|
Archiv 2020 |
Tipps und Ratgeber Tel.: 0203 /
48801101 - Fax: 0203 /
48801107
www.verbraucherzentrale-ratgeber.de
|
|
Dezember 2020 |
Antibeschlagmittel für Brillen - Warnung vor giftigen
Inhaltsstoffen
Duisburg, 29. Dezember 2020 -
Alle, die eine Brille tragen, kennen derzeit das
Problem: Sobald draußen bei niedrigen Temperaturen die
Schutzmaske gegen Corona aufgesetzt ist, beschlagen die
Brillengläser. Mittel gegen den unerwünschten Nebel auf den
Gläsern haben derzeit Hochkonjunktur. Sie werden in
Optikerfachgeschäften, Drogeriemärkten, Sportgeschäften und
im Online-Handel als Spray, Gel, Schaum oder Tuch angeboten.
Oft enthalten diese besonders gesundheits- und
umweltschädliche Substanzen, die als PFAS bezeichnet werden.
„Brillenträger sollten solche schadstoffhaltige
Antibeschlagmittel besser nicht verwenden“, rät die
Verbraucherzentrale NRW zur Vorsicht. Sie hat für
Brillenträger Tipps, wie sie im Winter einen klaren
Durchblick behalten können: Zu viel giftige Chemie: Damit
Antibeschlagmittel feuchtigkeitsabweisend wirken, werden
darin teilweise schädliche PFAS (Per- und Polyfluoralkyl
Substanzen) verwendet. Diese Substanzen finden sich auch in
einigen Imprägniersprays und teilweise in wetterfester
Outdoor-Kleidung. PFAS verbreiten sich durch ihre Nutzung in
der Umwelt – wo sie kaum abbaubar sind. Sie sind
gesundheitsschädlich und können sich in Pflanzen, Tieren und
im menschlichen Körper anreichern.
Die EU-Kommission plant, den Einsatz dieser gesamten
chemischen Stoffgruppe wegen ihrer Schädlichkeit drastisch
zu beschränken.
- Hinweise zum Produkt beachten:
Die Inhaltsstoffe von Antibeschlagmitteln werden leider
oftmals nicht auf der Verpackung, auf der Angebotsseite im
Internet oder im Beipackzettel aufgelistet. Ohne diese
Informationen können Verbraucher jedoch nicht erkennen, ob
es sich um ein schadstoffhaltiges Produkt handelt oder
nicht. Fehlen solche Angaben, sollten Kunden die Nebelkiller
für Brillengläser nicht kaufen.
- PFAS erkennen:
Wenn in der Liste der Inhaltsstoffe der Namensbestandteil
„-fluor“ oder „-fluoro“ auftaucht, sind wahrscheinlich PFAS
enthalten. Auch Begriffe wie „hydrophob“ oder
„wasserabweisend“ in der Beschreibung können ein Hinweis auf
PFAS sein.
- Allergiker sollten besonders
achtsam sein:
Wasserhaltige Antibeschlagmittel können außerdem
Konservierungsstoffe enthalten, die teilweise
Kontaktallergien hervorrufen. Menschen, die darauf bereits
allergisch reagiert haben, sollten in jedem Fall die
Inhaltsstoffe mit ihrem Allergiepass vergleichen. Denn Teile
der behandelten Brille berühren schließlich längere Zeit die
Haut.
- Richtig entsorgen:
Wer bereits PFAS-haltige Mittel gekauft hat und diese
loswerden möchte, sollte sie auf keinen Fall in den Abfluss
gießen, sondern zur Schadstoffsammlung des lokalen
Entsorgers bringen.
- Hausmittel für klare Sicht:
Brillen beschlagen nicht so leicht, wenn die
Corona-Schutzmaske am oberen Rand eng anliegt und die Brille
über der Maske getragen wird. Auch ein hauchdünner
Spülmittel- oder Seifenfilm auf den Brillengläsern kann bis
zu einem gewissen Grad vor dem Beschlagen schützen. Je nach
Beschichtung und Art der Gläser sollte sicherheitshalber
vorher der Optiker gefragt werden, ob die Sehhilfen durch
die Verwendung von Seife oder Spülmittel angegriffen werden
können.
Weitere Informationen zum Thema „Schadstoffe im Alltag“
bietet auch während des Corona-Lockdowns die
Online-Schadstoffberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe an. Ratsuchende
können Fragen stellen und erhalten kostenlos eine Antwort
per Mail."
Neu im Bundestag verabschiedete Verbrauchergesetze
Berlin/Duisburg, 16. Dezember 2020:
Gesetz für faire
Verbraucherverträge
Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange
Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor will die
Bundesregierung Verbraucher besser schützen. Dabei geht es
um Energielieferverträge sowie Verträge etwa für
Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos.
Unerlaubte Telefonwerbung stellt einerseits eine unzumutbare
Belästigung dar. Sie führt aber auch in vielen Fällen dazu,
dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt
oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen
möchten. Zum anderen verwenden Unternehmen zunehmend
bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für
sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird
Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen
Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen,
unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der
Vertragsschluss selbst als auch auch die Vertragsinhalte
faireren Regelungen unterliegen.
Wie sehen künftig die
Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio,
Partnerbörsen und sonstige Abos aus?
Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen betreffen, werden bisher oftmals mit einer
Laufzeit von über zwei Jahren angeboten. Das schmälert die
Chancen der Verbraucher, kurzfristig auf billigere Angebote
wechseln zu können. Künftig soll gelten:
Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis
zu zwei Jahren dürfen nur angeboten werden, wenn zugleich
ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von
einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag darf im
Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der
Vertrag mit der längeren Laufzeit.
Bis wann ist eine automatische Vertragsverlängerung möglich?
Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen
unliebsamen Vertrag ein weiteres Jahr gebunden. Das soll
künftig nicht mehr so einfach passieren. Um drei Monate darf
sich ein Vertrag automatisch verlängern. Danach ist eine
Verlängerung bis zu einem Jahr nur noch möglich, wenn der
Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und
seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Wie sieht es künftig mit den Kündigungsfristen aus?
Die Kündigungsfrist für die genannten Verbraucherverträge
soll generell nur noch einen Monat betragen - statt bisher
drei Monate.
Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch
abgeschlossen werden?
Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt
oder untergeschoben werden, ist die Anzahl der Beschwerden
wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern,
die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten
bewegen wollen, besonders gross. Lieferverträge für Strom
und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon
abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er
künftig "in Textform", also zum Beispiel per Email, SMS oder
auch als Brief oder Fax vorliegen.
Firmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher
in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch
soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung
effizienter ahnden können.
Was wird noch geregelt?
Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in
ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie
formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche
und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer
kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte
Interesse des Verbrauchers überwiegt.
Mietspiegel werden
rechtssicherer
Anhand von Mietspiegeln können
Vermieter Mieterhöhungen begründen und Mieter können mit
ihrer Hilfe prüfen, ob diese berechtigt sind. Daher müssen
Mietspiegel den Wohnungsmarkt realistisch abbilden. Dies ist
derzeit nicht immer so. Deshalb hat das Bundeskabinett
Mindestanforderungen für qualifizierte Mietspiegel
beschlossen.
Erreichbar im Lockdown: Verbraucherzentrale stellt auf Mail-
und Telefonberatung um
Duisburg, 15. Dezember 2020 - Als Folge der
verschärften Corona-Bestimmungen kann in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW ab dem 16.
Dezember bis auf Weiteres keine persönliche Beratung mehr
stattfinden. „Wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher
Probleme oder Fragen haben, erreichen sie uns aber nach wie
vor über Telefon oder Mail. Auf diesem Weg können wir
oftmals schon weiterhelfen“, betont Paulina Wleklinski,
Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg.
„Termine, die bereits für die kommenden Wochen vereinbart
waren, werden natürlich so bald wie möglich nachgeholt.“
Grundsätzliche Informationen und Tipps rund um
Verbraucherrechte sind außerdem laufend aktualisiert auf der
Homepage der Verbraucherzentrale zu finden:
www.verbraucherzentrale.nrw/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509
Die Kontaktdaten aller örtlichen Beratungsstellen finden Sie
hier: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen
Teure Vergesslichkeit - Wie vermeidet man kostspielige
Vertragsverlängerungen?
Duisburg, 08. Dezember 2020 -
Wer kennt das nicht? Der Kündigungstermin wird
knapp verpasst und automatisch verlängert sich der
Laufzeitvertrag um mehrere Monate. Manchmal sogar gleich um
ein ganzes Jahr, was ungewollt hohe Folgekosten nach sich
zieht. "Verbraucher vergessen häufig, dass sich Verträge am
Ende der Laufzeit automatisch verlängern. Das böse Erwachen
kommt, wenn die monatlichen Beträge weiter gezahlt werden
müssen", erklärt Paulina Wleklinski,
Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg.
"Gerade im Bereich Telekommunikation mit einer üblichen
Vertragslaufzeit von zwei Jahren rächt sich das: Wer
vergisst, beweisbar zu kündigen, hat das Nachsehen."
Ähnliches sei aber auch bei anderen Laufzeitverträgen zu
beobachten.
Damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt, rät die
Verbraucherzentrale NRW folgende Punkte beim Thema Kündigung
zu beachten:
- Kündigungsfrist verstehen und einhalten:
Eine dreimonatige Kündigungsfrist bedeutet zum Beispiel,
dass spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit
die Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss - nicht
exakt drei Monate vorher. Man kann dies also auch schon
deutlich früher tun.
Paulina Wleklinski erläutert: "Wer seine eigene
Vergesslichkeit kennt und genau weiß, dass der Vertrag am
Ende der Laufzeit sicher beendet sein soll, kann alternativ
auch einfach sofort, also gleich nach Abschluss des
Vertrages kündigen. Der Kunde muss allerdings nachweisen
können, dass der Vertragspartner die Kündigung auch
rechtzeitig erhalten hat.“
- Kündigungsbestätigung einfordern:
Hier gilt Beweisbarkeit vor Bequemlichkeit: Das
Kündigungsschreiben sollte am besten per Einschreiben mit
Rückantwort versendet werden - so erhält man einen sicheren
Beweis für den Zugang der Kündigung. E-Mails oder die
Nutzung von Kontaktformularen auf den Seiten der Anbieter
haben im Streitfall nicht die gleiche Beweiskraft wie eine
datierte Rückantwort des Anbieters. „Daran ändert auch eine
‚Lesebestätigung‘ des E-Mail-Programms nichts“, weiß
Beratungsstellenleiterin Paulina Wleklinski.
„Ratsuchende weisen immer wieder empört darauf hin, dass die
Firma die Kündigung über das Kontaktformular
hundertprozentig erhalten haben müsse. Sie verkennen jedoch,
dass bei einer Kündigung der Kunde selbst für deren Zugang
verantwortlich ist, juristisch gesehen also die Beweislast
trägt.“
- Versteckte Werbeanrufe
durchschauen:
Oftmals erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher nach der
Kündigung noch einen Anruf der Firma unter dem Vorwand, man
habe noch Rückfragen zur Kündigung oder der Vertrag müsse
verlängert werden. "Hier darf man sich nicht verunsichern
lassen", so Paulina Wleklinski. „Die meisten Verträge im
Telekommunikationsbereich haben eine eingebaute
Vertragsverlängerung. Es handelt sich nur um den Versuch,
die Menschen in ein Gespräch zu einem erneuten
Vertragsabschluss zu locken."
Interessant dabei: Ein Vertragsabschluss im Bereich
Telekommunikation kann nach gegenwärtiger Rechtslage auch
rein mündlich am Telefon wirksam erfolgen, die Kündigung
muss jedoch mindestens in Textform – also z.B. per E-Mail
erfolgen.
Wer sich zum Thema "sichere Kündigung" beraten lassen
möchte, erreicht die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg zu
den untenstehenden Zeiten – gerne auch telefonisch unter der
Nummer (0203) 488 011 01 oder per Mail unter duisburg@verbraucherzentrale.nrw.
Experten-Tipps für Patchworkfamilien - Ratgeber klärt über
Geld- und Rechtsfragen auf
Duisburg, 03. Dezember 2020 - Familie umfasst meist mehr als
Mutter, Vater und Kind. Viele Haushalte entsprechen diesem
traditionellen Schema nicht mehr. Laut Statistischem
Bundesamt wird gut ein Drittel aller Ehen in Deutschland
geschieden. Die Folge: Zweit- oder Drittehen mit Kindern
oder eheähnliche Lebensgemeinschaften gehören inzwischen zum
Alltag, werden von Recht und Gesetz jedoch oft
benachteiligt. Viele Vergünstigungen, die Kernfamilien
zustehen, gelten nach wie vor nicht für eine
„Patchworkfamilie“.
Der gleichnamige Ratgeber, aktuell veröffentlicht von der
Verbraucherzentrale, klärt Betroffene über ihre Rechte auf
und gibt Tipps, wann sie Geld vom Staat erhalten oder wie
sie gut haushalten können. Die Finanzen stellen meist eine
besondere Herausforderung in einer Patchworkfamilie dar: Wer
zahlt die Jugendfreizeit des Sohnes aus erster Ehe? Sollen
die laufenden Kosten geteilt werden, obwohl er zwei Kinder
in die neue Beziehung brachte und sie nur eines?
Das Buch vermittelt wirtschaftliches Wissen, bietet Tipps
für den Alltag, Checklisten und Entscheidungshilfen. Es soll
Partner in neuen Lebensformen ermutigen, über Geld zu
sprechen sowie finanzielle und rechtliche Angelegenheiten
gemeinsam zu regeln. Denn schon ein fehlendes Testament kann
zur bösen Überraschung führen: Kommt die gesetzliche
Erbfolge zum Zug, können nur leibliche und adoptierte Kinder
das Erbe oder den Pflichtteil beanspruchen.
Der Ratgeber
„Patchworkfamilie – Meins. Deins. Unser. So regeln Sie Geld-
und Rechtsfragen“ hat 192 Seiten und kostet 16,58 Euro, als
E-Book 11,99 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020).
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
|
November 2020 |
Frist bei Pflege bis Ende 2020
beachten: Jetzt noch Entlastungsleistungen nutzen
Duisburg, 30. November 2020 - Der Countdown läuft:
Um die Betreuung von Pflegebedürftigen während der
Corona-Pandemie zu erleichtern, können Betroffene bis Ende
des Jahres noch Entlastungsleistungen aus dem letzten Jahr
und nutzen. Für ambulant gepflegte Menschen mit Pflegegrad 1
bis 5 steht ein Betrag in Höhe von 125 Euro monatlich zur
Verfügung, der sich auf einen Jahresbetrag von 1.500 Euro
summiert.
Normalerweise läuft die Frist zur Abrufung des Geldes aus
dem Vorjahr Ende Juni des darauffolgenden Jahres ab. Doch um
coronabedingte Härten abzufedern, wurde diese Frist bis Ende
des Jahres verlängert.
„Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich bei
Ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge aus 2019
ihnen noch zustehen. Wenn ungenutzte Beträge aus diesem Jahr
hinzukommen, ist dies unterm Strich eine erhebliche Summe“,
rät die Verbraucherzentrale NRW zu raschem Handeln. Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, was bei der Nutzung von
Entlastungsleistungen beachtet werden sollte:
- Betreuung:
Einzelbetreuungs- und Gruppenangebote werden gleichermaßen
erstattet. Hierzu zählen etwa die Teilnahme an einer
Demenzgruppe oder Gemeinschaftsangebote mit
Gedächtnistraining, Tanzen, Singen oder Gymnastik. Der
Bringdienst zu den Betreuungsangeboten oder der gemeinsame
Besuch auf dem Friedhof werden ebenfalls erstattet. In den
eigenen vier Wänden schafft der Beitrag Entlastung beim
Einkaufen, Backen, Kochen und Essen mit einem Helfer. Auch
die gemeinsame Haushaltsführung sowie gemeinsame Garten-
oder Balkonpflege kann über den Entlastungsbetrag finanziert
werden, aber nur, wenn solche Tätigkeiten dabei helfen,
Pflegebedürftige zu mobilisieren.
- Weitere Anwendungen:
Die Pflegekassen leisten auch einen Beitrag bei speziellen
Hausarbeiten, wenn sie von einer Haushaltshilfe unterstützt
werden – etwa Bügeln, Fußbodenpflege, Müllentsorgung,
Wäschewaschen oder Aufhängen von Gardinen. Angehörige können
den Zuschuss auch für die Organisation der Pflege, den
Schriftwechsel und die Antragstellung bei Behörden nutzen In
einigen Fällen kann der Betrag auch für Leistungen eines
ambulanten Pflegedienstes verwendet werden. Außerdem ist es
möglich, die Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils für
Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege
einzusetzen.
- Zusatzleistungen in Nordrhein-Westfalen:
Pflegekassen in NRW gewähren bis Ende März 2021 auch
Entlastungsbeträge für Hilfe von Bekannten, Freunden und
Nachbarn, ohne dass diese hierfür eine spezielle
Qualifikation nachweisen müssen. Darüber hinaus werden auch
"Dienstleistungen bis vor die Haustür" – etwa Einkaufs- und
Botengänge bezuschusst, aber nur von Anbietern, die
landesweit anerkannt sind. Der Angebotsfinder des Landes
Nordrhein-Westfalen listet die Angebote auf unter
www.pfaduia.nrw.de.
Über eine Suche nach Postleitzahlen kann man hier das
nächstgelegene Angebot finden.
- Erhöhung der Entlastungsleistung:
Wer über einen Pflegegrad von 2 bis 5 verfügt, kann bis zu
40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags der normalerweise
für die Bezahlung von Pflegediensten zur Verfügung, steht
für alltagsunterstützende Angebote nutzen. Das geht jedoch
nur, wenn dieses Geld noch nicht für den ambulanten
Pflegedienst verbraucht ist. Da die Nutzung der
Pflegesachleistung die Höhe des Pflegegeldes verringern
kann, ist eine fachkundige Beratung vor Antragstellung
sinnvoll.
- Abrechnung mit der Pflegekasse:
Der Entlastungsbetrag wandert nicht automatisch jeden Monat
aufs Konto des Pflegebedürftigen.
Zunächst müssen die Betroffenen die Leistung selbst zahlen
und sich die entstandenen Kosten von der Pflegekasse
erstatten lassen. Die Quittungen über die entstandenen
Kosten werden mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet.
Die Leistungen können auch pauschal unter der Bezeichnung
„Unterstützungsleistungen nach Paragraf 45 b SGB XI“
eingereicht werden.
Einige der Anbieter wie Betreuungsdienste oder Pflegedienste
bieten Erklärungen an, durch die Pflegebedürftige ihren
Anspruch gegenüber der Pflegekasse an den Leistungserbringer
abtritt.
Der Anbieter kann dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Geht es um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
Kurzzeitpflege oder ambulanter Pflegedienste, helfen diese
Einrichtungen und machen die Kosten zumeist über eine
Abtretungserklärung bei der Pflegekasse geltend.
Mehr Informationen rund um Hilfen bei der Pflege zu Hause
finden Ratsuchende online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/haushaltshilfen. Den Weg zur
passenden Pflegeberatungsstelle vor Ort weist auch der
Pflegewegweiser NRW online unter
www.pflegewegweiser-nrw.de."
Von der Finanzierung bis zur
Abnahme - Ratgeber begleitet Bauherren auf ihrem Weg zum
Eigenheim
Duisburg, 24. November 2020 -
Während der Gesetzgeber Arbeitnehmer, Mieter oder
Reisende mit
umfassenden
Schutzrechten ausgestattet hat, müssen private Bauherren
viele Konsequenzen und Risiken, die sie eingehen, selbst
tragen. Das Problem: Meist sehen sie mögliche Gefahren nicht
kommen, da sie in der Regel nicht vom Fach sind. Der
Ratgeber „Bauen!“ der Verbraucherzentrale hilft dabei, den
rechtlich, technisch und finanziell sehr komplexen Vorgang
besser zu verstehen. Mit diesem Wissen lassen sich
Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Traums vom Eigenheim
gezielt ausschalten.
Das umfangreiche Praxis-Handbuch begleitet die Leserinnen
und Leser auf ihrem Weg von der Finanzierung über den
gesamten Planungs- und Bauprozess bis zur Fertigstellung und
Abnahme. Dabei erfahren sie die wichtigsten Unterschiede
zwischen der Zusammenarbeit mit einem Bauträger,
Fertighausanbieter oder Architekten. Gezeigt wird, wie die
gewünschte Planung durch eine gute Baubeschreibung sicher
fixiert werden kann und wie Ausschreibungen für
Handwerkerleistungen funktionieren.
Zahlreiche Checklisten helfen dabei, die Ausführung zu
kontrollieren und dabei nichts zu vergessen. Die aktuelle
Auflage berücksichtigt das neue Gebäudeenergiegesetz, das am
1. November in Kraft getreten ist. Es stellt die wesentliche
energetische Planungsgrundlage für beheizte und
klimatisierte Gebäude dar.
Der Ratgeber „Bauen! Das große Praxis-Handbuch für
Bauherren“ hat 408 Seiten und kostet 34,25 Euro (Preis
gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Steuerlast im Alter - Neuer
Ratgeber hilft Senioren bei der Steuererklärung
Duisburg, 19. November 2020 - Ruhestand schützt
nicht vor Papierkram: Auch Rentner sind zur
Abgabe
einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ihr zu
versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag
übersteigt. Viel zu viele Menschen verschenken am
Lebensabend Jahr für Jahr Geld ans Finanzamt, das sie sich
zurückholen könnten.
Unterstützung bietet dabei der aktuelle Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Steuerklärung für Rentner und
Pensionäre“, der jede Menge Praxiswissen, Formulare,
verständliche Ausfüllhilfen und viele Spartipps bietet. Die
Leserinnen und Leser erfahren, wie sie ihr Einkommen richtig
berechnen oder die elektronische Erklärung mit Elster-Online
funktioniert.
Das Buch berücksichtigt alle aktuellen Regelungen und sogar
mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie. So bleiben
beispielsweise Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen
steuerfrei, die während des Lockdowns weitergezahlt wurden.
Wer hingegen noch berufstätig ist, könnte in diesem Jahr
veränderte Werbungskosten haben.
Anhand von Beispielen informiert der Ratgeber im ersten Teil
ausführlich über die sieben verschiedenen Einkunftsarten. Im
zweiten Teil erfahren die Senioren, wie sie ihre Steuerlast
reduzieren können, der Anhang bietet schließlich sämtliche
nötige Formulare im Überblick.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“
hat 240 Seiten und kostet 14,63 Euro, als E-Book 9,99 Euro
(Preis gültig bis 31. Dezember 2020).
Probleme mit Kreditraten? Vor
Stundung unbedingt Restschuldversicherung prüfen
Duisburg, 16. November 2020 - Als Folge der
Corona-Pandemie kommen viele Menschen in finanzielle
Schwierigkeiten, einige können deshalb die Raten für ihren
Verbraucherkredit nicht mehr bezahlen. Viele Banken und
Sparkassen bieten daher an, die Ratenzahlungen zu stunden.
„Dies kann zwar für viele Kreditnehmer eine Erleichterung
sein. Allerdings sollten sie vor einer Stundung unbedingt
prüfen, ob stattdessen nicht eine gleichzeitig mit dem
Kredit abgeschlossene Restschuldversicherung die
Ratenzahlungen zumindest für einen gewissen Zeitraum
übernehmen muss“, rät Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
Eine Restschuldversicherung soll im Todesfall und häufig
auch bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit
einspringen. Ob solch eine Versicherung abgeschlossen wurde,
steht im Kreditvertrag. Wann sie zahlen muss, findet man im
Kleingedruckten. So zahlen viele Versicherer zum Beispiel
erst nach drei Monaten Arbeitslosigkeit. „Bei Kurzarbeit
wird oft gar nicht gezahlt“, weiß Paulina Wleklinski.
„Kreditnehmer sollten zunächst ihre Bank auf den bestehenden
Versicherungsschutz ansprechen oder im Kleingedruckten
nachlesen, an wen sie sich im Leistungsfall wenden müssen.“
Restschuld- oder Ratenschutzversicherungen werden bei
Abschluss eines Ratenkredits häufig mit verkauft. „Sie sind
teuer und zahlen aufgrund vieler Ausschlussklauseln nur
selten und wenn, dann zeitlich stark begrenzt“, erklärt
Paulina Wleklinski. „Sie verteuern den Kredit oft enorm, die
Kosten für die Versicherung werden aber nicht im
Effektivzins für den Kredit mit angegeben. Daher raten wir
vom Abschluss einer solchen Versicherung ab.“
Tipp: Wer bereits eine Restschuldversicherung hat, die jetzt
aber nicht zahlt, sollte prüfen, ob er sie kündigen oder
sogar widerrufen kann. Dadurch kann dauerhaft die monatliche
Kreditrate gesenkt werden. Beratungsstellenleiterin Paulina
Wleklinski: „Lassen Sie sich vor Kündigung oder Widerruf
aber unbedingt schriftlich bestätigen, dass diese Schritte
keine Auswirkungen auf den bestehenden Ratenkredit haben.“
Informationen und Beratung zu diesem und anderen aktuellen
Verbraucherthemen bietet die örtliche Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW telefonisch, per E-Mail oder auch
persönlich – natürlich unter Berücksichtigung des
höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten und
nur nach vorheriger Terminvergabe. Details zu Kontaktdaten
und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden
Ratsuchende im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort."
Krone, Brücke oder Implantat?
Hohe Kosten beim Zahnersatz vermeiden
Duisburg, 10. November 2020 - Zahnersatz kann teuer
werden. Bei Kronen, Brücken, Prothesen oder Implantaten
müssen oft hohe Summen als Eigenanteil selbst bezahlt
werden. Eine umfangreiche Aufklärung über die Behandlung und
die anfallenden Kosten ist deshalb wichtig. Patienten fühlen
sich nicht immer gut und ausreichend über die Leistungen der
Krankenkassen und der tatsächlichen Kosten der Zahnärzte
informiert.
„Beim Zahnersatz gibt es jedoch mehrere
Versorgungsmöglichkeiten. Wer etwa ein Implantat statt einer
Brücke wünscht, sollte vorher nach allen anfallenden Kosten
fragen und möglichst eine zweite Meinung einholen“, rät die
Verbraucherzentrale NRW. Hilfreich sind drei
Kostenaufstellungen für die Basisversorgung und eine
mittlere sowie eine optimale Lösung.
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Orientierung, was bei den
Aufstellungen zu beachten ist:
- Festzuschuss für Zahnersatz kennen:
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Anteil der
Kosten für die Basislösung, die sogenannte Regelversorgung.
Dieser Festzuschuss ist seit 1. Oktober von 50 auf 60
Prozent erhöht worden. Wer andere Leistungen möchte als die
Regelversorgung, muss die Mehrkosten dafür selbst zahlen. In
einem solchen Fall wird die Leistung auch bei gesetzlich
Versicherten nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte
abgerechnet.
- Heil- und Kostenplan prüfen:
Rät der Zahnarzt gesetzlich Versicherten zu
Zahnersatzleistungen, muss er die geplante Behandlung und
voraussichtlichen Kosten in einen Heil- und Kostenplan
eintragen und diesen den Patienten aushändigen. Die
veranschlagten Kosten darin müssen so genau wie möglich
angegeben werden. Die Kasse prüft diese Vorlage und gibt ihr
Okay für eine Behandlung. Doch bei einem umfangreichen
Zahnersatz sollten Patienten zur persönlichen
Kostenkontrolle nach einem Extra-Kostenvoranschlag für
Material- und Laborkosten fragen.
- Steigerungssatz beachten:
In der privaten Gebührenordnung wird für jede zahnärztliche
Leistung je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad ein
Steigerungssatz festgelegt, der den Preis entscheidend
mitbestimmt. Der Faktor 2,3 ist für durchschnittliche
Leistungen angesetzt. Ein Überschreiten des 3,5-fachen
Steigerungssatzes ist nur mit gesonderter Vereinbarung
möglich. Wenn eine Leistung im Vergleich zum einfachen
Steigerungssatz etwa siebenmal so teuer ausfällt, wird der
Rechnungsbetrag deutlich teurer.
- Zweite Meinung einholen:
Werden hohe Beträge für Zahnersatz kalkuliert oder sollen
mehrere Zähne gezogen werden, ist es sinnvoll, die Meinung
eines anderen Arztes zum Behandlungs- und Kostenplan
einzuholen. Diese Zweitmeinung sowie die Erstellung eines
zweiten Heil- und Kostenplans sind für gesetzlich
Versicherte kostenlos.
