Berlin, 6. September 2023 - Kurzüberblick
über die GEG-Novelle: Grundsätzlich muss ab
dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute
Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden,
Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens
65 %erneuerbare Energie nutzen. Bestehende
Heizungen sind nicht betroffen und können
weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind
weiter möglich. Enddatum für die Nutzung
fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der
31. Dezember 2044.
•
Die Regelung ist
technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung
von mindestens 65 % erneuerbarer Energien in
neu eingebauten Heizungen zu erfüllen,
können die Eigentümer entweder eine
individuelle Lösung umsetzen und den
Erneuerbaren-Anteil (mind. 65 %) rechnerisch
nachweisen oder zwischen verschiedenen
gesetzlich vorgesehenen pauschalen
Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an
ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe,
Stromdirektheizung, Hybridheizung
(Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und
Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis
von Solarthermie.
Außerdem gibt es die Möglichkeit
von sog. "H2-Ready"-Gasheizungen, also
Heizungen, die auf 100 %Wasserstoff
umrüstbar sind, aber nur, wenn es einen
rechtsverbindlichen Investitions- und
Transformationsplan für Wasserstoffnetze
gibt und diese Heizungen ab 2030 mit
mindestens 50 % Biomethan oder anderen
grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit
mindestens 65 % Wasserstoff betrieben
werden.
•
Für bestehende Gebäude sind
weitere Optionen vorgesehen:
Biomasseheizung, Gasheizung, die
nachweislich erneuerbare Gase nutzt
(mindestens zu 65 % Biomethan, biogenes
Flüssiggas oder Wasserstoff). Es gibt
ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen:
Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr
repariert werden – so genannte
Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen
(3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre).
•
Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte)
fossil betriebene Heizung eingebaut werden.
Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz
absehbar ist, gelten Übergangsfristen von
bis zu 10 Jahren. Aufgenommen wurde auch
eine Befreiung von der
Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für
hochbetagte Gebäudeeigentümer. Für
Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet
haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs
Wohnungen selbst bewohnen, soll im
Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf
Erneuerbares Heizen entfallen.
•
Gleiches gilt beim Austausch
für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer,
die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung
selbst bewohnen. Das Gebäudeenergiegesetz
enthält eine allgemeine Härtefallregelung,
die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im
Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die
notwendigen Investitionen in einem
angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in
einem angemessenen Verhältnis zum Wert des
Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten
und Preisentwicklungen fließen hier ein.
•
Für den
Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es
finanzielle Unterstützung in Form von
Zuschüssen, Krediten oder den bereits
vorhanden Möglichkeiten für
Steuergutschriften. Ein Förderkonzept
erneuerbares Heizen wurde in der
Bundesregierung geeint und passt die
Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz
an. Das Heizen mit erneuerbaren Energien
wird sich durch die Kombination aus
Förderung und perspektivisch günstigen
Betriebskosten für Verbraucherinnen und
Verbraucher rechnen. In den entsprechenden
Berechnungen des BMWK ist ein
Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde
gelegt.
A. Problem und Ziel
Die Energiewende im Wärmebereich ist ein
zentraler Schlüsselbereich für die
Erreichung der klimapolitischen Ziele und
für die Reduktion der Abhängigkeit von
Importen fossiler Energie. Mehr als ein
Drittel des gesamten Energiebedarfs in
Deutschland wird zum Heizen unserer Gebäude
und zur Versorgung mit Warmwasser
verbraucht. Über 80 Prozent der
Wärmenachfrage wird noch durch die
Verbrennung von fossilen Energieträgern
gedeckt. Dabei dominiert das Erdgas im
Gebäudewärmebereich.
•
Über 40 Prozent des in
Deutschland verbrauchten Erdgases verbrennen
wir jährlich, um unsere Gebäude zu beheizen
und mit Warmwasser zu versorgen. Von den
rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland
heizt nahezu jeder zweite mit Erdgas,
gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent und
Fernwärme mit gut 14 Prozent.
Stromdirektheizungen und Wärmepumpen machen
jeweils nicht einmal 3 Prozent aus. Die
übrigen 6 Prozent entfallen auf
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie
Holz, Holzpellets, sonstige Biomasse und
Kohle. Bei den neu installierten Heizungen
betrug der Anteil von Gasheizungen im Jahr
2021 sogar 70 Prozent.
•
Ohne ein schnelles
Umsteuern im Bereich der Gebäudewärme kann
Deutschland weder die Klimaziele erreichen
noch die Abhängigkeit von fossilen
Rohstoffen rasch reduzieren. Der
Koalitionsvertrag sah daher vor, dass ab dem
Jahr 2025 jede neu eingebaute Heizung auf
Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien
betrieben werden soll. Die
Regierungskoalition hat vor dem Hintergrund
des russischen Angriffs auf die Ukraine
entschieden, dass schon ab 2024 möglichst
jede neu eingebaute Heizung diese Vorgabe
erfüllen soll.
•
Das
vorliegende Gesetz verankert diese zentrale
Vorgabe im Gebäudeenergiegesetz (GEG) und
gewährleistet damit, dass künftig nur noch
moderne, zukunftsfähige Heizungen auf einer
Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren
Energien in Deutschland eingebaut werden
dürfen. Das Gesetz sieht vor, dass diese
Pflicht technologieneutral auf
unterschiedlichen Wegen erreicht werden
kann, und ermöglicht auch beim Einbau von
neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden noch
die partielle Nutzung von fossilen Energien.
•
Die
verantwortlichen Eigentümer müssen aber bei
jedem Heizungswechsel berücksichtigen, dass
spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von
fossilen Energieträgern beendet sein muss
und danach alle Heizungen vollständig mit
erneuerbaren Energien betrieben werden
müssen. Dieses Gesetz sieht zudem vor dem
Hintergrund der angespannten Lage auf den
Energiemärkten einige Vorgaben für die
Erhöhung der Energieeffizienz im
Gebäudeenergiebereich vor, die schnell
wirken und gewährleisten sollen, dass
Heizenergie, egal ob mit fossilen Energien
oder mit erneuerbaren Energien erzeugt,
effizient genutzt wird.
•
Ergänzend hierzu setzt sich
die Bundesregierung derzeit auf der EU-Ebene
im Rahmen des Green Deals und der Beratungen
zur Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EPBD) für
ambitionierte Mindesteffizienzstandards für
Gebäude ein, um den Wärmebedarf zu senken
und gemeinsam mit der in diesem Gesetz
verankerten Vorgabe zur schrittweisen
Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung die
Wärmewende entscheidend voranzubringen.
