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Tipps und Ratgeber  Tel.: 0203 / 48801101  -  Fax: 0203 / 48801107
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Dezember 2020

Antibeschlagmittel für Brillen - Warnung vor giftigen Inhaltsstoffen
Duisburg, 29. Dezember 2020 - Alle, die eine Brille tragen, kennen derzeit das Problem: Sobald draußen bei niedrigen Temperaturen die Schutzmaske gegen Corona aufgesetzt ist, beschlagen die Brillengläser. Mittel gegen den unerwünschten Nebel auf den Gläsern haben derzeit Hochkonjunktur. Sie werden in Optikerfachgeschäften, Drogeriemärkten, Sportgeschäften und im Online-Handel als Spray, Gel, Schaum oder Tuch angeboten. Oft enthalten diese besonders gesundheits- und umweltschädliche Substanzen, die als PFAS bezeichnet werden.

„Brillenträger sollten solche schadstoffhaltige Antibeschlagmittel besser nicht verwenden“, rät die Verbraucherzentrale NRW zur Vorsicht. Sie hat für Brillenträger Tipps, wie sie im Winter einen klaren Durchblick behalten können: Zu viel giftige Chemie: Damit Antibeschlagmittel feuchtigkeitsabweisend wirken, werden darin teilweise schädliche PFAS (Per- und Polyfluoralkyl Substanzen) verwendet. Diese Substanzen finden sich auch in einigen Imprägniersprays und teilweise in wetterfester Outdoor-Kleidung. PFAS verbreiten sich durch ihre Nutzung in der Umwelt – wo sie kaum abbaubar sind. Sie sind gesundheitsschädlich und können sich in Pflanzen, Tieren und im menschlichen Körper anreichern.
Die EU-Kommission plant, den Einsatz dieser gesamten chemischen Stoffgruppe wegen ihrer Schädlichkeit drastisch zu beschränken.

- Hinweise zum Produkt beachten:
Die Inhaltsstoffe von Antibeschlagmitteln werden leider oftmals nicht auf der Verpackung, auf der Angebotsseite im Internet oder im Beipackzettel aufgelistet. Ohne diese Informationen können Verbraucher jedoch nicht erkennen, ob es sich um ein schadstoffhaltiges Produkt handelt oder nicht. Fehlen solche Angaben, sollten Kunden die Nebelkiller für Brillengläser nicht kaufen.

- PFAS erkennen:
Wenn in der Liste der Inhaltsstoffe der Namensbestandteil „-fluor“ oder „-fluoro“ auftaucht, sind wahrscheinlich PFAS enthalten. Auch Begriffe wie „hydrophob“ oder „wasserabweisend“ in der Beschreibung können ein Hinweis auf PFAS sein.

- Allergiker sollten besonders achtsam sein:
Wasserhaltige Antibeschlagmittel können außerdem Konservierungsstoffe enthalten, die teilweise Kontaktallergien hervorrufen. Menschen, die darauf bereits allergisch reagiert haben, sollten in jedem Fall die Inhaltsstoffe mit ihrem Allergiepass vergleichen. Denn Teile der behandelten Brille berühren schließlich längere Zeit die Haut.
- Richtig entsorgen:
Wer bereits PFAS-haltige Mittel gekauft hat und diese loswerden möchte, sollte sie auf keinen Fall in den Abfluss gießen, sondern zur Schadstoffsammlung des lokalen Entsorgers bringen.

- Hausmittel für klare Sicht:
Brillen beschlagen nicht so leicht, wenn die Corona-Schutzmaske am oberen Rand eng anliegt und die Brille über der Maske getragen wird. Auch ein hauchdünner Spülmittel- oder Seifenfilm auf den Brillengläsern kann bis zu einem gewissen Grad vor dem Beschlagen schützen. Je nach Beschichtung und Art der Gläser sollte sicherheitshalber vorher der Optiker gefragt werden, ob die Sehhilfen durch die Verwendung von Seife oder Spülmittel angegriffen werden können.

Weitere Informationen zum Thema „Schadstoffe im Alltag“ bietet auch während des Corona-Lockdowns die Online-Schadstoffberatung unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe an. Ratsuchende können Fragen stellen und erhalten kostenlos eine Antwort per Mail."


Neu im Bundestag verabschiedete Verbrauchergesetze
Berlin/Duisburg, 16. Dezember 2020:
Gesetz für faire Verbraucherverträge  
Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor will die Bundesregierung Verbraucher besser schützen. Dabei geht es um Energielieferverträge sowie Verträge etwa für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos.
Unerlaubte Telefonwerbung stellt einerseits eine unzumutbare Belästigung dar. Sie führt aber auch in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Zum anderen verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.

Wie sehen künftig die Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio, Partnerbörsen und sonstige Abos aus?
Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden bisher oftmals mit einer Laufzeit von über zwei Jahren angeboten. Das schmälert die Chancen der Verbraucher, kurzfristig auf billigere Angebote wechseln zu können. Künftig soll gelten:
Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren dürfen nur angeboten werden, wenn zugleich ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag darf im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der längeren Laufzeit.

Bis wann ist eine automatische Vertragsverlängerung möglich?
Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag ein weiteres Jahr gebunden. Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Um drei Monate darf sich ein Vertrag automatisch verlängern. Danach ist eine Verlängerung bis zu einem Jahr nur noch möglich, wenn der Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Wie sieht es künftig mit den Kündigungsfristen aus?
Die Kündigungsfrist für die genannten Verbraucherverträge soll generell nur noch einen Monat betragen - statt bisher drei Monate.

Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?
Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders gross. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig "in Textform", also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen.
Firmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.
Was wird noch geregelt?
Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

 

Mietspiegel werden rechtssicherer

Anhand von Mietspiegeln können Vermieter Mieterhöhungen begründen und Mieter können mit ihrer Hilfe prüfen, ob diese berechtigt sind. Daher müssen Mietspiegel den Wohnungsmarkt realistisch abbilden. Dies ist derzeit nicht immer so. Deshalb hat das Bundeskabinett Mindestanforderungen für qualifizierte Mietspiegel beschlossen.



Erreichbar im Lockdown: Verbraucherzentrale stellt auf Mail- und Telefonberatung um
Duisburg, 15. Dezember 2020 - Als Folge der verschärften Corona-Bestimmungen kann in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW ab dem 16. Dezember bis auf Weiteres keine persönliche Beratung mehr stattfinden. „Wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher Probleme oder Fragen haben, erreichen sie uns aber nach wie vor über Telefon oder Mail. Auf diesem Weg können wir oftmals schon weiterhelfen“, betont Paulina Wleklinski, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.
„Termine, die bereits für die kommenden Wochen vereinbart waren, werden natürlich so bald wie möglich nachgeholt.“ Grundsätzliche Informationen und Tipps rund um Verbraucherrechte sind außerdem laufend aktualisiert auf der Homepage der Verbraucherzentrale zu finden: www.verbraucherzentrale.nrw/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509 Die Kontaktdaten aller örtlichen Beratungsstellen finden Sie hier: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen


Teure Vergesslichkeit - Wie vermeidet man kostspielige Vertragsverlängerungen?
Duisburg, 08. Dezember 2020 - Wer kennt das nicht? Der Kündigungstermin wird knapp verpasst und automatisch verlängert sich der Laufzeitvertrag um mehrere Monate. Manchmal sogar gleich um ein ganzes Jahr, was ungewollt hohe Folgekosten nach sich zieht. "Verbraucher vergessen häufig, dass sich Verträge am Ende der Laufzeit automatisch verlängern. Das böse Erwachen kommt, wenn die monatlichen Beträge weiter gezahlt werden müssen", erklärt Paulina Wleklinski, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.

"Gerade im Bereich Telekommunikation mit einer üblichen Vertragslaufzeit von zwei Jahren rächt sich das: Wer vergisst, beweisbar zu kündigen, hat das Nachsehen." Ähnliches sei aber auch bei anderen Laufzeitverträgen zu beobachten.
Damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt, rät die Verbraucherzentrale NRW folgende Punkte beim Thema Kündigung zu beachten:
- Kündigungsfrist verstehen und einhalten:
Eine dreimonatige Kündigungsfrist bedeutet zum Beispiel, dass spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss - nicht exakt drei Monate vorher. Man kann dies also auch schon deutlich früher tun.
Paulina Wleklinski erläutert: "Wer seine eigene Vergesslichkeit kennt und genau weiß, dass der Vertrag am Ende der Laufzeit sicher beendet sein soll, kann alternativ auch einfach sofort, also gleich nach Abschluss des Vertrages kündigen. Der Kunde muss allerdings nachweisen können, dass der Vertragspartner die Kündigung auch rechtzeitig erhalten hat.“

- Kündigungsbestätigung einfordern:
Hier gilt Beweisbarkeit vor Bequemlichkeit: Das Kündigungsschreiben sollte am besten per Einschreiben mit Rückantwort versendet werden - so erhält man einen sicheren Beweis für den Zugang der Kündigung. E-Mails oder die Nutzung von Kontaktformularen auf den Seiten der Anbieter haben im Streitfall nicht die gleiche Beweiskraft wie eine datierte Rückantwort des Anbieters. „Daran ändert auch eine ‚Lesebestätigung‘ des E-Mail-Programms nichts“, weiß Beratungsstellenleiterin Paulina Wleklinski.
„Ratsuchende weisen immer wieder empört darauf hin, dass die Firma die Kündigung über das Kontaktformular hundertprozentig erhalten haben müsse. Sie verkennen jedoch, dass bei einer Kündigung der Kunde selbst für deren Zugang verantwortlich ist, juristisch gesehen also die Beweislast trägt.“

- Versteckte Werbeanrufe durchschauen:
Oftmals erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher nach der Kündigung noch einen Anruf der Firma unter dem Vorwand, man habe noch Rückfragen zur Kündigung oder der Vertrag müsse verlängert werden. "Hier darf man sich nicht verunsichern lassen", so Paulina Wleklinski. „Die meisten Verträge im Telekommunikationsbereich haben eine eingebaute Vertragsverlängerung. Es handelt sich nur um den Versuch, die Menschen in ein Gespräch zu einem erneuten Vertragsabschluss zu locken."
Interessant dabei: Ein Vertragsabschluss im Bereich Telekommunikation kann nach gegenwärtiger Rechtslage auch rein mündlich am Telefon wirksam erfolgen, die Kündigung muss jedoch mindestens in Textform – also z.B. per E-Mail erfolgen.

Wer sich zum Thema "sichere Kündigung" beraten lassen möchte, erreicht die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg zu den untenstehenden Zeiten – gerne auch telefonisch unter der Nummer (0203) 488 011 01 oder per Mail unter duisburg@verbraucherzentrale.nrw.



Experten-Tipps für Patchworkfamilien - Ratgeber klärt über Geld- und Rechtsfragen auf

Duisburg, 03. Dezember 2020 - Familie umfasst meist mehr als Mutter, Vater und Kind. Viele Haushalte entsprechen diesem traditionellen Schema nicht mehr. Laut Statistischem Bundesamt wird gut ein Drittel aller Ehen in Deutschland geschieden. Die Folge: Zweit- oder Drittehen mit Kindern oder eheähnliche Lebensgemeinschaften gehören inzwischen zum Alltag, werden von Recht und Gesetz jedoch oft benachteiligt. Viele Vergünstigungen, die Kernfamilien zustehen, gelten nach wie vor nicht für eine „Patchworkfamilie“.

Der gleichnamige Ratgeber, aktuell veröffentlicht von der Verbraucherzentrale, klärt Betroffene über ihre Rechte auf und gibt Tipps, wann sie Geld vom Staat erhalten oder wie sie gut haushalten können. Die Finanzen stellen meist eine besondere Herausforderung in einer Patchworkfamilie dar: Wer zahlt die Jugendfreizeit des Sohnes aus erster Ehe? Sollen die laufenden Kosten geteilt werden, obwohl er zwei Kinder in die neue Beziehung brachte und sie nur eines?

Das Buch vermittelt wirtschaftliches Wissen, bietet Tipps für den Alltag, Checklisten und Entscheidungshilfen. Es soll Partner in neuen Lebensformen ermutigen, über Geld zu sprechen sowie finanzielle und rechtliche Angelegenheiten gemeinsam zu regeln. Denn schon ein fehlendes Testament kann zur bösen Überraschung führen: Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug, können nur leibliche und adoptierte Kinder das Erbe oder den Pflichtteil beanspruchen.

Der Ratgeber „Patchworkfamilie – Meins. Deins. Unser. So regeln Sie Geld- und Rechtsfragen“ hat 192 Seiten und kostet 16,58 Euro, als E-Book 11,99 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

November 2020

Frist bei Pflege bis Ende 2020 beachten: Jetzt noch Entlastungsleistungen nutzen
Duisburg, 30. November 2020 - Der Countdown läuft: Um die Betreuung von Pflegebedürftigen während der Corona-Pandemie zu erleichtern, können Betroffene bis Ende des Jahres noch Entlastungsleistungen aus dem letzten Jahr und nutzen. Für ambulant gepflegte Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 steht ein Betrag in Höhe von 125  Euro monatlich zur Verfügung, der sich auf einen Jahresbetrag von 1.500 Euro summiert.
Normalerweise läuft die Frist zur Abrufung des Geldes aus dem Vorjahr Ende Juni des darauffolgenden Jahres ab. Doch um coronabedingte Härten abzufedern, wurde diese Frist bis Ende des Jahres verlängert.
„Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich bei Ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge aus 2019 ihnen noch zustehen. Wenn ungenutzte Beträge aus diesem Jahr hinzukommen, ist dies unterm Strich eine erhebliche Summe“, rät die Verbraucherzentrale NRW zu raschem Handeln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, was bei der Nutzung von Entlastungsleistungen beachtet werden sollte:
- Betreuung:
Einzelbetreuungs- und Gruppenangebote werden gleichermaßen erstattet. Hierzu zählen etwa die Teilnahme an einer Demenzgruppe oder Gemeinschaftsangebote mit Gedächtnistraining, Tanzen, Singen oder Gymnastik. Der Bringdienst zu den Betreuungsangeboten oder der gemeinsame Besuch auf dem Friedhof werden ebenfalls erstattet. In den eigenen vier Wänden schafft der Beitrag Entlastung beim Einkaufen, Backen, Kochen und Essen mit einem Helfer. Auch die gemeinsame Haushaltsführung sowie gemeinsame Garten- oder Balkonpflege kann über den Entlastungsbetrag finanziert werden, aber nur, wenn solche Tätigkeiten dabei helfen, Pflegebedürftige zu mobilisieren.

- Weitere Anwendungen:
Die Pflegekassen leisten auch einen Beitrag bei speziellen Hausarbeiten, wenn sie von einer Haushaltshilfe unterstützt werden – etwa Bügeln, Fußbodenpflege, Müllentsorgung, Wäschewaschen oder Aufhängen von Gardinen. Angehörige können den Zuschuss auch für die Organisation der Pflege, den Schriftwechsel und die Antragstellung bei Behörden nutzen In einigen Fällen kann der Betrag auch für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden. Außerdem ist es möglich, die Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege einzusetzen.

- Zusatzleistungen in Nordrhein-Westfalen:
Pflegekassen in NRW gewähren bis Ende März 2021 auch Entlastungsbeträge für Hilfe von Bekannten, Freunden und Nachbarn, ohne dass diese hierfür eine spezielle Qualifikation nachweisen müssen. Darüber hinaus werden auch "Dienstleistungen bis vor die Haustür" – etwa Einkaufs- und Botengänge bezuschusst, aber nur von Anbietern, die landesweit anerkannt sind. Der Angebotsfinder des Landes Nordrhein-Westfalen listet die Angebote auf unter www.pfaduia.nrw.de.
Über eine Suche nach Postleitzahlen kann man hier das nächstgelegene Angebot finden.

- Erhöhung der Entlastungsleistung:
Wer über einen Pflegegrad von 2 bis 5 verfügt, kann bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags der normalerweise für die Bezahlung von Pflegediensten zur Verfügung, steht für alltagsunterstützende Angebote nutzen. Das geht jedoch nur, wenn dieses Geld noch nicht für den ambulanten Pflegedienst verbraucht ist. Da die Nutzung der Pflegesachleistung die Höhe des Pflegegeldes verringern kann, ist eine fachkundige Beratung vor Antragstellung sinnvoll.

-  Abrechnung mit der Pflegekasse:
Der Entlastungsbetrag wandert nicht automatisch jeden Monat aufs Konto des Pflegebedürftigen.
Zunächst müssen die Betroffenen die Leistung selbst zahlen und sich die entstandenen Kosten von der Pflegekasse erstatten lassen. Die Quittungen über die entstandenen Kosten werden mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Leistungen können auch pauschal unter der Bezeichnung „Unterstützungsleistungen nach Paragraf 45 b SGB XI“ eingereicht werden.
Einige der Anbieter wie Betreuungsdienste oder Pflegedienste bieten Erklärungen an, durch die Pflegebedürftige ihren Anspruch gegenüber der Pflegekasse an den Leistungserbringer abtritt.
Der Anbieter kann dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Geht es um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulanter Pflegedienste, helfen diese Einrichtungen und machen die Kosten zumeist über eine Abtretungserklärung bei der Pflegekasse geltend.

Mehr Informationen rund um Hilfen bei der Pflege zu Hause finden Ratsuchende online unter www.verbraucherzentrale.nrw/haushaltshilfen. Den Weg zur passenden Pflegeberatungsstelle vor Ort weist auch der Pflegewegweiser NRW online unter www.pflegewegweiser-nrw.de."


Von der Finanzierung bis zur Abnahme - Ratgeber begleitet Bauherren auf ihrem Weg zum Eigenheim
Duisburg, 24. November 2020 - Während der Gesetzgeber Arbeitnehmer, Mieter oder Reisende mit umfassenden Schutzrechten ausgestattet hat, müssen private Bauherren viele Konsequenzen und Risiken, die sie eingehen, selbst tragen. Das Problem: Meist sehen sie mögliche Gefahren nicht kommen, da sie in der Regel nicht vom Fach sind. Der Ratgeber „Bauen!“ der Verbraucherzentrale hilft dabei, den rechtlich, technisch und finanziell sehr komplexen Vorgang besser zu verstehen. Mit diesem Wissen lassen sich Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Traums vom Eigenheim gezielt ausschalten.
Das umfangreiche Praxis-Handbuch begleitet die Leserinnen und Leser auf ihrem Weg von der Finanzierung über den gesamten Planungs- und Bauprozess bis zur Fertigstellung und Abnahme. Dabei erfahren sie die wichtigsten Unterschiede zwischen der Zusammenarbeit mit einem Bauträger, Fertighausanbieter oder Architekten. Gezeigt wird, wie die gewünschte Planung durch eine gute Baubeschreibung sicher fixiert werden kann und wie Ausschreibungen für Handwerkerleistungen funktionieren.
Zahlreiche Checklisten helfen dabei, die Ausführung zu kontrollieren und dabei nichts zu vergessen. Die aktuelle Auflage berücksichtigt das neue Gebäudeenergiegesetz, das am 1. November in Kraft getreten ist. Es stellt die wesentliche energetische Planungsgrundlage für beheizte und klimatisierte Gebäude dar.
Der Ratgeber „Bauen! Das große Praxis-Handbuch für Bauherren“ hat 408 Seiten und kostet 34,25 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Steuerlast im Alter - Neuer Ratgeber hilft Senioren bei der Steuererklärung
Duisburg, 19. November 2020 - Ruhestand schützt nicht vor Papierkram: Auch Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Viel zu viele Menschen verschenken am Lebensabend Jahr für Jahr Geld ans Finanzamt, das sie sich zurückholen könnten.
Unterstützung bietet dabei der aktuelle Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuerklärung für Rentner und Pensionäre“, der jede Menge Praxiswissen, Formulare, verständliche Ausfüllhilfen und viele Spartipps bietet. Die Leserinnen und Leser erfahren, wie sie ihr Einkommen richtig berechnen oder die elektronische Erklärung mit Elster-Online funktioniert.
Das Buch berücksichtigt alle aktuellen Regelungen und sogar mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie. So bleiben beispielsweise Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen steuerfrei, die während des Lockdowns weitergezahlt wurden. Wer hingegen noch berufstätig ist, könnte in diesem Jahr veränderte Werbungskosten haben.
Anhand von Beispielen informiert der Ratgeber im ersten Teil ausführlich über die sieben verschiedenen Einkunftsarten. Im zweiten Teil erfahren die Senioren, wie sie ihre Steuerlast reduzieren können, der Anhang bietet schließlich sämtliche nötige Formulare im Überblick.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“ hat 240 Seiten und kostet 14,63 Euro, als E-Book 9,99 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020).



Probleme mit Kreditraten? Vor Stundung unbedingt Restschuldversicherung prüfen
Duisburg, 16. November 2020 - Als Folge der Corona-Pandemie kommen viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten, einige können deshalb die Raten für ihren Verbraucherkredit nicht mehr bezahlen. Viele Banken und Sparkassen bieten daher an, die Ratenzahlungen zu stunden.
„Dies kann zwar für viele Kreditnehmer eine Erleichterung sein. Allerdings sollten sie vor einer Stundung unbedingt prüfen, ob stattdessen nicht eine gleichzeitig mit dem Kredit abgeschlossene Restschuldversicherung die Ratenzahlungen zumindest für einen gewissen Zeitraum übernehmen muss“, rät Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
Eine Restschuldversicherung soll im Todesfall und häufig auch bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit einspringen. Ob solch eine Versicherung abgeschlossen wurde, steht im Kreditvertrag. Wann sie zahlen muss, findet man im Kleingedruckten. So zahlen viele Versicherer zum Beispiel erst nach drei Monaten Arbeitslosigkeit. „Bei Kurzarbeit wird oft gar nicht gezahlt“, weiß Paulina Wleklinski.
„Kreditnehmer sollten zunächst ihre Bank auf den bestehenden Versicherungsschutz ansprechen oder im Kleingedruckten nachlesen, an wen sie sich im Leistungsfall wenden müssen.“ Restschuld- oder Ratenschutzversicherungen werden bei Abschluss eines Ratenkredits häufig mit verkauft. „Sie sind teuer und zahlen aufgrund vieler Ausschlussklauseln nur selten und wenn, dann zeitlich stark begrenzt“, erklärt Paulina Wleklinski. „Sie verteuern den Kredit oft enorm, die Kosten für die Versicherung werden aber nicht im Effektivzins für den Kredit mit angegeben. Daher raten wir vom Abschluss einer solchen Versicherung ab.“
Tipp: Wer bereits eine Restschuldversicherung hat, die jetzt aber nicht zahlt, sollte prüfen, ob er sie kündigen oder sogar widerrufen kann. Dadurch kann dauerhaft die monatliche Kreditrate gesenkt werden. Beratungsstellenleiterin Paulina Wleklinski: „Lassen Sie sich vor Kündigung oder Widerruf aber unbedingt schriftlich bestätigen, dass diese Schritte keine Auswirkungen auf den bestehenden Ratenkredit haben.“
Informationen und Beratung zu diesem und anderen aktuellen Verbraucherthemen bietet die örtliche Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW telefonisch, per E-Mail oder auch persönlich – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten und nur nach vorheriger Terminvergabe. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort."

Krone, Brücke oder Implantat? Hohe Kosten beim Zahnersatz vermeiden
Duisburg, 10. November 2020 - Zahnersatz kann teuer werden. Bei Kronen, Brücken, Prothesen oder Implantaten müssen oft hohe Summen als Eigenanteil selbst bezahlt werden. Eine umfangreiche Aufklärung über die Behandlung und die anfallenden Kosten ist deshalb wichtig. Patienten fühlen sich nicht immer gut und ausreichend über die Leistungen der Krankenkassen und der tatsächlichen Kosten der Zahnärzte informiert.
„Beim Zahnersatz gibt es jedoch mehrere Versorgungsmöglichkeiten. Wer etwa ein Implantat statt einer Brücke wünscht, sollte vorher nach allen anfallenden Kosten fragen und möglichst eine zweite Meinung einholen“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Hilfreich sind drei Kostenaufstellungen für die Basisversorgung und eine mittlere sowie eine optimale Lösung.
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Orientierung, was bei den Aufstellungen zu beachten ist:

- Festzuschuss für Zahnersatz kennen:
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Anteil der Kosten für die Basislösung, die sogenannte Regelversorgung. Dieser Festzuschuss ist seit 1. Oktober von 50 auf 60 Prozent erhöht worden. Wer andere Leistungen möchte als die Regelversorgung, muss die Mehrkosten dafür selbst zahlen. In einem solchen Fall wird die Leistung auch bei gesetzlich Versicherten nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet.

- Heil- und Kostenplan prüfen:
Rät der Zahnarzt gesetzlich Versicherten zu Zahnersatzleistungen, muss er die geplante Behandlung und voraussichtlichen Kosten in einen Heil- und Kostenplan eintragen und diesen den Patienten aushändigen. Die veranschlagten Kosten darin müssen so genau wie möglich angegeben werden. Die Kasse prüft diese Vorlage und gibt ihr Okay für eine Behandlung. Doch bei einem umfangreichen Zahnersatz sollten Patienten zur persönlichen Kostenkontrolle nach einem Extra-Kostenvoranschlag für Material- und Laborkosten fragen.

- Steigerungssatz beachten:
In der privaten Gebührenordnung wird für jede zahnärztliche Leistung je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad ein Steigerungssatz festgelegt, der den Preis entscheidend mitbestimmt. Der Faktor 2,3 ist für durchschnittliche Leistungen angesetzt. Ein Überschreiten des 3,5-fachen Steigerungssatzes ist nur mit gesonderter Vereinbarung möglich. Wenn eine Leistung im Vergleich zum einfachen Steigerungssatz etwa siebenmal so teuer ausfällt, wird der Rechnungsbetrag deutlich teurer.

- Zweite Meinung einholen:
Werden hohe Beträge für Zahnersatz kalkuliert oder sollen mehrere Zähne gezogen werden, ist es sinnvoll, die Meinung eines anderen Arztes zum Behandlungs- und Kostenplan einzuholen. Diese Zweitmeinung sowie die Erstellung eines zweiten Heil- und Kostenplans sind für gesetzlich Versicherte kostenlos.

- Bonusregelung beachten: Regelmäßige Zahnarztbesuche werden von den gesetzlichen Krankenkassen mit einem Bonus belohnt. Wer in den letzten fünf beziehungsweise zehn Jahren mindestens einmal jährlich zur Kontrolle beim Zahnarzt war, kann ein finanzielles Extra in Anspruch nehmen. Die Kassen übernehmen bei einer Behandlung dann 70 beziehungsweise 75 Prozent der Regelversorgung.

- Härtefallregelung anwenden:
Gesetzlich Versicherte mit einem niedrigen Bruttoeinkommen bis zu 1.274 Euro erhalten statt 60 Prozent die kompletten Kosten für die Regelversorgung beim Zahnersatz erstattet. Die Übernahme der Kosten müssen sie bei der Krankenkasse beantragen.
Eine unabhängige und kostenlose Beratung zu Behandlungen, Kosten und Patientenrechten beim Zahnersatz bietet die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen einer Aktion im November 2020 in 15 örtlichen Beratungsstellen an. Kontaktadressen und Termine unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Coronaschutzregelungenwww.verbraucherzentrale.nrw/aktionstag-zahnersatz. Weitere Informationen zur Zahnbehandlung gibt’s auch im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/kostenfalle-zahn."

Wenn das Essen auf Magen und Darm schlägt - Ratgeber mit Ernährungstipps für mehr Lebensqualität
Duisburg, 06. November 2020 - Sieben von zehn Menschen in Deutschland leiden unter Magen­-Darm­-Beschwerden. Fast jeder kennt Blähungen, Sodbrennen, Durchfall oder Übelkeit. Doch wenn diese Symptome ständig und nicht nur ab und zu auftreten, kann das Essen schnell zur Qual werden. Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?“ hilft zu verstehen, warum manche Lebensmittel Leiden verursachen oder verstärken, manche sie aber auch lindern können. Manchmal geht es nicht ohne ärztliche Diagnostik, doch durch die Auswahl und Kombination von Lebensmitteln können Betroffene ihr Wohlbefinden deutlich verbessern. Das Buch vermittelt Grundwissen über die Verdauung und gibt Tipps für eine zum individuellen Lebensstil passende Ernährung.
Die Leserinnen und Leser erfahren, was die einzelnen Organe brauchen, um gut zusammenzuwirken. Gleichzeitig lernen sie, wie sie verschiedene Lebensmittel zur Symptomlinderung sinnvoll zusammenstellen können. Denn nur bei wenigen Erkrankungen ist ein einzelnes Lebensmittel oder ein einzelner Bestandteil Auslöser von Verdauungsbeschwerden. Zahlreiche Checklisten helfen dabei, Veränderungen und Ziele im Alltag ganz praktisch umzusetzen.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten und kostet 19,53 Euro, als E-Book 13,99 Euro (Preise gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.


777 Haushalte in Duisburg wegen Energiearmut beraten
- Strom- und Gassperren in 86 Prozent der Fälle vermieden
- Betroffene mit Zahlungsproblemen sollten sich früh melden VZ NRW
Duisburg, 05. November 2020 - Auf die Beratung von insgesamt 777 Duisburger Haushalten mit Zahlungsproblemen bei der Strom- oder Gasrechnung blickt in diesen Tagen die Verbraucherzentrale NRW zurück. Diesen Menschen hat sie seit 2016 im Rahmen ihres Projekts „NRW bekämpft Energiearmut“ in Kooperation mit den Stadtwerken Duisburg beim Umgang mit Energieschulden geholfen.
Im Mittel des landesweiten Projekts betrugen diese Schulden zu Beginn der Beratungen etwa 723 Euro. Oft waren schon Gas- oder Stromsperren angedroht oder bereits vollzogen. „Wir sind natürlich froh, dass wir so viele Haushalte unterstützen konnten. Aber wir wissen auch: die hohe Zahl an Beratenen ist eigentlich ein Alarmsignal, zumal längst nicht alle von Energiearmut Betroffenen zu uns kommen“, sagt Fachberaterin Claudia Bracht. Viele neigten aus Unwissenheit dazu, solche Probleme auszusitzen, oder hätten innerlich schon resigniert. Das mache die Situation oft noch schlimmer.

„Je früher sich die Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten bei der Strom- oder Gasrechnung an uns wenden, desto besser können wir sie unterstützen“, betont sie. Im gezielten Austausch mit dem Energieanbieter, Sozialleistungsträgern und anderen örtlichen Stellen ließen sich oft Lösungen finden. So wurden in Duisburg bislang in rund 86 Prozent der Fälle bereits angedrohte Strom- oder Gassperren noch gänzlich verhindert.
„Jeder Erfolg unserer Arbeit vor Ort ist aber letztlich nur Schadensbegrenzung“, erklärt Bracht. Das Problem der viel zu weit verbreiteten Energiearmut muss auch auf bundespolitischer Ebene bearbeitet und an seinen Wurzeln gepackt werden.“ Für die kostenlose Budget- und Rechtsberatung zur Energiearmut können Betroffene Termine vereinbaren unter 0203/ 488 011 80 oder unter duisburg.energiehilfe@verbraucherzentrale.nrw

Prüfung von Abwasserleitungen - Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen

Duisburg, 02. November 2020 - Bislang mussten Besitzer von Eigenheimen ihre privaten Abwasserkanäle, die innerhalb von Wasserschutzgebieten liegen und ab dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, bis zum Ende des Jahres 2020 auf ihre Dichtigkeit hin prüfen lassen. Durch eine seit dem 13. August geltende Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW ist diese Verpflichtung aufgehoben.
„Damit entfällt die Funktionsprüfung für diese privaten Abwasseranlagen. Darüber hinaus wurde auch die bisher erforderliche Wiederholungsprüfung für Grundstücke in Wasserschutzgebieten, auf denen häusliches Abwasser anfällt, abgeschafft“, nennt die Verbraucherzentrale NRW die wichtigsten Neuregelungen. Sie erklärt, welche Pflichten Hauseigentümer jetzt dennoch haben und beibehalten bleiben:
- Prüfpflicht im Wasserschutzgebiet bleibt in folgenden Fällen:
Wurden Abwasserleitungen für Eigenheime vor 1965 errichtet und befindet sich das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, musste die Prüfung bis 31. Dezember.2015 durchgeführt werden. Die untere Wasserschutzbehörde und in bestimmten Fällen auch der Stadtentwässerungsbetrieb können den Nachweis der Prüfung für diese Abwasserleitungen weiterhin einfordern.
Aufgenommen in die Neuordnung wurde die Pflicht zur Prüfung privater Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten für Fälle, in denen ein begründeter Verdacht bei einem Grundstückseigentümer auf Undichtigkeit des häuslichen Kanals besteht – und zwar dann, wenn bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes eine der folgenden Dinge festgestellt wurden:
Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal. Die Prüfpflicht besteht auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festgestellt wurden, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen. Zudem muss auch geprüft werden, wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Stadtentwässerungsbetrieb gemeldet werden.

- Prüfpflicht bei Neu und Umbau: Wer ein neues Haus baut oder etwa zusätzliche Anschlüsse an die bestehende Entwässerungsanlage verlegt, muss den Zustand und die Funktionsfähigkeit seiner Abwasserkanäle unmittelbar nach Fertigstellung auch weiterhin überprüfen lassen. Diese Pflicht ist unabhängig davon, ob die Errichtung beziehungsweise wesentliche Änderung von Leitungen in oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes erfolgen.

- Wiederholung der Prüfung fällt weg: Bislang musste bei allen geprüften Abwasserkanälen nach jeweils 30 Jahren eine Wiederholungsprüfung erfolgen. Diese Nachprüfung ist nun ersatzlos gestrichen.
- Nur Sachkundige beauftragen: Die Zustands- und Funktionsprüfung darf weiterhin nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt und bescheinigt werden. Diese überprüfen alle auf dem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen, welche zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser dienen.
Eine Liste anerkannter Sachkundiger wird vom Landesamt für Umwelt- und Verbraucherschutz geführt und ist abrufbar unter www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa.

- Sanierungsfristen beachten: Falls bei einer Prüfung der privaten Abwasserleitungen ein Sanierungsbedarf festgestellt wird, sind Eigentümer ab Kenntnis, dass saniert werden müsste, an bestimmte Fristen für die Sanierung gebunden.
Hierfür sind die sogenannten Schadensklassen maßgeblich, wovon es drei gibt:
A für große Schäden, B für mittelgroße Schäden oder C für Bagatellschäden. A-Schäden sind kurzfristig und B-Schäden innerhalb von zehn Jahren zu sanieren. C-Schäden müssen nicht saniert und durch den Wegfall der Wiederholungsprüfung auch nicht mehr nach 30 Jahren erneut begutachtet werden.

Das Projekt Klimafolgen und Grundstücksentwässerung der Verbraucherzentrale NRW berät Hauseigentümer bei Fragen rund um die Prüfung und Sanierung von Abwasserleitungen, zum Umgang mit anfallendem Abwasser und zum Schutz vor Nässe bei Starkregen – individuell und kostenfrei. Kontakt telefonisch unter (02 11) 38 09 300, montags und mittwochs von 9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr oder online unter abwasser@verbraucherzentrale.nrw."
 

Oktober 2020

Handbuch für den Trauerfall - Neuer Ratgeber informiert über die wichtigen ersten Schritte
Duisburg, 28. Oktober 2020 - Obwohl Bestattungsunternehmen im Trauerfall auf Wunsch einen Rund-um-Service bieten, bleiben die ersten Schritte doch immer Aufgabe der Angehörigen. Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand stirbt?“ beantwortet viele Fragen, die die ersten Tage nach dem Tod eines Menschen bestimmen.
Titelbild des Ratgebers "Was tun wenn jemand stirbt"Von der Ausstellung des Totenscheins und der Sterbeurkunde bis zur Benachrichtigung des Unfallversicherers innerhalb von 48 Stunden: Die Leserinnen und Leser erfahren, wie sie in dieser schweren Zeit den Überblick behalten und trotz ihrer Trauer keine Fristen versäumen. Auch in den folgenden Wochen bleibt viel zu tun. Das Handbuch bietet Unterstützung bei der Planung der Trauerfeier und der Wahl des Bestattungsunternehmens.

Es beziffert Kosten und klärt auf über formale Pflichten, zum Beispiel die Information von Ämtern oder die Kündigung bestehender Verträge. Auch das Testament und das Erbe werden zum Thema.
Die letzten Kapitel beschäftigen sich zum einen mit der Trauerbewältigung, zum anderen mit der eigenen Vorsorge. Denn der Ratgeber richtet sich nicht nur an Menschen, die aktuell einen Todesfall bewältigen müssen. Er unterstützt auch diejenigen, die über ihre eigene Bestattung selbst bestimmen und sie im Voraus planen wollen. Im Praxisteil des Handbuchs im DIN-A4-Format finden sie wichtige Verfügungen, Checklisten und Musterschreiben zum Ausfüllen und Archivieren.

Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 16,58 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Preisvergleich bei der Kfz-Versicherung lohnt sich - Ratgeber informiert über die wichtigsten Policen
Duisburg, 27. Oktober 2020 - Kein anderes Segment des Versicherungsmarkts ist so hart umkämpft wie das der Kfz-Versicherungen. Sie gelten als Eingangstür zum Kunden, durch die man hofft, weitere Policen verkaufen zu können. Deshalb ist hier ein Preisvergleich besonders lohnend: Für denselben Schutz kann die Jahresprämie bei einem teuren Anbieter im Vergleich zu günstigen Alternativen durchaus das Dreifache betragen. Es empfiehlt sich also, den bestehenden Vertrag zu überprüfen und gegebenenfalls das eigene Kündigungsrecht zu nutzen. In vielen Fällen ist der Stichtag dafür der 30. November.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig versichert“ gibt Hinweise, worauf Versicherte beim Vergleich achten sollten. So schneiden einige Anbieter zum Beispiel nur deshalb gut ab, weil ihre Kfz-Haftpflicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen absichert. Wer einmal dabei ist, sollte auch alle anderen laufenden Versicherungen unter die Lupe nehmen – von der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit bis zum Rechtsschutz.
Das Buch hilft dabei, die passenden Policen für die eigenen Lebensumstände zu finden und zeitgleich unnötige Versicherungen zu vermeiden oder zu kündigen.
Der Ratgeber „Richtig versichert. Wer braucht welche Versicherung?“ hat 184 Seiten und kostet 16,58 Euro, als E-Book 11,99 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich. 

Kfz-Versicherung: Vorsicht vor übereiltem Wechsel
Duisburg, 02. Oktober 2020 - Auf eines kann man sich in diesen Tagen verlassen: Mit den ersten Lebkuchen in den Supermarktregalen beginnt wie jedes Jahr auch die Wechselsaison in der Kfz-Versicherung. Über den heimischen Bildschirm tanzen wochenlang nervige Werbefamilien, um zur Nutzung eines Vergleichsportals zu motivieren und C-Promis raten zum unbedingten Versicherungswechsel.
Doch nicht in jedem Fall ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung sinnvoll. Und auch bei den Vergleichsportalen ist Vorsicht angebracht. Es klingt verlockend: Einfach online ein paar Daten eingeben und im nächsten Jahr ordentlich Geld sparen. So zumindest das Versprechen der Werbung. Und die kommt reichlich. Viele Versicherungen buhlen um neue Kunden und mit ihnen die Online-Vergleichsportale. Letztere bieten eine einfache Möglichkeit zum schnellen Produktvergleich.

Aber Achtung: Wie der Vermittler vor Ort erhalten auch die Portale eine Provision für abgeschlossene Verträge. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten also wissen, dass sie bei den Portalen nicht ausschließlich einen breiten und unabhängigen Marktvergleich bekommen. Oft nehmen die Betreiber der Portale nur ausgewählte Versicherungsgesellschaften und Tarife in den Vergleich auf. „Da kann es sich lohnen, nicht nur ein Portal zu nutzen und sich auch direkt beim Versicherer nach einem guten Angebot zu erkundigen – online, telefonisch oder beim Vermittler um die Ecke“, rät Astrid Schenk von der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.

Nicht jeder Wechsel lohnt sich
Aber nicht für jeden ist ein Wechsel auch sinnvoll. Wer einen Schaden verursacht hat, wird von der Versicherung regelmäßig in der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) zurückgestuft – der Beitrag steigt. Wurde jedoch ein Rabattschutz vereinbart, verzichtet der Versicherer auf diese Zurückstufung. Diese Sonderregelung gilt aber nur beim aktuellen Anbieter. Wird die Versicherung dann gewechselt, stuft der neue Versicherer unter Umständen den Versicherungsnehmer doch zurück. „So wird aus der erhofften Ersparnis nachträglich eine saftige Erhöhung“, warnt Astrid Schenk. Häufig kann auch ein laufender Vertrag günstiger gestaltet werden. Durch eine jährliche Zahlweise lassen sich bereits einige Euro sparen.
Auch Tarifmerkmale bieten Einsparpotential. Sind beispielsweise die Kinder aus dem Haus und leihen sich die Familienkutsche nicht mehr für den abendlichen Diskobesuch, verkleinert sich damit auch der Fahrerkreis. Das belohnt der Versicherer mit günstigeren Prämien. Auch die Fahrleistung pro Jahr ist ein wichtiges – und teures – Tarifierungsmerkmal. Wer bisher viel mit dem Auto gependelt ist und nun nach Umzug, Ruhestand oder wegen Homeoffice weniger fährt, sollte das auf jedem Fall seinem Versicherer mitteilen.
Überprüfung des Tarifs sinnvoll
Es braucht sich also keiner verrückt machen lassen von der Werbung – niemand muss wechseln. Grundsätzlich ist aber eine Überprüfung des eigenen Kfz-Tarifs immer mal wieder sinnvoll. Ein Wechsel – auch nach vielen Jahren bei einem Versicherer – kann sich durchaus lohnen. Den einen oder anderen Rabatt gibt es oft auch beim eigenen Versicherer. Manchmal verhilft ein einfacher Anruf dort auch schon zu einem günstigeren Tarif. „Aber Achtung: Nicht nur auf die Prämie achten, sondern immer auch auf die Leistung!“, so Astrid Schenk.
So sollte neben einer hohen Versicherungssumme von 50 oder besser 100 Millionen in der Haftpflichtversicherung die grobe Fahrlässigkeit im Kaskoschutz auf jeden Fall mitversichert werden. „Das erspart im Schadensfall Ärger mit dem Versicherer, wenn ich beispielsweise geblendet von der tief stehenden Sonne über die rote Ampel gefahren bin“, weiß Astrid Schenk. Mit ein bisschen Recherche und Geduld lässt sich dann auch ein passender Tarif zu guten Konditionen finden. Zumindest bis nächstes Jahr mit den ersten Lebkuchen die nächste Wechselsaison beginnt.

Die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale bietet in der Beratungsstelle Duisburg Beratung und Hilfe rund um private Versicherungen. Termine können vereinbart werden unter Tel. 0203 488 011-01 oder E-Mail duisburg@verbraucherzentrale.nrw."

September 2020

Zahnzusatzversicherungen - Klauseln auf den Zahn fühlen
Duisburg, 29. September 2020 - Ab 1. Oktober 2020 gibt’s für gesetzlich Krankenversicherte höhere Zuschüsse von der Krankenkasse, wenn Krone, Brücke oder Prothese Lücken füllen müssen. Statt wie bisher 50 Prozent werden beim Zahnersatz dann 60 Prozent der sogenannten Regelversorgung übernommen – das ist die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung, mit der von der Einzelzahnlücke bis zur Vollprothese alle nötigen Leistungen abgedeckt sind.
Werden im Bonusheft regelmäßige Zahnarzt-Kontrollbesuchen dokumentiert, steigt der bisherige Zuschuss ebenfalls (von 60 auf 70 Prozent bei fünf beziehungsweise von 65 auf 75 Prozent bei zehn Jahren). „Hochwertigeren Zahnersatz wie Keramik bei Kronen und Brücken oder Implantate müssen Patienten aber weiterhin zum größten Teil aus eigener Tasche bezahlen.
Private Zahnzusatzversicherungen versprechen da oftmals den Lückenschluss. Wer aktuell einen Abschluss überlegt, sollte darauf achten, dass sich die Leistung der Zusatzversicherung auf den komplett zu zahlenden Rechnungsbetrag bezieht – und nicht nur auf den Teil, der beispielsweise nicht von der gesetzlichen Krankenkasse als Regelversorgung bezuschusst wird.

Wenn der Versicherer zudem bei seiner Berechnung die Leistungen der Krankenkasse mit einbezieht, droht ein größerer Eigenanteil beim Patienten hängen zu bleiben“, rät die Verbraucherzentrale NRW vor Vertragsunterschrift zum Policen-Check. Und dann laufe man Gefahr, trotz Zusatzversicherung auf einem erheblichen Teil der Kosten sitzenzubleiben. Dazu gibt sie die folgende Checkliste an die Hand:
- Alte Zahnprobleme ausgeklammert: Gar keine Leistungen bekommen Patienten in fast allen Tarifen für Zahnersatzprobleme, die beim Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren. Hat der Zahnarzt beispielsweise bei einer Kontrolluntersuchung dazu geraten, demnächst einen Zahn zu überkronen, sehen die Versicherer das in der Regel bereits als laufende Behandlung an. Im Antrag auf eine Versicherung müssen Kunden meist Gesundheitsfragen beantworten und den Zahnarzt von der Schweigepflicht entbinden – alle Angaben sollten wahrheitsgemäß erfolgen. Genau geprüft werden diese in der Regel nicht bei Vertragsschluss, sondern erst, wenn die Versicherer kurz nach Vertragsschluss Rechnungen erhalten. Stellt sich heraus, dass ein Kunde im Antrag absichtlich fehlende Zähne nicht erwähnt hat oder dass eine Diagnose schon vor Vertragsschluss feststand, muss der Versicherer meist nicht oder nur teilweise zahlen, sondern kann unter Umständen sogar vom Vertrag zurücktreten.
- Lücken erkennen: Zahlreiche Zahnzusatzpolicen sehen vor, dass Leistungen erst nach acht Monaten Wartezeit in Anspruch genommen werden können. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn Zahnersatz nach einem Unfall erforderlich wird. Darüber hinaus enthalten die meisten Verträge sogenannte Staffeln, die die Erstattung häufig in den ersten drei oder fünf Versicherungsjahren auf Höchstbeträge deckeln. So gibt es etwa 500 Euro im ersten, 1.000 Euro jeweils im zweiten und dritten Jahr. In manchen Verträgen ist auch die Anzahl der Implantate begrenzt, beispielsweise auf acht Stück insgesamt. In den umfassendsten Tarifen ist hierfür keine Begrenzung vorgesehen. Achtung: Bei den Implantaten sollte der Versicherungsschutz auch Leistungen für den Knochenaufbau umfassen, der häufig notwendig ist, bevor ein Implantat eingesetzt wird.

- Höchstgrenzen den Zahn ziehen: Die Verträge sollten auch keine grundsätzliche Begrenzung bei der jährlichen Erstattung vorsehen. Ist diese nämlich gedeckelt und wird eine große Maßnahme über mehrere Zähne hinweg notwendig, kann das den Kostenrahmen sonst durchaus übersteigen. Zudem wird die bei Vertragsabschluss festgelegte Höchstgrenze (in Euro) auch bei über die Jahre steigenden Kosten für Zahnersatz nicht angehoben, sodass Versicherte dann im Fall der Fälle trotz zusätzlichem Versicherungsschutz für den gewünschten hochwertigeren Zahnersatz zuzahlen müssen.
Vorsicht ist auch geboten, wenn der Versicherungstarif die Leistungen bei den Material- und Laborkosten durch ein Preis- und Leistungsverzeichnis begrenzt. In der Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW gibt es – nach Terminvereinbarung – rechtlichen Rat rund um alle Versicherungsfragen. Adressen der Beratungsstellen und Termine unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort"

Vorsicht Goldankauf - Tipps gegen Preisdrücker
Duisburg, 28. September 2020 - Der Goldpreis bewegt sich derzeit auf einem Allzeithoch. Eine Feinunze (31,1 Gramm) kostet rund 1650 Euro. Das ist interessant für Besitzer von altem Schmuck, Münzen und Barren. Andererseits lockt das auch reisende und stationäre Ankäufer an, die mit niedrigen Angeboten unerfahrene Besitzer des Edelmetalls prellen wollen. Einige versuchen das unter dem Vorwand, auch Pelze und Antiquitäten erwerben zu wollen. Das jedenfalls behaupten sie in Anzeigen, die sie zeitlich passend zu ihren Zwischenhalten schalten.
Die Begutachtung der Objekte findet dabei gern auch zuhause bei den Verkäufern statt. Doch immer wieder erreichen die Verbraucherzentrale Klagen, dass die Ankäufer Pelze und Porzellan nur in Verbindung mit einem Goldankauf akzeptieren. Obendrein seien die gebotenen Summen weit unter dem Wert der alten Schätze.
Damit ein beabsichtigter Gold-Verkauf nicht zum Reinfall wird, sollten Besitzer einige Tipps der Verbraucherzentrale NRW beherzigen. Schätze vorab sichten: Bei Schmuck wird oft weder die Handwerkskunst noch der emotionale Wert vergütet, sondern meist ausschließlich der materielle Wert. Wer Schmuck oder andere Wertsachen veräußern will, sollte deshalb vor allem auf Gravuren achten:
Die Ziffern „333“, „585“ und „“750“ verweisen auf den Goldanteil in Promille. „333“ zeigt an, dass ein Drittel des Gesamtgewichts aus Gold besteht. Bei Barren und Münzen wie dem Krügerrand ist der Goldgehalt festgelegt. Ankaufpreise dafür schwanken tagesaktuell kaum und lassen sich über Vergleichsportale im Internet einsehen.
Vergleichsangebote einholen:
- Weisen die Schätze keine Gravuren auf, kann eventuell ein örtlicher Edelmetall-Händler oder Juwelier bei der Wertermittlung helfen. Diese können den Feingehalt an Gold mittels einer Strichprobe ermitteln. Allerdings sollte man sich nicht nur auf eine Schätzung verlassen, sondern auch die Konkurrenz befragen. Denn Ankauf-Angebote können deutlich unterschiedlich ausfallen. Fallen beim Internetankauf: Auch per Internet lässt sich Güldenes veräußern. Risiko behaftet ist hierbei der Versand zum Aufkäufer. Denn Pakete sind zumeist nur bis 500 Euro versichert. Stecken höhere Werte im Paket, können Kunden bei Verlust leer ausgehen. Auch hier gilt: Besitzer sollten den Wert einschätzen können, um gegen niedrige Aufkauf-Angebote gewappnet zu sein. Rechtlich heikel kann es zudem werden, falls Internethändler den gesendeten Goldbarren als unecht deklarieren und ein Plagiat retourniert wird.
- Vorsicht Hausbesuch: Wer unbekannte Aufkäufer ins Haus lässt, sollte sich der Risiken bewusst sein. So können Laien eventuelle Geldgebote nicht kompetent beurteilen. Zu rechnen ist auch mit der Frage, ob noch andere Wertgegenstände vorhanden seien. Verkaufswillige, die darauf eingehen, sollten die Möglichkeit der Ausspähung berücksichtigen.
- Gutachter: Für Besitzer größerer Mengen an Gold und Geschmeide kann es sich lohnen, zur Sicherheit einen professionellen Gutachter mit der Wertermittlung zu beauftragen. Nachteil: Der Experten-Service kostet.
Weitere Informationen zu aktuellen Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail. Nach vorheriger Terminvergabe bieten die Beratungsstellen auch wieder persönliche Beratung an – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort."

Kanalsanierer: Vorsicht vor Stolperfallen im Kleingedruckten
Duisburg, 25. September 2020 - Wenn Wurzeln aus Kanalrohren entfernt oder Anlagen zur Grundstücksentwässerung nach Lecks inspiziert werden müssen, aber auch wenn rückgestautes Wasser aus dem Kanalnetz Probleme bereitet: Kanalsanierungsunternehmen versprechen die fachgerechte Übernahme solcher Arbeiten.
„Doch rund ums Kleingedruckte der Unternehmen können Stolperfallen lauern“, fasst das Projekt „Klimafolgen und Grundstückentwässerung“ der Verbraucherzentrale NRW seinen Check der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ausgewählten Anbietern zusammen. Mal wurden diese nicht deutlich als Vertragsbestandteil ausgewiesen, mal konnten Kunden diese erst unter einem Link auf der Unternehmens-Homepage zur Kenntnis nehmen.
„Weil eine Reihe der Klauseln unwirksam war, haben wir bei den Anbietern darauf gepocht, gesetzliche Vorgaben einzuhalten“, mahnen die Verbraucherschützer zum genauen Blick vor Vertragsunterschrift. Dafür gibt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps mit auf den Weg:
- Werkvertrag gilt:
Ob der Abwasserkanal saniert oder dessen Dichtigkeit überprüft werden soll: Mit der Beauftragung schließt der Kunde mit dem Unternehmen einen Werkvertrag ab. Rechtlich schuldet das ausführende Unternehmen dabei den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten. Bei Mängeln muss es innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Abhilfe sorgen. Beim Check des Kleingedruckten hat die Verbraucherzentrale NRW jedoch Firmen ausgemacht, die die genannten Arbeiten unzulässigerweise im Rahmen eines Dienstvertrags und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen, aber keine Gewähr für den Erfolg übernehmen wollten.
- Gewährleistung bei Mängeln:
Wie lange Unternehmen bei Kanalsanierungen oder Dichtigkeitsprüfungen für spätere Mängel einstehen müssen, hängt von den konkret vereinbarten Arbeiten und deren Umfang ab. Wird etwa das gesamte Abwasserleitungssystem erneuert, gilt diese Arbeit als Bauwerk – und somit eine fünfjährige Verjährungsfrist. Sind hingegen im Rahmen kleinerer Arbeiten nur Reparaturen auszuführen, kann die Verjährung je nach Umfang und Stelle der Arbeiten zwei oder drei Jahre betragen. Geschäftsbedingungen, die kürzere Gewährleistungsfristen von etwa sechs Monate vorsehen oder die verlangen, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzeigen zu müssen, sind nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unwirksam.

- Abschläge für Teilleistungen:
Zulässig ist es, wenn im Werkvertrag Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen vereinbart werden. Das Unternehmen muss in der Abschlagsrechnung dann aber genau auflisten, welche Arbeiten bereits ausgeführt und welche Materialien etwa schon verbaut wurden. Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen etwa an die Dauer der Arbeiten, also beispielsweise nach drei Arbeitstagen, zu koppeln, ist hingegen unzulässig.

In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW gibt es – nach vorheriger Terminvereinbarung – persönliche Beratung rund ums Vertragsrecht. Adressen, Termine und Preise unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort Zudem berät das Projekt Klimafolgen und Grundstücksentwässerung der Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümer bei Fragen zum Umgang mit anfallendem Abwasser, zum Schutz vor Nässe bei Starkregen und rund um die Prüfung und Sanierung von Abwasserleitungen – individuell und kostenfrei. Kontakt unter der Rufnummer 0211/3809-300, montags und mittwochs von 9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr oder unter abwasser@verbraucherzentrale.nrw"

Fair statt mehr - Wegweiser zu gerechten Waren
Duisburg, 21. September 2020 - An ihrem Siegel sind die Produkte zu erkennen: Seit 50 Jahren wird die Idee, Kleinbauern, Plantagen- und Fabrikarbeitern in ärmeren Ländern durch gerechtere Produktions- und Handelsstrukturen einen besseren und sicheren Lebensunterhalt zu ermöglichen, durch den „Fairen Handel“ in die Tat umgesetzt. Seit zwei Jahrzehnten haben faire Lebensmittel wie Kaffee, Tee, Zucker, Kakao, Orangensaft, Bananen, Limetten, aber auch Blumen und Textilien ihren Stammplatz im Supermarkt, bei den Discountern und in Eine-Welt-Läden.
In Cafés, Restaurant und in Zügen der Deutschen Bahn wird inzwischen ebenfalls fair produzierter und gehandelter Kaffee angeboten. Blumen und Textilien aus gerechtem Handel sind inzwischen auch oft im Sortiment zu finden. Inzwischen sind Waren aus fairem Handel den meisten Konsumenten ein Begriff:
„Verbraucher sollten die Produkte in guter Qualität aus fairem Handel nicht nur kennen, sondern auch kaufen“, rät die Verbraucherzentrale NRW. „Da der Begriff ‚fair‘ rechtlich ungeschützt ist, existiert kein einheitliches Fairtrade-Siegel, an dem Käufer erkennen können, ob die Produkte wirklich unter sozial verträglichen Bedingungen hergestellt wurden.“
Die Flut an Siegeln wächst kontinuierlich. Folgende Hinweise geben Orientierung im unübersichtlichen Label-Dschungel:
- Lebensmittel und Blumen:
Bei Produkten des täglichen Bedarfs können sich Käufer am hellgrün-blauen Fairtrade Siegel auf schwarzem Grund orientieren. Auch die Erkennungszeichen und Schriftzüge der traditionellen Fairhandelshäuser wie Gepa, El Puente, dwp sowie die Produkte aus den Weltläden weisen Verbrauchern einen sicheren Weg zu fair gehandelten Waren.
- Kleidung: Auch hier wächst vor allem im Internet der Markt an Modefirmen mit Pullovern, T-Shirts, Jacken, Hosen und Co., die unter sozialverträglicheren Arbeitsbedingungen hergestellt werden.
Um Textilarbeiterinnen und -arbeiter zu unterstützen und sich selbst vor Schadstoffen zu schützen, sollten Verbraucher Ausschau halten nach sozialökologischen Labeln – etwa nach GOTS und IVN best.
Mit „Fair statt mehr – Fair handeln für ein gutes Leben“ greift die Verbraucherzentrale NRW das Motto der diesjährigen Fairen Woche vom 11. bis 25. September auf. Die Verbraucherschützer informieren online unter www.verbraucherzentrale.nrw/fairer-handel über die Idee und die Produkte aus Fairem Handel."

Kundenfalle Telefonladen - Augen auf beim neuen Handyvertrag
Duisburg, 16. September 2020 - Höhere Übertragungsrate, mehr Datenvolumen, Partnerkarte inklusive – die Telefonshops locken Kunden mit einer Vielzahl unterschiedlicher Angebote in die Läden. Ob mit oder ohne Handy, als Flatrate oder Einzelabrechnung, mit unbegrenzter Online-Datenspeicherung oder im Basic-Tarif – die Anzahl der angebotenen Varianten ist unüberschaubar, aber verlockend.
„Damit Ratsuchende eine Chance haben, in dem Gewirr von Kosten, Extras und Tarifen einen für sie passenden Handyvertrag zu finden, sind Shopbetreiber verpflichtet, Kunden über die wichtigsten Details per Produktinformationsblatt vor einem Vertragsabschluss zu informieren“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.

„Wie uns viele Verbraucherinnen und Verbraucher berichten, wird diese Vorgabe jedoch nur selten eingehalten.“ Im Gegenteil: Häufig werden Kunden sogar dazu aufgefordert, den Vertragsabschluss digital auf einem Signpad zu bestätigen, ohne nochmals darüber aufgeklärt zu werden, welche Variante sie denn nun da gerade abschließen. Wenn dann ein paar Wochen später die erste Monatsgebühr abgebucht wird, ist der Schock natürlich groß. Um das böse Erwachen zu vermeiden, gibt die Verbraucherzentrale NRW wichtige Hinweise, worauf Verbraucher beim Abschluss eines Handyvertrages achten sollten:
- Produktinformationsblatt studieren:
Die Übersicht enthält die wesentlichen Angaben, die Telefon-, TV- und Internetverträge transparent und miteinander vergleichbar machen. Dazu gehören unter anderem Name des Tarifs, die darin enthaltenen Zugangsdienste, die Vertragslaufzeit, Infos zur Kündigung und Verlängerung des Vertrags, die Datenübertragungsraten in Mbit/s, das Datenvolumen und Informationen zur Drosselung, Preise sowie Name und die ladungsfähige Adresse des Anbieters. Mit Hilfe des Produktinformationsblattes soll sichergestellt werden, dass Kunden die wichtigsten Vertragsdetails auf einen Blick erhalten und mit Angeboten anderer Unternehmen vergleichen können.

- Händler muss informieren:
Dieses Blatt muss grundsätzlich für alle Verträge bereitgestellt werden, die einen Zugang zum Internet ermöglichen. Weist der Verkäufer während des Verkaufsgesprächs nicht auf das Produktinformationsblatt hin, sollten Kunden gezielt danach fragen und um einen Ausdruck bitten. Falls sich der Händler weigert, verstößt er damit gegen seine gesetzliche Informationspflicht. Kunden sollten in einem solchen Fall besser nach einem Shop Ausschau halten, der seinen Servicepflichten nachkommt.
- Vertragsbedingungen vor Abschluss genau lesen:
Die Informationen des Produktinformationsblatts müssen im Vertrag deutlich ins Auge stechen. Wichtig ist, dass die Auskünfte darin mit den Angaben im Vertrag übereinstimmen und Sonderkonditionen im Vertrag schriftlich ergänzt werden. Kunden sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen des Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden. Vor der Zustimmung zu einem Vertrag sollten Kunden alle für den Vertrag relevanten Unterlagen zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehören neben dem Vertragsformular auch noch die Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und eben auch das Produktinformationsblatt. Die Unterlagen sollten am besten zu Hause abgeheftet werden.

- Widerruf nicht möglich:
Im Gegensatz zum Internet können im Handyshop abgeschlossene Verträge in der Regel nicht im Nachhinein widerrufen werden. Mögliche Ausnahme: Wenn mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags etwa zusätzlich ein vergünstigtes Handy oder ein Tablet erworben wird.

- Wer wieder aus dem Vertrag raus will: Wer es sich zu Hause anders überlegt, ist zunächst an den Vertrag gebunden. Haben Kunden Zweifel, ob der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist, oder stellen sie im Nachhinein fest, dass die Leistungen nicht dem entsprechen, was im Vertrag vereinbart worden ist: Dann sollten Betroffene rechtlich prüfen lassen, ob der Vertrag angefochten, außerordentlich gekündigt und Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail. Nach vorheriger Terminvergabe bieten die Beratungsstellen auch wieder persönliche Beratung an – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort."

Orientierung im Geflecht der Zuständigkeiten - Ratgeber für Menschen mit Behinderungen
Duisburg, 14. September 2020 - Um Menschen mit Behinderung ein gleichberechtigtes Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sieht das Sozialsystem in Deutschland vielfältige Leistungen vor. Das Geflecht der Möglichkeiten und Akteure ist jedoch selbst für Fachleute oft unübersichtlich. Betroffene und ihre Angehörigen haben deshalb oft Schwierigkeiten, in einer konkreten Situation oder mit einem bestimmten Anliegen die richtige Anlaufstelle zu finden.
Von der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung über die Bundesagentur für Arbeit bis zu den Versorgungs- und Integrationsämtern: Je nach Lebensphase und Behinderung können verschiedene Stellen zuständig sein – und auch mehrere gleichzeitig. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Behinderung und Teilhabe“ bietet kompetente Orientierungshilfe, informiert über rechtliche Regelungen und zeigt die verschiedenen Zuständigkeiten auf.

Das Buch informiert zudem über Grundlagen wie die Definition der Teilhabe, über arbeitsrechtliche Regelungen wie besonderen Kündigungsschutz oder Pflichten des Arbeitgebers und über Maßnahmen wie die Frühförderung für Kinder oder Nachteilsausgleiche etwa bei der Steuer, im Personennahverkehr oder beim Parken. Keine Stelle unterstützt Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen, doch zu den Vorteilen des gegliederten Systems in Deutschland gehört, dass es für nahezu alle Probleme spezielle Lösungen gibt.
Der Ratgeber „Behinderung und Teilhabe. Alle Leistungen und Rechte“ hat 192 Seiten und kostet 14,63 Euro, als E-Book 9,99 Euro (Preise gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Umzug in ein neues Leben - Neuer Ratgeber informiert über Wohnmöglichkeiten im Alter
Duisburg, 10. September 2020 - Wer im Alter die eigenen vier Wänden aufgibt, möchte nicht mit der nächstbesten Unterbringung vorliebnehmen. Bei der Suche nach dem wirklich passenden Zuhause ist im Vorteil, wer sich schon frühzeitig informiert, verschiedene Einrichtungen anschaut und andere zu ihren Erfahrungen befragt. Schließlich gibt es heute kreative Wohnkonzepte wie Mehrgenerationenhäuser, Wohngruppen oder sogar Höfe, auf denen auch Tiere leben. Der neue Ratgeber „Neues Wohnen im Alter“ der Verbraucherzentrale stellt die verschiedenen Möglichkeiten vor.
Dabei kommen auch viele Menschen zu Wort, die den Umzug bereits gewagt haben – weil das Leben in ihrem großen Haus zu mühsam wurde, sie Lust hatten, in einer Gemeinschaft zu wohnen, oder sie mehr Unterstützung suchten. Das Buch richtet sich sowohl an Menschen, die ihr Leben noch ganz selbstständig führen, als auch an jene, die sich den Alltag etwas erleichtern wollen oder aufwändige Pflege und Betreuung benötigen.
 Die Leserinnen und Leser erfahren, was bei einem barrierefreien Zuhause wichtig ist, wofür der Begriff „Betreutes Wohnen“ steht, woran sie ein gutes Pflegeheim erkennen und wie das Zusammenleben mehrerer Generationen funktioniert. Der Ratgeber regt an, sich frühzeitig wichtigen Fragen zu stellen, die sonst gerne verdrängt werden: Wie will ich in Zukunft leben und wohnen? Und was ist, wenn ich irgendwann nicht mehr so kann wie früher? Der neue Ratgeber „Neues Wohnen im Alter“ hat 192 Seiten und kostet 16,58 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020).


Das Geschäft mit der Finanznot – Vorsicht beim schnellen Online-Kredit

Schnell, problemlos, unkompliziert – mit solchen Attributen werben angebliche Online-Kreditvermittler für ihre Angebote. Wegen Corona haben viele Menschen Einkommenseinbußen, sind in Kurzarbeit und haben finanzielle Probleme. Versprechungen wie „unkomplizierte Kreditüberbrückung“ oder „ohne Schufa-Abfrage“ klingen da natürlich verführerisch. Wer sich auf diese diskreten Problemlösungen aus dem Internet einlässt, hat allerdings oftmals das Nachsehen.
„In jüngster Zeit erreichen uns vermehrt Verbraucherbeschwerden über fragwürdige Anbieter, die sich als Kreditvermittler präsentieren. Mit echter Kreditvermittlung haben deren Angebote aber gar nichts zu tun. Statt Geld durch Kredit gibt es dubiose Verträge, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher am Ende draufzahlen“, warnt Marcus Köster, Finanzjurist der Verbraucherzentrale NRW.

Zwei „Geschäftsmodelle“ stechen hier besonders negativ hervor:
- Das Modell „Unseriöse Kreditvermittlung“:
Über gut gestaltete Zeitungsanzeigen oder Internetseiten wird suggeriert, man werde einen passenden Kredit für die Betroffenen finden. Selbst dann, wenn der Kreditsuchende über keine entsprechende Bonität verfügt. Das Ende vom Lied: Es gibt zwar keinen Kredit, aber der Verbraucher soll für den angeblichen Aufwand des „Vermittlers“ dennoch Auslagen oder Gebühren zahlen.
Zu Unrecht: Denn in der Kreditvermittlung gilt der rechtliche Grundsatz, dass eine Provision nur fällig wird, wenn sie exakt vereinbart ist, die gewünschte Kreditsumme an den Verbraucher gegangen ist und der Kreditvertrag auch nicht mehr widerrufbar ist.
Auslagen für Kreditvermittlung sind dagegen nur in den wenigsten Fällen erstattungsfähig. Beim Online-Verbraucherkredit kommt es faktisch so gut wie nie vor. Doch ist das Geld erst einmal an den „Vermittler“ geflossen, ist es äußerst schwierig, an das einmal gezahlte Geld wieder heranzukommen. Die Anbieter haben ihren Sitz gerne im Ausland oder die vorgebliche Firma ist nicht mehr zu finden.

- Das Modell „Finanzsanierung“:
Auch hier wird regelmäßig im Internet oder in Zeitungsanzeigen fürs schnelle Geld ohne große Formalitäten mit Slogans wie „Sofortkredit“ und „Kredit ohne Schufa“ geworben. Beantragen Verbraucher einen solchen Kredit, erhalten sie sogleich eine „Finanzierungszusage“ über die volle Höhe der angefragten Summe. Doch zuvor muss ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen werden, der dann gerne per Nachnahme und gegen eine happige Gebühr zugeschickt wird. Aufgrund der irreführenden Vertragsgestaltung erkennt der Anfragende oftmals zu spät, dass es sich dabei gar nicht um einen Kreditvermittlungsvertrag, sondern einen sogenannten „Finanzsanierungsvermittlungsvertrag“ handelt.
Das heißt im Klartext: Der Vermittler besorgt keinen Kredit, sondern bietet lediglich seine Dienste bei der Vermittlung eines weiteren „Dienstleisters“ zur Sortierung der Schulden und Gläubiger an. Gegen eine saftige Verwaltungsgebühr, versteht sich. Bevor der Finanzsanierer mit dieser Arbeit beginnt, wird oftmals noch eine Einmalsumme fällig. Geld fließt also hauptsächlich in eine Richtung, nämlich auf das Konto der fragwürdigen Anbieter.
Nur ein geringer Anteil der vertraglich vereinbarten monatlichen Zahlung an den Finanzsanierer, wird - wenn überhaupt - von diesem dann an die eigentlichen Gläubiger zur Schuldenbegleichung des Verbrauchers abgeführt. Das Ergebnis: Statt einer Kreditüberbrückung für den finanziellen Engpass, müssen die Betroffenen nun noch zusätzliche Ausgaben für den Finanzsanierer stemmen.

Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail. Nach vorheriger Terminvergabe bieten die Beratungsstellen auch wieder persönliche Beratung an – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.

Wenn sich Nässe auf Grund und Boden staut
Duisburg, 02. September 2020 - Hinweise zur Entsiegelung von Flächen Grundstücke und Verkehrsflächen sind häufig luftdicht und wasserdicht von einem Bodenbelag aus Asphalt, Beton oder Pflastersteinen abgedeckt. Dadurch kann Regenwasser oftmals kaum in die Erde versickern. Das Grundwasser wird nicht aufgefüllt. Der Gasaustausch des Bodens mit der Luft ist beeinträchtigt. Unfruchtbarkeit und ausbleibende Neubildung der Böden sind die Folge. Außerdem staut sich bei Starkregen das Wasser an der Oberfläche. Dies führt zu örtlichen Überflutungen von Flächen, Wegen und Gebäuden.
„Um die natürlichen Bodenfunktionen als wichtigen Beitrag zum Umweltschutz wiederherzustellen und Böden vor Überflutung zu schützen, sollten Grundstücks- und Eigenheimbesitzer über geeignete Maßnahmen zur Entsiegelung ihrer Bodenflächen nachdenken“, rät das Projekt Klimafolgen und Grundstücksentwässerung (KluGe) der Verbraucherzentrale NRW.
„Unter sachgerechter Anleitung und mit geeigneten Tipps zu den Einsparpotenzialen ist die Entsiegelung des eigenen Grund und Bodens kein gewagtes Unterfangen, sondern ein zu stemmender Beitrag zum Umweltschutz“, so das Projektteam KluGe. Nachfolgend einige Informationen und Tipps hierzu:
- Ermittlung des Tätigkeitsbedarfs:
Ärgern sich Hauseigentümer über versiegelte Flächen, haben sie dadurch Stauwasser und Überflutung erlebt, sollte über eine Entsiegelung nachgedacht werden.
Dies kann etwa das vollständige Entfernen von versiegelnd wirkenden Schichten, das vollständige und teilweise Entfernen von Tragschichten und Aufschüttungen oder die Lockerung verdichteter Schichten und Behebung von Bodenverdichtung sein.

- Mix an Eigenleistung und fachmännischer Hilfe:
Eigentümer können versiegelte Wege und Straßen auf ihrem Grundstück sowie Flächen von Haus-, Hof und Vorgärten mit Hacke und Schaufel selbst entsiegeln. Pflaster, Schotter, Kies oder Splitt kann mit eigenem Körpereinsatz entfernt werden.
Der Abbau von Beton- und Asphaltdecken ist hingegen meist Sache eines Fachbetriebs, da beim Auf- und Abbruch schweres Gerät zum Einsatz kommt. Durchlässige Bodenbeläge: Damit das Regenwasser künftig seinen Weg in den Boden zum Grundwasser findet, eignen sich Rasen, Schotterrasen, durchlässiger Kies, Holzhäcksel, Holzroste, Rasengittersteine oder Pflaster mit offenen Zwangsfugen als versickerungsfähige Alternativen. Ein Schotterrasen ist jedoch nicht zu verwechseln mit einem Schottergarten, der durch unterliegende Folien oder Vliese überhaupt keine Versickerung ermöglicht und somit keine sinnvolle Umgestaltung darstellt.

- Kosten:
Abbruch und Entsorgung der Bodenbeläge sowie die Kosten der neuen Gestaltung können ins Geld gehen. Zur Entsiegelung von Flächen bieten einige Kommunen in Nordrhein-Westfalen Förderungshilfen an. Entsiegelungswillige sollten sich bei ihrer Kommune danach erkundigen und auch erfragen, ob es bei der Gestaltung von Vorgärten Vorgaben gibt, zum Beispiel durch eine Vorgartensatzung. Ein weiterer Bonus winkt bei den Abwassergebühren: Für entsiegelte Flächen werden auf Antrag im Gegensatz zu versiegelten keine Niederschlagswassergebühren fällig!

Das
Projekt Klimafolgen- und Grundstücksentwässerung
(KluGerät Hauseigentümer in Nordrhein-Westfalen bei Fragen zum Umgang mit anfallendem Abwasser, zum Schutz vor Nässe bei Starkregen und rund um die Prüfung und Sanierung von Abwasserleitungen – individuell und kostenfrei. Kontakt unter der Rufnummer 0211/3809-300, montags und mittwochs von 9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr oder online unter abwasser@verbraucherzentrale.nrw."

 

August 2020

Effektiv und nachhaltig handeln im Haushalt - Ratgeber bietet Tipps fürs Einkaufen, Putzen und Co.
Duisburg, 26. August 2020  - Ohne Chemie gegen den Fettfilm, frische Speisen statt Fertiggerichte und Bio-Tomaten statt der billigsten Ware vom Discounter: Bei vielen täglichen Konsumentscheidungen ermutigt der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Haushalt im Griff“ dazu, Verantwortung zu übernehmen – für sich selbst, die eigene Gesundheit und die Umwelt. Denn im eigenen Haushalt bestimmen Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten selbst, wie viele Zusatzstoffe sie essen oder wie sparsam sie mit Ressourcen umgehen.

Das Buch bietet aber auch abseits dieser Themen jede Menge praktische Tipps von Forschern, Haushaltsprofis und Bloggern zu den Themen Kochen und Backen, Kleiderpflege, Einkaufen und Aufbewahrung sowie Putzen. Warum sind die T-Shirts nach dem Waschen so zerknittert? Was ist besser, Spülmaschinen-Tabs oder -Pulver? In welcher Reihenfolge putzt man eigentlich richtig? Warum werden Birnen so schnell matschig?
Fragen wie diese beantwortet der Ratgeber übersichtlich, bietet Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Checklisten und klärt über falsche Werbeversprechen auf. So sparen die Leserinnen und Leser am Ende Geld, das sie in wirklich nützliche Dinge investieren können: ein richtig gutes Messer beispielsweise – das macht Küchenarbeit tatsächlich leichter.
 Der Ratgeber „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und nachhaltig“ hat 200 Seiten und kostet 16,58 Euro, als E-Book 12,49 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.


Neue Reisewarnungen in Europa: Was heißt das konkret für Urlauber?
Duisburg, 20. August 2020 - Die Zahl der Corona-Infizierten steigt wieder an – und zwar nicht nur in Deutschland, sondern quer durch Europa. Gefühlt im Wochentakt werden europäische Regionen von der Bundesregierung deshalb zum Risikogebiet eingestuft. Seit dem 14. August warnt das Auswärtige Amt nun auch wieder vor Reisen nach Spanien, inklusive der Urlaubsinsel Mallorca.

Was bedeutet das konkret für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die gerade dort ihre Ferien verbringen? Und was für diejenigen, die eine Reise in ein bislang als sicher geltendes Reiseland wie Spanien geplant haben?
Beate Wagner, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, hat Antworten: Müssen Urlauber direkt abreisen, die zurzeit in einer zum Risikogebiet erklärten Region Ferien machen? Nein, zu einer sofortigen Abreise ist niemand verpflichtet. Pauschalreisende haben aber das Recht, den Reisevertrag zu kündigen, wenn ein sogenannter Reisemangel die vorgesehene Reise erheblich beeinträchtigt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn aufgrund von Corona am Urlaubsort während der gesamten Reisezeit eine Quarantäne einzuhalten wäre.
Gehört auch die Beförderung zur gebuchten Pauschalreise dazu, muss der Reiseveranstalter nach einer Kündigung unverzüglich für die Rückreise der Urlauber sorgen. Individualreisende müssten sich dagegen selber und auf eigene Kosten um ihre vorzeitige Rückreise kümmern. Allerdings müssen sie nicht abreisen, sondern können auch den ursprünglich gebuchten Rückflug nutzen. Es könnte jedoch sein, dass Airlines aufgrund der Pandemie-Lage Flüge streichen.
Die Reisenden sollten also frühzeitig prüfen, ob der gebuchte Rückflug weiterhin wie geplant angeboten wird. Was müssen Urlauber nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet beachten? Die Einstufung als Risikogebiet bedeutet, dass die Urlauber nach der Rückkehr nach Deutschland dazu verpflichtet sind, einen Corona-Test zu machen. Der Test ist kostenlos. Bis das Ergebnis vorliegt, müssen sich die Reisenden in Quarantäne begeben. Wer ein negatives Ergebnis aus einem Test am Urlaubsort vorweisen kann, das nicht älter als 48 Stunden ist, muss sich in Deutschland nicht erneut testen lassen.

Welche Möglichkeiten haben Verbraucher, wenn sie bereits eine Reise in ein Risikogebiet gebucht haben?
Die Reisewarnung ist ein starkes Argument dafür, dass Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben, kostenfrei von der Reise zurücktreten können. Letztlich kommt es aber auf den Einzelfall an. Klar ist: Aufgrund der Covid-19-Lage kann es zu massiven Einschränkungen am Urlaubsort kommen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geplanten Reise. Es ist ebenfalls möglich, dass der gesamte Urlaub von Seiten des Reiseveranstalters abgesagt wird. In diesem Fall können die Urlauber verlangen, dass der Reisepreis vollständig vom Veranstalter erstattet wird. Eine Umbuchung der Reise oder ein Gutschein muss dagegen nicht akzeptiert werden.

Pauschalurlauber, deren Reisezeit noch in der Zukunft liegt und die keinesfalls mehr reisen wollen, sollten abwägen. Wenn sie mit einer Stornierung warten, könnten sich die Stornoentgelte erhöhen, sollte sich bis zum Reisezeitpunkt die Corona-Situation am Reiseziel wieder entspannen. Bei früherer Stornierung gehen die Verbraucher andererseits das Risiko ein, dass die Reisewarnung zum geplanten Urlaubsstart noch besteht und sie deshalb zur kostenlosen Stornierung berechtigt wären. Dann müssten schon gezahlte Stornoentgelte vom Reiseveranstalter wieder zurückverlangt werden. Da die Rechtslage hierzu noch nicht eindeutig geklärt ist, kann es hierüber zum Streit kommen.
Tipp: Reisende sollten zumindest über die Zeitspanne mit einer Rücktrittserklärung abwarten, in der sich die Stornokosten nicht erhöhen.

Welches Risiko gehen Verbraucher ein, wenn sie jetzt eine Reise in ein Risikogebiet buchen? Wer jetzt davon ausgeht, dass sich die Lage im Herbst wieder beruhigt hat und eine Reise - zum Beispiel nach Spanien - trotz der Reisewarnung bucht, nimmt das Risiko bewusst in Kauf. Ob in einem solchen Fall eine kostenlose Stornierung der Reise dann später noch möglich ist, ist rechtlich unklar. Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail.
Ab sofort bieten die Beratungsstellen Schritt für Schritt auch wieder persönliche Beratung – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten und zunächst nur nach vorheriger Terminvergabe. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Hilfreiche Hinweise rund um Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona."

Ab Oktober mehr Zuschuss beim Zahnersatz - Planbare Behandlungen verschieben
Duisburg, 18. August 2020 - Ob Krone, Brücke oder Prothese: Zahnersatz kann teuer werden. Je nach Material, Art und Umfang der Versorgung fallen bei Behandlungen schnell vierstellige Kosten an. Anders als bei vielen anderen ärztlichen Leistungen müssen Patienten bei Zahnsanierungen einen hohen Eigenanteil leisten. Ab 1. Oktober bekommen gesetzlich Krankenversicherte für Zahnersatz jedoch mehr Geld von der Krankenkasse.
„Der sogenannte Festzuschuss wird von 50 auf 60 Prozent erhöht. Es kann sich also lohnen, mit einer Behandlung bis dahin zu warten“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, was für einen Aufschub spricht und wie man ihn für eine optimale Zahnbehandlung nutzt:
- Höherer Kassenzuschuss: Ab 1. Oktober 2020 wird der Kassenzuschuss von 50 auf 60 Prozent angehoben Das heißt: Patienten erhalten dann mehr Geld für die Kosten bei der Regelversorgung von ihrer Krankenkasse. Als Regelversorgung wird die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung bezeichnet, die alle nötigen Leistungen abdeckt – und zwar von der Einzelzahnlücke bis zur Vollprothese.
Zusätzliche Extras wie Keramik bei Kronen oder Brücken oder ein Goldinlay müssen weiterhin aus eigener Tasche bezahlt werden. Bonus obendrauf: Wer mit seinem Bonusheft nachweist, dass er jedes Jahr zur Kontrolle beim Zahnarzt war, erhält ab Oktober zudem einen höheren Bonus. Dann steigt der Kassenzuschuss von 60 auf 70 Prozent bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft und von 65 auf 75 Prozent bei einem über zehn Jahre geführten Bonusheft.

- Vorteil nutzen: Die Gelegenheit ist günstig: Wer nicht an akuten Schmerzen leidet, die einen sofortigen Zahnersatz erfordert, für den kann es sich lohnen, mit einer planbaren Behandlung bis Oktober oder später zu warten.
- Rechenbeispiel: Eine Brücke für einen fehlenden Zahn im Seitenzahnbereich schlägt bei der Basisversorgung aus Nicht-Edelmetall mit rund 750 Euro zu Buche. Der Zuschuss für diesen Zahnersatz steigt ab Oktober von 375 auf 450 Euro, mit Bonusheft auf bis zu 562 Euro (Beträge gerundet). Geringverdiener erhalten auf Antrag die Regelversorgung ganz ohne Zuzahlung. Bei einer Keramikbrücke oder einem Implantat erhöht sich der Eigenanteil deutlich, denn der Zuschuss bleibt gleich, aber die Gesamtkosten können auf circa 1.500 oder 3.500 Euro steigen.
- Geplantes Vorgehen: Patienten sollten sich vor einer Behandlung ausführlich über die Leistungen der Regelversorgung erkundigen. Zahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patienten über alle Alternativen aufzuklären. Dazu gehört auch die kostengünstige Regelversorgung. Wer unsicher ist, sollte außerdem vor großen Zahnersatzeingriffen eine zweite Meinung einholen und keine Behandlung ohne Kostenvoranschlag beginnen.
Bei Zahnersatz ist ein Heil- und Kostenplan mit genauer Auflistung des Eigenanteils und einem Hinweis auf die Regelversorgung Pflicht. Antworten zu Kosten und Patientenrechten beim Zahnersatz bieten 23 örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW an – bis auf Weiteres ausschließlich telefonisch oder per E-Mail. Kontaktdaten im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung. Weitere Informationen finden Ratsuchende auf der Webseite der Verbraucherzentrale NRW unter www.kostenfalle-zahn.de."


Drei Policen zum Start - Versicherungen für Azubis
Duisburg, 14. August 2020 - Damit Jugendliche wegen der Corona-Auswirkungen auf den Lehrstellenmarkt nicht den Anschluss an ihre berufliche Zukunft verpassen, wurden viele Weichen neu gestellt: Von einmaligen staatlichen Prämien für Betriebe, die Ausbildungsplätze halten oder sogar mehr als bislang anbieten, bis hin zu flexiblen Ausbildungsstarts bis Oktober oder November.

„Auch wenn sich für den ‚Ausbildungsjahrgang Corona‘ besondere Herausforderungen stellen: Die Absicherung von Alltagsrisiken sollten Lehrlinge auch in der Pandemie auf der To-do-Liste haben“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Scheinbar maßgeschneiderte Berufsanfänger-Pakete von Versicherungsgesellschaften seien hier jedoch häufig nicht die Lösung. Denn mal seien die Policen zu teuer, mal offerierten sie überflüssigen Schutz oder deckten existenzielle Risiken nicht ausreichend ab.
„Mit Haftpflicht-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung als Basis-Trio sind Ausbildungsstarter auf einem sicheren Weg“, gibt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps:
- Krankenversicherung: Mit Beginn der Ausbildung erlischt das Recht, wie bislang in der bisherigen Familienversicherung durch die Eltern versichert zu sein. Der Azubi muss sich bei einer Krankenkasse seiner Wahl selbst versichern. Bei der Suche nach der passenden Krankenversicherung ist es ratsam, verschiedene Krankenkassen entsprechend der persönlichen Bedürfnisse zu vergleichen und dabei auch auf den Service und die Zusatzleistungen zu achten.
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten im Krankheitsfall. Das sind Behandlungs- und Krankenhauskosten, Medikamente und Krankengeld ab der siebten Woche einer Krankheit. Für die ersten sechs Wochen zahlt der Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung (netto) weiter, danach gibt es von der Krankenkasse das – niedrigere – Krankengeld.

- Berufsunfähigkeitsversicherung: Auch wenn man beim Start ins Arbeitsleben daran kaum denken mag: Eine frühzeitige Absicherung durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist unverzichtbar für den Fall, dass der Beruf wegen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr ausgeübt werden kann. Denn die gesetzliche Rentenversicherung leistet erst in Form der Erwerbsminderungsrente, wenn hier mindestens fünf Jahre lang Beiträge entrichtet sind.
Wer noch nichts oder nur kurze Zeit in die Rentenkasse eingezahlt hat, erhält somit keine Rente bei einer Erkrankung oder einem privaten Unfall.
Versicherungsschutz besteht nur bei einer Berufskrankheit und bei einem Arbeitsunfall. Damit der private BU-Schutz tatsächlich auch die finanziellen Risiken der Berufsunfähigkeit ausgleicht, darf die Versicherungssumme nicht zu knapp bemessen sein. Den BU-Schutz mit einer teuren Kapitallebensversicherung zu koppeln, ist nicht sinnvoll. Achtung: Einige Versicherer fordern bei Antragstellung Angaben zu einer (möglichen) Corona Erkrankung.
Deshalb sollten Gesundheitsfragen, also auch die zu Covid19, peinlichst genau beantwortet werden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

- Private Haftpflichtversicherung: Diese Police ist ein absolutes Muss! Sie deckt Schäden ab, die man bei anderen verursacht – zum Beispiel, wenn die Gesundheit eines anderen durch die eigene Unachtsamkeit dauerhaft stark beeinträchtigt wird. Bis zum Ende der Ausbildung sind Azubis in der Regel bei ihren Eltern mitversichert und müssen keine eigenen Beiträge für die private Haftpflichtpolice zahlen.
Den Haftpflichtschutz über den Vertrag der Eltern sollte man sich jedoch von deren Versicherer bestätigen lassen. Nach Terminvereinbarung bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW anbieterunabhängige Versicherungsberatung an. Adressen einer Beratungsstelle in der Nähe unter: www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort"

Unerwünschte Effekte von Medikamenten erkennen
Ratgeber klärt über Neben- und Wechselwirkungen auf
Duisburg, 12. August 2020 - Medikamente sollen Leiden lindern – indem sie fehlende Stoffe ersetzen oder Abläufe in Gang bringen, die dem Körper bei der Heilung helfen. Manchmal können sie jedoch auch unerwünschte Effekte hervorrufen. Ärzte und Apotheker sind verpflichtet, dazu klar und verständlich zu beraten. Bei solchen Gesprächen können Grundkenntnisse zu den möglichen Risiken für Patientinnen und Patienten hilfreich sein.
Cover des Ratgebers "Neben- und wechselwirkungen von Medikamenten"Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten“ hilft bei der Einschätzung, ob es sich bei bestimmten Beschwerden um Nebenwirkungen handeln kann, und erklärt, wie diese entstehen. Selbst Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel können mit einem Medikament interagieren und so dessen Wirkung verstärken oder abschwächen. Studien belegen, dass sich das Risiko für Wechselwirkungen erhöht, je mehr Präparate ein Mensch einnimmt.

Das Buch ist kein Nachschlagewerk von A bis Z. Vielmehr informiert es darüber, wie Medizin wirkt, was Namenszusätze bedeuten und wer zu Risikogruppen gehört. Es bietet Erfahrungsberichte von Patienten und Tipps, wie Leserinnen und Leser eigene Beschwerden fachlich korrekt bezeichnen können. So wächst die Chance, dass Nebenwirkungen auch wirklich als solche erkannt werden.

Der Ratgeber „Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten. Erkennen und bewerten“ hat 184 Seiten und kostet 16,58 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Kostenlose Corona-Tests für alle Urlauber
Duisburg, 10. August 2020 - Um eine zweite Infektionswelle zu verhindern, bietet die Bundesregierung rechtzeitig zum Ende der Sommerferien in NRW kostenlose Corona-Tests für alle Reiserückkehrer an. Für viele Reisende sind die Tests freiwillig.
„Urlauber, die in einem Risikogebiet ihre Ferien verbracht haben, sind aber ab dem 8. August verpflichtet, sich testen zu lassen“, informiert die Verbraucherzentrale NRW. Alles Wissenswerte rund um die kostenfreien Corona-Tests für Urlauber hier im Überblick:
- Wer kann einen kostenlosen Corona-Test machen?
Alle Reiserückkehrer nach Deutschland haben ab sofort die Möglichkeit, einen kostenlosen Test auf Covid 19 zu machen. Die Kosten dafür werden seit dem 1. August 2020 übernommen, wenn der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt.

- Wo kann ich mich testen lassen?
Den Test kann man an entsprechenden Teststationen am Flughafen, Bahnhof oder anderen Knotenpunkten in der Nähe von Grenzübergängen machen. Unter der Telefonnummer 116 117 gibt es Auskunft, wo darüber hinaus in Wohnortnähe Tests angeboten werden. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte jedoch unbedingt vorher einen Termin vereinbaren.

- Pflicht-Test bei Einreise aus einem Risikogebiet:
Einreisende aus internationalen Corona-Risikogebieten müssen sich vom 8. August an bei der Rückkehr nach Deutschland auf das Virus testen lassen. Dann gilt: Wer von einer Reise in ein Risikogebiet zurückkehrt, muss sich entweder innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise testen lassen oder innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr.

- Wichtig ist: Bis ein gültiges Testergebnis vorliegt, müssen die Quarantäneregeln eingehalten werden. Was sind Corona-Risikogebiete? Zu den Risikogebieten gehören aktuell viele Länder außerhalb Europas wie die USA, Russland oder große Teile der Türkei. Aber auch innerhalb Europas sind verschiedene Risikogebiete ausgewiesen, zum Beispiel seit Anfang August 2020 Serbien oder die spanischen Regionen Katalonien, Aragon und Navarra sowie die Provinz Antwerpen. Eine laufend aktualisierte Liste des Robert-Koch-Institutes (RKI) gibt Auskunft, welche Länder als Risikogebiet definiert sind.

- Gibt es Sanktionen?
Bei Verstoß gegen die genannten Pflichten zur Meldung, Testung, Nachweispflicht oder zur häuslichen Quarantäne können die zuständigen Behörden Bußgelder verhängen.

- Wer muss das Testergebnis an das Gesundheitsamt weitergeben?
Reisende, die aus einem Risikogebiet kommen, müssen ein negatives Testergebnis selbst mit der vom Arzt ausgestellten Testbescheinigung gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen.

- Wiederholungstest empfohlen: Ein negatives Testergebnis stellt immer nur eine Momentaufnahme dar. Deshalb ist fünf bis sieben Tage nach dem Test eine Wiederholungstestung auf Covid 19 sinnvoll.

Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail. Ab sofort bieten die Beratungsstellen Schritt für Schritt auch wieder persönliche Beratung – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten und zunächst nur nach vorheriger Terminvergabe.
Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Hilfreiche Hinweise rund um Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona."

Juli 2020

Orientierung für Schulabgänger: Ratgeber bietet Tipps für Ausbildung und Studium Duisburg, 22. Juli 2020 - Schulabschluss in der Tasche, und jetzt? Durch die Corona-Pandemie gab es für Absolventen in den vergangenen Monaten kaum Möglichkeiten, sich über ihre Zukunft zu informieren. Tage der offenen Tür, Ausbildungsmessen oder Studieninformationstage – das alles fiel in diesem Jahr aus. Neben der Frage „Wie geht es nun weiter?“ gibt es auch finanzielle und rechtliche Aspekte, über die viele Schülerinnen und Schüler zum ersten Mal nachdenken müssen: Welchen Versicherungsschutz brauche ich eigentlich? Was muss ich wissen, bevor ich einen Mietvertrag unterschreibe? Was ist in Sachen Kindergeld zu beachten?

Antworten und Orientierung gibt der Ratgeber „Ausbildung und Studium“ der Verbraucherzentrale. Egal, ob gleich der Start in einem Unternehmen oder an der Uni ansteht, ein Freiwilligenjahr oder ein Praktikum – das Buch bietet Expertentipps, Checklisten und Beispiele für die unterschiedlichen Situationen. Die Leserinnen und Leser erfahren, wie sie den Überblick über ihre Finanzen behalten, welche Förderung sie erhalten können, welche Pflichten sie in der Ausbildung haben und wie sie schon in jungen Jahren ihr Geld flexibel anlegen können. Denn wer in Zukunft möglichst unabhängig leben möchte, sollte die eigenen Finanzen im Griff haben.
Der Ratgeber „Ausbildung und Studium. Geld, Recht, Versicherungen in einer spannenden Zeit“ hat 160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.


Mehrwertsteuersenkung: Bumms statt Wumms für die Haushaltskasse?

Duisburg, 07. Juli 2020 - Die einen annoncieren „krumme Preise“, die anderen versprechen, immer zugunsten des Kunden zu „runden“. Mal wird die 16-prozentige Mehrwertsteuer gar geschenkt, mal mit einem höheren Rabatt als der vorgeschriebenen Senkung um drei Prozentpunkte gelockt.
„Wenn’s nach der Werbung geht, scheint das Konjunkturpaket zu brummen“, so die Verbraucherzentrale NRW.
Allerdings: Kunden sollten angesichts von Rotstift und Rabattschlacht den klassischen Preisvergleich nicht aus den Augen verlieren. „Was der eine Händler als mehrwertsteuerreduziertes Schnäppchen auspreist, ist bei dem anderen möglicherweise als dauerhaftes Angebot zu haben. Denn nach wie vor gilt, dass Anbieter ihre Preise frei gestalten können.
„So kann der gewünschte Wumms für den Konsum dann auch zum Bumms für die Haushaltskasse werden“, rät die Verbraucherzentrale NRW zu überlegten Kaufentscheidungen mitsamt Preis-Check. Insbesondere den Haushalten, die nach dem Auslaufen des Corona-Hilfspakets nun gestundete Raten, Versicherungsprämien oder Mieten zurückzahlen müssen.
„Kein Mehrwertsteuersenkungs-Rabatt ist es wert, dass in Konsumlaune das Abstottern von Verbindlichkeiten ins Hintertreffen gerät“, so die Empfehlung.
Folgende Tipps helfen, mögliche Sparpotenziale bei der Mehrwertsteuersenkung auszumachen:

Telefon und Internet:
Auch bei Verträgen für Internet und Telefon gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz. Eine Reihe von Telekommunikationsanbietern hat angekündigt, die Preise der verschiedenen Tarifoptionen für Neu- und Bestandskunden entsprechend zu senken. Allerdings: Bei einem durchschnittlichen Tarif mit rund 40 Euro schlägt das monatlich mit gerade mal 1 Euro zu Buche. Offen ist derzeit noch, ob dem Kunden dies als einmaliger Betrag für die sechs Monate mit niedrigerem Mehrwertsteuersatz auf der Rechnung gutgeschrieben wird.
Bei Prepaid-Tarifen ist im Auflade-Guthaben noch keine Steuer enthalten. Daher bleiben die Beträge zum Aufladen identisch. Die Senkung ist dann in den Prepaid-Leistungen enthalten, die mit dem Guthaben bezahlt werden. Allerdings: Sichtbar wird die reduzierte Steuer ab Beträgen von 40 Cent aufwärts. Darunter wird zwar der Netto-Preis gesenkt, aber die Veränderung liegt unter einem Cent und ist daher nicht zu erkennen. Daher sieht man zum Beispiel bei einem Preis von 9 Cent für eine SMS keine Veränderung zur Berechnung mit 19 oder 16 Prozent Mehrwertsteuer.

Abos fürs Fitnessstudio:
In diesen Verträgen sind in der Regel Festpreise vereinbart. Für solche Vertragskonstellationen sieht die Preisangabenverordnung lediglich vor, dass dem Kunden der Endpreis, also inklusive aller Steuern und Nebenkosten, anzugeben ist. Deshalb kann der Kunde nicht darauf pochen, dass der monatliche Beitrag fürs Abo zwischen Juli und Dezember um die reduzierte Mehrwertsteuer angepasst wird. Denn andere Preisbestandteile könnten sich ja inzwischen erhöht haben, sodass die Senkung der Mehrwertsteuer dadurch wieder aufgefressen wird. Nur bei Verträgen, bei denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen wird, ist es Verbrauchern überhaupt möglich zu kontrollieren, ob die Senkung weitergegeben wird. Aber es kann sich lohnen, die Betreiber darauf gegebenenfalls anzusprechen.

  Bahntickets:
Auch die Deutsche Bahn zieht das Ticket „Mehrwertsteuersenkung“ – Super Sparpreis-, Sparpreis- und Flexpreis-Tickets werden ab 1. Juli um 1,9 Prozent günstiger. Mit dem günstigsten Spar-Ticket auf Fernstrecken sind Reisende dann für 17,50 Euro statt bislang 17,90 Euro (ohne Bahncard) unterwegs. Rabatt gibt’s auch bei den Bahncards. So ist die Probe BahnCard 25 (2. Klasse) ab dem 1. Juli ebenfalls für 17,50 Euro (bisher: 17,90 Euro) erhältlich.
Im Nahverkehr mit den zahlreichen Verkehrsverbünden und der Beteiligung der Kommunen ist das Vorgehen dagegen uneinheitlich.
In einigen Regionen wird die Senkung weitergegeben, obwohl sie häufig nur wenige Cents ausmacht. Übrigens: Auch in den Bordbistros der ICE und der Intercity-1-Züge gibt die Deutsche Bahn einen aus und reicht die Mehrwertsteuersenkung weiter. Kunden erhalten 2,5 Prozent Rabatt auf die gesamte Rechnung. In den Intercity-2-Zügen mit mobilem Speisen- und Getränkeverkauf gibt es einen Rabatt von 10 Cent pro Artikel.

Strom und Gas:
Die großen Versorger wollen die reduzierte Mehrwertsteuer mit der jährlichen Abrechnung an die Kunden weitergeben. Die Höhe der monatlichen Abschläge ändert sich zwischen Juli und Dezember 2020 nicht. Wurde dem Energieanbieter der Zählerstand bei Strom und Gas nicht zum Stichtag 30. Juni 2020 mitgeteilt, wird der anteilige Verbrauch für die sechs Monate mit reduziertem Mehrwertsteuersatz geschätzt.
Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale NRW könnte ein Vierpersonen-Haushalt, der 4.250 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht, rund 16 Euro durch die Steuersenkung in den sechs Monaten zwischen Juli und Dezember sparen. Bei der Gasrechnung mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden pro Jahr wären es etwa 14
Euro
Leasingverträge:
Ob für Auto oder Campingwagen – Leasingraten, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 anfallen, müssen an den befristet reduzierten Mehrwertsteuersatz angepasst werden. Verbraucher können also – abhängig von der Höhe der Leasingrate – bares Geld sparen. Mehr Infos rund um die Mehrwertsteuersenkung: www.verbraucherzentrale.nrw/mehrwertsteuer

Juni 2020

Gut informiert in Fragen des Mietrechts / Aktuelles Handbuch bietet praktischen Rat, Formulare und Checklisten
Duisburg, 30. Juni 2020 - In Deutschland werden jedes Jahr etwa 1,5 Millionen Mietverträge neu abgeschlossen. Mit der Anmietung einer neuen Wohnung entstehen oft zusätzliche Kosten, die schnell ein paar Tausend Euro ausmachen können. Nicht immer sind die Forderungen von Vermieter, Makler oder Vormieter berechtigt. Auch bei Modernisierungen oder der Betriebskostenabrechnung gibt es häufig Streit.
Das muss nicht immer vor Gericht führen: In 97 Prozent der Fälle in den Rechtsberatungen der mehr als 300 örtlichen Mietervereine gelingt die außergerichtliche Klärung. So manch eine Auseinandersetzung wirkt gleich weniger bedrohlich, wenn man als Mieter über seine Rechte Bescheid weiß.
„Das Mieter-Handbuch“, das Verbraucherzentrale und Deutscher Mieterbund gemeinsam herausgeben, bietet dazu wertvolle Informationen und praktischen Rat. Der erste Teil des Ratgebers erläutert die Themen, die vor einem Umzug, während eines Mietverhältnisses und bei einer Kündigung eine Rolle spielen: von Vertrag und Provision über Mieterhöhung, Schönheitsreparaturen und Untervermietung bis zur Rückzahlung der Kaution.
Im Praxisteil finden die Leserinnen und Leser Formulare, Checklisten zum Ankreuzen und Musterverträge und -vereinbarungen für ihren persönlichen Gebrauch. Sie können sie heraustrennen, zu Terminen, zum Beispiel mit dem Vermieter, mitnehmen und später abheften.

Der neu aufgelegte und aktualisierte Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ hat 140 Seiten plus 100 Seiten Vordrucke und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.


Krebstherapien optimal unterstützen
Ratgeber informiert über richtige Ernährung für Patienten
Duisburg, 19. Juni 2020 - Keine Ernährung kann Krebs heilen, aber es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Lebensqualität durch gezielt eingesetzte Speisen und Getränke zu verbessern. Patienten können etwa unangenehme Begleiterscheinungen der Behandlung lindern oder die Wirkung der unterschiedlichen Therapien unterstützen. Es gibt Lebensmittel und Nahrungsbestandteile, die in den Stoffwechsel der bösartigen Zellen eingreifen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich mich bei Krebs?“ beantwortet wichtige Fragen, leistet Hilfestellung und begleitet Betroffene während ihrer Behandlung und Genesung. Eine oft auftretende, bleierne Müdigkeit kann eine Folge der Therapien sein, ist aber auch auf den Tumor und seinen Stoffwechsel zurückzuführen. Eine Ernährungstherapie greift genau hier ein und versucht, den geschwächten Körper wieder zu stärken.
Der Ratgeber informiert über Nebenwirkungen der Behandlungen und erläutert, welche ergänzenden Methoden sinnvoll oder aber schädlich sein können. Auch die Rolle von Sport und Bewegung als Unterstützung für Körper und Seele ist ein Thema. So erhalten Leserinnen und Leser umfassende Tipps, was sie berücksichtigen sollten und was sie selbst tun können, wenn sie unter massiven Beschwerden und Nebenwirkungen leiden.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Krebs? Was nützt, was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 224 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 14,49 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Mit Smartphones gegen das Virus: Fakten zur Nutzung der Corona-Warn-App
Mehrere Monate wurde diskutiert und entwickelt – jetzt steht die offizielle deutsche Corona-Warn-App zur Installation bereit. Sie soll einen wichtigen Beitrag zum Eindämmen der COVID-19-Pandemie leisten: zuverlässig über das Infektionsrisiko zu informieren, aber mit hohem Datenschutz. Damit das zusammenpasst, hat die Entwicklung länger gedauert als geplant. Wie die App funktioniert und was Anwender beachten sollten, fasst die Verbraucherzentrale NRW zusammen.