- Bonusregelung beachten: Regelmäßige
Zahnarztbesuche werden von den gesetzlichen Krankenkassen
mit einem Bonus belohnt. Wer in den letzten fünf
beziehungsweise zehn Jahren mindestens einmal jährlich zur
Kontrolle beim Zahnarzt war, kann ein finanzielles Extra in
Anspruch nehmen. Die Kassen übernehmen bei einer Behandlung
dann 70 beziehungsweise 75 Prozent der Regelversorgung.
- Härtefallregelung anwenden:
Gesetzlich Versicherte mit einem niedrigen Bruttoeinkommen
bis zu 1.274 Euro erhalten statt 60 Prozent die kompletten
Kosten für die Regelversorgung beim Zahnersatz erstattet.
Die Übernahme der Kosten müssen sie bei der Krankenkasse
beantragen.
Eine unabhängige und kostenlose Beratung zu Behandlungen,
Kosten und Patientenrechten beim Zahnersatz bietet die
Verbraucherzentrale NRW im Rahmen einer Aktion im November
2020 in 15 örtlichen Beratungsstellen an. Kontaktadressen
und Termine unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Coronaschutzregelungenwww.verbraucherzentrale.nrw/aktionstag-zahnersatz.
Weitere Informationen zur Zahnbehandlung gibt’s auch im
Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/kostenfalle-zahn."
Wenn das Essen auf Magen und Darm
schlägt - Ratgeber mit Ernährungstipps für mehr
Lebensqualität
Duisburg, 06. November 2020 -
Sieben von zehn Menschen in Deutschland leiden
unter Magen-Darm-Beschwerden.
Fast jeder kennt Blähungen, Sodbrennen, Durchfall oder
Übelkeit. Doch wenn diese Symptome ständig und nicht nur ab
und zu auftreten, kann das Essen schnell zur Qual werden.
Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich
mich bei Magen-Darm-Beschwerden?“ hilft zu verstehen, warum
manche Lebensmittel Leiden verursachen oder verstärken,
manche sie aber auch lindern können. Manchmal geht es nicht
ohne ärztliche Diagnostik, doch durch die Auswahl und
Kombination von Lebensmitteln können Betroffene ihr
Wohlbefinden deutlich verbessern. Das Buch vermittelt
Grundwissen über die Verdauung und gibt Tipps für eine zum
individuellen Lebensstil passende Ernährung.
Die Leserinnen und Leser erfahren, was die einzelnen Organe
brauchen, um gut zusammenzuwirken. Gleichzeitig lernen sie,
wie sie verschiedene Lebensmittel zur Symptomlinderung
sinnvoll zusammenstellen können. Denn nur bei wenigen
Erkrankungen ist ein einzelnes Lebensmittel oder ein
einzelner Bestandteil Auslöser von Verdauungsbeschwerden.
Zahlreiche Checklisten helfen dabei, Veränderungen und Ziele
im Alltag ganz praktisch umzusetzen.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht – praktische
Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten und kostet 19,53 Euro,
als E-Book 13,99 Euro (Preise gültig bis 31. Dezember 2020).
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
777 Haushalte in Duisburg wegen
Energiearmut beraten
- Strom- und Gassperren in 86 Prozent der Fälle vermieden
- Betroffene mit Zahlungsproblemen sollten sich früh melden
VZ NRW
Duisburg, 05. November 2020 - Auf die Beratung von
insgesamt 777 Duisburger Haushalten mit Zahlungsproblemen
bei der Strom- oder Gasrechnung blickt in diesen Tagen die
Verbraucherzentrale NRW zurück. Diesen Menschen hat sie seit
2016 im Rahmen ihres Projekts „NRW bekämpft Energiearmut“ in
Kooperation mit den Stadtwerken Duisburg beim Umgang mit
Energieschulden geholfen.
Im Mittel des landesweiten Projekts betrugen diese Schulden
zu Beginn der Beratungen etwa 723
Euro.
Oft waren schon Gas- oder Stromsperren angedroht oder
bereits vollzogen. „Wir sind natürlich froh, dass wir so
viele Haushalte unterstützen konnten. Aber wir wissen auch:
die hohe Zahl an Beratenen ist eigentlich ein Alarmsignal,
zumal längst nicht alle von Energiearmut Betroffenen zu uns
kommen“, sagt Fachberaterin Claudia Bracht. Viele neigten
aus Unwissenheit dazu, solche Probleme auszusitzen, oder
hätten innerlich schon resigniert. Das mache die Situation
oft noch schlimmer.
„Je früher sich die Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten bei
der Strom- oder Gasrechnung an uns wenden, desto besser
können wir sie unterstützen“, betont sie. Im gezielten
Austausch mit dem Energieanbieter, Sozialleistungsträgern
und anderen örtlichen Stellen ließen sich oft Lösungen
finden. So wurden in Duisburg bislang in rund 86 Prozent der
Fälle bereits angedrohte Strom- oder Gassperren noch
gänzlich verhindert.
„Jeder Erfolg unserer Arbeit vor Ort ist aber letztlich nur
Schadensbegrenzung“, erklärt Bracht. Das Problem der viel zu
weit verbreiteten Energiearmut muss auch auf
bundespolitischer Ebene bearbeitet und an seinen Wurzeln
gepackt werden.“ Für die kostenlose Budget- und
Rechtsberatung zur Energiearmut können Betroffene Termine
vereinbaren unter 0203/ 488 011 80 oder unter
duisburg.energiehilfe@verbraucherzentrale.nrw
Prüfung von Abwasserleitungen -
Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen
Duisburg, 02. November 2020 - Bislang mussten Besitzer von
Eigenheimen ihre privaten Abwasserkanäle, die innerhalb von
Wasserschutzgebieten liegen und ab dem 1. Januar 1965
errichtet wurden, bis zum Ende des Jahres 2020 auf ihre
Dichtigkeit hin prüfen lassen. Durch eine seit dem 13.
August geltende Änderung der Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser NRW ist diese Verpflichtung aufgehoben.
„Damit entfällt die Funktionsprüfung für diese privaten
Abwasseranlagen. Darüber hinaus wurde auch die bisher
erforderliche Wiederholungsprüfung für Grundstücke in
Wasserschutzgebieten, auf denen häusliches Abwasser anfällt,
abgeschafft“, nennt die Verbraucherzentrale NRW die
wichtigsten Neuregelungen. Sie erklärt, welche Pflichten
Hauseigentümer jetzt dennoch haben und beibehalten bleiben:
- Prüfpflicht im Wasserschutzgebiet bleibt in folgenden
Fällen:
Wurden Abwasserleitungen für Eigenheime vor 1965 errichtet
und befindet sich das Grundstück in einem
Wasserschutzgebiet, musste die Prüfung bis 31. Dezember.2015
durchgeführt werden. Die untere Wasserschutzbehörde und in
bestimmten Fällen auch der Stadtentwässerungsbetrieb können
den Nachweis der Prüfung für diese Abwasserleitungen
weiterhin einfordern.
Aufgenommen in die Neuordnung wurde die Pflicht zur Prüfung
privater Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten für
Fälle, in denen ein begründeter Verdacht bei einem
Grundstückseigentümer auf Undichtigkeit des häuslichen
Kanals besteht – und zwar dann, wenn bei der Überprüfung des
kommunalen Kanalnetzes eine der folgenden Dinge festgestellt
wurden:
Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von
Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf
eine Undichtigkeit des Kanals schließen lassen, oder
Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des
häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal. Die
Prüfpflicht besteht auch, wenn Absackungen im
Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich oberhalb des
Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festgestellt wurden,
die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen
lassen. Zudem muss auch geprüft werden, wenn mehrere
Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den
Stadtentwässerungsbetrieb gemeldet werden.
- Prüfpflicht bei Neu und Umbau: Wer ein neues Haus baut
oder etwa zusätzliche Anschlüsse an die bestehende
Entwässerungsanlage verlegt, muss den Zustand und die
Funktionsfähigkeit seiner Abwasserkanäle unmittelbar nach
Fertigstellung auch weiterhin überprüfen lassen. Diese
Pflicht ist unabhängig davon, ob die Errichtung
beziehungsweise wesentliche Änderung von Leitungen in oder
außerhalb eines Wasserschutzgebietes erfolgen.
- Wiederholung der Prüfung fällt weg: Bislang musste bei
allen geprüften Abwasserkanälen nach jeweils 30 Jahren eine
Wiederholungsprüfung erfolgen. Diese Nachprüfung ist nun
ersatzlos gestrichen.
- Nur Sachkundige beauftragen: Die Zustands- und
Funktionsprüfung darf weiterhin nur von anerkannten
Sachkundigen durchgeführt und bescheinigt werden. Diese
überprüfen alle auf dem Grundstück im Erdreich oder
unzugänglich verlegten Abwasserleitungen, welche zum Sammeln
oder Fortleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser dienen.
Eine Liste anerkannter Sachkundiger wird vom Landesamt für
Umwelt- und Verbraucherschutz geführt und ist abrufbar unter
www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa.
- Sanierungsfristen beachten: Falls bei einer Prüfung der
privaten Abwasserleitungen ein Sanierungsbedarf festgestellt
wird, sind Eigentümer ab Kenntnis, dass saniert werden
müsste, an bestimmte Fristen für die Sanierung gebunden.
Hierfür sind die sogenannten Schadensklassen maßgeblich,
wovon es drei gibt:
A für große Schäden, B für mittelgroße Schäden oder C für
Bagatellschäden. A-Schäden sind kurzfristig und B-Schäden
innerhalb von zehn Jahren zu sanieren. C-Schäden müssen
nicht saniert und durch den Wegfall der Wiederholungsprüfung
auch nicht mehr nach 30 Jahren erneut begutachtet werden.
Das Projekt Klimafolgen und Grundstücksentwässerung der
Verbraucherzentrale NRW berät Hauseigentümer bei Fragen rund
um die Prüfung und Sanierung von Abwasserleitungen, zum
Umgang mit anfallendem Abwasser und zum Schutz vor Nässe bei
Starkregen – individuell und kostenfrei. Kontakt telefonisch
unter (02 11) 38 09 300, montags und mittwochs von 9 bis 13
Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr oder online
unter abwasser@verbraucherzentrale.nrw."
|
Oktober 2020 |
Handbuch für den Trauerfall -
Neuer Ratgeber informiert über die wichtigen ersten Schritte
Duisburg, 28. Oktober 2020 -
Obwohl Bestattungsunternehmen im Trauerfall auf
Wunsch einen Rund-um-Service bieten, bleiben die ersten
Schritte doch immer Aufgabe der Angehörigen. Der neue
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand
stirbt?“ beantwortet viele Fragen, die die ersten Tage nach
dem Tod eines Menschen bestimmen.
Von
der Ausstellung des Totenscheins und der Sterbeurkunde bis
zur Benachrichtigung des Unfallversicherers innerhalb von 48
Stunden: Die Leserinnen und Leser erfahren, wie sie in
dieser schweren Zeit den Überblick behalten und trotz ihrer
Trauer keine Fristen versäumen. Auch in den folgenden Wochen
bleibt viel zu tun. Das Handbuch bietet Unterstützung bei
der Planung der Trauerfeier und der Wahl des
Bestattungsunternehmens.
Es beziffert Kosten und klärt auf über formale Pflichten,
zum Beispiel die Information von Ämtern oder die Kündigung
bestehender Verträge. Auch das Testament und das Erbe werden
zum Thema.
Die letzten Kapitel beschäftigen sich zum einen mit der
Trauerbewältigung, zum anderen mit der eigenen Vorsorge.
Denn der Ratgeber richtet sich nicht nur an Menschen, die
aktuell einen Todesfall bewältigen müssen. Er unterstützt
auch diejenigen, die über ihre eigene Bestattung selbst
bestimmen und sie im Voraus planen wollen. Im Praxisteil des
Handbuchs im DIN-A4-Format finden sie wichtige Verfügungen,
Checklisten und Musterschreiben zum Ausfüllen und
Archivieren.
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den
Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 16,58 Euro (Preis
gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel
erhältlich.
Preisvergleich bei der
Kfz-Versicherung lohnt sich - Ratgeber informiert über die
wichtigsten Policen
Duisburg, 27. Oktober 2020 - Kein anderes Segment
des Versicherungsmarkts ist so hart umkämpft wie das der
Kfz-Versicherungen. Sie gelten als Eingangstür zum Kunden,
durch die man hofft, weitere Policen verkaufen zu können.
Deshalb ist hier ein Preisvergleich besonders lohnend: Für
denselben Schutz kann die Jahresprämie bei einem teuren
Anbieter im Vergleich zu günstigen Alternativen durchaus das
Dreifache betragen. Es empfiehlt sich also, den bestehenden
Vertrag zu überprüfen und gegebenenfalls das eigene
Kündigungsrecht zu nutzen. In vielen Fällen ist der Stichtag
dafür der 30. November.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Richtig versichert“
gibt Hinweise, worauf Versicherte beim Vergleich achten
sollten. So schneiden einige Anbieter zum Beispiel nur
deshalb gut ab, weil ihre Kfz-Haftpflicht nur die gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen absichert. Wer einmal
dabei ist, sollte auch alle anderen laufenden Versicherungen
unter die Lupe nehmen – von der Absicherung gegen
Berufsunfähigkeit bis zum Rechtsschutz.
Das Buch hilft dabei, die passenden Policen für die eigenen
Lebensumstände zu finden und zeitgleich unnötige
Versicherungen zu vermeiden oder zu kündigen.
Der Ratgeber „Richtig versichert. Wer braucht welche
Versicherung?“ hat 184 Seiten und kostet 16,58 Euro, als
E-Book 11,99 Euro (Preis gültig bis 31. Dezember 2020).
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Kfz-Versicherung: Vorsicht vor
übereiltem Wechsel
Duisburg, 02. Oktober 2020 - Auf eines kann man sich in
diesen Tagen verlassen: Mit den ersten Lebkuchen in den
Supermarktregalen beginnt wie jedes Jahr auch die
Wechselsaison in der Kfz-Versicherung. Über den heimischen
Bildschirm tanzen wochenlang nervige Werbefamilien, um zur
Nutzung eines Vergleichsportals zu motivieren und C-Promis
raten zum unbedingten Versicherungswechsel.
Doch nicht in jedem Fall ist ein Wechsel der
Kfz-Versicherung sinnvoll. Und auch bei den
Vergleichsportalen ist Vorsicht angebracht. Es klingt
verlockend: Einfach online ein paar Daten eingeben und im
nächsten Jahr ordentlich Geld sparen. So zumindest das
Versprechen der Werbung. Und die kommt reichlich. Viele
Versicherungen buhlen um neue Kunden und mit ihnen die
Online-Vergleichsportale. Letztere bieten eine einfache
Möglichkeit zum schnellen Produktvergleich.
Aber Achtung: Wie der Vermittler vor Ort erhalten auch die
Portale eine Provision für abgeschlossene Verträge.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten also wissen, dass
sie bei den Portalen nicht ausschließlich einen breiten und
unabhängigen Marktvergleich bekommen. Oft nehmen die
Betreiber der Portale nur ausgewählte
Versicherungsgesellschaften und Tarife in den Vergleich auf.
„Da kann es sich lohnen, nicht nur ein Portal zu nutzen und
sich auch direkt beim Versicherer nach einem guten Angebot
zu erkundigen – online, telefonisch oder beim Vermittler um
die Ecke“, rät Astrid Schenk von der Beratungsstelle
Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
Nicht jeder Wechsel lohnt sich
Aber nicht für jeden ist ein Wechsel auch sinnvoll. Wer
einen Schaden verursacht hat, wird von der Versicherung
regelmäßig in der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)
zurückgestuft – der Beitrag steigt. Wurde jedoch ein
Rabattschutz vereinbart, verzichtet der Versicherer auf
diese Zurückstufung. Diese Sonderregelung gilt aber nur beim
aktuellen Anbieter. Wird die Versicherung dann gewechselt,
stuft der neue Versicherer unter Umständen den
Versicherungsnehmer doch zurück. „So wird aus der erhofften
Ersparnis nachträglich eine saftige Erhöhung“, warnt Astrid
Schenk. Häufig kann auch ein laufender Vertrag günstiger
gestaltet werden. Durch eine jährliche Zahlweise lassen sich
bereits einige Euro sparen.
Auch Tarifmerkmale bieten Einsparpotential. Sind
beispielsweise die Kinder aus dem Haus und leihen sich die
Familienkutsche nicht mehr für den abendlichen Diskobesuch,
verkleinert sich damit auch der Fahrerkreis. Das belohnt der
Versicherer mit günstigeren Prämien. Auch die Fahrleistung
pro Jahr ist ein wichtiges – und teures –
Tarifierungsmerkmal. Wer bisher viel mit dem Auto gependelt
ist und nun nach Umzug, Ruhestand oder wegen Homeoffice
weniger fährt, sollte das auf jedem Fall seinem Versicherer
mitteilen.
Überprüfung des Tarifs sinnvoll
Es braucht sich also keiner verrückt machen lassen von der
Werbung – niemand muss wechseln. Grundsätzlich ist aber eine
Überprüfung des eigenen Kfz-Tarifs immer mal wieder
sinnvoll. Ein Wechsel – auch nach vielen Jahren bei einem
Versicherer – kann sich durchaus lohnen. Den einen oder
anderen Rabatt gibt es oft auch beim eigenen Versicherer.
Manchmal verhilft ein einfacher Anruf dort auch schon zu
einem günstigeren Tarif. „Aber Achtung: Nicht nur auf die
Prämie achten, sondern immer auch auf die Leistung!“, so
Astrid Schenk.
So sollte neben einer hohen Versicherungssumme von 50 oder
besser 100 Millionen in der Haftpflichtversicherung die
grobe Fahrlässigkeit im Kaskoschutz auf jeden Fall
mitversichert werden. „Das erspart im Schadensfall Ärger mit
dem Versicherer, wenn ich beispielsweise geblendet von der
tief stehenden Sonne über die rote Ampel gefahren bin“, weiß
Astrid Schenk. Mit ein bisschen Recherche und Geduld lässt
sich dann auch ein passender Tarif zu guten Konditionen
finden. Zumindest bis nächstes Jahr mit den ersten Lebkuchen
die nächste Wechselsaison beginnt.
Die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale bietet in
der Beratungsstelle Duisburg Beratung und Hilfe rund um
private Versicherungen. Termine können vereinbart werden
unter Tel. 0203 488 011-01 oder E-Mail
duisburg@verbraucherzentrale.nrw."
|
September 2020 |
Zahnzusatzversicherungen - Klauseln auf den Zahn fühlen
Duisburg, 29. September 2020 -
Ab 1. Oktober 2020 gibt’s für gesetzlich
Krankenversicherte höhere Zuschüsse von der Krankenkasse,
wenn Krone, Brücke oder Prothese Lücken füllen müssen. Statt
wie bisher 50 Prozent werden beim Zahnersatz dann 60 Prozent
der sogenannten Regelversorgung übernommen – das ist die von
allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung, mit
der von der Einzelzahnlücke bis zur Vollprothese alle
nötigen Leistungen abgedeckt sind.
Werden im Bonusheft regelmäßige Zahnarzt-Kontrollbesuchen
dokumentiert, steigt der bisherige Zuschuss ebenfalls (von
60 auf 70 Prozent bei fünf beziehungsweise von 65 auf 75
Prozent bei zehn Jahren). „Hochwertigeren Zahnersatz wie
Keramik bei Kronen und Brücken oder Implantate müssen
Patienten aber weiterhin zum größten Teil aus eigener Tasche
bezahlen.
Private Zahnzusatzversicherungen versprechen da oftmals den
Lückenschluss. Wer aktuell einen Abschluss überlegt, sollte
darauf achten, dass sich die Leistung der Zusatzversicherung
auf den komplett zu zahlenden Rechnungsbetrag bezieht – und
nicht nur auf den Teil, der beispielsweise nicht von der
gesetzlichen Krankenkasse als Regelversorgung bezuschusst
wird.
Wenn der Versicherer zudem bei seiner Berechnung die
Leistungen der Krankenkasse mit einbezieht, droht ein
größerer Eigenanteil beim Patienten hängen zu bleiben“, rät
die Verbraucherzentrale NRW vor Vertragsunterschrift zum
Policen-Check. Und dann laufe man Gefahr, trotz
Zusatzversicherung auf einem erheblichen Teil der Kosten
sitzenzubleiben. Dazu gibt sie die folgende Checkliste an
die Hand:
- Alte Zahnprobleme ausgeklammert: Gar keine Leistungen
bekommen Patienten in fast allen Tarifen für
Zahnersatzprobleme, die beim Abschluss des Vertrags bereits
bekannt waren. Hat der Zahnarzt beispielsweise bei einer
Kontrolluntersuchung dazu geraten, demnächst einen Zahn zu
überkronen, sehen die Versicherer das in der Regel bereits
als laufende Behandlung an. Im Antrag auf eine Versicherung
müssen Kunden meist Gesundheitsfragen beantworten und den
Zahnarzt von der Schweigepflicht entbinden – alle Angaben
sollten wahrheitsgemäß erfolgen. Genau geprüft werden diese
in der Regel nicht bei Vertragsschluss, sondern erst, wenn
die Versicherer kurz nach Vertragsschluss Rechnungen
erhalten. Stellt sich heraus, dass ein Kunde im Antrag
absichtlich fehlende Zähne nicht erwähnt hat oder dass eine
Diagnose schon vor Vertragsschluss feststand, muss der
Versicherer meist nicht oder nur teilweise zahlen, sondern
kann unter Umständen sogar vom Vertrag zurücktreten.
- Lücken erkennen: Zahlreiche Zahnzusatzpolicen sehen vor,
dass Leistungen erst nach acht Monaten Wartezeit in Anspruch
genommen werden können. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn
Zahnersatz nach einem Unfall erforderlich wird. Darüber
hinaus enthalten die meisten Verträge sogenannte Staffeln,
die die Erstattung häufig in den ersten drei oder fünf
Versicherungsjahren auf Höchstbeträge deckeln. So gibt es
etwa 500 Euro im ersten, 1.000 Euro jeweils im zweiten und
dritten Jahr. In manchen Verträgen ist auch die Anzahl der
Implantate begrenzt, beispielsweise auf acht Stück
insgesamt. In den umfassendsten Tarifen ist hierfür keine
Begrenzung vorgesehen. Achtung: Bei den Implantaten sollte
der Versicherungsschutz auch Leistungen für den
Knochenaufbau umfassen, der häufig notwendig ist, bevor ein
Implantat eingesetzt wird.
- Höchstgrenzen den Zahn ziehen: Die Verträge sollten auch
keine grundsätzliche Begrenzung bei der jährlichen
Erstattung vorsehen. Ist diese nämlich gedeckelt und wird
eine große Maßnahme über mehrere Zähne hinweg notwendig,
kann das den Kostenrahmen sonst durchaus übersteigen. Zudem
wird die bei Vertragsabschluss festgelegte Höchstgrenze (in
Euro) auch bei über die Jahre steigenden Kosten für
Zahnersatz nicht angehoben, sodass Versicherte dann im Fall
der Fälle trotz zusätzlichem Versicherungsschutz für den
gewünschten hochwertigeren Zahnersatz zuzahlen müssen.
Vorsicht ist auch geboten, wenn der Versicherungstarif die
Leistungen bei den Material- und Laborkosten durch ein
Preis- und Leistungsverzeichnis begrenzt. In der
Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW gibt es –
nach Terminvereinbarung – rechtlichen Rat rund um alle
Versicherungsfragen. Adressen der Beratungsstellen und
Termine unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort"
Vorsicht Goldankauf - Tipps gegen Preisdrücker
Duisburg, 28. September 2020 -
Der Goldpreis bewegt sich derzeit auf einem
Allzeithoch. Eine Feinunze (31,1 Gramm) kostet rund 1650
Euro. Das ist interessant für Besitzer von altem Schmuck,
Münzen und Barren. Andererseits lockt das auch reisende und
stationäre Ankäufer an, die mit niedrigen Angeboten
unerfahrene Besitzer des Edelmetalls prellen wollen. Einige
versuchen das unter dem Vorwand, auch Pelze und Antiquitäten
erwerben zu wollen. Das jedenfalls behaupten sie in
Anzeigen, die sie zeitlich passend zu ihren Zwischenhalten
schalten.
Die Begutachtung der Objekte findet dabei gern auch zuhause
bei den Verkäufern statt. Doch immer wieder erreichen die
Verbraucherzentrale Klagen, dass die Ankäufer Pelze und
Porzellan nur in Verbindung mit einem Goldankauf
akzeptieren. Obendrein seien die gebotenen Summen weit unter
dem Wert der alten Schätze.
Damit ein beabsichtigter Gold-Verkauf nicht zum Reinfall
wird, sollten Besitzer einige Tipps der Verbraucherzentrale
NRW beherzigen. Schätze vorab sichten: Bei Schmuck wird oft
weder die Handwerkskunst noch der emotionale Wert vergütet,
sondern meist ausschließlich der materielle Wert. Wer
Schmuck oder andere Wertsachen veräußern will, sollte
deshalb vor allem auf Gravuren achten:
Die Ziffern „333“, „585“ und „“750“ verweisen auf den
Goldanteil in Promille. „333“ zeigt an, dass ein Drittel des
Gesamtgewichts aus Gold besteht. Bei Barren und Münzen wie
dem Krügerrand ist der Goldgehalt festgelegt. Ankaufpreise
dafür schwanken tagesaktuell kaum und lassen sich über
Vergleichsportale im Internet einsehen.
Vergleichsangebote einholen:
- Weisen die Schätze keine Gravuren auf, kann eventuell ein
örtlicher Edelmetall-Händler oder Juwelier bei der
Wertermittlung helfen. Diese können den Feingehalt an Gold
mittels einer Strichprobe ermitteln. Allerdings sollte man
sich nicht nur auf eine Schätzung verlassen, sondern auch
die Konkurrenz befragen. Denn Ankauf-Angebote können
deutlich unterschiedlich ausfallen. Fallen beim
Internetankauf: Auch per Internet lässt sich Güldenes
veräußern. Risiko behaftet ist hierbei der Versand zum
Aufkäufer. Denn Pakete sind zumeist nur bis 500 Euro
versichert. Stecken höhere Werte im Paket, können Kunden bei
Verlust leer ausgehen. Auch hier gilt: Besitzer sollten den
Wert einschätzen können, um gegen niedrige Aufkauf-Angebote
gewappnet zu sein. Rechtlich heikel kann es zudem werden,
falls Internethändler den gesendeten Goldbarren als unecht
deklarieren und ein Plagiat retourniert wird.
- Vorsicht Hausbesuch: Wer unbekannte Aufkäufer ins Haus
lässt, sollte sich der Risiken bewusst sein. So können Laien
eventuelle Geldgebote nicht kompetent beurteilen. Zu rechnen
ist auch mit der Frage, ob noch andere Wertgegenstände
vorhanden seien. Verkaufswillige, die darauf eingehen,
sollten die Möglichkeit der Ausspähung berücksichtigen.
- Gutachter: Für Besitzer größerer Mengen an Gold und
Geschmeide kann es sich lohnen, zur Sicherheit einen
professionellen Gutachter mit der Wertermittlung zu
beauftragen. Nachteil: Der Experten-Service kostet.
Weitere Informationen zu aktuellen Verbraucherthemen bieten
die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW
telefonisch oder per E-Mail. Nach vorheriger Terminvergabe
bieten die Beratungsstellen auch wieder persönliche Beratung
an – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen
Gesundheitsschutzes für die Beteiligten. Details zu
Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort
finden Ratsuchende im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort."
Kanalsanierer: Vorsicht vor Stolperfallen im Kleingedruckten
Duisburg, 25. September 2020 - Wenn Wurzeln aus
Kanalrohren entfernt oder Anlagen zur
Grundstücksentwässerung nach Lecks inspiziert werden müssen,
aber auch wenn rückgestautes Wasser aus dem Kanalnetz
Probleme bereitet: Kanalsanierungsunternehmen versprechen
die fachgerechte Übernahme solcher Arbeiten.
„Doch rund ums Kleingedruckte der Unternehmen können
Stolperfallen lauern“, fasst das Projekt „Klimafolgen und
Grundstückentwässerung“ der Verbraucherzentrale NRW seinen
Check der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von
ausgewählten Anbietern zusammen. Mal wurden diese nicht
deutlich als Vertragsbestandteil ausgewiesen, mal konnten
Kunden diese erst unter einem Link auf der
Unternehmens-Homepage zur Kenntnis nehmen.
