Duisburg, 12. Juni 2021 - Die aktuell
gültige Coronaschutzverordnung in
Nordrhein-Westfalen sieht drei Inzidenzstufen
vor. Im Moment gilt in Duisburg die Stufe 2.
Mit dem
heutigen Tag liegt die Inzidenz am vierten Tag in Folge
unter der Grenze von 35. Ist dies auch am morgigen Samstag
der Fall (und auch nur dann), würde in Duisburg ab dem
kommenden Montag die Stufe 1 gelten und
somit weitere Lockerungen greifen. Informationen hierzu
folgen, sobald die neuen Regelungen in Kraft treten.
Neue Coronaregelungen ab Montag, 14. Juni 2021 bei
Erreichen der Inzidenzstufe 1: Die aktuell gültige
Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen sieht drei
Inzidenzstufen vor: Stufe 1: Inzidenz bis 35 Stufe
2: Inzidenz über 35, aber höchstens 50 Stufe 3: Inzidenz
über 50, aber höchstens 100 Die Coronaregeln sind an
diese drei Stufen, bzw. die Inzidenzen geknüpft und können
von Kommune zu Kommune variieren.
Bisher galt für
Duisburg die Stufe 2. Da die Inzidenz nun bereits seit dem
8. Juni kontinuierlich unter 35 liegt, gilt ab heute,
Montag, 14. Juni, für Duisburg die Stufe 1. Damit sind
weitere Lockerungen verbunden, beispielweise:
a)
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum Zusätzlich zu
den bisherigen Regelungen dürfen sich nun auch Personen aus
bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung treffen.
Unabhängig von der Anzahl der Hausstände können bis zu 100
Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen,
zusammentreffen. In beiden Fällen dürfen immunisierte
Personen zusätzlich teilnehmen; Kinder bis zum Schuleintritt
sind vom Testerfordernis ausgenommen.
b) Kultur
Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien,
Bibliotheken u.ä.) dürfen auch ohne Terminbuchung besucht
werden; die Personenbegrenzung entfällt, da auch für das
Land mittlerweile die Inzidenzstufe 1 gilt.
Kulturveranstaltungen im Freien sind - auch ohne
Negativtestnachweis zulässig, wenn nicht mehr als 200
Personen teilnehmen - mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und
Zuschauern zulässig, wenn ein Negativtestnachweis vorliegt,
besondere Rückverfolgbarkeit gesichert ist und der
Mindestabstand eingehalten wird - mit mehr als 1.000
Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber einem Drittel
der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die
zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept zulässig.
Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis
zu 1.000 Personen zulässig, wenn die Räume über eine
ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage
verfügen. Auch hier sind ein Negativtestnachweis, die
sichergestellte besondere Rückverfolgbarkeit und die
Einhaltung des Mindestabstands erforderlich.
Zu
beachten: Da auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt,
dürfen Kulturveranstaltungen - auch mit bis zu 1.000
Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstände
zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise
erfolgen oder - auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen
und Zuschauern mit Negativtestnachweis, wenn die
Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden.
c) Sport Im Freien ist die Ausübung von Kontaktsport mit
bis zu 100 Personen mit sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit zulässig. In geschlossenen Räumen
einschließlich Fitnessstudios ist die Ausübung von
Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit sichergestellter
einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. Da auch für das Land
die Inzidenzstufe 1 gilt, ist für die Sportausübung kein
Negativtestnachweis mehr erforderlich.
Der Zutritt
von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im
Freien ist unter Beachtung der übrigen Maßgaben auch für
mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der
regulären Zuschauerkapazität erlaubt.
Der Zutritt von
Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in
Innenräumen ist für bis zu 1.000 Personen, höchstens aber
einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit
Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder
Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit
für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften
zum Mindestabstand gestattet.
d) Freizeit Der
Betrieb von reinen Freibädern ist auch ohne
Negativtestnachweis zulässig. Der Betrieb von Clubs,
Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien für
bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und
sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. Da
auch im Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist der Betrieb aller
Bereiche von Spielbanken für Besucherinnen und Besucher
unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne
Negativtestnachweis zulässig.
e) Veranstaltungen
Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind mit bis zu 1.000
Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter
besonderer Rückverfolgbarkeit zulässig. Private
Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren
Feiern – mit bis zu 100 Gästen im Freien sind auch ohne
Negativtestnachweis zulässig. Im Übrigen sind private
Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis
zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit
Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit, gestattet, wobei die Pflicht zum Tragen
einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der
besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im
Innenbereich entfällt. Private Veranstaltungen auch in
Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung
zur Einhaltung des Mindestabstand und zum Tragen einer Maske
sind mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in
Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und
sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, gestattet.
f) Gastronomie Da auch für das Land die Inzidenzstufe
1 gilt, ist die Nutzung der Innengastronomie auch ohne
Negativtestnachweis möglich.
Vier städtische Testzentren stellen den Betrieb Ende Juni
ein Durch weiterhin fallende Inzidenzwerte und damit
einhergehenden Vereinfachungen im Bezug auf Testnachweise,
aber auch durch die geringen Auslastungen, können die
städtischen Testzentren nach und nach zurückgebaut werden.
Die Stadt Duisburg wird trotzdem bis mindestens Ende
Juli Schwerpunktzentren in verschiedenen Stadtbezirken
vorhalten.
Zum 26. Juni schließen
nachstehende Testzentren: - Steinhof Huckingen,
Düsseldorfer Landstraße 347 in 47259 Duisburg -
Warbruckstruckstraße gegenüber der Moschee in 47169 Duisburg
- Friedrich-Ebert-Straße 12 in 47119 Duisburg -
Stadthalle Walsum, Waldstraße 50 in 47179 Duisburg
Da die ausgestellten Testzertifikate mittlerweile eine
Gültigkeit von 48 Stunden besitzen, kann
auch auf die verlängerten Öffnungszeiten an verschiedenen
städtischen Zentren verzichtet werden. Ab dem 19. Juni
gelten somit an allen Zentren die Öffnungszeiten von 10 bis
18 Uhr.
Ein Überblick über die verschiedenen
Standorte in den Stadtteilen/Bezirken findet sich auf der
Internetseite
www.du-testet.de
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