- Die Nutzung ist freiwillig.
Ende Mai haben Apple und Google die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auf Smartphones mit den Betriebssystemen iOS (Apple) und Android (Google) die Corona-Warn-App einsatzfähig wird. Während Apple-Nutzer auf ihren iPhones das Betriebssystem auf Version 13.5 aktualisieren müssen, stellt Google die nötige Basis auch für ältere Android-Versionen bereit. Sie ist in den Google-Einstellungen jedes Android-Geräts zu finden. Weil die Schnittstelle ohne Handlungen der Nutzer auftauchte, gab es Falschmeldungen über Spionage, die als Kettenbriefe in Messengern und sozialen Netzwerken verbreitet wurden.
Tatsächlich hat Google keine App installiert – das muss jeder Nutzer noch selbst machen, zum Beispiel aus dem App Store (Apple) oder Play Store (Google). Ohne Installation der Corona-Warn-App ist die geschaffene Schnittstelle wirkungslos.
- Begegnungen werden lokal gespeichert.
Menschen können die Krankheit COVID-19 schon weitergeben, ohne von einer eigenen Infektion zu wissen. Dass sie krank sind, merken Betroffene in der Regel erst einige Tage nach der Ansteckung. In der Zeit können sie viele andere – auch unbekannte – Menschen treffen und infizieren. Smartphones mit der Corona-Warn-App senden über Bluetooth zufällig erzeugte Zeichenfolgen (IDs). Diese werden abgeleitet aus Schlüsseln, die alle 24 Stunden neu erstellt werden.
Zum Senden und Empfangen anderer IDs muss Bluetooth ständig aktiviert sein. Wer bei seinem Handy einstellen kann, ob es für andere Geräte in der Nähe sichtbar sein soll, kann das verneinen. Wenn die Corona-Warn-App aktiv ist, können gekoppelte Geräte wie Lautsprecher, Kopfhörer oder Smartwatches über Bluetooth weiter genutzt werden. Das Smartphone sendet permanent die zufällig erzeugte ID, Geräte in der Nähe können sie erfassen und speichern.
Weil dieses Speichern auf jedem Gerät stattfindet, spricht man von dezentraler Speicherung. Sie ist datenschutzfreundlicher als das Speichern aller IDs an einem zentralen Ort.

- Infektionsmeldungen sind freiwillig.
Wer positiv auf COVID-19 getestet wird und die Corona-Warn-App verwendet, kann das Ergebnis darin eintragen. Um Missbrauch zu vermeiden, geht das erst nach Eingabe eines behördlichen offiziellen Kontroll-Codes. Nach einer weiteren Prüfung durch die App werden die eigenen Schlüssel der zurückliegenden 14 Tage an einen Server geschickt. Von dort werden sie regelmäßig automatisch an alle Geräte mit der Corona-Warn-App verteilt.
Diese prüft, ob eine der gespeicherten Kontakt-IDs mit den als infiziert gemeldeten Schlüsseln übereinstimmt. Aus den Daten errechnet die App das Infektionsrisiko und gibt – falls aktiviert – eine Warnung aus. Warnmeldung dient nur als Info.
Informiert die App über eine hohe Infektionswahrscheinlichkeit, bleibt es den Nutzern überlassen, wie sie mit der Info umgehen. Empfohlen wird, sich beim Hausarzt zu melden, um das weitere Vorgehen zu klären.
- Nutzer und ihre Aufenthaltsorte bleiben anonym.
 Die Corona-Warn-App erfasst nur Begegnungen mit anderen Geräten. Sie kann nicht erkennen und speichern, wann und wo die Begegnungen stattgefunden haben und welche Personen zu den IDs gehören. Das geht technisch nicht, denn die App nutzt das so genannte Tracing, kein Tracking. Der Unterschied: Beim Tracking wird der Standort eines Smartphones über GPS, WLAN oder Mobilfunk erfasst.
Beim Tracing werden ausschließlich Begegnungen mit anderen Geräten über Bluetooth erfasst. Aber Achtung: Bei Android ab Version 6 (Marshmallow) muss die Standortfreigabe im System aktiviert sein, damit Bluetooth arbeiten kann. Weil andere Apps dadurch die Position eines Nutzers erfassen können, sollte die Berechtigung zum Standortzugriff in den Einstellungen der einzelnen Apps zuvor deaktiviert werden. Umfangreichere Erklärungen gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona-app. Ein druckfähiges Foto zum Thema sowie O-Töne (Audio) von Datenschutzrechtsexpertin Christine Steffen stehen für Redaktionen unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/48577 bereit."

Abgabetermin: 31. Juli - Ratgeber unterstützt Rentner bei der Steuererklärung

Duisburg, 12. Juni 2020 - Am Finanzamt führt auch im Ruhestand oft kein Weg vorbei. 48.000 Rentner müssen laut „Finanztest“ für das Jahr 2019 erstmals eine Steuererklärung abgeben. Bis Ende Juli haben sie dafür noch Zeit, falls das kein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein für sie übernimmt. Von den insgesamt rund 21,2 Millionen Rentnern in Deutschland werden dann etwa 5,1 Millionen zur Kasse gebeten.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“ bietet Allen Unterstützung, die das Prozedere schnell und korrekt erledigen möchten, möglichst viel Steuern sparen wollen oder sich gar nicht sicher sind, ob sie überhaupt welche zahlen müssen. Die Leserinnen und Leser erfahren, wie sie ihr zu versteuerndes Einkommen berechnen, was es mit dem Grundfreibetrag auf sich hat und welche Einkunftsarten es gibt.
Die weiteren Kapitel erklären, wie sie ihre Steuerlast ganz legal reduzieren können, zum Beispiel durch Werbungskosten und Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Aufwendungen. Das Buch beantwortet wichtige Fragen, bietet praktische Tipps, nachvollziehbare Beispiele und enthält im Anhang die nötigen Steuerformulare im Überblick.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2019/2020“ hat 224 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 10,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Härtefall Geld statt Gutschein - Corona-Regel bei gebuchten Freizeitveranstaltungen

Duisburg, 5. Juni 2020 - Konzerte, Aufführungen und Sport-Events wurden parallel zum Corona-Lockdown vielfach abgesagt. Statt der finanziellen Erstattung fürs ausgefallene Vergnügen sollen Kunden jetzt grundsätzlich Gutscheine erhalten. Kunden sind nun verpflichtet, Wertgutscheine für Theateraufführungen, Konzerte, Fußballspiele und andere Events zu akzeptieren, die bis zum Bekanntwerden der Corona-Pandemie am 8. März 2020 gebucht und bezahlt worden sind. Verbraucher können die Auszahlung der Gutscheine für Tickets, Dauerkarten und Abos nach dem 31. Dezember 2021 verlangen, wenn sie diese bis dahin nicht eingelöst haben.

„In besonderen Härtefällen haben Gutscheininhaber aber auch das Recht, die Auszahlung des Ticketpreises schon vor Ablauf dieser Frist zu verlangen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Zum Beispiel, wenn das Ticket gekauft wurde, um im Zuge einer Urlaubsreise an einer fernen Veranstaltung teilzunehmen und dies nun nicht mehr ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist, oder auch, wenn Gutscheininhaber wegen der Corona-Pandemie nicht mehr in der Lage sind, existenzielle Lebenshaltungskosten, wie Miete und Energie, zu bezahlen.

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Orientierung, in welchen Fällen das Geld für bezahlte Tickets, Dauerkarten und Abos zurückverlangt werden kann:
• Gutschein oder Preiserstattung: Beide Varianten stehen Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen offen. Schon vor Inkrafttreten der neuen Regelung haben viele Anbieter Kunden bereits Gutscheine angeboten. Sie können Kunden bezahlte Eintrittspreise für ausgefallene Veranstaltungen aber auch weiterhin erstatten. Ticketinhaber sollten sich beim jeweiligen Anbieter nach den Erstattungsmöglichkeiten während der Corona-Krise erkundigen.

• Angaben auf dem Gutschein: Auf dem ausgehändigten Gutschein muss schriftlich vermerkt sein, dass dieser aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde. Außerdem muss dort stehen, in welchen Fällen Gutscheininhaber eine Auszahlung verlangen können: Das ist erstens der Fall, wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst worden ist. Und zweitens muss dort auch angegeben sein, dass Gutscheininhaber auf eine frühere Auszahlung pochen können, wenn ihnen die Aushändigung eines Gutscheins aufgrund der persönlichen Lebensumstände nicht zugemutet werden kann.
• Härtefallregelung: Die verpflichtende Rückerstattung von Ticketkosten ist laut Gutscheinlösung auf Härtefälle beschränkt. Einkommensverlust durch Kurzarbeit, Kündigung oder Krankheit, Wegbrechen von Aufträgen für Solo-Selbstständige und Freiberufler und höhere Kosten für die tägliche Lebenserhaltung können zu Härtefällen führen.
Wer aufgrund der Corona-Pandemie in eine finanziell angespannte Situation geraten und in der prekären Situation auf jeden Euro und Cent angewiesen ist, muss keinen Gutschein akzeptieren, sondern kann die Auszahlung des Wertgutscheins verlangen. Gleiches gilt, wenn das Ticket gekauft wurde, um während einer Urlaubsreise eine Veranstaltung zu besuchen und dies nun nicht mehr ohne einen erheblichen Kostenaufwand möglich ist.

Um das gezahlte Geld statt eines Gutscheins zu erhalten, sollten Karteninhaber dem Anbieter zunächst die Gründe für ihren Rückerstattungswunsch darlegen. Falls Veranstaltern dies nicht ausreicht, können etwa die Meldung des Arbeitgebers über Kurzarbeit oder die schriftliche Kündigung des Arbeitsplatzes als Nachweis vorgelegt werden, aus denen sich der persönliche finanzielle Engpass ergibt. Nicht notwendige Daten wie beispielsweise der Name des Arbeitgebers sollten unkenntlich gemacht werden.
Das Verlangen nach einem vollständigen Kontoauszug ist hingegen aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW eher nicht verhältnismäßig.
• Insolvenz des Veranstalters: Wer dennoch einen Gutschein akzeptieren muss, trägt ein gewisses Risiko: Falls Veranstalter und Betreiber von Freizeitveranstaltungen ihren Betrieb nicht bis Ende 2021 aufrechterhalten können und Insolvenz anmelden müssen, können Ticketinhaber den Wert des Gutscheins nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen. Sie erhalten in der Regel nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nur einen Bruchteil des Wertes zurück.

Online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona gibt es einen Musterbrief zur Härtefall-Erstattung sowie weitere Verbrauchertipps zum Thema COVID-19. Spezielle Antworten auf Corona-Fragen zur Bewältigung des Verbraucheralltags gibt es auch telefonisch unter (02 11) 3399 5845, montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr."

Mai 2020

Pflegegutachten vorerst per Telefon - Ratgeber bietet umfassende Vorbereitung auf den Termin
Duisburg, 27. Mai 2020 - Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ist ausschlaggebend für die Bewilligung eines Pflegegrads. Für Betroffene und Angehörige ist der zugehörige Termin deshalb überaus wichtig. Als Reaktion auf die Corona-Pandemie findet diese Begutachtung zwar vorerst nicht mehr als Hausbesuch statt, um das Infektionsrisiko der besonders gefährdeten Gruppen zu vermindern.
Nötige Informationen werden derzeit telefonisch oder digital abgefragt. Doch auch auf einen solchen Termin gilt es, sich umfassend vorzubereiten – denn die Fragen und Kriterien zur individuellen Einstufung sind unverändert geblieben. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten“ informiert, worauf die Gutachter ein Auge haben. Anhand festgelegter Kriterien schätzen diese ein, wie selbstständig oder unselbstständig der oder die Betroffene ist.
Die Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über das Verfahren sowie die möglichen Leistungen der Pflegeversicherung. Enthalten sind im Buch zudem Verhaltenstipps für die Befragung und ein Musterbrief für den Fall, dass Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden soll. Anhand der ausführlichen Checklisten im Anhang können Angehörige im Vorfeld alle Bereiche durchgehen, die das Gutachter abklopft.
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten. Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

 

Rente aktiv vorbereiten
Ratgeber informiert über Antrag und Finanzstrategie
Duisburg, 04. Mai 2020 - Entgeltpunkte, Rentenwert, Regelaltersgrenze, Zugangsfaktor – schon die Fachbegriffe im Rentensystem können Laien vor Herausforderungen stellen. Dabei könnte, wer jahrelang seine Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt hat, eigentlich auf den Gedanken kommen, dass der Eintritt in den Ruhestand wie von selbst abläuft. Doch das tut er nicht.

Der Übergang in den neuen Lebensabschnitt muss aktiv vorbereitet und eingeleitet werden. Bereits beim Antrag gilt es, sich den unbekannten Begriffen zu stellen und Formulare genau zu studieren. Doch auch, nachdem die erste Rentenzahlung auf dem Konto eingegangen ist, gilt es einiges zu beachten. Der neu aufgelegte Ratgeber der Verbraucherzentrale „Rente in Sicht“ erklärt die wichtigsten Ausdrücke, gibt rechtliche Hinweise und beantwortet zahlreiche Fragen rund um Altersvorsorge, Kapitalanlage und Versicherungen.

Die Informationen beziehen sich nicht nur auf abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch auf pflichtversicherte Selbstständige, die in den nächsten Monaten in den Ruhestand gehen möchten. Der Ratgeber bietet praktische Fallbeispiele, Experteninterviews, Checklisten und einen übersichtlichen Zeitplan.
Hier lautet die Faustregel: Meist reicht es, wenn Beschäftigte drei Monate vor Renteneintritt ihren Antrag stellen. Wer aber kein geklärtes Versicherungskonto hat, also noch Nachweise für etwaige Lücken beschaffen muss, sollte früher anfangen.
Der Ratgeber „Rente in Sicht. Ihr Finanzratgeber für den Ruhestand“ hat 200 Seiten und kostet 16,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09
-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

April 2020

Corona-Trend kontaktlose Zahlung: Praktisch, aber riskant?
Duisburg, 30. April 2020 - „Mit Karte, bitte“ – immer weniger Kunden zahlen aus Angst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus an den Kassen von Supermärkten und Händlern bar. Der Trend geht zur Kartenzahlung, und zwar am liebsten kontaktlos. Ob mit Girokarte, Kreditkarte oder dem Smartphone - kontaktloses Bezahlen ist vielfältig möglich, meistens auf Grundlage der „Near Field Communications“-Technologie (NFC).
Wenn der Kunde bezahlen möchte, hält er sein NFC-fähiges Smartphone oder die Kredit- oder Girokarte mit NFC-Chip bis zu einem Abstand von einigen Zentimetern an das Lesegerät, und schon wird der Betrag abgebucht. David Riechmann, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW, beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die angesagte Bezahlmethode:
Bis zu welcher Summe kann man an der Kasse kontaktlos bezahlen?

Bisher waren in Deutschland meist nur Zahlungen bis 25 Euro ohne PIN oder anderweitige Freigabe (Fingerabdruck, Gesichtsscan) möglich, auch wenn die Vorgaben der EU kontaktlose Zahlungen bis zu 50 Euro ermöglichen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Deutsche Kreditwirtschaft aber beschlossen, die Grenze entsprechend anzuheben. Nach einer kurzen Umsetzungsphase sollte es inzwischen allen Kunden mit NFC-tauglichen Karten oder Smartphones möglich sein, bis zu 50 Euro kontaktlos zu bezahlen.

Ist dies auch mehrfach hintereinander problemlos möglich? J
a, aber zur eigenen Sicherheit gibt es Begrenzungen. Der Betrag der vorherigen Zahlungsvorgänge seit der letzten Freigabe mit PIN darf insgesamt maximal 150 Euro betragen bzw. die Anzahl der vorherigen Zahlungen seit der letzten Freigabe nicht fünf Vorgänge übersteigen. Es kann also auch bei der Kontaktloszahlung ab und zu notwendig werden, eine Freigabe zu erteilen. So wird sichergestellt, dass der Kontoinhaber die Zahlungen alle selbst auslöst und das Konto nicht missbräuchlich leer geräumt werden kann.

- Wer trägt den Schaden, sollte die Karte unberechtigt von Dritten eingesetzt werden? Wenn das Konto eines Kunden durch Missbrauch einer Kontaktloszahlung belastet wird, übernimmt die Bank den Schaden. Worauf sollte man bei der kontaktlosen Zahlung achten? Trotz der genannten Sicherungsgarantie durch die Bank ist es wichtig, beim Einsatz des Smartphones oder der Karte umsichtig zu bleiben. Sollte die Eingabe des PINs notwendig werden, diesen verdeckt eingeben. Das gilt ebenso für das Freischalten des Telefons durch einen Entsperrcode. Auch die regelmäßige Kontrolle der Kontoauszüge bleibt sinnvoll.
Unrechtmäßige Buchungen sollten sofort gegenüber der Bank angezeigt, die Karte gesperrt werden. Sollte die Girokarte betroffen sein, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, auch die Karte für das elektronische Lastschriftverfahren bei der Polizei zu sperren (KUNO). Und wenn das Smartphone verloren geht, sollte man daran denken, dass dort womöglich Zahlungsdaten hinterlegt sind und genau so handeln, als hätte man eine Karte verloren.
Manche Verbraucherinnen und Verbraucher möchten die NFC-Funktion vielleicht gar nicht nutzen. Was können sie tun?
Die neue Generation von Zahlungskarten unterstützt regelmäßig die NFC-Funktion. Wer diese zum Beispiel aus Sicherheitsbedenken nicht haben möchte, kann den NFC-Chip bei manchen Banken deaktivieren lassen. Andere Finanzinstitute bieten diesen Service leider nicht an. Dann kann der Kartenbesitzer die NFC-Funktion durch eine entsprechende Schutzhülle unterbinden. Auch manche neueren Geldbörsen können einen solchen Schutz gewährleisten.
Weitere Informationen rund um mobiles Bezahlen finden Sie hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/mobil-bezahlen

Richtig Haushalten bei knapper Kasse
Tipps und Hilfestellung für den Ernstfall
Duisburg, 27. April 2020 - Viele Duisburger Haushalte müssen infolge der Corona-Pandemie finanzielle Einbußen verkraften. Bundestag und Bundesrat haben deshalb ein Gesetz beschlossen, das von der Corona-Krise betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützt.
„Wer zum Beispiel seinen Job verloren hat oder in Kurzarbeit ist, muss ständige Rechnungen wie Strom, Gas, Wasser oder Telefon erst mal nicht zahlen. Auch bei der Miete gibt es von April bis Juni einen Zahlungsaufschub und Kreditraten werden gestundet“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburgder Verbraucherzentrale NRW.

Um die Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss man dem Energieversorger, dem Vermieter oder der Versicherung mitteilen, dass man nicht zahlen kann und belegen, dass die Ursache dafür Geldknappheit als Folge der Corona-Pandemie ist. Auch bei seiner Bank sollte man das tun, wenn man Raten nicht zahlen kann.
„Wichtig ist aber, dabei im Auge zu behalten, dass man alle Zahlungen später nachholen muss“, betont Wleklinski. „Deshalb ist eine gute Planung der Ausgaben notwendig.“ Was also tun, wenn das Geld knapp wird? Die Verbraucherzentrale NRW zeigt Möglichkeiten auf, stellt Musterbriefe und eine Checkliste zur Verfügung und gibt Tipps, worauf bei der Inanspruchnahme der Hilfen zu achten ist.
- Miete:
Auch wenn es beruhigend ist, dass Mietern bis Juni nicht gekündigt werden darf, wenn sie bis zu drei Monatsmieten nicht zahlen: Lassen Sie sich nicht dazu verführen, die Mietzahlung komplett einzustellen, um finanziell Luft zu haben. Denn die Mietzahlungen werden nur gestundet. Gezahlt werden muss am Ende trotzdem, spätestens bis Juni 2022. Das bedeutet, dass Sie in ein paar Monaten zusätzlich zur vollen Miete auch noch die Rückstände an Ihren Vermieter zahlen müssen. Daher sollten Sie versuchen, zumindest einen Teil der Miete zu bezahlen.

- Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet:
Von diesen Leistungen der Grundversorgung soll wegen der Corona-Pandemie niemand abgeschnitten werden. Hier haben Sie für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, ebenfalls die Möglichkeit, vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 nicht zu zahlen. Darauf müssen Sie sich aber ausdrücklich berufen und auch nachweisen, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bestehen. Sie müssen darlegen, dass Ihnen der notwendige Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich wäre, wenn Sie zusätzlich für Strom, Gas, Wasser, Internet oder Telefon zahlen.

Nehmen Sie zu Ihrem Anbieter / Versorger Kontakt auf, wenn Sie nun wegen der Corona-Krise weniger Geld zur Verfügung haben und diese Dinge nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen können. Die Verbraucherzentrale NRW bietet dazu einen Musterbrief zum kostenlosen Download an.
Auch hier gilt: Die Zahlungen werden nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben. Tauschen Sie sich daher am besten mit den Anbietern auch bereits über Zeitpunkt und Art der Nachzahlung aus.

- Kredite:
Mit dem neuen Gesetz können Sie für einen Raten- oder Immobilienkredit eine dreimonatige Stundung erhalten, wenn Sie Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Das gilt für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Auch hier sollten Sie gegenüber der Bank erklären, dass Sie durch die Corona-Krise nicht mehr zahlen können. Der Kredit wird dann entsprechend nach hinten verschoben.
Ob eine Stundung für Ihre Verträge überhaupt in Frage kommt, können Sie anhand einer Checkliste prüfen, die wir online zur Verfügung stellen. Auf der VZ- Homepagefinden Sie auch einen Musterbrief zur Beantragung.

- Versicherungen:
Dass man Beiträge aussetzen kann, gilt auch für Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, allerdings nur für Pflichtversicherungen. Das sind beispielsweise private Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflicht. Kontaktieren Sie Ihren Versicherer. Bei nicht verpflichtenden Policen wie Lebens-, Hausrat- oder Berufsunfähig­keitsversicherung gilt das Gesetz nicht.
Hier können Sie Ihren Versicherer dennoch nach einer Stundung der Beiträge fragen. Einige Versicherungen haben dies schon von sich aus angeboten. Zusätzliche staatliche Hilfen: Damit sich trotz der Zahlungsaufschübe kein Schuldenberg auftürmt, erkundigen Sie sich möglichst schnell nach staatlichen Hilfen, wenn sich Ihre berufliche Situation ändert und / oder Ihnen das Geld ausgeht. Erst mit dem Antrag kann überhaupt die Auszahlung beginnen. Dauert die Bewilligung etwas länger, gibt es meist rückwirkend Geld.
Mögliche Leistungen, die Sie aktuell unterstützen könnten sind Kurzarbeitergeld, falls Sie weiter arbeiten, nun aber weniger. Das müsste Ihr Arbeitgeber beantragen.
- Arbeitslosengeld, falls Ihnen nun gekündigt wird. Dann sollten Sie sich schnell bei der Agentur für Arbeit melden.
- Wohngeld, falls es nicht mehr für die Miete reicht. Das können Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen Aufstockungsleistungen nach SGB II / "Hartz IV" kommen in Frage, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Beantragen können es z.B. Selbstständige, die nun in Not geraten, und Angestellte, die nun unterhalb der Grundsicherung verdienen. Melden Sie sich so schnell wie möglich beim Jobcenter.

Energieschulden möglichst trotz Corona-Aufschubs begleichen
Was Kunden im Zahlungsrückstand tun können
Duisburg, 23. April 2020 - Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie haben einige Energieversorger angekündigt, freiwillig vorübergehend auf Gas- und Stromsperren zu verzichten. Darüber hinaus gilt eine neue gesetzliche Vorgabe: Haushalte, die fortlaufende Zahlungsverpflichtungen wie die Abschläge für Strom und Gas nicht bedienen können, erhalten in der akuten Krise einen maximal dreimonatigen Zahlungsaufschub. Das gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni 2020 und nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Außerdem muss der Zahlungsverzug auf die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen sein.
Neben Energieverträgen gilt das auch für Wasser-, Telefon- und Internetverträge. „Auch wenn ein Zahlungsaufschub gewährt wird, bedeutete das keine Zahlungsbefreiung für die Kunden“, betont Claudia Bracht, Duisburger Fachberaterin für Energiearmut bei der Verbraucherzentrale NRW. Spätestens wenn die Corona-Krise abklinge, könne im Energiebereich auch das Abdrehen der Gas- oder Stromversorgung wieder zum Thema werden. Sie empfiehlt deshalb, bei Zahlungsschwierigkeiten den Energieversorger zu kontaktieren, die eigene Situation zu schildern und Lösungen zu besprechen.

Einige Handlungsmöglichkeiten hat sie zusammengetragen:
Ratenzahlung: Wer offene Rechnungen nicht auf einen Schlag begleichen kann, sollte um eine Ratenzahlung bitten. Wichtig: Die monatlichen Raten dürfen nicht zu hoch sein. Wenn sie das verfügbare Budget sprengen, reißen sie an anderen Stellen neue Löcher in die Haushaltskasse – schlimmstenfalls entstehen zusätzliche Schulden.
Stundung: Bei absehbar vorübergehenden Zahlungsproblemen lässt sich auch jenseits des neuen und vorübergehenden gesetzlichen Anspruchs eine Stundung aushandeln. Das bedeutet, dass die Schulden erst später zurückgezahlt werden müssen. Hierauf können zum Beispiel Arbeitnehmer in Kurzarbeit verweisen oder Menschen, die gerade Krankengeld beziehen.
Darlehen: Wer Sozialleistungen erhält, kann vom Jobcenter oder dem Sozialamt Geld leihen, um seine Energieschulden zu begleichen. Ein solches Darlehen können Betroffene formlos beantragen Weiter Abschläge zahlen!
Nach wie vor gilt: Die monatlichen Abschläge für Strom oder Gas müssen früher oder später bezahlt werden.
Wer durch die Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, kann aber bis zum 30. Juni 2020 ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Dazu sollte er den Energieversorger informieren und muss gegebenenfalls nachweisen, dass Folgen der Pandemie derzeit die Wahrung eines angemessenen Lebensunterhalts gefährden. Es kann jedoch auch in dieser Situation sinnvoll sein, zumindest Teilzahlungen zu leisten, um die Rückstände nicht zu hoch auflaufen zu lassen.
Hilfe suchen! Betroffene müssen nicht allein gegen drohende Energiesperren vorgehen. Unterstützung bei allen nötigen Schritten gibt es zum Beispiel bei der FachberatungEnergiearmut der Verbraucherzentrale NRW. Auch Rechtsanwälte und andere Schuldnerberatungen können helfen.

So klappt‘s mit dem Haushalt
Ratgeber gibt praktische und nachhaltige Alltagstipps
Duisburg, 23. April 2020 - Der Haushalt ist ein Thema, vor dem sich viele gern drücken – das aber früher oder später jeden einholt. Wie lässt sich die ungeliebte Arbeit wenigstens so leicht wie möglich machen?

