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Archiv Bundesregierung

und Gesetze

2013 - 2020
 
 
Gesetzliche Änderungen 2021

1.    Mehr Schutz für Arbeitnehmer  
Verbot des Einsatzes von Subunternehmen im Kerngeschäftsbereich (Betriebe des Fleischerhandwerks sind ausgenommen) Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte Pflicht zur elektronische Arbeitszeiterfassung  Zudem werden unter der Überschrift "Zusätzlich staatliche Aufsicht stärken" diese Punkte genannt:  Besichtigung von Betrieben: Mindestquote von 5 % pro Bundesland  Bußgeldrahmen: Verdoppelung auf 30.000 Euro   

2.    Rechtssicheres Handeln des Bundesnachrichtendienstes wird gestärkt  
Das Kabinett hat eine Reform des Bundesnachrichtendienstgesetzes auf den Weg gebracht.

3.    Mietspiegel werden rechtssicherer
Mieter und Vermieter sind künftig verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen.
Mietspiegel sind das wichtigste Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dienen Vermietern zur Begründung von Mieterhöhungen und zur Bestimmung der zulässigen Miete bei Wiedervermietung im Geltungsbereich der Mietpreisbremse. In letzter Zeit werden qualifizierte Mietspiegel jedoch öfter gerichtlich angezweifelt - etwa wenn Mieter mit einer Mieterhöhung nicht einverstanden sind. Die Begründung lautet mitunter, dass der zugrundeliegende Mietspiegel ein verzerrtes Bild des Wohnungsmarktes zeichne. Häufiger Streitpunkt ist, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.
Neue Mindestanforderungen an Mietspiegel
Mit dem nun beschlossenen Mietspiegelreformgesetz und der Mietspiegelverordnung will die Bundesregierung hier mehr Rechtssicherheit schaffen. Ziel ist es, dass künftig in möglichst vielen Gemeinden qualitativ hochwertige Mietspiegel zum Einsatz kommen. Künftig werden deshalb einheitliche Vorgaben zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel gemacht.

Die neue Mietspiegelverordnung legt Mindeststandards fest, um eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten. Entsprechen Mietspiegel diesen Anforderungen, können sie nicht mehr ohne Weiteres von Gerichten in Zweifel gezogen werden - juristisch gesehen wird dann vermutet, dass dieser nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.
Diese Vermutung trifft ebenso zu, wenn ein Mietspiegel sowohl von der zuständigen Behörde als auch von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter als "qualifizierter Mietspiegel" anerkannt wurde. Einführung einer Auskunftspflicht Bisher werden die Daten zur Erstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre durch Umfragen erhoben. Die Teilnahme an der Umfrage war freiwillig. Das bedeutet, die Ergebnisse hingen stark davon ab, wie viele Mieterinnen und Mieter sich beteiligten und aus welcher Art von Haushalten.
Beteiligten sich beispielsweise in einer gemischten Wohngegend überwiegend Gutverdienende mit teuren Mieten, konnte dies das Bild der Mietsituation am Wohnungsmarkt erheblich verzerren. Deshalb wird nun eine Auskunftspflicht eingeführt. Mieter und Vermieter sind künftig verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen. Damit die Kosten der Kommunen für die Erstellung des Mietspiegels aber möglichst gering bleiben, sind Mietspiegel künftig alle drei Jahre fortzuschreiben - anstelle bisher nach zwei Jahren. 
Qualifizierte Mietspiegel sind spätestens nach fünf Jahren neu zu erstellen.

Verbesserung der Datengrundlage
Voraussetzung für qualifizierte Mietspiegel ist eine repräsentative und gute Datengrundlage. Deshalb erhalten die Behörden künftig neue Befugnisse zur Datenverarbeitung. Das betrifft Daten etwa aus dem Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus.
Auch nach dem Mietspiegelreformgesetz können Mieterhöhungen für Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, künftig weiter durch andere Mittel, zum Beispiel der Benennung von Vergleichswohnungen, begründet werden. Anhand von Mietspiegeln können Vermieter Mieterhöhungen begründen - und Mieter können mit ihrer Hilfe überprüfen, ob diese berechtigt sind.

4.    Besserer Schutz vor Cyber-Angriffen  
Cyber- und Informationssicherheit sind von hoher Wichtigkeit für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sind auf funktionierende Informations- und Kommunikationstechnik angewiesen - gerade mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche. Die Corona-Pandemie hat dies noch einmal deutlich vor Augen geführt. Das Bundeskabinett beschloss nun am Mittwoch den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme.

Mehr Befugnisse für das BSI
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) fördert schon jetzt die Cyber- und Informationssicherheit. Nun werden seine Befugnisse weiter gestärkt. Unter anderem soll es Daten künftig über einen längeren Zeitraum speichern können. Das ist wichtig, denn Cyber-Vorfälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass sich Angriffe oft über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken können. Meldepflichten werden ausgeweitet Die bestehenden Meldepflichten für Betreiber Kritischer Infrastrukturen wie Energieversorgung oder Wasser werden auf weitere Teile der Wirtschaft ausgeweitet.
Hierzu zählen unter anderem Unternehmen der Rüstungsindustrie oder Betriebe, die wegen ihrer hohen Wertschöpfung eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung haben. Zudem werden sie verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Das Bundes Verbraucherschutz als neue Aufgabe Bislang hatte das Bundesamt die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes abzuwehren. Nun kommt der Schutz der Bürgerinnen und Bürger hinzu. Das Bundesamt wird als unabhängige und neutrale Beratungsstelle für Fragen der IT-Sicherheit etabliert. Zudem werden die Voraussetzungen für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen geschaffen, welches die IT-Sicherheit von Produkten erstmals sichtbar macht. Hierdurch soll eine besser fundierte Kaufentscheidung ermöglicht werden.

5.    Manipulationen wirksam unterbinden  
Fotos für Ausweisdokumente sollen künftig ausschließlich digital von privaten Dienstleistern oder direkt vor Ort in der Behörde erstellt und übermittelt werden, um Dokumentenfälschung zu verhindern. Daneben erfolgen weitere Änderungen im Pass- und Personalausweisgesetz. Unbefugte Verwendung verhindern In Zukunft sind Fotostudios und Fotografen dazu verpflichtet, ein Passfoto ausschließlich digital zu erstellen und über eine sichere Übermittlung an die Pass- beziehungsweise Personalausweisbehörde zu versenden.
Alternativ kann das Lichtbild auch direkt vor Ort in der Behörde und unter Aufsicht eines Mitarbeiters angefertigt werden. Das Mitbringen von Fotos zur Aufnahme in den Ausweis ist nicht mehr möglich. Hintergrund der Regelung ist das sogenannte "Morphing": Dabei werden die Fotos zweier Menschen zu einem Bild verschmolzen. Möglich ist das bereits durch frei verfügbare Computerprogramme. Ist das Lichtbild auf einem Pass auf diese Weise manipuliert, kann nicht nur deren Inhaberin oder deren Inhaber das Dokument nutzen.
Unter Umständen ermöglicht es auch einer weiteren Person, deren Gesichtszüge im Foto enthalten sind, den Gebrauch des Passes. Arbeit der Polizei verbessern Eine weitere Änderung betrifft die Ermittlungsbefugnisse der Polizei. Derzeit können die deutschen Behörden in Fällen, in denen von ausländischen Behörden nur die Seriennummer eines Ausweisdokumentes mitgeteilt wird, keine weiteren Ermittlungen anstellen.
Mit der neuen Regelung ist es Polizisten im Fahndungsfall gestattet, die zu einer Seriennummer gespeicherten Daten direkt bei den ausstellenden Behörden zu erfragen und dort weiter zu ermitteln.

6.    Zensus wird verschoben  
Die für 2021 geplante Volkszählung wird um ein Jahr verschoben. Die gesetzliche Änderung ist nun in Kraft getreten. Die nächste Volkszählung in Deutschland wird wegen der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben. Termin ist nun der 15. Mai 2022. Der Grund: Mit der Corona-Pandemie haben sich Einschränkungen in der Verwaltungsarbeit ergeben. In den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder musste zum Teil in erheblichem Umfang Personal für andere Aufgaben - zum Beispiel zur Unterstützung der Gesundheitsämter - abgezogen werden.

Die Vorbereitungsarbeiten für den Zensus 2021 konnten nicht wie geplant durchgeführt werden. Wichtige Daten für viele Bereiche Die beim Zensus zu ermittelnde amtliche Einwohnerzahl Deutschlands ist von großer Bedeutung für Politik, Verwaltung und Wirtschaft. Aber auch für Wissenschaft, Markt- und Meinungsforschung und für die amtliche Statistik selbst liefert der Zensus neue, wichtige Basisdaten. Die amtliche Zahl der Einwohner ist darüber hinaus maßgeblich für eine Reihe von Verwaltungsverfahren, unter anderem den Länderfinanzausgleich, die Einteilung von Wahlkreisen und die Besoldung von Bürgermeistern und Landräten.

Der Zensus ist eine gemeinschaftliche Aufgabe der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Leitgedanke ist ein angemessener Ausgleich zwischen einer möglichst präzisen Ermittlung der zu erhebenden Daten einerseits sowie einer grundrechtsschonenden und wirtschaftlichen Methode und Konzeption andererseits.

7.    Kinder schützen, Familien stärken  
2.12.2020 Was konkret regelt das modernisierte Kinder- und Jugendstärkungsgesetz? Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt. Ziel ist ein wirksames Hilfesystem, das Kinder vor Gefährdungen schützt und Familien stärkt. Dabei geht es auch darum, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern beziehungsweise herzustellen.
Deshalb werden vor allem diejenigen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gefördert, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Die Reform des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes regelt konkret: einen besseren Kinder- und Jugendschutz die Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen mehr Prävention vor Ort mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien.

Warum ist die Reform des Gesetzes notwendig?
Die Kinder- und Jugendhilfe hat den Auftrag, alle jungen Menschen zu stärken. Dieses umfassende Verständnis liegt dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) zugrunde. Damit diese Gesetzgebung auch in Zukunft den tatsächlichen Bedürfnissen von jungen Menschen gerecht werden kann, muss sie angepasst und weiterentwickelt werden.
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen. Darüber hinaus gilt es, Gefährdungen des Kindeswohl abzuwehren. Zentrales Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe ist, junge Menschen und ihre Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen zu betrachten, sondern sie vielmehr als Expertinnen und Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und mitgestaltend in die Hilfe- und Schutzprozesse einzubeziehen.
Die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe ist ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages. Wie verbessert das Gesetz den Kinder- und Jugendschutz? Eine besondere Bedeutung kommt Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu. Die Anforderungen an die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kinderheime und andere Einrichtungen werden erhöht. Aufsicht und Kontrolle werden verstärkt. Konkret können Heime künftig jederzeit und ohne Anlass kontrolliert werden. 
Sehr wichtig ist auch die Kooperation zwischen der Kinder- und Jugendhilfe mit wichtigen Akteuren im Kinderschutz. Ziel ist, diese Zusammenarbeit auszubauen und zu verbessern. So wird das Gesundheitswesen stärker in die Verantwortung für einen wirksamen Kinderschutz einbezogen. Das modernisierte Gesetz regelt die Mitverantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung und verbessert die Kooperation zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Angehörigen anderer Heilberufe und dem Jugendamt. So erhalten Kinderärzte, die sich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenden, vom Amt in Zukunft auch eine Rückmeldung über die anschließende Gefährdungseinschätzung.    
Auch das Zusammenwirken von Jugendamt und Jugendgericht, Familiengericht und Strafverfolgungsbehörden sowie anderen bedeutenden Akteuren im Kinderschutz, etwa Lehrerinnen und Lehrern, wird verbessert.  

Wie werden Kinder und Jugendliche gestärkt, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen?
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Kostenbeteiligung von jungen Menschen bei vollstationären Leistungen auf höchstens 25 Prozent ihres Einkommens reduziert wird. Sie können also drei Viertel eines Nebenverdienstes für sich behalten. Zudem erhalten Eltern bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie einen Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und Förderung ihrer Beziehung zum Kind. Zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege müssen dort künftig Schutzkonzepte angewendet werden.
Darüber hinaus werden gewachsene Bindungen und Beziehungen von Pflegekindern gestärkt, indem die Möglichkeiten des Familiengerichts erweitert werden. Künftig kann der Verbleib eines Kindes in seiner Pflegefamilie als dauerhafte Maßnahme angeordnet werden, wenn dies zum Schutz und Wohl des Kindes erforderlich ist.   

Wie steht es um die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen?  
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Eltern wird es deutlich leichter, ihre Rechte zu verwirklichen. Dazu sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in einem Stufenverfahren in das Recht der Kinder- und Jugendhilfe überführt und integriert werden. Ziel sind Hilfen aus einer Hand. Die Inklusion wird als Leitgedanke der Kinder- und Jugendhilfe verankert.
In Kitas ist grundsätzlich eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen vorgesehen. Beteiligte Leistungsträger müssen enger und verbindlicher zusammenarbeiten. Eltern von Kindern mit Behinderungen werden ab 2024 durch einen Verfahrenslotsen unterstützt, der ihnen stets als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Ziel ist eine verbindlichere Beratung.                 

Wie werden die Beteiligungsrechte von Betroffenen gestärkt?
Eine wichtige Neuerung: Kinder und Jugendliche erhalten einen uneingeschränkten Anspruch auf Beratung durch die Kinder- und Jugendhilfe. Darüber hinaus werden Ombudsstellen gesetzlich verankert, um die Beteiligung junger Menschen und ihrer Eltern zu stärken. Insbesondere werden die Rechte von Pflegekindern gestärkt. Das Jugendamt wird verpflichtet, Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten für Pflegekinder zu gewährleisten.
Eltern sind an der sogenannten Hilfeplanung für ihre Kinder zu beteiligen, wenn dadurch der Hilfeprozess nicht in Frage gestellt wird. Hier sind vor allem der Willen und die Bedürfnisse des jeweiligen jungen Menschen sowie des Sorgeberechtigten zu berücksichtigen.    
Darüber hinaus wird das Jugendamt zur umfassenden Aufklärung des Kindes oder Jugendlichen und seiner Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bei einer Inobhutnahme verpflichtet.

8.    Fairer Wettbewerb  
Das Gesetz erhöht die Anforderungen, um urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Damit sollen missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden. Wirtschaftsverbände dürfen demnach nur noch dann abmahnen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf einer Liste der klagebefugten Verbände eingetragen sind. Weniger finanzielle Anreize für Abmahnungen Urheberrechtliche Abmahnungen sollen transparenter werden und Gegenansprüche einfacher geltend gemacht werden können.
Ziel ist ein deutlich verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen hierdurch besser geschützt werden. Mitbewerber können bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr aussprechen und bei einer erstmaligen Abmahnung kein Versprechen einer Vertragsstrafe fordern.

Besserer Schutz der Abgemahnten
Der sogenannte fliegende Gerichtsstand wird eingeschränkt: Abgemahnte müssen nicht länger befürchten, wegen Rechtsverstößen im Internet vor jedem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland verklagt zu werden. Einführung einer Reparaturklausel Um den Wettbewerb auf dem Markt zu verbessern, soll außerdem das Designrecht eingeschränkt und eine Reparaturklausel für sogenannte sichtbare Einzelteile für Reparaturzwecke, zum Beispiel bei Autoersatzteilen, eingeführt werden. Die Regelung führt zu einer Öffnung des Marktes für formgebundene Ersatzteile wie Karosserieteile und Scheinwerfer.  

 9.    Entlastung für Menschen mit Behinderung  
Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab dem Steuerjahr 2021 verdoppelt, Nachweispflichten verschlankt und die Grade der Behinderung mit dem Sozialrecht harmonisiert. So kann der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen.

Wozu bedarf es eines Behinderten-Pauschbetragsgesetzes?
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Neben der Verdoppelung der Pauschbeträge sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit Behinderungen entlasten, zum Beispiel bei Nachweispflichten und bei der Verwaltung von Prüfungstätigkeiten.

Welche Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen?
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Steuervereinfachung sind im Einzelnen die folgenden Maßnahmen vorgesehen: die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge, die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro bei stärkeren Einschränkungen, der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 und die Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
Darüber hinaus steigt der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.

Wie geht es weiter?
Die Neuregelungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Steuerpflichtige können die höheren Beträge somit erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 geltend machen. Ende 2026 soll das Gesetz evaluiert werden. Montag, 30. November 2020 10.

Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021
Diese Regelsätze gelten ab Januar 2021 (Veränderung gegenüber 2020 in Klammern).

Alleinstehende / Alleinerziehende 446 Euro (+ 14 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 401 Euro (+ 12 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 357 Euro (+ 12 Euro) Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 357 Euro (+ 12 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 373 Euro (+ 45 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 309 Euro (+ 1 Euro) Regelbedarfsstufe 5

Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Grundlage der Anpassung waren zunächst die Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018. Anschließend ist die Lohn- und Preisentwicklung bis Juni 2020 in die Berechnung der Regelsätze eingeflossen.

Welche Neuerungen enthält der Gesetzentwurf?
Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?
Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt? Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2021 neu festgesetzt.

Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 364 Euro und damit 13 Euro mehr als bisher. Zudem soll im nächsten Jahr die Leistung für den persönlichen Schulbedarf steigen. Von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.

Können Anträge auf Grundsicherung und Sozialhilfe weiterhin vereinfacht gestellt werden?
Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat die Bundesregierung den erleichterten Zugang zu diesen Sozialleistungen bis 31. März 2021 verlängert. Das bedeutet: Vermögensprüfungen werden nur eingeschränkt durchgeführt, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden übernommen und vorläufige Leistungen werden vereinfacht bewilligt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?
Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran. Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.  Das Bundessozialministerium beantwortet Fragen zur Methodik der Berechnung.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab. Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?
Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?
Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

 

Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Länderchefinnen*chefs

16-Punkte-Beschluss
Berlin/Duisburg, 13. Dezember 2020 - Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge. Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.
Trotz der derzeit ernsten Lage geben die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden kann und sich auch wirtschaftlich erholt.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:
1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft.

2. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

3. Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein.
In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

4. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem 3 Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

5. Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.

Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

9. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken 4 im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

10. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.

11. Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen.
Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

12. Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.

13. Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch 5 ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht1 für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde.

14. Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht.
Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.
Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

15. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs- ) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

16. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.


997. Sitzung: Bundesrat billigt 24 Gesetze aus dem Bundestag

Berlin/Duisburg, 27. November 2020 - In einer kurzen, aber inhaltsreichen Sitzung machte der Bundesrat den Weg frei für 24 Bundestagsbeschlüsse - sie können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Höhere Hartz-IV-Sätze ab Januar
Der Bundesrat stimmte der Erhöhung der Hartz-IV-Regelsätze sowie der Behinderten-und Pflege-Pauschbeträge zu, ebenso steuerlichen Entlastungen für Familien und Vereinfachungen bei Anträgen auf Kinder- oder Elterngeld und der Bundesbeteiligung an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder.
Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld verlängert
Billigung fanden auch Gesetze zur Verlängerung der Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld und zur Finanzierung der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Beschleunigung für Windenergie und Investitionen kommt Grünes Licht gab es zudem für den Ausbau der Windenergie auf See, beschleunigte Investitionen im Verkehrsbereich, Vorgaben für den neuen Personalausweis, die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, die Verschiebung des Zensus und die Entfristung einiger Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus.
Steuerhinterziehung und Drogenhandel bekämpfen
Im Gegenzug erhält der Bundestag demnächst Vorlagen aus dem Bundesrat zur Beratung: die Länder beschlossen eigene Gesetzesinitiativen zur Verfolgung organisierter Steuerhinterziehung und zu Auskunftspflichten für Postdienstleister im Kampf gegen den Versandhandel mit Drogen. Wasserstoffwirtschaft fördern
An die Bundesregierung richten sich Vorschläge zum geplanten Digital Services Act der Europäischen Union und zum Rechtsrahmen für die Wasserstoffwirtschaft sowie zu den Folgen des Fichtensterbens. Antidiskriminierungsrichtlinie verabschieden
Berlin stellte zwei neue Initiativen zum Thema Antidiskriminierung vor, mit denen sich in der nächsten Woche die Fachausschüsse beschäftigen. Kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt wurden Länderinitiativen zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und zur Zulässigkeit des so genannten Drug-Checkings. Sie können auf Antrag eines Landes wieder aufgenommen werden.
Kinder- und Jugendschutz verbessern
Der Bundesrat nahm Stellung zu Regierungsplänen für verbesserten Jugendschutz im Bereich der digitalen Medien und zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, zu Strafrechtsverschärfungen bei der Geldwäsche sowie zur geplanten Reform des Insolvenzrechts.
Diskussion über Migrations- und Asylpaket der EU
Umfangreich äußerte sich der Bundesrat zum geplanten EU-Migrations- und Asylpaket, zur EU-Strategie für den bargeldlosen Massenzahlungsverkehr, zum EU-Umweltaktionsprogramm bis 2030, zur Strategie zur Verringerung der Methanemissionen, zur Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit sowie zur geplanten Renovierungswelle für Europa, die Teil des so genannten Green Deals ist.

