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Mitten aus dem Leben - Urteile und Tipps zu §§
D.A.S.
Rechtsschutzexperten erläutern Rechte der Verbraucher
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Kreditbearbeitungsgebühren für Volksbank Rhein-Ruhr kein
Thema Für Kunden der 'Deutschen Bank' aber wohl
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Dezember 2013 |
Eilantrag gegen SPD-Abstimmung
über das Zustandekommen einer Großen Koalition erfolglos
6. Dezember 2013 - Die 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag
abgelehnt, der SPD im Wege einer einstweiligen Anordnung zu
untersagen, eine Abstimmung ihrer Mitglieder über das
Zustandekommen einer Großen Koalition durchzuführen. Der
Antrag war abzulehnen, weil eine diese Abstimmung
beanstandende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Im Wege der
Verfassungsbeschwerde können nur Akte der öffentlichen Gewalt
angegriffen werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1
BVerfGG). An einem solchen Akt fehlt es hier. Mit der
Durchführung einer Abstimmung über einen Koalitionsvertrag
unter ihren Mitgliedern übt die SPD keine öffentliche Gewalt
aus. Öffentliche Gewalt ist vornehmlich der Staat in seiner
Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ. Parteien sind
nicht Teil des Staates. Sie wirken in den Bereich der
Staatlichkeit lediglich hinein, ohne ihm anzugehören.
2. Der Abschluss einer Koalitionsvereinbarung zwischen
politischen Parteien und die ihm vorangehende oder
nachfolgende parteiinterne Willensbildung wirken nicht
unmittelbar und dergestalt in die staatliche Sphäre hinein,
dass sie als staatliches Handeln qualifiziert werden könnten.
Koalitionsvereinbarungen bedürfen vielmehr weiterer und
fortlaufender Umsetzung durch die regelmäßig in Fraktionen
zusammengeschlossenen Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
3. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Die politische
Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion ist
verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt. Das Grundgesetz
weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der
politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne
die Formung des politischen Prozesses durch geeignete freie
Organisationen eine stabile Demokratie in großen
Gemeinschaften nicht gelingen kann. Die von Abgeordneten - in
Ausübung des freien Mandats - gebildeten Fraktionen sind
notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Im
organisatorischen Zusammenschluss geht die Freiheit und
Gleichheit des Abgeordneten nicht verloren. Sie bleibt
innerhalb der Fraktion bei Abstimmungen und bei einzelnen
Abweichungen von der Fraktionsdisziplin erhalten und setzt
sich im Anspruch der Fraktion auf proportionale Beteiligung
an der parlamentarischen Willensbildung fort. 4. Wie die
politischen Parteien diesen parlamentarischen
Willensbildungsprozess innerparteilich vorbereiten, obliegt
unter Beachtung der - jedenfalls hier - nicht verletzten
Vorgaben aus Art. 21 und 38 GG sowie des Parteiengesetzes
grundsätzlich ihrer autonomen Gestaltung. Es ist nicht
erkennbar, dass die vom Antragsteller beanstandete Abstimmung
für die betroffenen Abgeordneten Verpflichtungen begründen
könnte, die über die mit der Fraktionsdisziplin verbundenen
hinausgingen.
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November 2013 |
Ausnahmsloser Leistungsausschluss
für arbeitsuchende EU-Bürger europarechtswidrig.
Essen/Duisburg, 29. November 2013 - Das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat erneut in einem
Berufungsverfahren über den Anspruch rumänischer
Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ("Hartz IV") entschieden.
Die Kläger, eine rumänisches Familie mit
einem Kind, wohnen seit 2009 in Gelsenkirchen und lebten
zunächst von dem Erlös aus dem Verkauf von
Obdachlosenzeitschriften und von Kindergeld. Das beklagte
Jobcenter lehnte den im November 2010 gestellten Antrag mit
der Begründung ab, Ausländerinnen und Ausländer, deren
Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche
ergebe, könnten keine Grundsicherungsleistungen erhalten.
Diesen im Gesetz enthaltenen Leistungsausschluss (§ 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II) sieht der 6. Senat des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen unter dem Vorsitz
des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Martin Löns als
europarechtswidrig an. Das Gericht hat das
klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen
aufgehoben und die beantragten Leistungen zuerkannt. Es ist -
insofern noch weitergehend als frühere Entscheidungen anderer
Senate des Landessozialgerichts - der Auffassung, der
Leistungsausschluss in dieser ausnahmslo sen Automatik
widerspreche dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten
gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4
Verordnung EU 883/2004). Soweit die sogenannte
Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den
Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur
Vermeidung von sogenanntem Sozialtourismus vorzusehen, sei
dies nicht in dieser im Sozialgesetzbuch II enthaltenen
unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie
verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates
Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das
erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit
Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen
Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich
sein müssen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch
die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
bestätigt (EuGH Urteil vom 19.09.2013 C-140/12).
Wegen dieser Grundsatzfragen, die nicht
nur die neuen Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien,
sondern im Grundsatz alle EU-Bürger betreffen, hat der Senat
die Revision zugelassen. (Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS
130/13).
Bundesverfassungsgericht - 28.
November. Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den
Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht
Mit einem heute veröffentlichten Beschluss hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei
Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren
im Verlagswesen zurückgewiesen. Weder die angegriffenen
Entscheidungen noch die maßgeblichen Vorschriften des
Urheberrechts verstoßen demnach gegen die Verfassung. Um
sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten
entgegenzuwirken, darf der Gesetzgeber die von Art. 12 Abs. 1
GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen
einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes
Gesetzesrecht begrenzen. Eine urheberrechtliche Regelung,
die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der
Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die
Werknutzung gewährt, ist daher mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sachverhalt und Verfahrensgang: 1. Die Verfassungsbeschwerden
richten sich gegen eine im Jahr 2002 novellierte Regelung im
Urheberrechtsgesetz sowie gegen zwei darauf beruhende
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von
Übersetzerhonoraren im Verlagswesen. Die
Beschwerdeführerin ist ein Hardcover-Verlag. 2. § 32
Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt Urhebern die Möglichkeit,
Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten und die
Erlaubnis zur Werknutzung gerichtlich auf die Angemessenheit
der vereinbarten Vergütung überprüfen zu lassen. Soweit die
vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber
von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung
des Vertrages verlangen, so dass dem Urheber die angemessene
Vergütung gewährt wird. Diese Regelung trat zum
1. Juli 2002 in Kraft. § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG
bestimmte ergänzend, dass die Regelung auch auf Verträge
anwendbar ist, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni
2002 geschlossen worden sind, sofern von dem eingeräumten
Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch
gemacht wird. Mit der Neuregelung verfolgte der Gesetzgeber
das Ziel, die Rechtsstellung der Urheber als regelmäßig
schwächerer Partei gegenüber den Verwertungsunternehmen zu
stärken. Das Urheberrecht beruhe auf dem Grundgedanken,
Urheber angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer
Arbeit und ihrer Werke zu beteiligen. Dieser Gedanke sei zum
Teil umgesetzt, nicht aber dort, wo freiberuflichen Urhebern,
etwa literarischen Übersetzern, strukturell überlegene
Verwerter gegenüber stünden. 3. Der Kläger des
Ausgangsverfahrens 1 BvR 1843/11 übersetzte aufgrund eines
Vertrags mit der Beschwerdeführerin das Sachbuch „Destructive
Emotions - Dialog mit dem Dalai Lama“. Die Vereinbarung
umfasste ein Seitenhonorar von 19 € pro Normseite, ein
prozentuales Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 15.000
Exemplaren und eine Beteiligung an Lizenzerlösen aus der
Verwertung von Nebenrechten. Die Beschwerdeführerin bezahlte
rund 13.500 € an den Kläger. Dessen Klage auf
Vertragsanpassung blieb vor dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht erfolglos. Der Bundesgerichtshof hob
diese Urteile teilweise auf und verurteilte die
Beschwerdeführerin dazu, in eine Anhebung der Absatz- und
Nebenrechtsbeteiligung einzuwilligen, Auskunft zu erteilen
und 6.841,22 € nachzuzahlen (Urteil vom 20. Januar
2011 - I ZR 19/09 -). 4. Der Kläger im
Ausgangsverfahren 1 BvR 1842/11 übersetzte aufgrund eines
Vertrags mit der Beschwerdeführerin vom Februar/März 2002 den
Roman „Drop City“ von T. C. Boyle. Vereinbart wurden ein
Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite, ein prozentuales
Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 20.000 Exemplaren und
eine Beteiligung an Lizenzerlösen. Der Kläger erhielt rund
18.000 Euro von der Beschwerdeführerin. Auch in diesem
Verfahren hob der Bundesgerichtshof klagabweisende Urteile
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts teilweise auf
(Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 20/09 -). Er verurteilte
die Beschwerdeführerin, in eine Anhebung der Absatz- und
Nebenrechtsbeteiligung einzuwilligen, Auskunft zu erteilen
und 13.073,04 € nachzuzahlen. Wesentliche Erwägungen des
Senats: 1. § 32 UrhG ist mit der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar. a) Dieses
Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für
berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln. Der
Gesetzgeber darf diese Freiheit durch zwingendes
Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen
Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Dabei hat er die
kollidierenden Grundrechtspositionen zu erfassen und - unter
Berücksichtigung des sozialstaatlichen Auftrags - nach dem
Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu
bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend
wirksam werden. Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs
verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraum. Die Einschätzung der für die
Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen
Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung,
ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die
Wirkungen seiner Regelung. b) Der Gesetzgeber ist in
nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die
angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen
Nutzen ihrer Arbeit und Werke nur teilweise gewährleistet
ist. § 32 UrhG soll insbesondere Urhebern mit schwacher
Verhandlungsposition und niedrigen Einkommen helfen, ihr
Urheberrecht auch wirtschaftlich zu realisieren. Die Regelung
der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung von
Urhebervergütungen bringt die Grundrechte der Betroffenen zu
einem angemessenen Ausgleich. Grundgedanke des
Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am
wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke, was im
Beteiligungsgrundsatz des § 11 Satz 2 UrhG gesetzlich
geregelt ist. Der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene
Vergütung ist auch Gegenstand völker- und europarechtlicher
Gewährleistungen. Allerdings wird die Berufsausübungsfreiheit
der Verwerter durch die Regelung nicht unerheblich
beeinträchtigt. Die Freiheit, den Inhalt der
Vergütungsvereinbarungen mit Urhebern aushandeln zu können,
ist ein wesentlicher Bestandteil ihrer Berufsausübung. 2.
Soweit die Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG
anordnet, dass § 32 UrhG auch auf Verträge anwendbar ist, die
vor Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurden,
verstößt dies nicht gegen das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Durch die
Rückwirkung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Werke,
bei denen nach bereits geschlossenen Verträgen keine
zusätzliche Vergütung zu zahlen wäre, mit jenen in Konkurrenz
treten, deren Nutzungsrechte nach der Neuregelung übertragen
wurden. Dies genügt zur Rechtfertigung der Rückwirkung der
Neuregelung über den kurzen Zeitraum von 13 Monaten. 3.
Die Bestimmung der angemessenen Vergütung durch den
Bundesgerichtshof verletzt die Beschwerdeführerin nicht durch
objektiv willkürliche Rechtsanwendung in ihrem Recht aus Art.
3 Abs. 1 GG. Das gilt insbesondere auch für die Anknüpfung
der Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der
Nebenrechtsvergabe an den Anteil des ausländischen Autors
(„Autorenanteil“). Es wird Aufgabe der
Fachgerichte sein, den Umfang des Autorenanteils unter
Berücksichtigung der Anhörungsrügebeschlüsse des
Bundesgerichtshofs insbesondere hinsichtlich der Anteile von
einbezogenen Agenten und des ausländischen Verlags näher zu
bestimmen.
Radfahrer und Auto am
Kreisverkehr: Wer muss Vorfahrt gewähren?
Hat ein Radfahrer auf einem neben einem
Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen
"Vorfahrt gewähren" zu beachten, wenn er eine
Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren will? Der
Radfahrer ist gegenüber den Autos, die über die
Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen,
wartepflichtig. Das gilt auch dann, wenn die
Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs
selbst das Zeichen "Vorfahrt gewähren" in Kombination mit dem
Zeichen "Kreisverkehr" passieren müssen. Das hat der 9.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom
17.07.2012 entschieden. Die Entscheidung ist nunmehr
rechtskräftig, weil der Bundesgerichtshof die Revision mit
Beschluss vom 17.09.2013 nicht zugelassen hat. Die
seinerzeit 67-jährige Klägerin, eine Hausfrau aus Velen,
erlitt im Juni 2008 in Südlohn einen Verkehrsunfall, als sie
mit ihrem Elektrofahrrad auf dem neben der Kreisfahrbahn
geführten Radweg am Kreisverkehr der Ramsdorfer Straße die
Einmündung der Straße querte. Sie stieß im Einmündungsbereich
mit dem Fahrzeug der
Beklagten aus Südlohn zusammen, die von der Straße kommend in
den Kreisverkehr einfahren wollte. Vor dem Queren der Straße
haben Radfahrer das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren"
(Zeichen 205/klein der Straßenverkehrsordnung) zu beachten.
Die in den Kreisverkehr einfahrenden
Autofahrer passieren vor dem Radweg und dem Kreisverkehr
ebenfalls das Zeichen "Vorfahrt gewähren" in Kombination mit
dem Zeichen "Kreisverkehr" (Zeichen 215 der
Straßenverkehrsordnung, rechts).
Die Klägerin hat von der Beklagten
Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von
15.000 Euro. Sie hat gemeint, die Beklagte habe ihr
Vorfahrtsrecht verletzt. Sie habe sie vor der Einfahrt in den
Kreisverkehr passieren lassen müssen. Der 9. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm hat die Klage abgewiesen. Die
Klägerin treffe ein erhebliches, eine Mithaftung der
Beklagten ausschließendes Eigenverschulden am Unfall. Die
Beklagte habe kein Vorfahrtsrecht verletzt. Aufgrund der von
ihr zu passierenden Verkehrszeichen sei sie lediglich
gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen
Verkehr wartepflichtig gewesen und nicht auch gegenüber
Radfahrern, die den neben der Kreisbahn befindlichen Radweg
benutzten. Demgegenüber habe die Klägerin der Beklagten
Vorfahrt gewähren müssen, ihre Warteprflicht gelte nicht nur
gegenüber Fahrzeugen, die vom Kreisverkehr in die
Zufahrtsstraße abbiegen, sondern auch gegenüber den
Fahrzeugen, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr
einfahren wollten. Nur so verstanden ergebe die vorhandene
Beschilderung einen Sinn. Hinzu komme, dass die Klägerin über
einen abgesenkten Bordstein vom Radweg auf die Fahrbahn der
Zufahrtstraße gefahren sei. Nach der
Straßenverkehrsordnung habe sich derjenige, der über einen
abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn einfahre, so zu
verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass ihm insoweit auch kein
Vorfahrtsrecht zustehen könne. Ihm Übrigen fehlten auf der
Fahrbahn der Zufahrtsstraße Markierungen für einen querenden
Radweg, was ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür sei, dass ein
querender Radfahrer wartepflichtig sei. Rechtskräftiges
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
17.07.2012 (9 U 200/11). |
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Oktober 2013 |
Bettensteuersatzung der Stadt
Dortmund ist nichtig Durch vier Urteile vom
heutigen Tage hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts
entschieden, dass die Beherbergungsabgabesatzung
(Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund nichtig ist. Es hat
damit Berufungen der Stadt Dortmund gegen Urteile
zurückgewiesen, mit denen das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen in erster Instanz den Klagen von drei Hoteliers
und einer Campingplatzbetreiberin (Unternehmer) stattgegeben
hatte. Die Unternehmer hatten gegen Steuerbescheide der Stadt
Dortmund geklagt, mit denen für entgeltliche private
Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt worden
war.
Zur Begründung hat das
Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Erhebung einer
Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen
sei zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld
des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regele. Zwar
dürfe nach dem einschlägigen nordrhein-westfälischen
Landesrecht die Gemeinde durch Satzung bestimmen, wer
Steuerschuldn er sein solle. Sie müsse sich aber an die
Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes halten, das
nur erlaube, einen Steuerschuldner zu bestimmen, der in einer
besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum
Steuergegenstand stehe oder einen maßgeblichen Beitrag zur
Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste. Das sei
zwar beim Unternehmer für das Merkmal der Beherbergung der
Fall, nicht aber für das steuerbegründende Merkmal, dass ein
privater Zweck der Übernachtung vorliegen müsse, über den
allein der Übernachtungsgast entscheide und von dem nur er
Kenntnis habe. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung
des Unternehmers zum Steuergegenstand erlaube das
Kommunalabgabengesetz alleine, den Unternehmer zu
verpflichten, die Steuer - wie dies auch beim Kurbeitrag
geschehe - beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an
die Gemeinde abzuführen (Steuerentrichtungspflicht).
Das Oberverwaltungsgericht hat die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Dagegen kann die Stadt Dortmund Beschwerde erheben, über die
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 14 A 314 bis 317/13
Klage gegen
Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber erfolglos
23. Oktober 2013 - Durch Urteil vom
heutigen Tage bestätigte die 10. Kammer des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ihren Beschluss vom 5. Mai
2011 - 10 L 358/11 - (veröffentlicht unter www.nrwe.de), im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren und wies die Klage
benachbarter Grundstückseigentümer gegen die Baugenehmigung
zur Umnutzung einer ehemaligen Gehörlosenschule mit Internat
in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Dortmund
ab.
Die Kläger machten geltend, die neue
Nutzung sei in dem Wohngebiet unzulässig und führe zu
erheblichem Autoverkehr und Lärmbelästigungen.
Auch nach umfassender Überprüfung der
Sach- und Rechtslage konnte die Kammer eine Rechtsverletzung
der Kläger durch die neue Nutzung des Grundstücks nicht
feststellen. Im Klageverfahren gegen eine Baugenehmigung kann
ein Nachbar nur dann erfolgreich klagen, wenn die Genehmigung
gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts
verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht
vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange
nicht hätte erteilt werden dürfen.
Aufgrund der Lage des klägerischen
Grundstücks konnte die Kammer eine unzumutbare
Beeinträchtigung der Nachbarrechte der Kläger durch die von
der beklagten Stadt Dortmund erteilte Baugenehmigung und
Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart
(Gehörlosenschule) nicht feststellen. Hinsichtlich des
Verkehrslärms reiche das Vorbringen der Kläger für das
Vorliegen einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung bezogen auf
ihr Grundstück nicht aus.
Die Kammer stellte klar, dass die von der
genehmigten Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und
Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu
prüfen seien, als sie typischerweise bei der
bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten. Befürchtete
anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand
baurechtlicher Betrachtung. Ihnen könne nicht mit Mitteln des
Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des
Polizei- u nd Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts
begegnet werden.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung
wird in Kürze in der Online Rechtsprechungsdatenbank
www.nrwe.de veröffentlicht.
Aktenzeichen: 10 K 1393/11
"Hartz IV" ? Anspruch für Migranten
11. Oktober 2013 - Der 19. Senat des
Landessozialgerichts NRW hat mit Urteil vom heutigen Tage
rumänischen Staatsangehörigen, die sich nach längerer
objektiv aussichtsloser Arbeitsuche weiter im Bundesgebiet
gewöhnlich aufhalten, einen Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. ?Hartz
IV?-Leistungen) zuerkannt. Der Leistungsausschluss des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach Ausländerinnen und
Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck
der Arbeit-suche ergibt, keine Grundsicherungsleistungen
erhalten, stehe dem nicht entgegen.
Die Kläger ? eine Familie mit zwei Kindern
? leben seit 2009 gemeinsam in Gelsenkirchen. Im streitigen
Zeitraum lebten sie von Kindergeld und vom Verkauf von
Obdachlosen-Zeit-schriften.
Einen am 11.10.2010 gestellten Antrag auf
SGB II-Leistungen lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil der
Familienvater sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in
Deutschland aufhalten dürfe. Die hiergegen erhobene Klage hat
das Sozialgericht Gelsenkirchen abgewiesen, weil die Kläger
nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU allenfalls ein
Aufenthaltsrecht als Arbeitsuchende hätten, so dass der
Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für
sie einschlägig sei.
Der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW
unter Vorsitz von Vorsitzendem Richter am Landessozialgericht
Dr. Martin Kühl hat das Urteil des Sozialgerichts auf die
Berufung der Kläger aufgehoben und das beklagte Jobcenter
verurteilt, den Klägern Leistungen zu gewähren.
Erwerbsfähige EU-Bürger, die ein
Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitsuche
haben, seien nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Dies gilt nach Auffassung des
Senats auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des
gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts.
