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Loveparade 2010
März 2017
Loveparade-Strafverfahren: Kammer lehnt Antrag zweier Nebenkläger ab

 

Kein Haftbefehl gegen den Angeschuldigten Jürgen Dressler

Duisburg, 21. März 2017 - Mit Beschluss vom 20.03.2017 hat die 5. Große Strafkammer den Antrag zweier Nebenkläger im Loveparade-Strafverfahren, gegen den Angeschuldigten Jürgen D. einen Haftbefehl zu erlassen, abgelehnt.
Der Angeschuldigte (Planungsdezernent der Stadt Duisburg bis 2011) hatte zuvor in der Öffentlichkeit und in einem Brief an den mit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Strafverfahrens befassten 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf seine Absicht mitgeteilt, nach Namibia umzuziehen.

Die Kammer verneint bereits den für den Erlass eines Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdacht. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.
Unter Bezugnahme auf ihren Beschluss vom 30.03.2016 führt die Kammer aus, dass schon ein einfacher (hinreichender) Tatverdacht, der deutlich geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung stellt als der dringende Tatverdacht, nicht vorliege.

Auch für einen Haftgrund sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. In Betracht käme hier die Gefahr, dass sich der Angeschuldigte im Falle der Eröffnung des Strafverfahrens durch das Oberlandesgericht Düsseldorf diesem Verfahren nicht stellen würde. Diese Gefahr bestehe aber nicht, solange der Angeschuldigte für eine etwaige Ladung zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Zudem habe er seine Umzugspläne selbst angezeigt und ein beachtliches Eigeninteresse, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gerichtlich geklärt werden.

Die Kammer führt weiter aus, dass der Erlass eines Haftbefehls auch nicht verhältnismäßig wäre. Auch bei Berücksichtigung der Bedeutung der Sache müssten für die Frage der Verhältnismäßigkeit die Straferwartung und die im Fall einer Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwartende Verfahrensdauer berücksichtigt werden. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte sei eine Inhaftierung des Angeschuldigten derzeit nicht zu rechtfertigen.