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Verbraucherzentrale Ratgeber
Änderungen 2015

Ernährung, Haushalt, Umwelt - Gesundheit und Pflege - Geld und Kredit - Einkommen und Abgaben - Steuern und Recht - Energie und Verkehr - Internet und Kommunikation -
Arbeit und Soziales - Unterhalt, Selbstbehalt und Düsseldorfer Tabelle

Das ändert Facebook am 1. Januar 2015 - Tipps der Verbraucherzentrale
Zum 1. Januar ändert Facebook seine Nutzungsbedingungen. Widersprechen kann man nicht. Wer nicht einverstanden ist, muss das Netzwerk verlassen.

Das soziale Netzwerk führt Buch darüber, wer wann und wie lange zum Beispiel auf der Homepage eines Online-Shops war und was bestellt wurde. Und das passiert sogar, wenn der Nutzer nicht bei Facebook eingeloggt ist. Irgendwo werden also Daten darüber gespeichert, wie viel Zeit der Nutzer im Internet verbracht hat und was in der Zeit genutzt wurde.
Was kann dagegen unternommen werden? Der Browser kann so eingestellt werden, dass er alle Cookies löscht, wenn er beendet wird. Bequemer ist es, den Browser im privaten Modus zu verwenden oder in den Einstellungen das Speichern von Drittanbieter-Cookies zu verbieten. Wirkungsvoll sind auch Browser-Addons wie Ghostery, das auch als App auf Android und iOS läuft.

 

Neue Tickets im VRR – Alte Fahrscheine bis 31. März 2015 gültig
Ab dem 1. Januar 2015 gibt es neue Tarife im VRR-Gebiet und somit auch neue Fahrkarten. Tickets, die ab dem 1. Januar 2014 gekauft wurden, sind nur noch bis zum 31. März 2015 gültig. Der VRR hat eine Preissteigerung von durchschnittlich 3,8 Prozent beschlossen - diese Vorgabe gilt dann für das gesamte Verbundgebiet. Folgende Möglichkeiten ergeben sich damit für VRR-Einzel-, 4er-, Gruppen-, Tages- und Zusatz-Tickets:
1.        Abfahren: Bis zum 31. März 2015 können Bus- und Bahnfahrer noch mit den „alten“ Tickets fahren.
2.        Tauschen: Die Fahrgäste können die alten Tickets (Tarifstand 2014) bis zum 31. Dezember 2017 gegen Fahrscheine mit dem neuen Tarif umtauschen. Sie zahlen dafür keine Bearbeitungsgebühr, sondern lediglich den Differenzbetrag zum dann gültigen Fahrpreis. Fahrgäste, die nach dem Stichtag, 31. März 2015, noch mit einem alten Ticket in Bussen und Bahnen unterwegs sind und angetroffen werden, müssen ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von nun 60 Euro bezahlen.
Der Bundesrat hat im November beschlossen, das Bußgeld für Schwarzfahren im Frühjahr 2015 von 40 auf 60 Euro zu erhöhen. Der Umtausch kann nur in den Kundencentern der DVG erfolgen. Diese befinden sich am Hauptbahnhof (Harry-Epstein-Platz) und in Marxloh im Einkaufszentrum „Im Brahm-Center“.
Der Umtausch erfolgt gemäß den geltenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des VRR (Stand Januar 2014). Zum 1. Januar erscheinen auch neue Tarif- und Beförderungsbedingen. 

 

Ernährung, Haushalt, Umwelt

Aus Brüssel: Auf den Verpackungen von Fisch und Fleisch finden die Konsumenten mehr Informationen. Pollen im Honig werden rechtlich umdeklariert – aus "Zutat" wird "natürlicher Bestandteil".
In vielen Alltagsprodukten aus Kunststoffen wie etwa Spielzeug, Mousepad oder auch Schuhen stecken Krebs erregende Substanzen. Daher gelten ab Ende Dezember 2015 Grenzwerte. Die gelbe Tonne für den Verpackungsmüll hat ausgedient. Putzmittel werden von ganz neuen Gefahrenzeichen begleitet.

·       Mehr Informationen zur Herkunft von abgepacktem Fleisch

·       Gen-Pollen im Honig künftig nicht gekennzeichnet

·       Lebensmittelkennzeichnung: Neues in den Läden

·       Fischereierzeugnisse: Künftig Angabe der Fanggerätekategorie

·       Kreislaufwirtschaftsgesetz: Neue Tonnen für wertvollen Müll

·       EU-weite Grenzwerte für Krebs erregende Substanzen in Kunststoffprodukten (PAK)

·       Neue Gefahrenzeichen bei Putzmitteln

 

Mehr Informationen zur Herkunft von abgepacktem Fleisch

Das Etikett von frischem und tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss die Käufer darüber informieren, in welchem Land das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Ab 1. April 2015 müssen diese Mindestangaben zur Herkunft auf abgepacktem Fleisch aufgedruckt sein. Alternativ kann auf dem Etikett "Ursprung: xy-Land" stehen, wenn die Tiere in nur einem Land sowohl geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Für Hackfleisch gelten vereinfachte Regelungen: Hier reicht beispielsweise die Angabe "aufgezogen und geschlachtet in der EU".

Bei unverpacktem Fleisch tappen Verbraucher allerdings auch künftig bei der Herkunft im Dunkeln – hier sind solche Angaben nach wie vor nicht verpflichtend. Und bei dem Hinweis "Aufgezogen in …" müssen Fleischkunden wissen, dass sich diese Information nicht auf das ganze Leben des Tieres, sondern nur auf einen gewissen Zeitraum vor der Schlachtung bezieht. Allein die Angabe "Ursprung" bietet verlässliche Daten von der Geburt über die Aufzucht bis zur Schlachtung des Tieres. Außerdem: Die Herkunftskennzeichnung gilt nur für unverarbeitetes Fleisch. Wie bisher reicht schon eine Prise Salz, damit es als verarbeitet gilt und keine Herkunftsangabe tragen muss.

 

Gen-Pollen im Honig künftig nicht gekennzeichnet

EU-Bestimmungen sind den Bienen schnuppe; sie sammeln Blütennektar und nehmen dabei unbeabsichtigt Pollen mit - auch von den Feldern, auf denen eine in der EU zugelassene gentechnisch veränderte Pflanze angebaut wird wie in Spanien und Rumänien. Ganz zu schweigen von den Feldern in Übersee. Im Herbst 2011 war Pollen Thema beim Europäischen Gerichtshof. Der stufte das Mitbringsel der Bienen lebensmittelrechtlich als "Zutat" ein. Die Folge: Pollen muss seither in der Zutatenliste aufgeführt werden. Das missfiel der EU-Kommission. Sie setzte durch, dass ab 24. Juni 2015 Pollen wieder wie schon zuvor als "natürlicher Bestandteil" aufgefasst wird. Für Gen-Pollen bedeutet das: Er verschwindet wieder von den Hinweisen auf dem Glas. Denn um nach den EU-Bestimmungen jetzt als gentechnisch verändert deklariert zu werden, muss der Gen-Pollenanteil 0,9 Prozent des Honigs ausmachen. Deshalb ist es durchaus möglich, dass ab Mitte des nächsten Jahres der gesamte Pollenanteil – im Durchschnitt 0,03 Gramm pro Kilogramm Honig - gentechnisch verändert sein kann, ohne dass dies gekennzeichnet werden muss.

 

Lebensmittelkennzeichnung: Neues in den Läden

Anfang 2015 kommt in die Läden an, was in Sachen Kennzeichnung von Lebensmitteln ab dem 13. Dezember 2014 gilt: 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in Zukunft bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Alle vorgeschriebenen Informationen sind gut lesbar zu platzieren. Angaben zu Nährwert und Kalorien in Nährwerttabellen müssen bestimmten Anforderungen genügen. Und bei Lebensmittelimitaten wie "Analogkäse" und "Klebefleisch" muss der ersatzweise verwendete Stoff in der Nähe des Produktnamens stehen. Zutaten in Lebensmitteln, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorhanden sind, müssen mit dem Zusatz "Nano" gekennzeichnet werden. Zudem sind bei Energy Drinks neue Warnhinweise Pflicht. Und auch bei der Bewerbung von Lebensmitteln im Internet gelten neue Vorgaben zur Verbraucherinformation.

 

Fischereierzeugnisse: Künftig Angabe der Fanggerätekategorie

Bereits ab dem 13. Dezember 2014 muss die Fischereiwirtschaft gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation Fisch (Verordnung (EU) Nr. 1379/2013) die Verbraucher informieren, welches Gerät zum Fang eingesetzt wurde. Unterschieden wird nach Geräten aus den folgenden Kategorien:

·         Wadennetze

·       Schleppnetze

·       Kiemennetze und vergleichbare Netze

·       Umschließungsnetze und Hebenetze

·       Haken und Langleinen

·       Dredgen

·       Reusen und Fallen

Fischereierzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 deklariert wurden und die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Für nicht vorverpackte Fischereierzeugnisse können die Angaben beim Verkauf durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.

  

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Neue Tonnen für wertvollen Müll

Kommunen müssen Bioabfälle ab dem 1. Januar 2015 flächendeckend erfassen. Zudem sind Wertstoffe künftig über Tonnen oder Container einzusammeln. So sieht es das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor.

Gemüse-, Obst- und Essensreste sollen fortan über die Biotonne getrennt gesammelt und entsorgt werden. Gängige Praxis in den Kommunen, die bereits über eine Biotonne verfügen – Neuland für alle jene, die ein solches Sammelsystem erst noch aufbauen müssen.

Die bekannte "gelbe Tonne" soll 2015 von der "Wertstofftonne" abgelöst werden. Das Plus dabei: Nicht mehr ausschließlich Verpackungen, sondern auch alles aus Plastik und Metall ("stoffgleiche Nichtverpackungen") kann so nun den direkten Weg zum Recycling finden. Für Verbraucher eine Vereinfachung, weil sie nun beim Entsorgen nicht mehr zwischen gleichen Materialien und Verwendungszweck unterscheiden müssen. Sowohl Joghurtbecher als auch defektes Spielzeug nehmen nun in der Wertstofftonne vereint den Weg zur rohstoffgleichen Wiederverwertung.

Die konkrete Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Städten und Gemeinden lässt derzeit noch auf sich warten. Denn noch fehlt es am Wertstoffgesetz, das regelt, wie die Wertstoffe genau zu verwerten sind - und wem sie überhaupt gehören: der Kommune oder den privaten Entsorgern, die das Duale System bilden. Die Verabschiedung des Gesetzes wird erst Mitte 2015 erwartet. Wie dem Müll also in jeder Kommune künftig eine Abfuhr erteilt wird, ist derzeit noch offen. Fest steht allerdings: Müll vermeiden geht auch angesichts von Kreislaufwirtschafts- und Wertstoffgesetz vor Wiederverwertung.

 

EU-weite Grenzwerte für Krebs erregende Substanzen in Kunststoffprodukten (PAK)

Ob Spielzeug, Baby- oder Sportartikel, ob Werkzeug- und Fahrradgriffe oder auch Plastikschuhe und Mousepad: Für acht Krebs erregende Substanzen aus der Gruppe der PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in diesen Kunststoff- und Gummiprodukten werden ab 27. Dezember 2015 Grenzwerte gültig. Verbraucherprodukte dürfen dann nur noch 1 Milligramm (mg) je Kilogramm (kg) Krebs erregendem PAK enthalten. Bei Spielzeug und Babyartikeln gilt ein Grenzwert von 0,5 mg/kg pro Einzelsubstanz. Diese Grenzwerte beziehen sich immer auf die Produktbestandteile aus Kunststoff oder Gummi, die mit der Haut oder Mundhöhle in Kontakt kommen.

Die EU-Kommission hatte 2013 eine Ergänzung zum europäischen Chemikaliengesetz REACH verabschiedet, in der diese Grenzwerte für acht PAK festgelegt wurden. Schon 2009 und 2010 hatte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) strengere Grenzwerte sowohl für Spielzeug als auch generell für Verbraucherprodukte empfohlen – und zwar 0,2 mg/kg pro einzelner Substanz. Leider sind die neuen EU-Grenzwerte höher: Statt der vom BfR empfohlenen Höchstmenge von 1,6 mg liegt die Obergrenze für Verbraucherprodukte nun bei 8 mg (Spielzeug: maximal 4 mg).

 

 

Neue Gefahrenzeichen bei Putzmitteln

Ob Abflussreiniger, Möbelpolitur oder Entkalker – Wasch- und Reinigungsmittel kommen ab 1. Juni 2015 mit neuen Warnzeichen daher. Was seit 1. Dezember 2010 bereits für Produkte galt, die nur einen Inhaltsstoff haben, ändert sich nun auch für Gemische: Bisher bekannte Gefahrensymbole bekommen entweder ein neues Outfit oder werden durch neue Gefahrenpiktogramme ersetzt. So wird das bisherige Gefahrensymbol "Andreaskreuz" durch drei andere Piktogramme abgelöst, die die Art der Gefahr symbolisieren: Bei Hautreizung warnt zum Beispiel das neue Symbol "Ausrufungszeichen", bei Gefahr durch Verschlucken das neue Symbol "Gesundheitsgefahr".

Statt wie bislang schwarz auf einem orangefarbenen Hintergrund erscheinen die Piktogramme nun schwarz in einem weißen Feld mit roten Quadraten als Umrandung, die auf der Spitze stehen.

