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Zum 1. Januar 2026: Neue
Krankenhausplanung für Nordrhein-Westfalen tritt vollständig
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Minister Laumann: Die neue
Krankenhausplanung wirkt, sie stärkt die
Krankenhauslandschaft und die Behandlungsqualität
Düsseldorf, 29. Dezember 2025 - Mit dem Start des neuen
Jahres wird der nordrhein-westfälische Krankenhausplan, eines
der wichtigsten Projekte der Landesregierung, vollständig in
die Praxis umgesetzt und damit abgeschlossen: Nachdem am 1.
April 2025 der Großteil der Regelungen landesweit in Kraft
getreten ist, kommen am 1. Januar 2026 die Regelungen in den
verbleibenden zehn von insgesamt 64 Leistungsgruppen dazu.
Das bedeutet: Die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen
können Leistungen aus allen Leistungsgruppen mit dem neuen
Jahr nur noch anbieten, wenn diese ihnen in den
Feststellungsbescheiden zugewiesen worden sind.
Bei
den verbleibenden zehn Leistungsgruppen, die nun umgesetzt
werden, handelt es sich um Leistungsgruppen der Kardiologie
(EPU / Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale
Devices), der Notfallversorgung (Bauchaortenaneurysma,
Carotis operativ/ interventionell, Stroke Unit), der
Orthopädie (Endoprothetik Hüfte, Endoprothetik Knie,
Wirbelsäuleneingriffe) und um die Leistungsgruppe
„Bariatrische Chirurgie“. Für diese bestand eine
Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2025, da die
erforderliche Anpassung von Kapazitäten in den Krankenhäusern
aufgrund der hohen Fallzahlen oder der besonderen
Notfallrelevanz zusätzlich Zeit in Anspruch genommen hat.
„Ende 2024 hat das Land die Krankenhauslandschaft in
Nordrhein-Westfalen mit einem vollkommen neuartigen
Krankenhausplan neugestaltet und vor allem auf eine solide
und zukunftsfähige Basis gestellt. Was unseren Plan so
richtungsweisend macht ist, dass wir als erstes Bundesland
nicht auf Betten setzen, sondern auf Basis des tatsächlichen
Bedarfs, klaren Qualitätsstandards und eindeutigen
Erreichbarkeitsvorgaben planen. Ein Kerninhalt des neuen
Plans ist, dass er insbesondere bei hochkomplexen Leistungen
Behandlungsschwerpunkte in den verschiedenen Krankenhäusern
ausbaut.
Gleichzeitig baut er Doppel- und
Mehrfachvorhaltungen der gleichen Leistungen in benachbarten
Einrichtungen ab. Neun Monate nach dem Start der Umsetzung
ist klar: Der neue Krankenhausplan wirkt. Durch die spürbare
Konzentration von komplexen Leistungsgruppen bei einer
gleichzeitigen guten Erreichbarkeit der Grundversorgung
verbessert er zum einen die Versorgungsqualität für die
Patientinnen und Patienten. Zum anderen dämmt er den ruinösen
Wettbewerb der Krankenhäuser um Fallzahlen und Personal ein.
Ich freue mich, dass der neue Krankenhausplan für
Nordrhein-Westfalen in Kürze vollständig in Kraft tritt und
seine ganze stärkende Wirkung auf die Krankenhauslandschaft
entfalten kann“, sagt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
„Dass die neue Krankenhausplanung für die
allermeisten Krankenhäuser eine deutliche Veränderung
bedeutet und es daher zu Überprüfungen durch die
Verwaltungsgerichte kommt, war allen Beteiligten zu jeder
Zeit klar. Immerhin handelt es sich um die größte
gesundheitspolitische Reform in Nordrhein-Westfalen seit
Jahrzehnten. Wenn ich mir die zahlreichen Entscheidungen der
Gerichte zu unseren Gunsten anschaue, dann stelle ich fest,
dass wir mit unserer Planung ganz offensichtlich den
richtigen Weg eingeschlagen haben“, so Minister Laumann
weiter.
Bei den Verwaltungsgerichten sind aktuell 94
Hauptsacheverfahren und 72 Eilverfahren anhängig (Stand: 22.
Dezember 2025), die sich zumeist gegen einzelne
Planungsentscheidungen richten. Zum Vergleich: In der Planung
wurden rund 6.200 Einzelentscheidungen getroffen. Klagen
(also Hauptsacheverfahren) gegen einen Feststellungsbescheid
zur Krankenhausplanung haben keine aufschiebende Wirkung. Die
Eilverfahren beziehen sich auf parallel oder zuvor
eingereichte Klagen und wurden mit dem Ziel eingereicht, die
aufschiebende Wirkung der beklagten Zuweisungsentscheidungen
des Landes bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
zu erwirken. Die Klagefrist ist abgelaufen.
Von den 72
Eilverfahren sind bislang 45 Verfahren erstinstanzlich von
den Verwaltungsgerichten zugunsten des Landes entschieden
worden, weitere 17 ganz oder teilweise zugunsten von
Krankenhäusern. Vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster als
nächster Instanz sind bisher insgesamt 40 Beschwerden gegen
diese Eilentscheidungen eingelegt worden, davon sechs durch
das Land Nordrhein-Westfalen. 14 Beschwerden wurden bisher
zugunsten des Landes entschieden, vier ganz oder teilweise
zugunsten der Krankenhäuser. Bezüglich der Hauptverfahren
liegen noch keine Urteile vor.
Die Ergebnisse des
Krankenhausplanungsverfahrens im Überblick Wohnortnahe
Grundversorgung Ein zentraler Grundsatz der neuen
Krankenhausplanungssystematik in Nordrhein-Westfalen ist,
dass für 90 Prozent der Bevölkerung je Landesteil ein
Krankenhaus mit internistischer und chirurgischer Versorgung
mit dem Auto innerhalb von 20 Minuten erreichbar sein soll.
