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Änderungen 2015
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Das ändert Facebook am 1.
Januar 2015 - Tipps der Verbraucherzentrale
Zum 1. Januar ändert Facebook seine Nutzungsbedingungen.
Widersprechen kann man nicht. Wer nicht einverstanden ist,
muss das Netzwerk verlassen.
Das soziale Netzwerk führt Buch
darüber, wer wann und wie lange zum Beispiel auf der
Homepage eines Online-Shops war und was bestellt wurde.
Und das passiert sogar, wenn der Nutzer nicht bei Facebook
eingeloggt ist. Irgendwo werden also Daten darüber
gespeichert, wie viel Zeit der Nutzer im Internet
verbracht hat und was in der Zeit genutzt wurde. Was
kann dagegen unternommen werden? Der Browser kann so
eingestellt werden, dass er alle Cookies löscht, wenn er
beendet wird. Bequemer ist es, den Browser im privaten
Modus zu verwenden oder in den Einstellungen das Speichern
von Drittanbieter-Cookies zu verbieten. Wirkungsvoll sind
auch Browser-Addons wie
Ghostery,
das auch als App auf Android und iOS läuft.
Neue Tickets im VRR – Alte
Fahrscheine bis 31. März 2015
gültig
Ab dem 1. Januar 2015 gibt es neue
Tarife im VRR-Gebiet und somit auch neue Fahrkarten.
Tickets, die ab dem 1. Januar 2014 gekauft wurden, sind
nur noch bis zum 31. März 2015 gültig. Der VRR hat eine
Preissteigerung von durchschnittlich 3,8 Prozent
beschlossen - diese Vorgabe gilt dann für das gesamte
Verbundgebiet. Folgende Möglichkeiten ergeben sich damit
für VRR-Einzel-, 4er-, Gruppen-, Tages- und
Zusatz-Tickets: 1. Abfahren: Bis zum 31. März
2015 können Bus- und Bahnfahrer noch mit den „alten“
Tickets fahren. 2. Tauschen: Die Fahrgäste
können die alten Tickets (Tarifstand 2014) bis zum 31.
Dezember 2017 gegen Fahrscheine mit dem neuen Tarif
umtauschen. Sie zahlen dafür keine Bearbeitungsgebühr,
sondern lediglich den Differenzbetrag zum dann gültigen
Fahrpreis. Fahrgäste, die nach dem Stichtag, 31. März
2015, noch mit einem alten Ticket in Bussen und Bahnen
unterwegs sind und angetroffen werden, müssen ein erhöhtes
Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von nun 60 Euro
bezahlen. Der Bundesrat hat im November beschlossen,
das Bußgeld für Schwarzfahren im Frühjahr 2015 von 40 auf
60 Euro zu erhöhen. Der Umtausch kann nur in den
Kundencentern der DVG erfolgen. Diese befinden sich am
Hauptbahnhof (Harry-Epstein-Platz) und in Marxloh im
Einkaufszentrum „Im Brahm-Center“. Der Umtausch
erfolgt gemäß den geltenden Tarifbestimmungen und
Beförderungsbedingungen des VRR (Stand Januar 2014). Zum
1. Januar erscheinen auch neue Tarif- und
Beförderungsbedingen.
Ernährung, Haushalt,
Umwelt
Aus Brüssel: Auf den Verpackungen
von Fisch und Fleisch finden die Konsumenten mehr
Informationen. Pollen im Honig werden rechtlich umdeklariert
– aus "Zutat" wird "natürlicher Bestandteil".
In vielen Alltagsprodukten aus Kunststoffen wie etwa
Spielzeug, Mousepad oder auch Schuhen stecken Krebs
erregende Substanzen. Daher gelten ab Ende Dezember 2015
Grenzwerte. Die gelbe Tonne für den Verpackungsmüll hat
ausgedient. Putzmittel werden von ganz neuen Gefahrenzeichen
begleitet.
·
Mehr Informationen zur Herkunft
von abgepacktem Fleisch
·
Gen-Pollen im Honig künftig nicht gekennzeichnet
·
Lebensmittelkennzeichnung: Neues in den Läden
·
Fischereierzeugnisse: Künftig Angabe der Fanggerätekategorie
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Kreislaufwirtschaftsgesetz: Neue Tonnen für wertvollen Müll
·
EU-weite Grenzwerte für Krebs erregende Substanzen in
Kunststoffprodukten (PAK)
·
Neue Gefahrenzeichen bei Putzmitteln
Mehr Informationen zur
Herkunft von abgepacktem Fleisch
Das Etikett von frischem und
tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Geflügelfleisch muss die Käufer darüber informieren, in
welchem Land das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Ab
1. April 2015 müssen diese Mindestangaben zur Herkunft auf
abgepacktem Fleisch aufgedruckt sein. Alternativ kann auf
dem Etikett "Ursprung: xy-Land" stehen, wenn die Tiere in
nur einem Land sowohl geboren, aufgezogen und geschlachtet
wurden. Für Hackfleisch gelten vereinfachte Regelungen: Hier
reicht beispielsweise die Angabe "aufgezogen und
geschlachtet in der EU".
Bei unverpacktem Fleisch tappen
Verbraucher allerdings auch künftig bei der Herkunft im
Dunkeln – hier sind solche Angaben nach wie vor nicht
verpflichtend. Und bei dem Hinweis "Aufgezogen in …" müssen
Fleischkunden wissen, dass sich diese Information nicht auf
das ganze Leben des Tieres, sondern nur auf einen gewissen
Zeitraum vor der Schlachtung bezieht. Allein die Angabe
"Ursprung" bietet verlässliche Daten von der Geburt über die
Aufzucht bis zur Schlachtung des Tieres. Außerdem: Die
Herkunftskennzeichnung gilt nur für unverarbeitetes Fleisch.
Wie bisher reicht schon eine Prise Salz, damit es als
verarbeitet gilt und keine Herkunftsangabe tragen muss.
Gen-Pollen im Honig künftig
nicht gekennzeichnet
EU-Bestimmungen sind den Bienen schnuppe;
sie sammeln Blütennektar und nehmen dabei unbeabsichtigt
Pollen mit - auch von den Feldern, auf denen eine in der EU
zugelassene gentechnisch veränderte Pflanze angebaut wird
wie in Spanien und Rumänien. Ganz zu schweigen von den
Feldern in Übersee. Im Herbst 2011 war Pollen Thema beim
Europäischen Gerichtshof. Der stufte das Mitbringsel der
Bienen lebensmittelrechtlich als "Zutat" ein. Die Folge:
Pollen muss seither in der Zutatenliste aufgeführt werden.
Das missfiel der EU-Kommission. Sie setzte durch, dass ab
24. Juni 2015 Pollen wieder wie schon zuvor als "natürlicher
Bestandteil" aufgefasst wird. Für Gen-Pollen bedeutet das:
Er verschwindet wieder von den Hinweisen auf dem Glas. Denn
um nach den EU-Bestimmungen jetzt als gentechnisch verändert
deklariert zu werden, muss der Gen-Pollenanteil 0,9 Prozent
des Honigs ausmachen. Deshalb ist es durchaus möglich, dass
ab Mitte des nächsten Jahres der gesamte Pollenanteil – im
Durchschnitt 0,03 Gramm pro Kilogramm Honig - gentechnisch
verändert sein kann, ohne dass dies gekennzeichnet werden
muss.
Lebensmittelkennzeichnung:
Neues in den Läden
Anfang 2015 kommt in die Läden an, was in
Sachen Kennzeichnung von Lebensmitteln ab dem 13. Dezember
2014 gilt: 14 Stoffe, die am häufigsten allergische
Reaktionen hervorrufen können, müssen in Zukunft bei
verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben
werden. Alle vorgeschriebenen Informationen sind gut lesbar
zu platzieren. Angaben zu Nährwert und Kalorien in
Nährwerttabellen müssen bestimmten Anforderungen genügen.
Und bei Lebensmittelimitaten wie "Analogkäse" und
"Klebefleisch" muss der ersatzweise verwendete Stoff in der
Nähe des Produktnamens stehen. Zutaten in Lebensmitteln, die
in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien
vorhanden sind, müssen mit dem Zusatz "Nano" gekennzeichnet
werden. Zudem sind bei Energy Drinks neue Warnhinweise
Pflicht. Und auch bei der Bewerbung von Lebensmitteln im
Internet gelten neue Vorgaben zur Verbraucherinformation.
Fischereierzeugnisse: Künftig
Angabe der Fanggerätekategorie
Bereits ab dem 13. Dezember 2014 muss die
Fischereiwirtschaft gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation
Fisch (Verordnung (EU) Nr. 1379/2013) die Verbraucher
informieren, welches Gerät zum Fang eingesetzt wurde.
Unterschieden wird nach Geräten aus den folgenden
Kategorien:
·
Wadennetze
·
Schleppnetze
·
Kiemennetze und vergleichbare Netze
·
Umschließungsnetze und Hebenetze
·
Haken und Langleinen
·
Dredgen
·
Reusen und Fallen
Fischereierzeugnisse und ihre
Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 deklariert
wurden und die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch
vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Für nicht vorverpackte
Fischereierzeugnisse können die Angaben beim Verkauf durch
Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben
werden.
Kreislaufwirtschaftsgesetz:
Neue Tonnen für wertvollen Müll
Kommunen müssen Bioabfälle ab dem 1.
Januar 2015 flächendeckend erfassen. Zudem sind Wertstoffe
künftig über Tonnen oder Container einzusammeln. So sieht es
das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor.
Gemüse-, Obst- und Essensreste sollen
fortan über die Biotonne getrennt gesammelt und entsorgt
werden. Gängige Praxis in den Kommunen, die bereits über
eine Biotonne verfügen – Neuland für alle jene, die ein
solches Sammelsystem erst noch aufbauen müssen.
Die bekannte "gelbe Tonne" soll 2015 von
der "Wertstofftonne" abgelöst werden. Das Plus dabei: Nicht
mehr ausschließlich Verpackungen, sondern auch alles aus
Plastik und Metall ("stoffgleiche Nichtverpackungen") kann
so nun den direkten Weg zum Recycling finden. Für
Verbraucher eine Vereinfachung, weil sie nun beim Entsorgen
nicht mehr zwischen gleichen Materialien und
Verwendungszweck unterscheiden müssen. Sowohl Joghurtbecher
als auch defektes Spielzeug nehmen nun in der Wertstofftonne
vereint den Weg zur rohstoffgleichen Wiederverwertung.
Die konkrete Umsetzung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Städten und Gemeinden
lässt derzeit noch auf sich warten. Denn noch fehlt es am
Wertstoffgesetz, das regelt, wie die Wertstoffe genau zu
verwerten sind - und wem sie überhaupt gehören: der Kommune
oder den privaten Entsorgern, die das Duale System bilden.
Die Verabschiedung des Gesetzes wird erst Mitte 2015
erwartet. Wie dem Müll also in jeder Kommune künftig eine
Abfuhr erteilt wird, ist derzeit noch offen. Fest steht
allerdings: Müll vermeiden geht auch angesichts von
Kreislaufwirtschafts- und Wertstoffgesetz vor
Wiederverwertung.
EU-weite Grenzwerte für
Krebs erregende Substanzen in Kunststoffprodukten (PAK)
Ob Spielzeug, Baby- oder Sportartikel, ob
Werkzeug- und Fahrradgriffe oder auch Plastikschuhe und
Mousepad: Für acht Krebs erregende Substanzen aus der Gruppe
der PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in
diesen Kunststoff- und Gummiprodukten werden ab 27. Dezember
2015 Grenzwerte gültig. Verbraucherprodukte dürfen dann nur
noch 1 Milligramm (mg) je Kilogramm (kg) Krebs erregendem
PAK enthalten. Bei Spielzeug und Babyartikeln gilt ein
Grenzwert von 0,5 mg/kg pro Einzelsubstanz. Diese Grenzwerte
beziehen sich immer auf die Produktbestandteile aus
Kunststoff oder Gummi, die mit der Haut oder Mundhöhle in
Kontakt kommen.
Die EU-Kommission hatte 2013 eine
Ergänzung zum europäischen Chemikaliengesetz REACH
verabschiedet, in der diese Grenzwerte für acht PAK
festgelegt wurden. Schon 2009 und 2010 hatte das
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) strengere
Grenzwerte sowohl für Spielzeug als auch generell für
Verbraucherprodukte empfohlen – und zwar 0,2 mg/kg pro
einzelner Substanz. Leider sind die neuen EU-Grenzwerte
höher: Statt der vom BfR empfohlenen Höchstmenge von 1,6 mg
liegt die Obergrenze für Verbraucherprodukte nun bei 8 mg
(Spielzeug: maximal 4 mg).
Neue Gefahrenzeichen bei
Putzmitteln
Ob Abflussreiniger, Möbelpolitur oder
Entkalker – Wasch- und Reinigungsmittel kommen ab 1. Juni
2015 mit neuen Warnzeichen daher. Was seit 1. Dezember 2010
bereits für Produkte galt, die nur einen Inhaltsstoff haben,
ändert sich nun auch für Gemische: Bisher bekannte
Gefahrensymbole bekommen entweder ein neues Outfit oder
werden durch neue Gefahrenpiktogramme ersetzt. So wird das
bisherige Gefahrensymbol "Andreaskreuz" durch drei andere
Piktogramme abgelöst, die die Art der Gefahr symbolisieren:
Bei Hautreizung warnt zum Beispiel das neue Symbol
"Ausrufungszeichen", bei Gefahr durch Verschlucken das neue
Symbol "Gesundheitsgefahr".
Statt wie bislang schwarz auf einem
orangefarbenen Hintergrund erscheinen die Piktogramme nun
schwarz in einem weißen Feld mit roten Quadraten als
Umrandung, die auf der Spitze stehen.
Außerdem: Zwei neue Signalwörter geben
auf der Packung künftig an, wie gefährlich die Produkte
sind. Denn anstatt die Gefahr wie bisher mit "leicht
entzündlich" oder "reizend" zu umschreiben, wird deren
Schweregrad nun mit "Achtung" (für niedrigere Schweregrade)
und "Gefahr" (für höhere Schweregrade) angegeben. Weiterhin
wird es jedoch Gefahrenhinweise wie etwa "Verursacht
Hautreizungen" und Sicherheitshinweise ("Darf nicht in
Kinderhände gelangen") auf den Verpackungen geben.
Grundlage für die neuen Symbole ist das
Kennzeichnungssystem der Vereinten Nationen für chemische
Stoffe und Gemische (das Global Harmonisierte System, kurz
GHS). Dies wird in der Europäischen Union auch für Wasch-,
Pflege- und Reinigungsmittel angewandt, die als gefährlich
gekennzeichnet werden müssen.