Da die Bemühungen der Kläger, eine
Arbeitsstelle zu erhalten, zum Zeitpunkt der Antragstellung
seit über einem Jahr erfolglos und auch für die Zukunft nicht
erfolgversprechend gewesen seien, seien die Kläger nicht mehr
zur Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigt. Sie gehörten damit
nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis.
Auf die umstrittene und in den bisher
hierzu vorliegenden Entscheidungen thematisierte Frage, ob
der Leistungs-ausschluss insgesamt mit EU-Recht unvereinbar
sei, komme es deshalb im konkret vom Senat zu entscheidenden
Fall nicht an.
Es handelt sich um eine wesentliche
Grundsatzfrage, die bundesweit etwa 130.000 Personen
betrifft. Der Senat hat die Revision zugelassen (Urteil des
Landessozialgerichts NRW vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13).
2. Oktober
Vorsicht
beim Online-Shopping
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Im Ausland kann es zu bösen
Überraschungen kommen
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Digitalkameras aus den USA,
Designerschuhe aus Frankreich oder Kinderspielzeug
aus Italien – im Internet spielen geographische
Grenzen keine Rolle mehr. Vermeintliche Schnäppchen
sind immer nur einen Mausklick weit weg. Doch auch,
wenn manche Produkte in anderen Ländern deutlich
günstiger sind, kann der Einkauf auf dem globalen
Online-Markt kostspielige Folgen haben. Selbst
innerhalb der EU sind mit dem Warenversand einige
Unsicherheiten verbunden. Was es beim grenzenlosen
Shopping im Netz zu beachten gibt, erklärt die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
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Das Angebot ist verlockend,
der Einkauf könnte bequemer nicht sein: Ganz ohne
Gedränge im Kaufhaus, Parkplatzsuche und
Tütenschleppen können Internet-Nutzer nach
Herzenslust auf Shopping-Tour gehen – und zwar
weltweit. Nur ein paar Klicks und die Lieferung kommt
wenig später direkt ins Haus. Außerdem reizt viele
Kunden der Spaß am Sparen. Denn so manches ist im
Ausland viel günstiger zu haben als in der heimischen
Fußgängerzone. Doch vermeintliche Schnäppchen kommen
Online-Käufern mitunter teuer zu stehen, warnt Dr.
Daniel Rohlff, Rechtsexperte bei der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung: „Verbraucher sollten beim
Internet-Einkauf im Ausland nicht nur den Preis im
Auge haben, sondern auch mögliche Fallstricke
bedenken, die neben einigem Ärger auch unerwartete
Zusatzkosten bedeuten können.“
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Versandkosten oft deutlich
höher als im Inland
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Tatsächlich gibt es eine
Reihe von Posten, mit denen Online-Kunden häufig
nicht rechnen. Allein die Versandkosten können
richtig ins Geld gehen. „Auf ausländischen Webpages
weisen oft Buttons oder Links auf Angaben zu den
Versandkosten hin. Lässt sich jedoch deren Höhe nicht
vor Abgabe der Bestellung klären, sollten
Online-Kunden vorsichtig sein“, warnt Dr. Daniel
Rohlff. Ein genauer Blick lohnt sich, denn die Höhe
der Versandkosten legt der jeweilige Online-Shop
fest. Zwar sind die Kosten zumindest innerhalb
Europas oft niedrig, weil die meisten Händler
Vereinbarungen mit einem Paketdienst getroffen haben. „Happig
können die Portokosten dafür im Fall einer
Rücksendung sein, weil diese Rabatte hierbei nicht
gelten“, weiß der D.A.S. Jurist. Ins Gewicht fällt
die Lieferung vor allem bei Bestellungen aus Übersee:
Zum Beispiel versenden manche US-Händler ihre Waren
nur innerhalb von Amerika. Um den Artikel hierzulande
in Empfang nehmen zu können, muss der Kunde einen
sogenannten Weiterleitungsdienst beauftragen. Dieser
Anbieter schickt die Lieferung dann zwar an die
Adresse des Kunden – allerdings fallen für ein
10-Kilo-Paket leicht rund 100 Euro Zusatzkosten an.
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Ein teures Vergnügen – dank
Zöllen und Steuern
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Auch der Zoll bittet
Online-Käufer möglicherweise kräftig zur Kasse: Zwar
herrscht innerhalb der Europäischen Union
grundsätzlich grenzenloser Warenverkehr. Das
bedeutet, dass in der Regel keine Abgaben bei der
Einfuhr fällig sind. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Aufpassen sollte zum Beispiel, wer sich eine Kiste
günstigen Wodka aus Polen schicken lässt: Für Kaffee,
Spirituosen und Tabakwaren muss der Empfänger
Verbrauchssteuer zahlen – auch innerhalb der EU.
„Schummeln ist riskant, denn die Zollbeamten können
die Sendungen stichprobenartig prüfen“, warnt der
D.A.S. Experte. Wichtig zu wissen: Anders als bei
Mitbringseln aus dem Urlaub gibt es hier keine
Freigrenzen. Stammt die Lieferung aus einem
nicht-europäischen Land, kann es richtig teuer
werden: Abgabenfrei bleiben nur Pakete bis zu einem
Wert von 22 Euro. Sonst greift bei allen Lieferungen,
die zur Einfuhr in die EU bestimmt sind, die
Einfuhrumsatzsteuer. Meist sind 19 Prozent
einzukalkulieren. Dabei gilt: Die Berechnung richtet
sich nicht nur nach dem Kaufpreis, sondern nach der
Gesamtsumme, einschließlich der Versandkosten. Seit
2008 kommt bei Paketen im Wert von mehr als 150 Euro
zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer noch der
Einfuhrzoll hinzu. Wie hoch die Gebühren ausfallen,
hängt vom jeweiligen Produkttyp ab. Bei Textilien
liegt der Satz zum Beispiel bei 12 Prozent. Alle
wichtigen Regelungen bietet die Webpage des Zolls
(www.zoll.de, Stichwort „Privatpersonen,
Post/Internet“).
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Tücken bei Umtausch und
Garantie
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Nicht jede Bestellung
gefällt, wenn sie beim Kunden zu Hause angekommen ist
oder sie ist sogar beschädigt. Also wieder eingepackt
und zurückgeschickt. Innerhalb der Europäischen Union
sollte dies künftig keine Schwierigkeit sein, da die
EU eine neue Richtlinie für die grenzüberschreitenden
Rechte von Verbrauchern vereinbart hat. In Zukunft
kann der Käufer eine Online-Bestellung unabhängig vom
EU-Herkunftsland der Ware grundsätzlich innerhalb von
14 Tagen widerrufen. Das beutetet, dass er die Ware
zurückschicken kann, wenn er nicht zufrieden ist –
allerdings mit einer schriftlichen
Widerrufserklärung. Bisher können sich die
Widerrufsfristen in den EU-Ländern allerdings noch
unterscheiden. Die neue EU-Verbraucherrichtlinie
muss von vielen Ländern noch in nationales Recht
umgesetzt werden – dafür haben die Staaten bis zum
13.12.2013 Zeit. Die neuen Regeln gelten dann für
Verträge, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen
werden. Zum europaweit einheitlichen
Verbraucherschutz gehört außerdem eine zweijährige
Gewährleistung: Ist die Ware mangelhaft oder
beschädigt, hat der Käufer ein Recht auf Reparatur
oder Austausch. Übrigens kann ein geprellter
Online-Käufer auch vor einem einheimischen Gericht
Klage erheben (EuGH, Az. C-190/11). „In der
Realität erweist es sich aber trotzdem oft als
schwierig, Ansprüche auf Umtausch und Gewährleistung
über Ländergrenzen hinweg durchzusetzen“, betont der
D.A.S. Jurist. „Daher sollten sich Verbraucher den
Online-Shop genau anschauen, bevor sie ihre
Bestellung tätigen. Fehlt zum Beispiel auf der
Händler- oder Firmen-Website eine Adresse mit
Telefonnummer, empfiehlt es sich, einen großen Bogen
um das Angebot zu machen.“ Das gilt erst recht für
Einkäufe außerhalb der EU: Wenn es kein bilaterales
Abkommen mit Deutschland gibt, gelten die Gesetze des
jeweiligen Landes
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Selbstbedienungskasse getäuscht –
Diebstahl begangen
Wer das Lesegerät einer
Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode „täuscht“
und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht
einen strafbaren Diebstahl. Das hat der 5. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 08.08.2013
entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen das
Berufungsurteil des Landgerichts Essen - unter Korrektur des
Schuldspruches - als unbegründet verworfen.
Der 47 Jahre alte Angeklagte aus Bottrop
hatte im Februar 2011 in einem Supermarkt am Porscheplatz in
Essen die Zeitschrift „Playboy“ im Wert von 5 € an der
Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 € „bezahlt“, indem er an
der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus
einer „WAZ“ herausgerissenen Strichcode über den geringeren
Betrag von 1,20 € eingescannt hatte. Auf dieselbe Art und
Weise hatte er kurz darauf einen „Stern“ im Wert von 3,40 €
für 1,20 € „eingekauft“. Das Landgericht hatte dieses
Vorgehen als strafbaren Computerbetrug bewertet und den
Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 € verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hat der
5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die verhängte
Geldstrafe bestätigt und die Taten als strafbaren Diebstahl
beurteilt. Der Angeklagte habe zwar keinen Computerbetrug
begangen, weil der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der
Kasse noch keine Vermögensminderung bewirkt, sondern nur die
Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Tat - die
nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften – geschaffen habe. Es
liege aber ein strafbarer Diebstahl vor. Der Angeklagte
habe fremde Sachen weggenommen, um sich diese rechtswidrig
zuzueignen. Die Zeitschriften seien ihm nicht übereignet
worden, weil er diese zuvor nicht mit den ihnen zugewiesenen
Strichcodes eingescannt habe. Zu den tatsächlich
eingescannten Preisen habe der Geschäftsinhaber nicht
verkaufen wollen. Beide Zeitschriften habe der Angeklagte
auch ohne Einverständnis des Geschäftsinhabers mitgenommen.
Nachdem er zuvor einen nicht zu den Zeitschriften
passenden Strichcode eingescannt hatte, seien die Bedingungen
für einen vom Geschäftsinhaber gebilligten Gewahrsamswechsel
beim Passieren der Kasse nicht erfüllt gewesen.
Beschluss des 5. Strafsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 08.08.2013 (5 RVs 56/13)
Flug verpasst wegen
Warteschlange: Keine Entschädigung!
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Reiserecht
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Verpasst ein Passagier seinen
Flug, weil er zu lange in der Warteschlange beim
Check-in steht, gilt dies nicht als Verweigerung der
Beförderung. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein
Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilte, kann der
Reisende in diesem Fall keine Entschädigung nach der
EU-Fluggastrechteverordnung fordern. BGH, Az. X ZR
83/12
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Hintergrundinformation:
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Die
EU-Fluggastrechteverordnung ermöglicht es Fluggästen,
bei Flugverspätungen und Flugausfällen unter
bestimmten Voraussetzungen verschiedene Leistungen
von der Fluggesellschaft zu verlangen. Dazu gehören
bei Nichtbeförderung etwa wegen Überbuchung zum
Beispiel die Erstattung des Ticketpreises oder die
frühestmögliche Rückbeförderung zum ersten Abflugort
oder auch eine anderweitige Beförderung zum Ziel
sowie eine Entschädigung, deren Höhe sich nach der
Entfernung zum Zielort richtet. Auch für
Flugannullierungen oder erhebliche Verspätungen sieht
die Verordnung Ersatzansprüche vor. In einigen Fällen
können Betreuungsleistungen wie eine
Hotelunterbringung gefordert werden.
Der
Fall: Ein Reisender hatte einen Flug antreten
wollen, der um 11:15 Uhr startete. Er stand zu diesem
Zeitpunkt jedoch noch in der Warteschlange, um
einzuchecken – und das Flugzeug startete ohne ihn.
Nach seinen Angaben war der Mann um 8 Uhr am
Flughafen gewesen und habe erst um 14 Uhr sein Gepäck
aufgeben können. Er verlangte eine Entschädigung von
400 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung wies der Bundesgerichtshof
darauf hin, dass hier weder eine große Verspätung
noch eine Flugannullierung im Sinne der Verordnung
stattgefunden hätten. Auch von einer
„Nichtbeförderung“ könne nicht die Rede sein: Von
dieser spreche man, wenn sich die Fluggesellschaft
weigere, einen Fluggast mitzunehmen, der am Flugsteig
zum Abflug bereit stehe. Eine solche Weigerung müsse
dem Fluggast erklärt werden. Hier habe der Kläger
weder den Flugsteig (das „Gate“) erreicht, noch habe
ihm jemand ausdrücklich den Mitflug verweigert. Der
BGH betonte, dass die EU-Verordnung nur Mindestrechte
beinhalte. Der Fluggast könne durchaus noch mehr
Rechte – etwa aus dem Beförderungsvertrag mit der
Fluggesellschaft – haben. Diese müssten dann aber
ausdrücklich eingeklagt werden.
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Bundesgerichtshof, Beschluss
vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12
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September |
17. September
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts
hat heute in drei Urteilen entschieden, dass nikotinhaltige
Flüssigkeiten (sog. Liquids), die mithilfe von E-Zigaretten
verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind;
dementsprechend sind die E-Zigaretten selbst keine
Medizinprodukte. Im ersten Fall hatte eine Frau geklagt,
die in Wuppertal einen Laden für E-Zigaretten und Liquids
betreibt und der das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal den
Vertrieb nikotinhaltiger Liquids mit der Begründung untersagt
hatte, es handele sich dabei um nicht zugelassene
Arzneimittel. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte ihre
Klage in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsverfahren
gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt. Gegenstand
des zweiten Verfahrens war eine Pressemeldung des
Gesundheitsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
16. Dezember 2011, in der vor dem Vertrieb von nikotinhalten
Liquids gewarnt wurde, weil sie Arzneimittel seien, deren
Vertrieb ohne Zulassung strafbar sei. Auch hier hatte das
Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines Herstellers
solcher Liquids auf Unterlassung dieser Äußerung abgewiesen,
obschon des Oberverwaltungsgericht in einem vorausgegangenen
Eilverfahren dem Land Nordrhein-Westfalen per einstweiliger
Anordnung aufgegeben hatte, diese Äußerung zu unterlassen:
Solche Liquids seien keine Arzneimittel (vgl.
Pressemitteilung des OVG NRW vom 23. April 2012). Auch
hier gab das Oberverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren
der Klage statt. Im dritten Fall klagten zwei Unternehmen,
die nikotinhaltige Liquids und E-Zigaretten herstellen bzw.
vertreiben. Sie wollten gegenüber dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte gerichtlich feststellen
lassen, dass die Liquids keine Arzneimittel und die für deren
Verdampfen notwendigen E-Zigaretten keine Medizinprodukte
seien. Dieser Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht
Köln stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses
Urteil im Berufungsverfahren bestätigt. Zur Begründung der
drei Urteile hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen
ausgeführt: Nikotinhaltige Liquids seien keine
Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur
Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet
oder empfohlen (präsentiert) würden. Die Liquids seien aber
auch kein Funktionsarzneimittel. Nach ständiger
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die
Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei,
von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des
Erzeugnisses zu berücksichtigen seien, also Zusammensetzung,
Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung,
Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung. Die
Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass
nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien. Arzneimittel
hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine
therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen
seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben. So seien diese
Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen
dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das
Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche
Studien aus. Das Oberverwaltungsgericht hat in allen drei
Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12
9. September
Brustkrebs zu spät erkannt – Frauenarzt haftet
Ein Frauenarzt haftet auf Schadensersatz,
weil er einer Patientin, bei der im Jahre 2010 Brustkrebs
diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der im Jahre 2008
durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem
Mammographiescreening geraten hat. Das hat der 3. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm unter teilweiser Abänderung der
Entscheidung des Landgerichts Essen mit Urteil vom 12.08.2013
entschieden. Die heute 66jährige Klägerin aus Dorsten
befand sich seit langen Jahren in frauenärztlicher Behandlung
beim beklagten Arzt in Dorsten. Der Beklagte nahm jährliche
Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vor, bei denen er neben der
klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung
(Sonographie) der Brust veranlasste. Im Jahre 2001 fand eine
Mammographie statt, zu deren Wiederholung der Beklagte der
Klägerin erst im Jahre 2010 riet. Aus der dann durchgeführten
Mammographie ergab sich der Verdacht eines Mammakarzinoms in
einer Brust. Der Tumor wurde in der Folgezeit diagnostiziert
und operativ behandelt, wobei befallene Lymphknoten entfernt
werden mussten. Im Anschluss hieran hatte sich die Klägerin
einer Strahlentherapie und einer Chemotherapie zu
unterziehen.
Vom Beklagten hat sie umfassenden
Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von
25.000 €. Sie hat gemeint, der Brustkrebs sei bei ihr früher
zu erkennen und weniger belastend zu behandeln gewesen, wenn
ihr der Beklagte im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002
zu einer Mammographie geraten hätte. Der 3. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren weitgehend
entsprochen und der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von
20.000 € zugesprochen. Der Beklagte hafte, weil er der
Klägerin nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahre
2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten
habe. Zu dieser Zeit sei eine Mammographie als einzig sichere
Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos anerkannt gewesen.
In dem speziellen Fall der Klägerin sei der unterlassene Rat,
an einem Mammographiescreening teilzunehmen, sogar als grober
Behandlungsfehler zu bewerten, weil es der Klägerin während
ihrer Behandlung ersichtlich auf die Minimierung jedweden
Brustkrebsrisikos angekommen sei und der Beklagte ihr zudem
zuvor ein Medikament verordnet habe, das geeignet gewesen
sei, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen. Zu Gunsten der
Klägerin sei deswegen davon auszugehen – den Nachweis eines
anderen Verlaufs habe der Beklagte aufgrund des groben
Behandlungsfehlers zu erbringen, aber nicht erbracht –, dass
sich bei einer bereits im Jahr 2008 erkannten Krebserkrankung
noch keine Metastasen gebildet hatten und die Klägerin mit
einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden
können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart
geblieben. Diesen Verlauf habe auch der im Verfahren gehörte
medizinische Sachverständige für nicht unwahrscheinlich
gehalten. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung
eine günstigere Prognose für die 5-Jahres-Überlebensrate
ergeben. Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 12.08.2013 (3 U 57/13)
3. September:
Baurecht: Genehmigung unrechtmäßig verweigert - Bauamt haftet
Verweigert die Baubehörde zu Unrecht einem Bauherrn
die Genehmigung für Sanierung und Umbau eines Gebäudes,
haftet sie für die entstandenen Schäden. Wie die D.A.S. unter
Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilte,
können sowohl Verluste an Mieteinnahmen als auch – nach
Rücktritt eines Käufers – der Schaden durch eine
Preisabsenkung gefordert werden. BGH, Az. III ZR 62/07
Hintergrundinformation: Verletzt ein Beamter in Ausübung
seines Dienstes seine Pflichten, kann der Betroffene einen
Schadenersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung
geltend machen.
Nach Art. 34 des Grundgesetzes haftet
in solchen Fällen allerdings nicht der Beamte persönlich,
sondern der Staat bzw. die Körperschaft, bei der der
Amtsträger beschäftigt ist. Bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit kann die Behörde sich das Geld von ihrem
Mitarbeiter zurückholen. Der Fall: Ein Bauträger hatte ein
Gebäude erworben, das saniert, umgebaut und in Form von
Eigentumswohnungen verkauft werden sollte. Eine
Eigentumswohnung wurde vor ihrer Fertigstellung an eine
Kundin verkauft. Das Unternehmen stellte dabei auch einen
konkreten Fertigstellungstermin ein Jahr später in Aussicht.
Ein halbes Jahr nach dem Verkauf stellte der Bauträger beim
Bauamt einen Antrag auf Genehmigung der geplanten Sanierungs-
und Umbauarbeiten. Die Behörde lehnte jedoch ab. Die
Wohnungskäuferin trat vom Vertrag zurück, die Wohnung konnte
nicht mehr als Wohnung, sondern nur als Garage mit Raum im
Obergeschoß zur Nebennutzung verkauft werden – zu einem um
über 50 Prozent niedrigeren Preis. Der Bauträger forderte
Schadenersatz von der Behörde.
