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Dezember 2022

Silvester-Feuerwerk: Sicher und farbenfroh statt krachend laut Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zum Umgang mit Raketen, Böllern und Co.

Duisburg, 22. Dezember 2022 - Für viele Menschen gehört das Feuerwerk zum Jahreswechsel dazu, egal ob selbst gezündet oder zum Zuschauen. Andere sorgen sich um die Umweltbelastung, das Tierwohl und die Verletzungsgefahr und verzichten daher auf die Böllerei am Silvesterabend.

Wer sich für ein privates Feuerwerk entscheidet, kann einige Dinge beachten, um das Knall- und Lichtspektakel sicher und vielleicht auch etwas nachhaltiger zu gestalten. Auch für den Fall eines Unfalls sollten Verbraucher:innen gewappnet sein, rät die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.

Foto:  benschonewille / Fotolia

  Weniger ist mehr

Lärm, Müll, Chemikalien, Feinstaub – gut für die Umwelt ist Feuerwerk nicht. Wer den Silvesterbrauch möglichst nachhaltig gestalten will, kann sich nach dem Motto „Gemeinsam genießen“ mit anderen zusammentun, sodass insgesamt weniger Pyrotechnik verfeuert wird. Hersteller kündigen für den Jahreswechsel 2022/23 zudem Produkte an, die mit weniger Plastikteilen und PVC-Verpackung auskommen oder sogar ganz darauf verzichten.

   Aus Rücksicht auf Katzen, Hunde und andere Tiere sind anstatt lauten Böllern und Heulern sprühende und farbenfrohe Feuerwerkskörper die bessere Wahl.

 
Vorsicht vor Böllern aus unseriösen Online-Shops
Für den Verkauf von Feuerwerk gelten in Deutschland strenge Vorschriften. Raketen und Böller müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden.


Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer und dem CE-Zeichen. In Online-Shops findet sich mitunter auch Pyrotechnik mit hochexplosiven Mixturen, die in Deutschland verboten sind. Besonders dubiose Anbieter lassen die Ware mit gefälschten Prüfzeichen auf den ersten Blick legal erscheinen.

Wer Feuerwerk online einkaufen möchte, sollte den Anbieter daher genau überprüfen. Ein Blick ins Impressum verrät, ob der Sitz des Unternehmens in Deutschland ist. In seriösen Shops kann Feuerwerk der Kategorie F2, wie Raketen, Batterien oder Knallkörper, zudem nur befristet kurz vor Silvester oder mit entsprechender behördlicher Genehmigung oder Gewerbeschein verkauft werden.

  Bei Unfällen Versicherung einschalten
Kommt es zu Unfällen durch den Einsatz von Böllern und Raketen, können verschiedene Versicherungen für etwaige Schäden aufkommen. Wer andere Personen durch den Umgang mit Feuerwerk verletzt, sollte eine Privathaftpflichtversicherung vorweisen können. Erleidet man selbst dauerhafte Schäden, zahlt beispielsweise die private Unfallversicherung.

Fängt das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung. Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht.

Falls der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.

   Besondere Haftung bei Kindern
Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die (Familien-)Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus."

Weiterführende Infos und Links Weitere Informationen zum Feuerwerk an Silvester unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10500

 

Mietkosten im Blick - Ratgeber klärt auf, was Vermieter abrechnen dürfen
Duisburg, 19. Dezember 2022 - Nebenkosten machen neben der Kaltmiete einen großen Teil der Wohnungsmiete aus. Durch die massiv steigenden Energiekosten kommt ihnen aktuell eine noch größere Bedeutung zu. Wenn die nächste Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, werden die meisten Verbraucher schon nachzahlen müssen. Dann lohnt es sich, ganz genau hinzuschauen. Nach Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes DMB ist jede zweite Betriebs- oder Heizkostenabrechnung falsch, unverständlich oder nicht nachvollziehbar.

Titelbild des Ratgebers "Mietkosten im Griff"Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Mietkosten im Griff“ klärt zu diesem Thema auf, gibt wertvolle Tipps und hilft bei der Einschätzung, ob die vom Vermieter geforderten Betriebskosten überdurchschnittlich hoch oder angemessen sind.

Da schon kleine Veränderungen alltäglicher Gewohnheiten helfen, den Verbrauch von Wasser und Strom zu senken sowie Heizenergie zu sparen, bietet das Buch einige praktische Tipps für den Haushalt.

Darüber hinaus erfahren die Leserinnen und Leser, wo sie zusätzlich die Kostenbremse ansetzen können, wie sie teure Vertragsklauseln entlarven, bei Mängeln die Miete mindern oder was sie bei einer Erhöhung tun können. Im Ratgeber finden sie dazu zahlreiche Fallbeispiele, Gerichtsurteile und Musterformulierungen, um etwa eine überhöhte Miete zurückzuverlangen, Mängel anzuzeigen oder die Schlussrenovierung abzulehnen."


Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten, Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Energiesparende Geschenke zum Weihnachtsfest
Nützliche Alltagshelfer sparen langfristig Strom- und Heizkosten
Aktuell sind die Folgen der Energiekrise deutlich spürbar bei Verbraucher:innen, wenn sie auf ihre Strom- und Gasrechnungen blicken. Um langfristig Kosten zu sparen, bieten sich einige hilfreiche Geräte an, die als Geschenke unter dem Weihnachtsbaum Platz finden können. „Unsere energiesparenden Geschenkideen bewegen sich in einem preislich überschaubaren Rahmen“, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. „Einige helfen direkt dabei Energie einzusparen. Mit anderen lassen sich Einsparpotentiale ganz einfach aufspüren, beispielsweise mit Strommessgeräten“.

Dazu hat die Verbraucherzentrale NRW vier Geschenktipps zu Strom und Heizung zusammengestellt. Smarte Heizungsthermostate Die kleinen Bauteile regulieren – einfach aufgeschraubt auf das vorhandene Ventil – den Wasserdurchfluss am Heizkörper. Anders als konventionelle Regler, arbeiten die sogenannten smarten Thermostate digital vernetzt und lassen sich präziser einstellen. Die Geräte sorgen dafür, dass es zu den gewünschten Zeiten warm ist und können, verknüpft mit einer Anwesenheitserkennung, sogar feststellen, wann Bewohner:innen die Wohnung betreten oder verlassen.

Die meisten smarten Thermostatköpfe erkennen ebenfalls, wann Fenster zum Lüften geöffnet sind und schalten bedarfsgerecht die Heizung an und aus. Sie lassen sich mit ein wenig handwerklichem Geschick selbst anbringen und kosten pro Stück, je nach Funktionsumfang, 30 bis 100 Euro. Strommessgeräte Stromfresser in der Wohnung aufspüren ist ihre Aufgabe.

Ob Fernseher oder Spielekonsole im Stand-By-Betrieb, Kühlschrank oder WLAN-Router – die kleinen Geräte messen deren Stromverbrauch exakt und bieten Verbraucher:innen die Möglichkeit, intensive Stromverbraucher zu identifizieren und Einsparpotentiale zu entdecken. Dabei stehen zwei Produktgruppen zur Auswahl: klassische digitale Messgeräte, die zwischen Steckdose und elektrische Geräte gesteckt werden, und sogenannte smarte Steckdosen mit Strommessfunktion, die ihre Messergebnisse per App an das Smartphone übermitteln.

Strommessgeräte in guter Qualität sind bereits für unter 50 Euro erhältlich. Funk-Steckdosen Smarte Steckdosen lassen sich über vorhandene Wandsteckdosen installieren. An diese Zwischenstecker werden die zu schaltenden Geräte angeschlossen. Die Funk-Steckdosen erlauben Verbraucher:innen mehr Kontrolle über stromverbrauchende Haushaltsgeräte.

Smarte Steckdosen zeigen im Zusammenspiel mit Smartphone-Apps, welche Geräte gerade aktiv sind und teilweise auch wie viel Strom sie verbrauchen. Sie lassen sich ebenso wie klassische analoge Zeitschaltuhren nutzen, um Geräte zur selben Uhrzeit an- und auszuschalten.

Funk-Steckdosen können dabei helfen, langfristig die Stromkosten zu senken. Doch zunächst verbrauchen sie selbst zusätzlichen Strom. Deren Eigenstromverbrauch unterscheidet sich dabei je nach Modell. Vor dem Kauf ist daher zu beachten, wie die Energieaufnahme im Stand-By und im geschalteten Zustand ist, um das passende Modell je nach Einsatzort auszuwählen. Einfache Funk-Steckdosen sind bereits ab 30 Euro erhältlich.

Technisch aufwändigere smarte Steckdosen, die sich im Smart Home über den Internetrouter steuern lassen, gibt es für rund 50 Euro.


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Thermohygrometer Die kompakten Messgeräte ermitteln in geschlossenen Räumen die Luftfeuchtigkeit und Zimmertemperatur. Bei nicht optimalen Werten für ein angenehmes Raumklima können Verbraucher:innen entsprechende Gegenmaßnahmen wie gezieltes Lüften und die korrekte Anpassung der Heiztemperatur vornehmen.

Bei niedriger Raumtemperatur und schlechter Belüftung besteht zudem die Gefahr von zu hoher Luftfeuchtigkeit und damit von Schimmelbefall. Viele der Geräte haben daher eine eingebaute Alarmfunktion, die rechtzeitig vor zu hoher Feuchtigkeit warnt. So lässt sich durch gezieltes Lüften und Heizen langfristig Heizenergie sparen und die Schimmelgefahr bannen. Thermohygrometer mit entsprechenden Funktionen sind für unter 50 Euro erhältlich. Die analoge Variante bekommt man schon für unter 20 Euro."

Weitere Informationen und Links: Tipps zum Heizenergie sparen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13892 Tipps zum Stromsparen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734

Online-Rechner ermittelt genaue Dezember-Entlastung bei Gas
Duisburg, 13. Dezember 2022 - Die Verbraucherzentrale NRW zeigt, wie sich der Entlastungsbetrag für Gaskund:innen für Dezember 2022 berechnen lässt Bei Haushalten mit Gasheizung übernimmt der Staat für Dezember 2022 die monatliche Zahlung. Dies gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen. „Die Entlastung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird der Dezemberabschlag erlassen, mit der Jahresrechnung wird aber nochmal genau nachgerechnet“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.

„Mit unserem Online-Rechner sehen Verbraucher:innen schon jetzt, wie hoch ihre tatsächliche Entlastung sein wird.“ Dazu gibt die Verbraucherzentrale NRW weitere Tipps, was private Haushalte jetzt zusätzlich zur Dezember-Entlastung bei Gas wissen sollten. Was müssen Verbraucher:innen bei der Nutzung des interaktiven Online-Rechners beachten? Möchten Verbraucher:innen wissen, wie ihre persönliche Dezember-Entlastung beim Gasabschlag ausfällt, müssen sie nur ihre letzte Jahresabrechnung bereithalten und ihren aktuellen Bruttopreis je Kilowattstunde für Dezember 2022 kennen.

Falls Mieter:innen die aktuellen Bruttopreis nicht wissen, können sie diesen bei ihrem Vermieter oder ihrer Vermieterin in Erfahrung bringen. Die Entlastung berechnet sich aus den aktuellen Dezemberpreisen multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger im September 2022 für den Haushalt prognostiziert hatte. Zusätzlich bekommt man den anteiligen Grundpreis für Dezember erstattet. Worauf sollten Verbraucher:innen bei der Dezember-Entlastung noch achten?

Erfolgt die monatliche Zahlung des Gasabschlags per Einzugsermächtigung, bucht der Energieversorger den Betrag nicht ab oder überweist den gleichen Beitrag. Verbraucher:innen sollten jetzt kontrollieren, ob die Abbuchung für Dezember tatsächlich ausgesetzt wurde oder ob sie eine Gutschrift vom Anbieter erhalten haben. Ist der Energieversorger nicht tätig geworden, ist dieser schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Verbraucher:innen, die per Dauerauftrag oder per monatlicher Überweisung ihren Gasabschlag zahlen, müssen die Zahlung für Dezember nicht vornehmen.

Wenn Sie dennoch überweisen, bekommen sie die Entlastung mit der Jahresrechnung im kommenden Jahr gutgeschrieben. Mieter:innen ohne eigenen Gasliefervertrag erhalten die Entlastung in der Regel erst mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung. In Ausnahmefällen kann aber auch schon eine Entlastung im Dezember erfolgen. Warum wird die aktuelle Dezember-Entlastung bei Gas in bestimmten Fällen nicht dem rechnerisch korrekten Abschlag entsprechen?

Die Übernahme des diesjährigen Dezemberabschlags ist eine kurzfristige staatliche Maßnahme in der Energiekrise. Die Berechnung des korrekten Entlastungsbetrags erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, so dass Energieversorger erst mit der nächsten Jahresrechnung den genauen Entlastungsbeitrag für den Dezember 2022 ermitteln. Ist der aktuelle Dezember-Abschlag zu hoch bemessen und die tatsächliche Entlastung ist geringer, müssen Verbraucher:innen eventuell nachzahlen. Ist der derzeitige Monatsabschlag für Gas zu niedrig angesetzt, wird der Anbieter bei der nächsten Jahresrechnung entsprechend ein Guthaben auszahlen."


Online-Rechner und weitere Informationen: Online-Rechner „Dezember-Entlastung Gas“: www.verbraucherzentrale.nrw/node/79300 FAQ-Internettext zum Dezemberabschlag und zu den Energiepreisbremsen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/76138 Ausführliche Informationen und Beratungsangebote zur Energiekrise finden sich hier: www.verbraucherzentrale.de/node/79061


Spenden zur Weihnachtszeit
Duisburg, 08 Dezember 2022 - Mit den Tipps der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg gelangt die Spende für wohltätige Zwecke in die richtigen Hände Für viele Menschen ist die Weihnachtszeit nicht nur ein Anlass, seine Liebsten mit Geschenken zu beglücken, sondern auch für wohltätige Zwecke zu spenden. Die gut gemeinte Tat sollte jedoch gut durchdacht sein, damit das Geld tatsächlich dort ankommt, wo es gebraucht wird. „Nicht jede Organisation, die für Spenden wirbt und verspricht, Gutes zu bewirken, ist auch seriös“, mahnt Paulina Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.

„Wer mit einer Spende helfen möchte, sollte sich daher vorab gut über die jeweilige Organisation informieren.“ Die Tipps der Verbraucherzentrale NRW bieten dabei Orientierung.

Vorschnelle Entscheidungen vermeiden
Vor allem die direkte Ansprache auf der Straße oder an der Haustür kann zu einer raschen und unbedachten Spende verführen. Wer eine Organisation nicht kennt und unsicher ist, wie seriös sie ist, sollte sich neben Informationsmaterial auch einen Überweisungsträger von der sammelnden Organisation geben lassen. So lässt sich die Entscheidung in Ruhe überdenken. Das gilt auch für die zahlreichen, über soziale Medien verbreiteten Spendenaufrufe.


Dort tummeln sich etliche Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder einzelne Personen, die vorgeben, sich für die die gute Sache zu engagieren. Die jeweiligen Bankverbindungen für eine Überweisung springen meist sofort ins Auge. Auch hier gilt: nicht voreilig spenden, sondern sich gut informieren.

Seriosität der Organisation prüfen
Eine seriöse Organisation offenbart in ihrem Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen, wie viel in Verwaltung und Werbung fließt. Der größte Anteil sollte für den guten Zweck verwendet werden. Ist ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies ein Indiz für Glaubwürdigkeit. Eine eigene Homepage ist hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer Organisation.


Professionell gestaltete Internetseiten können zwar vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken, aber erst ein Blick ins Impressum verrät, wer hinter der Homepage steckt. Dort sollten konkrete Kontaktpersonen und eine Adresse genannt werden. Wer Zweifel hegt, sollte um weitere Informationen, wie Satzung oder Jahresbericht, bitten und nachschauen, was andere Quellen im Netz über die jeweilige Organisation und ihre Aktivitäten äußern.

Unabhängiges Spenden-Siegel
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich damit rund 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken. Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens seit zwei Jahren tätig sind und mehr als 25.000 Euro Gesamteinnahmen pro Jahr haben. Außerdem müssen sie sich selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft nicht leisten.

Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das gespendete Geld verwendet wird.


Spendenaufruf per Post Wer einmal gespendet hat, erhält oft wieder Post. Außerdem nutzen Spendenorganisationen auch kommerzielle Adresshändler und beziehen Anschriften durch Preisausschreiben oder von Versandhändlern. Wer per Post um eine Spende gebeten wird, sollte auch hier die Glaubwürdigkeit der Organisation prüfen.

Vorsicht ist geboten, wenn die Werbepost – statt Daten und Fakten zu liefern – allein auf Gefühle zielt. Emotionsgeladene Texte und Mitleid erregende Fotos sind Kennzeichen unseriöser Werbung. Glaubwürdig hingegen sind klare, aussagekräftige Informationen und authentische Fotos mit einem erkennbaren Bezug zum jeweiligen Spendenzweck und transparente Einblicke in die Spendenverwertung. Wer unerwünschte Werbebriefe erhält, kann sich per Widerrufsrecht gegen den Erhalt von weiteren Sendungen wehren."


So kommt die Weihnachtspost sicher und pünktlich an

Duisburg, 05. Dezember 2022 -  Das ist beim Versand von Briefen und Paketen zu beachten Auch in diesem Jahr werden tausende Briefe, Päckchen und Pakete aufgegeben, die pünktlich zum Fest unter dem Weihnachtsbaum liegen sollen. Die weihnachtliche Vorfreude wird jedoch schnell getrübt, wenn Sendungen verspätet, beschädigt oder gar nicht zugestellt werden. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie Weihnachtsgrüße und Geschenke sicher auf den Weg gebracht werden.

Warensendung
Geschenke im Kleinformat - wie Bücher, Handyzubehör oder dünne Textilien - müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden.
Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem Umschlag verschicken. Die Sendung muss dafür oberhalb der Anschrift mit der Aufschrift "BÜWA" versehen werden. Bücher- und Warensendungen dürfen verschlossen eingeliefert werden. Ein zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch nicht beigelegt werden. Die Ware ist nicht versichert und es gibt keine Sendungsverfolgung.


Wertbrief

Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, falls der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind besser abgesichert, wenn die Sendung als Wertbrief aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post AG kostet dieser Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500 Euro an Sachwerten versichert. Alternativ können Geldgeschenke auch ganz unkompliziert bargeldlos z.B. über Zahlungsdienstleister verschickt werden.

Paketversand

Damit die Geschenke pünktlich zum Fest ankommen, sollte ein ausreichendes Zeitpolster von sieben bis zu zehn Tagen für den Versand von Päckchen und Paketen einkalkuliert werden. Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen zwar Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten Zustellungstermine.
Wer will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind allerdings erheblich teurer als der Standardversand.


Paketzustellung
Manche Paketdienstleister sehen nur einen Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurückgeschickt oder in einen Paketshop umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen. Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor.

Grundsätzlich muss jedoch niemand ein fremdes Paket annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig verwahrt werden und darf nicht einfach vor die Tür gestellt werden. Denn dann haftet unter Umständen die Person, die die Sendung angenommen hat, falls die Sendung verloren geht oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet und es nicht selbst entgegennehmen kann, kann beim Paketdienstleister auch eine gewünschte Person angeben, an deren Adresse die Zustellung erfolgen soll.


Beschädigte Pakete
Pakete sind in der Regel versichert. Die Höchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Absender müssen dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Wenn beim Verschicken also etwas zu Bruch ging, sollte der Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der Zusteller dies gleich an der Haustür registrieren und bestätigen.

Paketverlust
Bei Paketen kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet verfolgt werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte Ware verloren, können Absender oder Empfänger dies dem Kundenservice melden und einen kostenlosen Nachforschungsauftrag stellen. Dabei muss der genaue Paketinhalt angeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt werden. Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit.


Achtung: Für Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, UPS, GLS oder DPD."

Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos rund um den Brief- und Paketversand gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091

November 2022

Wenn das Handy am 8. Dezember klingelt
Duisburg, 28. November 2022 - Anonymes Warnsystem „Cell Broadcast“ soll in Deutschland künftig alle Mobilfunknutzer:innen vor Gefahren warnen Wenn am 8. Dezember das Handy, Smartphone oder Tablet eine unbekannte Nachricht anzeigt, ist das nicht unbedingt ein Betrugsversuch. An dem Tag wird nämlich bundesweit das neue Warnsystem „Cell Broadcast“ getestet.

Es soll voraussichtlich ab Februar 2023 zusätzlich zu Warn-Apps, Radiomeldungen und Sirenen eingesetzt werden, um Gefahrenmeldungen anonym an alle Mobilfunkgeräte zu senden, die in der betroffenen Region eingeschaltet sind. Was man über die Technik wissen sollte und woran es liegen kann, wenn ein Handy am 8. Dezember nichts melden sollte, erläutert die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.


Wie funktioniert „Cell Broadcast“?
Die englischen Begriffe Cell und Broadcast lassen sich mit „Zellenausstrahlung“ übersetzen. Gemeint sind Funkzellen, in denen Informationen ausgestrahlt werden. Die Funkzellen werden von Mobilfunkmasten erzeugt. Damit Handys, Smartphones und andere Mobilfunkgeräte unterwegs Daten senden und empfangen können, buchen sie sich in eine so genannte Mobilfunkzelle ein. Sie stellen also eine Verbindung zwischen sich und einem Mobilfunkmast her. So kommt auch eine Textnachricht vom Sendemast der Funkzelle an alle eingebuchten Geräte.


Damit die Geräte die Nachricht anzeigen, müssen sie eingeschaltet sein und ein Betriebssystem haben, das die Nachricht verarbeiten und darstellen kann. Dabei kommen die Hersteller von Handys und Betriebssystemen (wie Google Android und Apple iOS) ins Spiel. Sie müssen eventuell mit Updates sicherstellen, dass die Geräte die Daten verarbeiten können.

Wie ist es mit dem Datenschutz?
„Cell Broadcast“ kann komplett anonym betrieben werden. Man muss sich nirgendwo dafür anmelden oder persönliche Daten angeben. Die Warnnachrichten werden so ausgestrahlt, wie zum Beispiel das Programm eines Radiosenders. Da senden die Moderator:innen auch „ins Blaue hinein“ und wissen nicht, wer ihnen im Einzelnen zuhört. Anders wäre es zum Beispiel bei Benachrichtigungen per SMS. Dafür müssten Absender:innen die Handynummer der Empfänger:innen kennen.


Woran kann es liegen, wenn man am 8. Dezember keine Warnmeldung erhält?
Falls am 8. Dezember keine Testnachricht erscheint, kann das verschiedene Ursachen haben. Vielleicht müssen Notfallbenachrichtigungen auf dem Gerät erst aktiviert werden. Vielleicht muss auch eine Aktualisierung des Betriebssystems oder der Nachrichten-App installiert werden. Es kann auch sein, dass einige SIM-Karten oder Mobilfunkmasten die neue Technik noch nicht unterstützen. Das kann der Mobilfunkanbieter beantworten.

Auch wenn das Mobilfunkgerät ausgeschaltet ist, bekommt es keine Warnmeldungen. Sie werden nämlich nicht im Netz gespeichert und daher auch nicht später nach dem Einschalten des Geräts zugestellt. Wie schaltet man den Empfang von Warnmeldungen ein? Laut Hersteller Apple empfangen iPhones die Warnmeldungen automatisch. Um den Empfang zu beeinflussen, tippt man auf „Einstellungen“, dann auf „Mitteilungen“.

Dort sollen sich bei „Offizielle Warnmeldungen“ die unterschiedlichen Warnstufen aktivieren oder deaktivieren lassen. Apple weist aber auch darauf hin, dass in einigen Ländern oder Regionen offizielle Warnmeldungen möglicherweise nicht deaktiviert werden können. Auf Smartphones mit dem Betriebssystem Android von Google sind die Wege zu den Einstellungen und die Begriffe möglicherweise unterschiedlich – je nach Hersteller des Geräts. Grundsätzlich sind die Einstellungen zu Notfallbenachrichtigungen in der App „Nachrichten“ oder „Messages“ zu finden. Darin können verschiedene Warnungstypen aktiviert werden."

Weiterführende Infos und Links: Mehr Informationen zur Technik des „Cell Broadcasts“, zu Einstellungsmöglichkeiten und Warn-Apps: www.verbraucherzentrale.nrw/node/77578

 

Nicht jedes Angebot ist ein Schnäppchen
Das sollten Verbraucher:innen beim Einkauf am Black Friday und Cyber Monday beachten
Duisburg, 23. November 2023 - Die besten Deals des Jahres versprechen Online-Shops Ende November anlässlich des Black Fridays und Cyber Mondays und überbieten sich mit Rabatten und Sonderangeboten. Wer tatsächlich beim Online-Einkauf Geld sparen möchte, sollte sich jedoch nicht von reißerischen Werbeversprechen blenden lassen. „Bei vielen vermeintlichen Super-Schnäppchen spart man deutlich weniger als gedacht”, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Außerdem ist gerade zum Black Friday besondere Vorsicht vor Fake-Shops im Internet angebracht.”

Die Expertin erklärt, worauf beim Online-Einkauf zu achten ist:
Rabatte prüfen Viele der vermeintlich unschlagbaren Angebote beruhen auf einem Vergleich mit den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller (UVP). Tatsächlich kassiert jedoch kaum ein Händler die als Mondpreise in Verruf gekommenen UVP. Wer ein Auge auf ein ganz bestimmtes Produkt geworfen hat, sollte schon im Verlauf des Jahres die Preise im Blick haben. Denn wer den Ursprungspreis kennt, kann Fake-Rabatte besser durchschauen.


Preise vergleichen Mit ablaufenden Balken, die angeblich die kleiner werdenden Lagerbestände anzeigen, oder tickenden Uhren, die das Ende der Rabatt-Aktion ankündigen, versuchen Online-Shops ihre Kundschaft unter Druck zu setzen. Verbraucher:innen sollten sich von solchen Tricks nicht aus der Ruhe bringen lassen.

Oft gibt es dasselbe oder ein vergleichbares Produkt auch bei einem anderen Anbieter, womöglich sogar zu einem günstigeren Preis. Daher ist es ratsam, Preise bei verschiedenen Shops mithilfe von Preissuchmaschinen zu vergleichen. Erst wenn sich ein Sonderangebot nach dem Vergleich in zwei Preissuchmaschinen nicht unterbieten lässt, kann sich der Klick auf den Kaufen-Button lohnen.


Vorsicht vor Fake-Shops Gerade an großen Rabatt-Tagen, wenn viele Händler mit Schnäppchen werben, steigt die Gefahr, in eine Betrugsfalle zu tappen. Fake-Shops sind auf den ersten Blick schwer zu erkennen. Teilweise sind sie Kopien real existierender Websites. Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW entlarvt solche Anbieter. Vor der Kaufentscheidung können Verbraucher:innen schnell und bequem die URL des Shops im Fakeshop-Finder eingeben. Das kostenlose Tool überprüft die Webseite der Shops auf Merkmale von Fakeshops und liefert eine Einschätzung der Seriosität des Anbieters.


Grundsätzlich gilt: Als bevorzugte Bezahlmethode sollte Rechnung oder Lastschrift gewählt werden. Wenn nur per Vorkasse bezahlt werden kann, ist Vorsicht geboten. Nach geleisteter Vorauszahlung wird nicht selten minderwertige Ware verschickt, mitunter wird das Produkt auch gar nicht geliefert.


Spuren im Netz verwischen Die meisten Online-Shops ändern ihre Preise ständig. Welche Ware zu welchem Preis angezeigt wird, hängt teils von der Tageszeit, aber auch vom Surfverhalten der Käufer:innen, ihrem Wohnort oder ihrem verwendeten Endgerät ab. Es empfiehlt sich daher, möglichst anonym im Netz zu shoppen, indem Cookies regelmäßig gelöscht werden, der Inkognito-Modus im Browser aktiviert wird und die IP-Adresse verborgen wird.


