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www.verbraucherzentrale-ratgeber.de
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Dezember 2021
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Gas.de stellt Belieferung ein – was nun?
Verbraucherzentrale Duisburg gibt Betroffenen
Handlungsempfehlungen
Duisburg, 27. Dezember 2021 -
Anfang
Dezember hat die gas.de Belieferungsgesellschaft
mbH, auch bekannt unter der Marke „Grünwelt
Energie“, für zahlreiche Verbraucher:innen plötzlich
die Gaslieferung eingestellt. Erst Tage später
wurden Betroffene vom Energieversorger persönlich
darüber informiert, der im gleichen Schreiben
ebenfalls die Kündigung des Liefervertrages
erklärte.
Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle
Duisburg der Verbraucherzentrale NRW, erklärt die
Rechtslage und gibt Tipps für Betroffene zum Umgang
mit dem Belieferungsstopp.
- Ist die Kündigung des Energieliefervertrages
rechtlich zulässig?
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert
keine Rechtsgrundlage für die Kündigung der
Lieferverträge. Eine Kündigung durch „gas.de“ ist
damit unwirksam und unzulässig.
-
Sollten Betroffene auf
der Weiterbelieferung durch „gas.de“ bestehen?
Die Wiederaufnahme der Belieferung ist rechtlich
möglich. Dazu sollte der Anbieter schriftlich zur
Wiederbelieferung aufgefordert werden. Einen
entsprechenden Musterbrief bietet die
Verbraucherzentrale NRW zum Download an. Zeigt sich
der Anbieter nicht einsichtig, müsste die
Wiederbelieferung letztlich gerichtlich durchgesetzt
werden.
Betroffene Verbraucher:innen sollten daher prüfen,
ob eine Weiterbelieferung finanziell sinnvoll ist,
indem sie die Laufzeit ihres Vertrages überprüfen
und den zeitlichen Ablauf einer etwaigen
Preisgarantie dabei berücksichtigen.
- Können Kund:innen Schadensersatz einfordern und
den Anbieter wechseln?
Da die Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich
unzulässig ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale
NRW, einen Schadensersatz gegenüber „gas.de“
einzufordern und den Anbieter zu wechseln. Die Höhe
des Schadensersatzes richtet sich nach den
Mehrkosten. Diese ergeben sich aus der Differenz
zwischen dem gas.de-Tarif und einem neuen Tarif
eines alternativen Energieversorgers und dem
Gasverbrauch während der Restlaufzeit des Vertrages
bei „gas.de“.
Auch dazu bietet die
Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zum
Download an. Was sollten Betroffene bei der
Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit „gas.de“
nach dem Belieferungsstopp beachten? Im ersten
Schritt sollten mögliche Daueraufträge oder
entsprechende Lastschriften beim Bankinstitut
gestoppt werden. Betroffene sollten den aktuellen
Zählerstand ablesen und ihrem Grundversorger und
„gas.de“ mitteilen.
Für die Abschlussrechnung bei „gas.de“ ist die Höhe
der Gaskosten bis zum 02. Dezember 2021 mit den
gezahlten Abschlägen zu vergleichen. Abschließend
sollten Kund:innen „gas.de“ schriftlich zum
Schadensersatz auffordern.
- Von welchem Energieversorger erhalten Betroffene
nach dem Belieferungstopp ihr Gas? Nach dem
Belieferungsstopp durch „gas.de“ stehen Betroffene
nicht unmittelbar ohne Gas da, sondern fallen in den
Ersatzversorgungstarif ihres Grundversorgers. Der
zuständige Grundversorger kann beim Netzbetreiber
erfragt werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel
auf der jeweiligen Energierechnung zu finden.
Alternativ kann der Grundversorger durch Eingabe der
Postleitzahl über ein Vermittlungsportal ermittelt
werden. Allerdings führen einige dieser
Grundversorger aktuell einen in der Regel teuren
Grundversorgungstarif für Neukunden ein.
Betroffene, die in Folge des Belieferungstopps
diesen teuren Neukundentarif der Grundversorgung
fallen, sollten im ersten Schritt schriftlich
Widerspruch einlegen und den Grundversorger dazu
auffordern, das Preisniveau auf das der
Bestandskund:innen anzugleichen. So kann später ein
möglicher Schadensersatz geltend gemacht werden.
- Wie findet man einen neuen Gasanbieter?
Betroffene sollten sich möglichst kurzfristig einen
preisgünstigeren Anbieter etwa über
Vermittlungsportale suchen, falls der
Grundversorgungstarif überteuert ist. Aber auch hier
gilt Vorsicht, denn nicht immer stimmen Suchergebnis
im Portal und tatsächliches Vertragsangebot überein.
Ob der Tarif wie im Portal beschrieben verfügbar
ist, sollte daher beim Anbieter selbst überprüft
werden. Überprüfen sollten Betroffene auch, ob die
Kosten des Vergleichstarifs, mit denen das Portal
rechnet, auf sie zutreffen."
Weiterführende Infos und Links: Tipps und Hilfen
rund um das Thema Energieverträge unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/38513 Alle
Ratschläge inklusive Download-Link für die
Musterbriefe zur Weiterbelieferung und Forderung von
Schadensersatz hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/66020
Betrügerische Mails im Umlauf:
Vermeintliche E-Mails der Bank ING täuschen
Verbraucher:innen
Duisburg, 20. Dezember 2021 -
Aktuell kursiert eine betrügerische E-Mail, die
vorgibt von der Bank ING zu stammen. Auch weitere Fälle im
Namen anderer Banken und Sparkassen sind denkbar. Der
perfide Trick: Die E-Mails sind nicht nur im
täuschungsechten Design der Bank gehalten, sondern verweisen
als Referenz auch auf die Verbraucherzentrale NRW. Es wird
behauptet, die Verbraucherzentrale NRW würde über eine „neue
sichere Karte" berichten, die in Kürze eingeführt werde.
Angeblich werde damit eine Vorgabe der Europäischen
Zahlungsdienstrichtlinie umgesetzt.
Tatsächlich gibt es zwar eine solche Richtlinie (PSD2). Sie
trat aber bereits 2019 in Kraft. Aktuell gibt es keine
Neuerung und somit auch keinen Handlungsbedarf. Der Link in
der Fake-Mail sollte keinesfalls angeklickt werden, da ein
schadhafter Virus dahinter verborgen sein könnte oder
Kriminelle darüber die Zugangsdaten von Kund:innen abgreifen
wollen, wenn diese ihre Daten dort eintippen. Die E-Mail
wird am besten in den Spam-Ordner verschoben oder sofort
gelöscht. Wie Verbraucher:innen betrügerische E-Mails
erkennen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
- Phishing-Mails erkennen
So manch betrügerische E-Mail sieht täuschend echt aus. Oft
lassen sich Betrüger jedoch anhand fehlerhafter Grammatik
oder Rechtschreibung erkennen, weil die Texte mit einem
Übersetzungsdienst aus einer anderen Sprache übersetzt
worden sind. Ein weiterer Hinweis sind Zeichenfehler, wie
etwa kyrillische Buchstaben oder auch fehlende Umlaute.
Ebenfalls schnell als Phishing zu erkennen sind E-Mails, die
auf Englisch oder Französisch verfasst sind. Wer kein Konto
bei einer Bank mit Sitz im Ausland führt, kann sicher sein,
dass die eigene Bank nur auf Deutsch mit ihren Kund:innen
kommuniziert.
Ein weiteres Merkmal von Phishing-Mails ist, dass sie dazu
auffordern, ganz dringend und innerhalb einer bestimmten
(kurzen) Frist zu handeln. Oft wird dies sogar mit einer
Drohung verbunden – beispielsweise, dass sonst die
Kreditkarte oder der Online-Zugang gesperrt werden.
- IP-Adresse enttarnt Betrüger
Manche Phishing-Mails sind sehr gut gemacht. Die
Absender-E-Mail-Adresse scheint vertrauenswürdig, der Link
im Text auch, das Deutsch ist flüssig. Trotzdem muss diese
E-Mail nicht echt sein. Auch Absenderangaben von E-Mails
lassen sich fälschen. Um jeden Zweifel an der Echtheit einer
E-Mail auszuräumen, sollte der sogenannte Mail-Header oder
Quelltext geprüft werden. Dort steht die IP-Adresse des
Absenders. Nur diese ist fälschungssicher und gibt
Aufschluss über den tatsächlichen Absender.
Wie das Auslesen des Headers funktioniert. erklärt die
Verbraucherzentrale auf ihrer
Website.
- Niemals Daten eingeben oder Links öffnen
Die Aufforderung, persönliche Daten sowie möglicherweise PIN
oder TAN einzugeben, ist ein weiterer Hinweis auf eine
Betrugsmasche. Banken und Online-Zahlungsdienste werden dazu
niemals per E-Mail auffordern. PIN und TAN werden von
Geldinstituten niemals telefonisch oder per E-Mail
abgefragt; dies zählt zu den wesentlichen Sicherheitsregeln.
In immer mehr Phishing-E-Mails werden die Empfänger
aufgefordert, eine Datei zu öffnen, die entweder als Anhang
der E-Mail direkt beigefügt ist oder alternativ über einen
Link zum Download bereitsteht.
In der Regel beinhaltet diese Datei ein schädliches Programm
wie einen Virus oder ein trojanisches Pferd. Daher gilt:
Niemals Links in E-Mails öffnen, deren Absender unbekannt
ist oder nicht zweifelsfrei seriös erscheint. Bei E-Mails
mit einem Dateianhang ist grundsätzlich Misstrauen geboten.
Banken versenden in der Regel keine E-Mails, sondern Briefe.
Nur in Ausnahmefällen versenden sie E-Mails mit Links, auf
die Empfänger:innen klicken sollen. Dann geht es
beispielsweise um neue AGB, nicht aber um das Einloggen in
das Kundenkonto. Auch Dateianhänge, die eine Eingabe von
Daten erfordern, verschicken Banken niemals per Mail."
Weiterführende Infos und Links: Der Phishing-Radar der
Verbraucherzentrale NRW fasst kontinuierlich aktuelle
Betrügereien zusammen. Weitere Informationen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/phishing Die Anleitung zum
Auslesen eines E-Mail-Headers findet sich unter:
www.verbraucherzentrale.de/node/6077
haltsbuch hilft, Sparpotenziale
zu entdecken
Strom, Gas, Lebensmittel – viele wichtige
Dienstleistungen und Waren sind in den vergangenen Monaten
dramatisch teurer geworden. Ähnlich hoch war die Inflation
in Deutschland laut Statistischem Bundesamt zuletzt vor fast
30 Jahren. Selbst ohne diesen Effekt ist der Start in ein
neues Jahr meist teuer. Das Budget ist von
Geschenkeeinkäufen zusammengeschmolzen und wer
Versicherungen jährlich bezahlt, bekommt im Januar oft viele
Rechnungen.
Zum Jahreswechsel ist es deshalb besonders wichtig, den
Überblick über die Einnahmen und Ausgaben zu behalten und
rechtzeitig ein Sparguthaben aufzubauen. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Das Haushaltsbuch“ hilft dabei, sich
einen Überblick über die eigenen Finanzen zu verschaffen.
Ein Haushaltsbuch hält schwarz auf weiß fest, wofür Monat
für Monat Geld ausgegeben wird, entlarvt, in welchen
Bereichen die Euros eventuell zu locker sitzen und zeigt
Sparpotenziale auf. Mit den Eintragungen kann im Prinzip
noch in diesem Jahr begonnen werden, da die zwölf Monats-
und 54 Wochenübersichten individuell mit Datumsangaben
versehen werden können.
Der Ratgeber bietet außerdem wertvolle
Tipps zu Geldanlagen, Versicherungen oder Nebenjobs. Ein
Haushaltsbuch zu führen, verhilft nicht unbedingt zu mehr
Geld. Allerdings lässt sich so nachvollziehen, wohin es
verschwindet und somit besser gegensteuern.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff.
Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und
kostet 9,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."
Preiserhöhung übersehen?
Informationsschreiben und Jahresrechnungen für Strom und Gas
genau prüfen
Duisburg, 10. Dezember 2021 - Eine Vielzahl von
Strom- und Gasversorgern hat die Preise bereits angehoben
oder Erhöhungen zum Jahreswechsel angekündigt. Nicht selten
werden in diesen Wochen auch Jahresrechnungen verschickt.
„Die Dynamik bei den Energiepreisen in den vergangenen
Wochen war enorm, insbesondere bei Gas und die
Beschaffungspreise sind weiterhin hoch“, sagt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW.
„Die Kontrolle von Informationsschreiben und der
Jahresrechnung ist deshalb wichtig. Denn haben
Verbraucher:innen Preiserhöhungsschreiben erhalten, können
sie in der Regel von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch
machen und sich einen günstigeren Anbieter suchen. Der
Wechsel in den Grundversorgungstarif des örtlichen
Energieversorgers kann in manchen Kommunen beispielsweise
eine preisgünstige Übergangslösung sein.“
Was bei der Prüfung der Rechnung konkret zu beachten ist,
hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.
Stimmt der Preis?
Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der
Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer
wirksamen Preisänderung übereinstimmen. Es stehen andere
Preise in der Rechnung als erwartet, aber Sie haben gar kein
Preisänderungsschreiben erhalten? Dann muss der Anbieter
nachweisen, dass sie eine Preisänderungsmitteilung erhalten
haben. Eine alleinige Hinterlegung einer Preismitteilung im
Online-Portal reicht nach Ansicht der Verbraucherzentrale
NRW nicht aus. Die Preisänderung ist dann unwirksam.
Sind die neuen Abschläge realistisch?
Die neuen Monatsabschläge müssen zum Verbrauch aus der
letzten Abrechnung passen. Realistische Werte erhält man so:
Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung
mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde multiplizieren.
Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr addieren.
Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.
Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt?
Beim Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein
Sofortbonus wird in der Regel in den ersten
Belieferungsmonaten ausgezahlt, ein Neukundenbonus
üblicherweise mit der ersten Jahresabrechnung
gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet,
sollte beim Versorger nachgehakt werden.
Fehlerhafte Abrechnung?
In Rechnungen sind eine Vielzahl von Angaben für den
Anbieter verpflichtend. Anfangs- und Endzählerstand, Preis,
bei Verbrauchsschätzung warum und wie geschätzt wurde und
Einiges mehr. Fehlerhafte Rechnungen berechtigen aber in den
meisten Fällen nicht zur Zurückbehaltung einer
Nachforderung. Verbraucher:innen sollten die Rechnung beim
Anbieter beanstanden, etwa per Einschreiben, den
Abrechnungsfehler benennen und zur Rechnungskorrektur
auffordern. Zusätzlich sollte schriftlich erklärt werden,
dass der aus eigener Sicht zu hohe Anteil des geforderten
Betrags nur unter Vorbehalt gezahlt wird. So können
Kund:innen das zu viel gezahlte Geld später zurück
verlangen, wenn sich der Fehler bestätigt.
Schlechte Erfahrungen teilen!
Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/kontakt-nrw Fälle von
Anbietern, die Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen
„verstecken“. Auch Fälle, in denen der Abschlag zu hoch
angesetzt wurde, sind interessant. Angenommen werden
eingescannte Dokumente mit kurzer Fallschilderung und
Kontaktdaten für Rückfragen. Eine Einzelfallberatung kann
nicht per Mail, sondern nur in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW erfolgen."
Die Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg bleibt am 09.12.2021
wegen einer Betriebsversammlung geschlossen.
Besserer Schutz bei Kontopfändung
Duisburg, 08. Dezember 2021 - Die wichtigsten Änderungen zum
P-Konto im Überblick Wird ein Girokonto gepfändet, kann es
für Betroffene schnell existentiell eng werden: Bargeld kann
nicht abgehoben, Einkäufe können nicht gezahlt, Miete und
Stromkosten können nicht überwiesen werden. Damit nicht
alles verloren ist, haben Betroffene die Möglichkeit, ihr
Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Das sogenannte P-Konto schützt Kontoguthaben bis zu einem
bestimmten Freibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern. Ab dem
1. Dezember treten Änderungen zum P-Konto in Kraft, die
bessere Schutzmöglichkeiten für Verbraucher:innen
beinhalten. Die Verbraucherzentrale NRW fasst die
wichtigsten Neuerungen zusammen:
Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt
werden. Das Guthaben auf Gemeinschaftskonten lässt sich
jetzt aber innerhalb eines Monats nach der Pfändung
schützen. Kontoinhaber:innen können während dieses Monats
die Aufteilung des Guthabens und die Übertragung des eigenen
Anteils auf ein Einzelkonto verlangen.
Umwandlung
Es gibt einen nun auch per Gesetz klar gestellten Anspruch
auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto - auch ohne
Pfändung und auch bei Konten im Minus. Ein P-Konto bietet
automatisch einen Pfändungsschutz von 1.260 Euro je
Kalendermonat. Ebenso wurde das Recht auf Rückumwandlung in
ein reguläres Girokonto ausdrücklich geregelt.
Konto im Minus
Ist das Konto im Minus, konnten bislang nur Sozialleistungen
und Kindergeld vor Pfändung und Verrechnung geschützt
werden. Andere Einkünfte, zum Beispiel Lohn oder Rente,
waren für überschuldete Kontoinhaber:innen oft nicht mehr
verfügbar. Hier greift für P-Konten ab dem 1. Dezember ein
gesetzliches Auf- und Verrechnungsverbot im Rahmen der
geltenden Freibeträge. Diese stehen auf dem P-Konto dann im
Guthaben zur Verfügung.
Verlängerte Ansparmöglichkeit
Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags bleibt nun auch
noch in den nächsten drei Monaten geschützt. Bislang konnte
es nur einmal in den Folgemonat übertragen werden. So kann
beispielsweise Geld für größere Anschaffungen gespart
werden. Zusätzlich gilt das sogenannte „First In – First
Out“-Prinzip: jede Abbuchung verbraucht dabei zuerst das
älteste noch vorhandene Guthaben.
Bescheinigungen
Es werden neue Regelungen zur Geltungsdauer von
Bescheinigungen eingeführt, sodass Kreditinstitute nicht
mehr willkürlich und ohne Vorwarnung bisherige
Bescheinigungen unberücksichtigt lassen können. Außerdem
wird der Zugang zu Bescheinigungen erleichtert, damit mehr
Kontoinhaber:innen auch tatsächlich die Freibeträge in
voller gesetzlich vorgesehener Höhe zur Verfügung stehen.
Informationspflichten
Die Kreditinstitute haben nun Informationspflichten über den
zur Verfügung stehenden Freibetrag und auch das im nächsten
Monat pfändbar werdende Guthaben. Diese wichtigen
Informationen waren bislang für Inhaber:innen von P-Konten
oft nicht eindeutig erkennbar."
Weiterführende Infos und Links: Ausführliche Hinweise zu
Fragen rund um das P-Konto finden Sie auf der Homepage der
Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/das-pfaendungsschutzkonto-pkonto-31097
Die Verbraucherzentrale NRW bietet in 13 Städten eine
kostenlose Schuldner- und Insolvenzberatung an. Mehr Infos
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1294
Umweltfreundliche Weihnachtszeit
Ratgeber gibt Tipps – Wegweiser für nachhaltiges 2022
Ein zertifizierter Bio-Weihnachtsbaum, der ohne Pestizide
und Düngemittel gezogen wurde – und noch dazu aus der Region
stammt und somit keine langen Transportwege hinter sich hat.
Statt das Lieblingsparfüm aufwendig in Folie, Glitzer und
Flitter zu verschenken lieber mit einer Umhüllung aus
Naturmaterialien überraschen. Diese und jede Menge weitere
Tipps für eine nachhaltige Weihnachtszeit hat der Ratgeber
„Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale parat. Und er
zeigt sich darüber hinaus als Wegweiser, Vorsätze für einen
umweltfreundlicheren Alltag 2022 einfach in die Tat
umzusetzen.
Nicht alle Lebensbereiche lassen sich problemlos nachhaltig
verändern. So ist die Entfernung zum Arbeitsplatz oder die
Energiebilanz der Mietwohnung eher festgelegt. Doch es
genügt, erst einmal zu überlegen, was jeder und jede für
sich selbst realistisch umsetzen kann. Die Leser:innen
erhalten Anregungen, wie sie Abfall reduzieren, Wasser
bewusster nutzen oder Energie sparen können. Außerdem stellt
das Buch Alternativen zum eigenen Auto und tierischen
Produkten vor. Experteninterviews, Tipps und
Beispielrechnungen runden das Informationsangebot ab.
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig. Umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro,
als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."
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November 2021 |
Neuauflage: Mieter-Handbuch
Duisburg, 30. November 2021 - Das Mieterhandbuch
ist ein Lotse durch Mieterrechte vom Einzug bis zur
Kündigung, Mietenspiegel und neue Heizkostenverordnung,
geänderte Regeln bei der Umwandlung von Wohneigentum oder
für Barrierefreiheit:
Während bezahlbare Wohnungen knapp sind, gibt es bei Mieter-
und Vermieterrechten und -pflichten viele Neuerungen. Wie
sich die CO2-Bepreisung auf die Energierechnung auswirkt, ob
und wann Mieterhöhungen bei energetischen Sanierungen
gerechtfertigt sind – die Neuauflage des Ratgebers „Das
Mieter-Handbuch“ gibt darauf Antworten.
Das gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen
Mieterbund (DMB) herausgegebene Buch liefert aktuelles
Mietrecht kompakt – und gibt mit Checklisten und
Musterformularen eine sichere Grundlage für Verhandlungen
mit dem Vermieter an die Hand.
- Wie lange im Voraus muss der Vermieter mitteilen, dass die
Miete erhöht werden soll?
- Kann er erhöhen wie er will?
- Müssen Sanierungen geduldet werden?
- Wie hoch dürfen Abstandsforderungen des Vormieters sein?
- Was ist beim Widerspruch gegen die
Betriebskostenabrechnung zu beachten?
Vom Abschluss des Mietvertrags über das laufende
Wohnverhältnis bis hin zum Auszug begleitet der Ratgeber
durch die wichtigsten Mieterfragen. Passende
Vertragsformulare und Checklisten gibt es zum Heraustrennen
und Ausfüllen – auch als Onlineversion für all jene, bei
denen der digitale Wohnungsordner Einzug hält.
Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ hat 246 Seiten und kostet
14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."
Kündigungen werden einfacher
Duisburg, 29. November 2021 -
Wer den Internet-, Telefon- oder Mobilfunkanbieter
wechseln will, kommt bald schneller aus alten Verträgen
raus. Die Kündigungsfrist verpasst und nochmal für ein Jahr
im Vertrag gefangen? Dieses Ärgernis gehört bald der
Vergangenheit an. Ab dem 1. Dezember werden die
Kündgungsfristen bei Telekommunikationsverträgen deutlich
verbraucherfreundlicher. „Bisher haben sich viele Verträge
automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ohne eine
Kündigungsmöglichkeit zu bieten”, erklärt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW.„Durch die neue Regelung können
Verbraucher:innen ab Dezember schneller und unkomplizierter
den Tarif oder Anbieter wechseln.”
Das müssen Verbraucher:innen über die neuen
Kündigungsfristen wissen:
Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
Wer einen neuen Internet-, Telefon- oder Mobilfunkvertrag
abschließt, ist häufig an eine Mindestvertragslaufzeit
gebunden. Diese darf maximal 24 Monaten betragen. Nach
Ablauf der Mindestvertragslaufzeit konnten Anbieter bisher
Verträge, die nicht fristgerecht gekündigt wurden, um ein
ganzes Jahr verlängern.
Ab dem 1. Dezember ist dies nicht mehr möglich.
Verbraucher:innen steht nach Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit ein Kündigungsrecht mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat zu. Dies gilt sowohl für
bestehende als auch für neue Verträge.
Umzug
Wer umzieht, kann aus verschiedenen Gründen den bestehenden
Vertrag kündigen oder wechseln wollen. Wenn der Anbieter die
bisher gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht zur
Verfügung stellt, wie zum Beispiel die bisherige
Internetgeschwindigkeit, können Verbraucher:innen ihren
Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen – auch innerhalb der
Mindestvertragslaufzeit. Dasselbe gilt, wenn durch den
Zusammenzug mit einer anderen Person bereits ein Vertrag in
der neuen Wohnung besteht und der Anschluss dadurch besetzt
ist.
Optimaler Tarif
Anbieter verändern ständig ihre Tarife – und nicht immer
teilen sie ihren Bestandskund:innen das mit. So bleiben
Verbraucher:innen zuweilen in einem teuren Alt-Tarif, obwohl
es längst günstigere Konditionen gäbe und ein Wechsel leicht
möglich wäre. Das Telekommunikationsgesetz schreibt
Anbietern ab Dezember vor, die Bestandskund:innen einmal
jährlich über den für sie optimalen Tarif zu informieren.
Und: Das darf der Anbieter nicht ausschließlich am
Telefon tun.
Anbieterwechsel
Wenn der Anbieter gewechselt wird, ist der neue Anbieter für
die Abwicklung des Wechsels und die Rufnummermitnahme
verantwortlich. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach
Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang
weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des
vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen.
Wer länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die
Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag
eine Entschädigung von 10 Euro (20 Prozent des vertraglich
vereinbarten Monatsentgelts) von seinem alten Anbieter
verlangen. Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummermitnahme
kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe
von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zu den
Änderungen des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember
2021 gibt auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/65879
125 Euro für mehr Entlastung in der Pflege: Wie gut klappt
das wirklich?
Duisburg, 26. November 2021 - Die Beratungsstelle
Duisburg sucht Betroffene für eine Umfrage Pro Monat können
sich Pflegebedürftige für 125 Euro Unterstützung im Alltag
organisieren („Entlastungsleistungen“) Betroffene berichten
von fehlenden Angeboten oder von Schwierigkeiten bei der
Abrechnung mit der Pflegekasse Die Umfrage kann bis zum
17.12.2021 ausgefüllt werden Wer sich neben Beruf, Familie
und Freizeit noch um die Pflege Angehöriger kümmert, hat
kaum zeitliche Ressourcen, denn viele pflegebedürftige
Menschen benötigen rund um die Uhr eine Betreuung. Um sich
selbst Auszeiten vom Pflegealltag zu nehmen, können
Pflegende den Entlastungsbetrag der Pflegekasse von
monatlich 125 Euro nutzen.
Mit den sogenannten Entlastungsleistungen sollen vor allem
Angehörige entlastet werden, die sich zuhause um Menschen
mit Pflegegrad eins bis fünf kümmern. Für insgesamt 1.500
Euro im Jahr können sie sich Leistungen zur Unterstützung im
Alltag einkaufen. Allerdings erhält die Verbraucherzentrale
NRW immer wieder Beschwerden: „Wir hören von Problemen bei
der Anerkennung und Abrechnung der Leistungen mit der
Pflegekasse. Vielfach haben Betroffene auch Schwierigkeiten,
überhaupt passende Angebote zu finden“, sagt Harald Rahlke
von der Beratungsstelle Duisburg.
„Um mehr darüber zu wissen, wie es in der Praxis
funktioniert und welche Probleme bei der Nutzung von
Entlastungsleistungen auftreten, möchten wir die Erfahrungen
von Betroffenen sammeln.“ Hier geht es zur Umfrage:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/umfrage-entlastungsleistungen.
Die Teilnahme dauert knapp zehn
Minuten und ist bis zum 17.12.2021 möglich. Hintergrund: Mit
den Entlastungsleistungen sollen pflegebedürftige Menschen,
aber auch Pflegepersonen (vor allem pflegende Angehörige)
entlastet werden. Genutzt werden kann das Geld für
alltägliche Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel
stundenweise Betreuung, Hilfe beim Einkaufen, im Haushalt
oder bei Behördengängen oder auch für den Besuch einer
Betreuungsgruppe. Aber es kann auch anteilig für die
Kurzzeit- oder Tagespflege eingesetzt werden."
Weitere Informationen und Links: Link zur Umfrage:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/umfrage-entlastungsleistungen
Mehr zu Entlastungsleistungen unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/13449 Die
Verbraucherzentrale NRW bietet zudem eine
anbieterunabhängige individuelle Rechtsberatung rund um
Pflegerecht und Ansprüche gegenüber Pflegekassen,
Pflegediensten und -heimen an.
Mehr unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/pflegerechtsberatung
Widerrufsrecht bei langen Lieferzeiten
Duisburg, 25. November 2021 - Die Ursachen für die
aktuellen Lieferengpässe sind vielfältig. Die Folgen spüren
Verbraucher:innen derzeit unmittelbar und müssen lange
Lieferzeiten für Autos, Fahrräder, Elektronik und Co. in
Kauf nehmen. Darüber hinaus steht das Weihnachtsgeschäft vor
der Tür und manch einer fragt sich bereits, ob in diesem
Jahr alle Wünsche für die Liebsten erfüllt werden können.