Das Urteil: Der BGH
gestand dem Unternehmen den Schadenersatz zu. Das Interesse
des Bauträgers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu
bebauen und zu verkaufen, sei von der Eigentumsgarantie des
Grundgesetzes abgedeckt. Werde diese Nutzung von der Behörde
durch rechtswidriges Versagen der Genehmigung schuldhaft
vereitelt, sei Schadenersatz zu zahlen. Ein solcher Fall
liege hier vor. Es sei nicht nötig, dass der Bauherr zuerst
eine Bauvoranfrage einreiche, um die Genehmigungsfähigkeit zu
prüfen. Der Geschädigte sei so zu stellen, als ob sein Antrag
rechtzeitig genehmigt worden wäre. Bundesgerichtshof,
Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 62/07
|
August |
29. August:
Keine Verstoß, wenn eine rote
Ampel über ein Tankstellengelände umfahren wird
Wer eine rote Ampel über
einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten
Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht
keinen Rotlichtverstoß. Das hat der 1. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss
vom 02.07.2013 unter Abänderung eines Urteils des
Amtsgerichts Dortmund entschieden.
Einem 52jährigen Zahnarzt aus Dortmund wurde ein am
20.09.2012 in Dortmund begangener Rotlichtverstoß zur
Last gelegt. Der Betroffene wollte vom Brackeler Hellweg
nach links in die Oesterstraße abbiegen. Da die
Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für ihn Rotlicht
zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das
Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden
Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und
verließ dies an der Ausfahrt zur Oesterstraße, in die er
nach links einbog.
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Das Umfahren
einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen
Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber
nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine
reguläre Zufahrt einen nicht durch die
Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa
auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände
einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch
auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen
Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die
Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des
Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den
Verkehrsteilnehmer gelte, der es - in seiner
Fahrtrichtung gesehen - vor sich habe.
Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.07.2013
(1 RBs 98/13)
Anmerkung: Der 1. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm hat den von ihm zu beurteilenden
Fall von den Fällen abgegrenzt, in denen das Umfahren
einer Lichtzeichenanlage als Rotlichtverstoß zu ahnden
ist, und hierzu ausgeführt:
Das Rotlicht einer Ampelanlage ordne ein Halten vor
der Kreuzung oder Einmündung an. Es schütze den Quer-
oder Einmündungsverkehr, der sich aufgrund des für ihn
angezeigten Grünlichts darauf verlassen können müsse,
dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in
den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren.
Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich
gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und
Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel
verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder
Fußwege. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor
sondern auch ca. 10-15m hinter der Lichtzeichenanlage.
Deswegen begehe einen Rotlichtverstoß, wer vor einer
roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die
Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen,
Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahre; ebenso
derjenige, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen
Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfahre und dann
nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten
Fahrstreifen wechsele.
Haftung bei Nachbarschaftshilfe?
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Wenn beim Gießen was daneben
geht
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Verbraucherfrage:
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Meine Nachbarn haben mich
gebeten, während der Urlaubszeit Blumen zu gießen.
Natürlich mache ich das gerne. Allerdings habe ich
mich gefragt, wie das mit der Haftung ist, falls ich
einen Schaden verursache.
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Die D.A.S. Rechtsexperten
antworten:
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Hilfe unter Freunden und
Nachbarn ist gut und wichtig. Und kaum jemand macht
sich Gedanken darüber, wer für einen Schaden
aufkommt, wenn im Urlaub das Blumenwasser überläuft
oder beim Umzug der Fernseher herunterfällt. Die
Gerichte entscheiden in diesen Fällen uneinheitlich.
Viele Richter sehen in dem
Nachbarschaftsdienst eine bloße Gefälligkeit, bei der
ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen
wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass, hätte man
vorher darüber gesprochen, der Helfer gesagt hätte,
dass er natürlich gerne hilft, für etwaige Schäden
aber nicht eintreten will.
Andere Gerichte sind da
strenger. Dort wird die Sache genau umgekehrt
beurteilt, besonders, wenn der Helfer versichert ist.
Dann hätte er nämlich nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gesagt, dass er mit einem möglichen
Schaden kein Problem hätte, da er ja versichert sei.
Im Ergebnis bleibt es also bei
einem gewissen Risiko, dem Sie sich als Helfer
aussetzen. Sind Sie allerdings haftpflichtversichert,
sieht die Lage für Sie recht gut aus. Müssen Sie den
Streit vor Gericht klären und ein Richter geht von
einem Haftungsausschluss aus, zahlt zwar die
Versicherung nicht, Sie allerdings auch nicht, da
dies ja gerade stillschweigend so vereinbart wurde.
Geht das Gericht hingegen davon aus, dass ein solcher
Ausschluss nicht erfolgt ist, müssen Sie zwar zahlen,
dann tritt aber auch Ihre Versicherung ein. Für den
Nachbarn, der womöglich auf seinem nassen Teppich
sitzen bleibt, ist das Risiko also deutlich höher.
Natürlich gelten beide
Ansichten auch nur für Fälle leichter Fahrlässigkeit,
also wenn Sie aus Versehen die Pflanzen zu viel
gießen und der Übertopf nach dem Verlassen der
Wohnung überläuft. Haben Sie hingegen die
vertrocknete Zimmerpalme unter den laufenden
Wasserhahn gestellt und sind dann erst mal Einkaufen
gegangen, während nach und nach die ganze Küche unter
Wasser gesetzt wurde, haften Sie aufgrund grober
Fahrlässigkeit. Ein stillschweigender
Haftungsausschluss kann da nicht mehr angenommen
werden.
Sozialrecht: Muss
Eigentumswohnung für Elternunterhalt verkauft
werden?
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Reichen die
Leistungen aus Renten- und Pflegeversicherung
nicht aus, um das Altenheim zu finanzieren,
wird Sozialhilfe gezahlt. Allerdings holt
sich die Behörde oft das Geld von den Kindern
der pflegebedürftigen Senioren zurück – denn
diese sind unterhaltspflichtig. Wie der
Bundesgerichtshof nun betonte, müssen diese
allerdings nicht ihre eigene Altersvorsorge
gefährden.
BGH, Az. XII ZB
269/12
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Hintergrundinformation:
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Erhält ein Alten-
oder Pflegeheimbewohner Sozialleistungen,
weil Rente und Pflegeversicherung nicht für
das Heim ausreichen, kann die Behörde bei
dessen Kindern Regress nehmen. Denn nach §
1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
Verwandte in gerader Linie einander zum
Unterhalt verpflichtet. Es gibt jedoch für
alles Grenzen: Nach § 1603 BGB ist nicht
unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen nicht mehr
in der Lage wäre, für seinen eigenen
angemessenen Unterhalt aufzukommen.
Der Fall: Eine
Seniorin wurde in einem Altenheim gepflegt.
Die Kosten wurden teilweise über die
Sozialhilfe gedeckt. Die Behörde versuchte,
sich das Geld beim Sohn der Dame
wiederzuholen. Dieser verdiente nur 1.121
Euro netto im Monat, besaß jedoch eine
Dreizimmer-Eigentumswohnung, in der er
wohnte. Das Amtsgericht verurteilte den Sohn
zur Zahlung von rund 5.500 Euro.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof entschied nach Angaben
der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die
Leistungsfähigkeit des Sohnes falsch
beurteilt worden sei. Sein Selbstbehalt habe
zum fraglichen Zeitpunkt 1.400 Euro im Monat
betragen, ab 1. Januar 2013 sogar 1.600 Euro.
Zwar müsse das unterhaltspflichtige Kind
grundsätzlich auch den „Vermögensstamm“
angreifen, um seinen Eltern zu helfen. Die
eigene Altersvorsorge müsse jedoch nicht
gefährdet werden. Das Kind sei berechtigt,
neben der gesetzlichen Rentenversicherung
noch fünf Prozent seines Bruttoeinkommens in
die private Altersvorsorge zu investieren.
Das so gebildete sonstige Vermögen sei für
den Elternunterhalt unantastbar. Übersteige
es über die Dauer des Berufslebens nicht fünf
Prozent vom Bruttoeinkommen des Sohnes, komme
eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm
nicht in Frage. Das Verfahren ging an die
Vorinstanz zurück – diese muss nun das
Vermögen des Sohnes neu berechnen.
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Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12
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Oberverwaltungsgericht NRW:
Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche
Unternehmen erlaubt
Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der
20. Senat des Oberverwaltungsgerichts in drei
Berufungsverfahren Untersagungsverfügungen des Rhein-Kreises
Neuss gegen gewerbliche Unternehmen, die in den
kreisangehörigen Kommunen Jüchen, Kaarst und Neuss
flächendeckend Altpapier mittels entsprechender Tonnen
einsammeln, aufgehoben und damit die Sammlungen im Ergebnis
zugelassen. Die Unternehmen waren vormals im Auftrag der
drei Kommunen tätig. Im Zuge der stark gestiegenen
Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die
bestehenden Auftragsverhältnisse mit den Unternehmen auf bzw.
stellten diese ruhend. Die Unternehmen führten die Sammlungen
eigenständig und eigenverantwortlich weiter, waren also nicht
mehr für die Kommunen tätig, was für letztere Kostenvorteile
hat(te). Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers
zuständig ist, soweit es von den Kommunen eingesammelt und
ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen im
Juli 2010 auf der Grundlage des damals geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dagegen klagten die
Unternehmen zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf (vgl. Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom
15.11.2011). Auf die Berufungen der Unternehmen hat
das Oberverwaltungsgericht die Urteile des
Verwaltungsgerichts geändert und entschieden, dass die
Sammlungen auf der Grundlage des jetzt geltenden
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zulässig sind.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Gesetz
erlaube die Untersagung von gewerblichen Sammlungen, wenn
überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen
entgegenstünden. Solche überwiegenden öffentlichen Interessen
seien hier nicht feststellbar. Weder die
Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für
Verkaufsverpackungen sei gefährdet. Die Planungssicherheit
und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sei nicht wesentlich beeinträchtigt.
Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier
eingestellt hätten, werde ihnen durch die
Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen.
Relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren hätten die
Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschwerten auch nicht die
Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb oder
unterliefen diese. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über
die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 20 A 2798/11, 20 A 3043/11 und 20 A 3044/11
Im Rahmen der U3-Betreuung
können Eltern auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter
verwiesen werden
Der 12. Senat des
Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren
entschieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes
auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, und damit der
Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 stattgegeben. Das
Verwaltungsgericht hatte die Stadt Köln verpflichtet, dem
unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch
seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe
der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten
zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013 bestehende
Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder
dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer
5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen
Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein
Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden
sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts geändert und zur Begründung ausgeführt:
Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar
grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und
gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer
Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem
Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden,
wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr
vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer
Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten
Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der
Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem
Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf
Kapazitätserweiterung bestehe nicht.
Der Senat konnte
offen lassen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts
zutrifft, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von
der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte
nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Er hat allerdings
darauf hingewiesen, dass bei der abschließenden Prüfung, ob
die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des
Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein
nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des
Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.
Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 12 B 793/13
OLG Düsseldorf stoppt
Übernahme von Kabel BW durch Liberty (Unitymedia)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat
am 14. August 2013 die Entscheidung des Bundeskartellamts
(BKartA) aufgehoben, mit welcher dieses Ende 2011 die
Übernahme des Kabelnetzbetreibers Kabel Baden-Württemberg
durch die zur Liberty Holding gehörenden Unitymedia GmbH
gestattet hatte. Das Gericht gab damit den Beschwerden von
Netcologne und Deutscher Telekom statt. Nach Ansicht des
Gerichts sind die vom BKartA vorgesehenen Nebenbestimmungen
nicht geeignet, die aus der Fusion resultierende Verstärkung
der marktbeherrschenden Stellung, die Unitymedia auf dem
leitungsgebundenen Signalmarkt zukomme, hinreichend zu
kompensieren. Zwar sei dieser Signalmarkt bislang im
Wesentlichen durch regional begrenzt agierende Anbieter
geprägt. Es bestünden jedoch ausreichend konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW seine Geschäftstätigkeit
ohne den Zusammenschluss innerhalb der nächsten drei bis fünf
Jahre auf das Gebiet von Unitymedia hätte ausdehnen und somit
in Konkurrenz zu diesem Unternehmen hätte treten können.
Der Beschluss des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die
Beteiligten und das BKartA können binnen eines Monats gegen
die Nichtzulassung eines Rechtsmittels Beschwerde zum BGH
einlegen. Verbleibt es bei der Entscheidung des OLG, müsste
das BKartA erneut prüfen, ob die Fusion unter geänderten
Bedingungen gestattet werden kann. Sollte dies nicht der Fall
sein, müssten der von den Unternehmen bereits vollzogene
Zusammenschluss rückgängig gemacht und die Unternehmen
entflochten werden. Beschluss des 1. Kartellsenats vom
14. August 2013 Az.: VI-Kart 1/12 (V)
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Juli |
Räumungsurteil gegen Raucher
31. Juli 2013- In dem
Mietrechtsstreit um den rauchenden Mieter Friedhelm A.
entschied das Amtsgericht Düsseldorf am 31.07.2013 zu Gunsten
der Vermieterin. Die fristlose Kündigung wurde bestätigt. Ein
Mieter dürfe zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen.
Dies sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung
gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es
jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu
einer unzumutbaren und unerträglichen
Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der
körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei insoweit
gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten
vorrangig.
Der 12. Senat des
Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren
entschieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes
auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, und damit der
Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 stattgegeben. Das
Verwaltungsgericht hatte die Stadt Köln verpflichtet, dem
unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch
seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe
der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten
zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013 bestehende
Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder
dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer
5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen
Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein
Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden
sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts geändert und zur Begründung ausgeführt:
Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar
grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und
gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer
Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem
Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden,
wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr
vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer
Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten
Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der
Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem
Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf
Kapazitätserweiterung bestehe nicht. Der Senat konnte offen
lassen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft,
in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der
Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht
mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Er hat allerdings
darauf hingewiesen, dass bei der abschließenden Prüfung, ob
die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des
Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein
nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des
Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen. Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 12 B 793/13
Das Gericht sah in dem Verhalten
des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.
Denn trotz Abmahnungen habe er seine Wohnung nur unzureichend
gelüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus
ziehe und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren
und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führe. Das
Gericht führte keine Beweisaufnahme durch, weil es die
Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstreitig ansah. Zwar
hatte der 74-jährige Rentner bzw. dessen Anwältin vor dem
Verhandlungstermin noch vorgetragen, dass eine
Geruchsbelästigung nicht vorliege. Das Gericht wies diesen
Vortrag jedoch als verspätet zurück. Nach zivilprozessualen
Regeln gelte damit der Tatsachenvortrag der Klägerin als
zugestanden, und die Geruchsbelästigung sei nicht weiter zu
überprüfen. Die klagende Vermieterin hatte dem starken
Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein
Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei
noch ausrei-chend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr
halte der Witwer seine Holzrolläden ständig geschlossen. Dies
führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass
Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe.
Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung
beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des
Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos
ausgesprochen worden. Den Gegenargumenten des Rentners
folgte das Gericht nicht. Unerheblich sei, dass der Beklagte
bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon
immer geraucht habe. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf
das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte
Lüftungsverhalten des Klägers und die damit einhergehende
Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen
Duldung könne insoweit keine Rede sein. Das Urteil ist
nicht rechtskräftig. (Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen:
24 C 1355/13) Dr. Mihael Pohar Richter am Amtsgericht
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Mit
Spaghetti-Top ins Büro?
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Welche
Kleidungsvorschriften im Sommer
gelten
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Wenn das
Thermometer im Sommer in ungeahnte
Höhen klettert, können Büros zu
regelrechten Saunen werden. Warum im
Hochsommer also nicht einfach mal das
Business-Outfit gegen T-Shirt und
kurze Hose oder ein luftiges
Sommerkleid tauschen? Darf der Chef
das eigentlich verbieten? Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung erläutert
den Büro-Dresscode aus rechtlicher
Sicht.
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Kostüm,
Bluse, Strumpfhose und geschlossene
Schuhe machen im Hochsommer so
manchen weiblichen Kollegen im Büro
zu schaffen, während der klassische
Anzug mit Krawatte bei vielen
männlichen Arbeitnehmern für
Hitzewallungen sorgt. Die Folge:
Konzentrationsstörungen und Müdigkeit
– obwohl man gerade im Büro einen
kühlen Kopf bräuchte. Denn wenn vom
Chef auch bei gefühlten 40 Grad eine
strenge Kleiderordnung gewünscht
wird, ist selbst die Klimaanlage oft
nur ein schwacher Trost.
Doch wie
weit darf der Arbeitgeber bei der
Kleidervorschrift gehen? „Von
Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben
abgesehen, gibt es hierfür keine
rechtliche Regelung. In vielen Fällen
ist die Kleidervorschrift eine
Auslegungssache und abhängig vom
Einzelfall“, fasst Anne Kronzucker,
Rechtsexpertin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung, zusammen.
In dem
Mietrechtsstreit um den rauchenden
Mieter Friedhelm A. entschied das
Amtsgericht Düsseldorf am 31.07.2013
zu Gunsten der Vermieterin. Die
fristlose Kündigung wurde bestätigt.
Ein Mieter dürfe zwar grundsätzlich
in seiner Wohnung rauchen. Dies sei
von dem vertragsgemäßen Gebrauch
einer Mietwohnung gedeckt. Der
Vermieter eines Mehrparteienhauses
müsse es jedoch nicht dulden, wenn
Zigarettenrauch im Treppenhaus zu
einer unzumutbaren und unerträglichen
Geruchsbelästigung führe. Der Schutz
der körperlichen Unversehrtheit der
weiteren Mieter sei insoweit
gegenüber der allgemeinen
Handlungsfreiheit des Beklagten
vorrangig. Das Gericht sah in dem
Verhalten des Mieters einen wichtigen
Grund zur fristlosen Kündigung. Denn
trotz Abmahnungen habe er seine
Wohnung nur unzureichend gelüftet, so
dass der Zigarettenrauch in das
Treppenhaus ziehe und dort sowie im
gesamten Haus zu einer unzumutbaren
und gesundheitsgefährdenden
Geruchsbelästigung führe. Das Gericht
führte keine Beweisaufnahme durch,
weil es die Geruchsbelästigung im
Treppenhaus als unstreitig ansah.
Zwar hatte der 74-jährige Rentner
bzw. dessen Anwältin vor dem
Verhandlungstermin noch vorgetragen,
dass eine Geruchsbelästigung nicht
vorliege. Das Gericht wies diesen
Vortrag jedoch als verspätet zurück.
Nach zivilprozessualen Regeln gelte
damit der Tatsachenvortrag der
Klägerin als zugestanden, und die
Geruchsbelästigung sei nicht weiter
zu überprüfen. Die klagende
Vermieterin hatte dem starken Raucher
insbesondere vorgeworfen, er habe
sein Lüftungsverhalten verändert. Zu
Lebzeiten seiner Frau sei noch
ausrei-chend über die Fenster
gelüftet worden. Nunmehr halte der
Witwer seine Holzrollä-den ständig
geschlossen. Dies führe seit
jedenfalls anderthalb Jahren dazu,
dass Zigarettenqualm aus der Wohnung
in das Treppenhaus ziehe. Mieter
hätten sich über eine unerträgliche
Geruchsbelästigung beschwert und
ihrerseits mit der Kündigung des
Mietverhältnisses gedroht.
Abmahnungen seien ergebnislos
ausgesprochen worden. Den
Gegenargumenten des Rentners folgte
das Gericht nicht. Unerheblich sei,
dass der Beklagte bereits seit 40
Jahren in der Wohnung lebe und dort
schon immer geraucht habe. Denn die
Kündigung stütze sich nicht auf das
Rauchen als Solches, sondern allein
auf das geänderte Lüftungsverhalten
des Klägers und die damit
einhergehende Geruchsbelästigung im
Treppenhaus. Von einer jahrelangen
Duldung könne insoweit keine Rede
sein. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig. (Amtsgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen: 24 C
1355/13) Dr. Mihael Pohar Richter am
Amtsgericht
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Wann sind
strenge Bekleidungsvorschriften
unabdingbar?
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Aus vielen
Branchen ist eine standardisierte
Berufskleidung selbst im Hochsommer
nicht wegzudenken, etwa bei
Krankenhausmitarbeitern, Bauarbeitern
oder Flugbegleitern. „Bei Hygiene-
oder Schutzkleidung sind Unternehmen
oft sogar verpflichtet, für eine
bestimmte Ausrüstung oder Bekleidung
ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Häufig
ist dies schon in Verordnungen über
Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz vorgeschrieben“,
erläutert die Juristin. Auch wenn ein
einheitliches Auftreten nach außen
sichergestellt werden soll, dürfen
Arbeitgeber recht weitgehend über das
Outfit von Mitarbeitern bestimmen.
Hier bleibt den Betroffenen nur die
Möglichkeit, mit regelmäßigen Pausen,
viel Flüssigkeit und leichtem Essen
die heißen Tage zu überstehen.
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Bekleidungsregeln im Büro
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Für Berufe
ohne gesetzlich vorgeschriebene
Schutz- oder Hygienekleidung gilt: Im
Rahmen des sogenannten Weisungsrechts
darf der Arbeitgeber über das
Erscheinungsbild und daher auch über
die Kleidung der Mitarbeiter
bestimmen. Manchmal werden
Bekleidungsregeln auch im
Arbeitsvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung festgelegt.