Dieses Ziel wurde übererfüllt: 98,6 Prozent der Bürgerinnen
und Bürger im Rheinland und 93,1 Prozent der Bürgerinnen und
Bürger in Westfalen-Lippe erreichen nach Umsetzung der neuen
Planung in 20 Minuten das nächste Krankenhaus, in dem sie
internistisch und chirurgisch versorgt werden können.
Denn aufgrund ihrer Notfallrelevanz hat das
Gesundheitsministerium in den Leistungsgruppen
Intensivmedizin, Allgemeine Chirurgie und Allgemeine Innere
Medizin landesweit beinahe alle Anträge berücksichtigt.
Entsprechend ist mit der neuen Planung eine wohnortnahe
Grundversorgung weiterhin sichergestellt.
Schwerpunktbildung in der Spezialversorgung Um die
Qualität der Krankenhausbehandlungen für die Patientinnen und
Patienten zu steigern, zielt die neue nordrhein-westfälische
Krankenhausplanung darauf ab, Doppel- und
Mehrfachvorhaltungen in räumlicher Nähe abzubauen und
Schwerpunkte in den Leistungsportfolios der einzelnen
Krankenhäuser aufzubauen. Das gilt insbesondere für die
Leistungsgruppen, die gut planbar sind, beispielsweise in der
Orthopädie.
Beispiel Endoprothetik Knie: 214
Anträge landesweit – 136 Zuweisungen (= minus 36 Prozent)
Beispiel Endoprothetik Hüfte: 236 Anträge landesweit –
137 Zuweisungen (= minus 42 Prozent)
Das gilt aber
auch für Bereiche, in denen eine hochspezialisierte
Versorgung und große Expertise nötig sind, beispielsweise der
Onkologie. Hier ist eine Konzentration auf weniger
Krankenhausstandorte mit mehr Erfahrung und Expertise
dringend erforderlich, um für die Patientinnen und Patienten
die bestmögliche Behandlung anbieten zu können. Daher wurden
nicht allen Krankenhäusern, die Anträge für diese
Leistungsbereiche gestellt haben, die entsprechenden
Leistungsgruppen zugewiesen.
Beispiel Behandlung von
Leberkrebs: 113 Anträge landesweit – 29 Zuweisungen (=
minus 74 Prozent) Beispiel Behandlung von
Speiseröhrenkrebs: 71 Anträge landesweit – 26 Zuweisungen
(= minus 63 Prozent) Gleichzeitig gibt es Bereiche, die
stark notfallrelevant sind, bei denen eine Konzentration
nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Ein Beispiel
hierfür sind kardiologische Angebote.
Beispiel
Interventionelle Kardiologie: 165 Anträge landesweit –
141 Zuweisungen (= minus 15 Prozent) Die Ergebnisse der
Krankenhausplanung sind im Detail einsehbar unter:
https://www.mags.nrw/startseite/gesundheit/krankenhausplanung-nrw/ergebnisse-der-krankenhausplanung-nrw
Finanzielle Unterstützung der Krankenhäuser Zur
Umsetzung der Krankenhausplanung stellt das Land den
Krankenhäusern in dieser Wahlperiode insgesamt 2,5 Milliarden
Euro zur Verfügung. Davon fließen zwei Milliarden Euro in die
Einzelförderung von Krankenhäusern. 500 Millionen Euro werden
als Kofinanzierung für Maßnahmen verwendet, die aus dem
Transformationsfonds des Bundes gefördert werden.
Im
Rahmen des Transformationsfonds sind für die
nordrhein-westfälischen Krankenhäuser – vorbehaltlich der
Zustimmung des Landtags als Haushaltsgesetzgeber – bis zum
Jahr 2035 insgesamt zehn Milliarden Euro aus Landes- und
Bundesmitteln sowie möglichen Eigenbeteiligungen der
Krankenhausträger vorgesehen. Damit stehen den Kliniken in
den nächsten zehn Jahren insgesamt zwölf Milliarden Euro aus
Einzelförderung und Transformationsfonds für die Umsetzung
der notwendigen Strukturveränderungen zur Verfügung.
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Historische Entlastung für
Kommunen: Land wird fast neun Milliarden Euro kommunale
Schulden in die Landesschuld übernehmen
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Mit dem Altschuldenentlastungsgesetz
Nordrhein-Westfalen, das am 18. Juli 2025 in Kraft getreten ist,
setzt das Land ein starkes Zeichen für die Zukunftsfähigkeit seiner
Städte und Gemeinden. Ziel ist es, Kommunen wirksam von übermäßigen
Liquiditätskrediten zu entlasten und neue finanzielle
Handlungsspielräume zu schaffen.
Am 23. Dezember 2025 wird
das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des
Landes Nordrhein-Westfalen die Bewilligungsbescheide zur anteiligen
Entschuldung von 167 Kommunen versenden. Insgesamt übernimmt das
Land Nordrhein-Westfalen kommunale Verbindlichkeiten in Höhe von
rund 8,9 Milliarden Euro in die Landesschuld. Jede teilnehmende
Kommune wird dabei mindestens von 41,1 Prozent ihrer übermäßigen
Liquiditätskredite entlastet; besonders hoch verschuldete Kommunen
profitieren darüber hinaus von einer vollständigen Übernahme
weiterer Belastungen oberhalb von Pro-Kopf-Schulden in Höhe von
1.500 Euro.
An der Altschuldenentlastung des Landes
Nordrhein-Westfalen werden 167 Kommunen teilnehmen. Diese
teilnehmenden Kommunen haben einen Antrag gestellt, der den
gesetzlichen Vorgaben entspricht. Nach Prüfung der Anträge belaufen
sich die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf
rund 17,7 Milliarden Euro.
