April 2024 |
Regenwasser sinnvoll nutzen
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie Hausbesitzer:innen
an Regentagen die wichtige Ressource Wasser auffangen und
nutzen können
Duisburg, 19. April 2024 - Wetterextreme durch die
Klimaveränderung sind längst auch bei uns angekommen. Für
die Sommermonate gehen Fachleute von vermehrten
Starkregentagen oder längeren Trockenperioden aus. Es wird
also Zeiten geben mit zu viel Wasser und Phasen mit zu wenig
Wasser. Da Pflanzen, Gärten und Teiche aber gerade in
Trockenzeiten gewässert werden müssen, bietet es sich an,
Regenwasser zu sammeln, um es während der trockenen Phasen
nutzen zu können. Hanna Vitz, Expertin für
Regenwasserbewirt-schaftung bei der Verbraucherzentrale NRW,
hat Tipps zur sinnvollen Nutzung von Regenwasser
zusammengestellt.
•
Was bringt die Regenwassernutzung? Die weltweiten
Süßwasservorräte sind begrenzt, nur etwa ein Prozent der
gesamten Wassermenge auf der Erde kann als Trinkwasser
genutzt werden. Systematische Regenwassernutzung kann dazu
beitragen, diese wertvolle Ressource zu sammeln und vor
Verschwendung und Verunreinigung zu schützen. Es empfiehlt
sich besonders, Regenwasser lokal, also vor Ort bei
Niederschlägen zu nutzen, statt es in der Kläranlage zu
reinigen. Es sollte aufgefangen und verbraucht werden – und
zwar direkt dort wo es entsteht.
In privaten Haushalten verbrauchen wir die größte Menge an
Wasser übrigens für Gartenbewässerung, Waschmaschine und
Toilettenspülung. Dieser Anteil macht etwa 40 Prozent des
Wasserverbrauchs aus. Wenn hier das kostenlose Regenwasser
zum Einsatz kommt, spart man Geld und schont gleichzeitig
die wertvolle Ressource Wasser. Kosten lassen sich durch den
verringerten Haushaltsverbrauch und eine geringere
Abwassergebühr senken. Diese muss bei der jeweiligen Kommune
beantragt werden.
•
Regenwassernutzung im Garten
Als einfache Maßnahme empfehlen sich Regentonnen, in denen
das Regenwasser für das Gießen des Gartens gesammelt wird.
Auch für die Pflanzen ist das weiche Regenwasser die beste
Option zur Bewässerung. Dazu wird am heimischen Haus ein
sogenannter Regendieb oder Regenheld im Fallrohr
installiert, der das Regenwasser in die Tonne leitet. Kosten
und Aufwand sind überschaubar, allerdings ist das
Fassungsvermögen von Regentonnen mit etwa 200 bis 500 Litern
eher gering.
Daneben findet man im Handel oder bei Baumärkten relativ
kostengünstige sowie dekorative Speichermöglichkeiten wie
Wandtanks oder Pflanzsäulen, in denen weiteres Regenwasser
zwischengespeichert werden kann. Wer mehr Wasser speichern
möchte, kann eine unterirdische Zisterne nutzen – entweder
selbst gebaut oder von Fachfirmen im Garten eingesetzt.
Für den Eigenbau eignen sich
Modelle aus Kunststoff am besten, da sie leicht und einfach
zu transportieren sind. Mittlerweile sind sie in fast jedem
Baumarkt zu finden. Betonzisternen sind eine längerfristige
Investition, erfordern durch das hohe Gewicht aber einen
größeren Aufwand an Einbau und Kosten. Mit beiden Varianten
kann man 1.500 bis 10.000 Liter speichern.
•
Regenwassernutzung im Haus
Wer das gesammelte Regenwasser auch für die Toilettenspülung
oder Waschmaschine nutzen möchte, muss es an seine
Hauswasseranlage anschließen. Dabei ist einiges zu beachten.
Die einschlägigen Regeln der Technik sind einzuhalten,
außerdem müssen solche Anlagen dem zuständigen
Trinkwasserversorger gemeldet werden. Der Einbau einer
solchen Anlage kommt daher eher bei Neubauten in Frage, da
ein zweiter Wasserkreislauf für das Brauchwasser
(Regenwasser) angelegt werden muss.
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Auf was sonst noch zu achten ist
Grundsätzlich gilt für alle Hausbesitzer:innen der
Anschluss- und Benutzungszwang für das Kanalsystem – auch
bei Regenwasser. Werden das Niederschlagswasser oder andere
Flächen komplett von der Kanalisation abgekoppelt, muss dies
in den meisten Fällen bei der zuständigen Stadt oder Kommune
gemeldet werden.
Es gilt die örtliche
Entwässerungssatzung, die man sich auf den Webseiten der
Kommunen herunterladen kann. Meistens folgt auf die
Abkopplung der Erlass oder eine Reduzierung der
Abwassergebühr für das Haus. Viele Kommunen fördern
mittlerweile auch den Bau von Zisternen durch einen
finanziellen Zuschuss. Eine Genehmigung ist in den meisten
Entwässerungssatzungen erforderlich.
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Mietkosten im Griff:
Ratgeber bietet praktisches Handwerkszeug
Duisburg, 18. April 2024 - Knapp 30 Prozent der
Ausgaben eines Haushalts gehen für die Miete drauf.
Statistisch etwa 780 Euro im Monat. Und da kommen die
Umlagen für Heizung und Warmwasser noch on top. Tendenz
steigend. Denn höhere Versicherungsbeiträge, gestiegene
Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung oder Abwasser
machen Wohnen noch einmal teurer.
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten,
Mieterhöhung, Wohnungsmängel“, gemeinsam von der
Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund
herausgegeben, zeigt anschaulich, wo und wie die Ausgaben
fürs Wohnen gedeckelt werden können. Er begleitet dabei von
der Wohnungssuche über die Betriebskostenabrechnung bis hin
zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Wie hoch darf meine Miete sein? Welche Klauseln im
Mietvertrag können teuer werden? Muss ich hinnehmen, dass
die defekte Heizung wochenlang nicht repariert wird? Um wie
viel darf die Miete bei einer energetischen Sanierung
angehoben werden? Anhand zahlreicher Fallbeispiele wird die
Rechtslage praktisch erläutert.
Musterbriefe helfen, eigene Ansprüche zu formulieren,
Fristen zu beachten und Rechte durchzusetzen. Außerdem
bietet der Ratgeber Hilfestellungen, wie die Miete bei
Wohnungsmängeln gekürzt werden kann oder was zu beachten
ist, wenn die Wohnung wegen der Umwandlung in eine
Eigentumswohnung gekündigt wird."
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten,
Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten und kostet
16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Kabelfernsehen: Was jetzt zu tun ist
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Möglichkeiten es
für die zukünftige TV-Nutzung gibt. Kabelfernsehen wird
Mietersache. Denn spätestens am 1. Juli endet das sogenannte
Nebenkostenprivileg. Dann ist über die bisherigen Verträge
kein Kabelfernsehen mehr verfügbar. Was bislang einfach so
aus der Steckdose kam und für alle Mieter:innen in einem
Haus über die Nebenkosten abgerechnet wurde, muss jetzt
jeder selbst regeln.
