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Tipps und Ratgeber  
 

Dezember 2024

Geschenke umtauschen? Nicht immer möglich!
Diese Rechte haben Verbraucher:innen beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken.  
Duisburg, 19. Dezember 2024 - Der Wollpullover hat die falsche Größe, das Buch steht schon im Regal, und die Vase passt gar nicht zum eigenen Stil – solche Szenarien gehören zur Bescherung an Weihnachten leider dazu. Nach den Feiertagen stehen viele Beschenkte vor der Frage, welche Rechte sie beim Umtausch haben und wie sie diese geltend machen können.


„Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt, das im Geschäft gekauft wurde, einfach umgetauscht werden“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Ein pauschales Recht auf Umtausch im Einzelhandel gibt es schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders. Dort gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht.“ Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:      


Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.  


Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.  


•  Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung.

Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.  


Gutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann.


Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale:
www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413  
Mehr zu Geschenkgutscheinen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13861  



Betrug mit PayPal-Gastzahlung
- Kriminelle kaufen mit fremden Kontodaten im Internet ein: Das können Verbraucher:innen tun, um sich zu schützen.

Duisburg, 18. Dezember 2024 - Kristian W. aus dem nördlichen Nordrhein-Westfalen ist fassungslos: Der Zahlungsdienstleister PayPal möchte 56,75 Euro von ihm haben – für einen Einkauf, von dem er nichts weiß. Er fragt bei PayPal nach und erfährt, dass das Geld von seinem Bankkonto nicht abgebucht werden konnte. „Das Konto existiert ja auch seit 2018 nicht mehr“, erklärt W. gegenüber der Verbraucherzentrale NRW.


Er hat zwar einen PayPal-Account, aber seine alte IBAN daraus längst gelöscht. Der Verbraucher findet heraus, dass irgendjemand offensichtlich diese alte IBAN beim Online-Shopping über die Funktion „Zahlen ohne PayPal-Konto“ eingegeben hat. Wie die unbekannte Person an die Daten kam, weiß W. nicht. Bei dieser Methode, auch „Gast-Konto“ oder „Gastzahlung“ genannt, erlaubt PayPal das Bezahlen per Lastschrift, ohne dass ein PayPal-Konto angelegt wird.


„PayPal hat dabei die Rolle eines Zahlungsabwicklers, der dafür zuständig ist, dass die per Lastschrift oder Kreditkarte geleistete Zahlung des Käufers dem PayPal-Konto des Händlers gutgeschrieben wird“, erklärt eine Paypal-Sprecherin auf Anfrage. Wird dabei geprüft, ob die angegebene IBAN auch der Person gehört, die gerade die Bestellung tätigt? Dazu antwortet PayPal nur allgemein: „PayPal führt im Rahmen der Maßnahmen zu Risikomanagement und Betrugsprävention Sicherheitsprüfungen bei der Abwicklung von Zahlungen durch."

 

Wie sich Verbraucher:innen schützen können und was Betroffene tun sollen:

- Forderung des Unternehmens widersprechen

Wer eine unberechtigte Forderung von einem Zahlungsdienstleister oder Online-Shop erhält, sollte nicht einfach zahlen, aber auch nicht untätig bleiben. Betroffene sollten gegenüber dem Unternehmen schriftlich widersprechen, zum Beispiel mithilfe des Musterbriefs der Verbraucherzentrale NRW. Wer bei einer solchen Forderung mit Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen.


Ernst zu nehmen ist vor allem der „echte“, das heißt gerichtliche Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular können Betroffene innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist der Geldforderung widersprechen. Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale NRW nur sehr selten. Sollte dies doch geschehen, können Betroffene sich an eine örtliche Verbraucherzentrale wenden.

    

Rückbuchung bei der Bank beantragen

Jede Abbuchung auf ihrem Konto können Verbraucher:innen acht Wochen lang rückgängig machen. Handelt es sich um eine unberechtigte Abbuchung ohne Einzugsermächtigung, gilt sogar eine Frist von 13 Monaten. Die Rückbuchung kann häufig im Online-Banking oder direkt in der Fililale oder per Telefon beantragt werden.

    

Anzeige erstatten

Betroffene sollten den Betrug und den Missbrauch ihrer Daten bei der Polizei zur Anzeige bringen. Falls sie Inkassoforderungen erhalten, können sie diese mit Vorlage der Anzeige bestreiten.

    

Vorsichtig mit Kontodaten umgehen

Grundsätzlich sollten Verbraucher:innen sensible Daten wie die IBAN so selten wie möglich angeben und schon gar nicht irgendwo öffentlich lesbar hinterlassen. Wenn Daten durch Hacker-Angriffe oder Datenlecks gestohlen werden oder durch erfolgreiches Phishing in fremde Hände gelangen, bleiben nur die oben genannten Empfehlungen."

  

Weitere Info zum Betrug mit PayPal-Gastkonten unter:        www.verbraucherzentrale.nrw/node/102144

        

Unberechtigte Forderungen widersprechen (mit Musterbriefen): www.verbraucherzentrale.nrw/node/28496


Ärztliche Zweitmeinung vor geplanter Operation: So nutzt man sie richtig
Vom künstlichen Gelenk bis zum Herzschrittmacher: Qualifiziertes Verfahren steht jetzt für elf Eingriffe zur Verfügung
Eine zweite Meinung einzuholen ist gerade in medizinischen Fragen oft sinnvoll. Was viele nicht wissen: Für einige Operationen gibt es dafür ein zertifiziertes Verfahren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung für eine Operation gut abgewogen und auf Basis der aktuellen medizinischen Wissensstandes getroffen wird wie er auch in sogenannten Leitlinien definiert ist. „Für bestimmte Eingriffe gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung durch besonders qualifizierte medizinische Fachleute”, erklärt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.


Diese Kassenleistung gilt beispielsweise vor einer Gebärmutterentfernung, vor Gelenkspiegelungen an der Schulter, vor dem Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks, eines Herzschrittmachers oder vor einer geplanten Amputation beim diabetischen Fußsyndrom. Die Liste wird stetig erweitert. Nun zählt auch der Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks dazu, eine der häufigsten Operationen in Deutschland. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt das Verfahren.

Was ist das Zweitmeinungsverfahren?
Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich und jederzeit das Recht, einen weiteren Facharzt oder eine Fachärztin aufzusuchen, um sich eine zweite Meinung zu einer vorgeschlagenen Behandlung, Untersuchung oder Operation einholen. Doch wie gut diese zweite Meinung ist, wissen medizinische Laien nicht. Zudem wird in Deutschland teilweise zu viel operiert. Deshalb besteht bei bestimmten planbaren Operationen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zweitmeinung durch besonders qualifizierte Ärzt:innen.

Das soll helfen, die beste Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden. Eventuelle finanzielle Interessen einer Klinik spielen dabei keine Rolle. Betroffene müssen mindestens zehn Tage vor einem geplanten Eingriff über diese Möglichkeit informiert werden. Die Kosten tragen die gesetzlichen Krankenkassen.


Für welche Operationen gilt das?
Der Anspruch auf eine Zweitmeinung gilt aktuell bei elf festgelegten Eingriffen, unter anderem bei Mandeloperationen, Gebärmutterentfernungen, Knieendoprothesen, Gallenblasenoperationen, Eingriffen an der Wirbelsäule und dem Einsetzen eines Herzschrittmachers. Seit Juli 2024 gehören auch Hüftgelenks-Operationen dazu, also der geplante Einsatz, Wechsel oder die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk. Für Eingriffe bei Aortenaneurysmen gilt das Verfahren seit Oktober dieses Jahres. Weitere Eingriffe werden hinzukommen.


