| Duisburg, 19. April 2020 - Das Land 
					Nordrhein Westfalen hat eine
					
					neue Coronaschutzverordnung (siehe unten) erlassen. Auch 
					wenn bei vielen Punkten noch Anwendungshinweise fehlen, hat 
					Duisburg nachfolgend schon einmal die wichtigsten Punkte 
					zusammen gefasst: 
 Die neue Rechtsverordnung 
					tritt mit Wirkung zum 20. April in Kraft. Inhaltlich greift 
					sie die bisherigen Kernpunkte auf. Das Kontaktverbot bleibt 
					bestehen. Veranstaltungen sowie Vereinsaktivitäten bleiben 
					verboten, Restaurants bleiben geschlossen wie auch viele 
					andere Angebote, die Menschen auf engem Raum zusammenführen. 
					Die außerschulische Bildung bleibt eingeschränkt. Bereiche 
					mit besonders gefährdeten Personen bleiben weiterhin 
					besonders geschützt.
 
 Die neue Rechtsverordnung 
					verändert diese Regelungen im Sinne einer vorsichtigen 
					Öffnung des gemeinschaftlichen und insbesondere auch 
					wirtschaftlichen Lebens. Das hat auch Auswirkungen auf 
					Duisburg. Zudem erfolgte nun eine Klarstellung zur 
					Bemessung der Größe der Handelsflächen. (Siehe auch
					
					
					Neuregelungen für Händler ab 20. April in Duisburg)
 
 Einzelhandel
 Eine gravierende Änderung ist 
					der erweiterte Katalog an Öffnungsmöglichkeiten im 
					Einzelhandel. Es dürfen ab 20. April neben den bisherigen 
					für den wichtigsten Lebensbedarf geöffneten Geschäften auch 
					wieder öffnen: Buchhandlungen, Einrichtungshäuser, 
					Babyfachmärkte, KFZ- und Fahrradhandelsverkaufsstellen sowie 
					Fachmärkte, die Bau- und Gartenbaumärkten vergleichbar sind 
					(zum Beispiel Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, 
					Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte.
 
 Ebenfalls öffnen dürfen Handelseinrichtungen, deren 
					reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses 
					NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigen. Nach 
					Einzelhandelserlass ist die Fläche maßgeblich, die für den 
					Kunden zugänglich ist und die im unmittelbaren Zusammenhang 
					mit dem Verkaufsvorgang steht. Pro Zehn Quadratmeter 
					Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW darf 
					jeweils eine Person gleichzeitig eingelassen werden.
 
 Bei Shopping-Malls gilt, dass die zulässigen 
					Einrichtungen und Geschäfte in ihnen öffnen dürfen (zum 
					Beispiel Läden nicht größer als 800 Quadratmeter) und der 
					Aufenthalt auf Allgemeinflächen und in den Sanitärräumen 
					unter bestimmten hygienischen und den Kundenstrom ordnenden 
					Voraussetzungen (1,50 Meter Abstand) gestattet ist. Der 
					Verzehr von Essen ist allerdings innerhalb der Mall überall 
					untersagt.
 
 Nach den inzwischen erfolgten 
					Klarstellungen des Landes hat die Stadt das 
					Informationsblatt für Händler aktualisiert (siehe Anlage).
 
 Veranstaltungen
 Bei Bestattungen entfällt 
					die Beschränkung auf den engsten Familienkreis, alle 
					notwendigen hygienischen Regelungen sind natürlich 
					einzuhalten.
 
 Autokinos können als besondere Form der 
					Veranstaltung im Hinblick auf die Öffnung des 
					gesellschaftlichen Lebens - unter engen hygienischen 
					Bedingung - erlaubt werden.
 
 Im Hinblick auf die 
					Kommunalwahl im Jahr 2020 sind bestimmte Formen von 
					Veranstaltungen wieder zugelassen, wie zum Beispiel 
					Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl.
 
 Bildungsangebote und Berufsausübung
 Es gibt 
					zukünftig erweitere Ausnahmemöglichkeit in Bezug auf 
					bestimmte Bildungsangebote zur Aufrechterhaltung der 
					Gesundheitsversorgung oder zur Absolvierung einer staatlich 
					vorgeschriebenen Prüfung, wie theoretischen 
					Fahrschulunterricht; beim praktischen Fahrschulunterricht 
					darf der Mindestabstand unterschritten werden.
 
 Ebenso sind Lehr- und Praxisveranstaltungen an Hochschulen 
					zulässig.
 
 Für Berufssportler ist die Öffnung des 
					Trainingsbetriebes auf arbeitgeberseitig bereitgestelltem 
					Gelände wieder zulässig.
 
 Schließlich ist in der 
					Rechtsverordnung auch eine besondere Verpflichtung der 
					Arbeitgeber zur Sicherstellung von Hygieneregeln in allen 
					Betrieben aufgenommen worden.
 
 Verbot 
					touristischer Nutzung
 Eine kleinere, aber für viele 
					wichtige Anpassung ist die nunmehr ausdrücklich geregelte 
					Vorgabe, dass die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im 
					Eigentum befindlichen Immobilien oder dauerhaft abgestellten 
					Wohnwagen und Wohnmobilen nicht als touristische Nutzung 
					gilt, wenn sie ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten 
					selbst genutzt wird. Eine Vermietung zu touristischen 
					Zwecken bleibt weiterhin verboten.
 
 Bußgelder
 Die neu aufgenommenen Elemente sind auch im Hinblick auf 
					die Bußgeldandrohungen entsprechend berücksichtigt worden, 
					so dass jeder Verstoß durch die Ordnungsbehörden geahndet 
					werden kann und auch streng geahndet werden soll.
 