Erol Burak Tergek, Referent für Telekommunikationsrecht bei
der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man den
Kabelanschluss behält oder Alternativen nutzt und was das
kosten kann.
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Warum endet der automatische Kabelanschluss?
Bislang war der Kabelanschluss häufig Bestandteil der
Wohnungs-Infrastruktur und mit Beginn des Mietvertrags
automatisch verfügbar. Abgerechnet wurde über die
Nebenkostenabrechnung. Hauseigentümer:innen und
Hausverwaltungen hatten dafür in der Regel Sammelverträge
mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber vor Ort.
Durch eine Gesetzesänderung ist dieses Privileg nun
hinfällig. Eingeführt worden war es in den Anfangstagen des
Kabelfernsehens, um die Verbreitung der Anschlüsse zu
fördern. Es bedeutete, dass die Netzbetreiber
Pauschalverträge für Mietwohnungen abschließen durften.
Dafür waren die Gebühren niedriger als bei
Einfamilienhäusern.
•
Wie finde ich meinen Anbieter? Wer sich nicht um den
Anschluss kümmert, hat womöglich in Kürze kein Fernsehen
mehr. Möchte man den Kabelanschluss behalten, muss man einen
eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Das wird
nach einschlägigen Prognosen ein wenig teurer als bisher.
Erste Erfahrungen zeigen, dass die Kosten maximal um zwei
bis drei Euro pro Monat steigen und der Preis für einen
Einzelnutzervertrag bei ca. acht bis zehn Euro pro Monat
liegt.
Wer der bisherige Anbieter ist, steht entweder in der
Nebenkostenabrechnung oder lässt sich durch Nachfrage bei
Vermieter:innen oder Hausverwaltung ermitteln. Ein Wechsel
des Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die
Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und oftmals nur ein
Anbieter für ein Gebäude zuständig ist. Nur mit diesem kann
ein Vertrag geschlossen werden. Denkbar ist, dass vor allem
größere Vermietungsgesellschaften mit dem Netzbetreiber
einen Rahmenvertrag vereinbaren und die Mieter:innen dadurch
ein besseres Angebot erhalten.
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Welche Alternativen gibt es?
Spätestens ab 1.Juli können Mieter:innen auf andere
Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für den
Fernsehempfang zu zahlen. Alternativen zum Kabelanschluss
sind zum Beispiel Internet-TV, Streamingdienste, Satellit
oder Antenne. Bei den Optionen Antenne und Satellit sollte
man jedoch zuerst prüfen, ob dies im Gebäude vorhanden oder
die Installation erlaubt und möglich ist.
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Was ist bei Haustürgeschäften zu beachten?
Verschiedene Firmen nutzen das Ende des Nebenkostenprivilegs
für Aquise an der Haustür. Aber auch beim Thema
Kabelfernsehen gilt: Nichts an der Haustür unterschreiben,
sondern in Ruhe und unabhängig Angebote vergleichen. Man
muss niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht zu einer
unangekündigten Prüfung des Kabelanschlusses.
Wer doch etwas unterschrieben hat, kann innerhalb von 14
Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Ohne
Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf zwölf
Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum Kabelanschluss und
zu den Alternativen gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/53330
Interaktive Grafik mit den wichtigsten Möglichkeiten,
lineares Fernsehen zu empfangen, gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/fernsehen/nebenkostenprivileg-das-bedeutet-die-abschaffung-fuer-ihr-kabeltv-53330
Steuererklärung für Rentner
und Pensionäre 2023/24 - Neuer Ratgeber lotst zu
Sparpotenzial
Duisburg, 3. April 2024 - Mehr als
ein Viertel aller Rentnerinnen und Rentner muss eine
Steuererklärung abgeben. Und es werden immer mehr – dafür
sorgen insbesondere steigende Renten und das
Alterseinkünftegesetz. Nicht zu vergessen sind weitere
Einkünfte neben der Rente, zum Beispiel wenn Einnahmen aus
Vermietungen erzielt werden.
Aber es gibt auch gute Nachrichten: Wenn das Einkommen unter
dem Grundfreibetrag liegt, müssen gar keine Steuern gezahlt
werden. Und wer die vielen Möglichkeiten kennt, um die
Steuerlast zu senken, kann den steuerpflichtigen Teil seiner
Rente deutlich reduzieren. Allen voran bietet das neue
Wachstumschancengesetz denjenigen, die im Jahr 2023 in Rente
gegangen sind, hierzu weitere Chancen.
Der jetzt erschienene Ratgeber „Steuererklärung für Rentner
und Pensionäre 2023/24“ der Verbraucherzentrale lotst
verständlich durch Antragsformulare und zeigt
Sparpotenziale. Zum Einstieg wird erläutert, welche
Einkunftsarten es gibt und wie das zu versteuernde Einkommen
zu berechnen ist. Anhand vieler Beispiele werden praktische
Tipps gegeben, um Grundfreibetrag, Werbungskosten,
außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben geltend zu
machen. Denn Steuerpflicht heißt nicht immer automatisch
„Portemonnaie auf“.
Wo Eintragungen vorzunehmen sind wird ebenso erklärt wie die
Vorgaben, um die Ausgaben nachzuweisen. Ein eigenes Kapitel
gibt Hinweise, was private Vermieter bei der Steuererklärung
beachten müssen und welche Belege hierfür wichtig sind. Wann
der Fiskus die Hand aufhält, wenn mit Geld Geld verdient
wird, ist ebenso zu erfahren wie beispielsweise mit der
Ehrenamtspauschale die steuerfreien Einnahmen optimiert
werden können.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
2023/2024“ hat 208 Seiten und kostet 16,- Euro, als E-Book
12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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März 2024 |
Energiesparende Haushaltsgeräte finden
Verbraucherzentrale NRW bietet Onlinerechner zur Auswahl
neuer Geräte und erklärt, wie sich langfristig Strom sparen
lässt
Duisburg, 22. März 2024 - Die Energiepreise sind in
den vergangenen Jahren spürbar gestiegen und belasten neben
weiteren Preissteigungen die Budgets vieler Haushalte. „Wenn
jetzt die Neuanschaffung eines Fernsehers, einer
Waschmaschine oder eines Kühlschranks ansteht, rückt dabei
noch stärker der Energieverbrauch in den Vordergrund”, sagt
Sören Demandt, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.
„Wichtig ist, sich grundlegend zu informieren und die
eigenen technischen Bedürfnisse zu prüfen. Unser
Onlinerechner bietet dazu erste Anhaltspunkte über die
wahren Kosten für Kauf und Betrieb”. Außerdem hat die
Verbraucherzentrale NRW weitere fünf Tipps zum Stromsparen
im Haushalt zusammengestellt.
Onlinerechner zur Auswahl des Haushaltgerätes
Mit dem Kostenrechner lassen sich für Kühlschränke,
Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Fernseher
die zukünftigen Kosten über die zu erwartende Nutzungsdauer
ermitteln. Dafür braucht man nur den Anschaffungspreis des
Gerätes und Angaben zum Stromverbrauch. Die Informationen
dazu finden sich auf dem Effizienzlabel des Gerätes.
Zusätzlich ist die Angabe nötig, wie viel der private
Haushalt für eine Kilowattstunde Strom zahlt. Dies lässt
sich im Vertrag des Energieversorgers oder auf der
Jahresabrechnung finden.