Wie funktioniert das Zweitmeinungsverfahren?
Wenn Ärzt:innen eine der genannten Operationen empfehlen, müssen sie betroffene Patient:innen mindestens zehn Tage vor dem Termin darauf hinweisen, dass sie eine Zweitmeinung einholen können. Wer sich dafür entscheidet, erhält auf Anfrage alle notwendigen Unterlagen wie Berichte oder Röntgenbilder. Ärzt:innen, die eine Zweitmeinung abgeben, müssen unabhängig sein und dürfen den geplanten Eingriff nicht selbst durchführen.

Sie brauchen außerdem eine spezielle Genehmigung, die ihre Qualifikation sicherstellt. Im Internet sind Informationen dazu beim Patientenservice 116117 zu finden. Auch die Krankenkassen bieten Unterstützung bei der Suche nach einer Zweitmeinung.


Sind dafür neue Untersuchungen nötig?
In der Regel sind für die Zweitmeinung keine neuen Untersuchungen nötig, Doppeluntersuchungen sollen vermieden werden. Der Zweitmeinungsarzt oder die Zweitmeinungsärztin stützt sich auf die vorhandenen Befunde und ein ausführliches Patientengespräch. Geprüft wird, ob der empfohlene Eingriff notwendig ist und welche Alternativen möglich sind. So können Betroffene besser entscheiden, ob eine Operation wirklich die beste Lösung ist. Der anschließende schriftliche Bericht kann auf Wunsch an die zuständige Praxis oder Klinik geschickt werden.

Welche Ausnahmen gibt es?
Eine strukturierte Zweimeinung gibt es nicht für alle Operationen. Die qualifizierte Zweitmeinung ist für Eingriffe vorgesehen, die besonders häufig gemacht werden und die vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen häufiger vorgenommen werden als medizinisch unbedingt notwendig. Ausgenommen sind zudem Notfalloperationen.

Zusätzliche Angebote der Krankenkassen:
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten unabhängig vom strukturierten Verfahren ärztliche Zweitmeinungen zu anderen Diagnosen als freiwillige Leistung anbieten. Eine Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse kann sich deshalb lohnen. Ziel ist es auch hier, überflüssige Eingriffe zu vermeiden."

Mehr zum Zweitmeinungsverfahren gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13493
Eine Liste zuständiger Ärzt:innen ist auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu finden: https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php

Das Patientenmerkblatt zum Zweitmeinungsverfahren ist hier abrufbar:
www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2019-10-28_G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf





„Ratgeber Wärmepumpe“ - Schlüssel für Einzug auch im Bestandsbau
Duisburg, 5. Dezember 2024 - Die alte läuft ja noch – das ist das häufigste Argument auf die Frage, warum die Beschäftigung mit dem Thema „Heizung“ vorerst auf die lange Bank geschoben wird. Gefragt, welche klimafreundliche Heiztechnik es denn dann mal werden soll, untermauern die vermeintlich hohen Anschaffungskosten die Bedenken, sich für eine Wärmepumpe zu entscheiden.


Dass sie für die eigene Immobilie nicht passend sein oder bei niedrigen Temperaturen schwächeln könnte, befeuert die Vorbehalte obendrein. Der „Ratgeber Wärmepumpe“ der Verbraucherzentrale bietet mit anbieterunabhängigen Informationen jetzt fundierte Entscheidungshilfen – für den Bestands- wie für den Neubau. Ein aktueller Überblick über Fördermöglichkeiten liefert den Schlüssel, um notwendige Eigeninvestitionen in Anschaffung und Betrieb abzuschätzen.


Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür gibt das Buch einen Überblick, was es – etwa Betriebs- und Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung – zu berücksichtigen gilt. Das Prinzip der Wärmepumpe wird anschaulich erklärt und die verschiedenen Komponenten werden vorgestellt. Zudem bietet der Ratgeber Unterstützung, um weitere Techniken wie Photovoltaik oder Solarthermie damit zu verbinden.


Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten erklärt und miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann verschiedene Praxisbeispiele für die Installation von Wärmepumpen im Neubau und in Bestandsgebäuden vor."

Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient, unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Geschenke pünktlich zum Fest verschicken
Diese Hinweise zum Versenden von Paketen sollten Verbraucher:innen kennen
In den Wochen vor Weihnachten haben Paketzusteller jede Menge zu tun. Zahlreiche Geschenke sollen auf dem Postweg pünktlich vor den Festtagen ihr Ziel erreichen. Verspätet sich eine Sendung, wird sie beim Transport beschädigt oder kommt auf dem Postweg abhanden, ist die Enttäuschung groß. Um diesem Ärger vorzubeugen, gibt die Verbraucherzentrale Tipps rund um den Versand von Paketen, Päckchen und anderen Sendungen in der Vorweihnachtszeit.

Warensendung
Geschenke im Kleinformat wie Bücher, Handyzubehör oder dünne Textilien müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden. Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem Umschlag verschicken. Die Sendung muss dafür oberhalb der Anschrift mit der Aufschrift "Warensendung" versehen werden. Bücher- und Warensendungen dürfen verschlossen eingeliefert werden. Ein zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch nicht beigelegt werden. Die Ware ist nicht versichert und es gibt keine Sendungsverfolgung.

Einschreiben Wert
Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, sollten der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind besser abgesichert, wenn die Sendung als Einschreiben Wert in der Filiale aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post AG kostet dieser Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500 Euro an Sachwerten versichert.

Paketversand
Damit die Geschenke pünktlich zum Fest ankommen, sollte ein ausreichendes Zeitpolster von zehn bis zu vierzehn Tagen für den Versand von Päckchen und Paketen einkalkuliert werden. Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen zwar Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten Zustellungstermine – schon gar nicht beim vorweihnachtlichen Versandaufkommen. Wer unbedingt sichergehen will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind allerdings erheblich teurer als der Standardversand.

Paketzustellung
Manche Paketdienstleister nehmen nur einen Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurückgeschickt oder in einen Paketshop umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen. Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor.


Grundsätzlich muss jedoch niemand ein fremdes Paket annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig verwahrt werden und darf nicht einfach vor die Tür gestellt werden. Denn dann haftet unter Umständen die Person, die die Sendung angenommen hat, falls die Sendung verloren geht oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet und es nicht selbst entgegennehmen kann, kann beim Paketdienstleister auch eine gewünschte Person in der Nachbarschaft angeben, an deren Adresse die Zustellung erfolgen soll.

Beschädigte Pakete
Gerade kleinere Päckchen sind meist nicht versichert, größere Pakete in der Regel aber schon. Die Haftungshöchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Absender müssen dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Ist auf dem Postweg ein Transportschaden entstanden, sollte der Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der Zusteller dies gleich an der Haustür registrieren und gegenüber dem Empfänger bestätigen.

Paketverlust
Bei Paketen mit Sendungsverfolgung kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet nachvollzogen werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte Ware verloren, können Absender oder Empfänger dies dem Kundenservice melden und einen kostenlosen Nachforschungsauftrag stellen. Dabei muss der genaue Paketinhalt angegeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt werden.


Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit. Achtung: Für Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, UPS, GLS oder DPD."

Hilfe bei Post- und Paketärger:
www.verbraucherzentrale.nrw/post-beschwerden

Weitere Infos rund um den Brief- und Paketversand gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091



O du fröhliche – auch für die Umwelt : Von Baum bis Festessen
Tipps für nachhaltige Festtage Schmücken, schlemmen, schenken

Duisburg, 2. Dezember 2024 - Die Weihnachtszeit ist für viele Menschen etwas Besonderes. Und für den Handel auch: Die Konsumfreude lässt die Kassen klingeln. Für Umwelt und Klima fällt die Bescherung weniger positiv aus.


