Duisburg, 19. April 2020 - Das Land
Nordrhein Westfalen hat eine
neue Coronaschutzverordnung (siehe unten) erlassen. Auch
wenn bei vielen Punkten noch Anwendungshinweise fehlen, hat
Duisburg nachfolgend schon einmal die wichtigsten Punkte
zusammen gefasst:
Die neue Rechtsverordnung
tritt mit Wirkung zum 20. April in Kraft. Inhaltlich greift
sie die bisherigen Kernpunkte auf. Das Kontaktverbot bleibt
bestehen. Veranstaltungen sowie Vereinsaktivitäten bleiben
verboten, Restaurants bleiben geschlossen wie auch viele
andere Angebote, die Menschen auf engem Raum zusammenführen.
Die außerschulische Bildung bleibt eingeschränkt. Bereiche
mit besonders gefährdeten Personen bleiben weiterhin
besonders geschützt.
Die neue Rechtsverordnung
verändert diese Regelungen im Sinne einer vorsichtigen
Öffnung des gemeinschaftlichen und insbesondere auch
wirtschaftlichen Lebens. Das hat auch Auswirkungen auf
Duisburg. Zudem erfolgte nun eine Klarstellung zur
Bemessung der Größe der Handelsflächen. (Siehe auch
Neuregelungen für Händler ab 20. April in Duisburg)
Einzelhandel Eine gravierende Änderung ist
der erweiterte Katalog an Öffnungsmöglichkeiten im
Einzelhandel. Es dürfen ab 20. April neben den bisherigen
für den wichtigsten Lebensbedarf geöffneten Geschäften auch
wieder öffnen: Buchhandlungen, Einrichtungshäuser,
Babyfachmärkte, KFZ- und Fahrradhandelsverkaufsstellen sowie
Fachmärkte, die Bau- und Gartenbaumärkten vergleichbar sind
(zum Beispiel Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-,
Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte.
Ebenfalls öffnen dürfen Handelseinrichtungen, deren
reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses
NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigen. Nach
Einzelhandelserlass ist die Fläche maßgeblich, die für den
Kunden zugänglich ist und die im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Verkaufsvorgang steht. Pro Zehn Quadratmeter
Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW darf
jeweils eine Person gleichzeitig eingelassen werden.
Bei Shopping-Malls gilt, dass die zulässigen
Einrichtungen und Geschäfte in ihnen öffnen dürfen (zum
Beispiel Läden nicht größer als 800 Quadratmeter) und der
Aufenthalt auf Allgemeinflächen und in den Sanitärräumen
unter bestimmten hygienischen und den Kundenstrom ordnenden
Voraussetzungen (1,50 Meter Abstand) gestattet ist. Der
Verzehr von Essen ist allerdings innerhalb der Mall überall
untersagt.
Nach den inzwischen erfolgten
Klarstellungen des Landes hat die Stadt das
Informationsblatt für Händler aktualisiert (siehe Anlage).
Veranstaltungen Bei Bestattungen entfällt
die Beschränkung auf den engsten Familienkreis, alle
notwendigen hygienischen Regelungen sind natürlich
einzuhalten.
Autokinos können als besondere Form der
Veranstaltung im Hinblick auf die Öffnung des
gesellschaftlichen Lebens - unter engen hygienischen
Bedingung - erlaubt werden.
Im Hinblick auf die
Kommunalwahl im Jahr 2020 sind bestimmte Formen von
Veranstaltungen wieder zugelassen, wie zum Beispiel
Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl.
Bildungsangebote und Berufsausübung Es gibt
zukünftig erweitere Ausnahmemöglichkeit in Bezug auf
bestimmte Bildungsangebote zur Aufrechterhaltung der
Gesundheitsversorgung oder zur Absolvierung einer staatlich
vorgeschriebenen Prüfung, wie theoretischen
Fahrschulunterricht; beim praktischen Fahrschulunterricht
darf der Mindestabstand unterschritten werden.
Ebenso sind Lehr- und Praxisveranstaltungen an Hochschulen
zulässig.
Für Berufssportler ist die Öffnung des
Trainingsbetriebes auf arbeitgeberseitig bereitgestelltem
Gelände wieder zulässig.
Schließlich ist in der
Rechtsverordnung auch eine besondere Verpflichtung der
Arbeitgeber zur Sicherstellung von Hygieneregeln in allen
Betrieben aufgenommen worden.
Verbot
touristischer Nutzung Eine kleinere, aber für viele
wichtige Anpassung ist die nunmehr ausdrücklich geregelte
Vorgabe, dass die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im
Eigentum befindlichen Immobilien oder dauerhaft abgestellten
Wohnwagen und Wohnmobilen nicht als touristische Nutzung
gilt, wenn sie ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten
selbst genutzt wird. Eine Vermietung zu touristischen
Zwecken bleibt weiterhin verboten.
