Duisburg, 16. Oktober 2020 - Das Land
Nordrhein-Westfalen passt die Coronaschutzverordnung dem
jüngsten Infektionsgeschehen an. So will das Land dem
massiven Anstieg an neu festgestellten Corona-Infektionen
mit einheitlichen Regelungen begegnen.
Dies hat mit
Inkrafttreten ab morgen, 17. Oktober 2020, auch Auswirkungen
auf die Stadt Duisburg: Das Land gibt vor, dass nun noch
strengere Regeln in der Gastronomie gelten.
Diese muss nun um 23 Uhr schließen. Auch
der Verkauf von alkoholischen Getränken,
etwa an Kiosken und Tankstellen, ist nun
ab 23 Uhr nicht erlaubt. Die Polizei und
das Ordnungsamt haben dazu entsprechende
Schwerpunktkontrollen vereinbart.
Die Stadt Duisburg
hatte zuvor schon per Allgemeinverfügung geregelt, dass sich
nur noch Gruppen von bis zu 5 Personen oder aus zwei
Haushalten im öffentlichen Raum treffen dürfen.
Auf allen Märkten gilt die Maskenpflicht.
Private Feiern aus herausragendem Anlass (Taufen, 18.
Geburtstage, runde Geburtstage, Hochzeitsfeiern, Jubiläen,
Abschlussfeiern und auch Beerdigungen) dürfen mit höchstens
10 Personen begangen werden. Für Treffen im privaten
Bereich wird ausdrücklich empfohlen, auch diese mit nicht
mehr als zehn Personen stattfinden zu lassen.
Die
Stadt Duisburg wird außerdem mehr Unterstützung vom Land und
vom Bund bekommen, um die Nachverfolgung von
Infektionsketten und die sich daraus ergebenen
Quarantäneverpflichtungen zu begleiten. Um die Verbreitung
des Coronavirus weiter einzuschränken, werden die Kontrollen
zur Überwachung der Quarantäne in den kommenden Wochen
ebenfalls intensiviert.
Die Stadt Duisburg bittet
alle Duisburgerinnen und Duisburger nochmals eindringlich,
die geltenden Regelungen zu beachten und gemeinsam und
solidarisch die Herausforderungen der nächsten Tage und
Wochen anzugehen.
Neue Beschlüsse des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der
SARS-Cov2-Pandemie
Mit klaren Regelungen bei steigenden
Infektionszahlen verstärkt Nordrhein-Westfalen die
Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie Das
Landeskabinett hat am Freitag im Einklang mit den
Beschlüssen des Bund-Länder-Kreises weitere Schutzmaßnahmen
zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.
Veränderungen betreffen insbesondere Teilnehmerzahlen bei
Veranstaltungen und Festen, wenn die Schwelle von 35
beziehungsweise 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in
sieben Tagen überschritten wird. In diesen Fällen wird auch
die Maskenpflicht ausgeweitet.
Aktualisierte
Coronaschutzverordnung mit verbindlichen Regeln für Hotspots
gilt ab Samstag Die neuen Regeln treten mit der
aktualisierten Coronaschutzverordnung am Samstag, 17.
Oktober 2020, in Kraft und gelten zunächst bis Ende Oktober.
Über die aktuelle Lage hat sich die Landesregierung
am Freitag auch mit Vertretern der kommunalen Familie
ausgetauscht: Die Landräte sowie die Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte nahmen an einer Video-Schaltkonferenz mit
Ministerpräsident Armin Laschet, Gesundheitsminister
Karl-Josef Laumann und Kommunalministerin Ina Scharrenbach
teil. Ministerpräsident Armin Laschet: „Wir
ziehen an einem Strang, um das Virus zu bekämpfen“
„Gemeinsame, klare und verbindliche Regeln in Hotspots – das
ist angesichts der stark steigenden Infektionszahlen in
vielen Städten und Regionen dringend notwendig. Wir müssen
Kontakte wieder deutlich reduzieren, damit aus stark
steigenden Infektionszahlen keine stark steigenden Zahlen in
Krankenhäusern und Intensivstationen werden.
