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Grüngürtel Nord
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Umwelt
und Probleme um den Lebensmittelpunkt |
Abbruchmaßnahmen in Bruckhausen und Beeck beginnen |
Duisburg, 20. Januar 2012 -
Der Stadtumbau in Duisburg-Bruckhausen mit dem Ziel, den
Grüngürtel Duisburg-Nord, einen neuen „Park vor der Haustür“ zu
schaffen, kommt nun in eine entscheidende Phase - eine weitere
umfangreiche Abbruchmaßnahme wurde soeben begonnen.
Seit den 1980er Jahren wurden im Ortsteil Bruckhausen mit großem
persönlichen und finanziellen Engagement räumliche Aufwertungs-
und soziale Stabilisierungsmaßnahmen durchgeführt. Viele
Probleme konnten so gemildert werden. Die weiteren Abwanderungen
von Bewohnern konnten nicht aufgehalten werden. Auch Investoren
konnten für den Stadtteil nicht gefunden werden. Die
städtebaulichen Missstände mit hohen Wohnungsleerständen (fast
40 Prozent) und zunehmend verfallender Bausubstanz konnten mit
der erhaltenden Stadterneuerung waren nicht zu verhindern. Mit
dem Beschluss zur Errichtung des Grüngürtels Duisburg-Nord im
Jahr 2007 wurde die bisher verfolgte erhaltende Stadterneuerung
ergänzt um den Stadtumbau.
Im nächsten Schritt werden
innerhalb der Stadtumbaumaßnahme nun in den nächsten Monaten 34
Häuser in Bruckhausen abgebrochen. Diese Maßnahme wird
voraussichtlich sieben Monate dauern. Es entsteht dann schon
deutlich erkennbar die Fläche für den „neuen Park vor der
Haustür“. Im Herbst 2012 soll dann die nächste Abbruchmaßnahme
durchgeführt werden. Der Ausbau zur Grünfläche erfolgt direkt im
Anschluss. Im Frühjahr 2015 wird der neue Park mit den
Bauabschnitten südlich und nördlich der Dieselstraße fertig
gestellt sein.
Im Ortsteil Beeck findet
zeitgleich an der Friedrich-Ebert-Straße/Arnold-Overbeck-Straße
eine weitere Abbruchmaßnahme statt: Hier werden neun Gebäude aus
den 1960er Jahren, die in Zeilenbauweise errichtet wurden,
abgebrochen. Diese Maßnahme wird etwa vier Monate dauern. Damit
rückt die Realisierung des neuen Gewerbegebietes in Beeck in
greifbare Nähe.
Bis Mitte 2012 werden in Bruckhausen insgesamt 50 Gebäude dem
Grüngürtel Duisburg-Nord gewichen sein. Über 72 Prozent der
privaten Eigentümer haben ihre Häuser bereits an die Stadt
Duisburg verkauft. Gut 90 Prozent der 239 umgezogenen Haushalte
haben andere Wohnungen in Bruckhausen und in den angrenzenden
Stadtteilen angemietet. |
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Grüngürtel Duisburg-Nord –
Bebauungsplan wird öffentlich ausgelegt |
Duisburg, 4. August 2010 - Die
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 2.26 -Marxloh- und der Bebauungsplan
Nr. 1105 Marxloh-Grüngürtel Duisburg-Nord werden öffentlich ausgelegt.
Sie beziehen sich auf einen Bereich zwischen der Entenstraße,
Gertrudenstraße 93, Diesterwegstraße 34, der Diesterwegstraße,
Diesterwegstraße 25, der ehemaligen Werksbahntrasse, dem
Willy-Brandt-Ring, der Wiesenstraße sowie einer circa 20 Meter tiefen
Teilfläche des Schwelgernstadions zwischen Willy-Brandt-Ring 44 und
Wiesenstraße 72. Ziel ist es, durch den Abriss der Wohngebäude und der
Anlage eines Grünbereiches mit integriertem Lärmschutzwall, die
Industrienahtlage zu entzerren.
Die Planentwürfe liegen in der Zeit vom 9. August bis zum 12. September
2010 öffentlich aus. Sie sind einzusehen im Amt für Stadtentwicklung und
Projektmanagement, Friedrich-Albert-Lange-Platz 7, in den Vitrinen vor
den Zimmern U 24 und U 25, 47051 Duisburg sowie im Bezirksamt Hamborn,
Zimmer 1 auf der Duisburger Straße 213.
Bürger können während der Auslegungsfrist hierzu Stellungnahmen abgeben.
Diese sind an den Oberbürgermeister der Stadt Duisburg zu richten. |
Abrissarbeiten in Bruckhausen
beginnen am Donnerstag |
Duisburg, 21. Juli 2010 - Aufgrund
einer Verzögerung bei den vorbereitenden Arbeiten konnte der Abriss der
nächsten 15 Häuser zur Umsetzung des Grüngürtels Duisburg-Nord nicht wie
ursprünglich angekündigt am vergangenen Montag beginnen, sondern musste
um wenige Tage verschoben werden.
Am Donnerstag, 22. Juli 2010, kommt jetzt der Bagger beim Abriss des
Hauses Heinrichstraße 15 im rückwärtigen Bereich zum Einsatz. Es folgen
dann nacheinander alle Häuser bis zur Hausnummer 21.
In der zweiten Augustwoche sollen dann die Häuser Bayreuther Straße 34a
und Heinrichstraße 22 abgerissen werden. Die Häuser Dieselstraße 7 und 9
sind voraussichtlich in der dritten Augustwoche dran.
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Zweite Abrissmaßnahme zur
Realisierung des Grüngürtels Nord hat begonnen |
Duisburg, 12. Juli 2010 - Im Mai vergangenen Jahres wurden die
ersten sechs Häuser in Bruckhausen abgerissen, jetzt folgen weitere 15
und im nächsten Frühjahr sind weitere 50 an der Reihe. Damit wird die
Umsetzung des im Januar 2008 begonnenen Projektes „Grüngürtel
Duisburg-Nord“ immer deutlicher sichtbar.
Mit der Umsetzung dieses städtebaulichen Sanierungsprojektes vor Ort
wurde die EG DU Entwicklungsgesellschaft Duisburg mbH durch den Rat der
Stadt Duisburg beauftragt. Entlang der Kaiser-Wilhelm-Straße soll ein
Park entstehen, der von den Bewohnerinnen und Bewohnern mitgestaltet
wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein Teil der im Sanierungsgebiet
vorhandenen Häuser abgerissen wird. Die jetzt anstehende zweite
Abrissmaßnahme umfasst insgesamt 15 Gebäude. Es handelt sich um die
Häuser Heinrichstraße 11, 15, 17, 19, 20 und 21, das Eckgebäude
Heinrichstraße 22/Bayreuther Straße 34a, die Häuser Dieselstraße 3
(Hinterhofgebäude), 7 und 9 sowie Kronstraße 2, 2a, 4 und 4a. Im Zuge
der anstehenden rund zwei Monate dauernden Arbeiten ist dafür Sorge
getragen worden, dass die Lärm- und Staubentwicklung sowie sonstige
Behinderungen so gering wie möglich gehalten werden.
