BZ-Home Sitemap Politik NRW und mehr Sonderseiten   Redaktion Harald Jeschke
Landtag, Ministerien, Bezirksregierung, RVR und Metropole Ruhrgebiet   
EU Politik des Bundes Politik in Duisburg   Kommunalwahl Wahlen ab 1945  Archiv








 

Zum 1. Januar 2026: Neue Krankenhausplanung für Nordrhein-Westfalen tritt vollständig in Kraft

Minister Laumann: Die neue Krankenhausplanung wirkt, sie stärkt die Krankenhauslandschaft und die Behandlungsqualität

Düsseldorf, 29. Dezember 2025 - Mit dem Start des neuen Jahres wird der nordrhein-westfälische Krankenhausplan, eines der wichtigsten Projekte der Landesregierung, vollständig in die Praxis umgesetzt und damit abgeschlossen: Nachdem am 1. April 2025 der Großteil der Regelungen landesweit in Kraft getreten ist, kommen am 1. Januar 2026 die Regelungen in den verbleibenden zehn von insgesamt 64 Leistungsgruppen dazu.
Das bedeutet: Die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen können Leistungen aus allen Leistungsgruppen mit dem neuen Jahr nur noch anbieten, wenn diese ihnen in den Feststellungsbescheiden zugewiesen worden sind.

Bei den verbleibenden zehn Leistungsgruppen, die nun umgesetzt werden, handelt es sich um Leistungsgruppen der Kardiologie (EPU / Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices), der Notfallversorgung (Bauchaortenaneurysma, Carotis operativ/ interventionell, Stroke Unit), der Orthopädie (Endoprothetik Hüfte, Endoprothetik Knie, Wirbelsäuleneingriffe) und um die Leistungsgruppe „Bariatrische Chirurgie“. Für diese bestand eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2025, da die erforderliche Anpassung von Kapazitäten in den Krankenhäusern aufgrund der hohen Fallzahlen oder der besonderen Notfallrelevanz zusätzlich Zeit in Anspruch genommen hat.

„Ende 2024 hat das Land die Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen mit einem vollkommen neuartigen Krankenhausplan neugestaltet und vor allem auf eine solide und zukunftsfähige Basis gestellt. Was unseren Plan so richtungsweisend macht ist, dass wir als erstes Bundesland nicht auf Betten setzen, sondern auf Basis des tatsächlichen Bedarfs, klaren Qualitätsstandards und eindeutigen Erreichbarkeitsvorgaben planen. Ein Kerninhalt des neuen Plans ist, dass er insbesondere bei hochkomplexen Leistungen Behandlungsschwerpunkte in den verschiedenen Krankenhäusern ausbaut.

Gleichzeitig baut er Doppel- und Mehrfachvorhaltungen der gleichen Leistungen in benachbarten Einrichtungen ab. Neun Monate nach dem Start der Umsetzung ist klar: Der neue Krankenhausplan wirkt. Durch die spürbare Konzentration von komplexen Leistungsgruppen bei einer gleichzeitigen guten Erreichbarkeit der Grundversorgung verbessert er zum einen die Versorgungsqualität für die Patientinnen und Patienten. Zum anderen dämmt er den ruinösen Wettbewerb der Krankenhäuser um Fallzahlen und Personal ein. Ich freue mich, dass der neue Krankenhausplan für Nordrhein-Westfalen in Kürze vollständig in Kraft tritt und seine ganze stärkende Wirkung auf die Krankenhauslandschaft entfalten kann“, sagt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

„Dass die neue Krankenhausplanung für die allermeisten Krankenhäuser eine deutliche Veränderung bedeutet und es daher zu Überprüfungen durch die Verwaltungsgerichte kommt, war allen Beteiligten zu jeder Zeit klar. Immerhin handelt es sich um die größte gesundheitspolitische Reform in Nordrhein-Westfalen seit Jahrzehnten. Wenn ich mir die zahlreichen Entscheidungen der Gerichte zu unseren Gunsten anschaue, dann stelle ich fest, dass wir mit unserer Planung ganz offensichtlich den richtigen Weg eingeschlagen haben“, so Minister Laumann weiter.

Bei den Verwaltungsgerichten sind aktuell 94 Hauptsacheverfahren und 72 Eilverfahren anhängig (Stand: 22. Dezember 2025), die sich zumeist gegen einzelne Planungsentscheidungen richten. Zum Vergleich: In der Planung wurden rund 6.200 Einzelentscheidungen getroffen. Klagen (also Hauptsacheverfahren) gegen einen Feststellungsbescheid zur Krankenhausplanung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Eilverfahren beziehen sich auf parallel oder zuvor eingereichte Klagen und wurden mit dem Ziel eingereicht, die aufschiebende Wirkung der beklagten Zuweisungsentscheidungen des Landes bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erwirken. Die Klagefrist ist abgelaufen.

Von den 72 Eilverfahren sind bislang 45 Verfahren erstinstanzlich von den Verwaltungsgerichten zugunsten des Landes entschieden worden, weitere 17 ganz oder teilweise zugunsten von Krankenhäusern. Vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster als nächster Instanz sind bisher insgesamt 40 Beschwerden gegen diese Eilentscheidungen eingelegt worden, davon sechs durch das Land Nordrhein-Westfalen. 14 Beschwerden wurden bisher zugunsten des Landes entschieden, vier ganz oder teilweise zugunsten der Krankenhäuser. Bezüglich der Hauptverfahren liegen noch keine Urteile vor.