Aber: „Ein solcher Eingriff in die
persönliche Freiheit der Belegschaft
muss verhältnismäßig sein“, erläutert
die Rechtsexpertin. Denn zugleich ist
es Aufgabe von Arbeitgeber und
Betriebsrat, die freie Entfaltung der
Persönlichkeit der Beschäftigten zu
schützen und zu fördern (§ 75 Absatz
2 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG).
Und dies bezieht sich auch auf das
Interesse des Mitarbeiters, sich
individuell zu kleiden.
Wie stark
darf der Chef also in das
Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter
eingreifen? „Eine
Bekleidungsvorschrift muss aus der
betrieblichen Situation heraus
nachvollziehbar und plausibel
begründbar sein“, antwortet Anne
Kronzucker. So ist die Vorgabe für
Mitarbeiter mit regelmäßigem
Kundenkontakt, in gepflegter Kleidung
zu erscheinen, absolut gerechtfertigt
(LAG Köln, Az. 3 TaBV 15/10). Doch
dort, wo sich Bekleidungsvorschriften
aus betrieblicher Sicht nicht
rechtfertigen lassen, darf sich der
Vorgesetzte auch nicht in den
individuellen Stil des Mitarbeiters
einmischen. Ein Dresscode für
Angestellte, die ausschließlich am
Telefon sitzen, ist daher
übertrieben.
Geben
betriebliche Bekleidungsvorschriften
den Mitarbeitern genügend Spielraum,
kann im Sommer durchaus etwas
leichtere Kleidung möglich sein.
Wichtig jedoch: Die Kleidung sollte
die Philosophie des Unternehmens
widerspiegeln. Das heißt: Wer in
einem kreativen Beruf arbeitet, kann
sich unter Umständen legerer anziehen
als der Angestellte einer Bank. Aber:
Ein gelockerter Dresscode im Büro
bedeutet nicht Hotpants oder
bauchfreies T-Shirt! Wer sich bei den
gelockerten Bekleidungsrichtlinien
unsicher ist, kann sich an den Chef
oder die Personalabteilung wenden.
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Fahne darf
weiter für den BVB flattern
Im Streit um die in
einem Wohngebiet der Stadt Hemer gehisste
Fahne des Fußballclubs Borussia Dortmund hat
das Verwaltungsgericht Arnsberg die
Beseitigungsklage eines Nachbarn durch Urteil
vom 15. Juli 2013 abgewiesen. BVB-Fans hatten
die ca. 1 x 2 m große Fahne an einem etwa 5 m
hohen Fahnenmast im hinteren Teil ihres
Grundstücks angebracht.
Die Kläger, deren
Grundstück rd. 11,50 m von dem Fahnenmast
entfernt ist, verlangten - erfolglos -
bauaufsichtliches Einschreiten von der Stadt
Hemer. Sie machten u. a. geltend, dass die
Fahne eine im Wohngebiet unzulässige
Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes
Unternehmen darstelle und von ihr unzumutbare
Störungen durch Lärm und Schlagschatten
ausgingen. Das
Verwaltungsgericht folgte der Argumentation
der Kläger nicht und führte in
seinem Urteil aus: Der Fahnenmast mit der
BVB-Fahne stelle keine wohngebietsfremde
Nutzung dar. In dem Aufstellen des Masts
liege keine eigene gewerbliche Betätigung.
Auch handele es sich nicht um eine
Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil der
Mast nicht als Träger für wechselnde Werbung
vorgesehen sei; die aufgezogene Fahne bringe
lediglich die innere Verbundenheit mit dem
BVB zum Ausdruck. Mast und Fahne seien eine
im Wohngebiet zulässige Nebenanlage. Von
dieser gingen auch keine unzumutbaren
Beeinträchtigungen aus.
Dass die Fahne
gerade bei Nässe und starkem Wind nicht
unerhebliche Geräusche verursache, führe
nicht zu einem Einschreitensanspruch der
Kläger. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks
hätten glaubhaft versichert, die Fahne bei
entsprechenden Wetterlagen einzuholen. Selbst
wenn dies gelegentlich versäumt werde, sei
ein zumutbares Maß an Beeinträchtigungen
nicht überschritten. Auch der Blick auf die
flatternde Fahne begründe keine unzumutbare
Störung der Kläger. Nicht anders als bei
den Lebensäußerungen der Bewohner selbst und
den durch die Gartennutzung üblicherweise
entstehenden Geräuschen gehe es auch hier um
gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen,
die mit der Wohnnutzung zusammenhingen und im
Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich
hingenommen werden müssten. Das Urteil ist
nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf
Zulassung der Berufung hätte das
Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster zu
entscheiden. Aktenzeichen: 8 K 1679/12
Schönheitsreparaturen
in der Mietwohnung – Teil 2
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Unwirksame Klauseln
in Mietverträgen
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In vielen
Mietverträgen werden Schönheitsreparaturen
den Mietern aufgebürdet. Allerdings sind
zahlreiche Klauseln unwirksam. Welche dies
sind und was Mieter tun können, wenn sie
dennoch renoviert haben, zeigt die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung in diesem zweiten
Teil. Im ersten Teil der Serie zu
Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen wird
aufgelistet, wann Mieter den Pinsel schwingen
müssen.
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Schönheitsreparaturen
umfassen verschiedene Maßnahmen zur
Beseitigung normaler Abnutzungserscheinungen.
„Grundsätzlich fallen sie in den
Aufgabenbereich des Vermieters“, erläutert
Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung, „außer der
Mietvertrag enthält andere Vereinbarungen.“
Dies ist regelmäßig der Fall – aber oft
entsprechen die Vertragsklauseln nur
teilweise den gesetzlichen und gerichtlichen
Vorgaben. So sind Klauseln in Mietverträgen,
die den Mieter unangemessen benachteiligen,
unwirksam. Das betrifft beispielsweise ein
vertraglich festgelegtes Auswechseln von
Teppichböden oder Abschleifen von
Parkettböden – und zwar unabhängig von den
bestehenden Gebrauchsspuren! Ebenso wenig
dürfen Mieter mit einer
Endrenovierungsklausel verpflichtet werden,
grundsätzlich beim Auszug und damit
unabhängig von der Wohndauer und vom
Wohnungszustand zu renovieren. „Auch
sogenannte ‚Fachhandwerkerklauseln‘ muss der
Mieter nicht erfüllen“, ergänzt die D.A.S.
Rechtsexpertin: „Denn Vermieter dürfen nicht
verlangen, dass Mieter professionelle
Handwerker mit der Renovierung beauftragen.
Eine sorgfältige Renovierung durch den Mieter
ist ausreichend (BGH, Az. VIII ZR 294/09).“
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Trotz unwirksamer
Klauseln renoviert – was nun?
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Bereits zu Pinsel und
Farbe gegriffen und die Fensteraußenseiten
gestrichen? Nicht selten stellen Mieter nach
getaner Arbeit fest, dass die der Arbeit
zugrundeliegende Schönheitsreparaturklausel
unwirksam war und sie die Renovierung nicht
hätten ausführen müssen. Welche Rechte haben
Mieter in diesem Fall? „Sie können vom
Vermieter einen Ersatz der Renovierungskosten
verlangen. Neben der Kostenerstattung von
Material, wie zum Beispiel Farbe und Pinsel,
muss dieser auch die aufgewandte Zeit
bezahlen. Die aktuelle Rechtsprechung sieht
dabei eine Vergütung vor, wie sie für die
Arbeitsleistung von Freunden oder Verwandten
hätte erbracht werden müssen (BGH, Az. VIII
ZR 302/07). Dabei ist unerheblich, ob der
Mieter selbst zum Farbtopf gegriffen hat“, so
Anne Kronzucker. Wichtig: Mieter müssen ihre
berechtigten Ansprüche innerhalb von sechs
Monaten geltend machen, sonst verfallen sie
(§ 548 Abs. 2 BGB).
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Schönheitsreparaturen in der
Mietwohnung – Teil 1
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Wann sind Farbe und Pinsel
Pflicht?
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Muss die Mietwohnung beim
Auszug renoviert werden und wenn, in welchem Umfang?
Diese Frage sorgt oft für reichlich Zündstoff
zwischen Mieter und Vermieter – und beschäftigt die
Gerichte. Gerade in den letzten Jahren hat der
Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen dabei die
Mieterseite gestärkt. Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung listet auf, welche
Renovierungen für Mieter Pflicht sind.
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Was sind
Schönheitsreparaturen?
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Uneinigkeit besteht schon bei
der Frage, was zu den Schönheitsreparaturen zählt und
was nicht. Denn nicht alles, was der Vermieter gerne
renoviert hätte, ist rechtlich auch erlaubt. Im
Gesetz ist der Begriff nicht allgemeingültig
definiert. Meist wird jedoch eine Regelung
herangezogen, die sich eigentlich auf öffentlich
geförderten Wohnraum („Sozialwohnungen“) bezieht: §
28 Abs. 4 der 2. Berechnungsverordnung (II. BV). Dort
werden genannt: „das Tapezieren, Anstreichen oder
Kalken der Wände und Decken, das Streichen der
Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre,
der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von
innen.“ Eine etwas veraltet klingende Regelung – so
werden Fußböden heute meist nicht mehr gestrichen,
und auch bei modernen, pulverbeschichteten
Flachheizkörpern sind Pinsel und Lack meist eher fehl
am Platz.
“Die Gerichte verstehen unter
Schönheitsreparaturen in der Regel alle Maßnahmen zur
Beseitigung normaler Abnutzungserscheinungen. Und das
sind lediglich Tapezier-, Streich- und
Lackierarbeiten sowie ggf. die Beseitigung kleiner
Schrammen im Putz oder ähnlicher Nutzungsfolgen“,
erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. Auch die notwendigen
Vorarbeiten zählen dazu, wie etwa das Beseitigen von
Dübellöchern. Wichtig: Vom Mieter verursachte
regelrechte Schäden, wie beispielsweise stark
verkratzte Türen, zählen nicht zu den
Schönheitsreparaturen. Dafür muss der Mieter bei
seinem Auszug in jedem Fall aufkommen (§ 280 BGB)!
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Wirksame
Schönheitsreparaturklauseln
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Schönheitsreparaturen sind
jedoch grundsätzlich Sache des Vermieters – außer der
Mietvertrag enthält andere Vereinbarungen: So können
Mieter vertraglich verpflichtet werden,
beispielsweise Wände und Decken zu streichen oder zu
tapezieren, die Türen innerhalb der Wohnung sowie die
Innenseiten der Wohnungstüren und auch der Holzteile
von Fenstern zu streichen und Heizkörper sowie
Heizungsrohre zu lackieren. Auch sogenannte
„Abgeltungsklauseln“ können wirksam sein. Darin wird
festgelegt, dass sich der Mieter beim Auszug anteilig
an den Renovierungskosten beteiligt – selbst wenn die
Fristen für die nächste Renovierung noch nicht
abgelaufen sind. „Der Knackpunkt ist hierbei die
Formulierung“ warnt die D.A.S Juristin: „Denn
Klauseln, die starre Fristen zur Renovierung oder für
die Abgeltung von Renovierungskosten enthalten, sind
generell ungültig.“ Schreibt der Vertrag dagegen vor,
dass die Renovierung der Räume „im Allgemeinen“ oder
„in der Regel“ innerhalb bestimmter Fristen erfolgen
soll, so ist die Klausel wirksam. Denn die
Notwendigkeit einer Renovierung muss immer auch vom
tatsächlichen Zustand der Räume abhängig sein. Die
üblichen Fristen betragen dabei während des
Mietverhältnisses für Küchen, Bäder und Duschen drei
Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und
Toiletten fünf Jahre und für sonstige Nebenräume
sieben Jahre.
Kampf
um die Sonnenliege:
Reservieren per Handtuch erlaubt?
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Die Angst, keine
Liege mehr am Pool oder Hotelstrand zu
bekommen, treibt viele Feriengäste auch im
Urlaub zeitig aus den Federn: Oft schon im
frühen Morgengrauen werden die besten
Liegestühle mit Badetüchern “reserviert“.
Doch ist diese vorsorgliche Belegung des
Lieblingsplatzes eigentlich erlaubt? Können
andere Badegäste die Handtücher einfach
wieder wegnehmen? Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung gibt Tipps, wie
Urlauber einen Liegestuhl-Krieg vermeiden
können.
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Die schönsten Plätze
am Hotelpool oder -strand sind oft heiß
begehrt. Deshalb heißt es vielerorts: Der
frühe Vogel fängt den Wurm! Während viele
Urlauber noch schlafen oder sich durch das
Frühstücksbuffet schlemmen, sind einige
andere schon mit Handtüchern beladen
unterwegs zum Hotelpool oder -strand. Ist die
Liege mit einem Badetuch reserviert, kommen
manche sogar erst am späten Nachmittag zu
einem Sonnenbad zurück. Spätaufsteher finden
dann eine Vielzahl an Sonnenliegen mit
Handtüchern vor, doch von den Besitzern fehlt
jede Spur. Muss man das tolerieren? Anne
Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung, zeigt auf was
erlaubt ist und was nicht.
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Handtuch entfernen
erlaubt?
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Rein rechtlich lässt
sich derjenige, der ein Handtuch von einer
belegten Sonnenliege entfernt, nichts
zuschulden kommen. Aber: Bevor ein Urlauber
ein störendes Handtuch von einer Liege
wegnimmt, sollte er sich zumindest
vergewissern, dass der Besitzer nicht gerade
im Pool ein paar Bahnen zieht und gleich
wieder zu seinem Platz zurückkommt – so
bleibt allen Feriengästen unnötiger Ärger
erspart.
Und selbst wenn der
Besitzer des Handtuches unauffindbar ist und
die Liege unberechtigterweise reserviert
wurde: „Schon aus Gründen der Höflichkeit
sollten Urlauber ein fremdes Badetuch
ordentlich zur Seite legen, bevor sie den
Platz in Anspruch nehmen“, empfiehlt die
D.A.S. Rechtsexpertin. Denn niemand möchte
sein Handtuch irgendwo am Boden liegend
wiederfinden.
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Liege reservieren
erlaubt?
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Wer sich extra den
Wecker gestellt hat, um frühzeitig eine
Sonnenliege zu reservieren, hat kein Anrecht
darauf, dass diese „Reservierung“ auch gültig
ist. „Tatsächlich können die Liegenbesetzer
nichts dagegen tun, wenn ein anderer Urlauber
den Platz in Anspruch nimmt. Denn es gilt
generell: Abgelegte Handtücher, Zeitungen,
Taschen oder andere Dinge vermitteln keine
Besitzansprüche für Sitzgelegenheiten, wie z.
B. eine Sonnenliege“, erläutert die D.A.S.
Juristin und ergänzt: „In manchen Hotels
untersagt sogar die Hausordnung das Besetzen
von Liegen, die zunächst nicht genutzt
werden. Jeder Urlauber hat also durchaus das
Recht, die Platzhalter beiseite zu legen und
die Liege selbst zu nutzen.“
Ausnahme: Hat ein
Hotelgast gegen Gebühr einen Liegestuhl
gemietet, dann hat er natürlich einen
Rechtsanspruch darauf – egal, ob er die Liege
zwischendurch für längere Zeit ungenutzt
lässt oder sie den ganzen Tag belegt!
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Stolperfallen
beim Immobilienerwerb – Teil 2
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Augen auf bei
Eigentümergemeinschaften!
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Immobilienkäufer
erfüllen sich mit dem Kauf eines Eigentums
oft einen Traum: Endlich unabhängig von
Vermietern! Doch besonders bei
Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern ist
ein hohes Maß an Kompromissfähigkeit gefragt.
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Mehr als 370.000
Eigentumswohnungen haben in Deutschland 2012
den Besitzer gewechselt. Wer eine
Eigentumswohnung kauft, wird Mitglied einer
Eigentümergemeinschaft. Anders als in einem
eigenen Haus entscheidet hier die
Hausgemeinschaft zum Beispiel über
Instandsetzungen oder bauliche Veränderungen
an der gemeinsamen Immobilie. Dabei müssen
die Wohnungseigentümer mitunter gemeinsam
getroffene Entscheidungen gegen den eigenen
Willen erdulden.
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Kosten für
Investitionen – müssen diese alle tragen?
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Das Verfahren für
Abstimmungen über Investitionen am
gemeinschaftlichen Eigentum ist im
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Je
nach zu entscheidender Angelegenheit gibt es
dabei unterschiedliche Abstimmungsverfahren,
die teilweise durch Vereinbarungen der
Wohnungseigentümer abgeändert werden können.
„Für Wohnungskäufer ist es wichtig, sich vor
dem Kauf über die aktuelle Rechtslage zu
informieren und Einblick in die
Teilungserklärung und die
Gemeinschaftsordnung der
Eigentümergemeinschaft zu nehmen – hier sind
wichtige Details geregelt“, weiß Anne
Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. Das bedeutet
konkret: Durch Mehrheitsbeschlüsse können
unter Umständen Veränderungen an der
Immobilie durchgesetzt werden, die für
einzelne Wohnungseigentümer eine finanzielle
Belastung sind. Die Kosten müssen allerdings
anteilig mitgetragen werden. Daher sollten
künftige Eigentümer diesen finanziellen
Aspekt bei einem Kauf mit berücksichtigen!
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Wenn eine
Eigentümergemeinschaft entsteht…
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Wird eine
Eigentümergemeinschaft erst geschaffen, indem
Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus in
Eigentumswohnungen umgewandelt werden, ist
besondere Vorsicht geboten: „Hier gilt eine
dreijährige Kündigungssperre für den
bestehenden Mietvertrag“, so die D.A.S.
Rechtsexpertin. In Gebieten mit
Wohnungsmangel kann diese auch zehn Jahre
betragen. Seit Mai 2013 ist eine Umgehung
durch das sogenannte „Münchner Modell“ nicht
mehr zulässig: Bei diesem Modell kauft eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts die
Wohnungen und die Gesellschafter nehmen
einzeln Eigenbedarfskündigungen vor, bevor
die Umwandlung in Wohneigentum stattfindet.
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Stolperfallen
beim Immobilienerwerb – Teil 1
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Worauf zukünftige
Eigenheimbesitzer bei vermieteten Immobilien
achten sollten
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Ob Wohnung oder Haus:
Der Erwerb eines Eigenheims ist eine große
Anschaffung, für die sich angehende
Immobilienkäufer viel Zeit nehmen sollten.
Denn auf dem Weg zur eigenen Immobilie liegen
einige Stolpersteine. Welche dies besonders
bei vermieteten Objekten sind und wie sie
vermieden werden können, erklärt die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
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Kein Kauf ohne
Gutachter!
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Der Kauf einer
Immobilie ist meist das teuerste Geschäft des
Lebens. Vor der Vertragsunterzeichnung
sollten sich angehende Käufer daher eingehend
über den baulichen Zustand der
Wunschimmobilie informieren: Welche
Modernisierungsmaßnahmen kommen auf den neuen
Besitzer möglicherweise zu? Welche Mängel,
wie zum Beispiel Schimmel, müssen beseitigt
werden? Laien fällt die Beurteilung einer
Immobilie oft schwer. Doch ein übersehener
Mangel kann teuer werden! Denn nur, wenn ein
Verkäufer einen Mangel absichtlich
verschweigt oder eine bestimmte, in Wahrheit
nicht vorhandene Beschaffenheit garantiert,
muss er auch dafür haften. Ansonsten gilt in
der Regel ein vertraglich vereinbarter
Ausschluss der Gewährleistung durch den
Verkäufer und das Motto: Gekauft wie gesehen!
„Käufer sollten deshalb vor dem Kaufabschluss
unbedingt einen Gutachter zur Beurteilung
einer Immobilie hinzuziehen. Dies kann ein
Architekt oder Sachverständiger sein“, rät
Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. „Der Experte prüft
bei der Begehung die Immobilie auf bauliche
Mängel oder Schäden. Dazu gehört auch die
Kontrolle der Wasserleitungen, um marode
Leitungsabschnitte frühzeitig zu erkennen –
und so spätere Wasserschäden zu vermeiden.
Auch ein fachmännischer Blick auf die
Elektroinstallationen kann nicht schaden.“
Darüber hinaus hilft ein Gutachter bei der
Klärung von Sanierungsfragen oder der
Ermittlung des tatsächlichen Hauswertes.
