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Dezember 2017

Silvesterknaller Zündende Tipps für schadenloses Böllern
Duisburg, 28. Dezember 2017 - In diesem Jahr ist der Verkauf von Knallern & Co. offiziell vom 28. bis 30. Dezember 2017 erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften.
„Deshalb ist es ratsam, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu zünden und sich beim Silvesterspaß strikt an die Bedienungsanleitung zu halten. Zudem dürfen pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser“, hat die Verbraucherzentrale NRW zündende Tipps für Feuerwerk-Fans zum Jahreswechsel:
 Nur zugelassene Ware kaufen: Die explosiven Stoffe in Feuerwerkskörpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden.
Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern dass mit Krachern und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher hantiert werden kann. Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer, dem CE-Zeichen und an der Kennnummer der Stelle, die beim jeweiligen Hersteller über die Qualitätssicherung wacht.
Die ersten vier Ziffern der Kennzeichnung geben die Stelle an, die geprüft hat. "0589" etwa steht für die BAM; die spanische Prüfstelle LOM hat "0163". Die Registriernummer "0589 - F2 -1234" bedeutet als Beispiel, dass die BAM geprüft hat, das Feuerwerk für Personen ab 18 Jahren erlaubt ist (F2) und die fortlaufende Nummer "1234" trägt.
 Produkte ohne Prüfnummer meiden: Kleinstfeuerwerk der Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf deshalb das ganze Jahr über an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden. Dagegen dürfen Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 nur zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und in der Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden.
Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger weg! Diese Waren entsprechen meist nicht dem Sicherheitsstandard. Bei diesen Produkten fehlen sowohl Zulassungsnummer als auch Verwendungshinweise in deutscher Sprache. Zudem lässt ihre Qualität meist zu wünschen übrig: Fehlzündungen drohen, oder diese Feuerwerkskörper explodieren wegen ihrer oft erheblich höheren Sprengkraft heftiger als erwartet.
 Warnung vor illegaler Ware aus dem Ausland: Feuerwerkskörper ohne amtlichen Segen werden häufig auf Trödelmärkten angeboten, finden sich bisweilen aber auch in Geschäften. Produkte ohne Prüfnummer stammen aus Osteuropa, Dänemark oder den Niederlanden. Einfuhr und Verkauf dieser illegalen Waren sind nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zündet, verhält sich ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.
 Bedienungsanleitung unbedingt befolgen: Die Haftung kann allerdings auch den treffen, der erlaubte Feuerwerkskörper in den Himmel jagt. Deshalb sollte die Gebrauchsanweisung genau beachtet werden. Zur Sicherheit ist beim Abfackeln ein Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereitzuhalten.
Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und anschließend in der grauen Restmülltonne entsorgt werden. Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!
 Bei Unfällen Versicherung einschalten: Führt unsachgemäßer Umgang mit Krachern und Raketen zu dauerhaften gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private Unfallversicherung. Für Verletzungen anderer Personen kommt hingegen die Privathaftpflicht des Böllerfreundes auf. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung.
Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Falls der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.
 Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen: Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus.

 

Wenn der Baum brennt oder Böller gefährliche Blindgänger sind Regulierung von Versicherungsschäden
Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind nicht immer auf der sicheren Seite: „Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“
Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Versicherungen ein:
• Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und Adventsgesteck dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
• Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
• Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben.
Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.
• Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
• Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im Trubel der Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es wichtig, dass Geschädigte mit ihrem Gefährt richtig versichert sind. Wird ein Auto durch Brand und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht.
Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.
• Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte, sonst wird die Regulierung durch den Versicherer riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.
Bei Ärger mit Versicherungsschäden an Silvester bietet die Verbraucherzentrale NRW in der Beratungsstelle Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 eine halbstündige Schadensfallberatung für 40 Euro an. Weitere Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt's unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall.
Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.

 

Was ändert sich 2018? Verbraucherzentrale NRW hat die wichtigsten Änderungen im Überblick  Änderungen 2018 gesamt (.pdf) | 399.22 KB

Duisburg, 14. Dezember 2017 - Die EU verordnet für Pommes, Chips, Kekse und Co. im neuen Jahr: vergolden statt verkohlen. Auch Aufschlägen beim Bezahlen mit Kreditkarte bringt 2018 das Aus. Höhere Freibeträge lindern künftig die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für Rezepte und Heilmittel. Und den teuren Ping-Calls trickreicher Lockanrufer kappt die Bundesnetzagentur mit einer verpflichtenden Preisansage die Leitung. Was sich 2018 ändert, hat die Verbraucherzentrale NRW aktuell zusammengestellt. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/2018 gibt sie einen Überblick, welche Neuerungen Verbraucher kennen müssen.
Mal winkt mehr Geld – so bei der Rente, bei Hartz IV, beim Kindergeld oder dank höherer Grund- und Kinderfreibeträge. Und Riester-Sparer können ein Plus von 21 Euro bei der staatlichen Grundzulage (statt 154 künftig 175 Euro) einstreichen. Mal muss aber für die Finanzplanung der spitze Bleistift her, weil die Bemessungsgrenzen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung angehoben und damit von mehr Einkommen Beiträge fällig werden.
Überweisungen in der Eurozone sollen künftig in Echtzeit möglich sein. Aber auch Pflegekassen müssen 2018 fixer werden und innerhalb von 25 Tagen über einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden haben. WG-Bewohnern kann der Meldedatenabgleich zwischen Einwohnermeldeämtern und Rundfunkbeitragsservice allerdings unerwartete Nachforderungen ins Haus bringen. Und wer einen Förderzuschuss fürs Heizen mit erneuerbaren Energien beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen will, für den gilt: erst Antrag, dann Auftrag. Bislang konnte der Antrag noch eingereicht werden, auch wenn die Anlage schon in Betrieb war.
Auf ein sicheres Fundament kann künftig bei Mängeln an eingebauten Waren gebaut werden: Verkäufer müssen nicht nur für Materialersatz, sondern auch für die Aus- und Einbaukosten geradestehen. Der neue Verbraucherbauvertrag setzt mit detaillierten Baubeschreibungen, begrenzten Abschlagszahlungen und einem Widerrufsrecht tragende Wände für mehr Verbraucherschutz.
Bei Online-Abodiensten fällt im neuen Jahr der digitale Schlagbaum: Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport oder Musik lassen sich ab 20. März 2018 auch im EU-Ausland nutzen. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Da mögen Mallorca-Urlauber vielleicht verschmerzen, dass sich auf der Insel die Touristensteuer ab der Hauptsaison verdoppelt.

Wenn das Geschenk kein Volltreffer war
Umtausch und Reklamation unerwünschter Gaben

Der Action-Camcorder tritt erst gar nicht in multimediale Aktion, der begehrte Bluetooth-Kopfhörer wird gleich doppelt ausgepackt, SOSPäckchen mit Schlips, Oberhemd und Socken erfreuen manches Männerherz nur scheinbar. „Was ausgepackt auf dem Gabentisch nicht gefällt, kann nicht immer umgetauscht werden. Vielfach kommt es darauf an, ob der Verkäufer im Laden gnädig gestimmt ist“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Rund um Reklamation und Umtausch unliebsamer Gaben nach dem Weihnachtsfest hat die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:
Umtausch: Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß weil sie nicht gefällt.

• Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an der Ski-Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
• Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.
• Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!
• Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.
• Kauf im Internet: Wurde das Präsent im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen und die Ware zurückschicken kann man auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.

Was bei Kauf und Reklamation zu beachten ist, zeigt der Ratgeber „Meine Rechte bei Kauf und Reklamation – Basiswissen für König Kunde“ der Verbraucherzentrale NRW. Der Ratgeber kostet 9,90 Euro und ist in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-WilhelmStr. 30 erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro (Porto und Versand) kommt er auch ins Haus. Bestellungen per E-Mail unter ratgeber@verbraucherzentrale.nrw.

 

 

Auf Gültigkeit achten: Gutscheine auf dem Gabentisch
Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache. „Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden:
• Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
• Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2017 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.
• Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
• Fristen für Termingutscheine: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.
• Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht

 

Grußkarten und Geschenke-Briefe zu Weihnachten
Post-Ärger.de hilft online bei Problemen

Duisburg, 07. Dezember 2017 - Zu Weihnachten werden nicht nur frohe Botschaften in Grußkarten oder Pakete mit liebevollen Gaben verschickt, sondern auch Briefe mit Geld-, Gutschein- oder Büchergeschenken. Groß sind Enttäuschung und Ärger bei Absendern und Empfängern, wenn die Postsendungen zu spät oder gar nicht ankommen. Geldbriefe, Botschaften mit Express-Vermerk oder Kündigungen per Einschreiben zum Jahreswechsel. Damit Briefe mit meist geldwertem Auftrag unterwegs nicht verloren gehen, wird die kostbare Fracht meist am Postschalter entgegengenommen, berechnet und eingescannt, um die Sendung möglichst lückenlos verfolgen zu können. Dieser Service kostet extra.
„Dennoch gelangen viele Schreiben mit wichtigen oder finanziellen Anliegen nicht sicher und fristgerecht an die richtige Adresse, weil das Porto-ABC für die einzelnen Zustellungsprodukte für viele Versender ein Buch mit sieben Siegeln ist“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Beim Abladen und Klären von Verbraucherärger rund um den Post- und Paketversand hilft ab sofort das Online-Portal „Post-Ärger.de“ der Verbraucherzentralen NRW und Thüringen.

Die Verbraucherschützer raten auf ihren Seiten, folgende Tipps für Briefe mit wichtigem Inhalt und eventuell zu errichtenden Extra-Kosten zu beachten:
•  Brief mit Warensendung: Geschenke im Kleinformat – etwa CDs, Bücher oder dekorative Kosmetikartikel – müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden. Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger per Brief verschicken. Hierbei gelten jedoch gegebenenfalls besondere Bedingungen, etwa dass der Umschlag nicht zugeklebt werden darf, die Ware nicht versichert ist oder eine Sendungsverfolgung ausscheidet.

•  Wertbrief: Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, falls der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder wichtige Dokumente sind besser abgesichert, wenn Bares oder Wichtiges zum Fest als Wertbrief versendet werden. Bei der Deutschen Post AG kostet dieser Service zum Beispiel 4,30 Euro extra zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500 Euro an Sachwerten versichert.

•  Expressbrief: Last-Minute-Weihnachtsgrüße erreichen Ihr Ziel meist noch rechtzeitig, wenn man den Expresszuschlag für die schnelle Post mit in Kauf nimmt. Falls die Beförderung unbedingt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, können Absender gegen Aufpreis oft sogar selbst festlegen, bis zu welcher Uhrzeit der Expressbrief am anderen Tag sein Ziel erreichen soll.

•  Einschreiben: Damit sich Abos fürs Fitnessstudio oder fürs mobile Telefonieren zum Jahresende nicht automatisch verlängern, müssen die Verträge hierzu rechtzeitig gekündigt werden. Wer die Frist versäumt oder eine ordentliche Kündigung nicht nachweisen kann, muss mit erheblichen Folgekosten bei einer verspäteten Vertragsauflösung rechnen.

Auf Nummer sicher gehen Abo-Müde, wenn sie ihre Kündigung per Einschreiben versenden. Der Versand per Einschreiben, bestenfalls mit Rückschein, ist die richtige Lösung, um nachzuweisen, dass ein Brief versendet wurde und termingerecht beim Empfänger angekommen ist.

Allerdings gibt es verschiedene Varianten bei diversen Zustellern: Bei der Citipost GmbH fallen etwa Aufpreise ab 1,80 Euro zusätzlich zum Standartporto an, die PIN Mail AG verlangt ab 2,09 Euro zusätzlich. Die Deutsche Post AG berechnet für den Versand eines Einschreibens einen Aufpreis ab 2,15 Euro zum Standardporto.
Weitere Informationen zum Briefversand und die Möglichkeit, seinen Ärger zu Frankierungs- und Zustellungsproblemen bis hin zum Verlust von Briefsendungen können Ratsuchende im OnlineBeschwerdeportal www.post-ärger.de der Verbraucherzentralen NRW und Thüringen loswerden.

Ärger ins Haus vermeiden: Weihnachtspäckchen richtig auf den Weg bringen
Weihnachtsgeschenke, die in der Zustellschleife hängen bleiben. Pakete, die verstecken spielen oder ohne Benachrichtigung in der Nachbarschaft oder im kilometerweit entfernten Paket-Shop abgegeben werden. In den Wochen vor dem Fest werden doppelt und dreifach so viele Pakete verschickt wie sonst – und zuhauf steht Verbraucherärger rund um Paketsendungen ins Haus.
„Wer sein Paket ausschließlich selbst entgegennehmen will, kann bei einigen Versendern beim Bestellen den kostenpflichtigen Service eigenhändig buchen, dann darf der Bote das Paket nur dem Empfänger selbst oder jemandem aushändigen, der eine schriftliche Vollmacht zur Annahme der Sendung hat“, so der Rat der Verbraucherzentrale NRW für eine sichere Zustellung.

Damit’s rechtzeitig vor dem Fest mit dem Versenden und Empfangen klappt, gibt die Verbraucherzentrale NRW Paketkunden die passenden Tipps mit auf den Weg:
• Vor dem Versand: Um zu verhindern, dass Pakete unterwegs stecken bleiben oder automatisch aussortiert werden, ist es wichtig, dass Name und Adresse vollständig und gut lesbar angegeben sind. Wer eine Verpackung wiederverwertet, sollte die vorhandenen Barcodes entfernen oder überkleben.
Damit die Paketpost nicht in der Sortieranlage hängenbleibt, sollte auf die Verwendung von Bändern und Schleifen verzichtet werden.
Abgesehen von Preisunterschieden, bieten die einzelnen Paketdienstleister auch unterschiedliche Dienste an. So sehen manche nur einen Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurück an den Absender geschickt oder in einen Paketshop umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen.

• Ersatzzustellung beim Nachbarn: Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor. Das kann praktisch sein, wenn der auch tagsüber zu Hause ist. Grundsätzlich muss jedoch kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig verwahrt und darf dem Empfänger nicht einfach vor die Tür gestellt werden.
Denn dann haftet der Nachbar unter Umständen dafür, wenn die Sendung wegkommt oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet, sollte seinen Nachbarn am besten vorher informieren. Alternativ kann beim Paketdienstleister auch ein Wunschnachbar als Zustelladresse hinterlegt werden, wenn keine Zustellung an jeden beliebigen Nachbarn gewünscht wird.
• Verzögerte Lieferung: Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten Lieferdaten. Wer will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen der Paketdienste zurückgreifen. Diese sind allerdings meist teurer als der Standardversand.
• Beschädigte Pakete: Pakete sind in der Regel versichert. Die Höchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Der Absender muss dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Wenn beim Verschicken also etwas zu Bruch ging, sollte der Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der Zusteller diesen gleich an der Haustür registrieren und bestätigen.
• Paketverlust: Bei allen Paketen kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet verfolgt werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte Ware verloren, meldet der Absender das beim Kundenservice und stellt einen kostenlosen Nachforschungsauftrag. Dabei muss er den genauen Paketinhalt angeben und den Einlieferungsbeleg vorweisen können.

Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit. Ausnahme Päckchen: Den Weg
der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt’s bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, GLS oder DPD.
Zum Abladen von Ärgernissen rund ums Versenden und Zustellen von Briefen und Paketen haben die Verbraucherzentralen NordrheinWestfalen und Thüringen ein Online-Beschwerdeportal eingerichtet. Unter www.paket-ärger.de können Absender und Empfänger eintragen, wenn Pakete einfach vor der Haustür abgelegt werden, beschädigt ankommen oder sonstige Paket-Pannen passieren. Auf der Internetseite gibt’s ergänzend Informationen zur Rechtslage.

 

Präsente vom Onlinehändler - Tipps fürs Bestellen per Mausklick
Weihnachtseinkäufe im Internet vom heimischen Sofa aus – das kann bequem und günstig sein: ohne Ladenschluss und Parkplatzsuche. „Doch auch im Internet lauern Fallen. Online-Shopper sollten sich weder von schönen Internetseiten noch von tollen Versprechungen und vermeintlich günstigen Preisen blenden lassen“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Bei Bestellungen per Mausklick sollte etwa auf vollständige Anschriften der Firmen, auf Datenschutz, Art der Bezahlung und die Versandkosten geachtet werden. Folgende Tipps helfen, den Geschenke-Stress aus dem Onlineshop wegzuklicken:
• Preisvergleich und Datenschutz: Viele Produkte sind im Internet günstiger zu haben als im Laden – aber nicht immer. Wer preisgünstig einkaufen will, sollte die Preise im Internet auch mit denen im stationären Handel vergleichen. Bestellt werden sollte nur in solchen Shops, die eine verschlüsselte Datenübertragung ermöglichen. Das erschwert eine Einsicht durch Dritte. Verschlüsselte Datenverbindungen sind am „s" hinter dem „http" in der Adress-Zeile des Browsers zu erkennen. Außerdem sollten die Datenschutzbestimmungen aufmerksam durchgelesen werden. Dabei ist darauf zu achten, ob die eigenen Angaben nur verwendet werden, um die Bestellung zu erfüllen, oder ob sie auch für Werbung genutzt oder gar an Dritte weitergegeben werden sollen.
• Check des Vertragspartners: Vor der Bestellung sollte sich der Kunde vergewissern, dass der Firmenname, die sogenannte ladungsfähige Adresse (Postanschrift mit Land, Ort, Straße) und der Verantwortliche des Anbieters leicht aufrufbar sind. Nur so weiß man, mit wem man es zu tun hat und an wen man sich wenden muss, wenn beispielsweise etwas Falsches oder gar nichts geliefert wird.
Wer auf der Homepage keine Adresse oder nur eine Postfachadresse findet, sollte misstrauisch werden und besser nichts bestellen. Hilfreich können oftmals auch Foren im Internet sein, in denen Kunden ihre Erfahrungen mit bestimmten Firmen über deren Vertragsabwicklung für User zugänglich darstellen. Wird dort bereits über Lieferengpässe, Probleme bei Reklamationen oder bei der Rückabwicklung von Verträgen nach einem Widerruf berichtet, sollte besser auf eine Bestellung verzichtet werden.
• Zusatzkosten und Zahlungsweise: Damit sich die Schnäppchen nicht als Mogelpackung erweisen, sind auch die Zusatzkosten wie Versand- und Überweisungskosten sowie Zustellgebühren (bei Nachnahmesendungen) in die Gesamtrechnung einzubeziehen. Sonst wird ein vermeintlicher Preisvorteil schnell zur Kostenfalle. Kunden haben zwar kein Recht auf Wahl einer bestimmten Zahlungsart, doch meist gibt es mehrere Alternativen. OnlineAnbieter müssen aber zumindest einen gängigen Zahlungsweg kostenfrei ermöglichen.
Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt der Ware per Rechnung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Damit geht man nicht das Risiko ein, entweder keine, eine andere als die bestellte oder eine fehlerhafte Ware zu erhalten und anschließend dem Geld hinterherlaufen zu müssen. Vorsicht gilt bei Vorkasse.
Widerrufs- oder Rückgaberecht: Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Das gilt auch für Verträge über Waren, die auf einer Auktionsplattform von einem gewerblichen Händler ersteigert werden. Der Widerruf muss gegenüber dem Vertragspartner am besten per E-Mail, Fax oder Brief erklärt werden. Die bestellte Ware einfach nicht anzunehmen oder zurückzusenden, gilt nicht als Widerruf! Die vierzehntägige Frist beginnt beim Kauf von Waren im Internet dann, wenn der Käufer ordnungsgemäß, in klarer und verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht informiert worden ist und die Ware erhalten hat. Bei bestellten Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist allerdings bereits mit Vertragsschluss.

Rücksendung: Geht die bestellte Ware innerhalb der gesetzten Frist zurück, muss der Händler neben dem Kaufpreis auch die Kosten für die Hinsendung erstatten. Das gilt jedoch nur für die Kosten des Standardversands und nicht für die Zusatzkosten einer Expresslieferung. Im Gegenzug muss der Kunde die Kosten für die Rücksendung der unwillkommenen Waren tragen – es sei denn, der Händler bietet an, die Rücksendekosten zu übernehmen. Dieser bleibt auch auf den Kosten sitzen, wenn er vor Vertragsschluss nicht darüber informiert hat, dass Kunden die Kosten der Rücksendung selbst zahlen müssen. Bei mangelhafter Ware haben Käufer dieselben Gewährleistungsrechte wie bei einem Kauf im stationären Handel.
Rat und Hilfe rund um den Online-Kauf bietet die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 an – Kontakt und Termine unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Verbraucherprobleme zu Warenlieferungen und Retouren unliebsamer Pakete können im Online-Beschwerdeportal www.paket-ärger.de der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Thüringen abgeladen werden. Dort gibt’s auch weitere Infos rund um den Post- und Paketversand.

 

Damit Zahnspangen nicht ins Geld gehen: Ratgeber zu kieferorthopädischen Leistungen bei Kindern
VZ NRW Kinder sind ihren Eltern lieb und teuer. Deshalb sind viele auch bereit, zusätzliche Kosten für die Zahnspange des Nachwuchses beim Kieferorthopäden zu schultern. Private Zusatzleistungen können hierbei das Haushaltsbudget einer Familie stark belasten.
Was viele Eltern nicht wissen: Ab einem gewissen Schweregrad, also in medizinisch begründeten Fällen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Behandlung zu 100 Prozent.
Für Durchblick bei den Kosten für Kassen- und Zusatzleistungen sorgt die neue Broschüre „Kieferorthopädie bei Kindern“ der Verbraucherzentralen. Auf 16 Seiten wird dargestellt, wann eine kieferorthopädische Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, in welchem Alter eine Behandlung beginnt und was die Vor- und Nachteile zwischen festen und losen Zahnstangen sind. Eine Checkliste für das Gespräch mit dem Kieferorthopäden sowie Tipps für den Umgang mit Zusatzleistungen, Komplikationen oder beim Zahnarztwechsel runden die Broschüre ab.
Die Broschüre „Kieferorthopädie bei Kindern“ ist kostenlos in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich. Den Text gibt’s auch als PDF-Datei zum Download auf der Internetseite der Verbraucherzentralen www.kostenfalle-zahn.de. Dort finden Interessenten weitere Informationen und Tipps zu Behandlungen bei Zahnärzten und Kieferorthopäden.

