NRW-Umweltministerium: Fahrverbote können nur die Ultima
Ratio sein IHK zur Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich Dieselfahrverbote
Matthias
Wulfert, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der
Niederrheinischen IHK Duisburg-Wesel-Kleve: „In Duisburg und
am Niederrhein sind Fahrverbote derzeit kein Thema. Verbote
in Düsseldorf oder Essen beträfen jedoch auch unsere
Unternehmen. Für Lieferanten, Berufspendler und Kunden
stellen sie einen massiven Eingriff in die Bewegungsfreiheit
dar. Es ist im Interesse der Wirtschaft an Rhein und Ruhr,
dass Kommunen und Bezirksregierung jetzt mit Augenmaß
entscheiden. Für Lieferanten, Paketdienstleister oder
Servicefahrzeuge bräuchten wir auf jeden Fall großzügige
Ausnahmen.“
Verzockt! Jetzt ist ein Urteil da, das auch zu
Konsequenzen führen muss - bei den deutschen Autobauern.
Genauer gesagt bei den Schummlern in Sachen Abgase - nicht
aber bei den Dieselnutzern. Wie kann es sein, dass in den USA
die Schummler zur Kasse gebeten werden, hier in Deutschland
aber nicht? Wieso müssen nur Appelle her, dass die Autobauer
auf ihre Kosten nachrüsten müssten? Wie kann es sein, dass
die Chefs wie Zetsche und Co. analog zu den Bänkern noch
Millionen an Boni erhalten, die Käufer aber draufzahlen
sollen?
Der verunsicherte Bürger mit im guten
Glauben gekauften Dieselfahrzeugen und die unzähligen
Händler, Lieferanten, Handwerksunternehmen und wer auch immer
müssen von diesen Betrügern geschützt werden. Es muss das
Verursacher-Prinzip gelten und eine gesetzliche
Grundlage dafür geben - und es muss jetzt passieren. Das
heutige Urteil der Leipziger Richter könnte endlich Bewegung
in die Schummelaffäre bringen. BZ-Kommentar Harald
Jeschke
Nach Gerichtsurteil zu
Diesel-Fahrverboten ÖPNV stärken Haus & Grund fordert
Vorleistung der Städte Nach dem heutigen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Diesel-Fahrverboten
fordert der Interessenverband der privaten Haus- und
Wohnungseigentümer Haus & Grund, dass Pendler durch mögliche
Fahrverbote nicht benachteiligt werden dürfen. „Wenn es
den Städten nicht gelingt, schnell für attraktive
Alternativen zum Individualverkehr zu sorgen, wird der Zuzug
in die Zentren weiter verstärkt – mit allen negativen
Konsequenzen“, warnte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.
Auch ohne Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge ist es laut
Haus & Grund geboten, das Umland und die ländlichen Räume so
anzubinden, dass die Wohnungsmärkte in den begehrten
Innenstädten entlastet werden. Diese Aufgabe sei nun
dringlicher denn je, betonte Warnecke. Eine moderne
Infrastruktur sei dafür zwingend notwendig, sei es in Form
einer besseren Anbindung durch den öffentlichen
Personennahverkehr oder auch durch moderne Datenleitungen.
Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge
sind laut Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig. Zu
prüfen ist die Verhältnismäßigkeit wobei eine bundesweite
Regelung dafür nicht notwendig ist, verkündete heute der
Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher.
Leipzig, 27. Februar 2018 -
Im Urteil ist
die Rede von Übergangsfristen und einer peu à peu Einführung
von Fahrverboten, aber mit Ausnahmeregelungen für Handwerker
und Anwohner).
Mit zwei Urteilen hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute die
Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen
(BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17)
gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der
Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur
Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und
Stuttgart überwiegend zurückgewiesen.
Allerdings sind
bei der Prüfung von Verkehrsverboten für
Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur
Wahrung der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land
Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den
Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser
die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen
Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für
Stickstoffdioxid (NO) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet
Düsseldorf enthält.
Der Beklagte sei verpflichtet, im
Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen
zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu
prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge
seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land
Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu
ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur
schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr
gemittelten Immissionsgrenzwertes für NOin Höhe von 40 µg/m³
und des Stundengrenzwertes für NOvon 200 µg/m³ bei maximal 18
zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der
Umweltzone Stuttgart enthält.
Der Beklagte habe ein
ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit
Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für
alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der
Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in
Betracht zu ziehen. Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind
vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu
beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu,
durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen
den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010
geltenden Grenzwerte für NOso kurz wie möglich zu halten.
Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das
Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote
speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der
bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
(„Plakettenregelung“) ist der Erlass von Verkehrsverboten,
die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen,
bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben
möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).
Mit Blick
auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen
Einhaltung der NO-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
dass nationales Recht, dessen
unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist,
unangewendet bleiben muss,
wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts
erforderlich ist.
Deshalb bleiben die „Plakettenregelung“ sowie die StVO,
soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung
entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für
Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme
erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO-Grenzwerte
so kurz wie möglich zu halten.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das
Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt,
dass lediglich ein Verkehrsverbot
für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der
Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit
Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der
Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme
darstellt.
Bei Erlass dieser Maßnahme wird
jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan
aufgenommenen Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der auch
im Unionsrecht verankerte Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist
hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise
Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe
nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4)
betrifft, zu prüfen.
Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen
Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019
(mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6)
mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es
hinreichender Ausnahmen, z.B. für
Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das
Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur
Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen
nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird
der Beklagte nachzuholen haben.
Ergibt sich
bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für
Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur
schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte
darstellen, sind diese - unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit - in Betracht zu ziehen. Die
StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch
streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge.
Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer
„Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führt allerdings
nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. BVerwG 7 C 26.16 -
Urteil vom 27. Februar 2018 Vorinstanz: VG Düsseldorf, 3 K
7695/15 - Urteil vom 13. September 2016 - BVerwG 7 C 30.17 -
Urteil vom 27. Februar 2018 Vorinstanz: VG Stuttgart, 13 K
5412/15 - Urteil vom 26. Juli 2017 -
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
am 22. Februar vertagt Nach fast fünf
Stunden Anhörung und Verhandlung vertagte das
Bundesverfwaltungsgericht die Entscheidung zum höchst
brisanten Thema auf kommenden Dienstag.
Der Kläger, eine anerkannte
Umweltschutzvereinigung, begehrt die Änderung der
Luftreinhaltepläne für die Städte Düsseldorf und Stuttgart
mit dem Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für
Stickstoffdioxid (NO2 ). Das Verwaltungsgericht
Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen mit
Urteil vom 13. September 2016, den Luftreinhalteplan für
Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen
Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr
gemittelten Grenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ im
Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei
verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans
weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von
Dieselfahrzeugen zu prüfen. (Beschränkte) Fahrverbote für
(bestimmte) Dieselfahrzeuge seien rechtlich (und tatsächlich)
nicht von vornherein ausgeschlossen. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land
Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juli 2017, den
Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben bzw. zu
ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur
schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr
gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ und
des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18
zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der
Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein
ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit
benzin- oder gasgetriebenen Ottomotoren unterhalb der
Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit
Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 in der
Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Ein solches
Verkehrsverbot könne in rechtlich zulässiger Weise
durchgesetzt werden. Gegen die Urteile wenden sich die vom
Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie vom Verwaltungsgericht
Stuttgart jeweils zugelassenen Sprungrevisionen der Länder
Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg
(BVerwG 7 C 30.17). Die Beklagten halten Fahrverbote für
Diesel-Fahrzeuge auf der Grundlage des geltenden Rechts für
unzulässig.
Oberlandesgericht
Hamm verhandelt sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog.
'Abgasskandal'
Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm hat heute (27. Februar 2018) den Rechtsstreit eines vom
sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuginhabers aus Hamm
gegen die Firma eines ehemaligen Autohändlers aus Hamm
mündlich verhandelt (Az. 28 U 235/16 OLG Hamm).
In der mündlichen Verhandlung ist u.a.
deutlich geworden, dass der Senat im Falle einer streitigen
Entscheidung den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten
Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines
mangelfreien Ersatzfahrzeugs und, sofern diesem Verlangen
nicht zu entsprechen ist, den weiter hilfsweise geltend
gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu
prüfen haben wird.
Dabei könnte die Abschaltvorrichtung des
Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S.
2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) zu beurteilen sein.
Beim primär geltend gemachten Anspruch
könnte sich zudem die Frage stellen, ob noch eine
Ersatzlieferung oder bereits eine Kaufsache anderer Art
verlangt wird, weil der Kläger - wie im Verhandlungstermin
bekundet - ein Fahrzeug einer von der ursprünglichen
Bestellung abweichenden, aktuelleren Fahrzeugbaureihe
begehrt. Zudem könnte zu prüfen sein, ob die Beklagte diese
Art der Nacherfüllung zu Recht als unverhältnismäßig ablehnt.
