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					  'Lockdown jetzt!'
					Duisburg, 13. Dezember 2020 - Die 
					täglichen Zahlen der Corona-Neuinfektionen sind für die 
					große Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland schon 
					alarmierend. Im Gegensatz zu den Erwartungen der Politiker 
					mit dem "Lockdown light" steigen die Neuinfiziertenzahlen in 
					Relation zu den Zahlen eine Woche zuvor stetig. Täglich 
					liegt die Steigerungsrate bei bis zu 6.500 weiteren 
					Neuinfizierten. Am Freitag, 11.12.2020, erreichten die 
					bundesweiten Neuinfektion mit fast 30.000 einen neuen 
					Spitzenwert.
 
 Das hat auch die "Partei-Soldaten und 
					-Generäle" endlich wachgerüttelt. Am heutigen Sonntag gab 
					es, kurzfristig am Samstag vorbereitet, eine erneute große 
					Runde mit den 16 "LandesfürstenInnen" und der 
					Bundeskanzlerin.
 Weil die jeweiligen Landesparlamente, so 
					ist es in einer Demokratie auch richtig, mit einbezogen und 
					mitentscheiden müssen, gelten die neuen 
					'Corona-Verordnungen' erst ab Mittwoch.
 
 Bis dahin 
					muss es aber für die verantwortungsbewussten Bürgerinnen und 
					Bürger aber bereits heißen, die Kontakte, gerade in der 
					Öffentlichkeit, bei den vorweihnachtlichen Einkäufen auf das 
					Notwendige zu beschränken und Abstand zu halten.
 
 Von 
					daher ist es für mich im Jahr 2020, im aufgeklärten 21. 
					Jahrhundert, nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet 
					'Versammlungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen', 
					von den jeweiligen "Vereinsmitgliedern" "Gottesdienste" 
					genannt, trotz Schließung von Schulen, Kitas und 
					'Non-Food-Läden', weiterhin erlaubt sind!
 Wenn man denn 
					unbedingt will, so kann man einem nicht-existenten Gott, 
					egal von welchem Verein, auch in den heimischen vier Wänden 
					huldigen.
 Konsequentes Handeln sieht anders aus!
 
 
 Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020 zur Corona-Pandemie
 Die Punkte:
 1. Die bestehenden Beschlüsse der 
					Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und 
					Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie 
					bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember 
					vereinbart, werden die Länder die bis zum
 20. Dezember 
					2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer 
					Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern, 
					sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen 
					trifft.
 
 2. Private Zusammenkünfte 
					mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf 
					den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem 
					Falle auf maximal 5 Personen zu 
					beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
 
 3. Auch in diesem besonderen Jahr sollen die 
					Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts 
					des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in 
					deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In 
					Abhängigkeit von
 ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen 
					werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. 
					Dezember 2020 - als Ausnahme von den sonst 
					geltenden Kontaktbeschränkungen - während dieser Zeit
					Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand 
					hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 
					Jahre aus dem engsten Familienkreis, also 
					Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen 
					Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, 
					Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen 
					Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei 
					Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.
 Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird 
					noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger 
					appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor 
					Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren 
					(Schutzwoche).
 
 4. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit 
					ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber 
					hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu 
					definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der 
					Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr 
					generell verboten und vom Zünden von 
					Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem 
					Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits 
					enormen Belastung des Gesundheitssystems.
 
 5. Der 
					Einzelhandel wird ab dem 16. Dezember 2020 
					bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
 
 Ausnahmen:
					Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte 
					für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- 
					und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, 
					Babyfachmärkte, Apotheken,  Sanitätshäuser, Drogerien, 
					Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten,  
					Fahrradwerk-stätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, 
					Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufs,  
					Tierbedarfs-märkte, Futtermittelmärkte, 
					Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.
 Der 
					Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, 
					die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann 
					ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls 
					ausgeweitet werden.
 Der Verkauf von Pyrotechnik 
					vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
 
 6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege 
					wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, 
					Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, 
					weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar 
					ist.
 
 Medizinisch notwendige Behandlungen, zum 
					Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie 
					Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
 
 7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 
					16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte 
					deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit 
					wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in 
					diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich 
					geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt.
 Es wird eine Notfallbetreuung 
					sichergestellt und Distanzlernen angeboten.
 Für 
					Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen 
					werden.
 In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
 Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für 
					die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten 
					Urlaub zu nehmen.
 
 8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 
					werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten 
					entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen 
					vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 
					geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir 
					bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
 
 9. Die Lieferung 
					und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu 
					Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von 
					Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird 
					untersagt.
 Der Verzehr von alkoholischen 
					Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. 
					Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld 
					belegt.
 
 10. Gottesdienste in Kirchen, 
					Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte 
					anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden 
					Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern 
					wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der 
					Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der 
					Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der 
					Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis 
					einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus 
					Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften 
					geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu 
					geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu 
					kommen.
 
 11. Für Alten- und Pflegeheime sowie 
					mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen 
					zu treffen.
 Der Bund unterstützt diese mit medizinischen 
					Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für 
					Antigen-Schnelltests.
 Neben dem Tragen einer FFP2-Maske 
					ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen 
					Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die 
					Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro 
					Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen 
					anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das 
					Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen 
					mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen 
					negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher 
					verbindlich werden.
 
 12. Bund und Länder betonen 
					erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der 
					Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz 
					von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche
					sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept 
					regional umgesetzt werden muss.
 Bei weiter steigendem 
					Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
 Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer 
					Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern 
					pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen 
					die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert 
					werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des 
					Infektionsgeschehens zu erreichen.
 
 Insbesondere 
					sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 
					InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende
					Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz 
					von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche 
					überschritten wird.
 
 13. Bund und Länder appellieren 
					eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 
					10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland 
					und auch ins Ausland abzusehen.
 Sie weisen nachdrücklich 
					darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen 
					Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale 
					Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine 
					Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen 
					nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur 
					durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag 
					nach der Einreise abgenommen wurde.
 
 14. Die Maßnahmen führen dazu, dass einige 
					Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin 
					erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes 
					hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen 
					Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen 
					der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen.
 Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe 
					III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten 
					vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem 
					höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 
					Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen 
					betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, 
					Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der 
					Schließung betroffenen Unternehmen soll es 
					Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen 
					Wirtschaftshilfen geben.
 
 Der mit den 
					Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und 
					anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen 
					Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen 
					unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu 
					inventarisierende Güter können ausgebucht werden.
 Damit 
					kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste 
					unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das 
					sichert Liquidität.
 
 15. Für Gewerbemiet- und 
					Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 
					Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass 
					erhebliche (Nutzungs) Beschränkungen in Folge der 
					Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der 
					Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden 
					Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und 
					Eigentümern vereinfacht.
 
 16. Die Bundeskanzlerin und 
					die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder 
					werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am
					5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen 
					ab 11. Januar 2021 beschließen.
 
 Umsetzung des
					  Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020 zur Corona-Pandemie 
					  in NRW
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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