Wenn das gewünschte Produkt derzeit gar nicht verfügbar ist,
werden sich Verbraucher:innen in Geduld üben oder
Alternativen überlegen müssen. Was man trotzdem über die
Rechte beim Einkauf wissen sollte, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
Lieferzeiten
Pakete haben in Deutschland je nach Anbieter eine Lieferzeit
von ein bis fünf Tagen. Im Weihnachtsgeschäft - also ab
circa Ende November - können sich die Lieferzeiten um ein
bis zwei Tage verlängern.
Pakete aus Übersee haben in der Regel deutlich längere
Laufzeiten. Beim Online-Kauf muss der Händler das Datum
angeben, bis zu dem er spätestens liefern wird. Wer jetzt
schon weiß, was er verschenken möchte, tut gut daran, die
Besorgungen frühzeitig zu erledigen. Es empfiehlt sich
zudem, Preise im stationären Handel zu vergleichen, da hier
bereits frühzeitig Ware eingekauft wird und die Waren nicht
so starken Preisschwankungen unterliegen.
Widerrufsrecht
Wenn Verbraucher:innen bereits frühzeitig mitgeteilt wird,
dass sich die ursprünglich angekündigte Lieferzeit deutlich
verlängert, können sie überlegen, ob sie am Vertrag
festhalten wollen oder den Vertrag widerrufen möchten. Denn
der Widerruf ist schon vor Erhalt der Ware möglich. Dann
muss der Vertrag rückabgewickelt werden, so dass
Verbraucher:innen die Möglichkeit haben, sich nach
Alternativen, zum Beispiel einem Gutschein oder dem Einkauf
im stationären Handel, umzusehen.
Betrugsfallen
Lieferengpässe können schnell unseriöse Anbieter auf den
Plan rufen. Grundsätzlich sollten die Alarmglocken
schrillen, wenn ein Produkt, bei dem es Lieferengpässe gibt,
plötzlich im Internet sehr billig zu haben ist.
Verbraucher:innen sollten dann besonders genau den Anbieter
und dessen Seriosität prüfen. Denn es könnte sich um einen
Fakeshop handeln. Möglich ist ebenfalls, dass Versand-,
Zoll- und Rücksendegebühren bei solchen Angeboten die Kosten
in die Höhe treiben oder Waren mit minderwertiger Qualität
verschickt werden."
Weitere Informationen und Links:
Wie Verbraucher:innen Fake-Shops im Internet erkennen,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Homepage
unter:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinehandel/abzocke-online-wie-erkenne-ich-fakeshops-im-internet-13166
Tipps zum Paketversand gibt es unter
https://www.post-aerger.de/tipps-rund-um-paketdienstleistungen
Weitere Informationen zum Widerrufsrecht:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/vertrag-widerrufen-wann-das-geht-und-wie-sie-einen-widerruf-erklaeren-5117
Eine Familie, mehrere Haushalte - So regeln
Patchworkfamilien Geld- und Rechtsfragen
Geld ist ein heikles Thema. Wenn Emotionen im Spiel
sind, können Diskussionen schnell eine eigene Dynamik
entfalten und auch mal gründlich schieflaufen. Denn es geht
dabei hintergründig oft auch um Macht, Liebe und
Anerkennung. Für Patchworkfamilien stellen die Finanzen eine
besondere Herausforderung dar, da sie meist höhere
Aufwendungen haben, aber weniger staatliche Unterstützung
erhalten. Umso wichtiger ist es für sie, bewusst zu
wirtschaften, klare Regeln zu formulieren und ihre Rechte zu
kennen.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Patchworkfamilie“
möchte ermutigen, über Geld zu sprechen sowie die
finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten gemeinsam zu
regeln. Was dürfen Stiefeltern eigentlich entscheiden? Kann
der Unterhaltsvorschuss verloren gehen? Wie wirken sich
Stiefkinder auf Rentenansprüche aus? Und was passiert, wenn
der Erbfall eintritt und es kein Testament gibt? Das Leben
in einem neuen gemeinsamen Haushalt wirft viele Fragen auf.
Das Buch vermittelt
wirtschaftliches Wissen, nennt Tipps für den Alltag, bietet
Beispiele, Checklisten und Entscheidungshilfen. Dabei geht
es darum, gemeinsam gut zu haushalten, Sparpotenziale zu
nutzen, zu wissen, welche Hilfen vom Staat beantragt werden
können und wie sich der Lebensabend richtig absichern lässt.
Der Ratgeber „Patchworkfamilie. Meins. Deins. Unser. So
regeln Sie Geld- und Rechtsfragen“ hat 192 Seiten und kostet
16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel
erhältlich.
Online-Veranstaltung - Hilfsmittel: Probleme mit der Kasse?
Duisburg, 17. November 2021 -
Viele Menschen sind nach einer Krankheit oder nach
einer Operation auf Hilfsmittel angewiesen. Dafür stellen
behandelnde Ärzt:innen eine Verordnung aus.
Aber was ist nun zu tun? Wie kommen Betroffene an das
passende Hilfsmittel? An wen kann man sich wenden, wenn man
mit der Versorgung unzufrieden ist? Wie kann man sich
wehren, wenn die Krankenkasse das benötigte Hilfsmittel
ablehnt?
Diese und andere Fragen zum Thema Hilfsmittel beantworten
die Verbraucherzentralen Aachen, Duisburg und Solingen
gemeinsam am 24. November 2021 um 17:00 in einer
kostenfreien Onlineveranstaltung. Zusammen mit den
Expert:innen Mareike Decker, Rehadat Hilfsmittel und
Rechtsanwalt Raimund Haack werden Verbraucherfragen
beantwortet und Informationen zum Thema Hilfsmittel gegeben.
Der richtige Weg zum Hilfsmittel:
Damit die Krankenkasse ein Hilfsmittel genehmigt, benötigen
Versicherte zunächst eine Verordnung (Rezept) ihrer
Ärzt:innen. Sollte ein ganz bestimmtes Hilfsmittel
erforderlich sein, kann der Arzt oder die Ärztin dies mit
der Hilfsmittelnummer genau bezeichnen. Bei einer
dauerhaften Krankheit, die immer das gleiche Hilfsmittel
erforderlich macht (etwa Diabetes oder Inkontinenz), gibt es
auch die Möglichkeit einer sogenannten Dauerverordnung, zum
Beispiel über 12 Monate. Die Verordnung legt man im
Sanitätshaus, in der Apotheke oder beim Hörgeräteakustiker
vor. Von dort geht die Verordnung zur Genehmigung an die
Krankenkasse.
Was tun, wenn das Hilfsmittel nicht genehmigt wird:
Nicht immer wird das gewünschte Hilfsmittel gewährt. Denn
die gesetzlichen Krankenkassen müssen festgelegten Kriterien
folgen. Das Hilfsmittel muss erforderlich sein, das heißt
"ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig" sein. Sind
Versicherte mit der Hilfsmittel-Genehmigung unzufrieden,
können sie sich dagegen wehren. Zunächst kann man
Widerspruch bei der Krankenkasse erheben. Hat dies keinen
Erfolg, können Betroffene beim Sozialgericht klagen. Für
beide Fälle gilt eine Frist von einem Monat.
Was zahlt die Krankenkasse, was nicht?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die
Anschaffungskosten und auch die Zusatzkosten für notwendige
Änderungen, Instandsetzung, Wartung oder Ersatzbeschaffung -
jedoch nur für das medizinisch erforderliche Hilfsmittel.
Kosten, die durch Sonderwünsche entstehen, übernehmen die
Kassen nicht. Betroffenen wird genau erklärt, wie sie das
Hilfsmittel anwenden müssen. Auch Reparaturkosten werden
übernommen - allerdings nicht, wenn die Beschädigung
absichtlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten
herbeigeführt wurde.
Stromkosten etwa für Elektrorollstühle oder Beatmungsgeräte
müssen laut Rechtsprechung von den gesetzlichen
Krankenkassen übernommen werden. Hierzu müssen Betroffene
einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Das Format findet
in einem digitalem Videokonferenzraum der Software Zoom
statt, einzurichten mit einem gängigen Internetbrowser oder
dem Zoom Desktop Client.
Eine Anmeldung ist nicht
erforderlich. Die Zugangsdaten und weitere Informationen
unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/verbraucherzentrale/hilfsmittel-von-der-krankenkasse-beratung-der-verbraucherzentrale-nrw-64429
Warnung vor falschen Inkassoschreiben
So erkennt man betrügerische Abzocke
Duisburg, 10. November 2021 - Immer wieder sorgen
falsche Inkassoschreiben für Verunsicherung bei
Verbraucher:innen. Derzeit erreichen die Verbraucherzentrale
NRW zahlreiche Beschwerden über das vermeintliche
Inkassounternehmen “PRO COLLECT AG” mit Sitz in Köln, das
einen Betrag in Höhe von 272 Euro für ein angebliches
Glücksspiel-Abo einfordert. Die Betroffenen werden
aufgefordert, ein SEPA-Lastschriftmandat auszufüllen. Das
Unternehmen droht bei Nichtzahlung mit
Zwangsvollstreckungen, Pfändungen sowie Schufa-Einträgen.
„Wer ein falsches
Inkassoschreiben erhält, sollte darauf keinesfalls
reagieren, sondern Anzeige bei der Polizei erstatten”, rät
die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.
„Grundsätzlich empfehlen wir, Inkassoschreiben sorgfältig zu
prüfen. Denn auch wenn tatsächlich ein Zahlungsverzug
vorliegt, können die Forderungen überhöht sein.” Die
Beratungsstelle Duisburg gibt Tipps, wie man Betrugsmaschen
erkennt und worauf bei Inkassoschreiben generell zu achten
ist.
Woran erkennt man ein seriöses Inkassounternehmen?
Jedes Inkassobüro muss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registriert
sein. Ob ein Inkassobüro registriert ist, kann im
Rechtsdienstleistungsregister kostenfrei überprüft werden.
Häufig fallen falsche Inkassoschreiben bereits durch
typische Merkmale ins Auge, wie zum Beispiel
Rechtschreibfehler, ausländische Kontodaten, auf die das
Geld überwiesen werden soll, fehlende Pflichtangaben oder
die Androhung von weitreichenden Konsequenzen, die die
Betroffenen verunsichern sollen. Seriöse Inkassounternehmen
kommunizieren transparent und gehen auf Einwände ein.
Bereits aus dem ersten Schreiben des Inkassounternehmens
muss hervorgehen, für wen die Bezahlung der Forderung zu
erfolgen hat. Darüber hinaus müssen sowohl der
Vertragsgegenstand als auch das Datum des Vertragsschlusses
konkret benannt werden. Mögliche Zinsen und Inkassokosten
müssen nachvollziehbar aufgeführt werden. Ein seriöses
Inkassobüro setzt zudem eine angemessene Frist zum Ausgleich
der Forderung. Wie ein seriöses Inkassoschreiben aufgesetzt
ist, zeigt im Detail der interaktive Inkassobrief auf der
Homepage der Verbraucherzentrale NRW.
Wie sollte man auf nicht berechtigte Forderungen reagieren?
Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte immer prüfen, ob er
dem Unternehmen tatsächlich Geld schuldet und ob er mit der
Zahlung in Verzug ist. Wer zwar einen Vertrag abgeschlossen
hat, aber sicher ist, dass kein Zahlungsverzug vorliegt,
sollte den Forderungen schriftlich widersprechen und den
Brief per Einwurfeinschreiben versenden. Bei einem
offensichtlichen Betrugsversuch können Betroffene Anzeige
bei der Polizei erstatten und müssen ansonsten nicht auf das
Schreiben reagieren.
Ab wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
Entgegen weitläufiger Meinungen kann ein Zahlungsverzug auch
ohne vorheriges Mahnschreiben vorliegen, zum Beispiel wenn
eine Rechnung mit Mahnhinweis ausgestellt oder wenn im
Vertrag eine konkrete Zahlungsfrist vereinbart worden ist.
Das Unternehmen muss dann kein weiteres Mahnschreiben
verschicken. Der Zahlungsverzug liegt dann automatisch nach
Ablauf der Frist vor.
Worauf muss bei einer berechtigten Forderung geachtet
werden?
Rechnungen von Inkassobüros sollten stets sorgfältig geprüft
werden. Denn oft sind die Rechnungen überhöht. Wenn das
Inkassounternehmen zum Beispiel Kontoführungskosten in
Rechnung stellt, müssen diese nicht bezahlt werden. Die
Kontrolle der Forderung und der Eingang der Zahlung gehören
zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens
und sind schon über die Inkassogebühr gedeckt. Diese basiert
auf den Preisen und Konditionen, die die Inkassounternehmen
mit ihren Auftraggebern vereinbart haben.
Die Höhe dieser Kosten hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Um Preistreiberei zu verhindern, sind die
Inkassokosten für die Inkassodienstleister gesetzlich
gedeckelt. Macht das Inkassounternehmen Zinsforderungen
geltend, muss es detaillierte Angaben zur Berechnung der
Zinsen machen. Das heißt, es muss den Zinssatz und den
Zeitraum, für den die Zinsen geltend gemacht werden,
angeben. Zinsforderungen gegenüber Verbraucher:innen sind
laut Gesetz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszins zulässig."
Weiterführende Infos und Links: Der interaktiver
Inkassobrief der Verbraucherzentrale NRW hilft, unseriöse
Schreiben zu erkennen:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10871 Einen
Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderung eines
Inkassobüros finden Sie unter
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Inkasso.pdf
Wenn
die „Kreditkarte“ plötzlich nicht akzeptiert wird
Wie man den Unterschied zwischen Debit- und Kreditkarte
erkennt und bösen Überraschungen vorbeugen kann
Duisburg, 9. November 2021 -
Besonders im Urlaub ist die Kreditkarte als Zahlungsmittel
gefragt. Kaum eine Hotelbuchung oder Automiete funktioniert
ohne die kleine Plastikkarte. Mit ihr kann beispielsweise
bargeldlos eine Kaution hinterlegt werden, die mögliche
Schäden an Zimmer oder Mietwagen absichert. Doch nicht immer
wird die vermeintliche Kreditkarte zur Zahlung akzeptiert.
“Dann handelt es sich vermutlich um eine Debitkarte, die
optisch zwar fast genau wie eine klassische Kreditkarte
aussieht, aber nicht die selben Funktionen bietet”, erklärt
David Riechmann, Bankenexperte bei der Verbraucherzentrale
NRW. Wie sich Kredit- und Debitkarte im Detail unterscheiden
und welche Vor- und Nachteile sie haben, weiß die
Verbraucherzentrale NRW.
Woran erkenne ich, welche Art von Karte ich habe?
Die beiden Plastikkarten sehen sich zum Verwechseln ähnlich:
Sowohl auf Kreditkarte als auch Debitkarte sind insgesamt 16
Ziffern in Vierergruppen, die Gültigkeitsdauer sowie der
Name des Karteninhabers in silber eingeprägt. Auch die so
genannte Prüfziffer sowie das Unterschriftenfeld auf der
Rückseite sind bei den unterschiedliche Kartenarten
vorhanden. Lediglich der kleine Aufdruck "Debit" oder
„Credit“ lässt äußerlich den Unterschied erkennen. Je nach
Kreditinstitut findet sich der Schriftzug vorne oder hinten
auf der Karte.
Wie unterscheiden sich die Funktionen von Kredit- und
Debitkarte?
Die Debitkarte gleicht den in Deutschland üblichen
Girokarten, denn bei einer Zahlung wird das der Debitkarte
zugeordnete Konto sofort belastet. Bei der „klassischen“
Kreditkarte wird den Kund:innen von der Bank hingegen einen
Verfügungsrahmen eingeräumt und die Zahlungen werden vom
Konto erst zeitversetzt und gesammelt am Monatsende
abgebucht.
Wo liegen mögliche Vor- oder Nachteile einer Debitkarte im
Vergleich zu einer Kreditkarte?
Nicht nur reine Online-Banken bieten mittlerweile oft
gebührenfrei die Debitkarte als Zusatz zum Girokonto an. Die
Kreditkarte kostet dagegen extra. Außerdem haben Kund:innen
durch die sofortige Belastung des Kontos in der Regel eine
bessere Kostenkontrolle. Da die Karte bei einigen Banken
ohne zusätzliche Bonitätsprüfung erhältlich ist, kann die
bequeme Zahlungsweise aber auch dazu führen, dass der eigene
Finanzrahmen überschätzt wird. Denn bei Online-Käufen werden
Debitkarten meist anstandslos akzeptiert.
Im Urlaub kann es dagegen zu Problemen kommen. Für die
Stellung einer Kaution bei Hotel- oder Mietwagenbuchungen
sollte falls vorhanden also besser eine echte Kreditkarte
mit auf Reisen gehen."
Weiterführende Infos und Links: Vor- und Nachteile
unterschiedlicher Zahlungsmittel im Ausland
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10715
Informationen rund um verschiedene Zahlungsmethoden im
Internet:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/8368
|
September 2021 |
Abgabefrist für Steuererklärung
rückt näher - Ratgeber bietet Rentnern Praxiswissen und
Ausfüllhilfen
Duisburg, 23. September 2021 - Die Steuererklärung
dieses Jahr noch nicht erledigt? Dann bleibt nicht mehr
allzu viel Zeit. Zwar wurde die Frist für das Corona-Jahr
2020 bis zum 31. Oktober 2021 verlängert, doch rückt auch
dieser Abgabetermin nun immer näher. Wenn die Erklärung bis
zum Stichtag nicht beim Finanzamt ist, drohen
Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung.
Damit es nicht soweit kommt, bietet der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Steuererklärung für Rentner und
Pensionäre“ Senioren Unterstützung bei dieser Aufgabe –
gefüllt mit jeder Menge Praxiswissen, aktuellen Formularen,
Ausfüllhilfen und Spartipps. Die Autorin Gabriele
Waldau-Cheema, Betriebswirtin und Bilanzbuchhalterin, führt
leicht verständlich durch die verschiedenen Einkunftsarten
und erläutert, wie sich das zu versteuernde Einkommen
überhaupt berechnen lässt. Zudem zeigt sie, wie die
Steuerlast durch Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Aufwendungen
reduziert werden kann.
Fallbeispiele und Experteninterviews runden das
Informationsangebot an. Der Ratgeber richtet sich an alle
Rentner – also an diejenigen, die vielleicht erstmals im
Ruhestand eine Steuerklärung abgeben müssen, als auch an
die, die das Prozedere schon kennen, es aber korrekt und
rechtzeitig erledigen wollen. Und nicht zuletzt lotst das
Buch all jene durch das Steuerlabyrinth, die nicht sicher
sind, ob ihre Rente überhaupt steuerpflichtig ist oder
nicht.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner
und Pensionäre“ hat 240 Seiten und kostet 14,90 Euro, als
E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich."
„Faire Woche“ auch in Duisburg
Verbraucherzentrale unterstützt Aktion zum fairen
Handel
Duisburg, 16. September 2021 - Vom 10. bis 24. September
2021 findet zum 20. Mal die „Faire Woche” statt. Unter dem
Motto „Zukunft fair gestalten – #fairhandeln für
Menschenrechte weltweit“ werden in diesem Jahr
menschenwürdige Arbeitsbedingungen in den Mittelpunkt
gerückt. Auch die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale
NRW in Duisburg ist bei der Jubiläums-Aktionswoche wieder
dabei. „Gerade in der aktuellen Corona-Pandemie zeigt der
Faire Handel, dass ein solidarischer Umgang mit
Erzeuger:innen am Anfang der Lieferkette möglich und
dringend erforderlich ist“, sagt Paulina Wleklinski,
Leiterin der Beratungsstelle.
Viele wichtige Agrar-Rohstoffe wie Kaffee, Kakao,
Orangensaft, Bananen oder Baumwolle stammen aus Ländern des
globalen Südens. Niedrige und stark schwankende
Weltmarktpreise sowie extrem geringe Löhne reichen oft nicht
aus, um die Lebenshaltungskosten der Kleinbauern- und
Arbeiterfamilien zu decken. Armut, Kinder- und Zwangsarbeit
sind die Folgen.
Hier setzt der Faire Handel an. Sein Ziel sind gerechtere
Handelsstrukturen, damit benachteiligte kleinbäuerliche
Betriebe und Arbeiter:innen auf den Plantagen und in den
Fabriken ihre Existenz aus eigener Kraft nachhaltig sichern
können.
„Durch den Kauf fairer Produkte – neben Kaffee und Tee
beispielsweise Schnittblumen, Südfrüchte, Schokolade oder
Textilien –können Verbraucher:innen dazu beitragen, dass
Arbeitsbedingungen und teilweise auch Umweltstandards besser
werden“, so Paulina Wleklinski. Aufgrund der Pandemie war
der Umsatz des Fairen Handels in Deutschland 2020 erstmals
seit zehn Jahren rückläufig.
Im Rahmen der „Fairen Woche“ macht die Beratungsstelle
Duisburg mit einer Schaufensteraktion auf den Fairen Handel
aufmerksam."
Weitere Informationen und Links:
Einen Überblick über die verschiedenen Siegel für fair
gehandelte Lebensmittel gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/18796
Hintergrundinformationen zum fairen Handel hat die
Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/7067
Details und Hintergründe zur Fairen Woche finden sich unter
www.faire-woche.de/start
Pflanzendrinks: Auf die Zutaten kommt es an
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zum Kauf von
Milchalternativen Wer Kuhmilch nicht verträgt, sich vegan
ernährt oder sich aus anderen Gründen für pflanzliche
Milchalternativen interessiert, findet in Super-, Bio- und
Drogeriemärkten inzwischen ein großes Angebot an
Pflanzendrinks. Beliebt sind vor allem Produkte auf der
Basis von Hafer, Mandel und Soja, gefolgt von Kokosnuss und
Reis. Sich in der Vielfalt zurechtzufinden und den
individuell passenden Milchersatz auszuwählen, ist nicht
ganz einfach. „Von blumigen Werbeaussagen oder kreativen
Produktgestaltungen sollte man sich dabei nicht leiten
lassen“, rät die Verbraucherzentrale NRW und gibt Tipps,
worauf Konsument:innen achten können.
Nährwerte:
Im Unterschied zu Kuhmilch variieren bei den verschiedenen
Pflanzendrinks der Energiegehalt und die Zusammensetzung der
Nährstoffe, wie Fette, Proteine und Kohlenhydrate,
erheblich. Damit tragen die Drinks in unterschiedlichem Maße
zur Deckung des individuellen Bedarfs bei. Welche Sorte die
beste Wahl ist, hängt dabei von den sonstigen
Ernährungsgewohnheiten ab. So kann es zum Beispiel für
Menschen, die sich überwiegend oder ausschließlich vegan
ernähren, sinnvoll sein, Drinks mit einem höheren
natürlichen Proteingehalt zu wählen. Dies ist zum Beispiel
bei Sojaprodukten der Fall. Orientierung bietet die
aufgedruckte Nährwerttabelle.
Anreicherung mit Calcium:
Eine ausreichende Versorgung mit Calcium ist wichtig, unter
anderem für die Knochen- und Zahngesundheit. Kuhmilch gilt
als wichtige Calciumquelle. Je häufiger diese in der
täglichen Ernährung durch Pflanzendrinks ersetzt wird, desto
empfehlenswerter ist die Wahl eines Pflanzendrinks, der mit
Calcium angereichert ist. Nicht alle Hersteller geben dies
auf der Vorderseite an – auch hier sollten Verbraucher:innen
ins „Kleingedruckte“ der Nährwerttabelle schauen.
„Barista"-Drinks:
Damit bei Barista-Drinks das Aufschäumen für den
Kaffeegenuss gelingt, sind nicht unbedingt Zusatzstoffe,
sondern der Fett- und Proteingehalt entscheidend.
Tatsächlich enthalten die „Barista“-Varianten der
Haferdrinks entweder mehr Fett durch die Zugabe von Raps-
oder Sonnenblumenöl oder mehr Eiweiß durch eine Sojazugabe.
Sojadrinks lassen sich fast immer gut aufschäumen –
unabhängig von der Bezeichnung „Barista“.
Zucker:
Mandeldrinks enthalten im Vergleich zu Hafer- und Reisdrinks
von Natur aus am wenigsten Zucker – wenn sie nicht
zusätzlich gesüßt sind. Auch Sojadrinks können wenig bis
keinen Zucker enthalten. Aussagen wie „ohne Zuckerzusatz“
oder „ungesüßt“ bedeuten hingegen nicht automatisch einen
geringen Zuckergehalt. Ein „ungesüßter“ Hafer- oder
Reisdrink kann natürlicherweise mehr Zucker enthalten als
ein gesüßter Drink auf Basis eines anderen Rohstoffs.
„Natur pur?“
Viele Milchersatzprodukte werden mit Begriffen wie „Natur“,
„Naturell“ oder „Natural“ beworben. Diese Begriffe sind
lebensmittelrechtlich nicht geschützt oder definiert. Ob
diese Drinks besonders zusammengesetzt sind oder bestimmte
Zutaten, zum Beispiel Aromen oder Zusatzstoffe, (nicht)
enthalten, lässt sich daher aus einer solchen Bezeichnung
nicht ableiten. Wer es genau wissen möchte, muss sich die
Zutatenliste anschauen.
Sojadrinks – schädlich für den Regenwald?
Soja wird häufig mit der Zerstörung der Regenwälder in
Verbindung gebracht. Aber nur ein Bruchteil der weltweiten
Sojaernte wird zu Soja-Lebensmitteln wie Drinks oder Tofu
verarbeitet. Das meiste Soja dient als Tierfutter. Wer beim
Kauf in Punkto Regenwaldschutz ganz sicher gehen möchte,
wählt Drinks mit Soja aus europäischem Anbau. Diese sind
häufig in den Supermarktregalen zu finden."
Weiterführende Infos und Links:
www.verbraucherzentrale.nrw/pflanzendrinks
Schneller Check-In im
Fitnessstudio
Sollten Verbraucher:innen ihren Impfstatus speichern lassen?
Nur wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf derzeit in
NRW ins Fitnessstudio, ins Kino oder in die
Innengastronomie. Dafür muss bei jedem Besuch ein
entsprechender Nachweis vorgezeigt werden. Gerade
Dienstleister mit einer Stammkundschaft möchten den Check-In
einfach und bequem halten.
Daher bieten erste Fitnessstudios die Speicherung des
persönlichen Impfstatus in ihrer Mitgliederdatenbank an. Was
auf den ersten Blick als kundenfreundliche Lösung erscheint,
sollte jedoch mit Bedacht abgewogen werden. „Immer wenn
Verbraucher:innen personenbezogene Daten preisgeben, besteht
das Risiko, dass ihre Daten zweckentfremdet oder
missbräuchlich genutzt werden könnten”, erklärt Carl
Christoph Möller, Jurist und Experte für Datenschutz bei der
Verbraucherzentrale NRW. Darauf sollten Verbraucher:innen
achten:
Impfstatus speichern – ist das legal?
Die Registrierung des Impfstatus zählt zur Verarbeitung von
Gesundheitsdaten. Nach der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) kann eine solche Speicherung zulässig sein, wenn die
Verbraucher:innen ausdrücklich und freiwillig eingewilligt
haben. Wichtig ist hierbei, dass eine echte Wahl besteht,
die Einwilligung auch zu verweigern. Müssten die Mitglieder
eines Fitnessstudios ihren Impfstatus registrieren lassen,
um überhaupt dort trainieren zu können, kann die
Verarbeitung prinzipiell nicht auf eine Einwilligung
gestützt werden.
Können die Mitglieder hingegen selbst
entscheiden, entweder ihren Impfstatus registrieren zu
lassen oder ihren Getestet-/Genesen-/Geimpft-Nachweis im
Rahmen einer Sichtkontrolle beim Einlass vorzuzeigen, wird
die Einwilligung und mit ihr die Registrierung in der Regel
zulässig sein. Ein seriöser Anbieter wird in diesem Fall die
Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch
festhalten. Verbraucher:innen können die Einwilligung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Mit persönlichen Daten geizen:
Verbraucher:innen sollten generell sparsam mit ihren Daten
umgehen. Das betrifft insbesondere die Weitergabe von
sensiblen Gesundheitsdaten wie dem Impfstatus. Das Risiko
von Datenmissbrauch kann nie ausgeschlossen werden, selbst
wenn ein Fitnessstudiobetreiber höchste Sicherheitsstandards
an die Datenverarbeitung legt und sämtliche
datenschutzrechtliche Pflichten erfüllt. Daher sollte man
sich gut überlegen, ob die gesparte Wartezeit beim Einlass
ins Fitnessstudio die Speicherung des Impfstatus auf dem
Server des Anbieters oder gar in der Cloud wert ist.
