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Corona-Pandemie: Das haben Bund und Länder
vereinbart
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Verbraucherrechte
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Corona-Pandemie: Das haben Bund und Länder
vereinbart
Berlin, 21. Dezember 2021 - Die Corona-Lage
ist weiterhin sehr ernst, obwohl die Zahl
der Neuinfektionen in den vergangenen Tagen
leicht zurückging. Die neue Virusvariante
Omikron zeigt in anderen Ländern, dass sich
die Zahl der Infizierten innerhalb
weniger Tage verdoppelt. Darauf haben Bund
und Länder nun reagiert und weitere
Einschränkungen vereinbart. Die aktuellen
Regeln im Überblick.
1. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder appellieren an
alle Bürgerinnen und Bürger, die noch keine
Auffrischungsimpfung (“Booster”) erhalten
haben, diese so schnell wie möglich
vornehmen zu lassen. Expertinnen und
Experten raten ausdrücklich davon ab, die
Impfung hinauszuzögern und die Verfügbarkeit
eines an die OmikronVariante angepassten
Impfstoffes abzuwarten. Auch diejenigen, die
sich bisher nicht haben impfen lassen,
werden dringend aufgefordert, nunmehr sich
und andere zu schützen und einen Termin für
die Erst- und Zweitimpfung wahrzunehmen.
Mit dem Impfstoff Novavax steht neben den
bisher eingesetzten mRNA- und
Vektor-Impfstoffen nunmehr auch ein von der
Europäischen Arzneimittelbehörde
zugelassenes proteinbasiertes Vakzin zur
Verfügung. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder verbinden mit diesem Angebot sowohl
die Hoffnung als auch die Erwartung, dass
sich baldmöglichst weitere Personen impfen
lassen und damit einen solidarischen Beitrag
zur Überwindung der Pandemie leisten.
2. Bund und Länder bitten die zur
Durchführung von COVID-19-Impfungen befugten
Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte,
Apotheken, etc.), sich nach besten Kräften
an der Impfkampagne zu beteiligen. Die
Impfkampagne wird auch über Weihnachten, an
den Tagen zwischen Weihnachten und Silvester
und an Silvester weiterlaufen. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder danken allen
im Gesundheitswesen Beschäftigten
ausdrücklich für ihren Einsatz zur
Bekämpfung der Covid-Pandemie.
Die Auffrischungsimpfung ist gerade zum
jetzigen Zeitpunkt von sehr großer
Bedeutung. Bund und Länder wollen weitere 30
Millionen Impfungen (Booster-, Erst- und
Zweitimpfungen) bis Ende Januar 2022
erreichen. Bund und Länder werden die
Impfkapazitäten voll ausschöpfen und bei
Bedarf weiter ausbauen. Der Zugang zur
Impfung soll schnell und einfach möglich
sein.
3. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder begrüßen, dass nunmehr auch eine
Impfung für Kinder im Alter von 5 bis 11
Jahren zugelassen ist und die Ständige
Impfkommission (STIKO) beim 4
Robert-Koch-Institut (RKI) Empfehlungen zur
Impfung von Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren
ausgesprochen hat. Soweit noch nicht
geschehen werden Bund und Länder
Impfangebote speziell für Kinder auf- und
ausbauen, um diesen einen niederschwelligen
Zugang zu Impfungen zu ermöglichen.
Gleichzeitig bitten sie die Kinderärztinnen
und Kinderärzte, sich an der Aufklärung und
der Impfkampagne zu beteiligen.
4. Das Auftreten der Omikron-Variante erhöht
die Dringlichkeit der für die mit dem
Beschluss vom 2. Dezember 2021 für Februar
2022 in den Blick genommene Einführung einer
allgemeinen Impfpflicht. Die Länder bitten
den Bundestag und die Bundesregierung, die
diesbezüglichen Vorbereitungen zügig
voranzutreiben und kurzfristig einen
Zeitplan vorzulegen.
5. Bund und Länder fordern die Betreiber
kritischer Infrastrukturen auf, ihre
jeweiligen betrieblichen Pandemiepläne
umgehend zu überprüfen, anzupassen und zu
gewährleisten, dass diese kurzfristig
aktiviert werden können. Sie stellen sicher,
dass diese Schritte für die von öffentlicher
Seite betriebenen kritischen Infrastrukturen
umgesetzt werden.
Bund und Länder werden sich dazu fortwährend
austauschen und mit den Betreibern eng
zusammenarbeiten, damit die kritische
Infrastruktur für die Herausforderungen
durch die Omikron-Variante gewappnet ist.
Die Länder stellen dies in enger Abstimmung
mit dem Bund sicher. Der neu einrichtete
Bund-Länder-Krisenstab wird dies
unterstützen. Bund und Länder stehen mit den
privaten und öffentlich-rechtlichen
Betreibern von kritischen Infrastrukturen im
Austausch und werden diesen Austausch mit
Blick auf die bevorstehende Lage nochmals
intensivieren.
6. Das Virus verbreitet sich durch Kontakte
von Mensch zu Mensch. Es hat sich bewährt,
dass in Deutschland schon seit einigen
Wochen weitgehende Kontaktbeschränkungen für
Ungeimpfte gelten. Um die Ausbreitung des
Virus zu verhindern oder zumindest zu
verlangsamen, sind diese Beschränkungen der
Kontakte weiterhin notwendig. Sie gelten
daher weiter: Bundesweit bleibt der Zugang
zu Einrichtungen und Veranstaltungen der
Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos,
Theater, Gaststätten, etc.) sowie zum
Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des
täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur
für Geimpfte und Genesene (2G) möglich.
Ergänzend kann ein aktueller Test
vorgeschrieben werden (2GPlus). Ausnahmen
gelten für Personen, die nicht geimpft
werden 5 können und für Personen, für die
keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt.
Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18
Jahren sind ebenfalls möglich. Die
Einhaltung der Regeln wird streng
kontrolliert.
Für private Zusammenkünfte drinnen oder
draußen, an denen nicht geimpfte und nicht
genesene Personen teilnehmen, gilt
weiterhin: Es dürfen sich lediglich die
Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
höchstens zwei Personen eines weiteren
Haushaltes treffen. Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon
ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und
Partnerinnen bzw. Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als
ein Haushalt, auch wenn sie keinen
gemeinsamen Wohnsitz haben. Ungeimpfte
dürfen darüber hinaus in den Arbeitsstätten
nur mit tagesaktuellem Test tätig sein. Auch
die Benutzung des Öffentlichen
Personennahverkehrs und der Züge des Nah-
und Fernverkehrs ist für Ungeimpfte
weiterhin nur mit einem tagesaktuellen Test
möglich.
7. Um die neue Welle mit der
Omikron-Variante zu bremsen, sind weitere
Beschränkungen der Kontakte auch für
Geimpfte und Genesene nötig. Insbesondere
Silvesterfeiern mit einer großen Anzahl von
Personen sind in der gegenwärtigen Lage
nicht zu verantworten. Daher sind spätestens
ab dem 28. Dezember 2021 private
Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen
nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt.
Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
Sobald eine ungeimpfte Person an einer
Zusammenkunft teilnimmt, gelten die
Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte
Personen: Das Treffen ist also auf den
eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen
eines weiteren Haushaltes beschränkt.
8. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger,
die Weihnachtsfeiertage
verantwortungsbewusst zu begehen. Die Zahl
der Kontakte bei Familienfeiern sollte
eigenverantwortlich begrenzt werden und die
Regeln zum Abstandhalten sollten eingehalten
werden. Auch die üblichen Hygienemaßnahmen,
das Maskentragen und das regelmäßige Lüften
sollten selbstverständlich sein. Die
Corona-Warn-App sollte genutzt werden.
Zum Schutz der Menschen im unmittelbaren
Umfeld rufen sie dazu auf, vor dem
Zusammentreffen mit anderen
Familienmitgliedern, Freundinnen und
Freunden sowie Verwandten einen Test
durchzuführen. Auf diese Weise kann
Weihnachten gemeinsam und sicher begangen
werden.
9. Bei allen Treffen mit mehreren Personen
außerhalb des eigenen Haushaltes wird auch
unabhängig von den Weihnachtsfeiertagen und
Silvester die vorsorgliche Testung – auch
für geimpfte Personen – empfohlen. Dies gilt
insbesondere für das Zusammentreffen mit
älteren Personen.
10. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder erinnern an das vereinbarte An- und
Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr
sowie das Feuerwerksverbot auf durch die
Kommunen zu definierenden
publikumsträchtigen Plätzen.
Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester
ist in diesem Jahr generell verboten. Vom
Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell
dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund
der hohen Verletzungsgefahr und der bereits
enormen Belastung des Gesundheitssystems.
11. Spätestens ab dem 28. Dezember 2021
werden in den Ländern, die von der
Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht
haben, Clubs und Diskotheken
(„Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen
geschlossen, Tanzveranstaltungen verboten.
12. Überregionale Großveranstaltungen finden
spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne
Zuschauer statt.
13. Mit der Überbrückungshilfe IV stehen für
die von den Corona-Schutzmaßnahmen
betroffenen Unternehmen auch weiterhin
finanzielle Unterstützungen zur Verfügung.
Die Härtefallhilfen, inklusive der
Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche,
der Sonderfonds des Bundes für Messen und
Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes
für Kulturveranstaltungen, das Programm
Corona-Hilfen Profisport und das
KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden.
Bund und Länder werden die weitere
Entwicklung im Blick behalten und sich über
eventuell notwendige Anpassungen
austauschen. Dabei sind aus Sicht der Länder
die besonderen Bedarfe der kommunalen
Unternehmen, der Kultur- und
Veranstaltungswirtschaft sowie der
Unternehmen der pyrotechnischen Industrie in
den Blick zu nehmen. Die Abwicklung der
Wirtschaftshilfen erfolgt über die Länder.
14. Der Systematik des Beschlusses vom 2.
Dezember 2021 folgend handelt es sich bei
den vorstehend beschriebenen Maßnahmen um
die Vereinbarung bundesweit einheitlicher
Mindeststandards. Die bestehenden Beschlüsse
von Bund und Ländern bleiben weiterhin
gültig, sofern dieser Beschluss keine
abweichende Feststellung trifft.
15. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder werden am 7.
Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über
die Lage zu beraten. Der Bundeskanzler und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder bitten den Expertenrat, zur
Vorbereitung der Zusammenkunft seine
Empfehlungen fortzuschreiben. Auf dieser
Grundlage wird die Bundesregierung eine
Planung vorlegen, die etwaige weitere
Maßnahmen identifiziert, die zur Eindämmung
der Verbreitung der Omikron-Variante
erforderlich sind. Zugleich sollen die
gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der
Wirtschaftshilfen für die betroffenen
Branchen vorbereitet werden
►Welche
Rechte erhalten die Verbraucherinnen und
Verbraucher?