Die Ergebnisse des Krankenhausplanungsverfahrens im Überblick
Wohnortnahe Grundversorgung
Ein zentraler Grundsatz der neuen Krankenhausplanungssystematik in Nordrhein-Westfalen ist, dass für 90 Prozent der Bevölkerung je Landesteil ein Krankenhaus mit internistischer und chirurgischer Versorgung mit dem Auto innerhalb von 20 Minuten erreichbar sein soll. Dieses Ziel wurde übererfüllt: 98,6 Prozent der Bürgerinnen und Bürger im Rheinland und 93,1 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Westfalen-Lippe erreichen nach Umsetzung der neuen Planung in 20 Minuten das nächste Krankenhaus, in dem sie internistisch und chirurgisch versorgt werden können.

Denn aufgrund ihrer Notfallrelevanz hat das Gesundheitsministerium in den Leistungsgruppen Intensivmedizin, Allgemeine Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin landesweit beinahe alle Anträge berücksichtigt. Entsprechend ist mit der neuen Planung eine wohnortnahe Grundversorgung weiterhin sichergestellt.

Schwerpunktbildung in der Spezialversorgung
Um die Qualität der Krankenhausbehandlungen für die Patientinnen und Patienten zu steigern, zielt die neue nordrhein-westfälische Krankenhausplanung darauf ab, Doppel- und Mehrfachvorhaltungen in räumlicher Nähe abzubauen und Schwerpunkte in den Leistungsportfolios der einzelnen Krankenhäuser aufzubauen. Das gilt insbesondere für die Leistungsgruppen, die gut planbar sind, beispielsweise in der Orthopädie.

Beispiel Endoprothetik Knie:
214 Anträge landesweit – 136 Zuweisungen (= minus 36 Prozent)
Beispiel Endoprothetik Hüfte:
236 Anträge landesweit – 137 Zuweisungen (= minus 42 Prozent)

Das gilt aber auch für Bereiche, in denen eine hochspezialisierte Versorgung und große Expertise nötig sind, beispielsweise der Onkologie. Hier ist eine Konzentration auf weniger Krankenhausstandorte mit mehr Erfahrung und Expertise dringend erforderlich, um für die Patientinnen und Patienten die bestmögliche Behandlung anbieten zu können. Daher wurden nicht allen Krankenhäusern, die Anträge für diese Leistungsbereiche gestellt haben, die entsprechenden Leistungsgruppen zugewiesen.

Beispiel Behandlung von Leberkrebs:
113 Anträge landesweit – 29 Zuweisungen (= minus 74 Prozent)
Beispiel Behandlung von Speiseröhrenkrebs:
71 Anträge landesweit – 26 Zuweisungen (= minus 63 Prozent)
Gleichzeitig gibt es Bereiche, die stark notfallrelevant sind, bei denen eine Konzentration nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Ein Beispiel hierfür sind kardiologische Angebote.

Beispiel Interventionelle Kardiologie:
165 Anträge landesweit – 141 Zuweisungen (= minus 15 Prozent)
Die Ergebnisse der Krankenhausplanung sind im Detail einsehbar unter: https://www.mags.nrw/startseite/gesundheit/krankenhausplanung-nrw/ergebnisse-der-krankenhausplanung-nrw

Finanzielle Unterstützung der Krankenhäuser
Zur Umsetzung der Krankenhausplanung stellt das Land den Krankenhäusern in dieser Wahlperiode insgesamt 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Davon fließen zwei Milliarden Euro in die Einzelförderung von Krankenhäusern. 500 Millionen Euro werden als Kofinanzierung für Maßnahmen verwendet, die aus dem Transformationsfonds des Bundes gefördert werden.

Im Rahmen des Transformationsfonds sind für die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser – vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags als Haushaltsgesetzgeber – bis zum Jahr 2035 insgesamt zehn Milliarden Euro aus Landes- und Bundesmitteln sowie möglichen Eigenbeteiligungen der Krankenhausträger vorgesehen. Damit stehen den Kliniken in den nächsten zehn Jahren insgesamt zwölf Milliarden Euro aus Einzelförderung und Transformationsfonds für die Umsetzung der notwendigen Strukturveränderungen zur Verfügung.

Historische Entlastung für Kommunen: Land wird fast neun Milliarden Euro kommunale Schulden in die Landesschuld übernehmen

Mit dem Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen, das am 18. Juli 2025 in Kraft getreten ist, setzt das Land ein starkes Zeichen für die Zukunftsfähigkeit seiner Städte und Gemeinden. Ziel ist es, Kommunen wirksam von übermäßigen Liquiditätskrediten zu entlasten und neue finanzielle Handlungsspielräume zu schaffen.

Am 23. Dezember 2025 wird das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Bewilligungsbescheide zur anteiligen Entschuldung von 167 Kommunen versenden. Insgesamt übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen kommunale Verbindlichkeiten in Höhe von rund 8,9 Milliarden Euro in die Landesschuld. Jede teilnehmende Kommune wird dabei mindestens von 41,1 Prozent ihrer übermäßigen Liquiditätskredite entlastet; besonders hoch verschuldete Kommunen profitieren darüber hinaus von einer vollständigen Übernahme weiterer Belastungen oberhalb von Pro-Kopf-Schulden in Höhe von 1.500 Euro.

An der Altschuldenentlastung des Landes Nordrhein-Westfalen werden 167 Kommunen teilnehmen. Diese teilnehmenden Kommunen haben einen Antrag gestellt, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Nach Prüfung der Anträge belaufen sich die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf rund 17,7 Milliarden Euro.

