1. Mehr Schutz für Arbeitnehmer
Verbot des Einsatzes von Subunternehmen im
Kerngeschäftsbereich (Betriebe des
Fleischerhandwerks sind ausgenommen)
Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte
Pflicht zur elektronische Arbeitszeiterfassung
Zudem werden unter der Überschrift "Zusätzlich
staatliche Aufsicht stärken" diese Punkte genannt:
Besichtigung von Betrieben: Mindestquote von 5 % pro
Bundesland Bußgeldrahmen: Verdoppelung auf 30.000
Euro
4. Besserer Schutz vor Cyber-Angriffen
Cyber- und Informationssicherheit sind von hoher
Wichtigkeit für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.
Sie sind auf funktionierende Informations- und
Kommunikationstechnik angewiesen - gerade mit Blick
auf die zunehmende Digitalisierung aller
Lebensbereiche. Die Corona-Pandemie hat dies noch
einmal deutlich vor Augen geführt. Das
Bundeskabinett beschloss nun am Mittwoch den Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit
informationstechnischer Systeme.
Mehr Befugnisse für das BSI
Das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) fördert schon jetzt
die Cyber- und Informationssicherheit. Nun werden
seine Befugnisse weiter gestärkt. Unter anderem soll
es Daten künftig über einen längeren Zeitraum
speichern können. Das ist wichtig,
denn Cyber-Vorfälle in der Vergangenheit haben
gezeigt, dass sich Angriffe oft über einen
mehrjährigen Zeitraum erstrecken können.
Meldepflichten werden ausgeweitet Die bestehenden
Meldepflichten für Betreiber Kritischer
Infrastrukturen wie Energieversorgung oder Wasser
werden auf weitere Teile der Wirtschaft ausgeweitet.
Hierzu zählen unter anderem Unternehmen der
Rüstungsindustrie oder Betriebe, die wegen ihrer
hohen Wertschöpfung eine besondere
volkswirtschaftliche Bedeutung haben. Zudem werden
sie verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung
einzusetzen. Das Bundes Verbraucherschutz als neue
Aufgabe Bislang hatte das Bundesamt die Aufgabe,
Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik
des Bundes abzuwehren. Nun kommt der Schutz der
Bürgerinnen und Bürger hinzu. Das Bundesamt wird als
unabhängige und neutrale Beratungsstelle für Fragen
der IT-Sicherheit etabliert. Zudem werden die
Voraussetzungen für ein
einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen geschaffen,
welches die IT-Sicherheit von Produkten erstmals
sichtbar macht. Hierdurch soll eine besser fundierte
Kaufentscheidung ermöglicht werden.
5. Manipulationen wirksam unterbinden
Fotos für Ausweisdokumente sollen künftig
ausschließlich digital von privaten Dienstleistern
oder direkt vor Ort in der Behörde erstellt und
übermittelt werden, um Dokumentenfälschung zu
verhindern. Daneben erfolgen weitere Änderungen im
Pass- und Personalausweisgesetz. Unbefugte
Verwendung verhindern In Zukunft sind Fotostudios
und Fotografen dazu verpflichtet, ein
Passfoto ausschließlich digital zu erstellen und
über eine sichere Übermittlung an die Pass-
beziehungsweise Personalausweisbehörde zu versenden.
Alternativ kann das Lichtbild auch direkt vor Ort in
der Behörde und unter Aufsicht eines Mitarbeiters
angefertigt werden. Das Mitbringen von Fotos zur
Aufnahme in den Ausweis ist nicht mehr möglich.
Hintergrund der Regelung ist das sogenannte
"Morphing": Dabei werden die Fotos zweier Menschen
zu einem Bild verschmolzen. Möglich ist das bereits
durch frei verfügbare Computerprogramme. Ist das
Lichtbild auf einem Pass auf diese Weise
manipuliert, kann nicht nur deren Inhaberin oder
deren Inhaber das Dokument nutzen.
Unter Umständen ermöglicht es auch einer weiteren
Person, deren Gesichtszüge im Foto enthalten sind,
den Gebrauch des Passes. Arbeit der Polizei
verbessern Eine weitere Änderung betrifft die
Ermittlungsbefugnisse der Polizei. Derzeit können
die deutschen Behörden in Fällen, in denen von
ausländischen Behörden nur die Seriennummer eines
Ausweisdokumentes mitgeteilt wird, keine weiteren
Ermittlungen anstellen.
Mit der neuen Regelung ist es Polizisten im
Fahndungsfall gestattet, die zu einer Seriennummer
gespeicherten Daten direkt bei den ausstellenden
Behörden zu erfragen und dort weiter zu ermitteln.
6. Zensus wird verschoben
Die für 2021 geplante Volkszählung wird um ein Jahr
verschoben. Die gesetzliche Änderung ist nun in
Kraft getreten. Die nächste Volkszählung in
Deutschland wird wegen der Corona-Pandemie um ein
Jahr verschoben. Termin ist nun der 15. Mai
2022. Der Grund: Mit der Corona-Pandemie haben sich
Einschränkungen in der Verwaltungsarbeit ergeben. In
den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder
musste zum Teil in erheblichem Umfang Personal für
andere Aufgaben - zum Beispiel zur Unterstützung der
Gesundheitsämter - abgezogen werden.
Die Vorbereitungsarbeiten für den Zensus 2021
konnten nicht wie geplant durchgeführt werden.
Wichtige Daten für viele Bereiche Die beim Zensus zu
ermittelnde amtliche Einwohnerzahl Deutschlands ist
von großer Bedeutung für Politik, Verwaltung und
Wirtschaft. Aber auch für Wissenschaft, Markt- und
Meinungsforschung und für die amtliche Statistik
selbst liefert der Zensus neue, wichtige Basisdaten.
Die amtliche Zahl der Einwohner ist darüber hinaus
maßgeblich für eine Reihe von Verwaltungsverfahren,
unter anderem den Länderfinanzausgleich, die
Einteilung von Wahlkreisen und die Besoldung von
Bürgermeistern und Landräten.
Der Zensus ist eine gemeinschaftliche Aufgabe der
statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Leitgedanke ist ein angemessener Ausgleich zwischen
einer möglichst präzisen Ermittlung der zu
erhebenden Daten einerseits sowie einer
grundrechtsschonenden und wirtschaftlichen Methode
und Konzeption andererseits.
7. Kinder schützen, Familien stärken
2.12.2020 Was konkret regelt das modernisierte
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz? Mit dem Gesetz
werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und
Jugendhilfe weiterentwickelt. Ziel ist ein wirksames
Hilfesystem, das Kinder vor Gefährdungen schützt und
Familien stärkt. Dabei geht es auch darum,
gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für
alle jungen Menschen zu sichern beziehungsweise
herzustellen.
Deshalb werden vor allem diejenigen Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene gefördert, die
besonderen Unterstützungsbedarf haben. Die Reform
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes regelt
konkret: einen besseren Kinder- und Jugendschutz die
Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in
Pflegefamilien oder in Einrichtungen der
Erziehungshilfe aufwachsen Hilfen aus einer Hand für
Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
mehr Prävention vor Ort mehr Beteiligung von jungen
Menschen, Eltern und Familien.
Warum ist die Reform des Gesetzes notwendig?
Die Kinder- und Jugendhilfe hat den Auftrag, alle
jungen Menschen zu stärken. Dieses umfassende
Verständnis liegt dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) zugrunde. Damit
diese Gesetzgebung auch in Zukunft den tatsächlichen
Bedürfnissen von jungen Menschen gerecht werden
kann, muss sie angepasst und weiterentwickelt
werden.
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Eltern
bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu
unterstützen. Darüber hinaus gilt es, Gefährdungen
des Kindeswohl abzuwehren. Zentrales Leitbild der
Kinder- und Jugendhilfe ist, junge Menschen und ihre
Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen zu
betrachten, sondern sie vielmehr als Expertinnen und
Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und
mitgestaltend in die Hilfe- und Schutzprozesse
einzubeziehen.
Die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage der
Kinder- und Jugendhilfe ist ein wichtiges Vorhaben
des Koalitionsvertrages. Wie verbessert das Gesetz
den Kinder- und Jugendschutz? Eine besondere
Bedeutung kommt Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe zu. Die Anforderungen an die Erteilung
einer Betriebserlaubnis für Kinderheime und andere
Einrichtungen werden erhöht. Aufsicht und Kontrolle
werden verstärkt. Konkret können Heime künftig
jederzeit und ohne Anlass kontrolliert werden.
Sehr wichtig ist auch die Kooperation zwischen der
Kinder- und Jugendhilfe mit wichtigen Akteuren im
Kinderschutz. Ziel ist, diese Zusammenarbeit
auszubauen und zu verbessern. So wird das
Gesundheitswesen stärker in die Verantwortung für
einen wirksamen Kinderschutz einbezogen. Das
modernisierte Gesetz regelt die Mitverantwortung der
gesetzlichen Krankenversicherung und verbessert die
Kooperation zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie
Angehörigen anderer Heilberufe und dem Jugendamt. So
erhalten Kinderärzte, die sich bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenden, vom
Amt in Zukunft auch eine Rückmeldung über die
anschließende Gefährdungseinschätzung.
Auch das Zusammenwirken von Jugendamt und
Jugendgericht, Familiengericht und
Strafverfolgungsbehörden sowie anderen bedeutenden
Akteuren im Kinderschutz, etwa Lehrerinnen und
Lehrern, wird verbessert.
Wie werden Kinder und Jugendliche gestärkt, die in
Pflegefamilien oder in Einrichtungen der
Erziehungshilfe aufwachsen?
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Kostenbeteiligung
von jungen Menschen bei vollstationären Leistungen
auf höchstens 25 Prozent ihres Einkommens reduziert
wird. Sie können also drei Viertel eines
Nebenverdienstes für sich behalten. Zudem erhalten
Eltern bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
einen Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und
Förderung ihrer Beziehung zum Kind. Zur Sicherung
der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Familienpflege müssen dort künftig Schutzkonzepte
angewendet werden.
Darüber hinaus werden gewachsene Bindungen und
Beziehungen von Pflegekindern gestärkt, indem die
Möglichkeiten des Familiengerichts erweitert werden.
Künftig kann der Verbleib eines Kindes in seiner
Pflegefamilie als dauerhafte Maßnahme angeordnet
werden, wenn dies zum Schutz und Wohl des Kindes
erforderlich ist.
Wie steht es um die Förderung von Kindern und
Jugendlichen mit Behinderungen?
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und
ihre Eltern wird es deutlich leichter, ihre Rechte
zu verwirklichen. Dazu sollen die Leistungen der
Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen in einem Stufenverfahren in das Recht
der Kinder- und Jugendhilfe überführt und integriert
werden. Ziel sind Hilfen aus einer Hand. Die
Inklusion wird als Leitgedanke der Kinder- und
Jugendhilfe verankert.
In Kitas ist grundsätzlich eine gemeinsame Betreuung
von Kindern mit und ohne Behinderungen vorgesehen.
Beteiligte Leistungsträger müssen enger und
verbindlicher zusammenarbeiten. Eltern von Kindern
mit Behinderungen werden ab 2024 durch einen
Verfahrenslotsen unterstützt, der ihnen stets als
Ansprechpartner zur Verfügung steht. Ziel ist eine
verbindlichere Beratung.
Wie werden die Beteiligungsrechte von Betroffenen
gestärkt?
Eine wichtige Neuerung: Kinder und Jugendliche
erhalten einen uneingeschränkten Anspruch auf
Beratung durch die Kinder- und Jugendhilfe. Darüber
hinaus werden Ombudsstellen gesetzlich verankert, um
die Beteiligung junger Menschen und ihrer Eltern zu
stärken. Insbesondere werden die Rechte von
Pflegekindern gestärkt. Das Jugendamt wird
verpflichtet, Möglichkeiten der Beschwerde in
persönlichen Angelegenheiten für Pflegekinder zu
gewährleisten.
Eltern sind an der sogenannten Hilfeplanung für ihre
Kinder zu beteiligen, wenn dadurch der Hilfeprozess
nicht in Frage gestellt wird. Hier sind vor allem
der Willen und die Bedürfnisse des jeweiligen jungen
Menschen sowie des Sorgeberechtigten zu
berücksichtigen.
Darüber hinaus wird das Jugendamt zur umfassenden
Aufklärung des Kindes oder Jugendlichen und seiner
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bei einer
Inobhutnahme verpflichtet.
8. Fairer Wettbewerb
Das Gesetz erhöht die Anforderungen,
um urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Damit sollen missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt
werden. Wirtschaftsverbände dürfen demnach nur noch
dann abmahnen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz
überprüft wurden und auf einer Liste der
klagebefugten Verbände eingetragen sind. Weniger
finanzielle Anreize für Abmahnungen
Urheberrechtliche Abmahnungen sollen transparenter
werden und Gegenansprüche einfacher geltend gemacht
werden können.
Ziel ist ein deutlich verbesserter Schutz gegen
missbräuchliche Abmahnungen. Insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen sollen hierdurch besser
geschützt werden. Mitbewerber können bei Verstößen
gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im
Internet keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr
aussprechen und bei einer erstmaligen Abmahnung kein
Versprechen einer Vertragsstrafe fordern.
Besserer Schutz der Abgemahnten
Der sogenannte fliegende Gerichtsstand wird
eingeschränkt: Abgemahnte müssen nicht länger
befürchten, wegen Rechtsverstößen im Internet vor
jedem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland
verklagt zu werden. Einführung einer
Reparaturklausel Um den Wettbewerb auf dem Markt zu
verbessern, soll außerdem das Designrecht
eingeschränkt und eine Reparaturklausel für
sogenannte sichtbare Einzelteile für
Reparaturzwecke, zum Beispiel bei Autoersatzteilen,
eingeführt werden. Die Regelung führt zu einer
Öffnung des Marktes für formgebundene
Ersatzteile wie Karosserieteile und Scheinwerfer.
9. Entlastung für Menschen mit Behinderung
Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab dem
Steuerjahr 2021 verdoppelt, Nachweispflichten
verschlankt und die Grade der Behinderung mit dem
Sozialrecht harmonisiert. So kann der Pauschbetrag
seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig
erfüllen.
Wozu bedarf es eines
Behinderten-Pauschbetragsgesetzes?
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die
Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für
ihre Aufwendungen für den täglichen
behinderungsbedingten Lebensbedarf einen
Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Neben der
Verdoppelung der Pauschbeträge sollen verschiedene
Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit
Behinderungen entlasten, zum Beispiel bei
Nachweispflichten und bei der Verwaltung von
Prüfungstätigkeiten.
Welche Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen?
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und zur
Steuervereinfachung sind im Einzelnen die folgenden
Maßnahmen vorgesehen: die Verdopplung der
Behinderten-Pauschbeträge, die Einführung eines
behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags von
900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro
bei stärkeren Einschränkungen, der Verzicht auf
zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung
eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der
Behinderung kleiner als 50 und die Aktualisierung
der Grade der Behinderung an das Sozialrecht,
wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag
bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens
20 berücksichtigt wird.
Darüber hinaus steigt der Pflege-Pauschbetrag als
persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von
derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro. Für die Pflegegrade
2 und 3 wird künftig ebenfalls ein
Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100
Euro gewährt.
Wie geht es weiter?
Die Neuregelungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Steuerpflichtige können die höheren Beträge somit
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 geltend
machen. Ende 2026 soll das Gesetz evaluiert werden.
Montag, 30. November 2020 10.
Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Länderchefinnen*chefs
16-Punkte-Beschluss
Berlin/Duisburg, 13. Dezember
2020 - Mit der zunehmenden Mobilität und den damit
verbundenen zusätzlichen Kontakten in der
Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun
wieder im exponentiellen Wachstum der
Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung
des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare
hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.
Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende
Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu
ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen
wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss
vom 25. November definiert ist, so dass es den
Gesundheitsämtern wieder möglich wird,
Infektionsketten möglichst vollständig
identifizieren und unterbrechen zu können und so die
Zahl der Erkrankten weiter zu senken.
Trotz der derzeit ernsten Lage geben die
Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und
Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland,
wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten
Jahr schrittweise die Pandemie überwinden kann und
sich auch wirtschaftlich erholt.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder: 1. Die bestehenden Beschlüsse der
Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig.
Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2.
Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum
20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen
der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10.
Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss
keine abweichenden Festlegungen trifft.
2.
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und
Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen
weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal
5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind
hiervon ausgenommen.
3.
Auch in diesem besonderen Jahr sollen die
Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies
jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst
üblich möglich sein.
In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen
Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24.
Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von
den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- während
dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand
hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter
bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also
Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten
in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen,
auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5
Personen über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des
anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch
einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger
appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen
vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu
reduzieren (Schutzwoche).
4.
Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein
An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus
gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu
definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der
Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem
Jahr generell verboten und vom Zünden von
Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch
vor dem 3 Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr
und der bereits enormen Belastung des
Gesundheitssystems.
5.
Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für
Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel,
Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und
Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser,
Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser,
der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker,
der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der
Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der
Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des
Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte,
Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und
des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis
zum 10. Januar 2021 geschlossen.
Der Verkauf von non-food Produkten im
Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen
Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt
werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der
Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem
Jahr generell verboten.
6.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen,
Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden
geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche
Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige
Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und
Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben
weiter möglich.
7. Auch an den Schulen
sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10.
Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt
werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich
zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem
Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder
die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine
Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen
angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte
Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten
wird analog verfahren.
Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten
geschaffen, für die Betreuung der Kinder im
genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
8.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend
gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder
durch Betriebsferien oder großzügige
Home-OfficeLösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10.
Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit
den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu
können.
9. Die Lieferung und
Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu
Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb
von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor
Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen
Getränken 4 im öffentlichen Raum wird vom 16.
Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden
mit einem Bußgeld belegt.
10.
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen
sowie die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden
Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5
Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am
Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei
Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet
werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten
führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis
einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber
hinaus Gespräche innerhalb und mit den
Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des
weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten
Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.
11. Für Alten- und
Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind
besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund
unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und
durch die Übernahme der Kosten für
Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer
FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz
fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des
Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem
eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für
das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen
anordnen.
Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das
Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In
Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis
eines aktuellen negativen Coronatests für die
Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
12. Bund und Länder betonen
erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus
gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab
einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000
Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss.
Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind
zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer
Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000
Einwohnern pro Woche und diffusem
Infektionsgeschehen sollen die umfassenden
allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um
kurzfristig eine deutliche Absenkung des
Infektionsgeschehens zu erreichen.
Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen
nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden,
darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen,
wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.
13.
Bund und Länder appellieren eindringlich an alle
Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar
von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und
auch 5 ins Ausland abzusehen. Sie weisen
nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus
ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur
Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung
verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht1
für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr
besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch
einen negativen Test möglich, der frühestens am 5
Tag nach der Einreise abgenommen wurde.
14.
Die Maßnahmen führen dazu, dass einige
Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin
erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes
hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die
betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und
selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch
weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die
verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die
Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht.
Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem
höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal
500.000 Euro für die direkt und indirekt von den
Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der
Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung
zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen
Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie
bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.
Der mit den Schließungsanordnungen verbundene
Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern
im Einzelhandel und anderen Branchen soll
aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen
unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden.
Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden.
Damit kann der Handel die insoweit entstehenden
Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd
ansetzen. Das sichert Liquidität.
15.
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von
staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird
gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs- )
Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine
schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage
darstellen können. Damit werden Verhandlungen
zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und
Eigentümern vereinfacht.
16. Die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder werden im Lichte der weiteren
Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021
erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar
2021 beschließen.
997. Sitzung: Bundesrat billigt 24 Gesetze aus dem Bundestag
Berlin/Duisburg, 27. November
2020 - In einer kurzen, aber inhaltsreichen
Sitzung machte der Bundesrat den Weg frei für 24
Bundestagsbeschlüsse - sie können nun dem Bundespräsidenten
zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Höhere
Hartz-IV-Sätze ab Januar Der Bundesrat stimmte der
Erhöhung der
Hartz-IV-Regelsätze sowie der Behinderten-und
Pflege-Pauschbeträge zu, ebenso steuerlichen Entlastungen
für
Familien und Vereinfachungen bei Anträgen auf
Kinder- oder Elterngeld und der Bundesbeteiligung an den
flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder. Sonderregeln
beim Kurzarbeitergeld verlängert Billigung fanden
auch Gesetze zur Verlängerung der Sonderregeln beim
Kurzarbeitergeld und zur Finanzierung der
Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Beschleunigung
für Windenergie und Investitionen kommt Grünes Licht gab es
zudem für den Ausbau der
Windenergie auf See, beschleunigte Investitionen im
Verkehrsbereich, Vorgaben für den neuen
Personalausweis, die Stärkung der
Vor-Ort-Apotheken, die Verschiebung des
Zensus und die Entfristung einiger Vorschriften zur
Bekämpfung des
Terrorismus. Steuerhinterziehung und
Drogenhandel bekämpfen Im Gegenzug erhält der
Bundestag demnächst Vorlagen aus dem Bundesrat zur Beratung:
die Länder beschlossen eigene Gesetzesinitiativen zur
Verfolgung organisierter
Steuerhinterziehung und zu Auskunftspflichten für
Postdienstleister im Kampf gegen den Versandhandel mit
Drogen. Wasserstoffwirtschaft fördern An die
Bundesregierung richten sich Vorschläge zum geplanten
Digital Services Act der Europäischen Union und zum
Rechtsrahmen für die
Wasserstoffwirtschaft sowie zu den Folgen des
Fichtensterbens. Antidiskriminierungsrichtlinie
verabschieden Berlin stellte zwei neue Initiativen
zum Thema Antidiskriminierung vor, mit denen sich in der
nächsten Woche die Fachausschüsse beschäftigen. Kurzfristig
von der Tagesordnung abgesetzt wurden Länderinitiativen zur
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und zur Zulässigkeit
des so genannten Drug-Checkings. Sie können auf Antrag eines
Landes wieder aufgenommen werden. Kinder- und
Jugendschutz verbessern Der Bundesrat nahm Stellung
zu Regierungsplänen für verbesserten Jugendschutz im Bereich
der digitalen Medien und zur
Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, zu
Strafrechtsverschärfungen bei der Geldwäsche sowie zur
geplanten Reform des Insolvenzrechts. Diskussion
über Migrations- und Asylpaket der EU Umfangreich
äußerte sich der Bundesrat zum geplanten EU-Migrations- und
Asylpaket, zur EU-Strategie für den bargeldlosen
Massenzahlungsverkehr, zum EU-Umweltaktionsprogramm bis
2030, zur Strategie zur Verringerung der Methanemissionen,
zur Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit sowie zur
geplanten Renovierungswelle für Europa, die Teil des so
genannten Green Deals ist.
Berlin/Duisburg, 26. November 2020 - Eine
Trendumkehr wurde noch nicht
erreicht, die Infektionszahlen
verharren auf einem hohen Niveau.
Angesichts dieser Entwicklung haben
Bund und Länder die Maßnahmen zur
Eindämmung der Corona-Pandemie
verlängert und die
Kontaktbeschränkungen verschärft. Zu
Weihnachten gelten gesonderte
Regelungen.
Kanzlerin
Merkel und Berlins Regierender
Bürgermeister Müller während der
Videoschalte im Kanzleramt. Foto:
Bundesregierung/Bergmann
Berlin/Duisburg, 25. November 2020 -
Bund und Länder haben sich darauf
verständigt, die am 28. Oktober 2020
getroffenen Maßnahmen bundesweit bis
zum 20. Dezember zu verlängern. Die
auf Grund dieses Beschlusses
geschlossenen Betriebe und
Einrichtungen bleiben zunächst
weiterhin geschlossen. Insbesondere
die Gastronomie bleibt weiterhin
geschlossen und
Übernachtungsangebote im Inland
werden weiter nur für notwendige und
ausdrücklich nicht für touristische
Zwecke zur Verfügung gestellt. Bund
und Länder appellieren an die
Bürger, alle nicht zwingend
erforderlichen beruflichen und
privaten Reisen zu vermeiden -
insbesondere touristische Reisen
auch ins Ausland unter anderem
im Hinblick auf die Skisaison.