Bußgelder
Die neu aufgenommenen Elemente sind auch im Hinblick auf
die Bußgeldandrohungen entsprechend berücksichtigt worden,
so dass jeder Verstoß durch die Ordnungsbehörden geahndet
werden kann und auch streng geahndet werden soll.
Hinweis: Städtische Ämter bleiben weiterhin für den
Publikumsverkehr geschlossen
Da nach wie vor
Kontaktbeschränkungen gelten, bleiben die städtischen Ämter
bis einschließlich 3. Mai für den offenen Publikumsverkehr
geschlossen. Für viele Ämter gibt es die Möglichkeit,
telefonisch Notfalltermine zu vereinbaren. Auf der
Internetseite der Stadt Duisburg
www.duisburg.de finden sich dazu weitergehende
Informationen.
Oberbürgermeister Sören Link
äußert sich zur Bedeutung von Alltagsmasken: "Die
Experten sind sich einig, dass das Tragen von Alltagsmasken
andere vor einer Infektion schützt. Auch Bundeskanzlerin
Angela Merkel hat dazu eindringlich aufgefordert. Deswegen
bitte ich alle Duisburgerinnen und Duisburger, überall dort,
wo der Mindestabstand schwer einzuhalten ist, eine Maske zu
tragen. Besonders im öffentlichen Personennahverkehr und
beim Besuch von Geschäften dient dies dem Schutz der
besonders gefährdeten Menschen. Auch an die Eltern der
Duisburger Kinder richte ich den Appell, ihre Kinder mit
Stoffmaske auszustatten. Ganz wichtig ist in diesem
Zusammenhang aber, dass die Hygienehinweise und das Gebot
des Abstandhaltens zwingend weiter fortgeführt werden
müssen. Masken dienen primär dem Schutz der Anderen - nicht
dem eigenen Schutz. Wir haben bisher mit Geduld und
Konsequenz vieles richtig gemacht. Gerade deshalb dürfen wir
das Erreichte nun nicht leichtfertig aufs Spiel setzen."
Die NRW-Landesregierung teilt mit:
Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020,
weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie
beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die
Änderung der Coronaschutzverordnung
unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.
Ministerpräsident Armin Laschet: „Bund und Länder haben sich
am Mittwoch gemeinsam auf einen Weg in eine
verantwortungsvolle Normalität geeinigt. Dass wir diese
ersten Schritte jetzt gehen können, verdanken wir in erster
Linie den Bürgerinnen und Bürgern: Jeder Einzelne hat durch
sein persönliches Verhalten, durch das Einhalten von Regeln,
durch den schmerzhaften Verzicht auf soziale Kontakte dazu
beigetragen, dass die Ausbreitung des Coronavirus
verlangsamt wurde. Dieser starke Zusammenhalt in unserer
Gesellschaft beeindruckt mich und ich möchte mich dafür von
Herzen bedanken. Jetzt gilt es, die erreichten Erfolge bei
der Eindämmung der Pandemie beizubehalten und gleichzeitig
verantwortungsvolle und konzentrierte Schritte zu gehen, um
das öffentliche Leben langsam wieder entstehen zu lassen.
Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel
unseres Alltags bleiben.“ Mit der
neuen Coronaschutzverordnung werden nun
die Maßnahmen umgesetzt, die die Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am
Mittwoch vereinbart haben. Insbesondere für den
Handel ergeben sich Änderungen. So dürfen ab dem 20. April
2020 zusätzlich zu den bereits bekannten
Handelseinrichtungen alle Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte,
Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbaren
Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-,
Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte)
öffnen. Auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und
Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels
können wieder geöffnet werden.
Außerdem dürfen
grundsätzlich alle Handelseinrichtungen dann betrieben
werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des
Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigt.
Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von
Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Auf
Grundlage der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den
Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten plant das
Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und
gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs. Am 20.
April sollen in Nordrhein-Westfalen zunächst
die weiterführenden Schulen wieder öffnen, vorerst jedoch
nur, damit Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulträger die
Wiederaufnahme des Schulbetriebs vorbereiten können. Ab
Donnerstag, den 23. April 2020, können dann auf freiwilliger
Basis die ersten Schülerinnen und Schüler, die in diesem
Schuljahr Abschlussprüfungen ablegen zur Vorbereitung auf
ihre Prüfungen wieder in die Schulen. Sollte die Entwicklung
der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen
schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst
für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen,
um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer
bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen
vorzubereiten. Diese erste Öffnung der Schulen ist nur unter
Einhaltung strenger Vorgaben zum Hygiene- und
Infektionsschutz möglich. Neben Vorgaben zu Hygieneplänen
werden den Schulen in Kürze speziell entwickelte
Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter
Pandemiebedingungen übermittelt. Die Gesundheit der
Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und aller in
Schule Beschäftigten hat für die Landesregierung oberste
Priorität. Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt
für den Zeitraum vom 20. April bis zunächst zum 3. Mai 2020.
Ende April werden die Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten und die Kanzlerin zu einem nächsten
Gespräch zusammenkommen, um über weitere Schritte zu
beraten.
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