'Tagesaktuell' - Redaktion Harald Jeschke Sonderseiten


Sitemap • Archiv18. Kalenderwoche 2026
Baustellen DVG-Umleitung Bahn-VRR


Ratsitzung Dienstag, 4. Mai 2026

Ratsitzung am 5. Mai
Änderung der Geschäftsbereiche der Dezernate
Nicht einstimmig beschlossen
Das vorzeitige Ausscheiden eines Beigeordneten sowie die Ausschreibung von zwei Beigeordnetenstellen Beschlussentwurf
1. Der Rat beschließt den als Anlage 1 beigefügten Dezernatsverteilungsplan mit Wirkung zum 01.01.2027.
2. Die Beigeordnetenstelle für das Dezernat II wird mit dem in der Anlage 2 vorgeschlagenen Text ausgeschrieben.
3. Herr Beigeordneter Martin Linne wird auf eigenen Antrag zum 01.01.2027 in den Ruhestand versetzt.
4. Die Beigeordnetenstelle für das Dezernat VII wird mit dem in der Anlage 3 vorgeschlagenen Text ausgeschrieben.
5. Der Rat beschließt für die Besetzungsverfahren die Einrichtung jeweils einer Findungskommission, die sich aus dem Oberbürgermeister sowie 10 Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder werden bis zum 11.05.2026 benannt.
6. Zur Unterstützung der Findungskommissionen wird der Oberbürgermeister gebeten, ein Personaldienstleistungsunternehmen zu beauftragen.

Betriebsleitung DuisburgSport hier: Abberufen des Betriebsleiters und Bestellung eines Betriebsleiters

1. Herr Jürgen Dietz wird mit Ablauf des 10.05.2026 als Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung DuisburgSport abberufen.
2. Herr Johannes Michels wird mit Wirkung zum 11.05.2026 zum Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung DuisburgSport bestellt.
 Einstimmig beschlossen

A 59 – 6-streifiger Ausbau zwischen dem Autobahnkreuz (AK) Duisburg und der Anschlussstelle (AS) Duisburg-Marxloh„ von Bau-km 0 + 117 bis Bau-km 6 + 802; hier: Abgabe einer weiteren städtischen Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren und Antrag auf Fristverlängerung im Verfahren nach §17 Abs. 2 FStrG (Berliner Brücke West)
Bei Stimmenthaltungen einstimmig beschlossen

Der Rat der Stadt Duisburg stimmt der Abgabe einer weiteren Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben A 59 – 6-streifiger Ausbau zwischen dem Autobahnkreuz (AK) Duisburg und der Anschlussstelle (AS) Duisburg-Marxloh“ von Bau-km 0 + 117 bis Bau-km 6 + 802 mit folgenden Kernpunkten zu:
1. Die Stadt Duisburg hält an ihrer vom Rat am 28.09.2023 beschlossenen Ablehnung des 6-streifigen Ausbaus der A59 als Hochstraße durch Meiderich und mit offener Troglage durch Hamborn fest, und lehnt deswegen auch den im ersten Deckblattverfahren vorgelegten Entwurf insoweit ab, als dieser an der Trassierung im Grundsatz unverändert festhält.

2. Die Stadt Duisburg beantragt die Einleitung eines weiteren Deckblattverfahrens auf der Basis einer abgedeckten Troglage durch die Stadtteile Meiderich und Hamborn.

3. Die Stadt Duisburg beantragt bei dem Fernstraßenbundesamt (FBA) zugleich eine Änderung der Ziffer 1.4.1.2 der Anordnung des vorzeitigen Baubeginns vom 15. Mai 2025 mit dem Inhalt, dass die dort aufgeführten Baumaßnahmen im Bereich der Stadtparkbrücke erst zu einem konkret zu bezeichnenden Zeitpunkt durchgeführt werden dürfen, zu dem voraussichtlich mit dem Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses gerechnet werden kann.


1. Ratsbeschlüsse und bisheriger Verfahrensablauf
Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A59 müssen Stellungnahmen der Stadt Duisburg vom Rat der Stadt beschlossen werden. Der Rat hat insoweit bereits zwei Beschlüsse gefasst: In seiner Sitzung am 28.09.2023 hat der Rat die Stellungnahme zur von der Autobahngesellschaft des Bundes (AdB) beim verfahrensführenden Fernstraßenbundesamt (FBA) eingereichten Antragsfassung beschlossen: BAB 59 – 6-streifiger Ausbau zwischen dem Autobahnkreuz (AK) Duisburg und der Anschlussstelle (AS) Duisburg-Marxloh von Bau-km 0 + 117 bis Bau-km 6 + 802; hier: Abgabe einer städtischen Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren (DS 22-0452/2)

Nachdem die AdB beim FBA die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für den Westteil der Berliner Brücke beantragt hatte, hat der Rat in diesem Verfahren nach § 17 Abs.2 Fernstraßengesetz (FStrG) in seiner Sitzung am 02.12.2024 abermals einen Beschluss gefasst: Stellungnahme der Stadt Duisburg an das Fernstraßenbundesamt (FBA) zur vorläufigen Anordnung nach § 17 Abs.2 FStrG – Ausbau A 59 (DS24-1426) In dem nunmehr laufenden Deckblattverfahren mit letzter Frist zur Stellungnahme am 11.05.2026 muss der Rat nunmehr ein drittes Mal einen Beschluss fassen, der zum einen die aktuelle Fassung der Trassenplanung betrifft, und zum anderen einen Antrag auf Fristverlängerung im Verfahren nach § 17 Abs. 2 FStrG zur Wahrung der städtischen Rechtsposition umfasst.

Dem nunmehr vorgelegten Beschlussentwurf liegt folgende Verfahrensgeschichte zugrunde: Der Rat hat im Jahr 2022 einen Forderungskatalog über zehn verfahrensrechtliche und baufachliche Mindestanforderungen der Stadt an den sechsstreifigen Ausbau der A 59 zwischen dem AK Duisburg und der AS DU-Marxloh entwickelt und am 20.06.2022 beschlossen. Kernforderungen waren schon damals und sind es bis heute die Trassierung der ausgebauten A 59 in abgedeckter Troglage durch die Stadtteile Meiderich und Hamborn.

Bekanntlich ist die AdB diesen Forderungen in ihrem Planfeststellungsantrag nicht nachgekommen, weswegen der Rat in seiner Sitzung am 28.09.2023 seine Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren des FBA Bonn mit dem Schwerpunkt der Einwendung gegen die Hochstraßenführung durch Meiderich und die offene Troglage durch Hamborn beschlossen hat. In dem Bewusstsein, dass der Ersatz, der im südlichen Abschnitt dieser Strecke gelegenen Berliner Brücke, mit einer gutachterlich nur noch bis 2029 testierten Restnutzungsdauer besonders dringlich ist, hat der Rat seinerzeit die Splittung der Planfeststellung in mindestens zwei Abschnitte gefordert (DU-Duissern bis DU-Bürgermeister-Pütz-Straße sowie DUBürgermeister-Pütz-Straße bis DU-Marxloh).

Bereits in der Abschnittsbildung des Bundesverkehrswegeplans als eigener Abschnitt vorgesehen, sollte so der allseits unumstrittene Neubau der Berliner Brücke zügig in Angriff genommen werden können, ohne dass die erwartbaren inhaltlichen und juristischen Auseinandersetzungen um die Trassierung der Autobahn in den Stadtteilen Meiderich und Seite 4 Drucksache-Nr. 26-0628 Datum 30.04.2026 Hamborn den Baubeginn derart verzögern, dass eine Teil- oder sogar eine Vollsperrung der A 59 wegen Baufälligkeit der Berliner Brücke befürchtet werden musste.

