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Tipps und Ratgeber  Tel.: 0203 / 48801101  -  Fax: 0203 / 48801107
www.verbraucherzentrale-ratgeber.de

 

Juni 2018

Von unerlässlich bis überflüssig: Wer braucht welche Versicherung?
Sicher ist sicher: 431 Millionen Verträge hatten die Deutschen laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 2017, um sich vor Risiken zu schützen. Viele davon sind nicht nur überteuert, sondern auch unnötig. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig versichert – Wer braucht welche Versicherung?“ hilft dabei, zwischen überflüssig und unerlässlich zu unterscheiden und den persönlichen Bedarf zu ermitteln.
Finanziell abgesichert bei Berufsunfähigkeit, gegen Verlust von Hab und Gut, das Risiko hoher Prozesskosten oder vorübergehende Einkommensausfälle? Die Tabellen in den Umschlagklappen des Buches bieten einen schnellen Überblick, wer welche Verträge abschließen sollte. Die einzelnen Kapitel mit Beispielen, Checklisten und Tipps unterstützen die Leserinnen und Leser dabei, einen guten und kostengünstigen Versicherungsbestand aufzubauen und falsche Abschlüsse zu vermeiden.
Wichtige Verträge wie die Privathaftpflicht werden nämlich, je nach Gesellschaft, zu Preisen zwischen 50 und 180 Euro angeboten. Zu den wichtigsten Grundregeln gehören: sich nicht von aktuellen Ereignissen impulsiv zu Policen verleiten lassen, nicht vorschnell unterschreiben und auch nicht unüberlegt kündigen. Abschließend erläutert der Ratgeber, wie Verbraucherinnen und Verbraucher aus ungünstigen Verträgen wieder herauskommen.
Der Ratgeber „Richtig versichert – Wer braucht welche Versicherung?“ hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Rechtes und Schlechtes für Urlauber
Neue Pauschalreiseregeln ab 1. Juli Gibt’s vor oder während einer Reise Pannen, Mängel oder geht der Veranstalter Pleite, sind Pauschalreisende meist abgesichert: Urlauber können etwa den Reisepreis mindern oder bekommen über die vorgeschriebene Insolvenzabsicherung des Anbieters ihr Geld zurück. Das gilt bislang für Pauschalreisen, die im Reisebüro oder in Onlineportalen als Paket eines Veranstalters vermittelt werden. Wer allerdings nur einen Flug plus Hotel im Online-Reiseportal oder Reisebüro buchte, konnte diese Schutzrechte meist nicht nutzen.
Ab 1. Juli gelten neue Regeln beim Pauschalreiserecht, die für mehr Klarheit und Verbraucherschutz auch beim Buchen von einzelnen Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros sorgen. Doch das neue Gesetz hat auch Verschlechterungen im Gepäck: „Erst wenn Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent anheben, können Urlauber künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Bislang war es verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die wesentlichen Änderungen auf.

Wichtig zu wissen, sind für Reisende jedoch auch folgende Details:
- Verbundende Reiseleistungen künftig pauschal: Unternehmer, die mit Reisenden online einen Vertrag über eine einzelne Reiseleistung, etwa einen Flug, geschlossen haben, gelten künftig auch als Veranstalter einer Pauschalreise, wenn sie Kunden für dieselbe Reise einen Vertrag über eine weitere Reiseleistung, zum Beispiel einen Hotelaufenthalt, mit einem anderen Anbieter vermitteln. Dazu müssen sie Reisenden den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren des anderen Unternehmers ermöglichen sowie Namen, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse ihrer Kunden weiterleiten. Zusätzlich muss der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung für die erste Reiseleistung zustande kommen.

-  Insolvenzabsicherung ausgedehnt: Reisebüros oder Online-Reiseportale, die Kunden im Rahmen eines einzigen Kontakts mindestens zwei verschiedene Leistungen für eine Reise vermitteln und Zahlungen für diese Reiseleistungen entgegennehmen, müssen künftig als Vermittler dieser verbundenen Reiseleistungen eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen. Außerdem erhalten Urlauber ein Formblatt, aus dem hervorgehen muss, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt.
Wird nur eine verbundene Reiseleistung vermittelt und informiert das Portal oder das Reisebüro die Kunden nicht entsprechend, bedeutet das automatisch eine Haftung wie beim Buchen bei einem Veranstalter. Kunden können dann bei Mängeln den Reisepreis nachträglich mindern und haben Anspruch auf Ersatzbeförderung, wenn etwa die Fluggesellschaft Pleite geht. Außerdem sind ihre Zahlungen bei einer Insolvenz des Veranstalters geschützt.

- Leistungsänderungen des Veranstalters möglich: Veranstalter erhalten auch mehr Spielraum, um Leistungen nach der Buchung noch zu verändern. Wird zum Beispiel das bereits gebuchte Hotel getauscht und stattdessen vom Veranstalter ein anderes Urlaubsdomizil gewählt, gilt diese Änderung als akzeptiert, wenn Reisende dieser nicht aktiv widersprechen.

- Weniger Schutz bei Tagesreisen und Ferienwohnungen: Die neuen Regelungen gelten künftig nicht mehr für Ferienwohnungen und -häuser, die Urlauber über einen Reiseveranstalter gebucht haben. Auch Tagesreisen bis zu 500 Euro sind ausgenommen. Das bedeutet: Reisende können im Fall von Mängeln oder Insolvenz des Veranstalters künftig nicht mehr auf Preisminderung nach dem deutschen Pauschalreiserecht oder auf Rückzahlung von Anzahlungen bei diesen Angeboten pochen. Ein Streit mit ausländischen Vermietern ist dann programmiert.
- Fristverlängerung bei Reklamation von Reisemängeln: Bisher hatten Urlauber maximal einen Monat nach Rückkehr Zeit, um mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Künftig haben sie dafür zwei Jahre Zeit. Wie bisher müssen allerdings Mängel schon am Urlaubsort angezeigt und dokumentiert werden.
Bei rechtlichen Problemen rund ums Reisen, wegen einer Pauschalreise oder eines einzeln gebuchten Komponenten, Ärger mit dem Reisebüro oder dem Online-Buchungsportal hilft die Rechtsberatung in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontakt und Kosten online unter www.verbraucherzentrale.nrw/reiserechtsberatung. Informationen zum neuen Reiserecht im Internet unter www.verbaucherzentrale.nrw/reiserecht2018.

 

 

Tipps für den Pflegealltag zu Hause
Was Angehörige wissen müssen

Duuisburg, 21. Juni 2018 -Die meisten Menschen, die durch Krankheit, Behinderung oder Alterserscheinungen auf Hilfe angewiesen sind, möchten in ihren vertrauten vier Wänden gepflegt werden. Tatsächlich werden mehr als zwei Drittel aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland zu Hause versorgt. Glück hat, wer in Familie oder Freundeskreis eine Person findet, die sich darum kümmert. Diese Angehörigen übernehmen eine große Aufgabe und haben ein Recht auf bestmögliche Unterstützung.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Pflege zu Hause organisieren – Was Angehörige wissen müssen“ hilft ihnen, diese Herausforderung zu meistern. Leistungen beantragen, Freistellung von der Arbeit organisieren, das nötige Wissen über die Pflege aneignen: Das erste Kapitel erläutert, worum sich die künftigen Pflegenden als Erstes kümmern müssen. Der zweite Abschnitt erklärt, welche Leistungen Pflegebedürftigen zustehen. Kapitel drei hilft bei der Vorbereitung und gibt Tipps, wie sich etwa die Wohnung umgestalten lässt. Im letzten Teil steht dann der Alltag mit praktischen Hinweisen und Entlastungsangeboten im Mittelpunkt. Das Buch richtet sich an alle Angehörigen, die vor einer Fülle von Fragen stehen, und diejenigen Betroffenen, die ihre Angelegenheiten noch selbst in die Hand nehmen können.

Der Ratgeber „Pflege zu Hause organisieren – Was Angehörige wissen müssen“ hat 216 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Eigene Wünsche rechtzeitig festlegen Ratgeber hilft bei Verfügungen und Vollmachten
Duisburg, 14. Juni 2018 - Wer sichergehen will, dass im Fall der Fälle Entscheidungen in seinem Sinn getroffen werden, muss sich mit den Themen Krankheit und Sterben auseinandersetzen. Der Vorsatz, eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung oder ein Testament aufzusetzen, ist nur der erste Schritt. Die wichtigen Fragen dann wirklich zu durchdenken und zu beantworten, fällt vielen schwer.

„Das Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale hilft, den Vorsatz in die Tat umzusetzen. Das Arbeitsbuch unterstützt dabei, persönliche Wünsche und Vorstellungen für die eigene medizinische Versorgung sowie rechtliche und finanzielle Angelegenheiten frühzeitig festzuhalten. Für den Überblick stellt der erste Teil die unterschiedlichen Verfügungen und Vollmachten vor und erläutert, wofür man sie braucht. Experten beantworten in Interviews wichtige Fragen und geben Tipps.
Der zweite Teil besteht aus Formularen, Textbausteinen und Musterbeispielen, die den Weg zum individuellen Dokument aufzeigen. Mit Ausfüllhilfen können sich Leserinnen und Leser Schritt für Schritt vorarbeiten und so Sicherheit und Klarheit für sich selbst und ihre Angehörigen schaffen. Die Formulare lassen sich heraustrennen und anschließend abheften, können aber auch heruntergeladen, am Rechner ausgefüllt und dann ausgedruckt werden.

Der Ratgeber „Das Vorsorge-Handbuch. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament.“ hat 184 Seiten und kostet 12,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Abgesichert im Ausland unterwegs
Die richtige Reiseversicherung mit im Gepäck

Die Tage bis zum Sommerurlaub sind gezählt: „Wer jetzt alle Vorberei­tungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige Zusatzpolice müssen Urlauber im schlimmsten Fall einen Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Reiseplaner erhalten bei den Versicherungsgesellschaften Angebote zur unverzichtbaren Auslandsreisekrankenversicherung und zum vielfach sinnvollen Reiserücktrittsschutz. Diese Policen bieten oft bessere Konditionen als die Offerten auf Reiseportalen. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Versicherungen ins Reisegepäck gehören und bis wann sie abgeschlossen werden können:
- Auslandsreisekrankenversicherung: Die Police für den Krankheitsfall ist der wichtigste Schutz für einen Trip in ferne Länder. Hierbei sollten Urlauber einen günstigen Jahresvertrag abschließen, der für mehrere Reisen im Jahr Gültigkeit besitzt. Vorteil: Der Versicherungsschutz gilt auch für spontane Ausflüge, etwa über das Wochenende ins Ausland.
Wichtig jedoch: Unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Denn eine Auslandsreise-Krankenversicherung begrenzt in der Regel die Dauer der vereinbarten Absicherung. Zumeist bieten die Jahres-Policen am Markt einen Schutz von höchstens 42 bis 70 Tagen pro Trip. Wer einen Aufenthalt von mehreren Monaten im Ausland plant, riskiert im Krankheitsfall hohe Kosten, auf denen er sitzen bleibt. Hier sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung für eine lange Einzelreise abgeschlossen werden.
Dieser Schutz kann auch noch kurz vor Reiseantritt – quasi last minute – abgeschlossen werden. Statt eines Abschlusses auf gepacktem Koffer empfiehlt sich jedoch ein gründlicher Preis-Leistungs-Vergleich von mehreren Versicherungsangeboten im noch ruhigen Vorfeld einer Reise.
- Reiserücktrittsversicherung: Der Schutz bei unfreiwilligem Verzicht auf eine Reise – etwa bei Krankheit, Unfall, Tod des Partners beziehungsweise eines nahen Familienangehörigen oder bei Arbeitsplatzverlust – ist sinnvoll, wenn beispielsweise eine teure Reise lange im Voraus geplant wird. Auch für den Urlaub mit Kindern kann der Abschluss sinnvoll sein.
- Wer den Reiserücktritt versichert, sollte unbedingt darauf achten, dass auch gleichzeitig die Kosten für einen Abbruch des Urlaubs übernommen werden. Versicherer legen die Fristen für den Abschluss des finanziellen Schutzes individuell fest. Bei vielen Unternehmen kann ein Vertrag bis 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden.
Urlauber, die sich für einen Schnelltrip entscheiden, müssen den Rücktrittsschutz innerhalb von ein bis drei Tagen nach der Buchung vereinbaren. Reisegepäckversicherung: Verzichtbar ist hingegen in der Regel die Police für den Verlust des Reisegepäcks. Sie bietet für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz. Denn der Reisende muss auf sein Gepäck so sorgfältig achten als ob es überhaupt nicht versichert sei.
Kann ihm der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf Koffer und Co. achtgegeben zu haben, wird dem Versicherten ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger reguliert. Also wenn überhaupt, wird dann nur ein Teil des Schadens erstattet.
- Eine Gepäckversicherung muss spätestens bis zu dem Tag, an dem es losgeht, in trockenen Tüchern sein. Auf der sicheren Seite – vor allem auch bei online-Abschlüssen – ist, wer sich rechtzeitig um eine Police kümmert.

- Hausratversicherung: Viele Gegenstände im Gepäck sind über diese Police geschützt. Es gibt dabei eine Obergrenze der möglichen Erstattung von maximal 10.000 Euro beziehungsweise zehn Prozent der Hausratversicherungssumme. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sachen bei Raub, Einbruch entwendet oder durch einen Sturm beschädigt wurden.
Weiteres Plus: Die Hausratversicherung erstattet den Neuwert, während die Reisegepäckversicherung nur für den Zeitwert aufkommt. Hilfestellungen, um den richtigen Versicherungsschutz bei Auslandstrips zu finden, bieten die örtlichen Versicherungsberatungen der Verbraucherzentrale NRW an.
Kontakt und Kosten im Internet unter www.verbraucherzentrale.rw.de/versicherungsauswahl. Schnellen Rat gibt’s auch am Verbrauchertelefon NRW – und zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr, unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

 

Immobilienbesitzer sollten vor Starkregen gut gerüstet sein
Tipps zur Vorsorge vor Rückstauschäden
 

Duisburg, 07. Juni 2018 - Heftige Gewitter, anhaltender Regen und Hochwasser setzen bei Hauseigentümern die Warnzeichen auf Rot. Denn Starkregen und steigende Wassermassen überfordern irgendwann die kommunale Kanalisation. Deren Abwasserkanäle können in solchen Fällen die gewaltigen Wassermengen nicht mehr aufnehmen und ableiten. Dadurch kommt es auf Straßen zu Stau und Überflutung. Folge: Tief liegende Hauseingänge, Keller und Souterrainräume laufen voll. Schmutzwasser, das durch Rückstau aus dem Kanal in das Gebäude zurück drängt, verursacht oft große Schäden an Wänden, Böden und Einrichtung.

„Für alle Schäden durch Rückstau haften Grundstückseigentümer selbst! Hausbesitzer sollten deshalb rechtzeitig geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor der Gefahr eines unkalkulierbaren Rückstaus und einer Überflutung bei Starkregen an und in den eigenen vier Wänden zu schützen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Nachfolgend liefert sie einige Tipps, die ihr Projektteam Haus- und Grundstückentwässerung zum Schutz vor Rückstau in petto hat:

 

 - Schutzvorkehrungen:
Räume unterhalb des Straßenniveaus, in denen etwa eine Waschmaschine angeschlossen ist oder aus denen Wasser über Abläufe abfließt – sind besonders gefährdete Schwachstellen bei Rückstaus. Dies sollte, wenn möglich, schon bei der Immobilienplanung berücksichtigt werden. Bei Räumen mit unvermeidbaren Ablaufstellen gewährleistet eine Hebeanlage den besten Schutz. Sie pumpt anfallendes Abwasser über die Rückstauebene hinweg in den Kanal. Von dort kann es nicht mehr zurückfließen.
Hebeanlagen sind teuer und benötigen Energie. WC und Dusche können jedoch während eines Rückstaus noch genutzt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn zum Schutz ein Rückstauverschluss vorhanden ist. Dieser lässt Abwasser ungehindert passieren, sperrt den Rückweg allerdings durch Klappen ab. Wer länger nicht zu Hause ist, sollte stets sämtliche Rückstauklappen verriegeln und außerdem alle Fenster und Türen auch im Keller fest verschließen.

- Fachmännischer Einbau:
Bevor Eigentümer ihre Immobilie mit Hilfe eines Sanitärfachbetriebs rückstausicher machen, sollten sie sich bei der Stadtentwässerung erkundigen, an welcher Stelle die Rückstausicherung angebracht werden muss. Dadurch werden ein falscher Einbau und der daraus resultierende Ärger verhindert. Bei einem Neubau am besten den Architekten fragen, wie der Rückstauschutz gemäß der gültigen Bestimmungen ausgeführt wird.
Individuelle Beratung, Planung und Betreuung der Baumaßnahmen übernehmen Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft oder Fachbetriebe, die Anlagen zur Rückstausicherung installieren, auf Honorarbasis. Regelmäßige Wartung: Die Funktionsfähigkeit von Hebeanlagen in Einfamilienhäusern sollten regelmäßig überprüft werden. Rückstauklappen müssen ebenfalls einmal im Jahr gereinigt und gewartet werden. Ansonsten riskieren Grundstückseigner im Schadensfall ihren Versicherungsschutz.
Eigentümer können im Anschluss an eine fachmännische Unterweisung ihre Rückstauklappen auch selbst warten. Die Wartung sollte dokumentiert werden, um im Schadensfall Ärger mit der Versicherung zu vermeiden. Viele Fachbetriebe bieten auch Dauerwartungsverträge an. Vor einer Auftragsvergabe ist ratsam, mehrere Angebote einzuholen und deren Leistungen und Preise miteinander zu vergleichen.
- Richtige Versicherung:
Die jeweilige Stadt oder Gemeinde als Betreiber der öffentlichen Kanalisation haftet nicht für Rückstauschäden an privaten Häusern. Diese Schäden sind aber auch in klassischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen nicht automatisch mit abgedeckt. Das Rückstaurisiko muss von daher in einer Elementarschadenversicherung extra abgesichert werden. Im Schadensfall müssen Versicherte damit rechnen, dass ein Nachweis über die regelmäßige Wartung von Rückstausicherungen verlangt wird.
Achtung: Nicht jeder Rückstau ist immer mitversichert. Hierbei kommt es auf das Kleingedruckte an. Hier hilft nur, die Vertragsbedingungen genau zu lesen und am besten mit weiteren Versicherungsangeboten zu vergleichen.