 "Wir brauchen noch einmal eine Kraftanstrengung"

Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie 

Berlin/Duisburg, 26. November 2020 - Eine Trendumkehr wurde noch nicht erreicht, die Infektionszahlen verharren auf einem hohen Niveau. Angesichts dieser Entwicklung haben Bund und Länder die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verlängert und die Kontaktbeschränkungen verschärft. Zu Weihnachten gelten gesonderte Regelungen.

Kanzlerin Merkel und Berlins Regierender Bürgermeister Müller während der Videoschalte im Kanzleramt. Foto: Bundesregierung/Bergmann


Berlin/Duisburg, 25. November 2020 - Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die am 28. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen bundesweit bis zum 20. Dezember zu verlängern. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Bund und Länder appellieren an die Bürger, alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen zu vermeiden - insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem im Hinblick auf die Skisaison.


Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen

Angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten haben Bund und Länder weitere Maßnahmen vereinbart, die ab dem 1. Dezember 2020 gelten sollen. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Erweiterte Maskenpflicht

Die bisherigen Regeln für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert. So gilt künftig an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen ist sie künftig vorgeschrieben.

Gesonderte Regeln für Weihnachtstage

Für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel gelten erweiterte Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen: Vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 sind Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen möglich - Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Bund und Länder rufen dazu auf, wo immer dies möglich ist, im Vorfeld dieser familiären Begegnungen fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren. 

Erweiterte Maßnahmen für Hotspots

Bund und Länder verweisen auf die bereits beschlossene Hotspot-Strategie, nach der ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen diese Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung der Infektionszahlen zu erreichen. Grundsätzlich behält das Offernhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen jedoch höchste Bedeutung. 

AHA+AL-Regeln weiter beachten

Bund und Länder betonen, dass es weiterhin dringend erforderlich ist, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden. Dort, wo Begegnungen stattfinden, sind stets die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) einzuhalten.

Keine Trendwende erreicht 

Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zeigen erste Wirkung: Der exponentielle Anstieg konnte abgeflacht werden. Kanzlerin Merkel betonte nach den Gesprächen, dass "wir uns mit diesem Teilerfolg auf gar keinen Fall begnügen" könnten. Bund und Länder stellen fest, dass die erhoffte Trendwende im November nicht erreicht wurde, bislang sei lediglich ein "Seitwärtstrend" zu beobachten. Merkel betonte daher, es bedürfe "noch einmal einer Kraftanstrengung".

 

Bundesrat und Bundespräsident stimmen Drittem Bevölkerungsschutzgesetz zu

Berlin/Duisburg, 18. November 2020 - Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Auf Bitten der Bundesregierung waren die Länder hierfür am 18. November 2020 extra in einer Sondersitzung zusammengekommen, um das parlamentarische Verfahren schnellstmöglich abzuschließen.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Rechtssicherheit für Corona-Maßnahmen der Länder
Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie: Ein neuer § 28a Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige Generalklausel und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können - etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen, religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen, Schließung von gastronomischen Betrieben usw. Dies entspricht im Wesentlichen einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020.
Grundgesetzlicher Parlamentsvorbehalt
Ziel ist es, den Anforderungen des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts zu entsprechen: Angesichts der länger andauernden Pandemielage und der fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen präzisiert der Bundestag Dauer, Reichweite und Intensität möglicher exekutiver Maßnahmen. So schreibt er zum Beispiel vor, dass die Länder ihre Verordnungen stets mit Entscheidungsgründen versehen und befristen müssen - grundsätzlich auf vier Wochen.

Verbesserter Datenschutz
Kontaktdaten, die z.B. bei Restaurantbesuchen erfasst werden, dürfen nur noch zweckgebunden für die Nachverfolgung von Infektionsketten genutzt werden - eine Weitergabe an Dritte ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem sind die Daten nach vier Wochen zu löschen.

Bestätigung durch Gesetzgeber
Das Gesetz gibt Leitlinien für die notwendige Abwägung bei Eingriffen in Grundrechte vor - vor allem der Versammlungs- und Religionsfreiheit. Gleichzeitig stellt der Bundestag aber klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Einschränkungen bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.

Definition der epidemischen Lage
Das Gesetz definiert den Begriff der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und präzisiert Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung durch den Bundestag sowie Informationspflichten der Bundesregierung. Der Bundestag reagiert damit unter anderem auf Kritik aus der Expertenanhörung vom 12. November 2020 zum zugrundeliegenden Fraktionsentwurf.

Infektionsketten durchbrechen
Das umfangreiche Artikelgesetz enthält zudem ein Bündel von Maßnahmen, um Infektionsketten schnell und effektiv zu durchbrechen - u.a. durch erweiterte Laborkapazitäten auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen, Schnelltests sowie einheitliche Vorgaben inklusive einer digitalen Einreiseanmeldung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Dies soll eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneanordnung durch die zuständigen Behörden ermöglichen.

Vorbereitung für Impfprogramme und Impfzentren
Das Gesetz dient auch der Vorbereitung von Impfprogrammen und Impfzentren. Die Bundesregierung kann per Verordnung die Modalitäten zu Vergütung und Abrechnung der jeweiligen Kosten festlegen und bestimmen, dass sowohl Versicherte als auch Nichtversicherte künftig Anspruch auf Schutzimpfungen, Tests und Schutzmasken haben. Private Krankenversicherungen müssen sich in gewissem Umfang an den Kosten beteiligen.

Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund Schul- oder Kita-Schließung bzw. Quarantäneanordnung zu Hause betreuen und dadurch Verdienstausfälle erleiden, bekommen weiterhin finanzielle Unterstützung. Keinen Anspruch auf Verdienstausfall hat allerdings, wer eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet antritt und sich daher bei Rückkehr in Quarantäne begeben muss.

Rettungsschirm für besonders belastete Krankenhäuser
Kliniken, die Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen, erhalten Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Auch dies entspricht einer Forderung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 6. November 2020. Digitalisierung des Gesundheitsdienstes
Flughäfen und Häfen mit bestimmten Kapazitäten werden durch ein Förderprogramm des Bundes unterstützt, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Ein weiteres Förderprogramm des Bundes dient der Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bund und Ländern, um die bundesweit einheitliche Datenverarbeitung zu verbessern.

 

Merkel: "Wir brauchen eine nationale Kraftanstrengung"

Berlin/Duisburg, 28. Oktober 2020 - Bund und Länder haben neue Beschlüsse gefasst, um den schnellen Anstieg der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus einzudämmen. Die Gespräche hätten "in einer sehr ernsten Lage" stattgefunden, erklärte Bundeskanzlerin Merkel. Um eine "akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden", müssten jetzt Maßnahmen ergriffen werden.

Die Beschlüsse im Einzelnen
Ab dem 2. November treten die zusätzlichen Maßnahmen bundesweit in Kraft. Sie sind befristet bis Ende November. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und ggf. notwendige Anpassungen vornehmen. Auf folgende Beschlüsse haben sich Bund und Länder unter anderem verständigt:
• Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
• Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, jedoch in jedem Fall mit maximal 10 Personen (Kontaktbeschränkungen).
• Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Kanzlerin Merkel erläuterte die neuen Maßnahmen gemeinsam mit Berlins Regierendem Bürgermeister Müller (li.) und Bayerns Ministerpräsidenten Söder (re.) Foto: Bundesregierung/Bergmann

Die Beratungen von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer fanden vor dem Hintergrund eines aktuell stark ansteigenden Infektionsgeschehens statt. Alle Beteiligten hätten "bei allem, was wir heute beraten und beschlossen haben", die vielen Menschen im Blick gehabt, die mit großen Erwartungen, aber auch Sorgen auf die Gespräche geschaut hätten, so Merkel. Das Tempo der Ausbreitung des Virus mache die derzeitige Pandemielage sehr ernst, betonte Kanzlerin Merkel im Anschluss an die Beratungen.
"Wir erleben einen exponentiellen Anstieg der Zahlen mit Verdopplungszeiten, die sich weiter verkürzt haben". Das gelte für die Zahl der Infizierten genauso wie die Zahl der Intensivpatienten und der Menschen, die künstlich beamtet werden müssten. 

Gesundheitsnotlage vermeiden
"Wenn es bei diesem hohen Tempo bleibt, dann kommen wir binnen Wochen an die Grenzen der Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems", mahnte die Bundeskanzlerin. Deshalb sei vollkommen klar: "Wir müssen handeln, und zwar jetzt! Wir müssen handeln, um eine akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden. Und dafür müssen wir Maßnahmen ergreifen."
Das wichtigste Instrument zur Eindämmung einer Pandemie sei die Nachverfolgung der Kontakte eines Infizierten. Dieses Instrument stehe an vielen Stellen nicht mehr zur Verfügung, erklärte Merkel. Infektionsketten könnten deshalb nicht mehr unterbrochen werden. Dies bedeute, dass die Kontrolle über das Virus verloren gehe.

Nationale Kraftanstrengung erforderlich
Im Frühjahr sei es gelungen, die Infektionszahlen zu senken - "und zwar vor allem durch die Vernunft und Solidarität der Menschen", bekräftigte Merkel. "Wir wissen jetzt, wir müssen die Kontakte wieder reduzieren und damit auch die Gefahr der Ansteckung herunterbringen. Und deshalb brauchen wir jetzt im Monat November noch einmal eine nationale Kraftanstrengung."
Bund und Länder hätten nun gemeinsam harte Maßnahmen beschlossen, die für ganz Deutschland gelten, sagte Merkel. Dabei habe man zwei Prioritäten im Auge behalten: Zum einen, dass das wirtschaftliche Leben in Takt gehalten werden müsse. Zum anderen, dass Schulen und Kitas offenbleiben müssten. Im Umkehrschluss bedeute dies, man müsse harte Auflagen erlassen für die Beschränkung von Kontakten im Privaten und im Freizeitbereich.

75 Prozent der Neuinfektionen nicht mehr nachvollziehbar
Merkel betonte, das Infektionsgeschehen habe einen Punkt erreicht, an dem bei 75 Prozent der Neuinfektionen nicht mehr nachzuvollziehen sei, woher sie kommen. Dies bedeute, dass nicht mehr festzustellen sei, welcher Bereich zum Infektionsgeschehen beitrage und welcher nicht. Aus diesem Grund habe man Maßnahmen zur Einschränkung von persönlichen Kontakten beschlossen. Auch die Freizeitgestaltung werde erheblich eingeschränkt. Zudem müssten Gastronomiebetriebe im November schließen. Für von temporären Schließungen betroffene Betriebe und Einrichtungen werde es eine außerordentliche Wirtschaftshilfe geben.

"Das ist heute ein schwerer Tag – auch für politische Entscheidungsträger, denn wir wissen, was wir den Menschen zumuten", betonte Merkel. Das Ziel sei es, einen Weg zu finden, der einerseits eine nationale Gesundheitsnotlage verhindert und gleichzeitig das wirtschaftliche Leben weitestmöglich aufrechterhält. Sie sei deshalb sehr dankbar, dass Bund und Länder heute zu einer Übereinstimmung gekommen seien. "Bei sehr unterschiedlichen Inzidenzen in den einzelnen Bundesländern machen alle mit, und das ist für mich eine sehr gute Nachricht."


"Wir sind in einer Phase, die ernst ist"

Berlin/Duisburg, 15. Oktober 2020 - Bund und Länder sind sich einig: Die kommenden Tage und Wochen sind entscheidend dafür, wie Deutschland durch die Corona-Pandemie kommt. In weiten Teilen Deutschlands steigen die Infektionszahlen wieder stetig an. "Wir sind in einer Phase, die ernst ist", bekräftigte Bundeskanzlerin Merkel.

In der bevorstehenden kalten Jahreszeit werde es wieder viel mehr Kontakte in Innenräumen geben, wo besondere Ansteckungsgefahren bestehen, so Bundeskanzlerin Angela Merkel. "Unser gemeinsames Ziel ist, dass wir die "Wir sind in einer Phase, die ernst ist" Kontakte nachverfolgen wollen", betonte sie nach ihrem Gespräch mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder.

Kontakte frühzeitig einschränken
Um die Kontrolle über das Infektionsgeschehen zu behalten, sollen Kontaktbeschränkungen sowohl im öffentlichen Raum als auch bei privaten Feiern eingeführt werden. Neu ist, dass erste Schritte bereits bei 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche eingeleitet werden. Für diese prophylaktische Maßnahme habe man sich entschieden, weil man gesehen habe, wie schnell in der Regel der Anstieg von 35 auf 50 erfolge, erläuterte Merkel. Deshalb würden schon zu diesem Zeitpunkt erhebliche Einschränkungen bei den Kontakten nötig.

Als "nicht ganz zufriedenstellend" bezeichnete die Kanzlerin die Tatsache, dass noch keine Einigung über die Frage eines Beherbergungsverbots für Touristen aus innerdeutschen Risikogebieten erzielt worden sei. Nach dem Ende der letzten Herbstferien in Bayern am 8. November werde man dieses Thema noch einmal aufgreifen.
"Wir rufen allerdings in unserem Beschluss dringend dazu auf, von nicht notwendigen Reisen insbesondere aus den Hotspotgebieten abzusehen, weil wir wissen, dass das Reisegeschehen immer auch ein Geschehen ist, das weitere Infektionen verursachen kann", betonte Merkel.

Alle müssen weiter mitmachen Die Kanzlerin appellierte an alle Bürgerinnen und Bürger: "Eines ist jetzt ganz wichtig: In dieser entscheidenden kritischen Phase des Herbstes ist es ganz, ganz wichtig, dass alle weiter mitmachen. Die Menschen in Deutschland haben unglaublich viel mitgemacht und damit auch dazu beigetragen, dass wir im Großen und Ganzen besser dastehen als viele unsere Nachbarländer. Das heißt: Abstand einhalten, Maske tragen, die Regeln befolgen, zu denen jetzt im Winter noch das Lüften kommt, und natürlich, wo immer möglich, die Corona-Warn-App nutzen, weil sie auch noch einmal ein Hilfsmittel ist."

Kinderbonus: Zweite Rate wird ausgezahlt

Berlin/Duisburg, 07. Oktober 2020 - Um Familien in der Corona-Pandemie besser zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen Kinderbonus von 300 Euro beschlossen. Die erste Rate von 200 Euro pro Kind wurde bereits im September ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von weiteren 100 Euro pro Kind beginnt jetzt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kinderbonus im Überblick.


Mit dem Kinderbonus unterstützt die Bundesregierung Familien und setzt zugleich einen Impuls für die Konjunktur.

Die Grafik trägt auf weinrotem Grund die Überschrift: Der Kinderbonus wird ausgezahlt. Darunter steht: Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es insgesamt 300 Euro - 200 Euro im September 2020, 100 Euro im Oktober 2020. Darunter steht: Der Bonus wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt.
Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?
Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten ausgezahlt. Im Oktober beginnt nun die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 100 Euro. Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 200 Euro war bereits im Vormonat erfolgt. Die Auszahlungstermine für den Kinderbonus richten sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer.

Für die Auszahlung der zweiten Rate gelten folgende Termine:
Endziffer 0: 7. Oktober
Endziffer 1: 8. Oktober
Endziffer 2: 9. Oktober 
Endziffer 3: 12. Oktober
Endziffer 4: 14. Oktober
Endziffer 5: 15. Oktober
Endziffer 6: 16. Oktober
Endziffer 7: 19. Oktober
Endziffer 8: 21. Oktober
Endziffer 9: 22.Oktober

Warum wird der Kinderbonus in zwei Raten ausgezahlt?
 Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt, um damit einen starken Konjunkturimpuls zu setzen. Mit der Zahlung in zwei Raten werden außerdem nachteilige Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss vermieden. Eine einmalige Auszahlung des Kinderbonus in Höhe von 300 Euro hätte zur Folge, dass Kinder getrennt lebender Eltern, für die der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, mehr Geld zur Verfügung hätten als Kinder, bei denen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Denn der Unterhaltsvorschuss, den die Kinder ohne Unterhaltszahlungen in der Regel bekommen, wäre in diesem Falle höher als der Mindestunterhalt.

Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?
Der Kinderbonus beträgt einmalig 300 Euro für jedes Kind mit Kindergeldanspruch. Er ist eine von vielen Maßnahmen des Konjunkturprogramms der Bundesregierung zur Bewältigung der CoronaPandemie. Der Bonus wird für alle Kinder gezahlt, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Zusätzlich wird der Kinderbonus auch für Kinder gezahlt, für die im September 2020 • noch kein Anspruch auf Kindergeld besteht (Beispiel: Das Kind kommt erst im Dezember auf die Welt) oder
• kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht (Beispiel: Das Kind hat seine Ausbildung im Juli abgeschlossen). Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden. Somit gelten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderbonus keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.

Muss man den Kinderbonus beantragen?
Der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Nur in seltenen Ausnahmefällen müssen Sie Ihre Familienkasse kontaktieren, um den Kinderbonus zu erhalten. Für Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld. Um Kindergeld zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag an die örtliche Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Wird der Kinderbonus auf Sozialleistungen angerechnet?
Der Kinderbonus wird nicht auf bestehende Sozialleistungen angerechnet. Auf den Kinderfreibetrag, von den Familien mit höherem Einkommen profitieren, wird er hingegen angerechnet. Der Kinderbonus kommt somit gezielt Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute. Um auch hier WEITERE INFORMATIONEN Fragen und Antworten des Bundesfamilienministeriums Familienportal des Bundes Alleinerziehende besser zu unterstützen, wurde außerdem der Entlastungsbetrag für die Kinderjahre 2020 und 2021 angehoben.
Laut Bundesfamilienministerin Franziska Giffey greift der Kinderbonus zusätzlich zum Kindergeld und Kinderzuschlag vielen Familien finanziell unter die Arme. "Gerade da, wo es finanziell knapp ist, ist jeder Euro willkommen, um für die Kinder etwas zu kaufen oder gemeinsam etwas zu unternehmen", so Giffey.

Gesetzesänderungen September/Oktober 2020

Bund und Länder wollen schnell und regional angepasst handeln, um die Zahl der Neuinfektionen in der Corona-Pandemie niedrig zu halten. "Aber wir wissen, dass vor uns die schwierigere Zeit liegt, die Herbst- und Wintermonate", betonte Bundeskanzlerin Merkel nach einer Videokonferenz mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder.