Auf dieser Grundlage übernimmt
das Land Nordrhein-Westfalen kommunale Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung in Höhe von rund 8,9 Milliarden Euro im Wege
eines Schuldnerwechsels. Diese Entlastung wirkt unmittelbar: Die
kommunalen Eigenkapitalpositionen werden gestärkt, die laufenden
Ergebnisrechnungen spürbar entlastet und neue finanzielle Spielräume
geschaffen.
Ministerpräsident Hendrik Wüst: „Das ist ein
historischer Entlastungsschritt für Nordrhein-Westfalen. Wir sind
die erste Landesregierung, die das große Problem der kommunalen
Altschulden anpackt. Dazu nehmen wir jetzt Landesgeld in die Hand
und übernehmen kommunale Kassenkredite in den Schuldendienst des
Landes – in Einzelfällen bis nahezu 80 Prozent der Altschulden.
Wir geben unseren Städten und Gemeinden wieder Luft zum Atmen und
stärken die Handlungsfähigkeit der Kommunen. Ich bin Bundeskanzler
Friedrich Merz für sein Bekenntnis dankbar, dass bei der
Entschuldung unserer Kommunen auch der Bund seinen Teil der
Verantwortung übernehmen wird. Für die Zukunft muss zwischen
Bund, Ländern und Kommunen klar sein: Wer bestellt, bezahlt. Der
Grundsatz der Veranlassungskonnexität muss nun auch vom Bund endlich
konsequent angewendet werden.“
Ina Scharrenbach, Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: „Kurz vor
Heiligabend kann die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein
besonderes Päckchen unter den kommunalen Weihnachtsbaum legen: Mit
der Übernahme von fast neun Milliarden Euro kommunaler
Verbindlichkeiten setzt die Landesregierung eines der größten
Programme zur finanziellen Entlastung der Kommunen in der Geschichte
Nordrhein-Westfalens um.
Mit der nun feststehenden
Schuldübernahme erreichen wir einen zentralen Meilenstein bei der
Entschuldung unserer Kommunen. Damit ist diese Landesregierung die
erste in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine
deutliche anteilige Kommunalentschuldung umsetzt.
Zugleich
erwartet die nordrhein-westfälische Landesregierung weiterhin, dass
der Bund seine Zusagen einhält und zeitnah die notwendigen Schritte
für eine finanzielle Beteiligung an den
Altschuldenentlastungsprogrammen der Länder einleitet.“
Dr.
Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen: „Die Übernahme von rund
8,9 Milliarden Euro kommunaler Altschulden ist für das Land
Nordrhein-Westfalen eine erhebliche finanzielle Kraftanstrengung.
Wir übernehmen diese Verantwortung bewusst, um die kommunale Ebene
dauerhaft zu stabilisieren und Planungssicherheit zu schaffen. Damit
setzt das Land ein starkes Zeichen für verlässliche Finanzpolitik
und für leistungsfähige Städte und Gemeinden als Grundlage unseres
Gemeinwesens.“
Die Übernahme der kommunalen
Verbindlichkeiten durch das Land Nordrhein-Westfalen wird die
teilnehmenden Kommunen spürbar finanziell entlasten: Zum einen wird
sich die Entschuldung positiv auf die Zinsausgabenbelastung der
teilnehmenden Kommunen auswirken. Zum anderen wird die
Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen das kommunale
Eigenkapital erhöhen und damit verstärkend wirken.
Des
Weiteren entfallen für die teilnehmenden Kommunen die
finanzwirksamen Tilgungszahlungen. Eine kommunalscharfe Übersicht
der 167 an der nordrhein-westfälischen Altschuldenentlastung
teilnehmenden Kommunen, einschließlich der
Altschuldenentlastungsbeträge, ist dem Anhang beigefügt.
Hintergrund: Am 9. Juli 2025 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das
von der Landesregierung als Entwurf eingebrachte Gesetz zur
anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(AESG) ohne Änderungen beschlossen. Das Altschuldenentlastungsgesetz
Nordrhein-Westfalen sieht vor, die Kommunen in Summe von der Hälfte
ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2023 vorhandenen übermäßigen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu befreien und diese
kommunalen Altschulden in die Landesschuld zu übernehmen.
Jeder einzelnen teilnehmenden Kommune wird dabei eine einheitliche
Mindestquote ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung in Höhe von 41,1 Prozent abgenommen. Über
diesen Prozentsatz hinaus greift eine Spitzenentschuldungsregelung
für besonders hoch verschuldete Städte und Gemeinden: Sollten nach
der Mindestentschuldung noch übermäßige Verbindlichkeiten oberhalb
der Schwelle von 1.500 Euro pro Kopf vorhanden sein, werden diese
vollständig in die Landesschuld übernommen.
Die Teilnahme an
der anteiligen Altschuldenentlastung ist freiwillig und erfolgte auf
Antrag. Der Antrag auf Teilnahme am Entschuldungsprogramm konnte bis
zum 30. November 2025 bei der landeseigenen Förderbank, der
NRW.BANK, gestellt werden. Die Übernahme der kommunalen
Kreditverträge durch das Land erfolgt nun in einem Zeitraum ab
Bestandskraft der Bewilligungsbescheide bis zum 31. Dezember 2026.
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Anfrage: Wann gib es faire EMA-Gebühren für die
NRW-WEihnachtsmärkte |
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Dezember 2025: Anfrage 6824 der
Abgeordneten Ellen Stock, Ina Blumenthal und Alexander Vogt
SPD Drucksache 18/16830
Alle Jahre wieder: Wann
beginnt die Landesregierung, die GEMA-Gebühren für unsere
Weihnachtsmärkte fair zu gestalten? Vorbemerkung der Kleinen
Anfrage Nordrhein-Westfalen verfügt über eine lange und
vielfältige Tradition an Weihnachtsmärkten, die fest in der
Kultur und im gesellschaftlichen Leben unserer Städte und
Gemeinden verankert sind. Sie sind ein bedeutender
Bestandteil des öffentlichen Lebens in der Adventszeit und
tragen maßgeblich zur kulturellen Identität der Regionen bei.