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und nachhaltig“ trägt die besten Tipps von Forschern, Bloggern und Haushaltsprofis übersichtlich gegliedert zusammen. Schritt für Schritt erklären Experten, wie man sich den Alltag in den eigenen vier Wänden erleichtert, beim Putzen, Waschen und Co. Zeit spart und dabei nie die Umwelt außer Acht lässt. Das beginnt schon damit, was beim Einkauf in die Tüte kommt und welche Tüte überhaupt am besten geeignet ist.
Welcher Vorrat ist sinnvoll? Wie halte ich Ordnung? Was tun, wenn das Geschirr einfach nicht sauber wird? Braucht es wirklich immer die Chemiekeule, um hartnäckige Flecken zu entfernen? Das Buch gibt nachhaltige Antworten und räumt mit falschen Versprechungen auf. Denn oft ist es allzu leicht, umweltschädliche, ungesunde und unnötige Produkte zu kaufen. Dabei gibt es fast immer gute Alternativen, die nicht nur Natur, Klima und Ressourcen schonen, sondern den eigenen Geldbeutel gleich mit.
Der aktuell neu aufgelegte Ratgeber „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und nachhaltig“ hat 200 Seiten und kostet 16,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

"Haus- und Nahrungsergänzungsmittel" kein Schutz vor Coronavirus Heilversprechen vor Anwendung stets sorgfältig prüfen

Duisburg, 21. April 2020 - Bei der Frage, wie man sich selbst am besten vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus schützen kann, gehen viele Menschen im Internet und in ihren sozialen Netzwerken auf die Suche nach hilfreichen Tipps und Mitteln, die gegen eine Coronaviren-Infektion helfen. Zum großen Teil stoßen Ratsuchende dort auf haarsträubenden Unsinn und wirkungslose Produktempfehlungen.

“Falschinformationen zur angeblich wirksamen Virenabwehr werden von Scharlatanen gestreut und verbreitet, die Ratsuchenden das Geld aus der Tasche ziehen wollen für angepriesene dubiose Mittelchen. Es gibt derzeit kein Haus- oder Nahrungsergänzungsmittel, das eine Infektion mit dem Virus verhindern kann“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Die Verbraucherschützer entlarven einige dubiose Empfehlungen, wie sie etwa bei Facebook, WhatsApp und auf anderen Portalen kursieren:

Nahrungsergänzungsmittel und Pflanzenstoffe:
Derzeit werden Heilmittel die Pflanzenstoffe enthalten – etwa Vitalpilze, Zistrosenextrakt, Rhodiola (Rosenwurz) oder Grüntee, aber auch Bienenprodukte wie Propolis –, verstärkt beworben. Die Stoffe sollen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus schützen oder eine Weiterverbreitung verhindern. Sich auf solche Botschaften zu verlassen, ist jedoch gefährlich. Da das Virus erst seit kurzer Zeit bekannt ist, gibt es keine Studien, die eine Wirksamkeit von bestimmten Pflanzen, Vitaminen oder Mineralstoffen belegen.
Ratsuchende sollten deshalb jedem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel misstrauen, das mit dem Begriff „Corona“ wirbt. Ein Gesundheitshinweis auf solchen Produkten – etwa "schützt vor Viren" – ist strikt verboten.

Zwiebeln und Ingwer – keine virenabtötenden Knollen:
Aufgeschnittene Zwiebeln in der Wohnung verteilen, ist Humbug. Die Knollen saugen keine Bakterien und Viren aus der Luft auf! Zwiebeln, wie auch Knoblauch enthalten zwar Sulfide, die zu den gesundheitsfördernden
sekundären Pflanzenstoffen gehören und sich positiv auf das Immunsystem auswirken können. Als regelmäßige Zutat beim Kochen sind sie bestens geeignet, aber das Virus vertreiben können sie nicht.
Gekochter Ingwer auf leeren Magen gegessen kann ebenfalls nicht helfen, eine Coronaviren-Erkrankung zu heilen. Dieser Aussage wurde schon Anfang des Jahres von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) widersprochen. Wer Ingwer mag, kann ihn gerne essen, als Zutat im Tee trinken oder als Gewürz verwenden.

Verzicht auf glutenhaltige Lebensmittel:
Schokolade oder Joghurt mit Keksen, Brot, Nudeln oder panierte Schnitzel können die Darmwände porös machen, weil sie vielfach den Klebestoff Gluten enthalten? Das ist eine starke Behauptung, die sich im Internet und in sozialen Netzwerken hartnäckig hält. Die angebliche Begründung: Da die Darmschleimhäute mit den Schleimhäuten der oberen Atemwege in Verbindung stehen, wären diese ebenfalls durch die Aufnahme glutenhaltiger Nahrungsmittel geschwächt und anfälliger für Viren. Hierzu fehlt der Beweis!

Virenabwehr durch Kokosöl und ayurvedische Gewürze:
Morgens und abends je einen Teelöffel Kokosöl auf der Zunge zergehen lassen, diese vorbeugende Maßnahme soll helfen, Coronaviren zu vertreiben. Diese Behauptung ist Unsinn. Gewürze wie Safran, Kurkuma, Zimt oder auch Zitronengras dürfen gerne ins Essen, einen Schutz oder Hilfe vor dem schlimmen Virus bieten sie nicht.

Wohltuende Wirkung von Thymian- und Salbei-Tees:
Diese Tees sind traditionelle Pflanzenarzneimittel bei Erkältung. Eine Infektion mit dem Coronavirus ist jedoch schwerwiegender und keine Erkältung! Die Arznei-Tees dienen der Linderung von Beschwerden bei Husten und Schnupfen und eignen sich nicht zur Vorsorge.

Reichlich heißes (Knoblauch-)Wasser trinken:
Heißes Wasser (mit mehr als 60 Grad Celsius) führt eher zu Verbrennungen in Mund und Speiseröhre, bevor es Viren im Magen-Darm-Trakt erreicht! Auch das Gurgeln mit einer Essig-Salz-Lösung schützt nicht vor Infektion.

Was derzeit wirklich hilft: Ratsuchende sollten bei Empfehlungen auf den Absender achten und diese mit dem gesunden Menschenverstand abklopfen. Die offiziell verkündeten Hygienevorschriften – wie Distanz und Abstand zueinander halten, regelmäßiges, gründliches Händewaschen mit Seife und solo Sonne tanken bei einem Spaziergang, auf dem Balkon oder am geöffneten Fenster – sind einfache, aber wirksame, wenn nicht gar derzeit wirklich lebensrettende Tipps, um das schlimme Virus abzuwehren.

 

März 2020

Tragen von Behelfsmasken dringend empfohlen
Was beim Corona-Infektionsschutz zu beachten ist
Duisburg, 17. April 2020 -In kleinen Schritten wird ab 20. April bundesweit das öffentliche Leben wieder gelockert. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Bussen und Bahnen und beim Einkaufen ist Teil des Schutzpakets und wird bis auf Weiteres jedem dringend empfohlen.
„Einfache Textilmasken, die Mund und Nase bedecken, halten zwar keine Viren zu hundert Prozent ab. Aber sie helfen die Verbreitung der Viren im Nahbereich zu stoppen. Maskenträger können auf diese Weise andere Menschen vor einer Tröpfcheninfektion schützen, falls sie das Corona-Virus in sich tragen“, bringt die Verbraucherzentrale NRW die aktuelle Empfehlung von Bund und Ländern auf den Punkt.
„Der wichtigste Schutz besteht jedoch nach wie vor darin, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen einzuhalten, das Niesen und Husten in die Armbeuge sowie gründliches Händewaschen nach jeder Berührung von Flächen und Gegenständen außerhalb der eigenen vier Wände nicht zu vergessen“, warnt die Verbraucherzentrale, sich durch das Tragen einer Behelfsmaske in falscher Sicherheit zu wiegen.

Zur Anwendung des individuellen Corona-Infektionsschutzes hat sie folgende Hinweise:
Baumwollmasken nur Notbehelf: Wer bereit ist, bei allen unvermeidlichen Gängen und Kontakten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sollte sich jedoch keine medizinischen Filtermasken besorgen. Denn OP- und andere Profi-Masken (FFP1- und FFP2-Masken) werden dringend zum Schutz von Patienten, Ärzten und Pflegepersonal benötigt.
Die begehrte und inzwischen äußerst knappe Ware wird am Markt oft als Fake-Variante oder zu völlig überteuerten Preisen angeboten. Das Nähen und Tragen einer einfachen Stoffmaske – am besten aus Baumwolle – ist zwar nur ein Notbehelf, der beim Gang nach draußen jedoch helfen kann, die Verbreitung von Corona-Viren etwas mehr einzudämmen.

Mund-Nasenschutz „Marke Eigenbau“:
Eine Tröpfcheninfektion ist nach derzeitigem Stand der Hauptübertragungsweg für Corona-Viren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske kann vor allem andere Menschen vor einer Infektion schützen. Wer zu selbstgenähten Masken aus Stoff greift, sollte darauf achten, dass sie aus mehreren Lagen bestehen – am besten indem eine Schicht in Falten gelegt wird.
Nur ein an den Rändern enganliegender, mehrschichtiger Schutz, der Mund und Nase bedeckt, fängt die Tröpfchen auf, die sonst beim Sprechen, Husten oder Niesen in einem Umkreis von 1,50 Meter ausgestoßen und verteilt werden. Außerdem trägt der Mundschutz dazu bei, das unwillkürliche Anfassen von Mund und Nase zu unterbinden.
Als Material eignet sich am besten Baumwolle, weil dieses Material luftdurchlässig ist und in der Maschine bei 60 Grad waschbar ist. Bezugsquellen für Behelfsmasken: Viele Menschen nähen aus Kapazitätsmangel am Markt den Mund-Nasen-Schutz selbst, verschenken oder vertreiben ihn über kommunale Einrichtungen, in Onlineportalen oder in kleinen Geschäften.

Auch Textilhersteller stellen ihre Produktion zum Teil auf Stoffmasken um. Bereitwillige Maskenträger können sich in ihrem persönlichen Umfeld nach entsprechenden Angeboten umsehen. Kunden, die im Internet auf ein Selfmade-Angebot stoßen, sollten auf die Seriosität des Anbieters bei seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Impressum achten und vom Kauf teurer Produkte absehen. Hygiene beachten ist weiterhin erste Pflicht:
Wer vom Einkaufen oder Spaziergang nach Hause kommt und dabei in Kontakt mit unzähligen Oberflächen gekommen ist, muss unbedingt weiterhin zuerst seine Hände gründlich mit Seife waschen. Erst anschließend sollte man den Mundschutz abnehmen und ihn so aufhängen, dass er nichts berührt und gut trocknen kann.
   Die Maske sollte auf keinen Fall mit ungewaschenen Händen an der Innenseite, sondern am besten nur an den Bändern berührt werden. Hände danach nochmal gründlich waschen! Das gilt vor allem bei einer mehrfachen Anwendung des Notbehelfs. Wie die eigene Zahnbürste sollte auch ein Mund-Nasenschutz mit niemandem geteilt werden!
  Den Mundschutz so häufig wie möglich in der Maschine bei 60 Grad mit herkömmlichem Voll-Waschmittel waschen, auch wenn man nur ein Exemplar besitzt. Rechtlichen Rat zum Warenkauf bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW – derzeit ausschließlich telefonisch oder per E-Mail.

Kontaktdaten finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Spezielle Antworten auf Corona-Fragen zur Bewältigung des Verbraucheralltags gibt’s auch telefonisch unter (02 11) 3399 5845, montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr und online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona."

Verbraucherzentrale NRW startet Corona-Hotline für Verbraucherfragen
- Zeit für solidarische Lösungen
- Warnung vor Betrügern und Geschäftemachern
Düsseldorf/Duisburg, 25. März 2020 - Arbeit, Freizeit, Familie, Finanzen sowie Betreuung von Kindern und Seniorinnen und Senioren- es gibt keinen Bereich des Lebens, der nicht durch die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie auf den Kopf gestellt wird. Das Virus bringt das öffentliche und soziale Leben zum Stillstand. Die massiven Veränderungen des Alltags führen bei vielen Menschen zu Verunsicherung und vielfältigen Fragen.

Die Verbraucherzentrale NRW bietet deshalb eine Corona-Hotline für Verbraucherfragen an. Unter der Nummer 0211-3399 58 45 erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher in Nordrhein-Westfalen ab sofort werktags von 9.00 bis 15.00 Uhr Antworten und Orientierung für ihren Alltag. Auf der Homepage bietet die Verbraucherzentrale außerdem ständig aktualisierte Informationen zu inzwischen über 60 Fragestellungen rund um Corona.

"Wir stehen in diesen unruhigen Zeiten fest an der Seite der Verbraucherinnen und Verbraucher und sind für deren Anliegen per Telefon und online erreichbar", betont Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Video-Chat-Beratungen stehen beispielsweise bei Fragen zur Energieberatung (Heizungsaustausch etc.) zur Verfügung, die für Ratsuchende ebenfalls aktuell ausgebaut werden.
Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser dankte der Verbraucherzentrale, auch in diesen Krisenzeiten verlässlicher und unabhängiger Anwalt und Ansprechpartner der Verbraucherinnen und Verbraucher zu sein:
"Zudem ist die Verbraucherzentrale ein wichtiger Seismograph für politischen Handlungsbedarf, sofern Missstände gehäuft auftreten. Hier stehen wir in einem regelmäßigen Austausch."

Warnung vor Betrugsmaschen und Geschäftemachern
Ein aktuelles Problem sind unseriöse Geschäftemacher. "Es ist perfide, dass einige Menschen aus der Krise Profit schlagen wollen. Ob Phishing oder Betrugsversuche an der Haustür älterer Menschen: Melden Sie jeden kriminellen Versuch der Polizei! Es lohnt außerdem immer ein Besuch der Verbraucherzentralen-Website. Dort werden Sie über Betrugsmaschen informiert", sagt Heinen-Esser.
Ein Beispiel sind gefälschte E-Mails, die angeblich von der Sparkasse verschickt wurden und vom Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW entdeckt wurden. In der Nachricht behaupten Kriminelle, dass die Sparkasse Filialen zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor dem COVID-19-Erreger schließe. Die Kunden sollten, um weiterhin online Zugriff auf das Konto behalten zu können, über einen Link in der Mail ihre Nutzerdaten bestätigen.
Die Polizei warnt zudem vor Betrügern am Telefon oder an der Haustür, die unter dem Vorwand von Corona-Vorsichtsmaßnahmen ihre Hilfe anböten oder sich als Verwandte ausgäben. Zeit für solidarische Lösungen Ministerin Heinen-Esser appelliert an die Verbraucherinnen und Verbraucher, in diesen Zeiten auch solidarische Lösungen anzustreben:
"Verbraucherrechte müssen gewahrt werden. Aber in Krisenzeiten müssen wir zusammenstehen - das gilt nicht nur für die Reisestornierung oder die Ticketrückgabe bei ausgefallenen Kulturveranstaltungen, sondern insbesondere beim Besuch im Supermarkt. Hamstern ist unsolidarisch. Kaufen Sie nur das, was Sie aktuell benötigen. Und denken Sie an Ihre Mitmenschen und schenken Sie den Kassiererinnen und Kassierern ein Lächeln. Wenn wir uns alle bedacht und vernünftig verhalten, bewältigen wir gemeinsam diese Krise."

Die Ministerin machte zudem aufmerksam auf kreative Lösungsansätze der lokalen Wirtschaft: "Es gibt zunehmend Einzelhändlerinnen und Einzelhändler vor Ort, die pfiffige Ideen in der Corona-Krise für sich und ihre Kundschaft entdecken wie etwa Restaurants, die spontan einen Bringdienst organisieren. Buchläden oder Parfümerien bieten ihre Waren online an oder nehmen telefonisch Bestellungen entgegen und organisieren dann Abholmöglichkeiten. Prüfen Sie für sich, ob Sie jetzt große Versandhäuser oder lokale Angebote unterstützen wollen."
Schuldzinski ergänzt: "Solidarität ist unverzichtbar für die Krisenbewältigung. Das sollte jedoch keine Einbahnstraße sein. Denn abgesehen von den Gastronomen, Selbstständigen und Künstlern, die jetzt um ihre Existenz bangen, gibt es auch viele Verbraucher, denen das Wasser bis zum Hals steht und denen dringend geholfen werden muss."
Allerdings zeige der Beratungsalltag, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher, soweit sie es sich finanziell erlauben können, bereits nach kreativen und solidarischen Lösungen suchen und beispielsweise freiwillig auf Rückzahlungen verzichten, Gutscheine akzeptieren oder Veranstaltungstickets nicht zurückgeben.

Unter den Top 3 der Verbraucherfragen stehen aktuell das Reiserecht, Fragen zur Absage von Veranstaltungen oder Leistungseinschränkungen bei Abonnements sowie Fragen zu Auswirkungen der Corona-Krise auf Finanzanlagen.
Viele Verbraucher haben Sorgen um die private Rentenversicherung oder zum Beispiel zeitnah anstehende Auszahlungen von Fondsgebundenen Lebensversicherungen. Hierzu und zu weiteren Themen und Fragen gibt die Verbraucherzentrale viele praktische Hinweise und Tipps für den Verbraucheralltag. Hintergrundinfo Urlaubsreisen Pauschalurlauber können jetzt ihre in Kürze bevorstehenden Reisen zum Beispiel für die Osterferien kostenlos stornieren -, falls der Anbieter das nicht von sich aus tut. Denn das Auswärtige Amt hat am 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung vorerst bis Ende April 2020 ausgesprochen.
"Wir raten aber Verbraucherinnen und Verbrauchern dazu ihre Reisen erst zu stornieren, wenn die Reise kurzfristig bevorsteht. Denn ein Anspruch auf kostenlose Stornierung besteht nur, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zum Reisezeitpunkt vorliegen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes wurden von Gerichten als ein solcher außergewöhnlicher Umstand akzeptiert", so Ministerin Heinen-Esser.
Reisende, die mit Verweis auf das Corona-Virus schon jetzt später stattfindende Urlaube storniert haben, sollten aber einen Anspruch auf Rückzahlung der Stornierungskosten haben, wenn zum Zeitpunkt der Reise noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.
Wer seine Reise individuell zusammengestellt hat, profitiert von der Reisewarnung nur indirekt. Nach deutschem Recht müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht für eine Unterkunft bezahlen, die sie nicht erreichen können. Im Ausland gilt allerdings das dortige Recht - auch wenn über ein deutsches Portal gebucht wurde.
"Ich empfehle Verbraucherinnen und Verbrauchern bei individuell gebuchten Reisen, sich frühzeitig an ihren Reiseanbieter zu wenden und sich mit diesem zu einigen. Sollte der Versuch scheitern, können Betroffene bei geplanten Reisen innerhalb Europas bei der Verbraucherzentrale um Hilfe bitten", so Ministerin Heinen-Esser. Weitere Informationen "Corona: COVID-19, die Folgen und Ihre Rechte" - Verbrauchertipps bei der Verbraucherzentrale NRW [https://www.verbraucherzentrale.nrw/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509]  


Verbraucheralltag in Corona-Zeiten - Hilfestellungen zu akuten Fragen
Duisburg, 20. März 2020 - Der Corona-Virus bringt das öffentliche und soziale Leben zum Stillstand. Kitas, Schulen, Museen, Theater und Kinos sind geschlossen, Konzerte und Veranstaltungen abgesagt. Um die weitere Verbreitung von Covid-19 zu verlangsamen, sollen alle möglichst zu Hause bleiben.
Die ungewöhnlichen Maßnahmen führen zu allgemeiner Verunsicherung. Auch Menschen, die sich nicht an Hamsterkäufen beteiligen wollen, wissen nicht immer, welche Notvorräte sinnvoll sind oder wer im Falle einer vorübergehenden Geschäfts- oder Firmenschließung die Versorgung übernimmt. Erholungssuchende, die Tickets für ein Konzert oder die Buchung einer Reise schon in der Tasche haben, wollen wissen, welche Rechte sie bei einer Absage haben. Antworten und Tipps zu diesen und anderen aktuellen Verbraucherfragen rund um Corona, hat die Verbraucherzentrale NRW im Internet zusammengestellt.
Unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona
finden sich hilfreiche Hinweise zur Orientierung im Verbraucheralltag. Die Liste wird ständig aktualisiert und erweitert. Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu vielen akuten Verbraucherfragen liefern auch die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW – bis auf Weiteres ausschließlich telefonisch oder per E-Mail. Kontaktdaten finden Ratsuchende online unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.


Verbraucherzentrale in Duisburg: Keine persönliche Beratung mehr – aber telefonisch und per E-Mail erreichbar
Duisburg, 16. März 2020 - Die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Duisburg bleibt bis auf Weiteres geschlossen. Persönliche Beratungen – ob allgemeine Rechtsberatung, Versicherungs-, Energie-, Umwelt-, Geldanlage- oder Schuldnerberatung – müssen leider ausfallen. "Auch die Verbraucherzentrale will – wie andere Dienste und Einrichtungen – durch das Vermeiden von Kontakten einen Beitrag leisten, um die Corona-Pandemie einzudämmen.

Wer bereits einen Termin vereinbart hat, wird kontaktiert oder kann sich telefonisch melden, um das weitere Vorgehen abzusprechen", erklärt Beratungsstellenleiterin Paulina Wleklinski. Auch alle Veranstaltungen, Vorträge und Aktionen sind bis Ende April abgesagt. Telefonisch ist die Beratungsstelle jedoch – unter 0203 488 011 01 – weiterhin erreichbar.

Auch Anfragen per E-Mail, duisburg@verbraucherzentrale.nrw, werden weiter bearbeitet. Informationen, rechtliche Tipps, Musterbriefe und schnelle Hilfestellungen zu vielen Verbraucherthemen gibt es außerdem im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw. Auch Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW können weiterhin online unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de bestellt werden. Wissenswertes, was in Zeiten der Coronakrise im Verbraucheralltag zu beachten ist, gibt es außerdem unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

Kontakt:
Per E-Mail: duisburg@verbraucherzentrale.nrw
Telefonisch: unter 0203 488 011 01;
Mo: 09:00 - 15:00 Uhr Di: 09:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Do: 09:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Fr: 09:00 - 15:00 Uhr

Fällt die Tür von außen ins Schloss oder ist der Abfluss verstopft – dann wird rasche Hilfe oftmals teuer.
Duisburg, 11. März 2020 - Als Retter in der Not bieten Schlüsseldienste und Rohrreiniger ihre Dienste an. Doch eine auffällige Anzeige im Branchenbuch oder der Anruf bei einem Vermittlungsdienst lotsen Betroffene nicht immer zu einer seriösen und kostentransparenten Firma.
„Viele hilfreiche Türöffner oder Rohrreiniger leisten zwar rasche Abhilfe, nutzen im Gegenzug jedoch die Notlage der Kunden mit intransparenten und überteuerten Preisen schamlos aus“, warnt die Verbraucherzentrale Duisburg anlässlich des Weltverbrauchertags am 15. März.
Wer vorsorgt und weiß, wen man im Ernstfall zuverlässig um Hilfe bitten kann und wer trotz Stresssituation die Kosten vor dem Anrücken eines Notdienstesvergleicht und die einzelnen Rechnungsposten nach getaner Arbeit kritisch prüft, ist vor bösen Überraschungen sicher.
Unter dem Motto „Ruhe bewahren – planvoll vorgehen“ hilft die Verbraucherzentrale Duisburg hierbei mit folgenden Hinweisen: Besonnen in akuter Notlage agieren:
Trotz Stresssituation sollten Betroffene überlegen, ob ein sofortiger Notdiensteinsatz notwendig ist oder bis zum nächsten Werktag warten kann. Eventuell kann das Problem auch selbst oder mit Hilfe von Nachbarn gelöst werden – etwa indem bei einem Wasserrohrbruch erst einmal der Haupthahn zugedreht wird.
Seriösen Helfer finden: Muss sofort ein Fachmann ran, ist der eigene Bekanntenkreis die erste Auskunftsstelle. Denn hat ein Betrieb gut gearbeitet, ist er sicher eine Empfehlung wert. Wer Hilfe braucht, der sollte ortsansässige Unternehmen bevorzugen, um hohe Fahrtkosten zu vermeiden. Vorsicht bei Firmen mit Namen „AAA! Häufig steckt hinter solch einem Namensanfang nur das Ziel, im Branchenbuch ganz oben zu stehen. Bei der Suche im Internet empfiehlt sich ein Blick ins Impressum. Hier müssen etwa Name, Adresse und E-Mail Adresse stehen.
Telefonischer Kontakt: Wer Abhilfe sucht in einem Notfall sollte beim ersten Anruf eines Dienstes das Problem möglichst konkret schildern. Im nächsten Schritt sollte nach der Höhe der Anfahrtskosten gefragt werden. Im Falle einer Auftragsvergabe ist es sinnvoll, einen verbindlichen Festpreis zu vereinbaren. Die Öffnung einer lediglich zugefallenen Tür kostet in Nordrhein-Westfalen inklusive Anfahrt tagsüber und an Werktagen circa 90 Euro.
Für einen Akut-Einsatz in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden im Schnitt 140 Euro berechnet. Die Abflussreinigung mit einer Spirale kostet im Schnitt 125 Euro. Egal ob versperrte Tür oder Wasserrohrbruch – zum Vergleich von Firmenpreisen und -konditionen sollten nach Möglichkeit zwei oder drei Angebote eingeholt werden.
Auf sachgerechte Leistungen achten: Ist eine Tür bloß zugefallen, muss sie in den meisten Fällen weder aufgebrochen noch das Schloss ausgebaut werden. Beides ist aber häufige Praxis, um die Kosten in die Höhe zu treiben. Zugezogene Türen lassen sich meist ohne Beschädigung im Nullkommanichts vom Fachmann öffnen. Auch bei der Rohrreinigung ist oftmals der Einsatz von schwerem technischem Gerät unnötig. Unseriöse Firmen nutzen auch häufig eine Rohrverstopfung, um Verbraucher zu einer unnötigen Rohrsanierung zu überreden.
Rechnung prüfen: Die Rechnung sollte nur dann vollständig bezahlt werden, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und sie überprüft haben, ob das Problem gelöst wurde. Wird eine ortsansässige Firma beauftragt, können nur die Fahrtkosten innerhalb der Ortsgrenzen in Rechnung gestellt werden. Außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten kommen oft noch Nacht- und Feiertagszuschläge hinzu. Erlaubt sind hierbei Zuschläge von bis zu 100 Prozent – allerdings nur für Lohn und lohnabhängige Kosten und nicht für Material- oder Fahrzeugkosten.

