| Duisburg, 23. 
					April 2021 Ab Montag nur noch bedarfsorientierte 
					Notbetreuung in den Kitas und in der Kindertagespflege
 Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes verbunden ist 
					eine Bundesnotbremse in der 
					Kindertagesbetreuung.
 In Kommunen, in denen die 
					Wocheninzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen 
					erreicht wird, ist ab dem übernächsten Tag nur noch eine 
					bedarfsorientierte Notbetreuung möglich. Die Regelungen für 
					die Notbetreuung trifft das Land.
 Das bedeutet:
 Ab Montag, 26. April, bieten die 
					Duisburger Kitas und die Kindertagespflege nur noch eine 
					Notbetreuung an.
 
 Diese gilt für
 • Kinder, 
					für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des 
					Kinderschutzes erforderlich ist.
 • Kinder, die als 
					besondere Härtefälle gelten. In diesen Fällen ist eine 
					Absprache mit dem Jugendamt erforderlich.
 • Kinder aus 
					belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit 
					einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen 
					individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den 
					Kindertagesbetreuungen aktiv angesprochen und eingeladen.
 • Kinder 
					mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen 
					Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem 
					Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
 • Kinder im 
					letzten Jahr vor der Einschulung.
 • Kinder, deren 
					Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen 
					können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit 
					nachgehen müssen.
 
 Eigenerklärung für 
					Notbetreuung
 Eltern sollen die Kinderbetreuung nur 
					dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht 
					anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass 
					die Betreuung in Anspruch genommen wird, müssen die Eltern 
					 eine Eigenerklärung vorlegen, mit der sie bestätigen, dass 
					sie auf die Notbetreuung angewiesen sind.
 
 Die Absenkung der wöchentlichen 
					Betreuungszeit um 10 Stunden bleibt für die Kinder in der 
					Notbetreuung bestehen.
 
 Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes werden insbesondere 
					folgende Regelungen im Vergleich zur bisherigen 
					CoronaSschutzVO neu geregelt:
 • In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr 
					gilt eine Ausgangsbeschränkung.
 • Die kontaktlose Ausübung von 
					Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit 
					den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden, ist 
					zulässig.
 Für Kinder bis zur Vollendung des 14. 
					Lebensjahres ist die kontaktlose Ausübung von Sport im 
					Freien auch in Gruppen von höchstens fünf Kindern 
					zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung vor der 
					Sportausübung einen negativen Test vorlegen, der nicht älter 
					als 24 Stunden ist.
 
 • Die Öffnung von Wettannahmestellen 
					ist untersagt.
 • Sofern Ladengeschäfte und Märkte mit 
					Kundenverkehr geöffnet sein dürfen, erfolgt eine Begrenzung 
					der Kundenzahl, und zwar bis 800 Quadratmeter ein Kunde je 
					20 Quadratmeter Verkaufsfläche, ab 800 Quadratmeter ein 
					Kunde je 40 Quadratmeter.
 • Die Testpflicht vor 
					Friseurdienstleistungen und nichtmedizinischer Fußpflege ist 
					nun im Infektionsschutzgesetz geregelt.
 
 Unverändert weiter gelten für 
					Duisburg folgende Regelungen:
 • Kontaktbeschränkung: Die Zahl von 
					Personen aus unterschiedlichen Hausständen, die sich im
					Privatraum treffen dürfen, ist auf 
					maximal fünf Personen begrenzt.
 • 
					Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten 
					Orten unter freiem Himmel
 • Maskenpflicht um 
					Schulen und Kitas
 • Maskenpflicht beim 
					Verweilen außerhalb von befestigten Wegen an den bekannt 
					gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks 
					und der Regattabahn
 • Maskenpflicht vor 
					den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen
 • 
					Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten 
					Fahrzeugen (mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person)
 • 
					Maskenpflicht auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem 
					Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei 
					Stunden vor / nach Heimspiel MSV
 • Alkoholverbot auf 
					den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der 
					Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor / nach Heimspiel 
					MSV
 •
					Untersagung der Spielplatznutzung in der 
					Zeit von 18 bis 9 Uhr
 
 Zum Zoo:
 Der Krisenstab hat 
					beschlossen, dass der Zoo durch Einzelverfügung geschlossen 
					bleibt.
 
 
 Verschärfte Maskenpflicht (FFP2) für Fahrgäste
 Mit Inkrafttreten des neuen 
					Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung verschärfen 
					sich auch die Regelungen zur Maskenpflicht im öffentlichen 
					Personennahverkehr:
 Ab Samstag, 24. April, sind 
					ausschließlich FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (KN95 
					und N95) in Bussen, Bahnen, an Haltestellen und im 
					Kundencenter der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG) 
					erlaubt. Medizinische Mund-Nasen-Masken, sogenannte 
					OP-Masken, genügen dann nicht mehr, da eine medizinische 
					OP-Maske keine vergleichbare Schutzwirkung wie eine 
					FFP2-Maske hat.
 
 Die Gesundheit und 
					Sicherheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals stehen für 
					die DVG an oberster Stelle.
 Die DVG appelliert daher 
					dringend an ihre Fahrgäste, eine FF2P-Maske oder 
					vergleichbare Maske zu tragen. Die DVG informiert die 
					Fahrgäste über die neuen Regelungen mit Plakaten in allen 
					Fahrzeugen und an allen Haltestellen, über Hinweise auf den 
					digitalen Informationstafeln, sowie über ihre Homepage und 
					Social-Media-Kanäle im Internet.
 
 Weitere 
					Informationen zum Thema gibt es auf der DVG-Internetseite 
					unter 
					www.dvg-duisburg.de/corona.
 
 Verkehrsinformationen zu Bus und Bahn gibt es ebenfalls auf 
					der DVG-Webseite, bei der DVG-Telefonhotline unter der 
					Rufnummer 0203 60 44 555 und in der 
					myDVG-App. Die 
					myDVG-App steht für die gängigen
					iPhones und 
					Android-Smartphones in den jeweiligen 
					Stores kostenlos zum Download bereit. Aktuelle Informationen 
					finden Sie auch in den sozialen Medien bei Facebook unter
					facebook.de/dvgduisburg oder 
					bei Twitter unter twitter.com/dvg_verkehr.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 |