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Tipps und Ratgeber Tel.: 0203 /
48801101 - Fax: 0203 /
48801107
www.verbraucherzentrale-ratgeber.de -
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Dezember 2022 |
Silvester-Feuerwerk: Sicher und farbenfroh statt
krachend laut Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zum
Umgang mit Raketen, Böllern und Co.
Duisburg, 22. Dezember 2022 -
Für viele Menschen gehört das Feuerwerk zum
Jahreswechsel dazu, egal ob selbst gezündet oder zum
Zuschauen. Andere sorgen sich um die Umweltbelastung, das
Tierwohl und die Verletzungsgefahr und verzichten daher
auf die Böllerei am Silvesterabend.
Wer sich für ein privates Feuerwerk entscheidet, kann
einige Dinge beachten, um das Knall- und Lichtspektakel
sicher und vielleicht auch etwas nachhaltiger zu
gestalten. Auch für den Fall eines Unfalls sollten
Verbraucher:innen gewappnet sein, rät die Duisburger
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.
Foto: benschonewille / Fotolia
•
Weniger ist mehr
Lärm, Müll, Chemikalien, Feinstaub – gut für die Umwelt
ist Feuerwerk nicht. Wer den Silvesterbrauch möglichst
nachhaltig gestalten will, kann sich nach dem Motto
„Gemeinsam genießen“ mit anderen zusammentun, sodass
insgesamt weniger Pyrotechnik verfeuert wird. Hersteller
kündigen für den Jahreswechsel 2022/23 zudem Produkte an,
die mit weniger Plastikteilen und PVC-Verpackung auskommen
oder sogar ganz darauf verzichten.
•
Aus Rücksicht auf Katzen, Hunde und andere Tiere sind
anstatt lauten Böllern und Heulern sprühende und
farbenfrohe Feuerwerkskörper die bessere Wahl.
•
Vorsicht vor Böllern aus unseriösen Online-Shops
Für den Verkauf von Feuerwerk gelten in Deutschland
strenge Vorschriften. Raketen und Böller müssen von der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen
werden.
Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der
Registriernummer und dem CE-Zeichen. In Online-Shops
findet sich mitunter auch Pyrotechnik mit hochexplosiven
Mixturen, die in Deutschland verboten sind. Besonders
dubiose Anbieter lassen die Ware mit gefälschten
Prüfzeichen auf den ersten Blick legal erscheinen.
Wer Feuerwerk online einkaufen möchte, sollte den Anbieter
daher genau überprüfen. Ein Blick ins Impressum verrät, ob
der Sitz des Unternehmens in Deutschland ist. In seriösen
Shops kann Feuerwerk der Kategorie F2, wie Raketen,
Batterien oder Knallkörper, zudem nur befristet kurz vor
Silvester oder mit entsprechender behördlicher Genehmigung
oder Gewerbeschein verkauft werden.
•
Bei Unfällen Versicherung einschalten
Kommt es zu Unfällen durch den Einsatz von Böllern und
Raketen, können verschiedene Versicherungen für etwaige
Schäden aufkommen. Wer andere Personen durch den Umgang
mit Feuerwerk verletzt, sollte eine
Privathaftpflichtversicherung vorweisen können. Erleidet
man selbst dauerhafte Schäden, zahlt beispielsweise die
private Unfallversicherung.
Fängt das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die
Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der
Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung. Wird ein
Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt,
übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den
Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng-
und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht.
Falls der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel
weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die
Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet
abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich
vereinbart wurde.
•
Besondere Haftung bei Kindern
Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die
sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht
wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit
Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben,
gleicht die (Familien-)Haftpflichtversicherung etwaige
Schäden anderer Personen aus."
Weiterführende Infos und Links Weitere Informationen zum
Feuerwerk an Silvester unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10500
Mietkosten im Blick - Ratgeber klärt auf, was
Vermieter abrechnen dürfen
Duisburg, 19. Dezember 2022 - Nebenkosten machen
neben der Kaltmiete einen großen Teil der Wohnungsmiete
aus. Durch die massiv steigenden Energiekosten kommt ihnen
aktuell eine noch größere Bedeutung zu. Wenn die nächste
Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, werden die
meisten Verbraucher schon nachzahlen müssen. Dann lohnt es
sich, ganz genau hinzuschauen. Nach Erfahrungen des
Deutschen Mieterbundes DMB ist jede zweite Betriebs- oder
Heizkostenabrechnung falsch, unverständlich oder nicht
nachvollziehbar.
Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Mietkosten im Griff“
klärt zu diesem Thema auf, gibt wertvolle Tipps und hilft
bei der Einschätzung, ob die vom Vermieter geforderten
Betriebskosten überdurchschnittlich hoch oder angemessen
sind.
Da schon kleine Veränderungen alltäglicher Gewohnheiten
helfen, den Verbrauch von Wasser und Strom zu senken sowie
Heizenergie zu sparen, bietet das Buch einige praktische
Tipps für den Haushalt.
Darüber hinaus erfahren die Leserinnen und Leser, wo sie
zusätzlich die Kostenbremse ansetzen können, wie sie teure
Vertragsklauseln entlarven, bei Mängeln die Miete mindern
oder was sie bei einer Erhöhung tun können. Im Ratgeber
finden sie dazu zahlreiche Fallbeispiele, Gerichtsurteile
und Musterformulierungen, um etwa eine überhöhte Miete
zurückzuverlangen, Mängel anzuzeigen oder die
Schlussrenovierung abzulehnen."
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten,
Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten und kostet
16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Energiesparende Geschenke zum Weihnachtsfest
Nützliche Alltagshelfer sparen langfristig Strom- und
Heizkosten
Aktuell sind die Folgen der Energiekrise deutlich
spürbar bei Verbraucher:innen, wenn sie auf ihre Strom-
und Gasrechnungen blicken. Um langfristig Kosten zu
sparen, bieten sich einige hilfreiche Geräte an, die als
Geschenke unter dem Weihnachtsbaum Platz finden können.
„Unsere energiesparenden Geschenkideen bewegen sich in
einem preislich überschaubaren Rahmen“, sagt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg. „Einige helfen direkt dabei Energie einzusparen.
Mit anderen lassen sich Einsparpotentiale ganz einfach
aufspüren, beispielsweise mit Strommessgeräten“.
Dazu hat die Verbraucherzentrale NRW vier Geschenktipps zu
Strom und Heizung zusammengestellt. Smarte
Heizungsthermostate Die kleinen Bauteile regulieren –
einfach aufgeschraubt auf das vorhandene Ventil – den
Wasserdurchfluss am Heizkörper. Anders als konventionelle
Regler, arbeiten die sogenannten smarten Thermostate
digital vernetzt und lassen sich präziser einstellen. Die
Geräte sorgen dafür, dass es zu den gewünschten Zeiten
warm ist und können, verknüpft mit einer
Anwesenheitserkennung, sogar feststellen, wann
Bewohner:innen die Wohnung betreten oder verlassen.
Die meisten smarten Thermostatköpfe erkennen ebenfalls,
wann Fenster zum Lüften geöffnet sind und schalten
bedarfsgerecht die Heizung an und aus. Sie lassen sich mit
ein wenig handwerklichem Geschick selbst anbringen und
kosten pro Stück, je nach Funktionsumfang, 30 bis 100
Euro. Strommessgeräte Stromfresser in der Wohnung
aufspüren ist ihre Aufgabe.
Ob Fernseher oder Spielekonsole im Stand-By-Betrieb,
Kühlschrank oder WLAN-Router – die kleinen Geräte messen
deren Stromverbrauch exakt und bieten Verbraucher:innen
die Möglichkeit, intensive Stromverbraucher zu
identifizieren und Einsparpotentiale zu entdecken. Dabei
stehen zwei Produktgruppen zur Auswahl: klassische
digitale Messgeräte, die zwischen Steckdose und
elektrische Geräte gesteckt werden, und sogenannte smarte
Steckdosen mit Strommessfunktion, die ihre Messergebnisse
per App an das Smartphone übermitteln.
Strommessgeräte in guter Qualität sind bereits für unter
50 Euro erhältlich. Funk-Steckdosen Smarte Steckdosen
lassen sich über vorhandene Wandsteckdosen installieren.
An diese Zwischenstecker werden die zu schaltenden Geräte
angeschlossen. Die Funk-Steckdosen erlauben
Verbraucher:innen mehr Kontrolle über stromverbrauchende
Haushaltsgeräte.
•
Smarte Steckdosen zeigen im Zusammenspiel mit
Smartphone-Apps, welche Geräte gerade aktiv sind und
teilweise auch wie viel Strom sie verbrauchen. Sie lassen
sich ebenso wie klassische analoge Zeitschaltuhren nutzen,
um Geräte zur selben Uhrzeit an- und auszuschalten.
•
Funk-Steckdosen können dabei helfen, langfristig die
Stromkosten zu senken. Doch zunächst verbrauchen sie
selbst zusätzlichen Strom. Deren Eigenstromverbrauch
unterscheidet sich dabei je nach Modell. Vor dem Kauf ist
daher zu beachten, wie die Energieaufnahme im Stand-By und
im geschalteten Zustand ist, um das passende Modell je
nach Einsatzort auszuwählen. Einfache Funk-Steckdosen sind
bereits ab 30 Euro erhältlich.
•
Technisch aufwändigere smarte Steckdosen, die sich im
Smart Home über den Internetrouter steuern lassen, gibt es
für rund 50 Euro.
•
Thermohygrometer Die kompakten Messgeräte ermitteln in
geschlossenen Räumen die Luftfeuchtigkeit und
Zimmertemperatur. Bei nicht optimalen Werten für ein
angenehmes Raumklima können Verbraucher:innen
entsprechende Gegenmaßnahmen wie gezieltes Lüften und die
korrekte Anpassung der Heiztemperatur vornehmen.
Bei niedriger Raumtemperatur und schlechter Belüftung
besteht zudem die Gefahr von zu hoher Luftfeuchtigkeit und
damit von Schimmelbefall. Viele der Geräte haben daher
eine eingebaute Alarmfunktion, die rechtzeitig vor zu
hoher Feuchtigkeit warnt. So lässt sich durch gezieltes
Lüften und Heizen langfristig Heizenergie sparen und die
Schimmelgefahr bannen. Thermohygrometer mit entsprechenden
Funktionen sind für unter 50 Euro erhältlich. Die analoge
Variante bekommt man schon für unter 20 Euro."
Weitere Informationen und Links: Tipps zum Heizenergie
sparen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13892 Tipps zum
Stromsparen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734
Online-Rechner ermittelt genaue
Dezember-Entlastung bei Gas
Duisburg, 13. Dezember 2022 -
Die Verbraucherzentrale NRW zeigt, wie sich der
Entlastungsbetrag für Gaskund:innen für Dezember 2022
berechnen lässt Bei Haushalten mit Gasheizung übernimmt
der Staat für Dezember 2022 die monatliche Zahlung. Dies
gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere
Unternehmen. „Die Entlastung erfolgt in einem zweistufigen
Verfahren. Zunächst wird der Dezemberabschlag erlassen,
mit der Jahresrechnung wird aber nochmal genau
nachgerechnet“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.
„Mit unserem Online-Rechner sehen Verbraucher:innen schon
jetzt, wie hoch ihre tatsächliche Entlastung sein wird.“
Dazu gibt die Verbraucherzentrale NRW weitere Tipps, was
private Haushalte jetzt zusätzlich zur Dezember-Entlastung
bei Gas wissen sollten. Was müssen Verbraucher:innen bei
der Nutzung des interaktiven Online-Rechners beachten?
Möchten Verbraucher:innen wissen, wie ihre persönliche
Dezember-Entlastung beim Gasabschlag ausfällt, müssen sie
nur ihre letzte Jahresabrechnung bereithalten und ihren
aktuellen Bruttopreis je Kilowattstunde für Dezember 2022
kennen.
Falls Mieter:innen die aktuellen Bruttopreis nicht wissen,
können sie diesen bei ihrem Vermieter oder ihrer
Vermieterin in Erfahrung bringen. Die Entlastung berechnet
sich aus den aktuellen Dezemberpreisen multipliziert mit
einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger im
September 2022 für den Haushalt prognostiziert hatte.
Zusätzlich bekommt man den anteiligen Grundpreis für
Dezember erstattet. Worauf sollten Verbraucher:innen bei
der Dezember-Entlastung noch achten?
Erfolgt die monatliche Zahlung des Gasabschlags per
Einzugsermächtigung, bucht der Energieversorger den Betrag
nicht ab oder überweist den gleichen Beitrag.
Verbraucher:innen sollten jetzt kontrollieren, ob die
Abbuchung für Dezember tatsächlich ausgesetzt wurde oder
ob sie eine Gutschrift vom Anbieter erhalten haben. Ist
der Energieversorger nicht tätig geworden, ist dieser
schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.
Verbraucher:innen, die per Dauerauftrag oder per
monatlicher Überweisung ihren Gasabschlag zahlen, müssen
die Zahlung für Dezember nicht vornehmen.
Wenn Sie dennoch überweisen, bekommen sie die Entlastung
mit der Jahresrechnung im kommenden Jahr gutgeschrieben.
Mieter:innen ohne eigenen Gasliefervertrag erhalten die
Entlastung in der Regel erst mit der jährlichen
Nebenkostenabrechnung. In Ausnahmefällen kann aber auch
schon eine Entlastung im Dezember erfolgen. Warum wird die
aktuelle Dezember-Entlastung bei Gas in bestimmten Fällen
nicht dem rechnerisch korrekten Abschlag entsprechen?
Die Übernahme des diesjährigen Dezemberabschlags ist eine
kurzfristige staatliche Maßnahme in der Energiekrise. Die
Berechnung des korrekten Entlastungsbetrags erfolgt in
einem zweistufigen Verfahren, so dass Energieversorger
erst mit der nächsten Jahresrechnung den genauen
Entlastungsbeitrag für den Dezember 2022 ermitteln. Ist
der aktuelle Dezember-Abschlag zu hoch bemessen und die
tatsächliche Entlastung ist geringer, müssen
Verbraucher:innen eventuell nachzahlen. Ist der derzeitige
Monatsabschlag für Gas zu niedrig angesetzt, wird der
Anbieter bei der nächsten Jahresrechnung entsprechend ein
Guthaben auszahlen."
Online-Rechner und weitere Informationen: Online-Rechner
„Dezember-Entlastung Gas“:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/79300 FAQ-Internettext
zum Dezemberabschlag und zu den Energiepreisbremsen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/76138 Ausführliche
Informationen und Beratungsangebote zur Energiekrise
finden sich hier: www.verbraucherzentrale.de/node/79061
Spenden zur Weihnachtszeit
Duisburg, 08 Dezember 2022 - Mit
den Tipps der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg gelangt
die Spende für wohltätige Zwecke in die richtigen Hände Für
viele Menschen ist die Weihnachtszeit nicht nur ein Anlass,
seine Liebsten mit Geschenken zu beglücken, sondern auch für
wohltätige Zwecke zu spenden. Die gut gemeinte Tat sollte
jedoch gut durchdacht sein, damit das Geld tatsächlich dort
ankommt, wo es gebraucht wird. „Nicht jede Organisation, die
für Spenden wirbt und verspricht, Gutes zu bewirken, ist
auch seriös“, mahnt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.
„Wer mit einer Spende helfen möchte, sollte sich daher vorab
gut über die jeweilige Organisation informieren.“ Die Tipps
der Verbraucherzentrale NRW bieten dabei Orientierung.
•
Vorschnelle Entscheidungen vermeiden
Vor allem die direkte Ansprache auf der Straße oder an der
Haustür kann zu einer raschen und unbedachten Spende
verführen. Wer eine Organisation nicht kennt und unsicher
ist, wie seriös sie ist, sollte sich neben
Informationsmaterial auch einen Überweisungsträger von der
sammelnden Organisation geben lassen. So lässt sich die
Entscheidung in Ruhe überdenken. Das gilt auch für die
zahlreichen, über soziale Medien verbreiteten
Spendenaufrufe.
Dort tummeln sich etliche Organisationen, Vereine, aber auch
Shops oder einzelne Personen, die vorgeben, sich für die die
gute Sache zu engagieren. Die jeweiligen Bankverbindungen
für eine Überweisung springen meist sofort ins Auge. Auch
hier gilt: nicht voreilig spenden, sondern sich gut
informieren.
•
Seriosität der Organisation prüfen
Eine seriöse Organisation offenbart in ihrem
Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder
Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen,
wie viel in Verwaltung und Werbung fließt. Der größte Anteil
sollte für den guten Zweck verwendet werden. Ist ein Verein
oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies
ein Indiz für Glaubwürdigkeit. Eine eigene Homepage ist
hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer
Organisation.
Professionell gestaltete Internetseiten können zwar
vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken, aber
erst ein Blick ins Impressum verrät, wer hinter der Homepage
steckt. Dort sollten konkrete Kontaktpersonen und eine
Adresse genannt werden. Wer Zweifel hegt, sollte um weitere
Informationen, wie Satzung oder Jahresbericht, bitten und
nachschauen, was andere Quellen im Netz über die jeweilige
Organisation und ihre Aktivitäten äußern.
•
Unabhängiges Spenden-Siegel
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI)
vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer
jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich
damit rund 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken.
Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens
seit zwei Jahren tätig sind und mehr als 25.000 Euro
Gesamteinnahmen pro Jahr haben. Außerdem müssen sie sich
selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten
hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft
nicht leisten.
Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies also
nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein
Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert,
dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam
wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das gespendete
Geld verwendet wird.
•
Spendenaufruf per Post Wer einmal gespendet hat, erhält oft
wieder Post. Außerdem nutzen Spendenorganisationen auch
kommerzielle Adresshändler und beziehen Anschriften durch
Preisausschreiben oder von Versandhändlern. Wer per Post um
eine Spende gebeten wird, sollte auch hier die
Glaubwürdigkeit der Organisation prüfen.
Vorsicht ist geboten, wenn die Werbepost – statt Daten und
Fakten zu liefern – allein auf Gefühle zielt.
Emotionsgeladene Texte und Mitleid erregende Fotos sind
Kennzeichen unseriöser Werbung. Glaubwürdig hingegen sind
klare, aussagekräftige Informationen und authentische Fotos
mit einem erkennbaren Bezug zum jeweiligen Spendenzweck und
transparente Einblicke in die Spendenverwertung. Wer
unerwünschte Werbebriefe erhält, kann sich per
Widerrufsrecht gegen den Erhalt von weiteren Sendungen
wehren."
So kommt die Weihnachtspost
sicher und pünktlich an
Duisburg, 05.
Dezember 2022 - Das ist beim Versand von Briefen und
Paketen zu beachten Auch in diesem Jahr werden tausende
Briefe, Päckchen und Pakete aufgegeben, die pünktlich zum
Fest unter dem Weihnachtsbaum liegen sollen. Die
weihnachtliche Vorfreude wird jedoch schnell getrübt, wenn
Sendungen verspätet, beschädigt oder gar nicht zugestellt
werden. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie
Weihnachtsgrüße und Geschenke sicher auf den Weg gebracht
werden.
Warensendung
Geschenke im Kleinformat - wie Bücher, Handyzubehör oder
dünne Textilien - müssen nicht unbedingt als Paket oder
Päckchen aufgegeben werden.
Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach
Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem Umschlag
verschicken. Die Sendung muss dafür oberhalb der Anschrift
mit der Aufschrift "BÜWA" versehen werden. Bücher- und
Warensendungen dürfen verschlossen eingeliefert werden. Ein
zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch nicht
beigelegt werden. Die Ware ist nicht versichert und es gibt
keine Sendungsverfolgung.
Wertbrief
Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt,
hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, falls
der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung
verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind
besser abgesichert, wenn die Sendung als Wertbrief
aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post AG kostet dieser
Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum Standardporto.
Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500 Euro an
Sachwerten versichert. Alternativ können Geldgeschenke auch
ganz unkompliziert bargeldlos z.B. über
Zahlungsdienstleister verschickt werden.
Paketversand
Damit die Geschenke pünktlich zum Fest ankommen, sollte ein
ausreichendes Zeitpolster von sieben bis zu zehn Tagen für
den Versand von Päckchen und Paketen einkalkuliert werden.
Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen zwar
Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch
nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten
Zustellungstermine.
Wer will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird,
sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen
zurückgreifen. Diese sind allerdings erheblich teurer als
der Standardversand.
Paketzustellung
Manche Paketdienstleister sehen nur einen Zustellversuch
vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür,
bevor das Paket zurückgeschickt oder in einen Paketshop
umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick
in die Zustellbedingungen. Die meisten Paketdienste behalten
sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte
Ersatzzustellung an Nachbarn vor.
Grundsätzlich muss jedoch niemand ein fremdes Paket
annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss
das Paket sorgfältig verwahrt werden und darf nicht einfach
vor die Tür gestellt werden. Denn dann haftet unter
Umständen die Person, die die Sendung angenommen hat, falls
die Sendung verloren geht oder Schaden nimmt. Wer ein Paket
erwartet und es nicht selbst entgegennehmen kann, kann beim
Paketdienstleister auch eine gewünschte Person angeben, an
deren Adresse die Zustellung erfolgen soll.
Beschädigte Pakete
Pakete sind in der Regel versichert. Die Höchstgrenze bewegt
sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro.
Absender müssen dem Paketdienstleister innerhalb von sieben
Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Wenn
beim Verschicken also etwas zu Bruch ging, sollte der
Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei
sichtbaren Schäden sollte der Zusteller dies gleich an der
Haustür registrieren und bestätigen.
Paketverlust
Bei Paketen kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet
verfolgt werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht
weiter oder geht die versandte Ware verloren, können
Absender oder Empfänger dies dem Kundenservice melden und
einen kostenlosen Nachforschungsauftrag stellen. Dabei muss
der genaue Paketinhalt angeben und der Einlieferungsbeleg
vorgelegt werden. Für die Nachforschung haben die
Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des
Pakets Zeit.
Achtung: Für Päckchen gilt dies
nicht. Den Weg der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm
verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz
für Verlust gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis.
Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen
Paketdienstleistern wie Hermes, UPS, GLS oder DPD."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos rund um den
Brief- und Paketversand gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091
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November 2022 |
Wenn das Handy am 8. Dezember klingelt
Duisburg, 28. November 2022 - Anonymes Warnsystem
„Cell Broadcast“ soll in Deutschland künftig alle
Mobilfunknutzer:innen vor Gefahren warnen Wenn am 8.
Dezember das Handy, Smartphone oder Tablet eine unbekannte
Nachricht anzeigt, ist das nicht unbedingt ein
Betrugsversuch. An dem Tag wird nämlich bundesweit das neue
Warnsystem „Cell Broadcast“ getestet.
Es soll voraussichtlich ab Februar 2023 zusätzlich zu
Warn-Apps, Radiomeldungen und Sirenen eingesetzt werden, um
Gefahrenmeldungen anonym an alle Mobilfunkgeräte zu senden,
die in der betroffenen Region eingeschaltet sind. Was man
über die Technik wissen sollte und woran es liegen kann,
wenn ein Handy am 8. Dezember nichts melden sollte,
erläutert die Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW.
•
Wie funktioniert „Cell Broadcast“?
Die englischen Begriffe Cell und Broadcast lassen sich mit
„Zellenausstrahlung“ übersetzen. Gemeint sind Funkzellen, in
denen Informationen ausgestrahlt werden. Die Funkzellen
werden von Mobilfunkmasten erzeugt. Damit Handys,
Smartphones und andere Mobilfunkgeräte unterwegs Daten
senden und empfangen können, buchen sie sich in eine so
genannte Mobilfunkzelle ein. Sie stellen also eine
Verbindung zwischen sich und einem Mobilfunkmast her. So
kommt auch eine Textnachricht vom Sendemast der Funkzelle an
alle eingebuchten Geräte.
Damit die Geräte die Nachricht anzeigen, müssen sie
eingeschaltet sein und ein Betriebssystem haben, das die
Nachricht verarbeiten und darstellen kann. Dabei kommen die
Hersteller von Handys und Betriebssystemen (wie Google
Android und Apple iOS) ins Spiel. Sie müssen eventuell mit
Updates sicherstellen, dass die Geräte die Daten verarbeiten
können.
•
Wie ist es mit dem Datenschutz?
„Cell Broadcast“ kann komplett anonym betrieben werden. Man
muss sich nirgendwo dafür anmelden oder persönliche Daten
angeben. Die Warnnachrichten werden so ausgestrahlt, wie zum
Beispiel das Programm eines Radiosenders. Da senden die
Moderator:innen auch „ins Blaue hinein“ und wissen nicht,
wer ihnen im Einzelnen zuhört. Anders wäre es zum Beispiel
bei Benachrichtigungen per SMS. Dafür müssten Absender:innen
die Handynummer der Empfänger:innen kennen.
•
Woran kann es liegen, wenn man am 8. Dezember keine
Warnmeldung erhält?
Falls am 8. Dezember keine Testnachricht erscheint, kann das
verschiedene Ursachen haben. Vielleicht müssen
Notfallbenachrichtigungen auf dem Gerät erst aktiviert
werden. Vielleicht muss auch eine Aktualisierung des
Betriebssystems oder der Nachrichten-App installiert werden.
Es kann auch sein, dass einige SIM-Karten oder
Mobilfunkmasten die neue Technik noch nicht unterstützen.
Das kann der Mobilfunkanbieter beantworten.
Auch wenn das Mobilfunkgerät ausgeschaltet ist, bekommt es
keine Warnmeldungen. Sie werden nämlich nicht im Netz
gespeichert und daher auch nicht später nach dem Einschalten
des Geräts zugestellt. Wie schaltet man den Empfang von
Warnmeldungen ein? Laut Hersteller Apple empfangen iPhones
die Warnmeldungen automatisch. Um den Empfang zu
beeinflussen, tippt man auf „Einstellungen“, dann auf
„Mitteilungen“.
Dort sollen sich bei „Offizielle Warnmeldungen“ die
unterschiedlichen Warnstufen aktivieren oder deaktivieren
lassen. Apple weist aber auch darauf hin, dass in einigen
Ländern oder Regionen offizielle Warnmeldungen
möglicherweise nicht deaktiviert werden können. Auf
Smartphones mit dem Betriebssystem Android von Google sind
die Wege zu den Einstellungen und die Begriffe
möglicherweise unterschiedlich – je nach Hersteller des
Geräts. Grundsätzlich sind die Einstellungen zu
Notfallbenachrichtigungen in der App „Nachrichten“ oder
„Messages“ zu finden. Darin können verschiedene
Warnungstypen aktiviert werden."
Weiterführende Infos und Links: Mehr Informationen zur
Technik des „Cell Broadcasts“, zu Einstellungsmöglichkeiten
und Warn-Apps:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/77578
Nicht jedes Angebot ist ein Schnäppchen
Das sollten Verbraucher:innen beim Einkauf am Black Friday
und Cyber Monday beachten
Duisburg, 23. November 2023 - Die besten Deals des
Jahres versprechen Online-Shops Ende November anlässlich des
Black Fridays und Cyber Mondays und überbieten sich mit
Rabatten und Sonderangeboten. Wer tatsächlich beim
Online-Einkauf Geld sparen möchte, sollte sich jedoch nicht
von reißerischen Werbeversprechen blenden lassen. „Bei
vielen vermeintlichen Super-Schnäppchen spart man deutlich
weniger als gedacht”, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW. „Außerdem ist gerade zum Black
Friday besondere Vorsicht vor Fake-Shops im Internet
angebracht.”
Die Expertin erklärt, worauf beim Online-Einkauf zu achten
ist:
•
Rabatte prüfen Viele der vermeintlich unschlagbaren Angebote
beruhen auf einem Vergleich mit den unverbindlichen
Preisempfehlungen der Hersteller (UVP). Tatsächlich kassiert
jedoch kaum ein Händler die als Mondpreise in Verruf
gekommenen UVP. Wer ein Auge auf ein ganz bestimmtes Produkt
geworfen hat, sollte schon im Verlauf des Jahres die Preise
im Blick haben. Denn wer den Ursprungspreis kennt, kann
Fake-Rabatte besser durchschauen.
•
Preise vergleichen Mit ablaufenden Balken, die angeblich die
kleiner werdenden Lagerbestände anzeigen, oder tickenden
Uhren, die das Ende der Rabatt-Aktion ankündigen, versuchen
Online-Shops ihre Kundschaft unter Druck zu setzen.
Verbraucher:innen sollten sich von solchen Tricks nicht aus
der Ruhe bringen lassen.
Oft gibt es dasselbe oder ein vergleichbares Produkt auch
bei einem anderen Anbieter, womöglich sogar zu einem
günstigeren Preis. Daher ist es ratsam, Preise bei
verschiedenen Shops mithilfe von Preissuchmaschinen zu
vergleichen. Erst wenn sich ein Sonderangebot nach dem
Vergleich in zwei Preissuchmaschinen nicht unterbieten
lässt, kann sich der Klick auf den Kaufen-Button lohnen.
•
Vorsicht vor Fake-Shops Gerade an großen Rabatt-Tagen, wenn
viele Händler mit Schnäppchen werben, steigt die Gefahr, in
eine Betrugsfalle zu tappen. Fake-Shops sind auf den ersten
Blick schwer zu erkennen. Teilweise sind sie Kopien real
existierender Websites. Der Fakeshop-Finder der
Verbraucherzentrale NRW entlarvt solche Anbieter. Vor der
Kaufentscheidung können Verbraucher:innen schnell und bequem
die URL des Shops im Fakeshop-Finder eingeben. Das
kostenlose Tool überprüft die Webseite der Shops auf
Merkmale von Fakeshops und liefert eine Einschätzung der
Seriosität des Anbieters.
•
Grundsätzlich gilt: Als bevorzugte Bezahlmethode sollte
Rechnung oder Lastschrift gewählt werden. Wenn nur per
Vorkasse bezahlt werden kann, ist Vorsicht geboten. Nach
geleisteter Vorauszahlung wird nicht selten minderwertige
Ware verschickt, mitunter wird das Produkt auch gar nicht
geliefert.
