Duisburg, 1. Oktober 2021 - Die
Landesregierung passt die
Coronaschutzverordnung an die aktuellen
Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in
Nordrhein-Westfalen an. (Anmerkung d. Redaktion: aktuell
steigen die Fallzeiten ...)
Danach gilt ab dem
1. Oktober 2021 unter anderem der Verzicht der Maskenpflicht
im Freien, die Möglichkeit, einen PCR-Test durch
kurzfristigen Schnelltests zu ersetzten sowie
Erleichterungen für Gastronomen und Veranstalter.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Pandemie ist
noch nicht vorbei und wir werden die weitere Entwicklung
sehr genau beobachten müssen. Aber die aktuellen
Infektionszahlen und der Fortschritt bei den Impfungen
ermöglichen uns weitere Schritte in Richtung Normalität.
Zugleich appelliere ich an die Bürgerinnen und Bürger, mit
den wiedergewonnenen Freiheiten nach wie vor
verantwortungsvoll umzugehen.“ Weiterhin bleibt es
wichtig, die Impfkampagne voranzutreiben. So sind
beispielsweise bereits über 40 Prozent der Kinder und
Jugendlichen von 12 bis 17 Jahre in Nordrhein-Westfalen
vollständig geimpft. Insgesamt sind über 67 Prozent der
Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft.
Gleichzeitig bleibt das Beibehalten wichtiger
AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der
3G-Regeln von Bedeutung. Damit konnte in den vergangenen
Wochen in Nordrhein-Westfalen weitestgehend Normalität im
Alltag einkehren. Die Coronaschutzverordnung gilt
einstweilen bis zum 29. Oktober 2021. Die
wichtigsten Neuregelungen im Überblick
Keine Maskenpflicht im Freien mehr Die
neue Coronaschutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall
der Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in
Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an
Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen
Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und
sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500
Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske
erforderlich war. Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird
weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend
empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist
das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der
Fall. PCR-Test kann durch kurzfristigen
Schnelltest ersetzt werden Überall dort, wo
bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als
Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung
für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt
haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest
verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt
ist. Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten,
Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute
Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern
vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber
hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären
Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle
Sitzplätze voll belegt werden, wenn die
Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellen, dass
außerhalb der Plätze Masken getragen wird.
Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie
mehr vorgeschrieben In der Innengastronomie sind
keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den
Tischen mehr zwingend erforderlich; vielmehr wird die
Einhaltung des Abstands oder Trennwände lediglich empfohlen.
Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen
Sitz- oder Stehplatzes.
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