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Vermietete Immobilien
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Wer eine Immobilie für
den eigenen Bedarf sucht, sollte beim Kauf
von vermieteten Objekten ein genaues Auge auf
den Mietvertrag werfen, denn: Der neue
Besitzer muss das bestehende Mietverhältnis
zunächst übernehmen. Es gelten also die im
Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
Um die neu erworbene Immobilie selbst
beziehen zu können, ist eine Kündigung
notwendig. „Ohne ‚berechtigte Interessen‘ ist
diese nicht durchzusetzen“, ergänzt die
D.A.S. Expertin und fährt fort: „‘Berechtigte
Interessen‘ liegen gemäß BGB (§ 573 Abs. 2
Nr. 2) vor, wenn der neue Vermieter die
Immobilie für sich, seine Familie oder
Angehörige des Haushaltes in Anspruch nehmen
und somit Eigenbedarf anmelden will.“ Doch
auch dann müssen Vermieter mit
Schwierigkeiten rechnen, häufig landen
Streitfälle um Eigenbedarfskündigungen vor
Gericht. Wer also eine eigene Bleibe sucht,
sollte beim Kauf einer vermieteten Immobilie
den existierenden Mietvertrag vorher genau
überprüfen.
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Juni 2013 |
Keine Haftung bei gehacktem
eBay-Account
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Internetrecht
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Spioniert ein Hacker fremde
Zugangsdaten für ein Internet-Auktionsportal aus und
kauft auf fremde Rechnung ein, haftet der Inhaber des
Kundenkontos nicht. Dies entschied der D.A.S. zufolge
das Landgericht Gießen. Voraussetzung ist, dass der
eigentliche Nutzer seine Zugangsdaten nicht an andere
weitergegeben hat. LG Gießen, Az. 1 S 337/12
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Hintergrundinformation:
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Identitätsdiebstahl im
Internet wird zu einem immer größeren Problem. Nicht
nur Benutzerkonten bei Auktionsportalen und bei
sozialen Netzwerken, auch einfache Email-Accounts
werden gehackt und von Fremden genutzt. Da wird auf
fremde Rechnung eingekauft, es finden illegale
Downloads auf den Namen von Unwissenden statt oder
das eigene Email-Konto dient plötzlich zur Versendung
von Spam-Mails. Letzteres kann teure Abmahnungen der
Empfänger zur Folge haben. Eine gewisse Vorbeugung
bieten Virenschutz, Firewall und ein regelmäßiger
Wechsel der Passwörter – wobei auf keinen Fall für
alle Dienste das gleiche Passwort verwendet werden
sollte.
Der Fall: Ein Nutzer des Auktionsportals eBay
stellte fest, dass er offenbar ein Notebook erworben
hatte – nur wusste er nichts davon. Der Verkäufer
forderte von ihm den Kaufpreis, unter Verweis darauf,
dass er ja die ersteigerte Ware bereits persönlich
abgeholt habe. Offenbar waren seine Zugangsdaten
gehackt und von einem Fremden genutzt worden. Der
angebliche Käufer weigerte sich zu zahlen und wurde
vom Verkäufer verklagt.
Das Urteil: Das Landgericht Gießen entschied
zugunsten des Beklagten. Das ersteigerte Notebook sei
unstreitig nicht an den Inhaber des eBay-Accounts
übergeben worden, sondern an jemand anderen. Solange
der Account-Inhaber nicht absichtlich zugelassen
habe, dass jemand anderer wie ein Vertreter für ihn
aufgetreten sei, hafte er auch nicht für dessen
Handeln. Es spreche nichts dafür, dass die
Zugangsdaten vom Kontoinhaber an andere Personen
weiter gegeben worden wären. Der Verkäufer habe nicht
davon ausgehen dürfen, dass unter einem
Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher
Inhaber auftrete. Auch habe er die Möglichkeit
gehabt, sich bei Abholung der Ware den
Personalausweis des Abholers zeigen zu lassen. Dies
habe er versäumt. Der Account-Inhaber hafte damit
nicht für den Kaufpreis des Notebooks.
Landgericht Gießen, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 1 S
337/12
Stolperfallen
beim Immobilienerwerb – Teil 1
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Worauf zukünftige
Eigenheimbesitzer bei vermieteten Immobilien
achten sollten
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Ob Wohnung oder Haus:
Der Erwerb eines Eigenheims ist eine große
Anschaffung, für die sich angehende
Immobilienkäufer viel Zeit nehmen sollten.
Denn auf dem Weg zur eigenen Immobilie liegen
einige Stolpersteine. Welche dies besonders
bei vermieteten Objekten sind und wie sie
vermieden werden können, erklärt die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
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Kein Kauf ohne
Gutachter!
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Der Kauf einer
Immobilie ist meist das teuerste Geschäft des
Lebens. Vor der Vertragsunterzeichnung
sollten sich angehende Käufer daher eingehend
über den baulichen Zustand der
Wunschimmobilie informieren: Welche
Modernisierungsmaßnahmen kommen auf den neuen
Besitzer möglicherweise zu? Welche Mängel,
wie zum Beispiel Schimmel, müssen beseitigt
werden? Laien fällt die Beurteilung einer
Immobilie oft schwer. Doch ein übersehener
Mangel kann teuer werden! Denn nur, wenn ein
Verkäufer einen Mangel absichtlich
verschweigt oder eine bestimmte, in Wahrheit
nicht vorhandene Beschaffenheit garantiert,
muss er auch dafür haften. Ansonsten gilt in
der Regel ein vertraglich vereinbarter
Ausschluss der Gewährleistung durch den
Verkäufer und das Motto: Gekauft wie gesehen!
„Käufer sollten deshalb vor dem Kaufabschluss
unbedingt einen Gutachter zur Beurteilung
einer Immobilie hinzuziehen. Dies kann ein
Architekt oder Sachverständiger sein“, rät
Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. „Der Experte prüft
bei der Begehung die Immobilie auf bauliche
Mängel oder Schäden. Dazu gehört auch die
Kontrolle der Wasserleitungen, um marode
Leitungsabschnitte frühzeitig zu erkennen –
und so spätere Wasserschäden zu vermeiden.
Auch ein fachmännischer Blick auf die
Elektroinstallationen kann nicht schaden.“
Darüber hinaus hilft ein Gutachter bei der
Klärung von Sanierungsfragen oder der
Ermittlung des tatsächlichen Hauswertes.
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Vermietete Immobilien
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Wer eine Immobilie für
den eigenen Bedarf sucht, sollte beim Kauf
von vermieteten Objekten ein genaues Auge auf
den Mietvertrag werfen, denn: Der neue
Besitzer muss das bestehende Mietverhältnis
zunächst übernehmen. Es gelten also die im
Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
Um die neu erworbene Immobilie selbst
beziehen zu können, ist eine Kündigung
notwendig. „Ohne ‚berechtigte Interessen‘ ist
diese nicht durchzusetzen“, ergänzt die
D.A.S. Expertin und fährt fort: „‘Berechtigte
Interessen‘ liegen gemäß BGB (§ 573 Abs. 2
Nr. 2) vor, wenn der neue Vermieter die
Immobilie für sich, seine Familie oder
Angehörige des Haushaltes in Anspruch nehmen
und somit Eigenbedarf anmelden will.“ Doch
auch dann müssen Vermieter mit
Schwierigkeiten rechnen, häufig landen
Streitfälle um Eigenbedarfskündigungen vor
Gericht. Wer also eine eigene Bleibe sucht,
sollte beim Kauf einer vermieteten Immobilie
den existierenden Mietvertrag vorher genau
überprüfen.
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Steuerermäßigung für
Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen
Wer seine Abwasseranlage mittels einer
Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine
Steuerermäßigung von 20% der Kosten. Dies hat der 14. Senat
des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 18.10.2012 (14 K
2159/12) entschieden.
In dem Verfahren hatte ein Hauseigentümer
für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat
genutzten Wohnhauses 357,36 € gezahlt. Er beantragte hierfür
in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die steuerliche
Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte
dies mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit
einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme
nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom
15.02.2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.
Dem folgte der 14. Senat des
Finanzgerichts Köln nicht und gewährte dem Kläger die
beantragte Steuerermäßigung. Die Dichtheitsprüfung sei eine
konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und
damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei
mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a
Abs. 3 EStG zu beurteilen.
Gegen das Urteil hat das Finanzamt
Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das
Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig.
Nach § 35a Abs. 3 EStG vermindert sich für
die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die
tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der
Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 €, soweit die
Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung
für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für
die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
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Mai 2013 |
Vater muss seiner erwachsenen
Tochter Unterhalt für ein Studium bezahlen
29. Mai 2013 -
Der Vater einer heute 25 Jährigen schuldet seiner Tochter
Unterhalt für ein im Oktober 2011 aufgenommenes
Journalistikstudium. Das hat der 7. Senat für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 05.02.2013 entschieden und
damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Dortmund bestätigt.
Der im Jahre 1949 geborene Vater, der für
das Auswärtige Amt im europäischen Ausland berufstätig ist,
hatte sich in einem im Jahre 2005 abgeschlossenen Vergleich
gegenüber seiner im Jahre 1988 geborenen Tochter
verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter stammt
aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat
zwei Geschwister. Sie lebte nach der Trennung der Eltern im
Jahre 2001 mit der Mutter in Dortmund. Dort legte sie im
Jahre 2008 das Abitur ab und begann danach zunächst ein
Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den
Niederlanden. Dieses brach sie Anfang 2010 ab, absolvierte in
der Folgezeit mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt
in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im
Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik an einer
Universität im Ruhrgebiet auf. Im vorliegenden Verfahren hat
sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab
März 2010 berufen und u.a. gemeint, seine Tochter sei nicht
bedürftig, zum Studium nicht geeignet, verletze ihre
Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem
verwirkt.
Das Amtsgericht hat auf den Wegfall der
Unterhaltspflicht bis einschließlich September 2011 erkannt
und für die Folgezeit einen Unterhalt von monatlich ca. 350 €
zugesprochen. Der 7. Senat für Familiensachen hat die
Beschwerde des Vaters zurückgewiesen, mit der er sich gegen
die ab Oktober 2011 fortbestehende Unterhaltspflicht gewandt
hat. Die Tochter habe, so 7. Senat für Familiensachen, gemäß
§ 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den
gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine
angemessene Berufsausbildung.
Für das im Jahre 2011 aufgenommene
Journalistikstudium sei sie ausbildungsgeeignet. Die aus dem
Abiturzeugnis ersichtlichen Leistungen disqualifizierten sie
nicht für das Studium, ihre bisher im Studium gezeigten
Leistungen indizierten ihre Geeignetheit.
Die Tochter habe auch nicht gegen die sie
treffende Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Sie befinde sich
noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu alimentieren habe.
Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine
Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst
keinen Unterhaltsanspruch, es sei darauf zu verweisen, seinen
Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem
Vermögen zu decken. Dadurch verliere es aber nicht den
Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene
Ausbildung. So könne auch ein 24jähriges Kind noch eine
Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen
Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete,
richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm
sei eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen,
deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den
gesamten Lebensumständen richte. Hiernach sei es im
vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr
Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten
Semesters abgebrochen und sich auch im Anschluss an dieses
nicht sehr zielgerichtet im Hinblick auf ihr jetziges Studium
verhalten habe. Nach den zeitlichen und familiären Umständen
und unter Berücksichtigung des jetzt aufgenommenen
Journalistikstudiums, bei dem es immer noch um die
Erstausbildung der Tochter gehe, sei noch nicht von einer
Obliegenheitsverletzung der Tochter auszugehen.
Die Tochter habe auch nicht in
unterhaltsrelevanter Weise gegen ihr obliegende
Informationsobliegenheiten verstoßen und ihren Anspruch für
die Zeit ab Oktober 2011 nicht verwirkt. Sie habe ihren Vater
zwar im Hinblick auf die Studienerfolge des in den
Niederlanden aufgenommenen Studiums unzutreffend unterrichtet
und auch eigene Bezüge verschwiegen. In Bezug auf das jetzt
aufgenommene Studium habe sie ihrer Informationspflicht
nunmehr aber genügt. Durch dieses Studium sei eine neue
Situation entstanden. Der Tochter sei zuzubilligen, ihr
Studium zügig zu Ende zu führen, hierzu bedürfe es auch einer
Alimentation durch ihren Vater.
rechtskräftiger Beschluss des 7. Senats
für Familiensachen vom 05.02.2013 (7 UF 166/12)
Begrenzte Haftung von Angehörigen
bei Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann
die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach dem Tod des
Versicherten von einem Angehörigen nicht bereits deshalb
verlangen, weil dieser eine Kontovollmacht besaß. Dies
entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Mannes
aus Witten, dessen Vater ihm vor vielen Jahren eine
Kontovollmacht erteilt hatte, ohne dass er hiervon Gebrauch
machte. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod
des Versicherten die Monatsrente für den Folgemonat. Die
Rente wurde z.T. durch Lastschriften für Versicherungen und
Mitgliedsbeiträge verbraucht. Gegenüber dem Sohn ihres
Versicherten machte die DRV einen Erstattungsanspruch von
275,- Euro geltend, weil er mit den Lastschriften bankübliche
Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt
habe. Die hiergegen von dem Sohn des Verstorbenen bei dem
Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das
Sozialgericht hob den Erstattungsbescheid auf. Der Kläger
habe über die zu Unrecht erbrachte Rente seines Vaters nicht
verfügt. Eine Handlungspflicht des Verfügungsberechtigten
bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentners setze voraus,
dass dem Verfügungsberechtigten sowohl die Rentenüberzahlung
als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden
Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto
bekannt gewesen seien. Der Kläger habe lediglich eine
Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu
haben. In dieser Situation habe im Verhältnis zur DRV keine
Rechtspflicht des Klägers bestanden, unmittelbar nach dem Tod
seines Vaters vorsorglich die Kontoführung aufzunehmen und
einen Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern. Die
beklagte DRV könne die Rentenüberzahlung von den Empfängern
der Lastschriften zurückzufordern. Sozialgericht Dortmund,
Urteil vom 13.05.2013, Az.: S 34 R 355/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Klage von "pro NRW" überwiegend ohne Erfolg
Mit dem heute in öffentlicher Sitzung
verkündeten Urteil hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf die Klage der Partei „Bürgerbewegung pro NRW“
(„pro NRW“) gegen deren Erwähnung in dem
Verfassungsschutzbericht 2009 sowie in dem Zwischenbericht
2010 abgewiesen und ihr – soweit sie gegen die Erwähnung der
Partei in dem Verfassungsschutzbericht 2010 gerichtet war –
teilweise stattgegeben.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte
die Vorsitzende im Wesentlichen aus: Das beklagte Land sei
berechtigt gewesen, zum Zwecke der erforderlichen Aufklärung
der Öffentlichkeit in dem Verfassungsschutzbericht 2009 sowie
in dem Zwischenbericht 2010 über die Klägerin als
Verdachtsfall für Bestrebungen gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Bereich des Rechtsextremismus
zu berichten. Darüberhinaus rechtfertige es die Faktenlage
grundsätzlich auch, die Klägerin im Verfassungsschutzbericht
2010 als eine Bestrebung darzustellen, die über den bloßen
Verdachtsfall hinausgehend als verfassungsfeindlich
einzuschätzen sei.
Als rechtswidrig zu beanstanden seien
allerdings zwei Passagen auf Seite 68 des
Verfassungsschutzberichts 2010. Denn die Faktenlage erlaube
dem beklagten Land nicht die Darstellung, die Klägerin
spreche Muslimen ihr Grundrecht auf freie Religionsausübung
generell ab. Hinsichtlich zweier von der Kammer im
Verfassungsschutzbericht 2010 überdies gerügter Zitate auf
den Seiten 60 und 61 zur Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat
das beklagte Land bereits in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt, dass diese unrichtig und damit rechtswidrig
seien; es hat eine entsprechende Richtigstellung zugesagt.
Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster möglich. Aktenzeichen: 22 K 2532/11
Tierschutzgesetz verbietet
dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien ohne besondere
Schutzvorrichtungen
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Aachen hat mit Beschluss vom 2. Mai 2013 entschieden, dass
ein Hundehalter seine Hunde nicht in der sog.
"Punktanbindung" im Freien halten darf. Auch darf die
zuständige Behörde dem Hundehalter aufgeben, bei der Haltung
von Hunden im Freien diesen ganzjährig eine Schutzhütte und
einen witterungsgeschützten Liegeplatz mit wärmegedämmtem
Boden zur Verfügung zu stellen (6 L 23/13). Der Antragsteller
lebte seit über drei Jahren in einem Pkw auf der Raststätte
Aachener Land und hielt dort zwei Hunde, die den
überwiegenden Teil des Tages am Fahrzeug angebunden waren.
Das Veterinäramt der Städteregion Aachen
untersagte mit Verfügung vom 8. Januar 2013 die Art der
Hundehaltung und gab dem Antragsteller auf, den Hunden eine
Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz zur
Verfügung zu stellen. Eine artgerechte Anbindung mit einer
mindestens sechs Meter langen Leine und einer Sicherung gegen
das sog. "Aufdrehen" der Leine habe es nicht gegeben.
Jederzeit habe die Gefahr bestanden, dass sich durch
Bewegungen der Hunde die Leinen so sehr verkürzen konnten,
dass es nicht nur zu Verletzungen, sondern auch zu
Strangulierungen hätte kommen können.
Die vom Tierschutzgesetz bei einer
Hundehaltung im Freien geforderte Schutzhütte samt Liegeplatz
habe gleichfalls nicht existiert. Das Gericht hat die
Bedenken der Städteregion geteilt und den Antrag des
Antragstellers, ihm Rechtsschutz gegen die Verfügung zu
gewähren, abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den
Beschluss Beschwerde eingelegt, über die nun das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster zu entscheiden hat.
Auch Gruppen-Tandems benötigen
Sondernutzungserlaubnis
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch
Beschluss vom 28. Mai 2013 den Antrag abgelehnt, im Wege der
einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die
Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen des
Antragstellers auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet
Münsters keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis
bedarf. Der Antragsteller vermietet mehrere sogenannte
Gruppenfahrräder mit 2 bis 22 Sitzplätzen unter anderem für
Betriebsfeiern und Familienausflüge. Die Fahrzeuge sind
überdacht und mit Beleuchtung, Stauraum für Proviant und
einem Getränkehalter an jedem Sitzplatz versehen. Zur
Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im
Wesentlichen aus: Eine Sondernutzung von Straßen liege nach
den gesetzlichen Vorgaben vor, wenn jemand die Straße nicht
vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutze.
Bei Anwendung dieser Vorgaben sei die vom Antragsteller
begehrte pauschale Feststellung, dass jede Nutzung der
Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen keiner
Sondernutzungserlaubnis bedürfe, nicht möglich. Vielmehr
komme es auf die objektiven Umstände des Einzelfalls an. Hier
sei nicht erheblich, dass die vom Antragsteller beschriebenen
Tandems - anders als die sogenannten "Bier-Bikes" - nicht mit
einem Bierfass, einer Zapfanlage, einer Soundanlage mit
CD-Player und/oder einem überdachten Tisch ausgestattet
seien. Das Fehlen dieser Bestandteile schließe nicht aus,
dass die Tandems zu anderen Zwecken als Verkehrszwecken
genutzt werden könnten und im Einzelfall auch zu solchen
anderen Zwecken genutzt würden. Die Bauart der Fahrzeuge möge
zwar nicht in derselben Art wie die Bauart der „Bier-Bikes“
auf eine Nutzung zu Partyzwecken ausgerichtet sein. Die
Bauart der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen schließe aber
nicht ihre Eignung aus, sie (auch) als Mittel für Partys,
Feiern oder ähnliche Veranstaltungen zu nutzen. Az.: 8 L
229/13 - nicht rechtskräftig
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
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April 2013 |
Kampf dem Schilderwald: Neue
StVO ist in Kraft! Straßenverkehrsrecht Zum 1. April
2013 ist eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in
Kraft getreten. Ein Hauptziel besteht darin, den Schilderwald
auf deutschen Straßen zu reduzieren. Es gibt jedoch auch
einige neue Regeln, so die D.A.S.: Unter anderem wird die
Winterreifenpflicht konkreter, Krafträder müssen tagsüber
Abblend- oder Tagfahrlicht verwenden, Inline-Skater und
Rollschuhfahrer werden – bei Fehlen besonderer Schilder – auf
den Gehweg verbannt. Die ab 1. April 2013 gültige
Straßenverkehrsordnung sieht vor: Bei Glatteis,
Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
darf nur mit M+S-Reifen gefahren werden,
also Reifen, die den EU-Richtlinien für Winterreifen
entsprechen. Dadurch werden einheitliche Kriterien für
„Winterreifen“ aufgestellt – diese gab es bisher nicht (§ 2
Abs. 3a StVO). Fahrer von Krafträdern dürfen künftig
wählen, ob sie bei Tag mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht
fahren möchten – sofern die technische Ausstattung für
Letzteres vorhanden ist. Bei Dämmerung, Dunkelheit und
schlechter Sicht ist allerdings Abblendlicht Pflicht (§ 17
Abs. 2a). Neu eingeführt wurde ein Überholverbot
an Bahnübergängen. Dieses gilt zwischen dem
Warnschild und dem Bahnübergang (§ 19). Radfahrer ab 16
Jahren dürfen nun bis zu zwei Kinder bis sieben Jahre im
Fahrradanhänger mitnehmen. Der Anhänger muss dafür ausgelegt
sein; die 7-Jahres-Grenze gilt nicht für die Mitnahme eines
behinderten Kindes (§ 21 Abs.3). Inline-Skater
und Rollschuhfahrer gelten nun auch per Gesetz nicht als
Fahrzeuge – sie haben auf Straßen und Radwegen
nichts verloren und müssen mit dem Gehweg Vorlieb nehmen.
