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Tipps und Ratgeber Tel.: 0203 /
48801101 - Fax: 0203 /
48801107
www.verbraucherzentrale-ratgeber.de
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Juni 2018 |
Von unerlässlich bis überflüssig:
Wer braucht welche Versicherung?
Sicher ist sicher: 431 Millionen Verträge hatten
die Deutschen laut Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV) 2017, um sich vor Risiken zu
schützen. Viele davon sind nicht nur überteuert, sondern
auch unnötig. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig
versichert – Wer braucht welche Versicherung?“ hilft dabei,
zwischen überflüssig und unerlässlich zu unterscheiden und
den persönlichen Bedarf zu ermitteln.
Finanziell abgesichert bei Berufsunfähigkeit, gegen Verlust
von Hab und Gut, das Risiko hoher Prozesskosten oder
vorübergehende Einkommensausfälle? Die Tabellen in den
Umschlagklappen des Buches bieten einen schnellen Überblick,
wer welche Verträge abschließen sollte. Die einzelnen
Kapitel mit Beispielen, Checklisten und Tipps unterstützen
die Leserinnen und Leser dabei, einen guten und
kostengünstigen Versicherungsbestand aufzubauen und falsche
Abschlüsse zu vermeiden.
Wichtige Verträge wie die Privathaftpflicht werden nämlich,
je nach Gesellschaft, zu Preisen zwischen 50 und 180 Euro
angeboten. Zu den wichtigsten Grundregeln gehören: sich
nicht von aktuellen Ereignissen impulsiv zu Policen
verleiten lassen, nicht vorschnell unterschreiben und auch
nicht unüberlegt kündigen. Abschließend erläutert der
Ratgeber, wie Verbraucherinnen und Verbraucher aus
ungünstigen Verträgen wieder herauskommen.
Der Ratgeber „Richtig versichert – Wer braucht welche
Versicherung?“ hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als
E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Rechtes und Schlechtes für
Urlauber
Neue Pauschalreiseregeln ab 1. Juli Gibt’s vor oder
während einer Reise Pannen, Mängel oder geht der
Veranstalter Pleite, sind Pauschalreisende meist
abgesichert: Urlauber können etwa den Reisepreis mindern
oder bekommen über die vorgeschriebene Insolvenzabsicherung
des Anbieters ihr Geld zurück. Das gilt bislang für
Pauschalreisen, die im Reisebüro oder in Onlineportalen als
Paket eines Veranstalters vermittelt werden. Wer allerdings
nur einen Flug plus Hotel im Online-Reiseportal oder
Reisebüro buchte, konnte diese Schutzrechte meist nicht
nutzen.
Ab 1. Juli gelten neue Regeln beim Pauschalreiserecht, die
für mehr Klarheit und Verbraucherschutz auch beim Buchen von
einzelnen Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros
sorgen. Doch das neue Gesetz hat auch Verschlechterungen im
Gepäck: „Erst wenn Veranstalter den Reisepreis nach der
Buchung um mindestens acht Prozent anheben, können Urlauber
künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten.
Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Bislang war es
verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier
Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich
anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte
Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag
vor Reiseantritt mitgeteilt wird“, zählt die
Verbraucherzentrale NRW die wesentlichen Änderungen auf.
Wichtig zu wissen, sind für Reisende jedoch auch folgende
Details:
- Verbundende Reiseleistungen künftig pauschal: Unternehmer,
die mit Reisenden online einen Vertrag über eine einzelne
Reiseleistung, etwa einen Flug, geschlossen haben, gelten
künftig auch als Veranstalter einer Pauschalreise, wenn sie
Kunden für dieselbe Reise einen Vertrag über eine weitere
Reiseleistung, zum Beispiel einen Hotelaufenthalt, mit einem
anderen Anbieter vermitteln. Dazu müssen sie Reisenden den
Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren des anderen
Unternehmers ermöglichen sowie Namen, Zahlungsdaten und
E-Mail-Adresse ihrer Kunden weiterleiten. Zusätzlich muss
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der
Buchungsbestätigung für die erste Reiseleistung zustande
kommen.
- Insolvenzabsicherung ausgedehnt: Reisebüros oder
Online-Reiseportale, die Kunden im Rahmen eines einzigen
Kontakts mindestens zwei verschiedene Leistungen für eine
Reise vermitteln und Zahlungen für diese Reiseleistungen
entgegennehmen, müssen künftig als Vermittler dieser
verbundenen Reiseleistungen eine eigene Insolvenzabsicherung
vorlegen. Außerdem erhalten Urlauber ein Formblatt, aus dem
hervorgehen muss, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine
Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt.
Wird nur eine verbundene Reiseleistung vermittelt und
informiert das Portal oder das Reisebüro die Kunden nicht
entsprechend, bedeutet das automatisch eine Haftung wie beim
Buchen bei einem Veranstalter. Kunden können dann bei
Mängeln den Reisepreis nachträglich mindern und haben
Anspruch auf Ersatzbeförderung, wenn etwa die
Fluggesellschaft Pleite geht. Außerdem sind ihre Zahlungen
bei einer Insolvenz des Veranstalters geschützt.
- Leistungsänderungen des Veranstalters möglich:
Veranstalter erhalten auch mehr Spielraum, um Leistungen
nach der Buchung noch zu verändern. Wird zum Beispiel das
bereits gebuchte Hotel getauscht und stattdessen vom
Veranstalter ein anderes Urlaubsdomizil gewählt, gilt diese
Änderung als akzeptiert, wenn Reisende dieser nicht aktiv
widersprechen.
- Weniger Schutz bei Tagesreisen und Ferienwohnungen: Die
neuen Regelungen gelten künftig nicht mehr für
Ferienwohnungen und -häuser, die Urlauber über einen
Reiseveranstalter gebucht haben. Auch Tagesreisen bis zu
500 Euro sind ausgenommen. Das bedeutet: Reisende können im
Fall von Mängeln oder Insolvenz des Veranstalters künftig
nicht mehr auf Preisminderung nach dem deutschen
Pauschalreiserecht oder auf Rückzahlung von Anzahlungen bei
diesen Angeboten pochen. Ein Streit mit ausländischen
Vermietern ist dann programmiert.
- Fristverlängerung bei Reklamation von Reisemängeln: Bisher
hatten Urlauber maximal einen Monat nach Rückkehr Zeit, um
mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Künftig haben sie dafür zwei Jahre Zeit. Wie
bisher müssen allerdings Mängel schon am Urlaubsort
angezeigt und dokumentiert werden.
Bei rechtlichen Problemen rund ums Reisen, wegen einer
Pauschalreise oder eines einzeln gebuchten Komponenten,
Ärger mit dem Reisebüro oder dem Online-Buchungsportal hilft
die Rechtsberatung in einer Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontakt und Kosten online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/reiserechtsberatung.
Informationen zum neuen Reiserecht im Internet unter
www.verbaucherzentrale.nrw/reiserecht2018.
Tipps für den Pflegealltag zu
Hause
Was Angehörige wissen müssen
Duuisburg, 21. Juni 2018 -Die meisten Menschen, die durch
Krankheit, Behinderung oder Alterserscheinungen auf Hilfe
angewiesen sind, möchten in ihren vertrauten vier Wänden
gepflegt werden. Tatsächlich werden mehr als zwei Drittel
aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland zu Hause
versorgt. Glück hat, wer in Familie oder Freundeskreis eine
Person findet, die sich darum kümmert. Diese Angehörigen
übernehmen eine große Aufgabe und haben ein Recht auf
bestmögliche Unterstützung.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Pflege zu Hause
organisieren – Was Angehörige wissen müssen“ hilft ihnen,
diese Herausforderung zu meistern. Leistungen beantragen,
Freistellung von der Arbeit organisieren, das nötige Wissen
über die Pflege aneignen: Das erste Kapitel erläutert, worum
sich die künftigen Pflegenden als Erstes kümmern müssen. Der
zweite Abschnitt erklärt, welche Leistungen
Pflegebedürftigen zustehen. Kapitel drei hilft bei der
Vorbereitung und gibt Tipps, wie sich etwa die Wohnung
umgestalten lässt. Im letzten Teil steht dann der Alltag mit
praktischen Hinweisen und Entlastungsangeboten im
Mittelpunkt. Das Buch richtet sich an alle Angehörigen, die
vor einer Fülle von Fragen stehen, und diejenigen
Betroffenen, die ihre Angelegenheiten noch selbst in die
Hand nehmen können.
Der Ratgeber „Pflege zu Hause organisieren – Was Angehörige
wissen müssen“ hat 216 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Eigene Wünsche rechtzeitig
festlegen Ratgeber hilft bei Verfügungen und Vollmachten
Duisburg, 14. Juni 2018 - Wer
sichergehen will, dass im Fall der Fälle Entscheidungen in
seinem Sinn getroffen werden, muss sich mit den Themen
Krankheit und Sterben auseinandersetzen. Der Vorsatz, eine
Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht, eine
Betreuungsverfügung oder ein Testament aufzusetzen, ist nur
der erste Schritt. Die wichtigen Fragen dann wirklich zu
durchdenken und zu beantworten, fällt vielen schwer.
„Das Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale hilft, den
Vorsatz in die Tat umzusetzen. Das Arbeitsbuch unterstützt
dabei, persönliche Wünsche und Vorstellungen für die eigene
medizinische Versorgung sowie rechtliche und finanzielle
Angelegenheiten frühzeitig festzuhalten. Für den Überblick
stellt der erste Teil die unterschiedlichen Verfügungen und
Vollmachten vor und erläutert, wofür man sie braucht.
Experten beantworten in Interviews wichtige Fragen und geben
Tipps.
Der zweite Teil besteht aus Formularen, Textbausteinen und
Musterbeispielen, die den Weg zum individuellen Dokument
aufzeigen. Mit Ausfüllhilfen können sich Leserinnen und
Leser Schritt für Schritt vorarbeiten und so Sicherheit und
Klarheit für sich selbst und ihre Angehörigen schaffen. Die
Formulare lassen sich heraustrennen und anschließend
abheften, können aber auch heruntergeladen, am Rechner
ausgefüllt und dann ausgedruckt werden.
Der Ratgeber „Das Vorsorge-Handbuch.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,
Testament.“ hat 184 Seiten und kostet 12,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Abgesichert im Ausland unterwegs
Die richtige Reiseversicherung mit im Gepäck
Die Tage bis zum Sommerurlaub sind gezählt: „Wer jetzt alle
Vorbereitungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht
nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen
Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige
Zusatzpolice müssen Urlauber im schlimmsten Fall einen
Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, warnt die
Verbraucherzentrale NRW.
Reiseplaner erhalten bei den Versicherungsgesellschaften
Angebote zur unverzichtbaren
Auslandsreisekrankenversicherung und zum vielfach sinnvollen
Reiserücktrittsschutz. Diese Policen bieten oft bessere
Konditionen als die Offerten auf Reiseportalen. Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Versicherungen ins
Reisegepäck gehören und bis wann sie abgeschlossen werden
können:
- Auslandsreisekrankenversicherung: Die Police für den
Krankheitsfall ist der wichtigste Schutz für einen Trip in
ferne Länder. Hierbei sollten Urlauber einen günstigen
Jahresvertrag abschließen, der für mehrere Reisen im Jahr
Gültigkeit besitzt. Vorteil: Der Versicherungsschutz gilt
auch für spontane Ausflüge, etwa über das Wochenende ins
Ausland.
Wichtig jedoch: Unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Denn
eine Auslandsreise-Krankenversicherung begrenzt in der Regel
die Dauer der vereinbarten Absicherung. Zumeist bieten die
Jahres-Policen am Markt einen Schutz von höchstens 42 bis 70
Tagen pro Trip. Wer einen Aufenthalt von mehreren Monaten im
Ausland plant, riskiert im Krankheitsfall hohe Kosten, auf
denen er sitzen bleibt. Hier sollte eine
Auslandsreisekrankenversicherung für eine lange Einzelreise
abgeschlossen werden.
Dieser Schutz kann auch noch kurz vor Reiseantritt – quasi
last minute – abgeschlossen werden. Statt eines Abschlusses
auf gepacktem Koffer empfiehlt sich jedoch ein gründlicher
Preis-Leistungs-Vergleich von mehreren
Versicherungsangeboten im noch ruhigen Vorfeld einer Reise.
- Reiserücktrittsversicherung: Der Schutz bei unfreiwilligem
Verzicht auf eine Reise – etwa bei Krankheit, Unfall, Tod
des Partners beziehungsweise eines nahen Familienangehörigen
oder bei Arbeitsplatzverlust – ist sinnvoll, wenn
beispielsweise eine teure Reise lange im Voraus geplant
wird. Auch für den Urlaub mit Kindern kann der Abschluss
sinnvoll sein.
- Wer den Reiserücktritt versichert, sollte unbedingt darauf
achten, dass auch gleichzeitig die Kosten für einen Abbruch
des Urlaubs übernommen werden. Versicherer legen die Fristen
für den Abschluss des finanziellen Schutzes individuell
fest. Bei vielen Unternehmen kann ein Vertrag bis 30 Tage
vor Reisebeginn abgeschlossen werden.
Urlauber, die sich für einen Schnelltrip entscheiden, müssen
den Rücktrittsschutz innerhalb von ein bis drei Tagen nach
der Buchung vereinbaren. Reisegepäckversicherung:
Verzichtbar ist hingegen in der Regel die Police für den
Verlust des Reisegepäcks. Sie bietet für einen relativ hohen
Beitrag nur minimalen Schutz. Denn der Reisende muss auf
sein Gepäck so sorgfältig achten als ob es überhaupt nicht
versichert sei.
Kann ihm der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf
Koffer und Co. achtgegeben zu haben, wird dem Versicherten
ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger
reguliert. Also wenn überhaupt, wird dann nur ein Teil des
Schadens erstattet.
- Eine Gepäckversicherung muss spätestens bis zu dem Tag, an
dem es losgeht, in trockenen Tüchern sein. Auf der sicheren
Seite – vor allem auch bei online-Abschlüssen – ist, wer
sich rechtzeitig um eine Police kümmert.
- Hausratversicherung: Viele Gegenstände im Gepäck sind über
diese Police geschützt. Es gibt dabei eine Obergrenze der
möglichen Erstattung von maximal 10.000 Euro beziehungsweise
zehn Prozent der Hausratversicherungssumme. Voraussetzung
für eine Leistung ist, dass Sachen bei Raub, Einbruch
entwendet oder durch einen Sturm beschädigt wurden.
Weiteres Plus: Die Hausratversicherung erstattet den
Neuwert, während die Reisegepäckversicherung nur für den
Zeitwert aufkommt. Hilfestellungen, um den richtigen
Versicherungsschutz bei Auslandstrips zu finden, bieten die
örtlichen Versicherungsberatungen der Verbraucherzentrale
NRW an.
Kontakt und Kosten im Internet unter
www.verbraucherzentrale.rw.de/versicherungsauswahl.
Schnellen Rat gibt’s auch am Verbrauchertelefon NRW – und
zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr, unter der Rufnummer
0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen
Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.
Immobilienbesitzer sollten vor
Starkregen gut gerüstet sein
Tipps zur Vorsorge vor Rückstauschäden
Duisburg,
07. Juni 2018 - Heftige Gewitter, anhaltender Regen und
Hochwasser setzen bei Hauseigentümern die Warnzeichen auf
Rot. Denn Starkregen und steigende Wassermassen überfordern
irgendwann die kommunale Kanalisation. Deren Abwasserkanäle
können in solchen Fällen die gewaltigen Wassermengen nicht
mehr aufnehmen und ableiten. Dadurch kommt es auf Straßen zu
Stau und Überflutung. Folge: Tief liegende Hauseingänge,
Keller und Souterrainräume laufen voll. Schmutzwasser, das
durch Rückstau aus dem Kanal in das Gebäude zurück drängt,
verursacht oft große Schäden an Wänden, Böden und
Einrichtung.
„Für alle Schäden durch Rückstau haften
Grundstückseigentümer selbst! Hausbesitzer sollten deshalb
rechtzeitig geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor der
Gefahr eines unkalkulierbaren Rückstaus und einer
Überflutung bei Starkregen an und in den eigenen vier Wänden
zu schützen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW.
Nachfolgend liefert sie einige Tipps, die ihr Projektteam
Haus- und Grundstückentwässerung zum Schutz vor Rückstau in
petto hat:
- Schutzvorkehrungen:
Räume unterhalb des Straßenniveaus, in denen etwa eine
Waschmaschine angeschlossen ist oder aus denen Wasser über
Abläufe abfließt – sind besonders gefährdete Schwachstellen
bei Rückstaus. Dies sollte, wenn möglich, schon bei der
Immobilienplanung berücksichtigt werden. Bei Räumen mit
unvermeidbaren Ablaufstellen gewährleistet eine Hebeanlage
den besten Schutz. Sie pumpt anfallendes Abwasser über die
Rückstauebene hinweg in den Kanal. Von dort kann es nicht
mehr zurückfließen.
Hebeanlagen sind teuer und benötigen Energie. WC und Dusche
können jedoch während eines Rückstaus noch genutzt werden.
Dies ist jedoch nicht möglich, wenn zum Schutz ein
Rückstauverschluss vorhanden ist. Dieser lässt Abwasser
ungehindert passieren, sperrt den Rückweg allerdings durch
Klappen ab. Wer länger nicht zu Hause ist, sollte stets
sämtliche Rückstauklappen verriegeln und außerdem alle
Fenster und Türen auch im Keller fest verschließen.
- Fachmännischer Einbau:
Bevor Eigentümer ihre Immobilie mit Hilfe eines
Sanitärfachbetriebs rückstausicher machen, sollten sie sich
bei der Stadtentwässerung erkundigen, an welcher Stelle die
Rückstausicherung angebracht werden muss. Dadurch werden ein
falscher Einbau und der daraus resultierende Ärger
verhindert. Bei einem Neubau am besten den Architekten
fragen, wie der Rückstauschutz gemäß der gültigen
Bestimmungen ausgeführt wird.
Individuelle Beratung, Planung und Betreuung der
Baumaßnahmen übernehmen Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft
oder Fachbetriebe, die Anlagen zur Rückstausicherung
installieren, auf Honorarbasis. Regelmäßige Wartung: Die
Funktionsfähigkeit von Hebeanlagen in Einfamilienhäusern
sollten regelmäßig überprüft werden. Rückstauklappen müssen
ebenfalls einmal im Jahr gereinigt und gewartet werden.
Ansonsten riskieren Grundstückseigner im Schadensfall ihren
Versicherungsschutz.
Eigentümer können im Anschluss an eine fachmännische
Unterweisung ihre Rückstauklappen auch selbst warten. Die
Wartung sollte dokumentiert werden, um im Schadensfall Ärger
mit der Versicherung zu vermeiden. Viele Fachbetriebe bieten
auch Dauerwartungsverträge an. Vor einer Auftragsvergabe ist
ratsam, mehrere Angebote einzuholen und deren Leistungen und
Preise miteinander zu vergleichen.
- Richtige Versicherung:
Die jeweilige Stadt oder Gemeinde als Betreiber der
öffentlichen Kanalisation haftet nicht für Rückstauschäden
an privaten Häusern. Diese Schäden sind aber auch in
klassischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen nicht
automatisch mit abgedeckt. Das Rückstaurisiko muss von daher
in einer Elementarschadenversicherung extra abgesichert
werden. Im Schadensfall müssen Versicherte damit rechnen,
dass ein Nachweis über die regelmäßige Wartung von
Rückstausicherungen verlangt wird.
