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Neues Infektionsschutzgesetz gilt in Duisburg ab Samstagmorgen, 24.4., 0 Uhr
Neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Duisburger Bevölkerung bei Inzidenz über 200

Duisburg, 22. April 2021 - Die Regelungen des heute verabschiedeten Infektionsschutzgesetzes werden für die Stadt Duisburg am 24. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft treten. Das heißt insbesondere, dass künftig in Duisburg nach den Vorgaben des Bundes von 22 bis 5 Uhr eine Ausgangsbeschränkung gilt. Dies bedeutet, dass erstmals in der Nacht von Freitag, 23. April, auf Samstag, 24. April, ab 0:00 Uhr die Ausgangsbeschränkung einzuhalten ist. Während der Distanzunterricht in den Schulen fortgeführt wird, werden in Duisburg zudem die Kindertageseinrichtungen ab Montag, 26. April, in einen Notbetrieb wechseln.

Darüber hinaus sind die bestehenden Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW sowie der städtischen Allgemeinverfügung, insbesondere die Maskenpflicht, weiterhin zu beachten.

Neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Duisburger Bevölkerung bei Inzidenz über 200
Duisburg, 16. April 2021 - Die Stadt Duisburg reagiert auf die stark ansteigenden Infektionszahlen und erlässt mit Wirkung zum 19. April 2021 eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Duisburger Bevölkerung.
Die bislang geltenden Öffnungsmöglichkeiten bei tagesaktuell bestätigtem, negativem Ergebnis durch einen Schnell- oder Selbsttest, werden im Hinblick auf die hohen Inzidenzwerte (212,2 - Stand 16. April 2021) aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 26. April.

Zur AGV im Einzelnen:
- Die Erbringung von Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt; ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der berufsmäßigen Personenbeförderung. Die Nutzung von Friseurdienstleistungen und nichtmedizinischer Fußpflege ist von einem tagesaktuell bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig. Das bedeutet: Das negative Ergebnis muss von einer Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden und ist bei der Inanspruchnahme des Angebots mitzuführen.

- Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels (ausgenommen sind die in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO genannten Verkaufsstellen zur Abdeckung des täglichen Bedarfs) sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Abholung bestellter Waren (Click and Collect) ist untersagt. Dasselbe gilt für den Betrieb von Bau- und Garten(bau)märkten. Auch diese dürfen von Kundinnen und Kunden nur für den Kauf von Blumen und anderen kurzfristig verderblichen Waren betreten werden, im Übrigen ist nur die Auslieferung und Abholung bestellter Waren zulässig.

- Der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes ist unzulässig; ausgenommen ist der Verkauf von Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig. Der Verkauf von Waren auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen ist unzulässig.

- Die Gruppengröße für Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren, die gemeinsam auf Sportanlagen unter freiem Himmel Sport machen dürfen, wird auf zehn Kinder zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- und Aufsichtspersonen begrenzt.

- Der Betrieb von Bibliotheken einschließlich der Hochschulbibliotheken sowie Archiven wird auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisch abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.

- Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

Zu den Schulen:
Zudem hat das Land heute entschieden, auf Landesebene für Kommunen mit einer Inzidenz über 200 eine Regelung in der Betreuungsverordnung mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung zu erlassen. Demnach werden auch in Duisburg die Regelungen zum Schulbetrieb, die in dieser Woche galten, fortgesetzt; das heißt es bleibt bei der Aussetzung des Präsenzunterrichts mit Ausnahme der Abschlussklassen sowie einer Notbetreuung.

Zu den Kitas:
Die Stadt Duisburg setzt am Montag den eingeschränkten Pandemiebetrieb fort. Wir streben den Notbetrieb der Kitas an, haben aber dazu noch keine Bestätigung von Land. Beabsichtigt ist, den Notbetrieb dann - falls das Land zustimmt - mit einer Vorlaufzeit von zwei Tagen umzusetzen, damit Eltern Zeit haben, sich mit ihrem Arbeitgeber abzustimmen. Die Stadt appelliert schon jetzt an alle Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zuhause zu betreuen.

Zum Zoo:
Außerdem hat der Krisenstab durch Einzelverfügung beschlossen, dass der Zoo ab Montag, 19. April, geschlossen bleibt.