•
Der Umbau der Wärmeversorgung
ist aufgrund der großen Vielfalt an
unterschiedlichen Gebäuden, der
unterschiedlichen Situation der Eigentümer
und der Auswirkungen auf die Mieter mit
großen und zahlreichen Herausforderungen
verbunden. Die derzeitige Krise auf den
Energiemärkten und die sprunghaft
angestiegenen Preise für Erdgas und andere
fossile Brennstoffe zeigen jedoch, dass
dieser Umbau nicht nur aus klimapolitischen
Gründen, sondern auch aus sozialpolitischen
Gründen dringend notwendig ist.
•
Ein Beibehalten der
derzeitigen fossil dominierten
Versorgungsstrukturen würde aufgrund der
Knappheit auf den Märkten für fossile
Energieträger und deren Ballung in
geopolitischen Konfliktregionen immer wieder
zu kaum kalkulierbaren Preissprüngen und
damit zu erheblichen sozialen Verwerfungen
führen, die nur begrenzt und temporär durch
staatliche Hilfsmaßnahmen abgefedert werden
können. Eine auf erneuerbaren Energien
basierende Wärmeversorgung dürfte mittel-
bis langfristig eine sehr viel
kalkulierbarere, kostengünstigere und
stabilere Wärmeversorgung gewährleisten.
•
Insbesondere der Nutzung der
überall kostenlos verfügbaren erneuerbaren
Umweltwärme mittels Wärmepumpen und
Solarthermie wird dabei eine entscheidende
Rolle zukommen. Der russische Angriffskrieg
auf die Ukraine markiert eine Zeitenwende
für die Energieversorgung in Deutschland.
Der Wärmebereich ist von dieser Zeitenwende
aufgrund der großen Abhängigkeit von Erdgas
wie kein anderer Sektor betroffen.
•
Energiesouveränität ist zu einer Frage der
nationalen und europäischen Sicherheit
geworden. Die mit diesem Gesetz forcierte
Beschleunigung der Wärmewende ist daher
nicht nur klimapolitisch, sondern auch in
Anbetracht der aktuellen Krise geopolitisch
und ökonomisch geboten. Damit leistet das
Gesetz einen Beitrag zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 7 und 13 der UN-Agenda
2030, die verlangen, umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen und
gleichzeitig den Zugang zu bezahlbarer,
nachhaltiger und moderner Energie für alle
zu sichern.
B. Lösung
Die Einführung einer Pflicht zur Nutzung von
mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien
bei möglichst jedem Einbau einer neuen
Heizung in neuen oder in bestehenden
Gebäuden ist ein zentraler Schritt auf dem
Weg zur Treibhausgasneutralität in
Deutschland im Jahr 2045. Um das Ziel der
Treibhausgasneutralität zu erreichen, müssen
jedoch alle Gebäude ihre Wärme künftig
klimaneutral erzeugen oder klimaneutral
erzeugte Wärme aus einem Wärmenetz beziehen.
•
Mit der Einführung der
65-Prozent-EE-Vorgabe wird zugleich die hohe
Abhängigkeit von fossilen Energieträgern im
Wärmebereich schrittweise mit jedem
Heizungswechsel reduziert. Gutachterliche
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
bestätigen, dass das gültige wirtschaftliche
Anforderungsniveau nach wie vor das in der
EU-Gebäuderichtlinie verankerte Kriterium
der Kostenoptimalität erfüllt. Entscheidend
für eine gute Klimabilanz und eine
kostenverträgliche Wärmeversorgung ist zudem
der effiziente Betrieb der Heizungsanlagen,
der durch Elemente der Heizungsüberprüfung
und Messung transparent gemacht wird und
damit eine Optimierung zur weiteren
Steigerung der Wirtschaftlichkeit erlaubt.
•
Um die Effizienz von
Heizungsanlagen auch im Betrieb möglichst
hoch und so den Energieverbrauch von
Gebäuden so gering wie möglich zu halten,
sind neben einer neuen Vorschrift zur
Betriebsprüfung von Wärmepumpen auch die
Verstetigung der ordnungsrechtlichen
Vorgaben aus der nur befristet geltenden
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
(EnSimiMaV) vorgesehen. Diese Vorgaben
umfassten eine Heizungsprüfung und
Heizungsoptimierung, die insbesondere auch
fossil betriebene Anlagen adressiert.
•
Als wesentliche
Optimierungsmaßnahme wird ein hydraulischer
Abgleich vorgesehen. Dem derzeit noch
bestehenden Mangel an Fachkräften sowie dem
hohen bürokratischen Aufwand wird durch die
Eingrenzung auf Gebäude mit mehr als sechs
vermieteten Wohnungen Rechnung getragen.
•
Der
Gesetzentwurf stellt sicher, dass spätestens
im Jahr 2045 keine fossil betriebenen
Heizungsanlagen mehr in Betrieb sind. C.
Alternativen Keine. Alternative Lösungen
wurden intensiv geprüft. Trotz umfassender
Förderung insbesondere durch die
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
werden gegenwärtig immer noch bei rund einem
Drittel der neuen Gebäude und bei drei
Viertel der bestehenden Gebäude fossil
betriebene Heizsysteme (insbesondere
Erdgas-Kessel) eingebaut.
•
Mit rund 15 Prozent im Jahr
2021 stagniert der Anteil erneuerbarer
Energien an der Bereitstellung von
Gebäudewärme weitgehend auf einem sehr
niedrigen Niveau. Daher bedarf es einer
Anpassung und Weiterentwicklung des bisher
gewählten Instrumentenmixes aus freiwilligen
informatorischen Maßnahmen, Förderung,
marktwirtschaftlichen Ansätzen und
ordnungsrechtlichen Vorgaben an die
Anforderungen, die sich aus den
ambitionierteren Klimazielen für 2030 und
2045 ergeben. Die gesetzliche Regelung ist
für die Erreichung der ambitionierten
deutschen Klimaziele und zur Reduktion der
Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen
erforderlich.
•
Eine Verstärkung klarer
ordnungsrechtlicher Vorgaben, begleitet
durch weitere Maßnahmen parallel zu diesem
Gesetzgebungsverfahren (wie zum Beispiel die
Diversifizierung und Neuausrichtung
existierender Förderprogramme und die
Intensivierung von Qualifikationsmaßnahmen
für Handwerkerinnen und Handwerker), geben
den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern,
den Investorinnen und Investoren sowie auch
den Herstellern von Heizungsanlagen und
Installateurinnen und Installateuren die
Planungssicherheit, um die notwendigen
Investitionen rechtzeitig umzusetzen, die
das Gelingen der Wärmewende sicherstellen.
