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Neues Infektionsschutzgesetz gilt in Duisburg ab Samstagmorgen, 24.4., 0 Uhr
Bedarfsorientierte Notbetreuung in Kitas und Kindertagespflege ab 26.4.
Verschärfte Maskenpflicht (FFP2) für Fahrgäste

Duisburg, 23. April 2021
Ab Montag nur noch bedarfsorientierte Notbetreuung in den Kitas und in der Kindertagespflege

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes verbunden ist eine Bundesnotbremse in der Kindertagesbetreuung.
In Kommunen, in denen die Wocheninzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht wird, ist ab dem übernächsten Tag nur noch eine bedarfsorientierte Notbetreuung möglich. Die Regelungen für die Notbetreuung trifft das Land.

Das bedeutet:
Ab Montag, 26. April, bieten die Duisburger Kitas und die Kindertagespflege nur noch eine Notbetreuung an.


Diese gilt für
• Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist.
• Kinder, die als besondere Härtefälle gelten. In diesen Fällen ist eine Absprache mit dem Jugendamt erforderlich.
• Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungen aktiv angesprochen und eingeladen.
• Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
• Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
• Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Eigenerklärung für Notbetreuung
Eltern sollen die Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, müssen die Eltern  eine Eigenerklärung vorlegen, mit der sie bestätigen, dass sie auf die Notbetreuung angewiesen sind.

Die Absenkung der wöchentlichen Betreuungszeit um 10 Stunden bleibt für die Kinder in der Notbetreuung bestehen.

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes werden insbesondere folgende Regelungen im Vergleich zur bisherigen CoronaSschutzVO neu geregelt:
• In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung.
• Die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden, ist zulässig.
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die kontaktlose Ausübung von Sport im Freien auch in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung vor der Sportausübung einen negativen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

• Die Öffnung von Wettannahmestellen ist untersagt.
• Sofern Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr geöffnet sein dürfen, erfolgt eine Begrenzung der Kundenzahl, und zwar bis 800 Quadratmeter ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche, ab 800 Quadratmeter ein Kunde je 40 Quadratmeter.
• Die Testpflicht vor Friseurdienstleistungen und nichtmedizinischer Fußpflege ist nun im Infektionsschutzgesetz geregelt.

Unverändert weiter gelten für Duisburg folgende Regelungen:
• Kontaktbeschränkung: Die Zahl von Personen aus unterschiedlichen Hausständen, die sich im Privatraum treffen dürfen, ist auf maximal fünf Personen begrenzt.
Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel
Maskenpflicht um Schulen und Kitas
Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wegen an den bekannt gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn
Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen
Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten Fahrzeugen (mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person)
Maskenpflicht auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor / nach Heimspiel MSV
Alkoholverbot auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor / nach Heimspiel MSV
Untersagung der Spielplatznutzung in der Zeit von 18 bis 9 Uhr

Zum Zoo:
Der Krisenstab hat beschlossen, dass der Zoo durch Einzelverfügung geschlossen bleibt.


Verschärfte Maskenpflicht (FFP2) für Fahrgäste
Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung verschärfen sich auch die Regelungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr:
Ab Samstag, 24. April, sind ausschließlich FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (KN95 und N95) in Bussen, Bahnen, an Haltestellen und im Kundencenter der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG) erlaubt. Medizinische Mund-Nasen-Masken, sogenannte OP-Masken, genügen dann nicht mehr, da eine medizinische OP-Maske keine vergleichbare Schutzwirkung wie eine FFP2-Maske hat.


Die Gesundheit und Sicherheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals stehen für die DVG an oberster Stelle.
Die DVG appelliert daher dringend an ihre Fahrgäste, eine FF2P-Maske oder vergleichbare Maske zu tragen. Die DVG informiert die Fahrgäste über die neuen Regelungen mit Plakaten in allen Fahrzeugen und an allen Haltestellen, über Hinweise auf den digitalen Informationstafeln, sowie über ihre Homepage und Social-Media-Kanäle im Internet.


Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der DVG-Internetseite unter www.dvg-duisburg.de/corona.

Verkehrsinformationen zu Bus und Bahn gibt es ebenfalls auf der DVG-Webseite, bei der DVG-Telefonhotline unter der Rufnummer 0203 60 44 555 und in der myDVG-App. Die myDVG-App steht für die gängigen iPhones und Android-Smartphones in den jeweiligen Stores kostenlos zum Download bereit. Aktuelle Informationen finden Sie auch in den sozialen Medien bei Facebook unter facebook.de/dvgduisburg oder bei Twitter unter twitter.com/dvg_verkehr.