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Tipps und Ratgeber Tel.: 0203 /
48801101 - Fax: 0203 /
48801107
www.verbraucherzentrale-ratgeber.de
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Dezember 2018 |
Fleischlos durch die Feiertage:
Ratgeber bietet 100 vegetarische Rezeptideen
Duisburg, 20. Dezember 2018 -
Innen zart, außen knusprig: So soll die perfekte
Weihnachtsgans sein. Beim Festmahl dreht sich traditionell
alles ums Fleisch, doch wie wäre es mal mit grünen
Weihnachten? Der Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Vegetarisch kochen“ bietet dazu 100 fleischfreie
Alternativen. 30 der von Ernährungsexperten empfohlenen
Rezepte sind sogar vegan.
Als Weihnachtsessen bietet sich beispielsweise das
Wintermenü an: Linsensalat mit Orangenvinaigrette als
Vorspeise, Semmelknödel mit Apfelrotkohl und Pilzragout als
Hauptgang und zum Nachtisch Kiwisorbet mit Orangencreme. Für
jede Jahreszeit erhalten die Leserinnen und Leser neben
Rezepten für viele verschiedene Vorspeisen, Salate, Beilagen
und Hauptgerichte jeweils einen passenden Menüvorschlag.
Saisonale Obst- und Gemüsekalender sowie Steckbriefe zu
Marktgemüse, Küchenkräutern und Hülsenfrüchten runden das
Angebot ab.
Der Ratgeber richtet sich sowohl an erfahrene Vegetarier als
auch an sogenannte Flexitarier, die nur selten Fisch und
Fleisch essen. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, die
einfach nur einen fleischlosen Tag in ihren Wochenplan
aufnehmen wollen, sind angesprochen. Wer zur Weihnachtszeit
ein Geschenk aus der Küche sucht, wird zudem beim Rezept für
den fruchtig-süßen Orangensenf fündig – ein köstliches
Mitbringsel.
Der Ratgeber „Vegetarisch kochen. Saisonal,
gesund und lecker“ hat 176 Seiten und kostet nur noch 10
Euro statt bislang 19,90 Euro. Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Verbraucherzentrale Duisburg:
Beratungspause zwischen den Jahren
Während der zweitägigen Verschnaufpause zwischen den Jahren
legt die Beratungsstelle Duisburg in diesem Jahr am 27. und
28. Dezember auch eine Beratungsauszeit ein. Dennoch hat die
Verbraucherzentrale NRW an diesen beiden Arbeitstagen ein
offenes Ohr für Ratsuchende – und zwar am Donnerstag, dem
27. Dezember, und am Freitag, dem 28. Dezember.
Für Anliegen von Verbrauchern sitzen ihre Berater am
landesweiten Verbrauchertelefon von 9 bis 17 Uhr bereit –
erreichbar unter der Rufnummer 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro
pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise
können variieren.
Was ändert sich 2019?
Kompletter Überblick zu den gsetzlichen
Änderungen 2019:
www.verbraucherzentrale.nrw/2019
Duisburg, 06. Dezember 2018 - Mehr Mütterrente und
Mindestlohn, ein Plus bei Hartz IV und Kindergeld, Zuschlag
für Rentner und Trennungskinder: unterm Strich bringt das
Jahr 2019 für fast alle mehr Geld. Und der Finanzminister
will alle Steuerzahler schonen, denn die sogenannte kalte
Progression wird abgeschwächt. Zudem werden Grundfreibetrag
und Kinderfreibeträge erhöht. Mehr netto vom Brutto
verspricht die Senkung des Beitrags zur
Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent. Zudem teilen sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab Januar wieder den
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung.
Allerdings: Der Pflegeversicherungsbeitrag steigt um
0,5 Prozentpunkte. Die i-TAN-Listen fürs Onlinebanking
stehen 2019 vor dem Aus. Und das neue Verpackungsgesetz
bringt Pfand für mehr Getränke. Womit Verbraucher im Jahr
2018 sonst noch rechnen müssen, hat die Verbraucherzentrale
NRW zusammengestellt:
www.verbraucherzentrale.nrw/2019.
Beschäftigte, die auf dem Weg der Entgeltumwandlung für die
spätere Betriebsrente eigenes Geld sparen wollen,
profitieren bei Vertragsabschlüssen ab 1. Januar von einer
neuen Zuschusspflicht des Arbeitgebers. Wer ab dem
Jahreswechsel Erwerbsminderungsrente beantragt, wird mit
höheren Zurechnungszeiten für mehr Rente punkten können: Bei
der Berechnung wird künftig fiktiv davon ausgegangen, dass
65 Jahre und 8 Kalendermonate gearbeitet wurden.
Pflegebedürftige und deren Angehörige
können 2019 auf eine Reihe von Rezepten setzen, die die
Versorgung und Betreuung verbessern. Für Taxifahrten zum
Arzt gibt es in vielen Fällen künftig eine automatische
Erlaubnis durch die Krankenkasse. Bei Kuraufenthalten von
pflegenden Angehörigen kann der Pflegebedürftige dort mit
betreut werden. Und die neue Brückenteilzeit macht es
einfacher, Arbeitszeit wegen der Pflege befristet zu
reduzieren und danach wieder auf die ursprüngliche
Stundenzahl zurückzukehren.
2019 wird für umweltfreundliche Mobilität
geblinkt: Spendiert der Arbeitgeber eine kostenlose oder
verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen, muss die
Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden. Nutzen
Arbeitnehmer einen neuen Elektro- oder Hybridfirmenwagen
auch privat, gibt sich der Fiskus mit der Versteuerung des
halben geldwerten Vorteils zufrieden.
Auch bei der privaten Nutzung des Dienstfahrrads
oder-E-Bikes will das Finanzamt nicht mehr teilhaben.
Klartext ist künftig beim Abschluss von
Versicherungen angesagt: Dazu soll in Hausrat-, Haftpflicht-
oder Berufsunfähigkeitspolicen deutlich durch Häkchen oder
ein rotes „X“ signalisiert werden, wo sich die wichtigsten
Informationen zum Vertrag befinden. Voraussichtlich Mitte
Mai verpasst die EU Telefonaten von Handy oder Festnetz ins
EU-Ausland einen Deckel: Eine Gesprächsminute darf dann
maximal 19 Cent kosten. Für eine SMS dürfen maximal 6 Cent
pro Textnachricht berechnet werden. Mit der Ausgabe von
fälschungssichereren 100- und 200-Euro-Scheinen will die
Europäische Zentralbank ab Ende Mai 2019 Gaunern das
Handwerk erschweren.
Auch für Minijobber gilt der neue
Mindestlohn von 9,19 pro Stunde. Allerdings: Weil die
Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung weiterhin
450 Euro beträgt, müssen sie mit spitzem Bleistift rechnen,
wie viel Stunden Arbeit da noch drin sind (48 Stunden x 9,19
Euro = 441,12 Euro). Außerdem wird der Zeitraum für eine
kurzfristige Beschäftigung auf 50 Arbeitstage oder zwei
Monate (bisher: 70 Arbeitstage oder drei Monate) pro
Kalenderjahr reduziert. Das müssen vor allem Ferienjobber
und Saisonarbeitskräfte im Blick haben.
Neues Mieter-Handbuch hilft vom
Vertrag bis zur Kündigung
Hinweise zur Rechtslage, Vorlagen für eigene Schritte
Eine kalt bleibende Heizung, Feuchtigkeit und
Schimmelbildung in der Wohnung oder weniger Wohnfläche als
im Vertrag angegeben: Jede fünfte Rechtsberatung bei den
örtlichen Mietervereinen dreht sich um Mängel in der
Wohnung. Viele denken in solchen Situationen an eine
Mietminderung.
Doch wenn Mängel nicht beseitigt werden, können Bewohner
auch noch weitere Rechte geltend machen. Auf verschiedene
Konflikte, die beim Umzug oder im laufenden
Vertragsverhältnis aufkommen können, zum Beispiel bei einer
Mieterhöhung, geht der neue Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“
ausführlich ein. Die Verbraucherzentrale gibt den Titel
gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund heraus.
Der erste Teil des Buchs beschäftigt sich mit
Schwerpunktthemen vom Vertrag und der Kaution über die
Betriebskosten und Schönheitsreparaturen bis hin zur
Kündigung, sei es etwa wegen Eigenbedarfs oder von
Mieterseite. Beispiele aus der Rechtsprechung helfen, die
persönliche Situation einzuschätzen. Auch Probleme wie
Mietsteigerungen gerade in Großstädten oder
Auseinandersetzungen um Modernisierungen sind Thema. Im
zweiten Teil des Buchs im DIN-A4-Format finden sich
Vertragsformulare, Checklisten und Mustervereinbarungen zum
Heraustrennen, Ausfüllen und Abheften.
Der Ratgeber
„Das Mieter-Handbuch. Mietvertrag, Nebenkosten,
Modernisierung, Mieterhöhung, Mietminderung, Kündigung“ hat
140 Seiten plus rund 100 Seiten Vordrucke und kostet 14,90
Euro.
Spendensammlungen: Wahre
Wohltäter von falschen Fuffziger unterscheiden
Alle Jahre wieder wird in der Weihnachtszeit zu Spenden
aufgerufen: Für Flüchtlinge, Notleidende in Krisengebieten,
bedürftige Kinder, für kulturelle Anliegen oder für Tier-
oder Umweltschutz werden per Post, via Internet und mit der
Sammelbüchse in der Hand wohltätige Gaben gesammelt. Wer
helfen möchte, sollte seine Spenden jedoch nicht allzu
leichtgläubig verteilen.
„Nicht jede Organisation, die verspricht, mit Euro und Cent
Gutes zu bewirken, ist so seriös, wie sie sich gibt“,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW: „Spender wollen auch
bei wohltätigen Projekten wissen, was mit ihrem Geld
passiert. Ob eine Organisation mit Spendengeldern solide
umgeht und sich auch offen in die Karten gucken lässt, dies
nur zwei von einer Handvoll weiterer Kriterien, die es
Spendenwilligen erleichtern, falsche Fuffziger von wahren
Wohltätern zu unterscheiden:
Briefpost fürs Gefühl:
Wer einmal gespendet hat, erhält oft wieder Post.
Spendenorganisationen nutzen auch kommerzielle Adresshändler
und beziehen Anschriften durch Preisausschreiben oder von
Versandhändlern. Mit Hilfe von Angaben über Alter, Beruf,
Geschlecht und Wert der bestellten Ware lassen sich
unterschiedliche Zielgruppen herausfiltern und anschreiben.
Wer per Post um eine Spende gebeten wird, sollte sich bei
Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Zeit nehmen, die
Organisation genauer unter die Lupe zu nehmen.
Aufschluss bietet etwa ein Blick in den jeweiligen
Jahresbericht, den seriöse Organisationen auf Anfrage
zusenden. Vorsicht ist hingegen geboten, wenn die Werbepost
– statt Daten und Fakten zu liefern – allein auf Gefühle
zielt. Emotionsgeladene Texte und Mitleid erregende Fotos
sind Kennzeichen unseriöser Werbung. Glaubwürdig hingegen
sind klare, aussagekräftige Informationen und authentische
Fotos mit einem erkennbaren Bezug zum jeweiligen
Spendenzweck und transparente Einblicke in die
Spendenverwertung.
Mit der Büchse unterwegs:
In den meisten Bundesländern genügt es, einen Verein zu
gründen, sich eine Satzung zu geben und auf Sammeltour zu
gehen. Gerade die direkte Ansprache auf der Straße oder an
der Haustür kann dazu verführen, rasch und unbedacht zu
spenden. Erst recht, wenn versucht wird, mit Fotos
angeblicher Folteropfer, hungernder Kinder oder gequälter
Tiere Mitleid zu erregen und Druck ausgeübt wird. Doch bei
den grausamen Bildern kann es sich um zweckentfremdete
Aufnahmen handeln.
Besser ist deshalb, zunächst abzuwinken und sich in Ruhe
über die jeweilige Organisation zu informieren. Wer seriös
agiert, offenbart in seinem Geschäftsbericht, wofür das Geld
aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort
sollte klar stehen, wie viel in Verwaltung und Werbung
fließt und dass der größte Batzen (60 bis 65 Prozent) für
den guten Zweck verwendet wird. Ist ein Verein oder eine
Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies ein Indiz
für Glaubwürdigkeit. Karitativ anerkannte Spenden können
zudem als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden.
Spendenwerber im Internet:
Eine eigene Homepage ist hingegen kein Garant für die
Vertrauenswürdigkeit einer Organisation. Professionell
gestaltete Internetseiten können zwar vordergründig einen
glaubwürdigen Eindruck erwecken. Doch besser ist, hinter die
Kulissen zu blicken und zu prüfen, ob im Impressum ein
Ansprechpartner sowie eine ordentliche Adresse genannt sind.
Wer Zweifel hegt, sollte um Informationen – Satzung,
Jahresbericht, Prospekte – bitten und gucken, was andere
Quellen im Netz über die jeweilige Organisation und ihre
Aktivitäten äußern.
Das gilt auch für die zahlreichen über soziale Medien – etwa
per Facebook – verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln
sich etliche Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder
einzelne Personen, die vorgeben, sich für eine wohltätige
Aktion zu engagieren. Die ausgesendeten Appelle rühren mit
mitleiderregenden Fotos direkt ans Herz und somit an die
eigene Spendenbereitschaft. Statt Information zum
Spendensammler und Belegen zu dessen sozialem Engagement,
springen die jeweiligen Bankverbindungen für eine
Überweisung meist jedoch sofort ins Auge.
Vorsicht bei
Fördermitgliedschaften: Viele unseriöse
Gruppen buhlen sogleich um feste Mitglieder oder drängen auf
Überweisung einer Dauerspende. Meist sind die gewünschten
Beiträge hoch. Zudem bindet man sich in der Regel für einen
längeren Zeitraum. Denn im Unterschied zu sonstigen
Haustürgeschäften lässt sich die Verpflichtung zumeist nicht
innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Oft fließt auch nur
ein kleiner Teil der Beträge in Hilfsprojekte. Den weit
größeren Teil der Spendengelder verschlucken meist Werbung
und Verwaltung.
Wegweiser durch den
Spendendschungel: Das Deutsche
Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an
förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen
Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich damit rund
230 überwiegend soziale Organisationen schmücken.
Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens 25.000 Euro an
Spenden in den vergangenen zwei Geschäftsjahren erhalten
haben, sich außerdem selbst beim DZI für eine Prüfung melden
und die Kosten hierfür zahlen. Kleinere Organisationen
können dies oft nicht leisten.
Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies nicht
zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein Spendenaufruf
den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die
Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam
wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das Geld der
Spender verwendet wird. Hinweise zum Datenschutz entnehmen
Sie bitte unseren Hinweisen im Internet: http//www.verbraucherzentrale.nrw/datenschutz
Bei Geschenken auch an
Folgekosten denken
Tipps zum Energieverbrauch rund um Weihnachten
Alle Jahre wieder laufen in der Vorweihnachtszeit
nicht nur die Vorbereitungen auf Hochtouren, sondern auch
die Strom- und Gaszähler. Schließlich gibt es viel zu tun:
Das wohlig warme Zuhause soll im Lichterglanz erstrahlen,
selbstgemachte Leckereien sollen den Gaumen verwöhnen und
tolle Geschenke für Freude sorgen.
Damit am Ende des Jahres keine hohe Energierechnung für
lange Gesichter sorgt, hat Energieberater Rainer Bank von
der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg einige Tipps rund um
Weihnachten parat:
Effiziente Fernseher:
Wer anderen eine Freude mit einem neuen Fernsehgerät
machen möchte, sollte wissen: Jedes Zoll Bildschirmdiagonale
kostet Strom. Je größer das Bild ist, desto teurer ist also
der Betrieb. Auch gleich große Fernseher können aber sehr
unterschiedliche Stromverbräuche haben.
Wichtig ist daher eine gute Effizienzklasse wie A+ oder A++.
Am besten ist es, die Jahresstromverbräuche zu vergleichen,
die auf dem Effizienzlabel angegeben sind. Produktvergleiche
gibt es unter
www.ecotopten.de und
www.test.de.
Smart-Home-Geschenke mit
Perspektive: Smart-Home-Anwendungen können
das Leben komfortabler machen und teilweise Energie sparen.
Zum Beispiel lassen sich Heizung, Rollläden und Beleuchtung
entspannt mit einem Sprachassistenten steuern. Schon vor dem
Kauf ist allerdings zu überlegen, ob es bei einer Anwendung
bleiben soll, oder das Smart Home noch ausgebaut wird. Denn
meist bindet das erste Gerät die Beschenkten an einen
Hersteller. Und auch wenn das erste Gerät vor Weihnachten
vielleicht besonders günstig ist – weitere Elemente können
deutlich teurer sein. Eine vorausschauende Preisrecherche
ist also zu empfehlen.
Energiesparender Lichterglanz:
Für die festliche Beleuchtung sind LED-Lichterketten und
-Lampen die richtige Wahl. Die sind viel sparsamer als
klassische Halogenlampen und sorgen mit warmweißem Licht für
eine genauso gemütliche Atmosphäre. Richtwerte dafür sind
Farbtemperaturen von höchstens 2700 Kelvin. Erstrahlen
sollte allerdings auch die effizienteste Lichterpracht nur
dann, wenn sie auch jemand sieht. Für gewünschte Lichtpausen
sorgen Zeitschaltuhren.
Geschenkidee Sonnenstrom:
Solarstrom gibt es nicht nur vom Hausdach, sondern
auch aus kleineren Geräten. Im Garten und Außenbereich kann
die Sonne zum Beispiel die Beleuchtung speisen und spart
dabei nicht nur lästige Kabel, sondern auch teuren Strom.
Ein besonders großzügiges Geschenk ist ein Solarmodul für
den Balkon. Mit einem solchen Gerät können auch Mieter
eigenen Strom im Haushalt nutzen – sofern der Vermieter
vorab zugestimmt hat.
Klimafreundliches Festessen:
Auch bei der Zubereitung des Festmahls gibt
es Möglichkeiten, Energie zu sparen. Die meisten Festbraten
brauchen keinen vorgeheizten Backofen. Die Umluftfunktion
spart weitere Energie. Und wer es Weihnachten vegetarisch
mag, spart Zeit und Strom. Denn Gemüsegerichte garen
schneller als große Braten.
Urlaub für die Heizung:
Geht es über die Feiertage auf Reisen, kann auch die Heizung
mal runterkommen – darf aber nicht ganz abschalten.
Mindestens 16 Grad warm sollte es bleiben, damit
Feuchtigkeit und Schimmel keine Chance bekommen. Bei
Standardthermostaten bedeutet das in der Regel die Wahl der
Stufe zwei. In zwei Wochen Winterurlaub lassen sich so oft
mehrere Prozent der Jahreskosten sparen. Viele weitere
Hinweise zum Energiesparen im Haushalt gibt es zum Beispiel
im Basis-Check der Verbraucherzentrale NRW – direkt vor Ort,
bei Verbrauchern zu Hause. Anmeldungen und weitere
Informationen unter 0211 / 33 996 555 sowie online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.
Unnötige Ausgaben entlarven
Mit dem Haushaltsbuch mehr Durchblick bei den Finanzen
Im Supermarkt landet mehr im Einkaufswagen, als auf
dem Zettel steht? Die Schnäppchen-Angebote im
E-Mail-Postfach sind einfach zu verlockend? Und der
überteuerte Kaffee unterwegs muss auch manchmal sein?
Schnell sprengen solche spontanen Einkäufe ein Monatsbudget.
Wer Überblick und Kontrolle über seine Ausgaben gewinnen
möchte, kann ein Haushaltsbuch nutzen. Schon nach wenigen
Wochen lassen sich damit unnötige oder zu hohe Ausgaben
entlarven und Sparmöglichkeiten finden.
Fix und fertig vorbereitet für den Start ist
„Das Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale. Im
DIN-A4-Format bietet es 54 Wochenübersichten für tägliche
Kosten, zwölf Monatsübersichten für Einnahmen und Ausgaben
sowie eine Jahresübersicht. Konkrete Spartipps helfen zudem
direkt beim Aufbessern der Haushaltskasse. Verbraucherinnen
und Verbraucher können die Übersichten individuell mit
Datumsangaben versehen und somit jederzeit beginnen, nicht
nur zu Jahresbeginn. Das Haushaltsbuch hilft sofort dabei,
Konsumgewohnheiten zu erkennen und zu wissen, wofür Geld im
Einzelnen ausgeben wird. Es macht erkennbar, wenn sich rote
Zahlen anbahnen oder Wünsche finanziell nicht erfüllbar
sind. Dank einer Erläuterung am Anfang ist es leicht, das
Haushaltsbuch richtig zu führen. Denn man muss kein
Buchhalter sein, um die Haushaltskasse im Griff zu haben.
Der Ratgeber
„Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff. Ausgaben und
Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und kostet 7,90
Euro. Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
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November 2018 |
Lahmes Internet? Wie Kundenrechte
nicht auf der Kriechspur bleiben
Duisburg, 22. November 2018 - Der Stream bricht während der
Fußball-Übertragung dauernd ab. Beim Download des neuen
Programms kriecht der Fortschrittsbalken nur mühsam voran.
Und beim Hochladen von Dokumenten für die Steuererklärung
wird wegen Zeitüberschreitung die Annahme verweigert. Das
Internet in vielen Haushalten lahmt – wie Beschwerden bei
der Verbraucherzentrale NRW zeigen.
„Weil Internetanbieter oft mit hohen ‚bis zu‘-Bandbreiten
werben, ist der Frust groß, wenn angepriesene
Highspeed-Verbindungen als lahme Enten stranden. Aber nur,
wenn die tatsächliche Internetgeschwindigkeit erheblich,
regelmäßig wiederkehrend oder dauerhaft von der vereinbarten
abweicht, kann der Kunde den Vertrag kündigen“, kennen die
Verbraucherschützer die Messlatte der Bundesnetzagentur, der
Aufsichtsbehörde für die Telekommunikationsanbieter. Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Hilfestellungen für den
Speed-Test, um Kundenrechte durchzusetzen:
- Fehlerquellen ausschließen: Nicht immer liegt es an der
Leitung. Denn auch veraltete Treiber der Netzwerkkarte,
schlechter WLAN-Empfang, zu viele Cookies im Browser,
falsche Router-Einstellungen, ungeeignete Kabel oder
Antivirenprogramme können die Geschwindigkeit bremsen.
Manchmal hilft auch der alte Trick, den Internetrouter kurz
aus- und wieder anzuschalten.
- Welche Geschwindigkeit zusteht: Im
Produktinformationsblatt müssen Anbieter angeben, welches
Download- und Upload-Tempo Kunden beim Internetdienst
normalerweise erwarten können. Auf diese Unterlage muss der
Verbraucher vor Vertragsschluss unter anderem hingewiesen
werden; meist steht sie auch auf den Internetseiten des
Anbieters zur Verfügung. Die im Produktinformationsblatt
genannten Richtwerte sind Messlatte, ob die vereinbarte
Geschwindigkeit tatsächlich beim Kunden ankommt.
- Richtig messen: Die Bundesnetzagentur bietet auf der
Webseite www.breitbandmessung.de ein Messtool, um die
Surfgeschwindigkeit zu überprüfen. Postleitzahl, Name des
Anbieters und der gebuchte Tarif sowie die im
Produktinformationsblatt angegebene maximale
Datenübertragungsrate sind dabei der Schlüssel, um die
aktuellen Übertragungsraten beim Down- und Upload
sekundenschnell auf die Probe zu stellen.
Am Ende gibt’s ein detailliertes Protokoll, das alle
relevanten Daten festhält und Abweichungen von den
Maximalwerten dokumentiert. Als Ausdruck oder Bildschirmfoto
sollten die Messergebnisse gesichert werden. Die
Bundesnetzagentur empfiehlt 20 Messungen an zwei
unterschiedlichen Tagen in gleichem Umfang (mindestens zehn
Messungen pro Tag), um dauerhafte Minderleistungen
nachweisen zu können. Wichtig: Der Computer muss mit einem
Netzwerkkabel an den Router angeschlossen sein, um die
Internetverbindung korrekt zu messen.
- Abweichungen mit Folgen: Weicht die tatsächliche
Internetgeschwindigkeit erheblich, kontinuierlich oder
regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten ab, wird die
vertraglich zugesicherte Leistung nicht erfüllt. Dafür
benennt die Bundesnetzagentur drei Voraussetzungen: Wenn
nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal
90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen
Geschwindigkeit erreicht werden, die normalerweise zur
Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der
Messungen erzielt oder die vereinbarte
Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils
unterschritten wird, kann der Kunde vom Anbieter Abhilfe
verlangen.
- Auf Abhilfe pochen: Ist die Internetleitung nachweislich
schlechter als vertraglich zugesichert, sollte der Kunde
sein Telekommunikationsunternehmen schriftlich über das
Problem informieren und eine angemessene Frist zur Abhilfe
setzen. Zwei Wochen reichen normalerweise aus. Bleibt die
Geschwindigkeit weiterhin hinter der vereinbarten zurück
oder ist es dem Anbieter technisch am Wohnort gar nicht
möglich, die vertraglich vereinbarten Leistungen dauerhaft
zu erbringen, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt
werden.
- Tarifwechsel als Ausweg: Bietet der Anbieter auch
günstigere Tarife an, die von vornherein nur die gemessene
niedrigere Geschwindigkeit bieten, sollten Verbraucher einen
entsprechenden Tarifwechsel bzw. eine Vertragsanpassung
verlangen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die
Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht wieder von
vorne beginnt und keine Kosten für den Wechsel anfallen.
Darüber hinaus sollten sich Kunden informieren, ob andere
Anbieter am Standort Internetdienste anbieten und
gegebenenfalls dorthin wechseln. Mehr Informationen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/breitband
Achtung! Täuschend echt! Warnung
vor Online-Fake-Shops
Handtaschen, Designer-Klamotten,
High-Tech-Trendprodukte und Marken-Uhren: Im Internet werben
Shops mit verlockenden Waren. Werden begehrenswerte Produkte
zum Schnäppchenpreis und gegen Vorkasse angeboten, sollten
Kundenaugen vor einer Bestellung besonders wachsam sein.
Denn Fälscher bieten auf kopierten oder nachgemachten
Shop-Seiten im Internet attraktive Waren an, die niemals
oder nur als schlechte Kopie den Weg zum Käufer finden.
Ihren Fake mit einem Online-Shop lassen sich die Schwindler
von Kunden teuer bezahlen. „Wer in die ausgelegte Falle
tappt und den verlangten Betrag für das begehrte Produkt
vorab überweist, hat kaum eine Chance, sein gezahltes Geld
jemals wiederzusehen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Wird die Echtheit eines Shop-Angebots nur vorgegaukelt, um
zu kassieren, handelt es sich um Betrug. Eine solche
Täuschung sollte bei der Polizei angezeigt werden. Gemeinsam
mit dem Landeskriminalamt (LKA) NRW hat die
Verbraucherzentrale NRW den Fake-Shop-Maschen den Kampf
angesagt.
Nachfolgend erfahren Onlinekäufer, wie Fake-Shops vor einer
Bestellung zu erkennen sind und was zu getan werden kann,
wenn man auf ein Schwindelangebot hereingefallen ist:
- Untrügliche Erkennungszeichen Fehlanzeige: Ob es bei den
Angeboten im Online-Handel immer mit rechten Dingen zugeht,
ist selbst für Experten kaum auf den ersten Blick erkennbar.
Internet-Fälscher, die Kunden nur ans Geld wollen, gehen bei
ihren Fake immer perfekter und perfider ans Werk: Durch das
Kopieren oder Fälschen von Produktbildern und Informationen
aus realen Internetseiten wirkt ein Fake-Shop im Internet
oftmals täuschend echt.
Um Seriosität vorzugaukeln, sind das Impressum mit der
Händleradresse oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) ebenfalls von anderen Seiten abgekupfert
beziehungsweise frei erfunden.
- Alle Angaben prüfen: Käufer sollten vor einer Bestellung
folgende Punkte in einem Internet-Shop genau checken: Gibt
es mehrere – darunter auch kundenfreundliche – Zahlungsarten
und eine überprüfbare Anbieteradresse im Impressum? Werden
Angebot und Preis mit allen erforderlichen Details – etwa
der Beschaffenheit des Produkts – angegeben? Werden
Lieferbedingungen und -kosten ausreichend dargestellt? Sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und darin Hinweise zum
Widerruf vorhanden?
Wird mit einem vertrauenswürdigen Gütesiegel wie "Trusted
Shop Guarantee" (Trusted Shops), "s@fer-shopping" (TÜV Süd)
und "Geprüfter Onlineshop EHI" (EHI Retail Institute GmbH)
geworben? Eine zuverlässige Orientierung bieten solche
Siegel jedoch nur, indem man auf das Logo klickt und dadurch
auf die Homepage des Prüf-Unternehmens weitergeleitet wird.
- Vorsicht bei Vorkasse: Kunden werden bis zum Drücken des
Kaufbuttons mehrere – auch kundenfreundliche –
Zahlungsweisen angeboten. Sind sie bei der Kasse angelangt,
haben Kunden plötzlich keine Wahl mehr:
Dort wird nur noch eine umgehende Überweisung des
geforderten Betrags verlangt. Auf der sicheren Seite sind
Kunden, wenn sie Artikel nur bei Onlinehändlern ordern, die
mehrere kundenfreundliche Zahlungsarten bis zum Klick auf
den Kauf-Button zur Verfügung stellen. Sicher sind Zahlungen
auf Rechnung oder per Lastschrift. Bei der Zahlung auf
Rechnung müssen Kunden meistens erst bezahlen, wenn sie die
Ware erhalten haben. Bei Zahlung per Lastschrift kann diese
noch bis zu acht Wochen rückgängig gemacht werden.
- Fälscher zocken unerkannt ab: Wenden sich Reingefallene
über die angegebenen Kontaktdaten an das Unternehmen, um die
richtige Ware oder ihr gezahltes Geld zurück zu erhalten,
werden sie oft immer wieder vertröstet. Briefe mit
Rückzahlungsaufforderungen kommen als unzustellbar zurück
oder bleiben unbeantwortet. In den meisten Fällen sind
Betroffene um eine schlechte Erfahrung reicher, aber haben
das Nachsehen.
- Fake-Shop-Opfer sind nicht wehrlos: Wer schon Geld
überwiesen hat, sollte umgehend seine Bank auffordern, die
Zahlung rückgängig zu machen. Wenige Stunden nach einer
Onlinebestellung ist dies oft noch möglich. Bei anderen
Zahlungsarten kann eine Zahlung noch bis zu acht Wochen nach
Einzug rückgängig gemacht werden. Inwieweit dies gilt, weiß
die Bank. Grundsätzlich sollten sämtliche Belege von
Onlinebestellungen gesammelt und gesichert werden. Dazu
gehören Kaufvertrag, Bestellbestätigung, E-Mails und ein
Screenshot des Angebots. Weitere Informationen zu den
Erkennungszeichen von Fake-Shops unter
www.verbraucherzentrale.nrw/fakeshops.
Auch der digitale Nachlass muss
geregelt werden
Neu aufgelegtes Vorsorge-Handbuch informiert zu Vollmachten
Alle paar Minuten stirbt in Deutschland ein Facebook-Nutzer,
ohne entschieden zu haben, was mit geposteten Inhalten,
Likes und Fotos passieren soll.
Andere kommentieren und teilen die Inhalte weiterhin, weil
sie nicht wissen, dass die Person verstorben ist. Messenger
empfangen weiterhin Nachrichten, Online-Shops führen
Abo-Lieferungen aus und Strom- oder Telefonrechnungen landen
unzugänglich für Hinterbliebene im E-Mail-Postfach.
Was passiert dann? Der neu aufgelegte Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Das Vorsorge-Handbuch“ geht in einem
eigenen Kapitel auf die Regelungen zum digitalen Nachlass
ein.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten eine Liste aller
Benutzerkonten und Passwörter anlegen und festlegen, wer
Zugriff auf E-Mail-Konten und andere digitale Daten haben
darf. Darüber hinaus bietet der Ratgeber wichtige Hinweise
zu den Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung für Kinder sowie
Testament und Erbvertrag.
Im vorderen Teil werden die unterschiedlichen Regelungen
vorgestellt. Im hinteren Teil finden die Leserinnen und
Leser Textbausteine und konkrete Musterbeispiele. Alle
Formulare können auch online ausgefüllt und ausgedruckt
werden.
Der
„Das Vorsorge-Handbuch.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,
Testament“ hat 200 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Fit für den Ruhestand: Aktueller
Ratgeber bereitet auf neuen Lebensabschnitt vor
Duisburg, 08. November 2018 - Der Ruhestand tritt für die
meisten Arbeitnehmer automatisch ein – die Rente folgt aber
nicht von selbst. Denn bis die erste Auszahlung auf dem
Konto eingeht, ist einiges zu tun. Beschäftigte müssen
möglichst drei Monate vorher einen Antrag bei der
Rentenversicherung stellen. Das bedeutet: Formulare
studieren, Unterlagen zusammenstellen und dabei mit einigen
zuvor meist unbekannten Begriffe hantieren.
Für Durchblick sorgt - mit vielen praktischen Tipps - der
neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Rente in Sicht“. Das
200 Seiten starke Buch gibt zudem rechtliche Hinweise sowie
Antworten auf Fragen zu Altersvorsorge, Kapitalanlage und
Versicherungen. Das erste Kapitel beschäftigt sich mit der
gesetzlichen Rentenversicherung vom Antrag bis zum Splitting
unter Ehegatten. Auch nach der ersten Zahlung ist allerdings
einiges zu beachten.
So werden zum Beispiel bei vielen Ruheständlern Steuern
fällig, nicht nur auf ihre Rente oder Pension, sondern
gegebenenfalls auch auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder
Einkünfte aus Nebenjobs. Zudem sollte im Ruhestand die
Finanzstrategie überdacht werden, da sie nun andere Ziele
verfolgt als zuvor. Außerdem lohnt es sich, die privaten
Versicherungen zu überprüfen und eventuell neu zu ordnen.
Der Ratgeber informiert anhand praktischer
Fallbeispiele und Experteninterviews. Checklisten zu
Investmentfonds, Geldanlagen und Versicherungen runden das
Angebot ab.
Der Ratgeber „Rente in Sicht. Ihr Finanzratgeber für den
Ruhestand“ hat 200 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Risiken richtig absichern
Der Ratgeber erläutert, welche Versicherungen wirklich
wichtig sind Missgeschicke passieren, und manchmal reicht
eine einfache Entschuldigung nicht aus. Der zerstörte Laptop
eines Freundes, ein Zusammenstoß mit dem Fahrrad der
Nachbarin – wer Schaden verursacht, ist gesetzlich
verpflichtet, diesen auszugleichen. Das kann unter Umständen
sehr teuer werden. Deshalb ist der Abschluss einer privaten
Haftpflichtversicherung ein unbedingtes Muss.
Doch auch, wer bereits abgesichert ist, sollte alle zwei bis
vier Jahre über einen Wechsel nachdenken: Neue Tarife bieten
oft mehr Schutz oder sind günstiger. So kann zum Beispiel
ein Wechsel der Kfz-Versicherung, der in vielen Fällen zum
Stichtag 30. November möglich ist, mehrere Hundert Euro
sparen. Diese und viele weitere wichtige Informationen rund
um die passenden Policen gibt der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Richtig versichert“.
Von Krankheit und Pflegefall über Unfall und
Berufsunfähigkeit bis hin zu Prozesskosten und
Auslandsreisen – es gibt viele Risiken, gegen die sich
Privatleute absichern können. Nicht alle sind für alle
Lebenssituationen relevant. Die Tabellen in den
Umschlagklappen des Ratgebers eignen sich für einen
schnellen Check, die einzelnen Kapitel zur ausführlichen
Analyse. So können sich Verbraucherinnen und Verbraucher
Schritt für Schritt einen individuell passenden,
kostengünstigen Versicherungsbestand.
Der Ratgeber „Richtig versichert. Wer
braucht welche Versicherung?“ hat 184 Seiten und kostet
16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Aufgeblasene Inkassokosten?
Neinsagen ist erlaubt!
Eine zurückgewiesene Lastschrift, weil Gehalt oder
Sozialleistung noch nicht auf dem Konto war. Ein
Zahlendreher bei der Überweisung oder eine Rechnung, die
wegen verspäteter Zustellung erst beglichen wurde, als die
Zahlungsfrist schon verstrichen war. Wer nicht rechtzeitig
zahlt riskiert, Post vom Inkassobüro zu bekommen – oftmals
horrende Gebühren und Drohkulisse inklusive.
„Die durch Zahlungsverzug entstehenden Kosten dürfen nicht
unnötig aufgeblasen werden“, rät die Verbraucherzentrale
NRW, Forderungen zu prüfen und nicht einfach
draufloszuzahlen. Und sie warnt Schuldner, die in Raten
abstottern wollen, vor zusätzlichen kostenträchtigen
Stolperfallen: „In den Ratenzahlungsvereinbarungen wird
häufig festgeschrieben, dass für die simple Festlegung, dass
und in welcher Höhe Raten gezahlt werden können, eine
zusätzliche Gebühr berechnet wird. Die ist dann meist noch
höher als die Kostenposition für die allgemeine
Inkassotätigkeit.“
Die Bedingungen in den Vordrucken von
Ratenzahlungsvereinbarungen haben zudem häufig Fußangeln: So
soll fast immer die Gesamtforderung akzeptiert werden –
inklusive der viel zu hohen Kosten. Die Verbraucherzentrale
NRW hat für das richtige Verhalten gegenüber Inkassobüros
die folgende Checkliste zusammengestellt: Forderungs-Check:
Auch wenn mit Gerichtsvollzieher, Kontosperrung oder
Schufa-Eintragung gedroht wird: bei Schreiben von
Inkassobüros ist erst einmal zu prüfen, für welche Forderung
eigentlich gezahlt werden soll. Manchmal behaupten
Inkassobüros einfach nur, dass Verträge geschlossen oder
Rechnungen nicht beglichen wurden. Dagegen wappnet ein Check
von Unterlagen und Kontoauszügen.
Achtung: Zahlungen eintreiben dürfen überhaupt nur
Inkassobüros, die auf der Internetseite
www.rechtsdienstleistungsregister.de registriert sind.
Kosten-Check: Leider gibt es keine festen Regeln, wie hoch
die Kosten eines Inkassobüros sein dürfen. Aber 70,20 Euro
für die Mahnung einer einfachen Rechnung bis 500 Euro zu
verlangen, ist zu viel. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale
NRW dürften dafür 27 Euro angemessen sein. Wichtig:
Zusätzliche Kosten für Telefonate, einzelne Briefe oder
Kontoführungsgebühren müssen nie gezahlt werden.
Auslagen, um die Adresse des Schuldners zu überprüfen, sind
nur zu übernehmen, wenn das auch wirklich notwendig war,
weil der Schuldner etwa umgezogen war. Hat das Inkassobüro
die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger gekauft, darf es
überhaupt keine Kosten berechnen, weil es so selbst zum
Gläubiger geworden ist. Ratenzahlung als Kostenfalle:
Angesichts knapper Kassen oder in Schockstarre wegen
vermeintlich drohender Vollstreckungsmaßnahmen scheint das
Angebot des Inkassobüros zur Ratenzahlung oft wie ein
rettender Strohhalm.
Doch Achtung: Häufig wird in den Ratenzahlungsvereinbarungen
festgeschrieben, dass Inkassobüros für die simple Zustimmung
zur Ratenzahlung eine zusätzliche Gebühr berechnen dürfen.
Bei einer Gesamtforderung bis 500 Euro können dafür nicht
selten 81 Euro zu Buche schlagen. Kleinstraten lohnen sich
deshalb oft nicht. Achtung: Selbst bei geringfügigen
Ratenzahlungen wird die gesamte Forderung mit den vielfach
ungünstigen Bedingungen anerkannt. Ratenvereinbarung mit
Fußangeln: Auch muss nicht alles, was in den Vereinbarungen
vorgelegt wird, akzeptiert und unterschrieben werden.
Denn häufig sind da Stolperfallen und nachteilige
Bedingungen versteckt. Mal ist darin vorgegeben, dass die
Gesamtforderung akzeptiert wird – einschließlich der viel zu
hohen Kosten. Mal räumt sich auch das Inkassobüro ein, die
Forderung noch in 30 Jahren verlangen zu können. Auch wollen
Inkassobüros über Lohnabtretungen ohne Gerichtsbeschluss auf
Einkommen oder Lohn zugreifen können. Solche Passagen
sollten gestrichen oder handschriftlich geändert werden. Vor
allem sollte nicht die Gesamtforderung mit sämtlichen
Kosten, sondern allenfalls die Ursprungsforderung anerkannt
werden. Nicht einschüchtern lassen: Inkassobüros drohen
häufig bei Nichtzahlung mit dem Gerichtsvollzieher,
Schufa-Einträgen und sogar Haftbefehlen. Verbraucher sollten
sich nicht einschüchtern lassen und aus Angst einfach
zahlen.
Viele dieser Drohungen kann das Inkassobüro gar nicht
einfach umsetzen. Wissenswertes rund um Inkassokosten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso Informationen und
rechtliche Beratung bietet auch die Verbraucherzentrale in
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30.
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Oktober |
Den endgültigen Abschied
planen
Ratgeber und Checkliste für Angehörige
Duisburg, 25. Oktober 2018 - Eine
Bestattung auszurichten, ist für Betroffene neben der Trauer
über den Verlust eines nahestehenden Menschen häufig eine
schwere Bürde. Wer zu Lebzeiten vorsorgt, kann seine
Angehörigen für den Ernstfall organisatorisch und finanziell
entlasten. Wie soll die Trauerfeier gestaltet werden? Welche
Kosten kommen auf die Abschiednehmenden zu? Welcher
Grabstein ist der richtige? Solche und weitere Fragen können
im Vorfeld vorausschauend geklärt werden.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand
stirbt?“ unterstützt die Leserinnen und Leser mit einer
ausführlichen Checkliste bei der frühzeitigen Vorsorge. Doch
auch Angehörigen, die unvorbereitet mitten in der Trauer um
einen geliebten Menschen wichtige Entscheidungen treffen
müssen, bietet das Buch Orientierung.
