| Duisburg, 20. Mai 2020 - Folgende 
					Änderungen der CoronaSchutzverordnung sind ab heute, 20. 
					Mai, gültig: - Das Verbot des Picknickens im 
					öffentlichen Raum ist aufgehoben.
 Die 
					geltenden Abstandsregeln sind aber auch beim Picknicken 
					einzuhalten. Der öffentliche Raum ist aber nach wie vor kein 
					angemessener „Veranstaltungsraum“, sodass das 
					Grillen dort ausdrücklich weiterhin untersagt 
					bleibt.
 
 - Das Verbot für Tattoo- und 
					Piercing-Studios ist ebenfalls aufgehoben. Es sind 
					aber strenge Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu 
					beachten.
 
 - Im Hinblick auf die Bewirtung von Gästen
					in Gastronomie und auch in 
					Beherbergungsbetrieben wird klargestellt, dass diese sich im 
					Moment nur auf die privilegierten Personengruppen (Familien 
					oder Mitglieder aus maximal zwei Hausgemeinschaften) 
					bezieht. Firmenveranstaltungen oder Privatfeiern 
					sind bis auf Weiteres nicht zulässig, auch wenn sie
					im privaten Kontext oder in der Firma zulässig 
					wären.
 
 - Beim Sport wurde klargestellt, 
					dass sogenannte kontaktgeneigte Sportarten zwischen 
					den privilegierten Personengruppen zulässig sind. 
					Mit der Zulässigkeit von zwei Hausgemeinschaften kann daher 
					auch ein „festes Doppel“ im Tennis stattfinden, so wie das 
					bisher schon bei Tanzschulen mit festen Partnern zulässig 
					war. In Freibädern und Fitnessstudios ist die Nutzung von 
					Duschen und Umkleiden unter strenger Einhaltung des 
					Mindestabstands erlaubt.
 
 - Bei den Bildungs- 
					und Kulturangeboten wurde jetzt eine Regelung für 
					sogenannte atmungsintensive Proben (Gesang, 
					Blasinstrumente) aufgenommen. Hier ist nach wie vor 
					große Zurückhaltung geboten. So ist hierbei ein Abstand von 
					zwei Metern zwischen Personen, beim Singen sogar drei Meter 
					zwischen Personen und sechs Meter in Ausstoßrichtung, 
					zulässig. Die Raumgröße muss mindestens zehn qm pro Person 
					betragen. In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen und 
					Ensembles mit mehr als sechs Teilnehmern untersagt.
 
 - Bei standesamtlichen Trauungen 
					ist nun das Zusammentreffen vor dem Raum der Trauung 
					zugelassen, wobei sich eine Personenbeschränkung automatisch 
					aus dem Mindestabstand im Trauzimmer und der Größe des 
					Zimmers ergibt. Zulässig ist das dem Anlass angemessene 
					Zusammentreffen der Gäste vor dem Ort der Trauung und 
					bedeutet zugleich keine Party vor dem Standesamt.
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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