•
Spuren im Netz verwischen Die meisten Online-Shops ändern
ihre Preise ständig. Welche Ware zu welchem Preis angezeigt
wird, hängt teils von der Tageszeit, aber auch vom
Surfverhalten der Käufer:innen, ihrem Wohnort oder ihrem
verwendeten Endgerät ab. Es empfiehlt sich daher, möglichst
anonym im Netz zu shoppen, indem Cookies regelmäßig gelöscht
werden, der Inkognito-Modus im Browser aktiviert wird und
die IP-Adresse verborgen wird.
•
Widerrufsrecht nutzen Falls die Stornierung bei einem
Händler nicht klappen sollte und das Produkt doch nicht so
günstig war wie gedacht, bleibt der Widerruf. Dieser ist bei
einem Onlinekauf in der Regel ohne Angabe von Gründen bis zu
14 Tage nach Lieferung des Produkts gestattet. Allerdings
kann es sein, dass dafür Rücksendekosten anfallen. Die
jeweiligen Vorgaben eines Händlers sollten daher vor dem
Kauf geprüft werden."
Stressfrei planen, was auf den Tisch kommt
Tipps und Rezepte für die gesunde Familienküche
Duisburg, 23. November 2022 -
Gemeinsames Essen an einem Tisch stärkt das
Familienleben, ist Ausdruck von Zusammengehörigkeit und
bildet eine gute Plattform für Gespräche. Damit eine
regelmäßige und ausgewogene Ernährung keine zusätzliche
Belastung im oft stressigen Alltag wird, zeigt der Ratgeber
der Verbraucherzentrale „Familienküche“, wie sich eine
gesunde Essensplanung mit ein wenig Struktur leicht umsetzen
lässt.
Dazu bietet er jede Menge Informationen zu verschiedenen
Ernährungsweisen, Beispiele aus dem Alltag, einfache Rezepte
sowie praktische Tipps für den Einkauf, die Vorratshaltung
sowie die Umsetzung in der Küche. Damit die Mahlzeit zum
gemeinsamen Erlebnis wird, können auch die Kleinsten schon
bei einigen Aufgaben helfen: Obst und Gemüse waschen, die
Salatsoße umrühren oder Lebensmittel umfüllen.
Inspiration bieten mehr als 60 familientaugliche Rezepte für
Frühstück, Suppen, Hauptgerichte und Desserts – vom
Knuspermüsli, über Gemüsepfanne und Lachsauflauf bis hin zu
Mangocreme und Zimtschnecken. Und wenn mal nicht so viel
Zeit zum Kochen bleibt, gibt es Tipps, wie sich
Fertiggerichte gesund ergänzen lassen oder Vorkochen Zeit
einspart. So bieten sich mehrere Möglichkeiten, eine gesunde
Familienküche relativ entspannt umzusetzen.
Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt: Planen,
einkaufen, kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als
E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
No-Go für’s Klo
Warum Feuchttücher & Co. nicht in der Toilette entsorgt
werden sollten
Duisburg, 16. November 2022 -
Viele Menschen machen sich wenig Gedanken darüber,
was passiert, wenn sie Abfälle wie Essensreste,
Feuchttücher, Haushaltschemikalien, Medikamente oder
Katzenstreu nach Gebrauch im Abfluss entsorgen. Aber feste
Materialien verstopfen die Kanalisation und chemische Stoffe
sind gesundheitsschädlich und haben im Abwasser nichts zu
suchen. Speisereste können außerdem Ratten anlocken.
Verbraucher:innen sollten daher wissen: „Fremdstoffe stören
die Betriebsabläufe in Kanalisation und Kläranlage und
dürfen nicht in Gewässer oder Grundwasser gelangen. Sie
müssen sonst aufwändig beseitigt werden und erhöhen die
Kosten der Abwasserreinigung. Zudem widerstehen viele
Schadstoffe den High-Tech-Reinigungsverfahren und
verschmutzen die Umwelt“, mahnt das Projekt Klimafolgen und
Grundstücksentwässerung der Verbraucherzentrale NRW.
Mit diesen einfachen Tipps kann jede:r dazu beitragen, dass
umwelt- und gesundheitsschädliche Fremdstoffe nicht ins
Abwasser gelangen: Das Klo ist kein Müllschlucker: Feste
Abfälle wie Feuchttücher, Tampons, Wattestäbchen, Kondome
und Katzenstreu sollten nicht mit Hilfe der Klospülung
beseitigt werden, sondern in die Restmülltonne wandern. Die
Rohre können verstopfen und die Abfälle müssen aufwendig,
vor der Wiederaufbereitung, aus dem Wasser gesiebt werden.
Ohne großen Aufwand können etwa Hygieneartikel in einem
kleinen Mülleimer fürs Bad, am besten neben der Toilette,
gesammelt und entsorgt werden.
•
Feuchttücher und Küchentücher zersetzen sich nicht:
Feuchttücher dürfen generell nicht in die Toilette gelangen,
da sie sich nicht wie gewöhnliches Toilettenpapier zersetzen
und zum Teil aus Kunststoffen bestehen. Selbst als „feuchtes
Toilettenpapier“ bezeichnete Produkte zersetzen sich
schlechter und können Klärwerkpumpen verstopfen. Jegliche
Feuchttücher sollten daher, entgegen mancher
Herstellerinformationen, über den Badmülleimer entsorgt
werden.
•
Auch Küchentücher und Küchenrollen bereiten große Probleme
im Abwasserreinigungsprozess und in den Pumpstationen, da
sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Wasserfestigkeit nicht
so zerfasern wie Toilettenpapier. Weil dies den
Verbraucher:innen oft nicht klar ist, gehen Gemeinden
zunehmend dazu über, das allgemeine Verbot der Einleitung
von Stoffen, die die Abwasserleitung verstopfen können, in
ihren Abwassersatzungen zu konkretisieren.
•
Feuchttücher, Küchenpapier und selbst feuchtes
Toilettenpapier werden dort zunehmend explizit verboten.
Nachzulesen sind die Details der Entwässerungssatzung im
Internetauftritt der jeweiligen Gemeinde. Medikamentenreste
verunreinigen Abwasser.
•
Arzneimittel sollten nicht in der Toilette oder im
Waschbecken heruntergespült werden. Denn die Stoffe in
abgelaufenen Tabletten, Säften oder Tropfen können in den
Kläranlagen nicht richtig abgebaut werden. Medikamentenreste
gehören stattdessen in die Restmülltonne oder können auf
Nachfrage in manchen Apotheken zurückgegeben werden.
•
Essensreste nicht ins Abwasser kippen: Speisereste, Fette
und Öle setzen sich in den Rohren fest, führen zu
Verstopfungen und üblen Gerüchen. Sie locken Ratten und
Ungeziefer an und treiben Aufwand und Kosten der
Abwasserreinigung in die Höhe. Altes Frittierfett und
Speiseöle – am besten in Einweggläser abgefüllt – und
sonstige Tellerreste gehören deshalb in die Mülltonne.
•
Auf aggressive Reiniger besser verzichten: Stark ätzend für
Klärwerk und Gewässer sind chemische Rohrreiniger,
Desinfektionsmittel, Toilettenbecken- und Spülkastensteine
sowie Weichspüler. Diese aggressiven Haushaltshelfer können
Rohrleitungen und Dichtungen zersetzen und belasten das
Abwasser. Umweltschonender bekämpfen Saugglocke und
Rohrspirale einen verstopften Abfluss.
•
Haushaltschemikalien sind Gift für die Umwelt: Ebenso dürfen
Lacke, Farben, Lösemittel, Säuren, Laugen und Motorenöle
wegen ihres hohen Schadstoffgehalts nicht ins Abwasser
gelangen. Die schädlichen Stoffe belasten Wasser, Pflanzen
und Tiere. Für Farb- und Lösemittelreste sind die kommunalen
Recyclinghöfe oder Schadstoffmobile die richtige
Abgabestelle." Weitere Informationen und Links: Alles
Wissenswerte zu Fremdstoffen im Abwasser ist hier
zusammengefasst: www.abwasser-beratung.nrw
Vom Totenschein bis zur Trauerarbeit
Ratgeber begleitet Schritt für Schritt im Sterbefall
Duisburg, 15.
November 2022 - Totenschein ausstellen lassen, Angehörige
benachrichtigen, Sterbeurkunde beantragen und Bestattung
organisieren: Die ersten Schritte in einem Trauerfall werden
den meisten bekannt sein. Doch wie geht es dann weiter? Die
Verantwortung in einem Todesfall zu übernehmen ist keine
leichte Aufgabe – ganz gleich, ob es sich um einen
plötzlichen oder absehbaren Trauerfall handelt.
Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand
stirbt?“ unterstützt Betroffene in dieser schwierigen
Situation und beantwortet die dringendsten Fragen, die in
den ersten Tagen aufkommen, aber auch die vielen weiteren in
der Zeit danach. Neben den üblichen Gebühren für die
Trauerfeier und den Friedhof fallen weitere Kosten etwa für
Kränze, Traueranzeigen oder die langfristige Grabgestaltung
an. Insgesamt geht man im Schnitt von etwa 4.000 Euro für
eine Bestattung aus.
Doch auch danach bleibt noch viel zu tun: Versicherungen
benachrichtigen, Wohnung auflösen, Abmeldung bei der
Rentenstelle, Bankgeschäfte regeln. Die aktualisierte
Neuauflage
richtet sich nicht nur an Menschen, die diese Dinge für
Verstorbene erledigen und aktuell einen Todesfall bewältigen
müssen. Vielmehr können sich auch alle an den Hinweisen,
Formularen und Checklisten orientieren, die Vorsorge
treffen, über ihre eigene Bestattung bestimmen und diese im
Voraus planen wollen."
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den
Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book
13,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Weihnachtsgeld vor Pfändung schützen
Auch Schuldner:innen steht ein Teil des Weihnachtsgeldes zu
Zum Jahresende können sich viele Beschäftigte auf eine
zusätzliche Zahlung ihres Arbeitgebers freuen. Auch wer von
einer Lohn- oder Gehaltspfändung betroffen ist, darf einen
Teil des Weihnachtsgeldes behalten. „Bis zu 670 Euro bleiben
davon pfändungsfrei im Geldbeutel”, erklärt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg. „Bei einer Kontopfändung müssen Schuldner:innen
allerdings selbst aktiv werden, um vom Weihnachtsgeld zu
profitieren.”
Die Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW
erklärt, was bei der Pfändung des Weihnachtsgeldes zu
beachten ist.
•
Pfändung von Lohn oder Gehalt
Pfändet ein Gläubiger den Lohn oder das Gehalt direkt beim
Arbeitgeber, muss der unpfändbare Teil des Weihnachtsgeldes
vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages
berücksichtigt werden. Arbeitnehmer müssen also nichts
weiter tun. Sollte der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze
beim Weihnachtsgeld hingegen nicht berücksichtigen, sollten
sich Betroffene um Klärung bemühen.
•
Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung hingegen müssen Betroffene selbst
aktiv werden, um die durch das Weihnachtsgeld erhöhten,
unpfändbaren Beträge zu schützen. Wer ein
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) hat, auf dem der Schutz sonst
fast automatisch gewährleistet ist, darf sich nicht in
Sicherheit wiegen, denn der geschützte Sockelbetrag und
weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel
nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu
sichern.
Betroffene sollten daher rechtzeitig vor Auszahlung des
Geldes Ende November einen schriftlichen Antrag für einen
höheren Pfändungsfreibetrag stellen, wenn der aktuelle
Betrag nicht ausreicht. Die Verbraucherzentrale NRW stellt
hierfür einen Musterbrief bereit.
• Höhe des pfändungsfreien
Anteils des Weihnachtsgeldes
Im Jahr 2022 gilt erstmals eine gesetzliche Neuregelung.
Zuvor war Weihnachtsgeld pauschal geschützt. Seit dem
01.01.2022 richtet sich die Höhe des unpfändbaren Betrages
nach der jeweils aktuell geltenden Pfändungsfreigrenze.
Diese erhöht sich jeweils zum 01.07. des Kalenderjahres. Der
Schutz des Weihnachtsgeldes erfolgt damit dynamisch. Der
unpfändbare Anteil wird sich jedes Jahr leicht erhöhen."
Weiterführende Infos und Links: Musterbrief zur zusätzlichen
Freigabe des Weihnachtsgeldes bei einem P-Konto:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2022-10/musterbrief_zusaetzliche_freigabe_des_weihnachtsgeldes_p-konto_2022_0.pdf
Weitere Informationen zur Pfändung des Weihnachtsgeldes:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/19903
Friedlich Tür an Tür - Aktualisierter Ratgeber gibt Tipps
für eine gute Nachbarschaft
Duisburg, 03. November 2022 - Rauch weht vom offenen Kamin
herüber, die Hecke wächst über den Zaun und der Hund nebenan
bellt unaufhörlich – es gibt viele Streitpunkte, die das
friedvolle Zusammenleben von Nachbarn auf die Probe stellen
können. Doch welche Störungen müssen Eigentümer erdulden und
welche Beeinträchtigungen können sie verbieten?
Die aktualisierte Neuauflage des Ratgebers der
Verbraucherzentrale „Meine Rechte als
Nachbar“
bietet dazu wichtige Hintergrundinformationen, Fallbeispiele
und Gerichtsurteile.
Das Buch erläutert, welche Bereiche das öffentliche und
private Nachbarrecht umfasst, welche Rolle die Polizei
spielen kann, wie die Zuständigkeiten der Gerichte sind, was
das bürgerlich-rechtliche Nachbarrecht regelt und welche
Bundesländer eigene Vorgaben erlassen haben.
Außerdem erfahren die Leserinnen und Leser, wie sie
Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen
können.
Für den ernsten Streitfall bekommen die Betroffenen
Formulierungsbeispiele an die Hand, etwa für eine
Beseitigungs- und Unterlassungsklage, eine Aufforderung zum
Rückschnitt oder einen Widerspruch beim Grenzüberbau. Zum
Wohl des nachbarschaftlichen Miteinanders sollte jedoch
immer erst ein Kompromiss angestrebt werden – unter
Umständen mithilfe einer neutralen Schlichtungsperson.
Der Ratgeber „Meine Rechte als
Nachbar“ hat 176 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book
13,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Nachhaltig
Geld anlegen: So geht‘s
Auch bei grünen Geldanlagen gibt es viel zu beachten.
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für eine gute
Strategie.
Gerade in Zeiten
hoher Inflation suchen viele Menschen nach rentablen und
zukunftssicheren Geldanlagen. Für die, die trotz
Energiepreiskrise noch Geld zurücklegen können, wird
Nachhaltigkeit als interessante Alternative immer
wichtiger. Der Anteil nachhaltiger Geldanlagen am
Gesamtmarkt stieg 2021 von 6,4 auf 9,4 Prozent. Seit
August 2022 gilt, dass Finanzberater:innen verpflichtet
sind, bei Gesprächen zur Geldanlage zu fragen, ob
ökologische oder soziale Aspekte sowie Kriterien einer
guten Unternehmensführung in die Entscheidung für ein
Finanzprodukt einfließen sollen. Doch wie findet man
wirklich nachhaltige Angebote? Welche Tücken gibt es?
Was ist „Greenwashing“? Finanzexperte Ralf Scherfling
von der Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man sich
im Dschungel der Angebote zurechtfindet.
-
Das richtige Angebot finden
Nachhaltige Geldanlagen gibt es in vielen Bereichen,
beispielsweise bei Sparbriefen, Festgeldern oder
Fonds (z.B. ETFs). Wichtig ist es, sich über die
Anlageform klar zu werden und darüber, was man
selbst unter Nachhaltigkeit versteht. Soll die
Geldanlage eine konkrete und im Idealfall
nachprüfbare Auswirkung haben („impact”) wie zum
Beispiel weniger CO2-Ausstoß? Dann spricht man von
Positivkriterien.
Oder reicht es,
Geld so anzulegen, dass es keinen Schaden anrichtet,
also etwa nicht in Kohle-Unternehmen investiert ist?
Das wäre ein Negativ-Kriterium - man bestimmt, in
welche Unternehmen oder Branchen kein Geld fließt.
Möglich ist auch, in ausschließlich „grüne“
Unternehmen zu investieren oder aber in
umweltverschmutzende oder CO2-ausstoßende
„braune“ Unternehmen, die erst „gelb“ und später
„grün“ werden wollen. Atomkraft ist für manche ein
No-Go, für andere akzeptabel oder sogar „grün“. Eine
Definition aus der Wissenschaft lautet: Nachhaltig
ist jedes Verhalten, das zum Erreichen des
Zwei-Grad-Ziels des Pariser Klimaabkommens beiträgt.
-
Die Risiken vorab
einschätzen
Bei jeder Geldanlage hängen die Chancen und Risiken
vor allem von der gewählten Produktklasse ab. So
gilt für Festgelder und Sparbriefe der Schutz der
gesetzlichen Einlagensicherung. Allerdings sind die
Renditeaussichten überschaubar. Fondsanteile haben
eine höhere Renditechance und sind als
Sondervermögen gegen eine mögliche Insolvenz der
Fondsgesellschaft geschützt, mit Kursrisiken muss
man aber leben können.
Nicht empfehlenswert für Privatanleger:innen sind
geschlossene Fonds oder sonstige unternehmerische
Beteiligungen, da das Geld ganz oder teilweise
verloren sein kann, wenn ein Anbieter Insolvenz
anmelden muss. Das gilt auch bei Umweltinvestments
in Windparks oder Waldprojekten. Es bestehen die
gleichen Ertragschancen und Verlustrisiken wie bei
konventionellen Geldanlagen.
-
Greenwashing und Impact-Washing erkennen
Der Begriff „Nachhaltige Geldanlage“ ist nicht
geschützt. Deshalb geben sich manche Unternehmen
oder Produkte einen grünen Anstrich, obwohl sie
entsprechende Maßnahmen mit ihren Projekten gar
nicht wirklich verfolgen. Ein Produkt wird als
nachhaltig beworben, ohne es tatsächlich zu sein.
Das nennt man „Greenwashing“. Beim „Impact-Washing“
dagegen wird die durch die Geldanlage erzielbare
Wirkung geschönt, das heißt, es wird eine Wirkung
suggeriert, die es so gar nicht gibt.
Es kann auch sein, dass „Greenwashing“ und
„Impact-Washing“ Hand in Hand gehen – also eine
besonders perfide Täuschung vorliegt. Ein
unabhängiges staatliches Siegel, das Sicherheit
bieten könnte, existiert leider nicht. Anleger:innen
sollten deshalb ihre eigenen Ziele definieren und
die Versprechen der Anbieter so gut wie möglich
prüfen. Auf jeden Fall sollte man nur Geld anlegen,
was man übrig hat. Bei nachhaltigen
Aktien-ETF-Anlagen empfiehlt sich ein Zeithorizont
von zehn Jahren."
Weiterführende Infos und Links:
-
Mehr zur nachhaltigen Geldanlage unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11071
-
Spezialseite der Verbraucherzentrale Bremen
unter:
https://www.geld-bewegt.de/
-
Eine
unabhängige Produktbewertung bietet die Stiftung
Warentest:
https://www.test.de/thema/nachhaltige-geldanlage/
|
Oktober 2022 |
Unterstützung bei hohen Heizkosten
Verbraucherzentrale NRW: Auch Menschen mit regelmäßigem
Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen haben.
Duisburg, 21. Oktober 2022 - Viele Menschen machen
sich aktuell große Sorgen über die steigenden Energiepreise.
Erhöhte Abschläge, höhere monatliche Nebenkosten sowie
Nachzahlungsforderungen belasten das Haushaltsbudget teils
enorm.
„Wenn die
Heizkosten die finanziellen Möglichkeiten übersteigen,
können Verbraucher:innen einen Anspruch auf staatliche
Unterstützung haben, auch wenn sie bisher keine staatlichen
Leistungen beziehen”, sagt Kolja Ofenhammer, Referent für
Kredit und Entschuldung bei der Verbraucherzentrale NRW.
“Wichtig dabei: Der Antrag muss schnell gestellt werden.”
Welche Hilfe es vom Staat gibt und wie sie beantragt wird,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Unterstützung auch für Menschen
mit regelmäßigem Einkommen
Wenn die Heizkostennachzahlung so hoch ist, dass
Verbraucher:innen sie nicht zahlen können, kann eine
Übernahme der Kosten beim Jobcenter oder beim Sozialamt
schriftlich beantragt werden.
Auch höhere monatliche Abschläge an den Energieversorger,
Heiznebenkosten der Vermieter:innen oder Anschaffungskosten
wie zum Beispiel für Heizöl können dazu führen, dass ein
Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen besteht. Dies gilt
auch für Verbraucher:innen, die aufgrund ihres Einkommens
sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Selbst bei
geringem Vermögen, können Ansprüche geltend gemacht werden.
Wer erwerbstätig oder –fähig
ist, sollte sich an das örtliche Jobcenter wenden, sonst ist
in der Regel das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.
Schnelligkeit ist wichtig
Wer staatliche Leistungen zur Deckung seiner Heizkosten
beantragen möchte, sollte schnell handeln. Nachzahlungen aus
Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem
Monat, in dem die Nachforderung zugestellt wird. Daher ist
es wichtig, dass der Antrag unmittelbar nach Erhalt der
Rechnung gestellt wird. Ansonsten geht der Anspruch auf
Übernahme schlimmstenfalls verloren. Auch
Unterstützungsleistungen bei erhöhten Abschlägen können
nicht rückwirkend beantragt werden.
Gut zu wissen: Der Antrag muss
nicht vollständig sein, sollte aber schriftlich erfolgen.
Fehlende Angaben und Nachweise können nachgereicht werden.
Wird die Frist verpasst und droht deshalb eine Strom- oder
Gassperre, können trotzdem noch Leistungen geltend gemacht
werden. Sie werden jedoch dann meist nur darlehensweise
gewährt. Wer bereits staatliche Sozialleistungen erhält,
kann sich an den bisherigen Ansprechpartner wenden.
Keine Übernahme von Kosten für
Haushaltsstrom
Die Stromkosten für Licht und laufende Geräte werden von den
Sozialleistungsträgern nicht in tatsächlicher Höhe
übernommen. Hierfür ist eine Pauschale in den
sozialrechtlichen Regelsätzen enthalten. Hohe Nachzahlungen
für den Stromverbrauch können aber auch zu einer Sperre
führen, wenn diese nicht bezahlt werden können. Die
Verbraucherzentrale unterstützt Verbraucher:innen mit
Informationen, Tipps und Beratung dabei, eine Stromsperre zu
verhindern."
Weiterführende Infos und Links:
Weitere Informationen zur Energiepreiskrise unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/energiepreiskrise Hilfe bei
Stromsperren sowie Geld- und Kreditproblemen erhalten
Verbraucher:innen in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/927
Weniger Verbrauch durch neue Heizung
Aktueller Ratgeber gibt wertvolle Infos und Tipps zum
Austausch
Eine neue und effiziente Heizung kann den
Energieverbrauch senken. In Zeiten von steigenden Gas-
und Stromkosten wird das Thema aktueller und wichtiger denn
je. Doch Vorsicht: Ein Heizungsaustausch sollte sorgfältig
geplant werden – meist geht es dabei um eine Entscheidung
für die kommenden 20 Jahre.
Wer jetzt zukunftsorientiert
handeln will, sollte unbedingt gesetzliche Vorgaben,
Sanierungsvorhaben und Förderprogramme miteinbeziehen.
Schließlich werden bei der Wahl des Energieträgers auch
Nachhaltigkeit und Klimaschutz immer wichtiger. Der
„Ratgeber Heizung“ der Verbraucherzentrale hilft dabei, den
Überblick zu behalten, Sparpotenziale zu erkennen und die
individuell passende technische Lösung zu finden.
Von Brennwertkessel und
Holzheizungen über Photovoltaikanlagen und Elektroheizungen
bis hin zu thermischen Solaranlagen und Hybrid-Wärmepumpen –
die neue und aktualisierte Auflage erläutert ausführlich die
Vor-und Nachteile der vielen unterschiedlichen
Haustechniken, stellt dar, wie sie eingesetzt werden können
und rechnet sie beispielhaft durch. Anhand von Checklisten
können die Eigenheimbesitzer prüfen, welche Variante für sie
selbst in Frage kommt und Schritt für Schritt die Umsetzung
planen. Mit einem interaktiven Online-Tool lässt sich
schließlich die Wirtschaftlichkeit der Investition für das
eigene Gebäude ganz individuell berechnen."
Der Ratgeber „Ratgeber Heizung.
Wärme und Warmwasser für mein Haus“ hat 240 Seiten und
kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Schluss mit nervigen Cookie-Bannern
Neues Blocker-Plugin blendet Einwilligungs-Banner
automatisch aus
Duisburg, 14. Oktober 2022 - Wer im Internet
möglichst wenige Daten hinterlassen möchte, braucht Zeit und
Geduld. Auf fast jeder Webseite müssen Verbraucher:innen die
Cookie-Einstellungen auswählen und speichern. Oft sind
gerade für die datensparsamste Option viele Klicks
erforderlich.
„Durch Cookies kann unser digitales Verhalten sehr genau
unter die Lupe genommen und umfangreiche individuelle
Profile erstellt werden”, erklärt Carl Christoph Möller,
Jurist und Datenschutzexperte bei der Verbraucherzentrale
NRW. „Möchten Verbraucher:innen ihren digitalen Fußabdruck
möglichst gering halten, sollten sie solche Cookies, die
nicht technisch erforderlich sind, , ablehnen.“ Doch das
kostet häufig Zeit und die ständige Unterbrechung beim
Aufruf einer neuen Webseite geht vielen Menschen auf die
Nerven.
Die Verbraucherzentrale Bayern hat nun das Browser-Plugin
“Nervenschoner” entwickelt, das zahlreiche Banner bereits
vorab ausblendet. Die Nutzer:innen des Plugins müssen keine
Entscheidung mehr für oder gegen Cookies und die
Datenverwendung treffen. Ohne die Einwilligung dürfen bei
ihnen ausschließlich technisch notwendige Cookies gesetzt
werden.
Wie das funktioniert und was Verbraucher:innen sonst noch
über Cookies wissen sollten: Was machen Cookies?
Bei Cookies handelt es sich im Kern um kleine Textdateien,
die auf den lokalen Endgeräten der Nutzer:innen, wie
beispielsweise Laptops oder Smartphones, gespeichert werden
und es ermöglichen Geräte – und damit auch Nutzer:innen –
wiederzuerkennen. Ohne bestimmte Cookies wäre eine Nutzung
des Internets, in der Form wie wir es kennen, nicht möglich.
Die Frage ist also weniger, ob wir Cookies zulassen möchten,
sondern eher welche. Es gibt technisch notwendige Cookies,
die für das Surfen im Netz unabdingbar sind. Sie können
praktisch sein, weil sich zum Beispiel ein Online-Shop auf
diese Weise Produkte merkt, die bereits in den Warenkorb
gelegt worden sind. Deutlich weiter gehen Tracking-Cookies,
die teils umfassende Daten sammeln. Mit ihrer Hilfe können
Anbieter von Websites, aber vor allem Werbefirmen, ein
besonders umfangreiches individuelles Profil erstellen. Je
detaillierter ein solches Profil ist, desto besser können
Unternehmen es für Marketingzwecke, zum Beispiel für das
Schalten personalisierter Werbung im Internet, nutzen.
Wozu dienen Cookie-Banner?
Ein Cookie-Banner stellt einerseits Informationen darüber
bereit, welche Cookies verwendet werden und zu welchem Zweck
die Daten gesammelt werden. Andererseits wird über das
Banner auch die für bestimmte Verarbeitungszwecke gesetzlich
vorgeschriebene Einwilligung eingeholt. Nutzer:innen können
selbst auswählen, welche Cookies sie erlauben möchten und
welche nicht. Für technisch notwendigen Cookies benötigen
Webseiten-Betreiber hingegen keine Einwilligung. Viele
Cookie-Banner sind allerdings nicht rechtskonform umgesetzt.
Sie bieten
zum Beispiel keine Auswahlmöglichkeiten oder haben bereits
Häkchen für die Zustimmung zu allen Cookies gesetzt, die
dann einzeln abgewählt werden müssen. Auch die Gestaltung
der Banner bewegt sich häufig in einer rechtlichen Grauzone.
Manipulative Designs sollen Nutzer:innen zur Zustimmung
bewegen, indem zum Beispiel der Akzeptieren-Button stark
hervorgehoben wird, während man sich zum Ablehnen-Button
erst durch einen weiteren Klick vorarbeiten muss.
Wie
funktioniert das Browser-Plugin „Nervenschoner“?
Nach der Installation des Plugins blockiert es so viele
Einwilligungs-Banner wie möglich. Das Plugin funktioniert im
Hintergrund als Firewall und unterbindet Verbindungen, die
Einwilligungs-Banner laden wollen. Was ein
Einwilligungs-Banner ist und was blockiert werden muss, das
weiß das Plugin
aus den Signaturen in „schwarzen“ Banner-Listen,
die von einer internationalen Gemeinschaft gepflegt werden.
Das Nervenschoner-Plugin verwendet eine „Blockierliste“ aus
dem „EasyList Forum“. Nebenbei blockiert der Nervenschoner
standardmäßig auch Tracker, die Webseitenbesucher:innen bei
ihrem Weg durch das Internet über die Schulter schauen
wollen. Dazu werden die Blockierlisten „EasyPrivacy“ und
„AdGuard Tracking Protection“ genutzt. Wirklich alle Banner
kann das Plugin aber leider nicht verschwinden lassen.
Anbieter lassen sich ständig neue Technologien einfallen,
damit die Banner immer wieder angezeigt werden.
Die Online-Community, die die Filterlisten für das Plugin
pflegt, arbeitet rund um die Uhr daran, dass die Banner
trotz der technischen Änderungen wieder blockiert werden.
Verfügbar ist das Plugin für die Browser Firefox und Chrome
auf PCs und Laptops." Entwickelt wurde das Plugin in einer
Kooperation von Verbraucherzentrale Bayern und
ZD.B-Themenplattform Verbraucherbelange mit Förderung durch
das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und
Verbraucherschutz.
