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Dezember 2018

Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen  

Bundesgerichtshof, Karlsruhe, den 13. Dezember 2018
Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18
Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.
Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit "Patientenverfügung" betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen.

Zu nicht genauer festgestellten Zeitpunkten von 1998 bis zu ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Im Juni 2008 erhielt die Betroffene einmalig nach dem Schlaganfall die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: "Ich möchte sterben."

Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern. Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, seit 2014 der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden, da dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspreche. Ihr Ehemann lehnt dies ab.

Den Antrag der Betroffenen, vertreten durch ihren Sohn, auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hatte das Landgericht zunächst zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15 – FamRZ 2017, 748) und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat dieses ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der konkrete Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen lässt und ob in diesem Fall eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.

Nachdem der Sachverständige sein Gutachten auch mündlich erläutert hatte, hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen nun mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns der Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

In diesem Fall hat der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen, so dass eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Nach der Rechtsprechung des Senats entfaltet eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) ausgeführt, dass die Betroffene mit der Anknüpfung ihrer Regelungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die sie einwilligt oder nicht einwilligt, an die medizinisch eindeutige Feststellung, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben hat, in der die Patientenverfügung Geltung beanspruchen soll.
Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei durchgeführten weiteren Ermittlungen ist diese Lebens- und Behandlungssituation auch gegeben. Nach dem Inhalt des eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens besteht bei der Betroffenen eindeutig ein Zustand schwerster Gehirnschädigung, bei der die Funktionen des Großhirns - zumindest soweit es dessen Fähigkeit zu bewusster Wahrnehmung, Verarbeitung und Beantwortung von Reizen angeht - komplett ausgelöscht sind. Dieser Zustand ist nach Meinung des Sachverständigen irreversibel.

Aufgrund dieser Feststellungen ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei der Betroffenen keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht und damit die Lebens- und Behandlungssituation vorliegt, an die die Betroffene in ihrer Patientenverfügung den Wunsch geknüpft hat, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Außerdem hat das Landgericht umfassend und sorgfältig geprüft, ob die Patientenverfügung auch eine Einwilligung der Betroffenen in den Abbruch bereits eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen beinhaltet. Hierbei hat es auf der Grundlage der schriftlichen Patientenverfügung zu Recht den Aussagen der vernommenen Zeugen besondere Bedeutung beigemessen, nach denen sich die Betroffene vor ihrer eigenen Erkrankung mehrfach dahingehend geäußert hatte, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle.
Zudem hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Auslegungserwägungen eingehend mit der Frage befasst, ob die in der Patientenverfügung enthaltene Formulierung "aktive Sterbehilfe lehne ich ab", dahingehend zu verstehen sein könnte, dass die Betroffene den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ablehnt und diese Frage verneint.
Weil die Betroffene für ihre gegenwärtige Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt hatte, ist diese bindend: Die Gerichte sind damit nicht zur Genehmigung des Abbruchs der lebenserhaltenen Maßnahmen berufen, sondern hatten die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest zu erteilen.

Vorinstanzen: AG Freising - XVII 157/12 - Beschluss vom 29. Juni 2015
LG Landshut - 64 T 1826/15 - Beschluss vom 8. Februar 2018

Die maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt: § 1901 a BGB Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt.

Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

 

 

Bundesgerichtshof: Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands ("Schimmelpilzgefahr")
Karsruhe, 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18

Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Kläger in beiden Verfahren sind jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten, die in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet wurden. Die Kläger machen unter Berufung auf Mängel der Wohnungen jeweils Gewährleistungsansprüche geltend und begehren dabei unter anderem wegen der "Gefahr von Schimmelpilzbildung" in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete (§ 536 BGB) sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung.

In beiden Verfahren hat das Berufungsgericht eine Minderung der jeweiligen Bruttomiete festgestellt und im Verfahren VIII ZR 271/17 die Beklagte überdies zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 12.000 € zur Anbringung einer Innendämmung verurteilt. Dies hat es jeweils (unter anderem) maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass in den Wohnungen in den Wintermonaten aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden eine "Gefahr der Schimmelpilzbildung" bestehe.
Zwar hätten die Wohnungen zur Zeit ihrer Errichtung den geltenden Bauvorschriften und DIN-Vorgaben sowie den damaligen Regeln der Baukunst entsprochen. Nach der Verkehrsanschauung dürfe ein Mieter allerdings auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung stets einen "Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens" erwarten, der heutigen Maßstäben gerecht werde.

Auf Grundlage der heute gültigen DIN-Vorschriften ergebe sich angesichts der Wärmebrücken in beiden Wohnungen jedoch ein konkretes Risiko der Schimmelpilzbildung, welches die Mieter allein mit "alltagsüblichem Lüftungs- und Heizverhalten" nicht verhindern könnten. Denn von einem Mieter könne nicht verlangt werden, dass er ein Schlafzimmer auf mehr als 16 Grad und die übrigen Zimmer auf mehr als 20 Grad beheize oder darauf verzichte, seine Möbel ohne Abstand an den Außenwänden aufzustellen.

Auch ein sogenanntes Querlüften ("Durchzug") könne dem Mieter nicht abverlangt werden; vielmehr sei lediglich ein zweimaliges Stoßlüften von bis zu zehn Minuten pro Tag zumutbar. Bei alledem komme es auch nicht darauf an, wieviel Feuchtigkeit durch das konkrete Nutzungsverhalten der jeweiligen Mieter entstehe, solange es sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs (Aufenthalt, Waschen, Kochen, Duschen etc.) bewege.

Sei unter den genannten Bedingungen nicht sichergestellt, dass es zu keiner Schimmelpilzbildung komme, liege bereits hierin ein bauseits bedingter und vom Vermieter zu vertretender Mangel, so dass es nicht darauf ankomme, ob Schimmel auch tatsächlich aufgetreten sei. Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgte die Beklagte in beiden Verfahren ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus.
Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprechen die Wohnungen der Kläger jedoch, so dass ein Sachmangel nicht vorliegt.
Denn in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und war demgemäß das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das einen Mangel der Mietsache aus vermeintlichen Höchstwerten zumutbarer Lüftungsintervalle und von ihm aufgestellter "Grundsätze zeitgemäßen Wohnens" hergeleitet hat, hat der Senat als mit geltendem Recht nicht vereinbar angesehen.

 Sie lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf eine Senatsentscheidung begründen, die in einem speziellem Fall zu den Anforderungen an die Elektroinstallation einer Wohnung ergangen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174) und die darauf abstellt, dass nach der Verkehrsanschauung auch in einer Altbauwohnung ein Mindeststandard der Elektroinstallation erwartet werden kann, die den gleichzeitigen Betrieb von zwei Elektrogeräten ermöglicht. Auf die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich der Wärmedämmung ist diese Entscheidung nicht übertragbar.

Die Berufung des Landgerichts auf Erfordernisse "zeitgemäßen Wohnens" rechtfertigt es insbesondere nicht, die geschuldete Beschaffenheit einer Mietwohnung hinsichtlich der Wärmedämmung nicht nach den oben genannten Maßstäben, sondern – unter einseitiger Berücksichtigung von Mieterinteressen – allein danach zu bestimmen, was der Mieter unter Zugrundelegung heutiger Bauvorschriften erwarten dürfe und ihm an Lüftungs- und Heizverhalten nach einem abstrakt-generellen Maßstab zuzumuten sei. Letztlich läuft die Argumentation des Berufungsgerichts darauf hinaus, einen anderen als den im geltendem Recht vorgesehenen Mangelbegriff zu schaffen und auf diesem Wege auch für eine nicht sanierte oder eine nicht grundlegend modernisierte Altbauwohnung und unabhängig von entsprechenden konkreten Vereinbarungen der Mietvertragsparteien einen Neubaustandard zugrunde zu legen. Dies ist ersichtlich rechtsfehlerhaft.
Auch trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, das den Klägern zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung abzuverlangende Lüftungsverhalten sei für einen Mieter unzumutbar. Das einem Mieter zuzumutende Wohnverhalten, insbesondere bezüglich der Lüftung der Wohnräume, ist jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Vorliegend ist der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass ein täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten beziehungsweise ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten ausreiche, um eine Schimmelpilzbildung an den Außenwänden zu vermeiden und sich im Falle von "Querlüften" (gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster) die erforderliche Lüftungszeit auf ein Drittel der angegebenen Zeiten reduziere.
Dafür, dass ein solches Lüftungsverhalten generell unzumutbar sei, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der Senat hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit das Berufungsgericht wegen der in den Außenwänden vorhandenen Wärmebrücken und der dadurch verursachten Gefahr einer Schimmelpilzbildung einen Mangel der Wohnungen bejaht und den darauf gestützten Begehren der Kläger auf Feststellung einer Mietminderung beziehungsweise auf Zahlung eines Kostenvorschusses für eine Innendämmung stattgegeben hat; diese Ansprüche stehen den Klägern nach den heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu.

In dem Verfahren VIII ZR 271/17, in dem das Berufungsgericht auch Durchfeuchtungen des Mauerwerks infolge schadhaft gewordener Bauteile festgestellt hatte, ist die Sache wegen der Höhe der hierfür anzusetzenden Minderung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.

2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […] § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) 1Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
2Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

3Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. […]

Vorinstanzen: VIII ZR 271/17 Amtsgericht Reinbek – Urteil vom 7. April 2017 - 13 C 682/14 Landgericht Lübeck – Urteil vom 17. November 2017 - 14 S 107/17 und VIII ZR 67/18 Amtsgericht Reinbek – Urteil vom 23. Dezember 2016 – 17 C 288/15 Landgericht Lübeck – Urteil vom 15. Februar 2018 – 14 S 14/17

November 2018

Urteil wegen Steuerhinterziehung und Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Fleischbranche
Wirtschaftsstrafkammer Duisburg: Vier Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt
Duisburg, 16. November 2018 - In dem Verfahren gegen einen heute 55-Jährigen aus Rheurdt, einen heute 58-Jährigen aus Duisburg, einen heute 59-Jährigen aus Rheinberg und einen heute 75-Jährigen aus Rheinberg hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg (Wirtschaftsstrafkammer) am 16.11.2018 ein Urteil verkündet. Der 55-jährige Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 18 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Haftbefehl wurde gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Der 58-jährige Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der 59-jährige Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 75-jährige Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen der Kammer baute der 55-jährige Angeklagte mit dem 58-jährigen Angeklagten ein Abgabenhinterziehungssystem für Nachunternehmer in der Fleisch verarbeitenden Industrie auf, das über eine Buchhaltungsfirma in Kamp-Lintfort betrieben wurde und das auch die beiden weiteren Angeklagten ausnutzten.

Der 55-jährige Angeklagte gab im Zeitraum 2007 bis 2012 über die Buchhaltungsfirma für drei Firmen, deren faktischer Geschäftsführer er war, Jahresumsatzsteuererklärungen ab, die zu hohe Vorsteuerabzugsbeträge beinhalteten. Hierzu nutzte er unter anderem Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen.
Diese waren von anderen Firmen aus dem Bereich der Fleischverarbeitung und Fleischverpackung ausgestellt worden. Für eine weitere Firma gab der 55-Jährige – trotz entsprechender Voranmeldungen – keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 ab. In ähnlicher Weise gingen der 59-jährige Angeklagte für die Jahre 2010 und 2011 und der 75-jährige Angeklagte für das Jahr 2011 jeweils für Firmen vor, deren Geschäftsführer sie ihrerseits waren.
Die durch dieses Vorgehen verkürzte Umsatzsteuer beläuft sich auf ca. 6,5 Millionen Euro. Daneben verkürzten der 55-Jährige, der 58-Jährige und der 59-Jährige für den Zeitraum April 2011 bis April 2013 insgesamt über 50.000 Euro Lohnsteuern und führten insgesamt über 139.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nicht ab. Für die vorwiegend aus Südosteuropa angeworbenen Arbeitnehmer von zwei Firmen, deren faktische Geschäftsführer die Angeklagten waren, meldeten sie zu niedrige Lohnsummen an.
Die Mitteilungen an die Finanzämter und Krankenkassen erfolgten dabei wiederum über die Kamp-Lintforter Buchhaltungsfirma. Der 55-jährige Angeklagte, der 59-jährige Angeklagte und der 75-jährige Angeklagte haben die den festgestellten Vorwürfen zugrundeliegenden Umstände eingeräumt.
Der 58-jährige Angeklagte hat seine Tatbeteiligung bestritten. Soweit den Angeklagten darüber hinaus – in unterschiedlichen Beteiligungsformen – weitere Steuerhinterziehungsdelikte sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorgeworfen wurde, wurde das Verfahren im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Kammer hat bei den Strafen insbesondere die Geständnisse der Angeklagten zu deren Gunsten berücksichtigt. Bei dem 55-jährigen Angeklagten hat die Kammer überdies berücksichtigt, dass er weitergehende Aufklärungshilfe geleistet hat.
Die Kammer hat an insgesamt 107 Verhandlungstagen mehr als 110 Zeugen aus dem In- und Ausland vernommen. Der Inhalt der Hauptakte und der Nebenakten umfasste 670 Stehordner. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 34 KLs 7/17

 

 

Deutsche Umwelthilfe erwirkt erstes Autobahn-Diesel-Fahrverbot auf der A40 im Ruhrgebiet sowie Diesel-Fahrverbote für Essen und Gelsenkirchen
Gelsenkirchen/Düsseldorf/Duisburg, 15. November 2018 - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gibt Klagen für „Saubere Luft“ der Deutschen Umwelthilfe statt – Bisher stärkstes Urteil für den Gesundheitsschutz – DUH erwirkt elftes und zwölftes Urteil in Folge zu Diesel-Fahrverboten in Deutschland –

Luftreinhaltepläne der beiden Ruhrgebietsstädte müssen bis zum 1. Juli 2019 um eine 18 Stadtteile umfassende Diesel-Fahrverbotszone für Essen und streckenbezogene Diesel-Fahrverbote für Gelsenkirchen erweitert werden – Zum ersten Mal soll in Essen mit der Sperrung der A40 für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 5/V auch eine Autobahn in die Fahrverbotszone einbezogen werden – Heutige Kabinettsentscheidung zur Heraufsetzung von NO2- und NOx-Grenzwerten: Diesel-Fahrverbote kommen trotz Änderung des BImSchG auch für Städte unter 50 µg NO2/m3 – Bundesland Nordrhein-Westfalen mit den meisten Klagen für Diesel-Fahrverbote

Essen/Gelsenkirchen, 15.11.2018: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat heute über die Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) für „Saubere Luft“ in den Städten Essen und Gelsenkirchen entschieden (Essen: 8K 5068/15, Gelsenkirchen: 8K 5254/15) und beiden Klagen in vollem Umfang stattgegeben: Der Luftgrenzwert für das Dieselabgasgift Stickstoffdioxid (NO2), der seit dem Jahr 2010 verbindlich gilt, ist schnellstmöglich einzuhalten, spätestens im Jahr 2019. Dabei geht es um eine Grenzwerteinhaltung jeweils im gesamten Stadtgebiet. Die internationale Umweltrechtsorganisation ClientEarth unterstützt Klagen für „Saubere Luft“ der DUH.