 

Für Berufsunfähigkeit richtig vorsorgen
Mit der Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre wird es immer unwahrscheinlicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Jobs bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand durchhalten. Statistisch muss jeder Vierte seine Beschäftigung früher aufgeben.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist deshalb neben der privaten Haftpflicht ein absolutes Muss. Trotzdem werden die Berufsunfähigkeits-Policen relativ wenig verkauft: Die Absicherung ist nicht ganz billig und die richtige Versicherung zu finden nicht immer einfach. Unterstützung bei diesem wichtigen Kapitel der privaten Vorsorge bietet der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Berufsunfähigkeit gezielt absichern“.
Das Buch hilft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihren finanziellen Bedarf abzuschätzen, und informiert über die Lücken der staatlichen Rentenversicherung. Es erklärt, auf welche Vertragsbedingungen es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ankommt und wie der Anspruch im Fall der Fälle geltend gemacht wird. Die kniffligen Themen Antragsstellung und Vorerkrankungen werden ebenfalls ausführlich behandelt. Praxisbeispiele, jede Menge Expertentipps und Tarifübersichten runden das Informationsangebot ab.
Der Ratgeber hat 190 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

November 2017

Wohnungseinbruch: Wie die Hausratversicherung sicher leistet
Duisburg, 30. November 2017 - Mehr als 151.000 Wohnungseinbrüche bilanzierte die Polizei in Deutschland im letzten Jahr. „Die Einbrecher kennen die Schwachstellen von Häusern. Deshalb ist es wichtig, den Sicherheitslücken der eigenen vier Wände einen Riegel vorzuschieben“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW „Wenn die Diebe dennoch auf Beutezug gegangen sind, ist die Hausratversicherung der Schlüssel für den Ersatz von Möbeln, Fernsehern oder gestohlener Kleidung. Einbruchopfer müssen dabei allerdings ein paar Verhaltensregeln beachten. So sind Versicherung und Polizei umgehend zu informieren und auch alle gestohlenen Gegenstände detailliert aufzulisten“, gibt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps rund um den Versicherungsschutz bei Wohnungseinbrüchen:
 Was zählt als Einbruchdiebstahl? Damit das bei einem Einbruch gestohlene Wohnungseigentum über die Hausratversicherung abgesichert ist, muss der Tatort bestimmte Bedingungen erfüllen. So sollte sich der Einbrecher beispielsweise mit einem Werkzeug (Brechstange, Dietrich) Zugang verschafft haben.
Auch wenn der Dieb mit Hilfe eines vorher geraubten Wohnungs- oder Hausschlüssels einbrechen konnte, muss die Hausratversicherung das gestohlene Eigentum ersetzen. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten entwendet werden konnte.
 Welches Eigentum deckt die Hausratversicherung ab? Durch den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten abgesichert. Wenn die Langfinger Bücher, Teppiche, Geschirr oder sogar das Futter für die Haustiere mitgenommen haben, gibt’s vom Versicherer Ersatz. Mitversichert ist auch, wenn Gegenstände aus einer in der Nähe liegenden Garage oder Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, zur Beute zählen.
 Was bezahlt die Hausratversicherung? Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann (Wiederbeschaffungspreis). Achtung: Das muss nicht der ursprüngliche Kaufpreis sein. Übernommen werden auch Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder für beim Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber hinaus wird eine Wertminderung für beschädigte, aber noch uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt.  Welche Pflichten haben Einbruchopfer? Im Versicherungsvertrag, aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind einige Pflichten festgeschrieben, die im Ernstfall beachtet werden müssen. Werden diese sogenannten Obliegenheiten nicht sorgfältig erfüllt, läuft das Einbruchopfer – trotz Hausratversicherung – Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder sogar überhaupt nicht für den Schaden aufkommt.

Oberste Verhaltensregel deshalb: Der Einbruchdiebstahl ist unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden. Selbstverständlich eigentlich, dass der Schaden so gering wie möglich zu halten ist, also zum Beispiel Scheck- und Kreditkarten sofort gesperrt werden. Außerdem muss für Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die gestohlenen und beschädigten Gegenstände – die sogenannte Stehlgutliste – angefertigt werden.
 Was ist eine Stehlgutliste? Einbruchopfer müssen so schnell wie möglich eine vollständige Liste der entwendeten Gegenstände erstellen. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes anzugeben und die Beute wie Uhr, Laptop oder Fernseher detailliert zu beschreiben.
Achtung: Die Stehlgutliste muss auf jeden Fall beim Versicherer eingereicht werden. Es kann nicht darauf gesetzt werden, dass an diese Abgabepflicht erinnert wird. Beim Landeskriminalamt gibt es im Internet unter www.riegelvor.nrw.de unter dem Stichwort „Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer Stehlgutliste.
 Wie sind Wertgegenstände zu dokumentieren? Um im Schadenfall gut gewappnet zu sein, ist es wichtig, dass der wertvolle Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege beizeiten gut dokumentiert wird. Diese Unterlagen können dem Versicherer im Schadensfall vorgelegt werden. Es empfiehlt sich deshalb, vorbeugend alle Wertgegenstände eindeutig zu markieren – etwa durch Gravur, UVStifte – und die wichtigsten Daten in der Wertgegenständeliste zu notieren. Schwer zu beschreibende Gegenstände sollten fotografiert werden.

Bei Fragen und Problemen zur Regulierung von Einbruchsschäden bietet die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 ihre Hilfe an – Kontakt, Kosten und Termine unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall. Ratsuchende erhalten auch Auskunft bei der telefonischen Rechtsberatung zu Schadensfällen bei der Verbraucherzentrale NRW donnerstags von 10 bis 12 Uhr; Telefon: 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.

 

"Versicherungsberatung"

Duisburg, 30. November 2017 - Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung bringen viele finanziell in Schwierigkeiten und rufen dubiose Tarif-Optimierer auf den Plan - dabei gibt es qualifizierten Expertenrat bei der Verbraucherzentrale zu diesem Thema.
Jetzt am Jahresende flattern wieder vielen, privat krankenversicherten Menschen zu Hauf Hiobsbotschaften in Form von Beitragserhöhungen ihrer privaten Krankenversicherung ins Haus. Oft übersteigen die Steigerungsraten der Versicherungen dabei den Zuwachs der Rentenleistungen und damit sinkt das frei verfügbare Budget.
Viele Verbraucher sind verzweifelt und hilflos, verstehen sie doch die Briefe der Versicherer oftmals gar nicht und das Vertrauen in den Vermittler ist im Laufe der Jahre verloren gegangen - man fühlt sich mit diesem Problem alleine gelassen.
Da kündigen sich unverhofft Retter in der Not an - manche am Telefon andere per Post oder in der Werbung: Tarif-Optimierer, Versicherungsmakler und auch Rechtsanwälte, die Beitragsentlastungen bei gleichen Leistungen versprechen. Oft ist die Rede von 20 %, manchmal auch 40 % Betragsersparnis.
Natürlich kann das im Einzelfall bei sehr alten Ursprungstarifen passieren, aber pauschale Aussagen darüber lassen sich nicht machen. Aber es können falsche Entscheidungen getroffen werden, die manchmal nicht wieder gut zu machen sind und lebenslange Nachteile bedeuten. Diese Optimierer lassen sich ihre Dienstleistung teuer bezahlen.
Unabhängige Hilfestellung können die ausgebildeten Versicherungsexperten der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 in verständlicher Sprache geben. Zu Wechselrechten und Alternativ-Tarifen erhalten Sie klare Informationen und Handlungsunterstützung.

 

Reparieren statt wegwerfen Aktion der Verbraucherzentrale zeigt wie’s geht
Duisburg, 20. November 2017 - Lieblingsstücke retten, Klima und Rohstoffe schonen und den eigenen Geldbeutel entlasten – all das sind gute Gründe, Produkte länger zu nutzen und zum Beispiel kaputte Elektrogeräte zu reparieren anstatt sie zu entsorgen. „Viele Menschen wünschen sich langlebige und gut reparierbare Haushaltsgeräte und Alltagsgegenstände. Doch die Unsicherheit ist groß, wie man solche Produkte erkennt, wann eine Reparatur sinnvoll ist und wohin man sich im Reparaturfall wenden soll“, sagt Marina Steiner, Leiterin der Verbraucherberatungsstelle Duisburg.
Viele Dinge landen daher vorzeitig im Müll. Sieben Kilogramm Elektroschrott und ca. 25 kg Sperrmüll fallen in Duisburg jedes Jahr pro Kopf und Einwohner an. Dazu kommen große Mengen Altkleider und unzählige nicht mehr genutzte Handys, die in Schublade schlummern.
„Mit unserer Aktion ,NRW repariert‘ geben wir viele Tipps, wie die Duisburger ,Dingen ein zweites Leben‘ geben können. Damit knüpfen wir auch an die Europäischen Woche der Abfallvermeidung an“, so Steiner weiter. Bis Ende Dezember sind die Duisburger eingeladen, in der Beratungsstelle an der Friedrich-Wilhelm-Str. 30 beispielhafte Produkte wortwörtlich unter die Lupe zu nehmen und Kriterien für eine gute Reparierbarkeit zu entdecken.

Ist der Akku fest verbaut? Lässt sich das Gehäuse eines Gerätes leicht öffnen? Gibt es einen Ersatzteil- und Reparaturservice? Sind Reparaturanleitungen frei verfügbar? Diesen Fragen kann im Rahmen eines Quizspiels auf den Grund gegangen werden. „Wenn Elektrogeräte oder auch Spielzeuge ein verklebtes, verschweißtes oder vernietetes Gehäuse haben, wird dieses beim Öffnen häufig beschädigt. Besser sind leicht zugängliche Schrauben, für die man kein Spezialwerkzeug braucht. Wer zum Beispiel jetzt beim Aussuchen von Weihnachtsgeschenken auf diese Dinge achtet, ermöglicht Reparaturen und schenkt länger Freude“, erläutert Marina Steiner.

Als Dankeschön fürs Mitmachen beim Quiz in der Beratungsstelle gibt es ein nützliches Geschenk. Zudem besteht die Möglichkeit, auf den Quizkarten Wünsche im Hinblick auf Reparierbarkeit an Hersteller und Politik zu formulieren. Das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale, das die Aktion „NRW repariert“ entwickelt hat, wird dieses Feedback auswerten. „Es muss einfacher und kostengünstiger werden, kaputte Dinge wieder instand zu setzen.
Hier sind auch die Hersteller in der Pflicht, entsprechende Produkte anzubieten. Verbraucher wiederum können durch ihre Nachfrage dafür sorgen, dass sich Reparaturfreundlichkeit durchsetzt“, so Steiner.
Worauf Verbraucher bei einer professionellen Reparatur achten sollten, verrät eine Checkliste. Vieles lässt sich aber auch in Eigenregie wieder „flott machen“. Wer dabei Unterstützung braucht, findet in ReparaturCafés Hilfe von ehrenamtlichen Reparateuren.
„Wenn der Toaster wieder toastet, der Reißverschluss an der Jacke repariert ist und der lieb gewonnene Teddy wieder brummt, dann ist das ein Erfolgserlebnis und macht Spaß“, sagt Steiner. Selbst ausprobieren können das die Duisburger bei einem kostenlosen Workshop am 22.11.2017 von 14 - 17 Uhr im Repair-Café im Recyclingzentrum Nord, Im Holtkamp 84, 47167 Duisburg. Mit dem Projekt MehrWert NRW unterstützt die Verbraucherzentrale NRW einen nachhaltigen und klimaschonenden Konsum. Weitere Informationen gibt es auch im Internet unter www.mehrwert.nrw/NRWrepariert

 

Das zweite Standbein solide aufbauen - Tipps für nebenberuflich Selbstständige
Duisburg, 16. November 2017 - Muss ich meinen Arbeitgeber informieren? Kommen zusätzliche Steuern auf mich zu? Wie finanziere ich die Startphase? Wer nebenberuflich eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, steht vor vielen Fragen. Über die wichtigsten Punkte, die sich zukünftige Unternehmerinnen und Unternehmer vor dem Start überlegen sollten, informiert der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Nebenberuflich selbstständig“ – von den Vorschriften für die Buchführung über Haftungsfragen bis hin zur Sozialversicherung.

Rechtliches, steuerliches und betriebswirtschaftliches Basiswissen ist unerlässlich – auch, wenn die Selbstständigkeit „nur“ als zweites Standbein dient. Das Buch vermittelt Jungunternehmerinnen und Gründern die Grundlagen der Kalkulation und unterstützt sie dabei, die richtige Werbestrategie zu finden. Die Zielgruppe ist groß: Millionen Deutsche gehen nebenberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Vor allem in kreativen Berufen, Dienstleistung und Handel blüht das nebenberufliche Kleingewerbe.
Doch wie bei den „Großen“ reicht auch hier eine marktfähige Idee allein nicht aus. Die richtige Preiskalkulation etwa, die zu ausreichenden Einnahmen führt, um Kosten zu decken und Investitionen wieder hereinzuholen, ist auch im Kleinen eine Kunst, die gelernt sein will.
Der Ratgeber hat 160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Pluspunkt nach dem Online-Kauf Widerruf bestellter Waren
Klick-Konsumenten schätzen die Vorteile des Online-Shoppings: Duisburg, 09. November 2017 - Einkaufen rund um die Uhr, ein unerschöpfliches Warenangebot auf dem Display und ein unmittelbarer Preisvergleich. Wenn das gelieferte Produkt dann nicht den Erwartungen entspricht, genießen Fans des Online-Shoppings meist einen Pluspunkt: Kunden können den Kaufvertrag in der Regel innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen rückgängig machen und die Bestellung an den Händler zurückschicken. Dies gilt auch für Verträge über Dienstleistungen.

„Doch der Widerruf einer Einkaufstour in der virtuellen Welt verläuft in geordneten Bahnen, deren Regeln Käufer und Händler gleichermaßen beachten müssen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie hat das Wichtigste rund um den Widerruf beim Online-Kauf zusammengestellt:
 Widerrufs-Szenario: Falls Online-Händler potenzielle Kunden auf ihrer Webseite oder zum Beispiel per E-Mail, Brief oder Fax eindeutig und verständlich über ihre Widerrufbedingungen informiert haben, tritt das Widerrufsrecht vom Kauf beziehungsweise vom Vertrag für 14 Tage ab dem Tag in Gang, ab dem Kunden die bestellten Waren wie gewünscht erhalten haben. Fehlt die Widerrufs-Info jedoch, startet die Frist erst von dem Tag an, an dem die Kunden ausdrücklich über das gültige Widerrufsverfahren belehrt wurden. Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und 14 Tagen nach Erhalt der georderten Waren.
 Widerrufserklärung: Bei Missfallen oder Desinteresse können Kunden ihre Bestellung jedoch nicht einfach kommentarlos an den Händler zurückschicken oder eine Paketannahme verweigern. Sie brauchen zwar keinen Grund angeben, müssen aber dennoch den Widerruf eines Internet-Einkaufs ausdrücklich erklären. Theoretisch kann eine Widerrufserklärung auch mündlich erfolgen. Um einen Nachweis zu haben, sollte der Widerruf vom Kauf an besten schriftlich per E-Mail, Fax
oder Brief erklärt werden.
Die Händler müssen hierzu ihren Kunden ein Widerrufsformular im Internet, per E-Mail oder im Warenpaket bereitstellen. Der Widerruf läuft, sobald er, etwa schriftlich der Rücksendung beigelegt, auf den Weg gebracht ist.
 Rücksendung: Wird ein Internet-Einkauf widerrufen, muss der Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückabgewickelt werden. Innerhalb dieser Frist sollte die verschmähte Ware wieder in Richtung Händler unterwegs sein. Händler können den Kaufpreis solange einbehalten, bis die Ware zurück bei ihnen eingetroffen ist oder Käufer einen Beleg für die Absendung vorlegen können. Hat die Ware durch den Gebrauch des Kunden an Wert verloren, können Händler einen Wertersatz verlangen, wenn sie ihre Kundschaft zuvor ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert haben.
 Versandkosten: Die ursprünglich bezahlten Versandkosten müssen Händler im Falle des Widerrufs in voller Höhe erstatten. Das gilt nicht für weitere Extras, zum Beispiel weil Käufer eine Expresslieferung gewählt hatten. Käufer sind auch nicht verpflichtet, Liefer- oder Versandkosten zu zahlen, wenn Händler nicht über diese vor Vertragsschluss auf ihrer Internetseite informiert haben.
Händler können Kunden jedoch die Kosten für die Rücksendung der Ware aufbrummen. Allerdings müssen sie darauf vor Vertragsschluss klar und verständlich hinweisen. Verkäufer können natürlich auch die Kosten der Rücksendung selbst übernehmen.
 Ausnahmen: Kein Recht auf Widerruf gilt bei Maßanfertigungen, Veranstaltungstickets oder bei verderblicher Ware. Gestrichen werden kann das Recht auf Widerruf auch bei aus der Verpackung entnommenen Lippenstiften, Cremes und Arzneimitteln. Auch Tonträger und DVDs, bei denen die Versiegelung aufgebrochen wurde, können nicht zurückgegeben werden.
Weitere Infos für einen versierten Widerruf nach einem Online-Kauf hält die Verbraucherzentrale NRW in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 – Kontakt und Termine unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort – und auf ihren Webseiten unter www.verbraucherzentrale.nrw/widerrufsrecht bereit.

Gute Essgewohnheiten vorleben: 100 Rezepte und Tipps für gesunde Kinderkost
Das Pausenbrot von zu Hause oder der Snack vom Kiosk? Frisch zubereitete Mahlzeiten oder Fertiggerichte aus der Tiefkühltruhe? Kinder orientieren sich in der Regel an ihren Bezugspersonen und ahmen sie nach – auch beim Essen und Trinken. Deshalb bleibt es das beste Rezept, ein gutes Vorbild zu sein. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Bärenstarke Kinderkost. Einfach, schnell und lecker“ erläutert, was und wie viel Kinder wirklich brauchen und wie man abwechslungsreiche und gesunde Gerichte für die ganze Familie ohne viel Aufwand auf den Tisch bringt.
Wenn Eltern durch Beruf und Haushalt doppelt belastet sind, empfinden sie Kochen oft als lästige Pflicht. Dabei kann gerade das Zubereiten einer Mahlzeit wertvolle Familienzeit sein. Das Buch enthält 100 mit Kindern erprobte Rezepte für Frühstück, Salate, Hauptgerichte und süße Speisen.
Außerdem gibt es Tipps zu Organisation und Vorbereitung und informiert über die kindlichen Wachstumsphasen, Richtwerte für den Energiebedarf, die wichtigsten Nährstoffe sowie den Umgang mit Süßigkeiten. Beispiele für einen Wochenspeiseplan, ein Saisonkalender für Obst und Gemüse sowie Checklisten zu Essgewohnheiten unterstützen Familien auf dem Weg zu einer gesunden Ernährung.
Der
Ratgeber hat 240 Seiten und kostet 12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Rechtzeitig vorsorgen: Textbausteine und Formulare für Vollmachten und Verfügungen
Duisburg, 02. November 2017 - Auch wenn ein Mensch nach Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Wünsche zu äußern, kann die medizinische Behandlung nach seinem Willen gestaltet werden. Dazu muss eine Patientenverfügung vorliegen, in der zum Beispiel festgelegt ist, ob starke Schmerzmittel oder künstliche Ernährung zum Einsatz kommen. Fehlt diese jedoch, müssen Ärzte und Angehörige versuchen, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln.
Damit eine Patientenverfügung anerkannt wird, muss sie immer individuell und präzise verfasst werden, „Das Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale bietet dazu eine Schritt-für Schritt-Anleitung sowie Formulierungshilfen und Textbausteine auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung.
Weitere Themen des Ratgebers sind Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung für Kinder, Testament und Vorsorgevollmacht. Denn selbst um Rechnungen begleichen oder Post öffnen zu dürfen, brauchen Angehörige eine Vollmacht. Liegt keine vor, ordnet das Gericht eine gesetzliche Betreuung an. Ehepartner, Kinder oder Eltern sind nicht automatisch befugt.
Der erste Teil des Buchs bietet Erläuterungen und Entscheidungshilfen zu jedem Dokument. Im zweiten Teil finden sich Musterbeispiele, Formulare zum Ankreuzen und Textbausteine. So gelingt die Vorsorge zuverlässig und ohne großen Aufwand. Alle Dokumente lassen sich heraustrennen und in einen persönlichen Vorsorge-Ordner abheften.