Dieser verfahrensrechtlichen Forderung ist die AdB über mehrere Jahre nicht nachgekommen. Wegen des immer dringlicher werdenden Ablaufs der Restnutzungsdauer der Berliner Brücke ist die AdB dann faktisch doch den von der Stadt Duisburg stets geforderten Weg der Verfahrenstrennung gegangen, indem sie unter dem 22.10.2024 beim FBA einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach §17 Absatz 2 FStrG mit dem Ziel der Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns für den aus acht Einzelbauwerken bestehenden Westteil der Berliner Brücke gestellt hat.

Diesem Antrag hat das FBA mit seiner vorläufigen Anordnung vom 15.05.2025 entsprochen. Die AdB hat mittlerweile mit dem Bau des Westteils des Ersatzbauwerks der Berliner Brücke begonnen, wobei die vorläufige Anordnung die Einschränkung enthält, dass mit dem Bau der von der AdB in Hochlage vorgesehenen Stadtparkbrücke bis zum 04.01.2027 nicht begonnen werden darf. Zudem hat nun das FBA im parallel weiterlaufenden Planfeststellungsverfahren in einem sog. Deckblattverfahren eine auf der Basis diverser Einwendungen leicht veränderte Fassung des Bauvorhabens zur Beteiligung mit Frist zur Stellungnahme bis zum 11.05.2026 offengelegt, die ungeachtet vielfältiger privater Einwendungen – es sind 2023 rund 1400 Einwendungen erhoben worden – und der städtischen Forderungen weiterhin an der Hochstraße durch Meiderich und der offenen Troglage durch Hamborn festhält.

2. Ablehnung auch des Deckblattentwurfs
Die Stadt Duisburg hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der auch im Deckblattverfahren im Kern unverändert gebliebene Feststellungsentwurf für den 6-streifigen Ausbau der A 59 nicht Gegenstand eines abwägungsfehlerfreien Planfeststellungsbeschlusses sein kann. Die Stadt Duisburg fordert weiterhin eine abgedeckte Troglage sowohl für Meiderich als auch für Hamborn. Dass eine abgedeckte Troglage baufachlich und richtlinienkonform möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchungen durch Straßen NRW in 2018 positiv dargelegt.

Auch die von der Stadt Duisburg im Frühjahr 2022 erstellte fachtechnische Betrachtung durch das seitens der Stadt beauftragte Ingenieurbüro hat dies bestätigt. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind auch in die am 28.09.2023 beschlossene Einwendung der Stadt Duisburg im Planfeststellungsverfahren eingeflossen. Ausweislich des aktuellen Deckblattverfahrens hat das FBA in seinem bisherigen Abwägungsprozess keinen Anlass gesehen, die städtischen Forderungen nach Führung der ausgebauten A59 durch Meiderich und Hamborn in abgedeckter Troglage ernsthaft zu betrachten.

Diese von der AdB vorgelegte und vom FBA offenkundig nicht beanstandete Vorzugsvariante ist in der nach § 17 Abs. 1 S. 4 FStrG erforderlichen Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit mit so gravierenden Nachteilen gegenüber der von der Stadt Duisburg geforderten Variante (Überdeckelung der in Troglage verlaufenden Trasse in Hamborn und Errichtung des 6-streifigen Ausbaus in Tunnellage

 5 Drucksache-Nr. 26-0628 Datum 30.04.2026 in Meiderich) verbunden, dass eine fehlerfreie Planfeststellung des vorgelegten Feststellungsentwurfs nicht erfolgen kann. Dies hat die Stadt Duisburg bereits in ihrer am 28.09.2023 vom Rat beschlossenen Einwendung im Rahmen eines Trassierungsvariantenvergleichs dargelegt. Hat schon die AdB bei ihrer Entwurfsplanung nicht ausreichend berücksichtigt, dass in der straßenrechtlichen Fachplanung alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abwägend zu berücksichtigen sind, so wäre es nunmehr Aufgabe des FBA gewesen, dieses planerische Defizit zu monieren.

So hat die AdB für ihre Planung sogenannte übergeordnete Ziele mit ausschließlichem Blick auf ihre verkehrliche Aufgabenerfüllung definiert und städtebauliche Ziele lediglich als „Nebenziele“ eingestuft und damit von vornherein abgewertet. Damit verkennt sie, dass die Fachplanung allein aus rechtlicher Sicht die städtebaulichen Belange und damit auch die Planungsvorstellungen der Gemeinden hinreichend zu berücksichtigen hat.

Dies wird u.a. in § 38 S.1, 2. HS des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Dort wird angeordnet, dass in Planfeststellungsverfahren städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind. Dass dies nicht geschehen ist, hätte bereits in dem bisherigen Verfahren vom FBA beanstandet werden müssen. AdB und FBA verkennen, dass sich die Auswirkungen einer Verkehrsplanung, bzw. eines Verkehrsbauwerks inmitten des dicht bebauten Siedlungsbereich einer Großstadt, nicht lediglich unter den Aspekten verkehrlicher, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Ziele sowie betroffener Eigentumsbelange bewerten lassen (siehe Seite 37 Erläuterungsbericht).

Bei der Bewertung der Umweltverträglichkeit werden maßgebliche Aspekte der Umweltauswirkungen für das Schutzgut Mensch unter dem Blickwinkel der menschlichen Gesundheit und des (bau- )kulturellen Erbes ausgeblendet. Die Belange der betroffenen Öffentlichkeit werden unzureichend neben dem Eigentumsschutz auf den Schutz vor Verkehrslärm beschränkt.

Die Auseinandersetzung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung beschränkt sich auf die bedarfsgerechte Sicherung des Ausbaubedarfs, ohne in der Variantenuntersuchung die unterschiedlichen Konsequenzen der Varianten mit Blick auf die raumordnerischen Vorgaben in den Blick zu nehmen. Dass zur fernstraßenrechtlichen Aufgabenerfüllung der Ausbau der A 59 erforderlich ist und dass der Ausbau prinzipiell keinen raumordnerischen Bedenken unterliegt, ist unstrittig.

Doch wird außer Acht gelassen, dass mit der von der Stadt Duisburg vorgeschlagenen Ausbauvariante ein dem Verkehrsbedürfnis entsprechender Ausbau im Raum steht, der neben der straßenrechtlichen Aufgabenerfüllung auch den Erfordernissen der Raumordnung, des Städtebaus und den Belangen der (Wohn-) Bevölkerung erheblich besser gerecht wird als die von der AdB ausgewählte Vorzugsvariante.

Der Umstand, dass die Autobahntrasse in Hochlage im Abschnitt Meiderich bereits vorhanden ist, verstellt sowohl der AdB als auch dem FBA augenscheinlich den Blick dafür, dass der sechsspurige Ausbau nicht lediglich als Ergänzung der vier bereits vorhandenen Fahrspuren um zwei weitere Fahrspuren zu verstehen ist. Vielmehr soll hier ein vollständiger Neubau einer 6-spurigen Autobahn in Hochlage mitten durch dicht besiedelte Stadträume entstehen, die noch dazu deswegen unverhältnismäßig viel mehr städtischen Raum in Anspruch nehmen soll, weil die AdB die für den verkehrlichen Zweck der Autobahn falsche Entwurfsklasse gewählt hat.