Auf dieser Grundlage übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen kommunale Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe von rund 8,9 Milliarden Euro im Wege eines Schuldnerwechsels. Diese Entlastung wirkt unmittelbar: Die kommunalen Eigenkapitalpositionen werden gestärkt, die laufenden Ergebnisrechnungen spürbar entlastet und neue finanzielle Spielräume geschaffen.

Ministerpräsident Hendrik Wüst: „Das ist ein historischer Entlastungsschritt für Nordrhein-Westfalen. Wir sind die erste Landesregierung, die das große Problem der kommunalen Altschulden anpackt. Dazu nehmen wir jetzt Landesgeld in die Hand und übernehmen kommunale Kassenkredite in den Schuldendienst des Landes – in Einzelfällen bis nahezu 80 Prozent der Altschulden.
Wir geben unseren Städten und Gemeinden wieder Luft zum Atmen und stärken die Handlungsfähigkeit der Kommunen. Ich bin Bundeskanzler Friedrich Merz für sein Bekenntnis dankbar, dass bei der Entschuldung unserer Kommunen auch der Bund seinen Teil der Verantwortung übernehmen wird.
Für die Zukunft muss zwischen Bund, Ländern und Kommunen klar sein: Wer bestellt, bezahlt. Der Grundsatz der Veranlassungskonnexität muss nun auch vom Bund endlich konsequent angewendet werden.“

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: „Kurz vor Heiligabend kann die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein besonderes Päckchen unter den kommunalen Weihnachtsbaum legen: Mit der Übernahme von fast neun Milliarden Euro kommunaler Verbindlichkeiten setzt die Landesregierung eines der größten Programme zur finanziellen Entlastung der Kommunen in der Geschichte Nordrhein-Westfalens um.

Mit der nun feststehenden Schuldübernahme erreichen wir einen zentralen Meilenstein bei der Entschuldung unserer Kommunen. Damit ist diese Landesregierung die erste in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine deutliche anteilige Kommunalentschuldung umsetzt.

Zugleich erwartet die nordrhein-westfälische Landesregierung weiterhin, dass der Bund seine Zusagen einhält und zeitnah die notwendigen Schritte für eine finanzielle Beteiligung an den Altschuldenentlastungsprogrammen der Länder einleitet.“

Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen: „Die Übernahme von rund 8,9 Milliarden Euro kommunaler Altschulden ist für das Land Nordrhein-Westfalen eine erhebliche finanzielle Kraftanstrengung. Wir übernehmen diese Verantwortung bewusst, um die kommunale Ebene dauerhaft zu stabilisieren und Planungssicherheit zu schaffen. Damit setzt das Land ein starkes Zeichen für verlässliche Finanzpolitik und für leistungsfähige Städte und Gemeinden als Grundlage unseres Gemeinwesens.“

Die Übernahme der kommunalen Verbindlichkeiten durch das Land Nordrhein-Westfalen wird die teilnehmenden Kommunen spürbar finanziell entlasten: Zum einen wird sich die Entschuldung positiv auf die Zinsausgabenbelastung der teilnehmenden Kommunen auswirken. Zum anderen wird die Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen das kommunale Eigenkapital erhöhen und damit verstärkend wirken.

Des Weiteren entfallen für die teilnehmenden Kommunen die finanzwirksamen Tilgungszahlungen. Eine kommunalscharfe Übersicht der 167 an der nordrhein-westfälischen Altschuldenentlastung teilnehmenden Kommunen, einschließlich der Altschuldenentlastungsbeträge, ist dem Anhang beigefügt.

Hintergrund: Am 9. Juli 2025 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das von der Landesregierung als Entwurf eingebrachte Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (AESG) ohne Änderungen beschlossen. Das Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht vor, die Kommunen in Summe von der Hälfte ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2023 vorhandenen übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu befreien und diese kommunalen Altschulden in die Landesschuld zu übernehmen.

Jeder einzelnen teilnehmenden Kommune wird dabei eine einheitliche Mindestquote ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe von 41,1 Prozent abgenommen. Über diesen Prozentsatz hinaus greift eine Spitzenentschuldungsregelung für besonders hoch verschuldete Städte und Gemeinden: Sollten nach der Mindestentschuldung noch übermäßige Verbindlichkeiten oberhalb der Schwelle von 1.500 Euro pro Kopf vorhanden sein, werden diese vollständig in die Landesschuld übernommen.

Die Teilnahme an der anteiligen Altschuldenentlastung ist freiwillig und erfolgte auf Antrag. Der Antrag auf Teilnahme am Entschuldungsprogramm konnte bis zum 30. November 2025 bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK, gestellt werden. Die Übernahme der kommunalen Kreditverträge durch das Land erfolgt nun in einem Zeitraum ab Bestandskraft der Bewilligungsbescheide bis zum 31. Dezember 2026.

  

Anfrage: Wann gib es faire EMA-Gebühren für die NRW-WEihnachtsmärkte

Dezember 2025: Anfrage 6824 der Abgeordneten Ellen Stock, Ina Blumenthal und Alexander Vogt SPD Drucksache 18/16830

Alle Jahre wieder: Wann beginnt die Landesregierung, die GEMA-Gebühren für unsere Weihnachtsmärkte fair zu gestalten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nordrhein-Westfalen verfügt über eine lange und vielfältige Tradition an Weihnachtsmärkten, die fest in der Kultur und im gesellschaftlichen Leben unserer Städte und Gemeinden verankert sind. Sie sind ein bedeutender Bestandteil des öffentlichen Lebens in der Adventszeit und tragen maßgeblich zur kulturellen Identität der Regionen bei.

