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Tipps und Ratgeber  Tel.: 0203 / 48801101  -  Fax: 0203 / 48801107
www.verbraucherzentrale-ratgeber.de

 

Dezember 2018

Fleischlos durch die Feiertage: Ratgeber bietet 100 vegetarische Rezeptideen
Duisburg, 20. Dezember 2018 - Innen zart, außen knusprig: So soll die perfekte Weihnachtsgans sein. Beim Festmahl dreht sich traditionell alles ums Fleisch, doch wie wäre es mal mit grünen Weihnachten? Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vegetarisch kochen“ bietet dazu 100 fleischfreie Alternativen. 30 der von Ernährungsexperten empfohlenen Rezepte sind sogar vegan.

Als Weihnachtsessen bietet sich beispielsweise das Wintermenü an: Linsensalat mit Orangenvinaigrette als Vorspeise, Semmelknödel mit Apfelrotkohl und Pilzragout als Hauptgang und zum Nachtisch Kiwisorbet mit Orangencreme. Für jede Jahreszeit erhalten die Leserinnen und Leser neben Rezepten für viele verschiedene Vorspeisen, Salate, Beilagen und Hauptgerichte jeweils einen passenden Menüvorschlag. Saisonale Obst- und Gemüsekalender sowie Steckbriefe zu Marktgemüse, Küchenkräutern und Hülsenfrüchten runden das Angebot ab.

Der Ratgeber richtet sich sowohl an erfahrene Vegetarier als auch an sogenannte Flexitarier, die nur selten Fisch und Fleisch essen. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, die einfach nur einen fleischlosen Tag in ihren Wochenplan aufnehmen wollen, sind angesprochen. Wer zur Weihnachtszeit ein Geschenk aus der Küche sucht, wird zudem beim Rezept für den fruchtig-süßen Orangensenf fündig – ein köstliches Mitbringsel.
Der Ratgeber „Vegetarisch kochen. Saisonal, gesund und lecker“ hat 176 Seiten und kostet nur noch 10 Euro statt bislang 19,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Verbraucherzentrale Duisburg: Beratungspause zwischen den Jahren
Während der zweitägigen Verschnaufpause zwischen den Jahren legt die Beratungsstelle Duisburg in diesem Jahr am 27. und 28. Dezember auch eine Beratungsauszeit ein. Dennoch hat die Verbraucherzentrale NRW an diesen beiden Arbeitstagen ein offenes Ohr für Ratsuchende – und zwar am Donnerstag, dem 27. Dezember, und am Freitag, dem 28. Dezember.
Für Anliegen von Verbrauchern sitzen ihre Berater am landesweiten Verbrauchertelefon von 9 bis 17 Uhr bereit – erreichbar unter der Rufnummer 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

 

Was ändert sich 2019?

Kompletter Überblick zu den gsetzlichen Änderungen 2019:  www.verbraucherzentrale.nrw/2019

Duisburg, 06. Dezember 2018 - Mehr Mütterrente und Mindestlohn, ein Plus bei Hartz IV und Kindergeld, Zuschlag für Rentner und Trennungskinder: unterm Strich bringt das Jahr 2019 für fast alle mehr Geld. Und der Finanzminister will alle Steuerzahler schonen, denn die sogenannte kalte Progression wird abgeschwächt. Zudem werden Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge erhöht. Mehr netto vom Brutto verspricht die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent. Zudem teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab Januar wieder den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung.
Allerdings: Der Pflegeversicherungsbeitrag steigt um 0,5 Prozentpunkte. Die i-TAN-Listen fürs Onlinebanking stehen 2019 vor dem Aus. Und das neue Verpackungsgesetz bringt Pfand für mehr Getränke. Womit Verbraucher im Jahr 2018 sonst noch rechnen müssen, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt: www.verbraucherzentrale.nrw/2019.


Beschäftigte, die auf dem Weg der Entgeltumwandlung für die spätere Betriebsrente eigenes Geld sparen wollen, profitieren bei Vertragsabschlüssen ab 1. Januar von einer neuen Zuschusspflicht des Arbeitgebers. Wer ab dem Jahreswechsel Erwerbsminderungsrente beantragt, wird mit höheren Zurechnungszeiten für mehr Rente punkten können: Bei der Berechnung wird künftig fiktiv davon ausgegangen, dass 65 Jahre und 8 Kalendermonate gearbeitet wurden.

Pflegebedürftige und deren Angehörige können 2019 auf eine Reihe von Rezepten setzen, die die Versorgung und Betreuung verbessern. Für Taxifahrten zum Arzt gibt es in vielen Fällen künftig eine automatische Erlaubnis durch die Krankenkasse. Bei Kuraufenthalten von pflegenden Angehörigen kann der Pflegebedürftige dort mit betreut werden. Und die neue Brückenteilzeit macht es einfacher, Arbeitszeit wegen der Pflege befristet zu reduzieren und danach wieder auf die ursprüngliche Stundenzahl zurückzukehren.

2019 wird für umweltfreundliche Mobilität geblinkt: Spendiert der Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen, muss die Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden. Nutzen Arbeitnehmer einen neuen Elektro- oder Hybridfirmenwagen auch privat, gibt sich der Fiskus mit der Versteuerung des halben geldwerten Vorteils zufrieden.
Auch bei der privaten Nutzung des Dienstfahrrads oder-E-Bikes will das Finanzamt nicht mehr teilhaben.

Klartext ist künftig beim Abschluss von Versicherungen angesagt: Dazu soll in Hausrat-, Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitspolicen deutlich durch Häkchen oder ein rotes „X“ signalisiert werden, wo sich die wichtigsten Informationen zum Vertrag befinden. Voraussichtlich Mitte Mai verpasst die EU Telefonaten von Handy oder Festnetz ins EU-Ausland einen Deckel: Eine Gesprächsminute darf dann maximal 19 Cent kosten. Für eine SMS dürfen maximal 6 Cent pro Textnachricht berechnet werden. Mit der Ausgabe von fälschungssichereren 100- und 200-Euro-Scheinen will die Europäische Zentralbank ab Ende Mai 2019 Gaunern das Handwerk erschweren.

Auch für Minijobber gilt der neue Mindestlohn von 9,19 pro Stunde. Allerdings: Weil die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung weiterhin 450 Euro beträgt, müssen sie mit spitzem Bleistift rechnen, wie viel Stunden Arbeit da noch drin sind (48 Stunden x 9,19 Euro = 441,12 Euro). Außerdem wird der Zeitraum für eine kurzfristige Beschäftigung auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate (bisher: 70 Arbeitstage oder drei Monate) pro Kalenderjahr reduziert. Das müssen vor allem Ferienjobber und Saisonarbeitskräfte im Blick haben.

 

 

Neues Mieter-Handbuch hilft vom Vertrag bis zur Kündigung
Hinweise zur Rechtslage, Vorlagen für eigene Schritte

Eine kalt bleibende Heizung, Feuchtigkeit und Schimmelbildung in der Wohnung oder weniger Wohnfläche als im Vertrag angegeben: Jede fünfte Rechtsberatung bei den örtlichen Mietervereinen dreht sich um Mängel in der Wohnung. Viele denken in solchen Situationen an eine Mietminderung.
Doch wenn Mängel nicht beseitigt werden, können Bewohner auch noch weitere Rechte geltend machen. Auf verschiedene Konflikte, die beim Umzug oder im laufenden Vertragsverhältnis aufkommen können, zum Beispiel bei einer Mieterhöhung, geht der neue Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ ausführlich ein. Die Verbraucherzentrale gibt den Titel gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund heraus.
Der erste Teil des Buchs beschäftigt sich mit Schwerpunktthemen vom Vertrag und der Kaution über die Betriebskosten und Schönheitsreparaturen bis hin zur Kündigung, sei es etwa wegen Eigenbedarfs oder von Mieterseite. Beispiele aus der Rechtsprechung helfen, die persönliche Situation einzuschätzen. Auch Probleme wie Mietsteigerungen gerade in Großstädten oder Auseinandersetzungen um Modernisierungen sind Thema. Im zweiten Teil des Buchs im DIN-A4-Format finden sich Vertragsformulare, Checklisten und Mustervereinbarungen zum Heraustrennen, Ausfüllen und Abheften.

Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch. Mietvertrag, Nebenkosten, Modernisierung, Mieterhöhung, Mietminderung, Kündigung“ hat 140 Seiten plus rund 100 Seiten Vordrucke und kostet 14,90 Euro.

 

 

 

Spendensammlungen: Wahre Wohltäter von falschen Fuffziger unterscheiden
Alle Jahre wieder wird in der Weihnachtszeit zu Spenden aufgerufen: Für Flüchtlinge, Notleidende in Krisengebieten, bedürftige Kinder, für kulturelle Anliegen oder für Tier- oder Umweltschutz werden per Post, via Internet und mit der Sammelbüchse in der Hand wohltätige Gaben gesammelt. Wer helfen möchte, sollte seine Spenden jedoch nicht allzu leichtgläubig verteilen.
„Nicht jede Organisation, die verspricht, mit Euro und Cent Gutes zu bewirken, ist so seriös, wie sie sich gibt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW: „Spender wollen auch bei wohltätigen Projekten wissen, was mit ihrem Geld passiert. Ob eine Organisation mit Spendengeldern solide umgeht und sich auch offen in die Karten gucken lässt, dies nur zwei von einer Handvoll weiterer Kriterien, die es Spendenwilligen erleichtern, falsche Fuffziger von wahren Wohltätern zu unterscheiden:
Briefpost fürs Gefühl: Wer einmal gespendet hat, erhält oft wieder Post. Spendenorganisationen nutzen auch kommerzielle Adresshändler und beziehen Anschriften durch Preisausschreiben oder von Versandhändlern. Mit Hilfe von Angaben über Alter, Beruf, Geschlecht und Wert der bestellten Ware lassen sich unterschiedliche Zielgruppen herausfiltern und anschreiben. Wer per Post um eine Spende gebeten wird, sollte sich bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Zeit nehmen, die Organisation genauer unter die Lupe zu nehmen.
Aufschluss bietet etwa ein Blick in den jeweiligen Jahresbericht, den seriöse Organisationen auf Anfrage zusenden. Vorsicht ist hingegen geboten, wenn die Werbepost – statt Daten und Fakten zu liefern – allein auf Gefühle zielt. Emotionsgeladene Texte und Mitleid erregende Fotos sind Kennzeichen unseriöser Werbung. Glaubwürdig hingegen sind klare, aussagekräftige Informationen und authentische Fotos mit einem erkennbaren Bezug zum jeweiligen Spendenzweck und transparente Einblicke in die Spendenverwertung.

Mit der Büchse unterwegs: In den meisten Bundesländern genügt es, einen Verein zu gründen, sich eine Satzung zu geben und auf Sammeltour zu gehen. Gerade die direkte Ansprache auf der Straße oder an der Haustür kann dazu verführen, rasch und unbedacht zu spenden. Erst recht, wenn versucht wird, mit Fotos angeblicher Folteropfer, hungernder Kinder oder gequälter Tiere Mitleid zu erregen und Druck ausgeübt wird. Doch bei den grausamen Bildern kann es sich um zweckentfremdete Aufnahmen handeln.
Besser ist deshalb, zunächst abzuwinken und sich in Ruhe über die jeweilige Organisation zu informieren. Wer seriös agiert, offenbart in seinem Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen, wie viel in Verwaltung und Werbung fließt und dass der größte Batzen (60 bis 65 Prozent) für den guten Zweck verwendet wird. Ist ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies ein Indiz für Glaubwürdigkeit. Karitativ anerkannte Spenden können zudem als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden.

Spendenwerber im Internet: Eine eigene Homepage ist hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer Organisation. Professionell gestaltete Internetseiten können zwar vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken. Doch besser ist, hinter die Kulissen zu blicken und zu prüfen, ob im Impressum ein Ansprechpartner sowie eine ordentliche Adresse genannt sind. Wer Zweifel hegt, sollte um Informationen – Satzung, Jahresbericht, Prospekte – bitten und gucken, was andere Quellen im Netz über die jeweilige Organisation und ihre Aktivitäten äußern.
Das gilt auch für die zahlreichen über soziale Medien – etwa per Facebook – verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln sich etliche Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder einzelne Personen, die vorgeben, sich für eine wohltätige Aktion zu engagieren. Die ausgesendeten Appelle rühren mit mitleiderregenden Fotos direkt ans Herz und somit an die eigene Spendenbereitschaft. Statt Information zum Spendensammler und Belegen zu dessen sozialem Engagement, springen die jeweiligen Bankverbindungen für eine Überweisung meist jedoch sofort ins Auge.

Vorsicht bei Fördermitgliedschaften: Viele unseriöse Gruppen buhlen sogleich um feste Mitglieder oder drängen auf Überweisung einer Dauerspende. Meist sind die gewünschten Beiträge hoch. Zudem bindet man sich in der Regel für einen längeren Zeitraum. Denn im Unterschied zu sonstigen Haustürgeschäften lässt sich die Verpflichtung zumeist nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Oft fließt auch nur ein kleiner Teil der Beträge in Hilfsprojekte. Den weit größeren Teil der Spendengelder verschlucken meist Werbung und Verwaltung.

Wegweiser durch den Spendendschungel: Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich damit rund 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken.
 Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens 25.000 Euro an Spenden in den vergangenen zwei Geschäftsjahren erhalten haben, sich außerdem selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft nicht leisten.
Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das Geld der Spender verwendet wird. Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unseren Hinweisen im Internet: http//www.verbraucherzentrale.nrw/datenschutz

 

 

Bei Geschenken auch an Folgekosten denken
Tipps zum Energieverbrauch rund um Weihnachten
Alle Jahre wieder laufen in der Vorweihnachtszeit nicht nur die Vorbereitungen auf Hochtouren, sondern auch die Strom- und Gaszähler. Schließlich gibt es viel zu tun: Das wohlig warme Zuhause soll im Lichterglanz erstrahlen, selbstgemachte Leckereien sollen den Gaumen verwöhnen und tolle Geschenke für Freude sorgen.
Damit am Ende des Jahres keine hohe Energierechnung für lange Gesichter sorgt, hat Energieberater Rainer Bank von der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg einige Tipps rund um Weihnachten parat:

Effiziente Fernseher: Wer anderen eine Freude mit einem neuen Fernsehgerät machen möchte, sollte wissen: Jedes Zoll Bildschirmdiagonale kostet Strom. Je größer das Bild ist, desto teurer ist also der Betrieb. Auch gleich große Fernseher können aber sehr unterschiedliche Stromverbräuche haben.
Wichtig ist daher eine gute Effizienzklasse wie A+ oder A++. Am besten ist es, die Jahresstromverbräuche zu vergleichen, die auf dem Effizienzlabel angegeben sind. Produktvergleiche gibt es unter www.ecotopten.de und www.test.de.

Smart-Home-Geschenke mit Perspektive: Smart-Home-Anwendungen können das Leben komfortabler machen und teilweise Energie sparen. Zum Beispiel lassen sich Heizung, Rollläden und Beleuchtung entspannt mit einem Sprachassistenten steuern. Schon vor dem Kauf ist allerdings zu überlegen, ob es bei einer Anwendung bleiben soll, oder das Smart Home noch ausgebaut wird. Denn meist bindet das erste Gerät die Beschenkten an einen Hersteller. Und auch wenn das erste Gerät vor Weihnachten vielleicht besonders günstig ist – weitere Elemente können deutlich teurer sein. Eine vorausschauende Preisrecherche ist also zu empfehlen.

Energiesparender Lichterglanz: Für die festliche Beleuchtung sind LED-Lichterketten und -Lampen die richtige Wahl. Die sind viel sparsamer als klassische Halogenlampen und sorgen mit warmweißem Licht für eine genauso gemütliche Atmosphäre. Richtwerte dafür sind Farbtemperaturen von höchstens 2700 Kelvin. Erstrahlen sollte allerdings auch die effizienteste Lichterpracht nur dann, wenn sie auch jemand sieht. Für gewünschte Lichtpausen sorgen Zeitschaltuhren.

Geschenkidee Sonnenstrom: Solarstrom gibt es nicht nur vom Hausdach, sondern auch aus kleineren Geräten. Im Garten und Außenbereich kann die Sonne zum Beispiel die Beleuchtung speisen und spart dabei nicht nur lästige Kabel, sondern auch teuren Strom. Ein besonders großzügiges Geschenk ist ein Solarmodul für den Balkon. Mit einem solchen Gerät können auch Mieter eigenen Strom im Haushalt nutzen – sofern der Vermieter vorab zugestimmt hat.

Klimafreundliches Festessen: Auch bei der Zubereitung des Festmahls gibt es Möglichkeiten, Energie zu sparen. Die meisten Festbraten brauchen keinen vorgeheizten Backofen. Die Umluftfunktion spart weitere Energie. Und wer es Weihnachten vegetarisch mag, spart Zeit und Strom. Denn Gemüsegerichte garen schneller als große Braten.

Urlaub für die Heizung: Geht es über die Feiertage auf Reisen, kann auch die Heizung mal runterkommen – darf aber nicht ganz abschalten. Mindestens 16 Grad warm sollte es bleiben, damit Feuchtigkeit und Schimmel keine Chance bekommen. Bei Standardthermostaten bedeutet das in der Regel die Wahl der Stufe zwei. In zwei Wochen Winterurlaub lassen sich so oft mehrere Prozent der Jahreskosten sparen. Viele weitere Hinweise zum Energiesparen im Haushalt gibt es zum Beispiel im Basis-Check der Verbraucherzentrale NRW – direkt vor Ort, bei Verbrauchern zu Hause. Anmeldungen und weitere Informationen unter 0211 / 33 996 555 sowie online unter www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.

 

 

Unnötige Ausgaben entlarven
Mit dem Haushaltsbuch mehr Durchblick bei den Finanzen
Im Supermarkt landet mehr im Einkaufswagen, als auf dem Zettel steht? Die Schnäppchen-Angebote im E-Mail-Postfach sind einfach zu verlockend? Und der überteuerte Kaffee unterwegs muss auch manchmal sein? Schnell sprengen solche spontanen Einkäufe ein Monatsbudget. Wer Überblick und Kontrolle über seine Ausgaben gewinnen möchte, kann ein Haushaltsbuch nutzen. Schon nach wenigen Wochen lassen sich damit unnötige oder zu hohe Ausgaben entlarven und Sparmöglichkeiten finden.
Fix und fertig vorbereitet für den Start ist „Das Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale. Im DIN-A4-Format bietet es 54 Wochenübersichten für tägliche Kosten, zwölf Monatsübersichten für Einnahmen und Ausgaben sowie eine Jahresübersicht. Konkrete Spartipps helfen zudem direkt beim Aufbessern der Haushaltskasse. Verbraucherinnen und Verbraucher können die Übersichten individuell mit Datumsangaben versehen und somit jederzeit beginnen, nicht nur zu Jahresbeginn. Das Haushaltsbuch hilft sofort dabei, Konsumgewohnheiten zu erkennen und zu wissen, wofür Geld im Einzelnen ausgeben wird. Es macht erkennbar, wenn sich rote Zahlen anbahnen oder Wünsche finanziell nicht erfüllbar sind. Dank einer Erläuterung am Anfang ist es leicht, das Haushaltsbuch richtig zu führen. Denn man muss kein Buchhalter sein, um die Haushaltskasse im Griff zu haben.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff. Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und kostet 7,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

November 2018

Lahmes Internet? Wie Kundenrechte nicht auf der Kriechspur bleiben
Duisburg, 22. November 2018 - Der Stream bricht während der Fußball-Übertragung dauernd ab. Beim Download des neuen Programms kriecht der Fortschrittsbalken nur mühsam voran. Und beim Hochladen von Dokumenten für die Steuererklärung wird wegen Zeitüberschreitung die Annahme verweigert. Das Internet in vielen Haushalten lahmt – wie Beschwerden bei der Verbraucherzentrale NRW zeigen.

„Weil Internetanbieter oft mit hohen ‚bis zu‘-Bandbreiten werben, ist der Frust groß, wenn angepriesene Highspeed-Verbindungen als lahme Enten stranden. Aber nur, wenn die tatsächliche Internetgeschwindigkeit erheblich, regelmäßig wiederkehrend oder dauerhaft von der vereinbarten abweicht, kann der Kunde den Vertrag kündigen“, kennen die Verbraucherschützer die Messlatte der Bundesnetzagentur, der Aufsichtsbehörde für die Telekommunikationsanbieter. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Hilfestellungen für den Speed-Test, um Kundenrechte durchzusetzen:
- Fehlerquellen ausschließen: Nicht immer liegt es an der Leitung. Denn auch veraltete Treiber der Netzwerkkarte, schlechter WLAN-Empfang, zu viele Cookies im Browser, falsche Router-Einstellungen, ungeeignete Kabel oder Antivirenprogramme können die Geschwindigkeit bremsen. Manchmal hilft auch der alte Trick, den Internetrouter kurz aus- und wieder anzuschalten.

- Welche Geschwindigkeit zusteht: Im Produktinformationsblatt müssen Anbieter angeben, welches Download- und Upload-Tempo Kunden beim Internetdienst normalerweise erwarten können. Auf diese Unterlage muss der Verbraucher vor Vertragsschluss unter anderem hingewiesen werden; meist steht sie auch auf den Internetseiten des Anbieters zur Verfügung. Die im Produktinformationsblatt genannten Richtwerte sind Messlatte, ob die vereinbarte Geschwindigkeit tatsächlich beim Kunden ankommt.


- Richtig messen: Die Bundesnetzagentur bietet auf der Webseite www.breitbandmessung.de ein Messtool, um die Surfgeschwindigkeit zu überprüfen. Postleitzahl, Name des Anbieters und der gebuchte Tarif sowie die im Produktinformationsblatt angegebene maximale Datenübertragungsrate sind dabei der Schlüssel, um die aktuellen Übertragungsraten beim Down- und Upload sekundenschnell auf die Probe zu stellen.
Am Ende gibt’s ein detailliertes Protokoll, das alle relevanten Daten festhält und Abweichungen von den Maximalwerten dokumentiert. Als Ausdruck oder Bildschirmfoto sollten die Messergebnisse gesichert werden. Die Bundesnetzagentur empfiehlt 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen in gleichem Umfang (mindestens zehn Messungen pro Tag), um dauerhafte Minderleistungen nachweisen zu können. Wichtig: Der Computer muss mit einem Netzwerkkabel an den Router angeschlossen sein, um die Internetverbindung korrekt zu messen.

- Abweichungen mit Folgen: Weicht die tatsächliche Internetgeschwindigkeit erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten ab, wird die vertraglich zugesicherte Leistung nicht erfüllt. Dafür benennt die Bundesnetzagentur drei Voraussetzungen: Wenn nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erzielt oder die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, kann der Kunde vom Anbieter Abhilfe verlangen.


- Auf Abhilfe pochen: Ist die Internetleitung nachweislich schlechter als vertraglich zugesichert, sollte der Kunde sein Telekommunikationsunternehmen schriftlich über das Problem informieren und eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Zwei Wochen reichen normalerweise aus. Bleibt die Geschwindigkeit weiterhin hinter der vereinbarten zurück oder ist es dem Anbieter technisch am Wohnort gar nicht möglich, die vertraglich vereinbarten Leistungen dauerhaft zu erbringen, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.


- Tarifwechsel als Ausweg: Bietet der Anbieter auch günstigere Tarife an, die von vornherein nur die gemessene niedrigere Geschwindigkeit bieten, sollten Verbraucher einen entsprechenden Tarifwechsel bzw. eine Vertragsanpassung verlangen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht wieder von vorne beginnt und keine Kosten für den Wechsel anfallen. Darüber hinaus sollten sich Kunden informieren, ob andere Anbieter am Standort Internetdienste anbieten und gegebenenfalls dorthin wechseln. Mehr Informationen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/breitband

 

Achtung! Täuschend echt! Warnung vor Online-Fake-Shops
Handtaschen, Designer-Klamotten, High-Tech-Trendprodukte und Marken-Uhren: Im Internet werben Shops mit verlockenden Waren. Werden begehrenswerte Produkte zum Schnäppchenpreis und gegen Vorkasse angeboten, sollten Kundenaugen vor einer Bestellung besonders wachsam sein. Denn Fälscher bieten auf kopierten oder nachgemachten Shop-Seiten im Internet attraktive Waren an, die niemals oder nur als schlechte Kopie den Weg zum Käufer finden.

Ihren Fake mit einem Online-Shop lassen sich die Schwindler von Kunden teuer bezahlen. „Wer in die ausgelegte Falle tappt und den verlangten Betrag für das begehrte Produkt vorab überweist, hat kaum eine Chance, sein gezahltes Geld jemals wiederzusehen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Wird die Echtheit eines Shop-Angebots nur vorgegaukelt, um zu kassieren, handelt es sich um Betrug. Eine solche Täuschung sollte bei der Polizei angezeigt werden. Gemeinsam mit dem Landeskriminalamt (LKA) NRW hat die Verbraucherzentrale NRW den Fake-Shop-Maschen den Kampf angesagt.
Nachfolgend erfahren Onlinekäufer, wie Fake-Shops vor einer Bestellung zu erkennen sind und was zu getan werden kann, wenn man auf ein Schwindelangebot hereingefallen ist:
- Untrügliche Erkennungszeichen Fehlanzeige: Ob es bei den Angeboten im Online-Handel immer mit rechten Dingen zugeht, ist selbst für Experten kaum auf den ersten Blick erkennbar. Internet-Fälscher, die Kunden nur ans Geld wollen, gehen bei ihren Fake immer perfekter und perfider ans Werk: Durch das Kopieren oder Fälschen von Produktbildern und Informationen aus realen Internetseiten wirkt ein Fake-Shop im Internet oftmals täuschend echt.
Um Seriosität vorzugaukeln, sind das Impressum mit der Händleradresse oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ebenfalls von anderen Seiten abgekupfert beziehungsweise frei erfunden.

- Alle Angaben prüfen: Käufer sollten vor einer Bestellung folgende Punkte in einem Internet-Shop genau checken: Gibt es mehrere – darunter auch kundenfreundliche – Zahlungsarten und eine überprüfbare Anbieteradresse im Impressum? Werden Angebot und Preis mit allen erforderlichen Details – etwa der Beschaffenheit des Produkts – angegeben? Werden Lieferbedingungen und -kosten ausreichend dargestellt? Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und darin Hinweise zum Widerruf vorhanden?

Wird mit einem vertrauenswürdigen Gütesiegel wie "Trusted Shop Guarantee" (Trusted Shops), "s@fer-shopping" (TÜV Süd) und "Geprüfter Onlineshop EHI" (EHI Retail Institute GmbH) geworben? Eine zuverlässige Orientierung bieten solche Siegel jedoch nur, indem man auf das Logo klickt und dadurch auf die Homepage des Prüf-Unternehmens weitergeleitet wird.

- Vorsicht bei Vorkasse: Kunden werden bis zum Drücken des Kaufbuttons mehrere – auch kundenfreundliche – Zahlungsweisen angeboten. Sind sie bei der Kasse angelangt, haben Kunden plötzlich keine Wahl mehr:
Dort wird nur noch eine umgehende Überweisung des geforderten Betrags verlangt. Auf der sicheren Seite sind Kunden, wenn sie Artikel nur bei Onlinehändlern ordern, die mehrere kundenfreundliche Zahlungsarten bis zum Klick auf den Kauf-Button zur Verfügung stellen. Sicher sind Zahlungen auf Rechnung oder per Lastschrift. Bei der Zahlung auf Rechnung müssen Kunden meistens erst bezahlen, wenn sie die Ware erhalten haben. Bei Zahlung per Lastschrift kann diese noch bis zu acht Wochen rückgängig gemacht werden.

- Fälscher zocken unerkannt ab: Wenden sich Reingefallene über die angegebenen Kontaktdaten an das Unternehmen, um die richtige Ware oder ihr gezahltes Geld zurück zu erhalten, werden sie oft immer wieder vertröstet. Briefe mit Rückzahlungsaufforderungen kommen als unzustellbar zurück oder bleiben unbeantwortet. In den meisten Fällen sind Betroffene um eine schlechte Erfahrung reicher, aber haben das Nachsehen.
- Fake-Shop-Opfer sind nicht wehrlos: Wer schon Geld überwiesen hat, sollte umgehend seine Bank auffordern, die Zahlung rückgängig zu machen. Wenige Stunden nach einer Onlinebestellung ist dies oft noch möglich. Bei anderen Zahlungsarten kann eine Zahlung noch bis zu acht Wochen nach Einzug rückgängig gemacht werden. Inwieweit dies gilt, weiß die Bank. Grundsätzlich sollten sämtliche Belege von Onlinebestellungen gesammelt und gesichert werden. Dazu gehören Kaufvertrag, Bestellbestätigung, E-Mails und ein Screenshot des Angebots. Weitere Informationen zu den Erkennungszeichen von Fake-Shops unter www.verbraucherzentrale.nrw/fakeshops.

 

 

Auch der digitale Nachlass muss geregelt werden
Neu aufgelegtes Vorsorge-Handbuch informiert zu Vollmachten

Alle paar Minuten stirbt in Deutschland ein Facebook-Nutzer, ohne entschieden zu haben, was mit geposteten Inhalten, Likes und Fotos passieren soll.
Andere kommentieren und teilen die Inhalte weiterhin, weil sie nicht wissen, dass die Person verstorben ist. Messenger empfangen weiterhin Nachrichten, Online-Shops führen Abo-Lieferungen aus und Strom- oder Telefonrechnungen landen unzugänglich für Hinterbliebene im E-Mail-Postfach.
Was passiert dann? Der neu aufgelegte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Vorsorge-Handbuch“ geht in einem eigenen Kapitel auf die Regelungen zum digitalen Nachlass ein.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten eine Liste aller Benutzerkonten und Passwörter anlegen und festlegen, wer Zugriff auf E-Mail-Konten und andere digitale Daten haben darf. Darüber hinaus bietet der Ratgeber wichtige Hinweise zu den Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung für Kinder sowie Testament und Erbvertrag.
Im vorderen Teil werden die unterschiedlichen Regelungen vorgestellt. Im hinteren Teil finden die Leserinnen und Leser Textbausteine und konkrete Musterbeispiele. Alle Formulare können auch online ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Der

„Das Vorsorge-Handbuch. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament“ hat 200 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Fit für den Ruhestand: Aktueller Ratgeber bereitet auf neuen Lebensabschnitt vor
Duisburg, 08. November 2018 - Der Ruhestand tritt für die meisten Arbeitnehmer automatisch ein – die Rente folgt aber nicht von selbst. Denn bis die erste Auszahlung auf dem Konto eingeht, ist einiges zu tun. Beschäftigte müssen möglichst drei Monate vorher einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Das bedeutet: Formulare studieren, Unterlagen zusammenstellen und dabei mit einigen zuvor meist unbekannten Begriffe hantieren.

Für Durchblick sorgt - mit vielen praktischen Tipps - der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Rente in Sicht“. Das 200 Seiten starke Buch gibt zudem rechtliche Hinweise sowie Antworten auf Fragen zu Altersvorsorge, Kapitalanlage und Versicherungen. Das erste Kapitel beschäftigt sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung vom Antrag bis zum Splitting unter Ehegatten. Auch nach der ersten Zahlung ist allerdings einiges zu beachten.
So werden zum Beispiel bei vielen Ruheständlern Steuern fällig, nicht nur auf ihre Rente oder Pension, sondern gegebenenfalls auch auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Einkünfte aus Nebenjobs. Zudem sollte im Ruhestand die Finanzstrategie überdacht werden, da sie nun andere Ziele verfolgt als zuvor. Außerdem lohnt es sich, die privaten Versicherungen zu überprüfen und eventuell neu zu ordnen.
Titelbild des Ratgebers "Rente in Sicht"
Der Ratgeber informiert anhand praktischer Fallbeispiele und Experteninterviews. Checklisten zu Investmentfonds, Geldanlagen und Versicherungen runden das Angebot ab.
Der Ratgeber „Rente in Sicht. Ihr Finanzratgeber für den Ruhestand“ hat 200 Seiten und kostet 16,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Risiken richtig absichern
Der Ratgeber erläutert, welche Versicherungen wirklich wichtig sind Missgeschicke passieren, und manchmal reicht eine einfache Entschuldigung nicht aus. Der zerstörte Laptop eines Freundes, ein Zusammenstoß mit dem Fahrrad der Nachbarin – wer Schaden verursacht, ist gesetzlich verpflichtet, diesen auszugleichen. Das kann unter Umständen sehr teuer werden. Deshalb ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ein unbedingtes Muss.

Doch auch, wer bereits abgesichert ist, sollte alle zwei bis vier Jahre über einen Wechsel nachdenken: Neue Tarife bieten oft mehr Schutz oder sind günstiger. So kann zum Beispiel ein Wechsel der Kfz-Versicherung, der in vielen Fällen zum Stichtag 30. November möglich ist, mehrere Hundert Euro sparen. Diese und viele weitere wichtige Informationen rund um die passenden Policen gibt der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig versichert“.

Von Krankheit und Pflegefall über Unfall und Berufsunfähigkeit bis hin zu Prozesskosten und Auslandsreisen – es gibt viele Risiken, gegen die sich Privatleute absichern können. Nicht alle sind für alle Lebenssituationen relevant. Die Tabellen in den Umschlagklappen des Ratgebers eignen sich für einen schnellen Check, die einzelnen Kapitel zur ausführlichen Analyse. So können sich Verbraucherinnen und Verbraucher Schritt für Schritt einen individuell passenden, kostengünstigen Versicherungsbestand.
Der Ratgeber „Richtig versichert. Wer braucht welche Versicherung?“ hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

 

 

 

Aufgeblasene Inkassokosten? Neinsagen ist erlaubt!
Eine zurückgewiesene Lastschrift, weil Gehalt oder Sozialleistung noch nicht auf dem Konto war. Ein Zahlendreher bei der Überweisung oder eine Rechnung, die wegen verspäteter Zustellung erst beglichen wurde, als die Zahlungsfrist schon verstrichen war. Wer nicht rechtzeitig zahlt riskiert, Post vom Inkassobüro zu bekommen – oftmals horrende Gebühren und Drohkulisse inklusive.

„Die durch Zahlungsverzug entstehenden Kosten dürfen nicht unnötig aufgeblasen werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW, Forderungen zu prüfen und nicht einfach draufloszuzahlen. Und sie warnt Schuldner, die in Raten abstottern wollen, vor zusätzlichen kostenträchtigen Stolperfallen: „In den Ratenzahlungsvereinbarungen wird häufig festgeschrieben, dass für die simple Festlegung, dass und in welcher Höhe Raten gezahlt werden können, eine zusätzliche Gebühr berechnet wird. Die ist dann meist noch höher als die Kostenposition für die allgemeine Inkassotätigkeit.“

 

Die Bedingungen in den Vordrucken von Ratenzahlungsvereinbarungen haben zudem häufig Fußangeln: So soll fast immer die Gesamtforderung akzeptiert werden – inklusive der viel zu hohen Kosten. Die Verbraucherzentrale NRW hat für das richtige Verhalten gegenüber Inkassobüros die folgende Checkliste zusammengestellt: Forderungs-Check: Auch wenn mit Gerichtsvollzieher, Kontosperrung oder Schufa-Eintragung gedroht wird: bei Schreiben von Inkassobüros ist erst einmal zu prüfen, für welche Forderung eigentlich gezahlt werden soll. Manchmal behaupten Inkassobüros einfach nur, dass Verträge geschlossen oder Rechnungen nicht beglichen wurden. Dagegen wappnet ein Check von Unterlagen und Kontoauszügen.

Achtung: Zahlungen eintreiben dürfen überhaupt nur Inkassobüros, die auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de registriert sind. Kosten-Check: Leider gibt es keine festen Regeln, wie hoch die Kosten eines Inkassobüros sein dürfen. Aber 70,20 Euro für die Mahnung einer einfachen Rechnung bis 500 Euro zu verlangen, ist zu viel. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW dürften dafür 27 Euro angemessen sein. Wichtig: Zusätzliche Kosten für Telefonate, einzelne Briefe oder Kontoführungsgebühren müssen nie gezahlt werden.

Auslagen, um die Adresse des Schuldners zu überprüfen, sind nur zu übernehmen, wenn das auch wirklich notwendig war, weil der Schuldner etwa umgezogen war. Hat das Inkassobüro die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger gekauft, darf es überhaupt keine Kosten berechnen, weil es so selbst zum Gläubiger geworden ist. Ratenzahlung als Kostenfalle: Angesichts knapper Kassen oder in Schockstarre wegen vermeintlich drohender Vollstreckungsmaßnahmen scheint das Angebot des Inkassobüros zur Ratenzahlung oft wie ein rettender Strohhalm.

Doch Achtung: Häufig wird in den Ratenzahlungsvereinbarungen festgeschrieben, dass Inkassobüros für die simple Zustimmung zur Ratenzahlung eine zusätzliche Gebühr berechnen dürfen. Bei einer Gesamtforderung bis 500 Euro können dafür nicht selten 81 Euro zu Buche schlagen. Kleinstraten lohnen sich deshalb oft nicht. Achtung: Selbst bei geringfügigen Ratenzahlungen wird die gesamte Forderung mit den vielfach ungünstigen Bedingungen anerkannt. Ratenvereinbarung mit Fußangeln: Auch muss nicht alles, was in den Vereinbarungen vorgelegt wird, akzeptiert und unterschrieben werden.
Denn häufig sind da Stolperfallen und nachteilige Bedingungen versteckt. Mal ist darin vorgegeben, dass die Gesamtforderung akzeptiert wird – einschließlich der viel zu hohen Kosten. Mal räumt sich auch das Inkassobüro ein, die Forderung noch in 30 Jahren verlangen zu können. Auch wollen Inkassobüros über Lohnabtretungen ohne Gerichtsbeschluss auf Einkommen oder Lohn zugreifen können. Solche Passagen sollten gestrichen oder handschriftlich geändert werden. Vor allem sollte nicht die Gesamtforderung mit sämtlichen Kosten, sondern allenfalls die Ursprungsforderung anerkannt werden. Nicht einschüchtern lassen: Inkassobüros drohen häufig bei Nichtzahlung mit dem Gerichtsvollzieher, Schufa-Einträgen und sogar Haftbefehlen. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen und aus Angst einfach zahlen.
Viele dieser Drohungen kann das Inkassobüro gar nicht einfach umsetzen. Wissenswertes rund um Inkassokosten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso Informationen und rechtliche Beratung bietet auch die Verbraucherzentrale in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30.

 

Oktober

Den endgültigen Abschied planen
Ratgeber und Checkliste für Angehörige
Duisburg, 25. Oktober 2018 - Eine Bestattung auszurichten, ist für Betroffene neben der Trauer über den Verlust eines nahestehenden Menschen häufig eine schwere Bürde. Wer zu Lebzeiten vorsorgt, kann seine Angehörigen für den Ernstfall organisatorisch und finanziell entlasten. Wie soll die Trauerfeier gestaltet werden? Welche Kosten kommen auf die Abschiednehmenden zu? Welcher Grabstein ist der richtige? Solche und weitere Fragen können im Vorfeld vorausschauend geklärt werden.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand stirbt?“ unterstützt die Leserinnen und Leser mit einer ausführlichen Checkliste bei der frühzeitigen Vorsorge. Doch auch Angehörigen, die unvorbereitet mitten in der Trauer um einen geliebten Menschen wichtige Entscheidungen treffen müssen, bietet das Buch Orientierung.
Von den ersten Schritten in den Stunden und Tagen nach dem Todesfall bis zur langfristigen Trauerbewältigung in den Monaten und Jahren danach finden Betroffene wichtige Hinweise zu rechtlichen Aspekten, vertraglichen Regelungen, Versicherungen und Hilfsangeboten. Auch Hinweise zur Wahl eines seriösen Bestattungsunternehmens werden thematisiert.

Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Ein Ratgeber in Bestattungsfragen“ hat 160 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Wohin mit dem Laub? Herbstliche Blätterflut sinnvoll eindämmen
Duisburg, 18. Oktober 2018 - Wer Herbstlaub in Massen vor der Haustür vorfindet, sollte aktiv werden. „Die Bürgersteige müssen von der herbstlichen Pracht befreit werden. Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer übertragen, sind sie für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Deshalb tragen sie die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
- Im Grünen liegen lassen:
Während Gehwege vom Laub befreit werden müssen, sieht die Sache im Garten anders aus. Eine Blätterdecke bietet den Pflanzen im Winter Schutz vor Frost. Auch bei starkem Regen bleiben so mehr Mineralien in der Erde.
Wer einen Komposthaufen hat, kann hier mit Zweigen und Laub im Wechsel sinnvolle Schichtarbeit leisten: Die Blätter verrotten zu einem nährstoffreichen Humus, der sich anstelle von teurer Gartenerde im Frühjahr bezahlt macht.

- Ab in die richtige Tonne: Wer eine Biotonne hat, kann darin überschüssiges Laub am schnellsten loswerden. Restmüll- oder Papiertonne sind hingegen tabu. Nachfragen lohnt: In vielen Gemeinden gibt es spezielle Säcke für Laub, die meist abgeholt werden, oder Laubkörbe an den Straßen. Informationen dazu sind im kommunalen Abfallkalender oder beim Entsorger vor Ort zu finden.

- Keine Rauchzeichen geben: Das Laub zu verbrennen ist eine zündende Idee, die angesichts der Blätterberge als Lösung schnell bei der Hand ist. Doch diese Art der Entsorgung ist nicht nur in den meisten Kommunen verboten, sie hat auch unangenehme Nebeneffekte. Aufgrund des hohen Wassergehalts raucht und stinkt brennendes Laub, außerdem wird Feinstaub freigesetzt.

- Überfluss vermeiden: Wenn sich Laub in Regenrinnen und vor Abflussrohren sammelt, fällt das nicht immer sofort ins Auge. Doch sobald sich die Blätter zu einer dicken Schicht formieren, werden sie so wasserdicht wie Plastikfolie. Wenn dann die Abflüsse verstopfen und der Regen sich vom Dach oder vor Ablaufgittern einen anderen Weg sucht, können teure Wasserschäden entstehen. Vermeiden lässt sich dies durch das Anbringen spezieller Gitter, von denen die Blätter abrutschen, oder durch regelmäßige Kontrolle und Reinigung.

- Windige Unterstützung mit lautem Getöse: Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter – erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zwischen neun und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Manche Kommunen regeln dies in ihren Satzungen anders. Über die Lautstärke des Laubbläsers informiert das Energielabel auf dem Gerät. Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubsaugers dem Lärm an einer stark befahrenen Straße. Beschwerden über Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten können dem Ordnungsamt gemeldet werden.
Billiger und Nerven schonender ist der gute alte Rechen, der auch nach Feierabend zum Einsatz kommen darf. Wer wissen möchte, wie er die bunten Blättermassen vor Ort bewältigen soll, findet Hilfe bei der Umweltberatung der Verbraucherzentrale NRW. Mieter oder Hausbesitzer, die wissen wollen, inwiefern sie für die Laubentsorgung verantwortlich sind und haften, erhalten nähere Informationen über Rechte und Pflichten ebenfalls in der Beratungsstelle oder im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw.de/herbstlaub.

Wann Kinder für ihre Eltern zahlen
Ratgeber informiert über Unterhaltspflicht und ihre Grenzen

Wenn das Vermögen im Alter nicht reicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu stemmen, die eventuell notwendig gewordene Pflege zu Hause oder die Unterbringung in einem Heim zu zahlen und die Versicherung nicht alle Kosten übernimmt, streckt der Staat erstmal das Geld vor. Doch anschließend wendet er sich an die Kinder, die oftmals finanziell einspringen müssen.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Elternunterhalt. Kinder haften für ihre Eltern“ klärt auf und nimmt den Betroffenen den ersten Schreck, wenn ein solches Aufforderungsschreiben des Sozialamts eintrifft. Denn der Zahlungspflicht sind Grenzen gesetzt. Der Elternunterhalt soll den angemessenen Lebensbedarf der Kinder nicht verschlechtern. Auch die eigene Altersvorsorge und andere finanzielle Verpflichtungen dürfen nicht gefährdet werden. Ein Elternteil kann außerdem auch seinen Anspruch verwirken.
Der Ratgeber beantwortet anhand einer Musterfamilie die wichtigsten Fragen rund um den Elternhalt und bietet für unterschiedliche Familienkonstellationen und Problemstellungen nachvollziehbare Rechenbeispiele. Das Buch vermittelt die Grundlagen des Elternunterhaltsrechts und bereitet die Leserinnen und Leser auf eventuelle Auseinandersetzungen mit dem Sozialhilfeträger vor.
Der Ratgeber „Elternunterhalt. Kinder haften für ihre Eltern“ hat 176 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder telefonisch unter 0211/38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Bewusst bauen: Ratgeber begleitet den Weg in die eigenen vier Wände
Duisburg, 11. Oktober 2018 - Kaum ein Mensch will bauen. Die meisten Menschen wollen einfach nur wohnen. Es gibt Hobbyhandwerker, die es lieben, bei Wind und Wetter ein Haus zu errichten, doch unzählige Bauherren kommen an die Grenzen ihrer Belastbarkeit, weil sie das Vorhaben unterschätzt haben.
Aus diesem Grund stehen am Anfang des Ratgebers „Bauen!“ der Verbraucherzentrale die beiden entscheidenden Fragen „Kann ich mir das leisten?“ und „Will ich überhaupt bauen?“.

Wer beide Fragen mit einem beherzten „Ja!“ beantwortet hat, den begleitet das Buch in den anschließenden Kapiteln auf dem Weg von der Finanzierung bis zur Abnahme Schritt für Schritt in die eigenen vier Wände. Je nachdem, ob ein Architekt, ein Fertighausanbieter oder Bauträger als Partner gewählt wird, gilt es unterschiedliche technische und rechtliche Aspekte zu beachten. Der Ratgeber stellt die wesentlichen Varianten vor, bietet kommentierte Musterverträge und informiert über Baubeschreibung sowie Mängel und Gewährleistungssicherung.
Titelbild des Ratgebers Bauen!Zahlreiche Checklisten helfen dabei, wichtige Ausführungen eines jeden Gewerks auf der Baustelle zu prüfen. Das Praxishandbuch steckt voller Beispiele und Tipps, damit zukünftige Hausbesitzer finanziell, rechtlich und technisch möglichst sicher durch das umfangreiche Bauvorhaben kommen.
Der Ratgeber „Bauen! Das große Praxis-Handbuch für Bauherren“ hat 384 Seiten und kostet 34,00 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

BESSER NICHT ZU LANGE WARTEN
VIELE HEIZKESSEL IN DUISBURG SIND VERALTET
Duisburg, 10. Oktober 2018 - Unter Zeitdruck eine neue Heizung suchen, weil die alte den Geist aufgegeben hat? Keine gute Idee, warnt die Verbraucherzentrale NRW. „Die meisten Heizkessel werden erst ausgetauscht, wenn sie defekt sind. Wer in einer kalten Wohnung unter Zugzwang steht, kann aber nicht in Ruhe die Alternativen zu Öl und Gas prüfen und echte Verbesserungen planen“, sagt Energieberater Heribert Rubarth.
Eine große Investition, die Weichen für 20 Jahre stelle, beruhe dann auf zu wenigen Informationen. Außerdem werde der Heizungstausch teurer, wenn ein Handwerksbetrieb dafür kurzfristig ausrücken müsse. In ihrer aktuellen Aktion „Besser heizen“ stellt die Verbraucherzentrale NRW deshalb die Frage: „Was läuft im Keller?“ Spielerisch lädt sie so zur rechtzeitigen Beschäftigung mit dem Zustand der jetzigen Heizung und möglichen Nachfolgern ein.

„Neue Heizungen können leiser sein als alte, sie können komfortabler zu bedienen sein und günstiger im Betrieb. In jedem Fall aber sparen sie Energie und sind klimafreundlicher“, erklärt Heribert Rubarth. Wer einen mindestens 15 Jahre alten Heizkessel sein Eigen nenne, solle sich deshalb informieren, bevor der Ernstfall eintritt. „Hierzulande sind schätzungsweise rund 60 Prozent der Heizkessel in Einfamilienhäusern technisch veraltet und damit reif für einen Austausch“, betont Heribert Rubarth.
Schon der einfache Umstieg auf Brennwerttechnik – heute Standard bei Öl und Gas – bringt ihm zufolge bis zu 15 Prozent Energieersparnis. Hinzu komme, dass oft erst beim Heizungstausch die Rohre gedämmt und die Einstellungen des Systems optimiert würden: „Das kann zusammen weitere 15 Prozent bringen.“ Eine noch stärkere Verbesserung der Klimabilanz verspricht der Umstieg auf Holzpellets, eine Wärmepumpe oder die Einbindung von Solarthermie. „Alle diese Systeme sind gut erprobt und etabliert, ein Umstieg ist also kein Abenteuer“, versichert Rubarth. Für viele Vorhaben fließen zudem Fördermittel.


„Entscheidend für eine zukunftsfähige Heizung ist, dass das System und seine Leistung wirklich zu den Bedürfnissen der Bewohner passen“, sagt Rubarth. Pauschale Empfehlungen nennt er deshalb unseriös. „Auch den richtigen Zeitpunkt für einen Austausch finden Eigentümer am besten selbst – wenn sie wissen, wohin dieser Schritt führen soll, welche Folgen er hat und was er kostet.“

Ein durchdachter Plan, der vielleicht noch eine Weile in der Schublade ruht, sei allemal besser als eine Hauruck-Aktion nach einem plötzlichen Heizungsausfall. Nähere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung für persönliche Beratungen vor Ort und in der Beratungsstelle gibt es unter 0203 / 48 80 11 01, oder unter 0211 / 33 996 555 und unter www.verbraucherzentrale.nrw/besser-heizen. Die Aktion „Besser heizen“ ist Bestandteil des Projekts „Energie2020“ der Verbraucherzentrale NRW, das mit Mitteln des Landes und der EU gefördert wird.

 

 

Was läuft im Keller? Aktionsstand rund um die Heizung und ihre Zukunft
Duisburg, 04. Oktober 2018 - Mit dieser Frage lädt die Verbraucherzentrale NRW alle Eigenheimbesitzer in Duisburg am Dienstag, 9. Oktober, ein, die eigene Heizung samt ihrer Zukunft unter die Lupe zu nehmen. Von 11 bis 16 Uhr gibt es am Aktionsstand „Besser heizen“ im Foyer der Zentralbibliothek Duisburg, Steinsche Gasse 26, Quizspiele, Infomaterial und viele Antworten rund um alte Heiz-Schätzchen mit hohem Energieverbrauch und sparsame Alternativen.

Energieberater Heribert Rubarth von der Verbraucherzentrale NRW gibt kostenlos Spartipps und zeigt auf, wo moderne Öl- und Gassysteme, Wärmepumpen, Pelletheizungen oder die Solarthermie Stärken und Schwächen haben. Im Gespräch mit ihm erhalten die Besucher eine erste Vorstellung davon, welche Möglichkeiten für sie persönlich in Frage kommen könnten.

Die Verbraucherzentrale NRW rät dringend dazu, diese Überlegungen nicht zu vertagen, bis die alte Heizung defekt ist. Denn dann fehlt es meist an Zeit und Ruhe für eine gründliche, zukunftsorientierte Planung. Viele Informationen sowie einen Veranstaltungskalender mit weiteren Terminen zum Thema „Besser heizen“ gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/besser-heizen.

 

September 2018

Richtig essen kann man lernen: Tipps und Rezeptideen für gesunde Kinderernährung
Duisburg, 27. September 2018 - Eine vielseitige, ausgewogene Kost mit natürlichen Lebensmitteln versorgt die ganze Familie mit notwendigen Nährstoffen. Das bedeutet: Viel Gemüse, Obst, Getreide, Milch und Milchprodukte und durchaus auch Fisch, Fleisch und Eier gehören auf den Tisch. Doch was und wie viel brauchen Kinder wirklich?
Der neu aufgelegte Ratgeber „Bärenstarke Kinderkost“ der Verbraucherzentrale erläutert, wie der Nährstoffbedarf von Kindern gedeckt werden kann und liefert viele ausgewogene und gesunde Rezepte. Denn Kinder brauchen keine Extrawurst: Knusperjoghurt, Kindermüsli und Bärchenwurst sind nicht besser als andere Produkte.

In der Werbung wird Eltern zwar gern ein gutes Gefühl vermittelt, wenn sie sogenannte Kinderlebensmittel für ihre Kleinen kaufen. Doch besonders geeignet, etwa weil sie weniger Zucker oder keine Aromen enthalten, sind sie nicht. Im Gegenteil: Teilweise sind sie süßer als vergleichbare Produkte für Erwachsene. Oft sind sie zudem teurer, weil die Packungen geringere Mengen enthalten. Der erste Teil des Ratgebers enthält wichtige Informationen rund um das Thema Ernährung für Kinder. Im zweiten Teil finden die Leserinnen und Leser 85 Rezepte mit vielen neuen Farbfotos zum Nachkochen – auch für süße Speisen. Tipps für den Einkauf und eine Checkliste für die wichtigsten Vorräte runden das Angebot ab.

Der Ratgeber „Bärenstarke Kinderkost – Einfach, schnell und lecker“ hat 216 Seiten und kostet 16,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Gepäck zu Land, zu Wasser und in der Luft
Wertsachen unterwegs im Auge haben und richtig versichern

Um die letzten wärmenden Sonnentage zu genießen, schnappen sich viele Outdoor-Fans ihren Drahtesel, tuckern mit ihrem Wohnmobil durch die Lande oder machen sich zu Wasser oder per Flieger noch mal auf und davon. Doch wie ist es um den Versicherungsschutz bestellt, wenn man mit Gepäck und persönlichen Wertsachen auf Achse ist?
Wichtig vorneweg: Einen Rundum-Schutz fürs eigene Hab und Gut gibt‘s nicht: „Reisende sollten ihre Gepäckstücke und Wertsachen auf Tour stets so im Auge haben, als seien sie nicht versichert. Achtsam auf seine Siebensachen aufpassen ist der beste Schutz“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Geht unterwegs Gepäck verloren oder kommt es zu Schäden, können Reisende in vielen Fällen auf Ersatz vom gebuchten Verkehrsunternehmen oder von ihrem Hausratversicherer pochen, wenn sie die Verluste anzeigen und belegen können.

Dies gilt, falls vorhanden, auch für Gepäckversicherungen. „Wer eine Reise plant, sollte sich vor Beginn erkundigen, welche Policen für Klau und andere Schäden am eigenen Gepäck leisten“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt allen, die jetzt nochmal mit Sack und Pack von dannen ziehen, folgende Tipps mit auf den Weg:
- Schadensfall unterwegs: Geht unterwegs etwas verloren, werden Koffer, Taschen, Rucksäcke auf der Fahrt oder während des Flugs beschädigt, springen in der Regel die Verkehrsunternehmen ein, um die entstandenen Schäden zu regulieren. Sind Koffer oder Taschen hingegen vom Gepäckband des Flughafens oder aus dem Stauraum im Bus gestohlen worden, ist dies ein Regulierungsfall für die Gepäckversicherung.
Verkehrsunternehmen haften nur bei Diebstählen, falls ihnen ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, etwa wenn Gepäckräume unverschlossen und unbeaufsichtigt waren. Wer eine Gepäckversicherung abgeschlossen hat, kann sich bei einem Schaden direkt an den Versicherer wenden und sich die Auseinandersetzung über die Regulierung von Einbußen und Verlusten mit den Transportgesellschaften ersparen. Ersetzt werden jedoch nur meist ein Zeit- und nicht der Neuwert.

- Diebstahl aus Zimmern, Kabinen und Co.: Die Hausratversicherung sichert nicht nur das Inventar zu Hause, sondern auch häufig das eigene Hab und Gut unterwegs bei Schäden oder Diebstahl ab. Die Versicherung ersetzt hierbei nicht nur den Neuwert der gestohlenen Dinge. Sie kommt auch für die Schäden auf, die durch einen Einbruch ausgelöst werden – etwa wenn Sachen neubeschafft werden müssen oder der Rücktransport trotz entwendeter Dokumente fällig wird.

- Versicherungsschutz mit Lücken: Egal, ob Hausrat- und Gepäckversicherung oder anderer Schutz: Die meisten Versicherer haben strenge Auflagen und führen viele Ausschlüsse heran, bevor sie für gemeldete Schäden ihre Schatulle öffnen. Kaum einer zahlt, wenn Reisende verlorene oder gestohlene Wertsachen im Koffer transportieren oder bei der Gepäckaufbewahrung in Obhut gegeben haben. Das gilt auch, wenn Wertsachen – wie Schmuck, Fotoausrüstung, Smartphone und Co. – ungeschützt im Hotelzimmer, der Ferienwohnung oder im Wohnmobil zurückgelassen und zu begehrlichen Objekten von Langfingern werden.
Für gestohlenes Gepäck aus Auto, Boot oder Zelt gilt, wenn überhaupt, der Versicherungsschutz meist nur am Tag. Geklaute Fahrräder sind durch die Hausratpolice abgedeckt. Das gilt nicht für kostspielige Modelle. Bei diesen greift nur ein separat abgeschlossener Versicherungsschutz. Bargeld, Geld- und Kreditkarten und sonstige Dokumente – etwa Eintrittskarten, Fahr- und Flugtickets – werden in der Regel nicht ersetzt. Versicherer kommen immerhin für die Ersatzbeschaffung von Ausweispapieren auf.

- Schäden melden und dokumentieren: Verluste und Schäden  – etwa durch Einbruch und Diebstahl in der Unterkunft – müssen sofort nach Entdeckung der örtlichen Polizei sowie möglichst rasch auch dem Versicherer gemeldet werden. Die Polizeidienststelle muss eine Liste der beschädigten und verschwundenen Gegenstände ausgehändigt bekommen und die Schadensmeldung schriftlich bestätigen. Nach Rückkehr von der Reise sind der Versicherung alle geforderten Unterlagen so schnell wie möglich einzureichen.
Informationen und Rat zum passenden Versicherungsschutz auf Reisen gibt’s bei der Versicherungsberatung der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontakt/ Kosten online unter: www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung.

 

 

Verschenken statt vererben?
Ratgeber unterstützt bei sinnvoller Nachlassplanung Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, möchten viele Eigentümer ihre Immobilien noch zu Lebzeiten verschenken, sprichwörtlich „mit warmer Hand“ abgeben. Doch das ist nicht pauschal zu empfehlen, denn welcher Weg wirklich der günstigere ist, hängt vom Einzelfall ab.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig vererben und verschenken“ hilft dabei, die Weichen für eine sinnvolle Nachlassplanung zu stellen und Fehler zu vermeiden. Denn diese sind in der Regel nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr zu korrigieren. Die aktualisierte Auflage informiert ausführlich über die Themen Testament, Erbvertrag und Schenkung. Sie bietet konkrete Tipps sowie Musterformulierungen für rechtssichere Verfügungen.

Verheiratet, verschuldet, vermögend? Zwar sind die persönlichen Lebensumstände immer individuell, doch für einige typische Familienverhältnisse stellt der Ratgeber gängige rechtliche und finanzielle Lösungen vor. Wichtig ist vor allem, sich frühzeitig mit den persönlichen Lebensumständen und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Denn wenn weder ein Testament errichtet noch ein Erbvertrag abgeschlossen wurde, bestimmt das Gesetz, an wen das Vermögen geht. Und in den meisten Fällen dürfte diese gesetzliche Erbfolge den Wünschen und Vorstellungen der Beteiligten nicht entsprechen.  
Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“ hat 256 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Schritt für Schritt zur Eigentumswohnung: Ratgeber hilft bei Auswahl und Kauf
Beim Kauf einer Eigentumswohnung spielen Punkte eine Rolle, mit denen sich Hauskäufer nicht beschäftigen müssen. Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung und Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft etwa sind bei der Anschaffung eines Eigenheims keine Themen. Andere Fragen wiederum sind für alle Immobiliensuchenden gleich:
Stimmt der Grundriss eines Objekts, zum Beispiel, passt der aufgerufene Preis, und wie lässt sich die Finanzierung gestalten? Ein Rundum-Paket für angehende Wohnungseigentümer mit Unterstützung in beiden Bereichen bietet der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Eigentumswohnung: Auswahl und Kauf“.

Der Aufbau des Buchs orientiert sich daran, wie sich Interessenten einer Wohnung nähern – von der Suche bis zum Kaufvertrag. Nach einem Überblick über die wichtigsten Begriffe bekommen die Leserinnen und Leser Kriterien für die Auswahl des Objekts an die Hand sowie Tipps und Hinweise zur Prüfung aller Unterlagen, zum Notartermin und zum Vertrag.
Außerdem weist der Ratgeber auf rechtliche und technische Aspekte bei der Übergabe der Wohnung hin. Abschließend informiert er über das richtige Verhalten bei Mängeln, Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Rechtslage bei einer möglichen Vermietung und erbrechtliche Aspekte. Checklisten und Praxisbeispiele ergänzen das Informationsangebot. Der Ratgeber „Eigentumswohnung: Auswahl und Kauf“ hat 192 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.

 

 

Drei Policen decken am Anfang das Nötigste ab
Unerlässliche Versicherungen für junge Leute

School’s out forever: Und nun planen und probieren Schulabgänger ihre ersten Schritte in ein selbstständiges Leben: Neben Reisen, sozialem Jahr, Job, Ausbildung oder Studium steht auch die Absicherung von Alltagsrisiken mit auf der To-do-Liste. Versicherungsunternehmen locken die künftige, aber noch unerfahrene Kundschaft mit scheinbar maßgeschneiderten Paketen.

„Doch viele Versicherungen sind oft zu teuer, bieten unsinnigen Schutz und decken wirklich riskante Lücken nicht ausreichend ab“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. „Am Anfang sind es Kranken-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung die Berufs- und Ausbildungsstarter als Basis-Trio wirklich brauchen, um Leib und Teilhabe am Leben sinnvoll abzusichern“, erklären die Verbraucherschützer: „Der weitere Schutz ist erst sinnvoll, wenn der Nachwuchs flügge wird, einen Haushalt gründet oder ein Auto auf eigenem Ticket fährt.“
Um die drei Basisversicherungen zum Start der Eigenständigkeit kundig abzuschließen, helfen folgende Tipps: Krankenversicherung: Dieser Gesundheitsschutz ist verpflichtend für jeden! Während Berufsanfänger meist automatisch in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, genießen viele Studienanfänger noch bis zum Alter von 25 Jahren den Schutz über die Eltern in der beitragsfreien Familienversicherung.
Wer beim Studentenjob jedoch mehr als 450 Euro im Monat verdient, muss selbst in die Krankenversicherung einzahlen. Für den Job in den Semesterferien gelten aber Ausnahmen, da darf auch mal mehr verdient werden. Angehende Erstsemester, die über ihre Eltern privat krankenversichert sind, stehen vor der Qual der Wahl, ob sie während des Studiums weiter umfassend privat versichert bleiben wollen oder nicht.
Globetrotter, die den Ausbildungsstart noch hinauszögern, oder Studenten, die ein paar Semester im Ausland studieren, sollten zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Denn die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur für erforderliche Behandlungen in europäischen und einigen fernen Ländern.
Die private Zusatzversicherung hingegen übernimmt die Kosten weltweit – also etwa in den USA, Asien und Australien – und dann auch für den Rücktransport. Private Haftpflichtversicherung: Diese Police ist ein absolutes Muss ebenfalls für jeden! Sie deckt Schäden ab, die man bei anderen verursacht – zum Beispiel wenn die Gesundheit eines anderen durch die eigene Unachtsamkeit dauerhaft stark beeinträchtigt wird.
Azubis und Studenten sind, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, in der Regel bei ihren Eltern mitversichert und müssen keine eigenen Beiträge für die private Haftpflichtpolice zahlen. Das gilt übrigens auch für die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes (BFD).
Den Haftpflichtschutz über den Vertrag der Eltern sollte sich der flügge werdende Nachwuchs jedoch von der zuständigen Versicherungsgesellschaft bestätigen lassen. Berufsunfähigkeitsversicherung: Auch die frühzeitige Absicherung des Verlustes der eigenen Arbeitskraft über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist für Azubis und Studenten gleichermaßen wichtig. Denn Betroffene, die aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung ihren Beruf nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben können, bekommen nur eine knapp bemessene und nach strengen Vorgaben gestaffelte gesetzliche Rente.

Der Extra-Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsrente trägt hingegen dazu bei, den eigenen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil zu sichern, ohne sich nur auf die geringen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen zu müssen. Hierzu darf der BU-Schutz jedoch nicht zu knapp bemessen sein. Ihn an eine teure Kapitallebensversicherung zu koppeln, wie es Versicherungsberater immer wieder empfehlen, macht finanziell keinen Sinn. Junge Versicherungsnehmer sollten beim Vertragsabschluss auf eine Nachversicherungsgarantie und eine dynamische Anpassung des Versicherungsschutzes achten, um im Fall von Berufsunfähigkeit tatsächlich ausreichend abgesichert zu sein.
Kostenloses Info-Material oder eine kostenpflichtige Versicherungsberatung erhalten junge Ratsuchende in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontaktadressen, Kosten und Terminvereinbarung unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Telefonisch gibt’s diesen Service auch donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute. Mobilfunkpreise variieren.

 

 

Zuschüsse und Kredite für Heizung und Co. Kostenlose Direktberatung zu Fördermitteln am Dienstag, 25.9.2018 von 14 - 18 Uhr, Verbraucherzentrale in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30
Egal, ob mit einer neuen Heizung, modernen Fenstern oder einer Solarstromanlage: Wer mit baulichen Maßnahmen Heizwärme sparen oder erneuerbare Energien nutzen möchte, muss erst einmal investieren. Zu den zahlreichen finanziellen Förderprogrammen, die die Kosten teils erheblich senken, bietet die Verbraucherzentrale NRW am Dienstag, 25.9.2018, einen kostenlosen Beratungstag an. Ohne Anmeldung können Interessierte zwischen 14 und 18 Uhr einfach zur Verbraucherberatungsstelle kommen und sich Tipps und Infos rund um mögliche Finanzspritzen für ihre Vorhaben abholen.

 

Pfifferlinge, die ihr Geld wert sind
Beim Kauf auf Frische und Qualität achten

Ab Spätsommer bis in den Herbst hinein stehen Pfifferlinge bei vielen Pilzfreunden auf dem Speiseplan. Pfifferlinge aus Deutschland dürfen nur für den Eigenbedarf in geringen Mengen gesammelt und nicht verkauft werden. Deshalb stammt die Ware, die hierzulande appetitlich in Körbchen verpackt in Supermärkten, bei Discountern und auf Wochenmärkten angeboten wird, überwiegend aus Osteuropa – und zwar aus Russland, Litauen, Polen und der Ukraine. Doch vom Sammeln, übers Sortieren, Verpacken und Transportieren vergehen mehrere Tage, bis die aromatischen Speisepilze in den hiesigen Gemüseständen angeboten werden.
„Die importierte Ware wird oft zu lange gelagert. Bilden sich Schimmel und Fäulnis sind die Speisepilze in puncto Qualität und Frische keinen Pfifferling mehr wert“, kritisiert die Verbraucherzentrale NRW: „Kunden sollten deshalb beim Einkauf die Pilze genau unter die Lupe nehmen und statt zum verpacktem Körbchen lieber zum losem Angebot greifen – auch wenn's teurer ist.“
Bei der Pfifferlingssuche im Handel helfen folgende Hinweise:

Geruch- und Sehtest: Frische Pfifferlinge duften aromatisch, sehen prallgelb und saftig aus. Das Fleisch sollte fest und nicht verfärbt oder ausgetrocknet sein. Die Pilze sind einwandfrei, wenn beim Anschnitt die Stiele innen weiß bis cremefarben sind und die Hüte keine Ränder und Flecken aufweisen. Sand und schwarze Erdteilchen sind dagegen unbedenklich.

Problem Folienverpackung: Werden Pfifferlinge in Holzkörbchen unter perforierter Folie verpackt, kann sich innen Kondenswasser bilden, das die Pilze nach einiger Zeit feucht, schleimig und schimmelig werden lässt. Kunden sollten darauf achten, dass sich keine Feuchtigkeit in der Packung ansammelt oder die Folie beschlägt.

Verdorbene Ware: Problematisch ist auch, dass verdorbene Pilze das gesamte Angebot verderben können. Falls einzelne Exemplare feucht und schmierig sind, schwarze Stellen oder weiße Schimmelspuren aufweisen, die Lamellen zusammenpappen und die Hüte sich zersetzen, ist es ratsam, die gelben Hutträger lieber stehen lassen. Denn der Verzehr verdorbener Pfifferlinge kann Übelkeit, Erbrechen, Durchfall und Fieber auslösen.

Mögliche Schadstoffbelastung: Auch mehr als 30 Jahre nach dem Unfall im Atomreaktor von Tschernobyl können Wildpilze Radioaktivität enthalten. Deshalb wird bei den Importen regelmäßig kontrolliert, ob der zulässige Grenzwert von 600°Becquerel pro Kilogramm überschritten ist. Tipp zum Verzehr: Liebhaber sollten grundsätzlich nicht mehr als 250 Gramm Wildpilze pro Woche essen. Denn Pilze haben die Eigenschaft, Cadmium und Quecksilber in ihren Fruchtkörpern anzureichern. Deshalb ist der Gehalt an Schwermetallen bei Pilzen höher als bei anderen pflanzlichen Lebensmitteln.

 

Komplex und vertrackt: Alles klar mit der Krankenkasse?
Duisburg, 18. September 2018 - Pflichtversichert, freiwillig versichert, privat oder als Familienangehöriger – welche Art der Krankenversicherung möglich ist, bleibt für viele Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. In welchen Status sie eingruppiert werden, richtet sich in der Regel nach den individuellen Lebensverhältnissen der Versicherten.
„Beginnt ein neuer Lebensabschnitt, gehört die Krankenversicherung mit auf den Prüfstand, damit Versicherte nicht nur versorgungstechnisch, sondern auch finanziell richtig abgesichert sind“, erklärt Harald Rahlke, Verbraucherberater der Verbraucherzentrale in Duisburg.
Unter dem Motto „Alles klar mit der Krankenkasse?“ entschlüsselt die Beratungsstelle die wichtigsten Knackpunkte rund um die eigene Krankenversicherung. Außerdem zeigt sie auf, worauf Versicherte hierbei in ihrem jeweiligen Lebensstadium achten sollten:
Pflichtversicherte: Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen bis zu 59.400 Euro brutto (monatlich 4.950 Euro) werden automatisch gesetzlich krankenversichert. Die Hälfte des Beitrags von 14,6 Prozent übernimmt der Arbeitgeber, die andere Hälfte zahlt der Versicherte. Ein je nach Krankenkasse unterschiedlicher Zusatzbeitrag sowie der Beitrag für die Pflegeversicherung kommen noch hinzu.

Versicherte können eine zugelassene gesetzliche Kasse frei wählen und haben Anspruch auf die gültigen Leistungen. Wer eine passende Kasse für sich sucht, sollte darauf achten, in welcher Höhe ein Zusatzbeitrag von der jeweiligen Krankenkasse erhoben wird und welche Extras und Serviceleistungen die Krankenkasse bietet.

Freiwillig Versicherte: Besserverdiener, die mehr als 5.000 Euro im Monat brutto an Einnahmen erzielen, haben eine größere Wahlfreiheit: Sie können sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Wer in einer gesetzlichen Kasse bleibt, gilt fortan als freiwillig versichert. Versicherte zahlen ihre Beiträge dann nicht nur von ihrem Verdienst, sondern müssen auf sonstige Einkünfte ebenfalls anteilig Beiträge zahlen.
Doch auch Geringverdiener können freiwillig versichert sein, zum Beispiel Rentner oder Familienangehörige, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht mehr erfüllen. Der Nachteil: Sie müssen dann meist höhere Beiträge zahlen als Pflichtversicherte. Freiwillig Versicherte sollten deshalb bei jeder Änderung ihrer persönlichen Lebenssituation prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie in die günstigere Pflichtversicherung wechseln können.

Privatversicherte: Gutverdiener und Selbstständige können sich statt gesetzlich auch privat krankenversichern und profitieren zunächst von günstigen Beiträgen. Nachteilig ist, dass die private Krankenversicherung nicht auf weitere Familienmitglieder ausgedehnt werden kann und die Versicherungsbeiträge im Laufe des Lebens steigen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse ist meist ausgeschlossen.
Privat Krankenversicherte sollten deshalb von Anfang an Geld für die kontinuierlichen Beitragssteigerungen beiseitelegen. Besonderheit bei Ehepaaren: Bei Verheirateten entscheidet die Art der Krankenversicherung oftmals mit über die Beitragshöhe. Sind beide gesetzlich krankenversichert, richten sich die monatlichen Zahlungen nach den jeweiligen eigenen Einnahmen. Ist ein Partner jedoch freiwillig gesetzlich und der andere privat versichert, kann die gesetzliche Kasse das Einkommen des privat abgesicherten Ehegatten zur Beitragsberechnung des gesetzlich versicherten Partners heranziehen. Wer Kinder hat, kann Freibeträge geltend machen.

Familien: Die gesetzliche Krankenversicherung macht’s möglich, dass Ehepartner und Kinder beitragsfrei über das zahlende Mitglied mitversichert werden. Vorausgesetzt, ihre Einnahmen betragen monatlich nicht mehr als 435 Euro. Oder sie verdienen pro Monat nicht mehr als 450 Euro in einem Minijob. Diese Regel gilt auch für Rentner, die nicht pflichtversichert sind.

 Rentner: Wer eine Rente bezieht und zu 90 Prozent in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich versichert war, wird bei seiner gesetzlichen Krankenkasse als Pflichtversicherter geführt. Hierzu werden Rentnern seit August letzten Jahres für jedes Kind pauschal drei Jahre Versicherungszeit mehr angerechnet. Die Neuregelung gilt auch für alle, die schon in Rente sind.

Versicherte, die in Renten gehen oder sind, sollten auf alle Fälle ihren Status von ihrer Krankenkasse prüfen und gegebenenfalls zu ihrem Vorteil ändern lassen. Weitere Infos zu den Beitragsregeln der Krankenversicherung gibt´s im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/krankenkassenbeitraege. Bei Problemen mit der Krankenkasse bietet die Verbraucherzentrale in Duisburg eine Rechtsberatung an.

 

„Fix Food. Preiswerte und schnelle Küche"

Duisburg, 06. September 2018 - Damit nichts anbrennt Schmackhafte und günstige Gerichte in 30 Minuten Keine Zeit für aufwändige Gerichte und trotzdem soll das Essen gut schmecken und gesund sein?

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Fix Food. Preiswerte und schnelle Küche“ bietet mehr als 250 Rezepte, die in 30 Minuten fertig auf dem Tisch stehen. Vom Heidelbeer-Porrdige über Pasta mit Garnelen und Zuckerschoten bis hin zum Cassis-Sorbet. Damit alles reibungslos und zügig gelingt, beginnt das Buch beim Einkauf, denn: Wer den richtig plant, spart später in der Küche wertvolle Zeit. Ein exemplarischer Wochenspeiseplan hilft bei der Orientierung.

Ebenso wichtig ist es, stets einen Basisvorrat an Nahrungsmitteln im Haus zu haben. Mit verschiedenen Listen für Kühlschrank, Gefriertruhe und Vorratsschrank behalten Köchinnen und Köche den Überblick. Was bedeutet welches Gütesiegel und Label auf den Lebensmittelverpackungen? Brauche ich einen Schnellkochtopf, einen Wok, oder eine Mikrowelle? Lohnt sich vielleicht sogar der Kauf einer Küchenmaschine?

Der Ratgeber nimmt die Kennzeichnungen unter die Lupe und erklärt, welche Anschaffungen für welchen Haushalt Sinn ergeben. Angesprochen sind Familien mit Kindern und Singles genauso wie Berufstätige und Studierende – je nach Lebenssituation können ganz unterschiedliche Ratschläge hilfreich sein, um den Alltag noch besser zu organisieren. Wer die Tipps berücksichtigt, dem gehen die schnellen und einfachen Rezepte später wie von selbst von der Hand. Der Ratgeber „Fix Food – Preiswerte und schnelle Küche“ hat 208 Seiten und kostet 12,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

August 2018

Renovierungsbedarf im Traumhaus richtig einschätzen
Ratgeber zum Kauf einer gebrauchten Immobilie

Duisburg, 29. August 2018 - Die Anschaffung einer gebrauchten Immobilie kann eine attraktive Alternative zum Neubau sein – schließlich kann diese in der Regel relativ rasch bezogen werden. Weiterer Vorteil: Mehrere Objekte lassen sich im fertigen Zustand begutachten und vergleichen. Doch viele Käuferinnen und Käufer gehen zu sorglos an die Besichtigung und Einschätzung von Bausubstanz und Haustechnik heran. Das kann später zu bösen Überraschungen und ungeplanten Folgekosten führen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Kauf eines gebrauchten Hauses“ hilft auch Laien dabei, keine wichtigen Details zu übersehen. Das Handbuch begleitet Kapitel für Kapitel auf dem Weg von der Suche einer gebrauchten Immobilie und der Finanzierungsplanung über die Einschätzung des konkreten Sanierungsbedarfs und die Preisbeurteilung bis zum Tag der Übergabe. Da Kompromisse bei Übernahme eines bestehenden Hauses kaum zu vermeiden sind, ist eine realistische Einschätzung des Investitionsbedarfs absolut entscheidend.
Der Ratgeber gibt Leserinnen und Lesern dafür zahlreiche Informationen und ausführliche Checklisten an die Hand. So können sie den Kauf strukturiert und gut vorbereitet angehen und den Wert der Immobilie auch langfristig sichern. Der Ratgeber „Kauf eines gebrauchten Hauses – Das große Handbuch: Besichtigung, Auswahl, Kaufvertrag“ hat 240 Seiten und kostet 24,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Halogenlampen ausknipsen, LED einschalten
Für verbotene Lampen gibt es energiesparenden Ersatz

Viele Halogenlampen dürfen ab 1. September nicht mehr hergestellt werden, weil sie zu viel Energie verbrauchen. Doch für Ersatz ist gesorgt, wie die Verbraucherzentrale NRW betont. „Für alle Halogenlampen, die jetzt vom Markt verschwinden, gibt es schon gute Alternativen mit stromsparender LED-Technik“, sagt Rainer Bank, Energieberater in Duisburg. Er hat zusammengestellt, welche Angaben beim Umstieg auf LED helfen:

- Dimmbarkeit: Nicht alle LED-Modelle sind dimmbar, deshalb ist auf die entsprechende Angabe auf der Verpackung zu achten. Mit Hilfe von Listen der LED-Hersteller im Internet lässt sich vorab prüfen, ob ein vorhandener Dimmer mit einer bestimmten LED kompatibel ist.
- Helligkeit: In der Einheit Lumen (lm) geben Hersteller an, wie hell eine Lampe leuchtet. Je höher der Wert ist, desto mehr Licht liefert das Modell. Zur Orientierung: 46-Watt-Halogenlampen in klassischer Glühbirnenform werden in der Regel mit 800-Lumen-LED ersetzt.
- Lichtfarbe: Die Lichtfarbe beeinflusst die Atmosphäre im Raum – und Weiß ist nicht gleich Weiß. So gibt es warmweißes Licht mit 2.500 bis 3.300 Kelvin (K), das mit großem Rotanteil gemütlich wirkt. Kaltweißes Licht dagegen enthält viel Blaulicht und ähnelt deshalb dem Tageslicht. Diese eher anregend wirkenden Lampen haben mehr als 5.300 K. Dazwischen liegt das sogenannte Neutralweiß. Farbwiedergabe: Wie gut sich Farben erkennen lassen, zeigt der Farbwiedergabewert. Er wird mit den Abkürzungen CRI oder Ra benannt. Der Wert kann höchstens 100 betragen und sollte bei mindestens 80 liegen.

