|
|
Archiv Juli - Dezember 2017 |
|
Dezember 2017 |
Silvesterknaller Zündende Tipps für schadenloses Böllern
Duisburg, 28. Dezember 2017 - In diesem Jahr ist
der Verkauf von Knallern & Co. offiziell vom 28. bis 30.
Dezember 2017 erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder
gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in
der Regel für den Schaden haften.
„Deshalb ist es ratsam, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu
zünden und sich beim Silvesterspaß strikt an die
Bedienungsanleitung zu halten. Zudem dürfen pyrotechnische
Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt
werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser“,
hat die Verbraucherzentrale NRW zündende Tipps für
Feuerwerk-Fans zum Jahreswechsel:
Nur zugelassene Ware kaufen: Die explosiven Stoffe in
Feuerwerkskörpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach
dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb
müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen
Behörde zugelassen werden.
Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper
ungefährlich sind, sondern dass mit Krachern und Raketen bei
sachgerechter Verwendung sicher hantiert werden kann.
Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer,
dem CE-Zeichen und an der Kennnummer der Stelle, die beim
jeweiligen Hersteller über die Qualitätssicherung wacht.
Die ersten vier Ziffern der Kennzeichnung geben die Stelle
an, die geprüft hat. "0589" etwa steht für die BAM; die
spanische Prüfstelle LOM hat "0163". Die Registriernummer
"0589 - F2 -1234" bedeutet als Beispiel, dass die BAM
geprüft hat, das Feuerwerk für Personen ab 18 Jahren erlaubt
ist (F2) und die fortlaufende Nummer "1234" trägt.
Produkte ohne Prüfnummer meiden: Kleinstfeuerwerk der
Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf deshalb das ganze
Jahr über an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden.
Dagegen dürfen Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 nur
zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und in der
Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden.
Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger
weg! Diese Waren entsprechen meist nicht dem
Sicherheitsstandard. Bei diesen Produkten fehlen sowohl
Zulassungsnummer als auch Verwendungshinweise in deutscher
Sprache. Zudem lässt ihre Qualität meist zu wünschen übrig:
Fehlzündungen drohen, oder diese Feuerwerkskörper
explodieren wegen ihrer oft erheblich höheren Sprengkraft
heftiger als erwartet.
Warnung vor illegaler Ware aus dem Ausland:
Feuerwerkskörper ohne amtlichen Segen werden häufig auf
Trödelmärkten angeboten, finden sich bisweilen aber auch in
Geschäften. Produkte ohne Prüfnummer stammen aus Osteuropa,
Dänemark oder den Niederlanden. Einfuhr und Verkauf dieser
illegalen Waren sind nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes
verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zündet, verhält sich
ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und
Sachschäden haftbar gemacht werden.
Bedienungsanleitung unbedingt befolgen: Die Haftung kann
allerdings auch den treffen, der erlaubte Feuerwerkskörper
in den Himmel jagt. Deshalb sollte die Gebrauchsanweisung
genau beachtet werden. Zur Sicherheit ist beim Abfackeln ein
Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereitzuhalten.
Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen
herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites
Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und
anschließend in der grauen Restmülltonne entsorgt werden.
Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind
unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!
Bei Unfällen Versicherung einschalten: Führt unsachgemäßer
Umgang mit Krachern und Raketen zu dauerhaften
gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private
Unfallversicherung. Für Verletzungen anderer Personen kommt
hingegen die Privathaftpflicht des Böllerfreundes auf. Fängt
das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die
Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der
Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung.
Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete
beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters
den Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur
Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Falls
der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel weil
Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die
Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet
abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich
vereinbart wurde.
Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen: Kinder
unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie
angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur
wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die
Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer
Personen aus.
Wenn der
Baum brennt oder Böller gefährliche Blindgänger sind
Regulierung von Versicherungsschäden
Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum
in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich
nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer
für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder
Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht
und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss
meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch
auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind
nicht immer auf der sicheren Seite: „Werden beim Hantieren
mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der
Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie
viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten
am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum
sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen
Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“
Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende
Versicherungen ein:
• Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und
Adventsgesteck dürfen selbstverständlich in brennendem
Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen
trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es
zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann
haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche
Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser
entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu.
Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur
teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
• Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder
wird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist
dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
• Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast
Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder
im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist
für den Schadensfall über seine private
Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben
Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren)
können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht
werden, die sie verursacht haben.
Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim
Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern
ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die
Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.
• Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim
Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die
notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung
erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine
zusätzliche private Unfallversicherung und bei
Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
• Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im
Trubel der Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es
wichtig, dass Geschädigte mit ihrem Gefährt richtig
versichert sind. Wird ein Auto durch Brand und Explosion
einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung
des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur
Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht.
Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil
Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die
Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den
Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der
Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich
vereinbart wurde.
• Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die
Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt
versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer
nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene
sollten zudem alles unterlassen, was die Feststellung des
Schadens erschweren könnte, sonst wird die Regulierung durch
den Versicherer riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen
beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden
entsteht.
Bei Ärger mit Versicherungsschäden an Silvester bietet die
Verbraucherzentrale NRW in der Beratungsstelle Duisburg,
FriedrichWilhelm-Str. 30 eine halbstündige
Schadensfallberatung für 40 Euro an. Weitere Einzelheiten
zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt's unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall.
Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch donnerstags von 10
bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute
aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.
Was ändert
sich 2018? Verbraucherzentrale NRW hat die wichtigsten
Änderungen im Überblick
Änderungen 2018 gesamt (.pdf) | 399.22 KB
Duisburg, 14.
Dezember 2017 - Die EU verordnet für Pommes, Chips, Kekse
und Co. im neuen Jahr: vergolden statt verkohlen. Auch
Aufschlägen beim Bezahlen mit Kreditkarte bringt 2018 das
Aus. Höhere Freibeträge lindern künftig die Belastungsgrenze
bei Zuzahlungen für Rezepte und Heilmittel. Und den teuren
Ping-Calls trickreicher Lockanrufer kappt die
Bundesnetzagentur mit einer verpflichtenden Preisansage die
Leitung. Was sich 2018 ändert, hat die Verbraucherzentrale
NRW aktuell zusammengestellt. Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/2018 gibt sie einen Überblick,
welche Neuerungen Verbraucher kennen müssen.
Mal winkt mehr Geld – so bei der Rente, bei Hartz IV, beim
Kindergeld oder dank höherer Grund- und Kinderfreibeträge.
Und Riester-Sparer können ein Plus von 21 Euro bei der
staatlichen Grundzulage (statt 154 künftig 175 Euro)
einstreichen. Mal muss aber für die Finanzplanung der spitze
Bleistift her, weil die Bemessungsgrenzen für Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung angehoben und damit von mehr
Einkommen Beiträge fällig werden.
Überweisungen in der Eurozone sollen künftig in Echtzeit
möglich sein. Aber auch Pflegekassen müssen 2018 fixer
werden und innerhalb von 25 Tagen über einen Antrag auf
Pflegebedürftigkeit entschieden haben. WG-Bewohnern kann der
Meldedatenabgleich zwischen Einwohnermeldeämtern und
Rundfunkbeitragsservice allerdings unerwartete
Nachforderungen ins Haus bringen. Und wer einen
Förderzuschuss fürs Heizen mit erneuerbaren Energien beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen
will, für den gilt: erst Antrag, dann Auftrag. Bislang
konnte der Antrag noch eingereicht werden, auch wenn die
Anlage schon in Betrieb war.
Auf ein sicheres Fundament kann künftig bei Mängeln an
eingebauten Waren gebaut werden: Verkäufer müssen nicht nur
für Materialersatz, sondern auch für die Aus- und
Einbaukosten geradestehen. Der neue Verbraucherbauvertrag
setzt mit detaillierten Baubeschreibungen, begrenzten
Abschlagszahlungen und einem Widerrufsrecht tragende Wände
für mehr Verbraucherschutz.
Bei Online-Abodiensten fällt im neuen Jahr der digitale
Schlagbaum: Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme,
Sport oder Musik lassen sich ab 20. März 2018 auch im
EU-Ausland nutzen. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die
Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Da mögen
Mallorca-Urlauber vielleicht verschmerzen, dass sich auf der
Insel die Touristensteuer ab der Hauptsaison verdoppelt.
Wenn das
Geschenk kein Volltreffer war
Umtausch und Reklamation unerwünschter Gaben
Der Action-Camcorder tritt erst gar nicht in multimediale
Aktion, der begehrte Bluetooth-Kopfhörer wird gleich doppelt
ausgepackt, SOSPäckchen mit Schlips, Oberhemd und Socken
erfreuen manches Männerherz nur scheinbar. „Was ausgepackt
auf dem Gabentisch nicht gefällt, kann nicht immer
umgetauscht werden. Vielfach kommt es darauf an, ob der
Verkäufer im Laden gnädig gestimmt ist“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Rund um Reklamation und Umtausch
unliebsamer Gaben nach dem Weihnachtsfest hat die
Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:
Umtausch: Trifft das Geschenk partout nicht
den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem
Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein
Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die
Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim
Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk
umgetauscht werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der
Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß weil sie
nicht gefällt.
• Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist,
also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an
der Ski-Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber
dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang
die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
• Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis
der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss
er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder
mangelfreien Ersatz zu liefern.
• Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum
Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate
nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als
sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für
Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften
Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!
• Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss
darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts
anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.
• Kauf im Internet: Wurde das Präsent im Internet gekauft,
ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet
geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen
werden. Widerrufen und die Ware zurückschicken kann man
auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist
aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen
noch nicht abgelaufen ist.
Was bei Kauf und Reklamation zu beachten ist, zeigt der
Ratgeber „Meine Rechte bei Kauf und
Reklamation – Basiswissen für König Kunde“ der
Verbraucherzentrale NRW. Der Ratgeber kostet 9,90 Euro und
ist in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-WilhelmStr.
30 erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro (Porto und Versand)
kommt er auch ins Haus. Bestellungen per E-Mail unter
ratgeber@verbraucherzentrale.nrw.
Auf
Gültigkeit achten: Gutscheine auf dem Gabentisch
Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine
immer eine prima Sache. „Wer an Weihnachten mit einer
solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf
die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von
Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät die
Verbraucherzentrale NRW.
Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag
unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein
Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum
angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht
verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen
von Fristen zu vermeiden:
• Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem
Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht
unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine
Verjährungsfrist von drei Jahren.
Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens
innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
• Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss
des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel:
Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird,
der im November 2017 erworben wurde, muss diesen bis
spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.
• Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen
verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr
einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW
müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins –
abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
• Fristen für Termingutscheine: Bei Gutscheinen fürs Konzert
oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten,
sonst verfallen die Tickets.
• Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine
auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit
verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein
vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt.
Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen
Gutscheinsumme besteht nicht
Grußkarten und Geschenke-Briefe zu Weihnachten
Post-Ärger.de hilft online bei Problemen
Duisburg, 07. Dezember 2017 - Zu Weihnachten werden nicht
nur frohe Botschaften in Grußkarten oder Pakete mit
liebevollen Gaben verschickt, sondern auch Briefe mit Geld-,
Gutschein- oder Büchergeschenken. Groß sind Enttäuschung und
Ärger bei Absendern und Empfängern, wenn die Postsendungen
zu spät oder gar nicht ankommen. Geldbriefe, Botschaften mit
Express-Vermerk oder Kündigungen per Einschreiben zum
Jahreswechsel. Damit Briefe mit meist geldwertem Auftrag
unterwegs nicht verloren gehen, wird die kostbare Fracht
meist am Postschalter entgegengenommen, berechnet und
eingescannt, um die Sendung möglichst lückenlos verfolgen zu
können. Dieser Service kostet extra.
„Dennoch gelangen viele Schreiben mit wichtigen oder
finanziellen Anliegen nicht sicher und fristgerecht an die
richtige Adresse, weil das Porto-ABC für die einzelnen
Zustellungsprodukte für viele Versender ein Buch mit sieben
Siegeln ist“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Beim
Abladen und Klären von Verbraucherärger rund um den Post-
und Paketversand hilft ab sofort das Online-Portal
„Post-Ärger.de“ der Verbraucherzentralen NRW und Thüringen.
Die Verbraucherschützer raten auf ihren Seiten, folgende
Tipps für Briefe mit wichtigem Inhalt und eventuell zu
errichtenden Extra-Kosten zu beachten:
• Brief mit Warensendung: Geschenke im Kleinformat –
etwa CDs, Bücher oder dekorative Kosmetikartikel – müssen
nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden.
Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach
Anbieter auch etwas preisgünstiger per Brief verschicken.
Hierbei gelten jedoch gegebenenfalls besondere Bedingungen,
etwa dass der Umschlag nicht zugeklebt werden darf, die Ware
nicht versichert ist oder eine Sendungsverfolgung
ausscheidet.
• Wertbrief: Wer Geld in einem einfach frankierten
Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf
Schadensersatz, falls der Brief oder sein Inhalt bei der
Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder wichtige
Dokumente sind besser abgesichert, wenn Bares oder Wichtiges
zum Fest als Wertbrief versendet werden. Bei der Deutschen
Post AG kostet dieser Service zum Beispiel 4,30 Euro extra
zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder
500 Euro an Sachwerten versichert.
• Expressbrief: Last-Minute-Weihnachtsgrüße erreichen
Ihr Ziel meist noch rechtzeitig, wenn man den
Expresszuschlag für die schnelle Post mit in Kauf nimmt.
Falls die Beförderung unbedingt bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt erfolgen muss, können Absender gegen Aufpreis oft
sogar selbst festlegen, bis zu welcher Uhrzeit der
Expressbrief am anderen Tag sein Ziel erreichen soll.
• Einschreiben: Damit sich Abos fürs Fitnessstudio
oder fürs mobile Telefonieren zum Jahresende nicht
automatisch verlängern, müssen die Verträge hierzu
rechtzeitig gekündigt werden. Wer die Frist versäumt oder
eine ordentliche Kündigung nicht nachweisen kann, muss mit
erheblichen Folgekosten bei einer verspäteten
Vertragsauflösung rechnen.
Auf Nummer sicher gehen Abo-Müde, wenn sie ihre Kündigung
per Einschreiben versenden. Der Versand per Einschreiben,
bestenfalls mit Rückschein, ist die richtige Lösung, um
nachzuweisen, dass ein Brief versendet wurde und
termingerecht beim Empfänger angekommen ist.
Allerdings gibt es verschiedene Varianten bei diversen
Zustellern: Bei der Citipost GmbH fallen etwa Aufpreise ab
1,80 Euro zusätzlich zum Standartporto an, die PIN Mail AG
verlangt ab 2,09 Euro zusätzlich. Die Deutsche Post AG
berechnet für den Versand eines Einschreibens einen Aufpreis
ab 2,15 Euro zum Standardporto.
Weitere Informationen zum Briefversand und die Möglichkeit,
seinen Ärger zu Frankierungs- und Zustellungsproblemen bis
hin zum Verlust von Briefsendungen können Ratsuchende im
OnlineBeschwerdeportal www.post-ärger.de der
Verbraucherzentralen NRW und Thüringen loswerden.
Ärger ins Haus vermeiden: Weihnachtspäckchen richtig
auf den Weg bringen
Weihnachtsgeschenke, die in der Zustellschleife hängen
bleiben. Pakete, die verstecken spielen oder ohne
Benachrichtigung in der Nachbarschaft oder im kilometerweit
entfernten Paket-Shop abgegeben werden. In den Wochen vor
dem Fest werden doppelt und dreifach so viele Pakete
verschickt wie sonst – und zuhauf steht Verbraucherärger
rund um Paketsendungen ins Haus.
„Wer sein Paket ausschließlich selbst entgegennehmen will,
kann bei einigen Versendern beim Bestellen den
kostenpflichtigen Service eigenhändig buchen, dann darf der
Bote das Paket nur dem Empfänger selbst oder jemandem
aushändigen, der eine schriftliche Vollmacht zur Annahme der
Sendung hat“, so der Rat der Verbraucherzentrale NRW für
eine sichere Zustellung.
Damit’s rechtzeitig vor dem Fest mit dem Versenden und
Empfangen klappt, gibt die Verbraucherzentrale NRW
Paketkunden die passenden Tipps mit auf den Weg:
• Vor dem Versand: Um zu verhindern, dass Pakete unterwegs
stecken bleiben oder automatisch aussortiert werden, ist es
wichtig, dass Name und Adresse vollständig und gut lesbar
angegeben sind. Wer eine Verpackung wiederverwertet, sollte
die vorhandenen Barcodes entfernen oder überkleben.
Damit die Paketpost nicht in der Sortieranlage hängenbleibt,
sollte auf die Verwendung von Bändern und Schleifen
verzichtet werden.
Abgesehen von Preisunterschieden, bieten die einzelnen
Paketdienstleister auch unterschiedliche Dienste an. So
sehen manche nur einen Zustellversuch vor, andere kommen
hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurück
an den Absender geschickt oder in einen Paketshop umgeleitet
wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die
Zustellbedingungen.
• Ersatzzustellung beim Nachbarn: Die meisten Paketdienste
behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte
Ersatzzustellung an Nachbarn vor. Das kann praktisch sein,
wenn der auch tagsüber zu Hause ist. Grundsätzlich muss
jedoch kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald der
Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig
verwahrt und darf dem Empfänger nicht einfach vor die Tür
gestellt werden.
Denn dann haftet der Nachbar unter Umständen dafür, wenn die
Sendung wegkommt oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet,
sollte seinen Nachbarn am besten vorher informieren.
Alternativ kann beim Paketdienstleister auch ein
Wunschnachbar als Zustelladresse hinterlegt werden, wenn
keine Zustellung an jeden beliebigen Nachbarn gewünscht
wird.
• Verzögerte Lieferung: Paketdienstleister geben in ihren
Geschäftsbedingungen Lieferzeiten für die Paketzustellung
an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten
und keine garantierten Lieferdaten. Wer will, dass zu einem
bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf
sogenannte Expresslieferungen der Paketdienste
zurückgreifen. Diese sind allerdings meist teurer als der
Standardversand.
• Beschädigte Pakete: Pakete sind in der Regel versichert.
Die Höchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen
zwischen 500 und 750 Euro. Der Absender muss dem
Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn
die versandte Ware beschädigt wurde. Wenn beim Verschicken
also etwas zu Bruch ging, sollte der Empfänger dies dem
Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte
der Zusteller diesen gleich an der Haustür registrieren und
bestätigen.
• Paketverlust: Bei allen Paketen kann mit Hilfe der
Paketnummer im Internet verfolgt werden, wo sie sich
befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte
Ware verloren, meldet der Absender das beim Kundenservice
und stellt einen kostenlosen Nachforschungsauftrag. Dabei
muss er den genauen Paketinhalt angeben und den
Einlieferungsbeleg vorweisen können.
Für die Nachforschung haben die
Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des
Pakets Zeit. Ausnahme Päckchen: Den Weg
der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL
grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust
gibt’s bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt
sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie
Hermes, GLS oder DPD.
Zum Abladen von Ärgernissen rund ums Versenden und Zustellen
von Briefen und Paketen haben die Verbraucherzentralen
NordrheinWestfalen und Thüringen ein Online-Beschwerdeportal
eingerichtet. Unter www.paket-ärger.de können Absender und
Empfänger eintragen, wenn Pakete einfach vor der Haustür
abgelegt werden, beschädigt ankommen oder sonstige
Paket-Pannen passieren. Auf der Internetseite gibt’s
ergänzend Informationen zur Rechtslage.
Präsente vom Onlinehändler -
Tipps fürs Bestellen per Mausklick
Weihnachtseinkäufe im Internet vom heimischen Sofa aus – das
kann bequem und günstig sein: ohne Ladenschluss und
Parkplatzsuche. „Doch auch im Internet lauern Fallen.
Online-Shopper sollten sich weder von schönen Internetseiten
noch von tollen Versprechungen und vermeintlich günstigen
Preisen blenden lassen“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Bei Bestellungen per Mausklick sollte etwa auf vollständige
Anschriften der Firmen, auf Datenschutz, Art der Bezahlung
und die Versandkosten geachtet werden. Folgende Tipps
helfen, den Geschenke-Stress aus dem Onlineshop
wegzuklicken:
• Preisvergleich und Datenschutz: Viele Produkte sind im
Internet günstiger zu haben als im Laden – aber nicht immer.
Wer preisgünstig einkaufen will, sollte die Preise im
Internet auch mit denen im stationären Handel vergleichen.
Bestellt werden sollte nur in solchen Shops, die eine
verschlüsselte Datenübertragung ermöglichen. Das erschwert
eine Einsicht durch Dritte. Verschlüsselte Datenverbindungen
sind am „s" hinter dem „http" in der Adress-Zeile des
Browsers zu erkennen. Außerdem sollten die
Datenschutzbestimmungen aufmerksam durchgelesen werden.
Dabei ist darauf zu achten, ob die eigenen Angaben nur
verwendet werden, um die Bestellung zu erfüllen, oder ob sie
auch für Werbung genutzt oder gar an Dritte weitergegeben
werden sollen.
• Check des Vertragspartners: Vor der Bestellung sollte sich
der Kunde vergewissern, dass der Firmenname, die sogenannte
ladungsfähige Adresse (Postanschrift mit Land, Ort, Straße)
und der Verantwortliche des Anbieters leicht aufrufbar sind.
Nur so weiß man, mit wem man es zu tun hat und an wen man
sich wenden muss, wenn beispielsweise etwas Falsches oder
gar nichts geliefert wird.
Wer auf der Homepage keine Adresse oder nur eine
Postfachadresse findet, sollte misstrauisch werden und
besser nichts bestellen. Hilfreich können oftmals auch Foren
im Internet sein, in denen Kunden ihre Erfahrungen mit
bestimmten Firmen über deren Vertragsabwicklung für User
zugänglich darstellen. Wird dort bereits über
Lieferengpässe, Probleme bei Reklamationen oder bei der
Rückabwicklung von Verträgen nach einem Widerruf berichtet,
sollte besser auf eine Bestellung verzichtet werden.
• Zusatzkosten und Zahlungsweise: Damit sich die Schnäppchen
nicht als Mogelpackung erweisen, sind auch die Zusatzkosten
wie Versand- und Überweisungskosten sowie Zustellgebühren
(bei Nachnahmesendungen) in die Gesamtrechnung
einzubeziehen. Sonst wird ein vermeintlicher Preisvorteil
schnell zur Kostenfalle. Kunden haben zwar kein Recht auf
Wahl einer bestimmten Zahlungsart, doch meist gibt es
mehrere Alternativen. OnlineAnbieter müssen aber zumindest
einen gängigen Zahlungsweg kostenfrei ermöglichen.
Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt der Ware per
Rechnung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Damit
geht man nicht das Risiko ein, entweder keine, eine andere
als die bestellte oder eine fehlerhafte Ware zu erhalten und
anschließend dem Geld hinterherlaufen zu müssen. Vorsicht
gilt bei Vorkasse.
• Widerrufs- oder Rückgaberecht: Fast jeder
im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen
ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Das gilt auch für
Verträge über Waren, die auf einer Auktionsplattform von
einem gewerblichen Händler ersteigert werden. Der Widerruf
muss gegenüber dem Vertragspartner am besten per E-Mail, Fax
oder Brief erklärt werden. Die bestellte Ware einfach nicht
anzunehmen oder zurückzusenden, gilt nicht als Widerruf! Die
vierzehntägige Frist beginnt beim Kauf von Waren im Internet
dann, wenn der Käufer ordnungsgemäß, in klarer und
verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht informiert
worden ist und die Ware erhalten hat. Bei bestellten
Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist allerdings
bereits mit Vertragsschluss.