Die neuen Regelungen gelten für alle
Verbraucherverträge – also Verträge zwischen
Unternehmen und Verbrauchern – unabhängig
von der Vertragsart. Sie beziehen sich auf
die Bereitstellung digitaler Inhalte wie zum
Beispiel Software und E-Books, wie auch
digitaler Dienstleistungen wie zum Beispiel
Videostreaming und soziale Netzwerke.
Im
Kern der Neuregelung wird insbesondere die
Pflicht des Unternehmens zur mangelfreien
Leistung geregelt. Verbraucher erhalten
künftig umfassende Gewährleistungsrechte,
wie sie das deutsche Recht bislang nur etwa
bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennt.
Der Verbraucher hat im Falle eines Mangels
des digitalen Produkts neben dem Anspruch
auf Nacherfüllung (das heißt Beseitigung des
Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung des
digitalen Produkts oder dessen erneute
Bereitstellung) sowohl das Recht auf
Vertragsbeendigung als auch das Recht zur
Minderung. Außerdem kann er Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprüche geltend
machen.
Als Gewährleistungsfrist ist eine
Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen. Neu
ist auch die Pflicht, dass Aktualisierungen
– also funktionserhaltende Updates und
Sicherheitsupdates – vom
Unternehmen bereitzustellen sind, damit die
digitalen Produkte durch laufende Updates
funktionsfähig bleiben und Sicherheitslücken
geschlossen werden.
Die Regelungen sind
sowohl anzuwenden, wenn die Verbraucher für
digitale Produkte einen Preis zahlen, als
auch, wenn sie neben oder an Stelle der
Zahlung personenbezogene Daten
bereitstellen.
►
Welche digitalen Produkte schließt das
Gesetz ein? Die Neuregelungen finden
Anwendung insbesondere bei
Datenbanken, Cloud-Services,
Plattformangeboten, Social Media,
Webanwendungen, Mediendownloads (wie zum
Beispiel E-Books), digitalen
Fernsehdiensten, nummernunabhängigen
interpersonellen Kommunikationsdiensten wie
zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Diensten
körperlichen Datenträgern, die
ausschließlich als Träger digitaler Inhalte
dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks,
Speicherkarten) der Bereitstellung
bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen
des 3D-Drucks von Waren.
Die neuen Vorschriften gelten auch für
sogenannte Paketverträge, die neben der
Bereitstellung von digitalen Produkten
weitere Vertragsinhalte, etwa die Erbringung
nichtdigitaler Dienstleistungen, zum
Gegenstand haben. In der Regel gelten die
neuen Vorschriften dann jedoch nur für den
digitalen Teil des Vertrags.
►Welche
Verbraucherverträge sind von den
Neuregelungen ausgenommen?
Die neuen Vorschriften gelten nicht für
Verträge über andere Dienstleistungen als
digitale Dienstleistungen, selbst wenn
das Unternehmen diese mit digitalen Formen
oder Mitteln erbringt, Verträge über
elektronische Kommunikationsdienste (mit
Ausnahme von nummernunabhängigen
interpersonellen Kommunikationsdiensten),
Behandlungsverträge, Verträge über
Glücksspieldienstleistungen, Verträge über
Finanzdienstleistungen, Verträge über die
Bereitstellung von Software, digitalen
Inhalten und Informationen, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.
►Warum
waren die Änderungen notwendig?
Die Nutzung digitaler Inhalte und
Dienstleistungen nimmt stetig zu. Ein Trend,
der durch die Pandemie noch verstärkt wird.
Zugleich enthält das deutsche Vertragsrecht
bislang jedoch keine speziellen Vorschriften
für Verbraucherverträge über digitale
Produkte. Nach dem Erlass erster
Vorschriften in einigen EU-Mitgliedstaaten
zeigte sich die Notwendigkeit, eine
Harmonisierung der wesentlichen
vertragsrechtlichen Vorschriften
herbeizuführen, um EU-weit einheitlich
hohe Verbraucherschutzniveaus zu erreichen.
Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie
des EU-Parlaments und des Rates vom 20. Mai
2019 über "bestimmte vertragsrechtliche
Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte
und digitaler Dienstleistungen" (Richtlinie
über digitale Inhalte) erlassen. Sie
verpflichtete die Mitgliedstaaten bis zum 1.
Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu
veröffentlichen. Die Vorschriften sind ab
dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die Richtlinie sieht eine Vollharmonisierung
vor. Das heißt, die Mitgliedstaaten dürfen
demnach weder strengere noch weniger strenge
Vorschriften aufrechterhalten oder
einführen, sofern dies nicht ausdrücklich
durch die betreffende Richtlinie gestattet
wird.
►Wie
wird die europäische Richtlinie in deutsches
Recht umgesetzt?
Schwerpunkt des Gesetzes ist ein neuer Titel
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ferner
werden auch einzelne Vorschriften zum
Verbrauchsgüterkauf, zur Schenkung, zur
Miete sowie zum Werklieferungsvertrag
im BGB geändert. Daneben gibt es einzelne
Änderungen im Einführungsgesetz
zum BGB sowie im Unterlassungsklagengesetz.
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1014. Sitzung de Bundesrates |
Böllerverkaufsverbot für Silvester
Bürgerinnen und Bürger können auch dieses
Jahr kein Silvesterfeuerwerk kaufen - ebenso wie im
letzten Jahr. Das nochmalige Pandemie-bedingte
Verkaufsverbot für Pyrotechnik hat die
Bundesregierung am 15. Dezember 2021 beschlossen,
der Bundesrat hat das in der
1014. Sitzung dam
17. Dezember 2021 zugestimmt.
► Krankenhauskapazitäten schonen Ziel des
Verkaufsverbots ist es, Unfälle durch unsachgemäßen
Gebrauch der Feuerwerkskörper zu vermeiden und damit
Krankenhauskapazitäten zu schonen. Hintergrund ist
die aktuelle Belastung der Kliniken mit
Covid-19-Patientinnen und -Patienten. Die Verordnung
setzt einen Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz mit der damaligen
Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um. Sie soll am
Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten.
►Verlängerung
des Investitionsprogrammes für die Ganztagsbetreuung
kommt Einen Tag nach der Verabschiedung im
Bundestag hat am 17. Dezember 2021 in verkürzter
Frist auch der Bundesrat Änderungen des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des
Ganztagshilfegesetzes zugestimmt: Die Länder werden
mehr Zeit erhalten, um die Mittel zum Ausbau der
Infrastruktur für die Ganztagsbetreuung abzurufen.
Verlängerung bis Ende 2022 Die Laufzeit des
Investitionsprogramms zum beschleunigten
Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für
Grundschulkinder wird um ein Jahr bis Ende 2022
verlängert. Aufgrund der Corona-Pandemie und der
Hochwasserkatastrophe in einigen Regionen
Deutschlands im Juli 2021 und den damit
zusammenhängenden Verzögerungen bei der Lieferung
von Baustoffen sowie der eingeschränkten
Verfügbarkeit von Handwerksleistungen hat sich die
Umsetzung der Maßnahmen verzögert. Ein Abschluss
innerhalb des vorgesehenen Förderzeitraums bis Ende
2021 ist deshalb vielfach nicht möglich. Länder
hatten die Verlängerung selbst gefordert Der
Bundesrat hat sich selbst bereits für eine
entsprechende Verlängerung eingesetzt. So hat das
Plenum kürzlich einstimmig beschlossen, einen
entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen
Bundestag einzubringen. Die Fraktionen der
Regierungskoalition hatten dann dazu kurzfristig
einen eigenen Entwurf eingebracht. Mittel des Bundes
Hintergrund: Der Bund stellt den Ländern 750
Millionen Euro als sogenannte Beschleunigungsmittel
für den Ganztagsinfrastrukturausbau zur Verfügung.
Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern geregelt.
►
Rechtsanspruch
auf Betreuung Mit der Verabschiedung des
Ganztagsförderungsgesetzes hatte der Bundestag einen
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder
im Grundschulalter eingeführt, der ab August 2026
stufenweise umgesetzt werden soll. Ende 2020 ist
außerdem das Gesetz zur Errichtung des
Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
(Ganztagsfinanzierungsgesetz) in Kraft getreten
(bitte verlinken), über das der Bund den Ländern und
Kommunen zusammen mit den Mitteln aus dem ersten
Investitionsprogramm Finanzhilfen in Höhe von 3,5
Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Inkrafttreten
zum Jahresende geplant Das Gesetz kann nun wie
geplant am 31. Dezember 2021 in Kraft treten.
►
►
Unternehmenshilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
verlängert
Corona-Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für
Unternehmen sind noch bis Ende Juni 2022 möglich: Der
Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem entsprechenden
Verlängerungsbeschluss des Bundestages zugestimmt. Das
Gesetz kann daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung
zugeleitet werden.
Sechs Monate länger Unterstützung
Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten,
nur bis Ende des Jahres möglich - diese Befristung wird nun
um sechs Monate bis Ende Juni 2022 ausgedehnt.
Europarechtlich abgesichert
Hintergrund ist die Entscheidung der Europäischen
Kommission, den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen
zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen
Ausbruchs von COVID-19 bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.
Europarechtlich sind damit die Voraussetzungen für die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen, ihre
Corona-Hilfsprogramme fortzuführen. Der Gesetzesbeschluss
setzt diese Möglichkeit in nationales Recht um.
Absicherung für wichtige Unternehmen
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll den
wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie
entgegenwirken. Betroffene Unternehmen können Garantien des
Bundes zur Absicherung von Krediten sowie Kapitalhilfen
erhalten. Ziel ist es, gezielt solche Unternehmen zu
unterstützen, deren Bestandsgefährdung erhebliche
Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische
Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische
Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. Errichtet wurde
der Fonds durch das
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz, dem der Bundesrat
im März 2020 zugestimmt hatte. Garantierahmen und
Kreditermächtigung reduziert
Da es sich um eine zeitliche begrenzte Verlängerung von
lediglich sechs Monaten handelt, ist der Garantierahmen von
400 auf 100 Milliarden Euro und die Kreditermächtigung von
100 auf 50 Milliarden Euro reduziert. Nahtloses
Inkrafttreten geplant Das Gesetz soll zum 1. Januar 2022 in
Kraft treten.