Das Team der Verbraucherzentrale NRW am Verbrauchertelefon Abwasser berät Hauseigentümer kostenfrei zum Schutz vor Rückstau und Überflutung, sowie zu allen Fragen rund um die Zustands- und Funktionsprüfung und Sanierung der Abwasseranlage.
Kontakt unter der Rufnummer 0211/3809-300, montags und mittwochs von 9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr. Die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale NRW bieten außerdem in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 eine halbstündige Versicherungsberatung für 40 Euro zu Elementarschäden beim Hausrat und rund ums Wohngebäude an. Kontakt im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung.


 

Leistungen der Pflegekasse
Antrag auf Pflegegradeinstufung frühzeitig stellen

Mit dem Ziel, die Versorgung im persönlichen Umfeld zu verbessern, wurden vor einem Jahr die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Doch immer noch unverständlich und kompliziert sind das Verfahren und das Stellen des Antrags zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei den Pflegekassen. Betroffene wünschen sich mehr Unterstützung beim Ausfüllen, eine bessere Hilfe bei der Suche nach den richtigen Ansprechpartnern sowie weitere Beratungsangebote von den Kassen. Diese Wünsche wurden deutlich in einer kürzlich durchgeführten Befragung im Auftrag der Verbraucherzentralen.
„Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen bei einem Menschen den Alltag erschweren, sollte auf alle Fälle umgehend einen Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW: „Wer lange damit wartet, verschenkt Geld. Denn Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.“

Die Verbraucherzentrale NRW versucht mit folgenden Hinweisen die Komplexität bei der Beantragung von Pflegeleistungen vor allem hinsichtlich der fünf neuen Pflegegrade abzumildern: Wer hat einen Anspruch?
Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder – bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern – eine private Pflichtversicherung sein. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.

- Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Pflegekasse ist immer bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, bei der man versichert ist. Diese leitet den Antrag an die Pflegekasse weiter. Privatversicherte müssen sich an ihre private Pflegeversicherung wenden.
Telefonisch ist zwar möglich. Jedoch besser ist, den Antrag per Fax oder per Mail zu stellen, oder ihn persönlich abzugeben und sich dann auf einer Kopie quittieren lassen. Das formlose Schreiben muss nur die Formulierung: "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse" und eine Unterschrift enthalten. Falls statt des Betroffenen ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag unterschreibt, sollte dem Schreiben eine Kopie der Vollmacht beigelegt werden. Gibt es einen Betreuer, so muss dieser unterschreiben.

- Was ist beim Ausfüllen des Formulars für Pflegeleistungen zu beachten?
In den jeweils individuellen Formularen der Pflegekassen werden die gewünschten Leistungen der Pflegebedürftigen erfasst. Hierbei kann man wählen, ob Angehörige, ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Pflege übernehmen sollen. Die Leistungen der Pflegekasse werden als Pflegesachleistung, Pflegegeld oder pflegerische Leistung im Pflegeheim gezahlt.
- Was passiert nach Antragsstellung?
Die gesetzliche Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner zur persönlichen Beratung zu nennen.Privat Versicherte können sich bei Compass, der Pflegeberatung der privaten Pflegeversicherung, informieren.

Darüber hinaus muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und wie stark pflegebedürftig jemand ist. In akuten Fällen ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand im Krankenhaus liegt und die weitere Versorgung ohne Begutachtung unklar ist. Die kürzere Frist gilt auch, wenn Betroffene in einem Hospiz sind oder ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
Zur Prüfung des Pflegegrades schickt die Pflegekasse einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. zur betroffenen Person nach Hause. Dieser soll den individuellen Pflegebedarf ermitteln und auch beraten. Aufgrund des Gutachtens erlässt die Pflegekasse den Bescheid über die Höhe des Pflegegrades. Sollte der Betroffene mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von einem Monat dem Bescheid nach Zugang widersprechen.
Bei der Frage, welche Leistung für die individuelle Situation von Ratsuchenden die richtige ist, helfen Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen. Den Weg zur passenden Anlaufstelle weist der Pflegewegweiser NRW, KoNAP (Kompetenznetz Angehörigenunterstützung), angesiedelt bei der Verbraucherzentrale NRW. Dessen Team vermittelt kostenlos Angebote in der Nähe. Jeder hat Anspruch auf Beratung.
Weitere Informationen online unter www.pflegewegweiser-nrw.de. Es gibt auch eine gebührenfreie Info-Hotline - erreichbar unter der Rufnummer 0800 4040044 – und zwar montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr.

 

 

Tipps für Vereine: Haftung, Datenschutz, Spenden
Handbuch für Ehrenamtler erläutert rechtliche Aspekte
Vom Rettungsschwimmer bis zur Betreuerin der Jugendfreizeit – wenn die Freibadsaison beginnt und die Ferien nahen, übernehmen besonders viele Bürgerinnen und Bürger ein Ehrenamt. Damit tun sie in erster Linie etwas Gutes und bereiten auch sich selbst Freude. Doch bei allem Engagement sind einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vereinsrecht und Ehrenamt“ erläutert, worauf nicht nur Engagierte mit Vorstandsposten achten sollten, sondern alle Vereinsmitglieder und anderweitig ehrenamtlich Aktive. Themen des Buchs sind zum Beispiel Steuerfragen bei Honoraren und der Umgang mit Spenden sowie die immer wichtiger werdenden Punkte Datenschutz und Urheberrechte. Ebenfalls wichtige Aspekte: Versicherung und Haftung.
Oft sind Aktive im Verein bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit besser abgesichert und haften in geringerem Umfang als Einzelpersonen ohne Vereinseinbindung. Der Ratgeber geht als übersichtliches Handbuch auf die unterschiedlichen Organisationsformen ein, erklärt den Verein und seine Pflichten, die Rechtsstellung der Aktiven und die Situation von Ehrenamtlichen mit und ohne Amt.
Der Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt. Das Handbuch für alle Ehrenamtler“ hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Kurzer Weg zu heimischen Schätzen Klimafreundlicher Kauf von regionalem Obst und Gemüse
Frühjahr und Sommer sind die beste Zeit, um die Vielfalt der heimischen Früchte und Gemüse klimafreundlich zu genießen: Salat muss nicht im beheizten Gewächshaus angebaut und Erdbeeren oder Himbeeren müssen nicht mehr aus fernen Ländern importiert werden. Der Gewinn fürs Klima ist beachtlich: Ein unter Glas beheizt angebauter Kopfsalat verursacht bis zu fünfmal mehr Emissionen als ein vom Feld geerntetes Exemplar.
„In der Regel gibt ein Radieschen allerdings nicht preis, ob es aus dem Freiland oder aus dem Gewächshaus stammt oder ob Beeren oder Spargel per Flugzeug in den Laden gelangen“, bemängelt die Verbraucherzentrale NRW. Anlässlich der Deutschen Aktionstage Nachhaltigkeit vom 30. Mai bis 5. Juni gibt das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW Tipps zur saisonalen Ernährung und zum regionalen Einkauf.
Zur richtigen Zeit vom richtigen Ort: Von Mai bis September hat der heimische Freilandanbau Hochkonjunktur. In diesen Monaten sind Obst und Gemüse nicht nur besonders frisch und lecker, sondern tun auch dem Klima gut, weil Früchte und Pflanzen nicht mit hohem Energieaufwand im Gewächshaus angebaut oder weite Transportwege aus wärmeren Gefilden zurücklegen müssen. Klimabewusste Kunden sollten sich bei der Zusammenstellung ihres Speiseplans an der saisonalen Erntezeit orientieren. Der Saisonkalender gibt an, in welchem Zeitraum Obst und Gemüse aus heimischem Freilandanbau oder ungeheiztem Anbau geerntet wird.

Heimisches Herkunftsland: Beim Kauf von Obst und Gemüse sollte außerdem auf die Herkunftskennzeichnung geachtet werden. Um stets alles bieten zu können, füllen Händler ihr Sortiment auch in der erntefreudigsten Saison des Jahres mit Waren aus anderen Produktionsgegenden und -ländern auf. Bei den meisten Obst- und Gemüsesorten muss jedoch das Herkunftsland angegeben werden. Dies gilt auch für lose Ware auf dem Wochenmarkt.

Aus der Region: Obst und Gemüse während ihrer Saison aus der Region zu kaufen ist zweifellos die klimafreundlichste Wahl. Allerdings ist der Begriff „regional“ rechtlich ungeschützt. Wenn Früchte oder Gemüse als regionale Produkte angepriesen werden, sollten Kunden dennoch einen prüfenden Blick auf die angegebene Anbauregion riskieren oder den Händler danach fragen. Direkt vom Erzeuger: Im Hofladen, auf dem Wochenmarkt oder mit einer Abo-Gemüse-Kiste können Kunden saisonale Früchte und Gemüse direkt vom Erzeuger kaufen. Auf diese Weise unterstützen sie die heimische Landwirtschaft, ersparen der Ware lange Transportwege und oft auch aufwendiges Verpackungsmaterial zum Frischhalten. Vielerorts werden Selbstpflückern zudem Felder zur eigenen Ernte von Erdbeeren und Himbeeren angeboten. Vorsorgen für die Nachsaison: Um einen überschüssigen Ernteertrag von Bohnen, Brokkoli und Beeren auch noch nach der Saison genießen zu können, empfiehlt sich milchsaures Einlegen (Fermentieren), Einkochen oder Einfrieren.
Mit selbst haltbar gemachten heimischen Schätzen landet auch außerhalb der Saison Regionales auf dem Tisch. Einkauf ohne Tritt aufs Gaspedal: Am klimafreundlichsten ist die persönliche Einkaufsbilanz zu Fuß oder mit dem Rad. Wer dennoch das Auto braucht, sollte seinen Einkauf auf einer anstehenden Fahrt am besten gleich mit erledigen oder seine Einkaufsliste von vornherein bei einem wöchentlichen Großeinkauf abarbeiten.
Weitere Informationen, Rezepte und Tipps zum Haltbarmachen von saisonalem Obst und Gemüse hat das EU- und landesgeförderte Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW im Internet zusammengestellt unter www.mehrwert.nrw/schaetze.

 

 

Wie macht man sich nebenberuflich selbstständig?
Ratgeber gibt Tipps für die erfolgreiche Existenzgründung

Millionen Deutsche gehen nebenberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Die Geschäftsideen variieren dabei so stark wie die Gründe für den Zusatzverdienst: Arbeitnehmer, die ihren Lohn aufbessern wollen - Elternteile, die in der beruflichen Erziehungspause Geld in die Familienkasse einbringen möchten - junge Gründerinnen, die Erfahrungen sammeln und Ideen testen wollen. Je nach Metier gelten allerdings unterschiedliche standesrechtliche und gesetzliche Regularien. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Nebenberuflich selbstständig – Steuern, Recht, Finanzierung, Marketing“ gibt einen ausführlichen Überblick und vermittelt betriebswirtschaftliches Grundwissen.

Wer sich für die Teilzeit-Existenzgründung entscheidet, steht vor unzähligen Fragen: Muss ich ein Gewerbe anmelden? Wie kalkuliere ich korrekt? Wie mache ich erfolgreiches Marketing? Muss ich meine Tätigkeit dem Finanzamt melden? Der Ratgeber gibt Antworten anhand von konkreten Beispielen und Experten-Tipps. Besonders das komplexe und viele mögliche Gründer abschreckende Thema Steuern ist leicht verständlich und anschaulich erklärt. Nach der Lektüre sollte der nebenberuflichen Selbstständigkeit nichts mehr im Wege stehen.

 

Der Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig“ hat 160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.


Mai 2018

Verbraucherzentrale in Duisburg
9.690-mal: Verbraucherprobleme in die Hand genommen

Duisburg, 30. Mai 2018 - Gratisspiele-Apps, die mit Abbuchungen auf der Telefonrechnung überraschten. Unseriöse Werber für digitalen Fernsehempfang. Und auch die Klassiker unter den Abzockern waren mit überzogenen Forderungen oder tückischen Geschäftsmodellen erneut aufgefallen. Für fast 10.000 Ratsuchende war die Verbraucherzentrale in Duisburg 2017 nicht nur Wegweiser zu Rat und Recht. Mit vielen Aktivitäten hat sie gezeigt, dass sie die Probleme der Menschen vor Ort in die Hand nimmt und so ein wichtiger Baustein der kommunalen Daseinsvorsorge ist.

Das Projekt „Get in“ der Verbraucherzentrale NRW ist in Duisburg erfolgreich gestartet, um geflüchtete Menschen fit für den hiesigen Konsumalltag zu machen. Die Bildungstrainerin hat in 39 Trainingseinheiten in Integrationskursen und bei anderen Veranstaltungen etwa das kleine Einmaleins bei Handyverträgen oder Geldgeschäften vermittelt.

Undurchsichtige Rechnungen, satte Zuschläge – Beschwerden über Schlüsseldienste gehörten 2017 einmal mehr zu den Dauerbrennern. Denn erneut verschafften gewerbliche Türöffner den Ausgesperrten nur zu horrend überteuerten Preisen und gegen sofortige Bezahlung Zugang zur Wohnung. Wer sich dagegen sperrte, die mitunter drei- bis vierstelligen Beträge ungeprüft direkt zu zahlen, wurde nicht selten massiv unter Druck gesetzt. In der Rechtsberatung hat die Beratungsstelle geprüft, ob etwa unerlaubte Zuschläge oder nicht abgesprochene Leistungen berechnet worden waren.

 

Geschickte Täuschung, damit arglose Nutzer kostenpflichtige Bestellungen vornehmen oder in ungewollte Abos tappen – der digitale Verbraucheralltag war wieder gespickt mit Stolperfallen. Die Verbraucherzentrale hat 2017 besonders die Tücken vermeintlich kostenloser Spiele-Apps für Smartphone und Tablet in den Blick genommen. Dabei hatte sich gezeigt, dass die Spielemacher Nutzer laufend durch geschickte Programmierungen animieren, den kostenlosen Sektor zu verlassen, um durch den Zukauf von vielerlei Elementen den Spieleverlauf voranzutreiben. Die Verbraucherzentrale NRW forderte daher, dass Anbieter von Onlinespielen Preislisten für alle Zusatzangebote offenlegen müssen.

Bei der grassierenden Masche der massenhaften Ping-Anrufe hatten Betrüger versucht, durch kurzes Klingeln Rückrufe zu provozieren. Auf dem Display war dann unter dem Hinweis „Anruf in Abwesenheit“ eine Nummer zu sehen, die auf den ersten Blick wie eine lokale Vorwahl aussah. Wer dann zurückrief, landete jedoch nicht bei den vermeintlichen Vorwahlen deutscher Städte, sondern bei ähnlich aussehenden Ländervorwahlen:
So ähnelte etwa die von Dortmund mit 0231 der von Liberia (00231). Die Betrüger hatten dann versucht, die Anrufer möglichst lange mit Bandansagen in der Leitung zu halten – und verdienten an den hohen Telefongebühren mit. Die Beratungsstelle warnte nicht nur vor Rückrufen, sondern zeigte auch Wege auf, um diese Kosten nicht bezahlen zu müssen.

Vor allem ältere Kabelkunden waren Zielgruppe von Werbern für Produkte der Unitymedia NRW GmbH: „Bei ihren Besuchen hatten sie an der Wohnungstür Ängste im Hinblick auf die Einstellung des analogen TV-Programms am 30. Juni 2017 geschürt“, berichtet die/der Beratungsstellenleiter/in.
Dadurch verunsichert seien dann unüberlegt oft überflüssige und teure Verträge für Telefonie und Internet oder zusätzliche kostenpflichtige TV-Angebote abgeschlossen worden. „Die Werber hatten dabei auf Unkenntnis gesetzt. Denn dass für die anstehende Umstellung von analogem auf digitalen Kabel-Empfang keine neuen Verträge notwendig sind – das hatten sie natürlich nicht verraten“, entlarvt Marina Steiner, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg, die Überrumpelungsstrategie.

Auch massive Kostentreiberei von Inkassounternehmen bot Anlass für Verbraucherbeschwerden: „Da wurden Kosten durch die parallele Beauftragung von Inkassobüro und Rechtsanwalt in die Höhe getrieben oder für standardisierte Forderungsschreiben aus dem Computerprogramm Gebühren entsprechend der „anwaltlichen Mittelgebühr“ verlangt“, berichtet Steiner, „insbesondere Bagatellforderungen wachsen in der Obhut von Inkassobüros auf das Mehrfache an.“
Die Verbraucherzentrale NRW hatte daher große Auftraggeber von Inkassounternehmen aufgefordert, als Ursprungsgläubiger für ein seriöses Forderungsmanagement ihrer Dienstleister zu sorgen. Drei Unternehmen haben dies bereits zugesichert. Auch gerichtlich hat die Verbraucherzentrale NRW klären lassen, dass Inkassounternehmen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen dürfen. In der Rechtsberatung unterstützte die Beratungsstelle, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Bei vielen außergerichtlichen Rechtsberatungen und -vertretungen standen einmal mehr Probleme mit Telekommunikationsanbietern im Mittelpunkt. Nicht nachvollziehbare Posten in der Rechnung, Stolperfallen beim Anbieterwechsel - oftmals gab es mit den Unternehmen gleich mehrere Probleme. Anlass für Beschwerden war vielfach auch, wenn die tatsächliche Leistung und Geschwindigkeit des Internetanschlusses mit den Versprechungen in der Werbung oder des Kundenberaters nicht übereinstimmte. So wollten Ratsuchende etwa wissen, wie es um Entschädigungsmöglichkeiten bei Geschwindigkeitsproblemen bestellt ist.

