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Ratsitzung am 5. Mai
Änderung der Geschäftsbereiche der Dezernate
Nicht einstimmig beschlossen
Das vorzeitige Ausscheiden eines Beigeordneten sowie die
Ausschreibung von zwei Beigeordnetenstellen Beschlussentwurf
1. Der Rat beschließt den als Anlage 1 beigefügten
Dezernatsverteilungsplan mit Wirkung zum 01.01.2027.
2. Die Beigeordnetenstelle für das Dezernat II wird mit dem in der
Anlage 2 vorgeschlagenen Text ausgeschrieben.
3. Herr Beigeordneter Martin Linne wird auf eigenen Antrag zum
01.01.2027 in den Ruhestand versetzt.
4. Die Beigeordnetenstelle für das Dezernat VII wird mit dem in der
Anlage 3 vorgeschlagenen Text ausgeschrieben.
5. Der Rat beschließt für die Besetzungsverfahren die Einrichtung
jeweils einer Findungskommission, die sich aus dem Oberbürgermeister
sowie 10 Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder werden bis zum
11.05.2026 benannt.
6. Zur Unterstützung der Findungskommissionen wird der
Oberbürgermeister gebeten, ein Personaldienstleistungsunternehmen zu
beauftragen.
Betriebsleitung DuisburgSport hier: Abberufen des Betriebsleiters
und Bestellung eines Betriebsleiters
1. Herr Jürgen Dietz wird mit Ablauf des 10.05.2026 als
Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung DuisburgSport
abberufen.
2. Herr Johannes Michels wird mit Wirkung zum 11.05.2026 zum
Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung DuisburgSport
bestellt.
Einstimmig beschlossen
A 59 – 6-streifiger Ausbau
zwischen dem Autobahnkreuz (AK) Duisburg und der Anschlussstelle
(AS) Duisburg-Marxloh„ von Bau-km 0 + 117 bis Bau-km 6 + 802; hier:
Abgabe einer weiteren städtischen Stellungnahme zum
Planfeststellungsverfahren und Antrag auf Fristverlängerung im
Verfahren nach §17 Abs. 2 FStrG (Berliner Brücke West)
Bei Stimmenthaltungen einstimmig
beschlossen
Der Rat der Stadt Duisburg stimmt der Abgabe
einer weiteren Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren für das
Vorhaben A 59 – 6-streifiger Ausbau zwischen dem Autobahnkreuz (AK)
Duisburg und der Anschlussstelle (AS) Duisburg-Marxloh“ von Bau-km 0
+ 117 bis Bau-km 6 + 802 mit folgenden Kernpunkten zu:
1. Die Stadt Duisburg hält an ihrer vom Rat am 28.09.2023
beschlossenen Ablehnung des 6-streifigen Ausbaus der A59 als
Hochstraße durch Meiderich und mit offener Troglage durch Hamborn
fest, und lehnt deswegen auch den im ersten Deckblattverfahren
vorgelegten Entwurf insoweit ab, als dieser an der Trassierung im
Grundsatz unverändert festhält.
2. Die Stadt Duisburg beantragt die Einleitung eines weiteren
Deckblattverfahrens auf der Basis einer abgedeckten Troglage durch
die Stadtteile Meiderich und Hamborn.
3. Die Stadt Duisburg beantragt bei dem Fernstraßenbundesamt (FBA)
zugleich eine Änderung der Ziffer 1.4.1.2 der Anordnung des
vorzeitigen Baubeginns vom 15. Mai 2025 mit dem Inhalt, dass die
dort aufgeführten Baumaßnahmen im Bereich der Stadtparkbrücke erst
zu einem konkret zu bezeichnenden Zeitpunkt durchgeführt werden
dürfen, zu dem voraussichtlich mit dem Vorliegen des
Planfeststellungsbeschlusses gerechnet werden kann.
1. Ratsbeschlüsse und bisheriger Verfahrensablauf
Im Zuge des
Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A59 müssen
Stellungnahmen der Stadt Duisburg vom Rat der Stadt beschlossen
werden. Der Rat hat insoweit bereits zwei Beschlüsse gefasst: In
seiner Sitzung am 28.09.2023 hat der Rat die Stellungnahme zur von
der Autobahngesellschaft des Bundes (AdB) beim verfahrensführenden
Fernstraßenbundesamt (FBA) eingereichten Antragsfassung beschlossen:
BAB 59 – 6-streifiger Ausbau zwischen dem Autobahnkreuz (AK)
Duisburg und der Anschlussstelle (AS) Duisburg-Marxloh von Bau-km 0
+ 117 bis Bau-km 6 + 802; hier: Abgabe einer städtischen
Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren (DS 22-0452/2)
Nachdem die AdB beim FBA die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns
für den Westteil der Berliner Brücke beantragt hatte, hat der Rat in
diesem Verfahren nach § 17 Abs.2 Fernstraßengesetz (FStrG) in seiner
Sitzung am 02.12.2024 abermals einen Beschluss gefasst:
Stellungnahme der Stadt Duisburg an das Fernstraßenbundesamt (FBA)
zur vorläufigen Anordnung nach § 17 Abs.2 FStrG – Ausbau A 59
(DS24-1426) In dem nunmehr laufenden Deckblattverfahren mit letzter
Frist zur Stellungnahme am 11.05.2026 muss der Rat nunmehr ein
drittes Mal einen Beschluss fassen, der zum einen die aktuelle
Fassung der Trassenplanung betrifft, und zum anderen einen Antrag
auf Fristverlängerung im Verfahren nach § 17 Abs. 2 FStrG zur
Wahrung der städtischen Rechtsposition umfasst.
Dem nunmehr vorgelegten Beschlussentwurf liegt folgende
Verfahrensgeschichte zugrunde: Der Rat hat im Jahr 2022 einen
Forderungskatalog über zehn verfahrensrechtliche und baufachliche
Mindestanforderungen der Stadt an den sechsstreifigen Ausbau der A
59 zwischen dem AK Duisburg und der AS DU-Marxloh entwickelt und am
20.06.2022 beschlossen. Kernforderungen waren schon damals und sind
es bis heute die Trassierung der ausgebauten A 59 in abgedeckter
Troglage durch die Stadtteile Meiderich und Hamborn.
Bekanntlich ist die AdB diesen Forderungen in ihrem
Planfeststellungsantrag nicht nachgekommen, weswegen der Rat in
seiner Sitzung am 28.09.2023 seine Stellungnahme im
Planfeststellungsverfahren des FBA Bonn mit dem Schwerpunkt der
Einwendung gegen die Hochstraßenführung durch Meiderich und die
offene Troglage durch Hamborn beschlossen hat. In dem Bewusstsein,
dass der Ersatz, der im südlichen Abschnitt dieser Strecke gelegenen
Berliner Brücke, mit einer gutachterlich nur noch bis 2029
testierten Restnutzungsdauer besonders dringlich ist, hat der Rat
seinerzeit die Splittung der Planfeststellung in mindestens zwei
Abschnitte gefordert (DU-Duissern bis DU-Bürgermeister-Pütz-Straße
sowie DUBürgermeister-Pütz-Straße bis DU-Marxloh).
Bereits in der Abschnittsbildung des Bundesverkehrswegeplans als
eigener Abschnitt vorgesehen, sollte so der allseits unumstrittene
Neubau der Berliner Brücke zügig in Angriff genommen werden können,
ohne dass die erwartbaren inhaltlichen und juristischen
Auseinandersetzungen um die Trassierung der Autobahn in den
Stadtteilen Meiderich und Seite 4 Drucksache-Nr. 26-0628 Datum
30.04.2026 Hamborn den Baubeginn derart verzögern, dass eine Teil-
oder sogar eine Vollsperrung der A 59 wegen Baufälligkeit der
Berliner Brücke befürchtet werden musste.