 Hinweis: Städtische Ämter bleiben weiterhin für den 
					Publikumsverkehr geschlossen
 
 Da nach wie vor 
					Kontaktbeschränkungen gelten, bleiben die städtischen Ämter 
					bis einschließlich 3. Mai für den offenen Publikumsverkehr 
					geschlossen. Für viele Ämter gibt es die Möglichkeit, 
					telefonisch Notfalltermine zu vereinbaren. Auf der 
					Internetseite der Stadt Duisburg
					
					www.duisburg.de finden sich dazu weitergehende 
					Informationen.
 
 
 Oberbürgermeister Sören Link 
					äußert sich zur Bedeutung von Alltagsmasken:
 "Die 
					Experten sind sich einig, dass das Tragen von Alltagsmasken 
					andere vor einer Infektion schützt. Auch Bundeskanzlerin 
					Angela Merkel hat dazu eindringlich aufgefordert. Deswegen 
					bitte ich alle Duisburgerinnen und Duisburger, überall dort, 
					wo der Mindestabstand schwer einzuhalten ist, eine Maske zu 
					tragen. Besonders im öffentlichen Personennahverkehr und 
					beim Besuch von Geschäften dient dies dem Schutz der 
					besonders gefährdeten Menschen. Auch an die Eltern der 
					Duisburger Kinder richte ich den Appell, ihre Kinder mit 
					Stoffmaske auszustatten. Ganz wichtig ist in diesem 
					Zusammenhang aber, dass die Hygienehinweise und das Gebot 
					des Abstandhaltens zwingend weiter fortgeführt werden 
					müssen. Masken dienen primär dem Schutz der Anderen - nicht 
					dem eigenen Schutz. Wir haben bisher mit Geduld und 
					Konsequenz vieles richtig gemacht. Gerade deshalb dürfen wir 
					das Erreichte nun nicht leichtfertig aufs Spiel setzen."
 
 
 
 Die NRW-Landesregierung teilt mit:
 Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020, 
					weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie 
					beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die
					
					Änderung der Coronaschutzverordnung 
					unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.
 
 Ministerpräsident Armin Laschet: „Bund und Länder haben sich 
					am Mittwoch gemeinsam auf einen Weg in eine 
					verantwortungsvolle Normalität geeinigt. Dass wir diese 
					ersten Schritte jetzt gehen können, verdanken wir in erster 
					Linie den Bürgerinnen und Bürgern: Jeder Einzelne hat durch 
					sein persönliches Verhalten, durch das Einhalten von Regeln, 
					durch den schmerzhaften Verzicht auf soziale Kontakte dazu 
					beigetragen, dass die Ausbreitung des Coronavirus 
					verlangsamt wurde. Dieser starke Zusammenhalt in unserer 
					Gesellschaft beeindruckt mich und ich möchte mich dafür von 
					Herzen bedanken. Jetzt gilt es, die erreichten Erfolge bei 
					der Eindämmung der Pandemie beizubehalten und gleichzeitig 
					verantwortungsvolle und konzentrierte Schritte zu gehen, um 
					das öffentliche Leben langsam wieder entstehen zu lassen. 
					Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel 
					unseres Alltags bleiben.“
 
 Mit der
					
					neuen Coronaschutzverordnung werden nun 
					die Maßnahmen umgesetzt, die die Ministerpräsidentinnen und 
					Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 
					Mittwoch vereinbart haben.
 
 Insbesondere für den 
					Handel ergeben sich Änderungen. So dürfen ab dem 20. April 
					2020 zusätzlich zu den bereits bekannten 
					Handelseinrichtungen alle Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, 
					Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbaren 
					Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, 
					Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte) 
					öffnen. Auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und 
					Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels 
					können wieder geöffnet werden.
 
 Außerdem dürfen 
					grundsätzlich alle Handelseinrichtungen dann betrieben 
					werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des 
					Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigt. 
					Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur 
					Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von 
					Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands 
					von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
 
 Auf 
					Grundlage der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den 
					Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten plant das 
					Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und 
					gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs. Am 20. 
					April sollen in Nordrhein-Westfalen zunächst 
					die weiterführenden Schulen wieder öffnen, vorerst jedoch 
					nur, damit Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulträger die 
					Wiederaufnahme des Schulbetriebs vorbereiten können. Ab 
					Donnerstag, den 23. April 2020, können dann auf freiwilliger 
					Basis die ersten Schülerinnen und Schüler, die in diesem 
					Schuljahr Abschlussprüfungen ablegen zur Vorbereitung auf 
					ihre Prüfungen wieder in die Schulen. Sollte die Entwicklung 
					der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen 
					schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst 
					für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, 
					um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer 
					bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen 
					vorzubereiten. Diese erste Öffnung der Schulen ist nur unter 
					Einhaltung strenger Vorgaben zum Hygiene- und 
					Infektionsschutz möglich. Neben Vorgaben zu Hygieneplänen 
					werden den Schulen in Kürze speziell entwickelte 
					Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter 
					Pandemiebedingungen übermittelt. Die Gesundheit der 
					Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und aller in 
					Schule Beschäftigten hat für die Landesregierung oberste 
					Priorität.
 
 Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt 
					für den Zeitraum vom 20. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. 
					Ende April werden die Ministerpräsidentinnen und 
					Ministerpräsidenten und die Kanzlerin zu einem nächsten 
					Gespräch zusammenkommen, um über weitere Schritte zu 
					beraten.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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