Impfnachweis ohne Datenweitergabe:
Die Sichtkontrolle beim Einlass ist im Hinblick auf den
Datenschutz die risikoärmere Form, den Impfnachweis zu
erbringen. Dies kann über den Impfpass und das digitale
Covid-Impfzertifikat der EU erfolgen - entweder in
ausgedruckter Form oder digital abgespeichert in der
Corona-Warn-App oder der CovPass-App. Im Vergleich zum
Impfpass auf Papier bietet die digitale Lösung den
praktischen Vorteil, dass andere nur Informationen über die
Covid-19-Impfung erhalten, aber nicht über weitere
Impfungen.
Theoretisch besteht auch beim digitalen Impfnachweis die
Gefahr, dass Daten durch installierte Spionage-Software in
fremde Hände geraten. Die Daten werden aber bei der CovPass-
und der Corona-Warn-App ausschließlich auf dem Smartphone
gespeichert und nicht an einen Cloud-Speicher oder Anbieter
übermittelt."
Weiterführende Infos und Links:
Wichtige Fragen rund um die Corona-Impfung beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/54467
Informationen zum digitalen Impfnachweis gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/61264
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August 2021 |
Parodontitis: Neue Kassenleistung
aktiv einfordern - Selbstzahlerleistungen in der Regel nicht
mehr notwendig
Duisburg, 20. August 2021 - Parodontitis ist eines der
häufigsten Leiden bei Erwachsenen, bislang mussten
Betroffene die Vor- und Nachbehandlung selbst bezahlen. Das
ist nun anders, denn seit dem 1. Juli übernehmen die
gesetzlichen Krankenkassen bei einer diagnostizierten
Parodontitis nicht nur die Akutbehandlung, sondern auch eine
umfangreiche Nachsorge, zu der auch die Reinigung aller
Zähne gehört.
Das hat sich anscheinend noch nicht bis in jede
Zahnarztpraxis herumgesprochen, wie die Beschwerde eines
Düsseldorfers zeigt, der sich hilfesuchend an die
Verbraucherzentrale NRW gewandt hat. Obwohl der Patient mit
einem Verdacht auf Parodontitis ausdrücklich nach einer
Behandlung nach Kassenleistung fragte, erklärte ihm seine
Zahnärztin, bei ihr seien immer private Zuzahlungen nötig,
da die Kassensätze nicht hoch genug seien.
Doch die seit 1. Juli gültige Richtlinie sieht vor, dass die
komplette Vor- und Nachbehandlung einer Parodontitis von den
Kassen übernommen wird. Zahnärzt:innen mit Kassenzulassung
dürfen also diese Kassenleistungen nicht verweigern und
gesetzlich Versicherte nicht zu Privatleistungen anstelle
der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung drängen.
Die Zahnreinigung ist nun nach der Parodontitistherapie
vorgesehen und gehört damit nicht mehr zur Vorbehandlung.
Die Reihenfolge insgesamt:
Diagnose, Antrag bei der Kasse, Therapie mit
Mundhygieneschulung, danach Mundhygienekontrolle,
Zahnreinigung (genannt „professionelle mechanische
Plaquereduktion“, PMPR), evtl. erneute
Zahnfleischtaschenmessung und Taschenreinigung.
Die Düsseldorfer Zahnärztin bot ihrem Patienten statt der
Parodontitisbehandlung eine privat zu zahlende
professionelle Zahnreinigung an, viermal pro Jahr für
jeweils 120 Euro. Die Erstellung eines Heil- und Kostenplans
als nötigen Behandlungsantrag für die Krankenkasse lehnte
die Ärztin ab.
Das rät die Verbraucherzentrale NRW: Als
Patientin oder Patient hartnäckig sein
Betroffene sollten sich von ihren Zahnärzt:innen nicht
abwimmeln lassen, sondern auf ihrem Recht auf Kassenleistung
bestehen. Dafür muss ein Befund erstellt werden zu
Zahnfleischtaschen, Zahnlockerung und Zahnfleischbluten.
Auch Röntgenbilder sind nötig. Vorleistungen wie
Zahnsteinentfernen oder Beseitigung von Reizfaktoren
entfallen.
Wie viele Zähne betroffen sind, spielt keine Rolle. Eine
herkömmliche Professionelle Zahnreinigung (PZR) darf nicht
zur Vorbedingung gemacht werden. Wer mit Hartnäckigkeit
keinen Erfolg hat, kann sich an die Patientenberatung der
zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung wenden.
Zahnfleischtaschen messen lassen Gesetzlich Versicherte
können alle zwei Jahre kostenlos die Tiefe möglicher
Zahnfleischtaschen messen lassen (sogenannter Parodontaler
Screening Index). Als behandlungsbedürftig gilt eine
Parodontitis ab einer Zahnfleischtaschentiefe von vier
Millimetern oder mehr.
Bei der Krankenkasse einen Antrag stellen
Damit die gesetzlichen Kassen die Kosten übernehmen, muss
vor Behandlungsbeginn ein schriftlicher Antrag gestellt
werden. Eine systematische Parodontitisbehandlung muss vorab
von der Krankenkasse genehmigt werden. Auf die neue,
bindende Richtlinie verweisen Die neue
Parodontitis-Richtlinie ist zum 1. Juli 2021 in Kraft
getreten und für Zahnärzt:innen mit Kassenzulassung
verpflichtend. Über die Leistungen und Vergütungsziffern
haben Zahnärzteschaft und Krankenkassen sich in
Verhandlungen geeinigt."
Weiterführende Infos und Links Parodontitis ist keine
Zahnfleischentzündung, sondern eine Entzündung des
sogenannten Zahnhalteapparats. Sie greift also den
Kieferknochen an und führt deshalb unbehandelt zum
Zahnverlust. Mehr zur neuen Kassenleistung bei Parodontitis
finden Sie hier:
https://www.kostenfalle-zahn.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/parodontitistherapie-was-zahlt-die-kasse-12903
Praxiswissen für Wohnungseigentümer - Lexikon gibt
Rat von A bis Z
Ob Sanierungen oder Modernisierungen anstehen, Beschlüsse
auf der Eigentümerversammlung gefasst werden oder die
Hausverwaltung tätig wird: Das Ende 2020 in Kraft getretene
Wohnungseigentumsrecht
hat viele Neuerungen gebracht. Wer bereits eine
Eigentumswohnung sein Eigen nennt oder jetzt einen Kauf
anstrebt, hat mit dem aktualisierten Ratgeber „Lexikon
Eigentumswohnung“ der Verbraucherzentrale einen kompetenten
Begleiter zur Hand, der zu 70 Themenbereichen alles
Wissenswerte von Anfechtung bis Zahlungspflicht verständlich
erklärt.
Aus der Sicht von Eigentümern wird die Rechtslage zu den
verschiedenen Themen erläutert und mögliche
Konfliktsituationen werden skizziert.
Anhand zentraler Begriffe wie Hausgeld, Erhaltungsrücklage
oder Verwaltungsbeirat werden Wohnungsbesitzern
Handlungsoptionen vorgestellt, um einerseits ihre Interessen
zu wahren, andererseits aber auch die Weichen für ein
harmonisches und faires Miteinander der Eigentümerschaft zu
stellen. Dürfen Balkone frei gestaltet werden? Wer prüft die
Jahresabrechnung? Wie muss eine Eigentümerversammlung
ablaufen?
Anhand ganz praktischer Fragen fungiert der Ratgeber als
eine Art Dolmetscher, der die Rechtslage bei alltagsnahen
Fragestellungen übersetzt und praktikable Lösungen für die
Eigentümergemeinschaft vorschlägt."
Der Ratgeber „Lexikon Eigentumswohnung. Praxiswissen von A
bis Z“ hat 384 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book
15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Im Sommer sanieren - Schritt für
Schritt zur neuen Heizungstechnik
Duisburg, 10. August 2021 -
Während der warmen Jahreszeit machen sich nur wenige
Gedanken um die Heizung. Doch gerade jetzt lohnt der Gang in
den Keller: Die Auszeit für die Anlage ist der ideale
Zeitpunkt für eine Heizungssanierung oder einen -austausch.
Und die seit Anfang Juli geltenden neuen Förderbedingungen
machen den Heizungs-Check jetzt noch attraktiver.
Der aktualisierte „Ratgeber Heizung“ der
Verbraucherzentrale zeigt, wie mit der passenden Haustechnik
die richtigen Schrauben für einen effizienten
Energieverbrauch, für niedrige Energiekosten und
umweltfreundliche Wärme- und Warmwasserversorgung bewegt
werden. Vor- und Nachteile der Techniken werden erläutert
und deren Einsatzmöglichkeiten bei einem Neubau oder bei der
Sanierung dargestellt. Viele Beispielrechnungen zeigen die
Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen auf – und ein
Online-Tool bietet ein interaktives Werkzeug, um diese für
das eigene Gebäude zu ermitteln.
Mit einem Überblick über
gesetzliche Rahmenbedingungen für die Haustechnik von
Neubauten und Bestandsgebäuden lichtet der Ratgeber das
Labyrinth und erläutert deren Vor- und Nachteile: vom
Brennwertkessel über die Solaranlage bis zur Wärmepumpe. Es
werden nicht nur deren Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt,
sondern mit Checklisten wird auch ein Instrument an die Hand
gegeben, um die passende für den eigenen Neubau oder die
Modernisierung eines bestehenden Gebäudes zu finden. Ob und
wie sie sich rechnen – auch zu diesem Fragenkomplex liefert
der Ratgeber anhand von Beispielrechnungen wichtige
Kennzahlen. Schritt für Schritt begleitet er so von der
Planung bis zur Umsetzung.
Das Buch „Ratgeber Heizung. Wärme und Warmwasser für mein
Haus“ hat 232 Seiten und kostet 19,90 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
…,dass
eine Reklamation auch ohne Kassenbon möglich ist?
Was tun, wenn die neue Espressomaschine schon nach
wenigen Wochen den Geist aufgibt, der Kassenbon aber
unauffindbar ist? Wer mangelhafte Ware reklamieren möchte,
hat es mit der Vorlage des Kassenbons zwar leichter, aber
auch andere Kaufbelege müssen von Geschäften akzeptiert
werden. Wer zum Beispiel seine Kreditkartenabrechnung oder
einen Kontoauszug vorlegen kann, hat seine Nachweispflicht
erfüllt. Auch die Zeugenaussage einer Begleitperson, die
beim Einkauf dabei war, ist als Nachweis ausreichend.
Gut zu wissen: Zeigt sich an der Ware
innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel, wird davon
ausgegangen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst
danach müssen die Verbraucher:innen nachweisen, dass der
Fehler bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war. Während
bei Reklamationen also weder der Kassenbon noch die
Originalverpackung oder die Etiketten vorliegen müssen,
verhält es sich beim Umtausch anders. Wem der vor Ort
gekaufte Artikel doch nicht gefällt, hat keinen gesetzlichen
Anspruch auf Widerruf. Viele Geschäfte nehmen Waren zwar
trotzdem wieder an, aber sie tun dies freiwillig und
bestimmen daher auch die Regeln für den Umtausch. Im Falle
eines Umtauschs können der Kassenbon und die
Originalverpackung also tatsächlich nötig sein."
Waldbrand am Urlaubsort – was
tun?
Duisburg, 4. August 2021 - Verbraucherzentrale NRW erklärt,
wann Reisende von gebuchten Reisen zurücktreten können In
Südeuropa verursachen Hitze und Dürre aktuell Waldbrände
extremen Ausmaßes. Von den verheerenden Auswirkunngen sind
auch Urlauber:innen betroffen, die während ihres Aufenthalts
von den Bränden überrascht worden sind oder eine Reise in
betroffene Regionen gebucht haben.
Welche Stornierungsrechte Reisende bei
Waldbränden oder anderen Naturkatastophen, wie Erdbeben oder
Vulkanausbrüchen, haben, erklärt die Verbraucherzentrale
NRW.
Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor
Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die
Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei
Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter
durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu
zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen oder
der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit.
Abbruch der Pauschalreise
Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine
Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich
beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen
und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung
verlangen. Für die genutzten Reiseleistungen behält der
Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und
Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung
des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden
organisieren. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen
dabei zulasten des Reiseveranstalters.
Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt,
kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom
Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne
Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder
Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder
sogar ganz ausfallen.
Verbraucher:innen ist insgesamt zu empfehlen, sich mit ihrem
Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die aktuelle
Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu
besprechen. Rundreisen Auch eine als Pauschalreise gebuchte
Rundreise kann kostenlos storniert werden, wenn wichtige
oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt
beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren
werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus,
ist dies höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den
Buchungspreis mindern können.
Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen
Wer Reiseleistungen, wie Flug oder Unterkunft, einzeln
gebucht hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn die
Leistungen nicht erbracht werden. Solange eine individuell
gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne
Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die
Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem
Stornoentgelt rechnen, wenn sie von der Reise absehen
möchten. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen
im Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem
die Unterkunft liegt.
Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste die Wahl zwischen
Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum
nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.
Reiserücktrittsversicherung Eine Reiserücktritts- oder
-abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren,
außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen
nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und
sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum
Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der
Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen
Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am
Eigentum des Versicherten entstand oder wenn ein naher
Angehöriger stirbt."
Weiterführende Infos und Links: Die Verbraucherzentrale NRW
stellt Betroffenen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise
wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und nach
Reiseantritt zur Verfügung unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380
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Juli 2021 |
Richtig spenden für Flutopfer
Duisburg, 28.
Juli 2021 -
Die Flut hat Todesopfer gefordert, Existenzen wurden
zerstört, die Bilder der Zerstörung reißen nicht ab. Viele
sind erschüttert angesichts der Not und Verzweiflung in den
von Überschwemmungen betroffenen Gebieten und wollen helfen
– mit Kleidung, mit Lebensmitteln oder auch mit einer
Geldspende. Doch wer helfen möchte, sollte seine Spende
nicht allzu leichtgläubig verteilen.
„Nicht jede Organisation, die verspricht mit den Euros Gutes
für die Betroffenen zu bewirken, ist so seriös wie sie sich
gibt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. „Wer spendet,
sollte auch bei wohltätigen Projekten wissen, was mit dem
Geld passiert.“ Ob eine Organisation mit Spendengeldern
solide umgeht und sich auch offen in die Karten gucken
lässt, sind nur zwei von einer Handvoll weiterer Kriterien,
auf die es zu achten gilt.
Überweisung statt Sammelbüchse:
Vor allem die direkte Ansprache auf der Straße oder an der
Haustür kann dazu verführen, rasch und unbedacht zu spenden.
Wer eine Organisation nicht kennt und unsicher ist, wie
seriös sie ist, sollte sich neben Informationsmaterial auch
einen Überweisungsträger von der sammelnden Organisation
geben lassen. So lässt sich die Entscheidung in Ruhe
überdenken. Wer seriös agiert, offenbart zudem in seinem
Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder
Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen,
wie viel in Verwaltung und Werbung fließt und dass der
größte Batzen für den guten Zweck verwendet wird. Ist ein
Verein oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt,
ist dies ein Indiz für Glaubwürdigkeit.
Spendenwerbung im Internet:
Eine eigene Homepage ist hingegen kein Garant für die
Vertrauenswürdigkeit einer Organisation. Professionell
gestaltete Internetseiten können zwar vordergründig einen
glaubwürdigen Eindruck erwecken. Doch besser ist, hinter die
Kulissen zu blicken und zu prüfen, ob im Impressum konkrete
Ansprechpartner:innen und eine ordentliche Adresse genannt
werden.
Wer Zweifel hegt, sollte um Informationen – Satzung,
Jahresbericht, Prospekte – bitten und nachschauen, was
andere Quellen im Netz über die jeweilige Organisation und
ihre Aktivitäten äußern. Das gilt auch für die zahlreichen,
über soziale Medien verbreiteten Spendenaufrufe. Dort
tummeln sich in Krisenzeiten etliche Organisationen,
Vereine, aber auch Shops oder einzelne Personen, die
vorgeben, sich für die Betroffenen zu engagieren. Die
jeweiligen Bankverbindungen für eine Überweisung springen
meist sofort ins Auge.
Unabhängiger Wegweiser durch den Spendendschungel:
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI)
vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer
jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich
damit rund 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken.
Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens
seit zwei Jahren tätig sind und mehr als 25.000 Euro
Gesamteinnahmen pro Jahr haben. Außerdem müssen sie sich
selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten
hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft
nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt,
bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist.
Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen
garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich
wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie
das gespendete Geld verwendet wird."
Weiterführende Infos und Links: Deutsches Institut für
soziale Fragen
https://www.dzi.de/ Rat und Hilfestellung bei der
Verbraucherzentrale NRW erhalten Betroffene per Mail,
telefonisch oder vor Ort in ihrer Beratungsstelle:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/verbraucherzentrale/coronapandemie-so-erreichen-sie-die-verbraucherzentrale-nrw-45695
24-Stunden-Pflege - Was nach dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts zu beachten ist
Duisburg, 27. Juli
2021 -
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch
ausländische Betreuungskräfte für ihre Arbeits- und
nächtlichen Bereitschaftszeiten bei der Betreuung den in
Deutschland geltenden Mindestlohn erhalten. Nun fragen sich
viele Familien, wie sie die häusliche Betreuung und Pflege
von Pflegebedürftigen neu organisieren sollen.
Wer tatsächlich eine 24-Stunden-Betreuung wünscht, müsste
nach Maßgabe der Entscheidung drei Kräfte für je acht
Stunden im Wechsel beschäftigen sowie Urlaubs- und
Krankheitszeiten überbrücken, um eine
Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu gewährleisten. Das ist in der
Regel unbezahlbar, zumal sich die Pflegekasse nur in Höhe
des Pflegegeldes an einer solchen Betreuung beteiligt. Das
sind selbst bei Pflegegrad 5 nur 901 Euro.
„Bis die Politik hier eine tragfähige Lösung findet, raten
wir Betroffenen, Betreuung und professionelle Pflege
getrennt voneinander zu organisieren“, sagt Susanne
Punsmann, Juristin im Projekt “Pflegewegweiser NRW” der
Verbraucherzentrale NRW.
So lässt sich eine Rundum-Betreuung legal neu aufstellen:
Betreuung auf mehrere Schultern verteilen
Bisher zahlten Pflegebedürftige für die ausländische
Betreuungskraft oftmals eine Tagespauschale von 80 oder 90
Euro, monatlich etwa 2.200 bis 3.000 Euro. Mit dem Urteil
des Bundesarbeitsgerichts ist klargestellt worden, dass der
in Deutschland gültige Mindestlohn zu zahlen ist, der seit
dem 1. Juli 2021 bei 9,60 Euro liegt. Hinzu kommt, dass eine
Betreuungskraft nur für durchschnittlich acht Stunden am Tag
eingesetzt werden kann.
Empfehlenswert ist daher, zusätzlich zu einer
Betreuungskraft eine professionelle Pflegekraft zu
engagieren. Spätestens ab Pflegegrad 3 sollte das ein
ambulanter Pflegedienst sein. Weitere Betreuungszeiten
können Verwandte, Nachbarn oder Minijobber übernehmen. Auch
eine Tagespflege ist möglich. Tätigkeiten wie eine
Medikamentengabe, das An- und Ausziehen von
Kompressionsstrümpfen oder die Insulingabe fallen in die
Aufgaben ambulanter Pflegedienste.
Bereitschaftszeit richtig einschätzen
Der Mindestlohn gilt nicht nur für eine achtstündige
Arbeitszeit, sondern auch für Bereitschaftszeiten, z.B.
nachts. In dieser Zeit fallen in der Regel Tätigkeiten wie
die Unterstützung beim Toilettengang, das Reichen eines Glas
Wassers oder die Hilfe bei nächtlich desorientierten
Pflegebedürftigen. Eine solche Bereitschaft oder auch
Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet werden. Kommt
die Betreuungskraft von einer Vermittlungsagentur
(Entsendemodell), kann nur die Agentur die Überstunden
anordnen.
Pflegebedürftige selbst können Überstunden nur dann
anordnen, wenn sie selbst Arbeitgeber der Betreuungskraft
sind. Kann die Betreuungskraft über ihre Freizeit frei
verfügen und bleibt ohne Bereitschaft im Haus, gilt keine
Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen. Arbeitszeiten
dokumentieren Die acht Stunden müssen nicht an einem Stück
geleistet werden, sondern können in Abstimmung mit der
Vermittlungsagentur und je nach Bedarf über den Tag verteilt
werden - wenn Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden und
die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht
überschritten wird.
Keine Nachzahlung ist zu befürchten, wenn nur acht Stunden
täglich vereinbart werden – unter Berücksichtigung von
Pausen- und Ruhezeiten. Am besten dokumentieren sowohl
Pflegebedürftige als auch Betreuungskräfte einander
gegenseitig die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten und
etwaige vereinbarte Bereitschaftszeiten.
Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit vermeiden
Der Mindestlohn und das deutsche Arbeitszeitgesetz gelten
für angestellte Betreuungskräfte, egal, ob sie beim
Pflegebedürftigen direkt oder bei der Vermittlungsfirma
angestellt sind. Einige Agenturen werben seit dem Urteil
verstärkt mit der Vermittlung selbstständiger Kräfte, für
die Mindestlohn und Arbeitszeitregelung nicht gelten. Doch
wenn die Betreuungskraft beim Pflegebedürftigen einen
Großteil ihres Einkommens verdient, sie weisungsgebunden ist
und mit im Haushalt lebt, kann ein
Statusfeststellungsverfahren der Deutschen
Rentenversicherung schnell zu dem Ergebnis kommen, dass eine
Scheinselbstständigkeit vorliegt. Dann wären unter anderem
die Sozialversicherungsbeiträge – auch rückwirkend –
nachzuzahlen.
Ein solches Verfahren kann nicht nur von misstrauischen
Nachbarn, sondern auch von der Betreuungskraft selbst
initiiert werden, beispielsweise wenn sie durch eine längere
Tätigkeit in Deutschland Ansprüche auf Arbeitslosengeld II
geltend machen möchte. Auch von der Betreuung in
Schwarzarbeit ist abzuraten. Hier drohen neben der
Nachzahlungspflicht erhebliche Bußgelder und es entstehen
Probleme, wenn die meist nicht krankenversicherten
Betreuungskräfte erkranken oder einen Unfall haben.
Hintergrund und weiterführende Links:
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts lag die Klage einer
Bulgarin zugrunde, die bei einer Seniorin in Berlin wohnte
und von der bulgarischen Agentur, die sie entsendet hat, 950
€ netto für 30 Stunden Arbeit pro Woche erhalten hat.
Tatsächlich aber war sie fast rund um die Uhr im Einsatz
oder in Bereitschaft. Mit der Klage machte sie erfolgreich
die Ansprüche für die Zeiten geltend, in denen sie tätig
oder bereit zur Tätigkeit war und die sie zuvor nicht von
der Agentur vergütet bekam. Dieses Modell wird häufig als
„24-Stunden-Betreuung“ oder gar „24-Stunden-Pflege“
beworben. Gemeint ist, dass eine oftmals osteuropäische
Haushalts- und Betreuungskraft vorübergehend in den Haushalt
des Pflegebedürftigen zieht und ihn im Alltag unterstützt.
Treffender ist deshalb die Bezeichnung „Live-in-Kräfte“.
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/auslaendische-betreuungskraefte"
Wenn Starkregen das Haus trifft
Tipps zur Trocknung von Gebäuden und Vermeidung von Schimmel
Duisburg, 23. Juli 2021 - Die starken Regenfälle und
Überschwemmungen der vergangenen Tage durch das Tief „Bernd“
haben landesweit für schwere Gebäudeschäden gesorgt.
Abgesehen von der direkten Beschädigung von Mauerwerk und
der Unbrauchbarkeit von Haushaltsgegenständen, ist die
mögliche Schimmelbildung nach einem Wasserschaden ein
zentrales Problem. Die Verbraucherzentrale NRW hat Tipps
zusammengestellt, um langfristige Folgeschäden zu
reduzieren.
Schaden
schnellstmöglich melden:
Um gegenüber Versicherungen immer auf der sicheren Seite zu
sein, muss ein Wasserschaden sofort oder, wie es meist in
den Vertragsbedingungen formuliert wird, „unverzüglich“
gemeldet werden. Das gilt auch für Meldungen an
Vermieterinnen, deren Versicherungen ebenfalls eine
unverzügliche Information voraussetzen. Vor Ort sollte der
Schaden mit Smartphone oder Kamera als Foto oder Film
dokumentiert werden.
Eingetretenes Wasser zügig beseitigen:
Das Beheben eines Wasserschadens verlangt zum einen, die
unmittelbaren Zerstörungen und Beschädigungen zu beseitigen
und zum anderen, nachhaltige Trockenheit wiederherzustellen.
Häufig mischen sich beim Sanieren die Bereiche und die
Arbeit führt zu einer „ganzheitlichen“ Baustelle. Am
Wichtigsten sind Schnelligkeit und Gründlichkeit.
Qualifizierte Sachverständige können die Größe und das
Ausmaß der Feuchteschäden in Mauerwerk und betroffenen
Bauteilen lokalisieren und die notwendigen
Sanierungsmaßnahmen bestimmen. Wichtig dabei ist auch die
Inspektion möglicher nicht sichtbarer Schäden, wie Bereiche
unter dem Estrich oder an Wänden, die verkleidet sind.
Trocknen der Bauwerkschäden:
Nach der Beseitigung von stehendem Wasser, Schlamm und
Bauwerksschäden sowie der oberflächlichen Reinigung folgt
die fachgerechte Trocknung des Mauerwerks. Beim Trocknen
eines Wasserschadens wird mit Luft und Wärme gearbeitet. Je
nach Baustoff und Lage des Bauteils muss die richtige
Kombination, Anwendung und Dauer bestimmt sowie der
Trocknungsprozess überwacht werden. Während bei Wänden und
Decken meist eine Behandlung von außen ausreicht, ist der
Aufwand bei durchfeuchteten oder durchnässten Böden, wie zum
Beispiel bei der Estrichtrocknung, wesentlich höher.
Schimmel bildet sich sehr schnell:
Kann bei einem Wasserschaden nicht schnell genug getrocknet
werden, finden schon nach wenigen Tagen viele Schimmelpilze
optimale Wachstumsbedingungen. Das kann schnell zu einem
großflächigen Befall führen, der nicht nur die Gesundheit
der Bewohner:innen gefährdet, sondern auch die Bausubstanz.
Wichtig ist, jede Feuchtigkeit und Nässe zu lokalisieren und
restlos zu beseitigen, um so Schimmel und weitere Bauschäden
zu verhindern.
Weiterführende Infos und Links: Rat und Hilfestellung von
der Verbraucherzentrale NRW erhalten Betroffene von
Starkregen und Hochwasser - in der Beratungsstelle vor Ort:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen
- per Mail an
service@verbraucherzentrale.nrw
Erste Antworten auf Fragen von Betroffenen gibt es außerdem
auf www.verbraucherzentrale.nrw/unwetterschaden
|
Rat und Hilfe
der Verbraucherzentrale im Corona-Jahr stark gefragt
Verbraucherzentrale Duisburg:
Jahresbericht 2020 undaktuelle Themenschwerpunkte
Duisburg, 19. Juli 2021 - Trotz Pandemie verlässlich für die
Menschen in Duisburg erreichbar Viele Anfragen zu
Verbraucherrechten im Lockdown Verbraucherfeindliche
Praktiken im Online-Handel besonders im Blick Gutscheine
statt Geld für ausgefallene Veranstaltungen und Reisen.
Vermeintliche schufafreie Sofortkredite, die sich als
kostenpflichtige Prepaid-Karten erweisen.
Online-Bestellungen, die wochenlang unterwegs sind oder gar
nicht eintreffen. Und nicht zuletzt einschüchternd
auftretende Inkassobüros, die Verbraucher:innen unter Druck
setzen.
Bei rund 5800 Anliegen war die
Verbraucherzentrale in Duisburg im vergangenen Jahr
verlässliche Ansprechpartnerin, um Verbraucherrechte
durchzusetzen oder unberechtigten Forderungen einen Riegel
vorzuschieben. „Auch wenn wir wegen der Pandemie einige
Wochen lang keine persönliche Beratung anbieten konnten,
waren und sind wir per Telefon und E-Mail stets mit
Ratsuchenden in Kontakt“, sagte Paulina Wleklinski,
Leiterinder Beratungsstelle Duisburg, bei der Vorstellung
des Jahresberichts 2020. Vor allem Auskünfte rund um
Verbraucherrechte im Lockdown sowie angesichts von Öffnungen
unter Auflagen waren im vergangenen Jahr stark gefragt.