Widerrufsrecht nutzen Falls die Stornierung bei einem Händler nicht klappen sollte und das Produkt doch nicht so günstig war wie gedacht, bleibt der Widerruf. Dieser ist bei einem Onlinekauf in der Regel ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Tage nach Lieferung des Produkts gestattet. Allerdings kann es sein, dass dafür Rücksendekosten anfallen. Die jeweiligen Vorgaben eines Händlers sollten daher vor dem Kauf geprüft werden."


Stressfrei planen, was auf den Tisch kommt
Tipps und Rezepte für die gesunde Familienküche
Duisburg, 23. November 2022 - Gemeinsames Essen an einem Tisch stärkt das Familienleben, ist Ausdruck von Zusammengehörigkeit und bildet eine gute Plattform für Gespräche. Damit eine regelmäßige und ausgewogene Ernährung keine zusätzliche Belastung im oft stressigen Alltag wird, zeigt der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Familienküche“, wie sich eine gesunde Essensplanung mit ein wenig Struktur leicht umsetzen lässt.
Titelbild des Ratgebers Familienküche
Dazu bietet er jede Menge Informationen zu verschiedenen Ernährungsweisen, Beispiele aus dem Alltag, einfache Rezepte sowie praktische Tipps für den Einkauf, die Vorratshaltung sowie die Umsetzung in der Küche. Damit die Mahlzeit zum gemeinsamen Erlebnis wird, können auch die Kleinsten schon bei einigen Aufgaben helfen: Obst und Gemüse waschen, die Salatsoße umrühren oder Lebensmittel umfüllen.


Inspiration bieten mehr als 60 familientaugliche Rezepte für Frühstück, Suppen, Hauptgerichte und Desserts – vom Knuspermüsli, über Gemüsepfanne und Lachsauflauf bis hin zu Mangocreme und Zimtschnecken. Und wenn mal nicht so viel Zeit zum Kochen bleibt, gibt es Tipps, wie sich Fertiggerichte gesund ergänzen lassen oder Vorkochen Zeit einspart. So bieten sich mehrere Möglichkeiten, eine gesunde Familienküche relativ entspannt umzusetzen.


Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt: Planen, einkaufen, kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


No-Go für’s Klo
Warum Feuchttücher & Co. nicht in der Toilette entsorgt werden sollten
Duisburg, 16. November 2022 - Viele Menschen machen sich wenig Gedanken darüber, was passiert, wenn sie Abfälle wie Essensreste, Feuchttücher, Haushaltschemikalien, Medikamente oder Katzenstreu nach Gebrauch im Abfluss entsorgen. Aber feste Materialien verstopfen die Kanalisation und chemische Stoffe sind gesundheitsschädlich und haben im Abwasser nichts zu suchen. Speisereste können außerdem Ratten anlocken.

Verbraucher:innen sollten daher wissen: „Fremdstoffe stören die Betriebsabläufe in Kanalisation und Kläranlage und dürfen nicht in Gewässer oder Grundwasser gelangen. Sie müssen sonst aufwändig beseitigt werden und erhöhen die Kosten der Abwasserreinigung. Zudem widerstehen viele Schadstoffe den High-Tech-Reinigungsverfahren und verschmutzen die Umwelt“, mahnt das Projekt Klimafolgen und Grundstücksentwässerung der Verbraucherzentrale NRW.

Mit diesen einfachen Tipps kann jede:r dazu beitragen, dass umwelt- und gesundheitsschädliche Fremdstoffe nicht ins Abwasser gelangen: Das Klo ist kein Müllschlucker: Feste Abfälle wie Feuchttücher, Tampons, Wattestäbchen, Kondome und Katzenstreu sollten nicht mit Hilfe der Klospülung beseitigt werden, sondern in die Restmülltonne wandern. Die Rohre können verstopfen und die Abfälle müssen aufwendig, vor der Wiederaufbereitung, aus dem Wasser gesiebt werden.
Ohne großen Aufwand können etwa Hygieneartikel in einem kleinen Mülleimer fürs Bad, am besten neben der Toilette, gesammelt und entsorgt werden.

Feuchttücher und Küchentücher zersetzen sich nicht: Feuchttücher dürfen generell nicht in die Toilette gelangen, da sie sich nicht wie gewöhnliches Toilettenpapier zersetzen und zum Teil aus Kunststoffen bestehen. Selbst als „feuchtes Toilettenpapier“ bezeichnete Produkte zersetzen sich schlechter und können Klärwerkpumpen verstopfen. Jegliche Feuchttücher sollten daher, entgegen mancher Herstellerinformationen, über den Badmülleimer entsorgt werden.

Auch Küchentücher und Küchenrollen bereiten große Probleme im Abwasserreinigungsprozess und in den Pumpstationen, da sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Wasserfestigkeit nicht so zerfasern wie Toilettenpapier. Weil dies den Verbraucher:innen oft nicht klar ist, gehen Gemeinden zunehmend dazu über, das allgemeine Verbot der Einleitung von Stoffen, die die Abwasserleitung verstopfen können, in ihren Abwassersatzungen zu konkretisieren.


Feuchttücher, Küchenpapier und selbst feuchtes Toilettenpapier werden dort zunehmend explizit verboten. Nachzulesen sind die Details der Entwässerungssatzung im Internetauftritt der jeweiligen Gemeinde. Medikamentenreste verunreinigen Abwasser.
Arzneimittel sollten nicht in der Toilette oder im Waschbecken heruntergespült werden. Denn die Stoffe in abgelaufenen Tabletten, Säften oder Tropfen können in den Kläranlagen nicht richtig abgebaut werden. Medikamentenreste gehören stattdessen in die Restmülltonne oder können auf Nachfrage in manchen Apotheken zurückgegeben werden.

Essensreste nicht ins Abwasser kippen: Speisereste, Fette und Öle setzen sich in den Rohren fest, führen zu Verstopfungen und üblen Gerüchen. Sie locken Ratten und Ungeziefer an und treiben Aufwand und Kosten der Abwasserreinigung in die Höhe. Altes Frittierfett und Speiseöle – am besten in Einweggläser abgefüllt – und sonstige Tellerreste gehören deshalb in die Mülltonne.

Auf aggressive Reiniger besser verzichten: Stark ätzend für Klärwerk und Gewässer sind chemische Rohrreiniger, Desinfektionsmittel, Toilettenbecken- und Spülkastensteine sowie Weichspüler. Diese aggressiven Haushaltshelfer können Rohrleitungen und Dichtungen zersetzen und belasten das Abwasser. Umweltschonender bekämpfen Saugglocke und Rohrspirale einen verstopften Abfluss.

Haushaltschemikalien sind Gift für die Umwelt: Ebenso dürfen Lacke, Farben, Lösemittel, Säuren, Laugen und Motorenöle wegen ihres hohen Schadstoffgehalts nicht ins Abwasser gelangen. Die schädlichen Stoffe belasten Wasser, Pflanzen und Tiere. Für Farb- und Lösemittelreste sind die kommunalen Recyclinghöfe oder Schadstoffmobile die richtige Abgabestelle." Weitere Informationen und Links: Alles Wissenswerte zu Fremdstoffen im Abwasser ist hier zusammengefasst: www.abwasser-beratung.nrw

 

Vom Totenschein bis zur Trauerarbeit
Ratgeber begleitet Schritt für Schritt im Sterbefall

Duisburg, 15. November 2022 - Totenschein ausstellen lassen, Angehörige benachrichtigen, Sterbeurkunde beantragen und Bestattung organisieren: Die ersten Schritte in einem Trauerfall werden den meisten bekannt sein. Doch wie geht es dann weiter? Die Verantwortung in einem Todesfall zu übernehmen ist keine leichte Aufgabe – ganz gleich, ob es sich um einen plötzlichen oder absehbaren Trauerfall handelt.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand stirbt?“ unterstützt Betroffene in dieser schwierigen Situation und beantwortet die dringendsten Fragen, die in den ersten Tagen aufkommen, aber auch die vielen weiteren in der Zeit danach. Neben den üblichen Gebühren für die Trauerfeier und den Friedhof fallen weitere Kosten etwa für Kränze, Traueranzeigen oder die langfristige Grabgestaltung an. Insgesamt geht man im Schnitt von etwa 4.000 Euro für eine Bestattung aus.

Doch auch danach bleibt noch viel zu tun: Versicherungen benachrichtigen, Wohnung auflösen, Abmeldung bei der Rentenstelle, Bankgeschäfte regeln. Die aktualisierte Neuauflage richtet sich nicht nur an Menschen, die diese Dinge für Verstorbene erledigen und aktuell einen Todesfall bewältigen müssen. Vielmehr können sich auch alle an den Hinweisen, Formularen und Checklisten orientieren, die Vorsorge treffen, über ihre eigene Bestattung bestimmen und diese im Voraus planen wollen."

Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Weihnachtsgeld vor Pfändung schützen

Auch Schuldner:innen steht ein Teil des Weihnachtsgeldes zu Zum Jahresende können sich viele Beschäftigte auf eine zusätzliche Zahlung ihres Arbeitgebers freuen. Auch wer von einer Lohn- oder Gehaltspfändung betroffen ist, darf einen Teil des Weihnachtsgeldes behalten. „Bis zu 670 Euro bleiben davon pfändungsfrei im Geldbeutel”, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. „Bei einer Kontopfändung müssen Schuldner:innen allerdings selbst aktiv werden, um vom Weihnachtsgeld zu profitieren.”


Die Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW erklärt, was bei der Pfändung des Weihnachtsgeldes zu beachten ist.

  Pfändung von Lohn oder Gehalt
Pfändet ein Gläubiger den Lohn oder das Gehalt direkt beim Arbeitgeber, muss der unpfändbare Teil des Weihnachtsgeldes vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt werden. Arbeitnehmer müssen also nichts weiter tun. Sollte der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze beim Weihnachtsgeld hingegen nicht berücksichtigen, sollten sich Betroffene um Klärung bemühen.

Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung hingegen müssen Betroffene selbst aktiv werden, um die durch das Weihnachtsgeld erhöhten, unpfändbaren Beträge zu schützen. Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) hat, auf dem der Schutz sonst fast automatisch gewährleistet ist, darf sich nicht in Sicherheit wiegen, denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern.


Betroffene sollten daher rechtzeitig vor Auszahlung des Geldes Ende November einen schriftlichen Antrag für einen höheren Pfändungsfreibetrag stellen, wenn der aktuelle Betrag nicht ausreicht. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfür einen Musterbrief bereit.


Höhe des pfändungsfreien Anteils des Weihnachtsgeldes
Im Jahr 2022 gilt erstmals eine gesetzliche Neuregelung. Zuvor war Weihnachtsgeld pauschal geschützt. Seit dem 01.01.2022 richtet sich die Höhe des unpfändbaren Betrages nach der jeweils aktuell geltenden Pfändungsfreigrenze. Diese erhöht sich jeweils zum 01.07. des Kalenderjahres. Der Schutz des Weihnachtsgeldes erfolgt damit dynamisch. Der unpfändbare Anteil wird sich jedes Jahr leicht erhöhen."

Weiterführende Infos und Links: Musterbrief zur zusätzlichen Freigabe des Weihnachtsgeldes bei einem P-Konto: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2022-10/musterbrief_zusaetzliche_freigabe_des_weihnachtsgeldes_p-konto_2022_0.pdf Weitere Informationen zur Pfändung des Weihnachtsgeldes: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/19903

Friedlich Tür an Tür - Aktualisierter Ratgeber gibt Tipps für eine gute Nachbarschaft
Duisburg, 03. November 2022 - Rauch weht vom offenen Kamin herüber, die Hecke wächst über den Zaun und der Hund nebenan bellt unaufhörlich – es gibt viele Streitpunkte, die das friedvolle Zusammenleben von Nachbarn auf die Probe stellen können. Doch welche Störungen müssen Eigentümer erdulden und welche Beeinträchtigungen können sie verbieten?

Die aktualisierte Neuauflage des Ratgebers der Verbraucherzentrale „Meine Rechte als Titelbild des Ratgebers "Meine Rechte als Nachbar"Nachbar“ bietet dazu wichtige Hintergrundinformationen, Fallbeispiele und Gerichtsurteile.

Das Buch erläutert, welche Bereiche das öffentliche und private Nachbarrecht umfasst, welche Rolle die Polizei spielen kann, wie die Zuständigkeiten der Gerichte sind, was das bürgerlich-rechtliche Nachbarrecht regelt und welche Bundesländer eigene Vorgaben erlassen haben.

Außerdem erfahren die Leserinnen und Leser, wie sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können.

Für den ernsten Streitfall bekommen die Betroffenen Formulierungsbeispiele an die Hand, etwa für eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage, eine Aufforderung zum Rückschnitt oder einen Widerspruch beim Grenzüberbau. Zum Wohl des nachbarschaftlichen Miteinanders sollte jedoch immer erst ein Kompromiss angestrebt werden – unter Umständen mithilfe einer neutralen Schlichtungsperson.


Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 176 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Nachhaltig Geld anlegen: So geht‘s
Auch bei grünen Geldanlagen gibt es viel zu beachten. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für eine gute Strategie.

Gerade in Zeiten hoher Inflation suchen viele Menschen nach rentablen und zukunftssicheren Geldanlagen. Für die, die trotz Energiepreiskrise noch Geld zurücklegen können, wird Nachhaltigkeit als interessante Alternative immer wichtiger. Der Anteil nachhaltiger Geldanlagen am Gesamtmarkt stieg 2021 von 6,4 auf 9,4 Prozent. Seit August 2022 gilt, dass Finanzberater:innen verpflichtet sind, bei Gesprächen zur Geldanlage zu fragen, ob ökologische oder soziale Aspekte sowie Kriterien einer guten Unternehmensführung in die Entscheidung für ein Finanzprodukt einfließen sollen. Doch wie findet man wirklich nachhaltige Angebote? Welche Tücken gibt es? Was ist „Greenwashing“? Finanzexperte Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man sich im Dschungel der Angebote zurechtfindet.


  • Das richtige Angebot finden
    Nachhaltige Geldanlagen gibt es in vielen Bereichen, beispielsweise bei Sparbriefen, Festgeldern oder Fonds (z.B. ETFs). Wichtig ist es, sich über die Anlageform klar zu werden und darüber, was man selbst unter Nachhaltigkeit versteht. Soll die Geldanlage eine konkrete und im Idealfall nachprüfbare Auswirkung haben („impact”) wie zum Beispiel weniger CO2-Ausstoß? Dann spricht man von Positivkriterien.

    Oder reicht es, Geld so anzulegen, dass es keinen Schaden anrichtet, also etwa nicht in Kohle-Unternehmen investiert ist? Das wäre ein Negativ-Kriterium - man bestimmt, in welche Unternehmen oder Branchen kein Geld fließt. Möglich ist auch, in ausschließlich „grüne“ Unternehmen zu investieren oder aber in umweltverschmutzende oder CO2-ausstoßende „braune“ Unternehmen, die erst „gelb“ und später „grün“ werden wollen. Atomkraft ist für manche ein No-Go, für andere akzeptabel oder sogar „grün“. Eine Definition aus der Wissenschaft lautet: Nachhaltig ist jedes Verhalten, das zum Erreichen des Zwei-Grad-Ziels des Pariser Klimaabkommens beiträgt.


  • Die Risiken vorab einschätzen
    Bei jeder Geldanlage hängen die Chancen und Risiken vor allem von der gewählten Produktklasse ab. So gilt für Festgelder und Sparbriefe der Schutz der gesetzlichen Einlagensicherung. Allerdings sind die Renditeaussichten überschaubar. Fondsanteile haben eine höhere Renditechance und sind als Sondervermögen gegen eine mögliche Insolvenz der Fondsgesellschaft geschützt, mit Kursrisiken muss man aber leben können.

    Nicht empfehlenswert für Privatanleger:innen sind geschlossene Fonds oder sonstige unternehmerische Beteiligungen, da das Geld ganz oder teilweise verloren sein kann, wenn ein Anbieter Insolvenz anmelden muss. Das gilt auch bei Umweltinvestments in Windparks oder Waldprojekten. Es bestehen die gleichen Ertragschancen und Verlustrisiken wie bei konventionellen Geldanlagen.

  • Greenwashing und Impact-Washing erkennen
    Der Begriff „Nachhaltige Geldanlage“ ist nicht geschützt. Deshalb geben sich manche Unternehmen oder Produkte einen grünen Anstrich, obwohl sie entsprechende Maßnahmen mit ihren Projekten gar nicht wirklich verfolgen. Ein Produkt wird als nachhaltig beworben, ohne es tatsächlich zu sein. Das nennt man „Greenwashing“. Beim „Impact-Washing“ dagegen wird die durch die Geldanlage erzielbare Wirkung geschönt, das heißt, es wird eine Wirkung suggeriert, die es so gar nicht gibt.

    Es kann auch sein, dass „Greenwashing“ und „Impact-Washing“ Hand in Hand gehen – also eine besonders perfide Täuschung vorliegt. Ein unabhängiges staatliches Siegel, das Sicherheit bieten könnte, existiert leider nicht. Anleger:innen sollten deshalb ihre eigenen Ziele definieren und die Versprechen der Anbieter so gut wie möglich prüfen. Auf jeden Fall sollte man nur Geld anlegen, was man übrig hat. Bei nachhaltigen Aktien-ETF-Anlagen empfiehlt sich ein Zeithorizont von zehn Jahren."

Weiterführende Infos und Links:

    • Mehr zur nachhaltigen Geldanlage unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11071

    • Spezialseite der Verbraucherzentrale Bremen unter:
      https://www.geld-bewegt.de/

    • Eine unabhängige Produktbewertung bietet die Stiftung Warentest: https://www.test.de/thema/nachhaltige-geldanlage/



Oktober 2022

Unterstützung bei hohen Heizkosten
Verbraucherzentrale NRW: Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Duisburg, 21. Oktober 2022 - Viele Menschen machen sich aktuell große Sorgen über die steigenden Energiepreise. Erhöhte Abschläge, höhere monatliche Nebenkosten sowie Nachzahlungsforderungen belasten das Haushaltsbudget teils enorm.

„Wenn die Heizkosten die finanziellen Möglichkeiten übersteigen, können Verbraucher:innen einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben, auch wenn sie bisher keine staatlichen Leistungen beziehen”, sagt Kolja Ofenhammer, Referent für Kredit und Entschuldung bei der Verbraucherzentrale NRW. “Wichtig dabei: Der Antrag muss schnell gestellt werden.” Welche Hilfe es vom Staat gibt und wie sie beantragt wird, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Unterstützung auch für Menschen mit regelmäßigem Einkommen
Wenn die Heizkostennachzahlung so hoch ist, dass Verbraucher:innen sie nicht zahlen können, kann eine Übernahme der Kosten beim Jobcenter oder beim Sozialamt schriftlich beantragt werden.

Auch höhere monatliche Abschläge an den Energieversorger, Heiznebenkosten der Vermieter:innen oder Anschaffungskosten wie zum Beispiel für Heizöl können dazu führen, dass ein Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen besteht. Dies gilt auch für Verbraucher:innen, die aufgrund ihres Einkommens sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Selbst bei geringem Vermögen, können Ansprüche geltend gemacht werden. Wer erwerbstätig oder –fähig ist, sollte sich an das örtliche Jobcenter wenden, sonst ist in der Regel das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.

Schnelligkeit ist wichtig
Wer staatliche Leistungen zur Deckung seiner Heizkosten beantragen möchte, sollte schnell handeln. Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem Monat, in dem die Nachforderung zugestellt wird. Daher ist es wichtig, dass der Antrag unmittelbar nach Erhalt der Rechnung gestellt wird. Ansonsten geht der Anspruch auf Übernahme schlimmstenfalls verloren. Auch Unterstützungsleistungen bei erhöhten Abschlägen können nicht rückwirkend beantragt werden.

Gut zu wissen: Der Antrag muss nicht vollständig sein, sollte aber schriftlich erfolgen. Fehlende Angaben und Nachweise können nachgereicht werden. Wird die Frist verpasst und droht deshalb eine Strom- oder Gassperre, können trotzdem noch Leistungen geltend gemacht werden. Sie werden jedoch dann meist nur darlehensweise gewährt. Wer bereits staatliche Sozialleistungen erhält, kann sich an den bisherigen Ansprechpartner wenden.

Keine Übernahme von Kosten für Haushaltsstrom
Die Stromkosten für Licht und laufende Geräte werden von den Sozialleistungsträgern nicht in tatsächlicher Höhe übernommen. Hierfür ist eine Pauschale in den sozialrechtlichen Regelsätzen enthalten. Hohe Nachzahlungen für den Stromverbrauch können aber auch zu einer Sperre führen, wenn diese nicht bezahlt werden können. Die Verbraucherzentrale unterstützt Verbraucher:innen mit Informationen, Tipps und Beratung dabei, eine Stromsperre zu verhindern."

Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zur Energiepreiskrise unter: www.verbraucherzentrale.nrw/energiepreiskrise Hilfe bei Stromsperren sowie Geld- und Kreditproblemen erhalten Verbraucher:innen in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/node/927


Weniger Verbrauch durch neue Heizung
Aktueller Ratgeber gibt wertvolle Infos und Tipps zum Austausch
Eine neue und effiziente Heizung kann den Energieverbrauch senken. In Zeiten von steigenden Gas- und Stromkosten wird das Thema aktueller und wichtiger denn je. Doch Vorsicht: Ein Heizungsaustausch sollte sorgfältig geplant werden – meist geht es dabei um eine Entscheidung für die kommenden 20 Jahre.


Wer jetzt zukunftsorientiert handeln will, sollte unbedingt gesetzliche Vorgaben, Sanierungsvorhaben und Förderprogramme miteinbeziehen. Schließlich werden bei der Wahl des Energieträgers auch Nachhaltigkeit und Klimaschutz immer wichtiger. Der „Ratgeber Heizung“ der Verbraucherzentrale hilft dabei, den Überblick zu behalten, Sparpotenziale zu erkennen und die individuell passende technische Lösung zu finden.


Von Brennwertkessel und Holzheizungen über Photovoltaikanlagen und Elektroheizungen bis hin zu thermischen Solaranlagen und Hybrid-Wärmepumpen – die neue und aktualisierte Auflage erläutert ausführlich die Vor-und Nachteile der vielen unterschiedlichen Haustechniken, stellt dar, wie sie eingesetzt werden können und rechnet sie beispielhaft durch. Anhand von Checklisten können die Eigenheimbesitzer prüfen, welche Variante für sie selbst in Frage kommt und Schritt für Schritt die Umsetzung planen. Mit einem interaktiven Online-Tool lässt sich schließlich die Wirtschaftlichkeit der Investition für das eigene Gebäude ganz individuell berechnen."
Titelbild des Ratgeber Heizung

Der Ratgeber „Ratgeber Heizung. Wärme und Warmwasser für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

 


Schluss mit nervigen Cookie-Bannern
Neues Blocker-Plugin blendet Einwilligungs-Banner automatisch aus
Duisburg, 14. Oktober 2022 - Wer im Internet möglichst wenige Daten hinterlassen möchte, braucht Zeit und Geduld. Auf fast jeder Webseite müssen Verbraucher:innen die Cookie-Einstellungen auswählen und speichern. Oft sind gerade für die datensparsamste Option viele Klicks erforderlich.

„Durch Cookies kann unser digitales Verhalten sehr genau unter die Lupe genommen und umfangreiche individuelle Profile erstellt werden”, erklärt Carl Christoph Möller, Jurist und Datenschutzexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. „Möchten Verbraucher:innen ihren digitalen Fußabdruck möglichst gering halten, sollten sie solche Cookies, die nicht technisch erforderlich sind, , ablehnen.“ Doch das kostet häufig Zeit und die ständige Unterbrechung beim Aufruf einer neuen Webseite geht vielen Menschen auf die Nerven.

Die Verbraucherzentrale Bayern hat nun das Browser-Plugin “Nervenschoner” entwickelt, das zahlreiche Banner bereits vorab ausblendet. Die Nutzer:innen des Plugins müssen keine Entscheidung mehr für oder gegen Cookies und die Datenverwendung treffen. Ohne die Einwilligung dürfen bei ihnen ausschließlich technisch notwendige Cookies gesetzt werden.

Wie das funktioniert und was Verbraucher:innen sonst noch über Cookies wissen sollten: Was machen Cookies?
Bei Cookies handelt es sich im Kern um kleine Textdateien, die auf den lokalen Endgeräten der Nutzer:innen, wie beispielsweise Laptops oder Smartphones, gespeichert werden und es ermöglichen Geräte – und damit auch Nutzer:innen – wiederzuerkennen. Ohne bestimmte Cookies wäre eine Nutzung des Internets, in der Form wie wir es kennen, nicht möglich.

Die Frage ist also weniger, ob wir Cookies zulassen möchten, sondern eher welche. Es gibt technisch notwendige Cookies, die für das Surfen im Netz unabdingbar sind. Sie können praktisch sein, weil sich zum Beispiel ein Online-Shop auf diese Weise Produkte merkt, die bereits in den Warenkorb gelegt worden sind. Deutlich weiter gehen Tracking-Cookies, die teils umfassende Daten sammeln. Mit ihrer Hilfe können Anbieter von Websites, aber vor allem Werbefirmen, ein besonders umfangreiches individuelles Profil erstellen. Je detaillierter ein solches Profil ist, desto besser können Unternehmen es für Marketingzwecke, zum Beispiel für das Schalten personalisierter Werbung im Internet, nutzen.

Wozu dienen Cookie-Banner?
Ein Cookie-Banner stellt einerseits Informationen darüber bereit, welche Cookies verwendet werden und zu welchem Zweck die Daten gesammelt werden. Andererseits wird über das Banner auch die für bestimmte Verarbeitungszwecke gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung eingeholt. Nutzer:innen können selbst auswählen, welche Cookies sie erlauben möchten und welche nicht. Für technisch notwendigen Cookies benötigen Webseiten-Betreiber hingegen keine Einwilligung. Viele Cookie-Banner sind allerdings nicht rechtskonform umgesetzt.


Sie bieten zum Beispiel keine Auswahlmöglichkeiten oder haben bereits Häkchen für die Zustimmung zu allen Cookies gesetzt, die dann einzeln abgewählt werden müssen. Auch die Gestaltung der Banner bewegt sich häufig in einer rechtlichen Grauzone. Manipulative Designs sollen Nutzer:innen zur Zustimmung bewegen, indem zum Beispiel der Akzeptieren-Button stark hervorgehoben wird, während man sich zum Ablehnen-Button erst durch einen weiteren Klick vorarbeiten muss.


Wie funktioniert das Browser-Plugin „Nervenschoner“?
Nach der Installation des Plugins blockiert es so viele Einwilligungs-Banner wie möglich. Das Plugin funktioniert im Hintergrund als Firewall und unterbindet Verbindungen, die Einwilligungs-Banner laden wollen. Was ein Einwilligungs-Banner ist und was blockiert werden muss, das weiß das Plugin aus den Signaturen in „schwarzen“ Banner-Listen, die von einer internationalen Gemeinschaft gepflegt werden.

Das Nervenschoner-Plugin verwendet eine „Blockierliste“ aus dem „EasyList Forum“. Nebenbei blockiert der Nervenschoner standardmäßig auch Tracker, die Webseitenbesucher:innen bei ihrem Weg durch das Internet über die Schulter schauen wollen. Dazu werden die Blockierlisten „EasyPrivacy“ und „AdGuard Tracking Protection“ genutzt. Wirklich alle Banner kann das Plugin aber leider nicht verschwinden lassen. Anbieter lassen sich ständig neue Technologien einfallen, damit die Banner immer wieder angezeigt werden.