Für die Stadt Essen hat das Gericht (höchster NO2-Belastungswert in Essen:49 µg/m3) entschieden, dass die Landesregierung ein Diesel-Fahrverbot für 18 Stadtteile inkl. der Stadtmitte als „Blaue Umweltzone“ in den Luftreinhalteplan aufzunehmen hat. Dieses gilt ab dem 1. Juli 2019 für alle Diesel unterhalb der Abgasnorm Euro 5 und Benziner unterhalb der Norm Euro 3. Zum 1. September 2019 ist das Verbot auf Diesel-Pkw, Busse und Nutzfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 zu erweitern.
Zum ersten Mal in Deutschland wurde von einem Gericht auch ein Diesel-Fahrverbot für eine Bundesautobahn verfügt. Ab dem 1. Juli 2019 gilt dies auf der Autobahn A40 für Diesel-Pkw, Busse und Nutzfahrzeuge bis einschließlich der Abgasstufe Euro 4/IV, ab dem 1. September 2019 wird dieses für Euro 5/V Diesel ausgedehnt. Grund ist die hohe Belastung einer Wohnsiedlung in Essen-Frohnhausen, hier führt die Bundesautobahn unmittelbar vorbei. Das Gericht hat zusätzlich dem Land die Prüfung weiterer Fahrverbote für neun weitere Verdachtsfälle außerhalb der „Blauen Umweltzone“ mit Frist bis zum 1. April 2019 auferlegt. Damit stellt das Gericht mit seinem Urteil das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gesundheit der Menschen in Essen und Gelsenkirchen über die Profitinteressen der Automobilindustrie.  
Für die Stadt Gelsenkirchen, welche mit 46 µg NO2/m3 geringere Grenzwertüberschreitungen beim Dieselabgasgift NO2 als Essen aufweist, muss das beklagte Land Nordrhein-Westfalen ein streckenbezogenes Diesel-Fahrverbot auf der besonders belasteten Kurt-Schumacher-Straße festlegen. Dieses muss zum 1. Juli 2019 für alle Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 6 und alle Benziner unterhalb der Abgasnorm Euro 3 in Kraft treten.
Das Gericht betonte, dass ein Großteil der vom Land NRW bisher in den Luftreinhalteplänen angeführten Maßnahmen „keine schnelle Wirkung“ verspricht. Die schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung noch vor 2020, wie es das Bundesverwaltungsgericht gefordert hat, ist somit nicht möglich. Daher kann auf Diesel-Fahrverbote nicht mehr verzichtet werden. Der lange Zeitraum, in dem der Grenzwert überschritten wird, zwingt zu einer besonders effizienten Maßnahmenplanung.  
Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Mit der erstmaligen Sperrung einer Bundesautobahn für Diesel-Pkw, Busse und Lkw muss auch eine Kanzlerin Merkel erkennen, dass sie mit ihrer Politik gegen den Gesundheitsschutz und für die Profitsicherung einer betrügerischen Industrie gescheitert ist. Das letzte Beispiel für eine Fernsteuerung dieser Bundesregierung aus den Konzernzentralen von BMW, Daimler und VW ist die heute im Bundeskabinett beschlossene, europarechtswidrige Heraufsetzung von Dieselabgasgift-Grenzwerten. Was Gerichte von dieser industriefreundlichen Gesetzesnovelle halten, zeigte sich wenige Stunden nach der Regierungs-Pressekonferenz im Gelsenkirchener Richterspruch: Die erstmalige Einführung eines ersten Diesel-Fahrverbots auf der Autobahn A40 sowie in Essen und Gelsenkirchen. Diesel-Fahrverbote kommen trotz Änderung des BImSchG auch für Städte auch unter 50 µg NO2/m3.“

 

Das NRW-Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz teilt mit:
Zu den heutigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Essen und Gelsenkirchen nimmt Umweltministerin Ursula Heinen-Esser wie folgt Stellung: "Es ist ohne Zweifel, dass die Einhaltung der Grenzwerte maßgeblich für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist. Die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster haben für Essen und Gelsenkirchen ambitionierte Luftreinhaltepläne mit einer Vielzahl von Maßnahmen vorgelegt, um dieses Ziel zu erreichen.
Das Urteil kommt daher für uns überraschend, zugleich bietet es Orientierung", sagte Umweltministerin Heinen-Esser. Sie kündigte an, dass die Landesregierung die Urteile, sobald sie vorliegen, sehr genau prüfen will, um dann zu entscheiden, ob sie in Berufung gehen wird. Dort, wo zonale Fahrverbote drohen, insbesondere wenn eine Stadt und eine Autobahn im Zentrum eines Ballungsgebietes wie dem Ruhrgebiet betroffen sind, sei schon jetzt absehbar, dass die Landesregierung in Berufung gehen wird.
"Wir stehen in unseren Ballungsräumen vor großen Herausforderungen. Wir müssen jetzt in wenigen Monaten das schaffen, was in vielen Jahren zuvor nicht gelungen ist – die Grenzwerte gelten bereits seit dem Jahr 2010", sagte Heinen-Esser. "Unser erklärtes Ziel bleibt es, die Luftqualität und damit die Lebensqualität nachhaltig so zu verbessern, dass wir den Ausstoß von Stickoxiden reduzieren und die Luftqualitätsgrenz-werte flächendeckend einhalten. Gleichzeitig müssen wir die Mobilität der Menschen sicherstellen."
"Wir sind auf einem guten Weg, aber wir sind eben noch nicht am Ziel", sagte die Ministerin. "Daher müssen wir beides tun: die Grenzwerte kurzfristig schnellstmöglich einhalten und unsere Mobilität mittel- und langfristig so emissionsfrei wie möglich gestalten." Parallel zur Gerichtsverhandlung wurde heute im Bundeskabinett eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschlossen.
Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hatte explizit aufgegeben, die Verhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten zu prüfen. Eine gesetzliche Einordnung zur Verhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten würde allen Beteiligten und auch den Gerichten eine zusätzliche Orientierung bieten.
Darüber hinaus regelt die vorgesehene Novelle, dass Diesel-Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4 und Euro 5 von Fahrverboten ausgenommen werden, falls sie im Alltag nicht mehr als 270 Milligramm Stickstoffdioxid pro Kilometer ausstoßen – etwa wenn sie mit zusätzlichen Katalysatoren nachgerüstet wurden.
"Insbesondere die konsequente Umsetzung der Hardware-Nachrüstung von Diesel-Fahrzeugen wäre aus Sicht des Gesundheits- und Verbraucherschutzes eine sinnvolle und wirksame Maßnahme zur schnelleren Erreichung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte und damit zur Vermeidung von Fahrverboten", sagte Heinen-Esser.

 

 

 

Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei Immobilienveräußerung begründet eigene (Schutz-)Rechte des Mieters
Urteil des Bundesgerichtshofes, Karlsruhe. 14. November 2018 - VIII ZR 109/18

Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Beklagten sind seit 1981 Mieter einer in einem Siedlungshaus gelegenen Wohnung in Bochum. Im Jahr 2012 erwarben die Kläger das Hausgrundstück von der Stadt Bochum und traten dadurch in den Mietvertrag ein. Die Klägerin zu 2 bewohnt inzwischen die andere Wohnung des Siedlungshauses. Bezüglich der von den Beklagten gemieteten Wohnung enthielt der Kaufvertrag dabei die folgende Regelung, welche die Stadt nach Behauptung der Kläger bei einer Vielzahl weiterer Immobilienveräußerungen verwendet habe: "Die Mieter haben ein lebenslanges Wohnrecht.

Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Er darf insbesondere keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen der Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen. Möglich ist lediglich eine Kündigung wegen der erheblichen Verletzung der dem Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen […]
Für den Fall, dass der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers oder ohne Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes das Mietverhältnis kündigt, ist der Verkäufer berechtigt, das Kaufgrundstück lasten- und schuldenfrei wiederzukaufen."
Im Jahr 2015 kündigten die Kläger das Mietverhältnis nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine erleichterte Kündigung der Vermieters vorsieht, wenn dieser in einem Gebäude mit - wie hier - nicht mehr als zwei Wohnungen selbst wohnt. Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass es sich bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht der Mieter um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt, der dem Mieter der betreffenden Wohnung eigene Rechte gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter einräumt und vorliegend die von den Klägern ausgesprochene Kündigung ausschließt.
Schon der Wortlaut der Regelung, in der von einem bestehenden lebenslangen Wohnrecht der Mieter und einer Übernahme dieses Mietverhältnisses durch den Käufer die Rede ist, bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass den Mietern hiermit eine (eigene) gesicherte Rechtsposition auch gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter eingeräumt wird.
Ihren bisherigen Wohnraum sollen sie lediglich bei selbst zu vertretender (erheblicher) Verletzung ihrer Mieterpflichten verlieren können. Für diese naheliegende Auslegung der vertraglichen Regelungen sprechen zusätzlich auch die hohe Schutzbedürftigkeit der Beklagten als langjährige Mieter und die Verantwortung der Stadt Bochum als kommunaler Eigentümer und Veräußerer.

Darüber hinaus unterstreicht das für den Fall einer unberechtigten Vermieterkündigung vereinbarte Wiederkaufsrecht der Stadt, dass diese mit den vertraglichen Regelungen erkennbar einen möglichst umfassenden Schutz der Mieter herbeiführen wollte. Vom vereinbarten Kündigungsausschluss mit umfasst ist dabei ohne weiteres auch die vorliegend von den Klägern ausgesprochene erleichterte Vermieterkündigung nach § 573a BGB, die (ebenso wie die ausdrücklich genannten Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung) ebenfalls eine Pflichtverletzung oder ein Verschulden auf Mieterseite nicht voraussetzt.

Für den Fall, dass es sich (wie die Kläger behaupten) bei den streitbefangenen Bestimmungen aufgrund der Verwendung seitens der Stadt Bochum in einer Vielzahl von Immobilienkaufverträgen für ähnliche Siedlungshäuser um von ihr vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, gilt nichts anderes.
Die vorliegend verwendeten kaufvertraglichen Bestimmungen, mit denen das Recht der Erwerber zur ordentlichen Kündigung für die Lebensdauer der aktuellen Mieter eingeschränkt wird, benachteiligen den Käufer einer entsprechenden Immobilie nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB, sondern stellen vielmehr eine inhaltlich ausgewogene Regelung für den Verkauf eines im kommunalen Eigentum stehenden, von langjährigen Mietern bewohnten Siedlungshauses dar.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§ 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters (1)
1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.

2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. […] § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. […]

Vorinstanzen: Amtsgericht Bochum – Urteil vom 13. September 2017 – 47 C 291/14 Landgericht Bochum – Urteil vom 3. April 2018 – I-9 S 80/17


Oktober 2018

Trompetenspiel in einem Reihenhaus
Bundesgerichtshof Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17
Karlruhe, 26. Oktober 2018 - Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über einen Rechtsstreit entschieden, in dem die klagenden Bewohner eines Reihenhauses erreichen wollen, dass sie das als Lärmbelästigung empfundene Trompetenspiel aus dem benachbarten Reihenhaus nicht mehr hören.

Sachverhalt: Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihenhauses. Der Beklagte zu 1 ist Berufsmusiker (Trompeter). Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler.

Die Beklagte zu 2 spielt nicht Trompete. Bisheriger Prozessverlauf: Die Kläger verlangen von beiden Beklagten das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, damit das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, die Erteilung von Musikunterricht an Dritte insgesamt zu unterlassen es zu unterlassen, in dem Anwesen der Beklagten Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag-Freitag) zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musiziert werden, und der Beklagte darf an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete üben.

Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird; die Kläger wollen im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Sache im Übrigen an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Gegen die (nicht musizierende) Beklagte zu 2 besteht von vornherein kein Unterlassungsanspruch. Ihre Verurteilung käme nur dann in Betracht, wenn sie als sogenannte mittelbare Handlungsstörerin verpflichtet wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten. Das ist nicht der Fall, weil der Beklagte zu 1 das Haus als Miteigentümer und damit aus eigenem Recht nutzt. Auch die Verurteilung des (musizierenden) Beklagten zu 1 kann nicht Bestand haben.

Das Landgericht hat bei einem richterlichen Ortstermin festgestellt, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss im Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer (Dachgeschoss) nur leise zu hören ist, während das Trompetenspiel im Wohnzimmer (Erdgeschoss) im angrenzenden Wohnzimmer der Kläger als "schwache Zimmerlautstärke" zu vernehmen ist. Im Ausgangspunkt steht den Klägern als Nießbrauchern eines Hauses gegenüber dem Nachbarn, der sie durch Geräuschimmissionen stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu.

Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie in dem Haus der Kläger nach dem Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen sind; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Insoweit hat das Landgericht einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt.

Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und ist aus der maßgeblichen Sicht eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört - wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen - zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.
Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, kann als grober Richtwert dienen.

Die örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebenräumen musiziert wird, kann es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern.
Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses kann aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht kann je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten muss sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren; im Einzelnen haben die Gerichte einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hat, kommt jedoch nicht in Betracht.

Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden. Nach alledem wird hier das Trompetenspiel im Dachgeschoss, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich im Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen ist, zur Mittags- und Nachtzeit als wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls für etwa drei Stunden werktäglich (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) als unwesentlich anzusehen sein. Dann stünden dem Beklagten zu 1 im Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung; infolgedessen könnte das Trompetenspiel in den Haupträumen engeren zeitlichen Grenzen unterworfen werden.

Jedenfalls insgesamt sollte das tägliche Musizieren in dem Haus etwa drei Stunden werktags (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) nicht überschreiten. Entstehen durch den Musikunterricht lautere oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Kläger, muss dieser ggf. auf wenige Stunden wöchentlich beschränkt werden; sofern sich das Dachgeschoss zu der Unterrichtserteilung eignet, könnte das Landgericht vorgeben, dass der Unterricht nur dort stattfinden darf.

Die Sache war hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 1 an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu trifft, welche Störungen durch den Musikunterricht entstehen, und damit es die Zeiten, zu denen musiziert werden darf, abschließend festlegen kann.

Vorinstanzen: AG Augsburg – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 82 C 3280/15 LG Augsburg – Urteil vom 13. April 2017 – 72 S 4608/15 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe (1)
Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. (…)

 

 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in Pressesachen  
Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe 26. Oktober 2018t: Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt.

Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG stattgegeben und dabei klargestellt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Insbesondere dürfen richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen und müssen daher auch der Gegenseite unverzüglich gegeben werden.

 

 

Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs - Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17
Bundesgerichtshof, Karlsruhe, den 24. Oktober 2018 -  Sachverhalt und Prozessverlauf: Der Kläger kaufte von der Beklagten zum Preis von 38.265 € einen von dieser hergestellten Neuwagen BMW X3 xDrive20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet.
Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer Niederlassung der Beklagten wiederholt aufgetreten war, verlangte der Kläger schließlich im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.
Die Beklagte hat einen Mangel in Abrede gestellt. Sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch im Fahrbetrieb abkühlen könne; es sei deshalb nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine. Während des anschließend geführten Rechtsstreits gab der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten.
Die Beklagte behauptet, dabei sei ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden. Das Oberlandesgericht hat der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich anhand der vorliegenden Fallgestaltung mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB beschäftigt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wies das dem Kläger veräußerte Neufahrzeug bei Übergabe im September 2012 einen Sachmangel auf.
Denn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

An dieser Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn - wie hier behauptet - der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer (wie die Beklagte) zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist. Weiterhin steht dem vom Käufer wegen eines Sachmangels geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht entgegen, dass er – wie vorliegend der Kläger - gegebenenfalls zunächst die andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.
Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich (anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts, vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 87/2018) nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, so dass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen. Außerdem darf ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird.
Insoweit kommt es somit nicht darauf an, ob die Beklagte - wie sie behauptet - den irreführenden Warnhinweis während des Rechtsstreits durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software beseitigt hat. Denn der Kläger hatte einer solchen Nachbesserung im Rahmen der routinemäßigen Inspektion im Oktober 2014 weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB (alte Fassung [aF]; nunmehr § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB) kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beklagte hat diese Einrede erhoben und meint, die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung (Lieferung eines Ersatzfahrzeugs) würde im Vergleich zur anderen Art (Aufspielen eines Software-Update) unverhältnismäßige Kosten verursachen.

Die damit eingewandte sogenannte relative Unverhältnismäßigkeit hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF genannten Kriterien beurteilen. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall verneint. Dabei hat es zunächst zutreffend berücksichtigt, dass vorliegend die Kosten der Ersatzlieferung zwar deutlich höher seien als die Kosten der Nachbesserung durch ein Software-Update, dem Mangel aber erhebliche Bedeutung (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB aF) zukomme, weil er die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs spürbar einschränke.

Insoweit ist wiederum ohne Einfluss, ob die Beklagte (wie sie behauptet), die Einblendung der irreführenden Warnmeldung im Oktober 2014 durch das Aufspielen einer korrigierten Software beseitigt hat. Denn für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens maßgebend (hier: Juli 2013). Nicht tragfähig ist allerdings – jedenfalls auf Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen – die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 BGB aF).

Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts gebilligt, dass der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen darf, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. Ob dies vorliegend allerdings der Fall ist, lässt sich (noch) nicht beurteilen.
Insoweit hätte das Berufungsgericht - im Wege eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens - der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, ob die Warnfunktion bei Überhitzen der Kupplung durch das genannte Software-Update tatsächlich mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wird und nicht – wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat - schlicht abgestellt worden ist. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen: Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 30. Dezember 2015 - 9 O 8893/13 Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 20. Februar 2017 - 14 U 199/16 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 434 BGB Sachmangel (1)
1. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, […] 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. […] § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, […] § 439 BGB Nacherfüllung (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung)
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. […]

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung […] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

September

Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
19. September 2018 - Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext: Die angegriffenen Vorschriften, die die Vorbereitung und Durchführung der zum Stand vom 9. Mai 2011 erhobenen Bevölkerungs‑, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011) zum Gegenstand haben, sind mit der Verfassung vereinbar.
Sie verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liegt nicht vor, da die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gerechtfertigt ist, weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach.

Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf Anträge der Senate von Berlin und Hamburg im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hin entschieden und zur Begründung insbesondere auf den Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Erhebungsverfahrens verwiesen.

 

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor
Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - YouTube

Karlsruhe, 13. September 2018 - Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt. Der Kläger ist Musikproduzent.
Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.

Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3. Anfang November 2008 waren bei "YouTube" Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben.

Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.
Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei "YouTube" erneut Videos abrufbar. Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn - er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, - der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält, - der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen, - der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können, - der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt. Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen. Vorinstanzen: LG Hamburg - Urteil vom 3. September 2010 - 308 O 27/09 OLG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 U 175/10 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,
oder b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
 (2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

 

Europäischer Gerichtshof:

 

Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und –aktivierte Dienste enthalten, stellt eine aggressive unlautere Geschäftspraxis dar, wenn der Verbraucher zuvor nicht entsprechend aufgeklärt wurde
Luxemburg, 13. September 2018 - Solch ein Verhalten stellt insbesondere eine „Lieferung unbestellter Waren oder Dienstleistungen“ dar, das von einer anderen nationalen Behörde sanktioniert werden kann als der, die im Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation vorgesehen ist

2012 verhängte die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, im Folgenden: AGCM) Geldbußen gegen Wind Telecomunicazioni (jetzt Wind Tre) und Vodafone Omnitel (jetzt Vodafone Italia), da diese Unternehmen SIM-Karten (Subscriber Identity Module) vermarktet hatten, auf denen Internetzugangs- und Mailbox-Dienste vorinstalliert und –aktiviert waren, deren Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt wurden, wenn er nicht ausdrücklich ihre Abschaltung verlangt hatte.
Die AGCM warf den beiden Unternehmen vor, die Verbraucher nicht zuvor angemessen darüber informiert zu haben, dass diese Dienste vorinstalliert und –aktiviert sowie kostenpflichtig waren. Die Dienste für den Internetzugang konnten sogar, u. a. durch so genannte „Always-on“(ständig verbunden)-Anwendungen, vom Nutzer unbemerkt zu Verbindungen führen.

Das von Wind Tre und Vodafone Italia angerufene Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Lazio, Italien) erklärte die Entscheidungen der AGCM für nichtig und stellte fest, für die Sanktionen sei eine andere Behörde, die Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Kommunikationsregulierungsbehörde, im Folgenden: AGCom), zuständig.

Der mit diesen Rechtssachen im Rechtsmittelverfahren befasste Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) legte seinem Plenarsenat Fragen zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteilen aus dem Jahr 2016 entschied dieser zunächst, nach italienischem Recht liege die Zuständigkeit für die Sanktionierung einer einfachen Verletzung der Informationspflicht auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation bei der AGCom, wohingegen für die Sanktionierung einer „unter allen Umständen aggressiven Geschäftspraktik“ (wie insbesondere die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“) – einschließlich auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation – die AGCM zuständig sei.

Der Consiglio di Stato stellt allerdings in Frage, ob die vom Plenarsenat vorgenommene Auslegung mit Unionsrecht vereinbar ist. Deshalb hat er entschieden, Vorabentscheidungsfragen zu stellen, und zwar zur Auslegung zum einen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (deren Ziel die Gewährleistung eines hohen Schutzes aller Verbraucher ist) und zum anderen des Unionsrechts auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation berücksichtigte das Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission wegen der auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation fehlenden Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gegen die Italienische Republik eingeleitet hatte.

2 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, Berichtigung ABl. 2009, L 253, S. 18).

Rahmenrichtlinie3 und der Universaldienstrichtlinie4, die die Verfügbarkeit hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt gewährleisten sollen, indem die nationalen Regulierungsbehörden [im Folgenden: NRB] – in Italien die AGCom – mit der Aufgabe betraut werden, eine hohes Verbraucherschutzniveau speziell auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten).
Insbesondere möchte der Consiglio di Stato vom Gerichtshof wissen, ob das fragliche Verhalten der Telefonanbieter als „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ oder allgemeiner als „aggressive Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingeordnet werden kann und ob das Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt, so dass die NRB für die Sanktionierung eines solches Verhaltens nicht zuständig ist.


Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss.
Wurde der Verbraucher jedoch weder über die Kosten der Dienste noch über ihre Vorinstallation und -aktivierung auf der von ihm gekauften SIM-Karte aufgeklärt (dies zu prüfen obliegt dem nationalen Gericht), dann beruht die Erbringung dieser Dienste nicht auf seiner freien Entscheidung. Insoweit ist es unerheblich, dass für die Benutzung der Dienste in bestimmten Fällen möglicherweise eine bewusste Handlung des Verbrauchers notwendig war. Auch ist es unerheblich, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, diese Dienste abschalten zu lassen oder selbst abzuschalten, da er zuvor nicht über darüber aufgeklärt wurde, dass es diese Dienste gibt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass es, auch wenn es Sache des nationalen Gerichts ist, die typische Reaktion des Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln, nicht offensichtlich ist, dass der durchschnittliche Käufer einer SIM-Karte sich dessen bewusst wäre, dass sie vorinstallierte und -aktivierte Dienste enthält, die zusätzliche Kosten verursachen können, oder dessen, dass Anwendungen oder das Gerät selbst sich von ihm unbemerkt mit dem Internet verbinden können, noch, dass er über ausreichendes technisches Können verfügen würde, um diese Dienste oder automatischen Verbindungen auf seinem Gerät abzuschalten.

Der Gerichtshof kommt deshalb zum Ergebnis, dass vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht ein Verhalten wie das den betreffenden Telefonanbietern vorgeworfene die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ und somit nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine unter allen Umständen unlautere Praktik – genauer eine aggressive Praktik – darstellt.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass im Hinblick auf die Rechte der Endnutzer die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht mit der Universaldienstrichtlinie kollidiert. Letztere legt den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste nämlich die Pflicht auf, im Vertrag bestimmte Informationen mitzuteilen, während erstere besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken wie die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ regelt. Somit steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ am Maßstab der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu prüfen ist, so dass nach ihren Regelungen die NRB im Sinne der Rahmenrichtlinie für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

 

 

Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen
Luxemburg. 11. September 2018 - Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, worüber im vorliegenden Fall jedoch das deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden hat.

JQ ist katholischer Konfession und arbeitete als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“ eines Krankenhauses, das von IR, einer der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln (Deutschland) unterliegenden deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird.
Als IR erfuhr, dass JQ nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er nach katholischem Ritus verheiratet war, erneut standesamtlich geheiratet hatte, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden wäre, kündigte sie ihm. Ihrer Ansicht nach hat JQ durch Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen.
Der Dienstvertrag verweist auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO 1993)1, die vorsieht, dass die Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten darstellt und seine Kündigung rechtfertigt. Nach dem Ethos der katholischen Kirche hat die kirchliche Eheschließung einen heiligen und unauflöslichen Charakter.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das deutsche Grundgesetz Kirchen und alle ihnen zugeordneten Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht verleiht, das es ihnen erlaubt, ihre Angelegenheiten innerhalb bestimmter Grenzen selbständig zu verwalten.
JQ hat hiergegen die deutschen Arbeitsgerichte angerufen und geltend gemacht, dass seine erneute Eheschließung kein gültiger Kündigungsgrund sei. Die Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da nach der GrO 1993 die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Chefarztes der Abteilung keine Folgen für dessen Arbeitsverhältnis mit IR gehabt hätte.
 
In diesem Kontext ersucht das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie2, nach der es grundsätzlich verboten ist, einen Arbeitnehmer wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung zu diskriminieren, es Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos verhalten.

1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 (Amtsblatt des Erzbistums Köln, S. 222). 2 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).


Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschluss einer Kirche oder einer anderen Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine (in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründete) Klinik betreibt, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss.
Bei dieser Kontrolle muss das nationale Gericht sicherstellen, dass die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des fraglichen Ethos ist.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Akzeptanz des von der katholischen Kirche befürworteten Eheverständnisses wegen der Bedeutung der von JQ ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus und Leitung der Abteilung „Innere Medizin“ als Chefarzt, für die Bekundung des Ethos von IR nicht notwendig zu sein scheint. Sie scheint somit keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein, was dadurch erhärtet wird, dass ähnliche Stellen Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht derselben Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos von IR zu verhalten, unterworfen waren.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Anbetracht der ihm vorgelegten Akte die in Rede stehende Anforderung nicht als gerechtfertigt erscheint. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls IR dargetan hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist.
Zu der Problematik, dass eine Unionsrichtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen hat, sondern einer Umsetzung in nationales Recht bedarf, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen haben.
Falls es nicht möglich sein sollte, das anwendbare nationale Recht (hier das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) im Einklang mit der Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem heutigen Urteil auszulegen, stellt der Gerichtshof klar, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreits zwischen Privatpersonen anhängig ist, das nationale Recht unangewendet zu lassen hat.
Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das nunmehr in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat und schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann.

 

August 2018

Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam
Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16

Sachverhalt und Prozessverlauf: Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.
Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 € nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Der Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14; Pressemitteilung Nr. 39/2015) berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene "Renovierungsvereinbarung" keine Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt. Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Dabei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten Zustand übergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte (unter anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Senats hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […] § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) […]
2 Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […] Vorinstanzen: Amtsgericht Celle – Urteil vom 25. Mai 2016 – 14 C 1146/14 Landgericht Lüneburg – Urteil vom 16. November 2016 – 6 S 58/16 Karlsruhe, den 22. August 2018

 

Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz für Kind bei Betreuung durch Großmutter - Sozialversicherungsrecht

In vielen Familien passen regelmäßig auch Verwandte wie zum Beispiel die Großeltern auf die Kinder auf. Erleidet ein Kind während dieser Betreuung einen Unfall, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Gesetzlich unfallversichert sind Kinder nur bei einer staatlich organisierten oder vermittelten Betreuung. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Bundessozialgericht entschieden.

BSG, Az. B 2 U 2/17 R

 

Hintergrundinformation:

Die Großeltern spielen in vielen Familien eine wichtige Rolle bei der Betreuung von Kindern. Haben die Eltern keine Zeit, etwa weil sie arbeiten müssen, kümmern sich oft Oma und Opa um den Nachwuchs. Doch wie sieht es mit dem Unfallschutz aus, wenn sich ein Kind in der Obhut der Großeltern verletzt? Passiert ein Unfall während der Tagespflege in einer staatlich anerkannten Kindertagesstätte, sind Kinder durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Genauso ist es laut Gesetz bei der Betreuung durch „geeignete Tagespflegepersonen”. Gelten auch die Großeltern als „geeignet?”

Der Fall: Eine Großmutter hatte regelmäßig ihre beiden Enkelkinder, einen Jungen und ein Mädchen, betreut. Die Kinder blieben oft tagsüber bei ihr und übernachteten manchmal auch dort. Eines Tages stürzte der einjährige Junge in den Swimmingpool auf dem Grundstück der Großmutter. Nach seiner Rettung blieben durch den Sauerstoffmangel Hirnschäden zurück, die unter anderem zu einer Epilepsie führten.
Der Junge ist damit auf Dauer schwerbehindert. Die Großmutter versuchte nun durchzusetzen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Versicherungsfall anerkennt und entsprechend zahlt. Sie war der Ansicht, dass sie selbst auch als „geeignete Tagespflegeperson” anzusehen sei. Daher müssten die Kinder während ihrer Betreuung gesetzlich unfallversichert sein.


Das Urteil:
Das Bundessozialgericht war anderer Ansicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass eine rein private Betreuung ohne staatliche Beteiligung nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Unter „geeignete Tagespflegepersonen” seien nur Personen zu verstehen, die beim Jugendamt registriert seien, die eine entsprechende Eignung nachgewiesen hätten und die das Jugendamt vermittelt habe. Hier musste die gesetzliche Unfallversicherung daher keine Leistungen für das verletzte Kind erbringen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2018, Az. B 2 U 2/17 R

 

Juli 2018

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN - I ZR 64/17 - Dead Island

Karlsruhe, den 26. Juli 2018 - Urteil vom 26. Juli 2018  Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet.
Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht. Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island".

Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes"). Bisheriger Prozessverlauf: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses.
Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist.
Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht. Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.
Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen. Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen: LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15 OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - I-20 U 17/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 8 Abs. 1 TMG nF Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. § 7 Abs. 4 TMG nF Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

 

Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17

Karlsruhe, den 12. Juli 2018 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.

2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks.

Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Der Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden.

Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht "anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

 

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 2047 BGB Verteilung des Überschusses

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

 

§ 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

 

§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

 

Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin – Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 20 O 172/15

Kammergericht – Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16



Juni 2018

Fußballschauen während der Arbeitszeit: Abmahnung gerechtfertigt
Wer sich während der Arbeitszeit auf einem dienstlichen Computer auch nur für 30 Sekunden ein Fußballspiel ansieht, riskiert eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Köln wies nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) die Klage eines Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte ab. ArbG Köln, Az. 20 Ca 7940/16  

Hintergrundinformation: Fußballfans haben jetzt zur Weltmeisterschaft das Problem, dass viele Spiele tagsüber während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Da ist die Verlockung groß, auch während der Arbeit mal kurz zu schauen, wie das Spiel steht. Diese Neugier kann allerdings arbeitsrechtlich unangenehme Folgen haben. Denn hier gilt der Grundsatz: Arbeitnehmer haben während der Arbeitszeit zu arbeiten und sich keinen privaten Beschäftigungen zu widmen. Es sei denn, der Chef erlaubt das Fußballschauen ausdrücklich oder richtet im Betrieb sogar ein Public-Viewing ein.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte um 17:00 Uhr seine Arbeit in der Spätschicht angetreten und zuerst einige Maschinen eingeschaltet. Dann rief ihn ein Kollege. Dieser saß vor einem Dienst-PC, auf dem über den Livestream eines Pay-TV-Anbieters ein Fußballspiel lief. Der Arbeitnehmer setzte sich dazu. Zeugen sahen beide auf den Bildschirm schauen. Der Arbeitgeber mahnte sie ab, da sie ihre arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hätten, während der Arbeitszeit zu arbeiten. Im Wiederholungsfall drohe die Kündigung.
Einer der Betroffenen ging nun vor Gericht, um die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernen zu lassen: Er habe dem Kollegen nur erklärt, dass er während der Arbeitszeit nicht Fußball schauen dürfe. Das Urteil: Das Arbeitsgericht Köln glaubte ihm nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice nicht. Das Gericht kam nach Prüfung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer nicht mit dem Kollegen gesprochen, sondern mit diesem gemeinsam das Spiel angesehen habe – zumindest für einen Zeitraum zwischen 30 Sekunden und zwei Minuten.