Zusammenkünfte mit maximal fünf
Personen
Angesichts
der besonderen Herausforderung
in den Wintermonaten haben Bund und
Länder weitere Maßnahmen vereinbart,
die ab dem 1. Dezember 2020 gelten
sollen. Private Zusammenkünfte mit
Freunden, Verwandten und Bekannten
sind auf den eigenen und einen
weiteren Haushalt, jedoch in jedem
Falle auf maximal fünf Personen zu
beschränken. Kinder bis 14 Jahre
sind hiervon ausgenommen.
Erweiterte
Maskenpflicht
Die
bisherigen Regeln für das Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung werden
erweitert. So gilt künftig an allen
Orten mit Publikumsverkehr in
Innenstädten, an denen sich Menschen
entweder auf engem Raum oder nicht
nur vorübergehend aufhalten, die
Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch vor
Einzelhandelsgeschäften und auf
Parkplätzen ist sie künftig
vorgeschrieben.
Gesonderte
Regeln für Weihnachtstage
Für die
Weihnachtstage und den Jahreswechsel
gelten erweiterte
Personenobergrenzen für
Zusammenkünfte innen und außen: Vom
23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021
sind Treffen im engsten Familien-
und Freundeskreis mit maximal 10
Personen möglich - Kinder bis 14
Jahre sind hiervon ausgenommen. Bund
und Länder rufen dazu auf, wo immer
dies möglich ist, im Vorfeld dieser
familiären Begegnungen fünf bis
sieben Tage die Kontakte auf
wirklich notwendigste zu
reduzieren.
Erweiterte
Maßnahmen für Hotspots
Bund und
Länder verweisen auf die bereits
beschlossene Hotspot-Strategie, nach
der ab einer Inzidenz von 50
Neuinfektionen pro 100.000
Einwohnern pro Woche sofort ein
konsequentes Beschränkungskonzept
umgesetzt werden muss. Bei besonders
extremen Infektionslagen mit einer
Inzidenz von über 200 Neuinfektionen
pro 100.000 Einwohnern pro Woche und
diffusem Infektionsgeschehen sollen
diese Maßnahmen nochmals erweitert
werden, um kurzfristig eine
deutliche Absenkung der
Infektionszahlen zu
erreichen. Grundsätzlich behält das
Offernhalten von
Kinderbetreuungseinrichtungen und
Schulen jedoch höchste Bedeutung.
AHA+AL-Regeln weiter beachten
Bund und
Länder betonen, dass es weiterhin
dringend erforderlich ist, alle
nicht notwendigen Kontakte unbedingt
zu vermeiden. Dort, wo Begegnungen
stattfinden, sind stets die AHA+AL
Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen,
Alltagsmasken, CoronaWarnApp,
Lüften) einzuhalten.
Keine
Trendwende erreicht
Die
bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung
des Infektionsgeschehens zeigen
erste Wirkung: Der exponentielle
Anstieg konnte abgeflacht werden.
Kanzlerin Merkel betonte nach den
Gesprächen, dass "wir uns mit diesem
Teilerfolg auf gar keinen Fall
begnügen" könnten. Bund und Länder
stellen fest, dass die erhoffte
Trendwende im November nicht
erreicht wurde, bislang sei
lediglich ein "Seitwärtstrend" zu
beobachten. Merkel betonte daher, es
bedürfe "noch einmal einer
Kraftanstrengung".
Bundesrat und Bundespräsident stimmen Drittem
Bevölkerungsschutzgesetz zu
Berlin/Duisburg, 18.
November 2020 - Unmittelbar
nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem
Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
zugestimmt. Auf Bitten der Bundesregierung waren die
Länder hierfür am 18. November 2020 extra in einer
Sondersitzung zusammengekommen, um das
parlamentarische Verfahren schnellstmöglich
abzuschließen. Das Gesetz wird nun dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und
kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet
werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Rechtssicherheit für Corona-Maßnahmen der Länder
Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die
Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende
Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der
Covid19-Pandemie: Ein neuer § 28a
Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige
Generalklausel und zählt beispielhaft auf, welche
Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können -
etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot
von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen,
religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen,
Schließung von gastronomischen Betrieben usw. Dies
entspricht im Wesentlichen einer
Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020.
Grundgesetzlicher Parlamentsvorbehalt Ziel
ist es, den Anforderungen des grundgesetzlichen
Parlamentsvorbehalts zu entsprechen: Angesichts der
länger andauernden Pandemielage und der fortgesetzt
erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen
präzisiert der Bundestag Dauer, Reichweite und
Intensität möglicher exekutiver Maßnahmen. So
schreibt er zum Beispiel vor, dass die Länder ihre
Verordnungen stets mit Entscheidungsgründen versehen
und befristen müssen - grundsätzlich auf vier
Wochen.
Verbesserter Datenschutz
Kontaktdaten, die z.B. bei Restaurantbesuchen
erfasst werden, dürfen nur noch zweckgebunden für
die Nachverfolgung von Infektionsketten genutzt
werden - eine Weitergabe an Dritte ist damit
gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem sind die Daten
nach vier Wochen zu löschen.
Bestätigung durch
Gesetzgeber Das Gesetz gibt Leitlinien für die
notwendige Abwägung bei Eingriffen in Grundrechte
vor - vor allem der Versammlungs- und
Religionsfreiheit. Gleichzeitig stellt der Bundestag
aber klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen
nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern auch
weitreichende und langandauernde Einschränkungen bis
hin zu einem vollständigen Herunterfahren des
öffentlichen Lebens vom Willen des Gesetzgebers
getragen sind.
Definition der epidemischen Lage
Das Gesetz definiert den Begriff der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite und präzisiert
Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung durch
den Bundestag sowie Informationspflichten der
Bundesregierung. Der Bundestag reagiert damit unter
anderem auf Kritik aus der Expertenanhörung vom 12.
November 2020 zum zugrundeliegenden
Fraktionsentwurf.
Infektionsketten durchbrechen
Das umfangreiche Artikelgesetz enthält zudem ein
Bündel von Maßnahmen, um Infektionsketten schnell
und effektiv zu durchbrechen - u.a. durch erweiterte
Laborkapazitäten auch in veterinärmedizinischen
Einrichtungen, Schnelltests sowie einheitliche
Vorgaben inklusive einer digitalen Einreiseanmeldung
für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Dies soll
eine bessere Nachvollziehbarkeit der
Quarantäneanordnung durch die zuständigen Behörden
ermöglichen.
Vorbereitung für Impfprogramme und
Impfzentren Das Gesetz dient auch der
Vorbereitung von Impfprogrammen und Impfzentren. Die
Bundesregierung kann per Verordnung die Modalitäten
zu Vergütung und Abrechnung der jeweiligen Kosten
festlegen und bestimmen, dass sowohl Versicherte als
auch Nichtversicherte künftig Anspruch auf
Schutzimpfungen, Tests und Schutzmasken haben.
Private Krankenversicherungen müssen sich in
gewissem Umfang an den Kosten beteiligen.
Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund
Schul- oder Kita-Schließung bzw. Quarantäneanordnung
zu Hause betreuen und dadurch Verdienstausfälle
erleiden, bekommen weiterhin finanzielle
Unterstützung. Keinen Anspruch auf Verdienstausfall
hat allerdings, wer eine vermeidbare Reise in ein
Risikogebiet antritt und sich daher bei Rückkehr in
Quarantäne begeben muss.
Rettungsschirm für
besonders belastete Krankenhäuser Kliniken, die
Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die
Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen,
erhalten Ausgleichszahlungen aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Auch dies
entspricht einer Forderung des Bundesrates aus
dessen
Stellungnahme vom 6. November 2020.
Digitalisierung des Gesundheitsdienstes
Flughäfen und Häfen mit bestimmten Kapazitäten
werden durch ein Förderprogramm des Bundes
unterstützt, damit sie ihren Verpflichtungen
nachkommen können. Ein weiteres Förderprogramm des
Bundes dient der Digitalisierung des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes in Bund und Ländern, um die
bundesweit einheitliche Datenverarbeitung zu
verbessern.
Merkel: "Wir brauchen eine nationale
Kraftanstrengung"
Berlin/Duisburg, 28.
Oktober 2020 - Bund und Länder haben neue
Beschlüsse gefasst, um den schnellen Anstieg
der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
einzudämmen. Die Gespräche hätten "in einer
sehr ernsten Lage" stattgefunden,
erklärte Bundeskanzlerin Merkel. Um eine
"akute nationale Gesundheitsnotlage zu
vermeiden", müssten jetzt Maßnahmen
ergriffen werden.
Die Beschlüsse im Einzelnen
Ab dem 2. November treten die zusätzlichen
Maßnahmen bundesweit in Kraft. Sie sind
befristet bis Ende November. Nach Ablauf von
zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder sich erneut beraten und ggf.
notwendige Anpassungen vornehmen. Auf
folgende Beschlüsse haben sich Bund und
Länder unter anderem verständigt:
• Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit
wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte
zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger
werden angehalten, die Kontakte zu anderen
Menschen außerhalb der Angehörigen des
eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges
Minimum zu reduzieren.
• Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist
daher ab sofort nur mit den Angehörigen des
eigenen und eines weiteren Hausstandes
gestattet, jedoch in jedem Fall mit maximal
10 Personen (Kontaktbeschränkungen).
• Bürgerinnen und Bürger werden
aufgefordert, generell auf nicht notwendige
private Reisen und Besuche - auch von
Verwandten - zu verzichten.
Übernachtungsangebote im Inland werden nur
noch für notwendige und ausdrücklich nicht
touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
Kanzlerin Merkel erläuterte die neuen
Maßnahmen gemeinsam mit Berlins Regierendem
Bürgermeister Müller (li.) und Bayerns
Ministerpräsidenten Söder (re.) Foto:
Bundesregierung/Bergmann
Die Beratungen von Bundeskanzlerin Merkel
mit den Regierungschefinnen und -chefs der
Bundesländer fanden vor dem Hintergrund
eines aktuell stark ansteigenden
Infektionsgeschehens statt. Alle Beteiligten
hätten "bei allem, was wir heute beraten und
beschlossen haben", die vielen Menschen im
Blick gehabt, die mit großen Erwartungen,
aber auch Sorgen auf die Gespräche geschaut
hätten, so Merkel. Das Tempo der Ausbreitung
des Virus mache die derzeitige Pandemielage
sehr ernst, betonte Kanzlerin Merkel im
Anschluss an die Beratungen.
"Wir erleben einen exponentiellen Anstieg
der Zahlen mit Verdopplungszeiten, die sich
weiter verkürzt haben". Das gelte für die
Zahl der Infizierten genauso wie die Zahl
der Intensivpatienten und der Menschen, die
künstlich beamtet werden müssten.
Gesundheitsnotlage vermeiden
"Wenn es bei diesem hohen Tempo bleibt, dann
kommen wir binnen Wochen an die Grenzen der
Leistungsfähigkeit unseres
Gesundheitssystems", mahnte die
Bundeskanzlerin. Deshalb sei vollkommen
klar: "Wir müssen handeln, und zwar jetzt!
Wir müssen handeln, um eine akute nationale
Gesundheitsnotlage zu vermeiden. Und dafür
müssen wir Maßnahmen ergreifen."
Das wichtigste Instrument zur Eindämmung
einer Pandemie sei die Nachverfolgung der
Kontakte eines Infizierten. Dieses
Instrument stehe an vielen Stellen nicht
mehr zur Verfügung, erklärte Merkel.
Infektionsketten könnten deshalb nicht mehr
unterbrochen werden. Dies bedeute, dass die
Kontrolle über das Virus verloren gehe.
Nationale Kraftanstrengung erforderlich
Im Frühjahr sei es gelungen, die
Infektionszahlen zu senken - "und zwar vor
allem durch die Vernunft und Solidarität der
Menschen", bekräftigte Merkel. "Wir wissen
jetzt, wir müssen die Kontakte wieder
reduzieren und damit auch die Gefahr der
Ansteckung herunterbringen. Und deshalb
brauchen wir jetzt im Monat November noch
einmal eine nationale Kraftanstrengung."
Bund und Länder hätten nun gemeinsam harte
Maßnahmen beschlossen, die für ganz
Deutschland gelten, sagte Merkel. Dabei habe
man zwei Prioritäten im Auge behalten: Zum
einen, dass das wirtschaftliche Leben in
Takt gehalten werden müsse. Zum anderen,
dass Schulen und Kitas offenbleiben müssten.
Im Umkehrschluss bedeute dies, man müsse
harte Auflagen erlassen für die Beschränkung
von Kontakten im Privaten und im
Freizeitbereich.
75 Prozent der Neuinfektionen nicht mehr
nachvollziehbar
Merkel betonte, das Infektionsgeschehen habe
einen Punkt erreicht, an dem bei 75 Prozent
der Neuinfektionen nicht mehr
nachzuvollziehen sei, woher sie kommen. Dies
bedeute, dass nicht mehr festzustellen sei,
welcher Bereich zum Infektionsgeschehen
beitrage und welcher nicht. Aus diesem Grund
habe man Maßnahmen zur Einschränkung von
persönlichen Kontakten beschlossen. Auch die
Freizeitgestaltung werde erheblich
eingeschränkt. Zudem
müssten Gastronomiebetriebe im November
schließen. Für von temporären Schließungen
betroffene Betriebe und Einrichtungen werde
es eine außerordentliche Wirtschaftshilfe
geben.
"Das ist heute ein schwerer Tag – auch für
politische Entscheidungsträger, denn wir
wissen, was wir den Menschen zumuten",
betonte Merkel. Das Ziel sei es, einen Weg
zu finden, der einerseits eine nationale
Gesundheitsnotlage verhindert und
gleichzeitig das wirtschaftliche Leben
weitestmöglich aufrechterhält. Sie sei
deshalb sehr dankbar, dass Bund und Länder
heute zu einer Übereinstimmung gekommen
seien. "Bei sehr unterschiedlichen
Inzidenzen in den einzelnen Bundesländern
machen alle mit, und das ist für mich eine
sehr gute Nachricht."
"Wir sind in einer Phase, die ernst
ist"
Berlin/Duisburg, 15.
Oktober 2020 - Bund und Länder sind sich
einig: Die kommenden Tage und Wochen sind
entscheidend dafür, wie Deutschland durch
die Corona-Pandemie kommt. In weiten Teilen
Deutschlands steigen die Infektionszahlen
wieder stetig an. "Wir sind in einer Phase,
die ernst ist", bekräftigte Bundeskanzlerin
Merkel.
In der bevorstehenden kalten Jahreszeit
werde es wieder viel mehr Kontakte in
Innenräumen geben, wo besondere
Ansteckungsgefahren bestehen, so
Bundeskanzlerin Angela Merkel. "Unser
gemeinsames Ziel ist, dass wir die "Wir sind
in einer Phase, die ernst ist" Kontakte
nachverfolgen wollen", betonte sie nach
ihrem Gespräch mit den Regierungschefinnen
und -chefs der Länder.
Kontakte frühzeitig einschränken
Um die Kontrolle über das
Infektionsgeschehen zu behalten, sollen
Kontaktbeschränkungen sowohl im öffentlichen
Raum als auch bei privaten Feiern eingeführt
werden. Neu ist, dasserste Schritte bereits bei 35
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner
innerhalb einer Woche eingeleitet werden.
Für diese prophylaktische Maßnahme habe man
sich entschieden, weil man gesehen habe, wie
schnell in der Regel der Anstieg von 35 auf
50 erfolge, erläuterte Merkel. Deshalb
würden schon zu diesem Zeitpunkt erhebliche
Einschränkungen bei den Kontakten nötig.
Als "nicht ganz
zufriedenstellend" bezeichnete die Kanzlerin
die Tatsache, dass noch keine Einigung über
die Frage eines Beherbergungsverbots für
Touristen aus innerdeutschen Risikogebieten
erzielt worden sei. Nach dem Ende der
letzten Herbstferien in Bayern am 8.
November werde man dieses Thema noch einmal
aufgreifen.
"Wir rufen allerdings in unserem Beschluss
dringend dazu auf, von nicht notwendigen
Reisen insbesondere aus den Hotspotgebieten
abzusehen, weil wir wissen, dass das
Reisegeschehen immer auch ein Geschehen ist,
das weitere Infektionen verursachen kann",
betonte Merkel.
Alle müssen weiter mitmachen Die Kanzlerin
appellierte an alle Bürgerinnen und Bürger:
"Eines ist jetzt ganz wichtig: In dieser
entscheidenden kritischen Phase des Herbstes
ist es ganz, ganz wichtig, dass alle weiter
mitmachen. Die Menschen in Deutschland haben
unglaublich viel mitgemacht und damit auch
dazu beigetragen, dass wir im Großen und
Ganzen besser dastehen als viele unsere
Nachbarländer. Das heißt: Abstand einhalten,
Maske tragen, die Regeln befolgen, zu denen
jetzt im Winter noch das Lüften kommt, und
natürlich, wo immer möglich, die
Corona-Warn-App nutzen, weil sie auch noch
einmal ein Hilfsmittel ist."
Kinderbonus: Zweite Rate wird
ausgezahlt
Berlin/Duisburg,
07. Oktober 2020 - Um Familien in der
Corona-Pandemie besser zu unterstützen, hat
die Bundesregierung einen Kinderbonus von
300 Euro beschlossen. Die erste Rate von 200
Euro pro Kind wurde bereits im September
ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Rate
in Höhe von weiteren 100 Euro pro Kind
beginnt jetzt. Die wichtigsten Fragen und
Antworten zum Kinderbonus im Überblick.
Mit dem Kinderbonus unterstützt die
Bundesregierung Familien und setzt zugleich
einen Impuls für die Konjunktur.
Die Grafik trägt
auf weinrotem Grund die Überschrift: Der
Kinderbonus wird ausgezahlt. Darunter steht:
Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es
insgesamt 300 Euro - 200 Euro im September
2020, 100 Euro im Oktober 2020. Darunter
steht: Der Bonus wird in der Regel
automatisch von der zuständigen
Familienkasse ausgezahlt.
Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?
Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für
die im September 2020 Anspruch auf
Kindergeld besteht, in zwei Raten
ausgezahlt. Im Oktober beginnt nun die
Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 100
Euro. Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe
von 200 Euro war bereits im
Vormonat erfolgt. Die Auszahlungstermine für
den Kinderbonus richten sich nach der
Endziffer der Kindergeldnummer.
Für die Auszahlung der zweiten Rate gelten
folgende Termine:
Endziffer 0: 7. Oktober
Endziffer 1: 8. Oktober
Endziffer 2: 9. Oktober
Endziffer 3: 12. Oktober
Endziffer 4: 14. Oktober
Endziffer 5: 15. Oktober
Endziffer 6: 16. Oktober
Endziffer 7: 19. Oktober
Endziffer 8: 21. Oktober
Endziffer 9: 22.Oktober
Warum wird der Kinderbonus in zwei Raten
ausgezahlt?
Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt, um damit einen starken
Konjunkturimpuls zu setzen. Mit der Zahlung
in zwei Raten werden außerdem nachteilige
Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt
und Unterhaltsvorschuss vermieden. Eine
einmalige Auszahlung des Kinderbonus in Höhe
von 300 Euro hätte zur Folge, dass Kinder
getrennt lebender Eltern, für die der andere
Elternteil keinen Unterhalt zahlt, mehr Geld
zur Verfügung hätten als Kinder, bei denen
der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Denn
der Unterhaltsvorschuss, den die Kinder ohne
Unterhaltszahlungen in der Regel bekommen,
wäre in diesem Falle höher als der
Mindestunterhalt.
Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?
Der Kinderbonus beträgt einmalig 300 Euro
für jedes Kind mit Kindergeldanspruch. Er
ist eine von vielen Maßnahmen des
Konjunkturprogramms der Bundesregierung zur
Bewältigung der CoronaPandemie. Der Bonus
wird für alle Kinder gezahlt, für die für
mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020
ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Zusätzlich wird der Kinderbonus auch für
Kinder gezahlt, für die im September 2020 •
noch kein Anspruch auf Kindergeld besteht
(Beispiel: Das Kind kommt erst im Dezember
auf die Welt) oder
• kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht
(Beispiel: Das Kind hat seine Ausbildung im
Juli abgeschlossen). Für den Kinderbonus
gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die
auch für das Kindergeld Anwendung finden.
Somit gelten bezüglich der
Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderbonus
keine Besonderheiten gegenüber dem
Kindergeld.
Muss man den Kinderbonus beantragen?
Der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht
beantragt werden. Er wird in der Regel
automatisch von der zuständigen
Familienkasse ausgezahlt. Nur in seltenen
Ausnahmefällen müssen Sie Ihre Familienkasse
kontaktieren, um den Kinderbonus zu
erhalten. Für Neugeborene, für die bisher
weder Kindergeld noch Kinderbonus
festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt
der Antrag auf Kindergeld. Um Kindergeld zu
erhalten, muss ein schriftlicher Antrag an
die örtliche Familienkasse der Bundesagentur
für Arbeit gestellt werden.
Wird der Kinderbonus auf Sozialleistungen
angerechnet?
Der Kinderbonus wird nicht auf
bestehende Sozialleistungen angerechnet. Auf
den Kinderfreibetrag, von den Familien mit
höherem Einkommen profitieren, wird er
hingegen angerechnet. Der Kinderbonus kommt
somit gezielt Familien mit kleinen und
mittleren Einkommen zu Gute. Um auch hier
WEITERE INFORMATIONEN Fragen und
Antworten des Bundesfamilienministeriums
Familienportal des Bundes Alleinerziehende
besser zu unterstützen, wurde außerdem der
Entlastungsbetrag für die Kinderjahre 2020
und 2021 angehoben.
Laut Bundesfamilienministerin Franziska
Giffey greift der Kinderbonus zusätzlich zum
Kindergeld und Kinderzuschlag vielen
Familien finanziell unter die Arme. "Gerade
da, wo es finanziell knapp ist, ist jeder
Euro willkommen, um für die Kinder etwas zu
kaufen oder gemeinsam etwas zu unternehmen",
so Giffey.
Gesetzesänderungen
September/Oktober 2020
Bund und
Länder wollen schnell und regional
angepasst handeln, um die Zahl
der Neuinfektionen in der
Corona-Pandemie niedrig zu
halten. "Aber wir wissen, dass vor
uns die schwierigere Zeit liegt, die
Herbst- und Wintermonate", betonte
Bundeskanzlerin Merkel nach einer
Videokonferenz mit den
Regierungschefinnen und -chefs der
Länder.
Berlin/DuisburgDie
steigenden Infektionszahlen seien
Grund zur Beunruhigung. Aber man
wisse, dass man sich dem mit den
richtigen Maßnahmen auch
entgegenstellen könne, sagte Merkel.
Deshalb habe man heute darüber
beraten, welche Botschaften man an
die Menschen in Deutschland senden
könne. "Denn wir wissen, dass wir
all das nur durchsetzen können, wenn
es eine Bereitschaft der Menschen
gibt, den Regeln zu folgen und einen
Beitrag dazu zu leisten, dass sich
die Pandemie nicht weiter
ausbreitet."
Man habe sich
klar darauf verständigt, dass "wir
Prioritäten haben: Wir wollen die
Wirtschaft am Laufen halten und wir
wollen, dass Kinder in Schulen und
Kitas gehen können soweit wie
möglich".
AHA + C + L
Bund und
Länder appellieren an alle
Bürgerinnen und Bürger, die
allgemeinen Abstands- und
Hygienemaßnahmen weiter konsequent
zu beachten und die
Kontaktnachverfolgung durch ihre
Mitwirkung bei der korrekten
Datenerfassung zu ermöglichen.
Zu der allgemein
gültigen Formel "AHA" für Abstand
halten, Hygienemaßnahmen einhalten
und Alltagsmasken tragen, wird
empfohlen, in der kalten Jahreszeit
mit steigenden Infektionszahlen ein
"C" für "Corona-Warn-App nutzen" und
ein "L" für "Lüften"hinzuzufügen.