Nach Eingabe der Daten werden die Gesamtkosten pro Jahr und
über die zu erwartende Nutzungsdauer ausgewiesen. Zusätzlich
wird der entsprechende CO2-Ausstoß anschaulich erklärt.
Auf energieeffiziente Geräte setzen Durchschnittlich ein
Drittel des Stromverbrauchs im Haushalt lässt sich auf
Geräte zur Kommunikation und Unterhaltung zurückführen. Dazu
gehören Fernseher, Computer, Spielekonsolen und deren
Zubehör. Hier lohnt es sich, auf besonders effiziente Geräte
zu setzen. Aber auch Haushaltsgeräte wie Kühlschrank,
Gefriergerät, Waschmaschine oder Trockner belasten die
Stromrechnung.
Bei solchen Großgeräten macht es Sinn, nach etwa 10 bis 15
Jahren auszurechnen, ob sich ein Neukauf lohnt. Bei einer
Neuanschaffung sollte daher auf den Stromverbrauch geachtet
werden. Neben einer hohen Effizienzklasse ist der angegebene
Stromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) ausschlaggebend.
Stand-By-Funktion besser nicht nutzen
Die Stand-By-Funktion bei Elektrogeräten wie Fernsehern,
Stereoanlagen oder Spielekonsolen verbraucht weiter Strom,
auch wenn die Geräte nicht genutzt werden. Nach einer
EU-Vorgabe dürfen Neugeräte im Stand-By-Modus zwar nur noch
bis zu 0,5 Watt verbrauchen. Allerdings gilt die EU-Vorgabe
nicht für Geräte, die mit einem hausinternen Netzwerk
verbunden sind – zum Beispiel Smart-TVs, Netzwerkspeicher
oder Spielekonsolen. Bei diesen Geräten lohnt sich zum
Stromsparen das Abschalten besonders.
Stromfresser identifizieren
Der Stromverbrauch einzelner Geräte lässt sich problemlos
mit einem Strommessgerät ermitteln. Diese können kostenlos
bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale ausgeliehen
werden. Nach der Messung kann so der Stromverbrauch mit
einem neuen energieeffizienten Modell im Handel verglichen
werden. Der jeweilige Stromverbrauch ist einfach am
Energieeffizienzlabel abzulesen. Auch abgeschaltete
Elektrogeräte sind häufig heimliche Stromfresser.
Fühlt sich das Netzteil des Gerätes warm an, verbraucht das
Gerät weiterhin Strom. Häufig trifft dies auf Steh- und
Tischlampen, Laptops und andere elektronische Geräte zu.
Hier lohnt es sich, bei ungenutzten Geräten einfach den
Stecker zu ziehen.
Wohnen und Arbeiten im Home Office mit weniger Strom
Bei der Beleuchtung ist es sinnvoll, Glüh- und Halogenlampen
durch sparsame LED zu ersetzen. Sie verbrauchen bis zu 90
Prozent weniger Strom und sind in allen Fassungen und Formen
erhältlich. Elektronische Geräte, die nicht rund um die Uhr
mit Strom versorgt werden müssen, lassen sich am besten über
eine schaltbare Steckdosenleiste betreiben. Dann können alle
Geräte auf einmal abgeschaltet werden. Über Nacht lässt sich
das WLAN am Router ausstellen, um den Stromverbrauch zu
reduzieren.
Stromsparen im Haushalt
Die optimale Temperatur im Kühlschrank ist sieben Grad
Celsius. Schon ein Grad kälter lasst den Stromverbrauch um
etwa sechs Prozent steigen. Für die Temperatur im
Gefrierschrank sind minus 18 Grad Celsius ideal. Türen von
Kühl- und Gefriergeräten nicht zu lange offen halten und
möglichst schnell wieder schließen. Wenn sich in Kühlgeräten
Eis angesammelt hat, lohnt sich Abtauen. Kochen und Braten
mit Topfdeckel spart Energie und Zeit.
Backen mit Umluft spart etwa 15 Prozent Energie im Vergleich
zu Ober- und Unterhitze. Bei Waschmaschinen und Trocknern
lohnt es sich, Wäsche zu sammeln und die Geräte möglichst
voll zu machen. Eine Waschtemperatur von 30 Grad Celsius
reicht in vielen Fällen völlig aus und hat darüber hinaus
den Vorteil, dass die Kleidung länger hält. Ein hoher
Schleudergang spart später Zeit im Trockner, weil die Wäsche
weniger nass ist. Noch strom-sparender als der
Wäschetrockner ist das Trocknen an der frischen Luft.
Onlinerechner zur Auswahl von Haushaltsgeräten:
www.verbraucherzentrale.nrw/haushaltsgeraeterechner
Tipps zum Stromsparen gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734
Ratgeber Demenz: Wegweiser für Betroffene und Angehörige
Duisburg, 21. März 2024 - Die Diagnose Demenz
verändert den Alltag grundlegend: Für die Betroffenen selbst
wie für deren Familien und Freunde. Rund 1,8 Millionen
Menschen sind hierzulande aktuell an den unterschiedlichen
Formen einer Demenz erkrankt – Tendenz steigend angesichts
einer alternden Gesellschaft.
- Was aber bedeutet es, wenn kognitive, emotionale und
soziale Fähigkeiten schleichend verloren gehen?
- Wie lässt sich ein selbstständiges Leben möglichst lange
organisieren?
- Welche Unterstützung ist dabei notwendig?
Der „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale, jetzt in
aktualisierter zweiter Auflage erschienen, gibt Angehörigen
auf all diese Fragen Antworten und praktische Hilfen an die
Hand.
Zum Einstieg wird Medizinisches verständlich gemacht: Wie
sich die krankheitsbedingten Abbauprozesse im Gehirn
vollziehen, was die Forschung bisher herausgefunden hat und
was medikamentöse und nicht medikamentöse Behandlungsformen
bringen.
Außerdem erläutert der Ratgeber, welche Warnzeichen auf eine
Demenz hindeuten können oder eher als altersbedingte
Veränderungen zu sehen sind.
Zentrales Anliegen jedoch: Einblicke in die veränderte Welt
und Wahrnehmung von Menschen mit Demenz zu gewähren und
Möglichkeiten des Umgangs damit aufzuzeigen. Etwa wie das
Wohn- und Lebensumfeld so organisiert werden kann, dass sich
Betroffene im Alltag weiterhin gut zurechtfinden. Kapitel zu
Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung für
Betroffene und deren Angehörige sowie zu
Entlastungsangeboten unterstützen bei der Suche nach
zugewandter Pflege.
Checklisten und ein umfangreiches Verzeichnis von Beratungs-
und Informationsangeboten machen die praktische Hilfe für
Angehörige zu einem wertvollen Begleiter.
Der „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat
192 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Glasfaserausbau in Duisburg - Tipps rund um den
Glasfaseranschluss
Duisburg, 15. März 2024 - Deutschland hinkt beim
Breitbandausbau hinterher. In NRW verfügen bislang nur rund
30 Prozent der Haushalte über einen Glasfaseranschluss. Das
ändert sich gerade, da aktuell verstärkt in vielen Städten
und Gemeinden ausgebaut wird. Wie es um den Breitbandausbau
vor Ort steht, hat die Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW untersucht.
