Umsetzung der neuen Coronaschutzverordnung NRW v.
06.05.2020 in Duisburg
Gaststätten dürfen ab 11.05. wieder öffnen!
Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe bleiben
zu
Duisburg, 09. Mai 2020
Mit Veröffentlichung der vollständigen und zum 11.
Mai gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW
haben sich weitere Änderungen konkretisiert.
Nachfolgend informieren wir über die wichtigsten
Änderungen:
Mit Veröffentlichung der
vollständigen und zum 11. Mai gültigen Fassung der
Coronaschutzverordnung NRW haben sich weitere
Änderungen konkretisiert. Nachfolgend informieren
wir über die wichtigsten Änderungen:
-
Im Hinblick auf die am 13.
September stattfindende Kommunalwahl ist künftig
wieder das Aufstellen von Informationsständen der
Parteien erlaubt. Allerdings werden diese nicht im
sonst üblichen Umfang ausgestaltet sein. Zudem ist eine
gleichmäßige Verteilung der Stände im öffentlichen Raum
vorgesehen. Ideelle Informationsstände oder gewerbliche
Informationsveranstaltungen sind im Mai nicht
genehmigungsfähig
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Konzerte
und Aufführungen in geschlossenen
Räumen sind bis auf weiteres untersagt; die
zuständigen Behörden können auf Grundlage eines strengen
Hygienekonzeptes Ausnahmen für bis zu 100 Zuschauern
zulassen. Im Freien sind ausschließlich Aufführungen
unter Beachtung der bekannten Infektionsschutz- und
Hygienevorkehrungen für maximal 100 Zuschauer
zulässig.
-
Musikfeste, Festivals und
ähnliche Kulturveranstaltungen bleiben
bis mindestens 31. August 2020 untersagt.
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Auch bei Proben in den
o.a. zulässigen Einrichtungen sind die bekannten
Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen
sicherzustellen. Zuschauer haben keinen
Zutritt zu den Proben.
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Der Betrieb von Kinos
bleibt untersagt.
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In Autokinos, Autotheatern
usw. ist das Öffnen von Autoverdecken und
Fenstern nicht mehr verboten.
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Der Betrieb von Tanzschulen
ist zulässig. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m
zwischen den Personen zu gewährleisten; bei Paartänzen
ist die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen
Tanzpartner beschränkt.
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Beim kontaktfreien Sport- und
Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist die
Begleitung von Kindern bis 14 Jahren (vorher 12
Jahre) durch jeweils eine erwachsene Person zulässig.
Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-,
Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie
das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer bleiben
weiterhin untersagt.
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Mehrere Personen, die unter §
1 Abs. 2 (Familienangehörige etc.) genannt sind, dürfen
auch außerhalb sportlicher Betätigungen in
Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen zusammentreffen. Die
vorgenannten Einrichtungen dürfen Räumlichkeiten für
Veranstaltungen und Versammlungen gem. § 13 Abs. 3 unter
den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung
stellen.
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Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen bleiben bis
mindestens 31. August 2020 untersagt.
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Ab dem 14. Mai 2020 sind
Wettbewerbe in Profiligen (u.a. Fußball, Handball,
Eishockey) zulässig, wenn die Verantwortlichen
o die
arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
erfüllen, o
sich für die Reduzierung von Infektionsrisiken
verantwortlich zeigen,
o der zuständigen
Behörde ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorlegen.
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Zuschauern
ist grundsätzlich der Zutritt zur
Wettbewerbsanlage verwehrt; TV-Produktionen ist
der Zutritt gestattet. Es ist außerdem zu gewährleisten,
dass auch im unmittelbaren Umfeld der Anlage
keine Ansammlungen durch die Austragung des
Wettbewerbs verursacht werden.
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Für das
Training an den nordrhein-westfälischen
Bundesstützpunkten sind keine Ausnahmeerlaubnisse mehr
erforderlich.
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Der Betrieb von
Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist
nach Vorlage eines von der zuständigen Behörde
genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes
zulässig.
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Bars, Clubs
und Diskotheken dürfen nicht öffnen.
Gleiches gilt für Hallenschwimmbäder, Saunen und
ähnliche Einrichtungen.
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Der Betrieb von
Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen
sowie das Automatenspiel in Spielbanken ist unter
Einhaltung der bekannten Infektions- und
Hygienestandards zulässig.