Der Arbeitnehmer habe durch das Fußballschauen während der Arbeitszeit seine vertragliche Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt, da er während dieser Zeit nicht gearbeitet habe. Er habe auch seine Maschinen unbeaufsichtigt gelassen. Der Arbeitgeber sei berechtigt, auch auf eine geringe Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten mit einer Abmahnung zu reagieren. Immerhin sei eine Abmahnung nur ein „Warnschuss“, der zunächst noch keine größeren Folgen für das Arbeitsverhältnis habe. Die Abmahnung sei hier gerechtfertigt gewesen. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. August 2017, Az. 20 Ca 7940/16

 

Bundesverfassungsgericht: Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Karlsruhe, 12. Juni 2018 - Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

 

Die Beschwerdeführenden sind oder waren als beamtete Lehrkräfte an Schulen in drei verschiedenen Bundesländern tätig. Sie nahmen in der Vergangenheit während der Dienstzeit an Protestveranstaltungen beziehungsweise Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden geahndet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Streikteilnahme stelle einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten dar. Insbesondere dürfe ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. In den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sich die Beschwerdeführerinnen sowie der Beschwerdeführer letztlich erfolglos gegen die jeweils ergangenen Disziplinarverfügungen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Hoheitsakte sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie sind jeweils im Ergebnis von dem Bestehen eines Streikverbots für deutsche Beamtinnen und Beamte ausgegangen. Hierin liegt keine Verkennung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben.

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist eröffnet. Zwar sind Beamte von der tariflichen Lohngestaltung ausgeschlossen.
Entscheidend ist im konkreten Fall aber, dass die Disziplinarverfügungen die Teilnahme an gewerkschaftlich getragenen, auf – wenngleich nicht eigene – Tarifverhandlungen bezogene Aktionen sanktionieren. Ein solches umfassendes Verständnis von Art. 9 Abs. 3 GG greift im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung auch die Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK auf, wonach auch der Unterstützungsstreik jedenfalls ein ergänzendes Element der Koalitionsfreiheit darstellt.

2. Die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigen das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die Koalitionsfreiheit wird beschränkt durch alle Verkürzungen des grundrechtlich Gewährleisteten. Die disziplinarische Ahndung des Verhaltens der Beschwerdeführenden und deren disziplinargerichtliche Bestätigung durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen begrenzen die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Arbeitskampf.

3. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist jedoch durch hinreichend gewichtige, verfassungsrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt.

a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendige Voraussetzung der Traditionalität, da es auf eine jedenfalls in der Staatspraxis der Weimarer Republik begründete Traditionslinie zurück geht, und diejenige der Substanzialität, da es eine enge inhaltliche Verknüpfung mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland, namentlich der beamtenrechtlichen Treuepflicht sowie dem Alimentationsprinzip, aufweist.

b) Das Streikverbot ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG und vom Gesetzgeber zu beachten. Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, griffe in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien ein und gestaltete das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses grundlegend um. Es hebelte die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber aus, erforderte jedenfalls aber deren grundlegende Modifikation.
Für eine Regelung etwa der Besoldung durch Gesetz bliebe im Falle der Zuerkennung eines Streikrechts kein Raum. Könnte die Besoldung von Beamten oder Teile hiervon erstritten werden, ließe sich die derzeit bestehende Möglichkeit des einzelnen Beamten, die verfassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen, nicht mehr rechtfertigen. Das Alimentationsprinzip dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab.

c) Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung des Streikverbots für Beamte ist von Verfassungs wegen nicht gefordert.
Die in den Landesbeamtengesetzen enthaltenen Regelungen zum Fernbleiben vom Dienst und die gesetzlich normierten beamtenrechtlichen Grundpflichten der uneigennützigen Amtsführung zum Wohl der Allgemeinheit sowie der Weisungsgebundenheit stellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Konkretisierung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Streikverbots dar.

d) Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist insoweit, als die Führung von Arbeitskämpfen durch Beamtinnen und Beamte in Rede steht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Streikverbot für Beamte trägt auch dem Grundsatz der praktischen Konkordanz Rechnung. Das Spannungsverhältnis zwischen Koalitionsfreiheit und Art. 33 Abs. 5 GG ist zugunsten eines für Beamtinnen und Beamte bestehenden Streikverbots aufzulösen.
Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG trifft Beamtinnen und Beamte nicht unzumutbar schwer. Ein Streikverbot führt nicht zu einem vollständigen Zurücktreten der Koalitionsfreiheit und beraubt sie nicht gänzlich ihrer Wirksamkeit. Auch hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die zu einer Kompensation der Beschränkung von Art. 9 Abs. 3 GG bei Beamtinnen und Beamten beitragen sollen, namentlich Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse.
Ein weiteres Element der Kompensation ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, das dem einzelnen Beamten das grundrechtsgleiche Recht einräumt, die Erfüllung der dem Staat obliegenden Alimentationsverpflichtung erforderlichenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Bei diesem wechselseitigen System von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten der Beamten zeitigen Ausweitungen oder Beschränkungen auf der einen in der Regel auch Veränderungen auf der anderen Seite des Beamtenverhältnisses. Ein „Rosinenpicken“ lässt das Beamtenverhältnis nicht zu. Ein Streikrecht (für bestimmte Beamtengruppen) würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und wesentliche beamtenrechtliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidenschaft ziehen.

Eine praktisch konkordante Zuordnung von Koalitionsfreiheit und hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verlangt auch nicht, das Streikverbot unter Heranziehung von Art. 33 Abs. 4 GG auf Beamte zu beschränken, die schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben. Gegen eine solche funktionale Aufspaltung des Streikrechts sprechen die damit einher gehenden Abgrenzungsschwierigkeiten.
Unabhängig hiervon verzichtete die Anerkennung eines Streikrechts für „Randbereichsbeamte“ auf die Gewährleistung einer stabilen Verwaltung und der staatlichen Aufgabenerfüllung jenseits hoheitlicher Tätigkeiten. Davon abgesehen schüfe ein solchermaßen eingeschränktes Streikrecht eine Sonderkategorie der „Beamten mit Streikrecht“ oder „Tarifbeamten“, die das klar konzipierte zweigeteilte öffentliche Dienstrecht in Deutschland durchbräche. Während im Kernbereich hoheitlichen Handelns das Alimentationsprinzip weitergälte, würde den sonstigen Beamten die Möglichkeit eröffnet, Forderungen zur Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen bei fortbestehendem Beamtenstatus gegebenenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen durchzusetzen.

4. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere auch mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

a) Art. 11 Abs. 1 EMRK gewährleistet jeder Person, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der jüngeren Vergangenheit die Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK wie auch die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK weiter präzisiert. Dieser Rechtsprechung kommt eine Leit- und Orientierungswirkung zu, wobei jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen sind.

Vor diesem Hintergrund lassen sich eine Konventionswidrigkeit der gegenwärtigen Rechtslage in Deutschland und damit eine Kollision zwischen nationalem Recht und Europäischer Menschenrechtskonvention nicht feststellen. Art. 9 Abs. 3 GG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch deutsche Beamtinnen und Beamte ausnahmslos dem persönlichen Schutzbereich der Koalitionsfreiheit unterfallen, allerdings das Streikrecht als eine Einzelausprägung von Art. 9 Abs. 3 GG aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) von dieser Personengruppe nicht ausgeübt werden kann, stehen mit den konventionsrechtlichen Wertungen in Einklang.

b) Unabhängig davon, ob das Streikverbot für deutsche Beamte einen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 EMRK darstellt, ist es wegen der Besonderheiten des deutschen Systems des Berufsbeamtentums jedenfalls nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK beziehungsweise Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK gerechtfertigt.

aa) Das Streikverbot ist in Deutschland im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK gesetzlich vorgesehen. Notwendig hierfür ist eine Grundlage im nationalen Recht. Eine solche Grundlage ist gegeben.
Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder enthalten für alle Beamtinnen und Beamten konkrete Regelungen zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst beziehungsweise zur Weisungsgebundenheit. Mit diesen Vorgaben ist eine nicht genehmigte Teilnahme an Streikmaßnahmen unvereinbar. Im Übrigen ist das Streikverbot für Beamte eine höchstrichterlich seit Jahrzehnten anerkannte Ausprägung des Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Streikverbot erfüllt auch die Anforderungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, soweit danach die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 11 Abs. 1 EMRK ein dringendes soziales beziehungsweise gesellschaftliches Bedürfnis voraussetzt und die Einschränkung verhältnismäßig sein muss. Wenn eine Einschränkung den Kern gewerkschaftlicher Tätigkeit betrifft, ist danach dem nationalen Gesetzgeber ein geringerer Beurteilungsspielraum zuzugestehen und mehr zu verlangen, um den daraus folgenden Eingriff in die Gewerkschaftsfreiheit mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen. Wird aber umgekehrt nicht der Kern, sondern nur ein Nebenaspekt der Gewerkschaftstätigkeit berührt, ist der Beurteilungsspielraum weiter und der jeweilige Eingriff eher verhältnismäßig.

Vor diesem Hintergrund ist ein Streikverbot für deutsche Beamtinnen und Beamte und konkret für beamtete Lehrkräfte nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK gerechtfertigt. Die Beschwerdeführenden nahmen als beamtete Lehrkräfte an Streikmaßnahmen teil, zu denen die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) aufgerufen hatte. In dieser sind sowohl beamtete als auch angestellte Lehrkräfte vertreten.
Tarifverträge handelt die GEW mit der Tarifgemeinschaft der Länder aufgrund der Rechtslage aber nur in Bezug auf die angestellten Lehrkräfte aus. Der für die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Beamtinnen und Beamten allein zuständige Gesetzgeber in Bund und Ländern entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang die in Tarifverhandlungen für Angestellte im öffentlichen Dienst erzielten Ergebnisse auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden. Teilweise wollten die Beschwerdeführenden mit ihrer Streikteilnahme eine solche Übertragung erreichen. Dieses Verhalten fällt nicht in den Kernbereich der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK.

Der der Bundesrepublik Deutschland daher im Grundsatz zukommende weitere Beurteilungsspielraum ist vorliegend auch nicht überschritten. Maßgeblich ist, dass im System des deutschen Beamtenrechts mit dem Beamtenstatus aufeinander abgestimmte Rechte und Pflichten einhergehen und Ausweitungen oder Beschränkungen auf der einen Seite in der Regel auch Veränderungen auf der anderen Seite des Beamtenverhältnisses zeitigen. Insbesondere die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte wäre unvereinbar mit der Beibehaltung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien.
Dies beträfe vor allem die Treuepflicht des Beamten, das Lebenszeitprinzip sowie das Alimentationsprinzip, zu dessen Ausprägungen die Regelung der Besoldung durch Gesetz zählt. Die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte würde das System des deutschen Beamtenrechts, eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland, im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen.

In die nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung mit den Rechten und Freiheiten anderer ist zudem einzustellen, dass im Falle der Beschwerdeführenden das Streikverbot dem Recht auf Bildung und damit dem Schutz eines in Art. 2 ZP 1 EMRK und anderen völkerrechtlichen Verträgen verankerten Menschenrechts dient.
Weitere Gesichtspunkte sind die vorerwähnten Kompensationen für das Streikrecht, namentlich die Beteiligung von Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren und die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Alimentation.

bb) Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden als beamtete Lehrkräfte dem Bereich der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK zuzuordnen. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK kann die Ausübung der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung - hierzu zählen nach Auffassung des Senats auch beamtete Lehrkräfte -  beschränkt werden.
Die Einschränkungen, die den genannten Personengruppen auferlegt werden können, sind dabei eng auszulegen. Für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ergibt sich aber ein besonderes Interesse des Staates an der Aufgabenerfüllung durch Beamtinnen und Beamte, das solche Einschränkungen rechtfertigt. Schulwesen und staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag nehmen im Grundgesetz (Art. 7 GG) und den Verfassungen der Länder einen hohen Stellenwert ein.

 

 

VW-Abgasskandal: Sensationsentscheidung vor dem OLG Köln - Erstes deutsches Oberlandesgericht zwingt Händler zur Rücknahme eines Schummel-Diesels / VW und Händler geben Verteidigung auf

Köln, 11. Juni 2018 - Es ist der Dammbruch, den Volkswagen im Abgasskandal unbedingt verhindern wollte: eine bindende Entscheidung eines deutschen Oberlandesgerichts zugunsten eines betrogenen Autokäufers. Das OLG Köln hat als erstes deutsches Oberlandesgericht einen ortsansässigen Autohändler in einem von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig geführten Klageverfahren zur Rücknahme eines VW Eos 2,0 TDI gezwungen.
In dem Fahrzeug war eine verbotene Abschalteinrichtung verbaut. Die Richter am Oberlandesgericht bestätigten das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 28.05.2018 (Az. 27 U 13/17). Die Berufung des verurteilten Händlers, die von der Volkswagen AG unterstützt wurde, hat das OLG Köln sogar ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Das ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Richter übereinstimmend davon überzeugt sind, dass die Berufung des Händlers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolgt hat.

Der Händler muss nun den Schummel-Diesel zurücknehmen und dem betrogenen Käufer den Kaufpreis abzüglich einer geringen Entschädigung für die bislang gefahrenen Kilometer erstatten. Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: "Es hat lange gedauert bis zu dieser ersten obergerichtlichen Entscheidung, weil die VW-Anwälte ähnliche Verfahren durch prozessuale Tricks ohne formelle gerichtliche Entscheidung beenden konnten. Die von uns erstrittene Entscheidung ist richtungsweisend und hat für viele geschädigte Autokäufer auch in anderen Gerichtsverfahren bundesweit Signalwirkung."

Viele deutsche Oberlandesgerichte hatten in Verhandlungen, Hinweisen und sogar Pressemitteilungen bereits angekündigt, im Abgasskandal zugunsten betrogener Autokäufer entscheiden zu wollen.
Weil der Konzern im Anschluss an eine solche Entscheidung und insbesondere vor der Verjährung Ende 2018 eine Klageflut befürchtet, hat Volkswagen bislang immer alles daran gesetzt, eine solche obergerichtliche Entscheidung unbedingt zu verhindern. Bisher haben die VW-Anwälte dieses Ziel mit verschiedenen Kniffen auch erreicht: teilweise hat Volkswagen die eigene Berufung zurückgenommen wie etwa vor dem OLG Braunschweig, teilweise hat Volkswagen schlicht den vollen Kaufpreis und die vollen Gerichtskosten gezahlt wie etwa vor dem OLG Naumburg und teilweise wurden auch Einigungen mit den Klägern erreicht, wie sich einer Pressemitteilung des OLG Koblenz entnehmen lässt.
In all diesen Fällen erledigen sich die Prozesse nämlich ohne richterliche Entscheidung, auf die sich andere Geschädigte berufen könnten. Die Oberlandesgerichte dürfen dann nicht mehr gegen Volkswagen entscheiden, auch wenn sie es wollten.
In dem jetzigen Verfahren vor dem OLG Köln wurde die Berufung überraschend nicht zurückgenommen. Mehr noch: Händler und Volkswagen AG habe sich gegen Ende des Verfahrens nicht einmal mehr aktiv verteidigt. Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: "Wir gehen davon aus, dass Volkswagen diesen Prozess einfach aus den Augen verloren hat. Kein Wunder, denn schließlich sind tausende Prozesse zum Abgasskandal anhängig und nahezu alle entwickeln sich zugunsten der geschädigten Autokäufer."

 

Oberverwaltungsgericht: Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des Flughafens Düsseldorf abgewiesen

Düsseldorf/Duisburg, 08. Juni 2018 - Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündeten Urteilen die Klagen von Anwohnern aus der Umgebung des Flughafens Düsseldorf sowie der Städte Kaarst, Meerbusch und Ratingen gegen die luftverkehrsrechtliche Zulassung der Errichtung von weiteren Vorfeldflächen auf dem westlichen Betriebsgelände des Flughafens abgewiesen.