Obwohl in Parallellage zur unstreitig dem Fernverkehr dienenden A3 geführt, und nördlich des Duisburger Stadtgebiets nur noch der Anbindung der Nachbarstadt Dinslaken an das Autobahnnetz dienend, soll der Ausbau der A59 in verschwenderischem Umgang mit städtischem Raum und finanziellen Ressourcen in den Dimensionen einer Fernverkehrsstrecke ausgeführt werden.

Das bedeutet nicht nur erheblich breitete Richtungsfahrbahnen und Fahrspuren, sondern auch weit größere Kurvenradien sowie längere Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren dort, wo ein wesentlich weniger raumgreifender Verkehrsweg der Entwurfsklasse 3 - „Stadtautobahn“ auch künftigen Verkehrsanforderungen ohne Weiteres gerecht würde. Die hiermit verbundene massive Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse der Menschen und der städtebaulichen Entwicklung in Duisburg in diesem städtischen Teilraum kann von der Stadt Duisburg nicht hingenommen werden.

3. Notwendigkeit der Berücksichtigung raumordnerischer Belange
Bei dem Straßenbauvorhaben handelt es sich um eine raumbedeutsame Planung und Maßnahme, bei der laut Raumordnungsgesetz (ROG) die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind.

Unter anderem sind im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben und es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Zudem sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen.

Letztlich sind insbesondere in strukturschwachen Räumen die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern und es ist den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen. In der Stellungnahme der Stadt Duisburg wird belegt, dass die Grundsätze der Raumordnung bei der Entscheidung der AdB für die Vorzugsvariante gänzlich unberücksichtigt geblieben sind.

Die AdB hat sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Konsequenzen der heutige Verlauf der Autobahn in Hoch- und Troglage mitten durch dicht besiedelte großstädtische Siedlungsstrukturen mit hoher Bevölkerungsdichte für die Zielsetzung ausgeglichener sozialer Verhältnisse in den verkehrlich hochbelasteten und strukturschwachen Stadträumen der Stadt Duisburg mit sich gebracht hat und wie sich die Fortdauer und gar Verschlimmerung der räumlichen Auswirkungen der Autobahn für die dargestellten Schutzgüter auswirken wird. Das entspricht keiner aufeinander abgestimmten siedlungsräumlichen und verkehrsinfrastrukturellen Planung.

Schon in der Stellungnahme der Stadt Duisburg vom 28.09.2023 wird dies näher ausgeführt und belegt. 4. Notwendigkeit der Berücksichtigung städtebaulicher Belange Aufgabe der Stadt Duisburg als Trägerin der Planungshoheit ist es, mit den Mitteln der Bauleitplanung eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten.

Die Gemeinden sind gesetzlich dazu verpflichtet, mit den Mitteln der Bauleitplanung dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Die hierbei insbesondere zu berücksichtigenden Belange sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, die Belange der Baukultur und die Belange des Umweltschutzes.

Die von der AdB vorgelegte Entwurfsplanung für den 6-streifigen Ausbau der A 59 wird es der Stadt Duisburg in nicht unerheblichen Teilen ihres Stadtgebietes unmöglich machen, die ihr als Trägerin der Planungshoheit zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die städtebaulichen Auswirkungen des Trassenverlaufs in Hoch- und Troglage sind für die angrenzenden städtischen Siedlungsbereiche so verheerend, dass hier eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne der bundesgesetzgeberischen Vorgaben durch die Stadt Duisburg mit den Mitteln der Bauleitplanung nicht gewährleistet werden kann.

Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die im Umfeld der Trasse eine sozial gerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung innerhalb einer menschenwürdig gestalteten Umwelt sichert, wird durch die Planung dieses überörtlichen Zwecken dienenden Verkehrsvorhabens unmöglich gemacht. Von einer Möglichkeit zur Berücksichtigung baukultureller Aspekte oder zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und zum Umbau vorhandener Ortsteile oder schließlich der Erhaltung und Entwicklung der angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche im Sinne der planerischen Leitdirektiven des Baugesetzbuches kann keine Rede sein.

Das Fachplanungsvorhaben wird sich daher in der von der AdB geplanten Form massiv auf die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Stadt Duisburg auswirken. Auch dies wird in der Stellungnahme der Stadt Duisburg vom 28.09.2023 näher ausgeführt und belegt.

5. Ermessensfehlerhafte Betrachtung der Vorzugsvariante durch das Fernstraßenbundesamt
Die Kernaspekte der Bewertung der Vorzugsvariante durch die AdB finden sich auf Seite 22 des Erläuterungsberichts. Danach soll die entlang der Trasse liegende Bebauung im Planfall „Ausbau“ deutlich besser hinsichtlich der Emissionen der Autobahn geschützt sein. Umfangreiche aktive und passive Lärmschutzanlagen würden die Anwohner vor dem Verkehrslärm künftig schützen.

Die A 59 könne aufgrund der dann erhöhten Kapazität gegenüber dem derzeitigen Bestand mit zur Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes beitragen. Den Ausführungen auf Seite 28 des Erläuterungsberichts ist ergänzend zu entnehmen, dass nach Einschätzung der AdB durch die Errichtung der Lärmschutzwände im gesamten Untersuchungsraum eine Verbesserung der Belastung durch Lärm bewirkt werde und es daher zu einer Verbesserung der Wohnqualität komme. Die Verbesserung der Lärmsituation wirke sich zudem positiv auf die Erholungsnutzung und die Lebensraumqualität für Tiere in den lärmgeschützten Bereichen aus.

Diese Einschätzung der positiven Wirkungen des Ausbauvorhabens entspricht nicht ansatzweise den tatsächlichen Belastungen, die der Ausbau der Autobahn in der von der AdB vorgelegten Vorzugsvariante mit sich bringt. Die Wirkungen des Planvorhabens auf das städtebauliche Umfeld, die dortigen Nutzungsstrukturen und insbesondere die Wohnbevölkerung werden auf eine rein lärmtechnische Betrachtung reduziert.

Einer gerechten Abwägung der betroffenen Belange entspricht dies nicht. Auch hier hält die Stadt Duisburg an ihrer bereits mit der Stellungnahme vom 28.09.2023 vorgetragenen rechtlichen und fachlichen Bewertung fest.

6. Notwendigkeit eines weiteren Deckblattverfahrens
Die Stadt Duisburg begrüßt ausdrücklich die Absicht des Bundes zum Ausbau der A 59, stellt sich also lediglich der unzumutbaren und abwägungsfehlerhaften Trassenwahl durch die Stadtteile Meiderich und Hamborn entgegen. Für diese Streckenabschnitte einschließlich der von der vorläufigen Anordnung nach § 17 Abs.2 FStrG umfassten Stadtparkbrücke ist eine Überplanung in abgedeckter Troglage erforderlich.

Damit aber die im laufenden Planfeststellungsverfahren und im Verfahren nach § 17 Abs.2 FStrG eingereichten Einwendungen nicht gegenstandslos werden und wertvolles Abwägungsmaterial für die Beurteilung des Vorhabens auch jenseits der streitigen Streckenabschnitte verloren geht, hält die Stadt Duisburg ein weiteres Deckblattverfahren zur Behandlung einer Überplanung dieser Abschnitte in abgedeckter Troglage für verfahrensökonomischer als eine Einstellung des laufenden Planfeststellungsverfahrens. § 76 Abs.1 VwVfG ist hier nicht anwendbar, weil der Plan noch nicht festgestellt ist.

