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Duisburger Pflegekonferenz - und die „Hilfe zur Pflege“ und Selbstbehalte

In der die Duisburger Pflegekonferenz sind vertreten:

Ärztekammer Nordrhein,

das Gesundheitsamt,

der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein,

die Arbeitsgemeinschaft privat gewerblicher teilstationärer und stationärer Pflegeanbieter die Duisburger Krankenhaussozialdienste,
die Ambulanten Pflegedienste der Duisburger Wohlfahrtsverbände,
die Arbeitsgemeinschaft privat gewerblicher ambulanter Pflegeanbieter,
der Seniorenbeirat die Arbeitsgemeinschaft der Duisburger Wohlfahrtsverbände,
die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Behindertenverbände,

die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein,
die Arbeitsgemeinschaft örtlicher Selbsthilfegruppen,
die stationären und teilstationären Pflegeanbieter der Duisburger Wohlfahrtsverbände,
die Pflegekassen,
der Ausschuss für Arbeit,
Soziales und Gesundheit
und das Amt für Soziales und Wohnen

 

Informationen für Angehörigebei Unsicherheiten oder Fragen bietet das Amt für Soziales und Wohnen an, über die Finanzierungsmöglichkeiten eines Heimplatzes aufzuklären und damit den Menschen unberechtigte Ängste und Sorgen auch hinsichtlich einer Unterhaltsheranziehung der Kinder zu nehmen. Selbst bei allen Duisburger Heimträgern lassen sich hierzu erste Informationen bekommen. Nicht zuletzt wird auch auf der Homepage der Stadt Duisburg zum Thema Unterhalt laufend aktuell informiert.
Neben dem Beitrag der Pflegekasse, dem Pflegewohngeld und der eigenen Rente werden – sofern etwaig verbleibende ungedeckte Heimkosten vom Sozialamt übernommen werden müssen – leistungsfähige Kinder im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts meistens nur mit relativ geringen Beträgen herangezogen.

 Selbstbehalte (Mindestbeträge) aktuell:
Unterhaltspflichtige/r: 1.600 Euro incl. 450 Euro Warmmietanteil Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner: 1.280 Euro incl. 350 Euro Warmmietanteil   Für unterhaltsberechtigte Kinder werden einkommensabhängige Zuschläge nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.
Eine neben der gesetzlichen Rentenversicherung angelegte zusätzliche Altersvorsorge etwa kann bis zur Höhe von 5 Prozent des Bruttoeinkommens anerkannt werden. Hierbei muss es sich aber um nachgewiesene, tatsächlich erbrachte Leistungen handeln. Tilgungsraten von Haus- und Grundvermögen zählen zum Beispiel als Altersvorsorge, ebenso Lebensversicherungen und/oder private Rentenversicherungen. Auch ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltspflichtigen selbst bewohnt wird, zählt zum geschützten Vermögen.  
Zur Zeit zählt das Amt für Soziales und Wohnen 4041 laufende Unterhaltsfälle. Bei rund 13 Prozent der Unterhaltspflichtigen wird dann tatsächlich auch Unterhalt gefordert. Der durchschnittliche Unterhaltsbetrag liegt bei rund 190 Euro monatlich. Die Spanne zwischen geringen und teilweise auch hohen Unterhaltsbeiträgen kann je nach Leistungsfähigkeit im Einzelfall natürlich beachtlich sein.  
Mit der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung hat das Land NRW auf den Pflegefachkräftemangel reagiert. Zusätzlich zu den ausgewiesenen Pflegesätzen wird von den Heimen ein Zuschlag zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge nach der Verordnung gefordert. Die Höhe wird kalenderjährlich durch den Grundsatzausschuss für die Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege in NRW neu festgelegt. Im Ergebnis sind aber mit der Ausbildungsumlage die Heimkosten in den meisten Altenpflegeheimen – so sie denn bisher bereits ausgebildet haben – gesunken, weil jetzt alle ambulanten und stationären Pflegeanbieter einen einheitlichen Betrag abzuführen haben – unabhängig davon ob sie ausbilden oder nicht. Zuvor ist es so gewesen, dass Heimträger, die ausgebildet haben, diese Kosten alleine tragen und in den Pflegesatz einrechnen mussten. Jetzt erhalten sie die zu zahlenden Vergütungen für ihre Azubis aus dem Umlagestock erstattet. Also ein eindeutiger Fortschritt.  

 

 Pflegekosten
Ein Teil des individuell nötigen Pflegebedarfs wird von der Pflegeversicherung getragen. Ein Teil tragen die Versicherten aus ihren Einkünften  und ggf. ihrem Vermögen selbst. Wer für notwendige Leistungen nicht selbst aufkommen kann, für den zahlt das Sozialamt im Rahmen der sogenannten „Hilfe zur Pflege“. Das in unserem Sozialleistungssystem tief verwurzelte Prinzip der Solidargemeinschaft, kann nur funktionieren, wenn gesellschaftliche Solidarität eben nicht unabhängig von der eigenen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird.
Die Duisburger Pflegekonferenz ist sehr daran interessiert, alten und pflegebedürftigen Menschen auch im Alter ein Leben mit Würde zu ermöglichen. Dazu gehört auch Information und Aufklärung. Das Amt für Soziales und Wohnen, die Pflegekassen aber auch die Duisburger Pflegeanbieter, ob privat-gewerblich oder wohlfahrtverbandlich organisiert, bieten weitere Auskünfte und Beratung bei allen Fragen rund um das Thema Pflege an.