Der Ratgeber hat 184 Seiten und kostet 12,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Spendensammlungen: Echte Wohltäter von falschen unterscheiden
Ob für Flüchtlinge, Notleidende in Krisengebieten, bedürftige Kinder oder für kulturelle Anliegen, ob für Tier- oder Umweltschutz: Alle Jahre wieder wird in der Weihnachtszeit zu Spenden aufgerufen – per Post, via Internet und mit der Sammelbüchse in der Hand.
Rund 600.000 Vereine und 22.000 Stiftungen in Deutschland profitieren von der Bereitschaft, das eigene Portemonnaie für Menschen in Not, für die Versorgung von Tieren und auch für kulturelle Belange zu öffnen. „Wer helfen möchte, tut gut daran, seine Gaben nicht allzu leichtgläubig zu verteilen. Denn nicht jede Organisation, die verspricht, mit Euro und Cent Gutes zu bewirken, ist so seriös, wie sie sich gibt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Folgende Hinweise der Verbraucherzentrale NRW helfen, wahre Wohltäter von unredlichen Trittbrettfahrern zu unterscheiden:
• Briefpost fürs Gefühl: Fast täglich landen Spendenaufrufe in den Briefkästen. Wer einmal gespendet hat, erhält meist wieder Post. Spendenorganisationen nutzen auch kommerzielle Adresshändler und beziehen Anschriften etwa aus Telefonbüchern, durch Preisausschreiben oder von Versandhändlern.
Dank weiterer Angaben wie Alter, Beruf, Geschlecht und Wert der bestellten Ware lassen sich unterschiedliche Zielgruppen herausfiltern und anschreiben. Wer per Post um eine Spende gebeten wird, sollte sich bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Zeit nehmen, die Organisation genauer unter die Lupe zu nehmen.
Aufschluss bietet etwa ein Blick in den jeweiligen Jahresbericht, den seriöse Organisationen auf Anfrage zusenden. Vorsicht ist hingegen geboten, wenn die Werbepost – statt Daten und Fakten zu liefern – allein auf Gefühle zielt. Emotionsgeladene Texte und Mitleid erregende Fotos sind Kennzeichen unseriöser Briefwerbung. Glaubwürdig hingegen sind klare, aussagekräftige Informationen und authentische Fotos mit einem erkennbaren Bezug zum jeweiligen Spendenzweck.
• Mit der Büchse unterwegs: In den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen müssen Spendensammlungen behördlich angemeldet und genehmigt werden. In allen übrigen Bundesländern genügt es, einen Verein zu gründen, sich eine Satzung zu geben und auf Sammeltour zu gehen.
Während eine Sammelbüchse früher verplombt sein musste, fehlt nun oft eine Vorgabe, um Münzen und Scheine vor zweckentfremdetem Zugriff zu sichern.
Gerade die direkte Ansprache kann dazu verführen, rasch und unbedacht zu spenden. Erst recht, wenn versucht wird, mit Fotos angeblicher Folteropfer, hungernder Kinder oder gequälter Tiere Mitleid zu erregen. Doch auch bei einer Sammlung mit der Büchse handelt es bei gezeigten Bildern womöglich um gestellte Aufnahmen. Besser ist deshalb, zunächst abzuwinken und sich in Ruhe über die jeweilige Organisation zu informieren.
Wer seriös agiert, kann in einem Geschäftsbericht darlegen, wofür das Geld aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird – und freut sich über eine wohl überlegte Spende per Überweisung. Ist ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies als Indiz für Glaubwürdigkeit zu werten. Karitativ anerkannte Spenden können zudem steuerlich abgesetzt werden.
• Spendenwerber im Internet: Eine eigene Homepage ist hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer Organisation. Professionell gestaltete Internetseiten können zwar vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken. Doch besser ist, hinter die Kulissen zu blicken und zu prüfen, ob im Impressum ein Ansprechpartner sowie eine ordentliche Adresse genannt sind.

Wer Zweifel hegt, sollte um Informationen – Jahresbericht, Prospekte – bitten und gucken, was andere Quellen im Netz über die jeweilige Organisation und ihre Aktivitäten äußern. Das gilt auch für die zahlreichen über soziale Medien – etwa per Facebook – verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln sich etliche Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder einzelne Personen, die vorgeben, sich für eine wohltätige Aktion zu engagieren.
Die ausgesendeten Appelle rühren mit mitleiderregenden Fotos direkt ans Herz und somit an die eigene Spendenbereitschaft. Statt Information zum Spendensammler und Belegen zu dessen sozialem Engagement, springen die jeweiligen Bankverbindungen für eine Überweisung meist jedoch sofort ins Auge.

• Vorsicht bei Fördermitgliedschaften: Viele unseriöse Gruppen buhlen sogleich um feste Mitglieder. Meist sind die Beiträge hoch, geboten wird hierfür kaum etwas. Zudem bindet man sich in der Regel für einen längeren Zeitraum. Denn im Unterschied zu sonstigen Haustürgeschäften lässt sich die Verpflichtung zumeist nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Oft fließt auch nur ein kleiner Teil der Beträge in Hilfsprojekte. Den weit größeren Teil der Spendengelder verschlucken meist Werbung und Verwaltung.
• Wegweiser durch den Spendendschungel: Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich damit 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken. Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens 25.000 Euro an Spenden in den vergangenen zwei Geschäftsjahre erhalten haben, sich außerdem selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten hierfür zahlen.

Kleinere Organisationen können dies oft nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das Geld der Spender verwendet wird.

Oktober 2017

Kreditwürdigkeitsprüfung durch Banken
Nachholbedarf bei Information und Dokumentation

Duisburg, 26. Oktober 2017 - Der Dispo war längst ausgereizt, die Kreditkarte am Limit. Beim Verbraucherkredit standen zudem noch fast 37.000 Euro offen, als die Bank dem Ehepaar mit einer Umschuldung die Lösung der Finanzprobleme anbot. Haken daran: Wenn schon die alte Kreditrate von 400 Euro nicht zu stemmen war, wie sollte das bei nun fälligen gut 700 Euro klappen?

„Bei der vorgeschriebenen Prüfung durch die Kreditinstitute, ob der Kunde den gewünschten Kredit während dessen Laufzeit mit dem vorhandenen Budget überhaupt stemmen kann, läuft es noch nicht rund“, erläutert Marina Steiner, Leiterin der Verbraucherzentrale in Duisburg, „der Kredit-Gau des Ehepaars ist keineswegs ein Einzelfall.“ So mangele es häufig an Informationen über das Verfahren zur Kreditwürdigkeitsprüfung sowie an der Dokumentation der Ergebnisse.
Schon seit März 2016 hat der Gesetzgeber Banken und Sparkassen verpflichtet zu prüfen, ob und wie viel Kredit sich der Kunde leisten kann. Darlehen etwa für Auto, Einbauküche oder Unterhaltungselektronik dürfen nur vergeben werden, wenn Verbraucher diese voraussichtlich auch zurückzahlen können. Versäumt die Bank diese Kreditwürdigkeitsprüfung oder patzt sie dabei, kann der Kreditnehmer zum Beispiel Ermäßigungen beim Zinssatz verlangen. Banken und Sparkassen, die sich an einer aktuellen Befragung der Verbraucherzentrale NRW beteiligt haben, bestätigten fast unisono, vor der Kreditbewilligung die derzeitigen Einnahmen und Ausgaben der Kunden zu checken. Rund die Hälfte konzentriert sich dabei jedoch allein auf den Ist-Zustand.
„Verantwortliche Kreditvergabe im Sinne des Gesetzes heißt aber auch, mögliche Veränderungen der Lebensumstände und deren Konsequenzen für Einkommen und Ausgaben während der Darlehenslaufzeit in den Blick zu nehmen“, sagt Marina Steiner. Absehbare Einschnitte wie die näher rückende Rente einzurechnen gehöre ebenso dazu wie etwa höhere Ausgaben zu berücksichtigen, weil Kinder auswärts studieren werden.
Auch bei der Information sieht die Verbraucherzentrale NRW noch Nachholbedarf: So händigen – nach eigener Auskunft – nur wenige Kreditinstitute ihren Kunden die Kriterien und Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung aus oder lassen sie diese zumindest einsehen. „Information über das Verfahren sowie die Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen sind jedoch unverzichtbare Bausteine für eine verantwortungsvolle Kreditvergabe“, fasst der Berater/die Beraterin die Forderung der Verbraucherzentrale NRW nach Information und Dokumentation zusammen.
Zudem zeigte die Befragung der Kreditinstitute, dass sich viele Banken und Sparkassen bei der Vergabe von Krediten an Menschen mit geringem Einkommen sehr zurückhalten. „Verantwortliche Kreditvergabe bedeutet aber nicht einen pauschalen Ausschluss dieser Gruppe, sondern muss sachgerecht und auf den individuellen Kunden zugeschnitten erfolgen“, so Steiner.
Für dringend notwendige (Ersatz-)Anschaffungen wie etwa Waschmaschine oder Kühlschrank sollte ein Darlehen nicht allein wegen niedriger Einkünfte verwehrt werden, sondern die Entscheidung darüber von einer individuellen Prüfung abhängen. „Kreditinstitute sind dann in der Pflicht auszuloten, ob und wie Ratenhöhe und Laufzeit mit dem vorhandenen Haushaltsbudget gestemmt werden können“, erläutert Marina Steiner. Allen voran ist natürlich die realistische Selbsteinschätzung des Darlehnsnehmers gefragt. Für den Selbsttest hat die Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/kreditwuerdigkeit alles Wissenswerte zusammengestellt.
In der Beratungsstelle gibt es außerdem eine kostenlose Check-Karte zum Mitnehmen – die hilft, Fallen bei der Kreditaufnahme zu vermeiden. Hier gibt es auch Rat und Hilfestellungen, wenn Geldinstitute die Kreditwürdigkeitsprüfung versäumt oder sich dabei nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten haben.

 

Online lebt man länger Digitalen Nachlass rechtzeitig regeln
Duisburg, 24. Oktober 2017 - Internet-User verfügen über Nutzer-Accounts bei E-Mail-Providern, hinterlassen ihr Profil in Berufsportalen oder bei sozialen Netzwerken, haben oftmals auch ein Abo bei einem Musik-Streaming- oder SpieleAnbieter abgeschlossen. Bei ihren Aktivitäten im Netz hinterlassen sie überall Spuren. Deren Fülle ist für Nutzer selbst irgendwann kaum noch überschaubar.
Im Todesfall haben Angehörige mit der weiter existierenden Datenflut etwa bei Facebook oder durch ein noch gültiges Online-Abo dann häufig ein Problem: Persönliche Daten und Profile von Verstorbenen geistern weiter im Internet herum, solange sie keiner löscht. „Wer selbst darüber bestimmen möchte, was mit seinen online veröffentlichten Fotos, Nachrichten und Kommentaren nach seinem Tod passiert, sollte sich so früh wie möglich um die Regelung seines digitalen Nachlasses kümmern“, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Folgende Vorkehrungen dazu sind wichtig, auch um Angehörigen unnötigen Ärger und zusätzliche Kosten zu ersparen:
 Alles wird vererbt: Nicht nur die persönlichen Güter oder das Geld auf dem Konto, sondern auch Accounts, Abos und Verträge, die online abgeschlossen wurden, gehören zum persönlichen Nachlass. Ganz gleich ob analog oder digital: Nachlassempfänger erben sämtliche Rechte und Pflichten. Das bedeutet, Verträge enden nicht bei Tod, sondern laufen weiter: Erben müssen eine bestellte Kamera bezahlen, eine gebuchte Reise stornieren oder die laufenden Posten für ein Spiele-Abo im Internet übernehmen.
 Zu Lebzeiten auch bei digitalen Daten vorsorgen: Wer den Überblick über die eigenen Daten nicht verlieren und den Umgang mit seinem digitalen Nachlass nach seinem Tod in der eigenen Hand behalten möchte, sollte eine Liste erstellen, in der alle bestehenden Accounts mit Benutzernamen und Passwörtern aufgelistet sind. Außerdem sollte zu Lebzeiten festgelegt werden, welche Daten und Fotos im Falle des Ablebens im Netz zu tilgen sind und was mit dem persönlichen Profil in einem sozialen Netzwerk passieren soll. Bei Facebook etwa können User einen Nachlass-Kontakt einrichten, der sich um den Account im Ernstfall kümmern kann.
 Vertrauensperson instruieren: Ohne Anleitung, Überblick und Zugang ist es für Erben schwierig, die bestehenden Online-Konten eines Verstorbenen zu kündigen oder dessen persönliche Daten zu löschen. Die Liste mit Zugangsdaten und Anleitung zu den Accounts und Daten sollte an einem sicheren Ort verwahrt werden. In einer zu Lebzeiten erstellten Vollmacht „über den Tod hinaus“ kann festgelegt werden, wer die gewünschten Regelungen umsetzen soll. Diese Vollmacht sollte einer Vertrauensperson ausgehändigt werden. Eine Kopie der Vollmacht gehört zur Sicherheit mit in die Nachlassunterlagen.

 Spurensuche im Internet: Erben sollten sich rasch einen Überblick über die persönlichen Hinterlassenschaften eines Verstorbenen im Internet verschaffen. Dreh- und Angelpunkt ist das E-Mail-Konto. Hier laufen Rechnungen oder Mahnungen aus Online-Geschäften auf. Anhand der eingegangenen Post lässt sich auch oft ablesen, wo Mitgliedschaften bestehen. Ist das Zugangswort bekannt, können über das E-Mail-Konto des Verstorbenen weitere Passwörter aus der Zugangsliste bei anderen Online-Diensten zurückgesetzt werden.

Wer den persönlichen Schlüssel zum „Sesam-öffne-dich“ jedoch nicht weiß, muss sich an den jeweiligen Online-Dienstleister wenden, um das Abwickeln der Geschäftsvorgänge und das Löschen des Nutzerkontos in Gang zu setzen. Bislang ist jedoch noch nicht rechtlich eindeutig geklärt, ob und in welcher Form Erben an gespeicherte Daten von Verstorbenen bei Online-Anbietern überhaupt ran dürfen.
 
Kommerzielle Nachlassverwalter: Es gibt auch Firmen, die auf Spurensuche im Netz gehen und eine kommerzielle Verwaltung des digitalen Erbes anbieten. Deren Seriosität und Sicherheit können von Laien jedoch nur schwer beurteilt werden. Wer einen solchen Dienst beauftragen möchte, sollte sich zuvor genau nach dem Leistungsumfang und den Kosten erkundigen. Auf keinen Fall sollten einem Datensuchdienst Passwörter anvertraut oder Computer, Smartphone oder Tablet ausgehändigt werden.
Weitere Infos zum Thema "Digitaler Nachlass" gibt's im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/digitaler-nachlass.

 

Vorbereitungen für Todesfall treffen - Beistand in Bestattungsfragen
In einer Gesellschaft, in der das Sterben weitgehend ausgeklammert wird, sind viele Angehörige nicht auf Todesfälle vorbereitet. Selbst, wenn dem Sterben ein langer Abschied vorausgeht, setzen sich viele nicht mit den Aufgaben auseinander, die danach unabänderlich warten.
Einen Sarg oder eine Urne aussuchen, die Bestattung organisieren, Verwandte und Freunde informieren, Formalitäten erledigen – mitten im Schmerz müssen viele nüchterne Entscheidungen getroffen werden, die zum Teil erhebliche finanzielle Folgen haben. Unterstützung dabei bietet das Buch „Was tun, wenn jemand stirbt? Ein Ratgeber in Bestattungsfragen“ der Verbraucherzentrale.
Der Ratgeber informiert darüber, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge getroffen werden sollten, und legt auch offen, welche Kosten entstehen. Die Verpflichtungen hören jedoch nicht auf, sobald die Sterbeurkunde beantragt und eine Trauerfeier organisiert ist.
Das Buch erläutert auch, welche Aufgaben in der Zeit danach auf die Angehörigen zukommen – von der Regelung der Bankgeschäfte bis zur Auflösung der Wohnung des Verstorbenen. Außerdem erfahren die Leserinnen und Leser, wie sie mit ihrer Trauer umgehen und wo sie Hilfe finden können. Das letzte Kapitel richtet sich mit einer Checkliste vor allem an diejenigen, die Vorsorge für ihre eigene Bestattung treffen wollen, um ihre Angehörigen zu entlasten.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Lob und Tadel im Netz nicht blind vertrauen Umgang mit Pflegebewertungsportalen
Duisburg, 19. Oktober 2017 - Ein schlimmer Unfall, eine schwere Erkrankung oder immer stärker schwindende Kräfte – die Suche nach einem Pflegeheim, das Wohnen mit den passenden Betreuungs- oder Pflegedienstleistungen verknüpft, ist oftmals schwierig. Zur ersten Orientierung bieten zunehmend einschlägige Portale im Internet ihre Hilfe an, die auf die Bewertung von Pflegeheimen ausgerichtet sind. Online werden auf einem Portal verschiedene Pflegeeinrichtungen meist mit Informationen zu ihren Häusern und zu ihrem Angebot, mit KurzEinschätzungen, knappen Erfahrungsberichten, Bewertungs-Noten sowie mit Bildern und einem Link auf die jeweilige Web-Seite eines Pflegeheims abgebildet. „Pflegeheimsuchende sollten den dargebotenen Eindrücken und Bewertungen jedoch nicht blind vertrauen, sondern sich breit und umfassend über infrage kommende Einrichtungen informieren“, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Bei der Prüfung von Einrichtungen helfen folgende Punkte:
 Persönliche Checkliste: Wer eine passende Einrichtung für sich oder einen Angehörigen sucht, sollte zunächst zusammenstellen, was individuell bei der Versorgung und Unterbringung im Pflegeheim besonders wichtig ist. Hierzu zählen etwa Fragen, ob die künftigen Bewohner eigene Möbel mitbringen und ihren Tagesablauf mit gestalten können, welche Angebote – zum Beispiel Krankengymnastik und Logopädie – es in der Einrichtung gibt. Hierbei gilt auch zu ermitteln, welcher Eigenanteil für die Unterbringung im Pflegeheim monatlich gezahlt werden kann.
 Begrenzte Orientierungshilfe im Internet: Bewertungsportale können höchstens nützliche Zusatzhinweise liefern, aber niemals ausschlaggebend für die Entscheidung eines Heimplatzes sein. Bewertungen von anderen Nutzern sind immer subjektiv und können falsche Eindrücke erzeugen. Außerdem bieten einige Betreiber von Portalen Pflegeheimen an, sich selbst gegen Bezahlung umfassender darzustellen, um ihre Klickzahlen zu steigern. Sinnvoll ist daher, Bewertungen auf mehreren Portalen anzuschauen. Der Klick aufs Impressum, auf die Angaben zum Datenschutz und zur Finanzierung vermittelt einen Eindruck vom Betreiber des jeweiligen Bewertungsportals.
Das Einkreisen von Pflegeheimen in der Nähe wird erleichtert, wenn die Trefferlisten nach den Kriterien „Entfernung“ und „Bewertung“ sortierbar sind. Bewertungen sollten auch Hinweise zum Personal, Pflege- und Speisenangebot enthalten. Wer eine Einschätzungen und Auskünfte nur gegen die Preisgabe des eigenen Namens, der Adresse, Rufnummer und persönlichen Lebenssituation erhält, sollte bedenken, dass diese Daten möglicherweise gespeichert oder sogar an Pflegeheime weitergegeben werden.
 Angebote prüfen und vergleichen: Vor der Entscheidung für ein Heim, sollten Angebote und Preise von mehreren Einrichtungen verglichen werden. In den Unterlagen und Beschreibungen muss alles Wesentliche zur Unterkunft, zu den Dienstleistungen, zu Kosten und Kündigungsfristen verständlich aufgeführt und erklärt werden.

Bevor die Unterschrift unter einen Vertrag gesetzt wird, ist es ratsam, mehrere Einrichtungen persönlich in Augenschein zu nehmen, um sich einen Eindruck zu verschaffen: Interessenten sollten sich die Wohn- und Aufenthaltsbereiche ansehen, im Heim am Mittagessen teilnehmen und sich erkundigen, welche Angebote über die Pflegeleistungen hinaus wie viele Pflegekräfte pro Schicht zur Verfügung stehen. Unter Umständen ergibt sich auch ein Kontakt mit Personen, die eine Einrichtung kennen oder dort leben.
 Nichts überstürzen: Wichtig ist, im Vorfeld auch zu ermitteln, welche Pflege- oder Betreuungsleistungen im jeweiligen Angebot auf keinen Fall enthalten sind. Erst wenn alle Punkte sorgfältig geprüft und sämtliche offenen Fragen geklärt sind, sollte ein Heimvertrag unterschrieben werden.
Weitere Infos zur Suche nach dem passenden Pflegeheim bietet die Verbraucherzentrale NRW im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/12023.

