Duisburg, 23.
April 2021 Ab Montag nur noch bedarfsorientierte
Notbetreuung in den Kitas und in der Kindertagespflege
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes verbunden ist
eine Bundesnotbremse in der
Kindertagesbetreuung. In Kommunen, in denen die
Wocheninzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen
erreicht wird, ist ab dem übernächsten Tag nur noch eine
bedarfsorientierte Notbetreuung möglich. Die Regelungen für
die Notbetreuung trifft das Land.
Das bedeutet:
Ab Montag, 26. April, bieten die
Duisburger Kitas und die Kindertagespflege nur noch eine
Notbetreuung an.
Diese gilt für
• Kinder,
für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des
Kinderschutzes erforderlich ist.
• Kinder, die als
besondere Härtefälle gelten. In diesen Fällen ist eine
Absprache mit dem Jugendamt erforderlich.
• Kinder aus
belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit
einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen
individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den
Kindertagesbetreuungen aktiv angesprochen und eingeladen.
• Kinder
mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen
Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem
Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
• Kinder im
letzten Jahr vor der Einschulung.
• Kinder, deren
Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen
können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit
nachgehen müssen.
Eigenerklärung für
Notbetreuung
Eltern sollen die Kinderbetreuung nur
dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht
anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass
die Betreuung in Anspruch genommen wird, müssen die Eltern
eine Eigenerklärung vorlegen, mit der sie bestätigen, dass
sie auf die Notbetreuung angewiesen sind.
Die Absenkung der wöchentlichen
Betreuungszeit um 10 Stunden bleibt für die Kinder in der
Notbetreuung bestehen.
Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes werden insbesondere
folgende Regelungen im Vergleich zur bisherigen
CoronaSschutzVO neu geregelt:
• In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr
gilt eine Ausgangsbeschränkung.
• Die kontaktlose Ausübung von
Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit
den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden, ist
zulässig. Für Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres ist die kontaktlose Ausübung von Sport im
Freien auch in Gruppen von höchstens fünf Kindern
zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung vor der
Sportausübung einen negativen Test vorlegen, der nicht älter
als 24 Stunden ist.
• Die Öffnung von Wettannahmestellen
ist untersagt.
• Sofern Ladengeschäfte und Märkte mit
Kundenverkehr geöffnet sein dürfen, erfolgt eine Begrenzung
der Kundenzahl, und zwar bis 800 Quadratmeter ein Kunde je
20 Quadratmeter Verkaufsfläche, ab 800 Quadratmeter ein
Kunde je 40 Quadratmeter.
• Die Testpflicht vor
Friseurdienstleistungen und nichtmedizinischer Fußpflege ist
nun im Infektionsschutzgesetz geregelt.
Unverändert weiter gelten für
Duisburg folgende Regelungen:
• Kontaktbeschränkung: Die Zahl von
Personen aus unterschiedlichen Hausständen, die sich im
Privatraum treffen dürfen, ist auf
maximal fünf Personen begrenzt.
•
Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten
Orten unter freiem Himmel
• Maskenpflicht um
Schulen und Kitas
• Maskenpflicht beim
Verweilen außerhalb von befestigten Wegen an den bekannt
gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks
und der Regattabahn
• Maskenpflicht vor
den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen
•
Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten
Fahrzeugen (mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person)
•
Maskenpflicht auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem
Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei
Stunden vor / nach Heimspiel MSV
• Alkoholverbot auf
den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der
Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor / nach Heimspiel
MSV •
Untersagung der Spielplatznutzung in der
Zeit von 18 bis 9 Uhr
Zum Zoo:
Der Krisenstab hat
beschlossen, dass der Zoo durch Einzelverfügung geschlossen
bleibt.
Verschärfte Maskenpflicht (FFP2) für Fahrgäste
Mit Inkrafttreten des neuen
Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung verschärfen
sich auch die Regelungen zur Maskenpflicht im öffentlichen
Personennahverkehr: Ab Samstag, 24. April, sind
ausschließlich FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (KN95
und N95) in Bussen, Bahnen, an Haltestellen und im
Kundencenter der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG)
erlaubt. Medizinische Mund-Nasen-Masken, sogenannte
OP-Masken, genügen dann nicht mehr, da eine medizinische
OP-Maske keine vergleichbare Schutzwirkung wie eine
FFP2-Maske hat.
Die Gesundheit und
Sicherheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals stehen für
die DVG an oberster Stelle. Die DVG appelliert daher
dringend an ihre Fahrgäste, eine FF2P-Maske oder
vergleichbare Maske zu tragen. Die DVG informiert die
Fahrgäste über die neuen Regelungen mit Plakaten in allen
Fahrzeugen und an allen Haltestellen, über Hinweise auf den
digitalen Informationstafeln, sowie über ihre Homepage und
Social-Media-Kanäle im Internet.
Weitere
Informationen zum Thema gibt es auf der DVG-Internetseite
unter
www.dvg-duisburg.de/corona.
Verkehrsinformationen zu Bus und Bahn gibt es ebenfalls auf
der DVG-Webseite, bei der DVG-Telefonhotline unter der
Rufnummer 0203 60 44 555 und in der
myDVG-App. Die
myDVG-App steht für die gängigen
iPhones und
Android-Smartphones in den jeweiligen
Stores kostenlos zum Download bereit. Aktuelle Informationen
finden Sie auch in den sozialen Medien bei Facebook unter
facebook.de/dvgduisburg oder
bei Twitter unter twitter.com/dvg_verkehr.
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