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Corona: Hinweise zur neuesten Allgemeinverf�gung zur Schlie�ung/�ffnung sowie Zeiten an Wochenenden
09.04.2020: Osterwochenende � Verbote der Coronaschutzverordnung
03.04.2020: Was Gastronomiebetriebe wie Speiselokale, Imbisse und Eisdielen weiterhin beachten m�ssen

Osterwochenende � Verbote der Coronaschutzverordnung
Duisburg, 09. April 2020 -
Das Osterwochenende steht vor der T�r, das sch�ne Wetter wird die Menschen wieder nach drau�en locken. Das B�rger- und Ordnungsamt weist daher nochmal auf die Regeln der Coronaschutzverordnung zum Verhalten in der �ffentlichkeit hin:

Picknicken und Grillen
Das Picknicken und Grillen auf �ffentlichen Pl�tzen oder in �ffentlichen Anlagen ist nicht gestattet.

Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind nicht erlaubt. Hierzu geh�ren beispielsweise Osterfeuer und Gottesdienste.

Eisdielen und andere gastronomische Einrichtungen
Der Verkauf von Waren au�er Haus ist erlaubt, wenn alle erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen eingehalten werden. Die Abholung der Ware muss kontaktfrei erfolgen, Speisen m�ssen verpackt sein. F�r Eisdielen zum Beispiel bedeutet das, dass der Verkauf von Eis im �Waffelh�rnchen in die Hand� und unverpackten Bechern ausdr�cklich nicht gestattet ist. Bitte beachten Sie auch, dass Sie den Mindestabstand von 1,5 Metern bei Warteschlangen einhalten.

Besuche von Angeh�rigen
Besuche in Seniorenheimen, Krankenh�usern und Einrichtungen f�r Behinderte sind grunds�tzlich untersagt. �ltere und kranke Menschen geh�ren zur Hochrisikogruppe. Bitte beachten Sie dies auch bei Besuchen im privaten Bereich; denken Sie zum Schutz an sich und an Ihre Familie.

Ansammlungen
Zusammenk�nfte und Ansammlungen im �ffentlichen Raum von mehr als 2 Personen (Ausnahmen u.a. Verwandte in gerader Linie, in h�uslicher Gemeinschaft lebende Personen) sind verboten. Bitte beachten Sie auch bei einem Osterspaziergang zu zweit, dass die Abst�nde zu anderen Personen eingehalten werden k�nnen. Meiden Sie notfalls Orte an denen dies nicht mehr gew�hrleistet ist.

Spiel-und Bolzpl�tze
Der Betrieb von Freizeit- und Tierparks ist untersagt, Spiel- und Bolzpl�tze d�rfen nicht genutzt werden.

Die Au�endienstkr�fte des B�rger- und Ordnungsamtes werden verst�rkt zum Osterwochenende die Einhaltung der Coronaschutzverordnung kontrollieren. Bislang mussten �ber 660 Verst��e allein gegen das Kontaktverbot mit einem Bu�geld geahndet werden. Dazu kommt eine Vielzahl von Verst��en gegen das Grillverbot.

Auch zu Ostern gilt: Bitte beschr�nken Sie die sozialen Kontakte auf das N�tigste!


Was Gastronomiebetriebe wie Speiselokale, Imbisse und Eisdielen weiterhin beachten m�ssen

Duisburg, 03. April 2020 - Das B�rger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist noch einmal darauf hin, dass Gastronomiebetriebe weiterhin geschlossen bleiben m�ssen, um die Verbreitung des Coronavirus� zu verlangsamen. Betriebe wie zum Beispiel Speiselokale, Schnellimbisse oder auch Eisdielen d�rfen ihre Speisen und Getr�nke jedoch au�er Haus und per Lieferdienst verkaufen � sofern sie dabei die Vorgaben der geltenden Coronaschutzverordnung vom 31. M�rz 2020 beachten.

Der Verkauf von Waren au�er Haus ist erlaubt, wenn alle erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen eingehalten werden. Die Abholung der Ware muss kontaktfrei erfolgen, Speisen m�ssen verpackt sein. F�r Eisdielen zum Beispiel bedeutet das, dass der Verkauf von Eis im �Waffelh�rnchen in die Hand� und unverpackten Bechern ausdr�cklich nicht gestattet ist.

Besonders wichtig ist die unbedingte Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in Warteschlangen. Der Verzehr von Speisen und Getr�nken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung streng verboten.