„Weil eine Reihe der Klauseln unwirksam war, haben wir bei
den Anbietern darauf gepocht, gesetzliche Vorgaben
einzuhalten“, mahnen die Verbraucherschützer zum genauen
Blick vor Vertragsunterschrift. Dafür gibt die
Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps mit auf den Weg:
- Werkvertrag gilt:
Ob der Abwasserkanal saniert oder dessen Dichtigkeit
überprüft werden soll: Mit der Beauftragung schließt der
Kunde mit dem Unternehmen einen Werkvertrag ab. Rechtlich
schuldet das ausführende Unternehmen dabei den erfolgreichen
Abschluss der Arbeiten. Bei Mängeln muss es innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Abhilfe sorgen. Beim
Check des Kleingedruckten hat die Verbraucherzentrale NRW
jedoch Firmen ausgemacht, die die genannten Arbeiten
unzulässigerweise im Rahmen eines Dienstvertrags und nach
bestem Wissen und Gewissen ausführen, aber keine Gewähr für
den Erfolg übernehmen wollten.
- Gewährleistung bei Mängeln:
Wie lange Unternehmen bei Kanalsanierungen oder
Dichtigkeitsprüfungen für spätere Mängel einstehen müssen,
hängt von den konkret vereinbarten Arbeiten und deren Umfang
ab. Wird etwa das gesamte Abwasserleitungssystem erneuert,
gilt diese Arbeit als Bauwerk – und somit eine fünfjährige
Verjährungsfrist. Sind hingegen im Rahmen kleinerer Arbeiten
nur Reparaturen auszuführen, kann die Verjährung je nach
Umfang und Stelle der Arbeiten zwei oder drei Jahre
betragen. Geschäftsbedingungen, die kürzere
Gewährleistungsfristen von etwa sechs Monate vorsehen oder
die verlangen, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen
schriftlich anzeigen zu müssen, sind nach Ansicht der
Verbraucherzentrale NRW unwirksam.
- Abschläge für Teilleistungen:
Zulässig ist es, wenn im Werkvertrag Abschlagszahlungen für
bereits erbrachte Teilleistungen vereinbart werden. Das
Unternehmen muss in der Abschlagsrechnung dann aber genau
auflisten, welche Arbeiten bereits ausgeführt und welche
Materialien etwa schon verbaut wurden. Die Fälligkeit von
Abschlagszahlungen etwa an die Dauer der Arbeiten, also
beispielsweise nach drei Arbeitstagen, zu koppeln, ist
hingegen unzulässig.
In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW gibt es
– nach vorheriger Terminvereinbarung – persönliche Beratung
rund ums Vertragsrecht. Adressen, Termine und Preise unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort Zudem berät das
Projekt Klimafolgen und Grundstücksentwässerung der
Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümer bei Fragen zum Umgang
mit anfallendem Abwasser, zum Schutz vor Nässe bei
Starkregen und rund um die Prüfung und Sanierung von
Abwasserleitungen – individuell und kostenfrei. Kontakt
unter der Rufnummer 0211/3809-300, montags und mittwochs von
9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr
oder unter abwasser@verbraucherzentrale.nrw"
Fair statt mehr - Wegweiser zu gerechten Waren
Duisburg, 21. September 2020 - An ihrem Siegel sind
die Produkte zu erkennen: Seit 50 Jahren wird die Idee,
Kleinbauern, Plantagen- und Fabrikarbeitern in ärmeren
Ländern durch gerechtere Produktions- und Handelsstrukturen
einen besseren und sicheren Lebensunterhalt zu ermöglichen,
durch den „Fairen Handel“ in die Tat umgesetzt. Seit zwei
Jahrzehnten haben faire Lebensmittel wie Kaffee, Tee,
Zucker, Kakao, Orangensaft, Bananen, Limetten, aber auch
Blumen und Textilien ihren Stammplatz im Supermarkt, bei den
Discountern und in Eine-Welt-Läden.
In Cafés, Restaurant und in Zügen der Deutschen Bahn wird
inzwischen ebenfalls fair produzierter und gehandelter
Kaffee angeboten. Blumen und Textilien aus gerechtem Handel
sind inzwischen auch oft im Sortiment zu finden. Inzwischen
sind Waren aus fairem Handel den meisten Konsumenten ein
Begriff:
„Verbraucher sollten die Produkte in guter Qualität aus
fairem Handel nicht nur kennen, sondern auch kaufen“, rät
die Verbraucherzentrale NRW. „Da der Begriff ‚fair‘
rechtlich ungeschützt ist, existiert kein einheitliches
Fairtrade-Siegel, an dem Käufer erkennen können, ob die
Produkte wirklich unter sozial verträglichen Bedingungen
hergestellt wurden.“
Die Flut an Siegeln wächst kontinuierlich. Folgende Hinweise
geben Orientierung im unübersichtlichen Label-Dschungel:
- Lebensmittel und Blumen:
Bei Produkten des täglichen Bedarfs können sich Käufer am
hellgrün-blauen Fairtrade Siegel auf schwarzem Grund
orientieren. Auch die Erkennungszeichen und Schriftzüge der
traditionellen Fairhandelshäuser wie Gepa, El Puente, dwp
sowie die Produkte aus den Weltläden weisen Verbrauchern
einen sicheren Weg zu fair gehandelten Waren.
- Kleidung: Auch hier wächst vor allem im Internet der Markt
an Modefirmen mit Pullovern, T-Shirts, Jacken, Hosen und
Co., die unter sozialverträglicheren Arbeitsbedingungen
hergestellt werden.
Um Textilarbeiterinnen und -arbeiter zu unterstützen und
sich selbst vor Schadstoffen zu schützen, sollten
Verbraucher Ausschau halten nach sozialökologischen Labeln –
etwa nach GOTS und IVN best.
Mit „Fair statt mehr – Fair handeln für ein gutes Leben“
greift die Verbraucherzentrale NRW das Motto der
diesjährigen Fairen Woche vom 11. bis 25. September auf. Die
Verbraucherschützer informieren online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/fairer-handel über die Idee
und die Produkte aus Fairem Handel."
Kundenfalle Telefonladen - Augen auf beim neuen Handyvertrag
Duisburg, 16. September 2020 -
Höhere Übertragungsrate, mehr Datenvolumen,
Partnerkarte inklusive – die Telefonshops locken Kunden mit
einer Vielzahl unterschiedlicher Angebote in die Läden. Ob
mit oder ohne Handy, als Flatrate oder Einzelabrechnung, mit
unbegrenzter Online-Datenspeicherung oder im Basic-Tarif –
die Anzahl der angebotenen Varianten ist unüberschaubar,
aber verlockend.
„Damit Ratsuchende eine Chance haben, in dem Gewirr von
Kosten, Extras und Tarifen einen für sie passenden
Handyvertrag zu finden, sind Shopbetreiber verpflichtet,
Kunden über die wichtigsten Details per
Produktinformationsblatt vor einem Vertragsabschluss zu
informieren“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
„Wie uns viele Verbraucherinnen und Verbraucher berichten,
wird diese Vorgabe jedoch nur selten eingehalten.“ Im
Gegenteil: Häufig werden Kunden sogar dazu aufgefordert, den
Vertragsabschluss digital auf einem Signpad zu bestätigen,
ohne nochmals darüber aufgeklärt zu werden, welche Variante
sie denn nun da gerade abschließen. Wenn dann ein paar
Wochen später die erste Monatsgebühr abgebucht wird, ist der
Schock natürlich groß. Um das böse Erwachen zu vermeiden,
gibt die Verbraucherzentrale NRW wichtige Hinweise, worauf
Verbraucher beim Abschluss eines Handyvertrages achten
sollten:
- Produktinformationsblatt studieren:
Die Übersicht enthält die wesentlichen Angaben, die
Telefon-, TV- und Internetverträge transparent und
miteinander vergleichbar machen. Dazu gehören unter anderem
Name des Tarifs, die darin enthaltenen Zugangsdienste, die
Vertragslaufzeit, Infos zur Kündigung und Verlängerung des
Vertrags, die Datenübertragungsraten in Mbit/s, das
Datenvolumen und Informationen zur Drosselung, Preise sowie
Name und die ladungsfähige Adresse des Anbieters. Mit Hilfe
des Produktinformationsblattes soll sichergestellt werden,
dass Kunden die wichtigsten Vertragsdetails auf einen Blick
erhalten und mit Angeboten anderer Unternehmen vergleichen
können.
- Händler muss informieren:
Dieses Blatt muss grundsätzlich für alle Verträge
bereitgestellt werden, die einen Zugang zum Internet
ermöglichen. Weist der Verkäufer während des
Verkaufsgesprächs nicht auf das Produktinformationsblatt
hin, sollten Kunden gezielt danach fragen und um einen
Ausdruck bitten. Falls sich der Händler weigert, verstößt er
damit gegen seine gesetzliche Informationspflicht. Kunden
sollten in einem solchen Fall besser nach einem Shop
Ausschau halten, der seinen Servicepflichten nachkommt.
- Vertragsbedingungen vor Abschluss genau lesen:
Die Informationen des Produktinformationsblatts müssen im
Vertrag deutlich ins Auge stechen. Wichtig ist, dass die
Auskünfte darin mit den Angaben im Vertrag übereinstimmen
und Sonderkonditionen im Vertrag schriftlich ergänzt werden.
Kunden sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen des
Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden. Vor der Zustimmung
zu einem Vertrag sollten Kunden alle für den Vertrag
relevanten Unterlagen zur Kenntnis nehmen können. Dazu
gehören neben dem Vertragsformular auch noch die
Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) und eben auch das
Produktinformationsblatt. Die Unterlagen sollten am besten
zu Hause abgeheftet werden.
- Widerruf nicht möglich:
Im Gegensatz zum Internet können im Handyshop abgeschlossene
Verträge in der Regel nicht im Nachhinein widerrufen werden.
Mögliche Ausnahme: Wenn mit dem Abschluss eines
Mobilfunkvertrags etwa zusätzlich ein vergünstigtes Handy
oder ein Tablet erworben wird.
- Wer wieder aus dem Vertrag raus will: Wer es sich zu Hause
anders überlegt, ist zunächst an den Vertrag gebunden. Haben
Kunden Zweifel, ob der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen
ist, oder stellen sie im Nachhinein fest, dass die
Leistungen nicht dem entsprechen, was im Vertrag vereinbart
worden ist: Dann sollten Betroffene rechtlich prüfen lassen,
ob der Vertrag angefochten, außerordentlich gekündigt und
Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
Weitere Informationen zu akuten
Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail. Nach
vorheriger Terminvergabe bieten die Beratungsstellen auch
wieder persönliche Beratung an – natürlich unter
Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für
die Beteiligten. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe
der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort."
Orientierung im Geflecht der Zuständigkeiten - Ratgeber für
Menschen mit Behinderungen
Duisburg, 14. September 2020 -
Um Menschen mit Behinderung ein gleichberechtigtes
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sieht das
Sozialsystem in Deutschland vielfältige Leistungen vor. Das
Geflecht der Möglichkeiten und Akteure ist jedoch selbst für
Fachleute oft unübersichtlich. Betroffene und ihre
Angehörigen haben deshalb oft Schwierigkeiten, in einer
konkreten Situation oder mit einem bestimmten Anliegen die
richtige Anlaufstelle zu finden.
Von der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder
Unfallversicherung über die Bundesagentur für Arbeit bis zu
den Versorgungs- und Integrationsämtern: Je nach Lebensphase
und Behinderung können verschiedene Stellen zuständig sein –
und auch mehrere gleichzeitig. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Behinderung und Teilhabe“ bietet
kompetente Orientierungshilfe, informiert über rechtliche
Regelungen und zeigt die verschiedenen Zuständigkeiten auf.
Das Buch informiert zudem über Grundlagen wie die Definition
der Teilhabe, über arbeitsrechtliche Regelungen wie
besonderen Kündigungsschutz oder Pflichten des Arbeitgebers
und über Maßnahmen wie die Frühförderung für Kinder oder
Nachteilsausgleiche etwa bei der Steuer, im
Personennahverkehr oder beim Parken. Keine Stelle
unterstützt Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen,
doch zu den Vorteilen des gegliederten Systems in
Deutschland gehört, dass es für nahezu alle Probleme
spezielle Lösungen gibt.
Der Ratgeber „Behinderung und Teilhabe. Alle Leistungen und
Rechte“ hat 192 Seiten und kostet 14,63 Euro, als E-Book
9,99 Euro (Preise gültig bis 31. Dezember 2020).
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Umzug
in ein neues Leben - Neuer Ratgeber informiert über
Wohnmöglichkeiten im Alter
Duisburg, 10. September 2020 - Wer
im Alter die eigenen vier Wänden aufgibt, möchte nicht mit
der nächstbesten Unterbringung vorliebnehmen. Bei der Suche
nach dem wirklich passenden Zuhause ist im Vorteil, wer sich
schon frühzeitig informiert, verschiedene Einrichtungen
anschaut und andere zu ihren Erfahrungen befragt.
Schließlich gibt es heute kreative Wohnkonzepte wie
Mehrgenerationenhäuser, Wohngruppen oder sogar Höfe, auf
denen auch Tiere leben. Der neue Ratgeber „Neues Wohnen im
Alter“ der Verbraucherzentrale stellt die verschiedenen
Möglichkeiten vor.
Dabei kommen auch viele Menschen zu Wort, die den Umzug
bereits gewagt haben – weil das Leben in ihrem großen Haus
zu mühsam wurde, sie Lust hatten, in einer Gemeinschaft zu
wohnen, oder sie mehr Unterstützung suchten. Das Buch
richtet sich sowohl an Menschen, die ihr Leben noch ganz
selbstständig führen, als auch an jene, die sich den Alltag
etwas erleichtern wollen oder aufwändige Pflege und
Betreuung benötigen.
Die Leserinnen und Leser erfahren, was bei einem barrierefreien Zuhause
wichtig ist, wofür der Begriff „Betreutes Wohnen“ steht,
woran sie ein gutes Pflegeheim erkennen und wie das
Zusammenleben mehrerer Generationen funktioniert. Der
Ratgeber regt an, sich frühzeitig wichtigen Fragen zu
stellen, die sonst gerne verdrängt werden: Wie will ich in
Zukunft leben und wohnen? Und was ist, wenn ich irgendwann
nicht mehr so kann wie früher? Der neue Ratgeber „Neues
Wohnen im Alter“ hat 192 Seiten und kostet 16,58 Euro (Preis
gültig bis 31. Dezember 2020).
Das Geschäft mit der Finanznot – Vorsicht beim schnellen
Online-Kredit
Schnell, problemlos, unkompliziert – mit solchen Attributen
werben angebliche Online-Kreditvermittler für ihre Angebote.
Wegen Corona haben viele Menschen Einkommenseinbußen, sind
in Kurzarbeit und haben finanzielle Probleme. Versprechungen
wie „unkomplizierte Kreditüberbrückung“ oder „ohne
Schufa-Abfrage“ klingen da natürlich verführerisch. Wer sich
auf diese diskreten Problemlösungen aus dem Internet
einlässt, hat allerdings oftmals das Nachsehen.
„In jüngster Zeit erreichen uns vermehrt
Verbraucherbeschwerden über fragwürdige Anbieter, die sich
als Kreditvermittler präsentieren. Mit echter
Kreditvermittlung haben deren Angebote aber gar nichts zu
tun. Statt Geld durch Kredit gibt es dubiose Verträge, bei
denen Verbraucherinnen und Verbraucher am Ende draufzahlen“,
warnt Marcus Köster, Finanzjurist der Verbraucherzentrale
NRW.
Zwei „Geschäftsmodelle“ stechen hier besonders negativ
hervor:
- Das Modell „Unseriöse Kreditvermittlung“:
Über gut gestaltete Zeitungsanzeigen oder Internetseiten
wird suggeriert, man werde einen passenden Kredit für die
Betroffenen finden. Selbst dann, wenn der Kreditsuchende
über keine entsprechende Bonität verfügt. Das Ende vom Lied:
Es gibt zwar keinen Kredit, aber der Verbraucher soll für
den angeblichen Aufwand des „Vermittlers“ dennoch Auslagen
oder Gebühren zahlen.
Zu Unrecht: Denn in der Kreditvermittlung gilt der
rechtliche Grundsatz, dass eine Provision nur fällig wird,
wenn sie exakt vereinbart ist, die gewünschte Kreditsumme an
den Verbraucher gegangen ist und der Kreditvertrag auch
nicht mehr widerrufbar ist.
Auslagen für Kreditvermittlung sind dagegen nur in den
wenigsten Fällen erstattungsfähig. Beim
Online-Verbraucherkredit kommt es faktisch so gut wie nie
vor. Doch ist das Geld erst einmal an den „Vermittler“
geflossen, ist es äußerst schwierig, an das einmal gezahlte
Geld wieder heranzukommen. Die Anbieter haben ihren Sitz
gerne im Ausland oder die vorgebliche Firma ist nicht mehr
zu finden.
- Das Modell „Finanzsanierung“:
Auch hier wird regelmäßig im Internet oder in
Zeitungsanzeigen fürs schnelle Geld ohne große Formalitäten
mit Slogans wie „Sofortkredit“ und „Kredit ohne Schufa“
geworben. Beantragen Verbraucher einen solchen Kredit,
erhalten sie sogleich eine „Finanzierungszusage“ über die
volle Höhe der angefragten Summe. Doch zuvor muss ein
Vermittlungsvertrag abgeschlossen werden, der dann gerne per
Nachnahme und gegen eine happige Gebühr zugeschickt wird.
Aufgrund der irreführenden Vertragsgestaltung erkennt der
Anfragende oftmals zu spät, dass es sich dabei gar nicht um
einen Kreditvermittlungsvertrag, sondern einen sogenannten
„Finanzsanierungsvermittlungsvertrag“ handelt.
Das heißt im Klartext: Der Vermittler besorgt keinen Kredit,
sondern bietet lediglich seine Dienste bei der Vermittlung
eines weiteren „Dienstleisters“ zur Sortierung der Schulden
und Gläubiger an. Gegen eine saftige Verwaltungsgebühr,
versteht sich. Bevor der Finanzsanierer mit dieser Arbeit
beginnt, wird oftmals noch eine Einmalsumme fällig. Geld
fließt also hauptsächlich in eine Richtung, nämlich auf das
Konto der fragwürdigen Anbieter.
Nur ein geringer Anteil der vertraglich vereinbarten
monatlichen Zahlung an den Finanzsanierer, wird - wenn
überhaupt - von diesem dann an die eigentlichen Gläubiger
zur Schuldenbegleichung des Verbrauchers abgeführt. Das
Ergebnis: Statt einer Kreditüberbrückung für den
finanziellen Engpass, müssen die Betroffenen nun noch
zusätzliche Ausgaben für den Finanzsanierer stemmen.
Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bieten die
örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW
telefonisch oder per E-Mail. Nach vorheriger Terminvergabe
bieten die Beratungsstellen auch wieder persönliche Beratung
an – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen
Gesundheitsschutzes für die Beteiligten. Details zu
Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort
finden Ratsuchende im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Wenn
sich Nässe auf Grund und Boden staut
Duisburg, 02. September 2020 - Hinweise zur Entsiegelung von
Flächen Grundstücke und Verkehrsflächen sind häufig
luftdicht und wasserdicht von einem Bodenbelag aus Asphalt,
Beton oder Pflastersteinen abgedeckt. Dadurch kann
Regenwasser oftmals kaum in die Erde versickern. Das
Grundwasser wird nicht aufgefüllt. Der Gasaustausch des
Bodens mit der Luft ist beeinträchtigt. Unfruchtbarkeit und
ausbleibende Neubildung der Böden sind die Folge. Außerdem
staut sich bei Starkregen das Wasser an der Oberfläche. Dies
führt zu örtlichen Überflutungen von Flächen, Wegen und
Gebäuden.
„Um die natürlichen Bodenfunktionen als wichtigen Beitrag
zum Umweltschutz wiederherzustellen und Böden vor
Überflutung zu schützen, sollten Grundstücks- und
Eigenheimbesitzer über geeignete Maßnahmen zur Entsiegelung
ihrer Bodenflächen nachdenken“, rät das Projekt Klimafolgen
und Grundstücksentwässerung (KluGe) der Verbraucherzentrale
NRW.
„Unter sachgerechter Anleitung und mit geeigneten Tipps zu
den Einsparpotenzialen ist die Entsiegelung des eigenen
Grund und Bodens kein gewagtes Unterfangen, sondern ein zu
stemmender Beitrag zum Umweltschutz“, so das Projektteam
KluGe. Nachfolgend einige Informationen und Tipps hierzu:
- Ermittlung des Tätigkeitsbedarfs:
Ärgern sich Hauseigentümer über versiegelte Flächen, haben
sie dadurch Stauwasser und Überflutung erlebt, sollte über
eine Entsiegelung nachgedacht werden.
Dies kann etwa das vollständige Entfernen von versiegelnd
wirkenden Schichten, das vollständige und teilweise
Entfernen von Tragschichten und Aufschüttungen oder die
Lockerung verdichteter Schichten und Behebung von
Bodenverdichtung sein.
-
Mix an Eigenleistung und
fachmännischer Hilfe:
Eigentümer können versiegelte Wege und Straßen auf ihrem
Grundstück sowie Flächen von Haus-, Hof und Vorgärten mit
Hacke und Schaufel selbst entsiegeln. Pflaster, Schotter,
Kies oder Splitt kann mit eigenem Körpereinsatz entfernt
werden.
Der Abbau von Beton- und Asphaltdecken ist hingegen meist
Sache eines Fachbetriebs, da beim Auf- und Abbruch schweres
Gerät zum Einsatz kommt. Durchlässige Bodenbeläge: Damit das
Regenwasser künftig seinen Weg in den Boden zum Grundwasser
findet, eignen sich Rasen, Schotterrasen, durchlässiger
Kies, Holzhäcksel, Holzroste, Rasengittersteine oder
Pflaster mit offenen Zwangsfugen als versickerungsfähige
Alternativen. Ein Schotterrasen ist jedoch nicht zu
verwechseln mit einem Schottergarten, der durch
unterliegende Folien oder Vliese überhaupt keine
Versickerung ermöglicht und somit keine sinnvolle
Umgestaltung darstellt.
- Kosten:
Abbruch und Entsorgung der Bodenbeläge sowie die Kosten der
neuen Gestaltung können ins Geld gehen. Zur Entsiegelung von
Flächen bieten einige Kommunen in Nordrhein-Westfalen
Förderungshilfen an. Entsiegelungswillige sollten sich bei
ihrer Kommune danach erkundigen und auch erfragen, ob es bei
der Gestaltung von Vorgärten Vorgaben gibt, zum Beispiel
durch eine Vorgartensatzung. Ein weiterer Bonus winkt bei
den Abwassergebühren: Für entsiegelte Flächen werden auf
Antrag im Gegensatz zu versiegelten keine
Niederschlagswassergebühren fällig!
Das
Projekt Klimafolgen- und Grundstücksentwässerung
(KluGerät Hauseigentümer in Nordrhein-Westfalen bei Fragen
zum Umgang mit anfallendem Abwasser, zum Schutz vor Nässe
bei Starkregen und rund um die Prüfung und Sanierung von
Abwasserleitungen – individuell und kostenfrei. Kontakt
unter der Rufnummer 0211/3809-300, montags und mittwochs von
9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr
oder online unter abwasser@verbraucherzentrale.nrw."
|
August 2020 |
Effektiv und nachhaltig handeln
im Haushalt - Ratgeber bietet Tipps fürs Einkaufen, Putzen
und Co.
Duisburg, 26. August 2020 -
Ohne Chemie gegen den Fettfilm, frische Speisen
statt Fertiggerichte und Bio-Tomaten statt der billigsten
Ware vom Discounter: Bei vielen täglichen
Konsumentscheidungen ermutigt der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Haushalt im Griff“ dazu, Verantwortung
zu übernehmen – für sich selbst, die eigene Gesundheit und
die Umwelt. Denn im eigenen Haushalt bestimmen
Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen ihrer
individuellen Möglichkeiten selbst, wie viele Zusatzstoffe
sie essen oder wie sparsam sie mit Ressourcen umgehen.
Das Buch bietet aber auch abseits dieser Themen jede Menge
praktische Tipps von Forschern, Haushaltsprofis und Bloggern
zu den Themen Kochen und Backen, Kleiderpflege, Einkaufen
und Aufbewahrung sowie Putzen. Warum sind die T-Shirts nach
dem Waschen so zerknittert? Was ist besser,
Spülmaschinen-Tabs oder -Pulver? In welcher Reihenfolge
putzt man eigentlich richtig? Warum werden Birnen so schnell
matschig?
Fragen wie diese beantwortet der Ratgeber übersichtlich,
bietet Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Checklisten und
klärt über falsche Werbeversprechen auf. So sparen die
Leserinnen und Leser am Ende Geld, das sie in wirklich
nützliche Dinge investieren können: ein richtig gutes Messer
beispielsweise – das macht Küchenarbeit tatsächlich
leichter.
Der Ratgeber „Haushalt im Griff. Einfach, schnell und nachhaltig“ hat 200
Seiten und kostet 16,58 Euro, als E-Book 12,49 Euro (Preis
gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel
erhältlich.
Neue Reisewarnungen in Europa:
Was heißt das konkret für Urlauber?
Duisburg, 20. August 2020 - Die Zahl der
Corona-Infizierten steigt wieder an – und zwar nicht nur in
Deutschland, sondern quer durch Europa. Gefühlt im
Wochentakt werden europäische Regionen von der
Bundesregierung deshalb zum Risikogebiet eingestuft. Seit
dem 14. August warnt das Auswärtige Amt nun auch wieder vor
Reisen nach Spanien, inklusive der Urlaubsinsel Mallorca.
Was bedeutet das konkret für die Verbraucherinnen und
Verbraucher, die gerade dort ihre Ferien verbringen? Und was
für diejenigen, die eine Reise in ein bislang als sicher
geltendes Reiseland wie Spanien geplant haben?
Beate Wagner, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale
NRW, hat Antworten: Müssen Urlauber direkt abreisen, die
zurzeit in einer zum Risikogebiet erklärten Region Ferien
machen? Nein, zu einer sofortigen Abreise ist niemand
verpflichtet. Pauschalreisende haben aber das Recht, den
Reisevertrag zu kündigen, wenn ein sogenannter Reisemangel
die vorgesehene Reise erheblich beeinträchtigt. Das wäre
beispielsweise der Fall, wenn aufgrund von Corona am
Urlaubsort während der gesamten Reisezeit eine Quarantäne
einzuhalten wäre.
Gehört auch die Beförderung zur gebuchten Pauschalreise
dazu, muss der Reiseveranstalter nach einer Kündigung
unverzüglich für die Rückreise der Urlauber sorgen.
Individualreisende müssten sich dagegen selber und auf
eigene Kosten um ihre vorzeitige Rückreise kümmern.
Allerdings müssen sie nicht abreisen, sondern können auch
den ursprünglich gebuchten Rückflug nutzen. Es könnte jedoch
sein, dass Airlines aufgrund der Pandemie-Lage Flüge
streichen.
Die Reisenden sollten also frühzeitig prüfen, ob der
gebuchte Rückflug weiterhin wie geplant angeboten wird. Was
müssen Urlauber nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet
beachten? Die Einstufung als Risikogebiet bedeutet, dass die
Urlauber nach der Rückkehr nach Deutschland dazu
verpflichtet sind, einen Corona-Test zu machen. Der Test ist
kostenlos. Bis das Ergebnis vorliegt, müssen sich die
Reisenden in Quarantäne begeben. Wer ein negatives Ergebnis
aus einem Test am Urlaubsort vorweisen kann, das nicht älter
als 48 Stunden ist, muss sich in Deutschland nicht erneut
testen lassen.
Welche Möglichkeiten haben Verbraucher, wenn sie bereits
eine Reise in ein Risikogebiet gebucht haben?
Die Reisewarnung ist ein starkes Argument dafür, dass
Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben,
kostenfrei von der Reise zurücktreten können. Letztlich
kommt es aber auf den Einzelfall an. Klar ist: Aufgrund der
Covid-19-Lage kann es zu massiven Einschränkungen am
Urlaubsort kommen und damit zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der geplanten Reise. Es ist ebenfalls
möglich, dass der gesamte Urlaub von Seiten des
Reiseveranstalters abgesagt wird. In diesem Fall können die
Urlauber verlangen, dass der Reisepreis vollständig vom
Veranstalter erstattet wird. Eine Umbuchung der Reise oder
ein Gutschein muss dagegen nicht akzeptiert werden.