Achtung: Nicht jeder Rückstau ist immer mitversichert.
Hierbei kommt es auf das Kleingedruckte an. Hier hilft nur,
die Vertragsbedingungen genau zu lesen und am besten mit
weiteren Versicherungsangeboten zu vergleichen.
Das Team der
Verbraucherzentrale NRW am Verbrauchertelefon Abwasser
berät Hauseigentümer kostenfrei zum Schutz vor
Rückstau und Überflutung, sowie zu allen Fragen rund um die
Zustands- und Funktionsprüfung und Sanierung der
Abwasseranlage.
Kontakt unter der Rufnummer 0211/3809-300, montags und
mittwochs von 9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von
13 bis 17 Uhr. Die Versicherungsexperten der
Verbraucherzentrale NRW bieten außerdem in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 eine
halbstündige Versicherungsberatung für 40 Euro zu
Elementarschäden beim Hausrat und rund ums Wohngebäude an.
Kontakt im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung.
Leistungen der Pflegekasse
Antrag auf Pflegegradeinstufung frühzeitig stellen
Mit dem Ziel, die Versorgung im persönlichen Umfeld zu
verbessern, wurden vor einem Jahr die bisherigen drei
Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt und ein neues
Begutachtungsverfahren eingeführt. Doch immer noch
unverständlich und kompliziert sind das Verfahren und das
Stellen des Antrags zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
bei den Pflegekassen. Betroffene wünschen sich mehr
Unterstützung beim Ausfüllen, eine bessere Hilfe bei der
Suche nach den richtigen Ansprechpartnern sowie weitere
Beratungsangebote von den Kassen. Diese Wünsche wurden
deutlich in einer kürzlich durchgeführten Befragung im
Auftrag der Verbraucherzentralen.
„Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen bei einem
Menschen den Alltag erschweren, sollte auf alle Fälle
umgehend einen Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse
gestellt werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW: „Wer
lange damit wartet, verschenkt Geld. Denn Leistungen werden
ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.“
Die Verbraucherzentrale NRW versucht mit folgenden Hinweisen
die Komplexität bei der Beantragung von Pflegeleistungen vor
allem hinsichtlich der fünf neuen Pflegegrade abzumildern:
Wer hat einen Anspruch?
Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse
erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der
vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung
eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche
Pflegekasse oder – bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder
Richtern – eine private Pflichtversicherung sein. Bei
pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt,
wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.
- Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen
Person gestellt. Die Pflegekasse ist immer bei der
gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, bei der man
versichert ist. Diese leitet den Antrag an die Pflegekasse
weiter. Privatversicherte müssen sich an ihre private
Pflegeversicherung wenden.
Telefonisch ist zwar möglich. Jedoch besser ist, den Antrag
per Fax oder per Mail zu stellen, oder ihn persönlich
abzugeben und sich dann auf einer Kopie quittieren lassen.
Das formlose Schreiben muss nur die Formulierung: "Ich
stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse" und eine
Unterschrift enthalten. Falls statt des Betroffenen ein
Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag unterschreibt,
sollte dem Schreiben eine Kopie der Vollmacht beigelegt
werden. Gibt es einen Betreuer, so muss dieser
unterschreiben.
- Was ist beim Ausfüllen des Formulars für Pflegeleistungen
zu beachten?
In den jeweils individuellen Formularen der Pflegekassen
werden die gewünschten Leistungen der Pflegebedürftigen
erfasst. Hierbei kann man wählen, ob Angehörige, ein
Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Pflege übernehmen
sollen. Die Leistungen der Pflegekasse werden als
Pflegesachleistung, Pflegegeld oder pflegerische Leistung im
Pflegeheim gezahlt.
- Was passiert nach Antragsstellung?
Die gesetzliche Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von
zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner
zur persönlichen Beratung zu nennen.Privat Versicherte
können sich bei Compass, der Pflegeberatung der privaten
Pflegeversicherung, informieren.
Darüber hinaus muss die Pflegekasse innerhalb von
25 Arbeitstagen entscheiden, ob und wie stark
pflegebedürftig jemand ist. In akuten Fällen ist eine
Entscheidung binnen einer Woche fällig. Das ist zum Beispiel
der Fall, wenn jemand im Krankenhaus liegt und die weitere
Versorgung ohne Begutachtung unklar ist. Die kürzere Frist
gilt auch, wenn Betroffene in einem Hospiz sind oder ein
Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
Zur Prüfung des Pflegegrades schickt die Pflegekasse einen
Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. zur
betroffenen Person nach Hause. Dieser soll den individuellen
Pflegebedarf ermitteln und auch beraten. Aufgrund des
Gutachtens erlässt die Pflegekasse den Bescheid über die
Höhe des Pflegegrades. Sollte der Betroffene mit der
Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, kann
er innerhalb von einem Monat dem Bescheid nach Zugang
widersprechen.
Bei der Frage, welche Leistung für die individuelle
Situation von Ratsuchenden die richtige ist, helfen
Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen.
Den Weg zur passenden Anlaufstelle weist der Pflegewegweiser
NRW,
KoNAP (Kompetenznetz Angehörigenunterstützung),
angesiedelt bei der Verbraucherzentrale NRW. Dessen Team
vermittelt kostenlos Angebote in der Nähe. Jeder hat
Anspruch auf Beratung.
Weitere Informationen online unter
www.pflegewegweiser-nrw.de. Es gibt auch eine
gebührenfreie Info-Hotline - erreichbar unter der Rufnummer
0800 4040044 – und zwar montags bis freitags von 9 bis 19
Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr.
Tipps für Vereine: Haftung,
Datenschutz, Spenden
Handbuch für Ehrenamtler erläutert rechtliche
Aspekte
Vom Rettungsschwimmer bis zur Betreuerin der Jugendfreizeit
– wenn die Freibadsaison beginnt und die Ferien nahen,
übernehmen besonders viele Bürgerinnen und Bürger ein
Ehrenamt. Damit tun sie in erster Linie etwas Gutes und
bereiten auch sich selbst Freude. Doch bei allem Engagement
sind einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vereinsrecht und
Ehrenamt“ erläutert, worauf nicht nur Engagierte mit
Vorstandsposten achten sollten, sondern alle
Vereinsmitglieder und anderweitig ehrenamtlich Aktive.
Themen des Buchs sind zum Beispiel Steuerfragen bei
Honoraren und der Umgang mit Spenden sowie die immer
wichtiger werdenden Punkte Datenschutz und Urheberrechte.
Ebenfalls wichtige Aspekte: Versicherung und Haftung.
Oft sind Aktive im Verein bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit
besser abgesichert und haften in geringerem Umfang als
Einzelpersonen ohne Vereinseinbindung. Der Ratgeber geht als
übersichtliches Handbuch auf die unterschiedlichen
Organisationsformen ein, erklärt den Verein und seine
Pflichten, die Rechtsstellung der Aktiven und die Situation
von Ehrenamtlichen mit und ohne Amt.
Der Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt.
Das Handbuch für alle Ehrenamtler“ hat 192 Seiten und kostet
14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Kurzer Weg zu heimischen Schätzen
Klimafreundlicher Kauf von regionalem Obst und Gemüse
Frühjahr und Sommer sind die beste Zeit, um die
Vielfalt der heimischen Früchte und Gemüse klimafreundlich
zu genießen: Salat muss nicht im beheizten Gewächshaus
angebaut und Erdbeeren oder Himbeeren müssen nicht mehr aus
fernen Ländern importiert werden. Der Gewinn fürs Klima ist
beachtlich: Ein unter Glas beheizt angebauter Kopfsalat
verursacht bis zu fünfmal mehr Emissionen als ein vom Feld
geerntetes Exemplar.
„In der Regel gibt ein Radieschen allerdings nicht preis, ob
es aus dem Freiland oder aus dem Gewächshaus stammt oder ob
Beeren oder Spargel per Flugzeug in den Laden gelangen“,
bemängelt die Verbraucherzentrale NRW. Anlässlich der
Deutschen Aktionstage Nachhaltigkeit vom 30. Mai bis 5. Juni
gibt das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW
Tipps zur saisonalen Ernährung und zum regionalen Einkauf.
Zur richtigen Zeit vom richtigen Ort: Von Mai bis September
hat der heimische Freilandanbau Hochkonjunktur. In diesen
Monaten sind Obst und Gemüse nicht nur besonders frisch und
lecker, sondern tun auch dem Klima gut, weil Früchte und
Pflanzen nicht mit hohem Energieaufwand im Gewächshaus
angebaut oder weite Transportwege aus wärmeren Gefilden
zurücklegen müssen. Klimabewusste Kunden sollten sich bei
der Zusammenstellung ihres Speiseplans an der saisonalen
Erntezeit orientieren. Der Saisonkalender gibt an, in
welchem Zeitraum Obst und Gemüse aus heimischem
Freilandanbau oder ungeheiztem Anbau geerntet wird.
Heimisches Herkunftsland: Beim Kauf von Obst und Gemüse
sollte außerdem auf die Herkunftskennzeichnung geachtet
werden. Um stets alles bieten zu können, füllen Händler ihr
Sortiment auch in der erntefreudigsten Saison des Jahres mit
Waren aus anderen Produktionsgegenden und -ländern auf. Bei
den meisten Obst- und Gemüsesorten muss jedoch das
Herkunftsland angegeben werden. Dies gilt auch für lose Ware
auf dem Wochenmarkt.
Aus der Region: Obst und Gemüse während ihrer Saison aus der
Region zu kaufen ist zweifellos die klimafreundlichste Wahl.
Allerdings ist der Begriff „regional“ rechtlich ungeschützt.
Wenn Früchte oder Gemüse als regionale Produkte angepriesen
werden, sollten Kunden dennoch einen prüfenden Blick auf die
angegebene Anbauregion riskieren oder den Händler danach
fragen. Direkt vom Erzeuger: Im Hofladen, auf dem
Wochenmarkt oder mit einer Abo-Gemüse-Kiste können Kunden
saisonale Früchte und Gemüse direkt vom Erzeuger kaufen. Auf
diese Weise unterstützen sie die heimische Landwirtschaft,
ersparen der Ware lange Transportwege und oft auch
aufwendiges Verpackungsmaterial zum Frischhalten. Vielerorts
werden Selbstpflückern zudem Felder zur eigenen Ernte von
Erdbeeren und Himbeeren angeboten. Vorsorgen für die
Nachsaison: Um einen überschüssigen Ernteertrag von Bohnen,
Brokkoli und Beeren auch noch nach der Saison genießen zu
können, empfiehlt sich milchsaures Einlegen (Fermentieren),
Einkochen oder Einfrieren.
Mit selbst haltbar gemachten heimischen Schätzen landet auch
außerhalb der Saison Regionales auf dem Tisch. Einkauf ohne
Tritt aufs Gaspedal: Am klimafreundlichsten ist die
persönliche Einkaufsbilanz zu Fuß oder mit dem Rad. Wer
dennoch das Auto braucht, sollte seinen Einkauf auf einer
anstehenden Fahrt am besten gleich mit erledigen oder seine
Einkaufsliste von vornherein bei einem wöchentlichen
Großeinkauf abarbeiten.
Weitere Informationen, Rezepte und Tipps zum Haltbarmachen
von saisonalem Obst und Gemüse hat das EU- und
landesgeförderte Projekt MehrWert NRW der
Verbraucherzentrale NRW im Internet zusammengestellt unter
www.mehrwert.nrw/schaetze.
Wie macht man sich nebenberuflich selbstständig?
Ratgeber gibt Tipps für die
erfolgreiche Existenzgründung
Millionen
Deutsche gehen nebenberuflich einer selbstständigen
Tätigkeit nach. Die Geschäftsideen variieren dabei so stark
wie die Gründe für den Zusatzverdienst: Arbeitnehmer, die
ihren Lohn aufbessern wollen - Elternteile, die in der
beruflichen Erziehungspause Geld in die Familienkasse
einbringen möchten - junge Gründerinnen, die Erfahrungen
sammeln und Ideen testen wollen. Je nach Metier gelten
allerdings unterschiedliche standesrechtliche und
gesetzliche Regularien. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Nebenberuflich selbstständig – Steuern, Recht,
Finanzierung, Marketing“ gibt einen ausführlichen Überblick
und vermittelt betriebswirtschaftliches Grundwissen.
Wer sich
für die Teilzeit-Existenzgründung entscheidet, steht vor
unzähligen Fragen: Muss ich ein Gewerbe anmelden? Wie
kalkuliere ich korrekt? Wie mache ich erfolgreiches
Marketing? Muss ich meine Tätigkeit dem Finanzamt melden?
Der Ratgeber gibt Antworten anhand von konkreten Beispielen
und Experten-Tipps. Besonders das komplexe und viele
mögliche Gründer abschreckende Thema Steuern ist leicht
verständlich und anschaulich erklärt. Nach der Lektüre
sollte der nebenberuflichen Selbstständigkeit nichts mehr im
Wege stehen.
Der
Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig“ hat
160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
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Mai 2018 |
Verbraucherzentrale in Duisburg
9.690-mal: Verbraucherprobleme in die Hand genommen
Duisburg,
30. Mai 2018 - Gratisspiele-Apps, die mit
Abbuchungen auf der Telefonrechnung überraschten.
Unseriöse Werber für digitalen Fernsehempfang. Und auch die
Klassiker unter den Abzockern waren mit überzogenen
Forderungen oder tückischen Geschäftsmodellen erneut
aufgefallen. Für fast 10.000 Ratsuchende war die
Verbraucherzentrale in Duisburg 2017 nicht nur Wegweiser zu
Rat und Recht. Mit vielen Aktivitäten hat sie gezeigt, dass
sie die Probleme der Menschen vor Ort in die Hand nimmt und
so ein wichtiger Baustein der kommunalen Daseinsvorsorge
ist.
Das
Projekt „Get in“ der Verbraucherzentrale NRW ist in Duisburg
erfolgreich gestartet, um geflüchtete Menschen fit für den
hiesigen Konsumalltag zu machen. Die Bildungstrainerin hat
in 39 Trainingseinheiten in Integrationskursen und bei
anderen Veranstaltungen etwa das kleine Einmaleins bei
Handyverträgen oder Geldgeschäften vermittelt.
Undurchsichtige Rechnungen, satte Zuschläge –
Beschwerden über Schlüsseldienste gehörten 2017 einmal mehr
zu den Dauerbrennern. Denn erneut verschafften gewerbliche
Türöffner den Ausgesperrten nur zu horrend überteuerten
Preisen und gegen sofortige Bezahlung Zugang zur Wohnung.
Wer sich dagegen sperrte, die mitunter drei- bis
vierstelligen Beträge ungeprüft direkt zu zahlen, wurde
nicht selten massiv unter Druck gesetzt. In der
Rechtsberatung hat die Beratungsstelle geprüft, ob etwa
unerlaubte Zuschläge oder nicht abgesprochene Leistungen
berechnet worden waren.
Geschickte Täuschung, damit arglose Nutzer kostenpflichtige
Bestellungen vornehmen oder in ungewollte Abos
tappen – der digitale Verbraucheralltag war wieder gespickt
mit Stolperfallen. Die Verbraucherzentrale hat 2017
besonders die Tücken vermeintlich kostenloser Spiele-Apps
für Smartphone und Tablet in den Blick genommen. Dabei hatte
sich gezeigt, dass die Spielemacher Nutzer laufend durch
geschickte Programmierungen animieren, den kostenlosen
Sektor zu verlassen, um durch den Zukauf von vielerlei
Elementen den Spieleverlauf voranzutreiben. Die
Verbraucherzentrale NRW forderte daher, dass Anbieter von
Onlinespielen Preislisten für alle Zusatzangebote offenlegen
müssen.
Bei der
grassierenden Masche der massenhaften Ping-Anrufe
hatten Betrüger versucht, durch kurzes Klingeln Rückrufe zu
provozieren. Auf dem Display war dann unter dem Hinweis
„Anruf in Abwesenheit“ eine Nummer zu sehen, die auf den
ersten Blick wie eine lokale Vorwahl aussah. Wer dann
zurückrief, landete jedoch nicht bei den vermeintlichen
Vorwahlen deutscher Städte, sondern bei ähnlich aussehenden
Ländervorwahlen:
So ähnelte etwa die von Dortmund mit 0231 der von Liberia
(00231). Die Betrüger hatten dann versucht, die Anrufer
möglichst lange mit Bandansagen in der Leitung zu halten –
und verdienten an den hohen Telefongebühren mit. Die
Beratungsstelle warnte nicht nur vor Rückrufen, sondern
zeigte auch Wege auf, um diese Kosten nicht bezahlen zu
müssen.
Vor allem
ältere Kabelkunden waren Zielgruppe von Werbern für Produkte
der Unitymedia NRW GmbH: „Bei ihren Besuchen hatten sie an
der Wohnungstür Ängste im Hinblick auf die Einstellung des
analogen TV-Programms am 30. Juni 2017 geschürt“, berichtet
die/der Beratungsstellenleiter/in.
Dadurch verunsichert seien dann unüberlegt oft
überflüssige und teure Verträge für Telefonie und
Internet oder zusätzliche kostenpflichtige TV-Angebote
abgeschlossen worden. „Die Werber hatten dabei auf
Unkenntnis gesetzt. Denn dass für die anstehende Umstellung
von analogem auf digitalen Kabel-Empfang keine neuen
Verträge notwendig sind – das hatten sie natürlich nicht
verraten“, entlarvt Marina Steiner, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg, die Überrumpelungsstrategie.
Auch
massive Kostentreiberei von Inkassounternehmen
bot Anlass für Verbraucherbeschwerden: „Da wurden Kosten
durch die parallele Beauftragung von Inkassobüro und
Rechtsanwalt in die Höhe getrieben oder für standardisierte
Forderungsschreiben aus dem Computerprogramm Gebühren
entsprechend der „anwaltlichen Mittelgebühr“ verlangt“,
berichtet Steiner, „insbesondere Bagatellforderungen wachsen
in der Obhut von Inkassobüros auf das Mehrfache an.“
Die Verbraucherzentrale NRW hatte daher große Auftraggeber
von Inkassounternehmen aufgefordert, als Ursprungsgläubiger
für ein seriöses Forderungsmanagement ihrer Dienstleister zu
sorgen. Drei Unternehmen haben dies bereits zugesichert.
Auch gerichtlich hat die Verbraucherzentrale NRW klären
lassen, dass Inkassounternehmen nicht nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen dürfen. In der
Rechtsberatung unterstützte die Beratungsstelle,
unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Bei
vielen außergerichtlichen Rechtsberatungen und
-vertretungen standen einmal mehr Probleme mit
Telekommunikationsanbietern im Mittelpunkt. Nicht
nachvollziehbare Posten in der Rechnung, Stolperfallen beim
Anbieterwechsel - oftmals gab es mit den Unternehmen gleich
mehrere Probleme. Anlass für Beschwerden war vielfach auch,
wenn die tatsächliche Leistung und Geschwindigkeit des
Internetanschlusses mit den Versprechungen in der Werbung
oder des Kundenberaters nicht übereinstimmte. So wollten
Ratsuchende etwa wissen, wie es um
Entschädigungsmöglichkeiten bei
Geschwindigkeitsproblemen bestellt ist.
