Dezember 2023
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Verbraucherzentrale in Duisburg bis Ende 2028
gesichert
Stadt Duisburg und Verbraucherzentrale NRW unterzeichnen
Vertragsverlängerung
Duisburg, 22. Dezember 2023 - Rund 7.000 Verbraucheranliegen
im Jahr Ratsuchende können mindestens bis Ende 2028 auf die
Verbraucherzentrale an der Friedrich-Wilhelm-Straße zählen.
Duisburgs Beigeordnete für Verbraucherschutz Linda Wagner
und der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang
Schuldzinski, unterzeichneten einen entsprechenden Vertrag.
Die Finanzierung teilen sich die Stadt und das Land NRW.
Zudem beteiligt sich die Stadtwerke Duisburg AG an den
Kosten für die Beratung bei Energiearmut.
„Beinahe täglich hören wir von Ratsuchenden, wie froh sie
sind, dass wir uns für ihre Belange einsetzen“, so
Schuldzinski. „Ich freue mich sehr, dass dank der
finanziellen Vereinbarung mit der Stadt das bewährte Angebot
für weitere fünf Jahre fortgeführt werden kann.” Bereits
seit 1975 bietet das Team der Verbraucherzentrale in
Duisburg Unterstützung rund um den Verbraucheralltag. Ob es
um Verträge und Reklamationen geht, Fallstricke beim
Onlineshopping oder vielfältige Betrugsmaschen per E-Mail,
SMS oder Messenger: Die Berater:innen stehen Ratsuchenden
mit Informationen und rechtlicher Unterstützung zur Seite.
Besonders häufen sich derzeit Fälle von untergeschobenen
Mobilfunkverträgen. Dabei werden Menschen auf der Straße
angesprochen und mit Gewinnspielversprechen geködert, die
sich am Ende als ungew
ollte Verträge entpuppen. Anhaltend hoch ist weiterhin die
Nachfrage rund um Themen des Energiemarktes. Neue rechtliche
Fallstricke gilt es in den Blick zu nehmen, aber auch den
Betroffenen in finanziellen Krisensituationen effektiv und
nachhaltig zu helfen. Gerade die sprunghafte
Kostenentwicklung im Bereich der Energieversorgung bringt
viele Menschen an ihre finanziellen Grenzen. 2023 wurde die
dringend erforderliche Beratung und Vertretung bei
Energiearmut und drohenden Energiesperren auf eine
Vollzeitstelle aufgestockt, um dem hohen Beratungsbedarf mit
zeitnaher Hilfestellung zu begegnen.
Beigeordnete Wagner: Kompetente und wichtige Anlaufstelle
Anerkennende Worte für die Arbeit fand die Beigeordnete für
Verbraucherschutz Linda Wagner: „Die Verbraucherzentrale in
Duisburg ist eine kompetente Anlaufstelle, die aus der
Angebotspalette in unserer Stadt nicht mehr wegzudenken ist.
Die rund 7.000 Verbraucheranliegen jährlich sind ein Indiz
dafür, dass Ratsuchende auf ihre Anlaufstelle für alle
Fragen des Verbraucheralltags nicht verzichten wollen. Mein
besonderer Dank gilt daher der Stadtwerke Duisburg AG, die
durch ihre finanzielle Beteiligung einen Teil der
Finanzierung dieser wichtigen Arbeit für die nächsten fünf
Jahre weiterhin sichert.“
Besonders einkommensarme Haushalte suchen Rat und
Unterstützung Häufig wenden sich Menschen mit finanziellen
oder gar existenziellen Problemen an die
Verbraucherzentrale. Nicht selten sind diese
Verbraucher:innen obendrein Opfer unseriöser Anbietermaschen
geworden. Das Team der Beratungsstelle hilft mit umfassenden
Informationen sowie rechtlicher und wirtschaftlicher
Beratung. Ein besonderer Fokus liegt seit mehreren Jahren
auf geflüchteten oder neu zugewanderten Menschen.
„Ihre sprachlichen Schwierigkeiten und die Unerfahrenheit
mit hiesigen Verkaufsmaschen werden häufig ausgenutzt.
Außerdem stehen sie vor besonderen Herausforderungen, wenn
es etwa um Kontoeröffnungen, Geldtransfers oder
Mobilfunkverträge geht“, erklärt Beratungsstellenleiterin
Paulina Wleklinski. Breites Spektrum an
Beratungsmöglichkeiten für alle Interessierten Das
Beratungsportfolio ist jedoch nicht nur für private
Haushalte mit knappen Finanzen eine unverzichtbare Hilfe.
„Wer Ärger mit seinem Fitnessstudio hat, günstigere Tarife
und Anbieter im Energiebereich sucht, den Durchblick bei
seinen Versicherungsverträgen behalten will oder sich für
Solarstrom interessiert, nimmt unsere anbieterunabhängige
Beratung ebenfalls gerne in Anspruch“, umreißt Paulina
Wleklinski das breite Spektrum der Beratungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus zielen Bildungsangebote insbesondere auf
Aufklärung und Prävention. Und nicht zuletzt ist die
Verbraucherzentrale bei zahlreichen Veranstaltungen in
Duisburg präsent und ansprechbar.
Unterstützung bei hohen
Heizkosten - Anspruch auf Sozialleistungen bei regelmäßigem
Einkommen
Duisburg, 21. Dezember 2023 - Die infolge der
Energiekrise eingeführten Preisbremsen bei Gas, Strom und
Fernwärme haben in diesem Jahr für finanzielle Entlastung
bei Verbraucher:innen gesorgt. Allerdings laufen die
Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 aus. „Verbraucher:innen,
die derzeit noch vertraglich an teurere Energieverträge
gebunden sind und nicht zeitnah in preiswertere Tarife
wechseln können, bekommen das Auslaufen der Preisbremsen im
kommenden Jahr finanziell zu spüren“, sagt Kolja Ofenhammer,
Fachexperte für Energieschulden und Sozialrecht der
Verbraucherzentrale NRW.
Höhere monatliche Nebenkosten an
Vermieter:innen oder steigende Abschläge an Energieversorger
können die Folge sein. „Auch Menschen mit regelmäßigem
Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen
Heizkosten haben und ihr Recht auf finanzielle Unterstützung
einfordern.“
Worauf bei der Antragstellung zu
achten ist, zeigt die Verbraucherzentrale NRW in vier Tipps.
•
Anspruch auf Sozialleistungen
bei hohen Heizkosten prüfen
Verbraucher:innen, die aufgrund ihres regelmäßigen
Einkommens sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben,
können im Einzelfall eine Unterstützung vom Jobcenter oder
Sozialamt für die monatlichen Heizkosten beantragen. Eine
finanzielle Unterstützung bei den Heizkosten ist sowohl
möglich, wenn Verbraucher:innen einen direkten Vertrag mit
einem Energieversorger haben, als auch beim Bezahlen der
Heizenergie über die Nebenkostenabrechnung an
Vermieter:innen. Zu beachten ist, dass nur Heizkosten
übernommen werden. Für Strom-kosten wird die finanzielle
Unterstützung nur übernommen, wenn mit Strom geheizt wird.
•
Was bei der Antragstellung zu
beachten ist
Ist die Heizkostennachzahlung so hoch, dass
Verbraucher:innen sie nicht zahlen können, muss die
Übernahme der Kosten schriftlich beantragt werden.
Erwerbstätige oder-fähige Verbraucher:innen können sich dazu
an das örtliche Jobcenter wenden, andernfalls ist das
Sozialamt der richtige Ansprechpartner. Dies gilt
beispielsweise für anspruchsberechtigte Rentner:innen. Der
Antrag muss zeitnah gestellt werden, sobald die
Heizkostenabrechnung vorliegt.
Verbraucher:innen, die nicht mehr erwerbsfähig oder im
Rentenalter sind, müssen den Antrag noch im Monat der
Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter oder Sozialamt
stellen. Wichtig: Bis zum 31.12.2023 kann der Antrag beim
Jobcenter noch drei Monate nach Fälligkeit der Rechnung
gestellt werden. Ab 01.01.2024 gilt diese verlängerte Frist
nicht mehr.
•
Höhe des regelmäßigen
Einkommens berücksichtigen
Der Anspruch auf Sozialleistungen ist bei regelmäßigem
Einkommen von mehreren Bedingungen abhängig. Dazu zählt, mit
wie vielen Personen im Haushalt gelebt wird, ob
beispielsweise ein Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft
oder als alleinerziehender Elternteil) vorliegt und wie hoch
die Miete und entsprechende Heizkosten ausfallen. Ein
Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht darüber hinaus
nur dann, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Bei Leistungen des Jobcenters wie dem Bürgergeld liegt ein
erhebliches Vermögen vor, wenn das sofort verfügbare
Vermögen (z.B. Bargeld, Vermögen auf Girokonto, Sparbuch)
15.000 Euro für jede Person im Haushalt übersteigt. Bei der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht ein
Schonvermögen von 10.000 Euro für jeden
leistungsberechtigten Menschen.
•
Ist die Unterstützung bei
hohen Heizkosten auch möglich, wenn bereits Sozialleistungen
bezogen werden?
Erhalten Verbraucher:innen bereits Leistungen vom Jobcenter
oder Sozialamt, wird die Nachzahlung aus der
Nebenkostenabrechnung oder der Jahresverbrauchsabrechnung
übernommen, sofern der Verbrauch angemessen ist.
Leistungsempfänger:innen können sich hierfür an das
Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dies gilt auch, wenn
Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen wird."
Weitere Informationen zur
Unterstützung bei hohen Heizkosten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/77998
Allgemeine Informationen und Beratungsangebote zur
Energiekrise unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/79061
Weiterhin zu hohes Niveau von
Strom- und Gaspreisen in der Grundversorgung
Marktanalyse der Verbraucherzentrale NRW ergibt große
Preisunterschiede zum Jahresbeginn 2024 bei
nordrhein-westfälischen Energieversorgern
Duisburg, 20. Dezember 2023 - Obwohl rund 40 Prozent
Preissenkungen zum Jahreswechsel vornehmen, bleiben die
Preise der Grundversorgungstarife in NRW zu hoch Die
Preisspanne zwischen den Grundversorgungstarifen beträgt bei
Gas bis zu 300 Prozent Wer Sondertarife für Strom und Gas
vergleicht, kann durch Wechsel des Energieversorgers viel
Geld sparen Die Folgen der Energiekrise haben seit dem
vergangenen Jahr zu hohen Strom- und Gaskosten geführt.
Viele Menschen sind wegen der Turbulenzen auf dem
Energiemarkt in die Grundversorgung gewechselt.
Da zum 31.12.2023 mit dem Wegfall der
Strom- und Gaspreisbremse die Energiekosten wieder in voller
Höhe von den Verbraucher:innen getragen werden müssen, hat
sich die Verbraucherzentrale NRW die aktuellen
Grundversorgungstarife der nordrhein-westfälischen Anbieter
für Strom und Gas einmal genauer angeschaut.
Die Auswertung zum Stichtag 1. Januar 2024 zeigt, dass das
Preisniveau der Strom- und Gaspreise - trotz geplanter
Preissenkungen von 14 bzw. 19 Prozent - deutlich höher ist,
als die nachlassenden Preise auf den Energiemärkten vermuten
ließen. Auch zwischen den Grundversorgungstarifen sind
weiterhin sehr große Preisunterschiede festzustellen.
• Bei
Gas bewegen sich die Arbeitspreise zum 1. Januar zwischen
9,00 Ct/kWh und 26,54 Ct/kWh plus Grundpreis, bei Strom
liegt die Spanne zwischen 29,81 Cent und 55,93 Ct/kWh plus
Grundpreis. „Eine so große Preisspanne wirft Fragen auf.
Zwar haben Energieversorger unterschiedliche
Beschaffungsstrategien, die gewisse Preisdifferenzen
erklären können. Dennoch sind die großen Unterschiede
verwunderlich, zumal die Börsenpreise im Jahr 2023 deutlich
zurückgegangen sind“, kritisiert Wolfgang Schuldzinski,
Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Wir fordern die
NRW-Grundversorger mit überdurchschnittlichen Preisen daher
auf, ihre Tarife auf ein marktübliches Niveau zu senken.“
•
Raus aus der Grundversorgung
Ein Beispielhaushalt, der 20.000 Kilowattstunden Gas
verbraucht, erhält je nach Grundversorger eine
Jahresrechnung von mindestens 1.942 Euro bis maximal 5.475
Euro. Die Grundversorgung ist in vielen Kommunen damit
wieder der teuerste Tarif am Markt. „Verbraucher:innen, die
in der Grundversorgung sind, sollten ihren Tarif überprüfen.
Häufig lohnt sich der Wechsel“, so Schuldzinski.
Auf den Karten ist ein Belieferungsgebiet eines
Grundversorgers durchgehend schwarz umrandet. Die
unterschiedlichen Preishöhen sind farbig von grün (niedrige
Preise) bis rot (hohe Preise) gekennzeichnet. Zusätzlich zu
beachten ist:
- Während manche Grundversorger nur die
eigene Kommune beliefern, sind andere auch regional oder
überregional tätig. Daher entspricht ein
Grundversorgungsgebiet manchmal den Stadtgrenzen, in anderen
Fällen nicht.
- Ein Grundversorger kann
unterschiedliche Preise in unterschiedlichen
Postleitzahlgebieten verlangen. Gründe dafür sind häufig
regional unterschiedliche Netzbetreiber und damit auch
abweichende Netzentgelte oder Unterschiede bei der
Konzessionsabgabe.
- In einem Postleitzahlgebiet kann es
mehrere Grundversorger geben. Dargestellt sind hier nur
Hauptgrundversorger. Es gibt daher noch weitere
Grundversorger, die auf den Karten nicht dargestellt sind.
Ob dabei auch Sondertarife der Grundversorger eine
Alternative sein können, hat die Verbraucherzentrale NRW
ebenfalls untersucht. Die Gas-Sondertarife der
Grundversorger sind mit durchschnittlich 11,32 Ct/kWh in
etwa 2 Ct/kWh günstiger als die durchschnittlichen
Gas-Grundversorgungstarife, doch auch hier gibt es große
Preisunterschiede. Alternative Gastarife gibt es schon ab
ca. 9 Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der
Grundversorgung heraus den Gasanbieter wechselt, kann rund
850 Euro pro Jahr sparen.
• Bei
Strom sieht es ähnlich aus. Die jährlichen Kosten für Strom
aus der Grundversorgung variieren bei einem Jahresverbrauch
von 3.000 kWh zwischen 1.060 Euro bis maximal 1.856 Euro.
Wer von der Grundversorgung in den Sondertarif des
Grundversorgers wechselt, kann durchschnittlich immerhin 160
Euro durch den Wechsel pro Jahr sparen. Die Preise liegen im
Mittel bei 34,50 Ct/kWh. Bei alternativen Anbietern am Markt
bekommt man Strom derzeit sogar ab ca. 30 bis 32 Cent pro
Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der Grundversorgung
hinaus den Stromanbieter wechselt, kann also
durchschnittlich knapp 300 Euro sparen.
„Verbraucher sollten individuell prüfen,
ob bei ihrem Grundversorger vor Ort ein günstiger
Sondertarif für Gas oder Strom vorhanden ist oder der
Wechsel zu einem alternativen Anbieter ratsam wäre“, sagt
Schuldzinski. „Insbesondere bei den alternativen Anbietern
sollte man aber vor Vertragsabschluss mittels einer
Internetrecherche überprüfen, ob das Unternehmen durch sein
Geschäftsgebaren in der Vergangenheit negativ aufgefallen
ist.“
Gesamtauswertung:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90610
Grafik Gas:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90609
Grafik Strom:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90611
Karte Grundversorgungstarife in NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/grundversorgung
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Geschenke umtauschen? Welche
Käuferrechte gelten
Duisburg, 19. Dezember 2023 - Nach Weihnachten ist oft die
Zeit des großen Umtauschs: passt nicht, gefällt nicht,
bereits vorhanden – Gründe für einen Umtausch gibt es viele.
Worauf es hier ankommt, ist jedoch nicht das Warum, sondern
wann und wo die Geschenke gekauft wurden. „Ein häufiger
Irrglaube besteht darin zu denken, dass man alles im
Geschäft umtauschen kann“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei
der Verbraucherzentrale NRW.
„So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es aber
schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält
es sich hingegen anders.“ Das sollten Verbraucher:innen über
ihre Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:
• Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder
ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht
automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind
sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen
angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt
der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein
ausgestellt werden.
Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk
Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf
über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine
Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel
auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.
•
Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe
einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge
innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei
ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der
Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an
den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.
Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte
Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel
gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen
angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete
Fotokalender.
•
Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk
nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte
gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der
Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend
gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht
verständliche oder fehlerhafte Montage- oder
Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis
zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die
Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder
mangelfreien Ersatz zu liefern.
- Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der
ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser
schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer:innen
nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der
Fehler vorhanden war.
•
Gutscheine Wer mit einem Geschenkgutschein
nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der
Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch
aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die
bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der
Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch
von einer anderen Person eingelöst werden kann.
- Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in
den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein
erworben wurde.
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Pflegegrad abgelehnt? So legt man Widerspruch ein
Düsseldorf/Duisburg, 6. Dezember 2023 - Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte Betroffene
gegenüber der Pflegekasse haben. Wenn Menschen zu Hause
nicht mehr alleine zurechtkommen, entscheidet die
Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung des Medizinischen
Dienstes darüber, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, in
welchen Pflegegrad die Betroffenen eingestuft werden und
wieviel Leistungen sie erhalten.
Rund 2,5 Millionen solcher Gutachten hat der Medizinische
Dienst im Jahr 2022 erstellt. Insgesamt gab es 185.494
Widerspruchsgutachten. Nach Angaben des Medizinischen
Dienstes wurden davon 54.839 Gutachten korrigiert, also
knapp 30 Prozent. Die Fernsehsendung Report Mainz (ARD)
hatte am Dienstag die hohe Zahl der Korrekturen thematisiert
und kritisiert, dass Pflegegutachten offenbar nicht immer
korrekt durchgeführt würden. Es kann sich also lohnen, die
Entscheidungen der Pflegekasse zu prüfen und sich gegen eine
Ablehnung oder eine zu geringe Pflegeeinstufung zu wehren.
Pflegerechtsexpertin Verena Querling von
der Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu beachten ist,
damit Widerspruch oder Klage erfolgreich sind.
•
Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Die Frist, in der der Widerspruch eingelegt werden muss,
beträgt regulär einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung
des Bescheides an den oder die Versicherte:n. Ist nicht
sicher, wann der Bescheid zugestellt wurde, kann man sich
notfalls am Datum des Bescheides orientieren. Entscheidend
ist, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der
Pflegekasse ankommt. Es reicht nicht aus, wenn der
Widerspruch innerhalb der Frist abgesendet wird.
Es ist daher ratsam, den Widerspruch
nicht kurz vor Ablauf der Frist abzusenden. Über die
Begründung des Widerspruchs muss man sich allerdings noch
keine Gedanken machen. Diese kann auch nach dem Ablauf der
Widerspruchsfrist in Ruhe vorgenommen werden. Zunächst
reicht es aus, wenn der Pflegekasse mitgeteilt wird, dass
man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt.
•
Nachweis aufbewahren, dass die Frist
eingehalten wurde
In einem Streitfall kann ein Nachweis darüber erforderlich
sein, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Pflegekasse
eingegangen ist. Dazu kann man entweder den Widerspruch
persönlich bei der Pflegekasse abgeben und sich den Eingang
bestätigen lassen oder per Einschreiben senden. Auch per Fax
kann man den Widerspruch senden. Viele Pflegekassen stellen
inzwischen auch online die Möglichkeit zur Verfügung, einen
Widerspruch einzulegen. Hierfür muss die entsprechende App
herunter geladen werden. Eine einfache E-Mail wahrt dagegen
die Frist nicht.
•
Gutachten prüfen und Widerspruch begründen
Versicherte sollten den Bescheid der Pflegekasse und das
Gutachten des medizinischen Dienstes eingehend prüfen und
Gründe auflisten, warum man anderer Meinung ist. Das
Gutachten des Medizinischen Dienstes wird ebenso wie der
Bescheid der Pflegekasse automatisch zugestellt. Betroffene
können sich bei der Prüfung Zeit lassen und Hilfe zum
Beispiel bei der Pflegeberatung in Anspruch nehmen.
Aufgrund des Widerspruchs und der
entsprechenden Begründung wird die Pflegekasse ihre
Entscheidung noch einmal prüfen. Häufig erfolgt dieses
Gutachten „nach Aktenlage“, sodass nur auf vorliegende
Unterlagen zurückgegriffen wird. Es kann aber auch ein
erneuter Besuch beim Pflegebedürftigen stattfinden. Aufgrund
dieser Begutachtung ergeht ein zweiter Bescheid, der
ebenfalls geprüft werden sollte.
• Nach
dem Widerspruch kommt die Klage
Sollte der neue Bescheid nicht das gewünschte Ergebnis
bringen, können Betroffene Klage beim Sozialgericht
einreichen. Ein Klageverfahren beim Sozialgericht verursacht
keine Kosten. Anwaltliche Unterstützung ist zwar nicht
unbedingt erforderlich. kann aber sinnvoll sein, um
entsprechende Hilfestellung beim Rechtsstreit zu haben. Dies
ist dann jedoch nicht kostenfrei, sondern für den Anwalt
fallen entsprechende Gebühren an.
Wer die Klage selbst einreichen möchte,
kann sie bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts
aufnehmen lassen. Alternativ bietet es sich an, diese
entweder persönlich einzuwerfen oder per Einschreiben mit
Rückschein oder Fax zu versenden. Für die Klage gilt
ebenfalls, dass sie nicht per E-Mail eingereicht werden
kann."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu
Widerspruch und Klage gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11547
Hilfe beim Auffinden der richtigen Pflegeberatung bietet der
Pflegewegweiser:
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/
Energiesparende Geschenke unter dem Weihnachtsbaum
Nützliche Alltagshelfer sparen Strom- und Heizkosten
Duisburg, 4. Dezember 2023 - Viele Verbraucher:innen haben
seit dem vergangenen Winter ihre Strom- und Gasrechnungen
besonders im Blick und achten auf einen niedrigen
Energieverbrauch. Um langfristig Kosten zu sparen, bieten
sich dazu nützliche Geräte an, die als Geschenke unter dem
Weihnachtsbaum Platz finden können.
„Unsere energiesparenden Geschenkideen bewegen sich in einem
preislich überschaubaren Rahmen“, sagt Gisela Daniels,
Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Moers. „Einige
helfen direkt dabei, Energie einzusparen. Mit anderen lassen
sich Einsparpotenziale ganz einfach aufspüren,
beispielsweise mit Strommessgeräten“. Dazu hat die
Verbraucherzentrale NRW vier Geschenktipps zu Strom und
Heizung zusammengestellt.
•
Smarte Heizkörperthermostate
Die kleinen Bauteile regulieren – einfach aufgeschraubt auf
das vorhandene Ventil – den Wasserdurchfluss am Heizkörper.
Anders als konventionelle Regler, arbeiten die sogenannten
smarten Thermostate digital vernetzt und lassen sich
präziser einstellen. Die Geräte sorgen dafür, dass es zu den
gewünschten Zeiten warm ist und können, verknüpft mit einer
Anwesenheitserkennung, sogar feststellen, wann
Bewohner:innen die Wohnung betreten oder verlassen. Die
meisten smarten Thermostatköpfe erkennen ebenfalls, wann
Fenster zum Lüften geöffnet sind und schalten bedarfsgerecht
die Heizung an und aus. Sie lassen sich mit ein wenig
handwerklichem Geschick selbst anbringen und kosten pro
Stück, je nach Funktionsumfang, 30 bis 100 Euro.
•
Strommessgeräte
Stromfresser in der Wohnung aufzuspüren ist ihre Aufgabe. Ob
Fernseher oder Spielekonsole im Stand-By-Betrieb,
Kühlschrank oder WLAN-Router – die kleinen Geräte messen
deren Stromverbrauch exakt und bieten Verbraucher:innen die
Möglichkeit, intensive Stromverbraucher zu identifizieren
und Einsparpotenziale zu entdecken. Dabei stehen zwei
Produktgruppen zur Auswahl: klassische digitale Messgeräte,
die zwischen Steckdose und elektrische Geräte gesteckt
werden, und sogenannte smarte Steckdosen mit
Strommessfunktion, die ihre Messergebnisse per App an das
Smartphone übermitteln.
Strommessgeräte in guter Qualität sind bereits für unter 50
Euro erhältlich. Funk-Steckdosen Schaltbare Steckdosen
lassen sich über vorhandene Wandsteckdosen installieren. An
diese Zwischenstecker werden die zu schaltenden Geräte
angeschlossen. Die Funk-Steckdosen erlauben
Verbraucher:innen mehr Kontrolle über stromverbrauchende
Haushaltsgeräte. Smarte Steckdosen zeigen im Zusammenspiel
mit Smartphone-Apps, welche Geräte gerade aktiv sind und
teilweise auch wie viel Strom sie verbrauchen. Sie lassen
sich ebenso wie klassische analoge Zeitschaltuhren nutzen,
um Geräte zur selben Uhrzeit an- und auszuschalten.
•
Funk-Steckdosen können dabei helfen, langfristig die
Stromkosten zu senken. Doch auch sie verbrauchen selbst
zusätzlichen Strom. Ihr Eigenstromverbrauch unterscheidet
sich dabei je nach Modell. Vor dem Kauf ist daher zu
beachten, wie die Energieaufnahme im Stand-By und im
geschalteten Zustand ist, um das passende Modell je nach
Einsatzort auszuwählen. Einfache Funk-Steckdosen sind
bereits ab 30 Euro erhältlich. Technisch aufwändigere,
vernetzte Steckdosen, die sich im Smart Home über den
Internetrouter steuern lassen, gibt es für rund 50 Euro.
•
Thermohygrometer
Die kompakten Messgeräte ermitteln in geschlossenen Räumen
die Luftfeuchtigkeit und Zimmertemperatur. Bei nicht
optimalen Werten für ein angenehmes Raumklima können
Verbraucher:innen entsprechende Gegenmaßnahmen wie gezieltes
Lüften oder die korrekte Anpassung der Heiztemperatur
vornehmen. Bei niedriger Raumtemperatur und schlechter
Belüftung besteht zudem die Gefahr von zu hoher
Luftfeuchtigkeit und damit von Schimmelbefall. Viele der
Geräte haben daher eine eingebaute Alarmfunktion, die
rechtzeitig vor zu hoher Feuchtigkeit warnt.
So lässt sich
durch gezieltes Lüften und Heizen langfristig Heizenergie
sparen und die Schimmelgefahr bannen. Thermohygrometer mit
entsprechenden Funktionen sind für unter 50 Euro erhältlich.
Die analoge Variante bekommt man schon für unter 20 Euro.
Kostenloser Onlinevortrag am 8. Dezember zu energiesparenden
Weihnachtsgeschenken unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/87495
Weitere Informationen zu energiesparenden Geschenken unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/79233
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November 2023
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Weniger Chemikalien mitessen
Dosen, Folie und Co.: So werden Lebensmittel richtig
aufbewahrt
Duisburg, 30. November 2023 - Gut verpackt halten
Lebensmittel länger. Und im Haushalt bleibt auch immer etwas
übrig, das aufbewahrt oder eingefroren werden will. „Wichtig
ist, dass dafür Behältnisse verwendet werden, die für den
Kontakt mit Lebensmitteln hergestellt wurden. Erkennbar ist
das oft an einem Glas-Gabel-Symbol. Aber nicht jedes
Material ist für die verschiedenen Lebensmittel und Zwecke
gleich gut geeignet“, erklärt Kerstin Effers, Expertin für
Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.
Mit folgenden Tipps lassen sich
Chemikalienübergänge vermeiden oder zumindest reduzieren:
•
Verpackungen nicht zweckentfremden
Ob aus Umweltschutzgründen oder Sparsamkeit: Alte Eis- oder
Margarinedosen zur Aufbewahrung und zum Einfrieren von
Lebensmitteln zu verwenden, klingt erst einmal sinnvoll.
Doch Einmal-Verpackungen wie auch Kunststoff-Joghurtbecher
mit Deckel sind nicht zum weiteren Gebrauch und mehrmaligem
Spülen gedacht. Werden sie zum Beispiel für heiße
Lebensmittel verwendet, obwohl sie dafür nicht hergestellt
wurden, können sich Chemikalien aus der Kunststoffverpackung
lösen und in das eingefüllte Lebensmittel übergehen.
•
Für Fetthaltiges Edelstahl, Glas oder
Porzellan wählen Fettiges löst viele Chemikalien leichter
aus Plastikbehältern als Wasser. Deshalb sollten zum
Beispiel Mayonnaise oder Kräuterbutter besser nicht in
Plastikgefäßen zubereitet und aufbewahrt werden, sondern in
Behältern aus Glas, Porzellan oder Edelstahl. Diese
Materialien haben generell Vorteile: Sie sind langlebig,
können sich nicht verfärben, nicht so leicht zerkratzen,
geben kein Mikroplastik ab, sind geschmacksneutral und
hygienisch, weil sie heiß gespült werden können.
•
Heiße Temperaturen? Möglichst kein
Kunststoff!
Die sogenannte „chemische Migration“ hängt von der
Kontaktdauer und -fläche sowie der Art des Lebensmittels und
der Temperatur ab. Heiße Lebensmittel lösen Substanzen
schneller aus dem Kunststoff. Daher lässt sich der Übergang
verringern, wenn man keine Plastikgefäße, sondern Porzellan
oder Glas für die Mikrowelle verwendet und Lebensmittel nur
abgekühlt in Kunststoffbehälter füllt. Gefäße und
Küchengeräte aus Melaminharz, beispielsweise Pfannenwender,
sollten nicht über 70 Grad Celsius erhitzt werden und
Melaminschüsseln nicht in der Mikrowelle zum Einsatz kommen,
da sich das Harz dann in seine gesundheitsschädlichen
Bausteine Melamin und Formaldehyd zerlegen kann.