 

 

Wenn das Heim zu Geld wird
Hilfe beim Immobilienverkauf mit oder ohne Makler

Der Immobilienmarkt boomt. Eine konstant starke Nachfrage hat zu deutlich steigenden Preisen geführt. Doch auch beim Immobilienverkauf ist der optimale Erfolg eine Sache der richtigen Informationen, des passenden Timings und des eigenen Einsatzes. Der neu aufgelegte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Meine Immobilie verkaufen, verschenken oder vererben“ unterstützt Eigentümerinnen und Eigentümer dabei, den Marktwert ihrer Wohnung oder ihres Hauses zu ermitteln und in Ruhe den passenden Käufer zu finden – mit oder ohne Makler.
Wie kann man Interessenten begeistern? Welche Unterlagen wollen sie sehen, worauf haben sie Anspruch? Wie lässt sich der wichtige erste Eindruck gestalten? Was ist beim Notarvertrag zu beachten?
Das Buch beantwortet diese und weitere Fragen und bietet jede Menge Tipps, Warnungen sowie Fallbeispiele. Der Ratgeber zeigt auch Alternativen auf, wie die Wohnung oder das Haus in der Familie bleiben kann, etwa durch eine Schenkung gegen Wohnrecht, Nießbrauch oder Rente. Mit den eigenen Kindern oder anderen nahestehenden Personen sind vielfältige Absprachen möglich. Soll das Eigentum erst im Todesfall übergehen, lässt sich das per Erbvertrag regeln, insbesondere, wenn der spätere Erbe schon vorab Leistungen erbringen soll. Sonst sorgt ein Testament für Klarheit.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Gesund essen, gesund bleiben Ratgeber bietet 10-Punkte-Programm für mehr Wohlbefinden
Duisburg, 12. Oktober 2017 - Wer Gesundheit und Gewicht dauerhaft in Balance bringen möchte, findet fachkundige Unterstützung bei der Verbraucherzentrale NRW. Ihr neuer Ratgeber „Gewicht im Griff. Das 10-Punkte-Programm für mehr Wohlbefinden“ ist die optimale Lektüre für alle, die ihren Lebensstil mit einer gesunden Ernährung positiv beeinflussen möchten. Denn laut Deutscher Gesellschaft für Ernährung (DGE) lassen sich so bis zu 90 Prozent aller Diabeteserkrankungen, bis zu 80 Prozent aller Herzinfarkte und rund 50 Prozent aller Schlaganfälle vermeiden.
Der Ratgeber klärt auf, welche Nährstoffe der menschliche Organismus braucht, warum Vollkornprodukte wertvoll sind und ob pflanzliche Alternativen zu tierischen Produkten halten, was sie versprechen.
Checklisten am Kapitelanfang und -ende helfen, das eigene Essverhalten besser zu verstehen und die eigenen Fortschritte zu überprüfen. Punkt für Punkt folgen zahlreiche alltagstaugliche Ernährungsempfehlungen – etwa Tipps für die Mahlzeitenplanung unterwegs und im Beruf. Die 60 Rezepte für Frühstück, Salate, Suppen, Hauptgerichte und Desserts sind einfach nachzukochen, kalorienarm und nährstoffreich.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

SPAREN BEIM WARMWASSER OHNE HETZEN UND FRIEREN DUSCHKOSTEN IN DUISBURG UND WIE MAN SIE SENKT
Die Ausstellung zu dem Thema eröffnete Dr. Jan-Pieter Barbian, Direktor der Zentralbibliothek Duisburg, im Foyer des Stadtfensters. – Was kostet eigentlich Duschen? Auf Campingplätzen zum Beispiel weiß man das oft genau: Für 20 Cent oder einen anderen Festbetrag fließt eine Minute warmes Wasser. Aber wie ist das zu Hause, bei den Preisen hier in Duisburg?

Das beantwortet die Verbraucherzentrale NRW in der Aktion „Dreh auf und spar“. Und sie zeigt, wie Sparen beim Duschen ganz ohne Hetzen und Frieren möglich ist. „20 Cent pro Minute zahlen in der heimischen Dusche sicherlich die Wenigsten“, sagten die Energieberater Jochen Kruse und Rainer Bank am Donnerstag bei der Vorstellung der Aktion. „Aber zehn Cent kann schon allein der Strom kosten, den der elektrische Durchlauferhitzer verbraucht.“ Für acht Minuten Duschen wären das 80 Cent, bei täglicher Dusche mehr als 290 Euro im Jahr. Bei den Wasser- und Abwasserpreisen in Duisburg kämen dann insgesamt jährlich rund 410,- Euro fürs Duschen zusammen. Für eine Person. Ihre eigenen Kosten können Duisburger Haushalte unter www.verbraucherzentrale.nrw/duschrechner ermitteln.
„Jetzt könnte man natürlich sagen: Dusch seltener, kürzer und kälter, dann sparst du“, sagten Kruse und Bank. Das sei auch eigentlich gar nicht falsch – die Uhr zumindest im Blick zu behalten, empfehle auch die Verbraucherzentrale. „Aber mit einem Sparduschkopf und den richtigen Einstellungen kann ich oft genauso gut und viel bequemer sparen – und in Kombination sogar doppelt.“ Durch einen Sparduschkopf fließen maximal neun Liter Wasser pro Minute statt der üblichen bis zu zwölf Liter. Regenduschen haben sogar Schüttmengen von bis zu 20 Litern. „Das macht natürlich einen Riesenunterschied – halbe Schüttmenge bedeutet oft auch halbe Kosten“, erklärten Kruse und Bank.
 Das Duschen bleibe mit Sparduschkopf trotzdem angenehm, weil der Wasserstrahl mit Luft aufgefüllt werde. Wie aber findet man ein gutes Modell? „Auf Kennzeichnungen wie ‚sparsam‘ oder ‚öko‘ ist kein Verlass“, betonten Kruse und Bank. Nur die Angabe der Liter pro Minute sei wirklich hilfreich. „Die Schüttmenge ist allerdings leider längst nicht immer angegeben“, berichteten sie. Die Suche nach Modellen mit Kennzeichnung lohne sich aber für alle, die zuverlässig sparen wollten.
Entscheidend ist die Schüttmenge auch bei bestimmten, oft älteren Durchlauferhitzern. „Diese hydraulisch gesteuerten Geräte funktionieren meist nicht, wenn weniger als acht Liter pro Minute fließen“, erklärten Kruse und Bank. Wenn möglich, empfehlen sie deshalb den Umstieg auf elektronische Erhitzer. Diese haben kein Problem mit kleineren Schüttmengen. Weiterer Vorteil: Man kann die gewünschte Duschtemperatur am Gerät genau voreinstellen.
„Dann wird Wasser nicht mehr heißer gemacht, als nötig – auch das spart Energie“, so Kruse und Bank. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/warmwasser gibt es Tipps und Anleitungen zum Ermitteln des Verbrauchs sowie zum Sparen beim Warmwasser – auch mit Zentralheizungen.

Individuelle Empfehlungen gibt die Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW bei Terminen vor Ort oder in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Termine gibt es unter 0203/488 011-01, unter 0211 / 33 996 555 und unter www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.

 

BEIM DUSCHEN AUFDREHEN UND TROTZDEM SPAREN
EIGENE KOSTEN AM AKTIONSSTAND BERECHNEN

Duisburg, 09. Oktober 2017 - Unter der Dusche so richtig entspannen und dabei noch sparen? Das geht, verspricht die Verbraucherzentrale NRW. Wie genau, zeigt sie am Aktionsstand „Dreh auf und spar!“ am Donnerstag, 12.10.2017, im Foyer der Zentralbibliothek, Stadtfenster. Von 11-15 Uhr können Duisburger dort mit dem digitalen Duschrechner ihre eigenen Duschkosten ermitteln.

An der Aktionswand können sie testen, welcher Duschtyp sie mit ihren Vorlieben und Gewohnheiten sind. Dazu gibt es jede Menge Tipps, wie Energieverbrauch und Kosten ganz bequem sinken – ohne Hetzen und Frieren. Bei allen Systemen vom Durchlauferhitzer bis zur Zentralheizung. An echten Beispielen zeigen die EnergieFachleute zudem, wie Durchflussbegrenzer und Sparduschköpfe funktionieren und wie man sie anbringt.

Mehr Informationen zum Thema, den Duschrechner online sowie einen Terminkalender mit Vorträgen und anderen Veranstaltungen gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/warmwasser. Eine ausführliche Energieberatung, auch im eigenen Zuhause, können Verbraucher jederzeit vereinbaren unter 0203/488 011-01, unter 0211 / 33 996 555 oder unter www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.


Versicherung wechseln und sparen
Duisburg, 05. Oktober 2017 - Einmal im Jahr sollten Autofahrerinnen und Autofahrer ihre KfzVersicherung überprüfen. Denn oft lassen sich die Policen optimieren und somit Kosten sparen. Das günstigste und das teuerste Angebot können mitunter eintausend Euro auseinanderliegen, wie ein Vergleich der Stiftung Warentest ergeben hat.
Der 30. November gilt als Stichtag, da viele Autoversicherungen bis zum Ende des Kalenderjahrs laufen und die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Eine gute Gelegenheit, um die gesamte persönliche Versicherungssituation einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig versichert. Wer braucht welche Versicherung?“ bietet einen umfassenden Überblick über das vielschichtige Angebot der Policen.

Von Krankheit und Pflegefall über Unfallrisiko und Berufsunfähigkeit bis hin zu Prozesskosten und Auslandsreisen – es gibt es viele Risiken, gegen die sich Verbraucherinnen und Verbraucher absichern können. Einige Verträge sind überflüssig oder zu teuer, andere dagegen in bestimmten Lebenssituationen unerlässlich. Die informativen Tabellen im Ratgeber eignen sich für einen schnellen Check, die einzelnen Kapitel zur ausführlichen Analyse des eigenen Bedarfs. So können Leserinnen und Leser am Ende selbst einschätzen, ob sie vor den größten Gefahren wirksam geschützt sind, und bekommen rechtzeitig vor dem 30. November Tipps, wie sie zu teure oder überflüssige Verträge beenden können.
Der Ratgeber hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Milchzähne pflegen und regelmäßig untersuchen lassen
Gesetzliche Leistungen beim Arztbesuch reichen meist aus

Zu viel Zuckerhaltiges im Mund und zu wenig Zähneputzen – dieser Kombi sind die ersten Zähne von Kleinkindern nicht gewachsen. Fast jedes fünfte Kind unter drei Jahren in Deutschland leidet an Karies. „Gesund beginnt im Mund – Gemeinsam für starke Milchzähne“ lautet von daher das Motto zum diesjährigen Tag der Zahngesundheit am 25. September.
Rund um den Stichtag weisen Zahnärzte Eltern darauf hin, wie wichtig die Pflege der Milchzähne für die gesunde Entwicklung von Klein- und Vorschulkindern ist und welche Kontrolluntersuchungen gegen Karies und Co. sie für die Jüngsten anbieten. „Gesetzlich krankenversicherte Eltern sollten bei zahnärztlichen Vorsorgeterminen jedoch darauf pochen, dass sie korrekt über die Kassenleistungen informiert werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
„Denn auch für Milchzähne werden kostenpflichtige Zusatzleistungen angeboten, die gesetzlich Versicherte nicht annehmen müssen und die nicht unbedingt nötig sind.“ Folgende Hinweise unterstützen Eltern beim Zahnarztbesuch mit ihren Sprösslingen:
 Kostenlose Leistungen für Kinder in der Zahnarztpraxis: Damit Kinder auch künftig mit gesunden Zähnen kraftvoll in einen Apfel beißen oder ihr Butterbrot genussvoll kauen können, sind drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen für Kinder zwischen drei und sechs Jahren jeweils im Abstand von mindestens zwölf Monaten vorgesehen.
Ab sechs bis zum Beginn der Volljährigkeit gibt’s die kostenlose Kontrolle der eigenen Kauwerkzeuge dann zwei Mal Im Jahr. Ab zweieinhalb Jahren können Kinder mit hohem Kariesrisiko alle drei Monate eine Behandlung mit Fluoridlack zur Vorbeugung von Zahnfäule bekommen. Kosten für die Entfernung harter Beläge übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen hingegen bis zur Volljährigkeit nur einmal im Jahr.
 Reglungen zur Behandlung von Fissuren: Fissuren sind Rillen und Furchen auf der Kaufläche der Backenzähne. Eine Versiegelung soll vor Karies schützen, vor allem, wenn die Fissuren stark ausgeprägt sind. Diese Leistung übernehmen die Kassen nur für die beiden bleibenden Backenzähne, die sich vor den Weisheitszähnen befinden. Empfohlen wird die Versiegelung von Fissuren vor allem für Kinder mit erhöhtem Kariesrisiko.
Die Versiegelung weiterer Zähne müssen Eltern aus eigener Tasche bezahlen, was aus fachlicher Sicht jedoch nicht nötig ist. Auch eine professionelle Zahnreinigung bei Kindern muss von den Eltern als eigene Leistung selbst bezahlt werden.
 Tipps zum Kostensparen: Sollten Kieferorthopäden dazu raten, die Zahnoberfläche vor oder während einer ZahnspangenBehandlung als Kariesschutz zu versiegeln, lohnt sich auf alle Fälle eine Nachfrage bei der jeweiligen Krankenkasse. Denn einige zahlen einen freiwilligen Zuschuss für diese spezielle Pflege. Ganz wichtig: Ab dem 12. Lebensjahr können die halbjährlichen Untersuchungen beim Zahnarzt in das persönliche Bonusheft eingetragen werden, das auch kleine Patienten zum Nachweis ihrer regelmäßigen Kontrolluntersuchungen erhalten. Durch die regelmäßigen Einträge erhöhen sich später die Zuschüsse, falls einmal Zahnersatz nötig sein sollte.
 Wirksamer Schutz vor Karies: Ab dem ersten Milchzahn regelmäßig Zähne putzen, das ist die beste Vorsorge vor schmerzhaften Löchern im Zahn. Im Vorschulalter eignet sich am besten eine Zahnpasta, die bis zu 500 ppm (parts pro million) Fluorid enthält. Ab sechs Jahren kann die Zahncreme auch eine höhere Konzentration von 1.000 bis 1.500 ppm Fluorid aufweisen.
Der Zahngesundheit des Nachwuchses zuliebe sollten Eltern aufs Verabreichen von Fruchtsäften oder süßen Tees möglichst verzichten. Auch noch wichtig: Seit September 2016 können Kinder mit Zahnproblemen schon ab dem sechsten Lebensmonat vom Kinderarzt an einen Zahnarzt überwiesen werden. Dies sollte im gelben Untersuchungsheft dokumentiert werden.

Mehr Infos und Tipps zur Zahngesundheit gibt’s im Internet unter www.kostenfalle-zahn.de. Eine unabhängige Beratung zu Behandlungen und Patientenrechten rund um Zähne bietet die Verbraucherzentrale NRW außerdem in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 an. Kontakte unter www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.



Entlastung für pflegende Angehörige - Ratgeber begleitet durch den Alltag
Mehr als zwei Drittel aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zu Hause versorgt. Viele pflegende Angehörige treten hierfür im Job kürzer oder richten ihre gesamte Freizeit nach den Bedürfnissen der zu betreuenden Person aus. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Pflege zu Hause organisieren. Was Angehörige wissen müssen“ unterstützt Pflegende bei ihrem körperlich und emotional herausfordernden Engagement.
Wenn Angehörige eine verantwortungsvolle Pflege übernehmen, stehen sie vor einer Fülle an Fragen. Was kommt auf mich zu? Welche Leistungen bekommen Pflegebedürftige? Wie finde ich einen passenden unterstützenden Pflegedienst? Wie kann ich meine Wohnung umgestalten?

Der Ratgeber gibt Tipps und Praxishinweise – von der Antragsstellung bei der Pflegeversicherung bis zur Organisation des Alltags. So nennt er beispielsweise zuständige Stellen für finanzielle Unterstützung, geht auf rechtliche Aspekte von Vollmachten ein oder erläutert Schutzmaßnahmen gegen Wundliegen. Außerdem wird die jüngste Pflegereform 2017 berücksichtigt und mit ihren wichtigsten Vor- und Nachteilen erläutert. Sperrige Begriffe wie „Pflegesachleistung“ oder „Verhinderungspflege“ werden zudem anschaulich erklärt.

Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

September 2017

Die Verbraucherzentrale in Duisburg bleibt am 22.09.2017 wegen einer internen Veranstaltung geschlossen.
Verbraucher können sich bei Rechtsfragen an das Verbrauchertelefon wenden: montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr unter der Rufnummer 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend. Kostenlose Informationen finden Verbraucher auf der Internetseite www.verbraucherzentrale-nrw.de.

 

Stürme und Überschwemmungen am Urlaubsziel: Kündigungsrecht für Pauschalreisende
Duisburg, 14. September 2017 - Der stärkste Hurrikan seit mehr als 50 Jahren sucht zurzeit die karibischen Inseln und den Südzipfel Floridas heim. Windgeschwindigkeiten über 200 Stundenkilometer, Flutwellen und Überschwemmungen enden in Verwüstungen, die Infrastruktur und Versorgung zusammenbrechen lassen.
„Pauschalreisende, die einen Urlaubstrip etwa nach Kuba, auf die Bahamas oder in die Sonne Floridas gebucht haben und nun sehen, wie sich der Traumort in einen Ort des Alptraums verwandelt, sind nicht rechtlos“, so die Verbraucherzentrale NRW: „Wenn der konkrete Urlaubsort betroffen ist, können sie den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen und müssen den Reisepreis nicht zahlen.“
Bereits voraus- oder angezahlte Beträge können zurückverlangt werden. Auch darf der Reiseveranstalter dann keine Stornopauschalen oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen. Umgekehrt muss der Veranstalter die Reise auch nicht durchführen. Wichtig: Reiseveranstalter sind in der Pflicht, die Wetterlage und deren Auswirkungen vor Ort im Blick zu behalten und zu entscheiden, ob eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise gewährleistet werden kann. Vor Reiseantritt sollte beim Reiseveranstalter eine Bestätigung eingeholt werden, dass die Reise nicht durch die Auswirkungen des Unwetters beeinträchtigt ist.
Kommen die Veranstalter ihrer Zielgebietsbeobachtungspflicht nicht nach, müssen sie Schadenersatz leisten, falls der Pauschalurlauber in einem Hotel mit abgedecktem Dach, ohne Stromversorgung oder in einer von der Flut unbewohnbar gewordenem Stadtteil strandet. Wurde der Urlauber vom Hurrikan am Ferienziel ereilt und hat er die Reise daraufhin abgebrochen, muss er die Kosten für Hin- und Rückflug sowie die Hotelkosten bis zum Urlaubsabbruch bezahlen. Der Reisende bekommt sein Geld nur für noch nicht erbrachte Reiseleistungen zurück. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden schnellstmöglich zurückzubefördern.

Ist der Rückflug teurer, werden diese Mehrkosten zwischen Urlauber und Veranstalter geteilt. Weitere Mehrkosten, etwa solche für einen längeren Aufenthalt, muss der Reisende allein tragen. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter, z. B. wegen beschädigtem Reisegepäck oder vertaner Urlaubszeit, hat der Reisende nicht. Im Gegensatz zu Pauschalreisenden haben Individualreisende kein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt.
Wer nur einen Flug gebucht hat, trägt das Katastrophenrisiko allein und ist auf Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen. Nur wenn der Flug ersatzlos gestrichen wird, gibt es den Flugpreis zurück. Kosten für die Umbuchung auf eine andere Maschine müssen Individualreisende selbst tragen. www.verbraucherzentrale.nrw

 

Gesundheit im grünen Pulver? Trendprodukte mit Matcha
Matcha-Tee, Matcha-Latte mit Milch oder auch Matcha als Zutat in Smoothies, Eis, Kuchen, Keksen oder in pflegender Kosmetik: Die zu Pulver gemahlenen Teeblätter aus Japan verheißen in immer mehr Produkten nicht nur exotischen Genuss. Dem leuchtend grünen Pulver werden zudem allerlei gesundheitsfördernde Wirkungen gegenüber konventionellen Grünteeprodukten nachgesagt.
„Für die vielerorts angepriesenen präventiven oder sogar heilenden Wirkungen von Matcha fehlt’s jedoch an wissenschaftlich fundierten oder eindeutigen Beweisen. Zudem sind in vielen Produkten nur Spuren der fernöstlichen Zutat zu finden, für die jedoch ein kräftiger Preisaufschlag verlangt wird“, entzaubert die Verbraucherzentrale NRW den Hype ums japanische Grün vielfach als reine Verkaufsförderungsstrategie. Sie erklärt, was am Trend dran und in den Teeblättern tatsächlich drin ist: Viel Grün um nichts?:
„Matcha“ kommt aus dem Japanischen und heißt „gemahlener Tee“. Lebensmittelrechtlich geschützt ist der Begriff nicht, sodass nicht klar geregelt ist, was Matcha zum Beispiel von herkömmlichem grünen Tee konkret unterscheiden muss. Zwar wird bei Matcha das ganze Blatt verzehrt, allerdings ist fraglich, ob mit diesem Plus sekundärer Pflanzenstoffe ein zusätzlicher gesundheitlicher Nutzen einhergeht.
Was das Zutatenverzeichnis verrät: Wer dem grünen Matcha-Design der Verpackungen mit Hilfe der Zutatenliste auf den Grund geht, findet dort häufig nur Spuren der Gesundheit versprechenden Zutat. Drinks, Cookies oder Müsli mit gerade mal 0,5 oder 1 Prozent Matcha-Gehalt lassen deren vermeintlichen Kick für die Gesundheit gegen Null tendieren.
Der grünen Matcha-Werbung auf Produktvorderseiten sollte daher nicht blauäugig vertraut werden. Wachsam bei Wachmachern: Matcha kann durchaus mehr Koffein als herkömmlicher Grüntee enthalten. Je nach Rezeptur kann es die Zutat dabei sogar mit einem Espresso aufnehmen. Produkte mit einem hohen Matcha-Anteil sollten daher bei Kindern nicht auf den Teller oder in die Tasse kommen. Schwangere oder stillende Frauen sollten wegen der enthaltenen Wachmacher auf einen moderaten Verzehr achten.