„Corona hat den Verbraucheralltag
erheblich verändert. Der Onlinehandel hatte Hochkonjunktur
und rief auch unseriöse Anbieter auf den Plan. Service und
rasche Unterstützung für verunsicherte und übervorteilte
Menschen standen deshalb für uns im Vordergrund.“
Erfolgreich für Ansprüche von Verbraucher:innen eingesetzt
Bei rund 2100 Rechtsberatungen und -vertretungen haben sich
die Verbraucherschützer:innen 2020 zumeist erfolgreich für
die berechtigten Ansprüche von Ratsuchenden eingesetzt. 32
Prozent der rechtlichen Hilfestellungen erfolgte aufgrund
von niedrigen Einkommen entgeltfrei (Sozialklausel).
„Dank Ihres Einsatzes habe ich das Geld für untergeschobene
Mobilfunkverträge zurückbekommen,“ so bedankte sich eine
junge Duisburgerin. Viele Anfragen rund ums Reisen
Angesichts von Reisewarnungen, Quarantäne- und
Testpflichten, Absagen und Umbuchungen rangierten Anfragen
rund ums Thema Reisen in der Statistik der Beratungsstelle
ganz oben. Oft beklagten Betroffene schleppende oder
verweigerte Rückzahlungen von Veranstaltern bei
Stornierungen sowie das Vertrösten mit Gutscheinen.
„Besonders verärgerte die Menschen, wenn Anbieter auf ihre
Anfragen gar nicht oder erst nach Wochen reagierten“,
berichtete die Beratungsstellenleiterin.
Unseriösen Notdiensten das Handwerk legen
Weit überzogene Forderungen von Schlüsseldiensten,
Rohreinigungs- und Schädlingsbekämpfungs-Notdiensten sind
ein Dauerärgernis. Anlässlich des Weltverbrauchertags klärte
die Beratungsstelle auf, wie sich Ärger und Abzocke
vermeiden lassen und Rechnungen im Lot bleiben. Praktische
Tipps von der Anbietersuche bis zur Notfallkarte sowie
Hinweise zum Check von Rechnungsposten rundeten das
Infopaket ab."
Weiterführende Links:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg-jahresbericht2020
Hinweis: Für Ratsuchende ist die Verbraucherzentrale
Duisburg nach Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten
persönlich erreichbar. Infos hierzu unter
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg oder telefonisch
unter (0203) 488 011 01.
Die Beratungsstelle Duisburg
informierte über die Arbeitsschwerpunkte 2020. Per Telefon
und E-Mail war und ist die Verbraucherzentrale NRW jederzeit
für Fragen und Probleme von Ratsuchenden erreichbar.
Copyright Verbraucherzentrale NRW
Starkregen in NRW setzt Keller
unter Wasser
Verbraucherzentrale NRW rät zur Vorsorge vor Rückstauschäden
Duisburg, 16. Juli 2021 -
Heftige Gewitter, anhaltender Regen und Hochwasser bringen
die kommunale Kanalisation derzeit in vielen Städten zum
Überlaufen. Die Abwasserkanäle können die gewaltigen
Niederschlagsmengen nicht mehr aufnehmen und ableiten. Die
Folge: Tief liegende Hauseingänge, Keller und
Souterrainräume laufen voll. Schmutzwasser, das durch
Rückstau aus dem Kanal in die Gebäude zurückgedrängt wird,
hinterlässt Zerstörung an Wänden, Böden und Einrichtung.
„Für alle Schäden durch Rückstau haften
Hausbesitzer:innen selbst. Sie sollten deshalb rechtzeitig
geeignete Vorkehrungen treffen, um sich vor Überflutung und
Rückstau bei Starkregen in den eigenen vier Wänden zu
schützen“, empfiehlt Fatma Özkan, Leiterin des Projekts
Klimafolgen und Grundstücksentwässerung bei der
Verbraucherzentrale NRW. Zum Schutz vor Rückstau gibt die
Expertin folgende Tipps: Grundsätzliche Schutzvorkehrungen:
Souterrainwohnungen und Räume unterhalb des Straßenniveaus,
die über Toilette oder Wasseranschluss verfügen, sind bei
Rückstau besonders gefährdet. Von daher sollte schon bei der
Bauplanung auf vermeidbare Abflüsse verzichtet werden.
Ungenutzte Abläufe in Bestandsgebäuden
sollten verschlossen werden. Bei genutzten Wohnräumen
unterhalb des Straßenniveaus kann nur eine Hebeanlage das
Gebäude angemessen schützen. Die Anlage gewährleistet auch
die weitere Benutzung von Toiletten und Duschen während
eines Rückstaus. Kostengünstiger als Hebeanlagen sind
Rückstauklappen, die aber nicht für einen Abfluss des
Wassers sorgen können. Sie schützen das Gebäude im Falle
eines Rückstaus lediglich vor dem Eindringen von Wasser aus
dem öffentlichen Kanal. Während längerer Abwesenheit sollten
sämtliche Rückstauklappen verriegelt und alle Fenster im
Keller fest verschlossen werden.
Rückstauklappen blockieren: Die Entsorgung von Abfällen über
die Toilette ist nicht ratsam und kann dazu führen, dass
Feuchttücher, Tampons, Slipeinlagen, Windeln, Essensreste,
Haare oder Putzlappen in der Rückstauklappe hängen bleiben
und so den Rückstauschutz blockieren. Hygieneartikel und
andere feste Stoffe sollten daher in einem kleinen Mülleimer
gesammelt und über den Hausmüll entsorgt werden.
Fachgerechter Einbau: Um eine Immobilie
rückstausicher zu machen, ist mit dem ausführenden
Sanitärfachbetrieb zu klären, wo die Rückstausicherung
angebracht werden muss. Bei der Planung eines Neubaus sollte
der Rückstauschutz vom Architekturbüro mitbedacht werden.
Individuelle Beratung, Planung und Betreuung der
Baumaßnahmen übernehmen kostenpflichtig Ingenieurbüros für
Wasserwirtschaft oder Sanitärfachbetriebe, die Anlagen zur
Rückstausicherung installieren.
Regelmäßige Wartung: Hebeanlagen
und Rückstauverschlüsse müssen regelmäßig geprüft und
gewartet werden, sonst riskieren Eigentümer:innen bei
Schäden ihren Versicherungsschutz. Rückstauklappen können im
Anschluss an eine fachkundige Unterweisung
eigenverantwortlich gewartet werden. Um im Schadensfall
Ärger mit der Versicherung zu vermeiden, sollte die eigene
Wartung vorsorglich dokumentiert werden. Viele Fachbetriebe
bieten auch Wartungsverträge an. Vor einer Auftragsvergabe
ist es ratsam, mehrere Angebote einzuholen und Leistungen
und Preise miteinander zu vergleichen. Richtige
Versicherung: Kommunen haften nicht für Rückstauschäden an
privaten Häusern. Diese sind auch nicht in der privaten
Hausrat- und Wohngebäudeversicherung automatisch mit
abgedeckt.
Das Rückstaurisiko muss explizit
innerhalb einer Elementarschadenversicherung abgesichert
werden. Im Schadensfall können Versicherungen einen Nachweis
über die regelmäßige Wartung von Rückstausicherungen
verlangen.
Weiterführende Infos und Links: Die Verbraucherzentrale NRW
berät Hauseigentümer:innen kostenfrei zum Schutz vor
Rückstau und Überflutung sowie zu allen Fragen rund um die
Prüfung und Sanierung der Abwasseranlage – und zwar unter
der Rufnummer 0211/3809-300 oder unter der E-Mail-Adresse
abwasser@verbraucherzentrale.nrw. Zu
Elementarschadenversicherungen bieten Expert:innen der
Verbraucherzentrale NRW in den örtlichen Beratungsstellen
eine kostenpflichtige Beratung an. Kontakt und Kosten online
unter
http://www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung."
Pflege praktisch organisieren -
Neues Handbuch bietet Infos, Anträge und Checklisten
Duisburg, 8. Juli 2021 - Angehörige sind
hierzulande der größte Pflegedienst. Dass sie beim Kümmern
und Sorgen große Herausforderungen bewältigen müssen, hat
sich während der Corona-Pandemie noch einmal deutlich
gezeigt. Denn sie stemmen die Pflege häufig nicht nur
selbst, sondern erledigen auch viele Formalitäten, stellen
Anträge, wählen einen ambulanten Pflegedienst aus oder
organisieren Kurzzeit- oder Tagespflege.
Das neue „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale gibt
einen Werkzeugkasten an die Hand, um sich im Labyrinth von
Leistungen und Anlaufstellen rund um die Pflege
zurechtzufinden. Mit Musterschreiben und Checklisten
navigiert der Ratgeber Angehörige zielgenau zur passenden
Unterstützung. Was können wir überhaupt leisten? Welche
professionelle Hilfe gibt es? Auf was müssen wir in
Verträgen mit ambulanten Pflegediensten oder
Pflegeheim-Betreibern achten?
Wenn jemand in der Familie Pflege benötigt, müssen sich
Angehörige oft plötzlich mit vielen Fragen
auseinandersetzen. Wie Pflegebedürftigkeit festgestellt
wird, was Pflegebedürftigen zusteht und welche Rechte
Pflegepersonen haben – darauf gibt der Ratgeber verständlich
die passenden Antworten. Mit Checklisten, Anträgen und
Musterschreiben geht das „Handbuch Pflege“ auch praktisch
zur Hand: Formulierungsvorschläge für Anträge bei Kranken-
oder Pflegekasse bis hin zur Ankündigung von
Familienpflegezeit beim Arbeitgeber gibt es zum Ausfüllen,
Heraustrennen und Archivieren.
Hilfestellungen, was bei Problemen zu tun ist, runden das Handbuch zur
praktischen Organisation der Pflege ab. Der Ratgeber
„Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge, Checklisten,
Verträge“ hat 198 Seiten und kostet 16,90 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Zusatzkosten beim Online-Kauf
Duisburg, 5. Juli 2021 - Wer
Waren aus Nicht-EU-Staaten im Internet bestellt, sollte sich
vorher genau über zusätzlich anfallende Steuern und Zölle
informieren. Online-Shopping ist beliebt. Günstige Angebote
und Rabatte verlocken zum schnellen Kauf mit wenigen Klicks.
Aber gerade bei Importen aus dem Nicht-EU-Ausland ist ein
genauer Blick ins Kleingedruckte wichtig. Zollabgaben und
Steuern können das vermeintliche Schnäppchen teurer machen
als erwartet. Seit dem 1. Juli gelten neue Bestimmungen für
die Einfuhrbesteuerung.
Worauf man beim Online-Kauf achten sollte, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW. Gebühren bei Bestellungen aus
Nicht-EU-Ländern: Bis zum 30. Juni 2021 galt, dass Sendungen
mit einem Wert von bis zu 22 Euro von der
Einfuhrumsatzsteuer befreit sind. Diese Regelung wurde nun
aufgehoben. Allerdings mit einer Ausnahme: Der Zoll
verzichtet auf die Erhebung von Abgaben, wenn diese unter
einem Euro liegen. Eine Sonderregelung gilt außerdem für
Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen. Hier gilt
weiterhin eine Freigrenze von 45 Euro.
Neben der Einfuhrumsatzsteuer werden ab einem Gesamtwert der
Bestellung von über 150 Euro Zollgebühren fällig. Für die
Übernahme der Zollabwicklung bei steuerpflichtigen Sendungen
berechnen viele Paketdienste zusätzlich eine
Auslagenpauschale oder Servicepauschale. Jeder Paketdienst
kann diese Pauschale selbst festlegen. Die Deutsche Post
berechnet aktuell beispielsweise sechs Euro.
Ein Rechenbeispiel: Wer in China eine Handyhülle für 5,20
Euro bestellt, muss darauf theoretisch 19 Prozent
Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Das sind 99 Cent. Wegen der
Kleinbetragsregelung verzichtet der Zoll jedoch auf die
Gebühr. Liegt der Preis für die Handyhülle hingegen bei 5,50
Euro werden 1,05 Euro Einfuhrumsatzsteuer fällig, die in
diesem Fall bezahlt werden müssen. Zuzüglich der
Auslagenpauschale der Deutschen Post entstehen Gesamtkosten
in Höhe von 12,55 Euro.
- Gebühren erkennen und vermeiden:
Grundsätzlich müssen Online-Shops im Bestellprozess darüber
informieren, dass zusätzliche Einfuhrabgaben entstehen
können. Da sich Zölle und Einfuhrsteuern je nach Zielland,
Preis und Art der Ware unterscheiden, wird jedoch nicht
immer die konkrete Höhe vorab berechnet. Vor der Bestellung
ist es daher ratsam, sich selber beim Zoll über die zu
entrichtenden Gebühren zu informieren, damit böse
Überraschungen erspart bleiben. Da innerhalb der EU keine
zusätzlichen Steuern und Zölle anfallen, lohnt sich die
Suche nach einem Online-Shop, der aus der EU versendet. Wer
die Auslagenpauschale des Paketdienstes sparen möchte, kann
außerdem die Ware selbst verzollen. Die Ware wird dann aber
nicht nach Hause geliefert, sondern muss beim Zollamt
abgeholt werden.
- Kostenfalle Widerruf:
Ein weiteres Ärgernis können die Kosten im Falle eines
Widerrufs sein. Soll die Ware nach China oder in andere
Drittländer versendet werden, können die Versandkosten
schnell den Warenwert übersteigen.
Hilfreich zu wissen: Das aktuelle Widerrufsrecht sieht vor,
dass Waren an die im Impressum angegebene Adresse
zurückgesendet werden können. Zwar können Online-Händler
eine zusätzliche Adresse nennen, an die die Rücksendung
alternativ erfolgen kann. Die Betonung muss hierbei jedoch
auf „eine“ und „zusätzliche“ liegen. Steht im Impressum eine
Adresse in Deutschland oder der in der EU, kann die Ware
auch kostensparend dorthin versendet werden."
Weiterführende Infos und Links: Von Abzocke über
Informationspflichten bis Zahlungsmethoden: Über die Rechte
beim Interneteinkauf informiert die Verbraucherzentrale NRW
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/onlinehandel/meine-rechte-beim-onlineshopping-28123
Neuer Ratgeber zur Altersvorsorge
- Planungshilfe für passende Strategie
Duisburg, 29. Juni 2021 - Das Renteneintrittsalter
auf 68 erhöhen, Bürgerfonds statt Riester-Rente,
betriebliche Altersvorsorge auch für Geringverdiener: Die
Debatte, auf welchen Säulen das Rentensystem künftig baut,
ist aktuell voll entbrannt. Wie die Politik die Weichen auch
stellen wird: Sich mit der eigenen finanziellen Vorsorge
fürs Alter zu beschäftigen ist ein Muss. Nur so lassen sich
drohende Finanzlücken erkennen und zielgerichtete Strategien
fürs Sparen entwickeln.
Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale „Altersvorsorge“
bietet dazu verständliche Informationen und Tipps sowie
Fallbeispiele, die den Einstieg in das komplexe Thema
erleichtern. Um die richtige Strategie entwickeln zu können,
geht es vor allem um die drei entscheidenden Fragen „Wie
viel Geld brauche ich im Alter?“, „Wie viel Geld steht
überhaupt zur Verfügung?“ und „Bin ich eigentlich
vorsorgebereit?“
Schließlich macht es nur Sinn, den Ruhestand abzusichern,
wenn auch die großen Lebensrisiken auf dem Weg dorthin
ausgeräumt sind, wie beispielsweise die Berufsunfähigkeit.
Das Buch stellt die Vor- und Nachteile der wichtigsten
Bausteine von der gesetzlichen Rentenversicherung und
betrieblichen Altersversorgung über Riester und Rürup bis
hin zu Wertpapieren und Immobilien vor. Außerdem erhalten
die Leser:innen wichtige Hinweise zu speziellen Lebenslagen
wie Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder Pflegezeiten.
Der Ratgeber „Altersvorsorge. Die besten Strategien für Ihre
finanzielle Absicherung“ hat 232 Seiten und kostet 19,90
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unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Preiswillkür und hohes Risiko:
Verbraucherzentrale NRW rät zur Vorsicht bei Käufen auf der
Online-Ticketbörse Viagogo
Duisburg, 22. Juni 2021 - Nach einer langen Corona-Pause
lebt die Veranstaltungsbranche langsam wieder auf. Neben
kleinen Konzerten, Theatervorstellungen und Festivals werden
auch Großveranstaltungen wieder geplant – zumeist für das
Jahr 2022. Der Ticketverkauf läuft auf Hochtouren und viele
Konzerte beliebter Bands sind innerhalb von Minuten
ausverkauft. Um doch noch eines der begehrten Tickets zu
ergattern, landen viele Verbraucher:innen auf der
Online-Ticketbörse Viagogo.
Warum der Ticketkauf auf der Plattform
mit einem hohen Risiko verbunden ist, erklärt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW. Kein offizielles
Ticket-Verkaufsportal Bei Viagogo handelt es sich um eine
Ticketbörse und nicht um ein offizielles Verkaufsportal. Das
bedeutet, dass Viagogo die Tickets nicht selbst verkauft,
sondern lediglich zwischen privaten Anbieter:innen und
Käufer:innen vermittelt. Das ist auf den ersten Blick beim
Kauf von Tickets auf Viagogo jedoch nur schwer erkennbar.
Da die Schweizer Ticketbörse eine konkrete Ticketauswahl
ermöglicht, ohne die jeweiligen Verkäufer:innen anzugeben,
vermittelt sie den Eindruck einer offiziellen
Kartenverkaufsseite. Auf die reine Vermittlung weist Viagogo
nicht transparent genug hin und damit auch nicht auf den
fehlenden Käuferschutz. Kein Schutz vor Betrug und keine
Erstattungen Wer ein Ticket über Viagogo kauft, trägt das
volle Risiko für den Fall, dass das Ticket nicht geliefert
wird oder die Preise höher sind als der Originalpreis beim
Veranstalter.
Käufer:innen können gegenüber Viagogo
keine Ansprüche geltend machen. Auch bei abgesagten
Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie bleiben
Betroffene häufig auf den Kosten sitzen, da die Tickets bei
Dritten erworben wurden, die zumeist völlig unbekannt
bleiben. Hohe Ticketpreise Tickets auf Viagogo werden zu
deutlich höheren Preisen als den Originalpreisen angeboten.
Oft lockt die Ticketbörse auch mit Karten, die bei
offiziellen Vorverkaufsstellen bereits ausverkauft sind.
Besonders gefragte Tickets können bei Viagogo das Achtfache
kosten.
Wer von den Preisaufschlägen profitiert,
ist nicht ersichtlich, weil die Verkäufer:innen anonym
bleiben. Undurchsichtige Gebühren Kurz vor Abschluss des
Buchungsvorgangs überrascht Viagogo die Käufer:innen mit
zusätzlichen Gebühren: Leicht zu übersehende Buchungs- und
Abwicklungskosten sowie die Umsatzsteuer lassen den
Gesamtpreis nochmal in die Höhe schießen.
Hintergrund
Die Verbraucherzentrale Bayern hat die Schweizer Ticketbörse
Viagogo im April 2018 vor dem Landgericht München verklagt.
Zuvor hatte das Unternehmen auf eine Abmahnung nicht
reagiert. Hierbei kritisierten die Verbraucherschützer:innen
vor allem, dass das Unternehmen nicht als Ticketbörse,
sondern als offizielles Ticket-Verkaufsportal auftritt.
Das Landgericht München ist der Ansicht der
Verbraucherzentrale gefolgt und hat entschieden, dass
Viagogo die Verkäufer:innen transparent machen muss.
Außerdem darf nicht mit einer Garantie für gültige Tickets
geworben werden, wenn auch personalisierte Eintrittskarten
vermittelt werden, die keinen Einlass zur Veranstaltung
ermöglichen.
Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, da Viagogo
Berufung eingelegt hat. Weiterführende Infos und Links:
Weitere Informationen zur Online-Ticketbörse Viagogo gibt es
auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/onlinehandel/onlineticketboerse-viagogo-hohes-risiko-und-hohe-preise-13473
Die besten Alternativen für
Zucker - Ratgeber klärt auf und bietet mehr als 50 Rezepte
Duisburg, 18. Juni 2021 - „Ohne Zuckerzusatz“,
„ungesüßt“, „Süße nur aus Früchten“ – solche
Werbebotschaften verleiten zur Fehlannahme, dass es sich
dabei automatisch um zuckerarme und insgesamt gesündere
Produkte handelt. Auf Lebensmittelverpackungen finden sich
viele solcher Aussagen und Informationen, die meist kaum als
praktische Einkaufshilfe taugen – wenn man sie nicht richtig
deuten kann.
Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Achtung, Zucker!“ bietet
wichtige Informationen, um sich von den oft trickreichen
Strategien der Lebensmittelhersteller nicht verführen zu
lassen und im Supermarkt die richtige Wahl treffen zu
können. Das Buch klärt auf, ob und wie gesundheitsschädlich
Zucker wirklich ist, welche Höchstmengen man pro Tag nicht
überschreiten sollte und was es über Ersatzstoffe wie Stevia
zu wissen gilt.
Der Praxisteil bietet Tipps, um Fallen zu
vermeiden und hilft dabei, die eigene Ernährung
unkompliziert zuckerärmer zu gestalten. Dabei gibt es in der
Regel drei Möglichkeiten: ersetzen, abwandeln oder selbst
machen. Im Buch finden Genießer:innen jede Menge direkte
Alternativen zu gängigen Industrieprodukten und praktische
Vorschläge.
Mehr als 50 Rezepte für zuckerarme Getränke, Müslis, Kuchen,
Desserts, Salate oder Soßen laden zum Experimentieren mit
Süßungsmitteln wie Trockenfrüchten oder Sirup ein.
Der Ratgeber „Achtung, Zucker! Die schlimmsten Zuckerfallen
und die besten Alternativen“ hat 192 Seiten und kostet 14,90
Euro, als E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich. Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare
unter Tel. 0211 / 38 09-363 oder Fax 0211 / 38 09-235 oder
E-Mail publikationen@verbraucherzentrale.nrw
Wenn die Hitze kommt - Tipps für
kühle vier Wände in Haus und Wohnung
Duisburg, 16. Juni 2021 - Die erste sommerliche
Hitzewelle kündigt sich an. Schnell können sich Wohnung und
Haus vom persönlichen Wohfühlort zur schweißtreibenden Sauna
entwickeln. Die oberste Devise lautet daher, die Wärme erst
gar nicht hinein lassen. Wie das geht und welche weiteren
Möglichkeiten es gibt, sommerliche Hitzephasen mit kühlem
Kopf zu bestehen, hat die Verbraucherzentrale NRW
zusammengestellt.
Früh morgens lange lüften
Die frühmorgendliche Lüftung und Abkühlung darf nicht zu
kurz ausfallen, denn Wände, Möbel und andere Gegenstände
speichern Wärme. Tagsüber sollten die Fenster nur kurz
geöffnet werden, um frische, sauerstoffhaltige Luft
hineinzulassen. Ein zusätzlicher Kühleffekt entsteht dadurch
nicht. Je länger tagsüber Fenster offen stehen, desto mehr
Hitze gelangt ins Innere.
Für Schatten sorgen
Fensterscheiben lassen eine Menge Hitze herein. Abhilfe
schaffen Rollladen, Jalousien, Markisen und Co. Wichtig:
Außen montiert bringen solche Schattenspender deutlich mehr
als innen. Denn so bremsen sie die Sonne schon aus, bevor
die Wärme in den Raum gelangt. Können die Fenster nur von
innen verdunkelt werden, sind helle oder reflektierende
Materialien erste Wahl. Aufgeklebte Sonnenschutzfolie hilft
ebenfalls, lässt aber auch an trüben Tagen weniger Licht
hinein.
Luft in Bewegung bringen
Luftbewegung verringert das eigene Hitzeempfinden. Ein
Ventilator kann daher Linderung schaffen, ganz ohne aktive
Kühlung. Wer aber zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen
nicht auf Klimatisierung verzichten kann, sollte effiziente
Klimageräte nutzen. Das sind Split-Geräte, bei denen der
Wärmetauscher außen angebracht wird. Sie sparen gegenüber
Kompaktmodellen deutlich Energie.
Heizquellen identifizieren und abstellen
Fließt in den Heizrohren noch warmes Wasser, steigt die
Raumtemperatur. Deshalb frühzeitig die Heizanlage auf
Sommerbetrieb umstellen. Häufig ist im Haushalt ein zweiter
Kühlschrank vorhanden, der im Sommer für kalte Getränke
sorgt. Doch die Wärme, die er seinem Inhalt entzieht, wird
direkt in die Räumlichkeiten abgegeben. Von einem Zweitgerät
ist aber auch aus Stromspargründen abzuraten.
Fassadendämmung hilft langfristig
Wärmedämmung am Haus sorgt im Winter dafür, dass die Wärme
drin bleibt und Energiekosten sinken. In der warmen
Jahreszeit gibt es einen weiteren Pluspunkt. Moderne Dämmung
hält sommerliche Hitze länger draußen. Gerade im
Dachgeschoss führt das zu kühlerer Wohnumgebung und
angenehmeren Temperaturen.
Kahle Flächen begrünen
Dächer, gepflasterte Flächen, Fassaden oder Sichtschutzzäune
heizen sich in der Sonne auf und geben die Wärme nachts ab.
Die Begrünung dieser Flächen wirkt solchen Hitzeinseln
entgegen, denn Pflanzen kühlen die Umgebungstemperatur durch
Verdunstung und Schatten.
Weiterführende Infos und Links: Wie Wärme immer auf der
richtigen Seite der Wände bleibt und was im Einzelfall
effiziente Abkühlung bringt, zeigt die Verbraucherzentrale
NRW bei der Energieberatung in den Beratungsstellen oder
kostenlos per Videoberatung. Anmeldungen sind möglich unter:
Tel. 0211 / 33 996 555.
www.verbraucherzentrale.nrw/hitzeschutz
Die Kampagne „Mehr Grün am Haus – Spür das bessere Klima!“
informiert und motiviert Verbraucher:innen zu Begrünung von
Häusern und Grundstücken und informiert über
Fördermöglichkeiten. Gefördert wird das Projekt der
Verbraucherzentrale NRW vom NRW-Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.
www.mehrgruenamhaus.de
Verbraucherzentrale berät wieder
vor Ort: Ab 14.06.2021 können persönliche Termine in der
Beratungsstelle Duisburg vereinbart werden
- Individuelle Unterstützung vor allem in Notlagen und bei
komplexen Verbraucherproblemen
- Beratung einzeln und nur mit Test- oder Impfnachweis
- Telefonische und digitale Kontaktmöglichkeiten bleiben
bestehen
Duisburg, 10. Juni 2021 -Ab 14.06.2021
bietet die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg wieder
persönliche Beratung in der Beratungsstelle an – allerdings
zunächst nur für Einzelpersonen, mit Test- oder Impfnachweis
und nach vorheriger Terminvereinbarung.
„Wie andere Bereiche des öffentlichen
Lebens auch werden wir schrittweise und mit einem Schutz-
und Hygienekonzept in den Beratungsalltag zurückkehren“,
sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale in
Duisburg. Der Gesundheitsschutz der Ratsuchenden und der
Mitarbeitenden stehe bei der Öffnung an oberster Stelle.
Zwar haben Ratsuchende den „Pandemie-Modus“ mit Beratung auf
Distanz übers Telefon und über Online-Zugangswege gut und
dankbar angenommen. Gerade bei komplexen Rechtsproblemen,
fehlender technischer Ausstattung oder Sprachbarrieren sei
eine persönliche Beratung aber von großer Bedeutung.
„Wir sind sehr froh, dass wir nach vielen Wochen des
Lockdowns besonders Menschen in schwierigen Situationen
wieder im direkten Austausch zur Seite stehen können“, so
Paulina Wleklinski. Negativer Schnelltest oder Impf-
beziehungsweise Genesungsnachweis erforderlich Zugang zu den
Beratungsstellenräumen erhalten zunächst nur negativ
getestete Verbraucher:innen oder vollständig geimpfte oder
genesene Personen mit entsprechenden Nachweisen(maximal 48
Stunden alter negativer Schnelltest, Impfpass, Nachweis über
positiven PCR-Test vor mindestens 28 Tagen sowie maximal
sechs Monaten). Die Räume sind mit Desinfektionsmittel und
Trennscheiben zwischen den Beratungszonen ausgestattet.
Ratsuchende und Beratungskräfte tragen medizinische oder
FFP2-Masken.
Damit Kontakte minimiert und Wartezeiten
vermieden werden können, ist eine Terminvereinbarung
erforderlich – entweder telefonisch unter (0203) 488 011 01
oder über das Kontaktformular auf
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg. Bei der Vergabe
von Terminen für persönliche Gespräche in der
Beratungsstelle haben diejenigen Anfragen Priorität, bei
denen existenzielle oder verhärtete Problemlagen drohen,
Verständigungsprobleme vorliegen oder die besonderskomplex
sind.