Außerdem: Zwei neue Signalwörter geben auf der Packung künftig an, wie gefährlich die Produkte sind. Denn anstatt die Gefahr wie bisher mit "leicht entzündlich" oder "reizend" zu umschreiben, wird deren Schweregrad nun mit "Achtung" (für niedrigere Schweregrade) und "Gefahr" (für höhere Schweregrade) angegeben. Weiterhin wird es jedoch Gefahrenhinweise wie etwa "Verursacht Hautreizungen" und Sicherheitshinweise ("Darf nicht in Kinderhände gelangen") auf den Verpackungen geben.

Grundlage für die neuen Symbole ist das Kennzeichnungssystem der Vereinten Nationen für chemische Stoffe und Gemische (das Global Harmonisierte System, kurz GHS). Dies wird in der Europäischen Union auch für Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel angewandt, die als gefährlich gekennzeichnet werden müssen.

Die Vorschriften sichern Herstellern und Handel einen fließenden Übergang vom alten zum neuen Kennzeichnungssystem zu: Wie schon bei den Mitteln mit nur einem Inhaltsstoff gilt nun auch für Gemische: Produkte, die vor der jeweiligen Frist nach den bis dahin gültigen Vorgaben gekennzeichnet wurden, dürfen jeweils zwei Jahre länger verkauft werden. Deshalb können Gemische mit der bisherigen Deklaration noch bis Mitte 2017 in den Regalen stehen.

 

Geld und Kredit

Im Finanzsektor bringt das nächste Jahr nur wenig Neues. Bemerkenswert ist für alle, die mit einer Lebensversicherung, mit Riester- und Rürup-Policen oder auch mit einer Direktversicherung liebäugeln, dass der garantierte Zins erneut reduziert wird: auf nur noch 1,25 Prozent. Und bei Privatbanken sind Spareinlagen schlechter geschützt. Davon unberührt bleibt jedoch die gesetzliche Einlagensicherung innerhalb der EU.  

 ·       Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt

·       Spareinlagen: Weniger Schutz bei Privatbanken  

Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt Der gesetzliche Garantiezins (Höchstrechnungszins) für Lebensversicherungen sinkt zum 1. Januar 2015 von 1,75 auf 1,25 Prozent. Dies gilt für alle Kapitallebens- und private Rentenversicherungen, Riester- und Rürup-Rentenversicherungen sowie Direktversicherungen, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Ausgenommen von der Regelung sind fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, soweit keine der Höhe nach garantierte Leistung vertraglich vereinbart ist. Für laufende Verträge gilt die Absenkung nicht. Die Höhe des Garantiezinses legt das Bundesfinanzministerium fest. Der Garantiezins ist der Zins, den die Gesellschaften ihren Kunden höchstens als Rendite zusichern dürfen. Er bezieht sich nur auf den Sparanteil des Beitrags – also Einzahlung abzüglich Todesfallschutz, Abschluss- und jährliche Verwaltungskosten.  

Spareinlagen:
Weniger Schutz bei Privatbanken Ab 1. Januar wird die jetzige Grenze von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Instituts auf 20 Prozent abgesenkt. Der Einlagensicherungsfonds schützt Sicht- und Termineinlagen der 173 privaten Mitgliedsbanken. Der Schutz vor Pleiten umfasst Guthaben auf Giro-, Festgeld- und Tagesgeldkonten sowie Sparbriefe. Kunden von Sparkassen, von Volks- und Raiffeisenbanken und von öffentlichen Banken sind von der Änderung nicht betroffen, weil diese Institute eigene Sicherungssysteme bei Bankenpleiten haben.
Durch die gesetzliche Einlagensicherung sind in der Europäischen Union bei Insolvenz einer Bank oder Sparkasse 100.000 Euro je Kunde und Institut geschützt. Erst danach greift der Fonds der privaten Banken. Aktien, Fonds und auch Zertifikate fallen nicht unter die Einlagensicherung. Über sein Wertpapierdepot kann jeder Kunde auch bei einer Bankenpleite weiter frei verfügen und die Papiere auf andere Institute übertragen.

Gesundheit und Pflege

Die Tür ins Behandlungszimmer öffnet sich nur noch mit der elektronischen Gesundheitskarte. Aufgestocktes Pflegegeld, Verbesserungen für Demenzkranke und höhere Zuschüsse für Umbauten: nur drei der vielen Neuerungen im großen Paket "Pflegereform". Ab 1. Januar kann jede Krankenkasse selbst über einen erforderlichen Zusatzbeitrag entscheiden. Damit einher geht die Pflicht, umfassend zu informieren, und Kunden haben, wird ein zusätzlicher Obolus verlangt, ein Recht auf Sonderkündigung. Zu einigen Stoffen in Kosmetika und Produkten zur Körperpflege sagt die EU: Jetzt reicht`s.

 

·       Behandlung nur noch mit elektronischer Gesundheitskarte

·       Pflegereform: Verbesserte Leistungen

·       Zuzahlung bei Rezepten: Höhere Freibeträge

·       Krankenkassen: Informationspflichten zum neuen Zusatzbeitrag

·       Weniger Konservierungsstoffe in Körperpflege- und Kosmetikprodukten

 

Behandlung nur noch mit elektronischer Gesundheitskarte

Das neue Jahr bringt für die alte Krankenversicherungskarte das endgültige Aus: Ab 1. Januar 2015 öffnet nur noch die neue elektronische Gesundheitskarte mit Logo, Chip und Foto die Tür zum Behandlungszimmer. Auf diesen Termin haben sich die Kassenärzte und Krankenkassen verständigt. Unabhängig vom aufgedruckten Ablaufdatum verlieren die alten Karten dann ihre Gültigkeit.

 

Pflegereform: Verbesserte Leistungen

Mit Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2015 gibt es verbesserte und flexiblere Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Außerdem werden fast alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4 Prozent erhöht.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Leistungen bei vollstationärer Pflege

Alle Beträge erhöhen sich 2015. So steigt das Pflegegeld in Pflegestufe I  zum Jahreswechsel von  235  auf 244 Euro, die Pflegesachleistungen (bei ambulanter Pflege) steigen in dieser Pflegestufe von  450 auf dann 468 Euro. Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim (stationäre Pflege) werden bei Pflegestufe I dann statt 1.023 dann 1.064 Euro von der Pflegekasse gezahlt.

Pflegesachleistungen ambulanter Pflegedienste werden bis zu einer Höhe von  1.612 Euro (Pflegestufe III) (bisher 1.550 Euro) erstattet. Bei stationärer Pflege gibt es ab 1. Januar 2015 für Pflegebedürftige der Pflegestufe III statt bislang 1.550 dann 1.612 Euro von der Pflegekasse.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle Änderungen in einer anschaulichen Liste zusammengefasst: www.bmg.bund.de

·       Pflegezeit: Zehn Tage bezahlte Freistellung

Wer berufstätig ist und akut die Pflege eines Angehörigen organisieren oder leisten muss, kann sich ab Jahresbeginn zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen – ohne dabei auf sein Gehalt verzichten zu müssen. Das neue Pflegeunterstützungsgeld wird mit etwa 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt) von der Pflegeversicherung gezahlt.
Darüber hinaus kann die schon rechtlich verankerte sechsmonatige Pflegezeit nun mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) finanziert werden. Das Darlehen wird nach Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt.

 

·   Mehr Geld für Hilfe im Haushalt und Alltagsbegleitung

Auch Pflegebedürftige mit Pflegestufen 1 bis 3 erhalten ab dem nächsten Jahr einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von 104 Euro im Monat. Dieses Geld ist derzeit nur Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vorbehalten; in Zukunft steht der Obolus allen zu - zum Beispiel für die Begleitung bei Arztgängen durch ehrenamtliche Helfer, für Unterstützung beim Einkauf oder bei der Haushaltsführung. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Die neue „Umwidmungsmöglichkeit“ gilt bis zu einer Höhe von 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags.

 

·       Flexiblere Gestaltung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind immer die erste Wahl, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen oder Pflegebedürftige zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt noch über einen kürzeren Zeitraum vollstationär gepflegt werden müssen. Zum Jahreswechsel gibt es auch hierfür mehr Geld: Unabhängig von der Höhe der Pflegestufe erhalten Pflegebedürftige nun für jede dieser Leistungen 1.612 Euro (bisher 1.550 Euro) pro Jahr. Ab Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können in Zukunft – unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege – bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Bisher stand für die Verhinderungspflege pro Jahr bis zu 1.550 Euro zur Verfügung; künftig werden es bis zu 2.418 Euro jährlich sein.

Statt vier Wochen werden in Zukunft bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich sein; die Pflegekasse übernimmt dafür dann bis zu 3.224 Euro; bisher sind es bis zu 3.100 Euro. Das lässt sich verwirklichen, weil Geld, das in der Verhinderungspflege nicht verbraucht wurde, ab dem neuen Jahr auch für die Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Der für die kurzzeitige Pflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege angerechnet. Außerdem können Tages- und Nachtpflege künftig ungekürzt neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen genutzt werden.

·       Verbesserungen für Menschen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz

Demenzkranke mit anerkannter erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz, sofern sie nicht in den Pflegestufen 1 bis 3 eingestuft sind, werden der Pflegestufe 0 zugerechnet. Sie erhalten zum Jahreswechsel erstmals Zugang zu allen ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. So haben sie Anspruch auf teilstationäre Tages-/Nachtpflege sowie auf Kurzzeitpflege.

Demenzkranke in ambulanten Pflegewohngemeinschaften haben ab Januar 2015 erstmals auch Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in Höhe von 205 Euro pro Monat. Dieser wird jedem Bewohner zur Finanzierung einer Unterstützungskraft gezahlt. Diese soll dort soziale Aktivitäten organisieren oder zum Beispiel Spaziergänge begleiten. Auch die Anschubfinanzierung in Höhe von 2.500 Euro pro Bewohner zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe steht in der Pflegestufe 0 nun zu. 

·       Höhere Zuschüsse für Umbauten und Pflegehilfsmittel

Umbauten wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die Verbreiterung von Türen ermöglichen es Pflegebedürftigen häufig, im eigenen Zuhause oder in einer Pflegewohngemeinschaft zu bleiben. Ab dem 1. Januar 2015 gibt es für diese Umbauten deutlich höhere Zuschüsse von der Pflegekasse: Statt bis zu 2.557 Euro werden künftig bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben gezahlt. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie dann bis zu 16.000 Euro (bisher: 10.228 Euro) pro Umbau erhalten. Außerdem steigen die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, die im Alltag verbraucht werden: von derzeit 31 Euro auf bis zu 40 Euro je Monat. 

·       Mehr Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen

Pflegefachkräfte in Pflegeheimen werden ab dem 1. Januar 2015 von mehr Betreuungskräften unterstützt. Deren Aufgabe ist es, den Bewohnern bei alltäglichen Aktivitäten wie etwa Spaziergängen und Gesellschaftsspielen oder beim Lesen zu helfen. Damit werden die Fachkräfte in der Pflege entlastet. Der Betreuungsschlüssel in den stationären Pflegeeinrichtungen – also wie viele Kräfte für die Betreuung auf einen Pflegebedürftigen kommen – wird ab dem Jahreswechsel verändert: Während es bislang 1:24 sind, werden es in Zukunft 1:20 sein. So kann die Zahl von bislang 25.000 weiteren Betreuungskräften auf 45.000 aufgestockt werden. 

·       Neuer Pflegevorsorgefonds

Um die Beiträge zur Pflegeversicherung möglichst auch ab 2035 – dem Jahr, ab dem die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen – stabil halten zu können, wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Ab dem nächsten Jahr sind darin Einzahlungen von 0,1 Beitragspunkten (rund 1,2 Milliarden Euro) vorgesehen. Der Fonds wird durch die Bundesbank verwaltet.

  

·    Familienpflegezeit
Ab dem 1. Januar 2015 haben alle Beschäftigten Anspruch auf eine Familienpflegezeit von 24 Monaten, wenn sie in häuslicher Umgebung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Allerdings gilt das neue Recht nur unter zwei Voraussetzungen:

-    Arbeitnehmer arbeiten weiterhin mindestens 15 Stunden in der Woche und

-     der Betrieb hat mehr als 15 Mitarbeiter.

Zur finanziellen Absicherung können Beschäftige während der Freistellung in der Familienpflegezeit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen.

Während der Familienpflegezeit genießen die Beschäftigten einen besonderen Kündigungsschutz. Die Familienpflegezeitversicherung, die derzeit noch Pflicht ist, entfällt.

Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber acht Wochen vor Beginn mitgeteilt werden. Der Rechtsanspruch gilt auch für die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Familienpflegezeit und Pflegezeit können miteinander kombiniert werden, sofern 24 Monate Aus- oder Teilzeit nicht überschritten werden. Soll sich an eine Pflegezeit eine Familienpflegezeit anschließen, muss dies dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher angekündigt werden.

