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Grüngürtel Nord - Umwelt und Probleme um den Lebensmittelpunkt

Abbruchmaßnahmen in Bruckhausen und Beeck beginnen

Duisburg, 20. Januar 2012 - Der Stadtumbau in Duisburg-Bruckhausen mit dem Ziel, den Grüngürtel Duisburg-Nord, einen neuen „Park vor der Haustür“ zu schaffen, kommt nun in eine entscheidende Phase - eine weitere umfangreiche Abbruchmaßnahme wurde soeben begonnen.

 

Seit den 1980er Jahren wurden im Ortsteil Bruckhausen mit großem persönlichen und finanziellen Engagement räumliche Aufwertungs- und soziale Stabilisierungsmaßnahmen durchgeführt. Viele Probleme konnten so gemildert werden. Die weiteren Abwanderungen von Bewohnern konnten nicht aufgehalten werden. Auch Investoren konnten für den Stadtteil nicht gefunden werden. Die städtebaulichen Missstände mit hohen Wohnungsleerständen (fast 40 Prozent) und zunehmend verfallender Bausubstanz konnten mit der erhaltenden Stadterneuerung waren nicht zu verhindern. Mit dem Beschluss zur Errichtung des Grüngürtels Duisburg-Nord im Jahr 2007 wurde die bisher verfolgte erhaltende Stadterneuerung ergänzt um den Stadtumbau.

 

Im nächsten Schritt werden innerhalb der Stadtumbaumaßnahme nun in den nächsten Monaten 34 Häuser in Bruckhausen abgebrochen. Diese Maßnahme wird voraussichtlich sieben Monate dauern. Es entsteht dann schon deutlich erkennbar die Fläche für den „neuen Park vor der Haustür“. Im Herbst 2012 soll dann die nächste Abbruchmaßnahme durchgeführt werden. Der Ausbau zur Grünfläche erfolgt direkt im Anschluss. Im Frühjahr 2015 wird der neue Park mit den Bauabschnitten südlich und nördlich der Dieselstraße fertig gestellt sein.

 

Im Ortsteil Beeck findet zeitgleich an der Friedrich-Ebert-Straße/Arnold-Overbeck-Straße eine weitere Abbruchmaßnahme statt: Hier werden neun Gebäude aus den 1960er Jahren, die in Zeilenbauweise errichtet wurden, abgebrochen. Diese Maßnahme wird etwa vier Monate dauern. Damit rückt die Realisierung des neuen Gewerbegebietes in Beeck in greifbare Nähe.

Bis Mitte 2012 werden in Bruckhausen insgesamt 50 Gebäude dem Grüngürtel Duisburg-Nord gewichen sein. Über 72 Prozent der privaten Eigentümer haben ihre Häuser bereits an die Stadt Duisburg verkauft. Gut 90 Prozent der 239 umgezogenen Haushalte haben andere Wohnungen in Bruckhausen und in den angrenzenden Stadtteilen angemietet.

 

Grüngürtel Duisburg-Nord – Bebauungsplan wird öffentlich ausgelegt

Duisburg, 4. August 2010 - Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 2.26 -Marxloh- und der Bebauungsplan Nr. 1105 Marxloh-Grüngürtel Duisburg-Nord werden öffentlich ausgelegt. Sie beziehen sich auf einen Bereich zwischen der Entenstraße, Gertrudenstraße 93, Diesterwegstraße 34, der Diesterwegstraße, Diesterwegstraße 25, der ehemaligen Werksbahntrasse, dem Willy-Brandt-Ring, der Wiesenstraße sowie einer circa 20 Meter tiefen Teilfläche des Schwelgernstadions zwischen Willy-Brandt-Ring 44 und Wiesenstraße 72. Ziel ist es, durch den Abriss der Wohngebäude und der Anlage eines Grünbereiches mit integriertem Lärmschutzwall, die Industrienahtlage zu entzerren.
Die Planentwürfe liegen in der Zeit vom 9. August bis zum 12. September 2010 öffentlich aus. Sie sind einzusehen im Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement, Friedrich-Albert-Lange-Platz 7, in den Vitrinen vor den Zimmern U 24 und U 25, 47051 Duisburg sowie im Bezirksamt Hamborn, Zimmer 1 auf der Duisburger Straße 213.
Bürger können während der Auslegungsfrist hierzu Stellungnahmen abgeben. Diese sind an den Oberbürgermeister der Stadt Duisburg zu richten.

Abrissarbeiten in Bruckhausen beginnen am Donnerstag

Duisburg, 21. Juli 2010 - Aufgrund einer Verzögerung bei den vorbereitenden Arbeiten konnte der Abriss der nächsten 15 Häuser zur Umsetzung des Grüngürtels Duisburg-Nord nicht wie ursprünglich angekündigt am vergangenen Montag beginnen, sondern musste um wenige Tage verschoben werden.
Am Donnerstag, 22. Juli 2010, kommt jetzt der Bagger beim Abriss des Hauses Heinrichstraße 15 im rückwärtigen Bereich zum Einsatz. Es folgen dann nacheinander alle Häuser bis zur Hausnummer 21.
In der zweiten Augustwoche sollen dann die Häuser Bayreuther Straße 34a und Heinrichstraße 22 abgerissen werden. Die Häuser Dieselstraße 7 und 9 sind voraussichtlich in der dritten Augustwoche dran.

Zweite Abrissmaßnahme zur Realisierung des Grüngürtels Nord hat begonnen

Duisburg, 12. Juli 2010 - Im Mai vergangenen Jahres wurden die ersten sechs Häuser in Bruckhausen abgerissen, jetzt folgen weitere 15 und im nächsten Frühjahr sind weitere 50 an der Reihe. Damit wird die Umsetzung des im Januar 2008 begonnenen Projektes „Grüngürtel Duisburg-Nord“ immer deutlicher sichtbar.

Mit der Umsetzung dieses städtebaulichen Sanierungsprojektes vor Ort wurde die EG DU Entwicklungsgesellschaft Duisburg mbH durch den Rat der Stadt Duisburg beauftragt. Entlang der Kaiser-Wilhelm-Straße soll ein Park entstehen, der von den Bewohnerinnen und Bewohnern mitgestaltet wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein Teil der im Sanierungsgebiet vorhandenen Häuser abgerissen wird. Die jetzt anstehende zweite Abrissmaßnahme umfasst insgesamt 15 Gebäude. Es handelt sich um die Häuser Heinrichstraße 11, 15, 17, 19, 20 und 21, das Eckgebäude Heinrichstraße 22/Bayreuther Straße 34a, die Häuser Dieselstraße 3 (Hinterhofgebäude), 7 und 9 sowie Kronstraße 2, 2a, 4 und 4a. Im Zuge der anstehenden rund zwei Monate dauernden Arbeiten ist dafür Sorge getragen worden, dass die Lärm- und Staubentwicklung sowie sonstige Behinderungen so gering wie möglich gehalten werden.

