Duisburg, 25. Februar 2015 - Im Loveparade-Strafverfahren
hat die zuständige 5. große Strafkammer des Landgerichts
Duisburg beschlossen, dem Sachverständigen im
Zwischenverfahren Fragen zur Erläuterung seines
Gutachtens zu stellen.
Dieser wird gebeten, etwa 75
Einzelfragen zu 15 Themenkomplexen binnen drei
Monaten schriftlich zu beantworten. Eine
Entscheidung über die Zulassung der Anklage kann
nicht vor Eingang der Antworten des
Sachverständigen erfolgen. Voraussichtlich wird auch den
Verfahrensbeteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu
den Äußerungen des Sachverständigen einzuräumen sein. Der
weitere zeitliche Verlauf des Zwischenverfahrens kann daher
nicht abschließend eingeschätzt werden. Ebenso wenig lässt
sich sagen, wann im Falle der Zulassung der Anklage eine
Hauptverhandlung beginnen kann.
Zentrales
Beweismittel im Loveparade-Strafverfahren ist ein
im Ermittlungsverfahren eingeholtes vorläufiges
Sachverständigengutachten. Gutachten und Anklage gehen
davon aus, dass das Zu- und Abgangssystem zur Veranstaltung
am Nachmittag des 24.07.2010 wegen Planungsfehlern dem
Besucherstrom nicht mehr standhalten konnte. Aufgrund der in
der Anklage im Einzelnen aufgeführten Planungsfehler habe
sich ein Personenstau auf der Zugangsrampe gebildet. Der
immense Druck in dieser Menschenmenge habe dann zum Tod von
21 und der Verletzung vieler weiterer Personen geführt.
Im Zwischenverfahren prüft die Kammer derzeit die
Strafbarkeit des den Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens
bei Planung und Genehmigungserteilung und ob die
tatsächlichen Umstände, auf die sich die Anklage stützt, in
einer etwaigen Hauptverhandlung voraussichtlich bewiesen
werden können. Hierzu gehört neben der Frage, wozu die
einzelnen Beschuldigten im Rahmen der Planung bzw.
Genehmigung verpflichtet waren, auch die Frage, ob und wie
ihr Verhalten die Bildung des Personenstaus am
Veranstaltungstag und damit den Tod und die Verletzung von
Veranstaltungsbesuchern tatsächlich bewirkt hat.
Mit dem am 17.02.2015 gefassten, zwischenzeitlich bereits
ins Englische übersetzten Beschluss hat die Kammer den
Sachverständigen um Beantwortung von Fragen unter anderem zu
folgenden Themenkomplexen gebeten: (Vor-)Kenntnisse des
Sachverständigen vom deutschen Recht (z. B.
Kausalitätsbegriff, Sonderbauverordnung, DIN-Normen)
Vorgehensweise bei der Gutachtenerstellung Ermittlung
des dem Gutachten zu Grunde gelegten Zahlenmaterials (z. B.
Planungszahlen, Durchgangsbreiten, Besucherzahlen)
Auswirkungen der vom Sachverständigen aufgezeigten
Planungsfehler auf den konkreten Veranstaltungsablauf
Auswirkungen einzelner Maßnahmen am Unglückstag (z. B.
Polizeiketten, Vorgänge an den Eingangsschleusen)
Öffentliche Äußerungen des Gutachters zu seinen
Erkenntnissen und Bewertungen Aktenzeichen: 35 KLs 5/14
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