'Lockdown jetzt!'
Duisburg, 13. Dezember 2020 - Die
täglichen Zahlen der Corona-Neuinfektionen sind für die
große Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland schon
alarmierend. Im Gegensatz zu den Erwartungen der Politiker
mit dem "Lockdown light" steigen die Neuinfiziertenzahlen in
Relation zu den Zahlen eine Woche zuvor stetig. Täglich
liegt die Steigerungsrate bei bis zu 6.500 weiteren
Neuinfizierten. Am Freitag, 11.12.2020, erreichten die
bundesweiten Neuinfektion mit fast 30.000 einen neuen
Spitzenwert.
Das hat auch die "Partei-Soldaten und
-Generäle" endlich wachgerüttelt. Am heutigen Sonntag gab
es, kurzfristig am Samstag vorbereitet, eine erneute große
Runde mit den 16 "LandesfürstenInnen" und der
Bundeskanzlerin. Weil die jeweiligen Landesparlamente, so
ist es in einer Demokratie auch richtig, mit einbezogen und
mitentscheiden müssen, gelten die neuen
'Corona-Verordnungen' erst ab Mittwoch.
Bis dahin
muss es aber für die verantwortungsbewussten Bürgerinnen und
Bürger aber bereits heißen, die Kontakte, gerade in der
Öffentlichkeit, bei den vorweihnachtlichen Einkäufen auf das
Notwendige zu beschränken und Abstand zu halten.
Von
daher ist es für mich im Jahr 2020, im aufgeklärten 21.
Jahrhundert, nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet
'Versammlungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen',
von den jeweiligen "Vereinsmitgliedern" "Gottesdienste"
genannt, trotz Schließung von Schulen, Kitas und
'Non-Food-Läden', weiterhin erlaubt sind! Wenn man denn
unbedingt will, so kann man einem nicht-existenten Gott,
egal von welchem Verein, auch in den heimischen vier Wänden
huldigen. Konsequentes Handeln sieht anders aus!
Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020 zur Corona-Pandemie
Die Punkte: 1. Die bestehenden Beschlüsse der
Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie
bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember
vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember
2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer
Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern,
sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen
trifft.
2. Private Zusammenkünfte
mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf
den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem
Falle auf maximal 5 Personen zu
beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
3. Auch in diesem besonderen Jahr sollen die
Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts
des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in
deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In
Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen
werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26.
Dezember 2020 - als Ausnahme von den sonst
geltenden Kontaktbeschränkungen - während dieser Zeit
Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand
hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14
Jahre aus dem engsten Familienkreis, also
Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie,
Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen
Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei
Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.
Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird
noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger
appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor
Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren
(Schutzwoche).
4. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit
ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber
hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu
definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der
Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr
generell verboten und vom Zünden von
Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem
Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits
enormen Belastung des Gesundheitssystems.
5. Der
Einzelhandel wird ab dem 16. Dezember 2020
bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
Ausnahmen:
Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte
für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol-
und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser,
Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten,
Fahrradwerk-stätten, Banken und Sparkassen, Poststellen,
Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufs,
Tierbedarfs-märkte, Futtermittelmärkte,
Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel. Der
Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel,
die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann
ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls
ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik
vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen,
Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen,
weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar
ist.
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum
Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie
Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom
16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte
deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit
wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in
diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich
geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt.
Es wird eine Notfallbetreuung
sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für
Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen
werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für
die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten
Urlaub zu nehmen.
8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten
entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen
vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir
bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
9. Die Lieferung
und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu
Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von
Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird
untersagt. Der Verzehr von alkoholischen
Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10.
Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld
belegt.
10. Gottesdienste in Kirchen,
Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte
anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden
Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern
wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der
Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der
Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der
Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis
einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus
Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften
geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu
geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu
kommen.
11. Für Alten- und Pflegeheime sowie
mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen
zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen
Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für
Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske
ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen
Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die
Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro
Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen
anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das
Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen
mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen
negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher
verbindlich werden.
12. Bund und Länder betonen
erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der
Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz
von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche
sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept
regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem
Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer
Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern
pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen
die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert
werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des
Infektionsgeschehens zu erreichen.
Insbesondere
sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2
InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende
Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz
von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche
überschritten wird.
13. Bund und Länder appellieren
eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis
10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland
und auch ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich
darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen
Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale
Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine
Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen
nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur
durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag
nach der Einreise abgenommen wurde.
14. Die Maßnahmen führen dazu, dass einige
Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin
erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes
hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen
Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen
der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen.
Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe
III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten
vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem
höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000
Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen
betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag,
Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der
Schließung betroffenen Unternehmen soll es
Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen
Wirtschaftshilfen geben.
Der mit den
Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und
anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen
Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen
unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu
inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit
kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste
unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das
sichert Liquidität.
15. Für Gewerbemiet- und
Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19
Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass
erhebliche (Nutzungs) Beschränkungen in Folge der
Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der
Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden
Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und
Eigentümern vereinfacht.
16. Die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am
5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen
ab 11. Januar 2021 beschließen.
Umsetzung des
Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020 zur Corona-Pandemie
in NRW
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