Darüber hinaus haben Weihnachtsmärkte auch eine
wirtschaftliche und touristische Bedeutung. Sie stärken den
Einzelhandel, die Gastronomie und den Tourismus, ziehen Gäste
aus dem In- und Ausland an und tragen damit zur Belebung der
Innenstädte, Quartiere und Ortskerne bei.
Diese
kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung
darf nicht durch unverhältnismäßige finanzielle Belastungen
gefährdet werden. Die aktuell geltenden Regelungen zur
Berechnung von GEMA-Gebühren stellen sowohl für kleinere und
ehrenamtlich organisierte Märkte als auch für viele bekannte
Großstadt-Märkte eine erhebliche Herausforderung dar.
Kosten für musikalische Darbietungen, besonders durch die
pauschalen Berechnungen auf Basis der gesamten
Veranstaltungsfläche, führen dazu, dass Musikprogramme
reduziert oder ganz gestrichen werden müssen. Dies gefährdet
nicht nur die kulturelle Vielfalt der Weihnachtsmärkte,
sondern entzieht auch vielen Musikerinnen und Musikern eine
wichtige Auftrittsmöglichkeit.
Auf diese Problematik
hat die SPD-Landtagsfraktion NRW bereits im vergangenen Jahr
hingewiesen und in ihrem Antrag die Landesregierung u.a.
aufgefordert, einen Rahmenvertrag abzuschließen, die
Kostenübernahme der GEMA-Gebühren für ehrenamtlich getragene
Weihnachtsmärkte einzuführen sowie auf Bundesebene eine
Reform der GEMA-Gebührenstruktur voranzubringen (Drucksache
18/11605).
1 Die regierungstragenden Fraktionen von
CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Antrag damals
abgelehnt. Anschließend ist die Landesregierung untätig
geblieben und deshalb stehen die Weihnachtsmarkt-Veranstalter
in diesem Jahr vor demselben finanziellen Problem wie im
vergangenen Jahr.
2 Im September 2025 haben die GEMA
und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV)
deshalb gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der
Kommunen sowie des Deutschen Städtetags einen neuen Tarif
speziell für Weihnachtsmärkte vereinbart.
Dieser
sogenannte Weihnachtsmarkttarif gilt ab der aktuellen Saison
und sieht eine Reduktion der GEMA-Gebühren um 35 Prozent
gegenüber den bisherigen Tarifen vor. Trotz des Nachlasses
von 35 Prozent stößt der neue Tarif in der Praxis auf Kritik.
3 Zahlreiche Veranstalter halten die Gebühren weiterhin
für zu hoch. Insbesondere bei großen Veranstaltungsflächen,
langen Laufzeiten oder geringeren Einnahmen durch Eintritt
und Standgebühren sei die finanzielle Belastung nach wie vor
erheblich. Insbesondere kleine, ehrenamtlich getragene
Weihnachtsmärkte, die z.B. von Kirchengemeinden, Schulen oder
örtlichen Vereinen veranstaltet werden, sind bedroht. Darüber
hinaus bleiben auch in diesem Jahr etliche Weihnachtsmärkte
still oder spielen nur GEMA-freie Musikstücke.
4 Am
25.11.2025 hat der Landtag dann auf Antrag der Fraktionen von
CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN5 mit Zustimmung der
SPD-Fraktion die Landesregierung beauftragt, im Rahmen
vorhandener Mittel Gespräche mit der GEMA aufzunehmen und
Möglichkeiten zur Entlastung ehrenamtlich organisierter,
nicht-kommerzieller Veranstaltungen von Vereinen, anderen
gemeinnützigen Organisationen und kirchlichen Trägern in
Nordrhein-Westfalen zu prüfen.
Zudem solle sie dem
Gemeinwohl dienende, ehrenamtlich organisierte,
nicht-kommerzielle Veranstaltungen von Vereinen, anderen
gemeinnützigen Organisationen und kirchlichen Trägern in
Nordrhein-Westfalen insbesondere durch die pauschale
Übernahme verbleibender GEMA-Gebühren unterstützen.
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und
Energie hat die Kleine Anfrage 6824 mit Schreiben vom 23.
Dezember 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit
der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und
Digitalisierung beantwortet.
1. Welche Weihnachtsmärkte bzw. deren
Veranstalter in NRW haben, nach Kenntnis der Landesregierung
ihr musikalisches Angebot aufgrund der GEMA-Gebühren in
diesem Jahr reduzieren müssen? Hierzu liegen der
Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Welche
Weihnachtsmärkte bzw. deren Veranstalter in NRW haben, nach
Kenntnis der Landesregierung, in diesem Jahr aufgrund der
GEMA-Gebühren gar nicht eröffnen können? Hierzu liegen der
Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
2
https://www.gema.de/de/aktuelles/tarifinformation-weihnachtsmaerkte
3
https://www.westfalen-blatt.de/owl/kreis-lippe/bad-salzuflen/kritik-an-neuen-gema-gebuehren-fuerweihnachtsmaerkte-3399993
4
https://www.radio912.de/artikel/wieder-keine-musik-auf-dortmunder-weihnachtsmarkt-2450285.html
5
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-16497.pdf
3. Mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung
etwaige Gespräche mit Veranstaltern geführt, um deren
finanzielle Sorgen hinsichtlich der GEMA-Gebühren bei
ehrenamtlich organisierten Veranstaltungen wie z.B.
Weihnachtsmärkten zu erfassen?
