| Duisburg, 22. April 2021 - Die Regelungen des heute verabschiedeten Infektionsschutzgesetzes werden für die 
Stadt Duisburg am 24. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft treten. Das heißt 
insbesondere, dass künftig in Duisburg nach den Vorgaben des Bundes von 22 bis 5 
Uhr eine Ausgangsbeschränkung gilt. Dies bedeutet, dass erstmals in der Nacht 
von Freitag, 23. April, auf Samstag, 24. April, ab 0:00 Uhr die 
Ausgangsbeschränkung einzuhalten ist. Während der Distanzunterricht in den 
Schulen fortgeführt wird, werden in Duisburg zudem die Kindertageseinrichtungen 
ab Montag, 26. April, in einen Notbetrieb wechseln. 
 Darüber hinaus sind 
die bestehenden Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW sowie der 
städtischen Allgemeinverfügung, insbesondere die Maskenpflicht, weiterhin zu 
beachten.
 
 Neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Duisburger 
					  Bevölkerung bei Inzidenz über 200
 Duisburg, 16. April 2021 - Die Stadt 
					Duisburg reagiert auf die stark ansteigenden 
					Infektionszahlen und erlässt mit Wirkung zum 19. 
					April 2021 eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz der 
					Duisburger Bevölkerung.
 Die bislang geltenden 
					Öffnungsmöglichkeiten bei tagesaktuell bestätigtem, 
					negativem Ergebnis durch einen Schnell- oder Selbsttest, 
					werden im Hinblick auf die hohen Inzidenzwerte (212,2 - 
					Stand 16. April 2021) aufgehoben.
 Die Allgemeinverfügung 
					gilt zunächst bis zum 26. April.
 
 Zur AGV im 
					Einzelnen:
 - Die Erbringung von Dienst- und 
					Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 
					Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind 
					untersagt; ausgenommen sind medizinisch notwendige 
					Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der 
					nichtmedizinischen Fußpflege sowie der berufsmäßigen 
					Personenbeförderung. Die Nutzung von Friseurdienstleistungen 
					und nichtmedizinischer Fußpflege ist von einem tagesaktuell 
					bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder 
					Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig. Das 
					bedeutet: Das negative Ergebnis muss von einer Teststelle 
					schriftlich oder digital bestätigt werden und ist bei der 
					Inanspruchnahme des Angebots mitzuführen.
 
 - Der 
					Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels (ausgenommen 
					sind die in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO genannten 
					Verkaufsstellen zur Abdeckung des täglichen Bedarfs) sowie 
					von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit 
					Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und 
					Abholung bestellter Waren (Click and Collect) ist untersagt. 
					Dasselbe gilt für den Betrieb von Bau- und 
					Garten(bau)märkten. Auch diese dürfen von Kundinnen und 
					Kunden nur für den Kauf von Blumen und anderen kurzfristig 
					verderblichen Waren betreten werden, im Übrigen ist nur die 
					Auslieferung und Abholung bestellter Waren zulässig.
 
  - Der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder 
					Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des 
					Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes ist unzulässig; 
					ausgenommen ist der Verkauf von Zubehör. In Geschäftslokalen 
					von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie 
					die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig. 
					Der Verkauf von Waren auch im Zusammenhang mit der 
					Vermittlung von Dienstleistungsverträgen ist unzulässig.
 
 - Die Gruppengröße für Kinder bis zum Alter von 
					einschließlich 14 Jahren, die gemeinsam auf Sportanlagen 
					unter freiem Himmel Sport machen dürfen, wird auf zehn 
					Kinder zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- und 
					Aufsichtspersonen begrenzt.
 
 - Der Betrieb von 
					Bibliotheken einschließlich der Hochschulbibliotheken sowie 
					Archiven wird auf die Abholung und Auslieferung bestellter 
					oder automatisch abholbarer Medien sowie deren Rückgabe 
					beschränkt.
 
 - Der Betrieb von Museen, 
					Kunstausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen ist 
					unzulässig.
 
 Zu den Schulen:
 Zudem hat das 
					Land heute entschieden, auf Landesebene für Kommunen mit 
					einer Inzidenz über 200 eine Regelung in der 
					Betreuungsverordnung mit einer entsprechenden 
					Allgemeinverfügung zu erlassen. Demnach werden auch in 
					Duisburg die Regelungen zum Schulbetrieb, die in dieser 
					Woche galten, fortgesetzt; das heißt es bleibt bei der 
					Aussetzung des Präsenzunterrichts mit Ausnahme der 
					Abschlussklassen sowie einer Notbetreuung.
 
 Zu den 
					Kitas:
 Die Stadt Duisburg setzt am Montag den 
					eingeschränkten Pandemiebetrieb fort. Wir streben den 
					Notbetrieb der Kitas an, haben aber dazu noch keine 
					Bestätigung von Land. Beabsichtigt ist, den Notbetrieb dann 
					- falls das Land zustimmt - mit einer Vorlaufzeit von zwei 
					Tagen umzusetzen, damit Eltern Zeit haben, sich mit ihrem 
					Arbeitgeber abzustimmen. Die Stadt appelliert schon jetzt an 
					alle Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zuhause zu 
					betreuen.
 
 Zum Zoo:
 Außerdem hat der 
					Krisenstab durch Einzelverfügung beschlossen, dass der Zoo 
					ab Montag, 19. April, geschlossen bleibt.
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 |