“In Duisburg konnten wir bei unserer Erhebung acht
verschiedene Ausbauunternehmen identifizieren. Wer jeweils
in der eigenen Straße ausbaut, darüber können sich
Verbraucher:innen zum Beispiel beim Kompetenzzentrum
Gigabit.NRW oder beim zuständigen Breitbandbeauftragten
informieren.“, erläutert Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg. Sie gibt Tipps, worauf
Verbraucher:innen beim Glasfaseranschluss achten sollten.
• Ist ein Glasfaseranschluss
überhaupt sinnvoll?
Viele Verbraucher:innen fragen sich, warum sie überhaupt
einen Glasfaseranschluss ins Haus legen lassen sollten. Fakt
ist, dass der Bandbreitenbedarf im Laufe der Jahre stetig
gewachsen ist. Während vor 20 Jahren noch 1 bis 2 MBit pro
Sekunde vollkommen ausreichten, um E-Mails zu schreiben oder
etwas zu recherchieren, benötigen heutige Anwendungen, wie
zum Beispiel Streaming-Dienste oder
Social-Media-Plattformen, eine deutlich höhere Bandbreite.
Und dieser Trend setzt sich fort. Zukunftssicher sind daher
nur Glasfaseranschlüsse.
Wer die Möglichkeit hat, sich einen Anschluss kostengünstig
ins Haus legen zu lassen, sollte dies tun. Ein späterer
Entschluss führt oft zu höheren Kosten. Verbraucher:innen
sollten sich daher genau über die unterschiedlichen
Kostenmodelle informieren.
• Was ist ein „echter“
Glasfaseranschluss? Nach den Erfahrungen der
Verbraucherzentralen versuchen Vertriebsmitarbeiter:innen
von Kabelnetzunternehmen immer wieder, herkömmliche
Kabelanschlüsse als „Glasfaser“ zu verkaufen. Hierbei
verwenden sie häufig Marketingbegriffe wie
„Kabel-Glasfaser“, „Koax-Glasfaser-Technologie“ oder auch
„Gigabit-Anschluss“. Ein echter Glasfaseranschluss geht bis
in die Wohnung und trägt den Namen „Fiber to the home“
(„FTTH“, deutsch: „Glasfaser nach Hause“).
Andere Angebote wie „Fiber to the curb“ („FTTC“, „bis an den
Bordstein) oder „Fiber to the building“ („FTTB“, „bis in den
Keller eines Gebäudes“) greifen auf den letzten Metern
weiterhin auf Kupferkabel zurück, was die schnelle
Glasfaser-Geschwindigkeit ausbremst.
• Was ist eine Ausbauquote?
Anbieter bauen sehr häufig nur dann aus, wenn ein gewisser
Prozentsatz der Haushalte in einer Straße oder einem
Wohnviertel entsprechende Verträge vor Beginn des Ausbaus
abschließt. Wird die Quote nicht erreicht, so werden die
Verträge meist storniert. Vor Vertragsschluss sollten
Interessierte prüfen, wann die Mindestvertragslaufzeit
beginnt, was passiert, wenn nicht ausgebaut wird oder der
Beginn sich verzögert.
• Wird der Vertrag automatisch
storniert? Oder nur für einen eventuell späteren Ausbau „auf
Eis“ gelegt"?
In diesem Fall sollte geprüft werden, ob man vom Vertrag
zurücktreten kann, wenn endgültig klar ist, dass durch das
Unternehmen ein Glasfaserausbau nicht oder zu einem
verspäteten Zeitpunkt stattfinden wird.
Welcher Tarif ist für mich sinnvoll? Anbieter werben meist
mit hohen Bandbreiten im Download und Upload. Je nach den
persönlichen Nutzungsgewohnheiten, kann der individuelle
Bedarf stark variieren. Wer sich nicht sicher ist, welche
Leistung benötigt wird, sollte beim Vertragsschluss im
Zweifelsfall eher auf eine etwas niedrigere Bandbreite
zurückgreifen. Wenn diese letztlich nicht ausreicht, lässt
sich bei fast allen Anbietern eine Höherstufung (Upgrade)
vornehmen – auch während der Vertragslaufzeit.
Wer hingegen zu Beginn einen „überdimensionierten“ Tarif
wählt, bekommt ein „Downgrade“ auf niedrigere Bandbreiten
meist erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit. Vorsicht
ist bei vermeintlichen Einheitspreisen für alle Bandbreiten
geboten: Erst im Kleingedruckten wird klar, dass sich der
Preis nach drei, sechs, neun oder zwölf Monaten deutlich
erhöht.
• Aufdringliche
Haustürvertreter:innen
Verbraucher:innen berichten immer wieder von aufdringlichen
Vertreter:innen, die sie an der Haustüre zu einem
Vertragsschluss drängen wollen. Mitunter werden den
Verbraucher:innen sogar glatte Lügen aufgetischt, zum
Beispiel, dass das Internet ansonsten bald nicht mehr
funktioniere, wenn man keinen neuen Vertrag schließe.
Derartige Mitteilungen gibt einzig der aktuelle Anbieter in
schriftlicher Form aus, aber keinesfalls an der Haustür.
Wir empfehlen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen.
Besser ist es, sich ein Angebot nach dem Gespräch
schriftlich zuschicken zu lassen, um in Ruhe
Vertragsbedingungen und Preise zu vergleichen.
• Kann ich meinen
Glasfaser-Vertrag widerrufen oder kündigen?
Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder im
Internet geschlossen, haben Verbraucher:innen grundsätzlich
ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch für
Verkaufsaktionen zum Beispiel vor dem Supermarkt oder auf
dem Marktplatz. Wurde der Vertrag hingegen im Ladengeschäft
des Anbieters geschlossen, kann er nicht widerrufen werden.
Ob eine Kündigung vor Beginn des Ausbaus möglich ist, hängt
von den entsprechenden Kündigungsklauseln ab."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zum
Thema unter
www.verbraucherzentrale.nrw/glasfaseranschluss
Kompetenzzentrum Gigabit.NRW:
www.gigabit.nrw.de
Klimaschutz im Blumentopf
Duisburg, 14. März 2024 - Narzissen,
Stiefmütterchen, Primeln oder Traubenhyazinthen bringen im
Frühling Farbe in den Blumenkasten oder in den Garten. Es
ist Pflanzsaison und damit steigt auch die Nachfrage nach
Blumenerde. Handelsübliche Garten- und Blumenerden bestehen
laut Umweltbundesamt jedoch überwiegend aus Torf – bis zu 90
Prozent. Dieser wird durch die Trockenlegung und den Abbau
von Mooren gewonnen. Dadurch werden Lebensräume von Tieren
und Pflanzen zerstört und der im Moor gespeicherte
Kohlenstoff freigesetzt.
Als Treibhausgas CO2 belastet er das Klima.