Über das Lüften
werde oft gelächelt, aber es könne
vielleicht eine der billigsten und
effektivsten Maßnahmen sein, um die
Ausbreitung der Pandemie zu stoppen,
erklärte die Bundeskanzlerin.
Neben der
Maskenpflicht soll künftig auch die
Erfassung von persönlichen Daten zum
Beispiel in Restaurants kontrolliert
werden. Wer hier falsche Angaben
macht, soll künftig ein
Mindestbußgeld von 50 Euro zahlen
müssen. Gaststättenbetreiber werden
aufgefordert, durch
Plausibilitätskontrollen dazu
beizutragen, dass angeordnete
Gästelisten richtig und vollständig
geführt werden.
Teststrategie fortschreiben
Die
Teststrategie der Bundesregierung
wird fortgeschrieben. Insbesondere
ist zu prüfen, inwieweit geeignete
Schnelltests zum Einsatz kommen
können. Die bereits beschlossene
Neuregelung der Einreisequarantäne
soll schnellstmöglich umgesetzt
werden.
Um eine
Überlastung des Gesundheitssystems
in der kalten Jahreszeit zu
verhindern, sollen die Möglichkeiten
von Fieber-Ambulanzen,
Schwerpunktsprechstunden und
Schwerpunktpraxen genutzt werden.
Zugleich sollten sich gerade auch
Risikogruppen vorsorglich gegen die
saisonale Grippe impfen lassen um
eine möglicherweise besonders
gefährliche Doppelinfektion zu
vermeiden.
Hot
Spot-Strategie weiterentwickeln
Bund und
Länder sind sich einig: Auf
regionale Anstiege der
Infektionsraten ist vor Ort sofort
mit Beschränkungen zu reagieren.
Deshalb stellen die Länder sicher,
dass in Landkreisen oder kreisfreien
Städten mit kumulativ mehr als 50
Neuinfektionen pro 100.000
Einwohnern innerhalb der letzten 7
Tage sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept unter
Einbeziehung der zuständigen
Landesbehörden umgesetzt wird.
Alle Bürgerinnen
und Bürger werden gebeten, in jedem
Einzelfall kritisch abzuwägen, ob,
wie und in welchem Umfang private
Feierlichkeiten notwendig und mit
Blick auf das Infektionsgeschehen
vertretbar sind.
Hinsichtlich der
Teilnehmerzahl bei privaten
Feierlichkeiten werden die Länder
Regelungen erlassen, wonach eine
Höchstteilnehmerzahl festgelegt
wird, wenn in einem Landkreis die
7-Tages-Inzidenz von 35
überschritten ist. Diese soll für
Feierlichkeiten in öffentlichen oder
angemieteten Räumen auf maximal 50
Teilnehmer festgelegt werden. In
privaten Räumen wird dringlich
empfohlen, keine Feierlichkeiten mit
mehr als 25 Teilnehmern
durchzuführen.
Wenn in einem
Landkreis die 7-Tages-Inzidenz von
50 überschritten wird, sind weitere
Maßnahmen zu erlassen. Insbesondere
soll die Teilnehmerzahl auf
höchstens 25 Teilnehmer in
öffentlichen oder angemieteten
Räumen festgelegt werden. In
privaten Räumen wird dringlich
empfohlen, keine Feierlichkeiten mit
mehr als 10 Teilnehmern
durchzuführen.
Regional
ausgewogen handeln
Zusätzlich werden die Länder bereits
vor Erreichen einer 7-Tages-Inzidenz
von 50 ein geeignetes Frühwarnsystem
einrichten, um möglichst ein
Überschreiten dieser Inzidenz zu
vermeiden.
„Unser Ziel ist
es, so viel wie möglich vom
öffentlichen und privaten Leben
aufrechtzuerhalten“, betonte Merkel.
Und das bedeute, wenn hohe
Infektionsraten auftreten, schnell
zu handeln, aber immer
regionalspezifisch. „Das ist das,
was wir gelernt haben, dass wir
nicht immer für alle das gleiche
machen, sondern regional ausgewogen
handeln können, und das ist - glaube
ich - auch eine gute Botschaft.“
Zahnzusatzversicherungen - Klauseln auf den
Zahn fühlen
Duisburg, 29. September 2020 -
Ab 1. Oktober 2020 gibt’s für gesetzlich
Krankenversicherte höhere Zuschüsse von der
Krankenkasse, wenn Krone, Brücke oder
Prothese Lücken füllen müssen. Statt wie
bisher 50 Prozent werden beim Zahnersatz
dann 60 Prozent der sogenannten
Regelversorgung übernommen – das ist die von
allen gesetzlichen Kassen vereinbarte
Basisversorgung, mit der von der
Einzelzahnlücke bis zur Vollprothese alle
nötigen Leistungen abgedeckt sind.
23.9.2020: Die
Ausbildung in der medizische-technischen
Assistenz wird grundlegend reformiert. Sie
soll moderner und damit attraktiver werden. 18.9.2020:
Mit Nitrat belastete Gebiete werden künftig
von den Ländern nach einheitlichen Standards
ausgewiesen. Neue
Regelungen für Intensivpflege und
medizinische Rehabilitation
18.9.2020: Ständig auf Hilfe angewiesen
sein, rund um die Uhr betreut werden – für
Intensiv-Pflegebedürftige ist das Alltag.
Digitalisierung im Gesundheitswesen
voranbringen 18.9.2020 Die
digitale Vernetzung bietet große Chancen für
die medizinische und pflegerische Versorgung
in Deutschland. Investitionsprogramm für
Krankenhäuser
18.9.2020 Ein Investitionsprogramm zur
Digitalisierung und zur Stärkung regionaler
Versorgungsstrukturen
Besserer Schutz vor bloßstellenden Fotos 18.9.2020 Wer
Fotos oder Videos von Todesopfern bei
Unfällen macht oder verbreitet, soll künftig
bestraft werden.
Elterngeld bietet noch mehr Freiräume 16.9.2020 Studien
zeigen, dass sich die meisten Eltern mit
kleinen Kindern gleichermaßen um Familie und
Beruf kümmern wollen.
Fairer Wettbewerb
10.9.2020 Ein Missbrauch des bewährten
Abmahnrechts soll künftig verhindert und die
Transparenz bei urheberrechtlichen
Abmahnungen verbessert werden.
Zensus wird verschoben 2.9.2020
Die für 2021 geplante Volkszählung wird um
ein Jahr verschoben. Das hat das
Bundeskabinett beschlossen.
Gemeinsam gegen die Corona-Pandemie
Berlin/Duisburg,
27. August 2020 - Bund und Länder hätten den
Kampf gegen die Corona-Pandemie immer als
Gesamtherausforderung verstanden, und das
habe sich bewährt, erklärte Bundeskanzlerin
Merkel nach einer Videoschaltkonferenz mit
den Regierungschefinnen und -chefs der
Länder. Um die Erfolge zu halten, habe man
weitere gemeinsame Maßnahmen vereinbart.
Bundeskanzlerin Merkel: "Wir wollen unser
Gesundheitssystem in der Pandemie
starkhalten, weil dies jedem Einzelnen
nutzt, aber eben auch der Wirtschaft und
auch dem öffentlichen Leben." Foto:
Bundesregierung/Kugler
Deutschland hat die Corona-Pandemie in den
vergangenen Monaten gut bewältigt, sagte
Bundeskanzlerin Merkel. In den letzten
Wochen sind die Infektionszahlen jedoch
wieder gestiegen. "Für die Ausbreitung des
Virus haben sich
Gemeinschaftsunterbringungen,
Veranstaltungen, Feiern und urlaubsbedingte
Mobilität als besonders günstig erwiesen",
so Merkel. Angesichts dieser gestiegenen
Fälle müsse man jetzt einen neuen Anlauf
nehmen. Gemeinsames Ziel ist es, die
Infektionszahlen wieder so weit wie möglich
zu senken.
Mindestabstand, Hygieneregeln und
Alltagsmasken gelten weiterhin
Bund und Länder sind sich einig: In Zeiten
steigender Infektionszahlen sind weitere
Lockerungen der bisher geltenden Regeln
nicht zu rechtfertigen. Bürgerinnen und
Bürger müssen grundsätzlich auch weiterhin
einen Mindestabstand von 1,5 Metern
einhalten. Ergänzend ist in bestimmten
öffentlichen Bereichen, in denen der Abstand
nicht durchgängig einzuhalten ist, eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Hygieneregeln sind einzuhalten
Quarantänepflicht nach Rückkehr aus
Risikogebieten Reiserückkehrer aus
Risikogebieten sind in jedem Fall weiterhin
dazu verpflichtet, sich unverzüglich nach
der Einreise auf direktem Weg in die eigene
Wohnung zu begeben und sich für einen
Zeitraum von 14 Tagen ständig dort zu
isolieren. Das haben Bund und Länder
bestätigt.
Zum 1. Oktober soll die Quarantäne dann
frühestens nach fünf Tagen mit einem
negativen Testbefund aufgeboben werden
können. Bund und Länder appellieren mit
Nachdruck an alle Reiserückkehrer, ihre
Quarantänepflicht einzuhalten und damit
ihrer Verantwortung für ihre Mitbürgerinnen
und Mitbürger nachzukommen. Wo immer
möglich, ist auf Reisen in ausgewiesene
Risikogebiete zu verzichten, betont die
Kanzlerin.
Bund und
Länder streben kurzfristig eine
Rechtsänderung a
Ziel ist es, dass bundeseinheitlich eine
Entschädigung für den Einkommensausfall dann
nicht gewährt wird, wenn eine Quarantäne
aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei
Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet
erforderlich wird.
Zielgerichtetes Testangebot
erforderlich
Die Vielzahl an positiven Testergebnissen
bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten
zeigt, dass ein niederschwelliges,
zielgerichtetes Testangebot erforderlich
ist. Deshalb bleibt die Testpflicht für
Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst
bestehen. Bei den freiwilligen Testungen von
Rückreisenden aus Nicht-Risikogebieten war
die Zahl der festgestellten Infektionen
dagegen außerordentlich gering. Aus diesem
Grund endet die Möglichkeit zur kostenlosen
Testung für Einreisende aus
NichtRisikogebieten am Ende der Sommerferien
aller Bundesländer mit dem 15. September
2020.
Wie bisher werden symptomatische
Verdachtsfälle und enge Kontaktpersonen
prioritär getestet. Gleiches gilt für
Testungen, um in gefährdeten Bereichen
vorzubeugen, etwa in Alten- und
Pflegeheimen, Krankenhäusern und
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum
Regelbetrieb in
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen
sehen die Länder je nach Infektionsgeschehen
daneben auch zielgerichtete Reihentestungen,
vor allem bei den Lehrkräften sowie
Erzieherinnen und Erziehern, vor.
Folgende Maßnahmen haben Bund und
Länder vereinbart: • Für Verstöße gegen die
Maskenpflicht werden die Länder (mit
Ausnahme Sachsen-Anhalts) ein
Mindestregelbußgeld in Höhe von 50 Euro
festlegen. Die Verkehrsminister von Bund und
Ländern werden gebeten zu prüfen, wie
darüber hinaus für alle Verkehrsträger im
Regional- und Fernverkehr die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden
können, dass ein - wie ein Bußgeld wirkendes
- erhöhtes Beförderungsentgelt eingeführt
werden kann.
• Die Möglichkeit freiwilliger kostenloser
Tests für Einreisende aus
Nicht-Risikogebieten endet zum Ende der
Sommerferien aller Bundesländer mit dem 15.
September 2020. • Für Reisende aus
Risikogebieten wird die Testpflicht vorerst
aufrechterhalten, bis eine effektive
Umsetzung der Quarantänepflicht
gewährleistet ist. Möglichst am 1. Oktober
soll eine neue Regelung zur Selbstisolation
eingeführt werden. Danach ist eine
vorzeitige Beendigung der Quarantäne
frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag
nach Rückkehr möglich.
• Großveranstaltungen bei denen eine
Kontaktverfolgung und die Einhaltung von
Hygieneregeln nicht möglich ist, bleiben
weiterhin untersagt, mindestens bis zum
31.12.2020. Zum einheitlichen Umgang mit
Zuschauern bei bundesweiten
Sportveranstaltungen wird eine Arbeitsgruppe
auf Ebene der Chefs der Staatskanzleien
eingesetzt, die bis Ende Oktober einen
Vorschlag vorlegen soll.
• Der Bund sagt weitere 500 Millionen Euro
für verlässliche digitale
HomeschoolingAngebote zu, sollte kein
Präsenzschulbetrieb stattfinden können.
• Gesetzlich Versicherte erhalten in diesem
Jahr f
ünf Tage zusätzlich Kinderkrankentagegeld
pro Elternteil, Alleinerziehende zehn.
- Regelsätze steigen zum 1.
Januar 2021
- Für bessere Orientierung beim
Lebensmitteleinkauf
- Deutlich weniger Treibhausgase
Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021
Berlin/Duisburg,
19. August 2020 - Wer auf staatliche
Leistungen wie Arbeitslosengeld II,
Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen
ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld.
Alleinstehende erhalten dann 439 Euro im
Monat – sieben Euro mehr als bisher. Das hat
das Bundeskabinett beschlossen.
Kinder profitieren von der Neuberechnung
besonders: Für die meisten steigen die Sätze
um zweistellige Beträge. Ausnahme sind die
6- bis 13- Jährigen (Regelbedarfsstufe 5) -
ihre Leistungen müssten aufgrund der
Neuberechnung eigentlich sinken. Um das zu
vermeiden, hat der Gesetzgeber eine
Besitzschutzregelung in das SGB XII
aufgenommen. Regelsätze steigen zum 1.
Januar 2021 Die neuen Regelsätze sollen ab
1. Januar 2021 gelten. Zuvor müssen
Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf
des Bundeskabinetts noch zustimmen.
Das Statistische Bundesamt hat die neuen
Regelbedarfe zunächst auf Grundlage der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018
ermittelt. Tatsächlich werden sie höher
ausfallen, da noch die Ergebnisse der Preis-
und Lohnentwicklung in die Berechnung
einfließen. Diese liegen voraussichtlich
Ende August vor.
Diese Regelsätze hat das Kabinett
beschlossen Veränderung gegenüber 2020 in
Klammern:
Welche Neuerungen enthält der Gesetzentwurf?
Die Regelsätze decken künftig neben den
Kosten für Festnetztelefon und Internet auch
die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie
ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen
und technischen Veränderungen Schritt.
Welche weiteren Leistungen wurden neu
festgesetzt?
Die Geldleistungen im
Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem
Gesetzentwurf zum
Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum
1. Januar 2021 neu festgesetzt. Ein
alleinstehender Erwachsener beispielsweise
erhält dann 359 Euro und damit 8 Euro mehr
als bisher.
Welche Leistungen erhalten die Berechtigten
darüber hinaus?
Als weitere staatliche Unterstützung werden
die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und
Heizung übernommen, soweit sie angemessen
sind. Die Leistungen orientieren sich am
Niveau der Mieten auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt.
Wie werden die Regelsätze berechnet?
Zur Berechnung der Regelsätze zieht das
Statische Bundesamt die Ergebnisse der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.
Außerdem fließen die Preisentwicklung
sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und
Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das
sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig
sind, um ein menschenwürdiges
Existenzminimum zu sichern; etwa
Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren
sowie die Entwicklung der Nettolöhne und
-gehälter.
Was ist die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe?
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie
liefert unter anderem statistische
Informationen über die Ausstattung mit
Gebrauchsgütern, die Einkommens-,
Vermögensund Schuldensituation sowie die
Konsumausgaben privater Haushalte.
Einbezogen werden Haushalte aller sozialen
Gruppierungen.
Die EVS () bildet damit ein repräsentatives
Bild der Lebenssituation nahezu der
Gesamtbevölkerung in Deutschland ab. Das
Statistische Bundesamt führt die Befragung
alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private
Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig
freiwillig daran teil.
Warum werden die Daten der
einkommensschwächsten Haushalte genutzt?
Würden für die Berechnung der Regelbedarfe
auch mittlere Einkommen berücksichtigt,
bestünde die Gefahr, dass
Leistungsberechtigte über ein höheres
monatliches Budget verfügen könnten als
Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten
und damit selbst für ihren Lebensunterhalt
sorgen.
Wann werden die Regelsätze jeweils
angepasst?
Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger
werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre,
wenn die Ergebnisse der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der
Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu
ermitteln und im
Regelbedarfsermittungsgesetz neu
festzulegen. In den Jahren dazwischen werden
die Regelsätze anhand der Lohn- und
Preisentwicklung fortgeschrieben.
Für bessere Orientierung beim
Lebensmitteleinkauf
Auf einen Blick erkennen, welche
Lebensmittel eine gute
Nährwertzusammensetzung haben – das ist der
Wunsch vieler Verbraucherinnen und
Verbraucher, die auf gesunde und ausgewogene
Ernährung achten. Mit dem Kabinettsbeschluss
wird es Lebensmittelherstellern in
Deutschland zukünftig ermöglicht, das
Kennzeichen Nutri-Score® zu verwenden.
Was ist der Nutri-Score®?
Der Nutri-Score® ermöglicht es Verbrauchern,
auf einen Blick die Nährwerteigenschaften
eines Lebensmittels zu erfassen. Dadurch
können sie beim Einkauf verschiedene
Produkte innerhalb einer Produktgruppe zügig
miteinander vergleichen. Da das Kennzeichen
auf der Vorderseite der verpackten
Lebensmittel aufgebracht wird, ist es gut
sichtbar.
Was bedeutet die fünf
FarbBuchstabenkombinationen beim
Nutri-Score®?
Innerhalb einer Produktgruppe trägt ein
Lebensmittel mit grüner ABewertung eher zu
einer gesunden Ernährung bei als ein Produkt
mit rotem E. Der Nutri-Score® gibt einen
Anhaltspunkt dafür, wie die tägliche
Lebensmittelauswahl zusammengesetzt sein
sollte: Je besser der Score, desto mehr kann
das Lebensmittel zur täglichen Nahrung
beitragen – während Lebensmittel mit einem
ungünstigeren Nutri-Score® nur in Maßen
verzehrt werden sollten.
Das Kennzeichen sagt jedoch nichts darüber
aus, ob ein Lebensmittel gesund oder
ungesund ist, da nur gesundheitlich
unbedenkliche Lebensmittel in Verkehr
gebracht werden dürfen. Der Nutri-Score®
gibt einen Gesamtüberblick über den
Nährstoffgehalt – stellt aber keine
Nährstoffe einzeln da. Wenn Verbraucher sich
dafür interessieren, müssen sie weiterhin
die Nährwert-Tabelle und das
Zutatenverzeichnis – oftmals auf der
Rückseite der Verpackungen – studieren.
Wie wird der Nutri-Score® berechnet?
Zur Ermittlung des Nutri-Score® werden die
Mengen verschiedener Nährund Inhaltsstoffe
miteinander verrechnet. Hierzu werden sowohl
• Nährstoffe, deren übermäßiger Verzehr sich
negativ auf die Gesundheit ausüben könnte
(zum Beispiel Energie, Fett und Salz)
• als auch Inhaltsstoffe, die eher einen
positiven gesundheitlichen Einfluss haben,
berücksichtigt (Ballaststoff- und
Eiweißgehalt und den Anteil an Obst, Gemüse
und Nüssen).
Wann wird der Nutri-Score® in Deutschland
eingeführt?
Ziel des Bundeslandwirtschaftsministeriums
ist es, die heute im Kabinett beschlossene
Verordnung im Herbst 2020 in Kraft zu setzen
und damit die Kennzeichnung Nutri-Score® in
Deutschland einzuführen. Bereits im März
2020 wurde der Verordnungsentwurf zur
Notifizierung bei der EU ()- Kommission
vorgelegt. Nach Ablauf einer sechsmonatigen
Stillhaltefrist ist die Verordnung im
Bundesrat zu beschließen. In Europa gibt es
verschiedene Kennzeichnungsmodelle.
Warum hat sich die Bundesregierung für die
Einführung des NutriScore® entschieden?
Umfangreiche Studien im Auftrag des BMEL haben gezeigt, dass das
Nutri-Score® -Kennzeichen wissenschaftlich
valide und für die Verbraucher am besten
wahrnehmbar und verständlich ist. Eine
Verbraucherbefragung mit mehr als 1.600
Teilnehmern im Sommer 2019 zeigte, dass bei
einer Auswahl von vier verschiedenen
Kennzeichen 90 Prozent der Befragten den
Nutri-Score® als "schnell und intuitiv
verständlich" bezeichneten. 85 Prozent
fanden, dass er "gut beim Vergleich
verschiedener Produkte" hilft.
Es wurde deutlich: Die Verbraucher erwarten
vor allem eine zusammenfassende Bewertung,
die schnelle Orientierung gibt. In den EU
()-Mitgliedsstaaten Frankreich und Belgien
wird der Nutri-Score® bereits verwendet. In
Spanien, Portugal, den Niederlanden sowie
der Schweiz wird eine erweiterte
Nährwertkennzeichnung mit dem Nutri-Score®
ebenfalls diskutiert.
Warum ist die Anwendung des Nutri-Score®
nicht verpflichtend für alle
Lebensmittelhersteller?
Die Nutzung von Nutri-Score® durch Unternehmen in Deutschland kann nur auf
freiwilliger Basis erfolgen, da das geltende
EU ()-Recht eine verpflichtende nationale
Anwendung nicht ermöglicht. Frankreich hat
den Nutri-Score® 2017 eingeführt. Er ist
eine Gemeinschaftskollektivmarke, für die
die französische "Nationale Agentur für
öffentliche Gesundheit" als Markeninhaberin
eingetragen ist.
Für die Benutzung der Marke Nutri-Score®
durch Dritte sind daher die
markenrechtlichen Anforderungen
einschließlich der vom Markeninhaber
aufgestellten Bedingungen zu
berücksichtigen. Durch eine Öffnungsklausel
wurden die rechtlichen Voraussetzungen für
die Verwendung des NutriScore®-Kennzeichens
in Deutschland geschaffen. Im Rahmen der EU
()-Ratspräsidentschaft setzt sich
Deutschland für eine EU ()-weit einheitlich
erweiterte Nährwertkennzeichnung ein.
Die Emissionen von
Treibhausgas sind 2019 um 35,7
Prozent im Vergleich zu 1990
zurückgegangen. In keinem Jahr fiel
der Rückgang bisher so deutlich aus.
Die größte Minderung lieferte die
Energiewirtschaft. Damit kommt
Deutschland seinem Klimaschutzziel
für 2020 deutlich näher als zuvor
erwartet. Das Kabinett hat den
"Klimaschutzbericht 2019"
beschlossen.
Warum sind die
Treibhausgas-Emissionen gerade in
der Energiewirtschaft so
stark zurückgegangen?
Um fast 51
Millionen Tonnen
CO2
sanken die Emissionen der
Energiewirtschaft 2019 - der mit
Abstand größte Minderungsbeitrag.
Wichtig dafür: Da die
Emissionshandelspreise gestiegen
sind, wurde deutlich weniger Kohle
für die Stromerzeugung verbrannt. Zu
den zentralen Maßnahmen des
Aktionsprogramms Klimaschutz 2020
zählt der Europäische
Emissionshandel, der 2018 reformiert
wurde. Die Bilanz zeigt, dass er
funktioniert. Mit der Verknappung
der Verschmutzungsrechte
verdoppelten sich die Preise im
vergangenen Jahr für jede Tonne
CO2.
Im Durchschnitt kostete die Tonne
CO2
fast 25 Euro.
2019 kamen nahezu
43 Prozent des Strommixes aus Wind,
Sonne, Wasser oder Biomasse. Diese
haben ebenfalls zur Minderung der
CO2-Emissionen
beigetragen. Emissionsmindernd
wirken außerdem eine geringere
Energienachfrage aufgrund höherer
Energieeffizienz, moderne
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie
die schrittweise Reduzierung der
Kapazitäten von
Braunkohlekraftwerken.
Was tut die
Bundesregierung gegen die
gestiegenen Verkehrsemissionen?
Die
CO2-Emissionen
des Verkehrssektors stiegen leicht
um 1,2 Millionen Tonnen auf 163,5
Millionen Tonnen. Zwar kamen neue,
sparsamere Fahrzeuge auf den Markt.
Zugleich sind aber auch immer mehr
und schwerere Fahrzeuge auf den
Straßen (ein Plus von 1,6 Prozent).
In der Summe werden mehr Benzin und
Diesel verbraucht.
Bis 2030 soll der
Sektor nur noch 98 bis 95 Millionen
Tonnen
CO2 ausstoßen. Um die
Verkehrsemissionen wirksam zu
reduzieren, fördert die
Bundesregierung etwa den Ausbau der
Elektromobilität. Bis 2030 sollen
mindestens sieben Millionen
Elektrofahrzeuge zugelassen sein.
Zugleich fördert der Bund
beispielsweise die Entwicklung
alternativer Kraftstoffe und
digitaler Verkehrstechnologie. 86
Milliarden Euro investiert der Bund
bis 2030 in die Erneuerung der
Schiene, weitere Milliarden in den
öffentlichen Personenverkehr der
Länder.
Wie umfangreich ist das
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020?
Das
Aktionsprogramm Klimaschutz
beinhaltet mehr als 110 einzelne
Maßnahmen, für die der Bund bis 2020
mehr als 12 Milliarden Euro
bereitstellt. Davon kommen fünf
Milliarden Euro dem
klimafreundlichen Bauen und Wohnen
zugute. Mehr als 1,7 Milliarden Euro
entfallen auf den Verkehrssektor.
Außerdem treibt
die Bundesregierung kommunale
Klimaschutzprojekte über die
Nationale Klimaschutzinitiative
voran.
Wird das
Klimaschutzziel 2020 erreicht?
Die
Treibhausgas-Bilanz für 2019 ergibt
einen erfreulichen Rückgang der
Emissionen von insgesamt 35,7
Prozent gegenüber dem Jahr 1990.
Für 2020 hat sich Deutschland
verpflichtet, seine
Treibhausgasemissionen um 40 Prozent
zu reduzieren. Der
Klimaschutzbericht 2019 zeigt, dass
die Maßnahmen des Aktionsprogramms
wirken und dazu beitragen, die
erwartete Lücke zu schließen.
Deutschland kommt dem 2020er-Ziel
deutlich näher als noch im
vergangenen Jahr erwartet.
Der
Klimaschutzbericht 2019
berücksichtigt allerdings noch nicht
die veränderte Emissionsentwicklung
durch die Corona-Pandemie. Derzeit
wird erwartet, dass die Emissionen
deutlich geringer ausfallen als in
den Prognosen und Modellen aus der
Zeit davor.
Wie geht es nach 2020
beim Klimaschutz weiter?
Im Pariser
Klimaschutzübereinkommen haben sich
die Vertragsstaaten darauf
verständigt, nationale
Klimaschutzbeiträge zu leisten, um
den weltweiten Temperaturanstieg
möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu
begrenzen. Deutschland verpflichtet
sich, seine Treibhausgasemissionen
bis 2030 um 55 Prozent zu
verringern. Das gemeinsame Ziel von
Bundesregierung und
EU
ist, bis 2050 klimaneutral zu sein.
Was beinhaltet das
Klimaschutzprogramm 2030?
Die
Bundesregierung hat im September
2019 das Klimaschutzprogramm 2030
beschlossen. Viele der darin
enthaltenen gesetzlichen Maßnahmen
sind bereits in Kraft getreten:
jüngst am 14. August 2020 das Paket
für den Kohleausstieg. Die nationale
CO2-Bepreisung
von fossilen Brennstoffen beginnt
schrittweise ab 2021. Die höhere
Innovationsprämie für
Elektrofahrzeuge und die
verbesserten Förderkonditionen für
die energetische Gebäudesanierung
sind stark nachgefragt.
Mit dem
Klimaschutzgesetz vom Oktober 2019
macht die Bundesregierung den
Klimaschutz verbindlich. Am 12.
August hat sie die Mitglieder des
unabhängigen Expertenrats benannt,
der die Fortschritte in den Sektoren
begleitet. Wenn absehbar ist, dass
die gesetzlichen Minderungsziele in
einigen Sektoren nicht erfüllt
werden, wird die Bundesregierung
umgehend nachsteuern.
Deutlich weniger Treibhausgase
Die Emissionen von Treibhausgas sind 2019 um
35,7 Prozent im Vergleich zu 1990
zurückgegangen. In keinem Jahr fiel der
Rückgang bisher so deutlich aus. Die größte
Minderung lieferte die Energiewirtschaft.
Damit kommt Deutschland seinem
Klimaschutzziel für 2020 deutlich näher als
zuvor erwartet. Das Kabinett hat den
"Klimaschutzbericht 2019" beschlossen.
Warum sind die Treibhausgas-Emissionen
gerade in der Energiewirtschaft so
stark zurückgegangen? Um fast 51 Millionen
Tonnen CO2 sanken die Emissionen der
Energiewirtschaft 2019 - der mit Abstand
größte Minderungsbeitrag. Wichtig dafür: Da
die Emissionshandelspreise gestiegen sind,
wurde deutlich weniger Kohle für die
Stromerzeugung verbrannt.
Zu den zentralen Maßnahmen des
Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 zählt der
Europäische Emissionshandel, der 2018
reformiert wurde. Die Bilanz zeigt, dass er
funktioniert. Mit der Verknappung der
Verschmutzungsrechte verdoppelten sich die
Preise im vergangenen Jahr für jede Tonne
CO2. Im Durchschnitt kostete die Tonne CO2
fast 25 Euro. 2019 kamen nahezu 43 Prozent
des Strommixes aus Wind, Sonne, Wasser oder
Biomasse. Diese haben ebenfalls zur
Minderung der CO2-Emissionen beigetragen.
Emissionsmindernd wirken außerdem eine
geringere Energienachfrage aufgrund höherer
Energieeffizienz, moderne
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie die
schrittweise Reduzierung der Kapazitäten von
Braunkohlekraftwerken.
Was tut die Bundesregierung gegen die
gestiegenen Verkehrsemissionen?
Die CO2-Emissionen des
Verkehrssektors stiegen leicht um 1,2
Millionen Tonnen auf 163,5 Millionen Tonnen.
Zwar kamen neue, sparsamere Fahrzeuge auf
den Markt. Zugleich sind aber auch immer
mehr und schwerere Fahrzeuge auf den Straßen
(ein Plus von 1,6 Prozent). In der Summe
werden mehr Benzin und Diesel verbraucht.
Bis 2030 soll der Sektor nur noch 98 bis 95
Millionen Tonnen CO2 ausstoßen.
Um die Verkehrsemissionen wirksam zu
reduzieren, fördert die Bundesregierung etwa
den Ausbau der Elektromobilität. Bis 2030
sollen mindestens sieben Millionen
Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Zugleich
fördert der Bund beispielsweise die
Entwicklung alternativer Kraftstoffe und
digitaler Verkehrstechnologie. 86 Milliarden
Euro investiert der Bund bis 2030 in die
Erneuerung der Schiene, weitere Milliarden
in den öffentlichen Personenverkehr der
Länder.
Wie umfangreich ist das Aktionsprogramm
Klimaschutz 2020?
Das Aktionsprogramm Klimaschutz beinhaltet
mehr als 110 einzelne Maßnahmen, für die der
Bund bis 2020 mehr als 12 Milliarden Euro
bereitstellt. Davon kommen fünf Milliarden
Euro dem klimafreundlichen Bauen und Wohnen
zugute. Mehr als 1,7 Milliarden Euro
entfallen auf den Verkehrssektor. Außerdem
treibt die Bundesregierung kommunale
Klimaschutzprojekte über die Nationale
Klimaschutzinitiative voran.
Wird das Klimaschutzziel 2020 erreicht?
Die Treibhausgas-Bilanz für 2019 ergibt
einen erfreulichen Rückgang der Emissionen
von insgesamt 35,7 Prozent gegenüber dem
Jahr 1990. Für 2020 hat sich Deutschland
verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen
um 40 Prozent zu reduzieren. Der
Klimaschutzbericht 2019 zeigt, dass die
Maßnahmen des Aktionsprogramms wirken und
dazu beitragen, die erwartete Lücke zu
schließen. Deutschland kommt dem 2020er-Ziel
deutlich näher als noch im vergangenen Jahr
erwartet. Der Klimaschutzbericht 2019
berücksichtigt allerdings noch nicht die
veränderte Emissionsentwicklung durch die
Corona-Pandemie. Derzeit wird erwartet, dass
die Emissionen deutlich geringer ausfallen
als in den Prognosen und Modellen aus der
Zeit davor.
Wie geht es nach 2020 beim Klimaschutz
weiter?
Im Pariser Klimaschutzübereinkommen haben
sich die Vertragsstaaten darauf verständigt,
nationale Klimaschutzbeiträge zu leisten, um
den weltweiten Temperaturanstieg möglichst
auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
Deutschland verpflichtet sich, seine
Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55
Prozent zu verringern. Das gemeinsame Ziel
von Bundesregierung und EU ist, bis 2050
klimaneutral zu sein.
Was beinhaltet das Klimaschutzprogramm 2030?
Die Bundesregierung hat im September 2019
das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen.
Viele der darin enthaltenen gesetzlichen
Maßnahmen sind bereits in Kraft getreten:
jüngst am 14. August 2020 das Paket für den
Kohleausstieg. Die nationale CO2-Bepreisung
von fossilen Brennstoffen beginnt
schrittweise ab 2021. Die höhere
Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge und
die verbesserten Förderkonditionen für die
energetische Gebäudesanierung sind stark
nachgefragt.
Mit dem Klimaschutzgesetz vom Oktober 2019
macht die Bundesregierung den Klimaschutz
verbindlich. Am 12. August hat sie die
Mitglieder des unabhängigen Expertenrats
benannt, der die Fortschritte in den
Sektoren begleitet. Wenn absehbar ist, dass
die gesetzlichen Minderungsziele in einigen
Sektoren nicht erfüllt werden, wird die
Bundesregierung umgehend nachsteuern.
Das ändert sich zum 1. August 2020
Berlin/Duisburg,
30. Juli 2020 - Verbesserung der
Arbeitsbedingungen für Beschäftigte aus der
EU,
Erhöhung der Berufsausbildungshilfen, ein
attraktiveres Aufstiegs-BaföG und die
Meldepflicht bei Corona-Infektionen von
Haustieren: Das sind einige der gesetzlichen
Neureglungen, die am 1. August in Kraft
treten.
Arbeit / Soziales: Mehr Schutz für entsandte
Arbeitnehmer
Nach Deutschland entsandte Beschäftigte
haben von nun an Anspruch auf einen
Tariflohn. Das geht aus der geänderten EU
()-Entsenderichtlinie hervor. Zudem erhalten
sie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schmutz-
und Gefahrenzulagen. Reisekosten für
Dienstreisen im Inland übernehmen die
Unternehmen - Reise-, Unterbringungs- und
Verpflegungskosten dürfen nicht auf den
Mindestlohn angerechnet werden.
Grundsätzlich gelten für Beschäftigte aus
dem Ausland künftig nach zwölf Monaten
Beschäftigung alle in Deutschland
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Eine
Ausnahme sind die Fernfahrer. Am 30. Juli
2020 tritt das Gesetz in Kraft. Weitere
Informationen Mehr Unterstützung für
Azubis
Ab 1. August 2020 erhöhen sich die
Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge für
die Berufsausbildungsbeihilfe. Auch das
Ausbildungsgeld für junge Menschen mit
Behinderung sowie die Kinderbetreuungskosten
während einer Berufsausbildung oder einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
steigen. Zudem gibt es höhere Zuschüsse zur
Vergütung an Unternehmen, die eine
betriebliche Einstiegsqualifizierung
durchführen.
Bildung und Forschung: Reform des
Aufstiegs-BaföG
Mit der Reform des Aufstiegs-Bafägs
verdoppelt sich zum einen der Zuschuss zum
Unterhaltsbeitrag, zum anderen erhöht sich
der Kinderbetreuungszuschlag für
Alleinerziehende von 130 auf 150 Euro.
Außerdem sind die Möglichkeiten zur Stundung
oder zum Erlass bei der Rückzahlung der
erhaltenen BAföG ()-Mittel nun größer. Ein
weiterer Vorteil der Reform: Eine Förderung
bis zum "Master-Niveau" ist über alle Stufen
der beruflichen Qualifizierung hinweg
möglich.
Finanzen: Strengere Prüfung von
Investitionen
Abflüsse von Informationen oder Technologien
verhindern, die gravierende Folgen für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit
Deutschlands haben können - eine Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes erreicht dieses
Ziel. Die Regelungen gelten für den Erwerb
von Unternehmensanteilen durch Investoren
außerhalb der EU ().
Justiz
Europäische Staatsanwaltschaft kann Arbeit
aufnehmen Korruption, Betrug, Geldwäsche:
Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der EU () in den Mitgliedsstaaten
sollen künftig von einer unabhängigen,
dezentralen Behörde verfolgt werden. Mit
Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft wird erstmals eine
unabhängige und dezentrale
Staatsanwaltschaft der Europäischen Union
geschaffen, die voraussichtlich Ende 2020
ihre Arbeit aufnehmen wird. Das
entsprechende Gesetz ist am 17. Juli 2020 in
Kraft getreten.
Infektionsschutz
Meldepflicht bei Corona-Infektionen von
Haustieren Positive Corona-Tests bei
Haustieren sind seit dem 3. Juli
meldepflichtig. Damit soll die Forschung
Erkenntnisse über Vorkommen, Übertragung und
Ausbreitung des Virus erlangen. Eine
Pflicht, das Tier testen zu lassen, besteht
allerdings nicht.
Verbraucherschutz: Widerruf der Zulassung
des Pflanzenschutzmittels Biscaya
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit widerruft zum 3.
August 2020 die Zulassung des
Pflanzenschutzmittels Biscaya mit dem
Wirkstoff Thiacloprid. Es gilt eine
Abverkaufs- und Aufbrauchfrist bis zum 3.
Februar 2021. Die Europäische Kommission
hatte die Zulassung für Thiacloprid, ein
hochwirksames Insektizid aus der Gruppe der
Neonikotinoide, für den europäischen Markt
beendet.
Mehr Schutz für Arbeitnehmer -
Kindergeld steigt
Kindergeld steigt Berlin/Duisburg,
29. Juli 2020 - Um Familien zu stärken und
Steuerzahler zu entlasten, hat das Kabinett
das Zweite Familienentlastungsgesetz
beschlossen: Ab 2021 steigt das Kindergeld
um 15 Euro pro Kind. Gleichzeitig werden die
Kinderfreibeträge erhöht.
Insgesamt zwölf Milliarden Euro jährlich
plant die Bundesregierung für die Entlastung
von Familien und Kindern. Insbesondere
Familien und Bezieher mit niedrigem und
mittleren Einkommen sollen mit dem Zweiten
Familienentlastungsgesetz gestärkt werden.
- Wieviel Kindergeld bekommen Eltern
künftig?
Eltern sind aufgrund ihrer familiären
Pflichten finanziell oft weniger
leistungsfähig als kinderlose Menschen. Ein
wichtiges Werkzeug zur Familienentlastung
ist deshalb das Kindergeld. Das
Zweite Familienentlastungsgesetz sieht
eine Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar
2021 um 15 Euro pro Kind vor. Für das erste
und zweite Kind bekommen Eltern damit 219
Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro und
ab dem vierten Kind sogar 250 Euro.
- Welche weiteren
Entlastungen gibt es? A
uch bei der Bemessung der Einkommensteuer
muss die zusätzliche Belastung von Familien
berücksichtigt werden. Deshalb erhöht die
Bundesregierung außerdem den
Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer.
Jeder Freibetrag wird pro Elternteil um 144
Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar
insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro
jährlich, auf die keine Einkommenssteuer
fällig wird. - Was
bedeuten die Neuerungen für den Rest der
Steuerzahler?
Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt
ebenfalls an. Sowohl für das
Veranlagungsjahr 2021 als auch für 2022 wird
der Grundfreibetrag erhöht. Bis 2022 wächst
der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt
werden muss, auf 9.984 Euro pro Jahr. Das
sind 576 Euro mehr als noch im
Veranlagungsjahr 2020.
Diese Änderung kommt Familien, aber auch
kinderlosen Steuerzahlenden zu Gute.
Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag:
Aktuell in Euro 9.408
ab 2021 in Euro 9.696
ab 2022 in Euro 9.984
Kinderfreibetrag (pro Elternteil) aktuell in
Euro 2.586 - ab 2021 in Euro 2.730
-
Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (pro
Elternteil) 1.320 aktuell - ab 2021:
1.464 Euro
- Kindergeld (monatlich) aktuell 1. und 2.
Kind: 204 ab 2121 in Euro 219
3. Kind aktuell 204 Euro, ab 2021 in Euro
225
4. Kind und weitere Kind aktuell 235 Euro,
ab 2021 in Euro 250
- Was ist das Besondere an der Initiative
der Bundesregierung?
Verfassungsrechtlich geboten sind die
Anpassung von Grundfreibetrag und
Kinderfreibetrag an die Vorgaben des
jährlichen Existenzminimumberichts. Der
Koalitionsvertrag sieht aber vor, den
Kinderfreibetrag an die Kindergeld-Erhöhung
zu koppeln. Deshalb übersteigt der
Freibetrag das Kinderexistenzminimum.
Bedingt durch den Abbau der "kalten
Progression", geht auch die
Grundfreibetrags-Erhöhung für 2021 über das
Existenzminimum für Erwachsene hinaus.
Die Einkommenssteuer wird in Deutschland
mithilfe von Einkommensstufen berechnet.
Bekommt jemand eine Gehaltserhöhung, muss er
deshalb mehr Steuern zahlen. Durch das
gleichzeitig steigende Preisniveau kann die
Person schlussendlich weniger Geld als vor
der Gehaltserhöhung haben. Dieses Phänomen
wird als "kalte Progression" bezeichnet.
Mehr Schutz
für Arbeitnehmer
Gute Arbeit erfordert gute
Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz: Um
die Mängel unter anderem in der
Fleischindustrie zu beheben, hat die
Bundesregierung den Entwurf eines
Arbeitsschutzkontrollgesetzes beschlossen.
Werkverträge und Leiharbeit werden
in der Fleischindustrie im Kerngeschäft
verboten.
Geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in
der Fleischindustrie sind das Ziel - das
Arbeitsschutzkontrollgesetz soll zudem die
Leistungsfähigeit der staatlichen Aufsicht
stärken. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf
am Mittwoch beschlossen. Er sieht unter
anderem bundesweit einheitliche Regeln zur
Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung
der Beschäftigten vor, auch in anderen
Branchen. Wirksame Kontrolle für anständige
Arbeitsbedingungen Gerade in der
gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ist die
Bedeutung einer starken
Arbeitsschutzaufsicht sichtbar geworden.
"Dass die Arbeitsbedingungen und die
Unterkünfte der Arbeiter in der
Fleischindustrie oft unterirdisch sind, war
in den letzten Wochen unübersehbar - und
nicht länger hinnehmbar", sagte Bundesarbeitsminister
Hubertus Heil. 16-Stunden-Tage und
beengtes Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften
würden nicht länger akzeptiert, gezielte
Kontrolle und klare Verhältnisse seien das
Gebot der Stunde. "Deshalb werden wir den
Missbrauch von Werkverträgen beenden, mehr
Kontrollen und höhere Bußgelder einführen",
so Heil.
Arbeitnehmerrechte sichern, Kontrolle
stärken
Der Gesetzentwurf umfasst unter anderem
folgende Regelungen:
- In der Fleischindustrie sollen ab dem 1.
Januar 2021 Werkverträge und ab dem 1. April
2021 auch Zeitarbeit verboten werden:
- Schlachtung, Zerlegung und
Fleischverarbeitung dürfen in Zukunft nur
noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers
vorgenommen werden. Für das
Fleischerhandwerk soll diese Regelung nicht
gelten.
- In der Arbeitsstättenverordnung wird
künftig bestimmt, wie die
Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung
von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen,
auch abseits des Betriebsgeländes.
- Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und
Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die
Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe
häufiger kontrollieren.
- Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen
Arbeitgeber in der Fleischindustrie den
Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit ihrer Belegschaft elektronisch
aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei
Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.
Bundesrat billigt 20 Gesetze Ein Mammutprogramm absolvierte der
Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der
parlamentarischen Sommerpause: fast hundert
Vorlagen standen zur Beratung, es ging um
milliardenschwere Entscheidungen. Zu Beginn
der Sitzung erläuterte die Bundeskanzlerin
die Vorhaben der deutschen
EU-Ratspräsidentschaft. Die
Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten sicherten ihr volle
Unterstützung zu. Eine neue Richterin für
Karlsruhe Einstimmig wählte der Bundesrat
dann Prof. Dr. Ines Härtel zur
neuen Richterin in den Ersten Senat des
Bundesverfassungsgerichts.
Grundrente, Kohleausstieg,
Pauschalreisen Anschließend billigten die
Länder 20 Gesetze aus dem Bundestag, viele
davon in drastisch verkürzter Beratungsfrist
- sie sollen möglichst rasch in Kraft
treten. Grünes Licht erhielten die
Grundrente, der
Kohleausstieg und das Gesetz zur
Strukturstärkung betroffener Regionen,
der
2. Nachtragshaushalt, Finanzhilfen für
die
Kindertagesbetreuung und die
Gutscheinlösung im
Pauschalreisevertragsrecht. Der
Bundestag hatte diese Gesetze erst kurz
zuvor verabschiedet. Gegen Hass und Hetze im
Internet Die Länder billigten zudem
Bundestagsbeschlüsse zur Bekämpfung der
Hasskriminalität, Rechtssicherheit für
Contergangeschädigte, zu gleichen
Arbeitsbedingungen für ausländische
Beschäftigte in Deutschland, europäischen
Kurzarbeiterregelungen in Corona-Zeiten,
Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes und
zur Vereinheitlichung des
Energieeinsparrechts für Gebäude. Keine
Mehrheit für Adoptionshilfegesetz Lediglich
einem Gesetzesbeschluss versagte der
Bundesrat die Zustimmung: dem
Adoptionshilfegesetz. Bundesregierung
oder Bundestag könnten nun den
Vermittlungsausschuss anrufen.
• Exportverbote für
Plastikmüll, Strafbarkeit für
Verkehrsdelikte
Der Bundesrat beschloss eigene Initiativen
zur Verschärfung der Exportregeln für
Plastikmüll, zum Aufenthaltsgesetz, zum
Einsatz der
Videotechnik bei gerichtlichen
Anhörungen, zur Effektivierung des
Bußgeldverfahrens, zur Strafhöhe von
Verkehrsdelikten und zu
Wildtierschutzzäunen gegen die Afrikanische
Schweinepest.
• Ausbau der
Erneuerbaren Energien
Mehrere Vorschläge des Bundesrates betreffen
die Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die
Digitalisierung der Energiewende, zudem
die Rahmenbedingungen für das Deutsche
Forschungszentrum für Künstliche
Intelligenz.
• Höhere Strafen für
Kindesmissbrauch
Das Thema Kinderschutz nahm breiten Raum
ein: Gleich fünf Landesinitiativen wurden in
erster Lesung vorgestellt und in die
Fachausschüsse überwiesen - diese
beschäftigen sich im September damit.
• Kurzarbeitergeld und
digitale Teilhabe
Weitere neu vorgestellte Anträge aus den
Ländern fordern Teilhabe an digitalen
Lernangeboten, Erhöhung des
Kurzarbeitergelds während der Corona-Krise
sowie Streichung der Sanktionen für junge
Hartz-IV-Bezieher, Schutz vor unseriösen
Schlüsseldiensten, Unterstützung für
ambulante Reha-Zentren, Auskunftsrechte von
Erben gegenüber Banken, Änderungen im
Gewerbesteuerrecht sowie Biomasseanlagen.
Auch diese Vorlagen wurden in die
Fachausschüsse überwiesen.
• Neue Sätze für
Brennstoffemissionen
Der Bundesrat äußerte sich zu
Regierungsplänen zu Änderungen der
EEG-Umlagen im Brennstoffemissionshandel und
des Batteriegesetzes, zur Förderung der
Offshore-Windenergie, zur Neuausrichtung der
Kfz-Steuer, zur geplanten Entlastung der
Kommunen wegen der Corona-Pandemie, zur
Fortschreibung europäischer Finanzmittel und
zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und
-verlagerung großer Konzerne.
• EU-Kohäsionspolitik
Stellung nahm der Bundesrat auch zu
zahlreichen Vorlagen aus Brüssel mit zum
Teil milliardenschweren Volumen: zum
Finanzrahmen der EU für die Jahre 2021 bis
2027, der Europäischen Kohäsionspolitik, dem
EU-Wiederaufbaufonds und einem
EU-Investitionsprogramm. Außerdem zum
Katastrophenschutz in der Europäischen Union
und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030.
•
Kastenstand-Verordnung Nach mehrmonatigen
Beratungen stimmte der Bundesrat der so
genannten
Kastenstandverordnung zu - allerdings
nur unter der Bedingung zahlreicher
Änderungen.
• Meldepflicht
für Corona-infizierte Haustiere
Zustimmung fanden auch Verordnungen zu
Finanzhilfen für Krankenhäuser in der
Corona-Krise, Entschädigungen für
Beschäftigte in Werkstätten für
Menschen mit Behinderung sowie zur
Meldepflicht für
Corona-infizierte Haustiere.
• Bundesrat stimmt
Grundrente zu
Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der
Grundrente zugestimmt: Damit erhalten rund
1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten ab
2021 einen Zuschlag zu ihrer
Altersversorgung. Gestaffelter Zuschlag für
Geringverdiener Für den Anspruch auf
Grundrente müssen Geringverdiener
ausreichend Beitragszeiten nachweisen
können:
- Mindestens 33 Jahre, in denen sie
sozialversicherungspflichtig beschäftigt
waren und unterdurchschnittlich verdient
haben
- über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent
des Durchschnittsverdienstes im Jahr.
Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs-
und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist
gestaffelt
– in voller Höhe wird er ab 35
Pflichtversicherungsjahren gezahlt.
Automatisierte Einkommensprüfung Der Erhalt
der Grundrente erfordert keinen Antrag.
Stattdessen findet eine automatisierte
Einkommensprüfung statt. Trifft die
Grundrente mit anderen Einkommen - etwa
Betriebsrenten oder die Pension des Partners
- zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem
das Einkommen nicht angerechnet wird.
Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei
1250 Euro, für Paare bei 1950 Euro.
Maßgeblich ist das zu versteuernde
Einkommen. Übersteigt das Einkommen den
Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt:
zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den
Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen
von 1600 Euro bei Singles und 2300 Euro bei
Paaren um 100 Prozent. Maximal 404,86 Euro im Monat
Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet
sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der
Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte
muss zwischen 30 und 80 Prozent des
Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen
0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden
dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP.
Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent
verringert.
Damit fällt die Rente umso höher aus, je
höher die eigene Beitragsleistung ist.
Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im
Monat betragen. Weitere Freibeträge werden eingeführt
Neben der Grundrente regelt das Gesetz
Freibeträge im Wohngeld, in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in
der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den
fürsorgerischen Leistungen der Sozialen
Entschädigung vorgesehen. Änderung bei der betrieblichen
Altersvorsorge
Der Bundestag hatte den ursprünglichen
Regierungsentwurf zur Grundrente am 2. Juli
2020 weitgehend unverändert verabschiedet.
Inhaltliche Korrekturen hat er jedoch bei
der Förderung der betrieblichen
Altersvorsorge beschlossen. Demnach wird die
geltende monatliche Einkommensgrenze, bis zu
der die betriebliche Altersvorsorge von
Geringverdienern gefördert wird, von 2.200
auf 2.575 Euro angehoben, um einen
zusätzlichen Anreiz für den Aufbau dieser
Altersvorsorge zu schaffen. Unterzeichnung,
Verkündung und Inkrafttreten Das Gesetz wird
nun über die Bundesregierung dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung
vorgelegt. Danach kann es im
Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll
zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
• Bundesrat fordert
höhere Strafen für Verkehrsdelikte mit
Todesfolge
Der Bundesrat fordert höhere Strafen für
Verkehrsdelikte mit Todesfolge: Wer die
Sicherheit des Bahn, Schiffs-, Luft- oder
Straßenverkehrs gemäß Paragraf 315
Strafgesetzbuch beeinträchtigt und dadurch
den Tod einer Person verursacht, soll mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft werden. Die Tat wäre damit
automatisch als Verbrechen einzustufen.
Die gleiche Qualifizierung soll für den
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
gemäß Paragraf 315b Strafgesetzbuch gelten.
Wertungswidersprüche beseitigen Mit seinem
Gesetzentwurf will der Bundesrat
Wertungswidersprüche beseitigen, die durch
frühere Änderungen des Strafgesetzbuchs
entstanden sind, als man zum Beispiel die
Strafbarkeit für verbotene
Kraftfahrzeugrennen verschärft hat. Außerdem
weist er darauf hin, dass nach geltendem
Recht eine fahrlässige
Gesundheitsbeschädigung in bestimmten Fällen
härter bestraft wird als eine fahrlässige
Todesverursachung.
Auch diese Ungereimtheit möchte die
Länderkammer beseitigen lassen. Entscheidung
liegt beim Bundestag. Der Gesetzentwurf, den
der Bundesrat am 3. Juli 2020 beschlossen
hat, geht nun an die Bundesregierung. Diese
kann dazu Stellung nehmen, bevor sie ihn zur
Entscheidung an den Bundestag weiterleitet.
Ob und wann sich die Abgeordneten mit dem
Vorschlag der Länder befassen, ist offen: im
Bundestag gibt es keine feste Fristen für
Bundesratsinitiativen.
•
Corona-Meldepflicht für Haustiere
Haustiere, die sich mit SARS-CoV-2 infiziert
haben, sollen künftig über die Tierärzte den
zuständigen Veterinärbehörden gemeldet
werden: Der Bundesrat stimmte am 3. Juli
2020 einer entsprechenden
Regierungsverordnung zu. Erkenntnisse für
weitere Forschung nötig Ziel ist es, eine
Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung der
Krankheit bei Tieren zu erhalten und
weitergehende Erkenntnisse zur Epidemiologie
zu gewinnen. Bisherige Forschungen hätten
ergeben, dass z.B. Hunde und Katzen,
Frettchen und Goldhamster für eine
Infizierung mit dem Corona-Virus empfänglich
sind - allerdings in unterschiedlicher
Weise.
Auch die Ausprägung klinischer Symptome und
die Fähigkeit der Virusvermehrung und
-ausscheidung variieren nach Angaben des
Bundesministeriums. Ansteckungswege erkennen
Weitergehende Kenntnisse über Artenspektrum,
Infektionswege und Interaktion zwischen
Tier, Mensch und Umwelt lägen noch nicht
vor. Sie seien jedoch nötig, um Risiken für
die Gesundheit von Tierhaltern und
Haustieren zu erkennen und entsprechende
Maßnahmen zum Schutz zu treffen. Mit der
Meldepflicht könnte Deutschland auch
internationalen Berichtsvorgaben für
bestätigte Infektionsfälle bei Tieren
erfüllen. Kein Testzwang Ein Zwang zum
Testen für Haustiere ist allerdings nicht
vorgesehen, betont die Bundesregierung.
• Europäische
Corona-Finanzhilfen gegen Arbeitslosigkeit
Der Bundesrat hat am 3. Juli einen
Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt,
mit dem Arbeitslosigkeitsrisiken in Folge
des COVID-19-Ausbruchs auf europäischer Eben
finanziell abgefedert werden sollen. Das
Gesetz ermächtigt die Bundesregierung,
Garantien für Kredite der Europäischen
Kommission zu übernehmen, die von der
Corona-Pandemie besonders betroffene
Mitgliedstaaten erhalten. Die Kredite sollen
ihnen ermöglichen, Kurzarbeit oder ähnliche
Instrumente sowie Maßnahmen im
Gesundheitssektor zu finanzieren. Der
deutsche Anteil an den hierfür
erforderlichen Garantien beläuft sich auf
6,384 Milliarden Euro.
• Bundesrat
fordert Korrekturen an geplanten
Entlastungen für Kommunen
Der Bundesrat schlägt Änderungen an den von
der Bundesregierung geplanten
Konjunkturhilfen für die Kommunen vor. In
seiner am 3. Juli 2020 beschlossenen
Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht
er sich für Erleichterungen bei der
Verteilung der Gelder für die
Gewerbesteuerausfälle aus, die Kommunen im
Zuge der Corona-Pandemie erlitten haben.
- Anpassung bei den Kosten für
Sozialleistungen
Außerdem fordert er, die Beteiligung des
Bundes an den Kosten für Unterkunft und
Heizung entsprechend der Einigung des
Koalitionsausschusses auf 74,9 Prozent
anzuheben. Der Gesetzentwurf sieht lediglich
eine Beteiligung von bis zu 74 Prozent vor,
statt der derzeit geltenden maximal 50
Prozent. - 6,135 Milliarden zum Ausgleich der
Gewerbesteuerausfälle
Mit der beabsichtigten finanziellen
Unterstützung möchte die Bundesregierung
erreichen, dass die Kommunen handlungsfähig
bleiben. Laut Gesetzentwurf übernimmt der
Bund mit 6,135 Milliarden Euro die Hälfte
der krisenbedingten Ausfälle bei den
Gewerbesteuereinnahmen. Der Ausgleich soll
alle betroffenen Gebietskörperschaften
erreichen. Die andere Hälfte der Ausfälle
wird durch die Länder ausgeglichen.
• Gleiche
Arbeitsbedingungen für ausländische
Beschäftigte
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am selben
Ort: Diese Maxime gilt künftig auch bei der
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.
Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 dem
Gesetzesbeschluss des Bundestages zur
Übertragung der geänderten
EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie ins
deutsche Recht zugestimmt.
- Anspruch auf Mindestlohn bzw. Tariflohn
Dadurch erhalten aus dem Ausland entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch
auf Mindestlohn bzw. auf Tariflohn aus
allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Ausgenommen sind regionale Tarifverträge.
Weihnachts- und Urlaubsgeld Außerdem stehen
ausländischen Beschäftigten künftig
Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz-
und Gefahrenzulagen zu. Bezahlen Arbeitgeber
ihren Beschäftigten Zulagen für Reise-,
Unterbringungs- und Verpflegungskosten, dann
dürfen sie laut Gesetzesbeschluss nicht auf
den Mindestlohn angerechnet werden. - Nach 12 Monaten völlig gleichgestellt
Außerdem stellt er sicher, dass für
ausländische Beschäftigte nach 12 Monaten
alle in Deutschland vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen gelten. Nur in
begründeten Fällen dürfen Arbeitgeber eine
Fristverlängerung von sechs Monaten
verlangen.
Zukünftig sind
Tests in größerem Umfang auch bei Personen
möglich, die keine Krankheitsanzeichen
haben. Bezahlt werden die Tests von den
gesetzlichen Krankenkassen. Auch umfassende
Tests in Pflegeheimen, Schulen oder
Kindertagesstätten sind nun möglich. Alle
Personen in diesen Einrichtungen können
getestet werden, wenn dort ein Covid-19-Fall
aufgetreten ist. In Pflegeheimen und
Pflegediensten können auch unabhängig von
aufgetretenen Fällen Tests durchgeführt
werden. Die Verordnung ist rückwirkend zum
14. Mai in Kraft getreten.
Medizinprodukte während der Pandemie zentral
beschaffen
Produkte des
medizinischen Bedarfs können während der
Corona-Pandemie zentral durch die
Bundesregierung beschafft werden. Dazu
zählen Arzneimittel, Medizinprodukte,
Labordiagnostika, persönliche
Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel.
Die Verordnung zur Sicherstellung der
Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des
medizinischen Bedarfs bei der durch das
Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten
Epidemie ist am 27. Mai in Kraft getreten.
Schutz der
sexuellen Selbstbestimmung
Das Gesetz zum
Schutz vor Konversionsbehandlungen schützt
Menschen vor Therapien gegen Homosexualität.
Es verbietet sogenannte Konversionstherapien
für Minderjährige und nicht
einwilligungsfähige Erwachsene. Verstöße
gelten als Straftat. Auch die Werbung für
solche Behandlungen wird sanktioniert.
Ausgenommen sind Behandlungen bei Störungen
der Sexualpräferenz wie Exhibitionismus oder
Pädophilie. Das Gesetz ist am 24. Juni in
Kraft getreten.
Beschäftigte
in Behindertenwerkstätten unterstützen
Die Bundesregierung
stellt den Integrationsämtern in diesem Jahr
einmalig 70 Millionen Euro zusätzlich zur
Verfügung. Damit werden die Entgelteinbußen
von Beschäftigten mit Behinderungen
zumindest teilweise kompensiert.
Corona-bedingt sind die
Behindertenwerkstätten oft geschlossen.
Durch die finanzielle Hilfe wird vermieden,
dass die Beschäftigten dort allein auf die
Grundsicherung angewiesen sind. Die Änderung
der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
ist rückwirkend zum 1. März in Kraft
getreten.
Renten steigen
zum 1. Juli
Die Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung steigen zum
1. Juli in den alten Ländern um 3,45 Prozent
und in den neuen Ländern um 4,20 Prozent.
Möglich wird das Rentenplus durch die gute
Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den
vergangenen Jahren und steigende Löhne.
Lohnfortzahlung bei Kita- und
Schulschließung
Um Eltern während
der Corona-Pandemie noch mehr zu
unterstützen, erhalten sie eine
Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20
Wochen. Die Regelung gilt für Eltern, die
Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen
müssen und deshalb nicht arbeiten können.
Die Regelung tritt nun rückwirkend zum 30.
März in Kraft.
Mehr
Sicherheit für Radfahrer
Für neue
Lang-Lkw sind Abbiegeassistenten und
mitblinkende Seitenmarkierungsleuchten auf
deutschen Straßen ab dem 1. Juli 2020
Pflicht. Abbiegeassistenten helfen, schwere
Unfälle mit Radfahrern an Kreuzungen zu
verhindern. Deshalb müssen bis zum 1. Juli
2022 auch alte Lang-Lkw nachgerüstet sein.
Lkw-Fahrverbot
in der Ferienreisezeit
Um den Reiseverkehr
in der Ferienzeit zu entlasten, gilt auch in
diesem Jahr vom 1. Juli bis zum 31. August
2020 bundesweit die Ferienreiseverordnung.
Sie weitet das Sonn- und Feiertagsfahrverbot
für Lkw aus. Laster über 7,5 Tonnen dürfen
auch samstags die Autobahnen in der Zeit von
7.00 bis 20.00 Uhr nicht befahren. Das gilt
auch für Lkw mit Anhängern.
Verbot von
Zuckerzusatz in Tees für Säuglinge und
Kleinkinder
Kräuter- und
Früchtetees für Säuglinge oder Kleinkinder
dürfen künftig keinen zugesetzten Zucker und
andere süßende Zutaten enthalten. Auf
Verpacken werden bald entsprechende Hinweise
stehen. Eine entsprechende Verordnung ist am
29. Mai in Kraft getreten.
eichmacher in Alltagsprodukten verboten
Ob Schwimmhilfen,
Lacke, Bodenbeläge oder Plastikgeschirr:
Diese Produkte erhalten durch
Phthalat-Weichmacher ihre elastischen
Eigenschaften. Für vier der Weichmacher gilt
ab 7. Juli 2020 nur noch ein zulässiger
Grenzwert von 0,1 Prozent, weil sie die
menschliche Fortpflanzungsfähigkeit
beeinflussen und sich schädlich auf die
Entwicklung von Kindern im Mutterleib
auswirken.
Berlin/Duisburg, 16. Juni
2020 - Die Corona-Warn-App ist da. Sie steht
seit heute früh zum kostenlosen Download im
App Store von Apple bzw. im Google Play
Store zur Verfügung. Die App hilft,
Infektionsketten schneller und umfassender
zu erkennen und effektiv zu unterbrechen.
Wenn jeder und jede Einzelne schnell über
eine mögliche Infektion durch Kontakt mit
einem Infizierten informiert wird, kann sie
oder er schnell reagieren und sich und
andere schützen. Die Familie, Freunde und
das gesamte Umfeld. Die App ist ein
wichtiger Beitrag, um die Covid19 Pandemie
zu begrenzen. Die App ist kein
Allheilmittel. Weiterhin bleiben
Abstandhalten, Einhalten der Hygieneregeln
und das Tragen der Alltagsmasken die
wichtigsten Säulen der Pandemiebekämpfung.
Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Low-Energy-Technik, um den Abstand
und die Begegnungsdauer zwischen Personen zu
messen, die die App installiert haben. Die
Mobilgeräte „merken“ sich Begegnungen, wenn
die vom Robert-Koch-Institut (RKI)
festgelegten Kriterien, insbesondere zu
Abstand und Zeit, erfüllt sind. Dann
tauschen die Geräte untereinander
Zufallscodes aus. Werden Personen, die die
App nutzen, positiv auf das Coronavirus
getestet, können sie freiwillig andere
Nutzer darüber informieren. Dann werden die
Zufallscodes des Infizierten allen Personen
zur Verfügung gestellt, die die
Corona-Warn-App aktiv nutzen.
Wenn die App installiert ist, prüft sie, ob
die Nutzerin/der Nutzer Corona-positiv
getestete Personen getroffen hat. Falls das
der Fall ist, zeigt die App eine Warnung an.
Absolute Transparenz, hohe IT-Sicherheit
sowie umfassender Datenschutz und
größtmögliche Barrierefreiheit sind
wesentliche Merkmale der App. Der
Bundesregierung ist es wichtig, dass alle
Bürger wissen: Die Nutzung der App ist
freiwillig. Die „Corona-Warn-App“ ist ein
Projekt im Auftrag der Bundesregierung und
wird vom RKI herausgegeben. Basierend auf
einer dezentralen Softwarearchitektur, haben
Deutsche Telekom und SAP die Anwendung
entwickelt. Die Fraunhofer-Gesellschaft und
das Helmholtz-Zentrum CISPA standen den
Unternehmen dabei zur Seite.
Auch der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit und
das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik waren von Beginn an an
der Entwicklung der Corona-Warn-App
beteiligt, sodass die Anwendung die
notwendigen Anforderungen an Datenschutz und
Datensicherheit gewährleistet. Erstmalig und
in dieser Form auch einmalig war die breite
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Entwicklung dieser App. Im Sinne einer
maximalen Transparenz wurden alle
Bestandteile und Codes der App auf der
OpenSource-Plattform github veröffentlicht.
Darüber hinaus wurde die Community auch zur
aktiven Gestaltung und Kritik an den
Entwürfen eingeladen. Insgesamt gab es hier
bereits knapp eine halbe Million Views. Im
Rahmen einer Pressekonferenz wird die
Bundesregierung vertreten durch den
Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn,
den Chef des Bundeskanzleramtes, Helge
Braun, den Bundesminister des Innern, für
Bau und Heimat, Horst Seehofer, die
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz, Christine Lambrecht und
die Beauftragte der Bundesregierung für
Digitalisierung, Dorothee Bär zusammen mit
dem Präsident des RKI, Lothar H. Wieler und
dem CEO der Deutsche Telekom AG, Timotheus
Höttges und dem CTO der SAP SE, Jürgen
Müller heute um 10:30 Uhr der Öffentlichkeit
die Corona-Warn-App vorstellen.
Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2020
Mehr
Kurzarbeitergeld, Prämie für Pflege und
keine Mentholzigaretten mehr
Berlin/Duisburg, 29. Mai 2020 -
Flexibilisierung des Elterngeldes, längere
Freistellung für pflegende Angehörige,
steigendes Kurzarbeitergeld – mit Maßnahmen
wie diesen werden einige Folgen der
Corona-Pandemie abgefedert. Für ausgefallene
Veranstaltungen können jetzt vorrangig
Gutscheine angeboten werden.
Um Infektionsketten schneller erkennen zu
können, werden zudem Tests und
Meldepflichten erweitert.
Hier ein Überblick über das, was sich zum 1.
Juni ändert.
Hilfe für Familien
Mehr Flexibilität beim Elterngeld Um junge
Familien auch während der Corona-Pandemie
unterstützen zu können, werden die
Regelungen für das Elterngeld zeitlich
befristet angepasst. So können
Elterngeldmonate, die derzeit nicht genommen
werden, aufgeschoben werden. Zudem sollen
coronabedingte Einbußen beim Gehalt keinen
Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes
haben. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1.
März in Kraft.
Längere Freistellung für pflegende
Angehörige möglich
Etwa 2,5 Millionen Berufstätige pflegen
Angehörige zu Hause. Durch die Corona-Krise
sind sie zusätzlich belastet. Damit sie
Pflege und Beruf besser vereinbaren können,
hat die Bundesregierung eine Akuthilfe
beschlossen. Pflegezeit und
Familienpflegezeit können flexibler
gestaltet werden. Angehörige können mehr
Tage bezahlt zu Hause bleiben.
Arbeit und Soziales Sozialschutzpaket II Höheres Kurzarbeitergeld, mehr
Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte
in Kurzarbeit und längere Bezugszeit von
Arbeitslosengeld: Mit dem Sozialschutz-Paket
II sichert die Bundesregierung betroffene
Menschen während der Corona-Krise noch
besser ab. Zudem werden bedürftige Schul-
und Kita-Kinder bei pandemiebedingten
Schließungen der Schulen und Kitas mit
Mittagessen versorgt.
Qualifizierung für die Arbeit von morgen
Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz werden für
Beschäftigte und Arbeitgeber
Förderinstrumente weiterentwickelt. Zum
Beispiel erhalten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss
nachholen wollen, einen Anspruch auf
Förderung einer beruflichen
Nachqualifizierung. Darüber hinaus
verlängert sich die Laufzeit des
Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise
befristet auf bis zu 24 Monate.
Betriebsräte können zudem ihre Beschlüsse
bis zum Ende des Jahres 2020 per Telefon-
oder Videokonferenz fassen. Weitere
Informationen Beschlüsse von Personal- oder
Betriebsrat auch per Videokonferenz möglich
Personalvertretungen erhalten die
Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via
Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese
Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31.
Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31.
März 2021.
Bestehende Personalvertretungen sollen bis
zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im
Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die
Interessen der Beschäftigten wahr. Der
Bundespräsident hat die Gesetze am 25. Mai
2020 unterzeichnet und sie wurden am 28. Mai
2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Erleichterungen für
Wissenschaftspersonal in der Krise
Wissenschaftliches Personal an
Universitäten, das befristet beschäftigt
ist, braucht gerade in Krisenzeiten wie
dieser Unterstützung. Die Bundesregierung
hat deshalb ein Gesetz auf den Weg gebracht,
um die Befristungen aufgrund der
Coronavirus-Pandemie zu verlängern und somit
den Wissenschaftlern eine längerfristige
Perspektive zu bieten.
Auch für Studierende, die Leistungen aus dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
beziehen, gibt es Verbesserungen. Das
„Wissenschafts- und
Studierendenunterstützungsgesetz“ ist
rückwirkend ab dem 1. März 2020 in Kraft
getreten.
Gesundheitswesen
Infektionsketten schneller erkennen Mehr
Tests und erweiterte Meldepflichten, um
Infektionsketten schneller zu erkennen und
zu durchbrechen: Das sind zentrale Ziele des
Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite. Darüber hinaus gibt es für
Beschäftigte in der Altenpflege einmalig
eine steuer- und abgabenfreie
"Corona-Prämie".
Der öffentliche Gesundheitsdienst wird
gestärkt.
Gesundheitsschutz: EU-weites Verbot
von Menthol-Zigaretten
Seit dem 20.Mai 2020 sind ausnahmslos alle
Zigaretten mit charakteristischen Aromen
(wie zum Beispiel Menthol) verboten. Sie
überdecken den Tabakgeschmack und tragen so
zur Förderung des Tabakkonsums bei. Damit
endet eine vierjährige Übergangsphase für
Produkte mit einem höheren Marktanteil als
drei Prozent. Die Regelung ist Teil der EU
()-Tabakrichtlinie, die 2016 in Kraft trat.
Übergangsregelungen im
Wirtschaftsrecht
Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen:
Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
wirken sich auch auf die Arbeit von
Bundeskartellamt sowie Industrie- und
Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen
nun vorübergehende Anpassungen im
Wirtschaftsrecht. Weitere Informationen
Online-Beteiligung in Planungsverfahren
möglich Aufgrund der
Corona-Kontaktbeschränkungen können
Beteiligungsverfahren bei Planungs- und
Bauvorhaben nicht wie gewohnt stattfinden.
Daher sollen nun Erörterungen und
Antragskonferenzen online stattfinden.
Die verabschiedete Sonderregelung stellt
sicher, dass Bauplanungs- und
Umweltgenehmigungsverfahren rechtssicher und
ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt werden
können.
Fehlanreize bei Ausschreibungen für
Windparks abgeschafft
Bislang galt Für Bürgerenergiegesellschaften
eine vereinfachte Teilnahme an
Ausschreibungen. Dieses Privileg hat jedoch
zu Fehlanreizen geführt, wodurch nahezu
ausschließlich Projekte von
Bürgerenergiegesellschaften ohne
immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen
Zuschlag erhalten haben. Mit einer Änderung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am
29. Mai 2020 in Kraft getreten ist, wurde
dieses Privileg gestrichen.
Kultur- und Freizeitbranche:
Gutscheine vor Erstattung
Konzerte, Lesungen und Sport-Events können
in Folge der CoronaPandemie vielfach noch
immer nicht besucht werden. Gleiches gilt
etwa für Schwimmbäder, Fitnessstudios sowie
Musik- und Sprachkurse. Für alle Tickets und
Nutzungsberechtigungen, die vor dem 8. März
gekauft wurden, erhalten Kunden Gutscheine,
die bis Ende 2021 befristet sind.
Löst man seinen Gutschein bis Ende 2021
nicht ein, muss der Veranstalter oder
Betreiber dessen Wert erstatten. Ist ein
Gutschein aufgrund der persönlichen
Situation nicht zumutbar, kann der Kunde wie
bisher eine Erstattung verlangen. Das Gesetz
ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten.
Bund und Länder einigen sich auf
weiteres Vorgehen bei Kontaktbeschränkungen
Berlin/Duisburg, 26. Mai
2020 - Bund und Länder haben sich heute auf
einen gemeinsamen Beschluss zum weiteren
Vorgehen hinsichtlich der coronabedingten
Kontaktbeschränkungen geeinigt. Der
wesentliche Teil des Beschlusses des Chefs
des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und
Chefs der Senats- und Staatskanzleien
besteht darin, dass die
Kontaktbeschränkungen jedenfalls bis 29.
Juni fortgeschrieben werden.
Die Länder können im Rahmen dieser
Fortschreibung die bisher gültigen
Kontaktbeschränkungen beibehalten oder den
Aufenthalt im öffentlichen Raum nunmehr mit
bis zu 10 Personen oder den Angehörigen
zweier Hausstände gestatten. Weiterhin wird
empfohlen, die Zahl der Menschen, zu denen
man Kontakt hat, möglichst gering zu halten
und den Personenkreis möglichst konstant zu
belassen.
Auch bei privaten Zusammenkünften zu Hause
in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene-
und Abstandsregeln umgesetzt werden. Die
Zahl der Personen sollte an der Möglichkeit
zur Einhaltung der Abstandsregel bemessen
werden und für ausreichend Belüftung gesorgt
werden. Die Zahl der Personen soll
entsprechend begrenzt werden. Wo die
Möglichkeit besteht, sollen die privaten
Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden,
da hier ein erheblich geringeres
Infektionsrisiko besteht.
In jedem Falle soll die Nachvollziehbarkeit
der Teilnehmer gewährleistet sein. Die
Umsetzung liegt bei den Ländern. Dort, wo
die regionale Dynamik im Infektionsgeschehen
dies erfordert, sollen im Rahmen der
vorzusehenden Maßnahmen weitergehende
Kontaktbeschränkungen erlassen werden, um
den Ausbruch einzudämmen und ein
überregionales Infektionsgeschehen zu
verhindern. Dem Beschluss liegt die
Einschätzung zugrunde, dass die Zahl der
SARSCoV2-Neuinfektionen in Deutschland auch
einen Monat nach Beginn der
Lockerungsmaßnahmen auf niedrigem Niveau
ist.
Dieser Erfolg beruhe wesentlich darauf, dass
in allen relevanten Bereichen Abstands- und
Hygieneregeln umgesetzt und eingehalten
worden sind, stellen Bund und Länder fest
und danken dafür allen Bürgerinnen und
Bürgern, die dies möglich gemacht haben und
die diese Regeln konsequent einhalten.
Deutsch-französische Initiative zur
wirtschaftlichen Erholung Europas nach der
Coronakrise
Paris/Berlin/Duisburg,
18. Mai 2020 - Die gegenwärtige Krise ist
mit keiner Krise zuvor in der Geschichte der
Europäischen Union vergleichbar. Kein
Mensch, kein Arbeitsplatz und kein
Unternehmen bleibt von diesem globalen
Schock verschont. Während unsere
Gesellschaften und Volkswirtschaften langsam
ihren Weg aus den strengen Einschränkungen
der letzten Zeit finden, sind wir weiterhin
mit außerordentlichen Unsicherheiten
konfrontiert.
Unser Ziel indes ist klar: Europa wird diese
Krise geeint bewältigen und wir werden
gestärkt aus ihr hervorgehen. Es ist das
erklärte Ziel unserer gemeinsamen
Anstrengungen, eine nachhaltige
wirtschaftliche Erholung für die Europäische
Union zu erreichen. Wir, Deutschland und
Frankreich, bekennen uns ohne Wenn und Aber
zu unserer Verantwortung für die EU und wir
werden gemeinsam helfen, den Weg aus der
Krise zu ebnen.
Dazu müssen wir, mehr denn je, die Stärke
nutzen, die aus unserem gemeinsamen Handeln
als Europäerinnen und Europäer erwächst, und
wir müssen unsere gemeinsamen Kräfte in
einer Weise nutzen, wie wir es noch nie
getan haben. Wir werden zusätzlich
tiefgreifende Überlegungen darüber anstellen
müssen, welche Lehren wir aus dieser Krise
ziehen. Die Konferenz zur Zukunft Europas
bietet Gelegenheit, eine groß angelegte
demokratische Debatte zu eröffnen, über das
Europäische Projekt, seine Reformen und
seine Prioritäten. Deutschland und
Frankreich schlagen dazu folgende Maßnahmen
vor:
1. Strategische Souveränität im
Gesundheitssektor - Erarbeitung einer EU-
„Gesundheitsstrategie“ Unsere Antwort auf
die gegenwärtige Krise wie auch auf künftige
Gesundheitskrisen sollte auf einer neuen
europäischen Herangehensweise im Sinne
strategischer Souveränität im
Gesundheitssektor beruhen: Wir streben eine
strategisch positionierte europäische
Gesundheitsindustrie an, die unter
uneingeschränkter Achtung der Verantwortung
der Mitgliedstaaten für ihre eigenen
Gesundheits- und Sozialsysteme die
europäische Dimension des Gesundheitswesens
auf eine neue Stufe hebt und Abhängigkeiten
der EU reduziert.
Daher werden wir:
• Die europäischen Forschungs- und
Entwicklungskapazitäten im Bereich
Impfstoffe und Behandlungsmethoden, ebenso
wie die Koordinierung und Finanzierung auf
internationaler Ebene (ACT-Accelerator
Initiative), mit dem kurzfristigen Ziel
erhöhen, einen Impfstoff gegen das
Coronavirus in der Europäischen Union zu
entwickeln und herzustellen, der global
zugänglich sein muss;
• gemeinsame strategische Lagerbestände von
Arzneimitteln und Medizinprodukten
(Schutzausrüstung, Testkits etc.) aufbauen
und Produktionskapazitäten für diese in der
Europäischen Union stärken;
• die europäischen Beschaffungspolitiken für
zukünftige Impfstoffe und
Behandlungsmethoden (z. B. die Produktion
und Bevorratung zukünftiger potentieller
Impfstoffe) koordinieren, um mit einer
Stimme mit der Arzneimittelindustrie zu
verhandeln und den europaweiten und globalen
Zugang hierzu besser zu sichern;
• eine EU-„Gesundheits-Taskforce“ innerhalb
des Europäischen Zentrums für die Prävention
und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
schaffen, das beauftragt werden soll,
gemeinsam mit den nationalen
Gesundheitsinstitutionen Präventions- und
Reaktionspläne gegen künftige Epidemien zu
entwickeln;
• einheitliche Europäische Standards für die
Interoperabilität von Gesundheitsdaten
schaffen (z.B. eine harmonisierte
Methodologie für vergleichbare Statistiken
bei Epidemien).
2. Einrichtung eines ehrgeizigen Fonds zur wirtschaftlichen Erholung auf
EU-Ebene für Solidarität und Wachstum Um
eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung zu
fördern, die das Wachstum in der EU erneuert
und stärkt, unterstützen Deutschland und
Frankreich einen ehrgeizigen, zeitlich
begrenzten und zielgerichteten Fonds zur
wirtschaftlichen Erholung im Rahmen des
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR),
der diesen in den ersten Jahren seiner
Laufzeit verstärkt.
Angesichts der außergewöhnlichen Herausforderungen, die die
COVID-19-Pandemie für Volkswirtschaften in
der gesamten EU mit sich bringt, schlagen
Frankreich und Deutschland vor, der
Europäischen Kommission zu gestatten, eine
solche Unterstützung der wirtschaftlichen
Erholung mittels Aufnahme von Mitteln an den
Märkten im Namen der EU zu finanzieren, und
zwar unter der Voraussetzung einer
rechtlichen Grundlage, die den EU-Vertrag
und Haushaltsrahmen ebenso uneingeschränkt
achtet wie die Rechte der nationalen
Parlamente.
Der Fonds zur wirtschaftlichen Erholung im
Umfang von 500 Mrd. Euro wird
EU-Haushaltsausgaben für die am stärksten
betroffenen Sektoren und Regionen auf der
Grundlage von EU-Haushaltsprogrammen und im
Einklang mit europäischen Prioritäten
bereitstellen. Er wird Resilienz, Konvergenz
und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Wirtschaften steigern, Investitionen
insbesondere in den digitalen und
ökologischen Wandel erhöhen sowie Forschung
und Innovationen stärken.
• Die Mittel des Fonds zur wirtschaftlichen
Erholung werden gezielt eingesetzt, um den
Herausforderungen der Pandemie und ihren
Nachwirkungen zu begegnen. Er wird eine
ergänzende Ausnahmebestimmung sein,
verankert im Eigenmittelbeschluss, mit klar
festgelegtem Umfang und Befristung und
geknüpft an einen verbindlichen
Rückzahlungsplan über den gegenwärtigen
Mehrjährigen Finanzrahmen hinaus, über den
EU-Haushalt.
• Um die wichtigsten Herausforderungen der
EU zu bewältigen, ist eine zügige Einigung
auf den MFR und den Fonds als Gesamtpaket
notwendig. Die Verhandlungen werden auf den
bis Februar erreichten Fortschritten
aufbauen. Wir streben an, die
Haushaltsmittel im Kontext der
Coronavirus-Krise so bald wie möglich
einsatzfähig zu machen.
• Diese Unterstützung der wirtschaftlichen
Erholung ergänzt einzelstaatliche
Anstrengungen sowie das Paket, auf das sich
die Eurogruppe verständigt hat, und wird auf
ein klares Bekenntnis der Mitgliedstaaten zu
solider Wirtschaftspolitik und einer
ambitionierten Reformagenda gestützt. • Die
Verbesserung des Rahmens für faire
Besteuerung in der EU bleibt eine Priorität,
insbesondere eine wirksame
Mindestbesteuerung und eine gerechte
Besteuerung der Digitalwirtschaft in der EU,
idealerweise auf den erfolgreichen Abschluss
der Arbeit der OECD gestützt, sowie die
Einführung einer gemeinsamen
KörperschaftssteuerBemessungsgrundlage.
3. Beschleunigung des Green Deal und der
Digitalisierung Jetzt ist der Moment, um die
Modernisierung der europäischen
Volkswirtschaften und ihrer Geschäftsmodelle
voranzutreiben.
In diesem Sinne bekräftigen wir den
Europäischen Green Deal als die neue
EUWachstumsstrategie und als Blaupause für
eine prosperierende und widerstandsfähige
Wirtschaft auf dem Weg zur Klimaneutralität
bis 2050. Gleichzeitig müssen wir die
Digitalisierung beschleunigen mit dem Ziel,
die in der Krise entstandenen neuen
Dynamiken in einen nachhaltigen digitalen
Fortschritt und digitale Souveränität zu
überführen.
Zu diesem Zweck werden wir:
• das EU-Emissionsreduktionsziel für 2030 -
zeitgleich mit einem Paket wirksamer
Maßnahmen zur Verhinderung von Carbon
Leakage - erhöhen,; der angekündigte
Vorschlag der Kommission zu einem CO -
Grenzausgleichsmechanismus muss ergänzend zu
den bestehenden Instrumenten sein und im
Einklang mit WTO-Recht stehen.
2 Beihilferegeln sollen im Lichte einer
ambitionierten Klimapolitik und von Carbon
Leakage überprüft werden;
• die Einführung einer CO -Mindestbepreisung
im Rahmen des europäischen
Emissionshandelssystems (EU ETS)
unterstützen und an der künftigen Einführung
eines sektorenübergreifenden EU ETS
arbeiten.
• für jeden Sektor einen Fahrplan für die
ökologische Erholung erarbeiten, der, soweit
angemessen, auch Klima- und Umweltziele
und/oder - bedingungen vorsieht;
• die Digitalisierung beschleunigen, unter
anderem durch den 5G-Roll-out, Maßnahmen für
sichere und vertrauenswürdige
Infrastrukturen und
Cybersicherheitstechnologien, digitales
Identitätsmanagement, förderliche
Rahmenbedingungen für Künstliche Intelligenz
und eine faire EU-Regulierung für Digitale
Plattformen.
4. Stärkung der wirtschaftlichen und
industriellen Widerstandsfähigkeit und
Souveränität der EU und neue Impulse für den
Binnenmarkt Die starke Integration innerhalb
des Binnenmarkts ist ein Garant unseres
Wohlstands.
Der Neustart der europäischen Wirtschaft und
ihre Anpassung an die Herausforderungen der
Zukunft erfordern eine widerstandsfähige und
souveräne Wirtschaft und industrielle Basis
ebenso wie einen starken Binnenmarkt. Offene
Märkte sowie freier und fairer Handel sind
entscheidende Elemente der Lösung. Daher
wollen wir:
• die Diversifizierung von Lieferketten
unterstützen durch Förderung einer
ehrgeizigen und ausgewogenen
Freihandelsagenda mit der WTO in ihrem
Zentrum und einschließlich neuer Initiativen
unter anderem zur Verbesserung des Handels
mit Gesundheitsprodukten, unsere
AntiSubventionsmechanismen weiterentwickeln,
wirksame Gegenseitigkeit bei Beschaffungen
mit Drittstaaten gewährleisten sowie die
Überprüfung von Investitionen auf EU- und
einzelstaatlicher Ebene gegenüber
außereuropäischen Investoren in
strategischen Bereichen (darunter Gesundheit
- Medikamente, Biotechnologie etc.) stärken
und zugleich Investitionen ermutigen, die in
der EU (wieder-) angesiedelt sind.
• die industriepolitische Strategie der
Kommission an die wirtschaftliche Erholung
anpassen und insbesondere die europäischen
Wettbewerbspolitik modernisieren durch
beschleunigte Anpassung der Regeln für
staatliche Beihilfen und Wettbewerb und
beschleunigte Umsetzung wichtiger Projekte
in gemeinsamem Europäischen Interesse
(IPCEIs);
• die zügige Rückkehr zu einem
uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkt
sicherstellen und diesen weiter vertiefen
mittels eines neuen Fahrplans zur Schaffung
eines umfassend integrierten Marktes in
Schlüsselbereichen (insbes. Digitales,
Energie, Kapitalmärkte) mit klaren
Meilensteinen und einer beschleunigten
legislativen Agenda.
• die uneingeschränkte Funktionsweise des
Schengenraums sichern durch Verbesserung der
Koordinationspflichten zwischen den
Mitgliedstaaten in Krisenzeiten und durch
Stärkung der gemeinsamen Außengrenzen;
• soziale Konvergenz stärken und die Diskussion über einen EU-Rahmen für
Mindestlohnregelungen, der an die
Verhältnisse in den Mitgliedstaaten
angepasst ist, vorantreiben.
WEITERE INFORMATIONEN PDF
herunterladen, 874 KB, nicht barrierefrei A
French-German Initiative for the European
Recovery from the Coronavirus
- Kontaktbeschränkungen gelten
weiter
- Erleichterungen für Kinder und Ältere
- Präsenzunterricht noch vor den
Sommerferien
Berlin/Duisburg, 06. Mai
2020 - "Wir können heute sagen, dass wir die
allererste Phase der Pandemie hinter uns
haben, aber uns muss immer bewusst sein,
dass uns noch eine lange Auseinandersetzung
mit dem Virus bevorsteht", betonte
Bundeskanzlerin Merkel nach den Beratungen
mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder an diesem
Mittwoch.
Die aktuellen Infektionszahlen seien "sehr
erfreulich", und sie sei sehr froh, dass es
gelungen sei, die Zahlen auch nach den
ersten Lockerungen niedrig zu halten.
Deshalb haben Bund und Länder weitere
Öffnungen beraten und beschließen können.
Kontaktbeschränkungen gelten weiter Weiterhin sollen folgende
Maßnahmen gelten: Einhalten eines
Mindestabstands von 1,50 Metern und das
Tragen eines Mund-NasenSchutzes -
insbesondere im ÖPNV () sowie in Geschäften.
Auch die Kontaktbeschränkungen gelten
grundsätzlich bis zum 5. Juni weiter.
Allerdings sind künftig auch Treffen mit
Personen eines weiteren Hausstands möglich.
Bereits getroffene Entscheidungen einzelner
Bundesländer bleiben davon unberührt.
Erleichterungen für Kinder und
Ältere
Schulen sollen den Präsenzunterricht für
alle Schülerinnen und Schüler noch vor den
Sommerferien fortsetzen. Beschlossen habe
man außerdem die Ausweitung der Notbetreuung
in den Kindertagesstätten. "Besonders
wichtig" seien ihr auch die älteren
Menschen, die in Pflegeheimen seit Wochen
auf Besuch verzichten mussten, betonte die
Kanzlerin.
Wiederkehrende Besuche sind in
Krankenhäusern, Pflegeheimen, Seniorenund
Behinderteneinrichtungen durch eine
definierte Person künftig möglich, sofern
es kein aktives Covid-19 Infektionsgeschehen
in der Einrichtung gibt. Geschäfte öffnen,
Sport zulassen, Kultur ermöglichen Unter
Hygiene- und Schutzauflagen dürften
Geschäfte unabhängig ihrer Größe wieder
öffnen, im Breiten- und Freizeitsport wird
der Sport- und Trainingsbetrieb unter freiem
Himmel wieder erlaubt. Auch die erste und
zweite Fußball-Bundesliga dürfen ab der
zweiten Maihälfte den Spielbetrieb unter den
genehmigten und getesteten Regeln
wiederaufnehmen.
Die Staatsministerin für Kultur und Medien
sowie die Kultusminister der Länder wurden
gebeten, für Theater, Opern und
Konzerthäuser und Kinos ein Konzept zu
entwickeln. Den Beschluss von Bund und
Ländern vom 6. Mai finden Sie hier PDF, 101
KB, nicht barrierefrei.
Die Länder bestimmen die Umsetzung und damit
auch den Zeitpunkt, wann die jeweiligen
Regelungen in Kraft treten. Details finden
Sie bei Ihrem Bundesland. Notfallmechanismus
bei Ausbruch neuer Infektionsherde Für den
Fall eines Anstiegs der Infektionszahlen
habe man einen gemeinsamen
"Notfallmechanismus" beschlossen: Sollten in
Landkreisen oder kreisfreien Städten
kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern innerhalb der letzten
sieben Tage auftreten, sollen weitere
Beschränkungen gelten.
Die Länder werden dies sicherstellen. Bei
einem lokalisierten und klar eingrenzbaren
Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer
Einrichtung, könne dieses
Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung
umfassen. Bei einem verteilten regionalen
Ausbruchsgeschehen und unklaren
Infektionsketten müssten allgemeine
Beschränkungen, wie sie vor dem 20. April
gegolten hätten, regional wieder konsequent
eingeführt werden.
Ein ausgewogener Beschluss
"Alles in allem haben wir eine sehr
konstruktive Diskussion gehabt. Angesichts
der föderalen Vielfalt ist es nicht
verwunderlich, dass es da durchaus auch
immer unterschiedliche Akzente gibt. Das
gehört dazu", erklärte die Kanzlerin. Man
sei sich einig, dass in allen Bereichen die
Hygienevorschriften eingehalten werden
müssen. Das sei insbesondere für die
Gastronomie, aber auch für alle Bereiche,
die jetzt öffnen, eine riesige
Herausforderung. Aber es sei besser, Schritt
für Schritt voranzukommen und Perspektiven
zu geben, als gar nicht voranzugehen.
"Wir haben, das ist für mich eben
entscheidend, nicht nur den Weg zu mehr
Öffnung, sondern wir haben auch eine
gemeinsame Klammer, die sagt: Wenn irgendwo
etwas passiert, wenn irgendwo die Infektion
nach oben geht, dann haben wir auch einen
Notfallmechanismus und dann muss nicht ein
ganzes Land wieder in die Gefahr kommen,
dass wir zurückgehen müssen, sondern
einzelne Regionen. Insgesamt ist das für
mich jetzt ein ausgewogener Beschluss",
betonte die Bundeskanzlerin.
Bund und Länder für Lockerungen
15-Punkte-Maßnahmenkatalog zu
Lockerungen
Alle Geschäfte können öffnen,
800-Quadratmerhürde entfällt,
für Restaurants, Kitas, der Sportausübung
und beim Besuch in Kliniken und
Pflegeheime gibt es Lockerungen
- Kontaktspere bleibt bis zum 5.
Juni
- Härtefallregelung: Die Länder müssen
sicherstellen, dass in Landkreisen oder
kreisfreien Städten mit mehr als 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen
sieben Tagen sofort wieder ein konsequentes
Beschränkungskonzept angesagt ist.
- Die Bundesligen können ab
der zweiten Maihälfte den Spielbetrieb unter
den bekannten Auflagen wieder aufnehmen
- Schülern soll schrittweise mit Auflagen
bis zu den Sommerferien eine Rückkehr an die
Schulen ermöglicht werden.
Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf
etwa wegen der häuslichen Situation oder der
technischen Ausstattung sollten umgehend
pädagogische Präsenzangebote an den Schulen
erhalten.
Ab dem 11. Mai soll eine erweiterte
Notbetreuung eingeführt werden (Kinder mit
besonderem pädagogischen oder
Sprachförderbedarf, Kinder die in beengten
Wohnverhältnissen leben - wenn eigenes
Kinderzimmer fehlt - und Kinder, die am
Übergang zur Vorschule oder Schule stehen.
Berlin/Duisburg, 06. Mai
2020 - Die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder fassen folgenden Beschluss: Die
exponentielle Anstieg der Infektionszahlen
Anfang März in Deutschland hat deutlich
gemacht, was für ein hohes
Ansteckungspotenzial das SARSCov2-Virus hat.
Trotzdem ist es Deutschland in der Folge
gelungen, durch einschneidende
Beschränkungen die Zahl der täglichen
Neuinfektionen wieder deutlich zu
reduzieren.
Auch nachdem seit dem 20. April schrittweise
erste Öffnungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
ist die Zahl der Neuinfektionen niedrig
geblieben.
Stand heute ist keine erneut einsetzende
Infektionsdynamik erkennbar. Dies ist
insbesondere darauf zurückzuführen, dass die
Bürgerinnen und Bürger mit einem Höchstmaß
an Eigenverantwortung das Kontaktverbot
sowie die Hygiene- und Abstandsregeln
eingehalten haben.
Deshalb gehen Bund und Länder heute einen
erheblichen weiteren Öffnungsschritt,
insbesondere um die Bildungschancen von
jungen Menschen zu wahren, um den
wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen
des Virus verursacht, weiter zu begrenzen
und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen
für die Bürgerinnen und Bürger auf das
unbedingt Notwendige zu begrenzen.
Damit haben Bund und Länder den Pfad zur
schrittweisen Öffnung gemeinsam definiert.
Wenn angesichts auch dieses zweiten großen
Öffnungsschritts die Neuinfiziertenzahlen
weiter niedrig bleiben, sollen die Länder in
eigener Verantwortung vor dem Hintergrund
landesspezifischer Besonderheiten und des
jeweiligen Infektionsgeschehens die
verbliebenen Schritte auf der Grundlage von
Hygiene- und Abstandskonzepten der
jeweiligen Fachministerkonferenzen gehen.
Mit jedem zusätzlichen Grad der Öffnung wird
es umso wichtiger, dass Abstands- und
Hygieneregeln weiter konsequent eingehalten
werden, weil durch die zunehmende Zahl an
Kontakten die Gefahr des Entstehens neuer
Infektionsketten steigt. Diese müssen
schnell erkannt und unterbrochen werden.
Dazu leistet der öffentliche
Gesundheitsdienst einen zentralen Beitrag,
für den Bund und Länder allen Mitarbeitern
in den Gesundheitsdiensten und den vielen
Helfern in der Kontaktnachverfolgung
herzlich danken.
Neben der Kontaktnachverfolgung durch den
öffentlichen Gesundheitsdienst kommt im
Falle des Entstehens einer regionalen hohen
Infektionsdynamik der rechtzeitigen
Einführung örtlicher Beschränkungen eine
große Rolle zu, um ein Übergreifen der
Infektionsdynamik auf ganz Deutschland und
damit die Wiedereinführung deutschlandweiter
Beschränkungen zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder:
1. Die gemeinsamen
Beschlüsse sowie die begleitenden
ChefBK/CdSBeschlüsse sowie die
Entscheidungen des Corona-Kabinetts bleiben
gültig, soweit im Folgenden nicht
abweichende Festlegungen getroffen werden.
2. Die wichtigste Maßnahme
gerade angesichts der Öffnungen bleibt noch
für lange Zeit, Abstand zu halten. Deshalb
bleibt es weiter entscheidend, dass
Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit
einen Mindestabstand von 1,5 Metern
einhalten. Diese Maßnahme wird ergänzt durch
eine Maskenpflicht in bestimmten
öffentlichen Bereichen.
Die Kontaktbeschränkungen sollen
grundsätzlich bis zum 5. Juni
weiter gelten. Angesichts der niedrigen
Infektionszahlen soll der Aufenthalt im
öffentlichen Raum jedoch nicht nur alleine,
mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes
oder einer weiteren Person sondern auch mit
den Personen eines weiteren Hausstandes
gestattet werden. Bereits getroffene
Entscheidungen bleiben unberührt. 3. Gerade wenn
weitreichende Öffnungen erfolgt sind, steigt
die Gefahr einer dynamischen Entwicklung.
Diese ist bereits zu Beginn der Pandemie
häufig von lokalen Ereignissen befördert und
dann weiterverbreitet worden. Deshalb bauen
Bund und Länder weiter schnell abrufbare
Unterstützungsmaßnahmen für besonders
betroffene Gebiete auf und stimmen sich
dabei zwischen den Krisenstäben von Bund und
Ländern weiter eng ab.
Ab einer gewissen Relevanz muss auf eine
regionale Dynamik mit hohen
Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg
der Infektionsrate sofort vor Ort mit
Beschränkungen reagiert werden.
Deshalb werden die Länder sicherstellen,
dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten
mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7
Tage sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der
zuständigen Landesbehörden umgesetzt wird.
Die Landesgesundheitsbehörden informieren
darüber das Robert- KochInstitut. Bei einem
lokalisierten und klar eingrenzbaren
Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer
Einrichtung, kann dieses
Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung
umfassen. Bei einem verteilten regionalen
Ausbruchsgeschehen und unklaren
Infektionsketten müssen allgemeine
Beschränkungen regional wieder konsequent
eingeführt werden.
Diese Maßnahmen müssen aufrechterhalten
werden, bis dieser Wert mindestens 7 Tage
unterschritten wird. Darüber hinaus sind
auch Beschränkungen nicht erforderlicher
Mobilität in die besonders betroffenen
Gebiete hinein und aus ihnen heraus
spätestens dann geboten, wenn die Zahl
weiter steigt und es keine Gewissheit gibt,
dass die Infektionsketten bereits umfassend
unterbrochen werden konnten. 4. Zur Unterstützung der
schnellen und möglichst vollständigen
Nachverfolgung von Kontakten ist der Einsatz
von digitalem „contact tracing“ eine
wichtige Maßnahme. Der Bund hat für die
Entwicklung der entsprechenden App
inzwischen entschieden, einen
dezentralen Ansatz zu verfolgen und den
Einsatz dieser App durch die Bürgerinnen und
Bürger nach dem Prinzip der „doppelten
Freiwilligkeit“ zu ermöglichen.
Das bedeutet, dass die europäischen und
deutschen Datenschutzregeln strikt
eingehalten werden und lediglich
epidemiologisch relevante Kontakte der
letzten drei Wochen anonymisiert
ausschließlich auf dem Handy des Benutzers
ohne die Erfassung des Bewegungsprofils
gespeichert werden. Darüber hinaus soll
nicht nur der Einsatz der App auf
Freiwilligkeit basieren, sondern auch eine
mögliche Datenweitergabe an das RKI zur
Optimierung der App und für die
epidemiologische Forschung soll nur
freiwillig erfolgen.
Gibt ein Bürger diese Daten nicht frei, hat
das keinen negativen Einfluss auf seine
Nutzungsmöglichkeiten der App. Die App wird
transparent „open source“ bereitgestellt.
Sobald eine breit einsetzbare
Anwendungssoftware (App) vorliegt, wird es
darauf ankommen, dass breite Teile der
Bevölkerung diese Möglichkeit nutzen, um
zügig zu erfahren, wenn sie Kontakt zu einer
infizierten Person hatten, damit sie schnell
darauf reagieren können. Bund und Länder
werden dazu aufrufen.
5. Die Schulen
sollen schrittweise eine Beschulung aller
Schüler unter Durchführung entsprechender
Hygienemaßnahmen bzw. Einhaltung von
Abstandsregeln ermöglichen. Diese betreffen
sowohl den Unterricht, als auch das
Pausengeschehen und die Schülerbeförderung.
Die Wiederaufnahme des Unterrichts in Form
von teilweisem Präsenzunterricht für
Schülerinnen und Schüler hat begonnen und
soll in weiteren Schritten gemäß dem
Beschluss der Kultusministerkonferenz in der
Zuständigkeit der Länder fortgesetzt werden.
Ziel ist, dass in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen bis zu den Sommerferien
jede Schülerin und jeder Schüler einmal die
Schule besuchen kann. Parallel dazu sollen
digitale Unterrichtskonzepte und -angebote
weiterentwickelt werden.
6. Gemäß des Beschlusses
der Jugendministerkonferenz vom 27.4.2020
wird die Kinderbetreuung durch eine flexible
und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung
spätestens ab dem 11. Mai in allen
Bundesländern eingeführt. Dabei wird
sichergestellt, dass bis zu den Sommerferien
jedes Kind am Übergang zur Schule vor dem
Ende seiner Kita-Zeit noch einmal die Kita
besuchen kann. Die Einzelheiten regeln die
Länder. 7. Für Krankenhäuser,
Pflegeheime, Senioren- und
Behinderteneinrichtungen haben Bund und
Länder bereits vereinbart, dass nach den
jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den
jeweiligen Institutionen besondere
Schutzmaßnahmen unter Hinzuziehung von
externem Sachverstand ergriffen werden.
Dabei wurde betont, dass auch zu
berücksichtigen ist, dass entsprechende
Regularien nicht zu einer vollständigen
sozialen Isolation der Betroffenen führen
dürfen.
Vor diesem Hintergrund der niedrigen
Infektionszahlen wird nunmehr beschlossen,
dass in alle Konzepte bzw. die erlassenen
Allgemeinverfügungen zu den
Kontaktbeschränkungen bezüglich dieser
Einrichtungen eine Regelung aufgenommen
werden soll, die jedem
Patienten/Bewohner einer solchen
Einrichtung die Möglichkeit des
wiederkehrenden Besuchs durch
eine definierte Person ermöglicht wird,
sofern es aktuell kein aktives SARSCov-2-
Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.
8. Auch in der Pandemie
wollen wir in Industrie und Mittelstand
sicheres Arbeiten möglichst umfassend
ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine
besondere Verantwortung für ihre
Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu
schützen. Infektionsketten, die im Betrieb
entstehen, sind schnell zu identifizieren.
Deshalb haben Bund und Länder bereits
beschlossen, dass jedes Unternehmen in
Deutschland auch auf Grundlage einer
angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie
betrieblichen Pandemieplanung ein
Hygienekonzept umsetzen muss. Dies bleibt
aktuell.
Wir leben weiter in der Pandemie, deshalb
müssen nicht erforderliche Kontakte in der
Belegschaft und mit Kunden vermieden werden,
allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und
die Infektionsrisiken bei erforderlichen
Kontakten durch besondere Hygiene- und
Schutzmaßnahmen minimiert werden. Die
Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo
immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu
ermöglichen.
Die für den Arbeitsschutz zuständigen
Behörden sowie die Unfallversicherungsträger
beraten die Unternehmen dabei und führen
Kontrollen durch. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales hat dazu mit den
Sozialpartnern, Ländern und DGUV ein Konzept
mit den wesentlichen Regeln vorgelegt.
9. Alle Geschäfte können unter
Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts und zur Vermeidung von
Warteschlangen wieder öffnen.
Dabei ist wichtig, dass eine maximale
Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen
auf die Verkaufsfläche vorgegeben wird, die
einerseits der Reduzierung der
Ansteckungsgefahr in den Geschäften durch
Sicherstellung von Abständen dient, aber
auch darauf abzielt, den Publikumsverkehr im
öffentlichen Raum und im ÖPNV insgesamt zu
begrenzen.
10. Der Sport- und Trainingsbetrieb
im Breiten- und Freizeitsport unter
freiem Himmel wird unter den Bedingungen,
die im Beschluss der Sportministerinnen und
Sportminister der Länder zum stufenweisen
Wiedereinstieg in den Trainings- und
Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder
erlaubt.
11. Die Sonderstellung von
Berufssportlerinnen und Berufssportlern
erfordert– auch rechtlich – eine gesonderte
Beurteilung. Die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und -chefs der Länder
halten die Fortsetzung des
Spielbetriebes in der 1. und 2.
Fußballbundesliga für die dort
startberechtigten 36 Vereine auf deren
Kosten ab der zweiten Maihälfte für
vertretbar.
Die DFL legt die konkreten Spieldaten fest.
Dabei sind die Ausführungen von BMAS, BMG
und BMI zum erarbeiteten Schutzkonzept der
DFL sowie die Maßgaben des Beschlusses der
Sportministerinnen und Sportminister der
Länder von 28.4.2020 zu berücksichtigen.
Dem Beginn des Spielbetriebs muss, wie in
dem geprüften Konzept vorgesehen, eine
Quarantänemaßnahme, gegebenenfalls in Form
eines Trainingslagers, vorweggehen. Im Falle
eventuell notwendiger Testungen für den
Spielbetrieb ist sicherzustellen, dass aus
dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe
jederzeit mit Priorität behandelt werden.
Der DFB wird gebeten, für die
anderen Ligen tragfähige Zukunftskonzepte zu
entwickeln.
12. Die Länder werden in eigener
Verantwortung vor dem Hintergrund des
jeweiligen Infektionsgeschehens und
landesspezifischer Besonderheiten über die
schrittweise Öffnung der Gastronomie und des
Beherbergungsgewerbes für touristische
Nutzung (insbes. Hotels, Pensionen und
Ferienwohnungen) mit Auflagen auf der
Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und
Abstandskonzepten der
Wirtschaftsministerkonferenz entscheiden.
13. Die Länder werden in
eigener Verantwortung vor dem Hintergrund
des jeweiligen Infektionsgeschehens und
landesspezifischer Besonderheiten über die
schrittweise Öffnung der Theater,
Opern, Konzerthäuser und Kinosmit Auflagen auf der
Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und
Abstandskonzepten der
Kulturministerkonferenz entscheiden.
14. Die Länder werden in
eigener Verantwortung vor dem Hintergrund
des jeweiligen Infektionsgeschehens und
landesspezifischer Besonderheiten über die
schrittweise Öffnung der folgenden
verbliebenen Bereiche mit Auflagen auf der
Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und
Abstandskonzepten der jeweiligen
Fachministerkonferenzen entscheiden:
• Vorlesungsbetrieb an Hochschulen
• Übergang der Kinderbetreuung in den
eingeschränkten Regelbetrieb gemäß Beschluss
der Jugend- und Familienministerkonferenz
• Volkshochschulen, Musikschulen und
sonstige öffentliche und private
Bildungseinrichtungen im außerschulischen
Bereich
• Bars, Clubs und Diskotheken
• Messen
• Fahrschulen
• Dienstleistungsbetriebe im Bereich der
Körperpflege wie Kosmetikstudios,
Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche
Betriebe
• Sportbetrieb in allen öffentlichen und
privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimmund
Spaßbädern
• Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
• Betrieb von sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen sowie die
Wiederaufnahme von Wettkampf- und
Leistungssport
• Kleinere öffentliche oder private
Veranstaltungen oder Feiern sowie
Veranstaltungen ohne Festcharakter
• Freizeitparks und Anbieter von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
• Spielhallen, Spielbanken,
Wettannahmestellen und ähnliche
Einrichtungen
• Prostitutionsstätten, Bordelle und
ähnliche Einrichtungen
15. Wie Bund und Länder
bereits beschlossen haben, sind
Großveranstaltungen wie z.B.
Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit
Zuschauern, größere Konzerte, Festivals,
Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-,
Schützenfeste oder KirmesVeranstaltungen
derzeit untersagt. Wegen der immer noch
gegebenen Unsicherheit des
Infektionsgeschehens ist davon auszugehen,
dass dies auch mindestens bis zum 31. August
so bleiben wird.
Förderprogramm zur kulturellen
Teilhabe startet - Grütters:
„Identitätsstiftende und integrative Kraft
der Kultur“
Berlin/Duisburg, 05. Mai
2020 - Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien (BKM),
Staatsministerin Monika Grütters, fördert
mit insgesamt 1,5 Millionen Euro gezielt
Kultureinrichtungen, die kulturelle Teilhabe
und Vermittlung stärken. Das Programm
richtet sich zum Beispiel an Museen,
Theater, Bibliotheken und Gedenkstätten,
aber auch an Verbände und
Bildungseinrichtungen. Es sollen Menschen
erreicht werden, die nicht zum
traditionellen Publikum der
Kultureinrichtungen gehören.
Die neue Ausschreibung für das
Förderprogramm läuft seit dem 1. Mai 2020.
Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Wir
alle spüren in diesen Tagen, wie wichtig die
Kultur für Teilhabe und Zusammenhalt in
unserer Gesellschaft ist. Gerade in
Krisenzeiten brauchen wir die
identitätsstiftende und integrative Kraft
der Kultur. Kultur fragt nicht nach Alter,
Herkunft, Hautfarbe oder Geschlecht. Damit
„Kultur für alle“ kein Schlagwort bleibt,
fördern wir kreative, strukturbildende und
nachhaltige Projekte der Bildung und
Vermittlung.
Zusammenhalt in Vielfalt gelingt, wenn
Kultureinrichtungen sich öffnen und Menschen
in ihrer jeweils eigenen Lebenswelt abholen
- in urbanen wie in ländlichen Gebieten und
unabhängig von Bildung, Einkommen oder
Herkunft.“ Zukunftsfähige Projekte mit
Startdatum 2021 erhalten die Förderung von
insgesamt bis zu 300.000 Euro pro Maßnahme
über einen Zeitraum von maximal vier Jahren.
Die Ausschreibung endet am 21. August 2020.
Das Programm fördert insbesondere innovative
Impulse. Daneben ist kulturelle Vermittlung
auch Teil der Regelförderung
bundesgeförderter Einrichtungen. Mit mehr
Vielfalt im Personal, Programm und Publikum
sowie durch eine aktive Bildungsarbeit
stärkt die BKM die Strahlkraft der
Kultureinrichtungen nachhaltig.
Weitergehende Informationen finden sich
unter:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/
staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur/kulturelle-bildung/
modellprojekte-foerdern
Beschlüsse der Bundeskanzlerin und
der Länderchefs
-
Spielplätze können mit Auflagen
wieder geöffnet werden - Unter Auflagen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur
Vermeidung von Warteschlangen können wieder geöffnet werden:
Museen, Ausstellungen und Galerien, Gedenkstätten,
zoologische und botanische Gärten
- Unter Beachtung des Infektionsschutzes
ist Religionsausübungmöglich
Berlin/Duisburg,
30. April 2020 - Nachdem es
Deutschland in international
beachteter Weise gelungen ist, die
Neuinfektionszahlen durch das
SARS-Cov2-Virus zu reduzieren, haben
die Länder auf der Grundlage des
gemeinsamen Beschlusses mit der
Bundeskanzlerin seit dem 20. April
schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen
umgesetzt.
Es ist noch zu früh, um anhand der
gemeldeten Neuinfektionen beurteilen
zu können, ob sich diese
Öffnungsmaßnahmen trotz der
Hygieneauflagen verstärkend auf das
Infektionsgeschehen ausgewirkt
haben. Diese Beurteilung und die
damit verbundene Entscheidung, ob
ein weiterer größerer
Öffnungsschritt möglich ist, soll am
6. Mai in einer weiteren Besprechung
der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und -chefs der
Länder erfolgen.
Bund und Länder arbeiten während
dessen weiter intensiv daran, das
Infektionsgeschehen durch ein
breites Maßnahmenbündel so gut wie
möglich zu kontrollieren und das
Gesundheitswesen zu stärken. Nur mit
einer erfolgreichen
Infektionskontrolle und konstant
niedrigen Neuinfiziertenzahlen kann
dauerhaft erreicht werden, dass die
Öffnungen Bestand haben und keine
Rückkehr zu deutschlandweiten
Beschränkungen erforderlich wird.
Zugleich werden Wirtschaftshilfen
und sozialen Leistungen auf den Weg
gebracht, um die negativen Folgen
der Krise abzumildern.
Bund und Länder wägen bei allen
Entscheidungen deren Wirkung in
gesundheitlicher, sozialer und
wirtschaftlicher Hinsicht sorgfältig
gegeneinander ab. Die ständig
zunehmenden wissenschaftlichen
Erkenntnisse über dieses neuartige
Virus und viele interdisziplinäre
Expertenmeinungen fließen dabei in
die Entscheidungsfindung ein. Die
Verantwortung für die Entscheidungen
liegt bei Bund und Ländern, für die
angesichts des Umstandes, dass es
sich um eine Situation ohne Beispiel
mit vielen noch schwer abschätzbaren
Risiken handelt, ein vorsichtiges
Vorgehen in regelmäßigen Schritten
und ein besonders strenger Maßstab
für vorübergehend notwendige
Grundrechtseinschränkungen das
leitende Prinzip für verantwortbares
Handeln ist.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren
die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder:
1. Die gemeinsamen
Beschlüsse sowie die
begleitenden ChefBK/CdS-Beschlüsse
sowie die Entscheidungen des
Corona-Kabinetts bleiben gültig,
soweit im Folgenden nicht
abweichende Festlegungen getroffen
werden.
2. Wesentliches Element der
Infektionskontrolle ist die
vollständige
Kontaktnachverfolgung bei
allen Neuinfizierten. Wenn die
Kontaktnachverfolgung nicht gelingen
würde, bestünde die große Gefahr,
dass eine neue Infektionsdynamik
entsteht. Deshalb bauen die Länder
lageangepasst erhebliche
Personalkapazitäten (ein Team aus 5
Personen je 20.000 Einwohner) auf.
Seit dem 24. April melden alle
Gesundheitsämter über die
zuständigen Landesbehörden an das
Robert-Koch-Institut, ob die
vollständige Kontaktnachverfolgung
gewährleistet, gefährdet oder
bereits aktuell nicht mehr möglich
ist.
Dies ermöglicht den Ländern, diese
Kapazitäten bei besonders
betroffenen Gesundheitsdiensten
sofort aufzustocken und vom Bund die
dort aufgebauten
Kontaktnachverfolgungsteams von RKI,
Bundeswehr und aus dem
Medizinstudenten-Programm
„Medis4ÖGD“ anzufordern. Die
möglichst vollständige
Kontaktnachverfolgung ist die
Grundvoraussetzung für weitere
Öffnungsschritte und ein wichtiger
Maßstab für die Bewertung der Frage,
welche Neuinfiziertenzahlen im
mehrtätigen Mittel toleriert werden
können.
3. Die bisherige epidemiologische
Entwicklung in Deutschland hat
gezeigt, dass es durch lokale
Ereignisse immer wieder zu
besonderen regionalen
Betroffenheiten bei der Ausbreitung
des SARS-Cov2-Virus kommt. Deshalb
bereiten Bund und Länder weiter
schnell abrufbare
Unterstützungsmaßnahmen für
besonders betroffene Gebiete vor und
stimmen sich dabei zwischen den
Krisenstäben von Bund und Ländern
weiter eng ab. Wenn die
deutschlandweit erzielten Erfolge in
der Verlangsamung des
Infektionsgeschehens nicht gefährdet
werden sollen, muss auf eine
regionale Dynamik mit hohen
Neuinfektionszahlen und schnellem
Anstieg der Infektionsrate sofort
reagiert werden.
Dazu gehört auch, dass die
umfassenden Beschränkungen,
die vor dem 20. April gültig waren,
vor Ort sofort wieder konsequent
eingeführt werden müssen. Darüber
hinaus können auch Beschränkungen
nicht erforderlicher Mobilität in
die besonders betroffenen Gebiete
hinein und aus ihnen heraus im
Einzelfall geboten sein. Wenn es
erneut zu einer überregionalen
Infektionsdynamik kommt, die eine
Überforderung des Gesundheitssystems
befürchten lässt, müssen die
Beschränkungen auch in allen Ländern
ganz oder teilweise wieder
eingeführt werden.
4. Am 13. März 2020 haben die
Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder die
Kliniken in Deutschland
aufgefordert, ab dem 16. März 2020
alle medizinisch nicht zwingend
notwendigen planbaren Aufnahmen und
Operationen zu verschieben, um sich
auf die nicht vorhersehbare Zahl von
COVID-19-Erkrankten frühzeitig
vorzubereiten und
intensivmedizinische Kapazitäten
vorzuhalten sowie aus- und
aufzubauen.
Aktuell werden etwa 40 Prozent der
Intensivbetten – bei finanziellem
Ausgleich – freigehalten. Die
aktuelle Entwicklung der
COVID-19-Infektionszahlen und die
präzise Übersicht, die durch das
DIVI-IntensivRegister ermöglicht
wurde, lässt es nun zu, dass ein
etwas größerer Teil der
Krankenhauskapazitäten wieder für
planbare Operationen genutzt werden
kann.
Dies ist auch deswegen geboten, weil
sich eine dauerhafte ausschließliche
Priorisierung nur einer bestimmten
Patientengruppe unter Ausschluss
anderer Gruppen von Erkrankten nicht
rechtfertigen lässt. Gleichzeitig
sollen ausreichend
COVID-19-Behandlungskapazitäten
freigehalten und an die jeweilige
Pandemieentwicklung angepasst
werden.