 

Zuzahlung bei Rezepten: Höhere Freibeträge

Höhere Freibeträge schonen ab 1. Januar 2015 den Geldbeutel bei den Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen: Von den jährlichen Bruttoeinnahmen können in Zukunft als Freibetrag für den Ehegatten/Lebenspartner 5.103 Euro (bisher: 4.977 Euro) abgezogen werden. Auch 2015 bleibt es hingegen beim bisherigen Freibetrag von 7.008 Euro je Kind.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 2004 Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten (ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr).
Dabei hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel festgelegt (bei chronisch Kranken: 1 Prozent). Wird dieses Limit überschritten, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit. Bei der Berechnung ziehen die Krankenkassen von den Bruttoeinkünften die jeweiligen Freibeträge ab – und zwar für mit im Haushalt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder.

 

Krankenkassen: Informationspflichten zum neuen Zusatzbeitrag

Ab 1. Januar können Krankenkassen an Stelle des bisher pauschal festgelegten Zusatzbeitrags einen eigenen Aufschlag gemäß ihrer jeweiligen finanziellen Situation erheben. An diese Neuerung knüpfen sich für die Kassen Informationspflichten, und die Versicherten haben das Recht zur Sonderkündigung.

Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder darüber informieren, wenn sie einen Zusatzbeitrag erhebt und wie hoch dieser ist. Auch Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes müssen jeweils mitgeteilt werden. In beiden Fällen haben die Versicherten ein Recht auf Sonderkündigung und können in eine andere Krankenkasse wechseln.
Zudem müssen die Versicherten sowohl über die Möglichkeit zur Sonderkündigung als auch darüber informieren werden, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei allen Kassen ist. Liegt der neue Zusatzbeitrag über dem Durchschnitt, muss die Kasse die Versicherten zusätzlich auch noch darauf hinweisen, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln können.

 

Einen Wermutstropfen gibt es allerdings dabei: Anders als bisher müssen Versicherte, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, bis zum Wechsel den erhöhten Beitrag der alten Kasse zahlen. Beispiel: Wenn die Krankenkasse im Februar die Beiträge erhöhen will, muss sie das einen Monat vorher ankündigen, also spätestens zum 1. Januar. Dann heißt es schnell sein. Denn die Kündigung wird immer zum Ende des übernächsten Monats wirksam.

Wer also im Januar kündigt, ist ab 1. April in der neuen Krankenkasse versichert und muss zwei Monate lang, im Februar und im März, noch den Zusatzbeitrag zahlen. Wer sich Zeit lässt und erst im Februar kündigt – was nach dem Gesetz auch noch möglich ist – kann erst zum 1. Mai wechseln und muss dann drei Monate lang den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.

Außerdem wird der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf seiner Internetseite eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen erstellen. Auch auf diese Liste hat die Krankenkasse ihre Mitglieder hinzuweisen, wenn sie in Zukunft Zusatzbeiträge erhebt oder diese erhöht.

 

Weniger Konservierungsstoffe in Körperpflege- und Kosmetikprodukten

Einige Konservierungsstoffe stehen in Verdacht, das Hormonsystem des Menschen zu schädigen; deshalb darf eine Reihe von Parabenen in Körperpflege- und Kosmetikprodukten alsbald nicht mehr zum Einsatz kommen: Schon seit 30. Oktober 2014 dürfen Hersteller in der Europäischen Union etwa Shampoos, bei deren Produktion Isopropyl-, Isobutyl-, Pentyl-, Phenyl- oder Benzylparaben verwendet wurde, nicht mehr in Verkehr bringen. Ab dem 30. Juli 2015 gilt für diese Produkte dann auch das Aus im Regal: Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie nach dem Willen der EU-Kommission nicht mehr verkauft werden. Anlass für das Verbot waren unzureichende Daten über die Risiken dieser Substanzen.

Gute Nachrichten aus Brüssel auch für Kinder-Popos: Propyl- und Butylparabene haben künftig in Baby-Po-Cremes nichts mehr verloren. Ab 16. April 2015 dürfen diese Parabene in Produkten, die im Windelbereich bei Kindern unter drei Jahren eingesetzt werden und auf der Haut verbleiben, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 16. Oktober 2015 gilt dann auch für Baby-Po-Cremes, die diese Konservierungsstoffe noch enthalten, das Verkaufsverbot.

Auch zwei weiteren Konservierungsstoffen setzt die EU-Kommission im nächsten Jahr zu: All jene Körperpflegeprodukte, die auf der Haut verbleiben (etwa Cremes und Lotionen), müssen in Zukunft ohne ein Gemisch aus Methylchloroisothiazolinone (MCI) und Methylisothiazolinon (MI) auskommen. Weil die Chemikalien Allergien auslösen, dürfen die Hersteller nicht abspülbare Produkte mit dieser Substanz-Kombination ab 16. Juli 2015 nicht mehr in Verkehr bringen. Ab dem 16. April 2016 dürfen diese Kosmetika dann auch nicht mehr verkauft werden.

MCI dient dazu, Kosmetika haltbar zu machen. Wird diese Substanz allein verwendet (also nicht in einem Gemisch) hat sie in den letzten Jahren zunehmend zu Kontaktallergien geführt. Trotzdem erlaubt die EU, mit diesem Stoff allein auch weiterhin Cremes und Lotionen zu konservieren, die auf der Haut verbleiben.

Wichtig für Allergiker: Sowohl MCI als auch MI werden nicht nur in Kosmetika eingesetzt, sondern zum Beispiel auch in Wandfarben.

Energie und Verkehr

"Energie" – das bedeutet zum Jahresbeginn zunächst einmal: eine Vielzahl geänderter Bestimmungen. So muss das EU-Energielabel auch Elektrogeräte begleiten, die im Internet angeboten werden. Kaffeemaschinen werden sich in Zukunft automatisch abschalten. Wer ein Haus zum Verkauf inseriert, darf dabei nicht vergessen, den Energiekennwert anzugeben. Weitere Neuerungen betreffen Dunstabzugshauben in der Küche sowie Kamin- und Backöfen. Für betagte Heizkessel der Ü-30-Generation kommt das Aus.

Neue Heizungen zeigen sich in Zukunft mit Effizienzlabel. Beim Strom für Haushaltskunden zeichnen sich erstmals seit einigen Jahren Preissenkungen ab, weil Abgaben und Umlagen sinken. Autohalter, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, dürfen ihr Kfz-Kennzeichen behalten. Also zum Beispiel: HH für Frankfurter Neubürger. Wer sein Gefährt abmelden möchte, kann dies via Internet erledigen.
Die zweijährige Hauptuntersuchung fällt in Zukunft umfangreicher aus. Vor einem Bußgeld kann ein Blick in den Kfz-Verbandskasten bewahren. Neue Autotypen sollen mit einem automatischen Notrufsystem ausgestattet werden. Bei Elektroautos heißt es: Der Countdown für die zehnjährige Befreiung von der Steuer läuft. Wer in Bus und Bahn als Schwarzfahrer erwischt wird, zahlt künftig mehr.

 

·       EU-Energielabel auch im Internet Pflicht

·       Dunstabzugshauben bekommen Energielabel

·       Die besten Backöfen sind jetzt A 3 Plus

·       Kaffeemaschinen müssen automatisch abschalten

·       Strom: Abgaben und Umlagen sinken

·       Haus- und Wohnungsverkauf: Energiekennwert im Inserat

·       Unter kalten Dachräumen muss gedämmt werden

·       Austauschpflicht für Ü-30-Heizkessel

·       Effizienzlabel für Heizungen

·       Strengere Vorgaben für Kaminöfen

·       Meldepflicht für Warmwasser- und Heizwärmezähler

·       Kfz-Kennzeichen: HH auch für Frankfurter

·       Vom alten Auto online verabschieden

·       Euro-6-Norm für Diesel-Pkw

·       TÜV, DEKRA & Co.: Erweitertes Prüfprogramm

·       Mit Pflaster-Set: Neue Vorschriften für Verbandskästen im Auto

·       Neue Autotypen: Notrufsystem an Bord

·       Elektroautos: Countdown für zehnjährige Steuerfreiheit

·       Bahnreisen für Menschen mit Behinderungen erleichtert

·       Schwarzfahren wird teurer 

EU-Energielabel auch im Internet Pflicht

Ab 1. Januar 2015 sind auch Onlinehändler verpflichtet, das EU-Label zur Energieeffizienz für alle Produktgruppen, die damit gekennzeichnet werden müssen, in ihren Shops vollständig abzubilden. Das gilt für Kühl- und Klimageräte ebenso wie für Waschmaschinen, Lampen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Staubsauger, Leuchten und Fernseher.
Bislang ist für die Angebote im Internet nur vorgeschrieben, die Informationen in Textform anzugeben. Dank des kompletten Labels kann der Verbraucher künftig auch online sofort erkennen, welche die beste Effizienzklasse in einer Gerätegruppe ist. Dadurch lässt sich auch bei Käufen im Netz besser einschätzen, wie sparsam ein Gerät im Vergleich zu anderen arbeitet.

 

Dunstabzugshauben bekommen Energielabel

Ganz neu ist ab 1. Januar 2015 das Label für Dunstabzugshauben in Küchen; es sieht die Effizienzklassen von A bis G vor. Erfüllt ein Gerät bereits die strengeren Bedingungen für A+, kann der Hersteller freiwillig das Label von A+ bis F nutzen. Bereits ab 20. Februar 2015 dürfen Neugeräte aus der Klasse G nicht mehr in den Handel gebracht werden. Nach und nach verschiebt sich die Skala dann jährlich um eine Klasse nach oben, so dass ab 1. Januar 2020 schließlich die Klassen A+++ bis D gelten.

 

Die besten Backöfen sind jetzt A 3 Plus

Bei Backöfen wird zum 1. Januar 2015 das bislang bekannte Label mit der Skala von A bis G ersetzt, da zuletzt praktisch alle Neugeräte in der besten Klasse A lagen. Die überarbeitete Skala erlaubt nun wieder Unterscheidungen, da sie von A+++ bis D reicht. Schon ab 20. Februar 2015 dürfen neue Geräte der Klasse D sowie die schlechtesten der Klasse C nicht mehr in den Verkauf gebracht werden.

 

Kaffeemaschinen müssen automatisch abschalten

Kaffeemaschinen dürfen ab 1. Januar 2015 nur noch in den Verkauf kommen, wenn sie eine sogenannte Abschaltautomatik haben. Das bedeutet, dass die Funktion, um den Kaffee warm zu halten, nach einer vorgegebenen Zeitspanne automatisch beendet wird. Damit soll Energie und Geld gespart werden. Fließt der Kaffee in eine Isolierkanne, beträgt die Wartezeit fünf Minuten. Geräte ohne Kanne bleiben 40 Minuten lang angeschaltet. Kapselmaschinen und Vollautomaten schalten schon eine halbe Stunde nach dem letzten Brühzyklus ab oder eine Stunde, nachdem die Funktion zum Vorwärmen der Tasse aktiviert wurde. 

 

Strom: Abgaben und Umlagen sinken

Die EEG-Umlage auf Strom sinkt zum 1. Januar 2015 erstmals seit ihrer Einführung im Jahr 2003. Der Anstieg der Strompreise scheint zunächst gebremst. Die Summe aller Umlagen, Abgaben und Steuern geht um 0,15 Cent pro Kilowattstunde zurück. Die Netzentgelte hingegen sinken nicht flächendeckend, sondern entwickeln sich regional unterschiedlich. So ist der Spielraum für Preissenkungen örtlich unterschiedlich groß.
Die Einkaufspreise, die die Anbieter selbst für den Strom bezahlen, sind allerdings seit Jahren auf Talfahrt, so dass niedrigere Preise für die Kunden oft auch ohne jede Entlastung bei Umlagen und Entgelten möglich wären. Wer die Ankündigung einer Preissteigerung erhält, sollte deshalb über einen Wechsel des Anbieters nachdenken.
In NRW sinken die Netzentgelte vielerorts. Nur an wenigen Orten im Land greift das Argument steigender Netzentgelte, mit dem Stromanbieter erklären wollen, dass niedrigere Preise nicht möglich seien. Und für Preissteigerungen gibt es in NRW nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bis auf sehr wenige lokale und regionale Ausnahmen keinen Grund. Bleibt eine Preissenkung aus, kann das schon Anlass für die Überlegung zum Anbieterwechsel sein – zumal, wenn der Stromversorger keinen guten Grund dafür bekannt macht.

 

Haus- und Wohnungsverkauf: Energiekennwert im Inserat

Ein Bußgeld riskiert, wer ab 1. Mai 2015 in einer Immobilienanzeige für Wohngebäude nicht sämtliche Pflichtangaben zur Energieeffizienz macht. Nennen müssen Verkäufer und Vermieter:

·       das Baujahr des Hauses,

·       den Energieträger der Heizung,

·       den Endenergiekennwert aus dem Energieausweis und

·       die Art des Ausweises.

Wer einen Energieausweis hat, der nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, muss darüber hinaus die darin aufgeführte Effizienzklasse veröffentlichen. Die Pflicht, die Daten anzugeben, gilt bereits seit 1. Mai 2014, Verstöße werden aber erst ab Mai 2015 geahndet.

 

Unter kalten Dachräumen muss gedämmt werden

Die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen müssen Hausbesitzer bis Ende 2015 so dämmen, dass der Mindestwärmeschutz gewährleistet ist. Davon ausgenommen sind nur Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die in ihrer Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst wohnen. In diesen Fällen greift die Dämmpflicht erst bei einem Wechsel des Eigentümers.
Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die Dämmung anzubringen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht. Das bedeutet: Spitzböden sind ebenso betroffen wie nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ zur obersten Geschossdecke können Eigentümer auch das Dach dämmen.