7. Einstweilige Anordnung und Frist
Auf Antrag der Vorhabenträgerin vom 22. Oktober 2024 erließ das FBA am 15. Mai 2025 die vorläufige Anordnung des vorzeitigen Baubeginns nach § 17 Abs. 2 FStrG. Nach diese Anordnung ist die Vorhabenträgerin für den Bereich der Berliner Brücke zur Durchführung von Baumaßnahmen berechtigt, bevor der Planfeststellungsbeschluss erlassen wird.

Den Maßstab für die Anordnung des vorzeitigen Baubeginns bildet § 17 Abs. 2 FStrG. Nach dieser Vorschrift kann die Planfeststellungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung des Vorhabens festgesetzt werden, soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, wenn an dem vorzeitigen Baubeginn ein öffentliches Interesse besteht, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und wenn die nach § 74 Abs. 2 VwVfG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

Vor dem Erlass einer solchen Anordnung ist die betroffene Gemeinde anzuhören. Eine Anhörung der Stadt Duisburg hat stattgefunden. Es hat ein schriftlicher Austausch zwischen der Stadt Duisburg, dem Fernstraßenbundesamt und der Vorhabenträgerin stattgefunden. Darüber hinaus hat insbesondere auch ein persönlicher Besprechungstermin in Bonn beim Fernstraßenbundesamt am 21. Januar 2025 stattgefunden.

Die Stadt Duisburg hat im Zuge der Anhörung in diesem Rahmen immer wieder betont, dass die rechtzeitige Sanierung der im Jahr 2029 abgängigen Berliner Brücke von der Stadt als erforderlich betrachtet wird und sie einen entsprechend zügigen Ausbau begrüßt. Zugleich hält die Stadt aber an ihrer Auffassung fest, dass die von der Vorhabenträgerin vorgesehene Trassenführung durch die Ortsteile Meiderich und Hamborn mit städtebaulichen Belangen und den Belangen der Bürger nicht in Einklang gebracht werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat die Stadt sich gegen den vorzeitigen Seite 9 Drucksache-Nr. 26-0628 Datum 30.04.2026 Baubeginn im letzten Abschnitt der Berliner Brücke im Bereich der Stadtparkbrücke gewandt, weil durch einen vorzeitigen Ausbau dieses Bereichs faktisch eine Vorfestlegung auf die Trassenführung durch Meiderich in Hochlage stattfindet. Über diese Interessenlage hat insbesondere bei der Besprechung am 21. Januar 2025 ein intensiver Austausch mit dem Fernstraßenbundesamt und der Vorhabenträgerin stattgefunden.

Das Fernstraßenbundesamt hat anerkannt, dass eine offene Variantenauswahl für die Trassenführung durch Meiderich für die Stadt Duisburg von großer Bedeutung ist. Zur Befriedigung dieses Interesses wurde für den betroffenen Bauabschnitt bestimmt, dass bis zum 4. Januar 2027 nur bestimmt bezeichnete rein bauvorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Der Zeitpunkt wurde von den Beteiligten in der Annahme bestimmt, dass zu diesem Zeitpunkt der Planfeststellungsbeschluss bereits erlassen worden ist. Dementsprechend heißt es auch in der Begründung der Anordnung vom 15. Mai 2025 zu Ziffer 1.4.1.2: „Auf diese Weise ist sichergestellt, dass für die Weiterführung der BAB 59 in Richtung Norden keine Vorwegnahme der Variantenentscheidung bezüglich Tunnel oder Hochstraße vorgenommen wird.

Diese Entscheidung wird vom Fernstraßenbundesamt erst im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung getroffen.“ Nunmehr zeichnet sich deutlich ab, dass die Vorstellung der Beteiligten, dass der Planfeststellungsbeschluss im Laufe des Jahres 2026 erlassen wird, unzutreffend war. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Stadt ist mit dem Planfeststellungsbeschluss erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zu rechnen.

Infolgedessen erweist sich die Befristung nach Ziffer 1.4.1.2 der Anordnung vom 15. Mai 2025 als zu kurz bemessen. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Interessenlage kann an ihr daher sachgerechterweise nicht mehr festgehalten werden. Damit die durch die Befristung bezweckten Ziele (keine Vorfestlegung für die Trassenführung durch Meiderich) erreicht werden können, bedarf es einer Änderung der Regelung zu Ziffer 1.4.1.2 in dem im Beschlusstenor dargestellten Sinne.“

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FBA mit der eingeräumten Frist in der einstweiligen Anordnung bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für das Interesse der Stadt Duisburg daran gesehen hat, dass nicht durch den – auch von der Stadt sehr erwünschten – Brückenbau bauliche Fakten geschaffen werden, die eine Fortsetzung des Autobahnausbaus Richtung Norden in Tieflage verunmöglichen.

Die Überführung einer Autobahn von der Hochlage des Berliner Brückenzuges in eine Tieflage in einem dicht bebauten städtischen Raum wie Duisburg ist zwar eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie ist aber unter Erfüllung aller Anforderungen an den Autobahnbau technisch lösbar, wie die Untersuchungen durch das Ingenieurbüro der aus dem Frühjahr 2022 zeigen.

Die von der AdB immer wieder vorgetragene Behauptung der technischen Unmöglichkeit des Duisburger Problemlösungsvorschlags trifft damit weder für Hamborn zu – wo eine Abdeckung ohnehin mit nur vergleichsweise geringem Bauaufwand geschaffen werden könnte, noch für Meiderich, wo trotz anspruchsvollerer Trassierung auch die Tieflage richtlinienkonform angelegt werden könnte.

Das bereits einmal als schutzwürdig anerkannte Interesse der Stadt Duisburg daran, diese technisch machbare und menschenfreundliche Trassierungsvariante nicht durch die bloße Verzögerung eines Verwaltungsverfahrens zu verlieren, wiegt schwerer als das Interesse der AdB an einem möglichst kostengünstigen Bau der Stadtparkbrücke als nur einem von insgesamt acht Teilbauwerken der Berliner Brücke, von denen sieben auch der Stadt Duisburg hochwillkommen sind.

 

Antrag von SPD, CDU und Junges Duisburg - Gesamtstädtisches Konzept für öffentliche Grillflächen Nicht einstimmig beschlossen

 Die Verwaltung wird beauftragt, ein gesamtstädtisches Konzept für die Nutzung öffentlicher Grillflächen im Stadtgebiet zu erarbeiten und umzusetzen. In dem Konzept soll auch ein Bewirtschaftungsmodell enthalten sein. Ziel ist es, das Grillen auf öffentlichen Flächen besser zu steuern, um Störungen und Nutzungskonflikte zu minimieren.

Begründung: Zuletzt ist es zu Belästigungen und Nutzungskonflikten durch unreguliertes Grillen auf vorhandenen öffentlichen Grillflächen im Stadtgebiet, z. B. am Toeppersee oder im Stadtpark Meiderich, gekommen. Wir wollen das Grillen auf öffentlichen Flächen nicht grundsätzlich verbieten, da es für Duisburgerinnen und Duisburger ohne eigenen Garten oder Balkon die Möglichkeit bietet, im Freien zu grillen.