Von den ersten Schritten in den Stunden und Tagen nach dem
Todesfall bis zur langfristigen Trauerbewältigung in den
Monaten und Jahren danach finden Betroffene wichtige
Hinweise zu rechtlichen Aspekten, vertraglichen Regelungen,
Versicherungen und Hilfsangeboten. Auch Hinweise zur Wahl
eines seriösen Bestattungsunternehmens werden thematisiert.
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Ein Ratgeber in
Bestattungsfragen“ hat 160 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Wohin mit dem Laub?
Herbstliche Blätterflut sinnvoll eindämmen
Duisburg, 18. Oktober 2018 - Wer Herbstlaub in
Massen vor der Haustür vorfindet, sollte aktiv werden. „Die
Bürgersteige müssen von der herbstlichen Pracht befreit
werden. Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die
Hausbesitzer übertragen, sind sie für die Verkehrssicherheit
verantwortlich. Deshalb tragen sie die finanziellen Folgen,
wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und
sich verletzen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
- Im Grünen liegen lassen:
Während Gehwege vom Laub befreit werden müssen, sieht die
Sache im Garten anders aus. Eine Blätterdecke bietet den
Pflanzen im Winter Schutz vor Frost. Auch bei starkem Regen
bleiben so mehr Mineralien in der Erde.
Wer einen Komposthaufen hat, kann hier mit Zweigen und Laub
im Wechsel sinnvolle Schichtarbeit leisten: Die Blätter
verrotten zu einem nährstoffreichen Humus, der sich anstelle
von teurer Gartenerde im Frühjahr bezahlt macht.
- Ab in die richtige Tonne: Wer eine Biotonne hat, kann
darin überschüssiges Laub am schnellsten loswerden.
Restmüll- oder Papiertonne sind hingegen tabu. Nachfragen
lohnt: In vielen Gemeinden gibt es spezielle Säcke für Laub,
die meist abgeholt werden, oder Laubkörbe an den Straßen.
Informationen dazu sind im kommunalen Abfallkalender oder
beim Entsorger vor Ort zu finden.
- Keine Rauchzeichen geben: Das Laub zu verbrennen ist eine
zündende Idee, die angesichts der Blätterberge als Lösung
schnell bei der Hand ist. Doch diese Art der Entsorgung ist
nicht nur in den meisten Kommunen verboten, sie hat auch
unangenehme Nebeneffekte. Aufgrund des hohen Wassergehalts
raucht und stinkt brennendes Laub, außerdem wird Feinstaub
freigesetzt.
- Überfluss vermeiden: Wenn sich Laub in Regenrinnen und vor
Abflussrohren sammelt, fällt das nicht immer sofort ins
Auge. Doch sobald sich die Blätter zu einer dicken Schicht
formieren, werden sie so wasserdicht wie Plastikfolie. Wenn
dann die Abflüsse verstopfen und der Regen sich vom Dach
oder vor Ablaufgittern einen anderen Weg sucht, können teure
Wasserschäden entstehen. Vermeiden lässt sich dies durch das
Anbringen spezieller Gitter, von denen die Blätter
abrutschen, oder durch regelmäßige Kontrolle und Reinigung.
- Windige Unterstützung mit lautem Getöse: Laubbläser helfen
beim Zusammentreiben der Blätter – erzeugen aber auch Lärm.
Deshalb dürfen sie nur zwischen neun und 13 Uhr und zwischen
15 und 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar
nicht. Manche Kommunen regeln dies in ihren Satzungen
anders. Über die Lautstärke des Laubbläsers informiert das
Energielabel auf dem Gerät. Mit Lautstärken zwischen 85 und
110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubsaugers
dem Lärm an einer stark befahrenen Straße. Beschwerden über
Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten können dem Ordnungsamt
gemeldet werden.
Billiger und Nerven schonender ist der gute alte Rechen, der
auch nach Feierabend zum Einsatz kommen darf. Wer wissen
möchte, wie er die bunten Blättermassen vor Ort bewältigen
soll, findet Hilfe bei der Umweltberatung der
Verbraucherzentrale NRW. Mieter oder Hausbesitzer, die
wissen wollen, inwiefern sie für die Laubentsorgung
verantwortlich sind und haften, erhalten nähere
Informationen über Rechte und Pflichten ebenfalls in der
Beratungsstelle oder im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw.de/herbstlaub.
Wann Kinder für ihre Eltern zahlen
Ratgeber informiert über Unterhaltspflicht und ihre Grenzen
Wenn das Vermögen im Alter nicht reicht, um den eigenen
Lebensunterhalt zu stemmen, die eventuell notwendig
gewordene Pflege zu Hause oder die Unterbringung in einem
Heim zu zahlen und die Versicherung nicht alle Kosten
übernimmt, streckt der Staat erstmal das Geld vor. Doch
anschließend wendet er sich an die Kinder, die oftmals
finanziell einspringen müssen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Elternunterhalt.
Kinder haften für ihre Eltern“ klärt auf und nimmt den
Betroffenen den ersten Schreck, wenn ein solches
Aufforderungsschreiben des Sozialamts eintrifft. Denn der
Zahlungspflicht sind Grenzen gesetzt. Der Elternunterhalt
soll den angemessenen Lebensbedarf der Kinder nicht
verschlechtern. Auch die eigene Altersvorsorge und andere
finanzielle Verpflichtungen dürfen nicht gefährdet werden.
Ein Elternteil kann außerdem auch seinen Anspruch verwirken.
Der Ratgeber beantwortet anhand einer Musterfamilie die
wichtigsten Fragen rund um den Elternhalt und bietet für
unterschiedliche Familienkonstellationen und
Problemstellungen nachvollziehbare Rechenbeispiele. Das Buch
vermittelt die Grundlagen des Elternunterhaltsrechts und
bereitet die Leserinnen und Leser auf eventuelle
Auseinandersetzungen mit dem Sozialhilfeträger vor.
Der Ratgeber „Elternunterhalt. Kinder haften für ihre
Eltern“ hat 176 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book
11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder telefonisch unter
0211/38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Bewusst bauen: Ratgeber
begleitet den Weg in die eigenen vier Wände
Duisburg, 11. Oktober 2018 - Kaum ein Mensch will bauen. Die
meisten Menschen wollen einfach nur wohnen. Es gibt
Hobbyhandwerker, die es lieben, bei Wind und Wetter ein Haus
zu errichten, doch unzählige Bauherren kommen an die Grenzen
ihrer Belastbarkeit, weil sie das Vorhaben unterschätzt
haben.
Aus diesem Grund stehen am Anfang des Ratgebers „Bauen!“ der
Verbraucherzentrale die beiden entscheidenden Fragen „Kann
ich mir das leisten?“ und „Will ich überhaupt bauen?“.
Wer beide Fragen mit einem beherzten „Ja!“ beantwortet hat,
den begleitet das Buch in den anschließenden Kapiteln auf
dem Weg von der Finanzierung bis zur Abnahme Schritt für
Schritt in die eigenen vier Wände. Je nachdem, ob ein
Architekt, ein Fertighausanbieter oder Bauträger als Partner
gewählt wird, gilt es unterschiedliche technische und
rechtliche Aspekte zu beachten. Der Ratgeber stellt die
wesentlichen Varianten vor, bietet kommentierte
Musterverträge und informiert über Baubeschreibung sowie
Mängel und Gewährleistungssicherung.
Zahlreiche
Checklisten helfen dabei, wichtige Ausführungen eines jeden
Gewerks auf der Baustelle zu prüfen. Das Praxishandbuch
steckt voller Beispiele und Tipps, damit zukünftige
Hausbesitzer finanziell, rechtlich und technisch möglichst
sicher durch das umfangreiche Bauvorhaben kommen.
Der Ratgeber „Bauen! Das große
Praxis-Handbuch für Bauherren“ hat 384 Seiten und kostet
34,00 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
BESSER NICHT ZU LANGE WARTEN
VIELE HEIZKESSEL IN DUISBURG SIND VERALTET
Duisburg, 10. Oktober 2018 - Unter
Zeitdruck eine neue Heizung suchen, weil die alte den Geist
aufgegeben hat? Keine gute Idee, warnt die
Verbraucherzentrale NRW. „Die meisten Heizkessel werden erst
ausgetauscht, wenn sie defekt sind. Wer in einer kalten
Wohnung unter Zugzwang steht, kann aber nicht in Ruhe die
Alternativen zu Öl und Gas prüfen und echte Verbesserungen
planen“, sagt Energieberater Heribert Rubarth.
Eine große Investition, die Weichen für 20 Jahre stelle,
beruhe dann auf zu wenigen Informationen. Außerdem werde der
Heizungstausch teurer, wenn ein Handwerksbetrieb dafür
kurzfristig ausrücken müsse. In ihrer aktuellen Aktion
„Besser heizen“ stellt die Verbraucherzentrale NRW deshalb
die Frage: „Was läuft im Keller?“ Spielerisch lädt sie so
zur rechtzeitigen Beschäftigung mit dem Zustand der jetzigen
Heizung und möglichen Nachfolgern ein.
„Neue Heizungen können leiser sein als alte, sie können
komfortabler zu bedienen sein und günstiger im Betrieb. In
jedem Fall aber sparen sie Energie und sind
klimafreundlicher“, erklärt Heribert Rubarth. Wer einen
mindestens 15 Jahre alten Heizkessel sein Eigen nenne, solle
sich deshalb informieren, bevor der Ernstfall eintritt.
„Hierzulande sind schätzungsweise rund 60 Prozent der
Heizkessel in Einfamilienhäusern technisch veraltet und
damit reif für einen Austausch“, betont Heribert Rubarth.
Schon der einfache Umstieg auf Brennwerttechnik – heute
Standard bei Öl und Gas – bringt ihm zufolge bis zu 15
Prozent Energieersparnis. Hinzu komme, dass oft erst beim
Heizungstausch die Rohre gedämmt und die Einstellungen des
Systems optimiert würden: „Das kann zusammen weitere 15
Prozent bringen.“ Eine noch stärkere Verbesserung der
Klimabilanz verspricht der Umstieg auf Holzpellets, eine
Wärmepumpe oder die Einbindung von Solarthermie. „Alle diese
Systeme sind gut erprobt und etabliert, ein Umstieg ist also
kein Abenteuer“, versichert Rubarth. Für viele Vorhaben
fließen zudem Fördermittel.
„Entscheidend für eine zukunftsfähige Heizung ist,
dass das System und seine Leistung wirklich zu den
Bedürfnissen der Bewohner passen“, sagt Rubarth. Pauschale
Empfehlungen nennt er deshalb unseriös. „Auch den richtigen
Zeitpunkt für einen Austausch finden Eigentümer am besten
selbst – wenn sie wissen, wohin dieser Schritt führen soll,
welche Folgen er hat und was er kostet.“
Ein durchdachter Plan, der vielleicht noch eine Weile in der
Schublade ruht, sei allemal besser als eine Hauruck-Aktion
nach einem plötzlichen Heizungsausfall. Nähere Informationen
sowie die Möglichkeit zur Anmeldung für persönliche
Beratungen vor Ort und in der Beratungsstelle gibt es unter
0203 / 48 80 11 01, oder unter 0211 / 33 996 555 und unter
www.verbraucherzentrale.nrw/besser-heizen. Die Aktion
„Besser heizen“ ist Bestandteil des Projekts „Energie2020“
der Verbraucherzentrale NRW, das mit Mitteln des Landes und
der EU gefördert wird.
Was
läuft im Keller? Aktionsstand rund um die Heizung und ihre
Zukunft
Duisburg, 04. Oktober 2018 - Mit dieser Frage lädt die
Verbraucherzentrale NRW alle Eigenheimbesitzer in Duisburg
am Dienstag, 9. Oktober, ein, die eigene Heizung samt ihrer
Zukunft unter die Lupe zu nehmen. Von 11 bis 16 Uhr gibt es
am Aktionsstand „Besser heizen“ im Foyer der
Zentralbibliothek Duisburg, Steinsche Gasse 26, Quizspiele,
Infomaterial und viele Antworten rund um alte
Heiz-Schätzchen mit hohem Energieverbrauch und sparsame
Alternativen.
Energieberater Heribert Rubarth von der Verbraucherzentrale
NRW gibt kostenlos Spartipps und zeigt auf, wo moderne Öl-
und Gassysteme, Wärmepumpen, Pelletheizungen oder die
Solarthermie Stärken und Schwächen haben. Im Gespräch mit
ihm erhalten die Besucher eine erste Vorstellung davon,
welche Möglichkeiten für sie persönlich in Frage kommen
könnten.
Die Verbraucherzentrale NRW rät dringend dazu, diese
Überlegungen nicht zu vertagen, bis die alte Heizung defekt
ist. Denn dann fehlt es meist an Zeit und Ruhe für eine
gründliche, zukunftsorientierte Planung. Viele Informationen
sowie einen Veranstaltungskalender mit weiteren Terminen zum
Thema „Besser heizen“ gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/besser-heizen.
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September 2018 |
Richtig essen kann man lernen:
Tipps und Rezeptideen für gesunde Kinderernährung
Duisburg, 27. September 2018 - Eine vielseitige, ausgewogene
Kost mit natürlichen Lebensmitteln versorgt die ganze
Familie mit notwendigen Nährstoffen. Das bedeutet: Viel
Gemüse, Obst, Getreide, Milch und Milchprodukte und durchaus
auch Fisch, Fleisch und Eier gehören auf den Tisch. Doch was
und wie viel brauchen Kinder wirklich?
Der neu aufgelegte Ratgeber „Bärenstarke Kinderkost“ der
Verbraucherzentrale erläutert, wie der Nährstoffbedarf von
Kindern gedeckt werden kann und liefert viele ausgewogene
und gesunde Rezepte. Denn Kinder brauchen keine Extrawurst:
Knusperjoghurt, Kindermüsli und Bärchenwurst sind nicht
besser als andere Produkte.
In der Werbung wird Eltern zwar gern ein gutes Gefühl
vermittelt, wenn sie sogenannte Kinderlebensmittel für ihre
Kleinen kaufen. Doch besonders geeignet, etwa weil sie
weniger Zucker oder keine Aromen enthalten, sind sie nicht.
Im Gegenteil: Teilweise sind sie süßer als vergleichbare
Produkte für Erwachsene. Oft sind sie zudem teurer, weil die
Packungen geringere Mengen enthalten. Der erste Teil des
Ratgebers enthält wichtige Informationen rund um das Thema
Ernährung für Kinder. Im zweiten Teil finden die Leserinnen
und Leser 85 Rezepte mit vielen neuen Farbfotos zum
Nachkochen – auch für süße Speisen. Tipps für den Einkauf
und eine Checkliste für die wichtigsten Vorräte runden das
Angebot ab.
Der Ratgeber „Bärenstarke Kinderkost –
Einfach, schnell und lecker“ hat 216 Seiten und kostet 16,90
Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Gepäck zu Land, zu Wasser und in
der Luft
Wertsachen unterwegs im Auge haben und richtig versichern
Um die letzten wärmenden Sonnentage zu genießen, schnappen
sich viele Outdoor-Fans ihren Drahtesel, tuckern mit ihrem
Wohnmobil durch die Lande oder machen sich zu Wasser oder
per Flieger noch mal auf und davon. Doch wie ist es um den
Versicherungsschutz bestellt, wenn man mit Gepäck und
persönlichen Wertsachen auf Achse ist?
Wichtig vorneweg: Einen Rundum-Schutz fürs eigene Hab und
Gut gibt‘s nicht: „Reisende sollten ihre Gepäckstücke und
Wertsachen auf Tour stets so im Auge haben, als seien sie
nicht versichert. Achtsam auf seine Siebensachen aufpassen
ist der beste Schutz“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Geht unterwegs Gepäck verloren oder kommt es zu Schäden,
können Reisende in vielen Fällen auf Ersatz vom gebuchten
Verkehrsunternehmen oder von ihrem Hausratversicherer
pochen, wenn sie die Verluste anzeigen und belegen können.
Dies gilt, falls vorhanden, auch für Gepäckversicherungen.
„Wer eine Reise plant, sollte sich vor Beginn erkundigen,
welche Policen für Klau und andere Schäden am eigenen Gepäck
leisten“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt
allen, die jetzt nochmal mit Sack und Pack von dannen
ziehen, folgende Tipps mit auf den Weg:
- Schadensfall unterwegs: Geht unterwegs etwas verloren,
werden Koffer, Taschen, Rucksäcke auf der Fahrt oder während
des Flugs beschädigt, springen in der Regel die
Verkehrsunternehmen ein, um die entstandenen Schäden zu
regulieren. Sind Koffer oder Taschen hingegen vom Gepäckband
des Flughafens oder aus dem Stauraum im Bus gestohlen
worden, ist dies ein Regulierungsfall für die
Gepäckversicherung.
Verkehrsunternehmen haften nur bei Diebstählen, falls ihnen
ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, etwa wenn
Gepäckräume unverschlossen und unbeaufsichtigt waren. Wer
eine Gepäckversicherung abgeschlossen hat, kann sich bei
einem Schaden direkt an den Versicherer wenden und sich die
Auseinandersetzung über die Regulierung von Einbußen und
Verlusten mit den Transportgesellschaften ersparen. Ersetzt
werden jedoch nur meist ein Zeit- und nicht der Neuwert.
- Diebstahl aus Zimmern, Kabinen und Co.: Die
Hausratversicherung sichert nicht nur das Inventar zu Hause,
sondern auch häufig das eigene Hab und Gut unterwegs bei
Schäden oder Diebstahl ab. Die Versicherung ersetzt hierbei
nicht nur den Neuwert der gestohlenen Dinge. Sie kommt auch
für die Schäden auf, die durch einen Einbruch ausgelöst
werden – etwa wenn Sachen neubeschafft werden müssen oder
der Rücktransport trotz entwendeter Dokumente fällig wird.
- Versicherungsschutz mit Lücken: Egal, ob Hausrat- und
Gepäckversicherung oder anderer Schutz: Die meisten
Versicherer haben strenge Auflagen und führen viele
Ausschlüsse heran, bevor sie für gemeldete Schäden ihre
Schatulle öffnen. Kaum einer zahlt, wenn Reisende verlorene
oder gestohlene Wertsachen im Koffer transportieren oder bei
der Gepäckaufbewahrung in Obhut gegeben haben. Das gilt
auch, wenn Wertsachen – wie Schmuck, Fotoausrüstung,
Smartphone und Co. – ungeschützt im Hotelzimmer, der
Ferienwohnung oder im Wohnmobil zurückgelassen und zu
begehrlichen Objekten von Langfingern werden.
Für gestohlenes Gepäck aus Auto, Boot oder Zelt gilt, wenn
überhaupt, der Versicherungsschutz meist nur am Tag.
Geklaute Fahrräder sind durch die Hausratpolice abgedeckt.
Das gilt nicht für kostspielige Modelle. Bei diesen greift
nur ein separat abgeschlossener Versicherungsschutz.
Bargeld, Geld- und Kreditkarten und sonstige Dokumente –
etwa Eintrittskarten, Fahr- und Flugtickets – werden in der
Regel nicht ersetzt. Versicherer kommen immerhin für die
Ersatzbeschaffung von Ausweispapieren auf.
- Schäden melden und dokumentieren: Verluste und Schäden –
etwa durch Einbruch und Diebstahl in der Unterkunft – müssen
sofort nach Entdeckung der örtlichen Polizei sowie möglichst
rasch auch dem Versicherer gemeldet werden. Die
Polizeidienststelle muss eine Liste der beschädigten und
verschwundenen Gegenstände ausgehändigt bekommen und die
Schadensmeldung schriftlich bestätigen. Nach Rückkehr von
der Reise sind der Versicherung alle geforderten Unterlagen
so schnell wie möglich einzureichen.
Informationen und Rat zum passenden Versicherungsschutz auf
Reisen gibt’s bei der Versicherungsberatung der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30.
Kontakt/ Kosten online unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung.
Verschenken statt vererben?
Ratgeber unterstützt bei sinnvoller Nachlassplanung Um die
Erbschaftssteuer zu umgehen, möchten viele Eigentümer ihre
Immobilien noch zu Lebzeiten verschenken, sprichwörtlich
„mit warmer Hand“ abgeben. Doch das ist nicht pauschal zu
empfehlen, denn welcher Weg wirklich der günstigere ist,
hängt vom Einzelfall ab.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig vererben und
verschenken“ hilft dabei, die Weichen für eine sinnvolle
Nachlassplanung zu stellen und Fehler zu vermeiden. Denn
diese sind in der Regel nach Eintritt des Erbfalls nicht
mehr zu korrigieren. Die aktualisierte Auflage informiert
ausführlich über die Themen Testament, Erbvertrag und
Schenkung. Sie bietet konkrete Tipps sowie
Musterformulierungen für rechtssichere Verfügungen.
Verheiratet, verschuldet, vermögend? Zwar sind die
persönlichen Lebensumstände immer individuell, doch für
einige typische Familienverhältnisse stellt der Ratgeber
gängige rechtliche und finanzielle Lösungen vor. Wichtig ist
vor allem, sich frühzeitig mit den persönlichen
Lebensumständen und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten
auseinanderzusetzen. Denn wenn weder ein Testament errichtet
noch ein Erbvertrag abgeschlossen wurde, bestimmt das
Gesetz, an wen das Vermögen geht. Und in den meisten Fällen
dürfte diese gesetzliche Erbfolge den Wünschen und
Vorstellungen der Beteiligten nicht entsprechen.
Der Ratgeber „Richtig vererben und
verschenken“ hat 256 Seiten und kostet 14,90 Euro, als
E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Schritt für Schritt zur
Eigentumswohnung: Ratgeber hilft bei Auswahl und Kauf
Beim Kauf einer Eigentumswohnung spielen Punkte eine Rolle,
mit denen sich Hauskäufer nicht beschäftigen müssen.
Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung und Kostenverteilung
innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft etwa sind bei
der Anschaffung eines Eigenheims keine Themen. Andere Fragen
wiederum sind für alle Immobiliensuchenden gleich:
Stimmt der Grundriss eines Objekts, zum Beispiel, passt der
aufgerufene Preis, und wie lässt sich die Finanzierung
gestalten? Ein Rundum-Paket für angehende Wohnungseigentümer
mit Unterstützung in beiden Bereichen bietet der Ratgeber
der Verbraucherzentrale „Eigentumswohnung: Auswahl und
Kauf“.
Der Aufbau des Buchs orientiert sich daran, wie sich
Interessenten einer Wohnung nähern – von der Suche bis zum
Kaufvertrag. Nach einem Überblick über die wichtigsten
Begriffe bekommen die Leserinnen und Leser Kriterien für die
Auswahl des Objekts an die Hand sowie Tipps und Hinweise zur
Prüfung aller Unterlagen, zum Notartermin und zum Vertrag.
Außerdem weist der Ratgeber auf rechtliche und technische
Aspekte bei der Übergabe der Wohnung hin. Abschließend
informiert er über das richtige Verhalten bei Mängeln,
Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft,
die Rechtslage bei einer möglichen Vermietung und
erbrechtliche Aspekte. Checklisten und Praxisbeispiele
ergänzen das Informationsangebot. Der Ratgeber
„Eigentumswohnung: Auswahl und Kauf“ hat 192 Seiten und
kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Drei Policen decken am Anfang das
Nötigste ab
Unerlässliche Versicherungen für junge Leute
School’s out forever: Und nun planen und probieren
Schulabgänger ihre ersten Schritte in ein selbstständiges
Leben: Neben Reisen, sozialem Jahr, Job, Ausbildung oder
Studium steht auch die Absicherung von Alltagsrisiken mit
auf der To-do-Liste. Versicherungsunternehmen locken die
künftige, aber noch unerfahrene Kundschaft mit scheinbar
maßgeschneiderten Paketen.
„Doch viele Versicherungen sind oft zu teuer, bieten
unsinnigen Schutz und decken wirklich riskante Lücken nicht
ausreichend ab“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. „Am
Anfang sind es Kranken-, Haftpflicht- und
Berufsunfähigkeitsversicherung die Berufs- und
Ausbildungsstarter als Basis-Trio wirklich brauchen, um Leib
und Teilhabe am Leben sinnvoll abzusichern“, erklären die
Verbraucherschützer: „Der weitere Schutz ist erst sinnvoll,
wenn der Nachwuchs flügge wird, einen Haushalt gründet oder
ein Auto auf eigenem Ticket fährt.“
Um die drei Basisversicherungen zum Start der
Eigenständigkeit kundig abzuschließen, helfen folgende
Tipps: Krankenversicherung: Dieser Gesundheitsschutz ist
verpflichtend für jeden! Während Berufsanfänger meist
automatisch in einer gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind, genießen viele Studienanfänger noch
bis zum Alter von 25 Jahren den Schutz über die Eltern in
der beitragsfreien Familienversicherung.
Wer beim Studentenjob jedoch mehr als 450 Euro im Monat
verdient, muss selbst in die Krankenversicherung einzahlen.
Für den Job in den Semesterferien gelten aber Ausnahmen, da
darf auch mal mehr verdient werden. Angehende Erstsemester,
die über ihre Eltern privat krankenversichert sind, stehen
vor der Qual der Wahl, ob sie während des Studiums weiter
umfassend privat versichert bleiben wollen oder nicht.
Globetrotter, die den Ausbildungsstart noch hinauszögern,
oder Studenten, die ein paar Semester im Ausland studieren,
sollten zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung
abschließen. Denn die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur für
erforderliche Behandlungen in europäischen und einigen
fernen Ländern.
Die private Zusatzversicherung hingegen übernimmt die Kosten
weltweit – also etwa in den USA, Asien und Australien – und
dann auch für den Rücktransport. Private
Haftpflichtversicherung: Diese Police ist ein absolutes Muss
ebenfalls für jeden! Sie deckt Schäden ab, die man bei
anderen verursacht – zum Beispiel wenn die Gesundheit eines
anderen durch die eigene Unachtsamkeit dauerhaft stark
beeinträchtigt wird.
Azubis und Studenten sind, bis sie ihre Ausbildung
abgeschlossen haben, in der Regel bei ihren Eltern
mitversichert und müssen keine eigenen Beiträge für die
private Haftpflichtpolice zahlen. Das gilt übrigens auch für
die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes (BFD).
Den Haftpflichtschutz über den Vertrag der Eltern sollte
sich der flügge werdende Nachwuchs jedoch von der
zuständigen Versicherungsgesellschaft bestätigen lassen.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Auch die frühzeitige
Absicherung des Verlustes der eigenen Arbeitskraft über eine
private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist für Azubis
und Studenten gleichermaßen wichtig. Denn Betroffene, die
aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung ihren
Beruf nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben
können, bekommen nur eine knapp bemessene und nach strengen
Vorgaben gestaffelte gesetzliche Rente.
Der Extra-Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsrente
trägt hingegen dazu bei, den eigenen Lebensunterhalt zu
einem erheblichen Teil zu sichern, ohne sich nur auf die
geringen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
verlassen zu müssen. Hierzu darf der BU-Schutz jedoch nicht
zu knapp bemessen sein. Ihn an eine teure
Kapitallebensversicherung zu koppeln, wie es
Versicherungsberater immer wieder empfehlen, macht
finanziell keinen Sinn. Junge Versicherungsnehmer sollten
beim Vertragsabschluss auf eine Nachversicherungsgarantie
und eine dynamische Anpassung des Versicherungsschutzes
achten, um im Fall von Berufsunfähigkeit tatsächlich
ausreichend abgesichert zu sein.
Kostenloses Info-Material oder eine kostenpflichtige
Versicherungsberatung erhalten junge Ratsuchende in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30.
Kontaktadressen, Kosten und Terminvereinbarung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Telefonisch gibt’s diesen Service auch donnerstags von 10
bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro
pro Minute. Mobilfunkpreise variieren.
Zuschüsse und Kredite für Heizung
und Co. Kostenlose Direktberatung zu Fördermitteln am
Dienstag, 25.9.2018 von 14 - 18 Uhr, Verbraucherzentrale in
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30
Egal, ob mit einer neuen Heizung, modernen Fenstern oder
einer Solarstromanlage: Wer mit baulichen Maßnahmen
Heizwärme sparen oder erneuerbare Energien nutzen möchte,
muss erst einmal investieren. Zu den zahlreichen
finanziellen Förderprogrammen, die die Kosten teils
erheblich senken, bietet die Verbraucherzentrale NRW am
Dienstag, 25.9.2018, einen kostenlosen Beratungstag an. Ohne
Anmeldung können Interessierte zwischen 14 und 18 Uhr
einfach zur Verbraucherberatungsstelle kommen und sich Tipps
und Infos rund um mögliche Finanzspritzen für ihre Vorhaben
abholen.
Pfifferlinge, die ihr Geld wert
sind
Beim Kauf auf Frische und Qualität achten
Ab Spätsommer bis in den Herbst hinein stehen Pfifferlinge
bei vielen Pilzfreunden auf dem Speiseplan. Pfifferlinge aus
Deutschland dürfen nur für den Eigenbedarf in geringen
Mengen gesammelt und nicht verkauft werden. Deshalb stammt
die Ware, die hierzulande appetitlich in Körbchen verpackt
in Supermärkten, bei Discountern und auf Wochenmärkten
angeboten wird, überwiegend aus Osteuropa – und zwar aus
Russland, Litauen, Polen und der Ukraine. Doch vom Sammeln,
übers Sortieren, Verpacken und Transportieren vergehen
mehrere Tage, bis die aromatischen Speisepilze in den
hiesigen Gemüseständen angeboten werden.
„Die importierte Ware wird oft zu lange gelagert. Bilden
sich Schimmel und Fäulnis sind die Speisepilze in puncto
Qualität und Frische keinen Pfifferling mehr wert“,
kritisiert die Verbraucherzentrale NRW: „Kunden sollten
deshalb beim Einkauf die Pilze genau unter die Lupe nehmen
und statt zum verpacktem Körbchen lieber zum losem Angebot
greifen – auch wenn's teurer ist.“
Bei der Pfifferlingssuche im Handel helfen folgende
Hinweise:
Geruch- und Sehtest: Frische Pfifferlinge duften
aromatisch, sehen prallgelb und saftig aus. Das Fleisch
sollte fest und nicht verfärbt oder ausgetrocknet sein. Die
Pilze sind einwandfrei, wenn beim Anschnitt die Stiele innen
weiß bis cremefarben sind und die Hüte keine Ränder und
Flecken aufweisen. Sand und schwarze Erdteilchen sind
dagegen unbedenklich.
Problem Folienverpackung: Werden Pfifferlinge in
Holzkörbchen unter perforierter Folie verpackt, kann sich
innen Kondenswasser bilden, das die Pilze nach einiger Zeit
feucht, schleimig und schimmelig werden lässt. Kunden
sollten darauf achten, dass sich keine Feuchtigkeit in der
Packung ansammelt oder die Folie beschlägt.
Verdorbene Ware: Problematisch ist auch, dass
verdorbene Pilze das gesamte Angebot verderben können. Falls
einzelne Exemplare feucht und schmierig sind, schwarze
Stellen oder weiße Schimmelspuren aufweisen, die Lamellen
zusammenpappen und die Hüte sich zersetzen, ist es ratsam,
die gelben Hutträger lieber stehen lassen. Denn der Verzehr
verdorbener Pfifferlinge kann Übelkeit, Erbrechen, Durchfall
und Fieber auslösen.
Mögliche Schadstoffbelastung: Auch mehr als 30 Jahre
nach dem Unfall im Atomreaktor von Tschernobyl können
Wildpilze Radioaktivität enthalten. Deshalb wird bei den
Importen regelmäßig kontrolliert, ob der zulässige Grenzwert
von 600°Becquerel pro Kilogramm überschritten ist. Tipp zum
Verzehr: Liebhaber sollten grundsätzlich nicht mehr als 250
Gramm Wildpilze pro Woche essen. Denn Pilze haben die
Eigenschaft, Cadmium und Quecksilber in ihren Fruchtkörpern
anzureichern. Deshalb ist der Gehalt an Schwermetallen bei
Pilzen höher als bei anderen pflanzlichen Lebensmitteln.
Komplex und vertrackt: Alles klar
mit der Krankenkasse?
Duisburg, 18. September 2018 - Pflichtversichert, freiwillig
versichert, privat oder als Familienangehöriger – welche Art
der Krankenversicherung möglich ist, bleibt für viele
Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. In welchen Status sie
eingruppiert werden, richtet sich in der Regel nach den
individuellen Lebensverhältnissen der Versicherten.
„Beginnt ein neuer Lebensabschnitt, gehört die
Krankenversicherung mit auf den Prüfstand, damit Versicherte
nicht nur versorgungstechnisch, sondern auch finanziell
richtig abgesichert sind“, erklärt Harald Rahlke,
Verbraucherberater der Verbraucherzentrale in Duisburg.
Unter dem Motto „Alles klar mit der Krankenkasse?“
entschlüsselt die Beratungsstelle die wichtigsten
Knackpunkte rund um die eigene Krankenversicherung. Außerdem
zeigt sie auf, worauf Versicherte hierbei in ihrem
jeweiligen Lebensstadium achten sollten:
Pflichtversicherte: Arbeitnehmer mit einem
Jahreseinkommen bis zu 59.400 Euro brutto (monatlich 4.950
Euro) werden automatisch gesetzlich krankenversichert. Die
Hälfte des Beitrags von 14,6 Prozent übernimmt der
Arbeitgeber, die andere Hälfte zahlt der Versicherte. Ein je
nach Krankenkasse unterschiedlicher Zusatzbeitrag sowie der
Beitrag für die Pflegeversicherung kommen noch hinzu.
Versicherte können eine zugelassene gesetzliche Kasse frei
wählen und haben Anspruch auf die gültigen Leistungen. Wer
eine passende Kasse für sich sucht, sollte darauf achten, in
welcher Höhe ein Zusatzbeitrag von der jeweiligen
Krankenkasse erhoben wird und welche Extras und
Serviceleistungen die Krankenkasse bietet.
Freiwillig Versicherte: Besserverdiener,
die mehr als 5.000 Euro im Monat brutto an Einnahmen
erzielen, haben eine größere Wahlfreiheit: Sie können sich
gesetzlich oder privat krankenversichern. Wer in einer
gesetzlichen Kasse bleibt, gilt fortan als freiwillig
versichert. Versicherte zahlen ihre Beiträge dann nicht nur
von ihrem Verdienst, sondern müssen auf sonstige Einkünfte
ebenfalls anteilig Beiträge zahlen.
Doch auch Geringverdiener können freiwillig versichert sein,
zum Beispiel Rentner oder Familienangehörige, die die
Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht mehr
erfüllen. Der Nachteil: Sie müssen dann meist höhere
Beiträge zahlen als Pflichtversicherte. Freiwillig
Versicherte sollten deshalb bei jeder Änderung ihrer
persönlichen Lebenssituation prüfen, ob und zu welchen
Bedingungen sie in die günstigere Pflichtversicherung
wechseln können.
Privatversicherte: Gutverdiener und
Selbstständige können sich statt gesetzlich auch privat
krankenversichern und profitieren zunächst von günstigen
Beiträgen. Nachteilig ist, dass die private
Krankenversicherung nicht auf weitere Familienmitglieder
ausgedehnt werden kann und die Versicherungsbeiträge im
Laufe des Lebens steigen. Eine Rückkehr in die gesetzliche
Kasse ist meist ausgeschlossen.
Privat Krankenversicherte sollten deshalb von Anfang an Geld
für die kontinuierlichen Beitragssteigerungen beiseitelegen.
Besonderheit bei Ehepaaren: Bei Verheirateten entscheidet
die Art der Krankenversicherung oftmals mit über die
Beitragshöhe. Sind beide gesetzlich krankenversichert,
richten sich die monatlichen Zahlungen nach den jeweiligen
eigenen Einnahmen. Ist ein Partner jedoch freiwillig
gesetzlich und der andere privat versichert, kann die
gesetzliche Kasse das Einkommen des privat abgesicherten
Ehegatten zur Beitragsberechnung des gesetzlich versicherten
Partners heranziehen. Wer Kinder hat, kann Freibeträge
geltend machen.
Familien: Die gesetzliche
Krankenversicherung macht’s möglich, dass Ehepartner und
Kinder beitragsfrei über das zahlende Mitglied mitversichert
werden. Vorausgesetzt, ihre Einnahmen betragen monatlich
nicht mehr als 435 Euro. Oder sie verdienen pro Monat nicht
mehr als 450 Euro in einem Minijob. Diese Regel gilt auch
für Rentner, die nicht pflichtversichert sind.
Rentner: Wer eine Rente bezieht und
zu 90 Prozent in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens
gesetzlich versichert war, wird bei seiner gesetzlichen
Krankenkasse als Pflichtversicherter geführt. Hierzu werden
Rentnern seit August letzten Jahres für jedes Kind pauschal
drei Jahre Versicherungszeit mehr angerechnet. Die
Neuregelung gilt auch für alle, die schon in Rente sind.
Versicherte, die in Renten gehen oder sind,
sollten auf alle Fälle ihren Status von ihrer Krankenkasse
prüfen und gegebenenfalls zu ihrem Vorteil ändern lassen.
Weitere Infos zu den Beitragsregeln der Krankenversicherung
gibt´s im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/krankenkassenbeitraege. Bei
Problemen mit der Krankenkasse bietet die
Verbraucherzentrale in Duisburg eine Rechtsberatung an.
„Fix Food. Preiswerte und
schnelle Küche"
Duisburg, 06. September 2018 - Damit
nichts anbrennt Schmackhafte und günstige Gerichte in 30
Minuten Keine Zeit für aufwändige Gerichte und trotzdem soll
das Essen gut schmecken und gesund sein?
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Fix Food. Preiswerte
und schnelle Küche“ bietet mehr als 250 Rezepte, die in
30 Minuten fertig auf dem Tisch stehen. Vom
Heidelbeer-Porrdige über Pasta mit Garnelen und
Zuckerschoten bis hin zum Cassis-Sorbet. Damit alles
reibungslos und zügig gelingt, beginnt das Buch beim
Einkauf, denn: Wer den richtig plant, spart später in der
Küche wertvolle Zeit. Ein exemplarischer Wochenspeiseplan
hilft bei der Orientierung.
Ebenso wichtig ist es, stets einen Basisvorrat an
Nahrungsmitteln im Haus zu haben. Mit verschiedenen Listen
für Kühlschrank, Gefriertruhe und Vorratsschrank behalten
Köchinnen und Köche den Überblick. Was bedeutet welches
Gütesiegel und Label auf den Lebensmittelverpackungen?
Brauche ich einen Schnellkochtopf, einen Wok, oder eine
Mikrowelle? Lohnt sich vielleicht sogar der Kauf einer
Küchenmaschine?
Der Ratgeber nimmt die Kennzeichnungen
unter die Lupe und erklärt, welche Anschaffungen für welchen
Haushalt Sinn ergeben. Angesprochen sind Familien mit
Kindern und Singles genauso wie Berufstätige und Studierende
– je nach Lebenssituation können ganz unterschiedliche
Ratschläge hilfreich sein, um den Alltag noch besser zu
organisieren. Wer die Tipps berücksichtigt, dem gehen die
schnellen und einfachen Rezepte später wie von selbst von
der Hand. Der Ratgeber „Fix Food – Preiswerte und schnelle
Küche“ hat 208 Seiten und kostet 12,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
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August 2018 |
Renovierungsbedarf im
Traumhaus richtig einschätzen
Ratgeber zum Kauf einer gebrauchten Immobilie
Duisburg, 29. August 2018 - Die Anschaffung einer
gebrauchten Immobilie kann eine attraktive Alternative zum
Neubau sein – schließlich kann diese in der Regel relativ
rasch bezogen werden. Weiterer Vorteil: Mehrere Objekte
lassen sich im fertigen Zustand begutachten und vergleichen.
Doch viele Käuferinnen und Käufer gehen zu sorglos an die
Besichtigung und Einschätzung von Bausubstanz und
Haustechnik heran. Das kann später zu bösen Überraschungen
und ungeplanten Folgekosten führen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Kauf eines gebrauchten
Hauses“ hilft auch Laien dabei, keine wichtigen Details zu
übersehen. Das Handbuch begleitet Kapitel für Kapitel auf
dem Weg von der Suche einer gebrauchten Immobilie und der
Finanzierungsplanung über die Einschätzung des konkreten
Sanierungsbedarfs und die Preisbeurteilung bis zum Tag der
Übergabe. Da Kompromisse bei Übernahme eines bestehenden
Hauses kaum zu vermeiden sind, ist eine realistische
Einschätzung des Investitionsbedarfs absolut entscheidend.
Der Ratgeber gibt Leserinnen und Lesern
dafür zahlreiche Informationen und ausführliche Checklisten
an die Hand. So können sie den Kauf strukturiert und gut
vorbereitet angehen und den Wert der Immobilie auch
langfristig sichern. Der Ratgeber „Kauf eines gebrauchten
Hauses – Das große Handbuch: Besichtigung, Auswahl,
Kaufvertrag“ hat 240 Seiten und kostet 24,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Halogenlampen ausknipsen,
LED einschalten
Für verbotene Lampen gibt es energiesparenden Ersatz
Viele Halogenlampen dürfen ab 1. September nicht mehr
hergestellt werden, weil sie zu viel Energie verbrauchen.
Doch für Ersatz ist gesorgt, wie die Verbraucherzentrale NRW
betont. „Für alle Halogenlampen, die jetzt vom Markt
verschwinden, gibt es schon gute Alternativen mit
stromsparender LED-Technik“, sagt Rainer Bank,
Energieberater in Duisburg. Er hat zusammengestellt, welche
Angaben beim Umstieg auf LED helfen:
- Dimmbarkeit: Nicht alle LED-Modelle sind dimmbar, deshalb
ist auf die entsprechende Angabe auf der Verpackung zu
achten. Mit Hilfe von Listen der LED-Hersteller im Internet
lässt sich vorab prüfen, ob ein vorhandener Dimmer mit einer
bestimmten LED kompatibel ist.
- Helligkeit: In der Einheit Lumen (lm) geben Hersteller an,
wie hell eine Lampe leuchtet. Je höher der Wert ist, desto
mehr Licht liefert das Modell. Zur Orientierung:
46-Watt-Halogenlampen in klassischer Glühbirnenform werden
in der Regel mit 800-Lumen-LED ersetzt.