Die Online-Community, die die Filterlisten für das Plugin pflegt, arbeitet rund um die Uhr daran, dass die Banner trotz der technischen Änderungen wieder blockiert werden. Verfügbar ist das Plugin für die Browser Firefox und Chrome auf PCs und Laptops." Entwickelt wurde das Plugin in einer Kooperation von Verbraucherzentrale Bayern und ZD.B-Themenplattform Verbraucherbelange mit Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

 Weiterführende Infos und Links: Alle Infos zu Installation und Download des Browser-Plugins „Nervenschoner“ gibt es hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/74152 Mehr zum Thema Cookies unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/cookies

Energiekosten und Inflation ausbremsen
Mit dem Haushaltsbuch Sparpotenzialen auf der Spur
Ökonomen prognostizieren eine Teuerungsrate nahe der 10-Prozent-Marke. Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung lässt noch auf sich warten. Und sicher wird es nicht alle Mehrbelastungen auffangen können. Wer ein Haushaltsbuch führt, kann zwar weder Preissteigerungen noch die Verwerfungen am Energiemarkt anhalten. Aber: Damit verschafft man sich einen Überblick über aktuelle Einnahmen und Ausgaben. Und kann so zumindest Einsparpotenzialen auf die Spur kommen.

Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale bietet hierbei praktische Soforthilfe: In Wochen- und Monatsübersichten lässt sich notieren, was in den Bereichen wie Lebensmittel, Hobby und Freizeit, Mobilität, aber auch für Energie und Versicherungen ausgegeben wird. Unterm Strich bietet das einen ersten Ansatz, um die Haushaltskasse sofort und wirkungsvoll zu entlasten. In dem praktischen Ringbuch steht zunächst Bestandsaufnahme des verfügbaren Einkommens an.

Was ist davon schon als feste Ausgabe verplant?
Miete, Versicherungen, Fitnessstudio, Beiträge für die Schulverpflegung? Schwarz auf weiß können in den zwölf Monats- und 54 Wochenübersichten die veränderlichen Ausgaben in Euro und Cent festgehalten werden. Vorteil der Übersicht: Die Ausgabenspitzen sind leicht auszumachen, sodass gezielt schnell gegengesteuert werden kann. Statt Kaffee und Brötchen to go vom Bäcker spart das selbst belegte Brot sofort. Fahrgemeinschaften bremsen Benzinkosten, der Dreh am Thermostatventil reduziert die Energiekosten.

Das Haushaltsbuch führt vor Augen, wo das Geld bleibt – und wie man es zusammenhalten kann. Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff. Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und kostet 9,90 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.



Vom Totenschein bis zur Trauerarbeit
Ratgeber begleitet Schritt für Schritt im Sterbefall

Duisburg, 14. Oktober 2022 - Totenschein ausstellen lassen, Angehörige benachrichtigen, Sterbeurkunde beantragen und Bestattung organisieren: Die ersten Schritte in einem Trauerfall werden den meisten bekannt sein. Doch wie geht es dann weiter? Die Verantwortung in einem Todesfall zu übernehmen ist keine leichte Aufgabe – ganz gleich, ob es sich um einen plötzlichen oder absehbaren Trauerfall handelt.

Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Was tun, wenn jemand stirbt?“ unterstützt Betroffene in dieser schwierigen Situation und beantwortet die dringendsten Fragen, die in den ersten Tagen aufkommen, aber auch die vielen weiteren in der Zeit danach.

Neben den üblichen Gebühren für die Trauerfeier und den Friedhof fallen weitere Kosten etwa für Kränze, Traueranzeigen oder die langfristige Grabgestaltung an. Insgesamt geht man im Schnitt von etwa 4.000 Euro für eine Bestattung aus.

Doch auch danach bleibt noch viel zu tun: Versicherungen benachrichtigen, Wohnung auflösen, Abmeldung bei der Rentenstelle, Bankgeschäfte regeln. Die aktualisierte Neuauflage richtet sich nicht nur an Menschen, die diese Dinge für Verstorbene erledigen und aktuell einen Todesfall bewältigen müssen. Vielmehr können sich auch alle an den Hinweisen, Formularen und Checklisten orientieren, die Vorsorge treffen, über ihre eigene Bestattung bestimmen und diese im Voraus planen wollen.

Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


September 2022

Was tun, wenn die Pflege teurer wird?
Duisburg, 20. September 2022 - Bei Pflegebedürftigen steigt der Eigenanteil an den Kosten jetzt stark an. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was erlaubt ist und wie man die Erhöhung prüfen kann. Derzeit gehen bei der Verbraucherzentrale NRW auch in Duisburg vermehrt Fragen zur Kostenerhöhung in Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege ein. Denn auch Heime und Pflegedienste sind von den allgemeinen Preissteigerungen betroffen und geben die Kosten weiter. Zudem wurden zum 01.09.2022 höhere Mindest- und Tariflöhne für die Pflegekräfte festgelegt, was die Beiträge weiter ansteigen lässt. Das stellt viele Pflegebedürftige vor große Probleme.


Verbraucherbeschwerden zeigen Kostensteigerungen zwischen 300 und 600 Euro monatlich. „Viele fragen uns, ob das erlaubt ist”, sagt Harald Rahlke, Verbraucherberater der Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Die Anbieter müssen bestimmte Regeln einhalten. Das kann man in unserer Pflegerechtsberatung überprüfen lassen. Wer die Erhöhung nicht bezahlen kann, sollte staatliche Hilfe beantragen.”

Pflegeheime müssen Erhöhung rechtzeitig ankündigen
Nach dem Wohn- und Betreuungsgesetz müssen die Anbieter den Bewohner:innen schriftlich mitteilen, dass sie die Kosten erhöhen wollen. Das müssen sie vier Wochen vor dem Zeitpunkt tun, an dem sie die Beträge erhöhen wollen.


Sollen die Kosten also ab 01.09.2022 erhöht werden, muss die Ankündigung am 03.08.2022 bei den Betroffenen angekommen sein. Allerdings werden die angekündigten Kosten vorab von den Trägern der Sozialhilfe und den Pflegekassen geprüft, mit dem Anbieter verhandelt und erst dann genehmigt. Dies kann einige Zeit dauern. Wenn die Erhöhungen genehmigt werden, müssen Bewohner:innen in diesem Beispiel rückwirkend ab dem 01.09.2022 zahlen. Sollte es kein solches Entgelterhöhungsschreiben geben oder die Vier-Wochen Frist nicht eingehalten sein, ist die Entgelterhöhung unwirksam oder wird später wirksam.


Die Erhöhung muss begründet werden
Das Gesetz regelt nicht nur die Fristen, sondern macht auch einige Vorschriften zum Inhalt des Erhöhungsschreibens. So muss die Einrichtung die Entgelterhöhung begründen. Hierbei muss sie alle Positionen benennen, für die sie eine Entgelterhöhung plant. Damit Verbraucher:innen den Anstieg nachvollziehen können, müssen die alten und neuen Preise gegenübergestellt und die Verteilung auf die Bewohner:innen dargestellt werden. Zur Prüfung der Angaben haben Betroffene das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzufordern. Unterstützung bietet auch der Heimbeirat, der ebenfalls ein Recht zur Prüfung hat.


Sonderkündigungsrecht für Heimbewohner:innen
Will der Heimbetreiber den Eigenanteil der Pflegebedürftigen erhöhen, müssen die Betroffenen der Erhöhung ausdrücklich zustimmen. Sie haben das Recht zu widersprechen, wenn etwas unklar ist. Stimmen sie nicht zu, sondern widersprechen, muss der Anbieter die Zustimmung einklagen. Kündigen darf er aber nicht. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die Entgelterhöhung unwirksam und der erhöhte Betrag muss nicht gezahlt werden.

Sollten Pflegebedürftige der Entgelterhöhung nicht zustimmen, sondern das Heim wechseln wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gibt den Bewohner:innen das Recht, zu kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings gilt es nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pflegeheim die Kosten erhöht hat. In dem obigen Fall also bis zum 01.09.2022. Man kann dann kurzfristig in ein anderes Pflegeheim ziehen. Aber Vorsicht: Vor der Kündigung sollte ein anderer Platz gefunden sein.

Auch Pflegedienste müssen Erhöhungen ankündigen
Auch bei der Pflege zuhause werden derzeit die Preise erhöht. Die Kostensteigerung ist besonders eine Folge der Energiepreise, die etwa die Fahrten zu den Pflegebedürftigen verteuern. Auch hier muss die Entgelterhöhung schriftlich angekündigt werden. Darüber wird zunächst mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern verhandelt; erst dann werden Erhöhungen wirksam. Eine enge gesetzliche Regelung wie im Pflegeheim gibt es hier nicht. So fehlt zum Beispiel das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.


Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe vom Sozialamt
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Hilfe beim Sozialamt beantragt werden. Diese Voraussetzungen sind in der ambulanten Pflege anders als in der stationären Pflege. Liegen diese vor, prüft das Sozialamt anhand von Einkommen und Vermögen, ob ein Bedarf besteht. Die genaue Berechnung ist kompliziert. Im stationären Bereich können Verbraucher:innen in NRW auch Pflegewohngeld beantragen. Durch dieses Pflegewohngeld wird ein Teil der stationären Kosten, nämlich die Investitionskosten, vom Staat übernommen. Allerdings wird hier zunächst ebenfalls der Bedarf geprüft."

Weiterführende Infos und Links: Mehr zur Pflegerechtsberatung unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454 Wann Pflegeheime die Preise erhöhen dürfen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10798 Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt: www.verbraucherzentrale.nrw/node/55159


Faire Woche“ in Duisburg - Verbraucherzentrale informiert über verantwortungsvollen Konsum
Duisburg, 16. September 2022 - Vom 16. bis 30. September 2022 findet zum 21. Mal die „Faire Woche” statt. Unter dem Motto „Fair steht dir – #fairhandeln für Menschenrechte weltweit" stehen diesmal menschenwürdige Arbeitsbedingungen und nachhaltiges Wirtschaften in der Textil-Lieferkette im Mittelpunkt.


Die Verbraucherzentrale Duisburg nimmt die „Faire Woche 2022“ zum Anlass, um für einen verantwortungsvollen Konsum zu sensibilisieren. „Was wir essen oder womit wir uns kleiden, ist nicht egal. Der Preisdruck entlang der gesamten Lieferkette führt häufig zu schlechter sozialer Absicherung und niedrigen Einkommen für Kleinbauernfamilien und Arbeiter:innen in den Ländern des Südens. Außerdem verursacht er erhebliche Schäden in der Umwelt“, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle.


Ob Kaffee, Kakao, Südfrüchte, Schnittblumen, Textilien, Gewürze, Wein oder Fußbälle: Inzwischen gibt es viele Produkte oder Mischprodukte – zum Beispiel Eiscreme – aus Fairem Handel. Zu finden sind sie längst nicht mehr nur im Weltladen, sondern auch im Supermarkt. „Engagierte Duisburger:innen können durch den Kauf solcher Produkten bessere Produktions- und Arbeitsbedingungen weltweit fördern“, so Wleklinski.


Allerdings macht es eine Vielzahl von Siegeln schwer, den Durchblick zu behalten. Informationen gibt die Beratungsstelle Duisburg während der „Fairen Woche“ auf der Friedrich-Wilhelm-Str. 30." Weitere Informationen und Links: Einen Überblick über die verschiedenen Siegel für fair gehandelte Lebensmittel gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/18796 Hintergrundinformationen zum fairen Handel hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/7067 Details und Hintergründe zur Fairen Woche finden sich unter www.faire-woche.de/start


Nachhaltig Energie sparen - Ratgeber lotst zu umweltbewusstem Haushalten
Duisburg, 13. September 2022 - Wer kürzer duscht, spart Wasser und Energie. In der aktuellen Gaskrise wohl der am häufigsten gegebene Tipp. Dass Umluft beim Backen weniger als Ober-/Unterhitze verbraucht, ist hingegen eher weniger präsent. Und kaum einer weiß, dass ein Deckel auf dem Topf beim Nudelwasserkochen bis zu 65 Prozent Energie im Vergleich zum Topf ohne Bedeckung spart. Alles einfache Handgriffe, die sofort und ohne teure Investitionen wirken – und die obendrein nachhaltig sind.


Der Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale hat viele weitere Anregungen parat – nicht nur für den Umgang mit Energie, sondern auch für den Einkauf und umweltbewusstes Haushalten. Klar, den Verbrauch bei Wärme und Strom zu senken ist ein wichtiger Schritt.

Der Ratgeber zeigt, dass nachhaltig auch unterwegs ist, wer den Einkauf vorausschauend plant und die Vorratshaltung gut organisiert. Rund 80 Kilo Lebensmittel landen nämlich statistisch pro Kopf jährlich auf dem Müll.


Wer zudem Obst und Gemüse aus der Region kauft und den Speiseplan nach Saison erstellt, tut zugleich Umwelt und Portemonnaie Gutes. Auch für Putzschrank und Kosmetikregal gibt es in dem Buch einen Nachhaltigkeits-Check: Drei sind genug für blitzsaubere Ergebnisse – und Cremes lassen sich mit wenigen Zutaten ganz ohne Mikroplastik selbst herstellen. Viele Beispielrechnungen und Experteninterviews zeigen, wie umweltbewusstes Verhalten zur Alltagsroutine wird – und obendrein auch beim Sparen helfen kann."

Der Ratgeber „Einfach nachhaltig. Umweltbewusst einkaufen, haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Keine bösen Überraschungen mit Handwerkerrechnung
Neue Fenster, eine neue Heizung oder die Dämmung des Daches: Die Nachfrage nach Maßnahmen zur energetischen Sanierung der eigenen vier Wände ist derzeit hoch. Wie aber findet man für diese Aufgabe und andere Vorhaben den richtigen Handwerksbetrieb? Wie beugt man teuren Überraschungen vor?


„Das Wichtigste sind schriftliche Vereinbarungen“, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg. „Wer sich auf mündliche Absprachen verlässt, kann Probleme bekommen beim Pochen auf Preise, beim Fordern von Nachbesserungen oder bei rechtlichen Schritten.“
Schon in Angebotsanfragen sollten deshalb Leistungen und Anforderungen detailliert beschrieben werden. Gerade bei planbaren Vorhaben wie zum Beispiel einem Fenstertausch sollten sich Verbraucher:innen über Standards und Knackpunkte informieren, bevor sie Handwerksbetriebe kontaktieren.


Handwerker:innen finden
Die beste Quelle ist der eigene Bekanntenkreis. Hat ein Betrieb hier gut gearbeitet, wird er sicher weiterempfohlen. Weitere Firmen finden sich über Branchenverzeichnisse und die örtlichen Innungen – bei der Suche nach Fensterbauern zum Beispiel die Tischler-Innung. Eine andere Möglichkeit sind Online-Portale, auf denen Auftraggeber ihr Vorhaben schildern und Betriebe sich daraufhin mit Angeboten melden.

Auch hier gilt: Die zu erledigenden Aufgaben sollten möglichst genau beschrieben werden. Nur so können die Betriebe konkrete Angebote abgeben, die dann vor Auftragsvergabe verglichen werden können. Zusätzlich lohnt sich häufig ein Blick auf die Qualifikationen: Handelt es sich um einen Innungsbetrieb? Einen Meisterbetrieb? Erfüllt das Unternehmen weitere Anforderungen seines Fachs, die zum Beispiel die Innungen beschreiben? Hat er aussagekräftige Referenzen?


Kostenvoranschläge oder Angebote einholen
Vor Auftragsvergabe sollten immer zwei bis drei Angebote oder Kostenvoranschläge verschiedener Firmen eingeholt werden. Hier gibt es wichtige Unterschiede: Kostenvoranschläge sind nicht verbindlich, es kann also teurer werden. Steigt der Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent, muss der Unternehmer jedoch darauf hinweisen. Der Auftraggeber kann dann den Vertrag kündigen. An die Preise in verbindlichen Angeboten sind die Unternehmen dagegen in aller Regel gebunden.


Prüfen und vergleichen
Vor dem Preisvergleich steht der Check auf Vollständigkeit. So sollten Angebote und Voranschläge auch alle Vor-, Nach- und Nebenarbeiten berücksichtigen, beim Fenstertausch zum Beispiel den Gerüstbau. Vertrag schließen Im Vertrag sind die zu leistenden Arbeiten und Anforderungen mitsamt Preisen genau festzulegen. Bei Fenstern sollten zum Beispiel Anzahl und Maße, Rahmenmaterial, Verglasungsart und andere Details aus dem Vertrag hervorgehen.

Ergebnis prüfen
Nach Abschluss der Arbeiten folgt die Prüfung des Ergebnisses, im Zweifelsfall unterstützt durch zusätzlich beauftragte Fachleute. Bei neuen Fenstern könnte das etwa Tischler:innen oder Architekt:innen sein. Hilfe bei der Suche bietet online zum Beispiel das Sachverständigen-Navi der Handwerkskammern. Gibt es Mängel, sind sie nach Möglichkeit zu fotografieren und dem verantwortlichen Betrieb sofort schriftlich zu schildern.

Rechnung begleichen
Die Rechnung sollten Kunden erst dann vollständig bezahlen, wenn alles zu ihrer Zufriedenheit erledigt ist. Alle Lohn-, Fahrt- und Materialkosten sollten darin einzeln aufgeführt werden – einige Posten können in vielen Fällen anteilig von der Steuer abgesetzt werden."

Beratungsangebot: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/duisburg
Hilfe bei der Planung energetischer Sanierungen und dem Vergleich von Angeboten gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung
Informationen zu Handwerkerverträgen: www.verbraucherzentrale.nrw/handwerker


Heizenergie sparen und Schimmel vermeiden
Worauf private Haushalte zu Beginn der Heizsaison achten sollten

Duisburg, 09. September 2022 - Die aktuelle Situation erfordert, sparsam mit Energie umzugehen. Zum 1. September 2022 hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Heizungseinsparung verordnet, die auch das Absenken von Heiztemperaturen im Wohnraum vorsieht. Mieter:innen bleiben dennoch in der Pflicht, durch entsprechendes Heizen und Lüften Schimmelschäden zu vermeiden und die Bausubsubstanz vor Schaden zu bewahren.“


Dazu darf vor allem in älteren Gebäuden die Temperatur an den Heizköpern nicht beliebig weit reduziert werden. Dies kann zu Schimmelbildung in kritischen Bereichen wie Außenwänden, Außenecken, Fensterlaibungen oder hinter Möbeln führen”, erklärt Rita Maria Jünnemann, Referentin für Sanierung und Wohnungsmarkt der Verbraucherzentrale NRW.

Gemeinsam mit weiteren Fachorganisationen hat die Verbraucherzentrale NRW unter dem Dach des „Netzwerk Schimmelpilzberatung Deutschland“ sechs Tipps zum Heizenergie sparen und Schimmel vermeiden zusammengestellt:

- Wohnung gleichmäßig heizen Wichtig ist es, die gesamte Wohnung gleichmäßig zu beheizen.

- Überall die Temperaturen auf 19 Grad Celsius einzustellen ist besser, als einzelne Räume auf 21 Grad Celsius zu halten und die übrigen gar nicht zu heizen.

- Räumlichkeiten regelmäßig stoßlüften Alle Räume sollten regelmäßig stoßgelüftet werden. Dazu werden alle Fenster und die Innentüren weit geöffnet, so dass die verbrauchte, feuchte Raumluft schnell nach draußen abzieht. Am besten wirken gegenüberliegende Fenster (Querlüften). Dabei geht kaum Energie verloren, weil die in den Wänden gespeicherte Wärme erhalten bleibt. Das gilt insbesondere für Bäder nach dem Duschen und Küchen nach dem Kochen.

- Luftfeuchtigkeit im Griff haben
Die Raumluftfeuchtigkeit kann mit einem Thermohygrometer überprüft werden. Je kälter die Außenluft ist, desto niedriger sollte die Raumluftfeuchtigkeit sein. Bei Temperaturen unter 5 Grad Celsius ist in älteren, ungedämmten Gebäuden häufig eine Raumluftfeuchtigkeit unter 50 Prozent notwendig, um Schimmelpilzbildung zu vermeiden. Sonst kann sich an kälteren Stellen Feuchtigkeit niederschlagen und es bildet sich Schimmel. Außenwände und Außenecken freihalten

Außenwände und insbesondere Außenecken sollten möglichst frei und gut belüftet bleiben. Falls Möbel nicht anders gestellt werden können, ist ein großer Abstand zur Wand von möglichst zehn Zentimetern sinnvoll. Auch kleine Gegenstände in Raumecken oder Vorhänge vor den Außenwänden können in älteren Häusern ohne nachträgliche Dämmung zu Schimmelpilzbefall führen. An Außenwänden hängende Bilder sollten bei älteren Gebäuden mit Abstandhaltung aufgehängt werden.

Wäsche klug trocken
Wenn es möglich ist, sollte Wäsche in Trockenräumen/-kellern oder draußen auf dem Balkon getrocknet werden - auch wenn dies manchmal länger dauert. Sollte das nicht möglich sein, ist es besser, die Wäsche im Wohnzimmer statt im Schlafzimmer oder im Bad zu trocken. Dunstabzugshauben mit Abluftbetrieb sowie Abluftventilatoren im Badezimmer sollten zusätzlich zur Entlüftung genutzt werden.

Badezimmer trocken halten
Nach dem Duschen sollte Spritzwasser sofort von den Fliesen und elastischen Fugen mit einem Abzieher entfernt werden. Wer noch mehr tun möchte, kann alles zusätzlich mit einem Tuch trockenwischen und dieses anschließend an einem trockenen Ort aufhängen." Weitere Informationen und Links: Im Landesnetzwerk Schimmelberatung NRW sind lokale Beratungsnetzwerke sowie Landesinstitutionen, Kammern, Berufs- und Fachverbänden und weiteren Akteuren aus Nordrhein-Westfalen zusammen geschlossen, die sich in unterschiedlicher Weise mit Feuchte- und Schimmelbildung in Wohngebäuden auseinandersetzen.

Weitere Informationen unter: www.schimmelnetz.nrw Die Verbraucherzentrale NRW berät und informiert Ratsuchende zu Fragen rund um Schimmel, Feuchtigkeit und Sanierung. Weitere Informationen gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/schimmel

Detaillierte Ausführungen und weitere Empfehlungen zu vorbeugende Maßnahmen finden sich in dem Vortrag „Sparsam Heizen ohne Schimmel“ unter: https://youtu.be/1oYOXjKPPcg

Informationen zum Sparen von Heiz- und Stromkosten bietet die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen des Projekts Energie2020plus an, das mit Mitteln der Europäischen Union und des Landes NRW gefördert wird.

August 2022

Anbieter stellt aufdringliche Telefonanrufe für Pflegeberatung ein
Duisburg, 25. August 2022 - Die Verbraucherzentrale NRW hatte den „Pflegeservice Smart“ aus der Schweiz abgemahnt. Wer trotzdem widerrufen sollte. Seit Mai häuften sich die Beschwerden: Eine Firma aus der Schweiz überrumpelte pflegebedürftige Senior:innen in NRW und in anderen Bundesländern telefonisch mit einem Angebot zur Pflegeberatung. Gegen eine Gebühr von 199 Euro bot sie eine Beratung über Pflegeleistungen an. Versprochen wurde ein Anspruch auf Pflegeleistungen über bis zu 6.280 Euro.

Da unverlangte Telefonwerbung unzulässig ist und die Verbraucher:innen durch die dann folgenden Anschreiben der Firma unter Druck gesetzt wurden, hatte die Verbraucherzentrale NRW die Firma im Juli abgemahnt. Nun hat der „Pflegeservice Smart“ der Firma „United Swiss Marketing“ die fragwürdigen Angebote offenbar eingestellt. Wer zuvor angerufen wurde, sollte einen möglicherweise auch unwissentlich geschlossenen Vertrag trotzdem widerrufen.

Warum jetzt noch widerrufen?
Die Verbraucherzentrale NRW hat die United Swiss Marketing AG im Namen von Betroffenen kontaktiert und erhielt auf E-Mails automatische Antworten der Firma mit der Angabe, der Service sei eingestellt worden, offene Forderungen seien storniert und man habe keine weiteren Forderungen. Trotzdem rät Harald Rahlke, Verbraucherberater der Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW Betroffenen, den Vertrag zu widerrufen: „Auch wenn Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig sind, gibt es einen Haken. Denn am Telefon abgeschlossene Verträge sind, bis auf wenige Ausnahmen, auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig. Deshalb ist es ratsam, den Vertrag zu widerrufen, um keine böse Überraschung zu erleben. Wenn dieser Widerruf per Mail versendet wird, erhält man vermutlich die Nachricht, dass „Ihr Vorgang storniert“ wurde. Damit weiß man dann, dass kein Geld mehr zu zahlen ist.“

 Betroffene können telefonisch geschlossene Verträge in der Regel 14 Tage lang widerrufen und dafür einen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW nutzen. Warum sind die Anrufe unrechtmäßig? Telefonwerbung im Privatbereich ist wettbewerbswidrig und stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Menschen stattfindet. Viele Verbraucher:innen wurden von dem Anruf überrumpelt und haben unwissend einen Vertrag abgeschlossen.


Zu solchen Vertragsrechtsfragen bietet die Verbraucherzentrale NRW eine Rechtsberatung an. Warum war das Versprechen unseriös? Das Schreiben vom „Pflegeservice Smart“ enthielt mehrere Formulierungen, die einen sicheren gesetzlichen Leistungsanspruch unterstellte.

Zum Beispiel: „Lassen Sie sich Ihr Geld nicht nehmen! Sie haben schließlich jahrzehntelang in die Krankenversicherung einbezahlt. Jetzt ist es an der Pflegekasse Ihnen auch Ihre Leistungen auszuzahlen!“
Tatsächlich nutzen viele Betroffene nicht die vollen Möglichkeiten der Pflegeversicherung. Doch wer welche Leistungen vom Pflegegeld bis zum Entlastungsbetrag erhält, hängt vom Pflegegrad und von der jeweiligen Situation ab. Der Anspruch kann niedriger oder auch höher sein als die in der Werbung genannten 6.280 Euro.

Wo gibt es kostenlose Pflegeberatung? Wer gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, hat einen Anspruch auf eine kostenfreie, neutrale und individuelle Pflegeberatung. Und zwar nicht erst mit Pflegegrad, sondern schon vorab bei einem erkennbaren Hilfe- und Beratungsbedarf. In NRW gibt es mehr als 500 Beratungsstellen, getragen von Kommunen, Pflegekassen oder Wohlfahrtsverbänden.

Der Pflegewegweiser NRW bietet unter Tel. 0800 / 40 40 044 eine kostenlose Hotline und hilft bei Fragen nach der passenden Anlaufstelle vor Ort." Weiterführende Infos und Links: Mehr zum „Pflegeservice Smart“ unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/73679
Mehr zur rechtlichen Beratung unter: http://www.verbraucherzentrale.nrw/node/76200 Interaktive Vorlage zum Widerruf bei Zahlungsaufforderung: www.verbraucherzentrale.nrw/node/76200
Datenbank für Senioren- und Pflegeberatung: www.pflegewegweiser-nrw.de


Effizient Energiesparen in den eigenen vier Wänden
Duisburg, 22. August 2022 - Die Verbraucherzentrale NRW bietet kostenloses Online-Seminar zum sparsamen Umgang mit Energie und gibt Orientierung zu Fragen rund um Energiepreiskrise und Gasumlage.
Die Seminarreihe startet am 24. August und findet im zweiwöchentlichen Rhythmus immer mittwochs statt Laufend aktualisierte Informationen und konkrete Hilfestellung auf zentraler Webseite Antworten auf aktuelle Fragen zur Gasumlage.