Dies darf jedoch nicht zu störenden Belastungen Dritter führen. Aus diesem Grund wird bereits zusätzliches Personal für mehr Sicherheit und Sauberkeit an Seen und in Parks eingesetzt. Dennoch kommt es an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet immer wieder zu Ansammlungen von größeren Personengruppen, häufig auch aus anderen Städten, die sich nicht an bestehende Regeln halten.

So treten immer wieder Probleme mit Müllhinterlassenschaften, Parkverstößen, Emissionen und Ruhestörungen auf. Dies führt zu Beschwerdelagen nicht nur von Anwohnerinnen und Anwohnern, sondern auch von anderen Nutzerinnen und Nutzern der See- und Parkflächen. Aus diesem Grund soll die Verwaltung ein Bewirtschaftungskonzept erarbeiten, dass ein geordnetes Grillen ermöglicht und die Anzahl der Grillenden reduziert.

Toeppersee Rheinhausen – Grillzonen und Hundeauslaufflächen
Nicht einstimmig beschlossen

Den Änderungen hinsichtlich der Grillzonen und Hundeauslaufflächen am Toeppersee soll mit diesem Beschlussentwurf zugestimmt werden. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.

Der Toeppersee ist ein See im linksrheinischen Westen der Stadt Duisburg im Stadtbezirk Rheinhausen, Ortsteil Rumeln-Kaldenhausen. Er entstand Ende des 19. Jahrhunderts durch Auskiesungsarbeiten, wodurch der See auch seinen Namen erhielt. Die Firma „Emil Toepper“ betrieb damals die Auskiesung des Sees. Das beliebte Naherholungsgebiet besteht aus zwei Baggerseen, dem kleinen im Norden und dem großen im Süden gelegenen Toeppersee mit einer Gesamtwasserfläche von 54 Hektar und einer maximalen Wassertiefe von 11 Metern.

Ein umfangreiches, circa 10 km langes Wegenetz verbindet die Seen miteinander. Am nördlichen See befindet sich eine große Freizeitanlage mit Wasserski, Beachvolleyball, Minigolf, Hundeauslauffläche und weiteren Spiel- und Sportangeboten. Am südlichen See sind Liegewiesen, Rast- und Grillplätze, Hundeauslaufflächen sowie ein großer Kinderspielplatz vorzufinden.

Grillzonen
Offiziell befinden sich vier Grillzonen im Bereich des Toeppersees, deren Lagen über das öffentliche Geoportal abgerufen werden können. Drei dieser Grillzonen wiesen aufgrund ihrer geringen Bekanntheit und Nutzung eine nur geringe Bedeutung auf.

Grillzone 1 führte im Laufe der vergangenen Jahre zu zahlreichen Beschwerden. Die Beschwerden kritisierten im Kern die Umweltbelastungen durch erhöhtes Müllaufkommen und Rauchbelästigungen entlang der Grillzonen, Lärmbelästigungen für Mensch und Tier, sowie wiederholte Verkehrsprobleme im Bereich der Zufahrtsstraßen. Hundeauslaufflächen Rund um die beiden Seen befinden sich drei Hundeauslaufflächen (siehe Anlage 2, Nrn. 5, 6 und 7).


Zwei dieser Hundeauslaufflächen liegen außerhalb des Personen-/ Freizeitverkehrs, sodass nur geringe temporäre Nutzungskonflikte bestehen. Eine Hundeauslauffläche (siehe Anlage 2, Nr. 5) liegt gegenüber dem Parkplatz am kleinen Toeppersee (Tegge). Aufgrund der zentralen Lage und der umherlaufenden Wege, entstehen hier häufig Nutzungskonflikte zwischen Mensch und Tier.

Hinzu kommen Anfragen/Beschwerden durch Hundehalter wegen fehlender Zugangsmöglichkeiten am Wasser. 2. Planung Maßnahmen Grillzonen Die aktuelle Nutzung der Gesamtfläche führt u.a. zu starken Nutzungskonflikten zwischen der Grillzone, der nördlich angrenzenden Hundeauslauffläche, dem Kinderspielplatz und dem Bootsverleih. Zur Verbesserung der Gesamtsituation wird beabsichtigt, die Anzahl der freien Grillzonen rund um die Seen auf eine zu reduzieren. Die Grillzonen 2, 3 und 4 (siehe Anlage 2) sollen entfallen. Die Reduzierung auf eine Grillzone führt zu einer Zentralisierung des Grillgeschehens und wirkt sich positiv auf die Kontrollgänge der Ordnungsbehörde aus.



Barrierefreier Ausbau von 40 Bushaltestellen in Duisburg
Die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes aus dem Jahr 2012 schreibt fest, dass die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen zu berücksichtigen sind und eine vollständige Barrierefreiheit des Öffentlichen Personennahverkehrs erreicht werden soll. Dieser gesetzlichen Vorgabe folgend, sollen in den Jahren 2026-28 40 Bushaltestellen barrierefrei umgebaut werden.

Der barrierefreie Ausbau von Haltestellen ist ein festgeschriebenes Leitziel der Stadt Duisburg im Rahmen der Nahverkehrsplanung. Der Rat der Stadt Duisburg hat die Teilfortschreibung des 3. Nahverkehrsplanes zur Barrierefreiheit im ÖPNV, DS-Nr. 21-1124 am 25.11.2021 beschlossen. Die Teilfortschreibung konkretisiert den aktuellen Nahverkehrsplan zur Barrierefreiheit im ÖPNV gemäß den Vorgaben nach § 8 des Personenbeförderungsgesetzes. Folgende 40 Bushaltestellen sind zum Ausbau vorgesehen:




Die Bauausführung ist für 2026/2027 vorgesehen. Kosten der Maßnahmen: Straßenbau 4.032.900,00 € Honorare. LPH 6-9 255.000,00 €. Gesamtsumme 4.287.900,00 €

Neubau eines Hallenbades in Duisburg-Mitte
Einstimmig beschlossen
DuisburgSport wird beauftragt, am Standort Mercatorstraße 173 im Ortsteil Dellviertel ein neues Hallenbad zu planen. Die Vorfinanzierung der notwendigen Planungsleistungen von bis zu 1.500.000 € erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes von DuisburgSport.

Die Stadt Duisburg steht vor der Aufgabe, die Schwimmbadinfrastruktur in der Innenstadt langfristig zukunftsfähig zu gestalten. Vor dem Hintergrund der alters- und zustandsbedingten Einschränkungen bestehender Standorte sowie perspektivischer struktureller Veränderungen entsteht Handlungsbedarf, um eine leistungsfähige und zukunftsorientierte Bäderversorgung sicherzustellen.

Die bisherigen Planungen mit Unterstützung der Sparkasse Duisburg können aufgrund veränderter Rahmenbedingungen nicht fortgeführt werden. Die Stadt verfolgt somit die Planung eines neuen Hallenbades an der Mercatorstraße nun eigenständig. Ein Bebauungsplanverfahren hierzu ist bereits eingeleitet worden.

Ziel ist es, eine zentrale und gut erreichbare Schwimmstätte zu schaffen, die sich an den heutigen Anforderungen der öffentlichen Daseinsvorsorge orientiert. Dies umfasst insbesondere Angebote für Bürgerinnen und Bürger, den Schulsport sowie den Vereins- und Kursbetrieb.