- Lichtfarbe: Die Lichtfarbe beeinflusst die Atmosphäre im
Raum – und Weiß ist nicht gleich Weiß. So gibt es warmweißes
Licht mit 2.500 bis 3.300 Kelvin (K), das mit großem
Rotanteil gemütlich wirkt. Kaltweißes Licht dagegen enthält
viel Blaulicht und ähnelt deshalb dem Tageslicht. Diese eher
anregend wirkenden Lampen haben mehr als 5.300 K. Dazwischen
liegt das sogenannte Neutralweiß. Farbwiedergabe: Wie gut
sich Farben erkennen lassen, zeigt der Farbwiedergabewert.
Er wird mit den Abkürzungen CRI oder Ra benannt. Der Wert
kann höchstens 100 betragen und sollte bei mindestens 80
liegen.
Besonderes Augenmerk auf die Farbwiedergabe lohnt sich zum
Beispiel an Schminkspiegeln, bei der Kleiderauswahl oder
über dem Esstisch. Lebensdauer und Schaltfestigkeit: Mit
zwei Werten geben Hersteller an, welche Lebensdauer Kunden
von einer LED erwarten können: mit der Zahl der möglichen
Schaltzyklen und der Gesamtleuchtdauer. Die Werte bei den
Schaltzyklen – auf der Verpackung oft mit einem Schalter
symbolisiert – variieren zwischen 15.000 und 100.000.
Eine hohe Zahle lohnt sich zum Beispiel im Bad oder im
Treppenhaus, wo das Licht häufiger an- und ausgeht. Die
angegebene Leuchtdauer liegt meist bei rund 25.000
Betriebsstunden. Manche Lampen erreichen laut Herstellern
aber auch bis zu 100.000 Stunden.
Die Stiftung Warentest prüft regelmäßig verschiedene Lampen
und gibt Empfehlungen ab.
- Leuchten mit Netzteilen: Nicht verboten werden
Halogenlampen, die nicht mit der Netzspannung von 230 Volt
arbeiten, sondern mit 12 Volt. Auch hier kann sich der
Umstieg auf LED zum Energiesparen aber lohnen. Zu beachten
ist allerdings, dass die zugehörigen Leuchten nur
funktionieren, wenn die Lampen eine bestimmte elektrische
Leistung aufnehmen.
Dieser Wert steht in Watt (W) oder Voltampere (VA) auf dem
Netzteil, umgangssprachlich oft Trafo genannt.
Weil LED viel weniger Watt haben als Halogenlampen, kann
diese Grenze nach einem Umstieg unterschritten werden. Das
Licht flackert dann oder geht gar nicht mehr an. In einem
System mit mehreren Lampen können Halogenlampen und LED auch
gleichzeitig eingesetzt werden, um den Grenzwert nicht zu
unterschreiten. Mehr Informationen rund um die richtige
Beleuchtung gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/6579.
Sanierung nicht an der
Haustür bestellen
Unseriöse Firmen drängen zum Vertragsabschluss
Duisburg, 27. August 2018 – Vor
Firmen, die überteuerte und teils unnötige energetische
Sanierungen an der Haustür verkaufen, warnt die Stadt
Duisburg und die Verbraucherzentrale NRW. Insbesondere aus
dem Rheinland habe es zuletzt vermehrt Anfragen und
Beschwerden hierzu gegeben. Dabei geht es jeweils um
Verträge über Leistungen für mehr als zehntausend Euro.
Manche Firmen tragen offiziell klingende Bezeichnungen wie
„Institut“ oder „Agentur“. „Die Firmenvertreter kommen
unangekündigt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern nach
Hause und drängen sie, sofort einen Vertrag abzuschließen“,
berichtet Energieberater Rainer Bank von der
Verbraucherzentrale NRW. Manchmal diene eine bereits
laufende, von außen sichtbare Sanierungsarbeit als
Aufhänger.
Die vermeintlichen Energieberater behaupteten dann, dass die
Handwerksfirmen nicht die richtigen Schritte umsetzten oder
schlecht arbeiteten. „Sie drängen darauf, die Arbeiten an
Stelle der ursprünglich beauftragten Firmen zu übernehmen
und halten dafür kräftig die Hand auf“, berichtet Bank.
Eine andere Masche sei es, auf einen vermeintlich dringenden
Sanierungsbedarf hinzuweisen, etwa weil der Keller angeblich
feucht ist. Ohne Bedenkzeit, in der sie Notwendigkeit und
Preis der Leistung überprüfen könnten, sollen die
Verbraucherinnen und Verbraucher dann einen Auftrag
erteilen.
„Unabhängig vom genauen Vorgehen gibt es für alle
Haustürgeschäfte einen ganz einfachen Ratschlag:
Unterschreiben Sie nichts sofort“, betont Bank. Besonders,
wenn es um hohe Summen gehe, müsse Zeit sein, um ein Angebot
unter die Lupe zu nehmen. „Einen Kleinwagen kauft man ja
auch nicht spontan, nur weil gerade überraschend ein
Autoverkäufer an der Haustür klingelt.“
Hohe Handyrechnungen
umschiffen
Sparsam telefonieren und surfen an Bord
Duisburg, 23. August 2018 - Das Handy reist mit auf dem
Kreuzfahrtschiff: Auch auf See wollen Passagiere ihren
Lieben daheim von ihren Eindrücken berichten und
Urlaubsfotos schicken. Was viele nicht wissen oder
missachten: Telefonieren und Surfen an Bord kann enorm ins
Geld gehen. „Wer sich über seinen Handy- oder
Tablet-Gebrauch während einer Schiffsreise keine Gedanken
macht und unterwegs munter drauflos telefoniert und
Nachrichten verschickt, den erwartet nach seiner Rückkehr
eine horrend hohe Handy-Rechnung von bis zu mehreren hundert
Euro“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Ohne Beachtung der folgenden Hinweise sollten
Schiffsreisende und Kreuzfahrtpassiere am besten nicht an
Bord gehen: Mobilfunknutzung auf dem Meer: Zu Wasser sind
die Mobilfunkstationen an Land nicht erreichbar. Damit der
Kontakt zur Außenwelt nicht abbricht, unterhalten Reedereien
auf ihren Kreuzfahrtschiffen und Fähren eigene
Mobilfunknetze und verlangen für diesen Service happige
Entgelte. Eine Verbindung in die weltweiten Telefon- und
Datennetze stellen die Schiffe per Satellit her.
Dazu haben die Schifffahrtsunternehmen Verträge mit den
Betreibern von Satellitennetzen geschlossen, die auf
Grundlage weiterer Vereinbarungen eine Verbindung mit der
terrestrischen Basisstation von Mobilfunkanbietern
herstellen.
Diese Verkettung macht es möglich, dass Passagiere auf See
per Handy oder Smartphone telefonieren, SMS-Nachrichten
senden oder empfangen und im Internet surfen können. Keine
EU-Roaming-Regeln auf See: Die Vorgaben der Europäischen
Union, die inzwischen preisgünstiges Telefonieren und Surfen
im EU-Ausland ermöglichen, gelten nur an Land. Viele
Handy-Kunden wissen daher nicht, dass auf See besondere
Tarife gelten.
Die Preisgestaltung für Netzentgelte und die Tarife für
Minuten, SMS und Megabytes unterliegen unterwegs auf
Schiffen keinen Beschränkungen: Tarife der Mobilfunkanbieter
für Telefonate nach Deutschland schwanken zwischen drei und
sieben Euro für eine Gesprächsminute. Ein Megabyte (MB)
Datenvolumen für Urlaubsfilme und -fotos kann bis zu 30 Euro
kosten.
Auch die weltweite Trennung der Datenverbindung ab 59,50
Euro gilt zu Wasser meist nicht. Um sich vor
Schockrechnungen zu schützen, sollten sich Schiffspassagiere
vor Antritt der Reise bei ihrem Provider, dem
Schifffahrtunternehmen sowie in ihren Reiseunterlagen über
die Angebote und Konditionen der Telefon- und
Internetnutzung an Bord informieren und diese miteinander
vergleichen.
Unter Umständen kann sich die Buchung von speziell
geschnürten Telefon- und Surfpaketen der Reedereien lohnen.
Kosten auch bei Handy-Abschaltung: Wer Handy, Smartphone und
Tablet an Bord abschaltet, nicht aktiv telefoniert und
seinen mobilen Datendienst samt Roamingfunktion ausschaltet,
kann sich dennoch vor ungewollten Aufwendungen nicht
schützen. Ankommende Telefonate etwa – auch wenn sie auf der
Mailbox landen – verursachen im Schiffsverkehr Kosten.
Um auf Nummer sicher zu gehen, schaltet man seine Mailbox am
besten vor der Kreuzfahrt oder Schiffsreise ab. Wer nicht
telefonieren, aber dennoch surfen möchte, kann auf seinem
Gerät den Flugmodus aktivieren und das WLAN separat
einschalten oder die SIM-Karte gleich zu Hause lassen und am
Urlaubsort eine günstige Prepaid-Karte kaufen.
Um zu verhindern, dass sich das Handy unterwegs ungewollt in
irgendwelche Netze einbucht, muss die Funktion „automatische
Netzwahl“ in den Einstellungen des Telefons abgeschaltet
werden.
Denn selbst beim Landgang in der Nähe des Hafens kann es
sein, dass sich abgeschaltete Mobilgeräte in Nähe zum Hafen
in das Bordnetz des Schiffes einwählen und die hergestellte
Verbindung über den teuren Satellit den Gebührenzähler ans
Rattern bringen.
Ausführliche Informationen und Tipps rund ums Handy an Bord
hält die Verbraucherzentrale NRW im Internet bereit unter
www.verbraucherzentrale.nrw/handy-an-bord.
Mobilfunkrechnungen mit hohen Roamingkosten können in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 geprüft
und reklamiert werden. Kontakt und Kosten ebenfalls online
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Selbstständig in Teilzeit
Nebenberuflich starten und Fehler vermeiden
Duisburg, 23. August 2018 - Sein eigener Chef sein
– das klingt verlockend. Doch sich selbstständig zu machen,
erfordert viel Arbeit und Mut. Von heute auf morgen einen
sicheren Job aufzugeben, ist ein großer Schritt. Viele
gründen deshalb ein Unternehmen erst einmal in Teilzeit.
Doch auch ohne finanziellen Druck ist das kein Selbstläufer.
Der neu aufgelegte Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Nebenberuflich selbstständig“ erläutert, worauf
Existenzgründer bei Steuern, Recht, Finanzen und Marketing
achten müssen.
Wie funktioniert eine Gewerbeanmeldung und wer darf
freiberuflich selbstständig sein? Welche Informationen
bekommt der Arbeitgeber über die Nebentätigkeit, und was
gilt bei Arbeitslosigkeit oder in der Elternzeit? Ist eine
Berufshaftpflichtversicherung nötig? Zahlreiche Vorschriften
sind zu beachten, aber viele Fragen lassen sich schon im
Vorfeld klären. Der Ratgeber geht mithilfe von Beispielen
und Expertentipps auf die wichtigsten Punkte ein.
Gründerinnen und Gründer erfahren außerdem, wie sie Honorare
und Stundensätze kalkulieren, Produktpreise professionell
ermitteln und ein Marketing mit kleinem Budget, zum Beispiel
über soziale Netzwerke, realisieren können.
Der aktualisierte Ratgeber „Nebenberuflich
selbstständig – Steuern, Recht, Finanzierung, Marketing“ hat
160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Wie hoch ist der
Pflegegrad? Ratgeber und Checkliste zur Vorbereitung auf
Gutachtertermin
Duisburg, 16. August 2018 - Jede Minute zählt – dieses Motto
gilt für das Pflegegutachten seit der jüngsten Reform nicht
mehr. 2017 wurde ein neuer Bedürftigkeitsbegriff in der
Pflege eingeführt, um die Leistungen gerechter zu verteilen.
Doch eines gilt nach wie vor: Wer finanzielle Unterstützung
möchte, muss einen Antrag bei der Pflegekasse stellen und
von ihr als pflegebedürftig eingestuft werden. Dazu kommt
ein Gutachter oder eine Gutachterin zu den Antragstellenden
nach Hause.
Auf diesen Besuch bereitet der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten – Antragstellung,
Begutachtung, Bewilligung“ ausführlich vor. Anhand von
festgelegten Kriterien wird bei der Begutachtung
entschieden, wie selbstständig oder eben unselbstständig
Betroffene handeln. Dabei werden körperliche und geistige
Fähigkeiten betrachtet sowie Einschränkungen festgehalten,
die bei Selbstversorgung und Alltagsaktivitäten bestehen.
Das
Buch bietet eine umfangreiche Checkliste, mit der Leserinnen
und Leser schon vorab alle Punkte durchgehen können.
Verhaltenstipps für den Besuchstag bieten weitere
Unterstützung. Außerdem beantwortet der Ratgeber wichtige
Fragen zum gesamten Prozess: Wann und wie beantrage ich
Pflegeleistungen? Wo bekomme ich weitere Unterstützung und
Beratung? Ein Musterbrief für einen eventuellen Widerspruch
gegen den Pflegebescheid rundet das Informationsangebot ab.
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten –
Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ hat 152 Seiten
und kostet 9,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Blinkende Turnschuhe
künftig Elektroschrott! Produkte mit fest verbauten
Elektro-Teilen im Hausmüll tabu
Duisburg, 16. August 2018 - Egal ob blinkende Turnschuhe,
Badezimmerschränke mit fest eingebauter Beleuchtung oder
Tresore mit elektrischem Schloss – ausgediente oder defekte
Geräte, denen man den elektrischen Nutzen oder den
elektronischen Schnickschnack nicht immer auf den ersten
Blick ansieht, gehören nicht mehr in die Mülltonne oder zum
Sperrmüll, sondern müssen künftig als Elektroschrott
gesondert entsorgt werden. Ab dem 15. August gilt das
Elektro-Geräte-Gesetz auch für diese Produkte. „Ausgediente
oder defekte Gegenstände mit fest eingebauten elektrischen
oder elektronischen Bestandteilen müssen ab Mitte des Monats
bei den Sammelstellen der Stadt oder Gemeinde oder bei
großen Elektrohändlern abgegeben werden.
Der Rücknahmeservice ist kostenlos“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Fürs sachgerechte Ausmustern
liefern die Umwelt- und Verbraucherschützer einige nützliche
Hinweise: Festverbaute Elektro(nik)teile: Sind die
Elektro-Bestandteile mit dem jeweiligen Gegenstand fest
verbunden und nicht austauschbar, gehört der komplette
ausrangierte Artikel in die Elektro-Altgeräte-Sammlung. Dazu
zählen etwa Schuhe mit beleuchteter Sohle, Rucksäcke mit
eingenähter Beleuchtung, Badezimmerschränkchen mit fest
eingebautem Leuchtspiegel, elektrisch verstellbare
Fernsehsessel oder Tresore mit elektrischem Schloss. Es
spielt hierbei keine Rolle, ob Verbraucher diese Produkte
noch nutzen, wenn die Elektronik kaputt ist, was ja etwa bei
den Sportschuhen möglich ist. An ihrem Lebensende gehören
sie in die Elektro-Altgeräte-Sammlung.
Nicht festverbaute Elektro(nik)-Elemente: Möbelstücke oder
auch andere Produkte, bei denen die Elektrik beziehungsweise
Elektronik nicht fest installiert sind, so dass diese Teile
mit wenigen Handgriffen abmontiert, defekte Teile
ausgetauscht oder nachgerüstet werden können, zählen nicht
als Elektroschrott.
Bei ausbaubaren Einzelteilen müssen nur die elektrischen
Bestandteile bei den Elektro-Altgeräte-Sammelstellen oder im
Handel zurückgegeben werden. Dazu gehören beispielsweise die
Beleuchtung von Badezimmer- oder Wohnzimmerschrank, die nur
angeschraubt beziehungsweise austauschbar ist. Oder der
Naben-Dynamo am Fahrrad oder die nachrüstbare elektrische
Gangschaltung fürs Rad. Mit oder ohne Kennzeichen nicht in
den Hausmüll: Verbraucher erkennen die Artikel, die nicht
mehr in den Hausmüll wandern dürfen, sondern speziell
entsorgt werden müssen, an dem Symbol einer
durchgestrichenen Mülltonne auf dem Produkte oder der
Verpackung.
Die Neuregelung gilt jedoch nicht nur für nach dem 15.
August angeschaffte Produkte, die dieses Kennzeichen tragen
müssen, sondern auch für ältere, die wegen ihrer Macken und
Mucken ausgedient haben. Auf diesen Alt-Produkten findet man
noch keine durchgestrichene Mülltonne. Dennoch dürfen auch
nicht-gekennzeichnete Elektro-Oldies künftig nicht mehr in
den Hausmüll. Rückgabe von Elektroschrott stärker in Gang
bringen: Ein Grund, weshalb die neue Regelung ökologisch
Sinn macht: Bislang hinkt Deutschland bei den europäischen
Rückgabequoten hinterher.
Zwei Drittel der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sollen
ab nächstem Jahr eingesammelt und verwertet werden. Derzeit
werden aber erst 42,5 Prozent an Elektroschrott in Kommunen
und im Handel gesammelt. Dabei ist die Rückgabe im Handel
oder bei kommunalen Sammelstellen kostenlos. Höchstens bei
Abholung wird ein Entgelt kassiert. Auch wichtig: Um
illegale Exporte ins Ausland zu unterbinden, ist die Abgabe
von Altgeräten an selbst ernannte Sammler auf der Straße
oder an der Haustür nicht erlaubt.
Wer nicht sicher ist, ob sein ausrangiertes Produkt auch zum
Elektroschrott gehört oder falls es mit der Rückgabe nicht
klappt, dem hilft die Umweltberatung der Verbraucherzentrale
NRW und informiert auch über die nächste Sammelstelle.
Kontakt und Öffnungszeiten im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/umweltberatung. Mehr
Informationen zum Thema Elektro-Altgeräte auch unter
www.verbraucherzentrale.nrw/elektroschrott.
So bleiben Obst und Gemüse
länger frisch: Tipps für die richtige Lagerung
Duisburg, 16. August 2018 - Mehr als ein Drittel (34
Prozent) der Lebensmittel, die im Haushalt weggeworfen
werden, sind Früchte und Gemüse. Meist ist die frisch
gekaufte Ware unappetitlich geworden oder sogar verdorben.
Dass Möhren schrumpeln, Bananen matschig werden, Kartoffeln
keimen und Orangen schimmeln, liegt jedoch häufig an der
falschen Lagerung.
„Bei manchen Obst- und Gemüsesorten ist das Aufbewahren im
Kühlschrank eine gute Idee, andere verlieren bei Kälte ihren
Geschmack oder verderben nur noch schneller“, sagt Marina
Steiner, Leiterin der Verbraucherzentrale in Duisburg. Auch
scheiden einige Früchte ein Gas aus, das anderes Obst und
Gemüse rascher reifen und faulen lässt. Damit der Einkauf
nicht vorzeitig ein Fall für die Biotonne ist, hat das
Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale folgende Tipps
zusammengestellt:
- Äpfel mögen’s kühl und dunkel.
Bunte Äpfel in der Obstschale sehen dekorativ aus. Besser
aufgehoben sind sie jedoch im Kühlschrank, im Keller oder in
einer kühlen Vorratskammer. Ein Folienbeutel mit kleinen
Luftlöchern sorgt dafür, dass die Früchte nicht austrocknen.
Weil Äpfel das Reifegas Ethylen abgeben, sollten sie immer
gesondert gelagert werden – es sei denn, man wünscht sich
den reifefördernden Effekt, zum Beispiel für unreife
Tomaten.
- Kartoffeln sind anspruchsvoll.
Die Kartoffel wirkt sehr robust. Dabei ist sie bei der
Lagerung ziemlich anspruchsvoll. Sie braucht einen kühlen
Lagerplatz, der nicht zu kalt sein darf, denn bei Kälte
verwandelt sich die Kartoffelstärke in Zucker. Wer keinen
Keller hat, kann die Knollen in einer dunklen, gut
belüfteten Box unterbringen. Auch wenn die Kartoffel schon
gekeimt hat, ist sie noch essbar. Allerdings sollten die
Keime ebenso wie grüne Stellen großzügig herausgeschnitten
und keinesfalls verzehrt werden, denn sie enthalten das
gesundheitsschädliche Solanin.
- Bananen reifen nach.
Bananen reifen bei Zimmertemperatur noch nach. Kleine dunkle
Punkte auf der Schale zeigen, dass die Frucht ihre optimale
Süße erreicht hat. Wer jedoch reife Bananen einige Tage lang
aufbewahren möchte, legt sie am besten an einen nicht zu
warmen Ort ohne direkte Sonneneinstrahlung. Im Kühlschrank
verliert die Banane ihr Aroma und die Schale verfärbt sich
dunkelbraun. Wem die reife Frucht schon zu weich ist, der
kann sie zum Beispiel in einem Milchshake verarbeiten.
- Möhren halten besser ohne Grün.
Wer ein Bund Möhren kauft und nicht sofort verarbeiten will,
sollte das Grün abschneiden. Die Blätter entziehen dem
Wurzelgemüse sonst Flüssigkeit. Dies gilt auch bei
Radieschen. Aufbewahrt werden Möhren dann am besten im
Kühlschrank – entweder in einem Folienbeutel mit Löchern zur
Belüftung oder in einem feuchten Tuch. Wichtig: Möhren nicht
waschen, bevor sie in den Kühlschrank kommen, denn sonst
werden sie braun.
- Tomaten nicht in den Kühlschrank.
Tomaten sind echte Sensibelchen. Zu warme Temperaturen
beschleunigen das Verfaulen, zu kalte führen zu
Geschmacksverlust. Am günstigsten für reife Tomaten ist ein
dunkler Platz im Vorratsregal oder -schrank. Um die Früchte
vor Druckstellen zu schützen, können sie auf Küchenpapier
gebettet werden. Noch unreife Tomaten vertragen auch einen
hellen Platz, zum Beispiel auf der Fensterbank. Dort reifen
sie, ebenso wie in der Nachbarschaft von Äpfeln, noch nach.
Weitere Tipps gibt es im Lagerungs-ABC des Projekts MehrWert
NRW. Es kann kostenlos im Internet heruntergeladen werden
unter
www.mehrwert.nrw/richtiglagern.
Welche Kosten tragen die
Kinder? Ratgeber vermittelt Grundlagen des Elternunterhalts
Duisburg, 09. August 2018 - Pflege
im Alter ist teuer. Wenn bei den Eltern das Geld dafür nicht
reicht, bittet der Staat die Kinder zur Kasse. Doch wer muss
in welchem Umfang aufkommen, wenn Rente, Vermögen und
Pflegegeld die Kosten nicht decken? Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Elternunterhalt“ führt anhand der
Beispielfamilie Meier anschaulich durch alle
Problemstellungen.
Muss Frau Meier für den Unterhalt ihres Mannes aufkommen?
Muss die Familie dafür sogar das Haus verkaufen? Wann und in
welchem Umfang haften die beiden Töchter? Welche Rolle
spielen Geschenke? Und müssen am Ende etwa Schwager oder
Enkelin alle Kosten tragen?
Anhand
des Fallbeispiels beantwortet das Buch viele Fragen und
macht bestehende Regelungen mit Rechenbeispielen
nachvollziehbar. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der
Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Kinder, die oft auch
durch andere Unterhaltsverpflichtungen, etwa gegenüber den
eigenen Kindern, belastet sind und an die eigene
Altersvorsorge denken müssen. Der Ratgeber hilft den
Leserinnen und Lesern, die Grundlagen des
Elternunterhaltsrechts zu verstehen, und rüstet sie für
eventuelle Auseinandersetzungen mit Sozialleistungsträgern.
Der Ratgeber „Elternunterhalt – Kinder
haften für ihre Eltern“ hat 176 Seiten und kostet 14,90
Euro, als E-Book 11,99 Euro
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich. Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare
unter Tel. 0211 / 38 09-363 oder Fax 0211 / 38 09-235 oder
E-Mail publikationen@verbraucherzentrale.nrw
Was kommt am besten in Tüte
und Tornister? Schulstart-Einmaleins für
Eltern
Duisburg, 09. August 2018 - Während angehende Abc-Schützen
ihrem ersten Schultag entgegenfiebern, plagen sich Eltern,
Großeltern und Paten mit den Fragen, was am besten in die
Tüte und den Tornister kommt. „Eine süße Füllung aus fairem
Handel in die Schultüte, Ranzen, Stifte und Hefte aus
umweltfreundlichen Materialien und eine pfiffige Box fürs
nachhaltige zweite Frühstück sind ein umweltbewusstes
Rüstzeug für I-Dötzchen von Anfang an“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
Sie gibt Eltern und Co. die passenden Tipps für die Suche
nach geeigneten Utensilien zum Schulstart mit auf den Weg:
- Schulstart fairsüßen: Soll zum ersten Schultag etwas Süßes
in die Tüte, gibt es an Bonbons, Saftbärchen, Schokolade,
Riegeln und Nüssen eine große Auswahl in Läden mit fair
gehandelten Produkten. Alternativen oder Ergänzungen zu
Schokolade sind Studentenfutter ohne Zuckerzusatz,
Nussmischungen, Trockenobst aus Apfelringen oder Mangos.
Kleine Bücher für Lernanfänger, ein Springseil oder eine
Eintrittskarte für ein Erlebnis mit Sport, Spiel und Spaß
runden den Inhalt der Schultüte ab.
Leckeres, frisches Obst aus der Region, verstaut in einer
Frühstücksbox mit Raumteilern für den Tornister macht
Kindern nicht nur am ersten Tag, sondern immer in der
Schulpause Freude: Da klebt Käse nicht an der Erdbeere. Für
einen frischen Dipp zur Rohkost bleibt in einer pfiffigen
Box auch noch Platz. Die wiederbefüllbare Frühstücksbox und
Trinkflasche sparen außerdem überflüssigen Verpackungsmüll.
Beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass Box und
Flasche gut zu reinigen sind und dicht verschließbar sind.
- Hefte und Co aus Recyclingpapier: Wer beim Kauf von Heften
und Blöcken einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz
leisten möchte, dem weist das Umweltzeichen „Blauer Engel“
auf den Schreibwaren den richtigen Weg. Das rechtlich
geschützte Siegel ist und bleibt der Musterschüler in Sachen
Ressourcenschutz: Es kennzeichnet nur Hefte, die zu 100
Prozent aus Altpapier bestehen.
Bei der Herstellung wird weniger Energie und Wasser
verbraucht. Der Einsatz von chlorhaltigen Bleich-Chemikalien
und anderer schädlicher Chemie ist bei der Produktion
ebenfalls verboten. Immer mehr große überregionale Händler
führen inzwischen Hefte mit dem Blauen Engel und garantieren
somit einen hohen Standard für Umwelt-, Klimaschutz und an
Qualität. Wer gezielt Ausschau nach diesen
umweltfreundlichen Heften hält, stößt im Internet unter
www.blauer-engel.de/papier-finder auch auf Adressen von
lokalen Händlern, die Schulmaterialien aus Recyclingpapier
anbieten.
- Langlebige und schadstofffreie Utensilien: In Schultüte
und Ranzen ist der Einzug von umweltfreundlichen Materialien
stets die beste Wahl: Federmäppchen aus Leder oder Stoff
sind robuster als die Konkurrenz aus Kunststoff und
garantiert ohne möglicherweise gesundheitsschädliche
Weichmacher hergestellt. Der Lack sollte ab sein bei
Schreib- und Malstiften. Denn in der bunten Schicht können
sich giftige Schwermetalle verstecken.
Ein doppelter Pluspunkt sind Filz- und Faserstifte auf
Wasserbasis, weil es diese zum Nachfüllen gibt. Ungeeignet
für den alltäglichen Schulbetrieb sind hingegen
Folienschreiber mit Aufschriften wie "permanent" oder
"Allesmarker". Sie enthalten schnell verdunstende organische
Lösungsmittel. Viele Buntstifte, Fasermaler und Tinten sind
laut August-Ausgabe der Stiftung Warentest ungesund bunt.
Deshalb ist es ratsam, sich vor dem Kauf über den
Schadstoffgehalt in Schreib- und Malstiften zu informieren.
Wie viel Zucker ist gesund?
Ratgeber informiert über Fallen und Alternativen
Duisburg, 2. August 2018 - Was wäre ein Sommer ohne Eis, ein
Festmenü ohne Dessert oder ein Kindergeburtstag ohne Kuchen?
Völliger Verzicht auf Zucker bringt nach heutigem Stand der
Forschung keine gesundheitlichen Vorteile. Trotzdem ist zu
viel davon nicht gesund.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt, nicht mehr
als zehn Prozent des täglichen Energiebedarfs aus Zucker zu
decken. Das entspricht etwa 50 bis 60 Gramm – und die sind
oft schneller erreicht als gedacht. Denn Zucker ist eben
nicht nur in Süßigkeiten und Limonaden. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Achtung, Zucker!“ deckt die größten
Fallen auf und stellt die besten Alternativen vor. Das Buch
informiert zudem über die unterschiedlichen Zuckerarten,
erläutert Ersatzstoffe von Honig bis Agavendicksaft und gibt
Tipps, worauf Verbraucherinnen und Verbraucher bei den
Zutatenlisten von Lebensmitteln achten sollten.
Der
Praxisteil bietet mehr als 50 zuckerarme Rezepte zum Backen
und Kochen. Dabei geht es nicht darum, die beliebte Zutat zu
verteufeln oder ganz aus dem Speiseplan zu streichen,
sondern gesünder durch den Tag zu kommen. Wer sich
ausgewogen ernährt und sich genügend bewegt, kann Süßes in
Maßen durchaus mit gutem Gewissen genießen.
Der Ratgeber „Achtung, Zucker! Die
schlimmsten Zuckerfallen und die besten Alternativen“ hat
192 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Mehr Komfort in NRW-Pflegeheimen:
Ab 1. August höhere Chance auf Einzelzimmer
Damit Pflegeheimbewohner künftig nicht mehr gegen ihren
Willen ein Zimmer mit einer unbekannten Person teilen
müssen, sind stationäre Pflegeeinrichtungen in
Nordrhein-Westfalen ab 1. August verpflichtet, mindestens 80
Prozent ihrer Unterbringungsmöglichkeiten als Einzelzimmer
anzubieten. Neubauten dürfen sogar nur noch mit
Einzelbettzimmern ausgestattet sein. So schreibt es das
Wohn- und Teilhabegesetz des Landes vor.
Demnach sind auch nur noch direkt vom Zimmer aus zugängliche
Einzelbäder oder maximal von zwei Zimmern aus verfügbare
Bäder erlaubt. Um einen höheren Qualitätsstandard zu bieten,
sollen Heime künftig auch nicht mehr als 80 Plätze
unterhalten. Den Betreibern von Pflegeeinrichtungen sind
diese gesetzlichen Vorgaben seit mehr als 15 Jahren bekannt.
Dennoch haben nicht alle Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen
diese Frist für einen Umbau genutzt, so dass es dort immer
noch einen hohen Anteil an Doppelzimmern gibt.
„Freiwerdende Doppelzimmer, die die gesetzlich erlaubte
Quote von 20 Prozent überschreiten, dürfen jedoch künftig
nur noch mit einer Person belegt werden“, weiß die
Verbraucherzentrale NRW. Sie ebnet den Weg zu einem
Einzelzimmer mit weiteren Tipps: Mehr Lebensqualität:
Pflegeheime müssen künftig ihre Ausstattung so planen und
gestalten, dass der Wunsch von dauerhaft stationär
untergebrachten Pflegbedürftigen nach einer geschützten
Privat- und Intimsphäre im eigenen Zimmer und Bad stärker
berücksichtigt wird. Einen verbrieften Anspruch darauf haben
Betroffene dennoch nicht.
Falls bei Einzug kein Einzelzimmer zur Verfügung steht,
müssen Neubewohner – bis was für Singles frei wird –
weiterhin mit einem Platz in einem Doppelzimmer vorlieb
nehmen. Um dem Wunsch nach einer Einzelbleibe Nachdruck zu
verleihen, sollte er schon vor dem Einzug oder während des
Aufenthalts deutlich geäußert werden, damit er bei der
nächsten Gelegenheit von der Heimleitung erfüllt wird. Für
das Mehr an Komfort wird jedoch auch etwas mehr verlangt: 34
Euro und mehr müssen Pflegeheimbewohner monatlich für ein
Einzelzimmer meist zuzahlen.
In Neubauten fällt der Zuschlag weg, weil es dort künftig
nur noch Einzelzimmer geben wird. Wer mit Partnerin oder
Partner im Pflegeheim zusammen leben möchte, kann sich die
Zusammenlegung von zwei Zimmern wünschen. Ausnahme
Kurzzeitpflege: In vielen Pflegeeinrichtungen stehen Betten
auf Zeit zur Verfügung für Pflegebedürftige, die für eine
kurze Zeit außerhalb der eigenen vier Wände versorgt werden
müssen.
Die Kosten für die Pflege übernimmt die Pflegekasse.
Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige selbst
zahlen. Da zurzeit der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen in
Nordrhein-Westfalen höher ist als die zur Verfügung
stehenden Plätze, können Pflegebedürftige dort vorerst
weiterhin in einem Doppelzimmer untergebracht werden. Auf
Kurzeitpflege spezialisierte Einrichtungen haben die
Möglichkeit, sich sogar komplett von der Einzelzimmerquote
befreien zu lassen.
Wenn dies gelingt, müssen sie auch keinen direkten Zugang zu
einem Badezimmer gewähren. Diese Ausnahmeregelung ist
befristet bis zum 31. Juli 2021. Problem Pflegewohngeld:
Falls finanzielle Leistungen für die Unterbringung und
Versorgung in einem Pflegeheim nicht ausreichen, zahlt das
Sozialamt in vielen Fällen ein Pflegewohngeld zum Ausgleich.
Allerdings können Pflegeheime, die die 80-Prozent-Quote an
Einzelzimmern nicht erfüllen, in einer Übergangszeit bis zum
31. Juli 2023 auf das Pflegewohngeld als Finanzierungshilfe
verzichten. Dies ist hat zur Folge, dass
Anspruchsberechtigte kein Pflegewohngeld mehr beantragen
können, sondern einen Antrag auf Sozialhilfe stellen müssen.
Passende Pflege aus dem Stand
organisieren Beispiele, Checklisten und Interviews helfen
Angehörigen
Wenn ein Pflegefall eintritt, muss es meist ganz schnell
gehen. Was können wir selbst tun und wie lässt sich die
weitere Unterstützung organisieren? Was müssen wir dringend
erledigen und welche Aufgaben haben erstmal Zeit? Wie
erhalten wir Leistungen der Pflegeversicherung?
Plötzlich prasseln jede Menge Fragen auf die Angehörigen
ein, über die sie sich vorher meist keine Gedanken gemacht
haben. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Pflegefall –
was tun?“ gibt Antworten und begleitet Angehörige und
Familien Schritt für Schritt.
Das Buch unterstützt die Leserinnen und Leser zu Beginn in
einer akuten Pflegesituation, bietet aber auch
Zusatzinformationen, die langfristig hilfreich sind. So
lernen sie etwa, worauf es bei einer Patientenverfügung
ankommt oder wie sich die Leistungen verschiedener
Versicherungen kombinieren lassen.
Zur schnellen Orientierung sind die Kapitel als „besonders
wichtig“, „wichtig“ oder „erstmal weniger wichtig“
gekennzeichnet. Der Ratgeber geht auf die fünf Pflegegrade
ein und erläutert die aktuellen Bestimmungen zum Beispiel zu
Demenzkranken. Checklisten helfen bei der Auswahl eines
Pflegedienstes. Außerdem gibt es Interviews, in denen
betroffene Angehörige ihre eigenen Erfahrungen schildern und
Experten weiterführende Ratschläge geben.
Der Ratgeber „Pflegefall – was tun? Schritt
für Schritt zur guten Pflege“ hat 184 Seiten und kostet
16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich. Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare
unter Tel. 0211 / 38 09-363 oder Fax 0211 / 38 09-235, oder
E-Mail
publikationen@verbraucherzentrale.nrw
Hausplanung detailliert
festhalten - Muster-Baubeschreibung als Checkliste für den
Vertrag
Seit 1. Januar 2018 haben private Bauherren mehr Rechte.
Baufirmen müssen ihnen frühzeitig vor der
Vertragsunterzeichnung eine Baubeschreibung zur Verfügung
stellen. Die Kundinnen und Kunden sollen genug Zeit haben,
um Angebote zu prüfen und zu vergleichen.
Eine nützliche Hilfe für diesen Schritt ist „Die
Muster-Baubeschreibung“ der Verbraucherzentrale. Mit ihr
stellen Auftraggeber sicher, dass sie auch genau das
bekommen, wofür sie bezahlen. Denn in einer Baubeschreibung
werden Ausstattung, Haustechnik, Innenausbau und
Ausführungsdetails festgelegt. Oft geht in der Praxis aber
nicht eindeutig daraus hervor, welche Leistungen zum
Beispiel im Festpreis enthalten sind. Oder aber es fehlen
Angaben über Beschaffenheit von Materialien, Mengen und
Preisobergrenzen.
Die Muster-Baubeschreibung hilft Verbraucherinnen und
Verbrauchern zu erkennen, ob etwas Wichtiges fehlt oder
weitere Kosten hinzukommen. Mit ihren umfangreichen
Formularen können alle Leistungen und Ausstattungsstandards
genau festgelegt werden. Die Unterschrift sollte erst dann
erfolgen, wenn die Beschreibung hinreichend präzise ist und
von erfahrenen Fachleuten geprüft wurde. Mit der Auflistung
können Bauherren die Leistungen immer wieder kontrollieren
und am Ende prüfen, ob alles vollständig erledigt wurde.
Der Ratgeber „Die Muster-Baubeschreibung –
Haus-Angebote richtig vergleichen“ hat 240 Seiten und kostet
19,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
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Juli 2018 |
Urlaubszeit ist Einbruchzeit -
wann die Hausratversicherung sicher leistet
Duisburg, 30. Juli 2018 - Gute Nachrichten: Mit
rund 39.000 Fällen gab es 2017 rund ein Viertel weniger
Wohnungseinbrüche als im Vorjahr. Für die Betroffenen ist
das jedoch kaum ein Trost. „Die Einbrecher kennen die
Schwachstellen von Häusern. Deshalb ist es wichtig, den
Sicherheitslücken der eigenen vier Wände einen Riegel
vorzuschieben“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW, die
gemeinsam mit dem Landeskriminalamt immer wieder für mehr
Sicherheit rund um Haus und Wohnung wirbt.
„Wenn die Diebe dennoch auf Beutezug gegangen sind, dann ist
die Hausratversicherung der Schlüssel für den Ersatz von
Schmuck, Elektroartikel oder auch gestohlener Kleidung.
Einbruchopfer müssen dabei allerdings ein paar
Verhaltensregeln beachten. So sind Versicherung und Polizei
umgehend zu informieren und auch alle gestohlenen
Gegenstände detailliert aufzulisten“, gibt die
Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps rund um den
Versicherungsschutz bei Wohnungseinbrüchen:
Was zählt als Einbruchdiebstahl?
Nicht jeder Diebstahl ist versichert. Damit das bei einem
Einbruch gestohlene Wohnungseigentum über die
Hausratversicherung abgesichert ist, muss sich der
Einbrecher beispielsweise mit Gewalt oder einem Werkzeug
(Brechstange, Dietrich) Zugang verschafft haben. Kommen die
Langfinger also durch die offen gelassene Terrassentür ins
Haus, besteht kein Versicherungsschutz! Bricht der Dieb
jedoch mit Hilfe eines vorher geraubten Wohnungs- oder
Hausschlüssels ein, muss die Hausratversicherung das
gestohlene Eigentum ersetzen.
Welches Eigentum deckt die Hausratversicherung ab?
Durch den Abschluss einer Hausratversicherung ist der
komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu
Elektrogeräten abgesichert. Werden Laptop, Teppiche oder
sogar das Haustier mitgenommen, gibt’s vom Versicherer
Ersatz. Mitversichert ist auch, wenn Gegenstände aus einer
in der Nähe liegenden Garage oder Keller, also etwa
Rasenmäher oder Werkzeuge, zur Beute zählen.
Was bezahlt die Hausratversicherung?
Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er
einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu
erwerben kann (Wiederbeschaffungspreis). Achtung: Das muss
nicht der Kaufpreis sein. Übernommen werden auch
Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder für beim
Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber hinaus wird
eine Wertminderung für beschädigte, aber noch
uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt.
Welche Pflichten haben Einbruchopfer?
Der Versicherungsnehmer hat einige Pflichten zu beachten.
Werden diese sogenannten Obliegenheiten nicht sorgfältig
erfüllt, läuft das Einbruchopfer – trotz Hausratversicherung
– Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder
sogar überhaupt nicht für den Schaden aufkommt. Oberste
Verhaltensregel deshalb: Der Einbruchdiebstahl ist
unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden.
Selbstverständlich eigentlich, dass der Schaden so gering
wie möglich zu halten ist, also zum Beispiel Scheck- und
Kreditkarten sofort gesperrt werden. Außerdem muss für
Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die
gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände (die
sogenannte Stehlgutliste) angefertigt werden.
Was ist eine Stehlgutliste?
Einbruchopfer müssen so schnell wie möglich eine
vollständige Liste (Stehlgutliste) der entwendeten
Gegenstände erstellen. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes
anzugeben und die Beute wie Uhr, Handy oder Fernseher
detailliert zu beschreiben. Daher ist es sinnvoll, sich
schon frühzeitig im wahrsten Sinne des Wortes ein Bild von
seinem Hausrat zu machen:
Dokumentieren Sie Ihren Besitz sorgfältig - aber bitte vor
dem Schadensfall! Liste und Fotos helfen nach einem Einbruch
sich einen Überblick über entwendete Gegenstände zu machen
und beim Erstellen der Stehlgutliste. Schwer zu
beschreibende Gegenstände sollten fotografiert werden,
insbesondere Schmuck und andere Wertgegenstände. Nach einem
Einbruch kann dann dem Versicherer anhand von aktuellen
Fotos und Beschreibungen dargelegt werden, dass der Schmuck
der Erbtante oder Opas alte Münzsammlung tatsächlich
vorhanden war und welchen Wert diese hatten. Beim
Landeskriminalamt gibt es im Internet unter
www.riegelvor.nrw.de unter dem Stichwort
„Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer
solchen Liste.