•
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die nachstehenden Angaben sind noch nicht
vollständig überprüft und unterliegen einem
Änderungsvorbehalt. Bund, Ländern und
Kommunen entstehen Investitionskosten, um
die Vorgabe des Anteils von 65 Prozent
erneuerbaren Energien bei Heizungsanlagen in
öffentlichen Gebäuden zu erfüllen. Ein
finanzieller und (plan-)stellenmäßiger
Mehrbedarf im Bereich des Bundes ist
unabhängig davon, ob er durch die geplanten
Maßnahmen selbst oder durch den die
Maßnahmen begleitenden Verwaltungsaufwand
hervorgerufen wird, im jeweils betroffenen
Einzelplan gegenzufinanzieren. Daneben führt
der Vollzug des Gesetzes durch die Länder zu
Verfahrenskosten.
•
Erfüllungsaufwand
Die nachstehenden Angaben sind noch nicht
vollständig überprüft und unterliegen einem
Änderungsvorbehalt. Im Folgenden wird der
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung
dargestellt. Dem Erfüllungsaufwand werden im
Folgenden jeweils die erzielbaren
Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen gegenübergestellt, um
eine Orientierung zur Wirtschaftlichkeit der
Anforderungen zu geben.
•
Der
Erfüllungsaufwand für die
Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung kann
aufgrund der technologieoffenen Regelung und
der großen Spreizung bei den potentiellen
Investitionskosten nur grob dargestellt
werden. Im Folgenden wird daher jeweils die
Bandbreite der möglichen Investitionskosten,
aber auch der Auswirkungen auf die
Betriebskosten dargestellt. E.1
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
(1) Erfüllungsaufwand außer Heizen mit
Erneuerbaren-Regelung (a)
•
Zusammenfassung
Durch das Gesetz entsteht für Bürgerinnen
und Bürger ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von insgesamt ca. 50 Millionen Euro.
Summiert über die jeweilige Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (drei bis 20 Jahre)
stehen dem Erfüllungsaufwand jeweils
Einsparungen bei den Betriebskosten in Höhe
von rund 238 Millionen Euro gegenüber.
Zusätzlich entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von ca.182 Millionen Euro.
Dem stehen über die jeweilige Lebensdauer
der betroffenen Anlagen (fünf bis 20 Jahre)
insgesamt ca. 989 Millionen Euro an
Einsparungen gegenüber.
•
Im
Einzelnen Die Streichung der Vorgaben der §§
34 bis 45 und der §§ 52 bis 56 des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verursacht
keine Be- oder Entlastungen der Bürgerinnen
und Bürger. Die Änderung von § 51 Absatz 1
Nummer 2 GEG und die Einführung des neuen §
51 Absatz 1 Satz 2 GEG (Anforderungen an ein
bestehendes Gebäude bei Erweiterung und
Ausbau) bewirken einen jährlichen
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 667.800
Euro. Durch die neu eingeführten
Heizungsoptimierungspflichten (§§ 60a, 60b
und in § 64) entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2,4
Millionen Euro.
•
Für die betroffenen
Anlagen ergeben sich Einsparungen, die sich
über die Lebensdauer der jeweils betroffenen
Anlagen auf rund 6,7 Millionen Euro
summieren. Zusätzlich entsteht ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 99,9
Millionen Euro. Dem stehen über die
jeweilige Lebensdauer der betroffenen
Anlagen (drei bis 20 Jahre) wiederum
Einsparungen von ca. 493 Millionen Euro
gegenüber. Die Neuregelung für
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesysteme in Anlage 8 bewirkt
außerdem einen jährlichen Erfüllungsaufwand
von ca. 18,5 Millionen Euro.
•
Durch
die zusätzliche Dämmung werden über 20 Jahre
ca. 91,5 Millionen Euro eingespart.
Insgesamt ergibt sich für die verpflichtend
vorgesehene Messausstattung und
Gebäudeautomation von neu eingebauten
Heizungsanlagen nach § 71a Absatz 1 bis 3
GEG ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 3,7 Millionen Euro pro Jahr. Durch
die Vorgaben für die Gebäudeautomation nach
§ 71a Absatz 4 bis 7 entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von ca. 11,7 Millionen
Euro. Zusätzlich entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von ca. 138 Millionen
Euro.
•
Dem
jährlichen Erfüllungsaufwand stehen
Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (15 Jahre) von 17
Millionen Euro gegenüber. Dem einmaligen
Erfüllungsaufwand stehen Einsparungen über
die Lebensdauer der betroffenen Anlagen (15
Jahre) von ca. 396 Millionen Euro gegenüber.
Die Änderung der Heizkostenverordnung
(Streichung der Ausnahme der Erfassungs- und
Abrechnungspflicht nach Verbrauch bei
Wärmepumpen) verursacht einen jährlichen - 5
- Erfüllungsaufwand von ca. 13,4 Millionen
Euro. Dem stehen Einsparungen von ca. 67
Millionen Euro über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (20 Jahre) gegenüber.
•
Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft
Die Vorhaben führen im Saldo zu einem „In“
von ca. 453.000 Euro jährlich für die
Wirtschaft (Bürokratiekosten aus
Informationspflichten). Für die
Nachweispflichten für die Begründung einer
Ausnahme nach § 60b Absatz 7 entsteht für
die Wirtschaft ein Zeitaufwand von ca.
18.127 Euro pro Jahr. Zudem verursacht die
monatliche Mitteilung der fernabgelesenen
Ergebnisse der Erfassung für Wärmepumpen
nach der Heizkostenverordnung Kosten in Höhe
von 355.200 Euro pro Jahr und die Erstellung
der verbrauchsabhängigen Abrechnung nach der
Heizkostenverordnung Kosten in Höhe von ca.
79.704 Euro pro Jahr.
•
Das
Gesetz dient teilweise der Umsetzung
einzelner noch nicht umgesetzter Vorgaben
der Gebäuderichtlinie 2010/31/EU (EPBD). Die
Belastungen aus der 1:1-Umsetzung von
EUVorgaben sind (§ 71a Absätze 4 bis 7) im
Rahmen der „One-in-one-out“-Regelung nicht
zu beachten. Der Erfüllungsaufwand für
Bürokratiekosten aus Informationspflichten
wird durch andere Einsparungen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz kompensiert. KMUs
sind vor allem als Gebäudeeigentümer von den
Gesetzesänderungen betroffen. Der für sie
entstehende Erfüllungsaufwand ist im
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
enthalten.
