Dezember 2024
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Geschenke umtauschen? Nicht immer möglich!
Diese Rechte haben Verbraucher:innen beim Umtausch von
Weihnachtsgeschenken.
Duisburg, 19. Dezember 2024 - Der
Wollpullover hat die falsche Größe, das Buch steht schon im
Regal, und die Vase passt gar nicht zum eigenen Stil –
solche Szenarien gehören zur Bescherung an Weihnachten
leider dazu. Nach den Feiertagen stehen viele Beschenkte vor
der Frage, welche Rechte sie beim Umtausch haben und wie sie
diese geltend machen können.
„Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt, das im
Geschäft gekauft wurde, einfach umgetauscht werden“, sagt
Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Ein pauschales Recht auf Umtausch im Einzelhandel gibt es
schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält
es sich hingegen anders. Dort gibt es das 14-tägige
Widerrufsrecht.“ Das sollten Verbraucher:innen über ihre
Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:
•
Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder
ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht
automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind
sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen
angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt
der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein
ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk
Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf
über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine
Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel
auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.
•
Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe
einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge
innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei
ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der
Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an
den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.
Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte
Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel
gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen
angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete
Fotokalender.
•
Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk
nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte
gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der
Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend
gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht
verständliche oder fehlerhafte Montage- oder
Bedienungsanleitung.
Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder
mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die
fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu
liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb
der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass
dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen
Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf
defekt oder der Fehler vorhanden war.
•
Gutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann
sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen.
Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass
Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein
Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer
anderen Person eingelöst werden kann.
•
Wichtig zu wissen: Gutscheine haben –
wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine
Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende
des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale:
www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413
Mehr zu Geschenkgutscheinen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13861
Betrug mit PayPal-Gastzahlung
-
Kriminelle kaufen mit fremden Kontodaten im Internet
ein:
Das können Verbraucher:innen tun, um sich zu
schützen.
Duisburg, 18. Dezember 2024 - Kristian W.
aus dem nördlichen Nordrhein-Westfalen ist fassungslos: Der
Zahlungsdienstleister PayPal möchte 56,75 Euro von ihm haben
– für einen Einkauf, von dem er nichts weiß. Er fragt bei
PayPal nach und erfährt, dass das Geld von seinem Bankkonto
nicht abgebucht werden konnte. „Das Konto existiert ja auch
seit 2018 nicht mehr“, erklärt W. gegenüber der
Verbraucherzentrale NRW.
Er hat zwar einen PayPal-Account, aber seine alte IBAN
daraus längst gelöscht. Der Verbraucher findet heraus, dass
irgendjemand offensichtlich diese alte IBAN beim
Online-Shopping über die Funktion „Zahlen ohne PayPal-Konto“
eingegeben hat. Wie die unbekannte Person an die Daten kam,
weiß W. nicht. Bei dieser Methode, auch „Gast-Konto“ oder
„Gastzahlung“ genannt, erlaubt PayPal das Bezahlen per
Lastschrift, ohne dass ein PayPal-Konto angelegt wird.
„PayPal hat dabei die Rolle eines Zahlungsabwicklers, der
dafür zuständig ist, dass die per Lastschrift oder
Kreditkarte geleistete Zahlung des Käufers dem PayPal-Konto
des Händlers gutgeschrieben wird“, erklärt eine
Paypal-Sprecherin auf Anfrage. Wird dabei geprüft, ob die
angegebene IBAN auch der Person gehört, die gerade die
Bestellung tätigt? Dazu antwortet PayPal nur allgemein:
„PayPal führt im Rahmen der Maßnahmen zu Risikomanagement
und Betrugsprävention Sicherheitsprüfungen bei der
Abwicklung von Zahlungen durch."
•
Wie sich
Verbraucher:innen schützen können und was Betroffene tun
sollen:
- Forderung des Unternehmens
widersprechen
Wer eine unberechtigte Forderung von
einem Zahlungsdienstleister oder Online-Shop erhält, sollte
nicht einfach zahlen, aber auch nicht untätig bleiben.
Betroffene sollten gegenüber dem Unternehmen schriftlich
widersprechen, zum Beispiel mithilfe des Musterbriefs der
Verbraucherzentrale NRW. Wer bei einer solchen Forderung mit
Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten
überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern
lassen.
Ernst zu nehmen ist vor allem der „echte“, das heißt
gerichtliche Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular
und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem
Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird
auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem
Formular können Betroffene innerhalb der 14-tägigen
Widerspruchsfrist der Geldforderung widersprechen. Ein
echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der
Verbraucherzentrale NRW nur sehr selten. Sollte dies doch
geschehen, können Betroffene sich an eine örtliche
Verbraucherzentrale wenden.
•
Rückbuchung bei der Bank
beantragen
Jede Abbuchung auf ihrem Konto können
Verbraucher:innen acht Wochen lang rückgängig machen.
Handelt es sich um eine unberechtigte Abbuchung ohne
Einzugsermächtigung, gilt sogar eine Frist von 13 Monaten.
Die Rückbuchung kann häufig im Online-Banking oder direkt in
der Fililale oder per Telefon beantragt werden.
•
Anzeige erstatten
Betroffene sollten den Betrug und den
Missbrauch ihrer Daten bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Falls sie Inkassoforderungen erhalten, können sie diese mit
Vorlage der Anzeige bestreiten.
•
Vorsichtig mit Kontodaten
umgehen
Grundsätzlich sollten Verbraucher:innen
sensible Daten wie die IBAN so selten wie möglich angeben
und schon gar nicht irgendwo öffentlich lesbar hinterlassen.
Wenn Daten durch Hacker-Angriffe oder Datenlecks gestohlen
werden oder durch erfolgreiches Phishing in fremde Hände
gelangen, bleiben nur die oben genannten Empfehlungen."
Weitere Info zum Betrug mit
PayPal-Gastkonten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/102144
Unberechtigte Forderungen widersprechen
(mit Musterbriefen):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/28496
Ärztliche Zweitmeinung vor geplanter Operation: So nutzt man
sie richtig
Vom künstlichen Gelenk bis zum Herzschrittmacher:
Qualifiziertes Verfahren steht jetzt für elf Eingriffe zur
Verfügung
Eine zweite
Meinung einzuholen ist gerade in medizinischen Fragen oft
sinnvoll. Was viele nicht wissen: Für einige Operationen
gibt es dafür ein zertifiziertes Verfahren. Damit soll
sichergestellt werden, dass die Entscheidung für eine
Operation gut abgewogen und auf Basis der aktuellen
medizinischen Wissensstandes getroffen wird wie er auch in
sogenannten Leitlinien definiert ist. „Für bestimmte
Eingriffe gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine
ärztliche Zweitmeinung durch besonders qualifizierte
medizinische Fachleute”, erklärt Sabine Wolter,
Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Diese Kassenleistung gilt beispielsweise vor einer
Gebärmutterentfernung, vor Gelenkspiegelungen an der
Schulter, vor dem Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks,
eines Herzschrittmachers oder vor einer geplanten Amputation
beim diabetischen Fußsyndrom. Die Liste wird stetig
erweitert. Nun zählt auch der Einsatz eines künstlichen
Hüftgelenks dazu, eine der häufigsten Operationen in
Deutschland. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt das
Verfahren.
•
Was
ist das Zweitmeinungsverfahren?
Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich und jederzeit das
Recht, einen weiteren Facharzt oder eine Fachärztin
aufzusuchen, um sich eine zweite Meinung zu einer
vorgeschlagenen Behandlung, Untersuchung oder Operation
einholen. Doch wie gut diese zweite Meinung ist, wissen
medizinische Laien nicht. Zudem wird in Deutschland
teilweise zu viel operiert. Deshalb besteht bei bestimmten
planbaren Operationen ein gesetzlicher Anspruch auf eine
Zweitmeinung durch besonders qualifizierte Ärzt:innen.
Das soll helfen, die beste Entscheidung zu treffen und
unnötige Operationen zu vermeiden. Eventuelle finanzielle
Interessen einer Klinik spielen dabei keine Rolle.
Betroffene müssen mindestens zehn Tage vor einem geplanten
Eingriff über diese Möglichkeit informiert werden. Die
Kosten tragen die gesetzlichen Krankenkassen.
•
Für
welche Operationen gilt das?
Der Anspruch auf eine Zweitmeinung gilt aktuell bei elf
festgelegten Eingriffen, unter anderem bei
Mandeloperationen, Gebärmutterentfernungen,
Knieendoprothesen, Gallenblasenoperationen, Eingriffen an
der Wirbelsäule und dem Einsetzen eines Herzschrittmachers.
Seit Juli 2024 gehören auch Hüftgelenks-Operationen dazu,
also der geplante Einsatz, Wechsel oder die Entfernung einer
Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk. Für Eingriffe bei
Aortenaneurysmen gilt das Verfahren seit Oktober dieses
Jahres. Weitere Eingriffe werden hinzukommen.
•
Wie
funktioniert das Zweitmeinungsverfahren?
Wenn Ärzt:innen eine der genannten Operationen empfehlen,
müssen sie betroffene Patient:innen mindestens zehn Tage vor
dem Termin darauf hinweisen, dass sie eine Zweitmeinung
einholen können. Wer sich dafür entscheidet, erhält auf
Anfrage alle notwendigen Unterlagen wie Berichte oder
Röntgenbilder. Ärzt:innen, die eine Zweitmeinung abgeben,
müssen unabhängig sein und dürfen den geplanten Eingriff
nicht selbst durchführen.
Sie brauchen außerdem eine spezielle Genehmigung, die ihre
Qualifikation sicherstellt. Im Internet sind Informationen
dazu beim Patientenservice 116117 zu finden. Auch die
Krankenkassen bieten Unterstützung bei der Suche nach einer
Zweitmeinung.
•
Sind dafür neue Untersuchungen
nötig?
In der Regel sind für die Zweitmeinung keine neuen
Untersuchungen nötig, Doppeluntersuchungen sollen vermieden
werden. Der Zweitmeinungsarzt oder die Zweitmeinungsärztin
stützt sich auf die vorhandenen Befunde und ein
ausführliches Patientengespräch. Geprüft wird, ob der
empfohlene Eingriff notwendig ist und welche Alternativen
möglich sind. So können Betroffene besser entscheiden, ob
eine Operation wirklich die beste Lösung ist. Der
anschließende schriftliche Bericht kann auf Wunsch an die
zuständige Praxis oder Klinik geschickt werden.
•
Welche Ausnahmen gibt es?
Eine strukturierte Zweimeinung gibt es nicht für alle
Operationen. Die qualifizierte Zweitmeinung ist für
Eingriffe vorgesehen, die besonders häufig gemacht werden
und die vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen häufiger
vorgenommen werden als medizinisch unbedingt notwendig.
Ausgenommen sind zudem Notfalloperationen.
•
Zusätzliche Angebote der Krankenkassen:
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten
unabhängig vom strukturierten Verfahren ärztliche
Zweitmeinungen zu anderen Diagnosen als freiwillige Leistung
anbieten. Eine Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse kann
sich deshalb lohnen. Ziel ist es auch hier, überflüssige
Eingriffe zu vermeiden."
Mehr zum Zweitmeinungsverfahren gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13493
Eine Liste zuständiger Ärzt:innen ist auf der Website des
ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu finden:
https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php
Das Patientenmerkblatt zum Zweitmeinungsverfahren ist hier
abrufbar:
www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2019-10-28_G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf
„Ratgeber Wärmepumpe“ -
Schlüssel für Einzug auch im Bestandsbau
Duisburg, 5. Dezember 2024 - Die
alte läuft ja noch – das ist das häufigste Argument auf die
Frage, warum die Beschäftigung mit dem Thema „Heizung“
vorerst auf die lange Bank geschoben wird. Gefragt, welche
klimafreundliche Heiztechnik es denn dann mal werden soll,
untermauern die vermeintlich hohen Anschaffungskosten die
Bedenken, sich für eine Wärmepumpe zu entscheiden.
Dass sie für die eigene Immobilie nicht passend sein oder
bei niedrigen Temperaturen schwächeln könnte, befeuert die
Vorbehalte obendrein. Der „Ratgeber Wärmepumpe“ der
Verbraucherzentrale bietet mit anbieterunabhängigen
Informationen jetzt fundierte Entscheidungshilfen – für den
Bestands- wie für den Neubau. Ein aktueller Überblick über
Fördermöglichkeiten liefert den Schlüssel, um notwendige
Eigeninvestitionen in Anschaffung und Betrieb abzuschätzen.
Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die
Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür
gibt das Buch einen Überblick, was es – etwa Betriebs- und
Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung – zu
berücksichtigen gilt. Das Prinzip der Wärmepumpe wird
anschaulich erklärt und die verschiedenen Komponenten werden
vorgestellt. Zudem bietet der Ratgeber Unterstützung, um
weitere Techniken wie Photovoltaik oder Solarthermie damit
zu verbinden.
Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten erklärt und
miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu gesetzlichen
Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen
wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann verschiedene
Praxisbeispiele für die Installation von Wärmepumpen im
Neubau und in Bestandsgebäuden vor."
Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient,
unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book
19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Geschenke pünktlich zum Fest verschicken
Diese Hinweise zum Versenden von Paketen sollten
Verbraucher:innen kennen
In den Wochen vor Weihnachten haben Paketzusteller
jede Menge zu tun. Zahlreiche Geschenke sollen auf dem
Postweg pünktlich vor den Festtagen ihr Ziel erreichen.
Verspätet sich eine Sendung, wird sie beim Transport
beschädigt oder kommt auf dem Postweg abhanden, ist die
Enttäuschung groß. Um diesem Ärger vorzubeugen, gibt die
Verbraucherzentrale Tipps rund um den Versand von Paketen,
Päckchen und anderen Sendungen in der Vorweihnachtszeit.
Warensendung
Geschenke im Kleinformat wie Bücher, Handyzubehör oder dünne
Textilien müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen
aufgegeben werden. Die Warensendungen im Kleinformat lassen
sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem
Umschlag verschicken. Die Sendung muss dafür oberhalb der
Anschrift mit der Aufschrift "Warensendung" versehen werden.
Bücher- und Warensendungen dürfen verschlossen eingeliefert
werden. Ein zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch
nicht beigelegt werden. Die Ware ist nicht versichert und es
gibt keine Sendungsverfolgung.
Einschreiben Wert
Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt,
hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, sollten
der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung
verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind
besser abgesichert, wenn die Sendung als Einschreiben Wert
in der Filiale aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post AG
kostet dieser Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum
Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500
Euro an Sachwerten versichert.
Paketversand
Damit die Geschenke pünktlich zum Fest ankommen, sollte ein
ausreichendes Zeitpolster von zehn bis zu vierzehn Tagen für
den Versand von Päckchen und Paketen einkalkuliert werden.
Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen zwar
Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch
nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten
Zustellungstermine – schon gar nicht beim vorweihnachtlichen
Versandaufkommen. Wer unbedingt sichergehen will, dass zu
einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf
sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind
allerdings erheblich teurer als der Standardversand.
Paketzustellung
Manche Paketdienstleister nehmen nur einen Zustellversuch
vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür,
bevor das Paket zurückgeschickt oder in einen Paketshop
umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick
in die Zustellbedingungen. Die meisten Paketdienste behalten
sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte
Ersatzzustellung an Nachbarn vor.
Grundsätzlich muss jedoch niemand ein fremdes Paket
annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss
das Paket sorgfältig verwahrt werden und darf nicht einfach
vor die Tür gestellt werden. Denn dann haftet unter
Umständen die Person, die die Sendung angenommen hat, falls
die Sendung verloren geht oder Schaden nimmt. Wer ein Paket
erwartet und es nicht selbst entgegennehmen kann, kann beim
Paketdienstleister auch eine gewünschte Person in der
Nachbarschaft angeben, an deren Adresse die Zustellung
erfolgen soll.
Beschädigte Pakete
Gerade kleinere Päckchen sind meist nicht versichert,
größere Pakete in der Regel aber schon. Die
Haftungshöchstgrenze bewegt sich je nach
Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Absender
müssen dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen
melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Ist auf
dem Postweg ein Transportschaden entstanden, sollte der
Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei
sichtbaren Schäden sollte der Zusteller dies gleich an der
Haustür registrieren und gegenüber dem Empfänger bestätigen.
Paketverlust
Bei Paketen mit Sendungsverfolgung kann mit Hilfe der
Paketnummer im Internet nachvollzogen werden, wo sie sich
befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte
Ware verloren, können Absender oder Empfänger dies dem
Kundenservice melden und einen kostenlosen
Nachforschungsauftrag stellen. Dabei muss der genaue
Paketinhalt angegeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt
werden.
Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister
mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit.
Achtung: Für Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der
Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL
grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust
gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt
sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie
Hermes, UPS, GLS oder DPD."
Hilfe bei Post- und Paketärger:
www.verbraucherzentrale.nrw/post-beschwerden
Weitere Infos rund um den Brief- und Paketversand gibt es
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091
O du fröhliche – auch für die
Umwelt : Von Baum bis Festessen
Tipps für nachhaltige Festtage Schmücken, schlemmen,
schenken
Duisburg, 2. Dezember 2024 - Die Weihnachtszeit ist für
viele Menschen etwas Besonderes. Und für den Handel auch:
Die Konsumfreude lässt die Kassen klingeln. Für Umwelt und
Klima fällt die Bescherung weniger positiv aus.
„Jedes Jahr zu Weihnachten produzieren wir auch
überdurchschnittlich viel Müll und verbrauchen sehr viel
Energie“, sagt Philip Heldt, Experte für Umwelt und
Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Es gibt jedoch
viele Möglichkeiten, die Festtage etwas nachhaltiger zu
gestalten und trotzdem schön zu feiern. Die folgenden Tipps
helfen dabei.
Weihnachtsbaum
Ein geschmückter Baum ist der Star im weihnachtlichen
Wohnzimmer. Doch der festliche Auftritt von Tanne, Fichte
und Kiefer ist kurz. Wer einen auch aus Umweltsicht
möglichst „grünen“ Baum haben möchte, wählt einen aus
zertifiziertem Anbau (EU-Biosiegel, Bioland, Naturland oder
FSC) und aus der eigenen Region. Dann wurden die Bäume in
Mischkulturen ohne synthetische Pestizide und
Mineraldünger gezogen und haben keine weiten Transporte
hinter sich. Die Organisation Robin Wood veröffentlicht
jedes Jahr eine Liste mit Bezugsadressen.
Beleuchtung
LED-Lichterketten verbrauchen nur etwa ein Zehntel des
Stroms, den Lichterketten mit Glüh- oder Halogenlämpchen
benötigen. Auf batteriebetriebenen Lichterschmuck sollte man
möglichst ganz verzichten. Denn die Batterien verursachen
unnötig Müll und müssen aufwändig und fachgerecht recycelt
werden. Wer natürliches Kerzenlicht liebt, sollte auf das
RAL-Gütesiegel achten. Kerzen mit diesem Siegel wurden
sorgfältiger gefertigt und brennen ruß- und raucharm – ein
Pluspunkt auch für die eigene Gesundheit. Abzuraten ist von
Kerzen mit intensivem Duft oder mit Glitzer. Sie belasten
beim Verbrennen die Raumluft.
Verpacken
Geschenkpapier, Folien, Kartons – jährlich entstehen in der
Weihnachtszeit Millionen Tonnen an Verpackungsmüll. Kreative
Mehrweg-Alternativen zum Geschenkpapier sind etwa vorhandene
Tücher oder Stoffreste. Auch ein gekaufter oder selbst
genähter Kissenbezug kann zum Einpacken dienen und
anschließend weiter genutzt werden. Oder das Geschenk wird
selbst zur Verpackung – etwa die Socken für das Duftwasser.
Wenn es doch Geschenkpapier sein soll, dann am besten
solches mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ aus 100
Prozent Altpapier. Es kann in der blauen Tonne entsorgt
werden.
Essen
Regional, saisonal, bio oder vegetarisch – mit diesen
„Zutaten“ wird auch das Festessen nachhaltiger. Beim Backen
können fair gehandelte Zutaten, wie Zucker, Nüsse, Gewürze
und Schokolade verwendet werden. Und weil meist doch mehr
gekauft und gekocht wurde, als am Ende gegessen wird, ist es
gut, sich um Reste zu kümmern und Übriggebliebenes nicht
wegzuwerfen.
Schmorgerichte und viele Beilagen lassen sich problemlos
kühl lagern und am Tag darauf wieder aufwärmen oder zu neuen
Gerichten verarbeiten. Wer vor den Festtagen Platz im
Tiefkühlschrank schafft, kann viele Speisen auch einfrieren.
Und so mancher Gast freut sich, wenn er etwas mitnehmen kann
und sich selbst das Kochen spart. Fürs Mitgeben hat man am
besten einige geeignete Gefäße parat.
Tipps rund um ein nachhaltiges Weihnachtsfest hat die
Verbraucher-zentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/weihnachten
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale
navigiert durch die alltäglichen Lebensbereiche von A wie
Abfall bis Z wie Zero Waste. Er kann unter
www.verbraucherzentrale.nrw/shop für 16,90 Euro
versandkostenfrei bestellt oder direkt für 13,99 Euro als
E-Book heruntergeladen werden.
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November 2024 |
"Ratgeber „Familienküche“:
Herd der Entspannung – auch wenn Kinder mitrühren
Duisburg, 28. November 2024 - Im hektischen Alltag
auch noch gemeinsam mit den Kindern zu kochen – das klingt
für die meisten Mütter und Väter nicht nach Entspannung. Was
koche ich? Wie bringe ich ausgewogene Mahlzeiten auf den
Tisch? Lassen sich Planung und Einkauf optimieren? Sind
Essensvorlieben und Lebensmittelunverträglichkeiten unter
einen Hut zu kriegen?
Familienküche bedeutet häufig, in engen Zeitfenstern
zwischen vielen Anforderungen zu jonglieren. Der Ratgeber
„Familienküche“ der Verbraucherzentrale liefert jede Menge
Anregungen, wie das entspannt gelingen kann. Er hat dafür
nicht nur 60 familientaugliche Rezepte parat, sondern auch
viel Wissenswertes rund um gesunde und ausgewogene
Ernährung.
Was macht eine gesunde Ernährung aus? Welche Ernährungsweise
passt zur eigenen Familie? Aus diesen Basics entwickelt der
Ratgeber dann Planungshilfen für Einkauf, Vorratshaltung und
Küchenorganisation. Wer gezielt einkauft und vorhandene
Vorräte im Blick hat, spart Zeit und Geld. Denn gut
vorbereitet reicht in der Regel dann nur ein einziger
Wocheneinkauf.
Das hilft obendrein, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden.
Damit die Mahlzeit zum gemeinsamen Erlebnis wird, können
auch die Jüngsten bei einigen Aufgaben helfen: Obst und
Gemüse waschen, die Salatsoße umrühren oder Lebensmittel
umfüllen. Inspiration bieten mehr als 60 familientaugliche
Rezepte für Frühstück, Suppen, Hauptgerichte und Desserts –
vom Knuspermüsli über Gemüsepfanne und Lachsauflauf bis hin
zu Express-Eissplittertorte und Zimtschnecken.
Und wenn mal nur wenig Zeit zum Kochen bleibt, gibt es
Tipps, wie sich Fertiggerichte gesund ergänzen lassen.
Kurzum bietet der Ratgeber praktische Unterstützung, damit
gesunde Familienküche ein Herd der Entspannung wird."
Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt: Planen,
einkaufen, kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als
E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Schritt für Schritt zum
Steckersolar-Gerät - Gesetzliche Änderungen vereinfachen die
Erzeugung von eigenem Solarstrom auf dem Balkon oder der
Terrasse
Duisburg, 22. November 2024 - Steckersolar-Geräte
erfreuen sich anhaltend hoher Beliebtheit. Mit den kleinen
Solarkraftwerken lässt sich auf dem Balkon oder der Terrasse
eigener Strom erzeugen und direkt im Haushalt verbrauchen.
Regelmäßig werden neue Installationsrekorde vermeldet.
Zusätzlich zur ohnehin vorhandenen Attraktivität dieser
klimaschonenden Möglichkeit zum Stromsparen hat der
Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2024 zahlreiche
Vereinfachungen beschlossen.
„Die Balkon-Solarsysteme sind technisch ausgereift, sicher
im Betrieb und reduzieren langfristig die Stromkosten. Durch
die gesetzlichen Vereinfachungen profitieren alle, die sich
für Steckersolar-Geräte in ihrem Haushalt interessieren“,
sagt Stefan Hoffmann, Energieexperte der Verbraucherzentrale
NRW. Die wichtigsten Neuerungen und Informationen zu
Fördermöglichkeiten hat die Verbraucherzentrale NRW in drei
Tipps zusammengestellt.
• Anmeldung und
Inbetriebnahme von Steckersolar-Geräten
Steckersolar-Geräte können von Privatpersonen selbst
angebracht und angemeldet werden. Der Netzbetreiber muss
jetzt nicht mehr über die Installation der kleinen
Solarkraftwerke informiert werden und die Anmeldung bei der
Bundesnetzagentur wurde wesentlich vereinfacht.
Steckersolar-Geräte sind nun erstmals im Gesetz als eigene
Kategorie definiert.
Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt
(AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt (p) für die
ange-schlossenen Module. Die Geräte können am Balkon, auf
der Terrasse, im Garten, auf einer Dachfläche oder auch an
einer Außenwandfläche installiert werden. Ideal sind
weitgehend verschattungsfreie Flächen, die zwischen Südwest
und Südost ausgerichtet sind.
• Anbringung von
Steckersolar-Geräten Bei Miet- und Eigentumswohnungen müssen
Vermieter:innen oder die Eigentumsgemeinschaft in der Regel
zustimmen, wenn Solarmodule am Balkongeländer oder an der
Hauswand angebracht werden. Hierfür reicht die mehrheitliche
Zustimmung.
• Gut zu wissen: Mit
der seit Oktober 2024 gültigen gesetzlichen Privilegierung
von Steckersolar-Geräten dürfen Vermietende oder die
Wohnungseigentümer-Versammlung die Zustimmung nur ablehnen,
wenn die Installation für sie unzumutbar wäre. Eine
Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist
nicht mehr ohne Weiteres zulässig. In besonderen Fällen sind
zusätzlich die Vorschriften des Denkmalschutzes oder andere
baurechtliche Vorgaben, die dem Vorhaben entgegenstehen
können, zu beachten. Im Zweifel sollten Interessierte bei
ihrem zuständigen Bauamt nachfragen.
• Fördermöglichkeiten
von Steckersolar-Geräten
Zunehmend bieten Kommunen, Landkreise, einzelne Bundesländer
und Regionalverbände Förderprogramme für Steckersolar-Geräte
an. Interessierte Verbraucher:innen sollten aber die
Förderbedingungen genau prüfen. Häufig werden dort
Anforderungen wie der Einsatz einer speziellen
Einspeisesteckdose, die Überprüfung der Installation durch
einen Elektriker oder die Übernahme von Installationskosten
für den Einbau eines neuen Zählers vorgegeben. Diese
Anforderungen müssen dann auch zwingend umgesetzt werden, um
die Förderung zu bekommen.
Weitere Informationen zu Steckersolar-Geräten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715 Informationen rund
um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie
„Ratgeber Wärmepumpe“ Schlüssel für Einzug auch im
Bestandsbau
Die alte läuft ja noch – das ist das häufigste
Argument auf die Frage, warum die Beschäftigung mit dem
Thema „Heizung“ vorerst auf die lange Bank geschoben wird.
Gefragt, welche klimafreundliche Heiztechnik es denn dann
mal werden soll, untermauern die vermeintlich hohen
Anschaffungskosten die Bedenken, sich für eine Wärmepumpe zu
entscheiden.
Dass sie für die eigene Immobilie nicht passend sein oder
bei niedrigen Temperaturen schwächeln könnte, befeuert die
Vorbehalte obendrein. Der „Ratgeber Wärmepumpe“ der
Verbraucherzentrale bietet mit anbieterunabhängigen
Informationen jetzt fundierte Entscheidungshilfen – für den
Bestands- wie für den Neubau. Ein aktueller Überblick über
Fördermöglichkeiten liefert den Schlüssel, um notwendige
Eigeninvestitionen in Anschaffung und Betrieb abzuschätzen.
Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die
Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür
gibt das Buch einen Überblick, was es – etwa Betriebs- und
Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung – zu
berücksichtigen gilt. Das Prinzip der Wärmepumpe wird
anschaulich erklärt und die verschiedenen Komponenten werden
vorgestellt.
Zudem bietet der Ratgeber Unterstützung, um weitere
Techniken wie Photovoltaik oder Solarthermie damit zu
verbinden. Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten
erklärt und miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu
gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und
Anmeldefristen wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt
dann verschiedene Praxisbeispiele für die Installation von
Wärmepumpen im Neubau und in Bestandsgebäuden vor.
Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient,
unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book
19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich
Ratgeber „Einfach
nachhaltig“ Geschenkefinder mit Sternchen für die Umwelt
Duisburg, 21. November 2024 - Adventliche Stimmung
hält Einzug in Innenstädten. Und Online-Markplätze läuten
unmissverständlich den Countdown fürs Weihnachtsgeschäft
ein. Was nachhaltig Freude bereiten würde – diese Frage
stellt sich für Schenkende wie Beschenkte dann alle Jahre
wieder.
Das könnten zum Beispiel auch nützliche Dinge für den Alltag
sein, die fast nebenbei einen nachhaltigeren Lebensstil
bescheren. Wie das mit einfachen Schritten klappt, zeigt der
Ratgeber „Einfach nachhaltig – umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ der Verbraucherzentrale. Er ist
darüber hinaus auch eine prima Geschenkidee für alle, die
dabei dauerhaft nach einem praktischen Begleiter für einen
umweltbewussteren Alltag suchen.
Eine hochwertige Bowl fürs Prep-Meal im Büro, die bunte
Lunchbox für das zweite Frühstück in Kita und Schule, die
dekorative Trinkflasche fürs Befüllen am Wasserspender: Wer
so etwas verschenkt, hilft auch Geld fürs Essen und Trinken
to go zu sparen. Wenn etwa Haushaltsgeräte und
Unterhaltungselektronik auf der Geschenkeliste stehen,
sollte darauf geachtet werden, dass diese repariert werden
können. Denn je länger ein Produkt zu nutzen ist, desto
besser dessen Ökobilanz.
Viele Sternchen in Sachen Umwelt gibt es auch, wenn
runderneuerten Geräten – zum Beispiel Smartphones – eine
zweite Einsatzchance gegeben wird. „Refurbished“ bedeutet
nicht nur generalüberholt, sondern auch mit Garantie – und
garantiert günstiger als Neugeräte. Nicht zuletzt: Wer beim
Weihnachtseinkauf nach Produkten mit dem „Blauen Engel“
sucht, hat bei der Geschenkeentscheidung in Sachen Umwelt
schon mal alles richtig gemacht."
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig – Umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro,
als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Sicheres Spielzeug schenken
- So vermeiden Verbraucher:innen schadstoffbelastete oder
gefährliche Spielsachen auf dem Gabentisch
Duisburg, 20. November 2024 - Die Zeit der
Wunschzettel rückt näher und auch für die Allerkleinsten
werden schon die ersten Weihnachtsgeschenke besorgt. „Durch
die Möglichkeit, Spielzeug online direkt in Fernost zu
bestellen, ist die Produktsicherheit außer Kontrolle
geraten“, fürchtet Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und
Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.
Das zeige eine aktuelle Untersuchung des europäischen
Spielzeugverbandes Toy Industries of Europe. Über 80 Prozent
der auf Online-Marktplätzen wie Allegro, AliExpress, Amazon
Marketplace, Bol, Cdiscount, Fruugo, Light In The Box,
Shein, Temu und Wish gekauften No-Name-Spielzeuge
entsprachen nicht den Vorschriften in der EU. Sie wiesen zum
Teil gefährliche Mängel auf, beispielsweise verschluckbare
Teile, die von Beißspielzeug abbrachen oder leicht
zugängliche Knopfbatterien, die verschluckt werden können.
Dabei haben sechs dieser Plattformen eine freiwillige
Verpflichtung unterzeichnet, den Verkauf unsicherer Produkte
zu unterbinden. Folgende Tipps der Verbraucherzentrale NRW
helfen, zu Weihnachten sicheres Spielzeug und schöne
Geschenke auszuwählen:
• Besser
Markenspielzeug als No-Name-Produkte
Billig-Shops sowie viele der oben genannten
Online-Plattformen sind oft nicht die beste Adresse, wenn es
um Spielzeugsicherheit geht. Ein höheres Risiko besteht
auch, wenn auf der Verpackung nur ein unbekannter Importeur
und keine Marke angeben ist. Auch wenn Markenspielzeug in
manchen Fällen nicht frei von Sicherheitsmängeln oder
Schadstoffen ist, treten hier insgesamt seltener Mängel auf
und es ist bei Problemen mit dem Spielzeug wenigstens ein
Ansprechpartner vorhanden.
• Beim
Online-Kauf die Händler-Adresse suchen
Während es bei vielen Plattformen klar ist, dass der
Vertragspartner in China sitzt, ist auf Plattformen wie
Amazon auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob es sich um
einen Händler aus Deutschland oder Fernost handelt. Manche
Shops versuchen sogar mit einem angehängten „DE“ im Namen
vorzugaukeln, dass der Handel aus Deutschland erfolgt.
Merkwürdige Formulierungen in der Produktbeschreibung oder
sprachliche Fehler können ein erster Hinweis sein, dass das
Produkt von einem fernen Händler stammt. Wer auf Plattformen
kauft, sollte sich daher unbedingt immer bis zur Adresse des
Händlers durchklicken. Oft wird man unter „Verkauf durch“
oder „Angaben zum Verkäufer“ fündig.
•
Die CE-Kennzeichnung ist kein
Prüfzeichen
Spielzeug, das in Europa verkauft wird, muss das CE-Zeichen
tragen, sonst ist es hier nicht verkehrsfähig. Der
Hintergrund: Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller oder
Importeur formal, die gesetzlichen Anforderungen
einzuhalten. Er muss – anders als beim GS-Zeichen (geprüfte
Sicherheit) – allerdings nicht durch unabhängige Tests
nachweisen, dass die Sicherheitsvorschriften auch
tatsächlich erfüllt sind. Wenn das CE-Zeichen jedoch fehlt,
sollte das Spielzeug nicht in Kinderhände gelangen. Das
gleiche gilt für Spielzeug, das keine deutsche Beschriftung
trägt.
•
Sicheres Spielzeug finden
Spielzeug, das auf Schadstoffe und Sicherheit geprüft wurde,
lässt sich in Online-Datenbanken von TÜV-Rheinland oder
anderen Prüfeinrichtungen heraussuchen. Das GS-Zeichen steht
für „geprüfte Sicherheit” und bietet ebenfalls Orientierung.
Das Siegel „Spielgut” findet man auf Spielzeug mit hohem
Spielwert, das einen Praxistest bestanden hat.
Auch hier gibt es im Internet eine Übersicht der prämierten
Spielzeuge. Darüber hinaus haben sich einige Händler auf
nachweislich ökologisches Spielzeug spezialisiert, zum
Beispiel Stoffspielzeug mit dem GOTS (Global
Organic-Textile-Standard)-Siegel. Außerdem bieten viele
soziale Werkstätten stabiles Spielzeug aus einheimischem
Massivholz an.
•
Gebraucht oder kreativ:
Alternativen zum Neukauf
Gebrauchtes Spielzeug ist eine Alternative zum Neukauf,
insbesondere bei Markenspielzeug aus hartem Kunststoff oder
Spielzeug aus Massivholz. Spielzeug aus weichem Plastik wie
Puppen, Bälle oder Tierfiguren sollten aber keinesfalls
älter als etwa zwölf Jahre sein, weil sie sonst noch
gesundheitsschädliche Weichmacher enthalten können, die erst
2010 verboten wurden.
Eine weitere Alternative für die Kleinen: Besondere
Erlebnisse statt noch mehr Spielzeug fürs Kinderzimmer
schenken, etwa gemeinsam ein Vogelhaus bauen, einen Besuch
im Kindertheater oder im Fußballstadion."
Viele weitere Tipps gibt es unter
www.verbraucherzentrale.de/node/8287
Europäisches
Verbraucherzentrum Deutschland - c / o Zentrums für
Europäischen Verbraucherschutz e. V. - Bahnhofsplatz
3, 77694 Kehl
T +49 (0) 78 51.991 48-40 | F +49 (0) 78 51.991 48-11
-
www.evz.de
Krankenschein per Mausklick? Vorsicht bei Anbietern aus dem
EU-Ausland Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per
Telefon?
Kehl/Duisburg, 14. November 2024 - Noch ist das
möglich, doch es mehren sich Stimmen, dieses Angebot
abzuschaffen. Gleichzeitig gibt es eine weitere – nicht
weniger umstrittene – Option: das Attest aus dem Internet.
Unternehmen – oft mit Sitz im EU-Ausland – bieten die gelben
Scheine schnell und für kleines Geld an. Eine Praxis, die
nicht ganz ohne ist, wie Juliane Beckmann, Juristin beim
Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ), aus der Fallarbeit
zu berichten weiß.
AU im Internet kaufen? Eine schnelle, aber mitunter
unsichere Variante, um an den Krankenschein zu kommen. Bild
EVZ
Ein exemplarischer Fall: Die Geschichte von Tobias S. Tobias
S. (Name geändert) ist neu in der Stadt. Für eine Ausbildung
verlässt er seine Heimatstadt und wechselt den Wohnort. In
der Vergangenheit hatte er mit psychischen Problemen zu
kämpfen, war in Behandlung. Jetzt will er von vorn beginnen.
Eine ganze Zeit lang läuft es gut. Doch mit dem
Prüfungsstress kommt auch das emotionale Ungleichgewicht
zurück. Er sucht Hilfe, doch obwohl – oder gerade, weil – er
in einer Großstadt lebt, ist es schier unmöglich einen
kurzfristigen Termin bei einem Therapeuten zu bekommen.
Er ist verzweifelt, hat Angst seine Ausbildung zu verlieren,
kann aber die Prüfungen nicht absolvieren. Er braucht eine
Auszeit, geht im Internet auf die Suche. Und trifft dort auf
die vermeintliche Rettung: Eine Internetseite verspricht ihm
für 19 Euro eine Krankschreibung. Er muss einen Fragebogen
ausfüllen und bekommt das Attest direkt auf sein Handy
geschickt. Das Unternehmen wirbt mit 100 prozentiger
Akzeptanz der Bescheinigung, Tobias fällt ein Stein vom
Herzen. Das erlösende Dokument schickt er direkt an seinen
Arbeitgeber.
Zunächst hört er nichts, also scheint alles gut gegangen zu
sein. Doch einige Tage später meldet sich seine
Ausbildungsstelle: Irgendetwas stimmt mit seiner
Bescheinigung nicht. Der emotionale Stress schlägt mit
gleich doppelter Wucht zurück…
Juliane
Beckmann ist Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum
und steht Rede und Antwort zum Thema Online-Krankschreibung.
Bild: EVZ
Hallo Frau Beckmann, ich habe den Fall natürlich
anonymisiert. Aber er ist in etwa so auf Ihrem Schreibtisch
gelandet. Der junge Mann bittet nun das EVZ um Hilfe. Was
können Sie und das juristische Team für ihn tun? Die
verpasste Prüfung können wir natürlich nicht retten. Das EVZ
kann ihn aber hinsichtlich seiner Rechte gegenüber dem
Online-Dienstleister beraten. Beispielsweise könnte er sein
Geld für das Attest zurückfordern: Bei Überprüfung der von
ihm gewählten Plattform fiel uns auf, dass die sogenannte
"Button“-Lösung auf der Anbieter-Webseite nicht
eingehalten wurde.
Wenn auf der Seite nicht klar ersichtlich ist, dass ein
kostenpflichtiger Dienst abgeschlossen wird, ist der Vertrag
nicht wirksam und es entsteht keine Zahlungspflicht. Auch
über das Widerrufsrecht wurde in diesem Fall nur
unzureichend informiert. Ein Gutes hat dieser Fall aber
zumindest: Er hilft uns präventiv tätig zu werden und andere
Verbraucher vor möglichen Konsequenzen zu warnen. Was
schnell und unkompliziert erscheint, kann zu großen
Problemen mit Arbeitgeber oder Prüfungsamt führen.
• Was sollten Verbraucher
allgemein zu Online-Krankschreibungen wissen?
Auf manchen Homepages, die im EU-Ausland betrieben werden,
reicht es ein Formular auszufüllen – Das ist rechtlich
fragwürdig. Verbraucher werden in die Irre geführt: Zwar
unterscheiden die Anbieter zwischen Krankschreibung ohne
Videogespräch und mit Gespräch und weisen in den FAQ darauf
hin, dass die AU ohne Gespräch vom Arbeitgeber abgelehnt
werden kann. Dennoch werden diese AU-Bescheinigungen häufig
gleichzeitig als „garantiert gültig“ beworben.
In der Praxis entfalten Bescheinigungen ohne ärztliches
Gespräch allerdings nur einen geringen Beweiswert.
• Sind solche Atteste also
generell fraglich?
Nicht immer. Auch nach einer Video- oder Telefonsprechstunde
können Krankschreibungen unter bestimmten Bedingungen
zulässig sein, vorausgesetzt, es findet ein persönlicher
Kontakt zwischen Arzt und Patient statt. Auch Privatärzte,
die nicht zur kassenärztlichen Versorgung gehören, dürfen
AU-Bescheinigungen ausstellen – allerdings nur, wenn es sich
um approbierte Ärzte handelt.
Wer einen Online-Service zur Erstellung einer AU in Anspruch
nimmt, weiß aber letztlich nicht ganz genau, woher sein
Attest stammt. Und das kann sehr problematisch werden.
Arbeitgeber können AUs, an deren Echtheit sie zweifeln, der
Krankenkasse melden, die dann eine Überprüfung durch ihren
Medizinischen Dienst veranlassen kann. Zweifel bestehen oft,
wenn gesetzlich Versicherte private AUs vorlegen oder die
vermerkte Praxis schwer oder gar nicht auffindbar ist.
Das passt aber nicht zu den Werbeversprechen auf den
Homepages: „Zuverlässig“, „sicher“, oder „100 Prozent
Lohngarantie“… Ja, solche Aussagen suggerieren eine
Sicherheit, die in der Realität nicht besteht. Einige
Plattformen erlauben AUs bis zu drei Tage rückwirkend und
bis zu sieben Tage lang, obwohl die entsprechende deutsche
AU-Richtlinie Rückdatierungen nur in Ausnahmefällen zulässt.
Ebenso wenig wird darauf hingewiesen, dass eine AU von dem
Arzt bisher „unbekannten Versicherten“ nur für maximal drei
Tage erfolgen sollte.
Trotzdem finden Rückdatierungen oft ohne Prüfung statt; in
dem uns vorliegenden Fall sogar für 13 Tage. Einige Anbieter
versprechen sogar eine Rückzahlung, wenn das Dokument nicht
anerkannt wird. Verbraucher melden aber, dass das oft nicht
eingelöst wird. Was können Verbraucher stattdessen tun?
Der beste Weg führt über den eigenen Hausarzt, da hier meist
eine bestehende Patientenbeziehung vorliegt und der Service
für gesetzlich Versicherte in der Regel kostenlos ist. Geht
es nicht über den eigenen Arzt, gibt es für gesetzlich
Versicherte einen Service der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (116117
Terminservice: Arzttermine für gesetzlich Versicherte online
buchen).
Dort erhalten Verbraucher zeitnah Termine in Arztpraxen. Das
sind zwei sichere und legitime Wege, um eine Krankschreibung
zu bekommen. Denn auch wenn der Weg übers Internet
verführerisch schnell erscheint – er kann viel Ärger mit
sich bringen.
Ratgeber „Meine Rechte als
Nachbar“ Lotse zu friedlichem Miteinander
Duisburg, 8. November 2024 - Kaum
dass der Unmut über die Laubberge aus Nachbars Garten
verflogen ist, blinken die Vorboten weihnachtlicher
Dekorationen an Fassaden, Fenstern oder auf Balkonen neue
Ärgernisse herbei. Wenn die Sternenlichter von nebenan das
eigene Schlafzimmer ausleuchten oder die neonfarbenen
Rentiere aus Vorgärten für Disko-Feeling sorgen, ist es mit
der friedvollen Adventszeit schnell vorbei.
Müssen die Lichter ausgehen? Wer kann Abhilfe schaffen?
Zu vielen Fragen des Nachbarrechts bietet der Ratgeber
„Meine Rechte als Nachbar“ der Verbraucherzentrale
hilfreiche Informationen und Tipps. Er zeigt aber auch Wege,
um Auseinandersetzungen zu vermeiden und Streitigkeiten
beizulegen.
Verständlich lotst der Ratgeber durch das öffentliche und
private Nachbarrecht und greift typische Probleme auf. Allen
voran geht es häufig um Lärm, aber auch um baurechtliche
Fragen. Wie werden Grenzen festgelegt? Dürfen
herüberwachsende Sträucher geschnitten werden? Welche
Beeinträchtigungen beim Ausblick sind hinzunehmen, wenn der
Nachbar anbauen will? Von Antenne bis Zufahrt reichen die
Ärgernisse, die den Frieden am Gartenzaun stören können.
Das Stichwortverzeichnis zeigt Betroffenen auf einen Blick,
in welchem Kapitel sie Informationen zu ihrem individuellen
Streitpunkt mit der Nachbarschaft finden. Die Grundregel
leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Sie besagt,
dass nichts getan werden darf, was das Eigentumsrecht des
anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus setzen die
Vorschriften der einzelnen Bundesländer Grenzen.
Viele Tipps und Hinweise helfen dabei, sich außergerichtlich
zu einigen und etwa durch das Einschalten einer neutralen
Schlichtungsperson einen Kompromiss zu erreichen.
Beschrieben wird darüber hinaus, wie Nachbarrechte durch
Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durchgesetzt werden
können.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 174 Seiten und
kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99
Euro.Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555.
Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ Viele Ursachen –
wirkungsvoll angehen
Herbstzeit ist Schimmelzeit. Denn sobald die
Temperaturen sinken und die Luftfeuchtigkeit steigt, fühlen
sich die Schimmelpilze in unseren vier Wänden besonders
wohl.
„Feuchtigkeit raus, frische Luft rein!“ – so das
Vorsorgeprogramm, damit die unliebsamen Mitbewohner gar
nicht erst Einzug halten. Wenn sich dunkle Flecken oder
Sporen jedoch bereits breit gemacht haben, ist schnelles
Handeln gefragt. Denn Schimmel ist nicht nur ein optisches
Problem, sondern kann auch die Gesundheit der Bewohnerinnen
und Bewohner beeinträchtigen.
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ der
Verbraucherzentrale hilft, den Ursachen von Feuchtigkeit auf
die Spur zu kommen und zeigt, wann qualifizierte Fachleute
gefragt sind, um Schäden professionell zu beseitigen.
Das Buch steigt ein mit einer Bestandsaufnahme, welche
Faktoren den Schimmelpilzen gute Wachstumschancen bieten.
Das ist das Fundament, um mögliche Ursachen wie etwa
Baumängel oder unzureichendes Lüften einzugrenzen. Ein auch
für Laien verständlicher Überblick über Methoden zur
Untersuchung von Schimmel- und Feuchteschäden hilft, sich
über passende Messverfahren zu orientieren.
Das Kapitel „Was tun?“ lotst den Weg von der Selbsthilfe bis
zur Beauftragung von Profis. Woran deren Qualifikation zu
erkennen ist und wie man sie findet, wird ebenfalls
erläutert. Auch bau-, miet- und versicherungsrechtliche
Fragen rund um eine gegebenenfalls notwendige
Schadensbeseitigung werden beleuchtet. Ein eigenes Kapitel
behandelt mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Schimmel
– von Geruchsbelästigungen über Befindlichkeitsstörungen bis
hin zu allergischen Reaktionen."