• Rücksendung: Geht die bestellte Ware
innerhalb der gesetzten Frist zurück, muss der Händler neben
dem Kaufpreis auch die Kosten für die Hinsendung erstatten.
Das gilt jedoch nur für die Kosten des Standardversands und
nicht für die Zusatzkosten einer Expresslieferung. Im
Gegenzug muss der Kunde die Kosten für die Rücksendung der
unwillkommenen Waren tragen – es sei denn, der Händler
bietet an, die Rücksendekosten zu übernehmen. Dieser bleibt
auch auf den Kosten sitzen, wenn er vor Vertragsschluss
nicht darüber informiert hat, dass Kunden die Kosten der
Rücksendung selbst zahlen müssen. Bei mangelhafter Ware
haben Käufer dieselben Gewährleistungsrechte wie bei einem
Kauf im stationären Handel.
Rat und Hilfe rund um den Online-Kauf bietet die
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 an –
Kontakt und Termine unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Verbraucherprobleme zu Warenlieferungen und Retouren
unliebsamer Pakete können im Online-Beschwerdeportal
www.paket-ärger.de der Verbraucherzentralen
Nordrhein-Westfalen und Thüringen abgeladen werden. Dort
gibt’s auch weitere Infos rund um den Post- und
Paketversand.
Damit Zahnspangen nicht ins Geld
gehen: Ratgeber zu kieferorthopädischen Leistungen bei
Kindern
VZ NRW Kinder sind ihren Eltern lieb und teuer. Deshalb sind
viele auch bereit, zusätzliche Kosten für die Zahnspange des
Nachwuchses beim Kieferorthopäden zu schultern. Private
Zusatzleistungen können hierbei das Haushaltsbudget einer
Familie stark belasten.
Was viele Eltern nicht wissen: Ab einem gewissen
Schweregrad, also in medizinisch begründeten Fällen,
übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer
Behandlung zu 100 Prozent.
Für Durchblick bei den Kosten für Kassen- und
Zusatzleistungen sorgt die neue Broschüre „Kieferorthopädie
bei Kindern“ der Verbraucherzentralen. Auf 16 Seiten wird
dargestellt, wann eine kieferorthopädische Behandlung von
der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, in welchem
Alter eine Behandlung beginnt und was die Vor- und Nachteile
zwischen festen und losen Zahnstangen sind. Eine Checkliste
für das Gespräch mit dem Kieferorthopäden sowie Tipps für
den Umgang mit Zusatzleistungen, Komplikationen oder beim
Zahnarztwechsel runden die Broschüre ab.
Die Broschüre „Kieferorthopädie bei
Kindern“ ist kostenlos in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich. Den Text
gibt’s auch als PDF-Datei zum Download auf der Internetseite
der Verbraucherzentralen www.kostenfalle-zahn.de. Dort
finden Interessenten weitere Informationen und Tipps zu
Behandlungen bei Zahnärzten und Kieferorthopäden.
Für Berufsunfähigkeit richtig
vorsorgen
Mit der Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre wird es immer
unwahrscheinlicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ihre Jobs bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand
durchhalten. Statistisch muss jeder Vierte seine
Beschäftigung früher aufgeben.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist deshalb neben der
privaten Haftpflicht ein absolutes Muss. Trotzdem werden die
Berufsunfähigkeits-Policen relativ wenig verkauft: Die
Absicherung ist nicht ganz billig und die richtige
Versicherung zu finden nicht immer einfach. Unterstützung
bei diesem wichtigen Kapitel der privaten Vorsorge bietet
der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Berufsunfähigkeit
gezielt absichern“.
Das Buch hilft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihren
finanziellen Bedarf abzuschätzen, und informiert über die
Lücken der staatlichen Rentenversicherung. Es erklärt, auf
welche Vertragsbedingungen es bei der
Berufsunfähigkeitsversicherung ankommt und wie der Anspruch
im Fall der Fälle geltend gemacht wird. Die kniffligen
Themen Antragsstellung und Vorerkrankungen werden ebenfalls
ausführlich behandelt. Praxisbeispiele, jede Menge
Expertentipps und Tarifübersichten runden das
Informationsangebot ab.
Der Ratgeber hat 190 Seiten und kostet 16,90 Euro, als
E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
|
November 2017 |
Wohnungseinbruch: Wie die
Hausratversicherung sicher leistet
Duisburg, 30. November 2017 - Mehr als 151.000
Wohnungseinbrüche bilanzierte die Polizei in Deutschland im
letzten Jahr. „Die Einbrecher kennen die Schwachstellen von
Häusern. Deshalb ist es wichtig, den Sicherheitslücken der
eigenen vier Wände einen Riegel vorzuschieben“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW „Wenn die Diebe dennoch auf Beutezug
gegangen sind, ist die Hausratversicherung der Schlüssel für
den Ersatz von Möbeln, Fernsehern oder gestohlener Kleidung.
Einbruchopfer müssen dabei allerdings ein paar
Verhaltensregeln beachten. So sind Versicherung und Polizei
umgehend zu informieren und auch alle gestohlenen
Gegenstände detailliert aufzulisten“, gibt die
Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps rund um den
Versicherungsschutz bei Wohnungseinbrüchen:
Was zählt als Einbruchdiebstahl? Damit das bei einem
Einbruch gestohlene Wohnungseigentum über die
Hausratversicherung abgesichert ist, muss der Tatort
bestimmte Bedingungen erfüllen. So sollte sich der
Einbrecher beispielsweise mit einem Werkzeug (Brechstange,
Dietrich) Zugang verschafft haben.
Auch wenn der Dieb mit Hilfe eines vorher geraubten
Wohnungs- oder Hausschlüssels einbrechen konnte, muss die
Hausratversicherung das gestohlene Eigentum ersetzen. Kein
Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn der Schlüssel
durch fahrlässiges Verhalten entwendet werden konnte.
Welches Eigentum deckt die Hausratversicherung ab? Durch
den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette
Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten
abgesichert. Wenn die Langfinger Bücher, Teppiche, Geschirr
oder sogar das Futter für die Haustiere mitgenommen haben,
gibt’s vom Versicherer Ersatz. Mitversichert ist auch, wenn
Gegenstände aus einer in der Nähe liegenden Garage oder
Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, zur Beute
zählen.
Was bezahlt die Hausratversicherung? Der Versicherte
erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen
gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben
kann (Wiederbeschaffungspreis). Achtung: Das muss nicht der
ursprüngliche Kaufpreis sein. Übernommen werden auch
Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder für beim
Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber hinaus wird
eine Wertminderung für beschädigte, aber noch
uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt. Welche
Pflichten haben Einbruchopfer? Im Versicherungsvertrag, aber
auch im Versicherungsvertragsgesetz sind einige Pflichten
festgeschrieben, die im Ernstfall beachtet werden müssen.
Werden diese sogenannten Obliegenheiten nicht sorgfältig
erfüllt, läuft das Einbruchopfer – trotz Hausratversicherung
– Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder
sogar überhaupt nicht für den Schaden aufkommt.
Oberste Verhaltensregel deshalb: Der Einbruchdiebstahl ist
unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden.
Selbstverständlich eigentlich, dass der Schaden so gering
wie möglich zu halten ist, also zum Beispiel Scheck- und
Kreditkarten sofort gesperrt werden. Außerdem muss für
Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die
gestohlenen und beschädigten Gegenstände – die sogenannte
Stehlgutliste – angefertigt werden.
Was ist eine Stehlgutliste? Einbruchopfer müssen so
schnell wie möglich eine vollständige Liste der entwendeten
Gegenstände erstellen. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes
anzugeben und die Beute wie Uhr, Laptop oder Fernseher
detailliert zu beschreiben.
Achtung: Die Stehlgutliste muss auf jeden Fall beim
Versicherer eingereicht werden. Es kann nicht darauf gesetzt
werden, dass an diese Abgabepflicht erinnert wird. Beim
Landeskriminalamt gibt es im Internet unter
www.riegelvor.nrw.de unter dem Stichwort
„Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer
Stehlgutliste.
Wie sind Wertgegenstände zu dokumentieren? Um im
Schadenfall gut gewappnet zu sein, ist es wichtig, dass der
wertvolle Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege
beizeiten gut dokumentiert wird. Diese Unterlagen können dem
Versicherer im Schadensfall vorgelegt werden. Es empfiehlt
sich deshalb, vorbeugend alle Wertgegenstände eindeutig zu
markieren – etwa durch Gravur, UVStifte – und die
wichtigsten Daten in der Wertgegenständeliste zu notieren.
Schwer zu beschreibende Gegenstände sollten fotografiert
werden.
Bei Fragen und Problemen zur Regulierung von
Einbruchsschäden bietet die Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30 ihre Hilfe an – Kontakt, Kosten
und Termine unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall.
Ratsuchende erhalten auch Auskunft bei der
telefonischen Rechtsberatung zu Schadensfällen bei der
Verbraucherzentrale NRW donnerstags von 10 bis 12 Uhr;
Telefon: 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem
deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.
"Versicherungsberatung"
Duisburg, 30. November 2017 -
Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung
bringen viele finanziell in Schwierigkeiten und rufen
dubiose Tarif-Optimierer auf den Plan - dabei gibt es
qualifizierten Expertenrat bei der Verbraucherzentrale zu
diesem Thema.
Jetzt am Jahresende flattern wieder vielen,
privat krankenversicherten Menschen zu Hauf Hiobsbotschaften
in Form von Beitragserhöhungen ihrer privaten
Krankenversicherung ins Haus. Oft übersteigen die
Steigerungsraten der Versicherungen dabei den Zuwachs der
Rentenleistungen und damit sinkt das frei verfügbare Budget.
Viele Verbraucher sind verzweifelt und hilflos, verstehen
sie doch die Briefe der Versicherer oftmals gar nicht und
das Vertrauen in den Vermittler ist im Laufe der Jahre
verloren gegangen - man fühlt sich mit diesem Problem
alleine gelassen.
Da kündigen sich unverhofft Retter in der Not an - manche am
Telefon andere per Post oder in der Werbung:
Tarif-Optimierer, Versicherungsmakler und auch
Rechtsanwälte, die Beitragsentlastungen bei gleichen
Leistungen versprechen. Oft ist die Rede von 20 %, manchmal
auch 40 % Betragsersparnis.
Natürlich kann das im Einzelfall bei sehr alten
Ursprungstarifen passieren, aber pauschale Aussagen darüber
lassen sich nicht machen. Aber es können falsche
Entscheidungen getroffen werden, die manchmal nicht wieder
gut zu machen sind und lebenslange Nachteile bedeuten. Diese
Optimierer lassen sich ihre Dienstleistung teuer bezahlen.
Unabhängige Hilfestellung können die ausgebildeten
Versicherungsexperten der Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30 in verständlicher Sprache geben.
Zu Wechselrechten und Alternativ-Tarifen erhalten Sie klare
Informationen und Handlungsunterstützung.
Reparieren statt wegwerfen Aktion der Verbraucherzentrale
zeigt wie’s geht
Duisburg, 20. November 2017 - Lieblingsstücke
retten, Klima und Rohstoffe schonen und den eigenen
Geldbeutel entlasten – all das sind gute Gründe, Produkte
länger zu nutzen und zum Beispiel kaputte Elektrogeräte zu
reparieren anstatt sie zu entsorgen. „Viele Menschen
wünschen sich langlebige und gut reparierbare
Haushaltsgeräte und Alltagsgegenstände. Doch die
Unsicherheit ist groß, wie man solche Produkte erkennt, wann
eine Reparatur sinnvoll ist und wohin man sich im
Reparaturfall wenden soll“, sagt Marina Steiner, Leiterin
der Verbraucherberatungsstelle Duisburg.
Viele Dinge landen daher vorzeitig im Müll. Sieben Kilogramm
Elektroschrott und ca. 25 kg Sperrmüll fallen in Duisburg
jedes Jahr pro Kopf und Einwohner an. Dazu kommen große
Mengen Altkleider und unzählige nicht mehr genutzte Handys,
die in Schublade schlummern.
„Mit unserer Aktion ,NRW repariert‘ geben wir viele Tipps,
wie die Duisburger ,Dingen ein zweites Leben‘ geben können.
Damit knüpfen wir auch an die Europäischen Woche der
Abfallvermeidung an“, so Steiner weiter. Bis Ende Dezember
sind die Duisburger eingeladen, in der Beratungsstelle an
der Friedrich-Wilhelm-Str. 30 beispielhafte Produkte
wortwörtlich unter die Lupe zu nehmen und Kriterien für eine
gute Reparierbarkeit zu entdecken.
Ist der Akku fest verbaut? Lässt sich das Gehäuse eines
Gerätes leicht öffnen? Gibt es einen Ersatzteil- und
Reparaturservice? Sind Reparaturanleitungen frei verfügbar?
Diesen Fragen kann im Rahmen eines Quizspiels auf den Grund
gegangen werden. „Wenn Elektrogeräte oder auch Spielzeuge
ein verklebtes, verschweißtes oder vernietetes Gehäuse
haben, wird dieses beim Öffnen häufig beschädigt. Besser
sind leicht zugängliche Schrauben, für die man kein
Spezialwerkzeug braucht. Wer zum Beispiel jetzt beim
Aussuchen von Weihnachtsgeschenken auf diese Dinge achtet,
ermöglicht Reparaturen und schenkt länger Freude“, erläutert
Marina Steiner.
Als Dankeschön fürs Mitmachen beim Quiz in der
Beratungsstelle gibt es ein nützliches Geschenk. Zudem
besteht die Möglichkeit, auf den Quizkarten Wünsche im
Hinblick auf Reparierbarkeit an Hersteller und Politik zu
formulieren. Das Projekt MehrWert NRW der
Verbraucherzentrale, das die Aktion „NRW repariert“
entwickelt hat, wird dieses Feedback auswerten. „Es muss
einfacher und kostengünstiger werden, kaputte Dinge wieder
instand zu setzen.
Hier sind auch die Hersteller in der
Pflicht, entsprechende Produkte anzubieten. Verbraucher
wiederum können durch ihre Nachfrage dafür sorgen, dass sich
Reparaturfreundlichkeit durchsetzt“, so Steiner.
Worauf Verbraucher bei einer professionellen Reparatur
achten sollten, verrät eine Checkliste. Vieles lässt sich
aber auch in Eigenregie wieder „flott machen“. Wer dabei
Unterstützung braucht, findet in ReparaturCafés Hilfe von
ehrenamtlichen Reparateuren.
„Wenn der Toaster wieder toastet, der Reißverschluss an der
Jacke repariert ist und der lieb gewonnene Teddy wieder
brummt, dann ist das ein Erfolgserlebnis und macht Spaß“,
sagt Steiner. Selbst ausprobieren können das die Duisburger
bei einem kostenlosen Workshop am 22.11.2017 von 14 - 17 Uhr
im Repair-Café im Recyclingzentrum Nord, Im Holtkamp 84,
47167 Duisburg. Mit dem Projekt MehrWert NRW unterstützt die
Verbraucherzentrale NRW einen nachhaltigen und
klimaschonenden Konsum. Weitere Informationen gibt es auch
im Internet unter www.mehrwert.nrw/NRWrepariert
Das
zweite Standbein solide aufbauen - Tipps für nebenberuflich
Selbstständige
Duisburg, 16. November 2017 - Muss ich meinen
Arbeitgeber informieren? Kommen zusätzliche Steuern auf mich
zu? Wie finanziere ich die Startphase? Wer nebenberuflich
eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, steht vor
vielen Fragen. Über die wichtigsten Punkte, die sich
zukünftige Unternehmerinnen und Unternehmer vor dem Start
überlegen sollten, informiert der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Nebenberuflich selbstständig“ – von den
Vorschriften für die Buchführung über Haftungsfragen bis hin
zur Sozialversicherung.
Rechtliches, steuerliches und betriebswirtschaftliches
Basiswissen ist unerlässlich – auch, wenn die
Selbstständigkeit „nur“ als zweites Standbein dient. Das
Buch vermittelt Jungunternehmerinnen und Gründern die
Grundlagen der Kalkulation und unterstützt sie dabei, die
richtige Werbestrategie zu finden. Die Zielgruppe ist groß:
Millionen Deutsche gehen nebenberuflich einer
selbstständigen Tätigkeit nach. Vor allem in kreativen
Berufen, Dienstleistung und Handel blüht das nebenberufliche
Kleingewerbe.
Doch wie bei den „Großen“ reicht auch hier eine marktfähige
Idee allein nicht aus. Die richtige Preiskalkulation etwa,
die zu ausreichenden Einnahmen führt, um Kosten zu decken
und Investitionen wieder hereinzuholen, ist auch im Kleinen
eine Kunst, die gelernt sein will.
Der Ratgeber hat 160 Seiten und kostet
16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Pluspunkt nach dem Online-Kauf Widerruf bestellter Waren
Klick-Konsumenten schätzen die Vorteile des
Online-Shoppings: Duisburg, 09.
November 2017 - Einkaufen rund um die Uhr, ein
unerschöpfliches Warenangebot auf dem Display und ein
unmittelbarer Preisvergleich. Wenn das gelieferte Produkt
dann nicht den Erwartungen entspricht, genießen Fans des
Online-Shoppings meist einen Pluspunkt: Kunden können den
Kaufvertrag in der Regel innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt
der Ware ohne Angabe von Gründen rückgängig machen und die
Bestellung an den Händler zurückschicken. Dies gilt auch für
Verträge über Dienstleistungen.
„Doch der Widerruf einer Einkaufstour in der virtuellen Welt
verläuft in geordneten Bahnen, deren Regeln Käufer und
Händler gleichermaßen beachten müssen“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Sie hat das Wichtigste rund um den
Widerruf beim Online-Kauf zusammengestellt:
Widerrufs-Szenario: Falls Online-Händler potenzielle
Kunden auf ihrer Webseite oder zum Beispiel per E-Mail,
Brief oder Fax eindeutig und verständlich über ihre
Widerrufbedingungen informiert haben, tritt das
Widerrufsrecht vom Kauf beziehungsweise vom Vertrag für 14
Tage ab dem Tag in Gang, ab dem Kunden die bestellten Waren
wie gewünscht erhalten haben. Fehlt die Widerrufs-Info
jedoch, startet die Frist erst von dem Tag an, an dem die
Kunden ausdrücklich über das gültige Widerrufsverfahren
belehrt wurden. Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht erst
nach einem Jahr und 14 Tagen nach Erhalt der georderten
Waren.
Widerrufserklärung: Bei Missfallen oder Desinteresse
können Kunden ihre Bestellung jedoch nicht einfach
kommentarlos an den Händler zurückschicken oder eine
Paketannahme verweigern. Sie brauchen zwar keinen Grund
angeben, müssen aber dennoch den Widerruf eines
Internet-Einkaufs ausdrücklich erklären. Theoretisch kann
eine Widerrufserklärung auch mündlich erfolgen. Um einen
Nachweis zu haben, sollte der Widerruf vom Kauf an besten
schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief
erklärt werden.
Die Händler müssen hierzu ihren Kunden ein Widerrufsformular
im Internet, per E-Mail oder im Warenpaket bereitstellen.
Der Widerruf läuft, sobald er, etwa schriftlich der
Rücksendung beigelegt, auf den Weg gebracht ist.
Rücksendung: Wird ein Internet-Einkauf widerrufen, muss
der Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückabgewickelt werden.
Innerhalb dieser Frist sollte die verschmähte Ware wieder in
Richtung Händler unterwegs sein. Händler können den
Kaufpreis solange einbehalten, bis die Ware zurück bei ihnen
eingetroffen ist oder Käufer einen Beleg für die Absendung
vorlegen können. Hat die Ware durch den Gebrauch des Kunden
an Wert verloren, können Händler einen Wertersatz verlangen,
wenn sie ihre Kundschaft zuvor ordnungsgemäß über ihr
Widerrufsrecht informiert haben.
Versandkosten: Die ursprünglich bezahlten Versandkosten
müssen Händler im Falle des Widerrufs in voller Höhe
erstatten. Das gilt nicht für weitere Extras, zum Beispiel
weil Käufer eine Expresslieferung gewählt hatten. Käufer
sind auch nicht verpflichtet, Liefer- oder Versandkosten zu
zahlen, wenn Händler nicht über diese vor Vertragsschluss
auf ihrer Internetseite informiert haben.
Händler können Kunden jedoch die Kosten für die Rücksendung
der Ware aufbrummen. Allerdings müssen sie darauf vor
Vertragsschluss klar und verständlich hinweisen. Verkäufer
können natürlich auch die Kosten der Rücksendung selbst
übernehmen.
Ausnahmen: Kein Recht auf Widerruf gilt bei
Maßanfertigungen, Veranstaltungstickets oder bei
verderblicher Ware. Gestrichen werden kann das Recht auf
Widerruf auch bei aus der Verpackung entnommenen
Lippenstiften, Cremes und Arzneimitteln. Auch Tonträger und
DVDs, bei denen die Versiegelung aufgebrochen wurde, können
nicht zurückgegeben werden.
Weitere Infos für einen versierten Widerruf nach einem
Online-Kauf hält die Verbraucherzentrale NRW in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 –
Kontakt und Termine unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort – und auf ihren
Webseiten unter www.verbraucherzentrale.nrw/widerrufsrecht
bereit.
Gute Essgewohnheiten vorleben: 100 Rezepte und Tipps
für gesunde Kinderkost
Das Pausenbrot von zu Hause oder der Snack vom Kiosk? Frisch
zubereitete Mahlzeiten oder Fertiggerichte aus der
Tiefkühltruhe? Kinder orientieren sich in der Regel an ihren
Bezugspersonen und ahmen sie nach – auch beim Essen und
Trinken. Deshalb bleibt es das beste Rezept, ein gutes
Vorbild zu sein. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Bärenstarke Kinderkost. Einfach, schnell und lecker“
erläutert, was und wie viel Kinder wirklich brauchen und wie
man abwechslungsreiche und gesunde Gerichte für die ganze
Familie ohne viel Aufwand auf den Tisch bringt.
Wenn Eltern durch Beruf und Haushalt doppelt belastet sind,
empfinden sie Kochen oft als lästige Pflicht. Dabei kann
gerade das Zubereiten einer Mahlzeit wertvolle Familienzeit
sein. Das Buch enthält 100 mit Kindern erprobte Rezepte für
Frühstück, Salate, Hauptgerichte und süße Speisen.
Außerdem gibt es Tipps zu Organisation und Vorbereitung und
informiert über die kindlichen Wachstumsphasen, Richtwerte
für den Energiebedarf, die wichtigsten Nährstoffe sowie den
Umgang mit Süßigkeiten. Beispiele für einen
Wochenspeiseplan, ein Saisonkalender für Obst und Gemüse
sowie Checklisten zu Essgewohnheiten unterstützen Familien
auf dem Weg zu einer gesunden Ernährung.
Der Ratgeber hat 240
Seiten und kostet 12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Rechtzeitig vorsorgen: Textbausteine und Formulare für
Vollmachten und Verfügungen
Duisburg, 02. November 2017 - Auch wenn ein Mensch nach
Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine
Wünsche zu äußern, kann die medizinische Behandlung nach
seinem Willen gestaltet werden. Dazu muss eine
Patientenverfügung vorliegen, in der zum Beispiel festgelegt
ist, ob starke Schmerzmittel oder künstliche Ernährung zum
Einsatz kommen. Fehlt diese jedoch, müssen Ärzte und
Angehörige versuchen, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln.