Die Vorschriften sichern Herstellern und
Handel einen fließenden Übergang vom alten zum neuen
Kennzeichnungssystem zu: Wie schon bei den Mitteln mit nur
einem Inhaltsstoff gilt nun auch für Gemische: Produkte, die
vor der jeweiligen Frist nach den bis dahin gültigen
Vorgaben gekennzeichnet wurden, dürfen jeweils zwei Jahre
länger verkauft werden. Deshalb können Gemische mit der
bisherigen Deklaration noch bis Mitte 2017 in den Regalen
stehen.
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Geld
und Kredit |
Im Finanzsektor bringt das nächste Jahr
nur wenig Neues. Bemerkenswert ist für alle, die mit einer
Lebensversicherung, mit Riester- und Rürup-Policen oder auch
mit einer Direktversicherung liebäugeln, dass der
garantierte Zins erneut reduziert wird: auf nur noch 1,25
Prozent. Und bei Privatbanken sind Spareinlagen schlechter
geschützt. Davon unberührt bleibt jedoch die gesetzliche
Einlagensicherung innerhalb der EU.
· Garantiezins für
Lebensversicherungen sinkt
· Spareinlagen: Weniger Schutz bei
Privatbanken
Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt Der gesetzliche
Garantiezins (Höchstrechnungszins) für Lebensversicherungen
sinkt zum 1. Januar 2015 von 1,75 auf 1,25 Prozent. Dies
gilt für alle Kapitallebens- und private
Rentenversicherungen, Riester- und
Rürup-Rentenversicherungen sowie Direktversicherungen, die
ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Ausgenommen von
der Regelung sind fondsgebundene Lebens- und
Rentenversicherungen, soweit keine der Höhe nach garantierte
Leistung vertraglich vereinbart ist. Für laufende Verträge
gilt die Absenkung nicht. Die Höhe des Garantiezinses legt
das Bundesfinanzministerium fest. Der Garantiezins ist der
Zins, den die Gesellschaften ihren Kunden höchstens als
Rendite zusichern dürfen. Er bezieht sich nur auf den
Sparanteil des Beitrags – also Einzahlung abzüglich
Todesfallschutz, Abschluss- und jährliche Verwaltungskosten.
Spareinlagen:
Weniger Schutz bei Privatbanken Ab 1. Januar wird die
jetzige Grenze von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals
des jeweiligen Instituts auf 20 Prozent abgesenkt. Der
Einlagensicherungsfonds schützt Sicht- und Termineinlagen
der 173 privaten Mitgliedsbanken. Der Schutz vor Pleiten
umfasst Guthaben auf Giro-, Festgeld- und Tagesgeldkonten
sowie Sparbriefe. Kunden von Sparkassen, von Volks- und
Raiffeisenbanken und von öffentlichen Banken sind von der
Änderung nicht betroffen, weil diese Institute eigene
Sicherungssysteme bei Bankenpleiten haben.
Durch die gesetzliche Einlagensicherung sind in der
Europäischen Union bei Insolvenz einer Bank oder Sparkasse
100.000 Euro je Kunde und Institut geschützt. Erst danach
greift der Fonds der privaten Banken. Aktien, Fonds und auch
Zertifikate fallen nicht unter die Einlagensicherung. Über
sein Wertpapierdepot kann jeder Kunde auch bei einer
Bankenpleite weiter frei verfügen und die Papiere auf andere
Institute übertragen.
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Gesundheit und Pflege |
Die Tür ins Behandlungszimmer öffnet sich
nur noch mit der elektronischen Gesundheitskarte.
Aufgestocktes Pflegegeld, Verbesserungen für Demenzkranke
und höhere Zuschüsse für Umbauten: nur drei der vielen
Neuerungen im großen Paket "Pflegereform". Ab 1. Januar kann
jede Krankenkasse selbst über einen erforderlichen
Zusatzbeitrag entscheiden. Damit einher geht die Pflicht,
umfassend zu informieren, und Kunden haben, wird ein
zusätzlicher Obolus verlangt, ein Recht auf Sonderkündigung.
Zu einigen Stoffen in Kosmetika und Produkten zur
Körperpflege sagt die EU: Jetzt reicht`s.
·
Behandlung nur noch mit elektronischer Gesundheitskarte
·
Pflegereform: Verbesserte Leistungen
·
Zuzahlung bei Rezepten: Höhere Freibeträge
·
Krankenkassen: Informationspflichten zum neuen Zusatzbeitrag
·
Weniger Konservierungsstoffe in Körperpflege- und
Kosmetikprodukten
Behandlung nur noch mit
elektronischer Gesundheitskarte
Das neue Jahr bringt für die alte
Krankenversicherungskarte das endgültige Aus: Ab 1. Januar
2015 öffnet nur noch die neue elektronische Gesundheitskarte
mit Logo, Chip und Foto die Tür zum Behandlungszimmer. Auf
diesen Termin haben sich die Kassenärzte und Krankenkassen
verständigt. Unabhängig vom aufgedruckten Ablaufdatum
verlieren die alten Karten dann ihre Gültigkeit.
Pflegereform: Verbesserte
Leistungen
Mit Inkrafttreten des ersten
Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2015 gibt es
verbesserte und flexiblere Leistungen für Pflegebedürftige
und deren Angehörige. Außerdem werden fast alle
Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4 Prozent erhöht.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen,
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Alle Beträge erhöhen sich 2015. So steigt das Pflegegeld in
Pflegestufe I zum Jahreswechsel von 235
auf 244 Euro, die Pflegesachleistungen (bei ambulanter
Pflege) steigen in dieser Pflegestufe von 450 auf dann
468 Euro. Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim
(stationäre Pflege) werden bei Pflegestufe I dann statt
1.023 dann 1.064 Euro von der Pflegekasse gezahlt.
Pflegesachleistungen ambulanter
Pflegedienste werden bis zu einer Höhe von 1.612 Euro
(Pflegestufe III) (bisher 1.550 Euro) erstattet. Bei
stationärer Pflege gibt es ab 1. Januar 2015 für
Pflegebedürftige der Pflegestufe III statt bislang 1.550
dann 1.612 Euro von der Pflegekasse.
Das
Bundesministerium für Gesundheit hat alle Änderungen in
einer anschaulichen Liste zusammengefasst: www.bmg.bund.de
·
Pflegezeit: Zehn Tage bezahlte Freistellung
Wer berufstätig ist und akut die Pflege eines Angehörigen
organisieren oder leisten muss, kann sich ab Jahresbeginn
zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen – ohne
dabei auf sein Gehalt verzichten zu müssen. Das neue
Pflegeunterstützungsgeld wird mit etwa 90 Prozent des
Nettoarbeitsentgelts (aus beitragspflichtigem
Arbeitsentgelt) von der Pflegeversicherung gezahlt.
Darüber hinaus kann die schon rechtlich verankerte
sechsmonatige Pflegezeit nun mit einem zinslosen Darlehen
des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben (BAFzA) finanziert werden. Das Darlehen wird nach
Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt.
· Mehr Geld für Hilfe im
Haushalt und Alltagsbegleitung
Auch Pflegebedürftige mit Pflegestufen 1 bis 3 erhalten ab
dem nächsten Jahr einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von
104 Euro im Monat. Dieses Geld ist derzeit nur Personen mit
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vorbehalten; in
Zukunft steht der Obolus allen zu - zum Beispiel für die
Begleitung bei Arztgängen durch ehrenamtliche Helfer, für
Unterstützung beim Einkauf oder bei der Haushaltsführung.
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können
künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in
Anspruch genommen werden. Die neue „Umwidmungsmöglichkeit“
gilt bis zu einer Höhe von 40 Prozent des jeweiligen
ambulanten Pflegesachleistungsbetrags.
·
Flexiblere Gestaltung von Verhinderungs- und
Kurzzeitpflege
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind immer die erste Wahl,
wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen oder
Pflegebedürftige zum Beispiel nach einem
Krankenhausaufenthalt noch über einen kürzeren Zeitraum
vollstationär gepflegt werden müssen. Zum Jahreswechsel gibt
es auch hierfür mehr Geld: Unabhängig von der Höhe der
Pflegestufe erhalten Pflegebedürftige nun für jede dieser
Leistungen 1.612 Euro (bisher 1.550 Euro) pro Jahr. Ab
Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu sechs Wochen pro
Kalenderjahr möglich. Außerdem können in Zukunft – unter
entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf
Kurzzeitpflege – bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für
Kurzzeitpflege (806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege
ausgegeben werden. Bisher stand für die Verhinderungspflege
pro Jahr bis zu 1.550 Euro zur Verfügung; künftig werden es
bis zu 2.418 Euro jährlich sein.
Statt vier Wochen werden in Zukunft bis zu acht Wochen
Kurzzeitpflege pro Jahr möglich sein; die Pflegekasse
übernimmt dafür dann bis zu 3.224 Euro; bisher sind es bis
zu 3.100 Euro. Das lässt sich verwirklichen, weil Geld, das
in der Verhinderungspflege nicht verbraucht wurde, ab dem
neuen Jahr auch für die Leistungen der Kurzzeitpflege
eingesetzt werden kann. Der für die kurzzeitige Pflege in
Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den
Leistungsbetrag der Verhinderungspflege angerechnet.
Außerdem können Tages- und Nachtpflege künftig ungekürzt
neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen genutzt
werden.
·
Verbesserungen für Menschen mit erheblicher
Einschränkung der Alltagskompetenz
Demenzkranke mit anerkannter erheblicher Einschränkung der
Alltagskompetenz, sofern sie nicht in den Pflegestufen 1 bis
3 eingestuft sind, werden der Pflegestufe 0 zugerechnet. Sie
erhalten zum Jahreswechsel erstmals Zugang zu allen
ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. So haben sie
Anspruch auf teilstationäre Tages-/Nachtpflege sowie auf
Kurzzeitpflege.
Demenzkranke in ambulanten Pflegewohngemeinschaften haben ab
Januar 2015 erstmals auch Anspruch auf Wohngruppenzuschlag
in Höhe von 205 Euro pro Monat. Dieser wird jedem Bewohner
zur Finanzierung einer Unterstützungskraft gezahlt. Diese
soll dort soziale Aktivitäten organisieren oder zum Beispiel
Spaziergänge begleiten. Auch die Anschubfinanzierung in Höhe
von 2.500 Euro pro Bewohner zur Gründung einer ambulant
betreuten Wohngruppe steht in der Pflegestufe 0 nun zu.
·
Höhere Zuschüsse für Umbauten und Pflegehilfsmittel
Umbauten wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die
Verbreiterung von Türen ermöglichen es Pflegebedürftigen
häufig, im eigenen Zuhause oder in einer
Pflegewohngemeinschaft zu bleiben. Ab dem 1. Januar 2015
gibt es für diese Umbauten deutlich höhere Zuschüsse von der
Pflegekasse: Statt bis zu 2.557 Euro werden künftig bis zu
4.000 Euro pro Vorhaben gezahlt. Leben mehrere
Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie dann
bis zu 16.000 Euro (bisher: 10.228 Euro) pro Umbau erhalten.
Außerdem steigen die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, die im
Alltag verbraucht werden: von derzeit 31 Euro auf bis zu 40
Euro je Monat.
·
Mehr Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen
Pflegefachkräfte in Pflegeheimen werden ab dem 1. Januar
2015 von mehr Betreuungskräften unterstützt. Deren Aufgabe
ist es, den Bewohnern bei alltäglichen Aktivitäten wie etwa
Spaziergängen und Gesellschaftsspielen oder beim Lesen zu
helfen. Damit werden die Fachkräfte in der Pflege entlastet.
Der Betreuungsschlüssel in den stationären
Pflegeeinrichtungen – also wie viele Kräfte für die
Betreuung auf einen Pflegebedürftigen kommen – wird ab dem
Jahreswechsel verändert: Während es bislang 1:24 sind,
werden es in Zukunft 1:20 sein. So kann die Zahl von bislang
25.000 weiteren Betreuungskräften auf 45.000 aufgestockt
werden.
·
Neuer Pflegevorsorgefonds
Um die Beiträge zur Pflegeversicherung möglichst auch ab
2035 – dem Jahr, ab dem die geburtenstarken Jahrgänge ins
Pflegealter kommen – stabil halten zu können, wird ein
Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Ab dem nächsten Jahr sind
darin Einzahlungen von 0,1 Beitragspunkten (rund 1,2
Milliarden Euro) vorgesehen. Der Fonds wird durch die
Bundesbank verwaltet.
·
Familienpflegezeit
Ab dem 1. Januar 2015 haben alle Beschäftigten Anspruch auf
eine Familienpflegezeit von 24 Monaten, wenn sie in
häuslicher Umgebung einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen pflegen. Allerdings gilt das neue Recht nur
unter zwei Voraussetzungen:
-
Arbeitnehmer arbeiten weiterhin mindestens 15 Stunden in der
Woche und
-
der
Betrieb hat mehr als 15 Mitarbeiter.
Zur finanziellen Absicherung können
Beschäftige während der Freistellung in der
Familienpflegezeit beim Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses
Darlehen beantragen.
Während der Familienpflegezeit genießen die Beschäftigten
einen besonderen Kündigungsschutz. Die
Familienpflegezeitversicherung, die derzeit noch Pflicht
ist, entfällt.
Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber acht Wochen vor
Beginn mitgeteilt werden. Der Rechtsanspruch gilt auch für
die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes.
Familienpflegezeit und Pflegezeit können miteinander
kombiniert werden, sofern 24 Monate Aus- oder Teilzeit nicht
überschritten werden. Soll sich an eine Pflegezeit eine
Familienpflegezeit anschließen, muss dies dem Arbeitgeber
mindestens drei Monate vorher angekündigt werden.
Zuzahlung bei Rezepten:
Höhere Freibeträge
Höhere Freibeträge schonen ab 1. Januar
2015 den Geldbeutel bei den Zuzahlungen zu Rezepten und
therapeutischen Behandlungen: Von den jährlichen
Bruttoeinnahmen können in Zukunft als Freibetrag für den
Ehegatten/Lebenspartner 5.103 Euro (bisher: 4.977 Euro)
abgezogen werden. Auch 2015 bleibt es hingegen beim
bisherigen Freibetrag von 7.008 Euro je Kind.
Versicherte der gesetzlichen
Krankenversicherung müssen seit 2004 Zuzahlungen zu
ärztlichen Verordnungen leisten (ausgenommen sind Kinder und
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr).
Dabei hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze von 2
Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel festgelegt
(bei chronisch Kranken: 1 Prozent). Wird dieses Limit
überschritten, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen
befreit. Bei der Berechnung ziehen die Krankenkassen von den
Bruttoeinkünften die jeweiligen Freibeträge ab – und zwar
für mit im Haushalt lebende Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner sowie für Kinder.
Krankenkassen:
Informationspflichten zum neuen Zusatzbeitrag
Ab 1. Januar können Krankenkassen an
Stelle des bisher pauschal festgelegten Zusatzbeitrags einen
eigenen Aufschlag gemäß ihrer jeweiligen finanziellen
Situation erheben. An diese Neuerung knüpfen sich für die
Kassen Informationspflichten, und die Versicherten haben das
Recht zur Sonderkündigung.