 

Austauschpflicht für Ü-30-Heizkessel

Viele Öl- und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen ab 1. Januar 2015 nicht mehr betrieben werden. Zunächst sind also vor 1985 eingebaute Geräte auszutauschen. Eine Ausnahme gilt für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese schon am 1. Februar 2002 bewohnt haben. Sie dürfen die alten Kessel weiter betreiben.
In allen anderen Fällen beschränkt sich die Pflicht zum Austausch auf Konstanttemperaturkessel üblicher Größe; sie gilt dagegen nicht für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel mit einem höheren Wirkungsgrad. Die Bedienungsanleitung der Heizungsanlage gibt meist Auskunft über den Kesseltyp. Wer unsicher ist, ob er austauschen muss, kann seinen Schornsteinfeger fragen.

 

Effizienzlabel für Heizungen

Ab 26. September 2015 müssen erstmals Heizungen und Warmwasserbereiter im Handel ein Effizienzlabel tragen und Mindestanforderungen in Sachen Energieverbrauch erfüllen. Grund ist die europäische Ökodesignrichtlinie für Wärmeerzeuger, die an diesem Tag wirksam wird. Sie gilt nicht für Lufterhitzer, sondern nur für Warmwasserpumpenheizungen bis 400 Kilowatt Wärmeleistung, die mit Gas, Öl oder Strom betrieben werden. Aufgeteilt werden diese in die Kategorien

·       Heizwertkessel,

·       Brennwertkessel,

·       Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung,

·       Wärmepumpen sowie

·       Niedertemperaturwärmepumpen.

Die Wärmepumpen müssen außerdem noch Grenzen für die Geräuschentwicklung einhalten. Das Verfahren gilt ebenso für Warmwasserbereiter (auch elektrische Durchlauferhitzer), Warmwasserspeicher bis 2000 Liter Inhalt, Solaranlagen und Kombigeräte.

Darüber hinaus wird das Effizienzlabel mit den Buchstabenklassen A++ bis G für Geräte bis 70 Kilowatt Wärmeleistung verpflichtend – und damit für alle üblichen Heizungen sowohl in Ein- als auch Zweifamilienhäusern.
Für alle Gerätekategorien gibt es dasselbe Label mit den Klassen A++ bis G und denselben Grenzwerten für den Verbrauch. Doch die Prüfbedingungen sind von Geräteart zu Geräteart unterschiedlich, so dass Quervergleiche zum Beispiel zwischen Brennwertkessel und Wärmepumpe in die Irre führen können. Für die tatsächliche Effizienz im Betrieb ist zudem auch die jeweilige Einbausituation entscheidend – insbesondere bei den im Label meist sehr gut abschneidenden Wärmepumpen. Eine reine Orientierung an der Effizienzklasse ist deshalb nicht zu empfehlen.

Je nachdem, mit welcher Heizungsregelung ein Wärmeerzeuger betrieben und ob er mit einer Solarthermieanlage kombiniert wird, kann das Gesamtpaket in eine andere Effizienzklasse fallen als der Wärmeerzeuger allein.

Das wird nach Einschätzung der Verbraucherzentrale dazu führen, dass vermehrt Paketangebote der Hersteller im Markt auftauchen, deren Gesamtbewertung besser ist als die des Wärmeerzeugers. Für die Einstufung solcher Pakete verantwortlich sind die Hersteller selbst oder Handwerker, wenn sie solche Pakete aus den Produkten verschiedener Hersteller zusammensetzen.

 

Strengere Vorgaben für Kaminöfen

Strengere Vorgaben gelten ab 1. Januar 2015 für den Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid (CO) aus neuen Kaminöfen. Waren bisher abhängig von der Geräteart 2,0 bis 2,5 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas zulässig, liegt der Wert für Neugeräte nun generell bei 1,25 Gramm. Der Grenzwert für Staub sinkt von 0,075 auf 0,040 Gramm je Kubikmeter (g/cbm).
Diese Werte müssen im Rahmen der Typprüfung nachgewiesen werden, bevor ein Ofen auf den Markt gebracht wird. Wer einen neuen Kaminofen kauft, sollte deshalb darauf achten, dass er einen Nachweis über die Einhaltung dieser Werte gemäß der 2. Stufe der Bundesimissionsschutzverordnung erhält.

Für alte Öfen gilt weiterhin, dass sie höchstens 0,15 g/cbm an Staub und nicht mehr als 4 g/cbm CO ausstoßen dürfen. Handfeste Konsequenzen hat die Vorgabe jetzt allerdings für Öfen, die vor 1975 eingebaut wurden. Diese dürfen ab 1. Januar 2015 nur noch wärmen, wenn sie einen Staubfilter bekommen haben - sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie unter den Grenzwerten bleiben.
Als Nachweis kann entweder ein Zertifikat des Herstellers dienen, das auch in einer Datenbank beim Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) eingesehen werden kann, oder eine Messung durch den Schornsteinfeger. Vor einer solchen kostenpflichtigen Messung sollten Verbraucher allerdings prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, einen Staubfilter einzubauen oder einen Ofen zu kaufen, der weniger Schadstoffe abgibt.

 

Meldepflicht für Warmwasser- und Heizwärmezähler

Für neue Warmwasser- und Heizwärmezähler, mit deren Daten die Abrechnungen der Betriebskosten erstellt werden, gilt ab dem 1. Januar 2015 eine Anzeigepflicht. Sowohl Hauseigentümer als auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssen ein solches Gerät spätestens sechs Wochen, nachdem sie es in Betrieb genommen haben, melden. Dies wird bundesweit im Internet (www.eichamt.de) möglich sein und bei den jeweils für das Mess- und Eichwesen zuständigen Landesbehörden.
Diese Erfassung dient dazu, zentral feststellen zu können, ob Eichfristen eingehalten werden. Wer seinen Zähler nicht meldet, riskiert ein Bußgeld. Geräte, die zum Jahreswechsel bereits in Betrieb sind, müssen nicht gemeldet werden.

 

Kfz-Kennzeichen: HH auch für Frankfurter

Ab 1. Januar 2015 gibt es eine deutliche Vereinfachung für Fahrzeugbesitzer: Wer in einen anderen Zulassungsbezirk oder ein anderes Bundesland umzieht, kann sein bisheriges Nummernschild dann mitnehmen. Innerhalb einiger Länder wie zum Beispiel Hessen und Schleswig-Holstein wird bereits heute schon so verfahren. Bisher mussten Fahrzeughalter bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ein neues Kfz-Kennzeichen für ihr Fahrzeug beantragen. Die Mitnahme des Nummernschilds spart Zeit und Geld. Die Tarife der Kfz-Versicherung richten sich allerdings weiter nach dem Wohnort des Fahrzeughalters.

Vom alten Auto online verabschieden

Ab Jahresbeginn können Kfz-Halter ihr Auto über ein Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Flensburg abmelden. Weil dabei völlig neu mit Sicherheitscodes sowohl auf den Prüfplaketten der Kennzeichen als auch im Fahrzeugschein gearbeitet wird; ist dies nur bei den Fahrzeugen möglich, die ab 1. Januar 2015 neu- bzw. wieder zugelassen werden. Denn die neuen Plaketten und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode werden erst ab dem Jahreswechsel bei Neu- oder Wiederzulassungen ausgegeben.
Außerdem muss der neue Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung eingesetzt werden. Die fällige Gebühr wird über ein e-Payment-System bezahlt. Der Abmeldebescheid kommt dann per Post ins Haus oder wird via DE-Mail übermittelt. So soll es laut Bundesverkehrsministerium klappen:

·       Sicherheitscode auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) freilegen,

·       Verdeckung der Siegelplakette(n) der/des Kennzeichen(s) abziehen, darunter wird ein Sicherheitscode sichtbar,

·       Sicherheitscode abschreiben oder als QR-Code einscannen,

·       Identititätsnachweis mittels des neuen Personalausweises (nPA) auf der zentralen Webseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vornehmen,

·       Eingabe des Fahrzeugkennzeichens, Eingabe der Sicherheitscodes auf dem Formular des Portals,

·       Bezahlung der Gebühr mittels ePayment-System,

·       ein Klick noch - und das Fahrzeug ist nach Übermittlung der Daten an die zuständige Zulassungsbehörde (wird über das Kennzeichen ermittelt) mit dem Datum der Bearbeitung in der Zulassungsbehörde abgemeldet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgt postalisch oder unter Nutzung von DE-Mail. Geplant ist, dass künftig auch die Wiederzulassung im Internet möglich sein soll.

 

Euro-6-Norm für Diesel-Pkw

Ab 1. Januar 2015 gelten für Diesel-Pkw verschärfte Abgasnormen: In Zukunft müssen sie bei der Erstzulassung ihren Schadstoffausstoß gemäß der Euro-6-Norm nachweisen. Der zulässige Stickoxidausstoß wird erheblich reduziert: von derzeit 180 auf 80 Milligramm Stickoxide pro Kilometer. Autokäufer sollten darauf achten, dass in der Fahrzeugzulassungs-Bescheinigung die Typ-Prüfung nach Euro 6 eingetragen ist.

 

TÜV, DEKRA & Co.: Erweitertes Prüfprogramm

Bei der Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge kommen ab Sommer 2015 auch die elektronischen Sicherheits- und Assistenzsysteme auf den Prüfstand: TÜV, Dekra & Co. testen dann mit Hilfe eines speziellen Adapters die Funktion der werksseitig eingebauten Sicherheitssysteme. Wurde daran manipuliert oder liegt ein Defekt vor, verweigert der Prüfer die Plakette. Außerdem gibt es neue Vorschriften zur Kontrolle der Bremsen.

 

Mit Pflaster-Set: Neue Vorschriften für Verbandskästen im Auto

Schon seit 1. Januar 2014 müssen Hersteller bei neu produzierten Verbandskästen geänderte Vorschriften beachten: Seither gehören gemäß DIN 13164 zwei Feuchttücher zur Hautreinigung ebenso zur Ausstattung wie ein 14-teiliges Pflaster-Set. Dieses Inventar wird nun für alle Verbandskästen verbindlich:
Ab 1. Januar 2015 müssen sie entsprechend aufgestockt sein. Autofahrer kommen also nicht umhin, einen neuen Verbandskasten zu kaufen oder ihrem vorhandenen ein "Ergänzungspaket" zu spendieren. Einzelne Materialien aus älteren Verbandskästen dürfen auch noch weiterhin mitgeführt werden – vorausgesetzt, das Verfallsdatum ist noch nicht erreicht.

Achtung: Die Kästen, die nach früheren Vorgaben befüllt wurden, dürfen noch bis zum Jahreswechsel verkauft werden. Auch diese müssen dann aber ab Januar 2015 gemäß den neuen Anforderungen aufgestockt werden.

Bei fehlenden, abgelaufenen oder regelwidrigen Verbandskästen kann ein Bußgeld von 15 Euro drohen.

 

Bei neuen Autotypen: Notrufsystem an Bord

Legen Autobauer einen neuen Typ auf, dann müssen die Fahrzeuge nach dem Willen der EU künftig mit einem automatischen Notrufsystem ausgerüstet werden. Zurzeit wird der 1. Oktober 2015 als Stichtag für die Einführung der sogenannten eCall-Technik gehandelt. Das System soll bei Zusammenstößen im Straßenverkehr oder bei vergleichbaren Unglücken von sich aus die einheitliche europäische Notrufnummer 112 anwählen – parallel zum Auslösen des Airbags.

Die Ortungsvorrichtung soll Rettungskräfte dann automatisch zur Unfallstelle lotsen. Aber: Überall klappen wird das wohl erst zwei Jahre, nachdem die ersten Autos das eCall-Kästchen schon an Bord haben. Denn die Notrufe sollen an die Notrufabfragestellen übermittelt werden. Und die wiederum müssen erst zum 1. Oktober 2017 europaweit eCall-fit sein.

 

Elektroautos: Countdown für zehnjährige Steuerfreiheit

Der Countdown für die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für Elektroautos läuft: Nur wer sich noch bis zum 31. Dezember 2015 für ein Elektroauto entscheidet, kann von der seit 2011 geltenden Regelung profitieren. Wer danach ein Elektroauto zulässt, fährt nur noch fünf Jahre lang steuerfrei.

 

Bahnreisen für Menschen mit Behinderungen erleichtert

Mit der Bahn zu reisen wird für Menschen mit Behinderungen ab dem Jahreswechsel einfacher: So müssen Bahnhöfe im gesamten europäischen Eisenbahnnetz künftig Bodenleitsysteme vorsehen, damit sich blinde und stark sehbehinderte Menschen besser in den Gebäuden und auf den Bahnsteigen orientieren und selbstständig bewegen können.
Auch für Rollstuhlfahrer stehen die Signale für einen verbesserten Service auf grün: So wurden zum Beispiel neue Mindeststandards für die Türbreite in Gebäuden festgelegt, und die Rampen in den Rollstuhlbereichen von Zügen und Bahnhöfen müssen abgeflacht werden.

Für die Verbesserungen sorgt eine überarbeitete Verordnung mit technischen und betrieblichen Standards für den reibungslosen europäischen Bahnverkehr, die die Europäische Kommission am 18. November 2014 angenommen hat. Die EU-Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015.

