Hamm/Duisburg, 06. Oktober 2017 - Wer sich
nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände
vermummt, kann wegen Verstoßes gegen das im
Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot zu bestrafen
sein. Ausgehend hiervon hat der 4. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 07.09.2017 (Az. 4
RVs 97/17 OLG Hamm) die Revision des Angeklagten gegen das
Berufungsurteil des Landgerichts Paderborn vom 27.03.2017
(Az. 3 Ns 20 Js 525/15 (181/16) LG Paderborn) als unbegründet
verworfen.
Der seinerzeit 21 Jahre alte Angeklagte aus
Stuttgart besuchte im Mai 2015 als Auswärtsfan das
Bundesligaspiel des SC Paderborn gegen den VfB Stuttgart in
der Benteler Arena in Paderborn. Nach dem Abpfiff und dem
Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte noch auf dem
zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz bei den dort
geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf
dem Parkplatz anwesenden Anhänger des VfB Stuttgart heraus zu
einem Tumult. Pyrotechnik wurde gezündet. Eingesetzte
Beamte forderten die Anhänger auf, sich ruhig zu verhalten,
zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Zudem
beabsichtigten die Beamten, die Personalien einzelner
Anhänger festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits
in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte,
maskierte er sich. Er verbarg sein Gesicht hinter einem roten
Schal bzw. einer Sturmhaube, so dass nur noch die Augenpartie
zu erkennen war. Zudem zog er die Kapuze seines Sweatshirts
und auch die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht. So wollte
er die Identifizierung seiner Person verhindern. Sodann
verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten
Polizeibeamten gegenüber.
Der Aufforderung der
anwesenden Beamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er
zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und
schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen
den Bus. Andere Anhänger des VfB Stuttgart konnten ihn nach
kurzer Zeit in den Bus zurückdrängen. Die Identität des
Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem
Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.
Dieses Geschehen bewertete das Amtsgericht Paderborn mit
Urteil vom 14.09.2016 (Az. 72 Cs 757/15 AG Paderborn) als
vorsätzlichen Verstoß gegen das Vermummungsverbot des
Versammlungsgesetzes (§§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1
VersammlG) und verhängte gegen den Angeklagten eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Auf die Berufung des
Angeklagten bestätigte die 3. kleine Strafkammer des
Landgerichts Paderborn mit Urteil vom 27.03.2017 die
erstinstanzliche Entscheidung, die Höhe eines Tagessatzes auf
40 Euro festsetzend.
Die Revision des Angeklagten
gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Paderborn ist
erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 4. Strafsenats
des Oberlandesgerichts Hamm rechtfertigten die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts
die Verurteilung des Angeklagten zu der Geldstrafe.
Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fielen Fußballspiele
- wie auch das in Frage stehende Spiel in der Benteler Arena
- unter die einschlägigen Vorschriften des
Versammlungsgesetzes.
Bei seiner Vermummungstat sei
der Angeklagte noch auf der Veranstaltung gewesen. Dem stehe
nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des
Vorfalls bereits abgepfiffen gewesen sei und der Angeklagte
das Stadioninnere bereits verlassen gehabt habe. Solange er
sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor
besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befunden
habe, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum
Abtransport zu nutzen, habe er noch an der Veranstaltung
teilgenommen.
Die Veranstaltung sei öffentlich
gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte habe
erwerben und die Veranstaltung habe besuchen können.
Die Vermummung des Angeklagten sei zudem geeignet und darauf
ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu
beeinträchtigen. Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls so
maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen
gewesen sei.
Die Strafzumessung des Landgerichts weise
keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 07.09.2017 (Az. 4 RVs 97/17 OLG
Hamm).
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