Informationen zur Sicherung von Haus oder Wohnung gibt es
unter www.polizei.nrw.de oder bei den örtlichen
Präventionsdienststellen der Polizei. Adressen unter
www.polizeiberatung.de.
Worauf Sie bei Abschluss einer Hausratversicherung achten
sollen und wichtige Tipps und Hinweise erfahren Sie in der
Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Straße 30.
Bei Streit mit Ihrem Versicherer helfen unsere Rechtsanwälte
mit Rechtsberatung rund um Ihre privaten Versicherungen
weiter.
Termine können vereinbart werden unter Tel. 0203/488 011-01,
E-Mail: duisburg@verbraucherzentrale.nrw oder persönlich in
der Beratungsstelle Duisburg.
Überschwemmung, Sturm & Co:
Gerade bei Unwettern ist der passende Versicherungsschutz
für Hauseigentümer wichtig.
Von der Ausnahme zur Regel: Jedes Jahr aufs Neue stehen
plötzlich ganze Landstriche unter Wasser oder
Festivalbesucher werden von schweren Unwettern heimgesucht.
Wobei das ausgefallene Konzert sicher noch die geringste
Sorge sein dürfte. Regelmäßig werden Häuser, Hausrat und
Autos massiv durch Sturm und Wassermassen beschädigt. Auch
2018 sind wieder unzählige Keller vollgelaufen, faustgroße
Hagelkörner auf Dächer und Fassaden geprasselt und waren
Bäume, Häuser und Leitungen Blitz und Donner ausgesetzt.
Glück im Unglück haben diejenigen Betroffenen, die richtig
versichert sind. Vor den Schäden kann man sich nicht immer
schützen, vor den finanziellen Folgen indes schon.
Verschiedene Versicherungen bieten für diese Fälle Schutz.
Das Haus ist durch die Wohngebäudeversicherung geschützt,
wobei Schäden durch Überschwemmung und Starkregen extra
eingeschlossen werden müssen. Gleiches gilt für die
Hausratversicherung, die Hab und Gut in Wohnzimmer und
Keller im Schadensfall ersetzt. Die KFZ-Versicherung muss
mindestens Teilkaskoschutz haben, um auch
Überschwemmungsschäden mitversichert zu haben.
Ein weiteres Phänomen zeigt sich jedes Jahr aufs Neue:
Treffen kann es jeden. War es dieses Jahr die überflutetete
Tankstelle in Wuppertal, kann es morgen oder nächstes Jahr
schon ganz woanders zuschlagen. Es sind eben nicht mehr die
„üblichen Verdächtigen“ an großen Flüssen oder Seen. Bisher
unauffällige Bäche werden binnen Stunden zu reißenden
Strömen und Starkregen überschwemmt plötzlich ganze
Straßenzüge und Tiefgaragen.
Die passende Versicherung gegen Unwetter gewinnt hierbei
zunehmend an Bedeutung. Die Verbraucherzentrale NRW berät im
Rahmen ihrer Versicherungsberatung Verbraucher kompetent und
unabhängig - auch und gerade zum wichtigen
Versicherungsschutz für Wohneigentümer.
Vereinbaren Sie hierzu einen Termin in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 unter Tel.: 0203/488
011-01. Weitere Infos sowie Ansprechpartner zur
Terminvereinbarung finden Sie unter
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg.
Abgänger aufgepasst: Schon jetzt
die richtigen Weichen stellen!
Schulabgänger sollten sich noch während der Schulzeit um
wichtigen Versicherungsschutz kümmern und profitieren so
während des gesamten Berufslebens.
Das Ende der Schulzeit naht und der Start in Arbeitsleben
steht bevor - wer denkt da schon an Versicherung und
Krankheit? Aber gerade in gesunden und jungen Jahren ist
wichtiger Versicherungsschutz nicht nur einfach und günstig
zu bekommen, sondern kann auch noch über die Jahre viel Geld
sparen - oft mehrere tausend Euro. Denn beispielsweise bei
der Berufsunfähigkeitsversicherung fragt die Versicherung
vor Abschluss neben dem Gesundheitszustand auch nach der
aktuellen beruflichen Tätigkeit und berechnet danach die
Prämie. So sind risikoreiche Berufe schwer zu versichern
oder die Versicherung sehr teuer.
Daher kann es sinnvoll sein, sich schon heute den Einstieg
in einen Arbeitskraftabsicherung zu sichern. Wer als Schüler
einen Vertrag hat, der kann ihn später auch als Handwerker
oder Student zu den günstigen Konditionen weiterführen. "Was
man hat, hat man", weiß Astrid Schenk, Versicherungsexpertin
bei der Verbraucherzentrale NRW. "Bei guten Tarifen kann
sich die Berufsgruppe nur verbessern, nicht aber
verschlechtern", so Schenk. Oft lauern aber doch Fallstricke
im Kleingedruckten. Wo diese liegen und worauf beim
Abschluss sonst noch zu achten ist, erfahren interessierte
Schulabgänger und Eltern in der Versicherungsberatung der
Verbraucherzentrale NRW.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also
Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der
Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen
Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für
weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg,
Tel.: 0203/488 011-01.
Die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale bietet in
der Beratungsstelle Duisburg Beratung und Hilfe rund um die
ersten Versicherungen, von der eigenen
Haftpflichtversicherung bis zur Absicherung der
Arbeitskraft. Termine können vereinbart werden unter Tel.
0203/488 011-01, E-Mail: duisburg@verbraucherzentrale.nrw
oder persönlich in der Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Straße 30.
Welchen Versicherungsschutz
brauche ich für und mit Kindern?
Wenn Kinder dazu kommen, ändert sich wohl alles –
auch der bestehende Versicherungsschutz muss überprüft und
angepasst werden. Die wichtigste Versicherung ist zunächst
die Krankenversicherung, diese muss zeitnah über den
Nachwuchs informiert werden.
In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Kinder
im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei mitversichert
werden, die Privaten Krankenversicherungen (PKV) erheben für
jedes Kind einen eigenen Beitrag. Wichtig für
privatversicherte Angestellte: Der Arbeitgeber erhöht
gegebenenfalls seinen Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn
die Höchstgrenze noch nicht erreicht ist.
Die Leistungen für Kinder sind in der GKV gut und
ausreichend und bei allen Kassen annährend gleich. Manche
Kassen bieten zusätzliche Untersuchungen für Kinder und
(werdende) Eltern an, da kann ein Wechsel der Kasse
interessant sein. Bei PKV-Versicherten hängen die
versicherte Leistung und der Selbstbehalt vom gewählten
Tarif ab. Eine zusätzliche Krankenzusatzversicherung für
Kinder ist zwar meist nicht teuer, aber auch nicht unbedingt
nötig. Alle wichtigen Untersuchungen und Behandlungen sind
versichert.
Um sich vor finanziellen Folgen von Unfall und Krankheit
zusätzlich zu schützen, ist eine
Kinderinvaliditätsversicherung sinnvoll, die mit
unterschiedlichen Leistungsmerkmalen und Bausteinen
angeboten werden. Reine Unfallversicherungen können hierzu
eine günstigere Alternative sein. Achten Sie bei Unfall- und
Invaliditätsversicherung auf eine ausreichend hohe
Versicherungssumme bzw. Rentenleistung.
Mit dem neuen Erdenbürger muss aber auch der
Versicherungsschutz der Eltern angepasst werden. In der
Privat-Haftpflichtversicherung sollten auch deliktunfähige
Kinder mitversichert werden. Das bedeutet, dass die
Versicherung auch dann eintritt, wenn die lieben Kleinen
einen Schaden verursachen, für den sie bzw. die Eltern
eigentlich gar nicht haften müssen.
Der Einschluss der Kinder kostet oft nicht viel mehr,
erspart im Fall der Fälle aber Ärger mit dem Nachbarn oder
anderen Geschädigten, die sonst auf ihrem Schaden sitzen
blieben.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also
Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der
Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen
Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für
weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg,
Tel.: 0203/488 011-01.
Die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale bietet in
der Beratungsstelle Duisburg Beratung und Hilfe rund um
private Versicherungen, von der eigenen
Haftpflichtversicherung über Kranken- und Unfallversicherung
bis zur Absicherung der Arbeitskraft. Termine können
vereinbart werden unter Tel. 0203/488 011-01, E-Mail:
duisburg@verbraucherzentrale.nrw oder persönlich in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Straße 30.
Versicherungsberatung für Schüler
und Berufseinsteiger
Der Eintritt ins Berufsleben bedeutet neben vielen neuen
Eindrücken und Erfahrungen auch privat neue
Herausforderungen. Bisher haben sich die Eltern um Vieles
gekümmert – auch um die nötigen Versicherungen. Und in der
Schule fehlen Fächer wie „Auf eigenen Füßen“ oder
„Lebenspraxis“ bisher ebenfalls.
Junge Leute – das zeigt auch die tägliche Beratungspraxis
der Verbraucherzentrale NRW in über 60 Beratungsstellen –
sind daher oft in Finanzthemen noch verunsichert und
uninformiert. Gleichzeitig werden gerade Berufseinsteiger
und Studenten gerne vom hilfsbereiten Finanzvertrieb als
interessante Zielgruppe angesprochen. Die
Verbraucherzentrale NRW klärt daher regelmäßig Schulabgänger
und Berufsanfänger rund um Finanzen und Versicherungen auf.
Denn es ist bei Finanzthemen einfach wie im richtigen Leben:
Wer sich selber nicht auskennt, muss auf andere vertrauen!
Das geht oft gut, manchmal aber eben auch nicht. Dann hat
der junge Azubi trotz dünnem Gehalt die dicke Basisrente mit
Zusatzversicherung am Hals oder das heißgeliebte Smartphone
versichert, aber den Haftpflichtschutz vergessen.
Gerade die Absicherung der eigenen Arbeitskraft durch
beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet
viele Fallstricke und bedarf guter Beratung. Hier kann man
schon zu Schulzeiten und damit in jungen und gesunden Jahren
einen ersten Baustein abschließen. Das gilt umso mehr für
diejenigen, die mit handwerklichen oder anderen
risikoreichen Berufen liebäugeln. Auch rund um einen
privaten Krankenversicherungsschutz für Beamtenanwärter ist
eine ausführliche Beratung notwendig.
Hier möchten wir mit Rat und Tat den Abgängern und
Einsteigern zur Seite stehen, Aufklärung betreiben und
Verunsicherung nehmen. Nicht jeder kann oder muss zum
Finanzexperten werden. Ein paar Grundlagen aus der schönen
Welt der Versicherung und der Finanzen sollten aber jeder
kennen. Spätestens mit Einstieg in den Job werden diese
Themen wichtig - und der freundliche Vermittler kommt dann
auch wie von selbst auf einen zu…
Die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale NRW bieten
hierfür eine kostenpflichtige und unabhängige Beratung rund
um den Versicherungsschutz für Schüler und Berufseinsteiger
an. Kontaktadressen, Kosten und Termine finden Sie unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-nrw.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also
Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der
Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen
Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für
weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg,
Tel.: 0203/488 011-01.
Vergleichsportale: Die besten
Wege zum optimalen Versicherungsschutz
Vergleichsportale sind momentan ja heftig in der Kritik. Wo
finde ich wirklich unabhängige Informationen bezüglich einer
guten und günstigen Versicherung?
Vergleichsportale bieten sicherlich eine einfache
Möglichkeit zum schnellen Produktvergleich. Als Einstieg und
erster Marktüberblick ist das auch gut geeignet.
Aber Achtung: Auch die Portale sind Vermittler wie der
Versicherungsmakler vor Ort und leben letztlich von der
Vermittlung von Versicherungsverträgen. Das ist völlig in
Ordnung, den Verbrauchern sollte das aber klar sein. Die
Portale stellen ihre Vergleiche gerne als breiten und
unabhängigen Marktvergleich dar, den sie letztlich aber
nicht bieten. So nehmen die Betreiber nur ausgewählte
Versicherungsgesellschaften und Tarife mit in den Vergleich
auf. Viele Versicherungen sind auch einfach zu komplex, als
dass man sie mit ein paar Klicks im Internet abschließen
könnte oder sollte.
Unabhängige Beratung bekommen Verbraucher bei
Versicherungsberatern oder den Verbraucherzentralen. Es gibt
auch kompetente Vermittler, bei denen aber natürlich auch
immer das Interesse an einem Abschluss mitschwingt –
schließlich erhalten sie von der Versicherung eine Provision
nur für abgeschlossene Verträge und nicht für eine gute
Beratung.
Versicherungs-Apps wie Clark, Knip & Co
Grundsätzlich ist es immer gut, wenn Verbraucher sich um
ihre Finanzen und Versicherungen kümmern. Für die meisten
Menschen dürfte es ja eher lästig sein, sich mit
Versicherungen und Themen wie Krankheit, Haftpflicht, Tod &
Co zu beschäftigen, und auch die Lektüre von
Versicherungsbedingungen bereitet nur selten Freude.
Wem es also hilft und wer seine Verträge lieber digital
verwaltet anstatt zu Hause im Schuhkarton, für den könnten
solche Versicherungs-Apps durchaus eine Lösung ein.
Allerdings sollten die Nutzer sich darüber im Klaren sein,
dass es sich meist nicht bloß um digitale
Versicherungsordner handelt. Die Anbieter sind in der Regel
Versicherungsmakler, die die hinterlegten Verträge in den
eigenen Bestand holen oder Vorschläge zu neuen
Versicherungen unterbreiten. Das muss deswegen nicht
schlecht sein, sollte man aber vorher wissen.
Insbesondere im Schadensfall ist der Ansprechpartner dann
eben nicht mehr der ursprüngliche Vermittler um die Ecke,
sondern dann müssen Sie sich direkt an die Versicherung oder
aber an die AppBetreiber wenden, bei dem der Vertrag dann
geführt wird.
KFZ-Versicherung
An einer KFZ-Haftpflichtversicherung kommt kein Autobesitzer
drum herum – die ist in Deutschland Pflicht. Jeden Herbst
überschlagen sich die Portale mit Werbung, tanzen via
TV-Spot durch deutsche Wohnzimmer und raten zum
Versicherungswechsel. Lassen Sie sich nicht verrückt machen
– niemand muss wechseln. Grundsätzlich ist aber eine
Überprüfung des eigenen KFZ-Tarifs immer mal wieder
sinnvoll. Ein Wechsel – auch nach vielen Jahren bei einem
Versicherer – kann sich durchaus lohnen.
Manchmal hilft aber auch schon das Drohen mit einem Wechsel,
wenn man ein Angebot eines Mitbewerbers ins Feld führen
kann. Ein bisschen Spielraum oder den einen oder anderen
Rabatt gibt es dann vielleicht auch beim eigenen
Versicherer. Aber Achtung: Nicht nur auf die Prämie achten,
sondern auch auf die Leistung!
Versicherungsberater, -makler oder -vermittler – worin liegt
der Unterschied?
Das ist für Außenstehende oft nicht leicht zu unterscheiden.
Grundsätzlich lassen sich drei Typen unterscheiden:
Versicherungsberater, Versicherungsmakler und
Versicherungsvertreter. Letzterer – nomen est omen –
vertritt die Versicherung, er ist direkt für einen oder
manchmal auch mehrerer Versicherer tätig – und wird von
diesen bezahlt. Sein Angebot ist also auf die Produkte
seiner Versicherungsgesellschaft beschränkt.
Der Versicherungsmakler steht im Lager des Kunden, der ihn
beauftragt. Als Makler hat er Anbindungen an viele
Versicherer und kann dem Kunden entsprechend
unterschiedliche Anbieter empfehlen. Aber in der Regel
erhält auch der Makler sein Geld vom Versicherer in Form
einer Provision für jeden vermittelten Vertrag. Makler und
Vertreter sind also Versicherungsvermittler.
Der Versicherungsberater berät seine Kunden vollkommen
unabhängig von Versicherungsgesellschaften. Er wird von den
Kunden für die Beratung beauftragt und auch bezahlt, in der
Regel nach Stundensätzen.
Unabhängige Beratung rund um die Welt der Versicherungen
bieten aber auch die Verbraucherzentralen an, weitere Infos
hierzu unter www.verbraucherzentrale.nrw.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also
Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der
Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen
Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für
weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg,
Tel.: 0203/488 011-01.
Reisen in ferne Länder!
Der letzte Arbeitstag ist geschafft und der Flieger an den
Urlaubsort wartet schon. Nach der Ankunft im Hotel freut man
sich über die Sonne und den weißen Strand. Das Leben könnte
nicht schöner sein. Aber was passiert, wenn man im Urlaub
krank wird? Wer kommt für die ganzen Kosten auf?
Bei Unfällen oder plötzlich auftretenden Erkrankungen im
Ausland kann eine Auslandsreisekrankenversicherung von
großer Bedeutung sein. Sie deckt Kosten ab, die nicht von
der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten
Krankenversicherung übernommen werden. Neben den sinnvollen
medizinischen Behandlungen sollten auch die Organisation und
die Kosten eines erforderlichen Rücktransports nach
Deutschland mitversichert sein.
Ein mehrwöchiger Aufenthalt in einem Krankenhaus außerhalb
der EU bzw. der Staaten mit Sozialversicherungsabkommen wird
schnell zur finanziellen Belastung, wenn kein entsprechender
Versicherungsschutz besteht. Aber auch innerhalb Europas
erstattet die Krankenkasse nicht immer alles oder Ärzte
rechnen privat ab. Wer seine Rechnung zu Hause bei der
Krankenkasse einreicht, erhält dann nur Kosten ersetzt bis
zur Höhe der deutschen Sätze. Der teure Rücktransport wird
oft gar nicht übernommen.
Sollte ein längerer Urlaub geplant werden, dann muss auch
auf die Reisedauer geachtet werden. Einige Anbieter gewähren
ihren Versicherungsschutz nur für 6 Wochen, wohingegen
andere Versicherer Reisen mit einer Dauer von bis zu 10
Wochen absichern. Bei einem Vertrag, welcher die ganze
Familie umfasst, spielen aber nicht nur Grenzen für die
Reisedauer eine Rolle, sondern auch die Altersgrenzen für
mitversicherte Kinder. Es ist nicht ungewöhnlich, dass diese
nur bis zum 18. Lebensjahr mitversicherten sind. Einige
Anbieter erhöhen allerdings die Altersgrenze, damit auch
junge Erwachsene auf ihren ersten Reisen noch gut versichert
sind.
Bei Fragen rund um das Thema Versicherungen ist also
Expertenwissen gefragt. Lassen Sie sich von den Experten der
Verbraucherzentrale NRW beraten und vereinbaren einen
Beratungstermin in Ihrer Beratungsstelle vor Ort. Für
weitere Informationen und Terminvereinbarung: VB Duisburg,
Tel.: 0203/488 011-01.
Kontrolle ist besser:
Haushaltsbuch erfasst Einnahmen und Ausgaben
Duisburg,12. Juli 2018
-
Jeden Einkauf beim Bäcker oder Supermarkt nachhalten? In
Zeiten von Online-Shopping und Internet-Banking mag es
vielen überholt erscheinen, ein Haushaltsbuch zu führen.
Doch gerade weil bargeldlose Zahlungen per Karte oder im
Internet nicht mehr direkt im Portemonnaie zu spüren sind,
ist ihre Planung und Kontrolle wichtiger denn je.
Was in Unternehmen Controller leisten, kann zu Hause „Das
Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale übernehmen.
Der Budgetplaner hilft dabei, den Überblick über die
Finanzen zu behalten, Sparmöglichkeiten zu entdecken und
überflüssige Ausgaben zu entlarven. Mit der Führung des
Haushaltsbuchs kann jederzeit begonnen werden, denn die
zwölf Monats- und 54 Wochenübersichten im Format DIN A4
werden individuell mit Datum versehen. Wer die Tabellen
Woche für Woche ausfüllt, sieht am Ende des Monats, ob er
etwas gespart oder über seine Verhältnisse gelebt hat. Die
Jahresübersicht legt einkommensstarke Monate und
Ausgabenspitzen offen. So lässt sich früh genug erkennen,
wenn sich rote Zahlen anbahnen, und mit konkreten Zielen für
den nächsten Monat gegensteuern.
Der Ratgeber gibt zudem zahlreiche Spartipps aus
verschiedenen Bereichen und hält auch ein kleines
Hintertürchen offen – nämlich einen „Schummeltopf“. In den
kommen alle Ausgaben, die die Haushaltsmitglieder nicht ganz
genau nachhalten können oder wollen. Der Ratgeber „Das
Haushaltsbuch“ hat 100 Seiten und kostet 7,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: ImrOnline-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Hausverbot für Sommerhitze: Tipps für kühles Wohnen
Duisburg, 05. Juli 2018 - Sommerhitze in den eigenen vier
Wänden ist nicht nur unangenehm, sie belastet auf Dauer auch
die Gesundheit. Wird es selbst nachts nicht wirklich kühler,
stresst das den Körper und verhindert erholsamen Schlaf.
„Einmal eingefangene Hitze wieder aus Wohnräumen
herauszubekommen, kann ziemlich schwierig sein. Die goldene
Regel heißt deshalb: Die Wärme gar nicht erst herein
lassen“, erklärt Rainer Bank, Energieberater der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.
- Schatten spenden: Durch Fensterscheiben kommt eine Menge
Hitze herein. Abhilfe schaffen Rollladen, Jalousien,
Markisen und Co. Wichtig: Außen montiert bringen solche
Schattenspender deutlich mehr als innen. Denn so bremsen sie
die Sonne schon aus, bevor die Wärme in den Raum gelangt.
Können die Fenster nur von innen verdunkelt werden, sind
helle oder reflektierende Materialien erste Wahl.
Aufgeklebte Sonnenschutzfolie hilft ebenfalls, lässt aber
auch an trüben Tagen weniger Licht hinein.
- Verglasung einsetzen: Bei großen Südfenstern, die zum
Beispiel an Denkmälern nicht außen verschattet werden
können, ist eine Sonnenschutzverglasung zu empfehlen. Sie
sperrt die Hitze aus, lässt das Licht aber hinein.
- Früh lüften: Bei anhaltender Hitze kann es sich lohnen,
einen Wecker zu stellen, um früh am Morgen Frischluft in die
Wohnung zu bekommen.
Die Abkühlung darf nicht zu kurz ausfallen, denn Wände,
Möbel und andere Gegenstände speichern Wärme. Haben sie
keine Zeit, um während des Lüftens auszukühlen, geben sie
ihre Wärme später an den Raum ab. Dann wird es schnell
wieder zu heiß. Tagsüber sollten die Fenster geschlossen
bleiben.
- Wärmequellen ausschalten: Der zweite Kühlschrank mag
besonders viele Erfrischungen versprechen. Doch was er
seinem Inhalt an Wärme entzieht, gibt er direkt an den Raum
ab. Auch Heizungsrohre können gemein sein: Fließt in ihnen
warmes Wasser, sorgen sie ungewollt für steigende
Temperaturen. Deshalb nicht vergessen, die Heizung auf
Winterbetrieb umzustellen!
- Prinzip Thermoskanne nutzen: Wie eine Thermoskanne Warmes
warm hält und Kaltes kalt, hat auch Wärmedämmung am Haus
einen doppelten Effekt.
Sie spart nicht nur im Winter Heizungsenergie, sondern hält
auch im Sommer die Hitze länger draußen. Gerade in Räumen
unter dem Dach ist der Unterschied massiv. Besonders gut
geeignet für den Hitzeschutz sind dichtere, schwerere
Dämmstoffe wie Naturfasern oder Mineralwolle. Weil sie
selbst Wärme speichern, verzögern sie die Erwärmung der
Räume.
- Effizient kühlen: Wer etwa aus gesundheitlichen Gründen
nicht auf Klimatisierung verzichten kann, sollte auf
effiziente Geräte setzen. Split-Geräte sind die sparsamere
Wahl gegenüber Kompaktmodellen. Bei ihnen wird der
Wärmetauscher, der Wärme abgibt, außen angebracht. In
manchen Fällen reicht sicherlich auch schon ein Ventilator.
Der verbraucht viel weniger Strom und verschafft Linderung
allein durch Luftbewegung.
Wie Wärme immer auf der richtigen Seite der Wände bleibt und
was im Einzelfall effiziente Abkühlung bringt, zeigt die
Verbraucherzentrale NRW bei der Energieberatung zu Hause
oder in der Beratungsstelle. Anmeldungen sind möglich unter
0203 / 488 011-01 und unter Tel. 0211 / 33 996 555.
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung
Widerruf von Lebens- und
Rentenversicherungen
Für welche Verträge lohnenswert? Verbraucher, die eine
Lebens- oder Rentenversicherung für ihre Altersvorsorge
abgeschlossen haben, reiben sich die Augen, wenn sie auf
schwindende Überschüsse in ihren jährlichen
Standmitteilungen stoßen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
oder unzureichende Verbraucherinformationen bei
Vertragsabschluss eröffnen jedoch vielen
Versicherungsnehmern von Lebens- und
Rentenversicherungsverträgen die Möglichkeit, ihre Verträge
zu widerrufen.
Bei Vertragsschluss hatten die Versicherer ihre Kunden mit
der Aussicht gelockt, dass die Verträge am Ende der Laufzeit
hohe Überschüsse abwerfen und deutlich mehr als die
garantierte Ablaufleistung ausgezahlt werden würde. Fakt
jedoch: „Aufgrund der Dauer-Niedrigzinsphase und der Kürzung
der Beteiligung an den Bewertungsreserven fällt die in
Aussicht gestellten Überschussbeteiligung Jahr für Jahr
geringer aus“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Sie rät Betroffenen, ihre Verträge zu prüfen, ob und in
welchen Fällen sich ein Widerruf lohnt: Welche Verträge
können widerrufen werden?
- Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem
29. Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden, sind zu
einem Großteil heute noch widerrufbar. Dies gilt für
klassische, kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und
Rentenversicherungsverträge. Ein Widerrufsrecht besteht,
wenn der Versicherer bei Vertragsabschluss entweder nicht
richtig über das bestehende Widerrufsrecht belehrt oder die
gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht
erfüllt hat. Ein Widerruf ist sowohl bei noch laufenden als
auch bei bereits gekündigten oder regulär abgelaufenen
Verträgen möglich.
- Lohnt ein Widerruf immer? Nein! Nicht jeder Vertrag, der
widerrufen werden kann, sollte auch widerrufen werden.
Hierfür kann es verschiedene Gründe geben – etwa wenn der
Vertrag eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthält.
Bei einem Widerruf des Hauptvertrages würde diese
Zusatzversicherung nämlich ebenfalls entfallen und wäre nur
zu schlechteren Konditionen neu abschließbar. Auch ist es
denkbar, dass aufgrund eines hohen Garantiezinses bei
Altverträgen eine Vertragsfortsetzung rentabler ist als eine
Rückabwicklung.
- Wie hoch fällt der Nachschlag aus? Das hängt vom
Einzelfall ab. Ist ein Widerspruch möglich, müssen
Versicherer den vom Vertrag zurücktretenden Kunden die
gezahlten Beiträge plus Zinsen zurückerstatten. Abziehen
dürfen die Gesellschaften zum Beispiel den anteiligen
Beitrag für den gewährten Todesfallschutz.
Versicherungsnehmer sollten jedoch nicht vorschnell
kündigen. Als ersten Schritt sollten sie sich informieren,
ob ein Widerruf rechtlich möglich ist, er sich finanziell
lohnt und keine anderen Gründe gegen eine Vertragsauflösung
sprechen. Achtung: Es gibt unseriöse Firmen, die in
Kooperation mit Anwaltskanzleien mit kostenlosen
Erstprüfungen locken, bei Erfolg aber – zusätzlich zum
Anwaltshonorar – eine prozentuale Beteiligung an der
Rückzahlung verlangen.
Zur Prüfung der Frage, ob eine Widerrufsmöglichkeit von noch
laufenden Lebens- und Rentenversicherungsverträgen besteht
und wie Kunden am besten mit ihren Policen umgehen, bietet
die Verbraucherzentrale NRW Betroffenen kostenpflichtig zwei
Beratungsangebote auf schriftlicher Basis an: Bei der
„rechtlichen Prüfung der Widerrufsmöglichkeit“ überprüft ein
Anwalt für 95 Euro die Vertragsunterlagen daraufhin, ob ein
Widerruf möglich ist.
Betroffene erhalten eine schriftliche Auswertung, die sie
zur Unterstützung des Widerrufs bei ihrem Versicherer nutzen
können. Bei dem Beratungsangebot „Berechnung der Ansprüche
bei Widerruf“ prüft ein Versicherungsberater für 175 Euro,
ob sich ein Widerruf für Betroffene finanziell lohnt.
Ausführliche Informationen mit einem Auftragsformular, einer
Checkliste zu den erforderlichen Unterlagen sowie einem
Musterbrief zur Anforderung fehlender Unterlagen beim
Versicherer bietet die Verbraucherzentrale NRW im Internet
unter www.verbraucherzentrale.nrw/lv-widerruf. Weitere
Fragen zum Angebot können gestellt werden unter
pruefung@verbraucherzentrale.nrw.
Ratgeber unterstützt beim
barrierefreien Umbau
Nur zwei bis fünf Prozent der mehr als 42 Millionen
Wohnungen in Deutschland sind barrierefrei. Das geht aus
einer Studie des Bundesbauministeriums hervor. Um möglichst
lange frei und uneingeschränkt in den eigenen vier Wänden
wohnen zu können, sind deshalb oft Umbauten nötig. Wer
frühzeitig daran denkt, schafft die besten Voraussetzungen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Clever umbauen“
erklärt, wie Eigentümerinnen und Eigentümer ihr Zuhause
flexibel für Jung und Alt gestalten können. Denn zu schmale
oder schwer zugängliche Türen, verwinkelte Bäder und tief in
der Ecke sitzende Steckdosen erschweren den Alltag für alle
– schon lange bevor sie zum unüberwindbaren Hindernis
werden.
Wer seine Immobilie komfortabel gestalten möchte, sollte vor
allem auf ausreichend Bewegungsflächen, breite Türen,
schwellenlose Zugänge, Bedienelemente in passenden Höhen
sowie Licht, Farbe und Kontraste achten. Das Buch geht auf
die einzelnen Wohnungsbereiche ein, bietet anhand von
Musterbeispielen und Zeichnungen Ideen für eine Anpassung
und erläutert rechtliche Voraussetzungen. Es weist auch auf
Förderprogramme hin und hilft bei der Expertensuche.
Der Ratgeber liefert also alle nötigen
Hintergrundinformationen, damit Leserinnen und Leser mit
Handwerkern und Planern auf Augenhöhe sprechen können. Der
Ratgeber „Clever umbauen – Komfortabel in die besten Jahre“
hat 184 Seiten und kostet 19,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
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Juni 2018 |
Von unerlässlich bis überflüssig:
Wer braucht welche Versicherung?
Sicher ist sicher: 431 Millionen Verträge hatten
die Deutschen laut Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV) 2017, um sich vor Risiken zu
schützen. Viele davon sind nicht nur überteuert, sondern
auch unnötig. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig
versichert – Wer braucht welche Versicherung?“ hilft dabei,
zwischen überflüssig und unerlässlich zu unterscheiden und
den persönlichen Bedarf zu ermitteln.
Finanziell abgesichert bei Berufsunfähigkeit, gegen Verlust
von Hab und Gut, das Risiko hoher Prozesskosten oder
vorübergehende Einkommensausfälle? Die Tabellen in den
Umschlagklappen des Buches bieten einen schnellen Überblick,
wer welche Verträge abschließen sollte. Die einzelnen
Kapitel mit Beispielen, Checklisten und Tipps unterstützen
die Leserinnen und Leser dabei, einen guten und
kostengünstigen Versicherungsbestand aufzubauen und falsche
Abschlüsse zu vermeiden.
Wichtige Verträge wie die Privathaftpflicht werden nämlich,
je nach Gesellschaft, zu Preisen zwischen 50 und 180 Euro
angeboten. Zu den wichtigsten Grundregeln gehören: sich
nicht von aktuellen Ereignissen impulsiv zu Policen
verleiten lassen, nicht vorschnell unterschreiben und auch
nicht unüberlegt kündigen. Abschließend erläutert der
Ratgeber, wie Verbraucherinnen und Verbraucher aus
ungünstigen Verträgen wieder herauskommen.
Der Ratgeber „Richtig versichert – Wer braucht welche
Versicherung?“ hat 184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als
E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Rechtes und Schlechtes für
Urlauber
Neue Pauschalreiseregeln ab 1. Juli Gibt’s vor oder
während einer Reise Pannen, Mängel oder geht der
Veranstalter Pleite, sind Pauschalreisende meist
abgesichert: Urlauber können etwa den Reisepreis mindern
oder bekommen über die vorgeschriebene Insolvenzabsicherung
des Anbieters ihr Geld zurück. Das gilt bislang für
Pauschalreisen, die im Reisebüro oder in Onlineportalen als
Paket eines Veranstalters vermittelt werden. Wer allerdings
nur einen Flug plus Hotel im Online-Reiseportal oder
Reisebüro buchte, konnte diese Schutzrechte meist nicht
nutzen.
Ab 1. Juli gelten neue Regeln beim Pauschalreiserecht, die
für mehr Klarheit und Verbraucherschutz auch beim Buchen von
einzelnen Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros
sorgen. Doch das neue Gesetz hat auch Verschlechterungen im
Gepäck: „Erst wenn Veranstalter den Reisepreis nach der
Buchung um mindestens acht Prozent anheben, können Urlauber
künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten.
Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Bislang war es
verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier
Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich
anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte
Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag
vor Reiseantritt mitgeteilt wird“, zählt die
Verbraucherzentrale NRW die wesentlichen Änderungen auf.
Wichtig zu wissen, sind für Reisende jedoch auch folgende
Details:
- Verbundende Reiseleistungen künftig pauschal: Unternehmer,
die mit Reisenden online einen Vertrag über eine einzelne
Reiseleistung, etwa einen Flug, geschlossen haben, gelten
künftig auch als Veranstalter einer Pauschalreise, wenn sie
Kunden für dieselbe Reise einen Vertrag über eine weitere
Reiseleistung, zum Beispiel einen Hotelaufenthalt, mit einem
anderen Anbieter vermitteln. Dazu müssen sie Reisenden den
Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren des anderen
Unternehmers ermöglichen sowie Namen, Zahlungsdaten und
E-Mail-Adresse ihrer Kunden weiterleiten. Zusätzlich muss
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der
Buchungsbestätigung für die erste Reiseleistung zustande
kommen.
- Insolvenzabsicherung ausgedehnt: Reisebüros oder
Online-Reiseportale, die Kunden im Rahmen eines einzigen
Kontakts mindestens zwei verschiedene Leistungen für eine
Reise vermitteln und Zahlungen für diese Reiseleistungen
entgegennehmen, müssen künftig als Vermittler dieser
verbundenen Reiseleistungen eine eigene Insolvenzabsicherung
vorlegen. Außerdem erhalten Urlauber ein Formblatt, aus dem
hervorgehen muss, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine
Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt.
Wird nur eine verbundene Reiseleistung vermittelt und
informiert das Portal oder das Reisebüro die Kunden nicht
entsprechend, bedeutet das automatisch eine Haftung wie beim
Buchen bei einem Veranstalter. Kunden können dann bei
Mängeln den Reisepreis nachträglich mindern und haben
Anspruch auf Ersatzbeförderung, wenn etwa die
Fluggesellschaft Pleite geht. Außerdem sind ihre Zahlungen
bei einer Insolvenz des Veranstalters geschützt.
- Leistungsänderungen des Veranstalters möglich:
Veranstalter erhalten auch mehr Spielraum, um Leistungen
nach der Buchung noch zu verändern. Wird zum Beispiel das
bereits gebuchte Hotel getauscht und stattdessen vom
Veranstalter ein anderes Urlaubsdomizil gewählt, gilt diese
Änderung als akzeptiert, wenn Reisende dieser nicht aktiv
widersprechen.
- Weniger Schutz bei Tagesreisen und Ferienwohnungen: Die
neuen Regelungen gelten künftig nicht mehr für
Ferienwohnungen und -häuser, die Urlauber über einen
Reiseveranstalter gebucht haben. Auch Tagesreisen bis zu
500 Euro sind ausgenommen. Das bedeutet: Reisende können im
Fall von Mängeln oder Insolvenz des Veranstalters künftig
nicht mehr auf Preisminderung nach dem deutschen
Pauschalreiserecht oder auf Rückzahlung von Anzahlungen bei
diesen Angeboten pochen. Ein Streit mit ausländischen
Vermietern ist dann programmiert.
- Fristverlängerung bei Reklamation von Reisemängeln: Bisher
hatten Urlauber maximal einen Monat nach Rückkehr Zeit, um
mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Künftig haben sie dafür zwei Jahre Zeit. Wie
bisher müssen allerdings Mängel schon am Urlaubsort
angezeigt und dokumentiert werden.
Bei rechtlichen Problemen rund ums Reisen, wegen einer
Pauschalreise oder eines einzeln gebuchten Komponenten,
Ärger mit dem Reisebüro oder dem Online-Buchungsportal hilft
die Rechtsberatung in einer Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontakt und Kosten online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/reiserechtsberatung.
Informationen zum neuen Reiserecht im Internet unter
www.verbaucherzentrale.nrw/reiserecht2018.
Tipps für den Pflegealltag zu
Hause
Was Angehörige wissen müssen
Duuisburg, 21. Juni 2018 -Die meisten Menschen, die durch
Krankheit, Behinderung oder Alterserscheinungen auf Hilfe
angewiesen sind, möchten in ihren vertrauten vier Wänden
gepflegt werden. Tatsächlich werden mehr als zwei Drittel
aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland zu Hause
versorgt. Glück hat, wer in Familie oder Freundeskreis eine
Person findet, die sich darum kümmert. Diese Angehörigen
übernehmen eine große Aufgabe und haben ein Recht auf
bestmögliche Unterstützung.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Pflege zu Hause
organisieren – Was Angehörige wissen müssen“ hilft ihnen,
diese Herausforderung zu meistern. Leistungen beantragen,
Freistellung von der Arbeit organisieren, das nötige Wissen
über die Pflege aneignen: Das erste Kapitel erläutert, worum
sich die künftigen Pflegenden als Erstes kümmern müssen. Der
zweite Abschnitt erklärt, welche Leistungen
Pflegebedürftigen zustehen. Kapitel drei hilft bei der
Vorbereitung und gibt Tipps, wie sich etwa die Wohnung
umgestalten lässt. Im letzten Teil steht dann der Alltag mit
praktischen Hinweisen und Entlastungsangeboten im
Mittelpunkt. Das Buch richtet sich an alle Angehörigen, die
vor einer Fülle von Fragen stehen, und diejenigen
Betroffenen, die ihre Angelegenheiten noch selbst in die
Hand nehmen können.
Der Ratgeber „Pflege zu Hause organisieren – Was Angehörige
wissen müssen“ hat 216 Seiten und kostet 14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Eigene Wünsche rechtzeitig
festlegen Ratgeber hilft bei Verfügungen und Vollmachten
Duisburg, 14. Juni 2018 - Wer
sichergehen will, dass im Fall der Fälle Entscheidungen in
seinem Sinn getroffen werden, muss sich mit den Themen
Krankheit und Sterben auseinandersetzen. Der Vorsatz, eine
Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht, eine
Betreuungsverfügung oder ein Testament aufzusetzen, ist nur
der erste Schritt. Die wichtigen Fragen dann wirklich zu
durchdenken und zu beantworten, fällt vielen schwer.
„Das Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale hilft, den
Vorsatz in die Tat umzusetzen. Das Arbeitsbuch unterstützt
dabei, persönliche Wünsche und Vorstellungen für die eigene
medizinische Versorgung sowie rechtliche und finanzielle
Angelegenheiten frühzeitig festzuhalten. Für den Überblick
stellt der erste Teil die unterschiedlichen Verfügungen und
Vollmachten vor und erläutert, wofür man sie braucht.
Experten beantworten in Interviews wichtige Fragen und geben
Tipps.
Der zweite Teil besteht aus Formularen, Textbausteinen und
Musterbeispielen, die den Weg zum individuellen Dokument
aufzeigen. Mit Ausfüllhilfen können sich Leserinnen und
Leser Schritt für Schritt vorarbeiten und so Sicherheit und
Klarheit für sich selbst und ihre Angehörigen schaffen. Die
Formulare lassen sich heraustrennen und anschließend
abheften, können aber auch heruntergeladen, am Rechner
ausgefüllt und dann ausgedruckt werden.
Der Ratgeber „Das Vorsorge-Handbuch.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,
Testament.“ hat 184 Seiten und kostet 12,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Abgesichert im Ausland unterwegs
Die richtige Reiseversicherung mit im Gepäck
Die Tage bis zum Sommerurlaub sind gezählt: „Wer jetzt alle
Vorbereitungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht
nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen
Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige
Zusatzpolice müssen Urlauber im schlimmsten Fall einen
Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, warnt die
Verbraucherzentrale NRW.
Reiseplaner erhalten bei den Versicherungsgesellschaften
Angebote zur unverzichtbaren
Auslandsreisekrankenversicherung und zum vielfach sinnvollen
Reiserücktrittsschutz. Diese Policen bieten oft bessere
Konditionen als die Offerten auf Reiseportalen. Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Versicherungen ins
Reisegepäck gehören und bis wann sie abgeschlossen werden
können:
- Auslandsreisekrankenversicherung: Die Police für den
Krankheitsfall ist der wichtigste Schutz für einen Trip in
ferne Länder. Hierbei sollten Urlauber einen günstigen
Jahresvertrag abschließen, der für mehrere Reisen im Jahr
Gültigkeit besitzt. Vorteil: Der Versicherungsschutz gilt
auch für spontane Ausflüge, etwa über das Wochenende ins
Ausland.
Wichtig jedoch: Unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Denn
eine Auslandsreise-Krankenversicherung begrenzt in der Regel
die Dauer der vereinbarten Absicherung. Zumeist bieten die
Jahres-Policen am Markt einen Schutz von höchstens 42 bis 70
Tagen pro Trip. Wer einen Aufenthalt von mehreren Monaten im
Ausland plant, riskiert im Krankheitsfall hohe Kosten, auf
denen er sitzen bleibt. Hier sollte eine
Auslandsreisekrankenversicherung für eine lange Einzelreise
abgeschlossen werden.