 

Schwarzfahren wird teurer

Wer ohne Ticket in Bus und Bahn erwischt wird, muss 2015 tiefer in die Tasche greifen: Das sogenannte erhöhte Beförderungsentgelt – also das Bußgeld fürs Schwarzfahren – wird von derzeit 40 auf 60 Euro angehoben. Das Land Bayern hatte – nach einem einstimmigen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom April 2013 – dazu eine Initiative im Bundesrat gestartet. Der Bundesrat hat am 28. November 2014 zugestimmt, sodass die Erhöhung voraussichtlich im Frühjahr 2015 auf ticketlose Bus-und Bahnnutzer zurollt.

Steuern und Recht

Neues Jahr in Stichworten: Höhere Steuern auf Grunderwerb (in NRW und dem Saarland), Kirchensteuer auf Kapitalerträge, gewöhnlicher Aufenthaltsort zählt für Erbschaften in der EU, teurere Gnade für alle Steuersünder, neue Gläsermaße in den Gaststätten – und für Mieter heißt es: zurück in die Vergangenheit. Es braucht wieder eine Meldebescheinigung vom Vermieter.

Nordrhein-Westfalen und das Saarland ziehen bei der Grunderwerbsteuer nach. Aber nach wie vor gibt es in den Bundesländern noch unterschiedliche Sätze. Wer sich beim Fiskus als Steuersünder outet, kommt nicht mehr so günstig weg wie bisher.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge ihrer Kunden führen Banken und Sparkassen sofort ab. Hadern Verbraucher mit Firmen, können sie sich an ganze neue Schlichtungsstellen wenden. Für Auskünfte aus dem Melderegister werden die Hürden höher. Und es kommt zurück, was früher war: Vermieter müssen Mietern wieder Ein- und Auszug bestätigen. Als Ausländer in einem EU-Land zu erben, bedeutet alsbald: Es gilt das dortige Erbrecht.
Wer in Gaststätten oder Restaurants immer schon den Wunsch verspürte, sich lediglich ein oder zwei Schluck Bier zu gönnen – an den hat jetzt die EU gedacht: Im neuen Jahr wird das 0,15-Liter-Glas kommen. Bei der Provision für Makler soll es ab Frühjahr 2015 heißen: Wer bestellt, der bezahlt. Kleine Freude noch für alle Angestellten und Arbeiter, deren Chefs sich schon mal spendabel zeigen: Von Geschenken und Aufmerksamkeiten will der Fiskus nun weniger abbekommen.

 

·       Grunderwerb: Höhere Steuern beim Hauskauf

·       Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Automatischer Abzug

·       Europäische Schlichtung bei Verbraucherproblemen

·       Bundesmeldegesetz I: Adresshandel nur mit Zustimmung

·       Bundesmeldegesetz II: Vermieter muss Einzug bestätigen

·       Neue Regeln für Erbschaften in der EU

·       Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten

·       Maklerprovision: Wer beauftragt, der bezahlt

·       Eichgesetz: Bier im 0,15-Liter-Glas

 

Grunderwerb: Höhere Steuern beim Hauskauf

Wer ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung kauft, muss in zwei Bundesländern ab dem 1. Januar mehr Grunderwerbsteuer zahlen: Der Steuersatz klettert in Nordrhein-Westfalen um 1,5 Prozentpunkte auf 6,5 Prozent (bisher 5 Prozent). Im Saarland liegt er dann ebenfalls bei 6,5 Prozent (bisher: 5,5 Prozent). Wer in Nordrhein-Westfalen ein Grundstück mit Haus für 250.000 Euro kauft, muss dafür jetzt 12.500 Euro an den Staat abführen. Ab Januar 2015 sind es 16.250 Euro. Noch bis September 2006 galt in allen Bundesländern ein Steuersatz von 3,5 Prozent.
Im Rahmen der Föderalismusreform beschloss die Bundesregierung dann, die Festlegung der Steuer den Ländern zu überlassen. Bayern und Sachsen begnügen sich noch mit 3,5 Prozent, dem Satz, der von 1998 bis 2006 bundesweit galt. Andere Bundesländer haben die Grunderwerbsteuer zwischenzeitlich bereits auf bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises erhöht.

Für reuige Steuersünder wird’s teurer

Wer Geld am Finanzamt vorbei bewegt hat und eine Selbstanzeige stellen will, muss ab 1. Januar 2015 mit höheren Hürden rechnen: Nicht nur die Bedingungen für eine Selbstanzeige, die vor Strafe bewahrt, werden verschärft. Auch das Risiko, vom Fiskus entdeckt zu werden, steigt durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den deutschen Behörden und den ehemaligen Steueroasen.

So bleibt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nur noch dann völlig straffrei, wenn der hinterzogene Betrag unter 25.000 Euro liegt (bisher: 50.000 Euro). Bei höheren Beträgen werden bei der Selbstanzeige gestaffelte Strafzuschläge fällig: Bei einer Summe von mehr als 25.000 Euro wird ein Strafzuschlag in Höhe von 10 Prozent fällig, bei mehr als 100.000 Euro steigt der Strafzuschlag auf 15 Prozent. Bei Beiträgen ab einer Million Euro wird ein Strafzuschlag von 20 Prozent fällig.

Zudem verlängert sich die Verjährungsfrist in allen Fällen von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Dem Finanzamt müssen alle steuerrechtlich relevanten Daten der zurückliegenden zehn Jahre offen gelegt werden.

 

Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Automatischer Abzug

Ab 1. Januar 2015 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, Kirchensteuer auf Kapitalerträge direkt an den Fiskus abzuführen. Wer sich als Angehöriger der katholischen oder evangelischen Kirche über Gewinne aus privaten Geldanlagen wie Aktien, Zertifikaten, aus einem Fonds oder Sparbuch freuen kann, muss darauf schon seit 2009 Kirchensteuer zahlen. Während die Institute jedoch die einheitliche Zinsabgeltungssteuer auf Einkommen (25 Prozent) direkt einziehen, wird die Pflicht, auch der Kirche ihr Scherflein zukommen zu lassen, bislang auf zwei Wegen erfüllt: Entweder teilt der Kunde dem Geldinstitut mit, welcher Konfession er angehört, damit die Steuer ins Säckel der passenden Religionsgemeinschaft wandert. Oder aber die Einnahmen aus Zinsen wurden über die Einkommensteuererklärung gegenüber den Finanzbehörden deklariert. Weil die Kirchen bei der jetzigen Praxis oft leer ausgehen, steht zum Jahreswechsel eine Änderung ins Haus: Banken und Sparkassen behalten die Kirchensteuer dann automatisch ein und überweisen diese mit der Abgeltungsteuer ans Finanzamt. Dazu überprüfen die Geldinstitute bereits seit dem 1. September 2014 regelmäßig per Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), ob Kunden, die Zinseinkünfte haben, Mitglied einer Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind.

Wer nicht möchte, dass das Institut die Konfessionszugehörigkeit erfährt, kann der Datenübermittlung mit Hilfe eines Vordrucks des Bundeszentralamts für Steuern widersprechen. Dadurch wird der automatische Abzug bei Bank oder Sparkasse verhindert – der Sperrvermerk verpflichtet aber zugleich, eine Steuererklärung abzugeben.

Am Obolus für den lieben Gott kommt vorbei, wer nur geringe Zins- und Börsengewinne hat. Denn Freistellungsaufträge bei der Bank sorgen dafür, dass der Sparer bis zu 801 Euro im Jahr steuerfrei kassieren darf. Sowohl bei Ehe- als auch gesetzlichen Lebenspartnern sind 1.602 Euro frei. Nur auf höhere Erträge werden Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer fällig.

 

Europäische Schlichtung bei Verbraucherproblemen

Verbraucher sollen Streitigkeiten mit Verkäufern künftig EU-weit günstig und ohne langwierige Gerichtsverfahren regeln können. Dafür werden flächendeckend alternative Schlichtungsstellen für sämtliche Streitigkeiten aus vertraglichen Verpflichtungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen eingerichtet. Außerdem will die EU eine mehrsprachige, interaktive Internetseite zur Online-Streitbeilegung aufbauen.

Grundlage hierfür sind zwei neue gesetzlichen Regelungen zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution – ADR-Richtlinie) sowie zur Streitbeilegung bei Onlineverkäufen (Online Dispute Resolution – ODR-Verordnung): Diese EU-Vorschriften müssen auch in Deutschland bis zum 9. Juli 2015 umgesetzt und qualifizierte Stellen zur alternativen Streitbeilegung benannt werden. Ein Entwurf für ein Gesetz, um Streit zwischen Verbrauchern und Firmen beizulegen, ist zurzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.

Verbraucher sollen Streitigkeiten aus dem Kauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen künftig einer außergerichtlichen und unabhängigen Stelle zur Streitbeilegung vorlegen können. Diese qualifizierte Schlichtungsstelle soll für den Verbraucher kostenfrei und innerhalb von 90 Tagen eine außergerichtliche Streitbeilegung erreichen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für beteiligte Verbraucher wie Unternehmen freiwillig.

Bisherige private Schlichtungsstellen können sich gemäß der neuen Vorgaben anerkennen lassen, wenn sie Anforderungen in Bezug auf Fachwissen, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erfüllen. Um ein flächendeckendes Angebot aufzubauen, soll es in den Bundesländern sogenannte Auffangschlichtungsstellen geben, die dann angerufen werden können, wenn kein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht.

Mithilfe einer interaktiven Online-Plattform soll darüber hinaus europaweit eine zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Auseinandersetzungen um Rechtsgeschäfte im Internet geschaffen werden. Verbraucher und Anbieter, die Streitigkeiten aus einem online abgeschlossenen Kauf- oder Dienstvertrag beilegen wollen, sollen ihre Beschwerde über ein Online-Formular einreichen können. Die Online-Dispute-Plattform hilft, eine Streitbeilegungsstelle bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen zu finden und leitet den Vorgang an die von den Mitgliedstaaten zu benennenden Alternative-Dispute-Stellen weiter. Die gesamte Kommunikation im Verfahre soll über diese OS-Plattform laufen – die Streitbeilegung selbst erfolgt hierüber jedoch nicht, sondern durch die AS-qualifizierten Stellen in den Mitgliedsstaaten. Das durch die EU finanzierte Internetangebot soll ab dem 9. Januar 2016 erreichbar sein.

Der „Online-Schlichter“, eine auf elektronische Geschäfte spezialisierte Schlichtungsstelle beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. in Kehl, passt schon heute in den neuen rechtlichen Rahmen.

 

Bundesmeldegesetz I: Adresshandel nur mit Zustimmung

Ab 1. Mai 2015 wird es erstmals bundesweit einheitliche melderechtliche Vorschriften für alle Bürger geben: Das Bundesmeldegesetz tritt dann in Kraft. Es wird die jetzigen Ländergesetze ersetzen.

Um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stärken, gelten künftig strengere Regeln bei Auskünften aus dem Melderegister. So sind Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels nur noch dann zulässig, wenn die betroffene Person einer solchen Datenübermittlung zugestimmt hat.

Bürger können ihre Zustimmung entweder generell der Meldebehörde oder individuell einem einzelnen Unternehmen gegenüber erteilen.

Werden Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt, muss nach den Vorgaben des Melderechtsgesetzes auch der Zweck der Anfrage angegeben werden. Außerdem darf die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden. Danach sind diese Daten zu löschen.

Darüber hinaus wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft und die Hotelmeldepflicht vereinfacht.

 

Bundesmeldegesetz II: Vermieter muss Einzug bestätigen

Vor zehn Jahren abgeschafft, hält sie ab dem 1. Mai 2015 wieder Einzug: die Meldebescheinigung für ein- und ausziehende Mieter. Vermieter müssen dann wieder bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen entweder schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Bestätigung muss Namen und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.

Versäumen Vermieter diese Pflicht, kann ihnen ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro drohen.

Die Meldebescheinigung soll helfen, Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Kriminalität zu unterbinden.

 

Neue Regeln für Erbschaften in der EU

Ab 17. August 2015 gilt innerhalb der EU eine neue Erbrechtsverordnung: Sie regelt, welches nationale Erbrecht Anwendung findet, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Dabei gilt künftig ein einfaches Prinzip: das Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts". Lebt und stirbt ein Deutscher in Italien, unterliegt die Erbschaft dementsprechend italienischem Recht. Es sei denn, im Testament wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Erbrechts festgelegt.

Für alle, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im EU-Ausland haben, stellte sich bislang die Frage, welches Erbrecht im Todesfall anwendbar ist. Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Es folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei Immobilien hingegen knüpft zum Beispiel das französische Recht daran an, in welchem Land diese liegen. Bei sonstigem Nachlass entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen.
Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich, wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Die Eigentumswohnung in Deutschland unterliegt dagegen deutschem Erbrecht. Das neue Prinzip des "gewöhnlichen Aufenthalts" schafft hier nun eine einheitliche Regelung für alle vererbten Immobilien.

Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Dies kann Erben Vor-, aber auch Nachteile bringen. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, welches Erbrecht im Einzelfall günstiger ist und eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wer als Deutscher in einem EU-Staat lebt und möchte, dass im Erbfall deutsches Erbrecht angewendet wird, muss dies klar im Testament festlegen.

Die neuen Vorschriften sehen für den EU-Raum außerdem auch ein Nachlasszeugnis vor. Dies erleichtert es sowohl Erben als auch Nachlassverwaltern, überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachzuweisen. Vorteil hierbei: schnellere und kostengünstigere Verfahren.