„Jedes Jahr zu Weihnachten produzieren wir auch überdurchschnittlich viel Müll und verbrauchen sehr viel Energie“, sagt Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Es gibt jedoch viele Möglichkeiten, die Festtage etwas nachhaltiger zu gestalten und trotzdem schön zu feiern. Die folgenden Tipps helfen dabei.    


Weihnachtsbaum  
Ein geschmückter Baum ist der Star im weihnachtlichen Wohnzimmer. Doch der festliche Auftritt von Tanne, Fichte und Kiefer ist kurz. Wer einen auch aus Umweltsicht möglichst „grünen“ Baum haben möchte, wählt einen aus zertifiziertem Anbau (EU-Biosiegel, Bioland, Naturland oder FSC) und aus der eigenen Region. Dann wurden die Bäume in Mischkulturen ohne synthetische ⁠Pestizide⁠ und Mineraldünger gezogen und haben keine weiten Transporte hinter sich. Die Organisation Robin Wood veröffentlicht jedes Jahr eine Liste mit Bezugsadressen.  

Beleuchtung
LED-Lichterketten verbrauchen nur etwa ein Zehntel des Stroms, den Lichterketten mit Glüh- oder Halogenlämpchen benötigen. Auf batteriebetriebenen Lichterschmuck sollte man möglichst ganz verzichten. Denn die Batterien verursachen unnötig Müll und müssen aufwändig und fachgerecht recycelt werden. Wer natürliches Kerzenlicht liebt, sollte auf das RAL-Gütesiegel achten. Kerzen mit diesem Siegel wurden sorgfältiger gefertigt und brennen ruß- und raucharm – ein Pluspunkt auch für die eigene Gesundheit. Abzuraten ist von Kerzen mit intensivem Duft oder mit Glitzer. Sie belasten beim Verbrennen die Raumluft.  

Verpacken  
Geschenkpapier, Folien, Kartons – jährlich entstehen in der Weihnachtszeit Millionen Tonnen an Verpackungsmüll. Kreative Mehrweg-Alternativen zum Geschenkpapier sind etwa vorhandene Tücher oder Stoffreste. Auch ein gekaufter oder selbst genähter Kissenbezug kann zum Einpacken dienen und anschließend weiter genutzt werden. Oder das Geschenk wird selbst zur Verpackung – etwa die Socken für das Duftwasser. Wenn es doch Geschenkpapier sein soll, dann am besten solches mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ aus 100 Prozent Altpapier. Es kann in der blauen Tonne entsorgt werden.  


Essen
Regional, saisonal, bio oder vegetarisch – mit diesen „Zutaten“ wird auch das Festessen nachhaltiger. Beim Backen können fair gehandelte Zutaten, wie Zucker, Nüsse, Gewürze und Schokolade verwendet werden. Und weil meist doch mehr gekauft und gekocht wurde, als am Ende gegessen wird, ist es gut, sich um Reste zu kümmern und Übriggebliebenes nicht wegzuwerfen.

Schmorgerichte und viele Beilagen lassen sich problemlos kühl lagern und am Tag darauf wieder aufwärmen oder zu neuen Gerichten verarbeiten. Wer vor den Festtagen Platz im Tiefkühlschrank schafft, kann viele Speisen auch einfrieren. Und so mancher Gast freut sich, wenn er etwas mitnehmen kann und sich selbst das Kochen spart. Fürs Mitgeben hat man am besten einige geeignete Gefäße parat.    

Tipps rund um ein nachhaltiges Weihnachtsfest hat die Verbraucher-zentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/weihnachten  

Der Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale navigiert durch die alltäglichen Lebensbereiche von A wie Abfall bis Z wie Zero Waste. Er kann unter www.verbraucherzentrale.nrw/shop für 16,90 Euro versandkostenfrei bestellt oder direkt für 13,99 Euro als E-Book heruntergeladen werden.  

November 2024

"Ratgeber „Familienküche“: Herd der Entspannung – auch wenn Kinder mitrühren
Duisburg, 28. November 2024 - Im hektischen Alltag auch noch gemeinsam mit den Kindern zu kochen – das klingt für die meisten Mütter und Väter nicht nach Entspannung. Was koche ich? Wie bringe ich ausgewogene Mahlzeiten auf den Tisch? Lassen sich Planung und Einkauf optimieren? Sind Essensvorlieben und Lebensmittelunverträglichkeiten unter einen Hut zu kriegen?
Titelbild des Ratgebers Familienküche
Familienküche bedeutet häufig, in engen Zeitfenstern zwischen vielen Anforderungen zu jonglieren. Der Ratgeber „Familienküche“ der Verbraucherzentrale liefert jede Menge Anregungen, wie das entspannt gelingen kann. Er hat dafür nicht nur 60 familientaugliche Rezepte parat, sondern auch viel Wissenswertes rund um gesunde und ausgewogene Ernährung.  


Was macht eine gesunde Ernährung aus? Welche Ernährungsweise passt zur eigenen Familie? Aus diesen Basics entwickelt der Ratgeber dann Planungshilfen für Einkauf, Vorratshaltung und Küchenorganisation. Wer gezielt einkauft und vorhandene Vorräte im Blick hat, spart Zeit und Geld. Denn gut vorbereitet reicht in der Regel dann nur ein einziger Wocheneinkauf.


Das hilft obendrein, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Damit die Mahlzeit zum gemeinsamen Erlebnis wird, können auch die Jüngsten bei einigen Aufgaben helfen: Obst und Gemüse waschen, die Salatsoße umrühren oder Lebensmittel umfüllen. Inspiration bieten mehr als 60 familientaugliche Rezepte für Frühstück, Suppen, Hauptgerichte und Desserts – vom Knuspermüsli über Gemüsepfanne und Lachsauflauf bis hin zu Express-Eissplittertorte und Zimtschnecken.


Und wenn mal nur wenig Zeit zum Kochen bleibt, gibt es Tipps, wie sich Fertiggerichte gesund ergänzen lassen. Kurzum bietet der Ratgeber praktische Unterstützung, damit gesunde Familienküche ein Herd der Entspannung wird."  


Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt: Planen, einkaufen, kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.    

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.



Schritt für Schritt zum Steckersolar-Gerät - Gesetzliche Änderungen vereinfachen die Erzeugung von eigenem Solarstrom auf dem Balkon oder der Terrasse  
Duisburg, 22. November 2024 - Steckersolar-Geräte erfreuen sich anhaltend hoher Beliebtheit. Mit den kleinen Solarkraftwerken lässt sich auf dem Balkon oder der Terrasse eigener Strom erzeugen und direkt im Haushalt verbrauchen. Regelmäßig werden neue Installationsrekorde vermeldet. Zusätzlich zur ohnehin vorhandenen Attraktivität dieser klimaschonenden Möglichkeit zum Stromsparen hat der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2024 zahlreiche Vereinfachungen beschlossen.


„Die Balkon-Solarsysteme sind technisch ausgereift, sicher im Betrieb und reduzieren langfristig die Stromkosten. Durch die gesetzlichen Vereinfachungen profitieren alle, die sich für Steckersolar-Geräte in ihrem Haushalt interessieren“, sagt Stefan Hoffmann, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Die wichtigsten Neuerungen und Informationen zu Fördermöglichkeiten hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.  