Damit eine Patientenverfügung anerkannt wird, muss sie immer
individuell und präzise verfasst werden, „Das
Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale bietet dazu eine
Schritt-für Schritt-Anleitung sowie Formulierungshilfen und
Textbausteine auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung.
Weitere Themen des Ratgebers sind Betreuungsverfügung,
Sorgerechtsverfügung für Kinder, Testament und
Vorsorgevollmacht. Denn selbst um Rechnungen begleichen oder
Post öffnen zu dürfen, brauchen Angehörige eine Vollmacht.
Liegt keine vor, ordnet das Gericht eine gesetzliche
Betreuung an. Ehepartner, Kinder oder Eltern sind nicht
automatisch befugt.
Der erste Teil des Buchs bietet Erläuterungen und
Entscheidungshilfen zu jedem Dokument. Im zweiten Teil
finden sich Musterbeispiele, Formulare zum Ankreuzen und
Textbausteine. So gelingt die Vorsorge zuverlässig und ohne
großen Aufwand. Alle Dokumente lassen sich heraustrennen und
in einen persönlichen Vorsorge-Ordner abheften.
Der Ratgeber hat 184 Seiten und kostet
12,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Spendensammlungen: Echte
Wohltäter von falschen unterscheiden
Ob für Flüchtlinge, Notleidende in Krisengebieten,
bedürftige Kinder oder für kulturelle Anliegen, ob für Tier-
oder Umweltschutz: Alle Jahre wieder wird in der
Weihnachtszeit zu Spenden aufgerufen – per Post, via
Internet und mit der Sammelbüchse in der Hand.
Rund 600.000 Vereine und 22.000 Stiftungen in Deutschland
profitieren von der Bereitschaft, das eigene Portemonnaie
für Menschen in Not, für die Versorgung von Tieren und auch
für kulturelle Belange zu öffnen. „Wer helfen möchte, tut
gut daran, seine Gaben nicht allzu leichtgläubig zu
verteilen. Denn nicht jede Organisation, die verspricht, mit
Euro und Cent Gutes zu bewirken, ist so seriös, wie sie sich
gibt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Folgende Hinweise der Verbraucherzentrale NRW helfen, wahre
Wohltäter von unredlichen Trittbrettfahrern zu
unterscheiden:
• Briefpost fürs Gefühl: Fast täglich landen Spendenaufrufe
in den Briefkästen. Wer einmal gespendet hat, erhält meist
wieder Post. Spendenorganisationen nutzen auch kommerzielle
Adresshändler und beziehen Anschriften etwa aus
Telefonbüchern, durch Preisausschreiben oder von
Versandhändlern.
Dank weiterer Angaben wie Alter, Beruf, Geschlecht und Wert
der bestellten Ware lassen sich unterschiedliche Zielgruppen
herausfiltern und anschreiben. Wer per Post um eine Spende
gebeten wird, sollte sich bei Zweifeln an der
Glaubwürdigkeit Zeit nehmen, die Organisation genauer unter
die Lupe zu nehmen.
Aufschluss bietet etwa ein Blick in den jeweiligen
Jahresbericht, den seriöse Organisationen auf Anfrage
zusenden. Vorsicht ist hingegen geboten, wenn die Werbepost
– statt Daten und Fakten zu liefern – allein auf Gefühle
zielt. Emotionsgeladene Texte und Mitleid erregende Fotos
sind Kennzeichen unseriöser Briefwerbung. Glaubwürdig
hingegen sind klare, aussagekräftige Informationen und
authentische Fotos mit einem erkennbaren Bezug zum
jeweiligen Spendenzweck.
• Mit der Büchse unterwegs: In den Bundesländern
Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen müssen
Spendensammlungen behördlich angemeldet und genehmigt
werden. In allen übrigen Bundesländern genügt es, einen
Verein zu gründen, sich eine Satzung zu geben und auf
Sammeltour zu gehen.
Während eine Sammelbüchse früher verplombt sein musste,
fehlt nun oft eine Vorgabe, um Münzen und Scheine vor
zweckentfremdetem Zugriff zu sichern.
Gerade die direkte Ansprache kann dazu verführen, rasch und
unbedacht zu spenden. Erst recht, wenn versucht wird, mit
Fotos angeblicher Folteropfer, hungernder Kinder oder
gequälter Tiere Mitleid zu erregen. Doch auch bei einer
Sammlung mit der Büchse handelt es bei gezeigten Bildern
womöglich um gestellte Aufnahmen. Besser ist deshalb,
zunächst abzuwinken und sich in Ruhe über die jeweilige
Organisation zu informieren.
Wer seriös agiert, kann in einem Geschäftsbericht darlegen,
wofür das Geld aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen
ausgegeben wird – und freut sich über eine wohl überlegte
Spende per Überweisung. Ist ein Verein oder eine
Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies als Indiz
für Glaubwürdigkeit zu werten. Karitativ anerkannte Spenden
können zudem steuerlich abgesetzt werden.
• Spendenwerber im Internet: Eine eigene Homepage ist
hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer
Organisation. Professionell gestaltete Internetseiten können
zwar vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken.
Doch besser ist, hinter die Kulissen zu blicken und zu
prüfen, ob im Impressum ein Ansprechpartner sowie eine
ordentliche Adresse genannt sind.
Wer Zweifel hegt, sollte um Informationen – Jahresbericht,
Prospekte – bitten und gucken, was andere Quellen im Netz
über die jeweilige Organisation und ihre Aktivitäten äußern.
Das gilt auch für die zahlreichen über soziale Medien – etwa
per Facebook – verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln
sich etliche Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder
einzelne Personen, die vorgeben, sich für eine wohltätige
Aktion zu engagieren.
Die ausgesendeten Appelle rühren mit mitleiderregenden Fotos
direkt ans Herz und somit an die eigene Spendenbereitschaft.
Statt Information zum Spendensammler und Belegen zu dessen
sozialem Engagement, springen die jeweiligen
Bankverbindungen für eine Überweisung meist jedoch sofort
ins Auge.
• Vorsicht bei Fördermitgliedschaften: Viele unseriöse
Gruppen buhlen sogleich um feste Mitglieder. Meist sind die
Beiträge hoch, geboten wird hierfür kaum etwas. Zudem bindet
man sich in der Regel für einen längeren Zeitraum. Denn im
Unterschied zu sonstigen Haustürgeschäften lässt sich die
Verpflichtung zumeist nicht innerhalb von zwei Wochen
widerrufen. Oft fließt auch nur ein kleiner Teil der Beträge
in Hilfsprojekte. Den weit größeren Teil der Spendengelder
verschlucken meist Werbung und Verwaltung.
• Wegweiser durch den Spendendschungel: Das Deutsche
Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an
förderungswürdige Organisationen ein Spenden-Siegel. Derzeit
dürfen sich damit 230 überwiegend soziale Organisationen
schmücken. Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die
mindestens 25.000 Euro an Spenden in den vergangenen zwei
Geschäftsjahre erhalten haben, sich außerdem selbst beim DZI
für eine Prüfung melden und die Kosten hierfür zahlen.
Kleinere Organisationen können dies oft nicht leisten. Wenn
ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies nicht
zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein Spendenaufruf
den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die
Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam
wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das Geld der
Spender verwendet wird.
|
Oktober 2017 |
Kreditwürdigkeitsprüfung durch
Banken
Nachholbedarf bei Information und Dokumentation
Duisburg, 26. Oktober 2017 - Der Dispo war längst
ausgereizt, die Kreditkarte am Limit. Beim Verbraucherkredit
standen zudem noch fast 37.000 Euro offen, als die Bank dem
Ehepaar mit einer Umschuldung die Lösung der Finanzprobleme
anbot. Haken daran: Wenn schon die alte Kreditrate von 400
Euro nicht zu stemmen war, wie sollte das bei nun fälligen
gut 700 Euro klappen?
„Bei der vorgeschriebenen Prüfung durch die Kreditinstitute,
ob der Kunde den gewünschten Kredit während dessen Laufzeit
mit dem vorhandenen Budget überhaupt stemmen kann, läuft es
noch nicht rund“, erläutert Marina Steiner, Leiterin der
Verbraucherzentrale in Duisburg, „der Kredit-Gau des
Ehepaars ist keineswegs ein Einzelfall.“ So mangele es
häufig an Informationen über das Verfahren zur
Kreditwürdigkeitsprüfung sowie an der Dokumentation der
Ergebnisse.
Schon seit März 2016 hat der Gesetzgeber Banken und
Sparkassen verpflichtet zu prüfen, ob und wie viel Kredit
sich der Kunde leisten kann. Darlehen etwa für Auto,
Einbauküche oder Unterhaltungselektronik dürfen nur vergeben
werden, wenn Verbraucher diese voraussichtlich auch
zurückzahlen können. Versäumt die Bank diese
Kreditwürdigkeitsprüfung oder patzt sie dabei, kann der
Kreditnehmer zum Beispiel Ermäßigungen beim Zinssatz
verlangen. Banken und Sparkassen, die sich an einer
aktuellen Befragung der Verbraucherzentrale NRW beteiligt
haben, bestätigten fast unisono, vor der Kreditbewilligung
die derzeitigen Einnahmen und Ausgaben der Kunden zu
checken. Rund die Hälfte konzentriert sich dabei jedoch
allein auf den Ist-Zustand.
„Verantwortliche Kreditvergabe im Sinne des Gesetzes heißt
aber auch, mögliche Veränderungen der Lebensumstände und
deren Konsequenzen für Einkommen und Ausgaben während der
Darlehenslaufzeit in den Blick zu nehmen“, sagt Marina
Steiner. Absehbare Einschnitte wie die näher rückende Rente
einzurechnen gehöre ebenso dazu wie etwa höhere Ausgaben zu
berücksichtigen, weil Kinder auswärts studieren werden.
Auch bei der Information sieht die Verbraucherzentrale NRW
noch Nachholbedarf: So händigen – nach eigener Auskunft –
nur wenige Kreditinstitute ihren Kunden die Kriterien und
Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung aus oder lassen sie
diese zumindest einsehen. „Information über das Verfahren
sowie die Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen sind
jedoch unverzichtbare Bausteine für eine verantwortungsvolle
Kreditvergabe“, fasst der Berater/die Beraterin die
Forderung der Verbraucherzentrale NRW nach Information und
Dokumentation zusammen.
Zudem zeigte die Befragung der Kreditinstitute, dass sich
viele Banken und Sparkassen bei der Vergabe von Krediten an
Menschen mit geringem Einkommen sehr zurückhalten.
„Verantwortliche Kreditvergabe bedeutet aber nicht einen
pauschalen Ausschluss dieser Gruppe, sondern muss
sachgerecht und auf den individuellen Kunden zugeschnitten
erfolgen“, so Steiner.
Für dringend notwendige (Ersatz-)Anschaffungen wie etwa
Waschmaschine oder Kühlschrank sollte ein Darlehen nicht
allein wegen niedriger Einkünfte verwehrt werden, sondern
die Entscheidung darüber von einer individuellen Prüfung
abhängen. „Kreditinstitute sind dann in der Pflicht
auszuloten, ob und wie Ratenhöhe und Laufzeit mit dem
vorhandenen Haushaltsbudget gestemmt werden können“,
erläutert Marina Steiner. Allen voran ist natürlich die
realistische Selbsteinschätzung des Darlehnsnehmers gefragt.
Für den Selbsttest hat die Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.nrw/kreditwuerdigkeit alles
Wissenswerte zusammengestellt.
In der Beratungsstelle gibt es außerdem eine kostenlose
Check-Karte zum Mitnehmen – die hilft, Fallen bei der
Kreditaufnahme zu vermeiden. Hier gibt es auch Rat und
Hilfestellungen, wenn Geldinstitute die
Kreditwürdigkeitsprüfung versäumt oder sich dabei nicht an
die gesetzlichen Vorgaben gehalten haben.
Online lebt man länger Digitalen
Nachlass rechtzeitig regeln
Duisburg, 24. Oktober 2017 - Internet-User verfügen
über Nutzer-Accounts bei E-Mail-Providern, hinterlassen ihr
Profil in Berufsportalen oder bei sozialen Netzwerken, haben
oftmals auch ein Abo bei einem Musik-Streaming- oder
SpieleAnbieter abgeschlossen. Bei ihren Aktivitäten im Netz
hinterlassen sie überall Spuren. Deren Fülle ist für Nutzer
selbst irgendwann kaum noch überschaubar.
Im Todesfall haben Angehörige mit der weiter existierenden
Datenflut etwa bei Facebook oder durch ein noch gültiges
Online-Abo dann häufig ein Problem: Persönliche Daten und
Profile von Verstorbenen geistern weiter im Internet herum,
solange sie keiner löscht. „Wer selbst darüber bestimmen
möchte, was mit seinen online veröffentlichten Fotos,
Nachrichten und Kommentaren nach seinem Tod passiert, sollte
sich so früh wie möglich um die Regelung seines digitalen
Nachlasses kümmern“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Folgende Vorkehrungen dazu sind wichtig, auch um Angehörigen
unnötigen Ärger und zusätzliche Kosten zu ersparen:
Alles wird vererbt: Nicht nur die persönlichen Güter oder
das Geld auf dem Konto, sondern auch Accounts, Abos und
Verträge, die online abgeschlossen wurden, gehören zum
persönlichen Nachlass. Ganz gleich ob analog oder digital:
Nachlassempfänger erben sämtliche Rechte und Pflichten. Das
bedeutet, Verträge enden nicht bei Tod, sondern laufen
weiter: Erben müssen eine bestellte Kamera bezahlen, eine
gebuchte Reise stornieren oder die laufenden Posten für ein
Spiele-Abo im Internet übernehmen.
Zu Lebzeiten auch bei digitalen Daten vorsorgen: Wer den
Überblick über die eigenen Daten nicht verlieren und den
Umgang mit seinem digitalen Nachlass nach seinem Tod in der
eigenen Hand behalten möchte, sollte eine Liste erstellen,
in der alle bestehenden Accounts mit Benutzernamen und
Passwörtern aufgelistet sind. Außerdem sollte zu Lebzeiten
festgelegt werden, welche Daten und Fotos im Falle des
Ablebens im Netz zu tilgen sind und was mit dem persönlichen
Profil in einem sozialen Netzwerk passieren soll. Bei
Facebook etwa können User einen Nachlass-Kontakt einrichten,
der sich um den Account im Ernstfall kümmern kann.
Vertrauensperson instruieren: Ohne Anleitung, Überblick
und Zugang ist es für Erben schwierig, die bestehenden
Online-Konten eines Verstorbenen zu kündigen oder dessen
persönliche Daten zu löschen. Die Liste mit Zugangsdaten und
Anleitung zu den Accounts und Daten sollte an einem sicheren
Ort verwahrt werden. In einer zu Lebzeiten erstellten
Vollmacht „über den Tod hinaus“ kann festgelegt werden, wer
die gewünschten Regelungen umsetzen soll. Diese Vollmacht
sollte einer Vertrauensperson ausgehändigt werden. Eine
Kopie der Vollmacht gehört zur Sicherheit mit in die
Nachlassunterlagen.
Spurensuche im Internet: Erben sollten sich rasch einen
Überblick über die persönlichen Hinterlassenschaften eines
Verstorbenen im Internet verschaffen. Dreh- und Angelpunkt
ist das E-Mail-Konto. Hier laufen Rechnungen oder Mahnungen
aus Online-Geschäften auf. Anhand der eingegangenen Post
lässt sich auch oft ablesen, wo Mitgliedschaften bestehen.
Ist das Zugangswort bekannt, können über das E-Mail-Konto
des Verstorbenen weitere Passwörter aus der Zugangsliste bei
anderen Online-Diensten zurückgesetzt werden.
Wer den persönlichen Schlüssel zum „Sesam-öffne-dich“ jedoch
nicht weiß, muss sich an den jeweiligen Online-Dienstleister
wenden, um das Abwickeln der Geschäftsvorgänge und das
Löschen des Nutzerkontos in Gang zu setzen. Bislang ist
jedoch noch nicht rechtlich eindeutig geklärt, ob und in
welcher Form Erben an gespeicherte Daten von Verstorbenen
bei Online-Anbietern überhaupt ran dürfen.
Kommerzielle Nachlassverwalter: Es gibt auch
Firmen, die auf Spurensuche im Netz gehen und eine
kommerzielle Verwaltung des digitalen Erbes anbieten. Deren
Seriosität und Sicherheit können von Laien jedoch nur schwer
beurteilt werden. Wer einen solchen Dienst beauftragen
möchte, sollte sich zuvor genau nach dem Leistungsumfang und
den Kosten erkundigen. Auf keinen Fall sollten einem
Datensuchdienst Passwörter anvertraut oder Computer,
Smartphone oder Tablet ausgehändigt werden.
Weitere Infos zum Thema "Digitaler Nachlass" gibt's im
Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/digitaler-nachlass.
Vorbereitungen für Todesfall
treffen - Beistand in Bestattungsfragen
In einer Gesellschaft, in der das Sterben weitgehend
ausgeklammert wird, sind viele Angehörige nicht auf
Todesfälle vorbereitet. Selbst, wenn dem Sterben ein langer
Abschied vorausgeht, setzen sich viele nicht mit den
Aufgaben auseinander, die danach unabänderlich warten.
Einen Sarg oder eine Urne aussuchen, die Bestattung
organisieren, Verwandte und Freunde informieren,
Formalitäten erledigen – mitten im Schmerz müssen viele
nüchterne Entscheidungen getroffen werden, die zum Teil
erhebliche finanzielle Folgen haben. Unterstützung dabei
bietet das Buch „Was tun, wenn jemand stirbt? Ein Ratgeber
in Bestattungsfragen“ der Verbraucherzentrale.
Der Ratgeber informiert darüber, welche Maßnahmen in welcher
Reihenfolge getroffen werden sollten, und legt auch offen,
welche Kosten entstehen. Die Verpflichtungen hören jedoch
nicht auf, sobald die Sterbeurkunde beantragt und eine
Trauerfeier organisiert ist.
Das Buch erläutert auch, welche Aufgaben in der Zeit danach
auf die Angehörigen zukommen – von der Regelung der
Bankgeschäfte bis zur Auflösung der Wohnung des
Verstorbenen. Außerdem erfahren die Leserinnen und Leser,
wie sie mit ihrer Trauer umgehen und wo sie Hilfe finden
können. Das letzte Kapitel richtet sich mit einer Checkliste
vor allem an diejenigen, die Vorsorge für ihre eigene
Bestattung treffen wollen, um ihre Angehörigen zu entlasten.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet
12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Lob und Tadel im Netz nicht blind
vertrauen Umgang mit Pflegebewertungsportalen
Duisburg, 19. Oktober 2017 - Ein schlimmer Unfall,
eine schwere Erkrankung oder immer stärker schwindende
Kräfte – die Suche nach einem Pflegeheim, das Wohnen mit den
passenden Betreuungs- oder Pflegedienstleistungen verknüpft,
ist oftmals schwierig. Zur ersten Orientierung bieten
zunehmend einschlägige Portale im Internet ihre Hilfe an,
die auf die Bewertung von Pflegeheimen ausgerichtet sind.
Online werden auf einem Portal verschiedene
Pflegeeinrichtungen meist mit Informationen zu ihren Häusern
und zu ihrem Angebot, mit KurzEinschätzungen, knappen
Erfahrungsberichten, Bewertungs-Noten sowie mit Bildern und
einem Link auf die jeweilige Web-Seite eines Pflegeheims
abgebildet. „Pflegeheimsuchende sollten den dargebotenen
Eindrücken und Bewertungen jedoch nicht blind vertrauen,
sondern sich breit und umfassend über infrage kommende
Einrichtungen informieren“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Bei der Prüfung von Einrichtungen helfen folgende Punkte:
Persönliche Checkliste: Wer eine passende Einrichtung für
sich oder einen Angehörigen sucht, sollte zunächst
zusammenstellen, was individuell bei der Versorgung und
Unterbringung im Pflegeheim besonders wichtig ist. Hierzu
zählen etwa Fragen, ob die künftigen Bewohner eigene Möbel
mitbringen und ihren Tagesablauf mit gestalten können,
welche Angebote – zum Beispiel Krankengymnastik und
Logopädie – es in der Einrichtung gibt. Hierbei gilt auch zu
ermitteln, welcher Eigenanteil für die Unterbringung im
Pflegeheim monatlich gezahlt werden kann.
Begrenzte Orientierungshilfe im Internet:
Bewertungsportale können höchstens nützliche Zusatzhinweise
liefern, aber niemals ausschlaggebend für die Entscheidung
eines Heimplatzes sein. Bewertungen von anderen Nutzern sind
immer subjektiv und können falsche Eindrücke erzeugen.
Außerdem bieten einige Betreiber von Portalen Pflegeheimen
an, sich selbst gegen Bezahlung umfassender darzustellen, um
ihre Klickzahlen zu steigern. Sinnvoll ist daher,
Bewertungen auf mehreren Portalen anzuschauen. Der Klick
aufs Impressum, auf die Angaben zum Datenschutz und zur
Finanzierung vermittelt einen Eindruck vom Betreiber des
jeweiligen Bewertungsportals.
Das Einkreisen von Pflegeheimen in der Nähe wird
erleichtert, wenn die Trefferlisten nach den Kriterien
„Entfernung“ und „Bewertung“ sortierbar sind. Bewertungen
sollten auch Hinweise zum Personal, Pflege- und
Speisenangebot enthalten. Wer eine Einschätzungen und
Auskünfte nur gegen die Preisgabe des eigenen Namens, der
Adresse, Rufnummer und persönlichen Lebenssituation erhält,
sollte bedenken, dass diese Daten möglicherweise gespeichert
oder sogar an Pflegeheime weitergegeben werden.
Angebote prüfen und vergleichen: Vor der Entscheidung für
ein Heim, sollten Angebote und Preise von mehreren
Einrichtungen verglichen werden. In den Unterlagen und
Beschreibungen muss alles Wesentliche zur Unterkunft, zu den
Dienstleistungen, zu Kosten und Kündigungsfristen
verständlich aufgeführt und erklärt werden.
Bevor die Unterschrift unter einen Vertrag gesetzt wird, ist
es ratsam, mehrere Einrichtungen persönlich in Augenschein
zu nehmen, um sich einen Eindruck zu verschaffen:
Interessenten sollten sich die Wohn- und Aufenthaltsbereiche
ansehen, im Heim am Mittagessen teilnehmen und sich
erkundigen, welche Angebote über die Pflegeleistungen hinaus
wie viele Pflegekräfte pro Schicht zur Verfügung stehen.
Unter Umständen ergibt sich auch ein Kontakt mit Personen,
die eine Einrichtung kennen oder dort leben.
Nichts überstürzen: Wichtig ist, im Vorfeld auch zu
ermitteln, welche Pflege- oder Betreuungsleistungen im
jeweiligen Angebot auf keinen Fall enthalten sind. Erst wenn
alle Punkte sorgfältig geprüft und sämtliche offenen Fragen
geklärt sind, sollte ein Heimvertrag unterschrieben werden.
Weitere Infos zur Suche nach dem passenden Pflegeheim bietet
die Verbraucherzentrale NRW im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12023.