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Alle Handelseinrichtungen
können unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu
Abstands-, Zutritts- und Hygieneregeln wieder öffnen.
Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden
Kunden darf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche
nicht übersteigen.
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Messen, Ausstellungen,
Spezialmärkte und ähnliche
Veranstaltungen bleiben untersagt.
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Die Leistungserbringung von
Kosmetik-, Nagel-, Maniküre- und Massagestudios ist
unter Einhaltung der festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zulässig.
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Körperbezogene
Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios)
sind bei strikter Beachtung der allgemeinen
Hygiene und Infektionsschutzregeln sowie bei einer
möglichst kontaktarmen Erbringung zulässig.
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Tätowieren
bleibt bis auf weiteres unzulässig.
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Versammlungen nach dem
Versammlungsgesetz benötigen nicht
mehr eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis nach der
CoronaSchVO. Es ist sicherzustellen, dass der
Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen
eingehalten wird.
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Alle Beerdigungen
sind unter Einhaltung der bekannten Hygiene- und
Abstandsregelungen zulässig (vorher nur Erd- und
Urnenbestattungen).
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Der Betrieb von
Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis)Cafés,
öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie
anderen Einrichtungen der Speisegastronomie ist unter
Einhaltung der festgelegten Hygiene- und
Infektionsstandards zulässig. Am selben Tisch
dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1
Abs. 2 (Familienangehörige, zwei häusliche
Gemeinschaften etc.) genannten Gruppen gehören. Damit
entfällt zugleich das Verbot zum Verzehr
von Speisen rund um die Verkaufsstelle. (bisher 25 bzw.
50 Meter)
-
Gastronomische Betriebe
dürfen weiterhin Räumlichkeiten für Veranstaltungen
und Versammlungen gem. § 13 Abs. 3 CoronaSchVO
zur Verfügung stellen. Dies gilt auch mit
gastronomischem Angebot.
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Ab dem 18. Mai 2020 sind
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
für Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland
haben, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und
ähnlichen Beherbergungsbetrieben zulässig.
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Für Personen die ihren
Wohnsitz in Deutschland haben, sind
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf
Campingplätzen zulässig.
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Bei der
Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen
Versorgung sowie beim Betrieb von
Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen sind die
festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards zu
beachten.
Duisburg, 08. Mai 2020
50 Meter Umkreis schrumpft auf 25 Meter
Bisher war der Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50
Metern zur Verkaufsstelle untersagt. Dieser Mindestabstand
wird mit der neuen Regelungen auf 25 Metern reduziert.
Zukünftig dürfen somit innerhalb eines Mindestabstandes von
25 Metern um die Verkaufsstelle keine Lebensmittel verzehrt
werden.
Gleiches gilt für gastronomische Betriebe,
die Lebensmittel zum „Außer-Haus-Verkauf“ anbieten. Auch
hier dürfen die erworbenen Speisen im Umkreis von 25 Metern
(vorher 50 Metern) zum Gastronomiebetrieb nicht verzehrt
werden. Darüber hinaus besteht nunmehr die Verpflichtung zum
Tragen eines Mund-und Nase-Schutzes auch in Warteschlangen.
Umkleideräume und Duschen gesperrt
Für den Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und
Freizeitsport gilt, dass die Nutzung von Dusch- und
Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage
durch Zuschauer auf weiteres untersagt sind.
Bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage
durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. Der
Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und
Hallen zulässig.
Ab 30. Mai soll die Ausübung
von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt
und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso
der Betrieb in Hallenbädern. Sportliche Wettbewerbe im
Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls
zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist
unter Auflagen gestattet.
Ab 11. Mai ist
die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und
Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen
Abstands-und Hygieneauflagen wieder möglich.
Für den
Lehr- und Prüfungsbetrieb wird ab dem 11. Mai die
Einschränkung der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen
„auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige
besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben. Der
Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des
Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im
Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und
ähnlichen Einrichtungen ist weiter unter Auflagen zulässig.
Die Hochschulen führen den Vorlesungsbetrieb
im Sommersemester prinzipiell digital durch.
Ab dem 10. Mai 2020 (Muttertag) sind Besuche in
Seniorenheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder
möglich. Ab dem 11. Mai gilt dies auch in Krankenhäusern
und Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe. Über
mögliche weitere Öffnungen zum 30. Mai wird später
entschieden.