Anmeldung und Inbetriebnahme von Steckersolar-Geräten
Steckersolar-Geräte können von Privatpersonen selbst angebracht und angemeldet werden. Der Netzbetreiber muss jetzt nicht mehr über die Installation der kleinen Solarkraftwerke informiert werden und die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur wurde wesentlich vereinfacht. Steckersolar-Geräte sind nun erstmals im Gesetz als eigene Kategorie definiert.

Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt (AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt (p) für die ange-schlossenen Module. Die Geräte können am Balkon, auf der Terrasse, im Garten, auf einer Dachfläche oder auch an einer Außenwandfläche installiert werden. Ideal sind weitgehend verschattungsfreie Flächen, die zwischen Südwest und Südost ausgerichtet sind.  


Anbringung von Steckersolar-Geräten Bei Miet- und Eigentumswohnungen müssen Vermieter:innen oder die Eigentumsgemeinschaft in der Regel zustimmen, wenn Solarmodule am Balkongeländer oder an der Hauswand angebracht werden. Hierfür reicht die mehrheitliche Zustimmung.

Gut zu wissen: Mit der seit Oktober 2024 gültigen gesetzlichen Privilegierung von Steckersolar-Geräten dürfen Vermietende oder die Wohnungseigentümer-Versammlung die Zustimmung nur ablehnen, wenn die Installation für sie unzumutbar wäre. Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist nicht mehr ohne Weiteres zulässig. In besonderen Fällen sind zusätzlich die Vorschriften des Denkmalschutzes oder andere baurechtliche Vorgaben, die dem Vorhaben entgegenstehen können, zu beachten. Im Zweifel sollten Interessierte bei ihrem zuständigen Bauamt nachfragen.  


Fördermöglichkeiten von Steckersolar-Geräten
Zunehmend bieten Kommunen, Landkreise, einzelne Bundesländer und Regionalverbände Förderprogramme für Steckersolar-Geräte an. Interessierte Verbraucher:innen sollten aber die Förderbedingungen genau prüfen. Häufig werden dort Anforderungen wie der Einsatz einer speziellen Einspeisesteckdose, die Überprüfung der Installation durch einen Elektriker oder die Übernahme von Installationskosten für den Einbau eines neuen Zählers vorgegeben. Diese Anforderungen müssen dann auch zwingend umgesetzt werden, um die Förderung zu bekommen.  

Weitere Informationen zu Steckersolar-Geräten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715   Informationen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie


„Ratgeber Wärmepumpe“ Schlüssel für Einzug auch im Bestandsbau
Die alte läuft ja noch – das ist das häufigste Argument auf die Frage, warum die Beschäftigung mit dem Thema „Heizung“ vorerst auf die lange Bank geschoben wird. Gefragt, welche klimafreundliche Heiztechnik es denn dann mal werden soll, untermauern die vermeintlich hohen Anschaffungskosten die Bedenken, sich für eine Wärmepumpe zu entscheiden.


Dass sie für die eigene Immobilie nicht passend sein oder bei niedrigen Temperaturen schwächeln könnte, befeuert die Vorbehalte obendrein. Der „Ratgeber Wärmepumpe“ der Verbraucherzentrale bietet mit anbieterunabhängigen Informationen jetzt fundierte Entscheidungshilfen – für den Bestands- wie für den Neubau. Ein aktueller Überblick über Fördermöglichkeiten liefert den Schlüssel, um notwendige Eigeninvestitionen in Anschaffung und Betrieb abzuschätzen.


Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür gibt das Buch einen Überblick, was es – etwa Betriebs- und Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung – zu berücksichtigen gilt. Das Prinzip der Wärmepumpe wird anschaulich erklärt und die verschiedenen Komponenten werden vorgestellt.


Zudem bietet der Ratgeber Unterstützung, um weitere Techniken wie Photovoltaik oder Solarthermie damit zu verbinden. Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten erklärt und miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann verschiedene Praxisbeispiele für die Installation von Wärmepumpen im Neubau und in Bestandsgebäuden vor.


Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient, unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich



Ratgeber „Einfach nachhaltig“ Geschenkefinder mit Sternchen für die Umwelt
Duisburg, 21. November 2024 - Adventliche Stimmung hält Einzug in Innenstädten. Und Online-Markplätze läuten unmissverständlich den Countdown fürs Weihnachtsgeschäft ein. Was nachhaltig Freude bereiten würde – diese Frage stellt sich für Schenkende wie Beschenkte dann alle Jahre wieder.


Das könnten zum Beispiel auch nützliche Dinge für den Alltag sein, die fast nebenbei einen nachhaltigeren Lebensstil bescheren. Wie das mit einfachen Schritten klappt, zeigt der Ratgeber „Einfach nachhaltig – umweltbewusst einkaufen, haushalten und leben“ der Verbraucherzentrale. Er ist darüber hinaus auch eine prima Geschenkidee für alle, die dabei dauerhaft nach einem praktischen Begleiter für einen umweltbewussteren Alltag suchen.  
Titelbild des Ratgebers Einfach nachhaltig

Eine hochwertige Bowl fürs Prep-Meal im Büro, die bunte Lunchbox für das zweite Frühstück in Kita und Schule, die dekorative Trinkflasche fürs Befüllen am Wasserspender: Wer so etwas verschenkt, hilft auch Geld fürs Essen und Trinken to go zu sparen. Wenn etwa Haushaltsgeräte und Unterhaltungselektronik auf der Geschenkeliste stehen, sollte darauf geachtet werden, dass diese repariert werden können. Denn je länger ein Produkt zu nutzen ist, desto besser dessen Ökobilanz.


Viele Sternchen in Sachen Umwelt gibt es auch, wenn runderneuerten Geräten – zum Beispiel Smartphones – eine zweite Einsatzchance gegeben wird. „Refurbished“ bedeutet nicht nur generalüberholt, sondern auch mit Garantie – und garantiert günstiger als Neugeräte. Nicht zuletzt: Wer beim Weihnachtseinkauf nach Produkten mit dem „Blauen Engel“ sucht, hat bei der Geschenkeentscheidung in Sachen Umwelt schon mal alles richtig gemacht."  


Der Ratgeber „Einfach nachhaltig – Umweltbewusst einkaufen, haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.  

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Sicheres Spielzeug schenken - So vermeiden Verbraucher:innen schadstoffbelastete oder gefährliche Spielsachen auf dem Gabentisch
Duisburg, 20. November 2024 - Die Zeit der Wunschzettel rückt näher und auch für die Allerkleinsten werden schon die ersten Weihnachtsgeschenke besorgt. „Durch die Möglichkeit, Spielzeug online direkt in Fernost zu bestellen, ist die Produktsicherheit außer Kontrolle geraten“, fürchtet Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.


Das zeige eine aktuelle Untersuchung des europäischen Spielzeugverbandes Toy Industries of Europe. Über 80 Prozent der auf Online-Marktplätzen wie Allegro, AliExpress, Amazon Marketplace, Bol, Cdiscount, Fruugo, Light In The Box, Shein, Temu und Wish gekauften No-Name-Spielzeuge entsprachen nicht den Vorschriften in der EU. Sie wiesen zum Teil gefährliche Mängel auf, beispielsweise verschluckbare Teile, die von Beißspielzeug abbrachen oder leicht zugängliche Knopfbatterien, die verschluckt werden können.

