Duisburg, 21. März 2017 - Mit Beschluss
vom 20.03.2017 hat die 5. Große Strafkammer den Antrag
zweier Nebenkläger im Loveparade-Strafverfahren, gegen den
Angeschuldigten Jürgen D. einen Haftbefehl zu erlassen,
abgelehnt.
Der
Angeschuldigte (Planungsdezernent der Stadt Duisburg bis
2011) hatte zuvor in der Öffentlichkeit und in einem Brief
an den mit der sofortigen Beschwerde gegen die
Nichteröffnung des Strafverfahrens befassten 2. Strafsenat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf seine Absicht mitgeteilt,
nach Namibia umzuziehen.
Die Kammer verneint bereits
den für den Erlass eines Haftbefehls erforderlichen
dringenden Tatverdacht. Ein dringender Tatverdacht liegt
vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung
besteht. Unter Bezugnahme auf ihren Beschluss vom
30.03.2016 führt die Kammer aus, dass schon ein einfacher
(hinreichender) Tatverdacht, der deutlich geringere
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
stellt als der dringende Tatverdacht, nicht vorliege.
Auch für einen Haftgrund sieht die Kammer keine
hinreichenden Anhaltspunkte. In Betracht käme hier die
Gefahr, dass sich der Angeschuldigte im Falle der Eröffnung
des Strafverfahrens durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
diesem Verfahren nicht stellen würde. Diese Gefahr bestehe
aber nicht, solange der Angeschuldigte für eine etwaige
Ladung zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Zudem habe
er seine Umzugspläne selbst angezeigt und ein beachtliches
Eigeninteresse, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
gerichtlich geklärt werden.
Die Kammer führt weiter
aus, dass der Erlass eines Haftbefehls auch nicht
verhältnismäßig wäre. Auch bei Berücksichtigung der
Bedeutung der Sache müssten für die Frage der
Verhältnismäßigkeit die Straferwartung und die im Fall einer
Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwartende Verfahrensdauer
berücksichtigt werden. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte
sei eine Inhaftierung des Angeschuldigten derzeit nicht zu
rechtfertigen.
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