Pauschalurlauber, deren Reisezeit noch in der Zukunft liegt
und die keinesfalls mehr reisen wollen, sollten abwägen.
Wenn sie mit einer Stornierung warten, könnten sich die
Stornoentgelte erhöhen, sollte sich bis zum Reisezeitpunkt
die Corona-Situation am Reiseziel wieder entspannen. Bei
früherer Stornierung gehen die Verbraucher andererseits das
Risiko ein, dass die Reisewarnung zum geplanten Urlaubsstart
noch besteht und sie deshalb zur kostenlosen Stornierung
berechtigt wären. Dann müssten schon gezahlte Stornoentgelte
vom Reiseveranstalter wieder zurückverlangt werden. Da die
Rechtslage hierzu noch nicht eindeutig geklärt ist, kann es
hierüber zum Streit kommen.
Tipp: Reisende sollten zumindest über die Zeitspanne mit
einer Rücktrittserklärung abwarten, in der sich die
Stornokosten nicht erhöhen.
Welches Risiko gehen Verbraucher ein, wenn sie jetzt eine
Reise in ein Risikogebiet buchen? Wer jetzt davon ausgeht,
dass sich die Lage im Herbst wieder beruhigt hat und eine
Reise - zum Beispiel nach Spanien - trotz der Reisewarnung
bucht, nimmt das Risiko bewusst in Kauf. Ob in einem solchen
Fall eine kostenlose Stornierung der Reise dann später noch
möglich ist, ist rechtlich unklar. Weitere Informationen zu
akuten Verbraucherthemen bieten die örtlichen
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW telefonisch
oder per E-Mail.
Ab sofort bieten die Beratungsstellen Schritt für Schritt
auch wieder persönliche Beratung – natürlich unter
Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für
die Beteiligten und zunächst nur nach vorheriger
Terminvergabe. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der
Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet
unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Hilfreiche Hinweise rund um Corona-Fragen im
Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona."
Ab Oktober mehr Zuschuss beim
Zahnersatz - Planbare Behandlungen verschieben
Duisburg, 18. August 2020 - Ob Krone, Brücke oder
Prothese: Zahnersatz kann teuer werden. Je nach Material,
Art und Umfang der Versorgung fallen bei Behandlungen
schnell vierstellige Kosten an. Anders als bei vielen
anderen ärztlichen Leistungen müssen Patienten bei
Zahnsanierungen einen hohen Eigenanteil leisten. Ab 1.
Oktober bekommen gesetzlich Krankenversicherte für
Zahnersatz jedoch mehr Geld von der Krankenkasse.
„Der sogenannte Festzuschuss wird von 50 auf 60 Prozent
erhöht. Es kann sich also lohnen, mit einer Behandlung bis
dahin zu warten“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Sie
erklärt, was für einen Aufschub spricht und wie man ihn für
eine optimale Zahnbehandlung nutzt:
- Höherer Kassenzuschuss: Ab 1. Oktober 2020 wird der
Kassenzuschuss von 50 auf 60 Prozent angehoben Das heißt:
Patienten erhalten dann mehr Geld für die Kosten bei der
Regelversorgung von ihrer Krankenkasse. Als Regelversorgung
wird die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte
Basisversorgung bezeichnet, die alle nötigen Leistungen
abdeckt – und zwar von der Einzelzahnlücke bis zur
Vollprothese.
Zusätzliche Extras wie Keramik bei Kronen oder Brücken oder
ein Goldinlay müssen weiterhin aus eigener Tasche bezahlt
werden. Bonus obendrauf: Wer mit seinem Bonusheft nachweist,
dass er jedes Jahr zur Kontrolle beim Zahnarzt war, erhält
ab Oktober zudem einen höheren Bonus. Dann steigt der
Kassenzuschuss von 60 auf 70 Prozent bei einem über fünf
Jahre geführten Bonusheft und von 65 auf 75 Prozent bei
einem über zehn Jahre geführten Bonusheft.
- Vorteil nutzen: Die Gelegenheit ist günstig: Wer nicht an
akuten Schmerzen leidet, die einen sofortigen Zahnersatz
erfordert, für den kann es sich lohnen, mit einer planbaren
Behandlung bis Oktober oder später zu warten.
- Rechenbeispiel: Eine Brücke für einen fehlenden Zahn im
Seitenzahnbereich schlägt bei der Basisversorgung aus
Nicht-Edelmetall mit rund 750 Euro zu Buche. Der Zuschuss
für diesen Zahnersatz steigt ab Oktober von 375 auf 450
Euro, mit Bonusheft auf bis zu 562 Euro (Beträge gerundet).
Geringverdiener erhalten auf Antrag die Regelversorgung ganz
ohne Zuzahlung. Bei einer Keramikbrücke oder einem Implantat
erhöht sich der Eigenanteil deutlich, denn der Zuschuss
bleibt gleich, aber die Gesamtkosten können auf circa 1.500
oder 3.500 Euro steigen.
- Geplantes Vorgehen: Patienten sollten sich vor einer
Behandlung ausführlich über die Leistungen der
Regelversorgung erkundigen. Zahnärzte sind gesetzlich
verpflichtet, Patienten über alle Alternativen aufzuklären.
Dazu gehört auch die kostengünstige Regelversorgung. Wer
unsicher ist, sollte außerdem vor großen
Zahnersatzeingriffen eine zweite Meinung einholen und keine
Behandlung ohne Kostenvoranschlag beginnen.
Bei Zahnersatz ist ein Heil- und Kostenplan mit genauer
Auflistung des Eigenanteils und einem Hinweis auf die
Regelversorgung Pflicht. Antworten zu Kosten und
Patientenrechten beim Zahnersatz bieten 23 örtliche
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW an – bis auf
Weiteres ausschließlich telefonisch oder per E-Mail.
Kontaktdaten im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/gesundheitsberatung. Weitere
Informationen finden Ratsuchende auf der Webseite der
Verbraucherzentrale NRW unter www.kostenfalle-zahn.de."
Drei Policen zum Start -
Versicherungen für Azubis
Duisburg, 14. August 2020 - Damit Jugendliche wegen
der Corona-Auswirkungen auf den Lehrstellenmarkt nicht den
Anschluss an ihre berufliche Zukunft verpassen, wurden viele
Weichen neu gestellt: Von einmaligen staatlichen Prämien für
Betriebe, die Ausbildungsplätze halten oder sogar mehr als
bislang anbieten, bis hin zu flexiblen Ausbildungsstarts bis
Oktober oder November.
„Auch wenn sich für den ‚Ausbildungsjahrgang Corona‘
besondere Herausforderungen stellen: Die Absicherung von
Alltagsrisiken sollten Lehrlinge auch in der Pandemie auf
der To-do-Liste haben“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Scheinbar maßgeschneiderte Berufsanfänger-Pakete von
Versicherungsgesellschaften seien hier jedoch häufig nicht
die Lösung. Denn mal seien die Policen zu teuer, mal
offerierten sie überflüssigen Schutz oder deckten
existenzielle Risiken nicht ausreichend ab.
„Mit Haftpflicht-, Kranken- und
Berufsunfähigkeitsversicherung als Basis-Trio sind
Ausbildungsstarter auf einem sicheren Weg“, gibt die
Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps:
- Krankenversicherung: Mit Beginn der Ausbildung erlischt
das Recht, wie bislang in der bisherigen
Familienversicherung durch die Eltern versichert zu sein.
Der Azubi muss sich bei einer Krankenkasse seiner Wahl
selbst versichern. Bei der Suche nach der passenden
Krankenversicherung ist es ratsam, verschiedene
Krankenkassen entsprechend der persönlichen Bedürfnisse zu
vergleichen und dabei auch auf den Service und die
Zusatzleistungen zu achten.
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten im
Krankheitsfall. Das sind Behandlungs- und Krankenhauskosten,
Medikamente und Krankengeld ab der siebten Woche einer
Krankheit. Für die ersten sechs Wochen zahlt der
Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung (netto) weiter,
danach gibt es von der Krankenkasse das – niedrigere –
Krankengeld.
- Berufsunfähigkeitsversicherung: Auch wenn man beim Start
ins Arbeitsleben daran kaum denken mag: Eine frühzeitige
Absicherung durch eine private
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist unverzichtbar für
den Fall, dass der Beruf wegen eines Unfalls oder einer
schweren Erkrankung nicht mehr ausgeübt werden kann. Denn
die gesetzliche Rentenversicherung leistet erst in Form der
Erwerbsminderungsrente, wenn hier mindestens fünf Jahre lang
Beiträge entrichtet sind.
Wer noch nichts oder nur kurze Zeit in die Rentenkasse
eingezahlt hat, erhält somit keine Rente bei einer
Erkrankung oder einem privaten Unfall.
Versicherungsschutz besteht nur bei einer Berufskrankheit
und bei einem Arbeitsunfall. Damit der private BU-Schutz
tatsächlich auch die finanziellen Risiken der
Berufsunfähigkeit ausgleicht, darf die Versicherungssumme
nicht zu knapp bemessen sein. Den BU-Schutz mit einer teuren
Kapitallebensversicherung zu koppeln, ist nicht sinnvoll.
Achtung: Einige Versicherer fordern bei Antragstellung
Angaben zu einer (möglichen) Corona Erkrankung.
Deshalb sollten Gesundheitsfragen, also auch die zu Covid19,
peinlichst genau beantwortet werden, um den
Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
- Private Haftpflichtversicherung: Diese Police ist ein
absolutes Muss! Sie deckt Schäden ab, die man bei anderen
verursacht – zum Beispiel, wenn die Gesundheit eines anderen
durch die eigene Unachtsamkeit dauerhaft stark
beeinträchtigt wird. Bis zum Ende der Ausbildung sind Azubis
in der Regel bei ihren Eltern mitversichert und müssen keine
eigenen Beiträge für die private Haftpflichtpolice zahlen.
Den Haftpflichtschutz über den Vertrag der Eltern sollte man
sich jedoch von deren Versicherer bestätigen lassen. Nach
Terminvereinbarung bieten die Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW anbieterunabhängige
Versicherungsberatung an. Adressen einer Beratungsstelle in
der Nähe unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort"
Unerwünschte Effekte von
Medikamenten erkennen
Ratgeber klärt über Neben- und Wechselwirkungen auf
Duisburg, 12. August 2020 - Medikamente sollen
Leiden lindern – indem sie fehlende Stoffe ersetzen oder
Abläufe in Gang bringen, die dem Körper bei der Heilung
helfen. Manchmal können sie jedoch auch unerwünschte Effekte
hervorrufen. Ärzte und Apotheker sind verpflichtet, dazu
klar und verständlich zu beraten. Bei solchen Gesprächen
können Grundkenntnisse zu den möglichen Risiken für
Patientinnen und Patienten hilfreich sein.
Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Neben- und
Wechselwirkungen von Medikamenten“ hilft bei der
Einschätzung, ob es sich bei bestimmten Beschwerden um
Nebenwirkungen handeln kann, und erklärt, wie diese
entstehen. Selbst Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel
können mit einem Medikament interagieren und so dessen
Wirkung verstärken oder abschwächen. Studien belegen, dass
sich das Risiko für Wechselwirkungen erhöht, je mehr
Präparate ein Mensch einnimmt.
Das Buch ist kein Nachschlagewerk von A bis Z. Vielmehr
informiert es darüber, wie Medizin wirkt, was Namenszusätze
bedeuten und wer zu Risikogruppen gehört. Es bietet
Erfahrungsberichte von Patienten und Tipps, wie Leserinnen
und Leser eigene Beschwerden fachlich korrekt bezeichnen
können. So wächst die Chance, dass Nebenwirkungen auch
wirklich als solche erkannt werden.
Der Ratgeber „Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten.
Erkennen und bewerten“ hat 184 Seiten und kostet 16,58 Euro
(Preis gültig bis 31. Dezember 2020). Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im
Buchhandel erhältlich.
Kostenlose Corona-Tests für alle
Urlauber
Duisburg, 10. August 2020 - Um eine zweite Infektionswelle
zu verhindern, bietet die Bundesregierung rechtzeitig zum
Ende der Sommerferien in NRW kostenlose Corona-Tests für
alle Reiserückkehrer an. Für viele Reisende sind die Tests
freiwillig.
„Urlauber, die in einem Risikogebiet ihre Ferien verbracht
haben, sind aber ab dem 8. August verpflichtet, sich testen
zu lassen“, informiert die Verbraucherzentrale NRW. Alles
Wissenswerte rund um die kostenfreien Corona-Tests für
Urlauber hier im Überblick:
- Wer kann einen kostenlosen Corona-Test machen?
Alle Reiserückkehrer nach Deutschland haben ab sofort die
Möglichkeit, einen kostenlosen Test auf Covid 19 zu machen.
Die Kosten dafür werden seit dem 1. August 2020 übernommen,
wenn der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise
erfolgt.
- Wo kann ich mich testen lassen?
Den Test kann man an entsprechenden Teststationen am
Flughafen, Bahnhof oder anderen Knotenpunkten in der Nähe
von Grenzübergängen machen. Unter der Telefonnummer 116 117
gibt es Auskunft, wo darüber hinaus in Wohnortnähe Tests
angeboten werden. Wer sich beim Hausarzt testen lassen
möchte, sollte jedoch unbedingt vorher einen Termin
vereinbaren.
- Pflicht-Test bei Einreise aus einem Risikogebiet:
Einreisende aus internationalen Corona-Risikogebieten müssen
sich vom 8. August an bei der Rückkehr nach Deutschland auf
das Virus testen lassen. Dann gilt: Wer von einer Reise in
ein Risikogebiet zurückkehrt, muss sich entweder innerhalb
von 48 Stunden vor der Einreise testen lassen oder innerhalb
von 72 Stunden nach der Rückkehr.
- Wichtig ist: Bis ein gültiges Testergebnis vorliegt,
müssen die Quarantäneregeln eingehalten werden. Was sind
Corona-Risikogebiete? Zu den Risikogebieten gehören aktuell
viele Länder außerhalb Europas wie die USA, Russland oder
große Teile der Türkei. Aber auch innerhalb Europas sind
verschiedene Risikogebiete ausgewiesen, zum Beispiel seit
Anfang August 2020 Serbien oder die spanischen Regionen
Katalonien, Aragon und Navarra sowie die Provinz Antwerpen.
Eine laufend aktualisierte Liste des Robert-Koch-Institutes
(RKI) gibt Auskunft, welche Länder als Risikogebiet
definiert sind.
- Gibt es Sanktionen?
Bei Verstoß gegen die genannten Pflichten zur Meldung,
Testung, Nachweispflicht oder zur häuslichen Quarantäne
können die zuständigen Behörden Bußgelder verhängen.
- Wer muss das Testergebnis an das Gesundheitsamt
weitergeben?
Reisende, die aus einem Risikogebiet kommen, müssen ein
negatives Testergebnis selbst mit der vom Arzt ausgestellten
Testbescheinigung gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen.
- Wiederholungstest empfohlen: Ein negatives Testergebnis
stellt immer nur eine Momentaufnahme dar. Deshalb ist fünf
bis sieben Tage nach dem Test eine Wiederholungstestung auf
Covid 19 sinnvoll.
Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bieten die
örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW
telefonisch oder per E-Mail. Ab sofort bieten die
Beratungsstellen Schritt für Schritt auch wieder persönliche
Beratung – natürlich unter Berücksichtigung des
höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten und
zunächst nur nach vorheriger Terminvergabe.
Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der
Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet
unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Hilfreiche Hinweise rund um Corona-Fragen im
Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona."
|
Juli 2020 |
Orientierung für Schulabgänger:
Ratgeber bietet Tipps für Ausbildung und Studium
Duisburg, 22. Juli 2020 - Schulabschluss
in der Tasche, und jetzt? Durch die Corona-Pandemie gab es
für Absolventen in den vergangenen Monaten kaum
Möglichkeiten, sich über ihre Zukunft zu informieren. Tage
der offenen Tür, Ausbildungsmessen oder
Studieninformationstage – das alles fiel in diesem Jahr aus.
Neben der Frage „Wie geht es nun weiter?“ gibt es auch
finanzielle und rechtliche Aspekte, über die viele
Schülerinnen und Schüler zum ersten Mal nachdenken müssen:
Welchen Versicherungsschutz brauche ich eigentlich? Was muss
ich wissen, bevor ich einen Mietvertrag unterschreibe? Was
ist in Sachen Kindergeld zu beachten?
Antworten und Orientierung gibt der Ratgeber „Ausbildung und
Studium“ der Verbraucherzentrale. Egal, ob gleich der Start
in einem Unternehmen oder an der Uni ansteht, ein
Freiwilligenjahr oder ein Praktikum – das Buch bietet
Expertentipps, Checklisten und Beispiele für die
unterschiedlichen Situationen. Die Leserinnen und Leser
erfahren, wie sie den Überblick über ihre Finanzen behalten,
welche Förderung sie erhalten können, welche Pflichten sie
in der Ausbildung haben und wie sie schon in jungen Jahren
ihr Geld flexibel anlegen können. Denn wer in Zukunft
möglichst unabhängig leben möchte, sollte die eigenen
Finanzen im Griff haben.
Der Ratgeber „Ausbildung und Studium. Geld, Recht,
Versicherungen in einer spannenden Zeit“ hat 160 Seiten und
kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Mehrwertsteuersenkung: Bumms
statt Wumms für die Haushaltskasse?
Duisburg, 07. Juli 2020 - Die einen annoncieren „krumme
Preise“, die anderen versprechen, immer zugunsten des Kunden
zu „runden“. Mal wird die 16-prozentige Mehrwertsteuer gar
geschenkt, mal mit einem höheren Rabatt als der
vorgeschriebenen Senkung um drei Prozentpunkte gelockt.
„Wenn’s nach der Werbung geht, scheint das Konjunkturpaket
zu brummen“, so die Verbraucherzentrale NRW.
Allerdings: Kunden sollten angesichts von Rotstift und
Rabattschlacht den klassischen Preisvergleich nicht aus den
Augen verlieren. „Was der eine Händler als
mehrwertsteuerreduziertes Schnäppchen auspreist, ist bei dem
anderen möglicherweise als dauerhaftes Angebot zu haben.
Denn nach wie vor gilt, dass Anbieter ihre Preise frei
gestalten können.
„So kann der gewünschte Wumms für den Konsum dann auch zum
Bumms für die Haushaltskasse werden“, rät die
Verbraucherzentrale NRW zu überlegten Kaufentscheidungen
mitsamt Preis-Check. Insbesondere den Haushalten, die nach
dem Auslaufen des Corona-Hilfspakets nun gestundete Raten,
Versicherungsprämien oder Mieten zurückzahlen müssen.
„Kein Mehrwertsteuersenkungs-Rabatt ist es wert, dass in
Konsumlaune das Abstottern von Verbindlichkeiten ins
Hintertreffen gerät“, so die Empfehlung.
Folgende Tipps helfen, mögliche Sparpotenziale bei
der Mehrwertsteuersenkung auszumachen:
•
Telefon und Internet:
Auch bei Verträgen für Internet und Telefon gilt der
reduzierte Mehrwertsteuersatz. Eine Reihe von
Telekommunikationsanbietern hat angekündigt, die Preise der
verschiedenen Tarifoptionen für Neu- und Bestandskunden
entsprechend zu senken. Allerdings: Bei einem
durchschnittlichen Tarif mit rund 40 Euro schlägt das
monatlich mit gerade mal 1 Euro zu Buche. Offen ist derzeit
noch, ob dem Kunden dies als einmaliger Betrag für die sechs
Monate mit niedrigerem Mehrwertsteuersatz auf der Rechnung
gutgeschrieben wird.
Bei Prepaid-Tarifen ist im Auflade-Guthaben noch keine
Steuer enthalten. Daher bleiben die Beträge zum Aufladen
identisch. Die Senkung ist dann in den Prepaid-Leistungen
enthalten, die mit dem Guthaben bezahlt werden. Allerdings:
Sichtbar wird die reduzierte Steuer ab Beträgen von 40 Cent
aufwärts. Darunter wird zwar der Netto-Preis gesenkt, aber
die Veränderung liegt unter einem Cent und ist daher nicht
zu erkennen. Daher sieht man zum Beispiel bei einem Preis
von 9 Cent für eine SMS keine Veränderung zur Berechnung mit
19 oder 16 Prozent Mehrwertsteuer.
•
Abos fürs Fitnessstudio:
In diesen Verträgen sind in der Regel Festpreise vereinbart.
Für solche Vertragskonstellationen sieht die
Preisangabenverordnung lediglich vor, dass dem Kunden der
Endpreis, also inklusive aller Steuern und Nebenkosten,
anzugeben ist. Deshalb kann der Kunde nicht darauf pochen,
dass der monatliche Beitrag fürs Abo zwischen Juli und
Dezember um die reduzierte Mehrwertsteuer angepasst wird.
Denn andere Preisbestandteile könnten sich ja inzwischen
erhöht haben, sodass die Senkung der Mehrwertsteuer dadurch
wieder aufgefressen wird. Nur bei Verträgen, bei denen die
Mehrwertsteuer separat ausgewiesen wird, ist es Verbrauchern
überhaupt möglich zu kontrollieren, ob die Senkung
weitergegeben wird. Aber es kann sich lohnen, die Betreiber
darauf gegebenenfalls anzusprechen.
•
Bahntickets:
Auch die Deutsche Bahn zieht das Ticket
„Mehrwertsteuersenkung“ – Super Sparpreis-, Sparpreis- und
Flexpreis-Tickets werden ab 1. Juli um 1,9 Prozent
günstiger. Mit dem günstigsten Spar-Ticket auf Fernstrecken
sind Reisende dann für 17,50 Euro statt bislang 17,90 Euro
(ohne Bahncard) unterwegs. Rabatt gibt’s auch bei den
Bahncards. So ist die Probe BahnCard 25 (2. Klasse) ab dem
1. Juli ebenfalls für 17,50 Euro (bisher: 17,90 Euro)
erhältlich.
Im Nahverkehr mit den zahlreichen Verkehrsverbünden und der
Beteiligung der Kommunen ist das Vorgehen dagegen
uneinheitlich.
In einigen Regionen wird die Senkung weitergegeben, obwohl
sie häufig nur wenige Cents ausmacht. Übrigens: Auch in den
Bordbistros der ICE und der Intercity-1-Züge gibt die
Deutsche Bahn einen aus und reicht die Mehrwertsteuersenkung
weiter. Kunden erhalten 2,5 Prozent Rabatt auf die gesamte
Rechnung. In den Intercity-2-Zügen mit mobilem Speisen- und
Getränkeverkauf gibt es einen Rabatt von 10 Cent pro
Artikel.
•
Strom und Gas:
Die großen Versorger wollen die reduzierte Mehrwertsteuer
mit der jährlichen Abrechnung an die Kunden weitergeben. Die
Höhe der monatlichen Abschläge ändert sich zwischen Juli und
Dezember 2020 nicht. Wurde dem Energieanbieter der
Zählerstand bei Strom und Gas nicht zum Stichtag 30. Juni
2020 mitgeteilt, wird der anteilige Verbrauch für die sechs
Monate mit reduziertem Mehrwertsteuersatz geschätzt.
Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale NRW könnte ein
Vierpersonen-Haushalt, der 4.250 Kilowattstunden Strom im
Jahr verbraucht, rund 16 Euro durch die Steuersenkung in den
sechs Monaten zwischen Juli und Dezember sparen. Bei der
Gasrechnung mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden
pro Jahr wären es etwa 14
Euro
•
Leasingverträge:
Ob für Auto oder Campingwagen – Leasingraten, die zwischen
dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 anfallen, müssen an den
befristet reduzierten Mehrwertsteuersatz angepasst werden.
Verbraucher können also – abhängig von der Höhe der
Leasingrate – bares Geld sparen. Mehr Infos rund um die
Mehrwertsteuersenkung:
www.verbraucherzentrale.nrw/mehrwertsteuer
|
Juni 2020 |
Gut informiert in Fragen des Mietrechts / Aktuelles Handbuch
bietet praktischen Rat, Formulare und Checklisten
Duisburg, 30. Juni 2020 - In Deutschland werden
jedes Jahr etwa 1,5 Millionen Mietverträge neu
abgeschlossen. Mit der Anmietung einer neuen Wohnung
entstehen oft zusätzliche Kosten, die schnell ein paar
Tausend Euro ausmachen können. Nicht immer sind die
Forderungen von Vermieter, Makler oder Vormieter berechtigt.
Auch bei Modernisierungen oder der Betriebskostenabrechnung
gibt es häufig Streit.
Das muss nicht immer vor Gericht führen: In 97 Prozent der
Fälle in den Rechtsberatungen der mehr als 300 örtlichen
Mietervereine gelingt die außergerichtliche Klärung. So
manch eine Auseinandersetzung wirkt gleich weniger
bedrohlich, wenn man als Mieter über seine Rechte Bescheid
weiß.
„Das Mieter-Handbuch“, das Verbraucherzentrale und Deutscher
Mieterbund gemeinsam herausgeben, bietet dazu wertvolle
Informationen und praktischen Rat. Der erste Teil des
Ratgebers erläutert die Themen, die vor einem Umzug, während
eines Mietverhältnisses und bei einer Kündigung eine Rolle
spielen: von Vertrag und Provision über Mieterhöhung,
Schönheitsreparaturen und Untervermietung bis zur
Rückzahlung der Kaution.
Im Praxisteil finden die Leserinnen und Leser Formulare,
Checklisten zum Ankreuzen und Musterverträge und
-vereinbarungen für ihren persönlichen Gebrauch. Sie können
sie heraustrennen, zu Terminen, zum Beispiel mit dem
Vermieter, mitnehmen und später abheften.
Der neu aufgelegte und aktualisierte Ratgeber „Das
Mieter-Handbuch“ hat 140 Seiten plus 100 Seiten Vordrucke
und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Krebstherapien optimal unterstützen
Ratgeber informiert über richtige Ernährung für Patienten
Duisburg, 19. Juni 2020
-
Keine Ernährung kann Krebs heilen, aber es gibt
zahlreiche Möglichkeiten, die Lebensqualität durch gezielt
eingesetzte Speisen und Getränke zu verbessern. Patienten
können etwa unangenehme Begleiterscheinungen der Behandlung
lindern oder die Wirkung der unterschiedlichen Therapien
unterstützen. Es gibt Lebensmittel und Nahrungsbestandteile,
die in den Stoffwechsel der bösartigen Zellen eingreifen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich mich
bei Krebs?“ beantwortet wichtige Fragen, leistet
Hilfestellung und begleitet Betroffene während ihrer
Behandlung und Genesung. Eine oft auftretende, bleierne
Müdigkeit kann eine Folge der Therapien sein, ist aber auch
auf den Tumor und seinen Stoffwechsel zurückzuführen. Eine
Ernährungstherapie greift genau hier ein und versucht, den
geschwächten Körper wieder zu stärken.
Der Ratgeber informiert über Nebenwirkungen der Behandlungen
und erläutert, welche ergänzenden Methoden sinnvoll oder
aber schädlich sein können. Auch die Rolle von Sport und
Bewegung als Unterstützung für Körper und Seele ist ein
Thema. So erhalten Leserinnen und Leser umfassende Tipps,
was sie berücksichtigen sollten und was sie selbst tun
können, wenn sie unter massiven Beschwerden und
Nebenwirkungen leiden.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Krebs? Was nützt, was
nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 224 Seiten und
kostet 19,90 Euro, als E-Book 14,49 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Mit Smartphones gegen das Virus: Fakten zur Nutzung der
Corona-Warn-App
Mehrere Monate wurde diskutiert und entwickelt –
jetzt steht die offizielle deutsche Corona-Warn-App zur
Installation bereit. Sie soll einen wichtigen Beitrag zum
Eindämmen der COVID-19-Pandemie leisten: zuverlässig über
das Infektionsrisiko zu informieren, aber mit hohem
Datenschutz. Damit das zusammenpasst, hat die Entwicklung
länger gedauert als geplant. Wie die App funktioniert und
was Anwender beachten sollten, fasst die Verbraucherzentrale
NRW zusammen.
- Die Nutzung ist freiwillig.
