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Loveparade 2010
Januar 2018: Die Rolle der Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen

 

Die Rolle der Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen

Duisburg, 30. Januar 2018 - Das Gericht ist in umfangreichen Strafverfahren wie dem Loveparade-Strafverfahren mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Das Gesetz schreibt vor, dass diese fünf Personen an allen Verhandlungsterminen
anwesend sein müssen. Andernfalls kann ein Urteil nicht gesprochen werden und die gesamte Verhandlung muss wiederholt werden.

Da das Gericht nicht ausschließen kann, dass ein Richter oder Schöffe während der möglicherweise langen Prozessdauer des Loveparade-Strafverfahrens ausfällt – etwa so schwer erkrankt, dass eine Teilnahme am Verfahren nicht mehr möglich ist –, hat das Gericht drei Ergänzungsrichter und fünf Ergänzungsschöffen hinzugezogen. Diese Personen stehen nach einer vorab festgelegten Reihenfolge bereit, um die Richter oder Schöffen zu ersetzen, wenn diese ausfallen.

Der Einsatz von Ergänzungsrichtern und Ergänzungsschöffen dient also der Sicherstellung, dass das Verfahren in jedem Fall fortgesetzt werden kann. Diese Möglichkeit ist im Gesetz ausdrücklich für Verhandlungen von voraussichtlich längerer Dauer vorgesehen. Damit aber ein Ergänzungsrichter oder Ergänzungsschöffe an die Stelle des Richters oder Schöffen treten kann, muss auch er als Ersatzperson der Verhandlung bis zu seinem Eintritt vollumfänglich gefolgt haben. Es gelten dieselben Anwesenheitspflichten wie für Richter und Schöffen.

Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen müssen also auch an jedem Verhandlungstag anwesend sein. Sind sie es nicht, können sie im Ernstfall nicht aufrücken.

Bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit eines Ergänzungsrichters oder Ergänzungsschöffen ist es auch möglich, ihn aus seinem Amt zu entlassen. Dafür muss das Gericht aber feststellen, dass er für unbestimmte Zeit nicht mehr an der Verhandlung teilnehmen kann. Diese Feststellung ist deswegen wichtig, weil ansonsten das Gericht nicht richtig
besetzt wäre, wenn ein anderer Ergänzungsrichter oder Ergänzungsschöffe nachrückt.

Az. 36 KLs 10/17