Beschwerden gab es aber auch über
Vertragsanbahnungen in örtlichen Mobilfunkshops.
Dort waren oftmals viel günstigere monatliche Entgelte
zugesichert worden als dann tatsächlich mit der
Mobilfunkrechnung abgebucht wurden. Crux: Die Hürde zur
Prüfung ist deutlich höher, wenn man die Rechnung nicht per
Post oder Mail bekommt, sondern selbst erst über eine App
oder ein Onlineportal abrufen muss. So laufen unbesehen
unberechtigte Entgelte auf, die erst beim Kassensturz
bemerkt werden, weil etwa das Konto ins Minus bewegt. Für
einen Widerspruch ist es dann häufig zu spät.
Informationen, was für Verbraucher in Sachen neue
Datenschutzgrundverordnung wichtig ist, hat die
Verbraucherzentrale aktuell ebenso auf dem Schirm wie die
anstehenden Änderungen beim Reiserecht. Ab 1. Juli 2018 in
Kraft, bringt es einerseits mehr Klarheit und
Verbraucherschutz beim Buchen von Reiseleistungen in
Online-Portalen und Reisebüros.
Andererseits hat es auch Verschlechterungen im Gepäck: Erst
wenn der Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um
mindestens acht Prozent anhebt, kann der Urlauber künftig
noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag
diese Grenze bei fünf Prozent. Nach jetzigem Recht ist es
verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier
Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich
anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte
Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag
vor Reiseantritt mitgeteilt wird.
Einfach,
schnell und nachhaltig
Neuer Ratgeber mit
Profitipps für den Haushalt
Duisburg,
24. Mai 2018 - Warum wird mein Geschirr nicht richtig
sauber? Was hilft gegen helle Streifen auf der Jeans? Und
wie verschwindet der Kalk wieder vom Duschkopf? Was
Forscher, Blogger und Haushaltsprofis in solchen und vielen
anderen Fragen der Hausarbeit raten, erklärt der neue
Ratgeber „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und
nachhaltig“ der Verbraucherzentrale. Schritt für Schritt
hilft er bei zahlreichen Aufgaben und Herausforderungen.
Dabei wird vor allem Wert darauf gelegt, mit der Gesundheit
und Umwelt schonend umzugehen. Anhand von Symbolen können
Verbraucherinnen und Verbraucher auf den ersten Blick
erkennen, welche Tipps dabei helfen, im Alltag Zeit oder
Geld zu sparen und/oder nachhaltig zu handeln.
Der
Ratgeber behandelt die Themen Einkaufen und Aufbewahren,
Kochen und Backen, Kleiderpflege sowie Putzen. Einen
schnellen Überblick bieten etwa die zehn goldenen Einkaufs-
und Kühlschrankregeln, die sieben goldenen Regeln zum
Fensterputzen, die fünf Fleck-weg-Regeln oder die fünf
Schritte für das Falten eines Hemdes.
Das letzte Kapitel ist schließlich den nicht-alltäglichen
Momenten gewidmet, etwa wenn viele Essensgäste zu bewirten
sind. Oder wenn das Zuhause für den Urlaub vorbereitet wird
oder – auch das eine Herausforderung - die Wohnung in nur
einer halben Stunde vorzeigbar sein soll.
Der
Ratgeber „Haushalt im Griff“ hat 200 Seiten
und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Hochsaison für Ärger am Gartenzaun
Wie viel Grillrauch muss die Nachbarschaft hinnehmen?
In Frühling und Sommer hat auch der Ärger am Gartenzaun
Hochsaison. Tobende Kinder, bellende Hunde, zu hohe Hecken:
Es gibt jede Menge Punkte, an denen es zu Konflikten kommen
kann. Ein immer wiederkehrender Grund für Streit unter
Nachbarn: qualmende Grills. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Meine Rechte als Nachbar“ zeigt auf,
welche Beeinträchtigungen die Leserinnen und Leser hinnehmen
müssen, wogegen sie sich wehren können und wie sie vorgehen
sollten, wenn Ärger in der Luft liegt.
Beim
Grillen ist zum Beispiel der Umfang entscheidend. Wenn
jemand in den Sommermonaten gelegentlich grillt, ist nicht
von einer wesentlichen Beeinträchtigung nach dem
bürgerlich-rechtlichen Nachbarrecht auszugehen. Im Miet-
oder Wohnungseigentumsrecht kann die Nutzung eines
Gartengrillgeräts auf dem Balkon jedoch untersagt werden.
In Ausnahmefällen kann sogar das öffentliche
Immissionsschutzrecht greifen – wenn der Qualm in
konzentrierter Form in die Wohn- und Schlafzimmer
unbeteiligter Anwohner eindringt und eine erhebliche
Belästigung entsteht. Der Ratgeber hilft dabei, in diesen
und vielen weiteren Fällen den Überblick zu behalten, und
zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis, wie sich
Konflikte lösen lassen.
Der
Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 14,90
Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Stichtag 31. Mai nicht verpassen:
Ratgeber gibt Rentnern Tipps für die Steuererklärung
Zu viele
Menschen im Ruhestand verschenken Jahr für Jahr Geld ans
Finanzamt, das sie sich per Steuererklärung zurückholen
könnten. Für diejenigen, die zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung 2017 verpflichtet sind, wird
allerdings die Zeit knapp: Stichtag ist der 31. Mai. Der
gilt zumindest für diejenigen, die ihre Bürgerpflicht selbst
erledigen und keinen Steuerberater oder
Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Unterstützung bei dieser
Aufgabe bietet der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2017/2018“.
Die
Leserinnen und Leser erfahren, wer überhaupt eine Erklärung
abgeben muss, und können mithilfe des Berechnungsblatts
direkt ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Sie lernen,
welche nicht verpflichtenden Angaben negative Auswirkungen
haben können, und erhalten Hinweise, wie sich finanzielle
Einbußen an diesen Stellen legal vermeiden lassen. Der
Ratgeber gibt einen Überblick über die sieben
Einkunftsarten, die das deutsche Recht unterscheidet,
erklärt Fachbegriffe und hilft durch Erläuterungen der
Formulare ganz praktisch bei der Erstellung der
Steuererklärung.
Der
Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Abfälle nicht in Toilette und
Waschbecken - Essensreste, Medikamente und Hygienemüll
belasten Gewässer
Flüssiger oder feuchter Müll ist mitunter
unappetitlich, sieht dennoch auf den ersten Blick so aus,
als könne er kein Wässerchen trüben. Deshalb machen sich
viele keine Gedanken, was damit passiert, wenn sie Abfälle
wie Essensreste, Haushaltschemikalien, Medikamente,
Feuchttücher oder Katzenstreu nach Gebrauch im Klo oder
Ausguss zu entsorgen. Jedoch sind immer kompliziertere
technische Verfahren nötig, um Abwasser in den Kläranlagen
zu reinigen und zu neuem sauberen Trinkwasser aufzubereiten.
„Je verschmutzter das Wasser ist, desto tiefer müssen die
Verbraucher in die Tasche greifen, da die aufwändige
Wasseraufbereitung immer kostspieliger wird. Zudem
widerstehen viele Schadstoffe den
High-Tech-Reinigungsverfahren und machen sich in der Umwelt
breit“, mahnt das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung
der Verbraucherzentrale NRW: „Feste Materialien verstopfen
die Kanalisation. Chemische Stoffe sind
gesundheitsschädlich.
Speisereste locken Ratten an: Die Menge an Abfällen stinkt
buchstäblich zum Himmel.“
Folgende Tipps des Projekts der Verbraucherzentrale für den
eigenen Haushalt verhindern, dass umwelt- und
gesundheitsschädigende Abfälle ins Abwasser gelangen:
- Klo ist kein Müllschlucker:
Feste Abfälle wie Feuchttücher, Tampons, Kondome und
Katzenstreu sollten nicht mit Hilfe der Klospülung beseitigt
werden, sondern in die Restmülltonne wandern. Denn sonst
verstopft so manches Rohr, Pumpen und die Abfälle müssen
unter hohem Einsatz vor der Wiederaufbereitung aus dem
Wasser gesiebt werden.
Ohne großen Aufwand können etwa Hygieneartikel in einem
kleinen Mülleimer fürs Bad am besten neben der Toilette
gesammelt und entsorgt werden.
- Medikamentenreste verunreinigen Abwasser:
Arzneimittel sollten nicht in der Toilette oder im
Waschbecken heruntergespült werden. Die Stoffe in den alten
Pillen, Säften oder Tropfen können in den Kläranlagen nicht
richtig abgebaut werden. Abgelaufene Medikamente gehören
stattdessen in die Restmülltonne oder können auf Nachfrage
in einigen Apotheken zurückgegeben werden.
- Essensreste nicht ins Abwasser kippen:
Speisereste, Fette und Öle setzen sich in den Rohren fest,
führen zu Verstopfungen und üblen Gerüchen. Sie locken
Ratten und Ungeziefer an und treiben Aufwand und Kosten der
Abwasserreinigung in die Höhe. Tellerreste, gebrauchtes
Frittierfett und Speiseöle – am besten in Einweggläser
abgefüllt – gehören deshalb in die Mülltonne.
- Reinigungs- und Waschmittel sparsam verwenden:
Bei Putzmitteln genügt meist ein Spritzer, um Schmutz zu
entfernen. Echt ätzend für Klärwerk und Gewässer sind
hingegen chemische Rohrreiniger, Desinfektionsmittel,
Toilettenbecken- und Spülkastensteine sowie Weichspüler.
Aggressive Haushaltshelfer aus dem Chemiekasten können
Rohrleitungen und Dichtungen zersetzen und belasten das
Abwasser.
Umweltschonender bekämpfen Saugglocke und Rohrspirale eine
Abflussverstopfung. Reste von Schmutzkillern sollten bei
einer Schadstoffsammelstelle abgegeben werden. Leere
Behälter gehören hingegen in die Tonne oder den Sack für
Verpackungsmüll.
- Haushaltschemikalien sind Gift für die Umwelt:
Ebenso dürfen Lacke, Farben, Lösemittel, Säuren, Laugen und
Motorenöle wegen ihres hohen Schadstoffgehalts nicht ins
Abwasser gelangen. Die schädlichen Stoffe belasten Wasser,
Pflanzen und Tiere. Farb- und Lösemittelreste sind bei den
kommunalen Recyclinghöfen oder bei einem Schadstoffmobil bei
Rückgabe an der richtigen Stelle. Gebrauchtes Motorenöl
hingegen kann kostenlos beim Händler oder bei einer
Altöl-Sammelstelle abgegeben werden.
Strengere Regeln und mehr Rechte
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
Duisburg, 07. Mai 2018 - Ab dem 25. Mai 2018
profitieren Verbraucher von einem europaweit einheitlichen
Datenschutzrecht. Dann gilt die Europäische
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), an die sich auch
ausländische Unternehmen halten müssen, die nicht in der EU
ansässig sind, deren Angebote sich aber an EU-Bürger
richten. Das bedeutet etwa für Google und Facebook: die
Online-Giganten müssen sich ebenfalls künftig an den
Datenschutz-Regeln der DSGVO orientieren.
„Die neuen Vorgaben stärken das Recht der Verbraucher auf
Auskunft, Korrektur und Sperrung oder Löschung von Daten.
Außerdem wird die Beweislast umgekehrt: Wer Daten erhebt und
verarbeitet muss im Streitfall künftig beweisen, dass er
rechtlich einwandfrei mit den Daten umgeht“, zählt die
Verbraucherzentrale NRW die Kernpunkte auf:
- Keine Datennutzung ohne Kenntnis und Erlaubnis: Will ein
Unternehmen Daten über eine Person verarbeiten, muss es
Verbraucher umfassend hierüber informieren. Gemeint sind
alle Angaben, die sich auf eine identifizierbare Person
beziehen – etwa Name, Adresse, Geburtstag, Kleider- und
Schuhgröße, Beruf, medizinische Befunde, Bankdaten sowie
Daten, die Nutzer im Netz hinterlassen, wie etwa die
IP-Adresse.
Um nicht mit den Vorgaben der neuen Verordnung in Konflikt
zu geraten, müssen Unternehmen eine Erlaubnis vorweisen,
sobald persönliche Daten erfasst und verarbeitet werden.
Eine solche Erlaubnis kann etwa sein, dass die Daten für die
Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, etwa die Adresse
bei einer Online-Bestellung. Verbraucher können in die
Datenverarbeitung auch einwilligen. Diese Zustimmung muss
einfach zu widerrufen sein.
Auf welche Erlaubnis Anbieter ihre Datennutzung stützen,
darüber müssen sie künftig informieren. Außerdem müssen sie
dokumentieren, wie sie die persönlichen Daten verarbeiten.
- Recht auf Auskunft und
Korrektur:
Verbraucher können künftig von Anbietern formlos – zum
Beispiel per Brief oder E-Mail – verlangen, dass sie ihnen
sämtliche verfügbaren Daten bekanntgeben, die über sie
gespeichert sind, zu welchem Zweck dies geschieht, woher die
Daten stammen, ob sie für Profilbildung genutzt werden und
was weiter mit ihnen passieren soll.
Unternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte leicht
zugänglich, vollständig, verständlich, kostenfrei und
grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen.
Sind die Daten unrichtig, können Verbraucher im nächsten
Schritt weitere Rechte geltend machen, etwa die Korrektur,
Sperrung oder Löschung ihrer Daten. Verlangt ein Unternehmen
hierfür einen Identitätsnachweis, sollten Verbraucher darin
alle für die Anfrage unerheblichen Angaben schwärzen.
- Recht auf Löschung und
Vergessenwerden:
Verbrauchern steht erstmals ausdrücklich ein Recht auf
Löschung und Vergessenwerden zu. So können sie zum Beispiel
Links in Suchmaschinen oder Informationen über die eigene
Person auf Internetseiten löschen lassen, etwa wenn die
Daten unzulässig verarbeitet oder Verbraucher dadurch in
ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
- Recht auf Sperrung der Daten:
In vielen Fällen können Verbraucher der Nutzung ihrer Daten
widersprechen. Nutzt ein Unternehmen die Daten etwa zur
unmittelbaren Werbeansprache, so bedarf es hierzu nicht
einmal eines besonderen Grundes. Verbraucher können der
Datennutzung gegenüber dem Werbetreibenden formlos
widersprechen und die Sperrung Ihrer Daten verlangen. Die
Sperrung ist dann sinnvoller als eine Löschung der Daten, da
Werbetreibende die Daten ansonsten einfach neu erheben
könnten, etwa über Adresshändler.
- Recht auf Daten-Umzug:
Neu ist auch, dass Verbraucher ihre eigenen Daten zu einem
anderen Anbieter mitnehmen können – zum Beispiel wenn sie
ihren E-Mail-Anbieter oder den Messenger wechseln möchten
oder ein anderes soziales Netzwerk wählen. Dann können zum
Beispiel Kontakte oder Playlists auf Wunsch mit umziehen.
Nutzer sollten auch hierbei einen Überblick über ihre Daten
behalten und bedenken, dass ihre Daten beim bisherigen
Anbieter noch vorhanden sind. Die Bestände beim ausgedienten
Unternehmen sollten daher entweder gesperrt oder gelöscht
werden.
Vormerken allein reicht nicht
Wirksame Online-Kündigungen
Duisburg, 03. Mai 2018 - Ohne Unterschrift ist online vieles
möglich: Mitglied werden, Verträge abschließen, Upgrades
vornehmen, Zusatzleistungen hinzubuchen und Vereinbarungen
auch wieder auflösen. Doch bei Kündigungen von digital
abgeschlossenen Verträgen legen
Telekommunikationsunternehmen, Dating-Dienste oder soziale
Netzwerke abwanderungswilligen Kunden geschickt Steine in
den Weg, um sie nicht ohne ausdrückliche schriftliche
Erklärung gehen zu lassen. Ein fragwürdiges Bremsmanöver
versuchen Anbieter etwa mit Hilfe einer aktivierbaren
„Kündigungsvormerkung“ auf ihrer Webseite.
„Hinter diesem auf den ersten Klick kundenfreundlichen
Service, Vertragskunden rechtzeitig zum Laufzeitende an eine
mögliche Kündigung zu erinnern, dient dieser Hinweis
Online-Anbietern oft als Vorwand, um abtrünnigen Kunden
einen Verbleib bei ihrem Angebot schmackhaft zu machen“,
warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Sie erklärt, wie der Kniff Kunden von einer Kündigung abhält
und wie dennoch ein Online-Vertrag erfolgreich gekündigt
werden kann:
- Vormerkung kein Ersatz für wirksame
Kündigung: Wer den Button „Kündigungsvormerkung“ bei einem
kostenpflichtigen Online-Angebot zum Surfen, Telefonieren,
Daten oder Vernetzen anklickt, setzt damit nicht automatisch
eine Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende eines Vertrags
in Gang. Die Vormerkung ist lediglich ein Hinweis, dass der
gültige Vertrag zu einem bestimmten Termin mündlich oder
schriftlich gekündigt werden kann.
- Service dient der Kundenbindung: Anbieter installieren die
Funktion „Kündigungsvormerkung“ auch auf ihren Webseiten,
weil sie hoffen, dass Kunden vor Fristende anrufen, um sich
nach neuen Angeboten zu erkundigen. Wankelmütige Kunden
sollten jedoch nicht glauben, mit dem Häkchen bei der
Kündigungsvormerkung und dem anschließenden Telefonat hätten
sie in puncto Kündigung alles getan:
- Wer sich nicht zum Bleiben ermuntern lässt, muss dennoch
ausdrücklich kündigen!
Nachteile für Kunden: Pech hierbei, dass die gesetzten
Kündigungsfristen häufig nicht mehr eingehalten werden
können und der Vertrag sich automatisch verlängert. Eine
Vertragskündigung bei einem Online-Anbieter muss nicht
unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann am Telefon auch
mündlich erklärt werden, falls Firmen dies zulassen.
Allerdings wird es für viele Kunden schwierig sein, eine
mündliche Kündigung im Nachhinein nachzuweisen.
- Richtig kündigen: Online-Firmen legen in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) fest, in welcher Form die
Kündigung eines Vertrages möglich ist. Hierbei können sie
eine mündliche Kündigung am Telefon ausschließen, nicht aber
den Vertragsstopp per E-Mail oder Fax. Mit einer
schriftlichen Erklärung, in der eindeutig steht, „dass der
Vertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden soll“,
sind abtrünnige Kunden auf der sicheren Seite.
Bei der Kündigung müssen die gesetzten Fristen von bis zu
drei Monaten beachtet werden. Das Fristende ist meist in den
Vertragsunterlagen oder auch in den Rechnungen angegeben. Um
den rechtzeitigen Eingang des Kündigungsschreibens bei
Problemen nachzuweisen, sollte ein Brief per Einschreiben
mit Rückschein versandt, der Sendebericht bei einem Fax
aufbewahrt oder eine E-Mail mit Lesebestätigung auf den Weg
gebracht werden. Anbieter sind nicht verpflichtet, eine
Kündigung zu bestätigen. Für die meisten gehört dies jedoch
zum Service.