4. Welche konkreten
Schritte plant die Landesregierung, um den Landtagsbeschluss
vom 25.11.2025 umzusetzen, insbesondere um Gespräche mit der
GEMA aufzunehmen und Möglichkeiten zur Entlastung
ehrenamtlich organisierter, nicht-kommerzieller
Veranstaltungen zu prüfen? (bitte Zeitplan angeben)
5. Welche konkreten Schritte plant die Landesregierung, um
den Landtagsbeschluss vom 25.11.2025 in Bezug auf eine
pauschale Übernahme verbleibender GEMA-Gebühren in die Praxis
umzusetzen? (bitte Zeitplan angeben)
Die Fragen 3, 4
und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Bislang haben noch keine Gespräche
stattgefunden. Das zuständige Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Digitalisierung hat vorgesehen, die
Gespräche mit der GEMA nach der Verabschiedung des
Landeshaushalts 2026 zu beginnen.
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NRW bringt Strukturreform im Schienennahverkehr auf
den Weg |
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Düsseldorf, 19. Dezember 2025 - Der
Schienenverkehr in Nordrhein-Westfalen steht vor großen
Herausforderungen: Viele Strecken und zentrale Knotenpunkte
müssen saniert werden, das führt zu Baustellen, längeren
Fahrzeiten und Zugausfällen. Das Land will mit der
Novellierung des ÖPNV-Gesetzes einen Beitrag leisten, die
Auswirkungen dieser Modernisierung so gut wie möglich zu
organisieren.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung
für eine Strukturreform im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
sorgt dafür, dass Planung, Betrieb und Abstimmung künftig aus
einer Hand erfolgen – für mehr Verlässlichkeit im Alltag der
Fahrgäste.
Kern der Gesetzes-Novelle ist die Schaffung
einer neuen, landesweiten Organisation „Schiene.NRW“, die den
gesamten Schienennahverkehr im größten SPNV-Markt Europas
steuert. Bisher war diese Aufgabe auf drei Zweckverbände
verteilt – Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL), Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (VRR) und go.Rheinland – was zu mehr
Abstimmungsaufwand, Reibungsverlusten und unterschiedlichen
Standards führte.
Durch die zentrale Verantwortung
von Schiene.NRW werden Entscheidungswege verkürzt, die
Verwaltung verschlankt und Ressourcen gebündelt. Der
Gesetzentwurf ist im Dialog mit allen Beteiligten, darunter
den drei bestehenden Aufgabenträgern und den kommunalen
Spitzenverbänden Landkreistag und Städtetag NRW, in den
vergangenen Monaten vorbereitet worden. Gemeinsam wurden
Anpassungen beraten und tragfähige Grundlagen erarbeitet,
damit die neue Struktur sowohl effizient als auch regional
verankert ist.
„Mit dieser Reform machen wir den
Schienenpersonennahverkehr für die Fahrgäste zuverlässiger
und komfortabler“, erklärte Verkehrsminister Oliver Krischer.
Drei Beispiele, wie die Strukturreform ganz konkret die
Abläufe dort verbessern kann, wo Fahrgäste und Kommunen die
Probleme heute am deutlichsten spüren:
Bei der
Abstimmung von Baustellen haben Bauträger künftig nur noch
einen zentralen Ansprechpartner, das erleichtert auch die
Organisation der Ersatzverkehre. Eine einheitliche Taktung
von Fahrplänen über Verbundgrenzen hinweg reduziert
Wartezeiten. Außerdem kann eine landesweite Organisation
zentral gesteuert dafür sorgen, unterschiedliche technische,
bauliche und digitale Standards anzugleichen und damit die
Barrierefreiheit voranzutreiben.
Kommunen profitieren
durch mehr Geld und Sicherheiten Von der Neuregelung
sollen neben den Fahrgästen auch die Kommunen profitieren.
Erstmals wird ein gesetzlich festgeschriebenes Grundangebot
auf der Schiene garantiert. Diese 85 Millionen Zugkilometer
pro Jahr sichern die Kommunen auch gegen unerwartete
Kostensteigerungen ab.
Zudem garantiert das Land eine
regionale Balance: Mehrleistungen in einer Region sind nur
möglich, wenn auch in anderen Landesteilen zusätzliche
Angebote bestellt werden. Damit schafft die Reform
Verlässlichkeit, Fairness und Planungssicherheit. Niemand
wird abgehängt.
Außerdem erhöht das Land die
finanziellen Sicherheitspolster für den SPNV und damit auch
für die letztlich verantwortlichen Kommunen: Der
Mindestbetrag der SPNV-Pauschale steigt von einer Milliarde
auf 1,6 Milliarden Euro jährlich und wird weiterhin
regelmäßig angepasst. Nicht verausgabte Mittel eines
Kalenderjahres können künftig 18 Monate länger verwendet
werden. Die Kommunen finanzieren heute keine Regionalzüge
und S-Bahnen, das soll auch so bleiben. Die Kommunen und
kommunalen Verkehrsbetriebe erhalten mit der Erhöhung der
ÖPNV-Pauschale auf 160 Millionen Euro und drei-prozentiger
regelmäßiger Anpassung ebenfalls mehr Spielräume.
Der
Gesetzentwurf ist in den Landtag eingebracht und wird im
Januar beraten. Schiene.NRW soll zum 1. Januar 2027 die
Arbeit aufnehmen. Inhalte der Strukturreform und FAQ:
https://www.umwelt.nrw.de/strukturreform
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16-Jährige in NRW dürfen ab 2027 wählen |
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Düsseldorf, 17.
Dezember 2025 - Die Freude im Landtag war groß, als mit
großer Mehheit durch die Stimmen von CDU, SPD und FDP per
Zwei-Drittel-Mehrheit zugesstimmt wurde, die NRW-Verfassung
zu ändern und das Wahlalter bei Landtagswahlen gesenkt.
Nur die AfD schloss sich hier aus. Ab der Landtagswahl
2027 können (derzeit rudn 300.000) in Nordrhein-Westfalen
Jugendliche ab 16 Jahren wählen.
Die Vorläufe hierzu:
Anhörung zu Wählen ab 16 Düsseldorf, 13.
