Osterwochenende � Verbote der Coronaschutzverordnung
Duisburg, 09. April 2020 - Das Osterwochenende steht
vor der T�r, das sch�ne Wetter wird die Menschen wieder nach
drau�en locken. Das B�rger- und Ordnungsamt weist daher
nochmal auf die Regeln der Coronaschutzverordnung zum
Verhalten in der �ffentlichkeit hin:
Picknicken und Grillen Das Picknicken und
Grillen auf �ffentlichen Pl�tzen oder in �ffentlichen
Anlagen ist nicht gestattet.
Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind nicht erlaubt. Hierzu
geh�ren beispielsweise Osterfeuer und Gottesdienste.
Eisdielen und andere gastronomische Einrichtungen
Der Verkauf von Waren au�er Haus ist erlaubt, wenn alle
erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen eingehalten werden. Die
Abholung der Ware muss kontaktfrei erfolgen, Speisen m�ssen
verpackt sein. F�r Eisdielen zum Beispiel bedeutet das, dass
der Verkauf von Eis im �Waffelh�rnchen in die Hand� und
unverpackten Bechern ausdr�cklich nicht gestattet ist. Bitte
beachten Sie auch, dass Sie den Mindestabstand von 1,5
Metern bei Warteschlangen einhalten.
Besuche von Angeh�rigen Besuche in
Seniorenheimen, Krankenh�usern und Einrichtungen f�r
Behinderte sind grunds�tzlich untersagt. �ltere und kranke
Menschen geh�ren zur Hochrisikogruppe. Bitte beachten Sie
dies auch bei Besuchen im privaten Bereich; denken Sie zum
Schutz an sich und an Ihre Familie.
Ansammlungen Zusammenk�nfte und Ansammlungen
im �ffentlichen Raum von mehr als 2 Personen (Ausnahmen u.a.
Verwandte in gerader Linie, in h�uslicher Gemeinschaft
lebende Personen) sind verboten. Bitte beachten Sie auch bei
einem Osterspaziergang zu zweit, dass die Abst�nde zu
anderen Personen eingehalten werden k�nnen. Meiden Sie
notfalls Orte an denen dies nicht mehr gew�hrleistet ist.
Spiel-und Bolzpl�tze Der
Betrieb von Freizeit- und Tierparks ist untersagt, Spiel-
und Bolzpl�tze d�rfen nicht genutzt werden.
Die
Au�endienstkr�fte des B�rger- und Ordnungsamtes werden
verst�rkt zum Osterwochenende die Einhaltung der
Coronaschutzverordnung kontrollieren. Bislang mussten
�ber 660 Verst��e allein gegen das
Kontaktverbot mit einem Bu�geld geahndet
werden. Dazu kommt eine Vielzahl von Verst��en gegen
das Grillverbot.
Auch zu Ostern gilt: Bitte
beschr�nken Sie die sozialen Kontakte auf das N�tigste!
Was Gastronomiebetriebe wie
Speiselokale, Imbisse und Eisdielen weiterhin beachten
m�ssen Duisburg, 03. April 2020 - Das B�rger-
und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist noch einmal darauf
hin, dass Gastronomiebetriebe weiterhin geschlossen bleiben
m�ssen, um die Verbreitung des Coronavirus� zu verlangsamen.
Betriebe wie zum Beispiel Speiselokale, Schnellimbisse oder
auch Eisdielen d�rfen ihre Speisen und Getr�nke jedoch au�er
Haus und per Lieferdienst verkaufen � sofern sie dabei die
Vorgaben der geltenden Coronaschutzverordnung vom 31. M�rz
2020 beachten.
Der Verkauf von Waren au�er Haus ist
erlaubt, wenn alle erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen
eingehalten werden. Die Abholung der Ware muss kontaktfrei
erfolgen, Speisen m�ssen verpackt sein. F�r Eisdielen zum
Beispiel bedeutet das, dass der Verkauf von Eis im
�Waffelh�rnchen in die Hand� und unverpackten Bechern
ausdr�cklich nicht gestattet ist.
Besonders
wichtig ist die unbedingte Einhaltung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern in Warteschlangen. Der Verzehr von Speisen
und Getr�nken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die
gastronomische Einrichtung streng verboten.
Die
Stadt Duisburg bittet dringend darum, auch bei gutem Wetter
diese Spielregeln einzuhalten. Verst��e werden mit einem
Bu�geld in H�he von 200 Euro f�r die Kunden geahndet.
Inhaber und Gesch�ftsf�hrer der Betriebe werden mit einem
Bu�geld in H�he von 1.000 Euro belangt. Das B�rger- und
Ordnungsamt f�hrt stadtweit Kontrollen durch.