Rot gekennzeichnet sind die Häuser, die bis September 2010 abgerissen
werden
Vor einer
Woche wurde mit der Aufstellung von Bauzäunen die Baustelle
eingerichtet. In dieser Woche wurde mit der Entkernung der Häuser
begonnen Das bedeutet, dass nicht kontaminierte Teile (Fenster, Türen,
Treppen etc.), ausgebaut und sortenrein entsorgt werden, um eine
Vermischung mit dem späteren Bauschutt zu vermeiden. In der 29.
Kalenderwoche beginnen dann die eigentlichen Abbrucharbeiten mit dem
Bagger. Zuerst wird das Haus Heinrichstraße 15 abgerissen, dann die
Häuser Nr. 17, 19, 21 usw. Der Auftrag für diese zweite Abbruchmaßnahme
wurde nach einer europaweiten Ausschreibung der Firma P.B.-Abbruch GmbH
in Castrop-Rauxel erteilt.
Die zweite Abrissmaßnahme beginnt in der Heinrichstraße
Wie
bereits nach der ersten Abbruchmaßnahme sind auch für die jetzt
freiwerdenden Flächen thematisch unterschiedliche Zwischennutzungen
geplant. Dafür wird u.a. das Spiel- und Beteiligungsmobil der EG DU
gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Ideen entwickeln und
umsetzen.
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Grüngürtel Duisburg-Nord
Bruckhausen
Sieger des Wettbewerbs steht fest |
Duisburg, 22. April 2010 - Im September
letzten Jahres wurde im Sanierungsgebiet Bruckhausen der
landschaftsarchitektonische Wettbewerb zur Gestaltung des neuen Parks in
Bruckhausen ausgelobt. An der Nahtstelle zwischen gründerzeitlichen
Wohnsiedlungsbereichen und industriell genutzten Flächen wird durch den
Rückbau von Wohnbebauung eine neue Grünfläche von ca. neun Hektar Größe
entstehen. Die Flächen sind Teil des Grüngürtels Duisburg-Nord, der das
Grünzugsystem im Duisburger Norden vernetzt. Das Wettbewerbsgebiet
bildet künftig einen Puffer zwischen den Industriearealen westlich
Bruckhausens und den Wohnbereichen im Ortskern und soll dazu beitragen,
die Lebensqualität für die Bewohner erheblich zu verbessern.
Am Mittwoch, 21. April 2010, konnte Oberbürgermeister Adolf Sauerland
das Preisgericht im evangelischen Gemeindezentrum an der Schulstraße in
Bruckhausen begrüßen. Er betonte die große Bedeutung, die das Projekt
Grüngürtel Duisburg-Nord für die Aufwertung und langfristige
Stabilisierung Bruckhausens hat. Unter Einbeziehung von Vertretern der
örtlichen Gremien aus Bruckhausen hat das hochkarätig besetzte
Preisgericht aus 19 Entwürfen vier Preise und drei Ankäufe ausgewählt.
Die großen Erwartungen, die die Stadt Duisburg in den
landschaftsarchitektonischen Wettbewerb für den Ortsteil Bruckhausen
gesetzt hat, haben sich bestätigt.
Die Arbeit der 1. Preisträger, r+b Landschaftsarchitektur aus Dresden,
ermöglicht, in einer tragfähigen Grundstruktur des Neuen Parks die
Nutzungsinteressen der Bewohnerschaft in den Entwurf aufzunehmen. Die
Juryvorsitzende, die Landschaftsarchitektin Johanna Spalink-Sievers aus
Hannover, wies mit Nachdruck darauf hin, dass auch künftig die
Bewohnerschaft in die Entwurfsbearbeitung einzubeziehen ist. Aber auch
die übrigen drei Preisträger, Büros aus Zürich und Berlin, zeichnen auf
unterschiedliche Weise einen spannungsreichen Entwurfsbogen für das
Quartier.
Gerade für Bruckhausen mit seiner Montan-Geschichte ist das große
Interesse, das durch den Wettbewerb auf diesen Ortsteil gelenkt wird,
von hoher Bedeutung.
Die Arbeit des 1. Preisträgers besticht insbesondere durch die
Verknüpfung der künftigen Parkanlage mit dem Stadtteil. Die gestalteten
Platzflächen in den östlichen und westlichen Eingangsbereichen des Parks
integrieren Ortsteil und Park. Die großzügige Parkfläche ermöglicht
vielfältige Nutzungsmöglichkeiten für Bruckhausens Bewohner. Der Entwurf
zeichnet sich darüber hinaus durch eine klare Formensprache aus. Die
weitere Detailplanung wird unter intensiver Einbeziehung der Anwohner
entwickelt.
Als 2. Preis wurde die Arbeit von Hager Landschaftsarchitektur aus
Zürich ausgezeichnet. Den 3. Preis erhielt das Büro Planorama
Landschaftsarchitekten aus Berlin. Die Arbeit des Büros Kirk+Specht
Landschaftsarchitekten, Berlin, wurde mit dem 4. Preis ausgezeichnet.
Weitere drei Arbeiten wurden von der Stadt Duisburg angekauft.
Die Entwürfe der Preissieger sind ab Montag, 26. April 2010, im
Kulturbunker in Bruckhausen an der Dieselstr. 18 zu besichtigen von
montags bis donnerstags 11 bis 14 Uhr und freitags von 9 bis 16 Uhr.
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Grüngürtel Nord:
Beeck,
Bruckhausen und Marxloh mit Substanzschwäche und städtebaulichen
Missständen -
Keine neuen Erkenntnisse, aber wann passiert etwas?
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"In Bruckhausen liegt
ablesbar an den strukturellen Leerständen und den schlechten
Gebäudezuständen und hinsichtlich der Feinstaub- und Lärmbelästigungen
eine signifikant nachweisbare Substanzschwäche vor, die sich deutlich
von den Werten im sonstigen Ortsteil unterscheidet. In Bezug auf die
wohnungswirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit des Gebietes liegt
ebenfalls eine räumlich signifikante Funktionsschwäche vor. Der
Wohnungsleerstand und der schlechte Gebäudezustand als Folge der
unmittelbaren Industrienahtlage und mangelnder Wohnungsnachfrage sowie
die Umweltbelastungen begründet in im Bereich der Vorbereitenden
Untersuchungen in Bruckhausen städtebauliche Missstände.
Zur Behebung der städtebaulichen Missstände soll das Gebiet der
Vorbereitenden Untersuchungen in Bruckhausen und in Beeck - Bereich der
Arnoldstraße - durch eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme wesentlich
verbessert und umgestaltet werden. Ziel der Sanierungsmaßnahme ist die
Entzerrung der Industrienahtlage durch die Gestaltung eines Grüngürtels
als Landschaftsbauwerk und der Fortentwicklung der bisher verfolgten
integrierten Stadtteilerneuerungsstrategie.
In großen Bereichen des Gebietes der Vorbereitenden Untersuchungen ist
die Aufgabe der Wohnnutzung und ein Rückbau der Bausubstanz und somit
die Aufgabe des privaten Grundeigentums erforderlich. Zur Sicherung der
dargestellten Ziele und zur erfolgreichen und zügigen Durchführung des
Sanierungsverfahrens ist im Bereich der Vorbereitenden Untersuchungen
über das bisher geltende vereinfachte Sanierungsverfahren hinaus die
Erweiterung um die besonderen bodenrechtlichen Vorschriften der
Genehmigungspflicht und die Vorschriften für Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen erforderlich.
