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Loveparade 2010
April 2020: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
                      Zustimmung zu dem Vorschlag der Einstellung des Verfahrens

Loveparade-Strafverfahren:
Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag der Einstellung des Verfahrens

Verlängerte Stellungnahmefrist für Nebenkläger und Aufhebung eines Sitzungstermins

Duisburg, 17. April 2019 - Die Staatsanwaltschaft hat heute dem Vorschlag des Landgerichts, das Strafverfahren gegen die drei verbliebenen Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, zugestimmt. Angesichts der schweren Folgen der Tragödie – 21 Tote, mehr als 650 Verletzte – und des damit verbundenen Leids ist uns diese Entscheidung nicht leicht gefallen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint uns aber nunmehr eine Einstellung des Verfahrens im Ergebnis vertretbar.

Dabei geht die Staatsanwaltschaft – bei vorläufiger Bewertung des Beweisergebnisses – ebenso wie das Gericht davon aus, dass sich der hinreichende Tatverdacht gegen die drei Angeklagten bestätigt hat. Vorbehaltlich der Verjährungsproblematik wäre daher ein Tatnachweis in der Hauptverhandlung wahrscheinlich.

Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens dennoch erteilt wurde, sind vielfältig und können aufgrund der Komplexität des Verfahrens an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden. Insofern wird ergänzend auf die Aus-führungen im anliegenden Handout Bezug genommen.

Folgende Erwägungen sind aber wesentlich:
Durch die bisherige Beweisaufnahme sowie das vorläufige schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gerlach konnten die entscheidenden Ursachen für das Unglück aus Sicht der Staatsanwaltschaft herausgearbeitet werden. Diese liegen in der fehlenden Eignung des Veranstaltungsraumes und des Veranstaltungskonzeptes für eine Veranstaltung dieser Größenordnung sowie in einer fehlerhaften Steuerung der Besucherströme am Veranstaltungstag.

Dafür waren jedenfalls überwiegend die Angeklagten verantwortlich. Sie haben daher ursprünglich nicht nur eine geringe hypothetische Schuld auf sich geladen. Zu ihren Gunsten ist hingegen zu berücksichtigen, dass es sich – nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Gerlach – um ein multikausales und im Einzelnen nur sehr schwer vorhersehbares Geschehen handelte. Die Angeklagten sind strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sie sind durch die jahrelan-ge öffentliche Diskussion über das Verfahren und ihre Rolle darin sowie die lange Verfahrensdauer erheblich belastet.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein den Angeklagten anzulasten-des Verschulden im Sinne von § 153 StPO gering ist, darf überdies nicht allein auf den Tatzeitpunkt abgestellt werden, vielmehr ist auch der aktuelle Verfahrensstand maßgeblich. Demzufolge sind heute wesentliche Faktoren zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit noch nicht vorlagen, sich nunmehr aber erheblich auswirken.

Im Einzelnen:
Seit der Teileinstellung des Strafverfahrens im Februar 2019 hinsichtlich der früheren sieben Mitangeklagten ist ein weiteres, die Angeklagten in ihrer Lebensgestaltung deutlich belastendes Jahr mit zahlreichen weiteren Hauptverhandlungsterminen vergangen. Durch die Corona-Pandemie ist eine konkrete Gefährdung zahlreicher Verfahrensbeteiligter und auch der an den Sitzungen teilnehmenden Öffentlichkeit mit ganz erheblichen Gesundheitsrisiken eingetreten. Diese Gefährdung wird – wie die Unterbrechung des Verfahrens zeigt – zu einer Verzögerung der Hauptverhandlung führen.

Es steht damit nunmehr sicher fest, dass das für ein Sachurteil nach dem Gesetz erforderliche Beweisprogramm bis zu dem Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung am 27. Juli 2020 jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung nicht zu absolvieren ist. Der Umstand, dass möglicherweise hinsichtlich des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung die Verfolgungsverjährung gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten könnte, erscheint demgegenüber weniger bedeutsam.

Angesichts der Gesamtumstände teilt die Staatsanwaltschaft die Auf-fassung des Gerichts, dass die Schuld der Angeklagten unter Berücksichtigung der Gefahrenlage und des aktuellen Verfahrensstandes als gering angesehen werden kann. Eine Fortführung des Verfahrens ist daher – insbesondere auch mit Blick auf die Strafe, die die Angeklagten bei einer Verurteilung zu erwarten hätten – nicht mehr verhältnismäßig.


Loveparade-Strafverfahren: Weiterer Verlauf des Verfahrens
Verlängerte Stellungnahmefrist für Nebenkläger und Aufhebung eines Sitzungstermins
Die drei Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben heute schriftlich erklärt, einer Einstellung des Loveparade-Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO zuzustimmen. Das Verfahren ist durch diese Erklärungen noch nicht beendet.

Das Gericht hat heute Nachmittag die Nebenkläger über die Zustimmungen informiert. Sie haben nunmehr Gelegenheit bis zum 27. April 2020, zu einer möglichen Einstellung des Verfahrens abschließend Stellung zu nehmen. Das Gericht wird erst dann über den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere einen Termin für eine etwaige Einstellung und ergänzende Erläuterungen, entscheiden.

Aufgrund von weiterhin bestehenden Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus (SARS- CoV-2) (s. dazu Presseerklärung vom 02.04.2020) sowie der verlängerten Stellungnahmefrist hat das Gericht den Sitzungstermin am 23. April 2020 aufgehoben.

Der nächste Sitzungstermin ist auf den 04. Mai 2020 bestimmt. Sollte er nicht stattfinden können, wird dazu eine gesonderte Pressemitteilung ergehen.

Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 36 KLs 10/17