Dieser verfahrensrechtlichen Forderung ist die AdB über mehrere
Jahre nicht nachgekommen. Wegen des immer dringlicher werdenden
Ablaufs der Restnutzungsdauer der Berliner Brücke ist die AdB dann
faktisch doch den von der Stadt Duisburg stets geforderten Weg der
Verfahrenstrennung gegangen, indem sie unter dem 22.10.2024 beim FBA
einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §17 Absatz
2 FStrG mit dem Ziel der Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns
für den aus acht Einzelbauwerken bestehenden Westteil der Berliner
Brücke gestellt hat.
Diesem Antrag hat das FBA mit seiner vorläufigen Anordnung vom
15.05.2025 entsprochen. Die AdB hat mittlerweile mit dem Bau des
Westteils des Ersatzbauwerks der Berliner Brücke begonnen, wobei die
vorläufige Anordnung die Einschränkung enthält, dass mit dem Bau der
von der AdB in Hochlage vorgesehenen Stadtparkbrücke bis zum
04.01.2027 nicht begonnen werden darf. Zudem hat nun das FBA im
parallel weiterlaufenden Planfeststellungsverfahren in einem sog.
Deckblattverfahren eine auf der Basis diverser Einwendungen leicht
veränderte Fassung des Bauvorhabens zur Beteiligung mit Frist zur
Stellungnahme bis zum 11.05.2026 offengelegt, die ungeachtet
vielfältiger privater Einwendungen – es sind 2023 rund 1400
Einwendungen erhoben worden – und der städtischen Forderungen
weiterhin an der Hochstraße durch Meiderich und der offenen Troglage
durch Hamborn festhält.
2. Ablehnung auch des Deckblattentwurfs
Die Stadt Duisburg hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der
auch im Deckblattverfahren im Kern unverändert gebliebene
Feststellungsentwurf für den 6-streifigen Ausbau der A 59 nicht
Gegenstand eines abwägungsfehlerfreien Planfeststellungsbeschlusses
sein kann. Die Stadt Duisburg fordert weiterhin eine abgedeckte
Troglage sowohl für Meiderich als auch für Hamborn. Dass eine
abgedeckte Troglage baufachlich und richtlinienkonform möglich ist,
wurde bereits im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchungen durch Straßen
NRW in 2018 positiv dargelegt.
Auch die von der Stadt Duisburg im Frühjahr 2022 erstellte
fachtechnische Betrachtung durch das seitens der Stadt beauftragte
Ingenieurbüro hat dies bestätigt. Die so gewonnenen Erkenntnisse
sind auch in die am 28.09.2023 beschlossene Einwendung der Stadt
Duisburg im Planfeststellungsverfahren eingeflossen. Ausweislich des
aktuellen Deckblattverfahrens hat das FBA in seinem bisherigen
Abwägungsprozess keinen Anlass gesehen, die städtischen Forderungen
nach Führung der ausgebauten A59 durch Meiderich und Hamborn in
abgedeckter Troglage ernsthaft zu betrachten.
Diese von der AdB vorgelegte und vom FBA offenkundig nicht
beanstandete Vorzugsvariante ist in der nach § 17 Abs. 1 S. 4 FStrG
erforderlichen Abwägung aller von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeit mit so gravierenden Nachteilen gegenüber der
von der Stadt Duisburg geforderten Variante (Überdeckelung der in
Troglage verlaufenden Trasse in Hamborn und Errichtung des
6-streifigen Ausbaus in Tunnellage
5 Drucksache-Nr. 26-0628 Datum 30.04.2026 in Meiderich) verbunden, dass
eine fehlerfreie Planfeststellung des vorgelegten
Feststellungsentwurfs nicht erfolgen kann. Dies hat die Stadt
Duisburg bereits in ihrer am 28.09.2023 vom Rat beschlossenen
Einwendung im Rahmen eines Trassierungsvariantenvergleichs
dargelegt. Hat schon die AdB bei ihrer Entwurfsplanung nicht
ausreichend berücksichtigt, dass in der straßenrechtlichen
Fachplanung alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und
privaten Belange abwägend zu berücksichtigen sind, so wäre es
nunmehr Aufgabe des FBA gewesen, dieses planerische Defizit zu
monieren.
So hat die AdB für ihre Planung sogenannte übergeordnete Ziele mit
ausschließlichem Blick auf ihre verkehrliche Aufgabenerfüllung
definiert und städtebauliche Ziele lediglich als „Nebenziele“
eingestuft und damit von vornherein abgewertet. Damit verkennt sie,
dass die Fachplanung allein aus rechtlicher Sicht die
städtebaulichen Belange und damit auch die Planungsvorstellungen der
Gemeinden hinreichend zu berücksichtigen hat.
Dies wird u.a. in § 38 S.1, 2. HS des Baugesetzbuches (BauGB)
geregelt. Dort wird angeordnet, dass in Planfeststellungsverfahren
städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind. Dass dies nicht
geschehen ist, hätte bereits in dem bisherigen Verfahren vom FBA
beanstandet werden müssen. AdB und FBA verkennen, dass sich die
Auswirkungen einer Verkehrsplanung, bzw. eines Verkehrsbauwerks
inmitten des dicht bebauten Siedlungsbereich einer Großstadt, nicht
lediglich unter den Aspekten verkehrlicher, sicherheitstechnischer
und wirtschaftlicher Ziele sowie betroffener Eigentumsbelange
bewerten lassen (siehe Seite 37 Erläuterungsbericht).
Bei der Bewertung der Umweltverträglichkeit werden maßgebliche
Aspekte der Umweltauswirkungen für das Schutzgut Mensch unter dem
Blickwinkel der menschlichen Gesundheit und des (bau- )kulturellen
Erbes ausgeblendet. Die Belange der betroffenen Öffentlichkeit
werden unzureichend neben dem Eigentumsschutz auf den Schutz vor
Verkehrslärm beschränkt.
Die Auseinandersetzung mit den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung beschränkt sich auf die bedarfsgerechte Sicherung des
Ausbaubedarfs, ohne in der Variantenuntersuchung die
unterschiedlichen Konsequenzen der Varianten mit Blick auf die
raumordnerischen Vorgaben in den Blick zu nehmen. Dass zur
fernstraßenrechtlichen Aufgabenerfüllung der Ausbau der A 59
erforderlich ist und dass der Ausbau prinzipiell keinen
raumordnerischen Bedenken unterliegt, ist unstrittig.
Doch wird außer Acht gelassen, dass mit der von der Stadt Duisburg
vorgeschlagenen Ausbauvariante ein dem Verkehrsbedürfnis
entsprechender Ausbau im Raum steht, der neben der
straßenrechtlichen Aufgabenerfüllung auch den Erfordernissen der
Raumordnung, des Städtebaus und den Belangen der (Wohn-) Bevölkerung
erheblich besser gerecht wird als die von der AdB ausgewählte
Vorzugsvariante.
Der Umstand, dass die Autobahntrasse in Hochlage im Abschnitt
Meiderich bereits vorhanden ist, verstellt sowohl der AdB als auch
dem FBA augenscheinlich den Blick dafür, dass der sechsspurige
Ausbau nicht lediglich als Ergänzung der vier bereits vorhandenen
Fahrspuren um zwei weitere Fahrspuren zu verstehen ist. Vielmehr
soll hier ein vollständiger Neubau einer 6-spurigen Autobahn in
Hochlage mitten durch dicht besiedelte Stadträume entstehen, die
noch dazu deswegen unverhältnismäßig viel mehr städtischen Raum in
Anspruch nehmen soll, weil die AdB die für den verkehrlichen Zweck
der Autobahn falsche Entwurfsklasse gewählt hat.