Ende Mai haben Apple und Google die technischen
Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auf Smartphones mit
den Betriebssystemen iOS (Apple) und Android (Google) die
Corona-Warn-App einsatzfähig wird. Während Apple-Nutzer auf
ihren iPhones das Betriebssystem auf Version 13.5
aktualisieren müssen, stellt Google die nötige Basis auch
für ältere Android-Versionen bereit. Sie ist in den
Google-Einstellungen jedes Android-Geräts zu finden. Weil
die Schnittstelle ohne Handlungen der Nutzer auftauchte, gab
es Falschmeldungen über Spionage, die als Kettenbriefe in
Messengern und sozialen Netzwerken verbreitet wurden.
Tatsächlich hat Google keine App installiert – das muss
jeder Nutzer noch selbst machen, zum Beispiel aus dem App
Store (Apple) oder Play Store (Google). Ohne Installation
der Corona-Warn-App ist die geschaffene Schnittstelle
wirkungslos.
- Begegnungen werden lokal gespeichert.
Menschen können die Krankheit COVID-19 schon weitergeben,
ohne von einer eigenen Infektion zu wissen. Dass sie krank
sind, merken Betroffene in der Regel erst einige Tage nach
der Ansteckung. In der Zeit können sie viele andere – auch
unbekannte – Menschen treffen und infizieren. Smartphones
mit der Corona-Warn-App senden über Bluetooth zufällig
erzeugte Zeichenfolgen (IDs). Diese werden abgeleitet aus
Schlüsseln, die alle 24 Stunden neu erstellt werden.
Zum Senden und Empfangen anderer IDs muss Bluetooth ständig
aktiviert sein. Wer bei seinem Handy einstellen kann, ob es
für andere Geräte in der Nähe sichtbar sein soll, kann das
verneinen. Wenn die Corona-Warn-App aktiv ist, können
gekoppelte Geräte wie Lautsprecher, Kopfhörer oder
Smartwatches über Bluetooth weiter genutzt werden. Das
Smartphone sendet permanent die zufällig erzeugte ID, Geräte
in der Nähe können sie erfassen und speichern.
Weil dieses Speichern auf jedem Gerät stattfindet, spricht
man von dezentraler Speicherung. Sie ist
datenschutzfreundlicher als das Speichern aller IDs an einem
zentralen Ort.
- Infektionsmeldungen sind freiwillig.
Wer positiv auf COVID-19 getestet wird und die
Corona-Warn-App verwendet, kann das Ergebnis darin
eintragen. Um Missbrauch zu vermeiden, geht das erst nach
Eingabe eines behördlichen offiziellen Kontroll-Codes. Nach
einer weiteren Prüfung durch die App werden die eigenen
Schlüssel der zurückliegenden 14 Tage an einen Server
geschickt. Von dort werden sie regelmäßig automatisch an
alle Geräte mit der Corona-Warn-App verteilt.
Diese prüft, ob eine der gespeicherten Kontakt-IDs mit den
als infiziert gemeldeten Schlüsseln übereinstimmt. Aus den
Daten errechnet die App das Infektionsrisiko und gibt –
falls aktiviert – eine Warnung aus. Warnmeldung dient nur
als Info.
Informiert die App über eine hohe
Infektionswahrscheinlichkeit, bleibt es den Nutzern
überlassen, wie sie mit der Info umgehen. Empfohlen wird,
sich beim Hausarzt zu melden, um das weitere Vorgehen zu
klären.
- Nutzer und ihre Aufenthaltsorte bleiben anonym.
Die Corona-Warn-App erfasst nur Begegnungen mit anderen Geräten. Sie kann
nicht erkennen und speichern, wann und wo die Begegnungen
stattgefunden haben und welche Personen zu den IDs gehören.
Das geht technisch nicht, denn die App nutzt das so genannte
Tracing, kein Tracking. Der Unterschied: Beim Tracking wird
der Standort eines Smartphones über GPS, WLAN oder Mobilfunk
erfasst.
Beim Tracing werden ausschließlich Begegnungen mit anderen
Geräten über Bluetooth erfasst. Aber Achtung: Bei Android ab
Version 6 (Marshmallow) muss die Standortfreigabe im System
aktiviert sein, damit Bluetooth arbeiten kann. Weil andere
Apps dadurch die Position eines Nutzers erfassen können,
sollte die Berechtigung zum Standortzugriff in den
Einstellungen der einzelnen Apps zuvor deaktiviert werden.
Umfangreichere Erklärungen gibt es auf der Internetseite der
Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona-app. Ein druckfähiges
Foto zum Thema sowie O-Töne (Audio) von
Datenschutzrechtsexpertin Christine Steffen stehen für
Redaktionen unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/48577
bereit."
Abgabetermin: 31. Juli - Ratgeber unterstützt Rentner bei
der Steuererklärung
Duisburg, 12. Juni 2020 - Am Finanzamt führt auch
im Ruhestand oft kein Weg vorbei. 48.000 Rentner müssen laut
„Finanztest“ für das Jahr 2019 erstmals eine Steuererklärung
abgeben. Bis Ende Juli haben sie dafür noch Zeit, falls das
kein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein für sie
übernimmt. Von den insgesamt rund 21,2 Millionen Rentnern in
Deutschland werden dann etwa 5,1 Millionen zur Kasse
gebeten.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung für
Rentner und Pensionäre“ bietet Allen Unterstützung, die das
Prozedere schnell und korrekt erledigen möchten, möglichst
viel Steuern sparen wollen oder sich gar nicht sicher sind,
ob sie überhaupt welche zahlen müssen. Die Leserinnen und
Leser erfahren, wie sie ihr zu versteuerndes Einkommen
berechnen, was es mit dem Grundfreibetrag auf sich hat und
welche Einkunftsarten es gibt.
Die weiteren Kapitel erklären, wie sie ihre Steuerlast ganz
legal reduzieren können, zum Beispiel durch Werbungskosten
und Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder
haushaltsnahe Aufwendungen. Das Buch beantwortet wichtige
Fragen, bietet praktische Tipps, nachvollziehbare Beispiele
und enthält im Anhang die nötigen Steuerformulare im
Überblick.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
2019/2020“ hat 224 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book
10,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Härtefall Geld statt Gutschein - Corona-Regel bei gebuchten
Freizeitveranstaltungen
Duisburg, 5. Juni 2020 - Konzerte, Aufführungen und
Sport-Events wurden parallel zum Corona-Lockdown vielfach
abgesagt. Statt der finanziellen Erstattung fürs
ausgefallene Vergnügen sollen Kunden jetzt grundsätzlich
Gutscheine erhalten. Kunden sind nun verpflichtet,
Wertgutscheine für Theateraufführungen, Konzerte,
Fußballspiele und andere Events zu akzeptieren, die bis zum
Bekanntwerden der Corona-Pandemie am 8. März 2020 gebucht
und bezahlt worden sind. Verbraucher können die Auszahlung
der Gutscheine für Tickets, Dauerkarten und Abos nach dem
31. Dezember 2021 verlangen, wenn sie diese bis dahin nicht
eingelöst haben.
„In besonderen Härtefällen haben Gutscheininhaber aber auch
das Recht, die Auszahlung des Ticketpreises schon vor Ablauf
dieser Frist zu verlangen“, erklärt die Verbraucherzentrale
NRW. Zum Beispiel, wenn das Ticket gekauft wurde, um im Zuge
einer Urlaubsreise an einer fernen Veranstaltung
teilzunehmen und dies nun nicht mehr ohne erheblichen
Kostenaufwand möglich ist, oder auch, wenn Gutscheininhaber
wegen der Corona-Pandemie nicht mehr in der Lage sind,
existenzielle Lebenshaltungskosten, wie Miete und Energie,
zu bezahlen.
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Orientierung, in welchen
Fällen das Geld für bezahlte Tickets, Dauerkarten und Abos
zurückverlangt werden kann:
• Gutschein oder Preiserstattung: Beide Varianten stehen
Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen
offen. Schon vor Inkrafttreten der neuen Regelung haben
viele Anbieter Kunden bereits Gutscheine angeboten. Sie
können Kunden bezahlte Eintrittspreise für ausgefallene
Veranstaltungen aber auch weiterhin erstatten. Ticketinhaber
sollten sich beim jeweiligen Anbieter nach den
Erstattungsmöglichkeiten während der Corona-Krise
erkundigen.
• Angaben auf dem Gutschein: Auf dem ausgehändigten
Gutschein muss schriftlich vermerkt sein, dass dieser
aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde. Außerdem
muss dort stehen, in welchen Fällen Gutscheininhaber eine
Auszahlung verlangen können: Das ist erstens der Fall, wenn
der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst
worden ist. Und zweitens muss dort auch angegeben sein, dass
Gutscheininhaber auf eine frühere Auszahlung pochen können,
wenn ihnen die Aushändigung eines Gutscheins aufgrund der
persönlichen Lebensumstände nicht zugemutet werden kann.
• Härtefallregelung: Die verpflichtende Rückerstattung von
Ticketkosten ist laut Gutscheinlösung auf Härtefälle
beschränkt. Einkommensverlust durch Kurzarbeit, Kündigung
oder Krankheit, Wegbrechen von Aufträgen für
Solo-Selbstständige und Freiberufler und höhere Kosten für
die tägliche Lebenserhaltung können zu Härtefällen führen.
Wer aufgrund der Corona-Pandemie in eine finanziell
angespannte Situation geraten und in der prekären Situation
auf jeden Euro und Cent angewiesen ist, muss keinen
Gutschein akzeptieren, sondern kann die Auszahlung des
Wertgutscheins verlangen. Gleiches gilt, wenn das Ticket
gekauft wurde, um während einer Urlaubsreise eine
Veranstaltung zu besuchen und dies nun nicht mehr ohne einen
erheblichen Kostenaufwand möglich ist.
Um das gezahlte Geld statt eines Gutscheins zu erhalten,
sollten Karteninhaber dem Anbieter zunächst die Gründe für
ihren Rückerstattungswunsch darlegen. Falls Veranstaltern
dies nicht ausreicht, können etwa die Meldung des
Arbeitgebers über Kurzarbeit oder die schriftliche Kündigung
des Arbeitsplatzes als Nachweis vorgelegt werden, aus denen
sich der persönliche finanzielle Engpass ergibt. Nicht
notwendige Daten wie beispielsweise der Name des
Arbeitgebers sollten unkenntlich gemacht werden.
Das Verlangen nach einem vollständigen Kontoauszug ist
hingegen aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW eher nicht
verhältnismäßig.
• Insolvenz des Veranstalters: Wer dennoch einen Gutschein
akzeptieren muss, trägt ein gewisses Risiko: Falls
Veranstalter und Betreiber von Freizeitveranstaltungen ihren
Betrieb nicht bis Ende 2021 aufrechterhalten können und
Insolvenz anmelden müssen, können Ticketinhaber den Wert des
Gutscheins nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens
geltend machen. Sie erhalten in der Regel nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens nur einen Bruchteil des Wertes zurück.
Online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona
gibt es einen
Musterbrief zur Härtefall-Erstattung sowie weitere
Verbrauchertipps zum Thema COVID-19. Spezielle Antworten auf
Corona-Fragen zur Bewältigung des Verbraucheralltags gibt es
auch telefonisch unter (02 11) 3399 5845, montags bis
freitags von 9 bis 15 Uhr."
|
Mai 2020 |
Pflegegutachten vorerst per
Telefon - Ratgeber bietet umfassende Vorbereitung auf den
Termin
Duisburg, 27. Mai 2020 - Das Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenkassen ist ausschlaggebend für die
Bewilligung eines Pflegegrads. Für Betroffene und Angehörige
ist der zugehörige Termin deshalb überaus wichtig. Als
Reaktion auf die Corona-Pandemie findet diese Begutachtung
zwar vorerst nicht mehr als Hausbesuch statt, um das
Infektionsrisiko der besonders gefährdeten Gruppen zu
vermindern.
Nötige Informationen werden derzeit telefonisch oder digital
abgefragt. Doch auch auf einen solchen Termin gilt es, sich
umfassend vorzubereiten – denn die Fragen und Kriterien zur
individuellen Einstufung sind unverändert geblieben. Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten“
informiert, worauf die Gutachter ein Auge haben. Anhand
festgelegter Kriterien schätzen diese ein, wie selbstständig
oder unselbstständig der oder die Betroffene ist.
Die Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über das
Verfahren sowie die möglichen Leistungen der
Pflegeversicherung. Enthalten sind im Buch zudem
Verhaltenstipps für die Befragung und ein Musterbrief für
den Fall, dass Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt
werden soll. Anhand der ausführlichen Checklisten im Anhang
können Angehörige im Vorfeld alle Bereiche durchgehen, die
das Gutachter abklopft.
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten. Antragstellung,
Begutachtung, Bewilligung“ hat 152 Seiten und kostet 9,90
Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Rente aktiv vorbereiten
Ratgeber informiert über Antrag und Finanzstrategie
Duisburg, 04. Mai 2020 - Entgeltpunkte, Rentenwert,
Regelaltersgrenze, Zugangsfaktor – schon die Fachbegriffe im
Rentensystem können Laien vor Herausforderungen stellen.
Dabei könnte, wer jahrelang seine Beiträge zur
Rentenversicherung eingezahlt hat, eigentlich auf den
Gedanken kommen, dass der Eintritt in den Ruhestand wie von
selbst abläuft. Doch das tut er nicht.
Der Übergang in den neuen Lebensabschnitt muss aktiv
vorbereitet und eingeleitet werden. Bereits beim Antrag gilt
es, sich den unbekannten Begriffen zu stellen und Formulare
genau zu studieren. Doch auch, nachdem die erste
Rentenzahlung auf dem Konto eingegangen ist, gilt es einiges
zu beachten. Der neu aufgelegte Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Rente in Sicht“ erklärt die wichtigsten
Ausdrücke, gibt rechtliche Hinweise und beantwortet
zahlreiche Fragen rund um Altersvorsorge, Kapitalanlage und
Versicherungen.
Die Informationen beziehen sich nicht nur auf abhängig
beschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch auf
pflichtversicherte Selbstständige, die in den nächsten
Monaten in den Ruhestand gehen möchten. Der Ratgeber bietet
praktische Fallbeispiele, Experteninterviews, Checklisten
und einen übersichtlichen Zeitplan.
Hier lautet die
Faustregel: Meist reicht es, wenn Beschäftigte drei Monate
vor Renteneintritt ihren Antrag stellen. Wer aber kein
geklärtes Versicherungskonto hat, also noch Nachweise für
etwaige Lücken beschaffen muss, sollte früher anfangen.
Der Ratgeber „Rente in Sicht. Ihr Finanzratgeber für den
Ruhestand“ hat 200 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09
-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
|
April 2020 |
Corona-Trend kontaktlose Zahlung: Praktisch, aber riskant?
Duisburg, 30. April 2020 - „Mit Karte, bitte“ – immer
weniger Kunden zahlen aus Angst vor Ansteckung mit dem
Corona-Virus an den Kassen von Supermärkten und Händlern
bar. Der Trend geht zur Kartenzahlung, und zwar am liebsten
kontaktlos. Ob mit Girokarte, Kreditkarte oder dem
Smartphone - kontaktloses Bezahlen ist vielfältig möglich,
meistens auf Grundlage der „Near Field
Communications“-Technologie (NFC).
Wenn der Kunde bezahlen möchte, hält er sein NFC-fähiges
Smartphone oder die Kredit- oder Girokarte mit NFC-Chip bis
zu einem Abstand von einigen Zentimetern an das Lesegerät,
und schon wird der Betrag abgebucht. David Riechmann,
Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW, beantwortet die
wichtigsten Fragen rund um die angesagte Bezahlmethode:
Bis zu welcher Summe kann man an der Kasse kontaktlos
bezahlen?
Bisher waren in Deutschland meist nur Zahlungen bis 25 Euro
ohne PIN oder anderweitige Freigabe (Fingerabdruck,
Gesichtsscan) möglich, auch wenn die Vorgaben der EU
kontaktlose Zahlungen bis zu 50 Euro ermöglichen. Aufgrund
der Corona-Pandemie hat die Deutsche Kreditwirtschaft aber
beschlossen, die Grenze entsprechend anzuheben. Nach einer
kurzen Umsetzungsphase sollte es inzwischen allen Kunden mit
NFC-tauglichen Karten oder Smartphones möglich sein, bis zu
50 Euro kontaktlos zu bezahlen.
Ist dies auch mehrfach hintereinander problemlos möglich? J
a, aber zur eigenen Sicherheit gibt es Begrenzungen. Der
Betrag der vorherigen Zahlungsvorgänge seit der letzten
Freigabe mit PIN darf insgesamt maximal 150 Euro betragen
bzw. die Anzahl der vorherigen Zahlungen seit der letzten
Freigabe nicht fünf Vorgänge übersteigen. Es kann also auch
bei der Kontaktloszahlung ab und zu notwendig werden, eine
Freigabe zu erteilen. So wird sichergestellt, dass der
Kontoinhaber die Zahlungen alle selbst auslöst und das Konto
nicht missbräuchlich leer geräumt werden kann.
- Wer trägt den Schaden, sollte die Karte unberechtigt von
Dritten eingesetzt werden? Wenn das Konto eines Kunden durch
Missbrauch einer Kontaktloszahlung belastet wird, übernimmt
die Bank den Schaden. Worauf sollte man bei der kontaktlosen
Zahlung achten? Trotz der genannten Sicherungsgarantie durch
die Bank ist es wichtig, beim Einsatz des Smartphones oder
der Karte umsichtig zu bleiben. Sollte die Eingabe des PINs
notwendig werden, diesen verdeckt eingeben. Das gilt ebenso
für das Freischalten des Telefons durch einen Entsperrcode.
Auch die regelmäßige Kontrolle der Kontoauszüge bleibt
sinnvoll.
Unrechtmäßige Buchungen sollten sofort gegenüber der Bank
angezeigt, die Karte gesperrt werden. Sollte die Girokarte
betroffen sein, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, auch
die Karte für das elektronische Lastschriftverfahren bei der
Polizei zu sperren (KUNO). Und wenn das Smartphone verloren
geht, sollte man daran denken, dass dort womöglich
Zahlungsdaten hinterlegt sind und genau so handeln, als
hätte man eine Karte verloren.
Manche Verbraucherinnen und Verbraucher möchten die
NFC-Funktion vielleicht gar nicht nutzen. Was können sie
tun?
Die neue Generation von Zahlungskarten unterstützt
regelmäßig die NFC-Funktion. Wer diese zum Beispiel aus
Sicherheitsbedenken nicht haben möchte, kann den NFC-Chip
bei manchen Banken deaktivieren lassen. Andere
Finanzinstitute bieten diesen Service leider nicht an. Dann
kann der Kartenbesitzer die NFC-Funktion durch eine
entsprechende Schutzhülle unterbinden. Auch manche neueren
Geldbörsen können einen solchen Schutz gewährleisten.
Weitere Informationen rund um mobiles Bezahlen finden Sie
hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/mobil-bezahlen
Richtig Haushalten bei knapper Kasse
Tipps und Hilfestellung für den Ernstfall
Duisburg, 27. April 2020 -
Viele Duisburger Haushalte müssen infolge der
Corona-Pandemie finanzielle Einbußen verkraften. Bundestag
und Bundesrat haben deshalb ein Gesetz beschlossen, das von
der Corona-Krise betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher
unterstützt.
„Wer zum Beispiel seinen Job verloren hat oder in Kurzarbeit
ist, muss ständige Rechnungen wie Strom, Gas, Wasser oder
Telefon erst mal nicht zahlen. Auch bei der Miete gibt es
von April bis Juni einen Zahlungsaufschub und Kreditraten
werden gestundet“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburgder Verbraucherzentrale NRW.
Um die Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss man dem
Energieversorger, dem Vermieter oder der Versicherung
mitteilen, dass man nicht zahlen kann und belegen, dass die
Ursache dafür Geldknappheit als Folge der Corona-Pandemie
ist. Auch bei seiner Bank sollte man das tun, wenn man Raten
nicht zahlen kann.
„Wichtig ist aber, dabei im Auge zu behalten, dass man alle
Zahlungen später nachholen muss“, betont Wleklinski.
„Deshalb ist eine gute Planung der Ausgaben notwendig.“ Was
also tun, wenn das Geld knapp wird? Die Verbraucherzentrale
NRW zeigt Möglichkeiten auf, stellt Musterbriefe und eine
Checkliste zur Verfügung und gibt Tipps, worauf bei der
Inanspruchnahme der Hilfen zu achten ist.
- Miete:
Auch wenn es beruhigend ist, dass Mietern bis Juni nicht
gekündigt werden darf, wenn sie bis zu drei Monatsmieten
nicht zahlen: Lassen Sie sich nicht dazu verführen, die
Mietzahlung komplett einzustellen, um finanziell Luft zu
haben. Denn die Mietzahlungen werden nur gestundet. Gezahlt
werden muss am Ende trotzdem, spätestens bis Juni 2022. Das
bedeutet, dass Sie in ein paar Monaten zusätzlich zur vollen
Miete auch noch die Rückstände an Ihren Vermieter zahlen
müssen. Daher sollten Sie versuchen, zumindest einen Teil
der Miete zu bezahlen.
- Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet:
Von diesen Leistungen der Grundversorgung soll wegen der
Corona-Pandemie niemand abgeschnitten werden. Hier haben Sie
für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden,
ebenfalls die Möglichkeit, vorübergehend bis zum 30. Juni
2020 nicht zu zahlen. Darauf müssen Sie sich aber
ausdrücklich berufen und auch nachweisen, dass Ihre
Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bestehen.
Sie müssen darlegen, dass Ihnen der notwendige
Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich
wäre, wenn Sie zusätzlich für Strom, Gas, Wasser, Internet
oder Telefon zahlen.
Nehmen Sie zu Ihrem Anbieter / Versorger Kontakt auf, wenn
Sie nun wegen der Corona-Krise weniger Geld zur Verfügung
haben und diese Dinge nur noch teilweise oder gar nicht mehr
bezahlen können. Die Verbraucherzentrale NRW bietet dazu
einen
Musterbrief zum kostenlosen Download an.
Auch hier gilt: Die Zahlungen werden nicht erlassen, sondern
nur aufgeschoben. Tauschen Sie sich daher am besten mit den
Anbietern auch bereits über Zeitpunkt und Art der
Nachzahlung aus.
- Kredite:
Mit dem neuen Gesetz können Sie für einen Raten- oder
Immobilienkredit eine dreimonatige Stundung erhalten, wenn
Sie Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Das gilt für
Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen
wurden. Auch hier sollten Sie gegenüber der Bank erklären,
dass Sie durch die Corona-Krise nicht mehr zahlen können.
Der Kredit wird dann entsprechend nach hinten verschoben.
Ob eine Stundung für Ihre Verträge überhaupt in Frage kommt,
können Sie anhand einer
Checkliste prüfen, die wir online zur Verfügung stellen.
Auf der VZ- Homepagefinden Sie auch einen
Musterbrief zur Beantragung.
- Versicherungen:
Dass man Beiträge aussetzen kann, gilt auch für
Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen
wurden, allerdings nur für Pflichtversicherungen. Das sind
beispielsweise private Krankenvoll- und
Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflicht.
Kontaktieren Sie Ihren Versicherer. Bei nicht
verpflichtenden Policen wie Lebens-, Hausrat- oder
Berufsunfähigkeitsversicherung gilt das Gesetz nicht.
Hier können Sie Ihren Versicherer dennoch nach einer
Stundung der Beiträge fragen. Einige Versicherungen haben
dies schon von sich aus angeboten. Zusätzliche staatliche
Hilfen: Damit sich trotz der Zahlungsaufschübe kein
Schuldenberg auftürmt, erkundigen Sie sich möglichst schnell
nach staatlichen Hilfen, wenn sich Ihre berufliche Situation
ändert und / oder Ihnen das Geld ausgeht. Erst mit dem
Antrag kann überhaupt die Auszahlung beginnen. Dauert die
Bewilligung etwas länger, gibt es meist rückwirkend Geld.
Mögliche Leistungen, die Sie aktuell unterstützen könnten
sind Kurzarbeitergeld, falls Sie weiter
arbeiten, nun aber weniger. Das müsste Ihr Arbeitgeber
beantragen.
- Arbeitslosengeld, falls Ihnen nun gekündigt wird. Dann
sollten Sie sich schnell bei der Agentur für Arbeit melden.
- Wohngeld, falls es nicht mehr für die Miete reicht. Das
können Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen
Aufstockungsleistungen nach SGB II / "Hartz IV"
kommen in Frage, wenn Sie keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld haben. Beantragen können es z.B.
Selbstständige, die nun in Not geraten, und Angestellte, die
nun unterhalb der Grundsicherung verdienen. Melden Sie sich
so schnell wie möglich beim Jobcenter.
Energieschulden möglichst trotz Corona-Aufschubs begleichen
Was Kunden im Zahlungsrückstand tun können
Duisburg, 23. April 2020 - Angesichts der aktuellen
Corona-Pandemie haben einige Energieversorger angekündigt,
freiwillig vorübergehend auf Gas- und Stromsperren zu
verzichten. Darüber hinaus gilt eine neue gesetzliche
Vorgabe: Haushalte, die fortlaufende Zahlungsverpflichtungen
wie die Abschläge für Strom und Gas nicht bedienen können,
erhalten in der akuten Krise einen maximal dreimonatigen
Zahlungsaufschub. Das gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni
2020 und nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020
geschlossen wurden. Außerdem muss der Zahlungsverzug auf die
Folgen der Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen sein.
Neben Energieverträgen gilt das auch für Wasser-, Telefon-
und Internetverträge. „Auch wenn ein Zahlungsaufschub
gewährt wird, bedeutete das keine Zahlungsbefreiung für die
Kunden“, betont Claudia Bracht, Duisburger Fachberaterin für
Energiearmut bei der Verbraucherzentrale NRW. Spätestens
wenn die Corona-Krise abklinge, könne im Energiebereich auch
das Abdrehen der Gas- oder Stromversorgung wieder zum Thema
werden. Sie empfiehlt deshalb, bei Zahlungsschwierigkeiten
den Energieversorger zu kontaktieren, die eigene Situation
zu schildern und Lösungen zu besprechen.
Einige Handlungsmöglichkeiten hat sie zusammengetragen:
•
Ratenzahlung: Wer
offene Rechnungen nicht auf einen Schlag begleichen kann,
sollte um eine Ratenzahlung bitten. Wichtig: Die monatlichen
Raten dürfen nicht zu hoch sein. Wenn sie das verfügbare
Budget sprengen, reißen sie an anderen Stellen neue Löcher
in die Haushaltskasse – schlimmstenfalls entstehen
zusätzliche Schulden.
•
Stundung: Bei absehbar vorübergehenden
Zahlungsproblemen lässt sich auch jenseits des neuen und
vorübergehenden gesetzlichen Anspruchs eine Stundung
aushandeln. Das bedeutet, dass die Schulden erst später
zurückgezahlt werden müssen. Hierauf können zum Beispiel
Arbeitnehmer in Kurzarbeit verweisen oder Menschen, die
gerade Krankengeld beziehen.
•
Darlehen: Wer Sozialleistungen erhält, kann
vom Jobcenter oder dem Sozialamt Geld leihen, um seine
Energieschulden zu begleichen. Ein solches Darlehen können
Betroffene formlos beantragen Weiter Abschläge zahlen!
•
Nach wie vor gilt: Die monatlichen Abschläge
für Strom oder Gas müssen früher oder später bezahlt werden.
Wer durch die Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, kann aber bis zum 30.
Juni 2020 ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht
geltend machen. Dazu sollte er den Energieversorger
informieren und muss gegebenenfalls nachweisen, dass Folgen
der Pandemie derzeit die Wahrung eines angemessenen
Lebensunterhalts gefährden. Es kann jedoch auch in dieser
Situation sinnvoll sein, zumindest Teilzahlungen zu leisten,
um die Rückstände nicht zu hoch auflaufen zu lassen.
•
Hilfe suchen! Betroffene müssen nicht allein
gegen drohende Energiesperren vorgehen. Unterstützung bei
allen nötigen Schritten gibt es zum Beispiel bei der
FachberatungEnergiearmut der Verbraucherzentrale NRW. Auch
Rechtsanwälte und andere Schuldnerberatungen können helfen.
So klappt‘s mit dem Haushalt
Ratgeber gibt praktische und nachhaltige Alltagstipps
Duisburg, 23. April 2020 - Der Haushalt ist ein
Thema, vor dem sich viele gern drücken – das aber früher
oder später jeden einholt. Wie lässt sich die ungeliebte
Arbeit wenigstens so leicht wie möglich machen?
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Haushalt im Griff.
Einfach, schnell und nachhaltig“ trägt die besten Tipps von
Forschern, Bloggern und Haushaltsprofis übersichtlich
gegliedert zusammen. Schritt für Schritt erklären Experten,
wie man sich den Alltag in den eigenen vier Wänden
erleichtert, beim Putzen, Waschen und Co. Zeit spart und
dabei nie die Umwelt außer Acht lässt. Das beginnt schon
damit, was beim Einkauf in die Tüte kommt und welche Tüte
überhaupt am besten geeignet ist.
Welcher Vorrat ist sinnvoll? Wie halte ich Ordnung? Was tun,
wenn das Geschirr einfach nicht sauber wird? Braucht es
wirklich immer die Chemiekeule, um hartnäckige Flecken zu
entfernen? Das Buch gibt nachhaltige Antworten und räumt mit
falschen Versprechungen auf. Denn oft ist es allzu leicht,
umweltschädliche, ungesunde und unnötige Produkte zu kaufen.
Dabei gibt es fast immer gute Alternativen, die nicht nur
Natur, Klima und Ressourcen schonen, sondern den eigenen
Geldbeutel gleich mit.
Der aktuell neu aufgelegte Ratgeber „Haushalt im Griff.
Einfach, schnell und nachhaltig“ hat 200 Seiten und kostet
16,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
"Haus- und Nahrungsergänzungsmittel" kein Schutz vor
Coronavirus Heilversprechen vor Anwendung stets sorgfältig
prüfen
Duisburg, 21. April 2020 - Bei der Frage, wie man sich
selbst am besten vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus
schützen kann, gehen viele Menschen im Internet und in ihren
sozialen Netzwerken auf die Suche nach hilfreichen Tipps und
Mitteln, die gegen eine Coronaviren-Infektion helfen. Zum
großen Teil stoßen Ratsuchende dort auf haarsträubenden
Unsinn und wirkungslose Produktempfehlungen.
“Falschinformationen zur angeblich wirksamen Virenabwehr
werden von Scharlatanen gestreut und verbreitet, die
Ratsuchenden das Geld aus der Tasche ziehen wollen für
angepriesene dubiose Mittelchen. Es gibt derzeit kein Haus-
oder Nahrungsergänzungsmittel, das eine Infektion mit dem
Virus verhindern kann“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Die Verbraucherschützer entlarven einige dubiose
Empfehlungen, wie sie etwa bei Facebook, WhatsApp und auf
anderen Portalen kursieren:
•
Nahrungsergänzungsmittel und Pflanzenstoffe:
Derzeit werden Heilmittel die Pflanzenstoffe enthalten –
etwa Vitalpilze, Zistrosenextrakt, Rhodiola (Rosenwurz) oder
Grüntee, aber auch Bienenprodukte wie Propolis –, verstärkt
beworben. Die Stoffe sollen vor einer Infektion mit dem
Corona-Virus schützen oder eine Weiterverbreitung
verhindern. Sich auf solche Botschaften zu verlassen, ist
jedoch gefährlich. Da das Virus erst seit kurzer Zeit
bekannt ist, gibt es keine Studien, die eine Wirksamkeit von
bestimmten Pflanzen, Vitaminen oder Mineralstoffen belegen.
Ratsuchende sollten deshalb jedem Lebensmittel oder
Nahrungsergänzungsmittel misstrauen, das mit dem Begriff
„Corona“ wirbt. Ein Gesundheitshinweis auf solchen Produkten
– etwa "schützt vor Viren" – ist strikt verboten.
•
Zwiebeln und Ingwer – keine
virenabtötenden Knollen:
Aufgeschnittene Zwiebeln in der Wohnung verteilen, ist
Humbug. Die Knollen saugen keine Bakterien und Viren aus der
Luft auf! Zwiebeln, wie auch Knoblauch enthalten zwar
Sulfide, die zu den gesundheitsfördernden
sekundären Pflanzenstoffen gehören und sich positiv auf
das Immunsystem auswirken können. Als regelmäßige Zutat beim
Kochen sind sie bestens geeignet, aber das Virus vertreiben
können sie nicht.
Gekochter Ingwer auf leeren Magen gegessen kann ebenfalls
nicht helfen, eine Coronaviren-Erkrankung zu heilen. Dieser
Aussage wurde schon Anfang des Jahres von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) widersprochen. Wer Ingwer
mag, kann ihn gerne essen, als Zutat im Tee trinken oder als
Gewürz verwenden.
•
Verzicht auf glutenhaltige
Lebensmittel:
Schokolade oder Joghurt mit Keksen, Brot, Nudeln oder
panierte Schnitzel können die Darmwände porös machen, weil
sie vielfach den Klebestoff Gluten enthalten? Das ist eine
starke Behauptung, die sich im Internet und in sozialen
Netzwerken hartnäckig hält. Die angebliche Begründung: Da
die Darmschleimhäute mit den Schleimhäuten der oberen
Atemwege in Verbindung stehen, wären diese ebenfalls durch
die Aufnahme glutenhaltiger Nahrungsmittel geschwächt und
anfälliger für Viren. Hierzu fehlt der Beweis!
•
Virenabwehr durch Kokosöl und
ayurvedische Gewürze:
Morgens und abends je einen Teelöffel
Kokosöl auf der Zunge zergehen lassen, diese vorbeugende
Maßnahme soll helfen, Coronaviren zu vertreiben. Diese
Behauptung ist Unsinn. Gewürze wie Safran, Kurkuma, Zimt
oder auch Zitronengras dürfen gerne ins Essen, einen Schutz
oder Hilfe vor dem schlimmen Virus bieten sie nicht.
•
Wohltuende Wirkung von Thymian- und
Salbei-Tees:
Diese Tees sind traditionelle
Pflanzenarzneimittel bei Erkältung. Eine Infektion mit
dem Coronavirus ist jedoch schwerwiegender und keine
Erkältung! Die Arznei-Tees dienen der Linderung von
Beschwerden bei Husten und Schnupfen und eignen sich nicht
zur Vorsorge.
•
Reichlich heißes (Knoblauch-)Wasser
trinken:
Heißes Wasser (mit mehr als 60 Grad Celsius) führt eher zu
Verbrennungen in Mund und Speiseröhre, bevor es Viren im
Magen-Darm-Trakt erreicht! Auch das Gurgeln mit einer
Essig-Salz-Lösung schützt nicht vor Infektion.
•
Was derzeit wirklich hilft:
Ratsuchende sollten bei Empfehlungen auf den Absender achten
und diese mit dem gesunden Menschenverstand abklopfen. Die
offiziell verkündeten Hygienevorschriften – wie Distanz und
Abstand zueinander halten, regelmäßiges, gründliches
Händewaschen mit Seife und solo Sonne tanken bei einem
Spaziergang, auf dem Balkon oder am geöffneten Fenster –
sind einfache, aber wirksame, wenn nicht gar derzeit
wirklich lebensrettende Tipps, um das schlimme Virus
abzuwehren.
|
März 2020 |
Tragen von Behelfsmasken
dringend empfohlen
Was beim Corona-Infektionsschutz zu beachten ist
Duisburg, 17. April 2020 -In kleinen Schritten wird
ab 20. April bundesweit das öffentliche Leben wieder
gelockert. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Bussen
und Bahnen und beim Einkaufen ist Teil des Schutzpakets und
wird bis auf Weiteres jedem dringend empfohlen.
„Einfache Textilmasken, die Mund und Nase bedecken, halten
zwar keine Viren zu hundert Prozent ab. Aber sie helfen die
Verbreitung der Viren im Nahbereich zu stoppen. Maskenträger
können auf diese Weise andere Menschen vor einer
Tröpfcheninfektion schützen, falls sie das Corona-Virus in
sich tragen“, bringt die Verbraucherzentrale NRW die
aktuelle Empfehlung von Bund und Ländern auf den Punkt.
•
„Der wichtigste Schutz besteht jedoch
nach wie vor darin, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern
zu anderen Menschen einzuhalten, das Niesen und Husten in
die Armbeuge sowie gründliches Händewaschen nach jeder
Berührung von Flächen und Gegenständen außerhalb der eigenen
vier Wände nicht zu vergessen“, warnt die
Verbraucherzentrale, sich durch das Tragen einer
Behelfsmaske in falscher Sicherheit zu wiegen.
Zur Anwendung des individuellen Corona-Infektionsschutzes
hat sie folgende Hinweise:
•
Baumwollmasken nur Notbehelf: Wer
bereit ist, bei allen unvermeidlichen Gängen und Kontakten
einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sollte sich jedoch keine
medizinischen Filtermasken besorgen. Denn OP- und andere
Profi-Masken (FFP1- und FFP2-Masken) werden dringend zum
Schutz von Patienten, Ärzten und Pflegepersonal benötigt.
Die begehrte und inzwischen äußerst knappe Ware wird am
Markt oft als Fake-Variante oder zu völlig überteuerten
Preisen angeboten. Das Nähen und Tragen einer einfachen
Stoffmaske – am besten aus Baumwolle – ist zwar nur ein
Notbehelf, der beim Gang nach draußen jedoch helfen kann,
die Verbreitung von Corona-Viren etwas mehr einzudämmen.
•
Mund-Nasenschutz „Marke Eigenbau“:
Eine Tröpfcheninfektion ist nach derzeitigem Stand der
Hauptübertragungsweg für Corona-Viren. Das Tragen einer
Mund-Nasen-Maske kann vor allem andere Menschen vor einer
Infektion schützen. Wer zu selbstgenähten Masken aus Stoff
greift, sollte darauf achten, dass sie aus mehreren Lagen
bestehen – am besten indem eine Schicht in Falten gelegt
wird.
•
Nur ein an den Rändern enganliegender,
mehrschichtiger Schutz, der Mund und Nase bedeckt, fängt die
Tröpfchen auf, die sonst beim Sprechen, Husten oder Niesen
in einem Umkreis von 1,50 Meter ausgestoßen und verteilt
werden. Außerdem trägt der Mundschutz dazu bei, das
unwillkürliche Anfassen von Mund und Nase zu unterbinden.
•
Als Material eignet sich am besten
Baumwolle, weil dieses Material luftdurchlässig ist und in
der Maschine bei 60 Grad waschbar ist. Bezugsquellen für
Behelfsmasken: Viele Menschen nähen aus Kapazitätsmangel am
Markt den Mund-Nasen-Schutz selbst, verschenken oder
vertreiben ihn über kommunale Einrichtungen, in
Onlineportalen oder in kleinen Geschäften.
Auch Textilhersteller stellen ihre Produktion zum Teil auf
Stoffmasken um. Bereitwillige Maskenträger können sich in
ihrem persönlichen Umfeld nach entsprechenden Angeboten
umsehen. Kunden, die im Internet auf ein Selfmade-Angebot
stoßen, sollten auf die Seriosität des Anbieters bei seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Impressum achten und
vom Kauf teurer Produkte absehen. Hygiene beachten ist
weiterhin erste Pflicht:
•
Wer vom Einkaufen oder Spaziergang
nach Hause kommt und dabei in Kontakt mit unzähligen
Oberflächen gekommen ist, muss unbedingt weiterhin zuerst
seine Hände gründlich mit Seife waschen. Erst anschließend
sollte man den Mundschutz abnehmen und ihn so aufhängen,
dass er nichts berührt und gut trocknen kann.
•
Die Maske sollte auf keinen Fall mit
ungewaschenen Händen an der Innenseite, sondern am besten
nur an den Bändern berührt werden. Hände danach nochmal
gründlich waschen! Das gilt vor allem bei einer mehrfachen
Anwendung des Notbehelfs. Wie die eigene Zahnbürste sollte
auch ein Mund-Nasenschutz mit niemandem geteilt werden!
•
Den Mundschutz so häufig wie möglich
in der Maschine bei 60 Grad mit herkömmlichem
Voll-Waschmittel waschen, auch wenn man nur ein Exemplar
besitzt. Rechtlichen Rat zum Warenkauf bieten die örtlichen
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW – derzeit
ausschließlich telefonisch oder per E-Mail.
Kontaktdaten finden Ratsuchende im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Spezielle
Antworten auf Corona-Fragen zur Bewältigung des
Verbraucheralltags gibt’s auch telefonisch unter (02 11)
3399 5845, montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr und online
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona."
Verbraucherzentrale NRW
startet Corona-Hotline für Verbraucherfragen
- Zeit für solidarische Lösungen
- Warnung vor Betrügern und Geschäftemachern
Düsseldorf/Duisburg, 25. März 2020 -
Arbeit, Freizeit, Familie, Finanzen sowie Betreuung
von Kindern und Seniorinnen und Senioren- es gibt keinen
Bereich des Lebens, der nicht durch die Maßnahmen gegen die
Corona-Pandemie auf den Kopf gestellt wird. Das Virus bringt
das öffentliche und soziale Leben zum Stillstand. Die
massiven Veränderungen des Alltags führen bei vielen
Menschen zu Verunsicherung und vielfältigen Fragen.
Die Verbraucherzentrale NRW bietet deshalb eine
Corona-Hotline für Verbraucherfragen an. Unter der Nummer
0211-3399 58 45 erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher in
Nordrhein-Westfalen ab sofort werktags von 9.00 bis 15.00
Uhr Antworten und Orientierung für ihren Alltag. Auf der
Homepage bietet die Verbraucherzentrale außerdem ständig
aktualisierte Informationen zu inzwischen über 60
Fragestellungen rund um Corona.
"Wir stehen in diesen unruhigen Zeiten fest an der Seite der
Verbraucherinnen und Verbraucher und sind für deren Anliegen
per Telefon und online erreichbar", betont Wolfgang
Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Video-Chat-Beratungen stehen beispielsweise bei Fragen zur
Energieberatung (Heizungsaustausch etc.) zur Verfügung, die
für Ratsuchende ebenfalls aktuell ausgebaut werden.
Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser dankte der
Verbraucherzentrale, auch in diesen Krisenzeiten
verlässlicher und unabhängiger Anwalt und Ansprechpartner
der Verbraucherinnen und Verbraucher zu sein:
"Zudem ist die Verbraucherzentrale ein wichtiger Seismograph
für politischen Handlungsbedarf, sofern Missstände gehäuft
auftreten. Hier stehen wir in einem regelmäßigen Austausch."
Warnung vor Betrugsmaschen und Geschäftemachern
Ein aktuelles Problem sind unseriöse Geschäftemacher. "Es
ist perfide, dass einige Menschen aus der Krise Profit
schlagen wollen. Ob Phishing oder Betrugsversuche an der
Haustür älterer Menschen: Melden Sie jeden kriminellen
Versuch der Polizei! Es lohnt außerdem immer ein Besuch der
Verbraucherzentralen-Website. Dort werden Sie über
Betrugsmaschen informiert", sagt Heinen-Esser.
Ein Beispiel sind gefälschte E-Mails, die angeblich von der
Sparkasse verschickt wurden und vom Phishing-Radar der
Verbraucherzentrale NRW entdeckt wurden. In der Nachricht
behaupten Kriminelle, dass die Sparkasse Filialen zum Schutz
ihrer Mitarbeiter vor dem COVID-19-Erreger schließe. Die
Kunden sollten, um weiterhin online Zugriff auf das Konto
behalten zu können, über einen Link in der Mail ihre
Nutzerdaten bestätigen.
Die Polizei warnt zudem vor Betrügern am Telefon oder an der
Haustür, die unter dem Vorwand von Corona-Vorsichtsmaßnahmen
ihre Hilfe anböten oder sich als Verwandte ausgäben. Zeit
für solidarische Lösungen Ministerin Heinen-Esser appelliert
an die Verbraucherinnen und Verbraucher, in diesen Zeiten
auch solidarische Lösungen anzustreben:
"Verbraucherrechte müssen gewahrt werden. Aber in
Krisenzeiten müssen wir zusammenstehen - das gilt nicht nur
für die Reisestornierung oder die Ticketrückgabe bei
ausgefallenen Kulturveranstaltungen, sondern insbesondere
beim Besuch im Supermarkt. Hamstern ist
unsolidarisch. Kaufen Sie nur das, was Sie aktuell
benötigen. Und denken Sie an Ihre Mitmenschen und schenken
Sie den Kassiererinnen und Kassierern ein Lächeln. Wenn wir
uns alle bedacht und vernünftig verhalten, bewältigen wir
gemeinsam diese Krise."
Die Ministerin machte zudem aufmerksam auf kreative
Lösungsansätze der lokalen Wirtschaft: "Es gibt zunehmend
Einzelhändlerinnen und Einzelhändler vor Ort, die pfiffige
Ideen in der Corona-Krise für sich und ihre Kundschaft
entdecken wie etwa Restaurants, die spontan einen
Bringdienst organisieren. Buchläden oder Parfümerien bieten
ihre Waren online an oder nehmen telefonisch Bestellungen
entgegen und organisieren dann Abholmöglichkeiten. Prüfen
Sie für sich, ob Sie jetzt große Versandhäuser oder lokale
Angebote unterstützen wollen."
Schuldzinski ergänzt: "Solidarität ist unverzichtbar für die
Krisenbewältigung. Das sollte jedoch keine Einbahnstraße
sein. Denn abgesehen von den Gastronomen, Selbstständigen
und Künstlern, die jetzt um ihre Existenz bangen, gibt es
auch viele Verbraucher, denen das Wasser bis zum Hals steht
und denen dringend geholfen werden muss."
Allerdings zeige der Beratungsalltag, dass viele
Verbraucherinnen und Verbraucher, soweit sie es sich
finanziell erlauben können, bereits nach kreativen und
solidarischen Lösungen suchen und beispielsweise freiwillig
auf Rückzahlungen verzichten, Gutscheine akzeptieren oder
Veranstaltungstickets nicht zurückgeben.
Unter den Top 3 der Verbraucherfragen stehen aktuell das
Reiserecht, Fragen zur Absage von Veranstaltungen oder
Leistungseinschränkungen bei Abonnements sowie Fragen zu
Auswirkungen der Corona-Krise auf Finanzanlagen.
Viele Verbraucher haben Sorgen um die private
Rentenversicherung oder zum Beispiel zeitnah anstehende
Auszahlungen von Fondsgebundenen Lebensversicherungen.
Hierzu und zu weiteren Themen und Fragen gibt die
Verbraucherzentrale viele praktische Hinweise und Tipps für
den Verbraucheralltag. Hintergrundinfo Urlaubsreisen
Pauschalurlauber können jetzt ihre in Kürze bevorstehenden
Reisen zum Beispiel für die Osterferien kostenlos stornieren
-, falls der Anbieter das nicht von sich aus tut. Denn das
Auswärtige Amt hat am 17.3.2020 eine weltweite
Reisewarnung vorerst bis Ende April 2020 ausgesprochen.
"Wir raten aber Verbraucherinnen und Verbrauchern dazu ihre
Reisen erst zu stornieren, wenn die Reise kurzfristig
bevorsteht. Denn ein Anspruch auf kostenlose Stornierung
besteht nur, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
zum Reisezeitpunkt vorliegen. Reisewarnungen des Auswärtigen
Amtes wurden von Gerichten als ein solcher außergewöhnlicher
Umstand akzeptiert", so Ministerin Heinen-Esser.
Reisende, die mit Verweis auf das Corona-Virus schon jetzt
später stattfindende Urlaube storniert haben, sollten aber
einen Anspruch auf Rückzahlung der Stornierungskosten haben,
wenn zum Zeitpunkt der Reise noch eine Reisewarnung des
Auswärtigen Amtes vorliegt.
Wer seine Reise individuell zusammengestellt hat, profitiert
von der Reisewarnung nur indirekt. Nach deutschem
Recht müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht für eine
Unterkunft bezahlen, die sie nicht erreichen können. Im
Ausland gilt allerdings das dortige Recht - auch wenn über
ein deutsches Portal gebucht wurde.
"Ich empfehle Verbraucherinnen und Verbrauchern bei
individuell gebuchten Reisen, sich frühzeitig an ihren
Reiseanbieter zu wenden und sich mit diesem zu einigen.
Sollte der Versuch scheitern, können Betroffene bei
geplanten Reisen innerhalb Europas bei der
Verbraucherzentrale um Hilfe bitten", so Ministerin
Heinen-Esser. Weitere Informationen "Corona: COVID-19, die
Folgen und Ihre Rechte" - Verbrauchertipps bei der
Verbraucherzentrale NRW [https://www.verbraucherzentrale.nrw/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509]
Verbraucheralltag in
Corona-Zeiten - Hilfestellungen zu akuten Fragen
Duisburg, 20. März 2020 -
Der Corona-Virus bringt das öffentliche und soziale
Leben zum Stillstand. Kitas, Schulen, Museen, Theater und
Kinos sind geschlossen, Konzerte und Veranstaltungen
abgesagt. Um die weitere Verbreitung von Covid-19 zu
verlangsamen, sollen alle möglichst zu Hause bleiben.
Die ungewöhnlichen Maßnahmen führen zu allgemeiner
Verunsicherung. Auch Menschen, die sich nicht an
Hamsterkäufen beteiligen wollen, wissen nicht immer, welche
Notvorräte sinnvoll sind oder wer im Falle einer
vorübergehenden Geschäfts- oder Firmenschließung die
Versorgung übernimmt. Erholungssuchende, die Tickets für ein
Konzert oder die Buchung einer Reise schon in der Tasche
haben, wollen wissen, welche Rechte sie bei einer Absage
haben. Antworten und Tipps zu diesen und anderen aktuellen
Verbraucherfragen rund um Corona, hat die
Verbraucherzentrale NRW im Internet zusammengestellt.
Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona
finden sich hilfreiche Hinweise zur Orientierung im
Verbraucheralltag. Die Liste wird ständig aktualisiert und
erweitert. Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu
vielen akuten Verbraucherfragen liefern auch die örtlichen
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW – bis auf
Weiteres ausschließlich telefonisch oder per E-Mail.
Kontaktdaten finden Ratsuchende online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Verbraucherzentrale in
Duisburg: Keine persönliche Beratung mehr – aber telefonisch
und per E-Mail erreichbar
Duisburg, 16. März 2020 -
Die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in
Duisburg bleibt bis auf Weiteres geschlossen. Persönliche
Beratungen – ob allgemeine Rechtsberatung, Versicherungs-,
Energie-, Umwelt-, Geldanlage- oder Schuldnerberatung –
müssen leider ausfallen. "Auch die Verbraucherzentrale will
– wie andere Dienste und Einrichtungen – durch das Vermeiden
von Kontakten einen Beitrag leisten, um die Corona-Pandemie
einzudämmen.
Wer bereits einen Termin vereinbart hat, wird kontaktiert
oder kann sich telefonisch melden, um das weitere Vorgehen
abzusprechen", erklärt Beratungsstellenleiterin Paulina
Wleklinski. Auch alle Veranstaltungen, Vorträge und Aktionen
sind bis Ende April abgesagt. Telefonisch ist die
Beratungsstelle jedoch – unter 0203 488 011 01 – weiterhin
erreichbar.
Auch Anfragen per E-Mail, duisburg@verbraucherzentrale.nrw,
werden weiter bearbeitet. Informationen, rechtliche Tipps,
Musterbriefe und schnelle Hilfestellungen zu vielen
Verbraucherthemen gibt es außerdem im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw. Auch Ratgeber der
Verbraucherzentrale NRW können weiterhin online unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de bestellt werden.
Wissenswertes, was in Zeiten der Coronakrise im
Verbraucheralltag zu beachten ist, gibt es außerdem unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona.
Kontakt:
Per E-Mail:
duisburg@verbraucherzentrale.nrw
Telefonisch: unter 0203 488 011 01;
Mo: 09:00 - 15:00 Uhr Di: 09:30 - 13:00 Uhr und 14:00 -
18:00 Uhr Do: 09:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Fr:
09:00 - 15:00 Uhr
Fällt die Tür von außen ins
Schloss oder ist der Abfluss verstopft – dann wird rasche
Hilfe oftmals teuer.
Duisburg, 11. März 2020 - Als Retter in der Not
bieten Schlüsseldienste und Rohrreiniger ihre Dienste an.
Doch eine auffällige Anzeige im Branchenbuch oder der Anruf
bei einem Vermittlungsdienst lotsen Betroffene nicht immer
zu einer seriösen und kostentransparenten Firma.
„Viele hilfreiche Türöffner oder Rohrreiniger leisten zwar
rasche Abhilfe, nutzen im Gegenzug jedoch die Notlage der
Kunden mit intransparenten und überteuerten Preisen schamlos
aus“, warnt die Verbraucherzentrale Duisburg anlässlich des
Weltverbrauchertags am 15. März.
Wer vorsorgt und weiß, wen man im Ernstfall zuverlässig um
Hilfe bitten kann und wer trotz Stresssituation die Kosten
vor dem Anrücken eines Notdienstesvergleicht und die
einzelnen Rechnungsposten nach getaner Arbeit kritisch
prüft, ist vor bösen Überraschungen sicher.
Unter dem Motto „Ruhe bewahren – planvoll vorgehen“ hilft
die Verbraucherzentrale Duisburg hierbei mit folgenden
Hinweisen: Besonnen in akuter Notlage agieren:
Trotz Stresssituation sollten Betroffene überlegen, ob ein
sofortiger Notdiensteinsatz notwendig ist oder bis zum
nächsten Werktag warten kann. Eventuell kann das Problem
auch selbst oder mit Hilfe von Nachbarn gelöst werden – etwa
indem bei einem Wasserrohrbruch erst einmal der Haupthahn
zugedreht wird.
•
Seriösen Helfer finden: Muss sofort
ein Fachmann ran, ist der eigene Bekanntenkreis die erste
Auskunftsstelle. Denn hat ein Betrieb gut gearbeitet, ist er
sicher eine Empfehlung wert. Wer Hilfe braucht, der sollte
ortsansässige Unternehmen bevorzugen, um hohe Fahrtkosten zu
vermeiden. Vorsicht bei Firmen mit Namen „AAA! Häufig steckt
hinter solch einem Namensanfang nur das Ziel, im
Branchenbuch ganz oben zu stehen. Bei der Suche im Internet
empfiehlt sich ein Blick ins Impressum. Hier müssen etwa
Name, Adresse und E-Mail Adresse stehen.
•
Telefonischer Kontakt: Wer Abhilfe
sucht in einem Notfall sollte beim ersten Anruf eines
Dienstes das Problem möglichst konkret schildern. Im
nächsten Schritt sollte nach der Höhe der Anfahrtskosten
gefragt werden. Im Falle einer Auftragsvergabe ist es
sinnvoll, einen verbindlichen Festpreis zu vereinbaren. Die
Öffnung einer lediglich zugefallenen Tür kostet in
Nordrhein-Westfalen inklusive Anfahrt tagsüber und an
Werktagen circa 90 Euro.
Für einen Akut-Einsatz in der Nacht, an Sonn- oder
Feiertagen werden im Schnitt 140 Euro berechnet. Die
Abflussreinigung mit einer Spirale kostet im Schnitt 125
Euro. Egal ob versperrte Tür oder Wasserrohrbruch – zum
Vergleich von Firmenpreisen und -konditionen sollten nach
Möglichkeit zwei oder drei Angebote eingeholt werden.
•
Auf sachgerechte Leistungen achten:
Ist eine Tür bloß zugefallen, muss sie in den meisten Fällen
weder aufgebrochen noch das Schloss ausgebaut werden. Beides
ist aber häufige Praxis, um die Kosten in die Höhe zu
treiben. Zugezogene Türen lassen sich meist ohne
Beschädigung im Nullkommanichts vom Fachmann öffnen. Auch
bei der Rohrreinigung ist oftmals der Einsatz von schwerem
technischem Gerät unnötig. Unseriöse Firmen nutzen auch
häufig eine Rohrverstopfung, um Verbraucher zu einer
unnötigen Rohrsanierung zu überreden.
•
Rechnung prüfen: Die Rechnung sollte
nur dann vollständig bezahlt werden, wenn die Arbeiten
abgeschlossen sind und sie überprüft haben, ob das Problem
gelöst wurde. Wird eine ortsansässige Firma beauftragt,
können nur die Fahrtkosten innerhalb der Ortsgrenzen in
Rechnung gestellt werden. Außerhalb der gewöhnlichen
Arbeitszeiten kommen oft noch Nacht- und Feiertagszuschläge
hinzu. Erlaubt sind hierbei Zuschläge von bis zu 100 Prozent
– allerdings nur für Lohn und lohnabhängige Kosten und nicht
für Material- oder Fahrzeugkosten.