Ob Kunden aus ihrem Handyvertrag rauswollen oder sie die
Zustimmung zu Zusatzleistungen reut: Bei Kündigungsproblemen
oder sonstigem Ärger rund um Online-Service-Verträge bietet
die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30
rechtlichen Rat und ihre Hilfe an. Hinweise zu Kontakten und
Kosten online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.
Musterschreiben zur Online-Kündigung von Mobilfunk- oder
Abo-Verträgen gibt’s ebenfalls im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/onlinekuendigung.
Gesund genießen ohne Übergewicht
Zehn alltagstaugliche Ansätze für eine bessere Ernährung
Mit 50 Jahren so viel zu wiegen wie mit 25 ist kaum möglich
– und auch nicht sinnvoll. Die Orientierung an einem
übertriebenen Schlankheitsdeal ist oft kontraproduktiv.
Trotzdem sollte das Gewicht im Bereich eines normalen
Body-Mass-Index bleiben.
Der Ratgeber „Gewicht im Griff. Das 10-Punkte-Programm für
mehr Wohlbefinden“ der Verbraucherzentrale stellt wichtige
Ernährungsempfehlungen vor und gibt Tipps für den Alltag.
Tests und Checklisten helfen bei der Selbsteinschätzung,
mehr als 60 Rezepte bei der Umsetzung des Vorhabens.
Wer es schafft, auch mit zunehmendem Alter normalgewichtig
zu bleiben, fördert nicht nur Wohlbefinden und
Leistungsfähigkeit, sondern auch seine Gesundheit.
Langzeitstudien zeigen: Wer viel Gemüse und regelmäßig Obst
isst, baut einen natürlichen Schutz vor Bluthochdruck,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen und einigen Krebserkrankungen
auf. Nüsse und Kerne enthalten außerdem gesunde Fette, die
den Cholesterinspiegel senken.
Der Ratgeber unterstützt dabei, ungesündere Lebensmittel
durch besser verträgliche zu ersetzen: mehr Vollkorn statt
Weißmehl, mehr pflanzliche Alternativen statt Fleisch.
Wichtige Voraussetzung für ein nachhaltig geringeres Gewicht
ist, dass Lebensstil und Essgewohnheiten dauerhaft geändert
werden. Damit dies gelingt, können sich die Leserinnen und
Leser zum Start auch erst einmal nur zwei oder drei der
Themen raussuchen und die Umstellung so Schritt für Schritt
angehen.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet
19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
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April 2018
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Die eigenen Rechte gegenüber
Vermietern durchsetzen
Ratgeber mit
Musterbriefen für Mieter
Duisburg, 26. April 2018 - Der aktuell vielerorts
angespannte Immobilienmarkt versetzt Vermieter in eine
starke Position. In solchen Zeiten ist es ganz besonders
wichtig, dass sich Mieterinnen und Mieter ihrer Rechte
bewusst sind. Wer diese kennt, kann bei Problemen oft
tragfähige Lösungen finden, bevor große Konflikte entstehen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was ich als Mieter
wissen muss“ hilft dabei, die eigenen Ansprüche effektiv
durchzusetzen und kostspielige Auseinandersetzungen zu
vermeiden. Dabei werden alle wichtigen Themen vom
Unterschreiben des Mietvertrags bis zur Übergabe der Wohnung
nach einer Kündigung behandelt.
Wer muss
renovieren? Wann und in welchem Umfang kann ich die Miete
mindern? Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt
werden? Ob beim Ein- oder Auszug, bei Schönheitsreparaturen,
der Nebenkostenabrechnung oder Untervermietung – die
Parteien im laufenden Mietverhältnis haben oft sehr
unterschiedliche Interessen.
Das Buch erläutert die Fragen, die am häufigsten zu
Problemen führen. Musterschreiben und Formulierungshilfen
rüsten die Leserinnen und Leser für solche Situationen. Ein
ganzes Kapitel widmet sich der Beweissicherung, für den
Fall, dass ein Konflikt vor Gericht enden sollte. Beispiele
der aktuellen Rechtsprechung zeigen zudem auf, welche
Urteile bei bestimmten Streitigkeiten erfahrungsgemäß zu
erwarten sind.
Der Ratgeber
hat 384 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Verkäufern teure Tour
vermasseln: Tipps zu Kaffeefahrten
Geldgewinne, Geschenke, gutes Essen und weitere
Attraktionen vor Ort – mit den immer gleichen Versprechen
werden meist ältere Menschen zur Teilnahme an einer
Tagestour gelockt. Doch hinter der preiswerten Fahrt ins
Grüne verbirgt sich oft eine als Kaffeefahrt getarnte
Verkaufstour, bei der den Teilnehmern meist minderwertige
Waren zu überteuerten Preisen angedreht werden.
„Auf keinen Fall sollten sich Teilnehmer bei Kaffee und
Kuchen am Zielort dazu verleiten lassen, etwas zu
unterschreiben oder gleich das Portemonnaie zu zücken. Das
Geld ist dann meist weg, auch wenn der Kaufvertrag hinterher
widerrufen wird“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor
versierten Verkäufern, die nach der Bustour auf
Nimmerwiedersehen verschwinden.
Wie Teilnehmer auf falsche Versprechen nicht hereinfallen
und gegen unseriöse Verkaufspraktiken vorgehen können, dazu
hat die Verbraucherzentrale NRW passende Tipps: Nette
Einladung nur schöner Schein: Preiswerten Touren mit vielen
Extras sollte man stets misstrauisch begegnen! Sinnvoll ist
es, das Angebot zu einer Kaffeefahrt und besonders das
Kleingedruckte vor der Buchung sorgfältig zu lesen.
Sämtliche Kosten – auch zusätzliche Extras – und sonstige
Teilnahmebedingungen sollten vorher zusammengetragen und
geprüft werden. Bei Ungereimtheiten am besten Angehörige,
Betreuer oder die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale um Rat
fragen. Im Zweifel sollten Interessenten lieber auf eine
Teilnahme verzichten. Gerissene Verkaufstaktik: Veranstalter
von Kaffeefahrten haben nichts zu verschenken, sondern
treiben mit Rentnern und Pensionären ein für sie
einträgliches Spiel.
Zusätzlich treiben sie mit den ermittelten Adressdaten oft
noch einen regen Handel. Ihre Verkaufsveranstaltung findet
häufig in einem abgelegenen Lokal statt, damit möglichst
niemand zu einem interessanteren Ort entschwindet. Während
einer mehrstündigen Präsentation werden Teilnehmer von
geschulten Verkäufern geschickt zum Kauf von zweifelhaften
Gesundheitspräparaten, Rheumadecken, Werkzeug oder
Küchengeräten animiert – meist zu völlig überzogenen
Preisen.
- Verläuft das Geschäft nicht so einträglich wie erhofft,
werden potenzielle Käufer oft aggressiv von den Verkäufern
bedrängt. Teilnahme und Kauf kein Zwang: Gäste einer
Verkaufsveranstaltung können sich jedoch durchaus während
der Warenpräsentation absetzen und bis zur Rückfahrt etwas
anderes unternehmen. Sie haben trotzdem einen Anspruch auf
sämtliche Leistungen – etwa auf Verpflegung und
Rücktransport, die sie gebucht und bezahlt haben.
- Sie müssen auch nichts kaufen. Falls Teilnehmer daran
gehindert werden, den Veranstaltungsraum zu verlassen, sie
womöglich sogar bedroht werden, sollte sich niemand scheuen,
die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen und Anzeige
wegen Nötigung zu erstatten. Hilfreich ist es bei Problemen,
vorsorglich die Namen des Busunternehmers und des Fahrers
sowie das Kennzeichen des Busses für eine Beschwerde zu
notieren.
- Unterschrift und Anzahlung tabu: Sinnvoll ist auch,
Kaufvertrag und Werbematerial erst mal mit nach Hause zu
nehmen, um einen Vertrag in Ruhe prüfen sowie Preis und
Qualität mit anderen Waren vergleichen zu können. Hierbei
ist höchste Vorsicht geboten bei Anbietern, die in ihren
Unterlagen lediglich eine Postfachadresse oder einen
Firmensitz im Ausland angeben. In solchen Fällen ist eine
rechtliche Verfolgung meistens aussichtslos.
- Widerrufsrecht: Wird ein Warenkauf im Nachhinein bereut,
weil der Preis der neuen Heizdecke zu hoch erscheint oder
Zweifel an der angepriesenen Wunderwirkung von
Fitness-Pillen aufkommen, können Käufer in der Regel
innerhalb von 14 Tagen, nachdem ein Vertrag vereinbart wurde
beziehungsweise sie die gekaufte Ware in den Händen halten,
ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen.
Wurden sie nicht ordnungsgemäß über ihr Recht auf Widerruf
informiert, haben sie sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, um
sich von der Vertragsverpflichtung zu lösen. Käufer sollten
bei der Entgegennahme eines Vertrages immer auf das Datum
achten. Unseriöse Anbieter versuchen oft, das Widerrufsrecht
durch Zurückdatierung auszuhebeln.
- Wichtig für Reklamationen und Rücktritt ist auch, dass der
Name der Firma, einer verantwortlichen Person, die Anschrift
und nicht nur ein Postfach im Kaufvertrag angegeben sind.
Weitere Auskünfte zu dubios erscheinenden Bustouren gibt’s
online unter www.verbraucherzentrale.nrw/kaffeefahrten.
Persönliche Hilfe bietet auch die Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Anlaufstellen und Erreichbarkeit
im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.
Erst der Finanzcheck, dann die Hausplanung
Grundwissen für Kauf oder Bau einer
Immobilie
Duisburg,
19. April 2018 - Wie viel Haus kann ich mir leisten? Egal,
ob die eigenen vier Wände ein wichtiges Lebensziel sind oder
in Zeiten bröckelnder Rentenansprüche als Altersvorsorge
dienen sollen: Diese Frage sollte geklärt sein, bevor es auf
die Suche nach der passenden Immobilie geht. Zukünftige
Eigentümerinnen und Eigentümer sollten unbedingt im Vorfeld
prüfen, wo ihre Grenzen bei der finanziellen Belastbarkeit
liegen. Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Meine
Immobilie finanzieren. Haus oder Wohnung: kaufen, bauen,
sanieren“ liefert wichtiges Grundwissen und hilft bei der
Entscheidung. Zur Antwort auf die Frage, ob Pläne
Wirklichkeit werden können, führt letztlich nur ein Weg:
Kassensturz machen und rechnen.
Im
Mittelpunkt des Buchs stehen die Abstimmung der Planung auf
die persönlichen Verhältnisse, die verschiedenen
Finanzierungsmöglichkeiten und staatliche Förderungen.
Außerdem erläutert das „Abc der Baufinanzierung“ die
wichtigsten Fachausdrücke von Annuität bis
Zielbewertungszahl. Der Ratgeber richtet sich in erster
Linie an Bauherren und Käufer vor Vertragsabschluss. Ein
Kapitel geht aber auch auf besondere Situationen in der
Rückzahlungsphase eines Kredits und die
Anschlussfinanzierung ein. Wer sich frühzeitig damit
beschäftigt, vermindert das Risiko, später böse
Überraschungen zu erleben.
Der
Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Ein entscheidender Hausbesuch
Optimale Vorbereitung für das
Pflegegutachten
Duisburg,
12. April 2018 - Wer pflegebedürftig ist, benötigt oftmals
mehr Unterstützung, als Familie und Freunde leisten können.
Für professionelle Hilfe kann Geld aus der
Pflegeversicherung fließen, etwa für die ambulante Betreuung
oder die Unterbringung in einem Heim. Voraussetzung für
diese Leistungen ist immer ein Gutachtertermin. Der Ratgeber
der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten.
Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ bereitet
Betroffene optimal auf diesen Hausbesuch vor.
Bei
gesetzlich Versicherten kommt der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung zum Antragsteller, um das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Mit den jüngsten
Gesetzesänderungen 2017 wurden grundlegende Dinge geändert:
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu geregelt und
der Leistungsanspruch ausgebaut. Aber welche Kriterien sind
wichtig? Wie läuft die Begutachtung überhaupt ab? Und wie
lassen sich falsche Eindrücke vermeiden?
Der Ratgeber beantwortet die wichtigsten
Fragen und enthält einen Musterbrief für den Fall, dass
Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse eingelegt werden
soll. Eine ausführliche Checkliste behandelt die Bereiche
Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Arztbesuche und
Medikamentengabe sowie Alltagsleben und soziale Kontakte.
Dadurch wissen die Leserinnen und Leser im Vorfeld genau,
auf welche Fragen sie sich für das Gutachten einstellen
müssen.
Der
Ratgeber hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Künstliches Geschmackserlebnis durch Aromen
Den Geschmack von Apfelstrudel, Strawberry Cheesecake,
Himbeertörtchen, Schoko-Kirsch Brownie oder Blueberry Muffin
finden Kunden seit einiger Zeit im Teeregal. Allerdings
befindet sich kein echter Kuchen im Tee. Die Basis des
Gebäcks in der Tasse ist meist ein Früchtetee, der
hauptsächlich aus den Zutaten Apfel, Hagebutte, Hibiskus
oder Rooibos besteht.
„Für den Kniff mit dem Kuchen werden die handelsüblichen
Tees mit viel Aroma in trendige Heißgetränke umgewandelt“,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für das süße, aber
dennoch kalorienfreie Geschmackserlebnis von Kuchen auf der
Zunge sorgen dann zum Beispiel Aromen mit Orangen-,
Himbeer-, Käsekuchen- oder Muffingeschmack. Allerdings gibt
es nur ganz wenige Kuchentees, die natürliche Aromastoffe
enthalten.
Wer wissen will, welche echten Back-Zutaten in Kuchentees
enthalten sind und welche Aromastoffe das
Tee-und-Kuchen-Erlebnis künstlich nachbilden, sollte einen
Blick auf die Zutatenliste der Verpackung riskieren. Zum
Verständnis der Inhaltsstoffe steuert die
Verbraucherzentrale NRW eine hilfreiche Aromakunde bei:
- Verwendung von Aromen: Etwa 10.000 verschiedene Aromen
wurden bisher in der Natur aufgefunden.
Mit mehr als 2.000 Aromastoffen arbeitet die
Lebensmittelindustrie, um Produkten Geschmack oder einen
besonderen Geruch zu verpassen, eine gleichbleibende
Qualität zu gewährleisten oder Rohstoffe einzusparen. Durch
die Verwendung von Aromastoffen werden Produkte wie Tees mit
völlig neuen Geschmacksrichtungen versehen. Auf diese Weise
können herkömmliche Früchtetees auch in Tees mit
Kuchengeschmack verwandelt werden.
Der Gebrauch von Aromen unterliegt jedoch europaweit
gültigen gesetzlichen Regelungen und Zulassungsverfahren.
Das bedeutet: Die Verwendung von Aromastoffen, die diese
rechtlichen Hürden nicht genommen haben, sind verboten.
- Natürliches Aroma: Stoßen Verbraucher im
Zutatenverzeichnis auf die Kennzeichnung „natürliches
Blaubeeraroma“ oder „natürliches Erdbeeraroma“, muss das
verwendete Aroma zu 95 Prozent aus der angegebenen Quelle –
bei den Beispielen aus Blaubeeren beziehungsweise Erdbeeren
– stammen.
Doch aufgepasst: Fehlen die Hinweise „Blaubeere“ oder
„Erdbeere“ in dieser Wortverbindung bei der Aromaangabe und
weist die Kennzeichnung lediglich auf die Verwendung eines
„natürlichen Aromas“ hin, muss der Aromastoff des Produkts
nicht zwingend aus der genannten Frucht stammen. Das
verwendete Aroma kann auch aus anderen natürlichen
Ausgangsstoffen hergestellt worden sein. Es muss einzig aus
pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen
Ausgangsstoffen stammen, die in der Natur nachgewiesen
wurden.
- Synthetisches Aroma: Tauchen in der Zutatenliste
Bezeichnungen wie „Aroma“, „Blaubeeraroma" oder "Aroma
(Erdbeere)" auf, müssen Kunden damit rechnen, dass es sich
hierbei möglicherweise um chemisch-synthetisch hergestellte
Aromastoffe handelt, die den Produkten beigemengt wurden.
Selbst bei der Beigabe von einem geringen Anteil echter
Blau- oder Himbeeren werden die Tees zusätzlich und zum Teil
sogar erheblich aromatisiert.
- Blick in die Zutatenliste: Bei verpackten
Lebensmittelprodukten listet das Zutatenverzeichnis alle
Zutaten auf. Am Anfang sind die Hauptzutaten mit dem
höchsten Gewichtsanteil aufgeführt. Immer weiter abnehmend
kommen die Zutaten, die in immer geringer werdenden Mengen
im jeweiligen Produkt enthalten sind. Da Kuchentees
bisweilen stark aromatisiert sind, können verwendete Zutaten
wie „Aroma (Schoko-Kirsch-Brownie)“ oder „Aroma
(Himbeertörtchen)“ an zweiter Stelle genannt sein und echte
Himbeeren im Tee an letzter Stelle im Zutatenverzeichnis
erscheinen.
Klimafreundlich unterwegs mit
dem Elektrorad
Tipps für Sicherheit und Fahrspaß
Duisburg, 05. April 2018 - Der Markt für
Elektrofahrräder floriert. Fast jedes fünfte verkaufte Rad
in Deutschland hat mittlerweile einen Unterstützungsmotor.
Der eingebaute Rückenwind bringt einige Vorteile: Längere
Strecken und Steigungen können entspannter bewältigt und
Leistungseinschränkungen besser ausgeglichen werden.
„Wer das Elektrofahrrad regelmäßig nutzt und dafür das Auto
stehen lässt, leistet zudem einen Beitrag zum Klimaschutz“,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Zwar werden auch bei
der Produktion eines Elektrofahrrads und bei der Erzeugung
des Ladestroms Treibhausgase verursacht, jedoch sind diese
pro Kilometer 14-mal geringer als bei einem Pkw.
Jetzt im Frühling rollen im Handel neue E-Rad-Modelle auf
die Kunden zu. Für die aufwändigere Technik müssen Käufer
allerdings tiefer in die Tasche greifen. Je nach Ausstattung
können einige tausend Euro zusammenkommen. Damit Sicherheit
und Fahrspaß nicht auf der Strecke bleiben, liefert das
Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW folgende
Tipps:
-
Pedelec und E-Bike: Am weitesten
verbreitet sind sogenannte Pedelecs, bei denen Radler
mittreten müssen. Die Elektro-Unterstützung endet bei
einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern (km/h).
Umgangssprachlich ist häufig vom E-Bike die Rede, wenn
eigentlich Pedelecs (Kurzwort für Pedal Electric Cycle)
gemeint sind. Verkehrsrechtlich sind Pedelecs Fahrräder:
Es gibt keine Führerschein-, Helm- und
Versicherungspflicht. Radwege dürfen benutzt werden.
S-Pedelecs (schnelle Pedelecs), die erst bei
45 Stundenkilometern abschalten, und E-Bikes, die auch
ohne Treten fahren, gelten hingegen als Kleinkrafträder.
