E-Zigaretten in
nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten
Duisburg, 4. November 2014 - Gastwirte sind nach dem
nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG
NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch sog. E-Zigaretten in
ihren Betrieben zu unterbinden. Das hat der 4. Senat des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit
Urteil vom heutigen Tage festgestellt und damit eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Der Kläger betreibt in Köln eine Gaststätte und duldet dort
den Gebrauch von E-Zigaretten durch seine Gäste. Die Stadt
Köln drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an, sollte er den ihrer
Meinung nach durch das NiSchG NRW untersagten Konsum von
E-Zigaretten in seiner Gaststätte nicht effektiv
unterbinden. Der Kläger begehrte daraufhin die gerichtliche
Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom NiSchG
NRW nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe
mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch; die
Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die
Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem
verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Mit dem heute
verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die
Berufung der Stadt Köln zurückgewiesen. Zur Begründung
führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung im
Wesentlichen aus: Das NiSchG NRW enthalte keine
ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette. Nach § 3 Abs. 1
Satz 1 NiSchG NRW sei "das Rauchen" in bestimmten
Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter
Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch
das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung
von Tabakwaren entstehe.
Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein
Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt.
Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit
(Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie
nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in
vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der
Entstehungsgeschichte des NiSchG NRW lasse sich eine
Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht
rechtfertigen. Bei Erlass des NiSchG NRW im Jahr 2007 habe
der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei
der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die
Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten
zu behandeln. Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber
nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich
gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwendungsbereich
hinreichend deutlich zu machen.
Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor
Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch
E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch
vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für
"Passivdampfer" sei bislang nicht hinreichend erforscht,
geschweige denn nachgewiesen.
Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass
Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind.
Falls er im Jahr 2012 die Absicht gehabt habe, die
E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das
Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede
jedenfalls nicht ausreichend erwogen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist
Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 4 A
775/14 (I. Instanz: VG Köln 7 K 4612/13)
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