Termine zur mündlichen Verhandlung:
05. Oktober 2016, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 112
und 02. Februar 2017, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 247 Duisburg, 16. September
2016 - In zwei weiteren am Landgericht Duisburg
laufenden Zivilverfahren wegen der tragischen Ereignisse bei
der Loveparade 2010 hat das Gericht Termine zur mündlichen
Verhandlung bekannt gegeben. Bei der
Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010 kam es zu einem
Gedränge, durch das 21 Menschen getötet und zahlreiche
verletzt wurden.
Sämtliche Klagen richten sich gegen
die L. GmbH als Veranstalterin, deren Geschäftsführer, die
Stadt Duisburg und das Land Nordrhein-Westfalen.
Am
5. Oktober 2016 um 11:00 Uhr verhandelt die 3. Zivilkammer
des Landgerichts die Klage eines 46-jährigen Mannes aus
Duisburg. Er beantragt ein Schmerzensgeld von mindestens
50.000 EUR und Schadensersatz von rund 32.000 EUR. Der
Kläger macht geltend, er sei auf der Veranstaltung als
Sicherheitskraft tätig gewesen. Er habe die Massenpanik
gesehen und Menschen aus der Masse heraus in Krankenwagen
gebracht. Er leide deshalb unter anderem an Panikzuständen
und einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Für
seine Klageanträge hatte der Kläger zunächst
Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hatte das Landgericht
Duisburg abgelehnt. Auf das Rechtsmittel des Klägers hatte
auch das Oberlandesgericht Düsseldorf als
Rechtsmittelgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt und dazu
ausgeführt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.
Er klagt nunmehr auf Seite 2 von 4 eigene Kosten. Das
Gericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers nicht
angeordnet.
Für den 2. Februar 2017 hat die 8.
Zivilkammer des Landgerichts die Verhandlung über eine Klage
eines 28 Jahre alten Mannes aus Herne anberaumt. Er begehrt
Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR und Schadensersatz in
Höhe von 82.000 EUR. Er macht geltend, als Sicherheitskraft
auf der Veranstaltung tätig gewesen zu sein. Er habe sich
zeitlich nach dem Unglück an der Unfallstelle befunden. Dort
habe er Verletzte und vermutlich auch Tote gesehen. Er habe
Erste Hilfe geleistet.
Seitdem leide er an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression
sowie einer Persönlichkeitsstörung. Auch er hatte zunächst
Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hatten sowohl das
Landgericht Duisburg als auch das Oberlandesgericht
Düsseldorf als Rechtsmittelgericht abgelehnt und dazu
ausgeführt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Er
klagt nunmehr ebenfalls auf eigene Kosten.
Das
Gericht hat zur Vorbereitung des Termins bereits Hinweise an
die Parteien erteilt und dabei auf die eigenen Ausführungen
sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts im
Prozesskostenhilfeverfahren Bezug genommen. Das persönliche
Erscheinen des Klägers ist nicht angeordnet.
Beide
Kläger meinen, die L. GmbH habe die Veranstaltung fehlerhaft
geplant und durchgeführt, die Stadt Duisburg habe eine
fehlerhafte und rechtswidrige Baugenehmigung erteilt und die
als Sicherheitskräfte eingesetzten Polizeibeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen hätten Fehler begangen. Dies habe zu dem
Gedränge und damit zu den von ihnen erlittenen Schäden
geführt. Die Beklagten treten dem entgegen und bestreiten
das Vorliegen und den Umfang der Schäden. Das Gericht hat in
jedem dieser Zivilverfahren zu entscheiden, ob dem Seite 3
von 4 jeweiligen Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld
zusteht. Eine Aufklärung der Ereignisse wird dabei insoweit
erfolgen, wie dies für die Streitentscheidung im konkreten
Einzelfall erforderlich ist. In der Verhandlung wird das
Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Anwälten
diskutieren. Eine Beweiserhebung ist in den angesetzten
Terminen nicht vorgesehen. Kommt es zu einer abschließenden
Entscheidung, so wird diese üblicherweise nicht an dem Tag
der Verhandlung selbst, sondern erst einige Wochen später
getroffen und bekannt gegeben. Dieser sogenannte
Verkündungstermin wird zum Schluss der jeweiligen Sitzung
bestimmt. Auf die Hintergrundinformationen zum Zivilprozess
wird hingewiesen.
Aktenzeichen 3 O 389/14 (18 W
76/15), 8 O 344/14 (18 W 67/15)
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