Besonderes Augenmerk auf die Farbwiedergabe lohnt sich zum Beispiel an Schminkspiegeln, bei der Kleiderauswahl oder über dem Esstisch. Lebensdauer und Schaltfestigkeit: Mit zwei Werten geben Hersteller an, welche Lebensdauer Kunden von einer LED erwarten können: mit der Zahl der möglichen Schaltzyklen und der Gesamtleuchtdauer. Die Werte bei den Schaltzyklen – auf der Verpackung oft mit einem Schalter symbolisiert – variieren zwischen 15.000 und 100.000.
Eine hohe Zahle lohnt sich zum Beispiel im Bad oder im Treppenhaus, wo das Licht häufiger an- und ausgeht. Die angegebene Leuchtdauer liegt meist bei rund 25.000 Betriebsstunden. Manche Lampen erreichen laut Herstellern aber auch bis zu 100.000 Stunden.
Die Stiftung Warentest prüft regelmäßig verschiedene Lampen und gibt Empfehlungen ab.
- Leuchten mit Netzteilen: Nicht verboten werden Halogenlampen, die nicht mit der Netzspannung von 230 Volt arbeiten, sondern mit 12 Volt. Auch hier kann sich der Umstieg auf LED zum Energiesparen aber lohnen. Zu beachten ist allerdings, dass die zugehörigen Leuchten nur funktionieren, wenn die Lampen eine bestimmte elektrische Leistung aufnehmen.
Dieser Wert steht in Watt (W) oder Voltampere (VA) auf dem Netzteil, umgangssprachlich oft Trafo genannt.
Weil LED viel weniger Watt haben als Halogenlampen, kann diese Grenze nach einem Umstieg unterschritten werden. Das Licht flackert dann oder geht gar nicht mehr an. In einem System mit mehreren Lampen können Halogenlampen und LED auch gleichzeitig eingesetzt werden, um den Grenzwert nicht zu unterschreiten. Mehr Informationen rund um die richtige Beleuchtung gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/6579.

 

Sanierung nicht an der Haustür bestellen
Unseriöse Firmen drängen zum Vertragsabschluss
Duisburg, 27. August 2018 – Vor Firmen, die überteuerte und teils unnötige energetische Sanierungen an der Haustür verkaufen, warnt die Stadt Duisburg und die Verbraucherzentrale NRW. Insbesondere aus dem Rheinland habe es zuletzt vermehrt Anfragen und Beschwerden hierzu gegeben. Dabei geht es jeweils um Verträge über Leistungen für mehr als zehntausend Euro.

Manche Firmen tragen offiziell klingende Bezeichnungen wie „Institut“ oder „Agentur“. „Die Firmenvertreter kommen unangekündigt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern nach Hause und drängen sie, sofort einen Vertrag abzuschließen“, berichtet Energieberater Rainer Bank von der Verbraucherzentrale NRW. Manchmal diene eine bereits laufende, von außen sichtbare Sanierungsarbeit als Aufhänger.
Die vermeintlichen Energieberater behaupteten dann, dass die Handwerksfirmen nicht die richtigen Schritte umsetzten oder schlecht arbeiteten. „Sie drängen darauf, die Arbeiten an Stelle der ursprünglich beauftragten Firmen zu übernehmen und halten dafür kräftig die Hand auf“, berichtet Bank.
Eine andere Masche sei es, auf einen vermeintlich dringenden Sanierungsbedarf hinzuweisen, etwa weil der Keller angeblich feucht ist. Ohne Bedenkzeit, in der sie Notwendigkeit und Preis der Leistung überprüfen könnten, sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher dann einen Auftrag erteilen.
„Unabhängig vom genauen Vorgehen gibt es für alle Haustürgeschäfte einen ganz einfachen Ratschlag: Unterschreiben Sie nichts sofort“, betont Bank. Besonders, wenn es um hohe Summen gehe, müsse Zeit sein, um ein Angebot unter die Lupe zu nehmen. „Einen Kleinwagen kauft man ja auch nicht spontan, nur weil gerade überraschend ein Autoverkäufer an der Haustür klingelt.“

 

Hohe Handyrechnungen umschiffen
Sparsam telefonieren und surfen an Bord

Duisburg, 23. August 2018 - Das Handy reist mit auf dem Kreuzfahrtschiff: Auch auf See wollen Passagiere ihren Lieben daheim von ihren Eindrücken berichten und Urlaubsfotos schicken. Was viele nicht wissen oder missachten: Telefonieren und Surfen an Bord kann enorm ins Geld gehen. „Wer sich über seinen Handy- oder Tablet-Gebrauch während einer Schiffsreise keine Gedanken macht und unterwegs munter drauflos telefoniert und Nachrichten verschickt, den erwartet nach seiner Rückkehr eine horrend hohe Handy-Rechnung von bis zu mehreren hundert Euro“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.

Ohne Beachtung der folgenden Hinweise sollten Schiffsreisende und Kreuzfahrtpassiere am besten nicht an Bord gehen: Mobilfunknutzung auf dem Meer: Zu Wasser sind die Mobilfunkstationen an Land nicht erreichbar. Damit der Kontakt zur Außenwelt nicht abbricht, unterhalten Reedereien auf ihren Kreuzfahrtschiffen und Fähren eigene Mobilfunknetze und verlangen für diesen Service happige Entgelte. Eine Verbindung in die weltweiten Telefon- und Datennetze stellen die Schiffe per Satellit her.
Dazu haben die Schifffahrtsunternehmen Verträge mit den Betreibern von Satellitennetzen geschlossen, die auf Grundlage weiterer Vereinbarungen eine Verbindung mit der terrestrischen Basisstation von Mobilfunkanbietern herstellen.
Diese Verkettung macht es möglich, dass Passagiere auf See per Handy oder Smartphone telefonieren, SMS-Nachrichten senden oder empfangen und im Internet surfen können. Keine EU-Roaming-Regeln auf See: Die Vorgaben der Europäischen Union, die inzwischen preisgünstiges Telefonieren und Surfen im EU-Ausland ermöglichen, gelten nur an Land. Viele Handy-Kunden wissen daher nicht, dass auf See besondere Tarife gelten.

Die Preisgestaltung für Netzentgelte und die Tarife für Minuten, SMS und Megabytes unterliegen unterwegs auf Schiffen keinen Beschränkungen: Tarife der Mobilfunkanbieter für Telefonate nach Deutschland schwanken zwischen drei und sieben Euro für eine Gesprächsminute. Ein Megabyte (MB) Datenvolumen für Urlaubsfilme und -fotos kann bis zu 30 Euro kosten.

Auch die weltweite Trennung der Datenverbindung ab 59,50 Euro gilt zu Wasser meist nicht. Um sich vor Schockrechnungen zu schützen, sollten sich Schiffspassagiere vor Antritt der Reise bei ihrem Provider, dem Schifffahrtunternehmen sowie in ihren Reiseunterlagen über die Angebote und Konditionen der Telefon- und Internetnutzung an Bord informieren und diese miteinander vergleichen.
Unter Umständen kann sich die Buchung von speziell geschnürten Telefon- und Surfpaketen der Reedereien lohnen. Kosten auch bei Handy-Abschaltung: Wer Handy, Smartphone und Tablet an Bord abschaltet, nicht aktiv telefoniert und seinen mobilen Datendienst samt Roamingfunktion ausschaltet, kann sich dennoch vor ungewollten Aufwendungen nicht schützen. Ankommende Telefonate etwa – auch wenn sie auf der Mailbox landen – verursachen im Schiffsverkehr Kosten.

Um auf Nummer sicher zu gehen, schaltet man seine Mailbox am besten vor der Kreuzfahrt oder Schiffsreise ab. Wer nicht telefonieren, aber dennoch surfen möchte, kann auf seinem Gerät den Flugmodus aktivieren und das WLAN separat einschalten oder die SIM-Karte gleich zu Hause lassen und am Urlaubsort eine günstige Prepaid-Karte kaufen.
Um zu verhindern, dass sich das Handy unterwegs ungewollt in irgendwelche Netze einbucht, muss die Funktion „automatische Netzwahl“ in den Einstellungen des Telefons abgeschaltet werden.
Denn selbst beim Landgang in der Nähe des Hafens kann es sein, dass sich abgeschaltete Mobilgeräte in Nähe zum Hafen in das Bordnetz des Schiffes einwählen und die hergestellte Verbindung über den teuren Satellit den Gebührenzähler ans Rattern bringen.
Ausführliche Informationen und Tipps rund ums Handy an Bord hält die Verbraucherzentrale NRW im Internet bereit unter www.verbraucherzentrale.nrw/handy-an-bord. Mobilfunkrechnungen mit hohen Roamingkosten können in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 geprüft und reklamiert werden. Kontakt und Kosten ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.

 

Selbstständig in Teilzeit Nebenberuflich starten und Fehler vermeiden
Duisburg, 23. August 2018 - Sein eigener Chef sein – das klingt verlockend. Doch sich selbstständig zu machen, erfordert viel Arbeit und Mut. Von heute auf morgen einen sicheren Job aufzugeben, ist ein großer Schritt. Viele gründen deshalb ein Unternehmen erst einmal in Teilzeit. Doch auch ohne finanziellen Druck ist das kein Selbstläufer.
Der neu aufgelegte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Nebenberuflich selbstständig“ erläutert, worauf Existenzgründer bei Steuern, Recht, Finanzen und Marketing achten müssen.
Wie funktioniert eine Gewerbeanmeldung und wer darf freiberuflich selbstständig sein? Welche Informationen bekommt der Arbeitgeber über die Nebentätigkeit, und was gilt bei Arbeitslosigkeit oder in der Elternzeit? Ist eine Berufshaftpflichtversicherung nötig? Zahlreiche Vorschriften sind zu beachten, aber viele Fragen lassen sich schon im Vorfeld klären. Der Ratgeber geht mithilfe von Beispielen und Expertentipps auf die wichtigsten Punkte ein. Gründerinnen und Gründer erfahren außerdem, wie sie Honorare und Stundensätze kalkulieren, Produktpreise professionell ermitteln und ein Marketing mit kleinem Budget, zum Beispiel über soziale Netzwerke, realisieren können.

Der aktualisierte Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig – Steuern, Recht, Finanzierung, Marketing“ hat 160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Wie hoch ist der Pflegegrad? Ratgeber und Checkliste zur Vorbereitung auf Gutachtertermin
Duisburg, 16. August 2018 - Jede Minute zählt – dieses Motto gilt für das Pflegegutachten seit der jüngsten Reform nicht mehr. 2017 wurde ein neuer Bedürftigkeitsbegriff in der Pflege eingeführt, um die Leistungen gerechter zu verteilen. Doch eines gilt nach wie vor: Wer finanzielle Unterstützung möchte, muss einen Antrag bei der Pflegekasse stellen und von ihr als pflegebedürftig eingestuft werden. Dazu kommt ein Gutachter oder eine Gutachterin zu den Antragstellenden nach Hause.

Auf diesen Besuch bereitet der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten – Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ ausführlich vor. Anhand von festgelegten Kriterien wird bei der Begutachtung entschieden, wie selbstständig oder eben unselbstständig Betroffene handeln. Dabei werden körperliche und geistige Fähigkeiten betrachtet sowie Einschränkungen festgehalten, die bei Selbstversorgung und Alltagsaktivitäten bestehen.

Titelbild des Ratgebers Das PflegegutachtenDas Buch bietet eine umfangreiche Checkliste, mit der Leserinnen und Leser schon vorab alle Punkte durchgehen können. Verhaltenstipps für den Besuchstag bieten weitere Unterstützung. Außerdem beantwortet der Ratgeber wichtige Fragen zum gesamten Prozess: Wann und wie beantrage ich Pflegeleistungen? Wo bekomme ich weitere Unterstützung und Beratung? Ein Musterbrief für einen eventuellen Widerspruch gegen den Pflegebescheid rundet das Informationsangebot ab.
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten – Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Blinkende Turnschuhe künftig Elektroschrott! Produkte mit fest verbauten Elektro-Teilen im Hausmüll tabu
Duisburg, 16. August 2018 - Egal ob blinkende Turnschuhe, Badezimmerschränke mit fest eingebauter Beleuchtung oder Tresore mit elektrischem Schloss – ausgediente oder defekte Geräte, denen man den elektrischen Nutzen oder den elektronischen Schnickschnack nicht immer auf den ersten Blick ansieht, gehören nicht mehr in die Mülltonne oder zum Sperrmüll, sondern müssen künftig als Elektroschrott gesondert entsorgt werden. Ab dem 15. August gilt das Elektro-Geräte-Gesetz auch für diese Produkte. „Ausgediente oder defekte Gegenstände mit fest eingebauten elektrischen oder elektronischen Bestandteilen müssen ab Mitte des Monats bei den Sammelstellen der Stadt oder Gemeinde oder bei großen Elektrohändlern abgegeben werden.

Der Rücknahmeservice ist kostenlos“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Fürs sachgerechte Ausmustern liefern die Umwelt- und Verbraucherschützer einige nützliche Hinweise: Festverbaute Elektro(nik)teile: Sind die Elektro-Bestandteile mit dem jeweiligen Gegenstand fest verbunden und nicht austauschbar, gehört der komplette ausrangierte Artikel in die Elektro-Altgeräte-Sammlung. Dazu zählen etwa Schuhe mit beleuchteter Sohle, Rucksäcke mit eingenähter Beleuchtung, Badezimmerschränkchen mit fest eingebautem Leuchtspiegel, elektrisch verstellbare Fernsehsessel oder Tresore mit elektrischem Schloss. Es spielt hierbei keine Rolle, ob Verbraucher diese Produkte noch nutzen, wenn die Elektronik kaputt ist, was ja etwa bei den Sportschuhen möglich ist. An ihrem Lebensende gehören sie in die Elektro-Altgeräte-Sammlung.

Nicht festverbaute Elektro(nik)-Elemente: Möbelstücke oder auch andere Produkte, bei denen die Elektrik beziehungsweise Elektronik nicht fest installiert sind, so dass diese Teile mit wenigen Handgriffen abmontiert, defekte Teile ausgetauscht oder nachgerüstet werden können, zählen nicht als Elektroschrott.

Bei ausbaubaren Einzelteilen müssen nur die elektrischen Bestandteile bei den Elektro-Altgeräte-Sammelstellen oder im Handel zurückgegeben werden. Dazu gehören beispielsweise die Beleuchtung von Badezimmer- oder Wohnzimmerschrank, die nur angeschraubt beziehungsweise austauschbar ist. Oder der Naben-Dynamo am Fahrrad oder die nachrüstbare elektrische Gangschaltung fürs Rad. Mit oder ohne Kennzeichen nicht in den Hausmüll: Verbraucher erkennen die Artikel, die nicht mehr in den Hausmüll wandern dürfen, sondern speziell entsorgt werden müssen, an dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne auf dem Produkte oder der Verpackung.
Die Neuregelung gilt jedoch nicht nur für nach dem 15. August angeschaffte Produkte, die dieses Kennzeichen tragen müssen, sondern auch für ältere, die wegen ihrer Macken und Mucken ausgedient haben. Auf diesen Alt-Produkten findet man noch keine durchgestrichene Mülltonne. Dennoch dürfen auch nicht-gekennzeichnete Elektro-Oldies künftig nicht mehr in den Hausmüll. Rückgabe von Elektroschrott stärker in Gang bringen: Ein Grund, weshalb die neue Regelung ökologisch Sinn macht: Bislang hinkt Deutschland bei den europäischen Rückgabequoten hinterher.
Zwei Drittel der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sollen ab nächstem Jahr eingesammelt und verwertet werden. Derzeit werden aber erst 42,5 Prozent an Elektroschrott in Kommunen und im Handel gesammelt. Dabei ist die Rückgabe im Handel oder bei kommunalen Sammelstellen kostenlos. Höchstens bei Abholung wird ein Entgelt kassiert. Auch wichtig: Um illegale Exporte ins Ausland zu unterbinden, ist die Abgabe von Altgeräten an selbst ernannte Sammler auf der Straße oder an der Haustür nicht erlaubt.
Wer nicht sicher ist, ob sein ausrangiertes Produkt auch zum Elektroschrott gehört oder falls es mit der Rückgabe nicht klappt, dem hilft die Umweltberatung der Verbraucherzentrale NRW und informiert auch über die nächste Sammelstelle. Kontakt und Öffnungszeiten im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/umweltberatung. Mehr Informationen zum Thema Elektro-Altgeräte auch unter www.verbraucherzentrale.nrw/elektroschrott.

 

So bleiben Obst und Gemüse länger frisch: Tipps für die richtige Lagerung
Duisburg, 16. August 2018 - Mehr als ein Drittel (34 Prozent) der Lebensmittel, die im Haushalt weggeworfen werden, sind Früchte und Gemüse. Meist ist die frisch gekaufte Ware unappetitlich geworden oder sogar verdorben. Dass Möhren schrumpeln, Bananen matschig werden, Kartoffeln keimen und Orangen schimmeln, liegt jedoch häufig an der falschen Lagerung.

„Bei manchen Obst- und Gemüsesorten ist das Aufbewahren im Kühlschrank eine gute Idee, andere verlieren bei Kälte ihren Geschmack oder verderben nur noch schneller“, sagt Marina Steiner, Leiterin der Verbraucherzentrale in Duisburg. Auch scheiden einige Früchte ein Gas aus, das anderes Obst und Gemüse rascher reifen und faulen lässt. Damit der Einkauf nicht vorzeitig ein Fall für die Biotonne ist, hat das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale folgende Tipps zusammengestellt:

- Äpfel mögen’s kühl und dunkel.
Bunte Äpfel in der Obstschale sehen dekorativ aus. Besser aufgehoben sind sie jedoch im Kühlschrank, im Keller oder in einer kühlen Vorratskammer. Ein Folienbeutel mit kleinen Luftlöchern sorgt dafür, dass die Früchte nicht austrocknen. Weil Äpfel das Reifegas Ethylen abgeben, sollten sie immer gesondert gelagert werden – es sei denn, man wünscht sich den reifefördernden Effekt, zum Beispiel für unreife Tomaten.

-  Kartoffeln sind anspruchsvoll.
Die Kartoffel wirkt sehr robust. Dabei ist sie bei der Lagerung ziemlich anspruchsvoll. Sie braucht einen kühlen Lagerplatz, der nicht zu kalt sein darf, denn bei Kälte verwandelt sich die Kartoffelstärke in Zucker. Wer keinen Keller hat, kann die Knollen in einer dunklen, gut belüfteten Box unterbringen. Auch wenn die Kartoffel schon gekeimt hat, ist sie noch essbar. Allerdings sollten die Keime ebenso wie grüne Stellen großzügig herausgeschnitten und keinesfalls verzehrt werden, denn sie enthalten das gesundheitsschädliche Solanin.

- Bananen reifen nach.
Bananen reifen bei Zimmertemperatur noch nach. Kleine dunkle Punkte auf der Schale zeigen, dass die Frucht ihre optimale Süße erreicht hat. Wer jedoch reife Bananen einige Tage lang aufbewahren möchte, legt sie am besten an einen nicht zu warmen Ort ohne direkte Sonneneinstrahlung. Im Kühlschrank verliert die Banane ihr Aroma und die Schale verfärbt sich dunkelbraun. Wem die reife Frucht schon zu weich ist, der kann sie zum Beispiel in einem Milchshake verarbeiten.

- Möhren halten besser ohne Grün.
Wer ein Bund Möhren kauft und nicht sofort verarbeiten will, sollte das Grün abschneiden. Die Blätter entziehen dem Wurzelgemüse sonst Flüssigkeit. Dies gilt auch bei Radieschen. Aufbewahrt werden Möhren dann am besten im Kühlschrank – entweder in einem Folienbeutel mit Löchern zur Belüftung oder in einem feuchten Tuch. Wichtig: Möhren nicht waschen, bevor sie in den Kühlschrank kommen, denn sonst werden sie braun.

- Tomaten nicht in den Kühlschrank.
Tomaten sind echte Sensibelchen. Zu warme Temperaturen beschleunigen das Verfaulen, zu kalte führen zu Geschmacksverlust. Am günstigsten für reife Tomaten ist ein dunkler Platz im Vorratsregal oder -schrank. Um die Früchte vor Druckstellen zu schützen, können sie auf Küchenpapier gebettet werden. Noch unreife Tomaten vertragen auch einen hellen Platz, zum Beispiel auf der Fensterbank. Dort reifen sie, ebenso wie in der Nachbarschaft von Äpfeln, noch nach.
Weitere Tipps gibt es im Lagerungs-ABC des Projekts MehrWert NRW. Es kann kostenlos im Internet heruntergeladen werden unter www.mehrwert.nrw/richtiglagern.

 

 

Welche Kosten tragen die Kinder? Ratgeber vermittelt Grundlagen des Elternunterhalts
Duisburg, 09. August 2018 - Pflege im Alter ist teuer. Wenn bei den Eltern das Geld dafür nicht reicht, bittet der Staat die Kinder zur Kasse. Doch wer muss in welchem Umfang aufkommen, wenn Rente, Vermögen und Pflegegeld die Kosten nicht decken? Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Elternunterhalt“ führt anhand der Beispielfamilie Meier anschaulich durch alle Problemstellungen.

Muss Frau Meier für den Unterhalt ihres Mannes aufkommen? Muss die Familie dafür sogar das Haus verkaufen? Wann und in welchem Umfang haften die beiden Töchter? Welche Rolle spielen Geschenke? Und müssen am Ende etwa Schwager oder Enkelin alle Kosten tragen?

Anhand des Fallbeispiels beantwortet das Buch viele Fragen und macht bestehende Regelungen mit Rechenbeispielen nachvollziehbar. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Kinder, die oft auch durch andere Unterhaltsverpflichtungen, etwa gegenüber den eigenen Kindern, belastet sind und an die eigene Altersvorsorge denken müssen. Der Ratgeber hilft den Leserinnen und Lesern, die Grundlagen des Elternunterhaltsrechts zu verstehen, und rüstet sie für eventuelle Auseinandersetzungen mit Sozialleistungsträgern.
Der Ratgeber „Elternunterhalt – Kinder haften für ihre Eltern“ hat 176 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich. Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare unter Tel. 0211 / 38 09-363 oder Fax 0211 / 38 09-235 oder E-Mail publikationen@verbraucherzentrale.nrw

 

Was kommt am besten in Tüte und Tornister? Schulstart-Einmaleins für Eltern
Duisburg, 09. August 2018 - Während angehende Abc-Schützen ihrem ersten Schultag entgegenfiebern, plagen sich Eltern, Großeltern und Paten mit den Fragen, was am besten in die Tüte und den Tornister kommt. „Eine süße Füllung aus fairem Handel in die Schultüte, Ranzen, Stifte und Hefte aus umweltfreundlichen Materialien und eine pfiffige Box fürs nachhaltige zweite Frühstück sind ein umweltbewusstes Rüstzeug für I-Dötzchen von Anfang an“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Sie gibt Eltern und Co. die passenden Tipps für die Suche nach geeigneten Utensilien zum Schulstart mit auf den Weg:
- Schulstart fairsüßen: Soll zum ersten Schultag etwas Süßes in die Tüte, gibt es an Bonbons, Saftbärchen, Schokolade, Riegeln und Nüssen eine große Auswahl in Läden mit fair gehandelten Produkten. Alternativen oder Ergänzungen zu Schokolade sind Studentenfutter ohne Zuckerzusatz, Nussmischungen, Trockenobst aus Apfelringen oder Mangos. Kleine Bücher für Lernanfänger, ein Springseil oder eine Eintrittskarte für ein Erlebnis mit Sport, Spiel und Spaß runden den Inhalt der Schultüte ab.

Leckeres, frisches Obst aus der Region, verstaut in einer Frühstücksbox mit Raumteilern für den Tornister macht Kindern nicht nur am ersten Tag, sondern immer in der Schulpause Freude: Da klebt Käse nicht an der Erdbeere. Für einen frischen Dipp zur Rohkost bleibt in einer pfiffigen Box auch noch Platz. Die wiederbefüllbare Frühstücksbox und Trinkflasche sparen außerdem überflüssigen Verpackungsmüll. Beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass Box und Flasche gut zu reinigen sind und dicht verschließbar sind.

- Hefte und Co aus Recyclingpapier: Wer beim Kauf von Heften und Blöcken einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten möchte, dem weist das Umweltzeichen „Blauer Engel“ auf den Schreibwaren den richtigen Weg. Das rechtlich geschützte Siegel ist und bleibt der Musterschüler in Sachen Ressourcenschutz: Es kennzeichnet nur Hefte, die zu 100 Prozent aus Altpapier bestehen.
Bei der Herstellung wird weniger Energie und Wasser verbraucht. Der Einsatz von chlorhaltigen Bleich-Chemikalien und anderer schädlicher Chemie ist bei der Produktion ebenfalls verboten. Immer mehr große überregionale Händler führen inzwischen Hefte mit dem Blauen Engel und garantieren somit einen hohen Standard für Umwelt-, Klimaschutz und an Qualität. Wer gezielt Ausschau nach diesen umweltfreundlichen Heften hält, stößt im Internet unter www.blauer-engel.de/papier-finder auch auf Adressen von lokalen Händlern, die Schulmaterialien aus Recyclingpapier anbieten.

- Langlebige und schadstofffreie Utensilien: In Schultüte und Ranzen ist der Einzug von umweltfreundlichen Materialien stets die beste Wahl: Federmäppchen aus Leder oder Stoff sind robuster als die Konkurrenz aus Kunststoff und garantiert ohne möglicherweise gesundheitsschädliche Weichmacher hergestellt. Der Lack sollte ab sein bei Schreib- und Malstiften. Denn in der bunten Schicht können sich giftige Schwermetalle verstecken.
Ein doppelter Pluspunkt sind Filz- und Faserstifte auf Wasserbasis, weil es diese zum Nachfüllen gibt. Ungeeignet für den alltäglichen Schulbetrieb sind hingegen Folienschreiber mit Aufschriften wie "permanent" oder "Allesmarker". Sie enthalten schnell verdunstende organische Lösungsmittel. Viele Buntstifte, Fasermaler und Tinten sind laut August-Ausgabe der Stiftung Warentest ungesund bunt. Deshalb ist es ratsam, sich vor dem Kauf über den Schadstoffgehalt in Schreib- und Malstiften zu informieren.

 

Wie viel Zucker ist gesund? Ratgeber informiert über Fallen und Alternativen
Duisburg, 2. August 2018 - Was wäre ein Sommer ohne Eis, ein Festmenü ohne Dessert oder ein Kindergeburtstag ohne Kuchen? Völliger Verzicht auf Zucker bringt nach heutigem Stand der Forschung keine gesundheitlichen Vorteile. Trotzdem ist zu viel davon nicht gesund.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt, nicht mehr als zehn Prozent des täglichen Energiebedarfs aus Zucker zu decken. Das entspricht etwa 50 bis 60 Gramm – und die sind oft schneller erreicht als gedacht. Denn Zucker ist eben nicht nur in Süßigkeiten und Limonaden. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Achtung, Zucker!“ deckt die größten Fallen auf und stellt die besten Alternativen vor. Das Buch informiert zudem über die unterschiedlichen Zuckerarten, erläutert Ersatzstoffe von Honig bis Agavendicksaft und gibt Tipps, worauf Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Zutatenlisten von Lebensmitteln achten sollten.
Titelbild des Ratgebers "Achtung, Zucker!"Der Praxisteil bietet mehr als 50 zuckerarme Rezepte zum Backen und Kochen. Dabei geht es nicht darum, die beliebte Zutat zu verteufeln oder ganz aus dem Speiseplan zu streichen, sondern gesünder durch den Tag zu kommen. Wer sich ausgewogen ernährt und sich genügend bewegt, kann Süßes in Maßen durchaus mit gutem Gewissen genießen.
Der Ratgeber „Achtung, Zucker! Die schlimmsten Zuckerfallen und die besten Alternativen“ hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Mehr Komfort in NRW-Pflegeheimen: Ab 1. August höhere Chance auf Einzelzimmer
Damit Pflegeheimbewohner künftig nicht mehr gegen ihren Willen ein Zimmer mit einer unbekannten Person teilen müssen, sind stationäre Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ab 1. August verpflichtet, mindestens 80 Prozent ihrer Unterbringungsmöglichkeiten als Einzelzimmer anzubieten. Neubauten dürfen sogar nur noch mit Einzelbettzimmern ausgestattet sein. So schreibt es das Wohn- und Teilhabegesetz des Landes vor.
Demnach sind auch nur noch direkt vom Zimmer aus zugängliche Einzelbäder oder maximal von zwei Zimmern aus verfügbare Bäder erlaubt. Um einen höheren Qualitätsstandard zu bieten, sollen Heime künftig auch nicht mehr als 80 Plätze unterhalten. Den Betreibern von Pflegeeinrichtungen sind diese gesetzlichen Vorgaben seit mehr als 15 Jahren bekannt. Dennoch haben nicht alle Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen diese Frist für einen Umbau genutzt, so dass es dort immer noch einen hohen Anteil an Doppelzimmern gibt.
„Freiwerdende Doppelzimmer, die die gesetzlich erlaubte Quote von 20 Prozent überschreiten, dürfen jedoch künftig nur noch mit einer Person belegt werden“, weiß die Verbraucherzentrale NRW. Sie ebnet den Weg zu einem Einzelzimmer mit weiteren Tipps: Mehr Lebensqualität: Pflegeheime müssen künftig ihre Ausstattung so planen und gestalten, dass der Wunsch von dauerhaft stationär untergebrachten Pflegbedürftigen nach einer geschützten Privat- und Intimsphäre im eigenen Zimmer und Bad stärker berücksichtigt wird. Einen verbrieften Anspruch darauf haben Betroffene dennoch nicht.
Falls bei Einzug kein Einzelzimmer zur Verfügung steht, müssen Neubewohner – bis was für Singles frei wird – weiterhin mit einem Platz in einem Doppelzimmer vorlieb nehmen. Um dem Wunsch nach einer Einzelbleibe Nachdruck zu verleihen, sollte er schon vor dem Einzug oder während des Aufenthalts deutlich geäußert werden, damit er bei der nächsten Gelegenheit von der Heimleitung erfüllt wird. Für das Mehr an Komfort wird jedoch auch etwas mehr verlangt: 34 Euro und mehr müssen Pflegeheimbewohner monatlich für ein Einzelzimmer meist zuzahlen.
In Neubauten fällt der Zuschlag weg, weil es dort künftig nur noch Einzelzimmer geben wird. Wer mit Partnerin oder Partner im Pflegeheim zusammen leben möchte, kann sich die Zusammenlegung von zwei Zimmern wünschen. Ausnahme Kurzzeitpflege: In vielen Pflegeeinrichtungen stehen Betten auf Zeit zur Verfügung für Pflegebedürftige, die für eine kurze Zeit außerhalb der eigenen vier Wände versorgt werden müssen.
Die Kosten für die Pflege übernimmt die Pflegekasse. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige selbst zahlen. Da zurzeit der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen in Nordrhein-Westfalen höher ist als die zur Verfügung stehenden Plätze, können Pflegebedürftige dort vorerst weiterhin in einem Doppelzimmer untergebracht werden. Auf Kurzeitpflege spezialisierte Einrichtungen haben die Möglichkeit, sich sogar komplett von der Einzelzimmerquote befreien zu lassen.
Wenn dies gelingt, müssen sie auch keinen direkten Zugang zu einem Badezimmer gewähren. Diese Ausnahmeregelung ist befristet bis zum 31. Juli 2021. Problem Pflegewohngeld: Falls finanzielle Leistungen für die Unterbringung und Versorgung in einem Pflegeheim nicht ausreichen, zahlt das Sozialamt in vielen Fällen ein Pflegewohngeld zum Ausgleich.
Allerdings können Pflegeheime, die die 80-Prozent-Quote an Einzelzimmern nicht erfüllen, in einer Übergangszeit bis zum 31. Juli 2023 auf das Pflegewohngeld als Finanzierungshilfe verzichten. Dies ist hat zur Folge, dass Anspruchsberechtigte kein Pflegewohngeld mehr beantragen können, sondern einen Antrag auf Sozialhilfe stellen müssen.

 

Passende Pflege aus dem Stand organisieren Beispiele, Checklisten und Interviews helfen Angehörigen
Wenn ein Pflegefall eintritt, muss es meist ganz schnell gehen. Was können wir selbst tun und wie lässt sich die weitere Unterstützung organisieren? Was müssen wir dringend erledigen und welche Aufgaben haben erstmal Zeit? Wie erhalten wir Leistungen der Pflegeversicherung?
Plötzlich prasseln jede Menge Fragen auf die Angehörigen ein, über die sie sich vorher meist keine Gedanken gemacht haben. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Pflegefall – was tun?“ gibt Antworten und begleitet Angehörige und Familien Schritt für Schritt.
Das Buch unterstützt die Leserinnen und Leser zu Beginn in einer akuten Pflegesituation, bietet aber auch Zusatzinformationen, die langfristig hilfreich sind. So lernen sie etwa, worauf es bei einer Patientenverfügung ankommt oder wie sich die Leistungen verschiedener Versicherungen kombinieren lassen.
Zur schnellen Orientierung sind die Kapitel als „besonders wichtig“, „wichtig“ oder „erstmal weniger wichtig“ gekennzeichnet. Der Ratgeber geht auf die fünf Pflegegrade ein und erläutert die aktuellen Bestimmungen zum Beispiel zu Demenzkranken. Checklisten helfen bei der Auswahl eines Pflegedienstes. Außerdem gibt es Interviews, in denen betroffene Angehörige ihre eigenen Erfahrungen schildern und Experten weiterführende Ratschläge geben.

Der Ratgeber „Pflegefall – was tun? Schritt für Schritt zur guten Pflege“ hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich. Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare unter Tel. 0211 / 38 09-363 oder Fax 0211 / 38 09-235, oder E-Mail publikationen@verbraucherzentrale.nrw

 

Hausplanung detailliert festhalten - Muster-Baubeschreibung als Checkliste für den Vertrag
Seit 1. Januar 2018 haben private Bauherren mehr Rechte. Baufirmen müssen ihnen frühzeitig vor der Vertragsunterzeichnung eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Die Kundinnen und Kunden sollen genug Zeit haben, um Angebote zu prüfen und zu vergleichen.
Eine nützliche Hilfe für diesen Schritt ist „Die Muster-Baubeschreibung“ der Verbraucherzentrale. Mit ihr stellen Auftraggeber sicher, dass sie auch genau das bekommen, wofür sie bezahlen. Denn in einer Baubeschreibung werden Ausstattung, Haustechnik, Innenausbau und Ausführungsdetails festgelegt. Oft geht in der Praxis aber nicht eindeutig daraus hervor, welche Leistungen zum Beispiel im Festpreis enthalten sind. Oder aber es fehlen Angaben über Beschaffenheit von Materialien, Mengen und Preisobergrenzen.
Die Muster-Baubeschreibung hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erkennen, ob etwas Wichtiges fehlt oder weitere Kosten hinzukommen. Mit ihren umfangreichen Formularen können alle Leistungen und Ausstattungsstandards genau festgelegt werden. Die Unterschrift sollte erst dann erfolgen, wenn die Beschreibung hinreichend präzise ist und von erfahrenen Fachleuten geprüft wurde. Mit der Auflistung können Bauherren die Leistungen immer wieder kontrollieren und am Ende prüfen, ob alles vollständig erledigt wurde.
Der Ratgeber „Die Muster-Baubeschreibung – Haus-Angebote richtig vergleichen“ hat 240 Seiten und kostet 19,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Juli 2018

Urlaubszeit ist Einbruchzeit - wann die Hausratversicherung sicher leistet
Duisburg, 30. Juli 2018 - Gute Nachrichten: Mit rund 39.000 Fällen gab es 2017 rund ein Viertel weniger Wohnungseinbrüche als im Vorjahr. Für die Betroffenen ist das jedoch kaum ein Trost. „Die Einbrecher kennen die Schwachstellen von Häusern. Deshalb ist es wichtig, den Sicherheitslücken der eigenen vier Wände einen Riegel vorzuschieben“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW, die gemeinsam mit dem Landeskriminalamt immer wieder für mehr Sicherheit rund um Haus und Wohnung wirbt.
„Wenn die Diebe dennoch auf Beutezug gegangen sind, dann ist die Hausratversicherung der Schlüssel für den Ersatz von Schmuck, Elektroartikel oder auch gestohlener Kleidung. Einbruchopfer müssen dabei allerdings ein paar Verhaltensregeln beachten. So sind Versicherung und Polizei umgehend zu informieren und auch alle gestohlenen Gegenstände detailliert aufzulisten“, gibt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps rund um den Versicherungsschutz bei Wohnungseinbrüchen:

Was zählt als Einbruchdiebstahl?
Nicht jeder Diebstahl ist versichert. Damit das bei einem Einbruch gestohlene Wohnungseigentum über die Hausratversicherung abgesichert ist, muss sich der Einbrecher beispielsweise mit Gewalt oder einem Werkzeug (Brechstange, Dietrich) Zugang verschafft haben. Kommen die Langfinger also durch die offen gelassene Terrassentür ins Haus, besteht kein Versicherungsschutz! Bricht der Dieb jedoch mit Hilfe eines vorher geraubten Wohnungs- oder Hausschlüssels ein, muss die Hausratversicherung das gestohlene Eigentum ersetzen.