Dabei haben sechs dieser Plattformen eine freiwillige Verpflichtung unterzeichnet, den Verkauf unsicherer Produkte zu unterbinden. Folgende Tipps der Verbraucherzentrale NRW helfen, zu Weihnachten sicheres Spielzeug und schöne Geschenke auszuwählen:


 Besser Markenspielzeug als No-Name-Produkte
Billig-Shops sowie viele der oben genannten Online-Plattformen sind oft nicht die beste Adresse, wenn es um Spielzeugsicherheit geht. Ein höheres Risiko besteht auch, wenn auf der Verpackung nur ein unbekannter Importeur und keine Marke angeben ist. Auch wenn Markenspielzeug in manchen Fällen nicht frei von Sicherheitsmängeln oder Schadstoffen ist, treten hier insgesamt seltener Mängel auf und es ist bei Problemen mit dem Spielzeug wenigstens ein Ansprechpartner vorhanden.

 Beim Online-Kauf die Händler-Adresse suchen
Während es bei vielen Plattformen klar ist, dass der Vertragspartner in China sitzt, ist auf Plattformen wie Amazon auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob es sich um einen Händler aus Deutschland oder Fernost handelt. Manche Shops versuchen sogar mit einem angehängten „DE“ im Namen vorzugaukeln, dass der Handel aus Deutschland erfolgt.

Merkwürdige Formulierungen in der Produktbeschreibung oder sprachliche Fehler können ein erster Hinweis sein, dass das Produkt von einem fernen Händler stammt. Wer auf Plattformen kauft, sollte sich daher unbedingt immer bis zur Adresse des Händlers durchklicken. Oft wird man unter „Verkauf durch“ oder „Angaben zum Verkäufer“ fündig.


Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen
Spielzeug, das in Europa verkauft wird, muss das CE-Zeichen tragen, sonst ist es hier nicht verkehrsfähig. Der Hintergrund: Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller oder Importeur formal, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Er muss – anders als beim GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) – allerdings nicht durch unabhängige Tests nachweisen, dass die Sicherheitsvorschriften auch tatsächlich erfüllt sind. Wenn das CE-Zeichen jedoch fehlt, sollte das Spielzeug nicht in Kinderhände gelangen. Das gleiche gilt für Spielzeug, das keine deutsche Beschriftung trägt.


Sicheres Spielzeug finden
Spielzeug, das auf Schadstoffe und Sicherheit geprüft wurde, lässt sich in Online-Datenbanken von TÜV-Rheinland oder anderen Prüfeinrichtungen heraussuchen. Das GS-Zeichen steht für „geprüfte Sicherheit” und bietet ebenfalls Orientierung. Das Siegel „Spielgut” findet man auf Spielzeug mit hohem Spielwert, das einen Praxistest bestanden hat.

Auch hier gibt es im Internet eine Übersicht der prämierten Spielzeuge. Darüber hinaus haben sich einige Händler auf nachweislich ökologisches Spielzeug spezialisiert, zum Beispiel Stoffspielzeug mit dem GOTS (Global Organic-Textile-Standard)-Siegel. Außerdem bieten viele soziale Werkstätten stabiles Spielzeug aus einheimischem Massivholz an.

Gebraucht oder kreativ: Alternativen zum Neukauf
Gebrauchtes Spielzeug ist eine Alternative zum Neukauf, insbesondere bei Markenspielzeug aus hartem Kunststoff oder Spielzeug aus Massivholz. Spielzeug aus weichem Plastik wie Puppen, Bälle oder Tierfiguren sollten aber keinesfalls älter als etwa zwölf Jahre sein, weil sie sonst noch gesundheitsschädliche Weichmacher enthalten können, die erst 2010 verboten wurden.

Eine weitere Alternative für die Kleinen: Besondere Erlebnisse statt noch mehr Spielzeug fürs Kinderzimmer schenken, etwa gemeinsam ein Vogelhaus bauen, einen Besuch im Kindertheater oder im Fußballstadion."

Viele weitere Tipps gibt es unter
www.verbraucherzentrale.de/node/8287


Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland - c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.  - Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
T +49 (0) 78 51.991 48-40 | F +49 (0) 78 51.991 48-11  -  www.evz.de

Krankenschein per Mausklick? Vorsicht bei Anbietern aus dem EU-Ausland Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon?
Kehl/Duisburg, 14. November 2024 - Noch ist das möglich, doch es mehren sich Stimmen, dieses Angebot abzuschaffen. Gleichzeitig gibt es eine weitere – nicht weniger umstrittene – Option: das Attest aus dem Internet. Unternehmen – oft mit Sitz im EU-Ausland – bieten die gelben Scheine schnell und für kleines Geld an. Eine Praxis, die nicht ganz ohne ist, wie Juliane Beckmann, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ), aus der Fallarbeit zu berichten weiß.

AU im Internet kaufen? Eine schnelle, aber mitunter unsichere Variante, um an den Krankenschein zu kommen. Bild EVZ

 
Ein exemplarischer Fall: Die Geschichte von Tobias S. Tobias S. (Name geändert) ist neu in der Stadt. Für eine Ausbildung verlässt er seine Heimatstadt und wechselt den Wohnort. In der Vergangenheit hatte er mit psychischen Problemen zu kämpfen, war in Behandlung. Jetzt will er von vorn beginnen. Eine ganze Zeit lang läuft es gut. Doch mit dem Prüfungsstress kommt auch das emotionale Ungleichgewicht zurück. Er sucht Hilfe, doch obwohl – oder gerade, weil – er in einer Großstadt lebt, ist es schier unmöglich einen kurzfristigen Termin bei einem Therapeuten zu bekommen.


Er ist verzweifelt, hat Angst seine Ausbildung zu verlieren, kann aber die Prüfungen nicht absolvieren. Er braucht eine Auszeit, geht im Internet auf die Suche. Und trifft dort auf die vermeintliche Rettung: Eine Internetseite verspricht ihm für 19 Euro eine Krankschreibung. Er muss einen Fragebogen ausfüllen und bekommt das Attest direkt auf sein Handy geschickt. Das Unternehmen wirbt mit 100 prozentiger Akzeptanz der Bescheinigung, Tobias fällt ein Stein vom Herzen. Das erlösende Dokument schickt er direkt an seinen Arbeitgeber.


Zunächst hört er nichts, also scheint alles gut gegangen zu sein. Doch einige Tage später meldet sich seine Ausbildungsstelle: Irgendetwas stimmt mit seiner Bescheinigung nicht. Der emotionale Stress schlägt mit gleich doppelter Wucht zurück…

Juliane Beckmann ist Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum und steht Rede und Antwort zum Thema Online-Krankschreibung. Bild: EVZ

Hallo Frau Beckmann, ich habe den Fall natürlich anonymisiert. Aber er ist in etwa so auf Ihrem Schreibtisch gelandet. Der junge Mann bittet nun das EVZ um Hilfe. Was können Sie und das juristische Team für ihn tun? Die verpasste Prüfung können wir natürlich nicht retten. Das EVZ kann ihn aber hinsichtlich seiner Rechte gegenüber dem Online-Dienstleister beraten. Beispielsweise könnte er sein Geld für das Attest zurückfordern: Bei Überprüfung der von ihm gewählten Plattform fiel uns auf, dass die sogenannte "Button“-Lösung auf der Anbieter-Webseite nicht eingehalten wurde.


Wenn auf der Seite nicht klar ersichtlich ist, dass ein kostenpflichtiger Dienst abgeschlossen wird, ist der Vertrag nicht wirksam und es entsteht keine Zahlungspflicht. Auch über das Widerrufsrecht wurde in diesem Fall nur unzureichend informiert. Ein Gutes hat dieser Fall aber zumindest: Er hilft uns präventiv tätig zu werden und andere Verbraucher vor möglichen Konsequenzen zu warnen. Was schnell und unkompliziert erscheint, kann zu großen Problemen mit Arbeitgeber oder Prüfungsamt führen.


