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Loveparade 2010
25. Februar 2015: Sachverständiger hat drei Monate für 75 Fragen zu 15 Themen

 

Loveparade-Strafverfahren: Beweiserhebung im Zwischenverfahren
Sachverständiger hat drei Monate für 75 Fragen zu 15 Themen

Duisburg, 25. Februar 2015 - Im Loveparade-Strafverfahren hat die zuständige 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg beschlossen, dem Sachverständigen im Zwischenverfahren Fragen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen.

Dieser wird gebeten, etwa 75 Einzelfragen zu 15 Themenkomplexen binnen drei Monaten schriftlich zu beantworten.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage kann nicht vor Eingang der Antworten des Sachverständigen erfolgen. Voraussichtlich wird auch den Verfahrensbeteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Äußerungen des Sachverständigen einzuräumen sein. Der weitere zeitliche Verlauf des Zwischenverfahrens kann daher nicht abschließend eingeschätzt werden. Ebenso wenig lässt sich sagen, wann im Falle der Zulassung der Anklage eine Hauptverhandlung beginnen kann.

Zentrales Beweismittel im Loveparade-Strafverfahren ist ein im Ermittlungsverfahren eingeholtes vorläufiges Sachverständigengutachten.
Gutachten und Anklage gehen davon aus, dass das Zu- und Abgangssystem zur Veranstaltung am Nachmittag des 24.07.2010 wegen Planungsfehlern dem Besucherstrom nicht mehr standhalten konnte. Aufgrund der in der Anklage im Einzelnen aufgeführten Planungsfehler habe sich ein Personenstau auf der Zugangsrampe gebildet. Der immense Druck in dieser Menschenmenge habe dann zum Tod von 21 und der Verletzung vieler weiterer Personen geführt.

Im Zwischenverfahren prüft die Kammer derzeit die Strafbarkeit des den Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens bei Planung und Genehmigungserteilung und ob die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Anklage stützt, in einer etwaigen Hauptverhandlung voraussichtlich bewiesen werden können. Hierzu gehört neben der Frage, wozu die einzelnen
Beschuldigten im Rahmen der Planung bzw. Genehmigung verpflichtet waren, auch die Frage, ob und wie ihr Verhalten die Bildung des Personenstaus am Veranstaltungstag und damit den Tod und die Verletzung von Veranstaltungsbesuchern tatsächlich bewirkt hat.
 
Mit dem am 17.02.2015 gefassten, zwischenzeitlich bereits ins Englische übersetzten Beschluss hat die Kammer den Sachverständigen um Beantwortung von Fragen unter anderem zu folgenden Themenkomplexen gebeten:
 (Vor-)Kenntnisse des Sachverständigen vom deutschen Recht (z. B. Kausalitätsbegriff, Sonderbauverordnung, DIN-Normen)
 Vorgehensweise bei der Gutachtenerstellung
 Ermittlung des dem Gutachten zu Grunde gelegten Zahlenmaterials (z. B. Planungszahlen, Durchgangsbreiten, Besucherzahlen)
 Auswirkungen der vom Sachverständigen aufgezeigten Planungsfehler auf den konkreten Veranstaltungsablauf
 Auswirkungen einzelner Maßnahmen am Unglückstag (z. B. Polizeiketten, Vorgänge an den Eingangsschleusen)
 Öffentliche Äußerungen des Gutachters zu seinen Erkenntnissen und Bewertungen
Aktenzeichen: 35 KLs 5/14