Bei einer Prüfung des hilfsweise geltend
gemachten Anspruches auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
unter dem Gesichtspunkt eines im Prozess erklärten Rücktritts
vom Kaufvertrag könnte u. a. zu beurteilen sein, ob
dem Kläger eine von der Beklagten angebotene Nachbesserung
durch das vom Hersteller bereit gestellte Softwareupdate
nicht zuzumuten war, so dass keine Frist zur Nachbesserung
gesetzt werden musste.
Am Ende der Verhandlung hat der Senat
beiden Parteien - ihren insoweit gestellten Anträgen
entsprechend - eine Frist bis zum 27.03.2018 bewilligt,
innerhalb derer die Parteien weiter schriftsätzlich vortragen
können. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist
anberaumt auf den 26.04.2018, 12:00 Uhr, Saal B 301.
In den Monaten März und April 2018
verhandelt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog. ʺAbgasskandalʺ
betroffener Kunden des Volkswagenkonzerns.
Bislang (Stand: 23.02.2018) sind beim
Oberlandesgericht Hamm 230 Berufungsverfahren mit Bezügen zum
sog. ʺVW-Abgasskandalʺ eingegangen. 33 Verfahren sind
erledigt worden, ohne dass der zuständige Senat die
Abgasproblematik materiell-rechtlich zu beurteilen hatte.
Im März und April 2018 werden folgende
Fälle verhandelt: 8. März 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301:
Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit
mit dem Az. 28 U 11/17 OLG Hamm Die klagende Kundin aus Kamen verlangt vom
beklagten Autohaus aus Hamm die Rückzahlung eines Kaufpreises
von 22.350 Euro. Zu diesem Preis erwarb die Klägerin mit
einem im Juli 2014 abgeschlossenen Kaufvertrag einen VW
Touran von der Beklagten. Im Januar 2016 erklärte die
Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie den Kaufvertrag
aufgrund der im Fahrzeugmotor installierten
Manipulationssoftware wegen arglistiger Täuschung anfechte. Mit Urteil vom 13.12.2016 hat das
Landgericht Dortmund die Klage abgewiesen (Az. 12 O 36/16 LG
Dortmund). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin
nicht zurückgetreten, so das Landgericht, weil sie keinen
Rücktritt erklärt habe. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch
auf Rückzahlung des Kaufpreises stehe der Klägerin nicht zu,
weil sie den Kaufvertrag mangels Anfechtungsgrundes nicht
wirksam angefochten habe. Die Beklagte selbst habe die
Klägerin über die Manipulationssoftware nicht arglistig
getäuscht. Insoweit bei der Herstellerin vorhandenes Wissen
müsse sich die Beklagte als Vertragshändlerin nicht zurechnen
lassen. In der Berufungsinstanz hält die Klägerin
an ihrem Klagebegehren fest. Zum Verhandlungstermin am
08.03.2018 ist das persönliche Erscheinen der Klägerin und
eines Vertreters der Beklagten angeordnet.
15. März 2018, 12:00 Uhr, Saal B-301:
Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit
mit dem Az. 28 U 62/17 OLG Hamm Der klagende Kunde aus Salzkotten verlangt
von der beklagten Herstellerin aus Wolfsburg die
Rückabwicklung eines im Januar 2014 abgeschlossenen
Kaufvertrages über einen VW Tiguan zum Kaufpreis von ca.
36.500 Euro. Das Fahrzeug hatte der Kläger über einen Händler
aus Büren bezogen. Mit Urteil vom 15.02.2017 hat das
Landgericht Paderborn der Klage im Wesentlichen stattgegeben
(Az. 4 O 231/16 LG Paderborn). Vom abgeschlossenen
Kaufvertrag sei der Kläger wirksam zurückgetreten, so das
Landgericht. Die im Motor installierte Manipulationssoftware
begründe einen Fahrzeugmangel. Eine angemessene Frist zur
Nachbesserung habe der Kläger mit einer von ihm
ausgesprochenen Fristsetzung in Gang gesetzt. Die Frist sei
erfolglos abgelaufen. Der Mangel sei auch erheblich.
Abzüglich einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des
Fahrzeugs müsse die Beklagte daher den Kaufpreis in Höhe von
ca. 31.450 Euro zurückzahlen.
In der Berufungsinstanz verfolgt die
Beklagte ihr Begehren, die Abweisung der Klage zu erreichen,
weiter. Zum Verhandlungstermin am 15.03.2018 hat der Senat
das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Vertreters
der Beklagten angeordnet.