Obwohl in Parallellage zur unstreitig dem Fernverkehr dienenden A3
geführt, und nördlich des Duisburger Stadtgebiets nur noch der
Anbindung der Nachbarstadt Dinslaken an das Autobahnnetz dienend,
soll der Ausbau der A59 in verschwenderischem Umgang mit städtischem
Raum und finanziellen Ressourcen in den Dimensionen einer
Fernverkehrsstrecke ausgeführt werden.
Das bedeutet nicht nur erheblich breitete Richtungsfahrbahnen und
Fahrspuren, sondern auch weit größere Kurvenradien sowie längere
Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren dort, wo ein wesentlich
weniger raumgreifender Verkehrsweg der Entwurfsklasse 3 -
„Stadtautobahn“ auch künftigen Verkehrsanforderungen ohne Weiteres
gerecht würde. Die hiermit verbundene massive Beeinträchtigung der
Lebensverhältnisse der Menschen und der städtebaulichen Entwicklung
in Duisburg in diesem städtischen Teilraum kann von der Stadt
Duisburg nicht hingenommen werden.
3. Notwendigkeit der Berücksichtigung raumordnerischer Belange
Bei dem Straßenbauvorhaben handelt es sich um eine raumbedeutsame
Planung und Maßnahme, bei der laut Raumordnungsgesetz (ROG) die
Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige
Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind.
Unter anderem sind im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und
in seinen Teilräumen ausgeglichene soziale, infrastrukturelle,
wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben
und es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume
auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft
erfüllen können. Zudem sind die räumlichen Voraussetzungen für
nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu
schaffen.
Letztlich sind insbesondere in strukturschwachen Räumen die
Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern und es ist den räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen. In der
Stellungnahme der Stadt Duisburg wird belegt, dass die Grundsätze
der Raumordnung bei der Entscheidung der AdB für die Vorzugsvariante
gänzlich unberücksichtigt geblieben sind.
Die AdB hat sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Konsequenzen
der heutige Verlauf der Autobahn in Hoch- und Troglage mitten durch
dicht besiedelte großstädtische Siedlungsstrukturen mit hoher
Bevölkerungsdichte für die Zielsetzung ausgeglichener sozialer
Verhältnisse in den verkehrlich hochbelasteten und strukturschwachen
Stadträumen der Stadt Duisburg mit sich gebracht hat und wie sich
die Fortdauer und gar Verschlimmerung der räumlichen Auswirkungen
der Autobahn für die dargestellten Schutzgüter auswirken wird. Das
entspricht keiner aufeinander abgestimmten siedlungsräumlichen und
verkehrsinfrastrukturellen Planung.
Schon in der Stellungnahme der Stadt Duisburg vom 28.09.2023 wird
dies näher ausgeführt und belegt. 4. Notwendigkeit der
Berücksichtigung städtebaulicher Belange Aufgabe der Stadt Duisburg
als Trägerin der Planungshoheit ist es, mit den Mitteln der
Bauleitplanung eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch
in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in
Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten.
Die Gemeinden sind gesetzlich dazu verpflichtet, mit den Mitteln der
Bauleitplanung dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern
sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Die hierbei insbesondere zu berücksichtigenden Belange sind
insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die
sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Erhaltung,
Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener
Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche, die Belange der Baukultur und die Belange des
Umweltschutzes.
Die von der AdB vorgelegte Entwurfsplanung für den 6-streifigen
Ausbau der A 59 wird es der Stadt Duisburg in nicht unerheblichen
Teilen ihres Stadtgebietes unmöglich machen, die ihr als Trägerin
der Planungshoheit zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die
städtebaulichen Auswirkungen des Trassenverlaufs in Hoch- und
Troglage sind für die angrenzenden städtischen Siedlungsbereiche so
verheerend, dass hier eine geordnete städtebauliche Entwicklung im
Sinne der bundesgesetzgeberischen Vorgaben durch die Stadt Duisburg
mit den Mitteln der Bauleitplanung nicht gewährleistet werden kann.
Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die im Umfeld der
Trasse eine sozial gerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung innerhalb einer menschenwürdig
gestalteten Umwelt sichert, wird durch die Planung dieses
überörtlichen Zwecken dienenden Verkehrsvorhabens unmöglich gemacht.
Von einer Möglichkeit zur Berücksichtigung baukultureller Aspekte
oder zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und zum
Umbau vorhandener Ortsteile oder schließlich der Erhaltung und
Entwicklung der angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche im Sinne
der planerischen Leitdirektiven des Baugesetzbuches kann keine Rede
sein.
Das Fachplanungsvorhaben wird sich daher in der von der AdB
geplanten Form massiv auf die städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets der Stadt Duisburg auswirken. Auch dies wird in der
Stellungnahme der Stadt Duisburg vom 28.09.2023 näher ausgeführt und
belegt.
5. Ermessensfehlerhafte Betrachtung der Vorzugsvariante durch das
Fernstraßenbundesamt
Die Kernaspekte der Bewertung der Vorzugsvariante durch die AdB
finden sich auf Seite 22 des Erläuterungsberichts. Danach soll die
entlang der Trasse liegende Bebauung im Planfall „Ausbau“ deutlich
besser hinsichtlich der Emissionen der Autobahn geschützt sein.
Umfangreiche aktive und passive Lärmschutzanlagen würden die
Anwohner vor dem Verkehrslärm künftig schützen.
Die A 59 könne aufgrund der dann erhöhten Kapazität gegenüber dem
derzeitigen Bestand mit zur Entlastung des innerstädtischen
Straßennetzes beitragen. Den Ausführungen auf Seite 28 des
Erläuterungsberichts ist ergänzend zu entnehmen, dass nach
Einschätzung der AdB durch die Errichtung der Lärmschutzwände im
gesamten Untersuchungsraum eine Verbesserung der Belastung durch
Lärm bewirkt werde und es daher zu einer Verbesserung der
Wohnqualität komme. Die Verbesserung der Lärmsituation wirke sich
zudem positiv auf die Erholungsnutzung und die Lebensraumqualität
für Tiere in den lärmgeschützten Bereichen aus.
Diese Einschätzung der positiven Wirkungen des Ausbauvorhabens
entspricht nicht ansatzweise den tatsächlichen Belastungen, die der
Ausbau der Autobahn in der von der AdB vorgelegten Vorzugsvariante
mit sich bringt. Die Wirkungen des Planvorhabens auf das
städtebauliche Umfeld, die dortigen Nutzungsstrukturen und
insbesondere die Wohnbevölkerung werden auf eine rein lärmtechnische
Betrachtung reduziert.
Einer gerechten Abwägung der betroffenen Belange entspricht dies
nicht. Auch hier hält die Stadt Duisburg an ihrer bereits mit der
Stellungnahme vom 28.09.2023 vorgetragenen rechtlichen und
fachlichen Bewertung fest.
6. Notwendigkeit eines weiteren Deckblattverfahrens
Die Stadt Duisburg begrüßt ausdrücklich die Absicht des Bundes zum
Ausbau der A 59, stellt sich also lediglich der unzumutbaren und
abwägungsfehlerhaften Trassenwahl durch die Stadtteile Meiderich und
Hamborn entgegen. Für diese Streckenabschnitte einschließlich der
von der vorläufigen Anordnung nach § 17 Abs.2 FStrG umfassten
Stadtparkbrücke ist eine Überplanung in abgedeckter Troglage
erforderlich.
Damit aber die im laufenden Planfeststellungsverfahren und im
Verfahren nach § 17 Abs.2 FStrG eingereichten Einwendungen nicht
gegenstandslos werden und wertvolles Abwägungsmaterial für die
Beurteilung des Vorhabens auch jenseits der streitigen
Streckenabschnitte verloren geht, hält die Stadt Duisburg ein
weiteres Deckblattverfahren zur Behandlung einer Überplanung dieser
Abschnitte in abgedeckter Troglage für verfahrensökonomischer als
eine Einstellung des laufenden Planfeststellungsverfahrens. § 76
Abs.1 VwVfG ist hier nicht anwendbar, weil der Plan noch nicht
festgestellt ist.
