| Duisburg, 12. Juni 2021 - Die aktuell
					
					gültige Coronaschutzverordnung in 
					Nordrhein-Westfalen sieht drei Inzidenzstufen 
					vor. Im Moment gilt in Duisburg die Stufe 2.
 Mit dem 
					heutigen Tag liegt die Inzidenz am vierten Tag in Folge 
					unter der Grenze von 35. Ist dies auch am morgigen Samstag 
					der Fall (und auch nur dann), würde in Duisburg ab dem 
					kommenden Montag die Stufe 1 gelten und 
					somit weitere Lockerungen greifen. Informationen hierzu 
					folgen, sobald die neuen Regelungen in Kraft treten.
 
 Neue Coronaregelungen ab Montag, 14. Juni 2021 bei 
					Erreichen der Inzidenzstufe 1:
 Die aktuell gültige 
					Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen sieht drei 
					Inzidenzstufen vor:
 Stufe 1: Inzidenz bis 35
 Stufe 
					2: Inzidenz über 35, aber höchstens 50
 Stufe 3: Inzidenz 
					über 50, aber höchstens 100
 Die Coronaregeln sind an 
					diese drei Stufen, bzw. die Inzidenzen geknüpft und können 
					von Kommune zu Kommune variieren.
 
 Bisher galt für 
					Duisburg die Stufe 2. Da die Inzidenz nun bereits seit dem 
					8. Juni kontinuierlich unter 35 liegt, gilt ab heute, 
					Montag, 14. Juni, für Duisburg die Stufe 1. Damit sind 
					weitere Lockerungen verbunden, beispielweise:
 
 a) 
					Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
 Zusätzlich zu 
					den bisherigen Regelungen dürfen sich nun auch Personen aus 
					bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung treffen. 
					Unabhängig von der Anzahl der Hausstände können bis zu 100 
					Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, 
					zusammentreffen. In beiden Fällen dürfen immunisierte 
					Personen zusätzlich teilnehmen; Kinder bis zum Schuleintritt 
					sind vom Testerfordernis ausgenommen.
 
 b) Kultur
 Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien, 
					Bibliotheken u.ä.) dürfen auch ohne Terminbuchung besucht 
					werden; die Personenbegrenzung entfällt, da auch für das 
					Land mittlerweile die Inzidenzstufe 1 gilt.
 
 Kulturveranstaltungen im Freien sind
 - auch ohne 
					Negativtestnachweis zulässig, wenn nicht mehr als 200 
					Personen teilnehmen
 - mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und 
					Zuschauern zulässig, wenn ein Negativtestnachweis vorliegt, 
					besondere Rückverfolgbarkeit gesichert ist und der 
					Mindestabstand eingehalten wird
 - mit mehr als 1.000 
					Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber einem Drittel 
					der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die 
					zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und 
					Infektionsschutzkonzept zulässig.
 
 Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis 
					zu 1.000 Personen zulässig, wenn die Räume über eine 
					ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage 
					verfügen. Auch hier sind ein Negativtestnachweis, die 
					sichergestellte besondere Rückverfolgbarkeit und die 
					Einhaltung des Mindestabstands erforderlich.
 
 Zu 
					beachten: Da auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, 
					dürfen Kulturveranstaltungen
 - auch mit bis zu 1.000 
					Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstände 
					zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise 
					erfolgen oder
 - auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen 
					und Zuschauern mit Negativtestnachweis, wenn die 
					Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden.
 
 c) Sport
 Im Freien ist die Ausübung von Kontaktsport mit 
					bis zu 100 Personen mit sichergestellter einfacher 
					Rückverfolgbarkeit zulässig. In geschlossenen Räumen 
					einschließlich Fitnessstudios ist die Ausübung von 
					Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit sichergestellter 
					einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. Da auch für das Land 
					die Inzidenzstufe 1 gilt, ist für die Sportausübung kein 
					Negativtestnachweis mehr erforderlich.
 
 Der Zutritt 
					von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im 
					Freien ist unter Beachtung der übrigen Maßgaben auch für 
					mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der 
					regulären Zuschauerkapazität erlaubt.
 
 Der Zutritt von 
					Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in 
					Innenräumen ist für bis zu 1.000 Personen, höchstens aber 
					einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit 
					Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder 
					Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit 
					für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften 
					zum Mindestabstand gestattet.
 
 d) Freizeit
 Der 
					Betrieb von reinen Freibädern ist auch ohne 
					Negativtestnachweis zulässig.
 Der Betrieb von Clubs, 
					Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien für 
					bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und 
					sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt.
 Da 
					auch im Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist der Betrieb aller 
					Bereiche von Spielbanken für Besucherinnen und Besucher 
					unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne 
					Negativtestnachweis zulässig.
 
 e) Veranstaltungen
 Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind mit bis zu 1.000 
					Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter 
					besonderer Rückverfolgbarkeit zulässig.
 Private 
					Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren 
					Feiern – mit bis zu 100 Gästen im Freien sind auch ohne 
					Negativtestnachweis zulässig.
 Im Übrigen sind private 
					Veranstaltungen auch mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis 
					zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit 
					Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher 
					Rückverfolgbarkeit, gestattet, wobei die Pflicht zum Tragen 
					einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der 
					besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im 
					Innenbereich entfällt.
 Private Veranstaltungen auch in 
					Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung 
					zur Einhaltung des Mindestabstand und zum Tragen einer Maske 
					sind mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in 
					Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und 
					sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, gestattet.
 
 f) Gastronomie
 Da auch für das Land die Inzidenzstufe 
					1 gilt, ist die Nutzung der Innengastronomie auch ohne 
					Negativtestnachweis möglich.
 
 
 Vier städtische Testzentren stellen den Betrieb Ende Juni 
					ein
 Durch weiterhin fallende Inzidenzwerte und damit 
					einhergehenden Vereinfachungen im Bezug auf Testnachweise, 
					aber auch durch die geringen Auslastungen, können die 
					städtischen Testzentren nach und nach zurückgebaut werden.
 Die Stadt Duisburg wird trotzdem bis mindestens Ende 
					Juli Schwerpunktzentren in verschiedenen Stadtbezirken 
					vorhalten.
 
 Zum 26. Juni schließen 
					nachstehende Testzentren:
 - Steinhof Huckingen, 
					Düsseldorfer Landstraße 347 in 47259 Duisburg
 - 
					Warbruckstruckstraße gegenüber der Moschee in 47169 Duisburg
 - Friedrich-Ebert-Straße 12 in 47119 Duisburg
 - 
					Stadthalle Walsum, Waldstraße 50 in 47179 Duisburg
 
 Da die ausgestellten Testzertifikate mittlerweile eine
					Gültigkeit von 48 Stunden besitzen, kann 
					auch auf die verlängerten Öffnungszeiten an verschiedenen 
					städtischen Zentren verzichtet werden. Ab dem 19. Juni 
					gelten somit an allen Zentren die Öffnungszeiten von 10 bis 
					18 Uhr.
 
 Ein Überblick über die verschiedenen 
					Standorte in den Stadtteilen/Bezirken findet sich auf der 
					Internetseite 
					www.du-testet.de
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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