-
Motor: Den höchsten Fahrkomfort und
Stabilität bietet ein Mittelmotor, dessen Kraft über die
Kette auf das Hinterrad übertragen wird. Preiswertere
Elektrorad-Modelle haben häufig einen Nabenmotor am
Vorderrad. Nachteil: Das Vorderrad kann leicht
durchdrehen oder wegrutschen. Beim Heckantrieb sitzt der
Elektromotor in der Hinterradnabe. Er wird vor allem für
sportliche Räder genutzt.
-
Akku: Der Akku ist ein wesentlicher
Kostenfaktor beim Elektrorad. Auf Reichweitenangaben ist
jedoch wenig Verlass. Denn letztlich hängt es von vielen
Faktoren ab, wie lang der Akku hält – etwa dem Gelände,
der gewählten Unterstützung beim Treten und dem Gewicht
von Fahrer und Ladung. Eine bessere Orientierung bietet
die Speicherkapazität. Sie wird in Wattstunden (Wh)
angegeben. Typische Kapazitäten für Pedelec-Akkus
bewegen sich zwischen 300 und 500 Wattstunden. Viele
Räder schaffen damit in der Praxis zirka 60 Kilometer.
Vor dem Kauf sollte man unbedingt prüfen, ob ein
Ersatz-Akku erhältlich und wie teuer dieser ist.
-
Sicherheit: Das höhere Gewicht und der
Antrieb durch den Elektromotor sorgen für ein anderes
Fahrgefühl. Das schnellere Tempo birgt zudem ein höheres
Unfallrisiko. Besonders wichtig sind daher
vorausschauendes Fahren und gute Bremsen.
Scheibenbremsen sind durch ihre hohe Bremsleistung und
eine hohe Haltbarkeit besonders bei schwerer Beladung
oder bei E-Lastenrädern eine gute Wahl, während
Felgenbremsen (V-Brakes) durch einen günstigeren Preis
und ein geringes Gewicht punkten.
-
Prüfzeichen: Das GS-Zeichen (Geprüfte
Sicherheit) garantiert eine hohe Produktsicherheit, die
von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Diese
Kennzeichnung ist bei Pedelecs aber noch nicht sehr
verbreitet. Das CE-Zeichen, mit dem der Hersteller die
Einhaltung aller EU-Richtlinien bestätigt, ist für
Elektrofahrräder Pflicht. Ohne dieses Zeichen dürfen die
Zweiräder nicht verkauft werden. Sicherheitstechnische
Anforderungen für Elektrofahrräder sind seit 2017 in der
DIN EN 15194 festgelegt. Kunden sollten auf die
Kennzeichnung des Rahmens beziehungsweise einer
begleitenden Dokumentation mit DIN EN 15194:2017 achten.
-
Test und Beratung: Eine gute
Orientierung zu Handhabbarkeit, Sicherheit und
Haltbarkeit verschiedener Elektrorad-Modelle bieten
Tests, zum Beispiel der Stiftung Warentest. Auch der
Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat
Verbraucherinformationen zu Pedelecs und E-Bikes
zusammengetragen – online einsehbar unter
www.adfc.de/pedelecs. Tipp: Bei lokalen
Fahrrad-Aktionstagen werden oftmals kostenlose
Test-Touren angeboten. Gespräche mit anderen E-Radlern
und eine Beratung im Fachhandel helfen ebenfalls, das
passende Modell zu finden. Vor dem Kauf empfiehlt sich
ausgiebiges Probefahren – auch mal ohne
Motorunterstützung.
Weitere
Informationen und Erfahrungsberichte hat das Projekt
MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW online
zusammengestellt unter
www.mehrwert.nrw/elektrorad.
Für ein lückenloses Lächeln
Ratgeber informiert über
Zahnbehandlungen, Kosten und Rechte
Beim
Zahnarzt zahlen viele Patienten für Reinigung, Füllung oder
Zahnersatz privat zu. Bei komplexen Versorgungen kommen
schnell fünfstellige Summen zusammen. Allein eine Krone kann
250 Euro, aber auch 1000 Euro kosten. Den meisten Patienten
fehlt der Durchblick, um die Angaben von Zahnärzten
einzuordnen. Die Verbraucherzentrale gibt in ihrem „Ratgeber
Zähne“ einen Überblick, was Behandlungen kosten dürfen, was
die gesetzlichen Krankenkassen komplett oder teilweise
bezahlen und welche Zuschüsse jedem Versicherten zustehen.
Das Buch
informiert über professionelle Zahnreinigungen, Füllungen,
Wurzelkanalbehandlungen oder Implantate. Es wägt die Vor-
und Nachteile verschiedener Materialien von Amalgam bis Gold
ab und gibt Tipps für die Suche nach dem richtigen Arzt. Für
medizinisch notwendigen Zahnersatz zahlen die Krankenkassen
einen Festzuschuss, der etwa die Hälfte der Kosten für die
günstigste Versorgung abdeckt.
Um eine individuell passende Behandlung zu erhalten, ist es
für Patienten wichtig, den Heil- und Kostenplan zu
verstehen, den Ärzte im Vorfeld der Behandlung erstellen.
Was wird über die Krankenkasse und was privat abgerechnet?
Bietet Zahnersatz aus dem Ausland finanzielle Vorteile? Was
tun im Streitfall oder bei Behandlungsfehlern? Antworten auf
diese und weitere Fragen finden die Leserinnen und Leser in
den weiteren Kapiteln.
Der
Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90
Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Keine Ruhe im Ruhestand
Neuer Ratgeber zur Steuerpflicht für
Rentner
Die
Rentenerhöhung, die in diesem Sommer ansteht, kann für viele
eine Steuerpflicht nach sich ziehen. Denn grundsätzlich ist
jeder, der in Deutschland wohnt, unbeschränkt
steuerpflichtig. Und auch, wer mit seiner jährlichen Rente
vermeintlich unterhalb des Grundfreibetrags liegt, sollte
sich dem Thema widmen. Denn das Finanzamt rechnet die
Einkünfte aus allen Quellen zusammen – zum Beispiel auch aus
Vermietung, einem Nebenerwerb oder die des berufstätigen
Ehepartners.
Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung
für Rentner und Pensionäre“ stellt die sieben Einkunftsarten
vor, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt
Fachbegriffe und hilft mit leicht verständlichen
Erläuterungen der Formulare bei der Steuererklärung.
Die
Leserinnen und Leser erfahren, welche Belege sie sorgfältig
abheften und aufbewahren sollten. Sie lernen, mögliche
Fallen zu erkennen, und erfahren, wie sie beispielsweise mit
der Anmeldung ihrer Haushaltshilfe Steuern sparen können.
Mithilfe des Berechnungsblattes im Buch können sie direkt
ihr persönliches zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Die
Grundkenntnisse aus dem Ratgeber helfen nicht nur,
steuerlichen Pflichten nachzukommen, sondern auch beim
nächsten Telefonat mit dem Finanzamt oder im Gespräch mit
Steuerberatungen.
Der
Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
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März 2018 |
Augen auf beim Kauf und Färben
von Ostereiern
Kennzeichnung entschlüsseln und auf Haltung achten
Duisburg, 22. März 2018 - Eier
gefärbt kaufen oder lieber selbst anmalen, das ist in den
kommenden Tagen die Frage für Osterhasen. Käufer von bereits
bunter Ware sollten wissen: Bereits gekochte und gefärbte
Eier unterliegen nicht der strengen Kennzeichnungspflicht,
die EU-weit für rohe Eier gilt.
In bunte Schalen gehüllt verschleiern fix und fertige
Produkte jedoch, woher sie kommen und dass sie auch aus
Käfighaltung stammen können. Für rohe Eier hingegen gelten
in den Ländern der Europäischen Union strengere
Kennzeichnungsvorschriften mit Hinweisen zur Herkunft,
Haltung und Frische der Eier.
„Wer beim Kauf sicher sein will, dass Eier aus der
gewünschten Haltungsform im Osterkörbchen landet, sollte
sich mit der richtigen Kennzeichnung vertraut machen“,
empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Beim Kauf und vorm
Färben von Eiern sollten folgende Hinweise beachtet werden:
Bunte Eier im Handel: Bei verzehrfertigen gefärbten Eiern im
Karton oder in der Plastikschale müssen
Mindesthaltbarkeitsdatum, Stückzahl oder Gewichtsangabe und
Name und Anschrift des Anbieters angegeben sein. Außerdem
sind auf der Packung auch noch die verwendeten Farbstoffe
aufgelistet.
Bei lose angebotener Ware auf Wochenmärkten oder im
Einzelhandel reicht es, wenn auf einem Schild neben den
bunten Eiern das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und der
Hinweis „mit Farbstoff“ angegeben sind. Gefärbte Eier im
Handel ohne Nennung des Mindesthaltbarkeitsdatums besser
nicht kaufen. Beim Färben verwendet werden übrigens nur
Farbstoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen
sind. Dennoch können Allergiker empfindlich reagieren und
sollten besser auf den Genuss von vorgekochter und gefärbter
Ware verzichten.
Auch wer beim Eierkauf auf artgerechte Tierhaltung achtet,
muss eher selbst färben. Angaben bei rohen Eiern: Hier muss
auf der Verpackung neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum
zusätzlich die Haltungsform in Worten angegeben sein, damit
Kunden erkennen können, ob die rohe Ware aus Bio-,
Freiland-, Boden- oder Käfighaltung stammt. Erzeugercode auf
dem Ei:
Der gestempelte Zifferncode (zum Beispiel 0-DE-0500081) auf
der Schale verrät, woher die Ware kommt.
Eine „0“ an erster Stelle gibt die Herkunft aus ökologischer
Erzeugung an, eine „1“ steht für Freilandhaltung, die Ziffer
„2“ für Boden- und eine „3“ für Käfighaltung.
An nächster Stelle offenbaren Länderkürzel das Herkunftsland
– so steht „DE“ für Deutschland oder „NL“ für die
Niederlande. Um die Herkunft vom Verkauf bis zum Stall
zurückverfolgen zu können, zeigt der abschließende
siebenstellige Zahlencode auf deutschen Eiern das jeweilige
Bundesland sowie die entsprechende Betriebs- und Stallnummer
an. „05“ steht hierbei für Nordrhein-Westfalen oder „03“ für
Niedersachsen.
Auch unverpackte, sortierte rohe Eier – egal ob im
Supermarkt, Bioladen oder auf dem Markt angeboten – müssen
auf der Schale mit dem Erzeugercode gestempelt sein. Nur so
ist ihre Herkunft klar erkennbar. Aber Vorsicht: der
Erzeugercode steht immer nur auf dem Ei. Nicht zu
verwechseln mit der Nummer der Packstelle auf der Verpackung
– dieser ähnliche Code bezeichnet nur die Stelle, an der die
Eier abgepackt, aber nicht, wo die Eier gelegt wurden. Es
kann vorkommen, dass Eier in den Niederlanden gelegt werden
und erst in Deutschland in den Karton wandern.
Eierkauf ohne Tötung männlicher Küken: Neben jeder Legehenne
schlüpft auch ein männliches Küken aus einem Ei. Doch diese
legen später keine Eier und sind für die Mast als Hähnchen
ungeeignet. Die Aufzucht dauert viel länger als bei
Masthähnchen und verteuert sich dadurch erheblich. Deshalb
werden Millionen männliche Küken von Legehennen nach dem
Schlüpfen sofort getötet. Dies betrifft auch die Brüder der
Bio-Legehennen.
Es gibt jedoch Eier von Produzenten zu kaufen, die
männlichen Küken nicht schreddern, sondern aufziehen und
somit ihr Überleben sichern. Diese Eier kosten jedoch wegen
der aufwändigeren Aufzucht einige Cent pro Stück mehr.
Weitere Hinweise und Bezugsquellen im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/eintagskueken.
Haltbarkeit selbstgefärbter Eier: Ausschlaggebend ist, ob
die Schale unverletzt ist und die Eier nach dem Kochen
abgeschreckt werden oder nicht. Denn durch den Guss mit
kaltem Wasser kühlen die heißen Eier schnell ab. Zwischen
Schale und Ei bildet sich aufgrund des Temperaturschocks
eine Luftschicht. Die sorgt dafür, dass Eier leichter
gepellt werden können.
Durch den Luftsauerstoff dringen jedoch auch Mikroorganismen
durch die Schale. Abgeschreckte Eiern mit intakter Schale
müssen auch bei kühler Lagerung innerhalb von zwei Wochen
verzehrt werden. Die Haltbarkeit von nicht abgeschreckten
Eiern mit unverletzter Schale beträgt hingegen mehr als vier
Wochen.
Streamen fast ohne Grenzen
Kein Geoblocking mehr ab 1. April in
EU-Ländern
Filme,
Sport, Musik, eBooks oder Videospiele – wer sich während
eines Aufenthalts in einem anderen EU-Land mittels
Online-Abo die Zeit vertreiben möchte, kann den
kostenpflichtigen Service künftig ohne weitere Zusatzkosten
im jeweiligen Land nutzen: Ab 1. April fallen für
kostenpflichtige Streaming-Dienste die Ländersperren – das
sogenannte Geoblocking – weg. „Die Nutzung von bereits
bezahlten Diensten ist allerdings auf einen vorübergehenden
Aufenthalt begrenzt. Für den Wegfall der Ländergrenze müssen
Streaming-Anbieter außerdem zuvor das Wohnsitzland des
Nutzers überprüfen“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die
wichtigsten Änderungen auf. Die Verbraucherschützer
erklären, was für Nutzer zum Streamen von kostenpflichtigen
Online-Abos künftig gilt:
-
Datenübertragung per Abo bisher nur in engen
Grenzen:
„Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar!“ –
diesen Hinweis mussten Online-Kunden bisher häufig
akzeptieren, wenn sie Serien, Filme oder
Fußballübertragungen, für die sie bei
Streaming-Anbietern wie Netflix, Sky Go, Amazon Prime
oder Maxdome regelmäßig bezahlen, auch auf Reisen sehen
wollten.
Streamen von Filmen, Serien, Musik oder
Unterhaltungsprogrammen war lediglich in dem Land
möglich, in dem Kunden einen Vertrag über die
Bereitstellung von solchen Online-Angeboten als Abo
abgeschlossen hatten. Grund für die Blockade: Laut
Urheberecht durften bislang etwa begehrte Filme und
Fotos nur in dem Land gezeigt werden, für das die
Anbieter von den Rechteinhabern eine Nutzungserlaubnis
eingeholt hatten.
-
Grenzenloses Streamen künftig möglich:
Die bereits im Mai letzten Jahres vom Europäischen
Parlament verabschiedete sogenannte
Portabilitätsverordnung ebnet nun ab 1. April den Weg
für grenzenloses Streamen von Inhalten innerhalb der EU:
Zwar ändert sich hierbei nicht das Urheberrecht. Doch
nun gilt für kostenpflichtige Abos von
Streaming-Diensten, dass bei vorübergehenden
Aufenthalten im EU-Ausland die Datenübertragung als
Nutzung im Wohnsitzland gilt. Das heißt, Musik, Serien,
Filme oder Live-Übertragungen müssen im Netz so
angeboten werden, wie sie für Abonnenten auch an ihrem
Wohnsitz verfügbar wären.
Allerdings: Was als und wie lange ein vorübergehender
Aufenthalt gilt, legt die Verordnung nicht genau fest.
Aber wer einen mehrwöchigen Urlaub oder einige Semester
im EU-Ausland verbringt, kann dort auf das Streaming-Abo
seines Heimatlandes zugreifen. Die neuen Regeln gelten
ausdrücklich nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in
der Europäischen Union. Wer etwa Urlaub in den USA, der
Schweiz oder der Türkei unternimmt, kann sein deutsches
Abo dort nicht nutzen.
-
Überprüfung des Wohnsitzes: Um
feststellen zu können, wo sich Nutzer aufhalten und wo
sie tatsächlich zu Hause sind, können Anbieter von
Online-Diensten bei Vertragsschluss oder
Vertragsverlängerung Kundendaten wie Wohnsitz,
Kreditkartennummern oder IP-Adressen dafür nutzen.
Generell sind zwei Möglichkeiten erlaubt, um den
Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu prüfen.
Hierzu können Anbieter auch die Vorlage eines gültigen
Ausweisdokumentes verlangen. Wer bei dieser Prozedur
nicht mehr als nötig von sich preisgeben möchte, sollte
personenbezogene Daten schwärzen, die zu Prüfzwecken
nicht erforderlich sind.
-
Keine zusätzlichen Kosten:
Streaming-Anbieter dürfen für die Dienste-Nutzung im
EU-Ausland keine zusätzlichen Gebühren erheben. Achtung:
Wenn Nutzer Angebote über ausländische Mobilfunknetze im
EU-Ausland streamen, können allerdings Zusatzkosten für
die Datenübertragung entstehen. Datenvolumen sparen
können Abo-Kunden, indem sie über eine WLAN-Verbindung
auf die Inhalte zugreifen.
-
Online-Angebote im Ausland: Die neuen
Regeln gelten nicht, wenn Nutzer auf günstigere oder
umfangreichere Angebote eines Streaming-Dienstes in
einem anderen Land zugreifen möchten. Wer sich etwa beim
Service eines französischen Anbieters bedienen möchte,
kommt nicht umhin, auch mit diesem einen Vertrag
abzuschließen.
Prioritäten setzen bei der Finanzplanung
Die passende Form der Geldanlage
Um die
Finanzplanung auf ein solides Fundament zu stellen, müssen
Anleger weder Börsenexperten noch Steuerfachleute sein.
Vielmehr sind Grundkenntnisse über wirtschaftliche
Zusammenhänge nötig, Wissen um die wichtigsten Formen der
Geldanlage – und eine besonnene Abwägung. Bevor es um
möglichst hohe Renditen geht, gilt es erst einmal,
gravierende Fehler zu vermeiden. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Geldanlage. Einfache Strategien für
Ihre Finanzplanung“ erläutert deshalb grundlegende Regeln,
bevor er auf einzelne Produkte eingeht.
Im Zentrum
stehen dabei die fünf wichtigsten Anlageziele: kurzfristige
Liquidität, Sparen auf Anschaffungen. Sparen aufs Eigenheim,
individuelle Altersvorsorge sowie eine freie
Vermögensbildung. Da die wenigsten ihr Guthaben in allen
Kategorien gleichzeitig verteilen können, sind Prioritäten
zu setzen. Der Ratgeber begleitet Anlegerinnen und Anleger
bei den ersten Planungsschritten und unterstützt sie dabei,
die richtige Strategie zu entwickeln. Unter anderem geht er
auf nachhaltige Geldanlagen ein, warnt vor nachteiligen
Investitionen und hilft dabei, bestehende Verträge zu
bewerten und gegebenenfalls zu optimieren. Wenn der Weg
schließlich doch zu einer Anlageberatung führt, sind die
Leserinnen und Leser mit der Checkliste am Ende des Buches
für ein Beratungsgespräch gut gerüstet.
Der
Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 16,90
Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Weltwassertag am 22. März – Aus
den Augen, aus dem Sinn? Die Folgen für unser Trinkwasser
durch falsche Entsorgung
Duisburg, 20. März 2018 - Wasser hat eine überlebenswichtige
Bedeutung. Darauf macht der Weltwassertag jährlich am 22.
März aufmerksam. In dem Zusammenhang weist die
Verbraucherzentrale NRW e.V. auf den Umgang mit unserem
Abwasser hin.