Die Krankenkasse muss ihre
Mitglieder darüber informieren, wenn sie einen Zusatzbeitrag
erhebt und wie hoch dieser ist. Auch Erhöhungen des
Zusatzbeitragssatzes müssen jeweils mitgeteilt werden. In
beiden Fällen haben die Versicherten ein Recht auf
Sonderkündigung und können in eine andere Krankenkasse
wechseln.
Zudem müssen die Versicherten sowohl über die Möglichkeit
zur Sonderkündigung als auch darüber informieren werden, wie
hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei allen Kassen
ist. Liegt der neue Zusatzbeitrag über dem Durchschnitt,
muss die Kasse die Versicherten zusätzlich auch noch darauf
hinweisen, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln
können.
Einen Wermutstropfen gibt es
allerdings dabei: Anders als bisher müssen Versicherte, die
von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, bis zum
Wechsel den erhöhten Beitrag der alten Kasse zahlen.
Beispiel: Wenn die Krankenkasse im Februar die Beiträge
erhöhen will, muss sie das einen Monat vorher ankündigen,
also spätestens zum 1. Januar. Dann heißt es schnell sein.
Denn die Kündigung wird immer zum Ende des übernächsten
Monats wirksam.
Wer also im Januar kündigt, ist ab 1. April in der neuen
Krankenkasse versichert und muss zwei Monate lang, im
Februar und im März, noch den Zusatzbeitrag zahlen. Wer sich
Zeit lässt und erst im Februar kündigt – was nach dem Gesetz
auch noch möglich ist – kann erst zum 1. Mai wechseln und
muss dann drei Monate lang den erhöhten Zusatzbeitrag
zahlen.
Außerdem wird der Spitzenverband der
gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf seiner
Internetseite eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der
einzelnen Krankenkassen erstellen. Auch auf diese Liste hat
die Krankenkasse ihre Mitglieder hinzuweisen, wenn sie in
Zukunft Zusatzbeiträge erhebt oder diese erhöht.
Weniger Konservierungsstoffe
in Körperpflege- und Kosmetikprodukten
Einige Konservierungsstoffe stehen in
Verdacht, das Hormonsystem des Menschen zu schädigen;
deshalb darf eine Reihe von Parabenen in Körperpflege- und
Kosmetikprodukten alsbald nicht mehr zum Einsatz kommen:
Schon seit 30. Oktober 2014 dürfen Hersteller in der
Europäischen Union etwa Shampoos, bei deren Produktion
Isopropyl-, Isobutyl-, Pentyl-, Phenyl- oder Benzylparaben
verwendet wurde, nicht mehr in Verkehr bringen. Ab dem
30. Juli 2015 gilt für diese Produkte dann auch das Aus im
Regal: Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie nach dem Willen der
EU-Kommission nicht mehr verkauft werden. Anlass für das
Verbot waren unzureichende Daten über die Risiken dieser
Substanzen.
Gute Nachrichten aus Brüssel auch für
Kinder-Popos: Propyl- und Butylparabene haben künftig in
Baby-Po-Cremes nichts mehr verloren. Ab 16. April 2015
dürfen diese Parabene in Produkten, die im Windelbereich bei
Kindern unter drei Jahren eingesetzt werden und auf der Haut
verbleiben, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem
16. Oktober 2015 gilt dann auch für Baby-Po-Cremes, die
diese Konservierungsstoffe noch enthalten, das
Verkaufsverbot.
Auch zwei weiteren Konservierungsstoffen
setzt die EU-Kommission im nächsten Jahr zu: All jene
Körperpflegeprodukte, die auf der Haut verbleiben (etwa
Cremes und Lotionen), müssen in Zukunft ohne ein Gemisch aus
Methylchloroisothiazolinone (MCI) und Methylisothiazolinon
(MI) auskommen. Weil die Chemikalien Allergien auslösen,
dürfen die Hersteller nicht abspülbare Produkte mit dieser
Substanz-Kombination ab 16. Juli 2015 nicht mehr in Verkehr
bringen. Ab dem 16. April 2016 dürfen diese Kosmetika dann
auch nicht mehr verkauft werden.
MCI dient dazu, Kosmetika haltbar zu
machen. Wird diese Substanz allein verwendet (also nicht in
einem Gemisch) hat sie in den letzten Jahren zunehmend zu
Kontaktallergien geführt. Trotzdem erlaubt die EU, mit
diesem Stoff allein auch weiterhin Cremes und Lotionen zu
konservieren, die auf der Haut verbleiben.
Wichtig für Allergiker: Sowohl MCI als
auch MI werden nicht nur in Kosmetika eingesetzt, sondern
zum Beispiel auch in Wandfarben.
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Energie
und Verkehr |
"Energie" – das bedeutet zum
Jahresbeginn zunächst einmal: eine Vielzahl geänderter
Bestimmungen. So muss das EU-Energielabel auch Elektrogeräte
begleiten, die im Internet angeboten werden. Kaffeemaschinen
werden sich in Zukunft automatisch abschalten. Wer ein Haus
zum Verkauf inseriert, darf dabei nicht vergessen, den
Energiekennwert anzugeben. Weitere Neuerungen betreffen
Dunstabzugshauben in der Küche sowie Kamin- und Backöfen.
Für betagte Heizkessel der Ü-30-Generation kommt das Aus.
Neue Heizungen zeigen sich in Zukunft mit Effizienzlabel.
Beim Strom für Haushaltskunden zeichnen sich erstmals seit
einigen Jahren Preissenkungen ab, weil Abgaben und Umlagen
sinken. Autohalter, die in eine andere Stadt oder ein
anderes Bundesland umziehen, dürfen ihr Kfz-Kennzeichen
behalten. Also zum Beispiel: HH für Frankfurter Neubürger.
Wer sein Gefährt abmelden möchte, kann dies via Internet
erledigen.
Die zweijährige Hauptuntersuchung fällt in Zukunft
umfangreicher aus. Vor einem Bußgeld kann ein Blick in den
Kfz-Verbandskasten bewahren. Neue Autotypen sollen mit einem
automatischen Notrufsystem ausgestattet werden. Bei
Elektroautos heißt es: Der Countdown für die zehnjährige
Befreiung von der Steuer läuft. Wer in Bus und Bahn als
Schwarzfahrer erwischt wird, zahlt künftig mehr.
·
EU-Energielabel auch im Internet Pflicht
·
Dunstabzugshauben bekommen Energielabel
·
Die besten Backöfen sind jetzt A 3 Plus
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Kaffeemaschinen müssen automatisch abschalten
·
Strom: Abgaben und Umlagen sinken
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Haus- und Wohnungsverkauf: Energiekennwert im Inserat
·
Unter kalten Dachräumen muss gedämmt werden
·
Austauschpflicht für Ü-30-Heizkessel
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Effizienzlabel für Heizungen
·
Strengere Vorgaben für Kaminöfen
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Meldepflicht für Warmwasser- und Heizwärmezähler
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Kfz-Kennzeichen: HH auch für Frankfurter
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Vom alten Auto online verabschieden
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Euro-6-Norm für Diesel-Pkw
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TÜV, DEKRA & Co.: Erweitertes Prüfprogramm
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Mit Pflaster-Set: Neue Vorschriften für Verbandskästen im
Auto
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Neue Autotypen: Notrufsystem an Bord
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Elektroautos: Countdown für zehnjährige Steuerfreiheit
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Bahnreisen für Menschen mit Behinderungen erleichtert
·
Schwarzfahren wird teurer
EU-Energielabel auch im
Internet Pflicht
Ab 1. Januar 2015 sind auch
Onlinehändler verpflichtet, das EU-Label zur
Energieeffizienz für alle Produktgruppen, die damit
gekennzeichnet werden müssen, in ihren Shops vollständig
abzubilden. Das gilt für Kühl- und Klimageräte ebenso wie
für Waschmaschinen, Lampen, Geschirrspüler, Wäschetrockner,
Staubsauger, Leuchten und Fernseher.
Bislang ist für die Angebote im Internet nur vorgeschrieben,
die Informationen in Textform anzugeben. Dank des kompletten
Labels kann der Verbraucher künftig auch online sofort
erkennen, welche die beste Effizienzklasse in einer
Gerätegruppe ist. Dadurch lässt sich auch bei Käufen im Netz
besser einschätzen, wie sparsam ein Gerät im Vergleich zu
anderen arbeitet.
Dunstabzugshauben bekommen
Energielabel
Ganz neu ist ab 1. Januar 2015 das Label
für Dunstabzugshauben in Küchen; es sieht die
Effizienzklassen von A bis G vor. Erfüllt ein Gerät bereits
die strengeren Bedingungen für A+, kann der Hersteller
freiwillig das Label von A+ bis F nutzen. Bereits ab 20.
Februar 2015 dürfen Neugeräte aus der Klasse G nicht mehr in
den Handel gebracht werden. Nach und nach verschiebt sich
die Skala dann jährlich um eine Klasse nach oben, so dass ab
1. Januar 2020 schließlich die Klassen A+++ bis D gelten.
Die besten Backöfen sind
jetzt A 3 Plus
Bei Backöfen wird zum 1. Januar 2015 das
bislang bekannte Label mit der Skala von A bis G ersetzt, da
zuletzt praktisch alle Neugeräte in der besten Klasse A
lagen. Die überarbeitete Skala erlaubt nun wieder
Unterscheidungen, da sie von A+++ bis D reicht. Schon ab 20.
Februar 2015 dürfen neue Geräte der Klasse D sowie die
schlechtesten der Klasse C nicht mehr in den Verkauf
gebracht werden.
Kaffeemaschinen müssen
automatisch abschalten
Kaffeemaschinen dürfen ab 1. Januar
2015 nur noch in den Verkauf kommen, wenn sie eine
sogenannte Abschaltautomatik haben. Das bedeutet, dass die
Funktion, um den Kaffee warm zu halten, nach einer
vorgegebenen Zeitspanne automatisch beendet wird. Damit soll
Energie und Geld gespart werden. Fließt der Kaffee in eine
Isolierkanne, beträgt die Wartezeit fünf Minuten. Geräte
ohne Kanne bleiben 40 Minuten lang angeschaltet.
Kapselmaschinen und Vollautomaten schalten schon eine halbe
Stunde nach dem letzten Brühzyklus ab oder eine Stunde,
nachdem die Funktion zum Vorwärmen der Tasse aktiviert
wurde.
Strom: Abgaben und Umlagen
sinken
Die EEG-Umlage auf Strom sinkt zum
1. Januar 2015 erstmals seit ihrer Einführung im Jahr 2003.
Der Anstieg der Strompreise scheint zunächst gebremst. Die
Summe aller Umlagen, Abgaben und Steuern geht um 0,15 Cent
pro Kilowattstunde zurück. Die Netzentgelte hingegen sinken
nicht flächendeckend, sondern entwickeln sich regional
unterschiedlich. So ist der Spielraum für Preissenkungen
örtlich unterschiedlich groß.
Die Einkaufspreise, die die Anbieter selbst für den Strom
bezahlen, sind allerdings seit Jahren auf Talfahrt, so dass
niedrigere Preise für die Kunden oft auch ohne jede
Entlastung bei Umlagen und Entgelten möglich wären. Wer die
Ankündigung einer Preissteigerung erhält, sollte deshalb
über einen Wechsel des Anbieters nachdenken.
In NRW sinken die Netzentgelte vielerorts. Nur an wenigen
Orten im Land greift das Argument steigender Netzentgelte,
mit dem Stromanbieter erklären wollen, dass niedrigere
Preise nicht möglich seien. Und für Preissteigerungen gibt
es in NRW nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bis
auf sehr wenige lokale und regionale Ausnahmen keinen Grund.
Bleibt eine Preissenkung aus, kann das schon Anlass für die
Überlegung zum Anbieterwechsel sein – zumal, wenn der
Stromversorger keinen guten Grund dafür bekannt macht.
Haus- und Wohnungsverkauf:
Energiekennwert im Inserat
Ein Bußgeld riskiert, wer ab 1. Mai 2015
in einer Immobilienanzeige für Wohngebäude nicht sämtliche
Pflichtangaben zur Energieeffizienz macht. Nennen müssen
Verkäufer und Vermieter:
·
das Baujahr des Hauses,
·
den Energieträger der Heizung,
·
den Endenergiekennwert aus dem Energieausweis und
·
die Art des Ausweises.
Wer einen Energieausweis hat, der nach
dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, muss darüber hinaus die
darin aufgeführte Effizienzklasse veröffentlichen. Die
Pflicht, die Daten anzugeben, gilt bereits seit 1. Mai 2014,
Verstöße werden aber erst ab Mai 2015 geahndet.
Unter kalten Dachräumen muss
gedämmt werden
Die oberste Geschossdecke zu
unbeheizten Dachräumen müssen Hausbesitzer bis Ende 2015 so
dämmen, dass der Mindestwärmeschutz gewährleistet ist. Davon
ausgenommen sind nur Eigentümer von Ein- und
Zweifamilienhäusern, die in ihrer Immobilie mindestens seit
1. Februar 2002 selbst wohnen. In diesen Fällen greift die
Dämmpflicht erst bei einem Wechsel des Eigentümers.
Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die Dämmung
anzubringen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen
obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar
sind oder nicht. Das bedeutet: Spitzböden sind ebenso
betroffen wie nicht ausgebaute Aufenthalts- oder
Trockenräume. Alternativ zur obersten Geschossdecke können
Eigentümer auch das Dach dämmen.
Austauschpflicht für
Ü-30-Heizkessel
Viele Öl- und
Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen
ab 1. Januar 2015 nicht mehr betrieben werden. Zunächst sind
also vor 1985 eingebaute Geräte auszutauschen. Eine Ausnahme
gilt für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die
diese schon am 1. Februar 2002 bewohnt haben. Sie dürfen die
alten Kessel weiter betreiben.
In allen anderen Fällen beschränkt sich die Pflicht zum
Austausch auf Konstanttemperaturkessel üblicher Größe; sie
gilt dagegen nicht für Brennwert- oder
Niedertemperaturkessel mit einem höheren Wirkungsgrad. Die
Bedienungsanleitung der Heizungsanlage gibt meist Auskunft
über den Kesseltyp. Wer unsicher ist, ob er austauschen
muss, kann seinen Schornsteinfeger fragen.
Effizienzlabel für Heizungen
Ab 26. September 2015 müssen erstmals
Heizungen und Warmwasserbereiter im Handel ein
Effizienzlabel tragen und Mindestanforderungen in Sachen
Energieverbrauch erfüllen. Grund ist die europäische
Ökodesignrichtlinie für Wärmeerzeuger, die an diesem Tag
wirksam wird. Sie gilt nicht für Lufterhitzer, sondern nur
für Warmwasserpumpenheizungen bis 400 Kilowatt
Wärmeleistung, die mit Gas, Öl oder Strom betrieben werden.