Was sollten Verbraucher allgemein zu Online-Krankschreibungen wissen?
Auf manchen Homepages, die im EU-Ausland betrieben werden, reicht es ein Formular auszufüllen – Das ist rechtlich fragwürdig. Verbraucher werden in die Irre geführt: Zwar unterscheiden die Anbieter zwischen Krankschreibung ohne Videogespräch und mit Gespräch und weisen in den FAQ darauf hin, dass die AU ohne Gespräch vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann. Dennoch werden diese AU-Bescheinigungen häufig gleichzeitig als „garantiert gültig“ beworben.

In der Praxis entfalten Bescheinigungen ohne ärztliches Gespräch allerdings nur einen geringen Beweiswert.

Sind solche Atteste also generell fraglich?
Nicht immer. Auch nach einer Video- oder Telefonsprechstunde können Krankschreibungen unter bestimmten Bedingungen zulässig sein, vorausgesetzt, es findet ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient statt. Auch Privatärzte, die nicht zur kassenärztlichen Versorgung gehören, dürfen AU-Bescheinigungen ausstellen – allerdings nur, wenn es sich um approbierte Ärzte handelt.


Wer einen Online-Service zur Erstellung einer AU in Anspruch nimmt, weiß aber letztlich nicht ganz genau, woher sein Attest stammt. Und das kann sehr problematisch werden. Arbeitgeber können AUs, an deren Echtheit sie zweifeln, der Krankenkasse melden, die dann eine Überprüfung durch ihren Medizinischen Dienst veranlassen kann. Zweifel bestehen oft, wenn gesetzlich Versicherte private AUs vorlegen oder die vermerkte Praxis schwer oder gar nicht auffindbar ist.


Das passt aber nicht zu den Werbeversprechen auf den Homepages: „Zuverlässig“, „sicher“, oder „100 Prozent Lohngarantie“… Ja, solche Aussagen suggerieren eine Sicherheit, die in der Realität nicht besteht. Einige Plattformen erlauben AUs bis zu drei Tage rückwirkend und bis zu sieben Tage lang, obwohl die entsprechende deutsche AU-Richtlinie Rückdatierungen nur in Ausnahmefällen zulässt. Ebenso wenig wird darauf hingewiesen, dass eine AU von dem Arzt bisher „unbekannten Versicherten“ nur für maximal drei Tage erfolgen sollte.


Trotzdem finden Rückdatierungen oft ohne Prüfung statt; in dem uns vorliegenden Fall sogar für 13 Tage. Einige Anbieter versprechen sogar eine Rückzahlung, wenn das Dokument nicht anerkannt wird. Verbraucher melden aber, dass das oft nicht eingelöst wird. Was können Verbraucher stattdessen tun?


Der beste Weg führt über den eigenen Hausarzt, da hier meist eine bestehende Patientenbeziehung vorliegt und der Service für gesetzlich Versicherte in der Regel kostenlos ist. Geht es nicht über den eigenen Arzt, gibt es für gesetzlich Versicherte einen Service der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116117 Terminservice: Arzttermine für gesetzlich Versicherte online buchen).

Dort erhalten Verbraucher zeitnah Termine in Arztpraxen. Das sind zwei sichere und legitime Wege, um eine Krankschreibung zu bekommen. Denn auch wenn der Weg übers Internet verführerisch schnell erscheint – er kann viel Ärger mit sich bringen.



Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ Lotse zu friedlichem Miteinander  
Duisburg, 8. November 2024 - Kaum dass der Unmut über die Laubberge aus Nachbars Garten verflogen ist, blinken die Vorboten weihnachtlicher Dekorationen an Fassaden, Fenstern oder auf Balkonen neue Ärgernisse herbei. Wenn die Sternenlichter von nebenan das eigene Schlafzimmer ausleuchten oder die neonfarbenen Rentiere aus Vorgärten für Disko-Feeling sorgen, ist es mit der friedvollen Adventszeit schnell vorbei.

Müssen die Lichter ausgehen? Wer kann Abhilfe schaffen?
Zu vielen Fragen des Nachbarrechts bietet der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ der Verbraucherzentrale hilfreiche Informationen und Tipps. Er zeigt aber auch Wege, um Auseinandersetzungen zu vermeiden und Streitigkeiten beizulegen.  

Verständlich lotst der Ratgeber durch das öffentliche und private Nachbarrecht und greift typische Probleme auf. Allen voran geht es häufig um Lärm, aber auch um baurechtliche Fragen. Wie werden Grenzen festgelegt? Dürfen herüberwachsende Sträucher geschnitten werden? Welche Beeinträchtigungen beim Ausblick sind hinzunehmen, wenn der Nachbar anbauen will? Von Antenne bis Zufahrt reichen die Ärgernisse, die den Frieden am Gartenzaun stören können.


Das Stichwortverzeichnis zeigt Betroffenen auf einen Blick, in welchem Kapitel sie Informationen zu ihrem individuellen Streitpunkt mit der Nachbarschaft finden. Die Grundregel leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Sie besagt, dass nichts getan werden darf, was das Eigentumsrecht des anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus setzen die Vorschriften der einzelnen Bundesländer Grenzen.

Viele Tipps und Hinweise helfen dabei, sich außergerichtlich zu einigen und etwa durch das Einschalten einer neutralen Schlichtungsperson einen Kompromiss zu erreichen. Beschrieben wird darüber hinaus, wie Nachbarrechte durch Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durchgesetzt werden können.  


Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 174 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.Bestellmöglichkeiten:  Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555.


Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ Viele Ursachen – wirkungsvoll angehen
Herbstzeit ist Schimmelzeit. Denn sobald die Temperaturen sinken und die Luftfeuchtigkeit steigt, fühlen sich die Schimmelpilze in unseren vier Wänden besonders wohl.

„Feuchtigkeit raus, frische Luft rein!“ – so das Vorsorgeprogramm, damit die unliebsamen Mitbewohner gar nicht erst Einzug halten. Wenn sich dunkle Flecken oder Sporen jedoch bereits breit gemacht haben, ist schnelles Handeln gefragt. Denn Schimmel ist nicht nur ein optisches Problem, sondern kann auch die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner beeinträchtigen.


Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ der Verbraucherzentrale hilft, den Ursachen von Feuchtigkeit auf die Spur zu kommen und zeigt, wann qualifizierte Fachleute gefragt sind, um Schäden professionell zu beseitigen.  


Das Buch steigt ein mit einer Bestandsaufnahme, welche Faktoren den Schimmelpilzen gute Wachstumschancen bieten. Das ist das Fundament, um mögliche Ursachen wie etwa Baumängel oder unzureichendes Lüften einzugrenzen. Ein auch für Laien verständlicher Überblick über Methoden zur Untersuchung von Schimmel- und Feuchteschäden hilft, sich über passende Messverfahren zu orientieren.

Das Kapitel „Was tun?“ lotst den Weg von der Selbsthilfe bis zur Beauftragung von Profis. Woran deren Qualifikation zu erkennen ist und wie man sie findet, wird ebenfalls erläutert. Auch bau-, miet- und versicherungsrechtliche Fragen rund um eine gegebenenfalls notwendige Schadensbeseitigung werden beleuchtet. Ein eigenes Kapitel behandelt mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Schimmel – von Geruchsbelästigungen über Befindlichkeitsstörungen bis hin zu allergischen Reaktionen."  


Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Erkennen, beseitigen, vorbeugen“ hat 224 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.     Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.  