7. Einstweilige Anordnung und Frist
Auf Antrag der Vorhabenträgerin vom 22. Oktober 2024 erließ das FBA
am 15. Mai 2025 die vorläufige Anordnung des vorzeitigen Baubeginns
nach § 17 Abs. 2 FStrG. Nach diese Anordnung ist die
Vorhabenträgerin für den Bereich der Berliner Brücke zur
Durchführung von Baumaßnahmen berechtigt, bevor der
Planfeststellungsbeschluss erlassen wird.
Den Maßstab für die Anordnung des vorzeitigen Baubeginns bildet § 17
Abs. 2 FStrG. Nach dieser Vorschrift kann die
Planfeststellungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der
vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung
des Vorhabens festgesetzt werden, soweit es sich um reversible
Maßnahmen handelt, wenn an dem vorzeitigen Baubeginn ein
öffentliches Interesse besteht, wenn mit einer Entscheidung
zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und wenn
die nach § 74 Abs. 2 VwVfG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt
werden.
Vor dem Erlass einer solchen Anordnung ist die betroffene Gemeinde
anzuhören. Eine Anhörung der Stadt Duisburg hat stattgefunden. Es
hat ein schriftlicher Austausch zwischen der Stadt Duisburg, dem
Fernstraßenbundesamt und der Vorhabenträgerin stattgefunden. Darüber
hinaus hat insbesondere auch ein persönlicher Besprechungstermin in
Bonn beim Fernstraßenbundesamt am 21. Januar 2025 stattgefunden.
Die Stadt Duisburg hat im Zuge der Anhörung in diesem Rahmen immer
wieder betont, dass die rechtzeitige Sanierung der im Jahr 2029
abgängigen Berliner Brücke von der Stadt als erforderlich betrachtet
wird und sie einen entsprechend zügigen Ausbau begrüßt. Zugleich
hält die Stadt aber an ihrer Auffassung fest, dass die von der
Vorhabenträgerin vorgesehene Trassenführung durch die Ortsteile
Meiderich und Hamborn mit städtebaulichen Belangen und den Belangen
der Bürger nicht in Einklang gebracht werden kann.
Vor diesem Hintergrund hat die Stadt sich gegen den vorzeitigen
Seite 9 Drucksache-Nr. 26-0628 Datum 30.04.2026 Baubeginn im letzten
Abschnitt der Berliner Brücke im Bereich der Stadtparkbrücke
gewandt, weil durch einen vorzeitigen Ausbau dieses Bereichs
faktisch eine Vorfestlegung auf die Trassenführung durch Meiderich
in Hochlage stattfindet. Über diese Interessenlage hat insbesondere
bei der Besprechung am 21. Januar 2025 ein intensiver Austausch mit
dem Fernstraßenbundesamt und der Vorhabenträgerin stattgefunden.
Das Fernstraßenbundesamt hat anerkannt, dass eine offene
Variantenauswahl für die Trassenführung durch Meiderich für die
Stadt Duisburg von großer Bedeutung ist. Zur Befriedigung dieses
Interesses wurde für den betroffenen Bauabschnitt bestimmt, dass bis
zum 4. Januar 2027 nur bestimmt bezeichnete rein bauvorbereitende
Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.
Der Zeitpunkt wurde von den Beteiligten in der Annahme bestimmt,
dass zu diesem Zeitpunkt der Planfeststellungsbeschluss bereits
erlassen worden ist. Dementsprechend heißt es auch in der Begründung
der Anordnung vom 15. Mai 2025 zu Ziffer 1.4.1.2: „Auf diese Weise
ist sichergestellt, dass für die Weiterführung der BAB 59 in
Richtung Norden keine Vorwegnahme der Variantenentscheidung
bezüglich Tunnel oder Hochstraße vorgenommen wird.
Diese Entscheidung wird vom Fernstraßenbundesamt erst im
Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung getroffen.“
Nunmehr zeichnet sich deutlich ab, dass die Vorstellung der
Beteiligten, dass der Planfeststellungsbeschluss im Laufe des Jahres
2026 erlassen wird, unzutreffend war. Nach dem derzeitigen
Kenntnisstand der Stadt ist mit dem Planfeststellungsbeschluss erst
zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zu rechnen.
Infolgedessen erweist sich die Befristung nach Ziffer 1.4.1.2 der
Anordnung vom 15. Mai 2025 als zu kurz bemessen. In Anbetracht der
vorstehend geschilderten Interessenlage kann an ihr daher
sachgerechterweise nicht mehr festgehalten werden. Damit die durch
die Befristung bezweckten Ziele (keine Vorfestlegung für die
Trassenführung durch Meiderich) erreicht werden können, bedarf es
einer Änderung der Regelung zu Ziffer 1.4.1.2 in dem im
Beschlusstenor dargestellten Sinne.“
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FBA mit der eingeräumten
Frist in der einstweiligen Anordnung bereits ein
Rechtsschutzbedürfnis für das Interesse der Stadt Duisburg daran
gesehen hat, dass nicht durch den – auch von der Stadt sehr
erwünschten – Brückenbau bauliche Fakten geschaffen werden, die eine
Fortsetzung des Autobahnausbaus Richtung Norden in Tieflage
verunmöglichen.
Die Überführung einer Autobahn von der Hochlage des Berliner
Brückenzuges in eine Tieflage in einem dicht bebauten städtischen
Raum wie Duisburg ist zwar eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie ist aber
unter Erfüllung aller Anforderungen an den Autobahnbau technisch
lösbar, wie die Untersuchungen durch das Ingenieurbüro der aus dem
Frühjahr 2022 zeigen.
Die von der AdB immer wieder vorgetragene Behauptung der technischen
Unmöglichkeit des Duisburger Problemlösungsvorschlags trifft damit
weder für Hamborn zu – wo eine Abdeckung ohnehin mit nur
vergleichsweise geringem Bauaufwand geschaffen werden könnte, noch
für Meiderich, wo trotz anspruchsvollerer Trassierung auch die
Tieflage richtlinienkonform angelegt werden könnte.
Das bereits einmal als schutzwürdig anerkannte Interesse der Stadt
Duisburg daran, diese technisch machbare und menschenfreundliche
Trassierungsvariante nicht durch die bloße Verzögerung eines
Verwaltungsverfahrens zu verlieren, wiegt schwerer als das Interesse
der AdB an einem möglichst kostengünstigen Bau der Stadtparkbrücke
als nur einem von insgesamt acht Teilbauwerken der Berliner Brücke,
von denen sieben auch der Stadt Duisburg hochwillkommen sind.
Antrag von SPD, CDU und Junges
Duisburg - Gesamtstädtisches Konzept für öffentliche Grillflächen
Nicht einstimmig beschlossen Die
Verwaltung wird beauftragt, ein gesamtstädtisches Konzept für die
Nutzung öffentlicher Grillflächen im Stadtgebiet zu erarbeiten und
umzusetzen. In dem Konzept soll auch ein Bewirtschaftungsmodell
enthalten sein. Ziel ist es, das Grillen auf öffentlichen Flächen
besser zu steuern, um Störungen und Nutzungskonflikte zu minimieren.
Begründung: Zuletzt ist es zu Belästigungen und
Nutzungskonflikten durch unreguliertes Grillen auf vorhandenen
öffentlichen Grillflächen im Stadtgebiet, z. B. am Toeppersee oder
im Stadtpark Meiderich, gekommen. Wir wollen das Grillen auf
öffentlichen Flächen nicht grundsätzlich verbieten, da es für
Duisburgerinnen und Duisburger ohne eigenen Garten oder Balkon die
Möglichkeit bietet, im Freien zu grillen.