Rot gekennzeichnet sind die Häuser, die bis September 2010 abgerissen werden

Vor einer Woche wurde mit der Aufstellung von Bauzäunen die Baustelle eingerichtet. In dieser Woche wurde mit der Entkernung der Häuser begonnen Das bedeutet, dass nicht kontaminierte Teile (Fenster, Türen, Treppen etc.), ausgebaut und sortenrein entsorgt werden, um eine Vermischung mit dem späteren Bauschutt zu vermeiden. In der 29. Kalenderwoche beginnen dann die eigentlichen Abbrucharbeiten mit dem Bagger. Zuerst wird das Haus Heinrichstraße 15 abgerissen, dann die Häuser Nr. 17, 19, 21 usw. Der Auftrag für diese zweite Abbruchmaßnahme wurde nach einer europaweiten Ausschreibung der Firma P.B.-Abbruch GmbH in Castrop-Rauxel erteilt.

Die zweite Abrissmaßnahme beginnt in der Heinrichstraße

Wie bereits nach der ersten Abbruchmaßnahme sind auch für die jetzt freiwerdenden Flächen thematisch unterschiedliche Zwischennutzungen geplant. Dafür wird u.a. das Spiel- und Beteiligungsmobil der EG DU gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Ideen entwickeln und umsetzen.

Grüngürtel Duisburg-Nord Bruckhausen
Sieger des Wettbewerbs steht fest

Duisburg, 22. April 2010 - Im September letzten Jahres wurde im Sanierungsgebiet Bruckhausen der landschaftsarchitektonische Wettbewerb zur Gestaltung des neuen Parks in Bruckhausen ausgelobt. An der Nahtstelle zwischen gründerzeitlichen Wohnsiedlungsbereichen und industriell genutzten Flächen wird durch den Rückbau von Wohnbebauung eine neue Grünfläche von ca. neun Hektar Größe entstehen. Die Flächen sind Teil des Grüngürtels Duisburg-Nord, der das Grünzugsystem im Duisburger Norden vernetzt. Das Wettbewerbsgebiet bildet künftig einen Puffer zwischen den Industriearealen westlich Bruckhausens und den Wohnbereichen im Ortskern und soll dazu beitragen, die Lebensqualität für die Bewohner erheblich zu verbessern.

Am Mittwoch, 21. April 2010, konnte Oberbürgermeister Adolf Sauerland das Preisgericht im evangelischen Gemeindezentrum an der Schulstraße in Bruckhausen begrüßen. Er betonte die große Bedeutung, die das Projekt Grüngürtel Duisburg-Nord für die Aufwertung und langfristige Stabilisierung Bruckhausens hat. Unter Einbeziehung von Vertretern der örtlichen Gremien aus Bruckhausen hat das hochkarätig besetzte Preisgericht aus 19 Entwürfen vier Preise und drei Ankäufe ausgewählt.
Die großen Erwartungen, die die Stadt Duisburg in den landschaftsarchitektonischen Wettbewerb für den Ortsteil Bruckhausen gesetzt hat, haben sich bestätigt.

Die Arbeit der 1. Preisträger, r+b Landschaftsarchitektur aus Dresden, ermöglicht, in einer tragfähigen Grundstruktur des Neuen Parks die Nutzungsinteressen der Bewohnerschaft in den Entwurf aufzunehmen. Die Juryvorsitzende, die Landschaftsarchitektin Johanna Spalink-Sievers aus Hannover, wies mit Nachdruck darauf hin, dass auch künftig die Bewohnerschaft in die Entwurfsbearbeitung einzubeziehen ist. Aber auch die übrigen drei Preisträger, Büros aus Zürich und Berlin, zeichnen auf unterschiedliche Weise einen spannungsreichen Entwurfsbogen für das Quartier.
Gerade für Bruckhausen mit seiner Montan-Geschichte ist das große Interesse, das durch den Wettbewerb auf diesen Ortsteil gelenkt wird, von hoher Bedeutung.

Die Arbeit des 1. Preisträgers besticht insbesondere durch die Verknüpfung der künftigen Parkanlage mit dem Stadtteil. Die gestalteten Platzflächen in den östlichen und westlichen Eingangsbereichen des Parks integrieren Ortsteil und Park. Die großzügige Parkfläche ermöglicht vielfältige Nutzungsmöglichkeiten für Bruckhausens Bewohner. Der Entwurf zeichnet sich darüber hinaus durch eine klare Formensprache aus. Die weitere Detailplanung wird unter intensiver Einbeziehung der Anwohner entwickelt.
Als 2. Preis wurde die Arbeit von Hager Landschaftsarchitektur aus Zürich ausgezeichnet. Den 3. Preis erhielt das Büro Planorama Landschaftsarchitekten aus Berlin. Die Arbeit des Büros Kirk+Specht Landschaftsarchitekten, Berlin, wurde mit dem 4. Preis ausgezeichnet. Weitere drei Arbeiten wurden von der Stadt Duisburg angekauft.
Die Entwürfe der Preissieger sind ab Montag, 26. April 2010, im Kulturbunker in Bruckhausen an der Dieselstr. 18 zu besichtigen von montags bis donnerstags 11 bis 14 Uhr und freitags von 9 bis 16 Uhr.

Grüngürtel Nord:
Beeck, Bruckhausen und Marxloh mit Substanzschwäche und städtebaulichen Missständen - Keine neuen Erkenntnisse, aber wann passiert etwas?