•
Die Reglungen zur
Gebäudeautomation betreffen sie nur, wenn
sie in ihren Nichtwohngebäuden
Heizungsanlagen oder kombinierte
Raumheizungs- und
Lüftungsanlagen/Klimaanlagen oder
kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit
einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt
betreiben. Die Betroffenheit von den
Gesetzesänderungen ist allgemein von den
Gebäuden, die Unternehmen für ihre Geschäfte
nutzen, und nicht von der Größe des
Unternehmens abhängig (der Anzahl der
Beschäftigten im Unternehmen und dem
Jahresumsatz des Unternehmens).
•
Von der Heizen-mit
Erneuerbaren-Regelung sind sie nicht mehr
betroffen als größere Unternehmen, die
Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung,
da die Vorgaben für den Einbau oder das
Aufstellen von neuen Heizungsanlagen für
alle gelten. Die Regelung bietet
verschiedene Erfüllungsoptionen, sodass KMUs
eine für ihre Bedürfnisse passenden Lösung
finden können. Da viele Handwerksbetriebe
KMUs sind, profitieren sie davon, dass durch
die neuen Regelungen für sie eine höhere
Nachfrage nach
•
ihren Dienstleistungen
generiert werden kann und sie zudem neue
Dienstleistungen anbieten können (vgl. §
60a, § 60b und § 64 GEG) (1)
Erfüllungsaufwand außer
Heizen-mit-Erneuerbaren-Regelung (a)
•
Zusammenfassung
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
insgesamt ca. 1,12 Milliarden. Euro.
Summiert über die jeweilige Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (drei bis 20 Jahre)
stehen dem jeweils Einsparungen bei den
Betriebskosten in Höhe von rund 1,558
Milliarden Euro gegenüber. Zusätzlich
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von ca. 12,472 Milliarden Euro. Dem stehen
über die jeweilige Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (drei bis 20 Jahre)
insgesamt rund 35,903 Milliarden Euro
gegenüber. (b) Im Einzelnen Die Streichung
der Vorgaben der §§ 34 bis 45 und der §§ 52
bis 56 GEG verursacht keine Be- oder
Entlastungen der Wirtschaft.
•
Die
Änderung von § 51 Absatz 1 Nummer 2 GEG und
die Einführung des neuen § 51 Absatz 1 Satz
2 GEG (Anforderungen an ein bestehendes
Gebäude bei Erweiterung und Ausbau) bewirken
einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 60,1 Millionen Euro. Durch die neu
eingeführten Heizungsoptimierungspflichten
(§§ 60a, 60b und in § 64) entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
540.000 Euro. Für die betroffenen Anlagen
ergeben sich Einsparungen, die sich über die
jeweilige Lebensdauer der betroffenen
Anlagen (drei bis 20 Jahre) auf insgesamt
rund 2,3 Millionen Euro summieren.
•
Zusätzlich entsteht ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 72
Millionen Euro. Dem stehen über die
jeweilige Lebensdauer der betroffenen
Anlagen (3 bis 20 Jahre) wiederum
Einsparungen von ca. 203 Millionen Euro
gegenüber. Daneben entstehen jährliche
Fortbildungskosten von ca. 3,9 Millionen
Euro und einmalige Fortbildungskosten von
ca. 38,5 Millionen Euro. Die Neuregelung für
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesysteme in Anlage 8 bewirkt
außerdem einen jährlichen Erfüllungsaufwand
in Höhe von 2 Millionen Euro.
•
Durch
die zusätzliche Dämmung werden über 20 Jahre
ca. 10,4 Millionen Euro eingespart.
Insgesamt ergibt sich für die verpflichtend
vorgesehene Messausstattung und
Gebäudeautomation von neu eingebauten
Heizungsanlagen nach § 71a Absatz 1 bis 3
GEG ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 517.000 Euro pro Jahr. Durch die
Vorgaben für die Gebäudeautomation nach §
71a Absatz 4 bis 7 entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von ca. 1,052 Milliarden
Euro. Zusätzlich einsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von ca. 12,4 Milliarden
Euro.
•
Dem jährlichen
Erfüllungsaufwand stehen Einsparungen über
die Lebensdauer der betroffenen Anlagen (15
Jahre) von rund 1,538 Milliarden Euro
gegenüber. Dem einmaligen Erfüllungsaufwand
stehen Einsparungen über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (15 Jahre) von ca. 35,7
Milliarden Euro gegenüber. Die Änderung der
Heizkostenverordnung (Streichung der
Ausnahme der Erfassungs- und
Abrechnungspflicht nach Verbrauch bei
Wärmepumpen) verursacht einen jährlichen
Erfüllungsaufwand von ca. 1,5 Millionen
Euro. Dem stehen Einsparungen von ca. 8,4
Millionen Euro über die Lebensdauer der
betroffenen Anlagen (20 Jahre) gegenüber.
Bundestag verabschiedete Gebäudeenergiegesetz GEG
Am Freitag, 8. September verabschiedet der Deutsche Bundestag nach
langwierigen und kontroversen politischen und gesellschaftlichen
Diskussionen endlich das Gebäudeenergiegesetz GEG sowie damit
zusammenhängende Gesetze. Der VDI begrüßt, dass damit auch die
Wärmewende ein wichtiges Stück vorankommt. Ohne eine erfolgreiche
Umsetzung der Energiewende im Wärmesektor ist das Ziel der
Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 nicht zu erreichen.
Die
Wärme- und Kälteversorgung weist mit 56 % den größten Teil am
Endenergiebedarf auf. Bislang ist der Anteil der erneuerbaren
Energien an der Wärmeversorgung mit 17,4 % noch sehr gering. Gas-
und Ölheizungen sollen sukzessive nachgerüstet oder ausgetauscht
werden. Symbolbild: Standret/Shutterstock.com Grundlage der
notwendigen Transformation des Wärmesektors ist daher eine möglichst
flächendeckende kommunale Wärmeplanung.
Dies hat die
Bundesregierung mit der aktuellen Gesetzesinitiative zur kommunalen
Wärmeplanung sowie den entsprechenden Anpassungen des GEG-Entwurfs
aus Sicht des VDI sehr gut reflektiert. GEG gewährleistet
Technologieoffenheit Statt eines Verbots von Wärmeerzeugern mit
fossilen Brennstoffen zu einem fixen Zeitpunkt wurde mit dem GEG ein
Gesetz entwickelt, dass zum einen frühzeitig den Einstieg in
klimaneutrale Wärmelösungen erleichtert und unterstützt sowie
stufenweise deren Verbreitung forciert und erzwingt und zum anderen
Technologieoffenheit gewährleistet.