•
Alufolie nicht für Saures und Salziges
Wenn Salz oder Säure, zum Beispiel aus Zitrone oder
Tomatenmark, auf Alufolie trifft, löst sich Aluminium aus
der Folie. Die Folge: Kleine Bestandteile des Metalls gehen
in die darin verpackten Lebensmittel über und werden
mitgegessen. Außerdem sollte die Alufolie nicht in Kontakt
mit anderen Metallen wie Servierplatten aus Edelstahl
kommen. Zu viel Aluminium ist gesundheitsschädlich und die
unbedenkliche Menge wird oft schon über Lebensmittel
ausgeschöpft. Feuchte, säure- oder salzhaltige Lebensmittel
sollten daher nicht längere Zeit in Kontakt mit Alufolie
kommen. Alufolien und -behälter für Lebensmittel müssen
deshalb einen Hinweis für die sichere und sachgemäße
Verwendung tragen. Dieser darf die gesundheitlichen Risiken
nicht verharmlosen.
•
Frischhaltefolie oder Bienenwachstuch?
Um Lebensmittel einzuwickeln oder Behältnisse abzudecken,
wird gerne transparente Frischhaltefolie verwendet. Doch
nach kurzem Gebrauch wandert sie in die Mülltonne.
Bienenwachstücher haben vor allem einen hygienischen
Nachteil, weil sie nicht heiß gespült werden können. Sowohl
Folie als auch Tücher sind oftmals auch gar nicht nötig:
Schüsseln lassen sich beispielsweise mit einem Teller
abdecken. Obst, Brote, Kuchen oder Snacks zum Mitnehmen sind
in einer Mehrwegdose aus Glas oder Edelstahl bestens
aufgehoben.
•
Schraubgläser als gute Alternative
Gespülte Schraubdeckelgläser eignen sich hervorragend zur
Aufbewahrung von Lebensmitteln und sogar zum Einfrieren.
Dann sollten sie aber nicht bis zum Rand gefüllt werden,
weil sich das Füllgut beim Einfrieren ausdehnt. Am besten
sind Gläser, deren Deckel eine blaue Dichtung haben. Diese
ist frei von gesundheitsschädlichen Weichmachern. Auch
Bügelverschlussgläser eignen sich gut zur Aufbewahrung."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zu
Schadstoffen in Lebensmittelverpackungen hat die
Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11944 Eine kostenlose
Broschüre „Kunststoffe erkennen und bewerten“ gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/31330
Ratgeber Familienküche -
Spannende Rezepte entspannt auf den Tisch
Kurze Tage, Dauerregen, Wind, der um die Häuser fegt. Wenn
außer Haus nur wenig geht, probieren viele Familien beim
gemeinsamen Kochen daheim gern neue Gerichte aus. Allerdings
ist das im Alltagstrubel zwischen Kita, Schule und
beruflichen Terminen oft ein Vorhaben, das gut geplant sein
will. Denn sonst bringt es noch mehr Stress rund um die
Mahlzeiten mit sich.
Der Ratgeber „Familienküche“ der
Verbraucherzentrale ist ein perfekter Begleiter, um es mit
entspannter Familienküche zu probieren. Und er hat dafür
nicht nur 60 familientaugliche Rezepte parat, sondern auch
jede Menge Anregungen für eine gesunde und ausgewogene
Ernährung. Planen, einkaufen, kochen: Das Buch gibt
Hilfestellungen, um mit ein wenig Struktur für Entspannung
beim Thema „Was essen wir?“ zu sorgen. Von Wochenplänen über
Ideenlisten, die die Vorlieben der Familienmitglieder
berücksichtigen, reichen dabei die praktischen Vorschläge.
Aus dieser Sammlung lässt sich dann der Einkaufszettel
erstellen, um alle Zutaten gebündelt zu kaufen und die
passenden Vorräte anzulegen.
Das hilft nicht nur Zeit, sondern auch Geld zu sparen, weil
unnötige Dinge so erst gar nicht im Einkaufswagen landen.
Ausreichend Inspiration fürs Ausprobieren bietet der
Rezeptteil – mit Vorschlägen für die vollwertige
Mittagsküche, für den Snack am Nachmittag oder für die
Alternative zum klassischen Schulbrot. Schnell zubereitet,
lässt sich einfrieren oder ideal für unterwegs: Mit diesen
Hinweisen kann die Auswahl der Rezepte für die passende
Familienküche ganz entspannt angegangen werden."
Der Ratgeber „Familienküche: Ganz entspannt. Planen.
Einkaufen. Kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als
E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Kfz-Schadensregulierung: So wird
ein Unfall nicht doppelt teuer
Duisburg, 27. November 2023 - Die Verbraucherzentrale NRW
gibt Tipps, wie man eine Rückstufung beim
Schadenfreiheitsrabatt vermeiden kann Herbst und Winter sind
bei vielen Autofahrer:innen unbeliebt: Es ist früh dunkel,
oft nass, Laub oder Frost machen die Fahrbahn rutschig und
die Straßen sind meist voll. Auch Nebel macht in dieser
Jahreszeit vielen zu schaffen. Rund zwei Drittel der
schweren Nebelunfälle passieren zwischen Oktober und
Dezember.
Was ein Unfall für die Kfz-Versicherung bedeutet, erklärt
Philipp Opfermann, Versicherungsexperte der
Verbraucherzentrale NRW: „Das wird oft unterschätzt. Der
Versicherungsbeitrag erhöht sich durch den Schaden nicht nur
im nächsten Jahr, sondern auch in den Folgejahren.“
•
Reparaturen bei kleinen Unfallschäden selbst
zahlen
Wer einen Unfall hat, kann überlegen, die Reparatur am Auto
selbst zu bezahlen und nicht die Versicherung in Anspruch zu
nehmen. Das gilt vor allem bei einem geringen Sachschaden,
und zwar für Schäden am eigenen Auto ebenso wie an einem
gegnerischen Fahrzeug. Denn eine Unfallmeldung hat zur
Folge, dass die Kfz-Versicherung den sogenannten
Schadenfreiheitsrabatt reduziert.
- Meldet
ein Fahrzeughalter seiner Kfz-Versicherung einen Schaden,
erfolgt eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse (SFK) im
darauffolgenden Jahr. Das bedeutet, dass der persönliche
Schadenfreiheitsrabatt sinkt und sich die
Versicherungsprämie im Jahr nach dem Unfall unter Umständen
deutlich erhöht. Dies gilt für die Haftpflicht und für die
Vollkaskoversicherung. So kann man in der Haftpflicht
beispielsweise von einer SF-Klasse 22 nach einem Unfall in
die SF-Klasse 11 abrutschen, bei weiteren Unfällen
entsprechend noch tiefer. Finanziell bedeutet das deutlich
höhere Beiträge für mehrere Jahre. Welche Rückstufung gilt,
ist in der Rückstufungstabelle jedes Versicherers
festgelegt.
•
Ab wann lohnt sich eine Regulierung auf
eigene Kosten?
Ein weiteres Argument für eine Eigenregulierung: Ob kleiner
Kratzer oder Großschaden – die Rückstufung erfolgt
unabhängig von der Schadenshöhe. Zudem kommt in vielen
Fällen noch ein vereinbarter Selbstbehalt, den man in jedem
Fall tragen muss. Als Faustformel gilt: Bei Schäden bis
1.000 Euro ist es meist vorteilhaft, wenn man diese selbst
reguliert. Die Stiftung Warentest bietet online einen
Rechner zur individuellen Berechnung an, bis zu welcher
Summe es sich lohnt, Schäden selbst zu zahlen.
- Zu bedenken ist dabei, ob der Versicherungsschutz auch im
Folgejahr noch benötigt wird. Möchte man für das in die
Jahre gekommene Auto ohnehin zukünftig auf den
Vollkaskoschutz verzichten oder das Autofahren gleich ganz
aufgeben, kann die Rückstufung gegebenenfalls hingenommen
werden.
•
Auch möglich: Sich nachträglich „freikaufen“
Oft kann man auch nachträglich Schäden „freikaufen“, also
zunächst vom Versicherer bezahlte Schäden dann doch selber
übernehmen und so eine Rückstufung auch noch nach erfolgter
Regulierung verhindern. Das ist vor allem deshalb eine gute
Option, da die Kosten eines Unfalls vorab nur schwer
einzuschätzen sind und es unterschiedlich ausfällt, wie
teuer eine Rückstufung in der Haftpflicht und
Vollkaskoversicherung tatsächlich ausfällt.
In der Regel hat man sechs Monate nach der Regulierung durch
den Versicherer Zeit, den Schaden „zurückzukaufen“, also
selbst zu bezahlen. Die Frist ist in den Bedingungen der
eigenen Versicherung zu finden.
• Wann
lohnt sich ein Rabattschutz? Autofahrer:innen können sich
davor schützen, im Falle eines Unfalls in der
Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden. Das nennt
sich Rabattschutz. Damit hat man in der Regel einen
Unfallschaden pro Jahr frei – unabhängig von der Höhe des
Schadens. Allerdings gibt es den Rabattschutz nicht umsonst.
Die Absicherung verteuert den Versicherungsschutz (die Höhe
variiert je nach Auto und Versicherer), kann sich aber für
Vielfahrer und bei teuren Autos durchaus lohnen.
•
Wichtig zu wissen: Der Rabattschutz gilt nur bei dem
aktuellen Versicherer. Bei einem Versicherungswechsel wird
nach einem Unfall dennoch eine Rückstufung beim neuen
Versicherer vorgenommen.
Mehr zur Kfz-Haftpflichtversicherung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13890
Ratgeber Wärmepumpe - Neuer
Wegweiser fürs effiziente Heizen
Duisburg, 21. November 2023 - Der Staat fördert
Wärmepumpen aktuell so sehr wie kein anderes Heizsystem.
Denn klimaschonend, effizient, unabhängig – das sind die
Attribute, die die zukunftsfähige Technik auszeichnen. Zwar
halten Wärmepumpen inzwischen in etwa der Hälfte aller
Neubauten Einzug, doch für Gebäude im Bestand herrscht
vielfach große Skepsis vor, ob sie fürs eigene Heim die
passende Haustechnik sind.
Der neue „Ratgeber Wärmepumpe“ der Verbraucherzentrale lotst
Sanierungswillige ebenso wie Bau- und Kaufinteressierte vom
ABC der Wärmepumpentypen bis hin zu wichtigen Stellschrauben
bei der Dimensionierung der Leistung. Zudem hilft er, die
individuellen Rahmenbedingungen des Gebäudes zu beleuchten –
und den Weg zur passenden Förderung zu finden.
Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die
Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür
gibt der Ratgeber einen Überblick, was es – etwa Betriebs-
und Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung
– bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gilt. Das
Prinzip der Wärmepumpe wird anschaulich erklärt und die
verschiedenen Komponenten werden vorgestellt. Zudem bietet
das Buch Unterstützung, um weitere Techniken wie
Photovoltaik oder Solarthermie damit zu verbinden.
Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten erklärt und
miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu gesetzlichen
Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen
wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann verschiedene
Praxisbeispiele für die Installation von Wärmepumpen im
Neubau und Bestandsgebäuden vor."
Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient, unabhängig“ hat 216
Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Betrug mit Urlaubsunterkünften -
Verbraucherzentrale NRW rät: Buchungen nie außerhalb einer
Buchungsplattform abwickeln
Regen, Kälte, Grau in Grau – das Novemberwetter lässt an den
nächsten Urlaub denken. Doch bei der Suche im Internet stößt
man leider nicht nur auf seriöse Angebote für Hotels oder
Ferienwohnungen, sondern auch auf Fakes, bei denen Reisende
teils mit erfundenen Unterkünften abgezockt werden. Doch
nicht nur das: Unter Umständen kann es dazu kommen, dass
sogar echte Angebote von Kriminellen im Buchungsvorgang
gekapert werden.
„Betrugsfälle auf selbst etablierten Buchungsportalen wie
‚booking.com‘ zeigen, dass bei jeder Buchung Wachsamkeit
angezeigt ist“, erklärt Hauke Mormann, Phishing-Experte der
Verbraucherzentrale NRW. „Gerade bei der Aufforderung zur
Eingabe oder Bestätigung von Kreditkartendaten auf separaten
Websites sollten Reisefreudige aufpassen.“
Worauf bei der nächsten Urlaubsbuchung zu achten ist, hat
die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.
•
Vorsicht bei Kommunikation außerhalb des Buchungsportals
Erhalten Verbraucher:innen nach der Buchung über das
Buchungsportal eine Nachricht per SMS, Messenger oder
E-Mail, in der sie aufgefordert werden, erneut Zahlungsdaten
anzugeben oder zu verifizieren, ist Vorsicht geboten. Hier
handelt es sich unter Umständen um nicht vom Buchungsportal
oder Anbieter der Unterkunft autorisierte Nachrichten.
Stattdessen wollen Kriminelle so die Zahlungsdaten stehlen.
•
Aufgepasst: Selbst wenn die verlinkte Website echt aussieht und
beispielsweise die eigenen Reisedaten korrekt abgebildet
sind, ist dies kein Garant für eine echte Nachricht.
Kriminelle könnten diese Informationen an anderer Stelle
erlangt haben. Die Portale betonen, dass Bezahlvorgänge
ausschließlich über ihr Buchungssystem abgewickelt werden
und abseits davon niemals zur erneuten Angabe von
Zahlungsdaten aufgefordert wird. Auch wenn manche Anbieter
von Unterkünften Bestätigungsnachrichten per SMS oder E-Mail
versenden, ist grundsätzlich von einer Kommunikation
außerhalb der Buchungsplattform abzuraten. Am sichersten ist
die Zahlung in der Unterkunft, sofern diese angeboten wird.
•
Wie kann man sich schützen?
Haben Verbraucher:innen Zweifel an der Echtheit einer
Nachricht, können sie versuchen, sich entweder an den
Kundensupport der Buchungsplattform oder direkt telefonisch
an den Anbieter der Unterkunft zu wenden. Wichtig: Nicht die
Kontaktdaten der angezweifelten Nachricht wählen, sondern
selbst recherchieren, zum Beispiel über eine offizielle
Website.
•
Im Schadensfall richtig handeln
Sollte bereits Geld überwiesen oder abgebucht worden sein,
sollten Betroffene schnellstmöglich versuchen, die Zahlung
durch ihre Bank, Kreditkartenfirma oder ihren
Zahlungsdienstleister wie PayPal zu stoppen oder
zurückzuholen. Belege und Nachrichten rund um die Buchung
und Bezahlung sollten zu Dokumentationszwecken aufgehoben
werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, Strafanzeige wegen
Betrugs bei der Polizei zu stellen. Wer unsicher ist, kann
sich auch bei den Verbraucherzentralen vor Ort Rat
einholen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu
den jüngsten Betrugsfällen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/89070
Möglichkeiten zur Strafanzeige bei der Polizei unter:
internetwache.polizei.nrw/ich-moechte-eine-anzeige-erstatten
Beratung bei den Verbraucherzentralen vor Ort:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung
Das Vorsorge-Handbuch
- Lotse rund um Vollmachten und Verfügungen
Duisburg, 16. November 2023 - Vorzusorgen für den
Fall, dass es ohne fremde Hilfe nicht mehr geht – das ist
ein Vorsatz, den viele mit sich herumtragen. Und dessen
Umsetzung beinahe ebenso viele immer wieder zur Seite
schieben, weil eine Beschäftigung damit doch eher als
unliebsames und mühevolles To-do betrachtet wird.
Allerdings: Wer selbstbestimmt die eigenen Wünsche
formulieren will, kommt um Vollmachten und Verfügungen nicht
herum.
Mit
dem „Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale gibt es
einen kompakten Lotsen, der alles Wissenswerte hierzu
erläutert und auch mit Formularen ganz praktisch hilft, um
die gewünschten Regelungen vorzunehmen.
Das 200-seitige Buch stellt Vorsorgevollmacht, Patienten-
und Betreuungsverfügung, das Testament sowie eine
Muster-Vollmacht zum digitalen Nachlass vor und zeigt,
worauf es beim Verfassen ankommt. Denn automatisch dürfen
etwa Kinder, Eltern, Ehepartner oder Lebenspartnerin nicht
entscheiden, wenn zum Beispiel Rechnungen zu überweisen oder
Versicherungsangelegenheiten zu regeln sind.
Das Handbuch beleuchtet das Für und Wider der rechtlichen
Regelungen und erläutert die Folgen. Anhand dieser
Leitplanken lässt sich dann der Weg für eine selbstbestimmte
Vorsorge einschlagen. Im Formularteil finden sich
Textbausteine und Checklisten zum Heraustrennen und
Abheften, um alles rechtssicher zu Papier zu bringen und
etwa im eigenen Vorsorge-Ordner dann zur Hand zu haben. Alle
Formulare gibt es auch online zum Ausfüllen und Ausdrucken."
Der Ratgeber „Das Vorsorge-Handbuch“ hat 200 Seiten und
kostet 16,- Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen
der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Die Illusion vom großen Sparen
Nicht alles am Black Friday, Cyber Monday oder Singles Day
ist wirklich super günstig – was es beim Shoppen zu beachten
gilt Das Weihnachtsgeschäft beginnt: Erst lockt der Singles
Day, dann der Cyber Monday und schließlich der Black Friday
als Höhepunkt der Aktionswochen. An diesen Tagen wimmelt es
nur so von Rabattaktionen, Sonderangeboten und drastischen
Preissenkungen – beinahe so viel, dass man den Überblick
verlieren kann, was eigentlich wirklich ein Schnäppchen ist
und was nicht.
Wer tatsächlich beim Online-Einkauf Geld
sparen möchte, sollte sich nicht von reißerischen
Werbeaussagen blenden lassen. „Solche Aktionstage oder sogar
-wochen gehen vom Handel aus, und dessen klares Ziel ist
Absatz. Bei vielen vermeintlichen Superschnäppchen spart man
in Wirklichkeit weniger, als man annimmt “, sagt Iwona
Husemann, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Außerdem ist gerade jetzt Vorsicht vor Fakeshops geboten,
da diese die ohnehin hohe Kauflust ausnutzen.“
Tipps, worauf beim Online-Einkauf an Rabatttagen zu achten
ist.
•
Rabatte prüfen
Rote Zahlen, durchgestrichene Preise und Prozentangaben
zeigen, wie viel angeblich gespart werden kann. Jedoch
beruhen viele der vermeintlich unschlagbaren Angebote auf
einem Vergleich mit den unverbindlichen Preisempfehlungen
(UVP) der Hersteller. Die UVP ist aber nicht mit dem
üblichen Handelspreis gleichzusetzen. Wer ein Auge auf ein
ganz bestimmtes Produkt geworfen hat, sollte den
Preisverlauf für dieses Produkt bereits vor dem jeweiligen
„Schnäppchentag“ genau beobachten.
•
Preise vergleichen
Mit visuellen Elementen wie heruntertickenden Uhren, die das
Ende der Rabatt-Aktion anzeigen, oder ablaufenden Balken,
die angeblich die kleiner werdenden Lagerbestände anzeigen,
versuchen Online-Shops ihre Kundschaft unter Druck zu
setzen. Verbraucher:innen sollten sich von solchen Tricks
nicht aus der Ruhe bringen lassen. Oft gibt es dasselbe oder
ein vergleichbares Produkt auch bei einem anderen Anbieter,
womöglich sogar zu einem günstigeren Preis. Daher ist es
ratsam, vor dem Kauf die aktuellen Preise bei verschiedenen
Shops oder mithilfe von Preissuchmaschinen zu vergleichen.
•
Vorsicht vor Fakeshops
Gerade im Verlauf großer Rabatt-Aktionen, bei denen viele
Händler mit Schnäppchen werben, steigt die Gefahr, in eine
Betrugsfalle zu tappen. Fakeshops sind auf den ersten Blick
nur schwer zu erkennen. Teilweise sind sie Kopien real
existierender Websites. Der Fakeshop-Finder der
Verbraucherzentrale NRW kann helfen, solche Anbieter zu
entlarven. Vor der Kaufentscheidung können Verbraucher:innen
schnell und bequem die URL (Internetadresse) des Shops im
Fakeshop-Finder eingeben.
Das kostenlose Tool überprüft die Webseite der Shops auf
Merkmale von Fakeshops und liefert eine Einschätzung der
Seriosität des Anbieters. Grundsätzlich gilt: Als bevorzugte
Bezahlmethode sollte Rechnung oder Lastschrift gewählt
werden. Wenn nur per Vorkasse bezahlt werden kann, ist stets
Vorsicht geboten. Nach geleisteter Vorauszahlung wird nicht
selten minderwertige Ware verschickt, mitunter wird das
Produkt auch gar nicht geliefert.
•
Spuren im Netz verwischen
Die meisten Online-Shops ändern ihre Preise ständig. Welche
Ware zu welchem Preis angezeigt wird, hängt teils von der
Tageszeit, aber auch vom Surfverhalten der Käufer:innen,
ihrem Wohnort oder ihrem verwendeten Endgerät ab. Es
empfiehlt sich daher, möglichst anonym im Netz zu shoppen,
indem Cookies regelmäßig gelöscht werden, der
Inkognito-Modus im Browser aktiviert und die IP-Adresse
verborgen wird.
•
Widerrufsrecht nutzen
Falls das Produkt doch nicht so günstig war wie gedacht und
eine Stornierung nicht klappt, bleibt der Widerruf. Dieser
ist bei einem Onlinekauf bis auf wenige Ausnahmen ohne
Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Ware möglich. Allerdings kann es sein, dass hierfür
Rücksendekosten anfallen. Die jeweiligen Vorgaben eines
Händlers sollten daher vor dem Kauf geprüft werden."
Weiterführende Infos und Links: Mit dem Fakeshop-Finder der
Verbraucherzentrale NRW lassen sich Fakeshops schnell und
einfach enttarnen:
www.fakeshop-finder.nrw Weitere Informationen zu
Rabatt-Aktionen im Online-Handel gibt es auf der Homepage
der Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/37835
Ratgeber Wärmepumpe
Duisburg, 13. November 2023 - Neuer Wegweiser fürs
effiziente Heizen Der Staat fördert Wärmepumpen aktuell so
sehr wie kein anderes Heizsystem. Denn klimaschonend,
effizient, unabhängig – das sind die Attribute, die die
zukunftsfähige Technik auszeichnen. Zwar halten Wärmepumpen
inzwischen in etwa der Hälfte aller Neubauten Einzug, doch
für Gebäude im Bestand herrscht vielfach große Skepsis vor,
ob sie fürs eigene Heim die passende Haustechnik sind.
Der neue „Ratgeber Wärmepumpe“ der
Verbraucherzentrale lotst Sanierungswillige ebenso wie Bau-
und Kaufinteressierte vom ABC der Wärmepumpentypen bis hin
zu wichtigen Stellschrauben bei der Dimensionierung der
Leistung. Zudem hilft er, die individuellen
Rahmenbedingungen des Gebäudes zu beleuchten – und den Weg
zur passenden Förderung zu finden.
Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die
Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür
gibt der Ratgeber einen Überblick, was es – etwa Betriebs-
und Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung
– bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gilt. Das
Prinzip der Wärmepumpe wird anschaulich erklärt und die
verschiedenen Komponenten werden vorgestellt. Zudem bietet
das Buch Unterstützung, um weitere Techniken wie
Photovoltaik oder Solarthermie damit zu verbinden.
Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten erklärt und
miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu gesetzlichen
Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen
wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann verschiedene
Praxisbeispiele für die Installation von Wärmepumpen im
Neubau und Bestandsgebäuden vor.
Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient,
unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book
19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Appetitmacher: Neuer
Ratgeber „So schmeckt Klimaschutz“
Duisburg, 9. November 2023 - Rund ein Fünftel der
schädlichen Treibhausgasemissionen gehen hierzulande aufs
Konto unserer Ernährung. Anders als in vielen anderen
Bereichen braucht es rund ums Essen und Trinken aber keine
großen Investitionen, um was für den Klimaschutz zu tun.
Jeder und jede Einzelne kann mit Einkaufskorb und Kochtopf
ganz einfach die Umwelt schonen.
Der neue Ratgeber „So schmeckt Klimaschutz“ der
Verbraucherzentrale macht Appetit, sowohl klimaschonend als
auch gesund und ausgewogen zu essen. Er zeigt, wie
nachhaltiges Einkaufen, Kochen und Genießen klappen kann.
Über 70 erprobte Rezepte machen Appetit, es mit Klimaschutz
zu probieren.
Was
haben Käse und Flugobst mit dem Klima zu tun?
Was sagt das Label „klimaneutral“ auf Lebensmitteln aus?
Dürfen Fleisch und Eier weiter auf den Teller?
Zum Einstieg zeigt das Buch, was es eigentlich bedeutet,
klimaschonend zu essen. Und dass damit keineswegs der harte
Umstieg auf vegane Ernährung verbunden sein muss.
An vielen Beispielen wird vorgerechnet, wie sich die
Ökobilanz schon ganz einfach verbessern lässt, wenn mehr
pflanzliche Lebensmittel auf dem Speiseplan stehen. Was
übrigens auch Ernährungsfachleute mit Blick auf die
Gesundheit empfehlen.
Der Rezeptteil bringt zur jeweiligen Jahreszeit passende
Gerichte auf den Tisch: Bei herbstlichen Temperaturen wärmt
ein Bohneneintopf mit Endivien und Hähnchen. Und auch für
den Winter, wenn das Angebot an regionalem Obst und Gemüse
nicht so üppig ist, liefert der Ratgeber Ideen, um
abwechslungsreich und umweltschonend zu kochen. Das Buch
zeigt auch, wie gute Planung hilft, Lebensmittelabfälle zu
vermeiden. Zudem werden praktische Tipps gegeben, wie man
beim Kochen, Backen und Kühlen Energie und somit auch bares
Geld sparen kann."
Der Ratgeber „So schmeckt Klimaschutz: Kochen, genießen,
Umwelt schonen“ hat 192 Seiten und kostet 20,- Euro, als
E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Schutz vor Wasserschaden:
Regenrinnen richtig reinigen
Duisburg, 3. November 2023 - Verbraucherzentrale
NRW zeigt, wie sich Dach- und Regenrinnen vor der Winterzeit
säubern und instand halten lassen. Häufig sammeln sich Laub,
kleine Äste und Schmutzpartikeln nach den ersten
Herbststürmen auf Flachdächern und in Dachrinnen. Damit es
nicht zu größeren Verstopfungen an Abfluss- und Fallrohren
kommt, sollten Hauseigentümer:innen rechtzeitig handeln.
„Eine verstopfte Regenrinne kann bei heftigem Regen schnell
überlaufen, die Hauswand beschädigen oder durch eine
Wasseransammlung auf Terrasse oder befestigten Flächen am
Haus im schlimmsten Fall eine Überflutung der Wohnräume von
außen verursachen“, erklärt Fatma Özkan vom Projekt „KluGe“
der Verbraucherzentrale NRW und hält Tipps bereit. Das
Projekt „KluGe“ bietet Beratungsangebote rund um die Themen
Anpassung an die Folgen des Klimawandels, umweltbewusste
Grundstücksentwässerung und Abwasserentsorgung.
• Abflüsse kontrollieren
Ein paar Blätter, die der Wind verweht hat und die jetzt in
der Regenrinne liegen, sind meist nicht problematisch. Wer
allerdings hochgewachsene Laubbäume in Hausnähe hat, sollte
die Regenrinnen und Abflussrohre regelmäßig kontrollieren.
Denn sobald sich die Blätter zu einer dicken Schicht
vermengen, können sie so wasserdicht wie Plastikfolie
werden.
Wenn dann die Abflüsse verstopfen und der Regen sich vom
Dach oder vor Ablaufgittern einen anderen Weg sucht, können
teure Wasserschäden entstehen. Vermeiden lässt sich dies
durch regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Rinnen und
Rohre. Dabei wird das Laub entfernt und bei Bedarf die
Regenrinne mit einem Hochdruckreiniger gereinigt. So lassen
sich auch weitere Schmutzablagerungen einfach beseitigen.
Mit entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen und Werkzeug kann
diese Aufgabe selbst durchgeführt werden. Andernfalls ist es
ratsam, Fachleute zur professionellen Reinigung zu
be-auftragen. Wer selbst Hand anlegt, sollte darauf achten,
dass gelöste Verschmutzungen und Blätter nicht ins Fallrohr
gespült werden – sonst droht dort die Verstopfung.
• Wenn das Fallrohr
verstopft
Dachrinnen und Fallrohre sollen die Entwässerung des Daches
sichern. Landen Laub und Schmutz von der Regenrinne beim
nächsten heftigen Schauer im Fallrohr, droht hier unbemerkt
eine Verstopfung. Sobald das Regenwasser nicht mehr richtig
abfließen kann, muss gehandelt werden. Andernfalls sucht
sich das Wasser, gerade bei Starkregen, einen anderen Weg.
Die Regenrinne läuft über, schlimmstenfalls kann das
Fallrohr platzen. An Gebäude, Fassade, Dach und Dämmung kann
das Wasser dann erhebliche Feuchtigkeitsschäden verursachen,
auch Schimmel und feuchte Wände sind möglich. Leichte
Verstopfungen im Fallrohr lassen sich lösen, indem ein
Gartenschlauch von oben eingeführt wird. Durch den
Wasserdruck wird das Rohr frei gespült.
• Vorbeugende Maßnahmen
Damit sich Laub und Verschmutzungen erst gar nicht zu großen
Verklumpungen verbinden, können Hausbesitzer:innen spezielle
Gitter oder Laubsiebe an der Regenrinne anbringen. So
rutschen die Blätter einfach ab und die Rinne bleibt sauber.
Beim Fallrohr sollte geprüft werden, ob es gut im
Entwässerungsrohr steckt, das in den Boden führt. Falls
nicht, muss die korrekte Verbindung hergestellt werden.
• Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich ist es Aufgabe von Hausbesitzer:innen und
Vermieter:innen dafür zu sorgen, dass das Regenwasser gut
über die Dach-rinne und die Rohre in die Kanalisation
abfließt. Regelmäßig anfallende Reinigungskosten für die
Dachrinnen können auf die Betriebskosten umgelegt werden.
Die Kosten für ein plötzlich verstopftes Fallrohr haben die
Eigentümer:innen allerdings selbst zu tragen.