Wenn das Heim zu Geld wird
Hilfe beim Immobilienverkauf mit oder ohne Makler
Der Immobilienmarkt boomt. Eine konstant starke Nachfrage
hat zu deutlich steigenden Preisen geführt. Doch auch beim
Immobilienverkauf ist der optimale Erfolg eine Sache der
richtigen Informationen, des passenden Timings und des
eigenen Einsatzes. Der neu aufgelegte Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Meine Immobilie verkaufen, verschenken
oder vererben“ unterstützt Eigentümerinnen und Eigentümer
dabei, den Marktwert ihrer Wohnung oder ihres Hauses zu
ermitteln und in Ruhe den passenden Käufer zu finden – mit
oder ohne Makler.
Wie kann man Interessenten begeistern? Welche Unterlagen
wollen sie sehen, worauf haben sie Anspruch? Wie lässt sich
der wichtige erste Eindruck gestalten? Was ist beim
Notarvertrag zu beachten?
Das Buch beantwortet diese und weitere Fragen und bietet
jede Menge Tipps, Warnungen sowie Fallbeispiele. Der
Ratgeber zeigt auch Alternativen auf, wie die Wohnung oder
das Haus in der Familie bleiben kann, etwa durch eine
Schenkung gegen Wohnrecht, Nießbrauch oder Rente. Mit den
eigenen Kindern oder anderen nahestehenden Personen sind
vielfältige Absprachen möglich. Soll das Eigentum erst im
Todesfall übergehen, lässt sich das per Erbvertrag regeln,
insbesondere, wenn der spätere Erbe schon vorab Leistungen
erbringen soll. Sonst sorgt ein Testament für Klarheit.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet
14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Gesund essen, gesund bleiben
Ratgeber bietet 10-Punkte-Programm für mehr Wohlbefinden
Duisburg, 12. Oktober 2017 - Wer Gesundheit und
Gewicht dauerhaft in Balance bringen möchte, findet
fachkundige Unterstützung bei der Verbraucherzentrale NRW.
Ihr neuer Ratgeber „Gewicht im Griff. Das 10-Punkte-Programm
für mehr Wohlbefinden“ ist die optimale Lektüre für alle,
die ihren Lebensstil mit einer gesunden Ernährung positiv
beeinflussen möchten. Denn laut Deutscher Gesellschaft für
Ernährung (DGE) lassen sich so bis zu 90 Prozent aller
Diabeteserkrankungen, bis zu 80 Prozent aller Herzinfarkte
und rund 50 Prozent aller Schlaganfälle vermeiden.
Der Ratgeber klärt auf, welche Nährstoffe der menschliche
Organismus braucht, warum Vollkornprodukte wertvoll sind und
ob pflanzliche Alternativen zu tierischen Produkten halten,
was sie versprechen.
Checklisten am Kapitelanfang und -ende helfen, das eigene
Essverhalten besser zu verstehen und die eigenen
Fortschritte zu überprüfen. Punkt für Punkt folgen
zahlreiche alltagstaugliche Ernährungsempfehlungen – etwa
Tipps für die Mahlzeitenplanung unterwegs und im Beruf. Die
60 Rezepte für Frühstück, Salate, Suppen, Hauptgerichte und
Desserts sind einfach nachzukochen, kalorienarm und
nährstoffreich.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet
19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
SPAREN BEIM WARMWASSER OHNE HETZEN UND FRIEREN DUSCHKOSTEN
IN DUISBURG UND WIE MAN SIE SENKT
Die Ausstellung zu dem Thema eröffnete Dr.
Jan-Pieter Barbian, Direktor der Zentralbibliothek Duisburg,
im Foyer des Stadtfensters. – Was kostet eigentlich Duschen?
Auf Campingplätzen zum Beispiel weiß man das oft genau: Für
20 Cent oder einen anderen Festbetrag fließt eine Minute
warmes Wasser. Aber wie ist das zu Hause, bei den Preisen
hier in Duisburg?
Das beantwortet die Verbraucherzentrale NRW in der Aktion
„Dreh auf und spar“. Und sie zeigt, wie
Sparen beim Duschen ganz ohne Hetzen und Frieren möglich
ist. „20 Cent pro Minute zahlen in der heimischen Dusche
sicherlich die Wenigsten“, sagten die Energieberater Jochen
Kruse und Rainer Bank am Donnerstag bei der Vorstellung der
Aktion. „Aber zehn Cent kann schon allein der Strom kosten,
den der elektrische Durchlauferhitzer verbraucht.“ Für acht
Minuten Duschen wären das 80 Cent, bei täglicher Dusche mehr
als 290 Euro im Jahr. Bei den Wasser- und Abwasserpreisen in
Duisburg kämen dann insgesamt jährlich rund 410,- Euro fürs
Duschen zusammen. Für eine Person. Ihre eigenen Kosten
können Duisburger Haushalte unter
www.verbraucherzentrale.nrw/duschrechner ermitteln.
„Jetzt könnte man natürlich sagen: Dusch seltener, kürzer
und kälter, dann sparst du“, sagten Kruse und Bank. Das sei
auch eigentlich gar nicht falsch – die Uhr zumindest im
Blick zu behalten, empfehle auch die Verbraucherzentrale.
„Aber mit einem Sparduschkopf und den richtigen
Einstellungen kann ich oft genauso gut und viel bequemer
sparen – und in Kombination sogar doppelt.“ Durch einen
Sparduschkopf fließen maximal neun Liter Wasser pro Minute
statt der üblichen bis zu zwölf Liter. Regenduschen haben
sogar Schüttmengen von bis zu 20 Litern. „Das macht
natürlich einen Riesenunterschied – halbe Schüttmenge
bedeutet oft auch halbe Kosten“, erklärten Kruse und Bank.
Das Duschen bleibe mit Sparduschkopf trotzdem angenehm, weil der
Wasserstrahl mit Luft aufgefüllt werde. Wie aber findet man
ein gutes Modell? „Auf Kennzeichnungen wie ‚sparsam‘ oder
‚öko‘ ist kein Verlass“, betonten Kruse und Bank. Nur die
Angabe der Liter pro Minute sei wirklich hilfreich. „Die
Schüttmenge ist allerdings leider längst nicht immer
angegeben“, berichteten sie. Die Suche nach Modellen mit
Kennzeichnung lohne sich aber für alle, die zuverlässig
sparen wollten.
Entscheidend ist die Schüttmenge auch bei bestimmten, oft
älteren Durchlauferhitzern. „Diese hydraulisch gesteuerten
Geräte funktionieren meist nicht, wenn weniger als acht
Liter pro Minute fließen“, erklärten Kruse und Bank. Wenn
möglich, empfehlen sie deshalb den Umstieg auf elektronische
Erhitzer. Diese haben kein Problem mit kleineren
Schüttmengen. Weiterer Vorteil: Man kann die gewünschte
Duschtemperatur am Gerät genau voreinstellen.
„Dann wird Wasser nicht mehr heißer gemacht, als nötig –
auch das spart Energie“, so Kruse und Bank. Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/warmwasser gibt es Tipps und
Anleitungen zum Ermitteln des Verbrauchs sowie zum Sparen
beim Warmwasser – auch mit Zentralheizungen.
Individuelle Empfehlungen gibt die Energieberatung der
Verbraucherzentrale NRW bei Terminen vor Ort oder in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Termine
gibt es unter 0203/488 011-01, unter 0211 / 33 996 555 und
unter www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.
BEIM DUSCHEN AUFDREHEN UND
TROTZDEM SPAREN
EIGENE KOSTEN AM AKTIONSSTAND BERECHNEN
Duisburg, 09. Oktober 2017 - Unter der Dusche so richtig
entspannen und dabei noch sparen? Das geht, verspricht die
Verbraucherzentrale NRW. Wie genau, zeigt sie am
Aktionsstand „Dreh auf und spar!“ am Donnerstag, 12.10.2017,
im Foyer der Zentralbibliothek, Stadtfenster. Von 11-15 Uhr
können Duisburger dort mit dem digitalen Duschrechner ihre
eigenen Duschkosten ermitteln.
An der Aktionswand können sie testen, welcher Duschtyp sie
mit ihren Vorlieben und Gewohnheiten sind. Dazu gibt es jede
Menge Tipps, wie Energieverbrauch und Kosten ganz bequem
sinken – ohne Hetzen und Frieren. Bei allen Systemen vom
Durchlauferhitzer bis zur Zentralheizung. An echten
Beispielen zeigen die EnergieFachleute zudem, wie
Durchflussbegrenzer und Sparduschköpfe funktionieren und wie
man sie anbringt.
Mehr Informationen zum Thema, den Duschrechner online sowie
einen Terminkalender mit Vorträgen und anderen
Veranstaltungen gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/warmwasser. Eine ausführliche
Energieberatung, auch im eigenen Zuhause, können Verbraucher
jederzeit vereinbaren unter 0203/488 011-01, unter 0211 / 33
996 555 oder unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.
Versicherung wechseln
und sparen
Duisburg, 05. Oktober 2017 - Einmal im Jahr sollten
Autofahrerinnen und Autofahrer ihre KfzVersicherung
überprüfen. Denn oft lassen sich die Policen optimieren und
somit Kosten sparen. Das günstigste und das teuerste Angebot
können mitunter eintausend Euro auseinanderliegen, wie ein
Vergleich der Stiftung Warentest ergeben hat.
Der 30. November gilt als Stichtag, da viele
Autoversicherungen bis zum Ende des Kalenderjahrs laufen und
die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Eine gute
Gelegenheit, um die gesamte persönliche
Versicherungssituation einmal genauer unter die Lupe zu
nehmen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig
versichert. Wer braucht welche Versicherung?“ bietet einen
umfassenden Überblick über das vielschichtige Angebot der
Policen.
Von Krankheit und Pflegefall über Unfallrisiko und
Berufsunfähigkeit bis hin zu Prozesskosten und
Auslandsreisen – es gibt es viele Risiken, gegen die sich
Verbraucherinnen und Verbraucher absichern können. Einige
Verträge sind überflüssig oder zu teuer, andere dagegen in
bestimmten Lebenssituationen unerlässlich. Die informativen
Tabellen im Ratgeber eignen sich für einen schnellen Check,
die einzelnen Kapitel zur ausführlichen Analyse des eigenen
Bedarfs. So können Leserinnen und Leser am Ende selbst
einschätzen, ob sie vor den größten Gefahren wirksam
geschützt sind, und bekommen rechtzeitig vor dem 30.
November Tipps, wie sie zu teure oder überflüssige Verträge
beenden können.
Der Ratgeber hat 184 Seiten und kostet
16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Milchzähne pflegen und regelmäßig untersuchen lassen
Gesetzliche Leistungen beim Arztbesuch reichen meist aus
Zu viel Zuckerhaltiges im Mund und zu wenig Zähneputzen –
dieser Kombi sind die ersten Zähne von Kleinkindern nicht
gewachsen. Fast jedes fünfte Kind unter drei Jahren in
Deutschland leidet an Karies. „Gesund beginnt im Mund –
Gemeinsam für starke Milchzähne“ lautet von daher das Motto
zum diesjährigen Tag der Zahngesundheit am 25. September.
Rund um den Stichtag weisen Zahnärzte Eltern darauf hin, wie
wichtig die Pflege der Milchzähne für die gesunde
Entwicklung von Klein- und Vorschulkindern ist und welche
Kontrolluntersuchungen gegen Karies und Co. sie für die
Jüngsten anbieten. „Gesetzlich krankenversicherte Eltern
sollten bei zahnärztlichen Vorsorgeterminen jedoch darauf
pochen, dass sie korrekt über die Kassenleistungen
informiert werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
„Denn auch für Milchzähne werden kostenpflichtige
Zusatzleistungen angeboten, die gesetzlich Versicherte nicht
annehmen müssen und die nicht unbedingt nötig sind.“
Folgende Hinweise unterstützen Eltern beim Zahnarztbesuch
mit ihren Sprösslingen:
Kostenlose Leistungen für Kinder in der Zahnarztpraxis:
Damit Kinder auch künftig mit gesunden Zähnen kraftvoll in
einen Apfel beißen oder ihr Butterbrot genussvoll kauen
können, sind drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen
für Kinder zwischen drei und sechs Jahren jeweils im Abstand
von mindestens zwölf Monaten vorgesehen.
Ab sechs bis zum Beginn der Volljährigkeit gibt’s die
kostenlose Kontrolle der eigenen Kauwerkzeuge dann zwei Mal
Im Jahr. Ab zweieinhalb Jahren können Kinder mit hohem
Kariesrisiko alle drei Monate eine Behandlung mit
Fluoridlack zur Vorbeugung von Zahnfäule bekommen. Kosten
für die Entfernung harter Beläge übernehmen die gesetzlichen
Krankenkassen hingegen bis zur Volljährigkeit nur einmal im
Jahr.
Reglungen zur Behandlung von Fissuren: Fissuren sind
Rillen und Furchen auf der Kaufläche der Backenzähne. Eine
Versiegelung soll vor Karies schützen, vor allem, wenn die
Fissuren stark ausgeprägt sind. Diese Leistung übernehmen
die Kassen nur für die beiden bleibenden Backenzähne, die
sich vor den Weisheitszähnen befinden. Empfohlen wird die
Versiegelung von Fissuren vor allem für Kinder mit erhöhtem
Kariesrisiko.
Die Versiegelung weiterer Zähne müssen Eltern aus eigener
Tasche bezahlen, was aus fachlicher Sicht jedoch nicht nötig
ist. Auch eine professionelle Zahnreinigung bei Kindern muss
von den Eltern als eigene Leistung selbst bezahlt werden.
Tipps zum Kostensparen: Sollten Kieferorthopäden dazu
raten, die Zahnoberfläche vor oder während einer
ZahnspangenBehandlung als Kariesschutz zu versiegeln, lohnt
sich auf alle Fälle eine Nachfrage bei der jeweiligen
Krankenkasse. Denn einige zahlen einen freiwilligen Zuschuss
für diese spezielle Pflege. Ganz wichtig: Ab dem 12.
Lebensjahr können die halbjährlichen Untersuchungen beim
Zahnarzt in das persönliche Bonusheft eingetragen werden,
das auch kleine Patienten zum Nachweis ihrer regelmäßigen
Kontrolluntersuchungen erhalten. Durch die regelmäßigen
Einträge erhöhen sich später die Zuschüsse, falls einmal
Zahnersatz nötig sein sollte.
Wirksamer Schutz vor Karies: Ab dem ersten Milchzahn
regelmäßig Zähne putzen, das ist die beste Vorsorge vor
schmerzhaften Löchern im Zahn. Im Vorschulalter eignet sich
am besten eine Zahnpasta, die bis zu 500 ppm (parts pro
million) Fluorid enthält. Ab sechs Jahren kann die Zahncreme
auch eine höhere Konzentration von 1.000 bis 1.500 ppm
Fluorid aufweisen.
Der Zahngesundheit des Nachwuchses zuliebe sollten Eltern
aufs Verabreichen von Fruchtsäften oder süßen Tees möglichst
verzichten. Auch noch wichtig: Seit September 2016 können
Kinder mit Zahnproblemen schon ab dem sechsten Lebensmonat
vom Kinderarzt an einen Zahnarzt überwiesen werden. Dies
sollte im gelben Untersuchungsheft dokumentiert werden.
Mehr Infos und Tipps zur Zahngesundheit gibt’s im Internet
unter www.kostenfalle-zahn.de. Eine unabhängige Beratung zu
Behandlungen und Patientenrechten rund um Zähne bietet die
Verbraucherzentrale NRW außerdem in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 an. Kontakte unter
www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.
Entlastung für pflegende Angehörige - Ratgeber
begleitet durch den Alltag
Mehr als zwei Drittel aller pflegebedürftigen Menschen in
Deutschland werden zu Hause versorgt. Viele pflegende
Angehörige treten hierfür im Job kürzer oder richten ihre
gesamte Freizeit nach den Bedürfnissen der zu betreuenden
Person aus. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Pflege
zu Hause organisieren. Was Angehörige wissen müssen“
unterstützt Pflegende bei ihrem körperlich und emotional
herausfordernden Engagement.
Wenn Angehörige eine verantwortungsvolle Pflege übernehmen,
stehen sie vor einer Fülle an Fragen. Was kommt auf mich zu?
Welche Leistungen bekommen Pflegebedürftige? Wie finde ich
einen passenden unterstützenden Pflegedienst? Wie kann ich
meine Wohnung umgestalten?
Der Ratgeber gibt Tipps und Praxishinweise
– von der Antragsstellung bei der Pflegeversicherung bis zur
Organisation des Alltags. So nennt er beispielsweise
zuständige Stellen für finanzielle Unterstützung, geht auf
rechtliche Aspekte von Vollmachten ein oder erläutert
Schutzmaßnahmen gegen Wundliegen. Außerdem wird die jüngste
Pflegereform 2017 berücksichtigt und mit ihren wichtigsten
Vor- und Nachteilen erläutert. Sperrige Begriffe wie
„Pflegesachleistung“ oder „Verhinderungspflege“ werden zudem
anschaulich erklärt.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet
14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
|
September 2017 |
Die Verbraucherzentrale in Duisburg bleibt am
22.09.2017 wegen einer internen Veranstaltung geschlossen.
Verbraucher können sich bei Rechtsfragen an das
Verbrauchertelefon wenden: montags bis freitags von 9 bis 17
Uhr unter der Rufnummer 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro/Minute
aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend.
Kostenlose Informationen finden Verbraucher auf der
Internetseite www.verbraucherzentrale-nrw.de.
Stürme und Überschwemmungen am Urlaubsziel:
Kündigungsrecht für Pauschalreisende
Duisburg, 14. September 2017 - Der stärkste
Hurrikan seit mehr als 50 Jahren sucht zurzeit die
karibischen Inseln und den Südzipfel Floridas heim.
Windgeschwindigkeiten über 200 Stundenkilometer, Flutwellen
und Überschwemmungen enden in Verwüstungen, die
Infrastruktur und Versorgung zusammenbrechen lassen.
„Pauschalreisende, die einen Urlaubstrip etwa nach Kuba, auf
die Bahamas oder in die Sonne Floridas gebucht haben und nun
sehen, wie sich der Traumort in einen Ort des Alptraums
verwandelt, sind nicht rechtlos“, so die Verbraucherzentrale
NRW: „Wenn der konkrete Urlaubsort betroffen ist, können sie
den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen und müssen
den Reisepreis nicht zahlen.“
Bereits voraus- oder angezahlte Beträge können
zurückverlangt werden. Auch darf der Reiseveranstalter dann
keine Stornopauschalen oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung
stellen. Umgekehrt muss der Veranstalter die Reise auch
nicht durchführen. Wichtig: Reiseveranstalter sind in der
Pflicht, die Wetterlage und deren Auswirkungen vor Ort im
Blick zu behalten und zu entscheiden, ob eine ordnungsgemäße
Durchführung der Reise gewährleistet werden kann. Vor
Reiseantritt sollte beim Reiseveranstalter eine Bestätigung
eingeholt werden, dass die Reise nicht durch die
Auswirkungen des Unwetters beeinträchtigt ist.
Kommen die Veranstalter ihrer Zielgebietsbeobachtungspflicht
nicht nach, müssen sie Schadenersatz leisten, falls der
Pauschalurlauber in einem Hotel mit abgedecktem Dach, ohne
Stromversorgung oder in einer von der Flut unbewohnbar
gewordenem Stadtteil strandet. Wurde der Urlauber vom
Hurrikan am Ferienziel ereilt und hat er die Reise daraufhin
abgebrochen, muss er die Kosten für Hin- und Rückflug sowie
die Hotelkosten bis zum Urlaubsabbruch bezahlen. Der
Reisende bekommt sein Geld nur für noch nicht erbrachte
Reiseleistungen zurück. Der Veranstalter ist verpflichtet,
den Reisenden schnellstmöglich zurückzubefördern.
Ist der Rückflug teurer, werden diese Mehrkosten zwischen
Urlauber und Veranstalter geteilt. Weitere Mehrkosten, etwa
solche für einen längeren Aufenthalt, muss der Reisende
allein tragen. Schadenersatzansprüche gegen den
Reiseveranstalter, z. B. wegen beschädigtem Reisegepäck oder
vertaner Urlaubszeit, hat der Reisende nicht. Im Gegensatz
zu Pauschalreisenden haben Individualreisende kein
Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt.
Wer nur einen Flug gebucht hat, trägt das Katastrophenrisiko
allein und ist auf Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen.
Nur wenn der Flug ersatzlos gestrichen wird, gibt es den
Flugpreis zurück. Kosten für die Umbuchung auf eine andere
Maschine müssen Individualreisende selbst tragen.
www.verbraucherzentrale.nrw
Gesundheit im grünen Pulver? Trendprodukte mit
Matcha
Matcha-Tee, Matcha-Latte mit Milch oder auch Matcha
als Zutat in Smoothies, Eis, Kuchen, Keksen oder in
pflegender Kosmetik: Die zu Pulver gemahlenen Teeblätter aus
Japan verheißen in immer mehr Produkten nicht nur exotischen
Genuss. Dem leuchtend grünen Pulver werden zudem allerlei
gesundheitsfördernde Wirkungen gegenüber konventionellen
Grünteeprodukten nachgesagt.
„Für die vielerorts angepriesenen präventiven oder sogar
heilenden Wirkungen von Matcha fehlt’s jedoch an
wissenschaftlich fundierten oder eindeutigen Beweisen. Zudem
sind in vielen Produkten nur Spuren der fernöstlichen Zutat
zu finden, für die jedoch ein kräftiger Preisaufschlag
verlangt wird“, entzaubert die Verbraucherzentrale NRW den
Hype ums japanische Grün vielfach als reine
Verkaufsförderungsstrategie. Sie erklärt, was am Trend dran
und in den Teeblättern tatsächlich drin ist: Viel Grün um
nichts?:
„Matcha“ kommt aus dem Japanischen und heißt „gemahlener
Tee“. Lebensmittelrechtlich geschützt ist der Begriff nicht,
sodass nicht klar geregelt ist, was Matcha zum Beispiel von
herkömmlichem grünen Tee konkret unterscheiden muss. Zwar
wird bei Matcha das ganze Blatt verzehrt, allerdings ist
fraglich, ob mit diesem Plus sekundärer Pflanzenstoffe ein
zusätzlicher gesundheitlicher Nutzen einhergeht.
Was das Zutatenverzeichnis verrät: Wer dem grünen
Matcha-Design der Verpackungen mit Hilfe der Zutatenliste
auf den Grund geht, findet dort häufig nur Spuren der
Gesundheit versprechenden Zutat. Drinks, Cookies oder Müsli
mit gerade mal 0,5 oder 1 Prozent Matcha-Gehalt lassen deren
vermeintlichen Kick für die Gesundheit gegen Null tendieren.
Der grünen Matcha-Werbung auf Produktvorderseiten sollte
daher nicht blauäugig vertraut werden. Wachsam bei
Wachmachern: Matcha kann durchaus mehr Koffein als
herkömmlicher Grüntee enthalten. Je nach Rezeptur kann es
die Zutat dabei sogar mit einem Espresso aufnehmen. Produkte
mit einem hohen Matcha-Anteil sollten daher bei Kindern
nicht auf den Teller oder in die Tasse kommen. Schwangere
oder stillende Frauen sollten wegen der enthaltenen
Wachmacher auf einen moderaten Verzehr achten.