Telefonische und E-Mail-Beratung
wird fortgesetzt
Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die von der
Verbraucherzentrale angebotenen digitalen Alternativen zur
persönlichen Beratung sehr gut funktionieren. Wer auf
persönlichen Kontakt verzichten kann und technisch für den
digitalen Austausch von Unterlagen und Korrespondenz
ausgestattet ist, kann sich deshalb nach wie vor und in
gleicher Qualität per Telefon oder E-Mail beraten lassen.
Terminvereinbarung unter Tel: (0203)488 011 01 oder über das
Kontaktformular im Internet:
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg Aktuelle und umfassende
Informationen zu Verbraucherthemen gibt es zudem im Internet
unter www.verbraucherzentrale.nrw
WENIGER FLEISCH IST MEHR
Duisburg, 2. Juni 2021 - Gesundes Grillen mit Gemüse Bei
Sonne, Wind und Wetter - den Corona-Auflagen zum Trotz:
Echte Fans stehen draußen am Grill und lassen nichts
anbrennen! Es sind jedoch längst nicht mehr nur Steaks und
Würstchen, die als Kost vom Rost den Ton angeben: Der
Fleischkonsum geht immer stärker zurück. Bio- und regionale
Produkte sowie Gemüse und Obst sind auf dem Vormarsch. Ob
fürs Tierwohl, die eigene Gesundheit, den Klimaschutz oder
einfach, um etwas Abwechslung auf den Teller zu bringen –
die Motive, den eigenen Fleischverbrauch zu reduzieren sind
vielfältig.
„Dieser Trend schont die Umwelt und ist gesund. Um auf den
herzhaften Geschmack zu kommen und satt zu werden, ist
Fleischkonsum nicht nötig“, erklärt die Verbraucherzentrale
NRW. Sie unterstützt die gesunde und nachhaltige
Neuorientierung beim Grillen mit leckeren Tipps:
Weniger Fleisch, dafür mehr Abwechslung.
Wenn Fleisch als Zutat auf dem Grill nicht fehlen darf,
sorgt man für ein neues Geschmackserlebnis, indem ein Teil
der Würstchen, Schnitzel und Co. durch Gemüse und Kartoffeln
ersetzt wird. Fürs Auflegen auf dem Rost sind
festfleischige, saftige Gemüsesorten am besten geeignet.
Gefüllt oder nur mit Öl bestrichen entpuppen sich Zucchini,
Auberginen, Cocktailtomaten, Champignons, Fenchel, Spargel,
Maiskolben, Paprika, Kürbis, Süßkartoffeln oder Zwiebeln als
wohlschmeckende Delikatessen.
Das Prädikat „besonders gut“ erwerben eingefleischte
Grillmaster mit Fleisch aus nachhaltiger Tierhaltung. Dazu
sollten sie beim Kauf auf Bio-Produkte, Fleisch mit
Tierschutzlabel oder auf die Haltungskennzeichnungen des
Handels Stufe 3 oder 4 achten. Tierisch gute Abwechslung
bringt auch nachhaltig gefangener Fisch, der an Siegeln wie
MSC und Naturland Wildfisch zu erkennen ist.
Fisch aus nachhaltiger Aquakultur ist mit Bio oder dem
ASC-Logo gekennzeichnet.
Käse vom Grill schmeckt auch
Halloumi etwa ist eine Grillspezialität aus Zypern, die aus
Schaf-, Ziegen- oder Kuhmilch hergestellt wird und beim
Erhitzen ihre feste Struktur behält. Käse, der nicht
ausdrücklich als Grillkäse angeboten wird, zerfließt
allerdings meist bei Kontakt mit den hohen Temperaturen vom
Rost. Köstlich sind auch mit Käse gemischte Spieße – mit
oder ohne Fleisch.
Alternativen zum Grillfleisch
Wer bewusst auf den Genuss von Fleisch und Wurst verzichtet,
aber dennoch den „fleischigen“ Geschmack nicht missen will,
findet mittler-weile eine große Auswahl an vegetarischen und
veganen Alternativen im Handel – sogar bei den Discountern.
Selbst für Käse gibt es veganen Ersatz. Aufgrund der
unterschiedlichen Zusammensetzungen schmecken die Produkte
sehr verschieden. Da hilft nur (Aus)Probieren und der Blick
auf die Zutatenlisten der Fleischersatzprodukte: Der
Vergleich hilft, weniger stark verarbeitete Produkte
auszuwählen. Bio-Produkte enthalten in der Regel weniger
Zusatzstoffe als ihre konventi-onellen Kollegen.
Kundig würzen
Wer Alu-Grillschalen oder Alufolie verwendet, sollte später
würzen: Denn Salz und Säure lösen Aluminium und übertragen
es aufs Grillgut. Vorher gewürztes Grillgut und Käse sollten
wegen des Salzes niemals in Alufolie eingewickelt werden.
Eine nachhaltige Alternative zum Alu sind Grillschalen aus
Edelstahl, da sie immer wieder verwendet werden können.
Grillsachen mit würziger Marinade am besten selbst einlegen.
So werden Zusatzstoffe vermieden. Bei unverarbeitetem
Fleisch und Fisch können außerdem Frische und Beschaffenheit
beim Kauf besser beurteilt werden.
Süßes vom Rost rundet Grillvergnügen ab
Einfache Desserts vom Rost sind Äpfel, Birnen, Bananen,
Erdbeeren, Pfirsiche, Pflaumen, Aprikosen, Ananas oder
Mangos. Fünf Minuten auf dem Grill und sie entfalten ein
besonderes Aroma. Komplett wird ein gesundes Grillbüffet
durch frische Salate, Gemüsesticks mit Dips,
Folienkartoffeln und Brot. Noch mehr Tipps rund ums Grillen
finden Fans von Zange und Spieß online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/grillen."
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Mai 2021 |
Pflegegutachten auf Distanz
Telefonat zur Feststellung des Pflegegrades gut vorbereiten
Duisburg, 20. Mai 2021 -
Wer Leistungen der Pflegeversicherung beantragt,
wird durch Gutachter:innen des Medizinischen Dienstes (MD)
oder der privaten Pflegeversicherung begutachtet -
normalerweise im Rahmen eines persönlichen Hausbesuchs.
Wegen der Ansteckungsgefahr durch Corona wird aktuell –
abhängig von der Inzidenz vor Ort - die Begutachtung in der
Regel am Telefon vorgenommen.
„Die Gutachter:innen sehen dabei aber weder die Betroffenen
noch deren Wohnumfeld. Das kann sich nachteilig auf den
empfohlenen Pflegegrad und damit auf die Höhe der
Pflegeleistungen auswirken”, weiß Verena Querling,
Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Außerdem
fühlten sich Pflegebedürftige während des Telefoninterviews
häufig überfordert und vergessen dann, Einschränkungen
anzusprechen. „Wenn bei der Pflegeeinstufung etwas schief
läuft oder wenn die Betroffenen mit dem Pflegegrad nicht
einverstanden sind, können sie Widerspruch einlegen.”
So können sich Menschen, die einen Antrag auf
Pflegeleistungen stellen, auf die telefonische Begutachtung
vorbereiten:
►
Den Termin der Begutachtung nicht alleine wahrnehmen:
Bei dem Telefonat zur Ermittlung des Pflegegrades sollten
die Betroffenen von Angehörigen oder andere
Vertrauenspersonen begleitet werden. Das gilt auch bei der
Begutachtung mit Hausbesuch. Nahestehende Personen oder
Pflegekräfte können mögliche Einschränkungen oftmals klarer
und umfassender beschreiben als die Pflegebedürftigen
selbst. Sie können den Ablauf des Gespräches strukturieren,
die pflegebedürftige Person beruhigen und auf weitere
Schwierigkeiten im Alltag hinweisen.
Auf Nachfrage unterstützt auch der gegebenenfalls bereits
beauftragte Pflegedienst. Sollte die Vertrauensperson
verhindert sein, haben Versicherte das Recht, das Gespräch
zu verschieben. Wichtig dabei: Verschieben
Antragsteller:innen den Termin, muss die Pflegekasse die
Frist von 25 Arbeitstagen nicht mehr einhalten. Wer
fürchtet, in der Begutachtung per Telefoninterview die
Pflegesituation und die Einschränkungen nicht angemessen
darstellen zu können, sollte darauf drängen, dass ein
Hausbesuch durchgeführt wird.
►Auf
das Telefonat vorbereiten und wichtige Unterlagen sammeln:
Während des Telefoninterviews soll der Grad der
Selbstständigkeit der antragsstellenden Person bewertet
werden. Zur Vorbereitung empfiehlt es sich, Schwierigkeiten
im Alltag vorab schriftlich zu notieren. So können
Versicherte beispielsweise festhalten, was der Grund für die
Beantragung eines Pflegegrades war, bei welchen Tätigkeiten
Hilfe benötigt wird oder welche Hilfsmittel die Belastungen
reduzieren. Auch das Führen eines Pflegetagebuchs kann
ratsam sein. Während des Telefongesprächs haben die
Betroffenen dann praktische Beispiele für den Pflege- und
Hilfebedarf im Alltag parat. Ärztliche Gutachten,
Krankenhausberichte, der Medikamentenplan und Informationen
zu Pflegehilfsmitteln sollten ebenfalls griffbereit sein, um
mögliche Nachfragen beantworten zu können.
►Den
Fragebogen korrekt ausfüllen:
Zur Vorbereitung auf das Telefoninterview erhalten
Versicherte einen Fragebogen vom MD. Der Katalog beinhaltet
Fragen zu sechs verschiedenen Bereichen der Lebensführung,
um den Grad der Selbstständigkeit der Betroffenen zu
ermitteln. Diesen sollten sich Versicherte in Ruhe
durchlesen und gemeinsam mit einem Angehörigen oder
Mitarbeitenden des Pflegedienstes ausfüllen. Die Angaben im
Fragebogen bilden die Grundlage für das Telefongespräch mit
den Gutachter:innen des MD.Je nach Wohnort muss der
Fragebogen dann an den MD zurückgeschickt werden (MD
Nordrhein) oder dient einzig für die eigene Vorbereitung (MD
Westfalen-Lippe). Antragsteller:innen sollten auf jeden Fall
eine Kopie vom Fragebogen machen.
►Recht
auf Widerspruch gegen die Einstufung:
Halten Versicherte oder deren Angehörige die Entscheidung
über den Pflegegrad für nicht angemessen, kann innerhalb
eines Monats schriftlicher Widerspruch bei der Pflegekasse
eingelegt werden. Ein formloses Einschreiben reicht aus, die
ausführlichere Begründung kann nachgereicht werden. Hier
sollte besonders darauf geachtet werden, dass
Einschränkungen und pflegerische Tätigkeiten, die noch nicht
oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, aufgenommen
werden. Denn besonders beim telefonischen Interview kann es
sein, dass die Gutachter:innen die Schilderungen der
Betroffenen nicht richtig erfasst haben. In der Regel lässt
die Pflegekasse dann ein weiteres Gutachten durch den MD
anfertigen. Darauf sollten sich die Betroffenen nochmals
gezielt vorbereiten.
►Was
ist, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist?
Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können
Versicherte Klage beim Sozialgericht erheben. Gerichtskosten
fallen hierbei nicht an. Für mögliche Anwaltskosten kann je
nach Einkommenssituation Prozesskostenhilfe beantragt
werden. Sollte die Klage nicht erfolgreich sein, sind die
Anwaltskosten andernfalls selbst zu tragen."
Die richtige Ernährung bei
Diabetes - Ratgeber bietet praktische Tipps, Checklisten und
Rezeptideen
Duisburg, 12. Mai 2021 - Diabetes ist eine
Erkrankung mit vielen Gesichtern und eigentlich ein
Oberbegriff für vielfältige Störungen des Stoffwechsels. Ihr
gemeinsames Hauptmerkmal: chronische Überzuckerung – weshalb
man auch von der „Zuckerkrankheit“ spricht. Etwa jeder
zehnte Mensch in Deutschland ist davon betroffen.
Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich mich bei
Diabetes?“ bietet jede Menge wertvolle medizinische
Hintergrundinformationen und unterstützt Patient:innen
dabei, ihr Leben diabetesgerechter zu gestalten, ohne, dass
es zu großen Einbußen bei der Lebensqualität kommt. Wie
sieht eine erfolgreiche Behandlung aus? Was hat mein
Lebensstil damit zu tun? Welche Ernährungsweise passt zu
mir? Das Buch beantwortet diese und viele weitere wichtige
Fragen, stellt die verschiedenen Diabetestypen sowie ihre
Entstehung vor und erläutert mögliche Komplikationen oder
Folgeerkrankungen.
Erfahrungsberichte von Betroffenen
und aktuelle Erkenntnisse zur Ernährungstherapie weisen den
Weg in ein aktives und bewegtes Leben mit Diabetes. Außerdem
bietet der Ratgeber Interviews von Fachleuten, Checklisten
sowie praktische Tipps. Der umfangreiche Rezeptteil von
Apfelcrumble über Hähnchentopf bis Zucchinichips bereichert
die Küche mit neuen, alltagstauglichen Ideen, die einfach
nachzukochen sind.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Diabetes? Was nützt,
was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 240 Seiten
und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Gründach auf Garage oder Carport:
Am besten jetzt!
Eine Garage zu begrünen, ist nicht kompliziert und wird
häufig gefördert. Konkrete Tipps für die Umsetzung.
Frühlingszeit ist Pflanzzeit und damit perfekt, um auf dem
Carport oder der Garage eine Dachbegrünung anzulegen.
Gründächer liegen im Trend, denn sie haben viele Vorteile
für Bewohner und Natur. Sie werten das Grundstück optisch
auf und verbessern das Mikroklima.
►
Warum ist es sinnvoll, die Garage oder das Carport zu
begrünen?
Ein Gründach wirkt wie ein Temperaturregler. Während sich
ein herkömmliches Garagendach im Sommer auf bis zu 80 Grad
erhitzen kann, schützen eine Substratschicht – eine
spezielle Erdmischung – und Pflanzen das darunter liegende
Dach vor direkter Sonneneinstrahlung. Das Auto in der Garage
heizt sich damit deutlich weniger auf. Durch Verdunstung
schafft die Begrünung außerdem ein besseres Mikroklima in
der Umgebung.
Wer etwa sein Schlafzimmerfenster direkt über der Garage
hat, profitiert im Sommer von kühlerer Luft. Aber auch für
die Tierwelt sind Gründächer wichtig. Pflanzen bieten ein
dringend benötigtes Nahrungsangebot für Bienen und andere
Insekten, die wiederum wichtig für Tiere wie Vögel oder
Fledermäuse sind. Mit einem begrünten Garagendach leisten
Verbraucher:innen also einen Beitrag zum Funktionieren des
ökologischen Netzwerks.
Ein weiterer Pluspunkt: Das Gründach nimmt Wasser auf und
gibt es bei Regen zeitverzögert und nicht im vollen Umfang
wieder ab – das bedeutet weniger Belastung für die
Kanalisation. Nicht zu vernachlässigen ist die Optik: Auch
wenn man es meist nur aus den oberen Fenstern sieht, so ist
ein begrüntes Garagendach immer etwas Besonderes fürs Auge.
►
Wie kann ich das Dach begrünen?
Bei Garagen- oder Carportdächern setzt man in der Regel auf
eine so-genannte extensive Begrünung. Dafür bringt man eine
wenige Zentimeter dicke Substratschicht aus und verwendet
niedrigwüchsige Pflanzen, die an extreme
Witterungsbedingungen wie Hitze, Trockenheit und Kälte
optimal angepasst sind. Pro Quadratmeter fallen dabei in der
Regel nur 60 bis 150 kg Gewicht an, vergleichbar mit der
Belastung eines Kiesdaches. Weil es meist keine zusätzlichen
Anforderungen an die Statik stellt, kann man Garagendächer
auch nachträglich begrünen.
Die Arbeitsschritte sind einfach, und man braucht nur wenig
Material. Und eine extensive Begrünung von Garagen- oder
Carportdach ist prinzipiell auch in Eigenarbeit möglich.
Wichtig ist es, das Dach vorher auf Statik und Dichtigkeit
zu prüfen. Ausführlich sind die Do-it-yourself-Schritte
unter www.mehrgruenamhaus.de/mehrgruen-dachbegruenung
beschrieben. Neben der extensiven gibt es auch die intensive
Dachbegrünung, bei der man eine deutlich dickere Schicht
Pflanzsubstrat aufbringt. Außerdem verwendet man dabei
Gartenpflanzen wie Stauden oder Gehölze. Diese Form der
Begrünung erfordert jedoch eine aufwendigere Planung und
sollte unbedingt vom Profi durchgeführt werden,
►
Was kostet die Dachbegrünung auf Garage oder Carport?
Wer sein Flachdach über dem Auto in Eigenarbeit begrünen
möchte, sollte mit Materialkosten zwischen 30 und 60 Euro
pro Quadratmeter rechnen. Soll ein Fachunternehmen die
Begrünung ausführen, zählt das individuelle Angebot des
Landschaftsgärtners oder Dachdeckers. Viele Kommunen fördern
Begrünungsmaßnahmen von Verbraucher:innen. Eine Liste mit
Förderprogrammen in Nordrhein-Westfalen hält die
Verbraucherzentrale NRW unter www.mehrgruenamhaus.de bereit.
►
Brauche ich eine Baugenehmigung?
Für die extensive Begrünung einer Garage oder eines Carports
ist in der Regel keine Baugenehmigung nötig. Die
Verbraucherzentrale NRW empfiehlt jedoch, sich vorher beim
zuständigen Bauamt zu erkundigen. Übrigens: In manchen
Kommunen sind Dachbegrünungen für Neubauten mittlerweile
sogar vorgeschrieben.
Weiterführende Infos und Links: Die neue Kampagne „Mehr Grün
am Haus – Spür das bessere Klima!“ informiert und motiviert
Verbraucher:innen zu Begrünung von Häusern und Grundstücken
und informiert über Fördermöglichkeiten. Gefördert wird das
Projekt der Verbraucherzentrale NRW vom NRW-Ministerium für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.
www.mehrgruenamhaus.de
www.facebook.com/mehrgruenamhaus
Ob ein Dach prinzipiell für eine Begrünung geeignet ist,
können Verbrau-cher:innen in NRW im Gründachkataster des
LANUV überprüfen:
www.gruendachkataster.nrw.de
Cyberversicherung sinnvoller
Schutz für Opfer von Internetkriminalität?
Duisburg, 04. Mai 2021 - Drei Fragen an
Versicherungsexpertin Astrid Schenk von der
Verbraucherzentrale NRW Ein Alltag ohne Internet ist für die
meisten Menschen nicht mehr vorstellbar. Viele bewegen sich
täglich in sozialen Netzwerken, kommunizieren über
Messenger-Dienste und E-Mails, kaufen in Online-Shops ein
und erledigen Bankgeschäfte digital.
Die Datenmengen, die dabei entstehen, sind eine Goldgrube
für Kriminelle. Persönliche Daten lassen sich gewinnbringend
verkaufen oder für weitere kriminelle Aktivi-täten nutzen.
Vor diesem Hintergrund werben
Cyberversicherungen zunehmend mit Verträgen für
Privatkund:innen zum Schutz vor Folgen der
Internetkriminalität. Wie sinnvoll diese Policen sind,
erklärt Astrid Schenk, Versicherungsexpertin bei der
Verbraucherzentrale NRW.
►
Was ist eine Cyberversicherung? Cyberversicherungen treten
für Schäden ein, die im Zusammenhang mit
Internetkriminalität entstehen. Darunter fallen zum Beispiel
die Unterstützung bei Problemen im Internethandel, Daten-
und Identitätsdiebstahl, Cybermobbing und Rufschädigung oder
Virenangriffe. Die Angebote richteten sich ursprünglich vor
allem an kleine und mittelständische Unternehmen, doch
mittlerweile werden auch privaten Nutzer:innen solche
Policen angeboten.
Die Cyberversicherungen kommen
beispielsweise für die Kosten auf, die aufgrund eines
Identitätsmissbrauchs oder durch die EDV-Wiederherstellung
nach einem Virenangriff anfallen. Wichtig ist jedoch, dass
Versicherte vorbeugend für den Schutz des Systems sorgen
müssen, zum Beispiel mit dem Einsatz von aktuell gehaltenen
Virenscannern und ähnlichen Maßnahmen. Nur dann würde eine
Cyberversicherung den Schaden auch übernehmen.
Die Versicherungssummen sind außerdem in bestimmten Fällen
begrenzt. Die Schäden durch Identitätsmissbrauch übernimmt
die Versicherung meist nur bis 15.000 Euro, die bei
Internetkäufen oft nur bis zu 3.000 Euro.
►
Können Cyberrisiken auch durch andere Versicherungen
abgedeckt werden?
Viele "gängige" Versicherungsverträge sichern bereits
einzelne Aspekte der Cyberrisiken ab. Leitet jemand
unabsichtlich einen schädigenden Virus weiter, kann eine
gute Private Haftpflichtversicherung für die Folgekosten
aufkommen – und die sollte jeder haben. Auch für Daten- und
Identitätsdiebstahl ist man bereits teilweise über
"herkömmliche" Policen versichert.
Ist man Opfer eines Phishing-Angriffs und wird das Konto
geplündert, kann man das Geld unter Umständen über die Bank
zurückholen. Der Hausratversicherungsvertrag kann Schutz
beim Onlinebanking enthalten und deckt damit die
entstandenen Schäden. Darüber hinaus erstreckt er sich oft
auch auf gestohlene Daten und die daraus entstehenden
Folgeschäden, wenn zum Beispiel missbräuchlich Einkäufe im
Internet getätigt wurden.
Die Rechtsschutzversicherung tritt im Fall eines
Rechtsstreits ein. Hier übernimmt der
Rechtsschutzversicherer beispielsweise die Anwaltskosten und
Prozesskosten. Die Kosten für die Behandlung
gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die man beispielsweise
als Mobbingopfer erleiden kann, übernehmen die privaten und
gesetzlichen Krankenversicherungen. Bestehen entsprechende
Versicherungsverträge, sollten Verbraucher:innen prüfen,
welche Cyberrisiken damit bereits abgedeckt werden.
►
Wann ist eine separate Cyberpolice sinnvoll?
Eine Cyberversicherung ist für Unternehmen sinnvoll, die mit
sensiblen Daten arbeiten und deren Geschäftsbetrieb von
deren Verfügbarkeit abhängt. Für den privaten Bereich ist
aktuell ein derartiger Schutz oft überflüssig. Abhängig vom
Internetverhalten sollten eher die private Haftpflicht-,
Hausrat- und Rechtsschutzversicherung aktualisiert werden.
Bleibt dann noch ein nicht versichertes Risiko, können
Verbraucher:innen über eine separate Versicherung
nachdenken. Wenig sinnvoll sind jedoch in vielen Fällen
pauschale Pakete."
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April 2021 |
Neuer Ratgeber: Einfach
nachhaltig - Big Points für einen umweltbewussten Alltag
Duisburg, 28. April 2021 – Es ist kein Geheimnis, dass
es der Umwelt schlecht geht, der Klimawandel
voranschreitet und Ressourcen knapp werden. Weniger im
Fokus ist jedoch, dass oft schon mit einfachen
Entscheidungen in Sachen Konsum „Big Points“ fürs
nachhaltige Umsteuern erzielt werden können. Der neue
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Einfach nachhaltig“
navigiert durch die alltäglichen Lebensbereiche von Auto
bis Zero Waste – und hilft ganz praktisch, den
individuell passenden Kurs für einen umweltbewussten
Alltag zu nehmen.
Für
die Bereiche Konsum, Essen, Abfall, Energie und
Mobilität wird ein Kompass an die Hand gegeben, um die
eigenen Möglichkeiten umweltbewussten Verhaltens zu
erkunden. Dabei ist nicht Perfektion, sondern „einfach
machen“ angesagt. Vielleicht kommen die einen
berufsbedingt nicht ohne Auto aus, können dafür aber
ihren Plastikmüll reduzieren.
Wer das neue Kleid im Secondhandladen kauft oder beim
nächsten Urlaub keine Flugreise bucht, ist direkt
nachhaltig unterwegs. Ausrangiertes richtig entsorgen,
saisonales Obst und Gemüse kaufen, Energie im Haushalt
sparen – der Ratgeber bietet nicht nur verständlich
aufbereitete Informationen zum nachhaltigen Konsum,
sondern auch eine Reihe praktischer Tipps: von der
Kosmetik ohne Mikroplastik bis hin zu Energielabeln und
Wegwerfwindeln.
Der Ratgeber „Einfach
nachhaltig. Umweltbewusst einkaufen, haushalten und
leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book
12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Versteckter Schwips
Alkoholhaltige Lebensmittel sind für Kinder ungeeignet,
aber oft nur schwer erkennbar. Worauf Eltern achten
sollten. Wenn Eltern im Supermarkt eine Packung
Milchbrötchen oder Hefeschnecken für ihre Kinder
einkaufen, ahnen sie nichts Schlimmes. Doch die leckeren
Backwaren können eine Zutat enthalten, die Kinder besser
nicht zu sich nehmen sollten: Alkohol. In einer langen
Zutatenliste fällt er kaum auf und wird häufig
übersehen. Und nicht immer muss der Zusatz von Alkohol
auf der Verpackung überhaupt angegeben werden.
„Für Eltern ist es schwierig,
alkoholhaltige Lebensmittel auf den ersten Blick zu
erkennen, besonders weil er in bestimmten Produkten gar
nicht erwartet wird”, sagt Ernährungsexpertin Friederike
Maretzke von der Verbraucherzentrale NRW. „Alkohol ist
auch in geringen Mengen für Kinder ungeeignet und sollte
vermieden werden”, so die Expertin.
Worauf Eltern beim Einkaufen, Kochen und Backen achten
sollten, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
►
Sind alkoholhaltige Lebensmittel für Kinder schädlich?
In der Regel finden sich in den meisten Produkten nur
geringe Mengen an Alkohol. Diese sind für Kinder
gesundheitlich unbedenklich. Allerdings ist zu
befürchten, dass sich Kinder schon frühzeitig an den
Geschmack von Alkohol gewöhnen und die natürliche
Hemmschwelle für den Verzehr gesenkt wird. Daher sollten
Kinder keine Lebensmittel verzehren, die nach Rum,
Amaretto oder Whiskey schmecken.
►
Wie erkenne ich Alkohol in Lebensmitteln?
In Fertigpackungen muss Alkohol als Zutat in der
Zutatenliste aufgeführt werden, zum Beispiel als
Alkohol, Amaretto, Rum, Weinbrand oder Ethylalkohol.
Auch wenn Lebensmittel lediglich zur Verbesserung der
Haltbarkeit und Frischhaltung mit Ethanol besprüht
werden - direkt auf das Lebensmittel oder in die
Verpackung - muss Ethanol als Zutat angegeben werden.
Wird Alkohol hingegen als Lösemittel für Fruchtauszüge
oder Aromen verwendet, muss dieser nicht gekennzeichnet
werden. Bei unverpackten Lebensmitteln, die
beispielsweise in Bäckereien oder Cafés angeboten
werden, muss der Alkoholgehalt ebenfalls nicht
ausgewiesen werden. Hier bleibt nur die Nachfrage beim
Personal.
►
Verdampft Alkohol beim Kochen und Backen?
In einigen Rezepten wird die Zugabe von Alkohol zur
Verfeinerung von Soßen oder Desserts vorgeschlagen.
Hartnäckig hält sich der Irrglaube, dass sich Alkohol
bei hohen Temperaturen vollständig verflüchtigt.
Tatsächlich löst er sich jedoch beim Backen oder Kochen
nicht vollständig auf. Es bleibt immer ein
Restalkoholgehalt. Wenn Kinder mitessen, sollte man
daher auf Alternativen zurückgreifen. Apfelsaft eignet
sich in herzhaften Gerichten als Ersatz genauso gut wie
eine kräftige Gemüsebrühe. Ein Stück
Zartbitterschokolade kann beispielsweise ein Chili oder
eine Bratensoße verfeinern. Auch ein Teelöffel Zimt,
Vanille oder Kardamom bringt eine abwechslungsreiche
Note auf den Teller.
►
Sind Malzbier und „alkoholfreies“ Bier für Kinder
unbedenklich?
Für Kinder sind Malzbier und „alkoholfreies Bier“ keine
geeigneten Durstlöscher – auch nicht als Ausnahme, wie
bei Geburtstagen. Denn bis zu einem Gehalt von 0,5
Volumenprozent Alkohol gilt Bier als „alkoholfrei“. Bei
Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol
enthalten, muss der Alkoholgehalt deklariert werden. In
Malzbier, das von Kindern gerne getrunken wird, kann bis
zu 1 Volumenprozent Alkohol enthalten sein."