►
Reform der
Meisterprüfung
Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem
Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt,
das Verfahren zur Meisterprüfung umfänglich
zu reformieren. Die Verordnung regelt das
Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren
für die Meisterprüfung im Handwerk und in
handwerksähnlichen Gewerben. Neue Vorgaben
durch geänderte Handwerksordnung Das Fünfte
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 9. Juni 2021 (vgl.
BR-Drs. 378/21 (B)) hat das
Meisterprüfungswesen umfassend modernisiert
und flexibilisiert. Die Verordnung soll
diese neuen Strukturvorgaben nun handhabbar
machen.
Entsprechend den mit der Änderung der
Handwerksordnung verfolgten Zielen sollen
die Flexibilität für die Prüfenden erhöht,
das Ehrenamt gestärkt und rechtsbeständige
und hochwertige Prüfungen ermöglicht werden.
Genaue Vorgaben für Prüfungsverfahren
Die Verordnung schreibt im Detail vor, wie
die in der Handwerksordnung vorgesehenen
Prüfungskommissionen gebildet und ihnen die
Abnahme und Bewertung einzelner
Prüfungsleistungen innerhalb der
Meisterprüfung zugewiesen werden, inwieweit
der Meisterprüfungsausschuss zentral die
Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin
vorgibt, wie die Prüfungskommissionen
Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend
bewerten und wie auf dieser Basis der
Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis
und über das Bestehen beschließt und wie bei
Abschluss der Meisterprüfung auf Antrag
zukünftig ein Gesamtergebnis ermittelt und
ausgewiesen wird.
Inkrafttreten nach Verkündung
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer
Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten und damit die alte
Meisterprüfungsverfahrensordnung ablösen.
Wann dies geschieht, entscheidet die
Bundesregierung: Sie organisiert die Vorlage
an den Bundespräsidenten und das
anschließende Verkündungsverfahren.
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Bundeskanzler
beruft Expertengremium zur
wissenschaftlichen Begleitung der Pandemie
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Berlin, 14.
Dezember 2021 - Bundeskanzler Olaf Scholz
hat heute die Mitglieder des
Expertengremiums zur wissenschaftlichen
Begleitung der Covid-19-Pandemie zu einer
konstituierenden Sitzung begrüßt. Bund
und Länder hatten am 2. Dezember 2021
vereinbart, dass ein wissenschaftliches
Expertengremium in Bundeskanzleramt
eingerichtet werden und gemeinsame
Vorschläge zur Pandemiebewältigung
entwickeln soll.
Hierzu erklärt
Bundeskanzler Olaf Scholz: „In
Gesundheitsnotlagen muss die Politik
weitreichende und schnelle Entscheidungen
bei in der Regel begrenztem und sich ständig
änderndem Wissensstand treffen. Angesichts
dessen kommt der Vorbereitung und Begleitung
politischer Entscheidungen durch
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
eine große Bedeutung zu. Auf diese Weise
können die verschiedenen Aspekte –
insbesondere aber auch die Folgen – von
Entscheidungen besser beleuchtet und in die
Abwägung einbezogen werden. Zugleich sorgen
wir damit für mehr Akzeptanz und
Transparenz.“ Das Expertengremium
berät über aktuelle wissenschaftliche
Erkenntnisse zum Coronavirus SARS-CoV-2 und
erarbeitet auf dieser Grundlage Empfehlungen
für die Pandemiebewältigung. Hierbei sind
neben medizinischen und ethischen
Fragestellungen insbesondere auch die Folgen
von Pandemiebewältigungsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Das Expertengremium ist
mit Wissenschaftlern und
Wissenschaftlerinnen mit unterschiedlichem
Hintergrund zusammengesetzt. Hierdurch wird
eine breite Debatte ermöglicht, aus denen
dann gemeinsame Empfehlungen erwachsen
können. Es wurde vereinbart, dass Prof.
Kroemer den Vorsitz und Prof. Brinkmann den
stellvertretenden Vorsitz übernehmen werden.
Bundeskanzler Olaf Scholz dankt allen
teilnehmenden Expertinnen und Experten für
die Bereitschaft, diese verantwortungsvolle
ehrenamtliche Tätigkeit für unsere
Gesellschaft auszuüben und gemeinsam mit den
politischen Akteuren zur Bewältigung der
Pandemie beizutragen. Denn die
Pandemiebewältigung ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Im
Anschluss an die Auftaktsitzung hat das
Expertengremium virtuell erstmals in einer
Arbeitssitzung beraten.
Wissenschaftliches Expertengremium Prof.
Reinhard Berner (Uni Dresden) Prof.
Cornelia Betsch (Uni Erfurt) Prof.
Melanie Brinkmann (TU Braunschweig) Prof.
Alena Buyx (TU München, Deutscher Ethikrat)
Prof. Jörg Dötsch (Deutsche Gesellschaft für
Kinder- und Jugendmedizin) Prof.
Christian Drosten (Charité) Prof.
Christine Falk (Medizinische Hochschule
Hannover) Prof. Ralph Hertwig (MPI für
Bildungsforschung, Risikokommunikation)
Prof. Lars Kaderali (Uni Greifswald)
Prof. Christian Karagiannidis (Leiter ARDS
und ECMO Zentrum Köln-Merheim) Prof. Heyo
Kroemer (Charité) Prof. Thomas Mertens
(STIKO) Prof. Michael Meyer-Hermann (Uni
Braunschweig) Dr. Johannes Niessen
(Gesundheitsamt Köln) Dr. Viola
Priesemann (MPI) Prof. Leif Erik Sander
(Charité) Stefan Sternberg (Landrat
Ludwigslust-Parchim) Prof Hendrik Streeck
(UK Bonn) Prof. Lothar Wieler (RKI)
G7-Gipfel
2022 wird vom 26. bis 28. Juni 2022 in
Schloss Elmau in den bayerischen Alpen
stattfinden. Schloss Elmau
erfüllt alle logistischen und
sicherheitstechnischen Anforderungen an
einen G7-Gipfelort. Bereits der letzte
G7-Gipfel unter deutscher Präsidentschaft
fand im Juni 2015 dort statt. Mit seiner
landschaftlich reizvollen Kulisse bot
Schloss Elmau schon damals einen attraktiven
Rahmen für die Gespräche und Begegnungen der
Staats- und Regierungschefs, hat weltweit
einen bleibenden Eindruck hinterlassen und
gewährleistete einen reibungslosen Ablauf.
Deutschland übernimmt am 1. Januar 2022
den Vorsitz in der G7 („Gruppe der Sieben“)
und ist damit Gastgeber des jährlichen
Treffens der Staats- und Regierungschefs der
G7-Staaten. Der G7 gehören Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan,
die Vereinigten Staaten von Amerika und
Kanada an. Außerdem ist die Europäische
Union bei allen Treffen vertreten.
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Bundesrat stimmt verschärftem
Infektionsschutzgesetz zu |
1013. Sitzung des
Bundesrates
Berlin, 10. Dezember
2021 - Einstimmig hat der Bundesrat am 10.
Dezember 2021 umfangreichen Änderungen am
Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen
zugestimmt, die der Bundestag nur wenige
Stunden zuvor verabschiedet hatte. Das
Artikelgesetz kann nun dem Bundespräsidenten
zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Einrichtungsbezogene
Impfpflicht Das Gesetz, das auf einen
Entwurf der neuen
Regierungskoalitionsfraktionen von SPD,
Grünen und FDP zurückgeht, sieht eine
Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken,
Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen,
Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern
und weiteren, einzeln aufgezählten
Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März
2022 einen Corona-Impf- bzw.
Genesenennachweis vorlegen - oder ein
ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft
werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in
den genannten Einrichtungen sind ab 16. März
2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden
Nachweises möglich.
Schutz für
vulnerable Gruppen Personal in
Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme
eine besondere Verantwortung zu, da es
intensiven und engen Kontakt zu
Personengruppen mit einem hohen
Infektionsrisiko für einen schweren oder
tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es
in der Gesetzesbegründung. Ein verlässlicher
Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr
hohe Impfquote beim Personal in diesen
Berufen sei wichtig.
Handlungsbefugnisse für das Gesundheitsamt
Bei Zweifeln an der Echtheit des
Nachweises soll das Gesundheitsamt
Ermittlungen einleiten und einer Person, die
keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in
einer solchen Einrichtung oder einem
Unternehmen untersagen können.
Erweiterter Kreis der Impfberechtigten
Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei
Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern
möglich, sofern diese entsprechend geschult
sind. Ziel ist eine Beschleunigung vor allem
bei den Booster-Impfungen.
Längere
Geltung für Schutzmaßnahmen der Länder
Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder
vor dem 25. November 2021 erlassen haben,
können bis zum 19. März 2022 in Kraft
bleiben - nach derzeitiger Rechtslage sind
sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.
Nachschärfungen am
Handlungskatalog Künftig ist es den
Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen
mit größerem Publikum, Versammlungen sowie
Messe und Kongresse zu untersagen und
gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder
Kultureinrichtungen wie Diskotheken und
Clubs zu schließen.
Hilfe für
Krankenhäuser In der Coronakrise
besonders belastete Krankenhäuser erhalten
kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er
dient dazu, finanzielle Folgen und
Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die
planbare Aufnahmen, Operationen und
Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben,
abzufedern.
Erweiterte Sonderregeln
beim Kurzarbeitergeld Die
Corona-bedingten Sonderregeln beim
Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März
2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem
den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus
einer geringfügigen Beschäftigung und den
Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld:
Beschäftigte, die länger als drei Monate in
Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen
Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat
beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der
Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem
siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im
Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz
auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge
gelten auch für Personen, die seit April
2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Weiterhin virtuelle
Versammlungen Die bereits Ende Juni 2021
ausgelaufenen pandemiebedingten
Sonderregelungen für virtuelle
Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen
als Telefon- und Videokonferenzen werden
befristet bis zum 19. März 2022 wieder
eingeführt - mit einmaliger
Verlängerungsmöglichkeit.
Verlängerte Sonderregeln für Werkstätten und
Rechtsberufe Der Bundestagsbeschluss
verlängert die Übergangsregelung zu den
Mehrbedarfen für gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum
31. März 2022. Die Sonderregeln für
Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und
Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30.
Juni 2022 fort.
Rasches
Inkrafttreten geplant Das Gesetz soll zu
großen Teilen am Tag nach der Verkündung in
Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die
Bundesregierung: Sie leitet den
Gesetzesbeschluss dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung zu und organisiert
anschließend die Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt.
