Zu 'AHA' gesellt sich 'C + L' -
'Abstand-Hygiene-Alltagsmasken-CoronaWarnApp-Lüften'
heißt es jetzt Düsseldorf/Duisburg, 01.
Oktober 2020 - Das Landeskabinett hat die Verlängerung der
Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020
beschlossen. Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter
anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In
einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden
die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit
wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten
aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb
des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim
örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die
Infektionsgeschehen der letzten Tage haben gezeigt, dass
gerade private Feiern einen erheblichen Einfluss auf das
Infektionsgeschehen haben. Wir wollen nicht irgendwann vor
der Entscheidung stehen, solche Feiern gänzlich zu
verbieten. Deshalb müssen wir sicherstellen, dass man sich
auch bei diesen Anlässen an die Regeln hält. Die
Kontaktdaten sind dabei das wesentliche Element, um eine
weitere Ausbreitung zu verhindern und Infektionsketten zu
unterbrechen.“ „Für Feiern in den eigenen vier
Wänden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre“, so
Laumann weiter: „Hier gilt aber mein dringender Appell:
Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die
Hygiene- und Abstandregeln, schützen Sie sich und andere! Je
umsichtiger sich der Einzelne verhält, desto größer die
Wirkung für die Allgemeinheit. Die Herbst- und Wintermonate
werden uns bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie vor
besondere Herausforderungen stellen.“
Die
Regelungen für Weihnachtmärkte
Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in
Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-,
Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen
Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten
sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen
zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen
abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort
auch für die Gastronomie. Darüber hinaus sollen Geschäfte in
und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren
Sonntagen öffnen können. Dies ermöglicht zur Vermeidung von
Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen
zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden.
Private Feiern mit mehr als 50 Gästen
außerhalb des privaten Bereichs (etwa in Gaststätten) müssen
mindestens drei Werktage mitsamt einer verantwortlichen
Person beim Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine
Gästeliste geführt werden. Bei Verstößen drohen 500 Euro
Bußgeld. Es sind maximal 150 Gäste erlaubt. In Regionen mit
vielen Neuinfektionen sinkt die Zahl der erlaubten
Personen.
Private Feierlichkeiten aus
herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern)
außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn
mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei
Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet
werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier
verantwortliche Person benannt werden. Für die
Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der
Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem
Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein
Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die
Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen Ämtern
ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen
Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob
die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten
werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf
höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste
Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der
Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings
aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich
nachzumelden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten
auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Zudem
werden in der Verordnung die Vereinbarungen des
Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den
Teilnehmerobergrenzen umgesetzt.
Das heißt: Ab einer
7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen
Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei
einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25.
Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im
Einzelfall bei besonderen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.
Bußgeld: 250 Euro für falsche Kontaktdaten in
Restaurants oder Gaststätten Zudem haben Bund und
Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf
Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in
Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In
Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche
Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro
festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des
privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet
werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in
Höhe von 500 Euro festgelegt. Mit einer
Innovationsklausel werden neuartige Lüftungssysteme bei den
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten stärker
berücksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich
und entsprechend zertifiziert bestimmte andere
Schutzmaßnahmen entbehrlich machen, können durch das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen
von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.
Sonntagsöffnungen: In der Adventszeit
dürfen Geschäfte in NRW sonntags von 13 bis 18 Uhr öffnen.
Das soll das Samstagsgedränge im Weihnachtsgeschäft mindern.
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