Wer eine ungewöhnlich hohe Rechnung bekommt, sollte am besten nur eine Anzahlung unter Vorbehalt leisten und die Rechnung im Anschluss unabhängig prüfen lassen. Betroffene sollten sich auch nicht nötigen lassen, mit einem drängelnden Dienstleister zum nächsten Geldautomaten zu fahren. Barzahlung kann nur verlangt werden, wenn dies vorher vereinbart wurde. Wer sich bedroht fühlt, sollte sich nicht scheuen, die Polizei über den Notruf 110 anzurufen.

Vorsorge für alle Fälle treffen: Vorsorgliche, die einen Schlüssel beim Nachbarn deponieren oder die Rufnummer eines seriösen Betriebs an die Pin-Wand heften, sind auf den Einsatz eines unbekannten Notdienstes nicht angewiesen. Bestens gewappnet ist, wer sich im Vorfeld nach Preisen von seriösen Notdiensten in Wohnnähe erkundigt und deren Rufnummer parat hat.

Rechtlichen Rat bei überhöhten Rechnungen von Handwerkernotdiensten bietet die Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt und Kosten online unter www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg oder an ihrem Verbrauchertelefon unter der Rufnummer 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro pro Minute. Mobilfunkpreise können variieren.
Noch mehr Wissenswertes zu Notdiensten gibt’s unter www.verbraucherzentrale.nrw/notdienste. Wem eine Rohrsanierung aufgedrängt wurde, erhält kostenlos rechtlichen Rat unter der Rufnummer (02 11) 38 09 300."


Süßes ist kein Trostpflaster - Ratgeber bietet Tipps für ausgewogene Kinderernährung
Duisburg, 9. März 2020 - Etwas Süßes als Belohnung oder zum Trost? Für Eltern kann es manchmal verlockend sein, Naschereien zu versprechen, statt Tränen kullern zu sehen. Doch Vorsicht: Süßigkeiten gehören zu den energiereichen Lebensmitteln und enthalten oft auch größere Mengen Fett. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt, nicht mehr als zehn Prozent des täglichen Energiebedarfs in Form von Zucker zu sich zu nehmen.
Bei Kindern von vier bis 14 Jahren heißt das: 125 bis 240 Kilokalorien pro Tag – und 125 Kilokalorien können in einem einzigen Schokoriegel stecken. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Bärenstarke Kinderkost“ zeigt, wie eine ausgewogene Ernährung ohne den kompletten Verzicht auf süßen Geschmack gelingt. Das Buch klärt auf, welche Speisen und wie viel davon Kinder wirklich brauchen.
Praktische Tipps unterstützen direkt bei der Organisation des täglichen Kochens. Hilfreich ist dabei auch der Rezeptteil mit mehr als 80 gesunden Gerichten – vom Frühstück über Suppen und Salate bis zu Hauptgerichten und auch einigen Süßspeisen und Desserts. Alle Rezepte sind mit Kindern erprobt und ermuntern dazu, das Essen mit ihnen gemeinsam zuzubereiten.
Der Ratgeber „Bärenstarke Kinderkost. Einfach, schnell und lecker“ hat 216 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, 47051 Duisburg und im Buchhandel erhältlich."


"Was kommt nach der Schule?"
Rechtliche und finanzielle Tipps für Ausbildung, Studium und Co.

Duisburg, 2. März 2020 - Neue Kontakte, neue Aufgaben, neue Herausforderungen: Nach dem Schulabschluss beginnt eine spannende Zeit der Orientierung. Doch in den Monaten und Jahren der Ausbildung stehen junge Menschen auch immer wieder vor rechtlichen Fragen oder finanziellen Entscheidungen, an die sie als Schüler vermutlich kaum gedacht haben.
Für Schulabgänger dieses Jahres ist es also höchste Zeit, sich einen Überblick zu verschaffen. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Ausbildung und Studium“ klärt die entscheidenden Fragen – ganz egal, ob eine Ausbildung, ein Studium, ein Praktikum oder eine Auszeit ansteht.
Die Leserinnen und Leser erfahren, wie sie ihre Zeit an der Uni finanzieren und welche Förderungen sie nutzen können, welche Rechte und Pflichten sie als Azubi haben, wie sie netto möglichst viel aus ihrem Bruttogehalt aus Nebenjob und Praktika herausholen und was sie während einer Auszeit in Sachen Kindergeld und Sozialversicherung beachten müssen.

Der Ratgeber beantwortet jedoch auch wichtige Fragen darüber hinaus: „Habe ich noch Schutz über meine Eltern oder muss ich mich selbst versichern?“, „Was sollte ich bei meinem ersten Mietvertrag beachten?“, „Ab wann muss ich an Altersvorsorge denken?“
Checklisten und praktische Expertentipps runden die Vorbereitung der Schulabsolventen auf den neuen Lebensabschnitt ab. Der Ratgeber „Ausbildung und Studium. Geld, Recht, Versicherungen in einer spannenden Zeit“ hat 160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.

Februar 2020

Die Verbraucherzentrale in Duisburg bleibt am Rosenmontag, den 24.02.2020, geschlossen.

"Inkassokosten": (Be)Trügerische Forderungen entlarven
Duisburg, 17. Februar 2020 - Wenn Inkassofirmen Geld eintreiben, müssen sie sich an rechtliche Grenzen halten. Dessen ungeachtet verschickt jedoch eine Reihe schwarzer Schafe dieser Branche verunsichernde und einschüchternde Zahlungsaufforderungen – oft gespickt mit unzulässigen Kosten, die sie für ihre Tätigkeit in Rechnung stellen.

„Wegen Betrugsverdacht mit unberechtigten und überhöhten Forderungen sind beispielsweise gegen die bundesweit tätige UGV Inkasso nach Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft bereits Hunderte von Strafanzeigen gestellt worden“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW und bedauert, dass ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Millionen-Auflage jüngst eingestellt wurde.

„Auch wenn weiterhin ungeklärt ist, ob es sich hier um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelt oder nicht:
- Inkassoforderungen, in denen ein offener Betrag von 200 Euro durch unzulässige Kostentreiberei auf bis zu 1.000 Euro aufgeblasen wird, müssen nicht ohne weiteres gezahlt werden“, monieren die Finanzexperten. Sie raten daher, Forderungen weiterhin erst einmal genau zu überprüfen und nicht einfach draufloszuzahlen. Dabei empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Schritte:
- Forderungs-Check: Auch wenn mit Gerichtsvollzieher, Kontosperrung oder Schufa-Eintragung gedroht wird: bei Schreiben von Inkassobüros ist erst einmal zu prüfen, für welche Forderung eigentlich gezahlt werden soll. Manchmal behaupten Inkassobüros einfach nur, dass Verträge geschlossen oder Rechnungen nicht beglichen wurden. Dagegen wappnet ein Check von Unterlagen und Kontoauszügen.
- Achtung: Zahlungen eintreiben dürfen überhaupt nur Inkassobüros, die auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de registriert sind.

- Kosten-Check: Mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentrale kann kostenlos online geprüft werden, ob Inkassoforderungen überhaupt bezahlt werden müssen und ob wirklich die volle Höhe der Kosten fällig ist. Denn leider gibt es keine festen Regeln, wie hoch die Kosten eines Inkassobüros sein dürfen. Aber 70,20 Euro für die Mahnung einer einfachen Rechnung bis 500 Euro zu verlangen, ist zu viel. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW dürften dafür höchstens 27 Euro angemessen sein.
- Wichtig: Zusätzliche Kosten für Telefonate, einzelne Briefe oder Kontoführungsgebühren müssen nie gezahlt werden. Auslagen, um die Adresse des Schuldners zu überprüfen, sind nur zu übernehmen, wenn das auch wirklich notwendig war, weil der Schuldner etwa umgezogen ist.
Hat das Inkassobüro die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger gekauft, darf es überhaupt keine Kosten berechnen, weil es so selbst zum Gläubiger geworden ist. Bei Zweifeln, ob die Forderung gekauft oder zum Inkasso übergeben wurde, sollte das Original der Vollmacht oder die Abtretungsurkunde des Inkassounternehmens verlangt werden.

- Widerspruch: Wenn die Forderung unbekannt ist oder deren Höhe oder die Gebühren für falsch erachtet werden, sollte schriftlich gegenüber dem Inkassobüro widersprochen werden.Am besten per Einschreiben mit Rückschein oder – bei Postfachadresse – mit Einwurfeinschreiben.
Einen Musterbrief gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso.

- Zinsforderung mit Grenzen: Für Zinsforderungen muss das Inkassoschreiben Zeitraum und Zinssatz nennen. Der Zinssatz darf in der Regel maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszins liegen. Der beträgt zurzeit minus 0,88 Prozent. Also sind 4,12 Prozent Zinsen drin. Einen höheren Satz muss das Inkasso begründen. Eine lapidare Begründung wie etwa „wegen Anlageverlust“ reicht nach Ansicht von Gerichten nicht aus.
- Nicht einschüchtern lassen: Inkassobüros drohen häufig bei Nichtzahlung mit dem Gerichtsvollzieher, Schufa-Einträgen und sogar Haftbefehlen. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen und aus Angst einfach zahlen. Viele dieser Drohungen kann das Inkassobüro gar nicht einfach umsetzen.
Wissenswertes rund um Inkassokosten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso

Im Sinne des Patienten: Ratgeber hilft bei der individuellen Vorsorge für das Lebensende
Duisburg, 14. Februar 2020 - Drei Viertel aller Deutschen sterben in stationären Einrichtungen – vor allem in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Krankheit und Tod sind dadurch immer weniger Teil des alltäglichen Lebens in den Familien. Gleichzeitig ist es Menschen wichtig, bis zum Ende selbstbestimmt über ihr Leben zu entscheiden. Ängste und unrealistische Erwartungen sind dabei jedoch schlechte Berater.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ hilft dabei, sich mit diesen Themen informiert und intensiv zu beschäftigen. Dem Willen des Patienten wird mit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung eine hohe Bedeutung zugemessen. Da dieser Wille allerdings nur gelten soll, wenn der Betroffene sich erkennbar mit der Lebens- und Behandlungssituation auseinandergesetzt hat, ist es wichtig, eine individuelle Verfügung zu schreiben.
Damit die persönliche Vorsorge alle Bereiche abdeckt, ist es zudem ratsam, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Der Ratgeber informiert über gesetzliche Grundlagen, beantwortet wichtige Fragen, bietet Fallbeispiele, Checklisten und Musterbeispiele sowie Formulierungshilfen, die dabei unterstützen, den eigenen Vorsorgewunsch wirksam festzuhalten.

Der Ratgeber „Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euro, als E-Book 7,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, 47051 Duisburg und im Buchhandel erhältlich.

Wasserdichter Schutz nach Wüten des Sturmtiefs Elementarschadenversicherung extra abschließen
Land unter und Keller voll Wasser! Auch wenn die eigenen vier Wände den heftigen Verwehungen und Niederschlägen von Sturmtief Sabine standgehalten haben: Nur die wenigsten wissen, dass sie im Falle von Hochwasserschäden eine spezielle Police brauchen.
„Bei Überschwemmungen durch extremen Regen springt die Elementarschadenversicherung ein, die häufig nur im Paket mit einer Wohngebäude- und/oder einer Hausratversicherung angeboten wird“, berichtet die Verbraucherzentrale NRW. Für einen wasserdichten Versicherungsschutz in Zukunft haben die Verbraucherschützer folgende Tipps:
- Schutz fürs Haus:
Jeder Immobilienbesitzer sollte eine Wohngebäudeversicherung haben, zumindest eine Feuerversicherung. Die verbundene Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden durch Brand, Sturm, Hagel und Leitungswasser auf. Gezahlt wird bei einem Totalschaden die Summe, die es kostet, das Haus am gleichen Standort zu aktuellen Preisen wieder aufzubauen.
Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer Elementarschadenversicherung kombiniert, kann von der Versicherung dann auch Geld bekommen, wenn der Keller nach einem Unwetter unter Wasser steht. Diese Police reguliert übrigens auch andere Schäden, etwa wenn Schneedruck, ein Erdrutsch oder ein Erdbeben das Haus ramponieren.
Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob die Elementarschadenversicherung Schäden durch Rückstau abdeckt und ob der Versicherer den Einbau einer Rückstauklappe verlangt. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und das Wasser in den Keller läuft.

- Schutz gibt’s nicht für jeden:
Nicht jeder Hausbesitzer, der eine Elementarschadenversicherung abschließen will, erhält auch einen Vertrag. Die Versicherer unterscheiden nämlich bestimmte Risikoregionen (so genannte ZÜRS-Zonen): In der ersten und gleichzeitig günstigsten Risikoklasse gehen sie davon aus, dass es seltener als alle 200 Jahre ein Hochwasser gibt.
In der Klasse 4 kalkulieren Versicherer mit einem Hochwasser innerhalb von zehn Jahren. Eigentümer eines Hauses, das in Gefährdungsklasse 4 steht, haben nur eine Chance auf den Elementarschutz, wenn sie dafür extrem hohe Versicherungsbeiträge zahlen, die drei- bis vierfach höher ausfallen können als die regulären Beiträge.
Auch wenn bereits mehrmals Wasser bei starkem Regen in den Keller gelaufen ist, kann der Versicherungsschutz dafür ins Wasser fallen. Denn Vorschäden durch Überschwemmungen können für Versicherer ein Grund sein, den Abschluss einer Police zu verweigern, selbst wenn das Haus nicht in einem Hochwasser-Risikogebiet steht.
- Hausratversicherung übernimmt auch:
Auch die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel, Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub absichert, kann um einen Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter und Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz aber häufig sparen, zumindest wenn sie wertvolle Gegenstände nicht im Keller, sondern in den oberen Stockwerken unterbringen.

- Vorsichtsmaßnahmen treffen:
Haus- und Wohngebäudeversicherung zahlen nicht für Schäden, wenn es nur hereingeregnet hat. Deshalb müssen Fenster und Türen bei Unwettern immer geschlossen sein. Aber auch rund um Haus und Keller ist Vorsorge angesagt: Kann Wasser zum Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, sind Probleme mit dem Versicherungsschutz programmiert, wenn diese bei Unwetter für Land unter sorgen.
Wasserdichtes Versiegeln von Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen das Fluten von Keller und Co. zu schützen.

- Gebäude im Bau:
Für Gebäude im Rohbau bieten Wohngebäude- und Elementarschadenversicherung noch keinen Schutz bei Unwetterschäden. Während der Bauphase springt die Bauleistungsversicherung ein – allerdings nur für Schäden nach unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Wetterverhältnissen, die stark vom Normalwert abweichen. Gezahlt wird zum Beispiel für Schäden durch Regenfälle, wie sie in den vergangenen 20 Jahren nicht aufgetreten sind. Informationen und Beratung rund um den passenden Versicherungsschutz bietet die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontaktdaten und Kosten online unter www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung."


Schmink- und Kostümtipps zu Karneval
Sich als Gruselclown, Eiskönigin oder Drag-Queen in den Karneval zu stürzen, ist in diesem Jahr schwer angesagt. Do-it-Yourself-Kostüme und Vintage-Unikate aus dem Second Hand-Laden animieren Verkleidungskünstler zu phantasievollen Kreationen. Wer selbst schneidert und gestaltet, lässt das Kostüm-Angebot von schlecht bezahlten Näherinnen in Fernost links liegen. Keine Maskerade ohne Schminke: Glitzernde Fabelwesen, Emojis oder furchterregende Monster verwenden gern viel Farbe, um ihr Outfit närrisch zu verändern.
„Doch Farb- und Konservierungsstoffe in der Schminke oder schädliche chemische Substanzen in Kostümen können die Haut empfindlich reizen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Ein buntes und bedenkenloses Treiben ohne Blessuren für Haut und Organismus gelingt an den tollen Tagen mit folgenden Tipps:

- Gefahrlose Kostümierung: Karnevalskostüme können giftige Stoffe enthalten, die Haut und Schleimhäute reizen oder Allergien auslösen. Vor dem Tragen sollten Outfits aus dem Kostümhandel wenn möglich erstmal gewaschen werden. Leggings und T-Shirts drunter halten nicht nur warm, sondern schützen auch vor direktem Hautkontakt.
Auch wenn’s im Karneval heiß hergeht:
- Beim Tragen von Kleidung und Perücken aus Kunstfasern sollten Narren auf einen Sicherheitsabstand zu Funken und Feuer achten, weil ihre synthetische Kostümierung leicht entflammbar ist.

- Karnevals-Utensilien im Geruchstest:
In Plastik-Schwertern, Kunststoff-Flügeln, Masken oder Klebe-Tattoos können sich Lösemittel, Weichmacher oder andere Schadstoffe befinden. Einige lassen sich schon am Geruch erkennen. Also erstmal schnüffeln: Wenn das Kostüm-Beiwerk oder die Körper-Sticker stark nach Kunststoff oder Chemie riechen, sollten Jecken ihre Haut besser vor solchen bunten Accessoires verschonen.

- Getrübter Blickkontakt bei bunten Linsen:
Von roten Vampiraugen bis zu katzenförmigen Pupillen lassen sich mit Spaß-Kontaktlinsen dramatische Effekte erzielen. Wie bei optischen Sehhilfen ist auch bei den Spaß-Linsen eine sorgfältige Hygiene notwendig, um Infektionen der Augen zu vermeiden.
Die Hornhaut des Auges kann bei längerem Tragen durch Sauerstoffmangel geschädigt werden. Jecken sollten bunte Kontakt-Linsen also nur kurzzeitig tragen. Speziell geformte Pupillen, wie etwa schmale Katzenaugen, können zudem das Sichtfeld einschränken.
- Natürlich bunt geschminkt:
Wer Karnevalsschminke mit Mineralölen wie Paraffin oder Petrolatum auf die Lippen aufträgt, verschluckt oftmals schädliche Substanzen, die sich im Körper anreichern können und teilweise unter Krebsverdacht stehen. Karnevalsschminke als zertifizierte Naturkosmetik ist dagegen frei von Mineralölen, Silikonen, synthetischen Farbstoffen und vielen anderen Inhaltsstoffen, die Haut und Umwelt belasten können.
Zu erkennen ist Naturkosmetik etwa am BDIH- oder dem NATRUE-Siegel, das ein Frauengesicht im Profil zeigt. Mittlerweile werden die bunten Farben auf natürlicher Basis in Bioläden und in Drogeriemärkten angeboten. Aquafarben sind hautfreundlicher als solche auf Fett-Basis, denn sie verstopfen die Poren nicht. Und sie lassen sich auch leichter abschminken – Wasser und Seife genügen.

- Alles Plastik, was glänzt:
Der Glitzerkram fürs Gesicht besteht aus kleinen Plastikteilchen, die nach den tollen Tagen als Mikroplastik in der Umwelt noch lange weiterleben. Übrigens: Glitter aus dem Biokunststoff PLA (Polymilchsäure), wird oft als „biologisch abbaubar“ bezeichnet. Doch gegenüber sonstigem Plastik gibt’s bezüglich der Anwendung kaum einen Vorteil, da auch der Biokunststoff in der Umwelt nur sehr langsam abgebaut wird.
- Nach der Maskerade: Glitter und Schminke nicht einfach abwaschen, sondern mit einem Papiertuch abwischen und im Restmüll entsorgen. Was für Kunststoff-Glitzer gilt, betrifft auch Konfetti: Der bunte Regen sorgt ebenfalls für ein jahrhundertelanges Nachspiel in der Natur, wenn er aus Plastikschnipseln besteht.
Nicht nur für die tollen Tage hat die Verbraucherzentrale NRW Beratung und Informationen zu Schadstoffen in Kosmetik und anderen Alltagsprodukten parat – und zwar online unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe oder in eine ihrer örtlichen Umweltberatungen – Kontakt unter www.verbraucherzentrale.nrw/umweltberatung."




Ratgeber für erste Schritte im Internet Neuauflage des „Wegweiser durch die digitale Welt –  für ältere Bürgerinnen und Bürger“ erschienen
Duisburg, 13. Februar 2020 - Das Internet ist für die meisten aus ihrem Alltag nicht mehr wegzudenken. Und doch sind zwölf Millionen Menschen in Deutschland noch offline – die meisten von ihnen 50 Jahre und älter. Der kostenlose „Wegweiser durch die digitale Welt – für ältere Bürgerinnen und Bürger“ der BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen ist ein leicht verständlicher Ratgeber für alle, die erste Schritte ins Internet machen wollen oder dort bereits unterwegs sind.

Die Broschüre liegt nun in überarbeiteter und aktualisierter Neuauflage vor.
Der „Wegweiser durch die digitale Welt“ zeigt auf anschauliche Weise, welche unterschiedlichen Wege ins Internet führen. Er gibt einen Überblick über die Möglichkeiten des Internets und beantwortet zahlreiche Fragen: Wie halte ich online den Kontakt zu meiner Familie? Wie kaufe ich im Internet eine Fahrkarte oder buche eine Reise? Und wie bewege ich mich sicher im Netz? In der Neuauflage finden sich erstmals Kapitel zu den Themen „Digitaler Nachlass“ und „Unterhaltung im Netz“.
Der Ratgeber kann auch in einer Hörversion bestellt werden. Die Neuausgabe des 2008 erstmals erschienenen „Wegweiser durch die digitale Welt“ wurde vom Bundesministerium für Verbraucherschutz (BMJV) unterstützt und liegt in einer Auflage von rund 200.000 Exemplaren vor. In die Überarbeitung wurden ältere Verbraucherinnen und Verbrauchern ebenso wie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren einbezogen.  
Die Broschüre kann kostenlos über den Publikationsversand der Bundesregierung bezogen und im Internet heruntergeladen werden: Per Post: Postfach 48 10 09, 18132 Rostock E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Tel.: 030 / 18 27 22 721 (0,14 €/Min, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich) Fax: 030 / 18 10 27 22 721 Internet: www.bagso.de/publikationen

"Urlaubs-Hilferuf" von falschen Freunden
Mit vertraulichen Phishing-Mails auf Geldfang
Duisburg, 12. Februar 2020 - Wer per E-Mail einen finanziellen Hilferuf von einem vermeintlichen Freund aus dem Ukraine- oder Türkei-Urlaub erhält, läuft derzeit Gefahr, einer neuen Betrugsmasche aufzusitzen: Auffällig daran ist, dass die Betrüger vorher einen höheren Aufwand betreiben, indem sie persönliche Beziehungen zwischen zwei Personen ausfindig machen, um sich dann als realer Bekannter oder Freund eines E-Mail-Opfers auszugeben.
Der Inhalt der Nachricht ist fast immer der Gleiche: Tasche am Urlaubsort in der Türkei oder der Ukraine mit Reisepass und Kreditkarte verloren; kein Geld mehr, um Flugticket und Hotelrechnung zu bezahlen: „Ich wollte dich fragen, ob du mir 1.850 Euro leihen kannst“ – mit diesem dramatischen Appell und einer Regie-Anweisung, wie die Geldsumme schnell und zuverlässig an den Betrüger gelangt, endet meist die E-Mail über die persönlichen Notlage an den Empfänger.

„Wer eine solche Mail erhält, sollte keinesfalls den geforderten Geldbetrag überweisen, sondern sich stattdessen umgehend zur Klärung des Sachverhalts an seinen realen Freund oder Bekannten und an die Polizei mit einer Strafanzeige wenden“, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Folgende Hinweise helfen, um den Geld-„Phishern“ nicht ins Netz zu gehen: Akribische Vorarbeit nötig:
- Falsche E-Mails mit der betrügerischen Absicht, mit wahllos versendeten Phishing-Mails ans Geld und an die persönlichen Daten von ahnungslosen Usern zu kommen, sind seit Jahren im Umlauf.
Neu ist, dass Betrüger nun persönliche Daten von potenziellen Opfern nutzen und hierzu auch die E-Mail-Verbindungen von Personen untereinander in Erfahrung bringen – etwa über öffentlich sichtbare Freundschaftslisten in sozialen Netzwerken, gemeinsame Mitgliedschaften in einem Sportverein oder über Mitarbeiter-Angaben auf einer Webseite von Firmen.
Mit geringem Aufwand sind solche Daten im Internet leicht zu ermitteln. Die persönlichen Merkmale – wie Name, Geburtsdatum und vermeintliche E-Mail-Adresse sowie die gegenseitige Bekanntschaft – setzen sie ein, um sich mit ihrem Notfall-Appell möglichst glaubhaft an Einen von beiden mit der Identität des Anderen zu wenden.
- Das Kalkül: Angeschriebene sollen dem angeblichen Freund aus der Patsche helfen und das geforderte Geld überweisen. Geldtransfer über Zahlungsdienst gefordert: Damit die genannte vierstellige Summe beim Geld-Abgreifer auf Nimmerwiedersehen ankommt, soll der Betrag bei einer Agentur eines internationalen Zahlungsdienstes, etwa MoneyGram oder Western Union, in bar eingezahlt und die Referenz-Nummer an den betrügerischen Absender durchgegeben werden.

- Richtig reagieren: Wer eine solche Nachricht erhält, sollte ihr keinesfalls vertrauen, sondern zunächst bei der in der Mail genannten Person nachfragen, ob und was sie über das fragwürdige Hilfsgesuch per E-Mail weiß. Ein Indiz kann auch die Absender-E-Mail sein.
Handelt es sich um eine andere Adresse als die bisher bekannte, ist dies ein Zeichen für eine Fake-Mail. Auf eine solche Post sollte zudem nicht mit einer Rückantwort oder Nachfrage reagiert werden, damit der Geld-Kassierer im Hintergrund keine weiteren persönlichen Daten für sein Unwesen im Netz erhält.

. Schnell handeln: Wer dennoch dem dringenden Zahlungsappell aufgesessen ist und den gewünschten Betrag überwiesen hat, sollte sofort handeln. Der Zahlungsdienst sollte angewiesen werden, dass Geld umgehend wieder zurückzubuchen, auch wenn dies ausgeschlossen erscheint. Da es sich bei dieser Phishing-Masche um einen gezielten Betrugsversuch an der eigenen Person handelt, ist eine Anzeige bei der Polizei zur Strafverfolgung sinnvoll.