Dieser Schutz kann auch noch kurz vor Reiseantritt – quasi
last minute – abgeschlossen werden. Statt eines Abschlusses
auf gepacktem Koffer empfiehlt sich jedoch ein gründlicher
Preis-Leistungs-Vergleich von mehreren
Versicherungsangeboten im noch ruhigen Vorfeld einer Reise.
- Reiserücktrittsversicherung: Der Schutz bei unfreiwilligem
Verzicht auf eine Reise – etwa bei Krankheit, Unfall, Tod
des Partners beziehungsweise eines nahen Familienangehörigen
oder bei Arbeitsplatzverlust – ist sinnvoll, wenn
beispielsweise eine teure Reise lange im Voraus geplant
wird. Auch für den Urlaub mit Kindern kann der Abschluss
sinnvoll sein.
- Wer den Reiserücktritt versichert, sollte unbedingt darauf
achten, dass auch gleichzeitig die Kosten für einen Abbruch
des Urlaubs übernommen werden. Versicherer legen die Fristen
für den Abschluss des finanziellen Schutzes individuell
fest. Bei vielen Unternehmen kann ein Vertrag bis 30 Tage
vor Reisebeginn abgeschlossen werden.
Urlauber, die sich für einen Schnelltrip entscheiden, müssen
den Rücktrittsschutz innerhalb von ein bis drei Tagen nach
der Buchung vereinbaren. Reisegepäckversicherung:
Verzichtbar ist hingegen in der Regel die Police für den
Verlust des Reisegepäcks. Sie bietet für einen relativ hohen
Beitrag nur minimalen Schutz. Denn der Reisende muss auf
sein Gepäck so sorgfältig achten als ob es überhaupt nicht
versichert sei.
Kann ihm der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf
Koffer und Co. achtgegeben zu haben, wird dem Versicherten
ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger
reguliert. Also wenn überhaupt, wird dann nur ein Teil des
Schadens erstattet.
- Eine Gepäckversicherung muss spätestens bis zu dem Tag, an
dem es losgeht, in trockenen Tüchern sein. Auf der sicheren
Seite – vor allem auch bei online-Abschlüssen – ist, wer
sich rechtzeitig um eine Police kümmert.
- Hausratversicherung: Viele Gegenstände im Gepäck sind über
diese Police geschützt. Es gibt dabei eine Obergrenze der
möglichen Erstattung von maximal 10.000 Euro beziehungsweise
zehn Prozent der Hausratversicherungssumme. Voraussetzung
für eine Leistung ist, dass Sachen bei Raub, Einbruch
entwendet oder durch einen Sturm beschädigt wurden.
Weiteres Plus: Die Hausratversicherung erstattet den
Neuwert, während die Reisegepäckversicherung nur für den
Zeitwert aufkommt. Hilfestellungen, um den richtigen
Versicherungsschutz bei Auslandstrips zu finden, bieten die
örtlichen Versicherungsberatungen der Verbraucherzentrale
NRW an.
Kontakt und Kosten im Internet unter
www.verbraucherzentrale.rw.de/versicherungsauswahl.
Schnellen Rat gibt’s auch am Verbrauchertelefon NRW – und
zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr, unter der Rufnummer
0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen
Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.
Immobilienbesitzer sollten vor
Starkregen gut gerüstet sein
Tipps zur Vorsorge vor Rückstauschäden
Duisburg,
07. Juni 2018 - Heftige Gewitter, anhaltender Regen und
Hochwasser setzen bei Hauseigentümern die Warnzeichen auf
Rot. Denn Starkregen und steigende Wassermassen überfordern
irgendwann die kommunale Kanalisation. Deren Abwasserkanäle
können in solchen Fällen die gewaltigen Wassermengen nicht
mehr aufnehmen und ableiten. Dadurch kommt es auf Straßen zu
Stau und Überflutung. Folge: Tief liegende Hauseingänge,
Keller und Souterrainräume laufen voll. Schmutzwasser, das
durch Rückstau aus dem Kanal in das Gebäude zurück drängt,
verursacht oft große Schäden an Wänden, Böden und
Einrichtung.
„Für alle Schäden durch Rückstau haften
Grundstückseigentümer selbst! Hausbesitzer sollten deshalb
rechtzeitig geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor der
Gefahr eines unkalkulierbaren Rückstaus und einer
Überflutung bei Starkregen an und in den eigenen vier Wänden
zu schützen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW.
Nachfolgend liefert sie einige Tipps, die ihr Projektteam
Haus- und Grundstückentwässerung zum Schutz vor Rückstau in
petto hat:
- Schutzvorkehrungen:
Räume unterhalb des Straßenniveaus, in denen etwa eine
Waschmaschine angeschlossen ist oder aus denen Wasser über
Abläufe abfließt – sind besonders gefährdete Schwachstellen
bei Rückstaus. Dies sollte, wenn möglich, schon bei der
Immobilienplanung berücksichtigt werden. Bei Räumen mit
unvermeidbaren Ablaufstellen gewährleistet eine Hebeanlage
den besten Schutz. Sie pumpt anfallendes Abwasser über die
Rückstauebene hinweg in den Kanal. Von dort kann es nicht
mehr zurückfließen.
Hebeanlagen sind teuer und benötigen Energie. WC und Dusche
können jedoch während eines Rückstaus noch genutzt werden.
Dies ist jedoch nicht möglich, wenn zum Schutz ein
Rückstauverschluss vorhanden ist. Dieser lässt Abwasser
ungehindert passieren, sperrt den Rückweg allerdings durch
Klappen ab. Wer länger nicht zu Hause ist, sollte stets
sämtliche Rückstauklappen verriegeln und außerdem alle
Fenster und Türen auch im Keller fest verschließen.
- Fachmännischer Einbau:
Bevor Eigentümer ihre Immobilie mit Hilfe eines
Sanitärfachbetriebs rückstausicher machen, sollten sie sich
bei der Stadtentwässerung erkundigen, an welcher Stelle die
Rückstausicherung angebracht werden muss. Dadurch werden ein
falscher Einbau und der daraus resultierende Ärger
verhindert. Bei einem Neubau am besten den Architekten
fragen, wie der Rückstauschutz gemäß der gültigen
Bestimmungen ausgeführt wird.
Individuelle Beratung, Planung und Betreuung der
Baumaßnahmen übernehmen Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft
oder Fachbetriebe, die Anlagen zur Rückstausicherung
installieren, auf Honorarbasis. Regelmäßige Wartung: Die
Funktionsfähigkeit von Hebeanlagen in Einfamilienhäusern
sollten regelmäßig überprüft werden. Rückstauklappen müssen
ebenfalls einmal im Jahr gereinigt und gewartet werden.
Ansonsten riskieren Grundstückseigner im Schadensfall ihren
Versicherungsschutz.
Eigentümer können im Anschluss an eine fachmännische
Unterweisung ihre Rückstauklappen auch selbst warten. Die
Wartung sollte dokumentiert werden, um im Schadensfall Ärger
mit der Versicherung zu vermeiden. Viele Fachbetriebe bieten
auch Dauerwartungsverträge an. Vor einer Auftragsvergabe ist
ratsam, mehrere Angebote einzuholen und deren Leistungen und
Preise miteinander zu vergleichen.
- Richtige Versicherung:
Die jeweilige Stadt oder Gemeinde als Betreiber der
öffentlichen Kanalisation haftet nicht für Rückstauschäden
an privaten Häusern. Diese Schäden sind aber auch in
klassischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen nicht
automatisch mit abgedeckt. Das Rückstaurisiko muss von daher
in einer Elementarschadenversicherung extra abgesichert
werden. Im Schadensfall müssen Versicherte damit rechnen,
dass ein Nachweis über die regelmäßige Wartung von
Rückstausicherungen verlangt wird.
Achtung: Nicht jeder Rückstau ist immer mitversichert.
Hierbei kommt es auf das Kleingedruckte an. Hier hilft nur,
die Vertragsbedingungen genau zu lesen und am besten mit
weiteren Versicherungsangeboten zu vergleichen.
Das Team der
Verbraucherzentrale NRW am Verbrauchertelefon Abwasser
berät Hauseigentümer kostenfrei zum Schutz vor
Rückstau und Überflutung, sowie zu allen Fragen rund um die
Zustands- und Funktionsprüfung und Sanierung der
Abwasseranlage.
Kontakt unter der Rufnummer 0211/3809-300, montags und
mittwochs von 9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von
13 bis 17 Uhr. Die Versicherungsexperten der
Verbraucherzentrale NRW bieten außerdem in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 eine
halbstündige Versicherungsberatung für 40 Euro zu
Elementarschäden beim Hausrat und rund ums Wohngebäude an.
Kontakt im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung.
Leistungen der Pflegekasse
Antrag auf Pflegegradeinstufung frühzeitig stellen
Mit dem Ziel, die Versorgung im persönlichen Umfeld zu
verbessern, wurden vor einem Jahr die bisherigen drei
Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt und ein neues
Begutachtungsverfahren eingeführt. Doch immer noch
unverständlich und kompliziert sind das Verfahren und das
Stellen des Antrags zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
bei den Pflegekassen. Betroffene wünschen sich mehr
Unterstützung beim Ausfüllen, eine bessere Hilfe bei der
Suche nach den richtigen Ansprechpartnern sowie weitere
Beratungsangebote von den Kassen. Diese Wünsche wurden
deutlich in einer kürzlich durchgeführten Befragung im
Auftrag der Verbraucherzentralen.
„Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen bei einem
Menschen den Alltag erschweren, sollte auf alle Fälle
umgehend einen Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse
gestellt werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW: „Wer
lange damit wartet, verschenkt Geld. Denn Leistungen werden
ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.“
Die Verbraucherzentrale NRW versucht mit folgenden Hinweisen
die Komplexität bei der Beantragung von Pflegeleistungen vor
allem hinsichtlich der fünf neuen Pflegegrade abzumildern:
Wer hat einen Anspruch?
Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse
erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der
vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung
eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche
Pflegekasse oder – bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder
Richtern – eine private Pflichtversicherung sein. Bei
pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt,
wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.
- Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen
Person gestellt. Die Pflegekasse ist immer bei der
gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, bei der man
versichert ist. Diese leitet den Antrag an die Pflegekasse
weiter. Privatversicherte müssen sich an ihre private
Pflegeversicherung wenden.
Telefonisch ist zwar möglich. Jedoch besser ist, den Antrag
per Fax oder per Mail zu stellen, oder ihn persönlich
abzugeben und sich dann auf einer Kopie quittieren lassen.
Das formlose Schreiben muss nur die Formulierung: "Ich
stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse" und eine
Unterschrift enthalten. Falls statt des Betroffenen ein
Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag unterschreibt,
sollte dem Schreiben eine Kopie der Vollmacht beigelegt
werden. Gibt es einen Betreuer, so muss dieser
unterschreiben.
- Was ist beim Ausfüllen des Formulars für Pflegeleistungen
zu beachten?
In den jeweils individuellen Formularen der Pflegekassen
werden die gewünschten Leistungen der Pflegebedürftigen
erfasst. Hierbei kann man wählen, ob Angehörige, ein
Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Pflege übernehmen
sollen. Die Leistungen der Pflegekasse werden als
Pflegesachleistung, Pflegegeld oder pflegerische Leistung im
Pflegeheim gezahlt.
- Was passiert nach Antragsstellung?
Die gesetzliche Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von
zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner
zur persönlichen Beratung zu nennen.Privat Versicherte
können sich bei Compass, der Pflegeberatung der privaten
Pflegeversicherung, informieren.
Darüber hinaus muss die Pflegekasse innerhalb von
25 Arbeitstagen entscheiden, ob und wie stark
pflegebedürftig jemand ist. In akuten Fällen ist eine
Entscheidung binnen einer Woche fällig. Das ist zum Beispiel
der Fall, wenn jemand im Krankenhaus liegt und die weitere
Versorgung ohne Begutachtung unklar ist. Die kürzere Frist
gilt auch, wenn Betroffene in einem Hospiz sind oder ein
Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
Zur Prüfung des Pflegegrades schickt die Pflegekasse einen
Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. zur
betroffenen Person nach Hause. Dieser soll den individuellen
Pflegebedarf ermitteln und auch beraten. Aufgrund des
Gutachtens erlässt die Pflegekasse den Bescheid über die
Höhe des Pflegegrades. Sollte der Betroffene mit der
Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, kann
er innerhalb von einem Monat dem Bescheid nach Zugang
widersprechen.
Bei der Frage, welche Leistung für die individuelle
Situation von Ratsuchenden die richtige ist, helfen
Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen.
Den Weg zur passenden Anlaufstelle weist der Pflegewegweiser
NRW,
KoNAP (Kompetenznetz Angehörigenunterstützung),
angesiedelt bei der Verbraucherzentrale NRW. Dessen Team
vermittelt kostenlos Angebote in der Nähe. Jeder hat
Anspruch auf Beratung.
Weitere Informationen online unter
www.pflegewegweiser-nrw.de. Es gibt auch eine
gebührenfreie Info-Hotline - erreichbar unter der Rufnummer
0800 4040044 – und zwar montags bis freitags von 9 bis 19
Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr.
Tipps für Vereine: Haftung,
Datenschutz, Spenden
Handbuch für Ehrenamtler erläutert rechtliche
Aspekte
Vom Rettungsschwimmer bis zur Betreuerin der Jugendfreizeit
– wenn die Freibadsaison beginnt und die Ferien nahen,
übernehmen besonders viele Bürgerinnen und Bürger ein
Ehrenamt. Damit tun sie in erster Linie etwas Gutes und
bereiten auch sich selbst Freude. Doch bei allem Engagement
sind einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vereinsrecht und
Ehrenamt“ erläutert, worauf nicht nur Engagierte mit
Vorstandsposten achten sollten, sondern alle
Vereinsmitglieder und anderweitig ehrenamtlich Aktive.
Themen des Buchs sind zum Beispiel Steuerfragen bei
Honoraren und der Umgang mit Spenden sowie die immer
wichtiger werdenden Punkte Datenschutz und Urheberrechte.
Ebenfalls wichtige Aspekte: Versicherung und Haftung.
Oft sind Aktive im Verein bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit
besser abgesichert und haften in geringerem Umfang als
Einzelpersonen ohne Vereinseinbindung. Der Ratgeber geht als
übersichtliches Handbuch auf die unterschiedlichen
Organisationsformen ein, erklärt den Verein und seine
Pflichten, die Rechtsstellung der Aktiven und die Situation
von Ehrenamtlichen mit und ohne Amt.
Der Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt.
Das Handbuch für alle Ehrenamtler“ hat 192 Seiten und kostet
14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Kurzer Weg zu heimischen Schätzen
Klimafreundlicher Kauf von regionalem Obst und Gemüse
Frühjahr und Sommer sind die beste Zeit, um die
Vielfalt der heimischen Früchte und Gemüse klimafreundlich
zu genießen: Salat muss nicht im beheizten Gewächshaus
angebaut und Erdbeeren oder Himbeeren müssen nicht mehr aus
fernen Ländern importiert werden. Der Gewinn fürs Klima ist
beachtlich: Ein unter Glas beheizt angebauter Kopfsalat
verursacht bis zu fünfmal mehr Emissionen als ein vom Feld
geerntetes Exemplar.
„In der Regel gibt ein Radieschen allerdings nicht preis, ob
es aus dem Freiland oder aus dem Gewächshaus stammt oder ob
Beeren oder Spargel per Flugzeug in den Laden gelangen“,
bemängelt die Verbraucherzentrale NRW. Anlässlich der
Deutschen Aktionstage Nachhaltigkeit vom 30. Mai bis 5. Juni
gibt das Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW
Tipps zur saisonalen Ernährung und zum regionalen Einkauf.
Zur richtigen Zeit vom richtigen Ort: Von Mai bis September
hat der heimische Freilandanbau Hochkonjunktur. In diesen
Monaten sind Obst und Gemüse nicht nur besonders frisch und
lecker, sondern tun auch dem Klima gut, weil Früchte und
Pflanzen nicht mit hohem Energieaufwand im Gewächshaus
angebaut oder weite Transportwege aus wärmeren Gefilden
zurücklegen müssen. Klimabewusste Kunden sollten sich bei
der Zusammenstellung ihres Speiseplans an der saisonalen
Erntezeit orientieren. Der Saisonkalender gibt an, in
welchem Zeitraum Obst und Gemüse aus heimischem
Freilandanbau oder ungeheiztem Anbau geerntet wird.
Heimisches Herkunftsland: Beim Kauf von Obst und Gemüse
sollte außerdem auf die Herkunftskennzeichnung geachtet
werden. Um stets alles bieten zu können, füllen Händler ihr
Sortiment auch in der erntefreudigsten Saison des Jahres mit
Waren aus anderen Produktionsgegenden und -ländern auf. Bei
den meisten Obst- und Gemüsesorten muss jedoch das
Herkunftsland angegeben werden. Dies gilt auch für lose Ware
auf dem Wochenmarkt.
Aus der Region: Obst und Gemüse während ihrer Saison aus der
Region zu kaufen ist zweifellos die klimafreundlichste Wahl.
Allerdings ist der Begriff „regional“ rechtlich ungeschützt.
Wenn Früchte oder Gemüse als regionale Produkte angepriesen
werden, sollten Kunden dennoch einen prüfenden Blick auf die
angegebene Anbauregion riskieren oder den Händler danach
fragen. Direkt vom Erzeuger: Im Hofladen, auf dem
Wochenmarkt oder mit einer Abo-Gemüse-Kiste können Kunden
saisonale Früchte und Gemüse direkt vom Erzeuger kaufen. Auf
diese Weise unterstützen sie die heimische Landwirtschaft,
ersparen der Ware lange Transportwege und oft auch
aufwendiges Verpackungsmaterial zum Frischhalten. Vielerorts
werden Selbstpflückern zudem Felder zur eigenen Ernte von
Erdbeeren und Himbeeren angeboten. Vorsorgen für die
Nachsaison: Um einen überschüssigen Ernteertrag von Bohnen,
Brokkoli und Beeren auch noch nach der Saison genießen zu
können, empfiehlt sich milchsaures Einlegen (Fermentieren),
Einkochen oder Einfrieren.
Mit selbst haltbar gemachten heimischen Schätzen landet auch
außerhalb der Saison Regionales auf dem Tisch. Einkauf ohne
Tritt aufs Gaspedal: Am klimafreundlichsten ist die
persönliche Einkaufsbilanz zu Fuß oder mit dem Rad. Wer
dennoch das Auto braucht, sollte seinen Einkauf auf einer
anstehenden Fahrt am besten gleich mit erledigen oder seine
Einkaufsliste von vornherein bei einem wöchentlichen
Großeinkauf abarbeiten.
Weitere Informationen, Rezepte und Tipps zum Haltbarmachen
von saisonalem Obst und Gemüse hat das EU- und
landesgeförderte Projekt MehrWert NRW der
Verbraucherzentrale NRW im Internet zusammengestellt unter
www.mehrwert.nrw/schaetze.
Wie macht man sich nebenberuflich selbstständig?
Ratgeber gibt Tipps für die
erfolgreiche Existenzgründung
Millionen
Deutsche gehen nebenberuflich einer selbstständigen
Tätigkeit nach. Die Geschäftsideen variieren dabei so stark
wie die Gründe für den Zusatzverdienst: Arbeitnehmer, die
ihren Lohn aufbessern wollen - Elternteile, die in der
beruflichen Erziehungspause Geld in die Familienkasse
einbringen möchten - junge Gründerinnen, die Erfahrungen
sammeln und Ideen testen wollen. Je nach Metier gelten
allerdings unterschiedliche standesrechtliche und
gesetzliche Regularien. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Nebenberuflich selbstständig – Steuern, Recht,
Finanzierung, Marketing“ gibt einen ausführlichen Überblick
und vermittelt betriebswirtschaftliches Grundwissen.
Wer sich
für die Teilzeit-Existenzgründung entscheidet, steht vor
unzähligen Fragen: Muss ich ein Gewerbe anmelden? Wie
kalkuliere ich korrekt? Wie mache ich erfolgreiches
Marketing? Muss ich meine Tätigkeit dem Finanzamt melden?
Der Ratgeber gibt Antworten anhand von konkreten Beispielen
und Experten-Tipps. Besonders das komplexe und viele
mögliche Gründer abschreckende Thema Steuern ist leicht
verständlich und anschaulich erklärt. Nach der Lektüre
sollte der nebenberuflichen Selbstständigkeit nichts mehr im
Wege stehen.
Der
Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig“ hat
160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
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Mai 2018 |
Verbraucherzentrale in Duisburg
9.690-mal: Verbraucherprobleme in die Hand genommen
Duisburg,
30. Mai 2018 - Gratisspiele-Apps, die mit
Abbuchungen auf der Telefonrechnung überraschten.
Unseriöse Werber für digitalen Fernsehempfang. Und auch die
Klassiker unter den Abzockern waren mit überzogenen
Forderungen oder tückischen Geschäftsmodellen erneut
aufgefallen. Für fast 10.000 Ratsuchende war die
Verbraucherzentrale in Duisburg 2017 nicht nur Wegweiser zu
Rat und Recht. Mit vielen Aktivitäten hat sie gezeigt, dass
sie die Probleme der Menschen vor Ort in die Hand nimmt und
so ein wichtiger Baustein der kommunalen Daseinsvorsorge
ist.
Das
Projekt „Get in“ der Verbraucherzentrale NRW ist in Duisburg
erfolgreich gestartet, um geflüchtete Menschen fit für den
hiesigen Konsumalltag zu machen. Die Bildungstrainerin hat
in 39 Trainingseinheiten in Integrationskursen und bei
anderen Veranstaltungen etwa das kleine Einmaleins bei
Handyverträgen oder Geldgeschäften vermittelt.
Undurchsichtige Rechnungen, satte Zuschläge –
Beschwerden über Schlüsseldienste gehörten 2017 einmal mehr
zu den Dauerbrennern. Denn erneut verschafften gewerbliche
Türöffner den Ausgesperrten nur zu horrend überteuerten
Preisen und gegen sofortige Bezahlung Zugang zur Wohnung.
Wer sich dagegen sperrte, die mitunter drei- bis
vierstelligen Beträge ungeprüft direkt zu zahlen, wurde
nicht selten massiv unter Druck gesetzt. In der
Rechtsberatung hat die Beratungsstelle geprüft, ob etwa
unerlaubte Zuschläge oder nicht abgesprochene Leistungen
berechnet worden waren.
Geschickte Täuschung, damit arglose Nutzer kostenpflichtige
Bestellungen vornehmen oder in ungewollte Abos
tappen – der digitale Verbraucheralltag war wieder gespickt
mit Stolperfallen. Die Verbraucherzentrale hat 2017
besonders die Tücken vermeintlich kostenloser Spiele-Apps
für Smartphone und Tablet in den Blick genommen. Dabei hatte
sich gezeigt, dass die Spielemacher Nutzer laufend durch
geschickte Programmierungen animieren, den kostenlosen
Sektor zu verlassen, um durch den Zukauf von vielerlei
Elementen den Spieleverlauf voranzutreiben. Die
Verbraucherzentrale NRW forderte daher, dass Anbieter von
Onlinespielen Preislisten für alle Zusatzangebote offenlegen
müssen.
Bei der
grassierenden Masche der massenhaften Ping-Anrufe
hatten Betrüger versucht, durch kurzes Klingeln Rückrufe zu
provozieren. Auf dem Display war dann unter dem Hinweis
„Anruf in Abwesenheit“ eine Nummer zu sehen, die auf den
ersten Blick wie eine lokale Vorwahl aussah. Wer dann
zurückrief, landete jedoch nicht bei den vermeintlichen
Vorwahlen deutscher Städte, sondern bei ähnlich aussehenden
Ländervorwahlen:
So ähnelte etwa die von Dortmund mit 0231 der von Liberia
(00231). Die Betrüger hatten dann versucht, die Anrufer
möglichst lange mit Bandansagen in der Leitung zu halten –
und verdienten an den hohen Telefongebühren mit. Die
Beratungsstelle warnte nicht nur vor Rückrufen, sondern
zeigte auch Wege auf, um diese Kosten nicht bezahlen zu
müssen.
Vor allem
ältere Kabelkunden waren Zielgruppe von Werbern für Produkte
der Unitymedia NRW GmbH: „Bei ihren Besuchen hatten sie an
der Wohnungstür Ängste im Hinblick auf die Einstellung des
analogen TV-Programms am 30. Juni 2017 geschürt“, berichtet
die/der Beratungsstellenleiter/in.
Dadurch verunsichert seien dann unüberlegt oft
überflüssige und teure Verträge für Telefonie und
Internet oder zusätzliche kostenpflichtige TV-Angebote
abgeschlossen worden. „Die Werber hatten dabei auf
Unkenntnis gesetzt. Denn dass für die anstehende Umstellung
von analogem auf digitalen Kabel-Empfang keine neuen
Verträge notwendig sind – das hatten sie natürlich nicht
verraten“, entlarvt Marina Steiner, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg, die Überrumpelungsstrategie.
Auch
massive Kostentreiberei von Inkassounternehmen
bot Anlass für Verbraucherbeschwerden: „Da wurden Kosten
durch die parallele Beauftragung von Inkassobüro und
Rechtsanwalt in die Höhe getrieben oder für standardisierte
Forderungsschreiben aus dem Computerprogramm Gebühren
entsprechend der „anwaltlichen Mittelgebühr“ verlangt“,
berichtet Steiner, „insbesondere Bagatellforderungen wachsen
in der Obhut von Inkassobüros auf das Mehrfache an.“
Die Verbraucherzentrale NRW hatte daher große Auftraggeber
von Inkassounternehmen aufgefordert, als Ursprungsgläubiger
für ein seriöses Forderungsmanagement ihrer Dienstleister zu
sorgen. Drei Unternehmen haben dies bereits zugesichert.
Auch gerichtlich hat die Verbraucherzentrale NRW klären
lassen, dass Inkassounternehmen nicht nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen dürfen. In der
Rechtsberatung unterstützte die Beratungsstelle,
unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Bei
vielen außergerichtlichen Rechtsberatungen und
-vertretungen standen einmal mehr Probleme mit
Telekommunikationsanbietern im Mittelpunkt. Nicht
nachvollziehbare Posten in der Rechnung, Stolperfallen beim
Anbieterwechsel - oftmals gab es mit den Unternehmen gleich
mehrere Probleme. Anlass für Beschwerden war vielfach auch,
wenn die tatsächliche Leistung und Geschwindigkeit des
Internetanschlusses mit den Versprechungen in der Werbung
oder des Kundenberaters nicht übereinstimmte. So wollten
Ratsuchende etwa wissen, wie es um
Entschädigungsmöglichkeiten bei
Geschwindigkeitsproblemen bestellt ist.
Beschwerden gab es aber auch über
Vertragsanbahnungen in örtlichen Mobilfunkshops.
Dort waren oftmals viel günstigere monatliche Entgelte
zugesichert worden als dann tatsächlich mit der
Mobilfunkrechnung abgebucht wurden. Crux: Die Hürde zur
Prüfung ist deutlich höher, wenn man die Rechnung nicht per
Post oder Mail bekommt, sondern selbst erst über eine App
oder ein Onlineportal abrufen muss. So laufen unbesehen
unberechtigte Entgelte auf, die erst beim Kassensturz
bemerkt werden, weil etwa das Konto ins Minus bewegt. Für
einen Widerspruch ist es dann häufig zu spät.
Informationen, was für Verbraucher in Sachen neue
Datenschutzgrundverordnung wichtig ist, hat die
Verbraucherzentrale aktuell ebenso auf dem Schirm wie die
anstehenden Änderungen beim Reiserecht. Ab 1. Juli 2018 in
Kraft, bringt es einerseits mehr Klarheit und
Verbraucherschutz beim Buchen von Reiseleistungen in
Online-Portalen und Reisebüros.
Andererseits hat es auch Verschlechterungen im Gepäck: Erst
wenn der Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um
mindestens acht Prozent anhebt, kann der Urlauber künftig
noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag
diese Grenze bei fünf Prozent. Nach jetzigem Recht ist es
verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier
Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich
anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte
Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag
vor Reiseantritt mitgeteilt wird.
Einfach,
schnell und nachhaltig
Neuer Ratgeber mit
Profitipps für den Haushalt
Duisburg,
24. Mai 2018 - Warum wird mein Geschirr nicht richtig
sauber? Was hilft gegen helle Streifen auf der Jeans? Und
wie verschwindet der Kalk wieder vom Duschkopf? Was
Forscher, Blogger und Haushaltsprofis in solchen und vielen
anderen Fragen der Hausarbeit raten, erklärt der neue
Ratgeber „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und
nachhaltig“ der Verbraucherzentrale. Schritt für Schritt
hilft er bei zahlreichen Aufgaben und Herausforderungen.
Dabei wird vor allem Wert darauf gelegt, mit der Gesundheit
und Umwelt schonend umzugehen. Anhand von Symbolen können
Verbraucherinnen und Verbraucher auf den ersten Blick
erkennen, welche Tipps dabei helfen, im Alltag Zeit oder
Geld zu sparen und/oder nachhaltig zu handeln.
Der
Ratgeber behandelt die Themen Einkaufen und Aufbewahren,
Kochen und Backen, Kleiderpflege sowie Putzen. Einen
schnellen Überblick bieten etwa die zehn goldenen Einkaufs-
und Kühlschrankregeln, die sieben goldenen Regeln zum
Fensterputzen, die fünf Fleck-weg-Regeln oder die fünf
Schritte für das Falten eines Hemdes.
Das letzte Kapitel ist schließlich den nicht-alltäglichen
Momenten gewidmet, etwa wenn viele Essensgäste zu bewirten
sind. Oder wenn das Zuhause für den Urlaub vorbereitet wird
oder – auch das eine Herausforderung - die Wohnung in nur
einer halben Stunde vorzeigbar sein soll.
Der
Ratgeber „Haushalt im Griff“ hat 200 Seiten
und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Hochsaison für Ärger am Gartenzaun
Wie viel Grillrauch muss die Nachbarschaft hinnehmen?
In Frühling und Sommer hat auch der Ärger am Gartenzaun
Hochsaison. Tobende Kinder, bellende Hunde, zu hohe Hecken:
Es gibt jede Menge Punkte, an denen es zu Konflikten kommen
kann. Ein immer wiederkehrender Grund für Streit unter
Nachbarn: qualmende Grills. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Meine Rechte als Nachbar“ zeigt auf,
welche Beeinträchtigungen die Leserinnen und Leser hinnehmen
müssen, wogegen sie sich wehren können und wie sie vorgehen
sollten, wenn Ärger in der Luft liegt.
Beim
Grillen ist zum Beispiel der Umfang entscheidend. Wenn
jemand in den Sommermonaten gelegentlich grillt, ist nicht
von einer wesentlichen Beeinträchtigung nach dem
bürgerlich-rechtlichen Nachbarrecht auszugehen. Im Miet-
oder Wohnungseigentumsrecht kann die Nutzung eines
Gartengrillgeräts auf dem Balkon jedoch untersagt werden.
In Ausnahmefällen kann sogar das öffentliche
Immissionsschutzrecht greifen – wenn der Qualm in
konzentrierter Form in die Wohn- und Schlafzimmer
unbeteiligter Anwohner eindringt und eine erhebliche
Belästigung entsteht. Der Ratgeber hilft dabei, in diesen
und vielen weiteren Fällen den Überblick zu behalten, und
zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis, wie sich
Konflikte lösen lassen.
Der
Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 14,90
Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Stichtag 31. Mai nicht verpassen:
Ratgeber gibt Rentnern Tipps für die Steuererklärung
Zu viele
Menschen im Ruhestand verschenken Jahr für Jahr Geld ans
Finanzamt, das sie sich per Steuererklärung zurückholen
könnten. Für diejenigen, die zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung 2017 verpflichtet sind, wird
allerdings die Zeit knapp: Stichtag ist der 31. Mai. Der
gilt zumindest für diejenigen, die ihre Bürgerpflicht selbst
erledigen und keinen Steuerberater oder
Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Unterstützung bei dieser
Aufgabe bietet der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2017/2018“.
Die
Leserinnen und Leser erfahren, wer überhaupt eine Erklärung
abgeben muss, und können mithilfe des Berechnungsblatts
direkt ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Sie lernen,
welche nicht verpflichtenden Angaben negative Auswirkungen
haben können, und erhalten Hinweise, wie sich finanzielle
Einbußen an diesen Stellen legal vermeiden lassen. Der
Ratgeber gibt einen Überblick über die sieben
Einkunftsarten, die das deutsche Recht unterscheidet,
erklärt Fachbegriffe und hilft durch Erläuterungen der
Formulare ganz praktisch bei der Erstellung der
Steuererklärung.
Der
Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Abfälle nicht in Toilette und
Waschbecken - Essensreste, Medikamente und Hygienemüll
belasten Gewässer
Flüssiger oder feuchter Müll ist mitunter
unappetitlich, sieht dennoch auf den ersten Blick so aus,
als könne er kein Wässerchen trüben. Deshalb machen sich
viele keine Gedanken, was damit passiert, wenn sie Abfälle
wie Essensreste, Haushaltschemikalien, Medikamente,
Feuchttücher oder Katzenstreu nach Gebrauch im Klo oder
Ausguss zu entsorgen. Jedoch sind immer kompliziertere
technische Verfahren nötig, um Abwasser in den Kläranlagen
zu reinigen und zu neuem sauberen Trinkwasser aufzubereiten.
„Je verschmutzter das Wasser ist, desto tiefer müssen die
Verbraucher in die Tasche greifen, da die aufwändige
Wasseraufbereitung immer kostspieliger wird. Zudem
widerstehen viele Schadstoffe den
High-Tech-Reinigungsverfahren und machen sich in der Umwelt
breit“, mahnt das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung
der Verbraucherzentrale NRW: „Feste Materialien verstopfen
die Kanalisation. Chemische Stoffe sind
gesundheitsschädlich.
Speisereste locken Ratten an: Die Menge an Abfällen stinkt
buchstäblich zum Himmel.“
Folgende Tipps des Projekts der Verbraucherzentrale für den
eigenen Haushalt verhindern, dass umwelt- und
gesundheitsschädigende Abfälle ins Abwasser gelangen:
- Klo ist kein Müllschlucker:
Feste Abfälle wie Feuchttücher, Tampons, Kondome und
Katzenstreu sollten nicht mit Hilfe der Klospülung beseitigt
werden, sondern in die Restmülltonne wandern. Denn sonst
verstopft so manches Rohr, Pumpen und die Abfälle müssen
unter hohem Einsatz vor der Wiederaufbereitung aus dem
Wasser gesiebt werden.
Ohne großen Aufwand können etwa Hygieneartikel in einem
kleinen Mülleimer fürs Bad am besten neben der Toilette
gesammelt und entsorgt werden.
- Medikamentenreste verunreinigen Abwasser:
Arzneimittel sollten nicht in der Toilette oder im
Waschbecken heruntergespült werden. Die Stoffe in den alten
Pillen, Säften oder Tropfen können in den Kläranlagen nicht
richtig abgebaut werden. Abgelaufene Medikamente gehören
stattdessen in die Restmülltonne oder können auf Nachfrage
in einigen Apotheken zurückgegeben werden.
- Essensreste nicht ins Abwasser kippen:
Speisereste, Fette und Öle setzen sich in den Rohren fest,
führen zu Verstopfungen und üblen Gerüchen. Sie locken
Ratten und Ungeziefer an und treiben Aufwand und Kosten der
Abwasserreinigung in die Höhe. Tellerreste, gebrauchtes
Frittierfett und Speiseöle – am besten in Einweggläser
abgefüllt – gehören deshalb in die Mülltonne.
- Reinigungs- und Waschmittel sparsam verwenden:
Bei Putzmitteln genügt meist ein Spritzer, um Schmutz zu
entfernen. Echt ätzend für Klärwerk und Gewässer sind
hingegen chemische Rohrreiniger, Desinfektionsmittel,
Toilettenbecken- und Spülkastensteine sowie Weichspüler.
Aggressive Haushaltshelfer aus dem Chemiekasten können
Rohrleitungen und Dichtungen zersetzen und belasten das
Abwasser.
Umweltschonender bekämpfen Saugglocke und Rohrspirale eine
Abflussverstopfung. Reste von Schmutzkillern sollten bei
einer Schadstoffsammelstelle abgegeben werden. Leere
Behälter gehören hingegen in die Tonne oder den Sack für
Verpackungsmüll.
- Haushaltschemikalien sind Gift für die Umwelt:
Ebenso dürfen Lacke, Farben, Lösemittel, Säuren, Laugen und
Motorenöle wegen ihres hohen Schadstoffgehalts nicht ins
Abwasser gelangen. Die schädlichen Stoffe belasten Wasser,
Pflanzen und Tiere. Farb- und Lösemittelreste sind bei den
kommunalen Recyclinghöfen oder bei einem Schadstoffmobil bei
Rückgabe an der richtigen Stelle. Gebrauchtes Motorenöl
hingegen kann kostenlos beim Händler oder bei einer
Altöl-Sammelstelle abgegeben werden.
Strengere Regeln und mehr Rechte
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
Duisburg, 07. Mai 2018 - Ab dem 25. Mai 2018
profitieren Verbraucher von einem europaweit einheitlichen
Datenschutzrecht. Dann gilt die Europäische
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), an die sich auch
ausländische Unternehmen halten müssen, die nicht in der EU
ansässig sind, deren Angebote sich aber an EU-Bürger
richten. Das bedeutet etwa für Google und Facebook: die
Online-Giganten müssen sich ebenfalls künftig an den
Datenschutz-Regeln der DSGVO orientieren.
„Die neuen Vorgaben stärken das Recht der Verbraucher auf
Auskunft, Korrektur und Sperrung oder Löschung von Daten.
Außerdem wird die Beweislast umgekehrt: Wer Daten erhebt und
verarbeitet muss im Streitfall künftig beweisen, dass er
rechtlich einwandfrei mit den Daten umgeht“, zählt die
Verbraucherzentrale NRW die Kernpunkte auf:
- Keine Datennutzung ohne Kenntnis und Erlaubnis: Will ein
Unternehmen Daten über eine Person verarbeiten, muss es
Verbraucher umfassend hierüber informieren. Gemeint sind
alle Angaben, die sich auf eine identifizierbare Person
beziehen – etwa Name, Adresse, Geburtstag, Kleider- und
Schuhgröße, Beruf, medizinische Befunde, Bankdaten sowie
Daten, die Nutzer im Netz hinterlassen, wie etwa die
IP-Adresse.
Um nicht mit den Vorgaben der neuen Verordnung in Konflikt
zu geraten, müssen Unternehmen eine Erlaubnis vorweisen,
sobald persönliche Daten erfasst und verarbeitet werden.
Eine solche Erlaubnis kann etwa sein, dass die Daten für die
Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, etwa die Adresse
bei einer Online-Bestellung. Verbraucher können in die
Datenverarbeitung auch einwilligen. Diese Zustimmung muss
einfach zu widerrufen sein.
Auf welche Erlaubnis Anbieter ihre Datennutzung stützen,
darüber müssen sie künftig informieren. Außerdem müssen sie
dokumentieren, wie sie die persönlichen Daten verarbeiten.
- Recht auf Auskunft und
Korrektur:
Verbraucher können künftig von Anbietern formlos – zum
Beispiel per Brief oder E-Mail – verlangen, dass sie ihnen
sämtliche verfügbaren Daten bekanntgeben, die über sie
gespeichert sind, zu welchem Zweck dies geschieht, woher die
Daten stammen, ob sie für Profilbildung genutzt werden und
was weiter mit ihnen passieren soll.
Unternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte leicht
zugänglich, vollständig, verständlich, kostenfrei und
grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen.
Sind die Daten unrichtig, können Verbraucher im nächsten
Schritt weitere Rechte geltend machen, etwa die Korrektur,
Sperrung oder Löschung ihrer Daten. Verlangt ein Unternehmen
hierfür einen Identitätsnachweis, sollten Verbraucher darin
alle für die Anfrage unerheblichen Angaben schwärzen.
- Recht auf Löschung und
Vergessenwerden:
Verbrauchern steht erstmals ausdrücklich ein Recht auf
Löschung und Vergessenwerden zu. So können sie zum Beispiel
Links in Suchmaschinen oder Informationen über die eigene
Person auf Internetseiten löschen lassen, etwa wenn die
Daten unzulässig verarbeitet oder Verbraucher dadurch in
ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
- Recht auf Sperrung der Daten:
In vielen Fällen können Verbraucher der Nutzung ihrer Daten
widersprechen. Nutzt ein Unternehmen die Daten etwa zur
unmittelbaren Werbeansprache, so bedarf es hierzu nicht
einmal eines besonderen Grundes. Verbraucher können der
Datennutzung gegenüber dem Werbetreibenden formlos
widersprechen und die Sperrung Ihrer Daten verlangen. Die
Sperrung ist dann sinnvoller als eine Löschung der Daten, da
Werbetreibende die Daten ansonsten einfach neu erheben
könnten, etwa über Adresshändler.
- Recht auf Daten-Umzug:
Neu ist auch, dass Verbraucher ihre eigenen Daten zu einem
anderen Anbieter mitnehmen können – zum Beispiel wenn sie
ihren E-Mail-Anbieter oder den Messenger wechseln möchten
oder ein anderes soziales Netzwerk wählen. Dann können zum
Beispiel Kontakte oder Playlists auf Wunsch mit umziehen.
Nutzer sollten auch hierbei einen Überblick über ihre Daten
behalten und bedenken, dass ihre Daten beim bisherigen
Anbieter noch vorhanden sind. Die Bestände beim ausgedienten
Unternehmen sollten daher entweder gesperrt oder gelöscht
werden.
Vormerken allein reicht nicht
Wirksame Online-Kündigungen
Duisburg, 03. Mai 2018 - Ohne Unterschrift ist online vieles
möglich: Mitglied werden, Verträge abschließen, Upgrades
vornehmen, Zusatzleistungen hinzubuchen und Vereinbarungen
auch wieder auflösen. Doch bei Kündigungen von digital
abgeschlossenen Verträgen legen
Telekommunikationsunternehmen, Dating-Dienste oder soziale
Netzwerke abwanderungswilligen Kunden geschickt Steine in
den Weg, um sie nicht ohne ausdrückliche schriftliche
Erklärung gehen zu lassen. Ein fragwürdiges Bremsmanöver
versuchen Anbieter etwa mit Hilfe einer aktivierbaren
„Kündigungsvormerkung“ auf ihrer Webseite.