 

Von der Suche bis zum Kaufvertrag: Der Weg zur eigenen Wohnung
Selbstbestimmtes Wohnen, Altersvorsorge und eine sichere Geldanlage – eine eigene Wohnung bietet zahlreiche handfeste Vorteile. Doch dieser große Schritt muss gut überlegt sein.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Eigentumswohnung: Auswahl und Kauf“ gibt Interessenten praxisnahe Informationen an die Hand und schärft den Blick für das Wesentliche. Der Aufbau des Buches orientiert sich an der tatsächlichen Chronologie des Immobilienkaufs. Nach einer begrifflichen Einführung folgen grundsätzliche Erwägungen über das Für und Wider der eigenen Wohnung – veranschaulicht durch konkrete Rechenbeispiele.
In welchem Zustand ist das Objekt? Wie sind die Verhältnisse innerhalb der Eigentümergemeinschaft? Wie lassen sich der Kauf und der spätere Unterhalt finanzieren? Und welche Rechte gelten, wenn sich später Mängel offenbaren?
Mit zahlreichen Checklisten und Praxisbeispielen gibt der Ratgeber Antworten. Zudem bereitet er die Leserinnen und Leser ausführlich auf zwei entscheidende Punkte vor: den Kaufvertrag und den Termin beim Notar. Wer mithilfe des Buchs seine kurz- und langfristigen Interessen in Ruhe analysiert und abwägt, stellt die Entscheidung für die eigenen vier Wände auf ein solides Fundament.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg und im Buchhandel erhältlich.

 

Achtung: Vermeintliche Schnäppchen bei Kanalinspektionen
Duisburg, 06. September 2017 - Aus aktuellem Anlass warnt das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung der Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit den Wirtschaftsbetrieben Duisburg vor Gratis-Schnäppchen an der Haustür: Derzeit bieten Kanalsanierungsfirmen im Stadtgebiet Duisburg und Umgebung „kostenlose Kanalinspektionen“ an, die einen Einblick ins Innere der Abwasserrohre bieten.
Doch Verbraucher sollten bei solchen Angeboten skeptisch sein, denn die Firma wird die Kosten für eine solche Kanalsichtung im darauf folgenden Sanierungsangebot unterbringen. Was also vermeintlich kostenlos daher kommt, wird in einem Angebot versteckt wieder an den Verbraucher weitergegeben.

 

Umbauen für die Zukunft
Duisburg, 06. September 2017 - Für die meisten Menschen sind die eigenen vier Wände der wichtigste Rückzugsort. Wer möchte nicht bis ins hohe Alter in seinem gewohnten Umfeld bleiben? Damit das gelingt, sollten sich Eigentümerinnen und Eigentümer allerdings schon frühzeitig Gedanken machen. Oft sind nur kleinere Umgestaltungen im Haus oder in der Wohnung notwendig, um ausreichend Bewegungsflächen zu schaffen und Barrieren zu beseitigen. Der Ratgeber „Clever umbauen. Komfortabel in die besten Jahre“ der Verbraucherzentrale stellt passende Ideen vor, von denen die ganze Familie profitiert: Leichtgängige Türen, ebenerdige Duschen oder Schränke und Kücheneinrichtungen mit Vollauszügen erleichtern den Alltag unmittelbar.

Im Buch schildern Experten, worauf es bei der Planung ankommt. Rechenbeispiele und Checklisten erleichtern dabei die Kalkulation. Am Beispiel von Musterfamilien wird beschrieben, welche Aufgaben und Fragen auf sie zukommen: Was ist technisch machbar? Worauf kommt es im zentralen Wohnbereich an? Wie finde ich die passenden Handwerksbetriebe? Wie lässt sich ein geplanter Umbau finanzieren?
Das Buch gibt Antworten, bietet Lösungsvorschläge und erläutert die rechtlichen Voraussetzungen. Wer die Entscheidungen rechtzeitig trifft und mit der Modernisierung frühzeitig beginnt, hat viele Vorteile – und das nicht erst im Alter.
Der Ratgeber hat 184 Seiten und kostet 19,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Richtig und rechtzeitig vererben
Die Mehrheit der Deutschen hat kein Testament. Vielen ist die Beschäftigung mit dem Thema unangenehm. Wenn aber keine Vorkehrungen getroffen wurden, bestimmt das Gesetz, an wen das Vermögen weitergegeben wird. Nicht selten widerspricht diese Erbfolge dann den Vorstellungen des Erblassers. Deshalb sollte jeder mit den Grundzügen des gesetzlichen Erbrechts vertraut sein und darauf eine durchdachte Nachlassplanung aufbauen. Der grundlegend überarbeitete, erweiterte und aktualisierte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig vererben und verschenken“ dient dabei als wichtige Orientierungshilfe.
Für die Nachlassplanung gibt es kein Patentrezept. Grundlage sind immer die individuellen Lebensumstände und persönlichen Wünsche. Trotzdem lassen sich gängige Lösungen für typische Vermögens- und Familienverhältnisse aufzeigen und bewerten.
In jedem Fall gilt: Wer Hab und Gut übertragen will, sollte sich zunächst einen vollständigen Überblick über die aktuelle Vermögenssituation verschaffen. Was ist bei einem Testament oder Erbvertrag zu beachten? Welche Anordnungen können getroffen werden? Warum müssen Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden? Der Ratgeber bietet nicht nur Antworten, sondern gibt mit Checklisten und Musterformulierungen auch praktische Hilfestellungen an die Hand.
Der Ratgeber hat 256 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

August 2017

Versicherungsschutz auf dem Prüfstand
Duisburg, 29. August 2017 -Mehr als 2.000 Euro geben Bundesbürger im Schnitt pro Jahr für Versicherungen aus. Dennoch sind viele Menschen keineswegs gegen Schäden oder Einbußen gut gewappnet. Denn sie haben sich – unerfahren und schlecht beraten – falsch beziehungsweise bei zu teuren Gesellschaften abgesichert.
„Viele Versicherungen in der Tasche zu haben, ist keine Garantie für den besten Schutz. Entscheidend ist, dass der eigene Versicherungsschutz regelmäßig überprüft, an die eigene Lebenssituation angepasst wird und hierbei existenzbedrohende Risiken richtig versichert sind“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Der Start ins Erwerbsleben, Heiraten und Kinderkriegen, der Erwerb eines Eigenheims oder der Eintritt in die Rente können den Bedarf an persönlicher Absicherung grundlegend verändern. Einträglicher Nebeneffekt: Bei der Optimierung des eigenen Schutzes ergibt sich oftmals ein Einsparpotenzial von mehreren hundert Euro. Die Versicherungsberater der Verbraucherzentrale NRW geben Tipps, worauf bei einer Inventur der Versicherungspolicen geachtet werden sollte:
 Policen, die jeder braucht: Der Versicherungsschutz sollte stets einen „GAU“ vermeiden. Das heißt, der „größte anzunehmende Unfall“ ist in jedem Fall abzusichern. Hierzu gehört auf alle Fälle der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe: Wer anderen einen Schaden zufügt, muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Und das kann teuer werden, im Extremfall sogar die Existenz bedrohen.
Auch den eignen Hausrat zu versichern, macht Sinn, da eine Neuanschaffung zum Beispiel nach einem Brand, einem großen Wasserschaden oder bei verwüstetem Inventar nach einem Einbruch von vielen Privathaushalten nicht gestemmt werden kann.
 Individueller Schutz, der Sinn macht: Wer etwa Nachwuchs erwartet, sollte über einen zusätzlichen Schutz für die Familie nachdenken. Eine Risikolebensversicherung etwa sichert die Angehörigen im Fall des eigenen Todes finanziell ab. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung können sich Versicherte gegen dauerhafte Verdienstausfälle durch Krankheit oder Unfall schützen.
Wer jedoch dem Arbeitsleben „ade“ sagt und in Rente geht, kann zumindest auf die Versicherung zum Schutz bei Erwerbsunfähigkeit verzichten.
Das monatliche Einkommen aus dem aktiven Erwerbslosen muss dann nicht mehr abgesichert werden. Auch das Einspringen der Krankentagegeldversicherung bei Ausfällen erübrigt sich dann.
 Versicherungen, die überflüssig sind: Verzichtet werden kann auf Policen, die nur kleinere Schäden absichern, wie dies beispielsweise bei einer Reisegepäckversicherung der Fall ist. Der Verlust eines Koffers lässt sich in der Regel leicht ersetzen. Glas-, Sterbegeld- und private Arbeitslosenversicherungen sind ebenfalls entbehrlich.
Auch Extra-Geräteversicherungen für Fahrräder, Handys, Laptops oder Brillen lohnen sich nur bei extrem teuren Anschaffungen.
 Check, der Kosten und Ärger spart: Soll eine Versicherung abgeschlossen oder neu bewertet werden, muss nicht unbedingt ein Vertreter her. Versicherungsvertreter sind besonders darin geschult, Kunden zu umgarnen. Dabei werden oft auch Versicherungsprodukte abgeschlossen, die unnötig oder im Vergleich zu anderen Anbietern teurer sind. Kosten und Ärger spart, wer sich selbst informiert, welche Versicherungen es gibt und welche man braucht. Deshalb sollten vor dem Abschluss oder der Ausweitung eines Vertrags Angebote mehrerer Gesellschaften eingeholt werden.
Wichtig hierbei: Nicht nur die Kosten vergleichen, sondern auch auf eine möglichst jährliche Kündigungsmöglichkeit und Zahlungsweise sowie auf mögliche Ausschlüsse achten.
Hilfe bietet der Ratgeber „Richtig versichert. Wer braucht welche Versicherung?“ der Verbraucherzentralen. Die Lektüre ist für 12,90 Euro in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich oder kann für zusätzlich 2,50 Euro für Porto und Versand online unter www.ratgeberverbraucherzentrale.de bestellt werden.

 

Staatliches Geld für Solarstromspeicher sichern
Fördersätze für Batterien sinken schneller als geplant

Batteriespeicher, mit denen sie Strom vom eigenen Dach auch nach Sonnenuntergang nutzen, können sich Duisburger weiterhin staatlich fördern lassen. Die Mittel im Förderprogramm „KfW 275“ wurden unlängst aufgestockt. Aber: „Die Sätze sinken schneller als ursprünglich geplant“, erklärt Energieexperte Jochen Kruse von der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.

„Den höchsten Zuschuss erhält nur noch, wer bis Ende September einen Antrag stellt.“ Derzeit werden über einen Tilgungszuschuss im Rahmen des Kreditprogramms 16 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen. Ab Oktober sind es nur noch 13 Prozent, zum Jahreswechsel sinkt der Satz auf zehn Prozent. Ende 2018 läuft die Förderung ganz aus. Die Anteile beziehen sich auf die Anschaffungs- und Installationskosten des Speichers. Die Obergrenze der Förderung hängt aber von der Leistung der Solaranlage ab.

„Wird der Speicher gleichzeitig mit der Anlage montiert, sind aktuell bis zu 320 Euro pro Kilowatt drin“, erklärt Kruse „Ab 2018 sind es noch 200 Euro.“ Wer nun schnell ans Werk gehen möchte, sollte allerdings nichts überstürzen, betont Kruse: „Angehende Solaranlagenbetreiber müssen immer erst den Förderantrag stellen und eine Bewilligung haben, bevor sie einen Kauf- oder Montagevertrag unterschreiben. Sonst fließt gar kein Geld vom Staat.“

Trotz sinkender Preise für Batteriespeicher könne die Förderung noch über die Wirtschaftlichkeit der Anschaffung entscheiden. Mehr Informationen und Hilfe bei der Klärung, ob ihr Haus für Photovoltaik geeignet ist, erhalten Eigenheimbesitzer bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW.
Persönliche Beratungstermine gibt es an der Hotline 0211 / 33 996 555 oder über die Beratungsstelle Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 unter Tel. 0203/488 011-01 entgegen. Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

 

Guter Rat schwer zu finden und teilweise teuer
Schlichtungsservice der Zahnärztekammern noch ausbaufähig

Wenn Zahnpatienten nach der Behandlung weiterhin über Schmerzen oder eine zu hohe Rechnung klagen und mit ihrem Zahnarzt keine gemeinsame Lösung finden, ist klärender Rat gefragt: Sich bei Streitigkeiten auch ohne Gericht im Rahmen einer Schlichtung zu einigen, dies geht auch in der Zahnmedizin. „Die Schlichtungsangebote der Landeszahnärztekammern unterscheiden sich allerdings in puncto Kosten und Erreichbarkeit teilweise deutlich“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Das Team „Kostenfalle-Zahn“ der Verbraucherzentralen NRW, Rheinland-Pfalz und Berlin hat den Kundenservice auf den Internetseiten der Kammern in geprüft und erklärt, worauf Patienten bei einem Schlichtungsverfahren achten müssen:
 Das richtige Angebot nutzen: Wenn Patienten im Zuge einer Behandlung Probleme mit der Rechnung haben, das Verhalten des Zahnarztes kritisieren oder einen Behandlungsfehler vermuten, können sie sich mit Bitte einer außergerichtlichen Klärung an die Schlichtungsstellen der Landeszahnärztekammern wenden. Bei allgemeinen Fragen zur Therapie, zum Heil- und Kostenplan oder zu einer zweiten Meinung sind hingegen Patientenberatungsstellen zuständig.
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, prüfen in der Regel die Gutachterkommissionen der Kammern. Im Zweifel können die Mitarbeiter an die richtige Stelle verweisen. Gesetzlich Versicherte sollten zusätzlich ihre Krankenkasse um Rat und Unterstützung bitten, da diese bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler ein kostenloses Gutachten in Auftrag geben können.
 Die richtige Schlichtungsstelle finden: Eine Schlichtung muss immer in dem Bundesland beantragt werden, in dem die zahnärztliche Leistung erbracht wurde. Entscheidend ist nicht der Wohnort des Patienten. Ansprechpartner ist die jeweilige Landeszahnärztekammer, deckungsgleich mit den Bundesländern. Ausnahme: In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Kammern: Nordrhein und Westfalen-Lippe.
 Vorher die Kosten klären: Sinn einer Schlichtung ist es, eine außergerichtliche Einigung zu finden und im besten Fall das Vertrauen zwischen Zahnarzt und Patient wiederherzustellen. Eine Schlichtung ist auf jeden Fall preiswerter als ein Gerichtsverfahren. Aber sie ist nicht überall kostenlos. Teilweise verlangen die Kammern bis zu 400 Euro an Gebühren für ihre Schlichtung.
Ob Gebühren anfallen, ist auf den Internetseiten der Landeszahnärztekammern jedoch nicht immer ersichtlich. Teilweise müssen Ratsuchende für diese Information die Schlichtungsordnung anklicken – eine unnötige Hürde. Auch bei den Stellen, die eine Schlichtung gebührenfrei anbieten, können für Patienten Kosten anfallen, etwa für Fahrtkosten oder einen Anwalt. Ein Rechtsbeistand ist möglich, aber keine Pflicht.
 Service nicht einheitlich geregelt: Schlichtungsverfahren können eine gute Lösung für Patienten sein, sind aber in den Landeszahnärztekammern nicht einheitlich geregelt und nicht auf allen Webseiten leicht zu finden. Die Zahnärztekammern in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein sowie in Nordrhein und Westfalen-Lippe bieten bislang keine Schlichtungsstellen für Patienten an. Zudem müssen beide Seiten dem Verfahren zustimmen, also auch der Zahnarzt. Auch eine Lösung kann nur mit Zustimmung beider Seiten gefunden werden. Scheitert dies, bleibt betroffenen Patienten noch das Beschreiten des Klagewegs.

Weitere Hinweise und Tipps zum außergerichtlichen Verfahren und eine Tabelle mit den Kontaktdaten der bundesweit 17 Landeszahnärztekammern gibt’s auf dem Zahn-Webportal der Verbraucherzentralen unter www.kostenfallezahn.de/schlichtungsstellen.
Informationen und Beratung rund um Patientenrechte beim Zahnarzt sowie zu Kosten und Kassenleistungen bietet auch die Beratungsstelle Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 an. Kontakt für eine Terminvereinbarung unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.

 

Gefahr in Kern, Blatt und Stiel Pflanzenteile für die Tonne und nicht zur Nahrungsergänzung
Gel aus Aloe-Vera-Pflanzen, Pulver aus Avocado- oder Aprikosenkernen werden schon lange gegen gutes Geld im Handel und im Internet als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Mit Hilfe von Blogs und Foren verbreitet sich das Selbstverwerten von angeblich gesundheitsförderndem Kern, Stumpf und Stiel im Internet. Unzählige Rezepte zum Verzehr mit gemahlenen Obstkernen, geschnittenen Kirschstielen oder Fruchtfleisch aus Blättern der Aloe Vera kursieren zum Nachahmen im Internet.
„Doch nicht jeder Kern und jeder letzte Pflanzenrest, der mit einer Küchenmaschine zu Pulver oder Brei verarbeitet und pur oder als hippe Zutat für Müsli oder Smoothie gegessen wird, sind dafür geeignet und gesund“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor dem riskanten Trend zum Selbermachen: „Einige Pflanzenbestandteile enthalten gefährliche Stoffe, deshalb gehören sie in die Tonne und haben mit gesunder Nahrungsergänzung nichts zu tun.“

Welche Teile und Stoffe besonders bedenklich sind, erklärt die Verbraucherzentrale NRW an einigen Beispielen:
 Menge und nicht die versprochene Wirkung macht’s: Wer ein paar Apfelkerne oder Kirschkerne verschluckt, muss bei der Aufnahme von solch kleinen Mengen nichts befürchten. Doch zermahlen oder gekaut drohen ab einem bestimmten Punkt bei solch selbstgemachter Nahrungsergänzung Gefahren. Für die in Blogs und Foren versprochenen gesundheitlichen Wirkungen gibt es zudem keinerlei gesicherte wissenschaftliche Belege. Die Werbung mit Heilversprechen für die im Handel erhältlichen Produkte ist deshalb auch verboten.
 Vorsicht beim Verzehr von Obstkernen: Sie sollen gegen Krebserkrankungen schützen und reich an Vitaminen sein. Stattdessen enthalten bittere Aprikosenkerne ebenso wie Bittermandeln oder Kirschkerne Substanzen, die bei der Verdauung Blausäure bilden. In hohen Dosen kann diese Substanz zu schweren akuten Vergiftungen mit Krämpfen, Erbrechen und Atemnot führen. Erwachsene sollten von daher nicht mehr als ein bis zwei bittere Aprikosenkerne pro Tag verzehren oder vorsorglich besser darauf verzichten.
 Unerforschte Avocadokerne: Bislang unbewiesen ist, ob das Innere von Advocados das Immunsystem stärken, Entzündungen vorbeugen, den Stoffwechsel und den Cholesterinwert ins rechte Lot bringen. bewiesen. Ob die in den Kernen enthaltene Menge an toxischem Persin und anderen Stoffen ungefährlich sind, kann aus Sicht des Bundesinstituts für Risikobewertung noch nicht ausreichend bewertet werden. Von einem Verzehr wird daher abgeraten.
 Verderblicher Tee aus Kirschstielen: Die Gerbstoffe in Kirschstielen wirken angeblich schleimlösend bei hartnäckigem Husten und sollen beim Abnehmen helfen. Tatsächlich wirken sie vor allem entwässernd. Wer selbst gesammelte Kirschstiele als Tee aufbrüht, sollte darauf achten, dass die Stiele gut getrocknet sind. Sonst besteht die Gefahr von Schimmel und krebserregenden Schimmelpilzgiften. Sicherer ist es, fachkundig verarbeitete Kirschstiele in der Apotheke zu kaufen. Gemahlene Kirschstiele dürfen ins Beet oder auf den Kompost, aber nicht ins Essen.
 Bedenkliche Aloe-Vera-Blätter: Die tropische Aloe Vera ist für die äußerliche Anwendung als Heilpflanze anerkannt. Für die Einnahme als Gel oder Saft gibt es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen. Auch für eine Gewichtsreduktion liegen keine Belege vor. Beim Verzehr aus selbst gezogenen Pflanzen muss darauf geachtet werden, dass nur das Innere des Blattes – also das Pflanzen-Gel – verwendet wird.
Die Blattrinde muss sehr großzügig entfernt werden. Denn sie enthält zum einen stark abführende Anthrachinone. Zum anderen können Krebs erregende und Erbgut schädigende Wirkungen dieser Stoffe nicht ausgeschlossen werden. Sicherer – weil frei von abführenden und krebserregenden Substanzen – ist ein Aloe-Vera-Gel aus Drogerie- oder Supermarkt.
 Umgang mit Pflanzenteilen und -abfällen: Grundsätzlich sollte man auf die Eigenherstellung von Ess- und Trinkbarem aus Kernen und Stielen – auch aus dem eigenen Garten – besser verzichten. Ebenso ist vom Genuss solcher Produkte aus dem Internethandel eher abzuraten. Eine Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln sollte zuvor stets mit dem Hausarzt oder einem Ernährungsberater besprochen werden.
Wissenswertes rund um Werbung und Wirkungsweise von Nahrungsergänzungsmittel gibt’s im Internetangebot der Verbraucherzentrale NRW unter www.klartext-nahrungsergänzung.de

 

