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Oberlandesgericht Hamm: Strafbares Vermummen nach Fußballspiel

Hamm/Duisburg, 06. Oktober 2017 - Wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt, kann wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot zu bestrafen sein. Ausgehend hiervon hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 07.09.2017 (Az. 4 RVs 97/17 OLG Hamm) die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Paderborn vom 27.03.2017 (Az. 3 Ns 20 Js 525/15 (181/16) LG Paderborn) als unbegründet verworfen.

Der seinerzeit 21 Jahre alte Angeklagte aus Stuttgart besuchte im Mai 2015 als Auswärtsfan das Bundesligaspiel des SC Paderborn gegen den VfB Stuttgart in der Benteler Arena in Paderborn. Nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des VfB Stuttgart heraus zu einem Tumult. Pyrotechnik wurde gezündet.
Eingesetzte Beamte forderten die Anhänger auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Zudem beabsichtigten die Beamten, die Personalien einzelner Anhänger festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich. Er verbarg sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er die Kapuze seines Sweatshirts und auch die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht. So wollte er die Identifizierung seiner Person verhindern. Sodann verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber.

Der Aufforderung der anwesenden Beamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus. Andere Anhänger des VfB Stuttgart konnten ihn nach kurzer Zeit in den Bus zurückdrängen. Die Identität des Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.

Dieses Geschehen bewertete das Amtsgericht Paderborn mit Urteil vom 14.09.2016 (Az. 72 Cs 757/15 AG Paderborn) als vorsätzlichen Verstoß gegen das Vermummungsverbot des Versammlungsgesetzes (§§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG) und verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Auf die Berufung des Angeklagten bestätigte die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn mit Urteil vom 27.03.2017 die erstinstanzliche Entscheidung, die Höhe eines Tagessatzes auf 40 Euro festsetzend.

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Paderborn ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm rechtfertigten die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten zu der Geldstrafe.

Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fielen Fußballspiele - wie auch das in Frage stehende Spiel in der Benteler Arena - unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes.

Bei seiner Vermummungstat sei der Angeklagte noch auf der Veranstaltung gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgepfiffen gewesen sei und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen gehabt habe. Solange er sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befunden habe, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, habe er noch an der Veranstaltung teilgenommen.

Die Veranstaltung sei öffentlich gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte habe erwerben und die Veranstaltung habe besuchen können.

Die Vermummung des Angeklagten sei zudem geeignet und darauf ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu beeinträchtigen. Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls so maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen gewesen sei.

Die Strafzumessung des Landgerichts weise keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.09.2017 (Az. 4 RVs 97/17 OLG Hamm).