Dies darf jedoch
nicht zu störenden Belastungen Dritter führen. Aus diesem Grund wird
bereits zusätzliches Personal für mehr Sicherheit und Sauberkeit an
Seen und in Parks eingesetzt. Dennoch kommt es an verschiedenen
Stellen im Stadtgebiet immer wieder zu Ansammlungen von größeren
Personengruppen, häufig auch aus anderen Städten, die sich nicht an
bestehende Regeln halten.
So treten immer wieder Probleme
mit Müllhinterlassenschaften, Parkverstößen, Emissionen und
Ruhestörungen auf. Dies führt zu Beschwerdelagen nicht nur von
Anwohnerinnen und Anwohnern, sondern auch von anderen Nutzerinnen
und Nutzern der See- und Parkflächen. Aus diesem Grund soll die
Verwaltung ein Bewirtschaftungskonzept erarbeiten, dass ein
geordnetes Grillen ermöglicht und die Anzahl der Grillenden
reduziert.
Toeppersee Rheinhausen – Grillzonen und
Hundeauslaufflächen
Nicht einstimmig beschlossen Den Änderungen hinsichtlich der
Grillzonen und Hundeauslaufflächen am Toeppersee soll mit diesem
Beschlussentwurf zugestimmt werden. Die Verwaltung wird mit der
Umsetzung beauftragt.
Der Toeppersee ist ein See im
linksrheinischen Westen der Stadt Duisburg im Stadtbezirk
Rheinhausen, Ortsteil Rumeln-Kaldenhausen. Er entstand Ende des 19.
Jahrhunderts durch Auskiesungsarbeiten, wodurch der See auch seinen
Namen erhielt. Die Firma „Emil Toepper“ betrieb damals die
Auskiesung des Sees. Das beliebte Naherholungsgebiet besteht aus
zwei Baggerseen, dem kleinen im Norden und dem großen im Süden
gelegenen Toeppersee mit einer Gesamtwasserfläche von 54 Hektar und
einer maximalen Wassertiefe von 11 Metern.
Ein
umfangreiches, circa 10 km langes Wegenetz verbindet die Seen
miteinander. Am nördlichen See befindet sich eine große
Freizeitanlage mit Wasserski, Beachvolleyball, Minigolf,
Hundeauslauffläche und weiteren Spiel- und Sportangeboten. Am
südlichen See sind Liegewiesen, Rast- und Grillplätze,
Hundeauslaufflächen sowie ein großer Kinderspielplatz vorzufinden.
Grillzonen Offiziell befinden sich vier Grillzonen im
Bereich des Toeppersees, deren Lagen über das öffentliche Geoportal
abgerufen werden können. Drei dieser Grillzonen wiesen aufgrund
ihrer geringen Bekanntheit und Nutzung eine nur geringe Bedeutung
auf.
Grillzone 1 führte im Laufe der vergangenen Jahre zu
zahlreichen Beschwerden. Die Beschwerden kritisierten im Kern die
Umweltbelastungen durch erhöhtes Müllaufkommen und
Rauchbelästigungen entlang der Grillzonen, Lärmbelästigungen für
Mensch und Tier, sowie wiederholte Verkehrsprobleme im Bereich der
Zufahrtsstraßen. Hundeauslaufflächen Rund um die beiden Seen
befinden sich drei Hundeauslaufflächen (siehe Anlage 2, Nrn. 5, 6
und 7).

Zwei dieser Hundeauslaufflächen liegen außerhalb des Personen-/
Freizeitverkehrs, sodass nur geringe temporäre Nutzungskonflikte
bestehen. Eine Hundeauslauffläche (siehe Anlage 2, Nr. 5) liegt
gegenüber dem Parkplatz am kleinen Toeppersee (Tegge). Aufgrund der
zentralen Lage und der umherlaufenden Wege, entstehen hier häufig
Nutzungskonflikte zwischen Mensch und Tier.
Hinzu kommen
Anfragen/Beschwerden durch Hundehalter wegen fehlender
Zugangsmöglichkeiten am Wasser. 2. Planung Maßnahmen Grillzonen Die
aktuelle Nutzung der Gesamtfläche führt u.a. zu starken
Nutzungskonflikten zwischen der Grillzone, der nördlich angrenzenden
Hundeauslauffläche, dem Kinderspielplatz und dem Bootsverleih. Zur
Verbesserung der Gesamtsituation wird beabsichtigt, die Anzahl der
freien Grillzonen rund um die Seen auf eine zu reduzieren. Die
Grillzonen 2, 3 und 4 (siehe Anlage 2) sollen entfallen. Die
Reduzierung auf eine Grillzone führt zu einer Zentralisierung des
Grillgeschehens und wirkt sich positiv auf die Kontrollgänge der
Ordnungsbehörde aus.

Barrierefreier Ausbau von 40 Bushaltestellen in Duisburg
Die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes aus dem Jahr 2012
schreibt fest, dass die Belange der in ihrer Mobilität oder
sensorisch eingeschränkten Menschen zu berücksichtigen sind und eine
vollständige Barrierefreiheit des Öffentlichen Personennahverkehrs
erreicht werden soll. Dieser gesetzlichen Vorgabe folgend, sollen in
den Jahren 2026-28 40 Bushaltestellen barrierefrei umgebaut werden.
Der barrierefreie Ausbau von Haltestellen ist ein festgeschriebenes
Leitziel der Stadt Duisburg im Rahmen der Nahverkehrsplanung. Der
Rat der Stadt Duisburg hat die Teilfortschreibung des 3.
Nahverkehrsplanes zur Barrierefreiheit im ÖPNV, DS-Nr. 21-1124 am
25.11.2021 beschlossen. Die Teilfortschreibung konkretisiert den
aktuellen Nahverkehrsplan zur Barrierefreiheit im ÖPNV gemäß den
Vorgaben nach § 8 des Personenbeförderungsgesetzes. Folgende 40
Bushaltestellen sind zum Ausbau vorgesehen:



Die Bauausführung ist für 2026/2027 vorgesehen. Kosten der
Maßnahmen: Straßenbau 4.032.900,00 € Honorare. LPH 6-9 255.000,00 €.
Gesamtsumme 4.287.900,00 €
Neubau eines Hallenbades in Duisburg-Mitte
Einstimmig beschlossen
DuisburgSport wird beauftragt, am Standort Mercatorstraße
173 im Ortsteil Dellviertel ein neues Hallenbad zu planen. Die
Vorfinanzierung der notwendigen Planungsleistungen von bis zu
1.500.000 € erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes von
DuisburgSport.
Die Stadt Duisburg steht vor der Aufgabe, die
Schwimmbadinfrastruktur in der Innenstadt langfristig zukunftsfähig
zu gestalten. Vor dem Hintergrund der alters- und zustandsbedingten
Einschränkungen bestehender Standorte sowie perspektivischer
struktureller Veränderungen entsteht Handlungsbedarf, um eine
leistungsfähige und zukunftsorientierte Bäderversorgung
sicherzustellen.
Die bisherigen Planungen mit Unterstützung der Sparkasse Duisburg
können aufgrund veränderter Rahmenbedingungen nicht fortgeführt
werden. Die Stadt verfolgt somit die Planung eines neuen Hallenbades
an der Mercatorstraße nun eigenständig. Ein Bebauungsplanverfahren
hierzu ist bereits eingeleitet worden.
Ziel ist es, eine zentrale und gut erreichbare Schwimmstätte zu
schaffen, die sich an den heutigen Anforderungen der öffentlichen
Daseinsvorsorge orientiert. Dies umfasst insbesondere Angebote für
Bürgerinnen und Bürger, den Schulsport sowie den Vereins- und
Kursbetrieb.