Länder dürfen strengere
Kontaktbeschränkungen erlassen
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Die Länder erhalten zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr
Möglichkeiten für strengere
Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene.
Dies sieht eine Regierungsverordnung vor,
der der Bundesrat am 10. Dezember 2021
einstimmig zugestimmt hat - nur wenige
Stunden nach dem Bundestag. Sie kann nach
Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten
und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten.
Umsetzung eines
MPK-Beschlusses Die Verordnung setzt
einen entsprechenden Beschluss der
Besprechung der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder mit der damaligen
Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um.
Geimpfte und Genesene zählen mit Die
Länder dürfen künftig bei
Kontaktbeschränkungen für private
Zusammenkünfte oder ähnliche soziale
Kontakte auch geimpfte und genesene Personen
mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen
des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist -
zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte
teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und
Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit.
Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen
ausschließlich geimpfte oder genesene
Personen teilnehmen, dürfen die Länder
künftig die Personenzahl beschränken.
Restrisiko begrenzen
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse
belegten nach Angaben der Bundesregierung,
dass auch bei geimpften und genesenen
Personen ein verbleibendes Infektionsrisiko
bestehe. So könnten sich Personen erneut
anstecken oder andere anstecken. Dies
zeigten insbesondere die festgestellten
Impfdurchbrüche und der exponentielle
Anstieg der Infektionen. Diesem Restrisiko
sollten die Länder je nach
landesspezifischen Besonderheiten des
Pandemieverlaufs Rechnung tragen können.
Rasches Inkrafttreten
geplant Die Verordnung soll am Tag nach
der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten, damit die Länder sie kurzfristig
anwenden können. Den Zeitpunkt der
Verkündung bestimmt die Bundesregierung: Sie
organisiert die Zuleitung an den
Bundespräsidenten und anschließend die
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
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Bund-Länder-Gipfel mit Ampel:
Maßnahmen zur Bewältigung der
Corona-Pandemie
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Berlin, 02. Dezember 2021 - Die Lage in
unserem Land ist sehr ernst. In vielen
Regionen Deutschlands steigen die
Inzidenzen, die Belastung in den
Krankenhäusern gerät vielerorts an seine
Grenzen, insbesondere im Süden und Osten
Deutschlands. Die Pandemie trifft unser
ganzes Land hart. Über die solidarische
Verteilung von Intensivpatienten sind wir
alle eng miteinander verbunden. Deshalb
werden wir in einem Akt der nationalen
Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die
Infektionszahlen wieder sinken und unser
Gesundheitssystem entlastet wird.
Vor diesem Hintergrund beschließen
die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder:
1.
Die bestehenden
Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bleiben weiterhin gültig, sofern
dieser Beschluss keine abweichenden
Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre
Landesverordnungen entsprechend anpassen.
2.
Ein erweiterter
Bund-Länder-Krisenstab wird im
Bundeskanzleramt eingerichtet, der
frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei
der Impfstofflieferung und verteilung
erkennen und beheben soll.
3.
Bund und Länder
werden gemeinsam daran arbeiten, bis
Weihnachten allen, die sich für eine
Erstimpfung entscheiden und allen, die
fristgerecht eine Zweit- oder
Auffrischimpfung benötigen, die Impfung
zu ermöglichen. Bei einer hohen
Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu
30 Millionen Impfungen erfordern.
4.
Der Bund wird zudem
den Kreis der Personen deutlich
ausweiten, die Impfungen durchführen
dürfen. Kurzfristig geht das über
Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten
an Apothekerinnen und Apotheker sowie
Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die
Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus
soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für
Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen
und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der
Berechtigten, die in der Corona-Pandemie
Impfungen durchführen können, auszuweiten.
5.
Weil der Schutz der
Corona-Impfung vor den aktuell
vorherrschenden Virusvarianten bei den
derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem
fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird
der Impfstatus, das heißt die Dauer
der Anerkennung als vollständig geimpfte
Person, zu verändern sein, sofern keine
Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der
Europäischen Union wird diskutiert, dass der
Impfstatus nach der zweiten Impfung seine
Gültigkeit für neun Monate behalten soll.
Bund und Länder werden sich unter
Berücksichtigung der Impfkampagne und der
zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum
Jahresende verständigen, ab wann und wie
eine entsprechende Regelung in der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden
soll.
6.
Bundesweit ist der
Zugang zu Einrichtungen und
Veranstaltungen der Kultur- und
Freizeitgestaltung (Kinos, Theater,
Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur
für Geimpfte und Genesene (2G) möglich.
Ergänzend kann ein aktueller Test
vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind
Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft
werden können und für Personen, für die
keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt,
vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen
für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren
möglich.
7.
Die 2G-Regeln
werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den
Einzelhandel ausgeweitet. Zugang
haben also nur noch Geimpfte und Genesene.
Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen
Bedarfs (1). Der Zugang muss von den
Geschäften kontrolliert werden.
8.
In allen Ländern
werden strenge Kontaktbeschränkungen
für Ungeimpfte veranlasst. Private
Zusammenkünfte im öffentlichen oder
privaten Raum, an denen nicht geimpfte und
nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf
den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei
Personen eines weiteren Haushaltes zu
beschränken. Kinder bis zur Vollendung des
14 Jahres sind hiervon ausgenommen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen
bzw. Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt,
auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz
haben. Private Zusammenkünfte, an denen
ausschließlich Geimpfte und Genesene
teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der
Bund wird die
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
entsprechend anpassen.
9.
Überregionale
Sport-, Kultur- und vergleichbare
Großveranstaltungen werden
deutlich eingeschränkt. Es werden
Begrenzungen der Auslastung und eine
absolute Obergrenze von Zuschauenden
festgelegt. Bei Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50
Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu
einer maximalen Gesamtzahl von 5.000
Zuschauenden. Bei
Veranstaltungen im
Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der
Kapazität genutzt werden bis zu einer
maximalen Gesamtzahl von 15.000
Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu
tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur
Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G).
Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein
aktueller Test vorgeschrieben werden
(2GPlus). In Ländern mit einem hohen
Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen
nach Möglichkeit abgesagt und
Sportveranstaltungen ohne Zuschauer
durchgeführt werden.
10.
Spätestens ab einer Inzidenz von mehr
als 350 Neuinfektionen pro 100.000
Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs
und Diskotheken in Innenräumen
geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist
das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der
Reform des Infektionsschutzgesetzes wird
dies aber noch einmal unzweifelhaft
klargestellt. Die Länder können diese
Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend
nutzen, wo nötig.
11.
In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb
von 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner
müssen alle Kontakte reduziert werden.
Deshalb gilt bei privaten Feiern und
Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze
von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in
Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und
Genesene) im Außenbereich.
12.
In den Schulen gilt eine
Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
13.
Es werden strenge Kontrollen
aller Regeln sichergestellt. Das gilt
insbesondere für Kontrollen des Impfstatus,
die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
14.
Der Gesetzgeber wird gebeten, das
Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen
zu ergänzen, damit Länder und Regionen
mit einem hohen Infektionsgeschehen
weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen
(z.B. zeitlich befristete Schließungen von
Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder
des Alkoholkonsums, Beschränkung von
Ansammlungen, Einschränkungen bei
Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben.
Darüber hinaus wird er gebeten, die
Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im
Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25.
November 2021 in Kraft getreten sind, über
den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern.
Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese
Maßnahmen auch regional differenziert (z.B.
Landkreise) angeordnet werden können.
15.
All die vorgenannten Maßnahmen
markieren bundesweit einheitliche
Mindest-standards. Damit verschärfen
auch viele Länder und Regionen mit aktuell
niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die
Welle abzumildern und ihre
Gesundheitssysteme vorausschauend zu
entlasten. Die besonders betroffenen
Länder werden auch weiterhin über
diese Mindeststandards hinaus mit
landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
16.
Der Bund wird eine
einrichtungsbezogene Impfpflicht für
Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in
Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
17.
Bund und Länder begrüßen es, dass der
Deutsche Bundestag zeitnah über eine
allgemeine Impfpflicht entscheiden will.
Sie kann greifen, sobald sichergestellt
werden kann, dass alle zu Impfenden auch
zeitnah geimpft werden können, also etwa ab
Februar 2022. Bund und Länder bitten den
Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine
Empfehlung zu erarbeiten.
18.
Im Bundeskanzleramt wird ein
Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll
einmal die Woche tagen und gemeinsame
Vorschläge machen.
19.
Am Silvestertag und Neujahrstag
wird bundesweit ein An- und
Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus
gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die
Kommunen zu definierenden
publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von
Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem
Jahr generell verboten und vom Zünden von
Silvesterfeuerwerk generell dringend
abgeraten, auch vor dem Hintergrund der
hohen Verletzungsgefahr und der bereits
enormen Belastung des Gesundheitssystems.
Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist
wie im vergangenen Jahr eine entsprechende
Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen
vorzusehen.
20.
Die Regierungschefinnen und -chefs der
Länder begrüßen das durch die
Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur
Überbrückungshilfe IV, mit dem zur
Umsetzung des Beschlusses vom 18.
November 2021 ein Hilfsinstrument für die
von Corona-Schutzmaßnahmen besonders
betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden
soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden.
Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des
Bundes für Messen und Ausstellungen, der
Sonderfonds des Bundes für
Kulturveranstaltungen, das Programm
Corona-Hilfen Profisport und das
KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden.
Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett
die wesentlichen Sonderregelungen beim
Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022
verlängert hat. Sie bitten die
Bundesregierung, die weitere Entwicklung im
Blick zu behalten
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General Carsten Breuer leitet Krisenstab -
Impfenangebot ausweiten und forcieren
Umfangreiche Kontaktbeschränkungen- vor
allem für Ungeimpfte - geplant
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Berlin, 30. November 2021 - Die
Bundeskanzlerin, Bundesminister Scholz und
die Regierungschefs und -chefinnen der
Ländern sind heute in einer Videokonferenz
zu einer informellen Beratung über das
weitere Vorgehen in der Coronapandemie
zusammengekommen. Es herrscht Einigkeit
darüber, dass die vierte Welle der Pandemie
zu einer äußerst ernsten, regional teilweise
dramatischen Lage in unserem
Gesundheitssystem geführt hat, auf die Bund
und Länder gemeinsam und entschlossen
reagieren werden.
Bund und Länder bekräftigen das
prioritäre Ziel, die Zahl der Impfungen
deutlich auszuweiten. Bis Weihnachten sollen
bis zu 30 Millionen Erst-, Zweit- und
Auffrischungsimpfungen möglich gemacht
werden. Dafür soll der Kreis derjenigen, die
Impfungen durchführen dürfen, deutlich
ausgeweitet werden. Die umgehende
Einrichtung eines neuen
Bund-Länder-Krisenstabs im Bundeskanzleramt
wird Koordinierung und Zusammenarbeit bei
der Steuerung der Impfkampagne, bei
Impfstofflieferung und -verteilung stärken.