Allerdings kann durch (neue) Schilder ein Fahr- oder Radweg
für sie freigegeben werden (§ 24 Abs. 1). Hinzugefügt
wurde eine Regelung zur Nutzung von Fahrstreifen
durch Kraftfahrzeuge: Sind auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien
markiert, dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene,
und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt
werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf
Fahrstreifen für beide Richtungen markiert sind, für die zwei
linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren
Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei
insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen
auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung
einordnen (§ 7 Abs. 3a).
Mehr Rechte gibt es für
Postfahrzeuge: Zur Briefkastenentleerung
darf nun in zweiter Reihe geparkt werden, Fußgängerzonen
dürfen uneingeschränkt befahren werden – etwa um die Post von
Postagenturen in Geschäften abzuholen (§ 35 Abs. 7a).
Einige Verkehrszeichen sind nun entfallen: Zum Beispiel gibt
es nur noch ein Schild für „Bahnübergang“ – aber kein
Extra-Schild mehr für den beschrankten Bahnübergang. Etliche
Warnschilder (z. B. „Steinschlag“, „Rinder“, „Fluglärm“,
„Zebrastreifen“) werden durch das allgemeine Warnschild –
Gefahrzeichen 101 – mit Zusatzschild ersetzt. Neu eingeführt
wurde z. B. ein Verkehrszeichen für eine für Fußgänger und
Radfahrer durchquerbare Sackgasse. Schließlich wurden
einige Bezeichnungen geschlechtsneutral formuliert: So heißt
es jetzt nicht mehr „Radfahrer“, sondern „wer mit dem Rad
fährt“.
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März 2013 |
Ab dem 1. April 2013 gilt in
Nordrhein-Westfalen die Rauchwarnmelderpflicht.
Damit will die Landesregierung die Zahl der Brandopfer
deutlich verringern. Alleine im vergangenen Jahr sind 62
Menschen in NRW bei Wohnungsbränden ums Leben gekommen, fünf
der Opfer waren Kinder. Nach Schätzungen sind in zwei von
drei Wohnungen noch immer keine Rauchwarnmelder installiert.
Zur Einführung der Pflicht sagte Bauminister Michael
Groschek: „Trotz langjähriger Aufklärungskampagnen ist die
Zahl der Rauchwarnmelder in den Wohnungen zu niedrig – und
die Zahl der Brandopfer zu hoch. Dieses neue Gesetz wird
helfen, in Zukunft viele Leben zu retten.“ Ab sofort müssen
Rauchwarnmelder in sämtlichen Neubauten installiert werden.
Für Wohnungen im Bestand gilt eine Übergangsfrist bis Ende
2016. Die Geräte müssen in Kinder- und Schlafzimmern sowie in
Fluren angebracht werden. Für die Erstinstallation der
Rauchwarnmelder ist der Eigentümer oder
Vermieter verantwortlich. Sollte nichts anderes vereinbart
sein, muss die Wartung und der Batteriewechsel vom Mieter
vorgenommen werden. Ein Gerät kostet in der Regel je nach
Ausstattung zwischen zehn und 30 Euro.
Der
Gesetzentwurf der Landesregierung war am 20. März 2013 im
Düsseldorfer Landtag mit breiter Mehrheit gebilligt worden.
Am 1.4. tritt die neue Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) in Kraft Am Ostermontag tritt die neue
Straßenverkehrsordnung in Kraft. Eines der Ziele ist es,
den "Schilderwald" zu lichten. Verbesserte
Radverkehrsvorschriften sorgen zudem für mehr Sicherheit.
Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer: "Akzeptanz und
Eindeutigkeit der Verkehrsvorschriften sind die
Grundvoraussetzungen für einen sicheren Straßenverkehr.
Ein Abbau der Überbeschilderung kann zu mehr Sicherheit
beitragen. Der Grundsatz lautet: So viele Verkehrszeichen
wie nötig, so wenige wie möglich. Die allgemeinen Regeln
reichen oftmals aus." Ein Ziel ist, die Zahl an
Verkehrsschildern im Straßenbild zu reduzieren. Durch
allgemeingültige Verhaltensvorschriften soll die
Notwendigkeit für Verkehrsschilder reduziert werden.
Zum Beispiel macht die Einführung eines generellen
Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen dort
Parkverbotszeichen unnötig, die Einführung eines
generellen Überholverbotes an beschrankten und
unbeschrankten Bahnübergängen macht das Aufstellen von
Überholverbotszeichen in diesen Bereichen entbehrlich.
Selten in der Praxis benötigte Zeichen dürfen nur noch in
absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden, einige
Verkehrszeichen werden ganz aus dem Katalog gestrichen.
Die neue StVO verbessert vor allem auch die Sicherheit
im Radverkehr. Neben dem generellen Parkverbot auf den
Fahrradwegen darf in Fahrradstraßen künftig nicht mehr
schneller als 30 km/h gefahren werden. Zudem kann mit
einem entsprechenden Verkehrszeichen künftig darauf
hingewiesen werden, dass eine Sackgasse für Fußgänger und
Radfahrer durchlässig ist. Die Freigabe linker Radwege
kann künftig durch das allein stehende Zusatzzeichen
"Radverkehr frei" erfolgen. Auch die Beförderung in
Fahrradanhängern wird erstmals klar geregelt: Personen,
die mindestens 16 sind, dürfen grundsätzlich bis zu zwei
Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in
Fahrradanhängern mitnehmen. Gleichzeitig wird mit dem
neuen Bußgeldkatalog das Nichtbeachten der
Verkehrsvorschriften durch Radfahrer künftig härter
geahndet: Auf Wunsch der Länder werden die
Verwarnungsgelder um 5 bis 10 Euro angehoben.
Kein allgemeines
Haustierverbot im Mietvertrag Eine
Mietvertragsklausel, nach der der Mieter „keine Hunde und
Katzen“ halten darf, ist nicht zulässig und damit unwirksam.
Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein neues Urteil des
Bundesgerichtshofes mitteilt, bedeutet dies nicht, dass der
Mieter nun beliebig viele Tiere anschaffen darf. Rücksicht
muss durchaus genommen werden – aber seinen Mischlingshund
durfte der Kläger im vorliegenden Fall behalten. BGH, Az.
VIII ZR 168/12 Hintergrundinformation Schon seit
längerer Zeit ist es ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, dass generelle Haustierverbote in
Mietverträgen unzulässig sind. Entschieden wurde dies bisher
für generelle Klauseln wie „Der Mieter darf keine Haustiere
halten.“ Denn: Die Gerichte gehen davon aus, dass Kleintiere
wie Fische, Wellensittiche oder Meerschweinchen grundsätzlich
erlaubt sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese die
Mietwohnung beschädigen oder die Nachbarn stören, ist in der
Regel gering. Ob etwa Katzen und gewisse Hunde noch
Kleintiere sind, ist dann vom Einzelfall abhängig.
Der Fall Ein Mann hatte eine Genossenschaftswohnung
gemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Zusatzvereinbarung,
in der stand, dass Genossenschaftsmitglieder „keine Hunde und
Katzen halten“ dürften. Er zog nun mit seiner Familie ein –
und mit dem Familienhund, einem Mischling mit etwa 20 cm
Schulterhöhe. Die Genossenschaft forderte den Mieter
daraufhin auf, den Hund innerhalb von vier Wochen
abzuschaffen. Das Urteil Der Bundesgerichtshof
entschied, dass das pauschale Hunde- und Katzenverbot im
Mietvertrag unwirksam sei. Der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung zufolge betonte das Gericht, dass
der Mieter hier unangemessen benachteiligt werde, weil ihm
jede Haltung dieser Tiere ohne Rücksicht auf besondere
Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten sei. Dies
schränke sein gesetzliches Recht auf Nutzung der Mietwohnung
zu sehr ein. Die Unwirksamkeit der Vertragsregelung bedeute
nicht, dass der Mieter ohne jede Rücksicht auf andere nun
beliebig Hunde und Katzen halten dürfe. Es müsse eine
Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Interessen der
Mietvertragsparteien und der Nachbarn stattfinden. Hier
ergebe sich daraus, dass die Genossenschaft der Haltung eines
Mischlingshundes zustimmen müsse. Bundesgerichtshof,
Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12
Fast zwei Jahre Ordnungshaft
wegen „Telefonterrors“
Wiederholte, über mehrere Monate
andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz
(GewSchG) verhängtes Kontaktverbot können mit insgesamt 720
Tagen Ordnungshaft geahndet werden. Das hat der 1. Senat
für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden
und damit die Anordnung der Ordnungshaft durch das
Amtsgericht – Familiengericht – Bielefeld bestätigt. Dem 36
Jahre alten Antragsgegner aus Seelze (Region Hannover) hatte
das Amtsgericht Bielefeld mit einer am 06.06.2012 erlassenen
Gewaltschutzanordnung untersagt, mit der 44 Jahre alten
Antragstellerin aus Bielefeld – auch unter Verwendung von
Mitteln der Fernkommunikation – in Kontakt zu treten und sich
ihr und ihrer Wohnung näher als 20 m zu nähern.
Vorausgegangen waren Versuche des Antragsgegners, der in
keiner Beziehung zur Antragstellerin stand, sich der der
Antragstellerin gegen ihren Willen in ihrem Wohn- und
Arbeitsbereich zu nähern. Hinzu kamen ein vom Antragsgegner
ausgeübter massiver „Telefonterror“ mit mehreren hundert
Anrufversuchen binnen weniger Tage sowie vom Antragsgegner
versandte SMS und Emails, u.a. mit bedrohlichen, auf den Tod
Bezug nehmenden Inhalten. Auch nach der Zustellung der
Gewaltschutzanordnung vom 06.06.2012 ignorierte der
Antragsgegner die ausgesprochenen Verbote und kontaktierte
die Antragstellerin bis Mitte August 2012 erneut mit
zahlreichen Telefonanrufen und Emails. Zudem legte er ihr in
Kenntnis ihrer Angst vor Spinnen eine lebende Vogelspinne in
einem als Geschenk für ihren Sohn verpackten Päckchen in den
Briefkasten. Wiederholte Ermahnungen von Seiten der
Polizei ließ er unbeachtet. Die weiteren Zuwiderhandlungen
sanktionierte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom
07.09.2012, indem es gegen den Antragsgegner 90 Tage
Ordnungshaft verhängte. Für weitergehende Verstöße durch u.a.
mehr als 450 Anrufe in der Zeit von Ende August 2012 bis Ende
November 2012 – verhängte das Amtsgericht Bielefeld mit
Beschluss vom 16.01.2013 insgesamt weitere 630 Tage
Ordnungshaft. Die gegen diesen Beschluss vom
Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat der 1.
Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am
28.02.2013 zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe die
Antragstellerin auch nach dem Beschluss vom 07.09.2012 in
massiver Weise mit Telefonanrufen und Emails belästigt und
geängstigt. Der diesbezüglichen Darstellung der
Antragstellerin sei er nicht entgegengetreten. Die vom
Amtsgericht verhängte Ordnungshaft sei nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin leide sehr unter den ständigen Verstößen
und müsse Ängste aushalten, weil der Antragsgegner sich durch
die bisherigen Maßnahmen nicht habe beeindrucken lassen.
Der Senat halte es daher für geboten, den möglichen Rahmen
der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich
auszuschöpfen. Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013
(II-1 WF 47/13)
Kindergeldbezug gleichzeitig
in mehreren EU-Staaten
15. März - Unionsbürger anderer
Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann in
Deutschland kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin in
das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert bleiben und
auch dort Kindergeld beziehen. In diesen Fällen ist das
deutsche Kindergeld allerdings um die ausländischen
Leistungen zu kürzen. Dies hat der 15. Senat des
Finanzgerichts Köln in drei Urteilen vom 30.01.2013 für
niederländische und polnische Arbeitnehmer entschieden (15 K
47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09). Der Senat stützt
sich hierin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vom 12.06.2012 (RS C-611/10 und C-612/10, Hudzinski
und Wawrzyniak). Gegenstand des EuGH-Urteils waren die
Kindergeldansprüche eines von Polen nach Deutschland
entsandten Arbeitnehmers und eines polnischen
Saisonarbeiters. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass
entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter aus Polen und
anderen EU-Ländern nicht deshalb gänzlich vom Kindergeld in
Deutschland ausgeschlossen werden dürften, weil sie in ihrem
Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhielten. Dies
verstoße gegen die im EU-Vertrag garantierten
Freizügigkeitsrechte. Der 15. Senat vertritt in seinen
Urteilen die Auffassung, dass der Anwendungsbereich dieser
EuGH-Entscheidung nicht auf die entschiedenen
Fallkonstellationen beschränkt sei, sondern dass diese
Grundsätze auch und erst Recht für andere als entsandte oder
nur saisonal beschäftigte Arbeitnehmer gelten, wenn diese von
ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben.
§ 65 des Einkommensteuergesetzes, der einen inländischen
Kindergeldanspruch im Falle des Bezuges ausländischer
Familienleistungen ausschließt, verstoße nach Auffassung des
Senats gegen die im EU-Vertrag garantierten
Freizügigkeitsrechte. Diese Vorschrift sei daher dahingehend
auszulegen, dass das deutsche Kindergeld lediglich um die
ausländischen Familienleistungen gekürzt werden dürfe. Der
15. Senat hat gegen die Urteile die Revision beim
Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Lehrer kann Erstattung der
Beschaffungskosten für Schulbücher verlangen
14. März 2013 - Der 6. Senat des
Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage
einem beamteten Lehrer Recht gegeben, der auf Erstattung von
Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern geklagt hatte.
Der Kläger steht im Dienst des beklagten Landes NRW. Er ist
am Berufskolleg Barmen in Wuppertal beschäftigt. Das Land
lehnte seinen Antrag ab, ihm Schulbücher in der Auflage zur
Verfügung zu stellen, die im Unterricht in den von ihm
unterrichteten Klassen verwendet wurde. Es wirkte auch nicht
beim Schulträger, der Stadt Wuppertal, darauf hin, dass ihm
die Schulbücher gestellt wurden. Darauf beschaffte der
Kläger die Bücher selbst und verlangte vom beklagten Land
ohne Erfolg die Erstattung der dafür entstandenen Kosten in
Höhe von 28,42 Euro. Auch der Schulträger weigerte sich, die
Kosten zu erstatten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies
die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegenüber dem beklagten Land wegen der für
die Beschaffung der Schulbücher angefallenen Aufwendungen ein
Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 683, 677, 679 BGB
analog). Der Kläger sei unter den besonderen, im Urteil
näher erläuterten Gegebenheiten des vorliegenden Falles bei
der Beschaffung der Schulbücher zulässigerweise für seinen
Dienstherrn, das beklagte Land, tätig geworden. Im Grundsatz
sei zwar der Schulträger verpflichtet, die Kosten für
Lehrmittel und damit auch für die vom Lehrer verwendeten
Schulbücher zu tragen. In der konkret gegebenen Situation sei
die Bereitstellung der Schulbücher aber auch ein Geschäft des
beklagten Landes gewesen, weil der Zuständigkeitskonflikt
zwischen Dienstherrn und Schulträger nicht zu Lasten des
Lehrers gehen dürfe. Der Senat hat die Revision gegen das
Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über
die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 6
A 1760/11
Geldstrafe für einen
erzwungenen Kuss
Ein erzwungener Kuss kann eine
strafbare Nötigung sein. Das hat der 5. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.02.2013
entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen ein
Urteil des Amtsgerichts Essen als unbegründet verworfen. Das
Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten wegen Nötigung
zu einer Geldstrafe von 2.000 € verurteilt hatte, ist damit
rechtskräftig.
Der 49jährige Angeklagte aus Essen
erteilte der Geschädigten Musikunterricht. Seine verbalen
Annäherungsversuche wies die Geschädigte zurück und äußerte,
dass sie so etwas nicht wolle. In einer Situation, in der
sich beide frontal gegenüberstanden, zog der Angeklagte die
Geschädigte zu sich hin, so dass sie ihm nicht mehr
ausweichen konnte, und küsste sie auf den Mund. In dem gegen
ihn geführten Strafverfahren hat sich der Angeklagte unter
anderem damit verteidigt, dass in seinem Verhalten keine
strafbare Nötigung gesehen werden könne, weil er keine Gewalt
ausgeübt und die Geschädigte während des Küssens nicht
festgehalten habe. Der 5. Strafsenat hat demgegenüber
festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten den
Tatbestand einer strafbaren Nötigung erfüllt. Der Angeklagte
habe Gewalt angewandt, als er die Geschädigte zu seinem
Körper herangezogen habe. Gewalt im Sinne des
Nötigungstatbestandes liege bereits dann vor, wenn der Täter
mit geringen körperlichen Kräften auf das Opfer einen
unmittelbaren körperlichen Zwang ausübe. Diese
Voraussetzungen seien erfüllt, indem der Angeklagte die
Zeugin angefasst und zu sich herangezogen habe. Mit der
eingesetzten Gewalt habe der Angeklagte auch den Kuss
erzwungen.
Die Geschädigte habe ihren
entgegenstehenden Willen zuvor deutlich geäußert, über diesen
habe sich der Angeklagte vorsätzlich hinweggesetzt. Da die
Nötigung vollendet gewesen sei, als die Geschädigte den Kuss
habe erdulden müssen, komme es nicht darauf an, ob der
Angeklagte die Geschädigte während des Kusses noch weiter
festgehalten habe. rechtskräftiger Beschluss des 5.
Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2013
(III-5 RVs 6/13)
'Bitte keine
Werbung'-Aufkleber – hilft das?
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Schutz vor unerwünschter
Werbung im Briefkasten
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Wer kennt das nicht: Im
Briefkasten stapelt sich die Werbung – für die
eigentliche Post bleibt kaum mehr Platz. Wie können
sich Verbraucher gegen die Werbeflut wehren und was
müssen sie akzeptieren? Dazu Tipps der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
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Fast täglich die gleiche
Situation beim Leeren des Briefkastens: Vor lauter
Werbung finden Empfänger kaum die eigentliche Post.
Stattdessen quellen Flyer vom Lieferservice,
Speisekarten vom Restaurant um die Ecke, Werbung für
den neuesten Telefontarif oder Fitness-Angebote aus
dem Briefkasten hervor – und werden von siebzig
Prozent aller Verbraucher kaum beachtet. Andererseits
wehren sich nur knapp 15 Prozent aller Haushalte mit
einem entsprechenden Aufkleber gegen die Werbeflut.
Doch hilft dieses Stopp-Zeichen wirklich? Und muss
sich der Zusteller daran halten?
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Anzeigenblätter sind keine
Werbung!
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Für viele Verbraucher sind
Werbeflyer und kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter
ein und dasselbe. Da letztere aber immer auch einen
redaktionellen Teil enthalten, gelten sie nicht als
Werbung (OLG Hamm, Az. I-4 U 42/11). „Wer den Einwurf
dieser Blätter vermeiden möchte, muss am Briefkasten
einen Hinweis anbringen, dass keine Anzeigen- und
Wochenblätter erwünscht sind“, rät Anne Kronzucker,
Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die
Zustellung von Werbebeilagen in Zeitungen oder
Zeitschriften müssen Verbraucher jedoch tolerieren.
Denn diese sind Bestandteil der abonnierten Zeitung
und dürfen somit in den Briefkasten (OLG Karlsruhe,
Az. 15 U 76/91) – da hilft auch kein Aufkleber.
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Aufkleber gegen Werbung
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Bei sonstigen Reklamesendungen
gilt: Werbung ist nicht gleich Werbung! Ein wichtiger
Unterschied ist, ob die Werbepost adressiert oder
nicht adressiert ist. Denn: Persönlich adressierte
Sendungen müssen Briefträger in jedem Fall zustellen
– selbst wenn es sich hierbei um Werbung handelt.
