Duisburg, 03. November 2017 - Mit
Beschluss vom 30.10.2017 hat die 6. Große Strafkammer des
Landgerichts Duisburg eine Ergänzungsschöffin im
Loveparade-Strafverfahren wegen der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt.
Die Ergänzungsschöffin ist
bei der Denkmalbehörde der Stadt Duisburg beschäftigt. Einer
der Angeklagten war früher der hierfür zuständige Dezernent
der Stadt Duisburg. Zwei Angeklagte sind derzeit Vorgesetzte
der Ergänzungsschöffin. Diese Umstände
hat die Ergänzungsschöffin dem Gericht selbst mitgeteilt.
Das Gericht sieht einen nicht aufzulösenden
Interessenkonflikt für die Ergänzungsschöffin darin, dass
sie einerseits im Verfahren (im Fall ihres Nachrückens) über
die Schuld ihrer Vorgesetzten entscheiden, andererseits aber
im Berufsleben Anweisungen ihrer Vorgesetzten befolgen
müsste. Zudem würden im Verfahren möglicherweise zahlreiche
Arbeitskollegen der Ergänzungsschöffin als Zeugen vernommen.
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit
haben sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch mehrere
Verteidiger und mehrere Nebenklagevertreter beantragt.
Bereits mit Beschluss vom 08. September 2017 hat das
Gericht einen Schöffen wegen der Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt.
Zum Hintergrund: Ergänzungsschöffen
gehören nicht dem erkennenden Gericht in der aktuellen
Besetzung an, rücken aber als Ersatz für die Hauptschöffen
nach, wenn einer von ihnen etwa aufgrund von Krankheit
ausfallen würde. Zur Sicherung des Verfahrens hat die 6.
Große Strafkammer für das Loveparade-Strafverfahren fünf
Ergänzungsschöffen bestellt.
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