Wohnungseinbruch: Wie die Hausratversicherung sicher leistet
Duisburg, 24. August 2017 - Mehr als 50.000 Wohnungseinbrüche bilanzierte die Polizei in NordrheinWestfalen in 2014. „Die Einbrecher kennen die Schwachstellen von Häusern. Deshalb ist es wichtig, den Sicherheitslücken der eigenen vier Wände einen Riegel vorzuschieben“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW, die jetzt gemeinsam mit dem Landeskriminalamt während Aktionstagen für mehr Sicherheit rund um Haus und Wohnung wirbt.
„Wenn die Diebe dennoch auf Beutezug gegangen sind, dann ist die Hausratversicherung der Schlüssel für den Ersatz von Möbeln, Fernsehern oder gestohlener Kleidung. Einbruchopfer müssen dabei allerdings ein paar Verhaltensregeln beachten. So sind Versicherung und Polizei umgehend zu informieren und auch alle gestohlenen Gegenstände detailliert aufzulisten“, gibt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps rund um den Versicherungsschutz bei Wohnungseinbrüchen:
 Was zählt als Einbruchdiebstahl? Damit das bei einem Einbruch gestohlene Wohnungseigentum über die Hausratversicherung abgesichert ist, muss der „Tatort“ bestimmte Bedingungen erfüllen. So sollte sich der Einbrecher beispielsweise mit einem Werkzeug (Brechstange, Dietrich) Zugang verschafft haben.
Auch wenn der Dieb mit Hilfe eines vorher geraubten Wohnungs- oder Hausschlüssels einbrechen konnte, muss die Hausratversicherung das gestohlene Eigentum ersetzen. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten entwendet werden konnte.
 Welches Eigentum deckt die Hausratversicherung ab? Durch den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten abgesichert. Wenn die Langfinger Bücher, Teppiche, Geschirr oder sogar das Futter für die Haustiere mitgenommen haben, gibt’s vom Versicherer Ersatz. Mitversichert ist auch, wenn Gegenstände aus einer in der Nähe liegenden Garage oder Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, zur Beute zählen.
 Was bezahlt die Hausratversicherung? Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann (Wiederbeschaffungspreis).
Achtung: Das muss nicht der Kaufpreis sein. Übernommen werden auch Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder für beim Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber hinaus wird eine Wertminderung für beschädigte, aber noch uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt.
 Welche Pflichten haben Einbruchopfer? Im Versicherungsvertrag, aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind einige Pflichten festgeschrieben, die im Ernstfall beachtet werden müssen. Werden diese sogenannten Obliegenheiten nicht sorgfältig erfüllt, läuft das Einbruchopfer – trotz Hausratversicherung – Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder sogar überhaupt nicht für den Schaden aufkommt.
Oberste Verhaltensregel deshalb: Der Einbruchdiebstahl ist unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden. Selbstverständlich eigentlich, dass der Schaden so gering wie möglich zu halten ist, also zum Beispiel Scheck- und Kreditkarten sofort gesperrt werden. Außerdem muss für Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände (die sogenannte Stehlgutliste) angefertigt werden.
 Was ist eine Stehlgutliste? Einbruchopfer müssen so schnell wie möglich eine vollständige Liste (Stehlgutliste) der entwendeten Gegenstände erstellen. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes anzugeben und die Beute wie Uhr, Laptop oder Fernseher detailliert zu beschreiben.
Achtung: Die Stehlgutliste muss auf jeden Fall beim Versicherer eingereicht werden – es kann nicht darauf gesetzt werden, dass an diese Abgabepflicht erinnert wird. Beim Landeskriminalamt gibt es im Internet unter www.riegelvor.nrw.de unter dem Stichwort „Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer Stehlgutliste.
 Wie sind Wertgegenstände zu dokumentieren? Um im Schadenfall gut gewappnet zu sein, ist es wichtig, dass der wertvolle Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege gut dokumentiert werden kann. Diese Unterlagen können dem Versicherer im Schadensfall vorgelegt werden. Es empfiehlt sich deshalb, vorbeugend alle Wertgegenstände eindeutig zu markieren (z.B. durch Gravur, UV-Stifte etc.) und die wichtigsten Daten in der Wertgegenständeliste zu notieren.
Schwer zu beschreibende Gegenstände sollten fotografiert werden.
Informationen zur Sicherung von Haus oder Wohnung gibt es unter www.polizei.nrw.de oder bei den örtlichen Präventionsdienststellen der Polizei. Adressen unter www.polizei-beratung.de.
Die telefonische Rechtsberatung zu Schadensfällen der Verbraucherzentrale NRW bietet Hilfe, wenn es bei der Regulierung Fragen oder Probleme gibt: donnerstags 10 bis 12 Uhr. Telefon: 0900-1-89 79 60 (1,86 €/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend). Eine persönliche Rechtsberatung gibt es in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich--Wilhelm-Str. 30 nach Terminvereinbarung.


Schutz im Ausland Tipps für die richtige Reiseversicherung
Der Countdown für den Sommerurlaub läuft: „Wer jetzt alle Vorbereitungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige Zusatzpolice müssen Urlauber im schlimmsten Fall einen Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, welche Policen ins Reisegepäck gehören:
 Auslandsreise-Krankenversicherung: Die Police für den Krankheitsfall ist der wichtigste Schutz für einen Trip in ferne Lande. Dabei sollten Urlauber einen günstigen Jahresvertrag abschließen, der für mehrere Reisen im Jahr Gültigkeit besitzt. Vorteil: Der Versicherungsschutz gilt auch für spontane Ausflüge, etwa über das Wochenende ins Ausland.
Wichtig jedoch: Unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Denn eine AuslandsreiseKrankenversicherung begrenzt in der Regel die Dauer der vereinbarten Absicherung. Zumeist bieten die Jahres-Policen am Markt einen Schutz von höchstens 42 bis 70 Tagen pro Trip. Wer einen Aufenthalt von mehreren Monaten im Ausland plant, riskiert im Krankheitsfall so hohe Kosten, auf denen er sitzen bleibt. Hier sollte eine Auslandsreise-Krankenversicherung für eine lange Einzelreise abgeschlossen werden.
 Reiserücktrittsversicherung: Diese empfiehlt sich, wenn beispielsweise eine teure Reise lange im Voraus geplant wird. Auch für den Urlaub mit Kindern kann der Abschluss sinnvoll sein. Wer den Reiserücktritt versichert, sollte unbedingt darauf achten, dass auch gleichzeitig die Kosten für einen vorzeitigen Abbruch des Urlaubs übernommen werden.
 Reisegepäckversicherung: Verzichtbar ist hingegen in der Regel die Police für den Verlust des Reisegepäcks. Sie bietet für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz. Denn der Reisende muss auf sein Gepäck so sorgfältig achten als ob es überhaupt nicht versichert sei. Kann ihm der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf Koffer & Co. Acht gegeben zu haben, wird dem Versicherten ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger reguliert. Also wenn überhaupt, dann wird nur ein Teil des Schadens erstattet.
 Hausratversicherung: Viele Gegenstände im Gepäck sind über diese Police geschützt. Es gibt dabei eine Obergrenze der möglichen Erstattung von maximal 10.000 Euro, beziehungsweise zehn Prozent der Hausratversicherungssumme. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sachen bei einem Einbruch entwendet oder durch Sturm beschädigt wurden, die sich in einem Gebäude befanden. Weiteres Plus: Die Hausratversicherung erstattet den Neuwert, während die Reisegepäckversicherung nur für den Zeitwert aufkommt.
Hilfestellungen, um den richtigen Versicherungsschutz bei Auslandstrips zu finden, gibt es in der Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Oder am Verbrauchertelefon NRW immer donnerstags von 10 bis 12 Uhr, unter 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

Präzise Checkliste für Bauherren - Muster-Baubeschreibung hilft, Hausangebote zu vergleichen
Mehr Platz fürs neugeborene Kind, eine sichere Geldanlage, nie wieder Miete zahlen – sein eigenes Haus zu bauen, kann viele gute Gründe haben. Doch schon in der Planungsphase kommt auf zukünftige Eigenheimbesitzer einiges zu. Ausgerechnet ein zentraler Teil des Bauvertrags, die Baubeschreibung, ist häufig ungenau und unvollständig – meist zulasten der Auftraggeber. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Die Muster-Baubeschreibung. Hausangebote richtig vergleichen“ erläutert ausführlich alle wichtigen Punkte und zeigt auf, wo Fallstricke liegen können.
Von Ausstattung und Haustechnik bis zu Innenausbau und etlichen Ausführungsdetails: Was in der Baubeschreibung steht, bestimmt, wie das Eigenheim in allen Einzelheiten ausgeführt wird. Egal, ob es sich um ein Fertig- oder ein Massivhaus, ein schlüsselfertiges oder ein kostensparendes Ausbauhaus handelt. Wichtig ist, dass die Baubeschreibung möglichst genau formuliert ist: Produktbezeichnungen müssen vollständig, Mengenangaben präzise und Preisobergrenzen genannt sein.
Der Ratgeber gibt Leserinnen und Lesern umfangreiche Formulare zur Nutzung als Checklisten an die Hand. Mit ihrer Hilfe können mehrere Angebote verglichen, alle Leistungen und Ausstattungsstandards genau festgelegt und die Umsetzung während der Bauphase überprüft werden. So lassen sich Ärger, Missverständnisse, zusätzliche Kosten oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Der Ratgeber im DIN-A4-Format hat 240 Seiten und kostet 19,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Frühstück und Pausenbrot: Wichtige Mahlzeiten am Tag
Schulkinder sollten jeden Morgen frühstücken, auch wenn es nur eine Kleinigkeit ist. Die erste Tagesmahlzeit zu Hause ist eine wichtige Starthilfe in den Tag. Spätere Snacks in den Schulpausen sorgen beim Nachwuchs für den nötigen Energienachschub, damit sie bis zum Mittag leistungsfähig und körperlich fit sind und sich in der Schule rundum wohlfühlen.
„Das ABC des Schulproviants ist die richtige Kombination von Vollkorn- und Milchprodukten, Obst und Rohkost“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Zum Schulstart liefert sie hilfreiche Tipps zu vitamin- und nährstoffhaltigen Zutaten, die auf dem Frühstücksteller daheim und in der Brotbox für die Schulpause nicht fehlen sollten:
• Nicht ohne zu essen und zu trinken auf den Weg machen: Untersuchungen zeigen, dass immer mehr Schulkinder, vor allem die älteren, morgens ohne etwas gegessen zu haben das Haus verlassen. Ein gutes Frühstück erleichtert jedoch den Start in den Schultag. Vorliebe fürs Liegenbleiben und Hektik nach dem Aufstehen sind keine Gründe, um morgens auf die belegte Stulle oder die Getreidekost zu verzichten.
Ein schnelles Müsli mit Milch oder Joghurt und etwas Obst bringt einen noch müden Organismus anständig auf Trab. Geht so früh noch nichts runter, füllen ein Glas Milch, eine Tasse Kakao oder eine Mini-Portion Joghurt immerhin ein wenig den Magen.
• Fit mit dem richtigen Frühstück: Kinder und Jugendliche, die morgens schon etwas essen und trinken, sind aufmerksamer und leistungsfähiger und ermüden nicht so schnell. Ein gutes Frühstück sollte deshalb immer Kohlenhydrate, etwa ballaststoffreiche Vollkornprodukte als Brot oder Müsli, sowie Obst und Rohkost enthalten. Optimal werden diese Fitmacher mit ungesüßten oder wenig gesüßten Milchprodukten und einem Getränk ergänzt, zum Beispiel mit ungezuckertem Früchte- oder
Kräutertee. Zur Abwechslung kann es auch ein fixer Mix aus Milch, Joghurt, Banane und feinen Haferflocken sein.
• Mit guter Planung fängt es an: Um Zeit zu sparen, den Tisch am besten schon abends für den nächsten Morgen decken. Auf den Tisch gehören nur die wichtigsten Lebensmittel, damit nach dem Frühstück nicht so viel abgeräumt werden muss. Auch das Carepaket für die Schule kann am Abend vorher vorbereitet werden und steht dann am anderen Tag zur Mitnahme am besten im Kühlschrank bereit. Wichtig:
Mit den Kindern besprechen, was aufs Pausenbrot drauf und wie viel davon in die Brotbox hinein soll. Dann finden sie später in ihrer Schultasche leckere Sachen, die sie lieber aufessen statt sie wegzuwerfen. Ideal zur Aufbewahrung und für den Transport sind Frühstücksdosen mit einer Einteilung, damit Brot, Obst und Gemüse nicht durcheinander purzeln. Getränke können in Flaschen und Becher aus Kunststoff mitgenommen werden.
• Power-Pausensnacks in der Schule: Die Menge des zweiten Frühstücks in der Schule sollte sich an der ersten Mahlzeit zu Hause orientieren. War das Frühstück zu Hause bereits üppig, ist die Pausenjause in der Schule am besten nur ein Zwischensnack. Wer morgens jedoch nur wenig oder gar nichts gegessen hat, darf beim zweiten Frühstück in der Klasse gerne mehr in seiner Brotbox finden. Bei der Zusammensetzung ist ein Vollkornbrot, belegt mit Frischkäse und Salat in Kombination mit Gurke, Tomate, Möhre oder Fruchtstückchen ein unschlagbarer Energielieferant. Grundschulkinder essen Gemüse und Obst besonders gerne in mundgerechten Stücken.
Fehlt ein Wasserspender in der Schule, gehört ein ungesüßter oder zuckerarmer Durstlöscher mit in die Schultasche. Dass sich Schüler unterwegs mit Softdrinks, Energy-Drinks oder Sportlergetränken eindecken, ist hingegen nicht empfehlenswert.
• Schulkiosk und Mittagessen: Einige Schüler bringen sich das Pausenbrot von Zuhause mit, andere decken sich unterwegs oder in der Schule mit Essbarem und Getränken ein. Ein ansprechender Schulkiosk, in dem eine gesundheitsfördernde und attraktive Pausenverpflegung angeboten wird, ist eine prima Alternative zu Bäckereien, Supermärkten und Fast-FoodTempeln und erhöht außerdem die Leistungsfähigkeit der Schüler. Um ihrem Kind dies zu garantieren, sollten sich Eltern vor einer Schulanmeldung über das jeweilige Angebot am Kiosk und bei Ganztagsschülern über das Angebot für die Mittagsverpflegung informieren.

Tipps rund um richtiges Essen und Trinken zum Schulstart finden Eltern in dem Ratgeber „Bärenstarke Kinderkost“ – erhältlich für 12,90 Euro in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Adressen und Öffnungszeiten unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Eine Checkliste zu gesunder Mittagsverpflegung gibt’s im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/mensacheckliste. Mehr Infos zu gesunder Schulverpflegung bietet auch die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung NRW, angesiedelt bei der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt im Internet unter www.kita-schulverpflegung.nrw.

Wenn der Gutachter kommt: Tipps zum Pflegegutachten vom Antrag bis zur Leistung
Zwei von drei Frauen werden im Lauf ihres Lebens pflegebedürftig. Bei den Männern ist es rund jeder Zweite. Auch junge Menschen können durch Krankheit oder Unfall plötzlich auf fremde Hilfe angewiesen sein. Um Unterstützung durch Fachkräfte bezahlen zu können, erhalten Betroffene Leistungen aus der Pflegeversicherung – vorausgesetzt, die Bedürftigkeit wird per Gutachten festgestellt.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten - Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ bereitet auf diesen wichtigen Termin vor. Wegen der hohen Nachfrage ist das erst Anfang 2017 erschienene Buch bereits in der zweiten Auflage verfügbar.
Die Leserinnen und Leser erfahren, worauf die Gutachter ein Auge haben und mit welchen Fragen zu rechnen ist. Das Buch beschreibt den Weg vom Antrag bis zur Leistung, liefert Beispiele und Tipps sowie einen Musterbrief für einen eventuellen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekassen. Dabei werden die jüngsten Gesetzesänderungen berücksichtigt und die neuen Pflegegrade erläutert, die seit 1. Januar 2017 gelten.
Auch das Begutachtungsverfahren hat sich dadurch grundlegend geändert. So werden nicht mehr die Minuten der benötigten Unterstützung gezählt, sondern Punkte vergeben nach dem Grad der Selbstständigkeit. Mit einer ausführlichen Checkliste können sich Familien auf den Besuch des Gutachters vorbereiten. So können sie alle Bereiche schon im Vorfeld durchgehen, die beim Hausbesuch abgeklopft werden.
Der Ratgeber hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg Friedrich-Wilhelm-Str.30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Geschäft mit der Vorfreude
Tücken bei vorbestellten Spiele-Neuheiten

Parallel zur Gamescom fixen Händler die Vorfreude der Spielfans an und locken mit der Vorab-Bestellung der Neuheiten am Markt. Denn Computer- und Videospiele können mittlerweile vor dem Verkaufsstart auf Datenträgern im Laden, per Online-Handel oder digital auf Plattformen wie Playstation Network, Xbox Live, Nintendo eShop, Steam oder Origin reserviert werden. Und Gamerinnen und Gamer setzen darauf, das begehrte Spiel – egal, ob mit oder ohne Anzahlung – am Erscheinungstag auf dem Display am Start zu haben.

Nebenbei hoffen sie auch, Vorbesteller-Boni wie BetaZugänge oder Spiel-Gegenstände abstauben zu können, die oftmals limitierten „Day-One-Editions“ vorbehalten sind. Doch oft ist es leider so, dass die später im Handel feilgebotenen Versionen bei der grafischen Gestaltung und den technischen Finessen hinter der Ankündigung der Spielemacher auf der Messe zurückbleiben und in der präsentierten Form nicht zu haben sind.
„Wer heiß auf die neuen Games ist und diese blind bestellt, sollte die Konditionen des Deals zuvor genau prüfen, um Enttäuschungen zu vermeiden. Vor allem, wenn die Vorbestellung mit Kosten verbunden ist“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Im Zweifel sollten sich Gamer gedulden und die offizielle Veröffentlichung abwarten und sich ausgiebig im Netz bei Lets-Play-Streams, Online-Magazinen oder -Foren über den Standard der Spieleneuheiten informieren.
Die Verbraucherzentrale unterstützt die Suche nach der optimalen Version mit folgenden Tipps:
 Skepsis vor Spielfreude angebracht: Gamer sollten den Vorzug der vermeintlich exklusiven Vorbesteller-Boni vorher checken. Häufig handelt es sich hierbei um kosmetische Augenwischerei – etwa durch den Auftritt imposanter Avatare – und nicht um spielsteigernde Funktionen. Auch die angeblich limitierten „Day-One-Editionen“ mutieren zu Ladenhütern und werden oft noch Wochen oder gar Monate nach Verkaufsstart im Laden oder Online-Shop angeboten.
 Spielregeln bei Vorbestellungen: Wer eine Spieleneuheit ordert, kann die Vorbestellung oft bis zum Verkaufsstart beziehungsweise Versand rückgängig machen, weil ein verbindlicher Vertrag erst mit Veröffentlichung beziehungsweise Versand der Ware gültig ist.
Dieser Rückzug empfiehlt sich vor allem dann, wenn zwischen GameAnkündigung und realem Game-Play viel Zeit vergangen oder der Preis des Spiels erst am Erscheinungstag, jedoch noch nicht bei Vorbestellung bekannt ist. Tipp: Manche Händler garantieren bereits bei der Vorbestellung ihrer Spielware den später auf dem Markt günstigsten Preis.
Einige lokale Anbieter hingegen verlangen bei einer Vorbestellung gleich eine Anzahlung. Spiele-Kunden sollten sich vergewissern, dass sie die Vorbestellung kostenlos rückgängig machen können. Dazu gehört, dass sie die Anzahlung komplett zurückerstattet bekommen, vor allem wenn das begehrte Spiel nicht zum zugesagten Erscheinungsdatum verfügbar ist.
 Altersfreigabe bei Online-Bestellung beachten: Bei Unterhaltungssoftware, die von der freiwilligen Selbstkontrolle der digitalen Spieleindustrie erst ab 18 Jahren mit dem Hinweis „USK ab 18“ oder „Keine Jugendfreigabe“ versehen ist, darf die online bestelle Ware nur an volljährige Empfangsberechtigte ausgehändigt werden, die sich persönlich ausweisen können.
Für die Lieferung mit Prüfung des Identifikationsnachweises wird in einigen Fällen ein höheres Versandentgelt fällig.
 Widerruf des Kaufvertrags: Im Gegensatz zu Gamern, die ein begehrtes Spiel im Laden ordern, können Online-Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt eines Spielepakets den Kaufvertrag widerrufen und die Ware zurückschicken.
Sie bekommen anschließend den Kaufpreis und mögliche Versandkosten erstattet. Hierzu darf jedoch das Klebesiegel der Spieleverpackung nicht entfernt werden und erst recht kein Lizenzschlüssel verwendet worden sein.
Auch der Erwerb der „heißen Ware“ über eine digitale Spieleplattform berechtigt zur Rückgabe innerhalb von 14 Tagen, falls Kunden nicht einem vorzeitigen Vertragsbeginn zugestimmt und außerdem ihre Kenntnis vom Widerrufsrechtverlust ausdrücklich bestätigt haben.

 

 

Umfrage im Internet Kreditwürdigkeitsprüfung durch Banken unter der Lupe
Duisburg, 21. August 2017 - Wenn die Anschaffung von Einbauküche, Unterhaltungselektronik oder Haushaltsgroßgeräten ansteht, wird oft die Finanzierung durch Kredit überlegt. Ob und wie viel Kredit man sich überhaupt leisten kann – dabei ist eine realistische Selbsteinschätzung gefragt. Doch auch die Geldgeber hat der Gesetzgeber schon seit März 2016 in eine stärkere Mitverantwortung genommen, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu checken.

Kredite dürfen nur vergeben werden, wenn Verbraucher diese voraussichtlich auch zurückzahlen können. Wie Banken und Sparkassen ihrer „Prüfpflicht“ nachkommen – das will die Verbraucherzentrale NRW jetzt bei einer Umfrage im Internet herausfinden. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/umfragekreditwuerdigkeitspruefung
können Darlehnsnehmer anonym schildern, wie die Kreditwürdigkeitsprüfung durch das Geldinstitut vorgenommen wurde.