Berlin/DuisburgDie steigenden Infektionszahlen seien Grund zur Beunruhigung. Aber man wisse, dass man sich dem mit den richtigen Maßnahmen auch entgegenstellen könne, sagte Merkel. Deshalb habe man heute darüber beraten, welche Botschaften man an die Menschen in Deutschland senden könne. "Denn wir wissen, dass wir all das nur durchsetzen können, wenn es eine Bereitschaft der Menschen gibt, den Regeln zu folgen und einen Beitrag dazu zu leisten, dass sich die Pandemie nicht weiter ausbreitet."

Man habe sich klar darauf verständigt, dass "wir Prioritäten haben: Wir wollen die Wirtschaft am Laufen halten und wir wollen, dass Kinder in Schulen und Kitas gehen können soweit wie möglich".

AHA + C + L

Bund und Länder appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, die allgemeinen Abstands- und Hygienemaßnahmen weiter konsequent zu beachten und die Kontaktnachverfolgung durch ihre Mitwirkung bei der korrekten Datenerfassung zu ermöglichen.

Zu der allgemein gültigen Formel "AHA" für Abstand halten, Hygienemaßnahmen einhalten und Alltagsmasken tragen, wird empfohlen, in der kalten Jahreszeit mit steigenden Infektionszahlen ein "C" für "Corona-Warn-App nutzen" und ein "L" für "Lüften" hinzuzufügen.

Über das Lüften werde oft gelächelt, aber es könne vielleicht eine der billigsten und effektivsten Maßnahmen sein, um die Ausbreitung der Pandemie zu stoppen, erklärte die Bundeskanzlerin.

Neben der Maskenpflicht soll künftig auch die Erfassung von persönlichen Daten zum Beispiel in Restaurants kontrolliert werden. Wer hier falsche Angaben macht, soll künftig ein Mindestbußgeld von 50 Euro zahlen müssen. Gaststättenbetreiber werden aufgefordert, durch Plausibilitätskontrollen dazu beizutragen, dass angeordnete Gästelisten richtig und vollständig geführt werden.

Teststrategie fortschreiben

Die Teststrategie der Bundesregierung wird fortgeschrieben. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit geeignete Schnelltests zum Einsatz kommen können. Die bereits beschlossene Neuregelung der Einreisequarantäne soll schnellstmöglich umgesetzt werden.

Um eine Überlastung des Gesundheitssystems in der kalten Jahreszeit zu verhindern, sollen die Möglichkeiten von Fieber-Ambulanzen, Schwerpunktsprechstunden und Schwerpunktpraxen genutzt werden. Zugleich sollten sich gerade auch Risikogruppen vorsorglich gegen die saisonale Grippe impfen lassen um eine möglicherweise besonders gefährliche Doppelinfektion zu vermeiden.

Hot Spot-Strategie weiterentwickeln

Bund und Länder sind sich einig: Auf regionale Anstiege der Infektionsraten ist vor Ort sofort mit Beschränkungen zu reagieren. Deshalb stellen die Länder sicher, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt wird.

Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in jedem Einzelfall kritisch abzuwägen, ob, wie und in welchem Umfang private Feierlichkeiten notwendig und mit Blick auf das Infektionsgeschehen vertretbar sind.

Hinsichtlich der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten werden die Länder Regelungen erlassen, wonach eine Höchstteilnehmerzahl festgelegt wird, wenn in einem Landkreis die 7-Tages-Inzidenz von 35 überschritten ist. Diese soll für Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf maximal 50 Teilnehmer festgelegt werden. In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

Wenn in einem Landkreis die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten wird, sind weitere Maßnahmen zu erlassen. Insbesondere soll die Teilnehmerzahl auf höchstens 25 Teilnehmer in öffentlichen oder angemieteten Räumen festgelegt werden. In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 10 Teilnehmern durchzuführen.

Regional ausgewogen handeln

Zusätzlich werden die Länder bereits vor Erreichen einer 7-Tages-Inzidenz von 50 ein geeignetes Frühwarnsystem einrichten, um möglichst ein Überschreiten dieser Inzidenz zu vermeiden.

„Unser Ziel ist es, so viel wie möglich vom öffentlichen und privaten Leben aufrechtzuerhalten“, betonte Merkel. Und das bedeute, wenn hohe Infektionsraten auftreten, schnell zu handeln, aber immer regionalspezifisch. „Das ist das, was wir gelernt haben, dass wir nicht immer für alle das gleiche machen, sondern regional ausgewogen handeln können, und das ist - glaube ich - auch eine gute Botschaft.“

Zahnzusatzversicherungen - Klauseln auf den Zahn fühlen
Duisburg, 29. September 2020 -
Ab 1. Oktober 2020 gibt’s für gesetzlich Krankenversicherte höhere Zuschüsse von der Krankenkasse, wenn Krone, Brücke oder Prothese Lücken füllen müssen. Statt wie bisher 50 Prozent werden beim Zahnersatz dann 60 Prozent der sogenannten Regelversorgung übernommen – das ist die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung, mit der von der Einzelzahnlücke bis zur Vollprothese alle nötigen Leistungen abgedeckt sind.

Reform für mehr Selbstbestimmung
Berlin/Duisburrg, 23. September 2020:
Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht soll reformiert werden. Für beide Rechtsbereiche gilt: Die ...
Medizinische Berufe werden attraktiver

23.9.2020: Die Ausbildung in der medizische-technischen Assistenz wird grundlegend reformiert. Sie soll moderner und damit attraktiver werden.
 18.9.2020: Mit Nitrat belastete Gebiete werden künftig von den Ländern nach einheitlichen Standards ausgewiesen.
Neue Regelungen für Intensivpflege und medizinische Rehabilitation
18.9.2020: Ständig auf Hilfe angewiesen sein, rund um die Uhr betreut werden – für Intensiv-Pflegebedürftige ist das Alltag.

Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen
18.9.2020 Die digitale Vernetzung bietet große Chancen für die medizinische und pflegerische Versorgung in Deutschland.
Investitionsprogramm für Krankenhäuser
18.9.2020 Ein Investitionsprogramm zur Digitalisierung und zur Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen
Besserer Schutz vor bloßstellenden Fotos
18.9.2020 Wer Fotos oder Videos von Todesopfern bei Unfällen macht oder verbreitet, soll künftig bestraft werden.
Elterngeld bietet noch mehr Freiräume
16.9.2020 Studien zeigen, dass sich die meisten Eltern mit kleinen Kindern gleichermaßen um Familie und Beruf kümmern wollen.
Fairer Wettbewerb
10.9.2020 Ein Missbrauch des bewährten Abmahnrechts soll künftig verhindert und die Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen verbessert werden.

Zensus wird verschoben
 
2.9.2020 Die für 2021 geplante Volkszählung wird um ein Jahr verschoben. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Gemeinsam gegen die Corona-Pandemie

Berlin/Duisburg, 27. August 2020 - Bund und Länder hätten den Kampf gegen die Corona-Pandemie immer als Gesamtherausforderung verstanden, und das habe sich bewährt, erklärte Bundeskanzlerin Merkel nach einer Videoschaltkonferenz mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder. Um die Erfolge zu halten, habe man weitere gemeinsame Maßnahmen vereinbart.


Bundeskanzlerin Merkel: "Wir wollen unser Gesundheitssystem in der Pandemie starkhalten, weil dies jedem Einzelnen nutzt, aber eben auch der Wirtschaft und auch dem öffentlichen Leben." Foto: Bundesregierung/Kugler


Deutschland hat die Corona-Pandemie in den vergangenen Monaten gut bewältigt, sagte Bundeskanzlerin Merkel. In den letzten Wochen sind die Infektionszahlen jedoch wieder gestiegen. "Für die Ausbreitung des Virus haben sich Gemeinschaftsunterbringungen, Veranstaltungen, Feiern und urlaubsbedingte Mobilität als besonders günstig erwiesen", so Merkel. Angesichts dieser gestiegenen Fälle müsse man jetzt einen neuen Anlauf nehmen. Gemeinsames Ziel ist es, die Infektionszahlen wieder so weit wie möglich zu senken.

Mindestabstand, Hygieneregeln und Alltagsmasken gelten weiterhin
Bund und Länder sind sich einig: In Zeiten steigender Infektionszahlen sind weitere Lockerungen der bisher geltenden Regeln nicht zu rechtfertigen. Bürgerinnen und Bürger müssen grundsätzlich auch weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Ergänzend ist in bestimmten öffentlichen Bereichen, in denen der Abstand nicht durchgängig einzuhalten ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Hygieneregeln sind einzuhalten
Quarantänepflicht nach Rückkehr aus Risikogebieten Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind in jedem Fall weiterhin dazu verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort zu isolieren. Das haben Bund und Länder bestätigt.

Zum 1. Oktober soll die Quarantäne dann frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Testbefund aufgeboben werden können. Bund und Länder appellieren mit Nachdruck an alle Reiserückkehrer, ihre Quarantänepflicht einzuhalten und damit ihrer Verantwortung für ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger nachzukommen. Wo immer möglich, ist auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten, betont die Kanzlerin.

Bund und Länder streben kurzfristig eine Rechtsänderung a
Ziel ist es, dass bundeseinheitlich eine Entschädigung für den Einkommensausfall dann nicht gewährt wird, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird.

Zielgerichtetes Testangebot erforderlich
Die Vielzahl an positiven Testergebnissen bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten zeigt, dass ein niederschwelliges, zielgerichtetes Testangebot erforderlich ist. Deshalb bleibt die Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst bestehen. Bei den freiwilligen Testungen von Rückreisenden aus Nicht-Risikogebieten war die Zahl der festgestellten Infektionen dagegen außerordentlich gering. Aus diesem Grund endet die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus NichtRisikogebieten am Ende der Sommerferien aller Bundesländer mit dem 15. September 2020.

Wie bisher werden symptomatische Verdachtsfälle und enge Kontaktpersonen prioritär getestet. Gleiches gilt für Testungen, um in gefährdeten Bereichen vorzubeugen, etwa in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum Regelbetrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen sehen die Länder je nach Infektionsgeschehen daneben auch zielgerichtete Reihentestungen, vor allem bei den Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern, vor.

Folgende Maßnahmen haben Bund und Länder vereinbart:
• Für Verstöße gegen die Maskenpflicht werden die Länder (mit Ausnahme Sachsen-Anhalts) ein Mindestregelbußgeld in Höhe von 50 Euro festlegen. Die Verkehrsminister von Bund und Ländern werden gebeten zu prüfen, wie darüber hinaus für alle Verkehrsträger im Regional- und Fernverkehr die Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, dass ein - wie ein Bußgeld wirkendes - erhöhtes Beförderungsentgelt eingeführt werden kann.

• Die Möglichkeit freiwilliger kostenloser Tests für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten endet zum Ende der Sommerferien aller Bundesländer mit dem 15. September 2020. • Für Reisende aus Risikogebieten wird die Testpflicht vorerst aufrechterhalten, bis eine effektive Umsetzung der Quarantänepflicht gewährleistet ist. Möglichst am 1. Oktober soll eine neue Regelung zur Selbstisolation eingeführt werden. Danach ist eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach Rückkehr möglich.

• Großveranstaltungen bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregeln nicht möglich ist, bleiben weiterhin untersagt, mindestens bis zum 31.12.2020. Zum einheitlichen Umgang mit Zuschauern bei bundesweiten Sportveranstaltungen wird eine Arbeitsgruppe auf Ebene der Chefs der Staatskanzleien eingesetzt, die bis Ende Oktober einen Vorschlag vorlegen soll.

• Der Bund sagt weitere 500 Millionen Euro für verlässliche digitale HomeschoolingAngebote zu, sollte kein Präsenzschulbetrieb stattfinden können. 
• Gesetzlich Versicherte erhalten in diesem Jahr f
ünf Tage zusätzlich Kinderkrankentagegeld pro Elternteil, Alleinerziehende zehn.

- Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021
- Für bessere Orientierung beim Lebensmitteleinkauf
- Deutlich weniger Treibhausgase

Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021
Berlin/Duisburg, 19. August 2020 - Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 439 Euro im Monat – sieben Euro mehr als bisher. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

 

Kinder profitieren von der Neuberechnung besonders: Für die meisten steigen die Sätze um zweistellige Beträge. Ausnahme sind die 6- bis 13- Jährigen (Regelbedarfsstufe 5) - ihre Leistungen müssten aufgrund der Neuberechnung eigentlich sinken. Um das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Besitzschutzregelung in das SGB XII aufgenommen. Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021 Die neuen Regelsätze sollen ab 1. Januar 2021 gelten. Zuvor müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts noch zustimmen.
Das Statistische Bundesamt hat die neuen Regelbedarfe zunächst auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 ermittelt. Tatsächlich werden sie höher ausfallen, da noch die Ergebnisse der Preis- und Lohnentwicklung in die Berechnung einfließen. Diese liegen voraussichtlich Ende August vor.

Diese Regelsätze hat das Kabinett beschlossen Veränderung gegenüber 2020 in Klammern:


Welche Neuerungen enthält der Gesetzentwurf?
Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?
Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2021 neu festgesetzt. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 359 Euro und damit 8 Euro mehr als bisher.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?
Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?
Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran. Außerdem fließen die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter. 

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögensund Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen.
Die EVS () bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab. Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?
Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?
Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Für bessere Orientierung beim Lebensmitteleinkauf
Auf einen Blick erkennen, welche Lebensmittel eine gute Nährwertzusammensetzung haben – das ist der Wunsch vieler Verbraucherinnen und Verbraucher, die auf gesunde und ausgewogene Ernährung achten. Mit dem Kabinettsbeschluss wird es Lebensmittelherstellern in Deutschland zukünftig ermöglicht, das Kennzeichen Nutri-Score® zu verwenden.



Was ist der Nutri-Score®?
Der Nutri-Score® ermöglicht es Verbrauchern, auf einen Blick die Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels zu erfassen. Dadurch können sie beim Einkauf verschiedene Produkte innerhalb einer Produktgruppe zügig miteinander vergleichen. Da das Kennzeichen auf der Vorderseite der verpackten Lebensmittel aufgebracht wird, ist es gut sichtbar.

Was bedeutet die fünf FarbBuchstabenkombinationen beim Nutri-Score®?
Innerhalb einer Produktgruppe trägt ein Lebensmittel mit grüner ABewertung eher zu einer gesunden Ernährung bei als ein Produkt mit rotem E. Der Nutri-Score® gibt einen Anhaltspunkt dafür, wie die tägliche Lebensmittelauswahl zusammengesetzt sein sollte: Je besser der Score, desto mehr kann das Lebensmittel zur täglichen Nahrung beitragen – während Lebensmittel mit einem ungünstigeren Nutri-Score® nur in Maßen verzehrt werden sollten.
Das Kennzeichen sagt jedoch nichts darüber aus, ob ein Lebensmittel gesund oder ungesund ist, da nur gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Nutri-Score® gibt einen Gesamtüberblick über den Nährstoffgehalt – stellt aber keine Nährstoffe einzeln da. Wenn Verbraucher sich dafür interessieren, müssen sie weiterhin die Nährwert-Tabelle und das Zutatenverzeichnis – oftmals auf der Rückseite der Verpackungen – studieren.

 Wie wird der Nutri-Score® berechnet?
Zur Ermittlung des Nutri-Score® werden die Mengen verschiedener Nährund Inhaltsstoffe miteinander verrechnet. Hierzu werden sowohl
• Nährstoffe, deren übermäßiger Verzehr sich negativ auf die Gesundheit ausüben könnte (zum Beispiel Energie, Fett und Salz)
• als auch Inhaltsstoffe, die eher einen positiven gesundheitlichen Einfluss haben, berücksichtigt (Ballaststoff- und Eiweißgehalt und den Anteil an Obst, Gemüse und Nüssen).

Wann wird der Nutri-Score® in Deutschland eingeführt?
Ziel des Bundeslandwirtschaftsministeriums ist es, die heute im Kabinett beschlossene Verordnung im Herbst 2020 in Kraft zu setzen und damit die Kennzeichnung Nutri-Score® in Deutschland einzuführen. Bereits im März 2020 wurde der Verordnungsentwurf zur Notifizierung bei der EU ()- Kommission vorgelegt. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Stillhaltefrist ist die Verordnung im Bundesrat zu beschließen. In Europa gibt es verschiedene Kennzeichnungsmodelle.

Warum hat sich die Bundesregierung für die Einführung des NutriScore® entschieden?
 Umfangreiche Studien im Auftrag des BMEL haben gezeigt, dass das Nutri-Score® -Kennzeichen wissenschaftlich valide und für die Verbraucher am besten wahrnehmbar und verständlich ist. Eine Verbraucherbefragung mit mehr als 1.600 Teilnehmern im Sommer 2019 zeigte, dass bei einer Auswahl von vier verschiedenen Kennzeichen 90 Prozent der Befragten den Nutri-Score® als "schnell und intuitiv verständlich" bezeichneten. 85 Prozent fanden, dass er "gut beim Vergleich verschiedener Produkte" hilft.
Es wurde deutlich: Die Verbraucher erwarten vor allem eine zusammenfassende Bewertung, die schnelle Orientierung gibt. In den EU ()-Mitgliedsstaaten Frankreich und Belgien wird der Nutri-Score® bereits verwendet. In Spanien, Portugal, den Niederlanden sowie der Schweiz wird eine erweiterte Nährwertkennzeichnung mit dem Nutri-Score® ebenfalls diskutiert.

Warum ist die Anwendung des Nutri-Score® nicht verpflichtend für alle Lebensmittelhersteller?
 Die Nutzung von Nutri-Score® durch Unternehmen in Deutschland kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen, da das geltende EU ()-Recht eine verpflichtende nationale Anwendung nicht ermöglicht. Frankreich hat den Nutri-Score® 2017 eingeführt. Er ist eine Gemeinschaftskollektivmarke, für die die französische "Nationale Agentur für öffentliche Gesundheit" als Markeninhaberin eingetragen ist.
Für die Benutzung der Marke Nutri-Score® durch Dritte sind daher die markenrechtlichen Anforderungen einschließlich der vom Markeninhaber aufgestellten Bedingungen zu berücksichtigen. Durch eine Öffnungsklausel wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung des NutriScore®-Kennzeichens in Deutschland geschaffen. Im Rahmen der EU ()-Ratspräsidentschaft setzt sich Deutschland für eine EU ()-weit einheitlich erweiterte Nährwertkennzeichnung ein.


Die Emissionen von Treibhausgas sind 2019 um 35,7 Prozent im Vergleich zu 1990 zurückgegangen. In keinem Jahr fiel der Rückgang bisher so deutlich aus. Die größte Minderung lieferte die Energiewirtschaft. Damit kommt Deutschland seinem Klimaschutzziel für 2020 deutlich näher als zuvor erwartet. Das Kabinett hat den "Klimaschutzbericht 2019" beschlossen.

 
 

Warum sind die Treibhausgas-Emissionen gerade in der Energiewirtschaft so stark zurückgegangen?

Um fast 51 Millionen Tonnen CO2 sanken die Emissionen der Energiewirtschaft 2019 - der mit Abstand größte Minderungsbeitrag. Wichtig dafür: Da die Emissionshandelspreise gestiegen sind, wurde deutlich weniger Kohle für die Stromerzeugung verbrannt. Zu den zentralen Maßnahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 zählt der Europäische Emissionshandel, der 2018 reformiert wurde. Die Bilanz zeigt, dass er funktioniert. Mit der Verknappung der Verschmutzungsrechte verdoppelten sich die Preise im vergangenen Jahr für jede Tonne CO2. Im Durchschnitt kostete die Tonne CO2 fast 25 Euro.

2019 kamen nahezu 43 Prozent des Strommixes aus Wind, Sonne, Wasser oder Biomasse. Diese haben ebenfalls zur Minderung der CO2-Emissionen beigetragen. Emissionsmindernd wirken außerdem eine geringere Energienachfrage aufgrund höherer Energieeffizienz, moderne Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie die schrittweise Reduzierung der Kapazitäten von Braunkohlekraftwerken.

