Duisburg, 20. Mai 2020 - Folgende
Änderungen der CoronaSchutzverordnung sind ab heute, 20.
Mai, gültig: - Das Verbot des Picknickens im
öffentlichen Raum ist aufgehoben. Die
geltenden Abstandsregeln sind aber auch beim Picknicken
einzuhalten. Der öffentliche Raum ist aber nach wie vor kein
angemessener „Veranstaltungsraum“, sodass das
Grillen dort ausdrücklich weiterhin untersagt
bleibt.
- Das Verbot für Tattoo- und
Piercing-Studios ist ebenfalls aufgehoben. Es sind
aber strenge Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu
beachten.
- Im Hinblick auf die Bewirtung von Gästen
in Gastronomie und auch in
Beherbergungsbetrieben wird klargestellt, dass diese sich im
Moment nur auf die privilegierten Personengruppen (Familien
oder Mitglieder aus maximal zwei Hausgemeinschaften)
bezieht. Firmenveranstaltungen oder Privatfeiern
sind bis auf Weiteres nicht zulässig, auch wenn sie
im privaten Kontext oder in der Firma zulässig
wären.
- Beim Sport wurde klargestellt,
dass sogenannte kontaktgeneigte Sportarten zwischen
den privilegierten Personengruppen zulässig sind.
Mit der Zulässigkeit von zwei Hausgemeinschaften kann daher
auch ein „festes Doppel“ im Tennis stattfinden, so wie das
bisher schon bei Tanzschulen mit festen Partnern zulässig
war. In Freibädern und Fitnessstudios ist die Nutzung von
Duschen und Umkleiden unter strenger Einhaltung des
Mindestabstands erlaubt.
- Bei den Bildungs-
und Kulturangeboten wurde jetzt eine Regelung für
sogenannte atmungsintensive Proben (Gesang,
Blasinstrumente) aufgenommen. Hier ist nach wie vor
große Zurückhaltung geboten. So ist hierbei ein Abstand von
zwei Metern zwischen Personen, beim Singen sogar drei Meter
zwischen Personen und sechs Meter in Ausstoßrichtung,
zulässig. Die Raumgröße muss mindestens zehn qm pro Person
betragen. In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen und
Ensembles mit mehr als sechs Teilnehmern untersagt.
- Bei standesamtlichen Trauungen
ist nun das Zusammentreffen vor dem Raum der Trauung
zugelassen, wobei sich eine Personenbeschränkung automatisch
aus dem Mindestabstand im Trauzimmer und der Größe des
Zimmers ergibt. Zulässig ist das dem Anlass angemessene
Zusammentreffen der Gäste vor dem Ort der Trauung und
bedeutet zugleich keine Party vor dem Standesamt.
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