Welches Eigentum deckt die Hausratversicherung ab?
Durch den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten abgesichert. Werden Laptop, Teppiche oder sogar das Haustier mitgenommen, gibt’s vom Versicherer Ersatz. Mitversichert ist auch, wenn Gegenstände aus einer in der Nähe liegenden Garage oder Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, zur Beute zählen.

Was bezahlt die Hausratversicherung?
Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann (Wiederbeschaffungspreis). Achtung: Das muss nicht der Kaufpreis sein. Übernommen werden auch Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder für beim Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber hinaus wird eine Wertminderung für beschädigte, aber noch uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt.

Welche Pflichten haben Einbruchopfer?
Der Versicherungsnehmer hat einige Pflichten zu beachten. Werden diese sogenannten Obliegenheiten nicht sorgfältig erfüllt, läuft das Einbruchopfer – trotz Hausratversicherung – Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder sogar überhaupt nicht für den Schaden aufkommt. Oberste Verhaltensregel deshalb: Der Einbruchdiebstahl ist unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden. Selbstverständlich eigentlich, dass der Schaden so gering wie möglich zu halten ist, also zum Beispiel Scheck- und Kreditkarten sofort gesperrt werden. Außerdem muss für Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände (die sogenannte Stehlgutliste) angefertigt werden.

Was ist eine Stehlgutliste?
Einbruchopfer müssen so schnell wie möglich eine vollständige Liste (Stehlgutliste) der entwendeten Gegenstände erstellen. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes anzugeben und die Beute wie Uhr, Handy oder Fernseher detailliert zu beschreiben. Daher ist es sinnvoll, sich schon frühzeitig im wahrsten Sinne des Wortes ein Bild von seinem Hausrat zu machen:
Dokumentieren Sie Ihren Besitz sorgfältig - aber bitte vor dem Schadensfall! Liste und Fotos helfen nach einem Einbruch sich einen Überblick über entwendete Gegenstände zu machen und beim Erstellen der Stehlgutliste. Schwer zu beschreibende Gegenstände sollten fotografiert werden, insbesondere Schmuck und andere Wertgegenstände. Nach einem Einbruch kann dann dem Versicherer anhand von aktuellen Fotos und Beschreibungen dargelegt werden, dass der Schmuck der Erbtante oder Opas alte Münzsammlung tatsächlich vorhanden war und welchen Wert diese hatten. Beim Landeskriminalamt gibt es im Internet unter www.riegelvor.nrw.de unter dem Stichwort „Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer solchen Liste.

Informationen zur Sicherung von Haus oder Wohnung gibt es unter www.polizei.nrw.de oder bei den örtlichen Präventionsdienststellen der Polizei. Adressen unter www.polizeiberatung.de.
Worauf Sie bei Abschluss einer Hausratversicherung achten sollen und wichtige Tipps und Hinweise erfahren Sie in der Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Straße 30.
Bei Streit mit Ihrem Versicherer helfen unsere Rechtsanwälte mit Rechtsberatung rund um Ihre privaten Versicherungen weiter.
Termine können vereinbart werden unter Tel. 0203/488 011-01, E-Mail: duisburg@verbraucherzentrale.nrw oder persönlich in der Beratungsstelle Duisburg.

 

Überschwemmung, Sturm & Co: Gerade bei Unwettern ist der passende Versicherungsschutz für Hauseigentümer wichtig.
Von der Ausnahme zur Regel: Jedes Jahr aufs Neue stehen plötzlich ganze Landstriche unter Wasser oder Festivalbesucher werden von schweren Unwettern heimgesucht. Wobei das ausgefallene Konzert sicher noch die geringste Sorge sein dürfte. Regelmäßig werden Häuser, Hausrat und Autos massiv durch Sturm und Wassermassen beschädigt. Auch 2018 sind wieder unzählige Keller vollgelaufen, faustgroße Hagelkörner auf Dächer und Fassaden geprasselt und waren Bäume, Häuser und Leitungen Blitz und Donner ausgesetzt.

Glück im Unglück haben diejenigen Betroffenen, die richtig versichert sind. Vor den Schäden kann man sich nicht immer schützen, vor den finanziellen Folgen indes schon. Verschiedene Versicherungen bieten für diese Fälle Schutz. Das Haus ist durch die Wohngebäudeversicherung geschützt, wobei Schäden durch Überschwemmung und Starkregen extra eingeschlossen werden müssen. Gleiches gilt für die Hausratversicherung, die Hab und Gut in Wohnzimmer und Keller im Schadensfall ersetzt. Die KFZ-Versicherung muss mindestens Teilkaskoschutz haben, um auch Überschwemmungsschäden mitversichert zu haben.

Ein weiteres Phänomen zeigt sich jedes Jahr aufs Neue: Treffen kann es jeden. War es dieses Jahr die überflutetete Tankstelle in Wuppertal, kann es morgen oder nächstes Jahr schon ganz woanders zuschlagen. Es sind eben nicht mehr die „üblichen Verdächtigen“ an großen Flüssen oder Seen. Bisher unauffällige Bäche werden binnen Stunden zu reißenden Strömen und Starkregen überschwemmt plötzlich ganze Straßenzüge und Tiefgaragen.
Die passende Versicherung gegen Unwetter gewinnt hierbei zunehmend an Bedeutung. Die Verbraucherzentrale NRW berät im Rahmen ihrer Versicherungsberatung Verbraucher kompetent und unabhängig - auch und gerade zum wichtigen Versicherungsschutz für Wohneigentümer.
Vereinbaren Sie hierzu einen Termin in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 unter Tel.: 0203/488 011-01. Weitere Infos sowie Ansprechpartner zur Terminvereinbarung finden Sie unter www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg.

 

Abgänger aufgepasst: Schon jetzt die richtigen Weichen stellen!
Schulabgänger sollten sich noch während der Schulzeit um wichtigen Versicherungsschutz kümmern und profitieren so während des gesamten Berufslebens.
Das Ende der Schulzeit naht und der Start in Arbeitsleben steht bevor - wer denkt da schon an Versicherung und Krankheit? Aber gerade in gesunden und jungen Jahren ist wichtiger Versicherungsschutz nicht nur einfach und günstig zu bekommen, sondern kann auch noch über die Jahre viel Geld sparen - oft mehrere tausend Euro. Denn beispielsweise bei der Berufsunfähigkeitsversicherung fragt die Versicherung vor Abschluss neben dem Gesundheitszustand auch nach der aktuellen beruflichen Tätigkeit und berechnet danach die Prämie. So sind risikoreiche Berufe schwer zu versichern oder die Versicherung sehr teuer.
Daher kann es sinnvoll sein, sich schon heute den Einstieg in einen Arbeitskraftabsicherung zu sichern. Wer als Schüler einen Vertrag hat, der kann ihn später auch als Handwerker oder Student zu den günstigen Konditionen weiterführen. "Was man hat, hat man", weiß Astrid Schenk, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. "Bei guten Tarifen kann sich die Berufsgruppe nur verbessern, nicht aber verschlechtern", so Schenk. Oft lauern aber doch Fallstricke im Kleingedruckten. Wo diese liegen und worauf beim Abschluss sonst noch zu achten ist, erfahren interessierte Schulabgänger und Eltern in der Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW.

Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg, Tel.: 0203/488 011-01.
Die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale bietet in der Beratungsstelle Duisburg Beratung und Hilfe rund um die ersten Versicherungen, von der eigenen Haftpflichtversicherung bis zur Absicherung der Arbeitskraft. Termine können vereinbart werden unter Tel. 0203/488 011-01, E-Mail: duisburg@verbraucherzentrale.nrw oder persönlich in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Straße 30.

 

Welchen Versicherungsschutz brauche ich für und mit Kindern?
Wenn Kinder dazu kommen, ändert sich wohl alles – auch der bestehende Versicherungsschutz muss überprüft und angepasst werden. Die wichtigste Versicherung ist zunächst die Krankenversicherung, diese muss zeitnah über den Nachwuchs informiert werden.
In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Kinder im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei mitversichert werden, die Privaten Krankenversicherungen (PKV) erheben für jedes Kind einen eigenen Beitrag. Wichtig für privatversicherte Angestellte: Der Arbeitgeber erhöht gegebenenfalls seinen Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn die Höchstgrenze noch nicht erreicht ist.
Die Leistungen für Kinder sind in der GKV gut und ausreichend und bei allen Kassen annährend gleich. Manche Kassen bieten zusätzliche Untersuchungen für Kinder und (werdende) Eltern an, da kann ein Wechsel der Kasse interessant sein. Bei PKV-Versicherten hängen die versicherte Leistung und der Selbstbehalt vom gewählten Tarif ab. Eine zusätzliche Krankenzusatzversicherung für Kinder ist zwar meist nicht teuer, aber auch nicht unbedingt nötig. Alle wichtigen Untersuchungen und Behandlungen sind versichert.
Um sich vor finanziellen Folgen von Unfall und Krankheit zusätzlich zu schützen, ist eine Kinderinvaliditätsversicherung sinnvoll, die mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen und Bausteinen angeboten werden. Reine Unfallversicherungen können hierzu eine günstigere Alternative sein. Achten Sie bei Unfall- und Invaliditätsversicherung auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme bzw. Rentenleistung.
Mit dem neuen Erdenbürger muss aber auch der Versicherungsschutz der Eltern angepasst werden. In der Privat-Haftpflichtversicherung sollten auch deliktunfähige Kinder mitversichert werden. Das bedeutet, dass die Versicherung auch dann eintritt, wenn die lieben Kleinen einen Schaden verursachen, für den sie bzw. die Eltern eigentlich gar nicht haften müssen.
Der Einschluss der Kinder kostet oft nicht viel mehr, erspart im Fall der Fälle aber Ärger mit dem Nachbarn oder anderen Geschädigten, die sonst auf ihrem Schaden sitzen blieben.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg, Tel.: 0203/488 011-01.
Die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale bietet in der Beratungsstelle Duisburg Beratung und Hilfe rund um private Versicherungen, von der eigenen Haftpflichtversicherung über Kranken- und Unfallversicherung bis zur Absicherung der Arbeitskraft. Termine können vereinbart werden unter Tel. 0203/488 011-01, E-Mail: duisburg@verbraucherzentrale.nrw oder persönlich in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Straße 30.

 

Versicherungsberatung für Schüler und Berufseinsteiger
Der Eintritt ins Berufsleben bedeutet neben vielen neuen Eindrücken und Erfahrungen auch privat neue Herausforderungen. Bisher haben sich die Eltern um Vieles gekümmert – auch um die nötigen Versicherungen. Und in der Schule fehlen Fächer wie „Auf eigenen Füßen“ oder „Lebenspraxis“ bisher ebenfalls.

Junge Leute – das zeigt auch die tägliche Beratungspraxis der Verbraucherzentrale NRW in über 60 Beratungsstellen – sind daher oft in Finanzthemen noch verunsichert und uninformiert. Gleichzeitig werden gerade Berufseinsteiger und Studenten gerne vom hilfsbereiten Finanzvertrieb als interessante Zielgruppe angesprochen. Die Verbraucherzentrale NRW klärt daher regelmäßig Schulabgänger und Berufsanfänger rund um Finanzen und Versicherungen auf.
Denn es ist bei Finanzthemen einfach wie im richtigen Leben: Wer sich selber nicht auskennt, muss auf andere vertrauen! Das geht oft gut, manchmal aber eben auch nicht. Dann hat der junge Azubi trotz dünnem Gehalt die dicke Basisrente mit Zusatzversicherung am Hals oder das heißgeliebte Smartphone versichert, aber den Haftpflichtschutz vergessen.
Gerade die Absicherung der eigenen Arbeitskraft durch beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet viele Fallstricke und bedarf guter Beratung. Hier kann man schon zu Schulzeiten und damit in jungen und gesunden Jahren einen ersten Baustein abschließen. Das gilt umso mehr für diejenigen, die mit handwerklichen oder anderen risikoreichen Berufen liebäugeln. Auch rund um einen privaten Krankenversicherungsschutz für Beamtenanwärter ist eine ausführliche Beratung notwendig.
Hier möchten wir mit Rat und Tat den Abgängern und Einsteigern zur Seite stehen, Aufklärung betreiben und Verunsicherung nehmen. Nicht jeder kann oder muss zum Finanzexperten werden. Ein paar Grundlagen aus der schönen Welt der Versicherung und der Finanzen sollten aber jeder kennen. Spätestens mit Einstieg in den Job werden diese Themen wichtig - und der freundliche Vermittler kommt dann auch wie von selbst auf einen zu…
Die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale NRW bieten hierfür eine kostenpflichtige und unabhängige Beratung rund um den Versicherungsschutz für Schüler und Berufseinsteiger an. Kontaktadressen, Kosten und Termine finden Sie unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-nrw.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg, Tel.: 0203/488 011-01.

 

Vergleichsportale: Die besten Wege zum optimalen Versicherungsschutz
Vergleichsportale sind momentan ja heftig in der Kritik. Wo finde ich wirklich unabhängige Informationen bezüglich einer guten und günstigen Versicherung?
Vergleichsportale bieten sicherlich eine einfache Möglichkeit zum schnellen Produktvergleich. Als Einstieg und erster Marktüberblick ist das auch gut geeignet.
Aber Achtung: Auch die Portale sind Vermittler wie der Versicherungsmakler vor Ort und leben letztlich von der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Das ist völlig in Ordnung, den Verbrauchern sollte das aber klar sein. Die Portale stellen ihre Vergleiche gerne als breiten und unabhängigen Marktvergleich dar, den sie letztlich aber nicht bieten. So nehmen die Betreiber nur ausgewählte Versicherungsgesellschaften und Tarife mit in den Vergleich auf. Viele Versicherungen sind auch einfach zu komplex, als dass man sie mit ein paar Klicks im Internet abschließen könnte oder sollte.
Unabhängige Beratung bekommen Verbraucher bei Versicherungsberatern oder den Verbraucherzentralen. Es gibt auch kompetente Vermittler, bei denen aber natürlich auch immer das Interesse an einem Abschluss mitschwingt – schließlich erhalten sie von der Versicherung eine Provision nur für abgeschlossene Verträge und nicht für eine gute Beratung.

Versicherungs-Apps wie Clark, Knip & Co
Grundsätzlich ist es immer gut, wenn Verbraucher sich um ihre Finanzen und Versicherungen kümmern. Für die meisten Menschen dürfte es ja eher lästig sein, sich mit Versicherungen und Themen wie Krankheit, Haftpflicht, Tod & Co zu beschäftigen, und auch die Lektüre von Versicherungsbedingungen bereitet nur selten Freude.
Wem es also hilft und wer seine Verträge lieber digital verwaltet anstatt zu Hause im Schuhkarton, für den könnten solche Versicherungs-Apps durchaus eine Lösung ein. Allerdings sollten die Nutzer sich darüber im Klaren sein, dass es sich meist nicht bloß um digitale Versicherungsordner handelt. Die Anbieter sind in der Regel Versicherungsmakler, die die hinterlegten Verträge in den eigenen Bestand holen oder Vorschläge zu neuen Versicherungen unterbreiten. Das muss deswegen nicht schlecht sein, sollte man aber vorher wissen.
Insbesondere im Schadensfall ist der Ansprechpartner dann eben nicht mehr der ursprüngliche Vermittler um die Ecke, sondern dann müssen Sie sich direkt an die Versicherung oder aber an die AppBetreiber wenden, bei dem der Vertrag dann geführt wird.

KFZ-Versicherung
An einer KFZ-Haftpflichtversicherung kommt kein Autobesitzer drum herum – die ist in Deutschland Pflicht. Jeden Herbst überschlagen sich die Portale mit Werbung, tanzen via TV-Spot durch deutsche Wohnzimmer und raten zum Versicherungswechsel. Lassen Sie sich nicht verrückt machen – niemand muss wechseln. Grundsätzlich ist aber eine Überprüfung des eigenen KFZ-Tarifs immer mal wieder sinnvoll. Ein Wechsel – auch nach vielen Jahren bei einem Versicherer – kann sich durchaus lohnen.
Manchmal hilft aber auch schon das Drohen mit einem Wechsel, wenn man ein Angebot eines Mitbewerbers ins Feld führen kann. Ein bisschen Spielraum oder den einen oder anderen Rabatt gibt es dann vielleicht auch beim eigenen Versicherer. Aber Achtung: Nicht nur auf die Prämie achten, sondern auch auf die Leistung!
Versicherungsberater, -makler oder -vermittler – worin liegt der Unterschied?
Das ist für Außenstehende oft nicht leicht zu unterscheiden. Grundsätzlich lassen sich drei Typen unterscheiden: Versicherungsberater, Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Letzterer – nomen est omen – vertritt die Versicherung, er ist direkt für einen oder manchmal auch mehrerer Versicherer tätig – und wird von diesen bezahlt. Sein Angebot ist also auf die Produkte seiner Versicherungsgesellschaft beschränkt.
Der Versicherungsmakler steht im Lager des Kunden, der ihn beauftragt. Als Makler hat er Anbindungen an viele Versicherer und kann dem Kunden entsprechend unterschiedliche Anbieter empfehlen. Aber in der Regel erhält auch der Makler sein Geld vom Versicherer in Form einer Provision für jeden vermittelten Vertrag. Makler und Vertreter sind also Versicherungsvermittler.
Der Versicherungsberater berät seine Kunden vollkommen unabhängig von Versicherungsgesellschaften. Er wird von den Kunden für die Beratung beauftragt und auch bezahlt, in der Regel nach Stundensätzen.
Unabhängige Beratung rund um die Welt der Versicherungen bieten aber auch die Verbraucherzentralen an, weitere Infos hierzu unter www.verbraucherzentrale.nrw.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg, Tel.: 0203/488 011-01.


Reisen in ferne Länder!
Der letzte Arbeitstag ist geschafft und der Flieger an den Urlaubsort wartet schon. Nach der Ankunft im Hotel freut man sich über die Sonne und den weißen Strand. Das Leben könnte nicht schöner sein. Aber was passiert, wenn man im Urlaub krank wird? Wer kommt für die ganzen Kosten auf?
Bei Unfällen oder plötzlich auftretenden Erkrankungen im Ausland kann eine Auslandsreisekrankenversicherung von großer Bedeutung sein. Sie deckt Kosten ab, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung übernommen werden. Neben den sinnvollen medizinischen Behandlungen sollten auch die Organisation und die Kosten eines erforderlichen Rücktransports nach Deutschland mitversichert sein.

Ein mehrwöchiger Aufenthalt in einem Krankenhaus außerhalb der EU bzw. der Staaten mit Sozialversicherungsabkommen wird schnell zur finanziellen Belastung, wenn kein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Aber auch innerhalb Europas erstattet die Krankenkasse nicht immer alles oder Ärzte rechnen privat ab. Wer seine Rechnung zu Hause bei der Krankenkasse einreicht, erhält dann nur Kosten ersetzt bis zur Höhe der deutschen Sätze. Der teure Rücktransport wird oft gar nicht übernommen.
Sollte ein längerer Urlaub geplant werden, dann muss auch auf die Reisedauer geachtet werden. Einige Anbieter gewähren ihren Versicherungsschutz nur für 6 Wochen, wohingegen andere Versicherer Reisen mit einer Dauer von bis zu 10 Wochen absichern. Bei einem Vertrag, welcher die ganze Familie umfasst, spielen aber nicht nur Grenzen für die Reisedauer eine Rolle, sondern auch die Altersgrenzen für mitversicherte Kinder. Es ist nicht ungewöhnlich, dass diese nur bis zum 18. Lebensjahr mitversicherten sind. Einige Anbieter erhöhen allerdings die Altersgrenze, damit auch junge Erwachsene auf ihren ersten Reisen noch gut versichert sind.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg, Tel.: 0203/488 011-01.

 

Kontrolle ist besser: Haushaltsbuch erfasst Einnahmen und Ausgaben
Duisburg,12. Juli 2018 - Jeden Einkauf beim Bäcker oder Supermarkt nachhalten? In Zeiten von Online-Shopping und Internet-Banking mag es vielen überholt erscheinen, ein Haushaltsbuch zu führen. Doch gerade weil bargeldlose Zahlungen per Karte oder im Internet nicht mehr direkt im Portemonnaie zu spüren sind, ist ihre Planung und Kontrolle wichtiger denn je.
Was in Unternehmen Controller leisten, kann zu Hause „Das Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale übernehmen.
Der Budgetplaner hilft dabei, den Überblick über die Finanzen zu behalten, Sparmöglichkeiten zu entdecken und überflüssige Ausgaben zu entlarven. Mit der Führung des Haushaltsbuchs kann jederzeit begonnen werden, denn die zwölf Monats- und 54 Wochenübersichten im Format DIN A4 werden individuell mit Datum versehen. Wer die Tabellen Woche für Woche ausfüllt, sieht am Ende des Monats, ob er etwas gespart oder über seine Verhältnisse gelebt hat. Die Jahresübersicht legt einkommensstarke Monate und Ausgabenspitzen offen. So lässt sich früh genug erkennen, wenn sich rote Zahlen anbahnen, und mit konkreten Zielen für den nächsten Monat gegensteuern.

Der Ratgeber gibt zudem zahlreiche Spartipps aus verschiedenen Bereichen und hält auch ein kleines Hintertürchen offen – nämlich einen „Schummeltopf“. In den kommen alle Ausgaben, die die Haushaltsmitglieder nicht ganz genau nachhalten können oder wollen. Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch“ hat 100 Seiten und kostet 7,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: ImrOnline-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Hausverbot für Sommerhitze: Tipps für kühles Wohnen
Duisburg, 05. Juli 2018 - Sommerhitze in den eigenen vier Wänden ist nicht nur unangenehm, sie belastet auf Dauer auch die Gesundheit. Wird es selbst nachts nicht wirklich kühler, stresst das den Körper und verhindert erholsamen Schlaf. „Einmal eingefangene Hitze wieder aus Wohnräumen herauszubekommen, kann ziemlich schwierig sein. Die goldene Regel heißt deshalb: Die Wärme gar nicht erst herein lassen“, erklärt Rainer Bank, Energieberater der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.

- Schatten spenden: Durch Fensterscheiben kommt eine Menge Hitze herein. Abhilfe schaffen Rollladen, Jalousien, Markisen und Co. Wichtig: Außen montiert bringen solche Schattenspender deutlich mehr als innen. Denn so bremsen sie die Sonne schon aus, bevor die Wärme in den Raum gelangt. Können die Fenster nur von innen verdunkelt werden, sind helle oder reflektierende Materialien erste Wahl. Aufgeklebte Sonnenschutzfolie hilft ebenfalls, lässt aber auch an trüben Tagen weniger Licht hinein.

- Verglasung einsetzen: Bei großen Südfenstern, die zum Beispiel an Denkmälern nicht außen verschattet werden können, ist eine Sonnenschutzverglasung zu empfehlen. Sie sperrt die Hitze aus, lässt das Licht aber hinein.
- Früh lüften: Bei anhaltender Hitze kann es sich lohnen, einen Wecker zu stellen, um früh am Morgen Frischluft in die Wohnung zu bekommen.
Die Abkühlung darf nicht zu kurz ausfallen, denn Wände, Möbel und andere Gegenstände speichern Wärme. Haben sie keine Zeit, um während des Lüftens auszukühlen, geben sie ihre Wärme später an den Raum ab. Dann wird es schnell wieder zu heiß. Tagsüber sollten die Fenster geschlossen bleiben.
-  Wärmequellen ausschalten: Der zweite Kühlschrank mag besonders viele Erfrischungen versprechen. Doch was er seinem Inhalt an Wärme entzieht, gibt er direkt an den Raum ab. Auch Heizungsrohre können gemein sein: Fließt in ihnen warmes Wasser, sorgen sie ungewollt für steigende Temperaturen. Deshalb nicht vergessen, die Heizung auf Winterbetrieb umzustellen!

- Prinzip Thermoskanne nutzen: Wie eine Thermoskanne Warmes warm hält und Kaltes kalt, hat auch Wärmedämmung am Haus einen doppelten Effekt.
Sie spart nicht nur im Winter Heizungsenergie, sondern hält auch im Sommer die Hitze länger draußen. Gerade in Räumen unter dem Dach ist der Unterschied massiv. Besonders gut geeignet für den Hitzeschutz sind dichtere, schwerere Dämmstoffe wie Naturfasern oder Mineralwolle. Weil sie selbst Wärme speichern, verzögern sie die Erwärmung der Räume.
- Effizient kühlen: Wer etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht auf Klimatisierung verzichten kann, sollte auf effiziente Geräte setzen. Split-Geräte sind die sparsamere Wahl gegenüber Kompaktmodellen. Bei ihnen wird der Wärmetauscher, der Wärme abgibt, außen angebracht. In manchen Fällen reicht sicherlich auch schon ein Ventilator. Der verbraucht viel weniger Strom und verschafft Linderung allein durch Luftbewegung.

Wie Wärme immer auf der richtigen Seite der Wände bleibt und was im Einzelfall effiziente Abkühlung bringt, zeigt die Verbraucherzentrale NRW bei der Energieberatung zu Hause oder in der Beratungsstelle. Anmeldungen sind möglich unter 0203 / 488 011-01 und unter Tel. 0211 / 33 996 555.
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung

 

 

Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen
Für welche Verträge lohnenswert? Verbraucher, die eine Lebens- oder Rentenversicherung für ihre Altersvorsorge abgeschlossen haben, reiben sich die Augen, wenn sie auf schwindende Überschüsse in ihren jährlichen Standmitteilungen stoßen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder unzureichende Verbraucherinformationen bei Vertragsabschluss eröffnen jedoch vielen Versicherungsnehmern von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen die Möglichkeit, ihre Verträge zu widerrufen.

Bei Vertragsschluss hatten die Versicherer ihre Kunden mit der Aussicht gelockt, dass die Verträge am Ende der Laufzeit hohe Überschüsse abwerfen und deutlich mehr als die garantierte Ablaufleistung ausgezahlt werden würde. Fakt jedoch: „Aufgrund der Dauer-Niedrigzinsphase und der Kürzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven fällt die in Aussicht gestellten Überschussbeteiligung Jahr für Jahr geringer aus“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Sie rät Betroffenen, ihre Verträge zu prüfen, ob und in welchen Fällen sich ein Widerruf lohnt: Welche Verträge können widerrufen werden?
- Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden, sind zu einem Großteil heute noch widerrufbar. Dies gilt für klassische, kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge. Ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Versicherer bei Vertragsabschluss entweder nicht richtig über das bestehende Widerrufsrecht belehrt oder die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht erfüllt hat. Ein Widerruf ist sowohl bei noch laufenden als auch bei bereits gekündigten oder regulär abgelaufenen Verträgen möglich.

- Lohnt ein Widerruf immer? Nein! Nicht jeder Vertrag, der widerrufen werden kann, sollte auch widerrufen werden. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben – etwa wenn der Vertrag eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthält. Bei einem Widerruf des Hauptvertrages würde diese Zusatzversicherung nämlich ebenfalls entfallen und wäre nur zu schlechteren Konditionen neu abschließbar. Auch ist es denkbar, dass aufgrund eines hohen Garantiezinses bei Altverträgen eine Vertragsfortsetzung rentabler ist als eine Rückabwicklung.

- Wie hoch fällt der Nachschlag aus? Das hängt vom Einzelfall ab. Ist ein Widerspruch möglich, müssen Versicherer den vom Vertrag zurücktretenden Kunden die gezahlten Beiträge plus Zinsen zurückerstatten. Abziehen dürfen die Gesellschaften zum Beispiel den anteiligen Beitrag für den gewährten Todesfallschutz. Versicherungsnehmer sollten jedoch nicht vorschnell kündigen. Als ersten Schritt sollten sie sich informieren, ob ein Widerruf rechtlich möglich ist, er sich finanziell lohnt und keine anderen Gründe gegen eine Vertragsauflösung sprechen. Achtung: Es gibt unseriöse Firmen, die in Kooperation mit Anwaltskanzleien mit kostenlosen Erstprüfungen locken, bei Erfolg aber – zusätzlich zum Anwaltshonorar – eine prozentuale Beteiligung an der Rückzahlung verlangen.
Zur Prüfung der Frage, ob eine Widerrufsmöglichkeit von noch laufenden Lebens- und Rentenversicherungsverträgen besteht und wie Kunden am besten mit ihren Policen umgehen, bietet die Verbraucherzentrale NRW Betroffenen kostenpflichtig zwei Beratungsangebote auf schriftlicher Basis an: Bei der „rechtlichen Prüfung der Widerrufsmöglichkeit“ überprüft ein Anwalt für 95 Euro die Vertragsunterlagen daraufhin, ob ein Widerruf möglich ist.

Betroffene erhalten eine schriftliche Auswertung, die sie zur Unterstützung des Widerrufs bei ihrem Versicherer nutzen können. Bei dem Beratungsangebot „Berechnung der Ansprüche bei Widerruf“ prüft ein Versicherungsberater für 175 Euro, ob sich ein Widerruf für Betroffene finanziell lohnt. Ausführliche Informationen mit einem Auftragsformular, einer Checkliste zu den erforderlichen Unterlagen sowie einem Musterbrief zur Anforderung fehlender Unterlagen beim Versicherer bietet die Verbraucherzentrale NRW im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/lv-widerruf. Weitere Fragen zum Angebot können gestellt werden unter pruefung@verbraucherzentrale.nrw.

 

Ratgeber unterstützt beim barrierefreien Umbau
Nur zwei bis fünf Prozent der mehr als 42 Millionen Wohnungen in Deutschland sind barrierefrei. Das geht aus einer Studie des Bundesbauministeriums hervor. Um möglichst lange frei und uneingeschränkt in den eigenen vier Wänden wohnen zu können, sind deshalb oft Umbauten nötig. Wer frühzeitig daran denkt, schafft die besten Voraussetzungen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Clever umbauen“ erklärt, wie Eigentümerinnen und Eigentümer ihr Zuhause flexibel für Jung und Alt gestalten können. Denn zu schmale oder schwer zugängliche Türen, verwinkelte Bäder und tief in der Ecke sitzende Steckdosen erschweren den Alltag für alle – schon lange bevor sie zum unüberwindbaren Hindernis werden.
Wer seine Immobilie komfortabel gestalten möchte, sollte vor allem auf ausreichend Bewegungsflächen, breite Türen, schwellenlose Zugänge, Bedienelemente in passenden Höhen sowie Licht, Farbe und Kontraste achten. Das Buch geht auf die einzelnen Wohnungsbereiche ein, bietet anhand von Musterbeispielen und Zeichnungen Ideen für eine Anpassung und erläutert rechtliche Voraussetzungen. Es weist auch auf Förderprogramme hin und hilft bei der Expertensuche.
Der Ratgeber liefert also alle nötigen Hintergrundinformationen, damit Leserinnen und Leser mit Handwerkern und Planern auf Augenhöhe sprechen können. Der Ratgeber „Clever umbauen – Komfortabel in die besten Jahre“ hat 184 Seiten und kostet 19,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Juni 2018

Von unerlässlich bis überflüssig: Wer braucht welche Versicherung?
Sicher ist sicher: 431 Millionen Verträge hatten die Deutschen laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 2017, um sich vor Risiken zu schützen. Viele davon sind nicht nur überteuert, sondern auch unnötig. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig versichert – Wer braucht welche Versicherung?“ hilft dabei, zwischen überflüssig und unerlässlich zu unterscheiden und den persönlichen Bedarf zu ermitteln.
Finanziell abgesichert bei Berufsunfähigkeit, gegen Verlust von Hab und Gut, das Risiko hoher Prozesskosten oder vorübergehende Einkommensausfälle? Die Tabellen in den Umschlagklappen des Buches bieten einen schnellen Überblick, wer welche Verträge abschließen sollte. Die einzelnen Kapitel mit Beispielen, Checklisten und Tipps unterstützen die Leserinnen und Leser dabei, einen guten und kostengünstigen Versicherungsbestand aufzubauen und falsche Abschlüsse zu vermeiden.
Wichtige Verträge wie die Privathaftpflicht werden nämlich, je nach Gesellschaft, zu Preisen zwischen 50 und 180 Euro angeboten. Zu den wichtigsten Grundregeln gehören: sich nicht von aktuellen Ereignissen impulsiv zu Policen verleiten lassen, nicht vorschnell unterschreiben und auch nicht unüberlegt kündigen. Abschließend erläutert der Ratgeber, wie Verbraucherinnen und Verbraucher aus ungünstigen Verträgen wieder herauskommen.
Der Ratgeber „Richtig versichert – Wer braucht welche Versicherung?“ hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Rechtes und Schlechtes für Urlauber
Neue Pauschalreiseregeln ab 1. Juli Gibt’s vor oder während einer Reise Pannen, Mängel oder geht der Veranstalter Pleite, sind Pauschalreisende meist abgesichert: Urlauber können etwa den Reisepreis mindern oder bekommen über die vorgeschriebene Insolvenzabsicherung des Anbieters ihr Geld zurück. Das gilt bislang für Pauschalreisen, die im Reisebüro oder in Onlineportalen als Paket eines Veranstalters vermittelt werden. Wer allerdings nur einen Flug plus Hotel im Online-Reiseportal oder Reisebüro buchte, konnte diese Schutzrechte meist nicht nutzen.
Ab 1. Juli gelten neue Regeln beim Pauschalreiserecht, die für mehr Klarheit und Verbraucherschutz auch beim Buchen von einzelnen Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros sorgen. Doch das neue Gesetz hat auch Verschlechterungen im Gepäck: „Erst wenn Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent anheben, können Urlauber künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Bislang war es verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die wesentlichen Änderungen auf.

Wichtig zu wissen, sind für Reisende jedoch auch folgende Details:
- Verbundende Reiseleistungen künftig pauschal: Unternehmer, die mit Reisenden online einen Vertrag über eine einzelne Reiseleistung, etwa einen Flug, geschlossen haben, gelten künftig auch als Veranstalter einer Pauschalreise, wenn sie Kunden für dieselbe Reise einen Vertrag über eine weitere Reiseleistung, zum Beispiel einen Hotelaufenthalt, mit einem anderen Anbieter vermitteln. Dazu müssen sie Reisenden den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren des anderen Unternehmers ermöglichen sowie Namen, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse ihrer Kunden weiterleiten. Zusätzlich muss der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung für die erste Reiseleistung zustande kommen.

-  Insolvenzabsicherung ausgedehnt: Reisebüros oder Online-Reiseportale, die Kunden im Rahmen eines einzigen Kontakts mindestens zwei verschiedene Leistungen für eine Reise vermitteln und Zahlungen für diese Reiseleistungen entgegennehmen, müssen künftig als Vermittler dieser verbundenen Reiseleistungen eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen. Außerdem erhalten Urlauber ein Formblatt, aus dem hervorgehen muss, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt.
Wird nur eine verbundene Reiseleistung vermittelt und informiert das Portal oder das Reisebüro die Kunden nicht entsprechend, bedeutet das automatisch eine Haftung wie beim Buchen bei einem Veranstalter. Kunden können dann bei Mängeln den Reisepreis nachträglich mindern und haben Anspruch auf Ersatzbeförderung, wenn etwa die Fluggesellschaft Pleite geht. Außerdem sind ihre Zahlungen bei einer Insolvenz des Veranstalters geschützt.

- Leistungsänderungen des Veranstalters möglich: Veranstalter erhalten auch mehr Spielraum, um Leistungen nach der Buchung noch zu verändern. Wird zum Beispiel das bereits gebuchte Hotel getauscht und stattdessen vom Veranstalter ein anderes Urlaubsdomizil gewählt, gilt diese Änderung als akzeptiert, wenn Reisende dieser nicht aktiv widersprechen.

- Weniger Schutz bei Tagesreisen und Ferienwohnungen: Die neuen Regelungen gelten künftig nicht mehr für Ferienwohnungen und -häuser, die Urlauber über einen Reiseveranstalter gebucht haben. Auch Tagesreisen bis zu 500 Euro sind ausgenommen. Das bedeutet: Reisende können im Fall von Mängeln oder Insolvenz des Veranstalters künftig nicht mehr auf Preisminderung nach dem deutschen Pauschalreiserecht oder auf Rückzahlung von Anzahlungen bei diesen Angeboten pochen. Ein Streit mit ausländischen Vermietern ist dann programmiert.
- Fristverlängerung bei Reklamation von Reisemängeln: Bisher hatten Urlauber maximal einen Monat nach Rückkehr Zeit, um mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Künftig haben sie dafür zwei Jahre Zeit. Wie bisher müssen allerdings Mängel schon am Urlaubsort angezeigt und dokumentiert werden.
Bei rechtlichen Problemen rund ums Reisen, wegen einer Pauschalreise oder eines einzeln gebuchten Komponenten, Ärger mit dem Reisebüro oder dem Online-Buchungsportal hilft die Rechtsberatung in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontakt und Kosten online unter www.verbraucherzentrale.nrw/reiserechtsberatung. Informationen zum neuen Reiserecht im Internet unter www.verbaucherzentrale.nrw/reiserecht2018.

 

 

Tipps für den Pflegealltag zu Hause
Was Angehörige wissen müssen

Duuisburg, 21. Juni 2018 -Die meisten Menschen, die durch Krankheit, Behinderung oder Alterserscheinungen auf Hilfe angewiesen sind, möchten in ihren vertrauten vier Wänden gepflegt werden. Tatsächlich werden mehr als zwei Drittel aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland zu Hause versorgt. Glück hat, wer in Familie oder Freundeskreis eine Person findet, die sich darum kümmert. Diese Angehörigen übernehmen eine große Aufgabe und haben ein Recht auf bestmögliche Unterstützung.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Pflege zu Hause organisieren – Was Angehörige wissen müssen“ hilft ihnen, diese Herausforderung zu meistern. Leistungen beantragen, Freistellung von der Arbeit organisieren, das nötige Wissen über die Pflege aneignen: Das erste Kapitel erläutert, worum sich die künftigen Pflegenden als Erstes kümmern müssen. Der zweite Abschnitt erklärt, welche Leistungen Pflegebedürftigen zustehen. Kapitel drei hilft bei der Vorbereitung und gibt Tipps, wie sich etwa die Wohnung umgestalten lässt. Im letzten Teil steht dann der Alltag mit praktischen Hinweisen und Entlastungsangeboten im Mittelpunkt. Das Buch richtet sich an alle Angehörigen, die vor einer Fülle von Fragen stehen, und diejenigen Betroffenen, die ihre Angelegenheiten noch selbst in die Hand nehmen können.

Der Ratgeber „Pflege zu Hause organisieren – Was Angehörige wissen müssen“ hat 216 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Eigene Wünsche rechtzeitig festlegen Ratgeber hilft bei Verfügungen und Vollmachten
Duisburg, 14. Juni 2018 - Wer sichergehen will, dass im Fall der Fälle Entscheidungen in seinem Sinn getroffen werden, muss sich mit den Themen Krankheit und Sterben auseinandersetzen. Der Vorsatz, eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung oder ein Testament aufzusetzen, ist nur der erste Schritt. Die wichtigen Fragen dann wirklich zu durchdenken und zu beantworten, fällt vielen schwer.