Besser heizen ohne
fossile Brennstoffe - Verbraucherzentrale NRW berät bei
Planung einer neuen Heizanlage
Duisburg, 23. April 2021 – Vom Keller aus jagt
der Heiz-Dino jährlich fässerweise Öl durch den
Schornstein? Realität in gut einem Viertel der
NRW-Haushalte, die noch auf den fossilen Brennstoff
setzen. Noch mehr, nämlich rund 55 Prozent, heizen mit
Gas. Zahlreiche Gründe sprechen dafür, sich jetzt mit
dem Einbau von moderner Heiztechnologie zu beschäftigen:
eine zehnprozentige Teuerung von Öl und Gas, das Aus per
Gesetz für veraltete Technik und gleichzeitig attraktive
Fördermöglichkeiten für die Modernisierung.
Um Haus- und Wohnungseigentümer beim Wechsel zu
klimafreundlicheren Technologien zu unterstützen, bietet
die Verbraucherzentrale NRW ab sofort mit ihrer Aktion
„Besser Heizen“ ein breites Informations- und
Beratungsangebot. Wichtig: sorgfältige Planung des
Heizungstauschs 19 Jahre - das ist das durchschnittliche
Alter der rund eine Millionen Ölkessel in
Nordrhein-Westfalen. Als eine Maßnahme zur Erfüllung der
Klimaziele sieht der Gesetzgeber vor, dass betagte
Geräte ersetzt werden sollen. Schon jetzt kennzeichnet
der Schornsteinfeger Systeme, die älter als 15 Jahre
sind, mit einem Energielabel als ineffizient.
Ab 2026 ist der Einbau reiner Ölheizungen überhaupt
nicht mehr erlaubt. Für Eigentümer eines alten
Ölbrenners stellt sich nun die Frage nach der
Alternative. „Jetzt ist genau der richtige Moment mit
noch ausreichend Zeit, um sich in Ruhe über die
individuell beste Heizmethode für die Zukunft Gedanken
zu machen. Es gibt einige technisch ausgereifte und
erprobte Lösungen mit nachhaltigen Energiequellen wie
Sonne, Erdwärme oder erneuerbaren Brennstoffen“, erklärt
die Duisburger Beratungsstellenleiterin Paulina
Wleklinski.
„Wichtig beim Austausch der Technik ist eine sorgfältige
Planung. Neben der Energiequelle beeinflussen nämlich
zahlreiche Faktoren, wie zum Beispiel die Wärmedämmung
des Hauses, die Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz
des Systems.“ Fördermöglichkeiten so günstig wie nie
Dass Heizen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr
zeitgemäß ist, merken Verbraucher spätestens seit Beginn
des Jahres auch am Geldbeutel. Mit der neuen
CO2-Bepreisung ist der Preis für Öl und Gas deutlich
angestiegen. Dem gegenüber stehen finanzielle Anreize
für den Umstieg auf klimaschonende Alternativen.
Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/besser-heizen können
sich Verbraucher einen Überblick über Förderung, Planung
und Durchführung eines Heizungstauschs verschaffen. Für
Interessierte besteht die Möglichkeit einer persönlichen
Beratung vor Ort oder telefonisch. Anmeldung dazu unter
0211 / 33 996 555."
10 große Fässer Öl verbraucht
ein NRW-Haushalt jährlich, wenn er noch mit dem fossilen
Brennstoff heizt, sagt Beratungsstellenleiterin Paulina
Wleklinski von der Verbraucherzentrale NRW im Rahmen der
Aktion „Besser Heizen“ im Landschaftpark Duisburg-Nord.
Mehr Informationen zur Aktion und zum Thema
Heizungsaustausch sind unter
www.verbraucherzentrale.nrw/besser-heizen zu
finden."
Die Aktion „Besser Heizen“findet statt im Rahmen des
Projekts Energie2020plus der Verbraucherzentrale NRW,
das mit Mitteln des Landes und der EU gefördert wird.
Gewicht halten trotz
Corona - Ratgeber bietet Ernährungstipps und Rezepte zum
Nachkochen
Duisburg, 21. April 2021 -
Homeoffice, Stress und geschlossene Fitnessstudios – die
Deutschen haben seit dem Lockdown im Frühjahr 2020
einige Kilos zugelegt. Laut einer Umfrage des
Robert-Koch-Instituts (RKI) bei 23.000 Menschen zu
Gesundheitsaspekten haben Körpergewicht und
Body-Mass-Index seit Beginn der Pandemie zugenommen.
Der
Ratgeber „Gewicht im Griff“ der Verbraucherzentrale
bietet mit seinem Zehn-Punkte-Programm Männern wie
Frauen alltagstaugliche Hilfestellungen, die
überflüssigen Kilos nachhaltig wieder loszuwerden sowie
Essgewohnheiten und Lebensstil dauerhaft zu verändern.
Das Buch stellt die wichtigsten Ernährungsempfehlungen
vor, bietet Hintergrundwissen und praktische Tipps.
Grundsätzlich geht es darum, die Auswahl der
Lebensmittel zu verändern: Etwa mehr Gemüse, Vollkorn
und gesunde Fette, dafür weniger Zucker und Alkohol.
Da ein
abwechslungsreicher Speiseplan sowie regelmäßige,
ausgewogene Mahlzeiten wichtige Voraussetzungen für eine
optimale Leistungsfähigkeit und bestmögliches
Wohlbefinden sind, enthält der Ratgeber zahlreiche
Rezepte zum Nachkochen. Die Vorschläge für Salate,
Suppen, Hauptgerichte, Desserts sowie das Frühstück sind
kalorienarm und enthalten hochwertige Fette.
Der Ratgeber „Gewicht im Griff.
Das 10-Punkte-Programm für mehr Wohlbefinden“ hat 216
Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.
Vorsicht Abzocke!
Vermeintliche Paketdienst-SMS täuschen
Duisburg, 19. April 2021 - Viele Handynutzer:innen
werden aktuell von einer SMS-Flut belästigt. Sie stammen
von angeblichen Paketdiensten und fordern
Empfänger:innen auf, einen Link zu öffnen. Die Absichten
hinter der Betrugsmasche sind unterschiedlich: Einige
haben es darauf abgesehen, schädliche Apps zu
verbreiten, die Daten auslesen und massenweise SMS an
gespeicherte Kontakte senden. Andere wollen ahnungslose
Opfer in Abofallen locken.
„Seit Ostern werden diese SMS offenbar noch viel
häufiger verschickt als zuvor. Darauf deutet eine
gestiegene Anzahl an Verbraucheranfragen hin”, sagt
Online-Experte Hauke Mormann der Verbraucherentrale NRW.
Wie Verbraucher:innen sich vor solchen SMS schützen und
was sie tun können, wenn sie bereits in die Betrugsfalle
getappt sind, erläutert die Verbraucherzentrale NRW.
-
Wie verhalte ich mich, wenn ich unerwünschte
SMS erhalte?
Unerwünschte SMS mit unseriösen Links sollten sofort
gelöscht werden. Keinesfalls sollten
Verbraucher:innen auf die SMS antworten, darin
enthaltene Links öffnen oder vorgeschlagene Apps
installieren. Im Idealfall sollte keine Reaktion der
Betroffenen erkennbar sein, dass ihre Rufnummer
aktiv ist.
-
Was ist zu tun, wenn ich einen Link geöffnet
habe?
Um den Missbrauch ihres Smartphones zu vermeiden,
sollten Betroffene den Flugmodus aktivieren und den
Mobilfunkanbieter informieren. Dieser erstellt auf
Anfrage auch einen Kostennachweis über
möglicherweise verschickte SMS. Eine Anzeige bei der
Polizei sollte in jedem Fall erstattet werden, auch
um mögliche Versicherungsansprüche geltend zu
machen.
-
Wie verhinderte ich unerwünschte SMS?
In den Einstellungen vieler Nachrichten-Apps können
Verbraucher:innen festlegen, dass sie nur SMS von
gespeicherten Kontakten empfangen möchten. Wer
Service-Angebote wie zum Beispiel Terminerinnerungen
oder Informationsdienste von Banken nutzt, muss
daran denken, diese Rufnummern fortan
einzuspeichern. Manche Smartphones oder
Sicherheits-Apps bieten auch Spam-Filter an. Sie
können helfen, die Zahl unerwünschter SMS zu
verringern. Grundsätzlich gilt: Verbraucher:innen
sollten möglichst sparsam mit ihren Daten umgehen
und ihre Handynummer nur angeben, wenn es zwingend
nötig ist. Wer langfristig von der SMS-Flut
betroffen ist, sollte über einen Wechsel der
Rufnummer nachdenken.
-
Wie schütze ich mich vor Schäden durch diese
SMS?
Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn nach
dem Antippen eines Links eine App installiert werden
soll. Befinden sich Apps nicht in einem offiziellen
Store des Smartphones, ist die Wahrscheinlichkeit
größer, dass es schädliche Programme sind.
Nutzer:innen eines Android-Smartphones können in den
Einstellungen festlegen, dass Apps aus unbekannten
Quellen nicht installiert werden dürfen und sich so
schützen. Bei iPhones sind nur Installationen aus
dem App-Store von Apple möglich, sofern man die
Geräte nicht selbst manipuliert hat.
Verbraucher:innen sollten generell bei ihrem
Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre
aktivieren, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Betriebssystem und Apps sollten durch automatische
Updates immer aktuell gehalten werden.
-
Was kann ich tun, wenn mir unerwünschte
Kosten entstanden sind?
Wenn
Verbraucher:innen durch unseriöse SMS Kosten entstanden
sind, könnte eine Hausratversicherung dafür aufkommen.
Viele Verträge enthalten Schutz vor Schäden durch
Phishing, wenn zum Beispiel missbräuchlich Einkäufe im
Internet getätigt wurden. Auch spezielle
Cyberversicherungen können solche Schäden abdecken.
Weiterführende
Infos und Links:
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März 2021 |
Kontakt-Verfolgung per Smartphone: Was „luca“ anders macht
als die Corona-Warn-App
Duisburg, 26. März 2021 - Neben der offiziellen
Corona-Warn-App der Bundesregierung soll die App „luca“
dabei helfen, gesellschaftliches Leben in der Pandemie
wieder zu ermöglichen. Prominente und Politiker werben schon
für sie. Was macht sie anders als die offizielle
Corona-Warn-App der Bundesregierung? Die Verbraucherzentrale
NRW gibt einen Überblick.
- Worin unterscheiden sich die Corona-Warn-App (CWA) und
„luca“ in der Anwendung?
Die CWA arbeitet nach ihrer Installation mit eingeschaltetem
Bluetooth selbstständig im Hintergrund. Anwender bleiben
dabei anonym, das Gesundheitsamt kann über die CWA keinen
Kontakt aufnehmen. Die App kann über das Infektionsrisiko
informieren, falls Infizierte sie ebenfalls verwenden, stets
ihr Bluetooth eingeschaltet hatten und ihr positives
Testergebnis eingetragen haben. Anwender müssen also nach
einem Risikohinweis aus der App selbst aktiv werden und sich
mit dem Hausarzt oder Gesundheitsamt in Verbindung setzen.
- Anders bei „luca“:
Diese Anwendung bietet zusätzlich zur Kontaktnachverfolgung
auch eine Art Kontaktdatenverwaltung. Neben persönlichen
Daten werden auch Aufenthaltsorte gesammelt. So können in
einem Infektionsfall auch die Gesundheitsämter, die „luca“
an ihr System angebunden haben, bei Bedarf die
Kontaktpersonen aktiv informieren.
- Wer steckt hinter den Apps?
Die CWA ist die offizielle App der deutschen
Bundesregierung, entwickelt von SAP und der Deutschen
Telekom. Hinter „luca“ steckt die Berliner culture4life GmbH
und damit ein kommerzieller Anbieter. Außerdem sind
Kulturschaffende wie die Band „Die Fantastischen Vier“
beteiligt und die neXenio GmbH, die aus dem
Hasso-Plattner-Institut der Universität Potsdam
hervorgegangen ist.
- Wie wird verhindert, dass Bewegungsprofile
erstellt werden?
Bei der CWA können keine Bewegungsprofile einzelner Anwender
erstellt werden, weil weder personenbezogene Daten noch
Standorte erhoben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn
man der neu eingeführten „Datenspende“ zustimmt. Bei „luca“
erklären die Betreiber, dass alle Daten auf Servern in
Deutschland verschlüsselt gespeichert würden und
ausschließlich Gesundheitsämter die Daten wieder
entschlüsseln könnten.
Somit sei es nicht möglich, dass Geschäftsleute oder die
App-Anbieter selbst auf persönliche Daten der Nutzer
zugreifen könnten. Deshalb wäre auch beispielsweise das
Nutzen der Daten zu Werbezwecken nicht möglich. Ob
Betroffene ihre Daten und die ihrer Kontakte bei Bedarf an
Ämter weitergeben, entscheiden sie selbst.
-
Wie funktioniert „luca“?
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nach Installation
der App auf dem Smartphone einmalig ein Profil anlegen und
Daten wie Namen und Telefonnummer eintragen. Damit wird ein
sich minütlich ändernder QR-Code erstellt, der dem Endgerät
(z.B. Smartphone) zugeordnet ist und mit dem das Einchecken
bei Betreibern von beispielsweise Lokalen,
Veranstaltungsstätten oder Geschäften möglich ist –
vorausgesetzt, diese nutzen ebenfalls die „luca“-App.
Dazu wird entweder vom jeweiligen Betreiber der generierte
QR-Code eingescannt oder aber die Betreiber stellen selbst
einen QR-Code ihres Ortes zur Verfügung, den die Gäste
einscannen. So wird erfasst, wer zu welchem Zeitpunkt bei
ihnen war.
Die Namen und Kontaktdaten der Scans können die Betreiber
aber nach Angaben der App-Entwickler nicht sehen – ein
Vorteil gegenüber Einträgen auf Papier. Orte blieben
längstens 30 Tage gespeichert. Als weiteres
Anwendungsbeispiel für „luca“ werden auf der zugehörigen
Internetseite private Treffen genannt.
Wer die App nicht installieren möchte oder kein Smartphone
hat, könne alternativ über eine Web-Anwendung oder mit einem
Schlüsselanhänger einchecken.
-
Welche Rolle spielen die Gesundheitsämter
bei „luca“? „luca“ ist keine App der Gesundheitsämter oder
anderer Behörden. Die Betreiber bieten aber an, ihre
Anwendung an Systeme der Ämter anzubinden. Darin
unterscheidet sich „luca“ von anderen vergleichbaren Apps.
- Dann könnte es im Falle einer Corona-Infektion zum
Beispiel so laufen: Das zuständige Gesundheitsamt tritt mit
der infizierten Person in Kontakt, die freiwillig dem
Gesundheitsamt die Liste der besuchten Orte freigibt. Das
Gesundheitsamt bittet die betroffenen Betreiber, die
zeitlich relevanten Besuchereinträge freizugeben. Danach
kann das Amt alle Kontaktpersonen informieren.
Informationen zu Schutzmaßnahmen und Verbraucherrechten im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die
Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Internetseite
zusammengestellt: www.verbraucherzentrale.nrw/corona."
Gute Gerichte in kurzer Zeit - Ratgeber bietet 120 schnelle
Rezepte und Haushaltstipps
Duisburg, 24. März 2021 -
Die Kinder zu Hause betreuen, dazu noch arbeiten
und kochen? Aktuell stehen gerade Familien vor besonderen
Herausforderungen. Wie schafft man es, sich trotzdem jeden
Tag ausgewogen und abwechslungsreich zu ernähren?
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Fix Food“ bietet 120
schnelle Rezepte als Antwort auf diese Frage sowie jede
Menge wichtige Tipps von der Essensplanung bis zum Einkauf.
Checklisten helfen, Routinearbeiten noch besser zu
organisieren und dadurch Zeit zu gewinnen.
Leckere
Gerichte auf den Tisch zu bringen, muss weder teuer noch
aufwendig sein: Die Rezepte im Buch kommen mit wenigen
Zutaten aus, die in jedem Supermarkt zu finden sind. Und die
Zubereitung geht fix, denn dafür braucht es nur 30 Minuten.
Alle Gerichte sind vitaminreich, fett- und zuckerarm. Der
Ratgeberteil zeigt auf, wie sich Essensplanung,
Vorratshaltung und Einkauf effektiver gestalten lassen und
bietet einen Überblick über Küchengeräte, die das Kochen
erleichtern. Da je nach Lebenssituation unterschiedliche
Hilfestellungen gefragt sind, hat das Buch auf den Alltag
von Familien mit Kindern, Berufstätigen und Studierenden
sowie Singles zugeschnittene Tipps parat, um die schnelle
Küche noch besser zu organisieren.
Der Ratgeber „Fix Food. Preiswerte und schnelle Küche“ hat
208 Seiten und kostet 12,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel
erhältlich.
Solarstrom: Speichern oder einspeisen? Was Verbraucher
über Batteriespeicher wissen sollten
Duisburg, 19. März 2021 -
Wer eine Photovoltaik-Anlage besitzt, freut sich
ganz besonders über die ersten Sonnenstrahlen im Frühling.
Denn mehr Sonne bedeutet mehr selbstproduzierter Strom und
geringere Energiekosten. Besonders verlockend klingt die
Möglichkeit, seinen Strom mithilfe eines Batteriespeichers
jederzeit verfügbar zu machen, egal ob gerade die Sonne
scheint oder nicht.
Thomas Seltmann, Referent für Photovoltaik bei der
Verbraucherzentrale NRW, weist jedoch auf mögliche
finanzielle Nachteile eines Batteriespeichers für
Privathaushalte hin: „Leider rechnet sich die Anschaffung
von Batteriespeichern für Privathaushalte in den meisten
Fällen noch nicht. Die Einspeise-Vergütung für den nicht
direkt selbst verbrauchten Strom ist derzeit für Verbraucher
die finanziell attraktivere Lösung.“
Tipps und Hinweise zu Photovoltaik-Anlagen und den Einsatz
von Batteriespeichern gibt die Verbraucherzentrale NRW.
- Solarstrom selber nutzen:
Je mehr Solarstrom direkt im Haus verbraucht wird, desto
besser. Denn das vermeidet den Einkauf von teurem Strom aus
dem Netz. Wer darauf achtet, elektrische Geräte wie die
Wasch- oder Spülmaschine bewusst zu Sonnenzeiten
einzuschalten, profitiert am meisten von der eigenen Anlage.
-
Überschüssiger Strom:
Der nicht genutzte Strom kann entweder gegen eine Vergütung
ins allgemeine Netz eingespeist oder für die spätere eigene
Nutzung in einer Solarbatterie gespeichert werden. Wer sich
für einen Speicher entscheidet, macht sich unabhängiger von
Stromversorgern und gestaltet aktiv die Energiewende mit.
-
Wirtschaftlichkeit von Batteriespeichern:
Viele Anbieter von Batteriespeichern werben mit
Kosteneinsparungen durch ihre Produkte. Tatsächlich lohnt
sich die Anschaffung für Privathaushalte in der Regel nicht.
Denn die Anschaffungskosten sind hoch. Die Speicher kosten
je Kilowattstunde Kapazität etwa 700 bis 1.200 Euro. Die
Lebensdauer der Speicher wird oft überschätzt und in der
Kalkulation zu lang angesetzt.
Selbst mit öffentlichen Fördermitteln sind die
Investitionskosten daher wesentlich höher als der
finanzielle Vorteil, der durch den selbst genutzten
Solarstrom entsteht. Darüber hinaus legen Anbieter ihrer
Kosten-Nutzen-Kalkulation häufig unrealistisch hohe
Strompreissteigerungen zugrunde. Unberücksichtigt bleibt oft
auch, dass ein Speicher den Stromverbrauch im Haushalt
erhöht. Durch Batterieverluste, Umwandlung des Stroms und
Stand-by-Verbrauch kommen im Jahr 200 bis 400
Kilowattstunden zusammen.
- Den passenden Batteriespeicher finden:
Wer sich trotzdem für die Anschaffung eines Solarspeichers
entscheidet, sollte bei der Auswahl auf die richtige Größe
achten. Häufig wird die Kapazität der Batteriespeicher zu
groß gewählt. Dadurch zahlen Verbraucher Tausende Euro zu
viel und ein großer Teil der gekauften Speicherkapazität
wird gar nicht genutzt. Die Kapazität des Speichers sollte
sich daher am persönlichen Stromverbrauch orientieren.
Individuelle und unabhängige Beratung zu Photovoltaikanlagen
gibt die Energieberatung der Verbraucherzentrale unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung oder 0211 33 996
555. Informationen zur energetischen Modernisierung und
erneuerbarer Energie bietet die Verbraucherzentrale NRW im
Rahmen des Projekts Energie2020plus an, das mit Mitteln der
Europäischen Union und des Landes NRW gefördert wird."
Weltverbrauchertag 2021 - Tipps zur Reiseplanung trotz
Corona
Wieder reisen oder zu Hause bleiben?
Duisburg, 15. März 2021 -
Das ist jetzt eine der wichtigsten Fragen für
virusmüde Erholungsbedürftige! „Auf Nummer Sicher geht, wer
seine Ferien auch in diesem Jahr zu Hause verbringt.
Reiselustige, die trotz Corona einen Urlaub in der Ferne
planen, müssen dagegen weiterhin mit Einschränkungen
rechnen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die spätestens im Sommer
wieder ihre Koffer packen möchten, sollten sich daher vorab
gut informieren. Anlässlich des Weltverbrauchertags am 15.
März gibt die Verbraucherzentrale NRW Urlaubern eine
Orientierung zu den drängendsten Fragen zu ihrer
Reiseplanung während der noch weltweit andauernden
Corona-Pandemie: Wohin kann man reisen? Auch wenn einige
Länder und Regionen das Corona-Virus nach eigenen Angaben
unter Kontrolle haben, gibt es dafür auf unbestimmte Zeit
keine Garantie.
Richtschnur für die Wahl eines Reiseziels
und den tatsächlichen Antritt einer Reise ist die aktuelle
Lage am Zielort zum geplanten Urlaubsstart. Hierzu sollten
sich Reisende bei ihrer Planung und noch einmal vor
Reiseantritt genau über die jeweilige Situation in ihrem
Urlaubsland informieren - vor allem, mit welchen
Einschränkungen vor Ort zu rechnen ist.
Das Auswärtige Amt bietet online auf
www.diplo.de/sicherreisen einen laufend aktualisierten
Überblick über Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise für
jedes Land weltweit und spricht bei einer akuten
Gefährdungslage eine entsprechende Reisewarnung für das
jeweilige Land aus. Reisewillige können zwar dennoch in das
gewünschte Urlaubsland reisen, sofern dort kein
Einreiseverbot besteht. Allerdings tun sie dies auf eigenes
Risiko. Denn das Auswärtige Amt lehnt Rückholaktionen
deutscher Urlauber wegen der Corona-Pandemie inzwischen ab.
Was müssen Reisewillige vor der Buchung
beachten?
- Als Faustregel gilt: Für Pauschalreisen, die Transfer,
Unterkunft, Verpflegung, Unternehmungen und weiteren Service
umfassen, sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für
individuell gebuchte Reisen. Bei denen können
Einzelleistungen wie Flüge, Hotel oder Ferienwohnung separat
und bei verschiedenen Anbietern gebucht werden.
Bei Buchung einer Pauschalreise muss eine Anzahlung
geleistet werden und der volle Reisepreis wird üblicherweise
spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Flügen
und Unterkünften, die als Einzelleistungen gebucht wurden,
gilt diese Regel hingegen nicht. So ist bei einer
Flugbuchung zulässig und auch die Regel, dass die
Fluggesellschaft bereits den vollen Preis bei Buchung
verlangen kann.
Auch bei der Buchung einer Unterkunft kann eine Anzahlung
fällig werden. Generell ist ratsam, vor der Zahlung des
Gesamtreisepreises oder von individuell gebuchten Leistungen
zu prüfen, ob es eine verlässliche Prognose gibt, dass die
geplante Reise trotz Corona auch wirklich stattfinden kann.
- Im Falle eines Aus für ein Komplett-Programm oder einen
Solo-Service gilt: Stornieren oder absagen können Urlauber
immer, die Frage ist nur, wie teuer dies für sie wird!
- Wann kann eine gebuchte Reise kostenlos
storniert werden?
Das ist möglich, falls es sich um eine Pauschalreise
handelt. Voraussetzung: Es müssen außergewöhnliche,
unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich
beeinträchtigen. Kommt es aufgrund des Corona Virus am
ausgesuchten Urlaubsort zu massiven Einschränkungen und
spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, können
zumindest Pauschalurlauber von ihrem Vertrag zurücktreten
und ihr Geld zurückverlangen. Als Zusatzservice bieten
außerdem viele Reiseanbieter bei ihren Angeboten sogenannte
Flex-Tarife mit unterschiedlichen Umbuchungs- oder
Stornierungsmöglichkeiten an.
Umsichtige Urlaubsplaner sollten daher stets
die Angebote mehrerer Reiseveranstalter genau prüfen und die
Einzelposten miteinander vergleichen. Denn die Umbuchungs-
oder Stornierungsmöglichkeiten werden oft nur für einen
begrenzten Reisezeitraum angeboten.
-
Inwiefern
können Individualreisende von Einzelbuchungen zurücktreten?
Bei einzeln gebuchten Reiseleistungen besteht ein Recht auf
kostenfreie Stornierung nur dann, wenn es vertraglich
vereinbart wurde. Andernfalls hat der Anbieter einen
Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter
Aufwendungen, wie etwa Steuern und Gebühren für Flüge. Für
gebuchte Unterkünfte in Deutschland werden je nach Art der
Verpflegung zwischen 60 und 90 Prozent des vereinbarten
Preises fällig. Nur wenn die Leistung nicht erbracht werden
kann, muss sie auch nicht bezahlt werden. Das gilt etwa bei
einem behördlich verfügten Beherbergungsverbot innerhalb
Deutschlands.
Bei individuell gebuchten Unterkünften im Ausland kommt in
der Regel das Recht des Landes zur Anwendung, in dem Hotel
oder Ferienhaus liegen. Wie sind Reisende versichert? Bei
Urlaubern, die während der Reise an Corona erkranken und
eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, werden
die entstehenden Behandlungskosten in der Regel erstattet.
Es sei denn, ein Versicherer schließt eine Kostenerstattung
bei Pandemien aus.
Eine Reiserücktrittsversicherung kann in Anspruch genommen
werden, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der
Versicherung ein Urlauber oder eine mitversicherte Person
nachweislich krank werden. Auch hier enthalten viele
Versicherungsverträge Ausschlussklauseln für Pandemien. In
einem solchen Fall zahlt die Reiserücktrittversicherung
nicht. Das gilt jedoch nur, wenn diese Ausschlussklausel bei
Abschluss der Reiserücktrittsversicherung vereinbart wurde.
Stirbt ein naher Angehöriger, gerät man plötzlich in
Kurzarbeit oder verliert den Arbeitsplatz müssen die
Versicherungen zahlen. Auch eine Reiseabbruchversicherung
greift nur dann, wenn eine Erkrankung im Urlaub eintritt.
Falls die Versicherungsbedingungen aber eine Pandemieklausel
enthalten, können die Kosten für den Reiseabbruch nicht
geltend gemacht werden. Beratung und eine Checkliste zur
Reiseplanung im aktuellen Corona-Jahr bieten die örtlichen
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW während des
Lockdowns telefonisch oder per E-Mail.
Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden
Ratsuchende im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Die
Checkliste und weitere hilfreiche Hinweise rund ums Reisen
trotz Corona gibt’s ebenfalls online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/reiseaerger. Die App "Flugärger"
der Verbraucherzentrale NRW hilft auch bei Corona-bedingten
Unwägbarkeiten, Fluggastrechte einfach und kostenlos geltend
zu machen:
www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app. Seit 1983
wird der Weltverbrauchertag jedes Jahr am 15. März gefeiert,
um öffentlich auf aktuelle Themen zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes aufmerksam zu machen."
Weltverbrauchertag 2021: Vorsicht vor
Fake-Shop-Betrug
Düsseldorf/Duisburg, 14. März 2021 -
Zum Weltverbrauchertag am 15. März macht
Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser auf die
Problematik von betrügerischen Verkaufsplattformen im
Internet aufmerksam und fordert Betroffene dazu auf, jeden
Betrugsfall bei der Polizei anzuzeigen: „Mit den so
genannten Fake-Shops wollen Kriminelle auf betrügerische
Weise Geld verdienen. Ware wird per Vorkasse bezahlt und
kommt dann nicht bei dem Käufer oder der Käuferin an – das
ist Abzocke und sollte auf jeden Fall polizeilich gemeldet
werden.“
In Fake-Shops werden Produkte oft besonders günstig
angeboten, nach geleisteter Vorauszahlung wird dann
teilweise minderwertige Ware verschickt, die nicht der im
Angebot beworbenen Qualität entspricht, oder auch gar nichts
geliefert. Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre
Rechte durchsetzen und beispielsweise den Kaufvertrag
widerrufen, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer häufig
nicht mehr zu erreichen. Ein Impressum auf der Website ist
oft nicht vorhanden oder fehlerhaft.