Darüber hinaus haben Weihnachtsmärkte auch eine wirtschaftliche und touristische Bedeutung. Sie stärken den Einzelhandel, die Gastronomie und den Tourismus, ziehen Gäste aus dem In- und Ausland an und tragen damit zur Belebung der Innenstädte, Quartiere und Ortskerne bei.

Diese kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung darf nicht durch unverhältnismäßige finanzielle Belastungen gefährdet werden. Die aktuell geltenden Regelungen zur Berechnung von GEMA-Gebühren stellen sowohl für kleinere und ehrenamtlich organisierte Märkte als auch für viele bekannte Großstadt-Märkte eine erhebliche Herausforderung dar.

Kosten für musikalische Darbietungen, besonders durch die pauschalen Berechnungen auf Basis der gesamten Veranstaltungsfläche, führen dazu, dass Musikprogramme reduziert oder ganz gestrichen werden müssen. Dies gefährdet nicht nur die kulturelle Vielfalt der Weihnachtsmärkte, sondern entzieht auch vielen Musikerinnen und Musikern eine wichtige Auftrittsmöglichkeit.

Auf diese Problematik hat die SPD-Landtagsfraktion NRW bereits im vergangenen Jahr hingewiesen und in ihrem Antrag die Landesregierung u.a. aufgefordert, einen Rahmenvertrag abzuschließen, die Kostenübernahme der GEMA-Gebühren für ehrenamtlich getragene Weihnachtsmärkte einzuführen sowie auf Bundesebene eine Reform der GEMA-Gebührenstruktur voranzubringen (Drucksache 18/11605).

1 Die regierungstragenden Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Antrag damals abgelehnt. Anschließend ist die Landesregierung untätig geblieben und deshalb stehen die Weihnachtsmarkt-Veranstalter in diesem Jahr vor demselben finanziellen Problem wie im vergangenen Jahr.

2 Im September 2025 haben die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) deshalb gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen sowie des Deutschen Städtetags einen neuen Tarif speziell für Weihnachtsmärkte vereinbart.

Dieser sogenannte Weihnachtsmarkttarif gilt ab der aktuellen Saison und sieht eine Reduktion der GEMA-Gebühren um 35 Prozent gegenüber den bisherigen Tarifen vor. Trotz des Nachlasses von 35 Prozent stößt der neue Tarif in der Praxis auf Kritik.

3 Zahlreiche Veranstalter halten die Gebühren weiterhin für zu hoch. Insbesondere bei großen Veranstaltungsflächen, langen Laufzeiten oder geringeren Einnahmen durch Eintritt und Standgebühren sei die finanzielle Belastung nach wie vor erheblich. Insbesondere kleine, ehrenamtlich getragene Weihnachtsmärkte, die z.B. von Kirchengemeinden, Schulen oder örtlichen Vereinen veranstaltet werden, sind bedroht. Darüber hinaus bleiben auch in diesem Jahr etliche Weihnachtsmärkte still oder spielen nur GEMA-freie Musikstücke.

4 Am 25.11.2025 hat der Landtag dann auf Antrag der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN5 mit Zustimmung der SPD-Fraktion die Landesregierung beauftragt, im Rahmen vorhandener Mittel Gespräche mit der GEMA aufzunehmen und Möglichkeiten zur Entlastung ehrenamtlich organisierter, nicht-kommerzieller Veranstaltungen von Vereinen, anderen gemeinnützigen Organisationen und kirchlichen Trägern in Nordrhein-Westfalen zu prüfen.

Zudem solle sie dem Gemeinwohl dienende, ehrenamtlich organisierte, nicht-kommerzielle Veranstaltungen von Vereinen, anderen gemeinnützigen Organisationen und kirchlichen Trägern in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch die pauschale Übernahme verbleibender GEMA-Gebühren unterstützen.

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat die Kleine Anfrage 6824 mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.

1. Welche Weihnachtsmärkte bzw. deren Veranstalter in NRW haben, nach Kenntnis der Landesregierung ihr musikalisches Angebot aufgrund der GEMA-Gebühren in diesem Jahr reduzieren müssen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

2. Welche Weihnachtsmärkte bzw. deren Veranstalter in NRW haben, nach Kenntnis der Landesregierung, in diesem Jahr aufgrund der GEMA-Gebühren gar nicht eröffnen können? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

2 https://www.gema.de/de/aktuelles/tarifinformation-weihnachtsmaerkte 3 https://www.westfalen-blatt.de/owl/kreis-lippe/bad-salzuflen/kritik-an-neuen-gema-gebuehren-fuerweihnachtsmaerkte-3399993 4 https://www.radio912.de/artikel/wieder-keine-musik-auf-dortmunder-weihnachtsmarkt-2450285.html 5 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-16497.pdf


3. Mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung etwaige Gespräche mit Veranstaltern geführt, um deren finanzielle Sorgen hinsichtlich der GEMA-Gebühren bei ehrenamtlich organisierten Veranstaltungen wie z.B. Weihnachtsmärkten zu erfassen?