Beschwerden gab es aber auch über Vertragsanbahnungen in örtlichen Mobilfunkshops. Dort waren oftmals viel günstigere monatliche Entgelte zugesichert worden als dann tatsächlich mit der Mobilfunkrechnung abgebucht wurden. Crux: Die Hürde zur Prüfung ist deutlich höher, wenn man die Rechnung nicht per Post oder Mail bekommt, sondern selbst erst über eine App oder ein Onlineportal abrufen muss. So laufen unbesehen unberechtigte Entgelte auf, die erst beim Kassensturz bemerkt werden, weil etwa das Konto ins Minus bewegt. Für einen Widerspruch ist es dann häufig zu spät.

Informationen, was für Verbraucher in Sachen neue Datenschutzgrundverordnung wichtig ist, hat die Verbraucherzentrale aktuell ebenso auf dem Schirm wie die anstehenden Änderungen beim Reiserecht. Ab 1. Juli 2018 in Kraft, bringt es einerseits mehr Klarheit und Verbraucherschutz beim Buchen von Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros.

Andererseits hat es auch Verschlechterungen im Gepäck: Erst wenn der Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent anhebt, kann der Urlauber künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Nach jetzigem Recht ist es verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird.

 

 

Einfach, schnell und nachhaltig
Neuer Ratgeber mit Profitipps für den Haushalt

Duisburg, 24. Mai 2018 - Warum wird mein Geschirr nicht richtig sauber? Was hilft gegen helle Streifen auf der Jeans? Und wie verschwindet der Kalk wieder vom Duschkopf? Was Forscher, Blogger und Haushaltsprofis in solchen und vielen anderen Fragen der Hausarbeit raten, erklärt der neue Ratgeber „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und nachhaltig“ der Verbraucherzentrale. Schritt für Schritt hilft er bei zahlreichen Aufgaben und Herausforderungen.
Dabei wird vor allem Wert darauf gelegt, mit der Gesundheit und Umwelt schonend umzugehen. Anhand von Symbolen können Verbraucherinnen und Verbraucher auf den ersten Blick erkennen, welche Tipps dabei helfen, im Alltag Zeit oder Geld zu sparen und/oder nachhaltig zu handeln.

Der Ratgeber behandelt die Themen Einkaufen und Aufbewahren, Kochen und Backen, Kleiderpflege sowie Putzen. Einen schnellen Überblick bieten etwa die zehn goldenen Einkaufs- und Kühlschrankregeln, die sieben goldenen Regeln zum Fensterputzen, die fünf Fleck-weg-Regeln oder die fünf Schritte für das Falten eines Hemdes.
Das letzte Kapitel ist schließlich den nicht-alltäglichen Momenten gewidmet, etwa wenn viele Essensgäste zu bewirten sind. Oder wenn das Zuhause für den Urlaub vorbereitet wird oder – auch das eine Herausforderung - die Wohnung in nur einer halben Stunde vorzeigbar sein soll.

Der Ratgeber „Haushalt im Griff“ hat 200 Seiten und kostet 16,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Hochsaison für Ärger am Gartenzaun
Wie viel Grillrauch muss die Nachbarschaft hinnehmen?

In Frühling und Sommer hat auch der Ärger am Gartenzaun Hochsaison. Tobende Kinder, bellende Hunde, zu hohe Hecken: Es gibt jede Menge Punkte, an denen es zu Konflikten kommen kann. Ein immer wiederkehrender Grund für Streit unter Nachbarn: qualmende Grills. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Meine Rechte als Nachbar“ zeigt auf, welche Beeinträchtigungen die Leserinnen und Leser hinnehmen müssen, wogegen sie sich wehren können und wie sie vorgehen sollten, wenn Ärger in der Luft liegt.

 

Beim Grillen ist zum Beispiel der Umfang entscheidend. Wenn jemand in den Sommermonaten gelegentlich grillt, ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung nach dem bürgerlich-rechtlichen Nachbarrecht auszugehen. Im Miet- oder Wohnungseigentumsrecht kann die Nutzung eines Gartengrillgeräts auf dem Balkon jedoch untersagt werden.
In Ausnahmefällen kann sogar das öffentliche Immissionsschutzrecht greifen – wenn der Qualm in konzentrierter Form in die Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Anwohner eindringt und eine erhebliche Belästigung entsteht. Der Ratgeber hilft dabei, in diesen und vielen weiteren Fällen den Überblick zu behalten, und zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis, wie sich Konflikte lösen lassen.

Der Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich. 

 

 

Stichtag 31. Mai nicht verpassen: Ratgeber gibt Rentnern Tipps für die Steuererklärung

Zu viele Menschen im Ruhestand verschenken Jahr für Jahr Geld ans Finanzamt, das sie sich per Steuererklärung zurückholen könnten. Für diejenigen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2017 verpflichtet sind, wird allerdings die Zeit knapp: Stichtag ist der 31. Mai. Der gilt zumindest für diejenigen, die ihre Bürgerpflicht selbst erledigen und keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Unterstützung bei dieser Aufgabe bietet der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2017/2018“.

Die Leserinnen und Leser erfahren, wer überhaupt eine Erklärung abgeben muss, und können mithilfe des Berechnungsblatts direkt ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Sie lernen, welche nicht verpflichtenden Angaben negative Auswirkungen haben können, und erhalten Hinweise, wie sich finanzielle Einbußen an diesen Stellen legal vermeiden lassen. Der Ratgeber gibt einen Überblick über die sieben Einkunftsarten, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt Fachbegriffe und hilft durch Erläuterungen der Formulare ganz praktisch bei der Erstellung der Steuererklärung.

Der Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Abfälle nicht in Toilette und Waschbecken - Essensreste, Medikamente und Hygienemüll belasten Gewässer
Flüssiger oder feuchter Müll ist mitunter unappetitlich, sieht dennoch auf den ersten Blick so aus, als könne er kein Wässerchen trüben. Deshalb machen sich viele keine Gedanken, was damit passiert, wenn sie Abfälle wie Essensreste, Haushaltschemikalien, Medikamente, Feuchttücher oder Katzenstreu nach Gebrauch im Klo oder Ausguss zu entsorgen. Jedoch sind immer kompliziertere technische Verfahren nötig, um Abwasser in den Kläranlagen zu reinigen und zu neuem sauberen Trinkwasser aufzubereiten.
„Je verschmutzter das Wasser ist, desto tiefer müssen die Verbraucher in die Tasche greifen, da die aufwändige Wasseraufbereitung immer kostspieliger wird. Zudem widerstehen viele Schadstoffe den High-Tech-Reinigungsverfahren und machen sich in der Umwelt breit“, mahnt das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung der Verbraucherzentrale NRW: „Feste Materialien verstopfen die Kanalisation. Chemische Stoffe sind gesundheitsschädlich.
Speisereste locken Ratten an: Die Menge an Abfällen stinkt buchstäblich zum Himmel.“
Folgende Tipps des Projekts der Verbraucherzentrale für den eigenen Haushalt verhindern, dass umwelt- und gesundheitsschädigende Abfälle ins Abwasser gelangen:
- Klo ist kein Müllschlucker:
Feste Abfälle wie Feuchttücher, Tampons, Kondome und Katzenstreu sollten nicht mit Hilfe der Klospülung beseitigt werden, sondern in die Restmülltonne wandern. Denn sonst verstopft so manches Rohr, Pumpen und die Abfälle müssen unter hohem Einsatz vor der Wiederaufbereitung aus dem Wasser gesiebt werden.
Ohne großen Aufwand können etwa Hygieneartikel in einem kleinen Mülleimer fürs Bad am besten neben der Toilette gesammelt und entsorgt werden.

- Medikamentenreste verunreinigen Abwasser:
Arzneimittel sollten nicht in der Toilette oder im Waschbecken heruntergespült werden. Die Stoffe in den alten Pillen, Säften oder Tropfen können in den Kläranlagen nicht richtig abgebaut werden. Abgelaufene Medikamente gehören stattdessen in die Restmülltonne oder können auf Nachfrage in einigen Apotheken zurückgegeben werden.

- Essensreste nicht ins Abwasser kippen:
Speisereste, Fette und Öle setzen sich in den Rohren fest, führen zu Verstopfungen und üblen Gerüchen. Sie locken Ratten und Ungeziefer an und treiben Aufwand und Kosten der Abwasserreinigung in die Höhe. Tellerreste, gebrauchtes Frittierfett und Speiseöle – am besten in Einweggläser abgefüllt – gehören deshalb in die Mülltonne.

- Reinigungs- und Waschmittel sparsam verwenden:
Bei Putzmitteln genügt meist ein Spritzer, um Schmutz zu entfernen. Echt ätzend für Klärwerk und Gewässer sind hingegen chemische Rohrreiniger, Desinfektionsmittel, Toilettenbecken- und Spülkastensteine sowie Weichspüler. Aggressive Haushaltshelfer aus dem Chemiekasten können Rohrleitungen und Dichtungen zersetzen und belasten das Abwasser.
Umweltschonender bekämpfen Saugglocke und Rohrspirale eine Abflussverstopfung. Reste von Schmutzkillern sollten bei einer Schadstoffsammelstelle abgegeben werden. Leere Behälter gehören hingegen in die Tonne oder den Sack für Verpackungsmüll.

- Haushaltschemikalien sind Gift für die Umwelt:
Ebenso dürfen Lacke, Farben, Lösemittel, Säuren, Laugen und Motorenöle wegen ihres hohen Schadstoffgehalts nicht ins Abwasser gelangen. Die schädlichen Stoffe belasten Wasser, Pflanzen und Tiere. Farb- und Lösemittelreste sind bei den kommunalen Recyclinghöfen oder bei einem Schadstoffmobil bei Rückgabe an der richtigen Stelle. Gebrauchtes Motorenöl hingegen kann kostenlos beim Händler oder bei einer Altöl-Sammelstelle abgegeben werden.

 

 

Strengere Regeln und mehr Rechte
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
Duisburg, 07. Mai 2018 - Ab dem 25. Mai 2018 profitieren Verbraucher von einem europaweit einheitlichen Datenschutzrecht. Dann gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), an die sich auch ausländische Unternehmen halten müssen, die nicht in der EU ansässig sind, deren Angebote sich aber an EU-Bürger richten. Das bedeutet etwa für Google und Facebook: die Online-Giganten müssen sich ebenfalls künftig an den Datenschutz-Regeln der DSGVO orientieren.
„Die neuen Vorgaben stärken das Recht der Verbraucher auf Auskunft, Korrektur und Sperrung oder Löschung von Daten. Außerdem wird die Beweislast umgekehrt: Wer Daten erhebt und verarbeitet muss im Streitfall künftig beweisen, dass er rechtlich einwandfrei mit den Daten umgeht“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die Kernpunkte auf:
- Keine Datennutzung ohne Kenntnis und Erlaubnis: Will ein Unternehmen Daten über eine Person verarbeiten, muss es Verbraucher umfassend hierüber informieren. Gemeint sind alle Angaben, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen – etwa Name, Adresse, Geburtstag, Kleider- und Schuhgröße, Beruf, medizinische Befunde, Bankdaten sowie Daten, die Nutzer im Netz hinterlassen, wie etwa die IP-Adresse.
Um nicht mit den Vorgaben der neuen Verordnung in Konflikt zu geraten, müssen Unternehmen eine Erlaubnis vorweisen, sobald persönliche Daten erfasst und verarbeitet werden. Eine solche Erlaubnis kann etwa sein, dass die Daten für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, etwa die Adresse bei einer Online-Bestellung. Verbraucher können in die Datenverarbeitung auch einwilligen. Diese Zustimmung muss einfach zu widerrufen sein.
Auf welche Erlaubnis Anbieter ihre Datennutzung stützen, darüber müssen sie künftig informieren. Außerdem müssen sie dokumentieren, wie sie die persönlichen Daten verarbeiten.
- Recht auf Auskunft und Korrektur:
Verbraucher können künftig von Anbietern formlos – zum Beispiel per Brief oder E-Mail – verlangen, dass sie ihnen sämtliche verfügbaren Daten bekanntgeben, die über sie gespeichert sind, zu welchem Zweck dies geschieht, woher die Daten stammen, ob sie für Profilbildung genutzt werden und was weiter mit ihnen passieren soll.
Unternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte leicht zugänglich, vollständig, verständlich, kostenfrei und grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen. Sind die Daten unrichtig, können Verbraucher im nächsten Schritt weitere Rechte geltend machen, etwa die Korrektur, Sperrung oder Löschung ihrer Daten. Verlangt ein Unternehmen hierfür einen Identitätsnachweis, sollten Verbraucher darin alle für die Anfrage unerheblichen Angaben schwärzen.

- Recht auf Löschung und Vergessenwerden:
Verbrauchern steht erstmals ausdrücklich ein Recht auf Löschung und Vergessenwerden zu. So können sie zum Beispiel Links in Suchmaschinen oder Informationen über die eigene Person auf Internetseiten löschen lassen, etwa wenn die Daten unzulässig verarbeitet oder Verbraucher dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
- Recht auf Sperrung der Daten:
In vielen Fällen können Verbraucher der Nutzung ihrer Daten widersprechen. Nutzt ein Unternehmen die Daten etwa zur unmittelbaren Werbeansprache, so bedarf es hierzu nicht einmal eines besonderen Grundes. Verbraucher können der Datennutzung gegenüber dem Werbetreibenden formlos widersprechen und die Sperrung Ihrer Daten verlangen. Die Sperrung ist dann sinnvoller als eine Löschung der Daten, da Werbetreibende die Daten ansonsten einfach neu erheben könnten, etwa über Adresshändler.
- Recht auf Daten-Umzug:
Neu ist auch, dass Verbraucher ihre eigenen Daten zu einem anderen Anbieter mitnehmen können – zum Beispiel wenn sie ihren E-Mail-Anbieter oder den Messenger wechseln möchten oder ein anderes soziales Netzwerk wählen. Dann können zum Beispiel Kontakte oder Playlists auf Wunsch mit umziehen. Nutzer sollten auch hierbei einen Überblick über ihre Daten behalten und bedenken, dass ihre Daten beim bisherigen Anbieter noch vorhanden sind. Die Bestände beim ausgedienten Unternehmen sollten daher entweder gesperrt oder gelöscht werden.

 

Vormerken allein reicht nicht
Wirksame Online-Kündigungen

Duisburg, 03. Mai 2018 - Ohne Unterschrift ist online vieles möglich: Mitglied werden, Verträge abschließen, Upgrades vornehmen, Zusatzleistungen hinzubuchen und Vereinbarungen auch wieder auflösen. Doch bei Kündigungen von digital abgeschlossenen Verträgen legen Telekommunikationsunternehmen, Dating-Dienste oder soziale Netzwerke abwanderungswilligen Kunden geschickt Steine in den Weg, um sie nicht ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung gehen zu lassen. Ein fragwürdiges Bremsmanöver versuchen Anbieter etwa mit Hilfe einer aktivierbaren „Kündigungsvormerkung“ auf ihrer Webseite.
„Hinter diesem auf den ersten Klick kundenfreundlichen Service, Vertragskunden rechtzeitig zum Laufzeitende an eine mögliche Kündigung zu erinnern, dient dieser Hinweis Online-Anbietern oft als Vorwand, um abtrünnigen Kunden einen Verbleib bei ihrem Angebot schmackhaft zu machen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Sie erklärt, wie der Kniff Kunden von einer Kündigung abhält und wie dennoch ein Online-Vertrag erfolgreich gekündigt werden kann:

- Vormerkung kein Ersatz für wirksame Kündigung: Wer den Button „Kündigungsvormerkung“ bei einem kostenpflichtigen Online-Angebot zum Surfen, Telefonieren, Daten oder Vernetzen anklickt, setzt damit nicht automatisch eine Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende eines Vertrags in Gang. Die Vormerkung ist lediglich ein Hinweis, dass der gültige Vertrag zu einem bestimmten Termin mündlich oder schriftlich gekündigt werden kann.

- Service dient der Kundenbindung: Anbieter installieren die Funktion „Kündigungsvormerkung“ auch auf ihren Webseiten, weil sie hoffen, dass Kunden vor Fristende anrufen, um sich nach neuen Angeboten zu erkundigen. Wankelmütige Kunden sollten jedoch nicht glauben, mit dem Häkchen bei der Kündigungsvormerkung und dem anschließenden Telefonat hätten sie in puncto Kündigung alles getan:
- Wer sich nicht zum Bleiben ermuntern lässt, muss dennoch ausdrücklich kündigen!
Nachteile für Kunden: Pech hierbei, dass die gesetzten Kündigungsfristen häufig nicht mehr eingehalten werden können und der Vertrag sich automatisch verlängert. Eine Vertragskündigung bei einem Online-Anbieter muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann am Telefon auch mündlich erklärt werden, falls Firmen dies zulassen. Allerdings wird es für viele Kunden schwierig sein, eine mündliche Kündigung im Nachhinein nachzuweisen.

