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09.05.: Weitere Änderungen und Ergänzungen zur neuen Fassung der Coronaschutzverordnung
08.05.: Weitere Änderungen und Ergänzungen zur neuen Fassung der Coronaschutzverordnung

Umsetzung der neuen Coronaschutzverordnung NRW v. 06.05.2020 in Duisburg  
Gaststätten dürfen ab 11.05. wieder öffnen! Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe bleiben zu

Duisburg, 09. Mai 2020
Mit Veröffentlichung der vollständigen und zum 11. Mai gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW haben sich weitere Änderungen konkretisiert. Nachfolgend informieren wir über die wichtigsten Änderungen:

Mit Veröffentlichung der vollständigen und zum 11. Mai gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW haben sich weitere Änderungen konkretisiert. Nachfolgend informieren wir über die wichtigsten Änderungen:

  • Im Hinblick auf die am 13. September stattfindende Kommunalwahl ist künftig wieder das Aufstellen von Informationsständen der Parteien erlaubt. Allerdings werden diese nicht im sonst üblichen Umfang ausgestaltet sein. Zudem ist eine gleichmäßige Verteilung der Stände im öffentlichen Raum vorgesehen. Ideelle Informationsstände oder gewerbliche Informationsveranstaltungen sind im Mai nicht genehmigungsfähig

  •  Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen sind bis auf weiteres untersagt; die zuständigen Behörden können auf Grundlage eines strengen Hygienekonzeptes Ausnahmen für bis zu 100 Zuschauern zulassen. Im Freien sind ausschließlich Aufführungen unter Beachtung der bekannten Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen für maximal 100 Zuschauer zulässig.

  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

  • Auch bei Proben in den o.a. zulässigen Einrichtungen sind die bekannten Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen sicherzustellen. Zuschauer haben keinen Zutritt zu den Proben.

  • Der Betrieb von Kinos bleibt untersagt.

  • In Autokinos, Autotheatern usw. ist das Öffnen von Autoverdecken und Fenstern nicht mehr verboten.

  • Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen zu gewährleisten; bei Paartänzen ist die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt.

  • Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist die Begleitung von Kindern bis 14 Jahren (vorher 12 Jahre) durch jeweils eine erwachsene Person zulässig. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer bleiben weiterhin untersagt.

  • Mehrere Personen, die unter § 1 Abs. 2 (Familienangehörige etc.) genannt sind, dürfen auch außerhalb sportlicher Betätigungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammentreffen. Die vorgenannten Einrichtungen dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen gem. § 13 Abs. 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.

  • Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

  • Ab dem 14. Mai 2020 sind Wettbewerbe in Profiligen (u.a. Fußball, Handball, Eishockey) zulässig, wenn die Verantwortlichen

        o        die arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten erfüllen,
        o        sich für die Reduzierung von Infektionsrisiken verantwortlich zeigen,
        o        der zuständigen Behörde ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorlegen.

  • Zuschauern ist grundsätzlich der Zutritt zur Wettbewerbsanlage verwehrt; TV-Produktionen ist der Zutritt gestattet. Es ist außerdem zu gewährleisten, dass auch im unmittelbaren Umfeld der Anlage keine Ansammlungen durch die Austragung des Wettbewerbs verursacht werden.

  • Für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sind keine Ausnahmeerlaubnisse mehr erforderlich.

  • Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist nach Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.

  • Bars, Clubs und Diskotheken dürfen nicht öffnen. Gleiches gilt für Hallenschwimmbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen.

  • Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie das Automatenspiel in Spielbanken ist unter Einhaltung der bekannten Infektions- und Hygienestandards zulässig.

  • Alle Handelseinrichtungen können unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands-, Zutritts- und Hygieneregeln wieder öffnen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche nicht übersteigen.

  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen bleiben untersagt.

  • Die Leistungserbringung von Kosmetik-, Nagel-, Maniküre- und Massagestudios ist unter Einhaltung der festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.

  • Körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind bei strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene und Infektionsschutzregeln sowie bei einer möglichst kontaktarmen Erbringung zulässig.

  • Tätowieren bleibt bis auf weiteres unzulässig.

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz benötigen nicht mehr eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis nach der CoronaSchVO. Es ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen eingehalten wird.

  • Alle Beerdigungen sind unter Einhaltung der bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen zulässig (vorher nur Erd- und Urnenbestattungen).

  • Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie ist unter Einhaltung der festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards zulässig. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Abs. 2 (Familienangehörige, zwei häusliche Gemeinschaften etc.) genannten Gruppen gehören. Damit entfällt zugleich das Verbot zum Verzehr von Speisen rund um die Verkaufsstelle. (bisher 25 bzw. 50 Meter)

  • Gastronomische Betriebe dürfen weiterhin Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen gem. § 13 Abs. 3  CoronaSchVO zur Verfügung stellen. Dies gilt auch mit gastronomischem Angebot.

  • Ab dem 18. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zulässig.

  • Für Personen die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zulässig.

  • Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen sind die festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards zu beachten.



Duisburg, 08. Mai 2020
50 Meter Umkreis schrumpft auf 25 Meter
Bisher war der Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern zur Verkaufsstelle untersagt. Dieser Mindestabstand wird mit der neuen Regelungen auf 25 Metern reduziert. Zukünftig dürfen somit innerhalb eines Mindestabstandes von 25 Metern um die Verkaufsstelle keine Lebensmittel verzehrt werden.