Was tut die Bundesregierung gegen die gestiegenen Verkehrsemissionen?

Die CO2-Emissionen des Verkehrssektors stiegen leicht um 1,2 Millionen Tonnen auf 163,5 Millionen Tonnen. Zwar kamen neue, sparsamere Fahrzeuge auf den Markt. Zugleich sind aber auch immer mehr und schwerere Fahrzeuge auf den Straßen (ein Plus von 1,6 Prozent). In der Summe werden mehr Benzin und Diesel verbraucht.

Bis 2030 soll der Sektor nur noch 98 bis 95 Millionen Tonnen CO2 ausstoßen. Um die Verkehrsemissionen wirksam zu reduzieren, fördert die Bundesregierung etwa den Ausbau der Elektromobilität. Bis 2030 sollen mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Zugleich fördert der Bund beispielsweise die Entwicklung alternativer Kraftstoffe und digitaler Verkehrstechnologie. 86 Milliarden Euro investiert der Bund bis 2030 in die Erneuerung der Schiene, weitere Milliarden in den öffentlichen Personenverkehr der Länder.

Wie umfangreich ist das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020?

Das Aktionsprogramm Klimaschutz beinhaltet mehr als 110 einzelne Maßnahmen, für die der Bund bis 2020 mehr als 12 Milliarden Euro bereitstellt. Davon kommen fünf Milliarden Euro dem klimafreundlichen Bauen und Wohnen zugute. Mehr als 1,7 Milliarden Euro entfallen auf den Verkehrssektor.

Außerdem treibt die Bundesregierung kommunale Klimaschutzprojekte über die Nationale Klimaschutzinitiative voran.

Wird das Klimaschutzziel 2020 erreicht?

Die Treibhausgas-Bilanz für 2019 ergibt einen erfreulichen Rückgang der Emissionen von insgesamt 35,7 Prozent gegenüber dem Jahr 1990.  Für 2020 hat sich Deutschland verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen um 40 Prozent zu reduzieren. Der Klimaschutzbericht 2019 zeigt, dass die Maßnahmen des Aktionsprogramms wirken und dazu beitragen, die erwartete Lücke zu schließen. Deutschland kommt dem 2020er-Ziel deutlich näher als noch im vergangenen Jahr erwartet.

Der Klimaschutzbericht 2019 berücksichtigt allerdings noch nicht die veränderte Emissionsentwicklung durch die Corona-Pandemie. Derzeit wird erwartet, dass die Emissionen deutlich geringer ausfallen als in den Prognosen und Modellen aus der Zeit davor.

Wie geht es nach 2020 beim Klimaschutz weiter?

Im Pariser Klimaschutzübereinkommen haben sich die Vertragsstaaten darauf verständigt, nationale Klimaschutzbeiträge zu leisten, um den weltweiten Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Deutschland verpflichtet sich, seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent zu verringern. Das gemeinsame Ziel von Bundesregierung und EU ist, bis 2050 klimaneutral zu sein.

Was beinhaltet das Klimaschutzprogramm 2030?

Die Bundesregierung hat im September 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Viele der darin enthaltenen gesetzlichen Maßnahmen sind bereits in Kraft getreten: jüngst am 14. August 2020 das Paket für den Kohleausstieg. Die nationale CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen beginnt schrittweise ab 2021. Die höhere Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge und die verbesserten Förderkonditionen für die energetische Gebäudesanierung sind stark nachgefragt.

Mit dem Klimaschutzgesetz vom Oktober 2019 macht die Bundesregierung den Klimaschutz verbindlich. Am 12. August hat sie die Mitglieder des unabhängigen Expertenrats benannt, der die Fortschritte in den Sektoren begleitet. Wenn absehbar ist, dass die gesetzlichen Minderungsziele in einigen Sektoren nicht erfüllt werden, wird die Bundesregierung umgehend nachsteuern.

 
Deutlich weniger Treibhausgase
Die Emissionen von Treibhausgas sind 2019 um 35,7 Prozent im Vergleich zu 1990 zurückgegangen. In keinem Jahr fiel der Rückgang bisher so deutlich aus. Die größte Minderung lieferte die Energiewirtschaft. Damit kommt Deutschland seinem Klimaschutzziel für 2020 deutlich näher als zuvor erwartet. Das Kabinett hat den "Klimaschutzbericht 2019" beschlossen.
Warum sind die Treibhausgas-Emissionen gerade in der Energiewirtschaft so stark zurückgegangen? Um fast 51 Millionen Tonnen CO2 sanken die Emissionen der Energiewirtschaft 2019 - der mit Abstand größte Minderungsbeitrag. Wichtig dafür: Da die Emissionshandelspreise gestiegen sind, wurde deutlich weniger Kohle für die Stromerzeugung verbrannt.
Zu den zentralen Maßnahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 zählt der Europäische Emissionshandel, der 2018 reformiert wurde. Die Bilanz zeigt, dass er funktioniert. Mit der Verknappung der Verschmutzungsrechte verdoppelten sich die Preise im vergangenen Jahr für jede Tonne CO2. Im Durchschnitt kostete die Tonne CO2 fast 25 Euro. 2019 kamen nahezu 43 Prozent des Strommixes aus Wind, Sonne, Wasser oder Biomasse. Diese haben ebenfalls zur Minderung der CO2-Emissionen beigetragen.
Emissionsmindernd wirken außerdem eine geringere Energienachfrage aufgrund höherer Energieeffizienz, moderne Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie die schrittweise Reduzierung der Kapazitäten von Braunkohlekraftwerken.

Was tut die Bundesregierung gegen die gestiegenen Verkehrsemissionen?
Die CO2-Emissionen des Verkehrssektors stiegen leicht um 1,2 Millionen Tonnen auf 163,5 Millionen Tonnen. Zwar kamen neue, sparsamere Fahrzeuge auf den Markt. Zugleich sind aber auch immer mehr und schwerere Fahrzeuge auf den Straßen (ein Plus von 1,6 Prozent). In der Summe werden mehr Benzin und Diesel verbraucht. Bis 2030 soll der Sektor nur noch 98 bis 95 Millionen Tonnen CO2 ausstoßen.
Um die Verkehrsemissionen wirksam zu reduzieren, fördert die Bundesregierung etwa den Ausbau der Elektromobilität. Bis 2030 sollen mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Zugleich fördert der Bund beispielsweise die Entwicklung alternativer Kraftstoffe und digitaler Verkehrstechnologie. 86 Milliarden Euro investiert der Bund bis 2030 in die Erneuerung der Schiene, weitere Milliarden in den öffentlichen Personenverkehr der Länder.

Wie umfangreich ist das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020?
Das Aktionsprogramm Klimaschutz beinhaltet mehr als 110 einzelne Maßnahmen, für die der Bund bis 2020 mehr als 12 Milliarden Euro bereitstellt. Davon kommen fünf Milliarden Euro dem klimafreundlichen Bauen und Wohnen zugute. Mehr als 1,7 Milliarden Euro entfallen auf den Verkehrssektor. Außerdem treibt die Bundesregierung kommunale Klimaschutzprojekte über die Nationale Klimaschutzinitiative voran.

Wird das Klimaschutzziel 2020 erreicht?
Die Treibhausgas-Bilanz für 2019 ergibt einen erfreulichen Rückgang der Emissionen von insgesamt 35,7 Prozent gegenüber dem Jahr 1990.  Für 2020 hat sich Deutschland verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen um 40 Prozent zu reduzieren. Der Klimaschutzbericht 2019 zeigt, dass die Maßnahmen des Aktionsprogramms wirken und dazu beitragen, die erwartete Lücke zu schließen. Deutschland kommt dem 2020er-Ziel deutlich näher als noch im vergangenen Jahr erwartet. Der Klimaschutzbericht 2019 berücksichtigt allerdings noch nicht die veränderte Emissionsentwicklung durch die Corona-Pandemie. Derzeit wird erwartet, dass die Emissionen deutlich geringer ausfallen als in den Prognosen und Modellen aus der Zeit davor.

Wie geht es nach 2020 beim Klimaschutz weiter?
Im Pariser Klimaschutzübereinkommen haben sich die Vertragsstaaten darauf verständigt, nationale Klimaschutzbeiträge zu leisten, um den weltweiten Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Deutschland verpflichtet sich, seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent zu verringern. Das gemeinsame Ziel von Bundesregierung und EU ist, bis 2050 klimaneutral zu sein.

Was beinhaltet das Klimaschutzprogramm 2030?
Die Bundesregierung hat im September 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Viele der darin enthaltenen gesetzlichen Maßnahmen sind bereits in Kraft getreten: jüngst am 14. August 2020 das Paket für den Kohleausstieg. Die nationale CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen beginnt schrittweise ab 2021. Die höhere Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge und die verbesserten Förderkonditionen für die energetische Gebäudesanierung sind stark nachgefragt.

Mit dem Klimaschutzgesetz vom Oktober 2019 macht die Bundesregierung den Klimaschutz verbindlich. Am 12. August hat sie die Mitglieder des unabhängigen Expertenrats benannt, der die Fortschritte in den Sektoren begleitet. Wenn absehbar ist, dass die gesetzlichen Minderungsziele in einigen Sektoren nicht erfüllt werden, wird die Bundesregierung umgehend nachsteuern.  

Das ändert sich zum 1. August 2020

Berlin/Duisburg, 30. Juli 2020 - Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Beschäftigte aus der EU, Erhöhung der Berufsausbildungshilfen, ein attraktiveres Aufstiegs-BaföG und die Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren: Das sind einige der gesetzlichen Neureglungen, die am 1. August in Kraft treten.

Arbeit / Soziales: Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer
Nach Deutschland entsandte Beschäftigte haben von nun an Anspruch auf einen Tariflohn. Das geht aus der geänderten EU ()-Entsenderichtlinie hervor. Zudem erhalten sie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schmutz- und Gefahrenzulagen. Reisekosten für Dienstreisen im Inland übernehmen die Unternehmen - Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Grundsätzlich gelten für Beschäftigte aus dem Ausland künftig nach zwölf Monaten Beschäftigung alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Eine Ausnahme sind die Fernfahrer. Am 30. Juli 2020 tritt das Gesetz in Kraft. Weitere Informationen Mehr Unterstützung für Azubis   
Ab 1. August 2020 erhöhen sich die Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe. Auch das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung sowie die Kinderbetreuungskosten während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme steigen. Zudem gibt es höhere Zuschüsse zur Vergütung an Unternehmen, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen.

Bildung und Forschung: Reform des Aufstiegs-BaföG
Mit der Reform des Aufstiegs-Bafägs verdoppelt sich zum einen der Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag, zum anderen erhöht sich der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130 auf 150 Euro. Außerdem sind die Möglichkeiten zur Stundung oder zum Erlass bei der Rückzahlung der erhaltenen BAföG ()-Mittel nun größer. Ein weiterer Vorteil der Reform: Eine Förderung bis zum "Master-Niveau" ist über alle Stufen der beruflichen Qualifizierung hinweg möglich.

Finanzen: Strengere Prüfung von Investitionen
Abflüsse von Informationen oder Technologien verhindern, die gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben können - eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes erreicht dieses Ziel. Die Regelungen gelten für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Investoren außerhalb der EU ().

Justiz
Europäische Staatsanwaltschaft kann Arbeit aufnehmen Korruption, Betrug, Geldwäsche: Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU () in den Mitgliedsstaaten sollen künftig von einer unabhängigen, dezentralen Behörde verfolgt werden. Mit Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird erstmals eine unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union geschaffen, die voraussichtlich Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen wird. Das entsprechende Gesetz ist am 17. Juli 2020 in Kraft getreten.

Infektionsschutz
Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren Positive Corona-Tests bei Haustieren sind seit dem 3. Juli meldepflichtig. Damit soll die Forschung Erkenntnisse über Vorkommen, Übertragung und Ausbreitung des Virus erlangen. Eine Pflicht, das Tier testen zu lassen, besteht allerdings nicht.

Verbraucherschutz: Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Biscaya
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft zum 3. August 2020 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Biscaya mit dem Wirkstoff Thiacloprid. Es gilt eine Abverkaufs- und Aufbrauchfrist bis zum 3. Februar 2021. Die Europäische Kommission hatte die Zulassung für Thiacloprid, ein hochwirksames Insektizid aus der Gruppe der Neonikotinoide, für den europäischen Markt beendet.

Mehr Schutz für Arbeitnehmer - Kindergeld steigt

Kindergeld steigt
Berlin/Duisburg, 29. Juli 2020 - Um Familien zu stärken und Steuerzahler zu entlasten, hat das Kabinett das Zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen: Ab 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind. Gleichzeitig werden die Kinderfreibeträge erhöht.  

Insgesamt zwölf Milliarden Euro jährlich plant die Bundesregierung für die Entlastung von Familien und Kindern. Insbesondere Familien und Bezieher mit niedrigem und mittleren Einkommen sollen mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz gestärkt werden. 
- Wieviel Kindergeld bekommen Eltern künftig?
Eltern sind aufgrund ihrer familiären Pflichten finanziell oft weniger leistungsfähig als kinderlose Menschen. Ein wichtiges Werkzeug zur Familienentlastung ist deshalb das Kindergeld. Das Zweite Familienentlastungsgesetz sieht eine Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind vor. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern damit 219 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind sogar 250 Euro. 

- Welche weiteren Entlastungen gibt es? A
uch bei der Bemessung der Einkommensteuer muss die zusätzliche Belastung von Familien berücksichtigt werden. Deshalb erhöht die Bundesregierung außerdem den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer. Jeder Freibetrag wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.
- Was bedeuten die Neuerungen für den Rest der Steuerzahler?
Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Sowohl für das Veranlagungsjahr 2021 als auch für 2022 wird der Grundfreibetrag erhöht. Bis 2022 wächst der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, auf 9.984 Euro pro Jahr. Das sind 576 Euro mehr als noch im Veranlagungsjahr 2020.
Diese Änderung kommt Familien, aber auch kinderlosen Steuerzahlenden zu Gute.
Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag:
Aktuell in Euro  9.408
ab 2021 in Euro 9.696 
ab 2022 in Euro  9.984
Kinderfreibetrag (pro Elternteil) aktuell in Euro 2.586 - ab 2021 in Euro 2.730

 - Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (pro Elternteil) 1.320  aktuell - ab 2021: 1.464 Euro
- Kindergeld (monatlich) aktuell 1. und 2. Kind: 204 ab 2121 in Euro 219
3. Kind aktuell 204 Euro, ab 2021 in Euro 225
4. Kind und weitere Kind aktuell 235 Euro, ab 2021 in Euro 250

- Was ist das Besondere an der Initiative der Bundesregierung?
Verfassungsrechtlich geboten sind die Anpassung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag an die Vorgaben des jährlichen Existenzminimumberichts. Der Koalitionsvertrag sieht aber vor, den Kinderfreibetrag an die Kindergeld-Erhöhung zu koppeln. Deshalb übersteigt der Freibetrag das Kinderexistenzminimum.
Bedingt durch den Abbau der "kalten Progression", geht auch die Grundfreibetrags-Erhöhung für 2021 über das Existenzminimum für Erwachsene hinaus. Die Einkommenssteuer wird in Deutschland mithilfe von Einkommensstufen berechnet. Bekommt jemand eine Gehaltserhöhung, muss er deshalb mehr Steuern zahlen. Durch das gleichzeitig steigende Preisniveau kann die Person schlussendlich weniger Geld als vor der Gehaltserhöhung haben. Dieses Phänomen wird als "kalte Progression" bezeichnet.


Mehr Schutz für Arbeitnehmer
Gute Arbeit erfordert gute Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz: Um die Mängel unter anderem in der Fleischindustrie zu beheben, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Arbeitsschutzkontrollgesetzes beschlossen. Werkverträge und Leiharbeit werden in der Fleischindustrie im Kerngeschäft verboten.
Geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie sind das Ziel - das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll zudem die Leistungsfähigeit der staatlichen Aufsicht stärken. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf am Mittwoch beschlossen. Er sieht unter anderem bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten vor, auch in anderen Branchen. Wirksame Kontrolle für anständige Arbeitsbedingungen Gerade in der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ist die Bedeutung einer starken Arbeitsschutzaufsicht sichtbar geworden.

"Dass die Arbeitsbedingungen und die Unterkünfte der Arbeiter in der Fleischindustrie oft unterirdisch sind, war in den letzten Wochen unübersehbar - und nicht länger hinnehmbar", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. 16-Stunden-Tage und beengtes Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften würden nicht länger akzeptiert, gezielte Kontrolle und klare Verhältnisse seien das Gebot der Stunde. "Deshalb werden wir den Missbrauch von Werkverträgen beenden, mehr Kontrollen und höhere Bußgelder einführen", so Heil.

Arbeitnehmerrechte sichern, Kontrolle stärken
Der Gesetzentwurf umfasst unter anderem folgende Regelungen:
- In der Fleischindustrie sollen ab dem 1. Januar 2021 Werkverträge und ab dem 1. April 2021 auch Zeitarbeit verboten werden:
- Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung dürfen in Zukunft nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Für das Fleischerhandwerk soll diese Regelung nicht gelten.
- In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
- Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
- Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.

992. Sitzung des Bundesrates

Berlin/Duisburg, 3. Juli 2020:

Bundesratsitzung: Bundeskanzlerin Angela Merkel und NRW-Ministerpräsident Armin Laschet  - Bundesrat-Fotos © Steffen Kugler

Bundesrat billigt 20 Gesetze
Ein Mammutprogramm absolvierte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause: fast hundert Vorlagen standen zur Beratung, es ging um milliardenschwere Entscheidungen. Zu Beginn der Sitzung erläuterte die Bundeskanzlerin die Vorhaben der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sicherten ihr volle Unterstützung zu. Eine neue Richterin für Karlsruhe Einstimmig wählte der Bundesrat dann Prof. Dr. Ines Härtel zur neuen Richterin in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Grundrente, Kohleausstieg, Pauschalreisen Anschließend billigten die Länder 20 Gesetze aus dem Bundestag, viele davon in drastisch verkürzter Beratungsfrist - sie sollen möglichst rasch in Kraft treten. Grünes Licht erhielten die Grundrente, der Kohleausstieg und das Gesetz zur Strukturstärkung betroffener Regionen, der 2. Nachtragshaushalt, Finanzhilfen für die Kindertagesbetreuung und die Gutscheinlösung im Pauschalreisevertragsrecht. Der Bundestag hatte diese Gesetze erst kurz zuvor verabschiedet. Gegen Hass und Hetze im Internet Die Länder billigten zudem Bundestagsbeschlüsse zur Bekämpfung der Hasskriminalität, Rechtssicherheit für Contergangeschädigte, zu gleichen Arbeitsbedingungen für ausländische Beschäftigte in Deutschland, europäischen Kurzarbeiterregelungen in Corona-Zeiten, Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes und zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude. Keine Mehrheit für Adoptionshilfegesetz Lediglich einem Gesetzesbeschluss versagte der Bundesrat die Zustimmung: dem Adoptionshilfegesetz. Bundesregierung oder Bundestag könnten nun den Vermittlungsausschuss anrufen.