November 2025 - Junge Menschen sollen künftig ab 16 Jahren
bei Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen ihre Stimme abgeben
dürfen. Dies sieht eine Gesetzesinitiative von CDU, SPD,
Grünen und FDP vor. In einer Sitzung des Hauptausschusses
haben Sachverständige dazu Stellung genommen.
„Junge
Menschen haben großes Interesse an der Politik und wollen
sich an politischen Entscheidungen beteiligen, die sie, ihre
Zukunft oder die Gesellschaft betreffen“, heißt es im
Gesetzentwurf (18/15905 zur Änderung der Landesverfassung).
An Landtagswahlen dürften sie sich in Nordrhein-Westfalen
jedoch bislang nicht beteiligen: Wer wählen will, muss
mindestens 18 Jahre alt sein.
Junge Menschen seien in
den Parlamenten unterrepräsentiert, müssten aber mit den
Folgen der politischen Entscheidungen länger leben als
Ältere. Zudem gebe die niedrige Wahlbeteiligung bei den
letzten Landtagswahlen Anlass dafür zu werben, stärker an
demokratischen Entscheidungsprozessen teilzuhaben.
Der Jurist Prof. Dr. Gernot Sydow (Universität Münster) hebt
in seiner schriftlichen Stellungnahme hervor, dass der
Gesetzentwurf einen Beitrag dazu leisten könne, die unter dem
„Stichwort der Generationengerechtigkeit“ diskutierten
Probleme abzumildern. Mit der zunehmenden Lebenserwartung bei
gleichzeitig geringer Geburtenrate habe die ältere Generation
politisch größeres Gewicht als die jüngere Generation. Jedoch
seien die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, diesem
demografischen Problem zu begegnen, begrenzt oder rechtlich
umstritten.
Mit Blick auf die Altersschwelle weist
Sydow darauf hin, dass eine gleiche Altersschwelle bei
verschiedenen Wahlen förderlich für Akzeptanz und
Plausibilität wahlrechtlicher Regelungen wäre. Ein solches
„Gleichauf“ könne jedoch nicht erzwungen und auch praktisch
nicht realisiert werden, da es in Deutschland mit dem Bund
und den Ländern unterschiedliche Wahlgesetzgeber gebe.
Die „generationenpolitische Brisanz“ einer Absenkung des
Wahlalters betont auch der Jurist Prof. Dr. Hermann K.
Heußner (Fachhochschule Osnabrück). Aufgrund des
demografischen Wandels werde die Gruppe der jüngeren
Wahlberechtigten immer kleiner. Eine Absenkung der
Altersschwelle auf 16 Jahre vergrößere die Wählerschaft in
Nordrhein-Westfalen zwar nur um 2,3 Prozent. Da junge Wähler
und Wählerinnen jedoch häufig anders wählten als der
Durchschnitt, könne die Wahlalterabsenkung bei der Verteilung
der Mandate relevant sein und „potenziell über die
Regierungsbildung entscheiden“.
Verfassungstheoretisch sei die Absenkung des Wahlalters
dringend geboten, da die bestehende Regelung den 16- und
17-Jährigen das „demokratische Existenzminimum“ entziehe.
Deutsche Jugendliche hätten darüber hinaus im Wesentlichen
dasselbe politische Interesse wie 18-Jährige. Das Gleiche
gelte für das politische Wissen.
Der
Erziehungswissenschaftler Prof. Dr. Christian Palentien
(Universität Bremen) betont, eine Absenkung des Wahlalters
sei ein Signal an die junge Generation, dass sie von
wichtigen Entscheidungen nicht ausgeschlossen werde. Sie
solle mit der Senkung der Altersschwelle in die Verantwortung
genommen werden, sich mit politischen Themen in einer
„entscheidungsbezogenen Form auseinanderzusetzen“.
Kinder und Jugendliche würden zudem ab einem Alter von etwa
14 Jahren „sozial und moralisch urteilsfähig“. Jugendliche
seien unter anderem im Hinblick auf Mediennutzung, Freizeit-
und Konsumverhalten sowie Bildungsweg selbstständig und
selbstverantwortlich. Gehe es jedoch um politische
Entscheidungen, werde der jungen Generation diese
Eigenständigkeit abgesprochen, „obwohl sie die Folgen der
derzeitigen Politik tragen muss“.
Die beabsichtigte
Senkung des Wahlalters wahre den verfassungsrechtlichen
Rahmen, schreibt Staatsrechtler Prof. Dr. Markus Ogorek
(Universität zu Köln). Es gebe keinen bundesrechtlichen
Grundsatz, dass in den Ländern nur Volljährige wählen
dürften. Somit bewege sich die geplante Verfassungsänderung
„innerhalb des dem Landtag zustehenden
Gestaltungsspielraums“.
Die Erweiterung des Kreises
der Wahlberechtigten stehe im Einklang mit dem Leitbild der
allgemeinen Wahl und dem Demokratieprinzip: „Sie fördert die
demokratische Teilhabe jüngerer Staatsbürger.“ Die geplante
Änderung der Landesverfassung erweise sich vor diesem
Hintergrund insgesamt als verfassungsrechtlich unbedenklich –
und aus seiner Sicht auch als „rechtspolitisch
begrüßenswert“.
„Diese Entscheidung ist ein wichtiger
und längst überfälliger Schritt“, begrüßt der
Landesjugendring Nordrhein-Westfalen den Gesetzentwurf.
Demokratie lebe von Mitbestimmung und Teilhabe. Das gelte für
alle Generationen. Wer erlebe, dass die eigene Stimme zähle,
sei motiviert, sein Umfeld und die Gesellschaft zu gestalten.
Die hohe Beteiligung an den durch den Landesjugendring
koordinierten U-16- und U-18-Wahlen verdeutliche, dass junge
Menschen politisch interessiert und entscheidungsfähig seien.