Aufgeteilt werden diese in die Kategorien
·
Heizwertkessel,
·
Brennwertkessel,
·
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt
elektrischer Leistung,
·
Wärmepumpen sowie
·
Niedertemperaturwärmepumpen.
Die Wärmepumpen müssen außerdem noch
Grenzen für die Geräuschentwicklung einhalten. Das Verfahren
gilt ebenso für Warmwasserbereiter (auch elektrische
Durchlauferhitzer), Warmwasserspeicher bis 2000 Liter
Inhalt, Solaranlagen und Kombigeräte.
Darüber hinaus wird das
Effizienzlabel mit den Buchstabenklassen A++ bis G für
Geräte bis 70 Kilowatt Wärmeleistung verpflichtend – und
damit für alle üblichen Heizungen sowohl in Ein- als auch
Zweifamilienhäusern.
Für alle Gerätekategorien gibt es dasselbe Label mit den
Klassen A++ bis G und denselben Grenzwerten für den
Verbrauch. Doch die Prüfbedingungen sind von Geräteart zu
Geräteart unterschiedlich, so dass Quervergleiche zum
Beispiel zwischen Brennwertkessel und Wärmepumpe in die Irre
führen können. Für die tatsächliche Effizienz im Betrieb ist
zudem auch die jeweilige Einbausituation entscheidend –
insbesondere bei den im Label meist sehr gut abschneidenden
Wärmepumpen. Eine reine Orientierung an der Effizienzklasse
ist deshalb nicht zu empfehlen.
Je nachdem, mit welcher Heizungsregelung
ein Wärmeerzeuger betrieben und ob er mit einer
Solarthermieanlage kombiniert wird, kann das Gesamtpaket in
eine andere Effizienzklasse fallen als der Wärmeerzeuger
allein.
Das wird nach Einschätzung der
Verbraucherzentrale dazu führen, dass vermehrt Paketangebote
der Hersteller im Markt auftauchen, deren Gesamtbewertung
besser ist als die des Wärmeerzeugers. Für die Einstufung
solcher Pakete verantwortlich sind die Hersteller selbst
oder Handwerker, wenn sie solche Pakete aus den Produkten
verschiedener Hersteller zusammensetzen.
Strengere Vorgaben für Kaminöfen
Strengere Vorgaben gelten ab 1.
Januar 2015 für den Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid (CO)
aus neuen Kaminöfen. Waren bisher abhängig von der Geräteart
2,0 bis 2,5 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas
zulässig, liegt der Wert für Neugeräte nun generell bei 1,25
Gramm. Der Grenzwert für Staub sinkt von 0,075 auf
0,040 Gramm je Kubikmeter (g/cbm).
Diese Werte müssen im Rahmen der Typprüfung nachgewiesen
werden, bevor ein Ofen auf den Markt gebracht wird. Wer
einen neuen Kaminofen kauft, sollte deshalb darauf achten,
dass er einen Nachweis über die Einhaltung dieser Werte
gemäß der 2. Stufe der Bundesimissionsschutzverordnung
erhält.
Für alte Öfen gilt weiterhin, dass
sie höchstens 0,15 g/cbm an Staub und nicht mehr als 4 g/cbm
CO ausstoßen dürfen. Handfeste Konsequenzen hat die Vorgabe
jetzt allerdings für Öfen, die vor 1975 eingebaut wurden.
Diese dürfen ab 1. Januar 2015 nur noch wärmen, wenn sie
einen Staubfilter bekommen haben - sofern nicht nachgewiesen
werden kann, dass sie unter den Grenzwerten bleiben.
Als Nachweis kann entweder ein Zertifikat des Herstellers
dienen, das auch in einer Datenbank beim Industrieverband
Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) eingesehen werden kann,
oder eine Messung durch den Schornsteinfeger. Vor einer
solchen kostenpflichtigen Messung sollten Verbraucher
allerdings prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, einen
Staubfilter einzubauen oder einen Ofen zu kaufen, der
weniger Schadstoffe abgibt.
Meldepflicht für Warmwasser-
und Heizwärmezähler
Für neue Warmwasser- und
Heizwärmezähler, mit deren Daten die Abrechnungen der
Betriebskosten erstellt werden, gilt ab dem 1. Januar 2015
eine Anzeigepflicht. Sowohl Hauseigentümer als auch
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen ein solches Gerät
spätestens sechs Wochen, nachdem sie es in Betrieb genommen
haben, melden. Dies wird bundesweit im Internet
(www.eichamt.de) möglich sein und bei den jeweils für das
Mess- und Eichwesen zuständigen Landesbehörden.
Diese Erfassung dient dazu, zentral feststellen zu können,
ob Eichfristen eingehalten werden. Wer seinen Zähler nicht
meldet, riskiert ein Bußgeld. Geräte, die zum Jahreswechsel
bereits in Betrieb sind, müssen nicht gemeldet werden.
Kfz-Kennzeichen: HH auch für
Frankfurter
Ab 1. Januar 2015 gibt es eine
deutliche Vereinfachung für Fahrzeugbesitzer: Wer in einen
anderen Zulassungsbezirk oder ein anderes Bundesland
umzieht, kann sein bisheriges Nummernschild dann mitnehmen.
Innerhalb einiger Länder wie zum Beispiel Hessen und
Schleswig-Holstein wird bereits heute schon so verfahren.
Bisher mussten Fahrzeughalter bei einem Umzug in einen
anderen Zulassungsbezirk ein neues Kfz-Kennzeichen für ihr
Fahrzeug beantragen. Die Mitnahme des Nummernschilds spart
Zeit und Geld. Die Tarife der Kfz-Versicherung richten sich
allerdings weiter nach dem Wohnort des Fahrzeughalters.
Vom
alten Auto online verabschieden
Ab Jahresbeginn können Kfz-Halter
ihr Auto über ein Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes
(KBA) in Flensburg abmelden. Weil dabei völlig neu mit
Sicherheitscodes sowohl auf den Prüfplaketten der
Kennzeichen als auch im Fahrzeugschein gearbeitet wird; ist
dies nur bei den Fahrzeugen möglich, die ab 1. Januar 2015
neu- bzw. wieder zugelassen werden. Denn die neuen Plaketten
und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit
verdecktem Sicherheitscode werden erst ab dem Jahreswechsel
bei Neu- oder Wiederzulassungen ausgegeben.
Außerdem muss der neue Personalausweis mit aktivierter
Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung
eingesetzt werden. Die fällige Gebühr wird über ein
e-Payment-System bezahlt. Der Abmeldebescheid kommt dann per
Post ins Haus oder wird via DE-Mail übermittelt. So soll es
laut Bundesverkehrsministerium klappen:
·
Sicherheitscode auf der Zulassungsbescheinigung Teil I
(Fahrzeugschein) freilegen,
·
Verdeckung der Siegelplakette(n) der/des Kennzeichen(s)
abziehen, darunter wird ein Sicherheitscode sichtbar,
·
Sicherheitscode abschreiben oder als QR-Code einscannen,
·
Identititätsnachweis mittels des neuen Personalausweises
(nPA) auf der zentralen Webseite des Kraftfahrt-Bundesamtes
(KBA) vornehmen,
·
Eingabe des Fahrzeugkennzeichens, Eingabe der
Sicherheitscodes auf dem Formular des Portals,
·
Bezahlung der Gebühr mittels ePayment-System,
·
ein Klick noch - und das Fahrzeug ist nach Übermittlung der
Daten an die zuständige Zulassungsbehörde (wird über das
Kennzeichen ermittelt) mit dem Datum der Bearbeitung in der
Zulassungsbehörde abgemeldet.
Die Zustellung des Bescheides
erfolgt postalisch oder unter Nutzung von DE-Mail.
Geplant ist, dass künftig auch die Wiederzulassung im
Internet möglich sein soll.
Euro-6-Norm für Diesel-Pkw
Ab 1. Januar 2015 gelten für Diesel-Pkw
verschärfte Abgasnormen: In Zukunft müssen sie bei der
Erstzulassung ihren Schadstoffausstoß gemäß der Euro-6-Norm
nachweisen. Der zulässige Stickoxidausstoß wird erheblich
reduziert: von derzeit 180 auf 80 Milligramm Stickoxide pro
Kilometer. Autokäufer sollten darauf achten, dass in der
Fahrzeugzulassungs-Bescheinigung die Typ-Prüfung nach Euro 6
eingetragen ist.
TÜV, DEKRA & Co.:
Erweitertes Prüfprogramm
Bei der Hauptuntersuchung für
Kraftfahrzeuge kommen ab Sommer 2015 auch die elektronischen
Sicherheits- und Assistenzsysteme auf den Prüfstand: TÜV,
Dekra & Co. testen dann mit Hilfe eines speziellen Adapters
die Funktion der werksseitig eingebauten Sicherheitssysteme.
Wurde daran manipuliert oder liegt ein Defekt vor,
verweigert der Prüfer die Plakette. Außerdem gibt es neue
Vorschriften zur Kontrolle der Bremsen.
Mit Pflaster-Set: Neue
Vorschriften für Verbandskästen im Auto
Schon seit 1. Januar 2014 müssen
Hersteller bei neu produzierten Verbandskästen geänderte
Vorschriften beachten: Seither gehören gemäß DIN 13164 zwei
Feuchttücher zur Hautreinigung ebenso zur Ausstattung wie
ein 14-teiliges Pflaster-Set. Dieses Inventar wird nun für
alle Verbandskästen verbindlich:
Ab 1. Januar 2015 müssen sie entsprechend aufgestockt sein.
Autofahrer kommen also nicht umhin, einen neuen
Verbandskasten zu kaufen oder ihrem vorhandenen ein
"Ergänzungspaket" zu spendieren. Einzelne Materialien aus
älteren Verbandskästen dürfen auch noch weiterhin mitgeführt
werden – vorausgesetzt, das Verfallsdatum ist noch nicht
erreicht.
Achtung: Die Kästen, die nach früheren
Vorgaben befüllt wurden, dürfen noch bis zum Jahreswechsel
verkauft werden. Auch diese müssen dann aber ab Januar 2015
gemäß den neuen Anforderungen aufgestockt werden.
Bei fehlenden, abgelaufenen oder
regelwidrigen Verbandskästen kann ein Bußgeld von 15 Euro
drohen.
Bei neuen Autotypen:
Notrufsystem an Bord
Legen Autobauer einen neuen Typ
auf, dann müssen die Fahrzeuge nach dem Willen der EU
künftig mit einem automatischen Notrufsystem ausgerüstet
werden. Zurzeit wird der 1. Oktober 2015 als Stichtag für
die Einführung der sogenannten eCall-Technik gehandelt. Das
System soll bei Zusammenstößen im Straßenverkehr oder bei
vergleichbaren Unglücken von sich aus die einheitliche
europäische Notrufnummer 112 anwählen – parallel zum
Auslösen des Airbags.
Die Ortungsvorrichtung soll Rettungskräfte dann automatisch
zur Unfallstelle lotsen. Aber: Überall klappen wird das wohl
erst zwei Jahre, nachdem die ersten Autos das eCall-Kästchen
schon an Bord haben. Denn die Notrufe sollen an die
Notrufabfragestellen übermittelt werden. Und die wiederum
müssen erst zum 1. Oktober 2017 europaweit eCall-fit sein.
Elektroautos: Countdown für
zehnjährige Steuerfreiheit
Der Countdown für die zehnjährige
Befreiung von der Kfz-Steuer für Elektroautos läuft: Nur wer
sich noch bis zum 31. Dezember 2015 für ein Elektroauto
entscheidet, kann von der seit 2011 geltenden Regelung
profitieren. Wer danach ein Elektroauto zulässt, fährt nur
noch fünf Jahre lang steuerfrei.
Bahnreisen für Menschen mit
Behinderungen erleichtert
Mit der Bahn zu reisen wird für
Menschen mit Behinderungen ab dem Jahreswechsel einfacher:
So müssen Bahnhöfe im gesamten europäischen Eisenbahnnetz
künftig Bodenleitsysteme vorsehen, damit sich blinde und
stark sehbehinderte Menschen besser in den Gebäuden und auf
den Bahnsteigen orientieren und selbstständig bewegen
können.
Auch für Rollstuhlfahrer stehen die Signale für einen
verbesserten Service auf grün: So wurden zum Beispiel neue
Mindeststandards für die Türbreite in Gebäuden festgelegt,
und die Rampen in den Rollstuhlbereichen von Zügen und
Bahnhöfen müssen abgeflacht werden.
Für die Verbesserungen sorgt eine
überarbeitete Verordnung mit technischen und betrieblichen
Standards für den reibungslosen europäischen Bahnverkehr,
die die Europäische Kommission am 18. November 2014
angenommen hat. Die EU-Verordnung gilt ab dem 1. Januar
2015.
Schwarzfahren wird teurer
Wer ohne Ticket in Bus und Bahn
erwischt wird, muss 2015 tiefer in die Tasche greifen: Das
sogenannte erhöhte Beförderungsentgelt – also das Bußgeld
fürs Schwarzfahren – wird von derzeit 40 auf 60 Euro
angehoben. Das Land Bayern hatte – nach einem einstimmigen
Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom April 2013 –
dazu eine Initiative im Bundesrat gestartet. Der Bundesrat
hat am 28. November 2014 zugestimmt, sodass die Erhöhung
voraussichtlich im Frühjahr 2015 auf ticketlose Bus-und
Bahnnutzer zurollt.
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Steuern und
Recht |
Neues Jahr in Stichworten: Höhere Steuern
auf Grunderwerb (in NRW und dem Saarland), Kirchensteuer auf
Kapitalerträge, gewöhnlicher Aufenthaltsort zählt für
Erbschaften in der EU, teurere Gnade für alle Steuersünder,
neue Gläsermaße in den Gaststätten – und für Mieter heißt
es: zurück in die Vergangenheit. Es braucht wieder eine
Meldebescheinigung vom Vermieter.
Nordrhein-Westfalen und das
Saarland ziehen bei der Grunderwerbsteuer nach. Aber nach
wie vor gibt es in den Bundesländern noch unterschiedliche
Sätze. Wer sich beim Fiskus als Steuersünder outet, kommt
nicht mehr so günstig weg wie bisher.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge ihrer Kunden führen Banken
und Sparkassen sofort ab. Hadern Verbraucher mit Firmen,
können sie sich an ganze neue Schlichtungsstellen wenden.
Für Auskünfte aus dem Melderegister werden die Hürden höher.
Und es kommt zurück, was früher war: Vermieter müssen
Mietern wieder Ein- und Auszug bestätigen. Als Ausländer in
einem EU-Land zu erben, bedeutet alsbald: Es gilt das
dortige Erbrecht.
Wer in Gaststätten oder Restaurants immer schon den Wunsch
verspürte, sich lediglich ein oder zwei Schluck Bier zu
gönnen – an den hat jetzt die EU gedacht: Im neuen Jahr wird
das 0,15-Liter-Glas kommen. Bei der Provision für Makler
soll es ab Frühjahr 2015 heißen: Wer bestellt, der bezahlt.