- Richtig kündigen: Online-Firmen legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, in welcher Form die Kündigung eines Vertrages möglich ist. Hierbei können sie eine mündliche Kündigung am Telefon ausschließen, nicht aber den Vertragsstopp per E-Mail oder Fax. Mit einer schriftlichen Erklärung, in der eindeutig steht, „dass der Vertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden soll“, sind abtrünnige Kunden auf der sicheren Seite.
Bei der Kündigung müssen die gesetzten Fristen von bis zu drei Monaten beachtet werden. Das Fristende ist meist in den Vertragsunterlagen oder auch in den Rechnungen angegeben. Um den rechtzeitigen Eingang des Kündigungsschreibens bei Problemen nachzuweisen, sollte ein Brief per Einschreiben mit Rückschein versandt, der Sendebericht bei einem Fax aufbewahrt oder eine E-Mail mit Lesebestätigung auf den Weg gebracht werden. Anbieter sind nicht verpflichtet, eine Kündigung zu bestätigen. Für die meisten gehört dies jedoch zum Service.
Ob Kunden aus ihrem Handyvertrag rauswollen oder sie die Zustimmung zu Zusatzleistungen reut: Bei Kündigungsproblemen oder sonstigem Ärger rund um Online-Service-Verträge bietet die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 rechtlichen Rat und ihre Hilfe an. Hinweise zu Kontakten und Kosten online unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen. Musterschreiben zur Online-Kündigung von Mobilfunk- oder Abo-Verträgen gibt’s ebenfalls im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/onlinekuendigung.

 

Gesund genießen ohne Übergewicht
Zehn alltagstaugliche Ansätze für eine bessere Ernährung

Mit 50 Jahren so viel zu wiegen wie mit 25 ist kaum möglich – und auch nicht sinnvoll. Die Orientierung an einem übertriebenen Schlankheitsdeal ist oft kontraproduktiv. Trotzdem sollte das Gewicht im Bereich eines normalen Body-Mass-Index bleiben.
Der Ratgeber „Gewicht im Griff. Das 10-Punkte-Programm für mehr Wohlbefinden“ der Verbraucherzentrale stellt wichtige Ernährungsempfehlungen vor und gibt Tipps für den Alltag. Tests und Checklisten helfen bei der Selbsteinschätzung, mehr als 60 Rezepte bei der Umsetzung des Vorhabens.
Wer es schafft, auch mit zunehmendem Alter normalgewichtig zu bleiben, fördert nicht nur Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit, sondern auch seine Gesundheit. Langzeitstudien zeigen: Wer viel Gemüse und regelmäßig Obst isst, baut einen natürlichen Schutz vor Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und einigen Krebserkrankungen auf. Nüsse und Kerne enthalten außerdem gesunde Fette, die den Cholesterinspiegel senken.
Der Ratgeber unterstützt dabei, ungesündere Lebensmittel durch besser verträgliche zu ersetzen: mehr Vollkorn statt Weißmehl, mehr pflanzliche Alternativen statt Fleisch. Wichtige Voraussetzung für ein nachhaltig geringeres Gewicht ist, dass Lebensstil und Essgewohnheiten dauerhaft geändert werden. Damit dies gelingt, können sich die Leserinnen und Leser zum Start auch erst einmal nur zwei oder drei der Themen raussuchen und die Umstellung so Schritt für Schritt angehen.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.


April 2018

Die eigenen Rechte gegenüber Vermietern durchsetzen
Ratgeber mit Musterbriefen für Mieter
Duisburg, 26. April 2018 -
Der aktuell vielerorts angespannte Immobilienmarkt versetzt Vermieter in eine starke Position. In solchen Zeiten ist es ganz besonders wichtig, dass sich Mieterinnen und Mieter ihrer Rechte bewusst sind. Wer diese kennt, kann bei Problemen oft tragfähige Lösungen finden, bevor große Konflikte entstehen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was ich als Mieter wissen muss“ hilft dabei, die eigenen Ansprüche effektiv durchzusetzen und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dabei werden alle wichtigen Themen vom Unterschreiben des Mietvertrags bis zur Übergabe der Wohnung nach einer Kündigung behandelt.

 

Wer muss renovieren? Wann und in welchem Umfang kann ich die Miete mindern? Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden? Ob beim Ein- oder Auszug, bei Schönheitsreparaturen, der Nebenkostenabrechnung oder Untervermietung – die Parteien im laufenden Mietverhältnis haben oft sehr unterschiedliche Interessen.
Das Buch erläutert die Fragen, die am häufigsten zu Problemen führen. Musterschreiben und Formulierungshilfen rüsten die Leserinnen und Leser für solche Situationen. Ein ganzes Kapitel widmet sich der Beweissicherung, für den Fall, dass ein Konflikt vor Gericht enden sollte. Beispiele der aktuellen Rechtsprechung zeigen zudem auf, welche Urteile bei bestimmten Streitigkeiten erfahrungsgemäß zu erwarten sind.

Der Ratgeber hat 384 Seiten und kostet 16,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Verkäufern teure Tour vermasseln: Tipps zu Kaffeefahrten
Geldgewinne, Geschenke, gutes Essen und weitere Attraktionen vor Ort – mit den immer gleichen Versprechen werden meist ältere Menschen zur Teilnahme an einer Tagestour gelockt. Doch hinter der preiswerten Fahrt ins Grüne verbirgt sich oft eine als Kaffeefahrt getarnte Verkaufstour, bei der den Teilnehmern meist minderwertige Waren zu überteuerten Preisen angedreht werden.

„Auf keinen Fall sollten sich Teilnehmer bei Kaffee und Kuchen am Zielort dazu verleiten lassen, etwas zu unterschreiben oder gleich das Portemonnaie zu zücken. Das Geld ist dann meist weg, auch wenn der Kaufvertrag hinterher widerrufen wird“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor versierten Verkäufern, die nach der Bustour auf Nimmerwiedersehen verschwinden.
Wie Teilnehmer auf falsche Versprechen nicht hereinfallen und gegen unseriöse Verkaufspraktiken vorgehen können, dazu hat die Verbraucherzentrale NRW passende Tipps: Nette Einladung nur schöner Schein: Preiswerten Touren mit vielen Extras sollte man stets misstrauisch begegnen! Sinnvoll ist es, das Angebot zu einer Kaffeefahrt und besonders das Kleingedruckte vor der Buchung sorgfältig zu lesen.
Sämtliche Kosten – auch zusätzliche Extras – und sonstige Teilnahmebedingungen sollten vorher zusammengetragen und geprüft werden. Bei Ungereimtheiten am besten Angehörige, Betreuer oder die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale um Rat fragen. Im Zweifel sollten Interessenten lieber auf eine Teilnahme verzichten. Gerissene Verkaufstaktik: Veranstalter von Kaffeefahrten haben nichts zu verschenken, sondern treiben mit Rentnern und Pensionären ein für sie einträgliches Spiel.
Zusätzlich treiben sie mit den ermittelten Adressdaten oft noch einen regen Handel. Ihre Verkaufsveranstaltung findet häufig in einem abgelegenen Lokal statt, damit möglichst niemand zu einem interessanteren Ort entschwindet. Während einer mehrstündigen Präsentation werden Teilnehmer von geschulten Verkäufern geschickt zum Kauf von zweifelhaften Gesundheitspräparaten, Rheumadecken, Werkzeug oder Küchengeräten animiert – meist zu völlig überzogenen Preisen.
- Verläuft das Geschäft nicht so einträglich wie erhofft, werden potenzielle Käufer oft aggressiv von den Verkäufern bedrängt. Teilnahme und Kauf kein Zwang: Gäste einer Verkaufsveranstaltung können sich jedoch durchaus während der Warenpräsentation absetzen und bis zur Rückfahrt etwas anderes unternehmen. Sie haben trotzdem einen Anspruch auf sämtliche Leistungen – etwa auf Verpflegung und Rücktransport, die sie gebucht und bezahlt haben.

- Sie müssen auch nichts kaufen. Falls Teilnehmer daran gehindert werden, den Veranstaltungsraum zu verlassen, sie womöglich sogar bedroht werden, sollte sich niemand scheuen, die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen und Anzeige wegen Nötigung zu erstatten. Hilfreich ist es bei Problemen, vorsorglich die Namen des Busunternehmers und des Fahrers sowie das Kennzeichen des Busses für eine Beschwerde zu notieren.
- Unterschrift und Anzahlung tabu: Sinnvoll ist auch, Kaufvertrag und Werbematerial erst mal mit nach Hause zu nehmen, um einen Vertrag in Ruhe prüfen sowie Preis und Qualität mit anderen Waren vergleichen zu können. Hierbei ist höchste Vorsicht geboten bei Anbietern, die in ihren Unterlagen lediglich eine Postfachadresse oder einen Firmensitz im Ausland angeben. In solchen Fällen ist eine rechtliche Verfolgung meistens aussichtslos.

- Widerrufsrecht: Wird ein Warenkauf im Nachhinein bereut, weil der Preis der neuen Heizdecke zu hoch erscheint oder Zweifel an der angepriesenen Wunderwirkung von Fitness-Pillen aufkommen, können Käufer in der Regel innerhalb von 14 Tagen, nachdem ein Vertrag vereinbart wurde beziehungsweise sie die gekaufte Ware in den Händen halten, ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen.
Wurden sie nicht ordnungsgemäß über ihr Recht auf Widerruf informiert, haben sie sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, um sich von der Vertragsverpflichtung zu lösen. Käufer sollten bei der Entgegennahme eines Vertrages immer auf das Datum achten. Unseriöse Anbieter versuchen oft, das Widerrufsrecht durch Zurückdatierung auszuhebeln.
- Wichtig für Reklamationen und Rücktritt ist auch, dass der Name der Firma, einer verantwortlichen Person, die Anschrift und nicht nur ein Postfach im Kaufvertrag angegeben sind.
Weitere Auskünfte zu dubios erscheinenden Bustouren gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/kaffeefahrten. Persönliche Hilfe bietet auch die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Anlaufstellen und Erreichbarkeit im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.

 

 

Erst der Finanzcheck, dann die Hausplanung
Grundwissen für Kauf oder Bau einer Immobilie

Duisburg, 19. April 2018 - Wie viel Haus kann ich mir leisten? Egal, ob die eigenen vier Wände ein wichtiges Lebensziel sind oder in Zeiten bröckelnder Rentenansprüche als Altersvorsorge dienen sollen: Diese Frage sollte geklärt sein, bevor es auf die Suche nach der passenden Immobilie geht. Zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer sollten unbedingt im Vorfeld prüfen, wo ihre Grenzen bei der finanziellen Belastbarkeit liegen. Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Meine Immobilie finanzieren. Haus oder Wohnung: kaufen, bauen, sanieren“ liefert wichtiges Grundwissen und hilft bei der Entscheidung. Zur Antwort auf die Frage, ob Pläne Wirklichkeit werden können, führt letztlich nur ein Weg: Kassensturz machen und rechnen.

 

Im Mittelpunkt des Buchs stehen die Abstimmung der Planung auf die persönlichen Verhältnisse, die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und staatliche Förderungen. Außerdem erläutert das „Abc der Baufinanzierung“ die wichtigsten Fachausdrücke von Annuität bis Zielbewertungszahl. Der Ratgeber richtet sich in erster Linie an Bauherren und Käufer vor Vertragsabschluss. Ein Kapitel geht aber auch auf besondere Situationen in der Rückzahlungsphase eines Kredits und die Anschlussfinanzierung ein. Wer sich frühzeitig damit beschäftigt, vermindert das Risiko, später böse Überraschungen zu erleben.

Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Ein entscheidender Hausbesuch
Optimale Vorbereitung für das Pflegegutachten

Duisburg, 12. April 2018 - Wer pflegebedürftig ist, benötigt oftmals mehr Unterstützung, als Familie und Freunde leisten können. Für professionelle Hilfe kann Geld aus der Pflegeversicherung fließen, etwa für die ambulante Betreuung oder die Unterbringung in einem Heim. Voraussetzung für diese Leistungen ist immer ein Gutachtertermin. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten. Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ bereitet Betroffene optimal auf diesen Hausbesuch vor.

Bei gesetzlich Versicherten kommt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zum Antragsteller, um das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Mit den jüngsten Gesetzesänderungen 2017 wurden grundlegende Dinge geändert: Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu geregelt und der Leistungsanspruch ausgebaut. Aber welche Kriterien sind wichtig? Wie läuft die Begutachtung überhaupt ab? Und wie lassen sich falsche Eindrücke vermeiden?

Der Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen und enthält einen Musterbrief für den Fall, dass Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse eingelegt werden soll. Eine ausführliche Checkliste behandelt die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Arztbesuche und Medikamentengabe sowie Alltagsleben und soziale Kontakte. Dadurch wissen die Leserinnen und Leser im Vorfeld genau, auf welche Fragen sie sich für das Gutachten einstellen müssen.

Der Ratgeber hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.


Künstliches Geschmackserlebnis durch Aromen
Den Geschmack von Apfelstrudel, Strawberry Cheesecake, Himbeertörtchen, Schoko-Kirsch Brownie oder Blueberry Muffin finden Kunden seit einiger Zeit im Teeregal. Allerdings befindet sich kein echter Kuchen im Tee. Die Basis des Gebäcks in der Tasse ist meist ein Früchtetee, der hauptsächlich aus den Zutaten Apfel, Hagebutte, Hibiskus oder Rooibos besteht.
„Für den Kniff mit dem Kuchen werden die handelsüblichen Tees mit viel Aroma in trendige Heißgetränke umgewandelt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für das süße, aber dennoch kalorienfreie Geschmackserlebnis von Kuchen auf der Zunge sorgen dann zum Beispiel Aromen mit Orangen-, Himbeer-, Käsekuchen- oder Muffingeschmack. Allerdings gibt es nur ganz wenige Kuchentees, die natürliche Aromastoffe enthalten.

Wer wissen will, welche echten Back-Zutaten in Kuchentees enthalten sind und welche Aromastoffe das Tee-und-Kuchen-Erlebnis künstlich nachbilden, sollte einen Blick auf die Zutatenliste der Verpackung riskieren. Zum Verständnis der Inhaltsstoffe steuert die Verbraucherzentrale NRW eine hilfreiche Aromakunde bei:

- Verwendung von Aromen: Etwa 10.000 verschiedene Aromen wurden bisher in der Natur aufgefunden.
Mit mehr als 2.000 Aromastoffen arbeitet die Lebensmittelindustrie, um Produkten Geschmack oder einen besonderen Geruch zu verpassen, eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten oder Rohstoffe einzusparen. Durch die Verwendung von Aromastoffen werden Produkte wie Tees mit völlig neuen Geschmacksrichtungen versehen. Auf diese Weise können herkömmliche Früchtetees auch in Tees mit Kuchengeschmack verwandelt werden.
Der Gebrauch von Aromen unterliegt jedoch europaweit gültigen gesetzlichen Regelungen und Zulassungsverfahren. Das bedeutet: Die Verwendung von Aromastoffen, die diese rechtlichen Hürden nicht genommen haben, sind verboten.

- Natürliches Aroma: Stoßen Verbraucher im Zutatenverzeichnis auf die Kennzeichnung „natürliches Blaubeeraroma“ oder „natürliches Erdbeeraroma“, muss das verwendete Aroma zu 95 Prozent aus der angegebenen Quelle – bei den Beispielen aus Blaubeeren beziehungsweise Erdbeeren – stammen.

Doch aufgepasst: Fehlen die Hinweise „Blaubeere“ oder „Erdbeere“ in dieser Wortverbindung bei der Aromaangabe und weist die Kennzeichnung lediglich auf die Verwendung eines „natürlichen Aromas“ hin, muss der Aromastoff des Produkts nicht zwingend aus der genannten Frucht stammen. Das verwendete Aroma kann auch aus anderen natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt worden sein. Es muss einzig aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen stammen, die in der Natur nachgewiesen wurden.

- Synthetisches Aroma: Tauchen in der Zutatenliste Bezeichnungen wie „Aroma“, „Blaubeeraroma" oder "Aroma (Erdbeere)" auf, müssen Kunden damit rechnen, dass es sich hierbei möglicherweise um chemisch-synthetisch hergestellte Aromastoffe handelt, die den Produkten beigemengt wurden. Selbst bei der Beigabe von einem geringen Anteil echter Blau- oder Himbeeren werden die Tees zusätzlich und zum Teil sogar erheblich aromatisiert.

- Blick in die Zutatenliste: Bei verpackten Lebensmittelprodukten listet das Zutatenverzeichnis alle Zutaten auf. Am Anfang sind die Hauptzutaten mit dem höchsten Gewichtsanteil aufgeführt. Immer weiter abnehmend kommen die Zutaten, die in immer geringer werdenden Mengen im jeweiligen Produkt enthalten sind. Da Kuchentees bisweilen stark aromatisiert sind, können verwendete Zutaten wie „Aroma (Schoko-Kirsch-Brownie)“ oder „Aroma (Himbeertörtchen)“ an zweiter Stelle genannt sein und echte Himbeeren im Tee an letzter Stelle im Zutatenverzeichnis erscheinen.

 

Klimafreundlich unterwegs mit dem Elektrorad
Tipps für Sicherheit und Fahrspaß

Duisburg, 05. April 2018 - Der Markt für Elektrofahrräder floriert. Fast jedes fünfte verkaufte Rad in Deutschland hat mittlerweile einen Unterstützungsmotor. Der eingebaute Rückenwind bringt einige Vorteile: Längere Strecken und Steigungen können entspannter bewältigt und Leistungseinschränkungen besser ausgeglichen werden.
„Wer das Elektrofahrrad regelmäßig nutzt und dafür das Auto stehen lässt, leistet zudem einen Beitrag zum Klimaschutz“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Zwar werden auch bei der Produktion eines Elektrofahrrads und bei der Erzeugung des Ladestroms Treibhausgase verursacht, jedoch sind diese pro Kilometer 14-mal geringer als bei einem Pkw.
Jetzt im Frühling rollen im Handel neue E-Rad-Modelle auf die Kunden zu. Für die aufwändigere Technik müssen Käufer allerdings tiefer in die Tasche greifen. Je nach Ausstattung können einige tausend Euro zusammenkommen. Damit Sicherheit und Fahrspaß nicht auf der Strecke bleiben, liefert das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:

  • Pedelec und E-Bike: Am weitesten verbreitet sind sogenannte Pedelecs, bei denen Radler mittreten müssen. Die Elektro-Unterstützung endet bei einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern (km/h). Umgangssprachlich ist häufig vom E-Bike die Rede, wenn eigentlich Pedelecs (Kurzwort für Pedal Electric Cycle) gemeint sind. Verkehrsrechtlich sind Pedelecs Fahrräder: Es gibt keine Führerschein-, Helm- und Versicherungspflicht. Radwege dürfen benutzt werden. S-Pedelecs (schnelle Pedelecs), die erst bei 45 Stundenkilometern abschalten, und E-Bikes, die auch ohne Treten fahren, gelten hingegen als Kleinkrafträder.

