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Neue Coronaschutzverordnung in NRW zum 20.04.2020

Duisburg, 19. April 2020 - Das Land Nordrhein Westfalen hat eine neue Coronaschutzverordnung (siehe unten) erlassen. Auch wenn bei vielen Punkten noch Anwendungshinweise fehlen, hat Duisburg nachfolgend schon einmal die wichtigsten Punkte zusammen gefasst:

Die neue Rechtsverordnung tritt mit Wirkung zum 20. April in Kraft. Inhaltlich greift sie die bisherigen Kernpunkte auf. Das Kontaktverbot bleibt bestehen. Veranstaltungen sowie Vereinsaktivitäten bleiben verboten, Restaurants bleiben geschlossen wie auch viele andere Angebote, die Menschen auf engem Raum zusammenführen. Die außerschulische Bildung bleibt eingeschränkt. Bereiche mit besonders gefährdeten Personen bleiben weiterhin besonders geschützt.

Die neue Rechtsverordnung verändert diese Regelungen im Sinne einer vorsichtigen Öffnung des gemeinschaftlichen und insbesondere auch wirtschaftlichen Lebens. Das hat auch Auswirkungen auf Duisburg. Zudem erfolgte nun eine Klarstellung zur Bemessung der Größe der Handelsflächen. (Siehe auch Neuregelungen für Händler ab 20. April in Duisburg)

Einzelhandel
Eine gravierende Änderung ist der erweiterte Katalog an Öffnungsmöglichkeiten im Einzelhandel. Es dürfen ab 20. April neben den bisherigen für den wichtigsten Lebensbedarf geöffneten Geschäften auch wieder öffnen: Buchhandlungen, Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, KFZ- und Fahrradhandelsverkaufsstellen sowie Fachmärkte, die Bau- und Gartenbaumärkten vergleichbar sind (zum Beispiel Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte.

Ebenfalls öffnen dürfen Handelseinrichtungen, deren reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigen. Nach Einzelhandelserlass ist die Fläche maßgeblich, die für den Kunden zugänglich ist und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang steht. Pro Zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW darf jeweils eine Person gleichzeitig eingelassen werden.

Bei Shopping-Malls gilt, dass die zulässigen Einrichtungen und Geschäfte in ihnen öffnen dürfen (zum Beispiel Läden nicht größer als 800 Quadratmeter) und der Aufenthalt auf Allgemeinflächen und in den Sanitärräumen unter bestimmten hygienischen und den Kundenstrom ordnenden Voraussetzungen (1,50 Meter Abstand) gestattet ist. Der Verzehr von Essen ist allerdings innerhalb der Mall überall untersagt.

Nach den inzwischen erfolgten Klarstellungen des Landes hat die Stadt das Informationsblatt für Händler aktualisiert (siehe Anlage).

Veranstaltungen
Bei Bestattungen entfällt die Beschränkung auf den engsten Familienkreis, alle notwendigen hygienischen Regelungen sind natürlich einzuhalten.

Autokinos können als besondere Form der Veranstaltung im Hinblick auf die Öffnung des gesellschaftlichen Lebens - unter engen hygienischen Bedingung - erlaubt werden.

Im Hinblick auf die Kommunalwahl im Jahr 2020 sind bestimmte Formen von Veranstaltungen wieder zugelassen, wie zum Beispiel Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl.

Bildungsangebote und Berufsausübung
Es gibt zukünftig erweitere Ausnahmemöglichkeit in Bezug auf bestimmte Bildungsangebote zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung oder zur Absolvierung einer staatlich vorgeschriebenen Prüfung, wie theoretischen Fahrschulunterricht; beim praktischen Fahrschulunterricht darf der Mindestabstand unterschritten werden.

Ebenso sind Lehr- und Praxisveranstaltungen an Hochschulen zulässig.

Für Berufssportler ist die Öffnung des Trainingsbetriebes auf arbeitgeberseitig bereitgestelltem Gelände wieder zulässig.

Schließlich ist in der Rechtsverordnung auch eine besondere Verpflichtung der Arbeitgeber zur Sicherstellung von Hygieneregeln in allen Betrieben aufgenommen worden.

Verbot touristischer Nutzung
Eine kleinere, aber für viele wichtige Anpassung ist die nunmehr ausdrücklich geregelte Vorgabe, dass die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien oder dauerhaft abgestellten Wohnwagen und Wohnmobilen nicht als touristische Nutzung gilt, wenn sie ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten selbst genutzt wird. Eine Vermietung zu touristischen Zwecken bleibt weiterhin verboten.