Von der Suche bis zum Kaufvertrag: Der Weg zur
eigenen Wohnung
Selbstbestimmtes Wohnen, Altersvorsorge und eine
sichere Geldanlage – eine eigene Wohnung bietet zahlreiche
handfeste Vorteile. Doch dieser große Schritt muss gut
überlegt sein.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Eigentumswohnung:
Auswahl und Kauf“ gibt Interessenten praxisnahe
Informationen an die Hand und schärft den Blick für das
Wesentliche. Der Aufbau des Buches orientiert sich an der
tatsächlichen Chronologie des Immobilienkaufs. Nach einer
begrifflichen Einführung folgen grundsätzliche Erwägungen
über das Für und Wider der eigenen Wohnung – veranschaulicht
durch konkrete Rechenbeispiele.
In welchem Zustand ist das Objekt? Wie sind die Verhältnisse
innerhalb der Eigentümergemeinschaft? Wie lassen sich der
Kauf und der spätere Unterhalt finanzieren? Und welche
Rechte gelten, wenn sich später Mängel offenbaren?
Mit zahlreichen Checklisten und Praxisbeispielen gibt der
Ratgeber Antworten. Zudem bereitet er die Leserinnen und
Leser ausführlich auf zwei entscheidende Punkte vor: den
Kaufvertrag und den Termin beim Notar. Wer mithilfe des
Buchs seine kurz- und langfristigen Interessen in Ruhe
analysiert und abwägt, stellt die Entscheidung für die
eigenen vier Wände auf ein solides Fundament.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet
19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg und im Buchhandel erhältlich.
Achtung: Vermeintliche Schnäppchen bei
Kanalinspektionen
Duisburg, 06. September 2017 - Aus aktuellem Anlass
warnt das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung der
Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit den
Wirtschaftsbetrieben Duisburg vor Gratis-Schnäppchen an der
Haustür: Derzeit bieten Kanalsanierungsfirmen im Stadtgebiet
Duisburg und Umgebung „kostenlose Kanalinspektionen“ an, die
einen Einblick ins Innere der Abwasserrohre bieten.
Doch Verbraucher sollten bei solchen Angeboten skeptisch
sein, denn die Firma wird die Kosten für eine solche
Kanalsichtung im darauf folgenden Sanierungsangebot
unterbringen. Was also vermeintlich kostenlos daher kommt,
wird in einem Angebot versteckt wieder an den Verbraucher
weitergegeben.
Umbauen für die Zukunft
Duisburg, 06. September 2017 - Für die meisten
Menschen sind die eigenen vier Wände der wichtigste
Rückzugsort. Wer möchte nicht bis ins hohe Alter in seinem
gewohnten Umfeld bleiben? Damit das gelingt, sollten sich
Eigentümerinnen und Eigentümer allerdings schon frühzeitig
Gedanken machen. Oft sind nur kleinere Umgestaltungen im
Haus oder in der Wohnung notwendig, um ausreichend
Bewegungsflächen zu schaffen und Barrieren zu beseitigen.
Der Ratgeber „Clever umbauen. Komfortabel in die besten
Jahre“ der Verbraucherzentrale stellt passende Ideen vor,
von denen die ganze Familie profitiert: Leichtgängige Türen,
ebenerdige Duschen oder Schränke und Kücheneinrichtungen mit
Vollauszügen erleichtern den Alltag unmittelbar.
Im Buch schildern Experten, worauf es bei der Planung
ankommt. Rechenbeispiele und Checklisten erleichtern dabei
die Kalkulation. Am Beispiel von Musterfamilien wird
beschrieben, welche Aufgaben und Fragen auf sie zukommen:
Was ist technisch machbar? Worauf kommt es im zentralen
Wohnbereich an? Wie finde ich die passenden
Handwerksbetriebe? Wie lässt sich ein geplanter Umbau
finanzieren?
Das Buch gibt Antworten, bietet Lösungsvorschläge und
erläutert die rechtlichen Voraussetzungen. Wer die
Entscheidungen rechtzeitig trifft und mit der Modernisierung
frühzeitig beginnt, hat viele Vorteile – und das nicht erst
im Alter.
Der Ratgeber hat 184 Seiten und kostet
19,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Richtig und rechtzeitig vererben
Die Mehrheit der Deutschen hat kein Testament. Vielen ist
die Beschäftigung mit dem Thema unangenehm. Wenn aber keine
Vorkehrungen getroffen wurden, bestimmt das Gesetz, an wen
das Vermögen weitergegeben wird. Nicht selten widerspricht
diese Erbfolge dann den Vorstellungen des Erblassers.
Deshalb sollte jeder mit den Grundzügen des gesetzlichen
Erbrechts vertraut sein und darauf eine durchdachte
Nachlassplanung aufbauen. Der grundlegend überarbeitete,
erweiterte und aktualisierte Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Richtig vererben und verschenken“ dient
dabei als wichtige Orientierungshilfe.
Für die Nachlassplanung gibt es kein Patentrezept. Grundlage
sind immer die individuellen Lebensumstände und persönlichen
Wünsche. Trotzdem lassen sich gängige Lösungen für typische
Vermögens- und Familienverhältnisse aufzeigen und bewerten.
In jedem Fall gilt: Wer Hab und Gut übertragen will, sollte
sich zunächst einen vollständigen Überblick über die
aktuelle Vermögenssituation verschaffen. Was ist bei einem
Testament oder Erbvertrag zu beachten? Welche Anordnungen
können getroffen werden? Warum müssen Pflichtteilsansprüche
berücksichtigt werden? Der Ratgeber bietet nicht nur
Antworten, sondern gibt mit Checklisten und
Musterformulierungen auch praktische Hilfestellungen an die
Hand.
Der Ratgeber hat 256 Seiten und kostet
14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
|
August 2017
|
Versicherungsschutz auf dem
Prüfstand
Duisburg, 29. August 2017 -Mehr
als 2.000 Euro geben Bundesbürger im Schnitt pro Jahr für
Versicherungen aus. Dennoch sind viele Menschen keineswegs
gegen Schäden oder Einbußen gut gewappnet. Denn sie haben
sich – unerfahren und schlecht beraten – falsch
beziehungsweise bei zu teuren Gesellschaften abgesichert.
„Viele Versicherungen in der Tasche zu haben, ist keine
Garantie für den besten Schutz. Entscheidend ist, dass der
eigene Versicherungsschutz regelmäßig überprüft, an die
eigene Lebenssituation angepasst wird und hierbei
existenzbedrohende Risiken richtig versichert sind“, erklärt
die Verbraucherzentrale NRW.
Der Start ins Erwerbsleben, Heiraten und Kinderkriegen, der
Erwerb eines Eigenheims oder der Eintritt in die Rente
können den Bedarf an persönlicher Absicherung grundlegend
verändern. Einträglicher Nebeneffekt: Bei der Optimierung
des eigenen Schutzes ergibt sich oftmals ein
Einsparpotenzial von mehreren hundert Euro. Die
Versicherungsberater der Verbraucherzentrale NRW geben
Tipps, worauf bei einer Inventur der Versicherungspolicen
geachtet werden sollte:
Policen, die jeder braucht: Der Versicherungsschutz sollte
stets einen „GAU“ vermeiden. Das heißt, der „größte
anzunehmende Unfall“ ist in jedem Fall abzusichern. Hierzu
gehört auf alle Fälle der Abschluss einer privaten
Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe: Wer anderen
einen Schaden zufügt, muss mit Schadensersatzansprüchen
rechnen. Und das kann teuer werden, im Extremfall sogar die
Existenz bedrohen.
Auch den eignen Hausrat zu versichern,
macht Sinn, da eine Neuanschaffung zum Beispiel nach einem
Brand, einem großen Wasserschaden oder bei verwüstetem
Inventar nach einem Einbruch von vielen Privathaushalten
nicht gestemmt werden kann.
Individueller Schutz, der Sinn macht: Wer etwa Nachwuchs
erwartet, sollte über einen zusätzlichen Schutz für die
Familie nachdenken. Eine Risikolebensversicherung etwa
sichert die Angehörigen im Fall des eigenen Todes finanziell
ab. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung
können sich Versicherte gegen dauerhafte Verdienstausfälle
durch Krankheit oder Unfall schützen.
Wer jedoch dem Arbeitsleben „ade“ sagt und in Rente geht,
kann zumindest auf die Versicherung zum Schutz bei
Erwerbsunfähigkeit verzichten.
Das monatliche Einkommen aus dem aktiven Erwerbslosen muss
dann nicht mehr abgesichert werden. Auch das Einspringen der
Krankentagegeldversicherung bei Ausfällen erübrigt sich
dann.
Versicherungen, die überflüssig sind: Verzichtet werden
kann auf Policen, die nur kleinere Schäden absichern, wie
dies beispielsweise bei einer
Reisegepäckversicherung der Fall ist. Der Verlust
eines Koffers lässt sich in der Regel leicht ersetzen.
Glas-, Sterbegeld- und private
Arbeitslosenversicherungen sind ebenfalls
entbehrlich.
Auch Extra-Geräteversicherungen für Fahrräder, Handys,
Laptops oder Brillen lohnen sich nur bei extrem teuren
Anschaffungen.
Check, der Kosten und Ärger spart: Soll eine Versicherung
abgeschlossen oder neu bewertet werden, muss nicht unbedingt
ein Vertreter her. Versicherungsvertreter sind besonders
darin geschult, Kunden zu umgarnen. Dabei werden oft auch
Versicherungsprodukte abgeschlossen, die unnötig oder im
Vergleich zu anderen Anbietern teurer sind. Kosten und Ärger
spart, wer sich selbst informiert, welche Versicherungen es
gibt und welche man braucht. Deshalb sollten vor dem
Abschluss oder der Ausweitung eines Vertrags Angebote
mehrerer Gesellschaften eingeholt werden.
Wichtig hierbei: Nicht nur die Kosten vergleichen, sondern
auch auf eine möglichst jährliche Kündigungsmöglichkeit und
Zahlungsweise sowie auf mögliche Ausschlüsse achten.
Hilfe bietet der Ratgeber „Richtig
versichert. Wer braucht welche Versicherung?“ der
Verbraucherzentralen. Die Lektüre ist für 12,90 Euro in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30
erhältlich oder kann für zusätzlich 2,50 Euro für Porto und
Versand online unter www.ratgeberverbraucherzentrale.de
bestellt werden.
Staatliches Geld für
Solarstromspeicher sichern
Fördersätze für Batterien sinken schneller als geplant
Batteriespeicher, mit denen sie Strom vom eigenen Dach auch
nach Sonnenuntergang nutzen, können sich Duisburger
weiterhin staatlich fördern lassen. Die Mittel im
Förderprogramm „KfW 275“ wurden unlängst aufgestockt. Aber:
„Die Sätze sinken schneller als ursprünglich geplant“,
erklärt Energieexperte Jochen Kruse von der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.
„Den höchsten Zuschuss erhält nur noch, wer bis Ende
September einen Antrag stellt.“ Derzeit werden über einen
Tilgungszuschuss im Rahmen des Kreditprogramms 16 Prozent
der förderfähigen Kosten übernommen. Ab Oktober sind es nur
noch 13 Prozent, zum Jahreswechsel sinkt der Satz auf zehn
Prozent. Ende 2018 läuft die Förderung ganz aus. Die Anteile
beziehen sich auf die Anschaffungs- und Installationskosten
des Speichers. Die Obergrenze der Förderung hängt aber von
der Leistung der Solaranlage ab.
„Wird der Speicher gleichzeitig mit der Anlage montiert,
sind aktuell bis zu 320 Euro pro Kilowatt drin“, erklärt
Kruse „Ab 2018 sind es noch 200 Euro.“ Wer nun schnell ans
Werk gehen möchte, sollte allerdings nichts überstürzen,
betont Kruse: „Angehende Solaranlagenbetreiber müssen immer
erst den Förderantrag stellen und eine Bewilligung haben,
bevor sie einen Kauf- oder Montagevertrag unterschreiben.
Sonst fließt gar kein Geld vom Staat.“
Trotz sinkender Preise für Batteriespeicher könne die
Förderung noch über die Wirtschaftlichkeit der Anschaffung
entscheiden. Mehr Informationen und Hilfe bei der Klärung,
ob ihr Haus für Photovoltaik geeignet ist, erhalten
Eigenheimbesitzer bei der Energieberatung der
Verbraucherzentrale NRW.
Persönliche Beratungstermine gibt es an der Hotline 0211 /
33 996 555 oder über die Beratungsstelle Duisburg,
FriedrichWilhelm-Str. 30 unter Tel. 0203/488 011-01
entgegen. Weitere Informationen gibt es auf
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung. Die
Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Guter Rat schwer zu finden
und teilweise teuer
Schlichtungsservice der Zahnärztekammern noch ausbaufähig
Wenn Zahnpatienten nach der Behandlung weiterhin über
Schmerzen oder eine zu hohe Rechnung klagen und mit ihrem
Zahnarzt keine gemeinsame Lösung finden, ist klärender Rat
gefragt: Sich bei Streitigkeiten auch ohne Gericht im Rahmen
einer Schlichtung zu einigen, dies geht auch in der
Zahnmedizin. „Die Schlichtungsangebote der
Landeszahnärztekammern unterscheiden sich allerdings in
puncto Kosten und Erreichbarkeit teilweise deutlich“,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Das Team „Kostenfalle-Zahn“ der Verbraucherzentralen NRW,
Rheinland-Pfalz und Berlin hat den Kundenservice auf den
Internetseiten der Kammern in geprüft und erklärt, worauf
Patienten bei einem Schlichtungsverfahren achten müssen:
Das richtige Angebot nutzen: Wenn Patienten im Zuge einer
Behandlung Probleme mit der Rechnung haben, das Verhalten
des Zahnarztes kritisieren oder einen Behandlungsfehler
vermuten, können sie sich mit Bitte einer außergerichtlichen
Klärung an die Schlichtungsstellen der
Landeszahnärztekammern wenden. Bei allgemeinen Fragen zur
Therapie, zum Heil- und Kostenplan oder zu einer zweiten
Meinung sind hingegen Patientenberatungsstellen zuständig.
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, prüfen in der Regel die
Gutachterkommissionen der Kammern. Im Zweifel können die
Mitarbeiter an die richtige Stelle verweisen. Gesetzlich
Versicherte sollten zusätzlich ihre Krankenkasse um Rat und
Unterstützung bitten, da diese bei Verdacht auf einen
Behandlungsfehler ein kostenloses Gutachten in Auftrag geben
können.
Die richtige Schlichtungsstelle finden: Eine Schlichtung
muss immer in dem Bundesland beantragt werden, in dem die
zahnärztliche Leistung erbracht wurde. Entscheidend ist
nicht der Wohnort des Patienten. Ansprechpartner ist die
jeweilige Landeszahnärztekammer, deckungsgleich mit den
Bundesländern. Ausnahme: In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei
Kammern: Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Vorher die Kosten klären: Sinn einer Schlichtung ist es,
eine außergerichtliche Einigung zu finden und im besten Fall
das Vertrauen zwischen Zahnarzt und Patient
wiederherzustellen. Eine Schlichtung ist auf jeden Fall
preiswerter als ein Gerichtsverfahren. Aber sie ist nicht
überall kostenlos. Teilweise verlangen die Kammern bis zu
400 Euro an Gebühren für ihre Schlichtung.
Ob Gebühren anfallen, ist auf den Internetseiten der
Landeszahnärztekammern jedoch nicht immer ersichtlich.
Teilweise müssen Ratsuchende für diese Information die
Schlichtungsordnung anklicken – eine unnötige Hürde. Auch
bei den Stellen, die eine Schlichtung gebührenfrei anbieten,
können für Patienten Kosten anfallen, etwa für Fahrtkosten
oder einen Anwalt. Ein Rechtsbeistand ist möglich, aber
keine Pflicht.
Service nicht einheitlich geregelt: Schlichtungsverfahren
können eine gute Lösung für Patienten sein, sind aber in den
Landeszahnärztekammern nicht einheitlich geregelt und nicht
auf allen Webseiten leicht zu finden. Die Zahnärztekammern
in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein sowie in Nordrhein
und Westfalen-Lippe bieten bislang keine Schlichtungsstellen
für Patienten an. Zudem müssen beide Seiten dem Verfahren
zustimmen, also auch der Zahnarzt. Auch eine Lösung kann nur
mit Zustimmung beider Seiten gefunden werden. Scheitert
dies, bleibt betroffenen Patienten noch das Beschreiten des
Klagewegs.
Weitere Hinweise und Tipps zum
außergerichtlichen Verfahren und eine Tabelle mit den
Kontaktdaten der bundesweit 17 Landeszahnärztekammern gibt’s
auf dem Zahn-Webportal der Verbraucherzentralen unter
www.kostenfallezahn.de/schlichtungsstellen.
Informationen und Beratung rund um Patientenrechte beim
Zahnarzt sowie zu Kosten und Kassenleistungen bietet auch
die Beratungsstelle Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 an.
Kontakt für eine Terminvereinbarung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Gefahr in Kern, Blatt und
Stiel Pflanzenteile für die Tonne und nicht zur
Nahrungsergänzung
Gel aus Aloe-Vera-Pflanzen, Pulver aus Avocado- oder
Aprikosenkernen werden schon lange gegen gutes Geld im
Handel und im Internet als Nahrungsergänzungsmittel
angeboten. Mit Hilfe von Blogs und Foren verbreitet sich das
Selbstverwerten von angeblich gesundheitsförderndem Kern,
Stumpf und Stiel im Internet. Unzählige Rezepte zum Verzehr
mit gemahlenen Obstkernen, geschnittenen Kirschstielen oder
Fruchtfleisch aus Blättern der Aloe Vera kursieren zum
Nachahmen im Internet.
„Doch nicht jeder Kern und jeder letzte Pflanzenrest, der
mit einer Küchenmaschine zu Pulver oder Brei verarbeitet und
pur oder als hippe Zutat für Müsli oder Smoothie gegessen
wird, sind dafür geeignet und gesund“, warnt die
Verbraucherzentrale NRW vor dem riskanten Trend zum
Selbermachen: „Einige Pflanzenbestandteile enthalten
gefährliche Stoffe, deshalb gehören sie in die Tonne und
haben mit gesunder Nahrungsergänzung nichts zu tun.“
Welche Teile und Stoffe besonders bedenklich sind, erklärt
die Verbraucherzentrale NRW an einigen Beispielen:
Menge und nicht die versprochene Wirkung macht’s: Wer ein
paar Apfelkerne oder Kirschkerne verschluckt, muss bei der
Aufnahme von solch kleinen Mengen nichts befürchten. Doch
zermahlen oder gekaut drohen ab einem bestimmten Punkt bei
solch selbstgemachter Nahrungsergänzung Gefahren. Für die in
Blogs und Foren versprochenen gesundheitlichen Wirkungen
gibt es zudem keinerlei gesicherte wissenschaftliche Belege.
Die Werbung mit Heilversprechen für die im Handel
erhältlichen Produkte ist deshalb auch verboten.
Vorsicht beim Verzehr von Obstkernen: Sie sollen gegen
Krebserkrankungen schützen und reich an Vitaminen sein.
Stattdessen enthalten bittere Aprikosenkerne ebenso wie
Bittermandeln oder Kirschkerne Substanzen, die bei der
Verdauung Blausäure bilden. In hohen Dosen kann diese
Substanz zu schweren akuten Vergiftungen mit Krämpfen,
Erbrechen und Atemnot führen. Erwachsene sollten von daher
nicht mehr als ein bis zwei bittere Aprikosenkerne pro Tag
verzehren oder vorsorglich besser darauf verzichten.
Unerforschte Avocadokerne: Bislang unbewiesen ist, ob das
Innere von Advocados das Immunsystem stärken, Entzündungen
vorbeugen, den Stoffwechsel und den Cholesterinwert ins
rechte Lot bringen. bewiesen. Ob die in den Kernen
enthaltene Menge an toxischem Persin und anderen Stoffen
ungefährlich sind, kann aus Sicht des Bundesinstituts für
Risikobewertung noch nicht ausreichend bewertet werden. Von
einem Verzehr wird daher abgeraten.
Verderblicher Tee aus Kirschstielen: Die Gerbstoffe in
Kirschstielen wirken angeblich schleimlösend bei
hartnäckigem Husten und sollen beim Abnehmen helfen.
Tatsächlich wirken sie vor allem entwässernd. Wer selbst
gesammelte Kirschstiele als Tee aufbrüht, sollte darauf
achten, dass die Stiele gut getrocknet sind. Sonst besteht
die Gefahr von Schimmel und krebserregenden
Schimmelpilzgiften. Sicherer ist es, fachkundig verarbeitete
Kirschstiele in der Apotheke zu kaufen. Gemahlene
Kirschstiele dürfen ins Beet oder auf den Kompost, aber
nicht ins Essen.
Bedenkliche Aloe-Vera-Blätter: Die tropische Aloe Vera ist
für die äußerliche Anwendung als Heilpflanze anerkannt. Für
die Einnahme als Gel oder Saft gibt es keine zugelassenen
gesundheitsbezogenen Werbeaussagen. Auch für eine
Gewichtsreduktion liegen keine Belege vor. Beim Verzehr aus
selbst gezogenen Pflanzen muss darauf geachtet werden, dass
nur das Innere des Blattes – also das Pflanzen-Gel –
verwendet wird.
Die Blattrinde muss sehr großzügig entfernt werden. Denn sie
enthält zum einen stark abführende Anthrachinone. Zum
anderen können Krebs erregende und Erbgut schädigende
Wirkungen dieser Stoffe nicht ausgeschlossen werden.
Sicherer – weil frei von abführenden und krebserregenden
Substanzen – ist ein Aloe-Vera-Gel aus Drogerie- oder
Supermarkt.
Umgang mit Pflanzenteilen und -abfällen: Grundsätzlich
sollte man auf die Eigenherstellung von Ess- und Trinkbarem
aus Kernen und Stielen – auch aus dem eigenen Garten –
besser verzichten. Ebenso ist vom Genuss solcher Produkte
aus dem Internethandel eher abzuraten. Eine Einnahme von
Nahrungsergänzungsmitteln sollte zuvor stets mit dem
Hausarzt oder einem Ernährungsberater besprochen werden.
Wissenswertes rund um Werbung und Wirkungsweise von
Nahrungsergänzungsmittel gibt’s im Internetangebot der
Verbraucherzentrale NRW unter
www.klartext-nahrungsergänzung.de
Wohnungseinbruch: Wie die Hausratversicherung sicher leistet
Duisburg, 24. August 2017 -
Mehr als 50.000
Wohnungseinbrüche bilanzierte die Polizei in
NordrheinWestfalen in 2014. „Die Einbrecher kennen die
Schwachstellen von Häusern. Deshalb ist es wichtig, den
Sicherheitslücken der eigenen vier Wände einen Riegel
vorzuschieben“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW, die
jetzt gemeinsam mit dem Landeskriminalamt während
Aktionstagen für mehr Sicherheit rund um Haus und Wohnung
wirbt.
„Wenn die Diebe dennoch auf Beutezug gegangen sind, dann ist
die Hausratversicherung der Schlüssel für den Ersatz von
Möbeln, Fernsehern oder gestohlener Kleidung. Einbruchopfer
müssen dabei allerdings ein paar Verhaltensregeln beachten.
So sind Versicherung und Polizei umgehend zu informieren und
auch alle gestohlenen Gegenstände detailliert aufzulisten“,
gibt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps rund um
den Versicherungsschutz bei Wohnungseinbrüchen:
Was zählt als Einbruchdiebstahl? Damit das bei einem
Einbruch gestohlene Wohnungseigentum über die
Hausratversicherung abgesichert ist, muss der „Tatort“
bestimmte Bedingungen erfüllen. So sollte sich der
Einbrecher beispielsweise mit einem Werkzeug (Brechstange,
Dietrich) Zugang verschafft haben.