"In Bruckhausen liegt ablesbar an den strukturellen Leerständen und den schlechten Gebäudezuständen und hinsichtlich der Feinstaub- und Lärmbelästigungen eine signifikant nachweisbare Substanzschwäche vor, die sich deutlich von den Werten im sonstigen Ortsteil unterscheidet. In Bezug auf die wohnungswirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit des Gebietes liegt ebenfalls eine räumlich signifikante Funktionsschwäche vor. Der Wohnungsleerstand und der schlechte Gebäudezustand als Folge der unmittelbaren Industrienahtlage und mangelnder Wohnungsnachfrage sowie die Umweltbelastungen begründet in im Bereich der Vorbereitenden Untersuchungen in Bruckhausen städtebauliche Missstände.
Zur Behebung der städtebaulichen Missstände soll das Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen in Bruckhausen und in Beeck - Bereich der Arnoldstraße - durch eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Ziel der Sanierungsmaßnahme ist die Entzerrung der Industrienahtlage durch die Gestaltung eines Grüngürtels als Landschaftsbauwerk und der Fortentwicklung der bisher verfolgten integrierten Stadtteilerneuerungsstrategie.
In großen Bereichen des Gebietes der Vorbereitenden Untersuchungen ist die Aufgabe der Wohnnutzung und ein Rückbau der Bausubstanz und somit die Aufgabe des privaten Grundeigentums erforderlich. Zur Sicherung der dargestellten Ziele und zur erfolgreichen und zügigen Durchführung des Sanierungsverfahrens ist im Bereich der Vorbereitenden Untersuchungen über das bisher geltende vereinfachte Sanierungsverfahren hinaus die Erweiterung um die besonderen bodenrechtlichen Vorschriften der Genehmigungspflicht und die Vorschriften für Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen erforderlich.
In Marxloh liegen erkannte städtebauliche Missstände nicht nur im Bereich der Vorbereitenden Untersuchungen vor, sondern auch darüber hinaus in weiteren Bereichen des Ortsteils. Im Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen sind Substanz- und Funktionsschwächen vorhanden. Die städtebauliche und die Umweltsituation muss aber im Zusammenhang mit der Entwicklung des gesamten Ortsteils Marxloh gesehen werden. Eindeutige Differenzierungen zwischen dem Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen und dem weiteren Ortsteils sind nicht umfassend möglich, da die Ausprägung der Indikatoren im Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen nicht signifikant anders als im übrigen Ortsteils.
Daher ist in Marxloh ein anderes Konzept erforderlich, um das Ziel der Entzerrung der Industrienahtlage und Verbesserungen für weite Teile Marxlohs zu erreichen. Es wird vorgeschlagen, für den gesamten Ortsteil die bisherige integrierte Stadterneuerungsstrategie fortzuschreiben und gemeinsam mit Bewohnern und Akteuren eine städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne einer Stadtumbaustrategie zu erarbeiten.
Als konkreter Schritt einer Stadtumbaustrategie soll im Rahmen des Projektes Grüngürtel Duisburg - Nord der am Willy - Brandt - Ring - vorhandene Immissionsschutzwall zur Entzerrung der Industrienahtlage, zur städtebaulichen Abrundung der Ortsrandlage und zur Weiterentwicklung des Grüngürtels im Duisburger Norden bis zum Schwelgernpark fortgeführt werden. Hierzu muss die Bebauung in dem Quartier Wiesen-/Enten-/Gertruden-/Diesterwegstraße/Willy - Brandt - Ring zurückgebaut werden.
Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen hat es eine intensive Beteiligung der Betroffenen und der Öffentlichkeit gegeben, die weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichte. Die Betroffenen und darüber hinaus ein weiter Kreis der interessierten, persönlich nicht unmittelbar betroffenen Öffentlichkeit haben umfangreich Stellung genommen und Anregungen geäußert. Die Stellungnahmen und Anregungen sind in den Ergebnissen berücksichtigt und werden den politischen Gremien zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander vorgelegt.
Für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme in Bruckhausen / Beeck (Konkretisierung der Ziele der Sanierung, die städtebauliche Planung, Erörterung mit den Betroffenen und der Öffentlichkeit, Sozialplan und Ordnungs- und Baumaßnahmen) ist ein Zeitraum von ungefähr 10 Jahren vorgesehen. Die Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer entscheidet dabei wesentlich über die zeitliche Dauer zur Umsetzung der Maßnahmen.
Zunächst soll der Erwerb der bebauten Grundstücke durch die Stadt Duisburg in Bruckhausen in der Randzone zur Industrie erfolgen. Die parzellenschafte Festlegung des Rückbaubereiches erfolgt über noch aufzustellende Bebauungspläne. Die Mietverträge gehen durch den Erwerb der Grundstücke auf die Stadt Duisburg über. Die Mieter werden von der Stadt Duisburg und der Entwicklungsgesellschaft Duisburg (EG DU) betreut. Ein Umzug ist erst nach dem Erwerb entsprechend einem mit den Bewohnern abzustimmenden Zeit- und Maßnahmenplan erforderlich. Ein sofortiger Umzug nach dem Satzungsbeschluss ist nicht erforderlich. Ersatzwohn- und Gewerberaum stehen sowohl ortsnah als auch in der Gesamtstadt in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Außerdem wird die Modernisierung von Wohnraum im Rahmen der Wohnungsbauförderungsprogramme angeregt.
Haushalten werden bei sanierungsbedingten Umzügen Hilfen und Ersatzwohnraum angeboten. Haushalte sollen danach eine Umzugskostenpauschale erhalten, die bei einem Haushalt mit bis zu 3 Personen 800 Euro und ab 4 Personen 1.000 Euro beträgt. Darüber hinaus soll jedem Haushalt eine Pauschale für die Entschädigung von Nachteilen, die durch den Umzug entstehen (Gardinen, Teppiche, Tapeten, Telefon) gewährt werden. Diese Pauschale beträgt für einen Einpersonenhaushalt 1.000 Euro. Für jede weitere Person erhöht sich die Pauschale um 300 Euro bis zum Maximalbetrag von 2.500 Euro,
Die Sanierungsmaßnahme Duisburg - Nord in Bruckhausen und Beeck und die Fortführung des Immissionsschutzwalles am Willy-Brand-Ring in Marxloh sind eine gebietsbezogene Gesamtmaßnahme im Rahmen des Projektes Grüngürtel Duisburg-Nord. Es werden Gesamtkosten von 71,9 Mio. Euro zur Durchführung der Gesamtmaßnahme geschätzt. Auf Bruckhausen / Beeck entfallen rund 58,8 Mio. Euro und auf Marxloh 13,1 Mio. Euro. Die Finanzierung erfolgt durch Zuwendungen der ThyssenKrupp Steel AG in Höhe von 35,9 Mio. Euro und Fördermittel des Landes / der EU von 36 Mio. Euro. Mit ThyssenKrupp Steel wurden entsprechende Spendenvereinbarungen getroffen. Die Mittel sind bereits größtenteils auf einem Projektkonto bei der Stadt eingegangen.
Die Förderung des Landes Nordrhein - Westfalen unter Kofinanzierung durch die EU ist durch die Landesregierung für den Zeitraum 2008 bis 2015 / 2017 avisiert worden. Erste Förderungsanträge wurden für 2008 bereits gestellt," ist aktuell von der Stadt Duisburg zum geplanten Grüngürtel im Duisburger Norden gestellt.