Ärger mit dem Kundenservice? So setzen Verbraucher:innen ihre Rechte durch
Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen, weil sie Probleme mit einem Kundendienst haben. Schlechte Erreichbarkeit, falsche Auskünfte oder überteuerte Telefongebühren erzeugen großen Unmut. In manchen Fällen scheitert die Kommunikation sogar schon an fehlenden Kontaktdaten des Unternehmens. Und das kann Folgen haben.


„Verbraucher:innen berichten, dass sie Verträge nicht zum gewünschten Zeitpunkt beenden konnten oder wegen einer fehlenden Kündigungsbestätigung keinen Neuvertrag mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen haben”, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Die Expertin erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen haben und was sie bei einem schlechten Kundenservice tun können.


Kontaktversuche dokumentieren
Verbraucher:innen sollten im besten Fall genau notieren, wann und auf welche Weise sie versucht haben, den Anbieter zu erreichen.

Im Gespräch mit dem Kundenservice können sie den Namen oder die Position des Service-Personals erfragen und notieren. Wenn das Anliegen mit Fristen verbunden ist, zum Beispiel bei einer Kündigung oder einer Zahlungsverpflichtung, sollten Betroffene ihr Anliegen schriftlich formulieren und nachweisbar, etwa als Einschreiben, an den Anbieter über-mitteln.  


Schriftliche Bestätigung fordern
Bei wichtigen Anliegen sollten Verbraucher:innen nicht auf mündliche Zusagen oder Versprechen vertrauen. Vereinbarungen sollten immer schriftlich festgehalten werden. Erfolgt die Kommunikation nicht per E-Mail, sondern am Telefon, empfiehlt es sich, um eine schriftliche Bestätigung der Absprachen zu bitten. Ist ein Kündigungsbutton auf der Webseite des Unternehmens vorhanden, sollten Kund:innen diesen nutzen, wenn sie einen laufenden Vertrag beenden wollen.  


Hartnäckig bleiben
Verbraucher:innen sollten beim Kundenservice auf die Lösung ihres Anliegens pochen – besonders wenn ihre Rechte verletzt werden. Immer wieder werden Betroffene hingehalten, der Service leitet das Anliegen an andere Abteilungen weiter oder kündigt immer wieder neue Fristen beispielsweise für eine Warenlieferung an. Spätestens wenn das Unternehmen blockiert, Telefonate einseitig beendet oder das Kundenkonto sperrt, sollten Betroffene sich professionellen Rat bei der Verbraucherzentrale einholen.  


Verstöße melden
Unternehmen sind verpflichtet, schnelle Kontaktwege zum Beispiel per E-Mail oder Telefon anzubieten. Tun sie dies nicht, verstoßen Anbieter gegen das Gesetz und können von der Verbraucherzentrale abgemahnt werden. Auch teure Rufnummern sind in vielen Fällen nicht erlaubt. Ein telefonischer Kundendienst muss über eine Nummer zum normalen Festnetz- oder Mobilfunktarif erreichbar sein. Kostenpflichtige Sondernummern sind für reine Bestellhotlines oder wenn der Unternehmer seine Dienstleistung während des Anrufs erbringt erlaubt."  

 Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos über Probleme mit dem Kundenservice unter: www.verbraucherzentrale.de/node/31456

Oktober/November 2024

Was tun, wenn jemand stirbt? Ratgeber für wirkungsvolle Unterstützung im Trauerfall Duisburg, 28. Oktober 2024 - Rund ein Viertel der Befragten entschieden sich für eine Baumbestattung in einem Bestattungswald, wenn sie ihre letzte Ruhestätte frei von gesetzlichen Vorschriften auswählen könnten. Weitere 18 Prozent – so eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2022 – favorisierten eine pflegefreie Beisetzung auf einem Friedhof.


Neben den hohen Kosten für eine klassische Beerdigung – mit Sarg, Grabstelle und -stein sowie Bepflanzung – wird vor allem das Argument, dass sich Angehörige sonst jahrelang intensiv um die Grabstätte kümmern müssen, als Beweggrund für diese Entscheidung genannt. Häufig wird es jedoch leider versäumt, diese Wünsche rechtzeitig zu formulieren. Der aktualisierte Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der Verbraucherzentrale bietet doppelte Unterstützung: Er begleitet Hinterbliebene bei allen Entscheidungen in dieser schwierigen Zeit.


Darüber hinaus gibt er Wissenswertes an die Hand, um vorsorglich für den eigenen Todesfall alles zu regeln. Bestatter können bei einem Trauerfall viele organisatorische Arbeiten abnehmen, wissen, welches Amt zuständig ist oder welche Urkunden benötigt werden. Doch dieser Service hat auch seinen Preis. Das Buch bietet Empfehlungen für die Wahl des richtigen Dienstleisters und die passende Bestattungsform.


Entstehende Kosten etwa für Sarg oder Urne, Trauerbriefe, Grabstelle und eine Trauerfeier, aber auch für amtliche Dokumente wie Sterbeurkunde und Erbschein werden beispielhaft aufgelistet. Gezeigt wird, dass das Finanzamt auch im Todesfall noch eine Rolle spielt und welche Fragen sich rund um den Nachlass stellen. Zu erfahren ist, was im Trauerfall für unverheiratete Paare gilt und wie das digitale Erbe zu regeln ist.


Checklisten und Musterformulare – auch als Online-Variante zum Ausfüllen – sind nicht nur praktische Hilfen für Hinterbliebene, sondern unterstützen auch bei vorsorglichen Regelungen, damit der Weg zur letzten Ruhestätte tatsächlich den eigenen Wünschen folgt.

Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 18,- Euro, als E-Book 14,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Gerät kaputt – was tun? Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps rund um Reparaturen  
Duisburg, 25. Oktober 2024 - Der Föhn pustet nur noch kalte Luft, die Kaffeemaschine streikt oder der Drucker druckt nicht mehr? Die meisten Geräte haben früher oder später einen Defekt. „


Diesen einzugrenzen und möglichst zu identifizieren hilft bei der Entscheidung, ob sich eine Reparatur lohnt und welche Art der Reparatur gewählt werden sollte – etwa ob man sie selbst durchführen kann oder ob ein Repair-Café oder eine Fachwerkstatt gefragt sind“, sagt Philip Heldt, Experte für Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Mit den folgenden Tipps können Verbraucher:innen die Lebensdauer von Produkten durch Reparatur verlängern und damit zugleich Ressourcen und Geld sparen.      


• Defekt erkennen Komplexere Geräte wie moderne Drucker, Kaffeevollautomaten oder Computer zeigen auf dem Display oder dem Bildschirm Störungshinweise beziehungsweise Fehlercodes an oder haben Funktionslämpchen, die in einem speziellen Muster leuchten. In der Bedienungsanleitung sollten die Störungsmeldungen erklärt sein mitsamt Hinweisen, was zu tun ist. Bei weniger komplexen Geräten ist zu überlegen, welche Funktion oder welches Bauteil defekt sein könnte. Beim Föhn, der nicht mehr warm wird, ist wahrscheinlich der Heizdraht kaputt. Für viele Produkte sind die am häufigsten auftretenden Fehler bekannt und können durch einfache Suchanfragen im Internet recherchiert werden.  


• Gewährleistung nutzen Innerhalb der ersten zwei Jahre nach Kauf eines Neuprodukts gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatz. Hierfür ist der Händler verantwortlich, bei dem das Produkt gekauft wurde. Das gilt auch für Online-Käufe. Kaufbelege sollten daher mindestens für die Zweijahresfrist aufbewahrt werden.

Während der ersten zwölf Monate müssen Kund:innen lediglich den Defekt nachweisen, danach jedoch belegen, dass das Gerät oder Produkt von Anfang an kaputt war. Wenn der Hersteller eine Garantie ausgestellt hat, können sich Verbraucher:innen im Schadensfall direkt an ihn wenden. Im Garantieschein steht, wie lange und für was die Garantie gilt.  