Die Stadt Duisburg bittet dringend darum, auch bei gutem Wetter diese Spielregeln einzuhalten. Verst��e werden mit einem Bu�geld in H�he von 200 Euro f�r die Kunden geahndet.  Inhaber und Gesch�ftsf�hrer der Betriebe werden mit einem Bu�geld in H�he von 1.000 Euro belangt. Das B�rger- und Ordnungsamt f�hrt stadtweit Kontrollen durch.

Die Regeln der Coronaschutzverordnung gelten zun�chst bis zum 19. April 2020.


Berlin/Duisburg, 22. M�rz 13:00 Uhr - Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L�nder fassen folgenden 9-Punkte-Beschluss


Duisburg, 18. M�rz 2020 (16:40 Uhr) - Das B�rger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist unter Hinweis auf die Erlasse des Ministeriums f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, die aktuelle Allgemeinverf�gung der Stadt Duisburg sowie die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes darauf hin, dass die nachfolgend genannten Betriebe, Einrichtungen und Begegnungsst�tten geschlossen haben m�ssen und der Betrieb somit verboten ist.

Geschlossen
� Alle Restaurants, Speisegastst�tten, Kneipen, Caf�s, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerth�user, Kinos, Museen
� Alle Fitness-Studios, Schwimmb�der, �Spa�b�der�, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und �hnliche Einrichtungen
� Alle Spiel- und Bolzpl�tze
� Alle Spielhallen, Spielbanken, Wettb�ros und �hnliche Einrichtungen
� Alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen, sonstigen �ffentlichen und privaten au�erschulischen
 Bildungseinrichtungen
� Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen �ffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenk�nfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
� Alle Prostitutionsbetriebe, Bordelle und �hnliche Einrichtungen
� Alle Reisebusreisen
� Alle �bernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
� Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivit�ten (drinnen und drau�en), Spezialm�rkte und �hnliche Einrichtungen
� Alle Gesch�fte des Einzelhandels
� Alle Fris�re und �hnliche Dienstleistungen, die einen direkten K�rperkontakt zum Kunden mit sich bringen.

Ausgenommen
Dies gilt nicht im Bereich des Einzelhandels f�r Lebensmittel, Kioske, Wochenm�rkte, Abhol- und Lieferdienste (auch f�r Speisen) - soweit ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird - Getr�nkem�rkte, Apotheken, Sanit�tsh�user, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsm�rkte und den Gro�handel.

Dienstleister und Handwerker k�nnen ihrer T�tigkeit weiterhin nachgehen.

Der Zugang zu Einkaufszentren, �shopping-malls� oder �factory outlets� und vergleichbaren Einrichtungen kann gestattet werden, wenn sich dort Betriebe befinden, die laut der genannten Aufz�hlung nicht zu schlie�en sind und auch nur, um dort einzukaufen. Ein sonstiger Aufenthalt in der Mall ist nicht gestattet.

Gesch�ften, f�r die die Schlie�ungsanordnung nicht gilt, ist bis auf weiteres auch die �ffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht f�r Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

S�mtliche Verkaufsstellen, die ge�ffnet haben d�rfen, werden darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Ma�nahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.

Alle Veranstaltungen sind untersagt
Das schlie�t grunds�tzlich auch Verbote f�r Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die jedoch nach Durchf�hrung einer individuellen Verh�ltnism��igkeitspr�fung zugelassen werden k�nnen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der �ffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsf�r- und �vorsorge oder der Versorgung der Bev�lkerung dienen (z.B. Wochenm�rkte).


Versammlungen auch zur Religionsaus�bung haben zu unterbleiben.

Der Zugang zu Mensen sowie Hotels f�r die Bewirtung von �bernachtungsg�sten ist nur unter den Auflagen gestattet, dass alle Besucher mit Kontaktdaten registriert werden, es maximal 50 Besucher gleichzeitig sind, Aush�nge mit Hinweisen zu richtigen Hygienema�nahmen existieren und eingehalten werden und Mindestabst�nde zwischen Tischen von zwei Metern bestehen.

Die vorstehenden Anordnungen gelten bis zum 19. April 2020 einschlie�lich.

Das B�rger- und Ordnungsamt bittet um Beachtung der Vorgaben und weist darauf hin, dass Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durchgef�hrt werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz stellen Verst��e einen Straftatbestand dar, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Auch kann Betrieben, die sich nicht an die obigen Anordnungen halten, aufgrund ihres unzuverl�ssigen Verhaltens, zuk�nftig dauerhaft der weitere Betrieb ihres Gewerbes untersagt werden.