Eine schrittweise
Einführung statt eines harten Nutzungsverbots ist auch sinnvoll, um
die Transformation sozialverträglich zu gestalten. Der VDI begrüßt
daher, dass es nun auch bei bestehenden Gebäuden mehr um Klimaschutz
geht. Allerdings suggeriert die Technologieoffenheit des GEG den
Eigentümern eine große Wahlmöglichkeit, die in der Praxis unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch nicht erkennbar ist. Aktuell
ist der Einbau einer Wärmepumpe in den meisten Fällen immer noch die
sinnvollste Alternative.
Ob eine Beheizung mit Wasserstoff
im Jahr 2035 wirtschaftlicher ist als die Umrüstung auf Wärmepumpen,
kann aus Sicht des VDI aktuell noch nicht beurteilt werden. Einbau
von Wärmepumpen bedarf einer Analyse Es ist darauf zu achten, dass
vor dem Einbau einer Wärmepumpe in ein Bestandsgebäude eine
detaillierte Analyse erfolgt. Der dazu erforderliche verpflichtende
hydraulische Abgleich wird vom VDI ausdrücklich als notwendig
begrüßt. Eine Wärmeerzeugung auf Basis grüner Gase oder
Biokraftstoffe ist dann denkbar, wenn die ausreichende und
nachhaltige Versorgung mit diesen grünen Brennstoffen nachgewiesen
wird, oder diese regional zur Verfügung stehen, z. B. aus
Biogasanlagen.
Diese sollten dann bevorzugt im Bereich von
Hochtemperaturanwendungen oder für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit
gezielter Unterstützung der Versorgungssicherheit zum Einsatz
kommen. Die bauphysikalischen Eigenschaften wie Wärmedämmung,
Dichtheit und Fensterqualität beeinflussen erheblich die
Heizleistung. Für die Effizienz der Wärmepumpe ist die Art der
Wärmeeinbringung und die Wärmequelle ausschlaggebend. Die Höhe der
Betriebskosten ist wesentlich auch vom Strompreis abhängig. „Bei
aller Diskussion um das Thema Energieeinsparung stehen die Menschen
im Mittelpunkt und diese müssen sich in den Gebäuden wohlfühlen“,
sagt Jochen Theloke, Geschäftsführer der VDI-Gesellschaft Energie
und Umwelt.
Gas- und Ölheizungen sollen sukzessive nachgerüstet oder
ausgetauscht werden. Symbolbild: Standret/Shutterstock.com
Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien ist noch nicht
ausreichend Die aktuelle Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren
Energien ist weder im Strom- noch im Wärmesektor ausreichend, um die
politischen Zielsetzungen zu erreichen. Es sind somit neben dem GEG
weitere gesetzliche, regulative und ökonomische Rahmenbedingungen zu
schaffen, um einen ausreichenden Ausbau der verschiedenen
erneuerbaren Energien zu beschleunigen.
Als Instrumente
kommen beispielsweise die Verteuerung von fossilen Energien durch
eine EU-weit abgestimmte deutliche Erhöhung der CO₂-Abgabe und die
Erhöhung der Quote für erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung im
GEG infrage. “Damit würden der Ersatz fossiler Wärmeerzeuger oder
die Installation von Solaranlagen bei Neubauten indirekt forciert”,
so Jochen Theloke.
Gebäudeenergiegesetz am 8. September im Bundestag
Wärmewende: Mehrheit für Austauschpflicht kaputter Öl- und
Gasheizungen TÜV-Verband Umfrage: 59 Prozent der
Bundesbürger:innen befürworten Ersatz durch nachhaltigere
Alternativen. Auch Immobilienbesitzer unterstützen entsprechende
Vorgaben mehrheitlich. Trotz des monatelangen
politischen Streits und der daraus folgenden Verunsicherung hält
eine Mehrheit der Bevölkerung den Kern des Heizungsgesetzes für
richtig: 59 Prozent der Bundesbürger:innen befürworten es, dass
kaputte Öl- und Gasheizungen verpflichtend durch nachhaltige
Alternativen ersetzt werden müssen.
29 Prozent sind nicht
dieser Meinung und 12 Prozent sind unentschlossen. Das hat eine
repräsentative Ipsos-Umfrage im Auftrag des TÜV-Verbands unter 1.000
Personen ab 16 Jahren ergeben. Die Umfrage hat vom 28. Juli bis 8.
August 2023 stattgefunden. „Eine Mehrheit unterstützt die generelle
Stoßrichtung des Gebäudeenergiegesetzes – den Ersatz kaputter Öl-
und Gasheizungen durch umweltfreundliche Alternativen wie
Wärmepumpen, Pelletheizungen oder künftig auch Wasserstoffanlagen“,
sagt Dr. Joachim Bühler, Geschäftsführer des TÜV-Verbands.
„Mit der Verabschiedung des Heizungsgesetzes endet eine monatelange
Hängepartie. Private Hauseigentümer und gewerbliche Vermieter
bekommen jetzt Planungssicherheit und können die energetische
Sanierung ihrer Immobilien vorantreiben.“
Laut der Umfrage befürworten sogar 64 Prozent der
Immobilienbesitzer eine Austauschpflicht für kaputte Öl- und
Gasheizungen. Bei den Mietern sind es dagegen nur 53 Prozent. Jetzt
gelte es, das Gesetz zügig in der Praxis umzusetzen. Bühler: „Es
lohnt sich für Hauseigentümer, die neuen Vorgaben gründlich zu
studieren, da es viele Fördermöglichkeiten und Ausnahmetatbestände
gibt.“
Ein generelles Verbot von Öl- und Gasheizungen lehnt
dagegen 60 Prozent der Befragten ab. Aber immerhin 31 Prozent
befürworten auch eine solch drastische Maßnahme und 9 Prozent haben
dazu keine Meinung. Bühler: „Aus dem monatelangen Streit um das
Heizungsgesetz, sollten wir Lehren ziehen, wie Klimaschutzmaßnahmen
politisch umsetzbar sind. Die Mehrheit ist bereit, etwas für den
Klimaschutz zu tun. Reine Verbote und Zwang werden aber als
Bevormundung wahrgenommen.“
Politisch weitgehend unstrittig
ist die Vorgabe, dass neu installierte Heizungsanlagen in Neubauten
künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben
werden müssen. „Wir müssen die Wärmewände vorantreiben, um damit
einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz leisten zu können“, sagte
Bühler. Dabei müssten verstärkt die gesamte Klimabilanz von
Heizungen betrachtet werden, von der Herstellung über die Nutzung
bis zum Rückbau und Recycling der Anlagen. Die Umfrageergebnisse
sind Teil der TÜV-Nachhaltigkeitsstudie, die am 20. September 2023
veröffentlicht wird. Am 21. September findet die „TÜV
Sustainability Conference“ in Berlin statt.