General Carsten Breuer wird diesen
Krisenstab leiten. Bund und Länder sind
überzeugt, dass es zusätzlicher Maßnahmen
bedarf, um die Zahl der täglichen
Neuinfektionen zu senken und den Druck auf
die Krankenhäuser möglichst bald wieder zu
verringern. Deswegen befassen sich Bund und
Länder jetzt mit verschiedenen Vorschlägen:
Dazu gehören unter anderem die Einführung
umfangreicher Kontaktbeschränkungen vor
allem für Ungeimpfte, auch bei privaten
Zusammenkünften, die Ausweitung der
2G-Regeln auf den Einzelhandel und
Einschränkungen bei Großveranstaltungen.
Außerdem soll neben einrichtungsbezogenen
Impfpflichten auch eine zeitnahe
Entscheidung über eine allgemeine
Impfpflicht vorbereitet werden. Die Details
dieser Regelungen sollen bis Donnerstag
ausgearbeitet werden, um dann zu gemeinsamen
Beschlüssen zu kommen.
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Ganztagsfinanzierung - Geldwäschebekämpfung
- Cell-Broadcast |
1012. Sitzung des
Bundesrates am 26. November 2021 Berlin,
26. November 2021 - Es war die wohl letzte
Bundesratssitzung, an der Vertreterinnen und
Vertreter der geschäftsführenden
Bundesregierung teilnahmen -
Bundesratspräsident Bodo Ramelow dankte
ihnen unter dem Beifall des gesamten Plenums
für die gute Zusammenarbeit in den
vergangenen Jahren. Anschließend gab der
Bundesrat grünes Licht für acht
Regierungsverordnungen.
Damit können
unter anderem Regeln zur besseren Warnung im
Katastrophenfall durch so genanntes
Cell-Broadcast, zum zertifizierten
WEG-Verwalter und zum Gesundheitsschutz
im
Lebensmittelrecht wie geplant in Kraft
treten - ebenso die Erhöhung der
Entschädigungsrenten und Anpassungen im
Sozialversicherungsrecht. Forderung an den
neuen Bundestag Einstimmig beschloss der
Bundesrat, einen eigenen Gesetzentwurf zum
Ausbau der
Ganztagsbetreuung in den neuen Bundestag
einzubringen.
Bundesrat stimmt
Positivliste für Druckfarben auf
Lebensmittelverpackungen zu Grünes Licht
für die so genannte Druckfarbenverordnung:
Der Bundesrat hat am 26. November 2021 einem
Regierungsvorschlag zugestimmt, der
Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor
Gesundheitsgefahren durch chemische
Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen
schützen soll. Gesundheitsschäden vermeiden
Anlass der Verordnung ist, dass manche
Druckfarben auf Verpackungen bestimmte
chemische Stoffe in hohen Mengen enthalten,
die auf Lebensmittel übergehen und bei deren
Verzehr gesundheitliche Schäden an Niere,
Leber oder Lymphknoten hervorrufen und auch
Krebs verursachen können.
Positivliste und Höchstmengen In einer
Positivliste sind künftig alle Farbstoffe
und deren Höchstmengen aufgeführt, die
gefahrlos verwendet werden dürfen. In diese
Liste dürfen nur solche Stoffe aufgenommen
werden, für die eine Risikobewertung oder
ausreichende toxikologische Daten verfügbar
sind, so dass ihre Auswirkungen auf die
Gesundheit überprüft und auf dieser Basis
sichere Grenzwerte für den Übergang auf die
verpackten Lebensmittel abgeleitet werden
können.
Verbot für gefährliche
Chemikalien Chemikalien mit
krebserregenden, erbgutverändernden oder
fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften, so
genannte CMR-Stoffe, dürfen nicht verwendet
werden, sofern keine Sicherheitsbewertung
verfügbar ist. Übergangsfrist von vier
Jahren Die Verordnung kann nun von der
Bundesregierung im Bundesgesetzblatt
verkündet werden und am Tag darauf in Kraft
treten. Sie enthält eine vierjährige
Übergangsfrist zur Anwendung der neuen
Regeln.
Bundesrat fordert einheitliche
europäische Regelung In einer
begleitenden Entschließung fordert der
Bundesrat die Bundesregierung auf, die
Kommission bei der Überprüfung des
EU-Rechtsrahmens gemäß der Rahmenverordnung
(EG) 1935/2004 zu unterstützen und sich
nachdrücklich für die Entwicklung einer
einheitlichen europäischen Regelung
einzusetzen. Die Entschließung wurde der
Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet,
wann sie sich mit dem Anliegen der Länder
befasst. Feste Fristen gibt es hierfür
nicht.
In erster Lesung vorgestellt
wurden zwei Landesinitiativen zum
Besteuerungsverfahren bei virtuellem
Automatenspiel und Online-Poker sowie zum
kommunalen
Vorkaufsrecht. Damit beschäftigen sich
in den nächsten Wochen zunächst die
Fachausschüsse. EU-Pläne zur
Geldwäschebekämpfung Einen Schwerpunkt der
Plenarsitzung nahm die Beratung über
EU-Vorschläge ein. Der Bundesrat beschloss
Stellungnahmen zur verbesserten Bekämpfung
von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
mehr Transparenz bei Transfer bestimmter
Kryptowerte sowie zum Europäischen Jahr der
Jugend 2022. Eine Auswahl an Vorlagen stellt
die Rubrik BundesratKOMPAKT nachfolgend vor.
Die gesamte Tagesordnung mit allen
zugehörigen Drucksachen-Downloads finden Sie
hier. Landesinitiativen Top 17
Länder fordern mehr Zeit zum Abruf von
Mitteln für die Ganztagsbetreuung
Top 18
Berlin will Vorkaufsrecht für Gemeinden bei
Erhaltungssatzungen stärken
EU-Vorlagen Top 3a
Bundesrat äußert sich zu EU-Regeln gegen
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Rechtsverordnungen Top 10
Positivliste für Druckfarben auf
Lebensmittelverpackungen kommt Top
11
Bundesrat stimmt höheren
Entschädigungsrenten zu Top 12
Prüfungsordnung für zertifizierten
Verwalter: Bundesrat stimmt zu Top
14
Bundesrat ermöglicht schnellere Warnungen im
Katastrophenfall
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Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur
Corona-Bekämpfung zu
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Berlin, 19. November
2021 - Einstimmig hat der Bundesrat am 19.
November 2021 Änderungen des
Infektionsschutzgesetzes und weiterer
Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag
zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket
kann damit dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am
Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt
in Kraft treten.
Bundesweiter Katalog
als Rechtsgrundlage für Einschränkungen
Hintergrund für die Gesetzesänderung ist,
dass die vom 19. Deutschen Bundestag
festgestellte epidemische Lage von
nationaler Tragweite am 25. November 2021
ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag
nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage
für Grundrechtseinschränkungen und
Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer,
bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.
Er erlaubt die behördliche Anordnung von
Abstandsgeboten im öffentlichen Raum,
Kontaktbeschränkungen im privaten und
öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die
Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen-
oder Testnachweisen, Hygienekonzepten - auch
unter Vorgabe von Personenobergrenzen,
Auflagen für den Betrieb von
Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen
oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung
sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von
Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer
Veranstaltung.
Im Einzelfall ist
auch die Schließung von Einrichtungen
erlaubt - dabei sind aber die besonderen
Belange von Kindern und Jugendlichen zu
berücksichtigen. Übergangsregelung,
Länderöffnungsklausel, Befristung Eine
Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte
von den Ländern bereits beschlossene
Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen
bleiben können. In besonderen Fällen
konkreter epidemischer Gefahr können die
Länder weitere Anordnungen treffen, wenn
ihre jeweiligen Landtage entsprechende
Beschlüsse fassen. Generelle
Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs-
und Versammlungsverbote sind dabei
allerdings ausgeschlossen. Die
Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19.
März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung
um drei Monate ist nur mit Beschluss des
Bundestages möglich.
3G-Regelung im
öffentlichen Nah- und Fernverkehr Ein
neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz
führt die so genannte 3G-Regelung am
Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und
Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit
wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um
vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt
in Krankenhäusern, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen eine
Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte
sowie Besucherinnen und Besucher.
Soziale und
wirtschaftliche Abfederung Krankenhäuser
erhalten einen Versorgungsaufschlag für
jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen.
Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln
in der Pflege und der vereinfachte Zugang
zur Grundsicherung sowie der erleichterten
Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter.
Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und
zur Mindesteinkommensgrenze in der
Künstlersozialversicherung werden auf das
Jahr 2022 ausgedehnt.
Strafen für
gefälschte Dokumente Das Gesetz
definiert Strafen für das unbefugte oder
unrichtige Ausstellen von
Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch,
ebenso für unrichtige Impf- und
Test-Dokumentationen oder entsprechender
Bescheinigungen sowie die Herstellung von
Blankett-Impfausweisen.
Baldiges
Inkrafttreten geplant Direkt nach der
Sondersitzung wurde das Gesetz der
Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert
das Verfahren zur Gegenzeichnung der
zuständigen Regierungsmitglieder und
Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie
die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Der neue Maßnahmenkatalog im
Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten, einige weitere
Regelungen zum 1. Januar 2022.
Möglichkeiten zur Krankschreibung per
Videosprechstunde ausgeweitet
Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen
und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die
Arbeitsunfähigkeit von Versicherten
feststellen. Allerdings gilt dies bislang
nur für die Versicherten, die in der
Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig
können auch Patientinnen und Patienten per
Videosprechstunde krankgeschrieben werden,
die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt
unbekannt sind. Einen entsprechenden
Beschluss hat der Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) heute gefasst.
Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer
der erstmaligen Krankschreibung: Für in der
Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese
bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte
Versicherte bis zu 7 Kalendertage.
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19 Punkteplan der Länder |
Berlin, 18. November 2021
- Die Pandemie ist nicht überwunden. Die
Zahl der Neuinfektionen mit dem
SARS-CoV2-Virus sowie die Zahl der schweren
Krankheitsverläufe steigen derzeit mit hoher
Geschwindigkeit an. In einigen Regionen
besteht bereits ein Engpass an
Intensivbetten. Planbare Operationen müssen
in vielen Fällen verschoben werden, um
Kapazitäten für Patientinnen und Patienten
zu haben, die an Corona erkrankt sind. Trotz
vieler Erfolge der Impfkampagne sind noch
immer zu viele Menschen in Deutschland
ungeimpft. Dies erschwert und gefährdet eine
nachhaltige, flächendeckende und
langfristige Bewältigung des
Infektionsgeschehens.