Weiterführende Infos und Links: Vorsorgetipps zum Schutz
vor Starkregen:
www.abwasserberatung.nrw/schutz-vor-starkregen/wasser-von-aussen
Durchblick beim
Gebäude-Energie-Gesetz - Die Verbraucherzentrale NRW zeigt,
worauf bei bestehender Heiztechnik oder einem Heizungstausch
ab 2024 zu achten ist
Duisburg, 2. November 2023 - Das
Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt am 1. Januar 2024 in
Kraft. Die kontrovers diskutierte Neuregelung des Gesetzes
legt energetische Anforderungen an Heizungen fest und sorgte
in den vergangenen Monaten bei vielen Verbraucher:innen für
offene Fragen. Ist beispielsweise ein Heizungstausch
geplant, so greifen die neuen Anforderungen oft erst Mitte
2026 oder gar 2028, je nach Planungen der Kommune.
Energieexperte Christian Handwerk von der
Verbraucherzentrale NRW erklärt die wichtigsten Punkte und
gibt Tipps, wie Verbraucher:innen mit der Neuregelung des
GEG umgehen können.
• Neue Heizungen müssen mit
mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden.
Welche Energieträger lässt das Gesetz dazu aktuell gelten?
Als erneuerbare Energien lässt das Gebäude-Energie-Gesetz
Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets
und Solarthermie zu. Ebenso zählt Umweltwärme dazu, die
Wärmepumpen zum Heizen nutzen (aus Luft, Erde oder Wasser),
oder sogenannter grüner Wasserstoff, der mit erneuerbaren
Energien aus Wasser hergestellt wird.
• Müssen Heizungen ab Anfang 2024
ausgetauscht werden oder erst, wenn sie 30 Jahre alt sind?
Vorhandene Heizungen müssen nur dann ausgetauscht werden,
wenn sie mit der mittlerweile veralteten
Konstant-Temperatur-Technik laufen, Öl- oder Gasheizungen
sind und seit mindestens 30 Jahren betrieben werden. Diese
Einzelfälle kommen in der Praxis allerdings so gut wie nicht
vor.
• Die
kommunale Wärmeplanung will die Fernwärme ausbauen. Kann man
bis dahin mit dem Heizungstausch warten?
Ja, wenn die Heizung nicht zwingend ausgetauscht werden
muss. Vorhandene Gas- oder Ölheizungen könnten nach
aktuellem Stand unverändert bis zum Jahr 2045 betrieben
werden. Einige Kommunen signalisieren bereits, dass sie die
Fernwärmenetze im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung
ausbauen wollen. An diesen Standorten lässt das GEG dann
Fernwärmeanschlüsse zu, aber auch weitere alternative
Heiztechnologien.
• Ist es
sinnvoll, direkt eine Wärmepumpe als neue Heizung
einzubauen?
Mit einer elektrisch betriebenen Wärmpumpe würden
Verbraucher:innen den Anforderungen des GEG direkt gerecht
werden. Allerdings werden private Haushalte nicht dazu
gezwungen, ihre laufende Heizung zu ersetzen. Meist ist es
sinnvoll, vor dem Einbau einer neuen Heizung zu prüfen, ob
das Gebäude energetisch dafür bereit ist. Als erster Schritt
ist nicht selten eine Dämmung sinnvoller. Sie kostet
üblicherweise weniger als manche neue Heizung, hält länger
als diese und spart langfristig Energiekosten ein. Bietet
die Gebäudehülle energetisch die richtigen Voraussetzungen,
ist der Betrieb einer Wärmepumpe eine sinnvolle Lösung.
• Wie
lassen sich in einem Haus mit Etagenheizungen die
Anforderungen des GEG erfüllen?
Ist der Austausch von Etagenheizungen in einem Gebäude
geplant, müssen diese in Zukunft auch die
Gesetzesanforderungen erfüllen. Dies kann pro Wohneinheit
eine kleine Wärmpumpe sein oder eine Gasetagenheizung, die
mit Biogas betrieben wird. Die Eigentümer:innen können sich
aber auch dafür entscheiden, langfristig eine Zentralheizung
im Gebäude zu betreiben. Für diese Entscheidung hätten sie
laut Gesetz fünf Jahre Zeit, für die Inbetriebnahme der
Zentralheizung noch weitere acht Jahre.
Informationen rund um das Gebäude-Energie-Gesetz unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13886 Beratung rund um
das Thema Energie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsangebote#heading-10
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Oktober 2023
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So geht Sparen auch mit wenig Geld - Weltspartag:
Vier Tipps der Verbraucherzentrale NRW, um mit kleinem Budget
Rücklagen zu bilden Duisburg, 29. Oktober 2023 - Auch Menschen, die wenig Geld zur
Verfügung haben, wollen Rücklagen bilden – für kleine und größere
Anschaffungen, zur Unterstützung der Kinder oder für den Ruhestand.
Gerade in Krisenzeiten ist jedoch die Sorge groß, dass die eigenen
Finanzen perspektivisch nicht reichen, um alle Fixkosten sowie die
notwendigen Ausgaben für die Lebenshaltung zu stemmen. „Deshalb
raten wir dazu, mit einem kleinen Baustein zu beginnen“, sagt Ralf
Scherfling, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Schon mit
Beträgen ab 25 Euro monatlich kann man langfristig Ersparnisse
aufbauen. Wichtig ist, dass man überhaupt spart.“
•
Schritt 1: Einnahmen und Ausgaben auflisten
Der erste Schritt sollte darin bestehen, sich einen genauen
Überblick über das eigene Budget zu verschaffen. Ergeben sich
möglicherweise Sparpotentiale? Vielleicht eine nicht mehr benötigte
Mitgliedschaft, ein zu teurer Handy- oder Energievertrag oder eine
letztlich überflüssige Versicherung? Diese Übersicht über wirklich
jede einzelne Ausgabe ist entscheidend für die eigenen Finanzen und
sollte dauerhaft beibehalten werden. Um den Überblick zu behalten,
hilft es manchen, vorwiegend mit Bargeld zu bezahlen. Die Ein- und
Ausgaben können in einem Haushaltsbuch notiert werden, entweder auf
Papier oder mit einer App wie dem interaktiven Budgetplaner für
Jugendliche „Budget+plus“ der Verbraucherzentralen.
•
Schritt 2: Notgroschen sichern Die Grundregeln
der Geldanlage gelten natürlich auch beim Sparen mit kleinen
Beträgen: Zuerst sollten das Girokonto im Plus, Verbraucherkredite
getilgt und ein Notgroschen aufgebaut sein. Es sollte nur Geld
angelegt werden, das längerfristig nicht benötigt wird. Wenn
möglich, ist eine flexible Rücklage von ungefähr drei
Nettomonatsgehältern ratsam und die Berücksichtigung der wichtigsten
Versicherungen, allen voran die private Haftpflichtversicherung.
•
Schritt 3: Anlageform auswählen Geldanlage
muss gar nicht so kompliziert sein. Wer sich einen detaillierten
Überblick verschafft und eine monatliche Summe zur Verfügung hat,
muss die eigenen Ziele festlegen. Wofür soll gespart werden? Für die
berufliche Fortbildung im nächsten Jahr, für das neue Auto in ein
paar Jahren oder für die Altersvorsorge in ein paar Jahrzehnten?
Grundsätzlich gilt: Je sicherer die Geldanlage, desto geringer ist
die Renditechance. Und langfristig angelegtes Geld steht kurzfristig
nicht zur Verfügung. Man sollte also vorab klären, welches Ziel
besonders wichtig ist und die für die Laufzeit passenden Produkte
wählen.
Das Tagesgeldkonto ist die erste Adresse für die
Liquiditätsreserve. Für mittelfristige Geldanlagen von mehreren
Monaten bis einigen Jahren können Festgelder und Sparbriefe eine
Alternative sein. Wer mehr als zehn Jahre Zeit hat, kann auch über
Aktienfonds nachdenken – auch hier kann man regelmäßig kleine Summen
sparen. Dieses Geld sollte man aber solange liegen lassen können,
bis der Kurs deutlich gestiegen ist.
•
Schritt 4: Geld strategisch vermehren
Inzwischen gibt es für sichere Geldanlagen wie Tagesgeld, Festgeld
oder Sparbrief bei einigen Kreditinstituten wieder Habenzinsen von
mehr als drei, teilweise sogar mehr als vier Prozent. Wegen der
weiterhin hohen Inflation bedeutet das aber meist immer noch ein
reales Minus. Wer sein Geld länger als zehn Jahre anlegen kann, für
den könnten Aktien-ETFs eine Alternative sein. Wer die teils starken
Schwankungen aussitzen kann, kann durchschnittliche Renditen von
sechs oder mehr Prozent pro Jahr erreichen.
Dafür muss
man aber in der Lage sein, schlechte Börsenphasen auszuhalten, ohne
an sein Geld zu müssen. Wer das kann, ist in der Lage, mit einer
monatlichen Sparrate von 25 Euro bei einer durchschnittlichen
Rendite von sechs Prozent in 30 Jahren im Idealfall fast 25.000 Euro
aufzubauen. Alles zur Geldanlage unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/18777
Neuer Ratgeber „So schmeckt
Klimaschutz“
Duisburg, 27. Oktober 2023 - Rund ein Fünftel der
schädlichen Treibhausgasemissionen gehen hierzulande aufs
Konto unserer Ernährung. Anders als in vielen anderen
Bereichen braucht es rund ums Essen und Trinken aber keine
großen Investitionen, um was für den Klimaschutz zu tun.
Jeder und jede Einzelne kann mit Einkaufskorb und Kochtopf
ganz einfach die Umwelt schonen.
Der neue Ratgeber „So schmeckt
Klimaschutz“ der Verbraucherzentrale macht Appetit, sowohl
klimaschonend als auch gesund und ausgewogen zu essen. Er
zeigt, wie nachhaltiges Einkaufen, Kochen und Genießen
klappen kann. Über 70 erprobte Rezepte machen Appetit, es
mit Klimaschutz zu probieren.
Was haben Käse und Flugobst mit dem Klima zu tun?
Was sagt das Label „klimaneutral“ auf Lebensmitteln aus?
Dürfen Fleisch und Eier weiter auf den Teller?
Zum Einstieg zeigt das Buch, was es eigentlich bedeutet,
klimaschonend zu essen. Und dass damit keineswegs der harte
Umstieg auf vegane Ernährung verbunden sein muss. An vielen
Beispielen wird vorgerechnet, wie sich die Ökobilanz schon
ganz einfach verbessern lässt, wenn mehr pflanzliche
Lebensmittel auf dem Speiseplan stehen. Was übrigens auch
Ernährungsfachleute mit Blick auf die Gesundheit empfehlen.
Der Rezeptteil bringt zur jeweiligen Jahreszeit passende
Gerichte auf den Tisch: Bei herbstlichen Temperaturen wärmt
ein Bohneneintopf mit Endivien und Hähnchen. Und auch für
den Winter, wenn das Angebot an regionalem Obst und Gemüse
nicht so üppig ist, liefert der Ratgeber Ideen, um
abwechslungsreich und umweltschonend zu kochen. Das Buch
zeigt auch, wie gute Planung hilft, Lebensmittelabfälle zu
vermeiden. Zudem werden praktische Tipps gegeben, wie man
beim Kochen, Backen und Kühlen Energie und somit auch bares
Geld sparen kann.
Der Ratgeber „So schmeckt
Klimaschutz: Kochen, genießen, Umwelt schonen“ hat 192
Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Kaufen und Bezahlen: Die
gängigsten Irrtümer aufgeklärt
Duisburg, 26. November 2023 - Mit den kühler
werdenden Temperaturen beginnt auch die Zeit, in der häufig
mehr gekauft wird. Rund um das Thema Kaufen und Bezahlen
erreichen die Verbraucherzentrale NRW dazu meist verstärkt
Anfragen oder Beschwerden. In vielen Fällen sitzen
Verbraucher:innen allerdings gängigen Irrtümern auf, die sie
gerne vor der Kaufentscheidung gewusst hätten.
„Was viele Kund:innen für ihr gutes Recht halten, ist
in Wahrheit oft ein weit verbreiteter Irrglaube“, sagt Iwona
Husemann, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.
Sie klärt über fünf häufige Irrtümer im Zusammenhang mit
Kaufen und Bezahlen auf.
Irrtum 1: Verträge sind nur mit Unterschrift gültig
Das gilt nicht für alle Verträge. Zwingend unterschrieben
werden müssen nur Verträge, die in Schriftform abgeschlossen
oder zusätzlich noch durch einen Notar beglaubigt werden
müssen. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss,
beispielsweise am Telefon, kann der Vertrag hingegen auch
ohne Unterschrift rechtskräftig sein.
Irrtum 2: Der ausgezeichnete Preis ist bindend
Falsch. Preisangaben von Waren in Prospekten, Schaufenstern
oder Online-Shops sind für die Händler erst einmal nicht
bindend. Natürlich sind absichtlich irreführende Werbepreise
nicht zulässig. Grundsätzlich ist aber der Preis
entscheidend, über den sich Käufer und Verkäufer an der
Kasse verständigen. Wer sich also über ein zum Beispiel
falsch ausgezeichnetes Produkt zum Schnäppchenpreis freut,
kann an der Kasse unter Umständen enttäuscht werden.
Irrtum 3: Umtausch und Rückgabe sind selbstverständlich
möglich
Ein weit verbreiteter Irrglaube. Oft lässt sich in vielen
Geschäften gekaufte Ware auch ohne Mängel innerhalb einer
bestimmten Zeit wieder gegen den Kaufpreis oder einen
Gutschein umtauschen. Dies beruht jedoch rein auf Kulanz,
ein grundsätzliches Recht darauf besteht nicht. Im
stationären Handel sollten sich Verbraucher:innen daher vor
dem Kauf über die Rückgabebedingungen informieren und sich
eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls etwa auf dem
Kassenbon bestätigen lassen.
Bei Käufen in Online-Shops besteht grundsätzlich ein
14-tägiges Widerrufsrecht. Hierfür kann das
Musterwiderrufsformular des Unternehmers verwendet oder aber
der Widerruf auf andere Weise erklärt werden. Achtung: Das
kommentarlose Zurückschicken der Ware reicht nicht aus.
Gründe, weswegen widerrufen wird, müssen allerdings nicht
angeben werden.
Irrtum 4: Gewährleistung und Garantie sind dasselbe
Ebenfalls ein gängiger Irrtum. Die beiden Begriffe sind
streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Gewährleistung
handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, bei der die
Verkäufer für zwei Jahre ab dem Kauf für den einwandfreien
Zustand der Ware einstehen müssen. Die Garantie hingegen ist
eine freiwillige, meist herstellerseitige, Zusage für die
Qualität oder Funktionstüchtigkeit eines Produktes oder Teil
eines Produktes für einen frei bestimmbaren Zeitraum. Auch
hier gilt: Am besten vor dem Kauf über den Umfang solcher
Garantien informieren.
Irrtum 5: Kartenzahlungen sind immer rückbuchbar
Das trifft nicht immer zu. Bei einer Kartenzahlung, bei der
lediglich die PIN eingegeben werden muss, wird der
Kaufbetrag unmittelbar vom eigenen Konto abgebucht und an
den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung ist dann ohne weiteres
nicht mehr möglich. Dies funktioniert nur, wenn die
Kartenzahlung per Kundenunterschrift quittiert wird. Dann
handelt es sich um ein Lastschriftverfahren und der
Kaufbetrag kann innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von
Gründen zurückgebucht werden. Natürlich bedeutet das nicht,
dass Kund:innen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen
müssen. Etwas anderes gilt aber bei unberechtigten
Buchungen. In solchen Fällen sollten Betroffene umgehend
ihre Bank kontaktieren.
Alles zu Gewährleistung und Schadensersatz:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/5057 Mehr
zum Thema Widerruf:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/5117
Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentralen mit
Musterbriefen:
www.verbraucherzentrale.de/node/54413
Ratgeber „Feuchtigkeit und
Schimmelbildung“ - Ursachen wirkungsvoll angehen
Duisburg, 25. Oktober 2023 - Feuchtigkeit und
Schimmel in den eigenen vier Wänden – keineswegs unliebsame
Mitbewohner, die nur in der kalten Jahreszeit Einzug halten.
Durch den extrem feuchten Sommer ist das Problem in vielen
Wohnungen schon jetzt durchgeschlagen. Und gerade in
Kellerräumen, Souterrainwohnungen, aber auch in
Schlafzimmern, wo sich über Nacht durch die ausgestoßene
Atemluft viel Feuchtigkeit ansammelt, ist Soforthilfe
angesichts dunkler Flecken und Pilzbefall an Wänden und in
Raumnischen gefragt.
Der aktualisierte Ratgeber „Feuchtigkeit und
Schimmelbildung“ der Verbraucherzentrale gibt Schritt für
Schritt ein Maßnahmenpaket an die Hand – von der
Ursachenbekämpfung bis hin zur Frage, wie qualifizierte
Fachleute zu finden sind und wer gegebenenfalls die Kosten
für die professionelle Beseitigung von Schäden übernimmt.
Schimmel – warum ausgerechnet in meiner Wohnung?
Das fragen sich viele, wenn sie Feuchte- und Schimmelschäden
in den eigenen vier Wänden entdecken. Der Ratgeber zeigt,
wie und wo Feuchtigkeit den Bakterien und Schimmelsporen
optimalen Nährboden bietet. Diesem Verursacher dann
wirkungsvoll zu Leibe zu rücken, ist nicht nur wegen der
unschönen Flecken ein Muss, sondern auch unbedingt
angezeigt, weil Schimmel die Gesundheit der
Haushaltsmitglieder beeinträchtigen kann. Und wird zu spät
reagiert, können Bauschäden und im schlimmsten Fall
langwierige Streitigkeiten um die Kostenübernahme für eine
meist teure Sanierung die Folge sein.
Das Buch gibt sowohl eine Do-it-yourself-Hilfe mit auf den
Weg, erläutert aber auch, wann Profis gefragt sind und woran
man deren Qualifikation erkennt. Die bau-, miet- und
versicherungsrechtlichen Fragen rund um eine gegebenenfalls
notwendige Schadensbeseitigung werden ebenfalls beleuchtet."
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Erkennen,
beseitigen, vorbeugen“ hat 224 Seiten und kostet 24,- Euro,
als E-Book 19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Vorbeugende Anti-Schimmelprodukte
sind überflüssig bis gefährlich
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Vermeidung von
Schimmelpilzbefall in der Wohnung Schimmel in der Wohnung
sieht hässlich aus, belastet die Raumluft und kann zur
Gesundheitsgefahr werden. Der Handel hält dagegen neben
Schimmelbekämpfungsmitteln auch eine ganze Palette an
vorbeugenden Produkten bereit: Anti-Schimmel-Grundierungen,
besondere Küchen- und Badfarben, Kleisterzusätze oder
spezielles Silikon, das ein Ansiedeln der Pilze in den Fugen
verhindern soll.
„Während die dauerhafte Wirkung oft nicht gut belegt ist,
haben Produkte mit versprochenem Anti-Schimmeleffekt häufig
jedoch klare Nachteile für Gesundheit und Umwelt“, so
Chemikerin Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und
Gesundheitsschutz bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie hat
Tipps zusammengestellt, wie sich Schimmelbildung in der
Wohnung wirkungsvoll verhindern lässt – ganz ohne chemische
Keule.
•
Ursachenbekämpfung ist das A und O
Wo Schimmel wächst, ist zu viel Feuchtigkeit. Wenn dieses
Feuchte-Problem nicht behoben wird, können auch
Anti-Schimmelfarben und andere vorbeugende Produkte den
Befall in der Regel nicht dauerhaft verhindern. Es hat also
keinen Sinn, auf eine verschimmelte Tapete
Anti-Schimmelspray zu sprühen und diese anschließend mit
Anti-Schimmelfarbe zu streichen. Stattdessen muss die
befallene Tapete entfernt und die Ursachen für überschüssige
Feuchtigkeit – zum Beispiel eine schlecht gedämmte Wand oder
Kochen ohne zu lüften – gefunden und abgestellt werden. Dann
sind Anti-Schimmelprodukte schlicht überflüssig.
•
Schimmel- und Bakterienkiller belasten Umwelt
und Gesundheit: Bestimmte Substanzen, die Schimmel vorbeugen
oder in Produkten Schimmelpilze und Bakterien bekämpfen
sollen, können lebenslange Kontaktallergien hervorrufen. Da
sich die Wirkstoffe oft im Hausstaub oder in der Raumluft
wiederfinden, sind auch die Bewohner:innen diesen Substanzen
ausgesetzt. Zudem besteht die Gefahr, dass Bakterien
resistent gegen die Wirkstoffe werden und zunehmend mit
diesen nicht mehr bekämpft werden können. Die meisten
Anti-Schimmel-Substanzen sind auch für Wasserorganismen sehr
schädlich.
•
Pilze vergraulen: Schimmelpilze wachsen nicht
auf stark alkalischen (basischen) Untergründen. Diese
Abneigung gegen hohe pH-Werte kann man sich zu Nutze machen:
Mineralische Wandverschönerer wie Silikat- und Kalkfarben
sind stark alkalisch und deswegen robuster gegen Schimmel.
Da solche Farben und Putzstoffe keine Konservierungsmittel
benötigen und die Raumluft nicht belasten, sind sie auch für
Allergiker vorteilhaft. Eine Langzeitgarantie gegen Schimmel
bieten bei übermäßiger Feuchtigkeit aber auch diese Produkte
nicht. Dampfdurchlässige, ebenfalls alkalische
Kalziumsilikatplatten, die unter anderem zur Innendämmung
eingesetzt werden, liefern dem Schimmel keinen Nährboden,
müssen als Innendämmung aber unbedingt fachgerecht eingebaut
werden.
•
Richtig lüften, vor allem in Bad und Küche:
Besonders für Bad und Küche werden Spezialfarben mit
schimmeltötenden Chemikalien angeboten. Doch aus diesen
Räumen, in denen mit Wasser hantiert wird, müssen Dampf und
Nässe entweichen können. In der Küche sorgen dafür ein
Dunstabzug mit Abluftrohr nach draußen oder Stoßlüften
während oder sofort nach dem Kochen. Auch im Badezimmer
sollten unmittelbar nach dem Baden und Duschen Fenster weit
geöffnet und Fliesen sowie (Silikon-)Fugen jedes Mal
gründlich trocken gewischt werden. In fensterlosen Bädern
kann eine Abluftanlage, am besten ausgestattet mit einem
Feuchtesensor, nötig sein, um Schimmelbildung zu verhindern.
•
Entfeuchter mit Trockenmittel reichen nicht:
In kleinen „unbewohnten“ Gartenhäusern oder Wohnwagen, die
in der kalten Jahreszeit nicht regelmäßig gelüftet werden
können, sind Luftentfeuchter, ausgestattet mit
Trockenmitteln, zur Not eine Lösung, um für trockene Luft zu
sorgen. Doch die Reichweite und Kapazität solcher Trockner
ist begrenzt. Zur Schimmelvorbeugung in Wohnungen reichen
sie nicht aus. Regelmäßiges Lüften größerer Wohnflächen
können sie nicht ersetzen."
Weitere Informationen zum Thema
Vorbeugung und Bekämpfung von Schimmel gibt’s bei der
Umweltberatung der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt:
www.verbraucherzentrale.nrw/umweltberatung
Bei bautechnischen Fragen hilft die Energieberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.
Umfassende Informationen bietet der Ratgeber „Feuchtigkeit
und Schimmelbildung“. Bestellformular unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/bauen-wohnen/feuchtigkeit-und-schimmelbildung-35864241
Gräber umweltfreundlich schmücken
Duisburg, 20. Oktober 2023 - Nachhaltige Materialien
schützen die Natur auf dem Friedhof und vermeiden Abfall.
Allerheiligen, Allerseelen, Volkstrauertag, Totensonntag:
Die Gedenktage im November sind für viele Angehörige ein
Anlass, die Gräber von Verstorbenen herzurichten und mit
Gestecken, Blumenschalen und Lichtern zu schmücken.
„Für eine schöne Grabgestaltung gibt es viele Möglichkeiten,
die zugleich nachhaltig sind – beispielsweise nachfüllbare
Grablichter anstatt batteriebetriebener LED-Kerzen und
Gestecke aus verrottbaren Naturmaterialien“, erklärt Philip
Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Weitere
Tipps für den Umweltschutz auf dem Friedhof: Torffreie Erde:
Für die Gewinnung von Torf werden ganze Moore abgebaut, der
Lebensraum vieler seltener Pflanzen und Tiere zerstört und
das im Moor gespeicherte klimaschädliche CO2 freigesetzt.
• Daher
sollten Blumen- und Graberden mit dem Hinweis „torffrei“ die
erste Wahl sein. Sie werden auf Basis von Kompost,
Rindenhumus und Holzfasern hergestellt. Wer ganz sicher
gehen will, dass das Produkt wirklich gänzlich torffrei ist,
sollte sich die Produktdeklaration auf der Verpackung
anschauen. Gut zu wissen: Der Begriff „Bio-Blumenerde” ist –
anders als etwa bei Bio-Lebensmitteln – nicht gesetzlich
geschützt, sondern bedeutet lediglich, dass kein Kunstdünger
enthalten sein darf. Bei der Erde handelt es sich um Kompost
mit eventuell weiteren Beimischungen. Und diese können auch
Torf sein.
•
Stimmungsvolles Licht möglichst ohne Batterien und Plastik:
Weil sie länger und zuverlässiger leuchten als herkömmliche
Kerzen, werden zunehmend batteriebetriebene LED-Grablichter
aufgestellt. Ihre Herstellung ist jedoch energie- und
ressourcenaufwändig und die Entsorgung problematisch.
Umweltschonender sind solarbetriebene LED-Leuchten. Doch
auch diese sind nach Ende ihrer Lebensdauer Elektroschrott
und müssen entweder in die
Elektroschrottsammlung wandern oder in Geschäften, die
Elektroartikel verkaufen, zurückgegeben werden. Entnehmbare
Batterien und Akkus gehören in spezielle Sammelboxen.
• Die
Kunststoffhüllen traditioneller Wachs-Totenlichter sollten
mitgenommen und samt etwaiger Metalldeckel in die gelbe
Wertstofftonne zum Recycling gegeben werden. Ideal für die
Umwelt, wenn auch etwas teurer: Grablichter aus Glas, deren
Kerzen immer wieder auswechselbar sind.
Natürliche Gestecke: Die im Handel zahlreich angebotenen
November-Gestecke sind häufig mit Deko-Elementen aus
verschiedenen Kunststoffen versehen oder werden mit Plastik-
oder Metallschnüren zusammengehalten. Deshalb dürfen sie
keinesfalls als Ganzes im Grünabfallbehälter landen. Denn
die Fremdstoffe verunreinigen den Kompost und sorgen für den
Eintrag von Mikroplastik in die Umwelt. Gestecke und
Grabschalen aus Naturmaterialien hingegen verrotten und
können im Frühjahr im Biomüll entsorgt werden.
•
Vielfältige Pflanzen: Unsere Friedhöfe sind wertvolle
Grünflächen in der Stadt, die vielen Tieren Lebensraum
bieten. Wer insbesondere Insekten und Vögeln helfen und
zugleich für pflegeleichte Farbtupfer im Herbst sorgen
möchte, wählt einheimische Pflanzen für die Grabbepflanzung.
Geeignet sind beispielsweise Herbstaster, Fette Henne,
Herbstzeitlose, Leinkraut, Rundblättrige Glockenblume,
Herbstkrokus oder Winterheide. Mehrjährige Kräuter und
Stauden, die auch Frost überstehen, sparen Arbeit und Geld
und bieten Bestäubern auch in den kalten Monaten Futter.
www.verbraucherzentrale.nrw/node/41195
Ratgeber "Was tun, wenn
jemand stirbt? - das Handbuch für den Trauerfall" von der
Verbraucherzentrale
Auch
der Tod bleibt von Preissteigerungen nicht unberührt: Bei
Friedhofsgebühren, den Kosten für den Bestatter und
Blumenschmuck oder auch für das anschließende Kaffeetrinken
macht sich das für Angehörige besonders bemerkbar. In der
meist schwierigen emotionalen Abschiedssituation dann
Angebote zu vergleichen und kühl zu rechnen – das fällt
vielfach schwer.
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der
Verbraucherzentrale ist hier ein hilfreicher Begleiter. Und
zwar sowohl in einem akuten Todesfall als auch dann, wenn
vorsorgliche Vorbereitungen für das Ende eines Lebenswegs
getroffen werden sollen.
Dabei unterstützt das Buch mit praktischen Formularen und
Checklisten – zum Ausfüllen und Heraustrennen und als
digitaler Download. Der Ratgeber "Was tun, wenn jemand
stirbt? - Handbuch für den Trauerfall" 2. Auflage 2022 I 164
Seiten, DIN A4 I vierfarbig I kartoniert I 16,90 Euro I
E-Book 13,99 Euro.
Energie clever nutzen -
Verbraucherzentrale NRW startet kostenlosen digitalen
Selbstlernkurs. Vierteiliges Bildungsangebot zum
Energiesparen ab 30. Oktober
Duisburg, 18. Oktober 2023 - Themen rund um Strom- und
Heizkosten, Strom- und Gastarife und Steckersolar-Geräte
Online-Talk mit Energieexpert:innen der Verbraucherzentrale
NRW zum Abschluss jeder wöchentlichen Lerneinheit Die
Energiekrise des vergangenen Jahres brachte für private
Haushalte starke finanzielle Belastungen mit sich. Als Folge
stand das Einsparen von Strom- und Heizenergie bei vielen
Verbraucher:innen an erster Stelle.
Zum Start der neuen Heizperiode bietet die
Verbraucherzentrale NRW jetzt mit ihrem digitalen
Selbstlernkurs ‘Meine Wohnung – Energie clever nutzen’ ein
Bildungsangebot, um Verbraucher:innen weiter zum
Energiesparen zu motivieren. Das Angebot ist ein neuer Teil
der erprobten Selbstlernkursreihe der Verbraucherzentrale
NRW. Die Anmeldung ist ab sofort möglich.