Kleine Freude noch für alle Angestellten und Arbeiter, deren
Chefs sich schon mal spendabel zeigen: Von Geschenken und
Aufmerksamkeiten will der Fiskus nun weniger abbekommen.
·
Grunderwerb: Höhere Steuern beim Hauskauf
·
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Automatischer Abzug
·
Europäische Schlichtung bei Verbraucherproblemen
·
Bundesmeldegesetz I: Adresshandel nur mit Zustimmung
·
Bundesmeldegesetz II: Vermieter muss Einzug bestätigen
·
Neue Regeln für Erbschaften in der EU
·
Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
·
Maklerprovision: Wer beauftragt, der bezahlt
·
Eichgesetz: Bier im 0,15-Liter-Glas
Grunderwerb: Höhere Steuern
beim Hauskauf
Wer ein Grundstück, Haus oder eine
Wohnung kauft, muss in zwei Bundesländern ab dem 1. Januar
mehr Grunderwerbsteuer zahlen: Der Steuersatz klettert in
Nordrhein-Westfalen um 1,5 Prozentpunkte auf 6,5 Prozent
(bisher 5 Prozent). Im Saarland liegt er dann ebenfalls bei
6,5 Prozent (bisher: 5,5 Prozent). Wer in
Nordrhein-Westfalen ein Grundstück mit Haus für 250.000 Euro
kauft, muss dafür jetzt 12.500 Euro an den Staat abführen.
Ab Januar 2015 sind es 16.250 Euro. Noch bis September 2006
galt in allen Bundesländern ein Steuersatz von 3,5 Prozent.
Im Rahmen der Föderalismusreform beschloss die
Bundesregierung dann, die Festlegung der Steuer den Ländern
zu überlassen. Bayern und Sachsen begnügen sich noch mit 3,5
Prozent, dem Satz, der von 1998 bis 2006 bundesweit galt.
Andere Bundesländer haben die Grunderwerbsteuer
zwischenzeitlich bereits auf bis zu 6,5 Prozent des
Kaufpreises erhöht.
Für reuige Steuersünder
wird’s teurer
Wer Geld am Finanzamt vorbei bewegt hat
und eine Selbstanzeige stellen will, muss ab 1. Januar 2015
mit höheren Hürden rechnen: Nicht nur die Bedingungen für
eine Selbstanzeige, die vor Strafe bewahrt, werden
verschärft. Auch das Risiko, vom Fiskus entdeckt zu werden,
steigt durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den
deutschen Behörden und den ehemaligen Steueroasen.
So bleibt eine Selbstanzeige bei
Steuerhinterziehung nur noch dann völlig straffrei, wenn der
hinterzogene Betrag unter 25.000 Euro liegt (bisher: 50.000
Euro). Bei höheren Beträgen werden bei der Selbstanzeige
gestaffelte Strafzuschläge fällig: Bei einer Summe von mehr
als 25.000 Euro wird ein Strafzuschlag in Höhe von 10
Prozent fällig, bei mehr als 100.000 Euro steigt der
Strafzuschlag auf 15 Prozent. Bei Beiträgen ab einer Million
Euro wird ein Strafzuschlag von 20 Prozent fällig.
Zudem verlängert sich die
Verjährungsfrist in allen Fällen von Steuerhinterziehung auf
zehn Jahre. Dem Finanzamt müssen alle steuerrechtlich
relevanten Daten der zurückliegenden zehn Jahre offen gelegt
werden.
Kirchensteuer auf
Kapitalerträge: Automatischer Abzug
Ab 1. Januar 2015 sind Banken und
Sparkassen verpflichtet, Kirchensteuer auf Kapitalerträge
direkt an den Fiskus abzuführen. Wer sich als Angehöriger
der katholischen oder evangelischen Kirche über Gewinne aus
privaten Geldanlagen wie Aktien, Zertifikaten, aus einem
Fonds oder Sparbuch freuen kann, muss darauf schon seit 2009
Kirchensteuer zahlen. Während die Institute jedoch die
einheitliche Zinsabgeltungssteuer auf Einkommen (25 Prozent)
direkt einziehen, wird die Pflicht, auch der Kirche ihr
Scherflein zukommen zu lassen, bislang auf zwei Wegen
erfüllt: Entweder teilt der Kunde dem Geldinstitut mit,
welcher Konfession er angehört, damit die Steuer ins Säckel
der passenden Religionsgemeinschaft wandert. Oder aber die
Einnahmen aus Zinsen wurden über die
Einkommensteuererklärung gegenüber den Finanzbehörden
deklariert. Weil die Kirchen bei der jetzigen Praxis oft
leer ausgehen, steht zum Jahreswechsel eine Änderung ins
Haus: Banken und Sparkassen behalten die Kirchensteuer dann
automatisch ein und überweisen diese mit der Abgeltungsteuer
ans Finanzamt. Dazu überprüfen die Geldinstitute bereits
seit dem 1. September 2014 regelmäßig per Abfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), ob Kunden, die
Zinseinkünfte haben, Mitglied einer Steuer erhebenden
Religionsgemeinschaft sind.
Wer nicht möchte, dass das Institut die
Konfessionszugehörigkeit erfährt, kann der Datenübermittlung
mit Hilfe eines Vordrucks des Bundeszentralamts für Steuern
widersprechen. Dadurch wird der automatische Abzug bei Bank
oder Sparkasse verhindert – der Sperrvermerk verpflichtet
aber zugleich, eine Steuererklärung abzugeben.
Am Obolus für den lieben Gott kommt
vorbei, wer nur geringe Zins- und Börsengewinne hat. Denn
Freistellungsaufträge bei der Bank sorgen dafür, dass der
Sparer bis zu 801 Euro im Jahr steuerfrei kassieren darf.
Sowohl bei Ehe- als auch gesetzlichen Lebenspartnern sind
1.602 Euro frei. Nur auf höhere Erträge werden
Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer fällig.
Europäische Schlichtung bei
Verbraucherproblemen
Verbraucher sollen Streitigkeiten mit
Verkäufern künftig EU-weit günstig und ohne langwierige
Gerichtsverfahren regeln können. Dafür werden flächendeckend
alternative Schlichtungsstellen für sämtliche Streitigkeiten
aus vertraglichen Verpflichtungen zwischen Verbrauchern und
Unternehmen eingerichtet. Außerdem will die EU eine
mehrsprachige, interaktive Internetseite zur
Online-Streitbeilegung aufbauen.
Grundlage hierfür sind zwei neue
gesetzlichen Regelungen zu alternativen
Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution –
ADR-Richtlinie) sowie zur Streitbeilegung bei
Onlineverkäufen (Online Dispute Resolution –
ODR-Verordnung): Diese EU-Vorschriften müssen auch in
Deutschland bis zum 9. Juli 2015 umgesetzt und qualifizierte
Stellen zur alternativen Streitbeilegung benannt werden. Ein
Entwurf für ein Gesetz, um Streit zwischen Verbrauchern und
Firmen beizulegen, ist zurzeit noch im
Gesetzgebungsverfahren.
Verbraucher sollen Streitigkeiten aus dem
Kauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
künftig einer außergerichtlichen und unabhängigen Stelle zur
Streitbeilegung vorlegen können. Diese qualifizierte
Schlichtungsstelle soll für den Verbraucher kostenfrei und
innerhalb von 90 Tagen eine außergerichtliche
Streitbeilegung erreichen. Die Teilnahme am
Schlichtungsverfahren ist für beteiligte Verbraucher wie
Unternehmen freiwillig.
Bisherige private Schlichtungsstellen
können sich gemäß der neuen Vorgaben anerkennen lassen, wenn
sie Anforderungen in Bezug auf Fachwissen, Unparteilichkeit
und Unabhängigkeit erfüllen. Um ein flächendeckendes Angebot
aufzubauen, soll es in den Bundesländern sogenannte
Auffangschlichtungsstellen geben, die dann angerufen werden
können, wenn kein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht.
Mithilfe einer interaktiven
Online-Plattform soll darüber hinaus europaweit eine
zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung
bei Auseinandersetzungen um Rechtsgeschäfte im Internet
geschaffen werden. Verbraucher und Anbieter, die
Streitigkeiten aus einem online abgeschlossenen Kauf- oder
Dienstvertrag beilegen wollen, sollen ihre Beschwerde über
ein Online-Formular einreichen können. Die
Online-Dispute-Plattform hilft, eine Streitbeilegungsstelle
bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen zu finden und
leitet den Vorgang an die von den Mitgliedstaaten zu
benennenden Alternative-Dispute-Stellen weiter. Die gesamte
Kommunikation im Verfahre soll über diese OS-Plattform
laufen – die Streitbeilegung selbst erfolgt hierüber jedoch
nicht, sondern durch die AS-qualifizierten Stellen in den
Mitgliedsstaaten. Das durch die EU finanzierte
Internetangebot soll ab dem 9. Januar 2016 erreichbar sein.
Der „Online-Schlichter“, eine auf
elektronische Geschäfte spezialisierte Schlichtungsstelle
beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. in
Kehl, passt schon heute in den neuen rechtlichen Rahmen.
Bundesmeldegesetz I:
Adresshandel nur mit Zustimmung
Ab 1. Mai 2015 wird es erstmals
bundesweit einheitliche melderechtliche Vorschriften für
alle Bürger geben: Das Bundesmeldegesetz tritt dann in
Kraft. Es wird die jetzigen Ländergesetze ersetzen.
Um das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung des Einzelnen zu stärken, gelten künftig
strengere Regeln bei Auskünften aus dem Melderegister. So
sind Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels
nur noch dann zulässig, wenn die betroffene Person einer
solchen Datenübermittlung zugestimmt hat.
Bürger können ihre Zustimmung entweder
generell der Meldebehörde oder individuell einem einzelnen
Unternehmen gegenüber erteilen.
Werden Melderegisterauskünfte zur
gewerblichen Nutzung erfragt, muss nach den Vorgaben des
Melderechtsgesetzes auch der Zweck der Anfrage angegeben
werden. Außerdem darf die Auskunft nur für diesen Zweck
verwendet werden. Danach sind diese Daten zu löschen.
Darüber hinaus wird die Meldepflicht in
Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft und
die Hotelmeldepflicht vereinfacht.
Bundesmeldegesetz II:
Vermieter muss Einzug bestätigen
Vor zehn Jahren abgeschafft, hält sie ab
dem 1. Mai 2015 wieder Einzug: die Meldebescheinigung für
ein- und ausziehende Mieter. Vermieter müssen dann wieder
bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt
mitwirken und dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von
zwei Wochen entweder schriftlich oder elektronisch
bestätigen. Die Bestätigung muss Namen und Anschrift des
Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit
Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie
die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
Versäumen Vermieter diese Pflicht, kann
ihnen ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro drohen.
Die Meldebescheinigung soll helfen,
Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Kriminalität
zu unterbinden.
Neue Regeln für Erbschaften
in der EU
Ab 17. August 2015 gilt innerhalb der EU
eine neue Erbrechtsverordnung: Sie regelt, welches nationale
Erbrecht Anwendung findet, wenn Vermögen in mehreren
EU-Staaten zu vererben ist. Dabei gilt künftig ein einfaches
Prinzip: das Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts". Lebt und
stirbt ein Deutscher in Italien, unterliegt die Erbschaft
dementsprechend italienischem Recht. Es sei denn, im
Testament wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen
Erbrechts festgelegt.
Für alle, die ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort im EU-Ausland haben, stellte sich bislang die
Frage, welches Erbrecht im Todesfall anwendbar ist. Nach
deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der
Staatsangehörigkeit des Erblassers. Es folgt dem
Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei Immobilien hingegen knüpft
zum Beispiel das französische Recht daran an, in welchem
Land diese liegen. Bei sonstigem Nachlass entscheidet der
letzte Wohnsitz des Verstorbenen.
Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz
in Frankreich, wird derzeit das Haus nach französischem
Recht vererbt. Die Eigentumswohnung in Deutschland
unterliegt dagegen deutschem Erbrecht. Das neue Prinzip des
"gewöhnlichen Aufenthalts" schafft hier nun eine
einheitliche Regelung für alle vererbten Immobilien.
Ausländische Erbregelungen können stark
von deutschem Recht abweichen. Dies kann Erben Vor-, aber
auch Nachteile bringen. Deshalb empfiehlt es sich,
frühzeitig zu prüfen, welches Erbrecht im Einzelfall
günstiger ist und eine rechtliche Beratung in Anspruch zu
nehmen. Wer als Deutscher in einem EU-Staat lebt und möchte,
dass im Erbfall deutsches Erbrecht angewendet wird, muss
dies klar im Testament festlegen.
Die neuen Vorschriften sehen für den
EU-Raum außerdem auch ein Nachlasszeugnis vor. Dies
erleichtert es sowohl Erben als auch Nachlassverwaltern,
überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre
Rechtsstellung nachzuweisen. Vorteil hierbei: schnellere und
kostengünstigere Verfahren.
Die neue EU-Verordnung ist anzuwenden,
wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt.
Eine vor diesem Zeitpunkt getroffene Rechtswahl – zum
Beispiel nach dem Recht des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt – bleibt auch nach
dem 17. August 2015 wirksam.
Höhere Freigrenzen für
Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
Bei runden Geburtstagen, zur Hochzeit
oder Geburt eines Kindes dürfen Arbeitgeber ab dem 1. Januar
2015 die Spendierhosen ein wenig lockerer tragen: Ob Blumen,
Buch oder Babyspielzeug – für Geschenke zu persönlichen
Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro
(bisher: 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) weder
Steuern noch Sozialabgaben an.
Werden die Ereignisse mit Geld versüßt,
ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und
beitragspflichtig.
Zu den – im Steuerrecht als
"Aufmerksamkeiten" bezeichneten – Zuwendungen zählen auch
Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei
betrieblichen Besprechungen oder bei einer angeordneten
längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit
für Leib und Seele die Grenze von künftig 60 Euro nicht
überschreitet, bleibt der Fiskus außen vor. Das gilt
übrigens auch für Getränke und Genussmittel, die
Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt
überlassen werden.
Maklerprovision: Wer
beauftragt, der bezahlt
Der Mieter übernimmt die Kosten, wenn
eine Wohnung erfolgreich über einen Makler vermittelt wird.
Und der Vermieter zahlt nichts, selbst wenn er den Makler
beauftragt hat. So läuft es zurzeit in der Regel auf dem
Wohnungsmarkt. Mit einem neuen Gesetz (Gesetz zur Regelung
der Wohnungsvermittlung WoVermRG) will die Bundesregierung
im neuen Jahr das Bestellerprinzip einführen: Wer den
Vermittler bestellt, der bezahlt. Die Maklerprovision kann
maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer
betragen.