  • Motor: Den höchsten Fahrkomfort und Stabilität bietet ein Mittelmotor, dessen Kraft über die Kette auf das Hinterrad übertragen wird. Preiswertere Elektrorad-Modelle haben häufig einen Nabenmotor am Vorderrad. Nachteil: Das Vorderrad kann leicht durchdrehen oder wegrutschen. Beim Heckantrieb sitzt der Elektromotor in der Hinterradnabe. Er wird vor allem für sportliche Räder genutzt.
     

  • Akku: Der Akku ist ein wesentlicher Kostenfaktor beim Elektrorad. Auf Reichweitenangaben ist jedoch wenig Verlass. Denn letztlich hängt es von vielen Faktoren ab, wie lang der Akku hält – etwa dem Gelände, der gewählten Unterstützung beim Treten und dem Gewicht von Fahrer und Ladung. Eine bessere Orientierung bietet die Speicherkapazität. Sie wird in Wattstunden (Wh) angegeben. Typische Kapazitäten für Pedelec-Akkus bewegen sich zwischen 300 und 500 Wattstunden. Viele Räder schaffen damit in der Praxis zirka 60 Kilometer. Vor dem Kauf sollte man unbedingt prüfen, ob ein Ersatz-Akku erhältlich und wie teuer dieser ist.

  • Sicherheit: Das höhere Gewicht und der Antrieb durch den Elektromotor sorgen für ein anderes Fahrgefühl. Das schnellere Tempo birgt zudem ein höheres Unfallrisiko. Besonders wichtig sind daher vorausschauendes Fahren und gute Bremsen. Scheibenbremsen sind durch ihre hohe Bremsleistung und eine hohe Haltbarkeit besonders bei schwerer Beladung oder bei E-Lastenrädern eine gute Wahl, während Felgenbremsen (V-Brakes) durch einen günstigeren Preis und ein geringes Gewicht punkten.

  • Prüfzeichen: Das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) garantiert eine hohe Produktsicherheit, die von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Diese Kennzeichnung ist bei Pedelecs aber noch nicht sehr verbreitet. Das CE-Zeichen, mit dem der Hersteller die Einhaltung aller EU-Richtlinien bestätigt, ist für Elektrofahrräder Pflicht. Ohne dieses Zeichen dürfen die Zweiräder nicht verkauft werden. Sicherheitstechnische Anforderungen für Elektrofahrräder sind seit 2017 in der DIN EN 15194 festgelegt. Kunden sollten auf die Kennzeichnung des Rahmens beziehungsweise einer begleitenden Dokumentation mit DIN EN 15194:2017 achten.

  • Test und Beratung: Eine gute Orientierung zu Handhabbarkeit, Sicherheit und Haltbarkeit verschiedener Elektrorad-Modelle bieten Tests, zum Beispiel der Stiftung Warentest. Auch der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat Verbraucherinformationen zu Pedelecs und E-Bikes zusammengetragen – online einsehbar unter www.adfc.de/pedelecs. Tipp: Bei lokalen Fahrrad-Aktionstagen werden oftmals kostenlose Test-Touren angeboten. Gespräche mit anderen E-Radlern und eine Beratung im Fachhandel helfen ebenfalls, das passende Modell zu finden. Vor dem Kauf empfiehlt sich ausgiebiges Probefahren – auch mal ohne Motorunterstützung.

 

Weitere Informationen und Erfahrungsberichte hat das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW online zusammengestellt unter www.mehrwert.nrw/elektrorad.

 

 

Für ein lückenloses Lächeln
Ratgeber informiert über Zahnbehandlungen, Kosten und Rechte

Beim Zahnarzt zahlen viele Patienten für Reinigung, Füllung oder Zahnersatz privat zu. Bei komplexen Versorgungen kommen schnell fünfstellige Summen zusammen. Allein eine Krone kann 250 Euro, aber auch 1000 Euro kosten. Den meisten Patienten fehlt der Durchblick, um die Angaben von Zahnärzten einzuordnen. Die Verbraucherzentrale gibt in ihrem „Ratgeber Zähne“ einen Überblick, was Behandlungen kosten dürfen, was die gesetzlichen Krankenkassen komplett oder teilweise bezahlen und welche Zuschüsse jedem Versicherten zustehen.

Das Buch informiert über professionelle Zahnreinigungen, Füllungen, Wurzelkanalbehandlungen oder Implantate. Es wägt die Vor- und Nachteile verschiedener Materialien von Amalgam bis Gold ab und gibt Tipps für die Suche nach dem richtigen Arzt. Für medizinisch notwendigen Zahnersatz zahlen die Krankenkassen einen Festzuschuss, der etwa die Hälfte der Kosten für die günstigste Versorgung abdeckt.
Um eine individuell passende Behandlung zu erhalten, ist es für Patienten wichtig, den Heil- und Kostenplan zu verstehen, den Ärzte im Vorfeld der Behandlung erstellen. Was wird über die Krankenkasse und was privat abgerechnet? Bietet Zahnersatz aus dem Ausland finanzielle Vorteile? Was tun im Streitfall oder bei Behandlungsfehlern? Antworten auf diese und weitere Fragen finden die Leserinnen und Leser in den weiteren Kapiteln.

Titelbild des "Ratgeber Zähne"Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Keine Ruhe im Ruhestand
Neuer Ratgeber zur Steuerpflicht für Rentner

Die Rentenerhöhung, die in diesem Sommer ansteht, kann für viele eine Steuerpflicht nach sich ziehen. Denn grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland wohnt, unbeschränkt steuerpflichtig. Und auch, wer mit seiner jährlichen Rente vermeintlich unterhalb des Grundfreibetrags liegt, sollte sich dem Thema widmen. Denn das Finanzamt rechnet die Einkünfte aus allen Quellen zusammen – zum Beispiel auch aus Vermietung, einem Nebenerwerb oder die des berufstätigen Ehepartners.
Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“ stellt die sieben Einkunftsarten vor, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt Fachbegriffe und hilft mit leicht verständlichen Erläuterungen der Formulare bei der Steuererklärung.

Die Leserinnen und Leser erfahren, welche Belege sie sorgfältig abheften und aufbewahren sollten. Sie lernen, mögliche Fallen zu erkennen, und erfahren, wie sie beispielsweise mit der Anmeldung ihrer Haushaltshilfe Steuern sparen können. Mithilfe des Berechnungsblattes im Buch können sie direkt ihr persönliches zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Die Grundkenntnisse aus dem Ratgeber helfen nicht nur, steuerlichen Pflichten nachzukommen, sondern auch beim nächsten Telefonat mit dem Finanzamt oder im Gespräch mit Steuerberatungen.

 

Titelbild des Ratgebers "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre"Der Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

März 2018

Augen auf beim Kauf und Färben von Ostereiern
Kennzeichnung entschlüsseln und auf Haltung achten
Duisburg, 22. März 2018 - Eier gefärbt kaufen oder lieber selbst anmalen, das ist in den kommenden Tagen die Frage für Osterhasen. Käufer von bereits bunter Ware sollten wissen: Bereits gekochte und gefärbte Eier unterliegen nicht der strengen Kennzeichnungspflicht, die EU-weit für rohe Eier gilt.
In bunte Schalen gehüllt verschleiern fix und fertige Produkte jedoch, woher sie kommen und dass sie auch aus Käfighaltung stammen können. Für rohe Eier hingegen gelten in den Ländern der Europäischen Union strengere Kennzeichnungsvorschriften mit Hinweisen zur Herkunft, Haltung und Frische der Eier.
„Wer beim Kauf sicher sein will, dass Eier aus der gewünschten Haltungsform im Osterkörbchen landet, sollte sich mit der richtigen Kennzeichnung vertraut machen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Beim Kauf und vorm Färben von Eiern sollten folgende Hinweise beachtet werden: Bunte Eier im Handel: Bei verzehrfertigen gefärbten Eiern im Karton oder in der Plastikschale müssen Mindesthaltbarkeitsdatum, Stückzahl oder Gewichtsangabe und Name und Anschrift des Anbieters angegeben sein. Außerdem sind auf der Packung auch noch die verwendeten Farbstoffe aufgelistet.
Bei lose angebotener Ware auf Wochenmärkten oder im Einzelhandel reicht es, wenn auf einem Schild neben den bunten Eiern das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und der Hinweis „mit Farbstoff“ angegeben sind. Gefärbte Eier im Handel ohne Nennung des Mindesthaltbarkeitsdatums besser nicht kaufen. Beim Färben verwendet werden übrigens nur Farbstoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind. Dennoch können Allergiker empfindlich reagieren und sollten besser auf den Genuss von vorgekochter und gefärbter Ware verzichten.

Auch wer beim Eierkauf auf artgerechte Tierhaltung achtet, muss eher selbst färben. Angaben bei rohen Eiern: Hier muss auf der Verpackung neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum zusätzlich die Haltungsform in Worten angegeben sein, damit Kunden erkennen können, ob die rohe Ware aus Bio-, Freiland-, Boden- oder Käfighaltung stammt. Erzeugercode auf dem Ei:
Der gestempelte Zifferncode (zum Beispiel 0-DE-0500081) auf der Schale verrät, woher die Ware kommt.
Eine „0“ an erster Stelle gibt die Herkunft aus ökologischer Erzeugung an, eine „1“ steht für Freilandhaltung, die Ziffer „2“ für Boden- und eine „3“ für Käfighaltung.

An nächster Stelle offenbaren Länderkürzel das Herkunftsland – so steht „DE“ für Deutschland oder „NL“ für die Niederlande. Um die Herkunft vom Verkauf bis zum Stall zurückverfolgen zu können, zeigt der abschließende siebenstellige Zahlencode auf deutschen Eiern das jeweilige Bundesland sowie die entsprechende Betriebs- und Stallnummer an. „05“ steht hierbei für Nordrhein-Westfalen oder „03“ für Niedersachsen.

Auch unverpackte, sortierte rohe Eier – egal ob im Supermarkt, Bioladen oder auf dem Markt angeboten – müssen auf der Schale mit dem Erzeugercode gestempelt sein. Nur so ist ihre Herkunft klar erkennbar. Aber Vorsicht: der Erzeugercode steht immer nur auf dem Ei. Nicht zu verwechseln mit der Nummer der Packstelle auf der Verpackung – dieser ähnliche Code bezeichnet nur die Stelle, an der die Eier abgepackt, aber nicht, wo die Eier gelegt wurden. Es kann vorkommen, dass Eier in den Niederlanden gelegt werden und erst in Deutschland in den Karton wandern.

Eierkauf ohne Tötung männlicher Küken: Neben jeder Legehenne schlüpft auch ein männliches Küken aus einem Ei. Doch diese legen später keine Eier und sind für die Mast als Hähnchen ungeeignet. Die Aufzucht dauert viel länger als bei Masthähnchen und verteuert sich dadurch erheblich. Deshalb werden Millionen männliche Küken von Legehennen nach dem Schlüpfen sofort getötet. Dies betrifft auch die Brüder der Bio-Legehennen.
Es gibt jedoch Eier von Produzenten zu kaufen, die männlichen Küken nicht schreddern, sondern aufziehen und somit ihr Überleben sichern. Diese Eier kosten jedoch wegen der aufwändigeren Aufzucht einige Cent pro Stück mehr. Weitere Hinweise und Bezugsquellen im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/eintagskueken.

Haltbarkeit selbstgefärbter Eier: Ausschlaggebend ist, ob die Schale unverletzt ist und die Eier nach dem Kochen abgeschreckt werden oder nicht. Denn durch den Guss mit kaltem Wasser kühlen die heißen Eier schnell ab. Zwischen Schale und Ei bildet sich aufgrund des Temperaturschocks eine Luftschicht. Die sorgt dafür, dass Eier leichter gepellt werden können.
Durch den Luftsauerstoff dringen jedoch auch Mikroorganismen durch die Schale. Abgeschreckte Eiern mit intakter Schale müssen auch bei kühler Lagerung innerhalb von zwei Wochen verzehrt werden. Die Haltbarkeit von nicht abgeschreckten Eiern mit unverletzter Schale beträgt hingegen mehr als vier Wochen.

Streamen fast ohne Grenzen
Kein Geoblocking mehr ab 1. April in EU-Ländern

Filme, Sport, Musik, eBooks oder Videospiele – wer sich während eines Aufenthalts in einem anderen EU-Land mittels Online-Abo die Zeit vertreiben möchte, kann den kostenpflichtigen Service künftig ohne weitere Zusatzkosten im jeweiligen Land nutzen: Ab 1. April fallen für kostenpflichtige Streaming-Dienste die Ländersperren – das sogenannte Geoblocking – weg. „Die Nutzung von bereits bezahlten Diensten ist allerdings auf einen vorübergehenden Aufenthalt begrenzt. Für den Wegfall der Ländergrenze müssen Streaming-Anbieter außerdem zuvor das Wohnsitzland des Nutzers überprüfen“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die wichtigsten Änderungen auf. Die Verbraucherschützer erklären, was für Nutzer zum Streamen von kostenpflichtigen Online-Abos künftig gilt:

  • Datenübertragung per Abo bisher nur in engen Grenzen:
    „Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar!“ – diesen Hinweis mussten Online-Kunden bisher häufig akzeptieren, wenn sie Serien, Filme oder Fußballübertragungen, für die sie bei Streaming-Anbietern wie Netflix, Sky Go, Amazon Prime oder Maxdome regelmäßig bezahlen, auch auf Reisen sehen wollten.
    Streamen von Filmen, Serien, Musik oder Unterhaltungsprogrammen war lediglich in dem Land möglich, in dem Kunden einen Vertrag über die Bereitstellung von solchen Online-Angeboten als Abo abgeschlossen hatten. Grund für die Blockade: Laut Urheberecht durften bislang etwa begehrte Filme und Fotos nur in dem Land gezeigt werden, für das die Anbieter von den Rechteinhabern eine Nutzungserlaubnis eingeholt hatten.

  • Grenzenloses Streamen künftig möglich:
    Die bereits im Mai letzten Jahres vom Europäischen Parlament verabschiedete sogenannte Portabilitätsverordnung ebnet nun ab 1. April den Weg für grenzenloses Streamen von Inhalten innerhalb der EU: Zwar ändert sich hierbei nicht das Urheberrecht. Doch nun gilt für kostenpflichtige Abos von Streaming-Diensten, dass bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland die Datenübertragung als Nutzung im Wohnsitzland gilt. Das heißt, Musik, Serien, Filme oder Live-Übertragungen müssen im Netz so angeboten werden, wie sie für Abonnenten auch an ihrem Wohnsitz verfügbar wären.
    Allerdings: Was als und wie lange ein vorübergehender Aufenthalt gilt, legt die Verordnung nicht genau fest. Aber wer einen mehrwöchigen Urlaub oder einige Semester im EU-Ausland verbringt, kann dort auf das Streaming-Abo seines Heimatlandes zugreifen. Die neuen Regeln gelten ausdrücklich nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Union. Wer etwa Urlaub in den USA, der Schweiz oder der Türkei unternimmt, kann sein deutsches Abo dort nicht nutzen.

  • Überprüfung des Wohnsitzes: Um feststellen zu können, wo sich Nutzer aufhalten und wo sie tatsächlich zu Hause sind, können Anbieter von Online-Diensten bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung Kundendaten wie Wohnsitz, Kreditkartennummern oder IP-Adressen dafür nutzen. Generell sind zwei Möglichkeiten erlaubt, um den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu prüfen.
    Hierzu können Anbieter auch die Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes verlangen. Wer bei dieser Prozedur nicht mehr als nötig von sich preisgeben möchte, sollte personenbezogene Daten schwärzen, die zu Prüfzwecken nicht erforderlich sind.

  • Keine zusätzlichen Kosten: Streaming-Anbieter dürfen für die Dienste-Nutzung im EU-Ausland keine zusätzlichen Gebühren erheben. Achtung: Wenn Nutzer Angebote über ausländische Mobilfunknetze im EU-Ausland streamen, können allerdings Zusatzkosten für die Datenübertragung entstehen. Datenvolumen sparen können Abo-Kunden, indem sie über eine WLAN-Verbindung auf die Inhalte zugreifen.

  • Online-Angebote im Ausland: Die neuen Regeln gelten nicht, wenn Nutzer auf günstigere oder umfangreichere Angebote eines Streaming-Dienstes in einem anderen Land zugreifen möchten. Wer sich etwa beim Service eines französischen Anbieters bedienen möchte, kommt nicht umhin, auch mit diesem einen Vertrag abzuschließen.

 

 

 

Prioritäten setzen bei der Finanzplanung
Die passende Form der Geldanlage

Um die Finanzplanung auf ein solides Fundament zu stellen, müssen Anleger weder Börsenexperten noch Steuerfachleute sein. Vielmehr sind Grundkenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge nötig, Wissen um die wichtigsten Formen der Geldanlage – und eine besonnene Abwägung. Bevor es um möglichst hohe Renditen geht, gilt es erst einmal, gravierende Fehler zu vermeiden. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Geldanlage. Einfache Strategien für Ihre Finanzplanung“ erläutert deshalb grundlegende Regeln, bevor er auf einzelne Produkte eingeht.

