Duisburg, 19. August 2016 - In vier
weiteren am Landgericht Duisburg laufenden Zivilverfahren
wegen der tragischen Ereignisse bei der Loveparade 2010 hat
das Gericht Termine zur mündlichen Verhandlung bekannt
gegeben. Bei der Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010
kam es zu einem Gedrän-ge, durch das 21 Menschen getötet und
zahlreiche verletzt wurden. Sämtliche Klagen richten sich
gegen die L. GmbH als Veranstalterin, deren Geschäftsführer,
die Stadt Duisburg und das Land Nordrhein-Westfalen.
Am 1. September 2016 um 9:30 Uhr beginnt vor der 4.
Zivilkammer die Verhandlung über die Klage einer 54-jährigen
Frau aus Duisburg. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld von
mindestens 40.000 EUR und Schadensersatz von knapp 16.000
EUR. Sie macht geltend, sie habe sich bei der
Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010 im Gedränge
befunden. Sie sei zu Boden gedrückt worden. Unter ihr hätten
weitere Personen gelegen. Sie leide seitdem an einer
posttraumatischen Belas-tungsstörung und einer
wiederkehrenden depressiven Störung. Das Gericht hat das
persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet.
Am
1. September 2016 um 11:00 Uhr verhandelt die 4. Zivilkammer
die die Klage einer 47-jährigen Frau aus Ratingen. Sie
begehrt Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR
und Schadensersatz in Höhe von knapp 4.000 EUR. Sie macht
geltend, sie habe sich auf einem Fest in der Nähe der
Loveparade-Veranstaltung befunden. Zeitweise habe sie in
Sichtweite der Absperrung vor dem Tunnel, in dem es zu dem
Unglück kam, gestanden. Sie habe auch am Eingang zu dem
Gelände gestanden. Später habe sie erfahren, dass es Tote
gegeben habe. Sie leide deshalb unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Das Gericht hat das
persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet.
Am
1. September 2016 um 13:30 Uhr findet vor der 4. Zivilkammer
die Verhandlung über eine Klage einer 38-jährigen Frau aus
Kevelaer statt. Sie begehrt Schmerzensgeld in Höhe von
30.000 EUR und Schadensersatz in Höhe von knapp 21.000 EUR.
Vorgerichtlich hat sie eine Zahlung von ca. 2.000 EUR
erhalten. Sie macht geltend, sie habe sich bei der
Loveparade-Veranstaltung 2010 im Gedränge befunden. In der
Menschenmenge sei sie eingequetscht worden. Sie leide
deshalb an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
wiederkehrenden Depressionen und einer Essstörung. Das
Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin
angeordnet.
Am 1. September 2016 um 15:00 Uhr
beginnt die Verhandlung über die Klage einer Frau aus
Duisburg. Sie beantragt die Zahlung eines Schmerzensgelds
von mindestens 70.000 EUR und von Schadensersatz in Höhe von
ca. 3.000 EUR. Sie hat vorprozessual 10.000 EUR erhalten.
Die Klägerin macht geltend, sie habe sich in dem Gedränge
befunden. Ihre Füße hätten den Boden nicht mehr berührt. Sie
sei mit dem Hinterkopf gegen eine Mauer im Tunnel geschlagen
und habe eine Gehirnerschütterung davongetragen. Sie habe
einen erfolglosen Wiederbelebungsversuch mitangesehen.
Deshalb leide sie unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung und wiederkehrenden Depressionen. Das
Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin
angeordnet.
Sämtliche Klägerinnen meinen, die L.
GmbH habe die Veranstaltung fehlerhaft geplant und
durchgeführt, die Stadt Duisburg habe eine fehlerhafte und
rechtswidrige Baugenehmigung erteilt und die als
Sicherheitskräfte eingesetzten Polizeibeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen hätten Fehler begangen. Dies habe zu dem
Gedränge und damit zu den von ihnen erlittenen Schäden
geführt. Die Beklagten treten dem entgegen und bestreiten
das Vorliegen und den Umfang der Schäden.
Das
Gericht hat in jedem dieser Zivilverfahren zu entscheiden,
ob dem jeweiligen Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld
zusteht. Eine Aufklärung der Ereignisse wird dabei insoweit
erfolgen, wie dies für die Streitentscheidung im konkreten
Einzelfall erforderlich ist. In der Ver-handlung wird das
Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Anwälten
diskutieren und gegebenenfalls die Möglichkeit einer
gütlichen Einigung besprechen. Eine Beweiserhebung ist in
den angesetzten Terminen nicht vorgesehen. Kommt es zu einer
abschließenden Entscheidung, so wird diese üblicherweise
nicht an dem Tag der Verhandlung selbst, sondern erst einige
Wochen später getroffen und bekannt gegeben. Dieser
sogenannte Verkündungstermin wird zum Schluss der jeweiligen
Sitzung bestimmt. Auf die Hintergrundinformationen zum
Zivilprozess wird hingewiesen.
Termine zur
mündlichen Verhandlung: 1. September 2016, 9:30 Uhr, 11:00
Uhr, 13:30 Uhr und 15:00 Uhr jeweils Sitzungssaal 256 ,
Aktenzeichen 4 O 412/14, 4 O 413/14, 4 O 414/14, 4 O 256/14.
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