Voraussichtlich im Frühjahr soll das
Gesetz in Kraft treten. Wer also mit der Suche nach einer
neuen Wohnung noch warten kann, sollte sie noch einige
Monate aufschieben, um die Maklercourtage zu umschiffen.
Eichgesetz: Bier im
0,15-Liter-Glas
Neues geht ab 1. Januar 2015 über
den Tresen: In 0,15-Liter-Mini-Gläsern darf dann auch ein
Schluck Bier ausgeschenkt werden. Denn zum Jahreswechsel
tritt in Deutschland ein neues Mess- und Eichgesetz in
Kraft. Außer den bekannten Gläser-Einheiten sieht dies nun
auch ein 0,15-Liter-Glas und eines für 0,33-Liter zum
Ausschank vor.
Die Neuregelung geht zurück auf eine EU-Richtlinie aus dem
Jahr 2002, deren Übergangsfristen hierzulande Ende 2014
auslaufen. In einer Umfrage des Hotel- und
Gaststättenverbandes (DEHOGA) hatten im April 2014 nur
wenige Gastronomen Interesse an den neuen Größen
signalisiert. Einige konnten sich das neue 0,15-Liter-Glas
allenfalls für den Einsatz als "Probeschluck" vorstellen
oder die 0,33-Liter-Größe zum passgenauen Umfüllen einer
Flasche.
Von den neuen Maßen am Ausschank
sind Kaffee, Tee und Schokoladengetränke ausgenommen; diese
müssen nicht in geeichten Gefäßen serviert werden
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Einkommen und Abgaben |
2015 bringt viele Änderungen: bei
der Krankenversicherung, für die Bezieher von Hartz IV, bei
der Pfändung von Lohn und Gehalt, für Eltern, bei der
Pflegeversicherung sowie auch bei der fiskalischen
Behandlung von Geschenken und anderen Aufmerksamkeiten durch
den Arbeitgeber. Und es kommt der lange umstrittene
Mindestlohn.
Für alle, die gesetzlich
krankenversichert sind, sinkt der allgemeine Beitragssatz.
Aber kein Grund zur Freude: Jede Krankenkasse kann in
Zukunft einen eigenen Zusatzbeitrag fordern. Zudem muss mehr
in der Pflegeversicherung gezahlt werden. Alle Jahre wieder:
Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-
und Rentenversicherung werden angehoben. Wer auf Geld aus
dem Hartz-IV-Topf angewiesen ist, sieht ein wenig mehr auf
seinem Konto. Der lang umstrittene gesetzliche Mindestlohn
kommt. Wessen Lohn oder Gehalt der Pfändung unterliegt, der
kann sich 2015 über erhöhte Freigrenzen freuen. An
Aufmerksamkeiten von Unternehmen für ihre Beschäftigten will
der Fiskus weniger teilhaben. Und noch ein paar Stichworte
für Eltern: Elterngeld plus, Mehrlingszuschlag, Elternzeit,
Teilzeitarbeit, Partnerschaftsbonus.
·
Beitragssätze
der gesetzlichen Krankenkassen sinken – einkommensabhängige
Zusatzbeiträge
·
Höherer Beitrag zur
Pflegeversicherung
·
Geringerer Beitrag zur
Rentenversicherung
·
Kranken- und Rentenversicherung:
Beitragsbemessungsgrenzen steigen
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Mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher
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Bundesweit: Gesetzlicher Mindestlohn
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Pfändungsfreigrenzen werden angehoben
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Elterngeld plus, Elternzeit,
Mehrlingszuschlag
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Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen
und Aufmerksamkeiten
Beitragssätze der
gesetzlichen Krankenkassen sinken – einkommensabhängige
Zusatzbeiträge
Ab 1. Januar sinkt der allgemeine
Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6
Prozent (2014: 15,5 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber
die Hälfte (7,3 Prozent), höchstens jedoch 301,13 Euro
(entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 von
4.125 Euro).
Zugleich fällt der bisherige
Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg, den Arbeitnehmer allein
zahlen mussten. Genauso entfällt der pauschale
Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse bisher erheben konnte.
Stattdessen kann jede Krankenkasse
ab dem Jahreswechsel einen individuellen
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines
prozentualen Zuschlags erheben. Wer mehr verdient, zahlt
einen höheren Zusatzbeitrag. Wie viel Prozent der
Zusatzbeitrag vom Einkommen abknabbert, hängt davon ab, wie
wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.
Zurzeit halten sich die
Krankenkassen bei Angaben zur Höhe des künftigen
Zusatzbeitrags noch bedeckt. Der sogenannte Schätzerkreis
von Bundesversicherungsamt, gesetzlicher Krankenversicherung
(GKV) und Bundesgesundheitsministerium erwartet, dass der
zusätzliche Beitrag im Schnitt bei 0,9 Prozent liegen wird,
sodass sich für die Versicherten im Vergleich zum bisherigen
Sonderbeitrag nichts ändert. Die Zusatzbeiträge bemessen die
Krankenkassen nach ihrer jeweiligen finanziellen Situation.
Dabei gibt es keinen prozentualen Deckel: Die gesetzlichen
Krankenversicherer können entweder gar keinen Zusatzbeitrag
erheben oder ihn in beliebiger Höhe festlegen. Die
Zusatzbeiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen
bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Verbindliche
Beschlüsse der Krankenkassen zur Höhe des Zusatzbeitrages
werden bis Mitte Dezember erwartet.
Die neuen Zusatzbeiträge je nach
Kasse gelten für Rentner sowie Empfänger von
Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt
für sie alles unverändert.
Zukünftige Anhebungen oder
Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für diese
Gruppen jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten
wirksam.
Mit dem neuen prozentualen
Zusatzbeitrag verbunden sind die Pflicht der Kasse zu
umfassender Information und das Recht der Kunden zur
Sonderkündigung.
Höherer Beitrag zur
Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung steigt
der Beitragssatz ab 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf
2,35 Prozent und auf 2,6 Prozent für kinderlose Versicherte.
Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu
gleichen Teilen getragen (Ausnahme: Den zusätzlichen Beitrag
von 0,25 Prozent für Kinderlose müssen Arbeitnehmer allein
zahlen).
Aus den erhöhten Beiträgen sollen die verbesserten
Leistungen aus zwei Gesetzen zur Stärkung der Pflege
finanziert werden. Darin ist auch ein neu eingerichteter
Pflegevorsorgefonds vorgesehen. Dieser soll die für die
Zukunft erwarteten Beitragsanhebungen abdämpfen, wenn die
geburtenstarken Jahrgänge ab 2035 ins Pflegealter kommen.
Geringerer Beitrag zur
Rentenversicherung
Die Regierung beabsichtigt, ab
Jahresbeginn den Beitragssatz zur Rentenversicherung um 0,2
Prozentpunkte auf dann noch 18,7 Prozent zu senken. Auch
wenn der Einzelne davon auf dem Konto wenig merkt, federt
die Entlastung immerhin die gleichzeitige Erhöhung des
Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab.
Das Sozialgesetzbuch schreibt vor,
den Beitragssatz zu senken, wenn sich auf den Konten der
Rentenversicherung als Reserve mehr als 1,5 Monatsausgaben
angehäuft haben. Derzeit wird davon ausgegangen, dass Ende
des Jahres rund 1,8 Monatsausgaben zur Verfügung stehen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
hätte der Beitragssatz bereits für dieses Jahr gesenkt
werden müssen. Um Vorhaben wie zum Beispiel die Mütterrente
zu finanzieren, wurde jedoch Ende 2013 das
Beitragssatzgesetz verabschiedet. Dadurch blieb der
Beitragssatz trotz voller Rentenkassen bei den derzeitigen
18,9 Prozent.
Kranken- und
Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen steigen
Krankenversicherung
Zum 1. Januar 2015 werden – wie
jedes Jahr – die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen
angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und
Pflegeversicherung steigt von 4.050 Euro auf 4.125 Euro im
Monat. Das bedeutet: Für diese 75 Euro mehr an Verdienst
werden nun noch Beiträge für die Krankenkasse- und
Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von
4.125 Euro bleibt beitragsfrei. Bundesweit klettert die
Versicherungspflichtgrenze von 53.550 Euro auf 54.900 Euro
im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer
bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Rentenversicherung
Die neue monatliche
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung (West) steigt von monatlich 5.950 Euro
auf 6.050 Euro. Ab Januar 2015 liegt die
Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.200 Euro/Monat (2014:
5.000 Euro/Monat).
Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im
nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.
In der knappschaftlichen
Rentenversicherung werden die Grenzen für die
Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 7.450 Euro/Monat
(West) und 6.350 Euro/Monat (Ost) liegen.
Mehr Geld für
Hartz-IV-Bezieher
Ab 1. Januar 2015 gibt es für die
Empfänger von Hartz IV mehr Geld. Die Bezüge für die rund
6,1 Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II steigen dann
um gut zwei Prozentpunkte. Für Alleinstehende bedeutet das
eine Erhöhung um acht Euro auf dann 399 Euro (zurzeit: 391)
pro Monat. Die Anhebung der finanziellen Unterstützung für
alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten
können, gilt auch
·
für
die Sozialhilfe,
·
die Grundsicherung für Arbeitsuchende
·
die Grundsicherung im Alter und
·
bei Erwerbsminderung.
Die Grundsicherung für Kinder und
Jugendliche wird ebenfalls angehoben.
Wie sich die Höhe der
Grundsicherung für die Regelbedarfsstufen von 2014 zu 2015
verändert, zeigt die folgende Übersicht:
Bezieher
Regelbedarfsstufe
Alleinstehend/ Alleinerziehend
1 = 399 Euro (+ 8 Euro)
Paare/ Bedarfsgemeinschaften
2 = 360 Euro (+ 7 Euro)
Erwachsene im Haushalt anderer
3 = 320 Euro (+ 7 Euro)
Jugendliche von 14 bis unter 18
Jahren 4 = 302
Euro (+ 6 Euro)
Kinder von sechs bis unter 14
Jahren
5 = 267 Euro (+ 6 Euro)
Kinder von 0 bis 6 Jahre
6 = 234 Euro (+ 5 Euro)
Nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 sind die
Regelsätze an die Entwicklung von Preisen und Nettolöhnen
gekoppelt.
Bundesweit: Gesetzlicher
Mindestlohn
Zum 1. Januar 2015 hat der
Gesetzgeber einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn
von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde für das ganze
Bundesgebiet festgelegt. Nur in Branchen, in denen es
allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016
niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch
dort dann 8,50 Euro gezahlt werden.
Voraussichtlich 3,7 Millionen
Menschen werden vom Mindestlohn profitieren. Der Mindestlohn
von 8,50 Euro entspricht 51 Prozent des mittleren
Stundenlohns von Vollzeitbeschäftigten in Deutschland.
Manche Beschäftigten kommen erst
nach und nach in den Genuss der gesicherten 8,50 Euro:
·
Praktikanten ab dem 4. Monat (im
Orientierungspraktikum sowie in einem begleitenden Praktikum
zur Berufsausbildung oder zum Studium, sofern Ausbildungs-
oder Studienordnung kein Praktikum vorschreiben),
·
Langzeitarbeitslose ab dem 7. Monat
der Beschäftigung,
·
Zeitungszusteller ab 2017, vorher
sind es 6,38 Euro (2015) und 7,23 Euro (2016).
Außerdem steigt 2015 der
Mindestlohn in der Pflegebranche: Vom 1. Januar an bekommen
Pflegekräfte in Westdeutschland 9,40 Euro pro Stunde; in
Ostdeutschland werden sie mit mindestens 8,65 Euro pro
Stunde entlohnt. Die Pflegekommission hat sich im September
darauf geeinigt, die Lohnuntergrenze für Beschäftigte in der
Pflege von bisher 9 Euro (West) und 8 Euro (Ost)
entsprechend anzuheben.
Pfändungsfreigrenzen werden
angehoben
Wer am Existenzminimum lebt, kann
sich über eine Anhebung der Pfändungsfreibeträge ab dem 1.
Juli 2015 freuen: Etwa 1.070 Euro (bisher: 1.045,08 Euro)
sind dann nach der Pfändungstabelle für eine Person als
Grundfreibetrag monatlich vor dem Zugriff der Gläubiger
geschützt. Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte im
Einkommenssteuergesetz den Grundfreibetrag – der Grundlage
für die Pfändungstabelle ist – zum 1. Januar 2014 von 8.130
auf 8.354 Euro erhöht. Hieraus ergibt sich eine Anpassung
der Pfändungsfreigrenze um rund 2,75 Prozentpunkte ab Juli
2015. Die genauen Beträge veröffentlicht der Gesetzgeber
dann im Frühjahr. Erhöht werden entsprechend auch die
Freigrenzen bei höheren Einkünften und
unterhaltsberechtigten Personen. Hinweis: Auch Inhaber von
Pfändungsschutzkonten können die neuen Pfändungsfreigrenzen
für sich in Anspruch nehmen.
Elterngeld plus, Elternzeit,
Mehrlingszuschlag
Elterngeld plus
Zum 1. Januar 2015 hat der
Bundestag die Einführung des sogenannten "Elterngeld plus"
beschlossen. Auch wenn das Gesetz bereits zum Jahreswechsel
in Kraft tritt: Erst "werdende Eltern" profitieren von den
Neuerungen. Denn in Anspruch nehmen können das neue
Elterngeld plus nur Väter und Mütter, deren Kinder ab dem 1.
Juli 2015 geboren werden. Allerdings: Schon ab Januar gelten
die neuen Regelungen bei Mehrlingsgeburten.
Wer sich in den ersten 14
Lebensmonaten vorrangig selbst um die Betreuung der eigenen
Kinder kümmert und deshalb nicht oder nicht mehr als 30
Wochenstunden arbeitet, erhielt bzw. erhält Elterngeld als
Sozialleistung. Das Elterngeld wird nach dem bisherigen
Nettoeinkommen vor der Geburt berechnet und beträgt in der
Regel 65 Prozent vom bisherigen Verdienst: mindestens 300
Euro, höchstens aber 1.800 Euro im Monat. Das herkömmliche
Elterngeld wird maximal 14 Monate lang gezahlt.
Teilzeitarbeit und Elterngeld
kombinieren
Bislang haben Eltern zwar die
Möglichkeit, Teilzeitarbeit und Elterngeld zu kombinieren,
allerdings verlieren sie nach der bisherigen Regelung einen
Teil ihres Elterngeldanspruches: Ihr Gehalt/Lohn mindert die
ausgezahlten Beträge, ohne dass es dafür zum Ausgleich einen
längeren Bezug des Elterngeldes gibt.
Genau damit wartet nun die neue
Variante auf: Das "Elterngeld plus" ist nur halb so hoch wie
das bisherige Elterngeld. Aber für jeden Monat, den ein
Elternteil während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeitet,
wird die Dauer der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld
um einen Monat verlängert. Aus bislang einem Monat
Elterngeld werden künftig zwei Elterngeld-plus-Monate. Es
gibt zwar nur die Hälfte des Geldes – dafür aber doppelt so
lang.