In Marxloh liegen erkannte städtebauliche Missstände nicht nur im
Bereich der Vorbereitenden Untersuchungen vor, sondern auch darüber
hinaus in weiteren Bereichen des Ortsteils. Im Gebiet der Vorbereitenden
Untersuchungen sind Substanz- und Funktionsschwächen vorhanden. Die
städtebauliche und die Umweltsituation muss aber im Zusammenhang mit der
Entwicklung des gesamten Ortsteils Marxloh gesehen werden. Eindeutige
Differenzierungen zwischen dem Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen
und dem weiteren Ortsteils sind nicht umfassend möglich, da die
Ausprägung der Indikatoren im Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen
nicht signifikant anders als im übrigen Ortsteils.
Daher ist in Marxloh ein anderes Konzept erforderlich, um das Ziel der
Entzerrung der Industrienahtlage und Verbesserungen für weite Teile
Marxlohs zu erreichen. Es wird vorgeschlagen, für den gesamten Ortsteil
die bisherige integrierte Stadterneuerungsstrategie fortzuschreiben und
gemeinsam mit Bewohnern und Akteuren eine städtebauliches
Entwicklungskonzept im Sinne einer Stadtumbaustrategie zu erarbeiten.
Als konkreter Schritt einer Stadtumbaustrategie soll im Rahmen des
Projektes Grüngürtel Duisburg - Nord der am Willy - Brandt - Ring -
vorhandene Immissionsschutzwall zur Entzerrung der Industrienahtlage,
zur städtebaulichen Abrundung der Ortsrandlage und zur Weiterentwicklung
des Grüngürtels im Duisburger Norden bis zum Schwelgernpark fortgeführt
werden. Hierzu muss die Bebauung in dem Quartier
Wiesen-/Enten-/Gertruden-/Diesterwegstraße/Willy - Brandt - Ring
zurückgebaut werden.
Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen hat es eine intensive
Beteiligung der Betroffenen und der Öffentlichkeit gegeben, die weit
über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichte. Die Betroffenen und
darüber hinaus ein weiter Kreis der interessierten, persönlich nicht
unmittelbar betroffenen Öffentlichkeit haben umfangreich Stellung
genommen und Anregungen geäußert. Die Stellungnahmen und Anregungen sind
in den Ergebnissen berücksichtigt und werden den politischen Gremien zur
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander vorgelegt.
Für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme in Bruckhausen / Beeck
(Konkretisierung der Ziele der Sanierung, die städtebauliche Planung,
Erörterung mit den Betroffenen und der Öffentlichkeit, Sozialplan und
Ordnungs- und Baumaßnahmen) ist ein Zeitraum von ungefähr 10 Jahren
vorgesehen. Die Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer
entscheidet dabei wesentlich über die zeitliche Dauer zur Umsetzung der
Maßnahmen.
Zunächst soll der Erwerb der bebauten Grundstücke durch die Stadt
Duisburg in Bruckhausen in der Randzone zur Industrie erfolgen. Die
parzellenschafte Festlegung des Rückbaubereiches erfolgt über noch
aufzustellende Bebauungspläne. Die Mietverträge gehen durch den Erwerb
der Grundstücke auf die Stadt Duisburg über. Die Mieter werden von der
Stadt Duisburg und der Entwicklungsgesellschaft Duisburg (EG DU)
betreut. Ein Umzug ist erst nach dem Erwerb entsprechend einem mit den
Bewohnern abzustimmenden Zeit- und Maßnahmenplan erforderlich. Ein
sofortiger Umzug nach dem Satzungsbeschluss ist nicht erforderlich.
Ersatzwohn- und Gewerberaum stehen sowohl ortsnah als auch in der
Gesamtstadt in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Außerdem wird die
Modernisierung von Wohnraum im Rahmen der Wohnungsbauförderungsprogramme
angeregt.
Haushalten werden bei sanierungsbedingten Umzügen Hilfen und
Ersatzwohnraum angeboten. Haushalte sollen danach eine
Umzugskostenpauschale erhalten, die bei einem Haushalt mit bis zu 3
Personen 800 Euro und ab 4 Personen 1.000 Euro beträgt. Darüber hinaus
soll jedem Haushalt eine Pauschale für die Entschädigung von Nachteilen,
die durch den Umzug entstehen (Gardinen, Teppiche, Tapeten, Telefon)
gewährt werden. Diese Pauschale beträgt für einen Einpersonenhaushalt
1.000 Euro. Für jede weitere Person erhöht sich die Pauschale um 300
Euro bis zum Maximalbetrag von 2.500 Euro,
Die Sanierungsmaßnahme Duisburg - Nord in Bruckhausen und Beeck und die
Fortführung des Immissionsschutzwalles am Willy-Brand-Ring in Marxloh
sind eine gebietsbezogene Gesamtmaßnahme im Rahmen des Projektes
Grüngürtel Duisburg-Nord. Es werden Gesamtkosten von 71,9 Mio. Euro
zur Durchführung der Gesamtmaßnahme geschätzt. Auf Bruckhausen / Beeck
entfallen rund 58,8 Mio. Euro und auf Marxloh 13,1 Mio. Euro. Die
Finanzierung erfolgt durch Zuwendungen der ThyssenKrupp Steel AG in Höhe
von 35,9 Mio. Euro und Fördermittel des Landes / der EU von 36 Mio.
Euro. Mit ThyssenKrupp Steel wurden entsprechende Spendenvereinbarungen
getroffen. Die Mittel sind bereits größtenteils auf einem Projektkonto
bei der Stadt eingegangen.
Die Förderung des Landes Nordrhein - Westfalen unter Kofinanzierung
durch die EU ist durch die Landesregierung für den Zeitraum 2008 bis
2015 / 2017 avisiert worden. Erste Förderungsanträge wurden für 2008
bereits gestellt," ist aktuell von der Stadt Duisburg zum geplanten
Grüngürtel im Duisburger Norden gestellt.
"Wir stehen vor einem wichtigen, zukunftsweisenden Verfahren, der die
Stadtteile im Duisburger Norden voranbringen soll," betont
Oberbürgermeister Adolf Sauerland bei der dazugehörigen Pressekonferenz.
"Das Hauptziel ist das Entzerren von Wohnen und Industrie. Es geht hier
nicht nur um Förderungsmittel; nichts läuft konträr zu dem, was wir in
den vergangenen 15 Jahren durchgeführt haben. Die Bevölkerung vor Ort
wird selbstverständlich in das Verfahren eingebunden sein. Der Bürger
ist der Herr des Verfahrens.
Der ganze Prozess wird sich, wie schon gesagt, über 10 Jahre hinziehen.
Wir sind dabei auf die Mitarbeit der ortsansässigen Grundeigentümer
angewiesen. Wenn nötig, werden wir lange mit ihnen verhandeln müssen.
Wer dort zur Miete wohnt, kann beruhigt sein. Niemand muss sofort
umziehen. Niemand wird vertrieben. Die EG DU wird den Umzug
koordinieren. Es stehen genügend Ersatzwohnungen zur Verfügung.