Die neue EU-Verordnung ist anzuwenden, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt. Eine vor diesem Zeitpunkt getroffene Rechtswahl – zum Beispiel nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt – bleibt auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

 

Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten

Bei runden Geburtstagen, zur Hochzeit oder Geburt eines Kindes dürfen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 die Spendierhosen ein wenig lockerer tragen: Ob Blumen, Buch oder Babyspielzeug – für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro (bisher: 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) weder Steuern noch Sozialabgaben an.

Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und beitragspflichtig.

Zu den – im Steuerrecht als "Aufmerksamkeiten" bezeichneten – Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen oder bei einer angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit für Leib und Seele die Grenze von künftig 60 Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus außen vor. Das gilt übrigens auch für Getränke und Genussmittel, die Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

 

Maklerprovision: Wer beauftragt, der bezahlt

Der Mieter übernimmt die Kosten, wenn eine Wohnung erfolgreich über einen Makler vermittelt wird. Und der Vermieter zahlt nichts, selbst wenn er den Makler beauftragt hat. So läuft es zurzeit in der Regel auf dem Wohnungsmarkt. Mit einem neuen Gesetz (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung WoVermRG) will die Bundesregierung im neuen Jahr das Bestellerprinzip einführen: Wer den Vermittler bestellt, der bezahlt. Die Maklerprovision kann maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer betragen.

Voraussichtlich im Frühjahr soll das Gesetz in Kraft treten. Wer also mit der Suche nach einer neuen Wohnung noch warten kann, sollte sie noch einige Monate aufschieben, um die Maklercourtage zu umschiffen.

 

Eichgesetz: Bier im 0,15-Liter-Glas

Neues geht ab 1. Januar 2015 über den Tresen: In 0,15-Liter-Mini-Gläsern darf dann auch ein Schluck Bier ausgeschenkt werden. Denn zum Jahreswechsel tritt in Deutschland ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft. Außer den bekannten Gläser-Einheiten sieht dies nun auch ein 0,15-Liter-Glas und eines für 0,33-Liter zum Ausschank vor.
Die Neuregelung geht zurück auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2002, deren Übergangsfristen hierzulande Ende 2014 auslaufen. In einer Umfrage des Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) hatten im April 2014 nur wenige Gastronomen Interesse an den neuen Größen signalisiert. Einige konnten sich das neue 0,15-Liter-Glas allenfalls für den Einsatz als "Probeschluck" vorstellen oder die 0,33-Liter-Größe zum passgenauen Umfüllen einer Flasche.

Von den neuen Maßen am Ausschank sind Kaffee, Tee und Schokoladengetränke ausgenommen; diese müssen nicht in geeichten Gefäßen serviert werden

Einkommen und Abgaben

2015 bringt viele Änderungen: bei der Krankenversicherung, für die Bezieher von Hartz IV, bei der Pfändung von Lohn und Gehalt, für Eltern, bei der Pflegeversicherung sowie auch bei der fiskalischen Behandlung von Geschenken und anderen Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber. Und es kommt der lange umstrittene Mindestlohn.

Für alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sinkt der allgemeine Beitragssatz. Aber kein Grund zur Freude: Jede Krankenkasse kann in Zukunft einen eigenen Zusatzbeitrag fordern. Zudem muss mehr in der Pflegeversicherung gezahlt werden. Alle Jahre wieder: Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Rentenversicherung werden angehoben. Wer auf Geld aus dem Hartz-IV-Topf angewiesen ist, sieht ein wenig mehr auf seinem Konto. Der lang umstrittene gesetzliche Mindestlohn kommt. Wessen Lohn oder Gehalt der Pfändung unterliegt, der kann sich 2015 über erhöhte Freigrenzen freuen. An Aufmerksamkeiten von Unternehmen für ihre Beschäftigten will der Fiskus weniger teilhaben. Und noch ein paar Stichworte für Eltern: Elterngeld plus, Mehrlingszuschlag, Elternzeit, Teilzeitarbeit, Partnerschaftsbonus.

 

·       Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sinken – einkommensabhängige Zusatzbeiträge

·       Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung

·       Geringerer Beitrag zur Rentenversicherung

·       Kranken- und Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen steigen

·       Mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher

·       Bundesweit: Gesetzlicher Mindestlohn

·       Pfändungsfreigrenzen werden angehoben

·       Elterngeld plus, Elternzeit, Mehrlingszuschlag

·       Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten

 

Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sinken – einkommensabhängige Zusatzbeiträge

Ab 1. Januar sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent (2014: 15,5 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent), höchstens jedoch 301,13 Euro (entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 von 4.125 Euro).

Zugleich fällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Genauso entfällt der pauschale Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse bisher erheben konnte.

Stattdessen kann jede Krankenkasse ab dem Jahreswechsel einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Zuschlags erheben. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Zusatzbeitrag. Wie viel Prozent der Zusatzbeitrag vom Einkommen abknabbert, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.

Zurzeit halten sich die Krankenkassen bei Angaben zur Höhe des künftigen Zusatzbeitrags noch bedeckt. Der sogenannte Schätzerkreis von Bundesversicherungsamt, gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Bundesgesundheitsministerium erwartet, dass der zusätzliche Beitrag im Schnitt bei 0,9 Prozent liegen wird, sodass sich für die Versicherten im Vergleich zum bisherigen Sonderbeitrag nichts ändert. Die Zusatzbeiträge bemessen die Krankenkassen nach ihrer jeweiligen finanziellen Situation. Dabei gibt es keinen prozentualen Deckel: Die gesetzlichen Krankenversicherer können entweder gar keinen Zusatzbeitrag erheben oder ihn in beliebiger Höhe festlegen. Die Zusatzbeiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Verbindliche Beschlüsse der Krankenkassen zur Höhe des Zusatzbeitrages werden bis Mitte Dezember erwartet.

Die neuen Zusatzbeiträge je nach Kasse gelten für Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt für sie alles unverändert.

Zukünftige Anhebungen oder Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für diese Gruppen jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten wirksam.

Mit dem neuen prozentualen Zusatzbeitrag verbunden sind die Pflicht der Kasse zu umfassender Information und das Recht der Kunden zur Sonderkündigung.

 

Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz ab 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent und auf 2,6 Prozent für kinderlose Versicherte. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen getragen (Ausnahme: Den zusätzlichen Beitrag von 0,25 Prozent für Kinderlose müssen Arbeitnehmer allein zahlen).
Aus den erhöhten Beiträgen sollen die verbesserten Leistungen aus zwei Gesetzen zur Stärkung der Pflege finanziert werden. Darin ist auch ein neu eingerichteter Pflegevorsorgefonds vorgesehen. Dieser soll die für die Zukunft erwarteten Beitragsanhebungen abdämpfen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ab 2035 ins Pflegealter kommen.

 

Geringerer Beitrag zur Rentenversicherung

Die Regierung beabsichtigt, ab Jahresbeginn den Beitragssatz zur Rentenversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf dann noch 18,7 Prozent zu senken. Auch wenn der Einzelne davon auf dem Konto wenig merkt, federt die Entlastung immerhin die gleichzeitige Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab.

Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, den Beitragssatz zu senken, wenn sich auf den Konten der Rentenversicherung als Reserve mehr als 1,5 Monatsausgaben angehäuft haben. Derzeit wird davon ausgegangen, dass Ende des Jahres rund 1,8 Monatsausgaben zur Verfügung stehen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hätte der Beitragssatz bereits für dieses Jahr gesenkt werden müssen. Um Vorhaben wie zum Beispiel die Mütterrente zu finanzieren, wurde jedoch Ende 2013 das Beitragssatzgesetz verabschiedet. Dadurch blieb der Beitragssatz trotz voller Rentenkassen bei den derzeitigen 18,9 Prozent.

Kranken- und Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen steigen 

Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2015 werden – wie jedes Jahr – die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.050 Euro auf 4.125 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 75 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Krankenkasse- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.125 Euro bleibt beitragsfrei. Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 53.550 Euro auf 54.900 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Rentenversicherung

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von monatlich 5.950 Euro auf 6.050 Euro. Ab Januar 2015 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.200 Euro/Monat (2014: 5.000 Euro/Monat).
Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 7.450 Euro/Monat (West) und 6.350 Euro/Monat (Ost) liegen.

 

Mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher

Ab 1. Januar 2015 gibt es für die Empfänger von Hartz IV mehr Geld. Die Bezüge für die rund 6,1 Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II steigen dann um gut zwei Prozentpunkte. Für Alleinstehende bedeutet das eine Erhöhung um acht Euro auf dann 399 Euro (zurzeit: 391) pro Monat. Die Anhebung der finanziellen Unterstützung für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, gilt auch

·       für die Sozialhilfe,

·       die Grundsicherung für Arbeitsuchende

·       die Grundsicherung im Alter und

·       bei Erwerbsminderung.

Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche wird ebenfalls angehoben.

Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die Regelbedarfsstufen von 2014 zu 2015 verändert, zeigt die folgende Übersicht:

Bezieher         Regelbedarfsstufe

Alleinstehend/ Alleinerziehend                     1 = 399 Euro (+ 8 Euro)

Paare/ Bedarfsgemeinschaften                    2 = 360 Euro (+ 7 Euro)

Erwachsene im Haushalt anderer                 3 = 320 Euro (+ 7 Euro)

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren        4 = 302 Euro (+ 6 Euro)

Kinder von sechs bis unter 14 Jahren           5 = 267 Euro (+ 6 Euro)

Kinder von 0 bis 6 Jahre                             6 = 234 Euro (+ 5 Euro)

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 sind die Regelsätze an die Entwicklung von Preisen und Nettolöhnen gekoppelt.

 

Bundesweit: Gesetzlicher Mindestlohn

Zum 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet festgelegt. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch dort dann 8,50 Euro gezahlt werden.

Voraussichtlich 3,7 Millionen Menschen werden vom Mindestlohn profitieren. Der Mindestlohn von 8,50 Euro entspricht 51 Prozent des mittleren Stundenlohns von Vollzeitbeschäftigten in Deutschland.

Manche Beschäftigten kommen erst nach und nach in den Genuss der gesicherten 8,50 Euro:

·       Praktikanten ab dem 4. Monat (im Orientierungspraktikum sowie in einem begleitenden Praktikum zur Berufsausbildung oder zum Studium, sofern Ausbildungs- oder Studienordnung kein Praktikum vorschreiben),

·       Langzeitarbeitslose ab dem 7. Monat der Beschäftigung,

·       Zeitungszusteller ab 2017, vorher sind es 6,38 Euro (2015) und 7,23 Euro (2016).

Außerdem steigt 2015 der Mindestlohn in der Pflegebranche: Vom 1. Januar an bekommen Pflegekräfte in Westdeutschland 9,40 Euro pro Stunde; in Ostdeutschland werden sie mit mindestens 8,65 Euro pro Stunde entlohnt. Die Pflegekommission hat sich im September darauf geeinigt, die Lohnuntergrenze für Beschäftigte in der Pflege von bisher 9 Euro (West) und 8 Euro (Ost) entsprechend anzuheben.

 

Pfändungsfreigrenzen werden angehoben

Wer am Existenzminimum lebt, kann sich über eine Anhebung der Pfändungsfreibeträge ab dem 1. Juli 2015 freuen: Etwa 1.070 Euro (bisher: 1.045,08 Euro) sind dann nach der Pfändungstabelle für eine Person als Grundfreibetrag monatlich vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte im Einkommenssteuergesetz den Grundfreibetrag – der Grundlage für die Pfändungstabelle ist – zum 1. Januar 2014 von 8.130 auf 8.354 Euro erhöht. Hieraus ergibt sich eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze um rund 2,75 Prozentpunkte ab Juli 2015. Die genauen Beträge veröffentlicht der Gesetzgeber dann im Frühjahr. Erhöht werden entsprechend auch die Freigrenzen bei höheren Einkünften und unterhaltsberechtigten Personen. Hinweis: Auch Inhaber von Pfändungsschutzkonten können die neuen Pfändungsfreigrenzen für sich in Anspruch nehmen.

Elterngeld plus, Elternzeit, Mehrlingszuschlag

 

Elterngeld plus

Zum 1. Januar 2015 hat der Bundestag die Einführung des sogenannten "Elterngeld plus" beschlossen. Auch wenn das Gesetz bereits zum Jahreswechsel in Kraft tritt: Erst "werdende Eltern" profitieren von den Neuerungen. Denn in Anspruch nehmen können das neue Elterngeld plus nur Väter und Mütter, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Allerdings: Schon ab Januar gelten die neuen Regelungen bei Mehrlingsgeburten.

Wer sich in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst um die Betreuung der eigenen Kinder kümmert und deshalb nicht oder nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, erhielt bzw. erhält Elterngeld als Sozialleistung. Das Elterngeld wird nach dem bisherigen Nettoeinkommen vor der Geburt berechnet und beträgt in der Regel 65 Prozent vom bisherigen Verdienst: mindestens 300 Euro, höchstens aber 1.800 Euro im Monat. Das herkömmliche Elterngeld wird maximal 14 Monate lang gezahlt.