So ist die
Inzidenz bei Ungeimpften um ein Vielfaches
höher als bei Geimpften. Weiterhin sind es
fast ausschließlich Ungeimpfte, die mit
schweren Krankheitsverläufen auf eine
intensivmedizinische Versorgung angewiesen
sind. Impfen ist und bleibt gerade jetzt der
Weg aus dieser Pandemie. Überall dort, wo
sich viele Bürgerinnen und Bürger impfen
lassen, kann sich das Virus weniger leicht
verbreiten. Wer geimpft ist, hat einen
deutlich höheren Schutz vor einem schweren
Krankheitsverlauf und schützt zugleich auch
andere besser vor einer Ansteckung.
Der Großteil der Bürgerinnen und Bürger in
unserem Land hat sich bereits impfen lassen.
Diejenigen, die bisher zögern, sollen von
der Notwendigkeit eines Impfschutzes
überzeugt werden. Diejenigen, die schon
einen Impfschutz haben, sollen zusätzlich
zeitnah eine Auffrischungsimpfung
(„Booster“) erhalten. Nur mit einer
gesamtgesellschaftlichen Anstrengung können
wir dieses Virus besiegen.
Vor diesem
Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin
und die Regierungschefinnen und -chefs der
Länder: 1. Neben dem Impfen sind bis zum
Frühjahr weitere Schutzmaßnahmen
erforderlich, um die Zahl der Neuinfektionen
zu reduzieren und die Infektionsdynamik zu
verlangsamen. Die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger,
die bestehenden AHA+AL-Regeln auch weiterhin
konsequent einzuhalten:
Überall
dort, wo Menschen auf engem Raum
zusammenkommen (z.B. in Bussen und Bahnen),
gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Es
wird weiterhin der pandemischen Situation
angemessene Abstands- und Zugangsregeln und
Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von
Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an
vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des
Virus zu verhindern. Die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und -chefs der
Länder rufen alle bislang ungeimpften
Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich
solidarisch zu zeigen und sich jetzt zügig
gegen das SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen.
1. Bund und Länder werden ihre
gemeinsame Impfkampagne nochmals verstärken
und weiter über Nutzen und Risiken der
Impfung aufklären. Bund und Länder werden
die Impfangebote ausweiten (mobile
Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser,
niederschwellige Angebote, Arztpraxen,
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte,
Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter
oder andere Möglichkeiten).
2. Auch
Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach
der Ende November bevorstehenden Zulassung
des erforderlichen Impfstoffs und der
entsprechenden Verfügbarkeit in der zweiten
Dezemberhälfte nach individueller Beratung
und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung
angeboten werden. Der Bund sagt zu, die
Impfzentren und andere über die Länder
organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der
bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022
finanziell zu unterstützen.
3.
Impfberatung soll ausgeweitet werden.
Darüber hinaus bitten die Länder die
Bundesregierung zu prüfen, inwieweit der
Kreis der zur Durchführung von Impfungen
Berechtigten ausgeweitet werden kann.
Erst- und Zweitimpfungen für bisher
Ungeimpfte bleiben entscheidend, um die
Pandemie zu überwinden. Aber auch den
Auffrischungsimpfungen („Booster“) kommen
für bereits geimpfte Personen eine wichtige
Rolle im Kampf gegen die Pandemie zu. In
kurzer Zeit müssen jetzt in Deutschland
Millionen Auffrischungsimpfungen erfolgen.
Die Ständige Impfkommission empfiehlt für
alle Geimpften ab 18 Jahren eine
Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der
letzten Impfung, frühestens nach 5 Monaten
bei Verfügbarkeit von Impfstoff.
Die Länder werden in
Abstimmung mit den Kommunen die
erforderlichen Kapazitäten schaffen, um
gemeinsam mit dem Regelsystem der
niedergelassenen Ärzte jeder und jedem
Impfwilligen spätestens 6 Monate nach der
Zweitimpfung ein Angebot für eine
Auffrischungsimpfung zu machen. Dazu bedarf
es eines gemeinsamen nationalen Kraftakts.
Hierzu müssen die von den Ländern
eingesetzten Impfmöglichkeiten massiv
ausgeweitet werden. Die Chefinnen und Chefs
der Staats- und Senatskanzleien werden
beauftragt, hierzu gemeinsam mit den
Gesundheitsministerinnen und –ministern
kurzfristig bis zu ihrer Konferenz mit dem
Chef des Bundeskanzleramts am 25. November
2021 eine detaillierte Planung vorzulegen.
Auch die niedergelassenen Ärztinnen
und Ärzte sowie die Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte sollen intensiv
„Booster“-Impfungen anbieten. Die Länder
werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18
Jahre in geeigneter Weise zur
„Booster“-Impfung aufrufen. Es sollen
zunächst alle über 60-Jährigen gezielt
angeschrieben werden.
4. Ein besonderes Risiko
für schwere Krankheitsverläufe tragen ältere
und vorerkrankte Personen. Die Bewohnerinnen
und Bewohner in entsprechenden Einrichtungen
– wie Alten- und Pflegeheimen, Wohnheimen
von Menschen mit Behinderungen und anderen
vulnerablen Personen – bedürfen eines
besonderen Schutzes. Daher ist es
erforderlich, dass bundeseinheitlich in
diesen Einrichtungen alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie alle Besucherinnen und
Besucher täglich eine negative
Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter
als 24 Stunden ist.
Auch geimpfte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen
regelmäßig ein negatives Testergebnis
vorweisen. Diese Tests können auch als
Eigentest durchgeführt werden. Ein möglichst
lückenloses Monitoring-System soll dies
kontrollieren und auch erfassen, wie viele
Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung
die „Booster“-Impfung erhalten haben. Wir
müssen besonders die vulnerablen Gruppen
zusätzlich schützen. Die Länder halten es
für erforderlich, dass einrichtungsbezogen
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Krankenhäusern und Einrichtungen der
Eingliederungshilfe sowie in Alten- und
Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten
bei Kontakt zu vulnerablen Personen
verpflichtet werden, sich gegen das
Coronavirus impfen zu lassen. Die Länder
bitten den Bund, dies schnellstmöglich
umzusetzen.
5. Der Arbeitsplatz
ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte
stattfinden. Angesichts des sich
beschleunigenden Infektionsgeschehens ist
die Gefahr von Ansteckungen in
Arbeitsstätten erneut groß, an denen
physische Kontakte zu anderen Personen nicht
ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer
bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene,
geimpfte oder getestete Personen dort tätig
sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung
dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber
täglich kontrolliert und dokumentiert
werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch
über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber
den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber
bieten weiterhin zudem mindestens zweimal
pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit
an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner
Praktikabilität im Rahmen der konkreten
betrieblichen Umsetzung zu überwachen und
nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo
keine betrieblichen Gründe entgegenstehen,
soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz
(Homeoffice) ermöglicht werden.
6.
Bei der Beförderung von Personen in Bussen,
S- und U-Bahnen, in Zügen, im Fährverkehr
und in Flugzeugen ist es gerade bei hohen
Inzidenzen schwerer möglich, die
Kontaktpersonen einer infizierten Person
nachzuvollziehen. Daher soll im Öffentlichen
Personennahverkehr und den Zügen des
Regional- und Fernverkehrs zusätzlich zur
geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel
eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht
geimpft oder genesen sind, müssen sie bei
der Nutzung eines Verkehrsmittels einen
Nachweis über einen negativen
CoronaSchnelltest mit sich führen. Bei
Fahrtantritt 5. 6. darf die Testabnahme
nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Der Testnachweis ist auf Verlangen
vorzuzeigen. Aus Sicht der Länder stellen
sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung
einer solchen Vorgabe gewichtige Fragen. Es
bleibt absehbar bei einer nur
eingeschränkten Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs und damit bei
Kostenunterdeckungen, die auch im Jahr 2022
anfallen werden. Da der zwischen Bund und
Ländern vereinbarte Rettungsschirm für den
ÖPNV Ende 2021 ausläuft, ist die
kurzfristige Aufnahme von Verhandlungen über
eine Anschlussregelung erforderlich.
7. Der Bund wird den
Ländern und Kommunen bei Bedarf zur
Unterstützung weiter Bevölkerungskreise
FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und
weiteres Material zur Eindämmung der
Pandemie aus seinen Beständen kostenlos zur
Verfügung stellen. Diese Bestände werden zur
Eindämmung des aktuellen pandemischen
Geschehens unbürokratisch und kostenfrei
verteilt und genutzt werden – national wie
im Zuge internationaler
Unterstützungsmaßnahmen. Akteure des
Gesundheitssektors, NGOs, Länder, Landkreise
und Kommunen, der Öffentliche
Personenverkehr, Sportverbände und
bedürftige Drittstaaten sind besonders
wirksame Kanäle, um Nutzerinnen und Nutzer
mit Masken zu versorgen.
8. Bei nicht
geimpften Personen verläuft die
Corona-Erkrankung wesentlich häufiger
schwer. Sie weisen ein deutlich höheres
Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind
besondere Maßnahmen notwendig und
gerechtfertigt. Die Länder werden daher,
sofern noch nicht geschehen, wenn die für
das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den
Schwellenwert 3 überschreitet, den
Zugang zu Freizeitveranstaltungen und
-einrichtungen, Kulturveranstaltungen und –
einrichtungen, Sportveranstaltungen und
-ausübungen, gastronomischen Einrichtungen
und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen
-, sowie grundsätzlich zu körpernahen
Dienstleistungen und Beherbergungen auf
Geimpfte und Genesene (flächendeckende
2G-Regelung) beschränken, um die
Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität
der Umsetzung berücksichtigt das regionale
Infektionsgeschehen. Sofern der
Schwellenwert an fünf Tagen in Folge
unterschritten wird, kann von den
vorstehenden Regelungen wieder abgesehen
werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen
wird konsequent und noch intensiver als
bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die
Bereitstellung einer QRCodeRegistrierung
angeordnet, um die Nachverfolgung und
Unterbrechung von Infektionsketten zu
erleichtern.