Das kostenlose Bildungsangebot umfasst vier Themenbereiche,
die während der vierwöchigen Kurszeit in abwechslungsreichen
Lernblöcken angeboten werden. Schwerpunkthemen sind dabei
Heizenergie- und Stromsparen, Strom- und Gastarife verstehen
und kostensparende Tarife finden sowie der Betrieb von
Steckersolar-Geräten. „Unser Kurs richtet sich vor allem an
Mieter:innen und Wohnungsnutzer:innen, die praktisches
Wissen zum Energiesparen erwerben wollen und motiviert sind,
dies im Alltag direkt umzusetzen”, sagt Gerhild Loer,
Energieexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
„Wir möchten Verbraucher:innen mit unserem Selbstlernkurs
die Chancen des Energiesparens spielerisch erklären und sie
ebenso ermutigen, Energie selbst zu erzeugen, etwa mit dem
Betrieb eines Steckersolar-Gerätes am Balkon.”
Zu Beginn jeder Kurswoche erhalten die Teilnehmenden per
E-Mail eine Einführung in das Wochenthema inklusive
Lernaufgaben. Ein Online-Austausch mit den
Energieexpert:innen der Verbraucherzentrale bildet den
Abschluss jeder Lernwoche. Hier können Fragen zum Thema
gestellt und das Wissen weiter vertieft werden.
Die Anmeldung zum Selbstlernkurs ist ab
sofort unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen
möglich. Kursbeginn ist der 30. Oktober.
Weitere Informationen und Links: Hier geht es
zur kostenlosen Kursanmeldung:
www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen
Weitere Informationen und Beratungsangebote zum Thema
Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/79061
Informationen zu weiteren Bildungsangeboten der
Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/bildung-nrw
Antrag auf Pflegeleistungen
stellen: Welche Fristen gelten dann?
Duisburg, 6. Oktober 2023 - Tipp
der Verbraucherzentrale NRW zu Verbesserungen für
Pflegebedürftige ab 1. Oktober Niederrhein, 6. Oktober 2023
- Kaum jemand bezeichnet sich selbst gerne als
pflegebedürftig. Deshalb stellen viele Menschen erst spät
einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Krankenkasse.
Doch Pflegeleistungen gibt es nicht rückwirkend, sondern
erst ab dem Monat der Antragstellung.
„Deshalb ist es ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu
stellen, wenn man regelmäßig Hilfe im Alltag braucht“, sagt
Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW. Es gelten dann klare Fristen: Die
Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach der
Antragstellung einen Beratungstermin ermöglichen und
innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob ein Pflegegrad
vorliegt und wenn ja welcher. Ab 1. Oktober 2023 gelten
zudem klare Regeln für den Fall, dass die Begutachtungsfrist
nach einem Antrag auf Pflegebedürftigkeit unterbrochen wird.
Betroffene müssen etwa bei einem Krankenhausaufenthalt nun
keinen neuen Antrag mehr stellen.
• Wie stellt man einen
Pflegeantrag?
Formlos per Telefon, E-Mail oder Fax bei der Pflegekasse,
wenn man merkt, dass es ohne regelmäßige Hilfe im Alltag
nicht mehr geht. Möglich ist häufig auch eine Antragstellung
über das Online-Portal der Pflegekasse. Bevollmächtigte
Personen, zum Beispiel Angehörige, können den Antrag
ebenfalls stellen. Sie müssen die Vollmacht dann nachweisen.
Welche Leistungen man in Anspruch nehmen möchte, wird erst
später festgelegt.
Wichtig ist aber: Die Person, die Mittel von der Pflegekasse
erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der
vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung
eingezahlt haben. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die
Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil
entsprechend eingezahlt hat.
• Welche Fristen gelten
nach der Antragstellung?
Sobald die Pflegekasse einen Antrag zu Pflegeleistungen
erhält, muss sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin für
eine individuelle und umfangreiche Pflegeberatung anbieten.
Und die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen
entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Innerhalb
dieser Zeit muss auch die Pflegebegutachtung durch den
Medizinischen Dienst erfolgt sein. Braucht die Pflegekasse
länger, stehen Antragsteller:innen 70 Euro pro Woche als
Pauschale zu – allerdings nicht, wenn Antragsteller:innen
sich in stationärer Pflege befinden und bereits in
Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sind.
In manchen Situationen ist die
Pflegekasse auch verpflichtet, das Verfahren zu
beschleunigen: Bei einem Krankenhaus-, Reha- oder
Hospiz-Aufenthalt etwa muss die Begutachtung unter
bestimmten Umständen bereits spätestens am fünften
Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse
erfolgen.
• Neu ab 1.
Oktober: Was gilt, wenn die Frist unterbrochen wird?
Sobald der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen
vorliegt, tickt die Uhr. Bisher war nicht geregelt, was mit
der Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen passiert, wenn
die antragstellende Person einen Termin zur Begutachtung des
Medizinischen Dienstes absagt. Meist landeten diese Fälle
auf einer Warteliste und es kam zu teils sehr langen
Wartezeiten. Das ändert sich nun mit dem
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, kurz PUEG.
Ab 01.10.2023 ist klar geregelt, dass z.B. ein
Krankenhausaufenthalt oder eine Krankheit die Frist
lediglich unterbricht. Die Frist wird für die Dauer des
Verzögerungsgrundes ausgesetzt und läuft anschließend
weiter. Der Medizinische Dienst muss dann innerhalb der
verbliebenen Zeit einen neuen Termin mitteilen und
anschließend den Bescheid zusenden. Hält die Pflegekasse die
Fristen nicht ein, stehen der antragstellenden Person 70
Euro pro Woche zu. Im Zweifelsfall kann für eine Klärung
eine Pflegerechtsberatung sinnvoll sein.
•
Was ist nun bei der Absage eines Termins zu tun?
Muss ein Termin zur Begutachtung abgesagt werden, ist dies
dem Medizinischen Dienst schriftlich mitzuteilen. Dafür gibt
es im Internet Kontaktformulare, mit denen über die Absage
informiert werden kann. Hier kann man im Betreff
„Terminabsage“ anklicken. Wenn ein Termin wieder möglich
ist, muss dies ebenfalls dem Medizinischen Dienst
schriftlich mitgeteilt werden. Es ist ratsam, sich dort
bestätigen zu lassen, dass die Frist unterbrochen war und
wann sie wieder begonnen hat. Dann kann jeder später
nachrechnen, ob die Frist am Ende überschritten wurde oder
nicht.
Weiterführende Infos und Links:
Was sich mit der Pflegereform ändert:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/63628
Alle Details zu den Fristen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/21557
Frage des Monats – was ab Oktober gilt:
www.pflegewegweiser-nrw.de/frage-des-monats-september-2023
|
September 2023
|
"Handbuch Pflege" - Ratgeber der
Verbraucherzentrale
Duisburg, 25. September 2023 - Angehörige sind
hierzulande der größte Pflegedienst. Doch sie stemmen
die Pflege häufig nicht nur selbst, sondern erledigen auch
viele Formalitäten, stellen Anträge, wählen einen ambulanten
Pflegedienst aus oder organisieren Kurzzeit- oder
Tagespflege.
Das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale
gibt in der zweiten Auflage viel Wissenswertes an die Hand,
um sich im Labyrinth von Leistungen und Anlaufstellen
zurechtzufinden. So werden die neuen Regelungen des
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes erläutert und
die erhöhten Pflegeleistungen ab Januar 2024 sind
berücksichtigt.
Mit Musterschreiben und Checklisten
navigiert der Ratgeber Angehörige außerdem zielgenau zur
passenden Unterstützung.
Er zeigt:
- wie Pflegebedürftigkeit festgestellt wird
- was Pflegebedürftigen zusteht
- welche Rechte Pflegepersonen haben
- wo es Rat und Unterstützung gibt.
Der Ratgeber „Handbuch Pflege. Hilfe
organisieren: Anträge, Checklisten, Verträge“ hat 198 Seiten
und kostet 18,- Euro.
Wussten Sie schon …, wann man Fallobst noch essen kann?
Moers - In vielen Gärten liegen
die ersten heruntergefallenen Früchte unter den Bäumen. Mit
etwas Glück gibt es Fallobst bei den bekannten
Nachbarschaftsportalen zu verschenken oder man findet eine
frei zugängliche Streuobstwiese. Wer Fallobstäpfel oder
-birnen richtig verwertet, kann durch selbstgemachtes
Obstmus oder Saft Geld sparen und vermeidet
Lebensmittelverschwendung. Denn bei Exemplaren, die
lediglich unschöne Druckstellen aufweisen, kann man getrost
zugreifen.
Bei Fallobst mit Faulstellen gilt jedoch: Finger weg! Dieses
muss im Bio-Müll oder auf dem Kompost entsorgt werden, denn
Braunfäulen sind giftig. Sie können erhebliche Mengen
Patulin enthalten, ein Schimmelpilzgift, das zu Erbrechen,
Verdauungsbeschwerden und in extremen Fällen sogar zu
Organblutungen führen kann. Das Gift ist hitzebeständig und
wird beim Kochen und Backen nicht vollständig zerstört.
Äpfel mit kleinen Schadstellen oder Spuren von Insektenfraß
können dagegen noch bedenkenlos verwertet werden. Dafür
einfach die Schäden großzügig mit mindestens zwei
Zentimetern Abstand herausschneiden. Birnen sollten schon
bei kleinen Faulstellen entsorgt werden, da sich das
Schimmelpilzgift hier schnell ausbreiten kann. Fallobst
lässt sich nicht lagern, es sollte also rasch verarbeitet
werden.
Ob zu naturtrübem Saft gepresst, im Ofen als Crumble
zubereitet oder als Zutat in aromatischen Kuchen, Tartes
oder Strudeln, eingekocht als Obstmus, Kompott oder pikantes
Chutney – leckere Rezepte gibt es zuhauf. Der kreativen
Verwertung der kleinen Vitaminbomben sind also (fast) keine
Grenzen gesetzt.
„Faire Woche“ in Duisburg
Die Verbraucherzentrale informiert über Klimagerechtigkeit
Hitzerekorde, Ernteausfälle, Wassermangel oder Überflutungen
Duisburg, 15. September 2023 - Die Folgen
der Klimakrise sind unübersehbar. Wie sich die zunehmenden
Wetterextreme auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen der
Produzent:innen auswirken und welchen Beitrag der Faire
Handel zur Umsetzung von Klimagerechtigkeit leistet, ist
Thema diesjährigen „Fairen Woche“ vom 15. bis 29. September.
Die Verbraucherzentrale Duisburg nimmt die bundesweite
Aktionswoche zum Anlass, um Anregungen für einen
nachhaltigen und umweltbewussten Konsum zu geben.
•
„Viele Lebensmittel und Gebrauchsgüter kommen aus den Ländern
des Globalen Südens zu uns. Dort leiden die Menschen schon
heute besonders unter der Klimakrise. Das ist nicht fair.
Aber gemeinsam können wir etwas tun – gegen unnötige
Klimabelastungen und für mehr Gerechtigkeit im Handel“, sagt
Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle.
•
Produkte aus Fairem Handel wie
Kaffee, Kakao, Schnittblumen, Textilien, Gewürze und Wein
gibt es in Weltläden, aber inzwischen auch längst im
Supermarkt. „Engagierte Duisburger:innen können durch den
Kauf solcher Produkten bessere Produktions- und
Arbeitsbedingungen weltweit fördern und zur
Klimagerechtigkeit beitragen“, so Wleklinski. Denn der Faire
Handel unterstützt nicht nur angemessene Preise, sondern
unterstützt beispielsweise Kleinbauernfamilien bei der
Anpassung an sich wandelnde Klimabedingungen, stellt
klimaresistentes Saatgut zur Verfügung oder hilft nach
Naturkatastrophen."
Weitere Informationen und Links: Einen Überblick über die
verschiedenen Siegel für fair gehandelte Lebensmittel gibt
es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/18796
Hintergrundinformationen zum fairen Handel hat die
Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/7067
Details und Hintergründe zur Fairen Woche 2023 finden sich
unter
www.faire-woche.de/start
Wussten Sie schon, dass Trinkmahlzeiten oft nur teure
Milch-Wasser-Mischungen sind?
15. September 2023 - Die schönen Werbeversprechen
der verschiedenen Hersteller von Trinkmahlzeiten klingen
nach unkompliziertem Essen, praktischem Kalorienprofil und
optimaler Nährstoffversorgung. Dabei handelt es sich bei den
bunten Fläschchen um hochverarbeitete Produkte, die nicht an
die Komplexität von echten, frischen Lebensmitteln
heranreichen, deren Inhaltsstoffe sich auch gegenseitig
beeinflussen.
Wer statt einer Mahlzeit nur ein Getränk zu sich nimmt,
nutzt außerdem seinen Kauapparat nicht, das ist auf die
Dauer ungünstig. Auch fehlt das Gefühl von „fester Nahrung“,
Heißhunger kann auftreten und man nimmt dann mehr Kalorien
zu sich als geplant. Ebenso sind Überdosierungen von
Vitaminen möglich, insbesondere wenn mehrere solcher
Produkte am Tag oder zusätzliche Nahrungsergänzungsmittel
konsumiert werden.
Mit einem Literpreis von meist um die acht Euro bei
fettarmer Milch, Wasser und verschiedenen pflanzlichen
Proteinen als Hauptzutaten sind die Fläschchen vor allen für
die Hersteller ein gutes Geschäft. Trinkmahlzeiten sollten,
wenn überhaupt, nur selten auf dem Speiseplan stehen, wenn
es mal wirklich schnell gehen soll. Ansonsten sind frische
Lebensmittel immer die bessere Wahl.
Die Zubereitung eines selbstgemachten Smoothies, zum
Beispiel aus Gemüse, Obst, Haferflocken und (Pflanzen-)Milch
dauert nur wenige Minuten und man spart Kosten und
Verpackungsmüll.
Mehr dazu unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/gesunde-ernaehrung-fragwuerdige-alternativen-aus-der-fabrik-5166
Steigende Kosten im Pflegeheim:
Diese Hilfen gibt es in NRW
Duisburg, 13. September 2023 - Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man staatliche
Unterstützung für die teure stationäre Pflege erhält Ein
Platz im Pflegeheim wird immer teurer. In NRW sind die
Kosten in den letzten Monaten auf durchschnittlich 2.858
Euro im Monat gestiegen. Diese hohen Summen können immer
mehr Menschen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen
stemmen und müssen daher Hilfen vom Staat in Anspruch
nehmen.
In NRW gibt es verschiedene Leistungen, die beantragt werden
können. Hierzu gehören das „Wohngeld”, das „Pflegewohngeld”
und die „Hilfe zur Pflege”. Das Sozialamt prüft jeweils, ob
die Voraussetzungen gegeben sind. „Das ist kompliziert”,
sagt Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der
Verbraucherzentrale NRW und erklärt, welche der staatlichen
Hilfen wann die richtige ist. Dazu ist auch eine neue
Broschüre erhältlich.
•
Wohngeld
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Mietkosten. Auch
Heimbewohner:innen haben hierauf unter bestimmten
Voraussetzungen einen Anspruch. Wohngeld gibt es, wenn die
Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt
werden können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt
individuell. Als Vermögen gelten Ersparnisse, Grundbesitz
oder andere Werte. Das Schonvermögen liegt in der Regel bei
60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet,
dass ein Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung
außen vor bleibt und geschützt ist.
In dem Antrag müssen daher die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Außerdem
dürfen Wohngeldbezieher keine anderen Sozialleistungen wie
Hilfe zur Pflege beziehen. Wie hoch das Wohngeld letztlich
ausfällt, richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben
sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim
befindet.
•
Pflegewohngeld
In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Darüber kann
ein Teil der Kosten im Pflegeheim, nämlich die
Investitionskosten, ganz oder teilweise finanziert werden.
Pflegewohngeld können Bewohner:innen eines Pflegeheims ab
dem Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie einen finanziellen
Bedarf haben. Bei der Berechnung des Bedarfs prüft das
Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten
im Pflegeheim zu decken. Auch das Vermögen wird bei der
Berechnung herangezogen.
Der Schonbetrag liegt hier bei 10.000 Euro, bei Partnern
sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist weiteres
Vermögen geschützt. Dies kann auch eine Immobilie sein, wenn
diese angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird.
Pflegewohngeld setzt voraus, dass eine Lücke nur in Höhe der
Investitionskosten besteht. Die eigenen finanziellen Mittel
müssen also ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu
bezahlen.
• Hilfe zur
Pflege
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die
restlichen Kosten im Pflegeheim zu finanzieren, kann ein
Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft
auch hier zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung
ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die
Heimkosten zu decken. Für die Heimkosten muss bis auf wenige
Ausnahmen das gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden.
Außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro,
bei zwei Personen in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem wird
unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Schonvermögen
berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall auch eine Immobilie
sein. Antragstellung: Alle drei staatlichen Hilfen sollten
frühzeitig beantragt werden. Denn die Leistungen werden
immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – also
in keinem Falle rückwirkend.
• Alle
drei staatlichen Hilfen sind beim Sozialamt zu beantragen.
Entsprechende Formulare zur Antragstellung gibt es dort auch
online. Wer unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das
Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte um
Unterstützung bitten. Bei konkreten Fragen rund um Einkommen
und Vermögen – wie zum Beispiel zur Berechnung des
Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder zum
Schonvermögen – ist es ratsam, einen Fachanwalt für
Familienrecht oder Sozialrecht zu kontaktieren."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Pflegeheimkosten und
staatlichen Hilfen in NRW unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
Die 14-seitige Broschüre „Kosten im Pflegeheim“ ist
kostenfrei in unseren Beratungsstellen vor Ort erhältlich.
Drahtlos – aber sicher: Wie man
das eigene Heimnetzwerk vor Cyberangriffen schützen kann
Duisburg, 8. September 2023 - Vor kurzem warnte das
Bundesamt für Verfassungsschutz vor Cyberangriffen
chinesischer Hackergruppen, die auf kleine und mittlere
Unternehmen abzielen – aber auch auf Heimnetzwerke privater
Haushalte. Betroffen sein können Internetrouter, Drucker
oder Smart-Home-Steuerungseinheiten für Heizung, Licht,
Rollläden, Solaranlagen oder ähnliches.
„Durch die Digitalisierung unserer Haushalte gibt es neben
den noch so positiven Effekten wie erhöhtem Komfort leider
inzwischen auch immer mehr potenzielle Einfallstore für
Cyberkriminelle“, sagt Ayten Öksüz, Expertin für
Cybersicherheit bei der Verbraucherzentrale NRW. „Der
Vergleich mag drastisch klingen: Aber wem die Sicherheit
seines Heimnetzwerks egal ist, der kann im Grunde genommen
auch Fenster und Türen seiner Wohnung offenstehen lassen.“
Die Verbraucherzentrale NRW gibt deshalb Tipps rund um die
Sicherheit von Router, WLAN und drahtlosen Geräten bei sich
zu Hause.
• Router sicher machen
Ungebetene Gäste technisch aussperren Zwar ist die
Einrichtung eines Routers dank des Prinzips „Plug & Play“
(in etwa „Einstecken und Loslegen“) heute kinderleicht,
jedoch sollten Verbraucher:innen das Gerät besser nicht in
allen Punkten in den Werkseinstellungen belassen. Der erste
Schritt sollte sein, bei der Einrichtung ein neues Geräte-
sowie WLAN-Passwort zu vergeben.
Hier gilt grundsätzlich: Je länger, desto
besser. Wörter aus dem Wörterbuch, einfache Zahlenreihen,
Namen oder Geburtsdaten – generell alles, was leicht zu
erraten sein könnte – sollten dabei nicht enthalten sein.
Für zusätzliche Sicherheit sorgen Groß- und Kleinbuchstaben,
Ziffern sowie Sonderzeichen, die vor allem bei kurzen
Passwörtern (hier mindestens acht Zeichen) verwendet werden
sollten. Bei der Verschlüsselung des Netzwerks sollte
unbedingt der WPA2-Standard gewählt werden.
• Gast-WLAN
Jeder kennt es: Man hat Freunde oder Familienangehörige zu
Besuch und diese möchten sich mit dem WLAN verbinden, um ihr
mobiles Datenvolumen nicht belasten zu müssen. Doch auch
seinen Gästen sollte man nicht uneingeschränkten Zugriff auf
das eigene Heimnetzwerk geben. Denn es kann sein, dass diese
unwissentlich Schadsoftware auf ihren Geräten haben, die
sich dann im eigenen Heimnetzwerk ausbreiten kann.
Stattdessen bieten viele moderne Router die Möglichkeit,
eines oder mehrere separate Gastnetzwerke anzulegen, die vom
kritischen Heimnetzwerk getrennt sind. Ein separates
Netzwerk empfiehlt sich auch für Smart-Home-Geräte. Sollten
diese über mögliche Sicherheitslücken von Kriminellen
gehackt werden, kommen die Angreifer nicht über dasselbe
Netzwerk auf persönliche Geräte wie Tablet oder Computer.
• Starke Passwörter wählen
Für die Nutzung von Smart-Home-Geräten müssen in der Regel
Benutzerkonten angelegt werden, die mit Passwörtern zu
versehen sind. Auch hier gilt es, für jeden Account ein
eigenes, starkes Passwort zu wählen. Denn sind an das
Internet angeschlossene Geräte mit keinem Passwortschutz
oder nur mit voreingestellten Standardpasswörtern geschützt,
sind diese besonders anfällig für das unbefugte Aufspielen
von Schadsoftware.
Passwörter sollte man deshalb niemals an Dritte weitergeben.
Gut für die Sicherheit ist es auch – wenn möglich – die
Zwei-Faktor-Authentifizierung zu aktivieren, da diese
prinzipiell die Sicherheit beim Zugriff auf smarte Systeme
erhöht.
• Sich vor dem Kauf informieren
Vor und nach dem Kauf sollte man sich darüber informieren,
wie es bei den Geräten um Datenschutz und IT-Sicherheit
bestellt ist. Welche Daten fallen bei der Nutzung an? Werden
Daten verschlüsselt übertragen? Wie lange und wie häufig
wird das Gerät mit Sicherheitsupdates versorgt? All das sind
Aspekte, die für die Sicherheit des gesamten Smart Homes
entscheidend sind.
• Updates installieren
Generell sollte man darauf achten, sowohl den Router als
auch alle im Netzwerk befindlichen Geräte auf dem neuesten
Stand zu halten und regelmäßig Firmware- oder
Software-Updates zu installieren. Im besten Fall
aktualisieren sich diese sogar automatisch.
Sind Geräte in die Jahre gekommen und entsprechen nicht mehr
den geltenden Sicherheitsstandards oder werden nicht mehr
mit Sicherheitsupdates versorgt, sollten diese entweder
durch neue ersetzt werden oder zumindest aus dem kritischen
Netzwerk ausgeschlossen werden.
Weitere Infos rund um das Smarte Home:
www.verbraucherzentrale.de/node/6882 Starke Passwörter
– so geht’s:
www.verbraucherzentrale.de/node/11672
"Einfach machen: Geldanlage.
Nachhaltig und erfolgreich" heißt der neue Ratgeber der
Verbraucherzentrale
Duisburg, 7. September 2023 - Mit
Kryptowährungen das schnelle Geld machen? Oder doch lieber
weiter auf
das Sparbuch von Opa setzen? Kann mit nur kleinen Beträgen
überhaupt der Einstieg in nachhaltige Geldanlagen gelingen?
Und ist es eine gute Idee, den Anlageempfehlungen von
Finfluencern auf YouTube zu folgen?
Ab 18 – meist der Zeitpunkt, an dem junge Menschen
überlegen, auch bei den Finanzen ihr eigenes Ding zu machen.
Nur: Niemand wird als Börsen-Guru geboren, das
Fachchinesisch der Finanzwelt klingt zunächst mal ziemlich
kompliziert.
Mit dem neuen Ratgeber der
Verbraucherzentrale lässt sich das jetzt auf die Reihe
kriegen: „Einfach machen: Geldanlage“ gibt die Basics von
Aktie bis Zinseszins an die Hand. Schritt für Schritt lotst
er zu den passenden Anlagestrategien und -produkten. Egal,
ob eine kleine Sparrate vom Azubilohn, das hübsche Sümmchen
aus dem Sparvertrag der Patentante oder gar eine dicke
Erbschaft Rendite bringen soll.
Der Ratgeber:
- zeigt, welche Anlageprodukte zu welchen Zielen passen
- erläutert im Wiki-Money Finanzwissen von Aktie bis
Zinseszins
- erklärt, wann grüne Anlagen "weiße Westen" in Sachen
Nachhaltigkeit haben
- navigiert in Sachen Online-Trading, Robo-Advisor,
Finfluencer
- hilft, bei der Altersvorsorge nicht alt auszusehen.
Der Ratgeber „Einfach machen: Geldanlage. Nachhaltig und
erfolgreich“ hat 224 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book
15,99 Euro.
Alle (entspannt) zu Tisch: Ratgeber
„Familienküche“ gibt Planungshilfe
Duisburg, 5. September 2023 - Das Wissen um eine gesunde
Lebensweise war noch nie so groß wie heute. Dennoch sind
genug Bewegung und ausreichend Schlaf sowie eine ausgewogene
Ernährung in vielen Familien nicht der Alltag. Häufig
scheint die Zeit zu knapp fürs Planen, Einkaufen und das
gemeinsame Essen zu sein. Obendrein sind die
unterschiedlichen Essensvorlieben der Lieben oder auch
Lebensmittelunverträglichkeiten unter einen Deckel zu
bringen.
Wie das mit guter Planung ganz entspannt gelingen kann,
zeigt der Ratgeber „Familienküche“ der Verbraucherzentrale.
Über 60 familientaugliche Rezepte machen Appetit, um es
gleich zu probieren. Der Ratgeber lotst ganz praktisch
durch den Alltag, um mit guter Planung und ein wenig
Struktur eine gesunde Ernährung auch im stressigen
Familienleben auf den Tisch zu bringen. Dabei können alle
mithelfen: Wird eine Ideenliste geführt, kann zum Beispiel
jedes Familienmitglied eigene Vorlieben und Wünsche
einbringen, sodass für jeden und jede was auf dem Wochenplan
steht.
Dieser Plan bestimmt dann zugleich auch den Einkaufszettel,
was den Zeitaufwand fürs Besorgen der Lebensmittel
reduziert. Das Gute daran: Neben der Zeitersparnis
profitiert auch der Geldbeutel von dieser strukturierten
Vorgehensweise. Ausreichend Inspiration fürs Ausprobieren
bietet der Rezeptteil – mit Vorschlägen für die vollwertige
Mittagsküche, für den Snack unterwegs oder für die
Alternative zum klassischen Schulbrot."
Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt: Planen,
Einkaufen, Kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als
E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Was in der Zahnarztpraxis kostenlos ist
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Spartipps für Vorsorge und
Behandlung Gerade in der Zahnarztpraxis muss vieles selbst
bezahlt werden. Aber eben nicht alles. Über die
Kassenleistungen werden Patient:innen leider nicht immer
optimal aufgeklärt. Die Verbraucherzentrale NRW erhält
regelmäßig Anfragen und Beschwerden dazu.
„Dabei sind Zahnärzt:innen gesetzlich dazu verpflichtet,
diese anzubieten und vor einer privat zu zahlenden
Behandlung über Alternativen aufzuklären“, sagt Gesa
Schölgens, Leiterin des Projekts „Faktencheck
Gesundheitswerbung“ bei der Verbraucherzentrale NRW.
Fünf Tipps, welche Leistungen für gesetzlich
Krankenversicherte in der Zahnarztpraxis kostenlos sind.
•
Sparen durch Kontrolluntersuchung und Zahnsteinentfernung:
Für Erwachsene ist eine Kontrolluntersuchung zweimal pro
Jahr kostenlos, zudem einmal pro Jahr eine
Zahnsteinentfernung. In einem aktuellen Verbraucherfall
schilderte ein Patient in unserem Portal „Kostenfalle-Zahn“,
dass er bei mehreren Praxen nicht mehr auf diese kostenfreie
Behandlung hingewiesen werde, sondern nur noch auf die
professionelle Zahnreinigung (PZR), die aber rund 100 Euro
kostet. Auch bei einer PZR werden Zahnbeläge entfernt, sie
wird als „ideale Ergänzung“ zur regulären
Zahnsteinentfernung empfohlen. Allerdings gilt der
tatsächliche Nutzen der PZR für die Zahngesundheit
wissenschaftlich als nicht ausreichend belegt, vor allem
nicht für Menschen mit guter Mundgesundheit. Viele
Krankenkassen bieten freiwillig Zuschüsse zur
professionellen Zahnreinigung an, dies sollte man vorab
klären.
•
Zahnersatz:
Geld sparen mit der Regelversorgung Zahnersatz kann teuer
werden. Doch es gibt stets mehrere Behandlungsmöglichkeiten.
Der Tipp von „Kostenfalle-Zahn“: Patient:innen sollten
jeweils die Kosten einer preiswerten, einer mittleren und
einer teuren Lösung erfragen. Das günstigste ist die
Kassenleistung (sogenannte Regelversorgung). Ebenso kann ein
Preisvergleich bei anderen Zahnarztpraxen hilfreich sein
oder eine Nachfrage bei der Krankenkasse. Die übernimmt bei
Kronen, Brücken und Prothesen nur einen Zuschuss, nämlich
rund 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung, bei
einem gut geführten Bonusheft bis zu 75 Prozent. Menschen
mit geringem Einkommen erhalten auf Antrag diese
Regelversorgung aber komplett bezahlt. Diese sogenannte
Härtefallregelung gilt etwa für Empfänger:innen von
Sozialhilfe, BAföG oder Grundsicherung im Alter.
•
Zuzahlungsfreie Füllungen:
Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat einen Anspruch auf
eine zuzahlungsfreie Füllung. Die Basistherapie übernehmen
gesetzliche Krankenkassen komplett, also Amalgam im
Seitenzahnbereich und Komposit (Kunststoff) im
Frontzahnbereich. Treten Mängel an der Füllung auf, an dem
Patient:innen keine Schuld tragen, sind Zahnärzt:innen
gesetzlich zur kostenlosen Nachbesserung oder Neuanfertigung
verpflichtet. Diese Gewährleistungspflicht gilt auch für
Zahnersatz (§136a Abs. 4 SGB V), und zwar zwei Jahre lang
und nur bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt, die oder der
die Arbeit eingesetzt hat.
•
Was bei Kindern Kassenleistung ist:
Kinder haben vom 6. Lebensmonat bis zum 6. Lebensjahr
Anspruch auf insgesamt sechs Früherkennungsuntersuchungen.