Die hohen Energiepreise treffen immer mehr Haushalte in Nordrhein-Westfalen. Einige Energieversorger schicken bereits Preiserhöhungsschreiben an ihre Kund:innen. Zum 1. Oktober kommt zusätzlich die neu beschlossene Gasumlage auf private Haushalte zu. Ob Gasumlage, Preissprünge oder Tipps zur Vorbereitung auf den Winter:
Unter www.verbraucherzentrale.nrw/energiepreise

bietet die Verbraucherzentrale NRW laufend aktualisierte Antworten, Tipps und Hilfestellung zu den wichtigsten Fragen rund um die steigenden Energiepreise und was zu tun ist, wenn Betroffene ihre Energiekosten nicht mehr zahlen können.

Individuelle Einsparpotentiale entdecken
Auch wenn einige Details noch offen sind, ist eines sicher: Die Gasumlage und Preissteigerungen bei Strom und Gas werden langfristig viele Verbraucher:innen finanziell stark belasten. Umso mehr lohnt sich Energiesparen in den eigenen vier Wänden.

„Die Möglichkeiten, selbst Gas und Strom im Haushalt zu sparen, sind vielfältig. Mit unserem kostenlosen Online-Seminar ‚Energiesparen im Alltag‘ möchten wir informieren und motivieren, den eigenen Energieverbrauch zu prüfen, Einsparpotentiale zu identifizieren und einfache Maßnahmen selbst umzusetzen“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW. Denn Strom und Gas lässt sich im Haushalt in allen Lebensbereichen sparen - mit geringem Aufwand und ohne größere finanzielle Investitionen.

Schon kleinere Änderungen im Heizverhalten, wie etwa das Absenken der Raumtemperatur um ein Grad, erzielen beispielsweise eine Einsparung von bis zu sechs Prozent Heizenergie. Im einstündigen Online-Seminar geben die Energie-Fachleute der Verbraucherzentrale noch weitere praxisnahe Tipps zum Energiesparen im Haushalt. Nach einem kurzen Vortrag bleibt Zeit für die Fragen der Teilnehmenden.

Die kostenlose Seminarreihe startet am 24. August 2022, um 19:00 Uhr und findet im zweiwöchentlichen Rhythmus immer mittwochs statt."
Weitere Informationen und Links: Orientierung zu Fragen zu steigenden Energiepreisen und Gasumlage auf einen Blick:
www.verbraucherzentrale.nrw/energiepreise
Informationen zum Online-Seminar „Energiesparen im Alltag“ und die Zugangsdaten zur Veranstaltung finden sich hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/76067
Informationen zur Online-Seminarreihe „Energie kompakt“ zu unterschiedlichen Energiethemen finden sich hier: www.verbraucherzentrale.nrw/energie-kompakt



Kostenplanung auf sicherem Fundament
Ratgeber informiert über Fallen beim Immobilienkauf
Duisburg, 22. August 2022 - Wer derzeit Haus oder Eigentumswohnung kaufen will, weiß um Immobilienpreise auf Rekordniveau und steigende Hypothekenzinsen. Auch wenn man sich darüber ärgert: Diese Kosten lassen sich einplanen. Als Falle entpuppen können sich hingegen die Posten, die beim Kauf einer neuen oder gebrauchten Immobilie erst einmal unter den Tisch gefallen sind.

Weil etwa der Bauträger nicht deutlich genug informiert hat, dass noch Kosten für das Anfahren von Mutterboden anfallen. Oder beim Verkauf der tatsächliche Sanierungsbedarf der Immobilie verschleiert wurde. Die Neuauflage des Ratgebers „Kosten- und Vertragsfallen beim Immobilienkauf“ der Verbraucherzentrale bietet das notwendige Handwerkszeug, um häufige Risiken rechtzeitig zu erkennen und das Fundament für eine solide Kostenplanung zu legen.  

Ob unvollständige Bau- und Leistungsbeschreibungen, viel zu ungenaue Zahlungspläne oder ein hoher Sanierungsbedarf – 80 Checkblätter sind der Schlüssel, um Offerten und Kaufverträge auf verschleierte Kosten hin abzuklopfen. Viele weitere helfen dabei, mögliche Fallen im Vertrag aufzudecken.

Das Buch bietet darüber hinaus wichtige Hintergrundinformationen und verschafft mit Hilfe von Fragebögen und Übersichten einen Überblick, ob die ins Auge gefasste Immobilie trotz der eventuell zu erwartenden Zusatzkosten und Risiken überhaupt noch in Frage kommt oder nicht.  


Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Immobilienkauf. Haus oder Wohnung – neu oder gebraucht“ hat 272 Seiten und kostet 29,90 Euro."   Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

 

Photovoltaik oder Dachbegrünung – ein Solargründach bietet beides
Duisburg, 17. August 2022 - Die Kombination sorgt für ein besseres Mikroklima und leistet gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz Angesichts des Klimawandels und hoher Energiepreise fragen sich viele Immobilienbesitzer:innen, womit sie ihr Dach besser nutzen können: mit einer Photovoltaikanlage für nachhaltige Energieerzeugung oder mit einem Gründach als Hitzeschutz und Beitrag zur Artenvielfalt?


Eine Entscheidung für eines von beiden ist aber häufig gar nicht notwendig, weil sich mit einem Solargründach beides verbinden lässt. Dabei sind die PV-Module in der Dachbegrünung verankert und profitieren in ihrer Leistung sogar von deren Kühlungseffekt. Bei Privathäusern bieten sich für ein Solargründach neben dem Flachdach des Wohngebäudes oftmals die Fläche auf der Garage als zusätzlicher Platz für Solarzellen an.

Wie die Umsetzung eines Solargründachs funktioniert, erklärt die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg.

Viele Vorteile auf einem Dach vereint:
Wer die kahle Fläche auf seinem Dach nutzen möchte, findet in einem Solargründach vieles gepaart. Eine sogenannte extensive Dachbegrünung mit niedrig wachsenden, trockenheitsverträglichen Pflanzen als Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel kühlt an heißen Tagen das Innere des Gebäudes und wirkt sich positiv auf das gesamte Mikroklima am Haus aus. Sie gibt Regenwasser nur zeitverzögert an die Entwässerungssysteme ab und kann je nach Ausführung sogar größere Mengen Wasser speichern.

 In den Pflanzen finden zahlreiche Insekten Nahrung, und nicht zuletzt verbessert das Gründach die Optik. Mit PV-Modulen auf der Dachfläche kann man gleichzeitig die Sonnenenergie zur Stromerzeugung nutzen. Dabei hilft die kühlende Wirkung der Begrünung, auch an sehr heißen Tagen die Effizienz der Solarpaneele zu erhalten. Deren Leistung lässt nämlich mit zunehmenden Temperaturen nach.

Dachbegrünung hält die PV-Module:
Anders als auf ziegelgedeckten Schrägdächern benötigen die PV-Module auf dem begrünten Flachdach keine Verschraubung in der Dachkonstruktion. Stattdessen stehen sie fest verbunden auf Basisplatten. Diese werden mit dem Pflanzsubstrat beschwert. Wie hoch beziehungsweise schwer die Substratschicht sein muss, hängt davon ab, wie viel Wind auf die Module einwirkt.

Statik des Daches beachten:
Rechnet man für eine Dachbegrünung mit 80 bis 180 kg Gewicht pro Quadratmeter im nassen Zustand, muss das Dach bei der Kombination mit Solartechnologie noch zusätzliche 25 kg pro Quadratmeter tragen können. Wer die Tragfähigkeit seines Daches nicht kennt, sollte daher bei der Planung des Solargründachs einen Statiker zu Rate ziehen.

Platz für Pflege und Wartung lassen:
Die Solarmodule auf dem Gründach stehen etwas erhöht auf Ständern, um einen Abstand zur Begrünung zu gewährleisten. Das hat den Zweck, Licht und Wasser an die darunter liegenden Pflanzen gelangen zu lassen und gleichzeitig eine Verschattung durch diese zu vermeiden. Die PV-Elemente werden in Reihen aufgestellt – bei der Ausrichtung nach Süden hintereinander, bei einer Ost-West-Ausrichtung schmetterlingsförmig zueinander. Dabei ist es wichtig, zwischen den Reihen ausreichend Platz zu lassen, um die Dachbegrünung pflegen und die Module warten zu können.

Bei der Auswahl der Pflanzen sollte man darauf achten, dass diese trockenheits- und hitzeverträglich sind und nicht höher als bis zur Unterkante der Module wachsen, damit sie keinen unerwünschten Schatten erzeugen.

Förderung nutzen und Fachbetriebe koordinieren:
Fördermittel gibt es sowohl für die Nutzung von Solarenergie als auch für Dachbegrünungen. Die Installation einer PV-Anlage wird von vielen Städten und Kommunen bezuschusst und über das EEG-Gesetz bundesweit unterstützt, die KfW-Bank bietet zusätzlich zinsgünstige Kredite. Beim Aufbringen eines Solargründachs sollte man jeweils einen Fachbetrieb für Solartechnik und einen für Dachbegrünung koordinieren, die Hand in Hand arbeiten müssen."

Weiterführende Infos und Links: Unter www.mehrgruenamhaus.de bietet die Verbraucherzentrale NRW Infos und Links rund um Dachbegrünung und Solargründächer inklusive Förderung, Pflanz- und Materiallisten.

Gute Vorbereitung ist der „halbe“ Pflegegrad
Ratgeber unterstützt rund um den Gutachterbesuch

Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen will, kommt um einen Besuch nicht umhin: Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes verschafft sich bei einem Hausbesuch einen Eindruck, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann und welche Hilfe dabei benötigt wird. Von dieser Beurteilung hängt dann die Einstufung in einen Pflegegrad ab – und damit auch, wie viel Geld es für Pflegeleistungen gibt. Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten.

Erläutert wird, wie dieser abläuft und mit welchen Fragen zu rechnen ist. Eine umfangreiche Checkliste verschafft Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen schon im Vorfeld einen Überblick über alle Bereiche, die beim Begutachtungstermin abgeklopft werden. Beim Gutachterbesuch geht es nicht darum, die Schwere einer Krankheit zu beurteilen oder Diagnosen zu stellen, sondern hierbei wird geschaut, ob Unterstützung bei Alltagsaktivitäten und der Selbstversorgung angesichts körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen notwendig ist. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Kriterien bei der Beurteilung des Grads der Pflegebedürftigkeit eine Rolle spielen.

Titelbild des Ratgebers Das PflegegutachtenDer Ratgeber erläutert diese anschaulich und zeigt, wie die aktuelle Lebenssituation der Antragstellenden detailliert beschrieben wird.

Er gibt einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung und begleitet vom Antrag übers Verfahren bis hin zu einem möglichen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse. Ein eigenes Kapitel behandelt Besonderheiten bei der Begutachtung von Kindern."

Der Ratgeber „Das Pflegegutachten. Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro.    
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.  

Energiepreiskrise: Stimmt der Abschlag für Strom oder Gas?
Duisburg, 13. August 2022 - Die Verbraucherzentrale NRW bietet interaktiven Energiepreis-Rechner, der die korrekte Höhe für Abschläge für Strom oder Gas ermittelt Die Energiepreiskrise sorgt für steigende Strom- und Gaskosten. In den kommenden Monaten werden Haushalte mit deutlich höheren Energiekosten rechnen müssen. Besonders bei Gas können sich die Preise vervielfachen.

Sobald Energieversorger schriftlich über Abschlagserhöhungen informieren, fragen sich Verbraucher:innen häufig, ob die neuen Werte korrekt sind. Mit dem interaktiven Energiekosten-Rechner der Verbraucherzentrale NRW lässt sich dies unkompliziert prüfen.

Dabei sind drei Dinge zu beachten: Aktuelle Preise ermitteln
Hat der Energieversorger bereits schriftlich über die Erhöhung der Energiekosten informiert, sollte dazu der sogenannte Brutto-Preis je Kilowattstunde (kWh) zu finden sein. Dieser schließt Steuern und weitere Kosten ein und ist somit maßgeblich für die Höhe der Abrechnung. Ist diese Angabe nicht vorhanden, ist es ratsam, sich direkt beim eigenen Energieversorger nach dem aktuellen Brutto-Preis zu erkundigen.


Neue Energiekosten berechnen
Liegt der aktuelle Brutto-Preis je Kilowattstunde vor, benötigen Verbraucher:innen noch den Jahresverbrauch. Dieser findet sich z.B. in der Jahresabrechnung des Vorjahres. Dazu kommt in vielen Tarifen noch ein Grundpreis und bei einigen wenigen Haushalten ein sogenanntes Messeentgelt. Beide Angaben finden sich ebenfalls in der letzten Jahresrechnung. Liegen alle Daten vor, lassen sich die jährlichen Energiekosten und die korrekte Abschlagszahlung mit dem Energiepreis-Rechner ermitteln.

Abschlagszahlungen prüfen
Kündigt der Energieversorger höhere Abschlagszahlungen an, sollten Verbraucher:innen diese prüfen. Einige Anbieter erhöhen zwar den Preis, passen aber gleichzeitig nicht die Abschläge an. Dies kann bei der nächsten Jahresabrechnung zu hohen Nachzahlungen führen. Andere Anbieter verlangen überhöhte Abschläge, die trotz höherer Preise nicht notwendig sind.

Verbraucher:innen zahlen dann monatlich zu viel Geld.

Stellen betroffene Haushalte mit Hilfe des Energiepreis-Rechners fest, dass die neue Abschlagshöhe nicht korrekt ist, sollten sie sich an ihren Energieversorger wenden und eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen." Weitere Informationen und Links: Der Energiepreis-Rechner und weitere Informationen finden sich hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/75669

Zwischen Pandemiefolgen und Energiepreiskrise
Auch zweites Corona-Jahr bringt besondere Herausforderungen für den Verbraucherschutz
Verbraucherzentrale Duisburg stellt Jahresbericht 2021 vor.

Duisburg, 11. August 2022 - Bei 6.099 Anliegen helfen die Verbraucherschützer:innen mit Rat und rechtlicher Unterstützung weiter. Trotz Lockdownphasen und wechselnden „G-Regeln“: Flexible und verlässliche Zugänge zur Beratung sichergestellt. Wellen von betrügerischen Paket-SMS oder Fake-Inkasso-Forderungen, nicht immer rechtmäßige Kontoentgelte und Tausende gekündigte Strom- und Gasverträge: Bei rund 6.099 Anliegen war die Verbraucherzentrale in Duisburg im vergangenen Jahr wieder eine verlässliche Ansprechpartnerin, um Verbraucher:innen zu unterstützen und zu ihrem Recht zu verhelfen.

Seit dem Herbst sorgten die massiv gestiegenen Energiepreise für einen zusätzlichen Ansturm auf die Beratungsstelle. „Verlässlich und direkt für alle Menschen ansprechbar zu sein – das war auch im zweiten Corona-Jahr die Herausforderung zwischen Lockdownphasen und sich laufend verändernden Rahmenbedingungen für Geimpfte, Genesene und Getestete. Darauf haben wir flexibel reagiert, die im ersten Pandemiejahr entwickelten digitalen Zugangskanäle genutzt und unsere Onlineangebote ausgeweitet“, sagte Paulina Wleklinski, Leiterinder Beratungsstelle Duisburg bei der Vorstellung des Jahresberichts 2021. „Je nach Komplexität des Anliegens war es für uns aber auch besonders wichtig, die Ratsuchenden ab November wieder in unseren Räumen in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str.30, persönlich empfangen zu können.“

Erfolgreich für Ansprüche von Verbraucher:innen eingesetzt  
Die Kennziffern zeigen, dass die Verbraucherzentrale auch 2021 eine stark gefragte Anlaufstelle für die Duisburger:innen war: Bei rund 1736 Rechtsberatungen und -vertretungen haben sich die Verbraucherschützer:innen 2021 zumeist erfolgreich für die berechtigten Ansprüche von Ratsuchenden eingesetzt. In der allgemeinen Verbraucherberatung erhielten 37% der Verbraucher:innen diese aufgrund von niedrigen Einkommen entgeltfrei. Rechtliche Ersteinschätzung erteilt die Verbraucherzentrale NRW in diesem Themengebiet generell kostenfrei.

Abzocke per SMS, E-Mail oder in sozialen Medien
Gefälschte Nachrichten vom Zoll mit Gebührenforderungen, massenhaft verschickte SMS von angeblich Paketdiensten, die ahnungslose Nutzer:innen zum Beispiel in Abo-Fallen lockten, oder Kettenbriefe in sozialen Netzwerken und Messengern, die zum Datenklau führten: Die digitale Welt nutzten auch 2021 wieder zahlreiche Kriminelle, um die verschiedenen Kommunikationskanäle geschickt für ihre betrügerischen Aktivitäten einzusetzen.

Fake-Inkasso
 Ob wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen oder vermeintlich abgeschlossener Glücksspiel-Abos: Unter verschiedenen Vorwänden forderten Inkassounternehmen von den Menschen in Duisburg Zahlungen und drohten mit Zwangsvollstreckungen oder Schufa-Einträgen.

Gekündigte Strom- und Gasverträge und hohe Energiepreise
Dass mehrere Strom- und Gasanbieter trotz vertraglicher Vereinbarung die Versorgung ihrer Kundschaft einstellten, brachte im Herbst viele Haushalte in Bedrängnis. Betroffene rutschten in die Grundversorgung und hatten Mühe, einen neuen bezahlbaren Vertrag zu bekommen.

„Hier gab es viel Unsicherheit und Sorge“, so Wleklinski. Und bis heute ist die Nachfrage aufgrund der generell gestiegenen Preise für Strom, Gas und Öl sehr hoch, worauf die Verbraucherzentrale NRW auch mit zusätzlichen Informationen im Internet und Online-Seminarangeboten reagiert. Beratung zum Bankrecht stark gefragt

Eine hohe Nachfrage gab es auch zu Finanzthemen: Kündigungen von einst attraktiven Prämien- und Bausparverträgen vor allem von Sparkassen führten zu erheblichem Beratungsbedarf. Kund:innen wollten die Rechtmäßigkeit der Kündigungen einschätzen lassen und nahmen dazu die anwaltliche Beratung zu Bank- und Kapitalmarktrecht der Verbraucherzentrale in Anspruch. Daneben ging es bei den Prämiensparverträgen dabei um die Überprüfung der ursprünglich gut verzinsten Alt-Verträge und deren „Innenleben“ – beispielsweise um die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln, das Bestehen möglicher Nachforderungsansprüche bei Kündigungen oder auch um die Methode der Zinsberechnung."

Weiterführende Links: https://www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg-jahresbericht2021 Weitere Infos unter www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg  

Juli 2022

Schulstart: Tipps für Tüte und Tornister Worauf Eltern bei der Auswahl von Schulmaterialien achten sollten
Duisburg, 28. Juli 2022 - In wenigen Wochen geht die Schule wieder los. Viele i-Dötzchen fiebern dem ersten Schultag entgegen und freuen sich auf gefüllte Schultüten und den neuen Ranzen. Doch auch die älteren Kinder benötigen Hefte, Stifte und andere Ausstattung fürs neue Schuljahr. Die Auswahl ist groß – und nicht alles, was der Handel bietet, ist nachhaltig und frei von Schadstoffen. Die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg gibt Tipps, worauf Eltern bei der Auswahl achten sollten.

Stifte und Co.: In Bleistiften oder Holzbuntstiften mit Lacküberzug können sich bedenkliche Stoffe wie Weichmacher verstecken, die beim Kauen oder Lutschen an den Stiftenden aufgenommen werden. Alternativen sind unlackierte Holzstifte oder – für Ältere – Druckbleistifte mit auswechselbaren Minen. Leuchtende Textmarker gibt es nicht nur mit Kunststoffhülle, sondern auch als Holzstifte. Das hilft, Plastikmüll zu verringern. Außerdem lassen sich so allergieauslösende Konservierungsstoffe vermeiden, die die Stiftung Warentest aktuell in fast allen Textmarkern nachwies. Auch bei den Tintenrollern fielen sieben von elf durch Schadstoffe auf, und zwar nicht nur durch Konservierungsstoffe, sondern auch durch krebserzeugendes Naphthalin oder Schwermetalle wie Blei. Aber es gibt auch eine gute Nachricht: Die getesteten Tintenpatronen waren fast alle in Ordnung. Generell gilt: Wasserfarben, Filz- und Buntstifte sowie Knete sollten ein CE-Zeichen tragen und am besten zusätzlich einen Hinweis, dass sie den europäischen Spielzeugnormen („DIN EN 71“) entsprechen.


Federmäppchen: Federmäppchen aus Leder oder Stoff sind meist robuster als die Konkurrenz aus Kunststoff und zudem frei von gesundheitsbedenklichen Weichmachern. Bereits fertig bestückte Etuis enthalten allerdings oft Dinge, die i-Dötzchen in der Regel gar nicht benötigen – wie etwa Füller, Tintenkiller, Schreibschablonen, Zirkel oder Kugelschreiber. Gerade für Erstklässler wird der Inhalt des Mäppchens daher besser selbst von den Eltern zusammengestellt.

Papier: Bei Heften, Blöcken, Schnellheftern und Buntpapier verdient sich Recyclingpapier mit dem „Blauen Engel“ die Note „sehr gut“. Das rechtlich geschützte Umweltzeichen steht nicht nur dafür, dass Hefte aus 100 Prozent Altpapierfasern hergestellt wurden. Auch schädliche Bleich-Chemikalien, optische Aufheller und andere Chemikalien dürfen nicht eingesetzt werden. Kleber: Für die üblichen Bastelarbeiten in der Schule reichen lösemittelfreie Kleber in flüssiger Form oder als Stift völlig aus. Sie sind entsprechend gekennzeichnet. Umgekehrt weist das Gefahrsymbol für Feuergefährlichkeit (Flamme in einem orangefarbenen Viereck) auf enthaltene Lösungsmittel hin. Ein Hinweis auf allergieauslösende Konservierungsmittel, insbesondere Isothiazolinone, sollte ebenfalls nicht auf der Packung zu finden sein.

Radiergummis und Duftstifte: Aus welchem Material Radiergummis bestehen, müssen Hersteller nicht angegeben. Anbieter, die auf den problematischen Kunststoff PVC verzichten und andere Kunststoffe oder Naturkautschuk einsetzen, werben oft mit dem Hinweis „frei von PVC“. Wenn der Radiergummi oder auch Buntstifte duften, können allergieauslösende Duftstoffe im Spiel sein. Außerdem können „leckere“ Gerüche wie Erdbeere oder Vanille Kinder dazu verleiten, die Utensilien in den Mund zu nehmen.

Buch- und Heftumschläge: Buch- und Heftumschläge aus Kunststoff haben oft nur eine kurze Lebensdauer, weil sie leicht einreißen oder die Kanten nicht stabil sind. Zurück bleibt dann vermeidbarer Plastikmüll. Mit alten Kalenderblättern beispielsweise lassen sich Hefte oder Bücher ebenfalls dekorativ einschlagen. Noch haltbarer sind selbstgenähte Hüllen aus Stoffresten. Buch- und Heftumschläge aus Recycling-Papier gibt es aber auch fertig zu kaufen."

Weitere Infos und Links: Alle Tipps zum Schulstart sind zu finden unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/28598. Informationen rund um Papiernutzung und Recyclingpapier gibt die Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/13930. Außerdem informieren die Umweltberatungen vor Ort rund um einen nachhaltigen Schulstart: www.verbraucherzentrale.nrw/umweltberatung




Waldbrand am Urlaubsort: Verbraucherzentrale erklärt, wann Reisende von gebuchten Reisen zurücktreten können
Duisburg, 21. Juli 2022 - Die aktuelle Hitzewelle sorgt in Teilen Europas für verheerende Waldbrände. Wochenlange Trockenheit und starke Winde fördern die Ausbreitung der Feuer. Auch Urlauber:innen werden während ihres Aufenthalts von den Bränden überrascht. Viele Menschen fragen sich zudem, ob sie ihre geplante Reise in betroffene Regionen überhaupt antreten können.


„Wenn das Reiseziel von Waldbränden, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen heimgesucht wird, können Verbraucher:innen bei einer Pauschalreise je nach Lage vor Ort vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen”, erklärt Harald Rahlke, Reiserechtsberater der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg. „In jedem Fall sollte vorab der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.”

Was Reisende über ihre Stornierungsrechte wissen müssen, hat die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst.

Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen oder der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit.

Abbruch der Pauschalreise
Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die genutzten Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.

Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen.

Wichtig: Verbraucher:innen sollten dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen. Insgesamt ist zu empfehlen, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu besprechen.

Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den Reisepreis mindern können. Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen Wer Reiseleistungen, wie Flug oder Unterkunft, einzeln gebucht hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn sich die Buchung nach deutschem Recht richtet und die Leistungen nicht erbracht werden können.

Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn sie von der Reise absehen möchten. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen im Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.

Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach europäischem Recht die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt. Reiserücktrittsversicherung Eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten entstand oder wenn ein naher Angehöriger stirbt."

Weiterführende Infos und Links: Die Verbraucherzentrale NRW stellt Betroffenen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und nach Reiseantritt zur Verfügung unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380

So schützt man sich vor Hitze
Kühle Umschläge, Medikamenten-Check: Tipps der Verbraucherzentrale NRW vor allem für Ältere und Pflegebedürftige
Duisburg, 16. Juli 2022 - Sehr heiße Sommertage sind anstrengend. Vor allem für ältere und pflegebedürftige Menschen kann Hitze gefährlich sein. Eine extreme Wärmebelastung tritt bei heißen Temperaturen in Kombination mit schwüler Luft und wenig Wind auf. "Das belastet insbesondere alte Menschen, chronisch Kranke und Kleinkinder.

Müdigkeit, Schwächegefühl und Unwohlsein können eine Überhitzung anzeigen", warnt Harald Rahlke, Verbraucherberater der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW. Er hat Tipps zusammengestellt, was Angehörige von pflegebedürftigen und bettlägerigen Menschen an heißen Tagen beachten sollten.

Die Wohnung möglichst kühl halten: Früh morgens, abends und nachts, so lange es noch kühl ist, sollte gelüftet werden. Tagsüber helfen verdunkelte Räume dabei, die Hitze gar nicht erst eindringen zu lassen. Es sollte nur gelüftet werden, wenn es unbedingt notwendig ist, also wenn Geruchs- oder Schadstoffe heraus müssen. Oft hilft es, die Raumluft zu befeuchten, eventuell mit einem Luftbefeuchter oder mit nassen Handtüchern.

Den Körper vor Überhitzung schützen: Besonders bettlägerige Menschen können der Hitze nicht ausweichen. Sie sollten mit dünner Bettwäsche und leichter Bekleidung versorgt werden, die am besten öfters gewechselt wird. Wenn möglich sollten keine Inkontinenzhosen, sondern Netzhosen mit Einlagen verwendet werden, um Wärmestaus zu vermeiden. Auch feuchte Umschläge auf Armen, Beinen oder im Nacken sowie kühlende Wassersprays oder kühlendes Abreiben helfen. Kalte Fuß- und Handbäder regen den Kreislauf an.

Viel trinken mit gesunder Abwechslung: Noch mehr als sonst sollte auf eine regelmäßige Flüssigkeitszufuhr geachtet werden. Eine gesunde Abwechslung bieten Wasser, Fruchtsaftschorlen, ungesüßte Frucht- oder Kräutertees. Alles gerne kalt, aber nicht eiskalt. Leitungswasser kann mit Früchten, Gemüse und/oder Kräutern aromatisiert werden - ganz ohne Zucker.