9. Die Länder werden
zudem, sofern die für das jeweilige Land
ausgewiesene Hospitalisierungsrate
den Schwellenwert 6 überschreitet,
Ausnahmen und Erleichterungen von
Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und
genesenen Personen vom Vorliegen eines
negativen Testergebnisses abhängig machen
(2G plus). Dies wird vor allem an Orten
erfolgen, an denen das Infektionsrisiko
aufgrund der Anzahl der Personen und der
schwierigeren Einhaltung von
Hygienemaßnahmen besonders hoch ist,
insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars.
Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in
Folge unterschritten wird, kann von den
vorstehenden Regelungen wieder abgesehen
werden.
10. Für Personen, die
nicht geimpft werden können und für
Personen, für die keine allgemeine
Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von
den in den Ziffern 8 und 9 aufgeführten
Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine
Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu
ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen
für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren
möglich.
11. Die Länder werden -
vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage -
bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit
besonders hoher Belastung des öffentlichen
Gesundheitssystems - spätestens wenn die für
das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9
überschreitet - im jeweiligen Land
von den weitergehenden Möglichkeiten des
Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch
machen und im Rahmen der landesrechtlichen
Regelungen gemeinsam mit den
Landesparlamenten erforderliche Maßnahmen
ergreifen (Länderöffnungsklausel).
12. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können
nur dann ihre volle Wirkung entfalten – und
in der Folge zügig wieder zurückgefahren
werden – wenn sie verlässlich eingehalten
werden. Dies erfordert eine strikte
Kontrolle, etwa von Impf-, Genesenen- oder
Testnachweisen, bei entsprechenden
Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die
Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen
in der Verantwortung, da nachlässige
Kontrollen die Ansteckungsgefahr erhöhen und
die Verbreitung des Virus begünstigen. Die
Länder werden deshalb den Bußgeldrahmen
ausschöpfen, ihrerseits die Kontrolldichte
erhöhen und Verstöße entschieden
sanktionieren. Aus Sicht der
Regierungschefinnen und -chefs der Länder
ist es in diesem Zusammenhang zu begrüßen,
dass die im Beschluss der Länder vom 22.
Oktober 2021 geforderte Schließung von
Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von
Gesundheitszeugnissen (z. B.
Impfbescheinigungen) nun gesetzlich
umgesetzt werden soll.
13. Um einen
aktuellen Überblick über das
Infektionsgeschehen sicherzustellen und
Infektionsketten durchbrechen zu können,
sind umfassende Testungen nötig.
Daher werden Bürgertests kostenlos
angeboten. Die Kosten trägt der Bund. Es ist
auch ein Zeichen der Solidarität mit den im
Gesundheitswesen Beschäftigten, in den
kommenden Wochen besondere Achtsamkeit
walten zu lassen. Daher appellieren die
Bundeskanzlerin sowie die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder an
alle – auch geimpften und genesenen –
Bürgerinnen und Bürger, bei Kontakten nicht
nur auf Schutzmaßnahmen im Sinne der
AHA+AL-Regeln zu achten, sondern sich bei
längeren Kontakten, auch im privaten
Kontext, regelmäßig testen zu lassen und
dafür das Angebot der Bürgertests zu nutzen.
14. Schülerinnen und Schüler
und jüngere Kinder leiden besonders
unter den Folgen der Pandemie. Die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen
und -chefs der Länder sind sich einig
darüber, dass weitere Belastungen für Kinder
und Jugendliche zu vermeiden und sie
gleichzeitig bestmöglich zu schützen sind.
Um Infektionsherde schnell zu erkennen,
werden die Länder auch weiterhin dafür
sorgen, dass in Bildungs- und
Betreuungseinrichtungen regelmäßig und
kindgerecht getestet wird. Mit gezielten
Impfinformationen werden die Länder
weiterhin das Personal in Kitas und Schulen
sowie Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren
ansprechen und über die Wichtigkeit der
Impfung und „Booster“-Impfung informieren.
15. Die Pflegekräfte
schultern einen Großteil der Last der
Pandemie. Sie leisten in der nunmehr erneut
überaus angespannten Lage weiterhin ihren
unverzichtbaren Einsatz. Die
Regierungschefinnen und -chefs von Bund und
Ländern sprechen ihnen hierfür tiefen Dank
und Respekt aus. Viele der pflegerisch
Tätigen sind hierbei an ihre physischen und
psychischen Belastungsgrenzen und oftmals
darüber hinaus gegangen. Die Folgen
dieser anhaltenden Belastung wirken sich
jetzt aus und limitieren die
Handlungsspielräume insbesondere im Bereich
der intensivmedizinischen Versorgung. Die
Länder bekräftigen vor dem Hintergrund der
besonderen Belastungen des Pflegepersonals
in den vergangenen Monaten ihren Beschluss
vom 18. März 2021, demzufolge die
Rahmenbedingungen und Entlohnung in der
Pflege dauerhaft und stetig zu verbessern
sind. Dieses Handlungsfeld wird umgehend
und prioritär aufgegriffen werden müssen,
denn es duldet keinen weiteren Aufschub. Mit
der erneuten Leistung eines Pflegebonus
insbesondere in der Intensivpflege soll die
Anerkennung des Einsatzes in der aktuell
sehr herausfordernden Situation
unterstrichen werden. Die Länder bitten den
Bund, die hierfür erforderlichen
Finanzmittel bereitzustellen. Bund und
Länder verweisen auf die heute schon
bestehenden Ausnahmemöglichkeiten innerhalb
der PflegepersonaluntergrenzenVerordnung und
prüfen, ob gegebenenfalls weitere Regelungen
nötig sind.
16. Die Auslastung
von Krankenhäusern mit COVID-Patienten mit
intensivmedizinischem Versorgungsbedarf
steigt stetig und mit rasanter
Geschwindigkeit. Bei den besonders schweren
und äußerst betreuungsintensiven Verläufen
handelt es sich weit überwiegend um
ungeimpfte Patienten. Zunehmend wird daher
bereits wieder die Verschiebung sog.
„elektiver Eingriffe“ erforderlich, was
wiederum für die hiervon betroffenen
Menschen oftmals eine starke Belastung
bedeutet. Die angekündigte Leistung eines
Versorgungsaufschlags zur Vermeidung
wirtschaftlicher Nachteile von
Krankenhäusern ist zu begrüßen. Die Kosten
für den Versorgungsaufschlag werden vom Bund
getragen.
Die RehaKliniken werden in
die Versorgung der coronainfizierten
Patienten eingebunden. Der Bund wird
zusätzliche entlastende Maßnahmen prüfen.
Die Regierungschefinnen und -chefs der
Länder bekräftigen in diesem Zusammenhang
ihren Beschluss vom 18. März 2021 zur
Krankenhausfinanzierung, mit dem die
Bundesregierung aufgefordert wurde, das
stark reformbedürftige System der
diagnosebezogenen Fallpauschalen
(DRG-System) unter Einbeziehung der
Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen
und der GMK-AG zu überprüfen und anzupassen,
damit Fehlsteuerungen in Zukunft vermieden
werden.
17. Der Bund sagt den
Ländern zu, sie unter anderem beim Testen,
Impfen oder den Aufgaben des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes weiterhin bestmöglich zu
unterstützen, etwa durch die
Unterstützungsleistungen der Bundeswehr und
des Technischen Hilfswerks. Die
Überbrückungshilfe ist neben dem
Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument,
um besonders von der Pandemie betroffenen
Unternehmen zu helfen.
18. Der Bund wird die
Überbrückungshilfe III Plus
(einschließlich der Neustarthilfe)
und Regelungen zur Kurzarbeit um
drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern.
Er wird gemeinsam mit den Ländern weitere
Maßnahmen zur Unterstützung der von
Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen
Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln,
die durch die Länder administriert werden.
Für betroffene Unternehmen des Handels
besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund
der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware
im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu
berücksichtigen. Die Regierungschefinnen
und -chefs der Länder unterstützen die
fortgesetzte Gewährung eines
Entschädigungsanspruchs von Eltern, die
pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder
übernehmen, nach § 56 Abs. 1a IfSG. Sie
bekräftigen, dass hiermit auch gegenüber der
künftigen Bundesregierung die klare
Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen
Kostenteilung zwischen Bund und Ländern
verknüpft ist.
19. Bund und Länder
sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung
am 9. Dezember 2021 die Wirkung der auf
Grundlage des Infektionsschutzgesetzes
ergriffenen Maßnahmen vor dem Hintergrund
des aktuellen Infektionsgeschehens evaluiert
wird.
|
Gesetzesänderungen ab Oktober 2021 |
Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2021
Strafen für
Geschwindigkeitsüberschreitungen |
Vergehen |
"neue" StVO |
"alte" StVO |
16-20 km/h |
60 € |
30 € |
21-25 km/h |
100 €, 1 Punkt |
70 €, 1 Punkt |
26-30 km/h |
150 €, 1 Punkt (1 Monat Fahrverbot
bei Wdh.) |
80 €, 1 Punkt (1 Monat Fahrverbot
bei Wdh.) |
Aufbauhilfen für Hochwasserregion und mehr
Rechte für Verbraucher
Hochwasserkatastrophe beginnt nun die
Aufbauhilfe. Für die Dauer der ...
Fragen und Antworten Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung ab 2026 Die
Bundesregierung treibt den Ausbau der
Ganztagsbetreuung in der Grundschule voran.
Ab dem Schuljahr 2026/2027 soll es für jedes
...
Fragen und Antworten zur
Elterngeld-ReformElterngeld bietet noch mehr
Freiräume Studien zeigen, dass
sich die meisten Eltern mit kleinen Kindern
gleichermaßen um Familie und Beruf kümmern
wollen. Das Elterngeld ...
Vorschriften an EU-Recht
angepasstÜberwachung des Online-Handels mit
Lebensmitteln wird verbessert Bei
Onlineplattformen gibt es künftig eine
stärkere Überwachung des Handels und eine
bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten.
Wichtige ...
Zweites Führungspositionen-GesetzMehr Frauen
in Vorstände 11.8.2021 Mit
verbindlichen Vorgaben will die
Bundesregierung mehr Frauen in die Vorstände
großer Unternehmen bringen. Die Regelung
betrifft die ...
Änderungen im Juli und AugustDiese neuen
Gesetze und Regelungen treten in Kraft
31.7.2021 Familien mit geringem Einkommen
erhalten im August einen
Kinderfreizeitbonus. Die Corona-Testpflicht
bei Einreisen wird ausgeweitet und ...
GrundrenteAuszahlung der Grundrente beginnt
19.7.2021 Ab Mitte Juli erhalten
Rentnerinnen und Rentner
Grundrentenbescheide. Nach und nach werden
die Bescheide verschickt.
