Duisburg, 08. September 2017 - Mit
Beschluss vom 07.09.2017 hat die 6. Große Strafkammer im
Love-parade-Strafverfahren einen der beiden Hauptschöffen
aufgrund einer Selbstanzeige wegen der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt.
Der Schöffe hatte im August
2010 gegenüber einer Zeitung geäußert, er verstehe nicht,
wie man so etwas [die Loveparade 2010] planen könne. Es
seien nur „Dilettanten am Werk gewesen“. Weiter äußerte er,
dass „Köpfe rollen“ müssten und „die ganze Bande weg“ müsse.
Diese Äußerungen stellen nach Auffassung der Kammer
bei der gebotenen Gesamtschau einen Grund dar, der aus Sicht
eines Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schöffen zu
rechtfertigen. Insbesondere die zitierten Formulierungen
ließen befürchten, dass der Schöffe eine innere Haltung
eingenommen habe, die seine Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Hieran
ändere auch der zwischenzeitliche Zeitablauf nichts.
Ein Schöffe ist ein ehrenamtlicher Richter und kann
unter denselben Voraussetzungen wie ein hauptberuflicher
Richter abgelehnt werden. Bei der Ablehnung wegen der
Besorgnis der Befangenheit muss nicht feststehen, dass ein
(ehrenamtlicher) Richter tatsächlich befangen ist, also die
gebotene Unvoreingenommenheit vermissen lässt. Ausreichend
ist die objektive Besorgnis hierfür. Das bedeutet, dass aus
Sicht eines besonnenen Prozessbeteiligten objektive
Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der
(ehrenamtliche) Richter dem Verfahren nicht unvoreingenommen
gegenübersteht.
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