Hobbygärtner:innen sollten daher zu torffreien Produkten
greifen. „Diese müssen mit dem Hinweis ,ohne Torf‘ oder
,torffrei‘ versehen sein. Begriffe wie ,torfreduziert‘,
,torfarm‘ oder ,Bio-Blumenerde‘ bedeuten nicht, dass kein
Torf enthalten ist. Im Zweifel sollte man sich die Liste der
Inhaltsstoffe ansehen“, rät Philip Heldt, Umweltexperte der
Verbraucherzentrale NRW. Meist werden Holz- oder Kokosfasern
mit Zusätzen wie Sand, Lavagranulat oder Tonminerale zur
Versorgung der Pflanzen eingesetzt.
Anstatt Blumenerde aus dem Handel kann man auch Kompost –
entweder selbst angelegt oder aus einer regionalen
Kompostierungsanlage – zum Pflanzen verwenden. Weitere
Tipps zum ökologischen Gärtnern hat die Verbraucherzentrale
NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13643
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
informiert unter www.torffrei.info
Verbraucherzentrale NRW: kostenloser digitaler
Selbstlernkurs "Energie clever nutzen"
Duisburg, 2. März 2024 - Die
Verbraucherzentrale NRW startet anlässlich des
Weltenergiespartags am 05.03.2024 mit dem digitalen
Selbstlernkurs "Meine Wohnung - Energie clever nutzen!". Der
Kurs beginnt am 11.03.2024. Er soll motivieren, die "eigene
Energiewende" anzugehen, Energie zu sparen oder den ersten
Schritt Richtung Photovoltaik zu gehen.
Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie Energie sparen und
auch produzieren können! Sie sollen motiviert werden, sich
aktiv mit den Möglichkeiten und Chancen des Energiesparens
zu beschäftigen. Durch effiziente Tipps können sie ihr neues
Wissen direkt in die Praxis umsetzen. Der kostenlose Kurs
läuft vier Wochen. Er besteht aus insgesamt vier
verschiedenen Lerneinheiten zu den Themen Heizenergie
sparen, Strom sparen, Strom- und Gasanbieterwechsel und
Steckersolar-Geräte. Pro Woche gibt es eine neue
Lerneinheit.
Neben Informationen zu den Themen erhalten die Teilnehmenden
Übungen, die sie eigenständig bearbeiten können. Die
Bearbeitungszeit der Übungen beträgt pro Lerneinheit
schätzungsweise zwischen 15 und 30 Minuten. Nach Ende des
Kurses findet am Freitag, den 12. April 2024, um 15 Uhr ein
einstündiger Online-Talk statt. Dieser wird alle vier Themen
des Selbstlernkurses aufgreifen.
Der Selbstlernkurs richtet sich an interessierte Erwachsene
(durch das Thema angesprochen, persönlicher Nutzen),
Mieter*innen, Digital-Affine, aber auch an helfende Hände
(Multiplikator*innen oder Privatpersonen, die andere
Menschen dabei unterstützen). Die Anmeldung ist ab sofort
möglich unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen
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Februar 2024 |
Ratgeber „Photovoltaik“ -
Autark im eigenen Haus
Duisburg, 22. Februar 2024 - Jede Kilowattstunde,
die von einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugt und
selbst verbraucht wird, spart den Einkauf beim
Stromversorger – und damit Kosten. Im Durchschnitt wird der
Strombezug aus dem Netz von 4.500 auf 1.500 Kilowattstunden
gesenkt. Das zeigen aktuelle Zahlen der Hochschule für
Technik und Wirtschaft in Berlin, die die Betriebsdaten von
100 Systemen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausgewertet
hat.
Doch ob das auch in der eigenen Immobilie gelingt? Wie viel
Autarkie ist beim eigenen Haustyp und am jeweiligen Standort
drin? Der „Ratgeber Photovoltaik Solarstrom und
Batteriespeicher für mein Haus“ der Verbraucherzentrale
lotst zur systematischen Analyse. Schritt für Schritt führt
er durch Technik und Kalkulationen auf dem Weg zum soliden
Stromlieferanten auf dem Dach.
Wie funktionieren Solarzellen und Module?
Was können Batteriespeicher?
Was ist bei Netzanschluss und Einspeisung zu beachten?
Verständlich wird die Technik der Sonnen-Kraftwerke auf dem
Dach erklärt. Wie viel Energie mit einer Photovoltaik-Anlage
geerntet werden kann, hängt vom Standort, der
Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und vom Haustyp
ab. Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie ein Überblick
zu Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der
Entscheidung, ob und wie sich Stromerzeugung durch
Sonnenkraft rechnet.
Wichtige Größe hierbei: Lohnt ein Batteriespeicher und wie
groß muss er dimensioniert sein? Online-Tools erleichtern
das Kalkulieren mit den spezifischen Gegebenheiten sowie dem
jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen
von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme
unterstützt das Buch beim Einstieg ins Geschäft mit der
Sonne.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher
für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,- Euro, als
E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
91 380-1555.
Pfand zurück auch für
zerdrückte Flaschen und Dosen
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum Einwegpfand
Duisburg, 15. Februar 2024 - Seit 1. Januar 2024
wird auch auf Milch- und Milchmixgetränke, die in
Einwegflaschen aus Kunststoff mit mehr als 0,1 Liter
Fassungsvermögen verkauft werden, das Einwegpfand in Höhe
von 25 Cent erhoben. Dies betrifft neben reiner Milch zum
Beispiel auch Kakao und Kaffeegetränke mit mehr als 50
Prozent Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir. Die
gesetzliche Pfandpflicht gilt damit jetzt für nahezu alle
Getränke in Einwegflaschen und -dosen.
„Das verringert das Rätseln, für welche Verpackung denn nun
Pfand fällig wird und für welche nicht und sollte auch dazu
führen, dass weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt
landen. Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und der
Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis bei
Verbraucher:innen”, so Philip Heldt, Experte für Umwelt und
Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt die
wichtigsten Regeln rund ums Einwegpfand.
• Wie erkennt man
pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen?
Einwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird, müssen von
den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren
Stellen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Die Abfüller
kennzeichnen sie mit dem Zeichen des Deutschen Pfandsystems
(Flasche, Dose und Pfeil) und einem EAN-Code (Strichcode).
• Wo können
Einwegverpackungen zurückgegeben werden?
Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in jeder
Verkaufsstelle zurückgeben werden, die selbst
Einweg-Verpackungen aus dem gleichen Material verkauft.
Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form,
die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Händler müssen
die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand
von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Getränke in einem
anderen Laden gekauft worden sind.
Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für kleine Geschäfte mit
einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske
oder kleinere Tankstellen: Sie müssen ausschließlich Leergut
solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst
im Sortiment führen.
• Was ist mit
„verbeulten“ Flaschen und Dosen?
Die Rückgabe von pfandpflichtigen Verpackungen erfolgt meist
an Automaten. Das funktioniert jedoch nur, wenn Dosen und
Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode gut
erkennbar sind. Erkennt der Automat beispielsweise wegen
Beschädigungen die pfandpflichtige Einwegverpackung nicht,
muss das Personal diese manuell annehmen und das Pfand
erstatten. Das bestätigte 2023 auch ein Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart, das die Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg erstritten hat.
Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es
schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu
identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer
eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal (oft bei
Eigenmarken) erkennen, dass es sich um eine
Einwegpfand-Verpackung handelt.
• Gibt es ein
Verfallsdatum für Pfandbons?