 

Teilzeitarbeit und Elterngeld kombinieren

Bislang haben Eltern zwar die Möglichkeit, Teilzeitarbeit und Elterngeld zu kombinieren, allerdings verlieren sie nach der bisherigen Regelung einen Teil ihres Elterngeldanspruches: Ihr Gehalt/Lohn mindert die ausgezahlten Beträge, ohne dass es dafür zum Ausgleich einen längeren Bezug des Elterngeldes gibt.

Genau damit wartet nun die neue Variante auf: Das "Elterngeld plus" ist nur halb so hoch wie das bisherige Elterngeld. Aber für jeden Monat, den ein Elternteil während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeitet, wird die Dauer der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld um einen Monat verlängert. Aus bislang einem Monat Elterngeld werden künftig zwei Elterngeld-plus-Monate. Es gibt zwar nur die Hälfte des Geldes – dafür aber doppelt so lang.

 

Partnerschaftsbonus

Neu ist auch ein Partnerschaftsbonus: Mütter und Väter, die 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, können künftig vier weitere Monate Elterngeld-Plus beziehen. Über diesen Bonus können sich auch alleinerziehende Väter und Mütter freuen, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen.

Elterngeld, Elterngeld plus und Partnerschaftsbonus lassen sich auch kombinieren: Pausiert etwa die Mutter für sechs Monate und bezieht volles Elterngeld, so kann sie anschließend für zwölf Monate Elterngeld plus beziehen. Ihr Partner kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate Elterngeld plus nutzen. Arbeiten beide im Anschluss für mindestens vier Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, können beide jeweils für diese vier Monate Elterngeld plus erhalten.

 

Möglich ist auch, dass Mutter und Vater nach der Geburt bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten und gemeinsam je 14 Monate Elterngeld plus beziehen. Im Anschluss könnten auch sie den Partnerschaftsbonus nutzen. Alleinerziehende können das neue Elterngeld plus im gleichen Maße nutzen und zusammen mit den Partnermonaten statt der 14 regulären Elterngeldmonate bis zu 28 Elterngeld plus-Monate in Anspruch nehmen.

 

Mehr Flexibilität bei der Elternzeit

Die Elternzeit kann ab 1. Juli 2015 deutlich flexibler genutzt werden. Zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes können Eltern künftig 24 statt wie bisher nur zwölf Monate lang die Arbeit unterbrechen und eine unbezahlte Auszeit nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Jedoch muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes nach der Neuregelung 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem dritten Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher.
Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in je drei statt wie bisher in zwei Abschnitte aufteilen. Wichtig: Soll der dritte Block Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr genommen werden, kann der Arbeitgeber diese Elternzeit jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

 

Mehrlingszuschlag

Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben pro Geburt einen Anspruch auf Elterngeld – nicht jedoch für jedes Kind. Sie erhalten ab 1. Januar 2015 allerdings einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro Monat für jedes weitere Kind.

 

Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten

Bei runden Geburtstagen, zur Hochzeit oder Geburt eines Kindes dürfen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 die Spendierhosen ein wenig lockerer tragen: Ob Blumen, Buch oder Babyspielzeug – für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro (bisher: 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) weder Steuern noch Sozialabgaben an.

Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.


Zu den – im Steuerrecht als "Aufmerksamkeiten" bezeichneten – Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen oder bei einer angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit für Leib und Seele die Grenze von künftig 60 Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus außen vor. Das gilt übrigens auch für Getränke und Genussmittel, die Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

Internet und Kommunikation

Die Deutsche Post erhöht den Preis für Standardbriefe erneut um 2 Cent. Dagegen verringert sich künftig der Rundfunkbeitrag monatlich um 48 Cent. Hörbücher werden alsbald steuerlich genauso behandelt wie gedruckte Werke, sollen aber nicht billiger werden. Seriöse Online-Apotheken sind nun an einem neuen Logo zu erkennen.

 

·         Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher

·       Neues Siegel für Online-Apotheken

·       Rundfunkbeitrag sinkt um 48 Cent im Monat

·       Post schlägt beim Porto auf

 

Post schlägt beim Porto auf

Vom 1. Januar 2015 an kostet der Versand eines Standardbriefs 62 Cent (bisher: 60 Cent). Doch nicht nur Sendungen innerhalb Deutschlands, sondern auch der internationale Standardbrief und die Postkarte ins Ausland brauchen künftig Briefmarken mit höherem Wert:
Statt bislang 75 Cent werden dafür 80 Cent fällig. Der innerdeutsche Kompaktbrief mit maximal 50 Gramm wird dagegen fünf Cent billiger und kostet nur noch 85 Cent. Marken mit den neuen Werten sind ab 4. Dezember in den Filialen der Post und im Internet zu kaufen.
Keine Änderungen gibt es bei Groß- und Maxibrief sowie der inländischen Postkarte.

Alle bereits gekauften Briefmarken können weiter geklebt werden; es muss kein Postwertzeichen umgetauscht werden. Wie bei der letzten Erhöhung bietet die Post wieder kleine Briefmarken zu 2 Cent an, um noch zu Hause vorhandene 60-Cent-Marken zu ergänzen. Diese Postwertzeichen sind in den Filialen, online und an den Briefmarkenautomaten erhältlich.
Ab 1. Januar sind vor Ort und in der Internet-Filiale auch Ergänzungsmarken zu 5 Cent zu bekommen. An den inzwischen bundesweit 2.900 Automaten kann jeder gewünschte Portowert in beliebiger Menge ausgedruckt werden. Doch Achtung: Das eingeworfene Geld muss genau passen.

 

Rundfunkbeitrag sinkt um 48 Cent im Monat

Der Rundfunkbeitrag soll ab dem 1. April 2015 von derzeit 17,98 Euro auf 17,50 Euro monatlich sinken und bis zum Ende der Beitragsperiode 2016 Bestand haben. Das sieht der 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vor, den die Regierungen der Länder zwischen dem 4. und 17. Juli 2014 unterzeichnet haben. Damit der Vertrag geltendes Recht wird, muss er noch in Landesrecht umgesetzt werden. Die Ratifizierung des RÄStV in den Landtagen der Bundesländer muss bis zum 31. März 2015 erfolgen.

Bisher wurde der Entwurf nach unseren Informationen noch in keinem der Landtage ratifiziert. Es ist aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aber durchaus üblich, dass dies nicht lange vor dem eigentlichen Termin geschieht.

Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung fällig – unabhängig davon, ob überhaupt und wenn ja, wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind.

 

Neues Siegel für Online-Apotheken

Beim Arzneimittelkauf im Internet sollen Verbraucher Online-Apotheken künftig leichter auf ihre Seriosität überprüfen können: Ab Juli 2015 wird ein EU-einheitliches Online-Siegel den Weg zu zugelassenen Anbietern weisen. Wer hier kauft, ist vor gefälschten Medikamenten sicher.

Das neue Logo zeigt ein weißes Kreuz vor grüngestreiftem Hintergrund. Ein Kästchen mit Flagge weist auf das EU-Land hin, in dem der Internet-Händler seinen Sitz hat. Wer auf das Symbol klickt, soll ab der zweiten Jahreshälfte 2015 zur Website der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Dort finden Verbraucher dann eine Liste aller zugelassenen Anbieter.

Bereits jetzt können Verbraucher in Deutschland an dem orangenen Punkt des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information überprüfen, ob die Apotheke in Deutschland eine Erlaubnis für den Versandhandel hat.

 

Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher

Hörbücher werden ab dem 1. Januar 2015 steuerlich wie gedruckte Bücher behandelt: Auch für sie gilt in Zukunft der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Für E-Books, E-Paper, den Download von Apps, Filmen und Musik sowie zum Erstaunen der Verlagsbranche auch für Hörspiele werden - zumindest vorläufig - weiterhin 19 Prozent fällig.
Dass sich nun die Preise für Hörbücher aus hiesiger Produktion reduzieren werden, ist nach den Kommentaren deutscher Verlage anlässlich der Bekanntgabe der gesetzlichen Änderung nicht zu erwarten.

Eine weitere Neuerung beschert die EU. Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union elektronische Informationsmedien zum Kauf anbieten, müssen ab dem nächsten Jahr die Mehrwertsteuer nach dem Satz des Landes entrichten, in dem der jeweilige Kunde wohnt. Bislang fällt die Mehrwertsteuer des Landes an, in dem die Firma ihren Sitz hat. Von den im Ausland teils deutlich niedrigeren Sätzen der Mehrwertsteuer profitieren bislang zum Beispiel große Anbieter elektronischer Dienstleistungen im Internet. Ob sich diese Umstellung auf die Preise auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Düsseldorfer Tabelle" 2015

Oberlandesgericht Düsseldorf: "Düsseldorfer Tabelle" 2015 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige 

Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro.
Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II -Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2015. Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen.
Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:  

 

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt
bisher

Selbstbehalt
ab 2015

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

1.000,- EUR

1.080 EUR

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger
nicht erwerbstätig:

800,- EUR

880,- EUR

anderen volljährigen Kindern:

1.200,- EUR

1.300,- EUR

Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes:

1.100,- EUR

1.200,- EUR

Eltern:

1.600,- EUR

1.800,- EUR

 

In der "Düsseldorfer Tabelle", die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte festgelegt.

Arbeit und Soziales: Erhöhungen der Mindestlöhne

Für elf Branchen gibt es heute allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Erhöhungen zum 1. Januar sind in vier Branchen beschlossen. Im Friseurhandwerk gibt es Mindestlöhne seit 1. November 2013.

Elektrohandwerk
Für die 230.000 Beschäftigten des Elektrohandwerks gelten ab 1. Januar 2014 neue gesetzliche Mindestlöhne. In den alten Bundesländern steigt der Brutto-Mindestlohn von derzeit 9,90 Euro auf 10,00 Euro pro Stunde, in den neuen Ländern von 8,85 Euro auf 9,10 Euro pro Stunde.

Weitere Informationen:

Aus- und Weiterbildung
Ab Jahresbeginn erhalten auch die rund 25.000 Beschäftigten im Bereich der Aus- und Weiterbildung mehr Geld. In den alten Ländern erhöht sich der Mindestlohn von 12,60 Euro auf 13,00 Euro pro Stunde, in den neuen Ländern von 11,25 Euro auf 11,65 Euro pro Stunde.

Weitere Informationen:

Baugewerbe
Die Beschäftigten im Baugewerbe bekommen ebenfalls mehr Lohn. Ab Januar erhalten sie in den alten Bundesländern je nach Lohngruppe zwischen 11,10 Euro und 13,95 Euro; in Berlin zwischen 11,10 Euro und 13,80 Euro. In den neuen Bundesländern beträgt der neue Mindestlohn ab Januar 2014 einheitlich 10,50 Euro.

 

Gebäudereiniger
Auch für gut 830.000 Beschäftigte in der Gebäudereinigung gelten ab Januar neue gesetzliche Mindestlöhne. Für die Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) steigt der Mindestlohn in den alten Ländern und Berlin von 9,00 Euro (2013) auf 9,31 Euro pro Stunde, in den neuen Ländern von 7,56 Euro auf 7,96 Euro pro Stunde.
Für die Glas- und Außenreinigung (Lohngruppe 6) steigen die Mindeststundenlöhne in den alten Ländern und Berlin von 11,33 Euro auf 12,33 Euro. In den neuen Ländern steigen sie von 9,00 Euro (2013) auf 10,31 Euro.


Friseurhandwerk
Für rund 190.000 Beschäftigte im Friseurhandwerk wurde im Dezember der Mindestlohn-Tarifvertrag rückwirkend zum 1. November 2013 für allgemeinverbindlich erklärt. Demnach beträgt der Mindestlohn in den alten Bundesländern 7,50 Euro pro Stunde, in den neuen Bundesländern und Berlin 6,50 Euro pro Stunde. Ab August 2015 gibt es bundesweit 8,50 Euro pro Stunde.

 

Länger Kurzarbeitergeld

Für konjunkturelle Arbeitsausfälle, die bis zum 31. Dezember 2014 anfallen, können Arbeitnehmer künftig bis zu zwölf Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Die Verordnung setzt die bestehende Regelung fort.

 

Freier Zugang zum Arbeitsmarkt

Ab 1. Januar gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien aus.

 

Rentenbeitragssatz bleibt 2014 unverändert

Der Rentenbeitragssatz von 18,9 Prozent bleibt über den 1. Januar 2014 hinaus unverändert. Stabilität und Planungssicherheit für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung werden damit sichergestellt. Die Regierungs-Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 19. Dezember 2013 hat die 1. Lesung stattgefunden.

 

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung stabil

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin 85,05 Euro monatlich.

 

Rente mit 67 – Renteneintritt drei Monate später

Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1949 geboren ist und 2014 in den Ruhestand geht, muss drei Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.
Unabhängig vom Geburtsjahrgang gilt: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

 

Rentenantrag online

Einen Rentenantrag kann man jetzt auch bequem und sicher über das Internet bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen. Um sich dafür zu identifizieren, benötigt man den elektronischen Personalausweis. Adress- und Bankdaten lassen sich online ändern. Auch der Blick ins eigene Rentenkonto ist via Internet möglich.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Ab dem 1. Januar 2014 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von derzeit 5.800 Euro auf 5.950 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 4.900 auf 5.000 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2014 auf 53.550 Euro jährlich. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

 

Höhere Abgaben in der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe stellt den "Arbeitgeberanteil" dar, der von Unternehmen erhoben wird, die häufiger Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung steigt 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent an.