Langfristig sollen aber die Menschen in Marxloh gehalten werden."
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) (vorbereitender Bauleitplan) stellt die
beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Er ist das
Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen
Planungsprozesses einer Gemeinde. Seine Inhalte richten sich nach den
Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der keine
direkte Rechtskraft für den Bürger entfaltet, sondern für Behörden
verbindliche Hinweise zur Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben
oder den Inhalt von Bebauungsplänen gibt. Flächennutzungspläne müssen
von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (in der Regel Bezirks- oder
Landesverwaltung) genehmigt werden und sind für die Entwicklung
nachgeordneter Planwerke bindend.
Aufstellung und Inhalte
Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die
übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu
beachten. Die Darstellungen (Inhalte) des Flächennutzungsplans sind
nicht flächenscharf, das heißt, dass weder Flurstücksgrenzen abgebildet
noch Flurstücksnummern angegeben werden.
Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:
* Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach
Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche
Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
* Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B.
Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
* überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen,
Ausfallstraßen)
* Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
* Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
* Landwirtschaftliche Flächen und Wald
* Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen)
* Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von
Bodenschätzen
* Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in
der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan
Übersichtscharakter besitzt. Den maximal möglichen Darstellungen im
Flächennutzungsplan entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans,
die in einem abschließenden Katalog in § 9 des Baugesetzbuches
festgelegt sind.
Ein Flächennutzungsplan muss immer eine Begründung (früher: einen
Erläuterungsbericht) beinhalten, in der die Gründe für die gewählten
Darstellungen dargelegt sind.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürger sowie Verbände
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu
äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingereichten
Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan
genehmigt werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung,
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft i.
d. R. über zwei Stufen:
* frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
* Öffentliche Auslegung des Planentwurfes
Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung
aufzufordern.
Der Rechtsweg ist für private Personen meist unmöglich, da der FNP für
sie keine unmittelbare Rechtskraft oder unmittelbare Konsequenzen
entfaltet. Der FNP entfaltet erst über einen verbindlichen Bauleitplan
(Bebauungsplan), eine Baugenehmigung oder über eine Planfeststellung
Rechtswirkung für den Bürger.
Regionaler Flächennutzungsplan
Eine Besonderheit stellt der Regionale Flächennutzungsplan dar
(Abkürzung: RegFNP oder RFNP). Er kann in verdichteten Räumen oder bei
sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und
(gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB in einem Planwerk
zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG), soweit landesrechtlich vorgesehen ist,
dass die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt. Der
Regionale Flächennutzungsplan muss sowohl den Vorschriften des
Baugesetzbuchs als auch des Raumordnungsgesetzes entsprechen. Der erste
Regionale Flächennutzungsplan in der Bundesrepublik wird momentan für
die Region Rhein-Main vom Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt. Ein weiterer Regionaler
Flächennutzungsplan wird derzeit im Ruhrgebiet aufgestellt werden.
Hierzu haben die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an
der Ruhr und Oberhausen eine Planungsgemeinschaft gebildet. Diese Arbeit
kann auf der homepage der Städteregion Ruhr 2030 verfolgt werden.
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur
Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde in
Deutschland. Sie wird zweistufig in amtlichen Verfahren vollzogen, die
im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt sind. Zunächst wird in der
vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte
Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 57 BauGB). In der verbindlichen
Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche
des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 810 BauGB). Während der
Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die
Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der
Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden
detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit
wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die
Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen (sofern
nicht nach Maßgabe der Bauordnungen der Länder sog.
Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden).
Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden zuständig
(kommunale Selbstverwaltung). Sie unterliegen dabei der Rechtsaufsicht
höherer Verwaltungsbehörden und der Normenkontrolle der Justiz.
Bei der Bauleitplanung müssen die Gemeinden Ziele der Raumordnung in
Raumordnungsplänen beachten (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungspflicht) sowie
öffentliche und private Belange berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 BauGB,
Abwägungspflicht).
§ 1 BauGB stellt auch im Übrigen hohe Anforderungen an die
Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen
Bauleitpläne u. a. dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln. Zum Beispiel ist in § 1 Abs. 6 Nr. 7 festgelegt, dass bei
der Aufstellung der Bauleitpläne "die Belange des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich
seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima" zu berücksichtigen sind. Die
Bauleitplanung wird daher in der Regel durch die Landschaftsplanung
naturschutzfachlich begleitet und enthält regelmäßig einen gesonderten
Umweltbericht.
Geschichtliche Entwicklung
Das nachfolgende Kapitel bezieht sich ausschließlich auf die preußische
Entwicklung der Bauleitplanung und, nach dem Zweiten Weltkrieg, auf die
westdeutsche Entwicklung, da diese für die heutige Verfahrensart die
meisten Impulse geliefert haben.
Vor 1875 - Polizeibehördliche Fluchtlinienfestsetzung
Seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es
Fluchtlinienfestsetzungen, die von der Polizei getroffen wurden.
Hierunter fielen Fluchtlinien- und Bebauungspläne. In den Plänen wurden
Festlegungen zur Straßenführung getroffen. Die Fluchtlinienpläne
umfassten eine Straße; die Bebauungspläne wurden für größere Gebiete
aufgestellt. Die Planungskompetenz hatte die staatliche Baupolizei,
welche die örtliche Polizeibehörde aufforderte, Baupläne aufzustellen,
die königlich genehmigt werden mussten. Mit einem preußischen Erlass von
1855 wurde das Aufstellen von städtischen Bauplänen geregelt. Der Erlass
befasste sich lediglich mit den Bebauungsplänen. Die Initiative für die
Planaufstellung lag nun bei der Polizeibehörde der Gemeinde, jedoch
sollten die Kommunalbehörden ?gleichmäßig mitwirken. Neben der
Mitwirkung der Gemeinde wurde die Offenlegung von acht Tagen eingeführt,
die Betroffenen die Möglichkeit für Einwendungen innerhalb von vier
Wochen eröffnete. Anschließend wurde bei der Bezirksregierung über den
Plan entschieden. Gab es während des Verfahrens keine Einigung zwischen
der Gemeinde und der Polizeibehörde entschied die Bezirksregierung
vorher und führte dann die Offenlegung durch.
1875 bis 1945 - Preußisches Fluchtliniengesetz
Die weitere Geschichte der Bauleitplanung baute auf dem Badischen
Fluchtliniengesetz von 1868 als erstem deutschen Fluchtliniengesetz und
auf dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 auf. Das Preußische
Fluchtliniengesetz (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften) legte die
Initiative für die Planaufstellung für Bebauungs- und Fluchtlinienpläne
in die Hand der Gemeinde. Auch musste der Plan von der
Gemeindevertretung gebilligt werden und eine Zustimmung der
Polizeibehörde vorliegen. Das oben genannte Offenlegungsverfahren wurde
in das Gesetz übernommen und durch eine Beteiligung der betroffenen
Behörden ergänzt. Ihnen musste zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit
gegeben werden. Zusätzlich zu den Bauplänen gab es später
Polizeiverordnungen, die Art und Maß der baulichen Nutzungen
festsetzten. Dies geschah jedoch ohne Beteiligung der Bürger und
Behörden, aber mit einer Abstimmung zwischen der kommunalen Führung und
der Polizei. Ein Erlass aus dem Jahre 1876 legte die Gestaltung der
Pläne hinsichtlich Maßstab, Darstellung (Planzeichen), Faltung und
erforderlicher Anlagen (z.B. Verzeichnis der zu enteignenden
Grundeigentümer) fest.
