| Düsseldorf/Duisburg, 6. Mai 2021 - Durch 
					einen heute (5. Mai) vom NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) 
					veröffentlichten Erlass sind ab dem morgigen Donnerstag, den 
					6. Mai, 8 Uhr, nun auch Terminbuchungen für eine 
					Corona-Schutzimpfung für bestimmte Personen der 
					Prioritätsgruppe 3 möglich. Die Termine für die Impfung in 
					einem der Impfzentren im Rheinland können über die 
					Buchungsoptionen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) 
					Nordrhein vereinbart werden - entweder telefonisch unter 
					0800 116 117 01 oder unter 
					https://termin.corona-impfung.nrw/home
 Folgende Personenkreise haben durch den heutigen Erlass 
					des MAGS eine Impfberechtigung erhalten:
 
 · 
					Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren 
					(maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangerer und
 Pflegebedürftigen)
 · Eltern von pflegebedürftigen 
					Minderjährigen
 · Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
 · Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in 
					Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle 
					beschäftigten inkl. der
 Teilzeitbeschäftigten, 
					Auszubildenden oder Minijobber.
 · Lehrerinnen und Lehrer 
					sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
 · 
					Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
 · 
					Gerichtsvollzieherinnen und –vollzieher
 · Beschäftigte in 
					den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, 
					Richterinnen und Richter sowie
 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
 · Beschäftigte im 
					Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
 
 „Wir begrüßen die Entscheidung des MAGS, jetzt in 
					die Impfungen der Prio-Gruppe 3 einzutreten, da der 
					hervorragende Impffortschritt im Rheinland sich damit 
					weiter beschleunigen kann. Ebenso macht es aus unserer Sicht 
					Sinn, dass Minister Laumann heute den über 60-Jährigen eine 
					Impfung bevorzugt in den Praxen der niedergelassenen Haus- 
					und Fachärzten insbesondere mit AstraZeneca nahegelegt hat.
 
 Unsere Mitglieder können die Dringlichkeit einer 
					Impfung individuell am besten einordnen – auch für den Fall 
					einer Impfung bei Personen unter 60-Jahren, die ja ebenfalls 
					grundsätzlich möglich ist“, kommentiert Dr. med. Frank 
					Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein die heutige 
					Entscheidung des MAGS.
 
 So wird die 
					Impfberechtigung nachgewiesen
 Der Nachweis der 
					Impfberechtigung erfolgt nicht im Rahmen des 
					Buchungsprozesses. Die entsprechenden Unterlagen müssen am 
					Tag der Impfung im Impfzentrum vorgelegt werden, andernfalls 
					findet dort keine Impfung statt.
 
 Als Nachweis für 
					Kontaktpersonen ist das offizielle Formular des MAGS zu 
					verwenden, dieses kann über
					
					die Homepage des MAGS bezogen werden.
 
 Kontaktpersonen von Schwangeren haben ebenfalls eine Kopie 
					des Mutterpasses beizubringen.
 
 Kontaktpersonen von 
					nicht in einer Pflegeeinrichtung lebenden pflegebedürftigen 
					Personen haben zusätzlich eine Kopie des Nachweises der 
					Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person 
					beizubringen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen 
					müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt 
					sein. Das Alter und die Art der Vorerkrankung der 
					pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung 
					unerheblich.
 
 Eltern von minderjährigen Kindern mit 
					einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die 
					selbst nicht geimpft werden können, werden durch den Erlass 
					den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. 
					Dem Impfzentrum ist aber eine ärztliche Bescheinigung 
					vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe 
					nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV angehört. Diese 
					Bescheinigung können Eltern kostenlos über den Haus- oder 
					Facharzt erhalten.
 
 Der Nachweis für die Beschäftigen 
					im Lebensmitteleinzelhandel und der weiteren nun 
					berechtigten Beschäftigtengruppen erfolgt durch eine 
					ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung, diese ist ebenfalls 
					online abrufbar unter:
					
					https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/arbeitgeberbescheinigung_23042021.pdf
 
 
 Statement von Dr. med. Frank Bergmann, 
					Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) 
					Nordrhein zum heutigen Buchungsstart der ersten Prio 
					3-Angehörigen im Rheinland
 
 „Seit heute Morgen, 8 
					Uhr, können nun endlich auch die ersten Personengruppen der 
					dritten Prioritätsstufe ihre Impftermine über unsere 
					Buchungswege online oder telefonisch vereinbaren. Bereits in 
					den ersten gut drei Stunden konnten wir über 171.000 Termine 
					an über 85.500 Kontaktpersonen und Angehörige der gestern 
					vom NRW-Gesundheitsministerium benannten Berufsgruppen 
					vergeben – das Interesse und die Nachfrage ist also groß. 
					Dies zeigt auch die große Zahl der Zugriffe auf unser 
					Buchungsportal, die sich aktuell auf knapp 18 Millionen am 
					heutigen Tage belaufen. Trotz dieses immensen Datenverkehrs 
					läuft unser Buchungsportal seit dem frühen Morgen gut und 
					stabil, wir werden auch heute und in den kommenden Tagen 
					weiterhin freie Impf- bzw. Terminkapazitäten für die 
					Buchungen bereitstellen. Impf-Interessierte, die bisher noch 
					keinen Termin buchen konnten, werden daher auch in den 
					nächsten Tagen entsprechende Chancen haben.
 
 In Summe 
					wird sich durch den heutigen Start für die Prio-Gruppe 3 und 
					vor allem durch die Impfungen in den Praxen der 
					niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte der Impffortschritt im 
					Rheinland nochmals deutlich erhöhen. Unser gemeinsames Ziel 
					einer schnellen Durchimpfung der Bevölkerung rückt damit 
					wieder ein Stück näher. Ich begrüße es dabei auch 
					außerordentlich, dass die Gruppe der über 60-Jährigen nun 
					bevorzugt in den Praxen der Haus- und Fachärzten eine 
					Impfung wahrnehmen soll – und hier insbesondere mit 
					AstraZeneca. Dieser Impfstoff hat gerade bei älteren 
					Patienten eine sehr gute Wirksamkeit und ich appelliere an 
					alle Impflinge, dem Rat Ihres Impfarztes zu folgen, wenn 
					dieser eine Impfung mit AstraZeneca individuell empfiehlt. 
					Dies gilt auch für den Fall einer Impfung bei Personen unter 
					60 Jahren“.
 
 
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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