Wer eine ungewöhnlich hohe Rechnung bekommt, sollte am
besten nur eine Anzahlung unter Vorbehalt leisten und die
Rechnung im Anschluss unabhängig prüfen lassen. Betroffene
sollten sich auch nicht nötigen lassen, mit einem
drängelnden Dienstleister zum nächsten Geldautomaten zu
fahren. Barzahlung kann nur verlangt werden, wenn dies
vorher vereinbart wurde. Wer sich bedroht fühlt, sollte sich
nicht scheuen, die Polizei über den Notruf 110 anzurufen.
•
Vorsorge für alle Fälle treffen:
Vorsorgliche, die einen Schlüssel beim Nachbarn deponieren
oder die Rufnummer eines seriösen Betriebs an die Pin-Wand
heften, sind auf den Einsatz eines unbekannten Notdienstes
nicht angewiesen. Bestens gewappnet ist, wer sich im Vorfeld
nach Preisen von seriösen Notdiensten in Wohnnähe erkundigt
und deren Rufnummer parat hat.
•
Rechtlichen Rat bei überhöhten
Rechnungen von Handwerkernotdiensten bietet die
Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
Kontakt und Kosten online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg oder an ihrem
Verbrauchertelefon unter der Rufnummer 0900-1-89 79 69 für
1,86 Euro pro Minute. Mobilfunkpreise können variieren.
Noch mehr Wissenswertes zu Notdiensten gibt’s unter
www.verbraucherzentrale.nrw/notdienste. Wem eine
Rohrsanierung aufgedrängt wurde, erhält kostenlos
rechtlichen Rat unter der Rufnummer (02 11) 38 09 300."
Süßes ist kein
Trostpflaster - Ratgeber bietet Tipps für ausgewogene
Kinderernährung
Duisburg, 9. März 2020 - Etwas
Süßes als Belohnung oder zum Trost? Für Eltern kann es
manchmal verlockend sein, Naschereien zu versprechen, statt
Tränen kullern zu sehen. Doch Vorsicht: Süßigkeiten gehören
zu den energiereichen Lebensmitteln und enthalten oft auch
größere Mengen Fett. Die Weltgesundheitsorganisation
empfiehlt, nicht mehr als zehn Prozent des täglichen
Energiebedarfs in Form von Zucker zu sich zu nehmen.
Bei Kindern von vier bis 14 Jahren heißt das: 125 bis 240
Kilokalorien pro Tag – und 125 Kilokalorien können in einem
einzigen Schokoriegel stecken. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Bärenstarke Kinderkost“ zeigt, wie eine
ausgewogene Ernährung ohne den kompletten Verzicht auf süßen
Geschmack gelingt. Das Buch klärt auf, welche Speisen und
wie viel davon Kinder wirklich brauchen.
Praktische Tipps unterstützen direkt bei der Organisation
des täglichen Kochens. Hilfreich ist dabei auch der
Rezeptteil mit mehr als 80 gesunden Gerichten – vom
Frühstück über Suppen und Salate bis zu Hauptgerichten und
auch einigen Süßspeisen und Desserts. Alle Rezepte sind mit
Kindern erprobt und ermuntern dazu, das Essen mit ihnen
gemeinsam zuzubereiten.
Der Ratgeber „Bärenstarke Kinderkost.
Einfach, schnell und lecker“ hat 216 Seiten und kostet 16,90
Euro, als E-Book 13,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30, 47051 Duisburg und im Buchhandel
erhältlich."
"Was
kommt nach der Schule?"
Rechtliche und finanzielle Tipps für Ausbildung, Studium und
Co.
Duisburg, 2. März 2020 - Neue Kontakte, neue Aufgaben, neue
Herausforderungen: Nach dem Schulabschluss beginnt eine
spannende Zeit der Orientierung. Doch in den Monaten und
Jahren der Ausbildung stehen junge Menschen auch immer
wieder vor rechtlichen Fragen oder finanziellen
Entscheidungen, an die sie als Schüler vermutlich kaum
gedacht haben.
Für Schulabgänger dieses Jahres ist es also höchste Zeit,
sich einen Überblick zu verschaffen. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Ausbildung und Studium“ klärt die
entscheidenden Fragen – ganz egal, ob eine Ausbildung, ein
Studium, ein Praktikum oder eine Auszeit ansteht.
Die Leserinnen und Leser erfahren, wie sie ihre Zeit an der
Uni finanzieren und welche Förderungen sie nutzen können,
welche Rechte und Pflichten sie als Azubi haben, wie sie
netto möglichst viel aus ihrem Bruttogehalt aus Nebenjob und
Praktika herausholen und was sie während einer Auszeit in
Sachen Kindergeld und Sozialversicherung beachten müssen.
Der Ratgeber beantwortet jedoch auch wichtige Fragen darüber
hinaus: „Habe ich noch Schutz über meine Eltern oder muss
ich mich selbst versichern?“, „Was sollte ich bei meinem
ersten Mietvertrag beachten?“, „Ab wann muss ich an
Altersvorsorge denken?“
Checklisten und praktische Expertentipps runden die
Vorbereitung der Schulabsolventen auf den neuen
Lebensabschnitt ab. Der Ratgeber „Ausbildung und Studium.
Geld, Recht, Versicherungen in einer spannenden Zeit“ hat
160 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
|
Februar 2020 |
Die Verbraucherzentrale in
Duisburg bleibt am Rosenmontag, den 24.02.2020, geschlossen.
"Inkassokosten": (Be)Trügerische Forderungen entlarven
Duisburg, 17. Februar 2020 -
Wenn Inkassofirmen Geld eintreiben, müssen sie sich
an rechtliche Grenzen halten. Dessen ungeachtet verschickt
jedoch eine Reihe schwarzer Schafe dieser Branche
verunsichernde und einschüchternde Zahlungsaufforderungen –
oft gespickt mit unzulässigen Kosten, die sie für ihre
Tätigkeit in Rechnung stellen.
„Wegen Betrugsverdacht mit unberechtigten und überhöhten
Forderungen sind beispielsweise gegen die bundesweit tätige
UGV Inkasso nach Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft
bereits Hunderte von Strafanzeigen gestellt worden“, erklärt
die Verbraucherzentrale NRW und bedauert, dass ein
Strafverfahren gegen Zahlung einer Millionen-Auflage jüngst
eingestellt wurde.
„Auch wenn weiterhin ungeklärt ist, ob es sich hier um ein
betrügerisches Geschäftsmodell handelt oder nicht:
- Inkassoforderungen, in denen ein offener Betrag von 200
Euro durch unzulässige Kostentreiberei auf bis zu 1.000 Euro
aufgeblasen wird, müssen nicht ohne weiteres gezahlt
werden“, monieren die Finanzexperten. Sie raten daher,
Forderungen weiterhin erst einmal genau zu überprüfen und
nicht einfach draufloszuzahlen. Dabei empfiehlt die
Verbraucherzentrale NRW die folgenden Schritte:
- Forderungs-Check: Auch wenn mit Gerichtsvollzieher,
Kontosperrung oder Schufa-Eintragung gedroht wird: bei
Schreiben von Inkassobüros ist erst einmal zu prüfen, für
welche Forderung eigentlich gezahlt werden soll. Manchmal
behaupten Inkassobüros einfach nur, dass Verträge
geschlossen oder Rechnungen nicht beglichen wurden. Dagegen
wappnet ein Check von Unterlagen und Kontoauszügen.
- Achtung: Zahlungen eintreiben dürfen überhaupt nur
Inkassobüros, die auf der Internetseite
www.rechtsdienstleistungsregister.de registriert sind.
- Kosten-Check: Mit dem Inkasso-Check der
Verbraucherzentrale kann kostenlos online geprüft werden, ob
Inkassoforderungen überhaupt bezahlt werden müssen und ob
wirklich die volle Höhe der Kosten fällig ist. Denn leider
gibt es keine festen Regeln, wie hoch die Kosten eines
Inkassobüros sein dürfen. Aber 70,20 Euro für die Mahnung
einer einfachen Rechnung bis 500 Euro zu verlangen, ist zu
viel. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW dürften dafür
höchstens 27 Euro angemessen sein.
- Wichtig: Zusätzliche Kosten für Telefonate, einzelne
Briefe oder Kontoführungsgebühren müssen nie gezahlt werden.
Auslagen, um die Adresse des Schuldners zu überprüfen, sind
nur zu übernehmen, wenn das auch wirklich notwendig war,
weil der Schuldner etwa umgezogen ist.
Hat das Inkassobüro die Forderung vom ursprünglichen
Gläubiger gekauft, darf es überhaupt keine Kosten berechnen,
weil es so selbst zum Gläubiger geworden ist. Bei Zweifeln,
ob die Forderung gekauft oder zum Inkasso übergeben wurde,
sollte das Original der Vollmacht oder die Abtretungsurkunde
des Inkassounternehmens verlangt werden.
- Widerspruch: Wenn die Forderung unbekannt ist oder deren
Höhe oder die Gebühren für falsch erachtet werden, sollte
schriftlich gegenüber dem Inkassobüro widersprochen
werden.Am besten per Einschreiben mit Rückschein oder – bei
Postfachadresse – mit Einwurfeinschreiben.
Einen Musterbrief gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso.
- Zinsforderung mit Grenzen: Für Zinsforderungen muss das
Inkassoschreiben Zeitraum und Zinssatz nennen. Der Zinssatz
darf in der Regel maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszins
liegen. Der beträgt zurzeit minus 0,88 Prozent. Also sind
4,12 Prozent Zinsen drin. Einen höheren Satz muss das
Inkasso begründen. Eine lapidare Begründung wie etwa „wegen
Anlageverlust“ reicht nach Ansicht von Gerichten nicht aus.
- Nicht einschüchtern lassen: Inkassobüros drohen häufig bei
Nichtzahlung mit dem Gerichtsvollzieher, Schufa-Einträgen
und sogar Haftbefehlen. Verbraucher sollten sich nicht
einschüchtern lassen und aus Angst einfach zahlen. Viele
dieser Drohungen kann das Inkassobüro gar nicht einfach
umsetzen.
Wissenswertes rund um Inkassokosten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso
Im Sinne des Patienten: Ratgeber
hilft bei der individuellen Vorsorge für das Lebensende
Duisburg, 14. Februar 2020 - Drei Viertel aller
Deutschen sterben in stationären Einrichtungen – vor allem
in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Krankheit und
Tod sind dadurch immer weniger Teil des alltäglichen Lebens
in den Familien. Gleichzeitig ist es Menschen wichtig, bis
zum Ende selbstbestimmt über ihr Leben zu entscheiden.
Ängste und unrealistische Erwartungen sind dabei jedoch
schlechte Berater.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ hilft dabei, sich
mit diesen Themen informiert und intensiv zu beschäftigen.
Dem Willen des Patienten wird mit der gesetzlichen Regelung
der Patientenverfügung eine hohe Bedeutung zugemessen. Da
dieser Wille allerdings nur gelten soll, wenn der Betroffene
sich erkennbar mit der Lebens- und Behandlungssituation
auseinandergesetzt hat, ist es wichtig, eine individuelle
Verfügung zu schreiben.
Damit die persönliche Vorsorge alle Bereiche abdeckt, ist es
zudem ratsam, die Patientenverfügung mit einer
Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu
kombinieren. Der Ratgeber informiert über gesetzliche
Grundlagen, beantwortet wichtige Fragen, bietet
Fallbeispiele, Checklisten und Musterbeispiele sowie
Formulierungshilfen, die dabei unterstützen, den eigenen
Vorsorgewunsch wirksam festzuhalten.
Der Ratgeber „Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten
und kostet 9,90 Euro, als E-Book 7,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30,
47051 Duisburg und im Buchhandel erhältlich.
Wasserdichter Schutz nach Wüten des Sturmtiefs
Elementarschadenversicherung extra abschließen
Land unter und Keller voll Wasser! Auch wenn die
eigenen vier Wände den heftigen Verwehungen und
Niederschlägen von Sturmtief Sabine standgehalten haben: Nur
die wenigsten wissen, dass sie im Falle von
Hochwasserschäden eine spezielle Police brauchen.
„Bei Überschwemmungen durch extremen Regen springt die
Elementarschadenversicherung ein, die häufig nur im Paket
mit einer Wohngebäude- und/oder einer Hausratversicherung
angeboten wird“, berichtet die Verbraucherzentrale NRW. Für
einen wasserdichten Versicherungsschutz in Zukunft haben die
Verbraucherschützer folgende Tipps:
- Schutz fürs Haus:
Jeder Immobilienbesitzer sollte eine Wohngebäudeversicherung
haben, zumindest eine Feuerversicherung. Die verbundene
Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden durch Brand,
Sturm, Hagel und Leitungswasser auf. Gezahlt wird bei einem
Totalschaden die Summe, die es kostet, das Haus am gleichen
Standort zu aktuellen Preisen wieder aufzubauen.
Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer
Elementarschadenversicherung kombiniert, kann von der
Versicherung dann auch Geld bekommen, wenn der Keller nach
einem Unwetter unter Wasser steht. Diese Police reguliert
übrigens auch andere Schäden, etwa wenn Schneedruck, ein
Erdrutsch oder ein Erdbeben das Haus ramponieren.
Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob
die Elementarschadenversicherung Schäden durch Rückstau
abdeckt und ob der Versicherer den Einbau einer
Rückstauklappe verlangt. Werden diese Vorgaben nicht
erfüllt, läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die
Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und das Wasser
in den Keller läuft.
- Schutz gibt’s nicht für jeden:
Nicht jeder Hausbesitzer, der eine
Elementarschadenversicherung abschließen will, erhält auch
einen Vertrag. Die Versicherer unterscheiden nämlich
bestimmte Risikoregionen (so genannte ZÜRS-Zonen): In der
ersten und gleichzeitig günstigsten Risikoklasse gehen sie
davon aus, dass es seltener als alle 200 Jahre ein
Hochwasser gibt.
In der Klasse 4 kalkulieren Versicherer mit einem Hochwasser
innerhalb von zehn Jahren. Eigentümer eines Hauses, das in
Gefährdungsklasse 4 steht, haben nur eine Chance auf den
Elementarschutz, wenn sie dafür extrem hohe
Versicherungsbeiträge zahlen, die drei- bis vierfach höher
ausfallen können als die regulären Beiträge.
Auch wenn bereits mehrmals Wasser bei starkem Regen in den
Keller gelaufen ist, kann der Versicherungsschutz dafür ins
Wasser fallen. Denn Vorschäden durch Überschwemmungen können
für Versicherer ein Grund sein, den Abschluss einer Police
zu verweigern, selbst wenn das Haus nicht in einem
Hochwasser-Risikogebiet steht.
- Hausratversicherung übernimmt auch:
Auch die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel,
Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub
absichert, kann um einen Elementarschadenschutz erweitert
werden. Mieter und Hausbesitzer können sich diesen
Zusatzschutz aber häufig sparen, zumindest wenn sie
wertvolle Gegenstände nicht im Keller, sondern in den oberen
Stockwerken unterbringen.
- Vorsichtsmaßnahmen treffen:
Haus- und Wohngebäudeversicherung zahlen nicht für Schäden,
wenn es nur hereingeregnet hat. Deshalb müssen Fenster und
Türen bei Unwettern immer geschlossen sein. Aber auch rund
um Haus und Keller ist Vorsorge angesagt: Kann Wasser zum
Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, sind Probleme mit
dem Versicherungsschutz programmiert, wenn diese bei
Unwetter für Land unter sorgen.
Wasserdichtes Versiegeln von Kellern oder der Einbau
regenundurchlässiger Kellerfenster sind darüber hinaus
geeignete Maßnahmen, um sich gegen das Fluten von Keller und
Co. zu schützen.
- Gebäude im Bau:
Für Gebäude im Rohbau bieten Wohngebäude- und
Elementarschadenversicherung noch keinen Schutz bei
Unwetterschäden. Während der Bauphase springt die
Bauleistungsversicherung ein – allerdings nur für Schäden
nach unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Wetterverhältnissen,
die stark vom Normalwert abweichen. Gezahlt wird zum
Beispiel für Schäden durch Regenfälle, wie sie in den
vergangenen 20 Jahren nicht aufgetreten sind. Informationen
und Beratung rund um den passenden Versicherungsschutz
bietet die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW
in Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30. Kontaktdaten und
Kosten online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung."
Schmink- und Kostümtipps zu Karneval
Sich als Gruselclown, Eiskönigin oder Drag-Queen in
den Karneval zu stürzen, ist in diesem Jahr schwer angesagt.
Do-it-Yourself-Kostüme und Vintage-Unikate aus dem Second
Hand-Laden animieren Verkleidungskünstler zu phantasievollen
Kreationen. Wer selbst schneidert und gestaltet, lässt das
Kostüm-Angebot von schlecht bezahlten Näherinnen in Fernost
links liegen. Keine Maskerade ohne Schminke: Glitzernde
Fabelwesen, Emojis oder furchterregende Monster verwenden
gern viel Farbe, um ihr Outfit närrisch zu verändern.
„Doch Farb- und Konservierungsstoffe in der Schminke oder
schädliche chemische Substanzen in Kostümen können die Haut
empfindlich reizen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Ein
buntes und bedenkenloses Treiben ohne Blessuren für Haut und
Organismus gelingt an den tollen Tagen mit folgenden Tipps:
- Gefahrlose Kostümierung: Karnevalskostüme können giftige
Stoffe enthalten, die Haut und Schleimhäute reizen oder
Allergien auslösen. Vor dem Tragen sollten Outfits aus dem
Kostümhandel wenn möglich erstmal gewaschen werden. Leggings
und T-Shirts drunter halten nicht nur warm, sondern schützen
auch vor direktem Hautkontakt.
Auch wenn’s im Karneval heiß hergeht:
- Beim Tragen von Kleidung und Perücken aus Kunstfasern
sollten Narren auf einen Sicherheitsabstand zu Funken und
Feuer achten, weil ihre synthetische Kostümierung leicht
entflammbar ist.
- Karnevals-Utensilien im Geruchstest:
In Plastik-Schwertern, Kunststoff-Flügeln, Masken oder
Klebe-Tattoos können sich Lösemittel, Weichmacher oder
andere Schadstoffe befinden. Einige lassen sich schon am
Geruch erkennen. Also erstmal schnüffeln: Wenn das
Kostüm-Beiwerk oder die Körper-Sticker stark nach Kunststoff
oder Chemie riechen, sollten Jecken ihre Haut besser vor
solchen bunten Accessoires verschonen.
- Getrübter Blickkontakt bei bunten Linsen:
Von roten Vampiraugen bis zu katzenförmigen Pupillen lassen
sich mit Spaß-Kontaktlinsen dramatische Effekte erzielen.
Wie bei optischen Sehhilfen ist auch bei den Spaß-Linsen
eine sorgfältige Hygiene notwendig, um Infektionen der Augen
zu vermeiden.
Die Hornhaut des Auges kann bei längerem Tragen durch
Sauerstoffmangel geschädigt werden. Jecken sollten bunte
Kontakt-Linsen also nur kurzzeitig tragen. Speziell geformte
Pupillen, wie etwa schmale Katzenaugen, können zudem das
Sichtfeld einschränken.
- Natürlich bunt geschminkt:
Wer Karnevalsschminke mit Mineralölen wie Paraffin oder
Petrolatum auf die Lippen aufträgt, verschluckt oftmals
schädliche Substanzen, die sich im Körper anreichern können
und teilweise unter Krebsverdacht stehen. Karnevalsschminke
als zertifizierte Naturkosmetik ist dagegen frei von
Mineralölen, Silikonen, synthetischen Farbstoffen und vielen
anderen Inhaltsstoffen, die Haut und Umwelt belasten können.
Zu erkennen ist Naturkosmetik etwa am BDIH- oder dem
NATRUE-Siegel, das ein Frauengesicht im Profil zeigt.
Mittlerweile werden die bunten Farben auf natürlicher Basis
in Bioläden und in Drogeriemärkten angeboten. Aquafarben
sind hautfreundlicher als solche auf Fett-Basis, denn sie
verstopfen die Poren nicht. Und sie lassen sich auch
leichter abschminken – Wasser und Seife genügen.
- Alles Plastik, was glänzt:
Der Glitzerkram fürs Gesicht besteht aus kleinen
Plastikteilchen, die nach den tollen Tagen als Mikroplastik
in der Umwelt noch lange weiterleben. Übrigens: Glitter aus
dem Biokunststoff PLA (Polymilchsäure), wird oft als
„biologisch abbaubar“ bezeichnet. Doch gegenüber sonstigem
Plastik gibt’s bezüglich der Anwendung kaum einen Vorteil,
da auch der Biokunststoff in der Umwelt nur sehr langsam
abgebaut wird.
- Nach der Maskerade: Glitter und Schminke nicht einfach
abwaschen, sondern mit einem Papiertuch abwischen und im
Restmüll entsorgen. Was für Kunststoff-Glitzer gilt,
betrifft auch Konfetti: Der bunte Regen sorgt ebenfalls für
ein jahrhundertelanges Nachspiel in der Natur, wenn er aus
Plastikschnipseln besteht.
Nicht nur für die tollen Tage hat die Verbraucherzentrale
NRW Beratung und Informationen zu Schadstoffen in Kosmetik
und anderen Alltagsprodukten parat – und zwar online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe oder in eine ihrer
örtlichen Umweltberatungen – Kontakt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/umweltberatung."
Ratgeber für erste Schritte im
Internet Neuauflage des „Wegweiser durch die digitale Welt
– für ältere Bürgerinnen und Bürger“ erschienen
Duisburg, 13. Februar 2020 - Das Internet ist für
die meisten aus ihrem Alltag nicht mehr wegzudenken. Und
doch sind zwölf Millionen Menschen in Deutschland noch
offline – die meisten von ihnen 50 Jahre und älter. Der
kostenlose „Wegweiser durch die digitale Welt – für ältere
Bürgerinnen und Bürger“ der BAGSO –
Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen ist ein
leicht verständlicher Ratgeber für alle, die erste Schritte
ins Internet machen wollen oder dort bereits unterwegs sind.
Die Broschüre liegt nun in überarbeiteter und aktualisierter
Neuauflage vor.
Der „Wegweiser durch die digitale Welt“ zeigt auf
anschauliche Weise, welche unterschiedlichen Wege ins
Internet führen. Er gibt einen Überblick über die
Möglichkeiten des Internets und beantwortet zahlreiche
Fragen: Wie halte ich online den Kontakt zu meiner Familie?
Wie kaufe ich im Internet eine Fahrkarte oder buche eine
Reise? Und wie bewege ich mich sicher im Netz? In der
Neuauflage finden sich erstmals Kapitel zu den Themen
„Digitaler Nachlass“ und „Unterhaltung im Netz“.
Der Ratgeber kann auch in einer Hörversion bestellt werden.
Die Neuausgabe des 2008 erstmals erschienenen „Wegweiser
durch die digitale Welt“ wurde vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz (BMJV) unterstützt und liegt in einer
Auflage von rund 200.000 Exemplaren vor. In die
Überarbeitung wurden ältere Verbraucherinnen und
Verbrauchern ebenso wie Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren einbezogen.
Die Broschüre kann kostenlos über den Publikationsversand
der Bundesregierung bezogen und im Internet heruntergeladen
werden: Per Post: Postfach 48 10 09, 18132 Rostock E-Mail:
publikationen@bundesregierung.de Tel.: 030 / 18 27 22
721 (0,14 €/Min, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen
möglich) Fax: 030 / 18 10 27 22 721 Internet:
www.bagso.de/publikationen
"Urlaubs-Hilferuf" von falschen
Freunden
Mit vertraulichen Phishing-Mails auf Geldfang
Duisburg, 12. Februar 2020 - Wer per E-Mail einen
finanziellen Hilferuf von einem vermeintlichen Freund aus
dem Ukraine- oder Türkei-Urlaub erhält, läuft derzeit
Gefahr, einer neuen Betrugsmasche aufzusitzen: Auffällig
daran ist, dass die Betrüger vorher einen höheren Aufwand
betreiben, indem sie persönliche Beziehungen zwischen zwei
Personen ausfindig machen, um sich dann als realer Bekannter
oder Freund eines E-Mail-Opfers auszugeben.
Der Inhalt der Nachricht ist fast immer der Gleiche: Tasche
am Urlaubsort in der Türkei oder der Ukraine mit Reisepass
und Kreditkarte verloren; kein Geld mehr, um Flugticket und
Hotelrechnung zu bezahlen: „Ich wollte dich fragen, ob du
mir 1.850 Euro leihen kannst“ – mit diesem dramatischen
Appell und einer Regie-Anweisung, wie die Geldsumme schnell
und zuverlässig an den Betrüger gelangt, endet meist die
E-Mail über die persönlichen Notlage an den Empfänger.
„Wer eine solche Mail erhält, sollte keinesfalls den
geforderten Geldbetrag überweisen, sondern sich stattdessen
umgehend zur Klärung des Sachverhalts an seinen realen
Freund oder Bekannten und an die Polizei mit einer
Strafanzeige wenden“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Folgende Hinweise helfen, um den Geld-„Phishern“ nicht ins
Netz zu gehen: Akribische Vorarbeit nötig:
- Falsche E-Mails mit der betrügerischen Absicht, mit
wahllos versendeten Phishing-Mails ans Geld und an die
persönlichen Daten von ahnungslosen Usern zu kommen, sind
seit Jahren im Umlauf.
Neu ist, dass Betrüger nun persönliche Daten von
potenziellen Opfern nutzen und hierzu auch die
E-Mail-Verbindungen von Personen untereinander in Erfahrung
bringen – etwa über öffentlich sichtbare Freundschaftslisten
in sozialen Netzwerken, gemeinsame Mitgliedschaften in einem
Sportverein oder über Mitarbeiter-Angaben auf einer Webseite
von Firmen.
Mit geringem Aufwand sind solche Daten im Internet leicht zu
ermitteln. Die persönlichen Merkmale – wie Name,
Geburtsdatum und vermeintliche E-Mail-Adresse sowie die
gegenseitige Bekanntschaft – setzen sie ein, um sich mit
ihrem Notfall-Appell möglichst glaubhaft an Einen von beiden
mit der Identität des Anderen zu wenden.
- Das Kalkül: Angeschriebene sollen dem angeblichen Freund
aus der Patsche helfen und das geforderte Geld überweisen.
Geldtransfer über Zahlungsdienst gefordert: Damit die
genannte vierstellige Summe beim Geld-Abgreifer auf
Nimmerwiedersehen ankommt, soll der Betrag bei einer Agentur
eines internationalen Zahlungsdienstes, etwa MoneyGram oder
Western Union, in bar eingezahlt und die Referenz-Nummer an
den betrügerischen Absender durchgegeben werden.
- Richtig reagieren: Wer eine solche Nachricht erhält,
sollte ihr keinesfalls vertrauen, sondern zunächst bei der
in der Mail genannten Person nachfragen, ob und was sie über
das fragwürdige Hilfsgesuch per E-Mail weiß. Ein Indiz kann
auch die Absender-E-Mail sein.
Handelt es sich um eine andere Adresse als die bisher
bekannte, ist dies ein Zeichen für eine Fake-Mail. Auf eine
solche Post sollte zudem nicht mit einer Rückantwort oder
Nachfrage reagiert werden, damit der Geld-Kassierer im
Hintergrund keine weiteren persönlichen Daten für sein
Unwesen im Netz erhält.
. Schnell handeln: Wer dennoch dem dringenden Zahlungsappell
aufgesessen ist und den gewünschten Betrag überwiesen hat,
sollte sofort handeln. Der Zahlungsdienst sollte angewiesen
werden, dass Geld umgehend wieder zurückzubuchen, auch wenn
dies ausgeschlossen erscheint. Da es sich bei dieser
Phishing-Masche um einen gezielten Betrugsversuch an der
eigenen Person handelt, ist eine Anzeige bei der Polizei zur
Strafverfolgung sinnvoll.
- Die E-Mail, auf die man hereingefallen ist, besser nicht
löschen, sondern den Strafverfolgungsbehörden übermitteln,
um diese bei ihren Ermittlungen zu unterstützen.
Wer eine verdächtige E-Mail erhält, kann diese auch per
E-Mail an die Verbraucherzentrale NRW unter
phishing@verbraucherzentrale.nrw weiterleiten. In ihrem
Phishing-Radar auf www.verbraucherzentrale.nrw/phishing
informiert die Verbraucherzentrale regelmäßig über neue
Varianten von betrügerischen Mails."