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Berlin, 23. August 2023
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Solarpaket I im Kabinett beschlossen: Mehr
Solarstrom, weniger Bürokratie
Zukünftig wird es für Bürgerinnen und Bürger
sowie Unternehmen deutlich einfacher und
unbürokratischer, Photovoltaikanlagen (PV)
auf dem Dach oder in der Fläche zu
installieren. Auch die Inbetriebnahme von
Balkon-PV-Anlagen soll unkomplizierter
werden.
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Leitentscheidungen beim BGH
Ein wichtiger Schritt zur Entlastung der
Justiz Der BGH soll künftig
Leitentscheidungen in Massenverfahren
treffen können. Dies entlastet Gerichte von
massenhaften Einzelklagen gleichgelagerter
Ansprüche, wie etwa bei den Verfahren zum
Diesel-Skandal oder solchen wegen
unzulässiger Klauseln in
Fitnessstudioverträgen.
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Entlastungspaket
der Bundesregierung
Energiepreisbremsen wirken Die
Energiepreisbremsen dämpfen Energiekosten
und somit auch die Inflation. Sie entlasten
wirksam Haushalte von den stark gestiegenen
Energiekosten. Gerade auch diejenigen
profitieren, die mit niedrigem Einkommen in
Wohnungen mit schlechten Sanierungszustand
leben. Das zeigt der erste Bericht zur
Wirkung der Energiepreisbremsen.
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Sondervermögen
„KTF“
Milliardeninvestitionen in die
Transformation Ob energetische
Gebäudesanierung, Dekarbonisierung der
Industrie oder der Ausbau der Erneuerbaren
Energien, der Elektromobilität und der
Ladeinfrastruktur – mit dem „Klima- und
Transformationsfonds“ werden für
Verbraucherinnen und Verbraucher spürbare
Investitionen angeschoben.
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Klimaneutrale
Fernwärme
Wärmeplanung für ganz Deutschland
Eine zukünftig flächendeckende kommunale
Wärmeplanung soll Bürgern und Unternehmen
aufzeigen, ob es vor Ort eine
Fernwärmeversorgung gibt oder geben wird.
Das hilft bei Investitionsentscheidungen für
kosteneffizientes, klimagerechtes Heizen.
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Gesellschaftliche Modernisierung
Mehr Wahlmöglichkeiten beim Namensrecht
Das Namensrecht soll liberalisiert und
an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und
Bürger anpasst werden. Namensänderungen
können die Autonomie stärken und
identitätsstiftende wie integrative Wirkung
entfalten.
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Achtung
geschlechtlicher Identität
Selbst übers eigene Geschlecht bestimmen
Zur Menschenwürde und zum Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört
auch das Recht auf geschlechtliche
Selbstbestimmung. Das nun beschlossene
Selbstbestimmungsgesetz soll das nicht mehr
zeitgemäße Transsexuellengesetz ablösen.
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Reparieren statt
Wegwerfen - Recht auf Reparatur kommt
So viele Produkte wie möglich sollen
haltbarer und dafür reparierbar werden. Ziel
ist es, Ressourcen zu schonen und die
Müllmenge zu verringern. Die Bundesregierung
unterstützt den Vorschlag der EU-Kommission
für Kreislaufwirtschaft und mehr
Nachhaltigkeit.
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Hitze,
Starkregen, Dürre - Den Folgen von
Extremwetter vorbeugen Enorme Hitze,
Starkregen, Dürre und tennisballgroße
Hagelkörner im Sommer – Extremwetterlagen
werden häufiger. Wichtig ist, sich darauf
einzustellen und vorbeugend zu handeln. Die
Bundesregierung schafft den politischen
Rahmen, damit Bürgerinnen und Bürgern im
öffentlichen Raum und in den Kommunen
besserer Schutz geboten werden kann.
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SPECIAL:
Wissenswertes zu Cannabis - Vom
Bundeskabinett beschlossen Fragen und
Antworten zur Legalisierung Mit dem Gesetz
zur Legalisierung von Cannabis will die
Bundesregierung neue Wege hin zu einem
verantwortungsvolleren Umgang mit Cannabis
gehen. Warum sie diesen Schritt macht, und
welche Ziele sie mit der Neuregelung
verfolgt – lesen Sie hier die wichtigsten
Fragen und Antworten.
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Hinweise für Patientinnen und Patienten zu
Cannabis als Medizin
Gesundheitliche Aufklärung zu Cannabis
Vorsicht bei Produkten aus Hanfpflanzen:
Nahrungsergänzungsmittel, Aromaöle,
Kosmetika
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Podcast Social
Trading Was steckt dahinter? Kryptowerte,
Hebelprodukte und finanzielle
Differenzkontrakte (Contracts for Difference
– CFDs): Anlegerinnen und Anleger brauchen
ein vertieftes Finanzwissen, um solche
komplizierten Produkte zu verstehen und zu
beurteilen. Insbesondere wenn sie unerfahren
sind, kann es ihnen attraktiv erscheinen,
die Investitionsstrategien anderer zu
kopieren. Im Podcast werden Chancen und
Risiken beleuchtet.
→ mehr erfahren
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Podcast
Finanzisch für Anfängerinnen und Anfänger
Was bedeutet „börsennotiert“? Was bedeutet
es eigentlich, wenn Unternehmen
„börsennotiert“ sind? Das erklärt der
Podcast des Bundesfinanzministeriums.
→ mehr erfahren
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SERVICE UND
FAKTEN
Urlaubs-Souvenirs und ihre Tücken
So bleibt die Rückkehr aus dem Urlaub
„zollfrei“
200 Euro Einmalzahlung für Studierende –
Anträge jetzt noch möglich
So läuft der Anbieterwechsel bei Strom und
Gas
Fragen und Antworten zum E-Rezept
Tipps für Eltern: Smartphone zum Schulstart
– eine gute Idee?
Nahrungsergänzungsmittel für Kinder sind
meist zu hoch dosiert
Erlaubt: Werbung „Ohne Zuckerzusatz“ – aber
trotzdem gesüßt
Warnung vor falschen PayPal-Anrufen
Vorsicht bei unerwartetem Anruf von der
Verbraucherzentrale
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Der
Webzeugkoffer ist da – Die Schatzkiste für
Online-Wissen! Wie funktioniert ChatGPT?
Wie plane ich am besten meine
Social-Media-Strategie? Worauf muss ich beim
Online-Stellen von Bildern achten? Diese
Fragen und viele mehr beantwortet der
Webzeugkoffer. Hier gibt es Anleitungen,
Empfehlungen und Tipps zu Social
Media-Kanälen und diversen Tools zur
Zusammenarbeit. Stöbern Sie einfach durch!
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BROSCHÜREN
UND FLYER
Familienleistungen: informieren, berechnen,
beantragen!
Pflegeleistungen zum Nachschlagen
Dein Vormund vertritt dich … und was macht
ein Vormund?
Wiedereinstiegsrechner: Prüfen Sie Ihre
finanzielle Perspektive
Instagram – Tipps für Jugendliche
Urheberrecht in Schulen: Ein Überblick für
Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler
Aufstiegs-BAföG: Machen Sie Ihre Karriere
zum Highlight!
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15. BIS 29.
SEPTEMBER 2023 Faire Woche 2023
„Fair. Und kein Grad mehr!“ Von A wie
Ausstellung bis Z wie Zukunftswerkstatt:
Kennzeichnend für die Faire Woche, die
größte Aktionswoche des Fairen Handels in
Deutschland, ist die große Vielfalt an
Veranstaltungen. Es sind niedrigschwellige
Mitmachangebote, die alle Menschen dazu
einladen, den Fairen Handel kennenzulernen
und mehr über seine Hintergründe zu
erfahren.
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15. bis 17.
September 2023 Deutsche Waldtage
2023 „Gesunder Wald. Gesunde
Menschen!“
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18. September
bis 8. Oktober 2023 Deutsche
Aktionstage Nachhaltigkeit
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29. September
bis 6. Oktober 2023 Aktionswoche
„Deutschland rettet Lebensmittel“
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Berlin, 7. Juli
2023 - 1035. Sitzung des
Bundesrates am 7. Juli 2023
Lieferengpässe bei Arzneimitteln - Bundesrat
billigt Gegenmaßnahmen (TOP
6) Der Bundesrat hat das
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und
Versorgungsverbesserungsgesetz am 7. Juli
2023 gebilligt. Frühwarnsystem Die Zahl der
Produktions-und Lieferengpässe bei
Arzneimitteln sei in den letzten Jahren
deutlich angestiegen, heißt es in der
Gesetzesbegründung. Insbesondere patentfreie
Arzneimittel seien davon betroffen - unter
anderem Antibiotika sowie Fiebersäfte für
Kinder. Weil dadurch die Versorgung mit
Arzneimitteln in Deutschland zeitweise nicht
hinreichend sichergestellt war, sieht das
Gesetz ein Frühwarnsystem im Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte vor.
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Pflicht zur Lagerhaltung Darüber hinaus
enthält es strukturelle Maßnahmen im Bereich
der Festbeträge, Rabattverträge und der
Versorgung mit Kinderarzneimitteln. Zur
Kompensation kurzfristiger und kurzzeitiger
Störungen in der Lieferkette oder kurzzeitig
gesteigerter Mehrbedarfe bei patentfreien
Arzneimitteln wird zudem eine Pflicht zur
mehrmonatigen Lagerhaltung eingeführt. Um
eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung
in Krankenhäusern zu sichern, sind erhöhte
Bevorratungsverpflichtungen für
Krankenhausapotheken für bestimmte
Arzneimittel in der intensivmedizinischen
Versorgung enthalten. Auch bei
Krebsmedikamenten soll eine stärkere
Bevorratung erfolgen.
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Abgabepreise bei Reserveantibiotika Für
anerkannte Reserveantibiotika mit neuen
Wirkstoffen können Hersteller den bei
Markteinführung gewählten Abgabepreis auch
über den Zeitraum von sechs Monaten
beibehalten. Drug Checking Neben
Vorschriften zur Arzneimittelversorgung
enthält das Gesetz auch rechtliche
Rahmenbedingungen für Modellvorhaben zum
sogenannten Drug-Checking in den Ländern.
Beim Drug-Checking werden Drogen auf ihre
Inhaltsstoffe hin untersucht. Konsumenten
sollen so vor gefährlichen Substanzen, die
Drogen beigemischt sein könnten, besser
geschützt werden.
•
Krankschreibung nach telefonischer Anamnese
Außerdem führt das Gesetz die in der
Corona-Pandemie geschaffene Sonderregelung
zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach
telefonischer Anamnese fort. Für Apotheken
werden einige bürokratische Vorschriften
gelockert, das gilt etwa für
Austauschregelungen bei nicht verfügbaren
Medikamenten. Die sogenannte Retaxation, die
bei Formfehlern auf Rezepten dazu führt,
dass Krankenkassen nicht zahlen, wird
zugunsten der Apotheken angepasst.
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Ausfertigung - Verkündung - Inkrafttreten
Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten
zur Unterzeichnung zugeleitet und kann dann
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Einzelne Regelungen werden bereits am Tag
nach der Verkündung in Kraft treten, andere
Teile zu späteren Zeitpunkten.
Reform der Fachkräfteeinwanderung
kommt (TOP
8a)
Ausländische
Fachkräfte werden künftig leichter nach
Deutschland kommen können. Dies sieht ein
Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den
der Bundesrat am 7. Juli 2023 durch Verzicht
auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt hat.
Das Gesetz soll dem aktuellen
Fachkräftemangel entgegenwirken.
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Was sich ändern wird: Drei-Säulen-System
Die Fachkräfteeinwanderung baut künftig auf
drei Säulen auf - der Fachkräftesäule, der
Erfahrungssäule und der Potenzialsäule.
Fachkräftesäule Die Fachkräftesäule bildet
dabei das zentrale Element. Im Mittelpunkt
steht der Fachkräftebegriff, der eine
Gleichwertigkeit der ausländischen
Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig kann
eine Fachkraft jede qualifizierte
Beschäftigung ausüben.
Das Gesetz
senkt die bestehenden Gehaltsschwellen der
Blauen Karte EU ab und erleichtert die
Bedingungen für Berufsanfänger - ebenso die
Regelungen zur Mobilität und zum
Familiennachzug. Es setzt die erforderliche
Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der
Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer
Blauen Karte EU-, sowie für Fachkräfte und
deren Familienangehörige herab. Ausländische
Studierende erhalten erweiterte
Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten. Das Gesetz
vereinfacht zudem den Wechsel zwischen
Aufenthalten zu Bildungs- und zu
Erwerbszwecken.
Erfahrungssäule Die Einreise und die
Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung
ohne einen in Deutschland formal anerkannten
Abschluss wird für alle Berufsgruppen
geöffnet. Voraussetzung ist eine zweijährige
einschlägige Berufserfahrung, ein
Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland
staatlich anerkannte mindestens zweijährige
Ausbildung.