Weiterführende Infos und Links: Alle Infos zu Installation und Download
des Browser-Plugins „Nervenschoner“ gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/74152 Mehr zum
Thema Cookies unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/cookies
Energiekosten und Inflation ausbremsen
Mit dem Haushaltsbuch Sparpotenzialen auf der Spur
Ökonomen prognostizieren eine Teuerungsrate nahe
der 10-Prozent-Marke. Das dritte Entlastungspaket der
Bundesregierung lässt noch auf sich warten. Und sicher wird
es nicht alle Mehrbelastungen auffangen können. Wer ein
Haushaltsbuch führt, kann zwar weder Preissteigerungen noch
die Verwerfungen am Energiemarkt anhalten. Aber: Damit
verschafft man sich einen Überblick über aktuelle Einnahmen
und Ausgaben. Und kann so zumindest Einsparpotenzialen auf
die Spur kommen.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale
bietet hierbei praktische Soforthilfe: In Wochen- und
Monatsübersichten lässt sich notieren, was in den Bereichen
wie Lebensmittel, Hobby und Freizeit, Mobilität, aber auch
für Energie und Versicherungen ausgegeben wird. Unterm
Strich bietet das einen ersten Ansatz, um die Haushaltskasse
sofort und wirkungsvoll zu entlasten. In dem praktischen
Ringbuch steht zunächst Bestandsaufnahme des verfügbaren
Einkommens an.
Was ist davon schon als feste Ausgabe verplant?
Miete, Versicherungen, Fitnessstudio, Beiträge für die
Schulverpflegung? Schwarz auf weiß können in den zwölf
Monats- und 54 Wochenübersichten die veränderlichen Ausgaben
in Euro und Cent festgehalten werden. Vorteil der Übersicht:
Die Ausgabenspitzen sind leicht auszumachen, sodass gezielt
schnell gegengesteuert werden kann. Statt Kaffee und
Brötchen to go vom Bäcker spart das selbst belegte Brot
sofort. Fahrgemeinschaften bremsen Benzinkosten, der Dreh am
Thermostatventil reduziert die Energiekosten.
Das Haushaltsbuch führt vor Augen, wo das Geld bleibt – und
wie man es zusammenhalten kann. Der Ratgeber „Das
Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff. Ausgaben und
Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und kostet 9,90
Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Vom
Totenschein bis zur Trauerarbeit
Ratgeber begleitet Schritt für Schritt im Sterbefall
Duisburg, 14. Oktober 2022 - Totenschein ausstellen lassen,
Angehörige benachrichtigen, Sterbeurkunde beantragen und
Bestattung organisieren: Die ersten Schritte in einem
Trauerfall werden den meisten bekannt sein. Doch wie geht es
dann weiter? Die Verantwortung in einem Todesfall zu
übernehmen ist keine leichte Aufgabe – ganz gleich, ob es
sich um einen plötzlichen oder absehbaren Trauerfall
handelt.
Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand
stirbt?“ unterstützt Betroffene in dieser schwierigen
Situation und beantwortet die dringendsten Fragen, die in
den ersten Tagen aufkommen, aber auch die vielen weiteren in
der Zeit danach.
Neben den üblichen Gebühren für die Trauerfeier und den
Friedhof fallen weitere Kosten etwa für Kränze,
Traueranzeigen oder die langfristige Grabgestaltung an.
Insgesamt geht man im Schnitt von etwa 4.000 Euro für eine
Bestattung aus.
Doch auch danach bleibt noch viel zu tun: Versicherungen
benachrichtigen, Wohnung auflösen, Abmeldung bei der
Rentenstelle, Bankgeschäfte regeln. Die aktualisierte
Neuauflage richtet sich nicht nur an Menschen, die diese
Dinge für Verstorbene erledigen und aktuell einen Todesfall
bewältigen müssen. Vielmehr können sich auch alle an den
Hinweisen, Formularen und Checklisten orientieren, die
Vorsorge treffen, über ihre eigene Bestattung bestimmen und
diese im Voraus planen wollen.
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den
Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book
13,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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September 2022 |
Was tun, wenn die Pflege teurer
wird?
Duisburg, 20. September 2022 - Bei Pflegebedürftigen steigt
der Eigenanteil an den Kosten jetzt stark an. Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt, was erlaubt ist und wie man
die Erhöhung prüfen kann. Derzeit gehen bei der
Verbraucherzentrale NRW auch in Duisburg vermehrt Fragen zur
Kostenerhöhung in Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege
ein. Denn auch Heime und Pflegedienste sind von den
allgemeinen Preissteigerungen betroffen und geben die Kosten
weiter. Zudem wurden zum 01.09.2022 höhere Mindest- und
Tariflöhne für die Pflegekräfte festgelegt, was die Beiträge
weiter ansteigen lässt. Das stellt viele Pflegebedürftige
vor große Probleme.
Verbraucherbeschwerden zeigen Kostensteigerungen zwischen
300 und 600 Euro monatlich. „Viele fragen uns, ob das
erlaubt ist”, sagt Harald Rahlke, Verbraucherberater der
Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Die
Anbieter müssen bestimmte Regeln einhalten. Das kann man in
unserer Pflegerechtsberatung überprüfen lassen. Wer die
Erhöhung nicht bezahlen kann, sollte staatliche Hilfe
beantragen.”
Pflegeheime müssen Erhöhung
rechtzeitig ankündigen
Nach dem Wohn- und Betreuungsgesetz müssen die Anbieter den
Bewohner:innen schriftlich mitteilen, dass sie die Kosten
erhöhen wollen. Das müssen sie vier Wochen vor dem Zeitpunkt
tun, an dem sie die Beträge erhöhen wollen.
Sollen die Kosten also ab 01.09.2022 erhöht werden, muss die
Ankündigung am 03.08.2022 bei den Betroffenen angekommen
sein. Allerdings werden die angekündigten Kosten vorab von
den Trägern der Sozialhilfe und den Pflegekassen geprüft,
mit dem Anbieter verhandelt und erst dann genehmigt. Dies
kann einige Zeit dauern. Wenn die Erhöhungen genehmigt
werden, müssen Bewohner:innen in diesem Beispiel rückwirkend
ab dem 01.09.2022 zahlen. Sollte es kein solches
Entgelterhöhungsschreiben geben oder die Vier-Wochen Frist
nicht eingehalten sein, ist die Entgelterhöhung unwirksam
oder wird später wirksam.
Die Erhöhung muss begründet werden
Das Gesetz regelt nicht nur die Fristen, sondern macht auch
einige Vorschriften zum Inhalt des Erhöhungsschreibens. So
muss die Einrichtung die Entgelterhöhung begründen. Hierbei
muss sie alle Positionen benennen, für die sie eine
Entgelterhöhung plant. Damit Verbraucher:innen den Anstieg
nachvollziehen können, müssen die alten und neuen Preise
gegenübergestellt und die Verteilung auf die Bewohner:innen
dargestellt werden. Zur Prüfung der Angaben haben Betroffene
das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzufordern.
Unterstützung bietet auch der Heimbeirat, der ebenfalls ein
Recht zur Prüfung hat.
Sonderkündigungsrecht für Heimbewohner:innen
Will der Heimbetreiber den Eigenanteil der Pflegebedürftigen
erhöhen, müssen die Betroffenen der Erhöhung ausdrücklich
zustimmen. Sie haben das Recht zu widersprechen, wenn etwas
unklar ist. Stimmen sie nicht zu, sondern widersprechen,
muss der Anbieter die Zustimmung einklagen. Kündigen darf er
aber nicht. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die
Entgelterhöhung unwirksam und der erhöhte Betrag muss nicht
gezahlt werden.
Sollten Pflegebedürftige der Entgelterhöhung nicht
zustimmen, sondern das Heim wechseln wollen, haben sie ein
Sonderkündigungsrecht. Dieses gibt den Bewohner:innen das
Recht, zu kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings
gilt es nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pflegeheim die
Kosten erhöht hat. In dem obigen Fall also bis zum
01.09.2022. Man kann dann kurzfristig in ein anderes
Pflegeheim ziehen. Aber Vorsicht: Vor der Kündigung sollte
ein anderer Platz gefunden sein.
Auch Pflegedienste müssen Erhöhungen ankündigen
Auch bei der Pflege zuhause werden derzeit die Preise
erhöht. Die Kostensteigerung ist besonders eine Folge der
Energiepreise, die etwa die Fahrten zu den Pflegebedürftigen
verteuern. Auch hier muss die Entgelterhöhung schriftlich
angekündigt werden. Darüber wird zunächst mit Pflegekassen
und Sozialhilfeträgern verhandelt; erst dann werden
Erhöhungen wirksam. Eine enge gesetzliche Regelung wie im
Pflegeheim gibt es hier nicht. So fehlt zum Beispiel das
Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.
Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe vom Sozialamt
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Hilfe beim Sozialamt
beantragt werden. Diese Voraussetzungen sind in der
ambulanten Pflege anders als in der stationären Pflege.
Liegen diese vor, prüft das Sozialamt anhand von Einkommen
und Vermögen, ob ein Bedarf besteht. Die genaue Berechnung
ist kompliziert. Im stationären Bereich können
Verbraucher:innen in NRW auch Pflegewohngeld beantragen.
Durch dieses Pflegewohngeld wird ein Teil der stationären
Kosten, nämlich die Investitionskosten, vom Staat
übernommen. Allerdings wird hier zunächst ebenfalls der
Bedarf geprüft."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
Pflegerechtsberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454 Wann Pflegeheime
die Preise erhöhen dürfen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10798 Wann sich das
Sozialamt an Pflegekosten beteiligt:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/55159
Faire Woche“ in Duisburg -
Verbraucherzentrale informiert über verantwortungsvollen
Konsum
Duisburg, 16. September 2022 - Vom 16. bis 30. September
2022 findet zum 21. Mal die „Faire Woche” statt. Unter dem
Motto „Fair steht dir – #fairhandeln für Menschenrechte
weltweit" stehen diesmal menschenwürdige Arbeitsbedingungen
und nachhaltiges Wirtschaften in der Textil-Lieferkette im
Mittelpunkt.
Die Verbraucherzentrale Duisburg nimmt die „Faire Woche
2022“ zum Anlass, um für einen verantwortungsvollen Konsum
zu sensibilisieren. „Was wir essen oder womit wir uns
kleiden, ist nicht egal. Der Preisdruck entlang der gesamten
Lieferkette führt häufig zu schlechter sozialer Absicherung
und niedrigen Einkommen für Kleinbauernfamilien und
Arbeiter:innen in den Ländern des Südens. Außerdem
verursacht er erhebliche Schäden in der Umwelt“, sagt
Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle.
Ob Kaffee, Kakao, Südfrüchte, Schnittblumen, Textilien,
Gewürze, Wein oder Fußbälle: Inzwischen gibt es viele
Produkte oder Mischprodukte – zum Beispiel Eiscreme – aus
Fairem Handel. Zu finden sind sie längst nicht mehr nur im
Weltladen, sondern auch im Supermarkt. „Engagierte
Duisburger:innen können durch den Kauf solcher Produkten
bessere Produktions- und Arbeitsbedingungen weltweit
fördern“, so Wleklinski.
Allerdings macht es eine Vielzahl von Siegeln schwer, den
Durchblick zu behalten. Informationen gibt die
Beratungsstelle Duisburg während der „Fairen Woche“ auf der
Friedrich-Wilhelm-Str. 30." Weitere Informationen und Links:
Einen Überblick über die verschiedenen Siegel für fair
gehandelte Lebensmittel gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/18796
Hintergrundinformationen zum fairen Handel hat die
Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/7067 Details und
Hintergründe zur Fairen Woche finden sich unter
www.faire-woche.de/start
Nachhaltig Energie sparen -
Ratgeber lotst zu umweltbewusstem Haushalten
Duisburg, 13. September 2022 - Wer kürzer duscht, spart
Wasser und Energie. In der aktuellen Gaskrise wohl der am
häufigsten gegebene Tipp. Dass Umluft beim Backen weniger
als Ober-/Unterhitze verbraucht, ist hingegen eher weniger
präsent. Und kaum einer weiß, dass ein Deckel auf dem Topf
beim Nudelwasserkochen bis zu 65 Prozent Energie im
Vergleich zum Topf ohne Bedeckung spart. Alles einfache
Handgriffe, die sofort und ohne teure Investitionen wirken –
und die obendrein nachhaltig sind.
Der
Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale hat
viele weitere Anregungen parat – nicht nur für den Umgang
mit Energie, sondern auch für den Einkauf und
umweltbewusstes Haushalten. Klar, den Verbrauch bei Wärme
und Strom zu senken ist ein wichtiger Schritt.
Der Ratgeber zeigt, dass nachhaltig auch
unterwegs ist, wer den Einkauf vorausschauend plant und die
Vorratshaltung gut organisiert. Rund 80 Kilo Lebensmittel
landen nämlich statistisch pro Kopf jährlich auf dem Müll.
Wer zudem Obst und Gemüse aus der Region kauft und den
Speiseplan nach Saison erstellt, tut zugleich Umwelt und
Portemonnaie Gutes. Auch für Putzschrank und Kosmetikregal
gibt es in dem Buch einen Nachhaltigkeits-Check: Drei sind
genug für blitzsaubere Ergebnisse – und Cremes lassen sich
mit wenigen Zutaten ganz ohne Mikroplastik selbst
herstellen. Viele Beispielrechnungen und Experteninterviews
zeigen, wie umweltbewusstes Verhalten zur Alltagsroutine
wird – und obendrein auch beim Sparen helfen kann."
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig.
Umweltbewusst einkaufen, haushalten und leben“ hat 144
Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Keine bösen Überraschungen mit
Handwerkerrechnung
Neue Fenster, eine neue Heizung oder die Dämmung des Daches:
Die Nachfrage nach Maßnahmen zur energetischen Sanierung der
eigenen vier Wände ist derzeit hoch. Wie aber findet man für
diese Aufgabe und andere Vorhaben den richtigen
Handwerksbetrieb? Wie beugt man teuren Überraschungen vor?
„Das Wichtigste sind schriftliche Vereinbarungen“, sagt
Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg.
„Wer sich auf mündliche Absprachen verlässt, kann Probleme
bekommen beim Pochen auf Preise, beim Fordern von
Nachbesserungen oder bei rechtlichen Schritten.“
Schon in Angebotsanfragen sollten deshalb Leistungen und
Anforderungen detailliert beschrieben werden. Gerade bei
planbaren Vorhaben wie zum Beispiel einem Fenstertausch
sollten sich Verbraucher:innen über Standards und
Knackpunkte informieren, bevor sie Handwerksbetriebe
kontaktieren.
Handwerker:innen finden
Die beste Quelle ist der eigene Bekanntenkreis. Hat ein
Betrieb hier gut gearbeitet, wird er sicher weiterempfohlen.
Weitere Firmen finden sich über Branchenverzeichnisse und
die örtlichen Innungen – bei der Suche nach Fensterbauern
zum Beispiel die Tischler-Innung. Eine andere Möglichkeit
sind Online-Portale, auf denen Auftraggeber ihr Vorhaben
schildern und Betriebe sich daraufhin mit Angeboten melden.
Auch hier gilt: Die zu erledigenden Aufgaben sollten
möglichst genau beschrieben werden. Nur so können die
Betriebe konkrete Angebote abgeben, die dann vor
Auftragsvergabe verglichen werden können. Zusätzlich lohnt
sich häufig ein Blick auf die Qualifikationen: Handelt es
sich um einen Innungsbetrieb? Einen Meisterbetrieb? Erfüllt
das Unternehmen weitere Anforderungen seines Fachs, die zum
Beispiel die Innungen beschreiben? Hat er aussagekräftige
Referenzen?
Kostenvoranschläge oder Angebote einholen
Vor Auftragsvergabe sollten immer zwei bis drei Angebote
oder Kostenvoranschläge verschiedener Firmen eingeholt
werden. Hier gibt es wichtige Unterschiede:
Kostenvoranschläge sind nicht verbindlich, es kann also
teurer werden. Steigt der Preis um mehr als 15 bis 20
Prozent, muss der Unternehmer jedoch darauf hinweisen. Der
Auftraggeber kann dann den Vertrag kündigen. An die Preise
in verbindlichen Angeboten sind die Unternehmen dagegen in
aller Regel gebunden.
Prüfen und vergleichen
Vor dem Preisvergleich steht der Check auf Vollständigkeit.
So sollten Angebote und Voranschläge auch alle Vor-, Nach-
und Nebenarbeiten berücksichtigen, beim Fenstertausch zum
Beispiel den Gerüstbau. Vertrag schließen Im Vertrag sind
die zu leistenden Arbeiten und Anforderungen mitsamt Preisen
genau festzulegen. Bei Fenstern sollten zum Beispiel Anzahl
und Maße, Rahmenmaterial, Verglasungsart und andere Details
aus dem Vertrag hervorgehen.
Ergebnis prüfen
Nach Abschluss der Arbeiten folgt die Prüfung des
Ergebnisses, im Zweifelsfall unterstützt durch zusätzlich
beauftragte Fachleute. Bei neuen Fenstern könnte das etwa
Tischler:innen oder Architekt:innen sein. Hilfe bei der
Suche bietet online zum Beispiel das Sachverständigen-Navi
der Handwerkskammern. Gibt es Mängel, sind sie nach
Möglichkeit zu fotografieren und dem verantwortlichen
Betrieb sofort schriftlich zu schildern.
Rechnung begleichen
Die Rechnung sollten Kunden erst dann vollständig bezahlen,
wenn alles zu ihrer Zufriedenheit erledigt ist. Alle Lohn-,
Fahrt- und Materialkosten sollten darin einzeln aufgeführt
werden – einige Posten können in vielen Fällen anteilig von
der Steuer abgesetzt werden."
Beratungsangebot:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/duisburg
Hilfe bei der Planung energetischer Sanierungen und dem
Vergleich von Angeboten gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung
Informationen zu Handwerkerverträgen:
www.verbraucherzentrale.nrw/handwerker
Heizenergie sparen und Schimmel
vermeiden
Worauf private Haushalte zu Beginn der Heizsaison achten
sollten
Duisburg, 09. September 2022 - Die aktuelle Situation
erfordert, sparsam mit Energie umzugehen. Zum 1. September
2022 hat die Bundesregierung Maßnahmen zur
Heizungseinsparung verordnet, die auch das Absenken von
Heiztemperaturen im Wohnraum vorsieht. Mieter:innen bleiben
dennoch in der Pflicht, durch entsprechendes Heizen und
Lüften Schimmelschäden zu vermeiden und die Bausubsubstanz
vor Schaden zu bewahren.“
Dazu darf vor allem in älteren Gebäuden die Temperatur an
den Heizköpern nicht beliebig weit reduziert werden. Dies
kann zu Schimmelbildung in kritischen Bereichen wie
Außenwänden, Außenecken, Fensterlaibungen oder hinter Möbeln
führen”, erklärt Rita Maria Jünnemann, Referentin für
Sanierung und Wohnungsmarkt der Verbraucherzentrale NRW.
Gemeinsam mit weiteren Fachorganisationen hat die
Verbraucherzentrale NRW unter dem Dach des „Netzwerk
Schimmelpilzberatung Deutschland“ sechs Tipps zum
Heizenergie sparen und Schimmel vermeiden zusammengestellt:
- Wohnung gleichmäßig heizen Wichtig ist es, die gesamte
Wohnung gleichmäßig zu beheizen.
- Überall die Temperaturen auf 19 Grad Celsius einzustellen
ist besser, als einzelne Räume auf 21 Grad Celsius zu halten
und die übrigen gar nicht zu heizen.
- Räumlichkeiten regelmäßig stoßlüften Alle Räume sollten
regelmäßig stoßgelüftet werden. Dazu werden alle Fenster und
die Innentüren weit geöffnet, so dass die verbrauchte,
feuchte Raumluft schnell nach draußen abzieht. Am besten
wirken gegenüberliegende Fenster (Querlüften). Dabei geht
kaum Energie verloren, weil die in den Wänden gespeicherte
Wärme erhalten bleibt. Das gilt insbesondere für Bäder nach
dem Duschen und Küchen nach dem Kochen.
- Luftfeuchtigkeit im Griff haben
Die Raumluftfeuchtigkeit kann mit einem Thermohygrometer
überprüft werden. Je kälter die Außenluft ist, desto
niedriger sollte die Raumluftfeuchtigkeit sein. Bei
Temperaturen unter 5 Grad Celsius ist in älteren,
ungedämmten Gebäuden häufig eine Raumluftfeuchtigkeit unter
50 Prozent notwendig, um Schimmelpilzbildung zu vermeiden.
Sonst kann sich an kälteren Stellen Feuchtigkeit
niederschlagen und es bildet sich Schimmel. Außenwände und
Außenecken freihalten
Außenwände und insbesondere Außenecken sollten möglichst
frei und gut belüftet bleiben. Falls Möbel nicht anders
gestellt werden können, ist ein großer Abstand zur Wand von
möglichst zehn Zentimetern sinnvoll. Auch kleine Gegenstände
in Raumecken oder Vorhänge vor den Außenwänden können in
älteren Häusern ohne nachträgliche Dämmung zu
Schimmelpilzbefall führen. An Außenwänden hängende Bilder
sollten bei älteren Gebäuden mit Abstandhaltung aufgehängt
werden.
Wäsche klug trocken
Wenn es möglich ist, sollte Wäsche in Trockenräumen/-kellern
oder draußen auf dem Balkon getrocknet werden - auch wenn
dies manchmal länger dauert. Sollte das nicht möglich sein,
ist es besser, die Wäsche im Wohnzimmer statt im
Schlafzimmer oder im Bad zu trocken. Dunstabzugshauben mit
Abluftbetrieb sowie Abluftventilatoren im Badezimmer sollten
zusätzlich zur Entlüftung genutzt werden.
Badezimmer trocken halten
Nach dem Duschen sollte Spritzwasser sofort von den Fliesen
und elastischen Fugen mit einem Abzieher entfernt werden.
Wer noch mehr tun möchte, kann alles zusätzlich mit einem
Tuch trockenwischen und dieses anschließend an einem
trockenen Ort aufhängen." Weitere Informationen und Links:
Im Landesnetzwerk Schimmelberatung NRW sind lokale
Beratungsnetzwerke sowie Landesinstitutionen, Kammern,
Berufs- und Fachverbänden und weiteren Akteuren aus
Nordrhein-Westfalen zusammen geschlossen, die sich in
unterschiedlicher Weise mit Feuchte- und Schimmelbildung in
Wohngebäuden auseinandersetzen.
Weitere Informationen unter:
www.schimmelnetz.nrw Die Verbraucherzentrale NRW berät und
informiert Ratsuchende zu Fragen rund um Schimmel,
Feuchtigkeit und Sanierung. Weitere Informationen gibt es
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/schimmel
Detaillierte Ausführungen und weitere Empfehlungen zu
vorbeugende Maßnahmen finden sich in dem Vortrag „Sparsam
Heizen ohne Schimmel“ unter:
https://youtu.be/1oYOXjKPPcg
Informationen zum Sparen von Heiz- und Stromkosten bietet
die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen des Projekts
Energie2020plus an, das mit Mitteln der Europäischen Union
und des Landes NRW gefördert wird.
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August 2022 |
Anbieter stellt
aufdringliche Telefonanrufe für Pflegeberatung ein
Duisburg, 25. August 2022 - Die Verbraucherzentrale NRW
hatte den „Pflegeservice Smart“ aus der
Schweiz abgemahnt. Wer trotzdem widerrufen sollte. Seit Mai
häuften sich die Beschwerden: Eine Firma aus der Schweiz
überrumpelte pflegebedürftige Senior:innen in NRW und in
anderen Bundesländern telefonisch mit einem Angebot zur
Pflegeberatung. Gegen eine Gebühr von 199 Euro bot sie eine
Beratung über Pflegeleistungen an. Versprochen wurde ein
Anspruch auf Pflegeleistungen über bis zu 6.280 Euro.
Da unverlangte Telefonwerbung unzulässig ist und die
Verbraucher:innen durch die dann folgenden Anschreiben der
Firma unter Druck gesetzt wurden, hatte die
Verbraucherzentrale NRW die Firma im Juli abgemahnt. Nun hat
der „Pflegeservice Smart“ der Firma „United Swiss Marketing“
die fragwürdigen Angebote offenbar eingestellt. Wer zuvor
angerufen wurde, sollte einen möglicherweise auch
unwissentlich geschlossenen Vertrag trotzdem widerrufen.
Warum jetzt noch widerrufen?
Die Verbraucherzentrale NRW hat die United Swiss Marketing
AG im Namen von Betroffenen kontaktiert und erhielt auf
E-Mails automatische Antworten der Firma mit der Angabe, der
Service sei eingestellt worden, offene Forderungen seien
storniert und man habe keine weiteren Forderungen. Trotzdem
rät Harald Rahlke, Verbraucherberater der Duisburger
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW Betroffenen, den
Vertrag zu widerrufen: „Auch wenn Werbeanrufe ohne
ausdrückliche Einwilligung unzulässig sind, gibt es einen
Haken. Denn am Telefon abgeschlossene Verträge sind, bis auf
wenige Ausnahmen, auch ohne nachträgliche Bestätigung
gültig. Deshalb ist es ratsam, den Vertrag zu widerrufen, um
keine böse Überraschung zu erleben. Wenn dieser Widerruf per
Mail versendet wird, erhält man vermutlich die Nachricht,
dass „Ihr Vorgang storniert“ wurde. Damit weiß man dann,
dass kein Geld mehr zu zahlen ist.“
Betroffene können telefonisch
geschlossene Verträge in der Regel 14 Tage lang widerrufen
und dafür einen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW
nutzen. Warum sind die Anrufe unrechtmäßig? Telefonwerbung
im Privatbereich ist wettbewerbswidrig und stellt eine
unzumutbare Belästigung dar, wenn sie ohne vorherige
ausdrückliche Einwilligung der Menschen stattfindet. Viele
Verbraucher:innen wurden von dem Anruf überrumpelt und haben
unwissend einen Vertrag abgeschlossen.
Zu solchen Vertragsrechtsfragen bietet die
Verbraucherzentrale NRW eine Rechtsberatung an. Warum war
das Versprechen unseriös? Das Schreiben vom „Pflegeservice
Smart“ enthielt mehrere Formulierungen, die einen sicheren
gesetzlichen Leistungsanspruch unterstellte.
Zum Beispiel: „Lassen Sie sich Ihr Geld nicht nehmen! Sie
haben schließlich jahrzehntelang in die Krankenversicherung
einbezahlt. Jetzt ist es an der Pflegekasse Ihnen auch Ihre
Leistungen auszuzahlen!“
Tatsächlich nutzen viele Betroffene nicht die vollen
Möglichkeiten der Pflegeversicherung. Doch wer welche
Leistungen vom Pflegegeld bis zum Entlastungsbetrag erhält,
hängt vom Pflegegrad und von der jeweiligen Situation ab.
Der Anspruch kann niedriger oder auch höher sein als die in
der Werbung genannten 6.280 Euro.
Wo gibt es kostenlose Pflegeberatung? Wer gesetzlich
kranken- und pflegeversichert ist, hat einen Anspruch auf
eine kostenfreie, neutrale und individuelle Pflegeberatung.
Und zwar nicht erst mit Pflegegrad, sondern schon vorab bei
einem erkennbaren Hilfe- und Beratungsbedarf. In NRW gibt es
mehr als 500 Beratungsstellen, getragen von Kommunen,
Pflegekassen oder Wohlfahrtsverbänden.
Der Pflegewegweiser NRW bietet
unter Tel. 0800 / 40 40 044 eine kostenlose Hotline und
hilft bei Fragen nach der passenden Anlaufstelle vor Ort."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum „Pflegeservice
Smart“ unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/73679
Mehr zur rechtlichen Beratung unter:
http://www.verbraucherzentrale.nrw/node/76200
Interaktive Vorlage zum Widerruf bei Zahlungsaufforderung:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/76200
Datenbank für Senioren- und Pflegeberatung:
www.pflegewegweiser-nrw.de
Effizient Energiesparen in
den eigenen vier Wänden
Duisburg, 22. August 2022 - Die Verbraucherzentrale
NRW bietet kostenloses Online-Seminar zum sparsamen Umgang
mit Energie und gibt Orientierung zu Fragen rund um
Energiepreiskrise und Gasumlage.
Die Seminarreihe startet am 24. August und findet im
zweiwöchentlichen Rhythmus immer mittwochs statt Laufend
aktualisierte Informationen und konkrete Hilfestellung auf
zentraler Webseite Antworten auf aktuelle Fragen zur
Gasumlage.
Die hohen Energiepreise treffen
immer mehr Haushalte in Nordrhein-Westfalen. Einige
Energieversorger schicken bereits Preiserhöhungsschreiben an
ihre Kund:innen. Zum 1. Oktober kommt zusätzlich die neu
beschlossene Gasumlage auf private Haushalte zu. Ob
Gasumlage, Preissprünge oder Tipps zur Vorbereitung auf den
Winter:
Unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energiepreise
bietet die Verbraucherzentrale NRW
laufend aktualisierte Antworten, Tipps und Hilfestellung zu
den wichtigsten Fragen rund um die steigenden Energiepreise
und was zu tun ist, wenn Betroffene ihre Energiekosten nicht
mehr zahlen können.
Individuelle Einsparpotentiale entdecken
Auch wenn einige Details noch offen sind, ist eines sicher:
Die Gasumlage und Preissteigerungen bei Strom und Gas werden
langfristig viele Verbraucher:innen finanziell stark
belasten. Umso mehr lohnt sich Energiesparen in den eigenen
vier Wänden.
„Die Möglichkeiten, selbst Gas und Strom im Haushalt zu
sparen, sind vielfältig. Mit unserem kostenlosen
Online-Seminar ‚Energiesparen im Alltag‘ möchten wir
informieren und motivieren, den eigenen Energieverbrauch zu
prüfen, Einsparpotentiale zu identifizieren und einfache
Maßnahmen selbst umzusetzen“, erklärt Paulina Wleklinski,
Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW. Denn Strom und Gas lässt sich im
Haushalt in allen Lebensbereichen sparen - mit geringem
Aufwand und ohne größere finanzielle Investitionen.