Hintergrund: Versäumt die Bank die „Kreditwürdigkeitsprüfung“ oder patzt sie dabei, kann der Kreditnehmer unter Umständen Ermäßigungen beim Zinssatz oder sogar Schadenersatz verlangen. Rat und Hilfestellungen hierzu gibt es in der Verbraucherzentrale in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30.
Kontakt: Beratungsstelle Duisburg Tel.: 0203/488011-01, Fax: 0203/488011-07, E-Mail: duisburg-termin@vz-nrw.de

 

Welche Rechte haben Fluggäste angesichts der Pleite von Air Berlin?
Duisburg, 17. August 2017 - Die Fluggesellschaft Air Berlin hat heute Insolvenz angemeldet. Gebuchte Reisen zu stornieren ist für Fluggäste jedoch die schlechteste Lösung. Die Verbraucherzentrale NRW gibt die wichtigsten Tipps in Kürze:
• Der Flugbetrieb wird nach Angaben der Airline in vollem Umfang fortgeführt werden. Ein Übergangskredit der Bundesregierung soll sicherstellen, dass angesichts der vielen Reisenden während der Ferienzeit niemand strandet.
• Die Verbraucherzentralen raten davon ab, bei Air Berlin gebuchte Flüge jetzt überstürzt zu stornieren.
• Wenn Flüge tatsächlich ausfallen sollten, haben Pauschalreisende die besseren Karten: Der Reiseveranstalter muss dann für eine Ersatzbeförderung sorgen. Andere Fluggäste hingegen können nur auf – wenig realistische – Entschädigung im Insolvenzverfahren hoffen.

Wer angesichts der Meldungen zur Insolvenz von Air Berlin nun kalte Füße bekommt und seinen Flug stornieren will, sollte die Folgen gut überlegen: Kunden haben wie bei jeder Stornierung nur Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren und allenfalls eines Teils des Ticketpreises. Zudem: Gezahlte Flugpreise gehören zur Insolvenzmasse, sodass hier Rückzahlungen – wenn überhaupt – erst im langwierigen Insolvenzverfahren zu erwarten sind. Angesichts der Ankündigung, den Flugbetrieb fortführen zu wollen, ist es aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht ratsam, gebuchte Flüge zu stornieren. Außerdem kann es durchaus auch möglich sein, dass andere Fluggesellschaften einspringen werden.


Grundsätzlich gilt: Wen eine Fluggesellschaft nicht an sein Ziel bringt, der hat nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Ansprüche auf Entschädigung. Das gilt bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Bei einer Insolvenz der Airline müssen diese Ansprüche gegebenenfalls beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Ob Entschädigungszahlungen aber tatsächlich geleistet werden, ist eher ungewiss. Denn die Kunden einer Fluggesellschaft rangieren in der Regel weit hinten in der Kette der Gläubiger wie Banken oder Arbeitnehmer, deren Forderungen aus der Insolvenzmasse zunächst bedient werden.

Auf Soforthilfe können hingegen Pauschalurlauber vertrauen: Der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, muss für Ersatz sorgen, wenn der Ferienflieger gar nicht oder verspätet abhebt. Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-FluggastrechteVerordnung wegen Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung müssen auch Pauschalreisende ausschließlich bei Air Berlin beziehungsweise beim Insolvenzverwalter von Air Berlin anmelden.
Die Verbraucherzentrale NRW fordert seit langem, dass es – wie bei Pauschalreisen – auch für Flugreisende einen Sicherungsschein gibt, der vor Insolvenzrisiken schützt.
Mehr Informationen: www.verbraucherzentrale.nrw

 

Unwetterwarnung: Sturmschäden schnell der Versicherung melden
Regen, Hagel, Sturm: Am Wochenende werden schwere Sturmböen erwartet, die auch in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 100 Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und umgestürzte Bäume sorgen können. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden.
„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und die Feststellung erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden. Die Angaben bei der Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein.

Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich verhalten sollten:
 Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist's nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.
 Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäude-versicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.


 Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt.
Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein die so genannte Elementarschaden-Versicherung. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.
 Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert).
Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung zu befürchten. Teuer wird's jedoch, wenn den Autofahrer eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.
 Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Weitere Infos zu Entschädigungsleistungen bei Unwettern – auch bei Verkehrsbehinderungen – gibt’s im Internet unter www.vz-nrw.de/unwetter. Die Versicherungsberatung in der Beratungsstelle Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 bietet auch eine halbstündige Beratung für 40 Euro zu Inhalten von Versicherungsverträgen sowie zum richtigen Schutz.
Und deren Schadenfallberatung hilft, wenn es bei der Regulierung von Schäden Probleme gibt. Zentral erreichbar berät aber auch das Verbrauchertelefon NRW zu Versicherungsschäden – und zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

 

Was Kinder wirklich brauchen - Infos und Rezepte für die gesunde Ernährung
Das Essverhalten der Familie zu Hause ist prägend für die Entwicklung von Kindern. Im Alltag ist es jedoch nicht immer leicht, gesunde und abwechslungsreiche Gerichte auf den Tisch zu bringen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Bärenstarke Kinderkost. Einfach, schnell und lecker“ erläutert, was Kinder wirklich brauchen und wie ihre Bedürfnisse erfüllt werden können. Die Illustratorin Katrin Wiehle hat einen sympathischen Bären entworfen, der mit praktischen Tipps durch das Buch führt und Mut macht auf dem Weg zu einer gesunden Ernährung.
Wie groß sollten die Portionen sein? Ist Süßes erlaubt? Welche Alternativen gibt es zu Kinderlebensmitteln? Der erste Teil des Ratgebers beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Ernährung für Kinder vom 2. bis zum 14. Lebensjahr. Er bietet Checklisten etwa zu Essgewohnheiten, Lebensmittelauswahl sowie Mahlzeiten in Kita und Schule. Tipps und Hinweise für den Einkauf und die Zubereitung erleichtern das Ausprobieren. Auch die aktive Einbindung des Nachwuchses in die Essenszubereitung ist ein Thema.
Der zweite Teil des Buches besteht aus 100 erprobten Rezepten zum Beispiel für Suppen, Aufläufe oder süße Speisen. Ein saisonaler Obst- und Gemüsekalender hilft bei der Entscheidung, wann welches Gericht auf den Tisch kommt.
Der Ratgeber hat 240 Seiten und kostet 12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro. Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Sommerzeit als Aus-Zeit nutzen - Stromsparen ist jetzt besonders einfach
An hellen, warmen Sommertagen lässt sich gut Energie sparen – ganz automatisch passiert das allerdings nicht. „Es ist gar nicht so selten, dass ausgerechnet die Heizung in der heißesten Zeit des Jahres unnötige Kosten verursacht“, berichtet Energieberater Jochen Kruse der Verbraucherzentrale in Duisburg.
Er hat einige Tipps zum Stromsparen im Sommer zusammengestellt:
 Sommerpause für die Heizungspumpe: Auch mit kalten Heizkörpern in allen Räumen kann eine Heizungsanlage unnötig Energie verbrauchen. Das passiert, wenn die mit Strom betriebene Umwälzpumpe einfach weiterläuft, obwohl ihre Arbeit nicht benötigt wird. Wer seine Heizung selbst steuern kann, sollte deshalb den Sommerbetrieb einschalten.
 Kein Dauereinsatz fürs Zweitgerät: Beim großen Grillen im Freundeskreis leistet ein zweiter Kühlschrank im Keller gute Dienste – nach der Party sollte er aber wieder ausgeschaltet werden. Gerade Altgeräte, die aus der Küche ausgemustert wurden, fressen oft sehr viel Strom.
 Der Kühlschrank mag es kühl: Nicht nur hitzegeplagte Menschen, auch der Kühlschrank freut sich über niedrige Raumtemperaturen. Sie erleichtern seine Arbeit. So hilft es beim Stromsparen, wenn die Küche gegen Sonneneinstrahlung geschützt ist. Wer doppelt sparen möchte, schaltet wärmende Geräte wie Backofen oder Halogenlampen gar nicht erst ein.
 Mobile Klimageräte bringen’s nicht: Bei Hitze wächst die Versuchung, ein günstiges, mobiles Klimagerät zu kaufen. Doch neben deutlich steigenden Stromkosten ist oft Enttäuschung die Folge: Die Geräte sind gerade bei großen Räumen in vielen Fällen überfordert. Wer gesundheitlich nicht auf Klimatisierung angewiesen ist, sollte stattdessen auf Verschattung setzen und allenfalls einen Ventilator einsetzen. Der verbraucht deutlich weniger Strom.
 Hitzefrei für den Trockner: Wenn es draußen sehr warm ist und die Fenster offen sind, kann Wäsche ausnahmsweise in der Wohnung trocknen. Der Trockner hat dann hitzefrei – das spart Strom.

 Ein noch besserer Ort für die feuchten Textilien ist der Balkon. Sobald die Temperatur wieder fällt, heißt es in jedem Fall: Nasse Wäsche raus aus der Wohnung, um Schimmel zu vermeiden!
 Urlaubszeit ist Aus-Zeit: Vor einer Reise können Kühl- und Gefrierschränke geleert und abgetaut werden. Das spart während des Urlaubs und auch danach, weil eisfreie Geräte effizienter kühlen. Auch für andere Dauerverbraucher kann sich die Aus-Zeit während der Reise lohnen. Das sind zum Beispiel Router, Stereoanlage und Fernseher im Stand-by-Modus oder die Zirkulationspumpe im Warmwassersystem.
 Die Sonne macht’s gemütlich: Beleuchtung, Springbrunnen oder Musikanlage – vieles, was den Aufenthalt auf dem Balkon oder im Garten schöner macht, lässt sich mit Solarstrom betreiben. Das schont Klima und Konto.
Mehr Tipps zum Energiesparen gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg FriedrichWilhelm-Str. 30. Infos unter www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.

 

Kalorien, Fettgehalt und Co. auf Lebensmitteln hilfreich Nährwertangaben auch bei Online-Kauf Pflicht
Duisburg, 03. August 2017 - Bestellung und Lieferung von Lebensmitteln per Internet sind auf dem Vormarsch. Online-Bring-Dienste schießen wie Pilze aus dem Boden. Und immer mehr stationiere Supermärkte schließen sich dem virtuellen Bestell-Service an. Damit Online-Kunden bereits beim Einkaufen am Computer erfahren, wie viel Kalorien, Salz, Fett und Zucker die angeklickten Produkte enthalten, sind seit Mitte Dezember 2016 Nährwertangaben auf Lebensmittelverpackungen beim OnlineKauf Pflicht.

„Die Kennzeichnung ist wichtig, da es die einzige Möglichkeit für Verbraucher beim Online-Einkaufen ist, verpackte Produkte zu begutachten und die Pflichtkennzeichnungen mit anderen Angeboten zu vergleichen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW:
Ihr Klick und Blick auf das Sortiment von verpacktem Käse, Brot, Aufstrichen und Keksen in 40 Online-Shops – darunter Supermärkte mit Online-Angeboten und Bio-Online-Shops – zeigt jedoch, dass es mit der korrekten Nähwertangabe bei knapp der Hälfte der Shops noch hapert. 18 Online-Anbieter haben entweder keine oder eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Kennzeichnung. Nachfolgend das Wichtigste, das Verbraucher zu den Nährwertangaben bei Lebensmitteln im Internet wissen sollten:
 ABC der Nährwertkennzeichnung: Die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln muss Brennwert (Kilojoule und Kilokalorien), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz des Produkts angeben. Die Werte sind für 100 Gramm oder für 100 Milliliter des Lebensmittels aufzulisten. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Die Nährwerte müssen in einer übersichtlichen Tabelle abgebildet werden.
 Salz: Anhand der konkreten Salzangabe in der Nährwerttabelle lässt sich der Salzgehalt verschiedener Produkte auch beim Online-Kauf vergleichen. In fast jeder Lebensmittelgruppe, ob bei Brot, Pizza oder Käse, gibt es salzärmere Produkte anderer Hersteller, mit denen viel Salz eingespart werden kann. Wer seinen Salzkonsum von sechs Gramm täglich nicht überschreiten will, sollte etwa bei der Wahl eines Brots auf einen Salzgehalt von maximal 1,1 Gramm pro 100 Gramm achten.
 Fett: Für eine gesunde Ernährung ist wichtig, auf den Fettgehalt der Lebensmittel zu achten und die Aufnahme gesättigter Fettsäuren zu reduzieren. Gesättigte Fettsäuren kommen etwa in tierischen Lebensmitteln (zum Beispiel Käse) oder auch in vegetarischen Produkten mit Kokosfett vor. Ein Blick in die Nährwertkennzeichnung hilft, den Fettanteil von Lebensmitteln zu kontrollieren und zu vergleichen. Er zeigt ernährungsbewussten Verbrauchern den kompletten Fettgehalt in Gramm und wieviel Gramm daraus aus gesättigten Fettsäuren bestehen.
 Zucker: Es gibt kaum ein verpacktes Lebensmittel, auch wenn es nicht süß, sondern pikant ist, das keinen Zucker enthält. Viele Süß- und dadurch auch Dickmacher sind in verarbeiteten Lebensmitteln auf den ersten Blick allerdings nicht erkennbar. Im Zutatenverzeichnis versteckt sich Zucker unter Namen wie Saccharose, Glucose und Fructose. Die Hersteller sind jedoch nicht verpflichtet, die verwendete Menge der einzelnen Zuckerarten zu deklarieren. Beim Online-Kauf lässt sich der Gesamtzuckergehalt nur durchs Studium der Nährwerttabelle ermitteln.
 Beim Online-Kauf noch wichtig: Da beim Einkaufen per Display Lebensmittelverpackungen nicht von allen Seiten studiert werden können, müssen die Informationen zum jeweiligen Produkt auf der Angebotsseite im Internet vollständig präsentiert werden. Dies betrifft neben der Nährwerttabelle auch andere Kennzeichnungselemente – etwa das Zutatenverzeichnis, die Allergenkennzeichnung, die Füllmenge und Hinweise zur sachgerechten Aufbewahrung. Online-Shops und –Angebote, bei denen diese Hinweise Mangelware sind, können der Verbraucherzentrale NRW unter der E-Mail-Adresse ernaehrung@verbraucherzentrale.nrw gemeldet werden.
Weitere Hinweise zum Online-Kauf von Lebensmitteln im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/internetlm.

 

Drei Policen am Anfang
Versicherungen für junge Leute
Schulabgänger planen und probieren ihre ersten Schritte in ein selbstständiges Leben: Rund um Reisen, soziales Jahr, Job, Ausbildung oder Studium steht auch die Absicherung von Alltagsrisiken mit auf der To-do-Liste. Versicherungsgesellschaften locken die künftige, aber noch unerfahrene Kundschaft mit scheinbar maßgeschneiderten Paketen.
„Doch viele Versicherungen sind oft zu teuer, bieten unsinnigen Schutz und decken wirklich riskante Lücken nicht ausreichend ab“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. „Am Anfang sind es Haftpflicht-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung die Berufs- und Ausbildungsstarter als Basis-Trio wirklich brauchen, um Leib und Teilhabe am Leben sinnvoll abzusichern“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Bei einem überlegten Abschluss helfen folgende Tipps:
 Krankenversicherung: Dieser Gesundheitsschutz ist verpflichtend für jeden! Während Berufsanfänger meist automatisch in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, genießen viele Studienanfänger noch bis zum Alter von 25 Jahren den Schutz der beitragsfreien Familienversicherung. Wer beim Studentenjob jedoch mehr als 450 Euro im Monat verdient, muss selbst in die Krankenversicherung einzahlen.
Für den Job in den Semesterferien gelten aber Ausnahmen, da darf auch mal mehr verdient werden. Angehende Erstsemester, die über ihre Eltern privat krankenversichert sind, stehen vor der Qual der Wahl, ob sie während des Studiums weiter umfassend privat versichert bleiben wollen oder nicht. Globetrotter, die den Ausbildungsstart noch hinauszögern, oder Studenten, die ein paar Semester im Ausland studieren, sollten zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abschließen.
Denn die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur für erforderliche Behandlungen in europäischen und einigen fernen Ländern. Die private Zusatzversicherung hingegen übernimmt die Kosten weltweit – also etwa in den USA, Asien und Australien – und dann auch für den Rücktransport.  Berufsunfähigkeitsversicherung: Die frühzeitige Absicherung des Verlustes der eigenen Arbeitskraft über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist für Azubis und Studenten gleichermaßen wichtig. Denn eine gesetzliche Rente gibt es im Ernstfall für Berufseinsteiger im ersten Berufsjahr nur bei Arbeitsunfällen und ab dem zweiten Berufsjahr auch bei Freizeitunfällen und Krankheiten. Wer zu anderen Bedingungen berufsunfähig wird, bekommt vom Staat kein Geld und sollte daher privat vorsorgen.
Eine private BU-Rente kann den eigenen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil sichern. Hierzu darf der BU-Schutz jedoch nicht zu knapp bemessen sein. Ihn mit einer teuren Kapitallebensversicherung zu koppeln, ist finanziell auch nicht sinnvoll. Achtung: Junge Versicherungsnehmer sollten beim Vertragsabschluss auf eine Nachversicherungsgarantie achten, um später ohne erneute Gesundheitsprüfung die Versicherungsleistung ihrem Bedarf entsprechend erhöhen zu können.
 Private Haftpflichtversicherung: Diese Police ist ein absolutes Muss! Sie deckt Schäden ab, die man bei anderen verursacht – zum Beispiel wenn die Gesundheit eines anderen durch die eigene Unachtsamkeit dauerhaft stark beeinträchtigt wird. Bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, sind Azubis und Studenten in der Regel bei ihren Eltern mitversichert und müssen keine eigenen Beiträge für die private Haftpflichtpolice zahlen.
Das gilt übrigens auch für die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Den Haftpflichtschutz über den Vertrag der Eltern sollte sich der flügge werdende Nachwuchs jedoch von der zuständigen Versicherungsgesellschaft bestätigen lassen.
 Hausratversicherung meist erst später ein Muss: Hausratversicherungen decken Einbruchdiebstahl, Brand, Blitzschlag oder Schäden durch Leitungswasser und Sturm ab. Die Höhe der Police orientiert sich am Wert des eigenen Mobiliars und Hausrats. Für die erste eigene Bude ist diese Versicherung meist noch nicht so wichtig. Auswärts wohnende Studenten können jedoch prüfen, ob sie über die Hausratversicherung der Eltern versichert sind, wenn sie bei ihnen noch gemeldet sind. Im Schadensfall werden dann aber oft nur bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme beziehungsweise maximal 10.000 Euro gezahlt.

Kostenloses Info-Material oder eine kostenpflichtige Versicherungsberatung erhalten junge Ratsuchende in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontaktadressen, Kosten und Termin unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Telefonisch gibt’s diesen Service auch donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute. Mobilfunkpreise variieren.

Tücken bei Wohnungskauf und im Miteinander vermeiden Nachschlagewerk von A bis Z für Eigentümer
Gefunden, finanziert und gekauft – das Leben in den eigenen vier Wänden kann beginnen. Doch Vorsicht: Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung sind viele rechtliche Verpflichtungen verbunden. Wer den Kaufvertrag unterschreibt, sollte über Themen wie Hausgeld, Instandhaltungsrücklage oder bauliche Veränderungen Bescheid wissen, um Nachteile und mögliche Konflikte zu vermeiden.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Lexikon Eigentumswohnung. Praxiswissen von A bis Z“ klärt auf – mit Verweisen auf maßgebliche Urteile und Ratschlägen zum konkreten Vorgehen.
Welche Rechte haben Eigentümer bei der Gestaltung ihrer Wohnung? Wie wird die Jahresabrechnung geprüft? Welche Aufgaben hat die Hausverwaltung und welche der Beirat? Auch mögliche Probleme sind thematisch zu Stichworten gebündelt, wodurch das Buch zu einem praktischen Nachschlagewerk wird. Von A wie Antenne bis Z wie Zahlungspflicht beantwortet es Fragen um Verträge, Verwaltung und Vereinbarungen.
Dabei dient der Ratgeber auch als Dolmetscher, der die juristische Sprache der Gesetze für Laien verständlich darstellt. Auch mögliche Konflikte im nachbarlichen Miteinander werden behandelt, etwa um spielende Kinder, Tierhaltung, Treppenhausreinigung oder Balkongestaltung. Ziel ist dabei, Streitfälle mit anderen Eigentümern im besten Fall gar nicht erst entstehen zu lassen.
Der Ratgeber hat 368 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Das gewisse Extra beim Arzt
Sind IGeL-Angebote sinnvoll oder Abzocke?
Laserbehandlung bei Krampfadern, professionelle Zahnreinigung oder Hautkrebsfrüherkennung – soll ich beim Arzt wirklich etwas extra zahlen? Patientinnen und Patienten fühlen sich in Praxen oft überrumpelt, wenn ihnen sogenannte IGeL-Angebote gemacht werden. Die Abkürzung steht für „Individuelle Gesundheitsleistungen“, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden.
Schätzungsweise werden in Deutschland im Jahr 18 Millionen solcher Dienste abgerechnet. Genaue Zahlen oder Qualitätskontrollen gibt es nicht. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „IGeL-Angebote beim Arzt. Was Sie über private Zusatzleistungen wissen müssen“ bietet eine Orientierung auf dem unübersichtlichen Markt.
Das Buch informiert über Kosten, Nutzen und Risiken der Selbstzahlerleistungen und gibt Tipps für das Gespräch mit dem Arzt. Außerdem erklärt es, warum die Kassen nur die Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden übernehmen, die medizinisch wirklich notwendig sind.
Für alle, die darüber hinausgehen wollen, stellt der Ratgeber die 24 häufigsten IGeL-Angebote vor – von der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs bis zum Thrombose-Check. So sind die Leserinnen und Leser beim nächsten Arztbesuch bestens vorbereitet, wenn ihnen mal wieder eine private Mehrleistung, Vorsorge Plus oder Servicemedizin angeboten wird.
Der Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Unternehmer im Nebenjob Grundwissen für Teilzeit-Gründer
Arbeitnehmer, die ihren Lohn mit einem Zusatzeinkommen aufbessern, Studierende, die nebenbei erste Geschäftsideen verwirklichen, oder Eltern, die in der Erziehungspause etwas zur Familienkasse beisteuern – es gibt viele Möglichkeiten für eine nebenberufliche Selbstständigkeit.
Die Förderbank KfW schätzt, dass sich jedes Jahr rund eine halbe Million Menschen in Deutschland auf diese Weise ein zweites Standbein aufbauen. Aber auch im Kleinen gilt: Wer nachhaltig erfolgreich sein will, braucht rechtliches, steuerliches und betriebswirtschaftliches Basiswissen. Eine profunde Hilfestellung mit zahlreichen praktischen Tipps und vielen anschaulichen Beispielen bietet der Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig. Steuern, Recht, Finanzen, Marketing“ der Verbraucherzentrale.
Denn auch wer nur wenige Hundert Euro Umsatz im Monat macht, muss sein Geschäft solide finanzieren und kalkulieren, damit nach Abzug der Kosten auch Gewinn übrig bleibt. Der Ratgeber erläutert dazu alle wichtigen Grundlagen. Buchführung, Haftung und Sozialversicherung sind ebenso Themen wie mögliche Konflikte mit dem Arbeitgeber, der Arbeitsagentur oder dem Vermieter. Das Buch bietet viele Tipps von Experten, unterstützt beispielsweise bei der Einordnung als Freiberuflerin oder Gewerbetreibende und erklärt, für wen die Kleinunternehmergrenze gilt.
Der Ratgeber hat 160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

 

Kalorien, Fettgehalt und Co. auf Lebensmitteln hilfreich - Nährwertangaben auch bei Online-Kauf Pflicht
Duisburg, 03. August 2017 - Bestellung und Lieferung von Lebensmitteln per Internet sind auf dem Vormarsch. Online-Bring-Dienste schießen wie Pilze aus dem Boden. Und immer mehr stationiere Supermärkte schließen sich dem virtuellen Bestell-Service an. Damit Online-Kunden bereits beim Einkaufen am Computer erfahren, wie viel Kalorien, Salz, Fett und Zucker die angeklickten Produkte enthalten, sind seit Mitte Dezember 2016 Nährwertangaben auf Lebensmittelverpackungen beim Online-Kauf Pflicht.