Die im Bau befindliche Schwimmhalle Süd dient dabei als strukturelles und
betriebliches Referenzmodell für den neuen Standort Mitte. Die dort
entstehenden Erfahrungen sollen bei der Planung einfließen. Für den
Schulbereich besitzt das Projekt eine besondere Bedeutung. Das
Schulschwimmen ist verbindlicher Bestandteil des Bildungsauftrags
und gewinnt angesichts steigender Anforderungen an die
Schwimmfähigkeit von Kindern zunehmend an Relevanz.
Im Stadtbezirk Mitte bestehen bereits heute hohe Auslastungen
vorhandener Wasserflächen. Eine moderne und verlässlich planbare
Infrastruktur schafft langfristige Kapazitäten für Grund- und
weiterführende Schulen und verbessert die organisatorischen
Rahmenbedingungen. Vor dem Hintergrund bundesweiter Erhebungen zur
Schwimmfähigkeit von Kindern, die einen deutlichen Handlungsbedarf
aufzeigen, leistet der Neubau einen konkreten Beitrag zur Stärkung
der Wasser- und Bewegungssicherheit im schulischen Kontext.
Auch für den organisierten Vereinssport stellt das neue Hallenbad
eine wesentliche strukturelle Stärkung dar. Schwimm- und
Wassersportvereine übernehmen wichtige Aufgaben in der
Nachwuchsförderung, Gesundheitsprävention und sozialen Integration.
Eine funktionale Trennung der Wasserflächen ermöglicht parallele
Nutzungen und reduziert Nutzungskonflikte zwischen öffentlichem
Badebetrieb, Schulzeiten und Vereinsangeboten. Darüber hinaus
entfaltet das Projekt eine stadtteilbezogene Wirkung.
Duisburg-Mitte ist ein dicht besiedelter und sozial vielfältiger
Raum. Eine zentral gelegene Schwimmstätte wirkt als
niedrigschwelliger Ort für Bewegung, Begegnung und Teilhabe. Sie
stärkt die soziale Infrastruktur und trägt zur Aufwertung des
innerstädtischen Umfelds bei. Der Neubau kann darüber hinaus als
infrastruktureller Impuls für die Innenstadtentwicklung verstanden
werden, indem er Frequenz, Aufenthaltsqualität und öffentliche
Nutzung an einem zentralen Standort bündelt.
Zur Realisierung des Projekts ist der Erwerb einer geeigneten
Grundstücksfläche an der Mercatorstraße erforderlich. Die
Verfügbarkeit dieses innerstädtischen Standorts ermöglicht es,
verschiedene Nutzungsbedarfe an einem Ort zu bündeln und langfristig
tragfähige Strukturen zu entwickeln. DuisburgSport wird beauftragt,
die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten. Im Rahmen der
bisherigen Gespräche mit Nutzergruppen wurden Bedarfe an
Wasserflächen ermittelt, die als Grundlage für die weitere Planung
dienen sollen.
Aus Sicht der Schulen, Vereine und der Öffentlichkeit ist
dabei der Bedarf an folgenden Wasserflächen festgestellt worden:
• ein 25-Meter-Becken für den öffentlichen Badebetrieb,
• ein 33⅓-Meter-Becken für den Schul- und Vereinssport,
• zwei Lehrschwimmbecken zur Deckung des Schulschwimmbedarfs,
• ein Kleinkindbereich.
Diese Flächen sollen im weiteren Planungsverlauf im Detail geprüft
und funktional aufeinander abgestimmt werden. Durch die Bündelung
der Wasserflächen an einem modernen, energetisch optimierten
Standort entstehen darüber hinaus wirtschaftlich tragfähige
Betriebsstrukturen mit langfristig planbaren Instandhaltungs- und
Energiekosten.
Der Neubau ermöglicht eine effizientere Steuerung von Personal,
Technik und Belegungszeiten, als dies bei mehreren älteren
Einzelstandorten der Fall ist. Parallel dazu ist die bestehende
Bäderstruktur im Bezirk Mitte funktional und wirtschaftlich zu
bewerten, um Synergien zu nutzen und eine dauerhaft tragfähige
Infrastruktur sicherzustellen.
Der Neubau des Hallenbades in Duisburg-Mitte ist damit nicht nur ein
Infrastrukturprojekt, sondern eine strategische Investition in
Bildung, Gesundheit, soziale Teilhabe und die Zukunftsfähigkeit der
Innenstadt. Er schafft verlässliche Rahmenbedingungen für Schulen,
Vereine und Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen und ordnet die
Bäderstruktur im Stadtbezirk Mitte nachhaltig neu. Mit der Aufnahme
der Planung setzt die Stadt Duisburg ein klares Signal für eine
moderne, wirtschaftlich tragfähige und öffentlich verantwortete
Schwimminfrastruktur für die kommenden Jahrzehnte.
Antrag der Fraktion Die Linke: Verzicht auf Strafanzeigen und
Strafanträgen wegen Beförderungserschleichung nach § 265a seitens
der DVG
Abgelehnt
Der Rat der Stadt Duisburg möge beschließen:
1. Die Stadt als alleinige Gesellschafterin der Duisburger
Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (nachfolgend nur DVV)
(bzw. die entsprechenden Vertreter:innen der Stadt) wird (werden)
aufgefordert, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der
DVV durch die Geschäftsführung zu verlangen (§ 50 GmbHG), die den
Beschluss fassen soll, die Geschäftsführung der DVV auf Grundlage
von § 37 Abs. 1 GmbHG anzuweisen, den Vorstand der Duisburger
Verkehrsgesellschaft AG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages zwischen der DVV und der DVG
anzuweisen:
• Die Duisburger Verkehrsgesellschaft stellt ab sofort weder
Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen
Beförderungserschleichung.
2. Die Vertreter:innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung
der DVV werden sodann angewiesen, die notwendigen Beschlüsse zu
fassen, um die Geschäftsführung der DVV auf Grundlage von § 37 Abs.
1 GmbHG anzuweisen, dass diese wiederum den Vorstand der DVG auf der
Rechtsgrundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen der DVV und der DVG anweist:
• Die Duisburger Verkehrsgesellschaft stellt ab sofort weder
Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen
Beförderungserschleichung.
Begründung
Der § 265a StGB trifft bis heute überproportional arme oder
wohnungslose Menschen. Jährlich werden in Deutschland etwa 9.000
Menschen wegen Schwarzfahrens inhaftiert – eine Praxis, die wir als
sozial ungerecht und unverhältnismäßig ablehnen. Das Strafrecht ist
das letzte Mittel, das der Staat gegenüber seinen Bürger:innen
einsetzen kann und sollte.
Beförderungserschleichung ist ein relatives Antragsdelikt, es liegt
daher im Ermessen der Stadt als Gesellschafterin der DVG, auf
Strafanzeigen zu verzichten. Eine Änderung der Rechtsgrundlage auf
Bundesebene, wie sie Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD)
vorschlägt, ist begrüßenswert, aber keine Voraussetzung.
Die juristische Praxis bei vergleichbaren Vergehen wie
Falschparken zeigt, dass mildere Mittel ausreichend sind. Eine
Entkriminalisierung würde auch Ressourcen zur Verfolgung von
schwerwiegenden Straftaten freimachen. Durch Inhaftierungen wegen
Fahrens ohne Fahrschein entstehen dem Staat außerdem jährlich Kosten
in Höhe von 120 Millionen Euro.
Diese Mittel könnten sinnvoller eingesetzt werden, beispielsweise
für den Ausbau des ÖPNV. Auch bei Verzicht auf Strafverfolgung kann
die DVG ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangen. Bei
ausbleibender Zahlung wird die Forderung an ein Inkassounternehmen
weitergeleitet, es folgen Mahnungen, Schufa-Einträge und
gegebenenfalls Pfändungen.