Zur Begründung seiner Urteile hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Erweiterungsvorhaben sei zum einen mit Rücksicht auf im zentral-östlichen Bereich entfallende Stellplatzpositionen und zum anderen zwecks effektiverer und sichererer Verkehrsgestaltung des Flughafens gerechtfertigt. Den Auswirkungen, die von dem Erweiterungsvorhaben ausgingen, komme demgegenüber kein erhebliches Gewicht zu.
Die dem Erweiterungsvorhaben zuzurechnenden Veränderungen betreffend Lärm-, Schadstoff-, Geruchs- und Lichtimmissionen seien nach den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben lediglich geringfügig bzw. nicht erheblich. Auf eine von den Klägern und Klägerinnen geltend gemachte Zunahme an Flugbewegungen komme es nicht an, da eine solche dem Erweiterungsvorhaben nicht zuzurechnen sei, weil auch mit dem Altbestand an Vorfeldflächen das künftige Verkehrsaufkommen der geltenden Betriebsgenehmigung aus dem Jahr 2005/2007 bewältigt werden könnte. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen den sog. Angerlandvergleich vor, weil dieser die Errichtung von Vorfeldflächen innerhalb des bestehenden Flughafengeländes nicht ausschließe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 78/15.AK, 20 D 80/15.AK, 20 D 81/15.AK und 20 D 83/15.AK

 

 

Mai 2018

Duisburger Alkoholkonsumverbot rechtswidrig

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23. Mai 2018 - Einer Duisburger Bürgerin ist es nicht untersagt, in der Duisburger Innenstadt alkoholische Getränke zu konsumieren oder solche Getränke zum Zweck des Konsums mit sich zu führen. Ein entsprechendes Verbot der Stadt Duisburg ist rechtswidrig. Das hat heute die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden.
Der Rat der Stadt Duisburg hatte in seiner Sitzung vom 8. Mai 2017 die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg“ um eine Regelung ergänzt, die es innerhalb eines bestimmten Bereichs der Duisburger Innenstadt verbot, alkoholische Getränke außerhalb von Gaststätten zu konsumieren sowie solche Getränke in der Absicht mit sich zu führen, sie innerhalb dieses Bereichs zu konsumieren.

Die Geltung dieser Regelung, die zunächst bis zum 16. November 2017 befristet war, wurde im Anschluss zunächst bis zum 31. März 2018 und sodann bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das Gericht hat dieses Verbot für rechtswidrig befunden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die für den Erlass einer entsprechenden Regelung erforderliche abstrakte Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liege nicht vor.
Der Alkoholkonsum sei nur mittelbare Ursache für die mögliche Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit Dritter durch Übergriffe, Lärm oder ähnliches. Zudem träten die schädlichen Folgen des Alkoholkonsums nicht bei jedem Konsumenten zu Tage. Hinzu komme, dass die Stadt Duisburg nur verhältnismäßig wenige Vorfälle im Zusammenhang mit negativen Wirkungen des Alkoholkonsums habe belegen können.
Das generelle Alkoholkonsumverbot sei schließlich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden, weil störendes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum bereits aufgrund einer anderen Regelung der ordnungsbehördlichen Verordnung bußgeldbewehrt verboten sei. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 18 K 8955/17

 

Für Bier darf nicht mit der Angabe "bekömmlich" geworben werden
Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist. Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomms!".
In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich". Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind.
Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden.

Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll. Vorinstanzen: LG Ravensburg - Urteil vom 16. Februar 2016 - 8 O 51/15 OLG Stuttgart - Urteil vom 3. November 2016 - 2 U 37/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

 

Oberlandesgerichts Hamm: Fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss Patient beweisen

Hamm, 15. Mai 2018 - Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen.
Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.03.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11.07.2017 (Az. 3 O 26/15 LG Arnsberg) bestätigt.

Der seinerzeit 54 Jahre alte Kläger aus Breidenbach ließ sich im August 2012 im Hause der beklagten, im Hochsauerlandkreis gelegenen Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk.
Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach der Autofahrt stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Diese musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden.

Unter anderem mit der Begründung, er sei infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und von Seiten der Beklagten nicht über die Folgen der Injektion, insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufgeklärt worden, hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Sein Begehren richtete sich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren ca. 25.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben.

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Der Kläger sei nicht fehlerhaft behandelt worden, so der Senat. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung sei dem Kläger aufgrund akuter Beschwerden ein Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk injiziert worden.
Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteile und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei ärztlicherseits nicht zu verhindern gewesen. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.

Eine unzureichende therapeutische Aufklärung im Zusammenhang mit der erfolgten Injektion habe der Kläger nicht bewiesen.
Nach der ersten neurologischen Reaktion habe sich der Kläger im Sekretariat des behandelnden Arztes gemeldet. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger sodann über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die gebotene weitere ärztliche Kontrolle hinreichend informiert worden sei.

Dabei gehe es um die therapeutische Aufklärung des Klägers. Im Unterschied dazu diene eine Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung dazu, dem Patienten die Entscheidung zu ermöglichen, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehe.
Insoweit treffe den behandelnden Arzt die Beweislast. Die therapeutische Aufklärung solle den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen könne. Sie setze regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung ein. Ihre Unzulänglichkeit habe der Patient zu beweisen, wenn der Arzt eine vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlege.

Der Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung sei dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Nach der Dokumentation der Beklagten sei dem Kläger insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen solle. Dies habe die als Zeugin vernommene Sekretariatsmitarbeiterin der Beklagten bestätigt. Dass sie insoweit eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben habe, habe dieser bei seiner Vernehmung bekundet.
Den Angaben der Mitarbeiterin zufolge sei der Kläger zudem nach Ablauf der Wartefrist erfolglos auf dem Klinikgelände gesucht worden. Den von ihm dargestellten, anderen Geschehensablauf, nach dem er lediglich auf die Wartezeit und nicht auf eine gebotene weiter ärztliche Konsultation verwiesen worden sei, habe der Kläger demgegenüber nicht nachweisen können.

Schließlich habe der Kläger auch nicht nachweisen können, dass sein Sturz ca. dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung des verabreichten Cortison-Präparats zurückzuführen sei. Einen derartigen Kausalzusammenhang habe der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich bezeichnet.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.03.2018 (Az. 26 U 125/17 OLG Hamm), nicht rechtskräftig (Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, Az. BGH VI ZR 125/17).

 

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

Düsseldorf, 15. Mai 2018 - Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm ist rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden.
Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2018 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 160 cm die geforderten 163 cm unterschreitet. Die dagegen gerichtete Klage wurde heute abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, eine einheitliche Mindestgröße könne durch Erlass und müsse nicht durch Gesetz festgelegt werden, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und – anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen – nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen werde.

In der Sache habe das Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei.
Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage; dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden könnten. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. Aktenzeichen: 2 K 766/18

 

Dashcams zum Teil durchaus erlaubt
Bundesgerichtshof: Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess - Langericht muss neu  entscheiden
Karlsruhe, 15. Mai 2018 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat.

Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war. Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Senats: Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann.
 Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar.

Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist.
Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt. Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen. Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 4 Abs. 1 BDSG: (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. § 6b Abs. 1 BDSG:
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie …. 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….
§ 28 Abs. 1 BDSG: (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig …
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …
Vorinstanzen: AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15 LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17 Karlsruhe, den 15. Mai 2018

April 2018

Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig
Karlsruhe, 10. April 2018 - Das Bundesverfassungsgericht: Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.

Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

 

Bundesgerichtshof: Urteil gegen ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebs rechtskräftig  

Karlsruhe, 03. April 2018 - Beschluss vom 20. März 2018 – 1 StR 401/17 Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Mitangeklagte M. ist wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.
Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils war der Angeklagte T. von Mai 2001 bis Oktober 2010 Geschäftsführer des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB), zuletzt mit einem Jahresgehalt von 232.000 Euro. Während dieser Zeit war er als verbeamteter Leitender Postdirektor beurlaubt. Die ihm in der Geschäftsführerfunktion bekannt gewordenen Informationen über anstehende Bauprojekte gab er unbefugt an seinen langjährigen Bekannten, einen als unseriös geltenden Makler weiter. Dieser nutzte in Absprache mit dem Angeklagten T. die Erkenntnisse, um die Kosten des Ankaufs der für die Bauprojekte benötigten Grundstücke für den BLB in die Höhe zu treiben.

Der Angeklagte T. veranlasste die Zahlung dieser Kosten, im Fall des Bauprojektes Düsseldorfer Justizzentrum u.a. eine Entschädigungszahlung von etwa 3 Millionen Euro und im Fall des Neubauprojekts Fachhochschule Düsseldorf eine dem Kaufpreis verdeckt aufgeschlagene Provisionszahlung in Höhe von etwa 2 Millionen Euro. Von den so erwirtschafteten Geldern erhielt der Angeklagte plangemäß jeweils einen Anteil.
Auch der Mitangeklagte M., der im Fall des Bauprojekts Justizzentrum in die Verteilung der Gelder eingebunden war, erhielt eine Summe zum eigenen Verbrauch. In einem weiteren Fall gab der Angeklagte T. Einzelheiten zu einem Kaufangebot betreffend das Landesbehördenhaus Bonn an seinen Bekannten weiter. Dieser versuchte dann gemäß einem gemeinsamen Tatplan, von dem ihm über den Angeklagten T. bekannt gemachten Bieter eine Abfindungszahlung zu erhalten. Hierfür spiegelte er dem Bieter über eine Strohfrau vor, dass ein tatsächlich gar nicht existierender weiterer Bieter auf ein Mitbieten verzichte. Der Bieter erkannte die Täuschung und zahlte nicht.
Vorinstanz: LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Februar 2017 – 018 KLs-85 Js 61/10-1/15


März 2018

Oberlandesgericht Düsseldorf: Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken

Düsseldorf/Duisburg, 21. März 2018 - Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dicks in vier Vergabenachprüfungsverfahren um die Vergabe eines Auftrags zum Anbau, zur Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken Verhandlungstermine bestimmt.

Die Termine im Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, finden statt am Mittwoch, den 28.03.2018, ab 10.15 Uhr im Saal BZ 5. Der Vergabesenat verhandelt über sofortige Beschwerden von vier Unternehmen, die sich am Verfahren zur Vergabe des Auftrags zum Anbau, zur Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken in einer gesicherten Inhouse-Plantage in Deutschland für den Lieferzeitraum 2019 bis 2022 beteiligt haben.
Auftraggeber ist die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Cannabis, das in der Medizin insbesondere der Behandlung von Schmerzpatienten dient, wurde in Deutschland in legaler Form bislang nicht gewerbsmäßig angebaut. Dementsprechend fehlt es bei den deutschen Bewerbern an Erfahrungswerten.
In diesem Zusammenhang rügt das antragstellende Unternehmen im Verfahren VII-Verg 40/17, dass eine Frist zu kurz bemessen war, um, wie gefordert, einen Nachunternehmer mit entsprechenden Erfahrungen auf dem Gebiet benennen zu können. Im Verfahren VII-Verg 42/17 ist streitig, ob das sich um den Auftrag bewerbende Unternehmen eine den Anforderungen genügende Verpflichtungserklärung eines ausländischen Unternehmens vorgelegt hat, die den Zugriff auf dessen Erfahrungen im Cannabisanbau nachweist.
Mit ihren Rechtsmitteln wenden sich die Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Entscheidungen der Vergabekammer des Bundes (vgl. zu VII Verg 40/17 die Entscheidung vom 01.08.2017, VK 1 - 69/17, zu VII Verg 42/17 die Entscheidung vom 09.08.2017, VK 1 - 77/17, zu VII-Verg 52/17 die Entscheidung vom 25.10.2017, VK 1 - 119/17 und zu VII-Verg 54/17 die Entscheidung vom 13.11.2017, 1 VK - 117/17). Die Vergabekammer hatte die jeweiligen im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge zurückgewiesen.

 

 

Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft  

Karlsruhe, den 16. März 2018 - Der Bundesgerichtshof hat heute über einen Rechtsstreit entschieden, in dem eine Wohnungseigentümerin von den benachbarten Wohnungseigentümern verlangt hat, dass diese nach einer Modernisierung ihres Badezimmers den Schallschutz verbessern. Sachverhalt: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde im Jahr 1990 errichtet.
Die Wohnung der Beklagten liegt über der der Klägerin. Bei einer Modernisierung ihres Badezimmers im Jahr 2012 ließen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Ferner wurden der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Baumaßnahme verschlechtert, verlangt die Klägerin, dass die Beklagten bestimmte Schallschutzmaßnahmen in näher bezeichneter Ausführung vornehmen; hilfsweise will sie der Sache nach erreichen, dass die Beklagten ein Schallschutzniveau herstellen, das dem technischen Stand zur Zeit der Sanierung im Jahr 2012 entspricht (Trittschallschutz gemäß Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10: <=37 dB, hilfsweise Schallschutzstufe II der genannten Richtlinie:
<= 44 dB). Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als die Beklagten eine Trittschalldämmung und einen schwimmenden Estrich nach näheren Vorgaben wiederherstellen sollen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten verurteilt, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der Trittschall 46 dB (gemäß Beiblatt 2 zur DIN 4109 aus dem Jahr 1989) nicht übersteigt.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre weitergehenden Hilfsanträge. Da die Beklagten die Verurteilung hinnehmen, war im Wesentlichen darüber zu entscheiden, ob die Klägerin verlangen kann, dass ein besserer Trittschallschutz als bislang zugesprochen (<=46 dB) hergestellt wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen, weil das Landgericht weitergehende Ansprüche der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 WEG ohne Rechtsfehler verneint hat. Für das Revisionsverfahren war davon auszugehen, dass der Estrich der Dämmung und Isolierung diente und daher Teil des Gemeinschaftseigentums war. Infolgedessen haben die Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen, indem sie den Estrich entfernt und den Bodenaufbau sodann erneuert haben. Welche Pflichten bei einer solchen Maßnahme hinsichtlich des Schallschutzes zu beachten sind, ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG.

Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Entscheidend war daher, ob der Klägerin ein solcher Nachteil entstanden ist.
Insoweit hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit geklärt, dass sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird (etwa Parkett statt Teppichboden), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird. Ausdrücklich offen geblieben war bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch (wie hier) in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird.

Zu trennen sind dabei zwei Fragen: nämlich erstens, ob für den Schallschutz die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes oder die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Vorgaben heranzuziehen sind, und zweitens, welchen konkreten technischen Vorgaben das zu gewährende Schallschutzniveau zu entnehmen ist. Zu der ersten Frage hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass es sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz richtet, ob die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz einschlägig sind.
Allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, ergibt sich kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer "Ertüchtigung" verpflichtet.
Wird allerdings – etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau - in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden.

Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, so dass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich sind. Um eine solche typische Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn – wie hier - bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist danach derjenige der Gebäudeerrichtung. Die oben angesprochene zweite Frage nach dem konkret einzuhaltenden Schallschutzniveau (auf dem technischen Stand bei Gebäudeerrichtung) stellt sich in diesem Verfahren nicht mehr, weil die Verurteilung der Beklagten zur Einhaltung der (über die Mindeststandards hinausgehenden) in Beiblatt 2 zur DIN 4109 aus dem Jahr 1989 vorgeschlagenen erhöhten Schallschutzwerte rechtskräftig geworden ist.