 Die im Bau befindliche Schwimmhalle Süd dient dabei als strukturelles und betriebliches Referenzmodell für den neuen Standort Mitte. Die dort entstehenden Erfahrungen sollen bei der Planung einfließen. Für den Schulbereich besitzt das Projekt eine besondere Bedeutung. Das Schulschwimmen ist verbindlicher Bestandteil des Bildungsauftrags und gewinnt angesichts steigender Anforderungen an die Schwimmfähigkeit von Kindern zunehmend an Relevanz.

Im Stadtbezirk Mitte bestehen bereits heute hohe Auslastungen vorhandener Wasserflächen. Eine moderne und verlässlich planbare Infrastruktur schafft langfristige Kapazitäten für Grund- und weiterführende Schulen und verbessert die organisatorischen Rahmenbedingungen. Vor dem Hintergrund bundesweiter Erhebungen zur Schwimmfähigkeit von Kindern, die einen deutlichen Handlungsbedarf aufzeigen, leistet der Neubau einen konkreten Beitrag zur Stärkung der Wasser- und Bewegungssicherheit im schulischen Kontext.

Auch für den organisierten Vereinssport stellt das neue Hallenbad eine wesentliche strukturelle Stärkung dar. Schwimm- und Wassersportvereine übernehmen wichtige Aufgaben in der Nachwuchsförderung, Gesundheitsprävention und sozialen Integration. Eine funktionale Trennung der Wasserflächen ermöglicht parallele Nutzungen und reduziert Nutzungskonflikte zwischen öffentlichem Badebetrieb, Schulzeiten und Vereinsangeboten. Darüber hinaus entfaltet das Projekt eine stadtteilbezogene Wirkung.

Duisburg-Mitte ist ein dicht besiedelter und sozial vielfältiger Raum. Eine zentral gelegene Schwimmstätte wirkt als niedrigschwelliger Ort für Bewegung, Begegnung und Teilhabe. Sie stärkt die soziale Infrastruktur und trägt zur Aufwertung des innerstädtischen Umfelds bei. Der Neubau kann darüber hinaus als infrastruktureller Impuls für die Innenstadtentwicklung verstanden werden, indem er Frequenz, Aufenthaltsqualität und öffentliche Nutzung an einem zentralen Standort bündelt.

Zur Realisierung des Projekts ist der Erwerb einer geeigneten Grundstücksfläche an der Mercatorstraße erforderlich. Die Verfügbarkeit dieses innerstädtischen Standorts ermöglicht es, verschiedene Nutzungsbedarfe an einem Ort zu bündeln und langfristig tragfähige Strukturen zu entwickeln. DuisburgSport wird beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten. Im Rahmen der bisherigen Gespräche mit Nutzergruppen wurden Bedarfe an Wasserflächen ermittelt, die als Grundlage für die weitere Planung dienen sollen.

Aus Sicht der Schulen, Vereine und der Öffentlichkeit ist dabei der Bedarf an folgenden Wasserflächen festgestellt worden:
• ein 25-Meter-Becken für den öffentlichen Badebetrieb,
• ein 33⅓-Meter-Becken für den Schul- und Vereinssport,
• zwei Lehrschwimmbecken zur Deckung des Schulschwimmbedarfs,
• ein Kleinkindbereich.

Diese Flächen sollen im weiteren Planungsverlauf im Detail geprüft und funktional aufeinander abgestimmt werden. Durch die Bündelung der Wasserflächen an einem modernen, energetisch optimierten Standort entstehen darüber hinaus wirtschaftlich tragfähige Betriebsstrukturen mit langfristig planbaren Instandhaltungs- und Energiekosten.

Der Neubau ermöglicht eine effizientere Steuerung von Personal, Technik und Belegungszeiten, als dies bei mehreren älteren Einzelstandorten der Fall ist. Parallel dazu ist die bestehende Bäderstruktur im Bezirk Mitte funktional und wirtschaftlich zu bewerten, um Synergien zu nutzen und eine dauerhaft tragfähige Infrastruktur sicherzustellen.

Der Neubau des Hallenbades in Duisburg-Mitte ist damit nicht nur ein Infrastrukturprojekt, sondern eine strategische Investition in Bildung, Gesundheit, soziale Teilhabe und die Zukunftsfähigkeit der Innenstadt. Er schafft verlässliche Rahmenbedingungen für Schulen, Vereine und Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen und ordnet die Bäderstruktur im Stadtbezirk Mitte nachhaltig neu. Mit der Aufnahme der Planung setzt die Stadt Duisburg ein klares Signal für eine moderne, wirtschaftlich tragfähige und öffentlich verantwortete Schwimminfrastruktur für die kommenden Jahrzehnte.

Antrag der Fraktion Die Linke: Verzicht auf Strafanzeigen und Strafanträgen wegen Beförderungserschleichung nach § 265a seitens der DVG
Abgelehnt
Der Rat der Stadt Duisburg möge beschließen:
1. Die Stadt als alleinige Gesellschafterin der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (nachfolgend nur DVV) (bzw. die entsprechenden Vertreter:innen der Stadt) wird (werden) aufgefordert, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der DVV durch die Geschäftsführung zu verlangen (§ 50 GmbHG), die den Beschluss fassen soll, die Geschäftsführung der DVV auf Grundlage von § 37 Abs. 1 GmbHG anzuweisen, den Vorstand der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der DVV und der DVG anzuweisen:
• Die Duisburger Verkehrsgesellschaft stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung.

2. Die Vertreter:innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der DVV werden sodann angewiesen, die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um die Geschäftsführung der DVV auf Grundlage von § 37 Abs. 1 GmbHG anzuweisen, dass diese wiederum den Vorstand der DVG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der DVV und der DVG anweist:
• Die Duisburger Verkehrsgesellschaft stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung.

Begründung
Der § 265a StGB trifft bis heute überproportional arme oder wohnungslose Menschen. Jährlich werden in Deutschland etwa 9.000 Menschen wegen Schwarzfahrens inhaftiert – eine Praxis, die wir als sozial ungerecht und unverhältnismäßig ablehnen. Das Strafrecht ist das letzte Mittel, das der Staat gegenüber seinen Bürger:innen einsetzen kann und sollte.

Beförderungserschleichung ist ein relatives Antragsdelikt, es liegt daher im Ermessen der Stadt als Gesellschafterin der DVG, auf Strafanzeigen zu verzichten. Eine Änderung der Rechtsgrundlage auf Bundesebene, wie sie Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vorschlägt, ist begrüßenswert, aber keine Voraussetzung.

Die juristische Praxis bei vergleichbaren Vergehen wie Falschparken zeigt, dass mildere Mittel ausreichend sind. Eine Entkriminalisierung würde auch Ressourcen zur Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten freimachen. Durch Inhaftierungen wegen Fahrens ohne Fahrschein entstehen dem Staat außerdem jährlich Kosten in Höhe von 120 Millionen Euro.

Diese Mittel könnten sinnvoller eingesetzt werden, beispielsweise für den Ausbau des ÖPNV. Auch bei Verzicht auf Strafverfolgung kann die DVG ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangen. Bei ausbleibender Zahlung wird die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergeleitet, es folgen Mahnungen, Schufa-Einträge und gegebenenfalls Pfändungen.