Bei Werbematerial ohne
konkrete Anschrift unterstellen Austräger zunächst,
dass der Briefkasteninhaber mit der Wurfsendung
einverstanden ist. Wer diese nicht will, der muss, so
die D.A.S. Expertin, dies erst einmal deutlich
machen: „Dazu reicht es aus, einen Aufkleber mit der
Aufschrift ‚Keine Werbung einwerfen‘ gut sichtbar am
Briefkasten anzubringen. Werbende Unternehmen sind
verpflichtet, sich an diese Anweisung zu halten. Und
auch die Post bzw. jeder andere Werbeverteiler muss
dieses Stopp-Zeichen beachten.“ Wer trotz Hinweis
unerwünschte Wurfsendungen vorfindet, kann sich
dagegen wehren.
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Widerspruch möglich?
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Egal ob adressierte oder nicht
adressierte Werbung – ist der Einwurf der
Reklamesendung ungewollt, müssen Verbraucher dies
nicht tolerieren: Unerwünschte Werbebriefe können
Verbraucher mit ihrem Absender versehen und wieder in
den nächsten öffentlichen Briefkasten werfen. Es
reicht der kurze, handschriftliche Vermerk „Annahme
verweigert!“ auf dem Umschlag.
Ist der Werbebrief persönlich
adressiert, kann der Empfänger sich wehren: Am besten
das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern,
künftig auf weitere Werbeeinwürfe zu verzichten –
idealerweise per Einschreiben mit Rückschein. „Der
Verbraucher nimmt damit sein Widerspruchsrecht wahr“,
so die D.A.S. Juristin und ergänzt: “Laut
Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Abs. 4 BDSG) kann jeder
der Nutzung oder Weitergabe seiner personenbezogenen
Daten für Werbezwecke widersprechen. Daran müssen
sich die werbenden Firmen auch halten.“ Der
Widerspruch ist übrigens jederzeit, auch
nachträglich, möglich.
Landet weiterhin unerwünschte
Post im Briefkasten, können Verbraucher dem werbenden
Unternehmen im nächsten Schritt mit einer
Unterlassungsklage drohen. Allerdings ist hier eine
anwaltliche Beratung empfehlenswert.
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Verbotswidrige Nutzung des
Mobiltelefons als Navigationshilfe
Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren
auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es
nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das hat der 5. Senat
für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss
vom 18.02.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache
bestätigt. Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte
während einer Fahrt in Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon
in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als
Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm
befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom
Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a
Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 €
hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift
erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als
Navigationshilfe. Der 5. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm hat die Bußgeldentscheidung des
Amtsgerichts Essen bestätigt. Das Amtsgericht habe
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein
Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein
Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn
er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als
Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs.
1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder
bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem
Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des
Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO
gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe,
um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein
Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des
Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand
gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide
Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. rechtskräftiger
Besch
Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig
Düsseldorf/Duisburg, 6. März 2013 - Der 3. Kartellsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass die
Verordnungsregelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen
von den Netzkosten nichtig ist, und hat deshalb die aufgrund
dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen der
Bundesnetzagentur aufgehoben. Der Vorsitzende Richter Wiegand
Laubenstein hat in der Sitzung und in der mündlichen
Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass der Senat im
Energiewirtschaftsgesetz keine ausreichende gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von den
Netzentgelten sehe. So erlaube das Energiewirtschaftsgesetz
in der derzeit geltenden Fassung nur, durch eine Verordnung
die Methode zur Berechnung der Entgelte, das „wie“,
festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den
Netzentgelten, das „ob“, durch eine Verordnung zu bestimmen.
Außerdem sei die vollständige Netzbefreiung für
stromintensive Unternehmen schon nicht formell ordnungsgemäß
zustande gekommen, weil die Änderung der Verordnung durch den
Bundestag mit einem nicht mit der Regelung in Zusammenhang
stehenden Gesetz verabschiedet worden sei. Im Übrigen sei
eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus
Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei
eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der
Netzentgelte geboten. Fünf regionale und überregionale
Netzbetreiber hatten die Netzentgeltbefreiung für
stromintensive Unternehmen angegriffen (vgl. die
Pressemitteilung Nr. 05/2013 vom 01.03.2013). Die
Bundesnetzagentur hatte darauf verwiesen, dass die Befreiung
von der Ermächtigung gedeckt sei. Energieintensive Betriebe
wirkten aufgrund ihres hohen Verbrauchs netzstabilisierend.
Die Änderung des § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung ist
seit dem 04.08.2011 in Kraft, wonach stromintensive
Unternehmen von der Zahlung der Strom-Netzentgelte befreit
werden können. Die Änderung hatte der Bundestag in der
Sitzung vom 30.06.2011 beschlossen. Bis zur Änderung im
August 2011 konnten stromintensive Unternehmen mit ihrem
Netzbetreiber nur ein individuelles, bis auf 20 % reduziertes
Netzentgelt vereinbaren, das die Regulierungsbehörde
genehmigen konnte. Der Umfang der Reduzierung musste dem
netzkostensenkenden Nutzungsverhalten des stromintensiven
Letztverbrauchers angemessen Rechnung tragen. Seit der
Änderung können sich Unternehmen grundsätzlich von den
Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7.000
Arbeitsstunden und 10 Gigawattstunden Strom pro Jahr
abnehmen. Die für die Netzbetreiber entstehenden
Einnahmeausfälle werden ab dem Jahr 2012 dadurch
ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven
Betrieben zu zahlenden Netzentgelte bundesweit auf die
übrigen Endkunden, Verbraucher und Unternehmen, umgelegt
werden. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 % des
Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der
Bundesnetzagentur). Die Entscheidungen sind nicht
rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse kann jeweils
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats
nach Zustellung eingelegt werden. Beschwerdeführerinnen: •
Stadtwerke Ilmenau GmbH, Az. VI-3 Kart 14/12 [V] • NRM
Netzdienste Rhein-Main GmbH,Az. VI-3 Kart 65/12 [V] • Amprion
GmbH, Az. VI-3 Kart 49/12 [V] • TransnetBW GmbH, Az. VI-3
Kart 43/12 [V] • TenneT TSO GmbH, Az. VI-3 Kart 57/12 [V]
Derzeit sind bei dem Senat mehr als 100 Verfahren anhängig,
in den sich Stromnetzbetreiber und Stromversorger gegen die
Netzentgeltbefreiung wenden.
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Februar 2013 |
Unter Nachbarn - Erlaubte Garage
mit verbotener Zufahrt
Ein Grundstückseigentümer, der den mit
einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer
Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht
verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das
Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen. Das hat
der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.11.2012
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des
Landgerichts Hagen entschieden.
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm hatte über einen Streit zwischen Eigentümern in Hagen
gelegener, benachbarter Grundstücke zu entscheiden. Die
Garage der Kläger steht etwa zur Hälfte auf dem Grundstück
der Beklagten. Diesen Überbau haben die Beklagten aufgrund
einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zu
dulden. Um ein Auto in der Garage zu parken, müssen die
Kläger eine ca. 4 bis 5 m lange Garagenzufahrt befahren, die
sich zu gut einem Drittel auf dem Grundstück der Beklagten
befindet. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht
sichert die Zufahrt zur Garage nicht ab. Nachdem die
Beklagten den Klägern die Überfahrt über ihr Grundstückstück
untersagt hatten, haben die Kläger auf Duldung der Zufahrt zu
ihrer Garage geklagt. Dabei haben sie gemeint, die Befugnis
zur Zufahrt folge aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit
sowie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese beinhaltenden nicht nur eine
Duldungspflicht hinsichtlich der Garage sondern auch
hinsichtlich der Zufahrt als dazugehörender
„Funktionsfläche“.
Der Rechtsansicht der Kläger ist der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht gefolgt und hat
die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der
geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der
eingetragenen Dienstbarkeit, die nicht das Recht beinhalte,
die Zufahrt zu befahren. Nach ihrem Wortlaut beziehe sich die
Dienstbarkeit nur darauf, dass ein Überbau in Form einer
Garage zu dulden sei. Das schließe die Garagenzufahrt nicht
ein. Dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der
Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen habe, die Zufahrt
zur Garage sei gewährleistet, verpflichte die Beklagten
nicht. Auch auf eine andere Rechtsgrundlage könnten die
Kläger ihren Anspruch nicht stützen. Der Fall eines den
Klägern gem. § 917 BGB zustehenden Notwegerechts liege nicht
vor. Die mit dem erlaubten Überbau gem. § 912 BGB verbundene
Duldungspflicht erfasse die Garagenzufahrt als sog.
„Funktionsfläche“ nicht. Aus dem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis lasse sich der Anspruch ebenfalls
nicht herleiten.
Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2012 (I-5 U 98/12), nicht
rechtskräftig (BGH V ZR 24/13)
Urteil: Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln
vertreiben
In zwei Eilverfahren hat der 2. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts entschieden, dass
"NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne
"Warnhinweis" vertrieben werden dürfen. Die Firma Nestec
S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für
Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat
Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die
Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln
produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen
vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert
worden zu sein - Kaffeekapseln für die
Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die
Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 – 10
Cent günstiger als die Originalkapseln an. Die Klägerin
hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem
Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden
Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte
verlangt, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem
Hinweis "Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen"
vertreiben sollten. Das Landgericht Düsseldorf hatte
am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der
beiden Firmen gegeben sei (Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b
O 82/12). Der 2. Zivilsenat hat heute in den beiden
Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen
Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln
sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische
Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen
widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der
Kapseln. Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die
beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit bei dem
Landgericht Düsseldorf anhängig. Aktenzeichen des
Oberlandesgerichts: I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12
Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei
Kindeszeugung durch Samenspende Ein durch
heterologe Insemination gezeugtes Kind kann vom behandelnden
Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Das
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
06.02.2013 entschieden und damit das anderslautende
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Die im März 1991 geborene Klägerin war durch eine im
Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes in Essen
durchgeführte heterologe Insemination gezeugt worden. Sie hat
vom Beklagten als behandelndem Arzt Auskunft über den
Samenspender verlangt, um in Erfahrung zu bringen, von
welchem Mann sie abstammt. Der Beklagte hat die Auskunft mit
der Begründung verweigert, er habe mit den seinerzeit
beteiligten Personen vereinbart, dass der Samenspender anonym
bleibe. Das aus dieser Absprache folgende
Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das
Auskunftsbegehren der Klägerin. Er sei zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Außerdem könne er die möglichen
Samenspender nicht mehr benennen, weil die ihre
Identifizierung ermöglichenden Unterlagen nicht mehr
vorhanden seien. Nach der Entscheidung des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts ist das Auskunftsbegehren der Klägerin
gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung
zu erfahren, sei höher zu bewerten als die Interessen des
Beklagten und der Samenspender an einer Geheimhaltung der
Spenderdaten. Geheimhaltungsinteressen der Mutter und des
gesetzlichen Vaters seien nicht zu berücksichtigen, weil sie
mit der Auskunftserteilung an die Klägerin einverstanden
seien. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und
zur Menschenwürde der Klägerin gehöre ein autonomer Bereich
privater Lebensgestaltung, in dem sie ihre Persönlichkeit
entwickeln und wahren könne. Um ihre Persönlichkeit verstehen
und entfalten zu können, müsse die Klägerin die für diese
konstitutiven Faktoren kennen. Hierzu zähle auch ihre
Abstammung. Hinter diese fundamentale Rechtsposition
müssten die Freiheit zur Berufsausübung auf Seiten des
Beklagten sowie sein Persönlichkeitsrecht und die
Persönlichkeitsrechte der auf ihre Anonymität vertrauenden
Spender zurücktreten. Die Persönlichkeitsrechte dieser seien
nicht in ihren zentralen Bereichen betroffen. Der Beklagte
und die Spender seien bereits deswegen weniger
schutzbedürftig, weil sie die Folgen einer anonymen
Samenspende im Vorhinein hätten berücksichtigen und sich auf
die mit einem Auskunftsverlangen des gezeugten Kindes für sie
verbundenen Folgen hätten einstellen können. Für ein
vorrangiges Recht der Klägerin spreche zudem die nicht zur
Disposition der Beteiligten stehende familienrechtliche
Rechtslage. Nach dieser habe dem Beklagten wie auch den
Spendern bei der künstlichen Zeugung klar sein müssen, dass
jedenfalls das gezeugte Kind die gesetzliche Vaterschaft zu
einem späteren Zeitpunkt würde anfechten können und es dann
ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders
mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen
haben würde. Auf diesen Zusammenhang wiesen auch die
seinerzeit geltenden Richtlinien der Deutschen Ärztekammer
hin. Da der Beklagte zur Auskunft verpflichtet sei,
verstoße er gegen keine ärztliche Schweigepflicht und begehe
keine Straftat, wenn er die Auskunft erteile, er handle
insoweit nicht unbefugt. Dass ihm eine Auskunftserteilung
unmöglich sei, habe der Beklagte nicht bewiesen. Die Auskunft
sei dem Beklagten erst dann unmöglich, wenn er die benötigten
Informationen auch nach einer umfassenden Recherche in seiner
Praxis nicht mehr beschaffen könne. In diesem
Zusammenhang habe der Beklagte bereits widersprüchlich
vorgetragen. Die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme
habe seine Darstellung zudem nicht bestätigt. Auch nach der
hierzu vom Beklagten abgegebenen Stellungnahme könne der
Senat nicht davon ausgehen, dass der Beklagte bereits eine
vollständige Befragung seiner damaligen Mitarbeiter
vorgenommen und eine umfassende Recherche nach den
vermeintlich fehlenden Unterlagen veranlasst habe.
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 06.02.2013 (I-14 U 7/12), Revision nicht zugelassen.
|
Schadenersatz für Internet-Ausfall
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Januar 2013
Telekommunikationsrecht
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Das Internet ist zu einem
unverzichtbaren Bestandteil des Alltagslebens
geworden. Wie die D.A.S. mitteilte, hat der
Bundesgerichtshof aus diesem Grund einem Nutzer
Anspruch auf Schadenersatz gewährt, nachdem dessen
Internetanschluss bei einer Tarifumstellung zwei
Monate lang ausgefallen war.
BGH, Az. III ZR 98/12
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Hintergrundinformation
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Immer wieder kommt es vor,
dass Telefon- und Internetkunden bei Vertrags- oder
Tarifumstellungen wochen- oder monatelang vom Netz
abgeschnitten sind. Auch im Rahmen von Netzausfällen
durch technische Störungen können schnell ein oder
zwei Tage ohne Anschluss die Folge sein. Ein Ärgernis
– nicht nur, wenn der Anschluss womöglich auch
beruflich genutzt wird. Nun hat sich der
Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob
Privatkunden bei einem Anschlussausfall Schadenersatz
verlangen können. Der Fall: Ein Kunde
hatte seinen DSL-Anschluss auf einen anderen Tarif
beim gleichen Anbieter umstellen lassen. Infolge
eines vom Anbieter verursachten technischen Fehlers
fiel der Anschluss zwei Monate lang komplett aus.
Über den Anschluss liefen Festnetztelefon, Fax (Voice
und Fax over IP) und der Internetzugang. Der Kunde
forderte Schadenersatz – die Kosten für Prepaidkarten
zum mobilen Telefonieren sowie 50 Euro am Tag für den
Nutzungsausfall der drei Kommunikationswege.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gestand dem
Kunden nach Angaben der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung einen Schadenersatzanspruch
für den Ausfall des Internetanschlusses zu. Das
Gericht betonte, wie wichtig das Internet auch im
privaten Bereich für das tägliche Leben geworden sei.
Auch die Prepaidkarte müsse ihm ersetzt werden. Für
den Ausfall von Festnetztelefon und Fax gebe es
keinen Schadenersatz, weil diese durch Handy und Post
ersetzbar seien. Allerdings reduzierte das Gericht
den Schadenersatz auf die für die Bereitstellung
eines Internetanschlusses ohne Fax und Telefon und
ohne den Unternehmensgewinn des Anbieters üblichen
Kosten. Diesen Betrag muss die Vorinstanz nun
berechnen.
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Bundesgerichtshof, Urteil
vom 24. Januar 2013, Az. III ZR 98/12
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Lehrer: Dienstunfall bei Schneeballschlacht
Erwachsene Tochter zahlt für Heimaufenthalt der
Mutter
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Januar 2013
Alltours-Chef Verhuven
verurteilt Das Amtsgericht Duisburg hat Herrn
Willi Erich Verhuven wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
500,00 EUR verurteilt. Weiterhin wurde ein 2-monatiges
Fahrverbot ausgesprochen. Das Gericht sah es als
erwiesen an, dass Herr Verhuven am 21.03.2012 Anordnungen
eines eingesetzten Polizeibeamten im Zusammenhang mit einer
Demonstration der Gewerkschaft ver.di im Bereich des
Innenhafens missachtete, der ihn auf eine Sperrung der
Zufahrt zur Straße am Innenhafen hinwies und ihn aufforderte,
anzuhalten und zu wenden. Herr Verhuven fuhr mit
Schrittgeschwindigkeit auf den vor seinem PKW stehenden
Beamten zu und verletzte diesen im Bereich des linken Knies.
Lehrer: Dienstunfall bei
Schneeballschlacht Verletzt sich ein Lehrer bei
einer Schneeballschlacht mit Schülern auf dem Pausenhof, ist
dies ein Dienstunfall. Wie die D.A.S. unter Berufung auf das
Verwaltungsgericht Freiburg mitteilt, gilt dies selbst dann,
wenn die Hausordnung der Schule Schneeballschlachten
kategorisch untersagt. VG Freiburg, Az. 5 K 1220/11
Hintergrundinformation: Im Arbeitsrecht wie auch im
Dienstrecht von Beamten gibt es oft Streit darüber, wann eine
Verletzung ein Arbeits- bzw. Dienstunfall ist. Für den
Verletzten ist dies von großer Bedeutung. Ein Beamter erhält
bei einem Dienstunfall etwa Leistungen der Heilbehandlung,
bei länger eingeschränkter Erwerbsfähigkeit einen
Unfallausgleich oder es werden ihm besondere Sachschäden
ersetzt. Als Dienstunfall gilt jedes einen Körperschaden
verursachende Ereignis, das in Ausübung oder infolge des
Dienstes stattgefunden hat. Der Fall: Ein Gymnasiallehrer
war auf dem Schulgelände von einer Gruppe Zehntklässler mit
Schneebällen beworfen worden. Zunächst suchte er Schutz
hinter seiner Aktentasche, bewegte sich auf die Schüler zu
und versuchte, sie verbal von weiteren Würfen abzuhalten.
Dies scheiterte und schließlich kam es zu einer
Schneeballschlacht „jeder gegen jeden“. Der Lehrer nahm daran
teil und wurde von einem Schneeball so heftig auf das linke
Auge getroffen, dass er die Sehkraft verlor. Ein Aufenthalt
in einer Augenklinik mit Operation war erforderlich. Das
Regierungspräsidium lehnte die Anerkennung als Dienstunfall
ab: Der Lehrer habe gleichberechtigt teilgenommen und nicht
im dienstlichen Überordnungsverhältnis auf die Schüler
eingewirkt. Auch sei das Schneeballwerfen in dieser Schule
per Hausordnung verboten. Das Urteil: Das
Verwaltungsgericht Freiburg erkannte den Vorfall nach
Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung als
Dienstunfall an. Es komme nicht darauf an, ob die im Moment
des Unfalls ausgeübte Tätigkeit dienstlich geprägt gewesen
sei – der Lehrer habe sich während seiner Dienstzeit auf dem
Gelände des Dienstherrn aufgehalten. Der Unfall sei damit „in
Ausübung des Dienstes“ passiert. Anders seien Fälle zu
behandeln, bei denen im Dienst gegen die Interessen des
Dienstherrn verstoßen werde. Der Verstoß gegen die
Hausordnung reiche dafür hier nicht aus. Auch das Argument
des Lehrers, dass er sich durch ein kommentarloses Weggehen
oder ein obrigkeitliches Verbot des Schneeballwerfens den
Schülern gegenüber lächerlich gemacht hätte, sei nicht von
der Hand zu weisen. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom
04.12.2012, Az. 5 K 1220/11
Beendigung eines
Profispielervertrages wegen Abstiegs aus der 2. Bundesliga?
Vor der 14. Kammer des LAG Hamm (14
Sa 737/12) wird am 22. Januar 2013 ein Rechtsstreit
verhandeln, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Der
29jährige klagende Arbeitnehmer war seit Juli 2010 als
Lizenzfußballspieler bei dem beklagten Verein (Arminia
Bielefeld) angestellt. Er spielte für die 1. Herrenmannschaft
in der 2. Fußballbundesliga. Der Arbeitsvertrag war bis zum
30.06.2012 befristet und sollte nur Gültigkeit für die 1. und
2. Bundesliga haben. Vertraglich vorgesehen war zudem ein
Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Verein, falls
es zu einem Abstieg aus der 2. Bundesliga kommen sollte.
