Duisburg, 17. Januar 2019 - Im Rahmen des
gestrigen Rechtsgesprächs zwischen dem Gericht, der
Staatsanwaltschaft, den Verteidigern und den
Nebenklagevertretern wurde die Möglichkeit der Einstellung
des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 bzw. nach § 153a Abs. 2 der
Strafprozessordnung erörtert.
Das Gericht kann mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten das
Verfahren nach § 153 der Strafprozessordnung einstellen,
wenn die Schuld der Angeklagten als gering anzusehen wäre
und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
besteht. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a der
Strafprozessordnung gegen Auflagen - etwa der Zahlung eines
Geldbetrages - ist hingegen mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und der Angeklagten möglich, wenn die
Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld
nicht entgegensteht.
Die Staatsanwaltschaft hat die
Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 der
Strafprozessordnung - also eine Einstellung ohne Auflagen -
aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme
bislang für nicht sachgerecht erachtet.
Dennoch
werden wir die Vorschläge und die Argumentation der Kammer
nunmehr sorgfältig prüfen und bis zum 5. Februar 2019 dazu
Stellung nehmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen
eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen könnte.
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