Kinderarztpraxen verweisen im gelben Kinderuntersuchungsheft
darauf. Falls eine Füllung nötig ist, erhalten Kinder unter
15 Jahren sowie Schwangere und Stillende auch im
Seitenzahnbereich zahnfarbene Füllungen auf Kassenkosten.
•
Das zahlt die Krankenkasse bei Parodontitis:
Seit Juli 2021 ist für gesetzlich Versicherte nicht nur die
akute Therapie Kassenleistung, sondern auch die
Nachbehandlung inklusive Reinigung. Versicherte haben für
zwei Jahre einen verbindlichen Anspruch auf eine
strukturierte Nachsorge (UPT). Je nach Patientenrisiko und
Schwere der Erkrankung bezahlt die GKV bis zu drei
Nachsorgesitzungen pro Jahr. Eine spezielle
Früherkennungsuntersuchung auf Parodontitis, der Parodontale
Screening Index (PSI), ist alle zwei Jahre Kassenleistung.
Eine Parodontitis-Therapie muss weiterhin bei der Kasse
beantragt werden."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Spartipps,
Patientenrechten und Kassenleistungen unter
www.kostenfalle-zahn.de/node/21083
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August 2023
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Wenn Hitze zur Gefahr wird - Verbraucherzentrale NRW gibt
Tipps für das richtige Verhalten bei extremen Temperaturen
Duisburg, 22. August 2023 - Wie gefährlich Hitze
sein kann, wird vielen hierzulande nur langsam bewusst.
Gerade in Städten und für ältere Menschen sind sehr heiße
Sommertage eine große Belastung. Aber auch chronisch kranke
Menschen, Schwangere, Neugeborene und Kleinkinder sowie
Personen, die draußen arbeiten, sind besonders gefährdet.
Mehrere tausend Menschen sterben in Deutschland jedes Jahr
an Hitze-Folgen. Wie man die körperlichen Warnsignale
richtig deutet und wie man sich an Hitzetagen am besten
ernährt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
•
Viel trinken und Wasser aufpeppen
Noch mehr als sonst ist es wichtig, genug Flüssigkeit zu
sich zu nehmen. Wasser wird mit Früchten, Gemüse oder
Kräutern optisch und geschmacklich abwechslungsreich. Auch
Fruchtsaftschorlen oder ungesüßte Frucht- oder Kräutertees
sind eine gute Wahl. Alles gerne kalt, aber nicht eiskalt.
Auch wasserhaltige Lebensmittel wie Gurke oder Wassermelone
können einen Beitrag leisten.
Empfohlen ist, etwa alle Viertelstunde ein paar Schlucke
oder alle zwei Stunden ein Glas zu trinken. Laut der
Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) sollten generell
über den Tag verteilt rund 1,5 Liter getrunken werden, bei
Hitze dürfen es bei Gesunden ruhig drei Liter pro Tag und
mehr sein. Auch beim Sport oder einer anstrengenden
körperlichen Arbeit können mehr als drei Liter Flüssigkeit
notwendig sein. Abzuraten ist von Alkohol sowie von
koffeinhaltigen und stark gezuckerten Getränken.
•
Mit leichtem Essen besser durch heiße Tage
Mehrere kleinere Mahlzeiten und leichte Kost entlasten den
Körper. Gut geeignet sind Salate, gedünstetes Gemüse und
wasserreiche Rohkost wie Tomaten und Gurken, oder auch
mageres Fleisch und Fisch. Vor allem für pflegebedürftige
Menschen ist das wichtig.
•
Mittags kühle Räume oder Plätze nutzen
Wenn möglich sollte man versuchen, die Mittagshitze in
kühleren Räumen zu verbringen. Feuchte Umschläge auf Armen,
Beinen oder im Nacken sowie Wassersprays oder kühlendes
Abreiben tun gut. Kalte Fuß- und Handbäder regen den
Kreislauf an. Draußen empfiehlt sich eine leichte
Kopfbedeckung und luftdurchlässige Kleidung aus natürlichen
Materialien wie Baumwolle oder Leinen. Vor allem Wälder,
Parks und Grünflächen sind zu empfehlen, denn Bäume,
Sträucher und Grünflächen kühlen Städte an Hitzetagen
effektiv.
Dort kann die Lufttemperatur im Vergleich zu unbepflanzten
Flächen um bis zu acht Grad Celsius niedriger sein. Drinnen
lässt sich die Temperatur mit Vorhängen, Jalousien,
Rollläden oder Ventilatoren etwas abmildern.
•
Auf Warnsignale achten
Anzeichen für Überhitzung oder Austrocknung sind Beschwerden
wie Schwindel, Schwäche, schneller Puls, starke
Kopfschmerzen, Unruhe oder plötzliche Verwirrtheit sowie
Übelkeit oder Erbrechen. Betroffene sollten sofort in kühle
Räume begleitet, mit Getränken versorgt und ruhig gehalten
werden.
Wenn die Symptome anhalten,
sollte ärztlicher Rat eingeholt oder notfalls die 112
angerufen werden. Bei Hitzewellen steigt die Zahl der
Krankenhauseinweisungen wegen Dehydrierung um fast ein
Drittel. Mehrere tausend Menschen sterben in Deutschland
jährlich an Hitzefolgen.
•
Wer ist besonders gefährdet?
Gefährdet sind besonders diejenigen Menschen, die ihre
Körpertemperatur bei Hitze noch nicht oder nicht mehr so gut
bei optimalen 37 Grad halten können: Kinder und Ältere. Bei
alten Menschen kommt hinzu, dass ihr Durstgefühl nachlässt
und sie mehr Flüssigkeit ausscheiden als Jüngere, die der
Körper dringend zur Kühlung braucht. Fehlt das Wasser,
verdickt das Blut. Die Menschen werden verwirrt, stürzen
leichter. Schlaganfälle und Herzinfarkte nehmen zu.
•
Gefährlich ist Hitze aber auch für andere: Schwangere,
Menschen mit akuten Erkrankungen wie Durchfall, Erbrechen
und Fieber oder mit chronischen Leiden wie Diabetes; dazu
Übergewichtige, im Freien körperlich schwer Arbeitende oder
Sportler, Obdachlose und auch Menschen, die bestimmte
Medikamente einnehmen.
•
Medikamente bei Hitze
Tabletten, Gele oder medizinische Sprays sollten vor hohen
Temperaturen und Sonneneinstrahlung geschützt werden.
Widerstandsfähiger sind Tabletten und Dragees – aber auch
sie sollten nicht dauerhaft über 25 Grad gelagert werden.
Manche Medikamente müssen sogar im Kühlschrank aufbewahrt
werden. Wer unterwegs oder auf Reisen auf einen solchen
Stoff angewiesen ist, sollte unbedingt eine Kühlbox
mitnehmen. Aufbewahrungshinweise finden sich in der
Packungsbeilage, bei Unsicherheit ist eine Nachfrage in der
Apotheke oder der Arztpraxis angeraten.
Da heiße Temperaturen
Medikamente auch beeinträchtigen und zu verstärkten
Nebenwirkungen der Mittel führen können, müssen eventuell
die Medikation oder die Dosierung bei Hitze angepasst
werden. Auch darüber sollten Betroffene mit ihrem Arzt oder
ihrer Ärztin sprechen.
Weiterführende Infos und Links: Unsere Themenseite bündelt
viele Aspekte zum Umgang mit Hitze:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27869
Neuer Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Arthrose?
Praktische Hilfen für den Alltag
Duisburg, 18. August 2023 - Bis zu acht Millionen
Menschen in Deutschland leiden an Arthrose, einer
Gelenkerkrankung, die zum Teil mit starken Schmerzen
einhergeht. Dünner werdende Knorpel in Hüft-, Knie-, Finger
oder Wirbelgelenken sind verantwortlich für den
„Gelenkverschleiß“, der nicht nur die Beweglichkeit stark
einschränkt, sondern sogar zu Versteifungen führen kann.
Größter
Risikofaktor: das Alter. Aber auch etwa zehn Prozent der 30-
bis 40-Jährigen sind betroffen. Der neue Ratgeber „Wie
ernähre ich mich bei Arthrose?“ der Verbraucherzentrale
zeigt mit praktischen Hilfen für den Alltag, wie das Duo aus
Bewegung und Ernährung Beschwerden lindern kann. Saisonale
Rezepte machen Appetit, es mit gesundheitsfördernder
Ernährung zu probieren.
Wer die Diagnose „Arthrose“ erhält, weiß, dass diese
Erkrankung lange Zeit Begleiter sein wird. Der Ratgeber
erklärt, was bei Arthrose im Körper passiert und beleuchtet,
wie Essen und Trinken damit zusammenhängen.
- Muss ich Fleisch vom Speiseplan streichen?
- Soll ich bei Arthrose weiter joggen gehen?
- Lassen sich Schmerzen durch weniger Gewicht lindern?
Das Buch gibt nicht nur Antworten auf all diese drängenden
Fragen. Es motiviert auch, um mit neuen Essgewohnheiten und
einem individuell passenden Bewegungsprogramm ein Mehr an
Lebensqualität und Wohlbefinden zu erreichen. Die
Empfehlungen lassen sich einfach und schnell umsetzen, wobei
Wochenpläne und Zubereitungstipps für wirkungsvolle
Unterstützung sorgen. Über 30 Rezepte, die je nach
Jahreszeit Saison haben, bringen zudem viel Abwechslung auf
den Tisch."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich
mich bei Arthrose? Praktische Hilfen für den Alltag“ hat 184
Seiten und kostet 20,00 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Urlaub für pflegende
Angehörige
Wie man Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur
Entlastung nutzt und was der neue Jahresbetrag ab 2024
bringt Viele Menschen kümmern sich über einen langen
Zeitraum aufopferungsvoll um zu Hause lebende
pflegebedürftige Angehörige. Wenn sie eine Pause brauchen,
sei es nur kurzzeitig für eigene Termine oder auch für
längere Zeiträume, zum Beispiel für einen Urlaub oder
Krankenhausaufenthalt, gibt es Geld für eine Vertretung.
„Die Pflegekasse übernimmt hier die Kosten für
Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege“, sagt Harald
Rahlke, Verbraucherberater der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW. „Für 2024 und 2025 sind jedoch
Änderungen vorgesehen, die zunächst besonders den Eltern von
pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen mit hohen
Pflegegraden Vorteile bieten. Erst ab Juli 2025 profitieren
ältere pflegebedürftige Menschen.“
Die Verbraucherzentrale NRW
Duisburg gibt Tipps zu den einzelnen Bedingungen und
zukünftigen Änderungen.
• Verhinderungspflege:
Verhinderungspflege bedeutet, dass die Pflegekassen die
Kosten für eine Ersatzpflege übernehmen, wenn die
Pflegeperson eine Vertretung für eine stundenweise
Verhinderung benötigt. Dies kann ein notwendiger Termin beim
Arzt aber auch ein Friseurbesuch oder Kinoabend sein. Auch
längere Abwesenheiten wegen Urlaub, Krankheit oder aus
anderen Gründen können damit überbrückt werden.
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die
Pflegekasse die Kosten für einen Zeitraum von bis zu sechs
Wochen. Bevor der Anspruch auf eine Kostenübernahme durch
die Pflegekasse greift, muss die Pflegeperson derzeit
allerdings mindestens sechs Monate in der häuslichen
Umgebung gepflegt haben (sogenannte Vorpflegezeit). Erst
dann übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu einer Höhe von
1.612 Euro je Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird während der
Verhinderungspflege sechs Wochen lang weitergezahlt, jedoch
nur zu 50 Prozent.
•
Kurzzeitpflege: Mit Kurzzeitpflege können längere
Betreuungslücken gefüllt werden, etwa wenn die private
Pflegeperson Urlaub hat, krank ist oder aus anderen Gründen
über einen größeren Zeitraum verhindert ist. Sollte in
dieser Zeit die Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen
Person vorübergehend zu Hause nicht möglich sein, besteht
die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer
Pflegeeinrichtung unterzubringen. Auch dies gilt erst ab
Pflegegrad 2.
Für die Kurzzeitpflege stehen pro Person bis zu 1.774 Euro
im Jahr zur Verfügung, die man auf acht Wochen verteilen
kann. Das Pflegegeld wird für diese acht Wochen zu 50
Prozent weiter gezahlt. Außerdem können die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten von der
Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstattet werden.
•
Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege:
Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind kombinierbar.
Allerdings muss man hier aufpassen, da Kurzzeitpflege und
Verhinderungspflege unterschiedlich geregelt sind. Der
Betrag in Höhe von 1.774 Euro, den Betroffene für die
Kurzzeitpflege bekommen, kann mit Geld aus der
Verhinderungspflege aufgestockt werden. So kann man Mittel
aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die
Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn diese noch nicht
verbraucht wurden.
Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386 Euro. Umgekehrt
ist es auch möglich, Mittel aus der Kurzzeitpflege auf die
Verhinderungspflege zu verschieben. Hier können allerdings
derzeit nur Leistungen in Höhe von 806 Euro für die
Verhinderungspflege genutzt werden. Dann steht für die
Verhinderungspflege insgesamt ein Betrag von 2.418 Euro zur
Verfügung.
•
Neu: Ein Jahresbetrag ab 2024/2025
Weil dies alles so kompliziert ist, wird sich hier einiges
ändern. Zukünftig werden die Beträge aus Verhinderungs- und
Kurzzeitpflege zu einem Jahresbetrag zusammengefasst, der
flexibel eingesetzt werden kann. Dafür werden Kurzzeitpflege
und Verhinderungspflege vereinheitlicht. So besteht dann bei
Verhinderungspflege der Anspruch auf das Geld der
Pflegekasse sofort. Es wird also die Vorpflegezeit
wegfallen. Außerdem wird der Zeitraum einheitlich auf acht
Wochen angeglichen, in denen auch das hälftige Pflegegeld
weiter gezahlt wird.
Zusätzlich kann zukünftig der ganze Betrag (derzeit 1.774
Euro) der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege
umgewidmet werden. Für einen Überblick über den Jahresbetrag
muss die Pflegekasse auf Nachfrage darüber informieren, wie
viel Geld für eine Vertretung noch vorhanden ist.
Die Änderungen gelten für pflegebedürftige Kinder und
Jugendliche mit Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres bereits ab dem 1. Januar 2024. Ihnen steht
dann ein Jahresbetrag von 3.386 Euro zur Verfügung. Für alle
anderen pflegebedürftigen Menschen gelten die Änderungen
erst ab 1. Juli 2025. Ihnen steht dann bei Pflegegrad 2 bis
5 ein Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur Verhinderungspflege
gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10386
Mehr zur Kurzzeitpflege gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13923
Wasser – gut auch aus der Leitung
Fragen und Antworten rund um den preiswerten Durstlöscher
Duisburg, 14. August 2023 - Leitungswasser ist ein
umweltfreundlicher, preiswerter und kalorienfreier
Durstlöscher. Es hat in Deutschland eine sehr gute Qualität
und ist ein streng kontrolliertes Lebensmittel. Trotzdem
kaufen viele Menschen weiterhin Mineral- oder Tafelwasser in
Flaschen, was Geldbeutel und Klima unnötig belastet.
„Häufig sind es Bedenken im Hinblick auf mögliche
Schadstoffe, die einen Umstieg verhindern“, so Philip Heldt,
Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Er beantwortet
die wichtigsten Fragen zum Wasser aus dem Hahn und gibt
praktische Tipps.
Droht Gefahr aus der Wasserleitung?
Bis zum Zähler im Haus ist der Wasserversorger
verantwortlich für die Qualität des Trinkwassers, zwischen
Wasserzähler und Hahn der Eigentümer des Gebäudes. Bei
Häusern, die vor 1973 erbaut wurden, können in seltenen
Fällen noch Bleileitungen vorhanden sein, die Blei ans
Trinkwasser abgeben können. Im Zweifel sollten
Verbraucher:innen bei der Hausverwaltung beziehungsweise dem
Vermieter nachfragen.
Neue Kupferrohre sind für Haushalte mit Säuglingen ein
Problem. Sind diese seit weniger als einem Jahr eingebaut,
geben sie erhöhte Mengen des Metalls ans Wasser ab. Eltern
können sich ans örtliche Gesundheitsamt wenden, wenn sie
Bedenken haben, ob ihr Trinkwasser wegen neuerer Kupferrohre
fürs Baby geeignet ist.
Kann Leitungswasser immer sofort getrunken werden?
Wasser, das länger als vier Stunden in den Rohren
stand, ist nicht mehr frisch. Das lange Verweilen in der
Leitung begünstigt eine mögliche Verkeimung und die
Übertragung von Stoffen aus den Armaturen. Deshalb gilt:
Erst mal laufen lassen. Wasser zum Trinken oder Kochen
sollte immer so lange fließen, bis es kühl aus dem Hahn
kommt. Das kann bis zu 30 Sekunden dauern. Der erste
Wasserschwall morgens oder nach dem Urlaub kann zum
Blumengießen, Spülen oder Putzen benutzt werden.
Enthält Leitungswasser Mineralstoffe?
Niemand muss befürchten, beim Verzicht auf
Mineralwasser zu wenig Mineralstoffe wie Calcium, Magnesium
und Co. aufzunehmen. Denn zum einen enthält auch
Leitungswasser Mineralstoffe, während manche Mineralwässer
gar nicht besonders mineralstoffreich sind. Zum anderen
werden Mineralstoffe dem Körper vor allem auch über feste
Lebensmittel zugeführt.
Was ist mit Medikamenten- und Pestizidrückständen?
Sogenannte Spurenstoffe wie Medikamenten- und
Pestizidrückstände sind inzwischen nicht nur in einigen
Trinkwässern nachweisbar, sondern auch Mineralwässer sind
nicht immer frei davon. Das zeigten Tests der Stiftung
Warentest. Die im Trinkwasser vorhandenen Spuren der
unerwünschten Substanzen sind in der Regel jedoch erheblich
geringer als in vielen anderen Lebensmitteln. Im Juni 2023
wurde außerdem die Trinkwasserverordnung novelliert – in
Zukunft werden noch mehr Substanzen überwacht und einige
Grenzwerte werden verschärft.
Sind Wasserfilter notwendig?
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist der
Einsatz von Trinkwasserfiltern zur Entfernung von
Schadstoffen nicht notwendig. Auch von spezieller
Wasseraufbereitung raten die Verbraucherschützer:innen ab.
Anbieter, die mit ihren Geräten beispielsweise versprechen,
Wasser zu „energetisieren“, zu „vitalisieren“ oder in seinen
„ursprünglichen Zustand“ zu versetzen, verkaufen meist teure
Produkte, die keinen naturwissenschaftlich anerkannten
Nutzen erbringen.
Unter Umständen können zusätzliche Filter und Aufbereiter
die Trinkwasserqualität sogar noch verschlechtern, zum
Beispiel wenn Tischwasserfilter verkeimen, weil das Wasser
darin zu lange steht. Vorgeschrieben und sinnvoll sind
hingegen mechanische Partikelfilter, die sich direkt hinter
der Wasserzähleranlage im Haus befinden.
Wo kann man Leitungswasser analysieren lassen?
Die lokalen Wasserversorger sind verpflichtet,
Verbraucher:innen Informationen zum Trinkwasser zur
Verfügung zu stellen. Damit ist eine Analyse des
Trinkwassers eigentlich nicht notwendig beziehungsweise
allenfalls für Stoffe wie Blei angesagt, die eventuell über
die Leitungen des Hauses ins Wasser übergehen können.
Auf einer Online-Liste des Landesamts für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) sind Labore aufgeführt,
die seriöse Untersuchungen des Trinkwassers vornehmen.
Allerdings bieten nicht alle der aufgelisteten Labore
Analysen für Endverbraucher:innen an. Interessierte sollten
sich am besten telefonisch über die Leistungen informieren.
Auch ein Preisvergleich ist sinnvoll. Wer nicht sicher ist,
ob eine Untersuchung nötig ist, kann sich auch an die
Online-Schadstoffberatung der Verbraucherzentrale NRW
wenden.
Informationen und Tipps rund ums Leitungswasser unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783
Ausbildungs- und Uni-Start: So gelingt der Start in die
Eigenständigkeit - Tipps rund um die erste eigene Wohnung,
Versicherungen, Finanzplanung und Co.
11. August 2023 - Ausbildungs- und Studienbeginn stehen an.
Für viele junge Menschen bedeutet das Veränderung – die
erste eigene Wohnung, Energieverträge, Versicherungen: Wer
bisher zu Hause gewohnt hat, muss sich dann plötzlich um
viele neue Dinge kümmern.
- Was ist beim Abschluss des Mietvertrags zu beachten?
- Wie findet man den richtigen Energieversorger?
- Welche Versicherung braucht man?
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die
Herausforderungen beim Weg in die Eigenständigkeit und
erklärt, wie man den Überblick über die eigenen Finanzen
behält.
•
Wohnungssuche, Miet- und Stromvertrag: Da
fast überall die Mieten steigen und WG- und Wohnheimzimmer
knapp sind, sollte die Wohnungssuche so früh wie möglich
beginnen. Wer schließlich fündig geworden ist, sollte vorab
einen genauen Blick auf die Kosten werfen: Mit dem
Mietspiegel lässt sich prüfen, ob sich die Miete im
zulässigen Rahmen bewegt.
Sie sollte nicht mehr als ein Drittel des verfügbaren
Budgets ausmachen. Ein weiterer Kostenpunkt beim Umzug ist
die Suche nach einem Stromversorger. Hier sollte man Tarife
vergleichen und Kündigungsfristen, Laufzeiten und mögliche
Preiserhöhungen im Blick behalten.
Insgesamt sollte für Energiekosten, Internet- und
Mobilfunktarif, Essen, Kleidung und Bücher mindestens ein
Monatsbudget in Höhe des BAföG-Höchstsatzes einkalkuliert
werden – aktuell sind das 934 Euro. Um herauszufinden, ob
man einen Anspruch auf diese staatliche Unterstützung hat,
helfen sogenannte BAföG-Rechner auf den Websites vieler
Studierendenwerke.
•
Welche Versicherungen wichtig sind: Beim
Thema Versicherungen muss zwischen Studierenden und Azubis
unterschieden werden. Studierende können meist bis zu ihrem
25. Geburtstag noch beitragsfrei durch die Eltern im Rahmen
der Familienversicherung über die gesetzliche
Krankenversicherung mitversichert sein.
Um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu
verlieren, darf man jedoch nicht mehr als 520 Euro im Monat
verdienen. Azubis als Berufsanfänger müssen sich dagegen
direkt selbst um den Abschluss ihrer Krankenversicherung
kümmern. Studierende und Azubis können unter bestimmten
Voraussetzungen über die private Haftpflichtversicherung der
Eltern mitversichert sein.
•
Ummeldung und die neue
Haushaltsorganisation: Mit dem Umzug in ein neues Zuhause
ist man verpflichtet, den neuen Wohnsitz innerhalb von 14
Tagen umzumelden. Dafür ist nicht nur der Personalausweis
nötig, sondern auch eine Wohnungsgeberbescheinigung. Für die
Haushaltsorganisation ist es wichtig, die Finanzen im Blick
zu behalten.
Priorität haben existenzielle Ausgaben wie die pünktliche
Zahlung der Miete und der Strom- und Heizkosten. Auch der
monatliche Rundfunkbeitrag gehört dazu. Wer BAföG,
Ausbildungsgeld oder Sozialhilfe erhält, kann sich davon
jedoch befreien lassen.
Mehr zur Finanzierung von Ausbildung und Studium unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44103
Bonify: Verbraucherzentrale NRW sieht Konto-Einsicht
kritisch
Mehr Nachteile als Vorteile: Der App sollte man nicht
leichtfertig seinen Bankzugang gewähren
Duisburg, 7. August 2023 - Ob Mietvertrag,
Autokauf, Onlineshopping oder Mobilfunkvertrag: Die Schufa
liefert Informationen, wie zahlungskräftig und kreditwürdig
Kund:innen sind. Jetzt bietet das Unternehmen über eine
Tochtergesellschaft eine App an, mit der man selbst den
eigenen Schufa-Score abrufen kann – kostenlos.
„Das klingt verlockend”, sagt Felix Flosbach,
Digitalrechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW, „aber wir
sehen die Registrierungsvoraussetzungen sehr kritisch.” Denn
zur Identifikation fragt die App nach dem Personalausweis
oder dem Kontozugang. „Nutzen die Verbraucher:innen den
Kontozugang zur Identifikation, gewähren sie gleichzeitig
dauerhaft die Einsicht in die Umsätze der letzten 90 Tage.
Zwar darf die Schufa diese Daten aktuell noch nicht zur
Bewertung der Kreditwürdigkeit nutzen, jedoch ist die größte
Hürde durch die Hinterlegung der Kontodaten bereits
genommen.“
•
Warum ist die Konto-Einsicht so gefährlich?
Zur Nutzung der von der Schufa 2022 gekauften App Bonify
muss man sich registrieren – entweder mit dem
Personalausweis oder über das eigene Bankkonto. Aktuell ist
die App so eingestellt, dass die Nutzer:innen „Bonify“
dauerhaft Einblick in ihr Konto für die Umsätze der letzten
90 Tage erlauben. Das klingt nach wenig, aber diese
Zeitspanne ist ausreichend, um entscheidende Daten über
Einnahmen und Ausgaben zu sammeln: Geht ein regelmäßiges
Gehalt ein und wenn ja, wie hoch ist es?
•
Welche Ausgaben fließen ab, laufen Kredite oder gar
Pfändungen?
Der Dienst wirbt damit, jederzeit kostenlos und digital eine
Übersicht zu bieten – aber Nutzer:innen zahlen mit
hochsensiblen Daten und bekommen dann vielleicht gerade
keine Verträge oder Kredite mehr. Nutzer:innen können den
Zugriff auf das Bankkonto durch Bonify jedoch jederzeit
widerrufen.
•
Wie hilfreich ist die Info zu negativen Einträgen?
Ab 2024 sollen registrierte Nutzer:innen in der „Bonify“-App
per Pushnachricht auch darüber informiert werden, wenn es in
deren Schufa-Daten zu einem negativen Eintrag kommt. Der
abgerufene Score-Wert dient laut Schufa allerdings nur zur
Selbsteinschätzung. Wer die App nutzt, sollte ihn auf keinen
Fall weitergeben.
Auch hiermit haben App-Nutzer:innen keinen Vorteil, wenn sie
etwa potentiellen Vermieter:innen die eigene Bonität
nachweisen wollen. Verbraucher:innen sollten ihren
Score-Wert lieber durch eine kostenlose Anfrage bei der
Schufa erfragen, welche ohne die Preisgabe hochsensibler
Daten mindestens einmal im Jahr kostenlos möglich ist.
•
Ab wann ist die Datenabfrage in der App freigeschaltet?
Die App „Bonify Finanzmanager“ ist bereits in den gängigen
App-Stores verfügbar. Die kostenlose Abfrage des
Schufa-Basisscores soll bis Jahresende verfügbar sein. Im
Laufe des Jahres sollen zudem die bei der Schufa
gespeicherten Daten, die zur Ermittlung der Bonität wichtig
sind, über die Bonify-App abrufbar sein."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Krediten und
Darlehen gibt es unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/kredite-und-darlehen-auch-beim-geldleihen-laesst-sich-sparen-10409
Was bei einem Schufa-Eintrag zu tun ist:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/was-tun-bei-einem-schufaeintrag-53209
Werbebriefe der 1N Telecom weiterhin im Umlauf
Welle unerwünschter Werbepost sorgt immer noch für
Irritation und Ärger
Duisburg, 2. August 2023 - In der Beratungsstelle Duisburger
der Verbraucherzentrale NRW ebben die Beschwerden und
Anfragen zu Briefen des Düsseldorfer
Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH nicht ab. Die
Schreiben des Anbieters enthalten persönliche Daten wie
Adresse und Telefonnummer der Empfänger:innen und bewerben
einen Telefontarif.
„Die Angeschriebenen zeigen sich überrascht, woher das
Unternehmen ihre persönlichen Daten hat“, sagt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW. „Viele denken, dass es sich um ein
Schreiben der Telekom handele, was nicht der Fall ist, und
unterschreiben daher das Angebot.“
Gegen unerwünschte Werbebriefe können Betroffene vorgehen
und ungewollte Vertragsschlüsse widerrufen. Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt wie.
•
Absender prüfen
Wer unsicher ist, ob es sich um den Werbebrief eines fremden
Unternehmens oder einen Brief des Vertragspartners handelt,
sollte den Absender des Briefes genau prüfen und das
Schreiben zum Beispiel mit einer Rechnung des tatsächlichen
Anbieters vergleichen.
•
Ungewollte Vertragsschlüsse
Haben Verbraucher:innen ein per Brief erhaltenes Angebot
unterschrieben zurückgeschickt, können sie noch 14 Tage lang
den Vertrag widerrufen. Dafür kann das Widerrufsformular
verwendet werden, das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem
Werbebrief beigelegt haben. Der Widerruf sollte durch ein
Einwurfeinschreiben nachweisbar verschickt werden. Wenn der
Anbieter trotzdem ein Willkommens- oder Annahmeschreiben
verschickt, die Betroffenen ihren Widerruf aber nachweisen
können, sollte der Anbieter aufgefordert werden, sich an den
Widerruf zu halten.
•
Datenverarbeitung und Datenherkunft
Wenn in der Vergangenheit keine Vertragsbeziehungen mit
einem Anbieter bestand, ist personalisierte Werbung per Post
in der Regel unzulässig. Damit sie dennoch zulässig ist,
müssten Verbraucher:innen zuvor der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung
zugestimmt haben. Der Datenverarbeitung zu
Direktwerbezwecken kann jedoch jederzeit widersprochen
werden. Unternehmen sind ebenfalls dazu verpflichtet, auf
Anfrage über die Herkunft der Daten Auskunft zu geben. Die
Verbraucherzentrale NRW stellt dafür jeweils Musterbriefe
bereit.
•
Beschwerde einreichen
Wenn Unternehmen persönliche Daten unrechtmäßig nutzen und
verarbeiten, können Betroffene bei der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen. In
NRW ist dies der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit (LDI NRW). Das entsprechende
Beschwerdeformular findet sich auf der Webseite des LDI
NRW."