„Das Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale hilft, den Vorsatz in die Tat umzusetzen. Das Arbeitsbuch unterstützt dabei, persönliche Wünsche und Vorstellungen für die eigene medizinische Versorgung sowie rechtliche und finanzielle Angelegenheiten frühzeitig festzuhalten. Für den Überblick stellt der erste Teil die unterschiedlichen Verfügungen und Vollmachten vor und erläutert, wofür man sie braucht. Experten beantworten in Interviews wichtige Fragen und geben Tipps.
Der zweite Teil besteht aus Formularen, Textbausteinen und Musterbeispielen, die den Weg zum individuellen Dokument aufzeigen. Mit Ausfüllhilfen können sich Leserinnen und Leser Schritt für Schritt vorarbeiten und so Sicherheit und Klarheit für sich selbst und ihre Angehörigen schaffen. Die Formulare lassen sich heraustrennen und anschließend abheften, können aber auch heruntergeladen, am Rechner ausgefüllt und dann ausgedruckt werden.

Der Ratgeber „Das Vorsorge-Handbuch. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament.“ hat 184 Seiten und kostet 12,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Abgesichert im Ausland unterwegs
Die richtige Reiseversicherung mit im Gepäck

Die Tage bis zum Sommerurlaub sind gezählt: „Wer jetzt alle Vorberei­tungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige Zusatzpolice müssen Urlauber im schlimmsten Fall einen Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Reiseplaner erhalten bei den Versicherungsgesellschaften Angebote zur unverzichtbaren Auslandsreisekrankenversicherung und zum vielfach sinnvollen Reiserücktrittsschutz. Diese Policen bieten oft bessere Konditionen als die Offerten auf Reiseportalen. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Versicherungen ins Reisegepäck gehören und bis wann sie abgeschlossen werden können:
- Auslandsreisekrankenversicherung: Die Police für den Krankheitsfall ist der wichtigste Schutz für einen Trip in ferne Länder. Hierbei sollten Urlauber einen günstigen Jahresvertrag abschließen, der für mehrere Reisen im Jahr Gültigkeit besitzt. Vorteil: Der Versicherungsschutz gilt auch für spontane Ausflüge, etwa über das Wochenende ins Ausland.
Wichtig jedoch: Unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Denn eine Auslandsreise-Krankenversicherung begrenzt in der Regel die Dauer der vereinbarten Absicherung. Zumeist bieten die Jahres-Policen am Markt einen Schutz von höchstens 42 bis 70 Tagen pro Trip. Wer einen Aufenthalt von mehreren Monaten im Ausland plant, riskiert im Krankheitsfall hohe Kosten, auf denen er sitzen bleibt. Hier sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung für eine lange Einzelreise abgeschlossen werden.
Dieser Schutz kann auch noch kurz vor Reiseantritt – quasi last minute – abgeschlossen werden. Statt eines Abschlusses auf gepacktem Koffer empfiehlt sich jedoch ein gründlicher Preis-Leistungs-Vergleich von mehreren Versicherungsangeboten im noch ruhigen Vorfeld einer Reise.
- Reiserücktrittsversicherung: Der Schutz bei unfreiwilligem Verzicht auf eine Reise – etwa bei Krankheit, Unfall, Tod des Partners beziehungsweise eines nahen Familienangehörigen oder bei Arbeitsplatzverlust – ist sinnvoll, wenn beispielsweise eine teure Reise lange im Voraus geplant wird. Auch für den Urlaub mit Kindern kann der Abschluss sinnvoll sein.
- Wer den Reiserücktritt versichert, sollte unbedingt darauf achten, dass auch gleichzeitig die Kosten für einen Abbruch des Urlaubs übernommen werden. Versicherer legen die Fristen für den Abschluss des finanziellen Schutzes individuell fest. Bei vielen Unternehmen kann ein Vertrag bis 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden.
Urlauber, die sich für einen Schnelltrip entscheiden, müssen den Rücktrittsschutz innerhalb von ein bis drei Tagen nach der Buchung vereinbaren. Reisegepäckversicherung: Verzichtbar ist hingegen in der Regel die Police für den Verlust des Reisegepäcks. Sie bietet für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz. Denn der Reisende muss auf sein Gepäck so sorgfältig achten als ob es überhaupt nicht versichert sei.
Kann ihm der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf Koffer und Co. achtgegeben zu haben, wird dem Versicherten ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger reguliert. Also wenn überhaupt, wird dann nur ein Teil des Schadens erstattet.
- Eine Gepäckversicherung muss spätestens bis zu dem Tag, an dem es losgeht, in trockenen Tüchern sein. Auf der sicheren Seite – vor allem auch bei online-Abschlüssen – ist, wer sich rechtzeitig um eine Police kümmert.

- Hausratversicherung: Viele Gegenstände im Gepäck sind über diese Police geschützt. Es gibt dabei eine Obergrenze der möglichen Erstattung von maximal 10.000 Euro beziehungsweise zehn Prozent der Hausratversicherungssumme. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sachen bei Raub, Einbruch entwendet oder durch einen Sturm beschädigt wurden.
Weiteres Plus: Die Hausratversicherung erstattet den Neuwert, während die Reisegepäckversicherung nur für den Zeitwert aufkommt. Hilfestellungen, um den richtigen Versicherungsschutz bei Auslandstrips zu finden, bieten die örtlichen Versicherungsberatungen der Verbraucherzentrale NRW an.
Kontakt und Kosten im Internet unter www.verbraucherzentrale.rw.de/versicherungsauswahl. Schnellen Rat gibt’s auch am Verbrauchertelefon NRW – und zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr, unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

 

Immobilienbesitzer sollten vor Starkregen gut gerüstet sein
Tipps zur Vorsorge vor Rückstauschäden
 

Duisburg, 07. Juni 2018 - Heftige Gewitter, anhaltender Regen und Hochwasser setzen bei Hauseigentümern die Warnzeichen auf Rot. Denn Starkregen und steigende Wassermassen überfordern irgendwann die kommunale Kanalisation. Deren Abwasserkanäle können in solchen Fällen die gewaltigen Wassermengen nicht mehr aufnehmen und ableiten. Dadurch kommt es auf Straßen zu Stau und Überflutung. Folge: Tief liegende Hauseingänge, Keller und Souterrainräume laufen voll. Schmutzwasser, das durch Rückstau aus dem Kanal in das Gebäude zurück drängt, verursacht oft große Schäden an Wänden, Böden und Einrichtung.

„Für alle Schäden durch Rückstau haften Grundstückseigentümer selbst! Hausbesitzer sollten deshalb rechtzeitig geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor der Gefahr eines unkalkulierbaren Rückstaus und einer Überflutung bei Starkregen an und in den eigenen vier Wänden zu schützen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Nachfolgend liefert sie einige Tipps, die ihr Projektteam Haus- und Grundstückentwässerung zum Schutz vor Rückstau in petto hat:

 

 - Schutzvorkehrungen:
Räume unterhalb des Straßenniveaus, in denen etwa eine Waschmaschine angeschlossen ist oder aus denen Wasser über Abläufe abfließt – sind besonders gefährdete Schwachstellen bei Rückstaus. Dies sollte, wenn möglich, schon bei der Immobilienplanung berücksichtigt werden. Bei Räumen mit unvermeidbaren Ablaufstellen gewährleistet eine Hebeanlage den besten Schutz. Sie pumpt anfallendes Abwasser über die Rückstauebene hinweg in den Kanal. Von dort kann es nicht mehr zurückfließen.
Hebeanlagen sind teuer und benötigen Energie. WC und Dusche können jedoch während eines Rückstaus noch genutzt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn zum Schutz ein Rückstauverschluss vorhanden ist. Dieser lässt Abwasser ungehindert passieren, sperrt den Rückweg allerdings durch Klappen ab. Wer länger nicht zu Hause ist, sollte stets sämtliche Rückstauklappen verriegeln und außerdem alle Fenster und Türen auch im Keller fest verschließen.

- Fachmännischer Einbau:
Bevor Eigentümer ihre Immobilie mit Hilfe eines Sanitärfachbetriebs rückstausicher machen, sollten sie sich bei der Stadtentwässerung erkundigen, an welcher Stelle die Rückstausicherung angebracht werden muss. Dadurch werden ein falscher Einbau und der daraus resultierende Ärger verhindert. Bei einem Neubau am besten den Architekten fragen, wie der Rückstauschutz gemäß der gültigen Bestimmungen ausgeführt wird.
Individuelle Beratung, Planung und Betreuung der Baumaßnahmen übernehmen Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft oder Fachbetriebe, die Anlagen zur Rückstausicherung installieren, auf Honorarbasis. Regelmäßige Wartung: Die Funktionsfähigkeit von Hebeanlagen in Einfamilienhäusern sollten regelmäßig überprüft werden. Rückstauklappen müssen ebenfalls einmal im Jahr gereinigt und gewartet werden. Ansonsten riskieren Grundstückseigner im Schadensfall ihren Versicherungsschutz.
Eigentümer können im Anschluss an eine fachmännische Unterweisung ihre Rückstauklappen auch selbst warten. Die Wartung sollte dokumentiert werden, um im Schadensfall Ärger mit der Versicherung zu vermeiden. Viele Fachbetriebe bieten auch Dauerwartungsverträge an. Vor einer Auftragsvergabe ist ratsam, mehrere Angebote einzuholen und deren Leistungen und Preise miteinander zu vergleichen.
- Richtige Versicherung:
Die jeweilige Stadt oder Gemeinde als Betreiber der öffentlichen Kanalisation haftet nicht für Rückstauschäden an privaten Häusern. Diese Schäden sind aber auch in klassischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen nicht automatisch mit abgedeckt. Das Rückstaurisiko muss von daher in einer Elementarschadenversicherung extra abgesichert werden. Im Schadensfall müssen Versicherte damit rechnen, dass ein Nachweis über die regelmäßige Wartung von Rückstausicherungen verlangt wird.
Achtung: Nicht jeder Rückstau ist immer mitversichert. Hierbei kommt es auf das Kleingedruckte an. Hier hilft nur, die Vertragsbedingungen genau zu lesen und am besten mit weiteren Versicherungsangeboten zu vergleichen.


Das Team der Verbraucherzentrale NRW am Verbrauchertelefon Abwasser berät Hauseigentümer kostenfrei zum Schutz vor Rückstau und Überflutung, sowie zu allen Fragen rund um die Zustands- und Funktionsprüfung und Sanierung der Abwasseranlage.
Kontakt unter der Rufnummer 0211/3809-300, montags und mittwochs von 9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr. Die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale NRW bieten außerdem in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 eine halbstündige Versicherungsberatung für 40 Euro zu Elementarschäden beim Hausrat und rund ums Wohngebäude an. Kontakt im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung.


 

Leistungen der Pflegekasse
Antrag auf Pflegegradeinstufung frühzeitig stellen

Mit dem Ziel, die Versorgung im persönlichen Umfeld zu verbessern, wurden vor einem Jahr die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Doch immer noch unverständlich und kompliziert sind das Verfahren und das Stellen des Antrags zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei den Pflegekassen. Betroffene wünschen sich mehr Unterstützung beim Ausfüllen, eine bessere Hilfe bei der Suche nach den richtigen Ansprechpartnern sowie weitere Beratungsangebote von den Kassen. Diese Wünsche wurden deutlich in einer kürzlich durchgeführten Befragung im Auftrag der Verbraucherzentralen.
„Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen bei einem Menschen den Alltag erschweren, sollte auf alle Fälle umgehend einen Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW: „Wer lange damit wartet, verschenkt Geld. Denn Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.“

Die Verbraucherzentrale NRW versucht mit folgenden Hinweisen die Komplexität bei der Beantragung von Pflegeleistungen vor allem hinsichtlich der fünf neuen Pflegegrade abzumildern: Wer hat einen Anspruch?
Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder – bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern – eine private Pflichtversicherung sein. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.

- Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Pflegekasse ist immer bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, bei der man versichert ist. Diese leitet den Antrag an die Pflegekasse weiter. Privatversicherte müssen sich an ihre private Pflegeversicherung wenden.
Telefonisch ist zwar möglich. Jedoch besser ist, den Antrag per Fax oder per Mail zu stellen, oder ihn persönlich abzugeben und sich dann auf einer Kopie quittieren lassen. Das formlose Schreiben muss nur die Formulierung: "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse" und eine Unterschrift enthalten. Falls statt des Betroffenen ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag unterschreibt, sollte dem Schreiben eine Kopie der Vollmacht beigelegt werden. Gibt es einen Betreuer, so muss dieser unterschreiben.

- Was ist beim Ausfüllen des Formulars für Pflegeleistungen zu beachten?
In den jeweils individuellen Formularen der Pflegekassen werden die gewünschten Leistungen der Pflegebedürftigen erfasst. Hierbei kann man wählen, ob Angehörige, ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Pflege übernehmen sollen. Die Leistungen der Pflegekasse werden als Pflegesachleistung, Pflegegeld oder pflegerische Leistung im Pflegeheim gezahlt.
- Was passiert nach Antragsstellung?
Die gesetzliche Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner zur persönlichen Beratung zu nennen.Privat Versicherte können sich bei Compass, der Pflegeberatung der privaten Pflegeversicherung, informieren.

Darüber hinaus muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und wie stark pflegebedürftig jemand ist. In akuten Fällen ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand im Krankenhaus liegt und die weitere Versorgung ohne Begutachtung unklar ist. Die kürzere Frist gilt auch, wenn Betroffene in einem Hospiz sind oder ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
Zur Prüfung des Pflegegrades schickt die Pflegekasse einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. zur betroffenen Person nach Hause. Dieser soll den individuellen Pflegebedarf ermitteln und auch beraten. Aufgrund des Gutachtens erlässt die Pflegekasse den Bescheid über die Höhe des Pflegegrades. Sollte der Betroffene mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von einem Monat dem Bescheid nach Zugang widersprechen.
Bei der Frage, welche Leistung für die individuelle Situation von Ratsuchenden die richtige ist, helfen Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen. Den Weg zur passenden Anlaufstelle weist der Pflegewegweiser NRW, KoNAP (Kompetenznetz Angehörigenunterstützung), angesiedelt bei der Verbraucherzentrale NRW. Dessen Team vermittelt kostenlos Angebote in der Nähe. Jeder hat Anspruch auf Beratung.
Weitere Informationen online unter www.pflegewegweiser-nrw.de. Es gibt auch eine gebührenfreie Info-Hotline - erreichbar unter der Rufnummer 0800 4040044 – und zwar montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr.

 

 

Tipps für Vereine: Haftung, Datenschutz, Spenden
Handbuch für Ehrenamtler erläutert rechtliche Aspekte
Vom Rettungsschwimmer bis zur Betreuerin der Jugendfreizeit – wenn die Freibadsaison beginnt und die Ferien nahen, übernehmen besonders viele Bürgerinnen und Bürger ein Ehrenamt. Damit tun sie in erster Linie etwas Gutes und bereiten auch sich selbst Freude. Doch bei allem Engagement sind einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vereinsrecht und Ehrenamt“ erläutert, worauf nicht nur Engagierte mit Vorstandsposten achten sollten, sondern alle Vereinsmitglieder und anderweitig ehrenamtlich Aktive. Themen des Buchs sind zum Beispiel Steuerfragen bei Honoraren und der Umgang mit Spenden sowie die immer wichtiger werdenden Punkte Datenschutz und Urheberrechte. Ebenfalls wichtige Aspekte: Versicherung und Haftung.
Oft sind Aktive im Verein bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit besser abgesichert und haften in geringerem Umfang als Einzelpersonen ohne Vereinseinbindung. Der Ratgeber geht als übersichtliches Handbuch auf die unterschiedlichen Organisationsformen ein, erklärt den Verein und seine Pflichten, die Rechtsstellung der Aktiven und die Situation von Ehrenamtlichen mit und ohne Amt.
Der Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt. Das Handbuch für alle Ehrenamtler“ hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Kurzer Weg zu heimischen Schätzen Klimafreundlicher Kauf von regionalem Obst und Gemüse
Frühjahr und Sommer sind die beste Zeit, um die Vielfalt der heimischen Früchte und Gemüse klimafreundlich zu genießen: Salat muss nicht im beheizten Gewächshaus angebaut und Erdbeeren oder Himbeeren müssen nicht mehr aus fernen Ländern importiert werden. Der Gewinn fürs Klima ist beachtlich: Ein unter Glas beheizt angebauter Kopfsalat verursacht bis zu fünfmal mehr Emissionen als ein vom Feld geerntetes Exemplar.
„In der Regel gibt ein Radieschen allerdings nicht preis, ob es aus dem Freiland oder aus dem Gewächshaus stammt oder ob Beeren oder Spargel per Flugzeug in den Laden gelangen“, bemängelt die Verbraucherzentrale NRW. Anlässlich der Deutschen Aktionstage Nachhaltigkeit vom 30. Mai bis 5. Juni gibt das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW Tipps zur saisonalen Ernährung und zum regionalen Einkauf.
Zur richtigen Zeit vom richtigen Ort: Von Mai bis September hat der heimische Freilandanbau Hochkonjunktur. In diesen Monaten sind Obst und Gemüse nicht nur besonders frisch und lecker, sondern tun auch dem Klima gut, weil Früchte und Pflanzen nicht mit hohem Energieaufwand im Gewächshaus angebaut oder weite Transportwege aus wärmeren Gefilden zurücklegen müssen. Klimabewusste Kunden sollten sich bei der Zusammenstellung ihres Speiseplans an der saisonalen Erntezeit orientieren. Der Saisonkalender gibt an, in welchem Zeitraum Obst und Gemüse aus heimischem Freilandanbau oder ungeheiztem Anbau geerntet wird.

Heimisches Herkunftsland: Beim Kauf von Obst und Gemüse sollte außerdem auf die Herkunftskennzeichnung geachtet werden. Um stets alles bieten zu können, füllen Händler ihr Sortiment auch in der erntefreudigsten Saison des Jahres mit Waren aus anderen Produktionsgegenden und -ländern auf. Bei den meisten Obst- und Gemüsesorten muss jedoch das Herkunftsland angegeben werden. Dies gilt auch für lose Ware auf dem Wochenmarkt.

Aus der Region: Obst und Gemüse während ihrer Saison aus der Region zu kaufen ist zweifellos die klimafreundlichste Wahl. Allerdings ist der Begriff „regional“ rechtlich ungeschützt. Wenn Früchte oder Gemüse als regionale Produkte angepriesen werden, sollten Kunden dennoch einen prüfenden Blick auf die angegebene Anbauregion riskieren oder den Händler danach fragen. Direkt vom Erzeuger: Im Hofladen, auf dem Wochenmarkt oder mit einer Abo-Gemüse-Kiste können Kunden saisonale Früchte und Gemüse direkt vom Erzeuger kaufen. Auf diese Weise unterstützen sie die heimische Landwirtschaft, ersparen der Ware lange Transportwege und oft auch aufwendiges Verpackungsmaterial zum Frischhalten. Vielerorts werden Selbstpflückern zudem Felder zur eigenen Ernte von Erdbeeren und Himbeeren angeboten. Vorsorgen für die Nachsaison: Um einen überschüssigen Ernteertrag von Bohnen, Brokkoli und Beeren auch noch nach der Saison genießen zu können, empfiehlt sich milchsaures Einlegen (Fermentieren), Einkochen oder Einfrieren.
Mit selbst haltbar gemachten heimischen Schätzen landet auch außerhalb der Saison Regionales auf dem Tisch. Einkauf ohne Tritt aufs Gaspedal: Am klimafreundlichsten ist die persönliche Einkaufsbilanz zu Fuß oder mit dem Rad. Wer dennoch das Auto braucht, sollte seinen Einkauf auf einer anstehenden Fahrt am besten gleich mit erledigen oder seine Einkaufsliste von vornherein bei einem wöchentlichen Großeinkauf abarbeiten.
Weitere Informationen, Rezepte und Tipps zum Haltbarmachen von saisonalem Obst und Gemüse hat das EU- und landesgeförderte Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW im Internet zusammengestellt unter www.mehrwert.nrw/schaetze.

 

 

Wie macht man sich nebenberuflich selbstständig?
Ratgeber gibt Tipps für die erfolgreiche Existenzgründung

Millionen Deutsche gehen nebenberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Die Geschäftsideen variieren dabei so stark wie die Gründe für den Zusatzverdienst: Arbeitnehmer, die ihren Lohn aufbessern wollen - Elternteile, die in der beruflichen Erziehungspause Geld in die Familienkasse einbringen möchten - junge Gründerinnen, die Erfahrungen sammeln und Ideen testen wollen. Je nach Metier gelten allerdings unterschiedliche standesrechtliche und gesetzliche Regularien. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Nebenberuflich selbstständig – Steuern, Recht, Finanzierung, Marketing“ gibt einen ausführlichen Überblick und vermittelt betriebswirtschaftliches Grundwissen.

Wer sich für die Teilzeit-Existenzgründung entscheidet, steht vor unzähligen Fragen: Muss ich ein Gewerbe anmelden? Wie kalkuliere ich korrekt? Wie mache ich erfolgreiches Marketing? Muss ich meine Tätigkeit dem Finanzamt melden? Der Ratgeber gibt Antworten anhand von konkreten Beispielen und Experten-Tipps. Besonders das komplexe und viele mögliche Gründer abschreckende Thema Steuern ist leicht verständlich und anschaulich erklärt. Nach der Lektüre sollte der nebenberuflichen Selbstständigkeit nichts mehr im Wege stehen.

 

Der Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig“ hat 160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.


Mai 2018

Verbraucherzentrale in Duisburg
9.690-mal: Verbraucherprobleme in die Hand genommen

Duisburg, 30. Mai 2018 - Gratisspiele-Apps, die mit Abbuchungen auf der Telefonrechnung überraschten. Unseriöse Werber für digitalen Fernsehempfang. Und auch die Klassiker unter den Abzockern waren mit überzogenen Forderungen oder tückischen Geschäftsmodellen erneut aufgefallen. Für fast 10.000 Ratsuchende war die Verbraucherzentrale in Duisburg 2017 nicht nur Wegweiser zu Rat und Recht. Mit vielen Aktivitäten hat sie gezeigt, dass sie die Probleme der Menschen vor Ort in die Hand nimmt und so ein wichtiger Baustein der kommunalen Daseinsvorsorge ist.

Das Projekt „Get in“ der Verbraucherzentrale NRW ist in Duisburg erfolgreich gestartet, um geflüchtete Menschen fit für den hiesigen Konsumalltag zu machen. Die Bildungstrainerin hat in 39 Trainingseinheiten in Integrationskursen und bei anderen Veranstaltungen etwa das kleine Einmaleins bei Handyverträgen oder Geldgeschäften vermittelt.

Undurchsichtige Rechnungen, satte Zuschläge – Beschwerden über Schlüsseldienste gehörten 2017 einmal mehr zu den Dauerbrennern. Denn erneut verschafften gewerbliche Türöffner den Ausgesperrten nur zu horrend überteuerten Preisen und gegen sofortige Bezahlung Zugang zur Wohnung. Wer sich dagegen sperrte, die mitunter drei- bis vierstelligen Beträge ungeprüft direkt zu zahlen, wurde nicht selten massiv unter Druck gesetzt. In der Rechtsberatung hat die Beratungsstelle geprüft, ob etwa unerlaubte Zuschläge oder nicht abgesprochene Leistungen berechnet worden waren.

 

Geschickte Täuschung, damit arglose Nutzer kostenpflichtige Bestellungen vornehmen oder in ungewollte Abos tappen – der digitale Verbraucheralltag war wieder gespickt mit Stolperfallen. Die Verbraucherzentrale hat 2017 besonders die Tücken vermeintlich kostenloser Spiele-Apps für Smartphone und Tablet in den Blick genommen. Dabei hatte sich gezeigt, dass die Spielemacher Nutzer laufend durch geschickte Programmierungen animieren, den kostenlosen Sektor zu verlassen, um durch den Zukauf von vielerlei Elementen den Spieleverlauf voranzutreiben. Die Verbraucherzentrale NRW forderte daher, dass Anbieter von Onlinespielen Preislisten für alle Zusatzangebote offenlegen müssen.

Bei der grassierenden Masche der massenhaften Ping-Anrufe hatten Betrüger versucht, durch kurzes Klingeln Rückrufe zu provozieren. Auf dem Display war dann unter dem Hinweis „Anruf in Abwesenheit“ eine Nummer zu sehen, die auf den ersten Blick wie eine lokale Vorwahl aussah. Wer dann zurückrief, landete jedoch nicht bei den vermeintlichen Vorwahlen deutscher Städte, sondern bei ähnlich aussehenden Ländervorwahlen:
So ähnelte etwa die von Dortmund mit 0231 der von Liberia (00231). Die Betrüger hatten dann versucht, die Anrufer möglichst lange mit Bandansagen in der Leitung zu halten – und verdienten an den hohen Telefongebühren mit. Die Beratungsstelle warnte nicht nur vor Rückrufen, sondern zeigte auch Wege auf, um diese Kosten nicht bezahlen zu müssen.

Vor allem ältere Kabelkunden waren Zielgruppe von Werbern für Produkte der Unitymedia NRW GmbH: „Bei ihren Besuchen hatten sie an der Wohnungstür Ängste im Hinblick auf die Einstellung des analogen TV-Programms am 30. Juni 2017 geschürt“, berichtet die/der Beratungsstellenleiter/in.
Dadurch verunsichert seien dann unüberlegt oft überflüssige und teure Verträge für Telefonie und Internet oder zusätzliche kostenpflichtige TV-Angebote abgeschlossen worden. „Die Werber hatten dabei auf Unkenntnis gesetzt. Denn dass für die anstehende Umstellung von analogem auf digitalen Kabel-Empfang keine neuen Verträge notwendig sind – das hatten sie natürlich nicht verraten“, entlarvt Marina Steiner, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg, die Überrumpelungsstrategie.

Auch massive Kostentreiberei von Inkassounternehmen bot Anlass für Verbraucherbeschwerden: „Da wurden Kosten durch die parallele Beauftragung von Inkassobüro und Rechtsanwalt in die Höhe getrieben oder für standardisierte Forderungsschreiben aus dem Computerprogramm Gebühren entsprechend der „anwaltlichen Mittelgebühr“ verlangt“, berichtet Steiner, „insbesondere Bagatellforderungen wachsen in der Obhut von Inkassobüros auf das Mehrfache an.“
Die Verbraucherzentrale NRW hatte daher große Auftraggeber von Inkassounternehmen aufgefordert, als Ursprungsgläubiger für ein seriöses Forderungsmanagement ihrer Dienstleister zu sorgen. Drei Unternehmen haben dies bereits zugesichert. Auch gerichtlich hat die Verbraucherzentrale NRW klären lassen, dass Inkassounternehmen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen dürfen. In der Rechtsberatung unterstützte die Beratungsstelle, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Bei vielen außergerichtlichen Rechtsberatungen und -vertretungen standen einmal mehr Probleme mit Telekommunikationsanbietern im Mittelpunkt. Nicht nachvollziehbare Posten in der Rechnung, Stolperfallen beim Anbieterwechsel - oftmals gab es mit den Unternehmen gleich mehrere Probleme. Anlass für Beschwerden war vielfach auch, wenn die tatsächliche Leistung und Geschwindigkeit des Internetanschlusses mit den Versprechungen in der Werbung oder des Kundenberaters nicht übereinstimmte. So wollten Ratsuchende etwa wissen, wie es um Entschädigungsmöglichkeiten bei Geschwindigkeitsproblemen bestellt ist.

Beschwerden gab es aber auch über Vertragsanbahnungen in örtlichen Mobilfunkshops. Dort waren oftmals viel günstigere monatliche Entgelte zugesichert worden als dann tatsächlich mit der Mobilfunkrechnung abgebucht wurden. Crux: Die Hürde zur Prüfung ist deutlich höher, wenn man die Rechnung nicht per Post oder Mail bekommt, sondern selbst erst über eine App oder ein Onlineportal abrufen muss. So laufen unbesehen unberechtigte Entgelte auf, die erst beim Kassensturz bemerkt werden, weil etwa das Konto ins Minus bewegt. Für einen Widerspruch ist es dann häufig zu spät.

Informationen, was für Verbraucher in Sachen neue Datenschutzgrundverordnung wichtig ist, hat die Verbraucherzentrale aktuell ebenso auf dem Schirm wie die anstehenden Änderungen beim Reiserecht. Ab 1. Juli 2018 in Kraft, bringt es einerseits mehr Klarheit und Verbraucherschutz beim Buchen von Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros.

Andererseits hat es auch Verschlechterungen im Gepäck: Erst wenn der Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent anhebt, kann der Urlauber künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Nach jetzigem Recht ist es verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird.

 

 

Einfach, schnell und nachhaltig
Neuer Ratgeber mit Profitipps für den Haushalt

Duisburg, 24. Mai 2018 - Warum wird mein Geschirr nicht richtig sauber? Was hilft gegen helle Streifen auf der Jeans? Und wie verschwindet der Kalk wieder vom Duschkopf? Was Forscher, Blogger und Haushaltsprofis in solchen und vielen anderen Fragen der Hausarbeit raten, erklärt der neue Ratgeber „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und nachhaltig“ der Verbraucherzentrale. Schritt für Schritt hilft er bei zahlreichen Aufgaben und Herausforderungen.
Dabei wird vor allem Wert darauf gelegt, mit der Gesundheit und Umwelt schonend umzugehen. Anhand von Symbolen können Verbraucherinnen und Verbraucher auf den ersten Blick erkennen, welche Tipps dabei helfen, im Alltag Zeit oder Geld zu sparen und/oder nachhaltig zu handeln.

Der Ratgeber behandelt die Themen Einkaufen und Aufbewahren, Kochen und Backen, Kleiderpflege sowie Putzen. Einen schnellen Überblick bieten etwa die zehn goldenen Einkaufs- und Kühlschrankregeln, die sieben goldenen Regeln zum Fensterputzen, die fünf Fleck-weg-Regeln oder die fünf Schritte für das Falten eines Hemdes.
Das letzte Kapitel ist schließlich den nicht-alltäglichen Momenten gewidmet, etwa wenn viele Essensgäste zu bewirten sind. Oder wenn das Zuhause für den Urlaub vorbereitet wird oder – auch das eine Herausforderung - die Wohnung in nur einer halben Stunde vorzeigbar sein soll.

Der Ratgeber „Haushalt im Griff“ hat 200 Seiten und kostet 16,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Hochsaison für Ärger am Gartenzaun
Wie viel Grillrauch muss die Nachbarschaft hinnehmen?

In Frühling und Sommer hat auch der Ärger am Gartenzaun Hochsaison. Tobende Kinder, bellende Hunde, zu hohe Hecken: Es gibt jede Menge Punkte, an denen es zu Konflikten kommen kann. Ein immer wiederkehrender Grund für Streit unter Nachbarn: qualmende Grills. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Meine Rechte als Nachbar“ zeigt auf, welche Beeinträchtigungen die Leserinnen und Leser hinnehmen müssen, wogegen sie sich wehren können und wie sie vorgehen sollten, wenn Ärger in der Luft liegt.

 

Beim Grillen ist zum Beispiel der Umfang entscheidend. Wenn jemand in den Sommermonaten gelegentlich grillt, ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung nach dem bürgerlich-rechtlichen Nachbarrecht auszugehen. Im Miet- oder Wohnungseigentumsrecht kann die Nutzung eines Gartengrillgeräts auf dem Balkon jedoch untersagt werden.
In Ausnahmefällen kann sogar das öffentliche Immissionsschutzrecht greifen – wenn der Qualm in konzentrierter Form in die Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Anwohner eindringt und eine erhebliche Belästigung entsteht. Der Ratgeber hilft dabei, in diesen und vielen weiteren Fällen den Überblick zu behalten, und zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis, wie sich Konflikte lösen lassen.

Der Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich. 

 

 

Stichtag 31. Mai nicht verpassen: Ratgeber gibt Rentnern Tipps für die Steuererklärung

Zu viele Menschen im Ruhestand verschenken Jahr für Jahr Geld ans Finanzamt, das sie sich per Steuererklärung zurückholen könnten. Für diejenigen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2017 verpflichtet sind, wird allerdings die Zeit knapp: Stichtag ist der 31. Mai. Der gilt zumindest für diejenigen, die ihre Bürgerpflicht selbst erledigen und keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Unterstützung bei dieser Aufgabe bietet der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2017/2018“.

Die Leserinnen und Leser erfahren, wer überhaupt eine Erklärung abgeben muss, und können mithilfe des Berechnungsblatts direkt ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Sie lernen, welche nicht verpflichtenden Angaben negative Auswirkungen haben können, und erhalten Hinweise, wie sich finanzielle Einbußen an diesen Stellen legal vermeiden lassen. Der Ratgeber gibt einen Überblick über die sieben Einkunftsarten, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt Fachbegriffe und hilft durch Erläuterungen der Formulare ganz praktisch bei der Erstellung der Steuererklärung.

Der Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Abfälle nicht in Toilette und Waschbecken - Essensreste, Medikamente und Hygienemüll belasten Gewässer
Flüssiger oder feuchter Müll ist mitunter unappetitlich, sieht dennoch auf den ersten Blick so aus, als könne er kein Wässerchen trüben. Deshalb machen sich viele keine Gedanken, was damit passiert, wenn sie Abfälle wie Essensreste, Haushaltschemikalien, Medikamente, Feuchttücher oder Katzenstreu nach Gebrauch im Klo oder Ausguss zu entsorgen. Jedoch sind immer kompliziertere technische Verfahren nötig, um Abwasser in den Kläranlagen zu reinigen und zu neuem sauberen Trinkwasser aufzubereiten.
„Je verschmutzter das Wasser ist, desto tiefer müssen die Verbraucher in die Tasche greifen, da die aufwändige Wasseraufbereitung immer kostspieliger wird. Zudem widerstehen viele Schadstoffe den High-Tech-Reinigungsverfahren und machen sich in der Umwelt breit“, mahnt das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung der Verbraucherzentrale NRW: „Feste Materialien verstopfen die Kanalisation. Chemische Stoffe sind gesundheitsschädlich.
Speisereste locken Ratten an: Die Menge an Abfällen stinkt buchstäblich zum Himmel.“
Folgende Tipps des Projekts der Verbraucherzentrale für den eigenen Haushalt verhindern, dass umwelt- und gesundheitsschädigende Abfälle ins Abwasser gelangen:
- Klo ist kein Müllschlucker:
Feste Abfälle wie Feuchttücher, Tampons, Kondome und Katzenstreu sollten nicht mit Hilfe der Klospülung beseitigt werden, sondern in die Restmülltonne wandern. Denn sonst verstopft so manches Rohr, Pumpen und die Abfälle müssen unter hohem Einsatz vor der Wiederaufbereitung aus dem Wasser gesiebt werden.
Ohne großen Aufwand können etwa Hygieneartikel in einem kleinen Mülleimer fürs Bad am besten neben der Toilette gesammelt und entsorgt werden.

- Medikamentenreste verunreinigen Abwasser:
Arzneimittel sollten nicht in der Toilette oder im Waschbecken heruntergespült werden. Die Stoffe in den alten Pillen, Säften oder Tropfen können in den Kläranlagen nicht richtig abgebaut werden. Abgelaufene Medikamente gehören stattdessen in die Restmülltonne oder können auf Nachfrage in einigen Apotheken zurückgegeben werden.

- Essensreste nicht ins Abwasser kippen:
Speisereste, Fette und Öle setzen sich in den Rohren fest, führen zu Verstopfungen und üblen Gerüchen. Sie locken Ratten und Ungeziefer an und treiben Aufwand und Kosten der Abwasserreinigung in die Höhe. Tellerreste, gebrauchtes Frittierfett und Speiseöle – am besten in Einweggläser abgefüllt – gehören deshalb in die Mülltonne.

- Reinigungs- und Waschmittel sparsam verwenden:
Bei Putzmitteln genügt meist ein Spritzer, um Schmutz zu entfernen. Echt ätzend für Klärwerk und Gewässer sind hingegen chemische Rohrreiniger, Desinfektionsmittel, Toilettenbecken- und Spülkastensteine sowie Weichspüler. Aggressive Haushaltshelfer aus dem Chemiekasten können Rohrleitungen und Dichtungen zersetzen und belasten das Abwasser.
Umweltschonender bekämpfen Saugglocke und Rohrspirale eine Abflussverstopfung. Reste von Schmutzkillern sollten bei einer Schadstoffsammelstelle abgegeben werden. Leere Behälter gehören hingegen in die Tonne oder den Sack für Verpackungsmüll.

- Haushaltschemikalien sind Gift für die Umwelt:
Ebenso dürfen Lacke, Farben, Lösemittel, Säuren, Laugen und Motorenöle wegen ihres hohen Schadstoffgehalts nicht ins Abwasser gelangen. Die schädlichen Stoffe belasten Wasser, Pflanzen und Tiere. Farb- und Lösemittelreste sind bei den kommunalen Recyclinghöfen oder bei einem Schadstoffmobil bei Rückgabe an der richtigen Stelle. Gebrauchtes Motorenöl hingegen kann kostenlos beim Händler oder bei einer Altöl-Sammelstelle abgegeben werden.

 

 

Strengere Regeln und mehr Rechte
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
Duisburg, 07. Mai 2018 - Ab dem 25. Mai 2018 profitieren Verbraucher von einem europaweit einheitlichen Datenschutzrecht. Dann gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), an die sich auch ausländische Unternehmen halten müssen, die nicht in der EU ansässig sind, deren Angebote sich aber an EU-Bürger richten. Das bedeutet etwa für Google und Facebook: die Online-Giganten müssen sich ebenfalls künftig an den Datenschutz-Regeln der DSGVO orientieren.
„Die neuen Vorgaben stärken das Recht der Verbraucher auf Auskunft, Korrektur und Sperrung oder Löschung von Daten. Außerdem wird die Beweislast umgekehrt: Wer Daten erhebt und verarbeitet muss im Streitfall künftig beweisen, dass er rechtlich einwandfrei mit den Daten umgeht“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die Kernpunkte auf:
- Keine Datennutzung ohne Kenntnis und Erlaubnis: Will ein Unternehmen Daten über eine Person verarbeiten, muss es Verbraucher umfassend hierüber informieren. Gemeint sind alle Angaben, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen – etwa Name, Adresse, Geburtstag, Kleider- und Schuhgröße, Beruf, medizinische Befunde, Bankdaten sowie Daten, die Nutzer im Netz hinterlassen, wie etwa die IP-Adresse.
Um nicht mit den Vorgaben der neuen Verordnung in Konflikt zu geraten, müssen Unternehmen eine Erlaubnis vorweisen, sobald persönliche Daten erfasst und verarbeitet werden. Eine solche Erlaubnis kann etwa sein, dass die Daten für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, etwa die Adresse bei einer Online-Bestellung. Verbraucher können in die Datenverarbeitung auch einwilligen. Diese Zustimmung muss einfach zu widerrufen sein.
Auf welche Erlaubnis Anbieter ihre Datennutzung stützen, darüber müssen sie künftig informieren. Außerdem müssen sie dokumentieren, wie sie die persönlichen Daten verarbeiten.
- Recht auf Auskunft und Korrektur:
Verbraucher können künftig von Anbietern formlos – zum Beispiel per Brief oder E-Mail – verlangen, dass sie ihnen sämtliche verfügbaren Daten bekanntgeben, die über sie gespeichert sind, zu welchem Zweck dies geschieht, woher die Daten stammen, ob sie für Profilbildung genutzt werden und was weiter mit ihnen passieren soll.
Unternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte leicht zugänglich, vollständig, verständlich, kostenfrei und grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen. Sind die Daten unrichtig, können Verbraucher im nächsten Schritt weitere Rechte geltend machen, etwa die Korrektur, Sperrung oder Löschung ihrer Daten. Verlangt ein Unternehmen hierfür einen Identitätsnachweis, sollten Verbraucher darin alle für die Anfrage unerheblichen Angaben schwärzen.