„Hinter diesem auf den ersten Klick kundenfreundlichen
Service, Vertragskunden rechtzeitig zum Laufzeitende an eine
mögliche Kündigung zu erinnern, dient dieser Hinweis
Online-Anbietern oft als Vorwand, um abtrünnigen Kunden
einen Verbleib bei ihrem Angebot schmackhaft zu machen“,
warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Sie erklärt, wie der Kniff Kunden von einer Kündigung abhält
und wie dennoch ein Online-Vertrag erfolgreich gekündigt
werden kann:
- Vormerkung kein Ersatz für wirksame
Kündigung: Wer den Button „Kündigungsvormerkung“ bei einem
kostenpflichtigen Online-Angebot zum Surfen, Telefonieren,
Daten oder Vernetzen anklickt, setzt damit nicht automatisch
eine Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende eines Vertrags
in Gang. Die Vormerkung ist lediglich ein Hinweis, dass der
gültige Vertrag zu einem bestimmten Termin mündlich oder
schriftlich gekündigt werden kann.
- Service dient der Kundenbindung: Anbieter installieren die
Funktion „Kündigungsvormerkung“ auch auf ihren Webseiten,
weil sie hoffen, dass Kunden vor Fristende anrufen, um sich
nach neuen Angeboten zu erkundigen. Wankelmütige Kunden
sollten jedoch nicht glauben, mit dem Häkchen bei der
Kündigungsvormerkung und dem anschließenden Telefonat hätten
sie in puncto Kündigung alles getan:
- Wer sich nicht zum Bleiben ermuntern lässt, muss dennoch
ausdrücklich kündigen!
Nachteile für Kunden: Pech hierbei, dass die gesetzten
Kündigungsfristen häufig nicht mehr eingehalten werden
können und der Vertrag sich automatisch verlängert. Eine
Vertragskündigung bei einem Online-Anbieter muss nicht
unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann am Telefon auch
mündlich erklärt werden, falls Firmen dies zulassen.
Allerdings wird es für viele Kunden schwierig sein, eine
mündliche Kündigung im Nachhinein nachzuweisen.
- Richtig kündigen: Online-Firmen legen in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) fest, in welcher Form die
Kündigung eines Vertrages möglich ist. Hierbei können sie
eine mündliche Kündigung am Telefon ausschließen, nicht aber
den Vertragsstopp per E-Mail oder Fax. Mit einer
schriftlichen Erklärung, in der eindeutig steht, „dass der
Vertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden soll“,
sind abtrünnige Kunden auf der sicheren Seite.
Bei der Kündigung müssen die gesetzten Fristen von bis zu
drei Monaten beachtet werden. Das Fristende ist meist in den
Vertragsunterlagen oder auch in den Rechnungen angegeben. Um
den rechtzeitigen Eingang des Kündigungsschreibens bei
Problemen nachzuweisen, sollte ein Brief per Einschreiben
mit Rückschein versandt, der Sendebericht bei einem Fax
aufbewahrt oder eine E-Mail mit Lesebestätigung auf den Weg
gebracht werden. Anbieter sind nicht verpflichtet, eine
Kündigung zu bestätigen. Für die meisten gehört dies jedoch
zum Service.
Ob Kunden aus ihrem Handyvertrag rauswollen oder sie die
Zustimmung zu Zusatzleistungen reut: Bei Kündigungsproblemen
oder sonstigem Ärger rund um Online-Service-Verträge bietet
die Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30
rechtlichen Rat und ihre Hilfe an. Hinweise zu Kontakten und
Kosten online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.
Musterschreiben zur Online-Kündigung von Mobilfunk- oder
Abo-Verträgen gibt’s ebenfalls im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/onlinekuendigung.
Gesund genießen ohne Übergewicht
Zehn alltagstaugliche Ansätze für eine bessere Ernährung
Mit 50 Jahren so viel zu wiegen wie mit 25 ist kaum möglich
– und auch nicht sinnvoll. Die Orientierung an einem
übertriebenen Schlankheitsdeal ist oft kontraproduktiv.
Trotzdem sollte das Gewicht im Bereich eines normalen
Body-Mass-Index bleiben.
Der Ratgeber „Gewicht im Griff. Das 10-Punkte-Programm für
mehr Wohlbefinden“ der Verbraucherzentrale stellt wichtige
Ernährungsempfehlungen vor und gibt Tipps für den Alltag.
Tests und Checklisten helfen bei der Selbsteinschätzung,
mehr als 60 Rezepte bei der Umsetzung des Vorhabens.
Wer es schafft, auch mit zunehmendem Alter normalgewichtig
zu bleiben, fördert nicht nur Wohlbefinden und
Leistungsfähigkeit, sondern auch seine Gesundheit.
Langzeitstudien zeigen: Wer viel Gemüse und regelmäßig Obst
isst, baut einen natürlichen Schutz vor Bluthochdruck,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen und einigen Krebserkrankungen
auf. Nüsse und Kerne enthalten außerdem gesunde Fette, die
den Cholesterinspiegel senken.
Der Ratgeber unterstützt dabei, ungesündere Lebensmittel
durch besser verträgliche zu ersetzen: mehr Vollkorn statt
Weißmehl, mehr pflanzliche Alternativen statt Fleisch.
Wichtige Voraussetzung für ein nachhaltig geringeres Gewicht
ist, dass Lebensstil und Essgewohnheiten dauerhaft geändert
werden. Damit dies gelingt, können sich die Leserinnen und
Leser zum Start auch erst einmal nur zwei oder drei der
Themen raussuchen und die Umstellung so Schritt für Schritt
angehen.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet
19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
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April 2018
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Die eigenen Rechte gegenüber
Vermietern durchsetzen
Ratgeber mit
Musterbriefen für Mieter
Duisburg, 26. April 2018 - Der aktuell vielerorts
angespannte Immobilienmarkt versetzt Vermieter in eine
starke Position. In solchen Zeiten ist es ganz besonders
wichtig, dass sich Mieterinnen und Mieter ihrer Rechte
bewusst sind. Wer diese kennt, kann bei Problemen oft
tragfähige Lösungen finden, bevor große Konflikte entstehen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was ich als Mieter
wissen muss“ hilft dabei, die eigenen Ansprüche effektiv
durchzusetzen und kostspielige Auseinandersetzungen zu
vermeiden. Dabei werden alle wichtigen Themen vom
Unterschreiben des Mietvertrags bis zur Übergabe der Wohnung
nach einer Kündigung behandelt.
Wer muss
renovieren? Wann und in welchem Umfang kann ich die Miete
mindern? Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt
werden? Ob beim Ein- oder Auszug, bei Schönheitsreparaturen,
der Nebenkostenabrechnung oder Untervermietung – die
Parteien im laufenden Mietverhältnis haben oft sehr
unterschiedliche Interessen.
Das Buch erläutert die Fragen, die am häufigsten zu
Problemen führen. Musterschreiben und Formulierungshilfen
rüsten die Leserinnen und Leser für solche Situationen. Ein
ganzes Kapitel widmet sich der Beweissicherung, für den
Fall, dass ein Konflikt vor Gericht enden sollte. Beispiele
der aktuellen Rechtsprechung zeigen zudem auf, welche
Urteile bei bestimmten Streitigkeiten erfahrungsgemäß zu
erwarten sind.
Der Ratgeber
hat 384 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Verkäufern teure Tour
vermasseln: Tipps zu Kaffeefahrten
Geldgewinne, Geschenke, gutes Essen und weitere
Attraktionen vor Ort – mit den immer gleichen Versprechen
werden meist ältere Menschen zur Teilnahme an einer
Tagestour gelockt. Doch hinter der preiswerten Fahrt ins
Grüne verbirgt sich oft eine als Kaffeefahrt getarnte
Verkaufstour, bei der den Teilnehmern meist minderwertige
Waren zu überteuerten Preisen angedreht werden.
„Auf keinen Fall sollten sich Teilnehmer bei Kaffee und
Kuchen am Zielort dazu verleiten lassen, etwas zu
unterschreiben oder gleich das Portemonnaie zu zücken. Das
Geld ist dann meist weg, auch wenn der Kaufvertrag hinterher
widerrufen wird“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor
versierten Verkäufern, die nach der Bustour auf
Nimmerwiedersehen verschwinden.
Wie Teilnehmer auf falsche Versprechen nicht hereinfallen
und gegen unseriöse Verkaufspraktiken vorgehen können, dazu
hat die Verbraucherzentrale NRW passende Tipps: Nette
Einladung nur schöner Schein: Preiswerten Touren mit vielen
Extras sollte man stets misstrauisch begegnen! Sinnvoll ist
es, das Angebot zu einer Kaffeefahrt und besonders das
Kleingedruckte vor der Buchung sorgfältig zu lesen.
Sämtliche Kosten – auch zusätzliche Extras – und sonstige
Teilnahmebedingungen sollten vorher zusammengetragen und
geprüft werden. Bei Ungereimtheiten am besten Angehörige,
Betreuer oder die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale um Rat
fragen. Im Zweifel sollten Interessenten lieber auf eine
Teilnahme verzichten. Gerissene Verkaufstaktik: Veranstalter
von Kaffeefahrten haben nichts zu verschenken, sondern
treiben mit Rentnern und Pensionären ein für sie
einträgliches Spiel.
Zusätzlich treiben sie mit den ermittelten Adressdaten oft
noch einen regen Handel. Ihre Verkaufsveranstaltung findet
häufig in einem abgelegenen Lokal statt, damit möglichst
niemand zu einem interessanteren Ort entschwindet. Während
einer mehrstündigen Präsentation werden Teilnehmer von
geschulten Verkäufern geschickt zum Kauf von zweifelhaften
Gesundheitspräparaten, Rheumadecken, Werkzeug oder
Küchengeräten animiert – meist zu völlig überzogenen
Preisen.
- Verläuft das Geschäft nicht so einträglich wie erhofft,
werden potenzielle Käufer oft aggressiv von den Verkäufern
bedrängt. Teilnahme und Kauf kein Zwang: Gäste einer
Verkaufsveranstaltung können sich jedoch durchaus während
der Warenpräsentation absetzen und bis zur Rückfahrt etwas
anderes unternehmen. Sie haben trotzdem einen Anspruch auf
sämtliche Leistungen – etwa auf Verpflegung und
Rücktransport, die sie gebucht und bezahlt haben.
- Sie müssen auch nichts kaufen. Falls Teilnehmer daran
gehindert werden, den Veranstaltungsraum zu verlassen, sie
womöglich sogar bedroht werden, sollte sich niemand scheuen,
die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen und Anzeige
wegen Nötigung zu erstatten. Hilfreich ist es bei Problemen,
vorsorglich die Namen des Busunternehmers und des Fahrers
sowie das Kennzeichen des Busses für eine Beschwerde zu
notieren.
- Unterschrift und Anzahlung tabu: Sinnvoll ist auch,
Kaufvertrag und Werbematerial erst mal mit nach Hause zu
nehmen, um einen Vertrag in Ruhe prüfen sowie Preis und
Qualität mit anderen Waren vergleichen zu können. Hierbei
ist höchste Vorsicht geboten bei Anbietern, die in ihren
Unterlagen lediglich eine Postfachadresse oder einen
Firmensitz im Ausland angeben. In solchen Fällen ist eine
rechtliche Verfolgung meistens aussichtslos.
- Widerrufsrecht: Wird ein Warenkauf im Nachhinein bereut,
weil der Preis der neuen Heizdecke zu hoch erscheint oder
Zweifel an der angepriesenen Wunderwirkung von
Fitness-Pillen aufkommen, können Käufer in der Regel
innerhalb von 14 Tagen, nachdem ein Vertrag vereinbart wurde
beziehungsweise sie die gekaufte Ware in den Händen halten,
ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen.
Wurden sie nicht ordnungsgemäß über ihr Recht auf Widerruf
informiert, haben sie sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, um
sich von der Vertragsverpflichtung zu lösen. Käufer sollten
bei der Entgegennahme eines Vertrages immer auf das Datum
achten. Unseriöse Anbieter versuchen oft, das Widerrufsrecht
durch Zurückdatierung auszuhebeln.
- Wichtig für Reklamationen und Rücktritt ist auch, dass der
Name der Firma, einer verantwortlichen Person, die Anschrift
und nicht nur ein Postfach im Kaufvertrag angegeben sind.
Weitere Auskünfte zu dubios erscheinenden Bustouren gibt’s
online unter www.verbraucherzentrale.nrw/kaffeefahrten.
Persönliche Hilfe bietet auch die Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Anlaufstellen und Erreichbarkeit
im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.
Erst der Finanzcheck, dann die Hausplanung
Grundwissen für Kauf oder Bau einer
Immobilie
Duisburg,
19. April 2018 - Wie viel Haus kann ich mir leisten? Egal,
ob die eigenen vier Wände ein wichtiges Lebensziel sind oder
in Zeiten bröckelnder Rentenansprüche als Altersvorsorge
dienen sollen: Diese Frage sollte geklärt sein, bevor es auf
die Suche nach der passenden Immobilie geht. Zukünftige
Eigentümerinnen und Eigentümer sollten unbedingt im Vorfeld
prüfen, wo ihre Grenzen bei der finanziellen Belastbarkeit
liegen. Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Meine
Immobilie finanzieren. Haus oder Wohnung: kaufen, bauen,
sanieren“ liefert wichtiges Grundwissen und hilft bei der
Entscheidung. Zur Antwort auf die Frage, ob Pläne
Wirklichkeit werden können, führt letztlich nur ein Weg:
Kassensturz machen und rechnen.
Im
Mittelpunkt des Buchs stehen die Abstimmung der Planung auf
die persönlichen Verhältnisse, die verschiedenen
Finanzierungsmöglichkeiten und staatliche Förderungen.
Außerdem erläutert das „Abc der Baufinanzierung“ die
wichtigsten Fachausdrücke von Annuität bis
Zielbewertungszahl. Der Ratgeber richtet sich in erster
Linie an Bauherren und Käufer vor Vertragsabschluss. Ein
Kapitel geht aber auch auf besondere Situationen in der
Rückzahlungsphase eines Kredits und die
Anschlussfinanzierung ein. Wer sich frühzeitig damit
beschäftigt, vermindert das Risiko, später böse
Überraschungen zu erleben.
Der
Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Ein entscheidender Hausbesuch
Optimale Vorbereitung für das
Pflegegutachten
Duisburg,
12. April 2018 - Wer pflegebedürftig ist, benötigt oftmals
mehr Unterstützung, als Familie und Freunde leisten können.
Für professionelle Hilfe kann Geld aus der
Pflegeversicherung fließen, etwa für die ambulante Betreuung
oder die Unterbringung in einem Heim. Voraussetzung für
diese Leistungen ist immer ein Gutachtertermin. Der Ratgeber
der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten.
Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ bereitet
Betroffene optimal auf diesen Hausbesuch vor.
Bei
gesetzlich Versicherten kommt der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung zum Antragsteller, um das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Mit den jüngsten
Gesetzesänderungen 2017 wurden grundlegende Dinge geändert:
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu geregelt und
der Leistungsanspruch ausgebaut. Aber welche Kriterien sind
wichtig? Wie läuft die Begutachtung überhaupt ab? Und wie
lassen sich falsche Eindrücke vermeiden?
Der Ratgeber beantwortet die wichtigsten
Fragen und enthält einen Musterbrief für den Fall, dass
Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse eingelegt werden
soll. Eine ausführliche Checkliste behandelt die Bereiche
Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Arztbesuche und
Medikamentengabe sowie Alltagsleben und soziale Kontakte.
Dadurch wissen die Leserinnen und Leser im Vorfeld genau,
auf welche Fragen sie sich für das Gutachten einstellen
müssen.
Der
Ratgeber hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Künstliches Geschmackserlebnis durch Aromen
Den Geschmack von Apfelstrudel, Strawberry Cheesecake,
Himbeertörtchen, Schoko-Kirsch Brownie oder Blueberry Muffin
finden Kunden seit einiger Zeit im Teeregal. Allerdings
befindet sich kein echter Kuchen im Tee. Die Basis des
Gebäcks in der Tasse ist meist ein Früchtetee, der
hauptsächlich aus den Zutaten Apfel, Hagebutte, Hibiskus
oder Rooibos besteht.
„Für den Kniff mit dem Kuchen werden die handelsüblichen
Tees mit viel Aroma in trendige Heißgetränke umgewandelt“,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für das süße, aber
dennoch kalorienfreie Geschmackserlebnis von Kuchen auf der
Zunge sorgen dann zum Beispiel Aromen mit Orangen-,
Himbeer-, Käsekuchen- oder Muffingeschmack. Allerdings gibt
es nur ganz wenige Kuchentees, die natürliche Aromastoffe
enthalten.
Wer wissen will, welche echten Back-Zutaten in Kuchentees
enthalten sind und welche Aromastoffe das
Tee-und-Kuchen-Erlebnis künstlich nachbilden, sollte einen
Blick auf die Zutatenliste der Verpackung riskieren. Zum
Verständnis der Inhaltsstoffe steuert die
Verbraucherzentrale NRW eine hilfreiche Aromakunde bei:
- Verwendung von Aromen: Etwa 10.000 verschiedene Aromen
wurden bisher in der Natur aufgefunden.
Mit mehr als 2.000 Aromastoffen arbeitet die
Lebensmittelindustrie, um Produkten Geschmack oder einen
besonderen Geruch zu verpassen, eine gleichbleibende
Qualität zu gewährleisten oder Rohstoffe einzusparen. Durch
die Verwendung von Aromastoffen werden Produkte wie Tees mit
völlig neuen Geschmacksrichtungen versehen. Auf diese Weise
können herkömmliche Früchtetees auch in Tees mit
Kuchengeschmack verwandelt werden.
Der Gebrauch von Aromen unterliegt jedoch europaweit
gültigen gesetzlichen Regelungen und Zulassungsverfahren.
Das bedeutet: Die Verwendung von Aromastoffen, die diese
rechtlichen Hürden nicht genommen haben, sind verboten.
- Natürliches Aroma: Stoßen Verbraucher im
Zutatenverzeichnis auf die Kennzeichnung „natürliches
Blaubeeraroma“ oder „natürliches Erdbeeraroma“, muss das
verwendete Aroma zu 95 Prozent aus der angegebenen Quelle –
bei den Beispielen aus Blaubeeren beziehungsweise Erdbeeren
– stammen.
Doch aufgepasst: Fehlen die Hinweise „Blaubeere“ oder
„Erdbeere“ in dieser Wortverbindung bei der Aromaangabe und
weist die Kennzeichnung lediglich auf die Verwendung eines
„natürlichen Aromas“ hin, muss der Aromastoff des Produkts
nicht zwingend aus der genannten Frucht stammen. Das
verwendete Aroma kann auch aus anderen natürlichen
Ausgangsstoffen hergestellt worden sein. Es muss einzig aus
pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen
Ausgangsstoffen stammen, die in der Natur nachgewiesen
wurden.
- Synthetisches Aroma: Tauchen in der Zutatenliste
Bezeichnungen wie „Aroma“, „Blaubeeraroma" oder "Aroma
(Erdbeere)" auf, müssen Kunden damit rechnen, dass es sich
hierbei möglicherweise um chemisch-synthetisch hergestellte
Aromastoffe handelt, die den Produkten beigemengt wurden.
Selbst bei der Beigabe von einem geringen Anteil echter
Blau- oder Himbeeren werden die Tees zusätzlich und zum Teil
sogar erheblich aromatisiert.
- Blick in die Zutatenliste: Bei verpackten
Lebensmittelprodukten listet das Zutatenverzeichnis alle
Zutaten auf. Am Anfang sind die Hauptzutaten mit dem
höchsten Gewichtsanteil aufgeführt. Immer weiter abnehmend
kommen die Zutaten, die in immer geringer werdenden Mengen
im jeweiligen Produkt enthalten sind. Da Kuchentees
bisweilen stark aromatisiert sind, können verwendete Zutaten
wie „Aroma (Schoko-Kirsch-Brownie)“ oder „Aroma
(Himbeertörtchen)“ an zweiter Stelle genannt sein und echte
Himbeeren im Tee an letzter Stelle im Zutatenverzeichnis
erscheinen.
Klimafreundlich unterwegs mit
dem Elektrorad
Tipps für Sicherheit und Fahrspaß
Duisburg, 05. April 2018 - Der Markt für
Elektrofahrräder floriert. Fast jedes fünfte verkaufte Rad
in Deutschland hat mittlerweile einen Unterstützungsmotor.
Der eingebaute Rückenwind bringt einige Vorteile: Längere
Strecken und Steigungen können entspannter bewältigt und
Leistungseinschränkungen besser ausgeglichen werden.
„Wer das Elektrofahrrad regelmäßig nutzt und dafür das Auto
stehen lässt, leistet zudem einen Beitrag zum Klimaschutz“,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Zwar werden auch bei
der Produktion eines Elektrofahrrads und bei der Erzeugung
des Ladestroms Treibhausgase verursacht, jedoch sind diese
pro Kilometer 14-mal geringer als bei einem Pkw.
Jetzt im Frühling rollen im Handel neue E-Rad-Modelle auf
die Kunden zu. Für die aufwändigere Technik müssen Käufer
allerdings tiefer in die Tasche greifen. Je nach Ausstattung
können einige tausend Euro zusammenkommen. Damit Sicherheit
und Fahrspaß nicht auf der Strecke bleiben, liefert das
Projekt MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW folgende
Tipps:
-
Pedelec und E-Bike: Am weitesten
verbreitet sind sogenannte Pedelecs, bei denen Radler
mittreten müssen. Die Elektro-Unterstützung endet bei
einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern (km/h).
Umgangssprachlich ist häufig vom E-Bike die Rede, wenn
eigentlich Pedelecs (Kurzwort für Pedal Electric Cycle)
gemeint sind. Verkehrsrechtlich sind Pedelecs Fahrräder:
Es gibt keine Führerschein-, Helm- und
Versicherungspflicht. Radwege dürfen benutzt werden.
S-Pedelecs (schnelle Pedelecs), die erst bei
45 Stundenkilometern abschalten, und E-Bikes, die auch
ohne Treten fahren, gelten hingegen als Kleinkrafträder.
-
Motor: Den höchsten Fahrkomfort und
Stabilität bietet ein Mittelmotor, dessen Kraft über die
Kette auf das Hinterrad übertragen wird. Preiswertere
Elektrorad-Modelle haben häufig einen Nabenmotor am
Vorderrad. Nachteil: Das Vorderrad kann leicht
durchdrehen oder wegrutschen. Beim Heckantrieb sitzt der
Elektromotor in der Hinterradnabe. Er wird vor allem für
sportliche Räder genutzt.
-
Akku: Der Akku ist ein wesentlicher
Kostenfaktor beim Elektrorad. Auf Reichweitenangaben ist
jedoch wenig Verlass. Denn letztlich hängt es von vielen
Faktoren ab, wie lang der Akku hält – etwa dem Gelände,
der gewählten Unterstützung beim Treten und dem Gewicht
von Fahrer und Ladung. Eine bessere Orientierung bietet
die Speicherkapazität. Sie wird in Wattstunden (Wh)
angegeben. Typische Kapazitäten für Pedelec-Akkus
bewegen sich zwischen 300 und 500 Wattstunden. Viele
Räder schaffen damit in der Praxis zirka 60 Kilometer.
Vor dem Kauf sollte man unbedingt prüfen, ob ein
Ersatz-Akku erhältlich und wie teuer dieser ist.
-
Sicherheit: Das höhere Gewicht und der
Antrieb durch den Elektromotor sorgen für ein anderes
Fahrgefühl. Das schnellere Tempo birgt zudem ein höheres
Unfallrisiko. Besonders wichtig sind daher
vorausschauendes Fahren und gute Bremsen.
Scheibenbremsen sind durch ihre hohe Bremsleistung und
eine hohe Haltbarkeit besonders bei schwerer Beladung
oder bei E-Lastenrädern eine gute Wahl, während
Felgenbremsen (V-Brakes) durch einen günstigeren Preis
und ein geringes Gewicht punkten.
-
Prüfzeichen: Das GS-Zeichen (Geprüfte
Sicherheit) garantiert eine hohe Produktsicherheit, die
von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Diese
Kennzeichnung ist bei Pedelecs aber noch nicht sehr
verbreitet. Das CE-Zeichen, mit dem der Hersteller die
Einhaltung aller EU-Richtlinien bestätigt, ist für
Elektrofahrräder Pflicht. Ohne dieses Zeichen dürfen die
Zweiräder nicht verkauft werden. Sicherheitstechnische
Anforderungen für Elektrofahrräder sind seit 2017 in der
DIN EN 15194 festgelegt. Kunden sollten auf die
Kennzeichnung des Rahmens beziehungsweise einer
begleitenden Dokumentation mit DIN EN 15194:2017 achten.
-
Test und Beratung: Eine gute
Orientierung zu Handhabbarkeit, Sicherheit und
Haltbarkeit verschiedener Elektrorad-Modelle bieten
Tests, zum Beispiel der Stiftung Warentest. Auch der
Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat
Verbraucherinformationen zu Pedelecs und E-Bikes
zusammengetragen – online einsehbar unter
www.adfc.de/pedelecs. Tipp: Bei lokalen
Fahrrad-Aktionstagen werden oftmals kostenlose
Test-Touren angeboten. Gespräche mit anderen E-Radlern
und eine Beratung im Fachhandel helfen ebenfalls, das
passende Modell zu finden. Vor dem Kauf empfiehlt sich
ausgiebiges Probefahren – auch mal ohne
Motorunterstützung.
Weitere
Informationen und Erfahrungsberichte hat das Projekt
MehrWert NRW der Verbraucherzentrale NRW online
zusammengestellt unter
www.mehrwert.nrw/elektrorad.
Für ein lückenloses Lächeln
Ratgeber informiert über
Zahnbehandlungen, Kosten und Rechte
Beim
Zahnarzt zahlen viele Patienten für Reinigung, Füllung oder
Zahnersatz privat zu. Bei komplexen Versorgungen kommen
schnell fünfstellige Summen zusammen. Allein eine Krone kann
250 Euro, aber auch 1000 Euro kosten. Den meisten Patienten
fehlt der Durchblick, um die Angaben von Zahnärzten
einzuordnen. Die Verbraucherzentrale gibt in ihrem „Ratgeber
Zähne“ einen Überblick, was Behandlungen kosten dürfen, was
die gesetzlichen Krankenkassen komplett oder teilweise
bezahlen und welche Zuschüsse jedem Versicherten zustehen.
Das Buch
informiert über professionelle Zahnreinigungen, Füllungen,
Wurzelkanalbehandlungen oder Implantate. Es wägt die Vor-
und Nachteile verschiedener Materialien von Amalgam bis Gold
ab und gibt Tipps für die Suche nach dem richtigen Arzt. Für
medizinisch notwendigen Zahnersatz zahlen die Krankenkassen
einen Festzuschuss, der etwa die Hälfte der Kosten für die
günstigste Versorgung abdeckt.
Um eine individuell passende Behandlung zu erhalten, ist es
für Patienten wichtig, den Heil- und Kostenplan zu
verstehen, den Ärzte im Vorfeld der Behandlung erstellen.
Was wird über die Krankenkasse und was privat abgerechnet?
Bietet Zahnersatz aus dem Ausland finanzielle Vorteile? Was
tun im Streitfall oder bei Behandlungsfehlern? Antworten auf
diese und weitere Fragen finden die Leserinnen und Leser in
den weiteren Kapiteln.
Der
Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90
Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Keine Ruhe im Ruhestand
Neuer Ratgeber zur Steuerpflicht für
Rentner
Die
Rentenerhöhung, die in diesem Sommer ansteht, kann für viele
eine Steuerpflicht nach sich ziehen. Denn grundsätzlich ist
jeder, der in Deutschland wohnt, unbeschränkt
steuerpflichtig. Und auch, wer mit seiner jährlichen Rente
vermeintlich unterhalb des Grundfreibetrags liegt, sollte
sich dem Thema widmen. Denn das Finanzamt rechnet die
Einkünfte aus allen Quellen zusammen – zum Beispiel auch aus
Vermietung, einem Nebenerwerb oder die des berufstätigen
Ehepartners.
Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung
für Rentner und Pensionäre“ stellt die sieben Einkunftsarten
vor, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt
Fachbegriffe und hilft mit leicht verständlichen
Erläuterungen der Formulare bei der Steuererklärung.
Die
Leserinnen und Leser erfahren, welche Belege sie sorgfältig
abheften und aufbewahren sollten. Sie lernen, mögliche
Fallen zu erkennen, und erfahren, wie sie beispielsweise mit
der Anmeldung ihrer Haushaltshilfe Steuern sparen können.
Mithilfe des Berechnungsblattes im Buch können sie direkt
ihr persönliches zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Die
Grundkenntnisse aus dem Ratgeber helfen nicht nur,
steuerlichen Pflichten nachzukommen, sondern auch beim
nächsten Telefonat mit dem Finanzamt oder im Gespräch mit
Steuerberatungen.
Der
Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
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März 2018 |
Augen auf beim Kauf und Färben
von Ostereiern
Kennzeichnung entschlüsseln und auf Haltung achten
Duisburg, 22. März 2018 - Eier
gefärbt kaufen oder lieber selbst anmalen, das ist in den
kommenden Tagen die Frage für Osterhasen. Käufer von bereits
bunter Ware sollten wissen: Bereits gekochte und gefärbte
Eier unterliegen nicht der strengen Kennzeichnungspflicht,
die EU-weit für rohe Eier gilt.
In bunte Schalen gehüllt verschleiern fix und fertige
Produkte jedoch, woher sie kommen und dass sie auch aus
Käfighaltung stammen können. Für rohe Eier hingegen gelten
in den Ländern der Europäischen Union strengere
Kennzeichnungsvorschriften mit Hinweisen zur Herkunft,
Haltung und Frische der Eier.
„Wer beim Kauf sicher sein will, dass Eier aus der
gewünschten Haltungsform im Osterkörbchen landet, sollte
sich mit der richtigen Kennzeichnung vertraut machen“,
empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Beim Kauf und vorm
Färben von Eiern sollten folgende Hinweise beachtet werden:
Bunte Eier im Handel: Bei verzehrfertigen gefärbten Eiern im
Karton oder in der Plastikschale müssen
Mindesthaltbarkeitsdatum, Stückzahl oder Gewichtsangabe und
Name und Anschrift des Anbieters angegeben sein. Außerdem
sind auf der Packung auch noch die verwendeten Farbstoffe
aufgelistet.
Bei lose angebotener Ware auf Wochenmärkten oder im
Einzelhandel reicht es, wenn auf einem Schild neben den
bunten Eiern das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und der
Hinweis „mit Farbstoff“ angegeben sind. Gefärbte Eier im
Handel ohne Nennung des Mindesthaltbarkeitsdatums besser
nicht kaufen. Beim Färben verwendet werden übrigens nur
Farbstoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen
sind. Dennoch können Allergiker empfindlich reagieren und
sollten besser auf den Genuss von vorgekochter und gefärbter
Ware verzichten.
Auch wer beim Eierkauf auf artgerechte Tierhaltung achtet,
muss eher selbst färben. Angaben bei rohen Eiern: Hier muss
auf der Verpackung neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum
zusätzlich die Haltungsform in Worten angegeben sein, damit
Kunden erkennen können, ob die rohe Ware aus Bio-,
Freiland-, Boden- oder Käfighaltung stammt. Erzeugercode auf
dem Ei:
Der gestempelte Zifferncode (zum Beispiel 0-DE-0500081) auf
der Schale verrät, woher die Ware kommt.
Eine „0“ an erster Stelle gibt die Herkunft aus ökologischer
Erzeugung an, eine „1“ steht für Freilandhaltung, die Ziffer
„2“ für Boden- und eine „3“ für Käfighaltung.
An nächster Stelle offenbaren Länderkürzel das Herkunftsland
– so steht „DE“ für Deutschland oder „NL“ für die
Niederlande. Um die Herkunft vom Verkauf bis zum Stall
zurückverfolgen zu können, zeigt der abschließende
siebenstellige Zahlencode auf deutschen Eiern das jeweilige
Bundesland sowie die entsprechende Betriebs- und Stallnummer
an. „05“ steht hierbei für Nordrhein-Westfalen oder „03“ für
Niedersachsen.
Auch unverpackte, sortierte rohe Eier – egal ob im
Supermarkt, Bioladen oder auf dem Markt angeboten – müssen
auf der Schale mit dem Erzeugercode gestempelt sein. Nur so
ist ihre Herkunft klar erkennbar. Aber Vorsicht: der
Erzeugercode steht immer nur auf dem Ei. Nicht zu
verwechseln mit der Nummer der Packstelle auf der Verpackung
– dieser ähnliche Code bezeichnet nur die Stelle, an der die
Eier abgepackt, aber nicht, wo die Eier gelegt wurden. Es
kann vorkommen, dass Eier in den Niederlanden gelegt werden
und erst in Deutschland in den Karton wandern.
Eierkauf ohne Tötung männlicher Küken: Neben jeder Legehenne
schlüpft auch ein männliches Küken aus einem Ei. Doch diese
legen später keine Eier und sind für die Mast als Hähnchen
ungeeignet. Die Aufzucht dauert viel länger als bei
Masthähnchen und verteuert sich dadurch erheblich. Deshalb
werden Millionen männliche Küken von Legehennen nach dem
Schlüpfen sofort getötet. Dies betrifft auch die Brüder der
Bio-Legehennen.
Es gibt jedoch Eier von Produzenten zu kaufen, die
männlichen Küken nicht schreddern, sondern aufziehen und
somit ihr Überleben sichern. Diese Eier kosten jedoch wegen
der aufwändigeren Aufzucht einige Cent pro Stück mehr.
Weitere Hinweise und Bezugsquellen im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/eintagskueken.
Haltbarkeit selbstgefärbter Eier: Ausschlaggebend ist, ob
die Schale unverletzt ist und die Eier nach dem Kochen
abgeschreckt werden oder nicht. Denn durch den Guss mit
kaltem Wasser kühlen die heißen Eier schnell ab. Zwischen
Schale und Ei bildet sich aufgrund des Temperaturschocks
eine Luftschicht. Die sorgt dafür, dass Eier leichter
gepellt werden können.
Durch den Luftsauerstoff dringen jedoch auch Mikroorganismen
durch die Schale. Abgeschreckte Eiern mit intakter Schale
müssen auch bei kühler Lagerung innerhalb von zwei Wochen
verzehrt werden. Die Haltbarkeit von nicht abgeschreckten
Eiern mit unverletzter Schale beträgt hingegen mehr als vier
Wochen.
Streamen fast ohne Grenzen
Kein Geoblocking mehr ab 1. April in
EU-Ländern
Filme,
Sport, Musik, eBooks oder Videospiele – wer sich während
eines Aufenthalts in einem anderen EU-Land mittels
Online-Abo die Zeit vertreiben möchte, kann den
kostenpflichtigen Service künftig ohne weitere Zusatzkosten
im jeweiligen Land nutzen: Ab 1. April fallen für
kostenpflichtige Streaming-Dienste die Ländersperren – das
sogenannte Geoblocking – weg. „Die Nutzung von bereits
bezahlten Diensten ist allerdings auf einen vorübergehenden
Aufenthalt begrenzt. Für den Wegfall der Ländergrenze müssen
Streaming-Anbieter außerdem zuvor das Wohnsitzland des
Nutzers überprüfen“, zählt die Verbraucherzentrale NRW die
wichtigsten Änderungen auf. Die Verbraucherschützer
erklären, was für Nutzer zum Streamen von kostenpflichtigen
Online-Abos künftig gilt:
-
Datenübertragung per Abo bisher nur in engen
Grenzen:
„Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar!“ –
diesen Hinweis mussten Online-Kunden bisher häufig
akzeptieren, wenn sie Serien, Filme oder
Fußballübertragungen, für die sie bei
Streaming-Anbietern wie Netflix, Sky Go, Amazon Prime
oder Maxdome regelmäßig bezahlen, auch auf Reisen sehen
wollten.
Streamen von Filmen, Serien, Musik oder
Unterhaltungsprogrammen war lediglich in dem Land
möglich, in dem Kunden einen Vertrag über die
Bereitstellung von solchen Online-Angeboten als Abo
abgeschlossen hatten. Grund für die Blockade: Laut
Urheberecht durften bislang etwa begehrte Filme und
Fotos nur in dem Land gezeigt werden, für das die
Anbieter von den Rechteinhabern eine Nutzungserlaubnis
eingeholt hatten.
-
Grenzenloses Streamen künftig möglich:
Die bereits im Mai letzten Jahres vom Europäischen
Parlament verabschiedete sogenannte
Portabilitätsverordnung ebnet nun ab 1. April den Weg
für grenzenloses Streamen von Inhalten innerhalb der EU:
Zwar ändert sich hierbei nicht das Urheberrecht. Doch
nun gilt für kostenpflichtige Abos von
Streaming-Diensten, dass bei vorübergehenden
Aufenthalten im EU-Ausland die Datenübertragung als
Nutzung im Wohnsitzland gilt. Das heißt, Musik, Serien,
Filme oder Live-Übertragungen müssen im Netz so
angeboten werden, wie sie für Abonnenten auch an ihrem
Wohnsitz verfügbar wären.
Allerdings: Was als und wie lange ein vorübergehender
Aufenthalt gilt, legt die Verordnung nicht genau fest.
Aber wer einen mehrwöchigen Urlaub oder einige Semester
im EU-Ausland verbringt, kann dort auf das Streaming-Abo
seines Heimatlandes zugreifen. Die neuen Regeln gelten
ausdrücklich nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in
der Europäischen Union. Wer etwa Urlaub in den USA, der
Schweiz oder der Türkei unternimmt, kann sein deutsches
Abo dort nicht nutzen.
-
Überprüfung des Wohnsitzes: Um
feststellen zu können, wo sich Nutzer aufhalten und wo
sie tatsächlich zu Hause sind, können Anbieter von
Online-Diensten bei Vertragsschluss oder
Vertragsverlängerung Kundendaten wie Wohnsitz,
Kreditkartennummern oder IP-Adressen dafür nutzen.
Generell sind zwei Möglichkeiten erlaubt, um den
Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu prüfen.
Hierzu können Anbieter auch die Vorlage eines gültigen
Ausweisdokumentes verlangen. Wer bei dieser Prozedur
nicht mehr als nötig von sich preisgeben möchte, sollte
personenbezogene Daten schwärzen, die zu Prüfzwecken
nicht erforderlich sind.
-
Keine zusätzlichen Kosten:
Streaming-Anbieter dürfen für die Dienste-Nutzung im
EU-Ausland keine zusätzlichen Gebühren erheben. Achtung:
Wenn Nutzer Angebote über ausländische Mobilfunknetze im
EU-Ausland streamen, können allerdings Zusatzkosten für
die Datenübertragung entstehen. Datenvolumen sparen
können Abo-Kunden, indem sie über eine WLAN-Verbindung
auf die Inhalte zugreifen.
-
Online-Angebote im Ausland: Die neuen
Regeln gelten nicht, wenn Nutzer auf günstigere oder
umfangreichere Angebote eines Streaming-Dienstes in
einem anderen Land zugreifen möchten. Wer sich etwa beim
Service eines französischen Anbieters bedienen möchte,
kommt nicht umhin, auch mit diesem einen Vertrag
abzuschließen.
Prioritäten setzen bei der Finanzplanung
Die passende Form der Geldanlage
Um die
Finanzplanung auf ein solides Fundament zu stellen, müssen
Anleger weder Börsenexperten noch Steuerfachleute sein.
Vielmehr sind Grundkenntnisse über wirtschaftliche
Zusammenhänge nötig, Wissen um die wichtigsten Formen der
Geldanlage – und eine besonnene Abwägung. Bevor es um
möglichst hohe Renditen geht, gilt es erst einmal,
gravierende Fehler zu vermeiden. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Geldanlage. Einfache Strategien für
Ihre Finanzplanung“ erläutert deshalb grundlegende Regeln,
bevor er auf einzelne Produkte eingeht.
Im Zentrum
stehen dabei die fünf wichtigsten Anlageziele: kurzfristige
Liquidität, Sparen auf Anschaffungen. Sparen aufs Eigenheim,
individuelle Altersvorsorge sowie eine freie
Vermögensbildung. Da die wenigsten ihr Guthaben in allen
Kategorien gleichzeitig verteilen können, sind Prioritäten
zu setzen. Der Ratgeber begleitet Anlegerinnen und Anleger
bei den ersten Planungsschritten und unterstützt sie dabei,
die richtige Strategie zu entwickeln. Unter anderem geht er
auf nachhaltige Geldanlagen ein, warnt vor nachteiligen
Investitionen und hilft dabei, bestehende Verträge zu
bewerten und gegebenenfalls zu optimieren. Wenn der Weg
schließlich doch zu einer Anlageberatung führt, sind die
Leserinnen und Leser mit der Checkliste am Ende des Buches
für ein Beratungsgespräch gut gerüstet.
Der
Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 16,90
Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Weltwassertag am 22. März – Aus
den Augen, aus dem Sinn? Die Folgen für unser Trinkwasser
durch falsche Entsorgung
Duisburg, 20. März 2018 - Wasser hat eine überlebenswichtige
Bedeutung. Darauf macht der Weltwassertag jährlich am 22.
März aufmerksam. In dem Zusammenhang weist die
Verbraucherzentrale NRW e.V. auf den Umgang mit unserem
Abwasser hin.
Denn das wird nicht einfach mit dem Spülgang der Toilette
oder im Waschbecken entsorgt, sondern es kommt als
Trinkwasser aufbereitet wieder aus dem Hahn in die
Haushalte: „Hier in NRW können wir uns darauf verlassen,
jederzeit Trinkwasser in bester Qualität und ausreichender
Menge zu haben, wir müssen nur den Wasserhahn aufdrehen.“
sagt Fatma Öksüz, Leiterin des Projekts Haus- und
Grundstücksentwässerung."
