|  | Stufe 3 7-Tage-Inzidenz 
								stabil zwischen 100 und 50,1
 | Stufe 2 7-Tage-Inzidenz 
								stabil zwischen 50 und 35,1
 | Stufe 1 7-Tage-Inzidenz 
								stabil unter 35
 | 
							
								| Kontakt-beschränkungen (siehe § 4 CoronaSchVO)
 
 | Treffen im öffentlichen Raum sind ohne 
								Begrenzung für Angehörige aus zwei Haushalten 
								erlaubt. | Treffen im öffentlichen Raum sind ohne 
								Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten 
								erlaubt. 
 Außerdem sind Treffen im 
								öffentlichen Raum für zehn Personen mit 
								negativem Test aus beliebigen Haushalten  
								erlaubt.
 | Treffen im öffentlichen Raum sind ohne 
								Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten 
								erlaubt. 
 Außerdem sind Treffen im 
								öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem 
								Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
 | 
							
								| Außerschulische 
								Bildung (siehe § 11 CoronaSchVO)
 
 | Präsenzunterricht ist im Freien ohne Begrenzung 
								nach Personen oder Inhalten möglich. 
 Innen ist Präsenzunterrricht nur mit negativem 
								Testergebnis erlaubt.
 
 Musikunterricht 
								mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit 
								maximal fünf Personen erlaubt.
 | Präsenzunterricht mit negativem Testergebnis und 
								ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein 
								Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist. 
 Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten 
								ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern 
								ein negatives Testergebnis vorliegt.
 | Außerschulische Bildungsangebote sind bei 
								ausreichender Belüftung ohne Maske an einem 
								festen Sitzplatz möglich. 
 Wenn die 
								Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist 
								auch innen Präsenzunterricht ohne Test erlaubt.
 | 
							
								| Kinder-/ Jugendarbeit (siehe § 12 CoronaSchVO)
 
 | Gruppenangebote sind innen mit 10 und außen mit 
								20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit 
								negativem Test erlaubt. 
 Ferienangebote 
								und Ferienreisen sind mit negativem Test 
								möglich.
 | Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 
								30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit 
								negativem Test erlaubt. 
 Gruppenangebote 
								sind auch innen ohne Maske möglich.
 | Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 
								50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test 
								erlaubt. | 
							
								| Kultur (siehe § 13 CoronaSchVO)
 
 | Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 
								Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein 
								negativer Test sowie eine Sitzordnung nach 
								Schachbrettmuster vorliegen. 
 Konzerte 
								innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 250 
								Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein 
								negativer Test sowie eine Sitzordnung nach 
								Schachbrettmuster vorliegen.
 
 Nicht 
								berufsmäßiger Probenbetrieb außen kann ohne 
								Personenbegrenzung stattfinden. Innen ist das 
								mit 20 Personen, einem negativen Test und ohne 
								Gesang/Blasinstrumente möglich.
 | Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit 
								bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, 
								ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach 
								Schachbrettmuster vorliegen. 
 Nicht 
								berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 
								Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 
								Personen stattfinden, wenn ein negativer Test 
								vorliegt.
 
 Museen usw. können ohne 
								Terminvergabe öffnen.
 | Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, 
								Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, 
								sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie 
								eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster 
								vorhanden sind. 
 Nicht berufsmäßiger 
								Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten 
								kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn 
								ein negativer Test vorliegt.
 
 Ab 1. September 2021:
 Musikfestivals können 
								mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, 
								wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept 
								vorliegen.
 | 
							
								| Sport (siehe § 14 CoronaSchVO)
 
 | Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von 
								Sportanlagen mit bis zu 25 Personen ist erlaubt. 
 Freibäder können für die Sportausübung 
								(keine Liegewiesen) mit negativen Tests geöffnet 
								werden.
 
 Außen sind bis zu 500 Zuschauer 
								erlaubt, wenn  negative Tests und ein Sitzplan 
								vorliegen - auch ohne prozentuale 
								Kapazitätsbegrenzung.
 | Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen 
								erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne 
								Personenbegrenzung. 
 Innen ist 
								kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) 
								ohne Personenbegrenzung möglich.
 
 Innen 
								ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und 
								negativen Tests für bis zu 12 Personen erlaubt.
 
 Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 
								Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test 
								erlaubt.
 
 Innen sind bis zu 500 
								Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein 
								Sitzplan und eine Sitzordnung nach 
								Schachbrettmuster vorliegen.
 | Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 
								Personen möglich, sofern negative Tests 
								vorliegen. 
 Außen sind über 1.000 
								Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der 
								Kapazität).
 
 Innen sind bis zu 1.000 
								Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) 
								erlaubt, sofern negative Tesst, ein Sitzplan 
								sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster 
								vorhanden sind.
 