Rechtlich sind Pfandbons aus dem Rückgabeautomaten genau wie
Gutscheine drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem
sie gedruckt wurden. Die Auszahlung der Pfandsumme ist auch
nicht an einen Neukauf gebunden. Das Recht, die Bons in
einem anderen Geschäft einzulösen als dort, wo die
Verpackungen in den Automaten gegeben wurden, haben
Kund:innen allerdings nicht.
• Was tun, wenn Rücknahme
und Pfanderstattung verweigert wer-den?
Wenn es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim Einlösen
von Pfandbons gibt, sollten Verbraucher:innen sich zunächst
an die Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Sollten sie
damit keinen Erfolg haben, können sie die Untere
Abfallbehörde der Kommune informieren. Die
Verbraucherzentrale NRW hält dafür einen Musterbrief bereit.
Alle Fragen rund ums Einwegpfand beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505
Rosenmontag, den
12.02.2024, ist die Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW e. V. geschlossen.
Kostenlose Informationen finden Verbraucher auf der
Internetseite
www.verbraucherzentrale.nrw.
Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist
5. Februar 2024 - Ob Patient:innen Ausfallhonorare
zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab
Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht,
als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang
las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen
halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine
mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen
den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das
zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter,
Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich
geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage
existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder
abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig.
Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch
elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps
erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten
Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
• Wann ist ein
Ausfallhonorar zulässig? Rechtlich gesehen handelt es sich
beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag
(§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur
vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung,
falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus
ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich
durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten
Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen.
In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein
Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte
Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der
Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit
wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben
genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen
dürfen Ausfallhonorare berechnen.
Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden
müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei
ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern
haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene
Termine neu zu besetzen.
• Dürfen Arztpraxen
überhaupt Patient:innen ablehnen? Ja, das ist grundsätzlich
erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall vorliegt. Ärzt:innen
mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund
für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich
dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein
zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit
Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus
Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder
eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt,
ist nicht geregelt.
• Aus Patientensicht
gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit
bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage
handelt, ist das anders zu bewerten als bei
Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht
erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige
akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
• Was gilt, wenn die
Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch
erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich
Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die
Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht
nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl
bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät
die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht
wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen,
entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht
möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten,
stellvertretend abzusagen.
• Wird eine Gebühr
fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch
gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen.
Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ - Fundament
für solide Planung
Duisburg, 5. Februar 2024 -
Der Hausbau auf einem eigenen Grundstück – für
viele Bauwillige ist das nach wie vor die Wunschvorstellung,
wenn sie ihr künftiges Zuhause planen. Während die Risiken
einer Finanzierung, die über den Kopf wachsen kann, zumeist
in die Überlegungen einbezogen werden, bleiben mögliche
Kostenrisiken, die sich aus dem Kleingedruckten der Kauf-
und Werkverträge ergeben können, häufig unbedacht.
Erklärlich, denn die meisten wagen sich nur einmal im Leben
an das komplexe Hausbau-Vorhaben heran.
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ der
Verbraucherzentrale bietet den passenden Werkzeugkasten, mit
dem auch Laien prüfen können, ob alle wesentlichen Details
in Planungen, Baubeschreibungen und Verträgen geregelt und
vereinbart sind. Über 160 Checkblätter helfen, die
Kostenrisiken im Blick zu behalten.
Ob ein Fertighaus gekauft, ein schlüsselfertiges Massivhaus
oder das neue Heim individuell mit einem Architekten gebaut
wird: Sowohl in der Planungs- wie auch in der
Ausführungsphase stehen viele Entscheidungen an. Aber ist im
Vertrag auch alles so geregelt, dass keine unerwarteten
Kosten anfallen? Was tun, wenn in Baubeschreibungen
Leistungen fehlen? Haben Architekten alle Materialien in
ihrer Ausschreibung ausreichend berücksichtigt?
Der Ratgeber gibt Hilfestellungen, um kostenträchtige
Vertragskonstellationen ausfindig zu machen, deren Risiken
zu erkennen und durch entsprechende Vereinbarungen zu
minimieren. Die Checkblätter für die verschiedenen Planungs-
und Baufortschritte sind dabei eine hilfreiche Unterstützung
bei der „Bauaufsicht“."
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ hat 352
Seiten und kostet 34,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Durchblick bei
Fördermaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung
Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei der neuen
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten
ist
2. Februar 2024 - Die Bundesförderung für
effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1.
Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei gelten jetzt höhere
Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch.
Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken
werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert.
„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge zuerst gestellt
werden müssen und zusätzlich ein Lieferungs- oder
Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden
Bedingung der Förderzusage vorliegt“, sagt Günter Neunert,
Experte für Förderprogramme bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch können
Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern allerdings schon
jetzt ihre Installationsunternehmen beauftragen und den
Förderantrag nachreichen“. Die entsprechenden Anträge können
ab dem 27. Februar gestellt werden. Weitere Informationen
rund um die neue Bundesförderung (BEG EM) hat die
Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps zusammengestellt.
• Neue Aufteilung der
Förderbereiche bei der Zuschussförderung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
(BMWK) hat eine neue Aufteilung der Förderbereiche bei der
Zuschussförderung vorgenommen. Die Förderung von
Heizungsanlagen ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW)
zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die Gebäudehülle,
beispielsweise am Dach, der Fassade oder den Decken, liegen
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge
finden sich im Internet beim BAFA und der KfW.
• Erhöhte Förderung für
den Heizungstausch
Für die meisten neuen Heizungen, die den
Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) entsprechen,
gibt es ab 2024 einen einheitlichen Basisförderungssatz von
30 Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser,
Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches
Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von
zusätzlich fünf Prozent erhältlich.
Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise Pelletheizungen
wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro
gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas vorhanden
ist. Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20
Prozent bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch
alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar 2028 sinkt
dieser Bonus auf 17 Prozent und dann alle zwei Jahre um
jeweils drei Prozent. Ergänzt wird die neue Förderung beim
Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für
selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu
versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Als Nachweis wird
ein Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des
zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt.
Alle Förderungsboni können bis zu einem maximalen Fördersatz
von 70 Prozent zusammen beantragt werden.
• Übergangsregelung bei
Heizungsförderung beachten
Die Antragsstellung für die neue Heizungsförderung
bei der KfW wird voraussichtlich zum 27. Februar starten.
Hierzu gilt aber eine Übergangsregelung: Verbraucher:innen
können ihre förderfähige Heizungsmodernisierung bereits in
Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen
Fällen nachträglich gestellt werden. Diese Übergangsregelung
ist befristet. Wird bis zum 31. August 2024 ein
Heizungstausch beauftragt, kann der Förderantrag bis zum 30.
November 2024 gestellt werden.
• Förderung weiterer
Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 Prozent
Für die energetische Sanierung des Daches, der Hausfassade,
Gebäudedecken sowie der Heizungsoptimierung ist auch künftig
eine Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese setzt
sich aus 15 Prozent Grundförderung plus 5-prozentigem Bonus
bei Vorliegen eines sogenannten individuellen
Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal
förderfähigen Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen
bei 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn ein
individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000
Euro ohne diesen. Die Antragsstellung ist beim BAFA seit 1.
Januar 2024 möglich.