Partnerschaftsbonus
Neu ist auch ein
Partnerschaftsbonus: Mütter und Väter, die 25 bis 30 Stunden
parallel arbeiten, können künftig vier weitere Monate
Elterngeld-Plus beziehen. Über diesen Bonus können sich auch
alleinerziehende Väter und Mütter freuen, die sich das
gemeinsame Sorgerecht teilen.
Elterngeld, Elterngeld plus und
Partnerschaftsbonus lassen sich auch kombinieren: Pausiert
etwa die Mutter für sechs Monate und bezieht volles
Elterngeld, so kann sie anschließend für zwölf Monate
Elterngeld plus beziehen. Ihr Partner kann zwei Monate
Elterngeld oder vier Monate Elterngeld plus nutzen. Arbeiten
beide im Anschluss für mindestens vier Monate Teilzeit mit
25 bis 30 Wochenstunden, können beide jeweils für diese vier
Monate Elterngeld plus erhalten.
Möglich ist auch, dass Mutter und
Vater nach der Geburt bis zu 30 Stunden in der Woche in
Teilzeit arbeiten und gemeinsam je 14 Monate Elterngeld plus
beziehen. Im Anschluss könnten auch sie den
Partnerschaftsbonus nutzen. Alleinerziehende können das neue
Elterngeld plus im gleichen Maße nutzen und zusammen mit den
Partnermonaten statt der 14 regulären Elterngeldmonate bis
zu 28 Elterngeld plus-Monate in Anspruch nehmen.
Mehr Flexibilität bei der
Elternzeit
Die Elternzeit kann ab 1. Juli 2015
deutlich flexibler genutzt werden. Zwischen dem dritten und
dem achten Geburtstag des Kindes können Eltern künftig 24
statt wie bisher nur zwölf Monate lang die Arbeit
unterbrechen und eine unbezahlte Auszeit nehmen. Eine
Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig.
Jedoch muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des
Kindes nach der Neuregelung 13 Wochen vorher angemeldet
werden – Elternzeit vor dem dritten Geburtstag nach wie vor
nur sieben Wochen vorher.
Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in je drei
statt wie bisher in zwei Abschnitte aufteilen. Wichtig: Soll
der dritte Block Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten
und achten Lebensjahr genommen werden, kann der Arbeitgeber
diese Elternzeit jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen
ablehnen.
Mehrlingszuschlag
Eltern von Zwillingen oder
Mehrlingen haben pro Geburt einen Anspruch auf Elterngeld –
nicht jedoch für jedes Kind. Sie erhalten ab 1. Januar 2015
allerdings einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro Monat
für jedes weitere Kind.
Höhere Freigrenzen für
Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
Bei runden Geburtstagen, zur
Hochzeit oder Geburt eines Kindes dürfen Arbeitgeber ab dem
1. Januar 2015 die Spendierhosen ein wenig lockerer tragen:
Ob Blumen, Buch oder Babyspielzeug – für Geschenke zu
persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert
von 60 Euro (bisher: 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer)
weder Steuern noch Sozialabgaben an.
Werden die Ereignisse mit Geld
versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und
sozialversicherungspflichtig.
Zu den – im Steuerrecht als "Aufmerksamkeiten" bezeichneten
– Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber
zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen oder bei einer
angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese
Aufmerksamkeit für Leib und Seele die Grenze von künftig 60
Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus außen vor. Das
gilt übrigens auch für Getränke und Genussmittel, die
Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt
überlassen werden.
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Internet und Kommunikation |
Die Deutsche Post erhöht den Preis für
Standardbriefe erneut um 2 Cent. Dagegen verringert sich
künftig der Rundfunkbeitrag monatlich um 48 Cent. Hörbücher
werden alsbald steuerlich genauso behandelt wie gedruckte
Werke, sollen aber nicht billiger werden. Seriöse
Online-Apotheken sind nun an einem neuen Logo zu erkennen.
·
Ermäßigter Steuersatz für
Hörbücher
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Neues Siegel für Online-Apotheken
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Rundfunkbeitrag sinkt um 48 Cent im Monat
·
Post schlägt beim Porto auf
Post schlägt beim Porto auf
Vom 1. Januar 2015 an kostet der Versand
eines Standardbriefs 62 Cent (bisher: 60 Cent). Doch nicht
nur Sendungen innerhalb Deutschlands, sondern auch der
internationale Standardbrief und die Postkarte ins Ausland
brauchen künftig Briefmarken mit höherem Wert:
Statt bislang 75 Cent werden dafür 80 Cent fällig. Der
innerdeutsche Kompaktbrief mit maximal 50 Gramm wird dagegen
fünf Cent billiger und kostet nur noch 85 Cent. Marken mit
den neuen Werten sind ab 4. Dezember in den Filialen der
Post und im Internet zu kaufen.
Keine Änderungen gibt es bei Groß- und Maxibrief sowie der
inländischen Postkarte.
Alle bereits gekauften Briefmarken können
weiter geklebt werden; es muss kein Postwertzeichen
umgetauscht werden. Wie bei der letzten Erhöhung bietet die
Post wieder kleine Briefmarken zu 2 Cent an, um noch zu
Hause vorhandene 60-Cent-Marken zu ergänzen. Diese
Postwertzeichen sind in den Filialen, online und an den
Briefmarkenautomaten erhältlich.
Ab 1. Januar sind vor Ort und in der Internet-Filiale auch
Ergänzungsmarken zu 5 Cent zu bekommen. An den inzwischen
bundesweit 2.900 Automaten kann jeder gewünschte Portowert
in beliebiger Menge ausgedruckt werden. Doch Achtung: Das
eingeworfene Geld muss genau passen.
Rundfunkbeitrag sinkt um 48 Cent im
Monat
Der Rundfunkbeitrag soll ab dem 1. April
2015 von derzeit 17,98 Euro auf 17,50 Euro monatlich sinken
und bis zum Ende der Beitragsperiode 2016 Bestand haben. Das
sieht der 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vor,
den die Regierungen der Länder zwischen dem 4. und 17. Juli
2014 unterzeichnet haben. Damit der Vertrag geltendes Recht
wird, muss er noch in Landesrecht umgesetzt werden. Die
Ratifizierung des RÄStV in den Landtagen der Bundesländer
muss bis zum 31. März 2015 erfolgen.
Bisher wurde der Entwurf nach unseren
Informationen noch in keinem der Landtage ratifiziert. Es
ist aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aber durchaus
üblich, dass dies nicht lange vor dem eigentlichen Termin
geschieht.
Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird
der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung fällig – unabhängig
davon, ob überhaupt und wenn ja, wie viele Rundfunkgeräte
dort vorhanden sind.
Neues Siegel für Online-Apotheken
Beim Arzneimittelkauf im Internet sollen
Verbraucher Online-Apotheken künftig leichter auf ihre
Seriosität überprüfen können: Ab Juli 2015 wird ein
EU-einheitliches Online-Siegel den Weg zu zugelassenen
Anbietern weisen. Wer hier kauft, ist vor gefälschten
Medikamenten sicher.
Das neue Logo zeigt ein weißes Kreuz vor
grüngestreiftem Hintergrund. Ein Kästchen mit Flagge weist
auf das EU-Land hin, in dem der Internet-Händler seinen Sitz
hat. Wer auf das Symbol klickt, soll ab der zweiten
Jahreshälfte 2015 zur Website der zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Dort finden
Verbraucher dann eine Liste aller zugelassenen Anbieter.
Bereits jetzt können Verbraucher in
Deutschland an dem orangenen Punkt des Deutschen Instituts
für Medizinische Dokumentation und Information überprüfen,
ob die Apotheke in Deutschland eine Erlaubnis für den
Versandhandel hat.
Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher
Hörbücher werden ab dem 1. Januar 2015
steuerlich wie gedruckte Bücher behandelt: Auch für sie gilt
in Zukunft der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Für
E-Books, E-Paper, den Download von Apps, Filmen und Musik
sowie zum Erstaunen der Verlagsbranche auch für Hörspiele
werden - zumindest vorläufig - weiterhin 19 Prozent fällig.
Dass sich nun die Preise für Hörbücher aus hiesiger
Produktion reduzieren werden, ist nach den Kommentaren
deutscher Verlage anlässlich der Bekanntgabe der
gesetzlichen Änderung nicht zu erwarten.
Eine weitere Neuerung beschert die EU.
Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union
elektronische Informationsmedien zum Kauf anbieten, müssen
ab dem nächsten Jahr die Mehrwertsteuer nach dem Satz des
Landes entrichten, in dem der jeweilige Kunde wohnt. Bislang
fällt die Mehrwertsteuer des Landes an, in dem die Firma
ihren Sitz hat. Von den im Ausland teils deutlich
niedrigeren Sätzen der Mehrwertsteuer profitieren bislang
zum Beispiel große Anbieter elektronischer Dienstleistungen
im Internet. Ob sich diese Umstellung auf die Preise
auswirken wird, bleibt abzuwarten.
|
Düsseldorfer Tabelle" 2015 |
Oberlandesgericht
Düsseldorf: "Düsseldorfer Tabelle" 2015 mit höherem
Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige
Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der
"Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt
erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für
unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf
1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder
Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines
Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der
Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro.
Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II
-Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2015. Der Kindesunterhalt
kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen
zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch
das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen
Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des
Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll
voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen.
Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen
Kindesunterhaltsbeträgen bleiben. Ferner werden die
Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten,
dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes,
volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des
Unterhaltspflichtigen angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber
|
Selbstbehalt
bisher
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Selbstbehalt
ab 2015
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Kindern bis 21 Jahre
(im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
|
1.000,- EUR
|
1.080 EUR
|
Kindern bis 21 Jahre
(im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger
nicht erwerbstätig:
|
800,- EUR
|
880,- EUR
|
anderen volljährigen
Kindern:
|
1.200,- EUR
|
1.300,- EUR
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Ehegatte oder
betreuender Elternteil eines
nichtehelichen Kindes:
|
1.100,- EUR
|
1.200,- EUR
|
Eltern:
|
1.600,- EUR
|
1.800,- EUR
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In der "Düsseldorfer Tabelle", die
vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird,
werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten
und der Unterhaltskommission des Deutschen
Familiengerichtstages e. V. u.a. Regelsätze für den
Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte
festgelegt.
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Für elf Branchen gibt es heute
allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Erhöhungen zum 1. Januar
sind in vier Branchen beschlossen. Im Friseurhandwerk gibt
es Mindestlöhne seit 1. November 2013.
Elektrohandwerk
Für die 230.000 Beschäftigten des Elektrohandwerks gelten ab
1. Januar 2014 neue gesetzliche Mindestlöhne. In den alten
Bundesländern steigt der Brutto-Mindestlohn von derzeit 9,90
Euro auf 10,00 Euro pro Stunde, in den neuen Ländern von
8,85 Euro auf 9,10 Euro pro Stunde.
Weitere Informationen:
Aus- und Weiterbildung
Ab Jahresbeginn erhalten auch die rund 25.000 Beschäftigten
im Bereich der Aus- und Weiterbildung mehr Geld. In den
alten Ländern erhöht sich der Mindestlohn von 12,60 Euro auf
13,00 Euro pro Stunde, in den neuen Ländern von 11,25 Euro
auf 11,65 Euro pro Stunde.
Weitere Informationen:
Baugewerbe
Die Beschäftigten im Baugewerbe bekommen ebenfalls mehr
Lohn. Ab Januar erhalten sie in den alten Bundesländern je
nach Lohngruppe zwischen 11,10 Euro und 13,95 Euro; in
Berlin zwischen 11,10 Euro und 13,80 Euro. In den neuen
Bundesländern beträgt der neue Mindestlohn ab Januar 2014
einheitlich 10,50 Euro.
Gebäudereiniger
Auch für gut 830.000 Beschäftigte in der Gebäudereinigung
gelten ab Januar neue gesetzliche Mindestlöhne. Für die
Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) steigt der
Mindestlohn in den alten Ländern und Berlin von 9,00 Euro
(2013) auf 9,31 Euro pro Stunde, in den neuen Ländern von
7,56 Euro auf 7,96 Euro pro Stunde.
Für die Glas- und Außenreinigung (Lohngruppe 6) steigen die
Mindeststundenlöhne in den alten Ländern und Berlin von
11,33 Euro auf 12,33 Euro. In den neuen Ländern steigen sie
von 9,00 Euro (2013) auf 10,31 Euro.
Friseurhandwerk
Für rund 190.000 Beschäftigte im Friseurhandwerk wurde im
Dezember der Mindestlohn-Tarifvertrag rückwirkend zum 1.
November 2013 für allgemeinverbindlich erklärt. Demnach
beträgt der Mindestlohn in den alten Bundesländern 7,50 Euro
pro Stunde, in den neuen Bundesländern und Berlin 6,50 Euro
pro Stunde. Ab August 2015 gibt es bundesweit 8,50 Euro pro
Stunde.
Länger Kurzarbeitergeld
Für konjunkturelle Arbeitsausfälle, die
bis zum 31. Dezember 2014 anfallen, können Arbeitnehmer
künftig bis zu zwölf Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Die
Verordnung setzt die bestehende Regelung fort.
Freier Zugang zum Arbeitsmarkt
Ab 1. Januar gilt die volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der
EU auch für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und
Rumänien aus.
Rentenbeitragssatz bleibt 2014
unverändert
Der Rentenbeitragssatz von 18,9 Prozent
bleibt über den 1. Januar 2014 hinaus unverändert.
Stabilität und Planungssicherheit für die Finanzierung der
gesetzlichen Rentenversicherung werden damit sichergestellt.
Die Regierungs-Fraktionen von
CDU/CSU
und
SPD haben einen entsprechenden Gesetzentwurf in
den Bundestag eingebracht. Am 19. Dezember 2013 hat die 1.
Lesung stattgefunden.
Mindestbeitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung stabil
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen
Versicherung beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung
weiterhin 85,05 Euro monatlich.
Rente mit 67 – Renteneintritt
drei Monate später
Seit 2012 steigt schrittweise die
Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1949 geboren ist
und 2014 in den Ruhestand geht, muss drei Monate über seinen
65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne
Abschlag.
Unabhängig vom Geburtsjahrgang gilt: Wer 45 Jahre lang
Beiträge gezahlt hat, kann weiter mit 65 Jahren ohne
Abschläge in Rente gehen.
Rentenantrag
online
Einen Rentenantrag kann man jetzt auch
bequem und sicher über das Internet bei der Deutschen
Rentenversicherung einreichen. Um sich dafür zu
identifizieren, benötigt man den elektronischen
Personalausweis. Adress- und Bankdaten lassen sich
online ändern.
Auch der Blick ins eigene Rentenkonto ist via Internet
möglich.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in
den Sozialversicherungen
Ab dem 1. Januar 2014 steigt die
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung West von derzeit 5.800 Euro auf 5.950
Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von
4.900 auf 5.000 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen
Krankenversicherung erhöht sich 2014 auf 53.550 Euro
jährlich. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt,
kann eine private Krankenversicherung abschließen.
