| Duisburg, 16. Oktober 2020 - Das Land 
					Nordrhein-Westfalen passt die Coronaschutzverordnung dem 
					jüngsten Infektionsgeschehen an. So will das Land dem 
					massiven Anstieg an neu festgestellten Corona-Infektionen 
					mit einheitlichen Regelungen begegnen. 
 Dies hat mit 
					Inkrafttreten ab morgen, 17. Oktober 2020, auch Auswirkungen 
					auf die Stadt Duisburg:
 Das Land gibt vor, dass nun noch 
					strengere Regeln in der Gastronomie gelten. 
					Diese muss nun um 23 Uhr schließen. Auch 
					der Verkauf von alkoholischen Getränken, 
					etwa an Kiosken und Tankstellen, ist nun
					ab 23 Uhr nicht erlaubt. Die Polizei und 
					das Ordnungsamt haben dazu entsprechende 
					Schwerpunktkontrollen vereinbart.
 
 Die Stadt Duisburg 
					hatte zuvor schon per Allgemeinverfügung geregelt, dass sich 
					nur noch Gruppen von bis zu 5 Personen oder aus zwei 
					Haushalten im öffentlichen Raum treffen dürfen.
 Auf allen Märkten gilt die Maskenpflicht.
 Private Feiern aus herausragendem Anlass (Taufen, 18. 
					Geburtstage, runde Geburtstage, Hochzeitsfeiern, Jubiläen, 
					Abschlussfeiern und auch Beerdigungen) dürfen mit höchstens 
					10 Personen begangen werden.
 Für Treffen im privaten 
					Bereich wird ausdrücklich empfohlen, auch diese mit nicht 
					mehr als zehn Personen stattfinden zu lassen.
 
 Die 
					Stadt Duisburg wird außerdem mehr Unterstützung vom Land und 
					vom Bund bekommen, um die Nachverfolgung von 
					Infektionsketten und die sich daraus ergebenen 
					Quarantäneverpflichtungen zu begleiten. Um die Verbreitung 
					des Coronavirus weiter einzuschränken, werden die Kontrollen 
					zur Überwachung der Quarantäne in den kommenden Wochen 
					ebenfalls intensiviert.
 
 Die Stadt Duisburg bittet 
					alle Duisburgerinnen und Duisburger nochmals eindringlich, 
					die geltenden Regelungen zu beachten und gemeinsam und 
					solidarisch die Herausforderungen der nächsten Tage und 
					Wochen anzugehen.
 
 Neue Beschlüsse des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der 
					SARS-Cov2-Pandemie
 
 
 Mit klaren Regelungen bei steigenden 
					Infektionszahlen verstärkt Nordrhein-Westfalen die 
					Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie
 Das 
					Landeskabinett hat am Freitag im Einklang mit den 
					Beschlüssen des Bund-Länder-Kreises weitere Schutzmaßnahmen 
					zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.
 
 Veränderungen betreffen insbesondere Teilnehmerzahlen bei 
					Veranstaltungen und Festen, wenn die Schwelle von 35 
					beziehungsweise 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in 
					sieben Tagen überschritten wird. In diesen Fällen wird auch 
					die Maskenpflicht ausgeweitet.
 
 Aktualisierte 
					Coronaschutzverordnung mit verbindlichen Regeln für Hotspots 
					gilt ab Samstag
 Die neuen Regeln treten mit der 
					aktualisierten Coronaschutzverordnung am Samstag, 17. 
					Oktober 2020, in Kraft und gelten zunächst bis Ende Oktober.
 
 Über die aktuelle Lage hat sich die Landesregierung 
					am Freitag auch mit Vertretern der kommunalen Familie 
					ausgetauscht: Die Landräte sowie die Oberbürgermeister der 
					kreisfreien Städte nahmen an einer Video-Schaltkonferenz mit 
					Ministerpräsident Armin Laschet, Gesundheitsminister 
					Karl-Josef Laumann und Kommunalministerin Ina Scharrenbach 
					teil.
 
 Ministerpräsident Armin Laschet: „Wir 
					ziehen an einem Strang, um das Virus zu bekämpfen“
 „Gemeinsame, klare und verbindliche Regeln in Hotspots – das 
					ist angesichts der stark steigenden Infektionszahlen in 
					vielen Städten und Regionen dringend notwendig. Wir müssen 
					Kontakte wieder deutlich reduzieren, damit aus stark 
					steigenden Infektionszahlen keine stark steigenden Zahlen in 
					Krankenhäusern und Intensivstationen werden. 
					Nordrhein-Westfalen war in seiner Geschichte immer das Land 
					der zupackenden Solidarität – darauf kommt es jetzt wieder 
					an. In den nächsten Wochen gilt es das Wir-Gefühl aus dem 
					Frühjahr neu zu beleben und gemeinsam an einem Strang zu 
					ziehen, um das Virus zu bekämpfen. Wir haben es selbst in 
					der Hand. Deswegen braucht es jetzt Vorsicht und nicht 
					Sorglosigkeit, Solidarität und nicht Egoismus, Klarheit und 
					nicht Unentschlossenheit“, so Ministerpräsident Armin 
					Laschet. „Wir wollen den Schutz für die Verwundbarsten 
					gewährleisten. Wir werden die Gesundheitsämter stärken, um 
					Infektionsketten besser nachzuverfolgen, und ältere Menschen 
					in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen durch 
					intensivierte Tests stärker schützen, ohne sie dabei sozial 
					zu isolieren.“
 