Einschränkung des Betreuungsverbotes in
Tagespflegen der Altenpflege: Pflegebedürftige dürfen
betreut werden, wenn die häusliche Versorgung
ansonsten glaubhaft gefährdet wäre.
Steigende Infiziertenzahl in Hochfeld
Vorbeugende Tests an Hochfelder Grundschulen In der
nächsten Woche wird der Unterricht an insgesamt drei
Hochfelder Grundschulen für alle Klassen wieder aufgenommen.
In den letzten zwei Wochen wurden in Hochfeld
verstärkt Personen mit einer CoVid-19-Virusinfektion
ermittelt. Kinder können diese Virusinfektion oftmals
beschwerdefrei überstehen. Um zu vermeiden, dass
möglicherweise beschwerdefreie Kinder als Träger dieser
Infektion den Unterricht in den Schulen am Hochfelder Markt,
an der Brückenstraße und an der Friedenstraße aufnehmen,
wird ab der kommenden Woche an diesen Schulen bei allen
Kindern vorbeugend ein Rachenabstrich durchgeführt. Dieser
wird - vergleichbar einer zahnärztlichen
Vorsorgeuntersuchung - in den Schulklassen angeboten. Die
Befunde liegen voraussichtlich drei Tage nach Durchführung
des Tests vor. Kinder, bei denen eine
CoVid-19-Virusinfektion festgestellt wird, müssen bis zur
Ausheilung in häuslicher Quarantäne bleiben, um eine
Ansteckung der Klassenkameraden und ihrer Familien zu
vermeiden.
Weitere Öffnung der Dienststellen
der Stadtverwaltung Ab der kommenden Woche sind
weitere Dienststellen der Stadtverwaltung unter bestimmten
Vorgaben wieder geöffnet. Bereits geöffnet haben u.a. das
Straßenverkehrsamt, das Stadtarchiv, die Zentralbibliothek
in der Stadtmitte, die Bürgerservicestationen, das
Standesamt, die Einbürgerungsstelle, die Ausländerbehörde,
das Amt für Rechnungswesen und Steuern und die städtischen
Duisburger Museen (Binnenschifffahrtsmuseum und Kultur- und
Stadthistorisches Museum) sowie das Lehmbruck Museum.
Nach vorheriger Terminabsprache sowie unter Beachtung
der Abstands- und Hygieneregeln können ab dem 11. Mai
wieder folgende Einrichtungen aufgesucht werden: -
Kommunales Integrationszentrum (keine offene Sprechstunden)
- Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz
(inklusive Bauaktenarchiv) - Sondernutzung -
Katasterauskunft - Institut für
Jugendhilfe
Wegen vieler Anfragen ist das
Servicecenter Call Duisburg derzeit stark ausgelastet,
Anrufer müssen mit längeren Wartezeiten rechnen. Call
Duisburg ist telefonisch erreichbar unter 0203 94000 sowie
per Mail über
call@stadt-duisburg.de.
Für den Besuch der
Dienststellen sind einige Regeln zu beachten:
Termine können nur mit einem Mund-Nasenschutz bzw. einer
Schutzmaske wahrgenommen werden und wenn diese zuvor
telefonisch oder per E-Mail vereinbart wurden.
Ohne
Termin wird kein Einlass gewährt.
Überall dort, wo
es möglich ist, sollen die Anliegen nach Möglichkeit
weiterhin telefonisch, per E-Mail oder per Post geklärt
werden. So können Menschenansammlungen und Warteschlangen
aufgrund der Ansteckungsgefahr vermieden werden. Die
Kontaktdaten der Dienststellen sind auf der Internetseite
der Stadt Duisburg einsehbar oder können telefonisch über
das Servicecenter Call Duisburg unter 0203/94000 erfragt
werden. Viele Anliegen lassen sich auch online erledigen.
Eine Übersicht hierzu gibt es auf der städtischen
Internetseite unter dem Stichwort Bürgerportal. Eine
Online-Terminvergabe im Bereich der Bürgerservicestationen
ist unter
www.duisburg.de/termine möglich. Das Bezahlen von
Dienstleistungen soll möglichst bargeldlos per EC-Karte
erfolgen.
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