Denn das wird nicht einfach mit dem Spülgang der Toilette
oder im Waschbecken entsorgt, sondern es kommt als
Trinkwasser aufbereitet wieder aus dem Hahn in die
Haushalte: „Hier in NRW können wir uns darauf verlassen,
jederzeit Trinkwasser in bester Qualität und ausreichender
Menge zu haben, wir müssen nur den Wasserhahn aufdrehen.“
sagt Fatma Öksüz, Leiterin des Projekts Haus- und
Grundstücksentwässerung."
Allerdings ist der Aufwand hoch, um die gute
Trinkwasserqualität wieder herzustellen. Denn im Abwasser
landen über die Haushalte viele Sachen, die dort nicht
hingehören, wie Medikamente, Feuchttücher, Tampons, Öle,
aggressive Putzmittel, Haare, Essensreste oder gar
Katzenstreu. Diese und andere Fremdkörper können nicht oder
nur unter sehr hohem Aufwand wieder aus dem Abwasser
entfernt werden. Darunter leidet vor allem unsere Umwelt und
finanziell rächt sich die falsche Entsorgung über WC oder
Spülbecken: Je mehr Stoffe und Dinge im Abwasser landen,
desto höher ist auch der Reinigungsaufwand für die Stadt
oder Gemeinde.
Den sorglosen Umgang bekommen die Verbraucher dann über hohe
Abwassergebühren wieder in Rechnung gestellt. Unserer Umwelt
und dem eigenen Geldbeutel zuliebe sollte sich jeder bewusst
machen, was in die Toilette geworfen oder in den Abfluss
gekippt wird. Medikamente, Feuchttücher oder Hygieneartikel
können direkt im Hausmüll oder ganz einfach im
Kosmetikmülleimer, der neben dem WC steht, entsorgt werden.
Jeder einzelne Bürger NRWs ist für sein Abwasser und damit
für die Sauberkeit seines eigenen Trinkwassers
mitverantwortlich.
Das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung berät
telefonisch zu verschiedenen Aspekten der
Grundstücksentwässerung. Dazu zählen u.a. die Zustands- und
Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen, Warnung vor
Kanalhaien, Schutz des Grundstücks vor Überschwemmung und
Rückstau bei Starkregenereignissen oder Informationen zu
Fremdstoffen im Abwasser. Kostenlose und individuelle
Beratung dazu erhalten Sie telefonisch unter 0211 / 3809 300
(montags & mittwochs 9:00-13:00 Uhr, dienstags & donnerstags
13:00-17:00 Uhr), per E-Mail über
abwasser@verbraucherzentrale.nrw und auf
www.abwasser-beratung.nrw.
Welche Heizung für mein Haus?
Unterstützung bei der Suche nach der passenden Technik
Duisburg, 15. März 2018 - Die
Energiewende ist noch nicht in allen deutschen
Heizungskellern angekommen. Ein großer Teil der Anlagen ist
hoffnungslos veraltet. Laut dem Bundesverband der Deutschen
Heizungsindustrie (BDH) betrifft das rund 14 der insgesamt
21 Millionen zentralen Wärmeerzeuger. Wer einen Neubau oder
die Sanierung eines bestehenden Gebäudes plant, steht vor
der Frage: Gas- oder Ölbrennwert, Holzpellets oder
Wärmepumpe?
Der „Ratgeber Heizung. Wärme und Warmwasser für mein Haus“
der Verbraucherzentrale hilft dabei, die passende Technik zu
finden. Die Ansprüche sind dabei ganz unterschiedlich. Daher
sollten Eigentümer überlegen, was ihre wichtigsten Ziele
sind. Soll es eine möglichst preisgünstige Lösung sein?
Wollen sie Teil der Energiewende werden und einen möglichst
geringen Kohlendioxidausstoß verursachen? Oder kommt es
ihnen darauf an, sich möglichst unabhängig von
Energieversorgern zu machen?
Das Buch informiert über Vor- und Nachteile der einzelnen
Techniken, rechnet jede einzelne Variante – vom
Brennwertkessel über die Solarwärmeanlage bis zur Wärmepumpe
– durch und zeigt anhand von Beispielgebäuden deren
Wirtschaftlichkeit. Die Leserinnen und Leser erfahren,
welche Vorgaben für Neubauten und Bestandgebäude gelten und
wie sie diese umsetzen. Mit vielen Tabellen, Checklisten und
Experteninterviews bietet der Ratgeber umfassende Hilfe bei
der individuellen Planung.
Der Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 19,90 Euro, als
E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich.
Sicher engagiert
Handbuch für Ehrenamtler und Vereine
Duisburg,
08. März 2018 - Menschen möchten zusammen singen, die Natur
schützen oder ältere Nachbarn im Haushalt und Garten
unterstützen – es gibt viele Gründe, sich ehrenamtlich zu
engagieren oder einem Verein beizutreten. Denn gemeinsam ist
man in der Regel nicht nur erfolgreicher, es macht auch mehr
Freude. Trotzdem klagen viele der 600.000 Vereine in
Deutschland über Nachwuchssorgen und unbesetzte
Vorstandsposten. Der neu aufgelegte, überarbeitete und
erweiterte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vereinsrecht
und Ehrenamt“ will Unsicherheiten überwinden, die zum Teil
für die Zurückhaltung verantwortlich sind, und klärt über
rechtliche Regeln auf.
Das
Handbuch für alle Ehrenamtler stellt dar, wann und aus
welchen Gründen es sinnvoll ist, für ein Engagement einen
Verein zu gründen, was dabei zu beachten ist und welche
Pflichten die Verantwortlichen, insbesondere die Vorstände,
haben. Dabei geht es um Themen wie Versicherungen, Steuern,
Haftung oder Datenschutz. Aber auch für die Engagierten ohne
Amt im Verein gilt es, genau hinzuschauen. Die Frage nach
der steuerlichen Behandlung etwa von Ehrenamtspauschalen
oder Auslagenerstattungen ist auch davon abhängig, wer der
Träger ist. Als konkrete Hilfestellungen bietet der Ratgeber
unter anderem Vorschläge für Satzungsformulierungen und für
die Gestaltung der Einwilligung in die Datenverarbeitung an.
Der
Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Frisch gekocht in weniger als 30 Minuten
Gesunde Gerichte, preiswert und
schnell
Kommen
gesunde, gemeinsame Mahlzeiten im Alltag häufiger zu kurz,
weil die Ruhe für den Einkauf oder das Kochen fehlt? Mit den
richtigen Tipps und etwas Übung lässt sich das ändern,
sodass auch in hektischeren Zeiten Leckeres und Gesundes
frisch auf den Tisch kommt. Rund 120 Gerichte, die in
weniger als 30 Minuten gelingen, bietet der Ratgeber „Fix
Food – Preiswerte und schnelle Küche“ der
Verbraucherzentrale NRW.
Das
Kochbuch zeigt, wie auch mit wenig Zeit frisch und
fantasievoll gekocht und ein abwechslungsreicher Menüplan
aufgestellt werden kann: von schmackhaften Vorspeisen über
Snacks und Hauptspeisen bis zu Desserts. Ratschläge für die
effektive Planung von Einkauf und Zubereitung helfen zudem,
Stress und Zeitbedarf beim Kochen zu verringern. Ein
Überblick über die notwendige Ausstattung für die schnelle
Küche sowie zahlreiche Checklisten helfen bei der perfekten
Organisation – für fixen und gleichzeitig gesunden Genuss.
Der
Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 12,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
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Februar 2018 |
Ausländische Haushalts- und
Betreuungskräfte im Privathaushalt: Infos in Broschüre und
am Beratungstelefon
Duisburg, 20. Februar 2018 - Im
eigenen Haushalt rund um die Uhr versorgt zu werden – das
wünschen sich viele ältere und pflegebedürftige Menschen.
Die Beschäftigung einer ausländischen Haushalts- und
Betreuungskraft erscheint hierbei eine gute Lösung: Denn mit
Schlagworten wie
„24-Stunden-Betreuung“ oder „Häusliche Pflege für 24
Stunden“ versprechen Vermittlungsagenturen so eine
problemlose Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Was verlockend
klingt, ist jedoch teilweise illegal.
„Wer eine Haushaltshilfe tatsächlich 24 Stunden rund um die
Uhr beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit
empfindlichen Geldbußen belegt werden kann“, darauf weist
das Projekt Kompetenznetz Angehörigenunterstützung und
Pflegeberatung NRW (KoNAP) der Verbraucherzentrale NRW hin.
In einer Neuauflage der Broschüre „Ausländische Haushalts-
und Betreuungskräfte im Privathaushalt“ hat sie aktuell
zusammengestellt, welche legalen Möglichkeiten es gibt, um
eine ausländische Kraft zur Betreuung von Seniorinnen und
Senioren einzustellen.
-
Knackpunkt
Arbeitsrecht: Weil hierzulande eine
ununterbrochene Tag-und-Nacht-Beschäftigung unzulässig
ist, lässt sich eine 24-Stunden-Betreuung nur
organisieren, wenn verschiedene Personen in drei
Schichten arbeiten würden. Legal ist eine Anstellung
außerdem nur, wenn Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge entweder in Deutschland oder
im Herkunftsland der Haushalts- und Betreuungskraft
nachweislich gezahlt werden. Die Broschüre zeigt daher
auf, welche verschiedenen Anstellungsmodelle es gibt und
was zu beachten ist, um die Vorgaben des
Arbeitszeitrechtgesetzes einzuhalten.
-
Knackpunkt Aufgaben und
Agenturen: Außerdem dürfen ausländische
Haushalts- und Betreuungskräfte in einem Privathaushalt
nur bestimmte Aufgaben übernehmen. So bleibt etwas das
Setzen von Spritzen nach deutschem Recht einer Fachkraft
vorbehalten. Auch arbeitet nicht jede
Vermittlungsagentur, die im Internet wirbt, seriös. Die
Broschüre von KoNAP erläutert den Katalog möglicher
Aufgaben von Betreuungskräften und gibt Tipps für die
Wahl von Vermittlungsagenturen.
-
Knackpunkt Kosten:
Ein Überblick über die Kosten verschiedener Modelle
hilft bei der Entscheidung, ob das Konzept einer
ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft passt.
Die Broschüre „Ausländische
Haushalts-und Betreuungskräfte im Privathaushalt“ ist
kostenlos in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale
NRW erhältlich. Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/betreuungskraefte gibt es sie
auch als kostenlosen Download im Internet.
Die Überarbeitung der Broschüre
erfolgte im Rahmen des Projekts KompetenzNetz
Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung (KoNAP), dessen
Trägerin die Verbraucherzentrale NRW ist. Zum Angebot gehört
auch ein kostenfreies Beratungstelefon für Fragen rund um
das Thema ausländische Haushalts-und Betreuungskräfte: zu
erreichen sind die Expertinnen montags und mittwochs
zwischen 14 und 16.30 Uhr unter der Rufnummer 0211/38 09
400.
Das Projekt KoNAP wird durch das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
NRW gefördert.
Pflegewegweiser NRW
Wer sich über passende
Pflegeberatungsstellen, Unterstützungsangebote sowie
Angebote der Selbsthilfe informieren will, hat unter der
Rufnummer 0800 4040044 den direkten Draht zu kompetenten
Ansprechpartnerinnen: Der neue Pflegewegweiser NRW des
KoNAP-Projekts ist kostenfrei montags bis freitags von 9 bis
19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr erreichbar.
Was tun, wenn jemand stirbt? Hilfestellung für
Hinterbliebene
Laut
Statistik gibt es in Deutschland jedes Jahr rund 900.000
Sterbefälle. Doch in jedem einzelnen Fall stellt der Tod
eines Menschen für Angehörige, Verwandte und Freunde eine
emotionale Ausnahmesituation dar. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand stirbt?“ bietet
Hilfestellung für die vielen Fragen rund um Trauerfall und
Bestattung. Dabei liegt der Fokus auf den Aufgaben, die in
den ersten Stunden und Tagen wichtig sind: Totenschein
ausstellen lassen, nahe Angehörige benachrichtigen und
eventuell um Unterstützung bitten, Gespräch mit einem
Beerdigungsunternehmer suchen, Trauerfeier organisieren,
aber auch Versicherungen informieren.
Dabei gilt
es, auf die anfallenden Kosten vorbereitet zu sein. Denn
nicht nur das Bestattungsunternehmen muss bezahlt werden.
Hinzu kommen
kommunale
oder kirchliche Abgaben und die Gebühr für die Grabnutzung.
Nicht zu vergessen sind Kosten für Todesanzeige, Kränze und
langfristig auch für die Grabpflege. Außerdem müssen
mögliche Vertragspartner erfahren, dass der Mieter,
Versicherungsnehmer, Telefonkunde, Strombezieher oder
TV-Nutzer verstorben ist. Lebte der Verstorbene allein,
stehen womöglich Kündigung und Auflösung der Wohnung an. Das
Kapitel „Was soll geschehen?“ richtet sich mit einer
Checkliste an Leserinnen und Leser, die Vorsorge für ihre
eigene Bestattung treffen und so ihren Angehörigen diese
schwere Zeit etwas erleichtern wollen.
Der
Ratgeber hat 160 Seiten und kostet 14,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich_Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Lückenlose Nachsorge
gewährleisten - Entlassmanagement der Krankenhäuser
Rezept, Rollator oder Reha: Patienten, die aus dem
Krankenhaus entlassen werden, benötigen meist auch in der
Zeit danach noch medizinische Nachsorge, Hilfsmittel oder
Pflege. In die Wege leiten muss dies das jeweilige
Krankenhaus. In der Praxis hat das bislang oft nicht
funktioniert.
Seit Oktober letzten Jahres ist in einem Rahmenvertrag
zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Kassenärzten
genau geregelt, welche Aufgaben Kliniken beim
Entlassmanagement von Patienten übernehmen müssen.
„Patienten müssen zum Beispiel nach der Entlassung nicht
mehr einen Umweg über ihren Hausarzt gehen, sondern können
ein von ihrer Klinik ausgestelltes Rezept über Medikamente
sofort in der Apotheke einlösen“, erläutert die
Verbraucherzentrale NRW ein positives Beispiel.
Nachfolgend die wichtigsten Nachsorgepflichten der Kliniken:
Vorabinfos und Einwilligung: Das Entlassungsmanagement dient
Patienten, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus
behandelt werden und im Anschluss weitere Hilfen benötigen.
Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, Patienten
schriftlich über Ziele und Inhalte des Entlassmanagements zu
informieren. Und Patienten müssen dem Übergang in die
ambulante Versorgung und der damit verbundenen Weitergabe
ihrer persönlichen Daten mit ihrer Unterschrift zustimmen.
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies
gilt auch für Teileinwilligungen, wie die Weitergabe der
Daten an die Krankenkasse. Solche Rückzieher können
allerdings dazu führen, dass notwendige Hilfen nicht
rechtzeitig bereitstehen. Ablauf der Anschlussversorgung:
Das Entlassmanagement sollte so früh wie möglich in Gang
gesetzt werden.
Hierzu muss der behandelnde Arzt – falls erforderlich – mit
den Pflegekräfte, dem Mitarbeiter des Sozialdienstes und dem
Apotheker den genauen Versorgungsbedarf ermitteln und in
einem Entlassplan eintragen. Rechtzeitig vor der Entlassung
muss die Klinik den weiterbehandelnden Arzt und Pflegedienst
über die nötige Weiterversorgung informieren und hierzu
möglichst schon Termine vereinbaren.
Falls zusätzliche Leistungen von der Krankenkasse zu
genehmigen sind, hilft das Krankenhaus bei Bedarf, die
Unterlagen auszufüllen und weiterzuleiten. Die Krankenkassen
prüfen die Anträge, beraten die Patienten und nehmen Kontakt
zu den Leistungsanbietern, beispielsweise zu
Sanitätshäusern, auf. Patienten können Ärzte, Pflegedienst,
Physiotherapeuten und Apotheker selbst aussuchen.
Diese Wahlfreiheit darf durch das Entlassmanagement nicht
einschränkt werden. Leistungen: Am Tag der Entlassung
erhalten Patienten einen Entlassbrief. In dem Schreiben sind
die persönlichen Patientendaten, Diagnosen, Befunde, der
Name des behandelnden Klinikarztes plus Rufnummer für
Rückfragen, Empfehlungen für die weitere Behandlung und
Informationen zur Arzneimitteltherapie enthalten. Darin sind
auch alle Verordnungen und weiterversorgenden Einrichtungen
aufgeführt. Einen Medikationsplan gibt’s extra. Außerdem
bekommen Patienten sämtliche Verordnungen, die sie im
Anschluss an ihren Klinikaufenthalt benötigen.
Die Krankenhäuser dürfen Arzneien, Heil- und Hilfsmittel
oder auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie
Pflegeleistungen lediglich für sieben Tage verordnen.
Darüber hinaus müssen Patienten ihren weiteren Bedarf mit
einem niedergelassenen Arzt klären. Bei Problemen:
Klinikpatienten, die unsicher sind, wer sich um ihr
Entlassmanagement kümmert, können sie sich an den
behandelnden Arzt im Krankenhaus oder an den dortigen
Sozialdienst wenden. Problemen können der Beschwerdestelle
des jeweiligen Krankenhauses oder dem zuständigen
Patientenfürsprecher gemeldet werden.
Kontaktdaten stehen in den Qualitätsberichten der
Krankenhäuser und online in der Weissen Liste der
Bertelsmann Stiftung unter www.weisse-liste.de. Auskünfte zu
Patientenrechten bietet die Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30 Kontaktdaten unter
www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.
Preiserhöhung übersehen? Bonus
nicht bekommen?
Jahresrechnungen für Strom und Gas genau prüfen
Produkte, die auf dem Weg vom Regal zur Kasse teurer werden?
Im Supermarkt wäre das kurios, bei Strom und Gas aber sind
ähnliche Vorgänge gar nicht so selten. Schließlich vergeht
nach Wahl eines Tarifs meist ein Jahr bis zur ersten
Rechnung. In der Zeit kann nicht nur eine Bonuserwartung in
Vergessenheit geraten, sondern auch der Preis steigen.
Kunden haben dann ein Sonderkündigungsrecht. Das Problem:
Nicht immer sind Preiserhöhungen gut erkennbar. „Gerade wenn
nur per E-Mail und in Online-Portalen kommuniziert wird,
bleiben Mitteilungen leicht unter dem Radar der Kunden“,
berichtet Marina Steiner, Leiterin der Beratungsstelle in
Duisburg. Manche Anbieter setzen anscheinend auf genau
diesen Effekt.
„Auch ein versprochener Bonus fehlt manchmal auf der
Jahresrechnung oder wurde falsch berechnet“, sagt Steiner.
Das Überprüfen der Rechnung sei deshalb unerlässlich.
Ihre wichtigsten Tipps dafür: Stimmt der Preis? Grundpreis
und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der
Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer
Preisänderung übereinstimmen. Gibt es Abweichungen, ist
Recherche angesagt: E-Mails durchforsten, im Online-Portal
nach Informationen zur Preisänderung forschen oder beim
Energieversorger eine Kopie der Mitteilung anfordern.