"Wir stehen vor einem wichtigen, zukunftsweisenden Verfahren, der die Stadtteile im Duisburger Norden voranbringen soll," betont Oberbürgermeister Adolf Sauerland bei der dazugehörigen Pressekonferenz. "Das Hauptziel ist das Entzerren von Wohnen und Industrie. Es geht hier nicht nur um Förderungsmittel; nichts läuft konträr zu dem, was wir in den vergangenen 15 Jahren durchgeführt haben. Die Bevölkerung vor Ort wird selbstverständlich in das Verfahren eingebunden sein. Der Bürger ist der Herr des Verfahrens.
Der ganze Prozess wird sich, wie schon gesagt, über 10 Jahre hinziehen. Wir sind dabei auf die Mitarbeit der ortsansässigen Grundeigentümer angewiesen. Wenn nötig, werden wir lange mit ihnen verhandeln müssen. Wer dort zur Miete wohnt, kann beruhigt sein. Niemand muss sofort umziehen. Niemand wird vertrieben. Die EG DU wird den Umzug koordinieren. Es stehen genügend Ersatzwohnungen zur Verfügung. Langfristig sollen aber die Menschen in Marxloh gehalten werden."

Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) (vorbereitender Bauleitplan) stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen Planungsprozesses einer Gemeinde. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB).

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der keine direkte Rechtskraft für den Bürger entfaltet, sondern für Behörden verbindliche Hinweise zur Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben oder den Inhalt von Bebauungsplänen gibt. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (in der Regel Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend.

Aufstellung und Inhalte
Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Die Darstellungen (Inhalte) des Flächennutzungsplans sind nicht flächenscharf, das heißt, dass weder Flurstücksgrenzen abgebildet noch Flurstücksnummern angegeben werden.

Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:
* Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
* Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
* überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
* Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
* Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
* Landwirtschaftliche Flächen und Wald
* Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen)
* Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschätzen
* Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter besitzt. Den maximal möglichen Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die in einem abschließenden Katalog in § 9 des Baugesetzbuches festgelegt sind.

Ein Flächennutzungsplan muss immer eine Begründung (früher: einen Erläuterungsbericht) beinhalten, in der die Gründe für die gewählten Darstellungen dargelegt sind.

Öffentlichkeitsbeteiligung
Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan genehmigt werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft i. d. R. über zwei Stufen:

* frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
* Öffentliche Auslegung des Planentwurfes

Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Der Rechtsweg ist für private Personen meist unmöglich, da der FNP für sie keine unmittelbare Rechtskraft oder unmittelbare Konsequenzen entfaltet. Der FNP entfaltet erst über einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan), eine Baugenehmigung oder über eine Planfeststellung Rechtswirkung für den Bürger.

Regionaler Flächennutzungsplan
Eine Besonderheit stellt der Regionale Flächennutzungsplan dar (Abkürzung: RegFNP oder RFNP). Er kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB in einem Planwerk zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG), soweit landesrechtlich vorgesehen ist, dass die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt. Der Regionale Flächennutzungsplan muss sowohl den Vorschriften des Baugesetzbuchs als auch des Raumordnungsgesetzes entsprechen. Der erste Regionale Flächennutzungsplan in der Bundesrepublik wird momentan für die Region Rhein-Main vom Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt. Ein weiterer Regionaler Flächennutzungsplan wird derzeit im Ruhrgebiet aufgestellt werden. Hierzu haben die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen eine Planungsgemeinschaft gebildet. Diese Arbeit kann auf der homepage der Städteregion Ruhr 2030 verfolgt werden.

Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde in Deutschland. Sie wird zweistufig in amtlichen Verfahren vollzogen, die im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt sind. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 57 BauGB). In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 810 BauGB). Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen (sofern nicht nach Maßgabe der Bauordnungen der Länder sog. Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden).

Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden zuständig (kommunale Selbstverwaltung). Sie unterliegen dabei der Rechtsaufsicht höherer Verwaltungsbehörden und der Normenkontrolle der Justiz.

Bei der Bauleitplanung müssen die Gemeinden Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen beachten (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungspflicht) sowie öffentliche und private Belange berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 BauGB, Abwägungspflicht).

§ 1 BauGB stellt auch im Übrigen hohe Anforderungen an die Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne u. a. dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Zum Beispiel ist in § 1 Abs. 6 Nr. 7 festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne "die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima" zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung wird daher in der Regel durch die Landschaftsplanung naturschutzfachlich begleitet und enthält regelmäßig einen gesonderten Umweltbericht.

Geschichtliche Entwicklung
Das nachfolgende Kapitel bezieht sich ausschließlich auf die preußische Entwicklung der Bauleitplanung und, nach dem Zweiten Weltkrieg, auf die westdeutsche Entwicklung, da diese für die heutige Verfahrensart die meisten Impulse geliefert haben.
Vor 1875 - Polizeibehördliche Fluchtlinienfestsetzung
Seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es Fluchtlinienfestsetzungen, die von der Polizei getroffen wurden. Hierunter fielen Fluchtlinien- und Bebauungspläne. In den Plänen wurden Festlegungen zur Straßenführung getroffen. Die Fluchtlinienpläne umfassten eine Straße; die Bebauungspläne wurden für größere Gebiete aufgestellt. Die Planungskompetenz hatte die staatliche Baupolizei, welche die örtliche Polizeibehörde aufforderte, Baupläne aufzustellen, die königlich genehmigt werden mussten. Mit einem preußischen Erlass von 1855 wurde das Aufstellen von städtischen Bauplänen geregelt. Der Erlass befasste sich lediglich mit den Bebauungsplänen. Die Initiative für die Planaufstellung lag nun bei der Polizeibehörde der Gemeinde, jedoch sollten die Kommunalbehörden ?gleichmäßig mitwirken. Neben der Mitwirkung der Gemeinde wurde die Offenlegung von acht Tagen eingeführt, die Betroffenen die Möglichkeit für Einwendungen innerhalb von vier Wochen eröffnete. Anschließend wurde bei der Bezirksregierung über den Plan entschieden. Gab es während des Verfahrens keine Einigung zwischen der Gemeinde und der Polizeibehörde entschied die Bezirksregierung vorher und führte dann die Offenlegung durch.

1875 bis 1945 - Preußisches Fluchtliniengesetz
Die weitere Geschichte der Bauleitplanung baute auf dem Badischen Fluchtliniengesetz von 1868 als erstem deutschen Fluchtliniengesetz und auf dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 auf. Das Preußische Fluchtliniengesetz (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften) legte die Initiative für die Planaufstellung für Bebauungs- und Fluchtlinienpläne in die Hand der Gemeinde. Auch musste der Plan von der Gemeindevertretung gebilligt werden und eine Zustimmung der Polizeibehörde vorliegen. Das oben genannte Offenlegungsverfahren wurde in das Gesetz übernommen und durch eine Beteiligung der betroffenen Behörden ergänzt. Ihnen musste zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit gegeben werden. Zusätzlich zu den Bauplänen gab es später Polizeiverordnungen, die Art und Maß der baulichen Nutzungen festsetzten. Dies geschah jedoch ohne Beteiligung der Bürger und Behörden, aber mit einer Abstimmung zwischen der kommunalen Führung und der Polizei. Ein Erlass aus dem Jahre 1876 legte die Gestaltung der Pläne hinsichtlich Maßstab, Darstellung (Planzeichen), Faltung und erforderlicher Anlagen (z.B. Verzeichnis der zu enteignenden Grundeigentümer) fest.

