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Dieselfahrverbote als Folge des Abgasskandals
BZ-auf ein Wort: Verzockt!

NRW-Umweltministerium: Fahrverbote können nur die Ultima Ratio sein
IHK zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich Dieselfahrverbote

Matthias Wulfert, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Niederrheinischen IHK Duisburg-Wesel-Kleve: „In Duisburg und am Niederrhein sind Fahrverbote derzeit kein Thema. Verbote in Düsseldorf oder Essen beträfen jedoch auch unsere Unternehmen. Für Lieferanten, Berufspendler und Kunden stellen sie einen massiven Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar. Es ist im Interesse der Wirtschaft an Rhein und Ruhr, dass Kommunen und Bezirksregierung jetzt mit Augenmaß entscheiden. Für Lieferanten, Paketdienstleister oder Servicefahrzeuge bräuchten wir auf jeden Fall großzügige Ausnahmen.“  

Verzockt!
Jetzt ist ein Urteil da, das auch zu Konsequenzen führen muss - bei den deutschen Autobauern. Genauer gesagt bei den Schummlern in Sachen Abgase - nicht aber bei den Dieselnutzern. Wie kann es sein, dass in den USA die Schummler zur Kasse gebeten werden, hier in Deutschland aber nicht? Wieso müssen nur Appelle her, dass die Autobauer auf ihre Kosten nachrüsten müssten? Wie kann es sein, dass die Chefs wie Zetsche und Co. analog zu den Bänkern noch Millionen an Boni erhalten, die Käufer aber draufzahlen sollen?

Der verunsicherte Bürger mit im guten Glauben gekauften Dieselfahrzeugen und die unzähligen Händler, Lieferanten, Handwerksunternehmen und wer auch immer müssen von diesen Betrügern geschützt werden. Es muss das Verursacher-Prinzip gelten und eine  gesetzliche Grundlage dafür geben - und es muss jetzt passieren. Das heutige Urteil der Leipziger Richter könnte endlich Bewegung in die Schummelaffäre bringen. BZ-Kommentar Harald Jeschke

Nach Gerichtsurteil zu Diesel-Fahrverboten ÖPNV stärken
Haus & Grund fordert Vorleistung der Städte  
Nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Diesel-Fahrverboten fordert der Interessenverband der privaten Haus- und Wohnungseigentümer Haus & Grund, dass Pendler durch mögliche Fahrverbote nicht benachteiligt werden dürfen.
„Wenn es den Städten nicht gelingt, schnell für attraktive Alternativen zum Individualverkehr zu sorgen, wird der Zuzug in die Zentren weiter verstärkt – mit allen negativen Konsequenzen“, warnte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.   Auch ohne Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge ist es laut Haus & Grund geboten, das Umland und die ländlichen Räume so anzubinden, dass die Wohnungsmärkte in den begehrten Innenstädten entlastet werden. Diese Aufgabe sei nun dringlicher denn je, betonte Warnecke. Eine moderne Infrastruktur sei dafür zwingend notwendig, sei es in Form einer besseren Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr oder auch durch moderne Datenleitungen.  

Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge sind laut Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig. Zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit wobei eine bundesweite Regelung dafür nicht notwendig ist, verkündete heute der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher.

Leipzig, 27. Februar 2018 - Im Urteil ist die Rede von Übergangsfristen und einer peu à peu Einführung von Fahrverboten, aber mit Ausnahmeregelungen für Handwerker und Anwohner).

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen.

Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält.

Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NOin Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NOvon 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält.

Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NOso kurz wie möglich zu halten.

Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist.
Deshalb bleiben die „Plakettenregelung“ sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten
.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.

Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen.

Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen. Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben.

Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte darstellen, sind diese - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in Betracht zu ziehen.

Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. BVerwG 7 C 26.16 - Urteil vom 27. Februar 2018 Vorinstanz: VG Düsseldorf, 3 K 7695/15 - Urteil vom 13. September 2016 - BVerwG 7 C 30.17 - Urteil vom 27. Februar 2018 Vorinstanz: VG Stuttgart, 13 K 5412/15 - Urteil vom 26. Juli 2017 -

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 22. Februar vertagt  
Nach fast fünf Stunden Anhörung und Verhandlung vertagte das Bundesverfwaltungsgericht die Entscheidung zum höchst brisanten Thema auf kommenden Dienstag.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, begehrt die Änderung der Luftreinhaltepläne für die Städte Düsseldorf und Stuttgart mit dem Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2 ).
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. September 2016, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. (Beschränkte) Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge seien rechtlich (und tatsächlich) nicht von vornherein ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juli 2017, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben bzw. zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält.

Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasgetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Ein solches Verkehrsverbot könne in rechtlich zulässiger Weise durchgesetzt werden. Gegen die Urteile wenden sich die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie vom Verwaltungsgericht Stuttgart jeweils zugelassenen Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17). Die Beklagten halten Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge auf der Grundlage des geltenden Rechts für unzulässig.


Oberlandesgericht Hamm verhandelt sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog. 'Abgasskandal'

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute (27. Februar 2018) den Rechtsstreit eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuginhabers aus Hamm gegen die Firma eines ehemaligen Autohändlers aus Hamm mündlich verhandelt (Az. 28 U 235/16 OLG Hamm).

In der mündlichen Verhandlung ist u.a. deutlich geworden, dass der Senat im Falle einer streitigen Entscheidung den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs und, sofern diesem Verlangen nicht zu entsprechen ist, den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu prüfen haben wird.

Dabei könnte die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) zu beurteilen sein.

Beim primär geltend gemachten Anspruch könnte sich zudem die Frage stellen, ob noch eine Ersatzlieferung oder bereits eine Kaufsache anderer Art verlangt wird, weil der Kläger - wie im Verhandlungstermin bekundet - ein Fahrzeug einer von der ursprünglichen Bestellung abweichenden, aktuelleren Fahrzeugbaureihe begehrt. Zudem könnte zu prüfen sein, ob die Beklagte diese Art der Nacherfüllung zu Recht als unverhältnismäßig ablehnt.

Bei einer Prüfung des hilfsweise geltend gemachten Anspruches auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt eines im Prozess erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag könnte u. a. zu beurteilen sein, ob dem Kläger eine von der Beklagten angebotene Nachbesserung durch das vom Hersteller bereit gestellte Softwareupdate nicht zuzumuten war, so dass keine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden musste.

Am Ende der Verhandlung hat der Senat beiden Parteien - ihren insoweit gestellten Anträgen entsprechend - eine Frist bis zum 27.03.2018 bewilligt, innerhalb derer die Parteien weiter schriftsätzlich vortragen können. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist anberaumt auf den 26.04.2018, 12:00 Uhr, Saal B 301. 

In den Monaten März und April 2018 verhandelt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog. ʺAbgasskandalʺ betroffener Kunden des Volkswagenkonzerns.

Bislang (Stand: 23.02.2018) sind beim Oberlandesgericht Hamm 230 Berufungsverfahren mit Bezügen zum sog. ʺVW-Abgasskandalʺ eingegangen. 33 Verfahren sind erledigt worden, ohne dass der zuständige Senat die Abgasproblematik materiell-rechtlich zu beurteilen hatte.

Im März und April 2018 werden folgende Fälle verhandelt:
8. März 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 11/17 OLG Hamm
Die klagende Kundin aus Kamen verlangt vom beklagten Autohaus aus Hamm die Rückzahlung eines Kaufpreises von 22.350 Euro. Zu diesem Preis erwarb die Klägerin mit einem im Juli 2014 abgeschlossenen Kaufvertrag einen VW Touran von der Beklagten. Im Januar 2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie den Kaufvertrag aufgrund der im Fahrzeugmotor installierten Manipulationssoftware wegen arglistiger Täuschung anfechte.
Mit Urteil vom 13.12.2016 hat das Landgericht Dortmund die Klage abgewiesen (Az. 12 O 36/16 LG Dortmund). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin nicht zurückgetreten, so das Landgericht, weil sie keinen Rücktritt erklärt habe. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises stehe der Klägerin nicht zu, weil sie den Kaufvertrag mangels Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochten habe. Die Beklagte selbst habe die Klägerin über die Manipulationssoftware nicht arglistig getäuscht. Insoweit bei der Herstellerin vorhandenes Wissen müsse sich die Beklagte als Vertragshändlerin nicht zurechnen lassen.
In der Berufungsinstanz hält die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest. Zum Verhandlungstermin am 08.03.2018 ist das persönliche Erscheinen der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.