Exportverbote für Plastikmüll, Strafbarkeit für Verkehrsdelikte
Der Bundesrat beschloss eigene Initiativen zur Verschärfung der Exportregeln für Plastikmüll, zum Aufenthaltsgesetz, zum Einsatz der Videotechnik bei gerichtlichen Anhörungen, zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens, zur Strafhöhe von Verkehrsdelikten und zu Wildtierschutzzäunen gegen die Afrikanische Schweinepest.
Ausbau der Erneuerbaren Energien
Mehrere Vorschläge des Bundesrates betreffen die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Digitalisierung der Energiewende, zudem die Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz.
Höhere Strafen für Kindesmissbrauch
Das Thema Kinderschutz nahm breiten Raum ein: Gleich fünf Landesinitiativen wurden in erster Lesung vorgestellt und in die Fachausschüsse überwiesen - diese beschäftigen sich im September damit.
Kurzarbeitergeld und digitale Teilhabe
Weitere neu vorgestellte Anträge aus den Ländern fordern Teilhabe an digitalen Lernangeboten, Erhöhung des Kurzarbeitergelds während der Corona-Krise sowie Streichung der Sanktionen für junge Hartz-IV-Bezieher, Schutz vor unseriösen Schlüsseldiensten, Unterstützung für ambulante Reha-Zentren, Auskunftsrechte von Erben gegenüber Banken, Änderungen im Gewerbesteuerrecht sowie Biomasseanlagen. Auch diese Vorlagen wurden in die Fachausschüsse überwiesen.
•  Neue Sätze für Brennstoffemissionen
Der Bundesrat äußerte sich zu Regierungsplänen zu Änderungen der EEG-Umlagen im Brennstoffemissionshandel und des Batteriegesetzes, zur Förderung der Offshore-Windenergie, zur Neuausrichtung der Kfz-Steuer, zur geplanten Entlastung der Kommunen wegen der Corona-Pandemie, zur Fortschreibung europäischer Finanzmittel und zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und -verlagerung großer Konzerne.
EU-Kohäsionspolitik
Stellung nahm der Bundesrat auch zu zahlreichen Vorlagen aus Brüssel mit zum Teil milliardenschweren Volumen: zum Finanzrahmen der EU für die Jahre 2021 bis 2027, der Europäischen Kohäsionspolitik, dem EU-Wiederaufbaufonds und einem EU-Investitionsprogramm. Außerdem zum Katastrophenschutz in der Europäischen Union und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030.
Kastenstand-Verordnung Nach mehrmonatigen Beratungen stimmte der Bundesrat der so genannten Kastenstandverordnung zu - allerdings nur unter der Bedingung zahlreicher Änderungen.
•  Meldepflicht für Corona-infizierte Haustiere
Zustimmung fanden auch Verordnungen zu Finanzhilfen für Krankenhäuser in der Corona-Krise, Entschädigungen für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung sowie zur Meldepflicht für Corona-infizierte Haustiere.

Bundesrat stimmt Grundrente zu
Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Grundrente zugestimmt: Damit erhalten rund 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten ab 2021 einen Zuschlag zu ihrer Altersversorgung. Gestaffelter Zuschlag für Geringverdiener Für den Anspruch auf Grundrente müssen Geringverdiener ausreichend Beitragszeiten nachweisen können:
- Mindestens 33 Jahre, in denen sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unterdurchschnittlich verdient haben
- über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt
– in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt. Automatisierte Einkommensprüfung Der Erhalt der Grundrente erfordert keinen Antrag. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen - etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners - zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird.
Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1250 Euro, für Paare bei 1950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1600 Euro bei Singles und 2300 Euro bei Paaren um 100 Prozent.
Maximal 404,86 Euro im Monat
Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert.
Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.
Weitere Freibeträge werden eingeführt
Neben der Grundrente regelt das Gesetz Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.
Änderung bei der betrieblichen Altersvorsorge
Der Bundestag hatte den ursprünglichen Regierungsentwurf zur Grundrente am 2. Juli 2020 weitgehend unverändert verabschiedet. Inhaltliche Korrekturen hat er jedoch bei der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Demnach wird die geltende monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die betriebliche Altersvorsorge von Geringverdienern gefördert wird, von 2.200 auf 2.575 Euro angehoben, um einen zusätzlichen Anreiz für den Aufbau dieser Altersvorsorge zu schaffen. Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Bundesrat fordert höhere Strafen für Verkehrsdelikte mit Todesfolge
Der Bundesrat fordert höhere Strafen für Verkehrsdelikte mit Todesfolge: Wer die Sicherheit des Bahn, Schiffs-, Luft- oder Straßenverkehrs gemäß Paragraf 315 Strafgesetzbuch beeinträchtigt und dadurch den Tod einer Person verursacht, soll mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden. Die Tat wäre damit automatisch als Verbrechen einzustufen.
Die gleiche Qualifizierung soll für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß Paragraf 315b Strafgesetzbuch gelten. Wertungswidersprüche beseitigen Mit seinem Gesetzentwurf will der Bundesrat Wertungswidersprüche beseitigen, die durch frühere Änderungen des Strafgesetzbuchs entstanden sind, als man zum Beispiel die Strafbarkeit für verbotene Kraftfahrzeugrennen verschärft hat. Außerdem weist er darauf hin, dass nach geltendem Recht eine fahrlässige Gesundheitsbeschädigung in bestimmten Fällen härter bestraft wird als eine fahrlässige Todesverursachung.
Auch diese Ungereimtheit möchte die Länderkammer beseitigen lassen. Entscheidung liegt beim Bundestag. Der Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 3. Juli 2020 beschlossen hat, geht nun an die Bundesregierung. Diese kann dazu Stellung nehmen, bevor sie ihn zur Entscheidung an den Bundestag weiterleitet. Ob und wann sich die Abgeordneten mit dem Vorschlag der Länder befassen, ist offen: im Bundestag gibt es keine feste Fristen für Bundesratsinitiativen.

Corona-Meldepflicht für Haustiere
Haustiere, die sich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, sollen künftig über die Tierärzte den zuständigen Veterinärbehörden gemeldet werden: Der Bundesrat stimmte am 3. Juli 2020 einer entsprechenden Regierungsverordnung zu. Erkenntnisse für weitere Forschung nötig Ziel ist es, eine Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung der Krankheit bei Tieren zu erhalten und weitergehende Erkenntnisse zur Epidemiologie zu gewinnen. Bisherige Forschungen hätten ergeben, dass z.B. Hunde und Katzen, Frettchen und Goldhamster für eine Infizierung mit dem Corona-Virus empfänglich sind - allerdings in unterschiedlicher Weise.
Auch die Ausprägung klinischer Symptome und die Fähigkeit der Virusvermehrung und -ausscheidung variieren nach Angaben des Bundesministeriums. Ansteckungswege erkennen Weitergehende Kenntnisse über Artenspektrum, Infektionswege und Interaktion zwischen Tier, Mensch und Umwelt lägen noch nicht vor. Sie seien jedoch nötig, um Risiken für die Gesundheit von Tierhaltern und Haustieren zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zum Schutz zu treffen. Mit der Meldepflicht könnte Deutschland auch internationalen Berichtsvorgaben für bestätigte Infektionsfälle bei Tieren erfüllen. Kein Testzwang Ein Zwang zum Testen für Haustiere ist allerdings nicht vorgesehen, betont die Bundesregierung.

Europäische Corona-Finanzhilfen gegen Arbeitslosigkeit
Der Bundesrat hat am 3. Juli einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, mit dem Arbeitslosigkeitsrisiken in Folge des COVID-19-Ausbruchs auf europäischer Eben finanziell abgefedert werden sollen. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Garantien für Kredite der Europäischen Kommission zu übernehmen, die von der Corona-Pandemie besonders betroffene Mitgliedstaaten erhalten. Die Kredite sollen ihnen ermöglichen, Kurzarbeit oder ähnliche Instrumente sowie Maßnahmen im Gesundheitssektor zu finanzieren. Der deutsche Anteil an den hierfür erforderlichen Garantien beläuft sich auf 6,384 Milliarden Euro.

Bundesrat fordert Korrekturen an geplanten Entlastungen für Kommunen
Der Bundesrat schlägt Änderungen an den von der Bundesregierung geplanten Konjunkturhilfen für die Kommunen vor. In seiner am 3. Juli 2020 beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht er sich für Erleichterungen bei der Verteilung der Gelder für die Gewerbesteuerausfälle aus, die Kommunen im Zuge der Corona-Pandemie erlitten haben.
- Anpassung bei den Kosten für Sozialleistungen
Außerdem fordert er, die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend der Einigung des Koalitionsausschusses auf 74,9 Prozent anzuheben. Der Gesetzentwurf sieht lediglich eine Beteiligung von bis zu 74 Prozent vor, statt der derzeit geltenden maximal 50 Prozent.
- 6,135 Milliarden zum Ausgleich der Gewerbesteuerausfälle
Mit der beabsichtigten finanziellen Unterstützung möchte die Bundesregierung erreichen, dass die Kommunen handlungsfähig bleiben. Laut Gesetzentwurf übernimmt der Bund mit 6,135 Milliarden Euro die Hälfte der krisenbedingten Ausfälle bei den Gewerbesteuereinnahmen. Der Ausgleich soll alle betroffenen Gebietskörperschaften erreichen. Die andere Hälfte der Ausfälle wird durch die Länder ausgeglichen.

Gleiche Arbeitsbedingungen für ausländische Beschäftigte
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am selben Ort: Diese Maxime gilt künftig auch bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Übertragung der geänderten EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie ins deutsche Recht zugestimmt.
- Anspruch auf Mindestlohn bzw. Tariflohn
Dadurch erhalten aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn bzw. auf Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Ausgenommen sind regionale Tarifverträge. Weihnachts- und Urlaubsgeld Außerdem stehen ausländischen Beschäftigten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu. Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, dann dürfen sie laut Gesetzesbeschluss nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
- Nach 12 Monaten völlig gleichgestellt
Außerdem stellt er sicher, dass für ausländische Beschäftigte nach 12 Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen gelten. Nur in begründeten Fällen dürfen Arbeitgeber eine Fristverlängerung von sechs Monaten verlangen.

Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2020

Berlin/Duisburg, 26. Juni 2020: 

Finanzen

Weitere finanzielle Hilfen für Unternehmen sowie die Menschen in Deutschland und Europa sollen greifen. Dazu hat die Bundesregierung mehrere Gesetze auf den Weg gebracht, die bereits am 1. Juli 2020 in Kraft treten sollen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um: Das zweites Corona-Steuerhilfegesetz, den Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan und die Unterstützung für EU-Mitgliedsstaaten.

Gesundheit

Tests auf das Coronavirus ausgeweitet

Zukünftig sind Tests in größerem Umfang auch bei Personen möglich, die keine Krankheitsanzeichen haben. Bezahlt werden die Tests von den gesetzlichen Krankenkassen. Auch umfassende Tests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten sind nun möglich. Alle Personen in diesen Einrichtungen können getestet werden, wenn dort ein Covid-19-Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten können auch unabhängig von aufgetretenen Fällen Tests durchgeführt werden. Die Verordnung ist rückwirkend zum 14. Mai in Kraft getreten.


Medizinprodukte während der Pandemie zentral beschaffen

Produkte des medizinischen Bedarfs können während der Corona-Pandemie zentral durch die Bundesregierung beschafft werden. Dazu zählen Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel. Die Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie ist am 27. Mai in Kraft getreten.

Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen schützt Menschen vor Therapien gegen Homosexualität. Es verbietet sogenannte Konversionstherapien für Minderjährige und nicht einwilligungsfähige Erwachsene. Verstöße gelten als Straftat. Auch die Werbung für solche Behandlungen wird sanktioniert. Ausgenommen sind Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz wie Exhibitionismus oder Pädophilie. Das Gesetz ist am 24. Juni in Kraft getreten.

 

Beschäftigte in Behindertenwerkstätten unterstützen

Die Bundesregierung stellt den Integrationsämtern in diesem Jahr einmalig 70 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung. Damit werden die Entgelteinbußen von Beschäftigten mit Behinderungen zumindest teilweise kompensiert. Corona-bedingt sind die Behindertenwerkstätten oft geschlossen. Durch die finanzielle Hilfe wird vermieden, dass die Beschäftigten dort allein auf die Grundsicherung angewiesen sind. Die Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ist rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten.

Renten steigen zum 1. Juli 

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen zum 1. Juli in den alten Ländern um 3,45 Prozent und in den neuen Ländern um 4,20 Prozent. Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren und steigende Löhne.

 

 

Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, erhalten sie eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Die Regelung tritt nun rückwirkend zum 30. März in Kraft.

 

Mehr Sicherheit für Radfahrer

Für neue Lang-Lkw sind Abbiegeassistenten und mitblinkende Seitenmarkierungsleuchten auf deutschen Straßen ab dem 1. Juli 2020 Pflicht. Abbiegeassistenten helfen, schwere Unfälle mit Radfahrern an Kreuzungen zu verhindern. Deshalb müssen bis zum 1. Juli 2022 auch alte Lang-Lkw nachgerüstet sein.

 

Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Um den Reiseverkehr in der Ferienzeit zu entlasten, gilt auch in diesem Jahr vom 1. Juli bis zum 31. August 2020 bundesweit die Ferienreiseverordnung. Sie weitet das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw aus. Laster über 7,5 Tonnen dürfen auch samstags die Autobahnen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht befahren. Das gilt auch für Lkw mit Anhängern.

 

Verbot von Zuckerzusatz in Tees für Säuglinge und Kleinkinder

Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen künftig keinen zugesetzten Zucker und andere süßende Zutaten enthalten. Auf Verpacken werden bald entsprechende Hinweise stehen. Eine entsprechende Verordnung ist am 29. Mai in Kraft getreten.
eichmacher in Alltagsprodukten verboten

Ob Schwimmhilfen, Lacke, Bodenbeläge oder Plastikgeschirr: Diese Produkte erhalten durch Phthalat-Weichmacher ihre elastischen Eigenschaften. Für vier der Weichmacher gilt ab 7. Juli 2020 nur noch ein zulässiger Grenzwert von 0,1 Prozent, weil sie die menschliche Fortpflanzungsfähigkeit beeinflussen und sich schädlich auf die Entwicklung von Kindern im Mutterleib auswirken.



Corona-Warn-App

Alle Informationen vom Robert-Koch-Institut  

App-Store  

Google-Play-Store

Berlin/Duisburg, 16. Juni 2020 - Die Corona-Warn-App ist da. Sie steht seit heute früh zum kostenlosen Download im App Store von Apple bzw. im Google Play Store zur Verfügung. Die App hilft, Infektionsketten schneller und umfassender zu erkennen und effektiv zu unterbrechen. Wenn jeder und jede Einzelne schnell über eine mögliche Infektion durch Kontakt mit einem Infizierten informiert wird, kann sie oder er schnell reagieren und sich und andere schützen. Die Familie, Freunde und das gesamte Umfeld. Die App ist ein wichtiger Beitrag, um die Covid19 Pandemie zu begrenzen. Die App ist kein Allheilmittel. Weiterhin bleiben Abstandhalten, Einhalten der Hygieneregeln und das Tragen der Alltagsmasken die wichtigsten Säulen der Pandemiebekämpfung.  

 Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Low-Energy-Technik, um den Abstand und die Begegnungsdauer zwischen Personen zu messen, die die App installiert haben. Die Mobilgeräte „merken“ sich Begegnungen, wenn die vom Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegten Kriterien, insbesondere zu Abstand und Zeit, erfüllt sind. Dann tauschen die Geräte untereinander Zufallscodes aus. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren. Dann werden die Zufallscodes des Infizierten allen Personen zur Verfügung gestellt, die die Corona-Warn-App aktiv nutzen.

Wenn die App installiert ist, prüft sie, ob die Nutzerin/der Nutzer Corona-positiv getestete Personen getroffen hat. Falls das der Fall ist, zeigt die App eine Warnung an. Absolute Transparenz, hohe IT-Sicherheit sowie umfassender Datenschutz und größtmögliche Barrierefreiheit sind wesentliche Merkmale der App. Der Bundesregierung ist es wichtig, dass alle Bürger wissen: Die Nutzung der App ist freiwillig. Die „Corona-Warn-App“ ist ein Projekt im Auftrag der Bundesregierung und wird vom RKI herausgegeben. Basierend auf einer dezentralen Softwarearchitektur, haben Deutsche Telekom und SAP die Anwendung entwickelt. Die Fraunhofer-Gesellschaft und das Helmholtz-Zentrum CISPA standen den Unternehmen dabei zur Seite.

Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik waren von Beginn an an der Entwicklung der Corona-Warn-App beteiligt, sodass die Anwendung die notwendigen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet. Erstmalig und in dieser Form auch einmalig war die breite Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Entwicklung dieser App. Im Sinne einer maximalen Transparenz wurden alle Bestandteile und Codes der App auf der OpenSource-Plattform github veröffentlicht.

Darüber hinaus wurde die Community auch zur aktiven Gestaltung und Kritik an den Entwürfen eingeladen. Insgesamt gab es hier bereits knapp eine halbe Million Views. Im Rahmen einer Pressekonferenz wird die Bundesregierung vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn, den Chef des Bundeskanzleramtes, Helge Braun, den  Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht und die Beauftragte der Bundesregierung für Digitalisierung, Dorothee Bär zusammen mit dem Präsident des RKI, Lothar H. Wieler und dem CEO der Deutsche Telekom AG, Timotheus Höttges und dem CTO der SAP SE, Jürgen Müller heute um 10:30 Uhr der Öffentlichkeit die Corona-Warn-App vorstellen.   

Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2020

Mehr Kurzarbeitergeld, Prämie für Pflege und keine Mentholzigaretten mehr

Berlin/Duisburg, 29. Mai 2020 - Flexibilisierung des Elterngeldes, längere Freistellung für pflegende Angehörige, steigendes Kurzarbeitergeld – mit Maßnahmen wie diesen werden einige Folgen der Corona-Pandemie abgefedert. Für ausgefallene Veranstaltungen können jetzt vorrangig Gutscheine angeboten werden.
Um Infektionsketten schneller erkennen zu können, werden zudem Tests und Meldepflichten erweitert.
Hier ein Überblick über das, was sich zum 1. Juni ändert.

Hilfe für Familien
Mehr Flexibilität beim Elterngeld Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst. So können Elterngeldmonate, die derzeit nicht genommen werden, aufgeschoben werden. Zudem sollen coronabedingte Einbußen beim Gehalt keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes haben. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft.

Längere Freistellung für pflegende Angehörige möglich
Etwa 2,5 Millionen Berufstätige pflegen Angehörige zu Hause. Durch die Corona-Krise sind sie zusätzlich belastet. Damit sie Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung eine Akuthilfe beschlossen. Pflegezeit und Familienpflegezeit können flexibler gestaltet werden. Angehörige können mehr Tage bezahlt zu Hause bleiben.

Arbeit und Soziales
Sozialschutzpaket II
Höheres Kurzarbeitergeld, mehr Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit und längere Bezugszeit von Arbeitslosengeld: Mit dem Sozialschutz-Paket II sichert die Bundesregierung betroffene Menschen während der Corona-Krise noch besser ab. Zudem werden bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas mit Mittagessen versorgt.

Qualifizierung für die Arbeit von morgen
Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz werden für Beschäftigte und Arbeitgeber Förderinstrumente weiterentwickelt. Zum Beispiel erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung.  Darüber hinaus verlängert sich die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise befristet auf bis zu 24 Monate.

Betriebsräte können zudem ihre Beschlüsse bis zum Ende des Jahres 2020 per Telefon- oder Videokonferenz fassen. Weitere Informationen Beschlüsse von Personal- oder Betriebsrat auch per Videokonferenz möglich Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021.
Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Der Bundespräsident hat die Gesetze am 25. Mai 2020 unterzeichnet und sie wurden am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Erleichterungen für Wissenschaftspersonal in der Krise
Wissenschaftliches Personal an Universitäten, das befristet beschäftigt ist, braucht gerade in Krisenzeiten wie dieser Unterstützung. Die Bundesregierung hat deshalb ein Gesetz auf den Weg gebracht, um die Befristungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie zu verlängern und somit den Wissenschaftlern eine längerfristige Perspektive zu bieten.
Auch für Studierende, die Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, gibt es Verbesserungen. Das „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“ ist rückwirkend ab dem 1. März 2020 in Kraft getreten.

Gesundheitswesen
Infektionsketten schneller erkennen Mehr Tests und erweiterte Meldepflichten, um Infektionsketten schneller zu erkennen und zu durchbrechen: Das sind zentrale Ziele des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Darüber hinaus gibt es für Beschäftigte in der Altenpflege einmalig eine steuer- und abgabenfreie "Corona-Prämie".
Der öffentliche Gesundheitsdienst wird gestärkt.

Gesundheitsschutz: EU-weites Verbot von Menthol-Zigaretten
Seit dem 20.Mai 2020 sind ausnahmslos alle Zigaretten mit charakteristischen Aromen (wie zum Beispiel Menthol) verboten. Sie überdecken den Tabakgeschmack und tragen so zur Förderung des Tabakkonsums bei. Damit endet eine vierjährige Übergangsphase für Produkte mit einem höheren Marktanteil als drei Prozent. Die Regelung ist Teil der EU ()-Tabakrichtlinie, die 2016 in Kraft trat.

Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht
Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht. Weitere Informationen Online-Beteiligung in Planungsverfahren möglich Aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen können Beteiligungsverfahren bei Planungs- und Bauvorhaben nicht wie gewohnt stattfinden. Daher sollen nun Erörterungen und Antragskonferenzen online stattfinden.
Die verabschiedete Sonderregelung stellt sicher, dass Bauplanungs- und Umweltgenehmigungsverfahren rechtssicher und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt werden können.

Fehlanreize bei Ausschreibungen für Windparks abgeschafft
Bislang galt Für Bürgerenergiegesellschaften eine vereinfachte Teilnahme an Ausschreibungen. Dieses Privileg hat jedoch zu Fehlanreizen geführt, wodurch nahezu ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen Zuschlag erhalten haben. Mit einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die  am 29. Mai 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieses Privileg gestrichen.

Kultur- und Freizeitbranche: Gutscheine vor Erstattung
Konzerte, Lesungen und Sport-Events können in Folge der CoronaPandemie vielfach noch immer nicht besucht werden. Gleiches gilt etwa für Schwimmbäder, Fitnessstudios sowie Musik- und Sprachkurse. Für alle Tickets und Nutzungsberechtigungen, die vor dem 8. März gekauft wurden, erhalten Kunden Gutscheine, die bis Ende 2021 befristet sind.
Löst man seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht ein, muss der Veranstalter oder Betreiber dessen Wert erstatten. Ist ein Gutschein aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar, kann der Kunde wie bisher eine Erstattung verlangen. Das Gesetz ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten.

Bund und Länder einigen sich auf weiteres Vorgehen bei Kontaktbeschränkungen

Berlin/Duisburg, 26. Mai 2020 - Bund und Länder haben sich heute auf einen gemeinsamen Beschluss zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der coronabedingten Kontaktbeschränkungen geeinigt.  Der wesentliche Teil des Beschlusses des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Senats- und Staatskanzleien besteht darin, dass die Kontaktbeschränkungen jedenfalls bis 29. Juni fortgeschrieben werden.
Die Länder können im Rahmen dieser Fortschreibung die bisher gültigen Kontaktbeschränkungen beibehalten oder den Aufenthalt im öffentlichen Raum nunmehr mit bis zu 10 Personen oder den Angehörigen zweier Hausstände gestatten. Weiterhin wird empfohlen, die Zahl der Menschen, zu denen man Kontakt hat, möglichst gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen.
Auch bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregeln umgesetzt werden. Die Zahl der Personen sollte an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel bemessen werden und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Die Zahl der Personen soll entsprechend begrenzt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden, da hier ein erheblich geringeres Infektionsrisiko besteht.

In jedem Falle soll die Nachvollziehbarkeit der Teilnehmer gewährleistet sein. Die Umsetzung liegt bei den Ländern. Dort, wo die regionale Dynamik im Infektionsgeschehen dies erfordert, sollen im Rahmen der vorzusehenden Maßnahmen weitergehende Kontaktbeschränkungen erlassen werden, um den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern. Dem Beschluss liegt die Einschätzung zugrunde, dass die Zahl der SARSCoV2-Neuinfektionen in Deutschland auch einen Monat nach Beginn der Lockerungsmaßnahmen auf niedrigem Niveau ist.

Dieser Erfolg beruhe wesentlich darauf, dass in allen relevanten Bereichen Abstands- und Hygieneregeln umgesetzt und eingehalten worden sind, stellen Bund und Länder fest und danken dafür allen Bürgerinnen und Bürgern, die dies möglich gemacht haben und die diese Regeln konsequent einhalten.

Deutsch-französische Initiative zur wirtschaftlichen Erholung Europas nach der Coronakrise

Paris/Berlin/Duisburg, 18. Mai 2020 - Die gegenwärtige Krise ist mit keiner Krise zuvor in der Geschichte der Europäischen Union vergleichbar. Kein Mensch, kein Arbeitsplatz und kein Unternehmen bleibt von diesem globalen Schock verschont. Während unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften langsam ihren Weg aus den strengen Einschränkungen der letzten Zeit finden, sind wir weiterhin mit außerordentlichen Unsicherheiten konfrontiert.
Unser Ziel indes ist klar: Europa wird diese Krise geeint bewältigen und wir werden gestärkt aus ihr hervorgehen. Es ist das erklärte Ziel unserer gemeinsamen Anstrengungen, eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung für die Europäische Union zu erreichen. Wir, Deutschland und Frankreich, bekennen uns ohne Wenn und Aber zu unserer Verantwortung für die EU und wir werden gemeinsam helfen, den Weg aus der Krise zu ebnen.
Dazu müssen wir, mehr denn je, die Stärke nutzen, die aus unserem gemeinsamen Handeln als Europäerinnen und Europäer erwächst, und wir müssen unsere gemeinsamen Kräfte in einer Weise nutzen, wie wir es noch nie getan haben. Wir werden zusätzlich tiefgreifende Überlegungen darüber anstellen müssen, welche Lehren wir aus dieser Krise ziehen. Die Konferenz zur Zukunft Europas bietet Gelegenheit, eine groß angelegte demokratische Debatte zu eröffnen, über das Europäische Projekt, seine Reformen und seine Prioritäten. Deutschland und Frankreich schlagen dazu folgende Maßnahmen vor:

1. Strategische Souveränität im Gesundheitssektor - Erarbeitung einer EU- „Gesundheitsstrategie“ Unsere Antwort auf die gegenwärtige Krise wie auch auf künftige Gesundheitskrisen sollte auf einer neuen europäischen Herangehensweise im Sinne strategischer Souveränität im Gesundheitssektor beruhen: Wir streben eine strategisch positionierte europäische Gesundheitsindustrie an, die unter uneingeschränkter Achtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre eigenen Gesundheits- und Sozialsysteme die europäische Dimension des Gesundheitswesens auf eine neue Stufe hebt und Abhängigkeiten der EU reduziert.

Daher werden wir:
• Die europäischen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten im Bereich Impfstoffe und Behandlungsmethoden, ebenso wie die Koordinierung und Finanzierung auf internationaler Ebene (ACT-Accelerator Initiative), mit dem kurzfristigen Ziel erhöhen, einen Impfstoff gegen das Coronavirus in der Europäischen Union zu entwickeln und herzustellen, der global zugänglich sein muss;
• gemeinsame strategische Lagerbestände von Arzneimitteln und Medizinprodukten (Schutzausrüstung, Testkits etc.) aufbauen und Produktionskapazitäten für diese in der Europäischen Union stärken;
• die europäischen Beschaffungspolitiken für zukünftige Impfstoffe und Behandlungsmethoden (z. B. die Produktion und Bevorratung zukünftiger potentieller Impfstoffe) koordinieren, um mit einer Stimme mit der Arzneimittelindustrie zu verhandeln und den europaweiten und globalen Zugang hierzu besser zu sichern;
• eine EU-„Gesundheits-Taskforce“ innerhalb des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) schaffen, das beauftragt werden soll, gemeinsam mit den nationalen Gesundheitsinstitutionen Präventions- und Reaktionspläne gegen künftige Epidemien zu entwickeln;
• einheitliche Europäische Standards für die Interoperabilität von Gesundheitsdaten schaffen (z.B. eine harmonisierte Methodologie für vergleichbare Statistiken bei Epidemien).

 2. Einrichtung eines ehrgeizigen Fonds zur wirtschaftlichen Erholung auf EU-Ebene für Solidarität und Wachstum Um eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung zu fördern, die das Wachstum in der EU erneuert und stärkt, unterstützen Deutschland und Frankreich einen ehrgeizigen, zeitlich begrenzten und zielgerichteten Fonds zur wirtschaftlichen Erholung im Rahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), der diesen in den ersten Jahren seiner Laufzeit verstärkt.

 Angesichts der außergewöhnlichen Herausforderungen, die die COVID-19-Pandemie für Volkswirtschaften in der gesamten EU mit sich bringt, schlagen Frankreich und Deutschland vor, der Europäischen Kommission zu gestatten, eine solche Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung mittels Aufnahme von Mitteln an den Märkten im Namen der EU zu finanzieren, und zwar unter der Voraussetzung einer rechtlichen Grundlage, die den EU-Vertrag und Haushaltsrahmen ebenso uneingeschränkt achtet wie die Rechte der nationalen Parlamente.
Der Fonds zur wirtschaftlichen Erholung im Umfang von 500 Mrd. Euro wird EU-Haushaltsausgaben für die am stärksten betroffenen Sektoren und Regionen auf der Grundlage von EU-Haushaltsprogrammen und im Einklang mit europäischen Prioritäten bereitstellen. Er wird Resilienz, Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaften steigern, Investitionen insbesondere in den digitalen und ökologischen Wandel erhöhen sowie Forschung und Innovationen stärken.

• Die Mittel des Fonds zur wirtschaftlichen Erholung werden gezielt eingesetzt, um den Herausforderungen der Pandemie und ihren Nachwirkungen zu begegnen. Er wird eine ergänzende Ausnahmebestimmung sein, verankert im Eigenmittelbeschluss, mit klar festgelegtem Umfang und Befristung und geknüpft an einen verbindlichen Rückzahlungsplan über den gegenwärtigen Mehrjährigen Finanzrahmen hinaus, über den EU-Haushalt.
• Um die wichtigsten Herausforderungen der EU zu bewältigen, ist eine zügige Einigung auf den MFR und den Fonds als Gesamtpaket notwendig. Die Verhandlungen werden auf den bis Februar erreichten Fortschritten aufbauen. Wir streben an, die Haushaltsmittel im Kontext der Coronavirus-Krise so bald wie möglich einsatzfähig zu machen.
• Diese Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung ergänzt einzelstaatliche Anstrengungen sowie das Paket, auf das sich die Eurogruppe verständigt hat, und wird auf ein klares Bekenntnis der Mitgliedstaaten zu solider Wirtschaftspolitik und einer ambitionierten Reformagenda gestützt. • Die Verbesserung des Rahmens für faire Besteuerung in der EU bleibt eine Priorität, insbesondere eine wirksame Mindestbesteuerung und eine gerechte Besteuerung der Digitalwirtschaft in der EU, idealerweise auf den erfolgreichen Abschluss der Arbeit der OECD gestützt, sowie die Einführung einer gemeinsamen KörperschaftssteuerBemessungsgrundlage.

3. Beschleunigung des Green Deal und der Digitalisierung Jetzt ist der Moment, um die Modernisierung der europäischen Volkswirtschaften und ihrer Geschäftsmodelle voranzutreiben.
In diesem Sinne bekräftigen wir den Europäischen Green Deal als die neue EUWachstumsstrategie und als Blaupause für eine prosperierende und widerstandsfähige Wirtschaft auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2050. Gleichzeitig müssen wir die Digitalisierung beschleunigen mit dem Ziel, die in der Krise entstandenen neuen Dynamiken in einen nachhaltigen digitalen Fortschritt und digitale Souveränität zu überführen.

Zu diesem Zweck werden wir:
• das EU-Emissionsreduktionsziel für 2030 - zeitgleich mit einem Paket wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung von Carbon Leakage - erhöhen,; der angekündigte Vorschlag der Kommission zu einem CO - Grenzausgleichsmechanismus muss ergänzend zu den bestehenden Instrumenten sein und im Einklang mit WTO-Recht stehen.
2 Beihilferegeln sollen im Lichte einer ambitionierten Klimapolitik und von Carbon Leakage überprüft werden;
• die Einführung einer CO -Mindestbepreisung im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) unterstützen und an der künftigen Einführung eines sektorenübergreifenden EU ETS arbeiten.
• für jeden Sektor einen Fahrplan für die ökologische Erholung erarbeiten, der, soweit angemessen, auch Klima- und Umweltziele und/oder - bedingungen vorsieht;
• die Digitalisierung beschleunigen, unter anderem durch den 5G-Roll-out, Maßnahmen für sichere und vertrauenswürdige Infrastrukturen und Cybersicherheitstechnologien, digitales Identitätsmanagement, förderliche Rahmenbedingungen für Künstliche Intelligenz und eine faire EU-Regulierung für Digitale Plattformen.

4. Stärkung der wirtschaftlichen und industriellen Widerstandsfähigkeit und Souveränität der EU und neue Impulse für den Binnenmarkt Die starke Integration innerhalb des Binnenmarkts ist ein Garant unseres Wohlstands.

Der Neustart der europäischen Wirtschaft und ihre Anpassung an die Herausforderungen der Zukunft erfordern eine widerstandsfähige und souveräne Wirtschaft und industrielle Basis ebenso wie einen starken Binnenmarkt. Offene Märkte sowie freier und fairer Handel sind entscheidende Elemente der Lösung. Daher wollen wir:
• die Diversifizierung von Lieferketten unterstützen durch Förderung einer ehrgeizigen und ausgewogenen Freihandelsagenda mit der WTO in ihrem Zentrum und einschließlich neuer Initiativen unter anderem zur Verbesserung des Handels mit Gesundheitsprodukten, unsere AntiSubventionsmechanismen weiterentwickeln, wirksame Gegenseitigkeit bei Beschaffungen mit Drittstaaten gewährleisten sowie die Überprüfung von Investitionen auf EU- und einzelstaatlicher Ebene gegenüber außereuropäischen Investoren in strategischen Bereichen (darunter Gesundheit - Medikamente, Biotechnologie etc.) stärken und zugleich Investitionen ermutigen, die in der EU (wieder-) angesiedelt sind.
• die industriepolitische Strategie der Kommission an die wirtschaftliche Erholung anpassen und insbesondere die europäischen Wettbewerbspolitik modernisieren durch beschleunigte Anpassung der Regeln für staatliche Beihilfen und Wettbewerb und beschleunigte Umsetzung wichtiger Projekte in gemeinsamem Europäischen Interesse (IPCEIs);
• die zügige Rückkehr zu einem uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkt sicherstellen und diesen weiter vertiefen mittels eines neuen Fahrplans zur Schaffung eines umfassend integrierten Marktes in Schlüsselbereichen (insbes. Digitales, Energie, Kapitalmärkte) mit klaren Meilensteinen und einer beschleunigten legislativen Agenda.
• die uneingeschränkte Funktionsweise des Schengenraums sichern durch Verbesserung der Koordinationspflichten zwischen den Mitgliedstaaten in Krisenzeiten und durch Stärkung der gemeinsamen Außengrenzen;
 • soziale Konvergenz stärken und die Diskussion über einen EU-Rahmen für Mindestlohnregelungen, der an die Verhältnisse in den Mitgliedstaaten angepasst ist, vorantreiben.

WEITERE INFORMATIONEN PDF herunterladen, 874 KB, nicht barrierefrei A French-German Initiative for the European Recovery from the Coronavirus

- Kontaktbeschränkungen gelten weiter
- Erleichterungen für Kinder und Ältere
- Präsenzunterricht noch vor den Sommerferien

Berlin/Duisburg, 06. Mai 2020 - "Wir können heute sagen, dass wir die allererste Phase der Pandemie hinter uns haben, aber uns muss immer bewusst sein, dass uns noch eine lange Auseinandersetzung mit dem Virus bevorsteht", betonte Bundeskanzlerin Merkel nach den Beratungen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder an diesem Mittwoch.
Die aktuellen Infektionszahlen seien "sehr erfreulich", und sie sei sehr froh, dass es gelungen sei, die Zahlen auch nach den ersten Lockerungen niedrig zu halten. Deshalb haben Bund und Länder weitere Öffnungen beraten und beschließen können.
Kontaktbeschränkungen gelten weiter
 Weiterhin sollen folgende Maßnahmen gelten: Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 Metern und das Tragen eines Mund-NasenSchutzes - insbesondere im ÖPNV () sowie in Geschäften. Auch die Kontaktbeschränkungen gelten grundsätzlich bis zum 5. Juni weiter. Allerdings sind künftig auch Treffen mit Personen eines weiteren Hausstands möglich. Bereits getroffene Entscheidungen einzelner Bundesländer bleiben davon unberührt.

Erleichterungen für Kinder und Ältere
Schulen sollen den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler noch vor den Sommerferien fortsetzen. Beschlossen habe man außerdem die Ausweitung der Notbetreuung in den Kindertagesstätten. "Besonders wichtig" seien ihr auch die älteren Menschen, die in Pflegeheimen seit Wochen auf Besuch verzichten mussten, betonte die Kanzlerin.
Wiederkehrende Besuche sind in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Seniorenund Behinderteneinrichtungen durch eine definierte Person künftig möglich, sofern es kein aktives Covid-19 Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt. Geschäfte öffnen, Sport zulassen, Kultur ermöglichen Unter Hygiene- und Schutzauflagen dürften Geschäfte unabhängig ihrer Größe wieder öffnen, im Breiten- und Freizeitsport wird der Sport- und Trainingsbetrieb unter freiem Himmel wieder erlaubt. Auch die erste und zweite Fußball-Bundesliga dürfen ab der zweiten Maihälfte den Spielbetrieb unter den genehmigten und getesteten Regeln wiederaufnehmen.
Die Staatsministerin für Kultur und Medien sowie die Kultusminister der Länder wurden gebeten, für Theater, Opern und Konzerthäuser und Kinos ein Konzept zu entwickeln. Den Beschluss von Bund und Ländern vom 6. Mai finden Sie hier PDF, 101 KB, nicht barrierefrei.
Die Länder bestimmen die Umsetzung und damit auch den Zeitpunkt, wann die jeweiligen Regelungen in Kraft treten. Details finden Sie bei Ihrem Bundesland. Notfallmechanismus bei Ausbruch neuer Infektionsherde Für den Fall eines Anstiegs der Infektionszahlen habe man einen gemeinsamen "Notfallmechanismus" beschlossen: Sollten in Landkreisen oder kreisfreien Städten kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage auftreten, sollen weitere Beschränkungen gelten.
Die Länder werden dies sicherstellen. Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, könne dieses Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen. Bei einem verteilten regionalen Ausbruchsgeschehen und unklaren Infektionsketten müssten allgemeine Beschränkungen, wie sie vor dem 20. April gegolten hätten, regional wieder konsequent eingeführt werden.

Ein ausgewogener Beschluss
"Alles in allem haben wir eine sehr konstruktive Diskussion gehabt. Angesichts der föderalen Vielfalt ist es nicht verwunderlich, dass es da durchaus auch immer unterschiedliche Akzente gibt. Das gehört dazu", erklärte die Kanzlerin. Man sei sich einig, dass in allen Bereichen die Hygienevorschriften eingehalten werden müssen. Das sei insbesondere für die Gastronomie, aber auch für alle Bereiche, die jetzt öffnen, eine riesige Herausforderung. Aber es sei besser, Schritt für Schritt voranzukommen und Perspektiven zu geben, als gar nicht voranzugehen.