Eine Verfügung von 1906 ergänzte das Fluchtliniengesetz. Hier wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden eingeführt, da die rasch wachsenden Städte besonders im Ruhrgebiet aneinander stießen. Die zuständigen Kommunal- und Polizeibehörden sollten sich in Bezug auf die Bauzonen und Straßenführungen untereinander abstimmen. Im selben Jahr erließ der Minister für öffentliche Arbeit eine weitere Verfügung, in der allgemeine Bebauungspläne eingeführt wurden. Dieser Vorgänger des heutigen Flächennutzungsplans war ein behördeninterner, unverbindlicher Vorentwurf für spätere Bebauungs- und Fluchtlinienpläne. Bei diesen Plänen gab es keine Abstimmung mit Eigentümern und Behörden. 1914 sollte eine ministerielle Verfügung den Interessenausgleich zwischen Gemeinde und Betroffenen fördern. Hier wurde über die Offenlage hinaus festgesetzt, dass die betroffenen Eigentümer informiert werden sollten. Durch das Wohnungsgesetz von 1918 wurde das Fluchtliniengesetz um Vorschriften ergänzt, die den Stellenwert öffentlicher Plätze zur Erholung erhöhten und auch die Schaffung von Klein- und Mittelwohnungen vereinfachten.

1911 wurde ein Zweckverbandsgesetz erlassen, das die freiwillige, gemeinschaftliche Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinienplänen regelte. Im heutigen Berlin wurde ein Zweckverband gegründet, der Berlin, Charlottenburg, Spandau, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Lichtenberg, Kreis Teltow und Kreis Niederbarnim einschloss. Er erhielt die Aufgabe, sich an den Bauplänen und Baupolizeiordnungen zu beteiligen. Im heutigen Ruhrgebiet wurde 1920 der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk gesetzlich gegründet. Er übernahm die bauleitplanerische Zuständigkeit der Gemeinden und der Polizei und erstellte einen regionalplanerischen Verbandsplan, der vorbereitenden Charakter hatte. Ein Städtebaugesetz wurde 1926 vorgelegt, allerdings nicht verabschiedet. Hier wurde der vorbereitende Bauleitplan Flächenaufteilungsplan genannt. Dieser Gesetzentwurf wurde 1931 mit einigen Änderungen wieder aufgegriffen. Der vorbereitende Bauleitplan wurde nun Wirtschaftsplan genannt, außerdem wurde das Erlassen der Bauvorschriften den Gemeinden zugesprochen, so dass die Bauleitplanung an einer Stelle vereint wurde.

1945 bis 1960 - Aufbaugesetzgebung
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Bauleitplanung vom Wiederaufbau geprägt. Die Umorganisation der Polizei legte die Festsetzung von Fluchtlinienplänen in die Hand der Großstädte und Kreise. Die Polizeibehörden sollten jedoch bei verkehrstechnischen Belangen gehört werden. 1950 wurden in den Ländern Aufbaugesetze nach dem sogenannten Lemgoer Entwurf erlassen. Diese regelten das Festsetzen von Aufbaugebieten, das den Gemeinden als Pflichtaufgabe zugeteilt wurde. Zum ersten Mal war die Zuständigkeit für die Planung allein bei der Gemeinde. Allerdings bedurften die Planungen der Zustimmung der übergeordneten Behörde. Auch hier wurde wieder in verbindliche und vorbereitende Bauleitplanung unterteilt. Neben den verbindlichen Durchführungsplänen der Aufbaugebiete gab es den vorbereitenden Leitplan für das gesamte Stadtgebiet. Der Leitplan und der Durchführungsplan mussten für vier Wochen offengelegt werden, wodurch zum ersten Mal eine Beteiligung schon in der vorbereitenden Bauleitplanung stattfand. Ebenso wie die Erklärung zum Aufbaugebiet musste der Leitplan vom zuständigen Fachminister (die Erklärung zum Aufbaugebiet von der zuständigen obersten Landesbehörde) und nach 1952 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden.

Neben den Gemeinden, welche die Planung nach dem Aufbaugesetz durchführten, gab es Wohnsiedlungsgemeinden, die Wirtschaftspläne und Fluchtlinienpläne nach dem Wohnsiedlungsgesetz von 1946 aufstellten, sowie Gemeinden, die nach dem preußischen Fluchtliniengesetz Flächennutzungs- bzw. Aufteilungspläne und Fluchtlinienpläne aufstellten.

1960 bis 1986 - Bundesbaugesetz
Erst mit dem Bundesbaugesetz von 1960 (BBauG) kam es zu einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für das gesamte Bundesgebiet, die in den Grundzügen bis heute gleich geblieben ist. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan wurden als zweistufige Bauleitplanung eingeführt. Am Verfahren war neu, dass öffentliche und private Belange gegeneinander gerecht abzuwägen waren (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde für die verbindliche wie für die vorbereitende Bauleitplanung in das Gesetz aufgenommen, ebenso das Offenlegungsverfahren, welches vorher nur im Aufbaugesetz auch für den vorbereitenden Bauleitplan gesetzlich geregelt war. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde wurde zur reinen Rechtskontrolle. Pläne aus der Zeit vor dem BBauG konnten unter bestimmten Voraussetzungen übergeleitet werden.

Mit der Novelle des BBauG von 1976 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach der Vorlage des Städtebauförderungsgesetzes von 1971, das Regelungen über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen enthielt, in die Bauleitplanung aufgenommen. Mit der Beschleunigungsnovelle von 1979 sollte das Bauleitplanverfahren vereinfacht werden und es wurden erweiterte Regelungen zur Heilung von Verletzungen bei der Aufstellung der Bauleitpläne aufgenommen. Für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung wurde die Festsetzung einer Frist ermöglicht. Auch wurde das Parallelverfahren und das vereinfachte Bebauungsplanverfahren eingeführt.

