Duisburg, 11. Juni 2015 -
In fünf der insgesamt 19 beim Landgericht
Duisburg laufenden Zivilverfahren wegen
der tragischen Ereignisse bei der
Loveparade 2010 hat das Gericht heute
Termine zur mündlichen Verhandlung
bekannt gegeben.
Am 01.
September 2015 beginnt vor der 8.
Zivilkammer die Verhandlung über die Klage eines
53-jährigen Duisburger Feuerwehrmannes gegen die
Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer Rainer S. und
das Land Nordrhein-Westfalen. Der
Kläger verlangt Schadensersatz und
Schmerzensgeld in Höhe von 65.000 Euro.
Vier
weitere Verfahren werden am 12. November 2015
vor der 4. Zivilkammer verhandelt. Die Klägerinnen im Alter
zwischen 36 und 53 Jahren aus Duisburg, Ratingen und
Kevelaer verlangen von den drei vorgenannten Beklagten
und zusätzlich von der Stadt
Duisburg jeweils Schadensersatz und
Schmerzensgeld zwischen 34.000 und 100.000 Euro.
Bei
der Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli
2010 kam es zu einem Gedränge, durch
das 21 Menschen getötet und zahlreiche verletzt wurden. Die
Kläger geben an, dies in unterschiedlichem Maße direkt oder
indirekt miterlebt zu haben. Der klagende
Feuerwehrmann war dort als Retter im Einsatz. Drei
der Klägerinnen geben an, als Teilnehmerinnen der
Veranstaltung betroffen zu sein. Die vierte Klägerin
trägt vor, nach erfolglosen Versuchen, auf das
Veranstaltungsgelände zu gelangen, von dem
dortigen Geschehen erfahren zu haben. Sie behaupten jeweils,
sie seien aufgrund ihrer Erlebnisse
an einer posttraumatischen
Belastungsstörung erkrankt.
Die L. GmbH
habe die Veranstaltung fehlerhaft geplant und
durchgeführt, die Stadt Duisburg habe eine
fehlerhafte und rechtswidrige Baugenehmigung erteilt
und die als Sicherheitskräfte eingesetzten Polizeibeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen hätten Fehler begangen. Dies
habe zu dem Gedränge und damit zu den von ihnen erlittenen
Schäden geführt. Die Beklagten treten dem entgegen und
bestreiten darüber hinaus das
Vorliegen und den Umfang der
Schäden. Gegenüber der Klage des Feuerwehrmannes berufen
sich die L. GmbH und deren Geschäftsführer außerdem
auf Verjährung.
Das Gericht hat in jedem dieser
Zivilverfahren zu entscheiden, ob dem Kläger
bzw. der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld
zusteht. Eine Aufklärung der Ereignisse wird dabei insoweit
erfolgen, wie dies für die Streitentscheidung im konkreten
Einzelfall erforderlich ist.
Zur Vorbereitung der
Termine hat das Gericht den Beteiligten bereits
verschiedene Hinweise zu den jeweils
vertretenen Positionen erteilt. In
der Verhandlung wird das Gericht die Sach-
und Rechtslage mit den Anwälten diskutieren und
gegebenenfalls die Möglichkeit einer gütlichen
Einigung besprechen. Eine Beweiserhebung ist in
den angesetzten Terminen nicht vorgesehen. Eine
Entscheidung über eine Klage wird im Zivilprozess
üblicherweise nicht an dem Tag der Verhandlung selbst,
sondern erst einige Wochen später getroffen und bekannt
gegeben. Dieser sogenannte Verkündungstermin wird zum
Schluss der jeweiligen Sitzung bekannt gegeben.
Auf die
Hintergrundinformationen zum
Zivilprozess wird hingewiesen.
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