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Loveparade 2010
September 2016 Loveparade-Zivilverfahren: Zwei weitere Schadensersatzklagen werden verhandelt

 

Zwei weitere Schadensersatzklagen werden verhandelt

Termine zur mündlichen Verhandlung:
05. Oktober 2016, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 112 und 02. Februar 2017, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 247

Duisburg, 16. September 2016 - In zwei weiteren am Landgericht Duisburg laufenden Zivilverfahren wegen der tragischen Ereignisse bei der Loveparade 2010 hat das Gericht Termine zur mündlichen Verhandlung bekannt gegeben. Bei der Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010 kam es zu einem Gedränge, durch das 21 Menschen getötet und zahlreiche verletzt wurden.

Sämtliche Klagen richten sich gegen die L. GmbH als Veranstalterin, deren Geschäftsführer, die Stadt Duisburg und das Land Nordrhein-Westfalen.

Am 5. Oktober 2016 um 11:00 Uhr verhandelt die 3. Zivilkammer des Landgerichts die Klage eines 46-jährigen Mannes aus Duisburg. Er beantragt ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 EUR und Schadensersatz von rund 32.000 EUR. Der Kläger macht geltend, er sei auf der Veranstaltung als Sicherheitskraft tätig gewesen. Er habe die Massenpanik gesehen und Menschen aus der Masse heraus in Krankenwagen gebracht. Er leide deshalb unter anderem an Panikzuständen und einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Für seine Klageanträge hatte der Kläger zunächst Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hatte das Landgericht Duisburg abgelehnt. Auf das Rechtsmittel des Klägers hatte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf als Rechtsmittelgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt und dazu ausge
führt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Er klagt nunmehr auf Seite 2 von 4 eigene Kosten. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet.

Für den 2. Februar 2017 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts die Verhandlung über eine Klage eines 28 Jahre alten Mannes aus Herne anberaumt. Er begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR und Schadensersatz in Höhe von 82.000 EUR. Er macht geltend, als Sicherheitskraft auf der Veranstaltung tätig gewesen zu sein. Er habe sich zeitlich nach dem Unglück an der Unfallstelle befunden. Dort habe er Verletzte und vermutlich auch Tote gesehen. Er habe Erste Hilfe geleistet.

Seitdem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression sowie einer Persönlichkeitsstörung. Auch er hatte zunächst Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hatten sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf als Rechtsmittelgericht abgelehnt und dazu ausgeführt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Er klagt nunmehr ebenfalls auf eigene Kosten.

Das Gericht hat zur Vorbereitung des Termins bereits Hinweise an die Parteien erteilt und dabei auf die eigenen Ausführungen sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug genommen. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist nicht angeordnet.

Beide Kläger meinen, die L. GmbH habe die Veranstaltung fehlerhaft geplant und durchgeführt, die Stadt Duisburg habe eine fehlerhafte und rechtswidrige Baugenehmigung erteilt und die als Sicherheitskräfte eingesetzten Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen hätten Fehler begangen. Dies habe zu dem Gedränge und damit zu den von ihnen erlittenen Schäden geführt. Die Beklagten treten dem entgegen und bestreiten das Vorliegen und den Umfang der Schäden. Das Gericht hat in jedem dieser Zivilverfahren zu entscheiden, ob dem Seite 3 von 4 jeweiligen Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht. Eine Aufklärung der Ereignisse wird dabei insoweit erfolgen, wie dies für die Streitentscheidung im konkreten Einzelfall erforderlich ist. In der Verhandlung wird das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Anwälten diskutieren. Eine Beweiserhebung ist in den angesetzten Terminen nicht vorgesehen. Kommt es zu einer abschließenden Entscheidung, so wird diese üblicherweise nicht an dem Tag der Verhandlung selbst, sondern erst einige Wochen später getroffen und bekannt gegeben. Dieser sogenannte Verkündungstermin wird zum Schluss der jeweiligen Sitzung bestimmt. Auf die Hintergrundinformationen zum Zivilprozess wird hingewiesen.

Aktenzeichen 3 O 389/14 (18 W 76/15), 8 O 344/14 (18 W 67/15)