Eine Verfügung von 1906 ergänzte das Fluchtliniengesetz. Hier wurde die
Abstimmung mit den Nachbargemeinden eingeführt, da die rasch wachsenden
Städte besonders im Ruhrgebiet aneinander stießen. Die zuständigen
Kommunal- und Polizeibehörden sollten sich in Bezug auf die Bauzonen und
Straßenführungen untereinander abstimmen. Im selben Jahr erließ der
Minister für öffentliche Arbeit eine weitere Verfügung, in der
allgemeine Bebauungspläne eingeführt wurden. Dieser Vorgänger des
heutigen Flächennutzungsplans war ein behördeninterner, unverbindlicher
Vorentwurf für spätere Bebauungs- und Fluchtlinienpläne. Bei diesen
Plänen gab es keine Abstimmung mit Eigentümern und Behörden. 1914 sollte
eine ministerielle Verfügung den Interessenausgleich zwischen Gemeinde
und Betroffenen fördern. Hier wurde über die Offenlage hinaus
festgesetzt, dass die betroffenen Eigentümer informiert werden sollten.
Durch das Wohnungsgesetz von 1918 wurde das Fluchtliniengesetz um
Vorschriften ergänzt, die den Stellenwert öffentlicher Plätze zur
Erholung erhöhten und auch die Schaffung von Klein- und Mittelwohnungen
vereinfachten.
1911 wurde ein Zweckverbandsgesetz erlassen, das die freiwillige,
gemeinschaftliche Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinienplänen
regelte. Im heutigen Berlin wurde ein Zweckverband gegründet, der
Berlin, Charlottenburg, Spandau, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf,
Lichtenberg, Kreis Teltow und Kreis Niederbarnim einschloss. Er erhielt
die Aufgabe, sich an den Bauplänen und Baupolizeiordnungen zu
beteiligen. Im heutigen Ruhrgebiet wurde 1920 der Siedlungsverband
Ruhrkohlenbezirk gesetzlich gegründet. Er übernahm die
bauleitplanerische Zuständigkeit der Gemeinden und der Polizei und
erstellte einen regionalplanerischen Verbandsplan, der vorbereitenden
Charakter hatte. Ein Städtebaugesetz wurde 1926 vorgelegt, allerdings
nicht verabschiedet. Hier wurde der vorbereitende Bauleitplan
Flächenaufteilungsplan genannt. Dieser Gesetzentwurf wurde 1931 mit
einigen Änderungen wieder aufgegriffen. Der vorbereitende Bauleitplan
wurde nun Wirtschaftsplan genannt, außerdem wurde das Erlassen der
Bauvorschriften den Gemeinden zugesprochen, so dass die Bauleitplanung
an einer Stelle vereint wurde.
1945 bis 1960 - Aufbaugesetzgebung
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Bauleitplanung vom Wiederaufbau
geprägt. Die Umorganisation der Polizei legte die Festsetzung von
Fluchtlinienplänen in die Hand der Großstädte und Kreise. Die
Polizeibehörden sollten jedoch bei verkehrstechnischen Belangen gehört
werden. 1950 wurden in den Ländern Aufbaugesetze nach dem sogenannten
Lemgoer Entwurf erlassen. Diese regelten das Festsetzen von
Aufbaugebieten, das den Gemeinden als Pflichtaufgabe zugeteilt wurde.
Zum ersten Mal war die Zuständigkeit für die Planung allein bei der
Gemeinde. Allerdings bedurften die Planungen der Zustimmung der
übergeordneten Behörde. Auch hier wurde wieder in verbindliche und
vorbereitende Bauleitplanung unterteilt. Neben den verbindlichen
Durchführungsplänen der Aufbaugebiete gab es den vorbereitenden Leitplan
für das gesamte Stadtgebiet. Der Leitplan und der Durchführungsplan
mussten für vier Wochen offengelegt werden, wodurch zum ersten Mal eine
Beteiligung schon in der vorbereitenden Bauleitplanung stattfand. Ebenso
wie die Erklärung zum Aufbaugebiet musste der Leitplan vom zuständigen
Fachminister (die Erklärung zum Aufbaugebiet von der zuständigen
obersten Landesbehörde) und nach 1952 von der höheren Verwaltungsbehörde
genehmigt werden.
Neben den Gemeinden, welche die Planung nach dem Aufbaugesetz
durchführten, gab es Wohnsiedlungsgemeinden, die Wirtschaftspläne und
Fluchtlinienpläne nach dem Wohnsiedlungsgesetz von 1946 aufstellten,
sowie Gemeinden, die nach dem preußischen Fluchtliniengesetz
Flächennutzungs- bzw. Aufteilungspläne und Fluchtlinienpläne
aufstellten.
1960 bis 1986 - Bundesbaugesetz
Erst mit dem Bundesbaugesetz von 1960 (BBauG) kam es zu einer
einheitlichen gesetzlichen Regelung für das gesamte Bundesgebiet, die in
den Grundzügen bis heute gleich geblieben ist. Der Flächennutzungsplan
und der Bebauungsplan wurden als zweistufige Bauleitplanung eingeführt.
Am Verfahren war neu, dass öffentliche und private Belange gegeneinander
gerecht abzuwägen waren (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG). Die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange wurde für die verbindliche wie für die
vorbereitende Bauleitplanung in das Gesetz aufgenommen, ebenso das
Offenlegungsverfahren, welches vorher nur im Aufbaugesetz auch für den
vorbereitenden Bauleitplan gesetzlich geregelt war. Die Aufgabe der
Aufsichtsbehörde wurde zur reinen Rechtskontrolle. Pläne aus der Zeit
vor dem BBauG konnten unter bestimmten Voraussetzungen übergeleitet
werden.
Mit der Novelle des BBauG von 1976 wurde die frühzeitige
Bürgerbeteiligung nach der Vorlage des Städtebauförderungsgesetzes von
1971, das Regelungen über städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen enthielt, in die Bauleitplanung aufgenommen. Mit
der Beschleunigungsnovelle von 1979 sollte das Bauleitplanverfahren
vereinfacht werden und es wurden erweiterte Regelungen zur Heilung von
Verletzungen bei der Aufstellung der Bauleitpläne aufgenommen. Für die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung wurde
die Festsetzung einer Frist ermöglicht. Auch wurde das Parallelverfahren
und das vereinfachte Bebauungsplanverfahren eingeführt.
