Duisburg, 30. Dezember 2020 -
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass
die von Fachgerichten für zulässig erachtete Überstellung
nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise
der Strafvollstreckung die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (GRCh) verletzt.
Die Fachgerichte haben die
Bedeutung und Tragweite des hier maßgeblichen
Unionsgrundrechts aus Art. 4 GRCh verkannt und die damit
verbundenen Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße
berücksichtigt.
Sie haben nicht hinreichend genau
geprüft und aufgeklärt, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass
die Beschwerdeführer nach der Überstellung in
Rumänien unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen
ausgesetzt sind.
BZ auf ein Wort
von Jochem Knörzer Seit 2007 ist Rumänien, von dem in der
obigen Pressemeldung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts
die Rede ist, Mitglied der EU, der Europäischen Union. Um
der EU beitreten zu können, zu dürfen, muss der offizielle
Kandidat die 'Kopenhagener Kriterien'
erfüllen.
Die da im Wortlaut wären: Als
Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der
Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als
Garantie für demokratische und rechtsstaatliche
Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte
sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten
verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige
Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und
den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Die
Mitgliedschaft setzt außerdem voraus, dass die einzelnen
Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden
Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der
politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu
eigen machen können. (Europäischer
Rat Kopenhagen 21.-22. Juni 1993)
Fehlerhaftes Urteil? Da Rumänien Mitglied der EU
ist und somit die 'Kopenhagener Kriterien'
erfüllt, muss sich das Deutsche Bundesverfassungsgericht wohl
ein Fehl-Urteil erlaubt haben!?
Denn sollte das Urteil
nicht fehlerhaft sein, so muss die EU die Mitgliedschaft
Rumäniens in Frage stellen!
Was stimmt hier nicht?
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