4. Welche konkreten Schritte plant die Landesregierung, um den Landtagsbeschluss vom 25.11.2025 umzusetzen, insbesondere um Gespräche mit der GEMA aufzunehmen und Möglichkeiten zur Entlastung ehrenamtlich organisierter, nicht-kommerzieller Veranstaltungen zu prüfen? (bitte Zeitplan angeben)

5. Welche konkreten Schritte plant die Landesregierung, um den Landtagsbeschluss vom 25.11.2025 in Bezug auf eine pauschale Übernahme verbleibender GEMA-Gebühren in die Praxis umzusetzen? (bitte Zeitplan angeben)

Die Fragen 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bislang haben noch keine Gespräche stattgefunden. Das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat vorgesehen, die Gespräche mit der GEMA nach der Verabschiedung des Landeshaushalts 2026 zu beginnen.
 

NRW bringt Strukturreform im Schienennahverkehr auf den Weg

Düsseldorf, 19. Dezember 2025 - Der Schienenverkehr in Nordrhein-Westfalen steht vor großen Herausforderungen: Viele Strecken und zentrale Knotenpunkte müssen saniert werden, das führt zu Baustellen, längeren Fahrzeiten und Zugausfällen. Das Land will mit der Novellierung des ÖPNV-Gesetzes einen Beitrag leisten, die Auswirkungen dieser Modernisierung so gut wie möglich zu organisieren.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung für eine Strukturreform im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sorgt dafür, dass Planung, Betrieb und Abstimmung künftig aus einer Hand erfolgen – für mehr Verlässlichkeit im Alltag der Fahrgäste.

Kern der Gesetzes-Novelle ist die Schaffung einer neuen, landesweiten Organisation „Schiene.NRW“, die den gesamten Schienennahverkehr im größten SPNV-Markt Europas steuert. Bisher war diese Aufgabe auf drei Zweckverbände verteilt – Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL), Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und go.Rheinland – was zu mehr Abstimmungsaufwand, Reibungsverlusten und unterschiedlichen Standards führte.

Durch die zentrale Verantwortung von Schiene.NRW werden Entscheidungswege verkürzt, die Verwaltung verschlankt und Ressourcen gebündelt. Der Gesetzentwurf ist im Dialog mit allen Beteiligten, darunter den drei bestehenden Aufgabenträgern und den kommunalen Spitzenverbänden Landkreistag und Städtetag NRW, in den vergangenen Monaten vorbereitet worden. Gemeinsam wurden Anpassungen beraten und tragfähige Grundlagen erarbeitet, damit die neue Struktur sowohl effizient als auch regional verankert ist.

„Mit dieser Reform machen wir den Schienenpersonennahverkehr für die Fahrgäste zuverlässiger und komfortabler“, erklärte Verkehrsminister Oliver Krischer. Drei Beispiele, wie die Strukturreform ganz konkret die Abläufe dort verbessern kann, wo Fahrgäste und Kommunen die Probleme heute am deutlichsten spüren:

Bei der Abstimmung von Baustellen haben Bauträger künftig nur noch einen zentralen Ansprechpartner, das erleichtert auch die Organisation der Ersatzverkehre.
Eine einheitliche Taktung von Fahrplänen über Verbundgrenzen hinweg reduziert Wartezeiten.
Außerdem kann eine landesweite Organisation zentral gesteuert dafür sorgen, unterschiedliche technische, bauliche und digitale Standards anzugleichen und damit die Barrierefreiheit voranzutreiben.

Kommunen profitieren durch mehr Geld und Sicherheiten
Von der Neuregelung sollen neben den Fahrgästen auch die Kommunen profitieren. Erstmals wird ein gesetzlich festgeschriebenes Grundangebot auf der Schiene garantiert. Diese 85 Millionen Zugkilometer pro Jahr sichern die Kommunen auch gegen unerwartete Kostensteigerungen ab.

Zudem garantiert das Land eine regionale Balance: Mehrleistungen in einer Region sind nur möglich, wenn auch in anderen Landesteilen zusätzliche Angebote bestellt werden. Damit schafft die Reform Verlässlichkeit, Fairness und Planungssicherheit. Niemand wird abgehängt.

Außerdem erhöht das Land die finanziellen Sicherheitspolster für den SPNV und damit auch für die letztlich verantwortlichen Kommunen: Der Mindestbetrag der SPNV-Pauschale steigt von einer Milliarde auf 1,6 Milliarden Euro jährlich und wird weiterhin regelmäßig angepasst. Nicht verausgabte Mittel eines Kalenderjahres können künftig 18 Monate länger verwendet werden.
Die Kommunen finanzieren heute keine Regionalzüge und S-Bahnen, das soll auch so bleiben. Die Kommunen und kommunalen Verkehrsbetriebe erhalten mit der Erhöhung der ÖPNV-Pauschale auf 160 Millionen Euro und drei-prozentiger regelmäßiger Anpassung ebenfalls mehr Spielräume.

Der Gesetzentwurf ist in den Landtag eingebracht und wird im Januar beraten. Schiene.NRW soll zum 1. Januar 2027 die Arbeit aufnehmen.
Inhalte der Strukturreform und FAQ: https://www.umwelt.nrw.de/strukturreform

16-Jährige in NRW dürfen ab 2027 wählen

Düsseldorf, 17. Dezember 2025 - Die Freude im Landtag war groß, als mit großer Mehheit durch die Stimmen von CDU, SPD und FDP per Zwei-Drittel-Mehrheit zugesstimmt wurde, die NRW-Verfassung zu ändern und das Wahlalter bei Landtagswahlen gesenkt.
Nur die AfD schloss sich hier aus.
Ab der Landtagswahl 2027 können (derzeit rudn 300.000) in Nordrhein-Westfalen Jugendliche ab 16 Jahren wählen.