Auch wasserhaltige Lebensmittel wie Gurke oder Wassermelone können einen Beitrag leisten. Empfohlen ist, etwa alle Viertelstunde ein paar Schlucke oder alle zwei Stunden ein Glas zu trinken – gerne auch gemeinsam. Alkohol und stark gezuckerte Getränke sind allerdings nicht ratsam. Liegen Herz- und Nierenerkrankungen vor, sollte die nötige Trinkmenge mit dem Arzt besprochen werden.

Leichtes Essen ist gut für den Körper: In Hitzezeiten sollten pflegebedürftige Menschen mehrmals am Tag kleine, leichte Mahlzeiten zu sich nehmen. Gut geeignet sind Salate, gedünstetes Gemüse und wasserreiche Rohkost wie Tomaten und Gurken, oder auch mageres Fleisch und Fisch. Zum Nachmittagskaffee bietet sich kleingeschnittenes Obst wie Wasser- und Honigmelonen, Trauben oder Pfirsiche an. Salzgebäck regt das Durstgefühl an und unterstützt den Salz-Haushalt.

Achtung bei Medikamenten: Einige Medikamente können bei Hitze Probleme machen. Wer regelmäßig bestimmte Arzneimittel nimmt, sollte in der Arztpraxis die Hitzeverträglichkeit prüfen lassen. Medikamente müssen auch in besonderer Art und Weise gelagert werden (z.B. kühl und trocken, im Kühlschrank oder nicht über einer festgelegten Temperatur).

Kühlere Stunden im Freien nutzen: Bei Hitze sollten pflegebedürftige Personen möglichst in der Wohnung bleiben. Für kleine Spaziergänge können die etwas kühleren Stunden am Morgen und am Abend genutzt werden, am besten mit leichter Kopfbedeckung. Schattige Parks, Wälder und Plätze am Wasser bieten natürlichen Sonnenschutz und kühlere Temperaturen. Nützlich für unterwegs sind Kälte-Sofort-Kompressen. Auch Arztbesuche sollten in den kühleren Stunden des Tages vereinbart werden. Im Zweifel kann man um einen Hausbesuch bitten.

Auf Warnsignale achten: Bei Anzeichen von Überhitzung oder Austrocknung sollte schnell gehandelt werden. Plötzliche Beschwerden wie Schwindel, Schwäche, schneller Puls, Kopfschmerz, Unruhe oder Verwirrtheit können anzeigen, dass der Körper in eine Mangelsituation rutscht. Pflegebedürftige sollten sofort in kühle Räume begleitet, mit Getränken versorgt und ruhig gehalten werden. Wenn die Symptome anhalten, sollte ärztlicher Rat eingeholt oder notfalls die 112 angerufen werden." Weiterführende Infos und Links: Unsere Themenseite bündelt viele Aspekte zum Umgang mit Hitze: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/27869



Neuer Ratgeber „Mietkosten im Griff“ - Sparpotenziale von Nebenkosten bis Wohnungsmängel
Duisburg, 11. Juli 2022 - Bezahlbarer Wohnraum ist längst nicht mehr nur in Ballungsräumen knapp. Zur Kaltmiete sind zudem bis zu 2,88 Euro pro Quadratmeter monatlich für Betriebskosten zu zahlen – dabei sind in der Berechnung der sogenannten „zweiten Miete“ die exorbitanten Energiepreissteigerungen seit Ende 2021 noch nicht enthalten. Und wer eine Indexmiete vereinbart hat, fürchtet angesichts der galoppierenden Inflation bald einen drastischen Mietenanstieg.

Der neue Ratgeber „Mietkosten im Griff“ – gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund herausgegeben – zeigt anschaulich, wo und wie die Ausgaben fürs Wohnen gedeckelt werden können. Und das nicht nur mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen, sondern auch bei den alltäglichen Mietfragen von der Wohnungssuche über Schönheitsreparaturen bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses.


Wie hoch darf meine Miete sein? Welche Klauseln im Mietvertrag können teuer werden? Muss ich hinnehmen, dass die defekte Heizung wochenlang nicht repariert wird? Um wie viel darf die Miete bei einer energetischen Sanierung angehoben werden?
Anhand zahlreicher Fallbeispiele wird die Rechtslage praktisch erläutert. Und Musterbriefe helfen, eigene Ansprüche zu formulieren, Fristen zu beachten und Rechte durchzusetzen. Außerdem bietet der Ratgeber aktuelle Informationen zur Mietpreisbremse, zur Kündigung bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen sowie zu den Maßnahmen im Entlastungspaket der Bundesregierung, um die rasant gestiegenen Kosten fürs Heizen abzufedern."

Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten, Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


 

Juni 2022

EEG-Umlage entfällt - Zwischenablesung bei Stromzählern
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wann eine Zwischenablesung der Zählerstände ratsam ist.

Duisburg, 28. Juni 2022 - Ab dem 01. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz). „Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag in Höhe von 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto bei den Strompreisen berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Haushalte weitergeben“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.

Konkrete Tipps, was Verbraucher:innen jetzt zu beachten haben, gibt die Verbraucherzentrale NRW. Sinkt der Strompreis sofort?
- Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte ändern sich die monatlichen Abschläge zunächst jedoch nicht. Die Preissenkung wird erst mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.

- Ist eine Zwischenablesung von Zählerständen sinnvoll?
Bei Haushalten mit Haushaltsstrom ist dies nicht erforderlich, denn der Stromverbrauch verteilt sich sehr gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahresmitte reicht daher aus. Verbraucher:innen, die mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung haben, sollten hingegen eine Zwischenablesung vornehmen. Deren Stromverbrauch ist über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt, und kann auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt anders gelagert sein. Haushalte sollten daher am 30.6 den Zählerzwischenstand ablesen und den Wert ihrem Stromanbieter mitteilen.


- Welche Informationspflicht haben Energieversorger gegenüber Kund:innen? Über den Entfall der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preisänderungen üblich ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Wegfall der EEG-Umlage mindert, ist in der Stromrechnung allerdings transparent auszuweisen. Bei der Grundversorgung müssen die neuen Preise auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden."
Weitere Informationen und Links: Tipps zur Abrechnung von Strom- und Gasrechnungen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/2326

Das bedeuten steigende Zinsen bei einer Anschlussfinanzierung
Tipps für die clevere Planung bestehender Immobilienkredite
Duisburg, 27. Juni 2022 - Die Zinsen für Immobilienkredite steigen. Das hat die Nachfrage nach Häusern und Wohnungen nochmals angetrieben, da sich viele Menschen noch schnell günstige Kredite sichern wollen. Doch der effektive Jahreszins für zehnjährige Darlehen liegt nun erstmals seit mehr als zehn Jahren wieder über drei Prozent - das ist mehr als eine Verdreifachung seit dem Jahresende, als der Jahreszins noch bei 0,9 Prozent lag. Und in Fachkreisen geht man davon aus, dass die Zinsen weiter steigen. Bestehende Finanzierungen sind davon erst betroffen, wenn die jeweilige Zinsbindung ausläuft. Dann aber muss der aktuelle Marktzins akzeptiert werden. „

Deshalb sollte man sich nicht zurücklehnen“, sagt Barbara Rück, Beraterin Immobilienfinanzierung der Beratungsstelle in Duisburg der Verbraucherzentrale NRW. „Die Anschlussfinanzierung kann schon heute geplant werden.“

Wer derzeit Kredite abbezahlt, hat nun folgende Möglichkeiten:
- Nach zehn Jahren besteht gesetzliches Kündigungsrecht
Eine gesetzliche Kündigung ist möglich bei Zinsbindungen, die länger als zehn Jahre vereinbart sind. Frühestens zehn Jahre nach Vollauszahlung des Darlehens kann mit einer Frist von sechs Monaten die Kündigung ausgesprochen werden. Eine neue Zinsvereinbarung kann dann mit dem gleichen oder einem anderen Darlehensgeber getroffen werden.

Das kann Planungssicherheit für die Zukunft geben. Allerdings sollte auch für die Anschlussfinanzierung die Zinsbindung oder der Tilgungssatz gut geprüft werden. Beim Anbieterwechsel fallen zudem Kosten für die Änderung der Grundbucheintragung an. Diese liegen je nach Höhe der Grundschuld bei 0,1 bis 0,2 Prozent des Grundschuldbetrags, für eine Grundschuld von 100.000 Euro wären es also 200 Euro.


- Forwarddarlehen als Zinsvereinbarung für die Zukunft
Sogenannte Forwarddarlehen, übersetzt Vorausdarlehen, bieten je nach Angeboten der Geldinstitute die Möglichkeit, zwei bis fünf Jahre vor Ende der Laufzeit schon eine Zinsvereinbarung für die Zukunft zu treffen. Dazu muss auf den aktuellen Marktzins, zum Beispiel für jeden Monat vor Vertragsende, ein Aufschlag gezahlt werden. Eine Forwardvereinbarung mit einem monatlichen Zinsaufschlag von 0,02 Prozent für 24 Monate kostet dann 0,48 Prozent.

Beträgt der aktuelle Marktzins für die neue Zinsvereinbarung drei Prozent, kann künftig mit 3,48 Prozent kalkuliert werden. Forwarddarlehen sind insofern eine Spekulation. Sie können sich lohnen. Doch sie gelten auch dann, wenn der Marktzins später niedriger sein sollte. Wer dann darauf verzichten will, muss eine teure Entschädigung zahlen.

Diese Nichtabnahmeentschädigung gilt in der Regel für den Zeitraum, in dem Kund:innen ihr Darlehen nicht kündigen können, also für zehneinhalb Jahre. Schadlos kündigen kann man einen Forwardarlehens-Vertrag nur bei Vertragsmängeln, etwa wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Hier können die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW weiterhelfen, ebenso bei fälliger Nichtabnahmeentschädigung.

- Mit Sondertilgungen die Schulden verringern
Vertraglich vereinbarte Sondertilgungen zu nutzen, bietet sich ebenfalls für die Gestaltung der Anschlussfinanzierung an. Optionale jährliche Sondertilgungsrechte von fünf Prozent der ursprünglichen Darlehenssumme sind in den vergangenen Jahren durchaus die Regel gewesen. Wer zusätzlich Geld zurückzahlen kann, reduziert damit die Darlehnsschuld unmittelbar.

Der Vorteil: Dadurch sinkt die Zinssumme ab dem Folgejahr im Vergleich und die Tilgung steigt. Am Zinsbindungsende ist die zu finanzierende Restschuld geringer, das kann unter Umständen sehr hilfreich sein.

Warum die Zinsen wohl weiter steigen
Der bisherige Zinsanstieg geht auf steigende Renditen für Staatsanleihen zurück. Denn an diesen orientiert sich die Rendite für Pfandbriefe, mit denen die Immobilienkredite refinanziert werden. Für den Darlehenszins kalkuliert jede Bank darauf einen Aufschlag. Die angekündigte Leitzinserhöhung der EZB im Juli wird voraussichtlich die Renditen für Staatsanleihen nochmal steigen lassen. In der Folge könnten auch die Darlehenszinsen weiter steigen."

Weiterführende Infos und Links: Mehr zum Finanzierungskonzept beim Immobilienkauf unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/5837


Verträge kündigen mit wenigen Klicks
Duisburg, 23. Juli 2022 - Ab 1. Juli wird der Kündigungsbutton zur Pflicht Viele Verträge können einfach und bequem online abgeschlossen werden: vom Zeitschriften-Abo über Fitnessstudio-Mitgliedschaften bis zu Mobilfunkverträgen. Wer aus dem Vertrag wieder raus möchte, hat es hingegen nicht immer so leicht. Das soll sich ab dem 1. Juli ändern.


Wenn ein Unternehmen über seine Webseite den Vertragsabschluss online anbietet, muss künftig auch die Möglichkeit bestehen, über die Webseite zu kündigen. „Es ist wichtig, dass den Menschen bei der Kündigung keine unnötigen Steine in den Weg gelegt werden“, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Der Kündigungsbutton ist eine gute Lösung, um die Kündigung von Verträgen zu erleichtern.“
Wie der Kündigungsbutton funktioniert und wo er zum Einsatz kommt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Für welche Verträge wird der Kündigungsbutton eingeführt?
Der Kündigungsbutton wird für sogenannte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse zur Pflicht. Das sind zum Beispiel Abos, Versicherungs- oder Unterrichtsverträge oder auch Streamingdienste. Verpflichtend wird der Kündigungsbutton dann, wenn Unternehmen den Vertragsabschluss über ihre Webseite gegenüber Verbraucher:innen anbieten. Ob Verbraucher:innen ihren Vertrag tatsächlich online abgeschlossen haben, ist nicht relevant. Sie können ihren Vertrag in jedem Fall über den Kündigungsbutton beenden. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 01. Juli 2022 geschlossen wurden.

Ausnahmen vom Kündigungsbutton sind Verträge, die nach gesetzlicher Vorgabe schriftlich gekündigt werden müssen, wie zum Beispiel Miet- oder Arbeitsverträge. Auch Webseiten, die Verträge über Finanzdienstleistungen betreffen, sind von der Pflicht ausgenommen.

Wie sieht der Kündigungsbutton aus?
Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Es muss sich um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln, die die Bezeichnung „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung beinhaltet. Diese muss zu einer Bestätigungsseite führen, auf der die Verbraucher:innen konkrete Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Hier muss dann eine Bestätigungsschaltfläche mit dem Hinweis „jetzt kündigen“ oder einer genauso klaren Formulierung eingebaut werden, um die Kündigung abschließend zu bestätigen.

Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein.

Ab wann gilt die Kündigung?
Bei jedem Vertrag gibt es Kündigungsfristen, die Verbraucher:innen berücksichtigen müssen. Wurde kein Kündigungszeitpunkt angegeben, gilt die Kündigung im Zweifel immer zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Wer für die Kündigung den Kündigungsbutton nutzt, kann davon ausgehen, dass die Kündigung dem Unternehmen unmittelbar zugeht. Das Unternehmen muss den Eingang der Kündigung sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen. In der Regel erfolgt dies über eine automatische Eingangsbestätigung.

Kündigungen auf anderem Weg bleiben möglich
Wichtig: Verbraucher:innen können ihre Verträge auch weiterhin über die gewohnten Wege, wie zum Beispiel per Mail oder Brief kündigen. Der Kündigungsbutton bietet für bestimmte Verträge nur eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit und soll so das Kündigen erleichtern."

Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zur Vertragskündigung gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13132


So lange sind Arztrezepte gültig - Rosa, grün oder gelb: Das hat es mit den verschiedenen Rezepttypen auf sich
Duisburg, 15. Juni 2022 - Wer krank ist und Medikamente braucht, erhält diese oft nur mit einem ärztlichen Rezept. An der Farbe ist ersichtlich, ob es einen Zuschuss von der Krankenkasse gibt oder ob die Arznei selbst zu bezahlen ist. Auch die Dauer der Gültigkeit unterscheidet sich.


Die Beratungsstelle in Duisburg der Verbraucherzentrale NRW erklärt die verschiedenen Rezepte und zeigt, wie Menschen mit geringem Einkommen bei Arzneimittelkosten sparen können.
Das rosafarbene Rezept: Gesetzlich Versicherte bekommen für Medikamente, die die Krankenkasse übernimmt, ein rosafarbenes Rezept. Es ist 28 Tage lang gültig und kann in dieser Zeit in der Apotheke eingelöst werden. Dabei zahlen gesetzlich Versicherte in der Regel eine Zuzahlung von zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf und maximal zehn Euro pro Medikament. Liegt der Preis unter fünf Euro, müssen Versicherte die Kosten allein tragen.


Das grüne Rezept: Stellt die Ärztin oder der Arzt ein grünes Rezept aus, ist das Medikament nicht verschreibungspflichtig. Die Arznei muss also selbst bezahlt werden, egal, ob man gesetzlich oder privat versichert ist. Dafür ist das Rezept unbegrenzt gültig. Es kann sich lohnen, bei der Krankenkasse nachzufragen, ob die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden. Dafür muss man das abgestempelte Rezept zusammen mit der Quittung einreichen.


Das gelbe Rezept: Das gelbe Rezept gilt für Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das sind starke Schmerzmittel oder Medikamente gegen ADHS. Auch Drogenersatzstoffe wie Methadon werden so verschrieben. Gelbe Rezepte sind nur sieben Tage lang gültig. Spartipps rund um Arzneimittel: Um Menschen mit geringem Einkommen zu entlasten, sind Zuzahlungen zu Arzneimitteln begrenzt und nur bis zur individuellen Belastungsgrenze fällig. Ist diese erreicht, kann man sich befreien lassen.

Das bedeutet: Übersteigen die Kosten zwei Prozent der jährlichen Einkünfte, kann man sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine reduzierte Zuzahlungsgrenze von einem Prozent der Einnahmen. Außerdem ist es meist möglich, zwischen verschiedenen Mitteln zu wählen. Bei der Abgabe in den Apotheken haben Medikamente aus Rabattverträgen der Krankenkassen zunächst Vorrang. Wenn aber der Preis des Medikaments mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, den die Kassen übernehmen, sind diese besonders günstigen Arzneimittel ohne Zuzahlung erhältlich.

Diese rabattierten Arzneimittel sind in einer Liste des Gesamtverbandes der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt. Patient:innen können sich in der Apotheke oder in der Arztpraxis danach erkundigen. Das trifft auf mehrere Tausend Arzneimittel zu" Weiterführende Infos und Links: Mehr zur Zuzahlung bei Arzneimitteln unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/13876


Mehr Transparenz bei Amazon, ebay und Co.

Ab 28. Mai gelten neue Infopflichten für Online-Marktplätze und Vergleichsportale Wer im Internet das beste Angebot für ein bestimmtes Produkt sucht, begegnet oft vielen Versprechungen, aber wenigen stichhaltigen Informationen. Wie ein Ranking auf einem Vergleichsportal entsteht oder woher die Kundenbewertungen stammen, ist in der Regel nur schwer nachvollziehbar. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt ab dem 28. Mai mit neuen Informationspflichten für mehr Klarheit. Insbesondere für die Platzierung des Angebots gibt es strengere Vorgaben, die mehr Transparenz für Verbraucher:innen schaffen sollen.

Was sich ändert und worauf Verbraucher:innen beim Online-Einkauf achten können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg
Wer ist mein Vertrags- und Ansprechpartner?
Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay, auf denen Verbraucher:innen Verträge mit Dritten schließen können - sogenannte Online-Marktplätze - müssen zukünftig angeben, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist. Das ist wichtig, denn wenn an dem Vertrag kein Unternehmer beteiligt ist, gelten andere Regeln. So gibt es bei einem Vertrag zwischen Privatpersonen kein Widerrufsrecht und auch die Gewährleistungsrechte können eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Zusätzlich müssen die Betreiber von Online- Marktplätzen zukünftig darüber informieren, wenn sie bestimmte Aufgaben für die auf ihren Portalen gelisteten Verkäufer übernehmen, zum Beispiel den Versand der Ware.

In diesen Fällen bleibt der Verkäufer der richtige Ansprechpartner für Fragen zur Vertragsabwicklung. Auch hierüber muss der Online- Marktplatz zukünftig aufklären.
Wie kommt die Ergebnisliste zustande?
An welcher Stelle ein Angebot in der Ergebnisliste erscheint, ist oft entscheidend dafür, ob Verbraucher:innen das Angebot anklicken und sich weiter damit beschäftigen. Online- Marktplätze müssen deshalb künftig darüber informieren, welche Hauptkriterien sie zur Festlegung des Rankings verwendet haben. Dies kann zum Beispiel die Anzahl der Aufrufe, das Datum der Einstellung oder auch die Bewertung des Angebots sein.

Vergleichsportale müssen kenntlich machen, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen.
Oft bilden die Angebotsübersichten nämlich nicht den gesamten Markt ab. Wie wird ein Angebot bewertet? Online-Bewertungen sind für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkaufen geworden. Blind vertrauen sollte man den Bewertungen jedoch nicht. Ab dem 28. Mai müssen Anbieter, die selber Verbraucherbewertungen veröffentlichen, zumindest erläutern, ob sichergestellt ist, dass die Bewertungen von Verbraucher:innen stammen, die die beurteilten Produkte wirklich erworben oder verwendet haben.

Soweit der Anbieter Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit der Bewertungen durchführt, muss er auch angeben, ob sämtliche Bewertungen – positive wie negative - veröffentlicht oder nach welchen Regeln bestimmte Bewertungen aussortiert werden." Weiterführende Infos und Links: Über weitere Gesetzesänderungen für Verbraucher:innen informiert die Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/2022


Pauschalurlaub oder flexibel Reisen: Wer ist im Streitfall zuständig?
Duisburg, 7. Juni 2022 - Was Reisewillige bei der Urlaubsplanung wissen sollten Ob All-Inclusive am Mittelmeer, die Ferienwohnung an der Ostsee oder die Halbpension in den Bergen: Die Reiselust ist bei vielen Menschen wieder entfacht und die Tourismusbranche verzeichnet Rekordumsätze. Nicht immer ist es leicht, bei der Vielzahl der Angebote den Überblick zu behalten. Auch das Kleingedruckte sollte vor der Buchung gründlich gelesen werden.

„Für Pauschalreisen sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für individuell gebuchte Reisen“, sagt Harald Rahlke, Verbraucherberater der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW. „Wer Anreise, Unterkunft und andere Leistungen individuell bucht, muss bei Problemen sein Recht bei jedem Anbieter einzeln durchsetzen.“

Worauf bei der Urlaubsplanung zu achten ist und welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Buchungsmodelle haben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Das Rundum-sorglos-Paket Wer weniger Zeit für die Planung einer Reise aufwenden möchte, kann mit einer Pauschalreise viel richtig machen. Dabei handelt es sich um ein "Paket" aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen, zum Beispiel einem Flug und einem Hotel, die bei einem Anbieter gebucht werden.

Der Vorteil: Bei Problemen haben Reisende einen einzigen, in der Regel inländischen Vertragspartner. Sollte es zu juristischen Streitigkeiten kommen, kann der Veranstalter an seinem Firmensitz verantwortlich gemacht werden, wobei deutsches Recht zur Anwendung kommt. Außerdem ist der Reiseveranstalter zu einer Insolvenzabsicherung verpflichtet. Diese garantiert, dass Verbraucher:innen ihre vor Reiseantritt geleistete Zahlungen im Falle der Insolvenz des Anbieters erstattet bekommen. Zudem werden sie zurückbefördert, falls sich die Insolvenz während der Reise ereignet.

Flexibel und unabhängig reisen
Wer den Urlaub nach individuellen Vorlieben gestalten möchte und möglichst flexibel sein will, kann Anreise, Unterkunft und Co. jeweils einzeln buchen und schließt dementsprechend Verträge mit verschiedenen Anbietern ab. Gibt es Probleme bei der Reise, müssen sich Betroffene einzeln an die jeweiligen Anbieter wenden. Diese haften dann, wenn sie die Leistungen nicht wie vereinbart erbringen können.

Im Fall einer juristischen Auseinandersetzung mit dem Anbieter, muss zunächst geprüft werden, wo geklagt werden kann und welche Recht anwendbar ist. Für einzeln gebuchte Unterkünfte gilt zum Beispiel das Recht des Staates, in dem das Hotel oder das Ferienhaus liegt. Ein weiterer wichtiger Unterschied zur Pauschalreise: Eine gesetzliche vorgeschriebene Insolvenzabsicherung besteht nicht.

Verzwickte Zuständigkeiten bei Online-Portalen
Online-Portale wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com sind in aller Regel nur Vermittler von Flügen oder anderen touristischen Reiseleistungen. Vertragspartner ist der Anbieter der jeweiligen Leistung, wie zum Beispiel die Airline. Besteht ein Flug aus verschiedenen Teilstrecken von verschiedenen Airlines, bedeutet das meist, dass mit jeder dieser Airlines einen Vertrag geschlossen wurde – auch wenn es im Buchungsportal wie eine einheitliche Buchung aussieht.

Vielen Reisenden ist das nicht bewusst und Anbieter nutzen diese Unwissenheit nicht selten aus. So werden Fluggäste zwischen Vermittlern und Airline hin- und hergeschoben, scheinbar ist niemand zuständig und die Rückerstattung der Flugpreise lässt wochenlang auf sich warten.
Ein weiterer Nachteil: Wird der Flug auf einer Teilstrecke annulliert, und man erreicht seine Anschlussflüge nicht, bleibt man auf den Kosten sitzen. Lediglich ein Anspruch auf gezahlte Steuern und Gebühren bleibt bestehen."

Weiterführende Infos und Links: Bei Fragen rund um den Vertragsabschluss bei Reisen oder bei weiteren Problemen des Verbraucheralltag hilft die  Beratungsstelle Duisburg.

Hier geht es zum Beratungsangebot: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/duisburg Flug verspätet, annulliert, verlegt oder überbucht sowie Ärger mit dem Gepäck: Die Flugärger-App ist ein Selbsthilfe-Tool, um Ansprüche bequem und kostenlos zu berechnen und bei der Airline geltend zu machen. Mehr Infos unter: www.verbraucherzentrale.de/node/40119


Mit pragmatischem Blick vorsorgen - Ratgeber gibt Tipps für finanzielle Absicherung im Alter
Duisburg, 2. Juni 2022 - Wenn ein Finanzberater vorrechnet, dass das Geld im Alter niemals zum Leben reicht, sollte man sich nicht gleich verrückt machen lassen. Berechnungen, die derart weit in die Zukunft reichen, können nicht alle Unwägbarkeiten einbeziehen. Empfehlenswert ist ein pragmatischer Blick auf die eigenen Vermögensverhältnisse.

Der Ratgeber „Altersvorsorge“ der Verbraucherzentrale erleichtert den Einstieg in das Thema durch zahlreiche Hintergrundinfos, Expertentipps und Fallbeispiele. Eine Faustregel besagt, 10 bis 20 Prozent des Nettoeinkommens in die Altersvorsorge zu stecken – genauso wichtig ist es jedoch, die Existenz abzusichern, „flüssig“ zu bleiben und mögliche Schulden zu tilgen. Das Buch stellt die besten Strategien für die finanzielle Absicherung vor.

Dabei geht es auf die Vor- und Nachteile der verschiedenen Bausteine wie gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere, Immobilien oder Kapitallebensversicherungen und die jeweiligen Zielgruppen ein. Anhand von typischen Beispielfällen lässt sich einschätzen, welches Vorgehen für die eigene Situation infrage kommt. Und statt über die mögliche Rentenlücke nachzudenken, empfiehlt es sich auszurechnen, welche Altersversorgung erreicht werden kann, wenn man das Thema jetzt gleich angeht. Denn fest steht: Je mehr man spart und je früher man damit beginnt, desto besser".


Die besten Strategien für Ihre finanzielle Absicherung“ hat 232 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Kostenfreie erste Hilfe zur Pflege
Im Juni 2022 bietet die Verbraucherzentrale NRW viele Informationen rund um Leistungen und Rechte in der Pflege Pflegefall - was nun?

Viele Fragen und Probleme können auftreten, wenn ein Mensch pflegebedürftig wird:
- Darf das Pflegeheim die Kosten erhöhen?
- Wie kann ich einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Pflegekasse einlegen?
- Welche Fristen muss ich beachten?

Duisburg, 20. Mai 2022 -Die Pflegerechts-Expert:innen der Verbraucherzentrale NRW beantworten solche Fragen kostenlos in einer Telefonaktion. Die Telefonaktion der Beratungsstelle Duisburg findet statt am 17. Juni 2022 um 13:00 bis 15:00 Uhr unter der Nummer 01590 4566717 ist in dieser Zeit die Honoraranwältin Sonja Hebben-Dietz erreichbar. Sollte die Nummer besetzt sein, können Interessierte eine E-Mail an Pflegeaktion-2022@verbraucherzentrale.nrw schreiben und die Fragen auf diesem Weg mitteilen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Onlineberatung zum Pflegerecht zu wenden. Wie dies funktioniert, ist hier erklärt: www.verbraucherzentrale.nrw/online-beratung Außerdem bietet die Verbraucherzentrale NRW im Juni folgende kostenlose Online-Vorträge rund um die Pflege an: Pflegeversicherung: Diese Leistungen stehen Ihnen zu Pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen stehen eine Vielzahl von Pflegeleistungen zu. Viele Menschen verlieren da schnell den Überblick.