Ein darüber hinausgehendes Schallschutzniveau auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 2012 kann die Klägerin jedenfalls nicht beanspruchen. Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg – Urteil vom 9. Oktober 2015 – 643 C 205/13 WEG LG Hamburg – Urteil vom 26. Oktober 2016 – 318 S 10/16 WEG Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (….)
§ 15 WEG Gebrauchsregelung (3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der (…) dem Gesetz (…) entspricht.
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau (1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

 

 

Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung
Bundesverfassungsgericht, 14. März 2018 - Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen.
Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde der zu einer Gegendarstellung verurteilten Verlegerin einer Wochenzeitschrift wegen Verstoßes gegen Artikel 5 GG stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

 

Oberverwaltungsgericht NRW: Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

Köln, 14. März 2018 - Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass die langjährige Beobachtung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war. Es hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Der Kläger war zwischen 1970 und 2008 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Form der Sammlung und Auswertung von Informationen in einer Personenakte beobachtet worden. Die Beklagte hatte dies im gerichtlichen Verfahren damit begründet, dass während des gesamten Beobachtungszeitraums tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers bzw. die Unterstützung solcher Bestrebungen vorgelegen hätten.
Diese hätten sich aus dessen Tätigkeit für den Sozialdemokratischen Hochschulbund (SHB, später: Sozialistischer Hochschulbund) Anfang der 1970er Jahre, seine Redaktionsmitgliedschaft in der geheimdienst- und polizeikritischen Zeitschrift "Geheim" von 1986 bis 1999 und deren spätere publizistische Unterstützung, sowie der Unterstützung der DKP und weiterer DKP-naher Organisationen, insbesondere durch journalistisches Eintreten für deren (Teil-)Ziele und die Tätigkeit als Referent auf entsprechenden Veranstaltungen ergeben.
Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 16. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme komme es darauf an, ob die dem Bundesamt für Verfassungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen geboten hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger nicht der Fall.
Soweit die Beobachtung darauf gestützt worden war, dass der Kläger dem SHB sowie der Redaktion der Zeitschrift "Geheim" angehört bzw. diese Personenzusammenschlüsse unterstützt habe, fehle es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass von diesen Organisationen im entscheidungsrelevanten Zeitraum verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgegangen seien.
Soweit die Beobachtung mit der Unterstützung der DKP bzw. DKP-naher Vereinigungen begründet worden war, so fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger die Organisationen als solche bzw. deren verfassungsfeindlichen Ziele nachdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriffe auch unverhältnismäßig gewesen.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 16 A 906/11 (I. Instanz: VG Köln 20 K 2331/08)

 

 

Bundesgerichtshof: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen
Karlsruhe, 13. März 2018 - Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17

Sachverhalt: Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa "Kontoinhaber" keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau […]". Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form ("Kontoinhaberin") vorsehen.

Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Einen derartigen allgemeinen Anspruch hat sie nicht. § 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes begründet keinen individuellen Anspruch und ist kein Schutzgesetz. Daher konnte der Senat offen lassen, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person.
Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag.
Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: "Kontoinhaber"; §§ 488 ff. BGB "Darlehensnehmer").

Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis. Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede "Frau […]" wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG. Vorinstanzen: Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 10. März 2017 – 1 S 4/16 Amtsgericht Saarbrücken – Urteil vom 12. Februar 2016 – 36 C 300/15 Maßgebliche Vorschriften lauten: § 28 Satz 1 Saarländisches Landesgleichstellungsgesetz Die Dienststellen haben beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben, in der Öffentlichkeitsarbeit, im Marketing und bei der Stellenausschreibung dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird.

§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 [AGG] genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

 

Sozialgericht Düsseldorf: 50,00 € Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen

Düseldorf/Duisburg, 05. März 2018 - Ein 24-jähriger Kläger aus Krefeld war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage gegen das Jobcenter wegen der Berücksichtigung von Taschengeld in Höhe von 50,00 € erfolgreich. Der Kläger erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110,00 € monatlich von seiner Mutter und weitere 50,00 € monatlich von seiner Großmutter.
Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50,00 € nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei.

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären.
Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50,00 € so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50,00 € entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.
Urteil vom 07.06.2017 – S 12 AS 3570/15 – rechtskräftig –

 

Kein Mord: Bundesgerichtshof entscheidet in drei sogenannten "Raser-Fällen"
Karlsruhe, 01. März 2018 - Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen in drei sogenannten "Raser-Fällen" entschieden.

Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 – der Berliner Fall Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts führten die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 1. Februar 2016 gegen 0:30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durch. In dessen Verlauf fuhren sie nahezu nebeneinander bei Rotlicht zeigender Ampel und mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein.
Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn fahrende Angeklagte mit einem Pkw, der bei grünem Ampellicht aus der Nürnberger Straße von rechts kommend in die Kreuzung eingefahren war. Dessen Fahrer erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug dieses Angeklagten zudem auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten geschleudert, in welchem die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Diese wurde bei dem Unfall erheblich, die Angeklagten wurden leicht verletzt.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 4. Strafsenat das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist. Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien "absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren".
Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht. Davon abgesehen leidet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln.
Diese betreffen die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Dies hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet hätten.
Mit dieser Erwägung ist aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen hat, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben. Schon diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung der Angeklagten zu Personen, die sich in demselben Fahrzeug befanden, hat die Schwurgerichtskammer nicht aufgelöst.
Hinzu kommt, dass sie auch die Annahme, die Angeklagten hätten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt, nicht in der erforderlichen Weise belegt hat. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, dass mit den Angeklagten vergleichbare Fahrer sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten "wie in einem Panzer oder in einer Burg".
Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es aber nicht. Ein weiterer Rechtsfehler betrifft die Verurteilung des Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert ist. Seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könnte – selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte – keinen Bestand haben.
Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Dafür wäre erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten.
Die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, auf die das Landgericht abgestellt hat, hat einen anderen Inhalt und reicht für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus. Vorinstanz: Landgericht Berlin - Urteil vom 27. Februar 2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 311/17 – der Bremer Fall Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Führerscheinmaßnahmen angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Unfalls dadurch in Erscheinung getreten, dass er seine Motorradausfahrten einschließlich dabei begangener Verkehrsverstöße, darunter deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße, bisweilen mit einer Helmkamera aufzeichnete, sein Fahrverhalten dabei kommentierte und die von ihm erstellten Videos im Internet zur Schau stellte. Auch am Abend des 17. Juni 2016 fuhr der Angeklagte – ohne dies allerdings zu filmen – zunächst mit seinem 200 PS starken Motorrad mit bis zu 150 km/h auf innerstädtischen Straßen Bremens.
Auf die Unfallkreuzung und die für ihn Grün und dann Gelb zeigende Ampel fuhr er mit 97 km/h zu. Infolge der nach wie vor weit überhöhten Geschwindigkeit vermochte er trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht zu verhindern, dass er einen 75-jährigen Fußgänger, der vor der Kreuzung von rechts kommend im Begriff war, bei für ihn Rot zeigender Fußgängerampel die Straße zu überqueren, mit seinem Motorrad erfasste. Das Opfer erlag wenig später seinen schweren Unfallverletzungen.
Der Angeklagte wurde bei der Kollision schwer verletzt. Der 4. Strafsenat hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstrebte, als unbegründet verworfen.
Insbesondere war die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die subjektive Tatseite vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller hierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bewertet und ist rechtlich beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde.
Zur Begründung hat es u.a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte bei Wahrnehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete und für ihn als Motorradfahrer ein Unfall mit der Gefahr schwerer eigener Verletzungen verbunden war, was neben der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten deutlich dafür sprach, dass er glaubte, einen Unfall vermeiden zu können.

Vorinstanz: Landgericht Bremen - Urteil vom 31. Januar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16) Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17 – der Frankfurter Fall Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten – als Heranwachsenden – u.a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und Führerscheinmaßnahmen angeordnet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte am Abend des 22. April 2015 als Führer eines gemieteten Pkw auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden die Straße Schwanheimer Ufer in Richtung der Frankfurter Innenstadt befuhr.
In die Kreuzung im Bereich der Autobahnauffahrt zur BAB 5 fuhr er mit 142 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) ein, obwohl die dortige Lichtzeichenanlage für ihn bereits seit 7 Sekunden Rot zeigte. Im Bereich der Kreuzung fuhr der Angeklagte ungebremst – das Herannahen des anderen Fahrzeugs konnte er wegen eines sichtbehindernden Bewuchses mit Büschen nicht sehen – in die rechte Seite des Pkw des Geschädigten. Dieser war aus der Gegenrichtung kommend bei Grünlicht losgefahren und im Begriff, vorfahrtsberechtigt die Fahrbahn des Angeklagten in Richtung der Autobahnauffahrt zu queren.
Der Geschädigte erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen; der Angeklagte wurde nur leicht verletzt. Der 4. Strafsenat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des vorgenannten Geschehens verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat bei seiner Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich oder nur bewusst fahrlässig herbeiführte, zwar im Grundsatz zutreffend die dem Angeklagten bei einem Unfall drohende Gefahr für seine eigene körperliche Integrität als vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen, das diesem Umstand beigemessene hohe Gewicht aber nicht ausreichend belegt.
Das Landgericht ist von der Annahme ausgegangen, dass der Angeklagte bei einer Kollision – trotz des zu Recht herangezogenen Aspekts, dass er nicht angeschnallt war – "zwangsläufig" auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen hätte. Die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den Feststellungen des Landgerichts erkannt hatte, vor Augen hatte.

Da es eine generelle Regel, wonach bei Fahrzeugkollisionen die Risiken für die Insassen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nahezu gleichmäßig verteilt sind und deshalb die Inkaufnahme tödlicher Folgen für Insassen im unfallgegnerischen Fahrzeug notwendig auch die Billigung eines gleichgelagerten Eigenrisikos zur Folge hat, in dieser Allgemeinheit nicht gibt, hätte dieser Gesichtspunkt der weiteren Begründung bedurft. Ein darüber hinaus vorliegender Rechtsfehler bei der Strafzumessung, der sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann, hat zu einem Teilerfolg der Revision des Angeklagten geführt.

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 1. Dezember 2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16)

 

Februar 2018

Dieselfahrverbote als Folge des Abgasskandals - BZ-auf ein Wort: Verzockt!

IHK zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich Dieselfahrverbote

Matthias Wulfert, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Niederrheinischen IHK Duisburg-Wesel-Kleve: „In Duisburg und am Niederrhein sind Fahrverbote derzeit kein Thema. Verbote in Düsseldorf oder Essen beträfen jedoch auch unsere Unternehmen. Für Lieferanten, Berufspendler und Kunden stellen sie einen massiven Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar. Es ist im Interesse der Wirtschaft an Rhein und Ruhr, dass Kommunen und Bezirksregierung jetzt mit Augenmaß entscheiden. Für Lieferanten, Paketdienstleister oder Servicefahrzeuge bräuchten wir auf jeden Fall großzügige Ausnahmen.“  

 

Verzockt!

Jetzt ist ein Urteil da, das auch zu Konsequenzen führen muss - bei den deutschen Autobauern. Genauer gesagt bei den Schummlern in Sachen Abgase - nicht aber bei den Dieselnutzern. Wie kann es sein, dass in den USA die Schummler zur Kasse gebeten werden, hier in Deutschland aber nicht? Wieso müssen nur Appelle her, dass die Autobauer auf ihre Kosten nachrüsten müssten? Wie kann es sein, dass die Chefs wie Zetsche und Co. analog zu den Bänkern noch Millionen an Boni erhalten, die Käufer aber draufzahlen sollen?

Der verunsicherte Bürger mit im guten Glauben gekauften Dieselfahrzeugen und die unzähligen Händler, Lieferanten, Handwerksunternehmen und wer auch immer müssen von diesen Betrügern geschützt werden. Es muss das Verursacher-Prinzip gelten und eine  gesetzliche Grundlage dafür geben - und es muss jetzt passieren. Das heutige Urteil der Leipziger Richter könnte endlich Bewegung in die Schummelaffäre bringen. BZ-Kommentar Harald Jeschke

 

Nach Gerichtsurteil zu Diesel-Fahrverboten ÖPNV stärken
Haus & Grund fordert Vorleistung der Städte
 
Nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Diesel-Fahrverboten fordert der Interessenverband der privaten Haus- und Wohnungseigentümer Haus & Grund, dass Pendler durch mögliche Fahrverbote nicht benachteiligt werden dürfen.
„Wenn es den Städten nicht gelingt, schnell für attraktive Alternativen zum Individualverkehr zu sorgen, wird der Zuzug in die Zentren weiter verstärkt – mit allen negativen Konsequenzen“, warnte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.   Auch ohne Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge ist es laut Haus & Grund geboten, das Umland und die ländlichen Räume so anzubinden, dass die Wohnungsmärkte in den begehrten Innenstädten entlastet werden. Diese Aufgabe sei nun dringlicher denn je, betonte Warnecke. Eine moderne Infrastruktur sei dafür zwingend notwendig, sei es in Form einer besseren Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr oder auch durch moderne Datenleitungen.  

Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge sind laut Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig. Zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit wobei eine bundesweite Regelung dafür nicht notwendig ist, verkündte heute der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher.

Leipzig, 27. Februar 2018 - Im Urteil ist die Rede von Übergangsfristen und einer peu à peu Einführung von Fahrverboten, aber mit Ausnahmeregelungen für Handwerker und Anwohner).

 

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen.

Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält.

Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NOin Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NOvon 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält.

Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NOso kurz wie möglich zu halten.

Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist.
Deshalb bleiben die „Plakettenregelung“ sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten
.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.

Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz derVerhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen.

Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen. Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben.

Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte darstellen, sind diese - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in Betracht zu ziehen.
Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. BVerwG 7 C 26.16 - Urteil vom 27. Februar 2018 Vorinstanz: VG Düsseldorf, 3 K 7695/15 - Urteil vom 13. September 2016 - BVerwG 7 C 30.17 - Urteil vom 27. Februar 2018 Vorinstanz: VG Stuttgart, 13 K 5412/15 - Urteil vom 26. Juli 2017 -

 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 22. Februar vertagt  

Nach fast fünf Stunden Anhörung und Verhandlung vertagte das Bundesverfwaltungsgericht die Entscheidung zum höchst brisanten Thema auf kommenden Dienstag.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, begehrt die Änderung der Luftreinhaltepläne für die Städte Düsseldorf und Stuttgart mit dem Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2 ).
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. September 2016, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. (Beschränkte) Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge seien rechtlich (und tatsächlich) nicht von vornherein ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juli 2017, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben bzw. zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält.
Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasgetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Ein solches Verkehrsverbot könne in rechtlich zulässiger Weise durchgesetzt werden. Gegen die Urteile wenden sich die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie vom Verwaltungsgericht Stuttgart jeweils zugelassenen Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17). Die Beklagten halten Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge auf der Grundlage des geltenden Rechts für unzulässig.

 

 

Oberlandesgericht Hamm verhandelt sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog. ʺAbgasskandalʺ

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute (27. Februar 2018) den Rechtsstreit eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuginhabers aus Hamm gegen die Firma eines ehemaligen Autohändlers aus Hamm mündlich verhandelt (Az. 28 U 235/16 OLG Hamm).

In der mündlichen Verhandlung ist u.a. deutlich geworden, dass der Senat im Falle einer streitigen Entscheidung den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs und, sofern diesem Verlangen nicht zu entsprechen ist, den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu prüfen haben wird.

Dabei könnte die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) zu beurteilen sein.

Beim primär geltend gemachten Anspruch könnte sich zudem die Frage stellen, ob noch eine Ersatzlieferung oder bereits eine Kaufsache anderer Art verlangt wird, weil der Kläger - wie im Verhandlungstermin bekundet - ein Fahrzeug einer von der ursprünglichen Bestellung abweichenden, aktuelleren Fahrzeugbaureihe begehrt. Zudem könnte zu prüfen sein, ob die Beklagte diese Art der Nacherfüllung zu Recht als unverhältnismäßig ablehnt.

Bei einer Prüfung des hilfsweise geltend gemachten Anspruches auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt eines im Prozess erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag könnte u. a. zu beurteilen sein, ob dem Kläger eine von der Beklagten angebotene Nachbesserung durch das vom Hersteller bereit gestellte Softwareupdate nicht zuzumuten war, so dass keine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden musste.

Am Ende der Verhandlung hat der Senat beiden Parteien - ihren insoweit gestellten Anträgen entsprechend - eine Frist bis zum 27.03.2018 bewilligt, innerhalb derer die Parteien weiter schriftsätzlich vortragen können. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist anberaumt auf den 26.04.2018, 12:00 Uhr, Saal B 301. 

 

 

In den Monaten März und April 2018 verhandelt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog. ʺAbgasskandalʺ betroffener Kunden des Volkswagenkonzerns.

Bislang (Stand: 23.02.2018) sind beim Oberlandesgericht Hamm 230 Berufungsverfahren mit Bezügen zum sog. ʺVW-Abgasskandalʺ eingegangen. 33 Verfahren sind erledigt worden, ohne dass der zuständige Senat die Abgasproblematik materiell-rechtlich zu beurteilen hatte.