1986 bis heute - Baugesetzbuch
1986 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) erlassen, welches das
Bundesbaugesetz von 1960 und das Städtebauförderungsgesetz von 1971
zusammenfasste, ergänzte und ablöste. Bebauungspläne mussten nun unter
bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigt, sondern nur noch
angezeigt werden. Mit dem Maßnahmengesetz zum BauGB von 1990 wurde das
Bauleitplanverfahren erleichtert, in dem Verfahrensschritte verkürzt
oder zusammengelegt wurden. Durch das Investitionserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetz von 1993 wurde das BauGB und das BauGB-Maßnahmengesetz
nur geringfügig geändert. In das BauGB-Maßnahmengesetz wurde der
Vorhaben- und Erschließungsplan und der städtebauliche Vertrag aus der
Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
Republik von 1990, die bisher in § 246a Abs. 1 BauGB nur für die neuen
Bundesländer und Ost-Berlin galten, übernommen (§§ 8 und 9
BauGB-Maßnahmengesetz). Außerdem wurde das BauGB-Maßnahmengesetz, das
bisher nur in den alten Bundesländern galt, auf das gesamte Bundesgebiet
ausgeweitet.
Die Novellierung von 1998 brachte nur geringfügige Änderungen am
Verfahren der Bauleitplanung. Die Vorschriften des
BauGB-Maßnahmengesetzes wurden teilweise in das BauGB übernommen. Das
Anzeigeverfahren für Bebauungspläne wurde abgeschafft. Wichtig waren
damals vor allem inhaltliche Änderungen zum Beispiel zu
umweltschützenden Belangen (§ 1a BauGB) oder zu neuen Verfahren der
Bauleitplanung über Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 12 BauGB).
Durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau wurde im Jahr 2004 die
strategische Umweltprüfung oder auch Plan-Umweltprüfung in das
Bauleitplanverfahren integriert. Weitere Änderungen wurden am 1.1.2007
durch eine weitere BauGB-Novellierung wirksam, vor allem das
beschleunigte Verfahren (§ 13a BauGB) für solche Planungen, die der
Innenentwicklung dienen.
Baugesetzbuch
Das deutsche Baugesetzbuch (amtliche Abkürzung BauGB) ist das wichtigste
Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss
auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die
"Bewohnbarkeit" der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten
stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen.
Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier
Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige
Vorschriften und Überleitungs- und Schlussvorschriften, beschränkt sich
jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente
des Gesetzes.
Der frühere Gesetzestitel war Bundesbaugesetz.
Basisdaten
Titel: Baugesetzbuch
Abkürzung: BauGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Baurecht
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Juni 1960
(BGBl. I S. 341)
Inkrafttreten am: Neubekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007 (Art. 1 G vom 21.
Dezember 2006)
Historische Entwicklung
Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum
allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene
Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) vom 27. Juli 1971 mit Regelungen zum
besonderen Städtebaurecht (v.a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987
in überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefasst. Es
wurde mehrfach, u.a. 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau
(EAG Bau), umfassend novelliert. Die Regelungskompetenz für den Bund
richtet sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 (Bodenrecht) i.V.m. Art. 72 GG.
Am 1. Januar 2007 trat das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben
für die Innenentwicklung der Städte (Gesetz vom 21. Dezember 2006, BGBl.
I S. 3316) in Kraft, das die durch das EAG Bau eingeführte förmliche
Umweltprüfung für Bauleitpläne erheblich einschränkt.
Zur Entstehungsgeschichte des Bundesbaugesetzes
Das im Jahre 1960 verabschiedete Bundesbaugesetz setzt den Endpunkt
einer recht langen und über mehrere politische Epochen hinweglaufende
Gesetzesgenese. Die Aufteilung der Funktionen zwischen Bund und Ländern
und die damit einhergehende Gesetzgebungskompetenz führten dazu, dass
der schon 1950 vorgelegte und dabei weitgehend auf den Vorfassungen
basierende Entwurf zu einem Baugesetz für die Bundesrepublik Deutschland
von der Bauleitplanung (Erster Teil) über die Erschließung (Sechster
Teil) bis zur Bebauung (Siebter Teil) und zum baulichen Nachbarrecht
(Achter Teil) sich gesetzestechnisch nicht umsetzten ließ. Durch das
Weinheimer Gutachten ergab sich die Aufteilung in ein Bundesbaugesetz
mit der städtebaulichen Planung unter dem Stichwort Bodenrecht und die
Landesbauordnungen.
Allgemeines Städtebaurecht (Erstes Kapitel)
Das allgemeine Städtebaurecht behandelt die Bauleitplanung und die sie
begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der
Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen
Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen
oder auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie
aus der Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen
Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz
stellt hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an
die angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in
das Planungsergebnis. Insofern existieren umfangreiche Regelungen zur
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie zum Schutz der
Umwelt (hier unter anderem die Anfertigung eines Umweltberichtes). Die
Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken auch
einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über die
Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste.
Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften
über die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um
deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen
über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer.
Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass
Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten
Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine
gemeindliche Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige
andere Fälle stellt das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der
Enteignung bereit und regelt die Entschädigung.
Das Gesetz enthält außerdem Vorschriften über die Zulässigkeit von
Vorhaben in den Bereichen des Gemeindegebietes, für die (noch) kein
Bebauungsplan besteht. Dieses sind entweder die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (Innenbereich) oder der Außenbereich.
Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu,
d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren
Beleuchtung, den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil
der Aufwendungen für die Erschließung wird von den
Grundstückseigentümern getragen, indem die Gemeinde dafür
Erschließungsbeiträge erhebt.
Schließlich werden formale Einzelheiten für Erhaltungsmaßnahmen,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes geregelt, da das
Baugesetzbuch anstrebt, Schädigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren
(siehe auch: Eingriffsregelung). Hierbei ist das besondere Verhältnis
zum Naturschutzgesetz und die örtlichen Ziele von Naturschutz und
Landschaftspflege, die Landschaftsplanung, zu beachten. Mit der Novelle
vom Juli 2004 (EAG Bau) wurde für alle Bauleitpläne eine strategische
Umweltprüfung oder auch Plan-UP eingeführt, die aus der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entwickelt ist, welche nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für einzelne Vorhaben
durchzuführen ist.
Besonderes Städtebaurecht (Zweites Kapitel)
Das besondere Städtebaurecht behandelt städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher
Missstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie wesentlich zu
verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die
Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen
und regelt die Mitwirkung Betroffener. Die Förderung zur Stadterneuerung
betroffener Stadtteile und Gemeinden erfolgt seit 1971 durch die
Städtebauförderung und bei Städte mit historischen Stadtkernen
zusätzlich durch das Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz". Seit Juni
2004 enthält das Kapitel auch Regelungen zum Stadtumbau und zur Sozialen
Stadt.
Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher
Maßnahmen, indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und
Kostentragung regeln und Anforderungen an die Träger der Sanierung
stellen. Der Gefahr, dass Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von
Grundstücksspekulation und der Verdrängung von Bewohnern führen,
versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass es den Gemeinden mit der
Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten
eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In Vierteln mit besonderem
Rückstand bei der Gebäudeuntehaltung hat die Gemeinde die Möglichkeit,
per Satzung die Instandhaltung und/oder Modernisierung von Gebäuden
anzuordnen. Wertsteigerungen der Bodenwerte durch die
Sanierungsmaßnahmen kann die Gemeinde abschöpfen. Wenn infolge solcher
Maßnahmen eine Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde
zu Hilfsangeboten verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst
werden. Zudem soll sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern
oder Pächtern einen Härteausgleich gewähren.
Sonstige Vorschriften, Überleitungs- und Schlussvorschriften
Die Sonstigen Vorschriften (drittes Kapitel) enthält im wesentlichen
Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von
Grundstückswerten, die bei Entschädigungen zugrunde zulegen sind, die
Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei
Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden.