Weiterführende Infos und Links: Musterbrief zum Widerspruch
gegen Datenverarbeitung für Direktmarketing:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2021-11/widerspruch_gegen_direktmarketing_und_sperrung_von_daten_ggue_werbetreibenden.pdf
Musterbrief zur Auskunft und Kopie personenbezogener Daten:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/Auskunft_nach_Art._15_DSGVO.pdf
Beschwerdeformular des LDI NRW:
www.ldi.nrw.de/kontakt/ihre-beschwerde
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Juli 2023
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Wenn es am Urlaubsort brennt -
Verbraucherzentrale NRW erklärt, wann Urlauber:innen von
gebuchten Reisen zurücktreten können
Duisburg, 28. Juli 2023 - Die aktuelle Hitzewelle
sorgt derzeit in den südlichen Teilen Europas, aber auch in
der Schweiz, für verheerende Waldbrände. Zahlreiche
Urlauber:innen werden während ihres Aufenthalts von den
Bränden überrascht und müssen teilweise evakuiert werden.
Viele Menschen fragen sich daher, ob sie ihre geplante Reise
in betroffene Regionen überhaupt antreten wollen.
„Bei akuter Gefahrenlage durch Waldbrände am Urlaubsort
können Pauschalreisende meist ohne Probleme vom Vertrag
zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen“, erklärt
Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin bei der
Verbraucherzentrale NRW. „In jedem Fall sollte zuerst der
Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden
Möglichkeiten zu besprechen.”
Was Urlaubswillige und Reisende jetzt wissen sollten.
•
Rücktritt von einer Pauschalreise Haben Reisende eine
Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos
vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich
beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor,
die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen
kontrollieren oder vermeiden können.
Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen
oder der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit.
Außergewöhnliche Wetterlagen wie extreme Hitze zählen
hingegen nicht dazu.
•
Abbruch der Pauschalreise Geraten Reisende während ihres
Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch
die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den
Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten
Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die genutzten
Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch
die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer
Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der
Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die
Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.
•
Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt,
kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom
Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne
Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder
Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder
sogar ganz ausfallen.
•
Wichtig: Verbraucher:innen sollten dem Reiseveranstalter die
außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als
Reisemangel anzeigen. Insgesamt ist zu empfehlen, sich mit
dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die
aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten
zu besprechen.
•
Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im
Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder
besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt
beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren
werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus,
ist dies höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den
Reisepreis mindern können.
•
Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen Wer
Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht
hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn sich die Buchung nach
deutschem Recht richtet und die Leistungen nicht erbracht
werden können. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft
jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist,
sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und
müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn sie von der
Reise absehen möchten.
Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen im Ausland gebucht
wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft
liegt. Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach
europäischem Recht die Wahl zwischen Erstattung des
Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder
späteren Zeitpunkt.
•
Reiserücktrittsversicherung Eine Reiserücktritts- oder
-abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren,
außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen
nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und
sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum
Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der
Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen
Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am
Eigentum des Versicherten entsteht oder wenn ein naher
Angehöriger stirbt.
Weiterführende Infos und Links: Die Verbraucherzentrale NRW
stellt Betroffenen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise
wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und nach
Reiseantritt zur Verfügung unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380
Mit dem Taxi zum Urlaubsflieger?
Wenn die Bahn Verspätung hat, greift oft die
Mobilitätsgarantie NRW
Mit der Bahn zum Flughafen und dann ab in den Urlaub – das
ist nicht nur komfortabel, sondern spart auch Geld, denn es
entfallen Parkgebühren für das abgestellte Auto. Ärgerlich
wird es jedoch, wenn der Zug Verspätung hat und man Gefahr
läuft, seinen Flieger zu verpassen.
Um trotz Verspätung noch pünktlich zum Flieger zu kommen,
greifen viele auf die Mobilitätsgarantie NRW zurück und
fahren beispielsweise mit dem Taxi zum Flughafen. Die
Taxikosten können danach bis zu 30 Euro übernommen werden,
wenn Bus oder Bahn mindestens 20 Minuten Verspätung haben.
Wer dann aber erst einmal für drei Wochen im Urlaub ist,
riskiert, dass seine Kosten möglicherweise nicht erstattet
werden. Warum das so ist und welche Bedingungen wann gelten,
erklärt die Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW.
•
Ratsam: Puffer einplanen vermeidet Stress Wer eine
Zugverbindung sehr knapp vor Abflug wählt, riskiert, dass er
bei einer Verspätung zu spät am Gate ankommt und den Flieger
verpasst. So kurz vor der ersehnten Urlaubsentspannung muss
dieser Stress nicht sein. Daher gilt grundsätzlich: Lieber
einen großzügigen Puffer einplanen und etwas Wartezeit vor
Ort in Kauf nehmen. Das kann eine Menge Stress und Ärger im
Voraus vorbeugen.
Bei Verspätung: Alternatives Beförderungsmittel wählen
Sollte sich das gewählte Nahverkehrsmittel (Bus, S- oder
Regional-Bahn) um 20 Minuten oder mehr an der
Abfahrtshaltestelle verspäten, können Reisende mit
Nahverkehrsticket (auch mit Deutschlandticket) eine
alternative Beförderung in Anspruch nehmen, um ihr Ziel noch
pünktlich zu erreichen. Dies kann ein Fernverkehrszug (IC/EC
oder ICE), ein Taxi, ein taxiähnlicher Fahrdienst oder ein
Sharing-System (Car-, Bike-, E-Tretroller-Sharing,
On-Demand-Verkehr) sein.
•
Wichtig: Frist zur Kostenerstattung im Auge behalten Wer
eine alternative Beförderung in Anspruch nimmt, der muss
zunächst in Vorkasse gehen, wenn er zum Beispiel ein Ticket
für einen Fernverkehrszug löst oder sich ein Taxi ruft. Die
gute Nachricht: Die Kosten dafür werden erstattet – beim
Fernverkehr komplett, beim Taxi, Fahrdienst sowie den
Sharing-Angeboten bis zu 30 Euro pro Person, zwischen 20 Uhr
und 5 Uhr sogar bis zu 60 Euro.
•
Wichtig zu beachten: Ein Antrag auf Kostenerstattung ist
innerhalb von 14 Tagen zu stellen. Wer also erst einmal für
zwei Wochen in den Urlaub fliegt und sich erst danach um die
Kostenerstattung kümmert, der bleibt auf seinen Extrakosten
sitzen. Hier kann die elektronische Antragstellung helfen,
um keine Fristen zu verpassen. Achtung: In diesen Fällen
werden die Kosten nicht erstattet.
Bei verpassten Anschlüssen und Verspätungen, die während der
Fahrt auftreten, im Falle eines Streiks, bei Bombendrohungen
oder Bombenentschärfungen und bei Unwettern gibt es keine
Kostenerstattung."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zur
Erstattung bei Zugverspätungen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12080
Bei Problemen mit dem Verkehrsunternehmen berät und
unterstützt die Schlichtungsstelle Nahverkehr:
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Ratgeber „Meine Rechte als
Nachbar“
Duisburg, 14. Juli 2023 - Wenn das Miteinander an Grenzen
stößt Laue Sommernächte mit lautem Partytreiben auf der
Terrasse nebenan. Dauergrillen, sodass der Rauch der
kulinarischen Gerüche auf Nachbars Balkon rüberzieht. Oder
Jungs und Mädchen, die in den Ferien beinah rund um die Uhr
auf der Straße kicken und in Vorgärten manche Treffer
landen. Nur ein paar Beispiele, wie das nachbarschaftliche
Zusammenleben gerade wieder auf die Probe gestellt wird.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“
der Verbraucherzentrale wirft den Blick über den Gartenzaun
– und zeigt, welche Regeln gelten und wie Streitigkeiten
beigelegt werden können.
Beim Nachbarrecht geht es nicht nur um
Lärm, sondern häufig auch um baurechtliche Fragen.
- Wie werden Grenzen festgelegt?
- Dürfen herüberwachsende Sträucher geschnitten werden?
- Welche Beeinträchtigungen beim Ausblick sind hinzunehmen,
wenn der Nachbar anbauen will?
Von Antenne bis Zufahrt reichen die Probleme, die den
Frieden am Gartenzaun stören können. Der Ratgeber lotst
verständlich durch das öffentliche und private Nachbarrecht.
Er zeigt, welche Gerichte in Streitfällen zuständig sind.
Viele Tipps und Hinweise helfen aber auch, sich
außergerichtlich zu einigen, um etwa durch das Einschalten
einer neutralen Schlichtungsperson einen Kompromiss zu
erreichen. Beschrieben wird auch, wie Nachbarrechte durch
Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durchgesetzt werden
können.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 176 Seiten und
kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Der Ratgeber ist in der
Beratungsstelle Moers, Kirchstraße 42 erhältlich. Sie können
den Ratgeber auch im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555 bestellen.
Energiewende: So sind Wärmepumpe und Co. richtig versichert
Von der Ladestation bis zum Solardach: Mit den neuen
Technologien muss auch der Versicherungsschutz angepasst werden. Die
Energiewende wird immer mehr in und an den Häusern sichtbar. Mit der
Ladestation für das E-Auto, der Solaranlage auf dem Dach oder mit
dem Austausch der Heizung hin zur Wärmepumpe lässt sich die
Abhängigkeit von fossilen Energien reduzieren. Die Geräte sind
jedoch teuer und meist außerhalb des Hauses angebracht. Es ist
deshalb wichtig, auch den Versicherungsschutz entsprechend
anzupassen.
„Herkömmliche Verträge sind aber oftmals noch nicht auf die neuen
Geräte und deren besonderen Gefahren ausgerichtet, das kann sich im
Schadensfall rächen”, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. Beispielsweise sind in einigen
Regionen Deutschlands bereits Diebstähle von Wärmepumpen bekannt.
„Ohne Anpassung des Versicherungsschutzes gehen Eigentümer:innen
dann leider meist leer aus“, warnt Wleklinski. Sie erklärt, was bei
der Wohngebäudeversicherung zu beachten ist.
•
Den Versicherer über Veränderungen informieren: Stehen
größere Veränderungen rund ums Haus an, ist auch der Versicherer
frühzeitig mit ins Boot zu holen und zu informieren. Kommt es
nämlich zum Schaden und wusste der Versicherer nichts über den
Einbau der Wärmepumpe oder die Installation der Photovoltaikanlage
(PV), steht man unter Umständen schlecht da und hat keinen oder nur
einen eingeschränkten Versicherungsschutz.
Es muss aber nicht immer die neue Technik sein: Auch bereits bei der
Vergrößerung der Wohnfläche durch einen Dach- oder Kellerausbau oder
den Anbau eines Wintergartens sollte dies dem Versicherer gemeldet
werden, um den Schutz vollständig zu sichern.
•
Den eigenen Versicherungsschutz anpassen: Klassischerweise
schützt die Wohngebäudeversicherung unter anderem bei Schäden durch
Brand, Blitzschlag, Sturm oder Leitungswasser. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei auf das Gebäude und fest
eingebaute Gegenstände wie zum Beispiel die Heizungsanlage. Mit der
neuen Technik gehen jedoch auch neuartige Gefahren einher, die
bisher oft nicht versichert sind. Wer bisher die massive Ölheizung
im Keller stehen hatte, musste sich um deren Diebstahl wohl kaum
sorgen.
Die gängigen Geräte für umweltfreundlichere Energie werden aber
gerade außerhalb des Hauses angebracht und sind so auch für
Kriminelle leichter zugänglich. Kommt es dann zu einem Diebstahl,
ist der über die bestehende Wohngebäudeversicherung zumeist nicht
abgesichert. Dafür muss der Versicherungsvertrag angepasst werden.
Auch falsche Bedienung, Frost, Kurzschluss oder Konstruktions- und
Materialfehler können mitversichert werden und schützen so
zusätzlich bei Schäden an Wärmepumpe oder PV-Anlage. Letztere kann
je nach Anlage und Versicherer in den Schutz der
Wohngebäudeversicherung mit aufgenommen oder über einen eigenen
Vertrag versichert werden, um so etwa auch einen Ertragsausfall oder
Schäden durch Tierbiss mitversichert zu haben.
•
Erweiterung um eine Elementarschadenversicherung: Neben der
Energiewende sollten Hauseigentümer auch mögliche Folgen des
Klimawandels berücksichtigen. Immer häufiger werden kleine Rinnsale
zu reißenden Strömen, oder Starkregen setzt ganze Straßenzüge binnen
Minuten unter Wasser. Auch hier gilt es, die eigene Immobilie zu
schützen – durch bauliche Maßnahmen und der Erweiterung der
Wohngebäudeversicherung um die sogenannte
Elementarschadenversicherung.
Nur dann sind Schäden durch Rückstau, Überschwemmung, Erdrutsch etc.
mitversichert. Da die eigenen vier Wände meist nicht nur das Zuhause
der Familie, sondern in der Regel auch die größte Anschaffung im
Leben und wichtiger Baustein der Altersvorsorge sind, sollte hier
nicht am elementaren Versicherungsschutz gespart werden.
•
Gute Beratung ist wichtig: Wer sich über erneuerbare
Energien für die Eigennutzung informiert, kommt um eine
intensive Beschäftigung mit der Thematik rund um Anlage,
Leistung, Marktstammdatenregister und weiteren
Besonderheiten der neuen Technik kaum herum. Gute Beratung
auf dem Weg in die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen
ist hilfreich, um eine maßgeschneiderte Lösung für die
eigenen Bedürfnisse zu erhalten.
Beratung hierzu bieten Energieexperten, spezialisierte
Handwerksbetriebe und die Verbraucherzentralen an. Auch für
den passenden Versicherungsschutz rund ums Haus gibt es
Informationen und Beratung bei den Verbraucherzentralen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
Wohngebäudeversicherung gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/40830
Mehr zur Einrichtung und Nutzung von Solarstrom unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/sonnenklar Informationen
rund um Heizungstausch und Wärmepumpen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27199
Ratgeber Demenz - Praktische Hilfe für Angehörige
Rund 1,8 Millionen Menschen sind in Deutschland von Demenz
betroffen. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft geht davon
aus, dass etwa 100.000 davon jünger als 65 Jahre sind. Dank
einer verbesserten Diagnostik werden Demenzen inzwischen bei
Jüngeren besser erkannt. Der Bedarf an Unterstützung ist für
diese Altersgruppe und ihre Familien noch einmal drängender,
da passende Betreuungsangebote oder Pflegeeinrichtungen
bisher zumeist fehlen. Der „Ratgeber Demenz. Praktische
Hilfen für Angehörige“ der Verbraucherzentrale gibt dabei
wichtige Hilfestellungen – für Betroffene in jedem
Lebensalter.
Neben Wissenswertem zur Funktionsweise von Gehirn und
Gedächtnis sowie zu Formen der Erkrankung und ihren
Behandlungsmöglichkeiten zeigt er Schritt für Schritt, wie
das Lebensumfeld organisiert werden kann, damit
Demenzerkrankte weiterhin selbstständig wohnen können. Über
Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung für
Menschen mit Demenz wird ebenso informiert wie über
rechtliche Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge.
Anhand vieler Beispiele macht das Buch die Welt der
Demenzerkrankten nachvollziehbar und verständlich, sodass
alle besser mit den krankheitsbedingten Veränderungen
umgehen können. Checklisten und ein umfangreiches
Verzeichnis von Beratungs- und Informationsangeboten
komplettieren die praktische Hilfe für Angehörige.
Der Ratgeber „Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat
200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Tierische Plagegeister ohne Gift
loswerden
Duisburg, 12. Juli 2023 -
Alternativen zu Insektensprays und Verdampfern Ameisen sind
bekanntlich sehr nützlich, werden aber zum Problem, wenn sie
ins Haus oder in die Wohnung krabbeln. Sirrende Stechmücken
können in der warmen Jahreszeit den Schlaf rauben,
aufdringliche Wespen das Essen auf der Terrasse verleiden.
Trotzdem muss nicht gleich die chemische Keule her, um
unerwünschte Sommergäste zu vertreiben.
Wer fliegende oder krabbelnde Tierchen in den eigenen vier
Wänden antrifft, wird sie leicht los, in dem er ein Glas
darüber stülpt, ein festes Papier darunter schiebt und den
„Gefangenen“ so ins Freie befördert. Kerstin Effers,
Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz bei der
Verbraucherzentrale NRW, hat weitere Tipps, wie sich
Insekten fernhalten lassen:
•
Wespen auf dem Balkon oder im Garten
Wespen sind Räuber, die viele Schadinsekten wie Blattläuse,
Raupen und Mücken vertilgen. Lästig können hierzulande vor
allem die Gemeine und die Deutsche Wespe werden. Um sie
nicht anzulocken, sollten Lebensmittel und Getränke beim
Essen im Freien abgedeckt werden. Wenn trotzdem eine Wespe
angeflogen kommt, kann es helfen, das Tier mit Wasser aus
einer Blumenspritze einzunebeln.
Die angesprühte Wespe hält das Wasser für Regen und fliegt
zurück zum Nest. Auch Nelkenöl oder mit Nelken gespickte
Zitronen sollen Wespen fernhalten. Wichtig zu wissen:
Grundsätzlich stehen alle Wespenarten unter Schutz und
dürfen nicht gefangen oder getötet werden. Auch Nester
dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz nur mit gutem Grund
entfernt werden, etwa wenn kleine Kinder oder Menschen mit
Wespenstichallergie in der Nähe des Nestes leben. Betroffene
sollten sich an den örtlichen Imkerverein wenden. Denn oft
helfen Imker, die unerwünschten Mitbewohner schonend
umzusiedeln.
•
Ameisenstraße in der Küche
Eine Ameise, die ein offenes Marmeladenglas oder eine andere
Leckerei in der Küche entdeckt, markiert den Weg dorthin mit
Duftstoffen. Dieser Duft lockt ihre Artgenossinnen an und
schon entsteht eine Ameisenstraße. Wenn möglich sollte man
daher bereits die erste entdeckte Ameise schnell nach
draußen befördern, danach die Futterquelle entfernen und den
Weg versperren – also zum Beispiel ein undichtes Fenster
abdichten.
Zusätzlich hilft es auch, im Freien einige Meter vom Haus
entfernt eine ebenso attraktive Futterquelle anzubieten, um
die Krabbeltiere wegzulocken. Vorsicht: Wenn sich Ameisen im
Haus ein Nest gebaut haben, sollte sicherheitshalber ein
sachkundiger Schädlingsbekämpfer hinzugezogen werden, der
beurteilen kann, ob es sich um eine holzzerstörende
Ameisenart handelt.
•
Fruchtfliegen am Obst
Fruchtfliegen vermehren sich rasant und werden schnell zur
Plage. Vorbeugend sollte man Obst gut abdecken oder im
Kühlschrank aufbewahren. Auch der Biomüll sollte nicht offen
in der Küche stehen. Sind Fruchtfliegen einmal da, ist es
trotzdem nicht nötig, spezielle Fallen zu kaufen: Ein
angeschnittenes Stück Obst in einem offenen Schraubglas
lockt die kleinen Fliegen an. Haben sie sich an dem Köder
versammelt, schnell den Deckel draufschrauben und die
Tierchen aus der Wohnung befördern.
•
Mücken im Schlafzimmer
Mückenlarven benötigen für ihre Entwicklung stehendes
Wasser, also empfiehlt es sich, Regentonnen abzudecken und
auch sonst keine feuchten Mückenbiotope im Garten oder auf
dem Balkon anzulegen. Teichwasser kann zum Beispiel mit
einer solarbetriebenen Pumpe in Bewegung gebracht oder mit
einem großen Moskitonetz abgedeckt werden. Engmaschige
Fliegengitter vor dem Schlafzimmerfenster schützen vor
nächtlichen Stich-Attacken.
Hilfreich ist es auch, vor dem Schlafengehen zu duschen, da
die stechenden Mückenweibchen unter anderem vom Körpergeruch
angezogen werden. Mückenstecker, die Chemikalien verdampfen,
belasten die Raumluft hingegen häufig mit
gesundheitsschädlichen Stoffen.
•
Qualifizierte Schädlingsbekämpfer fragen
Auch bei starken oder hartnäckigen Schädlingsproblemen
sollten Verbraucher:innen nicht selbst zum Insektenspray
greifen, sondern Profis fragen. Vorsicht vor unseriösen
Anbietern ist hier jedoch angesagt. Fachleute für
Schädlingsbekämpfung findet man beispielsweise beim Verein
zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung e.V. oder
dem Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband e.V.."
Weiterführende Infos und Links:
•
Nützliche Informationen zum Umgang mit Schädlingen und
Nützlingen hat das Umweltbundesamt zusammengestellt unter
https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/biozide/alternativen-biozid-einsatz/biozid-portal-schaedlingsratgeber
Fragen zum Thema Schadstoffe im Haushalt beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW in ihrer kostenlosen
Schadstoffberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe
Ratgeber Photovoltaik
Duisburg, 5. Juli 2023 - Schon drei Millionen
Solarstromanlagen zapfen hierzulande bereits die Kraft der
Sonne an und wandeln diese in elektrische Energie um. Etwa
62 Terawattstunden Solarstrom frei Haus – für den eigenen
Verbrauch oder um ins Netz eingespeist zu werden. Das macht
nicht nur unabhängig von der Preisentwicklung am Strommarkt,
sondern sorgt auch für eine Ersparnis von rund 42 Millionen
Tonnen an klimaschädlichem CO2. Auch dass beim Kauf einer
Photovoltaik-Anlage und für dazugehörige Batteriespeicher
seit Januar 2023 keine Mehrwertsteuer zu zahlen ist, lässt
aktuell viele darüber nachdenken, ebenfalls mit der Sonne
ins Geschäft zu kommen.
Der neue „Ratgeber Photovoltaik“ der Verbraucherzentrale
zeigt, wie das ganz praktisch von der Planung über den Kauf
bis zum Anschluss geht. Zum Einstieg gibt es „Technik
verständlich“: Wie funktionieren Solarzellen und Module? Was
können Batteriespeicher? Was ist bei Netzanschluss und
Einspeisung zu beachten? Dann lotst der Ratgeber zur
systematischen Analyse. Denn wie viel Energie mit einer
Photovoltaik-Anlage geerntet werden kann, hängt vom
Standort, der Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung
und vom Haustyp ab.
Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu
Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der Entscheidung,
ob und wie sich Stromerzeugung durch Sonnenkraft rechnet.
Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den
spezifischen Gegebenheiten der eigenen Immobilie sowie dem
jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen
von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme
begleitet das Buch dann Schritt für Schritt, damit das
Hausdach zum soliden Stromlieferanten wird.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher
für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,00 Euro, als
E-Book 19,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Pfändungsfreibetrag stieg zum 1. Juli: Was jetzt zu
beachten ist
Menschen mit Schulden haben künftig mehr Geld zur Verfügung,
müssen dafür teils aber selbst aktiv werden. Zum 1. Juli
2023 stiegen die sogenannten Pfändungsfreigrenzen um gut
fünf Prozent. Schuldner:innen mit regelmäßigem Einkommen
bleibt dann entsprechend mehr in ihrer Haushaltskasse.
Künftig sind Einkünfte bis 1.410 Euro geschützt. „Es gibt
keine Übergangsregelung“, erklärt die Beratungsstelle
Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
„Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen
Pfändungsfreigrenzen sofort beachten.“ Das ist wichtig, denn
für Menschen mit Schulden zählt oft jeder Euro. Aber
Vorsicht: Wurden vom Gericht oder der Vollstreckungsstelle
öffentlicher Gläubiger individuelle Freibeträge festgesetzt,
müssen Schuldner:innen diese selbst ändern lassen. Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie die Anpassung an die
neuen Pfändungsfreigrenzen gelingt.
•
Warum gibt es Pfändungsgrenzen?
Wer Schulden hat und deshalb von einer Lohn- oder
Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem seinen
Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen wie z.B.
Miete oder Strom leisten können. Dies dient auch dem Schutz
vor weiteren Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte
Freigrenzen bei einer Lohnpfändung und Freibeträge auf dem
Pfändungsschutzkonto. Gläubiger können dann nicht auf die
gesamten Einkünfte zugreifen.
•
Auf die neue Pfändungstabelle schauen
Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und
pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2023
ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können alleinstehende
Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen
Nettoeinkommen von 1.500 Euro jetzt 1.431,60 Euro vom Lohn
behalten. Besteht eine Unterhaltspflicht für eine Person,
kann bei diesem Einkommen nichts gepfändet werden, da der
pfändbare Bereich dann erst bei 1.940 Euro beginnt. Die
aktuellen Pfändungsgrenzen können auf der Homepage der
Verbraucherzentrale NRW nachgelesen werden. Eine gedruckte
Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen.
•
Nicht auf die automatische Berücksichtigung verlassen
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen
Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch
bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen.
Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, sich beim Arbeitgeber
oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob die neue
Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit
können irrtümliche Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger
und unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber
vermieden werden.
•
Auch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird angepasst
Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt
auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier
sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.410 Euro
als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen
(527,76 Euro für die erste, weitere jeweils 294,02 Euro für
die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen.
Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.
•
Unrechtmäßige Zahlungen zurückfordern Überweisen
Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute
versehentlich noch nach der alten Tabelle, können
Schuldner:innen die Auszahlung der irrtümlich an
Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen. Sie
sollten also die geleisteten Zahlungen umgehend prüfen und
den Zahlungsanspruch schriftlich gegenüber der auszahlenden
Stelle geltend machen.
•
Wichtig: Bei Beschluss oder Bescheid selbst aktiv werden Für
Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht
oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger wie
etwa das Finanzamt oder die Stadtkasse individuell bestimmt
wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht
automatisch. Dann muss bei der Stelle, die die Entscheidung
getroffen hatte, schnellstmöglich eine Neufestsetzung des
Freibetrags beantragt werden. Solange die alte Entscheidung
nicht ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie
beachten und es werden ggf. zu hohe Beträge abgeführt. Diese
zu viel abgeführten Beträge können dann nicht
zurückgefordert werden
•
Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen möglich
Die geltenden Pfändungsfreigrenzen richten sich nach dem
einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag und werden durch
das Bundesministerium der Justiz jährlich bekannt gegeben.
Mit der nächsten Anpassung ist daher zum 1. Juli 2024 zu
rechnen."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zum
Pfändungsfreibetrag gibt es auf der Homepage der
Verbraucherzentrale NRW unter:www.verbraucherzentrale.nrw/node/13269
Mehr zur Beratung bei Geld- und Kreditproblemen in unseren
Beratungsstellen vor Ort unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/927
Wer von Schulden betroffen ist, findet Unterstützung bei der
Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale
NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1294
Im Ausland bestellen
Worauf Verbraucher:innen vor dem Kauf achten sollten
Mit wenigen Klicks ist der handgefertigte Ring mit Gravur
aus den USA bestellt. Nach einigen Wochen kommt er endlich
an – doch er passt nicht an den Finger und zum Kaufpreis
kommen noch Einfuhrumsatzssteuer und die Servicepauschale
des Versanddienstleisters hinzu. Der Umtausch ist außerdem
ausgeschlossen. Und selbst wenn, würde sich der teure
Rückversand ins Ausland nicht lohnen. Neben Frust und Ärger
kann eine solche Shopping-Pleite auch ganz schön teuer
werden. Verbraucher:innen sollten sich darüber vor dem Kauf
im Klaren sein und die Konditionen des Anbieters kennen.
Drei Tipps der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW, worauf es bei Bestellungen aus dem
EU-Ausland zu achten gilt.
•
Versandkosten, Lieferzeiten, Steuern und Zölle
Kommt das Päckchen aus dem Ausland, ist naturgemäß mit
höheren Versandkosten und längeren Lieferzeiten zu rechnen.
Werden Waren von außerhalb der EU (beispielsweise aus den
USA, China oder seit dem Brexit auch aus Großbritannien)
gekauft, fallen meist Einfuhrumsatzsteuer (für gewöhnlich 7
oder 19 Prozent) und bei einem Warenwert von über 150 Euro
zusätzlich Zollgebühren an. Diese müssen Verbraucher:innen
zuzüglich zum Kaufpreis der Ware begleichen. Jedes Produkt
hat dabei seinen eigenen Zollsatz, der zwischen 2,5 und 17
Prozent liegen kann.
Online-Shops müssen zwar darauf hinweisen, dass Zusatzkosten
entstehen können, allerdings muss die Höhe dieser nicht
angegeben werden. Für Verbraucher:innen ist daher oft wenig
transparent, was der vermeintlich günstige Einkauf am Ende
tatsächlich kostet. Zusätzlich zu den Gebühren für Zölle
oder Steuern berechnen viele Paketdienste außerdem eine
Auslagen- oder Servicepauschale. Dafür übernehmen sie bei
steuerpflichtigen Sendungen die Abwicklung mit der
Zollbehörde. Jeder Dienstleister kann diese Pauschale selbst
festlegen. Die Deutsche Post berechnet aktuell
beispielsweise sechs Euro. So kann die ursprünglich günstige
Handyhülle aus China schnell doppelt so teuer werden.
•
Kundenservice, Gewährleistung und Rücksendebedingungen
Entspricht das Produkt nicht den Erwartungen, passt oder
gefällt es schlichtweg nicht, lohnt sich der Rückversand ins
Ausland oft nicht, da die Rücksendekosten meist selbst zu
tragen sind. Daher sollten Verbraucher:innen vor den Kauf
gut überlegen und die Rücksendebedingungen des Shops kennen.
Ein besonderer Fall sind Produkte wie beispielsweise der
genannte Ring mit Gravur, die individuell nach Wunsch
angefertigt wurden. Für diese ist das Widerrufsrecht in der
Regel von vornherein ausgeschlossen.
Tritt ein Problem mit einem Produkt auf, fehlt bei dem
Erwerb über Verkaufsplattformen häufig ein Ansprechpartner
für Reklamationen. Auch die Gewährleistung kann bei Käufen
im Ausland nur schwer durchzusetzen sein.
•
Alternativen prüfen
Gibt es das gleiche oder ein vergleichbares Produkt
vielleicht auch bei einem Online-Shop, der innerhalb der EU
ansässig ist? Damit entfielen Steuern oder Zölle, was unter
Umständen sogar günstiger sein kann, auch wenn das Produkt
an sich etwas mehr kostet.
Ein bisschen Suchen kann hier also durchaus helfen, um nicht
nur zusätzliche Kosten und lange Lieferzeiten zu umgehen,
sondern auch unnötig lange Versandwege zu vermeiden."
