|
Stufe 3
7-Tage-Inzidenz
stabil zwischen 100 und 50,1 |
Stufe 2
7-Tage-Inzidenz
stabil zwischen 50 und 35,1 |
Stufe 1
7-Tage-Inzidenz
stabil unter 35 |
Kontakt-beschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
|
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung für Angehörige aus zwei Haushalten
erlaubt. |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten
erlaubt. Außerdem sind Treffen im
öffentlichen Raum für zehn Personen mit
negativem Test aus beliebigen Haushalten
erlaubt. |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten
erlaubt. Außerdem sind Treffen im
öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem
Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. |
Außerschulische
Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
|
Präsenzunterricht ist im Freien ohne Begrenzung
nach Personen oder Inhalten möglich.
Innen ist Präsenzunterrricht nur mit negativem
Testergebnis erlaubt. Musikunterricht
mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit
maximal fünf Personen erlaubt. |
Präsenzunterricht mit negativem Testergebnis und
ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein
Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten
ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern
ein negatives Testergebnis vorliegt. |
Außerschulische Bildungsangebote sind bei
ausreichender Belüftung ohne Maske an einem
festen Sitzplatz möglich. Wenn die
Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist
auch innen Präsenzunterricht ohne Test erlaubt. |
Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
|
Gruppenangebote sind innen mit 10 und außen mit
20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit
negativem Test erlaubt. Ferienangebote
und Ferienreisen sind mit negativem Test
möglich. |
Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit
30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit
negativem Test erlaubt. Gruppenangebote
sind auch innen ohne Maske möglich. |
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit
50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test
erlaubt. |
Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO)
|
Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500
Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein
negativer Test sowie eine Sitzordnung nach
Schachbrettmuster vorliegen. Konzerte
innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 250
Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein
negativer Test sowie eine Sitzordnung nach
Schachbrettmuster vorliegen. Nicht
berufsmäßiger Probenbetrieb außen kann ohne
Personenbegrenzung stattfinden. Innen ist das
mit 20 Personen, einem negativen Test und ohne
Gesang/Blasinstrumente möglich. |
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit
bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan,
ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach
Schachbrettmuster vorliegen. Nicht
berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit
Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20
Personen stattfinden, wenn ein negativer Test
vorliegt. Museen usw. können ohne
Terminvergabe öffnen. |
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper,
Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt,
sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie
eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster
vorhanden sind. Nicht berufsmäßiger
Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten
kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn
ein negativer Test vorliegt.
Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können
mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden,
wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept
vorliegen. |
Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
|
Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von
Sportanlagen mit bis zu 25 Personen ist erlaubt.
Freibäder können für die Sportausübung
(keine Liegewiesen) mit negativen Tests geöffnet
werden. Außen sind bis zu 500 Zuschauer
erlaubt, wenn negative Tests und ein Sitzplan
vorliegen - auch ohne prozentuale
Kapazitätsbegrenzung. |
Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen
erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne
Personenbegrenzung. Innen ist
kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios)
ohne Personenbegrenzung möglich. Innen
ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und
negativen Tests für bis zu 12 Personen erlaubt.
Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33
Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test
erlaubt. Innen sind bis zu 500
Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein
Sitzplan und eine Sitzordnung nach
Schachbrettmuster vorliegen. |
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100
Personen möglich, sofern negative Tests
vorliegen. Außen sind über 1.000
Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der
Kapazität). Innen sind bis zu 1.000
Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität)
erlaubt, sofern negative Tesst, ein Sitzplan
sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
vorhanden sind. Wenn die Landesinzidenz
ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport
ohne vorherigen Test möglich.
Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne
Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit
negativen Tests) erlaubt. |
Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO)
|
Die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen ist
erlaubt, sofern negative Tesst vorliegen. Hierzu
zählen u.a. Minigolfanlagen, Kletterparks,
Hochseilgärten. Freibäder dürfen
für den Sportbetrieb mit negativen Tests öffnen.
Ausflugsfahrten mit Schiffen (in den
Außenbereichen) sind mit negativen Tests
erlaubt. |
Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und
Indoorspielplätze mit negativen Tests und
Personenbegrenzung ist erlaubt. Wenn die
Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die
Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit
negative Tests und Personenbegrenzung möglich.
Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen,
historischen Eisenbahnen und ähnlichen
Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich. |
Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen.
Bordelle usw. dürfen mit negativen Test
öffnen. Clubs und Diskotheken mit
Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen
öffnen, sofern negative Tests vorliegen
Ab 1. September 2021:
Wenn die
Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen
Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne
Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür
sind negative Tests und ein genehmigtes
Konzept. |
Einzelhandel, der
nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO)
|
Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung
zählt, kann statfinden ohne click & meet und
ohne vorherigen Test. Die
Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person
pro 20 qm. |
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf
eine Person pro 10 qm. |
Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe
von über 800 qm fällt weg. |
Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
|
Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung
und Hygienekonzept sind möglich. |
Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung
sind möglich. Mit negativen Tests sind
auch Kirmeselemente zulässig. |
Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und
Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne
negative Tests erlaubt. |
Tagungen/ Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
|
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Tagungen und Kongresse sind
außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmer
möglicher, sofern negative Tests vorliegen. |
Tagungen und Kongresse sind
außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern
möglich, sofern negative Tests vorliegen. |
Private
Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
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Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu
100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen
möglich. Voraussetzung sind negative Tests. |
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu
250 Gästen und ohne Tests möglich. Innen sind
private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen
und negativen Tests möglich. |
Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO)
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Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und
innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich,
sofern negative Tests vorliegen. |
Große
Festver-anstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
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Ab 1. September 2021:
Volksfeste,
Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu
1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes
Konzept vorhanden ist. Liegt die
Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese
auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden. |
Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO)
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Die Außengastronomie darf geöffnet werden, wenn
negative Tests und eine Platzpflicht gegeben
ist. Das Umkreis-Verzehrverbot fällt weg. |
Die Außengastronomie ist ohne negatives Tests
erlaubt. Die Innengastronomie darf
geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen
und eine Platzpflicht gegeben ist.
Kantinen dürfen geöffnet werden. Für
Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test. |
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist
auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests
möglich. |
Beherbergung/ Tourismus
(siehe § 20 CoronaSchVO)
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„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen,
Camping, Wohnmobile) sind mit einem negativen
Test möglich. Hotels dürfen ohne
Kapazitätsbegrenzung öffnen. Das gilt auch für
private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne
weitere Innengastronomie. Busreisen sind
mit vorherigem Test und Kapazitätsbegrenzung (60
Prozent) möglich, falls nicht ausschließlich
Geimpfte oder Genesene teilnehmen oder alle
Atemschutzmasken tragen. |
Die volle gastronomische Versorgung für private
Gäste ist erlaubt. |
Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind
möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit
Inzidenz von unter 35 kommen. |