5. April 2018, 9:00 Uhr, Saal B-301:
Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit
mit dem Az. 28 U 23/17 OLG Hamm Der klagende Kunde aus Bochum verlangt vom
beklagten Autohaus aus Bochum die Rückabwicklung eines im
März 2012 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Golf
Trendline zum Kaufpreis von ca. 18.000 Euro. Mit Urteil vom 11.01.2017 hat das
Landgericht Bochum die Klage abgewiesen (Az. 2 O 276/16 LG
Bochum). Der Kläger habe den Kaufvertrag nicht wirksam
angefochten, so das Landgericht. Die Voraussetzungen einer
arglistigen Täuschung durch die Beklagte seien nicht
dargetan, Wissen der Herstellerin müsse sich die Beklagte
insoweit nicht zurechnen lassen. Zudem sei der Kläger nicht
wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der infrage stehende
Mangel des Einbaus der Manipulationssoftware sei unerheblich.
Er könne mit einem Aufwand von bis zu 100 Euro beseitigt
werden. In der Berufungsinstanz verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter. Zum Verhandlungstermin am
05.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen des
Klägers und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.
10. April 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301:
Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit
mit dem Az. 28 U 95/17 OLG Hamm Die Klägerin aus Paderborn verlangt vom
beklagten Autohaus aus Salzkotten die Rückabwicklung eines im
Dezember 2013 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW
Tiguan zum Kaufpreis von 29.400 Euro und der Inzahlunggabe
eines Altfahrzeugs der Klägerin. Mit Urteil vom 12.04.2017 das Landgericht
Paderborn der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Az. 4 O
477/16 LG Paderborn). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die
Klägerin, so das Landgericht, wirksam zurückgetreten.
Aufgrund der verwendeten Manipulationssoftware sei das
Fahrzeug mangelhaft. Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
habe die Klägerin der Beklagten erfolglos gesetzt. Zudem sei
der Mangel nicht unerheblich. Den gezahlten Kaufpreis
zuzüglich Wertersatz für das zwischenzeitlich veräußerte
Altfahrzeug der Klägerin habe die Beklagte gegen Rückgabe des
VW Tiguan und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung
von ca. 8.200 Euro zu erstatten. In der Berufungsinstanz verfolgt die
Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen,
weiter. Zum Verhandlungstermin am 10.04.2018 hat der Senat
das persönliche Erscheinen der Klägerin und eines Vertreters
der Beklagten angeordnet.
17. April 2018, 10:00 Uhr, Saal B-301:
Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit
mit dem Az. 28 U 96/17 OLG Hamm Die Klägerin aus Dortmund verlangt vom
beklagten Hersteller aus Wolfsburg die Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über einen VW Tiguan, den die Klägerin im März
2013 für einen Kaufpreis von ca. 49.800 Euro bei einer
Fahrzeughändlerin in Witten erworben hatte. Mit Urteil vom 21.04.2017 hat das
Landgericht Bochum die Klage abgewiesen (Az. 2 O 364/16 LG
Bochum). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin
nicht wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Die mit der
Manipulation der Abgaswerte begründete Rücktrittserklärung
sei nicht begründet. Sofern man in der Manipulation einen
Fahrzeugmangel sehe, sei dieser nicht erheblich. Er sei mit
einem Aufwand von weniger als 100 Euro zu beseitigen, was der
Klägerin zuzumuten sei. In der Berufungsinstanz verfolgt die
Klägerin ihr Klageziel weiter. Zum Verhandlungstermin am
17.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen der
Klägerin und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.
24. April 2018, 9:30 Uhr, Saal B-301:
Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit
mit dem Az. 28 U 45/17 OLG Hamm Die Klägerin aus Hagen verlangt vom
beklagten Autohaus aus Soest die Rückabwicklung eines im
Dezember 2013 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW
Beetle Cabriolet zum Kaufpreis von ca. 41.100 Euro. Mit Urteil vom 27.01.2017 hat das
Landgericht Hagen die Klage abgewiesen (AZ. 9 O 68/16 LG
Hagen). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei die Klägerin
nicht wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Ob der
Einbau der Manipulationssoftware als Mangel zu bewerten sei,
könne letztendlich offenbleiben. Die Klägerin habe vor ihrer
Rücktrittserklärung keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt,
deswegen sei ihr Rücktritt unwirksam. Eine solche
Fristsetzung sei nicht entbehrlich und der Klägerin auch
zuzumuten gewesen. In der Berufungsinstanz verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Zum Verhandlungstermin am
24.04.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen beider
Parteien angeordnet.
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