Fahren ohne gültigen Fahrschein bleibt weiterhin nicht ohne Konsequenzen. Städte wie Münster, Bonn, Düsseldorf und Köln haben bereits beschlossen, auf Strafanträge wegen Fahrens ohne Fahrschein zu verzichten. Die Erfahrungen dieser Städte zeigen, dass eine Entkriminalisierung machbar und sinnvoll ist und nicht, wie fälschlicherweise behauptet, zu sinkenden Einnahmen oder erhöhtem Aufkommen des Fahrens ohne Fahrschein führt.

Bei einer aktuellen Untersuchung in Köln zum Aufkommen ticketloser Fahrgäste seit dem städtischen Verzicht auf Strafanträge stellte sich heraus, dass die Quote ticketloser Fahrgäste keineswegs gestiegen ist. Die Quote ist 2024 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sogar leicht gesunken.

Mehrkostenbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum (Umgehungsstraße Hamborn/Walsum)
Einstimmig beschlossen



Mehrkostenbeschluss für den 3. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum (Umgehungsstraße Hamborn/Walsum)
Einstimmig beschlossen

4. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum (Umgehungsstraße Hamborn/Walsum) Beratungsergebnis: Einstimmig beschlossen

Beschlussentwurf Der Erhöhung des Herstellungsaufwandes für den Ausbau des 3. Bauabschnittes der SüdWest-Querspange Hamborn/Walsum (Umgehungsstraße Hamborn/Walsum) und der Erweiterung des Ausbaus um die Theodor-Heuss-Str. sowie dem Knotenpunkt inklusive Zufahrt zum Logport VI in einer Höhe von Bisher (DS 24-1457) um auf Gesamtkosten 17.523.839 Euro 3.828.175 Euro 21.352.014 Euro wird zugestimmt.


Die Stadt Duisburg beabsichtigt, in den Stadtteilen Hamborn und Walsum eine Umgehungsstraße (Süd-West-Querspange) bestehend aus insgesamt 4 Bauabschnitten mit Anbindung an die A 59 zu errichten. Mit der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum soll eine leistungsfähige Verkehrsverbindung zwischen der AS Duisburg-Fahrn (1. Bauabschnitt (BA)) und der Römerstraße (4. BA) im Norden Walsums geschaffen werden, die den Erfordernissen aus dem zunehmenden Verkehrsaufkommen gerecht wird und den LkwVerkehr stadtverträglich abwickelt.

Durch die Verlagerung des Verkehrs auf die geplante Süd-West-Querspange wird eine verkehrliche Entlastung der Wohnquartiere und somit eine Verbesserung des Immissionsschutzes erreicht. Dies führt dazu, dass die Wohnqualität der Wohngebiete in Alt-Walsum, Aldenrade und Fahrn erhöht werden kann.

Der 1. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum beginnt an der A 59- Anschlussstelle Duisburg-Fahrn, verläuft südlich des geplanten Friedrich-Parks in Richtung Westen und schließt nördlich des Willy-Brandt-Rings an die Weseler Straße an. Die Errichtung des 1. Bauabschnitts wurde im III. Quartal 2021 begonnen und wurde Ende 2024 beendet.

Damit die Süd-West-Querspange in nordwestlicher Richtung fortgeführt werden kann, hat die Duisburger Infrastrukturgesellschaft mbH (DIG) im Mai 2023 einen Förderantrag gemäß FöRi-kom-Stra bei der Bezirksregierung Düsseldorf (BRD) für den Bauabschnitt zwischen Weseler Str. und Römerstraße der SW-Querspange Hamborn/Walsum im Duisburger Norden gestellt.

Um die Höhe des von ca. 46 Mio. € auf 51 Mio. € gestiegenen Bauvolumens und die dazu benötigten Fördermittel besser auf die Haushalts- bzw. Programmjahre verteilen zu können, wird der ursprünglich 2. Bauabschnitt der Süd-West-Querspange Hamborn/Walsum nochmals in 3 einzelne Bauabschnitte (2. - 4.) unterteilt. Die förderrechtlichen Voraussetzungen für den Baubeginn des 2.-4. Bauabschnitts der SüdWest-Querspange Hamborn/Walsum liegen vor.

Das benötigte Planungsrecht wurde mit Satzungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 1240 -Fahrn/Alt-Walsum- „2. BA der SüdWest-Querspange Hamborn/Walsum“ (DS 23-0349) sowie der vom Rat der Stadt Duisburg beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 2.44 –Fahrn/Alt-Walsum – (DS 23- 0150) geschaffen.

Grüner Ring – Knotenpunkt Musfeldstraße
Beschlussentwurf
Der Planung und dem Umbau des Bereiches der Musfeldstraße wird zugestimmt und die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt. a) Die Planungs- und Herstellungskosten für die Umgestaltung des Bereichs - gemäß der Anlage betragen voraussichtlich 442.000 € (brutto) die sich zusammensetzen aus: Honorarkosten 62.850 € (brutto) Verkehrs-/ Freianlagen 379.150 € (brutto) Die Umsetzung erfolgt vorbehaltlich der Bewilligung der Förderung im Rahmen des Städtebauförderprogramms.

Die geplante Baumaßnahme sieht eine umfassende Umgestaltung der Bocksbarttrasse in den Bereichen Fuß- und Radwege sowie Grünflächen vor. Der rund 2215 m² große Ausbaubereich erstreckt sich östlich der Musfeldstraße sowie über den Kreuzungsbereich Musfeldstraße / Im Bocksbart.

Im Zuge der Arbeiten werden die Straßenquerschnitte angepasst. Ziel der Maßnahme ist es, die Durchgängigkeit des Grünen Rings zu verbessern und die Bocksbarttrasse gestalterisch deutlich aufzuwerten. Gleichzeitig wird die verknüpfende Funktion zwischen dem Ortsteil Hochfeld, dem Grünen Ring und dem RheinPark gestärkt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Klimaschutz, indem bestehende Grünflächen erweitert und ökologisch aufgewertet werden.

Der vorhandene Wegbereich wird für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrende in diesem Bereich verbreitert, um die Verbindung im Grünen Ring bis hin zur neuen Brücke „Hochfelder Bogen“ sicherzustellen und komfortabler zu gestalten. Für einen attraktiven Aufenthalt wird die Grünfläche im südlichen Bereich der Bocksbarttrasse vergrößert und aufgewertet.

Neue Sitzgelegenheiten laden künftig zum Verweilen ein und schaffen Aufenthaltsqualität. Im Vordergrund steht dabei die Flächenentsiegelung sowie die Schaffung von zusätzlichem Grünraum. Um dies zu ermöglichen, wird die Zahl der Stellplätze von 11 auf 7 reduziert – eine bewusste Entscheidung zugunsten von mehr Grün und einer nachhaltigen Stadtgestaltung.

 Mobilität
Im Zuge der Maßnahme bleibt der bestehende Fahrbahnquerschnitt im Kreuzungsbereich der Musfeldstraße unverändert, um die Verkehrsführung weiterhin sicherzustellen. Im Kreuzungsbereich der Straße Im Bocksbart hingegen wird der Fahrbahnquerschnitt gezielt auf 3,50 m reduziert. Diese Verkleinerung schafft Raum für eine deutliche Aufwertung der angrenzenden Grün- und Aufenthaltsflächen.

Der südlich der Grünfläche verlaufende Fuß- und Radweg wird im Querschnitt auf 5,50 m verbreitert. Damit entsteht eine komfortable und sichere Verbindung für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrende, die den öffentlichen Raum attraktiver und nutzbarer macht.