Auch wenn der Dieb mit Hilfe eines vorher geraubten
Wohnungs- oder Hausschlüssels einbrechen konnte, muss die
Hausratversicherung das gestohlene Eigentum ersetzen. Kein
Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn der Schlüssel
durch fahrlässiges Verhalten entwendet werden konnte.
Welches Eigentum deckt die Hausratversicherung ab? Durch
den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette
Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten
abgesichert. Wenn die Langfinger Bücher, Teppiche, Geschirr
oder sogar das Futter für die Haustiere mitgenommen haben,
gibt’s vom Versicherer Ersatz. Mitversichert ist auch, wenn
Gegenstände aus einer in der Nähe liegenden Garage oder
Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, zur Beute
zählen.
Was bezahlt die Hausratversicherung? Der Versicherte
erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen
gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben
kann (Wiederbeschaffungspreis).
Achtung: Das muss nicht der Kaufpreis sein. Übernommen
werden auch Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder
für beim Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber
hinaus wird eine Wertminderung für beschädigte, aber noch
uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt.
Welche Pflichten haben Einbruchopfer? Im
Versicherungsvertrag, aber auch im
Versicherungsvertragsgesetz sind einige Pflichten
festgeschrieben, die im Ernstfall beachtet werden müssen.
Werden diese sogenannten Obliegenheiten nicht sorgfältig
erfüllt, läuft das Einbruchopfer – trotz Hausratversicherung
– Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder
sogar überhaupt nicht für den Schaden aufkommt.
Oberste Verhaltensregel deshalb: Der Einbruchdiebstahl ist
unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden.
Selbstverständlich eigentlich, dass der Schaden so gering
wie möglich zu halten ist, also zum Beispiel Scheck- und
Kreditkarten sofort gesperrt werden. Außerdem muss für
Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die
gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände (die
sogenannte Stehlgutliste) angefertigt werden.
Was ist eine Stehlgutliste? Einbruchopfer müssen so
schnell wie möglich eine vollständige Liste (Stehlgutliste)
der entwendeten Gegenstände erstellen. Dabei ist der Neuwert
des Diebesgutes anzugeben und die Beute wie Uhr, Laptop oder
Fernseher detailliert zu beschreiben.
Achtung: Die Stehlgutliste muss auf jeden Fall beim
Versicherer eingereicht werden – es kann nicht darauf
gesetzt werden, dass an diese Abgabepflicht erinnert wird.
Beim Landeskriminalamt gibt es im Internet unter
www.riegelvor.nrw.de unter dem Stichwort
„Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer
Stehlgutliste.
Wie sind Wertgegenstände zu dokumentieren? Um im
Schadenfall gut gewappnet zu sein, ist es wichtig, dass der
wertvolle Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege
gut dokumentiert werden kann. Diese Unterlagen können dem
Versicherer im Schadensfall vorgelegt werden. Es empfiehlt
sich deshalb, vorbeugend alle Wertgegenstände eindeutig zu
markieren (z.B. durch Gravur, UV-Stifte etc.) und die
wichtigsten Daten in der Wertgegenständeliste zu notieren.
Schwer zu beschreibende Gegenstände sollten fotografiert
werden.
Informationen zur Sicherung von Haus oder Wohnung gibt es
unter www.polizei.nrw.de oder bei den örtlichen
Präventionsdienststellen der Polizei. Adressen unter
www.polizei-beratung.de.
Die telefonische Rechtsberatung zu Schadensfällen der
Verbraucherzentrale NRW bietet Hilfe, wenn es bei der
Regulierung Fragen oder Probleme gibt: donnerstags 10 bis 12
Uhr. Telefon: 0900-1-89 79 60 (1,86 €/Minute aus dem
deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend). Eine
persönliche Rechtsberatung gibt es in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich--Wilhelm-Str. 30 nach
Terminvereinbarung.
Schutz im Ausland Tipps für die richtige
Reiseversicherung
Der Countdown für den Sommerurlaub läuft: „Wer jetzt alle
Vorbereitungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht
nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen
Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige
Zusatzpolice müssen Urlauber im schlimmsten Fall einen
Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, warnt die
Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, welche Policen ins
Reisegepäck gehören:
Auslandsreise-Krankenversicherung: Die Police für den
Krankheitsfall ist der wichtigste Schutz für einen Trip in
ferne Lande. Dabei sollten Urlauber einen günstigen
Jahresvertrag abschließen, der für mehrere Reisen im Jahr
Gültigkeit besitzt. Vorteil: Der Versicherungsschutz gilt
auch für spontane Ausflüge, etwa über das Wochenende ins
Ausland.
Wichtig jedoch: Unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Denn
eine AuslandsreiseKrankenversicherung begrenzt in der Regel
die Dauer der vereinbarten Absicherung. Zumeist bieten die
Jahres-Policen am Markt einen Schutz von höchstens 42 bis 70
Tagen pro Trip. Wer einen Aufenthalt von mehreren Monaten im
Ausland plant, riskiert im Krankheitsfall so hohe Kosten,
auf denen er sitzen bleibt. Hier sollte eine
Auslandsreise-Krankenversicherung für eine lange Einzelreise
abgeschlossen werden.
Reiserücktrittsversicherung: Diese empfiehlt sich, wenn
beispielsweise eine teure Reise lange im Voraus geplant
wird. Auch für den Urlaub mit Kindern kann der Abschluss
sinnvoll sein. Wer den Reiserücktritt versichert, sollte
unbedingt darauf achten, dass auch gleichzeitig die Kosten
für einen vorzeitigen Abbruch des Urlaubs übernommen werden.
Reisegepäckversicherung: Verzichtbar ist hingegen in der
Regel die Police für den Verlust des Reisegepäcks. Sie
bietet für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz.
Denn der Reisende muss auf sein Gepäck so sorgfältig achten
als ob es überhaupt nicht versichert sei. Kann ihm der
Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf Koffer & Co.
Acht gegeben zu haben, wird dem Versicherten ein
Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger
reguliert. Also wenn überhaupt, dann wird nur ein Teil des
Schadens erstattet.
Hausratversicherung: Viele Gegenstände im Gepäck sind über
diese Police geschützt. Es gibt dabei eine Obergrenze der
möglichen Erstattung von maximal 10.000 Euro,
beziehungsweise zehn Prozent der Hausratversicherungssumme.
Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sachen bei einem
Einbruch entwendet oder durch Sturm beschädigt wurden, die
sich in einem Gebäude befanden. Weiteres Plus: Die
Hausratversicherung erstattet den Neuwert, während die
Reisegepäckversicherung nur für den Zeitwert aufkommt.
Hilfestellungen, um den richtigen Versicherungsschutz bei
Auslandstrips zu finden, gibt es in der
Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW,
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Oder am
Verbrauchertelefon NRW immer donnerstags von 10 bis 12 Uhr,
unter 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute aus dem
deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.
Präzise Checkliste für Bauherren - Muster-Baubeschreibung
hilft, Hausangebote zu vergleichen
Mehr Platz fürs neugeborene Kind, eine sichere
Geldanlage, nie wieder Miete zahlen – sein eigenes Haus zu
bauen, kann viele gute Gründe haben. Doch schon in der
Planungsphase kommt auf zukünftige Eigenheimbesitzer einiges
zu. Ausgerechnet ein zentraler Teil des Bauvertrags, die
Baubeschreibung, ist häufig ungenau und unvollständig –
meist zulasten der Auftraggeber. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Die Muster-Baubeschreibung.
Hausangebote richtig vergleichen“ erläutert ausführlich alle
wichtigen Punkte und zeigt auf, wo Fallstricke liegen
können.
Von Ausstattung und Haustechnik bis zu Innenausbau und
etlichen Ausführungsdetails: Was in der Baubeschreibung
steht, bestimmt, wie das Eigenheim in allen Einzelheiten
ausgeführt wird. Egal, ob es sich um ein Fertig- oder ein
Massivhaus, ein schlüsselfertiges oder ein kostensparendes
Ausbauhaus handelt. Wichtig ist, dass die Baubeschreibung
möglichst genau formuliert ist: Produktbezeichnungen müssen
vollständig, Mengenangaben präzise und Preisobergrenzen
genannt sein.
Der Ratgeber gibt Leserinnen und Lesern
umfangreiche Formulare zur Nutzung als Checklisten an die
Hand. Mit ihrer Hilfe können mehrere Angebote verglichen,
alle Leistungen und Ausstattungsstandards genau festgelegt
und die Umsetzung während der Bauphase überprüft werden. So
lassen sich Ärger, Missverständnisse, zusätzliche Kosten
oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Der Ratgeber im DIN-A4-Format hat 240
Seiten und kostet 19,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Frühstück und Pausenbrot: Wichtige Mahlzeiten am Tag
Schulkinder sollten jeden Morgen frühstücken, auch
wenn es nur eine Kleinigkeit ist. Die erste Tagesmahlzeit zu
Hause ist eine wichtige Starthilfe in den Tag. Spätere
Snacks in den Schulpausen sorgen beim Nachwuchs für den
nötigen Energienachschub, damit sie bis zum Mittag
leistungsfähig und körperlich fit sind und sich in der
Schule rundum wohlfühlen.
„Das ABC des Schulproviants ist die richtige Kombination von
Vollkorn- und Milchprodukten, Obst und Rohkost“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Zum Schulstart liefert sie
hilfreiche Tipps zu vitamin- und nährstoffhaltigen Zutaten,
die auf dem Frühstücksteller daheim und in der Brotbox für
die Schulpause nicht fehlen sollten:
• Nicht ohne zu essen und zu trinken auf den Weg machen:
Untersuchungen zeigen, dass immer mehr Schulkinder, vor
allem die älteren, morgens ohne etwas gegessen zu haben das
Haus verlassen. Ein gutes Frühstück erleichtert jedoch den
Start in den Schultag. Vorliebe fürs Liegenbleiben und
Hektik nach dem Aufstehen sind keine Gründe, um morgens auf
die belegte Stulle oder die Getreidekost zu verzichten.
Ein schnelles Müsli mit Milch oder Joghurt und etwas Obst
bringt einen noch müden Organismus anständig auf Trab. Geht
so früh noch nichts runter, füllen ein Glas Milch, eine
Tasse Kakao oder eine Mini-Portion Joghurt immerhin ein
wenig den Magen.
• Fit mit dem richtigen Frühstück: Kinder und Jugendliche,
die morgens schon etwas essen und trinken, sind aufmerksamer
und leistungsfähiger und ermüden nicht so schnell. Ein gutes
Frühstück sollte deshalb immer Kohlenhydrate, etwa
ballaststoffreiche Vollkornprodukte als Brot oder Müsli,
sowie Obst und Rohkost enthalten. Optimal werden diese
Fitmacher mit ungesüßten oder wenig gesüßten Milchprodukten
und einem Getränk ergänzt, zum Beispiel mit ungezuckertem
Früchte- oder
Kräutertee. Zur Abwechslung kann es auch ein fixer
Mix aus Milch, Joghurt, Banane und feinen Haferflocken sein.
• Mit guter Planung fängt es an: Um Zeit zu sparen, den
Tisch am besten schon abends für den nächsten Morgen decken.
Auf den Tisch gehören nur die wichtigsten Lebensmittel,
damit nach dem Frühstück nicht so viel abgeräumt werden
muss. Auch das Carepaket für die Schule kann am Abend vorher
vorbereitet werden und steht dann am anderen Tag zur
Mitnahme am besten im Kühlschrank bereit. Wichtig:
Mit den Kindern besprechen, was aufs Pausenbrot drauf und
wie viel davon in die Brotbox hinein soll. Dann finden sie
später in ihrer Schultasche leckere Sachen, die sie lieber
aufessen statt sie wegzuwerfen. Ideal zur Aufbewahrung und
für den Transport sind Frühstücksdosen mit einer Einteilung,
damit Brot, Obst und Gemüse nicht durcheinander purzeln.
Getränke können in Flaschen und Becher aus Kunststoff
mitgenommen werden.
• Power-Pausensnacks in der Schule: Die Menge des zweiten
Frühstücks in der Schule sollte sich an der ersten Mahlzeit
zu Hause orientieren. War das Frühstück zu Hause bereits
üppig, ist die Pausenjause in der Schule am besten nur ein
Zwischensnack. Wer morgens jedoch nur wenig oder gar nichts
gegessen hat, darf beim zweiten Frühstück in der Klasse
gerne mehr in seiner Brotbox finden. Bei der Zusammensetzung
ist ein Vollkornbrot, belegt mit Frischkäse und Salat in
Kombination mit Gurke, Tomate, Möhre oder Fruchtstückchen
ein unschlagbarer Energielieferant. Grundschulkinder essen
Gemüse und Obst besonders gerne in mundgerechten Stücken.
Fehlt ein Wasserspender in der Schule, gehört ein ungesüßter
oder zuckerarmer Durstlöscher mit in die Schultasche. Dass
sich Schüler unterwegs mit Softdrinks, Energy-Drinks oder
Sportlergetränken eindecken, ist hingegen nicht
empfehlenswert.
• Schulkiosk und Mittagessen: Einige Schüler bringen sich
das Pausenbrot von Zuhause mit, andere decken sich unterwegs
oder in der Schule mit Essbarem und Getränken ein. Ein
ansprechender Schulkiosk, in dem eine gesundheitsfördernde
und attraktive Pausenverpflegung angeboten wird, ist eine
prima Alternative zu Bäckereien, Supermärkten und
Fast-FoodTempeln und erhöht außerdem die Leistungsfähigkeit
der Schüler. Um ihrem Kind dies zu garantieren, sollten sich
Eltern vor einer Schulanmeldung über das jeweilige Angebot
am Kiosk und bei Ganztagsschülern über das Angebot für die
Mittagsverpflegung informieren.
Tipps rund um richtiges Essen und Trinken zum
Schulstart finden Eltern in dem Ratgeber „Bärenstarke
Kinderkost“ – erhältlich für 12,90 Euro in den örtlichen
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Adressen und
Öffnungszeiten unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Eine
Checkliste zu gesunder Mittagsverpflegung gibt’s im Internet
unter www.verbraucherzentrale.nrw/mensacheckliste. Mehr
Infos zu gesunder Schulverpflegung bietet auch die
Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung NRW,
angesiedelt bei der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt im
Internet unter
www.kita-schulverpflegung.nrw.
Wenn
der Gutachter kommt: Tipps zum Pflegegutachten vom Antrag
bis zur Leistung
Zwei von drei Frauen werden im Lauf ihres Lebens
pflegebedürftig. Bei den Männern ist es rund jeder Zweite.
Auch junge Menschen können durch Krankheit oder Unfall
plötzlich auf fremde Hilfe angewiesen sein. Um Unterstützung
durch Fachkräfte bezahlen zu können, erhalten Betroffene
Leistungen aus der Pflegeversicherung – vorausgesetzt, die
Bedürftigkeit wird per Gutachten festgestellt.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten -
Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ bereitet auf
diesen wichtigen Termin vor. Wegen der hohen Nachfrage ist
das erst Anfang 2017 erschienene Buch bereits in der zweiten
Auflage verfügbar.
Die Leserinnen und Leser erfahren, worauf die Gutachter ein
Auge haben und mit welchen Fragen zu rechnen ist. Das Buch
beschreibt den Weg vom Antrag bis zur Leistung, liefert
Beispiele und Tipps sowie einen Musterbrief für einen
eventuellen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekassen.
Dabei werden die jüngsten Gesetzesänderungen berücksichtigt
und die neuen Pflegegrade erläutert, die seit 1. Januar 2017
gelten.
Auch das Begutachtungsverfahren hat sich dadurch grundlegend
geändert. So werden nicht mehr die Minuten der benötigten
Unterstützung gezählt, sondern Punkte vergeben nach dem Grad
der Selbstständigkeit. Mit einer ausführlichen Checkliste
können sich Familien auf den Besuch des Gutachters
vorbereiten. So können sie alle Bereiche schon im Vorfeld
durchgehen, die beim Hausbesuch abgeklopft werden.
Der Ratgeber hat 152 Seiten und kostet 9,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg Friedrich-Wilhelm-Str.30 und im Buchhandel
erhältlich.
Geschäft mit der Vorfreude
Tücken bei vorbestellten Spiele-Neuheiten
Parallel zur Gamescom fixen Händler die Vorfreude der
Spielfans an und locken mit der Vorab-Bestellung der
Neuheiten am Markt. Denn Computer- und Videospiele können
mittlerweile vor dem Verkaufsstart auf Datenträgern im
Laden, per Online-Handel oder digital auf Plattformen wie
Playstation Network, Xbox Live, Nintendo eShop, Steam oder
Origin reserviert werden. Und Gamerinnen und Gamer setzen
darauf, das begehrte Spiel – egal, ob mit oder ohne
Anzahlung – am Erscheinungstag auf dem Display am Start zu
haben.
Nebenbei hoffen sie auch, Vorbesteller-Boni wie BetaZugänge
oder Spiel-Gegenstände abstauben zu können, die oftmals
limitierten „Day-One-Editions“ vorbehalten sind. Doch oft
ist es leider so, dass die später im Handel feilgebotenen
Versionen bei der grafischen Gestaltung und den technischen
Finessen hinter der Ankündigung der Spielemacher auf der
Messe zurückbleiben und in der präsentierten Form nicht zu
haben sind.
„Wer heiß auf die neuen Games ist und diese blind bestellt,
sollte die Konditionen des Deals zuvor genau prüfen, um
Enttäuschungen zu vermeiden. Vor allem, wenn die
Vorbestellung mit Kosten verbunden ist“, rät die
Verbraucherzentrale NRW. Im Zweifel sollten sich Gamer
gedulden und die offizielle Veröffentlichung abwarten und
sich ausgiebig im Netz bei Lets-Play-Streams,
Online-Magazinen oder -Foren über den Standard der
Spieleneuheiten informieren.
Die Verbraucherzentrale unterstützt die Suche nach der
optimalen Version mit folgenden Tipps:
Skepsis vor Spielfreude angebracht: Gamer sollten den
Vorzug der vermeintlich exklusiven Vorbesteller-Boni vorher
checken. Häufig handelt es sich hierbei um kosmetische
Augenwischerei – etwa durch den Auftritt imposanter Avatare
– und nicht um spielsteigernde Funktionen. Auch die
angeblich limitierten „Day-One-Editionen“ mutieren zu
Ladenhütern und werden oft noch Wochen oder gar Monate nach
Verkaufsstart im Laden oder Online-Shop angeboten.
Spielregeln bei Vorbestellungen: Wer eine Spieleneuheit
ordert, kann die Vorbestellung oft bis zum Verkaufsstart
beziehungsweise Versand rückgängig machen, weil ein
verbindlicher Vertrag erst mit Veröffentlichung
beziehungsweise Versand der Ware gültig ist.
Dieser Rückzug empfiehlt sich vor allem dann, wenn zwischen
GameAnkündigung und realem Game-Play viel Zeit vergangen
oder der Preis des Spiels erst am Erscheinungstag, jedoch
noch nicht bei Vorbestellung bekannt ist. Tipp: Manche
Händler garantieren bereits bei der Vorbestellung ihrer
Spielware den später auf dem Markt günstigsten Preis.
Einige lokale Anbieter hingegen verlangen bei einer
Vorbestellung gleich eine Anzahlung. Spiele-Kunden sollten
sich vergewissern, dass sie die Vorbestellung kostenlos
rückgängig machen können. Dazu gehört, dass sie die
Anzahlung komplett zurückerstattet bekommen, vor allem wenn
das begehrte Spiel nicht zum zugesagten Erscheinungsdatum
verfügbar ist.
Altersfreigabe bei Online-Bestellung beachten: Bei
Unterhaltungssoftware, die von der freiwilligen
Selbstkontrolle der digitalen Spieleindustrie erst ab 18
Jahren mit dem Hinweis „USK ab 18“ oder „Keine
Jugendfreigabe“ versehen ist, darf die online bestelle Ware
nur an volljährige Empfangsberechtigte ausgehändigt werden,
die sich persönlich ausweisen können.
Für die Lieferung mit Prüfung des Identifikationsnachweises
wird in einigen Fällen ein höheres Versandentgelt fällig.
Widerruf des Kaufvertrags: Im Gegensatz zu Gamern, die ein
begehrtes Spiel im Laden ordern, können Online-Kunden
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt eines Spielepakets den
Kaufvertrag widerrufen und die Ware zurückschicken.
Sie bekommen anschließend den Kaufpreis und mögliche
Versandkosten erstattet. Hierzu darf jedoch das Klebesiegel
der Spieleverpackung nicht entfernt werden und erst recht
kein Lizenzschlüssel verwendet worden sein.
Auch der Erwerb der „heißen Ware“ über eine digitale
Spieleplattform berechtigt zur Rückgabe innerhalb von 14
Tagen, falls Kunden nicht einem vorzeitigen Vertragsbeginn
zugestimmt und außerdem ihre Kenntnis vom
Widerrufsrechtverlust ausdrücklich bestätigt haben.
Umfrage im Internet Kreditwürdigkeitsprüfung durch Banken
unter der Lupe
Duisburg, 21. August 2017 - Wenn die Anschaffung von
Einbauküche, Unterhaltungselektronik oder
Haushaltsgroßgeräten ansteht, wird oft die Finanzierung
durch Kredit überlegt. Ob und wie viel Kredit man sich
überhaupt leisten kann – dabei ist eine realistische
Selbsteinschätzung gefragt. Doch auch die Geldgeber hat der
Gesetzgeber schon seit März 2016 in eine stärkere
Mitverantwortung genommen, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden
zu checken.
Kredite dürfen nur vergeben werden, wenn Verbraucher diese
voraussichtlich auch zurückzahlen können. Wie Banken und
Sparkassen ihrer „Prüfpflicht“ nachkommen – das will die
Verbraucherzentrale NRW jetzt bei einer Umfrage im Internet
herausfinden. Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/umfragekreditwuerdigkeitspruefung
können Darlehnsnehmer anonym schildern, wie die
Kreditwürdigkeitsprüfung durch das Geldinstitut vorgenommen
wurde.
Hintergrund: Versäumt die Bank die
„Kreditwürdigkeitsprüfung“ oder patzt sie dabei, kann der
Kreditnehmer unter Umständen Ermäßigungen beim Zinssatz oder
sogar Schadenersatz verlangen. Rat und Hilfestellungen
hierzu gibt es in der Verbraucherzentrale in Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30.
Kontakt: Beratungsstelle Duisburg Tel.: 0203/488011-01, Fax:
0203/488011-07, E-Mail: duisburg-termin@vz-nrw.de
Welche Rechte haben
Fluggäste angesichts der Pleite von Air Berlin?
Duisburg, 17. August 2017 - Die Fluggesellschaft
Air Berlin hat heute Insolvenz angemeldet. Gebuchte Reisen
zu stornieren ist für Fluggäste jedoch die schlechteste
Lösung. Die Verbraucherzentrale NRW gibt die wichtigsten
Tipps in Kürze:
• Der Flugbetrieb wird nach Angaben der Airline in vollem
Umfang fortgeführt werden. Ein Übergangskredit der
Bundesregierung soll sicherstellen, dass angesichts der
vielen Reisenden während der Ferienzeit niemand strandet.