• Neuer zinsverbilligter
Ergänzungskredit
Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein ergänzendes
Kreditangebot von bis 120.000 Euro Kreditsumme pro
Wohneinheit für private Eigentümer:innen mit einem zu
versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000
Euro. Die Voraussetzung für die Nutzung des
Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage (Heizungstausch)
der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid (sonstige
Effizienzmaßnahmen) des BAFA. Der zinsverbilligte
Ergänzungskredit kann bei einem Finanzierungspartner wie
beispielsweise der Hausbank beantragt werden.
• Fördermaßnahmen
erfolgreich durchführen
Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor, sind die
Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum auszuführen und der
Förderstelle fristgerecht online nachzuweisen. Für die
Zuschussförderung gilt ein Bewilligungszeitraum von 36
Monaten. Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von
zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis, einschließlich aller
erforderlichen Unterlagen, ist innerhalb von sechs Monaten
nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate
nach dem Bewilligungszeitraum, einzureichen.
Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische
Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese stehen in den
Anlagen der Förderrichtlinien und sind bei der
Auftragsvergabe an Handwerksbetriebe zwingend zu beachten.
Die Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind
bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere
Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle Förderung
erhalten, lassen sich die Bauvorhaben auf zwei Kalenderjahre
verteilen. Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie
Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die Fördersumme
allerdings nur einmalig im bewilligten Kalenderjahr gewährt.
Informationen zu Förderprogrammen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/43745
Allgemeine Informationen zum Thema Energie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie
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Januar 2024 |
Wussten Sie schon, …, dass Gewürzmühlen aus
Kunststoff Mikroplastik ins Essen rieseln lassen?
Duisburg, 25. Januar 2024 - Sie sind in
Supermärkten, Discountern und sogar in Bioläden zu finden:
Salz- und Gewürzmühlen aus durchsichtigem Plastik – oft
nicht wiederbefüllbar. „Nicht nur aus ökologischer Sicht
sind diese Wegwerf-Mühlen fragwürdig“, sagt Kerstin Effers,
Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der
Verbraucherzentrale NRW.
Denn Wissenschaftler:innen der Uni Münster und des
Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münster Emscher
Lippe wiesen nach, dass Plastikmühlen neben dem Salz, das –
wie viele Speisesalze – im ungemahlenen Zustand bereits
Mikroplastikpartikel enthielt, noch zusätzliches
Mikroplastik ins Essen rieseln lassen. Sie verglichen drei
Mühlen mit Kunststoffmahlwerk mit zwei wiederbefüllbaren
Mühlen, die ein Keramikmahlwerk, aber auch
Kunststoffkomponenten hatten.
Vor allem bei den beiden Plastikmühlen aus dem Kunststoff
POM (Polyoxymethylen) lag die Zahl der insgesamt
nachgewiesenen Mikroplastikpartikel im gemahlenen Salz
besonders hoch: Sie befand sich im Bereich von mehreren
Tausend Partikeln pro 100 Milligramm gemahlenem Salz.
Welche gesundheitlichen Folgen die Aufnahme von Mikroplastik
über die Nahrung hat, ist derzeit Gegenstand der Forschung.
Studien weisen darauf hin, dass Mikroplastik unter anderem
Entzündungen im Körper verursachen kann. Wiederbefüllbare
Salz-, Pfeffer- und Gewürzmühlen, deren Mahlwerk möglichst
keine Kunststoffkomponenten hat, oder Küchenmörser sind
daher in Bezug auf Mikroplastik und Abfallvermeidung die
bessere Alternative, um Salz und Gewürze zu zerkleinern.
Informationen rund um Plastik und Mikroplastik sind zu
finden unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/26549
Aktualisierter Ratgeber „Handbuch Pflege“ 2024
bringt viele Verbesserungen für Pflegebedürftige
Duisburg, 23. Januar 2024 -
Das Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden
Anfang 2024 um 5 Prozent erhöht. Zudem kann sich, wer in
einem Pflegeheim wohnt, über höhere Leistungszuschläge zu
den pflegebedingten Kosten freuen. Und im Jahresverlauf
stehen weitere Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder
und junge Erwachsene an. Damit Pflegebedürftige und deren
Angehörige bei den vielen Änderungen den Durchblick
behalten, hat das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der
Verbraucherzentrale alle wichtigen Neuerungen parat.
Unverändert jedoch: Die bewährten Checklisten und Formulare,
um die passenden Pflegeleistungen auszuwählen und richtig zu
beantragen. Nach wie vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird,
muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet sein.
Das Handbuch steht dabei nicht nur praktisch zur Seite,
sondern erläutert auch verständlich Begutachtungskriterien
und die Leistungen der Pflegeversicherung. In einem eigenen
Kapitel ist zu erfahren, was bei der Unterstützung durch
ausländische Betreuungskräfte zu beachten ist.
Der Formularteil des Buchs enthält hilfreiche
Musterschreiben. Die lotsen nicht nur durch den
Antragsdschungel, sondern bieten auch Formulierungshilfen,
etwa für einen Widerspruch gegen die Einstufung in einen
Pflegegrad oder um beim Arbeitgeber die Freistellung zur
Begleitung eines todkranken nahen Angehörigen zu beantragen.
Alle Formulare wie auch Checklisten lassen sich
heraustrennen und archivieren – oder alternativ online
ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten und kostet
18,- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter
Weniger Hürden für ehrenamtliche Unterstützung Seit
Jahresbeginn ist es für pflegebedürftige Menschen in NRW
einfacher, Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse
abzurechnen. Denn die Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe
gegen Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden. Ein Kurs
ist nicht mehr verpflichtend.
Weniger Hürden bei der Nachbarschaftshilfe: Seit dem 1.
Januar 2024 gelten weniger strenge Voraussetzungen für die
sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur Nachbarschaftshilfe
zählt zum Beispiel, pflegebedürftige Menschen regelmäßig
beim Einkaufen, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen oder
bei Ausflügen zu unterstützten. Dafür kann der
Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Neu ist, dass Helfende gegenüber der Pflegekasse der
pflegebedürftigen Person die Teilnahme an einem
Nachbarschaftshelferkurs oder an einem Pflegekurs nicht mehr
zwingend nachweisen müssen.
Es reicht, das Informationsangebot bzw. die Broschüre
„Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“
zu kennen. Sie ist auf der Seite www.nachbarschaftshilfe.nrw
als Online-Version oder als Papier-Version beim Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
erhältlich. Die ehrenamtliche Unterstützung im Alltag kann
von Personen in der Nachbarschaft, von Freunden oder zum
Beispiel den Mitgliedern von Vereinen oder Kirchengemeinden
geleistet werden.
Helfenden kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro
monatlich ab Pflegegrad 1) eine Aufwandsentschädigung
gezahlt werden. Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen
darf: Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als
Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad benannt
ist, kann nicht gleichzeitig Nachbarschaftshilfe erbringen
und von dieser Person den Entlastungsbetrag erhalten.
Das hat das zuständige Gesundheitsministerium des Landes NRW
zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt. Was sonst noch
zu beachten ist: Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und
darf nur für eine Person erbracht werden. Helfer:innen
dürfen nicht mit der betreuten Person bis zum 2. Grad
verwandt oder verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern,
Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht mit der
pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.
Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird: Der Nachweis
gegenüber der Pflegekasse erfolgt über ein Musterformular,
das auf Antrag bei der eigenen Pflegekasse oder auf der
Seite der Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist. Auf dem
Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des
Helfenden und die Stundenzahl eingetragen werden. Eine
detaillierte Auflistung der Hilfe-Arbeiten ist nicht nötig.
Es reicht, das Datum, den Betrag und als
Leistungsbezeichnung „Unterstützung im Alltag“ anzugeben.
Für etwaige Nachfragen durch die Pflegekasse sollten die
erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert und
gegebenenfalls begründet werden können. Maximal sind 125
Euro pro Monat verfügbar. Leistungen eines Jahres können bis
Ende Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht
werden."
Mehr zur Nachbarschaftshilfe gibt es hier:
www.pflegewegweiser-nrw.de/neues-zur-qualifikation-nachbarschaftshilfe
Musterformular der Verbraucherzentrale NRW für die
Einreichung von Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/65314 Bei Fragen rund
um die Pflege hilft der Pflegewegweiser NRW, ein Projekt der
Verbraucherzentrale NRW. Die kostenfreie Hotline ist jetzt
täglich eine Stunde länger erreichbar unter 0800 40 40 044
(montags, dienstags, mittwochs, freitags von 9.00 - 13.00
Uhr und donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr:
www.pflegewegweiser-nrw.de Ratgeber „Handbuch Pflege“
(Neuauflage) im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/handbuch-pflege-46009130
Was schwimmt denn da im Rohr? Ein kleiner Fisch
reist durchs Abwasser
Duisburg, 18. Januar 2024 - Bei der Beratungsstelle
der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg gibt es kostenlos
ein Wimmelbüchlein für Kinder zum Thema Abwasser. Wie
funktioniert eigentlich unser Wasserkreislauf und wie eine
Kläranlage? Was verursachen Essensreste, die über den
Abfluss entsorgt werden? Und was können wir dazu beitragen,
dass unsere Umwelt lebenswert bleibt?
Wer kindgerechte Antworten auf diese und weitere Fragen
sucht, kann sie in der Wimmelgeschichte „ABinsWASSER“
finden. Das spannende kleine Büchlein für Kita-, Vor- und
Grundschulkinder gibt es kostenlos auf Nachfrage bei der
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg
solange der Vorrat reicht.
Die von Nadine Laube liebevoll illustrierte Wimmelgeschichte
beschreibt die abenteuerliche Reise eines kleinen Fisches.
Er möchte herausfinden, warum der See so trüb und farblos
geworden ist und seine Freunde krank sind. Dafür bereist er
Orte, an denen Wasser in unterschiedlicher Art und Weise
genutzt und verbraucht wird. Der kleine Fisch zeigt Kindern
die Probleme urbaner Siedlungsstrukturen: Falsch entsorgter
Müll verstopft die Kanalisation und mindert die Funktion von
Kläranlagen. Regen kann nicht mehr abfließen und führt zu
Überflutungen. Und auch der Mehrwert des nachhaltigen
Konsums kommt zur Sprache.
Harald Rahlke, Verbraucherberater der Verbraucherzentrale
NRW in Duisburg liegt besonders die frühkindliche Aufklärung
am Herzen: „Kinder interessieren sich sehr für ihre Umwelt.
Auch das Thema Nachhaltigkeit begleitet sie schon früh. Mit
diesem Büchlein möchten wir kindgerechte Anregungen für
einen bewussteren Umgang mit dem Abwasser zu Hause
mitgeben.“
Wie klassische Wimmelbücher kommt auch dieses handliche
Exemplar ganz ohne Text aus. Da es jedoch technisch komplexe
Sachverhalte wie Kläranlagen und Kanalsanierungen anspricht,
gibt es begleitendes Infomaterial. So können Eltern und
Erziehungsberechtigte die Fragen der Kinder umfassend
beantworten. Über den QR-Code auf der Buchrückseite gelangt
man zur Info-Seite und kann die Darstellungen in einfacher
Sprache nachlesen."
Kostenlose Beratung Fragen zum Abwasser beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW im Rahmen einer kostenlosen Beratung
unter der Rufnummer 0211/3809 300 (montags und mittwochs von
9 bis 13 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 13 bis 17
Uhr) oder per E-Mail an
abwasser@verbraucherzentrale.nrw
Weitere Informationen und Links
www.abwasser-beratung.nrw
Gut versichert gegen Schäden durch Überschwemmung
Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten schützen
Duisburg, 05. Januar 2024 - Vorhergesagter Dauerregen lässt
die ohnehin angespannte Hochwasserlage nicht nur in
Niedersachsen, sondern auch in einigen Regionen von NRW
nicht zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier Wände
bisher verschont blieben: Wer nicht das Risiko eingehen
möchte, auf Folgekosten durch Überschwemmung sitzen zu
bleiben, sollte über das Abschließen einer
Elementarschadenversicherung nachdenken. Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Versicherungen
wann den richtigen Schutz bieten.
•
Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
In der Regel schließen Hauseigentümer eine so genannte
verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Sie kommt für Schäden
etwa durch Brand, Sturm, Hagel, Blitzeinschlag und
Leitungswasser auf. Wer die Wohngebäudeversicherung mit
einer Elementarschadenversicherung erweitert, kann von der
Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn der Keller nach
einem Unwetter oder bei Überflutung unter Wasser steht.
Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob
die Elementarschadenversicherung auch Schäden durch Rückstau
abdeckt und ob der Versicherer zuvor den Einbau einer
Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer vorhandenen
Rückschlagklappe nicht erfüllt, läuft man Gefahr, leer
auszugehen, wenn die Kanalisation nach Starkregen überlastet
wird und das Wasser in den Keller läuft.
•
Die erweiterte Hausratversicherung
Die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel,
Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub
absichert, deckt nicht automatisch auch Schäden durch
eindringendes Wasser ab. Jedoch kann diese auch um
Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter und
Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz aber sparen,
solange sich die Gegenstände in sicheren, höheren Etagen
befinden.
•
Wann die Versicherung greift
Meist greift der Versicherungsschutz nicht sofort nach
Abschluss des Vertrages. Der Beitrag muss zwar sofort
entrichtet werden, der Versicherungsschutz besteht aber erst
nach einer Wartezeit. Diese legen die Versicherer
individuell fest – oft zwischen zwei und sechs Monaten. Die
Wartezeit soll verhindern, dass kurz vor einem erwarteten
Unwetter noch schnell ein Versicherungsschutz abgeschlossen
wird.
•
Wann die Versicherung nicht zahlt
Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine offene Tür
hereinregnet, greifen Haus- und Wohngebäudeversicherung
nicht. Deshalb sollten Fenster und Türen bei Unwettern immer
geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und Keller kann
vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum Beispiel durch Risse
ins Haus eindringen, kann es Probleme mit dem
Versicherungsschutz geben. Eine wasserdichte Absiegelung von
Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster
sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen eine
Überflutung zu schützen. Nicht versichert sind das
Eindringen von Grundwasser und Schäden durch Sturmfluten.
Weiterführende Infos und Links: Persönliche Beratung rund um
Hausrat- und andere Versicherungen bietet die
Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW. Ein
30-minütiges Beratungsgespräch kostet 45 Euro.
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445
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