Höhere Abgaben in der
Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialabgabe stellt den
"Arbeitgeberanteil" dar, der von Unternehmen erhoben wird,
die häufiger Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler
oder Publizisten verwerten. Bemessungsgrundlage für die
Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für
künstlerische oder publizistische Leistungen an
selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Der
Abgabesatz der Künstlersozialversicherung steigt 2014 von
4,1 Prozent auf 5,2 Prozent an.
Höhere Regelsätze für die
Grundsicherung
Ab 1. Januar 2014 erhöhen sich die
Regelsätze in der Grundsicherung um 2,27 Prozent. Ein
alleinstehender Erwachsener erhält dann zum Beispiel neun
Euro mehr Hartz IV im Monat. Auch für Kinder und Jugendliche
erhöhen sich die Regelsätze. Das gilt für die Sozialhilfe,
die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Übersicht Regelbedarfsstufen im Jahr
2014 / Veränderung gegenüber 2013
Alleinlebend
(Regelbedarfsstufe 1)
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391 Euro + 9 Euro
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Paare / Bedarfsgemeinschaften
(Regelbedarfsstufe 2)
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353 Euro + 8 Euro
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Erwachsene im Haushalt anderer
(Regelbedarfsstufe 3)
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313 Euro + 7 Euro
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Jugendliche von 14 bis unter 18
Jahren
(Regelbedarfsstufe 4)
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296 Euro + 7 Euro
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Kinder von sechs bis unter 14
Jahren
(Regelbedarfsstufe 5)
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261 Euro + 6 Euro
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Kinder von 0 bis 6 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
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229 Euro + 5 Euro
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Grundlage für die Berechnung ist ein so
genannter Misch-Index. Er orientiert sich an der Lohn- und
Preisentwicklung von Juli 2012 bis Juni 2013 im Vergleich
zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres.
Gesundheit und Pflege
Gute Finanzlage bei den
Krankenkassen
Die Ausgaben der Krankenkassen liegen
2014 voraussichtlich bei 199,6 Milliarden Euro. Dieser
Betrag lässt sich vollständig durch die Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds decken. Deshalb ist der durchschnittliche
Zusatzbeitrag, den die Gesetzlichen Krankenkassen erheben
können, auch für 2014 mit 0 Euro festgelegt.
Mehr Informationen über
Pflegeheime
Pflegeheime müssen die Pflegekassen über
ihr Angebot an ärztlicher, fachärztlicher und zahnärztlicher
Versorgung informieren. Die Pflegekassen sind verpflichtet,
die Angaben zu veröffentlichen. Das hilft Betroffenen und
ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten
Einrichtung.
Die Regelung wird am 1. Januar 2014
wirksam und ist Teil des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes vom
Oktober 2012.
Elektronische Gesundheitskarte
ist Pflicht
Ab 1. Januar müssen gesetzlich
Krankenversicherte die neue elektronische Gesundheitskarte
beim Arztbesuch vorlegen. Sie löst die alte
Krankenversicherungskarte ab. Die elektronische
Gesundheitskarte gilt künftig als Versicherungsnachweis. So
teilen es die Krankenkassen ihren Versicherten mit.
Wer die Karte beim Arztbesuch vergessen
hat, kann sie innerhalb von zehn Tagen nachreichen oder
einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen. Ohne die
elektronische Gesundheitskarte oder diesen Nachweis stellt
der Arzt eine private Rechnung.
Ausbildung zum Notfall-Sanitäter
modernisiert
Notfalleinsätze werden aufgrund der
steigenden Zahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft
komplexer. Deshalb orientiert sich die Ausbildung zum
Rettungsassistenten stärker als bisher an anderen
Gesundheitsberufen. Nur gut qualifiziertes Personal kann den
Anforderungen gerecht werden. Die Ausbildung ist von zwei
auf drei Jahre verlängert worden und wird für die gesamte
Dauer vergütet.
Steuern
Steuerlicher Grundfreibetrag
steigt erneut (Steuern sinken nicht automatisch!)
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt ab
1. Januar 2014 ein weiteres Mal: von 8.130 Euro um 224 Euro
auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt
konstant.
Steuervereinfachungen bei Dienst-
und Geschäftsreisen
Das Reisekostenrecht ist ab 2014 leichter
zu handhaben. Die Vereinfachungen entlasten auch finanziell
um jährlich 220 Millionen Euro. Rund 35 Millionen
Beschäftigte und ihre Arbeitgeber werden gleichermaßen von
den neuen Regelungen profitieren.
Hinweise zur elektronischen
Lohnsteuerkarte
Seit Anfang 2013 gibt es die
elektronische Lohnsteuerkarte. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können ihre aktuellen "ELStAM"-Daten
(Steuerklasse, Kinder, Freibeträge, Religionszugehörigkeit)
auf der Internetseite
www.elsteronline.de einsehen (hierzu ist eine kostenlose
Authentifizierung erforderlich). Änderungen der
Steuerklasse, von Frei- oder Hinzurechnungsbeträgen
beantragen Sie beim Finanzamt Ihres Wohnortes.
Anträge:
www.formulare-bfinv.de
Bessere steuerliche Förderung der
privaten Altersvorsorge
Riester-Rente
Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte
Erwerbstätigkeit sowie die Absicherung von Hinterbliebenen
ist jetzt auch mit der Riester-Rente möglich. Zwanzig
Prozent der Altersvorsorgebeiträge – maximal 2.100 Euro pro
Förderberechtigten – können Sparer für die zusätzliche
Versicherung einsetzen.
Wer mit der Riester-Rente für ein eigenes Zuhause spart,
kann seit dem 1. Januar angesammeltes Geld nutzen, um damit
Schulden für die eigene Immobilie zu tilgen – und zwar
jederzeit. Der Sparer darf mit dem Guthaben auch sein Haus
oder seine Wohnung altersgerecht umbauen.
Rürup-Rente
Die Sparer können vom steuerpflichtigen Einkommen nun 78
Prozent der Einzahlungen absetzen - Ledige höchstens 20.000,
Verheiratete 40.000 Euro. Das ergibt eine Steuerersparnis
von 15.600 bzw. 31.200 Euro im Jahr. Die Bundesregierung
fördert ab 2014 auch Rürup-Verträge, die eine lebenslange
Rente nur bei Berufs- oder verminderter Erwerbsfähigkeit
absichern.
Finanzen
SEPA
Am 1. Februar 2014 lösen die
einheitlichen europäischen
SEPA-
Überweisungen und Lastschriften die bisherigen nationalen
Verfahren endgültig ab.
SEPA
erleichtert den bargeldlosen Zahlungsverkehr und macht ihn
sicherer. Der Einzelhandel kann das vielgenutzte
Elektronische Lastschriftverfahren bis 2016 beibehalten.
Informationen für Verbraucher
Informationen für Unternehmen und Vereine
Strengere Eigenkapitalregeln für
Banken
Ab Januar 2014 gelten in Deutschland die
strengen europäischen Eigenkapitalregeln für Banken (Basel
III-Regeln). Banken müssen ihr so genanntes "hartes
Kernkapital" um das 3,5-fache erhöhen. Außerdem müssen sie
in wirtschaftlich besseren Zeiten Kapitalpuffer bilden. Mehr
Eigenvorsorge soll es den Banken ermöglichen, ihre Verluste
selbst aufzufangen.
Aufbau eines Trennbankensystems
Banken müssen ab 2014 ihre eigenen
riskanten Geschäfte vom Kundengeschäft trennen. Den
Geschäftsleitern von Banken und Versicherungen erlegt das
Gesetz erstmals konkrete Pflichten für das Risikomanagement
auf. Sie machen sich strafbar, wenn sie wesentliche Risikomanagementpflichten
verletzen und dadurch die Bank oder die
Versicherungsleistungen gefährdet.
Energie
EEG-Umlage
steigt
Die Abgabe zur Förderung des Stroms aus
Erneuerbaren Energien steigt zum 1. Januar auf 6,24 Cent pro
Kilowattstunde. Die Abgabe ist Teil der Stromkosten. Sie
lassen sich reduzieren, wenn man Energie spart. Dazu fördert
die Bundesregierung Energieberatungen, bezuschusst die
energetische Gebäude-Sanierung und die Einrichtung von
Heizungen mit Erneuerbarer Energie in Gebäuden.
Umlage zur Entlastung der
Stromnetze
Was passiert, wenn Sonne oder Wind nicht
ausreichend Strom erzeugen und andere Stromerzeuger das
nicht ausgleichen? Dann lässt sich der aktuelle Strombedarf
senken, indem große Verbraucher kurzfristig den Strom
abschalten und damit das Netz entlasten. Dafür erhalten sie
eine Vergütung. Erstmals wird es ab Januar 2014 eine so
genannte Umlage für abschaltbare Lasten geben. Sie beträgt
0,009 pro Kilowattstunde und ist Teil des Strompreises. Die
Regelung ist auf drei Jahre befristet.
Neue Kennzeichnung für
Klimageräte
Hersteller von strombetriebenen Geräten
sind verpflichtet, mit Etiketten über ihren Stromverbrauch
und die Energieeffizienz zu informieren. Klimageräte, die
auch heizen, müssen seit 1. Januar 2013 mindestens die
Effizienzklasse "A" und ab dem 1. Januar 2014 die
Bedingungen der Effizienzklasse "A+" erfüllen.
Für Klimageräte bis zwölf Kilowatt Kühlleistung unterhalb
der Effizienzklasse "B" besteht ab Januar 2014 ein
Einfuhrverbot in die EU.
Bessere Verbrauchs-Kennzeichnung
von Lampen und Leuchten
Ab dem 1. März 2014 gilt für elektrische
Leuchten (zum Beispiel Tisch- oder Stehlampen) das neue
Energieeffizienzlabel.
Zum 1. September 2013 wurde es bereits für Lampen (zum
Beispiel LED-,
Glüh- oder Leuchtstofflampen) eingeführt.
Das Label sieht
höhere Energieeffizienzklassen (A+ und A++) vor. Die
niedrigen Klassen F und G fallen weg. Jeder Hersteller ist
verpflichtet, das Etikett auf die Verpackung zu drucken.
Konsumenten können sich so schnell über den Energieverbrauch
informieren und sich für sparsame Produkte entscheiden.
Strengere Energievorschriften für
Hausbauer
Die novellierte Energieeinsparverordnung
stellt erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz bei
Gebäuden. Neubauten sollen künftig 25 Prozent weniger
Energie verbrauchen als bisher. Wärmeverluste an Gebäuden
sollen um 20 Prozent verringert werden. Die Novelle soll im
Frühsommer 2014 in Kraft treten.
Energieeinsparung an der
Kühltheke
Klima- und Kälteanlagen werden gefördert,
wenn sie Energie besonders effizient nutzen. Dies gilt
insbesondere für Kühlgeräte in Supermärkten oder
Klimaanlagen in Geschäftsräumen Die Effizienz einer Anlage
bestimmt ein "Kälteanlagen-Energieeffizienz-Ausweis". Neben
der Förderung von Beratungsleistungen gibt es eine
Bonusförderung für die Nutzung der beim Kühlen entstehenden
Abwärme.
Förderanträge nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)
ab dem 1. Januar 2014 entgegen.
Familie
Fristverlängerung für
Kita-Ausbau
Der Bund verlängert die Finanzhilfen an
die Länder für den Ausbau der Kindertagesbetreuung. Eine
entsprechende Änderung des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes stellt sicher, dass
alle Neu- und Umbauten von Kitas, die aus Bundesmitteln
finanziert sind, abgeschlossen werden können.
Europa
Euro jetzt auch in Lettland
Am 1. Januar 2014 führt Lettland den Euro
als Bargeld ein und wird damit 18. Mitglied der Europäischen
Währungsunion.
Die Fischerei wird nachhaltig
Ab 1. Januar 2014 gilt in der
europäischen Fischerei an erster Stelle das Prinzip der
Nachhaltigkeit. Damit soll in den kommenden sieben Jahren
die Überfischung überwunden werden. Im Einzelnen geht es vor
allem um verschärfte Fangquoten und strengere Regeln für den
Umgang mit ungewollt gefangenen Fischen.
Umwelt
Zuschüsse für Klimaschutzprojekte
Städte und Gemeinden können ab Januar
2014 über die "Nationale Klimaschutzinitiative" wieder
Zuschüsse beantragen. Das Bundesumweltministerium stellt
hierfür rund 90 Millionen Euro bereit. Es fördert die
Entwicklung von Klimaschutzkonzepten und die Umsetzung
einzelner Klimaschutzmaßnahmen.
Landwirtschaft
Weniger Antibiotika in der
Tierhaltung
Ab 1. April 2014 gelten neue Regeln zum
Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung. Damit sollen
Überwachungsbehörden den Einsatz besser beurteilen und bei
Bedarf einschreiten können. Ziel ist es, Tierhalter dazu zu
bringen, deutlich weniger Antibiotika zu verwenden.
Recht
Für eine bessere Orientierung vor
Gericht
Auch im Zivilprozess wird jetzt die so
genannte Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt. Bürgerinnen und
Bürgern erhalten so Klarheit, ob Rechtsmittel – zum Beispiel
Berufung – möglich sind. Sie werden über Form, Frist und
zuständiges Gericht für das Rechtsmittel unterrichtet. Auf
diese Weise verbessert sich der Rechtsschutz des Einzelnen
im Zivilprozess.
Kultur
Zugang zu "verwaisten Werken"
erleichtert
Öffentliche Kultur- und
Wissenschaftseinrichtungen stellen immer mehr Kunst, Bücher,
Fotografien und andere Werke aus ihren Beständen ins Netz,
um sie so für jedermann zugänglich zu machen. Ohne Erlaubnis
des Urhebers eines Werks war dies bisher nicht möglich. Die
neue Regelung erlaubt es, nun auch so genannte "verwaiste
Werke", deren Urheber nicht auszumachen ist, zu
digitalisieren und damit einsehbar zu machen - zum Beispiel
im Rahmen der Deutschen Digitalen Bibliothek.
Filmförderungsgesetz novelliert
Die Filmförderungsanstalt (FFA)
ist eine tragende Säule der Filmförderung in Deutschland.
Rechtsgrundlage für die
FFA ist das
Filmförderungsgesetz (FFG). Die Filmförderung durch die
FFA wird
durch eine Abgabe von der Branche selbst finanziert.
Im neuen Filmförderungsgesetz ist die Barrierefreiheit
geförderter Filme geregelt. Damit können künftig
sehbehinderte und hörgeschädigte Menschen an Filmen
teilhaben. Als weitere wichtige Änderung ab dem 1. Januar
ist unter anderem die "Digitalisierung des Filmerbes" in den
Aufgabenkatalog der
FFA aufgenommen worden.
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