Duisburg, 30. Januar 2018 - Das Gericht
ist in umfangreichen Strafverfahren wie dem
Loveparade-Strafverfahren mit drei Berufsrichtern und zwei
Schöffen besetzt. Das Gesetz schreibt vor, dass diese fünf
Personen an allen Verhandlungsterminen anwesend sein
müssen. Andernfalls kann ein Urteil nicht gesprochen werden
und die gesamte Verhandlung muss wiederholt werden.
Da das Gericht nicht ausschließen kann, dass ein Richter
oder Schöffe während der möglicherweise langen Prozessdauer
des Loveparade-Strafverfahrens ausfällt – etwa so schwer
erkrankt, dass eine Teilnahme am Verfahren nicht mehr
möglich ist –, hat das Gericht drei Ergänzungsrichter und
fünf Ergänzungsschöffen hinzugezogen. Diese Personen stehen
nach einer vorab festgelegten Reihenfolge bereit, um die
Richter oder Schöffen zu ersetzen, wenn diese ausfallen.
Der Einsatz von Ergänzungsrichtern und
Ergänzungsschöffen dient also der Sicherstellung, dass das
Verfahren in jedem Fall fortgesetzt werden kann. Diese
Möglichkeit ist im Gesetz ausdrücklich für Verhandlungen von
voraussichtlich längerer Dauer vorgesehen. Damit aber ein
Ergänzungsrichter oder Ergänzungsschöffe an die Stelle des
Richters oder Schöffen treten kann, muss auch er als
Ersatzperson der Verhandlung bis zu seinem Eintritt
vollumfänglich gefolgt haben. Es gelten dieselben
Anwesenheitspflichten wie für Richter und Schöffen.
Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen müssen also auch an
jedem Verhandlungstag anwesend sein. Sind sie es nicht,
können sie im Ernstfall nicht aufrücken.
Bei einer
krankheitsbedingten Abwesenheit eines Ergänzungsrichters
oder Ergänzungsschöffen ist es auch möglich, ihn aus seinem
Amt zu entlassen. Dafür muss das Gericht aber feststellen,
dass er für unbestimmte Zeit nicht mehr an der Verhandlung
teilnehmen kann. Diese Feststellung ist deswegen wichtig,
weil ansonsten das Gericht nicht richtig besetzt wäre,
wenn ein anderer Ergänzungsrichter oder Ergänzungsschöffe
nachrückt.
Az. 36 KLs 10/17
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