Bußgelder
Die neu aufgenommenen Elemente sind auch im Hinblick auf die Bußgeldandrohungen entsprechend berücksichtigt worden, so dass jeder Verstoß durch die Ordnungsbehörden geahndet werden kann und auch streng geahndet werden soll.

Hinweis: Städtische Ämter bleiben weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen

Da nach wie vor Kontaktbeschränkungen gelten, bleiben die städtischen Ämter bis einschließlich 3. Mai für den offenen Publikumsverkehr geschlossen. Für viele Ämter gibt es die Möglichkeit, telefonisch Notfalltermine zu vereinbaren. Auf der Internetseite der Stadt Duisburg www.duisburg.de finden sich dazu weitergehende Informationen.


Oberbürgermeister Sören Link äußert sich zur Bedeutung von Alltagsmasken:
"Die Experten sind sich einig, dass das Tragen von Alltagsmasken andere vor einer Infektion schützt. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel hat dazu eindringlich aufgefordert. Deswegen bitte ich alle Duisburgerinnen und Duisburger, überall dort, wo der Mindestabstand schwer einzuhalten ist, eine Maske zu tragen. Besonders im öffentlichen Personennahverkehr und beim Besuch von Geschäften dient dies dem Schutz der besonders gefährdeten Menschen. Auch an die Eltern der Duisburger Kinder richte ich den Appell, ihre Kinder mit Stoffmaske auszustatten. Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Hygienehinweise und das Gebot des Abstandhaltens zwingend weiter fortgeführt werden müssen. Masken dienen primär dem Schutz der Anderen - nicht dem eigenen Schutz. Wir haben bisher mit Geduld und Konsequenz vieles richtig gemacht. Gerade deshalb dürfen wir das Erreichte nun nicht leichtfertig aufs Spiel setzen."



Die NRW-Landesregierung teilt mit:
Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020, weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die Änderung der Coronaschutzverordnung unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.
 
Ministerpräsident Armin Laschet: „Bund und Länder haben sich am Mittwoch gemeinsam auf einen Weg in eine verantwortungsvolle Normalität geeinigt. Dass wir diese ersten Schritte jetzt gehen können, verdanken wir in erster Linie den Bürgerinnen und Bürgern: Jeder Einzelne hat durch sein persönliches Verhalten, durch das Einhalten von Regeln, durch den schmerzhaften Verzicht auf soziale Kontakte dazu beigetragen, dass die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt wurde. Dieser starke Zusammenhalt in unserer Gesellschaft beeindruckt mich und ich möchte mich dafür von Herzen bedanken. Jetzt gilt es, die erreichten Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie beizubehalten und gleichzeitig verantwortungsvolle und konzentrierte Schritte zu gehen, um das öffentliche Leben langsam wieder entstehen zu lassen. Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel unseres Alltags bleiben.“
 
Mit der neuen Coronaschutzverordnung werden nun die Maßnahmen umgesetzt, die die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am Mittwoch vereinbart haben.
 
Insbesondere für den Handel ergeben sich Änderungen. So dürfen ab dem 20. April 2020 zusätzlich zu den bereits bekannten Handelseinrichtungen alle Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte) öffnen. Auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels können wieder geöffnet werden.

Außerdem dürfen grundsätzlich alle Handelseinrichtungen dann betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
 
Auf Grundlage der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs. Am 20. April sollen in Nordrhein-Westfalen zunächst die weiterführenden Schulen wieder öffnen, vorerst jedoch nur, damit Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulträger die Wiederaufnahme des Schulbetriebs vorbereiten können. Ab Donnerstag, den 23. April 2020, können dann auf freiwilliger Basis die ersten Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr Abschlussprüfungen ablegen zur Vorbereitung auf ihre Prüfungen wieder in die Schulen. Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten. Diese erste Öffnung der Schulen ist nur unter Einhaltung strenger Vorgaben zum Hygiene- und Infektionsschutz möglich. Neben Vorgaben zu Hygieneplänen werden den Schulen in Kürze speziell entwickelte Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermittelt. Die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten hat für die Landesregierung oberste Priorität.
 
Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 20. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Ende April werden die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die Kanzlerin zu einem nächsten Gespräch zusammenkommen, um über weitere Schritte zu beraten.