 Die Coronaschutzverordnung sieht ab 
					17. Oktober gemäß der von Bund und Ländern getroffenen 
					Beschlüsse verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die 
					7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in 
					einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von
					35 übersteigt. Sofern das 
					Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen 
					einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe 
					1“:
 
 - Veranstaltungen und Versammlungen 
					sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
 
 - An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer 
					Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab 
					Montag, 19. Oktober).
 
 - Die Maskenpflicht gilt auch 
					am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, 
					sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen 
					Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
 Die 
					Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten 
					Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der 
					Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort 
					ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
 
 - Die 
					Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum 
					Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der 
					Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine 
					Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.
 
 Mit Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 
					in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt vor Ort 
					die „Gefährdungsstufe 2“:
 
 - Bei 
					Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen 
					zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt 
					Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und 
					Infektionsschutzkonzeptes zu.
 
 - Der Betrieb 
					gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer 
					Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
 
 - An 
					Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung 
					dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 
					19. Oktober).
 
 - In der Öffentlichkeit dürfen sich 
					außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur 
					noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
 
 Nimmt das Infektionsgeschehen weiter zu, müssen 
					weitergehende Maßnahmen geprüft werden.
 Die 
					Gefährdungsstufen 1 und 2 müssen von der Kommune – soweit 
					die entsprechenden Grenzwertüberschreitungen nicht bereits 
					in den letzten Tagen offiziell festgestellt wurden – durch 
					eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Die 
					verschärften Schutzmaßnahmen greifen dann in der Regel ab 
					0.00 Uhr des Folgetages. Die Gefährdungsstufen können erst 
					aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 
					7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen 
					unterschritten wurden.
 
 Bei allen Regelungen der 
					Coronaschutzverordnung gilt für den privaten Raum – also das 
					eigene Haus samt Garten oder die eigene Wohnung –  in 
					Nordrhein-Westfalen weiterhin der hohe Grundrechtsschutz der 
					Privatsphäre. Die Landesregierung empfiehlt aber dringend 
					die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum – dies 
					schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und 
					private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher 
					zu gestalten.
 
 Gesundheitsminister Karl-Josef 
					Laumann: „Unsere Maßnahmen folgen einem klaren Vierklang: 
					Wir müssen Kontakte reduzieren, die Nachverfolgung vor Ort 
					stärken, Risikogruppen schützen und die Durchsetzung der 
					bestehenden Regeln forcieren. Unser Ziel ist dabei ganz 
					klar: Das Infektionsgeschehen so einzudämmen, dass wir einen 
					zweiten Lockdown – insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, 
					Schule und Kinderbetreuung – verhindern können.“
 
 Ein Schwerpunkt des Austauschs der Landesregierung mit der 
					kommunalen Familie am Freitag lag auf der personellen 
					Stärkung der Gesundheitsämter. Die Verwaltungen von Bund, 
					Ländern und Kommunen sind aufgefordert, Personal 
					abzustellen, um die Gesundheitsämter vor Ort bei der so 
					wichtigen Kontaktnachverfolgung zu unterstützen. „Der 
					Austausch mit den Spitzen der Kommunen und Kreise ist gerade 
					in diesen Zeiten sehr wichtig. Sie sind die ersten 
					Anlaufstellen für die Bürgerinnen und Bürger, sie sind die 
					Entscheider vor Ort. Mein Dank gilt allen Bürgermeisterinnen 
					und Bürgermeistern, Oberbürgermeisterinnen und 
					Oberbürgermeistern und allen Landrätinnen und Landräten und 
					deren Teams vor Ort, die in dieser Krise Großes leisten. 
					Selten war es wichtiger als in jetzt inmitten der 
					Corona-Pandemie, dass wir gemeinsam an einem Strang ziehen“, 
					so Ministerpräsident Armin Laschet.
 
 Kommunalministerin Ina Scharrenbach: „Es sind 
					herausfordernde Zeiten, aber: Wir werden diese bestehen. Die 
					Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Städte, Gemeinden 
					und Kreise arbeiten unter Volllast für den Schutz unserer 
					Bevölkerung. Bitte helfen Sie selbst mit.“
 
 Weitere 
					Änderungen in der ab 17. Oktober gültigen Fassung der 
					Coronaschutzverordnung betreffen Beerdigungen sowie 
					standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor 
					dem Ort der Trauung. Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten 
					Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation keine feste 
					Personenobergrenze, dafür aber künftig wieder generell eine 
					Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen 
					wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine 
					Ausnahme von der Abstandspflicht.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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