Allerdings ist der Aufwand hoch, um die gute
Trinkwasserqualität wieder herzustellen. Denn im Abwasser
landen über die Haushalte viele Sachen, die dort nicht
hingehören, wie Medikamente, Feuchttücher, Tampons, Öle,
aggressive Putzmittel, Haare, Essensreste oder gar
Katzenstreu. Diese und andere Fremdkörper können nicht oder
nur unter sehr hohem Aufwand wieder aus dem Abwasser
entfernt werden. Darunter leidet vor allem unsere Umwelt und
finanziell rächt sich die falsche Entsorgung über WC oder
Spülbecken: Je mehr Stoffe und Dinge im Abwasser landen,
desto höher ist auch der Reinigungsaufwand für die Stadt
oder Gemeinde.
Den sorglosen Umgang bekommen die Verbraucher dann über hohe
Abwassergebühren wieder in Rechnung gestellt. Unserer Umwelt
und dem eigenen Geldbeutel zuliebe sollte sich jeder bewusst
machen, was in die Toilette geworfen oder in den Abfluss
gekippt wird. Medikamente, Feuchttücher oder Hygieneartikel
können direkt im Hausmüll oder ganz einfach im
Kosmetikmülleimer, der neben dem WC steht, entsorgt werden.
Jeder einzelne Bürger NRWs ist für sein Abwasser und damit
für die Sauberkeit seines eigenen Trinkwassers
mitverantwortlich.
Das Projekt Haus- und Grundstücksentwässerung berät
telefonisch zu verschiedenen Aspekten der
Grundstücksentwässerung. Dazu zählen u.a. die Zustands- und
Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen, Warnung vor
Kanalhaien, Schutz des Grundstücks vor Überschwemmung und
Rückstau bei Starkregenereignissen oder Informationen zu
Fremdstoffen im Abwasser. Kostenlose und individuelle
Beratung dazu erhalten Sie telefonisch unter 0211 / 3809 300
(montags & mittwochs 9:00-13:00 Uhr, dienstags & donnerstags
13:00-17:00 Uhr), per E-Mail über
abwasser@verbraucherzentrale.nrw und auf
www.abwasser-beratung.nrw.
Welche Heizung für mein Haus?
Unterstützung bei der Suche nach der passenden Technik
Duisburg, 15. März 2018 - Die
Energiewende ist noch nicht in allen deutschen
Heizungskellern angekommen. Ein großer Teil der Anlagen ist
hoffnungslos veraltet. Laut dem Bundesverband der Deutschen
Heizungsindustrie (BDH) betrifft das rund 14 der insgesamt
21 Millionen zentralen Wärmeerzeuger. Wer einen Neubau oder
die Sanierung eines bestehenden Gebäudes plant, steht vor
der Frage: Gas- oder Ölbrennwert, Holzpellets oder
Wärmepumpe?
Der „Ratgeber Heizung. Wärme und Warmwasser für mein Haus“
der Verbraucherzentrale hilft dabei, die passende Technik zu
finden. Die Ansprüche sind dabei ganz unterschiedlich. Daher
sollten Eigentümer überlegen, was ihre wichtigsten Ziele
sind. Soll es eine möglichst preisgünstige Lösung sein?
Wollen sie Teil der Energiewende werden und einen möglichst
geringen Kohlendioxidausstoß verursachen? Oder kommt es
ihnen darauf an, sich möglichst unabhängig von
Energieversorgern zu machen?
Das Buch informiert über Vor- und Nachteile der einzelnen
Techniken, rechnet jede einzelne Variante – vom
Brennwertkessel über die Solarwärmeanlage bis zur Wärmepumpe
– durch und zeigt anhand von Beispielgebäuden deren
Wirtschaftlichkeit. Die Leserinnen und Leser erfahren,
welche Vorgaben für Neubauten und Bestandgebäude gelten und
wie sie diese umsetzen. Mit vielen Tabellen, Checklisten und
Experteninterviews bietet der Ratgeber umfassende Hilfe bei
der individuellen Planung.
Der Ratgeber hat 224 Seiten und kostet 19,90 Euro, als
E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich.
Sicher engagiert
Handbuch für Ehrenamtler und Vereine
Duisburg,
08. März 2018 - Menschen möchten zusammen singen, die Natur
schützen oder ältere Nachbarn im Haushalt und Garten
unterstützen – es gibt viele Gründe, sich ehrenamtlich zu
engagieren oder einem Verein beizutreten. Denn gemeinsam ist
man in der Regel nicht nur erfolgreicher, es macht auch mehr
Freude. Trotzdem klagen viele der 600.000 Vereine in
Deutschland über Nachwuchssorgen und unbesetzte
Vorstandsposten. Der neu aufgelegte, überarbeitete und
erweiterte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Vereinsrecht
und Ehrenamt“ will Unsicherheiten überwinden, die zum Teil
für die Zurückhaltung verantwortlich sind, und klärt über
rechtliche Regeln auf.
Das
Handbuch für alle Ehrenamtler stellt dar, wann und aus
welchen Gründen es sinnvoll ist, für ein Engagement einen
Verein zu gründen, was dabei zu beachten ist und welche
Pflichten die Verantwortlichen, insbesondere die Vorstände,
haben. Dabei geht es um Themen wie Versicherungen, Steuern,
Haftung oder Datenschutz. Aber auch für die Engagierten ohne
Amt im Verein gilt es, genau hinzuschauen. Die Frage nach
der steuerlichen Behandlung etwa von Ehrenamtspauschalen
oder Auslagenerstattungen ist auch davon abhängig, wer der
Träger ist. Als konkrete Hilfestellungen bietet der Ratgeber
unter anderem Vorschläge für Satzungsformulierungen und für
die Gestaltung der Einwilligung in die Datenverarbeitung an.
Der
Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 14,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Frisch gekocht in weniger als 30 Minuten
Gesunde Gerichte, preiswert und
schnell
Kommen
gesunde, gemeinsame Mahlzeiten im Alltag häufiger zu kurz,
weil die Ruhe für den Einkauf oder das Kochen fehlt? Mit den
richtigen Tipps und etwas Übung lässt sich das ändern,
sodass auch in hektischeren Zeiten Leckeres und Gesundes
frisch auf den Tisch kommt. Rund 120 Gerichte, die in
weniger als 30 Minuten gelingen, bietet der Ratgeber „Fix
Food – Preiswerte und schnelle Küche“ der
Verbraucherzentrale NRW.
Das
Kochbuch zeigt, wie auch mit wenig Zeit frisch und
fantasievoll gekocht und ein abwechslungsreicher Menüplan
aufgestellt werden kann: von schmackhaften Vorspeisen über
Snacks und Hauptspeisen bis zu Desserts. Ratschläge für die
effektive Planung von Einkauf und Zubereitung helfen zudem,
Stress und Zeitbedarf beim Kochen zu verringern. Ein
Überblick über die notwendige Ausstattung für die schnelle
Küche sowie zahlreiche Checklisten helfen bei der perfekten
Organisation – für fixen und gleichzeitig gesunden Genuss.
Der
Ratgeber hat 208 Seiten und kostet 12,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
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Februar 2018 |
Ausländische Haushalts- und
Betreuungskräfte im Privathaushalt: Infos in Broschüre und
am Beratungstelefon
Duisburg, 20. Februar 2018 - Im
eigenen Haushalt rund um die Uhr versorgt zu werden – das
wünschen sich viele ältere und pflegebedürftige Menschen.
Die Beschäftigung einer ausländischen Haushalts- und
Betreuungskraft erscheint hierbei eine gute Lösung: Denn mit
Schlagworten wie
„24-Stunden-Betreuung“ oder „Häusliche Pflege für 24
Stunden“ versprechen Vermittlungsagenturen so eine
problemlose Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Was verlockend
klingt, ist jedoch teilweise illegal.
„Wer eine Haushaltshilfe tatsächlich 24 Stunden rund um die
Uhr beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit
empfindlichen Geldbußen belegt werden kann“, darauf weist
das Projekt Kompetenznetz Angehörigenunterstützung und
Pflegeberatung NRW (KoNAP) der Verbraucherzentrale NRW hin.
In einer Neuauflage der Broschüre „Ausländische Haushalts-
und Betreuungskräfte im Privathaushalt“ hat sie aktuell
zusammengestellt, welche legalen Möglichkeiten es gibt, um
eine ausländische Kraft zur Betreuung von Seniorinnen und
Senioren einzustellen.
-
Knackpunkt
Arbeitsrecht: Weil hierzulande eine
ununterbrochene Tag-und-Nacht-Beschäftigung unzulässig
ist, lässt sich eine 24-Stunden-Betreuung nur
organisieren, wenn verschiedene Personen in drei
Schichten arbeiten würden. Legal ist eine Anstellung
außerdem nur, wenn Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge entweder in Deutschland oder
im Herkunftsland der Haushalts- und Betreuungskraft
nachweislich gezahlt werden. Die Broschüre zeigt daher
auf, welche verschiedenen Anstellungsmodelle es gibt und
was zu beachten ist, um die Vorgaben des
Arbeitszeitrechtgesetzes einzuhalten.
-
Knackpunkt Aufgaben und
Agenturen: Außerdem dürfen ausländische
Haushalts- und Betreuungskräfte in einem Privathaushalt
nur bestimmte Aufgaben übernehmen. So bleibt etwas das
Setzen von Spritzen nach deutschem Recht einer Fachkraft
vorbehalten. Auch arbeitet nicht jede
Vermittlungsagentur, die im Internet wirbt, seriös. Die
Broschüre von KoNAP erläutert den Katalog möglicher
Aufgaben von Betreuungskräften und gibt Tipps für die
Wahl von Vermittlungsagenturen.
-
Knackpunkt Kosten:
Ein Überblick über die Kosten verschiedener Modelle
hilft bei der Entscheidung, ob das Konzept einer
ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft passt.
Die Broschüre „Ausländische
Haushalts-und Betreuungskräfte im Privathaushalt“ ist
kostenlos in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale
NRW erhältlich. Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/betreuungskraefte gibt es sie
auch als kostenlosen Download im Internet.
Die Überarbeitung der Broschüre
erfolgte im Rahmen des Projekts KompetenzNetz
Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung (KoNAP), dessen
Trägerin die Verbraucherzentrale NRW ist. Zum Angebot gehört
auch ein kostenfreies Beratungstelefon für Fragen rund um
das Thema ausländische Haushalts-und Betreuungskräfte: zu
erreichen sind die Expertinnen montags und mittwochs
zwischen 14 und 16.30 Uhr unter der Rufnummer 0211/38 09
400.
Das Projekt KoNAP wird durch das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
NRW gefördert.
Pflegewegweiser NRW
Wer sich über passende
Pflegeberatungsstellen, Unterstützungsangebote sowie
Angebote der Selbsthilfe informieren will, hat unter der
Rufnummer 0800 4040044 den direkten Draht zu kompetenten
Ansprechpartnerinnen: Der neue Pflegewegweiser NRW des
KoNAP-Projekts ist kostenfrei montags bis freitags von 9 bis
19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr erreichbar.
Was tun, wenn jemand stirbt? Hilfestellung für
Hinterbliebene
Laut
Statistik gibt es in Deutschland jedes Jahr rund 900.000
Sterbefälle. Doch in jedem einzelnen Fall stellt der Tod
eines Menschen für Angehörige, Verwandte und Freunde eine
emotionale Ausnahmesituation dar. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand stirbt?“ bietet
Hilfestellung für die vielen Fragen rund um Trauerfall und
Bestattung. Dabei liegt der Fokus auf den Aufgaben, die in
den ersten Stunden und Tagen wichtig sind: Totenschein
ausstellen lassen, nahe Angehörige benachrichtigen und
eventuell um Unterstützung bitten, Gespräch mit einem
Beerdigungsunternehmer suchen, Trauerfeier organisieren,
aber auch Versicherungen informieren.
Dabei gilt
es, auf die anfallenden Kosten vorbereitet zu sein. Denn
nicht nur das Bestattungsunternehmen muss bezahlt werden.
Hinzu kommen
kommunale
oder kirchliche Abgaben und die Gebühr für die Grabnutzung.
Nicht zu vergessen sind Kosten für Todesanzeige, Kränze und
langfristig auch für die Grabpflege. Außerdem müssen
mögliche Vertragspartner erfahren, dass der Mieter,
Versicherungsnehmer, Telefonkunde, Strombezieher oder
TV-Nutzer verstorben ist. Lebte der Verstorbene allein,
stehen womöglich Kündigung und Auflösung der Wohnung an. Das
Kapitel „Was soll geschehen?“ richtet sich mit einer
Checkliste an Leserinnen und Leser, die Vorsorge für ihre
eigene Bestattung treffen und so ihren Angehörigen diese
schwere Zeit etwas erleichtern wollen.
Der
Ratgeber hat 160 Seiten und kostet 14,90
Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich_Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Lückenlose Nachsorge
gewährleisten - Entlassmanagement der Krankenhäuser
Rezept, Rollator oder Reha: Patienten, die aus dem
Krankenhaus entlassen werden, benötigen meist auch in der
Zeit danach noch medizinische Nachsorge, Hilfsmittel oder
Pflege. In die Wege leiten muss dies das jeweilige
Krankenhaus. In der Praxis hat das bislang oft nicht
funktioniert.
Seit Oktober letzten Jahres ist in einem Rahmenvertrag
zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Kassenärzten
genau geregelt, welche Aufgaben Kliniken beim
Entlassmanagement von Patienten übernehmen müssen.
„Patienten müssen zum Beispiel nach der Entlassung nicht
mehr einen Umweg über ihren Hausarzt gehen, sondern können
ein von ihrer Klinik ausgestelltes Rezept über Medikamente
sofort in der Apotheke einlösen“, erläutert die
Verbraucherzentrale NRW ein positives Beispiel.
Nachfolgend die wichtigsten Nachsorgepflichten der Kliniken:
Vorabinfos und Einwilligung: Das Entlassungsmanagement dient
Patienten, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus
behandelt werden und im Anschluss weitere Hilfen benötigen.
Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, Patienten
schriftlich über Ziele und Inhalte des Entlassmanagements zu
informieren. Und Patienten müssen dem Übergang in die
ambulante Versorgung und der damit verbundenen Weitergabe
ihrer persönlichen Daten mit ihrer Unterschrift zustimmen.
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies
gilt auch für Teileinwilligungen, wie die Weitergabe der
Daten an die Krankenkasse. Solche Rückzieher können
allerdings dazu führen, dass notwendige Hilfen nicht
rechtzeitig bereitstehen. Ablauf der Anschlussversorgung:
Das Entlassmanagement sollte so früh wie möglich in Gang
gesetzt werden.
Hierzu muss der behandelnde Arzt – falls erforderlich – mit
den Pflegekräfte, dem Mitarbeiter des Sozialdienstes und dem
Apotheker den genauen Versorgungsbedarf ermitteln und in
einem Entlassplan eintragen. Rechtzeitig vor der Entlassung
muss die Klinik den weiterbehandelnden Arzt und Pflegedienst
über die nötige Weiterversorgung informieren und hierzu
möglichst schon Termine vereinbaren.
Falls zusätzliche Leistungen von der Krankenkasse zu
genehmigen sind, hilft das Krankenhaus bei Bedarf, die
Unterlagen auszufüllen und weiterzuleiten. Die Krankenkassen
prüfen die Anträge, beraten die Patienten und nehmen Kontakt
zu den Leistungsanbietern, beispielsweise zu
Sanitätshäusern, auf. Patienten können Ärzte, Pflegedienst,
Physiotherapeuten und Apotheker selbst aussuchen.
Diese Wahlfreiheit darf durch das Entlassmanagement nicht
einschränkt werden. Leistungen: Am Tag der Entlassung
erhalten Patienten einen Entlassbrief. In dem Schreiben sind
die persönlichen Patientendaten, Diagnosen, Befunde, der
Name des behandelnden Klinikarztes plus Rufnummer für
Rückfragen, Empfehlungen für die weitere Behandlung und
Informationen zur Arzneimitteltherapie enthalten. Darin sind
auch alle Verordnungen und weiterversorgenden Einrichtungen
aufgeführt. Einen Medikationsplan gibt’s extra. Außerdem
bekommen Patienten sämtliche Verordnungen, die sie im
Anschluss an ihren Klinikaufenthalt benötigen.
Die Krankenhäuser dürfen Arzneien, Heil- und Hilfsmittel
oder auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie
Pflegeleistungen lediglich für sieben Tage verordnen.
Darüber hinaus müssen Patienten ihren weiteren Bedarf mit
einem niedergelassenen Arzt klären. Bei Problemen:
Klinikpatienten, die unsicher sind, wer sich um ihr
Entlassmanagement kümmert, können sie sich an den
behandelnden Arzt im Krankenhaus oder an den dortigen
Sozialdienst wenden. Problemen können der Beschwerdestelle
des jeweiligen Krankenhauses oder dem zuständigen
Patientenfürsprecher gemeldet werden.
Kontaktdaten stehen in den Qualitätsberichten der
Krankenhäuser und online in der Weissen Liste der
Bertelsmann Stiftung unter www.weisse-liste.de. Auskünfte zu
Patientenrechten bietet die Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30 Kontaktdaten unter
www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.
Preiserhöhung übersehen? Bonus
nicht bekommen?
Jahresrechnungen für Strom und Gas genau prüfen
Produkte, die auf dem Weg vom Regal zur Kasse teurer werden?
Im Supermarkt wäre das kurios, bei Strom und Gas aber sind
ähnliche Vorgänge gar nicht so selten. Schließlich vergeht
nach Wahl eines Tarifs meist ein Jahr bis zur ersten
Rechnung. In der Zeit kann nicht nur eine Bonuserwartung in
Vergessenheit geraten, sondern auch der Preis steigen.
Kunden haben dann ein Sonderkündigungsrecht. Das Problem:
Nicht immer sind Preiserhöhungen gut erkennbar. „Gerade wenn
nur per E-Mail und in Online-Portalen kommuniziert wird,
bleiben Mitteilungen leicht unter dem Radar der Kunden“,
berichtet Marina Steiner, Leiterin der Beratungsstelle in
Duisburg. Manche Anbieter setzen anscheinend auf genau
diesen Effekt.
„Auch ein versprochener Bonus fehlt manchmal auf der
Jahresrechnung oder wurde falsch berechnet“, sagt Steiner.
Das Überprüfen der Rechnung sei deshalb unerlässlich.
Ihre wichtigsten Tipps dafür: Stimmt der Preis? Grundpreis
und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der
Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer
Preisänderung übereinstimmen. Gibt es Abweichungen, ist
Recherche angesagt: E-Mails durchforsten, im Online-Portal
nach Informationen zur Preisänderung forschen oder beim
Energieversorger eine Kopie der Mitteilung anfordern.
Sind Garantien eingehalten? Wird es trotz Preisgarantie
teurer, liegt das meist an der Garantie selbst, die nicht
alle Preisbestandteile umfasst. Hat der Anbieter das vorab
deutlich gemacht, ist rechtlich nichts zu beanstanden. Beim
Check, ob alle Versprechen erfüllt sind, sollte aber gleich
der Sinn der ganzen Garantie auf den Prüfstand: Auch wenn
sie verlockend nach Sicherheit klingen – eingeschränkte
Preisgarantien haben keinen Mehrwert und sollten bei der
nächsten Tarifwahl außer Acht bleiben.
Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt? Beim
Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein Sofortbonus
wird in der Regel in den ersten Belieferungsmonaten
ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise mit der ersten
Jahresabrechnung gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er
falsch berechnet, sollte beim Versorger nachgehakt und auf
die Gutschrift bestanden werden.
Sind die neuen Abschläge realistisch? Die neuen
Monatsabschläge müssen zum bisherigen Verbrauch passen.
Realistische Werte erhält man so: Zunächst die Zahl der
Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen
Preis pro Kilowattstunde malnehmen. Dann den sogenannten
Grundpreis für das ganze Jahr hinzurechnen.
Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen. Was
bezahlen Neukunden im gleichen Tarif? Mit dem eigenen Preis
vor Augen lässt sich in Online-Vergleichsportalen bequem ein
Schnellcheck zu aktuellen Alternativen machen. Sogar beim
bisherigen Anbieter haben Neukunden oft günstigere Preise
als treue Vertragspartner. Auch wer einen neuen Tarif beim
selben Unternehmen angeboten bekommt, sollte hier skeptisch
sein.
Schon ein Anruf kann manchmal reichen, um bessere
Konditionen auszuhandeln – beim Preis und auch bei der
möglichst kurzen Laufzeit. Lohnt sich ein Anbieterwechsel?
Gibt es beim bisherigen Versorger kein gutes Angebot, sollte
ein Lieferantenwechsel geprüft werden. Eine Checkliste
hierzu gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/checkliste-anbieterwechsel.
Schlechte Erfahrungen teilen!
Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter
kontakt@verbraucherzentrale.nrw Fälle von Anbietern, die
Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen „verstecken“.
Angenommen werden eingescannte Dokumente mit kurzer
Fallschilderung und Kontaktdaten für Rückfragen. Eine
Einzelfallberatung erfolgt auf diesem Weg allerdings nicht.
Konkrete Hilfe bei allen Fragen rund um die Energierechnung
gibt es in der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, Tel.:
0203/488 011-01 oder per E-Mail:
duisburg@verbraucherzentrale.nrw.
Hausbau gut planen, Risiken vermeiden
Umfangreiche Unterstützung auf dem
Weg zum Eigenheim
Viele
Menschen sind in ihrem Alltag sogar gegen relativ kleine
Risiken abgesichert: mit Brillenversicherung, Pannenschutz
fürs Auto und Garantieverlängerung fürs Mobiltelefon.
Ausgerechnet beim teuren Bauen aber gibt es trotz jüngster
Gesetzesänderungen nur wenig Schutzrechte. Bauherren müssen
die Risiken, die sie eingehen, vollständig tragen. Deshalb
besteht eine große Kunst auf dem Weg zum eigenen Haus darin,
diese Risiken frühzeitig zu erkennen. Wer die eigenen vier
Wände errichten will, muss alles so strukturieren und
vorbereiten, dass das Bauen sicher im Kosten- und Zeitrahmen
ablaufen kann. Ein verlässlicher Begleiter auf diesem Weg
ist der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Bauen! Das große
Praxis-Handbuch für Bauherren“.
Das Buch
fängt mit grundsätzlichen Fragen an: Kann ich mir das Bauen
überhaupt leisten? Oder sollte ich lieber ein fertiges Haus
kaufen? Mithilfe von Praxisbeispielen, Musterbriefen sowie
Checklisten folgen umfassende Informationen zu allen
Schritten von der ersten Planung bis zur Abnahme nach
Fertigstellung. Dabei geht es beispielsweise um Architekten-
und Generalunternehmerverträge, Mängel und Gewährleistung.
Auch Aspekte wie ökologisches Bauen und regionale Baukultur
spielen eine Rolle. Der Ratgeber bereitet Leserinnen und
Leser auf den komplexen Planungs- und Bauprozess vor, für
den umfangreiches finanzielles, rechtliches und technisches
Wissen nötig ist.
Der
Ratgeber hat 384 Seiten und kostet 34 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Rosenmontag, 12.02.2017 bleibt die
Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30 geschlossen.
Pflege richtig organisieren - Unterstützung für Angehörige
bei den wichtigsten Schritten
Duisburg, 01. Februar 2018 - Pflegen kostet Geld –
und das gibt es nur per Antrag. Deshalb ist es wichtig, dass
für Betroffene schnell Leistungen bei ihrer Pflegekasse
eingefordert werden, wenn sie hilfebedürftig werden. Gerade
Angehörige haben in einem solchen Fall viele Entscheidungen
zu treffen, doch sie müssen nicht alles auf einmal
erledigen. Der Ratgeber „Pflegefall – was tun? Schritt für
Schritt zur guten Pflege“ der Verbraucherzentrale hilft
ihnen, planvoll vorzugehen und einzuschätzen, was zu Beginn
am wichtigsten ist.
Kann ich eine Pflegekraft aus dem
Ausland legal beschäftigen? Sind Heime und Dienste mit
Bestnoten tatsächlich besonders empfehlenswert? Kann sich
mein Angehöriger einen Rollator vom Arzt verschreiben
lassen? Wann wird eine Reha bezahlt? Der Ratgeber
beantwortet häufig gestellte Fragen, informiert über
weitergehende Beratungs- und Hilfsangebote und erklärt, wer
Anspruch auf welche Leistungen hat. Außerdem erörtert er die
Unterbringungsmöglichkeiten Betreutes Wohnen, Heim und
Wohngemeinschaft sowie die Organisation der Pflege zu Hause.
Mit anschaulichen Beispielen, einer Checkliste zur Auswahl
des Pflegedienstes sowie Interviews mit Experten und
pflegenden Angehörigen bietet das Buch einen umfassenden
Einstieg in das Thema.
Der Ratgeber hat
184 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Frühbucherrabatte nicht gleich
Schnäppchen
Clevere Urlauber vergleichen Leistungen und Preise
Zahlreiche Reiseveranstalter werben zu Beginn des Jahres mit
Frühbucherrabatten für den Sommerurlaub um die Gunst der
Kunden: Wer seinen Sommerurlaub frühzeitig – bis Ende
Februar – bucht, soll für seine rasche Entscheidung oft mit
Preisnachlässen oder anderen Vergünstigungen bei Unterkunft
und Verpflegung belohnt werden.
„Was auf den ersten Blick als Schnäppchen erscheint,
entpuppt sich bei genauerem Hingucken mitunter als
Schmalspurangebot, bei dem eine Reihe zusätzlicher Kosten
fällig werden“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor
voreiligem Zuschlag.
Sie rät, Preise und Leistungsumfang von Reiseofferten anhand
folgernder Tipps zu vergleichen: Freiwillige Leistung: Ob
ein Frühbucherrabatt gewährt wird, hängt vom jeweiligen
Reiseveranstalter ab. Nachlässe oder Vergünstigungen können
innerhalb eines Angebots auch variieren, etwa wenn ein
Rabatt nur für bestimmte Unterkünfte eingeräumt wird.
Preisvergleich: Die einzelnen Posten eines
Frühbucherangebots lassen sich nur bei gleichen oder
ähnlichen Leistungen vergleichen. Kunden sollten ihr
Augenmerk hierbei nicht nur auf den Preis, sondern auch auf
den Leistungsumfang richten. Ein Check vor Vertragsabschluss
zeigt zum Beispiel, ob im Angebot der Transfer vom Flughafen
zum Hotel oder die All-Inclusive-Verpflegung enthalten ist.
Aber auch ein Vergleich mit anderen Angeboten kann sich
lohnen: Denn viele Veranstalter bieten identische Leistungen
an – etwa Flug und Unterkunft. Diese können bei dem einem
Anbieter zum regulären Preis billiger sein als bei einem
anderen Veranstalter zum reduzierten Preis. Gewährt der
günstigere Anbieter zusätzlich noch einen Nachlass, ist bei
einem Preisvergleich unterm Strich eine Ersparnis von
mehreren hundert Euro drin.
- Preisgünstigstes Angebot: Wer keine Lust hat, im Internet
nach Schnäppchen zu jagen, sollte sich im Reisebüro nach
möglichen Schnäppchen für ein Traumziel erkundigen.
Die Reisevermittler müssen für die Preisdifferenz
geradestehen, wenn sie nicht die günstigste Variante für das
gewünschte Reiseziel aus ihrem Sortiment heraussuchen. Im
Streitfall sollten Kunden – etwa mit Hilfe eines Zeugen –
jedoch nachweisen können, dass sie sich nach dem billigsten
Angebot erkundigt haben.
- Unverbindliche Katalogpreise: Auf die Preisangaben im
Katalog ist inzwischen kein Verlass mehr. Reiseveranstalter
können die Preise noch nachträglich ändern. Auch hier müssen
potenzielle Urlauber nach konkreten Kosten und möglichen
Nachlässen fragen.
- Preiserhöhungen nach Buchung: Werden Trips länger als vier
Monate vor Reisebeginn gebucht, können Veranstalter den
Preis für Pauschalreisen im Nachhinein ebenfalls verändern.
Nachträgliche Preiserhöhungen werden aufgrund einiger
kundenfreundlicher Urteile jedoch bei Frühbucherangeboten
kaum noch erhoben.
- Reiserücktrittsversicherung: Bei frühzeitiger Buchung
sollte der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
bedacht werden. Der Versicherungspreis für den Ausfall oder
Abbruch einer Reise ist im Vergleich zu den hohen
Stornierungskosten ein Klacks. Allerdings werden Leistungen
nur bei vertraglich vereinbarten Risiken – etwa bei
unerwarteten schweren Erkrankungen, Schwangerschaft oder bei
Tod naher Angehörige – gezahlt.
Bei weiteren rechtlichen Fragen zu Frühbucherrabatten helfen
die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.
Kontakt und Kosten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Oder es lohnt
ein Anruf beim Verbrauchertelefon unter 0900-1-89 79 69 für
1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz.
Mobilfunkpreise können variieren.
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Januar 2018 |
Feuchtigkeit im Winter
vermeiden: Tipps rund um das Thema Schimmelschäden
Duisburg, 25. Januar 2018 - Im Winter ist Hochsaison: Wenn
zwischen Innenräumen und Außenluft große
Temperaturunterschiede bestehen, kann sich Schimmel
besonders leicht ausbreiten. In den meisten Fällen lässt
sich das durch richtiges Lüften vermeiden. Sind
Schimmelpilze aber einmal in der Wohnung, können sie zu
Schäden am Haus führen, die Gesundheit der darin wohnenden
Menschen gefährden und aufwändige Sanierungen sowie
aufreibende rechtliche Streitigkeiten nach sich ziehen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Feuchtigkeit und
Schimmelbildung. Erkennen, beseitigen, vorbeugen“
unterstützt die Leserinnen und Leser dabei, sich im
Schadensfall richtig zu verhalten. Dabei richtet er sich
gleichermaßen an Mieter und Eigentümer.
Macht Schimmel krank?
Welche Schäden lassen sich selbst beheben, und wann sind
Fachleute gefragt? Woran ist ein Befall zu erkennen, und wer
ist für einen Schaden verantwortlich? Wie lässt sich
Schimmel-Ärger ganz vermeiden?
Das Buch beantwortet diese und weitere Fragen und informiert
über die Entstehung und die Beurteilung von Schimmelschäden.
Checklisten helfen dabei, Fachkompetenz bei
Sanierungsfirmen, Sachverständigen oder Rechtsanwälten zu
erkennen. Besonders praktisch: Das Anfangskapitel bietet als
„Erste Hilfe“ Tipps zu den zehn wichtigsten Punkten, die
dann in den folgenden Kapiteln in detaillierter Form
behandelt werden.
Der Ratgeber hat 240 Seiten und kostet
14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im
Buchhandel erhältlich.
Lückenlose Nachsorge
gewährleisten - Entlassmanagement der Krankenhäuser
Rezept, Rollator oder Reha: Patienten, die aus dem
Krankenhaus entlassen werden, benötigen meist auch in der
Zeit danach noch medizinische Nachsorge, Hilfsmittel oder
Pflege. In die Wege leiten muss dies das jeweilige
Krankenhaus. In der Praxis hat das bislang oft nicht
funktioniert.
Seit Oktober letzten Jahres ist in einem Rahmenvertrag
zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Kassenärzten
genau geregelt, welche Aufgaben Kliniken beim
Entlassmanagement von Patienten übernehmen müssen.
„Patienten müssen zum Beispiel nach der Entlassung nicht
mehr einen Umweg über ihren Hausarzt gehen, sondern können
ein von ihrer Klinik ausgestelltes Rezept über Medikamente
sofort in der Apotheke einlösen“, erläutert die
Verbraucherzentrale NRW ein positives Beispiel.
Nachfolgend die wichtigsten Nachsorgepflichten der Kliniken:
Vorabinfos und Einwilligung: Das Entlassungsmanagement dient
Patienten, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus
behandelt werden und im Anschluss weitere Hilfen benötigen.
Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, Patienten
schriftlich über Ziele und Inhalte des Entlassmanagements zu
informieren. Und Patienten müssen dem Übergang in die
ambulante Versorgung und der damit verbundenen Weitergabe
ihrer persönlichen Daten mit ihrer Unterschrift zustimmen.
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Dies gilt auch für Teileinwilligungen, wie die Weitergabe
der Daten an die Krankenkasse. Solche Rückzieher können
allerdings dazu führen, dass notwendige Hilfen nicht
rechtzeitig bereitstehen. Ablauf der Anschlussversorgung:
Das Entlassmanagement sollte so früh wie möglich in Gang
gesetzt werden. Hierzu muss der behandelnde Arzt – falls
erforderlich – mit den Pflegekräfte, dem Mitarbeiter des
Sozialdienstes und dem Apotheker den genauen
Versorgungsbedarf ermitteln und in einem Entlassplan
eintragen.
Rechtzeitig vor der Entlassung muss die Klinik den
weiterbehandelnden Arzt und Pflegedienst über die nötige
Weiterversorgung informieren und hierzu möglichst schon
Termine vereinbaren. Falls zusätzliche Leistungen von der
Krankenkasse zu genehmigen sind, hilft das Krankenhaus bei
Bedarf, die Unterlagen auszufüllen und weiterzuleiten. Die
Krankenkassen prüfen die Anträge, beraten die Patienten und
nehmen Kontakt zu den Leistungsanbietern, beispielsweise zu
Sanitätshäusern, auf.
Patienten können Ärzte, Pflegedienst, Physiotherapeuten und
Apotheker selbst aussuchen. Diese Wahlfreiheit darf durch
das Entlassmanagement nicht einschränkt werden. Leistungen:
Am Tag der Entlassung erhalten Patienten einen Entlassbrief.
In dem Schreiben sind die persönlichen Patientendaten,
Diagnosen, Befunde, der Name des behandelnden Klinikarztes
plus Rufnummer für Rückfragen, Empfehlungen für die weitere
Behandlung und Informationen zur Arzneimitteltherapie
enthalten. Darin sind auch alle Verordnungen und
weiterversorgenden Einrichtungen aufgeführt.
Einen Medikationsplan gibt’s extra. Außerdem bekommen
Patienten sämtliche Verordnungen, die sie im Anschluss an
ihren Klinikaufenthalt benötigen. Die Krankenhäuser dürfen
Arzneien, Heil- und Hilfsmittel oder auch
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Pflegeleistungen
lediglich für sieben Tage verordnen. Darüber hinaus müssen
Patienten ihren weiteren Bedarf mit einem niedergelassenen
Arzt klären.
Bei Problemen: Klinikpatienten, die unsicher sind, wer sich
um ihr Entlassmanagement kümmert, können sie sich an den
behandelnden Arzt im Krankenhaus oder an den dortigen
Sozialdienst wenden. Problemen können der Beschwerdestelle
des jeweiligen Krankenhauses oder dem zuständigen
Patientenfürsprecher gemeldet werden.
Kontaktdaten stehen in den Qualitätsberichten der
Krankenhäuser und online in der Weissen Liste der
Bertelsmann Stiftung unter www.weisse-liste.de. Auskünfte zu
Patientenrechten bieten 20 lokale
Gesundheitsberatungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.
Kontaktdaten unter
www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung.
Unwetter „Friederike“ Sturmschäden schnell der Versicherung
melden
Duisburg, 18. Januar 2018 -
Sturmtief „Friederike“ kann auch in Nordrhein-Westfalen mit
mehr als 130 Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und
umgestürzte Bäume sorgen. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall
für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend
gemeldet werden.
„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen,
was einen Schaden verursachen und die Feststellung
erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der
Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt
die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und
müssen jedoch beseitigt werden. Die Angaben bei der
Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein.
Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer
informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich
verhalten sollten:
Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften
Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist's
nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das
entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62
Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und
Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel
nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen
reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung
gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien
Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser
in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.
Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz
gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die
Gebäude-versicherung: Eine solche Police sollten
Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der
Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist.
Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind
diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung
jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für
beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn
sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren
und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert
werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einem
Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und
ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung
genutzt werden.
Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein
Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden
am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei
Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten
Grundstück oder am
Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über
die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche
Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart
wurde. Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände
und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein die so
genannte Elementarschaden-Versicherung. Denn
Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch
eindringendes Wasser.
Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes
Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der
Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der
Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts,
sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der
Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der
Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die
von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.
Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden
keine Rückstufung zu befürchten. Teuer wird's jedoch, wenn
den Autofahrer eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der
Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.
Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten
Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die
Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich
morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss
der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung
gegebenenfalls dafür aufkommen.
Ist ein gesunder Baum
umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der
Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Weitere Infos zu Entschädigungsleistungen bei Unwettern –
auch bei Verkehrsbehinderungen – gibt’s im Internet unter
www.verbraucherzentrale/unwetter. Die Versicherungsberatung
der Beratungsstelle in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str.30
bietet auch eine halbstündige Beratung für 40 Euro zu
Inhalten von Versicherungsverträgen sowie zum richtigen
Schutz. Und deren Schadenfallberatung (45 Euro) hilft, wenn
es bei der Regulierung von Schäden Probleme gibt. Zentral
erreichbar berät aber auch das Verbrauchertelefon NRW zu
Versicherungsschäden – und zwar donnerstags von 10 bis 12
Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem
deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.
Teilhabe verwirklichen, Ansprüche durchsetzen
Rechtstipps für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sehen
sich bei der Suche nach Unterstützung einem schwer
durchschaubaren Sozialsystem gegenüber. Je nach Lebensphase
und Einschränkung sind für Hilfen und finanzielle Leistungen
ganz unterschiedliche Behörden zuständig. Der neu
herausgegebene Ratgeber der Verbraucherzentrale „Behinderung
und Teilhabe“ gibt hier Orientierung und hilft dabei, zum
Beispiel Ansprüche gegenüber Behörden durchzusetzen und
Rechte am Arbeitsplatz einzufordern. Das Buch wurde für die
neue Ausgabe grundlegend überarbeitet und erweitert. Somit
berücksichtigt es auch alle wesentlichen Neuregelungen des
Bundesteilhabegesetzes, die zum Teil zum 1. Januar 2018 in
Kraft getreten sind.
Auch die Grundlagen des Themas nimmt der Ratgeber in den
Blick:
Wie wird eine Behinderung rechtlich definiert und als
Grundlage für Ansprüche wirksam festgestellt?
Welche Schritte sind dafür nötig?
Was gilt beim Schwerbehindertenausweis?
Weitere Punkte sind beispielsweise Frühförderung und
Bildung, die Pflichten von Arbeitgebern, die Regelungen zu
begleitenden Hilfen im Job, der besondere Kündigungsschutz,
Altersgrenzen für die Altersrente und Nachteilsausgleiche
etwa bei Mobilität und Steuer.
Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet
14,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Geht
das Hochwasser, kommt das Grundhochwasser!
Duisburg, 11. Januar 2018 - In den
letzten Tagen stieg durch anhaltende Regenfälle der
Rheinpegel stark an, was viele Städte und Gemeinden dazu
veranlasst hat, ihre Notfallpläne anzuwenden. Doch auch wenn
der Wasserpegel wieder sinkt, bringt ein Hochwasser
Veränderungen mit sich, die auf den ersten Blick nicht zu
sehen sind. Denn wenn das Hochwasser geht, kommt das
sogenannte Grundhochwasser. Intakte Abwasserleitungen und
ein funktionierender Rückstauschutz können dann dabei
helfen, Kellerräume in den nächsten Wochen trocken zu
halten.
Mit steigendem Hochwasserpegel steigt auch unterirdisch das
Grundwasser an, das dann in Richtung Land statt Richtung
Gewässer fließt: Dadurch entsteht Grundhochwasser, das auch
weit entfernt von Bächen und Flüssen Kellerräume überfluten
kann. Diese unsichtbaren Vorgänge werden häufig
unterschätzt: Denn auch wenn der Hochwasserpegel längst
wieder gesunken ist, steigt das Wasser unterirdisch zeitlich
verzögert weiter an, was mehrere Wochen dauern kann. Wollen
Hauseigentümer/-innen wissen, ob ihr Grundstück vom
Grundhochwasser gefährdet ist, fragen sie am besten direkt
bei ihrer Stadt nach.
Einige Gemeinden bieten eine adressgenaue Online-Suche, die
die Gefährdungslage des eigenen Grundstücks auf
entsprechenden Karten kennzeichnet. Ist das Gebäude
gefährdet und liegt das Grundhochwasser höher als der
Kellerboden, entstehen zudem Auftriebskräfte, die von außen
auf das Gebäude wirken. Dieser hohe Wasserdruck kann dazu
führen, dass Kellerwände beschädigt werden und durch
undichte Stellen Wasser in tiefliegende Räume eindringt.
Schlimmstenfalls kann es zu Unterspülungen unter der
Bodenplatte des Hauses kommen.
Während und nach eines Hochwassers ist zusätzlich das
öffentliche Kanalnetz überlastet, weil über brüchige und
undichte Abwasserrohre Grundhochwasser eindringt. Der
Anstieg des Wasserspiegels im Kanalnetz kann einen Rückstau
zur Folge haben: Über offene Abflussleitungen und
Hausanschlüsse kann Wasser bis ins Gebäudeinnere
hineindrücken und tief liegende Räume überfluten. Geschützt
davor ist nur, wer funktionierende Rückstauklappen oder
Abwasserhebeanlagen eingebaut hat!
Diese sichern das Gebäude, indem sie ein Eindringen von
Wasser aus Richtung der Kanalisation verhindern. Verfügen
Hauseigentümer über keine Rückstausicherung, sollten sie
besonders bei Heizöltanks im Keller aufpassen: Sie müssen
inklusive aller Anschlüsse und Öffnungen gegen
Wassereintritt und Aufschwimmen abgesichert sein, damit kein
Öl austreten kann.
Marina Steiner, Leiterin der Verbraucherberatungsstelle in
Duisburg, rät: „Für alle Schäden durch Rückstau haften
Grundstückseigentümer/-innen selbst! Hausbesitzer sollten
deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor der
Gefahr eines unkalkulierbaren Rückstaus und einer
Überflutung der eigenen vier Wände zu schützen.“
Eigentümer sollten ihre Immobilie in Abstimmung mit der
örtlichen Stadtentwässerung rückstausicher machen.
Verfügen Hauseigentümer über eine
Elementarschadenversicherung, zahlt eine solche in der Regel
nicht, wenn Schäden durch aufsteigendes Grundwasser
entstanden sind! Versicherte Geschädigte sollten die Schäden
auf jeden Fall vorsorglich ihrer
Elementarschadenversicherung melden, rät Elke Weidenbach,
Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Auch eine
Haftung des Architekten könnte im Einzelfall in Betracht
kommen und sollte gegebenenfalls geprüft werden: Denn der
Architekt muss so planen, dass das Gebäude zuverlässig,
vollständig und dauerhaft gegen außen abgedichtet ist.
