| Duisburg, 1. Oktober 2021 - Die 
					Landesregierung passt die
					
					Coronaschutzverordnung an die aktuellen 
					Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in 
					Nordrhein-Westfalen an. (Anmerkung d. Redaktion: aktuell 
					steigen die Fallzeiten ...)
 Danach gilt ab dem 
					1. Oktober 2021 unter anderem der Verzicht der Maskenpflicht 
					im Freien, die Möglichkeit, einen PCR-Test durch 
					kurzfristigen Schnelltests zu ersetzten sowie 
					Erleichterungen für Gastronomen und Veranstalter.
 
 Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Pandemie ist 
					noch nicht vorbei und wir werden die weitere Entwicklung 
					sehr genau beobachten müssen. Aber die aktuellen 
					Infektionszahlen und der Fortschritt bei den Impfungen 
					ermöglichen uns weitere Schritte in Richtung Normalität. 
					Zugleich appelliere ich an die Bürgerinnen und Bürger, mit 
					den wiedergewonnenen Freiheiten nach wie vor 
					verantwortungsvoll umzugehen.“
 
 Weiterhin bleibt es 
					wichtig, die Impfkampagne voranzutreiben. So sind 
					beispielsweise bereits über 40 Prozent der Kinder und 
					Jugendlichen von 12 bis 17 Jahre in Nordrhein-Westfalen 
					vollständig geimpft. Insgesamt sind über 67 Prozent der 
					Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 
					Gleichzeitig bleibt das Beibehalten wichtiger 
					AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 
					3G-Regeln von Bedeutung. Damit konnte in den vergangenen 
					Wochen in Nordrhein-Westfalen weitestgehend Normalität im 
					Alltag einkehren.
 
 Die Coronaschutzverordnung gilt 
					einstweilen bis zum 29. Oktober 2021.
 
 Die 
					wichtigsten Neuregelungen im Überblick
 
 Keine Maskenpflicht im Freien mehr
 Die 
					neue Coronaschutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall 
					der Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in 
					Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an 
					Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen 
					Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und 
					sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 
					Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske 
					erforderlich war. Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird 
					weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend 
					empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen 
					Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist 
					das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der 
					Fall.
 
 PCR-Test kann durch kurzfristigen 
					Schnelltest ersetzt werden
 Überall dort, wo 
					bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als 
					Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung 
					für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt 
					haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest 
					verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt 
					ist.
 
 Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen
 Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, 
					Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute 
					Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern 
					vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber 
					hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären 
					Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle 
					Sitzplätze voll belegt werden, wenn die 
					Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellen, dass 
					außerhalb der Plätze Masken getragen wird.
 
 Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie 
					mehr vorgeschrieben
 In der Innengastronomie sind 
					keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den 
					Tischen mehr zwingend erforderlich; vielmehr wird die 
					Einhaltung des Abstands oder Trennwände lediglich empfohlen. 
					Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen 
					Sitz- oder Stehplatzes.
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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