Sind Garantien eingehalten? Wird es trotz Preisgarantie
teurer, liegt das meist an der Garantie selbst, die nicht
alle Preisbestandteile umfasst. Hat der Anbieter das vorab
deutlich gemacht, ist rechtlich nichts zu beanstanden. Beim
Check, ob alle Versprechen erfüllt sind, sollte aber gleich
der Sinn der ganzen Garantie auf den Prüfstand: Auch wenn
sie verlockend nach Sicherheit klingen – eingeschränkte
Preisgarantien haben keinen Mehrwert und sollten bei der
nächsten Tarifwahl außer Acht bleiben.
Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt? Beim
Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein Sofortbonus
wird in der Regel in den ersten Belieferungsmonaten
ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise mit der ersten
Jahresabrechnung gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er
falsch berechnet, sollte beim Versorger nachgehakt und auf
die Gutschrift bestanden werden.
Sind die neuen Abschläge realistisch? Die neuen
Monatsabschläge müssen zum bisherigen Verbrauch passen.
Realistische Werte erhält man so: Zunächst die Zahl der
Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen
Preis pro Kilowattstunde malnehmen. Dann den sogenannten
Grundpreis für das ganze Jahr hinzurechnen.
Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen. Was
bezahlen Neukunden im gleichen Tarif? Mit dem eigenen Preis
vor Augen lässt sich in Online-Vergleichsportalen bequem ein
Schnellcheck zu aktuellen Alternativen machen. Sogar beim
bisherigen Anbieter haben Neukunden oft günstigere Preise
als treue Vertragspartner. Auch wer einen neuen Tarif beim
selben Unternehmen angeboten bekommt, sollte hier skeptisch
sein.
Schon ein Anruf kann manchmal reichen, um bessere
Konditionen auszuhandeln – beim Preis und auch bei der
möglichst kurzen Laufzeit. Lohnt sich ein Anbieterwechsel?
Gibt es beim bisherigen Versorger kein gutes Angebot, sollte
ein Lieferantenwechsel geprüft werden. Eine Checkliste
hierzu gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/checkliste-anbieterwechsel.
Schlechte Erfahrungen teilen!
Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter
kontakt@verbraucherzentrale.nrw Fälle von Anbietern, die
Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen „verstecken“.
Angenommen werden eingescannte Dokumente mit kurzer
Fallschilderung und Kontaktdaten für Rückfragen. Eine
Einzelfallberatung erfolgt auf diesem Weg allerdings nicht.
Konkrete Hilfe bei allen Fragen rund um die Energierechnung
gibt es in der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, Tel.:
0203/488 011-01 oder per E-Mail:
duisburg@verbraucherzentrale.nrw.
Hausbau gut planen, Risiken vermeiden
Umfangreiche Unterstützung auf dem
Weg zum Eigenheim
Viele
Menschen sind in ihrem Alltag sogar gegen relativ kleine
Risiken abgesichert: mit Brillenversicherung, Pannenschutz
fürs Auto und Garantieverlängerung fürs Mobiltelefon.
Ausgerechnet beim teuren Bauen aber gibt es trotz jüngster
Gesetzesänderungen nur wenig Schutzrechte. Bauherren müssen
die Risiken, die sie eingehen, vollständig tragen. Deshalb
besteht eine große Kunst auf dem Weg zum eigenen Haus darin,
diese Risiken frühzeitig zu erkennen. Wer die eigenen vier
Wände errichten will, muss alles so strukturieren und
vorbereiten, dass das Bauen sicher im Kosten- und Zeitrahmen
ablaufen kann. Ein verlässlicher Begleiter auf diesem Weg
ist der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Bauen! Das große
Praxis-Handbuch für Bauherren“.
Das Buch
fängt mit grundsätzlichen Fragen an: Kann ich mir das Bauen
überhaupt leisten? Oder sollte ich lieber ein fertiges Haus
kaufen? Mithilfe von Praxisbeispielen, Musterbriefen sowie
Checklisten folgen umfassende Informationen zu allen
Schritten von der ersten Planung bis zur Abnahme nach
Fertigstellung. Dabei geht es beispielsweise um Architekten-
und Generalunternehmerverträge, Mängel und Gewährleistung.
Auch Aspekte wie ökologisches Bauen und regionale Baukultur
spielen eine Rolle. Der Ratgeber bereitet Leserinnen und
Leser auf den komplexen Planungs- und Bauprozess vor, für
den umfangreiches finanzielles, rechtliches und technisches
Wissen nötig ist.
Der
Ratgeber hat 384 Seiten und kostet 34 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Rosenmontag, 12.02.2017 bleibt die
Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30 geschlossen.
Pflege richtig organisieren - Unterstützung für Angehörige
bei den wichtigsten Schritten
Duisburg, 01. Februar 2018 - Pflegen kostet Geld –
und das gibt es nur per Antrag. Deshalb ist es wichtig, dass
für Betroffene schnell Leistungen bei ihrer Pflegekasse
eingefordert werden, wenn sie hilfebedürftig werden. Gerade
Angehörige haben in einem solchen Fall viele Entscheidungen
zu treffen, doch sie müssen nicht alles auf einmal
erledigen. Der Ratgeber „Pflegefall – was tun? Schritt für
Schritt zur guten Pflege“ der Verbraucherzentrale hilft
ihnen, planvoll vorzugehen und einzuschätzen, was zu Beginn
am wichtigsten ist.
Kann ich eine Pflegekraft aus dem
Ausland legal beschäftigen? Sind Heime und Dienste mit
Bestnoten tatsächlich besonders empfehlenswert? Kann sich
mein Angehöriger einen Rollator vom Arzt verschreiben
lassen? Wann wird eine Reha bezahlt? Der Ratgeber
beantwortet häufig gestellte Fragen, informiert über
weitergehende Beratungs- und Hilfsangebote und erklärt, wer
Anspruch auf welche Leistungen hat. Außerdem erörtert er die
Unterbringungsmöglichkeiten Betreutes Wohnen, Heim und
Wohngemeinschaft sowie die Organisation der Pflege zu Hause.
Mit anschaulichen Beispielen, einer Checkliste zur Auswahl
des Pflegedienstes sowie Interviews mit Experten und
pflegenden Angehörigen bietet das Buch einen umfassenden
Einstieg in das Thema.
Der Ratgeber hat
184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Frühbucherrabatte nicht gleich
Schnäppchen
Clevere Urlauber vergleichen Leistungen und Preise
Zahlreiche Reiseveranstalter werben zu Beginn des Jahres mit
Frühbucherrabatten für den Sommerurlaub um die Gunst der
Kunden: Wer seinen Sommerurlaub frühzeitig – bis Ende
Februar – bucht, soll für seine rasche Entscheidung oft mit
Preisnachlässen oder anderen Vergünstigungen bei Unterkunft
und Verpflegung belohnt werden.
„Was auf den ersten Blick als Schnäppchen erscheint,
entpuppt sich bei genauerem Hingucken mitunter als
Schmalspurangebot, bei dem eine Reihe zusätzlicher Kosten
fällig werden“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor
voreiligem Zuschlag.
Sie rät, Preise und Leistungsumfang von Reiseofferten anhand
folgernder Tipps zu vergleichen: Freiwillige Leistung: Ob
ein Frühbucherrabatt gewährt wird, hängt vom jeweiligen
Reiseveranstalter ab. Nachlässe oder Vergünstigungen können
innerhalb eines Angebots auch variieren, etwa wenn ein
Rabatt nur für bestimmte Unterkünfte eingeräumt wird.
Preisvergleich: Die einzelnen Posten eines
Frühbucherangebots lassen sich nur bei gleichen oder
ähnlichen Leistungen vergleichen. Kunden sollten ihr
Augenmerk hierbei nicht nur auf den Preis, sondern auch auf
den Leistungsumfang richten. Ein Check vor Vertragsabschluss
zeigt zum Beispiel, ob im Angebot der Transfer vom Flughafen
zum Hotel oder die All-Inclusive-Verpflegung enthalten ist.
Aber auch ein Vergleich mit anderen Angeboten kann sich
lohnen: Denn viele Veranstalter bieten identische Leistungen
an – etwa Flug und Unterkunft. Diese können bei dem einem
Anbieter zum regulären Preis billiger sein als bei einem
anderen Veranstalter zum reduzierten Preis. Gewährt der
günstigere Anbieter zusätzlich noch einen Nachlass, ist bei
einem Preisvergleich unterm Strich eine Ersparnis von
mehreren hundert Euro drin.
- Preisgünstigstes Angebot: Wer keine Lust hat, im Internet
nach Schnäppchen zu jagen, sollte sich im Reisebüro nach
möglichen Schnäppchen für ein Traumziel erkundigen.
Die Reisevermittler müssen für die Preisdifferenz
geradestehen, wenn sie nicht die günstigste Variante für das
gewünschte Reiseziel aus ihrem Sortiment heraussuchen. Im
Streitfall sollten Kunden – etwa mit Hilfe eines Zeugen –
jedoch nachweisen können, dass sie sich nach dem billigsten
Angebot erkundigt haben.
- Unverbindliche Katalogpreise: Auf die Preisangaben im
Katalog ist inzwischen kein Verlass mehr. Reiseveranstalter
können die Preise noch nachträglich ändern. Auch hier müssen
potenzielle Urlauber nach konkreten Kosten und möglichen
Nachlässen fragen.
- Preiserhöhungen nach Buchung: Werden Trips länger als vier
Monate vor Reisebeginn gebucht, können Veranstalter den
Preis für Pauschalreisen im Nachhinein ebenfalls verändern.
Nachträgliche Preiserhöhungen werden aufgrund einiger
kundenfreundlicher Urteile jedoch bei Frühbucherangeboten
kaum noch erhoben.
- Reiserücktrittsversicherung: Bei frühzeitiger Buchung
sollte der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
bedacht werden. Der Versicherungspreis für den Ausfall oder
Abbruch einer Reise ist im Vergleich zu den hohen
Stornierungskosten ein Klacks. Allerdings werden Leistungen
nur bei vertraglich vereinbarten Risiken – etwa bei
unerwarteten schweren Erkrankungen, Schwangerschaft oder bei
Tod naher Angehörige – gezahlt.
Bei weiteren rechtlichen Fragen zu Frühbucherrabatten helfen
die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.
Kontakt und Kosten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Oder es lohnt
ein Anruf beim Verbrauchertelefon unter 0900-1-89 79 69 für
1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz.
Mobilfunkpreise können variieren.
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Januar 2018 |
Feuchtigkeit im Winter
vermeiden: Tipps rund um das Thema Schimmelschäden
Duisburg, 25. Januar 2018 - Im Winter ist Hochsaison: Wenn
zwischen Innenräumen und Außenluft große
Temperaturunterschiede bestehen, kann sich Schimmel
besonders leicht ausbreiten. In den meisten Fällen lässt
sich das durch richtiges Lüften vermeiden. Sind
Schimmelpilze aber einmal in der Wohnung, können sie zu
Schäden am Haus führen, die Gesundheit der darin wohnenden
Menschen gefährden und aufwändige Sanierungen sowie
aufreibende rechtliche Streitigkeiten nach sich ziehen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Feuchtigkeit und
Schimmelbildung. Erkennen, beseitigen, vorbeugen“
unterstützt die Leserinnen und Leser dabei, sich im
Schadensfall richtig zu verhalten. Dabei richtet er sich
gleichermaßen an Mieter und Eigentümer.
Macht Schimmel krank?
Welche Schäden lassen sich selbst beheben, und wann sind
Fachleute gefragt? Woran ist ein Befall zu erkennen, und wer
ist für einen Schaden verantwortlich? Wie lässt sich
Schimmel-Ärger ganz vermeiden?
Das Buch beantwortet diese und weitere Fragen und informiert
über die Entstehung und die Beurteilung von Schimmelschäden.
Checklisten helfen dabei, Fachkompetenz bei
Sanierungsfirmen, Sachverständigen oder Rechtsanwälten zu
erkennen. Besonders praktisch: Das Anfangskapitel bietet als
„Erste Hilfe“ Tipps zu den zehn wichtigsten Punkten, die
dann in den folgenden Kapiteln in detaillierter Form
behandelt werden.
Der Ratgeber hat 240 Seiten und kostet
14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Lückenlose Nachsorge
gewährleisten - Entlassmanagement der Krankenhäuser
Rezept, Rollator oder Reha: Patienten, die aus dem
Krankenhaus entlassen werden, benötigen meist auch in der
Zeit danach noch medizinische Nachsorge, Hilfsmittel oder
Pflege. In die Wege leiten muss dies das jeweilige
Krankenhaus. In der Praxis hat das bislang oft nicht
funktioniert.
Seit Oktober letzten Jahres ist in einem Rahmenvertrag
zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Kassenärzten
genau geregelt, welche Aufgaben Kliniken beim
Entlassmanagement von Patienten übernehmen müssen.
„Patienten müssen zum Beispiel nach der Entlassung nicht
mehr einen Umweg über ihren Hausarzt gehen, sondern können
ein von ihrer Klinik ausgestelltes Rezept über Medikamente
sofort in der Apotheke einlösen“, erläutert die
Verbraucherzentrale NRW ein positives Beispiel.
Nachfolgend die wichtigsten Nachsorgepflichten der Kliniken:
Vorabinfos und Einwilligung: Das Entlassungsmanagement dient
Patienten, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus
behandelt werden und im Anschluss weitere Hilfen benötigen.
Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, Patienten
schriftlich über Ziele und Inhalte des Entlassmanagements zu
informieren. Und Patienten müssen dem Übergang in die
ambulante Versorgung und der damit verbundenen Weitergabe
ihrer persönlichen Daten mit ihrer Unterschrift zustimmen.
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Dies gilt auch für Teileinwilligungen, wie die Weitergabe
der Daten an die Krankenkasse. Solche Rückzieher können
allerdings dazu führen, dass notwendige Hilfen nicht
rechtzeitig bereitstehen. Ablauf der Anschlussversorgung:
Das Entlassmanagement sollte so früh wie möglich in Gang
gesetzt werden. Hierzu muss der behandelnde Arzt – falls
erforderlich – mit den Pflegekräfte, dem Mitarbeiter des
Sozialdienstes und dem Apotheker den genauen
Versorgungsbedarf ermitteln und in einem Entlassplan
eintragen.
Rechtzeitig vor der Entlassung muss die Klinik den
weiterbehandelnden Arzt und Pflegedienst über die nötige
Weiterversorgung informieren und hierzu möglichst schon
Termine vereinbaren. Falls zusätzliche Leistungen von der
Krankenkasse zu genehmigen sind, hilft das Krankenhaus bei
Bedarf, die Unterlagen auszufüllen und weiterzuleiten. Die
Krankenkassen prüfen die Anträge, beraten die Patienten und
nehmen Kontakt zu den Leistungsanbietern, beispielsweise zu
Sanitätshäusern, auf.
Patienten können Ärzte, Pflegedienst, Physiotherapeuten und
Apotheker selbst aussuchen. Diese Wahlfreiheit darf durch
das Entlassmanagement nicht einschränkt werden. Leistungen:
Am Tag der Entlassung erhalten Patienten einen Entlassbrief.
In dem Schreiben sind die persönlichen Patientendaten,
Diagnosen, Befunde, der Name des behandelnden Klinikarztes
plus Rufnummer für Rückfragen, Empfehlungen für die weitere
Behandlung und Informationen zur Arzneimitteltherapie
enthalten. Darin sind auch alle Verordnungen und
weiterversorgenden Einrichtungen aufgeführt.
Einen Medikationsplan gibt’s extra. Außerdem bekommen
Patienten sämtliche Verordnungen, die sie im Anschluss an
ihren Klinikaufenthalt benötigen. Die Krankenhäuser dürfen
Arzneien, Heil- und Hilfsmittel oder auch
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Pflegeleistungen
lediglich für sieben Tage verordnen. Darüber hinaus müssen
Patienten ihren weiteren Bedarf mit einem niedergelassenen
Arzt klären.
Bei Problemen: Klinikpatienten, die unsicher sind, wer sich
um ihr Entlassmanagement kümmert, können sie sich an den
behandelnden Arzt im Krankenhaus oder an den dortigen
Sozialdienst wenden. Problemen können der Beschwerdestelle
des jeweiligen Krankenhauses oder dem zuständigen
Patientenfürsprecher gemeldet werden.
Kontaktdaten stehen in den Qualitätsberichten der
Krankenhäuser und online in der Weissen Liste der
Bertelsmann Stiftung unter www.weisse-liste.de. Auskünfte zu
Patientenrechten bieten 20 lokale
Gesundheitsberatungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.
Kontaktdaten unter
www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.
Unwetter „Friederike“ Sturmschäden schnell der Versicherung
melden
Duisburg, 18. Januar 2018 -
Sturmtief „Friederike“ kann auch in Nordrhein-Westfalen mit
mehr als 130 Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und
umgestürzte Bäume sorgen. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall
für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend
gemeldet werden.
„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen,
was einen Schaden verursachen und die Feststellung
erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der
Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt
die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und
müssen jedoch beseitigt werden. Die Angaben bei der
Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein.
Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer
informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich
verhalten sollten:
Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften
Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist's
nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das
entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62
Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und
Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel
nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen
reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung
gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien
Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser
in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.
Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz
gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die
Gebäude-versicherung: Eine solche Police sollten
Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der
Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist.
Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind
diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung
jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für
beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn
sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren
und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert
werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einem
Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und
ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung
genutzt werden.
Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein
Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden
am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei
Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten
Grundstück oder am
Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über
die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche
Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart
wurde. Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände
und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein die so
genannte Elementarschaden-Versicherung. Denn
Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch
eindringendes Wasser.
Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes
Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der
Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der
Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts,
sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der
Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der
Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die
von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.
Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden
keine Rückstufung zu befürchten. Teuer wird's jedoch, wenn
den Autofahrer eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der
Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.
Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten
Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die
Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich
morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss
der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung
gegebenenfalls dafür aufkommen.
Ist ein gesunder Baum
umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der
Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Weitere Infos zu Entschädigungsleistungen bei Unwettern –
auch bei Verkehrsbehinderungen – gibt’s im Internet unter
www.verbraucherzentrale/unwetter. Die Versicherungsberatung
der Beratungsstelle in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str.30
bietet auch eine halbstündige Beratung für 40 Euro zu
Inhalten von Versicherungsverträgen sowie zum richtigen
Schutz. Und deren Schadenfallberatung (45 Euro) hilft, wenn
es bei der Regulierung von Schäden Probleme gibt. Zentral
erreichbar berät aber auch das Verbrauchertelefon NRW zu
Versicherungsschäden – und zwar donnerstags von 10 bis 12
Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem
deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.
Teilhabe verwirklichen, Ansprüche durchsetzen
Rechtstipps für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sehen
sich bei der Suche nach Unterstützung einem schwer
durchschaubaren Sozialsystem gegenüber. Je nach Lebensphase
und Einschränkung sind für Hilfen und finanzielle Leistungen
ganz unterschiedliche Behörden zuständig. Der neu
herausgegebene Ratgeber der Verbraucherzentrale „Behinderung
und Teilhabe“ gibt hier Orientierung und hilft dabei, zum
Beispiel Ansprüche gegenüber Behörden durchzusetzen und
Rechte am Arbeitsplatz einzufordern. Das Buch wurde für die
neue Ausgabe grundlegend überarbeitet und erweitert. Somit
berücksichtigt es auch alle wesentlichen Neuregelungen des
Bundesteilhabegesetzes, die zum Teil zum 1. Januar 2018 in
Kraft getreten sind.