- Die E-Mail, auf die man hereingefallen ist, besser nicht löschen, sondern den Strafverfolgungsbehörden übermitteln, um diese bei ihren Ermittlungen zu unterstützen.
Wer eine verdächtige E-Mail erhält, kann diese auch per E-Mail an die Verbraucherzentrale NRW unter phishing@verbraucherzentrale.nrw weiterleiten. In ihrem Phishing-Radar auf www.verbraucherzentrale.nrw/phishing informiert die Verbraucherzentrale regelmäßig über neue Varianten von betrügerischen Mails."

"Abzocke per Smartphone!" Mehr Schutz und Hilfe rund um ungewollte Abos

Duisburg, 6. Februar 2020 - Verbraucher werden auf der Handyrechnung vielfach von Kosten über ungewollte Abos – etwa von Klingeltönen oder Spielen – überrascht, weil Mobilfunkanbieter die Beträge für Serviceleistungen von Drittanbietern über die Telefonrechnung ihrer Kunden abbuchen. Seit 1. Februar gelten für Mobilfunkunternehmen beim Abbuchen von Drittanbieterleistungen neue Regeln.
Künftig dürfen Kosten für Abos und Serviceleistungen von Drittfirmen nur noch abgerechnet werden, wenn der Kunde zuvor auf eine von ihrer Mobilfunkfirma bereitgestellte Seite umgeleitet und über den Vorgang (Redirect genannt) informiert wurde oder wenn sich ihr Mobilfunkanbieter verpflichtet, stattdessen mehrere Verbraucherschutzmaßnahmen in einem Kombinationsmodell – unter anderem auch eine Geld-zurück-Garantie – umzusetzen.
„Das Verfahren können Deutsche Telekom, Vodafone, Telefónica oder andere frei wählen. Ziel ist, Handy-Nutzer künftig besser vor Abo-Fallen zu schützen. Dennoch sollten User unliebsamen Firmen weiterhin einen Zutritt zu ihrem Smartphone oder Tablet verwehren“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Sie erklärt, wie der Schutz vor ungewollten Abbuchungen künftig am besten funktioniert: App-Abzocke über ungewollte Abos:
- Apps auf dem Handy mit Wettervorhersagen, Rezepten oder Spielen versorgen Nutzer mit Infos, Service und Unterhaltung. Im Eifer des Anwendens geraten ihre flinken Finger nicht nur auf die bereitgestellten Angebote, sondern auch leicht auf eingeblendete Werbebanner im jeweiligen Anwendungsprogramm. Durch eine unbedachte Berührung wird dann ein im Hintergrund lauerndes Abo aktiviert, das taucht in der monatlichen Abrechnung künftig meist als Posten unbekannter Herkunft auf. Die neuen Regelungen sollen davor schützen.

- Abrechnung nur mit Klick auf Bestell-Button korrekt: Wirksam zustande kommt ein Vertrag jedoch erst dann, wenn Handybesitzer den Abschluss eines kostenpflichtigen Abos ausdrücklich durch den Druck auf einen deutlich erkennbaren Bestell-Button bestätigt haben. Ein solcher Button muss nicht nur optisch sofort ins Auge springen, sondern auch mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, brauchen Handynutzer die ungewollt aufgedrückten Rechnungsposten nicht zu zahlen. Dieser Hinweis hat in der Vergangenheit aber Handykunden, die bereits über undurchsichtige Abbuchungen klagten, allein nicht weitergeholfen.

- Bewusster Vorgang seit 1. Februar: Das sogenannte Redirect-Verfahren soll ab sofort Handynutzern nun konkret die Gefahr vor Augen führen, wenn sie im Begriff sind, ungewollt ein Abo per Smartphone abzuschließen. Hierzu werden User während des Bezahlvorgangs von der Drittanbieterseite technisch auf eine Bezahlseite ihres jeweiligen Mobilfunkanbieters umgeleitet. Erst auf dieser Seite müssen sie ausdrücklich den Vertragsabschluss eines Abonnements und dessen Abbuchungen bestätigen. D
ie Bundesnetzagentur erlaubt den Mobilfunkunternehmen allerdings auch eine Alternative zum rein technischen Redirect-Verfahren. Hierbei handelt es sich um ein Kombinationsmodell von mehreren Schutzmaßnahmen, in dem übersichtliche Bezahlseiten, Informationsmitteilungen und einfache Sperren zur Anwendung kommen können. In diesem Fall müssen Mobilfunkanbieter dann Kunden zusätzlich auch eine Geld-zurück-Garantie von bis zu 50  Euro geben.

- Ungewollte Abos sofort kündigen: Wer trotz der neuen Regelungen in eine Abo-Falle getappt ist, kann weitere Abbuchungen nur verhindern, wenn der unfreiwillige Abo-Vertrag mit dem dubiosen Drittanbieter so schnell wie möglich gestoppt wird. Betroffene sollten die Rechnung innerhalb von acht Wochen bei ihrem Mobilfunkanbieter und zusätzlich gegenüber dem Drittanbieter per Einwurfeinschreiben beanstanden.

- Vorsorglich Drittanbietersperre einrichten: Sicher von vornherein und auf Dauer können sich Smartphone- und Tablet-Nutzer auch weiterhin nur vor der perfiden Abo-Abzock-Masche schützen, wenn sie ihre Handynummer für die Abbuchung von Diensten fremder Firmen von ihrem Mobilfunkunternehmen sperren lassen (Drittanbietersperre). Infos und Tipps, wie Ratsuchende sich wirkungsvoll vor den perfiden Machenschaften schützen können, gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/drittanbietersperre."

Januar 2020

"Was Wohnungseigentümer wissen müssen."
Nachschlagewerk bietet juristisches Praxiswissen für Laien
Duisburg, 31. Januar 2020 - Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, betritt meist gleich auf mehreren Ebenen Neuland – da ist es unerlässlich, seine Rechte und Pflichten zu kennen. Ob Verträge, Gesetze, Verwaltung oder Vereinbarungen, das juristische Feld ist umfangreich und komplex.
Im aktualisierten Ratgeber der Verbraucherzentrale „Lexikon Eigentumswohnung. Praxiswissen von A bis Z“ erklärt Rechtsanwalt Claus Mundorf auch für Laien leicht verständlich sämtliche Regelungen und Gesetze. In alphabetischer Reihenfolge beantwortet er Fragen, die sich die Leserinnen und Leser sonst vielleicht erst stellen würden, wenn es bereits zu spät und ein Konflikt da ist.

Wie oft darf man grillen?
Dürfen Kinderwagen oder Rollstühle im Treppenhaus geparkt werden?
Wie sind die Stimmrechte bei einer Eigentümerversammlung verteilt?
Wer bestimmt die Hausordnung?
Welche Haustiere dürfen gehalten werden?
Dieser Wegweiser durch den abstrakt erscheinenden Paragrafendschungel bietet Antworten und Lösungsvorschläge, sollte es doch einmal zu Konflikten oder Interessenkollisionen in einer Eigentümergemeinschaft kommen. Entscheidend ist, seine Rechte zu kennen – nur dann kann man rechtzeitig die Weichen stellen und Streit bestenfalls bereits im Voraus verhindern.
Der Ratgeber „Lexikon Eigentumswohnung. Praxiswissen von A bis Z“ hat 368 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, 47051 Duisburg und im Buchhandel erhältlich."  

Hilfsangebote für pflegende Angehörige
Duisburg, 20. Januar 2020 - Wenn die Kräfte zur selbstständigen Lebensführung nachlassen, werden die meisten pflegebedürftigen Menschen im eigenen Zuhause von Angehörigen versorgt – oft sogar ohne Unterstützung durch einen Pflegedienst. Um mehr über mögliche Hilfen zur Entlastung bei der Pflege zu erfahren, gibt es zahlreiche Beratungs- und Schulungsangebote.

„Betroffene und Interessenten sollten das vielfältige Angebot nutzen, damit sie Pflegesituation gut und mit Entlastungshilfen bewältigen können“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherzentrale NRW bietet zur Orientierung einen Überblick über Zugänge zu Pflegehilfen: Pflegeberatung: Wer einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt hat oder die Leistungen schon nutzt, kann eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Diese wird von der Pflegekasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle, zum Beispiel einem Pflegestützpunkt angeboten. Auch ein Hausbesuch in der eigenen Wohnung ist möglich.
Betroffene, pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sollten dieses unterstützende Angebot so früh wie möglich nutzen, um von Anfang an ihre Leistungsansprüche zu kennen und eine gute Versorgung zu organisieren. Die Pflegeberater ermitteln den individuellen Hilfebedarf und beraten umfassend über mögliche Leistungen.
Sie haben auch Entlastungsangebote für pflegende Angehörige im Blick. Kontakt: Pflegeberatung finden Ratsuchende bei ihrer Pflegekasse, diese hat eine Beratung fest im Programm. Darüber hinaus sind Pflegestützpunkte, kommunale Beratungsstellen und Beratungsangebote der kirchlichen Anbieter und Wohlfahrtsverbände auch kompetente Ansprechpartner. In Nordrhein-Westfalen vermittelt der Pflegewegweiser NRW über eine landesweite Datenbank – unter www.pflegewegweiser-nrw.de Beratungs- und Unterstützungsangebote in der Nähe.
Der Pflegewegweiser ist auch über eine Hotline erreichbar unter 0800 4040044, montags bis mittwochs und freitags von 9 bis 12 Uhr, donnerstags von 14 bis 17 Uhr.
- Pflegekurse: Die Pflegekassen sind außerdem verpflichtet, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anzubieten. Angehörige und Interessenten erfahren dort in kleinen Gruppen, wie sie mit körperlichen und seelischen Belastungen der Pflege umgehen können. Sie erhalten Informationen rund um die Pflegeversicherung und erwerben fachliches und praktisches Know-how. Es werden auch themenbezogene Pflegekurse angeboten, etwa Pflegekurse für die Pflege von Menschen mit Demenz, Multipler Sklerose oder einem erlittenen Schlaganfall. Die Pflegekurse sind kostenfrei und werden meist in Kooperation mit Wohlfahrtsverbänden oder ambulanten Pflegediensten durchgeführt.
- Pflegende Angehörige können ein passendes Angebot entweder vor Ort oder zu vielen Themen auch online nutzen. Auskunft über die verschiedenen Angebote geben die Pflegekassen.

- Apps: Das Angebot von Anwendungsprogrammen im Internet (Apps) für pflegende Angehörige ist noch recht klein. Es gibt Apps zur digitalen Selbsthilfe, als Informations- und Nachschlagetool und Apps mit Anleitungen zu bestimmten pflegerelevanten Problemen. Nutzer sollten darauf achten, dass das Angebot aus Deutschland stammt, da oft schlecht übersetzte Apps aus anderen Ländern die hierzulande geltenden Gegebenheiten nicht berücksichtigen.
Nutzer sollten darauf achten, dass die heruntergeladenen Anwendungen konkrete Informationen für Pflegesituationen bieten – etwa zu den Leistungen der Pflegeversicherung, zu entlastenden Pflegeangeboten oder Checklisten zum Beispiel für einen Krankenhausaufenthalt.
- Selbsthilfe-App: Die App „in.kontakt“ ist ein Angebot zur Selbsthilfe von „Wir pflegen NRW e. V.“ Die Anwendung ermöglicht pflegenden Angehörigen einen sicheren und geschützten Austausch untereinander und wird gefördert durch das Bundesministerium für Gesundheit und die Techniker Krankenkasse. Weitere Infos zu Pflegeberatungsangeboten im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/pflegeunterstützung"

Sinnvoll vorsorgen: Aktionstag zu Verfügungen bei Krankheit und Pflege Duisburg, 17. Januar 2020 - Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - für den Fall, dass persönliche Entscheidungen nötig, aber nicht mehr möglich sind, sollte sich jeder um die passende Vorsorgeverfügung rechtzeitig kümmern. Doch die Beschäftigung mit dem persönlichen Willen bei ernsthafter Krankheit, Pflege und Demenz kosten viele Menschen eine große Überwindung.
Die Verbraucherzentrale in Duisburg möchte den ersten Schritt rund um die richtige Vorsorge mit in Gang setzen: Was die unterschiedlichen Verfügungen jeweils regeln, in welcher Kombination sie sinnvoll sind, worauf man beim Ausfüllen dieser Dokumente achten sollte und wie sie im Ernstfall zur Anwendung kommen, dies beleuchten eine Juristin, ein Experte aus der Betreuungsstelle der Stadt Duisburg und ein Palliativarzt am Mittwoch, 29.01.2020, 17:00 - 19:30 Uhr aus juristischer und medizinischer Sicht. Informieren und Rat holen können sich alle Interessenten, die wissen wollen, wie eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht verfasst werden und gemeinsam am besten wirksam werden können.
Die Teilnahme ist kostenlos. Veranstaltungsort: Konferenz und Beratungszentrum "Der Kleine Prinz" Saal: "Black Box" Schwanenstr. 5-7 47051 Duisburg Aufgrund der begrenzten Sitzplätze ist eine namentliche Anmeldung unter Nennung der Personenzahl und einer Rückrufnummer bis zum 28.01.2020 zwingend erforderlich: persönlich Friedrich-Wilhelmstraße 30, 47051 Duisburg und telefonisch: 0203/488011-03 zu unseren Öffnungszeiten: Montag und Freitag 9:00 - 15:00 Uhr Dientstag und Donnerstag 9:30 - 13:00 und 14:00 - 18:00 Uhr oder Online: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/duisburg  

Fragen und Antworten für Verbraucher  
Statt teurer Gerichtskosten: So funktionieren Schlichtungsstellen  
Berlin/Duisburg, 10. Januar 2020 - Mangelhafte Ware, Ärger mit dem Handwerker oder dem Mobilfunkanbieter? Wenn sich keine Einigung mit Unternehmen abzeichnet, haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an sogenannte Verbraucherschlichtungsstellen zu wenden. Diese sind leicht zugänglich, kostengünstig und ersparen häufig den Gang zum Gericht. Was Sie wissen sollten.  
Was sind Verbraucherschlichtungsstellen?
Die neue Waschmaschine wird beschädigt geliefert und der Online-Händler sorgt nicht für Ersatz. Der Handwerker leistet schlechte Arbeit oder es gibt Streit mit der Versicherung. In Fällen wie diesen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Die Idee dahinter: eine schnelle und kostengünstige Einigung außerhalb des Gerichts. Seit April 2016 gilt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Es stellt sicher, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmen bei Streitigkeiten aus allen Verbraucherverträgen außergerichtliche Streitschlichtungsmöglichkeiten bestehen. Welche Verbraucherschlichtungsstellen gibt es?
Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz führt 27 Verbraucherschlichtungsstellen. Dabei wird fast die gesamte Palette des Verbraucherlebens abgedeckt. Beispielsweise die Bereiche Energie, Banken, Versicherungen, Telekommunikation, Rechtsanwälte, öffentlicher Personenverkehr und der Online-Handel. Ergänzt wird das Angebot durch die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl die "Universalschlichtungsstelle des Bundes". Diese ist eine vom Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) anerkannte unabhängige Schlichtungsstelle. An sie können sich Betroffene bei Streitigkeiten wenden, wenn es für ihr Anliegen keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt.
Dies kann zum Beispiel bei Kaufverträgen von Waren wie Kleidung, Möbel und Elektroartikel oder auch bei Dienstleistungen im Freizeitbereich wie etwa dem Erwerb von Veranstaltungstickets der Fall sein. Voraussetzung: Das betroffene Unternehmen muss in Deutschland niedergelassen sein.

Wie funktioniert ein Schlichtungsverfahren?
Bevor es zu einem Schlichtungsverfahren kommt, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst selbst auf das Unternehmen zugehen und versuchen, zu einer Lösung zu kommen. Gelingt es den Betroffenen nicht, sich mit dem Unternehmen zu einigen oder ist der Lösungsvorschlag wenig zufriedenstellend, wird der Schlichter aktiv. Verbraucher können bei der jeweiligen Schlichtungsstelle einen Antrag online, per Post oder per E-Mail einreichen.
Der Schlichter kontaktiert dann das Unternehmen und fragt zunächst nach, ob es zur Teilnahme an einer Schlichtung bereit ist. Trifft dies zu, unterbreitet der Schlichter einen konkreten Schlichtungsvorschlag. Dieser erfolgt neutral und unabhängig. Der Vorschlag kann nun von beiden Seiten akzeptiert werden. Sollte dieser jedoch hinter den Erwartungen des Verbrauchers zurückbleiben, kann der Verbraucher noch immer den Gerichtsweg wählen.
Wichtig: Die Verjährung ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.

Der Schlichter kann aber auch als Mediator auftreten. Das heißt, dieser präsentiert dann keinen konkreten Vorschlag, sondern führt lediglich durch das Verfahren. Unternehmen und Betroffene einigen sich dann selbst auf eine einvernehmliche Lösung. Welche Vorteile bieten Verbraucherschlichtungsstellen? Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das Verfahren in der Regel kostenfrei. Missbräuchliche Anträge können jedoch Geld kosten.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel eine Antwort. Verbraucherschlichtungsstellen unterliegen der Neutralität und Unabhängigkeit. Beide Parteien können selbst entscheiden, ob sie sich an der Schlichtung beteiligen und ob sie den ausgearbeiteten Schlichtungsvorschlag annehmen.

Nimmt jedes Unternehmen an einer Schlichtung teil?
Ob ein Unternehmen am Verfahren teilnimmt, können Verbraucherinnen und Verbraucher oft schon vor Vertragsabschluss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entnehmen. Auf den Internetauftritten tausender Unternehmen findet man zum Beispiel den Hinweis, dass diese im Streitfall bereit sind, an Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Für Streitigkeiten von Verbrauchern mit einem Unternehmen innerhalb der EU hat die Europäische Kommission eine Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können hier ihre Beschwerde einreichen, das Unternehmen wird anschließend per E-Mail benachrichtigt. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bietet zudem die nationale Kontaktstelle – das Europäische Verbraucherzentrum – Rat und Hilfe an.  


Als Rentner kein Geld verschenken
Ratgeber mit Tipps für die Steuererklärung
Duisburg, 9. Januar 2020 - Viele Ruheständler verschenken Jahr für Jahr Geld ans Finanzamt, das sie sich zurückholen könnten. Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2019/2020“ der Verbraucherzentrale informiert über die wichtigsten Spartipps – von typischen Werbungskosten wie Beiträgen zur Gewerkschaft oder Reiseaufwendungen über Gesundheits- und Pflegekosten bis hin zur Anmeldung der Haushaltshilfe.
Die Neuauflage 2020 des Ratgebers enthält zudem viele Beispiele, aktuelle Steuerformulare und Ausfüllhilfen. Das Buch erläutert Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts und hilft Rentnerinnen und Rentnern dabei, Freibeträge sowie das zu versteuernde Einkommen zu berechnen. Denn häufig existieren neben dem Ruhegehalt noch weitere Einkünfte zum Beispiel aus Vermietung oder Zinserträgen.
Einige Einnahmen bleiben steuerfrei. Dazu zählen neben eher seltenen Fällen wie dem Ehrensold für bedürftige Künstler nicht nur Selbstverständlichkeiten wie Trinkgelder. Für Rentner interessant sein können zum Beispiel auch Regelungen für Unfallrenten sowie Übungsleiter-, Betreuungs- und Ehrenamtspauschalen. Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2019/2020“ hat 224 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555.
Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, 47051 Duisburg und im Buchhandel erhältlich.

"App gegen Flugärger": Kostenlose Hilfe für Passagiere
Flug verspätet, gestrichen oder Anschlussflieger verpasst: Passagiere müssen solchen Flugärger nicht widerstandslos hinnehmen. In vielen von solchen Fällen können Passagiere auf eine Entschädigung pochen. Die Verbraucherzentrale NRW hat mit Mitteln des NRW-Verbraucherschutzministeriums eine kostenlose App zum Check von Ansprüchen entwickelt.
„Die Anwendung für Smartphones hilft Flugreisenden mit wenigen Klicks, Entschädigungsleistungen auf Basis der EU-Fahrgastrechteverordnung zu ermitteln und bei den zuständigen Airlines geltend zu machen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Nachfolgend wird aufgezeigt, wie die App funktioniert:
- Rechte von Flugkunden:
Muss eine Fluggesellschaft für gravierende Versäumnisse geradestehen, ist sie verpflichtet zu zahlen. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sichert Kunden zwischen 250 und 600 Euro an Ausgleichszahlung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden und bei Annullierungen von Flügen zu – unabhängig vom Ticketpreis.
Dazu gibt’s auch eine Entschädigung für durch die Verzögerungen notwendige, aber von der Fluggesellschaft verweigerte Verpflegung am Flughafen oder Übernachtung im Hotelzimmer. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Streckenlänge und den Umständen von Verspätung und Ausfällen. Außerdem muss der Flug von einem EU-Airport abheben oder in einem Land der Europäischen Union landen und außerdem von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.
In Fällen von höherer Gewalt – etwa. bei Unterwettern, Vulkanausbrüchen oder Fluglotsenstreiks – gehen Passagiere jedoch leer aus. App-Service: Mit Hilfe der Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW sind Passagiere nun in der Lage, ihre Ansprüche auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung bequem und kostenlos zu berechnen und sofort auf dem Postweg oder per E-Mail bei der Airline einzufordern.
Die in der App hinterlegten Datenbanken ermöglichen Flugkunden einen Zugriff auf nahezu sämtliche weltweiten Flugverbindungen mit Flugnummern, Start- und Landedaten seit 1. Mai 2019.
- Einfache Navigation: Betroffene Passagiere, die sich nach einem Flugärger die gleichnamige App aus dem Store für Android- oder IOS-Handys auf ihr Handy laden, werden bei der Bedienung der Applikation intuitiv an die Hand genommen, um eigenständig anhand ihrer Dateneingabe ihre Ansprüche auf Entschädigung Schritt für Schritt zu prüfen.
- Die Flugärger-App gleicht die Kundeneingaben mit den im Hintergrund vorhandenen Flugdaten ab, um die Entschädigungsansprüche von Flugreisenden zu berechnen. Bei einem weiteren Klick erzeugt die App ein Anschreiben mit den ermittelten Ansprüchen. Das Schreiben wird, adressiert an die richtige Airline, im eigenen Mailprogramm geöffnet und per Klick versandt. Alternativ kann es ausgedruckt und auf dem Postweg versandt werden. Weitere Erläuterungen und Links rund um die komplexe Materie der Fluggastrechte runden den Service der Flugärger-App ab.
- Nächster Klick bei Ablehnung: Falls die Airline Ansprüche zurückweist, können sich Betroffene hilfesuchend an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) oder an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden. Mit Hilfe eines Fristenweckers und einer Historien-Ansicht kann auch die fortgesetzte Klärung von Ansprüchen in der Flugärger-App komfortabel organisiert werden.
Die App gibt’s als kostenlosen Download im Internet für IOS und Android unter www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app. Rechtliche Infos und Hinweise zur persönlichen Beratung rund um Ärger mit den Airlines gibt’s unter www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger."



Gas oder Strom wird teurer? Anbieterwechsel prüfen!
Tipps für die Suche nach dem passenden Tarif

Duisburg, 7. Januar 2020 - Viele Stromanbieter werden zum Jahreswechsel steigende Umlagen und Netzentgelte zum Anlass nehmen, ihre Preise zu erhöhen. Auch beim Gas kann es zu Verteuerungen kommen. Die Verbraucherzentrale NRW rät deshalb, gerade jetzt alle Schreiben von Energieanbietern sorgfältig zu lesen.
„Informationen zu Preiserhöhungen sind nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen, sondern manchmal geradezu versteckt“, berichtet Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW. „Transparente Informationen zu Preiserhöhungen sind zwar vorgeschrieben – daran halten sich aber leider nicht alle Anbieter.“
Steigt der Preis, sollten Verbraucher einen Anbieterwechsel prüfen. „Bei jeder Preiserhöhung haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht bis zum Tag, an dem die Erhöhung in Kraft tritt. Und wer in der Grundversorgung ist, kann sowieso immer mit einer Frist von zwei Wochen kündigen“, erklärt Wleklinski. Sie plädiert dafür, die Chancen zu nutzen, denn: „Mit einem Stromtarifwechsel können viele Haushalte über hundert Euro pro Jahr sparen. Bei Gas ist es in der Regel noch deutlich mehr.“
Worauf beim Umstieg zu achten ist, hat sie zusammengetragen: Vergleichsportale nutzen: Der Weg zum neuen Strom- oder Gasvertrag führt in aller Regel über ein Online-Tarifportal. Hier gibt es einen guten Überblick über das Angebot. Wichtig dabei: Nicht ungeprüft die Voreinstellungen übernehmen, sondern die Filter an die eigenen Wünsche anpassen.
So sollten zum Beispiel nicht nur Anbieter angezeigt werden, zu denen ein Wechsel direkt über das Portal möglich ist. Sonst ist die Auswahl unnötig klein. Nicht von Boni blenden lassen: Empfehlenswert ist zum Beispiel, versprochene Bonuszahlungen nicht sofort in den Vergleich einzubeziehen. Denn diese mindern die Kosten nur im ersten Vertragsjahr – danach sind Bonustarife teilweise sehr teuer. Außerdem zahlen nicht alle Anbieter versprochene Boni auch zuverlässig aus.
- Flexibel bleiben: Wer kurze Laufzeiten und Kündigungsfristen wählt, kann regelmäßig prüfen, ob sich ein besserer Tarif findet. Energieverträge sollten deshalb zunächst maximal ein Jahr laufen und sich dann höchstens um einen Monat automatisch verlängern. Die Kündigungsfrist sollte nicht länger als vier Wochen sein.
- Garantiert günstig? Preisgarantien sollen vor steigenden Preisen schützen. Sie sind aber häufig eingeschränkt.
Einen Schutz vor steigenden Preisen bieten sie nur, wenn die wichtigsten Preisbestandteile abgedeckt sind. Bei Gas sollten mindestens die Beschaffungskosten und die Netzentgelte von der Garantie abgedeckt sein, beim Strom auch alle gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen.
- Ökotarife nicht überschätzen: Öko-Tarife bedeuten leider keine zuverlässige Investition in mehr Klimaschutz. Die beiden Labels „ok-power“ und „Grüner Strom“ geben zwar beim Strom Orientierung, beim Gas aber gibt es keine derart zuverlässigen Hilfen.
Der sicherste Weg zum klimaschonenden Energieverbrauch ist deshalb das Energiesparen. Ein paar zusätzliche Euro sind also besser in programmierbare Thermostate oder effiziente Haushaltsgeräte investiert, als in den Aufpreis für einen Öko-Tarif. www.verbraucherzentrale.nrw/energievertraege