In diesem Zusammenhang sei die Absenkung des
Wahlalters ein „starker Schritt“, aber nur ein Teil einer
„eigenständigen und einmischenden Jugendpolitik“. Es brauche
eine breit gefächerte Jugendstrategie. Der Austausch mit den
Landesjugendringen der Bundesländer mit einem Wahlalter ab 16
Jahren habe gezeigt, dass eine Ansprache junger Menschen
notwendig sei, damit sie von ihrem Wahlrecht erführen und es
nutzten.
Die Psychologin und Politikwissenschaftlerin
Dr. Elisabeth Graf vom Institut für
Schulentwicklungsforschung (TU Dortmund) hebt hervor, dass
eine Absenkung des Wahlalters ein inklusiveres Wahlrecht
bedeute. Die breitere Berücksichtigung der Interessen von
Jugendlichen nähere sich dem Grundsatz der Allgemeinheit der
Wahl an. Auf Grundlage der wissenschaftlichen Befunde spreche
wenig gegen eine Absenkung des Wahlalters. Graf thematisiert
außerdem die Rolle von schulischen Bildungsangeboten bei der
Vorbereitung auf die Wahl.
Die Forschung zeige
vielversprechende Ergebnisse, wenn es darum gehe, durch
politische Bildung sozialen Ungleichheiten in der politischen
Beteiligung und Kompetenz entgegenzuwirken: „Eine
Wahlaltersenkung könnte hier helfen, die wahrgenommene
Relevanz und den Nutzen der gelernten Inhalte zu erhöhen.“
Darüber hinaus könne die Senkung der Altersschwelle den
Jugendlichen signalisieren, dass ihre Perspektive
wertgeschätzt werde.
Gesetzentwurf:
Landtagswahl ab 16 Jahren Düsseldorf, 8. Oktober
2025 - Die Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und FDP haben
einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung
eingebracht. Das Ziel: Künftig sollen Jugendliche ab 16
Jahren an Landtagswahlen teilnehmen dürfen. Bisher müssen
Wählerinnen und Wähler mindestens 18 Jahre alt sein.
Das Bild zeigt eine Hand über einer Wahlurne. In der Hand ist
ein Wahlzettel zu sehen. Bereits bei der Landtagswahl
2027 soll Wählen ab 16 möglich sein. — © Landtag NRW/Bernd
Schälte „Junge Menschen haben großes Interesse an Politik
und wollen sich an politischen Entscheidungsprozessen
beteiligen“, heißt es im Gesetzentwurf (18/15905). Zudem gebe
die niedrige Wahlbeteiligung bei den letzten Landtagswahlen
Anlass, „für mehr Teilhabe an demokratischen
Entscheidungsprozessen zu werben“. Die Fraktionen weisen
darauf hin, dass das Mindestalter bei Europawahlen bereits
auf 16 Jahre abgesenkt worden sei und in sieben Bundesländern
bei Landtagswahlen ein aktives Wahlrecht ab 16 Jahren
bestehe.
Es sei in herausfordernden Zeiten wichtig,
junge Menschen frühzeitig an demokratische Prozesse
heranzuführen, sagte Klaus Voussem (CDU). Das Wahlrecht sei
„nicht nur ein Recht, sondern eine Schule der Demokratie“.
Studien zeigten, wer früh in politische Prozesse einbezogen
werde, entwickle eine stärkere Bindung zur Demokratie. Das
Land trage Verantwortung, dies zu unterstützen. Das Wahlrecht
ab 16 Jahren sei ein „Vertrauensvotum“ für die junge
Generation.
Die großen Fragen der Gegenwart beträfen
gerade auch junge Menschen, sagte Thomas Kutschaty (SPD).
Zwar werde manchmal behauptet, 16-Jährigen fehle die Reife,
um wählen zu gehen. Aber: Demokratie sei „kein Eliteclub für
Hochgebildete, kein Exklusivrecht für Erwachsene“, sagte
Kutschaty. „Demokratie ist ein Recht. Und zwar ein Recht für
alle.“ Das Wahlrecht ab 16 Jahren sei „längst überfällig“ und
„ein starkes Signal an die Jugend unseres Landes“.
Der vorgelegte Gesetzentwurf stehe dafür, dass die Stimmen
junger Menschen wichtig seien, sagte Dagmar Hanses (Grüne):
„Nicht irgendwann, sondern jetzt.“ Die Einführung des
Wahlrechts ab 16 Jahren habe sich bei Europa- und
Kommunalwahlen bewährt und sei für Nordrhein-Westfalen ein
„konsequenter und überfälliger Schritt“. Die Ausweitung des
Wahlrechts sei „nichts anderes als ein Zeichen für konkrete
Generationengerechtigkeit“.
Es gehe in der Debatte
nicht nur um eine formale Änderung der Landesverfassung,
sondern um eine „entscheidende Weichenstellung für die
politische Teilhabe junger Menschen in Nordrhein-Westfalen“,
sagte Dirk Wedel (FDP). Die Absenkung des Wahlalters auf 16
Jahre sei ein konsequenter Schritt. Bereits heute dürften
junge Menschen bei Europa- und Kommunalwahlen mitstimmen. „Es
ist kaum erklärbar, warum sie bei Landtagswahlen hiervon
ausgeschlossen bleiben sollen“, sagte Wedel.
„Die
Jugend rückt nach rechts, und das ist gut so“, sagte Andreas
Keith (AfD). Bei der Bundestagswahl habe seine Partei bei
jungen Wählerinnen und Wählern ein Plus von 14 Prozent
verzeichnet. Dennoch werde seine Fraktion die geplante
Gesetzesänderung nicht unterstützen. Das Wahlrecht sei an die
Volljährigkeit gekoppelt, so Keith. Wer im Strafrecht als
Minderjähriger gelte, „kann nicht gleichzeitig in einem der
höchsten Akte staatlicher Verantwortung mitbestimmen“.