Fahren ohne gültigen Fahrschein bleibt weiterhin nicht ohne
Konsequenzen. Städte wie Münster, Bonn, Düsseldorf und Köln haben
bereits beschlossen, auf Strafanträge wegen Fahrens ohne Fahrschein
zu verzichten. Die Erfahrungen dieser Städte zeigen, dass eine
Entkriminalisierung machbar und sinnvoll ist und nicht, wie
fälschlicherweise behauptet, zu sinkenden Einnahmen oder erhöhtem
Aufkommen des Fahrens ohne Fahrschein führt.
Bei einer aktuellen Untersuchung in Köln zum Aufkommen ticketloser
Fahrgäste seit dem städtischen Verzicht auf Strafanträge stellte
sich heraus, dass die Quote ticketloser Fahrgäste keineswegs
gestiegen ist. Die Quote ist 2024 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
sogar leicht gesunken.
Mehrkostenbeschluss für den 3. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange
Hamborn/Walsum (Umgehungsstraße Hamborn/Walsum)
Einstimmig beschlossen
4. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum
(Umgehungsstraße Hamborn/Walsum) Beratungsergebnis: Einstimmig
beschlossen
Beschlussentwurf Der Erhöhung des Herstellungsaufwandes für
den Ausbau des 3. Bauabschnittes der SüdWest-Querspange
Hamborn/Walsum (Umgehungsstraße Hamborn/Walsum) und der Erweiterung
des Ausbaus um die Theodor-Heuss-Str. sowie dem Knotenpunkt
inklusive Zufahrt zum Logport VI in einer Höhe von Bisher (DS
24-1457) um auf Gesamtkosten 17.523.839 Euro 3.828.175 Euro
21.352.014 Euro wird zugestimmt.

Die Stadt Duisburg beabsichtigt, in den Stadtteilen Hamborn
und Walsum eine Umgehungsstraße (Süd-West-Querspange) bestehend aus
insgesamt 4 Bauabschnitten mit Anbindung an die A 59 zu errichten.
Mit der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum soll eine leistungsfähige
Verkehrsverbindung zwischen der AS Duisburg-Fahrn (1. Bauabschnitt
(BA)) und der Römerstraße (4. BA) im Norden Walsums geschaffen
werden, die den Erfordernissen aus dem zunehmenden Verkehrsaufkommen
gerecht wird und den LkwVerkehr stadtverträglich abwickelt.
Durch die Verlagerung des Verkehrs auf die geplante
Süd-West-Querspange wird eine verkehrliche Entlastung der
Wohnquartiere und somit eine Verbesserung des Immissionsschutzes
erreicht. Dies führt dazu, dass die Wohnqualität der Wohngebiete in
Alt-Walsum, Aldenrade und Fahrn erhöht werden kann.
Der 1. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum beginnt
an der A 59- Anschlussstelle Duisburg-Fahrn, verläuft südlich des
geplanten Friedrich-Parks in Richtung Westen und schließt nördlich
des Willy-Brandt-Rings an die Weseler Straße an. Die Errichtung des
1. Bauabschnitts wurde im III. Quartal 2021 begonnen und wurde Ende
2024 beendet.
Damit die Süd-West-Querspange in nordwestlicher Richtung fortgeführt
werden kann, hat die Duisburger Infrastrukturgesellschaft mbH (DIG)
im Mai 2023 einen Förderantrag gemäß FöRi-kom-Stra bei der
Bezirksregierung Düsseldorf (BRD) für den Bauabschnitt zwischen
Weseler Str. und Römerstraße der SW-Querspange Hamborn/Walsum im
Duisburger Norden gestellt.
Um die Höhe des von ca. 46 Mio. € auf 51 Mio. € gestiegenen
Bauvolumens und die dazu benötigten Fördermittel besser auf die
Haushalts- bzw. Programmjahre verteilen zu können, wird der
ursprünglich 2. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum
nochmals in 3 einzelne Bauabschnitte (2. - 4.) unterteilt. Die
förderrechtlichen Voraussetzungen für den Baubeginn des 2.-4.
Bauabschnitts der SüdWest-Querspange Hamborn/Walsum liegen vor.
Das benötigte Planungsrecht wurde mit Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplans Nr. 1240 -Fahrn/Alt-Walsum- „2. BA der
SüdWest-Querspange Hamborn/Walsum“ (DS 23-0349) sowie der vom Rat
der Stadt Duisburg beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans
Nr. 2.44 –Fahrn/Alt-Walsum – (DS 23- 0150) geschaffen.
Grüner Ring – Knotenpunkt Musfeldstraße
Beschlussentwurf
Der Planung und dem Umbau des Bereiches der Musfeldstraße
wird zugestimmt und die Verwaltung wird mit der Umsetzung
beauftragt. a) Die Planungs- und Herstellungskosten für die
Umgestaltung des Bereichs - gemäß der Anlage betragen
voraussichtlich 442.000 € (brutto) die sich zusammensetzen aus:
Honorarkosten 62.850 € (brutto) Verkehrs-/ Freianlagen 379.150 €
(brutto) Die Umsetzung erfolgt vorbehaltlich der Bewilligung der
Förderung im Rahmen des Städtebauförderprogramms.
Die geplante Baumaßnahme sieht eine umfassende Umgestaltung
der Bocksbarttrasse in den Bereichen Fuß- und Radwege sowie
Grünflächen vor. Der rund 2215 m² große Ausbaubereich erstreckt sich
östlich der Musfeldstraße sowie über den Kreuzungsbereich
Musfeldstraße / Im Bocksbart.
Im Zuge der Arbeiten werden die Straßenquerschnitte angepasst. Ziel
der Maßnahme ist es, die Durchgängigkeit des Grünen Rings zu
verbessern und die Bocksbarttrasse gestalterisch deutlich
aufzuwerten. Gleichzeitig wird die verknüpfende Funktion zwischen
dem Ortsteil Hochfeld, dem Grünen Ring und dem RheinPark gestärkt.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Klimaschutz, indem
bestehende Grünflächen erweitert und ökologisch aufgewertet werden.
Der vorhandene Wegbereich wird für Fußgängerinnen und Fußgänger
sowie Radfahrende in diesem Bereich verbreitert, um die Verbindung
im Grünen Ring bis hin zur neuen Brücke „Hochfelder Bogen“
sicherzustellen und komfortabler zu gestalten. Für einen attraktiven
Aufenthalt wird die Grünfläche im südlichen Bereich der
Bocksbarttrasse vergrößert und aufgewertet.
Neue Sitzgelegenheiten laden künftig zum Verweilen ein und schaffen
Aufenthaltsqualität. Im Vordergrund steht dabei die
Flächenentsiegelung sowie die Schaffung von zusätzlichem Grünraum.
Um dies zu ermöglichen, wird die Zahl der Stellplätze von 11 auf 7
reduziert – eine bewusste Entscheidung zugunsten von mehr Grün und
einer nachhaltigen Stadtgestaltung.
Mobilität
Im Zuge der Maßnahme bleibt der bestehende Fahrbahnquerschnitt im
Kreuzungsbereich der Musfeldstraße unverändert, um die
Verkehrsführung weiterhin sicherzustellen. Im Kreuzungsbereich der
Straße Im Bocksbart hingegen wird der Fahrbahnquerschnitt gezielt
auf 3,50 m reduziert. Diese Verkleinerung schafft Raum für eine
deutliche Aufwertung der angrenzenden Grün- und Aufenthaltsflächen.
Der südlich der Grünfläche verlaufende Fuß- und Radweg wird im
Querschnitt auf 5,50 m verbreitert. Damit entsteht eine komfortable
und sichere Verbindung für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie
Radfahrende, die den öffentlichen Raum attraktiver und nutzbarer
macht.

Die Parkordnung wird neu strukturiert:
Im nördlichen Teil der Straße bleibt das Parken bestehen, jedoch
in klar definierten Parkbuchten in Betonsteinpflaster, die eine
geordnete und städtebaulich verträgliche Lösung darstellen.