"Wir haben, das ist für mich eben entscheidend, nicht nur den Weg zu mehr Öffnung, sondern wir haben auch eine gemeinsame Klammer, die sagt: Wenn irgendwo etwas passiert, wenn irgendwo die Infektion nach oben geht, dann haben wir auch einen Notfallmechanismus und dann muss nicht ein ganzes Land wieder in die Gefahr kommen, dass wir zurückgehen müssen, sondern einzelne Regionen. Insgesamt ist das für mich jetzt ein ausgewogener Beschluss", betonte die Bundeskanzlerin.

Bund und Länder für Lockerungen

15-Punkte-Maßnahmenkatalog zu Lockerungen
Alle Geschäfte können öffnen,  800-Quadratmerhürde entfällt,
für Restaurants, Kitas, der Sportausübung und beim Besuch in Kliniken und  Pflegeheime gibt es Lockerungen
- Kontaktspere bleibt bis zum 5. Juni
- Härtefallregelung: Die Länder müssen sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen sofort wieder ein konsequentes Beschränkungskonzept angesagt ist.
- Die Bundesligen können ab der zweiten Maihälfte den Spielbetrieb unter den bekannten Auflagen wieder aufnehmen
- Schülern soll schrittweise mit Auflagen bis zu den Sommerferien eine Rückkehr an die Schulen ermöglicht werden.
Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf etwa wegen der häuslichen Situation oder der technischen Ausstattung sollten umgehend pädagogische Präsenzangebote an den Schulen erhalten.
Ab dem 11. Mai soll eine erweiterte Notbetreuung eingeführt werden (Kinder mit besonderem pädagogischen oder Sprachförderbedarf, Kinder die in beengten Wohnverhältnissen leben - wenn eigenes Kinderzimmer fehlt - und Kinder, die am Übergang zur Vorschule oder Schule stehen.


Berlin/Duisburg, 06. Mai 2020 - Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: Die exponentielle Anstieg der Infektionszahlen Anfang März in Deutschland hat deutlich gemacht, was für ein hohes Ansteckungspotenzial das SARSCov2-Virus hat. Trotzdem ist es Deutschland in der Folge gelungen, durch einschneidende Beschränkungen die Zahl der täglichen Neuinfektionen wieder deutlich zu reduzieren.

Auch nachdem seit dem 20. April schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist die Zahl der Neuinfektionen niedrig geblieben.
Stand heute ist keine erneut einsetzende Infektionsdynamik erkennbar. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit einem Höchstmaß an Eigenverantwortung das Kontaktverbot sowie die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten haben.
Deshalb gehen Bund und Länder heute einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, insbesondere um die Bildungschancen von jungen Menschen zu wahren, um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen.

Damit haben Bund und Länder den Pfad zur schrittweisen Öffnung gemeinsam definiert. Wenn angesichts auch dieses zweiten großen Öffnungsschritts die Neuinfiziertenzahlen weiter niedrig bleiben, sollen die Länder in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund landesspezifischer Besonderheiten und des jeweiligen Infektionsgeschehens die verbliebenen Schritte auf der Grundlage von Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen gehen.

Mit jedem zusätzlichen Grad der Öffnung wird es umso wichtiger, dass Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent eingehalten werden, weil durch die zunehmende Zahl an Kontakten die Gefahr des Entstehens neuer Infektionsketten steigt. Diese müssen schnell erkannt und unterbrochen werden. Dazu leistet der öffentliche Gesundheitsdienst einen zentralen Beitrag, für den Bund und Länder allen Mitarbeitern in den Gesundheitsdiensten und den vielen Helfern in der Kontaktnachverfolgung herzlich danken.

Neben der Kontaktnachverfolgung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst kommt im Falle des Entstehens einer regionalen hohen Infektionsdynamik der rechtzeitigen Einführung örtlicher Beschränkungen eine große Rolle zu, um ein Übergreifen der Infektionsdynamik auf ganz Deutschland und damit die Wiedereinführung deutschlandweiter Beschränkungen zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die gemeinsamen Beschlüsse sowie die begleitenden ChefBK/CdSBeschlüsse sowie die Entscheidungen des Corona-Kabinetts bleiben gültig, soweit im Folgenden nicht abweichende Festlegungen getroffen werden.
2. Die wichtigste Maßnahme gerade angesichts der Öffnungen bleibt noch für lange Zeit, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Diese Maßnahme wird ergänzt durch eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen.
Die Kontaktbeschränkungen sollen grundsätzlich bis zum 5. Juni weiter gelten. Angesichts der niedrigen Infektionszahlen soll der Aufenthalt im öffentlichen Raum jedoch nicht nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder einer weiteren Person sondern auch mit den Personen eines weiteren Hausstandes gestattet werden. Bereits getroffene Entscheidungen bleiben unberührt.
3. Gerade wenn weitreichende Öffnungen erfolgt sind, steigt die Gefahr einer dynamischen Entwicklung. Diese ist bereits zu Beginn der Pandemie häufig von lokalen Ereignissen befördert und dann weiterverbreitet worden. Deshalb bauen Bund und Länder weiter schnell abrufbare Unterstützungsmaßnahmen für besonders betroffene Gebiete auf und stimmen sich dabei zwischen den Krisenstäben von Bund und Ländern weiter eng ab.
Ab einer gewissen Relevanz muss auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort vor Ort mit Beschränkungen reagiert werden.
Deshalb werden die Länder sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt wird.

Die Landesgesundheitsbehörden informieren darüber das Robert- KochInstitut. Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, kann dieses Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen. Bei einem verteilten regionalen Ausbruchsgeschehen und unklaren Infektionsketten müssen allgemeine Beschränkungen regional wieder konsequent eingeführt werden.
Diese Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, bis dieser Wert mindestens 7 Tage unterschritten wird. Darüber hinaus sind auch Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus spätestens dann geboten, wenn die Zahl weiter steigt und es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits umfassend unterbrochen werden konnten.
4. Zur Unterstützung der schnellen und möglichst vollständigen Nachverfolgung von Kontakten ist der Einsatz von digitalem „contact tracing“ eine wichtige Maßnahme. Der Bund hat für die Entwicklung der entsprechenden App inzwischen entschieden, einen dezentralen Ansatz zu verfolgen und den Einsatz dieser App durch die Bürgerinnen und Bürger nach dem Prinzip der „doppelten Freiwilligkeit“ zu ermöglichen.
Das bedeutet, dass die europäischen und deutschen Datenschutzregeln strikt eingehalten werden und lediglich epidemiologisch relevante Kontakte der letzten drei Wochen anonymisiert ausschließlich auf dem Handy des Benutzers ohne die Erfassung des Bewegungsprofils gespeichert werden. Darüber hinaus soll nicht nur der Einsatz der App auf Freiwilligkeit basieren, sondern auch eine mögliche Datenweitergabe an das RKI zur Optimierung der App und für die epidemiologische Forschung soll nur freiwillig erfolgen.
Gibt ein Bürger diese Daten nicht frei, hat das keinen negativen Einfluss auf seine Nutzungsmöglichkeiten der App. Die App wird transparent „open source“ bereitgestellt. Sobald eine breit einsetzbare Anwendungssoftware (App) vorliegt, wird es darauf ankommen, dass breite Teile der Bevölkerung diese Möglichkeit nutzen, um zügig zu erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten, damit sie schnell darauf reagieren können. Bund und Länder werden dazu aufrufen.

5. Die Schulen sollen schrittweise eine Beschulung aller Schüler unter Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen bzw. Einhaltung von Abstandsregeln ermöglichen. Diese betreffen sowohl den Unterricht, als auch das Pausengeschehen und die Schülerbeförderung. Die Wiederaufnahme des Unterrichts in Form von teilweisem Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler hat begonnen und soll in weiteren Schritten gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Zuständigkeit der Länder fortgesetzt werden.
Ziel ist, dass in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen bis zu den Sommerferien jede Schülerin und jeder Schüler einmal die Schule besuchen kann. Parallel dazu sollen digitale Unterrichtskonzepte und -angebote weiterentwickelt werden.

6. Gemäß des Beschlusses der Jugendministerkonferenz vom 27.4.2020 wird die Kinderbetreuung durch eine flexible und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung spätestens ab dem 11. Mai in allen Bundesländern eingeführt. Dabei wird sichergestellt, dass bis zu den Sommerferien jedes Kind am Übergang zur Schule vor dem Ende seiner Kita-Zeit noch einmal die Kita besuchen kann.  Die Einzelheiten regeln die Länder.
7. Für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen haben Bund und Länder bereits vereinbart, dass nach den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen besondere Schutzmaßnahmen unter Hinzuziehung von externem Sachverstand ergriffen werden. Dabei wurde betont, dass auch zu berücksichtigen ist, dass entsprechende Regularien nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.

Vor diesem Hintergrund der niedrigen Infektionszahlen wird nunmehr beschlossen, dass in alle Konzepte bzw. die erlassenen Allgemeinverfügungen zu den Kontaktbeschränkungen bezüglich dieser Einrichtungen eine Regelung aufgenommen werden soll, die jedem Patienten/Bewohner einer solchen Einrichtung die Möglichkeit des wiederkehrenden Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARSCov-2- Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.

8. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb haben Bund und Länder bereits beschlossen, dass jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen muss. Dies bleibt aktuell.
Wir leben weiter in der Pandemie, deshalb müssen nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden vermieden werden, allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen.
Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV ein Konzept mit den wesentlichen Regeln vorgelegt.

9. Alle Geschäfte können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen.
Dabei ist wichtig, dass eine maximale Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen auf die Verkaufsfläche vorgegeben wird, die einerseits der Reduzierung der Ansteckungsgefahr in den Geschäften durch Sicherstellung von Abständen dient, aber auch darauf abzielt, den Publikumsverkehr im öffentlichen Raum und im ÖPNV insgesamt zu begrenzen.

10. Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel wird unter den Bedingungen, die im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister der Länder zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder erlaubt.

11. Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert– auch rechtlich – eine gesonderte Beurteilung. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder halten die Fortsetzung des Spielbetriebes in der 1. und 2. Fußballbundesliga für die dort startberechtigten 36 Vereine auf deren Kosten ab der zweiten Maihälfte für vertretbar.
Die DFL legt die konkreten Spieldaten fest. Dabei sind die Ausführungen von BMAS, BMG und BMI zum erarbeiteten Schutzkonzept der DFL sowie die Maßgaben des Beschlusses der Sportministerinnen und Sportminister der Länder von 28.4.2020 zu berücksichtigen.
Dem Beginn des Spielbetriebs muss, wie in dem geprüften Konzept vorgesehen, eine Quarantänemaßnahme, gegebenenfalls in Form eines Trainingslagers, vorweggehen. Im Falle eventuell notwendiger Testungen für den Spielbetrieb ist sicherzustellen, dass aus dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe jederzeit mit Priorität behandelt werden.
Der DFB wird gebeten, für die anderen Ligen tragfähige Zukunftskonzepte zu entwickeln.

12.
Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes für touristische Nutzung (insbes. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen) mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der Wirtschaftsministerkonferenz entscheiden.

13. Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der Theater, Opern, Konzerthäuser und Kinos mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der Kulturministerkonferenz entscheiden.

14. Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der folgenden verbliebenen Bereiche mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen entscheiden:
• Vorlesungsbetrieb an Hochschulen
• Übergang der Kinderbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb gemäß Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz
• Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
• Bars, Clubs und Diskotheken
• Messen
• Fahrschulen
• Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
• Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimmund Spaßbädern
• Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
• Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wiederaufnahme von Wettkampf- und Leistungssport
• Kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter
• Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
• Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

15. Wie Bund und Länder bereits beschlossen haben, sind Großveranstaltungen wie z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder KirmesVeranstaltungen derzeit untersagt. Wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass dies auch mindestens bis zum 31. August so bleiben wird.

Förderprogramm zur kulturellen Teilhabe startet - Grütters: „Identitätsstiftende und integrative Kraft der Kultur“

Berlin/Duisburg, 05. Mai 2020 - Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Staatsministerin Monika Grütters, fördert mit insgesamt 1,5 Millionen Euro gezielt Kultureinrichtungen, die kulturelle Teilhabe und Vermittlung stärken. Das Programm richtet sich zum Beispiel an Museen, Theater, Bibliotheken und Gedenkstätten, aber auch an Verbände und Bildungseinrichtungen. Es sollen Menschen erreicht werden, die nicht zum traditionellen Publikum der Kultureinrichtungen gehören.

Die neue Ausschreibung für das Förderprogramm läuft seit dem 1. Mai 2020. Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Wir alle spüren in diesen Tagen, wie wichtig die Kultur für Teilhabe und Zusammenhalt in unserer Gesellschaft ist. Gerade in Krisenzeiten brauchen wir die identitätsstiftende und integrative Kraft der Kultur. Kultur fragt nicht nach Alter, Herkunft, Hautfarbe oder Geschlecht. Damit „Kultur für alle“ kein Schlagwort bleibt, fördern wir kreative, strukturbildende und nachhaltige Projekte der Bildung und Vermittlung.

Zusammenhalt in Vielfalt gelingt, wenn Kultureinrichtungen sich öffnen und Menschen in ihrer jeweils eigenen Lebenswelt abholen - in urbanen wie in ländlichen Gebieten und unabhängig von Bildung, Einkommen oder Herkunft.“ Zukunftsfähige Projekte mit Startdatum 2021 erhalten die Förderung von insgesamt bis zu 300.000 Euro pro Maßnahme über einen Zeitraum von maximal vier Jahren. Die Ausschreibung endet am 21. August 2020.

Das Programm fördert insbesondere innovative Impulse. Daneben ist kulturelle Vermittlung auch Teil der Regelförderung bundesgeförderter Einrichtungen. Mit mehr Vielfalt im Personal, Programm und Publikum sowie durch eine aktive Bildungsarbeit stärkt die BKM die Strahlkraft der Kultureinrichtungen nachhaltig.

Weitergehende Informationen finden sich unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/ staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur/kulturelle-bildung/ modellprojekte-foerdern

 

Antrag und weitere Informationen
Antrag zur Projektförderung: Kulturelle Vermittlung PDF, 373 KB, barrierefrei
Hinweise zum Antrag PDF, 230 KB, nicht barrierefrei   
Fördergrundsätze PDF, 102 KB, barrierefrei Modellprojekte bundesgeförderter Einrichtungen


Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Länderchefs

- Spielplätze können mit Auflagen wieder geöffnet werden
- Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen können wieder geöffnet werden: Museen, Ausstellungen und Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten
- Unter Beachtung des Infektionsschutzes ist Religionsausübung möglich

Berlin/Duisburg, 30. April 2020 - Nachdem es Deutschland in international beachteter Weise gelungen ist, die Neuinfektionszahlen durch das SARS-Cov2-Virus zu reduzieren, haben die Länder auf der Grundlage des gemeinsamen Beschlusses mit der Bundeskanzlerin seit dem 20. April schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen umgesetzt.

Es ist noch zu früh, um anhand der gemeldeten Neuinfektionen beurteilen zu können, ob sich diese Öffnungsmaßnahmen trotz der Hygieneauflagen verstärkend auf das Infektionsgeschehen ausgewirkt haben. Diese Beurteilung und die damit verbundene Entscheidung, ob ein weiterer größerer Öffnungsschritt möglich ist, soll am 6. Mai in einer weiteren Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder erfolgen.

Bund und Länder arbeiten während dessen weiter intensiv daran, das Infektionsgeschehen durch ein breites Maßnahmenbündel so gut wie möglich zu kontrollieren und das Gesundheitswesen zu stärken. Nur mit einer erfolgreichen Infektionskontrolle und konstant niedrigen Neuinfiziertenzahlen kann dauerhaft erreicht werden, dass die Öffnungen Bestand haben und keine Rückkehr zu deutschlandweiten Beschränkungen erforderlich wird.

Zugleich werden Wirtschaftshilfen und sozialen Leistungen auf den Weg gebracht, um die negativen Folgen der Krise abzumildern.

Bund und Länder wägen bei allen Entscheidungen deren Wirkung in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sorgfältig gegeneinander ab. Die ständig zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über dieses neuartige Virus und viele interdisziplinäre Expertenmeinungen fließen dabei in die Entscheidungsfindung ein. Die Verantwortung für die Entscheidungen liegt bei Bund und Ländern, für die angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Situation ohne Beispiel mit vielen noch schwer abschätzbaren Risiken handelt, ein vorsichtiges Vorgehen in regelmäßigen Schritten und ein besonders strenger Maßstab für vorübergehend notwendige Grundrechtseinschränkungen das leitende Prinzip für verantwortbares Handeln ist.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die gemeinsamen Beschlüsse sowie die begleitenden ChefBK/CdS-Beschlüsse sowie die Entscheidungen des Corona-Kabinetts bleiben gültig, soweit im Folgenden nicht abweichende Festlegungen getroffen werden.

2. Wesentliches Element der Infektionskontrolle ist die vollständige Kontaktnachverfolgung bei allen Neuinfizierten. Wenn die Kontaktnachverfolgung nicht gelingen würde, bestünde die große Gefahr, dass eine neue Infektionsdynamik entsteht. Deshalb bauen die Länder lageangepasst erhebliche Personalkapazitäten (ein Team aus 5 Personen je 20.000 Einwohner) auf. Seit dem 24. April melden alle Gesundheitsämter über die zuständigen Landesbehörden an das Robert-Koch-Institut, ob die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet, gefährdet oder bereits aktuell nicht mehr möglich ist.
Dies ermöglicht den Ländern, diese Kapazitäten bei besonders betroffenen Gesundheitsdiensten sofort aufzustocken und vom Bund die dort aufgebauten Kontaktnachverfolgungsteams von RKI, Bundeswehr und aus dem Medizinstudenten-Programm „Medis4ÖGD“ anzufordern. Die möglichst vollständige Kontaktnachverfolgung ist die Grundvoraussetzung für weitere Öffnungsschritte und ein wichtiger Maßstab für die Bewertung der Frage, welche Neuinfiziertenzahlen im mehrtätigen Mittel toleriert werden können.

3. Die bisherige epidemiologische Entwicklung in Deutschland hat gezeigt, dass es durch lokale Ereignisse immer wieder zu besonderen regionalen Betroffenheiten bei der Ausbreitung des SARS-Cov2-Virus kommt. Deshalb bereiten Bund und Länder weiter schnell abrufbare Unterstützungsmaßnahmen für besonders betroffene Gebiete vor und stimmen sich dabei zwischen den Krisenstäben von Bund und Ländern weiter eng ab. Wenn die deutschlandweit erzielten Erfolge in der Verlangsamung des Infektionsgeschehens nicht gefährdet werden sollen, muss auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort reagiert werden.
Dazu gehört auch, dass die umfassenden Beschränkungen, die vor dem 20. April gültig waren, vor Ort sofort wieder konsequent eingeführt werden müssen. Darüber hinaus können auch Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus im Einzelfall geboten sein. Wenn es erneut zu einer überregionalen Infektionsdynamik kommt, die eine Überforderung des Gesundheitssystems befürchten lässt, müssen die Beschränkungen auch in allen Ländern ganz oder teilweise wieder eingeführt werden.


4. Am 13. März 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Kliniken in Deutschland aufgefordert, ab dem 16. März 2020 alle medizinisch nicht zwingend notwendigen planbaren Aufnahmen und Operationen zu verschieben, um sich auf die nicht vorhersehbare Zahl von COVID-19-Erkrankten frühzeitig vorzubereiten und intensivmedizinische Kapazitäten vorzuhalten sowie aus- und aufzubauen.