Demzufolge muss auch der notwendige Schutz gegen drückendes
Wasser geboten sein.
Kostenlose und individuelle Beratung rund um's Thema
Abwasserleitung erhalten Sie vom Projekt Haus- und
Grundstücksentwässerung telefonisch unter 0211 / 3809 300
(montags & mittwochs 9:00-13:00 Uhr, dienstags & donnerstags
13:00-17:00 Uhr), per E-Mail über
abwasser@verbraucherzentrale.nrw und auf
www.abwasser-beratung.nrw.
Einfacher und preiswerter für Bankkunden Neue Regeln im
Zahlungsverkehr
Online günstig Flüge buchen oder preiswert
Medikamente in der Internetapotheke ordern – und dann satte
Aufschläge fürs Bezahlen mit Kreditkarte berappen. Damit ist
ab 13. Januar 2018 Schluss: „Für Kreditkartenzahlungen bei
Buchungen sowie Einkäufen übers Internet dürfen Händler
künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das gilt
europaweit – und wird durch die neue
EU-Zahlungsdienste-Richtlinie vorgegeben, die bis Mitte
Januar in nationales Recht umgesetzt sein muss“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
Die neuen Regeln gelten auch für besonders gängige
Zahlungsmittel wie Girokarten oder Kreditkarten von Master
Card oder Visa. Bei Kartenzahlungen im Laden dürfen
ebenfalls keine Aufschläge berechnet werden. Generell
untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen
und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur
vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares
Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.
Nachfolgend die wichtigsten Regeln für Bankkunden
im Überblick:
• Mehr Sicherheit für Kontoinhaber:
Zahlungsdienstleister müssen beim Geldtransfer künftig eine
stärkere Kundenauthentifizierung verlangen. Wollen Kunden
zum Beispiel per Internet auf ihr Konto zugreifen, müssen
sie demnächst mindestens zwei der drei folgenden Kriterien
erfüllen: Sie müssen über eine Girokarte verfügen, das
Passwort fürs Konto nennen oder sich über ihren
Fingerabdruck zu erkennen geben. Mit diesen Maßnahmen soll
die Sicherheit bei Bezahlvorgängen erhöht werden. Diese
Teilregelung tritt frühestens Mitte nächsten Jahres in
Kraft.
• Geringere Kundenhaftung: Bei unbefugtem Konto- und
Kartenzugriff müssen Kunden künftig nicht mehr mit 150 Euro,
sondern nur noch mit 50 Euro haften – sofern sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben. Ein solches Fehlverhalten von
Kunden können die Geldinstitute jedoch nicht einfach
behaupten, sondern sie müssen dies nachweisen.
• Recht auf Lastschriftrückgabe bestätigt: Die Möglichkeit,
Lastschriften ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht
Wochen nach Belastung zurückbuchen zu lassen, ist zwischen
Kunden und Bank bereits vertraglich geregelt. Das Recht auf
Lastschriftrückgabe wird nun noch weiter gesetzlich
bekräftigt. Kunden können sich Lastschriften wie bisher
innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen erstatten
lassen. Lediglich die rechtliche Grundlage dafür ändert
sich.
• Mehr Transparenz bei reservierten Kartenzahlungen: Viele
Hotels und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder
Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto ihrer
Kunden. Das geht künftig nur noch, wenn Karteninhaber dem
vorher zugestimmt haben. Erst dann ist die Kreditkartenfirma
oder Bank berechtigt, diesen Betrag auf einem Kundenkonto
vorübergehend zu sperren.
• Neue Dienste im Zahlungsverkehr besser verankert: Kunden
können Drittanbieter damit beauftragen, über ihren
Online-BankingZugang Zahlungen vorzunehmen oder
Kontoinformationen abzurufen. Mit der
Zahlungsdienste-Richtlinie werden diese Firmen nun
gesetzlich anerkannt und unterliegen der Finanzaufsicht
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin).
Das bedeutet für Kunden: Sie dürfen diesen Diensten jetzt
auch ihre PIN und TAN mitteilen. Bislang sahen die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum
Onlinebanking häufig vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei
bankfremden Diensten, etwa bei Sofortüberweisung, nicht
nutzen konnten. Das neue Recht erlaubt Kunden nun
ausdrücklich, solche Dienste zur Zahlung und
Kontoinformation zu nutzen.
• TAN-Liste bald Altpapier: Das sicherheitstechnisch längst
veraltete iTAN-Verfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf
Papier hat ausgedient. Viele Banken und Sparkassen haben
bereits auf Chip-TAN oder App-basierte Verfahren umgestellt.
Es ist damit zu rechnen, dass alle anderen demnächst
umstellen und die TANListe ins Altpapier wandert.
Bei rechtlichen Fragen und Problemen rund um
Bankdienstleistungen bietet die Verbraucherzentrale NRW in
13 örtlichen Beratungsstellen sowie am Telefon eine
kostenpflichtige Beratung an. Weitere Infos zu den
Angeboten, Kosten und Kontakten gibt’s online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/bankberatung.
In
meinem Namen, nach meinem Willen
Hilfe beim Verfassen der Patientenverfügung
Jeder kann in eine Situation geraten, in der er
nicht mehr selbstständig Entscheidungen treffen kann – ob
durch Krankheit, Unfall oder Alter. Über die medizinische
Behandlung, eine mögliche Kündigung der Wohnung oder
Geldausgaben müssen dann Angehörige, Ärztinnen und Ärzte
oder Gerichte bestimmen. Wer sicherstellen will, dass seine
Wünsche dabei berücksichtigt werden, sollte frühzeitig
vorsorgen. Der neu aufgelegte Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
und Betreuungsverfügung“ möchte die Leserinnen und Leser
ermutigen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Schlecht formulierte Verfügungen können zu
Rechtsunsicherheiten führen. Das Buch klärt deshalb über die
formalen Anforderungen sowie die optimale Aufbewahrung und
Hinterlegung der Vollmachten auf, informiert über
Verbindlichkeit, Wirksamkeit und Widerruf und gibt
Anregungen, sich über die eigenen Wünsche klar zu werden.
Da diese ganz unterschiedlich ausfallen können und
rechtssicher abgefasst werden sollen, legt der Ratgeber kein
fertiges Formular für eine Patientenverfügung vor. Vielmehr
unterstützen Textbausteine und Musterbeispiele dabei, den
eigenen, ganz persönlichen Vorsorgewunsch niederzuschreiben.
Gespräche in der Familie, mit Freundinnen und Freunden oder
medizinischen Fachleuten können zusätzlich bei den
Entscheidungen helfen.
Der Ratgeber hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euro,
als E-Book 7,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
Nicht
alle Klauseln können mithalten Verträge mit Fitness-Studios
An und auf den Geräten werden schlaffe Muskeln
gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form
gebracht – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen. Viele
Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange
Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder
automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu
binden. Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche
Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand.
So versuchen Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung
auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein
Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht
für alle Schäden des Kunden aufkommen. „Es darf aber auch
nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss
das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen,
falls zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig
gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt
die Verbraucherzentrale NRW.
Damit sich Freizeitsportler im Dickicht
undurchsichtiger Vertragsklauseln zurechtfinden, helfen
folgende Tipps bei der Suche nach fairen
Fitness-Konditionen:
Sorgfältiger Check vor Unterschrift: Wer Mitglied
in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher
Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge
checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein
kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen
Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem
das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller
Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern
noch abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche
– etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel
für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter
Krankenkassen.M
Vertragslaufzeit: Die meisten
Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen.
Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die
längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag
belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich
nicht zu lange binden.
Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er
sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Eine
automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch
nicht zulässig.
Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre
Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer
Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder
pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei
unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer
zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft
erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest –
außerordentlich beenden.
Der Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe
der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem
solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen –
entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim
Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit
Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom
Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug wird es
schon schwieriger.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 entschieden, dass ein
Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund ist, der
zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Kunden
sollten allerdings auch in diesem Fall mit den
Studiobetreibern sprechen und versuchen eine Lösung zu
finden.
Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf auch nicht
verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen.
Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu
moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus
Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.
Rat und Hilfe rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining
gibt’s in der Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30 oder online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Entlastungszahlungen in der Pflege
Ansprüche aus 2015 und 2016 noch bis Ende 2018 verwenden
Duisburg, 04. Januar 2018 - Angehörige, die ihre Partner,
Eltern oder Schwiegereltern zu Hause pflegen, leben im
Dauerstress. Um ihnen und den Pflegebedürftigen etwas
Erleichterung zu verschaffen, zahlen die Pflegekassen seit
Anfang 2017 eine Entlastungsleistung von 125 Euro im Monat.
Mit diesem Geld können Angehörige die Pflege oder Betreuung
für einige Stunden an jemand anderen übertragen.
Die Entlastungsleistung hat das in den Jahren zuvor gezahlte
Betreuungsgeld von 104 Euro oder 208 Euro abgelöst. Was
viele Anspruchsberechtigte nicht wissen: „Bislang ungenutzte
Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis Ende
des Jahres ausgegeben werden. Um diese Beträge optimal zu
nutzen, sollte man sich über die verschiedenen
Verwendungsmöglichkeiten informieren“, rät die
Verbraucherzentrale NRW.
Hierzu die wichtigsten Eckpunkte:
Ansprüche: Wer anerkannt pflegebedürftig in einen
Pflegegrad eingestuft ist, kann den monatlichen Betrag von
125 Euro nutzen. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten
ausschließlich diesen Betrag, Personen mit Pflegegrad 2 bis
5 können das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen
nutzen.
Der Entlastungsbetrag kann vorübergehend höher ausfallen,
wenn er mal nicht in Anspruch genommen oder nicht
vollständig ausgeschöpft wurde. Ansprüche aus dem Jahr 2017
verfallen jedoch am 30. Juni dieses Jahres.
Pflegebedürftige, die aus 2015 oder 2016 noch Anspruch auf
Betreuungs-Extras haben, können die aufgesparten Beträge
noch bis zum Jahresende ausgeben. Dies kann sich lohnen: Ein
Pflegebedürftiger, der im Jahr 2016 das Geld für
Betreuungsleistungen nicht genutzt hat, kann zusätzlich zu
den aktuell bewilligten 125 Euro noch 104 Euro im Monat
zusätzlich beantragen. Ab 1. Januar 2019 wird dann jedoch
nur noch der reguläre Betrag von 125 Euro monatlich gezahlt.
Vielfältige Verwendung: Die finanzielle Hilfe soll in
erster Linie pflegende Angehörige entlasten. Das Geld kann
vielfältig für Tages- und Nachtpflege oder für einen
vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege genutzt
werden. Auch Unterstützung im Alltag ist möglich –
vorausgesetzt, die Hilfe etwa im Haushalt ist laut
Landesrecht anerkannt. Bei einer Einstufung in den
Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch in die
Finanzierung eines längeren Aufenthalts im Pflegeheim
einfließen.
In der Regel bieten Wohlfahrts-verbände und
Nachbarschaftsvereine eine Beratung und die benötigten
Hilfen zur Entlastung an. Speziell geschulte Ehrenamtliche
übernehmen meist hilfreiche Aufgaben – etwa Vorlesen, Singen
oder Basteln mit Pflegebedürftigen oder Demenzkranken.
Außerdem werden Pflegebedürftige auch auf Wunsch ins Konzert
oder beim Arztbesuch begleitet. Hilfe beim Einkaufen und im
Haushalt – etwa beim Wäschewaschen, Putzen und Kochen –
gibt’s ebenfalls.
Nutzung und Abrechnung: Entlastungsleistungen können ohne
bürokratischen Aufwand in Anspruch genommen werden.
Angehörige suchen und zahlen die zu erbringenden Leistungen
zunächst selbst. Anschließend reichen sie die Rechnungen bei
der zuständigen Pflegekasse ein. Um dieses Prozedere zu
vereinfachen, können Anbieter von Betreuungsleistungen und
Pflegekasse auch direkt miteinander abrechnen. Dafür müssen
Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung des jeweiligen
Anbieters unterschreiben.
Crux von Abtretungserklärungen: Wer eine oder mehrere
Abtretungserklärungen herausgibt, verliert schnell den
Überblick. Betroffene können dann nicht mehr nachvollziehen,
in welcher Höhe der Entlastungsbetrag schon aufgebraucht
worden ist. Denn weder Anbieter noch Pflegekasse sind
verpflichtet, Pflegebedürftige über den verwendeten
Entlastungsbetrag zu informieren.
Detaillierte Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten
in einzelnen Pflegegraden finden Pflegebedürftige und deren
Angehörige online unter www.verbraucherzentrale.nrw.
Individuelle Beratung bieten außerdem die Pflegestützpunkte
vor Ort – zu finden ebenfalls online beim Zentrum für
Qualität in der Pflege unter www.bdb.zqp.de. Darüber hinaus
sammelt die Verbraucherzentrale NRW negative Erfahrungen mit
Abtretungserklärungen per E-Mail an
pflege@verbraucherzentrale.nrw.
Gesund und schlank ins neue
Jahr
Zehn-Punkte-Programm unterstützt den guten Vorsatz
Neues Jahr, alte Vorsätze: Diesmal sollen die Pfunde endlich
purzeln. Abnehmen gehört zu den häufigsten Vorhaben zu
Beginn des neuen Jahres. Damit das erfolgreich gelingt, ist
jedoch keine Blitzdiät, sondern eine dauerhafte Veränderung
des Lebensstils und der Essgewohnheiten erforderlich. Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Gewicht im Griff“ zeigt
auf, wie sich Wohlbefinden, Gewicht und Gesundheit ohne
dogmatische Regeln oder strenge Diäten positiv beeinflussen
lassen.
Das Zehn-Punkte-Programm stellt die wichtigsten
Ernährungsempfehlungen vor, klärt auf, warum
Vollkornprodukte wertvoll sind, ob Süßstoffe eine
Alternative zu Zucker sind und wie Fleisch sinnvoll ersetzt
werden kann. Kleine Tests zu Beginn helfen bei der
Selbsteinschätzung.
Die Leserinnen und Leser erfahren, welche Nährstoffe der
menschliche Organismus braucht, bekommen praktische Tipps
zur Mahlzeitenplanung und können anhand von Checklisten die
eigenen Fortschritte überprüfen. Mehr als 60 kalorienarme
Rezepte für eine ausgewogene Ernährung helfen dabei, gesund
und nachhaltig abzunehmen. Genuss ist dabei erlaubt – aber
nicht nebenbei. Denn zum erfolgreichen Umsetzen der guten
Vorsätze gehört es, den Alltag zu unterbrechen und dem Essen
die volle Aufmerksamkeit zu schenken.
Der Ratgeber hat 216 Seiten und kostet
19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
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Dezember 2017 |
Silvesterknaller Zündende Tipps für schadenloses Böllern
Duisburg, 28. Dezember 2017 - In diesem Jahr ist
der Verkauf von Knallern & Co. offiziell vom 28. bis 30.
Dezember 2017 erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder
gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in
der Regel für den Schaden haften.
„Deshalb ist es ratsam, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu
zünden und sich beim Silvesterspaß strikt an die
Bedienungsanleitung zu halten. Zudem dürfen pyrotechnische
Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt
werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser“,
hat die Verbraucherzentrale NRW zündende Tipps für
Feuerwerk-Fans zum Jahreswechsel:
Nur zugelassene Ware kaufen: Die explosiven Stoffe in
Feuerwerkskörpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach
dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb
müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen
Behörde zugelassen werden.
Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper
ungefährlich sind, sondern dass mit Krachern und Raketen bei
sachgerechter Verwendung sicher hantiert werden kann.
Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer,
dem CE-Zeichen und an der Kennnummer der Stelle, die beim
jeweiligen Hersteller über die Qualitätssicherung wacht.
Die ersten vier Ziffern der Kennzeichnung geben die Stelle
an, die geprüft hat. "0589" etwa steht für die BAM; die
spanische Prüfstelle LOM hat "0163". Die Registriernummer
"0589 - F2 -1234" bedeutet als Beispiel, dass die BAM
geprüft hat, das Feuerwerk für Personen ab 18 Jahren erlaubt
ist (F2) und die fortlaufende Nummer "1234" trägt.
Produkte ohne Prüfnummer meiden: Kleinstfeuerwerk der
Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf deshalb das ganze
Jahr über an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden.
Dagegen dürfen Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 nur
zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und in der
Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden.
Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger
weg! Diese Waren entsprechen meist nicht dem
Sicherheitsstandard. Bei diesen Produkten fehlen sowohl
Zulassungsnummer als auch Verwendungshinweise in deutscher
Sprache. Zudem lässt ihre Qualität meist zu wünschen übrig:
Fehlzündungen drohen, oder diese Feuerwerkskörper
explodieren wegen ihrer oft erheblich höheren Sprengkraft
heftiger als erwartet.
Warnung vor illegaler Ware aus dem Ausland:
Feuerwerkskörper ohne amtlichen Segen werden häufig auf
Trödelmärkten angeboten, finden sich bisweilen aber auch in
Geschäften. Produkte ohne Prüfnummer stammen aus Osteuropa,
Dänemark oder den Niederlanden. Einfuhr und Verkauf dieser
illegalen Waren sind nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes
verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zündet, verhält sich
ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und
Sachschäden haftbar gemacht werden.
Bedienungsanleitung unbedingt befolgen: Die Haftung kann
allerdings auch den treffen, der erlaubte Feuerwerkskörper
in den Himmel jagt. Deshalb sollte die Gebrauchsanweisung
genau beachtet werden. Zur Sicherheit ist beim Abfackeln ein
Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereitzuhalten.
Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen
herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites
Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und
anschließend in der grauen Restmülltonne entsorgt werden.
Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind
unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!
Bei Unfällen Versicherung einschalten: Führt unsachgemäßer
Umgang mit Krachern und Raketen zu dauerhaften
gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private
Unfallversicherung. Für Verletzungen anderer Personen kommt
hingegen die Privathaftpflicht des Böllerfreundes auf. Fängt
das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die
Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der
Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung.
Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete
beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters
den Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur
Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Falls
der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel weil
Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die
Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet
abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich
vereinbart wurde.
Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen: Kinder
unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie
angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur
wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die
Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer
Personen aus.
Wenn der
Baum brennt oder Böller gefährliche Blindgänger sind
Regulierung von Versicherungsschäden
Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum
in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich
nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer
für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder
Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht
und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss
meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch
auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind
nicht immer auf der sicheren Seite: „Werden beim Hantieren
mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der
Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie
viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten
am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum
sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen
Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“
Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende
Versicherungen ein:
• Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und
Adventsgesteck dürfen selbstverständlich in brennendem
Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen
trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es
zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann
haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche
Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser
entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu.
Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur
teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
• Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder
wird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist
dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
• Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast
Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder
im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist
für den Schadensfall über seine private
Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben
Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren)
können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht
werden, die sie verursacht haben.
Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim
Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern
ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die
Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.
• Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim
Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die
notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung
erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine
zusätzliche private Unfallversicherung und bei
Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
• Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im
Trubel der Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es
wichtig, dass Geschädigte mit ihrem Gefährt richtig
versichert sind. Wird ein Auto durch Brand und Explosion
einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung
des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur
Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht.
Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil
Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die
Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den
Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der
Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich
vereinbart wurde.
• Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die
Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt
versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer
nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene
sollten zudem alles unterlassen, was die Feststellung des
Schadens erschweren könnte, sonst wird die Regulierung durch
den Versicherer riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen
beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden
entsteht.
Bei Ärger mit Versicherungsschäden an Silvester bietet die
Verbraucherzentrale NRW in der Beratungsstelle Duisburg,
FriedrichWilhelm-Str. 30 eine halbstündige
Schadensfallberatung für 40 Euro an. Weitere Einzelheiten
zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt's unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall.
Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch donnerstags von 10
bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute
aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.
Was ändert
sich 2018? Verbraucherzentrale NRW hat die wichtigsten
Änderungen im Überblick
Änderungen 2018 gesamt (.pdf) | 399.22 KB
Duisburg, 14.
Dezember 2017 - Die EU verordnet für Pommes, Chips, Kekse
und Co. im neuen Jahr: vergolden statt verkohlen. Auch
Aufschlägen beim Bezahlen mit Kreditkarte bringt 2018 das
Aus. Höhere Freibeträge lindern künftig die Belastungsgrenze
bei Zuzahlungen für Rezepte und Heilmittel. Und den teuren
Ping-Calls trickreicher Lockanrufer kappt die
Bundesnetzagentur mit einer verpflichtenden Preisansage die
Leitung. Was sich 2018 ändert, hat die Verbraucherzentrale
NRW aktuell zusammengestellt. Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/2018 gibt sie einen Überblick,
welche Neuerungen Verbraucher kennen müssen.
Mal winkt mehr Geld – so bei der Rente, bei Hartz IV, beim
Kindergeld oder dank höherer Grund- und Kinderfreibeträge.
Und Riester-Sparer können ein Plus von 21 Euro bei der
staatlichen Grundzulage (statt 154 künftig 175 Euro)
einstreichen. Mal muss aber für die Finanzplanung der spitze
Bleistift her, weil die Bemessungsgrenzen für Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung angehoben und damit von mehr
Einkommen Beiträge fällig werden.
Überweisungen in der Eurozone sollen künftig in Echtzeit
möglich sein. Aber auch Pflegekassen müssen 2018 fixer
werden und innerhalb von 25 Tagen über einen Antrag auf
Pflegebedürftigkeit entschieden haben. WG-Bewohnern kann der
Meldedatenabgleich zwischen Einwohnermeldeämtern und
Rundfunkbeitragsservice allerdings unerwartete
Nachforderungen ins Haus bringen. Und wer einen
Förderzuschuss fürs Heizen mit erneuerbaren Energien beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen
will, für den gilt: erst Antrag, dann Auftrag. Bislang
konnte der Antrag noch eingereicht werden, auch wenn die
Anlage schon in Betrieb war.
Auf ein sicheres Fundament kann künftig bei Mängeln an
eingebauten Waren gebaut werden: Verkäufer müssen nicht nur
für Materialersatz, sondern auch für die Aus- und
Einbaukosten geradestehen. Der neue Verbraucherbauvertrag
setzt mit detaillierten Baubeschreibungen, begrenzten
Abschlagszahlungen und einem Widerrufsrecht tragende Wände
für mehr Verbraucherschutz.
Bei Online-Abodiensten fällt im neuen Jahr der digitale
Schlagbaum: Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme,
Sport oder Musik lassen sich ab 20. März 2018 auch im
EU-Ausland nutzen. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die
Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Da mögen
Mallorca-Urlauber vielleicht verschmerzen, dass sich auf der
Insel die Touristensteuer ab der Hauptsaison verdoppelt.
Wenn das
Geschenk kein Volltreffer war
Umtausch und Reklamation unerwünschter Gaben
Der Action-Camcorder tritt erst gar nicht in multimediale
Aktion, der begehrte Bluetooth-Kopfhörer wird gleich doppelt
ausgepackt, SOSPäckchen mit Schlips, Oberhemd und Socken
erfreuen manches Männerherz nur scheinbar. „Was ausgepackt
auf dem Gabentisch nicht gefällt, kann nicht immer
umgetauscht werden. Vielfach kommt es darauf an, ob der
Verkäufer im Laden gnädig gestimmt ist“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Rund um Reklamation und Umtausch
unliebsamer Gaben nach dem Weihnachtsfest hat die
Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:
Umtausch: Trifft das Geschenk partout nicht
den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem
Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein
Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die
Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim
Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk
umgetauscht werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der
Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß weil sie
nicht gefällt.
• Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist,
also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an
der Ski-Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber
dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang
die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
• Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis
der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss
er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder
mangelfreien Ersatz zu liefern.
• Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum
Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate
nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als
sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für
Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften
Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!
• Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss
darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts
anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.
• Kauf im Internet: Wurde das Präsent im Internet gekauft,
ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet
geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen
werden. Widerrufen und die Ware zurückschicken kann man
auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist
aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen
noch nicht abgelaufen ist.
Was bei Kauf und Reklamation zu beachten ist, zeigt der
Ratgeber „Meine Rechte bei Kauf und
Reklamation – Basiswissen für König Kunde“ der
Verbraucherzentrale NRW. Der Ratgeber kostet 9,90 Euro und
ist in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-WilhelmStr.
30 erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro (Porto und Versand)
kommt er auch ins Haus. Bestellungen per E-Mail unter
ratgeber@verbraucherzentrale.nrw.
Auf
Gültigkeit achten: Gutscheine auf dem Gabentisch
Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine
immer eine prima Sache. „Wer an Weihnachten mit einer
solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf
die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von
Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät die
Verbraucherzentrale NRW.
Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag
unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein
Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum
angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht
verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen
von Fristen zu vermeiden:
• Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem
Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht
unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine
Verjährungsfrist von drei Jahren.
Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens
innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
• Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss
des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel:
Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird,
der im November 2017 erworben wurde, muss diesen bis
spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.
• Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen
verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr
einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW
müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins –
abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
• Fristen für Termingutscheine: Bei Gutscheinen fürs Konzert
oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten,
sonst verfallen die Tickets.
• Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine
auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit
verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein
vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt.
Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen
Gutscheinsumme besteht nicht
Grußkarten und Geschenke-Briefe zu Weihnachten
Post-Ärger.de hilft online bei Problemen
Duisburg, 07. Dezember 2017 - Zu Weihnachten werden nicht
nur frohe Botschaften in Grußkarten oder Pakete mit
liebevollen Gaben verschickt, sondern auch Briefe mit Geld-,
Gutschein- oder Büchergeschenken. Groß sind Enttäuschung und
Ärger bei Absendern und Empfängern, wenn die Postsendungen
zu spät oder gar nicht ankommen. Geldbriefe, Botschaften mit
Express-Vermerk oder Kündigungen per Einschreiben zum
Jahreswechsel. Damit Briefe mit meist geldwertem Auftrag
unterwegs nicht verloren gehen, wird die kostbare Fracht
meist am Postschalter entgegengenommen, berechnet und
eingescannt, um die Sendung möglichst lückenlos verfolgen zu
können. Dieser Service kostet extra.
„Dennoch gelangen viele Schreiben mit wichtigen oder
finanziellen Anliegen nicht sicher und fristgerecht an die
richtige Adresse, weil das Porto-ABC für die einzelnen
Zustellungsprodukte für viele Versender ein Buch mit sieben
Siegeln ist“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Beim
Abladen und Klären von Verbraucherärger rund um den Post-
und Paketversand hilft ab sofort das Online-Portal
„Post-Ärger.de“ der Verbraucherzentralen NRW und Thüringen.
Die Verbraucherschützer raten auf ihren Seiten, folgende
Tipps für Briefe mit wichtigem Inhalt und eventuell zu
errichtenden Extra-Kosten zu beachten:
• Brief mit Warensendung: Geschenke im Kleinformat –
etwa CDs, Bücher oder dekorative Kosmetikartikel – müssen
nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden.
Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach
Anbieter auch etwas preisgünstiger per Brief verschicken.
Hierbei gelten jedoch gegebenenfalls besondere Bedingungen,
etwa dass der Umschlag nicht zugeklebt werden darf, die Ware
nicht versichert ist oder eine Sendungsverfolgung
ausscheidet.
• Wertbrief: Wer Geld in einem einfach frankierten
Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf
Schadensersatz, falls der Brief oder sein Inhalt bei der
Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder wichtige
Dokumente sind besser abgesichert, wenn Bares oder Wichtiges
zum Fest als Wertbrief versendet werden. Bei der Deutschen
Post AG kostet dieser Service zum Beispiel 4,30 Euro extra
zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder
500 Euro an Sachwerten versichert.
• Expressbrief: Last-Minute-Weihnachtsgrüße erreichen
Ihr Ziel meist noch rechtzeitig, wenn man den
Expresszuschlag für die schnelle Post mit in Kauf nimmt.
Falls die Beförderung unbedingt bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt erfolgen muss, können Absender gegen Aufpreis oft
sogar selbst festlegen, bis zu welcher Uhrzeit der
Expressbrief am anderen Tag sein Ziel erreichen soll.
• Einschreiben: Damit sich Abos fürs Fitnessstudio
oder fürs mobile Telefonieren zum Jahresende nicht
automatisch verlängern, müssen die Verträge hierzu
rechtzeitig gekündigt werden. Wer die Frist versäumt oder
eine ordentliche Kündigung nicht nachweisen kann, muss mit
erheblichen Folgekosten bei einer verspäteten
Vertragsauflösung rechnen.
Auf Nummer sicher gehen Abo-Müde, wenn sie ihre Kündigung
per Einschreiben versenden. Der Versand per Einschreiben,
bestenfalls mit Rückschein, ist die richtige Lösung, um
nachzuweisen, dass ein Brief versendet wurde und
termingerecht beim Empfänger angekommen ist.
Allerdings gibt es verschiedene Varianten bei diversen
Zustellern: Bei der Citipost GmbH fallen etwa Aufpreise ab
1,80 Euro zusätzlich zum Standartporto an, die PIN Mail AG
verlangt ab 2,09 Euro zusätzlich. Die Deutsche Post AG
berechnet für den Versand eines Einschreibens einen Aufpreis
ab 2,15 Euro zum Standardporto.
Weitere Informationen zum Briefversand und die Möglichkeit,
seinen Ärger zu Frankierungs- und Zustellungsproblemen bis
hin zum Verlust von Briefsendungen können Ratsuchende im
OnlineBeschwerdeportal www.post-ärger.de der
Verbraucherzentralen NRW und Thüringen loswerden.
Ärger ins Haus vermeiden: Weihnachtspäckchen richtig
auf den Weg bringen
Weihnachtsgeschenke, die in der Zustellschleife hängen
bleiben. Pakete, die verstecken spielen oder ohne
Benachrichtigung in der Nachbarschaft oder im kilometerweit
entfernten Paket-Shop abgegeben werden. In den Wochen vor
dem Fest werden doppelt und dreifach so viele Pakete
verschickt wie sonst – und zuhauf steht Verbraucherärger
rund um Paketsendungen ins Haus.
„Wer sein Paket ausschließlich selbst entgegennehmen will,
kann bei einigen Versendern beim Bestellen den
kostenpflichtigen Service eigenhändig buchen, dann darf der
Bote das Paket nur dem Empfänger selbst oder jemandem
aushändigen, der eine schriftliche Vollmacht zur Annahme der
Sendung hat“, so der Rat der Verbraucherzentrale NRW für
eine sichere Zustellung.
Damit’s rechtzeitig vor dem Fest mit dem Versenden und
Empfangen klappt, gibt die Verbraucherzentrale NRW
Paketkunden die passenden Tipps mit auf den Weg:
• Vor dem Versand: Um zu verhindern, dass Pakete unterwegs
stecken bleiben oder automatisch aussortiert werden, ist es
wichtig, dass Name und Adresse vollständig und gut lesbar
angegeben sind. Wer eine Verpackung wiederverwertet, sollte
die vorhandenen Barcodes entfernen oder überkleben.
Damit die Paketpost nicht in der Sortieranlage hängenbleibt,
sollte auf die Verwendung von Bändern und Schleifen
verzichtet werden.
Abgesehen von Preisunterschieden, bieten die einzelnen
Paketdienstleister auch unterschiedliche Dienste an. So
sehen manche nur einen Zustellversuch vor, andere kommen
hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurück
an den Absender geschickt oder in einen Paketshop umgeleitet
wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die
Zustellbedingungen.
• Ersatzzustellung beim Nachbarn: Die meisten Paketdienste
behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte
Ersatzzustellung an Nachbarn vor. Das kann praktisch sein,
wenn der auch tagsüber zu Hause ist. Grundsätzlich muss
jedoch kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald der
Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig
verwahrt und darf dem Empfänger nicht einfach vor die Tür
gestellt werden.
Denn dann haftet der Nachbar unter Umständen dafür, wenn die
Sendung wegkommt oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet,
sollte seinen Nachbarn am besten vorher informieren.
Alternativ kann beim Paketdienstleister auch ein
Wunschnachbar als Zustelladresse hinterlegt werden, wenn
keine Zustellung an jeden beliebigen Nachbarn gewünscht
wird.
• Verzögerte Lieferung: Paketdienstleister geben in ihren
Geschäftsbedingungen Lieferzeiten für die Paketzustellung
an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten
und keine garantierten Lieferdaten. Wer will, dass zu einem
bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf
sogenannte Expresslieferungen der Paketdienste
zurückgreifen. Diese sind allerdings meist teurer als der
Standardversand.
• Beschädigte Pakete: Pakete sind in der Regel versichert.
Die Höchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen
zwischen 500 und 750 Euro. Der Absender muss dem
Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn
die versandte Ware beschädigt wurde. Wenn beim Verschicken
also etwas zu Bruch ging, sollte der Empfänger dies dem
Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte
der Zusteller diesen gleich an der Haustür registrieren und
bestätigen.
• Paketverlust: Bei allen Paketen kann mit Hilfe der
Paketnummer im Internet verfolgt werden, wo sie sich
befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte
Ware verloren, meldet der Absender das beim Kundenservice
und stellt einen kostenlosen Nachforschungsauftrag. Dabei
muss er den genauen Paketinhalt angeben und den
Einlieferungsbeleg vorweisen können.
Für die Nachforschung haben die
Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des
Pakets Zeit. Ausnahme Päckchen: Den Weg
der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL
grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust
gibt’s bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt
sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie
Hermes, GLS oder DPD.
Zum Abladen von Ärgernissen rund ums Versenden und Zustellen
von Briefen und Paketen haben die Verbraucherzentralen
NordrheinWestfalen und Thüringen ein Online-Beschwerdeportal
eingerichtet. Unter www.paket-ärger.de können Absender und
Empfänger eintragen, wenn Pakete einfach vor der Haustür
abgelegt werden, beschädigt ankommen oder sonstige
Paket-Pannen passieren. Auf der Internetseite gibt’s
ergänzend Informationen zur Rechtslage.
Präsente vom Onlinehändler -
Tipps fürs Bestellen per Mausklick
Weihnachtseinkäufe im Internet vom heimischen Sofa aus – das
kann bequem und günstig sein: ohne Ladenschluss und
Parkplatzsuche. „Doch auch im Internet lauern Fallen.
Online-Shopper sollten sich weder von schönen Internetseiten
noch von tollen Versprechungen und vermeintlich günstigen
Preisen blenden lassen“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Bei Bestellungen per Mausklick sollte etwa auf vollständige
Anschriften der Firmen, auf Datenschutz, Art der Bezahlung
und die Versandkosten geachtet werden. Folgende Tipps
helfen, den Geschenke-Stress aus dem Onlineshop
wegzuklicken:
• Preisvergleich und Datenschutz: Viele Produkte sind im
Internet günstiger zu haben als im Laden – aber nicht immer.
Wer preisgünstig einkaufen will, sollte die Preise im
Internet auch mit denen im stationären Handel vergleichen.
Bestellt werden sollte nur in solchen Shops, die eine
verschlüsselte Datenübertragung ermöglichen. Das erschwert
eine Einsicht durch Dritte. Verschlüsselte Datenverbindungen
sind am „s" hinter dem „http" in der Adress-Zeile des
Browsers zu erkennen. Außerdem sollten die
Datenschutzbestimmungen aufmerksam durchgelesen werden.
Dabei ist darauf zu achten, ob die eigenen Angaben nur
verwendet werden, um die Bestellung zu erfüllen, oder ob sie
auch für Werbung genutzt oder gar an Dritte weitergegeben
werden sollen.
• Check des Vertragspartners: Vor der Bestellung sollte sich
der Kunde vergewissern, dass der Firmenname, die sogenannte
ladungsfähige Adresse (Postanschrift mit Land, Ort, Straße)
und der Verantwortliche des Anbieters leicht aufrufbar sind.
Nur so weiß man, mit wem man es zu tun hat und an wen man
sich wenden muss, wenn beispielsweise etwas Falsches oder
gar nichts geliefert wird.
Wer auf der Homepage keine Adresse oder nur eine
Postfachadresse findet, sollte misstrauisch werden und
besser nichts bestellen. Hilfreich können oftmals auch Foren
im Internet sein, in denen Kunden ihre Erfahrungen mit
bestimmten Firmen über deren Vertragsabwicklung für User
zugänglich darstellen. Wird dort bereits über
Lieferengpässe, Probleme bei Reklamationen oder bei der
Rückabwicklung von Verträgen nach einem Widerruf berichtet,
sollte besser auf eine Bestellung verzichtet werden.
• Zusatzkosten und Zahlungsweise: Damit sich die Schnäppchen
nicht als Mogelpackung erweisen, sind auch die Zusatzkosten
wie Versand- und Überweisungskosten sowie Zustellgebühren
(bei Nachnahmesendungen) in die Gesamtrechnung
einzubeziehen. Sonst wird ein vermeintlicher Preisvorteil
schnell zur Kostenfalle. Kunden haben zwar kein Recht auf
Wahl einer bestimmten Zahlungsart, doch meist gibt es
mehrere Alternativen. OnlineAnbieter müssen aber zumindest
einen gängigen Zahlungsweg kostenfrei ermöglichen.
Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt der Ware per
Rechnung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Damit
geht man nicht das Risiko ein, entweder keine, eine andere
als die bestellte oder eine fehlerhafte Ware zu erhalten und
anschließend dem Geld hinterherlaufen zu müssen. Vorsicht
gilt bei Vorkasse.
• Widerrufs- oder Rückgaberecht: Fast jeder
im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen
ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Das gilt auch für
Verträge über Waren, die auf einer Auktionsplattform von
einem gewerblichen Händler ersteigert werden. Der Widerruf
muss gegenüber dem Vertragspartner am besten per E-Mail, Fax
oder Brief erklärt werden. Die bestellte Ware einfach nicht
anzunehmen oder zurückzusenden, gilt nicht als Widerruf! Die
vierzehntägige Frist beginnt beim Kauf von Waren im Internet
dann, wenn der Käufer ordnungsgemäß, in klarer und
verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht informiert
worden ist und die Ware erhalten hat. Bei bestellten
Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist allerdings
bereits mit Vertragsschluss.
• Rücksendung: Geht die bestellte Ware
innerhalb der gesetzten Frist zurück, muss der Händler neben
dem Kaufpreis auch die Kosten für die Hinsendung erstatten.
Das gilt jedoch nur für die Kosten des Standardversands und
nicht für die Zusatzkosten einer Expresslieferung. Im
Gegenzug muss der Kunde die Kosten für die Rücksendung der
unwillkommenen Waren tragen – es sei denn, der Händler
bietet an, die Rücksendekosten zu übernehmen. Dieser bleibt
auch auf den Kosten sitzen, wenn er vor Vertragsschluss
nicht darüber informiert hat, dass Kunden die Kosten der
Rücksendung selbst zahlen müssen. Bei mangelhafter Ware
haben Käufer dieselben Gewährleistungsrechte wie bei einem
Kauf im stationären Handel.
Rat und Hilfe rund um den Online-Kauf bietet die
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 an –
Kontakt und Termine unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Verbraucherprobleme zu Warenlieferungen und Retouren
unliebsamer Pakete können im Online-Beschwerdeportal
www.paket-ärger.de der Verbraucherzentralen
Nordrhein-Westfalen und Thüringen abgeladen werden. Dort
gibt’s auch weitere Infos rund um den Post- und
Paketversand.
Damit Zahnspangen nicht ins Geld
gehen: Ratgeber zu kieferorthopädischen Leistungen bei
Kindern
VZ NRW Kinder sind ihren Eltern lieb und teuer. Deshalb sind
viele auch bereit, zusätzliche Kosten für die Zahnspange des
Nachwuchses beim Kieferorthopäden zu schultern. Private
Zusatzleistungen können hierbei das Haushaltsbudget einer
Familie stark belasten.
Was viele Eltern nicht wissen: Ab einem gewissen
Schweregrad, also in medizinisch begründeten Fällen,
übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer
Behandlung zu 100 Prozent.
Für Durchblick bei den Kosten für Kassen- und
Zusatzleistungen sorgt die neue Broschüre „Kieferorthopädie
bei Kindern“ der Verbraucherzentralen. Auf 16 Seiten wird
dargestellt, wann eine kieferorthopädische Behandlung von
der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, in welchem
Alter eine Behandlung beginnt und was die Vor- und Nachteile
zwischen festen und losen Zahnstangen sind. Eine Checkliste
für das Gespräch mit dem Kieferorthopäden sowie Tipps für
den Umgang mit Zusatzleistungen, Komplikationen oder beim
Zahnarztwechsel runden die Broschüre ab.
Die Broschüre „Kieferorthopädie bei
Kindern“ ist kostenlos in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erhältlich. Den Text
gibt’s auch als PDF-Datei zum Download auf der Internetseite
der Verbraucherzentralen www.kostenfalle-zahn.de. Dort
finden Interessenten weitere Informationen und Tipps zu
Behandlungen bei Zahnärzten und Kieferorthopäden.
Für Berufsunfähigkeit richtig
vorsorgen
Mit der Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre wird es immer
unwahrscheinlicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ihre Jobs bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand
durchhalten. Statistisch muss jeder Vierte seine
Beschäftigung früher aufgeben.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist deshalb neben der
privaten Haftpflicht ein absolutes Muss. Trotzdem werden die
Berufsunfähigkeits-Policen relativ wenig verkauft: Die
Absicherung ist nicht ganz billig und die richtige
Versicherung zu finden nicht immer einfach. Unterstützung
bei diesem wichtigen Kapitel der privaten Vorsorge bietet
der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Berufsunfähigkeit
gezielt absichern“.
Das Buch hilft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihren
finanziellen Bedarf abzuschätzen, und informiert über die
Lücken der staatlichen Rentenversicherung. Es erklärt, auf
welche Vertragsbedingungen es bei der
Berufsunfähigkeitsversicherung ankommt und wie der Anspruch
im Fall der Fälle geltend gemacht wird. Die kniffligen
Themen Antragsstellung und Vorerkrankungen werden ebenfalls
ausführlich behandelt. Praxisbeispiele, jede Menge
Expertentipps und Tarifübersichten runden das
Informationsangebot ab.
Der Ratgeber hat 190 Seiten und kostet 16,90 Euro, als
E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle
Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 und im Buchhandel
erhältlich.
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