Anfang Mai 2011 stand fest, dass die 1. Herrenmannschaft von
der 2. Fußballbundesliga in die 3. Liga absteigen wird.
Das nahm der Verein zum Anlass, den Kläger im Mai 2011
schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis
aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum 30.06.2011
ende. Der Verein sprach zudem mit Schreiben von Mai und
September 2011 außerordentliche Kündigungen aus. Gegen die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Kläger, der
zwischenzeitlich eine Anstellung bei einem israelischen
Verein gefunden hatte, Klage vor dem Arbeitsgericht
Bielefeld. Das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ca 1043/11) hat
der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat
das Arbeitsgericht ausgeführt, die vertragliche Vereinbarung,
die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall des
Abstiegs aus der 2. Fußballbundesliga vorsehe, sei unwirksam.
Es handele sich um eine unzulässige auflösende Bedingung, die
das Beschäftigungsrisiko dem Arbeitnehmer aufbürde. Der
beklagte Verein hatte insoweit behauptet, der Kläger selbst
habe bei den Vertragsverhandlungen, die mit seinem Berater
geführt wurden, Wert darauf gelegt, ausschließlich in der 2.
Bundesliga spielen zu wollen. Der Verein hat den Berater als
Zeugen benannt, den das Arbeitsgericht allerdings nicht
vernommen hat, da es den Beweisantritt als verspätet ansah.
Das Arbeitsgericht war überdies der Auffassung, die
fristlosen Kündigungen seien unwirksam. Die Kündigung mit
Schreiben von September 2011 sei dem Kläger gegenüber nicht
wirksam geworden, da sie an dessen alte Adresse zugestellt
worden sei. Für die Kündigung mit Schreiben vom Mai 2011
fehle es an einem wichtigen Grund. Der Abstieg aus der 2.
Bundesliga sei als betriebsbedingter Grund anzusehen, der die
außerordentliche Kündigung des befristeten
Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könne.
Eine erwachsene Tochter, die ihre
fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht
darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der
Mutter zu beteiligen. Das hat der 8. Familiensenat des
Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 21.11.2012
entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des
Amtsgerichts – Familiengericht – Borken abgeändert. Die 93
Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin lebt in
einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente,
Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht
abgedeckten Heimkosten gewährt der an-tragstellende Kreis
Borken monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 €. An den
vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei
Brüder der Antragsgegenerin mit monatlichen Zahlungen von 704
€ zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine
Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der
Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem
Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf
Elternunterhalt eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 €.
Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter
Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht
mehr leistungsfähig sei. Der 8. Familiensenat des
Oberlandesgerichts Hamm hat die Antragsgegnerin zur
monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 €
verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine
Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen.
Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden
Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und
Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die
sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schulde
ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt,
komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das
Familieneinkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den
Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen
„Taschengeldanspruch“ gegen den Ehe-gatten oder aus seinen
eigenen Einkünften schulde. Deswegen habe er auch zum
Einkommen der anderen Familienmitglieder vorzutragen. Ihrer
Darlegungslast habe die Antragsgegnerin nicht genügt. Bereits
deswegen sei von ihrer Leistungsfähigkeit zur monatlichen
Unterhaltszahlung von 113 € auszu-gehen. Die Antragsgegenerin
habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus
Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger
Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten, auch
nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann
gehörenden Mietshaus eingenommen worden sei. Soweit sich die
Antragsgegnerin zur Begründung ihrer fehlenden
Leistungsfähigkeit auf das steuerlich maßgebliche Einkommen
berufe, habe sie versäumt, ihre Einnahmen und Ausgaben so
darzulegen, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen
von den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen
abgrenzbar seien. Beschluss des 8. Familiensenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2012 (II-8 UF 14/12).
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Neuer EU-Führerschein Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?
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Januar 2013
Was ändert sich für
Führerscheinbesitzer?
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Ab 19. Januar 2013 treten
innerhalb der EU – und damit auch in Deutschland –
die Regeln der neuen Führerscheinrichtlinie in Kraft:
Zu den Neuheiten zählen der einheitliche
EU-Führerschein sowie die Einführung einiger neuer
Führerscheinklassen. Mit der Umsetzung dieser 3.
Führerscheinrichtlinie soll das Nebeneinander
unterschiedlicher Führerscheinmodelle in der EU
beendet werden. Ziel der Regelung ist zudem die
Verbesserung der Verkehrssicherheit innerhalb der
Europäischen Union. Was diese Richtlinie für
Fahrzeugbesitzer bedeutet, erläutert die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
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110 Führerscheintypen: So
viele unterschiedliche Modelle gab es bislang für die
circa 200 Millionen europäischen
Führerscheinbesitzer. In Deutschland finden sich
derzeit neben den neueren Plastikkarten auch noch
viele ältere „Lappen“ in rosa oder grau. Ab dem 19.
Januar 2013 soll sich dies ändern: In allen 27
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird für
künftige Fahrerlaubnisse ein einheitliches Modell,
der sogenannte EU-Führerschein, verpflichtend
ausgegeben. Grundlage ist die EG-Richtlinie 2006/126/
EG des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 2006,
welche die EU-Staaten bis 2013 umsetzen müssen.
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Was bedeutet dies für
bestehende Fahrerlaubnisse?
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Die Konsequenzen der Neuerung
für „alte Hasen“ im Straßenverkehr erläutert Anne
Kronzucker, Juristin der D.A.S.: „Bisher erworbene
Führerscheine bleiben in jedem Fall bis zum 19.
Januar 2033 gültig. Allerdings können sie jederzeit
freiwillig umgetauscht werden.“ Aber: Muss ein
verlorengegangener Führerschein ersetzt oder eine
Fahrerlaubnis verlängert werden, erhalten Fahrer
automatisch den neuen EU-Führerschein. Am Umfang der
Fahrerlaubnis ändert sich durch den Umtausch nichts:
Die Eintragungen im Führerschein werden so
übertragen, dass der Fahrer die gleichen
Fahrzeugklassen fahren darf wie bisher.
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Neue Führerscheinklassen
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Wer sich freiwillig für einen
Umtausch entscheidet oder erstmalig einen
Führerschein erhält, den erwarten einige Unterschiede
zum vormaligen Modell. Eine wesentliche Änderung der
Führerscheinrichtlinie ist die Einführung neuer
Führerscheinklassen. Hierbei ist besonders die Klasse
der Krafträder betroffen: „EU-weit eingeführt wurde
das in Deutschland bereits übliche Prinzip des
stufenweisen Zugangs, auch Stufenführerschein
genannt“, erläutert die D.A.S. Juristin und ergänzt:
„Fahranfänger sollen auf kleineren Motorrädern
Erfahrungen sammeln, bevor sie in die nächsthöhere
Fahrzeugklasse aufsteigen. Neu eingeführt wurde die
Klasse A2 (ehemals A beschränkt). Zweirad-Piloten
können so alle zwei Jahre unter erleichterten
Bedingungen den nächsthöheren Schein erwerben, also
nach A1 die Klasse A2 sowie nach A2 die höchste
Klasse A. Voraussetzung ist dabei immer das Ablegen
einer praktischen Prüfung.“ Geändert wurde auch die
Zuordnung von Trikes: Für diese Fahrzeuge ist künftig
ein Motorradführerschein erforderlich, die genaue
Klasse des A-Führerscheins ergibt sich aus der
Motorleistung.
Auch für PKW-Fahrer gelten
neue Regeln: Zukünftig dürfen alle Inhaber der
Führerscheinklasse B Anhänger mit mehr als 750 kg
bewegen, solange ein Gesamtgewicht des Gespanns von
3,5 t nicht überschritten wird.
Details zu der Neuordnung der
Führerscheinklassen erfährt man bei der örtlichen
Fahrerlaubnisbehörde und den Technischen Prüfstellen
(z. B. TÜV und DEKRA).
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Befristete Gültigkeit
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Bislang war ein ausgestellter
PKW- oder Motorrad-Führerschein unbefristet, d.h.
lebenslang gültig. Mit der Neuerung erstreckt sich
der maximal zulässige Zeitraum nun auf 15 Jahre.
„Danach werden die Führerscheindokumente ausgetauscht
– eine erneute Fahrprüfung oder medizinische
Untersuchungen, wie beispielsweise ein Sehtest, sind
allerdings nicht nötig!“, erläutert die D.A.S.
Rechtsexpertin. Regelmäßige Untersuchungen gibt es
jedoch für Bus- und LKW-Fahrer.
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Änderungen bei
Sicherheitsmerkmalen
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Das EU-weit einheitliche
Führerscheinmodell hat darüber hinaus das Ziel, zu
einem erhöhten Schutz des Inhabers beizutragen:
„Durch den turnusmäßigen Austausch sind die
Führerscheindokumente stets auf dem neuesten Stand
der Sicherheitstechnik. Damit und durch die
regelmäßige Erneuerung des Lichtbildes soll
Fälschungen künftig besser vorgebeugt werden“,
erläutert Anne Kronzucker.
Übrigens: Mit der neuen
Richtlinie kann jede Person EU-weit nur Inhaber eines
einzigen Führerscheins sein. Dies bedeutet: Wem in
Deutschland der Führerschein entzogen wurde, der kann
künftig keine Fahrerlaubnis mehr in einem anderen
EU-Land neu erwerben. So soll innerhalb der EU der
sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden.
Fitnessstudio-Kündigung
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Worauf bei Verträgen
mit Fitness-Studios zu achten ist
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Die Weihnachtszeit
ist vorbei, nur die Waage erinnert noch an
Braten, Plätzchen und Punsch. Der Vorsatz, im
neuen Jahr mehr Sport zu treiben, führt ins
nächste Fitness-Studio. Schnell ist ein
Vertrag unterschrieben, häufig zu einem hohen
Jahresbeitrag. Doch was tun, wenn die
anfängliche Euphorie schwindet und der
geschlossene Vertrag zur Last wird? Antworten
darauf liefert die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
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Vorsicht vor langen
Vertragslaufzeiten
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Generell laufen die
meisten Fitness-Verträge über ein halbes oder
ein ganzes Jahr. Das Kleingedruckte
beinhaltet zudem automatische
Vertragsverlängerungen, falls keine
fristgerechte Kündigung erfolgt. Anne
Kronzucker rät gerade Neueinsteigern,
zunächst eine Probezeit zu vereinbaren oder,
wenn möglich, mit einer Zehnerkarte zu
beginnen. Denn: Zwei von drei Anfängern
brechen innerhalb der ersten sechs Monate das
Fitness-Training wieder ab. Unabhängig davon,
ob die Fitnessangebote wahrgenommen werden
oder nicht, müssen die Mitgliedsbeiträge dann
bis zum Auslaufen des Vertrages bezahlt
werden.
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Außerordentliche
Kündigung
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Wer den Fitnessvertrag
vor Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen
möchte, nur weil das Training keinen Spaß
mehr macht, hat rechtlich wenige Chancen.
„Ein außerordentliches Kündigungsrecht gilt
jedoch immer dann, wenn dem Kunden die
Nutzung des Fitness-Studios aus Gründen, auf
die er selbst keinen Einfluss hat, dauerhaft
nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann
beispielsweise ein schwerer Unfall sein oder
eine lange Krankheit“, erklärt die D.A.S.
Juristin. Auch wer schwanger ist, kann
eventuell außer der Reihe kündigen; falls
dies bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt
war. So sieht das Amtsgericht Mühldorf eine
Schwangerschaft als berechtigten Grund für
eine Kündigung mit sofortiger Wirkung an (Az.
1 C 832/04), das Amtsgericht Tettnang
zumindest für ein Aussetzen des Vertrages
während der Schwangerschaft und
Mutterschutzzeit (Az. 3 C 393/86). Im
Falle einer dauerhaften Erkrankung, wie bei
einem Bandscheibenvorfall, kann das
Fitness-Studio zwar auf einem ärztlichem
Attest über die dauerhafte Sportunfähigkeit
des Kunden bestehen, aber einer Kündigung mit
sofortiger Wirkung steht rechtlich nichts im
Wege. Unwirksam sind übrigens
Vertragsklauseln, die die außerordentliche
Kündigung ausschließlich auf einen bestimmten
Grund wie Krankheit beschränken oder ein
Attest fordern, in dem genaue Angaben über
die Art der Erkrankung gefordert werden –
dies geht das Studio nichts an (BGH, Az. XII
ZR 42/10, 08.02.2012).
Ein Umzug – selbst in
eine andere Stadt – bedeutet nicht
automatisch ein Recht auf außerordentliche
Kündigung: „Haben Sie etwa einen Vertrag mit
einem Anbieter abgeschlossen, der mehrerer
Niederlassungen in derselben Stadt oder
innerhalb Deutschlands hat, so wird er sie
auf eines seiner Studios in der Nähe Ihres
neuen Wohnortes verweisen“, erläutert die
D.A.S. Expertin. Ein Recht auf
außerordentliche Kündigung entfällt dann.
Bietet sich keine entsprechende Möglichkeit
oder der Anfahrtsweg zum Studio ist
unzumutbar lang, kann das
Sonderkündigungsrecht greifen. Dennoch ist
dies immer individuell zu entscheiden.
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Regeln für die
Kündigung
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Im Falle einer
Kündigung gilt es, einige Regeln einzuhalten:
Meist akzeptieren Fitness-Studios nur eine
schriftliche Kündigung. Es empfiehlt sich
also, die Kündigung persönlich abzugeben und
sich den Empfang auf einer Kopie bestätigen
zu lassen. Eine Kündigung per Post sollte man
per Einschreiben mit Rückschein versenden und
eine Kündigungsbestätigung anfordern. „Mit
demselben Schreiben sollten Sie auch eine
eventuell erteilte Bankeinzugsermächtigung
widerrufen“, fügt die D.A.S. Rechtsexpertin
hinzu.
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Haftungsausschlussklausel im Vertrag
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Neben der
Kündigungsregelung finden sich im Vertrag
häufig weitere Klauseln wie zum Beispiel „der
Haftungsausschluss“. Dabei gilt: Wenn im
Vertrag pauschal die Haftung für Unfälle beim
Training ausgeschlossen wird, so ist diese
Klausel auf jeden Fall unwirksam. Das Studio
ist verpflichtet, seine Geräte ausreichend zu
warten. Auch darf der Kunde davon ausgehen,
dass abschließbare Schränke zur Aufbewahrung
von Geld, Wertsachen und Bekleidung
bereitgestellt werden. Hinweise in der
Hausordnung, dass im Studio keine eigenen
Getränke erlaubt sind, können ebenfalls
getrost ignoriert werden (OLG Brandenburg,
Az. 7 U 36/03; LG Frankfurt, Az. 2/2 O
307/04).
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Leistungen prüfen
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Generell empfiehlt es
sich, das in Frage kommende Studio vor
Vertragsantritt genau unter die Lupe zu
nehmen und Angebot und Leistung kritisch zu
prüfen. Beim Probetraining sollten
Sportwillige unbedingt darauf achten, dass
genügend Geräte vorhanden und Trainer
anwesend sind. Auch lange Öffnungszeiten und
kurze Wege zwischen Studio und Arbeitsplatz
beziehungsweise Wohnung sind empfehlenswert.
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Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?
Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung
gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung
ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur
Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht
leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem
betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zumutbar ist. Das hat der 6. Familiensenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 25.10.2012 entschieden und den
erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengerichts – Paderborn bestätigt. Drei durch ihre
Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6
Jahren aus Paderborn hatten von ihrem Großvater
väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund
einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des
Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die antragstellenden Kinder
gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter,
die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig
war. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer
der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit
entgegengetreten. Nach der Auffassung des 6.
Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Großvater
die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Ein
Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei
nicht schlüssig dargelegt. Großeltern hafteten
unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig
nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in
Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit
komme auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur
Leistung von Barunterhalt in Betracht. Diese sei ggfls. durch
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur
unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar
sei. An einer entsprechenden Darlegung fehle es im
vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige
Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer
durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht
erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es
sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer
über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung
hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit
zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht
möglich sei. Beschluss des 6. Familiensenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 26.10.2012 (II-6 WF 232/12)
893.000 Euro Schmerzensgeld
wegen Mobbing? Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 08.01.2013 um 11.30 Uhr in
Saal 107 Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Klägerin
ist Diplom-Ökonomin und seit dem 01.11.1997 als vom Rat der
Stadt bestellte betriebswirtschaftliche Prüferin tätig. Sie
ist der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 fortlaufend
Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertet. Sie begehrt
deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro.
Zusätzlich verlangt sie ab dem 01.05.2010 Vergütung gemäß der
Entgeltgruppe 13 TVöD und nicht wie bislang gemäß der
Entgeltgruppe E 11 TVöD. Beiden Begehren widerspricht die
beklagte Stadt. Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit
Urteil vom 03.02.2012 abgewiesen und dies u.a. wie folgt
begründet. Die Klägerin habe kein Gesamtverhalten der
beklagten Stadt darlegen können, das auf eine systematische
Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts und/oder ihrer
Gesundheit abzielte. Wenn sie die Klägerin an einem
Nachmittag in ihrer Dienststelle nicht antraf, sei sie trotz
bestehender flexibler Arbeitszeit zur Nachfrage berechtigt
gewesen, wo sie gewesen sei. Soweit die Klägerin kritisiert
worden sei, stelle nicht jede unberechtigte Kritik,
überzogene Abmahnung oder unwirksame Kündigung eine
Persönlichkeitsverletzung dar. Die fristlose Kündigung vom
19.10.2009 sei kein Mosaikstein im Rahmen eines
Mobbingverhaltens. Zwar habe die beklagte Stadt den
Arbeitszeitbetrug letztlich nicht nachweisen können und die
Klägerin den Kündigungsschutzprozess gewonnen. Es habe
aufgrund der Beobachtungen der beklagten Stadt über die
Anwesenheit der Klägerin am Arbeitsplatz und die
Arbeitszeitaufzeichnungen für die Kündigung aber zumindest
einen nachvollziehbaren Anlass für die Kündigung gegeben.
Soweit es nach dem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren zu
Streitigkeiten über die Arbeitsbedingungen der Klägerin
gekommen sei, sei die Situation dadurch geprägt, dass die
Parteien bislang keinen Weg gefunden hätten, die entstandene
Konfliktsituation zu lösen. Ein Tatbestand, der eine
Schmerzensgeldzahlung begründe, sei damit nicht gegeben. Für
die begehrte Höhergruppierung fehle es an dem erforderlichen
detaillierten Sachvortrag der Klägerin zu ihren Tätigkeiten
in Relation zur begehrten Entgeltgruppe. Mit der Berufung
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Arbeitsgericht
Solingen, 3 Ca 1050/10, Urteil vom 03.02.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 602/12
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Böller im Dixi-Klo: "Silvesterscherz" führt zur
fristlosen Kündigung
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Januar 2013 -
Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Urteil vom 30.11.2012
entschieden, dass die Verletzung eines Arbeitskollegen durch
einen explodierenden Feuerwerkskörper die fristlose Kündigung
des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ohne dass es einer
vorhergehenden Abmahnung bedarf. Das gilt selbst dann, wenn
die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge
eines fehlgeschlagenen Scherzes war. Dem Verfahren lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Der 41 Jahre alte Kläger
war bereits seit 1997 bei der Beklagten als Gerüstbauer und
Vorabeiter beschäftigt. Am 07.08.2012 brachte er auf einer
Baustelle einen Feuerwerkskörper ("Böller") in einem Dixi-Klo
zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege
aufhielt. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob er
den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hat, wie
es ihm die Beklagte vorwirft, oder ob er den Böller an der
Tür des Klos angebracht hat, von wo er sich – von dem Kläger
ungeplant – gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht
und dort zur Explosion gekommen ist, wie es der Kläger
darstellt. Der in der Toilette befindliche Kollege des
Klägers zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am
Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war
in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Beklagte
kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses
Vorfalls mit Schreiben vom 10.08.2012 fristlos. Der
Kläger erhob gegen die Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht
Krefeld und hat die Ansicht vertreten, dass keine so
schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege, dass dies
unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der
kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal
etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in
der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern
gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als
Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen
Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei
dem Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen. Dem
ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat die
Kündigungsschutzklage abgewiesen. Unerheblich war für das
Gericht, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine
hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von
wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine
explodierte. In beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf
einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen
Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liegt
ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit
Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist
allgemein bekannt. Das gilt erst recht, wenn wie hier in
einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen
keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist.
Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der
Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen
Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war der Beklagten hier
auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist
zuzumuten. Dabei war zum einen die Schwere der
Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der
Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten
gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden.
Arbeitsgericht Krefeld - 2 Ca 2010/12
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