• Die Verbraucherzentralen raten davon ab, bei Air Berlin
gebuchte Flüge jetzt überstürzt zu stornieren.
• Wenn Flüge tatsächlich ausfallen sollten, haben
Pauschalreisende die besseren Karten: Der Reiseveranstalter
muss dann für eine Ersatzbeförderung sorgen. Andere
Fluggäste hingegen können nur auf – wenig realistische –
Entschädigung im Insolvenzverfahren hoffen.
Wer angesichts der Meldungen zur Insolvenz von Air Berlin
nun kalte Füße bekommt und seinen Flug stornieren will,
sollte die Folgen gut überlegen: Kunden haben wie bei jeder
Stornierung nur Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und
Gebühren und allenfalls eines Teils des Ticketpreises.
Zudem: Gezahlte Flugpreise gehören zur Insolvenzmasse,
sodass hier Rückzahlungen – wenn überhaupt – erst im
langwierigen Insolvenzverfahren zu erwarten sind. Angesichts
der Ankündigung, den Flugbetrieb fortführen zu wollen, ist
es aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht ratsam,
gebuchte Flüge zu stornieren. Außerdem kann es durchaus auch
möglich sein, dass andere Fluggesellschaften einspringen
werden.
Grundsätzlich gilt: Wen eine Fluggesellschaft nicht an sein
Ziel bringt, der hat nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung
Ansprüche auf Entschädigung. Das gilt bei Verspätung,
Annullierung oder Nichtbeförderung. Bei einer Insolvenz der
Airline müssen diese Ansprüche gegebenenfalls beim
Insolvenzverwalter angemeldet werden. Ob
Entschädigungszahlungen aber tatsächlich geleistet werden,
ist eher ungewiss. Denn die Kunden einer Fluggesellschaft
rangieren in der Regel weit hinten in der Kette der
Gläubiger wie Banken oder Arbeitnehmer, deren Forderungen
aus der Insolvenzmasse zunächst bedient werden.
Auf Soforthilfe können hingegen Pauschalurlauber vertrauen:
Der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, muss
für Ersatz sorgen, wenn der Ferienflieger gar nicht oder
verspätet abhebt. Ansprüche auf Entschädigung nach der
EU-FluggastrechteVerordnung wegen Verspätung, Annullierung
und Nichtbeförderung müssen auch Pauschalreisende
ausschließlich bei Air Berlin beziehungsweise beim
Insolvenzverwalter von Air Berlin anmelden.
Die Verbraucherzentrale NRW fordert seit langem, dass es –
wie bei Pauschalreisen – auch für Flugreisende einen
Sicherungsschein gibt, der vor Insolvenzrisiken schützt.
Mehr Informationen:
www.verbraucherzentrale.nrw
Unwetterwarnung:
Sturmschäden schnell der Versicherung melden
Regen, Hagel, Sturm: Am Wochenende werden schwere Sturmböen
erwartet, die auch in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 100
Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und umgestürzte
Bäume sorgen können. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für
die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend
gemeldet werden.
„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen,
was einen Schaden verursachen und die Feststellung
erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der
Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt
die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und
müssen jedoch beseitigt werden. Die Angaben bei der
Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein.
Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer
informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich
verhalten sollten:
Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften
Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist's
nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das
entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62
Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und
Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel
nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen
reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung
gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien
Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser
in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.
Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz
gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die
Gebäude-versicherung: Eine solche Police sollten
Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der
Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist.
Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind
diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung
jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für
beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn
sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren
und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert
werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einem
Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und
ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung
genutzt werden.
Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein
Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden
am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei
Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten
Grundstück oder am Gebäude ersetzt.
Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder
Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung
abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte
Überspannungsklausel vereinbart wurde. Sind durch das
Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt
worden, dann hilft allein die so genannte
Elementarschaden-Versicherung. Denn Gebäudeversicherungen
haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.
Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes
Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der
Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der
Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts,
sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der
Schadensmeldung noch hat (Zeitwert).
Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine
Selbstbeteiligung vereinbart, die von der
Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Fahrzeughalter
brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung
zu befürchten. Teuer wird's jedoch, wenn den Autofahrer eine
Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer
überfluteten Straße stecken geblieben ist.
Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten
Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die
Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich
morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss
der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung
gegebenenfalls dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum
umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der
Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Weitere Infos zu Entschädigungsleistungen bei Unwettern –
auch bei Verkehrsbehinderungen – gibt’s im Internet unter
www.vz-nrw.de/unwetter. Die Versicherungsberatung in der
Beratungsstelle Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 bietet
auch eine halbstündige Beratung für 40 Euro zu Inhalten von
Versicherungsverträgen sowie zum richtigen Schutz.
Und deren Schadenfallberatung hilft, wenn es bei der
Regulierung von Schäden Probleme gibt. Zentral erreichbar
berät aber auch das Verbrauchertelefon NRW zu
Versicherungsschäden – und zwar donnerstags von 10 bis 12
Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem
deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.
Was Kinder wirklich brauchen
- Infos und Rezepte für die gesunde Ernährung
Das Essverhalten der Familie zu Hause ist prägend für die
Entwicklung von Kindern. Im Alltag ist es jedoch nicht immer
leicht, gesunde und abwechslungsreiche Gerichte auf den
Tisch zu bringen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Bärenstarke Kinderkost. Einfach, schnell und lecker“
erläutert, was Kinder wirklich brauchen und wie ihre
Bedürfnisse erfüllt werden können. Die Illustratorin Katrin
Wiehle hat einen sympathischen Bären entworfen, der mit
praktischen Tipps durch das Buch führt und Mut macht auf dem
Weg zu einer gesunden Ernährung.
Wie groß sollten die Portionen sein? Ist Süßes erlaubt?
Welche Alternativen gibt es zu Kinderlebensmitteln? Der
erste Teil des Ratgebers beantwortet die wichtigsten Fragen
zum Thema Ernährung für Kinder vom 2. bis zum 14.
Lebensjahr. Er bietet Checklisten etwa zu Essgewohnheiten,
Lebensmittelauswahl sowie Mahlzeiten in Kita und Schule.
Tipps und Hinweise für den Einkauf und die Zubereitung
erleichtern das Ausprobieren. Auch die aktive Einbindung des
Nachwuchses in die Essenszubereitung ist ein Thema.
Der zweite Teil des Buches besteht aus 100 erprobten
Rezepten zum Beispiel für Suppen, Aufläufe oder süße
Speisen. Ein saisonaler Obst- und Gemüsekalender hilft bei
der Entscheidung, wann welches Gericht auf den Tisch kommt.
Der Ratgeber hat 240 Seiten und kostet
12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Sommerzeit als Aus-Zeit nutzen - Stromsparen ist
jetzt besonders einfach
An hellen, warmen Sommertagen lässt sich gut Energie sparen
– ganz automatisch passiert das allerdings nicht. „Es ist
gar nicht so selten, dass ausgerechnet die Heizung in der
heißesten Zeit des Jahres unnötige Kosten verursacht“,
berichtet Energieberater Jochen Kruse der
Verbraucherzentrale in Duisburg.
Er hat einige Tipps zum Stromsparen im Sommer
zusammengestellt:
Sommerpause für die Heizungspumpe: Auch mit kalten
Heizkörpern in allen Räumen kann eine Heizungsanlage unnötig
Energie verbrauchen. Das passiert, wenn die mit Strom
betriebene Umwälzpumpe einfach weiterläuft, obwohl ihre
Arbeit nicht benötigt wird. Wer seine Heizung selbst steuern
kann, sollte deshalb den Sommerbetrieb einschalten.
Kein Dauereinsatz fürs Zweitgerät: Beim großen Grillen im
Freundeskreis leistet ein zweiter Kühlschrank im Keller gute
Dienste – nach der Party sollte er aber wieder ausgeschaltet
werden. Gerade Altgeräte, die aus der Küche ausgemustert
wurden, fressen oft sehr viel Strom.
Der Kühlschrank mag es kühl: Nicht nur hitzegeplagte
Menschen, auch der Kühlschrank freut sich über niedrige
Raumtemperaturen. Sie erleichtern seine Arbeit. So hilft es
beim Stromsparen, wenn die Küche gegen Sonneneinstrahlung
geschützt ist. Wer doppelt sparen möchte, schaltet wärmende
Geräte wie Backofen oder Halogenlampen gar nicht erst ein.
Mobile Klimageräte bringen’s nicht: Bei Hitze wächst die
Versuchung, ein günstiges, mobiles Klimagerät zu kaufen.
Doch neben deutlich steigenden Stromkosten ist oft
Enttäuschung die Folge: Die Geräte sind gerade bei großen
Räumen in vielen Fällen überfordert. Wer gesundheitlich
nicht auf Klimatisierung angewiesen ist, sollte stattdessen
auf Verschattung setzen und allenfalls einen Ventilator
einsetzen. Der verbraucht deutlich weniger Strom.
Hitzefrei für den Trockner: Wenn es draußen sehr warm ist
und die Fenster offen sind, kann Wäsche ausnahmsweise in der
Wohnung trocknen. Der Trockner hat dann hitzefrei – das
spart Strom.
Ein noch besserer Ort für die feuchten Textilien ist der Balkon. Sobald
die Temperatur wieder fällt, heißt es in jedem Fall: Nasse
Wäsche raus aus der Wohnung, um Schimmel zu vermeiden!
Urlaubszeit ist Aus-Zeit: Vor einer Reise können Kühl- und
Gefrierschränke geleert und abgetaut werden. Das spart
während des Urlaubs und auch danach, weil eisfreie Geräte
effizienter kühlen. Auch für andere Dauerverbraucher kann
sich die Aus-Zeit während der Reise lohnen. Das sind zum
Beispiel Router, Stereoanlage und Fernseher im
Stand-by-Modus oder die Zirkulationspumpe im
Warmwassersystem.
Die Sonne macht’s gemütlich: Beleuchtung, Springbrunnen
oder Musikanlage – vieles, was den Aufenthalt auf dem Balkon
oder im Garten schöner macht, lässt sich mit Solarstrom
betreiben. Das schont Klima und Konto.
Mehr Tipps zum Energiesparen gibt es bei der Energieberatung
der Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg
FriedrichWilhelm-Str. 30. Infos unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.
Kalorien, Fettgehalt und Co.
auf Lebensmitteln hilfreich Nährwertangaben auch bei
Online-Kauf Pflicht
Duisburg, 03. August 2017 - Bestellung und
Lieferung von Lebensmitteln per Internet sind auf dem
Vormarsch. Online-Bring-Dienste schießen wie Pilze aus dem
Boden. Und immer mehr stationiere Supermärkte schließen sich
dem virtuellen Bestell-Service an. Damit Online-Kunden
bereits beim Einkaufen am Computer erfahren, wie viel
Kalorien, Salz, Fett und Zucker die angeklickten Produkte
enthalten, sind seit Mitte Dezember 2016 Nährwertangaben auf
Lebensmittelverpackungen beim OnlineKauf Pflicht.
„Die Kennzeichnung ist wichtig, da es die einzige
Möglichkeit für Verbraucher beim Online-Einkaufen ist,
verpackte Produkte zu begutachten und die
Pflichtkennzeichnungen mit anderen Angeboten zu
vergleichen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW:
Ihr Klick und Blick auf das Sortiment von verpacktem Käse,
Brot, Aufstrichen und Keksen in 40 Online-Shops – darunter
Supermärkte mit Online-Angeboten und Bio-Online-Shops –
zeigt jedoch, dass es mit der korrekten Nähwertangabe bei
knapp der Hälfte der Shops noch hapert. 18 Online-Anbieter
haben entweder keine oder eine unvollständige
beziehungsweise fehlerhafte Kennzeichnung. Nachfolgend das
Wichtigste, das Verbraucher zu den Nährwertangaben bei
Lebensmitteln im Internet wissen sollten:
ABC der Nährwertkennzeichnung: Die Nährwertkennzeichnung
auf vorverpackten Lebensmitteln muss Brennwert (Kilojoule
und Kilokalorien), Fett, gesättigte Fettsäuren,
Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz des Produkts angeben.
Die Werte sind für 100 Gramm oder für 100 Milliliter des
Lebensmittels aufzulisten. Zusätzliche Angaben pro Portion
sind zulässig. Die Nährwerte müssen in einer übersichtlichen
Tabelle abgebildet werden.
Salz: Anhand der konkreten Salzangabe in der
Nährwerttabelle lässt sich der Salzgehalt verschiedener
Produkte auch beim Online-Kauf vergleichen. In fast jeder
Lebensmittelgruppe, ob bei Brot, Pizza oder Käse, gibt es
salzärmere Produkte anderer Hersteller, mit denen viel Salz
eingespart werden kann. Wer seinen Salzkonsum von sechs
Gramm täglich nicht überschreiten will, sollte etwa bei der
Wahl eines Brots auf einen Salzgehalt von maximal 1,1 Gramm
pro 100 Gramm achten.
Fett: Für eine gesunde Ernährung ist wichtig, auf den
Fettgehalt der Lebensmittel zu achten und die Aufnahme
gesättigter Fettsäuren zu reduzieren. Gesättigte Fettsäuren
kommen etwa in tierischen Lebensmitteln (zum Beispiel Käse)
oder auch in vegetarischen Produkten mit Kokosfett vor. Ein
Blick in die Nährwertkennzeichnung hilft, den Fettanteil von
Lebensmitteln zu kontrollieren und zu vergleichen. Er zeigt
ernährungsbewussten Verbrauchern den kompletten Fettgehalt
in Gramm und wieviel Gramm daraus aus gesättigten Fettsäuren
bestehen.
Zucker: Es gibt kaum ein verpacktes Lebensmittel, auch
wenn es nicht süß, sondern pikant ist, das keinen Zucker
enthält. Viele Süß- und dadurch auch Dickmacher sind in
verarbeiteten Lebensmitteln auf den ersten Blick allerdings
nicht erkennbar. Im Zutatenverzeichnis versteckt sich Zucker
unter Namen wie Saccharose, Glucose und Fructose. Die
Hersteller sind jedoch nicht verpflichtet, die verwendete
Menge der einzelnen Zuckerarten zu deklarieren. Beim
Online-Kauf lässt sich der Gesamtzuckergehalt nur durchs
Studium der Nährwerttabelle ermitteln.
Beim Online-Kauf noch wichtig: Da beim Einkaufen per
Display Lebensmittelverpackungen nicht von allen Seiten
studiert werden können, müssen die Informationen zum
jeweiligen Produkt auf der Angebotsseite im Internet
vollständig präsentiert werden. Dies betrifft neben der
Nährwerttabelle auch andere Kennzeichnungselemente – etwa
das Zutatenverzeichnis, die Allergenkennzeichnung, die
Füllmenge und Hinweise zur sachgerechten Aufbewahrung.
Online-Shops und –Angebote, bei denen diese Hinweise
Mangelware sind, können der Verbraucherzentrale NRW unter
der E-Mail-Adresse ernaehrung@verbraucherzentrale.nrw
gemeldet werden.
Weitere Hinweise zum Online-Kauf von Lebensmitteln im
Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/internetlm.
Drei Policen am Anfang
Versicherungen für junge Leute
Schulabgänger planen und probieren ihre ersten
Schritte in ein selbstständiges Leben: Rund um Reisen,
soziales Jahr, Job, Ausbildung oder Studium steht auch die
Absicherung von Alltagsrisiken mit auf der To-do-Liste.
Versicherungsgesellschaften locken die künftige, aber noch
unerfahrene Kundschaft mit scheinbar maßgeschneiderten
Paketen.
„Doch viele Versicherungen sind oft zu teuer, bieten
unsinnigen Schutz und decken wirklich riskante Lücken nicht
ausreichend ab“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. „Am
Anfang sind es Haftpflicht-, Kranken- und
Berufsunfähigkeitsversicherung die Berufs- und
Ausbildungsstarter als Basis-Trio wirklich brauchen, um Leib
und Teilhabe am Leben sinnvoll abzusichern“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Bei einem überlegten Abschluss
helfen folgende Tipps:
Krankenversicherung: Dieser Gesundheitsschutz ist
verpflichtend für jeden! Während Berufsanfänger meist
automatisch in einer gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind, genießen viele Studienanfänger noch
bis zum Alter von 25 Jahren den Schutz der beitragsfreien
Familienversicherung. Wer beim Studentenjob jedoch mehr als
450 Euro im Monat verdient, muss selbst in die
Krankenversicherung einzahlen.
Für den Job in den Semesterferien gelten aber Ausnahmen, da
darf auch mal mehr verdient werden. Angehende Erstsemester,
die über ihre Eltern privat krankenversichert sind, stehen
vor der Qual der Wahl, ob sie während des Studiums weiter
umfassend privat versichert bleiben wollen oder nicht.
Globetrotter, die den Ausbildungsstart noch hinauszögern,
oder Studenten, die ein paar Semester im Ausland studieren,
sollten zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung
abschließen.
Denn die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur für
erforderliche Behandlungen in europäischen und einigen
fernen Ländern. Die private Zusatzversicherung hingegen
übernimmt die Kosten weltweit – also etwa in den USA, Asien
und Australien – und dann auch für den Rücktransport.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Die frühzeitige Absicherung
des Verlustes der eigenen Arbeitskraft über eine private
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist für Azubis und
Studenten gleichermaßen wichtig. Denn eine gesetzliche Rente
gibt es im Ernstfall für Berufseinsteiger im ersten
Berufsjahr nur bei Arbeitsunfällen und ab dem zweiten
Berufsjahr auch bei Freizeitunfällen und Krankheiten. Wer zu
anderen Bedingungen berufsunfähig wird, bekommt vom Staat
kein Geld und sollte daher privat vorsorgen.
Eine private BU-Rente kann den eigenen Lebensunterhalt zu
einem erheblichen Teil sichern. Hierzu darf der BU-Schutz
jedoch nicht zu knapp bemessen sein. Ihn mit einer teuren
Kapitallebensversicherung zu koppeln, ist finanziell auch
nicht sinnvoll. Achtung: Junge Versicherungsnehmer sollten
beim Vertragsabschluss auf eine Nachversicherungsgarantie
achten, um später ohne erneute Gesundheitsprüfung die
Versicherungsleistung ihrem Bedarf entsprechend erhöhen zu
können.
Private Haftpflichtversicherung: Diese Police ist ein
absolutes Muss! Sie deckt Schäden ab, die man bei anderen
verursacht – zum Beispiel wenn die Gesundheit eines anderen
durch die eigene Unachtsamkeit dauerhaft stark
beeinträchtigt wird. Bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen
haben, sind Azubis und Studenten in der Regel bei ihren
Eltern mitversichert und müssen keine eigenen Beiträge für
die private Haftpflichtpolice zahlen.
Das gilt übrigens auch für die Zeit des
Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Den Haftpflichtschutz über
den Vertrag der Eltern sollte sich der flügge werdende
Nachwuchs jedoch von der zuständigen
Versicherungsgesellschaft bestätigen lassen.
Hausratversicherung meist erst später ein Muss:
Hausratversicherungen decken Einbruchdiebstahl, Brand,
Blitzschlag oder Schäden durch Leitungswasser und Sturm ab.
Die Höhe der Police orientiert sich am Wert des eigenen
Mobiliars und Hausrats. Für die erste eigene Bude ist diese
Versicherung meist noch nicht so wichtig. Auswärts wohnende
Studenten können jedoch prüfen, ob sie über die
Hausratversicherung der Eltern versichert sind, wenn sie bei
ihnen noch gemeldet sind. Im Schadensfall werden dann aber
oft nur bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme
beziehungsweise maximal 10.000 Euro gezahlt.
Kostenloses Info-Material oder eine kostenpflichtige
Versicherungsberatung erhalten junge Ratsuchende in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30.
Kontaktadressen, Kosten und Termin unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Telefonisch
gibt’s diesen Service auch donnerstags von 10 bis 12 Uhr
unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro
Minute. Mobilfunkpreise variieren.
Tücken bei Wohnungskauf und
im Miteinander vermeiden Nachschlagewerk von A bis Z für
Eigentümer
Gefunden, finanziert und gekauft – das Leben in den
eigenen vier Wänden kann beginnen. Doch Vorsicht: Mit dem
Erwerb einer Eigentumswohnung sind viele rechtliche
Verpflichtungen verbunden. Wer den Kaufvertrag
unterschreibt, sollte über Themen wie Hausgeld,
Instandhaltungsrücklage oder bauliche Veränderungen Bescheid
wissen, um Nachteile und mögliche Konflikte zu vermeiden.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Lexikon
Eigentumswohnung. Praxiswissen von A bis Z“ klärt auf – mit
Verweisen auf maßgebliche Urteile und Ratschlägen zum
konkreten Vorgehen.
Welche Rechte haben Eigentümer bei der Gestaltung ihrer
Wohnung? Wie wird die Jahresabrechnung geprüft? Welche
Aufgaben hat die Hausverwaltung und welche der Beirat? Auch
mögliche Probleme sind thematisch zu Stichworten gebündelt,
wodurch das Buch zu einem praktischen Nachschlagewerk wird.
Von A wie Antenne bis Z wie Zahlungspflicht beantwortet es
Fragen um Verträge, Verwaltung und Vereinbarungen.
Dabei dient der Ratgeber auch als Dolmetscher, der die
juristische Sprache der Gesetze für Laien verständlich
darstellt. Auch mögliche Konflikte im nachbarlichen
Miteinander werden behandelt, etwa um spielende Kinder,
Tierhaltung, Treppenhausreinigung oder Balkongestaltung.
Ziel ist dabei, Streitfälle mit anderen Eigentümern im
besten Fall gar nicht erst entstehen zu lassen.
Der Ratgeber hat 368 Seiten und kostet 16,90 Euro,
als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Das gewisse Extra beim Arzt
Sind IGeL-Angebote sinnvoll oder Abzocke?
Laserbehandlung bei Krampfadern, professionelle
Zahnreinigung oder Hautkrebsfrüherkennung – soll ich beim
Arzt wirklich etwas extra zahlen? Patientinnen und Patienten
fühlen sich in Praxen oft überrumpelt, wenn ihnen sogenannte
IGeL-Angebote gemacht werden. Die Abkürzung steht für
„Individuelle Gesundheitsleistungen“, die von den
gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden.
Schätzungsweise werden in Deutschland im Jahr 18 Millionen
solcher Dienste abgerechnet. Genaue Zahlen oder
Qualitätskontrollen gibt es nicht. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale NRW „IGeL-Angebote beim Arzt. Was Sie
über private Zusatzleistungen wissen müssen“ bietet eine
Orientierung auf dem unübersichtlichen Markt.
Das Buch informiert über Kosten, Nutzen und Risiken der
Selbstzahlerleistungen und gibt Tipps für das Gespräch mit
dem Arzt. Außerdem erklärt es, warum die Kassen nur die
Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
übernehmen, die medizinisch wirklich notwendig sind.
Für alle, die darüber hinausgehen wollen, stellt der
Ratgeber die 24 häufigsten IGeL-Angebote vor – von der
Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs bis zum
Thrombose-Check. So sind die Leserinnen und Leser beim
nächsten Arztbesuch bestens vorbereitet, wenn ihnen mal
wieder eine private Mehrleistung, Vorsorge Plus oder
Servicemedizin angeboten wird.
Der Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 12,90 Euro,
als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Unternehmer im Nebenjob Grundwissen für Teilzeit-Gründer
Arbeitnehmer, die ihren Lohn mit einem
Zusatzeinkommen aufbessern, Studierende, die nebenbei erste
Geschäftsideen verwirklichen, oder Eltern, die in der
Erziehungspause etwas zur Familienkasse beisteuern – es gibt
viele Möglichkeiten für eine nebenberufliche
Selbstständigkeit.
