BZ-Home  Bürger aktuell Sonderseiten



BZ-Sitemap

Bürger-Sitemap

VERMISST
Moderne Märchen










 

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 






Bürgertelefon   363 44 66 
 

Skateboarder, Inlineskater, Segways & Co - wer darf wo fahren?
D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Duisburg, 18. Mai 2015 - Fußgänger benutzen den Bürgersteig, Autos fahren auf der Straße. Doch gerade in der warmen Jahreszeit tummeln sich dort auch Skateboards & Co. Solche Gefährte sorgen manchmal für Unmut oder Unverständnis. Denn vielen ist nicht klar: Wo dürfen Skate-, Long- und Waveboarder eigentlich fahren? Was gilt für Segways? Und wo gehören Inlineskater hin?
Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, gibt einen Überblick, wer wo fahren darf und wo nicht.

Sind Skateboards Sportgeräte?
Besonders bei Jugendlichen sind neben Skateboards inzwischen auch die einachsigen Waveboards und die größeren Longboards beliebt. Ob ihre Fahrer den Bürgersteig benutzen dürfen oder müssen, ist nicht eindeutig. Das liegt an der unklaren Definition in der Straßenverkehrsordnung (StVO): Gelten die Bretter mit den vier oder zwei Rollen als „besondere Fortbewegungsmittel” nach § 24 StVO, dann gehören sie auf den Gehweg.

„Meist gehen die Juristen davon aus, dass sie den Vorschriften des Fußgängerverkehrs unterliegen. Das Boarden ist demnach also sowohl auf Gehwegen als auch in Fußgängerzonen zulässig – allerdings mit besonderer Rücksichtnahme auf die Fußgänger”, erläutert Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Statt als Fortbewegungsmittel könnten Skateboards aber auch als Sportgeräte eingestuft werden. Dann dürften ihre Besitzer die Boards nur auf Halfpipes oder anderen Sportflächen benutzen. Eindeutig rechtlich geregelt ist dies nicht. Klar ist hingegen: Auf der Straße dürfen die Boards nicht fahren.

Inlineskates: „Besondere Fortbewegungsmittel”
Die rechtliche Einordnung der Inlineskates war lange Zeit umstritten, bis der Bundesgerichtshof (BGH) 2002 klarstellte, dass Inlineskates „besondere Fortbewegungsmittel” nach § 24 Abs. 1 StVO sind (Az.: VI ZR 333/00).
Das bedeutet: Auch für sie gelten die Regeln des Fußgängerverkehrs. Inlineskater müssen also die Gehwege benutzen. Auch in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen dürfen sie fahren – allerdings immer nur in Schrittgeschwindigkeit.

„Selbst erfahrene Inlineskater, die bei freier Fahrbahn schneller unterwegs sind, dürfen nicht auf den Radweg ausweichen!”, warnt Michaela Zientek.

Durch ein in der StVO vorgesehenes Zusatzzeichen mit Inlineskater-Symbol können Radwege oder Fahrbahnen allerdings für Skater freigegeben werden. Ansonsten dürfen Rollschuhfahrer aller Art die Straße nur benutzen, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Außerorts müssen Inlineskater am äußeren linken Fahrbahnrand fahren.

Segway: Straße oder Bürgersteig?
Neuerdings befinden sich Radfahrer und Fußgänger auf ihren jeweiligen Wegen auch immer öfter in Gesellschaft von sogenannten Segways. Da sie meist für touristische Führungen zum Einsatz kommen, sind oft gleich größere Gruppen auf den einachsigen Elektrofahrzeugen unterwegs.
„Der Gesetzgeber bezeichnet Segways als ‚elektronische Mobilitätshilfen‘. Sie sind erst seit 2009 bundesweit im Straßenverkehr zugelassen”, erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. „Wo Segways rollen dürfen und wo nicht, findet sich in der dafür geschaffenen Mobilitätshilfenverordnung (MobHV).”

Erlaubt sind Segways auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegefurten. Ist nichts davon vorhanden, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch auf die Straße ausweichen. Bürgersteige sind generell tabu. Auch außerhalb von Ortschaften dürfen nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Fehlen diese, ist das Fahren auf Gemeindestraßen oder Feldwirtschaftswegen erlaubt.

„Das Benutzen von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist für Segways allerdings verboten”, warnt Michaela Zientek. Stadtführungen auf Segways führen oft durch Fußgängerzonen. Dann haben Fußgänger nach § 7 Abs. 5 der MobHV Vorrang. Das bedeutet: Segway-Fahrer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen und darauf achten, dass sie niemanden gefährden oder behindern.

Übrigens: Da die Fahrzeuge Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h erreichen, ist mindestens ein Mofaführerschein Pflicht. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen also generell nicht mit Segways fahren. Grundsätzlich gilt: „Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind das A und O im Straßenverkehr – egal mit welchem Fortbewegungsmittel”, betont die D.A.S. Rechtsexpertin.