Die Vorläufe hierzu:
Anhörung zu Wählen ab 16
Düsseldorf, 13. November 2025 - Junge Menschen sollen künftig ab 16 Jahren bei Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen ihre Stimme abgeben dürfen. Dies sieht eine Gesetzesinitiative von CDU, SPD, Grünen und FDP vor. In einer Sitzung des Hauptausschusses haben Sachverständige dazu Stellung genommen.

„Junge Menschen haben großes Interesse an der Politik und wollen sich an politischen Entscheidungen beteiligen, die sie, ihre Zukunft oder die Gesellschaft betreffen“, heißt es im Gesetzentwurf (18/15905 zur Änderung der Landesverfassung). An Landtagswahlen dürften sie sich in Nordrhein-Westfalen jedoch bislang nicht beteiligen: Wer wählen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Junge Menschen seien in den Parlamenten unterrepräsentiert, müssten aber mit den Folgen der politischen Entscheidungen länger leben als Ältere. Zudem gebe die niedrige Wahlbeteiligung bei den letzten Landtagswahlen Anlass dafür zu werben, stärker an demokratischen Entscheidungsprozessen teilzuhaben.

Der Jurist Prof. Dr. Gernot Sydow (Universität Münster) hebt in seiner schriftlichen Stellungnahme hervor, dass der Gesetzentwurf einen Beitrag dazu leisten könne, die unter dem „Stichwort der Generationengerechtigkeit“ diskutierten Probleme abzumildern. Mit der zunehmenden Lebenserwartung bei gleichzeitig geringer Geburtenrate habe die ältere Generation politisch größeres Gewicht als die jüngere Generation. Jedoch seien die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, diesem demografischen Problem zu begegnen, begrenzt oder rechtlich umstritten.

Mit Blick auf die Altersschwelle weist Sydow darauf hin, dass eine gleiche Altersschwelle bei verschiedenen Wahlen förderlich für Akzeptanz und Plausibilität wahlrechtlicher Regelungen wäre. Ein solches „Gleichauf“ könne jedoch nicht erzwungen und auch praktisch nicht realisiert werden, da es in Deutschland mit dem Bund und den Ländern unterschiedliche Wahlgesetzgeber gebe.

Die „generationenpolitische Brisanz“ einer Absenkung des Wahlalters betont auch der Jurist Prof. Dr. Hermann K. Heußner (Fachhochschule Osnabrück). Aufgrund des demografischen Wandels werde die Gruppe der jüngeren Wahlberechtigten immer kleiner. Eine Absenkung der Altersschwelle auf 16 Jahre vergrößere die Wählerschaft in Nordrhein-Westfalen zwar nur um 2,3 Prozent. Da junge Wähler und Wählerinnen jedoch häufig anders wählten als der Durchschnitt, könne die Wahlalterabsenkung bei der Verteilung der Mandate relevant sein und „potenziell über die Regierungsbildung entscheiden“.

Verfassungstheoretisch sei die Absenkung des Wahlalters dringend geboten, da die bestehende Regelung den 16- und 17-Jährigen das „demokratische Existenzminimum“ entziehe. Deutsche Jugendliche hätten darüber hinaus im Wesentlichen dasselbe politische Interesse wie 18-Jährige. Das Gleiche gelte für das politische Wissen.

Der Erziehungswissenschaftler Prof. Dr. Christian Palentien (Universität Bremen) betont, eine Absenkung des Wahlalters sei ein Signal an die junge Generation, dass sie von wichtigen Entscheidungen nicht ausgeschlossen werde. Sie solle mit der Senkung der Altersschwelle in die Verantwortung genommen werden, sich mit politischen Themen in einer „entscheidungsbezogenen Form auseinanderzusetzen“.

Kinder und Jugendliche würden zudem ab einem Alter von etwa 14 Jahren „sozial und moralisch urteilsfähig“. Jugendliche seien unter anderem im Hinblick auf Mediennutzung, Freizeit- und Konsumverhalten sowie Bildungsweg selbstständig und selbstverantwortlich. Gehe es jedoch um politische Entscheidungen, werde der jungen Generation diese Eigenständigkeit abgesprochen, „obwohl sie die Folgen der derzeitigen Politik tragen muss“.

Die beabsichtigte Senkung des Wahlalters wahre den verfassungsrechtlichen Rahmen, schreibt Staatsrechtler Prof. Dr. Markus Ogorek (Universität zu Köln). Es gebe keinen bundesrechtlichen Grundsatz, dass in den Ländern nur Volljährige wählen dürften. Somit bewege sich die geplante Verfassungsänderung „innerhalb des dem Landtag zustehenden Gestaltungsspielraums“.

Die Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten stehe im Einklang mit dem Leitbild der allgemeinen Wahl und dem Demokratieprinzip: „Sie fördert die demokratische Teilhabe jüngerer Staatsbürger.“ Die geplante Änderung der Landesverfassung erweise sich vor diesem Hintergrund insgesamt als verfassungsrechtlich unbedenklich – und aus seiner Sicht auch als „rechtspolitisch begrüßenswert“.

„Diese Entscheidung ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt“, begrüßt der Landesjugendring Nordrhein-Westfalen den Gesetzentwurf. Demokratie lebe von Mitbestimmung und Teilhabe. Das gelte für alle Generationen. Wer erlebe, dass die eigene Stimme zähle, sei motiviert, sein Umfeld und die Gesellschaft zu gestalten. Die hohe Beteiligung an den durch den Landesjugendring koordinierten U-16- und U-18-Wahlen verdeutliche, dass junge Menschen politisch interessiert und entscheidungsfähig seien.

