Duisburg, 22. April 2021 - Die Regelungen des heute verabschiedeten Infektionsschutzgesetzes werden für die
Stadt Duisburg am 24. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft treten. Das heißt
insbesondere, dass künftig in Duisburg nach den Vorgaben des Bundes von 22 bis 5
Uhr eine Ausgangsbeschränkung gilt. Dies bedeutet, dass erstmals in der Nacht
von Freitag, 23. April, auf Samstag, 24. April, ab 0:00 Uhr die
Ausgangsbeschränkung einzuhalten ist. Während der Distanzunterricht in den
Schulen fortgeführt wird, werden in Duisburg zudem die Kindertageseinrichtungen
ab Montag, 26. April, in einen Notbetrieb wechseln.
Darüber hinaus sind
die bestehenden Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW sowie der
städtischen Allgemeinverfügung, insbesondere die Maskenpflicht, weiterhin zu
beachten.
Neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Duisburger
Bevölkerung bei Inzidenz über 200 Duisburg, 16. April 2021 - Die Stadt
Duisburg reagiert auf die stark ansteigenden
Infektionszahlen und erlässt mit Wirkung zum 19.
April 2021 eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz der
Duisburger Bevölkerung. Die bislang geltenden
Öffnungsmöglichkeiten bei tagesaktuell bestätigtem,
negativem Ergebnis durch einen Schnell- oder Selbsttest,
werden im Hinblick auf die hohen Inzidenzwerte (212,2 -
Stand 16. April 2021) aufgehoben. Die Allgemeinverfügung
gilt zunächst bis zum 26. April.
Zur AGV im
Einzelnen: - Die Erbringung von Dienst- und
Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5
Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind
untersagt; ausgenommen sind medizinisch notwendige
Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der
nichtmedizinischen Fußpflege sowie der berufsmäßigen
Personenbeförderung. Die Nutzung von Friseurdienstleistungen
und nichtmedizinischer Fußpflege ist von einem tagesaktuell
bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder
Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig. Das
bedeutet: Das negative Ergebnis muss von einer Teststelle
schriftlich oder digital bestätigt werden und ist bei der
Inanspruchnahme des Angebots mitzuführen.
- Der
Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels (ausgenommen
sind die in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO genannten
Verkaufsstellen zur Abdeckung des täglichen Bedarfs) sowie
von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit
Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und
Abholung bestellter Waren (Click and Collect) ist untersagt.
Dasselbe gilt für den Betrieb von Bau- und
Garten(bau)märkten. Auch diese dürfen von Kundinnen und
Kunden nur für den Kauf von Blumen und anderen kurzfristig
verderblichen Waren betreten werden, im Übrigen ist nur die
Auslieferung und Abholung bestellter Waren zulässig.
- Der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder
Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des
Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes ist unzulässig;
ausgenommen ist der Verkauf von Zubehör. In Geschäftslokalen
von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie
die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig.
Der Verkauf von Waren auch im Zusammenhang mit der
Vermittlung von Dienstleistungsverträgen ist unzulässig.
- Die Gruppengröße für Kinder bis zum Alter von
einschließlich 14 Jahren, die gemeinsam auf Sportanlagen
unter freiem Himmel Sport machen dürfen, wird auf zehn
Kinder zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- und
Aufsichtspersonen begrenzt.
- Der Betrieb von
Bibliotheken einschließlich der Hochschulbibliotheken sowie
Archiven wird auf die Abholung und Auslieferung bestellter
oder automatisch abholbarer Medien sowie deren Rückgabe
beschränkt.
- Der Betrieb von Museen,
Kunstausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen ist
unzulässig.
Zu den Schulen: Zudem hat das
Land heute entschieden, auf Landesebene für Kommunen mit
einer Inzidenz über 200 eine Regelung in der
Betreuungsverordnung mit einer entsprechenden
Allgemeinverfügung zu erlassen. Demnach werden auch in
Duisburg die Regelungen zum Schulbetrieb, die in dieser
Woche galten, fortgesetzt; das heißt es bleibt bei der
Aussetzung des Präsenzunterrichts mit Ausnahme der
Abschlussklassen sowie einer Notbetreuung.
Zu den
Kitas: Die Stadt Duisburg setzt am Montag den
eingeschränkten Pandemiebetrieb fort. Wir streben den
Notbetrieb der Kitas an, haben aber dazu noch keine
Bestätigung von Land. Beabsichtigt ist, den Notbetrieb dann
- falls das Land zustimmt - mit einer Vorlaufzeit von zwei
Tagen umzusetzen, damit Eltern Zeit haben, sich mit ihrem
Arbeitgeber abzustimmen. Die Stadt appelliert schon jetzt an
alle Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zuhause zu
betreuen.
Zum Zoo: Außerdem hat der
Krisenstab durch Einzelverfügung beschlossen, dass der Zoo
ab Montag, 19. April, geschlossen bleibt.
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