 

Höhere Regelsätze für die Grundsicherung

Ab 1. Januar 2014 erhöhen sich die Regelsätze in der Grundsicherung um 2,27 Prozent. Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann zum Beispiel neun Euro mehr Hartz IV im Monat. Auch für Kinder und Jugendliche erhöhen sich die Regelsätze. Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Übersicht Regelbedarfsstufen im Jahr 2014 / Veränderung gegenüber 2013

Alleinlebend
(Regelbedarfsstufe 1)

391 Euro + 9 Euro

Paare / Bedarfsgemeinschaften
(Regelbedarfsstufe 2)

353 Euro + 8 Euro

Erwachsene im Haushalt anderer
(Regelbedarfsstufe 3)

313 Euro + 7 Euro

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
(Regelbedarfsstufe 4)

296 Euro + 7 Euro

Kinder von sechs bis unter 14 Jahren
(Regelbedarfsstufe 5)

261 Euro + 6 Euro

Kinder von 0 bis 6 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)

229 Euro + 5 Euro

Grundlage für die Berechnung ist ein so genannter Misch-Index. Er orientiert sich an der Lohn- und Preisentwicklung von Juli 2012 bis Juni 2013 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres.

 

Gesundheit und Pflege

Gute Finanzlage bei den Krankenkassen

Die Ausgaben der Krankenkassen liegen 2014 voraussichtlich bei 199,6 Milliarden Euro. Dieser Betrag lässt sich vollständig durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken. Deshalb ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die Gesetzlichen Krankenkassen erheben können, auch für 2014 mit 0 Euro festgelegt.

 

Mehr Informationen über Pflegeheime

Pflegeheime müssen die Pflegekassen über ihr Angebot an ärztlicher, fachärztlicher und zahnärztlicher Versorgung informieren. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Angaben zu veröffentlichen. Das hilft Betroffenen und ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung.

Die Regelung wird am 1. Januar 2014 wirksam und ist Teil des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes vom Oktober 2012.

 

Elektronische Gesundheitskarte ist Pflicht

Ab 1. Januar müssen gesetzlich Krankenversicherte die neue elektronische Gesundheitskarte beim Arztbesuch vorlegen. Sie löst die alte Krankenversicherungskarte ab. Die elektronische Gesundheitskarte gilt künftig als Versicherungsnachweis. So teilen es die Krankenkassen ihren Versicherten mit.

Wer die Karte beim Arztbesuch vergessen hat, kann sie innerhalb von zehn Tagen nachreichen oder einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen. Ohne die elektronische Gesundheitskarte oder diesen Nachweis stellt der Arzt eine private Rechnung.

 

Ausbildung zum Notfall-Sanitäter modernisiert

Notfalleinsätze werden aufgrund der steigenden Zahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft komplexer. Deshalb orientiert sich die Ausbildung zum Rettungsassistenten stärker als bisher an anderen Gesundheitsberufen. Nur gut qualifiziertes Personal kann den Anforderungen gerecht werden. Die Ausbildung ist von zwei auf drei Jahre verlängert worden und wird für die gesamte Dauer vergütet.

Steuern

Steuerlicher Grundfreibetrag steigt erneut (Steuern sinken nicht automatisch!)

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt ab 1. Januar 2014 ein weiteres Mal: von 8.130 Euro um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

 

Steuervereinfachungen bei Dienst- und Geschäftsreisen

Das Reisekostenrecht ist ab 2014 leichter zu handhaben. Die Vereinfachungen entlasten auch finanziell um jährlich 220 Millionen Euro. Rund 35 Millionen Beschäftigte und ihre Arbeitgeber werden gleichermaßen von den neuen Regelungen profitieren.

 

Hinweise zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Seit Anfang 2013 gibt es die elektronische Lohnsteuerkarte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre aktuellen "ELStAM"-Daten (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge, Religionszugehörigkeit) auf der Internetseite www.elsteronline.de einsehen (hierzu ist eine kostenlose Authentifizierung erforderlich). Änderungen der Steuerklasse, von Frei- oder Hinzurechnungsbeträgen beantragen Sie beim Finanzamt Ihres Wohnortes.
Anträge: www.formulare-bfinv.de

 

Bessere steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Riester-Rente
Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie die Absicherung von Hinterbliebenen ist jetzt auch mit der Riester-Rente möglich. Zwanzig Prozent der Altersvorsorgebeiträge – maximal 2.100 Euro pro Förderberechtigten – können Sparer für die zusätzliche Versicherung einsetzen.
Wer mit der Riester-Rente für ein eigenes Zuhause spart, kann seit dem 1. Januar angesammeltes Geld nutzen, um damit Schulden für die eigene Immobilie zu tilgen – und zwar jederzeit. Der Sparer darf mit dem Guthaben auch sein Haus oder seine Wohnung altersgerecht umbauen.

Rürup-Rente
Die Sparer können vom steuerpflichtigen Einkommen nun 78 Prozent der Einzahlungen absetzen - Ledige höchstens 20.000, Verheiratete 40.000 Euro. Das ergibt eine Steuerersparnis von 15.600 bzw. 31.200 Euro im Jahr. Die Bundesregierung fördert ab 2014 auch Rürup-Verträge, die eine lebenslange Rente nur bei Berufs- oder verminderter Erwerbsfähigkeit absichern.

Finanzen

SEPA

Am 1. Februar 2014 lösen die einheitlichen europäischen SEPA- Überweisungen und Lastschriften die bisherigen nationalen Verfahren endgültig ab. SEPA erleichtert den bargeldlosen Zahlungsverkehr und macht ihn sicherer. Der Einzelhandel kann das vielgenutzte Elektronische Lastschriftverfahren bis 2016 beibehalten.

Informationen für Verbraucher
Informationen für Unternehmen und Vereine

Strengere Eigenkapitalregeln für Banken

Ab Januar 2014 gelten in Deutschland die strengen europäischen Eigenkapitalregeln für Banken (Basel III-Regeln). Banken müssen ihr so genanntes "hartes Kernkapital" um das 3,5-fache erhöhen. Außerdem müssen sie in wirtschaftlich besseren Zeiten Kapitalpuffer bilden. Mehr Eigenvorsorge soll es den Banken ermöglichen, ihre Verluste selbst aufzufangen.

 

Aufbau eines Trennbankensystems

Banken müssen ab 2014 ihre eigenen riskanten Geschäfte vom Kundengeschäft trennen. Den Geschäftsleitern von Banken und Versicherungen erlegt das Gesetz erstmals konkrete Pflichten für das Risikomanagement auf. Sie machen sich strafbar, wenn sie wesentliche Risikomanagementpflichten verletzen und dadurch die Bank oder die Versicherungsleistungen gefährdet.

 

Energie

EEG-Umlage steigt

Die Abgabe zur Förderung des Stroms aus Erneuerbaren Energien steigt zum 1. Januar auf 6,24 Cent pro Kilowattstunde. Die Abgabe ist Teil der Stromkosten. Sie lassen sich reduzieren, wenn man Energie spart. Dazu fördert die Bundesregierung Energieberatungen, bezuschusst die energetische Gebäude-Sanierung und die Einrichtung von Heizungen mit Erneuerbarer Energie in Gebäuden.

 

Umlage zur Entlastung der Stromnetze

Was passiert, wenn Sonne oder Wind nicht ausreichend Strom erzeugen und andere Stromerzeuger das nicht ausgleichen? Dann lässt sich der aktuelle Strombedarf senken, indem große Verbraucher kurzfristig den Strom abschalten und damit das Netz entlasten. Dafür erhalten sie eine Vergütung. Erstmals wird es ab Januar 2014 eine so genannte Umlage für abschaltbare Lasten geben. Sie beträgt 0,009 pro Kilowattstunde und ist Teil des Strompreises. Die Regelung ist auf drei Jahre befristet.

 

Neue Kennzeichnung für Klimageräte

Hersteller von strombetriebenen Geräten sind verpflichtet, mit Etiketten über ihren Stromverbrauch und die Energieeffizienz zu informieren. Klimageräte, die auch heizen, müssen seit 1. Januar 2013 mindestens die Effizienzklasse "A" und ab dem 1. Januar 2014 die Bedingungen der Effizienzklasse "A+" erfüllen.
Für Klimageräte bis zwölf Kilowatt Kühlleistung unterhalb der Effizienzklasse "B" besteht ab Januar 2014 ein Einfuhrverbot in die EU.

 

Bessere Verbrauchs-Kennzeichnung von Lampen und Leuchten

Ab dem 1. März 2014 gilt für elektrische Leuchten (zum Beispiel Tisch- oder Stehlampen) das neue Energieeffizienzlabel. Zum 1. September 2013 wurde es bereits für Lampen (zum Beispiel LED-, Glüh- oder Leuchtstofflampen) eingeführt.
Das Label sieht höhere Energieeffizienzklassen (A+ und A++) vor. Die niedrigen Klassen F und G fallen weg. Jeder Hersteller ist verpflichtet, das Etikett auf die Verpackung zu drucken. Konsumenten können sich so schnell über den Energieverbrauch informieren und sich für sparsame Produkte entscheiden.

 

Strengere Energievorschriften für Hausbauer

Die novellierte Energieeinsparverordnung stellt erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz bei Gebäuden. Neubauten sollen künftig 25 Prozent weniger Energie verbrauchen als bisher. Wärmeverluste an Gebäuden sollen um 20 Prozent verringert werden. Die Novelle soll im Frühsommer 2014 in Kraft treten.

 

Energieeinsparung an der Kühltheke

Klima- und Kälteanlagen werden gefördert, wenn sie Energie besonders effizient nutzen. Dies gilt insbesondere für Kühlgeräte in Supermärkten oder Klimaanlagen in Geschäftsräumen Die Effizienz einer Anlage bestimmt ein "Kälteanlagen-Energieeffizienz-Ausweis". Neben der Förderung von Beratungsleistungen gibt es eine Bonusförderung für die Nutzung der beim Kühlen entstehenden Abwärme.
Förderanträge nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 1. Januar 2014 entgegen.

 

Familie

Fristverlängerung für Kita-Ausbau

Der Bund verlängert die Finanzhilfen an die Länder für den Ausbau der Kindertagesbetreuung. Eine entsprechende Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes stellt sicher, dass alle Neu- und Umbauten von Kitas, die aus Bundesmitteln finanziert sind, abgeschlossen werden können.

 

Europa

Euro jetzt auch in Lettland

Am 1. Januar 2014 führt Lettland den Euro als Bargeld ein und wird damit 18. Mitglied der Europäischen Währungsunion.

 

Die Fischerei wird nachhaltig

Ab 1. Januar 2014 gilt in der europäischen Fischerei an erster Stelle das Prinzip der Nachhaltigkeit. Damit soll in den kommenden sieben Jahren die Überfischung überwunden werden. Im Einzelnen geht es vor allem um verschärfte Fangquoten und strengere Regeln für den Umgang mit ungewollt gefangenen Fischen.

 

Umwelt

Zuschüsse für Klimaschutzprojekte

Städte und Gemeinden können ab Januar 2014 über die "Nationale Klimaschutzinitiative" wieder Zuschüsse beantragen. Das Bundesumweltministerium stellt hierfür rund 90 Millionen Euro bereit. Es fördert die Entwicklung von Klimaschutzkonzepten und die Umsetzung einzelner Klimaschutzmaßnahmen.

 

Landwirtschaft

Weniger Antibiotika in der Tierhaltung

Ab 1. April 2014 gelten neue Regeln zum Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung. Damit sollen Überwachungsbehörden den Einsatz besser beurteilen und bei Bedarf einschreiten können. Ziel ist es, Tierhalter dazu zu bringen, deutlich weniger Antibiotika zu verwenden.

 

Recht

Für eine bessere Orientierung vor Gericht

Auch im Zivilprozess wird jetzt die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt. Bürgerinnen und Bürgern erhalten so Klarheit, ob Rechtsmittel – zum Beispiel Berufung – möglich sind. Sie werden über Form, Frist und zuständiges Gericht für das Rechtsmittel unterrichtet. Auf diese Weise verbessert sich der Rechtsschutz des Einzelnen im Zivilprozess.

 

Kultur

Zugang zu "verwaisten Werken" erleichtert

Öffentliche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen stellen immer mehr Kunst, Bücher, Fotografien und andere Werke aus ihren Beständen ins Netz, um sie so für jedermann zugänglich zu machen. Ohne Erlaubnis des Urhebers eines Werks war dies bisher nicht möglich. Die neue Regelung erlaubt es, nun auch so genannte "verwaiste Werke", deren Urheber nicht auszumachen ist, zu digitalisieren und damit einsehbar zu machen - zum Beispiel im Rahmen der Deutschen Digitalen Bibliothek.

Filmförderungsgesetz novelliert

Die Filmförderungsanstalt (FFA) ist eine tragende Säule der Filmförderung in Deutschland. Rechtsgrundlage für die FFA ist das Filmförderungsgesetz (FFG). Die Filmförderung durch die FFA wird durch eine Abgabe von der Branche selbst finanziert.
Im neuen Filmförderungsgesetz ist die Barrierefreiheit geförderter Filme geregelt. Damit können künftig sehbehinderte und hörgeschädigte Menschen an Filmen teilhaben. Als weitere wichtige Änderung ab dem 1. Januar ist unter anderem die "Digitalisierung des Filmerbes" in den Aufgabenkatalog der FFA aufgenommen worden.