"Abzocke per Smartphone!" Mehr
Schutz und Hilfe rund um ungewollte Abos
Duisburg, 6. Februar 2020 - Verbraucher werden auf der
Handyrechnung vielfach von Kosten über ungewollte Abos –
etwa von Klingeltönen oder Spielen – überrascht, weil
Mobilfunkanbieter die Beträge für Serviceleistungen von
Drittanbietern über die Telefonrechnung ihrer Kunden
abbuchen. Seit 1. Februar gelten für Mobilfunkunternehmen
beim Abbuchen von Drittanbieterleistungen neue Regeln.
Künftig dürfen Kosten für Abos und Serviceleistungen von
Drittfirmen nur noch abgerechnet werden, wenn der Kunde
zuvor auf eine von ihrer Mobilfunkfirma bereitgestellte
Seite umgeleitet und über den Vorgang (Redirect genannt)
informiert wurde oder wenn sich ihr Mobilfunkanbieter
verpflichtet, stattdessen mehrere Verbraucherschutzmaßnahmen
in einem Kombinationsmodell – unter anderem auch eine
Geld-zurück-Garantie – umzusetzen.
„Das Verfahren können Deutsche Telekom, Vodafone, Telefónica
oder andere frei wählen. Ziel ist, Handy-Nutzer künftig
besser vor Abo-Fallen zu schützen. Dennoch sollten User
unliebsamen Firmen weiterhin einen Zutritt zu ihrem
Smartphone oder Tablet verwehren“, rät die
Verbraucherzentrale NRW.
Sie erklärt, wie der Schutz vor ungewollten Abbuchungen
künftig am besten funktioniert: App-Abzocke über ungewollte
Abos:
- Apps auf dem Handy mit Wettervorhersagen, Rezepten oder
Spielen versorgen Nutzer mit Infos, Service und
Unterhaltung. Im Eifer des Anwendens geraten ihre flinken
Finger nicht nur auf die bereitgestellten Angebote, sondern
auch leicht auf eingeblendete Werbebanner im jeweiligen
Anwendungsprogramm. Durch eine unbedachte Berührung wird
dann ein im Hintergrund lauerndes Abo aktiviert, das taucht
in der monatlichen Abrechnung künftig meist als Posten
unbekannter Herkunft auf. Die neuen Regelungen sollen davor
schützen.
- Abrechnung nur mit Klick auf
Bestell-Button korrekt: Wirksam zustande kommt ein Vertrag
jedoch erst dann, wenn Handybesitzer den Abschluss eines
kostenpflichtigen Abos ausdrücklich durch den Druck auf
einen deutlich erkennbaren Bestell-Button bestätigt haben.
Ein solcher Button muss nicht nur optisch sofort ins Auge
springen, sondern auch mit dem Hinweis „zahlungspflichtig
bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung
beschriftet sein.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, brauchen Handynutzer
die ungewollt aufgedrückten Rechnungsposten nicht zu zahlen.
Dieser Hinweis hat in der Vergangenheit aber Handykunden,
die bereits über undurchsichtige Abbuchungen klagten, allein
nicht weitergeholfen.
- Bewusster Vorgang seit 1. Februar: Das sogenannte
Redirect-Verfahren soll ab sofort Handynutzern nun konkret
die Gefahr vor Augen führen, wenn sie im Begriff sind,
ungewollt ein Abo per Smartphone abzuschließen. Hierzu
werden User während des Bezahlvorgangs von der
Drittanbieterseite technisch auf eine Bezahlseite ihres
jeweiligen Mobilfunkanbieters umgeleitet. Erst auf dieser
Seite müssen sie ausdrücklich den Vertragsabschluss eines
Abonnements und dessen Abbuchungen bestätigen. D
ie Bundesnetzagentur erlaubt den Mobilfunkunternehmen
allerdings auch eine Alternative zum rein technischen
Redirect-Verfahren. Hierbei handelt es sich um ein
Kombinationsmodell von mehreren Schutzmaßnahmen, in dem
übersichtliche Bezahlseiten, Informationsmitteilungen und
einfache Sperren zur Anwendung kommen können. In diesem Fall
müssen Mobilfunkanbieter dann Kunden zusätzlich auch eine
Geld-zurück-Garantie von bis zu 50 Euro geben.
- Ungewollte Abos sofort kündigen: Wer trotz der neuen
Regelungen in eine Abo-Falle getappt ist, kann weitere
Abbuchungen nur verhindern, wenn der unfreiwillige
Abo-Vertrag mit dem dubiosen Drittanbieter so schnell wie
möglich gestoppt wird. Betroffene sollten die Rechnung
innerhalb von acht Wochen bei ihrem Mobilfunkanbieter und
zusätzlich gegenüber dem Drittanbieter per
Einwurfeinschreiben beanstanden.
- Vorsorglich Drittanbietersperre einrichten: Sicher von
vornherein und auf Dauer können sich Smartphone- und
Tablet-Nutzer auch weiterhin nur vor der perfiden
Abo-Abzock-Masche schützen, wenn sie ihre Handynummer für
die Abbuchung von Diensten fremder Firmen von ihrem
Mobilfunkunternehmen sperren lassen (Drittanbietersperre).
Infos und Tipps, wie Ratsuchende sich wirkungsvoll vor den
perfiden Machenschaften schützen können, gibt’s online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/drittanbietersperre."
|
Januar 2020 |
"Was Wohnungseigentümer wissen
müssen."
Nachschlagewerk bietet juristisches Praxiswissen für Laien
Duisburg, 31. Januar 2020 - Wer eine
Eigentumswohnung erwirbt, betritt meist gleich auf mehreren
Ebenen Neuland – da ist es unerlässlich, seine Rechte und
Pflichten zu kennen. Ob Verträge, Gesetze, Verwaltung oder
Vereinbarungen, das juristische Feld ist umfangreich und
komplex.
Im aktualisierten Ratgeber der Verbraucherzentrale „Lexikon
Eigentumswohnung. Praxiswissen von A bis Z“ erklärt
Rechtsanwalt Claus Mundorf auch für Laien leicht
verständlich sämtliche Regelungen und Gesetze. In
alphabetischer Reihenfolge beantwortet er Fragen, die sich
die Leserinnen und Leser sonst vielleicht erst stellen
würden, wenn es bereits zu spät und ein Konflikt da ist.
Wie oft darf man grillen?
Dürfen Kinderwagen oder Rollstühle im Treppenhaus geparkt
werden?
Wie sind die Stimmrechte bei einer Eigentümerversammlung
verteilt?
Wer bestimmt die Hausordnung?
Welche Haustiere dürfen gehalten werden?
Dieser Wegweiser durch den abstrakt erscheinenden
Paragrafendschungel bietet Antworten und Lösungsvorschläge,
sollte es doch einmal zu Konflikten oder
Interessenkollisionen in einer Eigentümergemeinschaft
kommen. Entscheidend ist, seine Rechte zu kennen – nur dann
kann man rechtzeitig die Weichen stellen und Streit
bestenfalls bereits im Voraus verhindern.
Der Ratgeber „Lexikon Eigentumswohnung.
Praxiswissen von A bis Z“ hat 368 Seiten und kostet 19,90
Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30, 47051
Duisburg und im Buchhandel erhältlich."
Hilfsangebote für pflegende
Angehörige
Duisburg, 20. Januar 2020 -
Wenn die Kräfte zur selbstständigen Lebensführung
nachlassen, werden die meisten pflegebedürftigen Menschen im
eigenen Zuhause von Angehörigen versorgt – oft sogar ohne
Unterstützung durch einen Pflegedienst. Um mehr über
mögliche Hilfen zur Entlastung bei der Pflege zu erfahren,
gibt es zahlreiche Beratungs- und Schulungsangebote.
„Betroffene und Interessenten sollten das vielfältige
Angebot nutzen, damit sie Pflegesituation gut und mit
Entlastungshilfen bewältigen können“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherzentrale NRW bietet
zur Orientierung einen Überblick über Zugänge zu
Pflegehilfen: Pflegeberatung: Wer einen Antrag auf
Leistungen der Pflegeversicherung gestellt hat oder die
Leistungen schon nutzt, kann eine Pflegeberatung in Anspruch
nehmen. Diese wird von der Pflegekasse oder einer
unabhängigen Beratungsstelle, zum Beispiel einem
Pflegestützpunkt angeboten. Auch ein Hausbesuch in der
eigenen Wohnung ist möglich.
Betroffene, pflegende Angehörige und ehrenamtliche
Pflegepersonen sollten dieses unterstützende Angebot so früh
wie möglich nutzen, um von Anfang an ihre Leistungsansprüche
zu kennen und eine gute Versorgung zu organisieren. Die
Pflegeberater ermitteln den individuellen Hilfebedarf und
beraten umfassend über mögliche Leistungen.
Sie haben auch Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
im Blick. Kontakt: Pflegeberatung finden Ratsuchende bei
ihrer Pflegekasse, diese hat eine Beratung fest im Programm.
Darüber hinaus sind Pflegestützpunkte, kommunale
Beratungsstellen und Beratungsangebote der kirchlichen
Anbieter und Wohlfahrtsverbände auch kompetente
Ansprechpartner. In Nordrhein-Westfalen vermittelt der
Pflegewegweiser NRW über eine landesweite Datenbank – unter
www.pflegewegweiser-nrw.de Beratungs- und
Unterstützungsangebote in der Nähe.
Der Pflegewegweiser ist auch über eine Hotline erreichbar
unter 0800 4040044, montags bis mittwochs und freitags von 9
bis 12 Uhr, donnerstags von 14 bis 17 Uhr.
- Pflegekurse: Die Pflegekassen sind außerdem verpflichtet,
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
anzubieten. Angehörige und Interessenten erfahren dort in
kleinen Gruppen, wie sie mit körperlichen und seelischen
Belastungen der Pflege umgehen können. Sie erhalten
Informationen rund um die Pflegeversicherung und erwerben
fachliches und praktisches Know-how. Es werden auch
themenbezogene Pflegekurse angeboten, etwa Pflegekurse für
die Pflege von Menschen mit Demenz, Multipler Sklerose oder
einem erlittenen Schlaganfall. Die Pflegekurse sind
kostenfrei und werden meist in Kooperation mit
Wohlfahrtsverbänden oder ambulanten Pflegediensten
durchgeführt.
- Pflegende Angehörige können ein passendes Angebot entweder
vor Ort oder zu vielen Themen auch online nutzen. Auskunft
über die verschiedenen Angebote geben die Pflegekassen.
- Apps: Das Angebot von Anwendungsprogrammen im Internet
(Apps) für pflegende Angehörige ist noch recht klein. Es
gibt Apps zur digitalen Selbsthilfe, als Informations- und
Nachschlagetool und Apps mit Anleitungen zu bestimmten
pflegerelevanten Problemen. Nutzer sollten darauf achten,
dass das Angebot aus Deutschland stammt, da oft schlecht
übersetzte Apps aus anderen Ländern die hierzulande
geltenden Gegebenheiten nicht berücksichtigen.
Nutzer sollten darauf achten, dass die heruntergeladenen
Anwendungen konkrete Informationen für Pflegesituationen
bieten – etwa zu den Leistungen der Pflegeversicherung, zu
entlastenden Pflegeangeboten oder Checklisten zum Beispiel
für einen Krankenhausaufenthalt.
- Selbsthilfe-App: Die App „in.kontakt“ ist ein Angebot zur
Selbsthilfe von „Wir pflegen NRW e. V.“ Die Anwendung
ermöglicht pflegenden Angehörigen einen sicheren und
geschützten Austausch untereinander und wird gefördert durch
das Bundesministerium für Gesundheit und die Techniker
Krankenkasse. Weitere Infos zu Pflegeberatungsangeboten im
Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/pflegeunterstützung"
Sinnvoll vorsorgen: Aktionstag zu
Verfügungen bei Krankheit und Pflege
Duisburg, 17. Januar 2020 -
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung - für den Fall, dass persönliche
Entscheidungen nötig, aber nicht mehr möglich sind, sollte
sich jeder um die passende Vorsorgeverfügung rechtzeitig
kümmern. Doch die Beschäftigung mit dem persönlichen Willen
bei ernsthafter Krankheit, Pflege und Demenz kosten viele
Menschen eine große Überwindung.
Die Verbraucherzentrale in Duisburg möchte den ersten
Schritt rund um die richtige Vorsorge mit in Gang setzen:
Was die unterschiedlichen Verfügungen jeweils regeln, in
welcher Kombination sie sinnvoll sind, worauf man beim
Ausfüllen dieser Dokumente achten sollte und wie sie im
Ernstfall zur Anwendung kommen, dies beleuchten eine
Juristin, ein Experte aus der Betreuungsstelle der Stadt
Duisburg und ein Palliativarzt am Mittwoch, 29.01.2020,
17:00 - 19:30 Uhr aus juristischer und medizinischer Sicht.
Informieren und Rat holen können sich alle Interessenten,
die wissen wollen, wie eine Patientenverfügung und eine
Vorsorgevollmacht verfasst werden und gemeinsam am besten
wirksam werden können.
Die Teilnahme ist kostenlos. Veranstaltungsort: Konferenz
und Beratungszentrum "Der Kleine Prinz" Saal: "Black Box"
Schwanenstr. 5-7 47051 Duisburg Aufgrund der begrenzten
Sitzplätze ist eine namentliche Anmeldung unter Nennung der
Personenzahl und einer Rückrufnummer bis zum 28.01.2020
zwingend erforderlich: persönlich Friedrich-Wilhelmstraße
30, 47051 Duisburg und telefonisch: 0203/488011-03 zu
unseren Öffnungszeiten: Montag und Freitag 9:00 - 15:00 Uhr
Dientstag und Donnerstag 9:30 - 13:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
oder Online:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/duisburg
Fragen und Antworten für
Verbraucher
Statt teurer Gerichtskosten: So funktionieren
Schlichtungsstellen
Berlin/Duisburg, 10. Januar 2020 -
Mangelhafte Ware, Ärger mit dem Handwerker oder dem
Mobilfunkanbieter? Wenn sich keine Einigung mit Unternehmen
abzeichnet, haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an
sogenannte Verbraucherschlichtungsstellen zu wenden. Diese
sind leicht zugänglich, kostengünstig und ersparen häufig
den Gang zum Gericht. Was Sie wissen sollten.
Was sind Verbraucherschlichtungsstellen?
Die neue Waschmaschine wird beschädigt geliefert und der
Online-Händler sorgt nicht für Ersatz. Der Handwerker
leistet schlechte Arbeit oder es gibt Streit mit der
Versicherung. In Fällen wie diesen können sich
Verbraucherinnen und Verbraucher an
Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Die Idee dahinter:
eine schnelle und kostengünstige Einigung außerhalb des
Gerichts. Seit April 2016 gilt das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Es stellt sicher, dass sowohl für Verbraucherinnen und
Verbraucher als auch für Unternehmen bei Streitigkeiten aus
allen Verbraucherverträgen außergerichtliche
Streitschlichtungsmöglichkeiten bestehen. Welche
Verbraucherschlichtungsstellen gibt es?
Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz führt
27 Verbraucherschlichtungsstellen. Dabei wird fast die
gesamte Palette des Verbraucherlebens abgedeckt.
Beispielsweise die Bereiche Energie, Banken, Versicherungen,
Telekommunikation, Rechtsanwälte, öffentlicher
Personenverkehr und der Online-Handel. Ergänzt wird das
Angebot durch die
Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl.
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Allgemeine
Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl die
"Universalschlichtungsstelle des Bundes". Diese ist eine vom
Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) anerkannte
unabhängige Schlichtungsstelle. An sie können sich
Betroffene bei Streitigkeiten wenden, wenn es für ihr
Anliegen keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt.
Dies kann zum Beispiel bei Kaufverträgen von Waren wie
Kleidung, Möbel und Elektroartikel oder auch bei
Dienstleistungen im Freizeitbereich wie etwa dem Erwerb von
Veranstaltungstickets der Fall sein. Voraussetzung: Das
betroffene Unternehmen muss in Deutschland niedergelassen
sein.
Wie funktioniert ein Schlichtungsverfahren?
Bevor es zu einem Schlichtungsverfahren kommt, müssen
Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst selbst auf das
Unternehmen zugehen und versuchen, zu einer Lösung zu
kommen. Gelingt es den Betroffenen nicht, sich mit dem
Unternehmen zu einigen oder ist der Lösungsvorschlag wenig
zufriedenstellend, wird der Schlichter aktiv. Verbraucher
können bei der jeweiligen Schlichtungsstelle einen Antrag
online, per Post oder per E-Mail einreichen.
Der Schlichter kontaktiert dann das Unternehmen und fragt
zunächst nach, ob es zur Teilnahme an einer Schlichtung
bereit ist. Trifft dies zu, unterbreitet der Schlichter
einen konkreten Schlichtungsvorschlag. Dieser erfolgt
neutral und unabhängig. Der Vorschlag kann nun von beiden
Seiten akzeptiert werden. Sollte dieser jedoch hinter den
Erwartungen des Verbrauchers zurückbleiben, kann der
Verbraucher noch immer den Gerichtsweg wählen.
Wichtig: Die Verjährung ist für die Dauer des
Schlichtungsverfahrens gehemmt.
Der Schlichter kann aber auch als Mediator auftreten. Das
heißt, dieser präsentiert dann keinen konkreten Vorschlag,
sondern führt lediglich durch das Verfahren. Unternehmen und
Betroffene einigen sich dann selbst auf eine einvernehmliche
Lösung. Welche Vorteile bieten
Verbraucherschlichtungsstellen? Für Verbraucherinnen und
Verbraucher ist das Verfahren in der Regel kostenfrei.
Missbräuchliche Anträge können jedoch Geld kosten.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen bekommen
Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel eine Antwort.
Verbraucherschlichtungsstellen unterliegen der Neutralität
und Unabhängigkeit. Beide Parteien können selbst
entscheiden, ob sie sich an der Schlichtung beteiligen und
ob sie den ausgearbeiteten Schlichtungsvorschlag annehmen.
Nimmt jedes Unternehmen an einer Schlichtung teil?
Ob ein Unternehmen am Verfahren teilnimmt, können
Verbraucherinnen und Verbraucher oft schon vor
Vertragsabschluss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
entnehmen. Auf den Internetauftritten tausender Unternehmen
findet man zum Beispiel den Hinweis, dass diese im
Streitfall bereit sind, an Streitschlichtungsverfahren
teilzunehmen.
Für Streitigkeiten von Verbrauchern mit einem Unternehmen
innerhalb der EU hat die Europäische Kommission eine
Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet.
Verbraucher können hier ihre Beschwerde einreichen, das
Unternehmen wird anschließend per E-Mail benachrichtigt. Bei
grenzüberschreitenden Streitigkeiten bietet zudem die
nationale Kontaktstelle – das
Europäische
Verbraucherzentrum – Rat und Hilfe an.
Als Rentner kein Geld verschenken
Ratgeber mit Tipps für die Steuererklärung
Duisburg, 9. Januar 2020 - Viele Ruheständler
verschenken Jahr für Jahr Geld ans Finanzamt, das sie sich
zurückholen könnten. Der Ratgeber „Steuererklärung für
Rentner und Pensionäre 2019/2020“ der Verbraucherzentrale
informiert über die wichtigsten Spartipps – von typischen
Werbungskosten wie Beiträgen zur Gewerkschaft oder
Reiseaufwendungen über Gesundheits- und Pflegekosten bis hin
zur Anmeldung der Haushaltshilfe.
Die Neuauflage 2020 des Ratgebers enthält zudem viele
Beispiele, aktuelle Steuerformulare und Ausfüllhilfen. Das
Buch erläutert Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts und
hilft Rentnerinnen und Rentnern dabei, Freibeträge sowie das
zu versteuernde Einkommen zu berechnen. Denn häufig
existieren neben dem Ruhegehalt noch weitere Einkünfte zum
Beispiel aus Vermietung oder Zinserträgen.
Einige Einnahmen bleiben steuerfrei. Dazu zählen neben eher
seltenen Fällen wie dem Ehrensold für bedürftige Künstler
nicht nur Selbstverständlichkeiten wie Trinkgelder. Für
Rentner interessant sein können zum Beispiel auch Regelungen
für Unfallrenten sowie Übungsleiter-, Betreuungs- und
Ehrenamtspauschalen. Der Ratgeber „Steuererklärung für
Rentner und Pensionäre 2019/2020“ hat 224 Seiten und kostet
14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555.
Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Duisburg,
Friedrich-Wilhelm-Str. 30, 47051 Duisburg und im Buchhandel
erhältlich.
"App gegen Flugärger": Kostenlose Hilfe für
Passagiere
Flug verspätet, gestrichen oder Anschlussflieger verpasst:
Passagiere müssen solchen Flugärger nicht widerstandslos
hinnehmen. In vielen von solchen Fällen können Passagiere
auf eine Entschädigung pochen. Die Verbraucherzentrale NRW
hat mit Mitteln des NRW-Verbraucherschutzministeriums eine
kostenlose App zum Check von Ansprüchen entwickelt.
„Die Anwendung für Smartphones hilft Flugreisenden mit
wenigen Klicks, Entschädigungsleistungen auf Basis der
EU-Fahrgastrechteverordnung zu ermitteln und bei den
zuständigen Airlines geltend zu machen“, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Nachfolgend wird aufgezeigt, wie
die App funktioniert:
- Rechte von Flugkunden:
Muss eine Fluggesellschaft für gravierende Versäumnisse
geradestehen, ist sie verpflichtet zu zahlen. Die
EU-Fluggastrechte-Verordnung sichert Kunden zwischen 250 und
600 Euro an Ausgleichszahlung bei Verspätungen von mehr als
drei Stunden und bei Annullierungen von Flügen zu –
unabhängig vom Ticketpreis.
Dazu gibt’s auch eine Entschädigung für durch die
Verzögerungen notwendige, aber von der Fluggesellschaft
verweigerte Verpflegung am Flughafen oder Übernachtung im
Hotelzimmer. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich
nach der Streckenlänge und den Umständen von Verspätung und
Ausfällen. Außerdem muss der Flug von einem EU-Airport
abheben oder in einem Land der Europäischen Union landen und
außerdem von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU
durchgeführt werden.
In Fällen von höherer Gewalt – etwa. bei Unterwettern,
Vulkanausbrüchen oder Fluglotsenstreiks – gehen Passagiere
jedoch leer aus. App-Service: Mit Hilfe der Flugärger-App
der Verbraucherzentrale NRW sind Passagiere nun in der Lage,
ihre Ansprüche auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung
bequem und kostenlos zu berechnen und sofort auf dem Postweg
oder per E-Mail bei der Airline einzufordern.
Die in der App hinterlegten Datenbanken ermöglichen
Flugkunden einen Zugriff auf nahezu sämtliche weltweiten
Flugverbindungen mit Flugnummern, Start- und Landedaten seit
1. Mai 2019.
- Einfache Navigation: Betroffene Passagiere, die sich nach
einem Flugärger die gleichnamige App aus dem Store für
Android- oder IOS-Handys auf ihr Handy laden, werden bei der
Bedienung der Applikation intuitiv an die Hand genommen, um
eigenständig anhand ihrer Dateneingabe ihre Ansprüche auf
Entschädigung Schritt für Schritt zu prüfen.
- Die Flugärger-App gleicht die Kundeneingaben mit den im
Hintergrund vorhandenen Flugdaten ab, um die
Entschädigungsansprüche von Flugreisenden zu berechnen. Bei
einem weiteren Klick erzeugt die App ein Anschreiben mit den
ermittelten Ansprüchen. Das Schreiben wird, adressiert an
die richtige Airline, im eigenen Mailprogramm geöffnet und
per Klick versandt. Alternativ kann es ausgedruckt und auf
dem Postweg versandt werden. Weitere Erläuterungen und Links
rund um die komplexe Materie der Fluggastrechte runden den
Service der Flugärger-App ab.
- Nächster Klick bei Ablehnung: Falls die Airline Ansprüche
zurückweist, können sich Betroffene hilfesuchend an die
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
(SÖP) oder an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim
Bundesamt für Justiz wenden. Mit Hilfe eines Fristenweckers
und einer Historien-Ansicht kann auch die fortgesetzte
Klärung von Ansprüchen in der Flugärger-App komfortabel
organisiert werden.
Die App gibt’s als kostenlosen Download im Internet für IOS
und Android unter
www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app. Rechtliche Infos
und Hinweise zur persönlichen Beratung rund um Ärger mit den
Airlines gibt’s unter
www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger."
Gas oder Strom wird teurer?
Anbieterwechsel prüfen!
Tipps für die Suche nach dem passenden Tarif
Duisburg, 7. Januar 2020 - Viele Stromanbieter werden zum
Jahreswechsel steigende Umlagen und Netzentgelte zum Anlass
nehmen, ihre Preise zu erhöhen. Auch beim Gas kann es zu
Verteuerungen kommen. Die Verbraucherzentrale NRW rät
deshalb, gerade jetzt alle Schreiben von Energieanbietern
sorgfältig zu lesen.
„Informationen zu Preiserhöhungen sind nicht immer auf den
ersten Blick zu erkennen, sondern manchmal geradezu
versteckt“, berichtet Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
„Transparente Informationen zu Preiserhöhungen sind zwar
vorgeschrieben – daran halten sich aber leider nicht alle
Anbieter.“
Steigt der Preis, sollten Verbraucher einen Anbieterwechsel
prüfen. „Bei jeder Preiserhöhung haben Kunden ein
Sonderkündigungsrecht bis zum Tag, an dem die Erhöhung in
Kraft tritt. Und wer in der Grundversorgung ist, kann
sowieso immer mit einer Frist von zwei Wochen kündigen“,
erklärt Wleklinski. Sie plädiert dafür, die Chancen zu
nutzen, denn: „Mit einem Stromtarifwechsel können viele
Haushalte über hundert Euro pro Jahr sparen. Bei Gas ist es
in der Regel noch deutlich mehr.“
Worauf beim Umstieg zu achten ist, hat sie zusammengetragen:
Vergleichsportale nutzen: Der Weg zum neuen Strom- oder
Gasvertrag führt in aller Regel über ein Online-Tarifportal.
Hier gibt es einen guten Überblick über das Angebot. Wichtig
dabei: Nicht ungeprüft die Voreinstellungen übernehmen,
sondern die Filter an die eigenen Wünsche anpassen.
So sollten zum Beispiel nicht nur Anbieter angezeigt werden,
zu denen ein Wechsel direkt über das Portal möglich ist.
Sonst ist die Auswahl unnötig klein. Nicht von Boni blenden
lassen: Empfehlenswert ist zum Beispiel, versprochene
Bonuszahlungen nicht sofort in den Vergleich einzubeziehen.
Denn diese mindern die Kosten nur im ersten Vertragsjahr –
danach sind Bonustarife teilweise sehr teuer. Außerdem
zahlen nicht alle Anbieter versprochene Boni auch
zuverlässig aus.
- Flexibel bleiben: Wer kurze Laufzeiten und
Kündigungsfristen wählt, kann regelmäßig prüfen, ob sich ein
besserer Tarif findet. Energieverträge sollten deshalb
zunächst maximal ein Jahr laufen und sich dann höchstens um
einen Monat automatisch verlängern. Die Kündigungsfrist
sollte nicht länger als vier Wochen sein.
- Garantiert günstig? Preisgarantien sollen vor steigenden
Preisen schützen. Sie sind aber häufig eingeschränkt.
Einen Schutz vor steigenden Preisen bieten sie nur, wenn die
wichtigsten Preisbestandteile abgedeckt sind. Bei Gas
sollten mindestens die Beschaffungskosten und die
Netzentgelte von der Garantie abgedeckt sein, beim Strom
auch alle gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen.
- Ökotarife nicht überschätzen: Öko-Tarife bedeuten leider
keine zuverlässige Investition in mehr Klimaschutz. Die
beiden Labels „ok-power“ und „Grüner Strom“ geben zwar beim
Strom Orientierung, beim Gas aber gibt es keine derart
zuverlässigen Hilfen.
Der sicherste Weg zum klimaschonenden Energieverbrauch ist
deshalb das Energiesparen. Ein paar zusätzliche Euro sind
also besser in programmierbare Thermostate oder effiziente
Haushaltsgeräte investiert, als in den Aufpreis für einen
Öko-Tarif.
www.verbraucherzentrale.nrw/energievertraege
|
|
|