Innenminister Herbert Reul (CDU) bezeichnete die geplante
Absenkung des Wahlalters als „gute Entscheidung“. Die letzten
Wahlen hätten gezeigt, „dass Jugendliche sehr klug mit dem
Wahlrecht umgehen“. Dies sei auch bei der jüngsten
Kommunalwahl deutlich geworden. Es sei eben nicht die AfD
gewesen, die in der Altersgruppe besonders gut abgeschnitten
habe. „Das war anders und zeigt, dass junge Leute zunehmend
nachdenklich werden und die billigen Sprüche auf Dauer eben
doch nicht zünden“, so Reul.
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NRW stellt die Oberstufe neu auf:
Neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie 38 Kernlehrpläne
gehen in die Verbändebeteiligung
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Das Landeskabinet hat den Weg frei gemacht
für eine grundlegende Reform und Modernisierung der
gymnasialen Oberstufe in Nordrhein-Westfalen. Der Entwurf für
eine neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Entwürfe für
38 neue Kernlehrpläne gehen nun in die Verbändebeteiligung.
Düsseldorf/Duisburg, 10. Dezember 2025 -
Schulministerin Dorothee Feller erklärt: „Wie versprochen
stellen wir die gymnasiale Oberstufe in Nordrhein-Westfalen
neu auf. Unser Ziel ist es, die Studier- und
Ausbildungsfähigkeit weiter zu stärken und Schülerinnen und
Schüler noch besser auf eine sich wandelnde Berufs- und
Arbeitswelt vorzubereiten. Die Entwürfe für die neue
Ausbildungs- und Prüfungsordnung schaffen dafür klare,
zeitgemäße und gut handhabbare Regelungen. Ich danke allen
Beteiligten, die diesen intensiven Prozess schon bisher mit
vielen guten Vorschlägen konstruktiv begleitet haben, und
freue mich nun auf die Rückmeldungen aus der
Verbändeanhörung.“
Die Neuregelungen werden erstmals
wirksam für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr
2027/28 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
eintreten und im Jahr 2030 ihr Abitur ablegen. So bleibt den
Schulen ausreichend Zeit, die neuen Abiturprüfungen
vorzubereiten. Zugleich erhalten sie Gelegenheit, die Zeit
bis zur Umsetzung dafür zu nutzen, zentrale Elemente zu
erproben, bevor diese in neuer Form verbindlich eingeführt
werden.
Zu den zentralen Änderungen zählt ein fünftes
Abiturfach. Damit folgt Nordrhein-Westfalen der Mehrheit der
Bundesländer. Die Schülerinnen und Schüler können mit dem
neuen Fach ihre Schwerpunkte gezielter und freier setzen.
Zwei Naturwissenschaften im Abitur? Ein verstärkter
sprachlich-künstlerischer oder
gesellschaftswissenschaftlicher Fokus? Oder ein
Abiturprüfungsformat, das eng an ein eigenständig gewähltes
Projekt gekoppelt ist? All das wird möglich.
Die
Prüfung im fünften Abiturfach kann als Präsentationsprüfung
oder als Besondere Lernleistung abgelegt werden. Im für
Nordrhein-Westfalen neuartigen Prüfungsformat der
Präsentationsprüfung bereiten die Schülerinnen und Schüler
ein Thema eigenständig vor, visualisieren Inhalte und stellen
sie der Prüfungskommission vor. Kompetenzen wie kritisches
Denken, Kreativität, klare Kommunikation und Kooperation
können hierdurch künftig stärker im Mittelpunkt stehen.
Eine weitere Option ist die Besondere
Lernleistung. Sie entsteht aus einem großen fachlichen oder
fachübergreifenden Projekt oder aus einem Beitrag zu einem
Wettbewerb. Künftig begleiten die Schulen diese Arbeit enger.
Digitale Werkzeuge und KI-Systeme können dabei helfen, Ideen
zu ordnen, Fakten zu prüfen oder Ergebnisse aufzubereiten.
Parallel dazu führt das Land klare und einheitliche
Zeiten für Klausuren ein. In der Einführungsphase und im
ersten Jahr der Qualifikationsphase dauern sie 90 Minuten. Im
zweiten Jahr stehen 135 Minuten im Grundkurs und 180 Minuten
im Leistungskurs fest. Dazu treten künftig sogenannte
gleichwertige komplexe Leistungsnachweise – etwa praktische
sowie schriftliche und mündliche Ergebnisse auch kleinerer
Unterrichtsprojekte – in bestimmtem Umfang neben die
Klausuren.
Neu ist außerdem, dass alle Jugendlichen
im Abschlussjahr einen Projektkurs absolvieren. Dort
verfolgen sie allein oder in Gruppen individuelle Projekte
und erarbeiten Produkte: eine Studie, eine künstlerische
Arbeit, ein technisches Modell, ein Konzept für ein soziales
Projekt oder auch naturwissenschaftliche Experimente. Dieser
Kurs stärkt eigenständige Ideen, vertieft Inhalte und
bereitet direkt auf das fünfte Abiturfach vor.
Der
Entwurf der neuen Verordnung ist das Ergebnis eines breiten
Austauschs seit März 2023. Beteiligte waren schulische
Verbände, Personalräte, Schulaufsichten, Vertreterinnen und
Vertreter der Landtagsfraktionen sowie Schulleitungen aller
Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Diese
breite Basis bildet die Grundlage für die nächste Phase, in
der die Verbände ihre Rückmeldungen geben.
Für die
Verbändebeteiligung ist ein Zeitraum bis Ende Januar 2026
vorgesehen. Ziel der Landesregierung ist es, vorbehaltlich
der Zustimmung des Landtages, dass die neue Ausbildungs- und
Prüfungsordnung zum 1. August 2027 zusammen mit den
Kernlehrplänen in Kraft treten kann.
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