Die Parkordnung wird neu strukturiert:
 Im nördlichen Teil der Straße bleibt das Parken bestehen, jedoch in klar definierten Parkbuchten in Betonsteinpflaster, die eine geordnete und städtebaulich verträgliche Lösung darstellen.
 Der südliche Teil der Straße „Im Bocksbart“ wird im Bereich der Grünfläche und des Fuß- und Radwegs verbreitert. Durch diese Umgestaltung reduziert sich die Anzahl der Stellplätze von 11 auf 7. Diese bewusste Entscheidung stärkt die Aufenthaltsqualität und schafft mehr Raum für Zufußgehende, Radfahrende und Grünstrukturen, die das Quartier ökologisch und gestalterisch bereichern.
Hinzuzufügen ist, dass durch das Verhindern des „Wilden Parkens“ auf dem südlichen Teil der Bocksbarttrasse sich eine deutliche Verbesserung bei der Anlieferung für einen Gewerbetreibenden ergibt.

Im Rahmen der Gesamtmaßnahme werden insgesamt 12 neue Bäume gepflanzt, die sich wie folgt verteilen:
 Grünfläche entlang des Fuß- und Radweges: Hier entstehen 6 Neupflanzungen.
Dafür werden zwei großzügige Baumsubstratflächen mit den Maßen 2,00 m ×
17,50 m sowie 2,00 m × 30,00 m angelegt. Zur Straßenseite hin wird zusätzlich eine
neue Hecke gesetzt, die durch ein Hochbord wirkungsvoll vor „Wildparkern“
geschützt wird.
 Nördlicher Straßenabschnitt: Zwischen den neu angeordneten Parkbuchten werden 5
weitere Bäume gepflanzt.
 Kreuzungsbereich Musfeldstraße / Spielplatz Platanenhof: Hier ergänzt eine zusätzliche Neupflanzung das grüne Gesamtbild.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Grünfläche entlang des Fuß- und Radweges zuvor ungepflegt und stark verwildert war – geprägt von dichtem Gestrüpp und Brombeerbewuchs. Mit der Umgestaltung wird dieser Bereich nun deutlich aufgewertet und in eine attraktive, nutzbare Grünfläche verwandelt.

Die im Quartier aktive Arbeitsgruppe „Grün“ hat bereits im Kreuzungsbereich Musfeldstraße /Im Bocksbart eine Pflanzaktion durchgeführt, die kontinuierlich gepflegt wird. Diese bestehende Maßnahme wird selbstverständlich erhalten und in das neue Konzept integriert. Für alle Neupflanzungen werden bewusst Klima- und Zukunftsbäume gewählt. Diese Arten sind besonders widerstandsfähig gegenüber den Herausforderungen des Klimawandels und tragen durch ihre naturnahe Bepflanzung zur Förderung der Biodiversität bei.

Mit der Umgestaltung des Knotenpunkts Musfeldstraße werden die klimarelevanten Aspekte deutlich gestärkt:
 Verbesserung der Schattenwirkung und Aufenthaltsqualität,
 Förderung der Frischluftbildung,
 spürbare Reduktion von Schadstoffen in der Luft.

Damit entsteht ein nachhaltiger Beitrag zur ökologischen und städtebaulichen Entwicklung des Quartiers – eine ehemals vernachlässigte Fläche wird zu einem lebendigen, grünen Stadtraum mit hoher Aufenthaltsqualität. Im Bereich der neu gestalteten Grünfläche wird es einen Durchgang von 2,50 m Breite
geben, der mit zwei Bänken ausgestattet ist, um den neuen Aufenthaltsbereich Sitzmöglichkeiten zu bieten.

Beschlussentwurf 1. Über die zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1301 -Wanheim-Angerhausen- „Forststraße“
Für einen Bereich zwischen Forststraße, Wanheimer Straße und Neuenhofstraße im Rahmen - der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, - der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
Die in dieser Vorlage unter „Anlage 1 Abwägung“ formulierten Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen im Rahmen der vorgenannten Beteiligungen werden beschlossen.
2. Die Begründung wird aufgrund des Sachstandes des Bebauungsplanverfahrens ergänzt. Diese aktualisierte Begründung wird gem. § 9 Abs. 8 BauGB übernommen und beschlossen.
3. Der Bebauungsplan Nr. 1301 -Wanheim-Angerhausen- „Forststraße“ mit den textlichen Festsetzungen wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
 
Die wohnortnahe Versorgung des nördlichen Ortsteils Wanheim-Angerhausen wird durch die Nahversorgungsstandorte unmittelbar angrenzend in Wanheimerort (Rewe Eschenstraße ca. 1.500m² VK und Netto ca. 700m² VK) sowie über die Nahversorgungsangebote im zentralen Versorgungsbereich (Rewe Fischerstraße ca. 1.350 m² VK und Öztürk Markt ca. 500m² VK) gesichert.

 Der süd-westliche Ortsteil von Wanheim-Angerhausen wird über die Nahversorgungsangebote im zentralen Versorgungsbereich Buchholz (Edeka ca. 1.800m² VK und 4 Brüder Markt ca. 750m² VK) und die Nahversorger außerhalb (Aldi Beim Knevelshof ca. 990m² VK) versorgt. Die genannten Lebensmittelbetriebe sind marktgängig aufgestellt und funktionsgerecht dimensioniert.

Die Nahversorgung für den Ortsteil Wanheim-Angerhausen ist damit ausreichend gesichert. Gemäß den Zielen des beschlossenen EHZK 2019 sind die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen und zu stärken. Durch eine ungesteuerte Entwicklung des Sonderstandortes „Forststraße/ Kaiserswerther Straße“ wird das Ziel, die Funktionsfähigkeit und die Möglichkeit der Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten und zu schützen, wesentlich erschwert.

Eine ungesteuerte Entwicklung und Nutzungsänderung widerspricht dem im EHZK beschlossenen Ansiedlungsleitsatz, dass für Lebensmittelbetriebe an „durch Einzelhandel geprägten nicht integrierten Standorten/ Sonderstandorten“ nur eine flächenneutrale Modernisierung im Bestand vorgesehen ist. Damit hätte eine Umnutzung von nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Baumarkt) zu zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Lebensmittel-Verbrauchermarkt) dem EHZK widersprochen.

Ebenfalls hätte diese Entwicklung auch dem Ziel 6.5-8 des Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) widersprochen. Entsprechend Ziel 6.5-8 haben die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten sowie zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.

Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist daher der Erhalt und die Entwicklung der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche, hier insbesondere der Nebenzentren Wanheimerort und Buchholz.

Daher soll die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gesteuert werden. Diese Zielsetzung wird durch das vom Rat der Stadt am 01.07.2019 beschlossene EHZK gestützt. Zudem bietet die städtebauliche Situation auch ein Ansiedlungspotential für Vergnügungsstätten.

Das am 11.07.2011 vom Rat der Stadt als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossene Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten sieht jedoch für den südlichen Teilbereich des Geltungsbereiches einen Ausschluss von Vergnügungsstätten und für den nördlichen Teilbereich entlang der Forststraße eine ausnahmsweise Zulässigkeit vor.

Es besteht die Gefahr, dass durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten die sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebietes beeinträchtigt wird. Zudem haben Vergnügungsstätten häufig negative städtebauliche Wirkungen auf ihr Umfeld. Sie verdrängen durch ihre hohe Mietzahlungsbereitschaft gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsnutzungen und verursachen damit eine Verzerrung des Boden- /Mietpreisgefüges.