Schon kleinere Änderungen im Heizverhalten, wie etwa das
Absenken der Raumtemperatur um ein Grad, erzielen
beispielsweise eine Einsparung von bis zu sechs Prozent
Heizenergie. Im einstündigen Online-Seminar geben die
Energie-Fachleute der Verbraucherzentrale noch weitere
praxisnahe Tipps zum Energiesparen im Haushalt. Nach einem
kurzen Vortrag bleibt Zeit für die Fragen der Teilnehmenden.
Die kostenlose Seminarreihe startet am 24. August 2022, um
19:00 Uhr und findet im zweiwöchentlichen Rhythmus immer
mittwochs statt."
Weitere Informationen und Links: Orientierung zu Fragen zu
steigenden Energiepreisen und Gasumlage auf einen Blick:
www.verbraucherzentrale.nrw/energiepreise
Informationen zum Online-Seminar „Energiesparen im Alltag“
und die Zugangsdaten zur Veranstaltung finden sich hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/76067
Informationen zur Online-Seminarreihe „Energie kompakt“ zu
unterschiedlichen Energiethemen finden sich hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/energie-kompakt
Kostenplanung auf sicherem Fundament
Ratgeber informiert über Fallen beim Immobilienkauf
Duisburg, 22. August 2022 - Wer derzeit Haus oder
Eigentumswohnung kaufen will, weiß um Immobilienpreise auf
Rekordniveau und steigende Hypothekenzinsen. Auch wenn man
sich darüber ärgert: Diese Kosten lassen sich einplanen. Als
Falle entpuppen können sich hingegen die Posten, die beim
Kauf einer neuen oder gebrauchten Immobilie erst einmal
unter den Tisch gefallen sind.
Weil etwa der Bauträger nicht deutlich genug informiert hat,
dass noch Kosten für das Anfahren von Mutterboden anfallen.
Oder beim Verkauf der tatsächliche Sanierungsbedarf der
Immobilie verschleiert wurde. Die Neuauflage des Ratgebers
„Kosten- und Vertragsfallen beim Immobilienkauf“ der
Verbraucherzentrale bietet das notwendige Handwerkszeug, um
häufige Risiken rechtzeitig zu erkennen und das Fundament
für eine solide Kostenplanung zu legen.
Ob unvollständige Bau- und Leistungsbeschreibungen, viel zu
ungenaue Zahlungspläne oder ein hoher Sanierungsbedarf – 80
Checkblätter sind der Schlüssel, um Offerten und
Kaufverträge auf verschleierte Kosten hin abzuklopfen. Viele
weitere helfen dabei, mögliche Fallen im Vertrag
aufzudecken.
Das
Buch bietet darüber hinaus wichtige Hintergrundinformationen
und verschafft mit Hilfe von Fragebögen und Übersichten
einen Überblick, ob die ins Auge gefasste Immobilie trotz
der eventuell zu erwartenden Zusatzkosten und Risiken
überhaupt noch in Frage kommt oder nicht.
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim
Immobilienkauf. Haus oder Wohnung – neu oder gebraucht“ hat
272 Seiten und kostet 29,90 Euro." Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Photovoltaik oder
Dachbegrünung – ein Solargründach bietet beides
Duisburg, 17. August 2022 - Die Kombination sorgt
für ein besseres Mikroklima und leistet gleichzeitig einen
Beitrag zum Klimaschutz Angesichts des Klimawandels und
hoher Energiepreise fragen sich viele
Immobilienbesitzer:innen, womit sie ihr Dach besser nutzen
können: mit einer Photovoltaikanlage für nachhaltige
Energieerzeugung oder mit einem Gründach als Hitzeschutz und
Beitrag zur Artenvielfalt?
Eine Entscheidung für eines von beiden ist aber häufig gar
nicht notwendig, weil sich mit einem Solargründach beides
verbinden lässt. Dabei sind die PV-Module in der
Dachbegrünung verankert und profitieren in ihrer Leistung
sogar von deren Kühlungseffekt. Bei Privathäusern bieten
sich für ein Solargründach neben dem Flachdach des
Wohngebäudes oftmals die Fläche auf der Garage als
zusätzlicher Platz für Solarzellen an.
Wie die Umsetzung eines Solargründachs funktioniert, erklärt
die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.
•
Viele Vorteile auf einem Dach
vereint:
Wer die kahle Fläche auf seinem Dach nutzen möchte, findet
in einem Solargründach vieles gepaart. Eine sogenannte
extensive Dachbegrünung mit niedrig wachsenden,
trockenheitsverträglichen Pflanzen als Maßnahme zur
Anpassung an den Klimawandel kühlt an heißen Tagen das
Innere des Gebäudes und wirkt sich positiv auf das gesamte
Mikroklima am Haus aus. Sie gibt Regenwasser nur
zeitverzögert an die Entwässerungssysteme ab und kann je
nach Ausführung sogar größere Mengen Wasser speichern.
In den Pflanzen finden
zahlreiche Insekten Nahrung, und nicht zuletzt verbessert
das Gründach die Optik. Mit PV-Modulen auf der Dachfläche
kann man gleichzeitig die Sonnenenergie zur Stromerzeugung
nutzen. Dabei hilft die kühlende Wirkung der Begrünung, auch
an sehr heißen Tagen die Effizienz der Solarpaneele zu
erhalten. Deren Leistung lässt nämlich mit zunehmenden
Temperaturen nach.
•
Dachbegrünung hält die
PV-Module:
Anders als auf ziegelgedeckten Schrägdächern benötigen die
PV-Module auf dem begrünten Flachdach keine Verschraubung in
der Dachkonstruktion. Stattdessen stehen sie fest verbunden
auf Basisplatten. Diese werden mit dem Pflanzsubstrat
beschwert. Wie hoch beziehungsweise schwer die
Substratschicht sein muss, hängt davon ab, wie viel Wind auf
die Module einwirkt.
•
Statik des Daches beachten:
Rechnet man für eine Dachbegrünung mit 80 bis 180 kg Gewicht
pro Quadratmeter im nassen Zustand, muss das Dach bei der
Kombination mit Solartechnologie noch zusätzliche 25 kg pro
Quadratmeter tragen können. Wer die Tragfähigkeit seines
Daches nicht kennt, sollte daher bei der Planung des
Solargründachs einen Statiker zu Rate ziehen.
•
Platz für Pflege und Wartung
lassen:
Die Solarmodule auf dem Gründach stehen etwas erhöht auf
Ständern, um einen Abstand zur Begrünung zu gewährleisten.
Das hat den Zweck, Licht und Wasser an die darunter
liegenden Pflanzen gelangen zu lassen und gleichzeitig eine
Verschattung durch diese zu vermeiden. Die PV-Elemente
werden in Reihen aufgestellt – bei der Ausrichtung nach
Süden hintereinander, bei einer Ost-West-Ausrichtung
schmetterlingsförmig zueinander. Dabei ist es wichtig,
zwischen den Reihen ausreichend Platz zu lassen, um die
Dachbegrünung pflegen und die Module warten zu können.
Bei der Auswahl der Pflanzen sollte man darauf achten, dass
diese trockenheits- und hitzeverträglich sind und nicht
höher als bis zur Unterkante der Module wachsen, damit sie
keinen unerwünschten Schatten erzeugen.
•
Förderung nutzen und
Fachbetriebe koordinieren:
Fördermittel gibt es sowohl für die Nutzung von Solarenergie
als auch für Dachbegrünungen. Die Installation einer
PV-Anlage wird von vielen Städten und Kommunen bezuschusst
und über das EEG-Gesetz bundesweit unterstützt, die KfW-Bank
bietet zusätzlich zinsgünstige Kredite. Beim Aufbringen
eines Solargründachs sollte man jeweils einen Fachbetrieb
für Solartechnik und einen für Dachbegrünung koordinieren,
die Hand in Hand arbeiten müssen."
Weiterführende Infos und Links: Unter
www.mehrgruenamhaus.de bietet die Verbraucherzentrale
NRW Infos und Links rund um Dachbegrünung und
Solargründächer inklusive Förderung, Pflanz- und
Materiallisten.
Gute Vorbereitung ist der
„halbe“ Pflegegrad
Ratgeber unterstützt rund um den Gutachterbesuch
Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen will,
kommt um einen Besuch nicht umhin: Ein Gutachter des
Medizinischen Dienstes verschafft sich bei einem Hausbesuch
einen Eindruck, wie selbstständig jemand seinen Alltag
bewältigen kann und welche Hilfe dabei benötigt wird. Von
dieser Beurteilung hängt dann die Einstufung in einen
Pflegegrad ab – und damit auch, wie viel Geld es für
Pflegeleistungen gibt. Der aktualisierte Ratgeber „Das
Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf
diesen wichtigen Termin vorzubereiten.
Erläutert wird, wie dieser abläuft und mit welchen Fragen zu
rechnen ist. Eine umfangreiche Checkliste verschafft
Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen schon im Vorfeld
einen Überblick über alle Bereiche, die beim
Begutachtungstermin abgeklopft werden. Beim Gutachterbesuch
geht es nicht darum, die Schwere einer Krankheit zu
beurteilen oder Diagnosen zu stellen, sondern hierbei wird
geschaut, ob Unterstützung bei Alltagsaktivitäten und der
Selbstversorgung angesichts körperlicher oder geistiger
Beeinträchtigungen notwendig ist. Daher ist es wichtig zu
wissen, welche Kriterien bei der Beurteilung des Grads der
Pflegebedürftigkeit eine Rolle spielen.
Der
Ratgeber erläutert diese anschaulich und zeigt, wie die
aktuelle Lebenssituation der Antragstellenden detailliert
beschrieben wird.
Er gibt einen Überblick über die Leistungen der
Pflegeversicherung und begleitet vom Antrag übers Verfahren
bis hin zu einem möglichen Widerspruch gegen den Bescheid
der Pflegekasse. Ein eigenes Kapitel behandelt
Besonderheiten bei der Begutachtung von Kindern."
Der Ratgeber „Das Pflegegutachten.
Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ hat 152 Seiten
und kostet 9,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Energiepreiskrise: Stimmt
der Abschlag für Strom oder Gas?
Duisburg, 13. August 2022 - Die Verbraucherzentrale
NRW bietet interaktiven Energiepreis-Rechner, der die
korrekte Höhe für Abschläge für Strom oder Gas ermittelt Die
Energiepreiskrise sorgt für steigende Strom- und Gaskosten.
In den kommenden Monaten werden Haushalte mit deutlich
höheren Energiekosten rechnen müssen. Besonders bei Gas
können sich die Preise vervielfachen.
Sobald Energieversorger schriftlich über Abschlagserhöhungen
informieren, fragen sich Verbraucher:innen häufig, ob die
neuen Werte korrekt sind. Mit dem interaktiven
Energiekosten-Rechner der Verbraucherzentrale NRW lässt sich
dies unkompliziert prüfen.
Dabei sind drei Dinge zu beachten: Aktuelle Preise ermitteln
Hat der Energieversorger bereits schriftlich über die
Erhöhung der Energiekosten informiert, sollte dazu der
sogenannte Brutto-Preis je Kilowattstunde (kWh) zu finden
sein. Dieser schließt Steuern und weitere Kosten ein und ist
somit maßgeblich für die Höhe der Abrechnung. Ist diese
Angabe nicht vorhanden, ist es ratsam, sich direkt beim
eigenen Energieversorger nach dem aktuellen Brutto-Preis zu
erkundigen.
Neue Energiekosten berechnen
Liegt der aktuelle Brutto-Preis je Kilowattstunde vor,
benötigen Verbraucher:innen noch den Jahresverbrauch. Dieser
findet sich z.B. in der Jahresabrechnung des Vorjahres. Dazu
kommt in vielen Tarifen noch ein Grundpreis und bei einigen
wenigen Haushalten ein sogenanntes Messeentgelt. Beide
Angaben finden sich ebenfalls in der letzten Jahresrechnung.
Liegen alle Daten vor, lassen sich die jährlichen
Energiekosten und die korrekte Abschlagszahlung mit dem
Energiepreis-Rechner ermitteln.
Abschlagszahlungen prüfen
Kündigt der Energieversorger höhere Abschlagszahlungen an,
sollten Verbraucher:innen diese prüfen. Einige Anbieter
erhöhen zwar den Preis, passen aber gleichzeitig nicht die
Abschläge an. Dies kann bei der nächsten Jahresabrechnung zu
hohen Nachzahlungen führen. Andere Anbieter verlangen
überhöhte Abschläge, die trotz höherer Preise nicht
notwendig sind.
Verbraucher:innen zahlen dann
monatlich zu viel Geld.
Stellen betroffene Haushalte mit
Hilfe des Energiepreis-Rechners fest, dass die neue
Abschlagshöhe nicht korrekt ist, sollten sie sich an ihren
Energieversorger wenden und eine Anpassung der Abschlagshöhe
verlangen." Weitere Informationen und Links: Der
Energiepreis-Rechner und weitere Informationen finden sich
hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/75669
Zwischen Pandemiefolgen und
Energiepreiskrise
•
Auch zweites Corona-Jahr bringt besondere
Herausforderungen für den Verbraucherschutz
•
Verbraucherzentrale Duisburg stellt Jahresbericht
2021 vor.
Duisburg, 11. August 2022 - Bei
6.099 Anliegen helfen die Verbraucherschützer:innen mit Rat
und rechtlicher Unterstützung weiter. Trotz Lockdownphasen
und wechselnden „G-Regeln“: Flexible und verlässliche
Zugänge zur Beratung sichergestellt. Wellen von
betrügerischen Paket-SMS oder Fake-Inkasso-Forderungen,
nicht immer rechtmäßige Kontoentgelte und Tausende
gekündigte Strom- und Gasverträge: Bei rund 6.099 Anliegen
war die Verbraucherzentrale in Duisburg im vergangenen Jahr
wieder eine verlässliche Ansprechpartnerin, um
Verbraucher:innen zu unterstützen und zu ihrem Recht zu
verhelfen.
Seit dem Herbst sorgten die massiv gestiegenen Energiepreise
für einen zusätzlichen Ansturm auf die Beratungsstelle.
„Verlässlich und direkt für alle Menschen ansprechbar zu
sein – das war auch im zweiten Corona-Jahr die
Herausforderung zwischen Lockdownphasen und sich laufend
verändernden Rahmenbedingungen für Geimpfte, Genesene und
Getestete. Darauf haben wir flexibel reagiert, die im ersten
Pandemiejahr entwickelten digitalen Zugangskanäle genutzt
und unsere Onlineangebote ausgeweitet“, sagte Paulina
Wleklinski, Leiterinder Beratungsstelle Duisburg bei der
Vorstellung des Jahresberichts 2021. „Je nach Komplexität
des Anliegens war es für uns aber auch besonders wichtig,
die Ratsuchenden ab November wieder in unseren Räumen in der
Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str.30,
persönlich empfangen zu können.“
Erfolgreich
für Ansprüche von Verbraucher:innen eingesetzt
Die Kennziffern zeigen, dass die Verbraucherzentrale auch
2021 eine stark gefragte Anlaufstelle für die
Duisburger:innen war: Bei rund 1736 Rechtsberatungen und
-vertretungen haben sich die Verbraucherschützer:innen 2021
zumeist erfolgreich für die berechtigten Ansprüche von
Ratsuchenden eingesetzt. In der allgemeinen
Verbraucherberatung erhielten 37% der Verbraucher:innen
diese aufgrund von niedrigen Einkommen entgeltfrei.
Rechtliche Ersteinschätzung erteilt die Verbraucherzentrale
NRW in diesem Themengebiet generell kostenfrei.
Abzocke per SMS, E-Mail oder in sozialen Medien
Gefälschte Nachrichten vom Zoll mit Gebührenforderungen,
massenhaft verschickte SMS von angeblich Paketdiensten, die
ahnungslose Nutzer:innen zum Beispiel in Abo-Fallen lockten,
oder Kettenbriefe in sozialen Netzwerken und Messengern, die
zum Datenklau führten: Die digitale Welt nutzten auch 2021
wieder zahlreiche Kriminelle, um die verschiedenen
Kommunikationskanäle geschickt für ihre betrügerischen
Aktivitäten einzusetzen.
Fake-Inkasso
Ob wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen oder vermeintlich
abgeschlossener Glücksspiel-Abos: Unter verschiedenen
Vorwänden forderten Inkassounternehmen von den Menschen in
Duisburg Zahlungen und drohten mit Zwangsvollstreckungen
oder Schufa-Einträgen.
Gekündigte Strom- und Gasverträge und hohe Energiepreise
Dass mehrere Strom- und Gasanbieter trotz vertraglicher
Vereinbarung die Versorgung ihrer Kundschaft einstellten,
brachte im Herbst viele Haushalte in Bedrängnis. Betroffene
rutschten in die Grundversorgung und hatten Mühe, einen
neuen bezahlbaren Vertrag zu bekommen.
„Hier gab es viel Unsicherheit und Sorge“, so Wleklinski.
Und bis heute ist die Nachfrage aufgrund der generell
gestiegenen Preise für Strom, Gas und Öl sehr hoch, worauf
die Verbraucherzentrale NRW auch mit zusätzlichen
Informationen im Internet und Online-Seminarangeboten
reagiert. Beratung zum Bankrecht stark gefragt
Eine hohe Nachfrage gab es auch zu Finanzthemen: Kündigungen
von einst attraktiven Prämien- und Bausparverträgen vor
allem von Sparkassen führten zu erheblichem Beratungsbedarf.
Kund:innen wollten die Rechtmäßigkeit der Kündigungen
einschätzen lassen und nahmen dazu die anwaltliche Beratung
zu Bank- und Kapitalmarktrecht der Verbraucherzentrale in
Anspruch. Daneben ging es bei den Prämiensparverträgen dabei
um die Überprüfung der ursprünglich gut verzinsten
Alt-Verträge und deren „Innenleben“ – beispielsweise um die
Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln, das Bestehen
möglicher Nachforderungsansprüche bei Kündigungen oder auch
um die Methode der Zinsberechnung."
Weiterführende Links:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg-jahresbericht2021
Weitere Infos unter
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg
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Juli 2022 |
Schulstart: Tipps für
Tüte und Tornister Worauf Eltern bei der Auswahl von
Schulmaterialien achten sollten
Duisburg, 28. Juli 2022 -
In wenigen Wochen geht die Schule wieder
los. Viele i-Dötzchen fiebern dem ersten Schultag
entgegen und freuen sich auf gefüllte Schultüten und
den neuen Ranzen. Doch auch die älteren Kinder
benötigen Hefte, Stifte und andere Ausstattung fürs
neue Schuljahr. Die Auswahl ist groß – und nicht
alles, was der Handel bietet, ist nachhaltig und
frei von Schadstoffen. Die Verbraucherzentrale NRW
in Duisburg gibt Tipps, worauf Eltern bei der
Auswahl achten sollten.
Stifte und Co.: In Bleistiften
oder Holzbuntstiften mit Lacküberzug können sich
bedenkliche Stoffe wie Weichmacher verstecken, die
beim Kauen oder Lutschen an den Stiftenden
aufgenommen werden. Alternativen sind unlackierte
Holzstifte oder – für Ältere – Druckbleistifte mit
auswechselbaren Minen. Leuchtende Textmarker gibt es
nicht nur mit Kunststoffhülle, sondern auch als
Holzstifte. Das hilft, Plastikmüll zu verringern.
Außerdem lassen sich so allergieauslösende
Konservierungsstoffe vermeiden, die die Stiftung
Warentest aktuell in fast allen Textmarkern
nachwies. Auch bei den Tintenrollern fielen sieben
von elf durch Schadstoffe auf, und zwar nicht nur
durch Konservierungsstoffe, sondern auch durch
krebserzeugendes Naphthalin oder Schwermetalle wie
Blei. Aber es gibt auch eine gute Nachricht: Die
getesteten Tintenpatronen waren fast alle in
Ordnung. Generell gilt: Wasserfarben, Filz- und
Buntstifte sowie Knete sollten ein CE-Zeichen tragen
und am besten zusätzlich einen Hinweis, dass sie den
europäischen Spielzeugnormen („DIN EN 71“)
entsprechen.
Federmäppchen: Federmäppchen aus Leder oder Stoff
sind meist robuster als die Konkurrenz aus
Kunststoff und zudem frei von
gesundheitsbedenklichen Weichmachern. Bereits fertig
bestückte Etuis enthalten allerdings oft Dinge, die
i-Dötzchen in der Regel gar nicht benötigen – wie
etwa Füller, Tintenkiller, Schreibschablonen, Zirkel
oder Kugelschreiber. Gerade für Erstklässler wird
der Inhalt des Mäppchens daher besser selbst von den
Eltern zusammengestellt.
Papier: Bei Heften, Blöcken, Schnellheftern und
Buntpapier verdient sich Recyclingpapier mit dem
„Blauen Engel“ die Note „sehr gut“. Das rechtlich
geschützte Umweltzeichen steht nicht nur dafür, dass
Hefte aus 100 Prozent Altpapierfasern hergestellt
wurden. Auch schädliche Bleich-Chemikalien, optische
Aufheller und andere Chemikalien dürfen nicht
eingesetzt werden. Kleber: Für die üblichen
Bastelarbeiten in der Schule reichen lösemittelfreie
Kleber in flüssiger Form oder als Stift völlig aus.
Sie sind entsprechend gekennzeichnet. Umgekehrt
weist das Gefahrsymbol für Feuergefährlichkeit
(Flamme in einem orangefarbenen Viereck) auf
enthaltene Lösungsmittel hin. Ein Hinweis auf
allergieauslösende Konservierungsmittel,
insbesondere Isothiazolinone, sollte ebenfalls nicht
auf der Packung zu finden sein.
Radiergummis und Duftstifte: Aus welchem Material
Radiergummis bestehen, müssen Hersteller nicht
angegeben. Anbieter, die auf den problematischen
Kunststoff PVC verzichten und andere Kunststoffe
oder Naturkautschuk einsetzen, werben oft mit dem
Hinweis „frei von PVC“. Wenn der Radiergummi oder
auch Buntstifte duften, können allergieauslösende
Duftstoffe im Spiel sein. Außerdem können „leckere“
Gerüche wie Erdbeere oder Vanille Kinder dazu
verleiten, die Utensilien in den Mund zu nehmen.
Buch- und Heftumschläge: Buch- und Heftumschläge aus
Kunststoff haben oft nur eine kurze Lebensdauer,
weil sie leicht einreißen oder die Kanten nicht
stabil sind. Zurück bleibt dann vermeidbarer
Plastikmüll. Mit alten Kalenderblättern
beispielsweise lassen sich Hefte oder Bücher
ebenfalls dekorativ einschlagen. Noch haltbarer sind
selbstgenähte Hüllen aus Stoffresten. Buch- und
Heftumschläge aus Recycling-Papier gibt es aber auch
fertig zu kaufen."
Weitere Infos und Links: Alle Tipps zum Schulstart
sind zu finden unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/28598.
Informationen rund um Papiernutzung und
Recyclingpapier gibt die Verbraucherzentrale NRW
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13930. Außerdem
informieren die Umweltberatungen vor Ort rund um
einen nachhaltigen Schulstart:
www.verbraucherzentrale.nrw/umweltberatung
Waldbrand am Urlaubsort:
Verbraucherzentrale erklärt, wann Reisende von
gebuchten Reisen zurücktreten können
Duisburg, 21. Juli 2022 - Die aktuelle
Hitzewelle sorgt in Teilen Europas für verheerende
Waldbrände. Wochenlange Trockenheit und starke Winde
fördern die Ausbreitung der Feuer. Auch
Urlauber:innen werden während ihres Aufenthalts von
den Bränden überrascht. Viele Menschen fragen sich
zudem, ob sie ihre geplante Reise in betroffene
Regionen überhaupt antreten können.
„Wenn das Reiseziel von Waldbränden, Erdbeben oder
andere Naturkatastrophen heimgesucht wird, können
Verbraucher:innen bei einer Pauschalreise je nach
Lage vor Ort vom Vertrag zurücktreten oder die Reise
vorzeitig abbrechen”, erklärt Harald Rahlke,
Reiserechtsberater der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg. „In jedem Fall sollte vorab der
Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die
bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.”
Was Reisende über ihre
Stornierungsrechte wissen müssen, hat die Duisburger
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW
zusammengefasst.
•
Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können
sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag
zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die die Reise erheblich
beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei
Ereignissen vor, die weder Reisende noch
Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren
oder vermeiden können. Dazu zählen neben
Naturkatastrophen auch politische Unruhen oder der
Ausbruch einer gefährlichen Krankheit.
•
Abbruch der Pauschalreise
Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort
in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise
erheblich beeinträchtigt, können sie den
Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht
genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen.
Für die genutzten Reiseleistungen behält der
Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch die An-
und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer
Kündigung des Vertrags unverzüglich die
Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die
eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen
dabei zulasten des Reiseveranstalters.
•
Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet
bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies
ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich,
wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport,
Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem
gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz
ausfallen.
•
Wichtig: Verbraucher:innen sollten dem
Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände
nachweislich und unverzüglich als Reisemangel
anzeigen. Insgesamt ist zu empfehlen, sich mit dem
Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die
aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden
Möglichkeiten zu besprechen.
•
Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann
im Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn
wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht
durchgeführt beziehungsweise entscheidende
Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt nur
ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies
höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den
Reisepreis mindern können. Nachteile bei Buchung von
Einzelleistungen Wer Reiseleistungen, wie Flug oder
Unterkunft, einzeln gebucht hat, ist nicht
zahlungspflichtig, wenn sich die Buchung nach
deutschem Recht richtet und die Leistungen nicht
erbracht werden können.
Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch
zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist,
sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters
angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt
rechnen, wenn sie von der Reise absehen möchten. Bei
Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen im
Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes,
in dem die Unterkunft liegt.
Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach
europäischem Recht die Wahl zwischen Erstattung des
Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen
oder späteren Zeitpunkt. Reiserücktrittsversicherung
Eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung
nützt bei derartigen unvermeidbaren,
außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches
Geschehen nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund
vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht
einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des
Reisenden ab, vor oder während der Reise zu
erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen
Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden
am Eigentum des Versicherten entstand oder wenn ein
naher Angehöriger stirbt."
Weiterführende Infos und Links:
Die Verbraucherzentrale NRW stellt Betroffenen
Musterbriefe zur Kündigung einer Reise wegen
unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und
nach Reiseantritt zur Verfügung unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380
So schützt man sich vor
Hitze
Kühle Umschläge, Medikamenten-Check: Tipps der
Verbraucherzentrale NRW vor allem für Ältere und
Pflegebedürftige
Duisburg, 16. Juli 2022 - Sehr heiße
Sommertage sind anstrengend. Vor allem für ältere
und pflegebedürftige Menschen kann Hitze gefährlich
sein. Eine extreme Wärmebelastung tritt bei heißen
Temperaturen in Kombination mit schwüler Luft und
wenig Wind auf. "Das belastet insbesondere alte
Menschen, chronisch Kranke und Kleinkinder.
Müdigkeit, Schwächegefühl und Unwohlsein
können eine Überhitzung anzeigen", warnt Harald Rahlke,
Verbraucherberater der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW. Er hat Tipps zusammengestellt, was
Angehörige von pflegebedürftigen und bettlägerigen Menschen
an heißen Tagen beachten sollten.
•
Die Wohnung möglichst kühl halten: Früh morgens, abends und
nachts, so lange es noch kühl ist, sollte gelüftet werden.
Tagsüber helfen verdunkelte Räume dabei, die Hitze gar nicht
erst eindringen zu lassen. Es sollte nur gelüftet werden,
wenn es unbedingt notwendig ist, also wenn Geruchs- oder
Schadstoffe heraus müssen. Oft hilft es, die Raumluft zu
befeuchten, eventuell mit einem Luftbefeuchter oder mit
nassen Handtüchern.
•
Den Körper vor Überhitzung schützen: Besonders bettlägerige
Menschen können der Hitze nicht ausweichen. Sie sollten mit
dünner Bettwäsche und leichter Bekleidung versorgt werden,
die am besten öfters gewechselt wird. Wenn möglich sollten
keine Inkontinenzhosen, sondern Netzhosen mit Einlagen
verwendet werden, um Wärmestaus zu vermeiden. Auch feuchte
Umschläge auf Armen, Beinen oder im Nacken sowie kühlende
Wassersprays oder kühlendes Abreiben helfen. Kalte Fuß- und
Handbäder regen den Kreislauf an.
•
Viel trinken mit gesunder Abwechslung: Noch mehr als sonst
sollte auf eine regelmäßige Flüssigkeitszufuhr geachtet
werden. Eine gesunde Abwechslung bieten Wasser,
Fruchtsaftschorlen, ungesüßte Frucht- oder Kräutertees.
Alles gerne kalt, aber nicht eiskalt. Leitungswasser kann
mit Früchten, Gemüse und/oder Kräutern aromatisiert werden -
ganz ohne Zucker.
Auch wasserhaltige Lebensmittel wie Gurke oder Wassermelone
können einen Beitrag leisten. Empfohlen ist, etwa alle
Viertelstunde ein paar Schlucke oder alle zwei Stunden ein
Glas zu trinken – gerne auch gemeinsam. Alkohol und stark
gezuckerte Getränke sind allerdings nicht ratsam. Liegen
Herz- und Nierenerkrankungen vor, sollte die nötige
Trinkmenge mit dem Arzt besprochen werden.
•
Leichtes Essen ist gut für den Körper: In Hitzezeiten
sollten pflegebedürftige Menschen mehrmals am Tag kleine,
leichte Mahlzeiten zu sich nehmen. Gut geeignet sind Salate,
gedünstetes Gemüse und wasserreiche Rohkost wie Tomaten und
Gurken, oder auch mageres Fleisch und Fisch. Zum
Nachmittagskaffee bietet sich kleingeschnittenes Obst wie
Wasser- und Honigmelonen, Trauben oder Pfirsiche an.