Die
Regeln der Coronaschutzverordnung gelten zun�chst bis zum
19. April 2020.
Berlin/Duisburg, 22. M�rz 13:00
Uhr - Die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
L�nder fassen folgenden 9-Punkte-Beschluss
Duisburg, 18. M�rz 2020 (16:40 Uhr) -
Das B�rger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist unter
Hinweis auf die Erlasse des Ministeriums f�r Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes NRW, die aktuelle
Allgemeinverf�gung der Stadt Duisburg sowie die Vorschriften
des Infektionsschutzgesetzes darauf hin, dass die
nachfolgend genannten Betriebe, Einrichtungen und
Begegnungsst�tten geschlossen haben m�ssen und der Betrieb
somit verboten ist.
Geschlossen �
Alle Restaurants, Speisegastst�tten, Kneipen, Caf�s, Bars,
Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerth�user,
Kinos, Museen � Alle Fitness-Studios, Schwimmb�der,
�Spa�b�der�, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und �hnliche
Einrichtungen � Alle Spiel- und Bolzpl�tze � Alle
Spielhallen, Spielbanken, Wettb�ros und �hnliche
Einrichtungen � Alle Angebote in Volkshochschulen,
Musikschulen, sonstigen �ffentlichen und privaten
au�erschulischen Bildungseinrichtungen �
Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen �ffentlichen und
privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenk�nfte in Vereinen,
Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
� Alle Prostitutionsbetriebe, Bordelle und �hnliche
Einrichtungen � Alle Reisebusreisen � Alle
�bernachtungsangebote zu touristischen Zwecken � Alle
Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter
von Freizeitaktivit�ten (drinnen und drau�en), Spezialm�rkte
und �hnliche Einrichtungen � Alle Gesch�fte des
Einzelhandels � Alle Fris�re und �hnliche
Dienstleistungen, die einen direkten K�rperkontakt zum
Kunden mit sich bringen.
Ausgenommen
Dies gilt nicht im Bereich des Einzelhandels f�r
Lebensmittel, Kioske, Wochenm�rkte, Abhol- und Lieferdienste
(auch f�r Speisen) - soweit ein Abstand von
mindestens zwei Metern eingehalten wird -
Getr�nkem�rkte, Apotheken, Sanit�tsh�user, Drogerien,
Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen,
Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Bau-,
Gartenbau- und Tierbedarfsm�rkte und den Gro�handel.
Dienstleister und Handwerker
k�nnen ihrer T�tigkeit weiterhin nachgehen.
Der Zugang zu Einkaufszentren,
�shopping-malls� oder �factory outlets� und vergleichbaren
Einrichtungen kann gestattet werden, wenn sich dort Betriebe
befinden, die laut der genannten Aufz�hlung nicht zu
schlie�en sind und auch nur, um dort einzukaufen. Ein
sonstiger Aufenthalt in der Mall ist nicht gestattet.
Gesch�ften, f�r die die Schlie�ungsanordnung nicht
gilt, ist bis auf weiteres auch die �ffnung an Sonn- und
Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht f�r
Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
S�mtliche
Verkaufsstellen, die ge�ffnet haben d�rfen, werden darauf
hingewiesen, dass die erforderlichen Ma�nahmen zur Hygiene,
zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von
Warteschlangen zu treffen sind.
Alle Veranstaltungen sind
untersagt Das schlie�t grunds�tzlich auch
Verbote f�r Versammlungen unter freiem Himmel
wie Demonstrationen ein, die jedoch nach
Durchf�hrung einer individuellen Verh�ltnism��igkeitspr�fung
zugelassen werden k�nnen. Ausgenommen sind Veranstaltungen,
die der Aufrechterhaltung der �ffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Daseinsf�r- und �vorsorge oder der
Versorgung der Bev�lkerung dienen (z.B. Wochenm�rkte).
Versammlungen auch zur Religionsaus�bung
haben zu unterbleiben.
Der Zugang zu Mensen
sowie Hotels f�r die Bewirtung von �bernachtungsg�sten ist
nur unter den Auflagen gestattet, dass alle Besucher mit
Kontaktdaten registriert werden, es maximal 50 Besucher
gleichzeitig sind, Aush�nge mit Hinweisen zu richtigen
Hygienema�nahmen existieren und eingehalten werden und
Mindestabst�nde zwischen Tischen von zwei Metern bestehen.
Die vorstehenden Anordnungen gelten bis zum
19. April 2020 einschlie�lich.
Das B�rger-
und Ordnungsamt bittet um Beachtung der Vorgaben und weist
darauf hin, dass Kontrollen im gesamten Stadtgebiet
durchgef�hrt werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz stellen
Verst��e einen Straftatbestand dar, der mit
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet
werden kann. Auch kann Betrieben, die sich nicht an die
obigen Anordnungen halten, aufgrund ihres unzuverl�ssigen
Verhaltens, zuk�nftig dauerhaft der weitere Betrieb ihres
Gewerbes untersagt werden.
|