- Recht auf Löschung und Vergessenwerden:
Verbrauchern steht erstmals ausdrücklich ein Recht auf Löschung und Vergessenwerden zu. So können sie zum Beispiel Links in Suchmaschinen oder Informationen über die eigene Person auf Internetseiten löschen lassen, etwa wenn die Daten unzulässig verarbeitet oder Verbraucher dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
- Recht auf Sperrung der Daten:
In vielen Fällen können Verbraucher der Nutzung ihrer Daten widersprechen. Nutzt ein Unternehmen die Daten etwa zur unmittelbaren Werbeansprache, so bedarf es hierzu nicht einmal eines besonderen Grundes. Verbraucher können der Datennutzung gegenüber dem Werbetreibenden formlos widersprechen und die Sperrung Ihrer Daten verlangen. Die Sperrung ist dann sinnvoller als eine Löschung der Daten, da Werbetreibende die Daten ansonsten einfach neu erheben könnten, etwa über Adresshändler.
- Recht auf Daten-Umzug:
Neu ist auch, dass Verbraucher ihre eigenen Daten zu einem anderen Anbieter mitnehmen können – zum Beispiel wenn sie ihren E-Mail-Anbieter oder den Messenger wechseln möchten oder ein anderes soziales Netzwerk wählen. Dann können zum Beispiel Kontakte oder Playlists auf Wunsch mit umziehen. Nutzer sollten auch hierbei einen Überblick über ihre Daten behalten und bedenken, dass ihre Daten beim bisherigen Anbieter noch vorhanden sind. Die Bestände beim ausgedienten Unternehmen sollten daher entweder gesperrt oder gelöscht werden.

 

Vormerken allein reicht nicht
Wirksame Online-Kündigungen

Duisburg, 03. Mai 2018 - Ohne Unterschrift ist online vieles möglich: Mitglied werden, Verträge abschließen, Upgrades vornehmen, Zusatzleistungen hinzubuchen und Vereinbarungen auch wieder auflösen. Doch bei Kündigungen von digital abgeschlossenen Verträgen legen Telekommunikationsunternehmen, Dating-Dienste oder soziale Netzwerke abwanderungswilligen Kunden geschickt Steine in den Weg, um sie nicht ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung gehen zu lassen. Ein fragwürdiges Bremsmanöver versuchen Anbieter etwa mit Hilfe einer aktivierbaren „Kündigungsvormerkung“ auf ihrer Webseite.
„Hinter diesem auf den ersten Klick kundenfreundlichen Service, Vertragskunden rechtzeitig zum Laufzeitende an eine mögliche Kündigung zu erinnern, dient dieser Hinweis Online-Anbietern oft als Vorwand, um abtrünnigen Kunden einen Verbleib bei ihrem Angebot schmackhaft zu machen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Sie erklärt, wie der Kniff Kunden von einer Kündigung abhält und wie dennoch ein Online-Vertrag erfolgreich gekündigt werden kann:

- Vormerkung kein Ersatz für wirksame Kündigung: Wer den Button „Kündigungsvormerkung“ bei einem kostenpflichtigen Online-Angebot zum Surfen, Telefonieren, Daten oder Vernetzen anklickt, setzt damit nicht automatisch eine Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende eines Vertrags in Gang. Die Vormerkung ist lediglich ein Hinweis, dass der gültige Vertrag zu einem bestimmten Termin mündlich oder schriftlich gekündigt werden kann.

- Service dient der Kundenbindung: Anbieter installieren die Funktion „Kündigungsvormerkung“ auch auf ihren Webseiten, weil sie hoffen, dass Kunden vor Fristende anrufen, um sich nach neuen Angeboten zu erkundigen. Wankelmütige Kunden sollten jedoch nicht glauben, mit dem Häkchen bei der Kündigungsvormerkung und dem anschließenden Telefonat hätten sie in puncto Kündigung alles getan:
- Wer sich nicht zum Bleiben ermuntern lässt, muss dennoch ausdrücklich kündigen!
Nachteile für Kunden: Pech hierbei, dass die gesetzten Kündigungsfristen häufig nicht mehr eingehalten werden können und der Vertrag sich automatisch verlängert. Eine Vertragskündigung bei einem Online-Anbieter muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann am Telefon auch mündlich erklärt werden, falls Firmen dies zulassen. Allerdings wird es für viele Kunden schwierig sein, eine mündliche Kündigung im Nachhinein nachzuweisen.

- Richtig kündigen: Online-Firmen legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, in welcher Form die Kündigung eines Vertrages möglich ist. Hierbei können sie eine mündliche Kündigung am Telefon ausschließen, nicht aber den Vertragsstopp per E-Mail oder Fax. Mit einer schriftlichen Erklärung, in der eindeutig steht, „dass der Vertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden soll“, sind abtrünnige Kunden auf der sicheren Seite.
Bei der Kündigung müssen die gesetzten Fristen von bis zu drei Monaten beachtet werden. Das Fristende ist meist in den Vertragsunterlagen oder auch in den Rechnungen angegeben. Um den rechtzeitigen Eingang des Kündigungsschreibens bei Problemen nachzuweisen, sollte ein Brief per Einschreiben mit Rückschein versandt, der Sendebericht bei einem Fax aufbewahrt oder eine E-Mail mit Lesebestätigung auf den Weg gebracht werden. Anbieter sind nicht verpflichtet, eine Kündigung zu bestätigen. Für die meisten gehört dies jedoch zum Service.
Ob Kunden aus ihrem Handyvertrag rauswollen oder sie die Zustimmung zu Zusatzleistungen reut: Bei Kündigungsproblemen oder sonstigem Ärger rund um Online-Service-Verträge bietet die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 rechtlichen Rat und ihre Hilfe an. Hinweise zu Kontakten und Kosten online unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen. Musterschreiben zur Online-Kündigung von Mobilfunk- oder Abo-Verträgen gibt’s ebenfalls im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/onlinekuendigung.

 

Gesund genießen ohne Übergewicht
Zehn alltagstaugliche Ansätze für eine bessere Ernährung

Mit 50 Jahren so viel zu wiegen wie mit 25 ist kaum möglich – und auch nicht sinnvoll. Die Orientierung an einem übertriebenen Schlankheitsdeal ist oft kontraproduktiv. Trotzdem sollte das Gewicht im Bereich eines normalen Body-Mass-Index bleiben.
Der Ratgeber „Gewicht im Griff. Das 10-Punkte-Programm für mehr Wohlbefinden“ der Verbraucherzentrale stellt wichtige Ernährungsempfehlungen vor und gibt Tipps für den Alltag. Tests und Checklisten helfen bei der Selbsteinschätzung, mehr als 60 Rezepte bei der Umsetzung des Vorhabens.
Wer es schafft, auch mit zunehmendem Alter normalgewichtig zu bleiben, fördert nicht nur Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit, sondern auch seine Gesundheit. Langzeitstudien zeigen: Wer viel Gemüse und regelmäßig Obst isst, baut einen natürlichen Schutz vor Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und einigen Krebserkrankungen auf. Nüsse und Kerne enthalten außerdem gesunde Fette, die den Cholesterinspiegel senken.
Der Ratgeber unterstützt dabei, ungesündere Lebensmittel durch besser verträgliche zu ersetzen: mehr Vollkorn statt Weißmehl, mehr pflanzliche Alternativen statt Fleisch. Wichtige Voraussetzung für ein nachhaltig geringeres Gewicht ist, dass Lebensstil und Essgewohnheiten dauerhaft geändert werden. Damit dies gelingt, können sich die Leserinnen und Leser zum Start auch erst einmal nur zwei oder drei der Themen raussuchen und die Umstellung so Schritt für Schritt angehen.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.


April 2018

Die eigenen Rechte gegenüber Vermietern durchsetzen
Ratgeber mit Musterbriefen für Mieter
Duisburg, 26. April 2018 -
Der aktuell vielerorts angespannte Immobilienmarkt versetzt Vermieter in eine starke Position. In solchen Zeiten ist es ganz besonders wichtig, dass sich Mieterinnen und Mieter ihrer Rechte bewusst sind. Wer diese kennt, kann bei Problemen oft tragfähige Lösungen finden, bevor große Konflikte entstehen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was ich als Mieter wissen muss“ hilft dabei, die eigenen Ansprüche effektiv durchzusetzen und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dabei werden alle wichtigen Themen vom Unterschreiben des Mietvertrags bis zur Übergabe der Wohnung nach einer Kündigung behandelt.

 

Wer muss renovieren? Wann und in welchem Umfang kann ich die Miete mindern? Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden? Ob beim Ein- oder Auszug, bei Schönheitsreparaturen, der Nebenkostenabrechnung oder Untervermietung – die Parteien im laufenden Mietverhältnis haben oft sehr unterschiedliche Interessen.
Das Buch erläutert die Fragen, die am häufigsten zu Problemen führen. Musterschreiben und Formulierungshilfen rüsten die Leserinnen und Leser für solche Situationen. Ein ganzes Kapitel widmet sich der Beweissicherung, für den Fall, dass ein Konflikt vor Gericht enden sollte. Beispiele der aktuellen Rechtsprechung zeigen zudem auf, welche Urteile bei bestimmten Streitigkeiten erfahrungsgemäß zu erwarten sind.

Der Ratgeber hat 384 Seiten und kostet 16,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Verkäufern teure Tour vermasseln: Tipps zu Kaffeefahrten
Geldgewinne, Geschenke, gutes Essen und weitere Attraktionen vor Ort – mit den immer gleichen Versprechen werden meist ältere Menschen zur Teilnahme an einer Tagestour gelockt. Doch hinter der preiswerten Fahrt ins Grüne verbirgt sich oft eine als Kaffeefahrt getarnte Verkaufstour, bei der den Teilnehmern meist minderwertige Waren zu überteuerten Preisen angedreht werden.

„Auf keinen Fall sollten sich Teilnehmer bei Kaffee und Kuchen am Zielort dazu verleiten lassen, etwas zu unterschreiben oder gleich das Portemonnaie zu zücken. Das Geld ist dann meist weg, auch wenn der Kaufvertrag hinterher widerrufen wird“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor versierten Verkäufern, die nach der Bustour auf Nimmerwiedersehen verschwinden.
Wie Teilnehmer auf falsche Versprechen nicht hereinfallen und gegen unseriöse Verkaufspraktiken vorgehen können, dazu hat die Verbraucherzentrale NRW passende Tipps: Nette Einladung nur schöner Schein: Preiswerten Touren mit vielen Extras sollte man stets misstrauisch begegnen! Sinnvoll ist es, das Angebot zu einer Kaffeefahrt und besonders das Kleingedruckte vor der Buchung sorgfältig zu lesen.
Sämtliche Kosten – auch zusätzliche Extras – und sonstige Teilnahmebedingungen sollten vorher zusammengetragen und geprüft werden. Bei Ungereimtheiten am besten Angehörige, Betreuer oder die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale um Rat fragen. Im Zweifel sollten Interessenten lieber auf eine Teilnahme verzichten. Gerissene Verkaufstaktik: Veranstalter von Kaffeefahrten haben nichts zu verschenken, sondern treiben mit Rentnern und Pensionären ein für sie einträgliches Spiel.
Zusätzlich treiben sie mit den ermittelten Adressdaten oft noch einen regen Handel. Ihre Verkaufsveranstaltung findet häufig in einem abgelegenen Lokal statt, damit möglichst niemand zu einem interessanteren Ort entschwindet. Während einer mehrstündigen Präsentation werden Teilnehmer von geschulten Verkäufern geschickt zum Kauf von zweifelhaften Gesundheitspräparaten, Rheumadecken, Werkzeug oder Küchengeräten animiert – meist zu völlig überzogenen Preisen.
- Verläuft das Geschäft nicht so einträglich wie erhofft, werden potenzielle Käufer oft aggressiv von den Verkäufern bedrängt. Teilnahme und Kauf kein Zwang: Gäste einer Verkaufsveranstaltung können sich jedoch durchaus während der Warenpräsentation absetzen und bis zur Rückfahrt etwas anderes unternehmen. Sie haben trotzdem einen Anspruch auf sämtliche Leistungen – etwa auf Verpflegung und Rücktransport, die sie gebucht und bezahlt haben.

- Sie müssen auch nichts kaufen. Falls Teilnehmer daran gehindert werden, den Veranstaltungsraum zu verlassen, sie womöglich sogar bedroht werden, sollte sich niemand scheuen, die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen und Anzeige wegen Nötigung zu erstatten. Hilfreich ist es bei Problemen, vorsorglich die Namen des Busunternehmers und des Fahrers sowie das Kennzeichen des Busses für eine Beschwerde zu notieren.
- Unterschrift und Anzahlung tabu: Sinnvoll ist auch, Kaufvertrag und Werbematerial erst mal mit nach Hause zu nehmen, um einen Vertrag in Ruhe prüfen sowie Preis und Qualität mit anderen Waren vergleichen zu können. Hierbei ist höchste Vorsicht geboten bei Anbietern, die in ihren Unterlagen lediglich eine Postfachadresse oder einen Firmensitz im Ausland angeben. In solchen Fällen ist eine rechtliche Verfolgung meistens aussichtslos.

- Widerrufsrecht: Wird ein Warenkauf im Nachhinein bereut, weil der Preis der neuen Heizdecke zu hoch erscheint oder Zweifel an der angepriesenen Wunderwirkung von Fitness-Pillen aufkommen, können Käufer in der Regel innerhalb von 14 Tagen, nachdem ein Vertrag vereinbart wurde beziehungsweise sie die gekaufte Ware in den Händen halten, ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen.
Wurden sie nicht ordnungsgemäß über ihr Recht auf Widerruf informiert, haben sie sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, um sich von der Vertragsverpflichtung zu lösen. Käufer sollten bei der Entgegennahme eines Vertrages immer auf das Datum achten. Unseriöse Anbieter versuchen oft, das Widerrufsrecht durch Zurückdatierung auszuhebeln.
- Wichtig für Reklamationen und Rücktritt ist auch, dass der Name der Firma, einer verantwortlichen Person, die Anschrift und nicht nur ein Postfach im Kaufvertrag angegeben sind.
Weitere Auskünfte zu dubios erscheinenden Bustouren gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/kaffeefahrten. Persönliche Hilfe bietet auch die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Anlaufstellen und Erreichbarkeit im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.

 

 

Erst der Finanzcheck, dann die Hausplanung
Grundwissen für Kauf oder Bau einer Immobilie

Duisburg, 19. April 2018 - Wie viel Haus kann ich mir leisten? Egal, ob die eigenen vier Wände ein wichtiges Lebensziel sind oder in Zeiten bröckelnder Rentenansprüche als Altersvorsorge dienen sollen: Diese Frage sollte geklärt sein, bevor es auf die Suche nach der passenden Immobilie geht. Zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer sollten unbedingt im Vorfeld prüfen, wo ihre Grenzen bei der finanziellen Belastbarkeit liegen. Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Meine Immobilie finanzieren. Haus oder Wohnung: kaufen, bauen, sanieren“ liefert wichtiges Grundwissen und hilft bei der Entscheidung. Zur Antwort auf die Frage, ob Pläne Wirklichkeit werden können, führt letztlich nur ein Weg: Kassensturz machen und rechnen.

 

Im Mittelpunkt des Buchs stehen die Abstimmung der Planung auf die persönlichen Verhältnisse, die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und staatliche Förderungen. Außerdem erläutert das „Abc der Baufinanzierung“ die wichtigsten Fachausdrücke von Annuität bis Zielbewertungszahl. Der Ratgeber richtet sich in erster Linie an Bauherren und Käufer vor Vertragsabschluss. Ein Kapitel geht aber auch auf besondere Situationen in der Rückzahlungsphase eines Kredits und die Anschlussfinanzierung ein. Wer sich frühzeitig damit beschäftigt, vermindert das Risiko, später böse Überraschungen zu erleben.

Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Ein entscheidender Hausbesuch
Optimale Vorbereitung für das Pflegegutachten

Duisburg, 12. April 2018 - Wer pflegebedürftig ist, benötigt oftmals mehr Unterstützung, als Familie und Freunde leisten können. Für professionelle Hilfe kann Geld aus der Pflegeversicherung fließen, etwa für die ambulante Betreuung oder die Unterbringung in einem Heim. Voraussetzung für diese Leistungen ist immer ein Gutachtertermin. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten. Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ bereitet Betroffene optimal auf diesen Hausbesuch vor.

Bei gesetzlich Versicherten kommt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zum Antragsteller, um das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Mit den jüngsten Gesetzesänderungen 2017 wurden grundlegende Dinge geändert: Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu geregelt und der Leistungsanspruch ausgebaut. Aber welche Kriterien sind wichtig? Wie läuft die Begutachtung überhaupt ab? Und wie lassen sich falsche Eindrücke vermeiden?

Der Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen und enthält einen Musterbrief für den Fall, dass Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse eingelegt werden soll. Eine ausführliche Checkliste behandelt die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Arztbesuche und Medikamentengabe sowie Alltagsleben und soziale Kontakte. Dadurch wissen die Leserinnen und Leser im Vorfeld genau, auf welche Fragen sie sich für das Gutachten einstellen müssen.

Der Ratgeber hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.


Künstliches Geschmackserlebnis durch Aromen
Den Geschmack von Apfelstrudel, Strawberry Cheesecake, Himbeertörtchen, Schoko-Kirsch Brownie oder Blueberry Muffin finden Kunden seit einiger Zeit im Teeregal. Allerdings befindet sich kein echter Kuchen im Tee. Die Basis des Gebäcks in der Tasse ist meist ein Früchtetee, der hauptsächlich aus den Zutaten Apfel, Hagebutte, Hibiskus oder Rooibos besteht.
„Für den Kniff mit dem Kuchen werden die handelsüblichen Tees mit viel Aroma in trendige Heißgetränke umgewandelt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für das süße, aber dennoch kalorienfreie Geschmackserlebnis von Kuchen auf der Zunge sorgen dann zum Beispiel Aromen mit Orangen-, Himbeer-, Käsekuchen- oder Muffingeschmack. Allerdings gibt es nur ganz wenige Kuchentees, die natürliche Aromastoffe enthalten.

Wer wissen will, welche echten Back-Zutaten in Kuchentees enthalten sind und welche Aromastoffe das Tee-und-Kuchen-Erlebnis künstlich nachbilden, sollte einen Blick auf die Zutatenliste der Verpackung riskieren. Zum Verständnis der Inhaltsstoffe steuert die Verbraucherzentrale NRW eine hilfreiche Aromakunde bei:

- Verwendung von Aromen: Etwa 10.000 verschiedene Aromen wurden bisher in der Natur aufgefunden.
Mit mehr als 2.000 Aromastoffen arbeitet die Lebensmittelindustrie, um Produkten Geschmack oder einen besonderen Geruch zu verpassen, eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten oder Rohstoffe einzusparen. Durch die Verwendung von Aromastoffen werden Produkte wie Tees mit völlig neuen Geschmacksrichtungen versehen. Auf diese Weise können herkömmliche Früchtetees auch in Tees mit Kuchengeschmack verwandelt werden.
Der Gebrauch von Aromen unterliegt jedoch europaweit gültigen gesetzlichen Regelungen und Zulassungsverfahren. Das bedeutet: Die Verwendung von Aromastoffen, die diese rechtlichen Hürden nicht genommen haben, sind verboten.

- Natürliches Aroma: Stoßen Verbraucher im Zutatenverzeichnis auf die Kennzeichnung „natürliches Blaubeeraroma“ oder „natürliches Erdbeeraroma“, muss das verwendete Aroma zu 95 Prozent aus der angegebenen Quelle – bei den Beispielen aus Blaubeeren beziehungsweise Erdbeeren – stammen.

Doch aufgepasst: Fehlen die Hinweise „Blaubeere“ oder „Erdbeere“ in dieser Wortverbindung bei der Aromaangabe und weist die Kennzeichnung lediglich auf die Verwendung eines „natürlichen Aromas“ hin, muss der Aromastoff des Produkts nicht zwingend aus der genannten Frucht stammen. Das verwendete Aroma kann auch aus anderen natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt worden sein. Es muss einzig aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen stammen, die in der Natur nachgewiesen wurden.

- Synthetisches Aroma: Tauchen in der Zutatenliste Bezeichnungen wie „Aroma“, „Blaubeeraroma" oder "Aroma (Erdbeere)" auf, müssen Kunden damit rechnen, dass es sich hierbei möglicherweise um chemisch-synthetisch hergestellte Aromastoffe handelt, die den Produkten beigemengt wurden. Selbst bei der Beigabe von einem geringen Anteil echter Blau- oder Himbeeren werden die Tees zusätzlich und zum Teil sogar erheblich aromatisiert.

- Blick in die Zutatenliste: Bei verpackten Lebensmittelprodukten listet das Zutatenverzeichnis alle Zutaten auf. Am Anfang sind die Hauptzutaten mit dem höchsten Gewichtsanteil aufgeführt. Immer weiter abnehmend kommen die Zutaten, die in immer geringer werdenden Mengen im jeweiligen Produkt enthalten sind. Da Kuchentees bisweilen stark aromatisiert sind, können verwendete Zutaten wie „Aroma (Schoko-Kirsch-Brownie)“ oder „Aroma (Himbeertörtchen)“ an zweiter Stelle genannt sein und echte Himbeeren im Tee an letzter Stelle im Zutatenverzeichnis erscheinen.

 

Klimafreundlich unterwegs mit dem Elektrorad
Tipps für Sicherheit und Fahrspaß

Duisburg, 05. April 2018 - Der Markt für Elektrofahrräder floriert. Fast jedes fünfte verkaufte Rad in Deutschland hat mittlerweile einen Unterstützungsmotor. Der eingebaute Rückenwind bringt einige Vorteile: Längere Strecken und Steigungen können entspannter bewältigt und Leistungseinschränkungen besser ausgeglichen werden.
„Wer das Elektrofahrrad regelmäßig nutzt und dafür das Auto stehen lässt, leistet zudem einen Beitrag zum Klimaschutz“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Zwar werden auch bei der Produktion eines Elektrofahrrads und bei der Erzeugung des Ladestroms Treibhausgase verursacht, jedoch sind diese pro Kilometer 14-mal geringer als bei einem Pkw.
Jetzt im Frühling rollen im Handel neue E-Rad-Modelle auf die Kunden zu. Für die aufwändigere Technik müssen Käufer allerdings tiefer in die Tasche greifen. Je nach Ausstattung können einige tausend Euro zusammenkommen. Damit Sicherheit und Fahrspaß nicht auf der Strecke bleiben, liefert das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:

  • Pedelec und E-Bike: Am weitesten verbreitet sind sogenannte Pedelecs, bei denen Radler mittreten müssen. Die Elektro-Unterstützung endet bei einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern (km/h). Umgangssprachlich ist häufig vom E-Bike die Rede, wenn eigentlich Pedelecs (Kurzwort für Pedal Electric Cycle) gemeint sind. Verkehrsrechtlich sind Pedelecs Fahrräder: Es gibt keine Führerschein-, Helm- und Versicherungspflicht. Radwege dürfen benutzt werden. S-Pedelecs (schnelle Pedelecs), die erst bei 45 Stundenkilometern abschalten, und E-Bikes, die auch ohne Treten fahren, gelten hingegen als Kleinkrafträder.

  • Motor: Den höchsten Fahrkomfort und Stabilität bietet ein Mittelmotor, dessen Kraft über die Kette auf das Hinterrad übertragen wird. Preiswertere Elektrorad-Modelle haben häufig einen Nabenmotor am Vorderrad. Nachteil: Das Vorderrad kann leicht durchdrehen oder wegrutschen. Beim Heckantrieb sitzt der Elektromotor in der Hinterradnabe. Er wird vor allem für sportliche Räder genutzt.
     

  • Akku: Der Akku ist ein wesentlicher Kostenfaktor beim Elektrorad. Auf Reichweitenangaben ist jedoch wenig Verlass. Denn letztlich hängt es von vielen Faktoren ab, wie lang der Akku hält – etwa dem Gelände, der gewählten Unterstützung beim Treten und dem Gewicht von Fahrer und Ladung. Eine bessere Orientierung bietet die Speicherkapazität. Sie wird in Wattstunden (Wh) angegeben. Typische Kapazitäten für Pedelec-Akkus bewegen sich zwischen 300 und 500 Wattstunden. Viele Räder schaffen damit in der Praxis zirka 60 Kilometer. Vor dem Kauf sollte man unbedingt prüfen, ob ein Ersatz-Akku erhältlich und wie teuer dieser ist.

  • Sicherheit: Das höhere Gewicht und der Antrieb durch den Elektromotor sorgen für ein anderes Fahrgefühl. Das schnellere Tempo birgt zudem ein höheres Unfallrisiko. Besonders wichtig sind daher vorausschauendes Fahren und gute Bremsen. Scheibenbremsen sind durch ihre hohe Bremsleistung und eine hohe Haltbarkeit besonders bei schwerer Beladung oder bei E-Lastenrädern eine gute Wahl, während Felgenbremsen (V-Brakes) durch einen günstigeren Preis und ein geringes Gewicht punkten.

  • Prüfzeichen: Das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) garantiert eine hohe Produktsicherheit, die von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Diese Kennzeichnung ist bei Pedelecs aber noch nicht sehr verbreitet. Das CE-Zeichen, mit dem der Hersteller die Einhaltung aller EU-Richtlinien bestätigt, ist für Elektrofahrräder Pflicht. Ohne dieses Zeichen dürfen die Zweiräder nicht verkauft werden. Sicherheitstechnische Anforderungen für Elektrofahrräder sind seit 2017 in der DIN EN 15194 festgelegt. Kunden sollten auf die Kennzeichnung des Rahmens beziehungsweise einer begleitenden Dokumentation mit DIN EN 15194:2017 achten.

  • Test und Beratung: Eine gute Orientierung zu Handhabbarkeit, Sicherheit und Haltbarkeit verschiedener Elektrorad-Modelle bieten Tests, zum Beispiel der Stiftung Warentest. Auch der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat Verbraucherinformationen zu Pedelecs und E-Bikes zusammengetragen – online einsehbar unter www.adfc.de/pedelecs. Tipp: Bei lokalen Fahrrad-Aktionstagen werden oftmals kostenlose Test-Touren angeboten. Gespräche mit anderen E-Radlern und eine Beratung im Fachhandel helfen ebenfalls, das passende Modell zu finden. Vor dem Kauf empfiehlt sich ausgiebiges Probefahren – auch mal ohne Motorunterstützung.

 

Weitere Informationen und Erfahrungsberichte hat das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW online zusammengestellt unter www.mehrwert.nrw/elektrorad.

 

 

Für ein lückenloses Lächeln
Ratgeber informiert über Zahnbehandlungen, Kosten und Rechte

Beim Zahnarzt zahlen viele Patienten für Reinigung, Füllung oder Zahnersatz privat zu. Bei komplexen Versorgungen kommen schnell fünfstellige Summen zusammen. Allein eine Krone kann 250 Euro, aber auch 1000 Euro kosten. Den meisten Patienten fehlt der Durchblick, um die Angaben von Zahnärzten einzuordnen. Die Verbraucherzentrale gibt in ihrem „Ratgeber Zähne“ einen Überblick, was Behandlungen kosten dürfen, was die gesetzlichen Krankenkassen komplett oder teilweise bezahlen und welche Zuschüsse jedem Versicherten zustehen.

Das Buch informiert über professionelle Zahnreinigungen, Füllungen, Wurzelkanalbehandlungen oder Implantate. Es wägt die Vor- und Nachteile verschiedener Materialien von Amalgam bis Gold ab und gibt Tipps für die Suche nach dem richtigen Arzt. Für medizinisch notwendigen Zahnersatz zahlen die Krankenkassen einen Festzuschuss, der etwa die Hälfte der Kosten für die günstigste Versorgung abdeckt.
Um eine individuell passende Behandlung zu erhalten, ist es für Patienten wichtig, den Heil- und Kostenplan zu verstehen, den Ärzte im Vorfeld der Behandlung erstellen. Was wird über die Krankenkasse und was privat abgerechnet? Bietet Zahnersatz aus dem Ausland finanzielle Vorteile? Was tun im Streitfall oder bei Behandlungsfehlern? Antworten auf diese und weitere Fragen finden die Leserinnen und Leser in den weiteren Kapiteln.

Titelbild des "Ratgeber Zähne"Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Keine Ruhe im Ruhestand
Neuer Ratgeber zur Steuerpflicht für Rentner

Die Rentenerhöhung, die in diesem Sommer ansteht, kann für viele eine Steuerpflicht nach sich ziehen. Denn grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland wohnt, unbeschränkt steuerpflichtig. Und auch, wer mit seiner jährlichen Rente vermeintlich unterhalb des Grundfreibetrags liegt, sollte sich dem Thema widmen. Denn das Finanzamt rechnet die Einkünfte aus allen Quellen zusammen – zum Beispiel auch aus Vermietung, einem Nebenerwerb oder die des berufstätigen Ehepartners.
Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“ stellt die sieben Einkunftsarten vor, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt Fachbegriffe und hilft mit leicht verständlichen Erläuterungen der Formulare bei der Steuererklärung.

Die Leserinnen und Leser erfahren, welche Belege sie sorgfältig abheften und aufbewahren sollten. Sie lernen, mögliche Fallen zu erkennen, und erfahren, wie sie beispielsweise mit der Anmeldung ihrer Haushaltshilfe Steuern sparen können. Mithilfe des Berechnungsblattes im Buch können sie direkt ihr persönliches zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Die Grundkenntnisse aus dem Ratgeber helfen nicht nur, steuerlichen Pflichten nachzukommen, sondern auch beim nächsten Telefonat mit dem Finanzamt oder im Gespräch mit Steuerberatungen.

 

Titelbild des Ratgebers "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre"Der Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

März 2018

Augen auf beim Kauf und Färben von Ostereiern
Kennzeichnung entschlüsseln und auf Haltung achten
Duisburg, 22. März 2018 - Eier gefärbt kaufen oder lieber selbst anmalen, das ist in den kommenden Tagen die Frage für Osterhasen. Käufer von bereits bunter Ware sollten wissen: Bereits gekochte und gefärbte Eier unterliegen nicht der strengen Kennzeichnungspflicht, die EU-weit für rohe Eier gilt.
In bunte Schalen gehüllt verschleiern fix und fertige Produkte jedoch, woher sie kommen und dass sie auch aus Käfighaltung stammen können. Für rohe Eier hingegen gelten in den Ländern der Europäischen Union strengere Kennzeichnungsvorschriften mit Hinweisen zur Herkunft, Haltung und Frische der Eier.
„Wer beim Kauf sicher sein will, dass Eier aus der gewünschten Haltungsform im Osterkörbchen landet, sollte sich mit der richtigen Kennzeichnung vertraut machen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Beim Kauf und vorm Färben von Eiern sollten folgende Hinweise beachtet werden: Bunte Eier im Handel: Bei verzehrfertigen gefärbten Eiern im Karton oder in der Plastikschale müssen Mindesthaltbarkeitsdatum, Stückzahl oder Gewichtsangabe und Name und Anschrift des Anbieters angegeben sein. Außerdem sind auf der Packung auch noch die verwendeten Farbstoffe aufgelistet.
Bei lose angebotener Ware auf Wochenmärkten oder im Einzelhandel reicht es, wenn auf einem Schild neben den bunten Eiern das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und der Hinweis „mit Farbstoff“ angegeben sind. Gefärbte Eier im Handel ohne Nennung des Mindesthaltbarkeitsdatums besser nicht kaufen. Beim Färben verwendet werden übrigens nur Farbstoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind. Dennoch können Allergiker empfindlich reagieren und sollten besser auf den Genuss von vorgekochter und gefärbter Ware verzichten.

Auch wer beim Eierkauf auf artgerechte Tierhaltung achtet, muss eher selbst färben. Angaben bei rohen Eiern: Hier muss auf der Verpackung neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum zusätzlich die Haltungsform in Worten angegeben sein, damit Kunden erkennen können, ob die rohe Ware aus Bio-, Freiland-, Boden- oder Käfighaltung stammt. Erzeugercode auf dem Ei:
Der gestempelte Zifferncode (zum Beispiel 0-DE-0500081) auf der Schale verrät, woher die Ware kommt.
Eine „0“ an erster Stelle gibt die Herkunft aus ökologischer Erzeugung an, eine „1“ steht für Freilandhaltung, die Ziffer „2“ für Boden- und eine „3“ für Käfighaltung.

An nächster Stelle offenbaren Länderkürzel das Herkunftsland – so steht „DE“ für Deutschland oder „NL“ für die Niederlande. Um die Herkunft vom Verkauf bis zum Stall zurückverfolgen zu können, zeigt der abschließende siebenstellige Zahlencode auf deutschen Eiern das jeweilige Bundesland sowie die entsprechende Betriebs- und Stallnummer an. „05“ steht hierbei für Nordrhein-Westfalen oder „03“ für Niedersachsen.

Auch unverpackte, sortierte rohe Eier – egal ob im Supermarkt, Bioladen oder auf dem Markt angeboten – müssen auf der Schale mit dem Erzeugercode gestempelt sein. Nur so ist ihre Herkunft klar erkennbar. Aber Vorsicht: der Erzeugercode steht immer nur auf dem Ei. Nicht zu verwechseln mit der Nummer der Packstelle auf der Verpackung – dieser ähnliche Code bezeichnet nur die Stelle, an der die Eier abgepackt, aber nicht, wo die Eier gelegt wurden. Es kann vorkommen, dass Eier in den Niederlanden gelegt werden und erst in Deutschland in den Karton wandern.

Eierkauf ohne Tötung männlicher Küken: Neben jeder Legehenne schlüpft auch ein männliches Küken aus einem Ei. Doch diese legen später keine Eier und sind für die Mast als Hähnchen ungeeignet. Die Aufzucht dauert viel länger als bei Masthähnchen und verteuert sich dadurch erheblich. Deshalb werden Millionen männliche Küken von Legehennen nach dem Schlüpfen sofort getötet. Dies betrifft auch die Brüder der Bio-Legehennen.
Es gibt jedoch Eier von Produzenten zu kaufen, die männlichen Küken nicht schreddern, sondern aufziehen und somit ihr Überleben sichern. Diese Eier kosten jedoch wegen der aufwändigeren Aufzucht einige Cent pro Stück mehr. Weitere Hinweise und Bezugsquellen im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/eintagskueken.

Haltbarkeit selbstgefärbter Eier: Ausschlaggebend ist, ob die Schale unverletzt ist und die Eier nach dem Kochen abgeschreckt werden oder nicht. Denn durch den Guss mit kaltem Wasser kühlen die heißen Eier schnell ab. Zwischen Schale und Ei bildet sich aufgrund des Temperaturschocks eine Luftschicht. Die sorgt dafür, dass Eier leichter gepellt werden können.
Durch den Luftsauerstoff dringen jedoch auch Mikroorganismen durch die Schale. Abgeschreckte Eiern mit intakter Schale müssen auch bei kühler Lagerung innerhalb von zwei Wochen verzehrt werden. Die Haltbarkeit von nicht abgeschreckten Eiern mit unverletzter Schale beträgt hingegen mehr als vier Wochen.

Streamen fast ohne Grenzen
Kein Geoblocking mehr ab 1. April in EU-Ländern

Filme, Sport, Musik, eBooks oder Videospiele – wer sich während eines Aufenthalts in einem anderen EU-Land mittels Online-Abo die Zeit vertreiben möchte, kann den kostenpflichtigen Service künftig ohne weitere Zusatzkosten im jeweiligen Land nutzen: Ab 1. April fallen für kostenpflichtige Streaming-Dienste die Ländersperren – das sogenannte Geoblocking – weg. „Die Nutzung von bereits bezahlten Diensten ist allerdings auf einen vorübergehenden Aufenthalt begrenzt. Für den Wegfall der Ländergrenze müssen Streaming-Anbieter außerdem zuvor das Wohnsitzland des Nutzers überprüfen“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die wichtigsten Änderungen auf. Die Verbraucherschützer erklären, was für Nutzer zum Streamen von kostenpflichtigen Online-Abos künftig gilt:

  • Datenübertragung per Abo bisher nur in engen Grenzen:
    „Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar!“ – diesen Hinweis mussten Online-Kunden bisher häufig akzeptieren, wenn sie Serien, Filme oder Fußballübertragungen, für die sie bei Streaming-Anbietern wie Netflix, Sky Go, Amazon Prime oder Maxdome regelmäßig bezahlen, auch auf Reisen sehen wollten.
    Streamen von Filmen, Serien, Musik oder Unterhaltungsprogrammen war lediglich in dem Land möglich, in dem Kunden einen Vertrag über die Bereitstellung von solchen Online-Angeboten als Abo abgeschlossen hatten. Grund für die Blockade: Laut Urheberecht durften bislang etwa begehrte Filme und Fotos nur in dem Land gezeigt werden, für das die Anbieter von den Rechteinhabern eine Nutzungserlaubnis eingeholt hatten.

  • Grenzenloses Streamen künftig möglich:
    Die bereits im Mai letzten Jahres vom Europäischen Parlament verabschiedete sogenannte Portabilitätsverordnung ebnet nun ab 1. April den Weg für grenzenloses Streamen von Inhalten innerhalb der EU: Zwar ändert sich hierbei nicht das Urheberrecht. Doch nun gilt für kostenpflichtige Abos von Streaming-Diensten, dass bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland die Datenübertragung als Nutzung im Wohnsitzland gilt. Das heißt, Musik, Serien, Filme oder Live-Übertragungen müssen im Netz so angeboten werden, wie sie für Abonnenten auch an ihrem Wohnsitz verfügbar wären.
    Allerdings: Was als und wie lange ein vorübergehender Aufenthalt gilt, legt die Verordnung nicht genau fest. Aber wer einen mehrwöchigen Urlaub oder einige Semester im EU-Ausland verbringt, kann dort auf das Streaming-Abo seines Heimatlandes zugreifen. Die neuen Regeln gelten ausdrücklich nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Union. Wer etwa Urlaub in den USA, der Schweiz oder der Türkei unternimmt, kann sein deutsches Abo dort nicht nutzen.

  • Überprüfung des Wohnsitzes: Um feststellen zu können, wo sich Nutzer aufhalten und wo sie tatsächlich zu Hause sind, können Anbieter von Online-Diensten bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung Kundendaten wie Wohnsitz, Kreditkartennummern oder IP-Adressen dafür nutzen. Generell sind zwei Möglichkeiten erlaubt, um den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu prüfen.
    Hierzu können Anbieter auch die Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes verlangen. Wer bei dieser Prozedur nicht mehr als nötig von sich preisgeben möchte, sollte personenbezogene Daten schwärzen, die zu Prüfzwecken nicht erforderlich sind.