Salzgebäck regt das Durstgefühl an und unterstützt den
Salz-Haushalt.
•
Achtung bei Medikamenten: Einige Medikamente können bei
Hitze Probleme machen. Wer regelmäßig bestimmte Arzneimittel
nimmt, sollte in der Arztpraxis die Hitzeverträglichkeit
prüfen lassen. Medikamente müssen auch in besonderer Art und
Weise gelagert werden (z.B. kühl und trocken, im Kühlschrank
oder nicht über einer festgelegten Temperatur).
•
Kühlere Stunden im Freien nutzen: Bei Hitze sollten
pflegebedürftige Personen möglichst in der Wohnung bleiben.
Für kleine Spaziergänge können die etwas kühleren Stunden am
Morgen und am Abend genutzt werden, am besten mit leichter
Kopfbedeckung. Schattige Parks, Wälder und Plätze am Wasser
bieten natürlichen Sonnenschutz und kühlere Temperaturen.
Nützlich für unterwegs sind Kälte-Sofort-Kompressen. Auch
Arztbesuche sollten in den kühleren Stunden des Tages
vereinbart werden. Im Zweifel kann man um einen Hausbesuch
bitten.
•
Auf Warnsignale achten: Bei Anzeichen von Überhitzung oder
Austrocknung sollte schnell gehandelt werden. Plötzliche
Beschwerden wie Schwindel, Schwäche, schneller Puls,
Kopfschmerz, Unruhe oder Verwirrtheit können anzeigen, dass
der Körper in eine Mangelsituation rutscht. Pflegebedürftige
sollten sofort in kühle Räume begleitet, mit Getränken
versorgt und ruhig gehalten werden. Wenn die Symptome
anhalten, sollte ärztlicher Rat eingeholt oder notfalls die
112 angerufen werden." Weiterführende Infos und Links:
Unsere Themenseite bündelt viele Aspekte zum Umgang mit
Hitze: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/27869
Neuer Ratgeber „Mietkosten im
Griff“ - Sparpotenziale von Nebenkosten bis Wohnungsmängel
Duisburg, 11. Juli 2022 - Bezahlbarer Wohnraum ist längst
nicht mehr nur in Ballungsräumen knapp. Zur Kaltmiete sind
zudem bis zu 2,88 Euro pro Quadratmeter monatlich für
Betriebskosten zu zahlen – dabei sind in der Berechnung der
sogenannten „zweiten Miete“ die exorbitanten
Energiepreissteigerungen seit Ende 2021 noch nicht
enthalten. Und wer eine Indexmiete vereinbart hat, fürchtet
angesichts der galoppierenden Inflation bald einen
drastischen Mietenanstieg.
Der
neue Ratgeber „Mietkosten im Griff“ – gemeinsam von der
Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund
herausgegeben – zeigt anschaulich, wo und wie die Ausgaben
fürs Wohnen gedeckelt werden können. Und das nicht nur mit
Blick auf die aktuellen Entwicklungen, sondern auch bei den
alltäglichen Mietfragen von der Wohnungssuche über
Schönheitsreparaturen bis hin zur Kündigung des
Mietverhältnisses.
Wie hoch darf meine Miete sein? Welche Klauseln im
Mietvertrag können teuer werden? Muss ich hinnehmen, dass
die defekte Heizung wochenlang nicht repariert wird? Um wie
viel darf die Miete bei einer energetischen Sanierung
angehoben werden?
Anhand zahlreicher Fallbeispiele wird die Rechtslage
praktisch erläutert. Und Musterbriefe helfen, eigene
Ansprüche zu formulieren, Fristen zu beachten und Rechte
durchzusetzen. Außerdem bietet der Ratgeber aktuelle
Informationen zur Mietpreisbremse, zur Kündigung bei der
Umwandlung in Eigentumswohnungen sowie zu den Maßnahmen im
Entlastungspaket der Bundesregierung, um die rasant
gestiegenen Kosten fürs Heizen abzufedern."
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff.
Nebenkosten, Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten
und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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Juni 2022 |
EEG-Umlage entfällt -
Zwischenablesung bei Stromzählern
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wann eine
Zwischenablesung der Zählerstände ratsam ist.
Duisburg, 28. Juni 2022 - Ab dem 01. Juli
2022 entfällt die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz).
„Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag in Höhe
von 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto bei den Strompreisen
berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Haushalte
weitergeben“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
Konkrete Tipps, was Verbraucher:innen jetzt zu beachten
haben, gibt die Verbraucherzentrale NRW. Sinkt der
Strompreis sofort?
- Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an
die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte ändern
sich die monatlichen Abschläge zunächst jedoch nicht. Die
Preissenkung wird erst mit der nächsten Jahresrechnung
verrechnet.
- Ist eine Zwischenablesung von Zählerständen sinnvoll?
Bei Haushalten mit Haushaltsstrom ist dies nicht
erforderlich, denn der Stromverbrauch verteilt sich sehr
gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des
Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahresmitte
reicht daher aus. Verbraucher:innen, die mit Strom heizen
und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung
haben, sollten hingegen eine Zwischenablesung vornehmen.
Deren Stromverbrauch ist über das Jahr durch die Heizperiode
ungleichmäßig verteilt, und kann auch von Jahr zu Jahr
witterungsbedingt anders gelagert sein. Haushalte sollten
daher am 30.6 den Zählerzwischenstand ablesen und den Wert
ihrem Stromanbieter mitteilen.
- Welche Informationspflicht haben Energieversorger
gegenüber Kund:innen? Über den Entfall der EEG-Umlage und
die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht
gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es
sonst bei Preisänderungen üblich ist, gibt es ebenfalls
nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den
Wegfall der EEG-Umlage mindert, ist in der Stromrechnung
allerdings transparent auszuweisen. Bei der Grundversorgung
müssen die neuen Preise auf der Internetseite des Anbieters
veröffentlicht werden."
Weitere Informationen und Links: Tipps zur Abrechnung von
Strom- und Gasrechnungen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/2326
Das bedeuten steigende Zinsen bei
einer Anschlussfinanzierung
Tipps für die clevere Planung bestehender Immobilienkredite
Duisburg, 27. Juni 2022 - Die Zinsen für
Immobilienkredite steigen. Das hat die Nachfrage nach
Häusern und Wohnungen nochmals angetrieben, da sich viele
Menschen noch schnell günstige Kredite sichern wollen. Doch
der effektive Jahreszins für zehnjährige Darlehen liegt nun
erstmals seit mehr als zehn Jahren wieder über drei Prozent
- das ist mehr als eine Verdreifachung seit dem Jahresende,
als der Jahreszins noch bei 0,9 Prozent lag. Und in
Fachkreisen geht man davon aus, dass die Zinsen weiter
steigen. Bestehende Finanzierungen sind davon erst
betroffen, wenn die jeweilige Zinsbindung ausläuft. Dann
aber muss der aktuelle Marktzins akzeptiert werden. „
Deshalb sollte man sich nicht zurücklehnen“, sagt Barbara
Rück, Beraterin Immobilienfinanzierung der Beratungsstelle
in Duisburg der Verbraucherzentrale NRW. „Die
Anschlussfinanzierung kann schon heute geplant werden.“
Wer derzeit Kredite abbezahlt, hat nun folgende
Möglichkeiten:
- Nach zehn Jahren besteht
gesetzliches Kündigungsrecht
Eine gesetzliche Kündigung ist möglich bei Zinsbindungen,
die länger als zehn Jahre vereinbart sind. Frühestens zehn
Jahre nach Vollauszahlung des Darlehens kann mit einer Frist
von sechs Monaten die Kündigung ausgesprochen werden. Eine
neue Zinsvereinbarung kann dann mit dem gleichen oder einem
anderen Darlehensgeber getroffen werden.
Das kann Planungssicherheit für die Zukunft geben.
Allerdings sollte auch für die Anschlussfinanzierung die
Zinsbindung oder der Tilgungssatz gut geprüft werden. Beim
Anbieterwechsel fallen zudem Kosten für die Änderung der
Grundbucheintragung an. Diese liegen je nach Höhe der
Grundschuld bei 0,1 bis 0,2 Prozent des Grundschuldbetrags,
für eine Grundschuld von 100.000 Euro wären es also 200
Euro.
- Forwarddarlehen als
Zinsvereinbarung für die Zukunft
Sogenannte Forwarddarlehen, übersetzt Vorausdarlehen, bieten
je nach Angeboten der Geldinstitute die Möglichkeit, zwei
bis fünf Jahre vor Ende der Laufzeit schon eine
Zinsvereinbarung für die Zukunft zu treffen. Dazu muss auf
den aktuellen Marktzins, zum Beispiel für jeden Monat vor
Vertragsende, ein Aufschlag gezahlt werden. Eine
Forwardvereinbarung mit einem monatlichen Zinsaufschlag von
0,02 Prozent für 24 Monate kostet dann 0,48 Prozent.
Beträgt der aktuelle Marktzins für die neue Zinsvereinbarung
drei Prozent, kann künftig mit 3,48 Prozent kalkuliert
werden. Forwarddarlehen sind insofern eine Spekulation. Sie
können sich lohnen. Doch sie gelten auch dann, wenn der
Marktzins später niedriger sein sollte. Wer dann darauf
verzichten will, muss eine teure Entschädigung zahlen.
Diese Nichtabnahmeentschädigung gilt in der Regel für den
Zeitraum, in dem Kund:innen ihr Darlehen nicht kündigen
können, also für zehneinhalb Jahre. Schadlos kündigen kann
man einen Forwardarlehens-Vertrag nur bei Vertragsmängeln,
etwa wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Hier können
die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW
weiterhelfen, ebenso bei fälliger Nichtabnahmeentschädigung.
- Mit Sondertilgungen die
Schulden verringern
Vertraglich vereinbarte Sondertilgungen zu nutzen, bietet
sich ebenfalls für die Gestaltung der Anschlussfinanzierung
an. Optionale jährliche Sondertilgungsrechte von fünf
Prozent der ursprünglichen Darlehenssumme sind in den
vergangenen Jahren durchaus die Regel gewesen. Wer
zusätzlich Geld zurückzahlen kann, reduziert damit die
Darlehnsschuld unmittelbar.
Der
Vorteil: Dadurch sinkt die Zinssumme ab dem Folgejahr im
Vergleich und die Tilgung steigt. Am Zinsbindungsende ist
die zu finanzierende Restschuld geringer, das kann unter
Umständen sehr hilfreich sein.
Warum die Zinsen wohl weiter steigen
Der bisherige Zinsanstieg geht auf steigende Renditen für
Staatsanleihen zurück. Denn an diesen orientiert sich die
Rendite für Pfandbriefe, mit denen die Immobilienkredite
refinanziert werden. Für den Darlehenszins kalkuliert jede
Bank darauf einen Aufschlag. Die angekündigte
Leitzinserhöhung der EZB im Juli wird voraussichtlich die
Renditen für Staatsanleihen nochmal steigen lassen. In der
Folge könnten auch die Darlehenszinsen weiter steigen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum
Finanzierungskonzept beim Immobilienkauf unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/5837
Verträge kündigen mit wenigen
Klicks
Duisburg, 23. Juli 2022 - Ab 1. Juli wird der
Kündigungsbutton zur Pflicht Viele Verträge können einfach
und bequem online abgeschlossen werden: vom
Zeitschriften-Abo über Fitnessstudio-Mitgliedschaften bis zu
Mobilfunkverträgen. Wer aus dem Vertrag wieder raus möchte,
hat es hingegen nicht immer so leicht. Das soll sich ab dem
1. Juli ändern.
Wenn ein Unternehmen über seine Webseite den
Vertragsabschluss online anbietet, muss künftig auch die
Möglichkeit bestehen, über die Webseite zu kündigen. „Es ist
wichtig, dass den Menschen bei der Kündigung keine unnötigen
Steine in den Weg gelegt werden“, sagt Paulina Wleklinski,
Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW. „Der Kündigungsbutton ist eine gute
Lösung, um die Kündigung von Verträgen zu erleichtern.“
Wie der Kündigungsbutton funktioniert und wo er zum Einsatz
kommt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
•
Für welche Verträge wird der Kündigungsbutton eingeführt?
Der Kündigungsbutton wird für sogenannte entgeltliche
Dauerschuldverhältnisse zur Pflicht. Das sind zum Beispiel
Abos, Versicherungs- oder Unterrichtsverträge oder auch
Streamingdienste. Verpflichtend wird der Kündigungsbutton
dann, wenn Unternehmen den Vertragsabschluss über ihre
Webseite gegenüber Verbraucher:innen anbieten. Ob
Verbraucher:innen ihren Vertrag tatsächlich online
abgeschlossen haben, ist nicht relevant. Sie können ihren
Vertrag in jedem Fall über den Kündigungsbutton beenden.
Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 01. Juli 2022
geschlossen wurden.
Ausnahmen vom Kündigungsbutton sind Verträge, die nach
gesetzlicher Vorgabe schriftlich gekündigt werden müssen,
wie zum Beispiel Miet- oder Arbeitsverträge. Auch Webseiten,
die Verträge über Finanzdienstleistungen betreffen, sind von
der Pflicht ausgenommen.
•
Wie sieht der Kündigungsbutton aus?
Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es klare
gesetzliche Vorgaben. Es muss sich um eine deutlich
gestaltete Schaltfläche handeln, die die Bezeichnung
„Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige
Formulierung beinhaltet. Diese muss zu einer
Bestätigungsseite führen, auf der die Verbraucher:innen
konkrete Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen
möchten. Hier muss dann eine Bestätigungsschaltfläche mit
dem Hinweis „jetzt kündigen“ oder einer genauso klaren
Formulierung eingebaut werden, um die Kündigung abschließend
zu bestätigen.
Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur
Kündigungsbestätigung, müssen ständig verfügbar und leicht
zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür
beispielsweise nicht erforderlich sein.
•
Ab wann gilt die Kündigung?
Bei jedem Vertrag gibt es Kündigungsfristen, die
Verbraucher:innen berücksichtigen müssen. Wurde kein
Kündigungszeitpunkt angegeben, gilt die Kündigung im Zweifel
immer zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Wer für die Kündigung den Kündigungsbutton nutzt, kann davon
ausgehen, dass die Kündigung dem Unternehmen unmittelbar
zugeht. Das Unternehmen muss den Eingang der Kündigung
sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen. In der
Regel erfolgt dies über eine automatische
Eingangsbestätigung.
Kündigungen auf anderem Weg bleiben möglich
Wichtig: Verbraucher:innen können ihre Verträge auch
weiterhin über die gewohnten Wege, wie zum Beispiel per Mail
oder Brief kündigen. Der Kündigungsbutton bietet für
bestimmte Verträge nur eine zusätzliche
Kündigungsmöglichkeit und soll so das Kündigen erleichtern."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zur
Vertragskündigung gibt es auf der Homepage der
Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13132
So lange sind Arztrezepte gültig
- Rosa, grün oder gelb: Das hat es mit den verschiedenen
Rezepttypen auf sich
Duisburg, 15. Juni 2022 - Wer krank ist und
Medikamente braucht, erhält diese oft nur mit einem
ärztlichen Rezept. An der Farbe ist ersichtlich, ob es einen
Zuschuss von der Krankenkasse gibt oder ob die Arznei selbst
zu bezahlen ist. Auch die Dauer der Gültigkeit unterscheidet
sich.
Die Beratungsstelle in Duisburg der Verbraucherzentrale NRW
erklärt die verschiedenen Rezepte und zeigt, wie Menschen
mit geringem Einkommen bei Arzneimittelkosten sparen können.
•
Das rosafarbene Rezept: Gesetzlich
Versicherte bekommen für Medikamente, die die Krankenkasse
übernimmt, ein rosafarbenes Rezept. Es ist 28 Tage lang
gültig und kann in dieser Zeit in der Apotheke eingelöst
werden. Dabei zahlen gesetzlich Versicherte in der Regel
eine Zuzahlung von zehn Prozent des Arzneimittelpreises,
mindestens aber fünf und maximal zehn Euro pro Medikament.
Liegt der Preis unter fünf Euro, müssen Versicherte die
Kosten allein tragen.
•
Das grüne Rezept: Stellt die Ärztin oder der
Arzt ein grünes Rezept aus, ist das Medikament nicht
verschreibungspflichtig. Die Arznei muss also selbst bezahlt
werden, egal, ob man gesetzlich oder privat versichert ist.
Dafür ist das Rezept unbegrenzt gültig. Es kann sich lohnen,
bei der Krankenkasse nachzufragen, ob die Kosten ganz oder
teilweise erstattet werden. Dafür muss man das abgestempelte
Rezept zusammen mit der Quittung einreichen.
•
Das gelbe Rezept: Das gelbe Rezept gilt für
Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
Das sind starke Schmerzmittel oder Medikamente gegen ADHS.
Auch Drogenersatzstoffe wie Methadon werden so verschrieben.
Gelbe Rezepte sind nur sieben Tage lang gültig. Spartipps
rund um Arzneimittel: Um Menschen mit geringem Einkommen zu
entlasten, sind Zuzahlungen zu Arzneimitteln begrenzt und
nur bis zur individuellen Belastungsgrenze fällig. Ist diese
erreicht, kann man sich befreien lassen.
Das bedeutet: Übersteigen die Kosten zwei Prozent der
jährlichen Einkünfte, kann man sich für den Rest des Jahres
befreien lassen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine
reduzierte Zuzahlungsgrenze von einem Prozent der Einnahmen.
Außerdem ist es meist möglich, zwischen verschiedenen
Mitteln zu wählen. Bei der Abgabe in den Apotheken haben
Medikamente aus Rabattverträgen der Krankenkassen zunächst
Vorrang. Wenn aber der Preis des Medikaments mindestens 30
Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, den die
Kassen übernehmen, sind diese besonders günstigen
Arzneimittel ohne Zuzahlung erhältlich.
Diese rabattierten Arzneimittel sind in einer Liste des
Gesamtverbandes der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt.
Patient:innen können sich in der Apotheke oder in der
Arztpraxis danach erkundigen. Das trifft auf mehrere Tausend
Arzneimittel zu" Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
Zuzahlung bei Arzneimitteln unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13876
Mehr Transparenz bei Amazon, ebay und Co.
Ab 28. Mai gelten neue Infopflichten für Online-Marktplätze
und Vergleichsportale Wer im Internet das beste Angebot für
ein bestimmtes Produkt sucht, begegnet oft vielen
Versprechungen, aber wenigen stichhaltigen Informationen.
Wie ein Ranking auf einem Vergleichsportal entsteht oder
woher die Kundenbewertungen stammen, ist in der Regel nur
schwer nachvollziehbar. Die Umsetzung einer europäischen
Richtlinie in deutsches Recht sorgt ab dem 28. Mai mit neuen
Informationspflichten für mehr Klarheit. Insbesondere für
die Platzierung des Angebots gibt es strengere Vorgaben, die
mehr Transparenz für Verbraucher:innen schaffen sollen.
Was sich ändert und worauf Verbraucher:innen beim
Online-Einkauf achten können, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg
Wer ist mein Vertrags- und Ansprechpartner?
Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay, auf denen
Verbraucher:innen Verträge mit Dritten schließen können -
sogenannte Online-Marktplätze - müssen zukünftig angeben, ob
der Verkäufer ein Unternehmer ist. Das ist wichtig, denn
wenn an dem Vertrag kein Unternehmer beteiligt ist, gelten
andere Regeln. So gibt es bei einem Vertrag zwischen
Privatpersonen kein Widerrufsrecht und auch die
Gewährleistungsrechte können eingeschränkt oder
ausgeschlossen sein. Zusätzlich müssen die Betreiber von
Online- Marktplätzen zukünftig darüber informieren, wenn sie
bestimmte Aufgaben für die auf ihren Portalen gelisteten
Verkäufer übernehmen, zum Beispiel den Versand der Ware.
In diesen Fällen bleibt der Verkäufer der richtige
Ansprechpartner für Fragen zur Vertragsabwicklung. Auch
hierüber muss der Online- Marktplatz zukünftig aufklären.
Wie kommt die Ergebnisliste zustande?
An welcher Stelle ein Angebot in der Ergebnisliste
erscheint, ist oft entscheidend dafür, ob Verbraucher:innen
das Angebot anklicken und sich weiter damit beschäftigen.
Online- Marktplätze müssen deshalb künftig darüber
informieren, welche Hauptkriterien sie zur Festlegung des
Rankings verwendet haben. Dies kann zum Beispiel die Anzahl
der Aufrufe, das Datum der Einstellung oder auch die
Bewertung des Angebots sein.
Vergleichsportale müssen kenntlich machen, welche
Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen.
Oft bilden die Angebotsübersichten nämlich nicht den
gesamten Markt ab. Wie wird ein Angebot bewertet?
Online-Bewertungen sind für viele eine wichtige
Informationsquelle beim Einkaufen geworden. Blind vertrauen
sollte man den Bewertungen jedoch nicht. Ab dem 28. Mai
müssen Anbieter, die selber Verbraucherbewertungen
veröffentlichen, zumindest erläutern, ob sichergestellt ist,
dass die Bewertungen von Verbraucher:innen stammen, die die
beurteilten Produkte wirklich erworben oder verwendet haben.
Soweit der Anbieter Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit
der Bewertungen durchführt, muss er auch angeben, ob
sämtliche Bewertungen – positive wie negative -
veröffentlicht oder nach welchen Regeln bestimmte
Bewertungen aussortiert werden." Weiterführende Infos und
Links: Über weitere Gesetzesänderungen für Verbraucher:innen
informiert die Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/2022
Pauschalurlaub oder flexibel
Reisen: Wer ist im Streitfall zuständig?
Duisburg, 7. Juni 2022 - Was
Reisewillige bei der Urlaubsplanung wissen sollten Ob
All-Inclusive am Mittelmeer, die Ferienwohnung an der Ostsee
oder die Halbpension in den Bergen: Die Reiselust ist bei
vielen Menschen wieder entfacht und die Tourismusbranche
verzeichnet Rekordumsätze. Nicht immer ist es leicht, bei
der Vielzahl der Angebote den Überblick zu behalten. Auch
das Kleingedruckte sollte vor der Buchung gründlich gelesen
werden.
„Für Pauschalreisen sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für
individuell gebuchte Reisen“, sagt Harald Rahlke,
Verbraucherberater der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW. „Wer Anreise, Unterkunft und andere
Leistungen individuell bucht, muss bei Problemen sein Recht
bei jedem Anbieter einzeln durchsetzen.“
Worauf bei der Urlaubsplanung zu achten ist und welche Vor-
und Nachteile die verschiedenen Buchungsmodelle haben,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Das
Rundum-sorglos-Paket Wer weniger Zeit für die Planung einer
Reise aufwenden möchte, kann mit einer Pauschalreise viel
richtig machen. Dabei handelt es sich um ein "Paket" aus
mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen, zum
Beispiel einem Flug und einem Hotel, die bei einem Anbieter
gebucht werden.
Der Vorteil: Bei Problemen haben Reisende einen einzigen, in
der Regel inländischen Vertragspartner. Sollte es zu
juristischen Streitigkeiten kommen, kann der Veranstalter an
seinem Firmensitz verantwortlich gemacht werden, wobei
deutsches Recht zur Anwendung kommt. Außerdem ist der
Reiseveranstalter zu einer Insolvenzabsicherung
verpflichtet. Diese garantiert, dass Verbraucher:innen ihre
vor Reiseantritt geleistete Zahlungen im Falle der Insolvenz
des Anbieters erstattet bekommen. Zudem werden sie
zurückbefördert, falls sich die Insolvenz während der Reise
ereignet.
Flexibel und unabhängig reisen
Wer den Urlaub nach individuellen Vorlieben gestalten möchte
und möglichst flexibel sein will, kann Anreise, Unterkunft
und Co. jeweils einzeln buchen und schließt dementsprechend
Verträge mit verschiedenen Anbietern ab. Gibt es Probleme
bei der Reise, müssen sich Betroffene einzeln an die
jeweiligen Anbieter wenden. Diese haften dann, wenn sie die
Leistungen nicht wie vereinbart erbringen können.
Im Fall einer juristischen Auseinandersetzung mit dem
Anbieter, muss zunächst geprüft werden, wo geklagt werden
kann und welche Recht anwendbar ist. Für einzeln gebuchte
Unterkünfte gilt zum Beispiel das Recht des Staates, in dem
das Hotel oder das Ferienhaus liegt. Ein weiterer wichtiger
Unterschied zur Pauschalreise: Eine gesetzliche
vorgeschriebene Insolvenzabsicherung besteht nicht.
Verzwickte Zuständigkeiten bei Online-Portalen
Online-Portale wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com
sind in aller Regel nur Vermittler von Flügen oder anderen
touristischen Reiseleistungen. Vertragspartner ist der
Anbieter der jeweiligen Leistung, wie zum Beispiel die
Airline. Besteht ein Flug aus verschiedenen Teilstrecken von
verschiedenen Airlines, bedeutet das meist, dass mit jeder
dieser Airlines einen Vertrag geschlossen wurde – auch wenn
es im Buchungsportal wie eine einheitliche Buchung aussieht.
Vielen Reisenden ist das nicht bewusst und Anbieter nutzen
diese Unwissenheit nicht selten aus. So werden Fluggäste
zwischen Vermittlern und Airline hin- und hergeschoben,
scheinbar ist niemand zuständig und die Rückerstattung der
Flugpreise lässt wochenlang auf sich warten.
Ein weiterer Nachteil: Wird der Flug auf einer Teilstrecke
annulliert, und man erreicht seine Anschlussflüge nicht,
bleibt man auf den Kosten sitzen. Lediglich ein Anspruch auf
gezahlte Steuern und Gebühren bleibt bestehen."
Weiterführende Infos und Links: Bei Fragen rund um den
Vertragsabschluss bei Reisen oder bei weiteren Problemen des
Verbraucheralltag hilft die Beratungsstelle Duisburg.
Hier geht es zum Beratungsangebot:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/duisburg
Flug verspätet, annulliert, verlegt oder überbucht sowie
Ärger mit dem Gepäck: Die Flugärger-App ist ein
Selbsthilfe-Tool, um Ansprüche bequem und kostenlos zu
berechnen und bei der Airline geltend zu machen. Mehr Infos
unter:
www.verbraucherzentrale.de/node/40119
Mit pragmatischem Blick vorsorgen
- Ratgeber gibt Tipps für finanzielle Absicherung im Alter
Duisburg, 2. Juni 2022 - Wenn ein Finanzberater vorrechnet,
dass das Geld im Alter niemals zum Leben reicht, sollte man
sich nicht gleich verrückt machen lassen. Berechnungen, die
derart weit in die Zukunft reichen, können nicht alle
Unwägbarkeiten einbeziehen. Empfehlenswert ist ein
pragmatischer Blick auf die eigenen Vermögensverhältnisse.
Der
Ratgeber „Altersvorsorge“ der Verbraucherzentrale
erleichtert den Einstieg in das Thema durch zahlreiche
Hintergrundinfos, Expertentipps und Fallbeispiele. Eine
Faustregel besagt, 10 bis 20 Prozent des Nettoeinkommens in
die Altersvorsorge zu stecken – genauso wichtig ist es
jedoch, die Existenz abzusichern, „flüssig“ zu bleiben und
mögliche Schulden zu tilgen. Das Buch stellt die besten
Strategien für die finanzielle Absicherung vor.
Dabei geht es auf die Vor- und Nachteile der verschiedenen
Bausteine wie gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche
Altersversorgung, Wertpapiere, Immobilien oder
Kapitallebensversicherungen und die jeweiligen Zielgruppen
ein. Anhand von typischen Beispielfällen lässt sich
einschätzen, welches Vorgehen für die eigene Situation
infrage kommt. Und statt über die mögliche Rentenlücke
nachzudenken, empfiehlt es sich auszurechnen, welche
Altersversorgung erreicht werden kann, wenn man das Thema
jetzt gleich angeht. Denn fest steht: Je mehr man spart und
je früher man damit beginnt, desto besser".
Die besten Strategien für Ihre finanzielle Absicherung“ hat
232 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Kostenfreie erste Hilfe zur
Pflege
Im Juni 2022 bietet die Verbraucherzentrale NRW
viele Informationen rund um Leistungen und Rechte in der
Pflege Pflegefall - was nun?
Viele Fragen und Probleme können auftreten, wenn ein Mensch
pflegebedürftig wird:
- Darf das Pflegeheim die Kosten erhöhen?
- Wie kann ich einen Widerspruch gegen einen Bescheid der
Pflegekasse einlegen?
- Welche Fristen muss ich beachten?
Duisburg, 20. Mai 2022 -Die Pflegerechts-Expert:innen der
Verbraucherzentrale NRW beantworten solche Fragen kostenlos
in einer Telefonaktion. Die Telefonaktion der
Beratungsstelle Duisburg findet statt am 17. Juni 2022 um
13:00 bis 15:00 Uhr unter der Nummer 01590 4566717 ist in
dieser Zeit die Honoraranwältin Sonja Hebben-Dietz
erreichbar. Sollte die Nummer besetzt sein, können
Interessierte eine E-Mail an
Pflegeaktion-2022@verbraucherzentrale.nrw schreiben und
die Fragen auf diesem Weg mitteilen.
Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Onlineberatung
zum Pflegerecht zu wenden. Wie dies funktioniert, ist hier
erklärt:
www.verbraucherzentrale.nrw/online-beratung Außerdem
bietet die Verbraucherzentrale NRW im Juni folgende
kostenlose Online-Vorträge rund um die Pflege an:
Pflegeversicherung: Diese Leistungen stehen Ihnen zu
Pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen stehen eine
Vielzahl von Pflegeleistungen zu. Viele Menschen verlieren
da schnell den Überblick.
Der Online-Vortrag informiert über die Leistungen der
Pflegeversicherung und erläutert u.a. die folgenden Fragen:
Was sind Entlastungsleistungen und wie rechnet man diese ab?
Wie viel Pflegegeld gibt es in den verschiedenen
Pflegegraden? Welche Leistungen der Pflegekasse gibt es noch
und wie kann man diese kombinieren?