Gleiches gilt für gastronomische Betriebe, die Lebensmittel zum „Außer-Haus-Verkauf“ anbieten. Auch hier dürfen die erworbenen Speisen im Umkreis von 25 Metern (vorher 50 Metern) zum Gastronomiebetrieb nicht verzehrt werden. Darüber hinaus besteht nunmehr die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-und Nase-Schutzes auch in Warteschlangen.

Umkleideräume und Duschen gesperrt
Für den Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport gilt, dass die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer auf weiteres untersagt sind.

Bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

Ab 30. Mai
soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern. Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.


Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands-und Hygieneauflagen wieder möglich.

Für den Lehr- und Prüfungsbetrieb wird ab dem 11. Mai die Einschränkung der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen „auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen ist weiter unter Auflagen zulässig.

Die Hochschulen führen den Vorlesungsbetrieb im Sommersemester prinzipiell digital durch.

Ab dem 10. Mai 2020 (Muttertag) sind Besuche in Seniorenheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder möglich. Ab dem 11. Mai gilt dies auch in Krankenhäusern und Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe. Über mögliche weitere Öffnungen zum 30. Mai wird später entschieden.

Einschränkung des Betreuungsverbotes in Tagespflegen der Altenpflege: Pflegebedürftige dürfen betreut werden, wenn die häusliche Versorgung ansonsten glaubhaft gefährdet wäre.

Steigende Infiziertenzahl in Hochfeld
Vorbeugende Tests an Hochfelder Grundschulen
In der nächsten Woche wird der Unterricht an insgesamt drei Hochfelder Grundschulen für alle Klassen wieder aufgenommen. In den letzten zwei Wochen wurden in Hochfeld verstärkt Personen mit einer CoVid-19-Virusinfektion ermittelt. Kinder können diese Virusinfektion oftmals beschwerdefrei überstehen. Um zu vermeiden, dass möglicherweise beschwerdefreie Kinder als Träger dieser Infektion den Unterricht in den Schulen am Hochfelder Markt, an der Brückenstraße und an der Friedenstraße aufnehmen, wird ab der kommenden Woche an diesen Schulen bei allen Kindern vorbeugend ein Rachenabstrich durchgeführt. Dieser wird - vergleichbar einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung - in den Schulklassen angeboten. Die Befunde liegen voraussichtlich drei Tage nach Durchführung des Tests vor. Kinder, bei denen eine CoVid-19-Virusinfektion festgestellt wird, müssen bis zur Ausheilung in häuslicher Quarantäne bleiben, um eine Ansteckung der Klassenkameraden und ihrer Familien zu vermeiden.  

Weitere Öffnung der Dienststellen der Stadtverwaltung
Ab der kommenden Woche sind weitere Dienststellen der Stadtverwaltung unter bestimmten Vorgaben wieder geöffnet. Bereits geöffnet haben u.a. das Straßenverkehrsamt, das Stadtarchiv, die Zentralbibliothek in der Stadtmitte, die Bürgerservicestationen, das Standesamt, die Einbürgerungsstelle, die Ausländerbehörde, das Amt für Rechnungswesen und Steuern und die städtischen Duisburger Museen (Binnenschifffahrtsmuseum und Kultur- und Stadthistorisches Museum) sowie das Lehmbruck Museum.  

Nach vorheriger Terminabsprache sowie unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln können ab dem 11. Mai wieder folgende Einrichtungen aufgesucht werden:
-        Kommunales Integrationszentrum (keine offene Sprechstunden)
-        Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz (inklusive Bauaktenarchiv)
-        Sondernutzung
-        Katasterauskunft
-        Institut für Jugendhilfe

Wegen vieler Anfragen ist das Servicecenter Call Duisburg derzeit stark ausgelastet, Anrufer müssen mit längeren Wartezeiten rechnen. Call Duisburg ist telefonisch erreichbar unter 0203 94000 sowie per Mail über call@stadt-duisburg.de.

Für den Besuch der Dienststellen sind einige Regeln zu beachten:
Termine können nur mit einem Mund-Nasenschutz bzw. einer Schutzmaske wahrgenommen werden und wenn diese zuvor telefonisch oder per E-Mail vereinbart wurden.

Ohne Termin wird kein Einlass gewährt.

Überall dort, wo es möglich ist, sollen die Anliegen nach Möglichkeit weiterhin telefonisch, per E-Mail oder per Post geklärt werden. So können Menschenansammlungen und Warteschlangen aufgrund der Ansteckungsgefahr vermieden werden.
Die Kontaktdaten der Dienststellen sind auf der Internetseite der Stadt Duisburg einsehbar oder können telefonisch über das Servicecenter Call Duisburg unter 0203/94000 erfragt werden. Viele Anliegen lassen sich auch online erledigen. Eine Übersicht hierzu gibt es auf der städtischen Internetseite unter dem Stichwort Bürgerportal. Eine Online-Terminvergabe im Bereich der Bürgerservicestationen ist unter www.duisburg.de/termine möglich. Das Bezahlen von Dienstleistungen soll möglichst bargeldlos per EC-Karte erfolgen.