Die "Überleitungs- und Schlussvorschriften" (viertes Kapitel) beinhalten
die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbau- und
Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch," kann ich im Internet,
genauer gesagt in der Internetenzyklopädie Wikipedia nachlesen.
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Anwohner Grüngürtel Marxloh:
"Über 90 Prozent sind gegen den Abriss!" |
Duisburg, 8. Mai 2007 -
Sie waren mit Hund, Unterschriftenkartons und Trillerpfeifen
aufmarschiert um bei Oberbürgermeister Sauerland vor dem Rathaus zu
protestieren. Heiner Maschke, Geschäftsführer EG Duisburg muss
klingende Ohren haben. Verkündete er doch eine heile und zufrieden Welt
in Marxloh.
"Es gibt eine Reihe
von persönlichen Sanierungsfällen, bei denen wir sicher noch mehr
Gespräche führen müssen. Aber schon jetzt haben wir die eindeutige
Aussage, dass die meisten verkaufen wollen", so Heiner Maschke
auf der Pressekonferenz der Stadt Duisburg im Februar 2007 (siehe unten
stehenden Bericht).
Das sehen die Anwohner
gänzlich anders. In einem Gebiet mit 130 Häusern leben etwa 1200
Menschen, die absolut gegen den Abriss sind. Nach eigenen Ergebungen
kommt die Initiative, so Sprecherin Karin Materna, auf eine Zahl von 93
Prozent, die absolut nicht den Abriss sondern bleiben wollen. Und,
so eine nicht genannt werden wollenden Hausbesitzerin, werde sie bei
einem Abriss mit einem Verkehrswert abgefunden, bei dem sie nach
Jahrelangen Investitionen ins Gebäude 50 000 Euro Verlust hätte, den sie
niemals auffangen könne. (Foto Manfred Schneider)
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Grüngürtel Duisburg-Nord:
Mit dem Bürger sprechen, Ängste nehmen, gut untersuchen und auf den
Ratsentscheid warten - Von Harald Jeschke |
Duisburg, 14. Februar 2007
- Lassen sich Missstände tatsächlich beheben? Ist eine Verbesserung der
Lebensqualität möglich? Kommt es tatsächlich zur Sanierung im Duisburger
Norden?
Seit sich die Stadt Duisburg und der Rat der Stadt mit dem Grüngürtel Duisburg-Nord
beschäftigen, gab es viele Fragen für alle Beteiligte.
Der
Grüngürtel
soll nicht nur als Puffer
dienen zwischen
Industrie und Wohnbebauung, sondern auch die Stadtteile an die
bestehenden überregionalen Grünzüge anschließen. Der
Rückbau soll im Rahmen förmlicher städtebaulicher Sanierungsverfahren
nach Baugesetzbuch erfolgen. Mit einer Entzerrung von Industrie und
Wohnbebauung und der Schaffung eines Grüngürtels Duisburg-Nord würde
nicht nur die Lebensqualität in den Stadtteilen angehoben, sondern auch
der Stahlstandort Duisburg dauerhaft gesichert.
Die Stadt Duisburg führt seit Jahren zusammen mit der
Entwicklungsgesellschaft Duisburg (EG DU) und mit erheblicher
Unterstützung des Landes und anderer Fördergeber im Rahmen des Programms
"Soziale Stadt" erfolgreich Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und
Lebensverhältnisse in den betroffenen Stadtteilen durch. Auf der
heutigen Pressekonferenz erläuterten Heiner Maschke, Geschäftsführer der
Entwicklungsgesellschaft Duisburg sowie Martin Linne vom
Stadtplanungsamt den aktuellen Sand der Planungen.
Martin
Linne stellte klar, dass nach der Vorgabe des Rates vom August bzw.
September des letzten Jahres eine Menge Dinge angelaufen, aber nicht
entschieden sind. Dies deshalb, weil es zunächst um die Aufstellung
eines Sozialplanes für die Betroffenen ging, die Bürgerdialogzentren
ihre Arbeit aufnahmen und ab Dezember ein Gutachten in Auftrag gegeben
wurde, dessen Ergebnis in Hinsicht auf Luftschadstoffe oder Lärm im
Frühjahr und der Abschlussbericht im Juni vorliegen soll. Dann ist die
endgültige Entscheidung des Rates am 17. September 2007 abzuwarten.
"Wir
nehmen uns Zeit und erst anhand der im Frühjahr 2007 vorliegenden
Ergebnisse sowie dem Ratsentscheid im September 2007 wissen wir, ob es
eine Sanierung, eine Teilsanierung, in welchem Gebiet sowie über deren
Inhalte gibt. Eine Laufzeit für eine solche Baubeteiligung kann bis zu
zehn Jahre dauern", stellte Martin Linne klar.
"Wir
haben bislang in den Bürgerdialogzentren versucht die Menschen um
Mitwirkungsbereitschaft zu animieren, wenn es zur Sanierung durch den
Ratsbeschluss kommt", ergänzte Heiner Maschke, der mit der EG DU
inmitten des möglichen Sanierungsgebietes jetzt Bürgerbefragungen
durchgeführt hatte. Dies mit zum Teil erstaunlichen Rückläufen, die bei
den Mietern bis an die 80 Prozent und bei den 354 Eigentümern (50
Prozent) sowie Gewebetreibenden (bis zu 70 Prozent) erreichten. "Das
sind in unseren vielen Einzelbefragungen oder bei der Beteiligung mit
den Bürgerinitiativen der einzelnen Stadtteil-Initiativen in Marxloh,
Bruckhausen und auch Beeck sehr gute Rücklaufwerte", freute sich Heiner
Maschke. Die intensive Befragung ist zwar im Groben am 31. Januar
abgeschlossen, aber noch nicht gänzlich beendet. "Es gibt eine Reihe von
persönlichen Sanierungsfällen, bei denen wir sicher noch mehr Gespräche
führen müssen. Aber schon jetzt haben wir die eindeutige Aussage, dass
die meisten verkaufen wollen", so Heiner Maschke.
Es ging der EG DU und den Stadtplanern im zweiten Schritt auch bei
Tür-zuTür-Gesprächen darum, die persönliche Situation der Menschen der
Zukunft darzustellen, um die jetzigen Bewohner, Eigentümer oder
Gewerbetreibenden zum Verbleib in der Stadt zu bewegen. "Wir wollen ja
schließlich nicht, dass diese Menschen aus Duisburg wegziehen, sondern
hier bleiben", so Maschke und Linne unisono.
Die Stadt begibt sich hier nicht auf Neuland. Schon 1973 war mit der
ersten Städtebauförderung und den bewilligten Mitteln auch aus der EU
die Sanierung Hochfelds und später in Neumühl durchaus erfolgreich
abgeschlossen worden, konnten die damals Betroffenen im direkten Umfeld
des jeweiligen Sanierungsgebietes umgesiedelt werden.
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Zeitliche Folge |
Mit
diesem Instrument sollen Beurteilungsunterlagen gewonnen werden über die
Notwendigkeit der Maßnahme, die sozialen, strukturellen und
städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge, die anzustrebenden Ziele
sowie die Durchführung des Verfahrens im Allgemeinen. Die vorbereitenden
Untersuchungen sollen auch die Auswirkungen auf die unmittelbar
Betroffenen aufzeigen. Diese Vorarbeiten sollen in ca. sechs bis neun
Monaten abgeschlossen sein.