Der südliche Teil der Straße „Im Bocksbart“ wird im Bereich der
Grünfläche und des Fuß- und Radwegs verbreitert. Durch diese
Umgestaltung reduziert sich die Anzahl der Stellplätze von 11 auf 7.
Diese bewusste Entscheidung stärkt die Aufenthaltsqualität und
schafft mehr Raum für Zufußgehende, Radfahrende und Grünstrukturen,
die das Quartier ökologisch und gestalterisch bereichern.
Hinzuzufügen ist, dass durch das Verhindern des „Wilden Parkens“ auf
dem südlichen Teil der Bocksbarttrasse sich eine deutliche
Verbesserung bei der Anlieferung für einen Gewerbetreibenden ergibt.
Im Rahmen der Gesamtmaßnahme werden insgesamt 12 neue Bäume
gepflanzt, die sich wie folgt verteilen:
Grünfläche entlang des Fuß- und Radweges: Hier entstehen 6
Neupflanzungen.
Dafür werden zwei großzügige Baumsubstratflächen mit den Maßen
2,00 m ×
17,50 m sowie 2,00 m × 30,00 m angelegt. Zur Straßenseite hin wird
zusätzlich eine
neue Hecke gesetzt, die durch ein Hochbord wirkungsvoll vor
„Wildparkern“
geschützt wird.
Nördlicher Straßenabschnitt: Zwischen den neu angeordneten
Parkbuchten werden 5
weitere Bäume gepflanzt.
Kreuzungsbereich Musfeldstraße / Spielplatz Platanenhof: Hier
ergänzt eine zusätzliche Neupflanzung das grüne Gesamtbild.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Grünfläche entlang des Fuß-
und Radweges zuvor ungepflegt und stark verwildert war – geprägt von
dichtem Gestrüpp und Brombeerbewuchs. Mit der Umgestaltung wird
dieser Bereich nun deutlich aufgewertet und in eine attraktive,
nutzbare Grünfläche verwandelt.
Die im Quartier aktive Arbeitsgruppe „Grün“ hat bereits im
Kreuzungsbereich Musfeldstraße /Im Bocksbart eine Pflanzaktion
durchgeführt, die kontinuierlich gepflegt wird. Diese bestehende
Maßnahme wird selbstverständlich erhalten und in das neue Konzept
integriert. Für alle Neupflanzungen werden bewusst Klima- und
Zukunftsbäume gewählt. Diese Arten sind besonders widerstandsfähig
gegenüber den Herausforderungen des Klimawandels und tragen durch
ihre naturnahe Bepflanzung zur Förderung der Biodiversität bei.
Mit der Umgestaltung des Knotenpunkts Musfeldstraße werden die
klimarelevanten Aspekte deutlich gestärkt:
Verbesserung der Schattenwirkung und Aufenthaltsqualität,
Förderung der Frischluftbildung,
spürbare Reduktion von Schadstoffen in der Luft.
Damit entsteht ein nachhaltiger Beitrag zur ökologischen und
städtebaulichen Entwicklung des Quartiers – eine ehemals
vernachlässigte Fläche wird zu einem lebendigen, grünen Stadtraum
mit hoher Aufenthaltsqualität. Im Bereich der neu gestalteten
Grünfläche wird es einen Durchgang von 2,50 m Breite
geben, der mit zwei Bänken ausgestattet ist, um den neuen
Aufenthaltsbereich Sitzmöglichkeiten zu bieten.
Beschlussentwurf 1. Über die zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
1301 -Wanheim-Angerhausen- „Forststraße“
Für einen Bereich zwischen Forststraße, Wanheimer Straße
und Neuenhofstraße im Rahmen - der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, - der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,
vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen wird wie folgt
entschieden:
Die in dieser Vorlage unter „Anlage 1 Abwägung“ formulierten
Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Äußerungen und
Stellungnahmen im Rahmen der vorgenannten Beteiligungen werden
beschlossen.
2. Die Begründung wird aufgrund des Sachstandes des
Bebauungsplanverfahrens ergänzt. Diese aktualisierte Begründung wird
gem. § 9 Abs. 8 BauGB übernommen und beschlossen.
3. Der Bebauungsplan Nr. 1301 -Wanheim-Angerhausen- „Forststraße“
mit den textlichen Festsetzungen wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung beschlossen.

Die wohnortnahe Versorgung des nördlichen Ortsteils
Wanheim-Angerhausen wird durch die Nahversorgungsstandorte
unmittelbar angrenzend in Wanheimerort (Rewe Eschenstraße ca.
1.500m² VK und Netto ca. 700m² VK) sowie über die
Nahversorgungsangebote im zentralen Versorgungsbereich (Rewe
Fischerstraße ca. 1.350 m² VK und Öztürk Markt ca. 500m² VK)
gesichert.
Der süd-westliche Ortsteil von Wanheim-Angerhausen wird über die
Nahversorgungsangebote im zentralen Versorgungsbereich Buchholz
(Edeka ca. 1.800m² VK und 4 Brüder Markt ca. 750m² VK) und die
Nahversorger außerhalb (Aldi Beim Knevelshof ca. 990m² VK) versorgt.
Die genannten Lebensmittelbetriebe sind marktgängig aufgestellt und
funktionsgerecht dimensioniert.
Die Nahversorgung für den Ortsteil Wanheim-Angerhausen ist damit
ausreichend gesichert. Gemäß den Zielen des beschlossenen EHZK 2019
sind die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen und zu stärken.
Durch eine ungesteuerte Entwicklung des Sonderstandortes
„Forststraße/ Kaiserswerther Straße“ wird das Ziel, die
Funktionsfähigkeit und die Möglichkeit der Weiterentwicklung der
zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten und zu schützen,
wesentlich erschwert.
Eine ungesteuerte Entwicklung und Nutzungsänderung widerspricht dem
im EHZK beschlossenen Ansiedlungsleitsatz, dass für
Lebensmittelbetriebe an „durch Einzelhandel geprägten nicht
integrierten Standorten/ Sonderstandorten“ nur eine flächenneutrale
Modernisierung im Bestand vorgesehen ist. Damit hätte eine Umnutzung
von nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Baumarkt) zu zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Lebensmittel-Verbrauchermarkt)
dem EHZK widersprochen.
Ebenfalls hätte diese Entwicklung auch dem Ziel 6.5-8 des
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) widersprochen. Entsprechend
Ziel 6.5-8 haben die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der
Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten sowie
zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.
Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch
Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. Wesentliches Ziel des
Bebauungsplanes ist daher der Erhalt und die Entwicklung der
umliegenden zentralen Versorgungsbereiche, hier insbesondere der
Nebenzentren Wanheimerort und Buchholz.
Daher soll die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit
zentrenrelevanten Sortimenten sowie zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gesteuert werden. Diese
Zielsetzung wird durch das vom Rat der Stadt am 01.07.2019
beschlossene EHZK gestützt. Zudem bietet die städtebauliche
Situation auch ein Ansiedlungspotential für Vergnügungsstätten.
Das am 11.07.2011 vom Rat der Stadt als städtebauliches
Entwicklungskonzept beschlossene Konzept zur Steuerung von
Vergnügungsstätten sieht jedoch für den südlichen Teilbereich des
Geltungsbereiches einen Ausschluss von Vergnügungsstätten und für
den nördlichen Teilbereich entlang der Forststraße eine
ausnahmsweise Zulässigkeit vor.
Es besteht die Gefahr, dass durch die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten die sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden
städtebaulichen Funktion des Gebietes beeinträchtigt wird. Zudem
haben Vergnügungsstätten häufig negative städtebauliche Wirkungen
auf ihr Umfeld. Sie verdrängen durch ihre hohe
Mietzahlungsbereitschaft gewerbliche Nutzungen sowie
Dienstleistungsnutzungen und verursachen damit eine Verzerrung des
Boden- /Mietpreisgefüges.
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