Osterwochenende – Verbote der Coronaschutzverordnung
Duisburg, 09. April 2020 - Das Osterwochenende steht
vor der Tür, das schöne Wetter wird die Menschen wieder nach
draußen locken. Das Bürger- und Ordnungsamt weist daher
nochmal auf die Regeln der Coronaschutzverordnung zum
Verhalten in der Öffentlichkeit hin:
Picknicken und Grillen Das Picknicken und
Grillen auf öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen
Anlagen ist nicht gestattet.
Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind nicht erlaubt. Hierzu
gehören beispielsweise Osterfeuer und Gottesdienste.
Eisdielen und andere gastronomische Einrichtungen
Der Verkauf von Waren außer Haus ist erlaubt, wenn alle
erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen eingehalten werden. Die
Abholung der Ware muss kontaktfrei erfolgen, Speisen müssen
verpackt sein. Für Eisdielen zum Beispiel bedeutet das, dass
der Verkauf von Eis im „Waffelhörnchen in die Hand“ und
unverpackten Bechern ausdrücklich nicht gestattet ist. Bitte
beachten Sie auch, dass Sie den Mindestabstand von 1,5
Metern bei Warteschlangen einhalten.
Besuche von Angehörigen Besuche in
Seniorenheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen für
Behinderte sind grundsätzlich untersagt. Ältere und kranke
Menschen gehören zur Hochrisikogruppe. Bitte beachten Sie
dies auch bei Besuchen im privaten Bereich; denken Sie zum
Schutz an sich und an Ihre Familie.
Ansammlungen Zusammenkünfte und Ansammlungen
im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen (Ausnahmen u.a.
Verwandte in gerader Linie, in häuslicher Gemeinschaft
lebende Personen) sind verboten. Bitte beachten Sie auch bei
einem Osterspaziergang zu zweit, dass die Abstände zu
anderen Personen eingehalten werden können. Meiden Sie
notfalls Orte an denen dies nicht mehr gewährleistet ist.
Spiel-und Bolzplätze Der
Betrieb von Freizeit- und Tierparks ist untersagt, Spiel-
und Bolzplätze dürfen nicht genutzt werden.
Die
Außendienstkräfte des Bürger- und Ordnungsamtes werden
verstärkt zum Osterwochenende die Einhaltung der
Coronaschutzverordnung kontrollieren. Bislang mussten
über 660 Verstöße allein gegen das
Kontaktverbot mit einem Bußgeld geahndet
werden. Dazu kommt eine Vielzahl von Verstößen gegen
das Grillverbot.
Auch zu Ostern gilt: Bitte
beschränken Sie die sozialen Kontakte auf das Nötigste!
Was Gastronomiebetriebe wie
Speiselokale, Imbisse und Eisdielen weiterhin beachten
müssen Duisburg, 03. April 2020 - Das Bürger-
und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist noch einmal darauf
hin, dass Gastronomiebetriebe weiterhin geschlossen bleiben
müssen, um die Verbreitung des Coronavirus‘ zu verlangsamen.
Betriebe wie zum Beispiel Speiselokale, Schnellimbisse oder
auch Eisdielen dürfen ihre Speisen und Getränke jedoch außer
Haus und per Lieferdienst verkaufen – sofern sie dabei die
Vorgaben der geltenden Coronaschutzverordnung vom 31. März
2020 beachten.
Der Verkauf von Waren außer Haus ist
erlaubt, wenn alle erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen
eingehalten werden. Die Abholung der Ware muss kontaktfrei
erfolgen, Speisen müssen verpackt sein. Für Eisdielen zum
Beispiel bedeutet das, dass der Verkauf von Eis im
„Waffelhörnchen in die Hand“ und unverpackten Bechern
ausdrücklich nicht gestattet ist.
Besonders
wichtig ist die unbedingte Einhaltung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern in Warteschlangen. Der Verzehr von Speisen
und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die
gastronomische Einrichtung streng verboten.