Der Online-Vortrag informiert über die Leistungen der Pflegeversicherung und erläutert u.a. die folgenden Fragen: Was sind Entlastungsleistungen und wie rechnet man diese ab? Wie viel Pflegegeld gibt es in den verschiedenen Pflegegraden? Welche Leistungen der Pflegekasse gibt es noch und wie kann man diese kombinieren?
Online-Vortrag: Freitag, 24.06.2022, 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr Kosten in der stationären Pflege Online-Vortrag „Heimentgelt

1: Kostenklärung und Entgelterhöhung“ Wie setzen sich die Kosten für einen Heimplatz zusammen und welche Anteile müssen Pflegebedürftige selbst übernehmen? Welche Kostenerhöhungen im Heim sind gerechtfertigt und welche nicht?

Mittwoch, 08.06.2022, 16:00 bis 17:00 Uhr oder Mittwoch, 22.06.2022, 10:00 bis 11:00 Uhr Online-Vortrag „Heimentgelt"

2: Sozialhilfe“ Pflege ist teuer. Hier kann Pflegewohngeld oder Sozialhilfe helfen. Die Fachleute der Verbraucherzentrale NRW informieren darüber, welches Einkommen und welches Vermögen berücksichtigt wird, welche Freibeträge gelten und ab wann Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden können.
Donnerstag, 09.06.2022, 16:00 bis 17:00 Uhr oder Donnerstag, 23.06.2022, 10:00 bis 11:00 Uhr Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte Wer im eigenen Haushalt rund um die Uhr versorgt werden möchte, sucht oft Unterstützung durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte (sog. „24-Stunden-Kräfte“). Welche legalen Beschäftigungsmodelle gibt es hier und welche Stolperfallen? Welche Aufgaben dürfen die Haushalts- und Betreuungskräfte überhaupt in Privathaushalten übernehmen?

Hierzu hilft der Pflegewegweiser NRW weiter.
  Online-Vortrag am 14.06.2022, 11:00 bis 12:00 Uhr Hier geht’s zur Anmeldung: www.verbraucherzentrale.nrw/aktionswochentermine Weiterführende Infos und Links: Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW:www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454  

Hilfe bietet auch das Beratungstelefon des Pflegewegweisers NRW unter der Rufnummer 0211/3809-400 montags von 14:00 bis 16:30 Uhr und mittwochs von 10:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr." Für weitere Informationen Verbraucherzentrale NRW in Duisburg Tel. (0203) 488 011 01 duisburg@verbraucherzentrale.nrw

 

Mai 2022

"Daten sind Macht - So schützen Verbraucher:innen ihre Daten und setzen ihre Rechte durch
Duisburg, 31. Mai 2022 - Ob beim Online-Shoppen, der Kommunikation in den Sozialen Netzwerken, dem Einsatz von Fitness-Trackern oder dem Streamen von Musik und Filmen: Die Digitalisierung hat einen enormen Datenaustausch mit sich gebracht. Wer im Netz unterwegs istoder Online-Dienste nutzt, verrät dabei viel von sich selbst. Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)am 25. Mai 2018 profitieren Verbraucher:innen in der EU von einem europaweit einheitlichen Datenschutzrecht.

Welche Rechte Verbraucher:innen zustehen und wie sie diese durchsetzen können, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.

- Auskunft, Kopie und Berichtigung fordern
Auf Verlangen müssen Unternehmen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten bereitstellen und in präziser, transparenter und verständlicher Form darüber informieren, welche Kategorien von Daten aus welchen Quellen zu welchen Zwecken auf welcher Rechtsgrundlage wie lange verarbeitet werden und an wen die Daten gegebenenfalls weitergegeben werden.
Die Auskunft muss grundsätzlich kostenlos erteilt werden. Auch die erste Kopie der Daten muss das Unternehmen kostenlos bereitstellen. Hat ein Unternehmen falsche Daten gespeichert, können Betroffene eine Berichtigung einfordern.

- Daten löschen
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Anbieter auf Wunsch der Betroffenen personenbezogene Daten löschen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die einmal erteilte Einwilligung zu einer Verarbeitung später widerrufen wird. Wenn die Daten öffentlich gemacht wurden, muss der Anbieter – im Rahmen des Zumutbaren – Dritte über das Löschbegehren informieren.

- Datenverarbeitung widersprechen
Verbraucher:innen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit und kostenlos widersprechen. Werden die Daten für Direktwerbung und damit verbundene Profilbildung verwendet, dürfen diese dann nicht weiter verwendet werden.
Der Widerspruch muss in diesem Fall auch nicht begründet werden. Sie können außerdem der Datennutzung gegenüber Werbetreibenden widersprechen und zusätzlich die Sperrung ihrer Daten verlangen. Die Sperrung ist dann sinnvoller als eine Löschung, da Werbetreibende die Daten ansonsten einfach neu erheben könnten, etwa durch Adresshändler.
Dient die Verarbeitung anderen Zwecken als der Direktwerbung, müssen Verbraucher:innen für den Widerspruch einen plausiblen Grund angeben.
Ob das Unternehmen die Daten möglicherweise trotzdem weiterverarbeiten darf, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.


- Daten mitnehmen
Bei einem Anbieterwechsel können Verbraucher:innen gemäß der DSGVO die Herausgabe der Daten verlangen, die sie selbst bereitgestellt haben. Dazu gehören Daten, die sie im Rahmen einer Einwilligung oder aufgrund der Grundlage eines Vertrages hinterlassen haben. Die Daten müssen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format direkt an die Antrag stellende Person oder den neuen Anbieter übermittelt werden.


- Rechte durchsetzen Wer seine Rechte aus der DSGVO gegenüber einem Unternehmen einfordern möchte, kann dies formlos, zum Beispiel per E-Mail, tun.


Die Verbraucherzentrale NRW unterstützt Verbraucher:innen zudem mit verschiedenen Musterbriefen. Unternehmen sind verpflichtet nach spätestens einem Monat auf das Anliegen zu reagieren. Sollten sie dem Anliegen der Verbraucher:innen nicht nachkommen, können Betroffene Beschwerden bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.

Ein praktischer Tipp: Um unerwünschte personenbezogene Daten aufzuspüren, kann das regelmäßige Suchen nach sich selbst im Netz hilfreich sein." Weiterführende Infos und Links: Ausführliche Informationen zum Datenschutzrecht sowie Musterbriefe der Verbraucherzentrale NRW gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/ihre-daten-ihre-rechte


Vorsicht bei Anrufen für kostenpflichtige Pflegeberatung
Duisburg, 18. Mai 2022 - Derzeit häufen sich Fälle von Telefonwerbung zur Beantragung von Pflegeleistungen. Die Verbraucherzentrale NRW Duisburg klärt auf, wann ein Widerruf wichtig ist. Gegen eine Servicegebühr von 199 Euro bietet eine Firma derzeit Beratungen über Pflegeleistungen an. Die Betroffenen, vorwiegend ältere Menschen, erhalten meist einen Anruf und dann ein Schreiben.

Die Firma aus der Schweiz wirbt damit, bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Pflegeleistungen über bis zu 6.280 Euro jährlich zu helfen. Das allein ist aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW schon unseriös. Denn Pflegebedürftige erhalten bei offiziellen Stellen von Kommunen oder Pflegekassen eine kostenlose Beratung. Wichtig für Betroffene ist vor allem: Wer am Telefon einen Vertrag geschlossen hat – unter Umständen auch unwissentlich – sollte nicht sofort zahlen, sondern den Vertrag widerrufen.

Wie kann man solche Verträge widerrufen?
Grundsätzlich gilt: Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher:innen sind unzulässig. Trotzdem sind am Telefon abgeschlossene Verträge, bis auf wenige Ausnahmen, auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig. Betroffene können telefonisch geschlossene Verträge jedoch in der Regel 14 Tage lang widerrufen. Anbieter sind verpflichtet, über das Widerrufsrechts zu informieren und eine Widerrufsbelehrung vorzulegen.

Reicht der Anbieter die Belehrung nach, haben Verbraucher:innen ab dann 14 Tage Zeit für den Widerruf. Erfolgt keine Widerrufsbelehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht und erlischt erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Betroffene können für den Widerruf einen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW nutzen.

Haben Pflegebedürftige wirklich Anspruch auf bis zu 6.280 Euro?
Das klingt zunächst viel. In Wirklichkeit kann dies aber noch mehr sein. So gibt es ab Pflegegrad 2 bei der Pflege zuhause viele verschiedene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können. Die Höhe hängt vor allem vom Pflegegrad ab. In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad 5, gibt es zum Beispiel 901 Euro Pflegegeld pro Monat, wenn Pflegepersonen die häusliche Pflege übernehmen. Wer zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird, erhält in Pflegegrad 5 bis zu 2.095 Euro.

Zusätzlich besteht unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf monatlich 125 Euro als Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag. Außerdem gibt es Geld für Hilfsmittel, Wohnraumpassung oder Verhinderungspflege. Insgesamt kann also ein deutlich höherer finanzieller Anspruch bestehen als auf 6.280 Euro pro Jahr. Außerdem ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW das Versprechen des Anbieters nicht haltbar, dass die Pflegekasse „keine Bedarfsprüfung“ vornimmt. Denn Pflegekassen sind verpflichtet, etwa den Bedarf für einen Umbau oder für einen Hausnotruf zu prüfen, was die Firma in ihren Geschäftsbedingungen auch erwähnt.

Die offizielle Pflegeberatung gibt es kostenlos
Alle Menschen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, haben einen Anspruch auf eine kostenfreie, neutrale und individuelle Pflegeberatung. Und zwar nicht erst, wenn jemand schon in einen Pflegegrad eingestuft wurde, sondern sobald Pflegebedürftige die Pflegekasse kontaktieren, weil erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht oder weil sie einen Pflegegrad beantragen möchten.

In NRW gibt es mehr als 500 Beratungsstellen, getragen von Kommunen, Pflegekassen oder Wohlfahrtsverbänden. Privatversicherte können sich an die Compass Private Pflegeberatung wenden. Der Pflegewegweiser NRW bietet unter Tel. 0800 / 40 40 044 eine kostenlose Hotline und hilft bei Fragen nach der passenden Anlaufstelle vor Ort.

Warum haben solche Anbieter Erfolg?
Wer pflegebedürftig ist, muss sich mit komplizierten Anträgen und Regelungen befassen. Hier den Durchblick zu behalten, ist nicht einfach. Das machen sich kommerzielle Anbieter zunutze. Tatsächlich lassen sich viele Pflegebedürftige Leistungen aus Unkenntnis entgehen oder beantragen einen Pflegegrad sehr spät, wenn sie allein gar nicht mehr zurechtkommen."

Weiterführende Infos und Links: Mehr unter: www.pflegewegweiser-nrw.de Musterbrief zum Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen: www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-01/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Abo.pdf

Mit der Diagnose Demenz leben - Ratgeber bietet Hintergrundinfos, Tipps und Checklisten

Duisburg, 18. Mai 2022 - Menschen mit Demenz brauchen immer mehr Unterstützung im Alltag, bis hin zur völligen Pflegebedürftigkeit. Gewöhnliche Tätigkeiten fallen ihnen schwerer und können irgendwann gar nicht mehr selbstständig erledigt werden. Was können Angehörige tun, wenn eine ihnen nahestehende Person gerade die Diagnose erhalten hat? Der „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale vermittelt das notwendige Wissen und steht bei der Planung der nächsten herausfordernden Schritte zur Seite.

Zuallererst sollten Angehörige nicht abwarten, wenn sie erste Anzeichen bemerken, sondern mit dem Betroffenen gemeinsam ärztlichen Rat einholen, damit die Erkrankung so früh wie möglich erkannt wird. Das Buch erläutert, welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt, wie Gehirn und Gedächtnis überhaupt funktionieren und wie die Pflege zu Hause aussehen kann, wenn die Demenz weit fortgeschritten ist.

Dazu gehören auch professionelle Entlastungsangebote, die Angehörige in Anspruch nehmen können sowie unterschiedliche Wohnformen, die für Betroffene geeignet sind. Die Leserinnen und Leser erfahren, welche rechtliche Vorsorge und gesetzlichen Leistungen es gibt. Der Ratgeber bietet zudem hilfreiche Checklisten etwa zu aggressivem Verhalten, Gefahrenquellen im Haushalt oder zur Auswahl der richtigen Vertrauensperson sowie Erfahrungsberichte von anderen betroffenen Angehörigen.

Der Ratgeber „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Wer laufende Verträge regelmäßig prüft, kann langfristig Geld sparen
Duisburg, 10. Mai 2022 - Steigende Energie- und Lebensmittelpreise stellen immer mehr Menschen vor finanzielle Herausforderungen. Die Zahl der Haushalte, die die täglichen Ausgaben kaum noch stemmen können, hat in den vergangenen Monaten zugenommen. Was tun, wenn die laufenden Kosten das gesamte Einkommen auffressen?

In einem ersten Schritt können bestehende Verträge unter die Lupe genommen werden, rät die Verbraucherzentrale NRW Oft ist ein Wechsel in günstigere Tarife zum Beispiel für Versicherungen oder Handyverträge möglich. Unter Umständen erweisen sich Verträge sogar als überflüssig und können unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist, gekündigt werden. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie laufende Kosten wirksam gesenkt werden können.


Versicherungen
Bei Versicherungen gilt: so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Policen, die nur kleinere Schäden absichern, sind oftmals überflüssig. So ist für den Standardurlaub keine Gepäckversicherung nötig, der Verlust eines Koffers lässt sich meist leicht ersetzen. Handyversicherungen haben in der Regel viele Lücken und Tücken, diesen löchrigen Schutz kann man sich im wahrsten Sinne des Wortes meist sparen.
Extra-Geräteversicherungen für Fahrräder, Laptops oder Brillen lohnen sich nur bei sehr teuren Anschaffungen. Häufig sind auch Glas- und Sterbegeldversicherungen entbehrlich. Bei wichtigen Versicherungen wie Privathaftpflicht oder Hausrat gibt es erhebliche Preisunterschiede, sodass sich ein Preisvergleich lohnt. Oft bieten moderne Policen zudem besseren Schutz. Auch die Umstellung auf jährliche Zahlweise kann bares Geld sparen.

Telefonverträge
Ein Vertrag für Telefon, Smartphone und Internet ist unverzichtbar. Aber auch hier lässt sich unter Umständen Geld sparen, indem Verbraucher:innen zunächst ihren tatsächlichen Bedarf ermitteln. Wie viele Minuten telefoniere ich? Wie viel Datenvolumen verbrauche ich pro Monat?

Wer seinen Bedarf kennt, kann auch die Preise unterschiedlicher Anbieter besser vergleichen. Dabei helfen Produktinformationsblätter, die Händler ihren Kund:innen aushändigen müssen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist jeder Telekommunikationsvertrag, der nicht aktiv zum Beispiel durch einen Tarifwechsel oder ein neues Smartphone verlängert wurde, mit einer Frist von einem Monat kündbar. Der Wechsel ist also schnell möglich. Die Mitnahme der Rufnummer ist unabhängig vom Anbieter kostenlos.

Abos und Mitgliedschaften
Viele Verbraucher:innen haben Abonnements oder Mitgliedschaften abgeschlossen, etwa für Zeitschriften, Streamingdienste oder ein Fitnessstudio. Oft sind diese in den ersten Monaten besonders günstig oder sogar kostenlos, doch im Laufe der Zeit können durch mehrere Abos oder Mitgliedschaften hohe Kosten entstehen. Besonders eine lange Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren kann in finanziell schwierigen Zeiten zu einer Kostenfalle werden. Manche Verträge verlängern sich zudem automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde. Verbraucher:innen können ihre bestehenden Verträge prüfen, priorisieren und die Kündigungsfristen vermerken, um rechtzeitig unnötige Mitgliedschaften und Abos zu beenden.


Bankgebühren und Kredite
Geldinstitute haben unterschiedliche Preismodelle und Gebühren für ein Girokonto oder die Nutzung einer Kreditkarte. Einige Banken berechnen Pauschalpreise für die Kontoführung, andere einen Grundpreis plus Kosten für einzelne Buchungsvorgänge. Auch die kostenlose Kontoführung wird angeboten. Einige Banken bieten zudem spezielle Konditionen für Studierende, Auszubildende, Rentner:innen oder Gewerkschaftsmitglieder an.

Ein Vergleich verschiedener Banken kann also sinnvoll sein, um laufende Kosten zu senken. Girokonten können in der Regel jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Für die Auflösung des Kontos dürfen keine Gebühren berechnet werden. Vorsicht ist bei Krediten geboten: Die Raten und Zusatzkosten belasten das Budget. Auch den Dispokredit sollte man nicht ausreizen, weil hier zweistellige Zinsbeträge fällig werden. Bei akuten finanziellen Problemen sollte rechtzeitig eine Schuldnerberatung aufgesucht werden.

Preiserhöhungen in laufenden Verträgen
Steigende Kosten veranlassen derzeit viele Anbieter, die Preise in laufenden Verträgen zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Denn ein einmal geschlossener Vertrag über einen bestimmten regelmäßig zu zahlenden Preis kann grundsätzlich nicht einseitig verändert werden. Anders ist es, wenn im Vertrag eine Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, auf die der Anbieter seine Preiserhöhung stützen kann. Derartige Klauseln finden sich meistens im Kleingedruckten und unterliegen strengen Anforderungen. Vielfach sind sie unwirksam, so dass die Anbieter sich nicht darauf berufen können."

Weitere Informationen und Links Weitere Spartipps der Verbraucherzentrale NRW gibt es online unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/72603


Abenteuer Bauen? - Ratgeber baut Kosten- und Vertragsrisiken vor Kostenexplosion bei den Baustoffen
Lieferschwierigkeiten und Fachkräftemangel – für Bauwillige gibt es zurzeit wenig gute Nachrichten. Neben diesen aktuellen Unwägbarkeiten bergen aber auch unzureichende Planung, unvollständige Leistungsbeschreibungen oder fehlende vertragliche Regelungen häufig Fallstricke auf dem Weg in die eigenen vier Wänden. Der aktualisierte Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ der Verbraucherzentrale baut mit Informationen und Checklisten vor – damit der Kauf eines Fertighauses, der Bau eines schlüsselfertigen Massivhauses oder auch das Architektenhaus auf sicherem Fundament steht.

Das Buch gibt das notwendige Rüstzeug an die Hand, um Kostenrisiken zu minimieren und Vertragsfallen zu umgehen. So unterstützt es etwa, um Bebauungsmöglichkeiten von Grundstücken oder rechtliche Belastungen abzuklopfen. Checklisten helfen, den Umfang der angebotenen Architektenleistungen zu beurteilen. Für das Bauvorhaben mit Generalunternehmer und Fertighausanbieter hat der Ratgeber von der Baubeschreibung bis zu den -kosten einen Prüfkatalog parat, um vor versteckten Kosten gewappnet zu sein.

Praxisbeispiele, Tabellen, Kostenangaben und über 160 Checkblätter machen das 352-seitige Buch zu einem kompakten Ratgeber, um mögliche Kosten- und Vertragsfallen wirkungsvoll abzuwenden. Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen. Hausbau auf eigenem Grundstück – mit Architekt, Generalunternehmer oder Fertighausanbieter“ hat 352 Seiten und kostet 34,90 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

April 2022

"Ratgeber Betreuung - Wegweiser durch Recht und Alltag
Duisburg, 29. April 2022 - Wenn Menschen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können, übernehmen oftmals Familienmitglieder oder nahe Verwandte eine gesetzliche Betreuung.

Eine ebenso wichtige wie verantwortungsvolle Aufgabe, bei der Betroffene wie Betreuende um ihre Rechte und Pflichten wissen sollten. Der Ratgeber „Betreuung“ der Verbraucherzentrale ist dabei ein hilfreicher Wegweiser durch viele rechtliche Fragen, der mit Fallbeispielen, Checklisten und Musterbriefen außerdem praktische Unterstützung im Betreueralltag bietet.  

Das Buch erklärt, wie ein Betreuer bestellt wird, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Angelegenheiten ihm übertragen werden können, welche Folgen das im Einzelnen hat und wann die Betreuung endet. Grundsätzlich kann nicht über den Kopf des Betreuten hinweg entschieden werden. Betreuer sind verpflichtet, den Wünschen der ihnen anvertrauten Person in allen Lebensbereichen zu entsprechen, sei es bei der Frage nach dem Wohnsitz, bei der Freizeitgestaltung, Erwerbstätigkeit oder der Art und Auswahl des Pflegeheims.

Was oftmals unbekannt ist: Aufgabe eines Betreuers ist es nicht, rein praktisch im Alltag oder beim Haushalt zu unterstützen. Er ist vielmehr dazu bestellt, die rechtliche Handlungsfähigkeit der Person zu gewährleisten, etwa wenn sie einen Kaufvertrag abschließen will oder in eine Operation einwilligen soll.

Der Ratgeber „Betreuung. Was Angehörige und Betreute wissen müssen“ hat 208 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro.  

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Vier Irrtümer über die sogenannte 24-Stunden-Pflege

Duisburg, 28. April 2022 - Vielen Familien mit Pflegebedürftigen erscheint es als ideale Lösung: Eine Betreuung im eigenen Zuhause, rund um die Uhr gewährleistet durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte, wie es von vielen Agenturen angeboten wird. Doch Vorsicht: „Das vermeintliche Rundum-Sorglos-Paket ist in der Regel eine Mogelpackung und die Werbung oft in doppelter Hinsicht irreführend“, sagt Harald Rahlke von der Beratungsstelle Duisburg.

Die Verbraucherzentrale NRW zeigt auf, welche Annahmen falsch sind und wie eine gute Betreuung zu Hause organisiert werden kann.

Irrtum 1: „24-Stunden-Pflege“ gilt rund um die Uhr Die Bezeichnung „24-Stunden-Pflege“ ist verbreitet, aber falsch. Denn niemand kann, darf und soll 24 Stunden zur Verfügung stehen. „Das deutsche Arbeitsrecht lässt eine durchgängige Tag-und-Nacht-Betreuung durch eine einzige Person nicht zu“, sagt Susanne Punsmann, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.

„Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2021 in einem Urteil klargestellt, was schon lange gilt: Eine tatsächliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist von einer Person alleine nicht zu leisten.“ Die Arbeitszeit, einschließlich der Bereitschaftszeit, darf durchschnittlich acht Stunden am Tag bei einer Sechstagewoche nicht überschreiten. Als Bereitschaftszeit gilt nicht der einzelne Einsatz, sondern zum Beispiel die ganze Nacht, wenn die Betreuungskraft nachts bei einem Toilettengang helfen soll, sich also an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufhalten muss, um im Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können.

Irrtum 2: „24-Stunden-Pflege“ ist Pflege und Betreuung
Die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte, so der korrekte Fachbegriff, sind in der Regel keine ausgebildeten Pflegekräfte. Sie dürfen deshalb explizit keine medizinische Behandlungspflege übernehmen. Nur ausgebildete Pflegefachkräfte dürfen Verbände wechseln oder Spritzen geben. Im Pflegealltag sind in der Regel ambulante Pflegedienste dafür zuständig.

Die Betreuungskräfte können lediglich grundpflegerische Tätigkeiten etwa beim Waschen oder Duschen übernehmen und im Alltag helfen, beim Essen und Trinken oder beim An- und Auskleiden. Sie erledigen Arbeiten im Haushalt wie kochen, putzen oder einkaufen. Die wichtigste Aufgabe jedoch ist die Betreuung. Die Betreuungskräfte lesen vor, begleiten bei Spaziergängen und nehmen mit der pflegebedürftigen Person Termine wahr. Sie ermöglichen so die Teilhabe am sozialen Leben.

Irrtum 3: „24-Stunden-Pflege“ gibt es von der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt nicht für eine ausländische Haushalts- und Betreuungskraft. Pflegebedürftige können jedoch einen Teil dieser Kosten durch ihr Pflegegeld decken. Der Lohn muss mindestens dem deutschen Mindestlohn entsprechen, auch wenn die Kräfte von ausländischen Unter-nehmen nach Deutschland entsandt werden. Meist stammen die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte aus Ost- oder Südosteuropa.
Sie alle haben ein Anrecht auf sämtliche in Deutschland geltenden Arbeitneh-merschutzrechte und auf einen angemessenen Lohn, egal ob sie aus Polen, Rumänien oder aus der Ukraine kommen. Mehr Informationen zur Finanzierung und eine unabhängige Beratung zur Pflegeversicherung bieten Pflegeberatungsstellen der Kommunen oder Pflegestützpunkte.

Irrtum 4: „24-Stunden-Pflege“ macht andere Pflege überflüssig
Ausländische Betreuungskräfte können immer nur ein Baustein in der Versorgung Pflegebedürftiger sein. Die Pflegeversicherung bietet jedoch Möglichkeiten für weitere Hilfen. Eine Unterstützung durch Verwandte, Nachbarn, Minijobber oder auch Betreuungsdienste ist möglich. Spätestens ab Pflegegrad 3 sollte ein ambulanter Pflegedienst eingebunden werden. Dieser rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird, kann dafür das Pflegegeld verwenden, das je nach Unterstützungsbedarf gestaffelt ist."

Weiterführende Links und Infos: Mehr Informationen unter:
www.pflegewegweiser-nrw.de Hotline zum Thema „Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte“: Tel. 0211 / 3809400, montags von 14-16:30 Uhr und mittwochs von 10-12 und 14-16:30 Uhr


Ärger mit Werbeschreiben der 1N Telecom
Duisburg, 20. April 2022 - Verbraucher:innen in Duisburg verwechseln den Absender der Schreiben In der Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW häuften sich bereits Anfang des Jahres Fragen und Beschwerden über Briefe des Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf. Das persönlich adressierte Schreiben, das auch die Telefonnummer der Empfänger:innen enthält, bewirbt einen Telefontarif.

„Viele Verbraucher:innen halten die Werbebriefe der 1N Telecom GmbH für Post der Deutschen Telekom und gehen davon aus, mit ihrer Unterschrift lediglich ihren Telefontarif zu wechseln“, erläutert Paulina Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle. „Stattdessen schließen sie jedoch einen neuen Vertrag ab und kündigen ihren Tarif bei der Deutschen Telekom. Wenn der Irrtum erkannt wurde, wollen viele Betroffene den Vertrag widerrufen.“

Was Verbraucher:innen nach einem ungewollten Vertragsabschluss tun können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
- Vertrag widerrufen
Wer ein Angebotsschreiben per Post erhält und unterschrieben zurück-schickt, kann den Vertrag noch 14 Tage lang widerrufen. Dafür kann das Widerrufsformular genutzt werden, das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief beigelegt haben. Die Verbraucherzentrale NRW stellt zudem einen Musterbrief für den Widerruf zur Verfügung. Wer keine Bestätigung des Widerrufs erhält, muss sich nicht sorgen.

Unternehmen müssen einem Widerruf nicht zustimmen, damit er wirksam wird. Wenn Verbraucher:innen jedoch trotzdem ein Willkommens- oder Annahmeschreiben erhalten, sollte das Unternehmen mit einem Nachweis auf den bereits erklärten Widerruf hingewiesen werden. Bei einem wirksamen Widerruf darf das Unternehmen keine weiteren Forderungen aus dem Vertrag stellen, da dieser aufgelöst wurde.