15. März 2018, 12:00 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 62/17 OLG Hamm
Der klagende Kunde aus Salzkotten verlangt von der beklagten Herstellerin aus Wolfsburg die Rückabwicklung eines im Januar 2014 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Tiguan zum Kaufpreis von ca. 36.500 Euro. Das Fahrzeug hatte der Kläger über einen Händler aus Büren bezogen.
Mit Urteil vom 15.02.2017 hat das Landgericht Paderborn der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Az. 4 O 231/16 LG Paderborn). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei der Kläger wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Die im Motor installierte Manipulationssoftware begründe einen Fahrzeugmangel. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung habe der Kläger mit einer von ihm ausgesprochenen Fristsetzung in Gang gesetzt. Die Frist sei erfolglos abgelaufen. Der Mangel sei auch erheblich. Abzüglich einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse die Beklagte daher den Kaufpreis in Höhe von ca. 31.450 Euro zurückzahlen.

In der Berufungsinstanz verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Abweisung der Klage zu erreichen, weiter. Zum Verhandlungstermin am 15.03.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.


5. April 2018, 9:00 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 23/17 OLG Hamm
Der klagende Kunde aus Bochum verlangt vom beklagten Autohaus aus Bochum die Rückabwicklung eines im März 2012 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Golf Trendline zum Kaufpreis von ca. 18.000 Euro.
Mit Urteil vom 11.01.2017 hat das Landgericht Bochum die Klage abgewiesen (Az. 2 O 276/16 LG Bochum). Der Kläger habe den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten, so das Landgericht. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte seien nicht dargetan, Wissen der Herstellerin müsse sich die Beklagte insoweit nicht zurechnen lassen. Zudem sei der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der infrage stehende Mangel des Einbaus der Manipulationssoftware sei unerheblich. Er könne mit einem Aufwand von bis zu 100 Euro beseitigt werden.
In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Zum Verhandlungstermin am 05.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.


10. April 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 95/17 OLG Hamm
Die Klägerin aus Paderborn verlangt vom beklagten Autohaus aus Salzkotten die Rückabwicklung eines im Dezember 2013 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Tiguan zum Kaufpreis von 29.400 Euro und der Inzahlunggabe eines Altfahrzeugs der Klägerin.
Mit Urteil vom 12.04.2017 das Landgericht Paderborn der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Az. 4 O 477/16 LG Paderborn). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin, so das Landgericht, wirksam zurückgetreten. Aufgrund der verwendeten Manipulationssoftware sei das Fahrzeug mangelhaft. Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung habe die Klägerin der Beklagten erfolglos gesetzt. Zudem sei der Mangel nicht unerheblich. Den gezahlten Kaufpreis zuzüglich Wertersatz für das zwischenzeitlich veräußerte Altfahrzeug der Klägerin habe die Beklagte gegen Rückgabe des VW Tiguan und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von ca. 8.200 Euro zu erstatten.
In der Berufungsinstanz verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen, weiter. Zum Verhandlungstermin am 10.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.


17. April 2018, 10:00 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 96/17 OLG Hamm
Die Klägerin aus Dortmund verlangt vom beklagten Hersteller aus Wolfsburg die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen VW Tiguan, den die Klägerin im März 2013 für einen Kaufpreis von ca. 49.800 Euro bei einer Fahrzeughändlerin in Witten erworben hatte.
Mit Urteil vom 21.04.2017 hat das Landgericht Bochum die Klage abgewiesen (Az. 2 O 364/16 LG Bochum). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin nicht wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Die mit der Manipulation der Abgaswerte begründete Rücktrittserklärung sei nicht begründet. Sofern man in der Manipulation einen Fahrzeugmangel sehe, sei dieser nicht erheblich. Er sei mit einem Aufwand von weniger als 100 Euro zu beseitigen, was der Klägerin zuzumuten sei.
In der Berufungsinstanz verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Zum Verhandlungstermin am 17.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.


24. April 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 45/17 OLG Hamm
Die Klägerin aus Hagen verlangt vom beklagten Autohaus aus Soest die Rückabwicklung eines im Dezember 2013 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Beetle Cabriolet zum Kaufpreis von ca. 41.100 Euro.
Mit Urteil vom 27.01.2017 hat das Landgericht Hagen die Klage abgewiesen (AZ. 9 O 68/16 LG Hagen). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin nicht wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Ob der Einbau der Manipulationssoftware als Mangel zu bewerten sei, könne letztendlich offenbleiben. Die Klägerin habe vor ihrer Rücktrittserklärung keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, deswegen sei ihr Rücktritt unwirksam. Eine solche Fristsetzung sei nicht entbehrlich und der Klägerin auch zuzumuten gewesen.
In der Berufungsinstanz verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Zum Verhandlungstermin am 24.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet.