Düsseldorf/Duisburg, 9. Juli 2024 - Ende
2023 haben 103 650 Menschen Leistungen zur Deckung des täglichen
Bedarfs (sog. Regelleistungen) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) in Nordrhein-Westfalen bezogen. Wie Information und
Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt,
waren das 3 300 Personen bzw. 3,1 Prozent weniger als ein Jahr
zuvor. 30,8 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger von
Regelleistungen nach dem AsylbLG waren minderjährig, 67,7 Prozent im
Alter von 18 bis unter 65 Jahren und 1,5 Prozent hatten das
fünfundsechzigste Lebensjahr überschritten. Mit 62,8 Prozent waren
mehr als drei Viertel der Personen mit Leistungsbezug männlich.
Am häufigsten bezogen Menschen aus Syrien und der
Türkei Leistungen Die fünf häufigsten Herkunftsländer
der Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz waren 2023 Syrien, Türkei, Irak,
die Ukraine und Afghanistan. Mehr als die Hälfte (53 865
Personen bzw. 52,0 Prozent) aller Personen mit Leistungsbezug kommen
aus diesen Ländern.
An der Spitze stehen Syrien und die
Türkei. Hier waren zudem die stärksten Zuwächse zu verzeichnen:
Die Zahl der Empfängerinnen und Empfängern mit türkischer
Staatsangehörigkeit stieg um 6 055 auf 12 305 Personen und die Zahl
der Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit um 4 685 Personen auf
17 610. An dritter, vierter und fünfter Stelle der
Top-Herkunftsländer folgen der Irak, die Ukraine und Afghanistan.
Die Zahl der Staatangehörigen mit Leistungsbezug aus diesen Ländern
ist gegenüber 2022 gesunken. Am stärksten fiel der Rückgang bei den
Ukrainerinnen und Ukrainern aus: Ende 2023 waren es mit 6 895
Empfängerinnen und Empfängern 4 920 weniger als ein Jahr zuvor.
Ukrainer/-innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24
AufenthG haben seit dem 1. Juni 2022 grundsätzlich Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Sozialhilfe).
Neu ankommende Ukrainer/-innen erhalten jedoch bis zur Erteilung der
erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum
SGB II oder SGB XII zunächst Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Z
Zahl der
Empfänger/-innen von Grundleistungen nach §3 AsylbLG gestiegen
Rückgang bei Hilfe zum Lebensunterhalt als Analogleistung nach §2
AsylbLG Asylbewerberinnen und -bewerber erhalten nach
Ankunft zunächst Grundleistungen nach §3 AsylbLG. Diese Leistungen
werden zum Teil als Sachleistungen oder in Form von Wertgutscheinen
erbracht. Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten besteht nach §2
AsylbLG in der Regel Anspruch auf sog. Analogleistungen nach dem SGB
XII; Leistungsberechtigte erhalten dann Regelleistungen in Form von
Hilfe zum Lebensunterhalt.
Während die Zahl der
Empfängerinnen und Empfänger von Grundleistungen nach §3 AsylbLG das
dritte Jahr in Folge gestiegen ist, ist die Zahl der Empfängerinnen
und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt als Analogleistung nach
§2 AsylbLG erneut gesunken. Ende 2023 erhielten 71 780
Asylbewerberinnen und Asylbewerber Grundleistungen nach §3 AsylbLG,
das waren 9 895 bzw. 16,0 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Zahl der
Leistungsbeziehenden der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
(§2 AsylbLG) ist dagegen um 29,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr
gesunken und lag Ende 2023 bei 31 865 Personen.
Zu dem
Rückgang hat unter anderem das am 31.12.2022 in Kraft getretene
Chancen-Aufenthaltsrecht nach §104c Aufenthaltsgesetz beigetragen.
Danach können langjährig Geduldete durch eine 18-monatige
Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit bekommen, die notwendigen
Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Personen mit
Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten ein Beschäftigungsrecht, falls sie
nicht schon erwerbstätig sind. Wenn sie auf staatliche Hilfe
angewiesen sind, erhalten sie Leistungen nach dem SGB II
(„Bürgergeld”) und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
NRW: Ende 2023
hatten 1,94 Millionen Menschen in NRW eine anerkannte
Schwerbehinderung Düsseldorf/Duisburg, 7. Juni 2024 - Zum
Jahresende 2023 lebten in Nordrhein-Westfalen rund 1,94 Millionen
Menschen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis; das waren rund
25 000 bzw. 1,3 Prozent mehr als zum Jahresende 2021. Wie IT.NRW
anlässlich des Sehbehindertentags mitteilt, waren 6,3 Prozent der
schwerbehinderten Menschen (122 145 Personen) von Blindheit oder
Sehbehinderung betroffen. Schwerbehinderte Menschen können eine oder
mehrere Behinderungen aufweisen; bei 74 220 Personen war Blindheit
oder Sehbehinderung die Art der schwersten Behinderung.
Insgesamt hatte Ende 2023 fast jede neunte Person in
Nordrhein-Westfalen (10,7 Prozent) einen gültigen
Schwerbehindertenausweis. Diesen können sich Menschen mit einem Grad
der Behinderung von 50 oder mehr ausstellen lassen. In den
meisten Fällen ist eine Krankheit die Ursache der Schwerbehinderung
(94,1 Prozent). Bei 3,6 Prozent der schwerbehinderten Menschen
war die schwerste Behinderung angeboren, bei 1,4 Prozent durch einen
Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht.
Schwerbehinderung tritt verstärkt im höheren Lebensalter auf:
80,1 Prozent der Menschen mit einer Schwerbehinderung waren Ende
2023 älter als 54 Jahre und mehr als ein Drittel (35,2 Prozent)
hatten das 75ste Lebensjahr überschritten.
Insgesamt sind
etwas mehr als die Hälfte der schwerbehinderten Menschen weiblich
(979 995 Personen bzw.50,4 Prozent). Differenziert nach
Altersgruppen zeigt sich, dass Frauen im Alter von 75 Jahren und
älter (mit 377 940 Personen bzw. 55,2 Prozent) und bei den 45- bis
unter 54-Jährigen (mit 82 200 Personen bzw.52,3 Prozent) in der
Mehrzahl waren, in allen anderen Altersgruppen waren männliche
Schwerbehinderte in der Überzahl.
Die Art der schwersten
Behinderung war Ende 2023 bei mehr als der Hälfte der
schwerbehinderten Menschen (51,3 Prozent) eine körperliche
Behinderung, bei 12,5 Prozent lag eine geistig – seelische
Behinderung vor. Zerebrale Störungen waren bei 8,2 Prozent der
schwerbehinderten Menschen die Art der schwersten Behinderung.
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