In diesem Zusammenhang sei die Absenkung des Wahlalters ein „starker Schritt“, aber nur ein Teil einer „eigenständigen und einmischenden Jugendpolitik“. Es brauche eine breit gefächerte Jugendstrategie. Der Austausch mit den Landesjugendringen der Bundesländer mit einem Wahlalter ab 16 Jahren habe gezeigt, dass eine Ansprache junger Menschen notwendig sei, damit sie von ihrem Wahlrecht erführen und es nutzten.

Die Psychologin und Politikwissenschaftlerin Dr. Elisabeth Graf vom Institut für Schulentwicklungsforschung (TU Dortmund) hebt hervor, dass eine Absenkung des Wahlalters ein inklusiveres Wahlrecht bedeute. Die breitere Berücksichtigung der Interessen von Jugendlichen nähere sich dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl an. Auf Grundlage der wissenschaftlichen Befunde spreche wenig gegen eine Absenkung des Wahlalters. Graf thematisiert außerdem die Rolle von schulischen Bildungsangeboten bei der Vorbereitung auf die Wahl.

Die Forschung zeige vielversprechende Ergebnisse, wenn es darum gehe, durch politische Bildung sozialen Ungleichheiten in der politischen Beteiligung und Kompetenz entgegenzuwirken: „Eine Wahlaltersenkung könnte hier helfen, die wahrgenommene Relevanz und den Nutzen der gelernten Inhalte zu erhöhen.“ Darüber hinaus könne die Senkung der Altersschwelle den Jugendlichen signalisieren, dass ihre Perspektive wertgeschätzt werde.

Gesetzentwurf: Landtagswahl ab 16 Jahren
Düsseldorf, 8. Oktober 2025 - Die Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung eingebracht. Das Ziel: Künftig sollen Jugendliche ab 16 Jahren an Landtagswahlen teilnehmen dürfen. Bisher müssen Wählerinnen und Wähler mindestens 18 Jahre alt sein.

Das Bild zeigt eine Hand über einer Wahlurne. In der Hand ist ein Wahlzettel zu sehen.
Bereits bei der Landtagswahl 2027 soll Wählen ab 16 möglich sein. — © Landtag NRW/Bernd Schälte
„Junge Menschen haben großes Interesse an Politik und wollen sich an politischen Entscheidungsprozessen beteiligen“, heißt es im Gesetzentwurf (18/15905). Zudem gebe die niedrige Wahlbeteiligung bei den letzten Landtagswahlen Anlass, „für mehr Teilhabe an demokratischen Entscheidungsprozessen zu werben“. Die Fraktionen weisen darauf hin, dass das Mindestalter bei Europawahlen bereits auf 16 Jahre abgesenkt worden sei und in sieben Bundesländern bei Landtagswahlen ein aktives Wahlrecht ab 16 Jahren bestehe.

Es sei in herausfordernden Zeiten wichtig, junge Menschen frühzeitig an demokratische Prozesse heranzuführen, sagte Klaus Voussem (CDU). Das Wahlrecht sei „nicht nur ein Recht, sondern eine Schule der Demokratie“. Studien zeigten, wer früh in politische Prozesse einbezogen werde, entwickle eine stärkere Bindung zur Demokratie. Das Land trage Verantwortung, dies zu unterstützen. Das Wahlrecht ab 16 Jahren sei ein „Vertrauensvotum“ für die junge Generation.

Die großen Fragen der Gegenwart beträfen gerade auch junge Menschen, sagte Thomas Kutschaty (SPD). Zwar werde manchmal behauptet, 16-Jährigen fehle die Reife, um wählen zu gehen. Aber: Demokratie sei „kein Eliteclub für Hochgebildete, kein Exklusivrecht für Erwachsene“, sagte Kutschaty. „Demokratie ist ein Recht. Und zwar ein Recht für alle.“ Das Wahlrecht ab 16 Jahren sei „längst überfällig“ und „ein starkes Signal an die Jugend unseres Landes“.

Der vorgelegte Gesetzentwurf stehe dafür, dass die Stimmen junger Menschen wichtig seien, sagte Dagmar Hanses (Grüne): „Nicht irgendwann, sondern jetzt.“ Die Einführung des Wahlrechts ab 16 Jahren habe sich bei Europa- und Kommunalwahlen bewährt und sei für Nordrhein-Westfalen ein „konsequenter und überfälliger Schritt“. Die Ausweitung des Wahlrechts sei „nichts anderes als ein Zeichen für konkrete Generationengerechtigkeit“.

Es gehe in der Debatte nicht nur um eine formale Änderung der Landesverfassung, sondern um eine „entscheidende Weichenstellung für die politische Teilhabe junger Menschen in Nordrhein-Westfalen“, sagte Dirk Wedel (FDP). Die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre sei ein konsequenter Schritt. Bereits heute dürften junge Menschen bei Europa- und Kommunalwahlen mitstimmen. „Es ist kaum erklärbar, warum sie bei Landtagswahlen hiervon ausgeschlossen bleiben sollen“, sagte Wedel.

„Die Jugend rückt nach rechts, und das ist gut so“, sagte Andreas Keith (AfD). Bei der Bundestagswahl habe seine Partei bei jungen Wählerinnen und Wählern ein Plus von 14 Prozent verzeichnet. Dennoch werde seine Fraktion die geplante Gesetzesänderung nicht unterstützen. Das Wahlrecht sei an die Volljährigkeit gekoppelt, so Keith. Wer im Strafrecht als Minderjähriger gelte, „kann nicht gleichzeitig in einem der höchsten Akte staatlicher Verantwortung mitbestimmen“.