Weiterführende Infos und Links: Informationen zu Steuer und
Zoll: www.zoll.de
Direkter Ansprechpartner für alle deutschen Verbraucher in
grenzüberschreitenden Fragen ist das Europäische
Verbraucherzentrum Deutschland:
www.evz.de
Bei Zweifeln an der Seriosität des Shops kann der
Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale helfen:
www.verbraucherzentrale.nrw/fakeshopfinder
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Juni 2023
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Deutschlandticket: Neue
Zusatztickets für NRW ab Juli
Landesweite Fahrradmitnahme und Fahren in der 1. Klasse in
Kürze als zusätzliche Abos zum Deutschlandticket buchbar
30. Juni 2023 - Wer ein Deutschlandticket besitzt
und sein Fahrrad mit in den Zug nehmen oder die 1. Klasse
benutzen möchte, musste bei der Zubuchung dieser Optionen
bisher sehr genau darauf achten, in welchem Tarifraum er
sich innerhalb von NRW bewegt. Das wird ab dem 1. Juli 2023
mit den neuen Zusatztickets, die für ganz NRW gelten,
leichter. „Eine Vereinheitlichung der Bedingungen zur
Mitnahme eines Fahrrads oder der Nutzung der 1. Klasse über
die Verkehrsverbünde hinweg ist nicht nur
verbraucherfreundlicher, sondern erhöht auch die
Attraktivität des ÖPNV in Nordrhein-Westfalen“, sagt Gisela
Daniels, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Moers.
„Verbraucher:innen müssen sich dann weniger einen Kopf um
Tarifraumgrenzen in ihrem Bundesland machen und können ein
weniger entspannter in den Zug steigen.“ Die Moerser
Verbraucherzentrale erklärt, was die Zusatztickets kosten
und welche Alternativen es gibt.
Fahrradmitnahme
Bislang war ein zum Deutschlandticket hinzugebuchtes
Fahrradticket in der Regel nur für einzelne Tarifräume und
nicht zwangsläufig für weitere Verkehrsverbünde auf der
Weiterfahrt gültig. Das hat vermutlich viele
Verbraucher:innen abgeschreckt, ihr Fahrrad auf eine längere
Route mit in den Zug zu nehmen. Das ändert sich ab dem 1.
Juli mit dem neuen Extra-Ticket für die Fahrradmitnahme.
Dieses kostet monatlich zusätzlich zum bestehenden Abo 39
Euro und gilt dann in ganz NRW – allerdings nicht
bundesweit.
Wer das Fahrrad nur gelegentlich mitnehmen möchte, für den
bietet sich eher ein Einzel-Fahrradticket NRW für 5,10 Euro
an. Das ist dann im ganzen Bundesland für 24 Stunden gültig.
Nutzung der 1. Klasse Bisher konnte die Option zur Nutzung
der 1. Klasse zu einem bestehenden Monatsticket oder dem
Deutschlandticket je nach Verkehrsverbund hinzugebucht
werden. Dies galt dann aber nur für den jeweiligen
Tarifraum. Ab dem 1. Juli ändert sich dies und die 1. Klasse
darf damit dann NRW-weit im bestehenden Abo für zusätzlich
69 Euro (monatlich kündbar) genutzt werden.
Wie bei der Fahrradmitnahme gilt dies jedoch nicht
bundesweit. Überquert eine Bahnlinie die Grenzen NRWs,
erlischt das Benutzungsrecht für die 1. Klasse. Reisende
müssen dann regulär in die 2. Klasse wechseln. Auch sollten
Verbraucher:innen vorab prüfen, ob die von ihnen regelmäßig
genutzten Züge über eine 1. Klasse verfügen. Andernfalls
lohnt sich die Zusatzoption im Abo wohl nicht und es kann
dann eher bei Einzelfahrten die 1. Klasse hinzugebucht
werden. Weiterführende Infos und Links: Bei Problemen im
Nahverkehr unterstützt die Schlichtungsstelle Nahverkehr:
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Das Ende der Maestro-Karte: Was
nun bei Kartenzahlung wichtig ist
Giro-, Debit- oder Kreditkarte: Die Verbraucherzentrale NRW
erklärt, welche Karten nun wo funktionieren
27. Juni 2023 - In Kürze ist es soweit: Ab 1. Juli
2023 stellen viele Banken und Sparkassen keine Girokarten
mit Maestro-Funktion mehr aus. Diese Funktion ermöglichte es
dreißig Jahre lang, im Ausland nicht nur mit Kreditkarte,
sondern auch mit Girokarte zu bezahlen. Ob das nun weiterhin
geht und welche Alternativen sinnvoll sind, erklärt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg.
•
Wie lange gelten Maestro-Karten noch und wer ist betroffen?
Nur Girokarten, die das rot-blaue Maestro-Logo tragen, sind
von den Änderungen betroffen. Ab 1. Juli 2023 werden
vielfach keine neuen Karten mehr mit Maestro-Funktion
vergeben, vor allem bei den Sparkassen. Bestehende Karten
dürfen aber bis zum Ablauf des jeweiligen Gültigkeitsdatums
noch genutzt werden. Üblicherweise sind die Karten vier
Jahre gültig. Es ist allerdings möglich, dass sich Banken
schon vor dem Stichtag dazu entscheiden, neue Karten in
Umlauf zu bringen oder auf ein anderes System umzusteigen.
•
Was müssen Karteninhaber:innen jetzt tun?
Da die Girokarte in Deutschland sehr verbreitet ist, sind
Millionen Menschen betroffen. Viele sind verunsichert, denn
dank der Maestro-Funktion können deutsche Girokarten auch im
Ausland eingesetzt werden, beispielsweise um Geld abzuheben
oder im Geschäft mit der Karte zu zahlen. Girokarten werden
ohne die Maestro-Funktion jedoch nicht wertlos. Sie bleiben
in Deutschland voll einsatzfähig. Betroffene
Karteninhaber:innen können ihre Girokarte mit
Maestro-Funktion bis zum Ende der Kartenlaufzeit nutzen.
Sobald sich eine Umstellung abzeichnet, sollte man sich über
die Alternativen informieren.
•
Welche Alternativen gibt es? Es stehen bereits mehrere zur
Verfügung. Die häufigsten sind V-Pay als Debitzahlsystem des
Kreditkartenanbieters Visa (vor allem für den EU-Raum) sowie
Debitkarten von Visa oder Mastercard. Viele Menschen nutzen
zwei Karten: Eine Girokarte für Zahlungen in Deutschland und
eine Visa/Mastercard Debit/-oder Kreditkarte für Zahlungen
außerhalb der EU und für Online-Geschäfte. Möglich ist auch
eine Kombi-Karte, also eine Girokarte mit integrierter
Debitkarte von Visa/Mastercard. Die Girokarte soll in
Zukunft auch online besser nutzbar sein. Reine Girokarten
ohne Anbindung an Visa oder Mastercard sind derzeit selten.
•
Muss man neue Karten akzeptieren? Wenn eine Bank oder
Sparkasse neue Karten anbietet, können Kund:innen den
Änderungen und den neuen Nutzungsbedingungen zustimmen. Sie
müssen es aber nicht. Wer lieber eine Alternative nutzen
möchte, muss dann aber gegebenenfalls die Bank wechseln. Es
ist auf jeden Fall ratsam, vor der Zustimmung ins
Kleingedruckte zu schauen, um mögliche Mehrkosten im Blick
zu haben.
Zum Teil werden die neuen Karten mit erhöhten Preisen
verbunden. Im sogenannten Preis- und Leistungsverzeichnis
der Bank ist aufgelistet, was welches Angebot konkret
kostet. Zudem verschiebt sich das endgültige Maestro-Aus
mancher Geldinstitute, da teils noch Girocards mit
Maestro-Funktion neu ausgegeben werden.
•
Wie unterscheiden sich Debit- und Kreditkarte?
Eine Debitkarte funktioniert wie eine Girokarte, denn bei
einer Zahlung wird das zugeordnete Konto sofort belastet.
Deshalb auch der Name: Das englische Wort „debit“ bedeutet
‚Soll' oder ‚Belastung‘. Was viele Kund:innen verwirrt:
Optisch gleicht die Debitkarte der klassischen Kreditkarte,
mit 16 Ziffern in Vierergruppen, der Gültigkeitsdauer und
dem Namen des Karteninhabers, silberfarben eingeprägt.
Im Gegensatz zu einer Kreditkarte aber gibt es bei
Debitkarten keinen Verfügungsrahmen. Deshalb kann sie auch
meist nicht für Hotel- oder Mietwagenbuchungen hinterlegt
werden, wie das mit Kreditkarten möglich ist. Dafür aber ist
die Debitkarte bei vielen Banken kostenlos. Eine Kreditkarte
kostet dagegen in vielen Fällen 60 Euro pro Jahr oder mehr."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum
Unterschied zwischen Kredit- und Debitkarte:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/65038
Mehr zur Abschaffung der Maestro-Funktion bei Girokarten:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/66548
Wenn Starkregen das Haus trifft
Tipps zur Trocknung von Gebäuden und Vermeidung von Schimmel
Duisburg, 22. Juni 2023 - Starke Regenfälle sorgen teils für
vollgelaufene Keller und überflutete Straßen. Die
Beratungsstelle Moers der Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps
, was Betroffene nun tun müssen.
•
Sichern, dokumentieren, informieren: Das oberste Gebot der
Stunde heißt Sicherheit: Nur wenn gefahrlos möglich, können
Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden ergriffen werden.
Mit Smartphone oder Kamera sollten die Schäden noch vor den
ersten Aufräumarbeiten dokumentiert werden. Wohngebäude-
oder Hausratversicherer sowie Vermieter sind zeitnah zu
informieren, um die nächsten Schritte abzustimmen.
•
Eingetretenes Wasser zügig beseitigen: Das Beheben eines
Wasserschadens verlangt zum einen, die unmittelbaren
Zerstörungen und Beschädigungen zu beseitigen und zum
anderen, nachhaltige Trockenheit wiederherzustellen. Häufig
mischen sich beim Sanieren die Bereiche und die Arbeit führt
zu einer „ganzheitlichen“ Baustelle.
Entscheidend ist, gleichzeitig schnell und gründlich
vorzugehen. Qualifizierte Sachverständige können die Größe
und das Ausmaß der Feuchtigkeitsschäden in Mauerwerk und
betroffenen Bauteilen lokalisieren und die notwendigen
Sanierungsmaßnahmen bestimmen. Wichtig dabei ist auch die
Inspektion möglicher nicht sichtbarer Schäden, wie Bereiche
unter dem Estrich oder an Wänden, die verkleidet sind.
• Trocknen der Bauwerkschäden: Nach der
Beseitigung von stehendem Wasser, Schlamm und
Bauwerksschäden sowie der oberflächlichen Reinigung folgt
die fachgerechte Trocknung des Mauerwerks. Beim Trocknen
eines Wasserschadens wird mit Luft und Wärme gearbeitet. Je
nach Baustoff und Lage des Bauteils muss die richtige
Kombination, Anwendung und Dauer bestimmt sowie der
Trocknungsprozess überwacht werden. Während bei Wänden und
Decken meist eine Behandlung von außen ausreicht, ist der
Aufwand bei durchfeuchteten oder durchnässten Böden, wie zum
Beispiel bei der Estrichtrocknung, wesentlich höher.
•
Schimmel bildet sich sehr schnell: Kann bei einem
Wasserschaden nicht schnell genug getrocknet werden, finden
schon nach wenigen Tagen viele Schimmelpilze optimale
Wachstumsbedingungen. Das kann schnell zu einem
großflächigen Befall führen, der nicht nur die Gesundheit
der Bewohner:innen gefährdet, sondern auch die Bausubstanz.
Wichtig ist, jede Feuchtigkeit und Nässe zu lokalisieren und
restlos zu beseitigen, um so Schimmel und weitere Bauschäden
zu verhindern.
Rat und Hilfestellung von der Verbraucherzentrale NRW
erhalten Betroffene von Starkregen und Hochwasser in der
Beratungsstelle vor Ort: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen
oder per Mail an
service@verbraucherzentrale.nrw
Energiepreiskrise sorgt für
beispiellos hohe Zahl an Anfragen
•
Verbraucherzentrale in Duisburg stellt Jahresbericht 2022
vor
•
7757 Menschen wenden sich mit ihren Anliegen an die
Beratungsstelle
Duisburg, 21. Juni 2023 - Turbulenter Energiemarkt
und Teuerungen in nahezu allen Lebensbereichen führen bei
vielen Haushalten zu massiver Belastung. Verbraucherzentrale
unterstützt schnell und zuverlässig und baut digitale
Angebote aus. Probleme mit Fakeshops, untergeschobenen
Verträgen, nicht gelieferten Waren und Inkasso bleiben auf
der Tagesordnung.
Die hohen Energiepreise und die gestiegene Inflation in
Folge des russischen Angriffskrieges haben 2022
zu einer großen Belastung und Verunsicherung bei vielen
Verbraucher:innen in Duisburg geführt. Dies zeigte sich in
einem wahren Ansturm auf die Beratungsstelle: 7757 (2021:
6099) Ratsuchende wandten sich an die
Verbraucherschützer:innen und erhielten aktuelle
Informationen und rechtliche Beratung.
„Zusätzlich zur Pandemie haben wir ein
Krisenjahr erlebt, das bei vielen Menschen bestehende
Probleme verschärft und neue aufgetan hat“, so Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle, bei der
Vorstellung des Jahresberichts. Foto Verbraucherzentrale NRW
•
Gasmangellage, Lieferstopps, massenhafte
Preiserhöhungsschreiben der Energieversorger,
Entlastungspakete – die oft nicht vorhersehbaren
Entwicklungen und darauf folgenden Anfragewellen stellten
auch die Beratungskräfte vor große Herausforderungen. „Mit
laufenden Fortbildungen einerseits und der Weiterentwicklung
digitaler Angebote andererseits konnten wir qualifiziert und
zeitnah auf die vielfältigen Fragen und Sorgen eingehen“,
sagte Wleklinski.
•
Um Wartezeiten auf eine individuelle Beratung zu vermeiden,
wurden mit Online-Gruppensprechstunden und
Videochat-Beratungen Kräfte gebündelt. Von laufend
aktualisierten Informationen, Rechentools und interaktiven
Musterbriefen auf der Internetseite der Verbraucherzentrale
NRW sowie der zentralen Hotline profitierten auch die
Duisburger:innen.
•
Rat zu Energierecht, Energiesparen und bei Zahlungsproblemen
Im Schnitt dreimal mehr als zuvor mussten die Haushalte 2022
für Gas bezahlen, für Strom etwa doppelt so viel. Nicht nur
Menschen mit geringen Einkommen brachte das in finanzielle
Nöte. Die Beratungsstelle gab Rat zur Rechtmäßigkeit von
Preiserhöhungen, prüfte die Korrektheit von
Abschlagsberechnungen, informierte zu möglichen
Sozialleistungen und half bei drohenden Energiesperren durch
die Versorger. Zugleich waren Informationen zum
Energiesparen und zu Investitionen in energetische
Sanierungen und erneuerbare Energien sehr gefragt.
•
Erfolgreich für die Ansprüche von Verbraucher:innen
eingesetzt
Daneben beschäftigten die Beratungskräfte die ohnehin
bestehenden Probleme der Verbraucher:innen etwa mit
untergeschobenen Verträgen, Fakeshops im Internet,
betrügerischen Inkassoschreiben sowie Ärger mit
Reiseanbietern oder Telekommunikationsunternehmen. Bei rund
2300 Rechtsberatungen und -vertretungen haben sich die
Verbraucherschützer:innen zumeist erfolgreich für die
berechtigten Ansprüche von Ratsuchenden eingesetzt.
•
Krisenzeit sorgt für Lieferengpässe und ruft Betrüger auf
den Plan
Ob E-Bikes, elektronische Geräte oder Möbel: Die weltweit
gestörten Lieferketten führten im vergangenen Jahr zu teils
langen Wartezeiten auf bestellte Waren. „Vor allem, wenn
schon Vorkasse geleistet wurde, war der Frust groß“,
berichtete die Beratungsstellenleiterin. Die
Verbraucherschützer:innen halfen mit Informationen rund um
das Kaufrecht und gegebenenfalls auch dabei, von Verträgen
zurückzutreten und bereits überwiesenes Geld zurückzuholen.
Dass manche Dinge knapp, begehrt oder in
seriösen Shops gar nicht zu haben waren, rief auch vermehrt
betrügerische Internetanbieter auf den Plan. In den
täuschend echt aussehenden Fakeshops gab es Brennholz,
Generatoren und Solaranlagen, aber auch Gaming-Zubehör oder
Haushaltsgeräte zu scheinbar unschlagbaren Preisen.
„Wer hereingefallen war und Vorkasse geleistet hatte, sah
sein Geld in der Regel nicht wieder und konnte nur Anzeige
erstatten. Mit dem Online-Tool Fakeshop-Finder hat die
Verbraucherzentrale 2022 aber ein nützliches Werkzeug
geschaffen, um vorab die Seriosität von Shops zu prüfen“, so
Wleklinski.
•
Beratung zu Reiserecht stark gefragt
Die teilweise chaotischen Zustände an den NRW-Flughäfen
vermiesten im vergangenen Jahr vielen Flugreisenden den
Urlaub. Streiks, gestrichene Verbindungen, verpasste Flieger
wegen stundenlanger Wartezeiten an den
Sicherheitskontrollen, verlorenes oder zu spät geliefertes
Gepäck: Die Beratungsstelle klärte über Fluggastrechte auf
und half bei der Forderung nach Erstattungen oder
Entschädigungen.
„Nicht immer klappte auch die Erstattung der sogenannten
Corona-Gutscheine, die Reiseveranstalter dazu
verpflichteten, geleistete Vorauszahlungen für später
coronabedingt abgesagte Pauschalreisen zurückzuzahlen”,
erläuterte die Beratungsstellenleiterin."
Weiterführende Links:
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg-jahresbericht2022
Angebliche Auszahlung des
Gesundheitsministeriums
Verbraucherzentrale NRW warnt vor aktueller
Phishing-Variante per E-Mail und sagt, wie man sich schützen
kann
Duisburg, 16. Juni 2023 - Erst kürzlich warnte die
Verbraucherzentrale vor betrügerischen E-Mails, die sich als
offzielle Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausgegeben
haben. Nun zeichnet sich eine neue Masche auf dem
Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW ab, bei dem
erneut die Reputation eines Ministeriums genutzt wird: Bei
immer mehr Menschen kommen angebliche E-Mails vom
Bundesgesundheitsministerium an, in denen darüber informiert
wird, dass die Erstattung einer Geldsumme für „Kunden“
bereitstehe.
Dazu müsse nur ein Foto der Vorder- und Rückseite des
Personalausweises übermittelt werden.
Wie man solche Betrugsversuche durchschauen kann und sich
diesen gegenüber richtig verhält, erläutern die folgenden
Tipps.
•
Vorsicht mit persönlichen Daten
Abgesehen haben es die Kriminellen hinter der neuen Masche
nicht auf Geld, sondern auf persönliche Daten. Gelangen
diese in die Hände der Betrüger, sind damit zahlreiche
Straftaten im Rahmen von Identitätsdiebstahl denkbar.
Beispielsweise könnten unbefugt Konten eröffnet werden.
Daher sollten Verbraucher:innen niemals derart wichtige
Dokumente wie Kopien des Personalausweises auf bloße
Aufforderung unbekannter Dritter leichtsinnig übermitteln –
und schon gar nicht per unverschlüsselter E-Mail.
•
Fälschungen erkennen
Oft sind gefälschte Schreiben per E-Mail schon an einigen
formalen Merkmalen zu erkennen. So kann die Absenderadresse
einer E-Mail oft Hinweise auf ihre Echtheit geben. Manchmal
unterscheidet diese sich aber nur durch Details von der
offiziellen E-Mail-Adresse. Im vorliegenden Fall enthält
diese Betrugsmail keinen Link, auf den man klicken soll.
Vielmehr sollen die Ausweiskopien an eine vermeintliche
Adresse des Bundesministeriums gesendet werden, die sich als
"bundesministerium-erstattung" ausgibt.
Allerdings ist es wichtig, nicht nur den vorderen Teil der
Adresse zu beachten. Entscheidend ist, was hinter dem
"@"-Zeichen steht. In diesem Fall beginnt es mit "faedo" und
hat keinen Bezug zu einem Bundesministerium. Wer einen
Betrug nicht direkt als einen solchen erkennt und Zweifel
daran hat, ob die Nachricht nicht doch echt sein könnte,
sollte sich direkt an die entsprechende Institution wenden
und so die Echtheit der E-Mail überprüfen.
Achtung: Hierfür keinesfalls die in der E-Mail angebotenen
Kontaktdaten nutzen, sondern auf die echte Internetseite des
Anbieters gehen oder dort anrufen. Hilfe für Betroffene Wer
eine solche Mail erhält oder bereits erhalten hat, sollte
nicht darauf reagieren und sie in den Spam-Ordner
verschieben. Darüber hinaus kann sie an die
Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet werden (phishing@verbraucherzentrale.nrw).
•
Wer bereits Daten übermittelt hat, muss damit rechnen, dass
diese von den Betrügern missbraucht werden. Wem das passiert
ist, der sollte rasch Anzeige bei der Polizei erstatten, um
gegen einen möglichen Identitätsdiebstahl gewappnet zu sein.
Kommen zum Beispiel Rechnungen oder Mahnungen für
Bestellungen ins Haus, von denen man nichts weiß, wurden die
Daten sehr wahrscheinlich bereits von Dritten verwendet.
Betroffene können sich in diesem Fall bei der
Verbraucherzentrale beraten lassen. Wenn ganz konkret die
Daten des Personalausweises in den Händen von Kriminellen
sind, ist auch die Beantragung eines neues Ausweises eine
denkbare Option.
Weiterführende Infos und Links: Mehr Informationen zu
Phishing-Mails:
www.verbraucherzentrale.nrw/phishing-faq Aktuelle
Warnungen des Phishing-Radars der Verbraucherzentrale NRW:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/phishing Über die
Folgen von Identitätsdiebstahl informiert die
Verbraucherzentrale unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/17750
So lässt sich Hitze besser
aushalten - Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, was bei
heißen Temperaturen gut tut und die Wohnung kühlt.
15. Juni 2023 - Heiße Tage sind anstrengend. Nicht alle
können sich im Freibad oder im See abkühlen. Besonders alte
Menschen, chronisch Kranke und Kleinkinder empfinden Hitze
als belastend. Zuhause oder bei der Arbeit helfen
abwechslungsreiche Getränke mit viel Wasser, dazu Obst und
leichte Mahlzeiten. Wie man richtig lüftet und gut durch
heiße Tage und warme Nächte kommt, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
• Die
Wohnung möglichst kühl halten
Am wirkungsvollsten ist es, früh morgens, abends und nachts
zu lüften, solange es noch kühl ist. Am besten quer lüften,
also Fenster und Türen öffnen. Das reduziert nicht nur die
Lufttemperatur, sondern auch die Gebäudewärme, so dass sich
das Haus oder die Wohnung am nächsten Tag nicht so schnell
aufheizen. Denn sinkt die Temperatur von Beton, Mauerwerk
oder Stahlträgern nur wenig, erhitzen sie die Wohnung Tag
und Nacht. Abhilfe können auch Ventilatoren schaffen.
•
Tagsüber helfen verdunkelte Räume dabei, die Hitze weniger
oder gar nicht eindringen zu lassen. Nur einen kurzen Effekt
haben nasse Tücher. Wenn das Wasser verdunstet, wird der
Umgebung zwar Wärme entzogen, aber die Luftfeuchtigkeit
steigt. Es wird also schwüler im Raum, was auf längere Sicht
sogar zu Schimmelbildung führen kann.
• Viel
trinken mit gesunder Abwechslung: Insgesamt sollte man
mindestens 1,5 Liter Wasser am Tag trinken. An heißen
Sommertagen kann dieser Richtwert auf das Drei- bis
Vierfache steigen, zum Beispiel, wenn man Sport treibt oder
eine anstrengende körperliche Arbeit ausübt. Besonders
ältere Menschen sollten auf ausreichendes Trinken achten,
weil das Durstgefühl mit dem Alter abnimmt. Das beste
Getränk dafür ist Wasser.
Wer etwas Abwechslung haben möchte, kann Leitungs- oder
Mineralwasser mit Saft mischen – idealerweise mit drei
Teilen Wasser und nur einem Teil Saft. Auch ungesüßte
Kräuter- und Früchtetees sind eine gute Lösung.
Leitungswasser kann mit Früchten, Gemüse und Kräutern
aromatisiert werden – ganz ohne Zucker. Am besten stehen die
Getränke immer griffbereit. Auch wasserhaltige Lebensmittel
wie Gurke oder Wassermelone sind gesund und wirken
erfrischend.
• Das
Trinken gut über den Tag verteilen
Man sollte nicht erst trinken, wenn man durstig ist. Denn
der Durst zeigt an, dass bereits ein Mangel vorliegt. Besser
ist es, das Trinken über den Tag zu verteilen, zum Beispiel
ein Glas alle zwei Stunden. Alkohol und stark gezuckerte
Getränke sind nicht ratsam. Auch auf Vorrat zu trinken,
bringt nichts, weil der Körper Wasser nicht speichern kann.
•
Leichtes Essen ist gut für den Körper: In Hitzezeiten sind
kleine, leichte Mahlzeiten empfehlenswert. Gut geeignet sind
Salate, gedünstetes Gemüse und wasserreiche Rohkost wie
Tomaten und Gurken, oder auch mageres Fleisch und Fisch.
Nachmittags bietet sich kleingeschnittenes Obst wie Wasser-
und Honigmelonen, Trauben oder Pfirsiche an. Tipp für
Ältere: Salzgebäck regt das Durstgefühl an und unterstützt
den Salz-Haushalt.
• Den Körper vor Überhitzung schützen:
Feuchte Umschläge auf Armen, Beinen oder im Nacken sowie
kühlende Wassersprays oder kühlendes Abreiben tun bei Hitze
gut. Kalte Fuß- und Handbäder regen den Kreislauf an. Dünne
Bettwäsche oder leichte Laken helfen ebenso wie leichte
Bekleidung. Das gilt besonders für alte und bettlägerige
Menschen.
Weiterführende Infos und Links: Unsere Themenseite bündelt
viele Aspekte zum Umgang mit Hitze:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27869
Anbieterwechsel bei Strom und Gas
lohnt sich wieder
Duisburg, 9. Juni 2023 -
Die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg gibt Tipps
zum Wechsel des Energieversorgers und zeigt, wo sich Geld
sparen lässt Die Energiekrise hat im vergangenen Jahr für
stark gestiegene Strom- und Gaspreise gesorgt. Jetzt gibt es
im Vergleich zum Jahr 2022 wieder deutlich preiswertere
Tarife bei Gas und Strom.
„Viele Neukundentarife sind aktuell günstiger. Oft liegen
sie unterhalb des Preises der staatlichen Preisbremsen. Bei
der Grundversorgung ist es genau umgekehrt, diese ist meist
wieder teurer als alternative Tarife“, erklärt Claudia
Bracht, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg. „Nach den Preisturbulenzen im vergangenen Jahr
möchten wir den Verbraucher:innen die Unsicherheit nehmen,
sich wieder auf dem Energiemarkt nach preiswerteren Strom-
und Gastarifen umzuschauen.“ Die Verbraucherzentrale NRW hat
drei Tipps zusammengestellt, worauf private Haushalte dabei
achten sollten. Zusätzlich steht eine
Checkliste zur Verfügung, damit der Anbieterwechsel
reibungslos gelingt.
•
Aktuelle Neukundenpreise und Sparpotentiale ermitteln
Viele Energieanbieter bieten wieder günstigere Tarife, die
unterhalb des Preisbremsenniveaus liegen. Derzeit sind bei
Strom Arbeitspreise ab ca. 30 Cent pro Kilowattstunde
(Ct/kWh) verfügbar, bei Gas lassen sich Preise ab ca. 9
Ct/kWh finden. Auch wenn man die staatlichen Preisbremsen
berücksichtigt, lohnt sich ein Anbieterwechsel. Denn diese
deckeln den Preis, allerdings nur für 80 Prozent des
Vorjahresverbrauchs.
•
Zusätzlicher Aspekt: Ein Anbieterwechsel entlastet den
Staatshaushalt und fördert den Wettbewerb auf dem
Energiemarkt. Außerdem bieten nicht nur sogenannte
Energiediscounter günstige Preise an, sondern auch viele
Stadtwerke haben wieder preiswerte Neukundentarife im
Angebot.
• Bestandskundenverträge
kritisch prüfen Viele Verbraucher:innen sind noch in teuren
Bestandskundentarifen. Obwohl die Beschaffungskosten auf dem
Energiemarkt seit rund sechs Monaten wieder deutlich
niedriger ausfallen, sind Preissenkungen noch die Ausnahme –
oder die Preise sind trotz Preissenkung hoch.
Bei der Prüfung des bestehenden Vertrags ist es wichtig, die
Restlaufzeit und Kündigungsfrist herauszusuchen, um den
richtigen Zeitpunkt für einen Anbieterwechsel zu finden. Ist
man aktuell in der Grundversorgung, lässt sich der Vertrag
jederzeit, unter Berücksichtigung der gesetzlichen
zweiwöchigen Frist, kündigen.
•
Vergleichsportale richtig nutzen Online-Vergleichsportale
sind nützliche Instrumente, um den richtigen Strom- oder
Gas-Tarif ausfindig zu machen.
Wichtig dabei ist, die Voreinstellungen des
Vergleichsportals individuell anzupassen, bevor man einen
Tarifvergleich vornimmt. Um möglichst viele Tarife angezeigt
zu bekommen, sollte der Filter „direkte Wechselmöglichkeit
über das Portal“ ausgestellt sein. Auch Empfehlungen des
Vergleichsportals schränken die Tarifauswahl unnötig ein.
Aktuell empfehlenswert sind Tarife mit
einer Laufzeit von zwölf Monaten. Dabei sollten
Verbraucher:innen darauf achten, dass vertraglich
zugesicherte Preisgarantien enthalten sind, falls es im
kommenden Winter erneut zu steigenden Energiepreisen kommen
sollte. Wichtig vor einem Vertragsabschluss: Den potentiell
neuen Anbieter mittels einer kurzen Internetrecherche
überprüfen, um festzustellen, ob der Anbieter durch sein
Geschäftsgebaren in der Vergangenheit negativ aufgefallen
ist."