- Rufnummernmitnahme rückgängig machen
Wer einen Auftrag zur Portierung – also der Mitnahme der Rufnummer – erteilt hat, kann diesen nur beim vorherigen Anbieter rückgängig machen. Dafür muss der Vertrag mit dem neuen Anbieter wirksam wider-rufen worden sein. Die Rücknahme des Portierungsauftrages, ohne dass der Vertrag mit dem neuen Anbieter rückgängig gemacht wurde, kann zu einer Schadensersatzpflicht führen. Der Anbieter 1N Telecom fordert in diesen Fällen aus Erfahrung der Verbraucherzentrale NRW teilweise einen dreistelligen Betrag als Schadensersatz.
Bevor der Portierungsauftrag rückgängig gemacht wird, sollten Verbraucher:innen somit sicherstellen, dass der neue Vertrag fristgerecht widerrufen wurde.


- Rechtzeitig kündigen
Wenn Betroffene die Widerrufsfrist verpasst haben und an den neuen Vertrag gebunden sind, können sie schon jetzt eine Kündigung zum Ende der Laufzeit an das Unternehmen schicken. Die Mindestvertrags-zeit beträgt meistens zwei Jahre. Danach können Kund:innen den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine automatische Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr, ohne die Möglichkeit einer Kündigung mit einmonatiger Frist, ist seit einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes im Dezember 2021 nicht mehr erlaubt.

- Werbebriefe erkennen und ungewollter Post widersprechen
Wenn Verbraucher:innen unsicher sind, ob sie einen Werbebrief eines fremden Unternehmens oder einen Brief ihres Vertragspartners erhalten haben, sollten sie den Absender des Briefes genau prüfen und das Schreiben zum Beispiel mit einer Rechnung ihres tatsächlichen Anbieters vergleichen. Um in Zukunft keine Werbebriefe des Unternehmens zu erhalten, kann der Datennutzung widersprochen werden. Dafür stellt die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zur Verfügung."

Weiterführende Infos und Links: Musterbrief zum Widerruf einer gekauften Ware oder bestellten Dienstleistung:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-09/Musterbrief_Wi derruf%20gekaufte%20Ware%20oder%20bestellte%20Dienstleis tung.pdf
Musterbrief zum Widerspruch gegen Datenverarbeitung für Direktmarketing: www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2021-11/widerspruch_gegen_direktmarketing_und_sperrung_von_daten_ggue_werbetreibenden.pdf

Warnung vor falschen Inkassoschreiben
Verbraucherzentrale NRW erklärt, woran man betrügerische Abzocke erkennt und wie Betroffene reagieren sollten
Duisburg, 08. April 2022 - Falsche Inkassoschreiben sorgen derzeit für Verunsicherung bei Verbraucher:innen in Duisburg. Die KS Anwaltssozietät aus München verschickt derzeit Briefe, in denen sie rund 290 Euro für ein angebliches Glücksspiel-Abo fordern. Die Kanzlei droht mit Mahnbescheiden, Zwangsvollstreckungen sowie Pfändungen schüren damit Angst und Sorge bei Verbraucher:innen.

„Wer ein falsches Inkassoschreiben erhält, sollte darauf keinesfalls reagieren oder gar zahlen, sondern Anzeige bei der Polizei erstatten”, rät Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg. „Grundsätzlich empfehlen wir, Inkassoschreiben sorgfältig zu prüfen. Denn auch wenn tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt, können die Forderungen überhöht sein.”

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man Betrugsmaschen erkennt und worauf bei Inkassoschreiben generell zu achten ist.  
·        Woran erkennt man ein seriöses Inkassounternehmen?
Jedes Inkassobüro muss registriert sein. Es benötigt einen entsprechenden Registrierungsbescheid der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob ein Inkassobüro registriert ist, kann im Rechtsdienstleistungsregister kostenfrei überprüft werden. Häufig fallen falsche Inkassoschreiben bereits durch typische Merkmale ins Auge, wie zum Beispiel Rechtschreibfehler, ausländische Kontodaten, auf die das Geld überwiesen werden soll, fehlende Pflichtangaben oder die Androhung von weitreichenden Konsequenzen, die die Betroffenen verunsichern sollen.

Seriöse Inkassounternehmen kommunizieren transparent und gehen auf Einwände ein. Bereits aus dem ersten Schreiben des Inkassounternehmens muss hervorgehen, für wen die Bezahlung der Forderung zu erfolgen hat. Darüber hinaus müssen sowohl der Vertragsgegenstand als auch das Datum des Vertragsschlusses konkret benannt werden. Mögliche Zinsen und Inkassokosten müssen nachvollziehbar aufgeführt werden. Ein seriöses Inkassobüro setzt zudem eine angemessene Frist zum Ausgleich der Forderung.

Wie ein seriöses Inkassoschreiben aufgesetzt ist, zeigt im Detail der
interaktive Inkassobrief auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW.  
·        Wie sollte man auf nicht berechtigte Forderungen reagieren?
Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte prüfen, ob er dem Unternehmen tatsächlich Geld schuldet und ob er mit der Zahlung in Verzug ist. Wer zwar einen Vertrag abgeschlossen hat, aber sicher ist, dass kein Zahlungsverzug vorliegt, sollte den Forderungen schriftlich widersprechen und den Brief per Einwurfeinschreiben versenden. Bei einem offensichtlichen Betrugsversuch können Betroffene Anzeige bei der Polizei erstatten und müssen ansonsten nicht auf das Schreiben reagieren.  


·        Ab wann liegt ein Zahlungsverzug vor? Entgegen weitläufiger Meinungen kann ein Zahlungsverzug auch ohne vorheriges Mahnschreiben vorliegen, zum Beispiel wenn eine Rechnung mit Mahnhinweis ausgestellt oder wenn im Vertrag eine konkrete Zahlungsfrist vereinbart worden ist. Das Unternehmen muss dann kein weiteres Mahnschreiben verschicken. Der Zahlungsverzug liegt automatisch nach Ablauf der Frist vor.  

·        Worauf muss bei einer berechtigten Forderung geachtet werden?
Rechnungen von Inkassobüros sollten stets sorgfältig geprüft werden. Denn oft sind die Rechnungen überhöht. Wenn das Inkassounternehmen zum Beispiel Kontoführungskosten in Rechnung stellt, müssen diese nicht bezahlt werden. Die Kontrolle der Forderung und der Eingang der Zahlung gehören zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens und sind schon über die Inkassogebühr gedeckt. Diese basiert auf den Preisen und Konditionen, die die Inkassounternehmen mit ihren Auftraggebern vereinbart haben.

Die Höhe dieser Kosten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Um Preistreiberei zu verhindern, sind die Inkassokosten für die Inkassodienstleister gesetzlich gedeckelt. Macht das Inkassounternehmen Zinsforderungen geltend, muss es detaillierte Angaben zur Berechnung der Zinsen machen. Das heißt, es muss den Zinssatz und den Zeitraum, für den die Zinsen geltend gemacht werden, angeben. Zinsforderungen sind laut Gesetz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zulässig.    

Weiterführende Infos und Links:
·       Weitere Informationen zum Thema Inkasso gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso
·       Unser interaktiver Inkassobrief hilft, unseriöse Schreiben zu erkennen:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10871

März 2022

Verbraucherschutz durch Vor-Ort-Hilfe und digitale Sprechstunden
Düsseldorf/Duisburg, 14. März 2022 - Zum morgigen Weltverbrauchertag am 15. März macht Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser auf das Problem aufmerksam, dass viele Menschen von der rasanten Digitalisierung abgehängt werden: "Digitalisierung bietet viele Chancen, aber auch viele Fallen. Oftmals aus Unkenntnis tappen Verbraucherinnen und Verbraucher in digitale Fallen wie Phishing-Mails oder Fake-Accounts. Digitale Kenntnisse werden immer mehr zur Voraussetzung, um sich vor Kostenfallen oder betrügerischen Maschen zu schützen, aber einfach auch, um am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen", sagt Heinen-Esser.


Mit verschiedenen Angeboten und der Beratung der Verbraucherzentrale will das Land insbesondere diejenigen stärken, die mit dem digitalen Wandel nicht Schritt halten können. Oft sind fehlende Sprachkenntnisse, Unsicherheit oder Scheu vor der Technik die Hindernisse. "Wir wollen alle Menschen in Nordrhein-Westfalen stärken - ortsunabhängig, on- und offline", so die Ministerin.


Mobiles Beratungsangebot im ländlichen Raum
Ein neues Pilotprojekt sorgt seit September 2021 dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im ländlichen Raum mit kompetentem Rat zu Verbraucherthemen versorgt werden: In einem Beratungsprojekt im Kreis Höxter bringt ein mobiles Team Informationsangebote, Aktionen und Erstberatung direkt zu den Menschen im Landkreis. Die mobile ortsunabhängige Verbraucherarbeit wird vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Kreis finanziert und soll bis zum Jahr 2025 mit wissenschaftlicher Begleitung aufzeigen, was gute ortsunabhängige Verbraucherberatung ausmacht.

Ergänzt wird die Vor-Ort-Hilfe durch telefonische und digitale Beratungsangebote aus dem landesweiten Service der Verbraucherzentrale NRW. Sicher und souverän unterwegs im WWW Mit dem Online-Portal www.verbraucher60plus.de setzt sich das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium für eine Stärkung der Handlungskompetenz älterer Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Die Verbraucherwebseite bietet einen einfachen Einstieg in komplexe Verbraucherthemen von beispielsweise sicherem Online-Einkauf bis hin zu individuellen Gesundheitsleistungen beim Arzt oder im Krankenhaus. Ergänzt wird das Angebot durch digitale Sprechstunden.

"Gerade ältere Verbraucherinnen und Verbraucher geraten immer wieder ins Blickfeld von Betrügern - ob im Internet oder im analogen Alltag", sagt Ministerin Heinen-Esser. "Wir wollen sie über alle Kanäle erreichen und die Möglichkeit zum Austausch mit Expertinnen und Experten geben. Diese Angebote unterstützen eine lebenslange Verbraucherbildung und sensibilisieren in allen Lebensphasen." Digitale Handlungskompetenz für den analogen Alltag Eine Kombination aus digital und analog verfolgt das vom Ministerium geförderte Projekt "Digitales Schulbuch" des Netzwerks Finanzkompetenz und der Universität Siegen.


Ziel des digitalen Schulbuchs ist, Schülerinnen und Schülern in insgesamt neun Kapiteln die wichtigsten Grundlagen zum Thema Finanzkompetenz zu vermitteln. Lehrende können das Material kostenlos herunterladen und im Präsenzunterricht oder Homeschooling nutzen. Das Netzwerk Finanzkompetenz setzt sich seit über 15 Jahren in Nordrhein-Westfalen dafür ein, den verantwortungsvollen Umgang mit Geld bei jungen Menschen, Familien sowie Seniorinnen und Senioren zu stärken und wird seither vom nordrhein-westfälischen Umweltministerium dabei unterstützt. Gut beraten im landesweiten Netz der Verbraucherzentralen Nicht zuletzt ist die Verbraucherzentrale NRW ein starker Partner in der Verbraucherberatung.


Das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium stellt durch seine finanzielle Förderung die Arbeit der Verbraucherzentrale NRW mit ihrem flächendeckenden Netz an Beratungsstellen sicher. Verbraucherinnen und Verbraucher werden in den landesweit 63 Beratungsstellen nicht nur analog beraten, sondern auch digital gestärkt.

Weitere Informationen Thema "Verbraucherarbeit für Ältere" Verbraucherzentrale NRW Kreis Höxter Netzwerk Finanzkompetenz einen Überblick über alle Aktivitäten im Bereich der Verbraucherberatung


Kundenärger im Telefonshop
Zum Weltverbrauchertag am 15. März informiert die Beratungsstelle Duisburg über Kundenrechte bei Telefon- und Internetverträgen

Duisburg, 14. März 2022 - Wer sich im Geschäft über einen neuen Handytarif informieren möchte, hofft auf eine persönliche Beratung ganz im Sinne der individuellen Bedürfnisse. „Viel zu oft verlassen Verbraucher:innen jedoch mit überteuerten Verträgen und Zusatzleistungen, die sie gar nicht benötigen, das Ladenlokal“, berichtet Paulina Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.


Damit Kund:innen wissen, worauf sie sich beim Vertragsabschluss einlassen, sind Anbieter seit Dezember 2021 dazu verpflichtet, vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform vorzulegen. In der Praxis wird dies jedoch nicht hinreichend umgesetzt. Das ergab eine Stichprobe, die die Verbraucherzentrale NRW im Vorfeld des diesjährigen Weltverbrauchertages landesweit in 198Telefongeschäften durchgeführt hat. Die Tipps der Verbraucherzentrale NRW helfen, im Tarifdschungel den Überblick zu behalten und keine ungewollten Verträge abzuschließen.

Bedarf ermitteln und Preise vergleichen
Wie viele Minuten telefoniere ich? Wie viel Datenvolumen verbrauche ich pro Monat?Wie schnell soll die Datenübertragung sein? Vor einem Beratungsgespräch sollten sich Verbraucher:innen fragen, welche Ansprüche sie an einen Tarif haben. Wer vorbereitet in ein Verkaufsgespräch geht, kann die dort unterbreiteten Angebote besser einschätzen. Wer sein Smartphone überwiegend für E-Mails und Messengerdienste nutzt, benötigt zum Beispiel keine 6 Gigabyte Datenvolumen im Monat – auch wenn der Verkäufer dies als ganz besonderes Angebot preist.


Wer seinen Bedarf kennt, kann auch die Preise unterschiedlicher Anbieter besser vergleichen. Dabei helfen Produktinformationsblätter, die Händler ihren Kund:innen aushändigen müssen. Vertragsunterlagen prüfen Wer sich für einen Tarif entschieden hat, sollte die Vertragsunterlagen genau prüfen. Bevor der Vertrag unterschrieben wird, müssen Händler eine Vertragszusammenfassung in Textform vorlegen. Darin müssen ausdrücklich die Kontaktdaten des Mobilfunkanbieters, wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung stehen.


Kund:innen sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen des Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden. Vor der Zustimmung zu einem Vertrag sollten Kund:innen alle für den Vertrag wichtigen Unterlagen zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehören neben dem Vertragsformular auch noch die Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Vertragszusammenfassung und das Produktinformationsblatt.


Vertragsabschluss bereut – was tun?
Im Handyshop abgeschlossene Verträge können in der Regel nicht im Nachhinein widerrufen werden. Dies ist nur bei Verträgen möglich, die im Internet oder am Telefon abgeschlossen wurden. Die Kund:innen sind für die Mindestvertragslaufzeit von in der Regel 24 Monaten an den Vertrag gebunden. Haben Kund:innen Zweifel, ob der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist, oder stellen sie im Nachhinein fest, dass die Leistungen nicht dem entsprechen, was im Vertrag vereinbart worden ist, dann sollten Betroffene rechtlich prüfen lassen, ob der Vertrag angefochten, außerordentlich gekündigt und Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Vertrag kündigen
Wer mit seinem Vertrag nicht zufrieden ist, hat seit Dezember 2021 verbesserte Kündigungsbedingungen. Neue Verträge dürfen zwar weiterhin für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können sie jedoch jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Eine automatische Verlängerung eines Laufzeitvertrages um ein weiteres Jahr ist nicht mehr zulässig. Das neue Gesetz gilt auch für bereits bestehende Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden."

Weiterführende Infos und Links: Bei Ärger mit dem Handyvertrag hilft die Beratungsstelle Duisburg per Mail, telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Kontaktdaten finden Ratsuchende unter www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg Weitere Informationen zu Telekommunikationsverträgen und der Marktstichprobe der Verbraucherzentrale NRW gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag


Das Haushaltsbuch - Ausgaben sofort im Griff

Duisburg, 10. März 2022 - Brötchen, Kaffee, Butter: Wer das in den Einkaufskorb packt, spürt an der Kasse direkt, warum Ökonomen Nahrungsmittelpreise als den maßgeblichen Inflationstreiber bezeichnen. Und der Preisschock bei Strom und Gas steht mit den Jahresabrechnungen vielfach erst noch ins Haus. Beim Stopp an der Zapfsäule deutet sich schon Liter für Liter an, was da auf die Haushaltskasse zurollt.

Mit dem Führen eines Haushaltsbuchs lassen sich zwar weder Teuerungsraten noch Preissteigerungen für Rohstoffe anhalten, aber es bietet doch einen Anker, um den Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu behalten. Mit Eintragungen ins „Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale kann sofort begonnen werden – in den Wochen- und Monatsübersichten lassen sich übers Jahr alle Einnahmen und Ausgaben individuell notieren. Unterm Strich sind dann Kostentreiber, vor allem aber auch Einsparpotenziale schnell auszumachen.

In dem praktischen Ringbuch wird schwarz auf weiß festgehalten, was in den Bereichen wie Lebensmittel, Hobby und Freizeit, Mobilität, aber auch für Energie und Versicherungen ausgegeben wird. Mit der Bestandsaufnahme der verfügbaren Einnahmen zeigt sich da schnell, wann die Haushaltskasse in die roten Zahlen gerät. Vorteil der Übersicht: Die Ausgabenspitzen sind leicht auszumachen, sodass gezielt schnell gegengesteuert werden kann. Statt Kaffee und Brötchen to go vom Bäcker spart das selbst belegte Brot sofort.


Fahrgemeinschaften bremsen Benzinkosten, der Dreh am Thermostatventil Energiekosten. Ein Haushaltsbuch zu führen, verhilft nicht unbedingt zu mehr Geld. Es führt aber vor Augen, wo es bleibt – und wie man es zusammenhalten kann.

Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff. Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und kostet 9,90 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Fünf Irrtümer über das Widerrufsrecht
Duisburg, 04. März 2022 -  Es gibt viele Gründe, warum Verbraucher:innen Waren umtauschen oder einen Kaufvertrag widerrufen wollen: Die im Internet bestellten Schuhe sind zu klein, der Hochleistungsmixer leistet nicht, was er verspricht oder das Geburtstagsgeschenk für die Schwiegermutter erweist sich als Reinfall. Doch nicht immer funktioniert der Widerruf so reibungslos wie erhofft. In manchen Fällen stellen sich unseriöse Anbieter quer, doch auch Verbraucher:innen gehen manchmal von falschen Annahmen über ihr Widerrufsrecht aus. ie Verbraucherzentrale NRW Duisburg klärt über die häufigsten Irrtümer auf.

 
Irrtum 1: Im Geschäft gekaufte Ware kann umgetauscht werden
Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Händler generell verpflichtet seien, Widerrufe zu akzeptieren. In welchen Fällen Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht haben, ist gesetzlich klar geregelt. Entscheidend dabei ist, wo der Vertrag geschlossen wurde. Wurde die Ware im Ladengeschäft gekauft, gilt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Allerdings zeigen sich Unternehmen häufig entgegenkommend. Viele bieten den Umtausch oder die Rückgabe innerhalb einer bestimmten Frist an, zum Beispiel binnen 30 Tagen. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Zudem können weitere Bedingungen bestehen, wie zum Beispiel Umtausch nur mit Original-Kassenbon und in der Original-Verpackung. Anders ist es bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, zum Beispiel im Internet, am Telefon oder an der Haustür. Hier haben Verbraucher:innen in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Irrtum 2: Rücksendekosten übernimmt der Händler
Viele Online-Shops legen dem Paket bereits einen Retourenschein und ein Rücksendeetikett bei. Die Übernahme der Rücksendekosten ist jedoch ein freiwilliger Service der Händler. Es ist auch zulässig, die Rücksendekosten den Kund:innen aufzuerlegen. Vor dem Kauf sollte daher immer geprüft werden, wer die Kosten trägt und wohin Rücksendungen geschickt werden müssen. Sitzt das Unternehmen zum Beispiel in den USA, China oder Großbritannien können hohe Rücksendekosten auf Verbraucher:innen zukommen.


Irrtum 3: Rücksendungen müssen begründet werden
Oft interessieren sich Händler dafür, warum sie die Ware zurückschicken. Passt das Kleidungsstück nicht? Entspricht die Ware nicht den persönlichen Vorstellungen? Wurde ein falsches Produkt geliefert?
Diese Angaben sind jedoch freiwillig. Ein wirksamer Widerruf muss nicht begründet werden, allerdings muss er mündlich oder in Textform erklärt werden. Das heißt, dass die Ware nicht kommentarlos zurückgesendet werden kann. Häufig bieten die Unternehmen ihren Kund:innen Rücksendeformulare an. Ist dies nicht der Fall, sollte der Widerruf per Mail oder Einschreiben eingereicht werden.

Irrtum 4: Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Kaufdatum
Der Beginn der Widerrufsfrist hängt von der gekauften Ware oder Dienstleistung ab. Wurde die Ware bestellt, beginnt die Frist ab dem Tag, an dem die Ware zugestellt wurde. Erfolgt die Lieferung in Teilen, zum Beispiel bei Möbeln oder einer Küche, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die letzte Lieferung erfolgt.


Bei Telefon-, Internet- oder Stromverträgen sowie anderen Dienstleistungen beginnt die Frist ab Vertragsschluss. Gut zu wissen: Der Vertragspartner muss über das Widerrufsrecht informieren. Die Widerrufsfrist beginnt daher nicht bevor die Widerrufsbelehrung zugestellt wurde. Allerdings erlischt das Widerrufrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware bzw. bei Dienstleistungen nach Vertragsschluss.

Irrtum 5: Bei Mängeln kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten
Verbraucher:innen haben ein gesetzliches Gewährleistungsrecht. Das heißt, dass die Ware frei von Mängeln übergeben werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist das Unternehmen zu einer Ersatzlieferung oder einer Reparatur verpflichtet. Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen die Kund:innen selbst entscheiden.
 Vom Kaufvertrag zurücktreten können Verbraucher:innen erst, wenn auch die Ersatzlieferung oder die reparierte Ware nicht frei von Mängeln ist. Zusätzlich besteht beim Online-Kauf die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware das Widerrufsrecht auszuüben. Dies jedoch unabhängig davon, ob die Ware Mängel hat oder nicht."

Weiterführende Links: Weitere Infos von Widerruf bis Umtausch gibt es online unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/5117

Wenn das Verdauungssystem streikt
Ratgeber bietet Erste Hilfe bei Magen-Darm-Beschwerden
Mal eben „to go“ das Mittagessen runterschlingen – das ist vielleicht zeitsparend, kann aber schnell zu einem aufgeblähten Bauch oder Krämpfen führen. Wenn es im Magen rumpelt und gluckert, sind dafür nicht unbedingt unverträgliche Lebensmittel die Ursache. Oft passt die Zusammenstellung der Mahlzeiten nicht zum Lebensstil, der mit beeinflusst, wie sich das Essen und Trinken mit dem Verdauungssystem verträgt. Ob man im Alltag viel sitzt oder läuft, schweigt oder spricht, wirkt auf die Beweglichkeit des Darms ein. Auch zu große Portionen können „schwer im Magen liegen“.

er Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?“ bietet mit wichtigen Informationen Erste Hilfe, um schon durch die Auswahl der Lebensmittel dem Streik von Magen und Darm vorzubeugen.
Jede Menge Checklisten helfen bei der ehrlichen Bestandsaufnahme, wie es um das eigene Essverhalten bestellt ist. Doch auch Unverträglichkeiten, Allergien oder psychosomatische Reaktionen, die unbedingt fachärztlich abgeklärt werden sollten, werden beleuchtet.


Oft beeinflussen die Auswahl und Kombination von Lebensmitteln maßgeblich Wohlbefinden und Verdauung. Als roten Faden lernen Betroffene die Grundpfeiler einer darmgesunden Kost kennen. Der Ratgeber stellt jedes Organ ausführlich vor, erläutert die Arbeitsweise des Verdauungssystems und woran es liegen kann, wenn es sich mal beschwert.

Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Spenden für die Ukraine
So erkennen Verbraucher:innen seriöse Hilfsorganisationen
Duisburg, 03. März 2022 - Viele Menschen sind tief bewegt von den dramatischen Entwicklungen in der Ukraine und möchten mit einer Spende die Bevölkerung vor Ort unter-stützen. Zahlreiche große Hilfsorganisationen rufen zu Spenden auf, aber auch kleinere Organisationen und Vereine sammeln Geld oder Sachspenden. Damit das Geld auch dort ankommt, wo es gebraucht wird, sollten sich Verbraucher:innen vorab über die Seriosität der Organisation informieren. Die Tipps der Verbraucherzentrale NRW erklären, worauf beim Spenden geachtet werden sollte.

Seriosität der Organisation prüfen
Eine seriöse Organisation offenbart in ihrem Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen, wie viel in Verwaltung und Werbung fließt. Der größte Anteil sollte für den guten Zweck verwendet werden. Ist ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies ein Indiz für Glaubwürdigkeit. Eine eigene Homepage ist hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer Organisation.

Professionell gestaltete Internetseiten können zwar vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken, aber erst ein Blick ins Impressum verrät, wer hinter der Homepage steckt. Dort sollten unter anderem ein konkreter Ansprechpartner, eine Adresse und eine E-Mail Adresse genannt werden. Wer Zweifel hegt, sollte um weitere Informationen, wie Satzung oder Jahresbericht, bitten und nachschauen, was andere Quellen im Netz über die jeweilige Organisation und ihre Aktivitäten äußern.

Unabhängiges Spenden-Siegel
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich damit rund 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken.

Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens seit zwei Jahren tätig sind und mehr als 25.000 Euro Gesamteinnahmen pro Jahr haben. Außerdem müssen sie sich selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist.

Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das gespendete Geld verwendet wird.

Keine unüberlegten Entscheidungen treffen
Die direkte Ansprache auf der Straße oder an der Haustür kann zu einer raschen und unbedachten Spende verführen. Wer eine Organisation nicht kennt und unsicher ist, wie seriös sie ist, sollte sich neben Informationsmaterial auch einen Überweisungsträger von der sammelnden Organisation geben lassen. So lässt sich die Entscheidung in Ruhe überdenken.

Das gilt auch für die zahlreichen, über soziale Medien verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln sich etliche Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder Privatpersonen, die vorgeben, sich für die die gute Sache zu engagieren. Die jeweiligen Bankverbindungen für eine Überweisung springen meist sofort ins Auge. Auch hier gilt: Nicht voreilig spenden, sondern sich gut informieren.
 


Februar 2022

In gesunden Tagen vorsorgen
Ratgeber hilft beim Verfassen einer Patientenverfügung
Duisburg, 25. Februar 2022 - „Hoffentlich trifft es mich nie“ – und dann passiert es doch. Durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingt können Menschen nicht mehr selbstbestimmt entscheiden, welche medizinische Behandlung sie wünschen. Oder nicht mehr festlegen, wie Geldangelegenheiten oder Wohnsituation geregelt werden sollen. Dann müssen Angehörige, Ärzte oder Gerichte diese existenziellen Fragen nach eigenem Ermessen verfügen.

Wer jedoch schon in gesunden Tagen mit rechtssicheren Vollmachten vorsorgt, lässt im Fall der Fälle Titelbild des Ratgebers Patientenverfügungkeinen Raum für Interpretation. Praktische Unterstützung bietet dabei der Ratgeber „Patientenverfügung“ der Verbraucherzentrale. Nur wenn die Patientenverfügung ausreichend konkret formuliert wird, ist sie auch bindend.

Unabdingbar ist es außerdem, sich bei den Festlegungen auch der Tragweite bestimmter medizinischer Maßnahmen am Lebensende bewusst zu sein.


Das Buch erläutert die formellen Anforderungen, notwendige Aufbewahrungen, Möglichkeiten und Grenzen von Patienten- und Betreuungsverfügung sowie der Vorsorgevollmacht. Der Anhang bietet dazu jede Menge Textbausteine, Vordrucke und Musterbeispiele – auch zum Download, um Eintragungen online vorzunehmen. Wichtig: Patientenverfügungen müssen zwar schriftlich erstellt werden, können aber jederzeit mündlich oder durch Gesten widerrufen werden.