Potenzialsäule
Das Gesetz führt die sogenannte
„Chancenkarte“ als neuen Aufenthaltstitel
ein, der auf einem Punktesystem basiert und
Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen
gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt
ermöglicht. Dafür müssen Arbeitskräfte
zunächst eine Vorqualifikation nachweisen
und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem
Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse
auf dem Niveau B 2 verfügen. Das Potenzial
für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration
wird anhand festgelegter Kriterien wie u.a.
Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse,
Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt.
•
Verordnung der Bundesregierung Der
Bundesrat hat in der Plenarsitzung auch
einer
Verordnung zugestimmt, die das Gesetz
ergänzt und umsetzt. Weitere Schritte Nach
Abschluss des parlamentarischen Verfahrens
wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten
zur Unterzeichnung zugeleitet und kann dann
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Einzelne Regelungen werden bereits am Tag
nach der Verkündung in Kraft treten, andere
Teile zu späteren Zeitpunkten.
• Die
umfassende Reform des Sanktionenrechts (TOP
9) halbiert
den Umrechnungsmaßstab bei
Ersatzfreiheitsstrafen: Künftig entsprechen
zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag
Freiheitsstrafe, um die Haftanstalten zu
entlasten. In der Strafzumessung können
Gerichte Tatmotive, die sich speziell gegen
die sexuelle Orientierung zum Beispiel von
LSBTI-Personen richten, als
menschenverachtende Beweggründe ausdrücklich
strafschärfend berücksichtigen.
• Ein
staatliches Label zur
Tierhaltungskennzeichnung (TOP2a)
für Frischfleisch vom Schwein
informiert Verbraucherinnen und Verbraucher
künftig darüber, aus welcher der fünf
definierten Haltungsformen - von Stall bis
Bio - das Tier stammt. Flankierend
erleichtert ein Gesetz entsprechende
Stallumbauten (TOP
2b).
• Das
Öko-Landbaugesetz (TOP
3) regelt die Kontrolle für Öko-Siegel
und enthält zusätzlich Änderungen beim seit
2022 geltenden Verbot, männliche Küken zu
töten: Ab 1. Januar 2024 sind Eingriffe zur
Bestimmung des Geschlechts im Hühnerei ab
dem 13. Bebrütungstag verboten - bislang
galt dafür eine 7-Tage-Höchstgrenze.
• Das geänderte
Tabakerzeugnisgesetz (TOP
5a) dehnt das Verbot von
charakteristischen Aromen und Aromastoffen
auf Tabakerhitzer aus - bisher galt es nur
für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.
In einer zugehörigen Verordnung (TOP
5b) finden sich ergänzende
Detailregelungen. - Bei Wahlen zum
Europäischen Parlament (TOP
11) soll es künftig eine
Zwei-Prozent-Hürde geben. Der
Bundestagsbeschluss, dem der Bundesrat mit
Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt hat, sieht
die Zustimmung Deutschlands zu einem
entsprechenden EU-Beschluss vor.
•
Änderungen am LNG-Beschleunigungsgesetz (TOP
49) dienen dazu, den Bau eines
schwimmenden Terminals im Hafen von Mukran
auf Rügen zu vereinfachen, so dass der
Standort schon ab Winter 2023/24 zur
Sicherung der Energieversorgung mit Gas
beitragen kann - vor allem für
Ostdeutschland und Bayern. Die Kommunen
erhalten mehr Spielraum, zusätzliche Flächen
für die Windenergienutzung auszuweisen.
•
Zahlreiche eher technische Anpassungen der
im letzten Jahr eingeführten
Energiepreisbremsen (TOP
10) sollen die Maßnahmen zur Entlastung
von Wirtschaft und Verbrauchern
weiterentwickeln und die Praxiserfahrungen
mit den seit einigen Monaten geltenden
Regeln umsetzen. Initiativen aus den Ländern
In zwei eigenen Entschließungen erinnert der
Bundesrat an das 75. Jubiläum der
UN-Erklärung der Menschenrechte (TOP
17) und fordert die Bundesregierung auf,
die Kosten für Umweltstatistiken (TOP
18) zu reduzieren.
Neu
vorgestellt wurden Landesinitiativen zur
Finanzierung von Wissenschaftseinrichtungen
(TOP
15) und von Jobcentern (TOP
16) sowie zur steuerlichen Förderung von
Klimaschutzmaßnahmen (TOP
47). Änderungswünsche an
Regierungsplänen Der Bundesrat formulierte
Änderungswünsche an Gesetzentwürfen, die ihm
die Bundesregierung zur Stellungnahme
vorgelegt hatte - unter anderem zum
Sozialrecht (TOP
19) zur Stärkung des Pflegestudiums (TOP
20), zum Onlinezugangsgesetz (TOP
21), zur digitalen Dokumentation von
Strafprozessen (TOP
22), zu Videokonferenztechnik in der
Zivilgerichtsbarkeit (TOP
23), zu Regulierungsbefugnissen im
Energiewirtschaftsrecht (TOP
26) und zur Ausweitung der Lkw-Maut (TOP
25).
Mit den teils umfangreichen
und detaillierten Stellungnahmen befasst
sich nun die Bundesregierung, bevor der
Bundestag über die Vorhaben entscheidet.
Stellungnahmen zu EU-Vorschlägen Ebenfalls
umfangreich äußerte sich der Bundesrat zu
EU-Vorlagen mit Vorschlägen zu den Themen
Wirtschaftspolitik (TOP
28a), Defizitverfahren (TOP
28b), Korruptionsbekämpfung (TOP
29) sowie Verbraucherschutz bei
Chemikalien in Reinigungsmitteln (TOP31).
Zustimmung zu Regierungsverordnungen
13 Verordnungen der Bundesregierung fanden
die Zustimmung des Bundesrates - zum Teil
allerdings nur unter der Maßgabe von
Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese
um, kann sie die Verordnungen in Kraft
setzten. Einige Vorlagen ergänzen die vom
Bundestag beschlossenen Gesetze um
Detailvorgaben für die Umsetzung in der
Praxis, zum Beispiel bei der
Fachkräfteeinwanderung (TOP
8b), der Lebensmittelkennzeichnung (TOP
34,
TOP 36), beim Aromenverbot für
Tabakerhitzer (TOP
5b) und beim Öko-Landbau (TOP
35).
Weitere Verordnungen regeln
Fahrgastrechte für Bahnkunden (TOP
40), die Anzeige von Versicherungsfällen
in der gesetzlichen Unfallversicherung (TOP
33) und das Recycling von Materialien in
der Ersatzbaustoffverordnung (TOP
39).
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