•
Online-Vortrag: Freitag,
24.06.2022, 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr Kosten in der
stationären Pflege Online-Vortrag „Heimentgelt
1: Kostenklärung und Entgelterhöhung“ Wie setzen sich die
Kosten für einen Heimplatz zusammen und welche Anteile
müssen Pflegebedürftige selbst übernehmen? Welche
Kostenerhöhungen im Heim sind gerechtfertigt und welche
nicht?
•
Mittwoch, 08.06.2022, 16:00 bis
17:00 Uhr oder Mittwoch, 22.06.2022, 10:00 bis 11:00 Uhr
Online-Vortrag „Heimentgelt"
2: Sozialhilfe“ Pflege ist teuer. Hier kann Pflegewohngeld
oder Sozialhilfe helfen. Die Fachleute der
Verbraucherzentrale NRW informieren darüber, welches
Einkommen und welches Vermögen berücksichtigt wird, welche
Freibeträge gelten und ab wann Kinder zum Elternunterhalt
herangezogen werden können.
•
Donnerstag, 09.06.2022, 16:00 bis
17:00 Uhr oder Donnerstag, 23.06.2022, 10:00 bis 11:00 Uhr
Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte Wer im eigenen
Haushalt rund um die Uhr versorgt werden möchte, sucht oft
Unterstützung durch ausländische Haushalts- und
Betreuungskräfte (sog. „24-Stunden-Kräfte“). Welche legalen
Beschäftigungsmodelle gibt es hier und welche Stolperfallen?
Welche Aufgaben dürfen die Haushalts- und Betreuungskräfte
überhaupt in Privathaushalten übernehmen?
Hierzu hilft der Pflegewegweiser NRW weiter.
•
Online-Vortrag am 14.06.2022, 11:00 bis 12:00 Uhr Hier
geht’s zur Anmeldung:
www.verbraucherzentrale.nrw/aktionswochentermine
Weiterführende Infos und Links: Pflegerechtsberatung der
Verbraucherzentrale NRW:www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454
Hilfe bietet auch das Beratungstelefon des Pflegewegweisers
NRW unter der Rufnummer 0211/3809-400 montags von 14:00 bis
16:30 Uhr und mittwochs von 10:00 bis 12:00 Uhr und 14:00
bis 16:30 Uhr." Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg Tel. (0203) 488 011 01
duisburg@verbraucherzentrale.nrw
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Mai 2022 |
"Daten sind Macht - So schützen
Verbraucher:innen ihre Daten und setzen ihre Rechte durch
Duisburg, 31. Mai 2022 - Ob beim Online-Shoppen,
der Kommunikation in den Sozialen Netzwerken, dem Einsatz
von Fitness-Trackern oder dem Streamen von Musik und Filmen:
Die Digitalisierung hat einen enormen Datenaustausch mit
sich gebracht. Wer im Netz unterwegs istoder Online-Dienste
nutzt, verrät dabei viel von sich selbst. Seit dem
Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)am 25.
Mai 2018 profitieren Verbraucher:innen in der EU von einem
europaweit einheitlichen Datenschutzrecht.
Welche Rechte Verbraucher:innen zustehen und wie sie diese
durchsetzen können, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
- Auskunft, Kopie und Berichtigung
fordern
Auf Verlangen müssen Unternehmen eine Kopie der
verarbeiteten personenbezogenen Daten bereitstellen und in
präziser, transparenter und verständlicher Form darüber
informieren, welche Kategorien von Daten aus welchen Quellen
zu welchen Zwecken auf welcher Rechtsgrundlage wie lange
verarbeitet werden und an wen die Daten gegebenenfalls
weitergegeben werden.
Die Auskunft muss grundsätzlich kostenlos erteilt werden.
Auch die erste Kopie der Daten muss das Unternehmen
kostenlos bereitstellen. Hat ein Unternehmen falsche Daten
gespeichert, können Betroffene eine Berichtigung einfordern.
- Daten löschen
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Anbieter auf Wunsch
der Betroffenen personenbezogene Daten löschen. Dies kann
zum Beispiel der Fall sein, wenn die einmal erteilte
Einwilligung zu einer Verarbeitung später widerrufen wird.
Wenn die Daten öffentlich gemacht wurden, muss der Anbieter
– im Rahmen des Zumutbaren – Dritte über das Löschbegehren
informieren.
- Datenverarbeitung widersprechen
Verbraucher:innen können der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten jederzeit und kostenlos
widersprechen. Werden die Daten für Direktwerbung und damit
verbundene Profilbildung verwendet, dürfen diese dann nicht
weiter verwendet werden.
Der Widerspruch muss in diesem Fall auch nicht begründet
werden. Sie können außerdem der Datennutzung gegenüber
Werbetreibenden widersprechen und zusätzlich die Sperrung
ihrer Daten verlangen. Die Sperrung ist dann sinnvoller als
eine Löschung, da Werbetreibende die Daten ansonsten einfach
neu erheben könnten, etwa durch Adresshändler.
Dient die Verarbeitung anderen Zwecken als der
Direktwerbung, müssen Verbraucher:innen für den Widerspruch
einen plausiblen Grund angeben.
Ob das Unternehmen die Daten möglicherweise trotzdem
weiterverarbeiten darf, hängt vom Einzelfall ab, zum
Beispiel wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
- Daten mitnehmen
Bei einem Anbieterwechsel können Verbraucher:innen gemäß der
DSGVO die Herausgabe der Daten verlangen, die sie selbst
bereitgestellt haben. Dazu gehören Daten, die sie im Rahmen
einer Einwilligung oder aufgrund der Grundlage eines
Vertrages hinterlassen haben. Die Daten müssen in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format direkt
an die Antrag stellende Person oder den neuen Anbieter
übermittelt werden.
- Rechte durchsetzen Wer seine Rechte aus der DSGVO
gegenüber einem Unternehmen einfordern möchte, kann dies
formlos, zum Beispiel per E-Mail, tun.
Die Verbraucherzentrale NRW unterstützt Verbraucher:innen
zudem mit verschiedenen Musterbriefen. Unternehmen sind
verpflichtet nach spätestens einem Monat auf das Anliegen zu
reagieren. Sollten sie dem Anliegen der Verbraucher:innen
nicht nachkommen, können Betroffene Beschwerden bei der
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.
Ein praktischer Tipp: Um unerwünschte
personenbezogene Daten aufzuspüren, kann das regelmäßige
Suchen nach sich selbst im Netz hilfreich sein."
Weiterführende Infos und Links: Ausführliche Informationen
zum Datenschutzrecht sowie Musterbriefe der
Verbraucherzentrale NRW gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/ihre-daten-ihre-rechte
Vorsicht bei Anrufen für
kostenpflichtige Pflegeberatung
Duisburg, 18. Mai 2022 -
Derzeit häufen sich Fälle von Telefonwerbung zur
Beantragung von Pflegeleistungen. Die Verbraucherzentrale
NRW Duisburg klärt auf, wann ein Widerruf wichtig ist. Gegen
eine Servicegebühr von 199 Euro bietet eine Firma derzeit
Beratungen über Pflegeleistungen an. Die Betroffenen,
vorwiegend ältere Menschen, erhalten meist einen Anruf und
dann ein Schreiben.
Die Firma aus der Schweiz wirbt damit, bei der Durchsetzung
eines Anspruchs auf Pflegeleistungen über bis zu 6.280 Euro
jährlich zu helfen. Das allein ist aus Sicht der
Verbraucherzentrale NRW schon unseriös. Denn
Pflegebedürftige erhalten bei offiziellen Stellen von
Kommunen oder Pflegekassen eine kostenlose Beratung. Wichtig
für Betroffene ist vor allem: Wer am Telefon einen Vertrag
geschlossen hat – unter Umständen auch unwissentlich –
sollte nicht sofort zahlen, sondern den Vertrag widerrufen.
Wie kann man solche Verträge widerrufen?
Grundsätzlich gilt: Werbeanrufe ohne ausdrückliche
Einwilligung der Verbraucher:innen sind unzulässig. Trotzdem
sind am Telefon abgeschlossene Verträge, bis auf wenige
Ausnahmen, auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig.
Betroffene können telefonisch geschlossene Verträge jedoch
in der Regel 14 Tage lang widerrufen. Anbieter sind
verpflichtet, über das Widerrufsrechts zu informieren und
eine Widerrufsbelehrung vorzulegen.
Reicht der Anbieter die Belehrung nach, haben
Verbraucher:innen ab dann 14 Tage Zeit für den Widerruf.
Erfolgt keine Widerrufsbelehrung, verlängert sich das
Widerrufsrecht und erlischt erst nach 12 Monaten und 14
Tagen. Betroffene können für den Widerruf einen Musterbrief
der Verbraucherzentrale NRW nutzen.
Haben Pflegebedürftige wirklich Anspruch auf bis zu 6.280
Euro?
Das klingt zunächst viel. In Wirklichkeit kann dies aber
noch mehr sein. So gibt es ab Pflegegrad 2 bei der Pflege
zuhause viele verschiedene Leistungen, die in Anspruch
genommen werden können. Die Höhe hängt vor allem vom
Pflegegrad ab. In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad 5, gibt
es zum Beispiel 901 Euro Pflegegeld pro Monat, wenn
Pflegepersonen die häusliche Pflege übernehmen. Wer zu Hause
durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird, erhält in
Pflegegrad 5 bis zu 2.095 Euro.
Zusätzlich besteht unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf
monatlich 125 Euro als Entlastungsbetrag für Unterstützung
im Alltag. Außerdem gibt es Geld für Hilfsmittel,
Wohnraumpassung oder Verhinderungspflege. Insgesamt kann
also ein deutlich höherer finanzieller Anspruch bestehen als
auf 6.280 Euro pro Jahr. Außerdem ist nach Ansicht der
Verbraucherzentrale NRW das Versprechen des Anbieters nicht
haltbar, dass die Pflegekasse „keine Bedarfsprüfung“
vornimmt. Denn Pflegekassen sind verpflichtet, etwa den
Bedarf für einen Umbau oder für einen Hausnotruf zu prüfen,
was die Firma in ihren Geschäftsbedingungen auch erwähnt.
Die offizielle Pflegeberatung gibt es kostenlos
Alle Menschen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert
sind, haben einen Anspruch auf eine kostenfreie, neutrale
und individuelle Pflegeberatung. Und zwar nicht erst, wenn
jemand schon in einen Pflegegrad eingestuft wurde, sondern
sobald Pflegebedürftige die Pflegekasse kontaktieren, weil
erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht oder weil
sie einen Pflegegrad beantragen möchten.
In NRW gibt es mehr als 500 Beratungsstellen, getragen von
Kommunen, Pflegekassen oder Wohlfahrtsverbänden.
Privatversicherte können sich an die Compass Private
Pflegeberatung wenden. Der Pflegewegweiser NRW bietet unter
Tel. 0800 / 40 40 044 eine kostenlose Hotline und hilft bei
Fragen nach der passenden Anlaufstelle vor Ort.
Warum haben solche Anbieter Erfolg?
Wer pflegebedürftig ist, muss sich mit komplizierten
Anträgen und Regelungen befassen. Hier den Durchblick zu
behalten, ist nicht einfach. Das machen sich kommerzielle
Anbieter zunutze. Tatsächlich lassen sich viele
Pflegebedürftige Leistungen aus Unkenntnis entgehen oder
beantragen einen Pflegegrad sehr spät, wenn sie allein gar
nicht mehr zurechtkommen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr unter:
www.pflegewegweiser-nrw.de Musterbrief zum Widerspruch
gegen unberechtigte Forderungen:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-01/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Abo.pdf
Mit der Diagnose Demenz leben -
Ratgeber bietet Hintergrundinfos, Tipps und Checklisten
Duisburg, 18. Mai 2022 - Menschen mit Demenz brauchen immer
mehr Unterstützung im Alltag, bis hin zur völligen
Pflegebedürftigkeit. Gewöhnliche Tätigkeiten fallen ihnen
schwerer und können irgendwann gar nicht mehr selbstständig
erledigt werden. Was können Angehörige tun, wenn eine ihnen
nahestehende Person gerade die Diagnose erhalten hat? Der
„Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale vermittelt das
notwendige Wissen und steht bei der Planung der nächsten
herausfordernden Schritte zur Seite.
Zuallererst sollten Angehörige nicht abwarten, wenn sie
erste Anzeichen bemerken, sondern mit dem
Betroffenen
gemeinsam ärztlichen Rat einholen, damit die Erkrankung so
früh wie möglich erkannt wird. Das Buch erläutert, welche
Behandlungsmöglichkeiten es gibt, wie Gehirn und Gedächtnis
überhaupt funktionieren und wie die Pflege zu Hause aussehen
kann, wenn die Demenz weit fortgeschritten ist.
Dazu gehören auch professionelle Entlastungsangebote, die
Angehörige in Anspruch nehmen können sowie unterschiedliche
Wohnformen, die für Betroffene geeignet sind. Die Leserinnen
und Leser erfahren, welche rechtliche Vorsorge und
gesetzlichen Leistungen es gibt. Der Ratgeber bietet zudem
hilfreiche Checklisten etwa zu aggressivem Verhalten,
Gefahrenquellen im Haushalt oder zur Auswahl der richtigen
Vertrauensperson sowie Erfahrungsberichte von anderen
betroffenen Angehörigen.
Der Ratgeber „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für
Angehörige“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book
15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Wer laufende Verträge
regelmäßig prüft, kann langfristig Geld sparen
Duisburg, 10. Mai 2022 - Steigende Energie- und
Lebensmittelpreise stellen immer mehr Menschen vor
finanzielle Herausforderungen. Die Zahl der Haushalte, die
die täglichen Ausgaben kaum noch stemmen können, hat in den
vergangenen Monaten zugenommen. Was tun, wenn die laufenden
Kosten das gesamte Einkommen auffressen?
In einem ersten Schritt können bestehende Verträge unter die
Lupe genommen werden, rät die Verbraucherzentrale NRW Oft
ist ein Wechsel in günstigere Tarife zum Beispiel für
Versicherungen oder Handyverträge möglich. Unter Umständen
erweisen sich Verträge sogar als überflüssig und können
unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist,
gekündigt werden. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps,
wie laufende Kosten wirksam gesenkt werden können.
Versicherungen
Bei Versicherungen gilt: so viel wie nötig, so wenig wie
möglich. Policen, die nur kleinere Schäden absichern, sind
oftmals überflüssig. So ist für den Standardurlaub keine
Gepäckversicherung nötig, der Verlust eines Koffers lässt
sich meist leicht ersetzen. Handyversicherungen haben in der
Regel viele Lücken und Tücken, diesen löchrigen Schutz kann
man sich im wahrsten Sinne des Wortes meist sparen.
Extra-Geräteversicherungen für Fahrräder, Laptops oder
Brillen lohnen sich nur bei sehr teuren Anschaffungen.
Häufig sind auch Glas- und Sterbegeldversicherungen
entbehrlich. Bei wichtigen Versicherungen wie
Privathaftpflicht oder Hausrat gibt es erhebliche
Preisunterschiede, sodass sich ein Preisvergleich lohnt. Oft
bieten moderne Policen zudem besseren Schutz. Auch die
Umstellung auf jährliche Zahlweise kann bares Geld sparen.
Telefonverträge
Ein Vertrag für Telefon, Smartphone und Internet ist
unverzichtbar. Aber auch hier lässt sich unter Umständen
Geld sparen, indem Verbraucher:innen zunächst ihren
tatsächlichen Bedarf ermitteln. Wie viele Minuten
telefoniere ich? Wie viel Datenvolumen verbrauche ich pro
Monat?
Wer seinen Bedarf kennt, kann auch die Preise
unterschiedlicher Anbieter besser vergleichen. Dabei helfen
Produktinformationsblätter, die Händler ihren Kund:innen
aushändigen müssen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit
ist jeder Telekommunikationsvertrag, der nicht aktiv zum
Beispiel durch einen Tarifwechsel oder ein neues Smartphone
verlängert wurde, mit einer Frist von einem Monat kündbar.
Der Wechsel ist also schnell möglich. Die Mitnahme der
Rufnummer ist unabhängig vom Anbieter kostenlos.
Abos und Mitgliedschaften
Viele Verbraucher:innen haben Abonnements oder
Mitgliedschaften abgeschlossen, etwa für Zeitschriften,
Streamingdienste oder ein Fitnessstudio. Oft sind diese in
den ersten Monaten besonders günstig oder sogar kostenlos,
doch im Laufe der Zeit können durch mehrere Abos oder
Mitgliedschaften hohe Kosten entstehen. Besonders eine lange
Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren kann in
finanziell schwierigen Zeiten zu einer Kostenfalle werden.
Manche Verträge verlängern sich zudem automatisch um ein
weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde.
Verbraucher:innen können ihre bestehenden Verträge prüfen,
priorisieren und die Kündigungsfristen vermerken, um
rechtzeitig unnötige Mitgliedschaften und Abos zu beenden.
Bankgebühren und Kredite
Geldinstitute haben unterschiedliche Preismodelle und
Gebühren für ein Girokonto oder die Nutzung einer
Kreditkarte. Einige Banken berechnen Pauschalpreise für die
Kontoführung, andere einen Grundpreis plus Kosten für
einzelne Buchungsvorgänge. Auch die kostenlose Kontoführung
wird angeboten. Einige Banken bieten zudem spezielle
Konditionen für Studierende, Auszubildende, Rentner:innen
oder Gewerkschaftsmitglieder an.
Ein Vergleich verschiedener Banken kann also sinnvoll sein,
um laufende Kosten zu senken. Girokonten können in der Regel
jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Für die Auflösung des Kontos dürfen keine Gebühren berechnet
werden. Vorsicht ist bei Krediten geboten: Die Raten und
Zusatzkosten belasten das Budget. Auch den Dispokredit
sollte man nicht ausreizen, weil hier zweistellige
Zinsbeträge fällig werden. Bei akuten finanziellen Problemen
sollte rechtzeitig eine Schuldnerberatung aufgesucht werden.
Preiserhöhungen in laufenden Verträgen
Steigende Kosten veranlassen derzeit viele Anbieter, die
Preise in laufenden Verträgen zu erhöhen. Dies ist jedoch
nicht ohne weiteres möglich. Denn ein einmal geschlossener
Vertrag über einen bestimmten regelmäßig zu zahlenden Preis
kann grundsätzlich nicht einseitig verändert werden. Anders
ist es, wenn im Vertrag eine Preisanpassungsklausel
vereinbart wurde, auf die der Anbieter seine Preiserhöhung
stützen kann. Derartige Klauseln finden sich meistens im
Kleingedruckten und unterliegen strengen Anforderungen.
Vielfach sind sie unwirksam, so dass die Anbieter sich nicht
darauf berufen können."
Weitere Informationen und Links Weitere Spartipps der
Verbraucherzentrale NRW gibt es online unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/72603
Abenteuer Bauen? - Ratgeber baut Kosten- und Vertragsrisiken
vor Kostenexplosion bei den Baustoffen
Lieferschwierigkeiten und Fachkräftemangel – für
Bauwillige gibt es zurzeit wenig gute Nachrichten. Neben
diesen aktuellen Unwägbarkeiten bergen aber auch
unzureichende Planung, unvollständige
Leistungsbeschreibungen oder fehlende vertragliche
Regelungen häufig Fallstricke auf dem Weg in die eigenen
vier Wänden. Der aktualisierte Ratgeber „Kosten- und
Vertragsfallen beim Bauen“ der Verbraucherzentrale baut mit
Informationen und Checklisten vor – damit der Kauf eines
Fertighauses, der Bau eines schlüsselfertigen Massivhauses
oder auch das Architektenhaus auf sicherem Fundament steht.
Das Buch gibt das notwendige Rüstzeug an die Hand, um
Kostenrisiken zu minimieren und Vertragsfallen zu umgehen.
So unterstützt es etwa, um Bebauungsmöglichkeiten von
Grundstücken oder rechtliche Belastungen abzuklopfen.
Checklisten helfen, den Umfang der angebotenen
Architektenleistungen zu beurteilen. Für das Bauvorhaben mit
Generalunternehmer und Fertighausanbieter hat der Ratgeber
von der Baubeschreibung bis zu den -kosten einen Prüfkatalog
parat, um vor versteckten Kosten gewappnet zu sein.
Praxisbeispiele, Tabellen, Kostenangaben und über 160
Checkblätter machen das 352-seitige Buch zu einem kompakten
Ratgeber, um mögliche Kosten- und Vertragsfallen
wirkungsvoll abzuwenden. Der Ratgeber „Kosten- und
Vertragsfallen beim Bauen. Hausbau auf eigenem Grundstück –
mit Architekt, Generalunternehmer oder Fertighausanbieter“
hat 352 Seiten und kostet 34,90 Euro." Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
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April 2022 |
"Ratgeber Betreuung - Wegweiser durch Recht und Alltag
Duisburg, 29. April 2022 - Wenn Menschen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln
können, übernehmen oftmals Familienmitglieder oder nahe
Verwandte eine gesetzliche Betreuung.
Eine ebenso wichtige wie verantwortungsvolle Aufgabe, bei
der Betroffene wie Betreuende um ihre Rechte und Pflichten
wissen sollten. Der Ratgeber „Betreuung“ der
Verbraucherzentrale ist dabei ein hilfreicher Wegweiser
durch viele rechtliche Fragen, der mit Fallbeispielen,
Checklisten und Musterbriefen außerdem praktische
Unterstützung im Betreueralltag bietet.
Das Buch erklärt, wie ein Betreuer bestellt wird, welche
Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche
Angelegenheiten ihm übertragen werden können, welche Folgen
das im Einzelnen hat und wann die Betreuung endet.
Grundsätzlich kann nicht über den Kopf des Betreuten hinweg
entschieden werden. Betreuer sind verpflichtet, den Wünschen
der ihnen anvertrauten Person in allen Lebensbereichen zu
entsprechen, sei es bei der Frage nach dem Wohnsitz, bei der
Freizeitgestaltung, Erwerbstätigkeit oder der Art und
Auswahl des Pflegeheims.
Was oftmals unbekannt ist: Aufgabe eines Betreuers ist es
nicht, rein praktisch im Alltag oder beim Haushalt zu
unterstützen. Er ist vielmehr dazu bestellt, die rechtliche
Handlungsfähigkeit der Person zu gewährleisten, etwa wenn
sie einen Kaufvertrag abschließen will oder in eine
Operation einwilligen soll.
Der Ratgeber „Betreuung. Was Angehörige und Betreute
wissen müssen“ hat 208 Seiten und kostet 14,90
Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Vier Irrtümer über die sogenannte 24-Stunden-Pflege
Duisburg, 28. April 2022 - Vielen Familien mit
Pflegebedürftigen erscheint es als ideale Lösung: Eine
Betreuung im eigenen Zuhause, rund um die Uhr gewährleistet
durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte, wie es
von vielen Agenturen angeboten wird. Doch Vorsicht: „Das
vermeintliche Rundum-Sorglos-Paket ist in der Regel eine
Mogelpackung und die Werbung oft in doppelter Hinsicht
irreführend“, sagt Harald Rahlke von der Beratungsstelle
Duisburg.
Die Verbraucherzentrale NRW zeigt auf, welche Annahmen
falsch sind und wie eine gute Betreuung zu Hause organisiert
werden kann.
Irrtum 1:
„24-Stunden-Pflege“ gilt rund um die Uhr Die Bezeichnung
„24-Stunden-Pflege“ ist verbreitet, aber falsch. Denn
niemand kann, darf und soll 24 Stunden zur Verfügung stehen.
„Das deutsche Arbeitsrecht lässt eine durchgängige
Tag-und-Nacht-Betreuung durch eine einzige Person nicht zu“,
sagt Susanne Punsmann, Pflegerechtsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW.
„Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2021 in einem Urteil
klargestellt, was schon lange gilt: Eine tatsächliche
Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist von einer Person alleine nicht
zu leisten.“ Die Arbeitszeit, einschließlich der
Bereitschaftszeit, darf durchschnittlich acht Stunden am Tag
bei einer Sechstagewoche nicht überschreiten. Als
Bereitschaftszeit gilt nicht der einzelne Einsatz, sondern
zum Beispiel die ganze Nacht, wenn die Betreuungskraft
nachts bei einem Toilettengang helfen soll, sich also an
einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufhalten muss, um im
Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können.
Irrtum 2: „24-Stunden-Pflege“ ist Pflege und Betreuung
Die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte, so der
korrekte Fachbegriff, sind in der Regel keine ausgebildeten
Pflegekräfte. Sie dürfen deshalb explizit keine medizinische
Behandlungspflege übernehmen. Nur ausgebildete
Pflegefachkräfte dürfen Verbände wechseln oder Spritzen
geben. Im Pflegealltag sind in der Regel ambulante
Pflegedienste dafür zuständig.
Die Betreuungskräfte können lediglich grundpflegerische
Tätigkeiten etwa beim Waschen oder Duschen übernehmen und im
Alltag helfen, beim Essen und Trinken oder beim An- und
Auskleiden. Sie erledigen Arbeiten im Haushalt wie kochen,
putzen oder einkaufen. Die wichtigste Aufgabe jedoch ist die
Betreuung. Die Betreuungskräfte lesen vor, begleiten bei
Spaziergängen und nehmen mit der pflegebedürftigen Person
Termine wahr. Sie ermöglichen so die Teilhabe am sozialen
Leben.
Irrtum 3: „24-Stunden-Pflege“ gibt es von der
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt nicht für eine ausländische
Haushalts- und Betreuungskraft. Pflegebedürftige können
jedoch einen Teil dieser Kosten durch ihr Pflegegeld decken.
Der Lohn muss mindestens dem deutschen Mindestlohn
entsprechen, auch wenn die Kräfte von ausländischen
Unter-nehmen nach Deutschland entsandt werden. Meist stammen
die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte aus Ost-
oder Südosteuropa.
Sie alle haben ein Anrecht auf sämtliche in Deutschland
geltenden Arbeitneh-merschutzrechte und auf einen
angemessenen Lohn, egal ob sie aus Polen, Rumänien oder aus
der Ukraine kommen. Mehr Informationen zur Finanzierung und
eine unabhängige Beratung zur Pflegeversicherung bieten
Pflegeberatungsstellen der Kommunen oder Pflegestützpunkte.
Irrtum 4: „24-Stunden-Pflege“ macht andere Pflege
überflüssig
Ausländische Betreuungskräfte können immer nur ein Baustein
in der Versorgung Pflegebedürftiger sein. Die
Pflegeversicherung bietet jedoch Möglichkeiten für weitere
Hilfen. Eine Unterstützung durch Verwandte, Nachbarn,
Minijobber oder auch Betreuungsdienste ist möglich.
Spätestens ab Pflegegrad 3 sollte ein ambulanter
Pflegedienst eingebunden werden. Dieser rechnet direkt mit
der Pflegekasse ab. Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause von
Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird, kann
dafür das Pflegegeld verwenden, das je nach
Unterstützungsbedarf gestaffelt ist."
Weiterführende Links und Infos: Mehr Informationen unter:
www.pflegewegweiser-nrw.de
Hotline zum Thema „Ausländische Haushalts- und
Betreuungskräfte“: Tel. 0211 / 3809400, montags von 14-16:30
Uhr und mittwochs von 10-12 und 14-16:30 Uhr
Ärger mit Werbeschreiben der 1N Telecom
Duisburg, 20. April 2022
- Verbraucher:innen in Duisburg verwechseln den
Absender der Schreiben In der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW häuften sich bereits Anfang des
Jahres Fragen und Beschwerden über Briefe des
Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf.
Das persönlich adressierte Schreiben, das auch die
Telefonnummer der Empfänger:innen enthält, bewirbt einen
Telefontarif.
„Viele Verbraucher:innen halten die Werbebriefe der 1N
Telecom GmbH für Post der Deutschen Telekom und gehen davon
aus, mit ihrer Unterschrift lediglich ihren Telefontarif zu
wechseln“, erläutert Paulina Wleklinski, Leiterin der
Duisburger Beratungsstelle. „Stattdessen schließen sie
jedoch einen neuen Vertrag ab und kündigen ihren Tarif bei
der Deutschen Telekom. Wenn der Irrtum erkannt wurde, wollen
viele Betroffene den Vertrag widerrufen.“
Was Verbraucher:innen nach einem ungewollten
Vertragsabschluss tun können, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
- Vertrag widerrufen
Wer ein Angebotsschreiben per Post erhält und unterschrieben
zurück-schickt, kann den Vertrag noch 14 Tage lang
widerrufen. Dafür kann das Widerrufsformular genutzt werden,
das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief
beigelegt haben. Die Verbraucherzentrale NRW stellt zudem
einen Musterbrief für den Widerruf zur Verfügung. Wer keine
Bestätigung des Widerrufs erhält, muss sich nicht sorgen.
Unternehmen müssen einem Widerruf nicht zustimmen, damit er
wirksam wird. Wenn Verbraucher:innen jedoch trotzdem ein
Willkommens- oder Annahmeschreiben erhalten, sollte das
Unternehmen mit einem Nachweis auf den bereits erklärten
Widerruf hingewiesen werden. Bei einem wirksamen Widerruf
darf das Unternehmen keine weiteren Forderungen aus dem
Vertrag stellen, da dieser aufgelöst wurde.
- Rufnummernmitnahme rückgängig machen
Wer einen Auftrag zur Portierung – also der Mitnahme der
Rufnummer – erteilt hat, kann diesen nur beim vorherigen
Anbieter rückgängig machen. Dafür muss der Vertrag mit dem
neuen Anbieter wirksam wider-rufen worden sein. Die
Rücknahme des Portierungsauftrages, ohne dass der Vertrag
mit dem neuen Anbieter rückgängig gemacht wurde, kann zu
einer Schadensersatzpflicht führen. Der Anbieter 1N Telecom
fordert in diesen Fällen aus Erfahrung der
Verbraucherzentrale NRW teilweise einen dreistelligen Betrag
als Schadensersatz. Bevor
der Portierungsauftrag rückgängig gemacht wird, sollten
Verbraucher:innen somit sicherstellen, dass der neue Vertrag
fristgerecht widerrufen wurde.