1986 bis heute - Baugesetzbuch
1986 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) erlassen, welches das Bundesbaugesetz von 1960 und das Städtebauförderungsgesetz von 1971 zusammenfasste, ergänzte und ablöste. Bebauungspläne mussten nun unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigt, sondern nur noch angezeigt werden. Mit dem Maßnahmengesetz zum BauGB von 1990 wurde das Bauleitplanverfahren erleichtert, in dem Verfahrensschritte verkürzt oder zusammengelegt wurden. Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz von 1993 wurde das BauGB und das BauGB-Maßnahmengesetz nur geringfügig geändert. In das BauGB-Maßnahmengesetz wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan und der städtebauliche Vertrag aus der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik von 1990, die bisher in § 246a Abs. 1 BauGB nur für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin galten, übernommen (§§ 8 und 9 BauGB-Maßnahmengesetz). Außerdem wurde das BauGB-Maßnahmengesetz, das bisher nur in den alten Bundesländern galt, auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet.

Die Novellierung von 1998 brachte nur geringfügige Änderungen am Verfahren der Bauleitplanung. Die Vorschriften des BauGB-Maßnahmengesetzes wurden teilweise in das BauGB übernommen. Das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne wurde abgeschafft. Wichtig waren damals vor allem inhaltliche Änderungen zum Beispiel zu umweltschützenden Belangen (§ 1a BauGB) oder zu neuen Verfahren der Bauleitplanung über Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 12 BauGB).
Durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau wurde im Jahr 2004 die strategische Umweltprüfung oder auch Plan-Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren integriert. Weitere Änderungen wurden am 1.1.2007 durch eine weitere BauGB-Novellierung wirksam, vor allem das beschleunigte Verfahren (§ 13a BauGB) für solche Planungen, die der Innenentwicklung dienen.

Baugesetzbuch
Das deutsche Baugesetzbuch (amtliche Abkürzung BauGB) ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften und Überleitungs- und Schlussvorschriften, beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes.

Der frühere Gesetzestitel war Bundesbaugesetz.
Basisdaten
Titel: Baugesetzbuch
Abkürzung: BauGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Baurecht
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Juni 1960
(BGBl. I S. 341)
Inkrafttreten am: Neubekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007 (Art. 1 G vom 21. Dezember 2006)

Historische Entwicklung
Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) vom 27. Juli 1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht (v.a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefasst. Es wurde mehrfach, u.a. 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), umfassend novelliert. Die Regelungskompetenz für den Bund richtet sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 (Bodenrecht) i.V.m. Art. 72 GG. Am 1. Januar 2007 trat das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (Gesetz vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316) in Kraft, das die durch das EAG Bau eingeführte förmliche Umweltprüfung für Bauleitpläne erheblich einschränkt.

Zur Entstehungsgeschichte des Bundesbaugesetzes
Das im Jahre 1960 verabschiedete Bundesbaugesetz setzt den Endpunkt einer recht langen und über mehrere politische Epochen hinweglaufende Gesetzesgenese. Die Aufteilung der Funktionen zwischen Bund und Ländern und die damit einhergehende Gesetzgebungskompetenz führten dazu, dass der schon 1950 vorgelegte und dabei weitgehend auf den Vorfassungen basierende Entwurf zu einem Baugesetz für die Bundesrepublik Deutschland von der Bauleitplanung (Erster Teil) über die Erschließung (Sechster Teil) bis zur Bebauung (Siebter Teil) und zum baulichen Nachbarrecht (Achter Teil) sich gesetzestechnisch nicht umsetzten ließ. Durch das Weinheimer Gutachten ergab sich die Aufteilung in ein Bundesbaugesetz mit der städtebaulichen Planung unter dem Stichwort Bodenrecht und die Landesbauordnungen.

Allgemeines Städtebaurecht (Erstes Kapitel)
Das allgemeine Städtebaurecht behandelt die Bauleitplanung und die sie begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen oder auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie aus der Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an die angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis. Insofern existieren umfangreiche Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie zum Schutz der Umwelt (hier unter anderem die Anfertigung eines Umweltberichtes). Die Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken auch einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über die Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste.
Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften über die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer.
Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine gemeindliche Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige andere Fälle stellt das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der Enteignung bereit und regelt die Entschädigung.
Das Gesetz enthält außerdem Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben in den Bereichen des Gemeindegebietes, für die (noch) kein Bebauungsplan besteht. Dieses sind entweder die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) oder der Außenbereich.
Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu, d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren Beleuchtung, den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil der Aufwendungen für die Erschließung wird von den Grundstückseigentümern getragen, indem die Gemeinde dafür Erschließungsbeiträge erhebt.
Schließlich werden formale Einzelheiten für Erhaltungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes geregelt, da das Baugesetzbuch anstrebt, Schädigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren (siehe auch: Eingriffsregelung). Hierbei ist das besondere Verhältnis zum Naturschutzgesetz und die örtlichen Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege, die Landschaftsplanung, zu beachten. Mit der Novelle vom Juli 2004 (EAG Bau) wurde für alle Bauleitpläne eine strategische Umweltprüfung oder auch Plan-UP eingeführt, die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entwickelt ist, welche nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für einzelne Vorhaben durchzuführen ist.

Besonderes Städtebaurecht (Zweites Kapitel)
Das besondere Städtebaurecht behandelt städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Missstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener. Die Förderung zur Stadterneuerung betroffener Stadtteile und Gemeinden erfolgt seit 1971 durch die Städtebauförderung und bei Städte mit historischen Stadtkernen zusätzlich durch das Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz". Seit Juni 2004 enthält das Kapitel auch Regelungen zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt.
Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher Maßnahmen, indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und Kostentragung regeln und Anforderungen an die Träger der Sanierung stellen. Der Gefahr, dass Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von Grundstücksspekulation und der Verdrängung von Bewohnern führen, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass es den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In Vierteln mit besonderem Rückstand bei der Gebäudeuntehaltung hat die Gemeinde die Möglichkeit, per Satzung die Instandhaltung und/oder Modernisierung von Gebäuden anzuordnen. Wertsteigerungen der Bodenwerte durch die Sanierungsmaßnahmen kann die Gemeinde abschöpfen. Wenn infolge solcher Maßnahmen eine Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde zu Hilfsangeboten verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst werden. Zudem soll sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern oder Pächtern einen Härteausgleich gewähren.

Sonstige Vorschriften, Überleitungs- und Schlussvorschriften
Die Sonstigen Vorschriften (drittes Kapitel) enthält im wesentlichen Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen zugrunde zulegen sind, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden.
Die "Überleitungs- und Schlussvorschriften" (viertes Kapitel) beinhalten die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbau- und Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch," kann ich im Internet, genauer gesagt in der Internetenzyklopädie Wikipedia nachlesen.

Anwohner Grüngürtel Marxloh:
"Über 90 Prozent sind gegen den Abriss!"