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Erkennen,
beseitigen, vorbeugen“ hat 224 Seiten und kostet 24,- Euro,
als E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Ärger mit dem Kundenservice? So setzen
Verbraucher:innen ihre Rechte durch
Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen, weil sie
Probleme mit einem Kundendienst haben. Schlechte
Erreichbarkeit, falsche Auskünfte oder überteuerte
Telefongebühren erzeugen großen Unmut. In manchen Fällen
scheitert die Kommunikation sogar schon an fehlenden
Kontaktdaten des Unternehmens. Und das kann Folgen haben.
„Verbraucher:innen berichten, dass sie Verträge nicht zum
gewünschten Zeitpunkt beenden konnten oder wegen einer
fehlenden Kündigungsbestätigung keinen Neuvertrag mit einem
anderen Unternehmen abgeschlossen haben”, sagt Iwona
Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Die
Expertin erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen haben und
was sie bei einem schlechten Kundenservice tun können.
•Kontaktversuche
dokumentieren
Verbraucher:innen sollten im besten Fall genau notieren,
wann und auf welche Weise sie versucht haben, den Anbieter
zu erreichen.
Im
Gespräch mit dem Kundenservice können sie den Namen oder die
Position des Service-Personals erfragen und notieren. Wenn
das Anliegen mit Fristen verbunden ist, zum Beispiel bei
einer Kündigung oder einer Zahlungsverpflichtung, sollten
Betroffene ihr Anliegen schriftlich formulieren und
nachweisbar, etwa als Einschreiben, an den Anbieter
über-mitteln.
•
Schriftliche Bestätigung
fordern
Bei wichtigen Anliegen sollten Verbraucher:innen nicht auf
mündliche Zusagen oder Versprechen vertrauen. Vereinbarungen
sollten immer schriftlich festgehalten werden. Erfolgt die
Kommunikation nicht per E-Mail, sondern am Telefon,
empfiehlt es sich, um eine schriftliche Bestätigung der
Absprachen zu bitten. Ist ein Kündigungsbutton auf der
Webseite des Unternehmens vorhanden, sollten Kund:innen
diesen nutzen, wenn sie einen laufenden Vertrag beenden
wollen.
•
Hartnäckig bleiben
Verbraucher:innen sollten beim Kundenservice auf die Lösung
ihres Anliegens pochen – besonders wenn ihre Rechte verletzt
werden. Immer wieder werden Betroffene hingehalten, der
Service leitet das Anliegen an andere Abteilungen weiter
oder kündigt immer wieder neue Fristen beispielsweise für
eine Warenlieferung an. Spätestens wenn das Unternehmen
blockiert, Telefonate einseitig beendet oder das Kundenkonto
sperrt, sollten Betroffene sich professionellen Rat bei der
Verbraucherzentrale einholen.
•
Verstöße melden
Unternehmen sind verpflichtet, schnelle Kontaktwege zum
Beispiel per E-Mail oder Telefon anzubieten. Tun sie dies
nicht, verstoßen Anbieter gegen das Gesetz und können von
der Verbraucherzentrale abgemahnt werden. Auch teure
Rufnummern sind in vielen Fällen nicht erlaubt. Ein
telefonischer Kundendienst muss über eine Nummer zum
normalen Festnetz- oder Mobilfunktarif erreichbar sein.
Kostenpflichtige Sondernummern sind für reine
Bestellhotlines oder wenn der Unternehmer seine
Dienstleistung während des Anrufs erbringt erlaubt."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos über Probleme mit dem
Kundenservice unter: www.verbraucherzentrale.de/node/31456
|
Oktober/November 2024 |
Was tun, wenn jemand
stirbt? Ratgeber für wirkungsvolle Unterstützung im
Trauerfall
Duisburg, 28. Oktober 2024 - Rund ein Viertel der
Befragten entschieden sich für eine Baumbestattung in einem
Bestattungswald, wenn sie ihre letzte Ruhestätte frei von
gesetzlichen Vorschriften auswählen könnten. Weitere 18
Prozent – so eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2022 –
favorisierten eine pflegefreie Beisetzung auf einem
Friedhof.
Neben den hohen Kosten für eine klassische Beerdigung – mit
Sarg, Grabstelle und -stein sowie Bepflanzung – wird vor
allem das Argument, dass sich Angehörige sonst jahrelang
intensiv um die Grabstätte kümmern müssen, als Beweggrund
für diese Entscheidung genannt. Häufig wird es jedoch leider
versäumt, diese Wünsche rechtzeitig zu formulieren. Der
aktualisierte Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der
Verbraucherzentrale bietet doppelte Unterstützung: Er
begleitet Hinterbliebene bei allen Entscheidungen in dieser
schwierigen Zeit.
Darüber hinaus gibt er Wissenswertes an die Hand, um
vorsorglich für den eigenen Todesfall alles zu regeln.
Bestatter können bei einem Trauerfall viele organisatorische
Arbeiten abnehmen, wissen, welches Amt zuständig ist oder
welche Urkunden benötigt werden. Doch dieser Service hat
auch seinen Preis. Das Buch bietet Empfehlungen für die Wahl
des richtigen Dienstleisters und die passende
Bestattungsform.
Entstehende Kosten etwa für Sarg oder Urne, Trauerbriefe,
Grabstelle und eine Trauerfeier, aber auch für amtliche
Dokumente wie Sterbeurkunde und Erbschein werden
beispielhaft aufgelistet. Gezeigt wird, dass das Finanzamt
auch im Todesfall noch eine Rolle spielt und welche Fragen
sich rund um den Nachlass stellen. Zu erfahren ist, was im
Trauerfall für unverheiratete Paare gilt und wie das
digitale Erbe zu regeln ist.
Checklisten und Musterformulare – auch als Online-Variante
zum Ausfüllen – sind nicht nur praktische Hilfen für
Hinterbliebene, sondern unterstützen auch bei vorsorglichen
Regelungen, damit der Weg zur letzten Ruhestätte tatsächlich
den eigenen Wünschen folgt.
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den
Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 18,- Euro, als E-Book
14,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Gerät kaputt – was tun?
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps rund um Reparaturen
Duisburg, 25. Oktober 2024 - Der Föhn pustet nur
noch kalte Luft, die Kaffeemaschine streikt oder der Drucker
druckt nicht mehr? Die meisten Geräte haben früher oder
später einen Defekt. „
Diesen einzugrenzen und möglichst zu identifizieren hilft
bei der Entscheidung, ob sich eine Reparatur lohnt und
welche Art der Reparatur gewählt werden sollte – etwa ob man
sie selbst durchführen kann oder ob ein Repair-Café oder
eine Fachwerkstatt gefragt sind“, sagt Philip Heldt, Experte
für Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Mit den
folgenden Tipps können Verbraucher:innen die Lebensdauer von
Produkten durch Reparatur verlängern und damit zugleich
Ressourcen und Geld sparen.
• Defekt erkennen Komplexere Geräte wie moderne Drucker,
Kaffeevollautomaten oder Computer zeigen auf dem Display
oder dem Bildschirm Störungshinweise beziehungsweise
Fehlercodes an oder haben Funktionslämpchen, die in einem
speziellen Muster leuchten. In der Bedienungsanleitung
sollten die Störungsmeldungen erklärt sein mitsamt
Hinweisen, was zu tun ist. Bei weniger komplexen Geräten ist
zu überlegen, welche Funktion oder welches Bauteil defekt
sein könnte. Beim Föhn, der nicht mehr warm wird, ist
wahrscheinlich der Heizdraht kaputt. Für viele Produkte sind
die am häufigsten auftretenden Fehler bekannt und können
durch einfache Suchanfragen im Internet recherchiert werden.
• Gewährleistung nutzen Innerhalb der ersten zwei Jahre nach
Kauf eines Neuprodukts gibt es einen gesetzlichen Anspruch
auf kostenlose Reparatur oder Ersatz. Hierfür ist der
Händler verantwortlich, bei dem das Produkt gekauft wurde.
