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Loveparade 2010
März 2017 Loveparade-Zivilverfahren: Zwei weitere Termine

 

Zwei weitere Termine zur mündlichen Verhandlung finden im März 2017 statt

Duisburg, 03. März 2017 - Zwei neue Verhandlungstermine stehen im März auf der Tagesordnung.

Am 08.03.2017 verhandelt die 3. Zivilkammer über die Klage eines 46jährigen Mannes aus Duisburg (s. Presseerklärung vom 16.09.2016). Der Termin war zunächst für den 05.10.2016 vorgesehen, musste aber verlegt werden (Az. 3 O 389/14).
08.03.2017, 11:45 Uhr, Sitzungssaal 112

Am 29.03.2017 verhandelt die 10. Zivilkammer erneut die Klage einer 49 Jahre alten Frau aus Essen. Der erste Termin hatte am 11.05.2016 stattgefunden (s. Presseerklärung vom .4. April 2016; Az. 10 O 344/14).
29.03.2017, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 247

In beiden Fällen ist das persönliche Erscheinen der Kläger nicht angeordnet und eine Beweisaufnahme nicht vorgesehen.

2. Klageabweisendes Urteil der 8. Zivilkammer
Mit Urteil vom 23.02.2017 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts die Klage eines 28jährigen Mannes aus Herne (s. Presseerklärung vom 16.09.2016) abgewiesen. Dabei ist die Kammer der Frage, wie es zu den tragischen Ereignissen am 24.07.2010 kommen konnte, nicht nachgegangen. Denn selbst wenn die Beklagten hierfür die Verantwortung tragen müssten, hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Kammer hat bei der rechtlichen Würdigung Bezug auf die Entscheidung über die Klage eines Feuerwehrmanns genommen, über die die Kammer im September 2015 entschieden hatte. Grund für die Klageabweisung sei wie damals insbesondere, dass grundsätzlich nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche auf Schadensersatz habe (s. hierzu auch Presseerklärung vom 28.09.2015). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen (Az. 8 O 344/14).

3. Aktueller Verfahrensbestand
Derzeit sind noch sechs Klagen auf Schadensersatz und Schmerzens-geld im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen der Loveparade 2010 anhängig. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehen nicht mehr zur Entscheidung an.