Innenminister Herbert Reul (CDU) bezeichnete die geplante Absenkung des Wahlalters als „gute Entscheidung“. Die letzten Wahlen hätten gezeigt, „dass Jugendliche sehr klug mit dem Wahlrecht umgehen“. Dies sei auch bei der jüngsten Kommunalwahl deutlich geworden. Es sei eben nicht die AfD gewesen, die in der Altersgruppe besonders gut abgeschnitten habe. „Das war anders und zeigt, dass junge Leute zunehmend nachdenklich werden und die billigen Sprüche auf Dauer eben doch nicht zünden“, so Reul.

NRW stellt die Oberstufe neu auf: Neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie 38 Kernlehrpläne gehen in die Verbändebeteiligung

Das Landeskabinet hat den Weg frei gemacht für eine grundlegende Reform und Modernisierung der gymnasialen Oberstufe in Nordrhein-Westfalen. Der Entwurf für eine neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Entwürfe für 38 neue Kernlehrpläne gehen nun in die Verbändebeteiligung.

Düsseldorf/Duisburg, 10. Dezember 2025 - Schulministerin Dorothee Feller erklärt: „Wie versprochen stellen wir die gymnasiale Oberstufe in Nordrhein-Westfalen neu auf. Unser Ziel ist es, die Studier- und Ausbildungsfähigkeit weiter zu stärken und Schülerinnen und Schüler noch besser auf eine sich wandelnde Berufs- und Arbeitswelt vorzubereiten. Die Entwürfe für die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung schaffen dafür klare, zeitgemäße und gut handhabbare Regelungen. Ich danke allen Beteiligten, die diesen intensiven Prozess schon bisher mit vielen guten Vorschlägen konstruktiv begleitet haben, und freue mich nun auf die Rückmeldungen aus der Verbändeanhörung.“

Die Neuregelungen werden erstmals wirksam für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2027/28 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten und im Jahr 2030 ihr Abitur ablegen. So bleibt den Schulen ausreichend Zeit, die neuen Abiturprüfungen vorzubereiten. Zugleich erhalten sie Gelegenheit, die Zeit bis zur Umsetzung dafür zu nutzen, zentrale Elemente zu erproben, bevor diese in neuer Form verbindlich eingeführt werden.

Zu den zentralen Änderungen zählt ein fünftes Abiturfach. Damit folgt Nordrhein-Westfalen der Mehrheit der Bundesländer. Die Schülerinnen und Schüler können mit dem neuen Fach ihre Schwerpunkte gezielter und freier setzen. Zwei Naturwissenschaften im Abitur? Ein verstärkter sprachlich-künstlerischer oder gesellschaftswissenschaftlicher Fokus? Oder ein Abiturprüfungsformat, das eng an ein eigenständig gewähltes Projekt gekoppelt ist? All das wird möglich.

Die Prüfung im fünften Abiturfach kann als Präsentationsprüfung oder als Besondere Lernleistung abgelegt werden. Im für Nordrhein-Westfalen neuartigen Prüfungsformat der Präsentationsprüfung bereiten die Schülerinnen und Schüler ein Thema eigenständig vor, visualisieren Inhalte und stellen sie der Prüfungskommission vor. Kompetenzen wie kritisches Denken, Kreativität, klare Kommunikation und Kooperation können hierdurch künftig stärker im Mittelpunkt stehen.

Eine weitere Option ist die Besondere Lernleistung. Sie entsteht aus einem großen fachlichen oder fachübergreifenden Projekt oder aus einem Beitrag zu einem Wettbewerb. Künftig begleiten die Schulen diese Arbeit enger. Digitale Werkzeuge und KI-Systeme können dabei helfen, Ideen zu ordnen, Fakten zu prüfen oder Ergebnisse aufzubereiten.

Parallel dazu führt das Land klare und einheitliche Zeiten für Klausuren ein. In der Einführungsphase und im ersten Jahr der Qualifikationsphase dauern sie 90 Minuten. Im zweiten Jahr stehen 135 Minuten im Grundkurs und 180 Minuten im Leistungskurs fest. Dazu treten künftig sogenannte gleichwertige komplexe Leistungsnachweise – etwa praktische sowie schriftliche und mündliche Ergebnisse auch kleinerer Unterrichtsprojekte – in bestimmtem Umfang neben die Klausuren.

Neu ist außerdem, dass alle Jugendlichen im Abschlussjahr einen Projektkurs absolvieren. Dort verfolgen sie allein oder in Gruppen individuelle Projekte und erarbeiten Produkte: eine Studie, eine künstlerische Arbeit, ein technisches Modell, ein Konzept für ein soziales Projekt oder auch naturwissenschaftliche Experimente. Dieser Kurs stärkt eigenständige Ideen, vertieft Inhalte und bereitet direkt auf das fünfte Abiturfach vor.

Der Entwurf der neuen Verordnung ist das Ergebnis eines breiten Austauschs seit März 2023. Beteiligte waren schulische Verbände, Personalräte, Schulaufsichten, Vertreterinnen und Vertreter der Landtagsfraktionen sowie Schulleitungen aller Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Diese breite Basis bildet die Grundlage für die nächste Phase, in der die Verbände ihre Rückmeldungen geben.

Für die Verbändebeteiligung ist ein Zeitraum bis Ende Januar 2026 vorgesehen. Ziel der Landesregierung ist es, vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages, dass die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum 1. August 2027 zusammen mit den Kernlehrplänen in Kraft treten kann.