  • Keine zusätzlichen Kosten: Streaming-Anbieter dürfen für die Dienste-Nutzung im EU-Ausland keine zusätzlichen Gebühren erheben. Achtung: Wenn Nutzer Angebote über ausländische Mobilfunknetze im EU-Ausland streamen, können allerdings Zusatzkosten für die Datenübertragung entstehen. Datenvolumen sparen können Abo-Kunden, indem sie über eine WLAN-Verbindung auf die Inhalte zugreifen.

  • Online-Angebote im Ausland: Die neuen Regeln gelten nicht, wenn Nutzer auf günstigere oder umfangreichere Angebote eines Streaming-Dienstes in einem anderen Land zugreifen möchten. Wer sich etwa beim Service eines französischen Anbieters bedienen möchte, kommt nicht umhin, auch mit diesem einen Vertrag abzuschließen.

 

 

 

Prioritäten setzen bei der Finanzplanung
Die passende Form der Geldanlage

Um die Finanzplanung auf ein solides Fundament zu stellen, müssen Anleger weder Börsenexperten noch Steuerfachleute sein. Vielmehr sind Grundkenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge nötig, Wissen um die wichtigsten Formen der Geldanlage – und eine besonnene Abwägung. Bevor es um möglichst hohe Renditen geht, gilt es erst einmal, gravierende Fehler zu vermeiden. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Geldanlage. Einfache Strategien für Ihre Finanzplanung“ erläutert deshalb grundlegende Regeln, bevor er auf einzelne Produkte eingeht.

Im Zentrum stehen dabei die fünf wichtigsten Anlageziele: kurzfristige Liquidität, Sparen auf Anschaffungen. Sparen aufs Eigenheim, individuelle Altersvorsorge sowie eine freie Vermögensbildung. Da die wenigsten ihr Guthaben in allen Kategorien gleichzeitig verteilen können, sind Prioritäten zu setzen. Der Ratgeber begleitet Anlegerinnen und Anleger bei den ersten Planungsschritten und unterstützt sie dabei, die richtige Strategie zu entwickeln. Unter anderem geht er auf nachhaltige Geldanlagen ein, warnt vor nachteiligen Investitionen und hilft dabei, bestehende Verträge zu bewerten und gegebenenfalls zu optimieren. Wenn der Weg schließlich doch zu einer Anlageberatung führt, sind die Leserinnen und Leser mit der Checkliste am Ende des Buches für ein Beratungsgespräch gut gerüstet.

Der Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Weltwassertag am 22. März – Aus den Augen, aus dem Sinn? Die Folgen für unser Trinkwasser durch falsche Entsorgung
Duisburg, 20. März 2018 - Wasser hat eine überlebenswichtige Bedeutung. Darauf macht der Weltwassertag jährlich am 22. März aufmerksam. In dem Zusammenhang weist die Verbraucherzentrale NRW e.V. auf den Umgang mit unserem Abwasser hin.
Denn das wird nicht einfach mit dem Spülgang der Toilette oder im Waschbecken entsorgt, sondern es kommt als Trinkwasser aufbereitet wieder aus dem Hahn in die Haushalte: „Hier in NRW können wir uns darauf verlassen, jederzeit Trinkwasser in bester Qualität und ausreichender Menge zu haben, wir müssen nur den Wasserhahn aufdrehen.“ sagt Fatma Öksüz, Leiterin des Projekts Haus- und Grundstücksentwässerung."
Allerdings ist der Aufwand hoch, um die gute Trinkwasserqualität wieder herzustellen. Denn im Abwasser landen über die Haushalte viele Sachen, die dort nicht hingehören, wie Medikamente, Feuchttücher, Tampons, Öle, aggressive Putzmittel, Haare, Essensreste oder gar Katzenstreu. Diese und andere Fremdkörper können nicht oder nur unter sehr hohem Aufwand wieder aus dem Abwasser entfernt werden. Darunter leidet vor allem unsere Umwelt und finanziell rächt sich die falsche Entsorgung über WC oder Spülbecken: Je mehr Stoffe und Dinge im Abwasser landen, desto höher ist auch der Reinigungsaufwand für die Stadt oder Gemeinde.
Den sorglosen Umgang bekommen die Verbraucher dann über hohe Abwassergebühren wieder in Rechnung gestellt. Unserer Umwelt und dem eigenen Geldbeutel zuliebe sollte sich jeder bewusst machen, was in die Toilette geworfen oder in den Abfluss gekippt wird. Medikamente, Feuchttücher oder Hygieneartikel können direkt im Hausmüll oder ganz einfach im Kosmetikmülleimer, der neben dem WC steht, entsorgt werden. Jeder einzelne Bürger NRWs ist für sein Abwasser und damit für die Sauberkeit seines eigenen Trinkwassers mitverantwortlich.
Das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung berät telefonisch zu verschiedenen Aspekten der Grundstücksentwässerung. Dazu zählen u.a. die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen, Warnung vor Kanalhaien, Schutz des Grundstücks vor Überschwemmung und Rückstau bei Starkregenereignissen oder Informationen zu Fremdstoffen im Abwasser. Kostenlose und individuelle Beratung dazu erhalten Sie telefonisch unter 0211 / 3809 300 (montags & mittwochs 9:00-13:00 Uhr, dienstags & donnerstags 13:00-17:00 Uhr), per E-Mail über abwasser@verbraucherzentrale.nrw und auf www.abwasser-beratung.nrw.

 

Welche Heizung für mein Haus? Unterstützung bei der Suche nach der passenden Technik
Duisburg, 15. März 2018 - Die Energiewende ist noch nicht in allen deutschen Heizungskellern angekommen. Ein großer Teil der Anlagen ist hoffnungslos veraltet. Laut dem Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) betrifft das rund 14 der insgesamt 21 Millionen zentralen Wärmeerzeuger. Wer einen Neubau oder die Sanierung eines bestehenden Gebäudes plant, steht vor der Frage: Gas- oder Ölbrennwert, Holzpellets oder Wärmepumpe?

Der „Ratgeber Heizung. Wärme und Warmwasser für mein Haus“ der Verbraucherzentrale hilft dabei, die passende Technik zu finden. Die Ansprüche sind dabei ganz unterschiedlich. Daher sollten Eigentümer überlegen, was ihre wichtigsten Ziele sind. Soll es eine möglichst preisgünstige Lösung sein? Wollen sie Teil der Energiewende werden und einen möglichst geringen Kohlendioxidausstoß verursachen? Oder kommt es ihnen darauf an, sich möglichst unabhängig von Energieversorgern zu machen?

Das Buch informiert über Vor- und Nachteile der einzelnen Techniken, rechnet jede einzelne Variante – vom Brennwertkessel über die Solarwärmeanlage bis zur Wärmepumpe – durch und zeigt anhand von Beispielgebäuden deren Wirtschaftlichkeit. Die Leserinnen und Leser erfahren, welche Vorgaben für Neubauten und Bestandgebäude gelten und wie sie diese umsetzen. Mit vielen Tabellen, Checklisten und Experteninterviews bietet der Ratgeber umfassende Hilfe bei der individuellen Planung.
Der Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich.  

 

Sicher engagiert
Handbuch für Ehrenamtler und Vereine

Duisburg, 08. März 2018 - Menschen möchten zusammen singen, die Natur schützen oder ältere Nachbarn im Haushalt und Garten unterstützen – es gibt viele Gründe, sich ehrenamtlich zu engagieren oder einem Verein beizutreten. Denn gemeinsam ist man in der Regel nicht nur erfolgreicher, es macht auch mehr Freude. Trotzdem klagen viele der 600.000 Vereine in Deutschland über Nachwuchssorgen und unbesetzte Vorstandsposten. Der neu aufgelegte, überarbeitete und erweiterte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vereinsrecht und Ehrenamt“ will Unsicherheiten überwinden, die zum Teil für die Zurückhaltung verantwortlich sind, und klärt über rechtliche Regeln auf.

Cover Ratgeber Vereinsrecht und EhrenamtDas Handbuch für alle Ehrenamtler stellt dar, wann und aus welchen Gründen es sinnvoll ist, für ein Engagement einen Verein zu gründen, was dabei zu beachten ist und welche Pflichten die Verantwortlichen, insbesondere die Vorstände, haben. Dabei geht es um Themen wie Versicherungen, Steuern, Haftung oder Datenschutz. Aber auch für die Engagierten ohne Amt im Verein gilt es, genau hinzuschauen. Die Frage nach der steuerlichen Behandlung etwa von Ehrenamtspauschalen oder Auslagenerstattungen ist auch davon abhängig, wer der Träger ist. Als konkrete Hilfestellungen bietet der Ratgeber unter anderem Vorschläge für Satzungsformulierungen und für die Gestaltung der Einwilligung in die Datenverarbeitung an.

Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Frisch gekocht in weniger als 30 Minuten
Gesunde Gerichte, preiswert und schnell

Kommen gesunde, gemeinsame Mahlzeiten im Alltag häufiger zu kurz, weil die Ruhe für den Einkauf oder das Kochen fehlt? Mit den richtigen Tipps und etwas Übung lässt sich das ändern, sodass auch in hektischeren Zeiten Leckeres und Gesundes frisch auf den Tisch kommt. Rund 120 Gerichte, die in weniger als 30 Minuten gelingen, bietet der Ratgeber „Fix Food – Preiswerte und schnelle Küche“ der Verbraucherzentrale NRW.

Das Kochbuch zeigt, wie auch mit wenig Zeit frisch und fantasievoll gekocht und ein abwechslungsreicher Menüplan aufgestellt werden kann: von schmackhaften Vorspeisen über Snacks und Hauptspeisen bis zu Desserts. Ratschläge für die effektive Planung von Einkauf und Zubereitung helfen zudem, Stress und Zeitbedarf beim Kochen zu verringern. Ein Überblick über die notwendige Ausstattung für die schnelle Küche sowie zahlreiche Checklisten helfen bei der perfekten Organisation – für fixen und gleichzeitig gesunden Genuss.

Der Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 12,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Februar 2018

Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte im Privathaushalt: Infos in Broschüre und am Beratungstelefon

Duisburg, 20. Februar 2018 - Im eigenen Haushalt rund um die Uhr versorgt zu werden – das wünschen sich viele ältere und pflegebedürftige Menschen. Die Beschäftigung einer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft erscheint hierbei eine gute Lösung: Denn mit Schlagworten wie
„24-Stunden-Betreuung“ oder „Häusliche Pflege für 24 Stunden“ versprechen Vermittlungsagenturen so eine problemlose Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Was verlockend klingt, ist jedoch teilweise illegal.
„Wer eine Haushaltshilfe tatsächlich 24 Stunden rund um die Uhr beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Geldbußen belegt werden kann“, darauf weist das Projekt Kompetenznetz Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung NRW (KoNAP) der Verbraucherzentrale NRW hin. In einer Neuauflage der Broschüre „Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte im Privathaushalt“ hat sie aktuell zusammengestellt, welche legalen Möglichkeiten es gibt, um eine ausländische Kraft zur Betreuung von Seniorinnen und Senioren einzustellen.

  • Knackpunkt Arbeitsrecht: Weil hierzulande eine ununterbrochene Tag-und-Nacht-Beschäftigung unzulässig ist, lässt sich eine 24-Stunden-Betreuung nur organisieren, wenn verschiedene Personen in drei Schichten arbeiten würden. Legal ist eine Anstellung außerdem nur, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entweder in Deutschland oder im Herkunftsland der Haushalts- und Betreuungskraft nachweislich gezahlt werden. Die Broschüre zeigt daher auf, welche verschiedenen Anstellungsmodelle es gibt und was zu beachten ist, um die Vorgaben des Arbeitszeitrechtgesetzes einzuhalten.

  • Knackpunkt Aufgaben und Agenturen: Außerdem dürfen ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in einem Privathaushalt nur bestimmte Aufgaben übernehmen. So bleibt etwas das Setzen von Spritzen nach deutschem Recht einer Fachkraft vorbehalten. Auch arbeitet nicht jede Vermittlungsagentur, die im Internet wirbt, seriös. Die Broschüre von KoNAP erläutert den Katalog möglicher Aufgaben von Betreuungskräften und gibt Tipps für die Wahl von Vermittlungsagenturen.

  • Knackpunkt Kosten: Ein Überblick über die Kosten verschiedener Modelle hilft bei der Entscheidung, ob das Konzept einer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft passt.

 

Die Broschüre „Ausländische Haushalts-und Betreuungskräfte im Privathaushalt“ ist kostenlos in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/betreuungskraefte gibt es sie auch als kostenlosen Download im Internet.

Die Überarbeitung der Broschüre erfolgte im Rahmen des Projekts KompetenzNetz Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung (KoNAP), dessen Trägerin die Verbraucherzentrale NRW ist. Zum Angebot gehört auch ein kostenfreies Beratungstelefon für Fragen rund um das Thema ausländische Haushalts-und Betreuungskräfte: zu erreichen sind die Expertinnen montags und mittwochs zwischen 14 und 16.30 Uhr unter der Rufnummer 0211/38 09 400.

Das Projekt KoNAP wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW gefördert.

Pflegewegweiser NRW

Wer sich über passende Pflegeberatungsstellen, Unterstützungsangebote sowie Angebote der Selbsthilfe informieren will, hat unter der Rufnummer 0800 4040044 den direkten Draht zu kompetenten Ansprechpartnerinnen: Der neue Pflegewegweiser NRW des KoNAP-Projekts ist kostenfrei montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr erreichbar.


Was tun, wenn jemand stirbt? Hilfestellung für Hinterbliebene

Laut Statistik gibt es in Deutschland jedes Jahr rund 900.000 Sterbefälle. Doch in jedem einzelnen Fall stellt der Tod eines Menschen für Angehörige, Verwandte und Freunde eine emotionale Ausnahmesituation dar. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand stirbt?“ bietet Hilfestellung für die vielen Fragen rund um Trauerfall und Bestattung. Dabei liegt der Fokus auf den Aufgaben, die in den ersten Stunden und Tagen wichtig sind: Totenschein ausstellen lassen, nahe Angehörige benachrichtigen und eventuell um Unterstützung bitten, Gespräch mit einem Beerdigungsunternehmer suchen, Trauerfeier organisieren, aber auch Versicherungen informieren.

Dabei gilt es, auf die anfallenden Kosten vorbereitet zu sein. Denn nicht nur das Bestattungsunternehmen muss bezahlt werden. Hinzu kommen

kommunale oder kirchliche Abgaben und die Gebühr für die Grabnutzung. Nicht zu vergessen sind Kosten für Todesanzeige, Kränze und langfristig auch für die Grabpflege. Außerdem müssen mögliche Vertragspartner erfahren, dass der Mieter, Versicherungsnehmer, Telefonkunde, Strombezieher oder TV-Nutzer verstorben ist. Lebte der Verstorbene allein, stehen womöglich Kündigung und Auflösung der Wohnung an. Das Kapitel „Was soll geschehen?“ richtet sich mit einer Checkliste an Leserinnen und Leser, die Vorsorge für ihre eigene Bestattung treffen und so ihren Angehörigen diese schwere Zeit etwas erleichtern wollen.

Der Ratgeber hat 160 Seiten und kostet 14,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich_Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Lückenlose Nachsorge gewährleisten - Entlassmanagement der Krankenhäuser
Rezept, Rollator oder Reha: Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, benötigen meist auch in der Zeit danach noch medizinische Nachsorge, Hilfsmittel oder Pflege. In die Wege leiten muss dies das jeweilige Krankenhaus. In der Praxis hat das bislang oft nicht funktioniert.
Seit Oktober letzten Jahres ist in einem Rahmenvertrag zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Kassenärzten genau geregelt, welche Aufgaben Kliniken beim Entlassmanagement von Patienten übernehmen müssen. „Patienten müssen zum Beispiel nach der Entlassung nicht mehr einen Umweg über ihren Hausarzt gehen, sondern können ein von ihrer Klinik ausgestelltes Rezept über Medikamente sofort in der Apotheke einlösen“, erläutert die Verbraucherzentrale NRW ein positives Beispiel.
Nachfolgend die wichtigsten Nachsorgepflichten der Kliniken: Vorabinfos und Einwilligung: Das Entlassungsmanagement dient Patienten, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus behandelt werden und im Anschluss weitere Hilfen benötigen. Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, Patienten schriftlich über Ziele und Inhalte des Entlassmanagements zu informieren. Und Patienten müssen dem Übergang in die ambulante Versorgung und der damit verbundenen Weitergabe ihrer persönlichen Daten mit ihrer Unterschrift zustimmen.
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für Teileinwilligungen, wie die Weitergabe der Daten an die Krankenkasse. Solche Rückzieher können allerdings dazu führen, dass notwendige Hilfen nicht rechtzeitig bereitstehen. Ablauf der Anschlussversorgung: Das Entlassmanagement sollte so früh wie möglich in Gang gesetzt werden.
Hierzu muss der behandelnde Arzt – falls erforderlich – mit den Pflegekräfte, dem Mitarbeiter des Sozialdienstes und dem Apotheker den genauen Versorgungsbedarf ermitteln und in einem Entlassplan eintragen. Rechtzeitig vor der Entlassung muss die Klinik den weiterbehandelnden Arzt und Pflegedienst über die nötige Weiterversorgung informieren und hierzu möglichst schon Termine vereinbaren.
Falls zusätzliche Leistungen von der Krankenkasse zu genehmigen sind, hilft das Krankenhaus bei Bedarf, die Unterlagen auszufüllen und weiterzuleiten. Die Krankenkassen prüfen die Anträge, beraten die Patienten und nehmen Kontakt zu den Leistungsanbietern, beispielsweise zu Sanitätshäusern, auf. Patienten können Ärzte, Pflegedienst, Physiotherapeuten und Apotheker selbst aussuchen.

Diese Wahlfreiheit darf durch das Entlassmanagement nicht einschränkt werden. Leistungen: Am Tag der Entlassung erhalten Patienten einen Entlassbrief. In dem Schreiben sind die persönlichen Patientendaten, Diagnosen, Befunde, der Name des behandelnden Klinikarztes plus Rufnummer für Rückfragen, Empfehlungen für die weitere Behandlung und Informationen zur Arzneimitteltherapie enthalten. Darin sind auch alle Verordnungen und weiterversorgenden Einrichtungen aufgeführt. Einen Medikationsplan gibt’s extra. Außerdem bekommen Patienten sämtliche Verordnungen, die sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt benötigen.

Die Krankenhäuser dürfen Arzneien, Heil- und Hilfsmittel oder auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Pflegeleistungen lediglich für sieben Tage verordnen. Darüber hinaus müssen Patienten ihren weiteren Bedarf mit einem niedergelassenen Arzt klären. Bei Problemen: Klinikpatienten, die unsicher sind, wer sich um ihr Entlassmanagement kümmert, können sie sich an den behandelnden Arzt im Krankenhaus oder an den dortigen Sozialdienst wenden. Problemen können der Beschwerdestelle des jeweiligen Krankenhauses oder dem zuständigen Patientenfürsprecher gemeldet werden.
Kontaktdaten stehen in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser und online in der Weissen Liste der Bertelsmann Stiftung unter www.weisse-liste.de. Auskünfte zu Patientenrechten bietet die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 Kontaktdaten unter www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.

 

Preiserhöhung übersehen? Bonus nicht bekommen?
Jahresrechnungen für Strom und Gas genau prüfen

Produkte, die auf dem Weg vom Regal zur Kasse teurer werden? Im Supermarkt wäre das kurios, bei Strom und Gas aber sind ähnliche Vorgänge gar nicht so selten. Schließlich vergeht nach Wahl eines Tarifs meist ein Jahr bis zur ersten Rechnung. In der Zeit kann nicht nur eine Bonuserwartung in Vergessenheit geraten, sondern auch der Preis steigen.
Kunden haben dann ein Sonderkündigungsrecht. Das Problem: Nicht immer sind Preiserhöhungen gut erkennbar. „Gerade wenn nur per E-Mail und in Online-Portalen kommuniziert wird, bleiben Mitteilungen leicht unter dem Radar der Kunden“, berichtet Marina Steiner, Leiterin der Beratungsstelle in Duisburg. Manche Anbieter setzen anscheinend auf genau diesen Effekt.
„Auch ein versprochener Bonus fehlt manchmal auf der Jahresrechnung oder wurde falsch berechnet“, sagt Steiner. Das Überprüfen der Rechnung sei deshalb unerlässlich.
Ihre wichtigsten Tipps dafür: Stimmt der Preis? Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer Preisänderung übereinstimmen. Gibt es Abweichungen, ist Recherche angesagt: E-Mails durchforsten, im Online-Portal nach Informationen zur Preisänderung forschen oder beim Energieversorger eine Kopie der Mitteilung anfordern.
Sind Garantien eingehalten? Wird es trotz Preisgarantie teurer, liegt das meist an der Garantie selbst, die nicht alle Preisbestandteile umfasst. Hat der Anbieter das vorab deutlich gemacht, ist rechtlich nichts zu beanstanden. Beim Check, ob alle Versprechen erfüllt sind, sollte aber gleich der Sinn der ganzen Garantie auf den Prüfstand: Auch wenn sie verlockend nach Sicherheit klingen – eingeschränkte Preisgarantien haben keinen Mehrwert und sollten bei der nächsten Tarifwahl außer Acht bleiben.
Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt? Beim Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein Sofortbonus wird in der Regel in den ersten Belieferungsmonaten ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise mit der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet, sollte beim Versorger nachgehakt und auf die Gutschrift bestanden werden.
Sind die neuen Abschläge realistisch? Die neuen Monatsabschläge müssen zum bisherigen Verbrauch passen. Realistische Werte erhält man so: Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde malnehmen. Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr hinzurechnen.
Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen. Was bezahlen Neukunden im gleichen Tarif? Mit dem eigenen Preis vor Augen lässt sich in Online-Vergleichsportalen bequem ein Schnellcheck zu aktuellen Alternativen machen. Sogar beim bisherigen Anbieter haben Neukunden oft günstigere Preise als treue Vertragspartner. Auch wer einen neuen Tarif beim selben Unternehmen angeboten bekommt, sollte hier skeptisch sein.
Schon ein Anruf kann manchmal reichen, um bessere Konditionen auszuhandeln – beim Preis und auch bei der möglichst kurzen Laufzeit. Lohnt sich ein Anbieterwechsel? Gibt es beim bisherigen Versorger kein gutes Angebot, sollte ein Lieferantenwechsel geprüft werden. Eine Checkliste hierzu gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/checkliste-anbieterwechsel. Schlechte Erfahrungen teilen!
Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter kontakt@verbraucherzentrale.nrw Fälle von Anbietern, die Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen „verstecken“. Angenommen werden eingescannte Dokumente mit kurzer Fallschilderung und Kontaktdaten für Rückfragen. Eine Einzelfallberatung erfolgt auf diesem Weg allerdings nicht.
Konkrete Hilfe bei allen Fragen rund um die Energierechnung gibt es in der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, Tel.: 0203/488 011-01 oder per E-Mail: duisburg@verbraucherzentrale.nrw.

 

Hausbau gut planen, Risiken vermeiden
Umfangreiche Unterstützung auf dem Weg zum Eigenheim

Viele Menschen sind in ihrem Alltag sogar gegen relativ kleine Risiken abgesichert: mit Brillenversicherung, Pannenschutz fürs Auto und Garantieverlängerung fürs Mobiltelefon. Ausgerechnet beim teuren Bauen aber gibt es trotz jüngster Gesetzesänderungen nur wenig Schutzrechte. Bauherren müssen die Risiken, die sie eingehen, vollständig tragen. Deshalb besteht eine große Kunst auf dem Weg zum eigenen Haus darin, diese Risiken frühzeitig zu erkennen. Wer die eigenen vier Wände errichten will, muss alles so strukturieren und vorbereiten, dass das Bauen sicher im Kosten- und Zeitrahmen ablaufen kann. Ein verlässlicher Begleiter auf diesem Weg ist der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Bauen! Das große Praxis-Handbuch für Bauherren“.

Das Buch fängt mit grundsätzlichen Fragen an: Kann ich mir das Bauen überhaupt leisten? Oder sollte ich lieber ein fertiges Haus kaufen? Mithilfe von Praxisbeispielen, Musterbriefen sowie Checklisten folgen umfassende Informationen zu allen Schritten von der ersten Planung bis zur Abnahme nach Fertigstellung. Dabei geht es beispielsweise um Architekten- und Generalunternehmerverträge, Mängel und Gewährleistung. Auch Aspekte wie ökologisches Bauen und regionale Baukultur spielen eine Rolle. Der Ratgeber bereitet Leserinnen und Leser auf den komplexen Planungs- und Bauprozess vor, für den umfangreiches finanzielles, rechtliches und technisches Wissen nötig ist.

Der Ratgeber hat 384 Seiten und kostet 34 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

 

Rosenmontag, 12.02.2017 bleibt die Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 geschlossen.

 

Pflege richtig organisieren - Unterstützung für Angehörige bei den wichtigsten Schritten
Duisburg, 01. Februar 2018 -
Pflegen kostet Geld – und das gibt es nur per Antrag. Deshalb ist es wichtig, dass für Betroffene schnell Leistungen bei ihrer Pflegekasse eingefordert werden, wenn sie hilfebedürftig werden. Gerade Angehörige haben in einem solchen Fall viele Entscheidungen zu treffen, doch sie müssen nicht alles auf einmal erledigen. Der Ratgeber „Pflegefall – was tun? Schritt für Schritt zur guten Pflege“ der Verbraucherzentrale hilft ihnen, planvoll vorzugehen und einzuschätzen, was zu Beginn am wichtigsten ist.

Kann ich eine Pflegekraft aus dem Ausland legal beschäftigen? Sind Heime und Dienste mit Bestnoten tatsächlich besonders empfehlenswert? Kann sich mein Angehöriger einen Rollator vom Arzt verschreiben lassen? Wann wird eine Reha bezahlt? Der Ratgeber beantwortet häufig gestellte Fragen, informiert über weitergehende Beratungs- und Hilfsangebote und erklärt, wer Anspruch auf welche Leistungen hat. Außerdem erörtert er die Unterbringungsmöglichkeiten Betreutes Wohnen, Heim und Wohngemeinschaft sowie die Organisation der Pflege zu Hause. Mit anschaulichen Beispielen, einer Checkliste zur Auswahl des Pflegedienstes sowie Interviews mit Experten und pflegenden Angehörigen bietet das Buch einen umfassenden Einstieg in das Thema.

Der Ratgeber hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Frühbucherrabatte nicht gleich Schnäppchen
Clevere Urlauber vergleichen Leistungen und Preise

Zahlreiche Reiseveranstalter werben zu Beginn des Jahres mit Frühbucherrabatten für den Sommerurlaub um die Gunst der Kunden: Wer seinen Sommerurlaub frühzeitig – bis Ende Februar – bucht, soll für seine rasche Entscheidung oft mit Preisnachlässen oder anderen Vergünstigungen bei Unterkunft und Verpflegung belohnt werden.
„Was auf den ersten Blick als Schnäppchen erscheint, entpuppt sich bei genauerem Hingucken mitunter als Schmalspurangebot, bei dem eine Reihe zusätzlicher Kosten fällig werden“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor voreiligem Zuschlag.
Sie rät, Preise und Leistungsumfang von Reiseofferten anhand folgernder Tipps zu vergleichen: Freiwillige Leistung: Ob ein Frühbucherrabatt gewährt wird, hängt vom jeweiligen Reiseveranstalter ab. Nachlässe oder Vergünstigungen können innerhalb eines Angebots auch variieren, etwa wenn ein Rabatt nur für bestimmte Unterkünfte eingeräumt wird.

Preisvergleich: Die einzelnen Posten eines Frühbucherangebots lassen sich nur bei gleichen oder ähnlichen Leistungen vergleichen. Kunden sollten ihr Augenmerk hierbei nicht nur auf den Preis, sondern auch auf den Leistungsumfang richten. Ein Check vor Vertragsabschluss zeigt zum Beispiel, ob im Angebot der Transfer vom Flughafen zum Hotel oder die All-Inclusive-Verpflegung enthalten ist.
Aber auch ein Vergleich mit anderen Angeboten kann sich lohnen: Denn viele Veranstalter bieten identische Leistungen an – etwa Flug und Unterkunft. Diese können bei dem einem Anbieter zum regulären Preis billiger sein als bei einem anderen Veranstalter zum reduzierten Preis. Gewährt der günstigere Anbieter zusätzlich noch einen Nachlass, ist bei einem Preisvergleich unterm Strich eine Ersparnis von mehreren hundert Euro drin.

- Preisgünstigstes Angebot: Wer keine Lust hat, im Internet nach Schnäppchen zu jagen, sollte sich im Reisebüro nach möglichen Schnäppchen für ein Traumziel erkundigen.
Die Reisevermittler müssen für die Preisdifferenz geradestehen, wenn sie nicht die günstigste Variante für das gewünschte Reiseziel aus ihrem Sortiment heraussuchen. Im Streitfall sollten Kunden – etwa mit Hilfe eines Zeugen – jedoch nachweisen können, dass sie sich nach dem billigsten Angebot erkundigt haben.

- Unverbindliche Katalogpreise: Auf die Preisangaben im Katalog ist inzwischen kein Verlass mehr. Reiseveranstalter können die Preise noch nachträglich ändern. Auch hier müssen potenzielle Urlauber nach konkreten Kosten und möglichen Nachlässen fragen.
- Preiserhöhungen nach Buchung: Werden Trips länger als vier Monate vor Reisebeginn gebucht, können Veranstalter den Preis für Pauschalreisen im Nachhinein ebenfalls verändern. Nachträgliche Preiserhöhungen werden aufgrund einiger kundenfreundlicher Urteile jedoch bei Frühbucherangeboten kaum noch erhoben.
- Reiserücktrittsversicherung: Bei frühzeitiger Buchung sollte der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bedacht werden. Der Versicherungspreis für den Ausfall oder Abbruch einer Reise ist im Vergleich zu den hohen Stornierungskosten ein Klacks. Allerdings werden Leistungen nur bei vertraglich vereinbarten Risiken – etwa bei unerwarteten schweren Erkrankungen, Schwangerschaft oder bei Tod naher Angehörige – gezahlt.
Bei weiteren rechtlichen Fragen zu Frühbucherrabatten helfen die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt und Kosten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Oder es lohnt ein Anruf beim Verbrauchertelefon unter 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

Januar 2018

Feuchtigkeit im Winter vermeiden: Tipps rund um das Thema Schimmelschäden
Duisburg, 25. Januar 2018 - Im Winter ist Hochsaison: Wenn zwischen Innenräumen und Außenluft große Temperaturunterschiede bestehen, kann sich Schimmel besonders leicht ausbreiten. In den meisten Fällen lässt sich das durch richtiges Lüften vermeiden. Sind Schimmelpilze aber einmal in der Wohnung, können sie zu Schäden am Haus führen, die Gesundheit der darin wohnenden Menschen gefährden und aufwändige Sanierungen sowie aufreibende rechtliche Streitigkeiten nach sich ziehen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Erkennen, beseitigen, vorbeugen“ unterstützt die Leserinnen und Leser dabei, sich im Schadensfall richtig zu verhalten. Dabei richtet er sich gleichermaßen an Mieter und Eigentümer.
Macht Schimmel krank?
Welche Schäden lassen sich selbst beheben, und wann sind Fachleute gefragt? Woran ist ein Befall zu erkennen, und wer ist für einen Schaden verantwortlich? Wie lässt sich Schimmel-Ärger ganz vermeiden?

Das Buch beantwortet diese und weitere Fragen und informiert über die Entstehung und die Beurteilung von Schimmelschäden. Checklisten helfen dabei, Fachkompetenz bei Sanierungsfirmen, Sachverständigen oder Rechtsanwälten zu erkennen. Besonders praktisch: Das Anfangskapitel bietet als „Erste Hilfe“ Tipps zu den zehn wichtigsten Punkten, die dann in den folgenden Kapiteln in detaillierter Form behandelt werden.
Der Ratgeber hat 240 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Lückenlose Nachsorge gewährleisten - Entlassmanagement der Krankenhäuser
Rezept, Rollator oder Reha: Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, benötigen meist auch in der Zeit danach noch medizinische Nachsorge, Hilfsmittel oder Pflege. In die Wege leiten muss dies das jeweilige Krankenhaus. In der Praxis hat das bislang oft nicht funktioniert.
Seit Oktober letzten Jahres ist in einem Rahmenvertrag zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Kassenärzten genau geregelt, welche Aufgaben Kliniken beim Entlassmanagement von Patienten übernehmen müssen. „Patienten müssen zum Beispiel nach der Entlassung nicht mehr einen Umweg über ihren Hausarzt gehen, sondern können ein von ihrer Klinik ausgestelltes Rezept über Medikamente sofort in der Apotheke einlösen“, erläutert die Verbraucherzentrale NRW ein positives Beispiel.

Nachfolgend die wichtigsten Nachsorgepflichten der Kliniken: Vorabinfos und Einwilligung: Das Entlassungsmanagement dient Patienten, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus behandelt werden und im Anschluss weitere Hilfen benötigen. Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, Patienten schriftlich über Ziele und Inhalte des Entlassmanagements zu informieren. Und Patienten müssen dem Übergang in die ambulante Versorgung und der damit verbundenen Weitergabe ihrer persönlichen Daten mit ihrer Unterschrift zustimmen. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Dies gilt auch für Teileinwilligungen, wie die Weitergabe der Daten an die Krankenkasse. Solche Rückzieher können allerdings dazu führen, dass notwendige Hilfen nicht rechtzeitig bereitstehen. Ablauf der Anschlussversorgung: Das Entlassmanagement sollte so früh wie möglich in Gang gesetzt werden. Hierzu muss der behandelnde Arzt – falls erforderlich – mit den Pflegekräfte, dem Mitarbeiter des Sozialdienstes und dem Apotheker den genauen Versorgungsbedarf ermitteln und in einem Entlassplan eintragen.

Rechtzeitig vor der Entlassung muss die Klinik den weiterbehandelnden Arzt und Pflegedienst über die nötige Weiterversorgung informieren und hierzu möglichst schon Termine vereinbaren. Falls zusätzliche Leistungen von der Krankenkasse zu genehmigen sind, hilft das Krankenhaus bei Bedarf, die Unterlagen auszufüllen und weiterzuleiten. Die Krankenkassen prüfen die Anträge, beraten die Patienten und nehmen Kontakt zu den Leistungsanbietern, beispielsweise zu Sanitätshäusern, auf.
Patienten können Ärzte, Pflegedienst, Physiotherapeuten und Apotheker selbst aussuchen. Diese Wahlfreiheit darf durch das Entlassmanagement nicht einschränkt werden. Leistungen: Am Tag der Entlassung erhalten Patienten einen Entlassbrief. In dem Schreiben sind die persönlichen Patientendaten, Diagnosen, Befunde, der Name des behandelnden Klinikarztes plus Rufnummer für Rückfragen, Empfehlungen für die weitere Behandlung und Informationen zur Arzneimitteltherapie enthalten. Darin sind auch alle Verordnungen und weiterversorgenden Einrichtungen aufgeführt.

Einen Medikationsplan gibt’s extra. Außerdem bekommen Patienten sämtliche Verordnungen, die sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt benötigen. Die Krankenhäuser dürfen Arzneien, Heil- und Hilfsmittel oder auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Pflegeleistungen lediglich für sieben Tage verordnen. Darüber hinaus müssen Patienten ihren weiteren Bedarf mit einem niedergelassenen Arzt klären.
Bei Problemen: Klinikpatienten, die unsicher sind, wer sich um ihr Entlassmanagement kümmert, können sie sich an den behandelnden Arzt im Krankenhaus oder an den dortigen Sozialdienst wenden. Problemen können der Beschwerdestelle des jeweiligen Krankenhauses oder dem zuständigen Patientenfürsprecher gemeldet werden.
Kontaktdaten stehen in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser und online in der Weissen Liste der Bertelsmann Stiftung unter www.weisse-liste.de. Auskünfte zu Patientenrechten bieten 20 lokale Gesundheitsberatungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Kontaktdaten unter www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.

 

 

Unwetter „Friederike“ Sturmschäden schnell der Versicherung melden
Duisburg, 18. Januar 2018 - Sturmtief „Friederike“ kann auch in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 130 Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und umgestürzte Bäume sorgen. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden.

„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und die Feststellung erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden. Die Angaben bei der Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein. Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich verhalten sollten:

 Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist's nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

 Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäude-versicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.
 Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am

Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein die so genannte Elementarschaden-Versicherung. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.

 Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung zu befürchten. Teuer wird's jedoch, wenn den Autofahrer eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.

 Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen.
Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Weitere Infos zu Entschädigungsleistungen bei Unwettern – auch bei Verkehrsbehinderungen – gibt’s im Internet unter www.verbraucherzentrale/unwetter. Die Versicherungsberatung der Beratungsstelle in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str.30 bietet auch eine halbstündige Beratung für 40 Euro zu Inhalten von Versicherungsverträgen sowie zum richtigen Schutz. Und deren Schadenfallberatung (45 Euro) hilft, wenn es bei der Regulierung von Schäden Probleme gibt. Zentral erreichbar berät aber auch das Verbrauchertelefon NRW zu Versicherungsschäden – und zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

 

Teilhabe verwirklichen, Ansprüche durchsetzen
Rechtstipps für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sehen sich bei der Suche nach Unterstützung einem schwer durchschaubaren Sozialsystem gegenüber. Je nach Lebensphase und Einschränkung sind für Hilfen und finanzielle Leistungen ganz unterschiedliche Behörden zuständig. Der neu herausgegebene Ratgeber der Verbraucherzentrale „Behinderung und Teilhabe“ gibt hier Orientierung und hilft dabei, zum Beispiel Ansprüche gegenüber Behörden durchzusetzen und Rechte am Arbeitsplatz einzufordern. Das Buch wurde für die neue Ausgabe grundlegend überarbeitet und erweitert. Somit berücksichtigt es auch alle wesentlichen Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes, die zum Teil zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.
Auch die Grundlagen des Themas nimmt der Ratgeber in den Blick:
Wie wird eine Behinderung rechtlich definiert und als Grundlage für Ansprüche wirksam festgestellt?
Welche Schritte sind dafür nötig?
Was gilt beim Schwerbehindertenausweis?
Weitere Punkte sind beispielsweise Frühförderung und Bildung, die Pflichten von Arbeitgebern, die Regelungen zu begleitenden Hilfen im Job, der besondere Kündigungsschutz, Altersgrenzen für die Altersrente und Nachteilsausgleiche etwa bei Mobilität und Steuer.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

Geht das Hochwasser, kommt das Grundhochwasser!
Duisburg, 11. Januar 2018 - In den letzten Tagen stieg durch anhaltende Regenfälle der Rheinpegel stark an, was viele Städte und Gemeinden dazu veranlasst hat, ihre Notfallpläne anzuwenden. Doch auch wenn der Wasserpegel wieder sinkt, bringt ein Hochwasser Veränderungen mit sich, die auf den ersten Blick nicht zu sehen sind. Denn wenn das Hochwasser geht, kommt das sogenannte Grundhochwasser. Intakte Abwasserleitungen und ein funktionierender Rückstauschutz können dann dabei helfen, Kellerräume in den nächsten Wochen trocken zu halten.
Mit steigendem Hochwasserpegel steigt auch unterirdisch das Grundwasser an, das dann in Richtung Land statt Richtung Gewässer fließt: Dadurch entsteht Grundhochwasser, das auch weit entfernt von Bächen und Flüssen Kellerräume überfluten kann. Diese unsichtbaren Vorgänge werden häufig unterschätzt: Denn auch wenn der Hochwasserpegel längst wieder gesunken ist, steigt das Wasser unterirdisch zeitlich verzögert weiter an, was mehrere Wochen dauern kann. Wollen Hauseigentümer/-innen wissen, ob ihr Grundstück vom Grundhochwasser gefährdet ist, fragen sie am besten direkt bei ihrer Stadt nach.