Auf Basis dieser Untersuchungen wird der Rat dann beschließen, welche
Häuser in das Sanierungsgebiet fallen und zurückgebaut werden und welche
nicht. Bei einer entsprechenden Entscheidung des Rates soll der
Grüngürtel durch die EG DU Entwicklungsgesellschaft Duisburg mbH als
Sanierungsträger innerhalb von zehn Jahren im Rahmen einer Partnerschaft
von Öffentlicher Hand und Industrie umgesetzt werden.
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Bürgerbeteiligung |
Demokratie heißt Meinung äußern und Entwicklungen von übergeordnetem
Interesse mit zu gestalten. Der Dialog der Bürgerinnen und Bürger mit
der Verwaltung ist ein zwingendes Element des Planungsprozesses für den
"Grüngürtel im Duisburger Norden" - von Beginn der Untersuchung an.
Bürgerdialogzentren sind in Marxloh (Ernst-Lohmeyer-Haus, Dahlstraße 23)
und Bruckhausen (Reinerstr. 2) eingerichtet. Fachleute der Stadt
Duisburg und der EG DU beantworten Fragen und nehmen Anregungen
entgegen. Diese fließen in die "Vorbereitenden Untersuchungen" mit ein.
Bei Call Duisburg - Telefon 0203/94000 - ist ab sofort ein kompetentes
Team telefonisch eingebunden. Neben Infos erhalten die Bürgerinnen und
Bürger auch Kontakte zu Experten. Hierüber können auch Gesprächstermine
in den Bürgerdialogzentren abgestimmt werden.
Die "Runden Tische" der betroffenen Stadtteile sind aktiv beteiligt .
Als Stadtteilakteure können sie im Sinne des Leitgedankens der "Sozialen
Stadt" als Moderatoren die Interessen von Mietern, Eigentümern oder
Gewerbetreibenden in den Untersuchungsprozess einbringen.
Anlaufstellen für Bürgerinnen und Bürger:
EG DU
Zentrale (0203) 99429-10
Stadtteilbüro Marxloh (0203) 99429-50
Stadtteilbüro Bruckhausen (0203) 99429-60
Stadtteilbüro Beeck (0203) 99429-90
Bürgerdialogzentrum Marxloh
Im Ernst-Lohmeyer-Haus
Dahlstraße 23, 47169 Duisburg
Telefon (0203) 99429-52
bis -54
Fax (0203) 99429-56
Bürgerdialogzentrum Bruckhausen
Bürgerdialogzentrum Bruckhausen
Reinerstraße 2, 47166 Duisburg
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Grüngürtel als Puffer zwischen Industrie und Siedlungsgebieten in
Marxloh und Bruckhausen geplant -
Zur Entzerrung von Industrie und
Wohnbebauung prüft die Stadt den Rückbau von Häusern |
Vorbereitende Untersuchungen zum förmlichen städtebaulichen Verfahren
Duisburg, 02. August 2006
- Die
Vorbereitenden Untersuchungen beziehen sich nur auf die Häuser, die sich
in dem ausgewiesenen Bereich von Marxloh befinden.
Ein
förmliches städtebauliches Sanierungsverfahren ist mehrstufig angelegt
und sieht zunächst vorbereitende Untersuchungen vor. Als
Untersuchungsgebiet schlägt die Verwaltung die in den Grafiken
ausgewiesenen Bereiche der betroffenen Stadtteile vor. Die
Untersuchungsgebiete umfassen in Marxloh ungefähr 130 Wohnobjekte, in
Bruckhausen ca. 150 Wohnobjekte und an der Arnoldstraße in Beeck ca. 30
Objekte. Mit den vorbereitenden Untersuchungen sollen
Beurteilungsunterlagen gewonnen werden über die Notwendigkeit der
Maßnahme, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse
und Zusammenhänge, die anzustrebenden Ziele sowie die Durchführung des
Verfahrens im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen auch
die Auswirkungen auf die unmittelbar Betroffenen aufzeigen. Die
frühzeitige Beteiligung und Beratung der Bewohner ist zwingendes Element
des Planungsprozesses. Dazu sollen schon mit Beschluss über den Beginn
der vorbereitenden Untersuchungen Bürgerdialogzentren eingerichtet
werden, die mit kompetenten Ansprechpartnern aus der Verwaltung und der
EG DU besetzt sein werden.
Die
Vorbereitenden Untersuchungen beziehen sich nur auf die Häuser, die sich
in ausgewiesenen Bereichen von Bruckhausen und Beeck befinden befinden.
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Pufferfunktion Grüngürtel? |
Grüngürtel als Puffer zwischen Industrie und Siedlungsgebieten in
Marxloh und Bruckhausen geplant - zur Entzerrung von Industrie und
Wohnbebauung prüft die Stadt den Rückbau von Häusern
Duisburg, 2. August 2006 -
In der kommenden Woche beginnen die politischen Beratungen über mögliche
Sanierungsverfahren in den nördlichen Duisburger Stadtteilen Marxloh,
Bruckhausen und in geringem Umfang in Beeck. Ziel der
Sanierungsverfahren ist es, aufbauend auf den bisherigen
Stadterneuerungsmaßnahmen die städtebaulichen Strukturen in den
Stadtteilen zu verbessern. Es soll ein Grüngürtel als Puffer zur
Industrie durch Rückbau kaum noch nachgefragter Wohnbebauung in den
Industrienahtlagen geschaffen werden.
Der
geplante Grüngürtel Duisburg-Nord soll nicht nur als Puffer zwischen
Industrie und Wohnbebauung, sondern auch die Stadtteile an die
bestehenden überregionalen Grünzüge anschließen. Der
Rückbau soll im Rahmen förmlicher städtebaulicher Sanierungsverfahren
nach Baugesetzbuch erfolgen. Mit einer Entzerrung von Industrie und
Wohnbebauung und der Schaffung eines Grüngürtels Duisburg-Nord würde
nicht nur die Lebensqualität in den Stadtteilen angehoben, sondern auch
der Stahlstandort Duisburg dauerhaft gesichert.
Die Stadt Duisburg führt seit Jahren zusammen mit der
Entwicklungsgesellschaft Duisburg (EG DU) und mit erheblicher
Unterstützung des Landes und anderer Fördergeber im Rahmen des Programms
"Soziale Stadt" erfolgreich Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und
Lebensverhältnisse in den betroffenen Stadtteilen durch. Trotz aller
Erfolge bleibt festzustellen, dass durch kaum beeinflussbare
Rahmenbedingungen, wie Bevölkerungsrückgang, Arbeitslosigkeit,
gestiegene Anforderungen an die Umweltbedingungen, besonders in den
Nahtlagen zur Industrie immer mehr Wohnraum leer steht und verfällt. Vor
diesem Hintergrund ist es stadtentwicklungspolitisch konsequent, einen
geordneten Rückzug durch Rückbau einzuleiten und die Fläche als
Pufferzone und Grüngürtel zu nutzen. Quelle: Stadt Duisburg |
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