Nordrhein-Westfalen war in seiner Geschichte immer das Land
der zupackenden Solidarität – darauf kommt es jetzt wieder
an. In den nächsten Wochen gilt es das Wir-Gefühl aus dem
Frühjahr neu zu beleben und gemeinsam an einem Strang zu
ziehen, um das Virus zu bekämpfen. Wir haben es selbst in
der Hand. Deswegen braucht es jetzt Vorsicht und nicht
Sorglosigkeit, Solidarität und nicht Egoismus, Klarheit und
nicht Unentschlossenheit“, so Ministerpräsident Armin
Laschet. „Wir wollen den Schutz für die Verwundbarsten
gewährleisten. Wir werden die Gesundheitsämter stärken, um
Infektionsketten besser nachzuverfolgen, und ältere Menschen
in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen durch
intensivierte Tests stärker schützen, ohne sie dabei sozial
zu isolieren.“
Die Coronaschutzverordnung sieht ab
17. Oktober gemäß der von Bund und Ländern getroffenen
Beschlüsse verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die
7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in
einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von
35 übersteigt. Sofern das
Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen
einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe
1“: - Veranstaltungen und Versammlungen
sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer
Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab
Montag, 19. Oktober).
- Die Maskenpflicht gilt auch
am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen,
sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen
Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen. Die
Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten
Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der
Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort
ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
- Die
Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum
Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der
Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine
Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.
Mit Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50
in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt vor Ort
die „Gefährdungsstufe 2“:
- Bei
Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen
zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt
Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzeptes zu.
- Der Betrieb
gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer
Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
- An
Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung
dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag,
19. Oktober).
- In der Öffentlichkeit dürfen sich
außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur
noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
Nimmt das Infektionsgeschehen weiter zu, müssen
weitergehende Maßnahmen geprüft werden. Die
Gefährdungsstufen 1 und 2 müssen von der Kommune – soweit
die entsprechenden Grenzwertüberschreitungen nicht bereits
in den letzten Tagen offiziell festgestellt wurden – durch
eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Die
verschärften Schutzmaßnahmen greifen dann in der Regel ab
0.00 Uhr des Folgetages. Die Gefährdungsstufen können erst
aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der
7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen
unterschritten wurden.
Bei allen Regelungen der
Coronaschutzverordnung gilt für den privaten Raum – also das
eigene Haus samt Garten oder die eigene Wohnung – in
Nordrhein-Westfalen weiterhin der hohe Grundrechtsschutz der
Privatsphäre. Die Landesregierung empfiehlt aber dringend
die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum – dies
schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und
private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher
zu gestalten.
Gesundheitsminister Karl-Josef
Laumann: „Unsere Maßnahmen folgen einem klaren Vierklang:
Wir müssen Kontakte reduzieren, die Nachverfolgung vor Ort
stärken, Risikogruppen schützen und die Durchsetzung der
bestehenden Regeln forcieren. Unser Ziel ist dabei ganz
klar: Das Infektionsgeschehen so einzudämmen, dass wir einen
zweiten Lockdown – insbesondere in den Bereichen Wirtschaft,
Schule und Kinderbetreuung – verhindern können.“
Ein Schwerpunkt des Austauschs der Landesregierung mit der
kommunalen Familie am Freitag lag auf der personellen
Stärkung der Gesundheitsämter. Die Verwaltungen von Bund,
Ländern und Kommunen sind aufgefordert, Personal
abzustellen, um die Gesundheitsämter vor Ort bei der so
wichtigen Kontaktnachverfolgung zu unterstützen. „Der
Austausch mit den Spitzen der Kommunen und Kreise ist gerade
in diesen Zeiten sehr wichtig. Sie sind die ersten
Anlaufstellen für die Bürgerinnen und Bürger, sie sind die
Entscheider vor Ort. Mein Dank gilt allen Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern, Oberbürgermeisterinnen und
Oberbürgermeistern und allen Landrätinnen und Landräten und
deren Teams vor Ort, die in dieser Krise Großes leisten.
Selten war es wichtiger als in jetzt inmitten der
Corona-Pandemie, dass wir gemeinsam an einem Strang ziehen“,
so Ministerpräsident Armin Laschet.
Kommunalministerin Ina Scharrenbach: „Es sind
herausfordernde Zeiten, aber: Wir werden diese bestehen. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Städte, Gemeinden
und Kreise arbeiten unter Volllast für den Schutz unserer
Bevölkerung. Bitte helfen Sie selbst mit.“
Weitere
Änderungen in der ab 17. Oktober gültigen Fassung der
Coronaschutzverordnung betreffen Beerdigungen sowie
standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor
dem Ort der Trauung. Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten
Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation keine feste
Personenobergrenze, dafür aber künftig wieder generell eine
Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen
wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine
Ausnahme von der Abstandspflicht.
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