Auch die Grundlagen des Themas nimmt der Ratgeber in den
Blick:
Wie wird eine Behinderung rechtlich definiert und als
Grundlage für Ansprüche wirksam festgestellt?
Welche Schritte sind dafür nötig?
Was gilt beim Schwerbehindertenausweis?
Weitere Punkte sind beispielsweise Frühförderung und
Bildung, die Pflichten von Arbeitgebern, die Regelungen zu
begleitenden Hilfen im Job, der besondere Kündigungsschutz,
Altersgrenzen für die Altersrente und Nachteilsausgleiche
etwa bei Mobilität und Steuer.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet
14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Geht
das Hochwasser, kommt das Grundhochwasser!
Duisburg, 11. Januar 2018 - In den
letzten Tagen stieg durch anhaltende Regenfälle der
Rheinpegel stark an, was viele Städte und Gemeinden dazu
veranlasst hat, ihre Notfallpläne anzuwenden. Doch auch wenn
der Wasserpegel wieder sinkt, bringt ein Hochwasser
Veränderungen mit sich, die auf den ersten Blick nicht zu
sehen sind. Denn wenn das Hochwasser geht, kommt das
sogenannte Grundhochwasser. Intakte Abwasserleitungen und
ein funktionierender Rückstauschutz können dann dabei
helfen, Kellerräume in den nächsten Wochen trocken zu
halten.
Mit steigendem Hochwasserpegel steigt auch unterirdisch das
Grundwasser an, das dann in Richtung Land statt Richtung
Gewässer fließt: Dadurch entsteht Grundhochwasser, das auch
weit entfernt von Bächen und Flüssen Kellerräume überfluten
kann. Diese unsichtbaren Vorgänge werden häufig
unterschätzt: Denn auch wenn der Hochwasserpegel längst
wieder gesunken ist, steigt das Wasser unterirdisch zeitlich
verzögert weiter an, was mehrere Wochen dauern kann. Wollen
Hauseigentümer/-innen wissen, ob ihr Grundstück vom
Grundhochwasser gefährdet ist, fragen sie am besten direkt
bei ihrer Stadt nach.
Einige Gemeinden bieten eine adressgenaue Online-Suche, die
die Gefährdungslage des eigenen Grundstücks auf
entsprechenden Karten kennzeichnet. Ist das Gebäude
gefährdet und liegt das Grundhochwasser höher als der
Kellerboden, entstehen zudem Auftriebskräfte, die von außen
auf das Gebäude wirken. Dieser hohe Wasserdruck kann dazu
führen, dass Kellerwände beschädigt werden und durch
undichte Stellen Wasser in tiefliegende Räume eindringt.
Schlimmstenfalls kann es zu Unterspülungen unter der
Bodenplatte des Hauses kommen.
Während und nach eines Hochwassers ist zusätzlich das
öffentliche Kanalnetz überlastet, weil über brüchige und
undichte Abwasserrohre Grundhochwasser eindringt. Der
Anstieg des Wasserspiegels im Kanalnetz kann einen Rückstau
zur Folge haben: Über offene Abflussleitungen und
Hausanschlüsse kann Wasser bis ins Gebäudeinnere
hineindrücken und tief liegende Räume überfluten. Geschützt
davor ist nur, wer funktionierende Rückstauklappen oder
Abwasserhebeanlagen eingebaut hat!
Diese sichern das Gebäude, indem sie ein Eindringen von
Wasser aus Richtung der Kanalisation verhindern. Verfügen
Hauseigentümer über keine Rückstausicherung, sollten sie
besonders bei Heizöltanks im Keller aufpassen: Sie müssen
inklusive aller Anschlüsse und Öffnungen gegen
Wassereintritt und Aufschwimmen abgesichert sein, damit kein
Öl austreten kann.
Marina Steiner, Leiterin der Verbraucherberatungsstelle in
Duisburg, rät: „Für alle Schäden durch Rückstau haften
Grundstückseigentümer/-innen selbst! Hausbesitzer sollten
deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor der
Gefahr eines unkalkulierbaren Rückstaus und einer
Überflutung der eigenen vier Wände zu schützen.“
Eigentümer sollten ihre Immobilie in Abstimmung mit der
örtlichen Stadtentwässerung rückstausicher machen.
Verfügen Hauseigentümer über eine
Elementarschadenversicherung, zahlt eine solche in der Regel
nicht, wenn Schäden durch aufsteigendes Grundwasser
entstanden sind! Versicherte Geschädigte sollten die Schäden
auf jeden Fall vorsorglich ihrer
Elementarschadenversicherung melden, rät Elke Weidenbach,
Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Auch eine
Haftung des Architekten könnte im Einzelfall in Betracht
kommen und sollte gegebenenfalls geprüft werden: Denn der
Architekt muss so planen, dass das Gebäude zuverlässig,
vollständig und dauerhaft gegen außen abgedichtet ist.
Demzufolge muss auch der notwendige Schutz gegen drückendes
Wasser geboten sein.
Kostenlose und individuelle Beratung rund um's Thema
Abwasserleitung erhalten Sie vom Projekt Haus- und
Grundstücksentwässerung telefonisch unter 0211 / 3809 300
(montags & mittwochs 9:00-13:00 Uhr, dienstags & donnerstags
13:00-17:00 Uhr), per E-Mail über
abwasser@verbraucherzentrale.nrw und auf
www.abwasser-beratung.nrw.
Einfacher und preiswerter für Bankkunden Neue Regeln im
Zahlungsverkehr
Online günstig Flüge buchen oder preiswert
Medikamente in der Internetapotheke ordern – und dann satte
Aufschläge fürs Bezahlen mit Kreditkarte berappen. Damit ist
ab 13. Januar 2018 Schluss: „Für Kreditkartenzahlungen bei
Buchungen sowie Einkäufen übers Internet dürfen Händler
künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das gilt
europaweit – und wird durch die neue
EU-Zahlungsdienste-Richtlinie vorgegeben, die bis Mitte
Januar in nationales Recht umgesetzt sein muss“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
Die neuen Regeln gelten auch für besonders gängige
Zahlungsmittel wie Girokarten oder Kreditkarten von Master
Card oder Visa. Bei Kartenzahlungen im Laden dürfen
ebenfalls keine Aufschläge berechnet werden. Generell
untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen
und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur
vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares
Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.
Nachfolgend die wichtigsten Regeln für Bankkunden
im Überblick:
• Mehr Sicherheit für Kontoinhaber:
Zahlungsdienstleister müssen beim Geldtransfer künftig eine
stärkere Kundenauthentifizierung verlangen. Wollen Kunden
zum Beispiel per Internet auf ihr Konto zugreifen, müssen
sie demnächst mindestens zwei der drei folgenden Kriterien
erfüllen: Sie müssen über eine Girokarte verfügen, das
Passwort fürs Konto nennen oder sich über ihren
Fingerabdruck zu erkennen geben. Mit diesen Maßnahmen soll
die Sicherheit bei Bezahlvorgängen erhöht werden. Diese
Teilregelung tritt frühestens Mitte nächsten Jahres in
Kraft.
• Geringere Kundenhaftung: Bei unbefugtem Konto- und
Kartenzugriff müssen Kunden künftig nicht mehr mit 150 Euro,
sondern nur noch mit 50 Euro haften – sofern sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben. Ein solches Fehlverhalten von
Kunden können die Geldinstitute jedoch nicht einfach
behaupten, sondern sie müssen dies nachweisen.
• Recht auf Lastschriftrückgabe bestätigt: Die Möglichkeit,
Lastschriften ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht
Wochen nach Belastung zurückbuchen zu lassen, ist zwischen
Kunden und Bank bereits vertraglich geregelt. Das Recht auf
Lastschriftrückgabe wird nun noch weiter gesetzlich
bekräftigt. Kunden können sich Lastschriften wie bisher
innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen erstatten
lassen. Lediglich die rechtliche Grundlage dafür ändert
sich.
• Mehr Transparenz bei reservierten Kartenzahlungen: Viele
Hotels und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder
Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto ihrer
Kunden. Das geht künftig nur noch, wenn Karteninhaber dem
vorher zugestimmt haben. Erst dann ist die Kreditkartenfirma
oder Bank berechtigt, diesen Betrag auf einem Kundenkonto
vorübergehend zu sperren.
• Neue Dienste im Zahlungsverkehr besser verankert: Kunden
können Drittanbieter damit beauftragen, über ihren
Online-BankingZugang Zahlungen vorzunehmen oder
Kontoinformationen abzurufen. Mit der
Zahlungsdienste-Richtlinie werden diese Firmen nun
gesetzlich anerkannt und unterliegen der Finanzaufsicht
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin).
Das bedeutet für Kunden: Sie dürfen diesen Diensten jetzt
auch ihre PIN und TAN mitteilen. Bislang sahen die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum
Onlinebanking häufig vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei
bankfremden Diensten, etwa bei Sofortüberweisung, nicht
nutzen konnten. Das neue Recht erlaubt Kunden nun
ausdrücklich, solche Dienste zur Zahlung und
Kontoinformation zu nutzen.
• TAN-Liste bald Altpapier: Das sicherheitstechnisch längst
veraltete iTAN-Verfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf
Papier hat ausgedient. Viele Banken und Sparkassen haben
bereits auf Chip-TAN oder App-basierte Verfahren umgestellt.
Es ist damit zu rechnen, dass alle anderen demnächst
umstellen und die TANListe ins Altpapier wandert.
Bei rechtlichen Fragen und Problemen rund um
Bankdienstleistungen bietet die Verbraucherzentrale NRW in
13 örtlichen Beratungsstellen sowie am Telefon eine
kostenpflichtige Beratung an. Weitere Infos zu den
Angeboten, Kosten und Kontakten gibt’s online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/bankberatung.
In
meinem Namen, nach meinem Willen
Hilfe beim Verfassen der Patientenverfügung
Jeder kann in eine Situation geraten, in der er
nicht mehr selbstständig Entscheidungen treffen kann – ob
durch Krankheit, Unfall oder Alter. Über die medizinische
Behandlung, eine mögliche Kündigung der Wohnung oder
Geldausgaben müssen dann Angehörige, Ärztinnen und Ärzte
oder Gerichte bestimmen. Wer sicherstellen will, dass seine
Wünsche dabei berücksichtigt werden, sollte frühzeitig
vorsorgen. Der neu aufgelegte Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
und Betreuungsverfügung“ möchte die Leserinnen und Leser
ermutigen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Schlecht formulierte Verfügungen können zu
Rechtsunsicherheiten führen. Das Buch klärt deshalb über die
formalen Anforderungen sowie die optimale Aufbewahrung und
Hinterlegung der Vollmachten auf, informiert über
Verbindlichkeit, Wirksamkeit und Widerruf und gibt
Anregungen, sich über die eigenen Wünsche klar zu werden.
Da diese ganz unterschiedlich ausfallen können und
rechtssicher abgefasst werden sollen, legt der Ratgeber kein
fertiges Formular für eine Patientenverfügung vor. Vielmehr
unterstützen Textbausteine und Musterbeispiele dabei, den
eigenen, ganz persönlichen Vorsorgewunsch niederzuschreiben.
Gespräche in der Familie, mit Freundinnen und Freunden oder
medizinischen Fachleuten können zusätzlich bei den
Entscheidungen helfen.
Der Ratgeber hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euro,
als E-Book 7,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Nicht
alle Klauseln können mithalten Verträge mit Fitness-Studios
An und auf den Geräten werden schlaffe Muskeln
gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form
gebracht – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen. Viele
Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange
Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder
automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu
binden. Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche
Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand.
So versuchen Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung
auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein
Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht
für alle Schäden des Kunden aufkommen. „Es darf aber auch
nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss
das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen,
falls zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig
gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt
die Verbraucherzentrale NRW.
Damit sich Freizeitsportler im Dickicht
undurchsichtiger Vertragsklauseln zurechtfinden, helfen
folgende Tipps bei der Suche nach fairen
Fitness-Konditionen:
Sorgfältiger Check vor Unterschrift: Wer Mitglied
in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher
Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge
checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein
kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen
Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem
das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller
Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern
noch abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche
– etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel
für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter
Krankenkassen.M
Vertragslaufzeit: Die meisten
Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen.
Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die
längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag
belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich
nicht zu lange binden.
Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er
sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Eine
automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch
nicht zulässig.
Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre
Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer
Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder
pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei
unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer
zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft
erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest –
außerordentlich beenden.
Der Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe
der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem
solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen –
entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim
Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit
Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom
Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug wird es
schon schwieriger.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 entschieden, dass ein
Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund ist, der
zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Kunden
sollten allerdings auch in diesem Fall mit den
Studiobetreibern sprechen und versuchen eine Lösung zu
finden.
Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf auch nicht
verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen.
Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu
moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus
Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.
Rat und Hilfe rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining
gibt’s in der Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30 oder online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Entlastungszahlungen in der Pflege
Ansprüche aus 2015 und 2016 noch bis Ende 2018 verwenden
Duisburg, 04. Januar 2018 - Angehörige, die ihre Partner,
Eltern oder Schwiegereltern zu Hause pflegen, leben im
Dauerstress. Um ihnen und den Pflegebedürftigen etwas
Erleichterung zu verschaffen, zahlen die Pflegekassen seit
Anfang 2017 eine Entlastungsleistung von 125 Euro im Monat.
Mit diesem Geld können Angehörige die Pflege oder Betreuung
für einige Stunden an jemand anderen übertragen.
Die Entlastungsleistung hat das in den Jahren zuvor gezahlte
Betreuungsgeld von 104 Euro oder 208 Euro abgelöst. Was
viele Anspruchsberechtigte nicht wissen: „Bislang ungenutzte
Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis Ende
des Jahres ausgegeben werden. Um diese Beträge optimal zu
nutzen, sollte man sich über die verschiedenen
Verwendungsmöglichkeiten informieren“, rät die
Verbraucherzentrale NRW.
Hierzu die wichtigsten Eckpunkte:
Ansprüche: Wer anerkannt pflegebedürftig in einen
Pflegegrad eingestuft ist, kann den monatlichen Betrag von
125 Euro nutzen. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten
ausschließlich diesen Betrag, Personen mit Pflegegrad 2 bis
5 können das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen
nutzen.
Der Entlastungsbetrag kann vorübergehend höher ausfallen,
wenn er mal nicht in Anspruch genommen oder nicht
vollständig ausgeschöpft wurde. Ansprüche aus dem Jahr 2017
verfallen jedoch am 30. Juni dieses Jahres.
Pflegebedürftige, die aus 2015 oder 2016 noch Anspruch auf
Betreuungs-Extras haben, können die aufgesparten Beträge
noch bis zum Jahresende ausgeben. Dies kann sich lohnen: Ein
Pflegebedürftiger, der im Jahr 2016 das Geld für
Betreuungsleistungen nicht genutzt hat, kann zusätzlich zu
den aktuell bewilligten 125 Euro noch 104 Euro im Monat
zusätzlich beantragen. Ab 1. Januar 2019 wird dann jedoch
nur noch der reguläre Betrag von 125 Euro monatlich gezahlt.
Vielfältige Verwendung: Die finanzielle Hilfe soll in
erster Linie pflegende Angehörige entlasten. Das Geld kann
vielfältig für Tages- und Nachtpflege oder für einen
vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege genutzt
werden. Auch Unterstützung im Alltag ist möglich –
vorausgesetzt, die Hilfe etwa im Haushalt ist laut
Landesrecht anerkannt. Bei einer Einstufung in den
Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch in die
Finanzierung eines längeren Aufenthalts im Pflegeheim
einfließen.
In der Regel bieten Wohlfahrts-verbände und
Nachbarschaftsvereine eine Beratung und die benötigten
Hilfen zur Entlastung an. Speziell geschulte Ehrenamtliche
übernehmen meist hilfreiche Aufgaben – etwa Vorlesen, Singen
oder Basteln mit Pflegebedürftigen oder Demenzkranken.
Außerdem werden Pflegebedürftige auch auf Wunsch ins Konzert
oder beim Arztbesuch begleitet. Hilfe beim Einkaufen und im
Haushalt – etwa beim Wäschewaschen, Putzen und Kochen –
gibt’s ebenfalls.
Nutzung und Abrechnung: Entlastungsleistungen können ohne
bürokratischen Aufwand in Anspruch genommen werden.
Angehörige suchen und zahlen die zu erbringenden Leistungen
zunächst selbst. Anschließend reichen sie die Rechnungen bei
der zuständigen Pflegekasse ein. Um dieses Prozedere zu
vereinfachen, können Anbieter von Betreuungsleistungen und
Pflegekasse auch direkt miteinander abrechnen. Dafür müssen
Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung des jeweiligen
Anbieters unterschreiben.
Crux von Abtretungserklärungen: Wer eine oder mehrere
Abtretungserklärungen herausgibt, verliert schnell den
Überblick. Betroffene können dann nicht mehr nachvollziehen,
in welcher Höhe der Entlastungsbetrag schon aufgebraucht
worden ist. Denn weder Anbieter noch Pflegekasse sind
verpflichtet, Pflegebedürftige über den verwendeten
Entlastungsbetrag zu informieren.
Detaillierte Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten
in einzelnen Pflegegraden finden Pflegebedürftige und deren
Angehörige online unter www.verbraucherzentrale.nrw.
Individuelle Beratung bieten außerdem die Pflegestützpunkte
vor Ort – zu finden ebenfalls online beim Zentrum für
Qualität in der Pflege unter www.bdb.zqp.de. Darüber hinaus
sammelt die Verbraucherzentrale NRW negative Erfahrungen mit
Abtretungserklärungen per E-Mail an
pflege@verbraucherzentrale.nrw.
Gesund und schlank ins neue
Jahr
Zehn-Punkte-Programm unterstützt den guten Vorsatz
Neues Jahr, alte Vorsätze: Diesmal sollen die Pfunde endlich
purzeln. Abnehmen gehört zu den häufigsten Vorhaben zu
Beginn des neuen Jahres. Damit das erfolgreich gelingt, ist
jedoch keine Blitzdiät, sondern eine dauerhafte Veränderung
des Lebensstils und der Essgewohnheiten erforderlich. Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Gewicht im Griff“ zeigt
auf, wie sich Wohlbefinden, Gewicht und Gesundheit ohne
dogmatische Regeln oder strenge Diäten positiv beeinflussen
lassen.
Das Zehn-Punkte-Programm stellt die wichtigsten
Ernährungsempfehlungen vor, klärt auf, warum
Vollkornprodukte wertvoll sind, ob Süßstoffe eine
Alternative zu Zucker sind und wie Fleisch sinnvoll ersetzt
werden kann. Kleine Tests zu Beginn helfen bei der
Selbsteinschätzung.
Die Leserinnen und Leser erfahren, welche Nährstoffe der
menschliche Organismus braucht, bekommen praktische Tipps
zur Mahlzeitenplanung und können anhand von Checklisten die
eigenen Fortschritte überprüfen. Mehr als 60 kalorienarme
Rezepte für eine ausgewogene Ernährung helfen dabei, gesund
und nachhaltig abzunehmen. Genuss ist dabei erlaubt – aber
nicht nebenbei. Denn zum erfolgreichen Umsetzen der guten
Vorsätze gehört es, den Alltag zu unterbrechen und dem Essen
die volle Aufmerksamkeit zu schenken.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet
19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
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