Im März und April 2018 werden folgende Fälle verhandelt:

8. März 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 11/17 OLG Hamm

Die klagende Kundin aus Kamen verlangt vom beklagten Autohaus aus Hamm die Rückzahlung eines Kaufpreises von 22.350 Euro. Zu diesem Preis erwarb die Klägerin mit einem im Juli 2014 abgeschlossenen Kaufvertrag einen VW Touran von der Beklagten. Im Januar 2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie den Kaufvertrag aufgrund der im Fahrzeugmotor installierten Manipulationssoftware wegen arglistiger Täuschung anfechte.

Mit Urteil vom 13.12.2016 hat das Landgericht Dortmund die Klage abgewiesen (Az. 12 O 36/16 LG Dortmund). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin nicht zurückgetreten, so das Landgericht, weil sie keinen Rücktritt erklärt habe. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises stehe der Klägerin nicht zu, weil sie den Kaufvertrag mangels Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochten habe. Die Beklagte selbst habe die Klägerin über die Manipulationssoftware nicht arglistig getäuscht. Insoweit bei der Herstellerin vorhandenes Wissen müsse sich die Beklagte als Vertragshändlerin nicht zurechnen lassen.

In der Berufungsinstanz hält die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest. Zum Verhandlungstermin am 08.03.2018 ist das persönliche Erscheinen der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.

15. März 2018, 12:00 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 62/17 OLG Hamm

Der klagende Kunde aus Salzkotten verlangt von der beklagten Herstellerin aus Wolfsburg die Rückabwicklung eines im Januar 2014 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Tiguan zum Kaufpreis von ca. 36.500 Euro. Das Fahrzeug hatte der Kläger über einen Händler aus Büren bezogen.

Mit Urteil vom 15.02.2017 hat das Landgericht Paderborn der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Az. 4 O 231/16 LG Paderborn). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei der Kläger wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Die im Motor installierte Manipulationssoftware begründe einen Fahrzeugmangel. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung habe der Kläger mit einer von ihm ausgesprochenen Fristsetzung in Gang gesetzt. Die Frist sei erfolglos abgelaufen. Der Mangel sei auch erheblich. Abzüglich einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse die Beklagte daher den Kaufpreis in Höhe von ca. 31.450 Euro zurückzahlen.

In der Berufungsinstanz verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Abweisung der Klage zu erreichen, weiter. Zum Verhandlungstermin am 15.03.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.

5. April 2018, 9:00 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 23/17 OLG Hamm

Der klagende Kunde aus Bochum verlangt vom beklagten Autohaus aus Bochum die Rückabwicklung eines im März 2012 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Golf Trendline zum Kaufpreis von ca. 18.000 Euro.

Mit Urteil vom 11.01.2017 hat das Landgericht Bochum die Klage abgewiesen (Az. 2 O 276/16 LG Bochum). Der Kläger habe den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten, so das Landgericht. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte seien nicht dargetan, Wissen der Herstellerin müsse sich die Beklagte insoweit nicht zurechnen lassen. Zudem sei der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der infrage stehende Mangel des Einbaus der Manipulationssoftware sei unerheblich. Er könne mit einem Aufwand von bis zu 100 Euro beseitigt werden.

In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Zum Verhandlungstermin am 05.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.

 

10. April 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 95/17 OLG Hamm

Die Klägerin aus Paderborn verlangt vom beklagten Autohaus aus Salzkotten die Rückabwicklung eines im Dezember 2013 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Tiguan zum Kaufpreis von 29.400 Euro und der Inzahlunggabe eines Altfahrzeugs der Klägerin.

Mit Urteil vom 12.04.2017 das Landgericht Paderborn der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Az. 4 O 477/16 LG Paderborn). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin, so das Landgericht, wirksam zurückgetreten. Aufgrund der verwendeten Manipulationssoftware sei das Fahrzeug mangelhaft. Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung habe die Klägerin der Beklagten erfolglos gesetzt. Zudem sei der Mangel nicht unerheblich. Den gezahlten Kaufpreis zuzüglich Wertersatz für das zwischenzeitlich veräußerte Altfahrzeug der Klägerin habe die Beklagte gegen Rückgabe des VW Tiguan und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von ca. 8.200 Euro zu erstatten.

In der Berufungsinstanz verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen, weiter. Zum Verhandlungstermin am 10.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.

17. April 2018, 10:00 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 96/17 OLG Hamm

Die Klägerin aus Dortmund verlangt vom beklagten Hersteller aus Wolfsburg die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen VW Tiguan, den die Klägerin im März 2013 für einen Kaufpreis von ca. 49.800 Euro bei einer Fahrzeughändlerin in Witten erworben hatte.

Mit Urteil vom 21.04.2017 hat das Landgericht Bochum die Klage abgewiesen (Az. 2 O 364/16 LG Bochum). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin nicht wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Die mit der Manipulation der Abgaswerte begründete Rücktrittserklärung sei nicht begründet. Sofern man in der Manipulation einen Fahrzeugmangel sehe, sei dieser nicht erheblich. Er sei mit einem Aufwand von weniger als 100 Euro zu beseitigen, was der Klägerin zuzumuten sei.

In der Berufungsinstanz verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Zum Verhandlungstermin am 17.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.

24. April 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 45/17 OLG Hamm

Die Klägerin aus Hagen verlangt vom beklagten Autohaus aus Soest die Rückabwicklung eines im Dezember 2013 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Beetle Cabriolet zum Kaufpreis von ca. 41.100 Euro.

Mit Urteil vom 27.01.2017 hat das Landgericht Hagen die Klage abgewiesen (AZ. 9 O 68/16 LG Hagen). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin nicht wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Ob der Einbau der Manipulationssoftware als Mangel zu bewerten sei, könne letztendlich offenbleiben. Die Klägerin habe vor ihrer Rücktrittserklärung keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, deswegen sei ihr Rücktritt unwirksam. Eine solche Fristsetzung sei nicht entbehrlich und der Klägerin auch zuzumuten gewesen.

In der Berufungsinstanz verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Zum Verhandlungstermin am 24.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet.

 

 

Sozialgericht Detmold: Kein Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

Die 1986 geborene Klägerin war ab dem 01.06.2016 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie erkrankte am 10.06.2016 arbeitsunfähig und kündigte sodann das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Die AU-Bescheinigung vom 10.06.2016 ging am 01.07.2016 bei der Beklagten ein, die wegen verspäteter Vorlage die Zahlung von Krankengeld ablehnte.

Zu Recht, urteilte die 3. Kammer des Sozialgerichts. Das Krankengeld ruht für den Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 30.06.2016 und kommt damit nicht zur Auszahlung. Grund hierfür ist die verspätete Übersendung der Bescheinigung.

Das Argument der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe, überzeugte die Kammer nicht. Ein Verschulden des behandelnden Arztes bei der Handhabung des Vordrucks kann nicht der Beklagten zugerechnet werden.

Die gesetzliche Meldepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherten. Sie soll gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des folgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Versäumt der Versicherte die Meldung, führt dies zu einem regelmäßig endgültigen Verlust eines entstandenen und fälligen Anspruchs.

Auf Organisationsmängel der Beklagten kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt den eindeutigen Hinweis: "Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse". Insoweit hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse zu übersenden hat. Auf die Vorschriften im Gesetz über die Entgeltfortzahlung (EntgFG) kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie von dem Arbeitgeber keine entsprechenden Zahlungen verlangen konnte.

Außerdem lässt die gesetzliche Regelung im EntgFG nach Auffassung der Richter nicht den Rückschluss zu, dass der Versicherte sich darauf verlassen darf, der Arzt werde die AU der Krankenkasse melden.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 12.01.2018, S 3 KR 824/16, nicht rechtskräftig

 

Sozialgericht Detmold: Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall

Die Klägerin, Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung einer Modefirma, begehrte mit ihrer Klage die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall. Alle Mitarbeiter ihrer Einkaufsabteilung hatten vorzeitig ihre Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Beim Betreten der Eisfläche ist sie ins Rutschen gekommen, gefallen und hat sich dabei das Handgelenk gebrochen. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit in der Modefirma und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.

Zu Recht, wie die Richter des Sozialgerichts Detmold urteilten. Die Klägerin sei während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert gewesen. Zunächst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung gehört.
Selbst wenn ihr Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeitsvertragliche Pflichten der Klägerin gewertet würden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegenüber lediglich zur Organisation von teambildenden Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme – wie hier beim Eislaufen.

Zwar kann sich auch ein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben. Eine Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen – so das Sozialgericht. Hier mangelte es bereits an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung.
Die “teambildende Maßnahme“ war weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Die Beschäftigten des Teams oder deren Teamleiterin wurden auch nicht von der Unternehmensleitung mit der Durchführung dieser Veranstaltung beauftragt.
Die Initiierung der Organisation des Ausflugs zur Eisbahn lediglich durch die Teamleiterin reicht nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.

Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Klägerin - und nicht etwa das Unternehmen - die Kosten der Veranstaltung getragen habe.
Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt würden. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 09.02.2017, Aktenzeichen S 1 U 263/15, rechtskräftig

 

 

Sozialgericht: Krankenkasse muss Krankengeld zahlen trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

27. Februar 2018 -Sofern der Arzt die Bescheinigung der AU nicht dem Versicherten aushändigt, muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn diese zu spät bei ihr eingeht.

 Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle einer 1957 geborenen Klägerin, die auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums krankgeschrieben war. Sie hatte sich rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um die AU attestieren zu lassen. Der Arzt händigte das Formular, das für den Versicherten zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bestimmt ist, aber nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Unter anderem hierfür hatte er zuvor von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen.
Als die Bescheinigung erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten einging, verweigerte diese die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht. Zwar muss der Versicherte grundsätzlich selbst für die rechtzeitige Meldung der AU sorgen. Von dieser Obliegenheitsverpflichtung gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme ergibt sich aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung, da der Arzt danach verpflichtet ist, die AU der Krankenkasse zu melden.
Treten Verzögerungen bei der Übermittlung der AU-Bescheinigung auf, muss sich die Krankenkasse diese zurechnen lassen. Nach Auffassung der Richter greift diese Rechtsfolge auch dann, wenn der Arzt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt den Teil des Vordrucks der AU-Bescheinigung, der zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt ist, nicht dem Versicherten aushändigt, sondern die Weiterleitung selbst übernimmt.

Die Klägerin hatte nämlich keine Möglichkeit, für den rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, die Krankenkasse über das Fortbestehen der AU auf andere Weise zu informieren. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arzt für eine rechtzeitige Übermittlung sorgt. Die Kammer wertete dabei den Umstand, dass die Krankenkasse der Arztpraxis Freiumschläge zur Verfügung stellt, als Hinweis für die berechtigte Nutzung dieses Übermittlungsweges.
Der Arzt handelte daher innerhalb seiner berufsrechtlichen Befugnisse als Vertragsarzt. Dann aber liegt das Risiko für den verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der für den Versicherten vorgesehene Vordruck den Hinweis enthält, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen kann.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 15.11.2017, S 5 KR 266/17, rechtskräftig

 

 

Lärm im Mehrfamilienhaus: Wo sind die Grenzen?

Mietrecht: Nachbarn müssen permanenten Lärm nicht hinnehmen – vor allem nicht in Ruhezeiten.
Ständige lautstarke Unterhaltungen, ein laut aufgedrehter Fernseher sowie Kinderlärm bis weit nach 20 Uhr abends gehen zu weit. Nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) verurteilte das Amtsgericht München eine Familie zur Unterlassung und drohte bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld an. AG München, Az. 281 C 17481/16  

Hintergrundinformation: Lärm ist einer der häufigsten Streitpunkte unter Nachbarn. Die sogenannten Ruhezeiten sind häufig in Gemeindesatzungen über den Lärmschutz geregelt und können sich daher von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Oft finden sich dazu auch Regelungen im Mietvertrag oder in einer damit verbundenen Hausordnung. Denn gerade in Mehrfamilienhäusern ist gegenseitige Rücksichtnahme gefragt.

Der Fall: Aus der Hausordnung eines mehrstöckigen Wohnhauses in München ging hervor, dass zwischen 12 und 14 Uhr sowie 20 und 7 Uhr Ruhe zu herrschen habe. Eine Familie hielt sich nicht daran. Die Mieter fielen während der Ruhezeiten immer wieder durch lautstarke Gespräche, Geschrei, Telefonieren per Freisprecheinrichtung, Musikhören und Fernsehen sowie Staubsaugen auf. Die Kinder waren häufig nach 20 Uhr noch aktiv: Schreien, Herumtrampeln und Seilspringen waren an der Tagesordnung.
Mehrmals in der Woche waren zudem bis zu sechs weitere Kinder zu Besuch. Bitten um mehr Ruhe beantwortete der Familienvater mit der Bemerkung, dass er machen könne, was er wolle. Die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses verklagte die Mieter schließlich auf Unterlassung.

Das Urteil: Das Amtsgericht München gab der Eigentümergemeinschaft nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice Recht. Das Gericht hatte die Nachbarn als Zeugen vernommen und von diesen angefertigte Lärmprotokolle berücksichtigt, die Lärm bis nach Mitternacht belegten. Dem Gericht zufolge waren Häufigkeit, Lautstärke und Zeiten der Lärmentfaltung nicht mehr mit einer normalen Wohnungsnutzung zu vereinbaren. Zwar sei bei Kindern mit einem lebhaften und auch lauteren Verhalten zu rechnen.

Hier sei jedoch auch das Maß dessen überschritten worden, was bei Kindern noch hinnehmbar sei. Dazu komme das rücksichtslose Verhalten der Mieter, die sich schlicht geweigert hätten, den Bitten der Nachbarn nachzukommen und leiser zu sein. Das Gericht erlegte den Mietern daher auf, übermäßigen Lärm in den Ruhezeiten künftig zu unterlassen. Fernseher und andere Geräte seien nur in Zimmerlautstärke zu betreiben und auch die Kinder sollten den üblichen Lärmpegel nicht überschreiten. Bei Missachtung sei ein Ordnungsgeld fällig.
Amtsgericht München, Urteil vom 4. Mai 2017, Az. 281 C 17481/16

 

 

Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16

Karlsruhe, den 27. Februar 2018 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

Zum Sachverhalt: Die Kläger nehmen die Beklagte in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen. Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.
Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums.
Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde.

Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt habe und die Klägerin von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Entscheidung des Senats: Die Revision hatte keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt.

Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht.

Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.
Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i. S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können.

Der Kläger räumte selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.
Vorinstanzen: Landgericht Köln vom 16. August 2015 – 28 O 14/14 Oberlandesgericht Köln vom 13. Oktober 2016 – 15 U 173/15

 

Bundesgerichtshof zur Räum- und Streupflicht des Vermieters Urteil vom 21. Februar 2018 - VIII ZR 255/16


Karlsruhe, den 21. Februar 2018 - Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum- und Streupflicht (Winterdienst) für den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich bei der Stadt München, der Streithelferin der Beklagten, liegt.

Am 17. Januar 2010 stürzte der Kläger gegen 9.10 Uhr beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen von der Streithelferin nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen der Beklagten. Hierbei zog er sich Frakturverletzungen am rechten Knöchel zu. Die Streithelferin hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten.
Die Beklagte wiederum hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach dazu nicht verpflichtet war. Die auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 4.291,20 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes (jeweils nebst Zinsen) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Zwar ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vorliegend auch der Kläger als Lebensgefährte der Mieterin einbezogen war) verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB).
Dazu gehört es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer eines Grundstücks im Übrigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten.
Vorliegend ist der Kläger allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegenüber obliegende (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen ist.
Im Streitfall lag die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen indes bei der Streithelferin und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten. Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus kommt demgegenüber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren.

Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht als dem Kläger zumutbar angesehen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem (durch die Streithelferin) von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Der Senat hat die Revision des Klägers deshalb zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages (1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […] § 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]

Vorinstanzen: LG München - Urteil vom 14. Januar 2016 – 2 O 28823/13 OLG München - Urteil vom 6. Oktober 2016 – 1 U 790/16

Januar 2018

Räumen und Streuen: Welche Pflichten dürfen Gemeinden an Anwohner öffentlicher Straßen übertragen?
Duisburg, 30. Januar 2018 -
Gemeinden übertragen ihre Räum- und Streupflicht meist auf die Anwohner der jeweiligen Straßen. Aber: Sie dürfen ihren Bürgern dabei nicht mehr Pflichten zumuten, als sie selbst haben. Gibt es an einer Straße beidseitig keinen Gehweg, reicht es grundsätzlich aus, nur auf einer Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräumen.
Die Gemeinde kann nicht verlangen, dass dies auf beiden Seiten geschieht. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Karlsruhe. OLG Karlsruhe, Az. 9 U 143/13  

Hintergrundinformation: Die winterliche Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb eines Ortes liegt bei den Gemeinden.
Üblicherweise übertragen sie die entsprechende Betreuung der Gehwege mithilfe einer kommunalen Satzung auf die Anlieger.
Oft enthalten die Satzungen genaue Angaben darüber, zu welchen Uhrzeiten und in welcher Breite die Anwohner die Gehwege von Schnee befreien und Eis mit abstumpfenden Mitteln bestreuen müssen. Kommen die Anwohner diesen Pflichten nicht nach und geschieht daraufhin ein Unfall, haften sie zivilrechtlich gegenüber dem Geschädigten. Es drohen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Manchmal legt die Gemeinde Anwohnern aber auch Pflichten auf, die sie selbst nicht hat. Dann kann die Satzung unwirksam sein.

Der Fall: Eine Gemeinde hatte in ihrer Satzung die Anwohner von Straßen ohne Gehwege dazu verpflichtet, auf beiden Straßenseiten eine Spur für Fußgänger freizuräumen beziehungsweise bei Eisglätte zu streuen. Durch winterliche Glätte stürzte nun an einer solchen Straße ein Fußgänger. Dieser berief sich darauf, dass der Anlieger seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen sei. Der Anwohner wehrte sich mit dem Argument, dass ihm die Gemeinde eine so weitgehende Schneeräumpflicht gar nicht hätte übertragen dürfen. Er war daher der Meinung, dass er dafür nicht hafte.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Karlsruhe erläuterte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass die Gemeinde nicht mehr Pflichten auf ihre Bürger übertragen könne, als sie selbst habe. Die Gemeinde selbst wäre bei einer Straße ohne Gehwege nämlich nur verpflichtet gewesen, auf einer beliebigen Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräumen. Daher könnte die Gemeinde die Anwohner nicht per Satzung dazu verpflichten, auf beiden Seiten Schnee zu schaufeln. Die Regelung in der Satzung sei unwirksam. Dementsprechend hafte der Beklagte nicht für den Unfall.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2014, Az. 9 U 143/13

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kein Anspruch der Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5

Düsseldorf, 24. Januar 2018 - Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Dieselfahrzeugen, die mit dem Motorenaggregat EA 189 EU5 des Volkswagen-Konzerns ausgestattet sind, ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Außerdem ist die Klage unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage abgewiesen.

Die Deutsche Umwelthilfe will mit der Klage erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit dem o.a. Motorentyp unterbunden wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Deutschen Umwelthilfe ein Klagerecht nicht zusteht. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt: Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge.
Ein Klagerecht könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden. Denn das Gesetz habe die Entscheidungen, die Gegenstand von Klagerechten sein könnten, abschließend geregelt. Es erfasse die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung nicht. Aus einschlägigen europarechtlichen Normen folge ebenfalls kein Klagerecht.

Die Klage habe darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung sei deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich. Dabei obliege es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Das jeweilige Rechtsmittel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einzulegen.  Az. 6 K 12341/17

 

 

Auf Eis ausgerutscht in der Autowaschbox: Wer haftet?
München/Duisburg, 23. Januar 2018 - Auf einem Selbstbedienungs-Autowaschplatz müssen Kunden im Winter damit rechnen, dass sich durch das von ihnen selbst verursachte Spritzwasser Eis bildet. Sie können nicht erwarten, dass das Personal regelmäßig streut. Rutscht ein Kunde auf Eis aus, das sich durch das Waschen des eigenen Autos gebildet hat, haftet der Betreiber nicht. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm. OLG Hamm, Az. 9 U 171/14  

Hintergrundinformation: Auch bei Gewerbegrundstücken gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Der Geschäftsinhaber muss im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass seinen Kunden auf seinem Gelände keine Gefahren drohen.
Allerdings schränken die Gerichte die Verkehrssicherungspflicht in einigen Punkten ein. Eine Räum- und Streupflicht im Winter besteht zum Beispiel grundsätzlich nur dann, wenn durch das Wetter eine allgemeine Schnee- oder Eisglätte herrscht. Dann sollten sich aber auch Passanten und Kunden vorsichtig verhalten. Der Fall: Eine Frau hatte Anfang Februar gegen 13 Uhr auf einem Selbstbedienungs-Waschplatz ihr Auto gewaschen.
Obwohl der Rest des Geländes trocken und eisfrei war, bildeten sich beim Waschen in der Waschbox durch Spritzwasser offenbar einige vereiste Stellen. Die Waschplatz-Kundin rutschte darauf aus und verletzte sich. Sie verklagte den Platzbetreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er hätte ihrer Meinung nach gegen Glatteisbildung streuen müssen.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab.
Zwar habe grundsätzlich auch der Betreiber eines SB-Waschplatzes eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen. Im Winter seien an diese Pflicht sogar erhöhte Anforderungen zu stellen. Hier sei die Glatteisbildung jedoch nicht durch Regen oder Schnee ausgelöst worden, sondern durch die Kundin selbst, als sie ihr Auto wusch. Sie selbst habe ausgesagt, dass es keine allgemeine Glätte, sondern höchstens einzelne vereiste Stellen um ihr Auto herum gegeben habe.

Das Gericht erklärte, dass von einem Waschplatzbetreiber im Winter nicht zu erwarten sei, jede Autowaschbox nach jeder Wäsche auf mögliche Eisbildung zu kontrollieren. Obendrein sei fraglich, wie der Betreiber dieser denn vorbeugen solle, da das Streuen mit Streusalz oder Granulat in der Box bei laufendem Waschbetrieb wohl etwas sinnlos sei – beides sei schnell wieder fortgespült.
Vom Betreiber könne der Kunde nur Vorkehrungen verlangen, die erforderlich und zumutbar seien.
Bei einem preisgünstigen SB-Waschplatz könne der Kunde nicht erwarten, dass durchgehend Personal vor Ort sei. Außerdem wisse jeder, dass bei winterlichen Temperaturen auf den Boden gespritztes Wasser gefrieren kann. Besondere Warnschilder, die auf diese Gefahr hinweisen, seien nicht erforderlich. Das Gericht sprach der Kundin damit keinerlei Ansprüche zu.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22. Mai 2015, Az. 9 U 171/14

 

Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga: Kein "Erdbeben" wie beim Fall Jean-Marc Bosman 1995  
Bundesarbeitsgericht, 16 Januar 2018 - Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. 
Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird.

Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 iHv. 261.000,00 Euro verlangt.  Das Arbeitsgericht hat dem Befristungskontrollantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann.
Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.     Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17. Februar 2016 - 4 Sa 202/15 -

 

Grundsteuer: Einfach und transparent geht! Bund der Steuerzahler zur Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht 
Dienstag, 16. Januar 2018 - Die heutige mündliche Verhandlung  vor dem Bundesverfassungsgericht zur Grundsteuer hat berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit deutlich gemacht. Das aktuelle Verfahren zur Wertermittlung ist intransparent, veraltet und bewirkt keine gleichmäßige Besteuerung. „Deshalb sollte jetzt schleunigst an einem Einfachmodell gearbeitet werden”, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel. 
„Die Verhandlung hat gezeigt, dass die Finanzverwaltung vor allem an das Aufkommen denkt, nicht aber an die Steuerzahler. Zudem wurde sehr deutlich, dass sich die Digitalisierung in diesem Bereich eher zu einer großen Datenkrake entwickelt als zu einer effizienten Verwaltung”, betont Holznagel. Insbesondere aus der Hamburger Verwaltung kamen aber erfreuliche Signale, dass ein einfaches Bewertungsmodell schneller umsetzbar wäre als das bisher von 14 Bundesländern vorgeschlagene Kostenwertmodell.
Auch der Bund der Steuerzahler hat in seinen Stellungnahmen auf ein solches Modell verwiesen, das eine schnelle Umsetzung möglich macht. Dieser Punkt dürfte vor allem wichtig sein, weil das Gericht möglicherweise keine langfristige Übergangszeit gewähren wird. 
Zum Hintergrund
Konkret stehen die Bewertungsregeln für die Grundstücke auf dem Prüfstand. Dieser Wert ist Ausgangsgröße für die Berechnung der Steuer. Das Problem: Die sogenannten Einheitswerte werden auf Grundlage der Wertverhältnisse des Jahres 1964 in den westlichen bzw. 1935 in den östlichen Bundesländern ermittelt.
Genau darüber beschweren sich die Kläger bzw. Beschwerdeführer beim Gericht: Die Steuerzahler sehen einen Verstoß gegen Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), weil Veränderungen im Gebäudebestand und auf dem Immobilienmarkt – wegen der Rückanknüpfung an die Jahre 1935/1964 – nicht ausreichend bei der Bewertung der Grundstücke berücksichtigt werden.
Zudem richten sich die Beschwerden gegen die Anwendung zweier unterschiedlicher Bewertungsverfahren, die für dasselbe Grundstück zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen können („Ertrags- und Sachwertverfahren“).  Unsere Service-Hotline für interessierte Bürger: 0800 / 883 83 88

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig

Düseldorf/Duisburg, 16. Januar 2018 - Die der Amazon Fulfillment Germany GmbH in Rheinberg erteilte Bewilligung, Arbeitnehmer an den Adventssonntagen des 13. und 20. Dezember 2015 ausnahmsweise zu beschäftigen, war rechtswidrig und verletzte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in ihrem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden.

Der Einsatz der Arbeitskräfte an zwei Adventsonntagen war Amazon durch die Bezirksregierung Düsseldorf nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt worden. Hiergegen hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Klage erhoben, der das Gericht nun stattgegeben hat.

Für das Gericht war nicht erkennbar, dass Amazon ohne Bewilligung der Sonntagsarbeit ein so großer Schaden entstanden wäre, dass dieser das Interesse am Erhalt der Sonntagsruhe hätte überwiegen können.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob das üblicherweise auftragsstarke Weihnachtsgeschäft eine vom Normalzustand abweichende Sondersituation darstelle, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise rechtfertigen könne.
Jedenfalls habe Amazon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass ihr ohne die Sonntagsarbeit ein unverhältnismäßiger Schaden drohe, der mit anderen zumutbaren Mitteln nicht hätte verhindert oder gemildert werden können. Vielmehr habe Amazon durch das Festhalten an eng bemessenen Lieferfristen und die Abgabe eines "Same-Day-Delivery"-Versprechens auch im Weihnachtsgeschäft die Erwartungshaltung ihrer Kunden und den dadurch entstandenen Lieferdruck selbst herbeigeführt. Sie habe es damit versäumt, dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine entsprechende Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells in der Vorweihnachtszeit hinreichend Rechnung zu tragen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 29 K 8347/15

 

 

Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln
Köln/Duisburg, 04. Januar 2018 - Die wichtigsten Änderungen der Familiensenate betreffen die bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhang I und II der Leitlinien). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist auf 348 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe auf 399 Euro und der dritten Altersstufe auf 467 Euro angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert. Die Tabelle Zahlbeträge trägt der Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01.01.2018 auf 194 Euro für das erste und zweite Kind, auf 200 Euro für das dritte Kind und auf 225 Euro für das vierte Kind Rechnung. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Änderungen in den Kölner Unterhaltleitlinien finden sich in Ziffern 10.2.3 (Erhöhung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 Euro auf 100 Euro), 11 (Erläuterung des Tabellenunterhalts), 12.3 (Barunterhalt beim Wechselmodell) und 12.4 (Betreuungsbedarf als Mehrbedarf des Kindes) sowie 15.3 (Anpassung des Eingangsbetrags für die konkrete Bedarfsberechnung an die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Kindesunterhaltstabelle).
Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen.
Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls - dies gilt auch für die "Tabellen-Unterhaltssätze" - nicht antasten. Die neu gefassten Leitlinien stehen ab sofort auf der Homepage des Oberlandesgerichts Köln (www.olg-koeln.nrw.de) unter der Rubrik "Rechts-Infos" zur Verfügung: http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/index.php

 

Baurecht: Seit dem 1. Januar 2018 gibt es neue Regeln für Häuslebauer

München/Duisburg, 02. Januar 2018 - Zum 1. Januar 2018 ist das im April 2017 verabschiedete neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) profitieren private Bauherren ab sofort von mehr Verbraucherschutz.

Bauvertrag neuer Vertragstyp: Bisher richteten sich Verträge zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmern nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice hat der Gesetzgeber nun den Hausbau umfassend neu geregelt und im BGB den Bauvertrag als eigenen Vertragstyp eingeführt. Besondere Vorschriften gibt es für den Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB), also für Verträge zwischen einem privaten Bauherrn und einem Bauunternehmer.

Widerrufsrecht: Verbraucher als Bauherren haben künftig nach Vertragsabschluss ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sie können damit vorschnelle Entscheidungen rückgängig machen. Belehrt der Unternehmer den Bauherren nicht über dieses Recht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für notariell beurkundete Verträge. Sind in den 14 Tagen bereits Leistungen erfolgt, die der Bauherr nicht einfach zurückgeben kann, muss er dem Unternehmer Wertersatz leisten.

Baubeschreibung: Bauunternehmer sind nun verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung über die geplanten Arbeiten zu übergeben. Sie ist verbindlicher Vertragsbestandteil und ermöglicht eine bessere Kontrolle, ob am Ende wirklich alles wie beabsichtigt ausgeführt ist. Die Pflicht entfällt, wenn der Bauherr den Architekten stellt.

Planungsunterlagen: Liegt die Planung in den Händen des Bauunternehmers, ist er ab sofort verpflichtet, dem Bauherrn rechtzeitig vor Baubeginn die Planungsunterlagen zu geben, damit dieser die notwendigen behördlichen Genehmigungen erwirken kann.

Terminierung: Der Bauvertrag muss jetzt einen verbindlichen Termin für die Fertigstellung enthalten. Hält der Bauunternehmer diesen nicht ein, macht er sich schadenersatzpflichtig. So kann der Bauherr zum Beispiel verlangen, ihm die wegen des verzögerten Einzugs länger gezahlte Miete zu ersetzen. Ist bei Vertragsabschluss noch keine Angabe zum Fertigstellungstermin möglich – weil etwa der Kaufvertrag über das Grundstück noch nicht abgeschlossen ist – muss der Unternehmer zumindest die Dauer des Bauprojekts angeben.

Abschlagszahlungen: Eine Reihe von neuen Regeln gibt es auch zu den beim Hausbau üblichen Abschlagszahlungen. Diese dürfen insgesamt 90 Prozent der für den Bau vereinbarten Gesamtsumme nicht überschreiten. So kann der Bauherr am Ende noch zehn Prozent des Geldes zurückhalten, falls der Unternehmer mangelhaft gearbeitet hat. Die Auszahlung erfolgt, wenn die Mängel beseitigt sind.

Bauabnahme: Neu ist außerdem, dass die Abnahme des Bauwerks automatisch als erfolgt gilt, wenn der Bauherr nicht auf eine entsprechende Fristsetzung des Unternehmers reagiert. In diesem Fall muss der Bauherr die letzte Abschlagszahlung überweisen, egal ob Mängel vorhanden sind oder nicht. Ist der Bauherr eine Privatperson, muss ihn der Bauunternehmer vorher auf diesen Mechanismus hinweisen.

•  Baukammern: Um die meist jahrelangen Prozesse um Baumängel zu beschleunigen, gibt es an den Landgerichten für das Baurecht künftig eigene Abteilungen, die sogenannten Baukammern.
•  Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, Nr. 23, S. 969