Insbesondere durch die Corona-Krise sind Verbraucherinnen
und Verbraucher stärker auf Onlineshops angewiesen, da der
Einzelhandel im Zuge der Lockdown-Maßnahmen nicht oder nur
eingeschränkt zugänglich ist. Eine Auswertung der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verdeutlicht den
Zusammenhang zwischen der Corona-Situation und der
Betrugsmasche:
Sobald der Einzelhandel aufgrund von Lockdown-Maßnahmen
geschlossen oder beschränkt wurde, stiegen die Zahl der
online eingegangenen Beschwerden von Verbraucherinnen und
Verbrauchern deutlich an. Beim direkten Vergleich des Monats
Februar 2021 mit dem Vorjahresmonat Februar 2020 hat sich
die Zahl der Verbraucherbeschwerden im Zusammenhang mit
Fake-Shops vervierfacht.
„Während der Corona-Pandemie hat die Online-Abzocke
zugenommen. Das Nachsehen haben die Verbraucherinnen und
Verbraucher. Unbekannte Onlineshops sollte man vor
Kaufabschluss unbedingt genauer in den Blick nehmen.
Anhaltspunkte für eine Identifizierung von potenziellen
Fake-Shops sind beispielsweise übertriebene und limitierte
Preisrabatte, Vorkasse als einzige Zahlungsoption bei
unklaren Lieferfristen oder sprachlich und inhaltlich
auffällige Regelungen in den AGB“, erklärte die Ministerin.
Wer vermutet, Opfer eines Fake-Shop-Betrugs geworden zu
sein, sollte alle Belege des Bestellvorgangs sichern:
Kaufvertrag, Bestellbestätigung und ein Screenshot des
Angebots. Mit diesen Unterlagen kann bei der Polizei
Strafanzeige gestellt werden, vor Ort oder online. Außerdem
sollte schnellstmöglich die Bank kontaktiert werden, um zu
prüfen, ob die Zahlung noch gestoppt werden kann.
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich außerdem an die
zuständige Beratungsstelle der Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen wenden – dort erhalten sie eine
kostenlose erste Beurteilung zu verbraucherrechtlichen
Fragen.
Weitere Informationen
rund um das Thema Fake-Shops und Möglichkeiten,
betrügerische Angebote zu identifizieren, finden Sie auf der
Themenseite der Verbraucherzentrale NRW
Gut geschützt auf Touren kommen - Versicherungen für
Fahrräder und Pedelecs
Duisburg, 12. März 2021 - Bei den ersten warmen
Sonnenstrahlen steigen passionierte Outdoor-Fans wieder
verstärkt auf Drahtesel, Mofas und Motorräder um. Doch um
mit einem Zweirad möglichst gefahrlos auf Touren zu kommen,
braucht man den richtigen Schutz.
„Ohne Helm,
zweckmäßige Kluft und die richtige Versicherung sollte sich
niemand auf den Sattel schwingen“, rät die
Verbraucherzentrale NRW zum vorsorglichen
Versicherungs-Check. Damit Biker im Ernstfall nicht
schutzlos unter die Räder kommen, sind folgende Tipps bei
der Suche nach der richtigen Absicherung hilfreich:
- Kraftfahrzeug(Kfz)-Versicherung:
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Pflicht für
jeden Motorradfahrer, aber auch für Radler, die mit
Unterstützung von mehr als 250 Watt Motorleistung in die
Pedale treten. Nur dann sind sie vor Kosten von Unfallfolgen
von Geschädigten geschützt. Die gesetzliche Haftpflicht
deckt Sach-, Personen- und Vermögensschäden anderer
Verkehrsteilnehmer ab. Um im Schadensfall gut gerüstet zu
sein, sollte ein Versicherungsvertrag mit einer
Deckungssumme von pauschal 50 oder besser 100 Millionen Euro
ausgestattet sein.
Ein zusätzlicher Schutz eines Motorrads vor Schäden bei
Diebstahl, Vandalismus, Brand (Teilkasko) oder auch eine
persönliche Rund-um-Prophylaxe (Vollkasko) müssen vor einem
Abschluss genau unter die Lupe genommen werden. Ein teurer
Vollkasko-Schutz etwa lohnt sich oft nur bei der Absicherung
von sehr teuren Motorrädern. Viele Versicherungen räumen
Rabatte ein, etwa für ältere Fahrer und Garagenbesitzer. Wer
als Motorradfahrer seinen fahrbaren Untersatz nur für zwei
oder höchstens elf Monate zulässt, kann mit einem
Saisonkennzeichen Versicherungsbeiträge sparen. Ab sechs
Monaten kommt der Fahrer – wie bei einem normalen
Jahresvertrag – in den Genuss des gestaffelten
Schadenfreiheitsrabatts.
- Private
Haftpflichtversicherung:
Wo die Kfz-Haftpflicht Motorradfahrer bei Unfallfolgen
schützt, sollten Radler sich durch eine private Haftpflicht
absichern, um im Ernstfall bei Ansprüchen von Schadensersatz
Dritter angemessen abgesichert zu sein. Das gilt auch für
Besitzer von Rädern mit Elektromotor (Pedelecs), die mit 250
Watt bis zu 25 Stundenkilometer an Fahrt aufnehmen können.
Egal, ob das eigene Rad mit oder ohne Motor ausgestattet
ist: Wichtig ist, dass der Leistungsumfang die persönliche
Situation des Fahrers erfasst. Ein Vergleich der Beiträge
und Leistungen vor Vertragsabschluss ist unverzichtbar, da
die Policen verschiedener Versicherern stark variieren
können. Auf der sicheren Seite ist, wer in seinem Vertrag
eine Versicherungssumme von mindestens fünf Millionen Euro
oder mehr vereinbart hat.
-
Hausratversicherung:
Wer in puncto Diebstahl kein Risiko eingehen will, kann sein
Fahrrad über die Hausratversicherung mitversichern oder
genießt mit einer solchen Police bereits einen gewissen
Schutz. Ein Versicherungsschutz für den fahrbaren Untersatz
besteht dann auch nachts zwischen 22 und 6 Uhr. Viele
Hausratversicherer bieten ihren Schutz gegen Langfinger für
die gleiche Zeit auch außer Haus an. Im Schadensfall wird
der Neuwert eines entwendeten Drahtesels erstattet.
Radfahrer sollten sich bei ihrem Versicherer nach der Summe
und dem Umfang ihres Versicherungsschutzes erkundigen und
ihr Bike gegebenenfalls nachversichern.
-
Extra-Fahrradversicherung für teure Räder:
Da die Hausratversicherer Räder oft nur bis zu fünf Prozent
des versicherten Hausrats schützen, kommt für teure
Rennräder oder E-Bikes ein Schutz nur über eine spezielle
Fahrradversicherung in Frage. Diese kann allerdings ins Geld
gehen: Häufig muss für die Versicherung eines Rades im Wert
von 1.500 Euro mehr als 200 Euro pro Jahr berappt werden.
Wichtig: Hausratversicherung und Fahrradversicherung bieten
einen unterschiedlichen Schutzumfang. Spezielle
Fahrradversicherung beinhalten oft auch Leistungen bei
mutwilligen Schäden. Dafür kommt die Hausratversicherung
jedoch nicht auf.
- Kündigung:
Die Kfz-Versicherung kann nach einem Schadensfall oder bei
einer Beitragserhöhung meist einen Monat vor Ende des
vertraglich vereinbarten Versicherungsjahres gekündigt
werden. Diese Bedingungen gelten auch für Saisonkennzeichen.
Bei Haftpflicht- und Hausratversicherungen beträgt die
Kündigungsfrist dagegen drei Monate zum Laufzeitende.
Bei der Suche nach der passenden Versicherung braucht man
sich nicht allein auf die eigene Spürnase zu verlassen. Eine
kostenpflichtige Beratung zum passenden Versicherungsschutz
bietet die Verbraucherzentrale NRW derzeit telefonisch oder
per E-Mail an. Angebot und Kontakt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungswahl."
Meine Rechte als Mieter - Handbuch bietet Tipps von
Modernisierung bis Mietminderung
Probleme rund um Betriebs- und Heizkosten,
Wohnungsmängel, Kautionszahlungen, Mieterhöhungen sowie
allgemeine Vertragsangelegenheiten – so die Liste der Top
Five-Themen, die in den jährlich rund eine Million
Rechtsberatungen der 300 örtlichen Mietervereine bearbeitet
werden.
Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen lassen sich jedoch
oft schon im Vorfeld vermeiden, wenn Mieter ihre Rechte und
Pflichten kennen. Und bei Konflikten einen Ratgeber zur Hand
haben, der rechtssicher durch Mietvertrag,
Nebenkostenabrechnungen und andere Mietrechtsfragen lotst:
Das „Das Mieter-Handbuch“ der Verbraucherzentrale bietet
Mietern wertvolle Informationen, praktischen Rat und
nützliche Vorlagen.
Eine nicht nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung, mögliche
Mietpreisminderung oder geplante Modernisierungen: Das Buch
beantwortet wichtige Fragen, die in der Regel bei einem
Umzug in eine neue Wohnung sowie während eines laufenden
Vertragsverhältnisses auftauchen. Zudem informiert es über
die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern.
Im hinteren Teil des Ratgebers, den die Verbraucherzentrale
gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund herausgibt, finden
Leserinnen und Leser Checklisten, Vertragsformulare und
Mustervereinbarungen zum Ausfüllen, Heraustrennen und
Abheften.
Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch. Mietvertrag, Nebenkosten,
Modernisierung, Mieterhöhung, Mietminderung, Kündigung“ hat
240 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel
erhältlich.
Tschüss, WhatsApp? - Worauf Nutzer beim Wechsel achten
sollten
Duisburg, 9. März 2021 - Bis zum 15. Mai gibt es
„Gnadenfrist“ – dann soll jeder Nutzer von WhatsApp den
geänderten Nutzungsbedingungen und Datenschutzregeln
zugestimmt haben. Wenn nicht, wird das Konto inaktiv,
kündigt WhatsApp an. Das bedeutet: Anwender werden für
einige Wochen noch Anrufe erhalten und über neue Nachrichten
informiert. Sie sollen aber nicht mehr in der Lage sein,
empfangene Nachrichten zu lesen oder eigene zu verschicken.
Nach 120 Tagen werden ihre Konten dann voraussichtlich
komplett gelöscht.
Wer dem Messenger aus dem Facebook-Konzern schon vorher den
Rücken kehren will, sollte nicht einfach nur die App
löschen. Denn auch ohne sie bleibt das Konto bestehen. Um
den Dienst zu verlassen, tippen Anwender in den
Einstellungen auf „Account“ und dort auf „Meinen Account
löschen“. Aber welche Alternativen gibt es? Die
Verbraucherzentrale NRW hat sich die Apps Facebook
Messenger, Ginlo, Signal, Skype, Telegram, Threema, WhatsApp
und Wire angesehen und zeigt Unterschiede. Den kompletten
Vergleich gibt es im Internet auf
www.verbraucherzentrale.nrw/whatsapp-alternativen.
- In welchem Land werden die Server betrieben?
Nachrichten werden nicht direkt von einem Smartphone zum
anderen geschickt. Tatsächlich schicken Nutzer die Inhalte
an Server, die sie an die Empfänger weiterleiten. Die
Standorte dieser Server sagen etwas über das
Datenschutz-Niveau aus. WhatsApp, Facebook, Skype und
Telegram geben weltweite Serverstandorte an, Signal
verarbeitet die Nutzerdaten in den USA. Ginlo ist der
einzige Messenger im Vergleich, dessen Server laut Betreiber
ausschließlich in Deutschland stehen, Threema und Wire geben
die Schweiz und die EU als Standorte an.
- Welche Daten werden abgefragt?
Die eigene Handynummer ist bei vielen Apps Pflicht.
Ausnahmen sind der Facebook Messenger, Skype, Threema und
Wire. Noch kritischer zu bewerten ist es, wenn eine App
zwingend auf das Adressbuch zugreifen will. Denn damit
stellt man den Anbietern die Kontaktdaten von Verwandten,
Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern zur Verfügung – in
der Regel ohne zu wissen, ob die damit einverstanden sind.
In Versuchen ließen sich bei Telegram und WhatsApp keine
neuen Chats eröffnen, wenn man nach der Installation den
Zugriff auf die Kontakte verweigerte.
-
Was sehen andere Nutzer?
Neben der Frage, was Anbieter über ihre Nutzer erfahren
können, steht auch noch die Frage, was andere Anwender über
einen sehen und erfahren können. So verraten schon
Profilbild, Aktivitätsstatus, Lesebestätigungen und die
Info, ob jemand tippt, einiges über Lebensgewohnheiten.
Während Profilbilder bei keinem der verglichenen Messenger
Pflicht sind, können andere Infos nur bei einigen
abgeschaltet werden. WhatsApp zum Beispiel ermöglicht das
Abschalten der Angabe, wann man zuletzt online war. „Tippt
gerade“ oder der Online-Status, der anzeigt, ob jemand
gerade aktiv ist, sind dort nicht abschaltbar und
Lesebestätigungen lassen sich nur für Einzel-Chats
deaktivieren.
-
Wer hat Zugriff auf Nachrichten-Inhalte?
Viele Messenger arbeiten mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen.
Das bedeutet, dass bei richtiger technischer Umsetzung die
Nachrichten nur von Absendern und Empfängern gelesen werden
können, aber nicht vom Anbieter oder jemandem, der Zugriff
auf die Server hat. Solche Verschlüsselungen bieten Ginlo,
Signal, Threema, WhatsApp und Wire standardmäßig. Bei
Telegram muss sie aktiviert werden und ist nicht für
Gruppen-Chats verfügbar. Gleiches gilt für Skype und den
Facebook Messenger.
- Unabhängige, offene Systeme: Es gibt auch
anbieterunabhängige Messenger, die nicht als geschlossene
Systeme betrieben werden. Sie funktionieren technisch in
etwa so wie E-Mails: Anwender brauchen ein Konto auf einem
Server (wie die E-Mail-Adresse). Die Anwendung zum empfangen
und senden von Nachrichten können sie sich aussuchen (wie
das E-Mail-Programm). Aber: die Messenger müssen mit den
gleichen Protokollen arbeiten, zum Beispiel XMPP oder
Matrix. Einverständnis für Gruppen-Chats,
Selbstlösch-Funktion für Nachrichten, Datenschutzerklärung
auf Deutsch – welche Messenger das bieten und welche nicht,
zeigt der ausführliche Vergleich auf
www.verbraucherzentrale.nrw/whatsapp-alternativen."
Internationaler Energiespartag am 5. März
Tipps, Tricks und Irrtümer über das Energiesparen
Duisburg, 4. März 2021 -
Energiesparen ist nicht nur etwas für Pfennigfuchser. Denn
Strom, Heizung und Warmwasser kosten viel Geld. Anlässlich
des internationalen Energiespartages am 5. März lohnt es
sich daher genauer hinzuschauen: In welchen Situationen
verbrauche ich unnötig Energie? Wo kann ich Energiekosten
sparen?
Schon
einfache Tipps und Tricks helfen dabei, den Energieverbrauch
zu senken. Auch Irrtümer über das Energiesparen oder
unvollständiges Wissen über Heizung und Haushaltsgeräte,
wirken sich auf den Energieverbrauch aus. Die
Verbraucherzentrale NRW beantwortet häufige Fragen rund ums
Energiesparen und gibt Ratschläge, wie Verbraucherinnen und
Verbraucher ihren Alltag energiesparender gestalten können.
•
Waschgang: kurz oder lang?
Bei der Spül- und Waschmaschine haben Verbraucher die Qual
der Wahl zwischen verschiedenen Programmen. Je kürzer desto
energiesparender, klingt zunächst nach einer logischen
Schlussfolgerung. Aber sie ist falsch. Denn die meiste
Energie wird für das Aufheizen des Wassers benötigt, nicht
für den Betrieb des Geräts. Da Eco-Programme mit niedrigeren
Temperaturen arbeiten, dauern sie zwar länger, aber sie
sparen viel Energie. Durch den längeren Waschgang wird die
Wäsche trotzdem sauber. Geduld zahlt sich also aus.
•
Ist Duschen energiesparender als
baden?
Das lässt sich pauschal nicht sagen, denn der
Energieverbrauch beim Duschen hängt von zwei Dingen ab: der
Duschzeit und dem Duschkopf. Für ein Vollbad in einer
durchschnittlichen Badewanne sind etwa 150 Liter Wasser
nötig. Im Vergleich: Durch einen sparsamen Duschkopf
rauschen neun bis zwölf Liter in der Minute, während
Regenschauer-Duschen einen Wasserverbrauch von bis zu 30
Liter in der Minute haben können. Wer sehr lange duscht,
kann daher tatsächlich mehr verbrauchen als mit einem Bad.
Mithilfe eines Sparduschkopfes lassen sich der
Wasserverbrauch und damit auch die Energiekosten einfach
reduzieren.
•
Wird die Heizung auf 5 schneller
warm?
Wer durchgefroren nach Hause kommt, möchte es schnell warm
in der Wohnung haben. Der erste Reflex: die Heizung wird
voll aufgedreht. Mit dem Thermostat stellt man jedoch
lediglich die Wunschtemperatur ein. Es strömt so lange
warmes Heizwasser in den Heizkörper, bis diese Temperatur
erreicht ist. Wird die Einstellung erhöht, wird es also
nicht schneller, sondern nur insgesamt wärmer. Meist wird
dann gelüftet oder die Türen geöffnet. Dieses falsche Heizen
erhöht unnötig den Energieverbrauch und damit auch die
Heizkosten.
Übrigens: Heizkosten lassen sich einfacher senken als
gedacht. Bereits ein Temperaturunterschied von einem Grad
kann die Heizkosten um sechs Prozent verringern.
•
Warum wird der Backofen vorgeheizt?
Fast jedes Rezept beinhaltet den Hinweis, dass der Backofen
vorgeheizt werden soll. Das verschwendet viel Strom, obwohl
es häufig unnötig ist. Denn der eigentliche Grund für das
Vorheizen hat nur in wenigen Fällen mit dem Gelingen des
Gerichts zu tun: Indem der Ofen auf eine konkrete Temperatur
gebracht wird, kann die anschließende Backzeit auf der
Verpackung oder im Rezept genau benannt werden. Wer Energie
sparen möchte, kann also auf das Vorheizen verzichten und
das Essen einfach etwas länger im Ofen lassen.
Ein weiterer Tipp: Der Ofen kann auch einige Minuten vor dem
Ende der Backzeit ausgeschaltet werden. Die Restwärme reicht
noch einige Minuten aus, um das Gericht zu Ende zu backen.
•
Was hat ein vereistes
Gefrierfach mit dem Stromverbrauch zu tun?
Ein vereistes Gefrierfach ist lästig. Die Schubladen oder
Türen gehen nur noch schwerfällig auf und zu. Wenige wissen,
dass sich die Vereisungen auch auf den Stromverbrauch
auswirken. Schon wenige Millimeter dicke Eisschichten können
den Entzug der Wärme aus dem Inneren des Kühlschranks soweit
reduzieren, dass dadurch der Stromverbrauch des Kühlgerätes
deutlich erhöht wird. Regelmäßiges Abtauen lohnt sich also.
Informationen
zum Thema Energiesparen bietet die Verbraucherzentrale NRW
im Rahmen des Projekts Energie2020plus an, das mit Mitteln
der Europäischen Union und des Landes NRW gefördert wird.
Bei allen Fragen zum effizienten Einsatz von Energie in
privaten Haushalten hilft die Energieberatung der
Verbraucherzentrale unter
www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter 0800 –
809 802 400."
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Februar 2021
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Sorgen vor Corona-Impfungen -
Versicherungen gegen Impfschäden auf dem Prüfstand
Duisburg, 22. Februar 2021 - Seit dem Start der
Corona-Impfungen beschäftigt so manchen die Frage, wie
sicher die Impfstoffe sind und ob gesundheitliche Risiken
mit einer Impfung einhergehen. Private
Versicherungsunternehmen werben in diesem Umfeld vermehrt
für ihre Unfallversicherungen. Diese sollen gegen die Folgen
von möglichen Impfschäden absichern. Doch wie sinnvoll sind
solche Versicherungen?
Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW, warnt vor voreiligen
Versicherungsabschlüssen: „Ein Versicherungstarif nur gegen
Corona-Impfschäden ist in der Regel nicht ratsam. Hier
spielen Versicherungen mit den Ängsten der Menschen vor
einer Corona-Impfung.“
Was müssen Verbraucherinnen und Verbraucher über die Versicherungsangebote
wissen und wie können sie sich am besten gegen etwaige
gesundheitliche Langzeitfolgen schützen? Die wichtigsten
Fakten im Überblick:
- Welche Versicherungen sind in der Pflicht, wenn ich durch
eine Impfung Schäden erleide?
In einem solchen Fall spielen mehrere Versicherungen eine
Rolle. Die Krankenversicherung, egal ob privat oder
gesetzlich, kommt für die Behandlungskosten auf. Wenn
Versicherte infolge eines Impfschadens nicht mehr arbeiten
können, zahlt die deutsche Rentenversicherung eine
Erwerbsminderungsrente. Auch die private
Berufsunfähigkeitsversicherung greift in einem solchen Fall.
Private Unfallversicherungen decken Impfschäden je nach
Tarif teilweise ab. Im Todesfall kommt schließlich die
Lebensversicherung ins Spiel.
Hinzu kommt: Da es sich bei der Corona-Impfung um eine
empfohlene Impfung zum Schutz der Allgemeinheit handelt,
können Geschädigte Ansprüche gegen die Bundesrepublik nach
dem Bundesversorgungsgesetz haben. Auch behandelnde Ärzte
und Pharmaunternehmen müssen dann unter Umständen haften.
- Wie gut sichern mich private
Unfallversicherungen ab?
Der Schutz ist vom Tarif abhängig. Wer bereits eine private
Unfallversicherung abgeschlossen hat, sollte den
Vertragsinhalt genau prüfen.
Viele Tarife beschränken den Schutz auf ganz bestimmte
Impfungen. Diese sind dann in den Vertragsbedingungen
aufgeführt. Wichtig ist, dass die Unfallversicherung nur
dann greift, wenn infolge einer Impfung dauerhafte
gesundheitliche Schäden nachgewiesen werden. Wie viel die
Versicherung zahlt, hängt dann vom sogenannten
Invaliditätsgrad ab. Es geht also nicht um die Absicherung
gegen geläufige Impfreaktionen, wie Rötungen, Fieber oder
Schmerzen an der Einstichstelle. Nur wenn der Zusammenhang
zwischen der Impfung und einer danach auftretenden
Invalidität nachgewiesen wird, ist die Unfallversicherung in
der Pflicht. Da es äußerst selten zu schwerwiegenden
gesundheitlichen Komplikationen infolge einer Impfung kommt
und diese mitunter nur schwer nachweisbar ist, ist es nicht
empfehlenswert, nur für diesen speziellen Fall eine
Versicherung abzuschließen.
- Welche Versicherungen sichern besonders gut im Falle
gesundheitlicher Folgen ab?
Ratsam sind Versicherungen, die möglichst viele
Eventualitäten abdecken. Dazu gehört zum Beispiel die
private Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie sichert gegen
den Verlust des Einkommens ab, unabhängig davon, ob die
Berufsunfähigkeit aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung,
eines Unfalls oder eben eines seltenen Impfschadens
entsteht. Wer zum Beispiel von seinem Erwerbseinkommen
abhängig ist und sich umfassend gegen existenzbedrohende
Risiken absichern möchte, ist gut beraten, eine
Berufsunfähigkeitsversicherung zu prüfen.
Unfallversicherungen decken Schäden durch Erkrankungen nicht
ab und zahlen oftmals nur einen einmaligen Kapitalbetrag
anstelle einer Rente aus. Weitere Hinweise rund um das Thema
Versicherungen gibt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer
Homepage unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen.
Hilfreiche Hinweise rund um weitere Corona-Fragen im
Verbraucheralltag gibt es ebenfalls online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona."
Fitnessstudios im Lockdown:
Welche Rechte haben die Kunden?
Duisburg, 16. Februar 2021 - Die Fitnessstudios mussten
wegen der Corona-Pandemie bereits mehrmals für viele Wochen
ihre Türen schließen. Auch im aktuellen Lockdown bleiben
Stepper und Hanteln ungenutzt, statt im Kursraum wird der
Yoga-Sonnengruß vor dem heimischen Spiegel trainiert. Das
geht nicht nur auf Kosten der Figur, sondern auch ins Geld.
Denn Fitnessstudioverträge haben meist eine mehrmonatige
Laufzeit und die fälligen Gebühren gehen oftmals weiterhin
vom Konto ab, obwohl die Leistung nicht mehr zur Verfügung
gestellt wird.
Auf die Idee, vorab das Gespräch mit den Kunden zu suchen,
um mögliche Alternativlösungen wie eine kostenfreie
Verlängerung der Vertragslaufzeit, eine Reduzierung des
Monatsbeitrags oder ein besonderes Online-Training zu
vereinbaren, kommen nur die wenigsten Studiobetreiber.
Verbraucherinnen und Verbraucher berichten der
Verbraucherzentrale NRW von einseitigen
Vertragsverlängerungen seitens des Studios oder nicht
akzeptierten, fristgerechten Kündigungen.
Trotz der schwierigen Situation für die Unternehmer: Kunden
müssen sich nicht alles gefallen lassen. Die wichtigsten
Fakten im Überblick:
- Beitragszahlung während des Lockdowns:
Wer sein Fitnessstudio wegen Corona nicht nutzen kann, weil
es ganz geschlossen ist oder ein Notprogramm angeboten hat,
der muss für die Zeit nicht oder zumindest nicht den vollen
Beitrag zahlen.
Grundsätzlich müssen nur für die Zeiten Beiträge in voller
Höhe gezahlt werden, in denen der per Vertrag versprochene
Service auch in vollem Umfang nutzbar war. Wurde der Vertrag
jedoch vor dem 8. März 2020 geschlossen und der Beitrag
bereits bezahlt, gilt die so genannte „Gutscheinlösung“.
Verbraucher müssen dann – an Stelle der direkten
Rückerstattung der Beiträge – alternativ einen Wertgutschein
in Höhe der Beiträge akzeptieren, die während der
Schließzeit angefallen sind.
- Alternative Angebote prüfen:
Manche Studios bemühen sich aber auch konstruktiv um
Lösungen wie beispielsweise ein Online-Fitness-Angebot oder
eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für
die ausgefallenen Corona-Monate. Sollte es finanziell
machbar sein, sind solche Angebote durchaus akzeptabel. Es
gibt aus unserer Sicht jedoch keine Verpflichtung für die
Kunden, auf solche Offerten einzugehen.
- Verlängerungen der Vertragslaufzeit:
Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das
Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend
schließen musste. Wir sind der Ansicht, dass Verlängerungen
der Laufzeit, die die ausgefallenen Trainingszeiten ersetzen
sollen, grundsätzlich nur freiwillig, also im Einvernehmen
mit den Verbrauchern, möglich sind. In der letzten Zeit sind
allerdings einige Urteile ergangen, in denen anders
entschieden wurde.
Das Argument: Es müsse eine Vertragsanpassung vorgenommen
werden und das Studio könne die Vertragslaufzeit daher
einseitig um die Zeit der Schließung verlängern. Eine
höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt
bislang nicht vor. Wer es also auf einen Gerichtsprozess zu
dieser Frage ankommen lässt, geht derzeit ein gewisses
Risiko ein.
- Fristgerechte Kündigung:
Ordentliche Kündigungen zum Ende der jeweiligen
Vertragslaufzeit sind weiterhin möglich. Wichtig ist
hierbei, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist
eingehalten und auch nachgewiesen werden kann. Dies gelingt
beispielsweise über die Zustellung per Post als Einschreiben
mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht.
Kommt es später zum Streit, ob eine Kündigung fristgerecht
erfolgt ist, helfen diese Unterlagen beim Beweis.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt,
sollten in jedem Fall die Zahlungen eingestellt bzw. der
Bankeinzug widerrufen werden. Wer per Lastschrift zahlt,
kann gegenüber dem Fitnessstudio nicht nur die Kündigung
erklären, sondern sollte auch schriftlich die
Einzugsermächtigung widerrufen. Bucht das Fitnessstudio
trotzdem weiterhin unrechtmäßig Beträge ab, können diese
über die eigene Bank zurückgeholt werden.
Informationen und Beratung zu diesem und anderen aktuellen
Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW während des Lockdowns telefonisch
oder per E-Mail. Details zu den Kontaktdaten der
Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet
unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Hilfreiche Hinweise rund um weitere Corona-Fragen im
Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/corona."