Das gilt auch für Online-Käufe. Kaufbelege sollten daher
mindestens für die Zweijahresfrist aufbewahrt werden.
Während der ersten zwölf Monate müssen Kund:innen lediglich
den Defekt nachweisen, danach jedoch belegen, dass das Gerät
oder Produkt von Anfang an kaputt war. Wenn der Hersteller
eine Garantie ausgestellt hat, können sich Verbraucher:innen
im Schadensfall direkt an ihn wenden. Im Garantieschein
steht, wie lange und für was die Garantie gilt.
• Eigenreparatur wagen Bei einem auftretenden Problem sollte
zunächst geprüft werden, ob ein Bedienungsfehler vorliegt –
ob also zum Beispiel der Stecker eingesteckt, die Sicherung
drin oder die Wasserzufuhr geöffnet ist. Dann sollten die in
der Gebrauchsanleitung genannten Hinweise gelesen und
umgesetzt werden. Bei einfachen Produkten können viele
gängige Reparaturen selbst durchgeführt werden.
Anleitungen gibt es in Ratgebern und im Internet. Ganz
wichtig ist es, die jeweiligen Sicherheits- und
Vorsichtshinweise genau zu lesen und zu beachten -
beispielsweise Elektrogeräte vom Strom zu trennen, beim
Umgang mit lösemittelhaltigen Klebern den Raum zu lüften
oder beim Löten eine feuerfeste Unterlage zu verwenden.
• Reparatur-Café besuchen Wer sich nicht zutraut, Geräte
oder Gegenstände alleine zu reparieren, kann ein Repair-Café
besuchen. Dort helfen ehrenamtliche und erfahrene
Reparateur:innen dabei, Dinge wieder instand zu setzen.
Meistens ist gewünscht, dass der Ratsuchende selbst mit Hand
anlegt oder zumindest Interesse zeigt.
Repair-Cafés haben viele Spezialwerkzeuge und
Standardersatzteile vorrätig. Im Zweifelsfall lohnt es sich
aber, vorher nachzufragen, ob das Produkt dort repariert
werden kann. Eine Garantie für das Gelingen von Reparaturen
gibt es nicht.
• Fachwerkstatt hinzuziehen In Fachwerkstätten sind
ausgebildete Handwerker:innen tätig. Sie sind meist auf
bestimmte Produktgruppen spezialisiert und haben Ersatzteile
und Reparaturanleitungen vorrätig. Bevor eine Reparatur bei
den Profis in Auftrag gegeben wird, sollte man sich einen
Kostenvoranschlag für die Reparatur geben lassen und auch
einen Termin vereinbaren, zu dem das Gerät repariert ist.
Wenn nach angeblich erfolgreicher Reparatur der Fehler nach
kurzer Zeit erneut auftritt, können Kund:innen eine
kostenlose Nachbesserung verlangen. Zu zahlen sind nur
Reparaturen, die auch in Auftrag gegeben wurden. Wenn mit
einem Kostenvoranschlag ausdrücklich ein Maximalpreis
vereinbart wurde, müssen Verbraucher:innen auch nicht mehr
als diesen Preis bezahlen. Betriebe dürfen jedoch auch eine
erfolglose Fehlersuche in Rechnung stellen.
Informationen zur Reparatur von Geräten unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/8197
Repair-Cafés und andere ehrenamtliche Reparatur-Initiativen
sind zu finden unter
https://repaircafe.org/de/ sowie unter
www.reparatur-initiativen.de Reparaturanleitungen gibt
es im Internet beispielsweise unter www.ifixit.com,
www.kaputt.de oder
https://forum.teamhack.de/
Fokuswoche Vorsorge: Alles
geregelt für den Ernstfall
- Verbraucherzentralen bieten bundesweit an fünf
Tagen 25 kostenlose Online-Vorträge an
- Jetzt anmelden für die Vorträge vom 4. bis 8. November
2024
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und digitaler Nachlass
verständlich erklärt
Duisburg, 21. Oktober 2024 - Die „Fokuswoche
Vorsorge“ der Verbraucherzentralen findet in diesem Jahr vom
04. bis zum 08. November 2024 statt. Bereits zum vierten Mal
bieten die Verbraucherzentralen insgesamt 25 kostenlose
Online-Vorträge rund um die Themen Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und digitaler
Nachlass an.
Die Teilnahme ist nach Anmeldung kostenlos. Die Vorträge
finden während der gesamten „Fokuswoche Vorsorge“ von Montag
bis Freitag jeweils um 15 Uhr und 18 Uhr statt. Alle Termine
und Anmeldung gibt es unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge.
Die Frage, wer im Krankheitsfall die Vertretung übernehmen
oder wie bei schweren Erkrankungen behandelt werden soll,
betrifft Menschen jeden Alters. Meist sind schwere
Erkrankungen oder Schicksalsschläge der Anlass dafür, sich
mit diesen Themen zu beschäftigen. Während der „Fokuswoche
Vorsorge“ besteht die Möglichkeit, sich an verschiedenen
Tagen und Uhrzeiten zu informieren. Die etwa einstündigen
Vorträge erleichtern den Einstieg in das Thema und schaffen
eine solide Grundlage dafür, die benötigten
Vorsorgeverfügungen aufzusetzen – zum Beispiel mit
„Selbstbestimmt“ – den Online-Vorsorgedokumenten der
Verbraucherzentralen.
Während der „Fokuswoche Vorsorge“ bieten die
Verbraucherzentralen folgende Online-Vorträge an, die
bundesweit gebucht werden können:
•
Patientenverfügung: Über Ihre Behandlung bestimmen
Sie
Ein plötzlicher Unfall oder eine schwer verlaufende
Erkrankung – jeden kann es treffen. Wer älter als 18 Jahre
und einwilligungsfähig ist, kann mit einer
Patientenverfügung für solche Fälle vorsorgen. In einer
Patientenverfügung lässt sich festlegen, welche
Untersuchungen und Behandlungen in bestimmten medizinischen
Situationen oder für den Fall der Pflegebedürftigkeit
erwünscht oder nicht erwünscht sind.
Die Patientenverfügung richtet sich sowohl an zukünftige
behandelnde Ärzte, als auch an Bevollmächtigte und Betreuer.
Sie wird nur herangezogen, wenn eine Person nicht mehr in
der Lage ist, ihren Willen zu äußern.
Neun Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr
•
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Wer entscheidet, bestimmen Sie
Wer infolge Krankheit oder Unfall seine finanziellen und
rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann,
benötigt einen Menschen, der sich darum kümmert.
Grundsätzlich bestimmt das Betreuungsgericht, wer für eine
nicht entscheidungsfähige Person die gesetzliche Vertretung
übernimmt. Wer hierzu konkrete Vorstellungen hat, kann in
einer Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht
auswählen soll.
Der Patientenverfügung eine Stimme geben oder Vorkehrungen
für die Vertretung in rechtlichen und finanziellen
Angelegenheiten treffen – das geht auch mit einer
Vorsorgevollmacht. Gleichzeitig kann damit eine gerichtlich
angeordnete Betreuung vermieden werden.
In den Online-Vorträgen zeigen die
Verbraucherzentralen, was im Einzelnen zu beachten ist und
wo Stolpersteine liegen können.
Acht Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 18 Uhr
•
Digitale Vorsorge- und Nachlassregelung: Was mit Ihren Daten geschieht,
bestimmen Sie
Immer mehr Menschen wickeln ihre Bankgeschäfte und andere
Verträge online ab oder nutzen E-Mail- und
Messenger-Dienste. Viele wichtige Ver-tragsdaten oder
Informationen sind deshalb nur noch virtuell vorhanden.
Bevollmächtigte und Erben haben oft keine Kenntnis von den
Online-Accounts und den dazu gehörigen Passwörtern.
Zusätzliche Vorsorge- und Nachlassreglungen werden daher
immer wichtiger, damit Bevollmächtigte und Erben bei Bedarf
schnell handeln können.
Acht Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 und 18 Uhr.
Mehr zur Fokuswoche 2024 unter
www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge
Mehr zu den Online-Vorsorgedokumenten der
Verbraucherzentralen von Patientenverfügung bis
Vorsorgevollmacht unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270
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