Im Zentrum stehen dabei die fünf wichtigsten Anlageziele: kurzfristige Liquidität, Sparen auf Anschaffungen. Sparen aufs Eigenheim, individuelle Altersvorsorge sowie eine freie Vermögensbildung. Da die wenigsten ihr Guthaben in allen Kategorien gleichzeitig verteilen können, sind Prioritäten zu setzen. Der Ratgeber begleitet Anlegerinnen und Anleger bei den ersten Planungsschritten und unterstützt sie dabei, die richtige Strategie zu entwickeln. Unter anderem geht er auf nachhaltige Geldanlagen ein, warnt vor nachteiligen Investitionen und hilft dabei, bestehende Verträge zu bewerten und gegebenenfalls zu optimieren. Wenn der Weg schließlich doch zu einer Anlageberatung führt, sind die Leserinnen und Leser mit der Checkliste am Ende des Buches für ein Beratungsgespräch gut gerüstet.

Der Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Weltwassertag am 22. März – Aus den Augen, aus dem Sinn? Die Folgen für unser Trinkwasser durch falsche Entsorgung
Duisburg, 20. März 2018 - Wasser hat eine überlebenswichtige Bedeutung. Darauf macht der Weltwassertag jährlich am 22. März aufmerksam. In dem Zusammenhang weist die Verbraucherzentrale NRW e.V. auf den Umgang mit unserem Abwasser hin.
Denn das wird nicht einfach mit dem Spülgang der Toilette oder im Waschbecken entsorgt, sondern es kommt als Trinkwasser aufbereitet wieder aus dem Hahn in die Haushalte: „Hier in NRW können wir uns darauf verlassen, jederzeit Trinkwasser in bester Qualität und ausreichender Menge zu haben, wir müssen nur den Wasserhahn aufdrehen.“ sagt Fatma Öksüz, Leiterin des Projekts Haus- und Grundstücksentwässerung."
Allerdings ist der Aufwand hoch, um die gute Trinkwasserqualität wieder herzustellen. Denn im Abwasser landen über die Haushalte viele Sachen, die dort nicht hingehören, wie Medikamente, Feuchttücher, Tampons, Öle, aggressive Putzmittel, Haare, Essensreste oder gar Katzenstreu. Diese und andere Fremdkörper können nicht oder nur unter sehr hohem Aufwand wieder aus dem Abwasser entfernt werden. Darunter leidet vor allem unsere Umwelt und finanziell rächt sich die falsche Entsorgung über WC oder Spülbecken: Je mehr Stoffe und Dinge im Abwasser landen, desto höher ist auch der Reinigungsaufwand für die Stadt oder Gemeinde.
Den sorglosen Umgang bekommen die Verbraucher dann über hohe Abwassergebühren wieder in Rechnung gestellt. Unserer Umwelt und dem eigenen Geldbeutel zuliebe sollte sich jeder bewusst machen, was in die Toilette geworfen oder in den Abfluss gekippt wird. Medikamente, Feuchttücher oder Hygieneartikel können direkt im Hausmüll oder ganz einfach im Kosmetikmülleimer, der neben dem WC steht, entsorgt werden. Jeder einzelne Bürger NRWs ist für sein Abwasser und damit für die Sauberkeit seines eigenen Trinkwassers mitverantwortlich.
Das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung berät telefonisch zu verschiedenen Aspekten der Grundstücksentwässerung. Dazu zählen u.a. die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen, Warnung vor Kanalhaien, Schutz des Grundstücks vor Überschwemmung und Rückstau bei Starkregenereignissen oder Informationen zu Fremdstoffen im Abwasser. Kostenlose und individuelle Beratung dazu erhalten Sie telefonisch unter 0211 / 3809 300 (montags & mittwochs 9:00-13:00 Uhr, dienstags & donnerstags 13:00-17:00 Uhr), per E-Mail über abwasser@verbraucherzentrale.nrw und auf www.abwasser-beratung.nrw.

 

Welche Heizung für mein Haus? Unterstützung bei der Suche nach der passenden Technik
Duisburg, 15. März 2018 - Die Energiewende ist noch nicht in allen deutschen Heizungskellern angekommen. Ein großer Teil der Anlagen ist hoffnungslos veraltet. Laut dem Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) betrifft das rund 14 der insgesamt 21 Millionen zentralen Wärmeerzeuger. Wer einen Neubau oder die Sanierung eines bestehenden Gebäudes plant, steht vor der Frage: Gas- oder Ölbrennwert, Holzpellets oder Wärmepumpe?

Der „Ratgeber Heizung. Wärme und Warmwasser für mein Haus“ der Verbraucherzentrale hilft dabei, die passende Technik zu finden. Die Ansprüche sind dabei ganz unterschiedlich. Daher sollten Eigentümer überlegen, was ihre wichtigsten Ziele sind. Soll es eine möglichst preisgünstige Lösung sein? Wollen sie Teil der Energiewende werden und einen möglichst geringen Kohlendioxidausstoß verursachen? Oder kommt es ihnen darauf an, sich möglichst unabhängig von Energieversorgern zu machen?

Das Buch informiert über Vor- und Nachteile der einzelnen Techniken, rechnet jede einzelne Variante – vom Brennwertkessel über die Solarwärmeanlage bis zur Wärmepumpe – durch und zeigt anhand von Beispielgebäuden deren Wirtschaftlichkeit. Die Leserinnen und Leser erfahren, welche Vorgaben für Neubauten und Bestandgebäude gelten und wie sie diese umsetzen. Mit vielen Tabellen, Checklisten und Experteninterviews bietet der Ratgeber umfassende Hilfe bei der individuellen Planung.
Der Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich.  

 

Sicher engagiert
Handbuch für Ehrenamtler und Vereine

Duisburg, 08. März 2018 - Menschen möchten zusammen singen, die Natur schützen oder ältere Nachbarn im Haushalt und Garten unterstützen – es gibt viele Gründe, sich ehrenamtlich zu engagieren oder einem Verein beizutreten. Denn gemeinsam ist man in der Regel nicht nur erfolgreicher, es macht auch mehr Freude. Trotzdem klagen viele der 600.000 Vereine in Deutschland über Nachwuchssorgen und unbesetzte Vorstandsposten. Der neu aufgelegte, überarbeitete und erweiterte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vereinsrecht und Ehrenamt“ will Unsicherheiten überwinden, die zum Teil für die Zurückhaltung verantwortlich sind, und klärt über rechtliche Regeln auf.

Cover Ratgeber Vereinsrecht und EhrenamtDas Handbuch für alle Ehrenamtler stellt dar, wann und aus welchen Gründen es sinnvoll ist, für ein Engagement einen Verein zu gründen, was dabei zu beachten ist und welche Pflichten die Verantwortlichen, insbesondere die Vorstände, haben. Dabei geht es um Themen wie Versicherungen, Steuern, Haftung oder Datenschutz. Aber auch für die Engagierten ohne Amt im Verein gilt es, genau hinzuschauen. Die Frage nach der steuerlichen Behandlung etwa von Ehrenamtspauschalen oder Auslagenerstattungen ist auch davon abhängig, wer der Träger ist. Als konkrete Hilfestellungen bietet der Ratgeber unter anderem Vorschläge für Satzungsformulierungen und für die Gestaltung der Einwilligung in die Datenverarbeitung an.

Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Frisch gekocht in weniger als 30 Minuten
Gesunde Gerichte, preiswert und schnell

Kommen gesunde, gemeinsame Mahlzeiten im Alltag häufiger zu kurz, weil die Ruhe für den Einkauf oder das Kochen fehlt? Mit den richtigen Tipps und etwas Übung lässt sich das ändern, sodass auch in hektischeren Zeiten Leckeres und Gesundes frisch auf den Tisch kommt. Rund 120 Gerichte, die in weniger als 30 Minuten gelingen, bietet der Ratgeber „Fix Food – Preiswerte und schnelle Küche“ der Verbraucherzentrale NRW.

Das Kochbuch zeigt, wie auch mit wenig Zeit frisch und fantasievoll gekocht und ein abwechslungsreicher Menüplan aufgestellt werden kann: von schmackhaften Vorspeisen über Snacks und Hauptspeisen bis zu Desserts. Ratschläge für die effektive Planung von Einkauf und Zubereitung helfen zudem, Stress und Zeitbedarf beim Kochen zu verringern. Ein Überblick über die notwendige Ausstattung für die schnelle Küche sowie zahlreiche Checklisten helfen bei der perfekten Organisation – für fixen und gleichzeitig gesunden Genuss.

Der Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 12,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Februar 2018

Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte im Privathaushalt: Infos in Broschüre und am Beratungstelefon

Duisburg, 20. Februar 2018 - Im eigenen Haushalt rund um die Uhr versorgt zu werden – das wünschen sich viele ältere und pflegebedürftige Menschen. Die Beschäftigung einer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft erscheint hierbei eine gute Lösung: Denn mit Schlagworten wie
„24-Stunden-Betreuung“ oder „Häusliche Pflege für 24 Stunden“ versprechen Vermittlungsagenturen so eine problemlose Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Was verlockend klingt, ist jedoch teilweise illegal.
„Wer eine Haushaltshilfe tatsächlich 24 Stunden rund um die Uhr beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Geldbußen belegt werden kann“, darauf weist das Projekt Kompetenznetz Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung NRW (KoNAP) der Verbraucherzentrale NRW hin. In einer Neuauflage der Broschüre „Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte im Privathaushalt“ hat sie aktuell zusammengestellt, welche legalen Möglichkeiten es gibt, um eine ausländische Kraft zur Betreuung von Seniorinnen und Senioren einzustellen.

  • Knackpunkt Arbeitsrecht: Weil hierzulande eine ununterbrochene Tag-und-Nacht-Beschäftigung unzulässig ist, lässt sich eine 24-Stunden-Betreuung nur organisieren, wenn verschiedene Personen in drei Schichten arbeiten würden. Legal ist eine Anstellung außerdem nur, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entweder in Deutschland oder im Herkunftsland der Haushalts- und Betreuungskraft nachweislich gezahlt werden. Die Broschüre zeigt daher auf, welche verschiedenen Anstellungsmodelle es gibt und was zu beachten ist, um die Vorgaben des Arbeitszeitrechtgesetzes einzuhalten.

  • Knackpunkt Aufgaben und Agenturen: Außerdem dürfen ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in einem Privathaushalt nur bestimmte Aufgaben übernehmen. So bleibt etwas das Setzen von Spritzen nach deutschem Recht einer Fachkraft vorbehalten. Auch arbeitet nicht jede Vermittlungsagentur, die im Internet wirbt, seriös. Die Broschüre von KoNAP erläutert den Katalog möglicher Aufgaben von Betreuungskräften und gibt Tipps für die Wahl von Vermittlungsagenturen.

  • Knackpunkt Kosten: Ein Überblick über die Kosten verschiedener Modelle hilft bei der Entscheidung, ob das Konzept einer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft passt.

 

Die Broschüre „Ausländische Haushalts-und Betreuungskräfte im Privathaushalt“ ist kostenlos in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/betreuungskraefte gibt es sie auch als kostenlosen Download im Internet.

Die Überarbeitung der Broschüre erfolgte im Rahmen des Projekts KompetenzNetz Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung (KoNAP), dessen Trägerin die Verbraucherzentrale NRW ist. Zum Angebot gehört auch ein kostenfreies Beratungstelefon für Fragen rund um das Thema ausländische Haushalts-und Betreuungskräfte: zu erreichen sind die Expertinnen montags und mittwochs zwischen 14 und 16.30 Uhr unter der Rufnummer 0211/38 09 400.

Das Projekt KoNAP wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW gefördert.

Pflegewegweiser NRW

Wer sich über passende Pflegeberatungsstellen, Unterstützungsangebote sowie Angebote der Selbsthilfe informieren will, hat unter der Rufnummer 0800 4040044 den direkten Draht zu kompetenten Ansprechpartnerinnen: Der neue Pflegewegweiser NRW des KoNAP-Projekts ist kostenfrei montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr erreichbar.


Was tun, wenn jemand stirbt? Hilfestellung für Hinterbliebene

Laut Statistik gibt es in Deutschland jedes Jahr rund 900.000 Sterbefälle. Doch in jedem einzelnen Fall stellt der Tod eines Menschen für Angehörige, Verwandte und Freunde eine emotionale Ausnahmesituation dar. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand stirbt?“ bietet Hilfestellung für die vielen Fragen rund um Trauerfall und Bestattung. Dabei liegt der Fokus auf den Aufgaben, die in den ersten Stunden und Tagen wichtig sind: Totenschein ausstellen lassen, nahe Angehörige benachrichtigen und eventuell um Unterstützung bitten, Gespräch mit einem Beerdigungsunternehmer suchen, Trauerfeier organisieren, aber auch Versicherungen informieren.

Dabei gilt es, auf die anfallenden Kosten vorbereitet zu sein. Denn nicht nur das Bestattungsunternehmen muss bezahlt werden. Hinzu kommen

kommunale oder kirchliche Abgaben und die Gebühr für die Grabnutzung. Nicht zu vergessen sind Kosten für Todesanzeige, Kränze und langfristig auch für die Grabpflege. Außerdem müssen mögliche Vertragspartner erfahren, dass der Mieter, Versicherungsnehmer, Telefonkunde, Strombezieher oder TV-Nutzer verstorben ist. Lebte der Verstorbene allein, stehen womöglich Kündigung und Auflösung der Wohnung an. Das Kapitel „Was soll geschehen?“ richtet sich mit einer Checkliste an Leserinnen und Leser, die Vorsorge für ihre eigene Bestattung treffen und so ihren Angehörigen diese schwere Zeit etwas erleichtern wollen.

Der Ratgeber hat 160 Seiten und kostet 14,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich_Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Lückenlose Nachsorge gewährleisten - Entlassmanagement der Krankenhäuser
Rezept, Rollator oder Reha: Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, benötigen meist auch in der Zeit danach noch medizinische Nachsorge, Hilfsmittel oder Pflege. In die Wege leiten muss dies das jeweilige Krankenhaus. In der Praxis hat das bislang oft nicht funktioniert.
Seit Oktober letzten Jahres ist in einem Rahmenvertrag zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Kassenärzten genau geregelt, welche Aufgaben Kliniken beim Entlassmanagement von Patienten übernehmen müssen. „Patienten müssen zum Beispiel nach der Entlassung nicht mehr einen Umweg über ihren Hausarzt gehen, sondern können ein von ihrer Klinik ausgestelltes Rezept über Medikamente sofort in der Apotheke einlösen“, erläutert die Verbraucherzentrale NRW ein positives Beispiel.
Nachfolgend die wichtigsten Nachsorgepflichten der Kliniken: Vorabinfos und Einwilligung: Das Entlassungsmanagement dient Patienten, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus behandelt werden und im Anschluss weitere Hilfen benötigen. Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, Patienten schriftlich über Ziele und Inhalte des Entlassmanagements zu informieren. Und Patienten müssen dem Übergang in die ambulante Versorgung und der damit verbundenen Weitergabe ihrer persönlichen Daten mit ihrer Unterschrift zustimmen.
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für Teileinwilligungen, wie die Weitergabe der Daten an die Krankenkasse. Solche Rückzieher können allerdings dazu führen, dass notwendige Hilfen nicht rechtzeitig bereitstehen. Ablauf der Anschlussversorgung: Das Entlassmanagement sollte so früh wie möglich in Gang gesetzt werden.
Hierzu muss der behandelnde Arzt – falls erforderlich – mit den Pflegekräfte, dem Mitarbeiter des Sozialdienstes und dem Apotheker den genauen Versorgungsbedarf ermitteln und in einem Entlassplan eintragen. Rechtzeitig vor der Entlassung muss die Klinik den weiterbehandelnden Arzt und Pflegedienst über die nötige Weiterversorgung informieren und hierzu möglichst schon Termine vereinbaren.
Falls zusätzliche Leistungen von der Krankenkasse zu genehmigen sind, hilft das Krankenhaus bei Bedarf, die Unterlagen auszufüllen und weiterzuleiten. Die Krankenkassen prüfen die Anträge, beraten die Patienten und nehmen Kontakt zu den Leistungsanbietern, beispielsweise zu Sanitätshäusern, auf. Patienten können Ärzte, Pflegedienst, Physiotherapeuten und Apotheker selbst aussuchen.

Diese Wahlfreiheit darf durch das Entlassmanagement nicht einschränkt werden. Leistungen: Am Tag der Entlassung erhalten Patienten einen Entlassbrief. In dem Schreiben sind die persönlichen Patientendaten, Diagnosen, Befunde, der Name des behandelnden Klinikarztes plus Rufnummer für Rückfragen, Empfehlungen für die weitere Behandlung und Informationen zur Arzneimitteltherapie enthalten. Darin sind auch alle Verordnungen und weiterversorgenden Einrichtungen aufgeführt. Einen Medikationsplan gibt’s extra. Außerdem bekommen Patienten sämtliche Verordnungen, die sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt benötigen.

Die Krankenhäuser dürfen Arzneien, Heil- und Hilfsmittel oder auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Pflegeleistungen lediglich für sieben Tage verordnen. Darüber hinaus müssen Patienten ihren weiteren Bedarf mit einem niedergelassenen Arzt klären. Bei Problemen: Klinikpatienten, die unsicher sind, wer sich um ihr Entlassmanagement kümmert, können sie sich an den behandelnden Arzt im Krankenhaus oder an den dortigen Sozialdienst wenden. Problemen können der Beschwerdestelle des jeweiligen Krankenhauses oder dem zuständigen Patientenfürsprecher gemeldet werden.
Kontaktdaten stehen in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser und online in der Weissen Liste der Bertelsmann Stiftung unter www.weisse-liste.de. Auskünfte zu Patientenrechten bietet die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 Kontaktdaten unter www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.