Der Ratgeber „Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euro, als E-Book 7,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Rechnung vom Pflegedienst prüfen
So bleiben die monatlichen Kosten für Pflegesachleistungen im Blick
Duisburg, 22. Februar 2022 - Ambulante Pflegedienste sind eine große Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Denn die Unterstützung ermöglicht es, im Krankheits- und Pflegefall zu Hause zu bleiben. Pflegedienste helfen bei der Körperpflege, bei Behandlungspflege wie Blutzucker messen oder Verbände anlegen, bei hauswirtschaftlicher Versorgung oder bei der Betreuung, kommen etwa zum Vorlesen oder Spazierengehen.


Viele Kosten übernimmt die Kranken- oder Pflegeversicherung. Trotzdem sollte man die Abrechnung gut prüfen. Die Beratungsstelle Duisburg erklärt, worauf es in Duisburg dabei ankommt. Nicht verbrauchte Pflegesachleistung auszahlen lassen Am Monatsende rechnen die Anbieter die erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse über die sogenannten Pflegesachleistungen ab. Damit der Pflegedienst nur das in Rechnung stellt, was er auch getan hat, muss er sich die Leistungen auf einem Leistungsnachweis quittieren lassen.


Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige erhalten daher monatlich eine Liste der erbrachten Leistungen, die unterschrieben werden muss. Oftmals nehmen sich die Betroffenen nicht die erforderliche Zeit oder sind nicht in der Lage, diese Liste zu prüfen. Es lohnt sich aber zu schauen, ob Abrechnung und tatsächliche Leistung übereinstimmen. Denn Kosten, die den Zuschuss der Pflegekasse übersteigen, müssen Pflegebedürftige selbst zahlen.


Sollte für den Pflegedienst dagegen nicht die volle Höhe der Pflegesachleistung verbraucht sein, können Pflegebedürftige den Rest anders nutzen und sich die Summe zum Beispiel als Pflegegeld auszahlen lassen. Trotz Abtretungserklärung die Kontrolle behalten Die Abrechnung ist für viele Betroffene kompliziert. Pflegedienste rechnen nach sogenannten Leistungskomplexen ab, die für Laien nur schwer zu verstehen sind. Noch undurchsichtiger wird es, wenn der Pflegedienst gleichzeitig andere Tätigkeiten wie zum Beispiel Entlastungsleistungen abrechnet. Hierfür stehen dem Pflegebedürftigen 125 Euro monatlich zur Verfügung.


Einige Pflegedienste lassen sich eine Abtretungserklärung unterschreiben. Aufgrund dieser Abtretungserklärung kann der Pflegedienst direkt bei der Pflegekasse abrechnen. Dieses Verfahren erleichtert den bürokratischen Aufwand. Aber Vorsicht: Mit der Abtretungserklärung gibt man auch viele Einflussmöglichkeiten ab. Die Versicherten sollten sich regelmäßig bei der Pflegekasse erkundigen, wie hoch ihr Anspruch noch ist. Weitere Leistungen nutzen Pflegesachleistungen können laut Gesetz nur von geeigneten Pflegekräften erbracht werden, die Versorgungsverträge mit der Pflegekasse abgeschlossen haben.


Den Vertrag über Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistung schließen ambulante Pflegedienste mit den Pflegebedürftigen ab. Wer mehr Unterstützung braucht, kann parallel Pflegehilfsmittel beantragen oder einen Zuschuss für einen Wohnungsumbau. Auch eine Kurzzeit-, Tages oder Nachtpflege ist möglich."


Weiterführende Infos und Links: Hilfe bei der Prüfung der Abrechnung eines Pflegedienstes oder bei anderen rechtlichen Problemen im Rahmen der Pflege bietet die Pflegerechtsberatung der Beratungsstelle Duisburg: www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454 Überblick über die Leistungen für die Pflege zu Hause: www.verbraucherzentrale.nrw/node/64399


Krankenkasse: So geht der Wechsel

Duisburg, 10. Februar 2020 - Steigt der Zusatzbeitrag, gilt ein Sonderkündigungsrecht Vieles wird derzeit teurer, nun auch die Krankenkassenbeiträge. Bislang sind bereits rund ein Viertel der gesetzlich Versicherten betroffen. Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein seit 2021 vereinfachtes Sonderkündigungsrecht.
Die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf Versicherte achten sollten. Welche Kostenunterschiede gibt es bei Krankenkassen? Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken.  


Bisher haben 19 der 97 gesetzlichen Krankenkassen diesen Zusatzbeitrag erhöht. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken. Der höchste Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,7 Prozent, bei einigen Betriebskassen sogar bis 2,5 Prozent. Die niedrigsten Zusatzbeiträge liegen aktuell bei 0,6 Prozent oder teils sogar bei 0,35 Prozent.
Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine niedrige dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse? Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.


Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können allerdings frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens 12 Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. Bis zum endgültigen Wechsel ist allerdings der erhöhte Beitrag zu zahlen. Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?

Die Höhe des Zusatzbeitrages ist aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW kein ausschließliches Kriterium für die Krankenkassenwahl. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangerschaft und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einem Wechsel klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind."


 Weiterführende Infos und Links: Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581 Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter: https://www.gkv-spitzenverband.de (dann „Service“ und „Krankenkassenliste“)

Sicher im Netz unterwegs
Duisburg, 8. Februar 2022 - Zum Safer Internet Day bietet die Verbraucherzentrale NRW einen digitalen Selbstlernkurs an Der Schutz der persönlichen Daten ist vielen Verbraucher:innen wichtig. Um sich sicher im Netz zu bewegen, müssen jedoch immer wieder Hürden überwunden und alte Gewohnheiten abgelegt werden: sei es der Wechsel zu einem anderen Messenger-Dienst oder die konsequente Anpassung der Cookie-Einstellungen.


Mit einem digitalen Selbstlernkurs will die Verbraucherzentrale NRW interessierte Erwachsene im Umgang mit Datenschutz und Sicherheit im Internet weiterbilden. Das Angebot unter dem Titel „Meine Daten – Alles Ok im www” startet am 14. Februar. Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Der vierwöchige Selbstlernkurs besteht aus verschiedenen Lerneinheiten zu den Themen Datenschutz, Cookie-Einstellungen, digitale Vorsorge und Messenger-Dienste.


Zu Beginn einer jeden Woche bekommen die Teilnehmer:innen eine Mail mit einer Einführung in das Wochenthema sowie den Link zu einer interaktiven Lerneinheit. Das Bearbeiten der Aufgaben dauert im Schnitt etwa 20 bis 30 Minuten. In wöchentlichen Online-Sprechstunden können offengebliebene Fragen gestellt und Probleme diskutiert werden. „Wir wollen Verbraucher:innen dazu motivieren, sich mit dem Thema Datenschutz auseinanderzusetzen und ihnen dabei helfen, sich selbstbewusst im Internet zu bewegen”, erklärt Harald Rahlke, Verbraucherberater der Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.


„Dabei geht es nicht nur um Wissensvermittlung. Wir wollen auch einen Anstoß dazu geben, den inneren Schweinehund zu überwinden und zum Beispiel beim Surfen im Internet die richtigen Cookie-Einstellungen vorzunehmen oder sich mit seinem digitalen Nachlass zu beschäftigen.” Weitere Informationen und Links: Die Anmeldung zum digitalen Selbstlernkurs ist ab sofort möglich unter www.verbraucherzentrale.nrw/meine-daten


Ungewollte Werbeanrufe
So wehren sich Verbraucher:innen gegen Verkaufsmaschen am Telefon

Duisburg, 03. Februar 2022 -  Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten. Trotzdem blüht das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen am Telefon. Laut Zahlen der Bundesnetzagentur haben Beschwerden über Werbeanrufe im Jahr 2021 einen neuen Höchststand erreicht. Auch die Verbraucherzentrale NRW erhält hierzu zahlreiche Beschwerden. Werbeanrufe sind nicht nur nervig, sie haben auch Folgen.

„Am Telefon abgeschlossene Verträge sind – bis auf wenige Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig“, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Die gute Nachricht: Die Verträge können in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen werden. Mit diesen Tipps können sich Verbraucher:innen gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge wehren.


Telefonnummer nur angeben wenn nötig
Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichem Register wie einem Telefonbuch verzeichnet ist, muss mit Telefonmarketing rechnen. Die persönliche Telefonnummer sollte Unternehmen generell nur dann genannt werden, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist. Besonders Gewinnspiele dienen in erster Linie der Datensammlung. Hier sollte auf die Angabe der Telefonnummer möglichst verzichtet werden. Wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, sollte zumindest der Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken widersprochen werden.


Anrufe unterbinden
Bei der weitaus größten Zahl der Anrufe behauptet das werbende Unternehmen, es habe eine Einwilligung der Kund:innen erhalten. Oft verstecken sich diese Einwilligungserklärungen im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beim Vertragsabschluss sollte daher auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung der Daten zu Werbezwecken erlauben, geachtet werden. Solche Klauseln sind meistens mit „Datenschutz" oder „Datenverarbeitung" überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu unterscheiden sein. Verbraucher:innen sollten die entsprechende Passage streichen.

Verträge widerrufen
Auch wenn ein Werbeanruf illegal war, ist der geschlossene Vertrag in der Regel gültig. Ausnahmen sind zum Beispiel Verträge über Gewinnspieldienste. Seit Juli 2021 können auch Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden - außerhalb der Grundversorgung - nicht mehr mündlich abgeschlossen werden. Diese bedürfen der Textform und somit zum Beispiel einem Vertragsabschluss per Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Wer einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies nachträglich bereut, kann den Vertrag aber binnen 14 Tagen widerrufen.


Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das Unternehmen über das Widerrufsrecht informiert hat.


Internet- und Telefonverträge
Ein Telekommunikationsvertrag muss seit dem 01. Dezember 2021 in Textform genehmigt werden. Solange ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das heißt: Bleibt die Genehmigung aus, dürfen Verbraucher:innen nicht zur Kasse gebeten werden, auch wenn die Leistung, zum Beispiel eine höhere Internetgeschwindigkeit, schon erbracht wurde. Eine Frist muss dabei nicht beachtet werden. Das allgemeine 14-tägige Widerrufsrecht gilt ebenfalls.


Unerwünschte Anrufe melden
Werbeanrufe ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung sind verboten. Verstöße dagegen können Betroffene der Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür ist es sinnvoll, die Telefonnummer und weitere Informationen zum Anrufer, wie zum Beispiel den Anrufzeitpunkt, den Firmennamen und die Rufnummer, mit der sie angerufen wurden, aufzuschreiben."

Weiterführende Infos und Links: Einen Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderungen gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2020-01/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Abo.pdf Einen Musterbrief zum Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zu Werbezwecken finden Sie unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-10/Widerspruch_gegen_Direktmarketing_und_Sperrung_von_Daten
_ggue_Werbetreibenden.pdf


Januar 2022

IGeL: Diese Rechte gelten beim Arzt
Selbstzahlerleistungen sind nie eilig - vorab die Krankenkasse fragen
Duisburg, 26. Januar 2022 - Was tun, wenn man in einer Arztpraxis in Duisburg eine Zusatzleistung angeboten bekommt, die privat zu bezahlen ist? Soll man zustimmen oder darf man ablehnen? Tatsächlich haben Patient:innen bei sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) klare Rechte. „Niemand muss sich sofort entscheiden“, sagt Harald Rahlke von der Beratungsstelle Duisburg. Die Frage nach Nutzen und Schaden ist wichtig, ebenso die wirtschaftliche Aufklärung.


An erster Stelle steht die Aufklärung:
Patient:innen haben das Recht auf eine umfassende Aufklärung über Nutzen, Risiken und Alternativen zu der angebotenen Leistung. Das ist im Gesetz verankert (§ 630e BGB). Ebenso haben sie das Recht auf eine angemessene Bedenkzeit. Nur der Arzt oder die Ärztin darf die Aufklärung übernehmen, nicht das Praxispersonal. Auch drängen dürfen Ärzt:innen nicht. Ohnehin sind Individuelle Gesundheitsleistungen nicht dringend, denn was medizinisch notwendig, wirtschaftlich und ausreichend ist, bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen. Niemand darf zeitlich oder moralisch unter Druck gesetzt werden. Wer einer IGeL zustimmt, muss einen schriftlichen Behandlungsvertrag erhalten.

Bezahlung nur nach Kosteninformation und ordnungsgemäßer Rechnung:
Auch wenn es nur 20 Euro sind: Laut § 630c Absatz 3 BGB sind Ärzt:innen verpflichtet, Patient:innen vor der Behandlung darüber zu informieren, wenn die Krankenkasse die Kosten einer Untersuchung oder Behandlung nicht oder nur zum Teil übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert.
Pauschalpreise oder Zahlung auf Vorkasse sind nicht erlaubt. Ebenso ist eine Rechnung Pflicht. Diese darf kein willkürlich festgelegtes Honorar vorsehen, sondern muss sich an den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientieren. Darin sind Obergrenzen für Gebührenfaktoren und besondere Begründungspflichten bei einer Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes festgelegt.


Vorab die Krankenkasse fragen:
Wer Interesse an einer IGeL hat, sollte vorab die eigene Krankenkasse fragen, ob sie die Kosten übernimmt. Denn manche IGeL sind freiwillige Kassenleistungen oder werden bei begründetem Krankheitsverdacht oder für bestimmte Risikogruppen bezahlt. Das geht jedoch nicht nachträglich. Ärzt:innen argumentieren zwar immer wieder, die Kassenleistungen seien veraltet, in Wahrheit aber gibt es viele Beispiele dafür, dass IGeL-Leistungen mit nachgewiesenem Nutzen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurden.
Für bestimmte Altersgruppen sind das verschiedene Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung wie die Darmspiegelung, die Mammographie und das Hautkrebs-Screening, ebenso das Neugeborenen-Hörscreening, immunologische Stuhltests zur Darmkrebsfrüherkennung oder die Stoßwellentherapie (ESWT) bei Fersenschmerz. Viele Selbstzahlerleistungen dagegen sind wissenschaftlich nicht ausreichend geprüft.

Verzichtsformulare nicht unterschreiben:
Wenn Patient:innen eine IGeL ablehnen, kommt es immer wieder vor, dass Praxen ein Verzichtsformular vorlegen, auf dem das Nein zu einer Selbstzahlerleistung dokumentiert werden soll. Das müssen Patient:innen nicht unterschreiben. Ärzt:innen haben zwar eine Dokumentationspflicht, aber diese bedeutet nur, dass die zu therapeutischen Zwecken notwendigen Angaben in der Behandlungsakte zu vermerken sind. Eine Ablehnung einer IGeL-Leistung können Ärzt:innen daher selbst notieren, eine Unterschrift ist nicht nötig."
Weiterführende Infos und Links: Mehr über die Preise bei Individuellen Gesundheitsleistungen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11693 Zehn Tipps für Patient:innen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11695


Alles klar beim Pfand?
Irrtümer rund um Rückgabe und Verwertung von Getränkeverpackungen

Viele Getränkeverpackungen sind mit einem Pfand belegt. Bei Mehrwegflaschen dient es dazu, dass die Glas- oder PET-Flaschen möglichst alle zurückgegeben werden, neu befüllt werden können und somit lange im Kreislauf bleiben. Bei Einwegflaschen und Getränkedosen besteht seit 2003 eine Pfandpflicht. Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, Mehrweg zu nutzen. Gleichzeit soll das Einweg-Pfand dafür sorgen, dass die leeren Getränkeverpackungen im Recycling und nicht im Müll oder in der Natur landen. „Gerade weil Einweg- und Mehrweg-Pfand unterschiedlich geregelt sind, gibt es eine Menge Verwirrung“, sagt Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg. „Und ab 2022 gelten zudem einige neue Regeln.“

Die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW klärt auf.
Irrtum 1: Ab sofort ist auf allen Einwegflaschen und Getränkedosen Pfand. Nicht ganz. Zwar ist ab 1. Januar 2022 laut Verpackungsgesetz auf alle Einweg-Plastikflaschen und Getränkedosen das 25-Cent-Pflichtpfand zu erheben und viele bisherige Ausnahmen – zum Beispiel für Frucht- und Gemüsesäfte in PET-Flaschen oder Prosecco in der Dose – fallen weg. Aber es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022.
Bis dahin dürfen Restbestände verkauft werden. Verbraucher:innen sollten also darauf achten, ob beispielsweise auf der Orangensaftflasche aus Kunststoff bereits das Einwegpfand-Logo (Flasche und Dose mit Pfeil) zu sehen ist. Dann gibt es das gezahlte Pfand im Handel zurück. Pfandfreie Flaschen und Dosen gehören wie bisher in den gelben Sack oder in die Wertstofftonne.

Irrtum 2: Pfandbons müssen sofort eingelöst werden. Stimmt so nicht. Juristisch werden Pfandbons wie Gutscheine behandelt und sind drei Jahre lang gültig. Allerdings verliert das Thermopapier der Bons häufig vorher seine Lesbarkeit. Deshalb sollte man mit dem Einlösen nicht zu lange warten.


Irrtum 3: Einwegflaschen und Getränkedosen können in jedem Laden zurückgeben werden. Leider nein. Die Pfanderstattung ist nur möglich in Geschäften, die selbst Getränke in Einweg-Verpackungen verkaufen. Diese Händler sind dann aber dazu verpflichtet, auch Einwegflaschen und Dosen anzunehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Eine Ausnahme gilt für sehr kleine Läden, etwa Kioske. Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst auch verkaufen.

Irrtum 4: Bei zerbeulten Plastikflaschen oder Dosen hat man Pech und das Pfand ist weg. Nein, auch zerbeulte Flaschen und Dosen müssen angenommen und das Pfand ausbezahlt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Einweg-Pfandlogo noch zu erkennen ist. Wenn der Automat es nicht lesen kann, muss das Pfandgut an der Kasse angenommen werden. Klappt das nicht und ist auch die Geschäfts- oder Filialleitung uneinsichtig, können sich Verbraucher:innen bei der „Unteren Abfallbehörde“ beschweren, die meist im kommunalen Umweltamt angesiedelt ist.

Irrtum 5: Flaschen, die im Pfandautomaten landen, werden weiter benutzt. Das trifft nur für Mehrwegflaschen mit 8 oder 15 Cent Pfand zu. Diese werden gespült und bis zu 30 Mal, Glas sogar bis zu 50 Mal wiederverwendet. Flaschen und Dosen mit Einweg-Pfand (25 Cent) hingegen werden noch im Pfandautomaten zerquetscht und danach dem Recycling zugeführt. Sie werden also nur einmal benutzt.

Irrtum 6: Das Mehrweg-Pfand ist wie das Einweg-Pfand gesetzlich geregelt. Nein. Für Mehrwegflaschen ist die Pfand- und Rücknahmepflicht nicht im Verpackungsgesetz geregelt. Vielmehr sind Pfandhöhe und die Erstattung bei Mehrweg zivilrechtliche Vereinbarungen. Grundsätzlich besagt ein solcher Vertrag, dass der Händler, bei dem das Pfand hinterlegt wurde, bei der Rückgabe dieser Flasche das Pfand erstatten muss. Will man sichergehen, sein Pfandgeld zurückzubekommen, sollte man Flaschen und Kästen also dort zurückgeben, wo man sie gekauft hat. In Zweifelsfällen steht Verbraucher:innen der Kassenbon als Beweismittel zur Verfügung."

Weiterführende Links: Fragen und Antworten zum Einweg-Pfand („Dosenpfand“) finden Sie unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505 Mehrweg oder Einweg? Alles zum Pfand hat die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Website zusammengestellt: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11504


Was Rentner bei der Steuererklärung beachten müssen
Neuer Ratgeber lotst durch Formulare und Fristen
Duisburg, 24. Januar 2022 - Ein lediger Rentner, der 2021 über keine weiteren Einkünfte verfügte und in die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt hat, muss bei einer BruttoJahresrente von mehr als 13.990 Euro davon ausgehen, dass darauf Steuern zu zahlen sind. Als Bumerang erweisen kann sich die Hoffnung, an der Steuererklärung vorbeizukommen: Das Finanzamt erfährt automatisch von Rentenzahlungen und kann Steuerzahlungen auch rückwirkend einfordern.

Der neue Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2021/2022“ der Verbraucherzentrale zeigt, wie Ruheständler die Höhe ihrer Gesamteinkünfte ermitteln. Aber auch, wie etwa der im Jahr 2020 erhöhte Pflege- und Behindertenpauschbetrag oder andere Werbungskosten die Steuerlast reduzieren können.

Er bewahrt zum einen davor, unbemerkt in die Abgabepflicht zu rutschen. Und führt zum anderen Schritt für Schritt zu den notwendigen Angaben in die richtigen Formulare.
Aufgezeigt wird, wie das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich zu berechnen ist, welche unterschiedlichen Einkunftsarten zu berücksichtigen sind, wie hoch der Grundfreibetrag ist und welche Ausgaben etwa für Krankheit und Pflege abzugsfähig sind.

Der Ratgeber lotst durch die verschiedenen Formulare und Anlagen und gibt praktische Hinweise, was, wo und wie einzutragen ist. Beispiele und eine Reihe von Steuerspartipps machen das Buch zu einem echten „Steuergehilfen“, damit beim Fiskus alles glatt läuft.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2021/2022“ hat 240 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Altersvorsorge - Ratgeber lotst zu planvoller Strategie
Duisburg, 18. Januar 2022 - Neben der Rente noch weiterarbeiten? Auf Aktiengewinne spekulieren? Freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Oder die eigene Immobilie zu Geld machen, ohne dass man dort ausziehen muss? Bei der Suche nach der richtigen Strategie für die finanzielle Vorsorge im Alter blitzen viele Ideen auf, um mögliche Lücken durch fehlende Versicherungsjahre, Auszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege oder durch Zeiten mit geringem Verdienst zu schließen.

Der Ratgeber „Altersvorsorge“ der Verbraucherzentrale stellt die wichtigsten Bausteine vor und lotst dabei zum individuell passenden Konzept. Das Buch erläutert die Grundzüge der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung und vermittelt Wissenswertes zu Riester und Rürup. Aber auch Wertpapiere und Immobilien fehlen nicht bei der Vorstellung des Kanons zur Altersvorsorge. Dabei werden die jeweiligen Vor- und Nachteile herausgearbeitet.


Darüber hinaus werden auch Möglichkeiten zur Altersvorsorge etwa bei Arbeitslosigkeit, Pflegezeiten oder Auslandsaufenthalten aufgezeigt. Eine Faustregel besagt, dass etwa zehn Prozent des Nettoeinkommens zurückgelegt werden müssen, um im Alter genug zum Leben zu haben.

Da das jedoch nur für alle gilt, die eine gesetzliche Rente erwarten und von vielen weiteren Faktoren abhängt, ist frühzeitiges Kümmern die beste Strategie für die individuell passende finanzielle Absicherung.


Der Ratgeber „Altersvorsorge. Die besten Strategien für Ihre finanzielle Absicherung“ hat 232 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Pflege: Ab Januar 2022 werden viele Menschen finanziell entlastet
Duisburg, 17. Januar 2022 - Die neue Pflegereform wurde schon im Juni 2021 im Bundestag beschlossen, doch wichtige Regelungen treten erst zum neuen Jahr in Kraft. Die Beratungsstelle Duisburg erklärt, was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Duisburg nun wissen sollten.


Fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung
Wer für Unterstützung bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der häuslichen Versorgung einen Pflegedienst bezahlt, erhält ab dem 1. Januar 2022 pro Monat fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung – allerdings erst ab Pflegegrad 2. Und so steigen konkret die monatlichen Beträge:

Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 724 Euro
Pflegegrad 3: von 1.298 Euro auf 1.363 Euro
Pflegegrad 4: von 1.612 Euro auf 1.693 Euro
Pflegegrad 5: von 1.995 Euro auf 2.095 Euro.

Zehn Prozent mehr bei der Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt dann bei 1.774 Euro. Wenn die Pflegeeinrichtung also eine Rechnung über 2.000 Euro für die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse einreicht, übernimmt diese davon nun 1.774 Euro statt bisher 1.612 Euro. Die Differenz tragen die Pflegebedürftigen. Steigende Lohnkosten können die Entlastung zukünftig jedoch wieder zunichtemachen.

 
Erhöhte Leistungen für die Pflege im Heim
Wer im Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim sogenannten „pflegebedingten Eigenanteil“ entlastet. Denn die Pflegeversicherung zahlt nun einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Mit der Dauer der Pflege steigt er an. Damit verringert sich für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 im Pflegeheim der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten.


Die Pflegekasse übernimmt: 5 Prozent im ersten Jahr 25 Prozent im zweiten Jahr 45 Prozent im dritten Jahr 70 Prozent in den folgenden Jahren. Bei einem ursprünglichen Eigenanteil von 700 Euro beträgt der neue Eigenanteil im ersten Jahr also 665 Euro, im zweiten Jahr 525 Euro, im dritten Jahr 385 Euro und ab dem vierten Jahr 210 Euro. Die Pflegekasse zahlt den Leistungszuschlag an das Pflegeheim, ein Antrag ist nicht erforderlich.


Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik
Menschen, deren Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht anders sichergestellt werden kann, haben einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Das gilt seit Ende 2021 für maximal zehn Tage. Der Anspruch greift etwa, wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege, Verhinderungs- oder Tagespflege nicht verfügbar sind. Betroffene oder Angehörige sollten das frühzeitig mit dem Sozialdienst des Krankenhauses oder mit der Krankenkasse klären."


Weiterführende Infos und Links: Mehr zu den Zuschlägen im Pflegeheim unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/68404 Alles zur Pflegereform hat die Verbraucherzentrale NRW hier zusammengefasst: www.verbraucherzentrale.nrw/node/63628 Welche Leistungen es bei Pflege zu Hause gibt, zeigt diese Grafik: www.verbraucherzentrale.nrw/node/64399

Ist das normal oder Demenz?
Neuer Ratgeber begleitet von der Diagnose bis zur Organisation des Alltags


Duisburg, 07. Januar 2022 - Den Schlüssel verlegt? Einen Termin vergessen? Immer öfter das passende Wort nicht parat? Keine Lust mehr auf Treffen mit Freunden oder Kontakten im Verein? Ist das noch normal oder schon Demenz? Aus Angst vor der Diagnose sollte die ärztliche Abklärung möglicher Warnzeichen keinesfalls auf die lange Bank geschoben werden. Denn je früher erkannt, desto besser lässt sich die Krankheit behandeln, ihr Fortschreiten verlangsamen und vor allem die Selbstständigkeit der Menschen mit Demenz noch lange erhalten.

Der neue „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale begleitet Betroffene und deren Angehörige hierbei ganz praktisch Schritt für Schritt: Von den ersten Anzeichen über die Diagnose bis hin zur Organisation des Alltags und möglicher Entlastungsangebote.

Anhand vieler Beispiele macht das Buch die Welt der Demenz nachvollziehbar und verständlich, sodass alle besser mit den krankheitsbedingten Veränderungen umgehen können. Erklärt wird zunächst, wie Gehirn und Gedächtnis funktionieren, welche Formen der Erkrankung und welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt – und wo deren Grenzen sind.

Der Ratgeber zeigt, wie das Lebensumfeld von Betroffenen organisiert werden kann, um weiterhin allein und selbstständig wohnen zu können. Über Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung für Menschen mit Demenz wird ebenso informiert wie über rechtliche Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge. Checklisten und Erfahrungsberichte sowie ein umfangreiches Verzeichnis von Beratungsund Informationsangeboten komplettieren die praktische Hilfe für Angehörige.


Der Ratgeber „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.