Weitere Informationen und Links:
Informationen zum Wechsel des Strom- oder Gasanbieters:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/6436 Die Checkliste
(PDF-Format) zum Anbieterwechsel findet sich
hier
"Ratgeber „Wie ernähre ich mich
bei Magen-Darm-Beschwerden?“
Schritt für Schritt zur Darmgesundheit
Duisburg, 9. Juni 2023 - Das Gefühl, dass etwas auf
den Magen schlägt, kennt wohl jeder. Treten Beschwerden wie
Bauchschmerzen, Völlegefühl, Sodbrennen, Verstopfung,
Durchfall, Blähungen oder Übelkeit aber regelmäßig auf, ist
die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigt. Die
Verunsicherung beim Essen ist dann groß und die Mahlzeiten
können zu einer regelrechten Qual werden. Welche Rolle aber
spielt die Ernährung und unsere Lebensgewohnheiten
tatsächlich dabei?
Der
Ratgeber “Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?“
hilft, die Mechanismen unseres Körpers besser zu verstehen
und Lebensmittel so auszuwählen, dass Symptome gelindert
werden. Oft reicht es schon, die Portionsgröße anzupassen,
langsam zu essen und Lebensmittel sinnvoll zu kombinieren.
In den seltensten Fällen gibt es nur einen Auslöser wie
einen einzelnen Lebensmittelbestandteil für das Unwohlsein.
Das Buch stellt die wichtigsten Merkmale einer darmgesunden
Kost vor und erläutert, wie sie individuell für eine
symptomorientierte Ernährung angepasst werden können. Der
Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?
Was nützt, was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat
200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Ratgeber „Richtig vererben und
verschenken“
Neuauflage lotst zu aktuellen Regeln
Düsseldorf/Niederrhein/Duisburg, 7. Juni 2023 -
Jährlich werden in Deutschland etwa 400 Milliarden Euro
vererbt – fast die Hälfte davon in Immobilien. Wem und wann
das eigene Vermögen übertragen werden soll, ist nicht nur
angesichts dieser Summen eine schwierige Entscheidung.
Sondern auch, weil eine Reihe an Wünschen und Umständen zu
berücksichtigen ist, wenn der Besitz von der einen
Generation an die nächste geht.
Die Neuauflage des Ratgebers „Richtig vererben und
verschenken“ der Verbraucherzentrale stellt alles
Wissenswerte
zu Testament, Schenkung, Vermächtnis und Erbvertrag vor –
inklusive der neuen Regelungen zur steuerlichen Bewertung
von vererbten Immobilien. Das A und O bei der
Nachlassplanung ist eine Bestandsaufnahme: Für welche
Vermögensgegenstände sind die Weichen für die Übertragung zu
stellen?
Was sehen die gesetzlichen Regelungen vor? Ist es sinnvoll,
Besitz schon zu Lebzeiten zu übertragen? Und nicht zuletzt:
Welche steuerlichen Belastungen kommen auf die Nachkommen
gegebenenfalls zu? Denn für das Finanzamt ist der
Verwandtschaftsgrad entscheidend, wenn es Erbschaftsteuer
und Steuerfreibeträge bemisst.
Der Ratgeber lotst anhand von Fallbeispielen durch die
verschiedenen Konstellationen. Checklisten helfen, die Vor-
und Nachteile der jeweiligen Form der Vermögensübertragung
abzuwägen. Mustertexte bieten das notwendige Handwerkszeug,
um die Nachlassregelung nach den eigenen Vorstellungen zu
verfügen. Auch was zu tun ist, wenn der Erblasser nur
Schulden hinterlässt, wird in einem eigenen Kapitel
beleuchtet.
Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“ hat 208
Seiten und kostet 18,-Euro, als E-Book 14,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Ratgeber Photovoltaik -
Neuerscheinung bringt Solarstrom praktisch ins Haus
Duisburg, 6. Juni 2023 - Schon drei
Millionen Solarstromanlagen zapfen hierzulande bereits die
Kraft der Sonne an und wandeln diese in elektrische Energie
um. Etwa 62 Terawattstunden Solarstrom frei Haus – für den
eigenen Verbrauch oder um ins Netz eingespeist zu werden.
Das macht nicht nur unabhängig von der Preisentwicklung am
Strommarkt, sondern sorgt auch für eine Ersparnis von rund
42 Millionen Tonnen an klimaschädlichem CO2.
Auch dass beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage und für
dazugehörige Batteriespeicher seit Januar 2023 keine
Mehrwertsteuer zu zahlen ist, lässt aktuell viele darüber
nachdenken, ebenfalls mit der Sonne ins Geschäft zu kommen.
Der neue „Ratgeber Photovoltaik“ der Verbraucherzentrale
zeigt, wie das ganz praktisch von der Planung über den Kauf
bis zum Anschluss geht.
Zum Einstieg gibt es „Technik verständlich“: Wie
funktionieren Solarzellen und
Module?
Was können Batteriespeicher? Was ist bei Netzanschluss und
Einspeisung zu beachten? Dann lotst der Ratgeber zur
systematischen Analyse.
Denn wie viel Energie mit einer Photovoltaik-Anlage geerntet
werden kann, hängt vom Standort, der Gebäudeorientierung,
der Sonneneinstrahlung und vom Haustyp ab. Wissenswertes zur
Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu Zuschüssen und
Förderkrediten helfen bei der Entscheidung, ob und wie sich
Stromerzeugung durch Sonnenkraft rechnet.
Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den
spezifischen Gegebenheiten der eigenen Immobilie sowie dem
jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen
von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme
begleitet das Buch dann Schritt für Schritt, damit das
Hausdach zum soliden Stromlieferanten wird.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher
für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,00 Euro, als
E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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Mai 2023
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Handbuch Pflege - Hilfe passend
organisieren
Duisburg, 15. Mai 2023 -
Rund fünf Millionen Menschen sind hierzulande
aktuell pflegebedürftig. Vier von fünf werden zu Hause
versorgt – meist von ihren Angehörigen. Vielfach fühlen sich
diese dabei jedoch überfordert. Und zwar nicht nur, weil sie
sich täglich kümmern und sorgen müssen, sondern auch, weil
viel Papierkram rund um Anträge zu bewältigen ist.
Mit dem „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale gibt es
fürs Management des Alltags von pflegenden Angehörigen nun
ein passendes Hilfsmittel: Der Ratgeber beantwortet wichtige
organisatorische und rechtliche Fragen und lotst zur
passenden Unterstützung im Einzelfall. Checklisten und
Musterbriefe bieten darüber Hilfestellungen, um Leistungen
zu beantragen.
Der Ratgeber bietet Einstiegshilfe, um die individuelle
Pflegesituation abzustecken: Ist eine Pflege zu Hause
möglich? Welche Regeln gelten, wenn ausländische
Betreuungskräfte unterstützen? Was ist bei der Auswahl eines
Pflegeheims zu beachten? Von der Einstufung in den
Pflegegrad hängt ab, welche Leistungen durch die Pflegekasse
möglich sind.
Anschaulich
werden daher die Kriterien erläutert, nach denen der
Medizinische Dienst begutachtet. Praktische Tipps helfen,
sich gut auf den Termin vorzubereiten. Ebenso wenig fehlen
Informationen, um Pflege und Beruf unter einen Hut zu
bringen.
Neben dem gebündelten Wissen liefert das Buch im
Formularteil Anträge, Übersichten, Musterschreiben und
Checklisten, um die Hürden der Bürokratie rund um
Pflegeleistungen leichter zu nehmen. Alle Formulare wie
Checklisten lassen sich auch heraustrennen und archivieren –
oder alternativ online ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge,
Checklisten, Verträge“ hat 198 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Von Drahtesel bis E-Bike: Die passende Versicherung fürs
Fahrrad
Bei teuren Pedelecs reicht die Hausratversicherung oft
nicht. Sie sind der Verkaufshit auf zwei Rädern und kosten
teils 5.000 Euro oder mehr: Fast jedes zweite in Deutschland
verkaufte Fahrrad ist ein E-Bike. Bei solchen
Anschaffungskosten ist ein Diebstahl besonders schmerzhaft,
vor allem, wenn sich herausstellt, dass das Rad nicht
richtig versichert war.
„Viele Hausratversicherungen bieten hier keinen
ausreichenden Schutz”, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. „Denn es gibt einige
Ausnahmen. Vor allem ältere Verträge sind lückenhaft. Die
Alternative ist eine spezielle Fahrradversicherung, die sich
vor allem lohnt, wenn das Rad teuer ist und häufig draußen
abgestellt wird.”
•
Das bietet die Hausratversicherung:
Fahrräder sind in einer Hausratversicherung mit versichert,
und zwar rund um die Uhr, also auch nachts. Auch langsame
Pedelecs mit einer Motorleistung von maximal 250 Watt, die
als Fahrräder gelten, sind in der Hausrat mitversichert.
Allerdings sind Zweiräder nur gegen Einbruchdiebstahl
versichert.
Das bedeutet, das Fahrrad muss aus dem verschlossenen Keller
oder aus einer verschlossenen Garage gestohlen worden sein.
Kann das Fahrrad in einem gemeinschaftlichen
Fahrradabstellraum abgestellt werden, ist man verpflichtet,
diesen zu nutzen – und das Rad dort auch mit einem
eigenständigen Fahrradschloss abzuschließen.
•
Einfacher Diebstahl ist nur mit Zusatzklausel abdeckt:
Steht das Rad nicht im Haus, sondern an der Straße, sprechen
Fachleute von „einfachem Diebstahl“, und der ist in
Hausratversicherungen meist nicht enthalten. In den oft
älteren Versicherungsbedingungen besteht der vollständige
Schutz außerdem in der Regel nicht in der Zeit zwischen 22
und 6 Uhr.
Ausnahme: Das Fahrrad wurde noch benutzt und stand zum
Beispiel vor einem Kino oder einer Gaststätte, die man
besucht hat. Allerdings muss das Fahrrad dann durch ein
eigenständiges Schloss gesichert sein. Fest am Fahrrad
verbaute Rahmenschlösser sind meist nicht ausreichend.
Den Fall des „einfachen Diebstahls“ kann man in der
Hausratversicherung gegen einen Mehrbeitrag durch die
sogenannte „Fahrradklausel“ versichern. Das lohnt sich in
der Regel jedoch eher für hochpreisige Fahrräder.
• Welchen Wert die
Hausratversicherung ersetzt: Für ein gestohlenes Fahrrad
erhalten Betroffene den Neuwert des Fahrrades. Das ist der
Betrag, den ein ähnliches Fahrrad in neuwertigem Zustand
kostet. Voraussetzung ist allerdings eine ausreichend hohe
Versicherungssumme. Nur dann wird der Schaden in voller Höhe
ersetzt.
Beispiel: Beträgt die Hausrat-Versicherungssumme 50.000 Euro
und der abgesicherte Fahrradwert davon ein Prozent,
erstattet die Versicherung maximal 500 Euro. Es können auch
zwei, fünf oder zehn Prozent der Versicherungssumme gewählt
werden. Dadurch steigt jedoch der Beitrag. Was eine
Fahrradversicherung leisten sollte: Spezielle
Fahrradversicherungen bieten meist mehr als eine
Hausratversicherung, sind allerdings auch deutlich teurer.
Jahresbeiträge zwischen 100 und 220 Euro können für ein
1000-Euro-Rad anfallen – das lohnt sich also nur für teure
Fahrräder. Wer eine solche Versicherung abschließen möchte,
sollte darauf achten, ob die persönlichen Gegebenheiten
abgedeckt sind: Sind Fahrten im Ausland mit versichert oder
Sportrennen, Reparaturkosten oder Leistungen bei einem
Unfall? Was gilt für Gepäck oder Zubehör? Gibt es eine
Obergrenze für den Kaufpreis? Ist eine Selbstbeteiligung
vorgesehen oder ein spezielles Fahrradschloss
vorgeschrieben?
Auch sollte man klären, welche konkreten Schäden versichert
sind. In Frage kommen nicht nur Diebstahl, Einbruchdiebstahl
und Raub, sondern auch Vandalismus, Feuer, Unfall-, Fall-
und Sturzschäden, unsachgemäße Handhabung, Feuchtigkeits-
und Elektronikschäden oder Ähnliches."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum richtigen
Versicherungsschutz für Fahrräder unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13647 Mehr zu
Pedelecs unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/50513
Ratgeber Patientenverfügung
Duisburg, 5. Mai 2023 - Rechtzeitig vorsorgen, um
selbstbestimmt zu entscheiden Wer übernimmt die
Entscheidungen, wenn man es selbst aus medizinischen Gründen
nicht mehr kann? Wie müssen Verfügungen und Vollmachten
aussehen, die für diesen kritischen Fall vorsorgen, damit
Angehörige, Ärzte oder Gerichte wissen, welche Vorstellungen
und Wünsche die Betroffenen haben?
Der neu aufgelegte Ratgeber „Patientenverfügung“ der
Verbraucherzentrale will ermutigen, sich mit dieser
Lebenssituation auseinanderzusetzen und rechtzeitig
Regelungen zu treffen. Textbausteine und Musterformulare im
Anhang unterstützen dabei, den eigenen Vorsorgewunsch
rechtssicher niederzuschreiben. Zu Beginn werden die
Instrumente Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung erklärt und deren
Verwendungsmöglichkeiten sowie Grenzen dargestellt.
Viele Menschen wissen zum Beispiel gar nicht, dass im
Bedarfsfall nicht automatisch nahestehende Personen wie der
Ehepartner oder die Kinder entscheiden dürfen, sondern der
offizielle Weg eine gesetzliche Betreuung vorsieht. Liegt
aber eine Vorsorgevollmacht vor, wird das Gericht kein
solches Verfahren einleiten. Auch für die behandelnden Ärzte
ist eine gültige Verfügung verbindlich.
Die seit dem 1. Januar 2023 geltenden neuen Regelungen
messen dem Patientenwillen eine hohe Bedeutung bei. Der
Ratgeber „Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten und kostet 12,00 Euro,
als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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April 2023
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Vorsicht vor ungewollten Energieverträgen
Düsseldorf/Duisburg, 28. April
- Die Verbraucherzentrale NRW warnt vor untergeschobenen
Verträgen an Haustür oder am Telefon.
Manche Strom- und Gasanbieter schieben Verbraucher:innen
an Haustür oder während eines Telefonats unbemerkt
Energieverträge unter, die diese gar nicht abschließen
wollen. Andere preisen
günstige Tarife an, die sich in Wahrheit als teure
Kostenfalle entpuppen.
In der Beratungsstelle Duisburg melden sich vermehrt
Betroffene, die berichten, dass sie auf diese Weise zu
einem ungewollten Vertragsabschluss verleitet worden
sind. Dabei geht es nicht nur
um den Abschluss von Neuverträgen. Auch
Bestandskund:innen werden mit fragwürdigen Methoden in
teurere Tarife gelockt.
„Wer keinen Liefervertrag abschließen will, sollte
niemals seine Zählernummer und den aktuellen
Energielieferanten preisgeben“, rät Paulina Wleklinski,
Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW. „Zusammen mit Namen und Adresse
reichen diese Informationen, um einen Anbieterwechsel
einzuleiten.” Die Verbraucherschützerin erklärt, was
noch zu beachten ist.
• Mit welchen Methoden werden Verträge
untergeschoben? Sie klingeln an der Haustür oder rufen an:
Manche Energieanbieter versuchen Haushalte im Direktvertrieb
zu Vertragsabschlüssen zu bewegen. Und setzen dabei nicht
immer seriöse Methoden ein. Diese reichen von der
Verschleierung der Vertragsinhalte über falsche
Versprechungen bis hin zur Vorspiegelung von
Vertragsschlüssen.
Es kommt auch vor, dass während eines Werbeanrufs darauf
gedrängt wird, ein Vertragsangebot, das parallel per SMS
oder E-Mail geschickt wird, sofort zu beantworten und
dadurch anzunehmen - auch unter dem falschen Vorwand, dass
damit nur die Kontaktaufnahme dokumentiert werde. Das Melden
solcher Fälle bei der Verbraucherzentrale oder bei der
Bundesnetzagentur, hilft dabei, gegen entsprechende Anbieter
vorzugehen.
• Wie kann ich mich gegen ungewollte Verträge schützen? Wer
an der Haustür nichts unterschreibt oder nicht auf eine SMS
oder E-Mail des Anbieters während eines Werbetelefonats
antwortet, kann verhindern, ungewollt einen Vertrag zu
schließen. Außerdem ist es ratsam, vorsichtig mit den
eigenen Daten und besonders mit der eigenen Zählernummer
umzugehen.
Für die Erstellung eines Angebots benötigt der Anbieter
diese Nummer nicht. Mit der Zählernummer kann aber auch ohne
Vertragsschluss ungewollt ein Lieferantenwechsel eingeleitet
werden. Dies ist möglich, da für den tatsächlichen Prozess
des Lieferantenwechsels lediglich Name, Adresse und
Zählernummer benötigt werden. Eine Kundenvollmacht muss nur
im Ausnahmefall vorgelegt werden.
• Worauf muss ich achten, um erfolgreich einen
untergeschobenen Vertrag zu widerrufen?
Stellt sich der Vertragsabschluss an der Haustür oder
mittels Fernkommunikationsmittel, wie SMS, E-Mail, Internet,
Telefon etc., nachträglich als Kostenfalle heraus, ist
rasches Handeln erforderlich. Betroffene sollten so schnell
wie möglich nicht nur den neuen Energieliefervertrag,
sondern auch die Vollmacht zur Kündigung des Altvertrags
gegenüber dem neuen Anbieter widerrufen. Nur so besteht die
Chance, dass nach erfolgreichem Widerruf der Altvertrag
ungekündigt fortbesteht.
Denn grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag an der Haustür
oder mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen
hat, besitzt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In diesem
Zeitfenster hat der Neulieferant aber unter Umständen
bereits den Altvertrag wirksam gekündigt. Und eine wirksame
Kündigung kann durch einen Widerruf nicht beseitigt werden.
• Die Vollmacht muss also zeitlich vor der Kündigung
widerrufen werden. Kündigt der neue Anbieter, nachdem die
Vollmacht widerrufen wurde, ist die Kündigung dagegen
unwirksam und das Vertragsverhältnis mit dem alten Anbieter
besteht zu den ursprünglichen Tarifbedingungen weiter fort.
Wer sicher ist, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, muss
theoretisch nichts tun. Es kommt allerdings vor, dass
Verbraucher:innen unbewusst einen Vertrag geschlossen haben.
Daher ist ein vorsorglicher Widerruf immer richtig. Dieser
kann formlos erfolgen. Für einen Nachweis empfiehlt es sich,
ihn per Fax oder Einwurfeinschreiben zu versenden.
• Was mache ich, wenn ich gar keinen Vertrag geschlossen
habe? Es kommt vor, dass Verbraucher:innen ein sogenanntes
Begrüßungsschreiben erhalten, mit dem ein Anbieter die
Belieferung mit Energie ankündigt, obwohl es zu keinem
Vertragsschluss gekommen ist. Hier sollten Betroffene immer
den Vertragsschluss gegenüber dem (neuen) Anbieter
schriftlich bestreiten.
Denn immer dann, wenn ein Anbieter einen Vertragsschluss
behauptet, muss er diesen im Zweifel auch beweisen.
• Vorsorglich sollte auch der Widerruf erklärt werden. Seit
dem Sommer 2021 können Strom- und Gaslieferverträge
außerhalb der Grundversorgung nicht mehr mündlich, also auch
nicht am Telefon, sondern nur in Textform geschlossen
werden. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre
jeweilige Vertragserklärung (Angebot und Annahme) in
Textform abgeben müssen, zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail
oder SMS.
Übrigens: Wenn der ursprüngliche Vertrag vom neuen Anbieter
ohne Vollmacht gekündigt wurde, ist die Kündigung unwirksam
und der alte Versorger muss zu den ursprünglich vereinbarten
Konditionen weiterliefern."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu untergeschobenen
Energieverträgen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/38431
Mehr zur Rechtsberatung (kostenpflichtig) unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439
Entlastung für Heizöl- und
Pelletkunden
Düsseldorf/Duisburg, 5. April 2023 -
Verbraucherzentralen bieten kostenlosen
Online-Rechner Heizöl, Flüssiggas, Kohle und Holzpellets
waren im Krisenjahr 2022 besonders teuer. Deshalb gibt es
auch für Verbraucher:innen, die damit heizen, eine
Entlastung. Die Bundesregierung hat nun die genauen
Bedingungen veröffentlicht.
„Mit dem neuen kostenlosen Online-Rechner der
Verbraucherzentralen kann jeder ausrechnen, ob es Geld vom
Staat gibt“, erklärt Claudia Bracht, Verbraucherberaterin
der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. Dabei sind drei
Dinge zu beachten: Für welche Brennstoffe gilt die
Entlastung?
•
Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl,
Flüssiggas, Kohle, Koks, Pellets, Holzbriketts, Scheitholz
oder Holzhackschnitzeln heizen, werden in der Energiekrise
rückwirkend finanziell entlastet.
Die genauen Bedingungen hat nun das zuständige
Bundesministerium veröffentlicht. Beantragt und abgewickelt
wird das im jeweiligen Bundesland. Welche Behörden in den
einzelnen Bundesländern zuständig sind, ist noch nicht
überall festgelegt. In Nordrhein-Westfalen ist es das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung.
•
Entlastung berechnen
Verbraucher:innen, die überprüfen möchten, ob sie einen
Anspruch auf Geld vom Staat haben, können dafür nun einen
neuen Online-Rechner der Verbraucherzentralen nutzen. Sie
müssen nur eingeben, welchen Brennstoff sie nutzen, wie viel
davon sie im vergangenen Jahr gekauft und was sie dafür
bezahlt haben. Die Anwendung rechnet dann auf der Grundlage
der nun festgelegten Referenzwerte automatisch aus, ob ein
Erstattungsanspruch besteht und wie hoch dieser mutmaßlich
ausfallen wird. Der Rechner funktioniert in jedem Browser
und ohne Angabe weiterer Daten.
•
Rahmenbedingungen für Entlastungszahlung Wer eine Erstattung
beantragen möchte, braucht dafür jedoch mindestens eine
Rechnung über einen „nicht leitungsgebundenen Brennstoff“
aus dem Jahr 2022. Nicht leitungsgebundene Brennstoffe sind
Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Kohle, Koks, Holzbriketts,
Scheitholz oder Holzhackschnitzel.
Entlastung gibt es dann, wenn der gezahlte Preis mindestens
dem Doppelten der Referenzwerte für die einzelnen
Brennstoffe entspricht und die Erstattung die Bagatellgrenze
von 100 Euro überschreitet. Die Erstattung ist auf maximal
2.000 Euro pro Haushalt begrenzt. Nach der kürzlich
getroffenen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern beginnen
die Bundesländer jetzt mit der konkreten Umsetzung des
Anmeldeverfahrens. Sobald die Freischaltung erfolgt ist,
können Verbraucher:innen dann in ihrem jeweiligen Bundesland
einen Antrag stellen."
Weitere Informationen: Entlastungsrechner und weitere
Informationen finden sich hier:
www.verbraucherzentrale.de/haertefallhilfen
Vom Bundeswirtschaftsministerium fest gelegte Referenzwerte
der einzelnen Brennstoffe:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/03/20230330-hartefallhilfen-fur-privathaushalte-kommen.html
Ernährung bei Diabetes - Alles essen, was gesund ist
Mehr als 8,5 Millionen Menschen leiden aktuell in
Deutschland an Diabetes. Täglich kommen rund 1.600 neue
Erkrankungen hinzu. So alarmierend die Zahlen auch sind: 95
Prozent haben Diabetes Typ-2, der sich auch über den
Lebensstil gut beeinflussen lässt. Und noch eine gute
Nachricht: Eine spezielle Diabetes-Diät gibt es nicht,
Diabetiker dürfen alles essen. Aber ohne gesunde Ernährung
ist eine gute Behandlung der Zuckerkrankheit auch nicht
möglich. Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Diabetes?“
der Verbraucherzentrale zeigt, wie ein abwechslungsreicher
und vollwertiger Speiseplan aussieht. Und wer die
Blutzuckerwirkung von Mahlzeiten richtig einschätzt, kann
viel fürs eigene Wohlbefinden tun.
Erklärt wird die Krankheit
mit ihren vielen Gesichtern, Behandlungsziele und Therapien
werden beschrieben sowie mögliche Folgeerkrankungen
aufgezeigt. Im Mittelpunkt steht jedoch, wie sich Essen und
Trinken mit Diabetes Typ-2 aktiv genießen lassen. Ein
Schlüssel hierbei ist es herauszufinden, welche
Ernährungsweise am besten zu den eigenen Vorlieben passt.
Auch wie die Ernährung auf Reisen, im Alter oder während
einer Schwangerschaft auf die Erkrankung hin ausgerichtet
werden kann, zeigt ein eigenes Kapitel.
Erfahrungsberichte von Betroffenen und aktuelle Erkenntnisse
zur Ernährungstherapie weisen den Weg in ein aktives und
bewegtes Leben mit Diabetes. Außerdem bietet der Ratgeber
Interviews mit Fachleuten, Checklisten sowie praktische
Tipps. Der umfangreiche Rezeptteil von Apfelcrumble über
Hähnchentopf bis Zucchinichips bereichert die Küche mit
neuen, alltagstauglichen Ideen, die einfach nachzukochen
sind."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Diabetes? Was nützt,
was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 240 Seiten
und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Die neuen
Ratgeber der Verbraucherzentrale im Frühjahr 2023
Düsseldorf/Duisburg, 3.
April 2023 - „Energiewende, Klimawandel,
steigende Heiz- und Stromkosten“ – Themen, die im
Beratungsalltag der Verbraucherzentrale stark
nachgefragt werden und uns auch in den nächsten Jahren
weiterhin fest im Griff haben.
Wir haben dazu die passenden
Ratgeber:
Zum Beispiel Wämepumpe
- die Lösung für sichere und preiswerte Energie? Der
Ratgeber Wämepumpe unterstützt
Immobilienbesitzer:innen bei der Entscheidung für den
Kauf oder beim Wechsel ihrer bestehenden Anlage hin zu
dieser zukunftssicheren Heiztechnik.
Zum Beispiel Energieautarkie
– wer es schafft, mit Energiequellen auf dem eigenen
Grundstück, ob Sonne, Wind oder Biomasse, seinen
Eigenbedarf an Strom und Wärme zu
decken, der ist unabhängig von Preisschwankungen und
schützt gleichzeitig die Umwelt.
Weitere wichtige Ratgeber-Titel:
Ratgeber Heizung in erweiterter und
aktualisierter
5.
Auflage. Ratgeber Photovoltaik – mit
dem EEG 2023 und den neuen steuerrechtlichen Regelungen.
Und: Feuchtigkeit und Schimmelbildung –
durch weniger heizen?
Geballtes Wissen der Experten in der 2. Auflage.
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März 2023
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Nachhaltig Energie sparen
Ratgeber lotst zu umweltbewusstem Haushalten
Düsseldorf/Duisburg, 30. März 2023 -
Strom ist durch die anhaltende Energiekrise extrem
teuer und jeder einzelne ist angehalten, Verbrauch und
Kosten zu senken. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale
„Einfach nachhaltig“ hält zahlreiche praktische Tipps für
den Haushalt bereit, um Energie einzusparen: Vom Tee
zubereiten mit dem Wasserkocher, über die angemessene
Temperatur für den Kühlschrank, bis hin zum richtigen Heizen
und Lüften.
Dabei werden die Bereiche:
- Einkauf von Lebensmitteln, Kleidung, Technik,
- Ernährung - Energie - Abfall in den Blick
genommen.
Wer kürzer duscht, spart Wasser und Energie. In der
aktuellen Gaskrise wohl der am häufigsten gegebene Tipp.
Dass Umluft beim Backen weniger als Ober-/Unterhitze
verbraucht, ist hingegen eher weniger präsent. Und kaum
einer weiß, dass ein Deckel auf dem Topf beim
Nudelwasserkochen bis zu 65 Prozent Energie im Vergleich zum
Topf ohne Bedeckung spart. Alles einfache Handgriffe, die
sofort und ohne teure Investitionen wirken – und die
obendrein nachhaltig sind.
Der
Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale hat
viele weitere Anregungen parat – nicht nur für den Umgang
mit Energie, sondern auch für den Einkauf und
umweltbewusstes Haushalten. Klar, den Verbrauch bei Wärme
und Strom zu senken ist ein wichtiger Schritt.
Der Ratgeber zeigt, dass nachhaltig auch unterwegs ist, wer
den Einkauf vorausschauend plant und die Vorratshaltung gut
organisiert. Rund 80 Kilo Lebensmittel landen nämlich
statistisch pro Kopf jährlich auf dem Müll. Wer zudem Obst
und Gemüse aus der Region kauft und den Speiseplan nach
Saison erstellt, tut zugleich Umwelt und Portemonnaie Gutes.
Auch für Putzschrank und Kosmetikregal gibt es in dem Buch
einen Nachhaltigkeits-Check: Drei sind genug für
blitzsaubere Ergebnisse – und Cremes lassen sich mit wenigen
Zutaten ganz ohne Mikroplastik selbst herstellen. Viele
Beispielrechnungen und Experteninterviews zeigen, wie
umweltbewusstes Verhalten zur Alltagsroutine wird – und
obendrein auch beim Sparen helfen kann.
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig. Umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro,
als E-Book 12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Großstreik am Montag:
Diese Rechte haben Flug- und Bahngäste Bahntickets bleiben
länger gültig, Flugtickets können erstattet werden
Duisburg, 24. März 2023 - Am kommenden Montag wird
fast alles stillstehen: Die Deutsche Bahn stellt den
gesamten Fernverkehr und größtenteils auch den
Regionalverkehr ein. Auch viele Flüge werden ausfallen, vor
Ort Busse und Straßenbahnen nicht fahren.
„Dieser Großstreik wird fast alles zum Erliegen bringen“,
sagt Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr
der Verbraucherzentrale NRW. Betroffene mit gekauften
Tickets haben Anspruch auf Entschädigung.
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