Aktuell werden etwa 40 Prozent der Intensivbetten – bei finanziellem Ausgleich – freigehalten. Die aktuelle Entwicklung der COVID-19-Infektionszahlen und die präzise Übersicht, die durch das DIVI-IntensivRegister ermöglicht wurde, lässt es nun zu, dass ein etwas größerer Teil der Krankenhauskapazitäten wieder für planbare Operationen genutzt werden kann.
Dies ist auch deswegen geboten, weil sich eine dauerhafte ausschließliche Priorisierung nur einer bestimmten Patientengruppe unter Ausschluss anderer Gruppen von Erkrankten nicht rechtfertigen lässt. Gleichzeitig sollen ausreichend COVID-19-Behandlungskapazitäten freigehalten und an die jeweilige Pandemieentwicklung angepasst werden.
Für die Umsetzung hat der Bund ein kriterienbasiertes Konzept vorgelegt, unter dessen Berücksichtigung die Länder ab sofort die regionale Steuerung unter Beachtung der regionalen Besonderheiten vornehmen können. Das DIVI-IntensivRegister zur Steuerung der Intensivkapazitäten in Deutschland wird aktuell zu einem Tool weiterentwickelt, das anhand bekannter Parameter eine Prognose für den COVID-19-bedingten Bedarf an Intensivbetten bundesweit und regional für die nächsten zwei Wochen vorhersagt. Dieses Tool wird vom Bundesministerium für Gesundheit weiter gefördert und im laufenden Betrieb beständig weiter verbessert und ausgebaut.

5. Großveranstaltungen wie z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind derzeit untersagt. Wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass dies auch mindestens bis zum 31. August so bleiben wird. Ab wann und unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter künftig stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.

6. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bekräftigen ihren Dank an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die mit dem notwendigen Verzicht auf die öffentliche Durchführung von Gottesdiensten und Gebetsveranstaltungen trotz hoher Feiertage in den vergangenen Wochen einen wichtigen Beitrag geleistet haben, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die jetzt auch durch diese Maßnahmen erreichten Erfolge lassen daher eine schrittweise Lockerung der Maßnahmen zu.

Auch aufgrund des besonderen Schutzes der Freiheit der Religionsausübung im Grundgesetz ist es im Zuge der Überprüfung der beschränkenden Maßnahmen geboten, Versammlungen zur Religionsausübung wieder zu ermöglichen, soweit bei ihrer Durchführung den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung getragen wird.
Vor dem Hintergrund des partnerschaftlichen Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland haben Länder und Bundesinnenminister mit den Kirchen und großen Religionsgemeinschaften deren umfassende Konzepte für die Durchführung von Gottesdiensten und religiösen Handlungen unter Beachtung des Infektionsschutzes vorbesprochen und hieraus eine Übersicht hinsichtlich der von den Kirchen und Religionsgemeinschaften vorgesehenen Maßnahmen erstellt.
Versammlungen zur Religionsausübung (Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen) sollen fortan wieder stattfinden können. Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten die Ausführungen entsprechend. Die Einzelheiten regeln die Länder.

7. Spielplätze können mit Auflagen wieder geöffnet werden, um Familien neben Grünanlagen und Parks zusätzliche Aufenthaltsmöglichkeiten im öffentlichen Raum zu bieten.

8. Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen können folgende Kultureinrichtungen wieder geöffnet werden:

a. Museen, Ausstellungen und Galerien
b. Gedenkstätten, sowie
c. zoologische und botanische Gärten.

Voraussetzung ist, insbesondere bei kleinen und historischen Gebäuden, dass diese Auflagen räumlich und personell umgesetzt werden können. Die Beauftragte für Kultur und Medien wird gebeten, kurzfristig ein Förderprogramm in Höhe von zunächst 10 Mio. € für corona-bedingte Umbaumaßnahmen in kleinen und mittleren Museen aufzulegen.

9. Der Chef des Bundeskanzleramts und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien werden beauftragt, auf der Grundlage der Empfehlungen der jeweiligen Fachministerkonferenzen Beschlussvorschläge für den 6. Mai zur schrittweisen weiteren Öffnung von Schulen, zur weiteren Öffnung von
Kinderbetreuungsangeboten und zur schrittweisen Wiederaufnahme des Sportbetriebes zu erarbeiten.

10. Die zuständigen Fachministerkonferenzen werden beauftragt, bis zu der auf den 6. Mai folgenden Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder Vorschläge für Rahmenbedingungen schrittweiser Öffnungen von Gastronomie- und Tourismusangeboten und für die weiteren Kultureinrichtungen vorzubereiten.

Kabinett beschließt Sozialschutz-Paket II   Weitere Hilfen für Arbeitnehmer 


Bund startet Soforthilfeprogramm für freie Orchester und Ensembles
Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt ab sofort bis zu 5,4 Millionen Euro Soforthilfe für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm zielt darauf ab, künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie zu ermöglichen. Zur Zielgruppe gehörten u. a. das Mahler Chamber Orchestra, das Ensemble Modern und das Freiburger Barockorchester. Antragsteller können bis zu 200.000 Euro aus dem Soforthilfeprogramm erhalten. Ein Schwerpunkt des Programms liegt auf der Förderung von Präsentations- und Vermittlungsformaten, die in Reaktion auf die besonderen Bedingungen der Pandemie entwickelt werden.

Monika Grütters sagt dazu: „Das Musikleben ist durch Corona zum Erliegen gekommen. Das ist existenzgefährdend, besonders für alle freien Orchester und Ensembles, für die Erlöse aus Auftritten die entscheidende Einnahmequelle sind. Gerade sie sichern die Vielfalt der traditionsreichen und weltweit einzigartigen Musiklandschaft in Deutschland. Deshalb werden wir sie unterstützen und passen unser Orchester-Förderprogramm auf die neuen Bedingungen an.“

Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die Projekte der Antragsteller im Inland durchgeführt werden und dass die Projektorchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.

Die Mittel des Soforthilfeprogramms stammen aus dem Förderprogramm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“, das erstmals von 2017 bis 2020 durchgeführt wurde. Eine Förderung erhielten damals unter anderem die Südwestdeutsche Philharmonie in Konstanz, das Philharmonische Orchester Vorpommern oder das Ensemble Musikfabrik aus Köln. Aufgrund des großen Erfolgs hat die Bundesregierung für eine Fortsetzung des Programms 16,2 Millionen Euro für drei weitere Jahre vorgesehen. Die Haushaltsmittel für das Jahr 2020 werden nun für das einmalige Corona-Hilfsprogramm umgewidmet. Die Fortsetzung des regulären Förderprogramms ab Januar 2021 wird angestrebt.

Inkrafttreten von Beschlüssen

Folgender Beschluss vom 20. Februar 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 28. April 2020 in Kraft:

Bundeskanzlerin Merkel: "Wir bewegen uns auf dünnem Eis!"

Es sei gemeinsam gelungen, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, betonte Bundeskanzlerin Merkel vor dem Bundestag. Zugleich mahnte sie vor zu schnellen Lockerung der Corona-Maßnahmen.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in ihrer Regierungserklärung um Verständnis für die anhaltenden Einschränkungen in der Coronavirus-Pandemie geworben: "Wir leben nicht in der Endphase der Pandemie, sondern immer noch an ihrem Anfang", sagte Merkel am Donnerstag vor dem Deutschen Bundestag.

Wie man verhindere, dass das Virus das Gesundheitssystem überwältige und unzähligen Menschen das Leben koste, werde für lange Zeit die zentrale Frage der Politik in Deutschland und Europa sein. Durch die Maßnahmen der vergangenen Wochen sei ein wichtiges Ziel erreicht worden: "Unser Gesundheitssystem hält der Bewährungsprobe bisher stand." 


Schwere Entscheidungen

Ihr sei bewusst, wie belastend die Einschränkungen für jeden indivduell, aber auch für die Gesellschaft als Ganzes seien. Diese Pandemie sei eine "demokratische Zumutung" und schränke das ein, "was unsere existenziellen Rechte und Bedürfnisse sind", sagte Merkel.

Eine solche Situation sei nur erträglich, wenn die Gründe für die Einschränkungen transparent und nachvollziehbar seien und wenn Kritik und Widerspruch nicht nur erlaubt, sondern eingefordert und angehört würden. Kaum eine Entscheidung sei ihr in ihrer Amtszeit so schwergefallen wie die Einschränkung der persönlichen Freiheitsrechte, sagte Merkel. 

Belastende Situation in den Pflegeheimen

Ganz besonders belaste sie die Isolation und Einsamkeit der Menschen in Pflege- und Altenheimen. Es sei "grausam", wenn außer der Pflegekraft niemand da sein könne. "Diese 80-/90-Jährigen haben unser Land aufgebaut, der Wohlstand in dem wir leben, den haben sie begründet", sagte Merkel und fügte an: "Wir kämpfen den Kampf gegen das Virus auch für sie."

Durch Zusammenhalt sei gemeinsam erreicht worden, "dass sich das Virus auf seinem Weg durch Deutschland und Europa immerhin verlangsamt hat", sagte Merkel im Bundestag. Das sei nur mit Hilfe der Bürgerinnen und Bürger möglich, die "mit Herz und Vernunft etwas für ihre Mitmenschen tun", betonte die Kanzlerin. "Mich macht das unendlich dankbar", so Merkel.

Die Kanzlerin betonte, sie stimme den Beschlüssen von Bund und Ländern über Auflagen und erste Lockerungen im Alltagsleben vorbehaltlos zu. "Doch ihre Umsetzung seither bereitet mir Sorgen".
Das Vorgehen wirke mitunter "sehr forsch, um nicht zu sagen, zu forsch". Diese Aussage ändere gleichzeitig "kein Jota" daran, dass sie die Kompetenzen der Länder in der föderalen Ordnung des Grundgesetzes "auch beim Infektionsschutzgesetz aus voller Überzeugung achte", fügte Merkel hinzu. "Lassen Sie uns jetzt das Erreichte nicht verspielen und einen Rückschlag riskieren", appellierte die Kanzlerin. Wir müssten "klug und vorsichtig" handeln.

"Wir bewegen uns auf dünnem Eis"

"Die jüngsten Zahlen des Robert Koch-Instituts geben Hoffnung", so Merkel. Dennoch bewegten wir uns aber "auf dünnem Eis, man kann auch sagen: auf dünnstem Eis." Die Situation sei trügerisch. Noch sei Deutschland nicht über den Berg, appellierte Merkel. "Das ist eine Langstrecke, bei der uns nicht zu früh die Kraft und die Luft ausgehen dürfen."

Letztendlich helfe nur ein Impfstoff, um die Pandemie zu beenden, so Merkel. Solange der noch nicht entwickelt sei, sei es ihre Pflicht zu mahmen und nicht auf das "Prinzip Hoffnung" zu setzen. Die Bundesregierung fördere die Entwicklung eines Impfstoffes finanziell mit einem großen Beitrag für ein neues nationales Forschungsnetzwerk.

Virus nur international zu bekämpfen

Die Bundesregierung unterstütze die Weltgesundheitsorganisation WHO in ihrem Mandat, betonte die Kanzlerin. Ein Virus, das sich in allen Staaten ausbreitet, könne nur international bekämpft werden: in der EU, G20 und in Zusammenarbeit mit den afrikanischen Staaten.

Merkel unterstrich, wie wichtig europäische Solidarität bei der Überwindung der Pandemie sei: Wir seien eine Schicksalsgemeinschaft, die füreinander einstehe – gerade bei unverschuldeter Not. "Auch Deutschland kann es auf Dauer nur gutgehen, wenn es Europa gutgeht", betonte die Kanzlerin.

EU-Rettungspaket schnell umsetzen

Die Kanzlerin drang auf den schnellen Einsatz der EU-Hilfen für die besonders vom Coronavirus betroffenen Staaten. "Diese Pandemie betrifft alle, aber nicht alle gleich", sagte sie. Es sei die Aufgabe zu zeigen, "wer wir als Europa sein wollen." Sie hoffe, dass die Mittel bereits ab dem 1. Juni verfügbar seien, sagte sie mit Blick auf das bereits beschlossene Wirtschaftspaket im Volumen von mehr als 500 Milliarden Euro.

Zudem sprach sich Merkel für ein europäisches Konjunkturprogramm für die nächsten zwei Jahre aus: "Wir sollten bereit sein, im Geiste der Solidarität über einen begrenzten Zeitraum deutliche höhere Beiträge zu leisten, damit sich alle Mitgliedstaaten erholen können".

Forderungen nach der Vergemeinschaftung von Schulden, so genannte Corona-Bonds, seien dagegen nicht hilfreich. Schon deshalb, weil alle nationalen Parlamente darüber entscheiden müssten, einen Teil des Budgetrechts auf europäische Ebene zu verlagern. Dies sei ein zeitraubender Prozess - doch jetzt gehe es darum "schnell zu helfen und schnell Instrumente in der Hand zu haben, die die Folgen der Krise lindern können".

Beschluss der Bundesregierung: Gutscheinlösung bei Pauschalreisen, Flugtickets und Freizeitveranstaltungen

1. Pauschalreisen und Flugtickets:
Berlin/Duisburg, 2. April 2020 - Die zuständigen Ressorts sollen an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung herantreten. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und für eine einheitliche europäische Regelung zu sorgen.

a. Pauschalreisen
BMJV, BMWi und BMF richten das Schreiben über den zuständigen Kommissar der DG Just Reynders an die Kommission. Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:
- Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
- Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
- Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten

b. Flugtickets
BMVI, BMWi und BMJV richten das Schreiben über die zuständige Kommissarin der DG Move Valean an die Kommission. Die Regelung soll den Airlines bereits kurzfristig (denkbar über eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Form einer Auslegungshilfe), aber auch mittelfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

- Härtefallregelung
- Gültigkeit bis 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.

2. Kultur-, Wissenschafts-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen

BMJV soll dem dringenden Wunsch von BKM, BMI und BMBF entsprechend eine Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf vorbereiten. Diese Formulierungshilfe soll in das Kabinett vom 8. April 2020 eingebracht werden.

Für den Fall der Pandemie-bedingten Absage von Veranstaltungen soll der Veranstaltende für vor dem 8. März erworbenen Tickets der Inhaberin oder dem Inhaber anstelle einer Erstattung einen Gutschein geben dürfen. Die Regelung soll eine Härtefallklausel enthalten. Der Gutschein soll bis zum 31.12.2021 befristet sein. Ist der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, ist der Preis des Tickets zu er-statten.

II. Erläuterung
Ausgangslage:
Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reise- und Kontaktbeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus und sonstige Flugverkehr in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Auch das bisherige kulturelle und soziale Leben hat sich drastisch verändert: Pandemiebedingt können musikalische und andere kulturelle, wissenschaftliche und sportliche Veranstaltungen nicht mehr stattfinden.

Die Reiseveranstaltenden und Airlines sind bei der pandemiebedingten Absage von Flügen und Pauschalreisen regelmäßig verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen zu erstatten. Auch bei den sonstigen Veranstaltungen stellt sich die Problematik massenhafter Erstattungsansprüche. Vor dem Hintergrund zahlloser Stornierungen und Absagen ist für alle Bereiche jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestandes der Unternehmen und Institutionen führen kann. Insolvenzen drohen. Reiseveranstalter, Airlines und sonstige Veranstalter würden zur Vermeidung dieser Folgen den Kundinnen und Kunden gerne Gutscheine übergeben, sehen sich aber durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert.
Für alle Bereiche könnte eine Gutscheinlösung eine existentielle Hilfe sein.

Lösung:
Die Ressorts schlagen vor, den Betroffenen diese Möglichkeit zu eröffnen. Dazu ist ein differenziertes Maßnahmenbündel erforderlich, weil die Erstattungspflichten verschiedene Rechtsgrundlagen haben:

Im Pauschalreiserecht ist die Erstattungspflicht aufgrund der Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie spezialgesetzlich geregelt. Reiseveranstaltende sind verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Hier soll eine gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben gefunden werden. Es ist möglich, dass die EU eine Lockerung der aktuellen Regelungen kurzfristig beschließt und so den Weg frei macht für eine nationale Regelung, die Gutscheinlösungen zulässt.

Für Flugtickets ergibt sich der Erstattungsanspruch aus der unmittelbar geltenden Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/2004): Er ist binnen 7 Tagen in bar zu erfüllen und darf mit Zustimmung des Fluggastes durch einen Gutschein ersetzt werden. Hier können nur europäische Auslegungsregelungen und Rechtsänderungen zu einer temporären Aussetzung des Zustimmungserfordernisses führen, worauf die Bundesregierung gegenüber KOM hinwirken sollte.

Für die Veranstaltenden von Kultur-, Wissenschafts-, Sport-, oder sonstige Freizeitveranstaltungen ergibt sich die Erstattungspflicht aus den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier kann mit einer gesetzlichen Regelung im nationalen Recht Abhilfe geschaffen werden. Die für die Themenfelder dieser Veranstaltungen zuständigen Ressorts BKM, BMBF und BMI haben BMJV ersucht, eine solche Regelung zu entwickeln, damit sie für sie Grundlage ihrer Unterstützung und Begleitung für die Veranstalter wird.

 

Das Coronavirus kennt keine Feiertage

Berlin/Duisburg, 01. April 2020:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Die Dynamik der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland ist noch immer zu hoch. Wir müssen daher weiterhin alles dafür tun, die Geschwindigkeit des Infektionsgeschehens zu vermindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Eine entscheidende Rolle kommt dabei weiterhin der Reduzierung von Kontakten zu.
Mit Blick auf das bevorstehende Osterfest und die in den Ländern anstehenden Osterferien betonen Bund und Länder: Bürgerinnen und Bürger bleiben angehalten, auch während der Osterfeiertage Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes gemäß den geltenden Regeln auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Deshalb bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.  

Am Dienstag nach Ostern werde man die Situation erneut bewerten, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden, erklärte Bundeskanzlerin Angela Merkel. Maßstab werde die Einschätzung des Robert Koch-Instituts und der Epidemiologen sein.

Zu früh, um Kontaktbeschränkungen zu lockern

Die Bundeskanzlerin bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern dafür, dass sie sich in großer Mehrheit an die Beschränkungen halten. Dadurch retteten sie Leben und bewahrten das Gesundheitssystem vor einer Überforderung. Aber man müsse auch klar sagen, dass es derzeit noch zu früh sei, diese Kontaktbeschränkungen zu lockern. "Es wäre ganz schlimm, wenn wir die Kontaktbeschränkungen zu früh lockern würden und später wieder zurückrudern müssten. Das heißt, wir müssen alles tun, um zu verhindern, dass wir vom Regen in die Traufe kommen und müssen die Dinge jetzt weiter einhalten", sagte Merkel.

Abstand halten - auch über die Feiertage

In ihrem Beschluss machen Bund und Länder noch einmal deutlich, dass die Kontaktbeschränkungen auch über das Osterfest gelten. "Bürgerinnen und Bürger bleiben angehalten, auch während der Osterfeiertage Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes gemäß den geltenden Regeln auf ein absolutes Minimum zu reduzieren", betonte die Kanzlerin. Sie plädierte an die Bürgerinnen und Bürger, auf private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. "Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge", so Merkel.

Bemühungen um medizinische Ausstattung intensivieren

Auch die Entwicklung der Zahl der Krankenhausbetten und der Beatmungskapazitäten, die medizinische Ausstattung und vor allem auch die Situation in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen was Thema der Bund-Länder-Gespräche. Man müsse alles tun, um diese besonders gefährdete Gruppe zu schützen, betonte die Kanzlerin.
All jenen, die im medizinischen Bereich und in der Pflege arbeiten, sprach sie ihren Dank aus und erklärte: "Wir wissen, dass wir an der Verbesserung der Ausstattung hart arbeiten müssen, insbesondere an der Ausstattung mit den medizinisch notwendigen Masken. Die Bundesregierung hat in den letzten Tagen die Beschaffungsbemühungen noch einmal intensiviert. Wir setzen alles daran, alle Einrichtungen möglichst gut auszustatten."