Für die Umsetzung hat der Bund ein
kriterienbasiertes Konzept
vorgelegt, unter dessen
Berücksichtigung die Länder ab
sofort die regionale Steuerung unter
Beachtung der regionalen
Besonderheiten vornehmen können. Das
DIVI-IntensivRegister zur Steuerung
der Intensivkapazitäten in
Deutschland wird aktuell zu einem
Tool weiterentwickelt, das anhand
bekannter Parameter eine Prognose
für den COVID-19-bedingten Bedarf an
Intensivbetten bundesweit und
regional für die nächsten zwei
Wochen vorhersagt. Dieses Tool wird
vom Bundesministerium für Gesundheit
weiter gefördert und im laufenden
Betrieb beständig weiter verbessert
und ausgebaut.
5. Großveranstaltungen
wie z.B. Volksfeste, größere
Sportveranstaltungen mit Zuschauern,
größere Konzerte, Festivals, Dorf-,
Stadt-, Straßen-, Wein-,
Schützenfeste oder
Kirmes-Veranstaltungen sind derzeit
untersagt. Wegen der immer noch
gegebenen Unsicherheit des
Infektionsgeschehens ist davon
auszugehen, dass dies auch
mindestens bis zum 31. August so
bleiben wird. Ab wann und unter
welchen Bedingungen kleinere
öffentliche oder private
Veranstaltungen oder Feiern sowie
Veranstaltungen ohne Festcharakter
künftig stattfinden können, ist
derzeit aufgrund der in diesem
Bereich besonders hohen
Infektionsgefahr noch nicht
abzusehen und abhängig vom weiteren
epidemiologischen Verlauf.
6. Die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder
bekräftigen ihren Dank an die
Kirchen und
Religionsgemeinschaften,
die mit dem notwendigen Verzicht auf
die öffentliche Durchführung von
Gottesdiensten und
Gebetsveranstaltungen trotz hoher
Feiertage in den vergangenen Wochen
einen wichtigen Beitrag geleistet
haben, um die Verbreitung des
Coronavirus einzudämmen. Die jetzt
auch durch diese Maßnahmen
erreichten Erfolge lassen daher eine
schrittweise Lockerung der Maßnahmen
zu.
Auch aufgrund des besonderen
Schutzes der Freiheit der
Religionsausübung im Grundgesetz ist
es im Zuge der Überprüfung der
beschränkenden Maßnahmen geboten,
Versammlungen zur Religionsausübung
wieder zu ermöglichen, soweit bei
ihrer Durchführung den besonderen
Anforderungen des Infektionsschutzes
Rechnung getragen wird.
Vor dem Hintergrund des
partnerschaftlichen Verhältnisses
von Staat und
Religionsgemeinschaften in
Deutschland haben Länder und
Bundesinnenminister mit den Kirchen
und großen Religionsgemeinschaften
deren umfassende Konzepte für die
Durchführung von Gottesdiensten und
religiösen Handlungen unter
Beachtung des Infektionsschutzes
vorbesprochen und hieraus eine
Übersicht hinsichtlich der von den
Kirchen und Religionsgemeinschaften
vorgesehenen Maßnahmen erstellt.
Versammlungen zur Religionsausübung
(Gottesdienste und
Gebetsveranstaltungen) sollen fortan
wieder stattfinden können. Für
Weltanschauungsgemeinschaften gelten
die Ausführungen entsprechend. Die
Einzelheiten regeln die Länder.
7. Spielplätze
können mit Auflagen wieder geöffnet
werden, um Familien neben
Grünanlagen und Parks zusätzliche
Aufenthaltsmöglichkeiten im
öffentlichen Raum zu bieten.
8. Unter Auflagen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur
Vermeidung von Warteschlangen können
folgende Kultureinrichtungen
wieder geöffnet werden:
a. Museen, Ausstellungen und
Galerien
b. Gedenkstätten, sowie
c. zoologische und botanische
Gärten.
Voraussetzung ist, insbesondere bei
kleinen und historischen Gebäuden,
dass diese Auflagen räumlich und
personell umgesetzt werden können.
Die Beauftragte für Kultur und
Medien wird gebeten, kurzfristig ein
Förderprogramm in Höhe von zunächst
10 Mio. € für corona-bedingte
Umbaumaßnahmen in kleinen und
mittleren Museen aufzulegen.
9. Der Chef des Bundeskanzleramts
und die Chefinnen und Chefs der
Staats- und Senatskanzleien werden
beauftragt, auf der Grundlage der
Empfehlungen der jeweiligen
Fachministerkonferenzen
Beschlussvorschläge für den 6. Mai
zur schrittweisen weiteren Öffnung
von Schulen, zur
weiteren Öffnung von Kinderbetreuungsangeboten
und zur schrittweisen Wiederaufnahme
des Sportbetriebes
zu erarbeiten.
10. Die zuständigen
Fachministerkonferenzen werden
beauftragt, bis zu der auf den 6.
Mai folgenden Konferenz der
Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und -chefs der
Länder Vorschläge für
Rahmenbedingungen schrittweiser
Öffnungen von Gastronomie-
und Tourismusangeboten und
für die weiteren
Kultureinrichtungen
vorzubereiten.
Bund startet Soforthilfeprogramm für freie
Orchester und Ensembles
Kulturstaatsministerin Monika Grütters
stellt ab sofort bis zu 5,4 Millionen Euro
Soforthilfe für freie Orchester und
Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm
zielt darauf ab, künstlerisches Arbeiten
trotz der Corona-Pandemie zu ermöglichen.
Zur Zielgruppe gehörten u. a. das Mahler
Chamber Orchestra, das Ensemble Modern und
das Freiburger Barockorchester.
Antragsteller können bis zu 200.000 Euro aus
dem Soforthilfeprogramm erhalten. Ein
Schwerpunkt des Programms liegt auf der
Förderung von Präsentations- und
Vermittlungsformaten, die in Reaktion auf
die besonderen Bedingungen der Pandemie
entwickelt werden.
Monika Grütters sagt dazu: „Das Musikleben
ist durch Corona zum Erliegen gekommen. Das
ist existenzgefährdend, besonders für alle
freien Orchester und Ensembles, für die
Erlöse aus Auftritten die entscheidende
Einnahmequelle sind. Gerade sie sichern die
Vielfalt der traditionsreichen und weltweit
einzigartigen Musiklandschaft in
Deutschland. Deshalb werden wir sie
unterstützen und passen unser
Orchester-Förderprogramm auf die neuen
Bedingungen an.“
Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende des
Jahres 2020 und richtet sich an
professionelle Orchester und Ensembles mit
Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass
die Projekte der Antragsteller im Inland
durchgeführt werden und dass die
Projektorchester und Klangkörper nicht
überwiegend öffentlich finanziert werden.
Die Mittel des Soforthilfeprogramms stammen
aus dem Förderprogramm „Exzellente
Orchesterlandschaft Deutschland“, das
erstmals von 2017 bis 2020 durchgeführt
wurde. Eine Förderung erhielten damals unter
anderem die Südwestdeutsche Philharmonie in
Konstanz, das Philharmonische Orchester
Vorpommern oder das Ensemble Musikfabrik aus
Köln. Aufgrund des großen Erfolgs hat die
Bundesregierung für eine Fortsetzung des
Programms 16,2 Millionen Euro für drei
weitere Jahre vorgesehen. Die
Haushaltsmittel für das Jahr 2020 werden nun
für das einmalige Corona-Hilfsprogramm
umgewidmet. Die Fortsetzung des regulären
Förderprogramms ab Januar 2021 wird
angestrebt.
Inkrafttreten von Beschlüssen
Folgender Beschluss vom 20.
Februar 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht
und tritt am 28. April 2020 in Kraft:
Bundeskanzlerin Merkel: "Wir bewegen uns auf
dünnem Eis!"
Es sei gemeinsam
gelungen, die Ausbreitung des Coronavirus zu
verlangsamen, betonte Bundeskanzlerin Merkel
vor dem Bundestag. Zugleich mahnte sie vor
zu schnellen Lockerung der Corona-Maßnahmen.
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in
ihrer Regierungserklärung um Verständnis für
die anhaltenden Einschränkungen in der
Coronavirus-Pandemie geworben: "Wir leben
nicht in der Endphase der Pandemie, sondern
immer noch an ihrem Anfang", sagte Merkel am
Donnerstag vor dem Deutschen Bundestag.
Wie man verhindere, dass
das Virus das Gesundheitssystem überwältige
und unzähligen Menschen das Leben koste,
werde für lange Zeit die zentrale Frage der
Politik in Deutschland und Europa sein.
Durch die Maßnahmen der vergangenen Wochen
sei ein wichtiges Ziel erreicht worden:
"Unser Gesundheitssystem hält der
Bewährungsprobe bisher stand."
Schwere Entscheidungen
Ihr sei bewusst,
wie belastend die Einschränkungen für jeden
indivduell, aber auch für die Gesellschaft
als Ganzes seien. Diese Pandemie sei eine
"demokratische Zumutung" und schränke das
ein, "was unsere existenziellen Rechte und
Bedürfnisse sind", sagte Merkel.
Eine solche Situation sei
nur erträglich, wenn die Gründe für die
Einschränkungen transparent und
nachvollziehbar seien und wenn Kritik und
Widerspruch nicht nur erlaubt, sondern
eingefordert und angehört würden. Kaum eine
Entscheidung sei ihr in ihrer Amtszeit so
schwergefallen wie die Einschränkung der
persönlichen Freiheitsrechte, sagte Merkel.
Belastende
Situation in den Pflegeheimen
Ganz besonders
belaste sie die Isolation und Einsamkeit der
Menschen in Pflege- und Altenheimen. Es sei
"grausam", wenn außer der Pflegekraft
niemand da sein könne. "Diese
80-/90-Jährigen haben unser Land aufgebaut,
der Wohlstand in dem wir leben, den haben
sie begründet", sagte Merkel und fügte an:
"Wir kämpfen den Kampf gegen das Virus auch
für sie."
Durch Zusammenhalt sei
gemeinsam erreicht worden, "dass sich das
Virus auf seinem Weg durch Deutschland und
Europa immerhin verlangsamt hat", sagte
Merkel im Bundestag. Das sei nur mit Hilfe
der Bürgerinnen und Bürger möglich, die "mit
Herz und Vernunft etwas für ihre Mitmenschen
tun", betonte die Kanzlerin. "Mich macht das
unendlich dankbar", so Merkel.
Die Kanzlerin betonte,
sie stimme den Beschlüssen von Bund und
Ländern über Auflagen und erste Lockerungen
im Alltagsleben vorbehaltlos zu. "Doch ihre
Umsetzung seither bereitet mir Sorgen".
Das Vorgehen wirke mitunter "sehr forsch, um
nicht zu sagen, zu forsch". Diese Aussage
ändere gleichzeitig "kein Jota" daran, dass
sie die Kompetenzen der Länder in der
föderalen Ordnung des Grundgesetzes "auch
beim Infektionsschutzgesetz aus voller
Überzeugung achte", fügte
Merkel hinzu. "Lassen Sie uns jetzt das
Erreichte nicht verspielen und einen
Rückschlag riskieren", appellierte die
Kanzlerin. Wir müssten "klug und vorsichtig"
handeln.
"Wir bewegen uns
auf dünnem Eis"
"Die jüngsten
Zahlen des Robert Koch-Instituts geben
Hoffnung", so Merkel. Dennoch bewegten wir
uns aber "auf dünnem Eis, man kann auch
sagen: auf dünnstem Eis." Die Situation sei
trügerisch. Noch sei Deutschland nicht über
den Berg, appellierte Merkel. "Das ist eine
Langstrecke, bei der uns nicht zu früh die
Kraft und die Luft ausgehen dürfen."
Letztendlich helfe nur
ein Impfstoff, um die Pandemie zu beenden,
so Merkel. Solange der noch nicht entwickelt
sei, sei es ihre Pflicht zu mahmen und nicht
auf das "Prinzip Hoffnung" zu setzen. Die
Bundesregierung fördere die Entwicklung
eines Impfstoffes finanziell mit einem
großen Beitrag für ein neues nationales
Forschungsnetzwerk.
Virus nur
international zu bekämpfen
Die
Bundesregierung unterstütze die
Weltgesundheitsorganisation
WHO
in ihrem Mandat, betonte die Kanzlerin. Ein
Virus, das sich in allen Staaten ausbreitet,
könne nur international bekämpft werden: in
der EU,
G20
und in Zusammenarbeit mit den afrikanischen
Staaten.
Merkel unterstrich, wie
wichtig europäische Solidarität bei der
Überwindung der Pandemie sei: Wir seien eine
Schicksalsgemeinschaft, die füreinander
einstehe – gerade bei unverschuldeter
Not. "Auch Deutschland kann es auf Dauer nur
gutgehen, wenn es Europa gutgeht", betonte
die Kanzlerin.
EU-Rettungspaket
schnell umsetzen
Die Kanzlerin
drang auf den schnellen Einsatz der
EU-Hilfen
für die besonders vom Coronavirus
betroffenen Staaten. "Diese Pandemie
betrifft alle, aber nicht alle gleich",
sagte sie. Es sei die Aufgabe zu zeigen,
"wer wir als Europa sein wollen." Sie hoffe,
dass die Mittel bereits ab dem 1. Juni
verfügbar seien, sagte sie mit Blick auf das
bereits beschlossene Wirtschaftspaket im
Volumen von mehr als 500 Milliarden Euro.
Zudem sprach sich Merkel
für ein europäisches Konjunkturprogramm für
die nächsten zwei Jahre aus: "Wir sollten
bereit sein, im Geiste der Solidarität über
einen begrenzten Zeitraum deutliche höhere
Beiträge zu leisten, damit sich alle
Mitgliedstaaten erholen können".
Forderungen nach der
Vergemeinschaftung von Schulden, so genannte
Corona-Bonds, seien dagegen nicht hilfreich.
Schon deshalb, weil alle nationalen
Parlamente darüber entscheiden müssten,
einen Teil des Budgetrechts auf europäische
Ebene zu verlagern. Dies sei ein
zeitraubender Prozess - doch jetzt gehe es
darum "schnell zu helfen und schnell
Instrumente in der Hand zu haben, die die
Folgen der Krise lindern können".
Beschluss der
Bundesregierung: Gutscheinlösung bei Pauschalreisen,
Flugtickets und Freizeitveranstaltungen
1.
Pauschalreisen und Flugtickets:
Berlin/Duisburg, 2. April 2020 - Die
zuständigen Ressorts sollen an die
Kommission mit dem dringenden Anliegen
einer kurzfristig praktikablen
Gutscheinlösung herantreten. In einem
Brief soll die Kommission im Namen der
Bundesregierung aufgefordert werden,
unverzüglich zu handeln und für eine
einheitliche europäische Regelung zu
sorgen.
a. Pauschalreisen
BMJV, BMWi und BMF richten das Schreiben
über den zuständigen Kommissar der DG
Just Reynders an die Kommission. Die
Regelung soll die Möglichkeit der
Reiseveranstaltenden vorsehen, den
Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen
von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen
anstelle der binnen 14 Tagen fälligen
Erstattung einen Gutschein zu geben, der
folgende Bedingungen erfüllen soll:
- Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche
Rückversicherung
- Härtefallklausel für Fälle, in denen
für den Buchenden der Gutschein
unzumutbar ist
- Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021
– ist der Gutschein bis zu diesem
Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert
zu erstatten
b.
Flugtickets
BMVI, BMWi und BMJV richten das
Schreiben über die zuständige
Kommissarin der DG Move Valean an die
Kommission. Die Regelung soll den
Airlines bereits kurzfristig (denkbar
über eine normkonkretisierende
Verwaltungsvorschrift im Form einer
Auslegungshilfe), aber auch
mittelfristig durch Anpassung der
Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit
geben, den Buchenden bei
Pandemie-bedingten Absagen von vor dem
08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der
binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen
Gutschein zu geben, der folgende
Bedingungen erfüllen soll:
-
Härtefallregelung
- Gültigkeit bis 31.12.2021 – ist der
Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht
eingelöst, ist der Wert zu erstatten.
2. Kultur-, Wissenschafts-, Sport- oder
sonstige Freizeitveranstaltungen
BMJV soll dem dringenden Wunsch von BKM,
BMI und BMBF entsprechend eine
Formulierungshilfe für einen
Fraktionsentwurf vorbereiten. Diese
Formulierungshilfe soll in das Kabinett
vom 8. April 2020 eingebracht werden.
Für den Fall der Pandemie-bedingten
Absage von Veranstaltungen soll der
Veranstaltende für vor dem 8. März
erworbenen Tickets der Inhaberin oder
dem Inhaber anstelle einer Erstattung
einen Gutschein geben dürfen. Die
Regelung soll eine Härtefallklausel
enthalten. Der Gutschein soll bis zum
31.12.2021 befristet sein. Ist der
Gutschein bis dahin nicht eingelöst, ist
der Preis des Tickets zu er-statten.
II. Erläuterung Ausgangslage:
Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des
SARS-CoV-2-Virus und der damit
verbundenen Reise- und
Kontaktbeschränkungen auf nationaler und
internationaler Ebene ist der Tourismus
und sonstige Flugverkehr in Deutschland,
Europa und der Welt nahezu vollständig
zum Erliegen gekommen. Auch das
bisherige kulturelle und soziale Leben
hat sich drastisch verändert:
Pandemiebedingt können musikalische und
andere kulturelle, wissenschaftliche und
sportliche Veranstaltungen nicht mehr
stattfinden.
Die Reiseveranstaltenden und Airlines
sind bei der pandemiebedingten Absage
von Flügen und Pauschalreisen regelmäßig
verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen
zu erstatten. Auch bei den sonstigen
Veranstaltungen stellt sich die
Problematik massenhafter
Erstattungsansprüche. Vor dem
Hintergrund zahlloser Stornierungen und
Absagen ist für alle Bereiche jedoch die
Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe
verbunden, die in vielen Fällen zu einer
Gefährdung des wirtschaftlichen
Fortbestandes der Unternehmen und
Institutionen führen kann. Insolvenzen
drohen. Reiseveranstalter, Airlines und
sonstige Veranstalter würden zur
Vermeidung dieser Folgen den Kundinnen
und Kunden gerne Gutscheine übergeben,
sehen sich aber durch die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen daran
gehindert.
Für alle Bereiche könnte eine
Gutscheinlösung eine existentielle Hilfe
sein.
Lösung:
Die Ressorts schlagen vor, den
Betroffenen diese Möglichkeit zu
eröffnen. Dazu ist ein differenziertes
Maßnahmenbündel erforderlich, weil die
Erstattungspflichten verschiedene
Rechtsgrundlagen haben:
Im Pauschalreiserecht ist die
Erstattungspflicht aufgrund der Vorgaben
der Pauschalreiserichtlinie
spezialgesetzlich geregelt.
Reiseveranstaltende sind verpflichtet,
die erhaltenen Vorauszahlungen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von 14 Tagen, zu erstatten. Hier soll
eine gesetzliche Abhilferegelung im
Einklang mit den europarechtlichen
Vorgaben gefunden werden. Es ist
möglich, dass die EU eine Lockerung der
aktuellen Regelungen kurzfristig
beschließt und so den Weg frei macht für
eine nationale Regelung, die
Gutscheinlösungen zulässt.
Für Flugtickets ergibt sich der
Erstattungsanspruch aus der unmittelbar
geltenden Fluggastrechteverordnung (Nr.
261/2004): Er ist binnen 7 Tagen in bar
zu erfüllen und darf mit Zustimmung des
Fluggastes durch einen Gutschein ersetzt
werden. Hier können nur europäische
Auslegungsregelungen und
Rechtsänderungen zu einer temporären
Aussetzung des Zustimmungserfordernisses
führen, worauf die Bundesregierung
gegenüber KOM hinwirken sollte.
Für die Veranstaltenden von Kultur-,
Wissenschafts-, Sport-, oder sonstige
Freizeitveranstaltungen ergibt sich
die Erstattungspflicht aus den
allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier kann mit
einer gesetzlichen Regelung im
nationalen Recht Abhilfe geschaffen
werden. Die für die Themenfelder dieser
Veranstaltungen zuständigen Ressorts
BKM, BMBF und BMI haben BMJV ersucht,
eine solche Regelung zu entwickeln,
damit sie für sie Grundlage ihrer
Unterstützung und Begleitung für die
Veranstalter wird.
Das
Coronavirus kennt keine Feiertage
Berlin/Duisburg,
01. April 2020:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder fassen folgenden
Beschluss:
Die Dynamik der Verbreitung des Coronavirus
(SARS-CoV-2) in Deutschland ist noch immer zu hoch.
Wir müssen daher weiterhin alles dafür tun, die
Geschwindigkeit des Infektionsgeschehens zu
vermindern und unser Gesundheitssystem
leistungsfähig zu halten. Eine entscheidende Rolle
kommt dabei weiterhin der Reduzierung von Kontakten
zu.
Mit Blick auf das bevorstehende Osterfest und die in
den Ländern anstehenden Osterferien betonen Bund und
Länder: Bürgerinnen und Bürger bleiben angehalten,
auch während der Osterfeiertage Kontakte zu anderen
Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen
Hausstandes gemäß den geltenden Regeln auf ein
absolutes Minimum zu reduzieren.
Deshalb bleiben die Bürgerinnen und Bürger
aufgefordert, generell auf private Reisen und
Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das
gilt auch im Inland und für überregionale
tagestouristische Ausflüge.
Am Dienstag nach Ostern werde man
die Situation erneut bewerten, um über das weitere
Vorgehen zu entscheiden, erklärte Bundeskanzlerin
Angela Merkel. Maßstab werde die Einschätzung des
Robert Koch-Instituts und der Epidemiologen sein.
Zu früh, um
Kontaktbeschränkungen zu lockern
Die Bundeskanzlerin bedankte sich
bei den Bürgerinnen und Bürgern dafür, dass sie sich
in großer Mehrheit an die Beschränkungen halten.
Dadurch retteten sie Leben und bewahrten das
Gesundheitssystem vor einer Überforderung. Aber man
müsse auch klar sagen, dass es derzeit noch zu früh
sei, diese Kontaktbeschränkungen zu lockern. "Es
wäre ganz schlimm, wenn wir die
Kontaktbeschränkungen zu früh lockern würden und
später wieder zurückrudern müssten. Das heißt, wir
müssen alles tun, um zu verhindern, dass wir vom
Regen in die Traufe kommen und müssen die Dinge
jetzt weiter einhalten", sagte Merkel.
Abstand halten - auch über
die Feiertage
In ihrem Beschluss machen Bund
und Länder noch einmal deutlich, dass die
Kontaktbeschränkungen auch über das Osterfest
gelten. "Bürgerinnen und Bürger bleiben angehalten,
auch während der Osterfeiertage Kontakt zu anderen
Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen
Hausstandes gemäß den geltenden Regeln auf ein
absolutes Minimum zu reduzieren", betonte die
Kanzlerin. Sie plädierte an die Bürgerinnen und
Bürger, auf private Reisen und Besuche - auch von
Verwandten - zu verzichten. "Das gilt auch im Inland
und für überregionale tagestouristische Ausflüge",
so Merkel.
Bemühungen um medizinische
Ausstattung intensivieren
Auch die Entwicklung der Zahl
der Krankenhausbetten und der Beatmungskapazitäten,
die medizinische Ausstattung und vor allem auch die
Situation in Pflegeheimen und
Behinderteneinrichtungen was Thema der
Bund-Länder-Gespräche. Man müsse alles tun, um diese
besonders gefährdete Gruppe zu schützen, betonte die
Kanzlerin.
All jenen, die im medizinischen Bereich und in der
Pflege arbeiten, sprach sie ihren Dank aus und
erklärte: "Wir wissen, dass wir an der Verbesserung
der Ausstattung hart arbeiten müssen, insbesondere
an der Ausstattung mit den medizinisch notwendigen
Masken. Die Bundesregierung hat in den letzten Tagen
die Beschaffungsbemühungen noch einmal intensiviert.
Wir setzen alles daran, alle Einrichtungen möglichst
gut auszustatten."