Einige Gemeinden bieten eine adressgenaue Online-Suche, die die Gefährdungslage des eigenen Grundstücks auf entsprechenden Karten kennzeichnet. Ist das Gebäude gefährdet und liegt das Grundhochwasser höher als der Kellerboden, entstehen zudem Auftriebskräfte, die von außen auf das Gebäude wirken. Dieser hohe Wasserdruck kann dazu führen, dass Kellerwände beschädigt werden und durch undichte Stellen Wasser in tiefliegende Räume eindringt. Schlimmstenfalls kann es zu Unterspülungen unter der Bodenplatte des Hauses kommen.
Während und nach eines Hochwassers ist zusätzlich das öffentliche Kanalnetz überlastet, weil über brüchige und undichte Abwasserrohre Grundhochwasser eindringt. Der Anstieg des Wasserspiegels im Kanalnetz kann einen Rückstau zur Folge haben: Über offene Abflussleitungen und Hausanschlüsse kann Wasser bis ins Gebäudeinnere hineindrücken und tief liegende Räume überfluten. Geschützt davor ist nur, wer funktionierende Rückstauklappen oder Abwasserhebeanlagen eingebaut hat!
Diese sichern das Gebäude, indem sie ein Eindringen von Wasser aus Richtung der Kanalisation verhindern. Verfügen Hauseigentümer über keine Rückstausicherung, sollten sie besonders bei Heizöltanks im Keller aufpassen: Sie müssen inklusive aller Anschlüsse und Öffnungen gegen Wassereintritt und Aufschwimmen abgesichert sein, damit kein Öl austreten kann.
Marina Steiner, Leiterin der Verbraucherberatungsstelle in Duisburg, rät: „Für alle Schäden durch Rückstau haften Grundstückseigentümer/-innen selbst! Hausbesitzer sollten deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor der Gefahr eines unkalkulierbaren Rückstaus und einer Überflutung der eigenen vier Wände zu schützen.“
Eigentümer sollten ihre Immobilie in Abstimmung mit der örtlichen Stadtentwässerung rückstausicher machen.
Verfügen Hauseigentümer über eine Elementarschadenversicherung, zahlt eine solche in der Regel nicht, wenn Schäden durch aufsteigendes Grundwasser entstanden sind! Versicherte Geschädigte sollten die Schäden auf jeden Fall vorsorglich ihrer Elementarschadenversicherung melden, rät Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Auch eine Haftung des Architekten könnte im Einzelfall in Betracht kommen und sollte gegebenenfalls geprüft werden: Denn der Architekt muss so planen, dass das Gebäude zuverlässig, vollständig und dauerhaft gegen außen abgedichtet ist. Demzufolge muss auch der notwendige Schutz gegen drückendes Wasser geboten sein.

Kostenlose und individuelle Beratung rund um's Thema Abwasserleitung erhalten Sie vom Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung telefonisch unter 0211 / 3809 300 (montags & mittwochs 9:00-13:00 Uhr, dienstags & donnerstags 13:00-17:00 Uhr), per E-Mail über abwasser@verbraucherzentrale.nrw und auf www.abwasser-beratung.nrw.

 

Einfacher und preiswerter für Bankkunden Neue Regeln im Zahlungsverkehr
Online günstig Flüge buchen oder preiswert Medikamente in der Internetapotheke ordern – und dann satte Aufschläge fürs Bezahlen mit Kreditkarte berappen. Damit ist ab 13. Januar 2018 Schluss: „Für Kreditkartenzahlungen bei Buchungen sowie Einkäufen übers Internet dürfen Händler künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das gilt europaweit – und wird durch die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie vorgegeben, die bis Mitte Januar in nationales Recht umgesetzt sein muss“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Die neuen Regeln gelten auch für besonders gängige Zahlungsmittel wie Girokarten oder Kreditkarten von Master Card oder Visa. Bei Kartenzahlungen im Laden dürfen ebenfalls keine Aufschläge berechnet werden. Generell untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.

Nachfolgend die wichtigsten Regeln für Bankkunden im Überblick:
Mehr Sicherheit für Kontoinhaber: Zahlungsdienstleister müssen beim Geldtransfer künftig eine stärkere Kundenauthentifizierung verlangen. Wollen Kunden zum Beispiel per Internet auf ihr Konto zugreifen, müssen sie demnächst mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Sie müssen über eine Girokarte verfügen, das Passwort fürs Konto nennen oder sich über ihren Fingerabdruck zu erkennen geben. Mit diesen Maßnahmen soll die Sicherheit bei Bezahlvorgängen erhöht werden. Diese Teilregelung tritt frühestens Mitte nächsten Jahres in Kraft.
• Geringere Kundenhaftung: Bei unbefugtem Konto- und Kartenzugriff müssen Kunden künftig nicht mehr mit 150 Euro, sondern nur noch mit 50 Euro haften – sofern sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ein solches Fehlverhalten von Kunden können die Geldinstitute jedoch nicht einfach behaupten, sondern sie müssen dies nachweisen.
• Recht auf Lastschriftrückgabe bestätigt: Die Möglichkeit, Lastschriften ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen nach Belastung zurückbuchen zu lassen, ist zwischen Kunden und Bank bereits vertraglich geregelt. Das Recht auf Lastschriftrückgabe wird nun noch weiter gesetzlich bekräftigt. Kunden können sich Lastschriften wie bisher innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen erstatten lassen. Lediglich die rechtliche Grundlage dafür ändert sich.
• Mehr Transparenz bei reservierten Kartenzahlungen: Viele Hotels und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto ihrer Kunden. Das geht künftig nur noch, wenn Karteninhaber dem vorher zugestimmt haben. Erst dann ist die Kreditkartenfirma oder Bank berechtigt, diesen Betrag auf einem Kundenkonto vorübergehend zu sperren.
• Neue Dienste im Zahlungsverkehr besser verankert: Kunden können Drittanbieter damit beauftragen, über ihren Online-BankingZugang Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Mit der Zahlungsdienste-Richtlinie werden diese Firmen nun gesetzlich anerkannt und unterliegen der Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Das bedeutet für Kunden: Sie dürfen diesen Diensten jetzt auch ihre PIN und TAN mitteilen. Bislang sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum Onlinebanking häufig vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei bankfremden Diensten, etwa bei Sofortüberweisung, nicht nutzen konnten. Das neue Recht erlaubt Kunden nun ausdrücklich, solche Dienste zur Zahlung und Kontoinformation zu nutzen.

• TAN-Liste bald Altpapier: Das sicherheitstechnisch längst veraltete iTAN-Verfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf Papier hat ausgedient. Viele Banken und Sparkassen haben bereits auf Chip-TAN oder App-basierte Verfahren umgestellt. Es ist damit zu rechnen, dass alle anderen demnächst umstellen und die TANListe ins Altpapier wandert.
Bei rechtlichen Fragen und Problemen rund um Bankdienstleistungen bietet die Verbraucherzentrale NRW in 13 örtlichen Beratungsstellen sowie am Telefon eine kostenpflichtige Beratung an. Weitere Infos zu den Angeboten, Kosten und Kontakten gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/bankberatung.

 

In meinem Namen, nach meinem Willen
Hilfe beim Verfassen der Patientenverfügung
Jeder kann in eine Situation geraten, in der er nicht mehr selbstständig Entscheidungen treffen kann – ob durch Krankheit, Unfall oder Alter. Über die medizinische Behandlung, eine mögliche Kündigung der Wohnung oder Geldausgaben müssen dann Angehörige, Ärztinnen und Ärzte oder Gerichte bestimmen. Wer sicherstellen will, dass seine Wünsche dabei berücksichtigt werden, sollte frühzeitig vorsorgen. Der neu aufgelegte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ möchte die Leserinnen und Leser ermutigen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Schlecht formulierte Verfügungen können zu Rechtsunsicherheiten führen. Das Buch klärt deshalb über die formalen Anforderungen sowie die optimale Aufbewahrung und Hinterlegung der Vollmachten auf, informiert über Verbindlichkeit, Wirksamkeit und Widerruf und gibt Anregungen, sich über die eigenen Wünsche klar zu werden.
Da diese ganz unterschiedlich ausfallen können und rechtssicher abgefasst werden sollen, legt der Ratgeber kein fertiges Formular für eine Patientenverfügung vor. Vielmehr unterstützen Textbausteine und Musterbeispiele dabei, den eigenen, ganz persönlichen Vorsorgewunsch niederzuschreiben. Gespräche in der Familie, mit Freundinnen und Freunden oder medizinischen Fachleuten können zusätzlich bei den Entscheidungen helfen.

Der Ratgeber
hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euro, als E-Book 7,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

 

 

Nicht alle Klauseln können mithalten Verträge mit Fitness-Studios
An und auf den Geräten werden schlaffe Muskeln gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form gebracht – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen. Viele Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden. Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand.
So versuchen Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen. „Es darf aber auch nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, falls zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Damit sich Freizeitsportler im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln zurechtfinden, helfen folgende Tipps bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen:
Sorgfältiger Check vor Unterschrift: Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern noch abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche – etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
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Vertragslaufzeit: Die meisten Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden.
Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch nicht zulässig.
 Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich beenden.
Der Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen – entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug wird es schon schwieriger.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund ist, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Kunden sollten allerdings auch in diesem Fall mit den Studiobetreibern sprechen und versuchen eine Lösung zu finden.
 Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.
Rat und Hilfe rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt’s in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 oder online unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.


 

Entlastungszahlungen in der Pflege
Ansprüche aus 2015 und 2016 noch bis Ende 2018 verwenden

Duisburg, 04. Januar 2018 - Angehörige, die ihre Partner, Eltern oder Schwiegereltern zu Hause pflegen, leben im Dauerstress. Um ihnen und den Pflegebedürftigen etwas Erleichterung zu verschaffen, zahlen die Pflegekassen seit Anfang 2017 eine Entlastungsleistung von 125 Euro im Monat. Mit diesem Geld können Angehörige die Pflege oder Betreuung für einige Stunden an jemand anderen übertragen.
Die Entlastungsleistung hat das in den Jahren zuvor gezahlte Betreuungsgeld von 104 Euro oder 208 Euro abgelöst. Was viele Anspruchsberechtigte nicht wissen: „Bislang ungenutzte Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis Ende des Jahres ausgegeben werden. Um diese Beträge optimal zu nutzen, sollte man sich über die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten informieren“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Hierzu die wichtigsten Eckpunkte:
 Ansprüche: Wer anerkannt pflegebedürftig in einen Pflegegrad eingestuft ist, kann den monatlichen Betrag von 125 Euro nutzen. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten ausschließlich diesen Betrag, Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 können das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen nutzen.
Der Entlastungsbetrag kann vorübergehend höher ausfallen, wenn er mal nicht in Anspruch genommen oder nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Ansprüche aus dem Jahr 2017 verfallen jedoch am 30. Juni dieses Jahres. Pflegebedürftige, die aus 2015 oder 2016 noch Anspruch auf Betreuungs-Extras haben, können die aufgesparten Beträge noch bis zum Jahresende ausgeben. Dies kann sich lohnen: Ein Pflegebedürftiger, der im Jahr 2016 das Geld für Betreuungsleistungen nicht genutzt hat, kann zusätzlich zu den aktuell bewilligten 125 Euro noch 104 Euro im Monat zusätzlich beantragen. Ab 1. Januar 2019 wird dann jedoch nur noch der reguläre Betrag von 125 Euro monatlich gezahlt.

 Vielfältige Verwendung: Die finanzielle Hilfe soll in erster Linie pflegende Angehörige entlasten. Das Geld kann vielfältig für Tages- und Nachtpflege oder für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch Unterstützung im Alltag ist möglich – vorausgesetzt, die Hilfe etwa im Haushalt ist laut Landesrecht anerkannt. Bei einer Einstufung in den Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch in die Finanzierung eines längeren Aufenthalts im Pflegeheim einfließen.
In der Regel bieten Wohlfahrts-verbände und Nachbarschaftsvereine eine Beratung und die benötigten Hilfen zur Entlastung an. Speziell geschulte Ehrenamtliche übernehmen meist hilfreiche Aufgaben – etwa Vorlesen, Singen oder Basteln mit Pflegebedürftigen oder Demenzkranken. Außerdem werden Pflegebedürftige auch auf Wunsch ins Konzert oder beim Arztbesuch begleitet. Hilfe beim Einkaufen und im Haushalt – etwa beim Wäschewaschen, Putzen und Kochen – gibt’s ebenfalls.

Nutzung und Abrechnung: Entlastungsleistungen können ohne bürokratischen Aufwand in Anspruch genommen werden. Angehörige suchen und zahlen die zu erbringenden Leistungen zunächst selbst. Anschließend reichen sie die Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein. Um dieses Prozedere zu vereinfachen, können Anbieter von Betreuungsleistungen und Pflegekasse auch direkt miteinander abrechnen. Dafür müssen Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung des jeweiligen Anbieters unterschreiben.

 Crux von Abtretungserklärungen: Wer eine oder mehrere Abtretungserklärungen herausgibt, verliert schnell den Überblick. Betroffene können dann nicht mehr nachvollziehen, in welcher Höhe der Entlastungsbetrag schon aufgebraucht worden ist. Denn weder Anbieter noch Pflegekasse sind verpflichtet, Pflegebedürftige über den verwendeten Entlastungsbetrag zu informieren.
Detaillierte Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten in einzelnen Pflegegraden finden Pflegebedürftige und deren Angehörige online unter www.verbraucherzentrale.nrw. Individuelle Beratung bieten außerdem die Pflegestützpunkte vor Ort – zu finden ebenfalls online beim Zentrum für Qualität in der Pflege unter www.bdb.zqp.de. Darüber hinaus sammelt die Verbraucherzentrale NRW negative Erfahrungen mit Abtretungserklärungen per E-Mail an pflege@verbraucherzentrale.nrw.

 

Gesund und schlank ins neue Jahr
Zehn-Punkte-Programm unterstützt den guten Vorsatz

Neues Jahr, alte Vorsätze: Diesmal sollen die Pfunde endlich purzeln. Abnehmen gehört zu den häufigsten Vorhaben zu Beginn des neuen Jahres. Damit das erfolgreich gelingt, ist jedoch keine Blitzdiät, sondern eine dauerhafte Veränderung des Lebensstils und der Essgewohnheiten erforderlich. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Gewicht im Griff“ zeigt auf, wie sich Wohlbefinden, Gewicht und Gesundheit ohne dogmatische Regeln oder strenge Diäten positiv beeinflussen lassen.
Das Zehn-Punkte-Programm stellt die wichtigsten Ernährungsempfehlungen vor, klärt auf, warum Vollkornprodukte wertvoll sind, ob Süßstoffe eine Alternative zu Zucker sind und wie Fleisch sinnvoll ersetzt werden kann. Kleine Tests zu Beginn helfen bei der Selbsteinschätzung.
Die Leserinnen und Leser erfahren, welche Nährstoffe der menschliche Organismus braucht, bekommen praktische Tipps zur Mahlzeitenplanung und können anhand von Checklisten die eigenen Fortschritte überprüfen. Mehr als 60 kalorienarme Rezepte für eine ausgewogene Ernährung helfen dabei, gesund und nachhaltig abzunehmen. Genuss ist dabei erlaubt – aber nicht nebenbei. Denn zum erfolgreichen Umsetzen der guten Vorsätze gehört es, den Alltag zu unterbrechen und dem Essen die volle Aufmerksamkeit zu schenken.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.

Dezember 2017

Silvesterknaller Zündende Tipps für schadenloses Böllern
Duisburg, 28. Dezember 2017 - In diesem Jahr ist der Verkauf von Knallern & Co. offiziell vom 28. bis 30. Dezember 2017 erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften.
„Deshalb ist es ratsam, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu zünden und sich beim Silvesterspaß strikt an die Bedienungsanleitung zu halten. Zudem dürfen pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser“, hat die Verbraucherzentrale NRW zündende Tipps für Feuerwerk-Fans zum Jahreswechsel:
 Nur zugelassene Ware kaufen: Die explosiven Stoffe in Feuerwerkskörpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden.
Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern dass mit Krachern und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher hantiert werden kann. Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer, dem CE-Zeichen und an der Kennnummer der Stelle, die beim jeweiligen Hersteller über die Qualitätssicherung wacht.
Die ersten vier Ziffern der Kennzeichnung geben die Stelle an, die geprüft hat. "0589" etwa steht für die BAM; die spanische Prüfstelle LOM hat "0163". Die Registriernummer "0589 - F2 -1234" bedeutet als Beispiel, dass die BAM geprüft hat, das Feuerwerk für Personen ab 18 Jahren erlaubt ist (F2) und die fortlaufende Nummer "1234" trägt.
 Produkte ohne Prüfnummer meiden: Kleinstfeuerwerk der Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf deshalb das ganze Jahr über an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden. Dagegen dürfen Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 nur zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und in der Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden.
Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger weg! Diese Waren entsprechen meist nicht dem Sicherheitsstandard. Bei diesen Produkten fehlen sowohl Zulassungsnummer als auch Verwendungshinweise in deutscher Sprache. Zudem lässt ihre Qualität meist zu wünschen übrig: Fehlzündungen drohen, oder diese Feuerwerkskörper explodieren wegen ihrer oft erheblich höheren Sprengkraft heftiger als erwartet.
 Warnung vor illegaler Ware aus dem Ausland: Feuerwerkskörper ohne amtlichen Segen werden häufig auf Trödelmärkten angeboten, finden sich bisweilen aber auch in Geschäften. Produkte ohne Prüfnummer stammen aus Osteuropa, Dänemark oder den Niederlanden. Einfuhr und Verkauf dieser illegalen Waren sind nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zündet, verhält sich ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.
 Bedienungsanleitung unbedingt befolgen: Die Haftung kann allerdings auch den treffen, der erlaubte Feuerwerkskörper in den Himmel jagt. Deshalb sollte die Gebrauchsanweisung genau beachtet werden. Zur Sicherheit ist beim Abfackeln ein Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereitzuhalten.
Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und anschließend in der grauen Restmülltonne entsorgt werden. Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!
 Bei Unfällen Versicherung einschalten: Führt unsachgemäßer Umgang mit Krachern und Raketen zu dauerhaften gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private Unfallversicherung. Für Verletzungen anderer Personen kommt hingegen die Privathaftpflicht des Böllerfreundes auf. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung.
Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Falls der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.
 Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen: Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus.

 

Wenn der Baum brennt oder Böller gefährliche Blindgänger sind Regulierung von Versicherungsschäden
Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind nicht immer auf der sicheren Seite: „Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“
Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Versicherungen ein:
• Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und Adventsgesteck dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
• Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
• Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben.
Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.
• Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
• Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im Trubel der Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es wichtig, dass Geschädigte mit ihrem Gefährt richtig versichert sind. Wird ein Auto durch Brand und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht.
Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.
• Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte, sonst wird die Regulierung durch den Versicherer riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.
Bei Ärger mit Versicherungsschäden an Silvester bietet die Verbraucherzentrale NRW in der Beratungsstelle Duisburg, FriedrichWilhelm-Str. 30 eine halbstündige Schadensfallberatung für 40 Euro an. Weitere Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt's unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall.
Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.

 

Was ändert sich 2018? Verbraucherzentrale NRW hat die wichtigsten Änderungen im Überblick  Änderungen 2018 gesamt (.pdf) | 399.22 KB

Duisburg, 14. Dezember 2017 - Die EU verordnet für Pommes, Chips, Kekse und Co. im neuen Jahr: vergolden statt verkohlen. Auch Aufschlägen beim Bezahlen mit Kreditkarte bringt 2018 das Aus. Höhere Freibeträge lindern künftig die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für Rezepte und Heilmittel. Und den teuren Ping-Calls trickreicher Lockanrufer kappt die Bundesnetzagentur mit einer verpflichtenden Preisansage die Leitung. Was sich 2018 ändert, hat die Verbraucherzentrale NRW aktuell zusammengestellt. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/2018 gibt sie einen Überblick, welche Neuerungen Verbraucher kennen müssen.
Mal winkt mehr Geld – so bei der Rente, bei Hartz IV, beim Kindergeld oder dank höherer Grund- und Kinderfreibeträge. Und Riester-Sparer können ein Plus von 21 Euro bei der staatlichen Grundzulage (statt 154 künftig 175 Euro) einstreichen. Mal muss aber für die Finanzplanung der spitze Bleistift her, weil die Bemessungsgrenzen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung angehoben und damit von mehr Einkommen Beiträge fällig werden.
Überweisungen in der Eurozone sollen künftig in Echtzeit möglich sein. Aber auch Pflegekassen müssen 2018 fixer werden und innerhalb von 25 Tagen über einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden haben. WG-Bewohnern kann der Meldedatenabgleich zwischen Einwohnermeldeämtern und Rundfunkbeitragsservice allerdings unerwartete Nachforderungen ins Haus bringen. Und wer einen Förderzuschuss fürs Heizen mit erneuerbaren Energien beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen will, für den gilt: erst Antrag, dann Auftrag. Bislang konnte der Antrag noch eingereicht werden, auch wenn die Anlage schon in Betrieb war.
Auf ein sicheres Fundament kann künftig bei Mängeln an eingebauten Waren gebaut werden: Verkäufer müssen nicht nur für Materialersatz, sondern auch für die Aus- und Einbaukosten geradestehen. Der neue Verbraucherbauvertrag setzt mit detaillierten Baubeschreibungen, begrenzten Abschlagszahlungen und einem Widerrufsrecht tragende Wände für mehr Verbraucherschutz.
Bei Online-Abodiensten fällt im neuen Jahr der digitale Schlagbaum: Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport oder Musik lassen sich ab 20. März 2018 auch im EU-Ausland nutzen. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Da mögen Mallorca-Urlauber vielleicht verschmerzen, dass sich auf der Insel die Touristensteuer ab der Hauptsaison verdoppelt.

Wenn das Geschenk kein Volltreffer war
Umtausch und Reklamation unerwünschter Gaben

Der Action-Camcorder tritt erst gar nicht in multimediale Aktion, der begehrte Bluetooth-Kopfhörer wird gleich doppelt ausgepackt, SOSPäckchen mit Schlips, Oberhemd und Socken erfreuen manches Männerherz nur scheinbar. „Was ausgepackt auf dem Gabentisch nicht gefällt, kann nicht immer umgetauscht werden. Vielfach kommt es darauf an, ob der Verkäufer im Laden gnädig gestimmt ist“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Rund um Reklamation und Umtausch unliebsamer Gaben nach dem Weihnachtsfest hat die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:
Umtausch: Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß weil sie nicht gefällt.

• Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an der Ski-Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
• Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.
• Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!
• Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.
• Kauf im Internet: Wurde das Präsent im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen und die Ware zurückschicken kann man auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.

Was bei Kauf und Reklamation zu beachten ist, zeigt der Ratgeber „Meine Rechte bei Kauf und Reklamation – Basiswissen für König Kunde“ der Verbraucherzentrale NRW. Der Ratgeber kostet 9,90 Euro und ist in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-WilhelmStr. 30 erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro (Porto und Versand) kommt er auch ins Haus. Bestellungen per E-Mail unter ratgeber@verbraucherzentrale.nrw.

 

 

Auf Gültigkeit achten: Gutscheine auf dem Gabentisch
Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache. „Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden:
• Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
• Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2017 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.
• Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
• Fristen für Termingutscheine: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.
• Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht

 

Grußkarten und Geschenke-Briefe zu Weihnachten
Post-Ärger.de hilft online bei Problemen

Duisburg, 07. Dezember 2017 - Zu Weihnachten werden nicht nur frohe Botschaften in Grußkarten oder Pakete mit liebevollen Gaben verschickt, sondern auch Briefe mit Geld-, Gutschein- oder Büchergeschenken. Groß sind Enttäuschung und Ärger bei Absendern und Empfängern, wenn die Postsendungen zu spät oder gar nicht ankommen. Geldbriefe, Botschaften mit Express-Vermerk oder Kündigungen per Einschreiben zum Jahreswechsel. Damit Briefe mit meist geldwertem Auftrag unterwegs nicht verloren gehen, wird die kostbare Fracht meist am Postschalter entgegengenommen, berechnet und eingescannt, um die Sendung möglichst lückenlos verfolgen zu können. Dieser Service kostet extra.
„Dennoch gelangen viele Schreiben mit wichtigen oder finanziellen Anliegen nicht sicher und fristgerecht an die richtige Adresse, weil das Porto-ABC für die einzelnen Zustellungsprodukte für viele Versender ein Buch mit sieben Siegeln ist“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Beim Abladen und Klären von Verbraucherärger rund um den Post- und Paketversand hilft ab sofort das Online-Portal „Post-Ärger.de“ der Verbraucherzentralen NRW und Thüringen.

Die Verbraucherschützer raten auf ihren Seiten, folgende Tipps für Briefe mit wichtigem Inhalt und eventuell zu errichtenden Extra-Kosten zu beachten:
•  Brief mit Warensendung: Geschenke im Kleinformat – etwa CDs, Bücher oder dekorative Kosmetikartikel – müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden. Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger per Brief verschicken. Hierbei gelten jedoch gegebenenfalls besondere Bedingungen, etwa dass der Umschlag nicht zugeklebt werden darf, die Ware nicht versichert ist oder eine Sendungsverfolgung ausscheidet.

•  Wertbrief: Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, falls der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder wichtige Dokumente sind besser abgesichert, wenn Bares oder Wichtiges zum Fest als Wertbrief versendet werden. Bei der Deutschen Post AG kostet dieser Service zum Beispiel 4,30 Euro extra zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500 Euro an Sachwerten versichert.

•  Expressbrief: Last-Minute-Weihnachtsgrüße erreichen Ihr Ziel meist noch rechtzeitig, wenn man den Expresszuschlag für die schnelle Post mit in Kauf nimmt. Falls die Beförderung unbedingt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, können Absender gegen Aufpreis oft sogar selbst festlegen, bis zu welcher Uhrzeit der Expressbrief am anderen Tag sein Ziel erreichen soll.

•  Einschreiben: Damit sich Abos fürs Fitnessstudio oder fürs mobile Telefonieren zum Jahresende nicht automatisch verlängern, müssen die Verträge hierzu rechtzeitig gekündigt werden. Wer die Frist versäumt oder eine ordentliche Kündigung nicht nachweisen kann, muss mit erheblichen Folgekosten bei einer verspäteten Vertragsauflösung rechnen.

Auf Nummer sicher gehen Abo-Müde, wenn sie ihre Kündigung per Einschreiben versenden. Der Versand per Einschreiben, bestenfalls mit Rückschein, ist die richtige Lösung, um nachzuweisen, dass ein Brief versendet wurde und termingerecht beim Empfänger angekommen ist.

Allerdings gibt es verschiedene Varianten bei diversen Zustellern: Bei der Citipost GmbH fallen etwa Aufpreise ab 1,80 Euro zusätzlich zum Standartporto an, die PIN Mail AG verlangt ab 2,09 Euro zusätzlich. Die Deutsche Post AG berechnet für den Versand eines Einschreibens einen Aufpreis ab 2,15 Euro zum Standardporto.
Weitere Informationen zum Briefversand und die Möglichkeit, seinen Ärger zu Frankierungs- und Zustellungsproblemen bis hin zum Verlust von Briefsendungen können Ratsuchende im OnlineBeschwerdeportal www.post-ärger.de der Verbraucherzentralen NRW und Thüringen loswerden.

Ärger ins Haus vermeiden: Weihnachtspäckchen richtig auf den Weg bringen
Weihnachtsgeschenke, die in der Zustellschleife hängen bleiben. Pakete, die verstecken spielen oder ohne Benachrichtigung in der Nachbarschaft oder im kilometerweit entfernten Paket-Shop abgegeben werden. In den Wochen vor dem Fest werden doppelt und dreifach so viele Pakete verschickt wie sonst – und zuhauf steht Verbraucherärger rund um Paketsendungen ins Haus.
„Wer sein Paket ausschließlich selbst entgegennehmen will, kann bei einigen Versendern beim Bestellen den kostenpflichtigen Service eigenhändig buchen, dann darf der Bote das Paket nur dem Empfänger selbst oder jemandem aushändigen, der eine schriftliche Vollmacht zur Annahme der Sendung hat“, so der Rat der Verbraucherzentrale NRW für eine sichere Zustellung.

Damit’s rechtzeitig vor dem Fest mit dem Versenden und Empfangen klappt, gibt die Verbraucherzentrale NRW Paketkunden die passenden Tipps mit auf den Weg:
• Vor dem Versand: Um zu verhindern, dass Pakete unterwegs stecken bleiben oder automatisch aussortiert werden, ist es wichtig, dass Name und Adresse vollständig und gut lesbar angegeben sind. Wer eine Verpackung wiederverwertet, sollte die vorhandenen Barcodes entfernen oder überkleben.
Damit die Paketpost nicht in der Sortieranlage hängenbleibt, sollte auf die Verwendung von Bändern und Schleifen verzichtet werden.
Abgesehen von Preisunterschieden, bieten die einzelnen Paketdienstleister auch unterschiedliche Dienste an. So sehen manche nur einen Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurück an den Absender geschickt oder in einen Paketshop umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen.

• Ersatzzustellung beim Nachbarn: Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor. Das kann praktisch sein, wenn der auch tagsüber zu Hause ist. Grundsätzlich muss jedoch kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig verwahrt und darf dem Empfänger nicht einfach vor die Tür gestellt werden.
Denn dann haftet der Nachbar unter Umständen dafür, wenn die Sendung wegkommt oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet, sollte seinen Nachbarn am besten vorher informieren. Alternativ kann beim Paketdienstleister auch ein Wunschnachbar als Zustelladresse hinterlegt werden, wenn keine Zustellung an jeden beliebigen Nachbarn gewünscht wird.
• Verzögerte Lieferung: Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten Lieferdaten. Wer will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen der Paketdienste zurückgreifen. Diese sind allerdings meist teurer als der Standardversand.
• Beschädigte Pakete: Pakete sind in der Regel versichert. Die Höchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Der Absender muss dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Wenn beim Verschicken also etwas zu Bruch ging, sollte der Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der Zusteller diesen gleich an der Haustür registrieren und bestätigen.
• Paketverlust: Bei allen Paketen kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet verfolgt werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte Ware verloren, meldet der Absender das beim Kundenservice und stellt einen kostenlosen Nachforschungsauftrag. Dabei muss er den genauen Paketinhalt angeben und den Einlieferungsbeleg vorweisen können.

Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit. Ausnahme Päckchen: Den Weg
der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt’s bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, GLS oder DPD.
Zum Abladen von Ärgernissen rund ums Versenden und Zustellen von Briefen und Paketen haben die Verbraucherzentralen NordrheinWestfalen und Thüringen ein Online-Beschwerdeportal eingerichtet. Unter www.paket-ärger.de können Absender und Empfänger eintragen, wenn Pakete einfach vor der Haustür abgelegt werden, beschädigt ankommen oder sonstige Paket-Pannen passieren. Auf der Internetseite gibt’s ergänzend Informationen zur Rechtslage.

 

Präsente vom Onlinehändler - Tipps fürs Bestellen per Mausklick
Weihnachtseinkäufe im Internet vom heimischen Sofa aus – das kann bequem und günstig sein: ohne Ladenschluss und Parkplatzsuche. „Doch auch im Internet lauern Fallen. Online-Shopper sollten sich weder von schönen Internetseiten noch von tollen Versprechungen und vermeintlich günstigen Preisen blenden lassen“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Bei Bestellungen per Mausklick sollte etwa auf vollständige Anschriften der Firmen, auf Datenschutz, Art der Bezahlung und die Versandkosten geachtet werden. Folgende Tipps helfen, den Geschenke-Stress aus dem Onlineshop wegzuklicken:
• Preisvergleich und Datenschutz: Viele Produkte sind im Internet günstiger zu haben als im Laden – aber nicht immer. Wer preisgünstig einkaufen will, sollte die Preise im Internet auch mit denen im stationären Handel vergleichen. Bestellt werden sollte nur in solchen Shops, die eine verschlüsselte Datenübertragung ermöglichen. Das erschwert eine Einsicht durch Dritte. Verschlüsselte Datenverbindungen sind am „s" hinter dem „http" in der Adress-Zeile des Browsers zu erkennen. Außerdem sollten die Datenschutzbestimmungen aufmerksam durchgelesen werden. Dabei ist darauf zu achten, ob die eigenen Angaben nur verwendet werden, um die Bestellung zu erfüllen, oder ob sie auch für Werbung genutzt oder gar an Dritte weitergegeben werden sollen.
• Check des Vertragspartners: Vor der Bestellung sollte sich der Kunde vergewissern, dass der Firmenname, die sogenannte ladungsfähige Adresse (Postanschrift mit Land, Ort, Straße) und der Verantwortliche des Anbieters leicht aufrufbar sind. Nur so weiß man, mit wem man es zu tun hat und an wen man sich wenden muss, wenn beispielsweise etwas Falsches oder gar nichts geliefert wird.
Wer auf der Homepage keine Adresse oder nur eine Postfachadresse findet, sollte misstrauisch werden und besser nichts bestellen. Hilfreich können oftmals auch Foren im Internet sein, in denen Kunden ihre Erfahrungen mit bestimmten Firmen über deren Vertragsabwicklung für User zugänglich darstellen. Wird dort bereits über Lieferengpässe, Probleme bei Reklamationen oder bei der Rückabwicklung von Verträgen nach einem Widerruf berichtet, sollte besser auf eine Bestellung verzichtet werden.
• Zusatzkosten und Zahlungsweise: Damit sich die Schnäppchen nicht als Mogelpackung erweisen, sind auch die Zusatzkosten wie Versand- und Überweisungskosten sowie Zustellgebühren (bei Nachnahmesendungen) in die Gesamtrechnung einzubeziehen. Sonst wird ein vermeintlicher Preisvorteil schnell zur Kostenfalle. Kunden haben zwar kein Recht auf Wahl einer bestimmten Zahlungsart, doch meist gibt es mehrere Alternativen. OnlineAnbieter müssen aber zumindest einen gängigen Zahlungsweg kostenfrei ermöglichen.
Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt der Ware per Rechnung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Damit geht man nicht das Risiko ein, entweder keine, eine andere als die bestellte oder eine fehlerhafte Ware zu erhalten und anschließend dem Geld hinterherlaufen zu müssen. Vorsicht gilt bei Vorkasse.
Widerrufs- oder Rückgaberecht: Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Das gilt auch für Verträge über Waren, die auf einer Auktionsplattform von einem gewerblichen Händler ersteigert werden. Der Widerruf muss gegenüber dem Vertragspartner am besten per E-Mail, Fax oder Brief erklärt werden. Die bestellte Ware einfach nicht anzunehmen oder zurückzusenden, gilt nicht als Widerruf! Die vierzehntägige Frist beginnt beim Kauf von Waren im Internet dann, wenn der Käufer ordnungsgemäß, in klarer und verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht informiert worden ist und die Ware erhalten hat. Bei bestellten Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist allerdings bereits mit Vertragsschluss.

Rücksendung: Geht die bestellte Ware innerhalb der gesetzten Frist zurück, muss der Händler neben dem Kaufpreis auch die Kosten für die Hinsendung erstatten. Das gilt jedoch nur für die Kosten des Standardversands und nicht für die Zusatzkosten einer Expresslieferung. Im Gegenzug muss der Kunde die Kosten für die Rücksendung der unwillkommenen Waren tragen – es sei denn, der Händler bietet an, die Rücksendekosten zu übernehmen. Dieser bleibt auch auf den Kosten sitzen, wenn er vor Vertragsschluss nicht darüber informiert hat, dass Kunden die Kosten der Rücksendung selbst zahlen müssen. Bei mangelhafter Ware haben Käufer dieselben Gewährleistungsrechte wie bei einem Kauf im stationären Handel.
Rat und Hilfe rund um den Online-Kauf bietet die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 an – Kontakt und Termine unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Verbraucherprobleme zu Warenlieferungen und Retouren unliebsamer Pakete können im Online-Beschwerdeportal www.paket-ärger.de der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Thüringen abgeladen werden. Dort gibt’s auch weitere Infos rund um den Post- und Paketversand.

 

Damit Zahnspangen nicht ins Geld gehen: Ratgeber zu kieferorthopädischen Leistungen bei Kindern
VZ NRW Kinder sind ihren Eltern lieb und teuer. Deshalb sind viele auch bereit, zusätzliche Kosten für die Zahnspange des Nachwuchses beim Kieferorthopäden zu schultern. Private Zusatzleistungen können hierbei das Haushaltsbudget einer Familie stark belasten.
Was viele Eltern nicht wissen: Ab einem gewissen Schweregrad, also in medizinisch begründeten Fällen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Behandlung zu 100 Prozent.
Für Durchblick bei den Kosten für Kassen- und Zusatzleistungen sorgt die neue Broschüre „Kieferorthopädie bei Kindern“ der Verbraucherzentralen. Auf 16 Seiten wird dargestellt, wann eine kieferorthopädische Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, in welchem Alter eine Behandlung beginnt und was die Vor- und Nachteile zwischen festen und losen Zahnstangen sind. Eine Checkliste für das Gespräch mit dem Kieferorthopäden sowie Tipps für den Umgang mit Zusatzleistungen, Komplikationen oder beim Zahnarztwechsel runden die Broschüre ab.
Die Broschüre „Kieferorthopädie bei Kindern“ ist kostenlos in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich. Den Text gibt’s auch als PDF-Datei zum Download auf der Internetseite der Verbraucherzentralen www.kostenfalle-zahn.de. Dort finden Interessenten weitere Informationen und Tipps zu Behandlungen bei Zahnärzten und Kieferorthopäden.

 

Für Berufsunfähigkeit richtig vorsorgen
Mit der Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre wird es immer unwahrscheinlicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Jobs bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand durchhalten. Statistisch muss jeder Vierte seine Beschäftigung früher aufgeben.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist deshalb neben der privaten Haftpflicht ein absolutes Muss. Trotzdem werden die Berufsunfähigkeits-Policen relativ wenig verkauft: Die Absicherung ist nicht ganz billig und die richtige Versicherung zu finden nicht immer einfach. Unterstützung bei diesem wichtigen Kapitel der privaten Vorsorge bietet der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Berufsunfähigkeit gezielt absichern“.
Das Buch hilft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihren finanziellen Bedarf abzuschätzen, und informiert über die Lücken der staatlichen Rentenversicherung. Es erklärt, auf welche Vertragsbedingungen es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ankommt und wie der Anspruch im Fall der Fälle geltend gemacht wird. Die kniffligen Themen Antragsstellung und Vorerkrankungen werden ebenfalls ausführlich behandelt. Praxisbeispiele, jede Menge Expertentipps und Tarifübersichten runden das Informationsangebot ab.
Der Ratgeber hat 190 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel erhältlich.