Datingportalen nicht blind
vertrauen - Widerrufsrechner schützt vor Abzocke bei
Online-Abos
Duisburg, 11. Februar 2021 - Die
Flirt- und Partnersuche im Internet hat am Valentinstag
Hochkonjunktur. Um schnell und zuverlässig ans richtige Ziel
zu kommen, steuern viele Liebeshungrige jedoch nicht nur am
14. Februar ein Datingportal im Internet an. Statt zum
großen Glück führen die Singlebörsen Flirtwillige allerdings
oftmals in die Irre und verursachen Ernüchterung,
Enttäuschung und hohe Kosten. Denn in den komplizierten und
oft kaum verständlichen Verträgen sind einige Tücken
verborgen.
So hatte etwa das Partnervermittlungsunternehmen Parship in
der Vergangenheit von seinen Kunden vielfach mehrere hundert
Euro für anteiliges Single-Surfen verlangt, wenn Kunden
einen Partnervermittlungsvertrag fristgerecht innerhalb von
14 Tagen widerrufen hatten.
„Wer ein hunderte Euro teures Abo schon nach wenigen Tagen
wieder loswerden will, kommt zwar nicht unbedingt kostenlos
aus der Sache raus. Derart hohe Zahlungen sind jedoch bei
einem rechtzeitigen Adieu nicht zulässig“, stellt Paulina
Wleklinski der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg klar. Sie
erklärt die rechtlichen Hintergründe und empfiehlt
Betroffenen, Ansprüche von Partnervermittlungen anhand eines
Online-Rechners unter
www.verbraucherzentrale.nrw/partnerboersen-rechner zu
überprüfen:
- Statt Traumpartner nur Technik: Online-Singlebörsen und
Partnervermittlungen bieten ihren Kunden lediglich die
technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen im
Portal angemeldeten Personen. Wer diese Dienstleistung in
Anspruch nimmt und eines der zahlreichen Online-Portale
nutzen möchte, sollte zuvor in jedem Fall einen Blick auf
das Kleingedruckte werfen. Denn in den Geschäftsbedingungen
verbergen sich oft versteckte Kosten. Besonderes Augenmerk
gilt es auf die Laufzeit und die Kosten des Vertrages zu
legen.
Einige Anbieter werben mit günstigen Probeabos, die sich
nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate mit
einem weit höheren Preis verlängern.
- Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten:
Wer das nach kurzer Zeit merkt oder nicht auf teilweise
geschönte Profile und falsche Versprechen hereinfallen
möchte, der kann sich in der Regel bereits kurz nach
Vertragsabschluss wieder von dem Partnervermittlungsinstitut
lösen. Grundsätzlich gilt hier eine Frist von 14 Tagen nach
Abschluss des Abos.
- Datingportale dürfen bei Widerruf nicht zulangen:
Wer seinen Vertrag fristgerecht widerruft, darf jedoch nicht
dafür mit horrenden Summen zur Kasse gebeten werden. Das hat
der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Oktober in
einem Urteil klargestellt (Az.: C- 641/19): Widerrufen
Flirtwillige ihren Vertrag, kann eine Partnerbörse
zeitanteilig zwar einen sogenannten „Wertersatz“ verlangen –
aber nur für die abgelaufenen Tage bis zum Widerruf.
Das wird deutlich am folgenden Beispiel: Angenommen ein
Single-Jahresabo von 400 Euro kostet pro Tag 1,10 Euro. Wird
der Vertrag hierzu nach zehn Tagen widerrufen, darf ein
Datingportal nur einen Wertersatz von circa elf Euro für die
anteilige Nutzung berechnen. Für Partnersuchende, die ein
Jahresabo bei einer Partnerbörse fristgerecht wieder
auflösen möchten, bietet die Verbraucherzentrale NRW einen
Online Rechner an. Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/partnerboersen-rechner können
Betroffene den Betrag ermitteln, den eine Partnerbörse im
Falle eines widerrufenen Vertrages von ihnen verlangen kann.
Weitere Infos zu Datingportalen gibt’s im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/partmersuche-im-internet.
Informationen und Beratung zu den Tücken von
Partnervermittlungen bieten auch die örtlichen
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW, während des
Lockdowns telefonisch oder per E-Mail. Details zu den
Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende
im Internet unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort."
Cookie-Banner - Nicht nur lästig,
sondern auch nützlich?
Safer Internet Day
- 61 % der 10- bis 15-Jährigen waren 2020 in sozialen
Netzwerken aktiv
- Im 1. Quartal 2020 telefonierten 82 %
der Kinder und Jugendlichen über das Internet
– Nutzung stieg binnen zwei Jahren um 10 Prozentpunkte 89 %
der Kinder und Jugendlichen nutzten Messenger-Dienste wie
WhatsApp, Telegram und Co.
Mehr als ein Drittel (39 %) der 10- bis 15-Jährigen hatte
keine Bedenken, dass ihre Online-Aktivitäten zu Werbezwecken
aufgezeichnet werden
Der Zugang zu digitalen Medien ist für Kinder und
Jugendliche eine Form von gesellschaftlicher Teilhabe –
nicht erst seit der Corona-Pandemie. Für die meisten Kinder
und Jugendlichen gehört das Internet zum Alltag. Wie das
Statistische Bundesamt anlässlich des „Safer Internet
Day“ am 9. Februar 2021 mitteilt, nutzten im 1. Quartal 2020
rund 89 % der 10- bis 15-Jährigen Messenger-Dienste wie
WhatsApp, Telegram, Viber und Co.
Fast zwei Drittel (61 %) waren in sozialen Netzwerken aktiv
und nahezu die Hälfte (43 %) teilte auf Webseiten selbst
erstellte Inhalte. Wie im echten Leben müssen Kinder und
Jugendliche auch im Internet vor problematischen Inhalten
oder gar Missbrauch geschützt werden. Der EU-weite
Aktionstag soll hierfür das Bewusstsein schärfen und zu mehr
Internetsicherheit beitragen.
Deutlich stärkere Nutzung von Streaming-Diensten,
Videotelefonie und E-Mail-Kommunikation Die Corona-Pandemie
und das damit verbundene Distanzlernen könnte ein Grund
dafür gewesen sein, dass sich einige Internetaktivitäten bei
jungen Menschen in Deutschland verändert haben. Die Nutzung
von sozialen Netzwerken hat sich bei Kinder und Jugendlichen
wenig verändert: 61 % waren im 1. Quartal 2020 dort aktiv,
im 1. Quartal 2018 waren es 64 %. Ebenso nutzten im
1. Quartal 2020 mit 79 % ähnlich viele junge Menschen das
Internet zum Spielen oder zum Herunterladen ebensolcher wie
im 1. Quartal 2018 (81 %).
Dagegen stieg innerhalb von zwei Jahren der Anteil der 10-
bis 15-Jährigen, die im Internet Videos von kommerziellen
Streaming-Anbietern wie zum Beispiel Netflix anschauten, von
36 % auf 58 % im 1. Quartal 2020. Um fast 10 Prozentpunkte
nahm im gleichen Zeitraum die Nutzung von Internet- und
Videotelefonaten zu – von 72 % auf 82 %.
Und auch die Kommunikation über E-Mail gewann für junge
Menschen vermehrt an Bedeutung: Während 2018 noch fast die
Hälfte (48 %) der Jugendlichen das Internet für den
Mailverkehr nutzten, waren es 2020 bereits 64 %.
Jugendliche haben weitaus weniger Bedenken, dass
Online-Aktivitäten aufgezeichnet werden als Ältere Je mehr
und je häufiger Daten im Internet ausgetauscht werden, egal
ob durch Videotelefonie, Messenger oder soziale Medien,
desto wichtiger werden Schutzmaßnahmen, um den Zugriff auf
persönliche Informationen zu kontrollieren.
Jungen Menschen sind solche Fragestellungen weniger bewusst
als anderen Altersgruppen. Mehr als ein Drittel (39 %) der
10- bis 15-Jährigen hatte keine Bedenken, dass ihre
Online-Aktivitäten aufgezeichnet werden, um maßgeschneiderte
Werbung anzubieten. 45 % der Jugendlichen hatten geringe
Bedenken, 14 % hatten große Bedenken. Bei der Betrachtung
über alle Altersklassen hinweg kehrt sich das Bild um: Zwar
hatten ebenfalls 43 % geringe Bedenken wegen des Sammelns
von Daten zu Werbezwecken, jedoch hatten 36 % große Bedenken
und nur rund ein Zehntel (11 %) keinerlei Bedenken.
Duisburg, 09. Februar 2021 - Vielen
Internetnutzern geht das Aufploppen von Cookie-Bannern beim
Surfen im Netz auf den Keks: Viel Text und Kleingedrucktes,
komplizierte Browserfenster und lästiges Klicken. Die
meisten Surfer wollen die Einblendungen schnell weghaben und
drücken auf "akzeptieren", ohne zu wissen, was sie da
eigentlich tun.
Aus Anlass des Safer Internet Days, der am 9. Februar in
diesem Jahr Meinungsbildung und Desinformation im Netz zum
Thema macht, erklärt Klaus Palenberg, Datenschutzjurist von
der Verbraucherzentrale NRW, im Expertengespräch den Sinn
von Cookie-Bannern und gibt wichtige Tipps:
- Was sind Cookies?
Cookies sind kleine Datensätze von Webseiten-Betreibern, die
auf Rechnern von Usern gespeichert werden, wenn diese eine
Webseite besuchen. Ihre Funktion ist, Nutzer bei erneutem
Besuch auf Webseiten zu identifizieren, das Verweilen
komfortabel zu gestalten und Aufschluss über ihr
Surfverhalten zu geben. Konkret zählen das Abspeichern eines
Logins auf einer Internetseite oder das Abspeichern eines
Warenkorbs bei einem Online-Händler zu den Aufgaben von
Cookies. Sie sind technisch auch in der Lage, das Tummeln
von Nutzern im Netz (Webtracking) mit speziell präparierten
Seiten nachverfolgbar zu machen.
- Seit wann gibt es für die Platzierung
verbindliche Regeln?
Cookies sind treue Surfbegleiter, seitdem das Internet auch
von der breiten Öffentlichkeit genutzt wird. Seit 1995
bestehen für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
einheitliche Regeln, die mit Einführung der
Datenschutzverordnung 2018 weiter ausgebaut wurden. Demnach
darf eine Einwilligung zur Anwendung von Cookies nicht in
Form von voreingestellten Häkchen oder Kreuzchen erfolgen,
sondern hierzu müssen Nutzer aktiv ihre Zustimmung erteilen.
- Inwiefern profitieren Anbieter vom
Setzen der Cookies?
Durch Cookies können Unternehmen und Werbetreibende
zahlreiche Informationen über die Nutzer sammeln. Dazu
gehören zum Beispiel Angaben zur Häufigkeit, Dauer und
Auswahl von Internetbesuchen, die persönliche IP- und
E-Mail-Adresse, eingegebene Kontaktdaten und Passwörter, der
jeweilige Bildungsstatus, Alter, finanzielle Ausgaben sowie
Aufschluss über ausgewählte Produkte und Bestellungen.
- Welche Gefahren bestehen, wenn alle
Cookies freigegeben werden?
Mit Hilfe von Cookies werden etwa umfangreiche Nutzerprofile
erstellt, die weitreichende Rückschlüsse über das
Surfverhalten, Vorlieben und Lebensgewohnheiten des Nutzers
zulassen. Durch dieses Wissen können die Werbetreibenden die
Nutzer beispielsweise anhand personalisierter Werbung
leichter manipulieren und zu Käufen verleiten, die sie sonst
nicht getätigt hätten.
- Wie gehen Anwender optimal mit Cookies
um?
User sollten sich von den oft missverständlichen
Gestaltungen der Cookie-Banner nicht verwirren lassen.
Stattdessen sollten sie sich die Pop-Up-Fenster zumindest
beim ersten Mal durchlesen und dann entscheiden, welche
Cookies sie zulassen. Ansonsten ist es besser, nur die
notwendigen Cookies auszuwählen, statt einfach auf den
Button „alle akzeptieren“ zu klicken.
- Welche Browsereinstellungen können Anwender von vornherein
und welche müssen sie jedes Mal vornehmen?
Um Web-Tracking vorzubeugen und es Werbetreibenden zu
erschweren, personalisierte Werbung zu schalten, sollte in
den Datenschutzeinstellungen des Web-Browsers hinterlegt
werden, wie er mit Cookies verfahren darf. Hier können
Cookies von sogenannten Drittanbietern, wie etwa
Werbefirmen, deaktiviert werden. User können hierzu in den
Browsereinstellungen unter dem Menüpunkt
"Datenschutz/Cookies von Drittanbietern akzeptieren" die
Optionen "nie akzeptieren" anklicken und zudem die
Do-Not-Track-Option auswählen. Wer seinen Browser zudem so
einstellt, dass die Cookies nach jeder Sitzung automatisch
gelöscht werden, erschwert ein dauerhaftes Tracking und das
Auswerten persönlicher Daten. Hierfür müssen sich Surfer
jedoch jedes Mal aus Online-Shops abmelden und den Browser
nach jeder Sitzung schließen! Alle Cookies abzulehnen, ist
hingegen nicht immer sinnvoll, da beispielsweise die
Funktion eines Warenkorbs beim klassischen Online-Shopping
über einem Cookie funktioniert und mit einer Ablehnung auch
ausgeschaltet wäre.
- Wie lässt sich Dauerbeobachtung
(Tracking) vermeiden?
Etwa durch regelmäßiges Löschen aller gespeicherten Cookies.
Das gelingt meist über einen Check der Einstellungen des
Browsers oder bei den mobilen Geräten unter "Datenschutz"
oder "Inhaltseinstellungen". Cookies sollten am besten nach
jedem Surfen im Netz, mindestens jedoch einmal monatlich
gelöscht werden.
- Zudem wichtig: Aktueller Virenschutz, die Installation
einer Firewall, verschlüsselte WLAN- und eine sichere
Browser-Verbindung (erkennbar an der Bezeichnung „https“)
sind weitere Vorkehrungen, die vor unliebsamen
Web-Einblicken und Eingriffen von außen schützen.
Weitere Einzelheiten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen wie
Cookies funktionieren, wie User mit ihnen umgehen sollten
und wie man sie löschen kann, gibt’s von der
Verbraucherzentrale NRW online unter
www.verbraucherzenrale.nrw/cookies. Hintergrund Safer
Internet Day: Mit mehr als 100 Veranstaltungen und Projekten
beteiligen sich jedes Jahr am Safer Internet Day
deutschlandweit Unternehmen, Verbände, Bildungseinrichtungen
und Privatpersonen –coronabedingt in 2021 jedoch
ausschließlich online."
Im Lockdown schadstoffarm fit
bleiben: Sportgeräte auf dem Prüfstand
Duisburg, 03. Februar 2021 -
Fitnessstudios sind geschlossen und Yoga oder Pilates gibt
es momentan nur noch online. Da liegt die Anschaffung
eigener Sportgeräte nahe. Die Auswahl ist riesig, aber sind
alle Produkte auch sinnvoll? Wer nur eine bequeme Unterlage
für sein Workout benötigt, kann einfach weiche Decken
benutzen. Auch spezielle Kissen und Gurte können durch ein
gefaltetes Handtuch oder einen Schal leicht ersetzt werden.
Wer aber wirklich eine rutschfeste Unterlage benötigt, kommt
um die Anschaffung einer Matte kaum herum. Doch leider ist
nicht jedes Fabrikat schadstoffarm und die
Produktinformationen sind oft nicht aussagekräftig. Laut
einer aktuellen europaweiten Untersuchung von 82
Sportartikeln wie Bällen, Hanteln, Matten oder Springseilen
im Rahmen des von der EU geförderten LIFE AskReach-Projektes
enthielt jedes vierte Fitnessgerät besorgniserregende
Substanzen.
Tipps für schadstoffbewusste Sportler
- Keine Info - kein Kauf: Aus der Produktbeschreibung
sollte klar hervorgehen, aus welchen Materialien die Matte
oder das Fitnessequipment gefertigt ist. Wünschenswert sind
auch Angaben zu Produktionsbedingungen und zu
Schadstoffuntersuchungen. Siegel sind in diesem Bereich eher
rar und auch das Oeko-Tex-Siegel schließt Materialien wie
PVC, Ersatzweichmacher oder antimikrobielle Ausrüstung nicht
aus.
„Frei von XY“-Angaben sind wenig aussagekräftig, besonders
wenn nur Stoffe genannt werden, die für das jeweilige
Material überhaupt nicht relevant sind. Fitnesszubehör
sollte zudem nur über identifizierbare Händler mit Sitz in
der EU bestellt werden.
- Keine stinkenden Produkte:
Bälle, Blöcke, Bänder, Hanteln und Matten sollten nicht
auffällig riechen. Der Geruch könnte ein Hinweis auf
Schadstoffe sein. Bei Fahrradtrainern, Ergometern oder
Hometrainern riechen teilweise die Griffe schmierölartig,
weil diese mit krebserregenden teerähnlichen Verbindungen
(PAK) belastet sind, wie eine Untersuchung der Stiftung
Warentest zeigte. Empfehlenswert ist, auf Trainingsgeräte
mit dem GS-Zeichen zu achten. Diese werden auf die
Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte geprüft.
- Kein PVC:
Yoga- oder Fitnessmatten bestehen häufig aus dem Kunststoff
PVC. Auch Fitness-Bälle werden gerne aus diesem Material
hergestellt. PVC wird erst durch Weichmacher elastisch, die
nicht im Kunststoff bleiben, sondern nach und nach
freigesetzt werden. Einige Phthalat-Weichmacher können das
menschliche Hormonsystem stören. Aber auch bestimmte
sogenannte Ersatzweichmacher werden vom Menschen
aufgenommen, sind im Urin nachweisbar und können im
Tierversuch in höheren Konzentrationen die Nieren schädigen.
PVC ist in der Vergangenheit in Tests oftmals durch weitere
gesundheitsschädliche Zusatzstoffe aufgefallen.
- Ohne anti-bakterielle
Ausstattung:
Manche Hersteller rüsten ihre Produkte mit Silber oder
anderen Substanzen aus, die gegen Mikroorganismen und Geruch
wirken sollen. Leider müssen diese nur angegeben werden,
wenn mit den bioziden Eigenschaften geworben wird. Die
Substanzen belasten unnötig die Umwelt und manche sogar die
Gesundheit, daher sollte darauf möglichst verzichtet werden.
Das regelmäßige Säubern zur Pflege der Materialien wird
zudem durch die Ausrüstung nicht ersetzt.
- Welches Material für die Matte?
TPE steht für thermoplastische Elastomere. Im Schadstofftest
von Öko-Test 2019 schnitten Matten aus diesen aufgeschäumten
Kunststoffen besonders gut ab, denn sie haben den Vorteil,
keine Weichmacher zu benötigen. Für Kautschuk wird hingegen
teilweise Regenwald abgeholzt, ebenso wie für Palmöl. Wem
nicht nur Schadstofffreiheit, sondern auch gerechte
Bezahlung am Herzen liegen, kann hier auf das „Fair
Rubber“-Siegel achten.
Auch Kautschukmatten sind nicht immer schadstoffarm. Häufig
werden sie zwar mit „phthalatfrei“ beworben, relevant sind
hier aber eher Nitrosamine, PAK oder allergieauslösende
Latexproteine. Korkmatten bestehen oft nicht zu 100 Prozent
aus dem nachwachsenden Rohstoff Kork, die Rückseite bildet
eine aufgeschäumte TPE- oder Kautschukschicht.
Welches Material am besten geeignet ist,
hängt davon ab, welche Anforderungen man an die Rutsch- und
Zugfestigkeit der Matte stellt. In Bezug auf Schadstoffe
bieten Testergebnisse oder Prüfsiegel bei der Auswahl
Orientierung. Sie haben noch Fragen zur Fitnessausrüstung
ohne Schadstoffe?
Dazu und allgemein zum Thema „schadstoffarm leben“ bieten
die Umweltberatung sowie die Online-Schadstoffberatung der
Verbraucherzentrale NRW weitere Informationen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe. Dort können Sie
außerdem eigene Fragen bequem per Kontaktformular stellen
und erhalten innerhalb weniger Tage kostenlos eine Antwort."
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Januar 2021 |
Verbraucherzentrale Duisburg:
Erreichbar auch im Lockdown
Ratsuchende erhalten Hilfe am Telefon und per E-Mail
Duisburg.
Duisburg, 22. Januar 2021 - Ob Ärger mit Onlineshops, Fragen
zu Mobilfunkverträgen, überhöhte Handwerkerrechnungen oder
abgesagte Reisen und Veranstaltungen: Wenn die Duisburger
Probleme in ihrem Verbraucheralltag haben, erreichen sie die
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale weiterhin per
Telefon und E-Mail.
"Zwar können wir im Moment aufgrund der
Kontaktbeschränkungen keine persönlichen Beratungstermine
anbieten, aber telefonisch und schriftlich lassen sich oft
schon viele Fragen klären. Vor allem wenn Fristen ablaufen
oder finanzielle Konsequenzen drohen, sollten Betroffene
nicht zögern, sich an uns zu wenden", erklärt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle in der
Friedrich-Wilhelm-Str. 30.
Das Team steht Ratsuchenden zu den gewohnten Servicezeiten
montags und freitags von 09:00 bis 15:00 sowie dienstags und
donnerstags von 09:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 18:00
(mittwochs geschlossen) unter (0203) 488 011-01 zur
Verfügung. Anfragen an die Verbraucherschützer können zudem
jederzeit über das Kontaktformular auf der Homepage gestellt
werden:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/duisburg
Informationen und Tipps rund um Verbraucherrechte in
Corona-Zeiten sind laufend aktualisiert auf der
Internetseite der Verbraucherzentrale zu finden:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509"
Shopping-Alternative im Lockdown:
Welche Rechte habe ich bei „Click & Collect“?
Duisburg, 14., Januar 2021 - Ein Buch im Internet
bestellen und in Duisburg bei der Buchhandlung abholen, oder
einen Akkuschrauber im Baumarkt reservieren und und beim
Abholen bezahlen – vor allem durch die Corona-Pandemie ist
der „Click & Collect“-Kauf beliebt geworden.
Doch welche Art von Vertrag schließe ich dabei ab? Wie steht
es um das Online-Käufen bekannte Widerrufsrecht?
Die Verbraucherzentrale NRW hat die wichtigsten Eckdaten der
neuen Verkaufsform zusammengestellt:
- Widerrufs- und Rückgaberecht:
Wird das Produkt auf einer entsprechenden Internetseite
(z.B. Online-Shop, Auktionsplattform) erworben, gilt das für
Onlinekäufe übliche 14tägige Widerrufsrecht. Die weiteren
Umstände des Vertragsschlusses, wie beispielsweise die
Abholung im Laden oder auch die Bezahlart, spielen keine
Rolle. Fällt die endgültige Kaufentscheidung allerdings erst
bei der Abholung, besteht kein Widerrufsrecht.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ware über die
Internetseite nur reserviert wird und die endgültige
Kaufentscheidung vor Ort getroffen wird. Der Widerruf muss
gegenüber dem Vertragspartner am besten per E-Mail, Fax oder
Brief erklärt werden. Die bestellte Ware einfach nicht
abzuholen oder zurückzusenden, gilt nicht als Widerruf!
- Rückgabe oder -sendung:
Sollte der Kunde nach einem „Click & Collect“-Kauf von
seinem Widerrufsrecht rechtmäßig Gebrauch machen, braucht er
die Ware nicht zurückzusenden, sondern kann sie nach unserer
Ansicht am „Collect“-Ort, also im Laden auch wieder abgeben.
Alternativ ist es aber auch möglich, das Produkt per
Paketdienst wieder zurückzusenden.
Die Kosten der Rücksendung trägt dann grundsätzlich jedoch
der Kunde – es sei denn, der Händler bietet an, die
Rücksendekosten zu übernehmen. Dieser bleibt auch dann auf
den Kosten sitzen, wenn er vor Vertragsschluss nicht darüber
informiert hat, dass Kunden die Kosten einer Rücksendung
selbst zahlen müssen.
Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu akuten
Verbraucherfragen geben auch die örtlichen Beratungsstellen
der Verbraucherzentrale NRW – zur Zeit ausschließlich
telefonisch oder per E-Mail. Kontaktdaten online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Riecht einwandfrei und sieht gut
aus – Gebongt!
Lebensmittel mit begrenzter Haltbarkeit im Supermarkt
Duisburg, 13. Januar 2021 - Ein Päckchen Lebkuchen, eine
Quarkspeise im Glas, Raclettekäse oder abgepackte Gänsebrust
in Scheiben – nicht alle kulinarischen Leckerbissen gingen
rund um die Festtage über die Ladentheke. Übriggebliebene
Lebensmittel mit nahendem oder überschrittenem
Mindesthaltbarkeitsdatum werden nun oft verbilligt zum Kauf
angeboten.
Einige Händler bieten Ausgemustertes in Regal- und Kühlecken
und auf Grabbeltischen und in Körben zum Schnäppchenpreis
an. Kunden greifen auch gerne zu. Einige schrecken jedoch
zurück, wenn sie feststellen, dass die Haltbarkeit bald oder
bereits überschritten ist.
„Lebensmittel sind oft auch über das
Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus genießbar, deshalb dürfen
Händler sie weiterhin verkaufen, wenn sie in Ordnung sind“,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Um beim Kauf und
Verzehr von aussortierten Lebensmitteln auf Nummer sicher zu
gehen, sollten Kunden folgende Dinge beachten:
- Mindesthaltbarkeitsdatum gibt
Orientierung:
Bei abgepackten Lebensmitteln gibt das
Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung an, bis zu
welchem Zeitpunkt ein ungeöffnetes Lebensmittel seinen
Geschmack, Geruch und Nährwert behält.
Die Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit von
Lebensmitteln hängt auch von der Empfindlichkeit des
jeweiligen Produkts und von den Lagerbedingungen ab. Händler
dürfen Lebensmittel mit überschrittenem oder bald erreichtem
Haltbarkeitsdatum noch verkaufen. Bei leicht verderblichen
Lebensmitteln – etwa bei frischem Geflügel oder Hackfleisch
– ist allerdings ein Verbrauchsdatum vorgeschrieben, nach
dessen Überschreitung es nicht mehr verkauft und verzehrt
werden sollte.
- Schnäppchenpreise kein Muss:
Viele Händler gewähren beim Abverkauf einen Rabatt oder
bieten die Ware gesondert an. Hierzu sind sie jedoch nicht
verpflichtet. Kunden sollten auf die Preisauszeichnung bei
reduzierten Lebensmitteln mit überschrittenem
Mindesthaltbarkeitsdatum und auf den Abzug des Rabatts an
der Kasse achten. Preise müssen deutlich zu erkennen und dem
Produkt zugeordnet sein, nur eine Rabattangabe in Prozent
reicht nicht aus.
- Reklamation von ausgemusterter Ware:
Kaufen Verbraucher bewusst ein Produkt mit bald erreichtem
oder überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum, können Kunden
auf die Herausgabe eines einwandfreien Produkts oder die
Rückgabe des Geldes pochen, falls sich das Produkt als nicht
mehr als einwandfrei entpuppt. Verdorbene Lebensmittel
sollten umgehend mit dem Bon an der Supermarktkasse
reklamiert werden. Stellen Kunden erst beim Einpacken oder
zu Hause fest, dass sie ein fast oder bereits abgelaufenes
Lebensmittel gekauft haben, ist dies allein kein Anlass zur
Reklamation, wenn das Produkt ansonsten mängelfrei ist.
Viele Händler reagieren jedoch in einem solchen Fall kulant
und tauschen den Artikel um.
- Umgang mit den Lebensmittel-Oldies zu
Hause:
Verbraucher sollten ein Lebensmittel, das sich in puncto
Haltbarkeit gegen Ende neigt, nach dem Öffnen der Verpackung
genau in Augenschein nehmen, daran mit der Nase schnuppern
und eventuell auch vorsichtig probieren, um zu testen, ob es
noch genießbar ist.
- Wird das Produkt nicht sofort verbraucht, kommt es dann
auf die Lagerung an:
Um Lebensmittel mit bald nahendem oder überschrittenem
Mindesthaltbarkeitsdatum zu Hause nicht zu vergessen,
gehören solche Lebensmittel in die erste Reihe des
Lagerregals oder Kühlschranks. Außerdem sollten die auf der
Verpackung angegebenen Aufbewahrungs- und
Verwendungsbedingungen – etwa „vor Wärme und Feuchtigkeit
schützen“ oder „bei max. 8 Grad lagern“ – beachtet werden.
Weitere Tipps zum sicheren Einkauf und
Lagern von Lebensmitteln gibt’s online unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/lebensmittelproduktion/lebensmittel-sicher-einkaufen-und-lagern-8336"
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