Duisburg, 18. Mai 2015 - Fußgänger
benutzen den Bürgersteig, Autos fahren auf der Straße. Doch
gerade in der warmen Jahreszeit tummeln sich dort auch
Skateboards & Co. Solche Gefährte sorgen manchmal für Unmut
oder Unverständnis. Denn vielen ist nicht klar: Wo dürfen
Skate-, Long- und Waveboarder eigentlich fahren? Was gilt
für Segways? Und wo gehören Inlineskater hin? Michaela
Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, gibt
einen Überblick, wer wo fahren darf und wo nicht.
Sind Skateboards Sportgeräte? Besonders
bei Jugendlichen sind neben Skateboards
inzwischen auch die einachsigen Waveboards
und die größeren Longboards beliebt. Ob
ihre Fahrer den Bürgersteig benutzen dürfen oder müssen, ist
nicht eindeutig. Das liegt an der unklaren Definition in der
Straßenverkehrsordnung (StVO): Gelten die Bretter mit den
vier oder zwei Rollen als „besondere Fortbewegungsmittel”
nach § 24 StVO, dann gehören sie auf den Gehweg.
„Meist gehen die Juristen davon aus, dass sie den
Vorschriften des Fußgängerverkehrs unterliegen. Das Boarden
ist demnach also sowohl auf Gehwegen als auch in
Fußgängerzonen zulässig – allerdings mit besonderer
Rücksichtnahme auf die Fußgänger”, erläutert Michaela
Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Statt als Fortbewegungsmittel könnten Skateboards aber
auch als Sportgeräte eingestuft werden. Dann dürften ihre
Besitzer die Boards nur auf Halfpipes oder anderen
Sportflächen benutzen. Eindeutig rechtlich geregelt ist dies
nicht. Klar ist hingegen: Auf der Straße dürfen die Boards
nicht fahren.
Inlineskates: „Besondere
Fortbewegungsmittel” Die rechtliche Einordnung
der Inlineskates war lange Zeit umstritten, bis der
Bundesgerichtshof (BGH) 2002 klarstellte, dass Inlineskates
„besondere Fortbewegungsmittel” nach § 24 Abs. 1 StVO sind
(Az.: VI ZR 333/00). Das bedeutet: Auch für sie gelten
die Regeln des Fußgängerverkehrs. Inlineskater müssen also
die Gehwege benutzen. Auch in Fußgängerzonen und
verkehrsberuhigten Bereichen dürfen sie fahren – allerdings
immer nur in Schrittgeschwindigkeit.
„Selbst
erfahrene Inlineskater, die bei freier Fahrbahn schneller
unterwegs sind, dürfen nicht auf den Radweg ausweichen!”,
warnt Michaela Zientek.
Durch ein in der StVO
vorgesehenes Zusatzzeichen mit Inlineskater-Symbol können
Radwege oder Fahrbahnen allerdings für Skater freigegeben
werden. Ansonsten dürfen Rollschuhfahrer aller Art die
Straße nur benutzen, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen
vorhanden ist. Außerorts müssen Inlineskater am äußeren
linken Fahrbahnrand fahren.
Segway: Straße
oder Bürgersteig? Neuerdings befinden sich
Radfahrer und Fußgänger auf ihren jeweiligen Wegen auch
immer öfter in Gesellschaft von sogenannten Segways. Da sie
meist für touristische Führungen zum Einsatz kommen, sind
oft gleich größere Gruppen auf den einachsigen
Elektrofahrzeugen unterwegs. „Der Gesetzgeber bezeichnet
Segways als ‚elektronische Mobilitätshilfen‘. Sie sind erst
seit 2009 bundesweit im Straßenverkehr zugelassen”,
erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. „Wo Segways rollen
dürfen und wo nicht, findet sich in der dafür geschaffenen
Mobilitätshilfenverordnung (MobHV).”
Erlaubt sind
Segways auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und
Radwegefurten. Ist nichts davon vorhanden, dürfen Segway-Fahrer
innerorts auch auf die Straße ausweichen. Bürgersteige sind
generell tabu. Auch außerhalb von Ortschaften dürfen nur
Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege
befahren werden. Fehlen diese, ist das Fahren auf
Gemeindestraßen oder Feldwirtschaftswegen erlaubt.
„Das Benutzen von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist für
Segways allerdings verboten”, warnt Michaela Zientek.
Stadtführungen auf Segways führen oft durch Fußgängerzonen.
Dann haben Fußgänger nach § 7 Abs. 5 der MobHV Vorrang. Das
bedeutet: Segway-Fahrer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen
und darauf achten, dass sie niemanden gefährden oder
behindern.
Übrigens: Da die Fahrzeuge
Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h erreichen, ist
mindestens ein Mofaführerschein Pflicht. Jugendliche unter
15 Jahren dürfen also generell nicht mit Segways fahren.
Grundsätzlich gilt: „Vorsicht und gegenseitige
Rücksichtnahme sind das A und O im Straßenverkehr – egal mit
welchem Fortbewegungsmittel”, betont die D.A.S.
Rechtsexpertin.
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