Duisburg, 8. Mai 2007 - Sie waren mit Hund, Unterschriftenkartons und Trillerpfeifen aufmarschiert um bei Oberbürgermeister Sauerland vor dem Rathaus zu protestieren.  Heiner Maschke, Geschäftsführer EG Duisburg muss klingende Ohren haben. Verkündete er doch eine heile und zufrieden Welt in Marxloh. "Es gibt eine Reihe von persönlichen Sanierungsfällen, bei denen wir sicher noch mehr Gespräche führen müssen. Aber schon jetzt haben wir die eindeutige Aussage, dass die meisten verkaufen wollen", so Heiner Maschke auf der Pressekonferenz der Stadt Duisburg im Februar 2007 (siehe unten stehenden Bericht).
Das sehen die Anwohner gänzlich anders. In einem Gebiet mit 130 Häusern leben etwa 1200 Menschen, die absolut gegen den Abriss sind. Nach eigenen Ergebungen kommt die Initiative, so Sprecherin Karin Materna, auf eine Zahl von 93 Prozent, die absolut nicht den Abriss sondern bleiben wollen.  Und, so eine nicht genannt werden wollenden Hausbesitzerin, werde sie bei einem Abriss mit einem Verkehrswert abgefunden, bei dem sie nach Jahrelangen Investitionen ins Gebäude 50 000 Euro Verlust hätte, den sie niemals auffangen könne. (Foto Manfred Schneider)

Grüngürtel Duisburg-Nord: Mit dem Bürger sprechen, Ängste nehmen, gut untersuchen und auf den Ratsentscheid warten - Von Harald Jeschke

Duisburg, 14. Februar 2007 - Lassen sich Missstände tatsächlich beheben? Ist eine Verbesserung der Lebensqualität möglich? Kommt es tatsächlich zur Sanierung im Duisburger Norden?
Seit sich die Stadt Duisburg und der Rat der Stadt mit dem
Grüngürtel Duisburg-Nord beschäftigen, gab es viele Fragen für alle Beteiligte. Der Grüngürtel soll nicht nur als Puffer dienen zwischen Industrie und Wohnbebauung, sondern auch die Stadtteile an die bestehenden überregionalen Grünzüge anschließen. Der Rückbau soll im Rahmen förmlicher städtebaulicher Sanierungsverfahren nach Baugesetzbuch erfolgen. Mit einer Entzerrung von Industrie und Wohnbebauung und der Schaffung eines Grüngürtels Duisburg-Nord würde nicht nur die Lebensqualität in den Stadtteilen angehoben, sondern auch der Stahlstandort Duisburg dauerhaft gesichert.

Die Stadt Duisburg führt seit Jahren zusammen mit der Entwicklungsgesellschaft Duisburg (EG DU) und mit erheblicher Unterstützung des Landes und anderer Fördergeber im Rahmen des Programms "Soziale Stadt" erfolgreich Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse in den betroffenen Stadtteilen durch. Auf der heutigen Pressekonferenz erläuterten Heiner Maschke, Geschäftsführer der Entwicklungsgesellschaft Duisburg sowie Martin Linne vom Stadtplanungsamt den aktuellen Sand der Planungen.

Martin Linne stellte klar, dass nach der Vorgabe des Rates vom August bzw. September des letzten Jahres eine Menge Dinge angelaufen, aber nicht entschieden sind. Dies deshalb, weil es zunächst um die Aufstellung eines Sozialplanes für die Betroffenen ging, die Bürgerdialogzentren ihre Arbeit aufnahmen und ab Dezember ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, dessen Ergebnis in Hinsicht auf Luftschadstoffe oder Lärm im Frühjahr und der Abschlussbericht im Juni vorliegen soll. Dann ist die endgültige Entscheidung des Rates am 17. September 2007 abzuwarten.

"Wir nehmen uns Zeit und erst anhand der im Frühjahr 2007 vorliegenden Ergebnisse sowie dem Ratsentscheid im September 2007 wissen wir, ob es eine Sanierung, eine Teilsanierung, in welchem Gebiet sowie über deren Inhalte gibt. Eine Laufzeit für eine solche Baubeteiligung kann bis zu zehn Jahre dauern", stellte Martin Linne klar.

"Wir haben bislang in den Bürgerdialogzentren versucht die Menschen um Mitwirkungsbereitschaft zu animieren, wenn es zur Sanierung durch den Ratsbeschluss kommt", ergänzte Heiner Maschke, der mit der EG DU inmitten des möglichen Sanierungsgebietes jetzt Bürgerbefragungen durchgeführt hatte. Dies mit zum Teil erstaunlichen Rückläufen, die bei den Mietern bis an die 80 Prozent und bei den 354 Eigentümern (50 Prozent) sowie Gewebetreibenden (bis zu 70 Prozent) erreichten. "Das sind in unseren vielen Einzelbefragungen oder bei der Beteiligung mit den Bürgerinitiativen der einzelnen Stadtteil-Initiativen in Marxloh, Bruckhausen und auch Beeck sehr gute Rücklaufwerte", freute sich Heiner Maschke. Die intensive Befragung ist zwar im Groben am 31. Januar abgeschlossen, aber noch nicht gänzlich beendet. "Es gibt eine Reihe von persönlichen Sanierungsfällen, bei denen wir sicher noch mehr Gespräche führen müssen. Aber schon jetzt haben wir die eindeutige Aussage, dass die meisten verkaufen wollen", so Heiner Maschke.
Es ging der EG DU und den Stadtplanern im zweiten Schritt auch bei Tür-zuTür-Gesprächen darum, die persönliche Situation der Menschen der Zukunft darzustellen, um die jetzigen Bewohner, Eigentümer oder Gewerbetreibenden zum Verbleib in der Stadt zu bewegen. "Wir wollen ja schließlich nicht, dass diese Menschen aus Duisburg wegziehen, sondern hier bleiben", so Maschke und Linne unisono.
Die Stadt begibt sich hier nicht auf Neuland. Schon 1973 war mit der ersten Städtebauförderung und den bewilligten Mitteln auch aus der EU die Sanierung Hochfelds und später in Neumühl durchaus erfolgreich abgeschlossen worden, konnten die damals Betroffenen im direkten Umfeld des jeweiligen Sanierungsgebietes umgesiedelt werden.

Zeitliche Folge


Mit diesem Instrument sollen Beurteilungsunterlagen gewonnen werden über die Notwendigkeit der Maßnahme, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge, die anzustrebenden Ziele sowie die Durchführung des Verfahrens im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen auch die Auswirkungen auf die unmittelbar Betroffenen aufzeigen. Diese Vorarbeiten sollen in ca. sechs bis neun Monaten abgeschlossen sein.