- Rechtzeitig kündigen
Wenn Betroffene die Widerrufsfrist verpasst haben und an den
neuen Vertrag gebunden sind, können sie schon jetzt eine
Kündigung zum Ende der Laufzeit an das Unternehmen schicken.
Die Mindestvertrags-zeit beträgt meistens zwei Jahre. Danach
können Kund:innen den Vertrag mit einer Frist von einem
Monat kündigen. Eine automatische Verlängerung des Vertrages
um ein weiteres Jahr, ohne die Möglichkeit einer Kündigung
mit einmonatiger Frist, ist seit einer Änderung des
Telekommunikationsgesetzes im Dezember 2021 nicht mehr
erlaubt.
- Werbebriefe erkennen und ungewollter Post widersprechen
Wenn Verbraucher:innen unsicher sind, ob sie einen
Werbebrief eines fremden Unternehmens oder einen Brief ihres
Vertragspartners erhalten haben, sollten sie den Absender
des Briefes genau prüfen und das Schreiben zum Beispiel mit
einer Rechnung ihres tatsächlichen Anbieters vergleichen. Um
in Zukunft keine Werbebriefe des Unternehmens zu erhalten,
kann der Datennutzung widersprochen werden. Dafür stellt die
Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zur Verfügung."
Weiterführende Infos und Links:
Musterbrief zum Widerruf einer gekauften Ware oder
bestellten Dienstleistung:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-09/Musterbrief_Wi
derruf%20gekaufte%20Ware%20oder%20bestellte%20Dienstleis
tung.pdf
Musterbrief zum Widerspruch gegen Datenverarbeitung für
Direktmarketing:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2021-11/widerspruch_gegen_direktmarketing_und_sperrung_von_daten_ggue_werbetreibenden.pdf
Warnung vor falschen Inkassoschreiben
Verbraucherzentrale NRW erklärt, woran man betrügerische
Abzocke erkennt und wie Betroffene reagieren sollten
Duisburg, 08. April 2022 - Falsche Inkassoschreiben sorgen
derzeit für Verunsicherung bei Verbraucher:innen in
Duisburg. Die KS Anwaltssozietät aus München verschickt
derzeit Briefe, in denen sie rund 290 Euro für ein
angebliches Glücksspiel-Abo fordern. Die Kanzlei droht mit
Mahnbescheiden, Zwangsvollstreckungen sowie Pfändungen
schüren damit Angst und Sorge bei Verbraucher:innen.
„Wer ein falsches Inkassoschreiben erhält, sollte darauf
keinesfalls reagieren oder gar zahlen, sondern Anzeige bei
der Polizei erstatten”, rät Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg. „Grundsätzlich empfehlen wir,
Inkassoschreiben sorgfältig zu prüfen. Denn auch wenn
tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt, können die
Forderungen überhöht sein.”
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man
Betrugsmaschen erkennt und worauf bei Inkassoschreiben
generell zu achten ist.
· Woran erkennt man ein seriöses Inkassounternehmen?
Jedes Inkassobüro muss registriert sein. Es benötigt einen
entsprechenden Registrierungsbescheid der zuständigen
Aufsichtsbehörde. Ob ein Inkassobüro registriert ist, kann
im Rechtsdienstleistungsregister kostenfrei überprüft
werden. Häufig fallen falsche Inkassoschreiben bereits durch
typische Merkmale ins Auge, wie zum Beispiel
Rechtschreibfehler, ausländische Kontodaten, auf die das
Geld überwiesen werden soll, fehlende Pflichtangaben oder
die Androhung von weitreichenden Konsequenzen, die die
Betroffenen verunsichern sollen.
Seriöse Inkassounternehmen kommunizieren transparent und
gehen auf Einwände ein. Bereits aus dem ersten Schreiben des
Inkassounternehmens muss hervorgehen, für wen die Bezahlung
der Forderung zu erfolgen hat. Darüber hinaus müssen sowohl
der Vertragsgegenstand als auch das Datum des
Vertragsschlusses konkret benannt werden. Mögliche Zinsen
und Inkassokosten müssen nachvollziehbar aufgeführt werden.
Ein seriöses Inkassobüro setzt zudem eine angemessene Frist
zum Ausgleich der Forderung.
Wie ein seriöses Inkassoschreiben aufgesetzt ist, zeigt im
Detail der
interaktive Inkassobrief
auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW.
· Wie sollte man auf nicht berechtigte Forderungen
reagieren?
Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte prüfen, ob er dem
Unternehmen tatsächlich Geld schuldet und ob er mit der
Zahlung in Verzug ist. Wer zwar einen Vertrag abgeschlossen
hat, aber sicher ist, dass kein Zahlungsverzug vorliegt,
sollte den Forderungen schriftlich widersprechen und den
Brief per Einwurfeinschreiben versenden. Bei einem
offensichtlichen Betrugsversuch können Betroffene Anzeige
bei der Polizei erstatten und müssen ansonsten nicht auf das
Schreiben reagieren.
· Ab wann liegt ein
Zahlungsverzug vor? Entgegen weitläufiger Meinungen kann ein
Zahlungsverzug auch ohne vorheriges Mahnschreiben vorliegen,
zum Beispiel wenn eine Rechnung mit Mahnhinweis ausgestellt
oder wenn im Vertrag eine konkrete Zahlungsfrist vereinbart
worden ist. Das Unternehmen muss dann kein weiteres
Mahnschreiben verschicken. Der Zahlungsverzug liegt
automatisch nach Ablauf der Frist vor.
· Worauf muss bei einer berechtigten Forderung
geachtet werden?
Rechnungen von Inkassobüros sollten stets sorgfältig geprüft
werden. Denn oft sind die Rechnungen überhöht. Wenn das
Inkassounternehmen zum Beispiel Kontoführungskosten in
Rechnung stellt, müssen diese nicht bezahlt werden. Die
Kontrolle der Forderung und der Eingang der Zahlung gehören
zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens
und sind schon über die Inkassogebühr gedeckt. Diese basiert
auf den Preisen und Konditionen, die die Inkassounternehmen
mit ihren Auftraggebern vereinbart haben.
Die Höhe dieser Kosten hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Um Preistreiberei zu verhindern, sind die
Inkassokosten für die Inkassodienstleister gesetzlich
gedeckelt. Macht das Inkassounternehmen Zinsforderungen
geltend, muss es detaillierte Angaben zur Berechnung der
Zinsen machen. Das heißt, es muss den Zinssatz und den
Zeitraum, für den die Zinsen geltend gemacht werden,
angeben. Zinsforderungen sind laut Gesetz in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins zulässig.
Weiterführende Infos und Links:
· Weitere Informationen zum Thema Inkasso gibt es auf
der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso
· Unser interaktiver Inkassobrief hilft, unseriöse
Schreiben zu erkennen:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10871
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März 2022 |
Verbraucherschutz durch
Vor-Ort-Hilfe und digitale Sprechstunden
Düsseldorf/Duisburg, 14. März 2022 - Zum morgigen
Weltverbrauchertag am 15. März macht
Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser auf das
Problem aufmerksam, dass viele Menschen von der rasanten
Digitalisierung abgehängt werden: "Digitalisierung bietet
viele Chancen, aber auch viele Fallen. Oftmals aus
Unkenntnis tappen Verbraucherinnen und Verbraucher in
digitale Fallen wie Phishing-Mails oder Fake-Accounts.
Digitale Kenntnisse werden immer mehr zur Voraussetzung, um
sich vor Kostenfallen oder betrügerischen Maschen zu
schützen, aber einfach auch, um am wirtschaftlichen und
sozialen Leben teilzunehmen", sagt Heinen-Esser.
Mit verschiedenen Angeboten und der Beratung der
Verbraucherzentrale will das Land insbesondere diejenigen
stärken, die mit dem digitalen Wandel nicht Schritt halten
können. Oft sind fehlende Sprachkenntnisse, Unsicherheit
oder Scheu vor der Technik die Hindernisse. "Wir wollen alle
Menschen in Nordrhein-Westfalen stärken - ortsunabhängig,
on- und offline", so die Ministerin.
Mobiles Beratungsangebot im ländlichen Raum
Ein neues Pilotprojekt sorgt seit September 2021 dafür, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher im ländlichen Raum mit
kompetentem Rat zu Verbraucherthemen versorgt werden: In
einem Beratungsprojekt im Kreis Höxter bringt ein mobiles
Team Informationsangebote, Aktionen und Erstberatung direkt
zu den Menschen im Landkreis. Die mobile ortsunabhängige
Verbraucherarbeit wird vom Land Nordrhein-Westfalen und vom
Kreis finanziert und soll bis zum Jahr 2025 mit
wissenschaftlicher Begleitung aufzeigen, was gute
ortsunabhängige Verbraucherberatung ausmacht.
Ergänzt wird die Vor-Ort-Hilfe durch telefonische und
digitale Beratungsangebote aus dem landesweiten Service der
Verbraucherzentrale NRW. Sicher und souverän unterwegs im
WWW Mit dem Online-Portal www.verbraucher60plus.de setzt
sich das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium
für eine Stärkung der Handlungskompetenz älterer
Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Die
Verbraucherwebseite bietet einen einfachen Einstieg in
komplexe Verbraucherthemen von beispielsweise sicherem
Online-Einkauf bis hin zu individuellen
Gesundheitsleistungen beim Arzt oder im Krankenhaus. Ergänzt
wird das Angebot durch digitale Sprechstunden.
"Gerade ältere Verbraucherinnen und
Verbraucher geraten immer wieder ins Blickfeld von Betrügern
- ob im Internet oder im analogen Alltag", sagt Ministerin
Heinen-Esser. "Wir wollen sie über alle Kanäle erreichen und
die Möglichkeit zum Austausch mit Expertinnen und Experten
geben. Diese Angebote unterstützen eine lebenslange
Verbraucherbildung und sensibilisieren in allen
Lebensphasen." Digitale Handlungskompetenz für den analogen
Alltag Eine Kombination aus digital und analog verfolgt das
vom Ministerium geförderte Projekt "Digitales Schulbuch" des
Netzwerks Finanzkompetenz und der Universität Siegen.
Ziel des digitalen Schulbuchs ist, Schülerinnen und Schülern
in insgesamt neun Kapiteln die wichtigsten Grundlagen zum
Thema Finanzkompetenz zu vermitteln. Lehrende können das
Material kostenlos herunterladen und im Präsenzunterricht
oder Homeschooling nutzen. Das Netzwerk Finanzkompetenz
setzt sich seit über 15 Jahren in Nordrhein-Westfalen dafür
ein, den verantwortungsvollen Umgang mit Geld bei jungen
Menschen, Familien sowie Seniorinnen und Senioren zu stärken
und wird seither vom nordrhein-westfälischen
Umweltministerium dabei unterstützt. Gut beraten im
landesweiten Netz der Verbraucherzentralen Nicht zuletzt ist
die Verbraucherzentrale NRW ein starker Partner in der
Verbraucherberatung.
Das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium
stellt durch seine finanzielle Förderung die Arbeit der
Verbraucherzentrale NRW mit ihrem flächendeckenden Netz an
Beratungsstellen sicher. Verbraucherinnen und Verbraucher
werden in den landesweit 63 Beratungsstellen nicht nur
analog beraten, sondern auch digital gestärkt.
Weitere Informationen
Thema "Verbraucherarbeit für Ältere"
Verbraucherzentrale NRW Kreis Höxter
Netzwerk Finanzkompetenz
einen Überblick über alle Aktivitäten im Bereich der
Verbraucherberatung
Kundenärger im Telefonshop
Zum Weltverbrauchertag am 15. März informiert die
Beratungsstelle Duisburg über Kundenrechte bei Telefon- und
Internetverträgen
Duisburg, 14. März 2022 - Wer sich im Geschäft über
einen neuen Handytarif informieren möchte, hofft auf eine
persönliche Beratung ganz im Sinne der individuellen
Bedürfnisse. „Viel zu oft verlassen Verbraucher:innen jedoch
mit überteuerten Verträgen und Zusatzleistungen, die sie gar
nicht benötigen, das Ladenlokal“, berichtet Paulina
Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW.
Damit Kund:innen wissen, worauf sie sich beim
Vertragsabschluss einlassen, sind Anbieter seit Dezember
2021 dazu verpflichtet, vorab eine Vertragszusammenfassung
in Textform vorzulegen. In der Praxis wird dies jedoch nicht
hinreichend umgesetzt. Das ergab eine Stichprobe, die die
Verbraucherzentrale NRW im Vorfeld des diesjährigen
Weltverbrauchertages landesweit in 198Telefongeschäften
durchgeführt hat. Die Tipps der Verbraucherzentrale NRW
helfen, im Tarifdschungel den Überblick zu behalten und
keine ungewollten Verträge abzuschließen.
Bedarf ermitteln und Preise vergleichen
Wie viele Minuten telefoniere ich? Wie viel Datenvolumen
verbrauche ich pro Monat?Wie schnell soll die
Datenübertragung sein? Vor einem Beratungsgespräch sollten
sich Verbraucher:innen fragen, welche Ansprüche sie an einen
Tarif haben. Wer vorbereitet in ein Verkaufsgespräch geht,
kann die dort unterbreiteten Angebote besser einschätzen.
Wer sein Smartphone überwiegend für E-Mails und
Messengerdienste nutzt, benötigt zum Beispiel keine 6
Gigabyte Datenvolumen im Monat – auch wenn der Verkäufer
dies als ganz besonderes Angebot preist.
Wer seinen Bedarf kennt, kann auch die Preise
unterschiedlicher Anbieter besser vergleichen. Dabei helfen
Produktinformationsblätter, die Händler ihren Kund:innen
aushändigen müssen. Vertragsunterlagen prüfen Wer sich für
einen Tarif entschieden hat, sollte die Vertragsunterlagen
genau prüfen. Bevor der Vertrag unterschrieben wird, müssen
Händler eine Vertragszusammenfassung in Textform vorlegen.
Darin müssen ausdrücklich die Kontaktdaten des
Mobilfunkanbieters, wesentliche Merkmale der einzelnen zu
erbringenden Dienste, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit
sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung stehen.
Kund:innen sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen
des Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden. Vor der
Zustimmung zu einem Vertrag sollten Kund:innen alle für den
Vertrag wichtigen Unterlagen zur Kenntnis nehmen können.
Dazu gehören neben dem Vertragsformular auch noch die
Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Vertragszusammenfassung
und das Produktinformationsblatt.
Vertragsabschluss bereut – was tun?
Im Handyshop abgeschlossene Verträge können in der Regel
nicht im Nachhinein widerrufen werden. Dies ist nur bei
Verträgen möglich, die im Internet oder am Telefon
abgeschlossen wurden. Die Kund:innen sind für die
Mindestvertragslaufzeit von in der Regel 24 Monaten an den
Vertrag gebunden. Haben Kund:innen Zweifel, ob der Vertrag
rechtmäßig zustande gekommen ist, oder stellen sie im
Nachhinein fest, dass die Leistungen nicht dem entsprechen,
was im Vertrag vereinbart worden ist, dann sollten
Betroffene rechtlich prüfen lassen, ob der Vertrag
angefochten, außerordentlich gekündigt und Schadensersatz
geltend gemacht werden kann.
Vertrag kündigen
Wer mit seinem Vertrag nicht zufrieden ist, hat seit
Dezember 2021 verbesserte Kündigungsbedingungen. Neue
Verträge dürfen zwar weiterhin für bis zu 24 Monate
abgeschlossen werden. Nach Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit können sie jedoch jederzeit mit
einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Eine automatische
Verlängerung eines Laufzeitvertrages um ein weiteres Jahr
ist nicht mehr zulässig. Das neue Gesetz gilt auch für
bereits bestehende Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021
geschlossen wurden."
Weiterführende Infos und Links: Bei Ärger mit dem
Handyvertrag hilft die Beratungsstelle Duisburg per Mail,
telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung. Die
Kontaktdaten finden Ratsuchende unter
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg Weitere
Informationen zu Telekommunikationsverträgen und der
Marktstichprobe der Verbraucherzentrale NRW gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag
Das Haushaltsbuch - Ausgaben
sofort im Griff
Duisburg, 10. März 2022 - Brötchen, Kaffee, Butter: Wer das
in den Einkaufskorb packt, spürt an der Kasse direkt, warum
Ökonomen Nahrungsmittelpreise als den maßgeblichen
Inflationstreiber bezeichnen. Und der Preisschock bei Strom
und Gas steht mit den Jahresabrechnungen vielfach erst noch
ins Haus. Beim Stopp an der Zapfsäule deutet sich schon
Liter für Liter an, was da auf die Haushaltskasse zurollt.
Mit
dem Führen eines Haushaltsbuchs lassen sich zwar weder
Teuerungsraten noch Preissteigerungen für Rohstoffe
anhalten, aber es bietet doch einen Anker, um den Überblick
über Einnahmen und Ausgaben zu behalten. Mit Eintragungen
ins „Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale kann sofort
begonnen werden – in den Wochen- und Monatsübersichten
lassen sich übers Jahr alle Einnahmen und Ausgaben
individuell notieren. Unterm Strich sind dann Kostentreiber,
vor allem aber auch Einsparpotenziale schnell auszumachen.
In dem praktischen Ringbuch wird schwarz auf weiß
festgehalten, was in den Bereichen wie Lebensmittel, Hobby
und Freizeit, Mobilität, aber auch für Energie und
Versicherungen ausgegeben wird. Mit der Bestandsaufnahme der
verfügbaren Einnahmen zeigt sich da schnell, wann die
Haushaltskasse in die roten Zahlen gerät. Vorteil der
Übersicht: Die Ausgabenspitzen sind leicht auszumachen,
sodass gezielt schnell gegengesteuert werden kann. Statt
Kaffee und Brötchen to go vom Bäcker spart das selbst
belegte Brot sofort.
Fahrgemeinschaften bremsen Benzinkosten, der Dreh am
Thermostatventil Energiekosten. Ein Haushaltsbuch zu führen,
verhilft nicht unbedingt zu mehr Geld. Es führt aber vor
Augen, wo es bleibt – und wie man es zusammenhalten kann.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff.
Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und
kostet 9,90 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Fünf Irrtümer über das Widerrufsrecht
Duisburg, 04. März 2022 - Es gibt viele
Gründe, warum Verbraucher:innen Waren umtauschen oder einen
Kaufvertrag widerrufen wollen: Die im Internet bestellten
Schuhe sind zu klein, der Hochleistungsmixer leistet nicht,
was er verspricht oder das Geburtstagsgeschenk für die
Schwiegermutter erweist sich als Reinfall. Doch nicht immer
funktioniert der Widerruf so reibungslos wie erhofft. In
manchen Fällen stellen sich unseriöse Anbieter quer, doch
auch Verbraucher:innen gehen manchmal von falschen Annahmen
über ihr Widerrufsrecht aus. ie Verbraucherzentrale NRW
Duisburg klärt über die häufigsten Irrtümer auf.
Irrtum 1: Im Geschäft gekaufte Ware kann umgetauscht werden
Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Händler generell
verpflichtet seien, Widerrufe zu akzeptieren. In welchen
Fällen Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht haben, ist
gesetzlich klar geregelt. Entscheidend dabei ist, wo der
Vertrag geschlossen wurde. Wurde die Ware im Ladengeschäft
gekauft, gilt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Allerdings
zeigen sich Unternehmen häufig entgegenkommend. Viele bieten
den Umtausch oder die Rückgabe innerhalb einer bestimmten
Frist an, zum Beispiel binnen 30 Tagen. Verpflichtet sind
sie dazu aber nicht. Zudem können weitere Bedingungen
bestehen, wie zum Beispiel Umtausch nur mit
Original-Kassenbon und in der Original-Verpackung. Anders
ist es bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen
abgeschlossen wurden, zum Beispiel im Internet, am Telefon
oder an der Haustür. Hier haben Verbraucher:innen in der
Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Irrtum 2: Rücksendekosten übernimmt der Händler
Viele Online-Shops legen dem Paket bereits einen
Retourenschein und ein Rücksendeetikett bei. Die Übernahme
der Rücksendekosten ist jedoch ein freiwilliger Service der
Händler. Es ist auch zulässig, die Rücksendekosten den
Kund:innen aufzuerlegen. Vor dem Kauf sollte daher immer
geprüft werden, wer die Kosten trägt und wohin Rücksendungen
geschickt werden müssen. Sitzt das Unternehmen zum Beispiel
in den USA, China oder Großbritannien können hohe
Rücksendekosten auf Verbraucher:innen zukommen.
Irrtum 3: Rücksendungen müssen
begründet werden
Oft interessieren sich Händler dafür, warum sie die Ware
zurückschicken. Passt das Kleidungsstück nicht? Entspricht
die Ware nicht den persönlichen Vorstellungen? Wurde ein
falsches Produkt geliefert?
Diese Angaben sind jedoch freiwillig. Ein wirksamer Widerruf
muss nicht begründet werden, allerdings muss er mündlich
oder in Textform erklärt werden. Das heißt, dass die Ware
nicht kommentarlos zurückgesendet werden kann. Häufig bieten
die Unternehmen ihren Kund:innen Rücksendeformulare an. Ist
dies nicht der Fall, sollte der Widerruf per Mail oder
Einschreiben eingereicht werden.
Irrtum 4: Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Kaufdatum
Der Beginn der Widerrufsfrist hängt von der gekauften Ware
oder Dienstleistung ab. Wurde die Ware bestellt, beginnt die
Frist ab dem Tag, an dem die Ware zugestellt wurde. Erfolgt
die Lieferung in Teilen, zum Beispiel bei Möbeln oder einer
Küche, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die letzte
Lieferung erfolgt.
Bei Telefon-, Internet- oder
Stromverträgen sowie anderen Dienstleistungen beginnt die
Frist ab Vertragsschluss. Gut zu wissen: Der Vertragspartner
muss über das Widerrufsrecht informieren. Die Widerrufsfrist
beginnt daher nicht bevor die Widerrufsbelehrung zugestellt
wurde. Allerdings erlischt das Widerrufrecht spätestens 12
Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware bzw. bei
Dienstleistungen nach Vertragsschluss.
Irrtum 5: Bei Mängeln kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten
Verbraucher:innen haben ein gesetzliches
Gewährleistungsrecht. Das heißt, dass die Ware frei von
Mängeln übergeben werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist
das Unternehmen zu einer Ersatzlieferung oder einer
Reparatur verpflichtet. Ob die gekaufte Ware repariert oder
getauscht werden soll, dürfen die Kund:innen selbst
entscheiden.
Vom Kaufvertrag zurücktreten können Verbraucher:innen erst, wenn auch die
Ersatzlieferung oder die reparierte Ware nicht frei von
Mängeln ist. Zusätzlich besteht beim Online-Kauf die
Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware das
Widerrufsrecht auszuüben. Dies jedoch unabhängig davon, ob
die Ware Mängel hat oder nicht."
Weiterführende Links: Weitere Infos von Widerruf bis
Umtausch gibt es online unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/5117
Wenn das Verdauungssystem streikt
Ratgeber bietet Erste Hilfe bei Magen-Darm-Beschwerden
Mal eben „to go“ das Mittagessen runterschlingen –
das ist vielleicht zeitsparend, kann aber schnell zu einem
aufgeblähten Bauch oder Krämpfen führen. Wenn es im Magen
rumpelt und gluckert, sind dafür nicht unbedingt
unverträgliche Lebensmittel die Ursache. Oft passt die
Zusammenstellung der Mahlzeiten nicht zum Lebensstil, der
mit beeinflusst, wie sich das Essen und Trinken mit dem
Verdauungssystem verträgt. Ob man im Alltag viel sitzt oder
läuft, schweigt oder spricht, wirkt auf die Beweglichkeit
des Darms ein. Auch zu große Portionen können „schwer im
Magen liegen“.
er
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden?“ bietet mit wichtigen Informationen
Erste Hilfe, um schon durch die Auswahl der Lebensmittel dem
Streik von Magen und Darm vorzubeugen.
Jede Menge Checklisten helfen bei der ehrlichen
Bestandsaufnahme, wie es um das eigene Essverhalten bestellt
ist. Doch auch Unverträglichkeiten, Allergien oder
psychosomatische Reaktionen, die unbedingt fachärztlich
abgeklärt werden sollten, werden beleuchtet.
Oft beeinflussen die Auswahl und
Kombination von Lebensmitteln maßgeblich Wohlbefinden und
Verdauung. Als roten Faden lernen Betroffene die
Grundpfeiler einer darmgesunden Kost kennen. Der Ratgeber
stellt jedes Organ ausführlich vor, erläutert die
Arbeitsweise des Verdauungssystems und woran es liegen kann,
wenn es sich mal beschwert.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht – praktische
Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro,
als E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Spenden für die Ukraine
So erkennen Verbraucher:innen seriöse Hilfsorganisationen
Duisburg, 03. März 2022 - Viele Menschen sind tief
bewegt von den dramatischen
Entwicklungen in der Ukraine und möchten mit einer
Spende die Bevölkerung vor Ort unter-stützen. Zahlreiche
große Hilfsorganisationen rufen zu Spenden auf, aber auch
kleinere Organisationen und Vereine sammeln Geld oder
Sachspenden. Damit das Geld auch dort ankommt, wo es
gebraucht wird, sollten sich Verbraucher:innen vorab über
die Seriosität der Organisation informieren. Die Tipps der
Verbraucherzentrale NRW erklären, worauf beim Spenden
geachtet werden sollte.
Seriosität der Organisation prüfen
Eine seriöse Organisation offenbart in ihrem
Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder
Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen,
wie viel in Verwaltung und Werbung fließt. Der größte Anteil
sollte für den guten Zweck verwendet werden. Ist ein Verein
oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies
ein Indiz für Glaubwürdigkeit. Eine eigene Homepage ist
hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer
Organisation.
Professionell gestaltete Internetseiten können zwar
vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken, aber
erst ein Blick ins Impressum verrät, wer hinter der Homepage
steckt. Dort sollten unter anderem ein konkreter
Ansprechpartner, eine Adresse und eine E-Mail Adresse
genannt werden. Wer Zweifel hegt, sollte um weitere
Informationen, wie Satzung oder Jahresbericht, bitten und
nachschauen, was andere Quellen im Netz über die jeweilige
Organisation und ihre Aktivitäten äußern.
Unabhängiges Spenden-Siegel
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI)
vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer
jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich
damit rund 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken.
Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens
seit zwei Jahren tätig sind und mehr als 25.000 Euro
Gesamteinnahmen pro Jahr haben. Außerdem müssen sie sich
selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten
hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft
nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt,
bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist.
Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen
garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich
wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie
das gespendete Geld verwendet wird.
Keine unüberlegten Entscheidungen treffen
Die direkte Ansprache auf der Straße oder an der Haustür
kann zu einer raschen und unbedachten Spende verführen. Wer
eine Organisation nicht kennt und unsicher ist, wie seriös
sie ist, sollte sich neben Informationsmaterial auch einen
Überweisungsträger von der sammelnden Organisation geben
lassen. So lässt sich die Entscheidung in Ruhe überdenken.
Das gilt auch für die zahlreichen, über soziale Medien
verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln sich etliche
Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder
Privatpersonen, die vorgeben, sich für die die gute Sache zu
engagieren. Die jeweiligen Bankverbindungen für eine
Überweisung springen meist sofort ins Auge. Auch hier gilt:
Nicht voreilig spenden, sondern sich gut informieren.
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Februar 2022 |
In gesunden Tagen vorsorgen
Ratgeber hilft beim Verfassen einer Patientenverfügung
Duisburg, 25. Februar 2022 - „Hoffentlich trifft es
mich nie“ – und dann passiert es doch. Durch einen Unfall,
eine Krankheit oder altersbedingt können Menschen nicht mehr
selbstbestimmt entscheiden, welche medizinische Behandlung
sie wünschen. Oder nicht mehr festlegen, wie
Geldangelegenheiten oder Wohnsituation geregelt werden
sollen. Dann müssen Angehörige, Ärzte oder Gerichte diese
existenziellen Fragen nach eigenem Ermessen verfügen.
Wer jedoch schon in gesunden Tagen mit rechtssicheren
Vollmachten vorsorgt, lässt im Fall der Fälle
keinen
Raum für Interpretation. Praktische Unterstützung bietet
dabei der Ratgeber „Patientenverfügung“ der
Verbraucherzentrale. Nur wenn die Patientenverfügung
ausreichend konkret formuliert wird, ist sie auch bindend.
Unabdingbar ist es außerdem, sich bei den Festlegungen auch
der Tragweite bestimmter medizinischer Maßnahmen am
Lebensende bewusst zu sein.
Das Buch erläutert die formellen
Anforderungen, notwendige Aufbewahrungen, Möglichkeiten und
Grenzen von Patienten- und Betreuungsverfügung sowie der
Vorsorgevollmacht. Der Anhang bietet dazu jede Menge
Textbausteine, Vordrucke und Musterbeispiele – auch zum
Download, um Eintragungen online vorzunehmen. Wichtig:
Patientenverfügungen müssen zwar schriftlich erstellt
werden, können aber jederzeit mündlich oder durch Gesten
widerrufen werden.
Der Ratgeber
„Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euro,
als E-Book 7,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Rechnung vom Pflegedienst prüfen
So bleiben die monatlichen Kosten für Pflegesachleistungen
im Blick
Duisburg, 22. Februar 2022 - Ambulante
Pflegedienste sind eine große Hilfe für Pflegebedürftige und
ihre Angehörigen. Denn die Unterstützung ermöglicht es, im
Krankheits- und Pflegefall zu Hause zu bleiben.
Pflegedienste helfen bei der Körperpflege, bei
Behandlungspflege wie Blutzucker messen oder Verbände
anlegen, bei hauswirtschaftlicher Versorgung oder bei der
Betreuung, kommen etwa zum Vorlesen oder Spazierengehen.
Viele Kosten übernimmt die Kranken- oder Pflegeversicherung.
Trotzdem sollte man die Abrechnung gut prüfen. Die
Beratungsstelle Duisburg erklärt, worauf es in Duisburg
dabei ankommt. Nicht verbrauchte Pflegesachleistung
auszahlen lassen Am Monatsende rechnen die Anbieter die
erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse über die
sogenannten Pflegesachleistungen ab. Damit der Pflegedienst
nur das in Rechnung stellt, was er auch getan hat, muss er
sich die Leistungen auf einem Leistungsnachweis quittieren
lassen.
Pflegebedürftige oder pflegende
Angehörige erhalten daher monatlich eine Liste der
erbrachten Leistungen, die unterschrieben werden muss.
Oftmals nehmen sich die Betroffenen nicht die erforderliche
Zeit oder sind nicht in der Lage, diese Liste zu prüfen. Es
lohnt sich aber zu schauen, ob Abrechnung und tatsächliche
Leistung übereinstimmen. Denn Kosten, die den Zuschuss der
Pflegekasse übersteigen, müssen Pflegebedürftige selbst
zahlen.
Sollte für den Pflegedienst dagegen nicht die volle Höhe der
Pflegesachleistung verbraucht sein, können Pflegebedürftige
den Rest anders nutzen und sich die Summe zum Beispiel als
Pflegegeld auszahlen lassen. Trotz Abtretungserklärung die
Kontrolle behalten Die Abrechnung ist für viele Betroffene
kompliziert. Pflegedienste rechnen nach sogenannten
Leistungskomplexen ab, die für Laien nur schwer zu verstehen
sind. Noch undurchsichtiger wird es, wenn der Pflegedienst
gleichzeitig andere Tätigkeiten wie zum Beispiel
Entlastungsleistungen abrechnet. Hierfür stehen dem
Pflegebedürftigen 125 Euro monatlich zur Verfügung.
Einige Pflegedienste lassen sich eine Abtretungserklärung
unterschreiben. Aufgrund dieser Abtretungserklärung kann der
Pflegedienst direkt bei der Pflegekasse abrechnen. Dieses
Verfahren erleichtert den bürokratischen Aufwand. Aber
Vorsicht: Mit der Abtretungserklärung gibt man auch viele
Einflussmöglichkeiten ab. Die Versicherten sollten sich
regelmäßig bei der Pflegekasse erkundigen, wie hoch ihr
Anspruch noch ist. Weitere Leistungen nutzen
Pflegesachleistungen können laut Gesetz nur von geeigneten
Pflegekräften erbracht werden, die Versorgungsverträge mit
der Pflegekasse abgeschlossen haben.
Den Vertrag über Art, Inhalt und
Umfang der Pflegeleistung schließen ambulante Pflegedienste
mit den Pflegebedürftigen ab. Wer mehr Unterstützung
braucht, kann parallel Pflegehilfsmittel beantragen oder
einen Zuschuss für einen Wohnungsumbau. Auch eine Kurzzeit-,
Tages oder Nachtpflege ist möglich."
Weiterführende Infos und Links: Hilfe bei der Prüfung der
Abrechnung eines Pflegedienstes oder bei anderen rechtlichen
Problemen im Rahmen der Pflege bietet die
Pflegerechtsberatung der Beratungsstelle Duisburg:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454 Überblick über die
Leistungen für die Pflege zu Hause:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/64399
Krankenkasse: So geht der Wechsel
Duisburg, 10. Februar 2020 - Steigt
der Zusatzbeitrag, gilt ein Sonderkündigungsrecht Vieles
wird derzeit teurer, nun auch die Krankenkassenbeiträge.
Bislang sind bereits rund ein Viertel der gesetzlich
Versicherten betroffen. Erhöht eine Krankenkasse den
Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein seit 2021 vereinfachtes
Sonderkündigungsrecht.
Die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW
gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und
sagt, worauf Versicherte achten sollten. Welche
Kostenunterschiede gibt es bei Krankenkassen? Der allgemeine
Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen
gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber
hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben,
um ihre Kosten zu decken.
Bisher haben 19 der 97 gesetzlichen Krankenkassen diesen
Zusatzbeitrag erhöht. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit
einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die
einzige Möglichkeit, Kosten zu senken. Der höchste
Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,7 Prozent, bei einigen
Betriebskassen sogar bis 2,5 Prozent. Die niedrigsten
Zusatzbeiträge liegen aktuell bei 0,6 Prozent oder teils
sogar bei 0,35 Prozent.
Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine niedrige
dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Wie funktioniert ein
Wechsel der Krankenkasse? Wenn die Krankenkasse den
Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein
Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der
neue Zusatzbeitrag gilt.
Das gilt unabhängig von der
Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht
mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen.
Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen
Krankenkasse. Versicherte, die einen speziellen Wahltarif
zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben,
können allerdings frühestens nach Ablauf der dreijährigen
Bindungsfrist kündigen.
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und
mindestens 12 Monate bei der alten Kasse versichert war,
kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist
von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. Bis zum
endgültigen Wechsel ist allerdings der erhöhte Beitrag zu
zahlen. Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist aus Sicht der
Verbraucherzentrale NRW kein ausschließliches Kriterium für
die Krankenkassenwahl. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll,
die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen
der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent
identisch. Unterschiede gibt es bei den freiwilligen
Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das
können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen,
Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für
Schwangerschaft und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor
Ort. Wechselwillige sollten daher vor einem Wechsel klären,
welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind."
Weiterführende Infos und
Links: Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581 Eine
Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet
der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband) unter:
https://www.gkv-spitzenverband.de (dann „Service“ und
„Krankenkassenliste“)
Sicher im Netz unterwegs
Duisburg, 8. Februar 2022 - Zum Safer Internet Day
bietet die Verbraucherzentrale NRW einen digitalen
Selbstlernkurs an Der Schutz der persönlichen Daten ist
vielen Verbraucher:innen wichtig. Um sich sicher im Netz zu
bewegen, müssen jedoch immer wieder Hürden überwunden und
alte Gewohnheiten abgelegt werden: sei es der Wechsel zu
einem anderen Messenger-Dienst oder die konsequente
Anpassung der Cookie-Einstellungen.
Mit einem digitalen
Selbstlernkurs will die Verbraucherzentrale NRW
interessierte Erwachsene im Umgang mit Datenschutz und
Sicherheit im Internet weiterbilden. Das Angebot unter dem
Titel „Meine Daten – Alles Ok im www” startet am 14.
Februar. Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Der
vierwöchige Selbstlernkurs besteht aus verschiedenen
Lerneinheiten zu den Themen Datenschutz,
Cookie-Einstellungen, digitale Vorsorge und
Messenger-Dienste.
Zu Beginn einer jeden Woche
bekommen die Teilnehmer:innen eine Mail mit einer Einführung
in das Wochenthema sowie den Link zu einer interaktiven
Lerneinheit. Das Bearbeiten der Aufgaben dauert im Schnitt
etwa 20 bis 30 Minuten. In wöchentlichen
Online-Sprechstunden können offengebliebene Fragen gestellt
und Probleme diskutiert werden. „Wir wollen
Verbraucher:innen dazu motivieren, sich mit dem Thema
Datenschutz auseinanderzusetzen und ihnen dabei helfen, sich
selbstbewusst im Internet zu bewegen”, erklärt Harald
Rahlke, Verbraucherberater der Duisburger Beratungsstelle
der Verbraucherzentrale NRW.
„Dabei geht es nicht nur um Wissensvermittlung. Wir wollen
auch einen Anstoß dazu geben, den inneren Schweinehund zu
überwinden und zum Beispiel beim Surfen im Internet die
richtigen Cookie-Einstellungen vorzunehmen oder sich mit
seinem digitalen Nachlass zu beschäftigen.” Weitere
Informationen und Links: Die Anmeldung zum digitalen
Selbstlernkurs ist ab sofort möglich unter
www.verbraucherzentrale.nrw/meine-daten
Ungewollte Werbeanrufe
So wehren sich Verbraucher:innen gegen Verkaufsmaschen am
Telefon
Duisburg, 03. Februar 2022 - Werbeanrufe ohne
ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten.
Trotzdem blüht das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen
am Telefon. Laut Zahlen der Bundesnetzagentur haben
Beschwerden über Werbeanrufe im Jahr 2021 einen neuen
Höchststand erreicht. Auch die Verbraucherzentrale NRW
erhält hierzu zahlreiche Beschwerden. Werbeanrufe sind nicht
nur nervig, sie haben auch Folgen.
„Am Telefon abgeschlossene Verträge sind – bis auf wenige
Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig“,
erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Duisburger
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Die gute
Nachricht: Die Verträge können in der Regel binnen 14 Tagen
widerrufen werden. Mit diesen Tipps können sich
Verbraucher:innen gegen unerwünschte Telefonwerbung und
untergeschobene Verträge wehren.
Telefonnummer nur angeben wenn
nötig
Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter
Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichem
Register wie einem Telefonbuch verzeichnet ist, muss mit
Telefonmarketing rechnen. Die persönliche Telefonnummer
sollte Unternehmen generell nur dann genannt werden, wenn es
für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist. Besonders
Gewinnspiele dienen in erster Linie der Datensammlung. Hier
sollte auf die Angabe der Telefonnummer möglichst verzichtet
werden. Wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, sollte
zumindest der Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken
widersprochen werden.
Anrufe unterbinden
Bei der weitaus größten Zahl der Anrufe behauptet das
werbende Unternehmen, es habe eine Einwilligung der
Kund:innen erhalten. Oft verstecken sich diese
Einwilligungserklärungen im Kleingedruckten der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Beim Vertragsabschluss sollte daher
auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung der Daten zu
Werbezwecken erlauben, geachtet werden. Solche Klauseln sind
meistens mit „Datenschutz" oder „Datenverarbeitung"
überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu
unterscheiden sein. Verbraucher:innen sollten die
entsprechende Passage streichen.
Verträge widerrufen
Auch wenn ein Werbeanruf illegal war, ist der geschlossene
Vertrag in der Regel gültig. Ausnahmen sind zum Beispiel
Verträge über Gewinnspieldienste. Seit Juli 2021 können auch
Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden - außerhalb
der Grundversorgung - nicht mehr mündlich abgeschlossen
werden. Diese bedürfen der Textform und somit zum Beispiel
einem Vertragsabschluss per Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Wer
einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies
nachträglich bereut, kann den Vertrag aber binnen 14 Tagen
widerrufen.
Die Verbraucherzentrale NRW
stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die
Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der
Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit
Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das
Unternehmen über das Widerrufsrecht informiert hat.
Internet- und Telefonverträge
Ein Telekommunikationsvertrag muss seit dem 01. Dezember
2021 in Textform genehmigt werden. Solange ist der Vertrag
schwebend unwirksam. Das heißt: Bleibt die Genehmigung aus,
dürfen Verbraucher:innen nicht zur Kasse gebeten werden,
auch wenn die Leistung, zum Beispiel eine höhere
Internetgeschwindigkeit, schon erbracht wurde. Eine Frist
muss dabei nicht beachtet werden. Das allgemeine 14-tägige
Widerrufsrecht gilt ebenfalls.
Unerwünschte Anrufe melden
Werbeanrufe ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung sind
verboten. Verstöße dagegen können Betroffene der
Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür
ist es sinnvoll, die Telefonnummer und weitere Informationen
zum Anrufer, wie zum Beispiel den Anrufzeitpunkt, den
Firmennamen und die Rufnummer, mit der sie angerufen wurden,
aufzuschreiben."
Weiterführende Infos und Links: Einen Musterbrief zur Abwehr
einer unberechtigten Forderungen gibt es auf der Homepage
der Verbraucherzentrale NRW unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2020-01/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Abo.pdf
Einen Musterbrief zum Widerspruch gegen die
Datenverarbeitung zu Werbezwecken finden Sie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-10/Widerspruch_gegen_Direktmarketing_und_Sperrung_von_Daten
_ggue_Werbetreibenden.pdf
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Januar 2022 |
IGeL: Diese Rechte gelten beim
Arzt
Selbstzahlerleistungen sind nie eilig - vorab die
Krankenkasse fragen
Duisburg, 26. Januar 2022 -
Was tun, wenn man in einer Arztpraxis in Duisburg
eine Zusatzleistung angeboten bekommt, die privat zu
bezahlen ist? Soll man zustimmen oder darf man ablehnen?
Tatsächlich haben Patient:innen bei sogenannten
Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) klare Rechte.
„Niemand muss sich sofort entscheiden“, sagt Harald Rahlke
von der Beratungsstelle Duisburg. Die Frage nach Nutzen und
Schaden ist wichtig, ebenso die wirtschaftliche Aufklärung.
An erster Stelle steht die Aufklärung:
Patient:innen haben das Recht auf eine umfassende Aufklärung
über Nutzen, Risiken und Alternativen zu der angebotenen
Leistung. Das ist im Gesetz verankert (§ 630e BGB). Ebenso
haben sie das Recht auf eine angemessene Bedenkzeit. Nur der
Arzt oder die Ärztin darf die Aufklärung übernehmen, nicht
das Praxispersonal. Auch drängen dürfen Ärzt:innen nicht.
Ohnehin sind Individuelle Gesundheitsleistungen nicht
dringend, denn was medizinisch notwendig, wirtschaftlich und
ausreichend ist, bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen.
Niemand darf zeitlich oder moralisch unter Druck gesetzt
werden. Wer einer IGeL zustimmt, muss einen schriftlichen
Behandlungsvertrag erhalten.
Bezahlung nur nach Kosteninformation und ordnungsgemäßer
Rechnung:
Auch wenn es nur 20 Euro sind: Laut § 630c Absatz 3 BGB sind
Ärzt:innen verpflichtet, Patient:innen vor der Behandlung
darüber zu informieren, wenn die Krankenkasse die Kosten
einer Untersuchung oder Behandlung nicht oder nur zum Teil
übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag
nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten
informiert.
Pauschalpreise oder Zahlung auf Vorkasse sind nicht erlaubt.
Ebenso ist eine Rechnung Pflicht. Diese darf kein
willkürlich festgelegtes Honorar vorsehen, sondern muss sich
an den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
orientieren. Darin sind Obergrenzen für Gebührenfaktoren und
besondere Begründungspflichten bei einer Überschreitung des
2,3-fachen Gebührensatzes festgelegt.
Vorab die Krankenkasse fragen:
Wer Interesse an einer IGeL hat, sollte vorab die eigene
Krankenkasse fragen, ob sie die Kosten übernimmt. Denn
manche IGeL sind freiwillige Kassenleistungen oder werden
bei begründetem Krankheitsverdacht oder für bestimmte
Risikogruppen bezahlt. Das geht jedoch nicht nachträglich.
Ärzt:innen argumentieren zwar immer wieder, die
Kassenleistungen seien veraltet, in Wahrheit aber gibt es
viele Beispiele dafür, dass IGeL-Leistungen mit
nachgewiesenem Nutzen in den Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurden.
Für bestimmte Altersgruppen sind das verschiedene Maßnahmen
zur Krebsfrüherkennung wie die Darmspiegelung, die
Mammographie und das Hautkrebs-Screening, ebenso das
Neugeborenen-Hörscreening, immunologische Stuhltests zur
Darmkrebsfrüherkennung oder die Stoßwellentherapie (ESWT)
bei Fersenschmerz. Viele Selbstzahlerleistungen dagegen sind
wissenschaftlich nicht ausreichend geprüft.
Verzichtsformulare nicht unterschreiben:
Wenn Patient:innen eine IGeL ablehnen, kommt es immer wieder
vor, dass Praxen ein Verzichtsformular vorlegen, auf dem das
Nein zu einer Selbstzahlerleistung dokumentiert werden soll.
Das müssen Patient:innen nicht unterschreiben. Ärzt:innen
haben zwar eine Dokumentationspflicht, aber diese bedeutet
nur, dass die zu therapeutischen Zwecken notwendigen Angaben
in der Behandlungsakte zu vermerken sind. Eine Ablehnung
einer IGeL-Leistung können Ärzt:innen daher selbst notieren,
eine Unterschrift ist nicht nötig."
Weiterführende Infos und Links: Mehr über die Preise bei
Individuellen Gesundheitsleistungen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11693 Zehn Tipps für
Patient:innen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11695
Alles klar beim Pfand?
Irrtümer rund um Rückgabe und Verwertung von
Getränkeverpackungen
Viele Getränkeverpackungen sind mit einem
Pfand belegt. Bei Mehrwegflaschen dient es dazu, dass die
Glas- oder PET-Flaschen möglichst alle zurückgegeben werden,
neu befüllt werden können und somit lange im Kreislauf
bleiben. Bei Einwegflaschen und Getränkedosen besteht seit
2003 eine Pfandpflicht. Damit sollte ein Anreiz geschaffen
werden, Mehrweg zu nutzen. Gleichzeit soll das Einweg-Pfand
dafür sorgen, dass die leeren Getränkeverpackungen im
Recycling und nicht im Müll oder in der Natur landen.
„Gerade weil Einweg- und Mehrweg-Pfand unterschiedlich
geregelt sind, gibt es eine Menge Verwirrung“, sagt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg. „Und ab
2022 gelten zudem einige neue Regeln.“
Die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW
klärt auf.
Irrtum 1: Ab sofort ist auf allen Einwegflaschen und
Getränkedosen Pfand. Nicht ganz. Zwar ist ab 1. Januar 2022
laut Verpackungsgesetz auf alle Einweg-Plastikflaschen und
Getränkedosen das 25-Cent-Pflichtpfand zu erheben und viele
bisherige Ausnahmen – zum Beispiel für Frucht- und
Gemüsesäfte in PET-Flaschen oder Prosecco in der Dose –
fallen weg. Aber es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 1.
Juli 2022.
Bis dahin dürfen Restbestände verkauft werden.
Verbraucher:innen sollten also darauf achten, ob
beispielsweise auf der Orangensaftflasche aus Kunststoff
bereits das Einwegpfand-Logo (Flasche und Dose mit Pfeil) zu
sehen ist. Dann gibt es das gezahlte Pfand im Handel zurück.
Pfandfreie Flaschen und Dosen gehören wie bisher in den
gelben Sack oder in die Wertstofftonne.
Irrtum 2: Pfandbons müssen sofort eingelöst werden. Stimmt
so nicht. Juristisch werden Pfandbons wie Gutscheine
behandelt und sind drei Jahre lang gültig. Allerdings
verliert das Thermopapier der Bons häufig vorher seine
Lesbarkeit. Deshalb sollte man mit dem Einlösen nicht zu
lange warten.
Irrtum 3: Einwegflaschen und Getränkedosen können in jedem
Laden zurückgeben werden. Leider nein. Die Pfanderstattung
ist nur möglich in Geschäften, die selbst Getränke in
Einweg-Verpackungen verkaufen. Diese Händler sind dann aber
dazu verpflichtet, auch Einwegflaschen und Dosen anzunehmen,
die sie nicht im Sortiment haben. Eine Ausnahme gilt für
sehr kleine Läden, etwa Kioske. Sie müssen nur Leergut
solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst
auch verkaufen.
Irrtum 4: Bei zerbeulten Plastikflaschen oder Dosen hat man
Pech und das Pfand ist weg. Nein, auch zerbeulte Flaschen
und Dosen müssen angenommen und das Pfand ausbezahlt werden.
Einzige Voraussetzung ist, dass das Einweg-Pfandlogo noch zu
erkennen ist. Wenn der Automat es nicht lesen kann, muss das
Pfandgut an der Kasse angenommen werden. Klappt das nicht
und ist auch die Geschäfts- oder Filialleitung uneinsichtig,
können sich Verbraucher:innen bei der „Unteren
Abfallbehörde“ beschweren, die meist im kommunalen Umweltamt
angesiedelt ist.
Irrtum 5: Flaschen, die im Pfandautomaten landen, werden
weiter benutzt. Das trifft nur für Mehrwegflaschen mit 8
oder 15 Cent Pfand zu. Diese werden gespült und bis zu 30
Mal, Glas sogar bis zu 50 Mal wiederverwendet. Flaschen und
Dosen mit Einweg-Pfand (25 Cent) hingegen werden noch im
Pfandautomaten zerquetscht und danach dem Recycling
zugeführt. Sie werden also nur einmal benutzt.
Irrtum 6: Das Mehrweg-Pfand ist wie das Einweg-Pfand
gesetzlich geregelt. Nein. Für Mehrwegflaschen ist die
Pfand- und Rücknahmepflicht nicht im Verpackungsgesetz
geregelt. Vielmehr sind Pfandhöhe und die Erstattung bei
Mehrweg zivilrechtliche Vereinbarungen. Grundsätzlich besagt
ein solcher Vertrag, dass der Händler, bei dem das Pfand
hinterlegt wurde, bei der Rückgabe dieser Flasche das Pfand
erstatten muss. Will man sichergehen, sein Pfandgeld
zurückzubekommen, sollte man Flaschen und Kästen also dort
zurückgeben, wo man sie gekauft hat. In Zweifelsfällen steht
Verbraucher:innen der Kassenbon als Beweismittel zur
Verfügung."
Weiterführende Links: Fragen und Antworten zum Einweg-Pfand
(„Dosenpfand“) finden Sie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505 Mehrweg oder
Einweg? Alles zum Pfand hat die Verbraucherzentrale NRW auf
ihrer Website zusammengestellt:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11504
Was Rentner bei der
Steuererklärung beachten müssen
Neuer Ratgeber lotst durch Formulare und Fristen
Duisburg, 24. Januar 2022 - Ein lediger Rentner,
der 2021 über keine weiteren Einkünfte verfügte und in die
gesetzliche Krankenversicherung gezahlt hat, muss bei einer
BruttoJahresrente von mehr als 13.990 Euro davon ausgehen,
dass darauf Steuern zu zahlen sind. Als Bumerang erweisen
kann sich die Hoffnung, an der Steuererklärung
vorbeizukommen: Das Finanzamt erfährt automatisch von
Rentenzahlungen und kann Steuerzahlungen auch rückwirkend
einfordern.
Der
neue Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
2021/2022“ der Verbraucherzentrale zeigt, wie Ruheständler
die Höhe ihrer Gesamteinkünfte ermitteln. Aber auch, wie
etwa der im Jahr 2020 erhöhte Pflege- und
Behindertenpauschbetrag oder andere Werbungskosten die
Steuerlast reduzieren können.
Er bewahrt zum einen davor, unbemerkt in die Abgabepflicht
zu rutschen. Und führt zum anderen Schritt für Schritt zu
den notwendigen Angaben in die richtigen Formulare.
Aufgezeigt wird, wie das zu versteuernde Einkommen
grundsätzlich zu berechnen ist, welche unterschiedlichen
Einkunftsarten zu berücksichtigen sind, wie hoch der
Grundfreibetrag ist und welche Ausgaben etwa für Krankheit
und Pflege abzugsfähig sind.
Der Ratgeber lotst durch die verschiedenen Formulare und
Anlagen und gibt praktische Hinweise, was, wo und wie
einzutragen ist. Beispiele und eine Reihe von
Steuerspartipps machen das Buch zu einem echten
„Steuergehilfen“, damit beim Fiskus alles glatt läuft.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
2021/2022“ hat 240 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book
11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Altersvorsorge - Ratgeber lotst
zu planvoller Strategie
Duisburg, 18. Januar 2022 - Neben der Rente noch
weiterarbeiten? Auf Aktiengewinne spekulieren? Freiwillig
Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Oder die eigene Immobilie zu Geld machen, ohne dass man dort
ausziehen muss? Bei der Suche nach der richtigen Strategie
für die finanzielle Vorsorge im Alter blitzen viele Ideen
auf, um mögliche Lücken durch fehlende Versicherungsjahre,
Auszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege oder durch
Zeiten mit geringem Verdienst zu schließen.
Der Ratgeber „Altersvorsorge“ der Verbraucherzentrale stellt
die wichtigsten Bausteine vor und lotst dabei zum
individuell passenden Konzept. Das Buch erläutert die
Grundzüge der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung
und vermittelt Wissenswertes zu Riester und Rürup. Aber auch
Wertpapiere und Immobilien fehlen nicht bei der Vorstellung
des Kanons zur Altersvorsorge. Dabei werden die jeweiligen
Vor- und Nachteile herausgearbeitet.
Darüber hinaus werden auch Möglichkeiten zur Altersvorsorge
etwa bei Arbeitslosigkeit, Pflegezeiten oder
Auslandsaufenthalten aufgezeigt. Eine Faustregel besagt,
dass etwa zehn Prozent des Nettoeinkommens zurückgelegt
werden müssen, um im Alter genug zum Leben zu haben.
Da das jedoch nur für alle gilt, die eine gesetzliche Rente
erwarten und von vielen weiteren Faktoren abhängt, ist
frühzeitiges Kümmern die beste Strategie für die individuell
passende finanzielle Absicherung.
Der Ratgeber „Altersvorsorge. Die besten Strategien für Ihre
finanzielle Absicherung“ hat 232 Seiten und kostet 19,90
Euro, als E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Pflege: Ab Januar 2022 werden
viele Menschen finanziell entlastet
Duisburg, 17. Januar 2022 - Die
neue Pflegereform wurde schon im Juni 2021 im Bundestag
beschlossen, doch wichtige Regelungen treten erst zum neuen
Jahr in Kraft. Die Beratungsstelle Duisburg erklärt, was
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Duisburg nun wissen
sollten.
Fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung
Wer für Unterstützung bei der Körperpflege, der Ernährung,
der Mobilität oder der häuslichen Versorgung einen
Pflegedienst bezahlt, erhält ab dem 1. Januar 2022 pro Monat
fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung – allerdings
erst ab Pflegegrad 2. Und so steigen konkret die monatlichen
Beträge:
Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 724 Euro
Pflegegrad 3: von 1.298 Euro auf 1.363 Euro
Pflegegrad 4: von 1.612 Euro auf 1.693 Euro
Pflegegrad 5: von 1.995 Euro auf 2.095 Euro.
Zehn Prozent mehr bei der Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1.
Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt dann bei
1.774 Euro. Wenn die Pflegeeinrichtung also eine Rechnung
über 2.000 Euro für die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse
einreicht, übernimmt diese davon nun 1.774 Euro statt bisher
1.612 Euro. Die Differenz tragen die Pflegebedürftigen.
Steigende Lohnkosten können die Entlastung zukünftig jedoch
wieder zunichtemachen.
Erhöhte Leistungen für die Pflege im Heim
Wer im Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim sogenannten
„pflegebedingten Eigenanteil“ entlastet. Denn die
Pflegeversicherung zahlt nun einen Zuschlag zum
pflegebedingten Eigenanteil. Mit der Dauer der Pflege steigt
er an. Damit verringert sich für Menschen mit Pflegegrad 2
bis 5 im Pflegeheim der Eigenanteil an den Pflege- und
Ausbildungskosten.
Die Pflegekasse übernimmt: 5 Prozent im ersten Jahr 25
Prozent im zweiten Jahr 45 Prozent im dritten Jahr 70
Prozent in den folgenden Jahren. Bei einem ursprünglichen
Eigenanteil von 700 Euro beträgt der neue Eigenanteil im
ersten Jahr also 665 Euro, im zweiten Jahr 525 Euro, im
dritten Jahr 385 Euro und ab dem vierten Jahr 210 Euro. Die
Pflegekasse zahlt den Leistungszuschlag an das Pflegeheim,
ein Antrag ist nicht erforderlich.
Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik
Menschen, deren Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt
nicht anders sichergestellt werden kann, haben einen
Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Das gilt seit
Ende 2021 für maximal zehn Tage. Der Anspruch greift etwa,
wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung,
Kurzzeitpflege, Verhinderungs- oder Tagespflege nicht
verfügbar sind. Betroffene oder Angehörige sollten das
frühzeitig mit dem Sozialdienst des Krankenhauses oder mit
der Krankenkasse klären."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu den Zuschlägen im
Pflegeheim unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/68404
Alles zur Pflegereform hat die Verbraucherzentrale NRW hier
zusammengefasst: www.verbraucherzentrale.nrw/node/63628
Welche Leistungen es bei Pflege zu Hause gibt, zeigt diese
Grafik: www.verbraucherzentrale.nrw/node/64399
Ist das normal oder Demenz?
Neuer Ratgeber begleitet von der Diagnose bis zur
Organisation des Alltags
Duisburg, 07. Januar 2022 - Den Schlüssel verlegt? Einen
Termin vergessen? Immer öfter das passende Wort nicht parat?
Keine Lust mehr auf Treffen mit Freunden oder Kontakten im
Verein? Ist das noch normal oder schon Demenz? Aus Angst vor
der Diagnose sollte die ärztliche Abklärung möglicher
Warnzeichen keinesfalls auf die lange Bank geschoben werden.
Denn je früher erkannt, desto besser lässt sich die
Krankheit behandeln, ihr Fortschreiten verlangsamen und vor
allem die Selbstständigkeit der Menschen mit Demenz noch
lange erhalten.
Der
neue „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale begleitet
Betroffene und deren Angehörige hierbei ganz praktisch
Schritt für Schritt: Von den ersten Anzeichen über die
Diagnose bis hin zur Organisation des Alltags und möglicher
Entlastungsangebote.
Anhand vieler Beispiele macht das Buch die Welt der Demenz
nachvollziehbar und verständlich, sodass alle besser mit den
krankheitsbedingten Veränderungen umgehen können. Erklärt
wird zunächst, wie Gehirn und Gedächtnis funktionieren,
welche Formen der Erkrankung und welche
Behandlungsmöglichkeiten es gibt – und wo deren Grenzen
sind.
Der Ratgeber zeigt, wie das Lebensumfeld von Betroffenen
organisiert werden kann, um weiterhin allein und
selbstständig wohnen zu können. Über Leistungen aus der
Kranken- und Pflegeversicherung für Menschen mit Demenz wird
ebenso informiert wie über rechtliche Möglichkeiten zur
selbstbestimmten Vorsorge. Checklisten und
Erfahrungsberichte sowie ein umfangreiches Verzeichnis von
Beratungsund Informationsangeboten komplettieren die
praktische Hilfe für Angehörige.
Der Ratgeber „Ratgeber Demenz. Praktische
Hilfen für Angehörige“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro,
als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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