Die
Stadt Duisburg bittet dringend darum, auch bei gutem Wetter
diese Spielregeln einzuhalten. Verstöße werden mit einem
Bußgeld in Höhe von 200 Euro für die Kunden geahndet.
Inhaber und Geschäftsführer der Betriebe werden mit einem
Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro belangt. Das Bürger- und
Ordnungsamt führt stadtweit Kontrollen durch.
Die
Regeln der Coronaschutzverordnung gelten zunächst bis zum
19. April 2020.
Berlin/Duisburg, 22. März 13:00
Uhr - Die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder fassen folgenden 9-Punkte-Beschluss
Duisburg, 18. März 2020 (16:40 Uhr) -
Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist unter
Hinweis auf die Erlasse des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes NRW, die aktuelle
Allgemeinverfügung der Stadt Duisburg sowie die Vorschriften
des Infektionsschutzgesetzes darauf hin, dass die
nachfolgend genannten Betriebe, Einrichtungen und
Begegnungsstätten geschlossen haben müssen und der Betrieb
somit verboten ist.
Geschlossen ·
Alle Restaurants, Speisegaststätten, Kneipen, Cafés, Bars,
Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser,
Kinos, Museen · Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder,
„Spaßbäder“, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche
Einrichtungen · Alle Spiel- und Bolzplätze · Alle
Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche
Einrichtungen · Alle Angebote in Volkshochschulen,
Musikschulen, sonstigen öffentlichen und privaten
außerschulischen Bildungseinrichtungen ·
Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen,
Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
· Alle Prostitutionsbetriebe, Bordelle und ähnliche
Einrichtungen · Alle Reisebusreisen · Alle
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken · Alle
Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter
von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte
und ähnliche Einrichtungen · Alle Geschäfte des
Einzelhandels · Alle Frisöre und ähnliche
Dienstleistungen, die einen direkten Körperkontakt zum
Kunden mit sich bringen.
Ausgenommen
Dies gilt nicht im Bereich des Einzelhandels für
Lebensmittel, Kioske, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
(auch für Speisen) - soweit ein Abstand von
mindestens zwei Metern eingehalten wird -
Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen,
Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Bau-,
Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel.
Dienstleister und Handwerker
können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Der Zugang zu Einkaufszentren,
„shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen kann gestattet werden, wenn sich dort Betriebe
befinden, die laut der genannten Aufzählung nicht zu
schließen sind und auch nur, um dort einzukaufen. Ein
sonstiger Aufenthalt in der Mall ist nicht gestattet.
Geschäften, für die die Schließungsanordnung nicht
gilt, ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und
Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für
Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
Sämtliche
Verkaufsstellen, die geöffnet haben dürfen, werden darauf
hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene,
zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von
Warteschlangen zu treffen sind.
Alle Veranstaltungen sind
untersagt Das schließt grundsätzlich auch
Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel
wie Demonstrationen ein, die jedoch nach
Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung
zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen,
die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge oder der
Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
Versammlungen auch zur Religionsausübung
haben zu unterbleiben.
Der Zugang zu Mensen
sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist
nur unter den Auflagen gestattet, dass alle Besucher mit
Kontaktdaten registriert werden, es maximal 50 Besucher
gleichzeitig sind, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen
Hygienemaßnahmen existieren und eingehalten werden und
Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern bestehen.
Die vorstehenden Anordnungen gelten bis zum
19. April 2020 einschließlich.
Das Bürger-
und Ordnungsamt bittet um Beachtung der Vorgaben und weist
darauf hin, dass Kontrollen im gesamten Stadtgebiet
durchgeführt werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz stellen
Verstöße einen Straftatbestand dar, der mit
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet
werden kann. Auch kann Betrieben, die sich nicht an die
obigen Anordnungen halten, aufgrund ihres unzuverlässigen
Verhaltens, zukünftig dauerhaft der weitere Betrieb ihres
Gewerbes untersagt werden.
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