 

Preiserhöhung übersehen? Bonus nicht bekommen?
Jahresrechnungen für Strom und Gas genau prüfen

Produkte, die auf dem Weg vom Regal zur Kasse teurer werden? Im Supermarkt wäre das kurios, bei Strom und Gas aber sind ähnliche Vorgänge gar nicht so selten. Schließlich vergeht nach Wahl eines Tarifs meist ein Jahr bis zur ersten Rechnung. In der Zeit kann nicht nur eine Bonuserwartung in Vergessenheit geraten, sondern auch der Preis steigen.
Kunden haben dann ein Sonderkündigungsrecht. Das Problem: Nicht immer sind Preiserhöhungen gut erkennbar. „Gerade wenn nur per E-Mail und in Online-Portalen kommuniziert wird, bleiben Mitteilungen leicht unter dem Radar der Kunden“, berichtet Marina Steiner, Leiterin der Beratungsstelle in Duisburg. Manche Anbieter setzen anscheinend auf genau diesen Effekt.
„Auch ein versprochener Bonus fehlt manchmal auf der Jahresrechnung oder wurde falsch berechnet“, sagt Steiner. Das Überprüfen der Rechnung sei deshalb unerlässlich.
Ihre wichtigsten Tipps dafür: Stimmt der Preis? Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer Preisänderung übereinstimmen. Gibt es Abweichungen, ist Recherche angesagt: E-Mails durchforsten, im Online-Portal nach Informationen zur Preisänderung forschen oder beim Energieversorger eine Kopie der Mitteilung anfordern.
Sind Garantien eingehalten? Wird es trotz Preisgarantie teurer, liegt das meist an der Garantie selbst, die nicht alle Preisbestandteile umfasst. Hat der Anbieter das vorab deutlich gemacht, ist rechtlich nichts zu beanstanden. Beim Check, ob alle Versprechen erfüllt sind, sollte aber gleich der Sinn der ganzen Garantie auf den Prüfstand: Auch wenn sie verlockend nach Sicherheit klingen – eingeschränkte Preisgarantien haben keinen Mehrwert und sollten bei der nächsten Tarifwahl außer Acht bleiben.
Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt? Beim Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein Sofortbonus wird in der Regel in den ersten Belieferungsmonaten ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise mit der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet, sollte beim Versorger nachgehakt und auf die Gutschrift bestanden werden.
Sind die neuen Abschläge realistisch? Die neuen Monatsabschläge müssen zum bisherigen Verbrauch passen. Realistische Werte erhält man so: Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde malnehmen. Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr hinzurechnen.
Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen. Was bezahlen Neukunden im gleichen Tarif? Mit dem eigenen Preis vor Augen lässt sich in Online-Vergleichsportalen bequem ein Schnellcheck zu aktuellen Alternativen machen. Sogar beim bisherigen Anbieter haben Neukunden oft günstigere Preise als treue Vertragspartner. Auch wer einen neuen Tarif beim selben Unternehmen angeboten bekommt, sollte hier skeptisch sein.
Schon ein Anruf kann manchmal reichen, um bessere Konditionen auszuhandeln – beim Preis und auch bei der möglichst kurzen Laufzeit. Lohnt sich ein Anbieterwechsel? Gibt es beim bisherigen Versorger kein gutes Angebot, sollte ein Lieferantenwechsel geprüft werden. Eine Checkliste hierzu gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/checkliste-anbieterwechsel. Schlechte Erfahrungen teilen!
Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter kontakt@verbraucherzentrale.nrw Fälle von Anbietern, die Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen „verstecken“. Angenommen werden eingescannte Dokumente mit kurzer Fallschilderung und Kontaktdaten für Rückfragen. Eine Einzelfallberatung erfolgt auf diesem Weg allerdings nicht.
Konkrete Hilfe bei allen Fragen rund um die Energierechnung gibt es in der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, Tel.: 0203/488 011-01 oder per E-Mail: duisburg@verbraucherzentrale.nrw.

 

Hausbau gut planen, Risiken vermeiden
Umfangreiche Unterstützung auf dem Weg zum Eigenheim

Viele Menschen sind in ihrem Alltag sogar gegen relativ kleine Risiken abgesichert: mit Brillenversicherung, Pannenschutz fürs Auto und Garantieverlängerung fürs Mobiltelefon. Ausgerechnet beim teuren Bauen aber gibt es trotz jüngster Gesetzesänderungen nur wenig Schutzrechte. Bauherren müssen die Risiken, die sie eingehen, vollständig tragen. Deshalb besteht eine große Kunst auf dem Weg zum eigenen Haus darin, diese Risiken frühzeitig zu erkennen. Wer die eigenen vier Wände errichten will, muss alles so strukturieren und vorbereiten, dass das Bauen sicher im Kosten- und Zeitrahmen ablaufen kann. Ein verlässlicher Begleiter auf diesem Weg ist der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Bauen! Das große Praxis-Handbuch für Bauherren“.

Das Buch fängt mit grundsätzlichen Fragen an: Kann ich mir das Bauen überhaupt leisten? Oder sollte ich lieber ein fertiges Haus kaufen? Mithilfe von Praxisbeispielen, Musterbriefen sowie Checklisten folgen umfassende Informationen zu allen Schritten von der ersten Planung bis zur Abnahme nach Fertigstellung. Dabei geht es beispielsweise um Architekten- und Generalunternehmerverträge, Mängel und Gewährleistung. Auch Aspekte wie ökologisches Bauen und regionale Baukultur spielen eine Rolle. Der Ratgeber bereitet Leserinnen und Leser auf den komplexen Planungs- und Bauprozess vor, für den umfangreiches finanzielles, rechtliches und technisches Wissen nötig ist.

Der Ratgeber hat 384 Seiten und kostet 34 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

 

Rosenmontag, 12.02.2017 bleibt die Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 geschlossen.

 

Pflege richtig organisieren - Unterstützung für Angehörige bei den wichtigsten Schritten
Duisburg, 01. Februar 2018 -
Pflegen kostet Geld – und das gibt es nur per Antrag. Deshalb ist es wichtig, dass für Betroffene schnell Leistungen bei ihrer Pflegekasse eingefordert werden, wenn sie hilfebedürftig werden. Gerade Angehörige haben in einem solchen Fall viele Entscheidungen zu treffen, doch sie müssen nicht alles auf einmal erledigen. Der Ratgeber „Pflegefall – was tun? Schritt für Schritt zur guten Pflege“ der Verbraucherzentrale hilft ihnen, planvoll vorzugehen und einzuschätzen, was zu Beginn am wichtigsten ist.

Kann ich eine Pflegekraft aus dem Ausland legal beschäftigen? Sind Heime und Dienste mit Bestnoten tatsächlich besonders empfehlenswert? Kann sich mein Angehöriger einen Rollator vom Arzt verschreiben lassen? Wann wird eine Reha bezahlt? Der Ratgeber beantwortet häufig gestellte Fragen, informiert über weitergehende Beratungs- und Hilfsangebote und erklärt, wer Anspruch auf welche Leistungen hat. Außerdem erörtert er die Unterbringungsmöglichkeiten Betreutes Wohnen, Heim und Wohngemeinschaft sowie die Organisation der Pflege zu Hause. Mit anschaulichen Beispielen, einer Checkliste zur Auswahl des Pflegedienstes sowie Interviews mit Experten und pflegenden Angehörigen bietet das Buch einen umfassenden Einstieg in das Thema.

Der Ratgeber hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Frühbucherrabatte nicht gleich Schnäppchen
Clevere Urlauber vergleichen Leistungen und Preise

Zahlreiche Reiseveranstalter werben zu Beginn des Jahres mit Frühbucherrabatten für den Sommerurlaub um die Gunst der Kunden: Wer seinen Sommerurlaub frühzeitig – bis Ende Februar – bucht, soll für seine rasche Entscheidung oft mit Preisnachlässen oder anderen Vergünstigungen bei Unterkunft und Verpflegung belohnt werden.
„Was auf den ersten Blick als Schnäppchen erscheint, entpuppt sich bei genauerem Hingucken mitunter als Schmalspurangebot, bei dem eine Reihe zusätzlicher Kosten fällig werden“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor voreiligem Zuschlag.
Sie rät, Preise und Leistungsumfang von Reiseofferten anhand folgernder Tipps zu vergleichen: Freiwillige Leistung: Ob ein Frühbucherrabatt gewährt wird, hängt vom jeweiligen Reiseveranstalter ab. Nachlässe oder Vergünstigungen können innerhalb eines Angebots auch variieren, etwa wenn ein Rabatt nur für bestimmte Unterkünfte eingeräumt wird.

Preisvergleich: Die einzelnen Posten eines Frühbucherangebots lassen sich nur bei gleichen oder ähnlichen Leistungen vergleichen. Kunden sollten ihr Augenmerk hierbei nicht nur auf den Preis, sondern auch auf den Leistungsumfang richten. Ein Check vor Vertragsabschluss zeigt zum Beispiel, ob im Angebot der Transfer vom Flughafen zum Hotel oder die All-Inclusive-Verpflegung enthalten ist.
Aber auch ein Vergleich mit anderen Angeboten kann sich lohnen: Denn viele Veranstalter bieten identische Leistungen an – etwa Flug und Unterkunft. Diese können bei dem einem Anbieter zum regulären Preis billiger sein als bei einem anderen Veranstalter zum reduzierten Preis. Gewährt der günstigere Anbieter zusätzlich noch einen Nachlass, ist bei einem Preisvergleich unterm Strich eine Ersparnis von mehreren hundert Euro drin.

- Preisgünstigstes Angebot: Wer keine Lust hat, im Internet nach Schnäppchen zu jagen, sollte sich im Reisebüro nach möglichen Schnäppchen für ein Traumziel erkundigen.
Die Reisevermittler müssen für die Preisdifferenz geradestehen, wenn sie nicht die günstigste Variante für das gewünschte Reiseziel aus ihrem Sortiment heraussuchen. Im Streitfall sollten Kunden – etwa mit Hilfe eines Zeugen – jedoch nachweisen können, dass sie sich nach dem billigsten Angebot erkundigt haben.

- Unverbindliche Katalogpreise: Auf die Preisangaben im Katalog ist inzwischen kein Verlass mehr. Reiseveranstalter können die Preise noch nachträglich ändern. Auch hier müssen potenzielle Urlauber nach konkreten Kosten und möglichen Nachlässen fragen.
- Preiserhöhungen nach Buchung: Werden Trips länger als vier Monate vor Reisebeginn gebucht, können Veranstalter den Preis für Pauschalreisen im Nachhinein ebenfalls verändern. Nachträgliche Preiserhöhungen werden aufgrund einiger kundenfreundlicher Urteile jedoch bei Frühbucherangeboten kaum noch erhoben.
- Reiserücktrittsversicherung: Bei frühzeitiger Buchung sollte der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bedacht werden. Der Versicherungspreis für den Ausfall oder Abbruch einer Reise ist im Vergleich zu den hohen Stornierungskosten ein Klacks. Allerdings werden Leistungen nur bei vertraglich vereinbarten Risiken – etwa bei unerwarteten schweren Erkrankungen, Schwangerschaft oder bei Tod naher Angehörige – gezahlt.
Bei weiteren rechtlichen Fragen zu Frühbucherrabatten helfen die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt und Kosten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Oder es lohnt ein Anruf beim Verbrauchertelefon unter 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

Januar 2018

Feuchtigkeit im Winter vermeiden: Tipps rund um das Thema Schimmelschäden
Duisburg, 25. Januar 2018 - Im Winter ist Hochsaison: Wenn zwischen Innenräumen und Außenluft große Temperaturunterschiede bestehen, kann sich Schimmel besonders leicht ausbreiten. In den meisten Fällen lässt sich das durch richtiges Lüften vermeiden. Sind Schimmelpilze aber einmal in der Wohnung, können sie zu Schäden am Haus führen, die Gesundheit der darin wohnenden Menschen gefährden und aufwändige Sanierungen sowie aufreibende rechtliche Streitigkeiten nach sich ziehen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Erkennen, beseitigen, vorbeugen“ unterstützt die Leserinnen und Leser dabei, sich im Schadensfall richtig zu verhalten. Dabei richtet er sich gleichermaßen an Mieter und Eigentümer.
Macht Schimmel krank?
Welche Schäden lassen sich selbst beheben, und wann sind Fachleute gefragt? Woran ist ein Befall zu erkennen, und wer ist für einen Schaden verantwortlich? Wie lässt sich Schimmel-Ärger ganz vermeiden?

Das Buch beantwortet diese und weitere Fragen und informiert über die Entstehung und die Beurteilung von Schimmelschäden. Checklisten helfen dabei, Fachkompetenz bei Sanierungsfirmen, Sachverständigen oder Rechtsanwälten zu erkennen. Besonders praktisch: Das Anfangskapitel bietet als „Erste Hilfe“ Tipps zu den zehn wichtigsten Punkten, die dann in den folgenden Kapiteln in detaillierter Form behandelt werden.
Der Ratgeber hat 240 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Lückenlose Nachsorge gewährleisten - Entlassmanagement der Krankenhäuser
Rezept, Rollator oder Reha: Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, benötigen meist auch in der Zeit danach noch medizinische Nachsorge, Hilfsmittel oder Pflege. In die Wege leiten muss dies das jeweilige Krankenhaus. In der Praxis hat das bislang oft nicht funktioniert.
Seit Oktober letzten Jahres ist in einem Rahmenvertrag zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Kassenärzten genau geregelt, welche Aufgaben Kliniken beim Entlassmanagement von Patienten übernehmen müssen. „Patienten müssen zum Beispiel nach der Entlassung nicht mehr einen Umweg über ihren Hausarzt gehen, sondern können ein von ihrer Klinik ausgestelltes Rezept über Medikamente sofort in der Apotheke einlösen“, erläutert die Verbraucherzentrale NRW ein positives Beispiel.

Nachfolgend die wichtigsten Nachsorgepflichten der Kliniken: Vorabinfos und Einwilligung: Das Entlassungsmanagement dient Patienten, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus behandelt werden und im Anschluss weitere Hilfen benötigen. Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, Patienten schriftlich über Ziele und Inhalte des Entlassmanagements zu informieren. Und Patienten müssen dem Übergang in die ambulante Versorgung und der damit verbundenen Weitergabe ihrer persönlichen Daten mit ihrer Unterschrift zustimmen. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Dies gilt auch für Teileinwilligungen, wie die Weitergabe der Daten an die Krankenkasse. Solche Rückzieher können allerdings dazu führen, dass notwendige Hilfen nicht rechtzeitig bereitstehen. Ablauf der Anschlussversorgung: Das Entlassmanagement sollte so früh wie möglich in Gang gesetzt werden. Hierzu muss der behandelnde Arzt – falls erforderlich – mit den Pflegekräfte, dem Mitarbeiter des Sozialdienstes und dem Apotheker den genauen Versorgungsbedarf ermitteln und in einem Entlassplan eintragen.

Rechtzeitig vor der Entlassung muss die Klinik den weiterbehandelnden Arzt und Pflegedienst über die nötige Weiterversorgung informieren und hierzu möglichst schon Termine vereinbaren. Falls zusätzliche Leistungen von der Krankenkasse zu genehmigen sind, hilft das Krankenhaus bei Bedarf, die Unterlagen auszufüllen und weiterzuleiten. Die Krankenkassen prüfen die Anträge, beraten die Patienten und nehmen Kontakt zu den Leistungsanbietern, beispielsweise zu Sanitätshäusern, auf.
Patienten können Ärzte, Pflegedienst, Physiotherapeuten und Apotheker selbst aussuchen. Diese Wahlfreiheit darf durch das Entlassmanagement nicht einschränkt werden. Leistungen: Am Tag der Entlassung erhalten Patienten einen Entlassbrief. In dem Schreiben sind die persönlichen Patientendaten, Diagnosen, Befunde, der Name des behandelnden Klinikarztes plus Rufnummer für Rückfragen, Empfehlungen für die weitere Behandlung und Informationen zur Arzneimitteltherapie enthalten. Darin sind auch alle Verordnungen und weiterversorgenden Einrichtungen aufgeführt.

Einen Medikationsplan gibt’s extra. Außerdem bekommen Patienten sämtliche Verordnungen, die sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt benötigen. Die Krankenhäuser dürfen Arzneien, Heil- und Hilfsmittel oder auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Pflegeleistungen lediglich für sieben Tage verordnen. Darüber hinaus müssen Patienten ihren weiteren Bedarf mit einem niedergelassenen Arzt klären.
Bei Problemen: Klinikpatienten, die unsicher sind, wer sich um ihr Entlassmanagement kümmert, können sie sich an den behandelnden Arzt im Krankenhaus oder an den dortigen Sozialdienst wenden. Problemen können der Beschwerdestelle des jeweiligen Krankenhauses oder dem zuständigen Patientenfürsprecher gemeldet werden.
Kontaktdaten stehen in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser und online in der Weissen Liste der Bertelsmann Stiftung unter www.weisse-liste.de. Auskünfte zu Patientenrechten bieten 20 lokale Gesundheitsberatungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Kontaktdaten unter www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.

 

 

Unwetter „Friederike“ Sturmschäden schnell der Versicherung melden
Duisburg, 18. Januar 2018 - Sturmtief „Friederike“ kann auch in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 130 Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und umgestürzte Bäume sorgen. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden.

„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und die Feststellung erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden. Die Angaben bei der Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein. Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich verhalten sollten:

 Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist's nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

 Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäude-versicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.
 Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am

Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein die so genannte Elementarschaden-Versicherung. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.

 Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung zu befürchten. Teuer wird's jedoch, wenn den Autofahrer eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.

 Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen.
Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Weitere Infos zu Entschädigungsleistungen bei Unwettern – auch bei Verkehrsbehinderungen – gibt’s im Internet unter www.verbraucherzentrale/unwetter. Die Versicherungsberatung der Beratungsstelle in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str.30 bietet auch eine halbstündige Beratung für 40 Euro zu Inhalten von Versicherungsverträgen sowie zum richtigen Schutz. Und deren Schadenfallberatung (45 Euro) hilft, wenn es bei der Regulierung von Schäden Probleme gibt. Zentral erreichbar berät aber auch das Verbrauchertelefon NRW zu Versicherungsschäden – und zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

 

Teilhabe verwirklichen, Ansprüche durchsetzen
Rechtstipps für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sehen sich bei der Suche nach Unterstützung einem schwer durchschaubaren Sozialsystem gegenüber. Je nach Lebensphase und Einschränkung sind für Hilfen und finanzielle Leistungen ganz unterschiedliche Behörden zuständig. Der neu herausgegebene Ratgeber der Verbraucherzentrale „Behinderung und Teilhabe“ gibt hier Orientierung und hilft dabei, zum Beispiel Ansprüche gegenüber Behörden durchzusetzen und Rechte am Arbeitsplatz einzufordern. Das Buch wurde für die neue Ausgabe grundlegend überarbeitet und erweitert. Somit berücksichtigt es auch alle wesentlichen Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes, die zum Teil zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.
Auch die Grundlagen des Themas nimmt der Ratgeber in den Blick:
Wie wird eine Behinderung rechtlich definiert und als Grundlage für Ansprüche wirksam festgestellt?
Welche Schritte sind dafür nötig?
Was gilt beim Schwerbehindertenausweis?
Weitere Punkte sind beispielsweise Frühförderung und Bildung, die Pflichten von Arbeitgebern, die Regelungen zu begleitenden Hilfen im Job, der besondere Kündigungsschutz, Altersgrenzen für die Altersrente und Nachteilsausgleiche etwa bei Mobilität und Steuer.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Geht das Hochwasser, kommt das Grundhochwasser!
Duisburg, 11. Januar 2018 - In den letzten Tagen stieg durch anhaltende Regenfälle der Rheinpegel stark an, was viele Städte und Gemeinden dazu veranlasst hat, ihre Notfallpläne anzuwenden. Doch auch wenn der Wasserpegel wieder sinkt, bringt ein Hochwasser Veränderungen mit sich, die auf den ersten Blick nicht zu sehen sind. Denn wenn das Hochwasser geht, kommt das sogenannte Grundhochwasser. Intakte Abwasserleitungen und ein funktionierender Rückstauschutz können dann dabei helfen, Kellerräume in den nächsten Wochen trocken zu halten.
Mit steigendem Hochwasserpegel steigt auch unterirdisch das Grundwasser an, das dann in Richtung Land statt Richtung Gewässer fließt: Dadurch entsteht Grundhochwasser, das auch weit entfernt von Bächen und Flüssen Kellerräume überfluten kann. Diese unsichtbaren Vorgänge werden häufig unterschätzt: Denn auch wenn der Hochwasserpegel längst wieder gesunken ist, steigt das Wasser unterirdisch zeitlich verzögert weiter an, was mehrere Wochen dauern kann. Wollen Hauseigentümer/-innen wissen, ob ihr Grundstück vom Grundhochwasser gefährdet ist, fragen sie am besten direkt bei ihrer Stadt nach.

Einige Gemeinden bieten eine adressgenaue Online-Suche, die die Gefährdungslage des eigenen Grundstücks auf entsprechenden Karten kennzeichnet. Ist das Gebäude gefährdet und liegt das Grundhochwasser höher als der Kellerboden, entstehen zudem Auftriebskräfte, die von außen auf das Gebäude wirken. Dieser hohe Wasserdruck kann dazu führen, dass Kellerwände beschädigt werden und durch undichte Stellen Wasser in tiefliegende Räume eindringt. Schlimmstenfalls kann es zu Unterspülungen unter der Bodenplatte des Hauses kommen.
Während und nach eines Hochwassers ist zusätzlich das öffentliche Kanalnetz überlastet, weil über brüchige und undichte Abwasserrohre Grundhochwasser eindringt. Der Anstieg des Wasserspiegels im Kanalnetz kann einen Rückstau zur Folge haben: Über offene Abflussleitungen und Hausanschlüsse kann Wasser bis ins Gebäudeinnere hineindrücken und tief liegende Räume überfluten. Geschützt davor ist nur, wer funktionierende Rückstauklappen oder Abwasserhebeanlagen eingebaut hat!
Diese sichern das Gebäude, indem sie ein Eindringen von Wasser aus Richtung der Kanalisation verhindern. Verfügen Hauseigentümer über keine Rückstausicherung, sollten sie besonders bei Heizöltanks im Keller aufpassen: Sie müssen inklusive aller Anschlüsse und Öffnungen gegen Wassereintritt und Aufschwimmen abgesichert sein, damit kein Öl austreten kann.
Marina Steiner, Leiterin der Verbraucherberatungsstelle in Duisburg, rät: „Für alle Schäden durch Rückstau haften Grundstückseigentümer/-innen selbst! Hausbesitzer sollten deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor der Gefahr eines unkalkulierbaren Rückstaus und einer Überflutung der eigenen vier Wände zu schützen.“
Eigentümer sollten ihre Immobilie in Abstimmung mit der örtlichen Stadtentwässerung rückstausicher machen.
Verfügen Hauseigentümer über eine Elementarschadenversicherung, zahlt eine solche in der Regel nicht, wenn Schäden durch aufsteigendes Grundwasser entstanden sind! Versicherte Geschädigte sollten die Schäden auf jeden Fall vorsorglich ihrer Elementarschadenversicherung melden, rät Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Auch eine Haftung des Architekten könnte im Einzelfall in Betracht kommen und sollte gegebenenfalls geprüft werden: Denn der Architekt muss so planen, dass das Gebäude zuverlässig, vollständig und dauerhaft gegen außen abgedichtet ist. Demzufolge muss auch der notwendige Schutz gegen drückendes Wasser geboten sein.

Kostenlose und individuelle Beratung rund um's Thema Abwasserleitung erhalten Sie vom Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung telefonisch unter 0211 / 3809 300 (montags & mittwochs 9:00-13:00 Uhr, dienstags & donnerstags 13:00-17:00 Uhr), per E-Mail über abwasser@verbraucherzentrale.nrw und auf www.abwasser-beratung.nrw.

 

Einfacher und preiswerter für Bankkunden Neue Regeln im Zahlungsverkehr
Online günstig Flüge buchen oder preiswert Medikamente in der Internetapotheke ordern – und dann satte Aufschläge fürs Bezahlen mit Kreditkarte berappen. Damit ist ab 13. Januar 2018 Schluss: „Für Kreditkartenzahlungen bei Buchungen sowie Einkäufen übers Internet dürfen Händler künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das gilt europaweit – und wird durch die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie vorgegeben, die bis Mitte Januar in nationales Recht umgesetzt sein muss“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Die neuen Regeln gelten auch für besonders gängige Zahlungsmittel wie Girokarten oder Kreditkarten von Master Card oder Visa. Bei Kartenzahlungen im Laden dürfen ebenfalls keine Aufschläge berechnet werden. Generell untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.

Nachfolgend die wichtigsten Regeln für Bankkunden im Überblick:
Mehr Sicherheit für Kontoinhaber: Zahlungsdienstleister müssen beim Geldtransfer künftig eine stärkere Kundenauthentifizierung verlangen. Wollen Kunden zum Beispiel per Internet auf ihr Konto zugreifen, müssen sie demnächst mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Sie müssen über eine Girokarte verfügen, das Passwort fürs Konto nennen oder sich über ihren Fingerabdruck zu erkennen geben. Mit diesen Maßnahmen soll die Sicherheit bei Bezahlvorgängen erhöht werden. Diese Teilregelung tritt frühestens Mitte nächsten Jahres in Kraft.
• Geringere Kundenhaftung: Bei unbefugtem Konto- und Kartenzugriff müssen Kunden künftig nicht mehr mit 150 Euro, sondern nur noch mit 50 Euro haften – sofern sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ein solches Fehlverhalten von Kunden können die Geldinstitute jedoch nicht einfach behaupten, sondern sie müssen dies nachweisen.
• Recht auf Lastschriftrückgabe bestätigt: Die Möglichkeit, Lastschriften ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen nach Belastung zurückbuchen zu lassen, ist zwischen Kunden und Bank bereits vertraglich geregelt. Das Recht auf Lastschriftrückgabe wird nun noch weiter gesetzlich bekräftigt. Kunden können sich Lastschriften wie bisher innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen erstatten lassen. Lediglich die rechtliche Grundlage dafür ändert sich.
• Mehr Transparenz bei reservierten Kartenzahlungen: Viele Hotels und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto ihrer Kunden. Das geht künftig nur noch, wenn Karteninhaber dem vorher zugestimmt haben. Erst dann ist die Kreditkartenfirma oder Bank berechtigt, diesen Betrag auf einem Kundenkonto vorübergehend zu sperren.
• Neue Dienste im Zahlungsverkehr besser verankert: Kunden können Drittanbieter damit beauftragen, über ihren Online-BankingZugang Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Mit der Zahlungsdienste-Richtlinie werden diese Firmen nun gesetzlich anerkannt und unterliegen der Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Das bedeutet für Kunden: Sie dürfen diesen Diensten jetzt auch ihre PIN und TAN mitteilen. Bislang sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum Onlinebanking häufig vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei bankfremden Diensten, etwa bei Sofortüberweisung, nicht nutzen konnten. Das neue Recht erlaubt Kunden nun ausdrücklich, solche Dienste zur Zahlung und Kontoinformation zu nutzen.

• TAN-Liste bald Altpapier: Das sicherheitstechnisch längst veraltete iTAN-Verfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf Papier hat ausgedient. Viele Banken und Sparkassen haben bereits auf Chip-TAN oder App-basierte Verfahren umgestellt. Es ist damit zu rechnen, dass alle anderen demnächst umstellen und die TANListe ins Altpapier wandert.
Bei rechtlichen Fragen und Problemen rund um Bankdienstleistungen bietet die Verbraucherzentrale NRW in 13 örtlichen Beratungsstellen sowie am Telefon eine kostenpflichtige Beratung an. Weitere Infos zu den Angeboten, Kosten und Kontakten gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/bankberatung.

 

In meinem Namen, nach meinem Willen
Hilfe beim Verfassen der Patientenverfügung
Jeder kann in eine Situation geraten, in der er nicht mehr selbstständig Entscheidungen treffen kann – ob durch Krankheit, Unfall oder Alter. Über die medizinische Behandlung, eine mögliche Kündigung der Wohnung oder Geldausgaben müssen dann Angehörige, Ärztinnen und Ärzte oder Gerichte bestimmen. Wer sicherstellen will, dass seine Wünsche dabei berücksichtigt werden, sollte frühzeitig vorsorgen. Der neu aufgelegte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ möchte die Leserinnen und Leser ermutigen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Schlecht formulierte Verfügungen können zu Rechtsunsicherheiten führen. Das Buch klärt deshalb über die formalen Anforderungen sowie die optimale Aufbewahrung und Hinterlegung der Vollmachten auf, informiert über Verbindlichkeit, Wirksamkeit und Widerruf und gibt Anregungen, sich über die eigenen Wünsche klar zu werden.
Da diese ganz unterschiedlich ausfallen können und rechtssicher abgefasst werden sollen, legt der Ratgeber kein fertiges Formular für eine Patientenverfügung vor. Vielmehr unterstützen Textbausteine und Musterbeispiele dabei, den eigenen, ganz persönlichen Vorsorgewunsch niederzuschreiben. Gespräche in der Familie, mit Freundinnen und Freunden oder medizinischen Fachleuten können zusätzlich bei den Entscheidungen helfen.

Der Ratgeber
hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euro, als E-Book 7,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Nicht alle Klauseln können mithalten Verträge mit Fitness-Studios
An und auf den Geräten werden schlaffe Muskeln gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form gebracht – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen. Viele Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden. Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand.
So versuchen Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen. „Es darf aber auch nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, falls zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Damit sich Freizeitsportler im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln zurechtfinden, helfen folgende Tipps bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen:
Sorgfältiger Check vor Unterschrift: Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern noch abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche – etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
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Vertragslaufzeit: Die meisten Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden.
Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch nicht zulässig.
 Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich beenden.
Der Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen – entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug wird es schon schwieriger.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund ist, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Kunden sollten allerdings auch in diesem Fall mit den Studiobetreibern sprechen und versuchen eine Lösung zu finden.
 Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.
Rat und Hilfe rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt’s in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 oder online unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.


 

Entlastungszahlungen in der Pflege
Ansprüche aus 2015 und 2016 noch bis Ende 2018 verwenden

Duisburg, 04. Januar 2018 - Angehörige, die ihre Partner, Eltern oder Schwiegereltern zu Hause pflegen, leben im Dauerstress. Um ihnen und den Pflegebedürftigen etwas Erleichterung zu verschaffen, zahlen die Pflegekassen seit Anfang 2017 eine Entlastungsleistung von 125 Euro im Monat. Mit diesem Geld können Angehörige die Pflege oder Betreuung für einige Stunden an jemand anderen übertragen.
Die Entlastungsleistung hat das in den Jahren zuvor gezahlte Betreuungsgeld von 104 Euro oder 208 Euro abgelöst. Was viele Anspruchsberechtigte nicht wissen: „Bislang ungenutzte Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis Ende des Jahres ausgegeben werden. Um diese Beträge optimal zu nutzen, sollte man sich über die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten informieren“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Hierzu die wichtigsten Eckpunkte:
 Ansprüche: Wer anerkannt pflegebedürftig in einen Pflegegrad eingestuft ist, kann den monatlichen Betrag von 125 Euro nutzen. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten ausschließlich diesen Betrag, Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 können das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen nutzen.
Der Entlastungsbetrag kann vorübergehend höher ausfallen, wenn er mal nicht in Anspruch genommen oder nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Ansprüche aus dem Jahr 2017 verfallen jedoch am 30. Juni dieses Jahres. Pflegebedürftige, die aus 2015 oder 2016 noch Anspruch auf Betreuungs-Extras haben, können die aufgesparten Beträge noch bis zum Jahresende ausgeben. Dies kann sich lohnen: Ein Pflegebedürftiger, der im Jahr 2016 das Geld für Betreuungsleistungen nicht genutzt hat, kann zusätzlich zu den aktuell bewilligten 125 Euro noch 104 Euro im Monat zusätzlich beantragen. Ab 1. Januar 2019 wird dann jedoch nur noch der reguläre Betrag von 125 Euro monatlich gezahlt.

 Vielfältige Verwendung: Die finanzielle Hilfe soll in erster Linie pflegende Angehörige entlasten. Das Geld kann vielfältig für Tages- und Nachtpflege oder für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch Unterstützung im Alltag ist möglich – vorausgesetzt, die Hilfe etwa im Haushalt ist laut Landesrecht anerkannt. Bei einer Einstufung in den Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch in die Finanzierung eines längeren Aufenthalts im Pflegeheim einfließen.
In der Regel bieten Wohlfahrts-verbände und Nachbarschaftsvereine eine Beratung und die benötigten Hilfen zur Entlastung an. Speziell geschulte Ehrenamtliche übernehmen meist hilfreiche Aufgaben – etwa Vorlesen, Singen oder Basteln mit Pflegebedürftigen oder Demenzkranken. Außerdem werden Pflegebedürftige auch auf Wunsch ins Konzert oder beim Arztbesuch begleitet. Hilfe beim Einkaufen und im Haushalt – etwa beim Wäschewaschen, Putzen und Kochen – gibt’s ebenfalls.

Nutzung und Abrechnung: Entlastungsleistungen können ohne bürokratischen Aufwand in Anspruch genommen werden. Angehörige suchen und zahlen die zu erbringenden Leistungen zunächst selbst. Anschließend reichen sie die Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein. Um dieses Prozedere zu vereinfachen, können Anbieter von Betreuungsleistungen und Pflegekasse auch direkt miteinander abrechnen. Dafür müssen Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung des jeweiligen Anbieters unterschreiben.

 Crux von Abtretungserklärungen: Wer eine oder mehrere Abtretungserklärungen herausgibt, verliert schnell den Überblick. Betroffene können dann nicht mehr nachvollziehen, in welcher Höhe der Entlastungsbetrag schon aufgebraucht worden ist. Denn weder Anbieter noch Pflegekasse sind verpflichtet, Pflegebedürftige über den verwendeten Entlastungsbetrag zu informieren.
Detaillierte Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten in einzelnen Pflegegraden finden Pflegebedürftige und deren Angehörige online unter www.verbraucherzentrale.nrw. Individuelle Beratung bieten außerdem die Pflegestützpunkte vor Ort – zu finden ebenfalls online beim Zentrum für Qualität in der Pflege unter www.bdb.zqp.de. Darüber hinaus sammelt die Verbraucherzentrale NRW negative Erfahrungen mit Abtretungserklärungen per E-Mail an pflege@verbraucherzentrale.nrw.

 

Gesund und schlank ins neue Jahr
Zehn-Punkte-Programm unterstützt den guten Vorsatz

Neues Jahr, alte Vorsätze: Diesmal sollen die Pfunde endlich purzeln. Abnehmen gehört zu den häufigsten Vorhaben zu Beginn des neuen Jahres. Damit das erfolgreich gelingt, ist jedoch keine Blitzdiät, sondern eine dauerhafte Veränderung des Lebensstils und der Essgewohnheiten erforderlich. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Gewicht im Griff“ zeigt auf, wie sich Wohlbefinden, Gewicht und Gesundheit ohne dogmatische Regeln oder strenge Diäten positiv beeinflussen lassen.
Das Zehn-Punkte-Programm stellt die wichtigsten Ernährungsempfehlungen vor, klärt auf, warum Vollkornprodukte wertvoll sind, ob Süßstoffe eine Alternative zu Zucker sind und wie Fleisch sinnvoll ersetzt werden kann. Kleine Tests zu Beginn helfen bei der Selbsteinschätzung.
Die Leserinnen und Leser erfahren, welche Nährstoffe der menschliche Organismus braucht, bekommen praktische Tipps zur Mahlzeitenplanung und können anhand von Checklisten die eigenen Fortschritte überprüfen. Mehr als 60 kalorienarme Rezepte für eine ausgewogene Ernährung helfen dabei, gesund und nachhaltig abzunehmen. Genuss ist dabei erlaubt – aber nicht nebenbei. Denn zum erfolgreichen Umsetzen der guten Vorsätze gehört es, den Alltag zu unterbrechen und dem Essen die volle Aufmerksamkeit zu schenken.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.