 Wenn die Landesinzidenz 
								ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport 
								ohne vorherigen Test möglich.
 
 Ab 1. September 2021:
 Sportfeste ohne 
								Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit 
								negativen Tests) erlaubt.
 | 
							
								| Freizeit (siehe § 15 CoronaSchVO)
 
 | Die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen ist 
								erlaubt, sofern negative Tesst vorliegen. Hierzu 
								zählen u.a. Minigolfanlagen, Kletterparks, 
								Hochseilgärten. 
 Freibäder dürfen 
								für den Sportbetrieb mit negativen Tests öffnen.
 
 Ausflugsfahrten mit Schiffen (in den 
								Außenbereichen) sind mit negativen Tests 
								erlaubt.
 | Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und 
								Indoorspielplätze mit negativen Tests und 
								Personenbegrenzung ist erlaubt. 
 Wenn die 
								Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die 
								Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit 
								negative Tests und Personenbegrenzung möglich.
 
 Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, 
								historischen Eisenbahnen und ähnlichen 
								Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich.
 | Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen. 
 Bordelle usw. dürfen mit negativen Test 
								öffnen.
 
 Clubs und Diskotheken mit 
								Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen 
								öffnen, sofern negative Tests vorliegen
 
 Ab 1. September 2021:
 Wenn die 
								Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen 
								Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne 
								Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür 
								sind  negative Tests und ein genehmigtes 
								Konzept.
 | 
							
								| Einzelhandel, der 
								nicht Grundversorgung ist (siehe § 16 CoronaSchVO)
 
 | Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung 
								zählt, kann statfinden ohne click & meet und 
								ohne vorherigen Test. 
 Die 
								Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person 
								pro 20 qm.
 | Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf 
								eine Person pro 10 qm. | Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe 
								von über 800 qm fällt weg. | 
							
								| Messen/Märkte (siehe § 16 CoronaSchVO)
 
 | Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung 
								und Hygienekonzept sind möglich. | Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung 
								sind möglich. 
 Mit negativen Tests sind 
								auch Kirmeselemente zulässig.
 | Ab 1. September 2021: Auch Jahr- und 
								Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne 
								negative Tests erlaubt.
 | 
							
								| Tagungen/ Kongresse
 (siehe § 18 CoronaSchVO)
 
 | --- | Tagungen und Kongresse sind 
								außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmer 
								möglicher, sofern  negative Tests vorliegen. | Tagungen und Kongresse sind 
								außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern 
								möglich, sofern negative Tests vorliegen. | 
							
								| Private 
								Veranstaltungen (ohne Partys) (siehe § 18 CoronaSchVO)
 
 | --- | Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 
								100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen 
								möglich. Voraussetzung sind negative Tests. | Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 
								250 Gästen und ohne Tests möglich. Innen sind 
								private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen 
								und negativen Tests möglich. | 
							
								| Partys (siehe § 18 CoronaSchVO)
 
 | --- | --- | Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und 
								innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, 
								sofern negative Tests vorliegen. | 
							
								| Große 
								Festver-anstaltungen (siehe § 4 CoronaSchVO)
 
 | --- | --- | Ab 1. September 2021: Volksfeste, 
								Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 
								1.000 Besuchern möglich, sofern ein  genehmigtes 
								Konzept vorhanden ist.
 
 Liegt die 
								Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese 
								auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
 | 
							
								| Gastronomie (siehe § 19 CoronaSchVO)
 
 | Die Außengastronomie darf geöffnet werden, wenn 
								negative Tests und eine Platzpflicht gegeben 
								ist. Das Umkreis-Verzehrverbot fällt weg.
 | Die Außengastronomie ist ohne negatives Tests 
								erlaubt. 
 Die Innengastronomie darf 
								geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen 
								und eine Platzpflicht gegeben ist.
 
 Kantinen dürfen geöffnet werden. Für 
								Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.
 | Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist 
								auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests 
								möglich. | 
							
								| Beherbergung/ Tourismus
 (siehe § 20 CoronaSchVO)
 
 | „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, 
								Camping, Wohnmobile) sind mit einem negativen 
								Test möglich. 
 Hotels dürfen ohne 
								Kapazitätsbegrenzung öffnen. Das gilt auch für 
								private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne 
								weitere Innengastronomie.
 
 Busreisen sind 
								mit vorherigem Test und Kapazitätsbegrenzung (60 
								Prozent) möglich, falls nicht ausschließlich 
								Geimpfte oder Genesene teilnehmen oder alle 
								Atemschutzmasken tragen.
 | Die volle gastronomische Versorgung für private 
								Gäste ist erlaubt. | Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind 
								möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit 
								Inzidenz von unter 35 kommen. |