Auf Basis dieser Untersuchungen wird der Rat dann beschließen, welche Häuser in das Sanierungsgebiet fallen und zurückgebaut werden und welche nicht. Bei einer entsprechenden Entscheidung des Rates soll der Grüngürtel durch die EG DU Entwicklungsgesellschaft Duisburg mbH als Sanierungsträger innerhalb von zehn Jahren im Rahmen einer Partnerschaft von Öffentlicher Hand und Industrie umgesetzt werden.

Bürgerbeteiligung

Demokratie heißt Meinung äußern und Entwicklungen von übergeordnetem Interesse mit zu gestalten. Der Dialog der Bürgerinnen und Bürger mit der Verwaltung ist ein zwingendes Element des Planungsprozesses für den "Grüngürtel im Duisburger Norden" - von Beginn der Untersuchung an. Bürgerdialogzentren sind in Marxloh (Ernst-Lohmeyer-Haus, Dahlstraße 23) und Bruckhausen (Reinerstr. 2) eingerichtet. Fachleute der Stadt Duisburg und der EG DU beantworten Fragen und nehmen Anregungen entgegen. Diese fließen in die "Vorbereitenden Untersuchungen" mit ein. Bei Call Duisburg - Telefon 0203/94000 - ist ab sofort ein kompetentes Team telefonisch eingebunden. Neben Infos erhalten die Bürgerinnen und Bürger auch Kontakte zu Experten. Hierüber können auch Gesprächstermine in den Bürgerdialogzentren abgestimmt werden.
Die "Runden Tische" der betroffenen Stadtteile sind aktiv beteiligt . Als Stadtteilakteure können sie im Sinne des Leitgedankens der "Sozialen Stadt" als Moderatoren die Interessen von Mietern, Eigentümern oder Gewerbetreibenden in den Untersuchungsprozess einbringen.

Anlaufstellen für Bürgerinnen und Bürger:
EG DU
Zentrale (0203) 99429-10
Stadtteilbüro Marxloh (0203) 99429-50
Stadtteilbüro Bruckhausen (0203) 99429-60
Stadtteilbüro Beeck (0203) 99429-90  
Bürgerdialogzentrum Marxloh
Im Ernst-Lohmeyer-Haus
Dahlstraße 23, 47169 Duisburg
Telefon (0203) 99429-52 bis -54
Fax (0203) 99429-56
Bürgerdialogzentrum Bruckhausen


Bürgerdialogzentrum Bruckhausen
Reinerstraße 2, 47166 Duisburg

Grüngürtel als Puffer zwischen Industrie und Siedlungsgebieten in Marxloh und Bruckhausen geplant - Zur Entzerrung von Industrie und Wohnbebauung prüft die Stadt den Rückbau von Häusern

Vorbereitende Untersuchungen zum förmlichen städtebaulichen Verfahren

Duisburg, 02. August 2006 - Die Vorbereitenden Untersuchungen beziehen sich nur auf die Häuser, die sich in dem ausgewiesenen Bereich von Marxloh befinden.

Ein förmliches städtebauliches Sanierungsverfahren ist mehrstufig angelegt und sieht zunächst vorbereitende Untersuchungen vor. Als Untersuchungsgebiet schlägt die Verwaltung die in den Grafiken ausgewiesenen Bereiche der betroffenen Stadtteile vor. Die Untersuchungsgebiete umfassen in Marxloh ungefähr 130 Wohnobjekte, in Bruckhausen ca. 150 Wohnobjekte und an der Arnoldstraße in Beeck ca. 30 Objekte. Mit den vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsunterlagen gewonnen werden über die Notwendigkeit der Maßnahme, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge, die anzustrebenden Ziele sowie die Durchführung des Verfahrens im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen auch die Auswirkungen auf die unmittelbar Betroffenen aufzeigen. Die frühzeitige Beteiligung und Beratung der Bewohner ist zwingendes Element des Planungsprozesses. Dazu sollen schon mit Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen Bürgerdialogzentren eingerichtet werden, die mit kompetenten Ansprechpartnern aus der Verwaltung und der EG DU besetzt sein werden.  

Die Vorbereitenden Untersuchungen beziehen sich nur auf die Häuser, die sich in ausgewiesenen Bereichen von Bruckhausen und Beeck befinden befinden.

Pufferfunktion Grüngürtel?

Grüngürtel als Puffer zwischen Industrie und Siedlungsgebieten in Marxloh und Bruckhausen geplant - zur Entzerrung von Industrie und Wohnbebauung prüft die Stadt den Rückbau von Häusern
Duisburg, 2. August 2006 - In der kommenden Woche beginnen die politischen Beratungen über mögliche Sanierungsverfahren in den nördlichen Duisburger Stadtteilen Marxloh, Bruckhausen und in geringem Umfang in Beeck. Ziel der Sanierungsverfahren ist es, aufbauend auf den bisherigen Stadterneuerungsmaßnahmen die städtebaulichen Strukturen in den Stadtteilen zu verbessern. Es soll ein Grüngürtel als Puffer zur Industrie durch Rückbau kaum noch nachgefragter Wohnbebauung in den Industrienahtlagen geschaffen werden.
Der geplante Grüngürtel Duisburg-Nord soll nicht nur als Puffer zwischen Industrie und Wohnbebauung, sondern auch die Stadtteile an die bestehenden überregionalen Grünzüge anschließen. Der Rückbau soll im Rahmen förmlicher städtebaulicher Sanierungsverfahren nach Baugesetzbuch erfolgen. Mit einer Entzerrung von Industrie und Wohnbebauung und der Schaffung eines Grüngürtels Duisburg-Nord würde nicht nur die Lebensqualität in den Stadtteilen angehoben, sondern auch der Stahlstandort Duisburg dauerhaft gesichert.

Die Stadt Duisburg führt seit Jahren zusammen mit der Entwicklungsgesellschaft Duisburg (EG DU) und mit erheblicher Unterstützung des Landes und anderer Fördergeber im Rahmen des Programms "Soziale Stadt" erfolgreich Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse in den betroffenen Stadtteilen durch. Trotz aller Erfolge bleibt festzustellen, dass durch kaum beeinflussbare Rahmenbedingungen, wie Bevölkerungsrückgang, Arbeitslosigkeit, gestiegene Anforderungen an die Umweltbedingungen, besonders in den Nahtlagen zur Industrie immer mehr Wohnraum leer steht und verfällt. Vor diesem Hintergrund ist es stadtentwicklungspolitisch konsequent, einen geordneten Rückzug durch Rückbau einzuleiten und die Fläche als Pufferzone und Grüngürtel zu nutzen. Quelle: Stadt Duisburg