„Die Kennzeichnung ist wichtig, da es die einzige Möglichkeit für Verbraucher beim Online-Einkaufen ist, verpackte Produkte zu begutachten und die Pflichtkennzeichnungen mit anderen Angeboten zu vergleichen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Ihr Klick und Blick auf das Sortiment von verpacktem Käse, Brot, Aufstrichen und Keksen in 40 Online-Shops – darunter Supermärkte mit Online-Angeboten und Bio-Online-Shops – zeigt
jedoch, dass es mit der korrekten Nähwertangabe bei knapp der Hälfte der Shops noch hapert. 18 Online-Anbieter haben entweder keine oder eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Kennzeichnung. Nachfolgend das Wichtigste, das Verbraucher zu den Nährwertangaben bei Lebensmitteln im Internet wissen sollten:

• ABC der Nährwertkennzeichnung: Die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln muss Brennwert (Kilojoule und Kilokalorien), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz des Produkts angeben. Die Werte sind für 100 Gramm oder für 100 Milliliter des Lebensmittels aufzulisten. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Die Nährwerte müssen in einer übersichtlichen Tabelle abgebildet werden.

• Salz: Anhand der konkreten Salzangabe in der Nährwerttabelle lässt sich der Salzgehalt verschiedener Produkte auch beim Online-Kauf vergleichen. In fast jeder Lebensmittelgruppe, ob bei Brot, Pizza oder Käse, gibt es salzärmere Produkte anderer Hersteller, mit denen viel Salz eingespart werden kann. Wer seinen Salzkonsum von sechs Gramm täglich nicht überschreiten will, sollte etwa bei der Wahl eines Brots auf einen Salzgehalt von maximal 1,1 Gramm pro 100 Gramm achten.

• Fett: Für eine gesunde Ernährung ist wichtig, auf den Fettgehalt der Lebensmittel zu achten und die Aufnahme gesättigter Fettsäuren zu reduzieren. Gesättigte Fettsäuren kommen etwa in tierischen Lebensmitteln (zum Beispiel Käse) oder auch in vegetarischen Produkten mit Kokosfett vor. Ein Blick in die Nährwertkennzeichnung hilft, den Fettanteil von Lebensmitteln zu kontrollieren und zu vergleichen. Er zeigt ernährungsbewussten Verbrauchern den kompletten Fettgehalt in Gramm und wie viel Gramm daraus aus gesättigten Fettsäuren bestehen.

• Zucker: Es gibt kaum ein verpacktes Lebensmittel, auch wenn es nicht süß, sondern pikant ist, das keinen Zucker enthält. Viele Süß- und dadurch auch Dickmacher sind in verarbeiteten Lebensmitteln auf den ersten Blick allerdings nicht erkennbar. Im Zutatenverzeichnis versteckt sich Zucker unter Namen wie Saccharose, Glucose und Fructose. Die Hersteller sind jedoch nicht verpflichtet, die verwendete Menge der einzelnen Zuckerarten zu deklarieren. Beim Online-Kauf lässt sich der Gesamtzuckergehalt nur durchs Studium der Nährwerttabelle ermitteln.

• Beim Online-Kauf noch wichtig: Da beim Einkaufen per Display Lebensmittelverpackungen nicht von allen Seiten studiert werden können, müssen die Informationen zum jeweiligen Produkt auf der Angebotsseite im Internet vollständig präsentiert werden. Dies betrifft neben der Nährwerttabelle auch andere Kennzeichnungselemente – etwa das Zutatenverzeichnis, die Allergenkennzeichnung, die Füllmenge und Hinweise zur sachgerechten Aufbewahrung. Online-Shops und –Angebote, bei denen diese Hinweise Mangelware sind, können der Verbraucherzentrale NRW unter der E-Mail-Adresse ernaehrung@verbraucherzentrale.nrw gemeldet werden.
Weitere Hinweise zum Online-Kauf von Lebensmitteln im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/internetlm.

Tücken bei Wohnungskauf und im Miteinander vermeiden Nachschlagewerk von A bis Z für Eigentümer
Gefunden, finanziert und gekauft – das Leben in den eigenen vier Wänden kann beginnen.
Doch Vorsicht: Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung sind viele rechtliche Verpflichtungen verbunden. Wer den Kaufvertrag unterschreibt, sollte über Themen wie Hausgeld, Instandhaltungsrücklage oder bauliche Veränderungen Bescheid wissen, um Nachteile und mögliche Konflikte zu vermeiden.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Lexikon Eigentumswohnung. Praxiswissen von A bis Z“ klärt auf – mit Verweisen auf maßgebliche Urteile und Ratschlägen zum konkreten Vorgehen.
Welche Rechte haben Eigentümer bei der Gestaltung ihrer Wohnung? Wie wird die Jahresabrechnung geprüft? Welche Aufgaben hat die Hausverwaltung und welche der Beirat?
Auch mögliche Probleme sind thematisch zu Stichworten gebündelt, wodurch das Buch zu einem praktischen Nachschlagewerk wird. Von A wie Antenne bis Z wie Zahlungspflicht beantwortet es Fragen um Verträge, Verwaltung und Vereinbarungen. Dabei dient der Ratgeber auch als Dolmetscher, der die juristische Sprache der Gesetze für Laien verständlich darstellt. Auch mögliche Konflikte im nachbarlichen Miteinander werden behandelt, etwa um spielende Kinder, Tierhaltung, Treppenhausreinigung oder Balkongestaltung. Ziel ist dabei, Streitfälle mit anderen Eigentümern im besten Fall gar nicht erst entstehen zu lassen. Der Ratgeber hat 368 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

 

Juli 2017

Gemeinsam über Tellerränder blicken
Abwechslungsreiche und interkulturelle Kita-Kost

Duisburg, 13. Juli 2017 - Bunt, vielfältig, gesund und gemeinsam erleben! – In Kindertagesstätten – kurz Kita – spielt das Essen und Trinken eine wichtige Rolle. Zusammen am Tisch sitzen und gemeinsam frühstücken oder die Mittagsmahlzeit verputzen: Durch solche regelmäßigen Rituale lernen die Kleinen, die meist aus unterschiedlichen Kulturkreisen stammen, kulinarische und interkulturelle Vielfalt kennen.
Ganz von selbst werden bei dem munteren Miteinander Gemeinschaftssinn und ein gesundes Ernährungsverhalten gefördert. „Indem Eltern und Kita-Teams abwechslungsreiche Speisen, unterschiedliche Esskulturen und Essgewohnheiten im Alltag einer Kita einbringen, fördern sie gegenseitiges Kennenlernen und Verstehen beim gemeinsam Essen und Erkunden über den eigenen Tellerrand hinaus“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Wie diese gemeinsame Vielfalt am besten in der Praxis umgesetzt werden kann, zeigen einige wichtige Impulse für Kita-Eltern:

- Essen tut gut und verbindet:
Vom Butterbrot und Müsli, über Veggie-Burger und Nudeln mit Tomatensoße bis hin zu Couscousomelett oder Curryreis mit Gemüse: Speisen aus allen Teilen der Welt bringen kulturelle Vielfalt auf den Esstisch einer Kita und stärken den gemeinsamen Genuss.
Über die tägliche Verpflegung hinaus können sich auch Eltern kulinarisch bei Festen oder anderen Aktionen in der Kita mit einer Kostprobe von Speisen aus ihrer Heimat in der Kita beteiligen. Gerichte aus verschiedenen Kulturen erweitern den Horizont und helfen beim gegenseitigen Kennenlernen. Wichtig hierbei: Die Mahlzeiten sollten dem Alter der Kinder entsprechend sowie mit ausgewogenen Zutaten – etwa Getreide, Obst und Gemüse – zusammengestellt sein.

- Verschiedene Vorlieben und Vorgaben treffen aufeinander:
Ob individuell, kulturell, religiös, vegetarisch oder vegan ausgerichtet: Die Kitabetreuung muss sich in unserer pluralistischen Gesellschaft mit stets wandelnden, aber auch aus fernen Kulturen mitgebrachten Ernährungsweisen auseinandersetzen. Die Akteure sollten hierbei Wege finden, wie die unterschiedlichen Vorlieben und Vorschriften in der Ernährung auch bei der Versorgung der ganz Kleinen in einer Kita unter einen Hut gebracht werden können.
Wichtig für das Wohlbefinden von Groß und Klein dabei ist, dass individuelle Verpflegungsvorgaben und Regeln ohne Wenn und Aber von der Küche und vom Caterer einer Kindertagesstätte respektiert werden. Dennoch ist es im Alltag eines Regelbetriebs kaum möglich, alle Wünsche von Eltern und Kindern täglich gleichermaßen zu erfüllen. Gegenseitiges Verständnis und ein einfühlsamer Umgang mit unterschiedlichen Gewohnheiten und Abneigungen tragen deshalb dazu bei, dass ein lebendiges und entspanntes Miteinander in einer Kita funktioniert.

- Taten, die Vertrauen schaffen:
Bereits beim Aufnahmegespräch und in der Eingewöhnungsphase sollten Eltern wichtige Hinweise zu den Ernährungsgewohnheiten ihrer Kinder geben – etwa über Vorlieben und Abneigungen ihrer Sprösslinge, aber auch über religiöse Speisevorschriften, Allergien und Unverträglichkeiten. Eltern sollten beim Warmwerden mit einer Kita auch einen Blick auf den Speisenplan werfen.
Wichtig ist vor allem in der Eingewöhnungsphase ihres Nachwuchses, dass sie Erwartungen, Wünsche und die Bedürfnisse Ihrer Kinder schildern. Der gegenseitige Austausch zu Beginn in einer angenehmen Atmosphäre schafft Vertrauen und Sicherheit. Auch während der Mahlzeiten ist neben den dargebotenen Speisen auch eine behagliche Atmosphäre wichtig, damit Kinder sich eingewöhnen und rundum wohlfüllen.
Tipps zum gemeinsamen Essen zu Hause und in der Kita sowie einfache, abwechslungsreiche Rezepte für jede Vorliebe finden Eltern im Ratgeber „Mit Kindern gemeinsam essen“.

Für 12,90 Euro ist das Buch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 oder
im Internetshop der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Bezugsadressen unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort oder www.ratgeber-verbraucherzentrale.de. Weitere Infos zu gesunder Kitaverpflegung gibt’s ebenfalls im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/kita-schulverpflegung.


Fix Food statt Fast Food
Tipps und 120 Rezepte für eine schnelle gesunde Küche

Kochshows boomen – doch die Deutschen sitzen lieber auf der Couch und schauen sich die Sendungen im Fernsehen an, als selbst vorm Herd zu stehen. Laut Ernährungsreport 2017 kochen nur 39 Prozent der Bundesbürger täglich. Vor allem unter der Woche muss es bei den meisten eher schnell gehen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Fix Food. Preiswerte und schnelle Küche“ unterstützt alle, die in ihrem Alltag trotzdem lecker, gesund und abwechslungsreich essen und öfter selbst kochen wollen.
Wie lässt sich schon bei Einkauf und Vorbereitung Zeit sparen? Wie kann man Fertiggerichte aufpeppen? Wie findet man gesunde Lebensmittel für die schnelle Küche? Für wen lohnen sich Spezialgeräte? Der Ratgeber beantwortet wichtige Fragen, gibt Tipps zu Essensplanung, Einkauf und Vorratshaltung und geht auf die verschiedenen Lebenslagen von Familien, Berufstätigen, Studierenden und Singles ein.
Der Praxisteil bietet rund 120 Rezepte für Frühstück, Zwischenmahlzeiten und Mittagessen zum Mitnehmen, warme Hauptgerichte sowie Fingerfood und Süßes, die maximal 30 Minuten Arbeitszeit erfordern. Dabei wird viel Wert darauf gelegt, dass die Gerichte einfach zuzubereiten sind und mit wenigen Zutaten auskommen, die in jedem Supermarkt erhältlich sind – damit der Umstieg von Fast Food auf Fix Food besonders leicht fällt.

Der Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 12,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Wen füttern Sie mit durch? Kommen Sie Stromfressern auf die Schliche Duisburg, 12. Juli 2017 - Die Energieberatung der Verbraucherzentrale berät zurzeit alle Ratsuchenden kostenlos, die sich ein neues elektrisches Haushaltsgerät zulegen wollen.
Bis zum 31. August 2017 geben die Energieberater wertvolle Hinweise zum Kauf von Waschmaschine und Co. Zudem helfen sie mit praktischen Tipps zum eigenen Nutzungsverhalten zusätzlich Geld zu sparen. Ratsuchende sparen mit dem Gutschein den Eigenanteil von 5 Euro bis zu 10 Euro. Er ist in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale und auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de erhältlich. Lohnt sich der Kauf einer neuen Waschmaschine wirklich? Speziell bei Waschmaschinen, Trocknern und Kühlschränken lassen sich mit einem Neugerät bis zu 80 Euro jährlich sparen.
Ein Dreipersonenhaushalt kann mit effizienten Haushaltsgeräten seine Stromkosten um ein Drittel senken. Darüber hinaus schont die neue Technik nicht nur den Geldbeutel, sondern schützt auch das Klima und steigert den Komfort. Zur Orientierung können Verbraucher den Stromverbrauch des Altgerätes mit dem eines neuen vergleichen. So erhalten sie einen Anhaltspunkt, ob es sich lohnt, die alte Waschmaschine gegen eine neue auszutauschen. Strommessgeräte können in vielen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale ausgeliehen werden.

Ist mein Stromverbrauch zu hoch?
Der Stromverbrauch wird durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst. Wesentlich sind das Nutzerverhalten und die Ausstattung der Haushalte. So verbrauchen Sauna, Wasserbetten, Pumpen und Lüfter, aber auch IT-Geräte viel Strom. Je größer der Haushalt ist, auf desto mehr Personen verteilen sich die Kosten. Zudem ist entscheidend, ob das Warmwasser elektrisch erwärmt wird oder mit Hilfe anderer Energiequellen. Einen guten Anhaltspunkt, um den eigenen Stromverbrauch einzuschätzen, bietet der Stromspiegel.

Wie finde ich das richtige Haushaltsgerät für mich?
Einen guten Anhaltspunkt geben die Energie-Label, die viele Haushaltsgeräte mittlerweile tragen. Es wird zwar häufig kritisiert, dass die absoluten Verbrauchsangaben unrealistisch seinen, doch ist das Label das beste Instrument, die Energieeffizienz von Haushaltsgeräten miteinander zu vergleichen. Unterschieden werden die Energieeffizienzklassen A+++ bis G. Dabei variieren die Stromverbräuche selbst in den oberen Klassen enorm.
So verbraucht ein Kühlschrank A++ 50 Prozent mehr Strom als ein Kühlschrank mit A+++. Konkrete Hinweise zur richtigen Wahl beim Kauf von elektronischen Haushaltsgeräten erhalten Ratsuchende bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Die Berater informieren anbieterunabhängig und individuell. Mit dem Gutschein erhalten Ratsuchende die Beratung im Aktionszeitraum bis zum 31. August kostenfrei. Eine Terminvereinbarung ist zwingend notwendig unter 0203/488 011-01oder Tel. 0211 / 33 996 555. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote auch ohne Gutschein kostenfrei. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Was tun bei Streit am Gartenzaun?
Recht unter Nachbarn, an Praxisbeispielen erklärt

Duisburg, 06. Juli 2017 - Aufsteigende Grillschwaden, unaufhörliches Hundegebell, grenzüberschreitende Äste und Wurzeln, Rasenmähen am frühen Morgen oder lautstarke Partys bis tief in die Nacht – es gibt viele Gründe, sich über die Nachbarn zu ärgern. Jedes Jahr landen vor deutschen Gerichten hunderttausende Streitfälle. Solche Auseinandersetzungen kosten Nerven, Zeit und Geld. Um unnötige Konflikte am Gartenzaun zu vermeiden, hilft es, die eigenen Rechte und die der Menschen nebenan zu kennen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Meine Rechte als Nachbar“ vermittelt einen Überblick, welche Beeinträchtigungen Mieter und Eigentümer hinnehmen müssen und wogegen sie sich mit welchen Mitteln wehren können.
Mit zahlreichen Beispielen erläutert das Buch, wie sich Konflikte beilegen lassen und geht dabei auf das bürgerlich-rechtliche Nachbarrecht und Vorschriften der einzelnen Bundesländer ein. Wichtige Themen sind unter anderem Kinderlärm sowie die Zulässigkeit von Tieren in Wohngebieten. In Streitfällen ist demnach häufig entscheidend, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Kommt es zur Auseinandersetzung, empfiehlt der Ratgeber, eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Denn ein Rechtsstreit kann das nachbarschaftliche Miteinander auf Jahre hinaus tiefgreifend stören.
Der Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Auszeit von der Pflege - Urlaubsanspruch für Angehörige

Viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. Dabei können schon ein paar Tage fernab des Alltags helfen, neue Kraft zu tanken und die Aufgaben zu Hause besser zu meistern.
„Für eine Verschnaufpause können Angehörige verschiedene Leistungen bei der Pflegekasse beantragen und miteinander kombinieren“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie hat für Helfer zu Hause, die vorübergehend mal tief durchatmen möchten, folgende Tipps:

- Finanzielle Zuwendungen: Ganz gleich, ob eine Familienfeier, ein Kino-oder Arztbesuch oder eine Reise ansteht: Pflegende Angehörige können für solche Unternehmungen bis zu 42 Tage im Jahr Verhinderungspflege beziehungsweise Ersatzpflege von der Pflegekasse bekommen.
Bis zu 1612 Euro übernehmen die Pflegekassen auf Antrag, wenn Pflegende eine Auszeit nehmen wollen und Hilfsbedürftige von Außenstehenden versorgt werden müssen. Dies gilt auch, wenn private Helfer bei den anstehenden Verrichtungen von einem professionellen Dienst unterstützt werden.
Gezahlt wird die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Pflegende Angehörige oder Pflegepersonen haben jedoch erst einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie bereits seit sechs Monaten im Einsatz sind. Die Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden und vom Pflegebedürftigen unterschrieben werden.

- Ersatz- oder Kurzzeitpflege: Wie eine Urlaubsvertretung im Einzelfall organisiert werden kann, sollte sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren. Verlassen etwa Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut, während der vertraute Helfer die Seele baumeln lässt.
Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Unterbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige in diesem Falle allerdings selbst zahlen.
Viele Pflegeheime halten für diesen Zweck Betten bei Bedarf bereit. Interessenten sollten jedoch frühzeitig fragen, ob zum gewünschten Datum noch Plätze frei sind, da es Engpässe geben kann  Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Pflegekasse ebenfalls.
Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein, dazu zählen zum Beispiel Schwester oder Schwiegersohn, gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes. Dessen Höhe orientiert sich am bereits festgelegten Pflegegrad. Zusätzlich kommt die Kasse für Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen, etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum Pflegebedürftigen.
Insgesamt werden nicht mehr als 1612 Euro gezahlt.

- Urlaub im Pflegehotel: Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bieten ihren bedürfnisorientierten Service für eine gemeinsame Unterbringung an. Auch hier kann bei anerkannten Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Fragen zur Ersatzpflege haben, können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden. Kontakt im Internet beim Zentrum für Qualität in der Pflege unter www.zqp.de/pflegeberatung-auf-einen-blick. Im Einzelgespräch erläutern die Berater in den Pflegestützpunkten, welche Voraussetzungen Angehörige erfüllen müssen, um die Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen und klären den Hilfebedarf. Weitere Informationen rund um die Kombi Pflege und Urlaub gibt’s auch online unter www.verbraucherzentrale.nrw/pflegeurlaub. 28/2017