Die Förderbank KfW schätzt, dass sich jedes Jahr rund eine
halbe Million Menschen in Deutschland auf diese Weise ein
zweites Standbein aufbauen. Aber auch im Kleinen gilt: Wer
nachhaltig erfolgreich sein will, braucht rechtliches,
steuerliches und betriebswirtschaftliches Basiswissen. Eine
profunde Hilfestellung mit zahlreichen praktischen Tipps und
vielen anschaulichen Beispielen bietet der Ratgeber
„Nebenberuflich selbstständig. Steuern, Recht, Finanzen,
Marketing“ der Verbraucherzentrale.
Denn auch wer nur wenige Hundert Euro Umsatz im Monat macht,
muss sein Geschäft solide finanzieren und kalkulieren, damit
nach Abzug der Kosten auch Gewinn übrig bleibt. Der Ratgeber
erläutert dazu alle wichtigen Grundlagen. Buchführung,
Haftung und Sozialversicherung sind ebenso Themen wie
mögliche Konflikte mit dem Arbeitgeber, der Arbeitsagentur
oder dem Vermieter. Das Buch bietet viele Tipps von
Experten, unterstützt beispielsweise bei der Einordnung als
Freiberuflerin oder Gewerbetreibende und erklärt, für wen
die Kleinunternehmergrenze gilt.
Der Ratgeber hat 160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als
E-Book 13,99 Euro.
Kalorien, Fettgehalt
und Co. auf Lebensmitteln hilfreich - Nährwertangaben auch
bei Online-Kauf Pflicht
Duisburg, 03. August 2017 - Bestellung und Lieferung von
Lebensmitteln per Internet sind auf dem Vormarsch.
Online-Bring-Dienste schießen wie Pilze aus dem Boden. Und
immer mehr stationiere Supermärkte schließen sich dem
virtuellen Bestell-Service an. Damit Online-Kunden bereits
beim Einkaufen am Computer erfahren, wie viel Kalorien,
Salz, Fett und Zucker die angeklickten Produkte enthalten,
sind seit Mitte Dezember 2016 Nährwertangaben auf
Lebensmittelverpackungen beim Online-Kauf Pflicht.
„Die Kennzeichnung ist wichtig, da es die einzige
Möglichkeit für Verbraucher beim Online-Einkaufen ist,
verpackte Produkte zu begutachten und die
Pflichtkennzeichnungen mit anderen Angeboten zu
vergleichen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Ihr Klick und Blick auf das Sortiment von verpacktem Käse,
Brot, Aufstrichen und Keksen in 40 Online-Shops – darunter
Supermärkte mit Online-Angeboten und Bio-Online-Shops –
zeigt
jedoch, dass es mit der korrekten Nähwertangabe bei knapp
der Hälfte der Shops noch hapert. 18 Online-Anbieter haben
entweder keine oder eine unvollständige beziehungsweise
fehlerhafte Kennzeichnung. Nachfolgend das Wichtigste, das
Verbraucher zu den Nährwertangaben bei Lebensmitteln im
Internet wissen sollten:
• ABC der Nährwertkennzeichnung: Die Nährwertkennzeichnung
auf vorverpackten Lebensmitteln muss Brennwert (Kilojoule
und Kilokalorien), Fett, gesättigte Fettsäuren,
Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz des Produkts angeben.
Die Werte sind für 100 Gramm oder für 100 Milliliter des
Lebensmittels aufzulisten. Zusätzliche Angaben pro Portion
sind zulässig. Die Nährwerte müssen in einer übersichtlichen
Tabelle abgebildet werden.
• Salz: Anhand der konkreten Salzangabe in der
Nährwerttabelle lässt sich der Salzgehalt verschiedener
Produkte auch beim Online-Kauf vergleichen. In fast jeder
Lebensmittelgruppe, ob bei Brot, Pizza oder Käse, gibt es
salzärmere Produkte anderer Hersteller, mit denen viel Salz
eingespart werden kann. Wer seinen Salzkonsum von sechs
Gramm täglich nicht überschreiten will, sollte etwa bei der
Wahl eines Brots auf einen Salzgehalt von maximal 1,1 Gramm
pro 100 Gramm achten.
• Fett: Für eine gesunde Ernährung ist wichtig, auf den
Fettgehalt der Lebensmittel zu achten und die Aufnahme
gesättigter Fettsäuren zu reduzieren. Gesättigte Fettsäuren
kommen etwa in tierischen Lebensmitteln (zum Beispiel Käse)
oder auch in vegetarischen Produkten mit Kokosfett vor. Ein
Blick in die Nährwertkennzeichnung hilft, den Fettanteil von
Lebensmitteln zu kontrollieren und zu vergleichen. Er zeigt
ernährungsbewussten Verbrauchern den kompletten Fettgehalt
in Gramm und wie viel Gramm daraus aus gesättigten
Fettsäuren bestehen.
• Zucker: Es gibt kaum ein verpacktes Lebensmittel, auch
wenn es nicht süß, sondern pikant ist, das keinen Zucker
enthält. Viele Süß- und dadurch auch Dickmacher sind in
verarbeiteten Lebensmitteln auf den ersten Blick allerdings
nicht erkennbar. Im Zutatenverzeichnis versteckt sich Zucker
unter Namen wie Saccharose, Glucose und Fructose. Die
Hersteller sind jedoch nicht verpflichtet, die verwendete
Menge der einzelnen Zuckerarten zu deklarieren. Beim
Online-Kauf lässt sich der Gesamtzuckergehalt nur durchs
Studium der Nährwerttabelle ermitteln.
• Beim Online-Kauf noch wichtig: Da beim Einkaufen per
Display Lebensmittelverpackungen nicht von allen Seiten
studiert werden können, müssen die Informationen zum
jeweiligen Produkt auf der Angebotsseite im Internet
vollständig präsentiert werden. Dies betrifft neben der
Nährwerttabelle auch andere Kennzeichnungselemente – etwa
das Zutatenverzeichnis, die Allergenkennzeichnung, die
Füllmenge und Hinweise zur sachgerechten Aufbewahrung.
Online-Shops und –Angebote, bei denen diese Hinweise
Mangelware sind, können der Verbraucherzentrale NRW unter
der E-Mail-Adresse ernaehrung@verbraucherzentrale.nrw
gemeldet werden.
Weitere Hinweise zum Online-Kauf von Lebensmitteln im
Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/internetlm.
Tücken bei Wohnungskauf und im Miteinander vermeiden
Nachschlagewerk von A bis Z für Eigentümer
Gefunden, finanziert und gekauft – das Leben in den eigenen
vier Wänden kann beginnen.
Doch Vorsicht: Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung sind
viele rechtliche Verpflichtungen verbunden. Wer den
Kaufvertrag unterschreibt, sollte über Themen wie Hausgeld,
Instandhaltungsrücklage oder bauliche Veränderungen Bescheid
wissen, um Nachteile und mögliche Konflikte zu vermeiden.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Lexikon
Eigentumswohnung. Praxiswissen von A bis Z“ klärt auf – mit
Verweisen auf maßgebliche Urteile und Ratschlägen zum
konkreten Vorgehen.
Welche Rechte haben Eigentümer bei der Gestaltung ihrer
Wohnung? Wie wird die Jahresabrechnung geprüft? Welche
Aufgaben hat die Hausverwaltung und welche der Beirat?
Auch mögliche Probleme sind thematisch zu Stichworten
gebündelt, wodurch das Buch zu einem praktischen
Nachschlagewerk wird. Von A wie Antenne bis Z wie
Zahlungspflicht beantwortet es Fragen um Verträge,
Verwaltung und Vereinbarungen. Dabei dient der Ratgeber auch
als Dolmetscher, der die juristische Sprache der Gesetze für
Laien verständlich darstellt. Auch mögliche Konflikte im
nachbarlichen Miteinander werden behandelt, etwa um
spielende Kinder, Tierhaltung, Treppenhausreinigung oder
Balkongestaltung. Ziel ist dabei, Streitfälle mit anderen
Eigentümern im besten Fall gar nicht erst entstehen zu
lassen. Der Ratgeber hat 368 Seiten und kostet 16,90 Euro,
als E-Book 13,99 Euro.
|
Juli 2017
|
Gemeinsam über Tellerränder
blicken
Abwechslungsreiche und interkulturelle Kita-Kost
Duisburg, 13. Juli 2017 - Bunt, vielfältig, gesund und
gemeinsam erleben! – In Kindertagesstätten – kurz Kita –
spielt das Essen und Trinken eine wichtige Rolle. Zusammen
am Tisch sitzen und gemeinsam frühstücken oder die
Mittagsmahlzeit verputzen: Durch solche regelmäßigen Rituale
lernen die Kleinen, die meist aus unterschiedlichen
Kulturkreisen stammen, kulinarische und interkulturelle
Vielfalt kennen.
Ganz von selbst werden bei dem munteren Miteinander
Gemeinschaftssinn und ein gesundes Ernährungsverhalten
gefördert. „Indem Eltern und Kita-Teams abwechslungsreiche
Speisen, unterschiedliche Esskulturen und Essgewohnheiten im
Alltag einer Kita einbringen, fördern sie gegenseitiges
Kennenlernen und Verstehen beim gemeinsam Essen und Erkunden
über den eigenen Tellerrand hinaus“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
Wie diese gemeinsame Vielfalt am besten in der Praxis
umgesetzt werden kann, zeigen einige wichtige Impulse für
Kita-Eltern:
- Essen tut gut und verbindet:
Vom Butterbrot und Müsli, über Veggie-Burger und Nudeln mit
Tomatensoße bis hin zu Couscousomelett oder Curryreis mit
Gemüse: Speisen aus allen Teilen der Welt bringen kulturelle
Vielfalt auf den Esstisch einer Kita und stärken den
gemeinsamen Genuss.
Über die tägliche Verpflegung hinaus können sich auch Eltern
kulinarisch bei Festen oder anderen Aktionen in der Kita mit
einer Kostprobe von Speisen aus ihrer Heimat in der Kita
beteiligen. Gerichte aus verschiedenen Kulturen erweitern
den Horizont und helfen beim gegenseitigen Kennenlernen.
Wichtig hierbei: Die Mahlzeiten sollten dem Alter der Kinder
entsprechend sowie mit ausgewogenen Zutaten – etwa Getreide,
Obst und Gemüse – zusammengestellt sein.
- Verschiedene Vorlieben und Vorgaben treffen aufeinander:
Ob individuell, kulturell, religiös, vegetarisch oder vegan
ausgerichtet: Die Kitabetreuung muss sich in unserer
pluralistischen Gesellschaft mit stets wandelnden, aber auch
aus fernen Kulturen mitgebrachten Ernährungsweisen
auseinandersetzen. Die Akteure sollten hierbei Wege finden,
wie die unterschiedlichen Vorlieben und Vorschriften in der
Ernährung auch bei der Versorgung der ganz Kleinen in einer
Kita unter einen Hut gebracht werden können.
Wichtig für das Wohlbefinden von Groß und Klein dabei ist,
dass individuelle Verpflegungsvorgaben und Regeln ohne Wenn
und Aber von der Küche und vom Caterer einer
Kindertagesstätte respektiert werden. Dennoch ist es im
Alltag eines Regelbetriebs kaum möglich, alle Wünsche von
Eltern und Kindern täglich gleichermaßen zu erfüllen.
Gegenseitiges Verständnis und ein einfühlsamer Umgang mit
unterschiedlichen Gewohnheiten und Abneigungen tragen
deshalb dazu bei, dass ein lebendiges und entspanntes
Miteinander in einer Kita funktioniert.
- Taten, die Vertrauen schaffen:
Bereits beim Aufnahmegespräch und in der Eingewöhnungsphase
sollten Eltern wichtige Hinweise zu den
Ernährungsgewohnheiten ihrer Kinder geben – etwa über
Vorlieben und Abneigungen ihrer Sprösslinge, aber auch über
religiöse Speisevorschriften, Allergien und
Unverträglichkeiten. Eltern sollten beim Warmwerden mit
einer Kita auch einen Blick auf den Speisenplan werfen.
Wichtig ist vor allem in der Eingewöhnungsphase ihres
Nachwuchses, dass sie Erwartungen, Wünsche und die
Bedürfnisse Ihrer Kinder schildern. Der gegenseitige
Austausch zu Beginn in einer angenehmen Atmosphäre schafft
Vertrauen und Sicherheit. Auch während der Mahlzeiten ist
neben den dargebotenen Speisen auch eine behagliche
Atmosphäre wichtig, damit Kinder sich eingewöhnen und rundum
wohlfüllen.
Tipps zum gemeinsamen Essen zu Hause und in
der Kita sowie einfache, abwechslungsreiche Rezepte für jede
Vorliebe finden Eltern im Ratgeber „Mit Kindern gemeinsam
essen“.
Für 12,90 Euro ist das Buch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 oder
im Internetshop der Verbraucherzentrale NRW erhältlich.
Bezugsadressen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort oder
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de. Weitere Infos zu
gesunder Kitaverpflegung gibt’s ebenfalls im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/kita-schulverpflegung.
Fix Food statt Fast Food
Tipps und 120 Rezepte für eine schnelle gesunde Küche
Kochshows boomen – doch die Deutschen sitzen lieber auf der
Couch und schauen sich die Sendungen im Fernsehen an, als
selbst vorm Herd zu stehen. Laut Ernährungsreport 2017
kochen nur 39 Prozent der Bundesbürger täglich. Vor allem
unter der Woche muss es bei den meisten eher schnell gehen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Fix Food.
Preiswerte und schnelle Küche“ unterstützt alle, die in
ihrem Alltag trotzdem lecker, gesund und abwechslungsreich
essen und öfter selbst kochen wollen.
Wie lässt sich schon bei Einkauf und Vorbereitung Zeit
sparen? Wie kann man Fertiggerichte aufpeppen? Wie findet
man gesunde Lebensmittel für die schnelle Küche? Für wen
lohnen sich Spezialgeräte? Der Ratgeber beantwortet wichtige
Fragen, gibt Tipps zu Essensplanung, Einkauf und
Vorratshaltung und geht auf die verschiedenen Lebenslagen
von Familien, Berufstätigen, Studierenden und Singles ein.
Der Praxisteil bietet rund 120 Rezepte für Frühstück,
Zwischenmahlzeiten und Mittagessen zum Mitnehmen, warme
Hauptgerichte sowie Fingerfood und Süßes, die maximal 30
Minuten Arbeitszeit erfordern. Dabei wird viel Wert darauf
gelegt, dass die Gerichte einfach zuzubereiten sind und mit
wenigen Zutaten auskommen, die in jedem Supermarkt
erhältlich sind – damit der Umstieg von Fast Food auf Fix
Food besonders leicht fällt.
Der Ratgeber hat 208 Seiten und kostet
12,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Wen füttern Sie mit durch? Kommen
Sie Stromfressern auf die Schliche Duisburg, 12.
Juli 2017 - Die Energieberatung der Verbraucherzentrale
berät zurzeit alle Ratsuchenden kostenlos, die sich ein
neues elektrisches Haushaltsgerät zulegen wollen.
Bis zum 31. August 2017 geben die Energieberater wertvolle
Hinweise zum Kauf von Waschmaschine und Co. Zudem helfen sie
mit praktischen Tipps zum eigenen Nutzungsverhalten
zusätzlich Geld zu sparen. Ratsuchende sparen mit dem
Gutschein den Eigenanteil von 5 Euro bis zu 10 Euro. Er ist
in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale und auf
www.verbraucherzentrale-energieberatung.de erhältlich. Lohnt
sich der Kauf einer neuen Waschmaschine wirklich? Speziell
bei Waschmaschinen, Trocknern und Kühlschränken lassen sich
mit einem Neugerät bis zu 80 Euro jährlich sparen.
Ein Dreipersonenhaushalt kann mit effizienten
Haushaltsgeräten seine Stromkosten um ein Drittel senken.
Darüber hinaus schont die neue Technik nicht nur den
Geldbeutel, sondern schützt auch das Klima und steigert den
Komfort. Zur Orientierung können Verbraucher den
Stromverbrauch des Altgerätes mit dem eines neuen
vergleichen. So erhalten sie einen Anhaltspunkt, ob es sich
lohnt, die alte Waschmaschine gegen eine neue auszutauschen.
Strommessgeräte können in vielen Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale ausgeliehen werden.
Ist mein Stromverbrauch zu hoch?
Der Stromverbrauch wird durch unterschiedliche Faktoren
beeinflusst. Wesentlich sind das Nutzerverhalten und die
Ausstattung der Haushalte. So verbrauchen Sauna,
Wasserbetten, Pumpen und Lüfter, aber auch IT-Geräte viel
Strom. Je größer der Haushalt ist, auf desto mehr Personen
verteilen sich die Kosten. Zudem ist entscheidend, ob das
Warmwasser elektrisch erwärmt wird oder mit Hilfe anderer
Energiequellen. Einen guten Anhaltspunkt, um den eigenen
Stromverbrauch einzuschätzen, bietet der Stromspiegel.
Wie finde ich das richtige Haushaltsgerät für mich?
Einen guten Anhaltspunkt geben die Energie-Label, die viele
Haushaltsgeräte mittlerweile tragen. Es wird zwar häufig
kritisiert, dass die absoluten Verbrauchsangaben
unrealistisch seinen, doch ist das Label das beste
Instrument, die Energieeffizienz von Haushaltsgeräten
miteinander zu vergleichen. Unterschieden werden die
Energieeffizienzklassen A+++ bis G. Dabei variieren die
Stromverbräuche selbst in den oberen Klassen enorm.
So verbraucht ein Kühlschrank A++ 50 Prozent mehr Strom als
ein Kühlschrank mit A+++. Konkrete Hinweise zur richtigen
Wahl beim Kauf von elektronischen Haushaltsgeräten erhalten
Ratsuchende bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale.
Die Berater informieren anbieterunabhängig und individuell.
Mit dem Gutschein erhalten Ratsuchende die Beratung im
Aktionszeitraum bis zum 31. August kostenfrei. Eine
Terminvereinbarung ist zwingend notwendig unter 0203/488
011-01oder Tel. 0211 / 33 996 555. Für einkommensschwache
Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die
Beratungsangebote auch ohne Gutschein kostenfrei. Die
Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Was tun bei Streit am Gartenzaun?
Recht unter Nachbarn, an Praxisbeispielen erklärt
Duisburg, 06. Juli 2017 - Aufsteigende Grillschwaden,
unaufhörliches Hundegebell, grenzüberschreitende Äste und
Wurzeln, Rasenmähen am frühen Morgen oder lautstarke Partys
bis tief in die Nacht – es gibt viele Gründe, sich über die
Nachbarn zu ärgern. Jedes Jahr landen vor deutschen
Gerichten hunderttausende Streitfälle. Solche
Auseinandersetzungen kosten Nerven, Zeit und Geld. Um
unnötige Konflikte am Gartenzaun zu vermeiden, hilft es, die
eigenen Rechte und die der Menschen nebenan zu kennen. Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Meine Rechte als
Nachbar“ vermittelt einen Überblick, welche
Beeinträchtigungen Mieter und Eigentümer hinnehmen müssen
und wogegen sie sich mit welchen Mitteln wehren können.
Mit zahlreichen Beispielen erläutert das Buch, wie sich
Konflikte beilegen lassen und geht dabei auf das
bürgerlich-rechtliche Nachbarrecht und Vorschriften der
einzelnen Bundesländer ein. Wichtige Themen sind unter
anderem Kinderlärm sowie die Zulässigkeit von Tieren in
Wohngebieten. In Streitfällen ist demnach häufig
entscheidend, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
Kommt es zur Auseinandersetzung, empfiehlt der Ratgeber,
eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Denn ein
Rechtsstreit kann das nachbarschaftliche Miteinander auf
Jahre hinaus tiefgreifend stören.
Der Ratgeber hat 224 Seiten und kostet
14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Auszeit von der Pflege -
Urlaubsanspruch für Angehörige
Viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu
Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit.
Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den
Urlaub von der Pflege organisieren sollen. Dabei können
schon ein paar Tage fernab des Alltags helfen, neue Kraft zu
tanken und die Aufgaben zu Hause besser zu meistern.
„Für eine Verschnaufpause können Angehörige verschiedene
Leistungen bei der Pflegekasse beantragen und miteinander
kombinieren“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie hat
für Helfer zu Hause, die vorübergehend mal tief durchatmen
möchten, folgende Tipps:
- Finanzielle
Zuwendungen: Ganz gleich, ob eine
Familienfeier, ein Kino-oder Arztbesuch oder eine Reise
ansteht: Pflegende Angehörige können für solche
Unternehmungen bis zu 42 Tage im Jahr Verhinderungspflege
beziehungsweise Ersatzpflege von der Pflegekasse bekommen.
Bis zu 1612 Euro übernehmen die Pflegekassen auf Antrag,
wenn Pflegende eine Auszeit nehmen wollen und
Hilfsbedürftige von Außenstehenden versorgt werden müssen.
Dies gilt auch, wenn private Helfer bei den anstehenden
Verrichtungen von einem professionellen Dienst unterstützt
werden.
Gezahlt wird die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2.
Pflegende Angehörige oder Pflegepersonen haben jedoch erst
einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie bereits seit sechs
Monaten im Einsatz sind. Die Leistungen müssen zuvor bei der
Pflegekasse beantragt werden und vom Pflegebedürftigen
unterschrieben werden.
- Ersatz- oder
Kurzzeitpflege: Wie eine Urlaubsvertretung
im Einzelfall organisiert werden kann, sollte sich an den
Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren. Verlassen
etwa Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist
es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu
Hause betreut, während der vertraute Helfer die Seele
baumeln lässt.
Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen
will, kann sich für eine Unterbringung und Versorgung in
einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden. Unterkunft und
Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige in diesem Falle allerdings
selbst zahlen.
Viele Pflegeheime halten für diesen Zweck Betten bei Bedarf
bereit. Interessenten sollten jedoch frühzeitig fragen, ob
zum gewünschten Datum noch Plätze frei sind, da es Engpässe
geben kann Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder
entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die
Pflegekasse ebenfalls.
Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten
Grades ein, dazu zählen zum Beispiel Schwester oder
Schwiegersohn, gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des
Pflegegeldes. Dessen Höhe orientiert sich am bereits
festgelegten Pflegegrad. Zusätzlich kommt die Kasse für
Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen,
etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum
Pflegebedürftigen.
Insgesamt werden nicht mehr als 1612 Euro gezahlt.
- Urlaub im Pflegehotel:
Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann
den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am
Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende
Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bieten ihren
bedürfnisorientierten Service für eine gemeinsame
Unterbringung an. Auch hier kann bei anerkannten Hotels eine
Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese
Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb
Deutschlands.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Fragen zur
Ersatzpflege haben, können sich an den nächstgelegenen
Pflegestützpunkt wenden. Kontakt im Internet beim Zentrum
für Qualität in der Pflege unter
www.zqp.de/pflegeberatung-auf-einen-blick. Im Einzelgespräch
erläutern die Berater in den Pflegestützpunkten, welche
Voraussetzungen Angehörige erfüllen müssen, um die
Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen und klären den
Hilfebedarf. Weitere Informationen rund um die Kombi Pflege
und Urlaub gibt’s auch online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/pflegeurlaub. 28/2017
|
|
|
|