Eine Grundrente erhält, ...
Elektromobilität1.000 Standorte für
schnelles Laden Elektromobilität
als Beitrag zum Klimaschutz: Mit der
Ausschreibung von zunächst 1.000 Standorten
für schnelles Laden soll die Verbreitung ...
Gesetzliche Neuregelungen Juli
2021Neuregelungen im Juli 1.7.2021
Die epidemische Lage von nationaler
Tragweite bleibt bestehen. Der Wegfall der
Impfpriorisierung und kostenlose Tests
sollen helfen, die ...
Bekämpfung von sexuellem MissbrauchBesserer
Schutz für Kinder
1.7.2021 Die Bekämpfung von
sexuellem Missbrauch gegen Kinder wird
verstärkt. Ein entsprechendes Gesetz ist in
Kraft getreten. Unter anderem wird das ...
|
Bundesrat
billigt sieben Gesetze aus dem Bundestag |
Berlin, 17.
September 2021 -
In seiner 1008.
Sitzung am 17. September 2021 - der letzten
vor der Bundestagswahl - gab der Bundesrat
grünes Licht für 7 Gesetzesbeschlüsse aus
dem Bundestag. Sie können daher dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung
zugeleitet werden und anschließend wie
geplant in Kraft treten. Unter anderem
ging es dabei um Digitalisierung im Bereich
der Justiz und Erhöhung der
Gerichtsvollziehergebühren, die
Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener
Strafverfahren, eine
Treibhausgasminderungsquote für den
Verkehrssektor, schärfere Transparenzregeln
für Abgeordnete und das neue
Tierarzneimittelgesetz. Länderinitiativen
und Verordnungen Der Bundesrat beriet über
15 Initiativen aus den Ländern und stimmte
gut 20 Verordnungen der Bundesregierung zu,
darunter der Ladesäulenverordnung, die
Erleichterungen für das spontane Laden von
E-Autos beinhaltet.
Gesetzesbeschlüsse des Bundestages Top 2
Neues
Tierarzneimittelgesetz und Kostenregel zur
Begleitung für Menschen mit Behinderung
Top 3
Bundesrat billigt
schärfere Transparenzregeln für
Bundestagsabgeordnete
Top 4
Digitalisierung der
Justiz und Erhöhung der
Gerichtsvollziehergebühren
Top 5
Wiederaufnahme nach
rechtskräftigem Freispruch
Top 6
Treibhausgasminderungsquote für
Verkehrssektor
Landesinitiativen Top 9
Keine Mehrheit für
Abschaffung des Abtreibungs-Werbeverbots
Top 12
Stärkung des
deutsch-britischen Verhältnisses nach dem
Brexit
Top 17
Länder fordern
Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung
Top 54
Abgelehnt: Initiative
zum Abstammungsrecht
Rechtsverordnungen Top 41
Bundesrat stimmt
strengeren Vorgaben für Schornsteine zu
Top 48
Bundesrat stimmt
geänderter Ladesäulenverordnung
|
Weinernte 2021 voraussichtlich 3,0 % über Vorjahresniveau
Destatis
|
Wiesbaden/Duisburg, 15. September 2021 - Die
Winzerinnen und Winzer in Deutschland
erwarten im Jahr 2021
eine etwas bessere Weinernte als im Jahr
2020. Wie das Statistische Bundesamt anhand
erster Schätzungen mitteilt, rechnen sie mit
8,76 Millionen Hektolitern Weinmost und
damit 3,0 % mehr als im Vorjahr.
•
8,8 Millionen Hektoliter Weinmost im
Jahrgang 2021 erwartet • Deutliche
Zuwächse in Franken, am Mittelrhein und in
Württemberg, Rückgänge an der Mosel, in
Baden und an der Nahe • Voraussichtlich
1,7 % weniger Riesling als im Vorjahr
Im Jahrgang 2020
waren es 8,51 Millionen Hektoliter. Damit
weicht die Erntemenge 2021 kaum vom
Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2020 (8,78
Millionen Hektoliter) ab.
Allerdings erwarten die Weinbaubetriebe in
einigen Anbaugebieten deutliche Zuwächse.
Für das von der Flutkatastrophe
betroffene Anbaugebiet Ahr ist die Datenlage
indes noch unsicher.
|
Anspruch auf Ganztagsbetreuung für
Grundschulkinder kommt
|
Berlin, 10. September 2021 - Der
Bundesrat hat am 10. September 2021 dem Ganztagsförderungsgesetz
zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt, das der Bundestag am 7.
September verabschiedet hatte. Anspruch auf Betreuung Kern des Gesetzes ist die
Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer
Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der
ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste
Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden
Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen
Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich
Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht. Finanzierung Daneben beinhaltet das
Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote.
Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren
Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und
ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses
Gesetz am 27. November 2020 gebilligt (BR-Drs.
702/20).
Der Bund beteiligt sich mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am
Finanzierungsanteil der Investitionskosten. Evaluationen der Investitionskosten
und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030 werden Grundlage für einen
angemessenen Ausgleich von Mehr- und Minderbelastungen der Länder sein.
Änderungen im Vermittlungsverfahren
Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz mit Blick auf die Bestimmungen zur
Finanzierung den Vermittlungsausschuss angerufen. Am 6. September 2021 erzielte
der Vermittlungsausschuss dann einen Kompromissvorschlag, den der Bundestag tags
darauf bestätigte und damit seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss entsprechend
veränderte. Weitere Schritte Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung zugeleitet. Es kann dann zu erheblichen Teilen am Tag nach der
Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Milliardenfonds für die Schäden der Flutkatastrophe
Wenige Tage nach dem Bundestag hat am 10. September 2021 auch der Bundesrat dem
Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Es enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die
Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen, zudem Änderungen am
Infektionsschutzgesetz.
30 Milliarden Aufbauhilfe Der
Bundestagsbeschluss vom 7. September 2021 sieht die Einrichtung eines
Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vor.
Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen
Einrichtungen zukommen und der Wiederherstellung lokaler Infrastruktur dienen. An der Rückzahlung des Sondervermögens beteiligen sich die Länder, indem sie bis
zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten. Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht In den betroffenen Gebieten wird die
Insolvenzantragspflicht temporär für Unternehmen ausgesetzt, wenn die
Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des
Hochwassers beruht und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen
Luft verschaffen. Bessere Warnung im Vorfeld Um die Bevölkerung bei künftigen
ähnlichen Ereignissen besser warnen zu können, werden Mobilfunkbetreiber zur
Einrichtung eines so genannten Cell-Broadcasting-Systems verpflichtet, das an
alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone Warn-Mitteilungen verschicken
kann.
Änderungen am Infektionsschutzgesetz Der
Bundestagsbeschluss enthält zudem mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz.
Er verpflichtet Einreisende aus dem Ausland, künftig generell einen Impf-,
Genesungs- oder Testnachweis vorzulegen. Die sogenannte Hospitalisierung, also
die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, gilt künftig als neuer,
wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen. Sie wird ergänzt um
weitere Indikatoren, z.B. die nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen,
die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der
gegen Covid-19 geimpften Personen.
Arbeitgeberabfrage
In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dürfen
Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder
Genesenenstatus befragen. Die Information soll dazu dienen,
arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln,
beispielsweise Dienstpläne zu organisieren. Die Regelung gilt nur bei einer vom
Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Rasches Inkrafttreten geplant
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im
Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
rückwirkend zum 10. Juli 2021 und befristet bis 1. Mai 2022. Entschließung zum
Wiederaufbau In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin,
dass für einen schnellen Wiederaufbau weitere bundesgesetzliche Regelungen
erforderlich sind. Er bittet die nächste Bundesregierung, schnellstmöglich einen
Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in
den betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und Verfahren verkürzt werden.
Zudem bittet der Bundesrat, die bundeseigenen Bahnstrecken beim Wiederaufbau
widerstandsfähiger gegen Gefahren durch Hochwasser, Hangrutsche, Stürme,
Hitzewellen, starke Schneefälle und andere Unwetterereignisse zu gestalten. Ziel
müsse es sein, Unwetterschäden und Streckensperrungen auf ein Minimum zu
reduzieren. Zudem solle die Bundesregierung darauf hinwirken, dass sowohl für
die nötigen Ausbauinvestitionen als auch die Instandhaltungsmaßnahmen
ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt und auch die Anreizmechanismen
für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Umsetzung dieser Ziele
optimiert werden. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie
entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst.
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Verarbeitendes Gewerbe
im Juli 2021: Auftragseingang +3,4 % zum Vormonat
Destatis
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CO2-Emissionen im Bereich Wohnen seit dem Jahr 2000 um 14 % gesunken
Destatis
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Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur
Ganztagsförderung |
Berlin, 06. September
2021 - Der Bundesrat hatte das Gremium in
seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021
angerufen. Die Länder hatten in ihrem
Anrufungsbeschluss eine Reihe von Änderungen
an dem vom Bundestag am 11. Juni
verabschiedeten Gesetz gefordert, die die
Finanzierung des einzuführenden Anspruches
auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
betreffen.
Kompromiss zur
Finanzierung Der Kompromiss sieht unter
anderem vor, dass Finanzhilfen des Bundes
auch für die Erhaltung bereits bestehender
Betreuungsplätze und nicht nur für die
Schaffung neuer Plätze gewährt werden.
Außerdem beteiligt sich der Bund mit einer
Quote von bis zu 70 Prozent am
Finanzierungsanteil der Investitionskosten
und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur
bis zu 50 Prozent. Neu vorgesehen sind
außerdem Evaluationen der Investitionskosten
und Betriebskosten in den Jahren 2027 und
2030, nach denen Mehr- und Minderbelastungen
der Länder angemessen ausgeglichen werden.
Anspruch auf Ganztagsbetreuung für
Grundschulkinder Kern des Gesetzes ist
die Einführung eines bedarfsunabhängigen
Anspruchs auf Förderung in einer
Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden.
Dieser soll für jedes Kind ab der ersten
Klassenstufe bis zum Beginn der fünften
Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt
sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027
die erste Klassenstufe besuchen.
Der
Anspruch soll dann schrittweise auf die
folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden,
so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen
Schulkindern der ersten bis vierten
Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich
Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.
Weiteres Verfahren Der Einigungsvorschlag
geht nun in den Bundestag, der bereits am 7.
September darüber entscheiden soll.
Bestätigt er den Kompromiss, könnte der
Bundesrat das geänderte Gesetz noch im
September abschließend beraten.
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Keine kostenloser Bürgertests mehr ab dem
11. Oktober 2021
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