• Eigenreparatur wagen Bei einem auftretenden Problem sollte zunächst geprüft werden, ob ein Bedienungsfehler vorliegt – ob also zum Beispiel der Stecker eingesteckt, die Sicherung drin oder die Wasserzufuhr geöffnet ist. Dann sollten die in der Gebrauchsanleitung genannten Hinweise gelesen und umgesetzt werden. Bei einfachen Produkten können viele gängige Reparaturen selbst durchgeführt werden.


Anleitungen gibt es in Ratgebern und im Internet. Ganz wichtig ist es, die jeweiligen Sicherheits- und Vorsichtshinweise genau zu lesen und zu beachten - beispielsweise Elektrogeräte vom Strom zu trennen, beim Umgang mit lösemittelhaltigen Klebern den Raum zu lüften oder beim Löten eine feuerfeste Unterlage zu verwenden.  


• Reparatur-Café besuchen Wer sich nicht zutraut, Geräte oder Gegenstände alleine zu reparieren, kann ein Repair-Café besuchen. Dort helfen ehrenamtliche und erfahrene Reparateur:innen dabei, Dinge wieder instand zu setzen. Meistens ist gewünscht, dass der Ratsuchende selbst mit Hand anlegt oder zumindest Interesse zeigt.

Repair-Cafés haben viele Spezialwerkzeuge und Standardersatzteile vorrätig. Im Zweifelsfall lohnt es sich aber, vorher nachzufragen, ob das Produkt dort repariert werden kann. Eine Garantie für das Gelingen von Reparaturen gibt es nicht.  


• Fachwerkstatt hinzuziehen In Fachwerkstätten sind ausgebildete Handwerker:innen tätig. Sie sind meist auf bestimmte Produktgruppen spezialisiert und haben Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorrätig. Bevor eine Reparatur bei den Profis in Auftrag gegeben wird, sollte man sich einen Kostenvoranschlag für die Reparatur geben lassen und auch einen Termin vereinbaren, zu dem das Gerät repariert ist.

Wenn nach angeblich erfolgreicher Reparatur der Fehler nach kurzer Zeit erneut auftritt, können Kund:innen eine kostenlose Nachbesserung verlangen. Zu zahlen sind nur Reparaturen, die auch in Auftrag gegeben wurden. Wenn mit einem Kostenvoranschlag ausdrücklich ein Maximalpreis vereinbart wurde, müssen Verbraucher:innen auch nicht mehr als diesen Preis bezahlen. Betriebe dürfen jedoch auch eine erfolglose Fehlersuche in Rechnung stellen.    

Informationen zur Reparatur von Geräten unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/8197  
Repair-Cafés und andere ehrenamtliche Reparatur-Initiativen sind zu finden unter https://repaircafe.org/de/ sowie unter www.reparatur-initiativen.de   Reparaturanleitungen gibt es im Internet beispielsweise unter www.ifixit.com, www.kaputt.de oder https://forum.teamhack.de/    


Fokuswoche Vorsorge: Alles geregelt für den Ernstfall
- Verbraucherzentralen bieten bundesweit an fünf Tagen 25 kostenlose Online-Vorträge an
- Jetzt anmelden für die Vorträge vom 4. bis 8. November 2024
 
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und digitaler Nachlass verständlich erklärt  
Duisburg, 21. Oktober 2024 - Die „Fokuswoche Vorsorge“ der Verbraucherzentralen findet in diesem Jahr vom 04. bis zum 08. November 2024 statt. Bereits zum vierten Mal bieten die Verbraucherzentralen insgesamt 25 kostenlose Online-Vorträge rund um die Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und digitaler Nachlass an.


Die Teilnahme ist nach Anmeldung kostenlos. Die Vorträge finden während der gesamten „Fokuswoche Vorsorge“ von Montag bis Freitag jeweils um 15 Uhr und 18 Uhr statt. Alle Termine und Anmeldung gibt es unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge.  

Die Frage, wer im Krankheitsfall die Vertretung übernehmen oder wie bei schweren Erkrankungen behandelt werden soll, betrifft Menschen jeden Alters. Meist sind schwere Erkrankungen oder Schicksalsschläge der Anlass dafür, sich mit diesen Themen zu beschäftigen. Während der „Fokuswoche Vorsorge“ besteht die Möglichkeit, sich an verschiedenen Tagen und Uhrzeiten zu informieren. Die etwa einstündigen Vorträge erleichtern den Einstieg in das Thema und schaffen eine solide Grundlage dafür, die benötigten Vorsorgeverfügungen aufzusetzen – zum Beispiel mit „Selbstbestimmt“ – den Online-Vorsorgedokumenten der Verbraucherzentralen.  


Während der „Fokuswoche Vorsorge“ bieten die Verbraucherzentralen folgende Online-Vorträge an, die bundesweit gebucht werden können:  

• Patientenverfügung: Über Ihre Behandlung bestimmen Sie  
Ein plötzlicher Unfall oder eine schwer verlaufende Erkrankung – jeden kann es treffen. Wer älter als 18 Jahre und einwilligungsfähig ist, kann mit einer Patientenverfügung für solche Fälle vorsorgen. In einer Patientenverfügung lässt sich festlegen, welche Untersuchungen und Behandlungen in bestimmten medizinischen Situationen oder für den Fall der Pflegebedürftigkeit erwünscht oder nicht erwünscht sind.

Die Patientenverfügung richtet sich sowohl an zukünftige behandelnde Ärzte, als auch an Bevollmächtigte und Betreuer. Sie wird nur herangezogen, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern.  
Neun Termine zur Auswahl:  
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr    

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Wer entscheidet, bestimmen Sie  
Wer infolge Krankheit oder Unfall seine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, benötigt einen Menschen, der sich darum kümmert. Grundsätzlich bestimmt das Betreuungsgericht, wer für eine nicht entscheidungsfähige Person die gesetzliche Vertretung übernimmt. Wer hierzu konkrete Vorstellungen hat, kann in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht auswählen soll.  

Der Patientenverfügung eine Stimme geben oder Vorkehrungen für die Vertretung in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten treffen – das geht auch mit einer Vorsorgevollmacht. Gleichzeitig kann damit eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden werden.  

In den Online-Vorträgen zeigen die Verbraucherzentralen, was im Einzelnen zu beachten ist und wo Stolpersteine liegen können.  

Acht Termine zur Auswahl:  
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 18 Uhr,  
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,  
Freitag, 08.11.2024, 18 Uhr    

Digitale Vorsorge- und Nachlassregelung: Was mit Ihren Daten geschieht, bestimmen Sie  
Immer mehr Menschen wickeln ihre Bankgeschäfte und andere Verträge online ab oder nutzen E-Mail- und Messenger-Dienste. Viele wichtige Ver-tragsdaten oder Informationen sind deshalb nur noch virtuell vorhanden. Bevollmächtigte und Erben haben oft keine Kenntnis von den Online-Accounts und den dazu gehörigen Passwörtern. Zusätzliche Vorsorge- und Nachlassreglungen werden daher immer wichtiger, damit Bevollmächtigte und Erben bei Bedarf schnell handeln können.  

Acht Termine zur Auswahl:  
Montag, 04.11.2024, 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 und 18 Uhr.    

Mehr zur Fokuswoche 2024 unter www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge  
Mehr zu den Online-Vorsorgedokumenten der Verbraucherzentralen von Patientenverfügung bis Vorsorgevollmacht unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270